Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 26. März 2015 - L 7 R 4143/14
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15. September 2014 wird zurückgewiesen. Die Klage wegen des Bescheids vom 20. November 2014 wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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ra.de-Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 26. März 2015 - L 7 R 4143/14
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Urteil einreichenLandessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 26. März 2015 - L 7 R 4143/14 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).
(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit
- 1.
Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn - a)
am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat, - b)
für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und - c)
aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist, - 2.
Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen, - 3.
nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben, - 4.
Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.
(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit
- 1.
für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt, - 2.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.
(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche oder elektronische Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.
(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. Der Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller in Textform und der den Antrag weiterleitenden berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch mit. Der Eingang des Antrags bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich. Der Datenaustausch erfolgt über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Datenstelle der Rentenversicherung. Die technische Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.
(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. Abweichend von Satz 1 entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt worden ist
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 von der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde und - 2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 von der obersten Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.
(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
(1) Mit der Klage kann begehrt werden
- 1.
die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, - 2.
die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist, - 3.
die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist, - 4.
die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts,
(2) Unter Absatz 1 Nr. 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfang Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind.
(3) Mit Klagen, die sich gegen Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch richten, kann die Feststellung begehrt werden, ob eine Erwerbstätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.
(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.
(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.
(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.
(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.
(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.
Tenor
-
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. Juni 2009 aufgehoben, soweit es die Beschaffung einer Wohnung und die Zusicherung der Kostenübernahme für eine andere Unterkunft betrifft, und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
-
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Tatbestand
- 1
-
Im Streit sind die Zahlung zusätzlicher 56,58 Euro an Kosten der Unterkunft und Heizung für den Monat November 2007 wegen einer Betriebskostennachforderung in gleicher Höhe für das Jahr 2006 (Betriebs- und Heizkostenabrechnung vom 31.10.2007), 19 Euro monatlich höherer Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für die Zeit vom 1.2.2007 bis 30.6.2008 sowie die Beschaffung einer anderen Unterkunft durch die Beklagte bzw die Zusicherung, die Kosten für einen solchen Wohnraum zu übernehmen.
- 2
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Die Beklagte bewilligte dem 1959 geborenen, seit 21.8.2012 unter Betreuung stehenden Kläger nach Ablauf eines Bewilligungszeitraums (ergänzend) Grundsicherungsleistungen einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 1.2.2007 bis 30.6.2008 (Bescheid vom 2.1.2007; Widerspruchsbescheid vom 22.3.2007). Die hiergegen beim Sozialgericht (SG) Mannheim erhobene Klage, die unter dem Aktenzeichen S 5 SO 1205/07 geführt wurde, ist erfolglos geblieben (rechtskräftiger Gerichtsbescheid vom 22.1.2008). Während des Klageverfahrens änderte die Beklagte die Leistungsbewilligung für die Zeit von Juni 2007 bis 30.6.2008 (Bescheid vom 15.6.2007; Widerspruchsbescheid vom 6.7.2007). Die hiergegen erhobene Klage - S 5 SO 2647/07 - ruht (Ruhensbeschluss des SG vom 16.8.2007).
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Den Antrag des Klägers auf Übernahme einer Betriebskostennachzahlung in Höhe von 56,58 Euro sowie auf Übernahme höherer Kosten der Unterkunft ab 1.2.2007 (19 Euro monatlich) lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 3.12.2007; Widerspruchsbescheid vom 27.12.2007). Die dagegen erhobene Klage, mit der der Kläger zudem das Ziel verfolgte, die Beklagte zur Beschaffung eines für ihn geeigneten Übergangswohnraums bzw zur Zusicherung der Übernahme der Kosten für einen solchen Wohnraum zu verurteilen, blieb ohne Erfolg (Gerichtsbescheid des SG vom 17.6.2008; Urteil des Landessozialgerichts
Baden-Württemberg vom 24.6.2009) . Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die Übernahme der Nebenkostennachforderung scheitere an der Unangemessenheit der Heizkostenhöhe; die für die Abrechnungsperiode 2006 festgestellten Werte seien mehr als doppelt so hoch wie der durchschnittliche Flächenheizbedarf der gesamten Wohnanlage. Mangels Anspruchsgrundlage bestehe auch kein Anspruch auf Bereitstellung eines Übergangswohnraums. Da die Wohnung des Klägers keine derart gravierenden Mängel aufweise, dass ein dortiges Verbleiben unzumutbar wäre, scheitere schließlich ein Anspruch auf Zusicherung der Kostenübernahme für einen anderen Wohnraum.
- 4
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Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 29 Abs 3 SGB XII, wonach Leistungen für Heizung in tatsächlicher Höhe zu erbringen seien. Eine Pauschalierung oder die Festlegung eines abstrakten Wertes angemessener Heizkosten pro qm sei nicht zulässig. Zudem beruhe das Urteil des LSG auf Verfahrensfehlern.
- 5
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Der Kläger beantragt,
das Urteil des LSG und den Gerichtsbescheid des SG sowie den Bescheid der Beklagten vom 3.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.12.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 1.2.2007 höhere Kosten der Unterkunft zu zahlen und einen geeigneten Übergangswohnraum zu beschaffen, bzw hilfsweise zuzusichern, dass die Kosten für einen solchen Wohnraum übernommen werden.
- 6
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Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
- 7
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Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.
- 8
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In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Beklagte eine Beratung oder Unterstützung des Klägers bei seiner Suche nach einer anderen Unterkunft ausdrücklich abgelehnt.
Entscheidungsgründe
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Soweit es die Beschaffung einer Wohnung und die Zusicherung der Kostenübernahme für eine andere Unterkunft betrifft, ist die Revision des Klägers im Sinne der Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz
) ; im Übrigen ist sie nicht begründet (§ 170 Abs 1 Satz 2 SGG).
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Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 3.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.12.2007, mit dem die Beklagte eine um 56,58 Euro höhere Leistung - beschränkt auf Kosten für Unterkunft und Heizung - für den Monat November 2007 sowie höhere Kosten der Unterkunft (19 Euro monatlich) ab 1.2.2007 bis 30.6.2008 unter Abänderung der Bescheide vom 2.1.2007 und vom 15.6.2007 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 22.3.2007 und vom 6.7.2007 abgelehnt hat. Gegen diesen Bescheid wendet sich der Kläger mit der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 iVm § 56 SGG), weil sich das Klagebegehren an § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X), ggf auch an § 44 SGB X misst(vgl: BSG SozR 4-3500 § 30 Nr 4 RdNr 12; SozR 4-3500 § 44 Nr 2 RdNr 10). Gegenstand des Verfahrens ist daneben eine Leistungsklage nach § 54 Abs 5 SGG, soweit die Verurteilung zur Beschaffung eines geeigneten Übergangswohnraums betroffen ist bzw (hilfsweise) eine Verpflichtungsklage(§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG), gerichtet auf eine Zusicherung (Zusage), einen Verwaltungsakt mit dem Inhalt zu erlassen, die Kosten für einen (anderen) angemessenen Wohnraum zu übernehmen.
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Das LSG hat, soweit es höhere Leistungen betrifft, die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Allerdings war die Klage insoweit bereits (insgesamt) unzulässig. Die Zulässigkeit der Klage ist als Prozessvoraussetzung auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfen. Bei einer zulässigen Revision ist, bevor über die sachlich-rechtlichen Voraussetzungen der streitigen Ansprüche entschieden wird, zu prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, von denen die Rechtswirksamkeit des Verfahrens als Ganzes abhängt. Insbesondere sind solche Mängel zu berücksichtigen, die sich aus dem Fehlen unverzichtbarer Prozessvoraussetzungen ergeben, gleichgültig ob der Mangel nur das Revisionsverfahren oder - wie hier - schon das Klage- und Berufungsverfahren betrifft, da andernfalls das Revisionsverfahren einer entscheidenden Grundlage entbehrt (BSG SozR 4-1300 § 84 Nr 1 RdNr 22 mwN).
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Die Klage gegen den Bescheid vom 3.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.12.2007 war zunächst wegen anderweitiger Rechtshängigkeit (§ 94 SGG)unzulässig. Die Beklagte hatte mit Bescheid vom 2.1.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.3.2007 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum von Februar 2007 bis 30.6.2008 bewilligt. Hiergegen hat der Kläger Klage vor dem SG erhoben, die unter dem Aktenzeichen S 5 SO 1205/07 geführt wurde und rechtskräftig mit einem die Klage abweisenden Gerichtsbescheid vom 22.1.2008 endete. Der hier streitgegenständliche Bescheid vom 3.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.12.2007 betrifft die als eigenen Streitgegenstand abtrennbaren (vgl BSG SozR 4-3500 § 44 Nr 2 RdNr 12 mwN) Kosten der Unterkunft und Heizung für den Monat November 2007 sowie um 19 Euro monatlich höhere Leistungen in Abänderung der durch die Bescheide vom 2.1.2007 und vom 15.6.2007 bewilligten Leistungen ab 1.2.2007 bis zum Ende des Bewilligungsabschnitts am 30.6.2008 (BSGE 99, 131 ff RdNr 10 mwN = SozR 4-3500 § 28 Nr 1). Dieser (ablehnende) Bescheid erging während des laufenden Klageverfahrens mit dem Aktenzeichen S 5 SO 1205/07. Als ein die Voraussetzungen von § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB X, ggf auch von § 44 SGB X, ablehnender, vor dem 31.3.2008 ergangener Verwaltungsakt wurde er in erweiternder Anwendung des § 96 SGG aF - bis 31.3.2008 - Gegenstand dieses bereits anhängigen und noch nicht abgeschlossenen Klageverfahrens (vgl zum alten, fortgeltenden Rechtszustand nur BSG, Beschluss vom 30.9.2009 - B 9 SB 19/09 B). Nach § 202 SGG iVm § 17 Abs 1 Gerichtsverfassungsgesetz kann während der Rechtshängigkeit die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden. Diese prozessuale Sperrwirkung führt zur Unzulässigkeit der zweiten Klage. Hieran ändert auch nichts der rechtskräftige Abschluss des Verfahrens S 5 SO 1205/07 durch Gerichtsbescheid.
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Die Sperrwirkung endet zwar mit Abschluss des ersten Verfahrens (Eintreten der formellen Rechtskraft des Gerichtsbescheids vom 22.1.2008; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 94 RdNr 4), sodass eine zunächst wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässige Klage noch zulässig werden kann (Leitherer, aaO, RdNr 7b); sie bleibt aber unzulässig, soweit sie denselben Streitgegenstand (höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im Zeitraum vom 1.2. bis 31.5.2007) zwischen denselben Beteiligten betrifft. Eine neue Klage über denselben Streitgegenstand ist nicht zulässig (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 141 RdNr 6a); dies resultiert aus der Rechtskraft der Entscheidung (§ 105 Abs 1 Satz 3 iVm § 141 SGG).
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Ob dies auch für die Zeit ab 1.6.2007 zutrifft, kann dahinstehen. Denn insoweit war die Klage in jedem Fall aus anderen Gründen unzulässig. Die Beklagte hat mit Änderungsbescheid vom 15.6.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.7.2007 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum von Juni 2007 bis 30.6.2008 bewilligt. Auch gegen diesen Bescheid, der seinerseits gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens S 5 SO 1205/07 geworden war und ebenfalls keine Berücksichtigung durch das SG gefunden hat, ist der Kläger gesondert im Klagewege(S 5 SO 2647/07) vorgegangen. Selbst wenn man eine Ausnahme von der Rechtskraftwirkung zulässt, wenn und weil das SG im Verfahren S 5 SO 1205/07 nicht über die Folgebescheide vom 15.6.2007 und 3.12.2007 entschieden hat (vgl dazu BSG SozR 4100 § 136 Nr 4 S 15),wäre der Bescheid vom 3.12.2007 in Anwendung des § 96 SGG für die Zeit ab 1.6.2007 zuvor schon Gegenstand des Verfahrens S 5 SO 2647/07 geworden. Das SG hat dieses Verfahren zum Ruhen gebracht, ohne dass es materiellrechtlich und prozessual beendet worden wäre. Dies hat zur Folge, dass sich jedenfalls für die Zeit ab 1.6.2007 weiterhin eine Sperrwirkung für das vorliegende Verfahren ergibt.
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Eine etwa (während des gesamten Verfahrens) bestehende Prozessunfähigkeit des Klägers, die der Senat im Hinblick auf die vom Amtsgericht während des Revisionsverfahrens angeordnete Betreuung nicht ausschließen kann, rechtfertigt keine andere Entscheidung in der Sache, insbesondere keine Zurückverweisung an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung wegen fehlender ordnungsgemäßer Vertretung; dabei kann dahinstehen, ob im Hinblick auf die Unzulässigkeit der dritten Klage für die Zeit vom 1.2. bis 31.5.2007 wegen offensichtlicher Haltlosigkeit der Rechtsverfolgung von der Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 72 SGG ausnahmsweise abgesehen werden durfte(vgl dazu: BSGE 5, 176, 178 f; Senatsurteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 23/11 R). Denn selbst wenn die Klage insoweit nicht "offensichtlich" unzulässig war und die Bestellung eines besonderen Vertreters verfahrensfehlerhaft unterblieben wäre, bedurfte es keiner Aufhebung der Entscheidung des LSG und der Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht.
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Zwar führt eine nicht ordnungsgemäße Vertretung zum Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes nach § 202 SGG iVm § 547 Nr 4 Zivilprozessordnung, der grundsätzlich keine Bestätigung des angefochtenen Urteils zulässt(Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 170 RdNr 5a mwN). Von diesem Grundsatz ist aber dann eine Ausnahme zu machen, wenn trotz des Verfahrensverstoßes ein Erfolg in der Sache ausgeschlossen ist, weil auch unter Einbeziehung des Revisionsvorbringens die Klage unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Erfolg haben kann (BSGE 75, 74, 77 mwN = SozR 3-2500 § 33 Nr 12 S 45; BSGE 76, 59, 67 = SozR 3-5520 § 20 Nr 1 S 10; BSG, Urteil vom 16.12.2009 - B 7 AL 13/08 R; Leitherer, aaO). So liegt der Fall hier, weil die Klage nach oben Gesagtem in jedem Fall unzulässig ist. Ohnedies hat der Kläger bei Fortführung des ruhenden Verfahrens - S 5 SO 2647/07 - auch die prozessuale Möglichkeit, sein materiellrechtliches Begehren für die Zeit ab 1.6.2007 in gleicher Weise wie im vorliegenden Verfahren zu verfolgen, wenn im vorliegenden Verfahren die Klage zulässig wäre. Für die Zeit, die von den Folgebescheiden erfasst wird, bleibt ihm also die Rechtsschutzmöglichkeit erhalten. Für die Zeit vor dem 1.6.2007 hat er sie durch das rechtskräftige Urteil darüber verloren. Da eine Zurückverweisung an das LSG ausnahmsweise ausscheidet, bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob die von dem Kläger gerügten weiteren Verfahrensmängel vorliegen.
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Soweit es die Beschaffung einer Übergangs- oder anderen Wohnung und die Zusicherung der Kostenübernahme für eine andere Unterkunft betrifft, kann der Senat mangels tatsächlicher Feststellungen des LSG (§ 163 SGG)nicht abschließend entscheiden, sodass es auch insoweit nicht auf die erhobenen Verfahrensrügen ankommt. Denkbare Anspruchsgrundlage nach dem SGB XII ist § 67 Satz 1 SGB XII. Danach sind Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. Zu den in § 68 Abs 1 Satz 1 SGB XII aufgeführten Maßnahmen gehört auch die Beschaffung einer Wohnung(vgl Trenk-Hinterberger in Berlit/Conradis/Sartorius, Existenzsicherungsrecht, 2. Aufl 2013, Kap 38 RdNr 32 mwN).
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Die Klage ist insoweit nicht schon unzulässig. Zwar ist die echte Leistungsklage gemäß § 54 Abs 5 SGG unzulässig, wenn zunächst ein Verwaltungsverfahren durchzuführen und mit einem Verwaltungsakt abzuschließen ist, gegen den im Ablehnungsfalle zunächst Widerspruch eingelegt werden kann(BSG, Urteil vom 24.4.1980 - 1 RJ 2/79; BSG SozR 4-1300 § 84 Nr 1; zur kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage BSG SozR 4-1500 § 55 Nr 4 RdNr 9). Die mit der Wohnungs- bzw Unterkunftssuche in Zusammenhang stehenden Leistungen nach dem SGB XII erfordern allerdings nicht unabhängig von den zu ergreifenden Maßnahmen, also in jedem Fall, die Durchführung eines auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichteten Verwaltungsverfahrens, sondern können nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 68 Abs 1 Satz 1 SGB XII iVm § 4 Abs 1 der Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten(DVO-SGB XII § 68) vom 24.1.2001 (BGBl I 179) auch in der bloßen Beratung oder tatsächlichen Unterstützung durch persönliche Betreuung bestehen, die sich nicht in Form eines Verwaltungsakts niederschlagen (Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl 2010, § 11 SGB XII RdNr 7). Insoweit konkretisiert und erweitert § 68 Abs 1 Satz 1 SGB XII iVm § 4 Abs 1 DVO-SGB XII § 68 die Regelung des § 11 Abs 1 und 3 SGB XII. Tatsächliche Feststellungen des LSG zu den Leistungsvoraussetzungen für etwaige Hilfen fehlen jedoch. Der Senat kann deshalb nicht prüfen, ob der Kläger ggf einen Rechtsanspruch auf eine entsprechende Unterstützung außerhalb eines auf Erlass eines Verwaltungsakts gerichteten Verwaltungsverfahrens hat. Das LSG wird die erforderlichen Feststellungen nachzuholen haben.
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Die Erteilung einer Zusicherung auf Übernahme künftiger (angemessener) Unterkunftskosten ist ein der späteren Bewilligung von Kosten für Unterkunft und Heizung vorgeschalteter Verwaltungsakt iS von §§ 31, 34 SGB X. Dieses Begehren setzt zwar - anders als die Beratung und tatsächliche Unterstützung - zunächst eine Entscheidung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens durch Verwaltungsakt voraus. Da der Kläger den Antrag auf Zustimmung aber nur hilfsweise gestellt hat, ist eine Entscheidung hierüber auch nur zu treffen, wenn der Hauptantrag erfolglos bleibt. Ggf wird das LSG dann zu prüfen haben, ob die Behörde nicht im Rahmen des Klageverfahrens eine ablehnende Entscheidung getroffen hat, gegen die sich der Kläger rechtzeitig mit einem (konkludenten) Widerspruch gewehrt hat; in diesem Fall wäre der Erlass eines Widerspruchsbescheids abzuwarten (vgl nur Leitherer, aaO, § 78 RdNr 3).
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Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.
(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.
(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden, - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird, - 3.
statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.
(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.
(1) Kann die für die Dienstleistungsüberwachung zuständige Wehrersatzbehörde (ausschreibende Behörde) den ständigen Aufenthaltsort eines Dienstleistungspflichtigen nicht feststellen, übermittelt sie dem Bundesverwaltungsamt zum Zweck der Feststellung des Aufenthaltsortes folgende Daten zur Person des Dienstleistungspflichtigen:
- 1.
Familiennamen, frühere Namen, Vornamen, - 2.
Geburtsdatum und Geburtsort, - 3.
letzte, der ausschreibenden Behörde bekannte Anschrift und - 4.
das Geschäftszeichen.
(2) Das Bundesverwaltungsamt hat die Daten zu dem in Absatz 1 genannten Zweck in regelmäßigen Abständen in einer Datei zusammengefasst folgenden Stellen zu übermitteln:
- 1.
den Wehrersatzbehörden, - 2.
dem Auswärtigen Amt, - 3.
den Behörden, die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständig sind.
(3) Die ausschreibende Behörde unterrichtet das Bundesverwaltungsamt rechtzeitig, wenn für eine betroffene Person die Dienstleistungspflicht nach § 59 Abs. 1 bis 3 endet. Das Bundesverwaltungsamt hat die Daten der betroffenen Person spätestens mit Ende der Dienstleistungspflicht zu löschen; Gleiches gilt für die übrigen Stellen nach Absatz 2 Satz 1, die durch das Bundesverwaltungsamt über das Ende der Dienstleistungspflicht unverzüglich zu unterrichten sind.
(4) Sobald das Bundesverwaltungsamt eine Datei nach Absatz 2 Satz 1 übermittelt, haben die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Stellen die ihnen zuvor übermittelte Datei zu löschen.
Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.
(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.
(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. Ein Versicherungskonto darf auch für Personen geführt werden, die nicht nach den Vorschriften dieses Buches versichert sind, soweit es für die Feststellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und für Prüfungen bei Arbeitgebern (§ 28p des Vierten Buches) erforderlich ist.
(2) Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. Die Daten sollen so gespeichert werden, dass sie jederzeit abgerufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden können. Stellt der Träger der Rentenversicherung fest, dass für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a des Vierten Buches gemeldet oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches überschritten sind, überprüft er unverzüglich diese Beschäftigungsverhältnisse. Stellen die Träger der Rentenversicherung fest, dass eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit den notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Träger der Rentenversicherung feststellen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über den Übergangsbereich nicht oder nicht mehr vorliegen.
(3) Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).
(4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.
(5) Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.
(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte
- 1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben, - 1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind, - 2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben, - 3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben, - 3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind, - 4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder - 5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit, - 6.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung, - a)
die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder - b)
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.
(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.
(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.
(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.
(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.
(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.
Versicherungspflichtig sind
- 1.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; während des Bezuges von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch besteht die Versicherungspflicht fort, - 2.
behinderte Menschen, die - a)
in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind, - b)
in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
- 3.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen; dies gilt auch für Personen während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches, - 3a.
(weggefallen) - 4.
Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften während ihres Dienstes für die Gemeinschaft und während der Zeit ihrer außerschulischen Ausbildung.
- 1.
Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, - 2.
Teilnehmer an dualen Studiengängen und - 3.
Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere
- 1.
Auskünfte jeder Art, auch elektronisch und als elektronisches Dokument, einholen, - 2.
Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen, - 3.
Urkunden und Akten beiziehen, - 4.
den Augenschein einnehmen.
(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist.
(3) Für Zeugen und Sachverständige besteht eine Pflicht zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Eine solche Pflicht besteht auch dann, wenn die Aussage oder die Erstattung von Gutachten im Rahmen von § 407 der Zivilprozessordnung zur Entscheidung über die Entstehung, Erbringung, Fortsetzung, das Ruhen, die Entziehung oder den Wegfall einer Sozialleistung sowie deren Höhe unabweisbar ist. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Recht, ein Zeugnis oder ein Gutachten zu verweigern, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend. Falls die Behörde Zeugen, Sachverständige und Dritte herangezogen hat, erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung; mit Sachverständigen kann die Behörde eine Vergütung vereinbaren.
(4) Die Finanzbehörden haben, soweit es im Verfahren nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist, Auskunft über die ihnen bekannten Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Antragstellers, Leistungsempfängers, Erstattungspflichtigen, Unterhaltsverpflichteten, Unterhaltsberechtigten oder der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder zu erteilen.
(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.
(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn
- 1.
ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt oder - 2.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde, einer obersten Landesbehörde oder von dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder - 3.
ein Land, ein Versicherungsträger oder einer seiner Verbände klagen will.
(2) (weggefallen)
(3) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
Tenor
-
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. Mai 2009 wird zurückgewiesen, soweit ihre Berufung gegen die Aufhebung der Ablehnung eines Anspruchs auf Anerkennung einer PTBS als Wie-BK im Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2000 im Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 25. Oktober 2005 zurückgewiesen wurde. Im Übrigen werden diese Urteile aufgehoben und die Feststellungsklage abgewiesen.
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Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits in allen Instanzen zu erstatten.
Tatbestand
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Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch auf die Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) als Wie-Berufskrankheit (Wie-BK) streitig.
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Der 1943 geborene Kläger ist von Beruf Diplom-Sozialarbeiter. Er nahm 1968 eine Beschäftigung als hauptamtlicher Mitarbeiter in der Entwicklungshilfe auf. Dort war er von März 1968 bis Juni 1973 auf Madagaskar und von Juli 1973 bis Juli 1975 in Mali eingesetzt. Von August 1975 bis Dezember 1978 war er beim Deutschen Entwicklungsdienst (DED) im Inland beschäftigt. Für diese Organisation war er von Januar 1979 bis Januar 1983 in Niger, von Februar 1983 bis Juni 1987 in Berlin, von August 1987 bis Juli 1995 in Togo sowie von September 1995 bis Februar 1999 als Referatsleiter "Westafrika" wieder in Berlin eingesetzt. In der zuletzt genannten Funktion unternahm er mehrere Reisen in westafrikanische Länder.
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Unter dem 1.2.1999 zeigte der DED der Beklagten eine mögliche Berufskrankheit an. Der Kläger leide nach jahrelangem Aufenthalt in Krisengebieten an PTBS. Die Beklagte lehnte die Anerkennung einer PTBS als "Berufskrankheit nach der Berufskrankheiten-Verordnung" (BKV) ab (Bescheid vom 8.2.2000). Der Kläger erhob dagegen Widerspruch und machte außerdem geltend, die Erkrankung sei als Wie-BK anzuerkennen. Die Beklagte wies den Widerspruch durch den Widerspruchsausschuss mit Widerspruchsbescheid vom 25.7.2000 zurück. Darin wurde erstmals erklärt, die PTBS sei nicht nach § 9 Abs 2 SGB VII wie eine Berufskrankheit anzuerkennen, da neue medizinische Erkenntnisse hierzu nicht vorlägen.
- 4
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Der Kläger hat beim SG Freiburg die Aufhebung der den Anspruch auf Anerkennung einer Wie-BK ablehnenden Entscheidung und die Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung sowie ihre Verurteilung zur Entschädigung begehrt. Das SG hat den "Bescheid der Beklagten vom 08.02.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 25.07.2000" aufgehoben und diese verurteilt, die PTBS als Wie-BK anzuerkennen und ihm die gesetzlichen Entschädigungsleistungen zu gewähren (Urteil vom 25.10.2005).
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Die Beklagte hat gegen das Urteil des SG Berufung eingelegt und die Auffassung vertreten, neue Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft über das Entstehen der Erkrankung PTBS bei der Gruppe der hauptberuflich in der Entwicklungshilfe tätigen Personen lägen nicht vor. Das LSG hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass die beim Kläger vorliegende PTBS wie eine BK zu "entschädigen" ist. Die hauptamtlich in der Entwicklungshilfe tätigen Personen und die Entwicklungshelfer seien zu einer Gruppe zusammenzufassen. Mit hinreichender Wahrscheinlichkeit sei die Personengruppe bei ihrer Tätigkeit Einwirkungen ausgesetzt, die geeignet seien, PTBS hervorzurufen. Auch die individuellen Voraussetzungen für die Feststellung einer Wie-BK seien gegeben.
- 6
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Die Beklagte hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung von § 9 Abs 2 SGB VII sowie § 551 Abs 2 RVO und einen Verstoß gegen die Grenzen freier richterlicher Beweiswürdigung. Für die Anerkennung einer Wie-BK seien ua besondere Einwirkungen zu fordern, denen der Kläger als Mitglied einer bestimmten Personengruppe in erheblich höherem Grad als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sei. Zudem müssten neue Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft belegen, dass die Einwirkungen generell geeignet seien, PTBS zu verursachen. Bei den Feststellungen habe das LSG die Gruppe der Entwicklungshelfer iS des Entwicklungshelfer-Gesetzes von der Gruppe der als Landesbeauftragten eines Entwicklungshilfedienstes Beschäftigten abgrenzen müssen. Bei Beachtung dieser Unterscheidung zeige sich, dass Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft über die Verursachung einer PTBS nicht für die Gruppe der hauptamtlichen Landesbeauftragten gegeben seien. Für die Gruppe der hauptamtlich tätigen Verwaltungsbeauftragten lasse sich eine gruppenspezifische Risikoerhöhung nicht feststellen. Notwendig sei eine epidemiologische Bestätigung des Kausalzusammenhangs, die es nicht gebe.
- 7
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Die Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 14. Mai 2009 sowie das Urteil des SG Freiburg vom 25. Oktober 2005 aufzuheben und die Klagen abzuweisen.
- 8
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Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision der Beklagten ist teilweise begründet.
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Da die Beklagte Revision eingelegt hat, sind nur die vom LSG bestätigte Aufhebung der Ablehnung der Feststellung einer Listen-BK im Bescheid vom 8.2.2000 und im Widerspruchsbescheid vom 25.7.2000 und die Aufhebung der in diesem zudem enthaltenen Ablehnung der Anerkennung einer Wie-BK sowie die Verurteilung zur Entschädigung einer PTBS als Wie-BK Gegenstände der Revision. Diese ist begründet, soweit das LSG die Berufung der Beklagten gegen die Aufhebung des die Anerkennung einer Listen-BK ablehnenden Bescheids vom 8.2.2000 und nur insoweit in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.7.2000 zurückgewiesen und das Urteil des SG mit der Maßgabe bestätigt hat, dass eine PTBS als Wie-BK festzustellen sei.
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1. Gegen die Ablehnung eines Anspruchs auf Feststellung einer Listen-BK im Bescheid vom 8.2.2000 und die Zurückweisung seines Widerspruchs gegen diese Regelung im Widerspruchsbescheid hat der Kläger vor dem SG keine Klage erhoben. Er hat die Feststellung einer Listen-BK vor dem SG von Anfang an nicht begehrt. Der Verwaltungsakt vom 8.2.2000, der nur diese Regelung enthält, und der Widerspruchsbescheid vom 25.7.2000, soweit er den Widerspruch gegen diese Verfügung zurückweist, sind vom Kläger nicht angegriffen worden und durften schon deshalb nicht aufgehoben werden.
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2. Die Feststellung einer PTBS als zu entschädigende Wie-BK, die das SG ausgesprochen hat, hätte das LSG nicht bestätigen dürfen. Die hierauf gerichtete Feststellungsklage ist unzulässig gewesen, denn insoweit fehlte es an einer Verwaltungsentscheidung der zuständigen Behörde über den Feststellungsantrag. Solange die sachlich zuständige Ausgangsbehörde des Unfallversicherungsträgers nicht über den erhobenen Feststellungsanspruch entschieden hat, kann der Versicherte, außer bei rechtswidriger Untätigkeit der Behörde, kein berechtigtes Interesse an einer gerichtlichen Feststellung haben.
- 13
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3. Dagegen ist die Revision unbegründet, soweit das LSG die Berufung der Beklagten gegen die Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 25.7.2000 zurückgewiesen hat, soweit darin erstmals der Antrag auf Anerkennung der PTBS als Wie-BK abgelehnt worden ist. Das SG hat den Widerspruchsbescheid auf die Anfechtungsklage des Klägers gegen die Ablehnung des Anspruchs auf Feststellung einer Wie-BK im Ergebnis zu Recht aufgehoben.
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Soweit die Widerspruchsstelle den Widerspruch gegen die im Ausgangsbescheid verfügte Ablehnung der Feststellung einer Listen-BK zurückgewiesen hat, hat der Widerspruchsbescheid - wie gesagt - Bestand, denn er ist insoweit nicht angefochten worden. Soweit aber die Widerspruchsstelle erstmals die Feststellung einer Wie-BK abgelehnt hat, hat sie eine Entscheidung über ein anderes Recht des Klägers getroffen, denn der Anspruch auf Feststellung einer Listen-BK einerseits und derjenige auf Feststellung einer Wie-BK andererseits sind grundsätzlich zu unterscheiden (vgl BSG vom 2.12.2008 - B 2 KN 3/07 U R - SozR 4-2700 § 9 Nr 13).
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Die Feststellung der Widerspruchsstelle, der Kläger habe keinen Anspruch auf Anerkennung einer Wie-BK, ist rechtswidrig und verletzt diesen schon in seinem verfahrensrechtlichen Recht auf Entscheidung durch die funktional und sachlich zuständige Behörde des Leistungsträgers (§ 42 Satz 1 SGB X). Denn die Widerspruchsstelle ist funktional und sachlich nicht zuständig, an Stelle der Ausgangsbehörde des Trägers - hier des Rentenausschusses - über ein erstmals im Widerspruchsverfahren geltend gemachtes Recht zu entscheiden (vgl § 36a Abs 1 Satz 1 SGB IV iVm der Satzung der Beklagten; dazu BSG SozR 3-1500 § 87 Nr 1 S 5 f; BSG vom 30.3.2004 - B 4 RA 48/01 R, veröffentlicht in JURIS; BSG vom 18.10.2005 - B 4 RA 21/05 R; stRspr). Der Verfahrensfehler ist iS von § 62 Halbs 2, § 42 Satz 1 SGB X beachtlich und begründet einen Aufhebungsanspruch.
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Aufgrund des Antrags auf Feststellung einer Wie-BK, den der Kläger mit seiner Widerspruchsbegründung gestellt hat, muss jetzt die sachlich zuständige Behörde der Beklagten das Verwaltungsverfahren durchführen.
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4. Der Senat sieht sich im Hinblick auf die bisherige Dauer des Verfahrens und den zeitlichen Aspekt, den die grundgesetzliche Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 GG) hat, veranlasst, auf Folgendes hinzuweisen:
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Maßgebend für die Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs dürfte das SGB VII (§ 212 SGB VII)sein. Zwar könnte die streitige Erkrankung seit Mitte 1996 eingetreten sein. Es ist aber anzunehmen, dass neue wissenschaftliche Erkenntnisse über die Einwirkungs-Verursachungs-beziehung - wenn überhaupt, dann - aus der Zeit nach dem Jahr 2000 stammen. Der Versicherungsfall dürfte daher nach Inkrafttreten des SGB VII eingetreten sein (BSG vom 2.12.2008 - B 2 KN 1/08 U R - BSGE 102, 121, 126 = SozR 4-2700 § 9 Nr 12, RdNr 22).
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Für die Feststellung einer Wie-BK genügt es nicht, dass im Einzelfall berufsbedingte Einwirkungen die rechtlich wesentliche Ursache einer nicht in der BK-Liste bezeichneten Krankheit sind (vgl BSG vom 30.1.1986 - 2 RU 80/84 - BSGE 59, 295 = SozR 2200 § 551 Nr 27), denn die Regelung des § 9 Abs 2 SGB VII beinhaltet keinen Auffangtatbestand und keine allgemeine Härteklausel(vgl BSG vom 12.1.2010 - B 2 U 5/08 R - SozR 4-2700 § 9 Nr 17 RdNr 31 mwN). Vielmehr darf die Anerkennung einer Wie-BK nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme der betreffenden Einwirkungs-Krankheits-Kombination in die Liste der BKen (vgl § 9 Abs 1 Satz 2 SGB VII) erfüllt sind, der Verordnungsgeber sie also als neue Listen-BK in die BKV einfügen dürfte, aber noch nicht tätig geworden ist (vgl BT-Drucks 13/2204, 77 f).
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Nach § 9 Abs 2 SGB VII müssen für die Feststellung der Wie-BK folgende Voraussetzungen erfüllt sein (zu den einzelnen Prüfungsschritten nachfolgend):
(1) Ein "Versicherter" muss die Feststellung einer bestimmten Krankheit als Wie-BK beanspruchen.
(2) Die Voraussetzungen einer in der Anlage 1 zur BKV bezeichneten Krankheit dürfen nicht erfüllt sein.
(3) Die Voraussetzungen für die Bezeichnung der geltend gemachten Krankheit als Listen-BK durch den Verordnungsgeber nach § 9 Abs 1 Satz 2 SGB VII müssen vorliegen; es muss eine bestimmte Personengruppe durch die versicherte Tätigkeit besonderen Einwirkungen in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt (gewesen) sein (3.1), und es müssen medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse über das Bestehen einer Einwirkungs- und Verursachungsbeziehung vorliegen (3.2).
(4) Diese medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse müssen neu sein.
(5) Im Einzelfall müssen die abstrakten Voraussetzungen der Wie-BK konkret erfüllt sein.
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ad (1) Der Kläger dürfte als hauptamtlich Beschäftigter des DED bei seinen Auslandseinsätzen nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII, § 4 Abs 1 SGB IV versichert gewesen sein, denn während seiner Auslandseinsätze bestand im Inland ein Beschäftigungsverhältnis zum DED, in dessen Rahmen er vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt im Ausland tätig war. Er hat mit der PTBS eine bestimmte Krankheit benannt, deren Anerkennung als Wie-BK er begehrt.
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ad (2) Die Merkmale einer Listen-BK sind nicht erfüllt.
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ad (3) Nach § 9 Abs 2 iVm Abs 1 Satz 2 Halbs 1 SGB VII setzt die Feststellung einer Wie-BK voraus, dass eine bestimmte Personengruppe durch die Art der versicherten Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung besonderen Einwirkungen ausgesetzt ist (3.1). Die Personengruppe darf nicht vorab nach gesetzesfremden Merkmalen bestimmt werden, sondern ergibt sich durch die nachgenannten Prüfungen. Zuerst ist die Art der Einwirkungen zu ermitteln, die im Blick auf die vom Versicherten geltend gemachte Krankheit abstrakt-generell als Ursachen in Betracht kommen können. Dann ist zu klären, ob diese abstrakt-generell einer bestimmten Art einer vom Versicherten verrichteten versicherten Tätigkeit zuzurechnen sind. Erst aus dieser Verbindung von krankheitsbezogenen Einwirkungen und versicherten Tätigkeiten ergibt sich die abstrakt-generelle Personengruppe, die sich von der Allgemeinbevölkerung unterscheidet. Als Einwirkungen kommt praktisch alles in Betracht, was auf Menschen einwirkt. Daher ist es - auch wenn es (noch) keine Listen-BK gibt - möglich, auf rein psychische Einwirkungen abzustellen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Verordnungsgeber eine entsprechende Listen-BK einführen kann. An die bestimmte Personengruppe sind keine besonderen Anforderungen hinsichtlich ihrer Größe (vgl BSG vom 29.10.1981 - 8/8a RU 82/80 - BSGE 52, 272, 275 = SozR 2200 § 551 Nr 20) oder sonstiger charakterisierender Merkmale zu stellen (zB nicht gemeinsamer Beruf, vgl Becker in Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, Gesetzliche Unfallversicherung, SGB VII-Kommentar, Stand Mai 2010, § 9 RdNr 55).
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(3.2) Die Einwirkungen, denen die Personengruppe durch die versicherte Tätigkeit ausgesetzt ist, müssen abstrakt-generell nach dem Stand der Wissenschaft die wesentliche Ursache einer Erkrankung der geltend gemachten Art sein. Denn für die Beurteilung des generellen Ursachenzusammenhangs gilt die Theorie der wesentlichen Bedingung (vgl BSG vom 9.5.2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr 17). Vor der rechtlichen Beurteilung der Wesentlichkeit einer Ursachenart selbst muss auch hier die naturwissenschaftliche/naturphilosophische Kausalitätsprüfung erfolgen. Dabei ist zu klären, ob nach wissenschaftlichen Methoden und Überlegungen belegt ist, dass bestimmte Einwirkungen generell bestimmte Krankheiten der vom Versicherten geltend gemachten Art verursachen. Das ist anzunehmen, wenn die Mehrheit der medizinischen Sachverständigen, die auf den jeweils in Betracht kommenden Gebieten über besondere Erfahrungen und Kenntnisse verfügen, zu derselben wissenschaftlich fundierten Meinung gelangt (zweifelnd zum Vorliegen solcher Erkenntnisse für die PTBS: Becker, ASUmed 2006, 304, 306; Knickrehm, SGb 2010, 381, 385). Bei der Erstellung und der gerichtlichen Überprüfung der Gutachten, die zur Ermittlung des Stands der Wissenschaft einzuholen sind, können zB auch Erkenntnisse der "militärischen" Forschung (Knickrehm, SGb 2010, 381, 388; Biesold, MedSach 2010, 23 ff) und die Leitlinien der Arbeitsgemeinschaft der wissenschaftlich-medizinischen Fachgesellschaften herangezogen werden (vgl BSG vom 9.5.2006, aaO, jeweils RdNr 26 mwN).
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ad (4) Falls solche Erkenntnisse zur PTBS vorliegen, dürften diese neu iS des § 9 Abs 2 SGB VII sein (so auch das Urteil des LSG), weil sie bei der letzten Änderung der BKV vom Verordnungsgeber nicht geprüft und nicht beachtet wurden.
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ad (5) Zur Beurteilung der Frage, ob auch die individuellen Voraussetzungen für die Anerkennung einer psychischen Erkrankung als Wie-BK vorliegen, ergeben sich aus dem Urteil des Senats vom 9.5.2006 (aaO, jeweils RdNr 24 f) Hinweise, auch wenn es die psychischen Folgen eines Arbeitsunfalls betraf. Danach ist, wenn der Versicherte nicht selbst von Einwirkungen betroffen war, sondern Einwirkungen auf Dritte beobachtete, als Anknüpfungspunkt für die Bejahung des Ursachenzusammenhangs ein enger personaler Bezug zu verlangen (vgl BSG vom 8.8.2001 - B 9 VG 1/00 R - BSGE 88, 240 = SozR 3-3800 § 1 Nr 20).
(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. Ein Versicherungskonto darf auch für Personen geführt werden, die nicht nach den Vorschriften dieses Buches versichert sind, soweit es für die Feststellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und für Prüfungen bei Arbeitgebern (§ 28p des Vierten Buches) erforderlich ist.
(2) Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. Die Daten sollen so gespeichert werden, dass sie jederzeit abgerufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden können. Stellt der Träger der Rentenversicherung fest, dass für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a des Vierten Buches gemeldet oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches überschritten sind, überprüft er unverzüglich diese Beschäftigungsverhältnisse. Stellen die Träger der Rentenversicherung fest, dass eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit den notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Träger der Rentenversicherung feststellen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über den Übergangsbereich nicht oder nicht mehr vorliegen.
(3) Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).
(4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.
(5) Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.
(1) Mit der Klage kann begehrt werden
- 1.
die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, - 2.
die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist, - 3.
die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist, - 4.
die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts,
(2) Unter Absatz 1 Nr. 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfang Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind.
(3) Mit Klagen, die sich gegen Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch richten, kann die Feststellung begehrt werden, ob eine Erwerbstätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.
(1) Wird ein Verwaltungsakt oder ein Widerspruchsbescheid, der bereits vollzogen ist, aufgehoben, so kann das Gericht aussprechen, daß und in welcher Weise die Vollziehung des Verwaltungsakts rückgängig zu machen ist. Dies ist nur zulässig, wenn die Verwaltungsstelle rechtlich dazu in der Lage und diese Frage ohne weiteres in jeder Beziehung spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Hält das Gericht die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten Verwaltungsakts für begründet und diese Frage in jeder Beziehung für spruchreif, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen. Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.
(3) Hält das Gericht die Unterlassung eines Verwaltungsakts für rechtswidrig, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(4) Hält das Gericht eine Wahl im Sinne des § 57b oder eine Wahl zu den Selbstverwaltungsorganen der Kassenärztlichen Vereinigungen oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ganz oder teilweise oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für ungültig, so spricht es dies im Urteil aus und bestimmt die Folgerungen, die sich aus der Ungültigkeit ergeben.
(5) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt auch bei Klagen auf Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsakts und bei Klagen nach § 54 Abs. 4; Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
Tenor
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Auf die Revision der Beklagten wird der Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. April 2009 unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Karlsruhe vom 16. Mai 2008 - soweit dieses die Beklagte betrifft - aufgehoben und die Klage abgewiesen.
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Die Klägerin hat der Beklagten die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Tatbestand
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Im Streit ist (noch) ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung einer an die Klägerin erfolgten Auszahlung eines auf einem Notaranderkonto hinterlegten Betrages in Höhe von 9283,53 Euro.
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Die 1955 geborene Beklagte bezog vom Oktober 1995 bis Dezember 2004 mit einer Unterbrechung im Jahr 1996 für sich und ihre Töchter Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Die Leistung wurde (nur) als Darlehen erbracht (Vertrag vom Mai 1997; mehrere Bewilligungsbescheide), weil der hälftige Erlös (220 000 DM) aus dem Verkauf eines im gemeinsamen Eigentum der Beklagten und ihres Ehemanns stehenden Hausgrundstücks auf einem treuhänderischen Notaranderkonto hinterlegt worden war. Zur Sicherung der Darlehensforderung trat die Beklagte "den hinterlegten Betrag" in Höhe der geleisteten Sozialhilfeaufwendungen ab. Da im Kaufvertrag über das Hausgrundstück der beurkundende Notar unwiderruflich angewiesen worden war, den hinterlegten Betrag nur nach übereinstimmender Weisung der Eheleute oder aufgrund Vorlage einer gerichtlichen Entscheidung auszuzahlen, forderte die Klägerin die Beklagte und ihren Ehemann zunächst erfolglos auf, die Zustimmung zur Auszahlung des Betrags gegenüber dem Notar zu erteilen.
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Während des folgenden - auf Erteilung der Zustimmung gerichteten - Klageverfahrens gab der Ehemann der Beklagten dem beurkundenden Notar gegenüber die Erklärung ab, dass dieser den hinterlegten (Rest-)Betrag an die Klägerin auszahlen könne (Schreiben vom 29.8.2007). Der Rechtsstreit gegen den Ehemann der Beklagten wurde deshalb übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Notar zahlte im Hinblick auf die vom Ehemann erteilte Zustimmung in der Folgezeit einen hinterlegten Betrag von 9283,53 Euro an die Klägerin aus. Diese führte die Klage nunmehr allein gegen die Beklagte fort, und zwar mit dem Ziel, diese zu verurteilen, die bereits erfolgte Zahlung zu genehmigen.
- 4
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Das Sozialgericht (SG) Karlsruhe hat die Beklagte verurteilt, die Auszahlung des hinterlegten Betrages in Höhe von 9283,53 Euro an die Klägerin zu genehmigen (Urteil vom 16.5.2008). Im anschließenden Berufungsverfahren beantragte die Beklagte neben der Klageabweisung, die Klägerin zur Zahlung des an sie ausgezahlten Betrags nebst Zinsen zu verurteilen. Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat die Berufung der Beklagten, ohne über diesen Antrag zu entscheiden, zurückgewiesen (Beschluss vom 15.4.2009). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es unter Bezugnahme auf die Gründe des SG ausgeführt, aus dem öffentlich-rechtlichen Darlehensvertrag iVm der Abtretung ergebe sich der Anspruch auf Zustimmung zur Auszahlung des hinterlegten Betrags. Die Auszahlung durch den Notar lasse das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin nicht entfallen; sie habe (nunmehr) einen Anspruch auf nachträgliche Genehmigung, die von der Beklagten ohne Rechtsgrund verweigert werde.
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Mit der Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 88 Abs 3 Satz 1 BSHG bzw des § 90 Abs 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII), eine Verletzung des § 65 Abs 1 Nr 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) sowie eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art 1, 2, 6, 12 und 14 Grundgesetz (GG). Die Erteilung der Genehmigung stelle für sie eine unzumutbare Härte dar, weil sie unterhalb des Existenzminimums lebe. Sie beziehe keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II), auf die sie aus verfassungsrechtlichen Gründen auch nicht verwiesen werden könne. Ergänzend macht sie ua als Verfahrensmangel geltend, sie habe schon vor dem LSG widerklagend die Verurteilung der Klägerin zur Zahlung von 9283,53 Euro nebst Zinsen verlangt; das LSG habe die Widerklage jedoch "unter den Tisch fallen lassen".
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Die Beklagte beantragt nach Abtrennung der Widerklage und deren Verweisung an das Landgericht Karlsruhe (noch),
den Beschluss des LSG unter Abänderung des Urteils des SG - soweit dieses die Beklagte betrifft - aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Sie hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz
) . Zu Unrecht haben das SG und das LSG die Beklagte verurteilt, die an die Klägerin erfolgte Auszahlung zu genehmigen. Die Klage auf Erteilung der Genehmigung zur Auszahlung des hinterlegten Betrags in Höhe von 9283,53 Euro an die Klägerin war mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig. Während der Beschluss des LSG deshalb aufzuheben war, war das Urteil des SG nur abzuändern, weil dessen Kostenentscheidung trotz Erledigung des Rechtsstreits hinsichtlich des Ehemannes auch eine Entscheidung über die Kosten des gegen den Ehemann geführten Rechtsstreits enthält; insoweit ist das Urteil des SG rechtskräftig geworden. Ob das SG über diese Kosten nach Beendigung des Verfahrens in der Hauptsache durch Urteil entscheiden durfte, bedarf keiner Entscheidung.
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Für die Klage auf Genehmigung der vom Notar vorgenommenen Auszahlung fehlt entgegen der Auffassung der Vorinstanzen das Rechtsschutzbedürfnis, also ein berechtigtes Interesse der Klägerin, mittels eines gerichtlichen Verfahrens Rechtsschutz zu erlangen. Das Rechtsschutzbedürfnis ist Zulässigkeitsvoraussetzung einer Klage. Es muss noch im Zeitpunkt der Entscheidung bestehen (BSGE 3, 142, 153; BSG SozR 2200 § 352 Nr 2 S 7) und ist auch vom Rechtsmittelgericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, Vor § 51 RdNr 20); dadurch sollen zweckwidrige Prozesse verhindert und eine unnötige Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch staatliche Gerichte vermieden werden. Es fehlt ua deshalb am Rechtsschutzbedürfnis, wenn eine Klage selbst im Falle ihres Erfolgs für den Kläger keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann (BVerwGE 121, 1, 3; BSGE 82, 176, 177 und 182 f = SozR 3-3870 § 4 Nr 24 S 94 und 100; BSG SozR 1500 § 53 Nr 2 S 3; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, Vor § 51 RdNr 16a), also wenn die begehrte gerichtliche Entscheidung weder gegenwärtig noch zukünftig die Stellung des Klägers verbessern würde.
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Dies ist hier der Fall, weil die Klägerin mit der Auszahlung des hinterlegten Betrages das erlangt hat, was die geforderte Zustimmung ermöglichen sollte, und deshalb der ursprünglich verlangten Zustimmung nicht (mehr) bedarf. Die Genehmigung ist andererseits kein (Rechts-)Grund, den ausgezahlten Betrag behalten zu dürfen. Dies hängt vielmehr allein von der Wirksamkeit der Abtretungserklärung ab. Die Genehmigung der Auszahlung (an den angeblich Nichtberechtigten) bringt keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile, wie bereits § 816 Abs 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zeigt, bei dessen Anwendung im Übrigen eine erforderliche Genehmigung der in einer Zahlung an einen Nichtberechtigten liegenden Verfügung regelmäßig in der Klageerhebung gesehen wird(vgl nur BGH, Beschluss vom 15.1.2009 - IX ZR 237/07 -, MDR 2009, 653 mwN).
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Ohnedies hatte die Klägerin unter keinem denkbaren Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zustimmung (§ 182 BGB) oder spätere Genehmigung (§ 184 BGB) der Auszahlung. Eine solche Zustimmung hatte sie nämlich bereits in der Abtretungserklärung erteilt (vgl dazu § 182 Abs 1 BGB). Danach hat die Beklagte den Notar "beauftragt", nach entsprechender Forderungsaufstellung durch die Klägerin den "entstandenen Sozialhilfeaufwand zuzüglich Zinsen aus dem hinterlegten Betrag zu erstatten". Einer darüber hinausgehenden Weisung oder Zustimmung zur Zahlung des hinterlegten Betrags bedurfte es nicht. Zwar ist die Feststellung, welche (Willens-)Erklärung ein Beteiligter abgegeben hat und was er entsprechend dem inneren Willen gemeint hat, grundsätzlich dem Tatsachengericht vorbehalten (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 162 RdNr 3a mwN); dies gilt aber nicht, soweit es sich um die vollständige Berücksichtigung der maßgeblichen Umstände und die Beachtung der gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) handelt, weil es insoweit nicht um die Beantwortung von Tatfragen, sondern um die Beantwortung von Rechtsfragen geht (Leitherer, aaO, RdNr 3b). Das LSG hat die Abtretungserklärung nicht selbst ausgelegt, sondern - wie das SG - trotz Bezugnahme auf diese Erklärung ihren Inhalt nicht verwertet und zu Unrecht behauptet, das im Kaufvertrag vereinbarte Weisungsrecht sei nicht von der Abtretung erfasst. Es bedarf keiner Entscheidung, ob der Senat schon allein deshalb hieran nicht gebunden wäre. Jedenfalls darf er für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Klage Tatsachen selbst ermitteln und bewerten (vgl nur Leitherer, aaO, § 163 RdNr 5b mwN). Abgesehen davon wäre ohnedies zweifelhaft, ob es neben der Forderungsabtretung überhaupt einer ausdrücklichen Zustimmung zur Auszahlung bedurfte und, wenn diese Frage bejaht würde, ob das Zustimmungsrecht dann nicht mit der Abtretung gemäß § 401 Abs 1 BGB übergegangen wäre.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.
(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.
(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.
Tenor
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Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. Juni 2009 aufgehoben, soweit es die Beschaffung einer Wohnung und die Zusicherung der Kostenübernahme für eine andere Unterkunft betrifft, und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
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Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Tatbestand
- 1
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Im Streit sind die Zahlung zusätzlicher 56,58 Euro an Kosten der Unterkunft und Heizung für den Monat November 2007 wegen einer Betriebskostennachforderung in gleicher Höhe für das Jahr 2006 (Betriebs- und Heizkostenabrechnung vom 31.10.2007), 19 Euro monatlich höherer Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für die Zeit vom 1.2.2007 bis 30.6.2008 sowie die Beschaffung einer anderen Unterkunft durch die Beklagte bzw die Zusicherung, die Kosten für einen solchen Wohnraum zu übernehmen.
- 2
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Die Beklagte bewilligte dem 1959 geborenen, seit 21.8.2012 unter Betreuung stehenden Kläger nach Ablauf eines Bewilligungszeitraums (ergänzend) Grundsicherungsleistungen einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 1.2.2007 bis 30.6.2008 (Bescheid vom 2.1.2007; Widerspruchsbescheid vom 22.3.2007). Die hiergegen beim Sozialgericht (SG) Mannheim erhobene Klage, die unter dem Aktenzeichen S 5 SO 1205/07 geführt wurde, ist erfolglos geblieben (rechtskräftiger Gerichtsbescheid vom 22.1.2008). Während des Klageverfahrens änderte die Beklagte die Leistungsbewilligung für die Zeit von Juni 2007 bis 30.6.2008 (Bescheid vom 15.6.2007; Widerspruchsbescheid vom 6.7.2007). Die hiergegen erhobene Klage - S 5 SO 2647/07 - ruht (Ruhensbeschluss des SG vom 16.8.2007).
- 3
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Den Antrag des Klägers auf Übernahme einer Betriebskostennachzahlung in Höhe von 56,58 Euro sowie auf Übernahme höherer Kosten der Unterkunft ab 1.2.2007 (19 Euro monatlich) lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 3.12.2007; Widerspruchsbescheid vom 27.12.2007). Die dagegen erhobene Klage, mit der der Kläger zudem das Ziel verfolgte, die Beklagte zur Beschaffung eines für ihn geeigneten Übergangswohnraums bzw zur Zusicherung der Übernahme der Kosten für einen solchen Wohnraum zu verurteilen, blieb ohne Erfolg (Gerichtsbescheid des SG vom 17.6.2008; Urteil des Landessozialgerichts
Baden-Württemberg vom 24.6.2009) . Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die Übernahme der Nebenkostennachforderung scheitere an der Unangemessenheit der Heizkostenhöhe; die für die Abrechnungsperiode 2006 festgestellten Werte seien mehr als doppelt so hoch wie der durchschnittliche Flächenheizbedarf der gesamten Wohnanlage. Mangels Anspruchsgrundlage bestehe auch kein Anspruch auf Bereitstellung eines Übergangswohnraums. Da die Wohnung des Klägers keine derart gravierenden Mängel aufweise, dass ein dortiges Verbleiben unzumutbar wäre, scheitere schließlich ein Anspruch auf Zusicherung der Kostenübernahme für einen anderen Wohnraum.
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Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 29 Abs 3 SGB XII, wonach Leistungen für Heizung in tatsächlicher Höhe zu erbringen seien. Eine Pauschalierung oder die Festlegung eines abstrakten Wertes angemessener Heizkosten pro qm sei nicht zulässig. Zudem beruhe das Urteil des LSG auf Verfahrensfehlern.
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Der Kläger beantragt,
das Urteil des LSG und den Gerichtsbescheid des SG sowie den Bescheid der Beklagten vom 3.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.12.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 1.2.2007 höhere Kosten der Unterkunft zu zahlen und einen geeigneten Übergangswohnraum zu beschaffen, bzw hilfsweise zuzusichern, dass die Kosten für einen solchen Wohnraum übernommen werden.
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Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.
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In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Beklagte eine Beratung oder Unterstützung des Klägers bei seiner Suche nach einer anderen Unterkunft ausdrücklich abgelehnt.
Entscheidungsgründe
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Soweit es die Beschaffung einer Wohnung und die Zusicherung der Kostenübernahme für eine andere Unterkunft betrifft, ist die Revision des Klägers im Sinne der Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz
) ; im Übrigen ist sie nicht begründet (§ 170 Abs 1 Satz 2 SGG).
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Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 3.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.12.2007, mit dem die Beklagte eine um 56,58 Euro höhere Leistung - beschränkt auf Kosten für Unterkunft und Heizung - für den Monat November 2007 sowie höhere Kosten der Unterkunft (19 Euro monatlich) ab 1.2.2007 bis 30.6.2008 unter Abänderung der Bescheide vom 2.1.2007 und vom 15.6.2007 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 22.3.2007 und vom 6.7.2007 abgelehnt hat. Gegen diesen Bescheid wendet sich der Kläger mit der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 iVm § 56 SGG), weil sich das Klagebegehren an § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X), ggf auch an § 44 SGB X misst(vgl: BSG SozR 4-3500 § 30 Nr 4 RdNr 12; SozR 4-3500 § 44 Nr 2 RdNr 10). Gegenstand des Verfahrens ist daneben eine Leistungsklage nach § 54 Abs 5 SGG, soweit die Verurteilung zur Beschaffung eines geeigneten Übergangswohnraums betroffen ist bzw (hilfsweise) eine Verpflichtungsklage(§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG), gerichtet auf eine Zusicherung (Zusage), einen Verwaltungsakt mit dem Inhalt zu erlassen, die Kosten für einen (anderen) angemessenen Wohnraum zu übernehmen.
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Das LSG hat, soweit es höhere Leistungen betrifft, die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Allerdings war die Klage insoweit bereits (insgesamt) unzulässig. Die Zulässigkeit der Klage ist als Prozessvoraussetzung auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfen. Bei einer zulässigen Revision ist, bevor über die sachlich-rechtlichen Voraussetzungen der streitigen Ansprüche entschieden wird, zu prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, von denen die Rechtswirksamkeit des Verfahrens als Ganzes abhängt. Insbesondere sind solche Mängel zu berücksichtigen, die sich aus dem Fehlen unverzichtbarer Prozessvoraussetzungen ergeben, gleichgültig ob der Mangel nur das Revisionsverfahren oder - wie hier - schon das Klage- und Berufungsverfahren betrifft, da andernfalls das Revisionsverfahren einer entscheidenden Grundlage entbehrt (BSG SozR 4-1300 § 84 Nr 1 RdNr 22 mwN).
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Die Klage gegen den Bescheid vom 3.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.12.2007 war zunächst wegen anderweitiger Rechtshängigkeit (§ 94 SGG)unzulässig. Die Beklagte hatte mit Bescheid vom 2.1.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.3.2007 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum von Februar 2007 bis 30.6.2008 bewilligt. Hiergegen hat der Kläger Klage vor dem SG erhoben, die unter dem Aktenzeichen S 5 SO 1205/07 geführt wurde und rechtskräftig mit einem die Klage abweisenden Gerichtsbescheid vom 22.1.2008 endete. Der hier streitgegenständliche Bescheid vom 3.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.12.2007 betrifft die als eigenen Streitgegenstand abtrennbaren (vgl BSG SozR 4-3500 § 44 Nr 2 RdNr 12 mwN) Kosten der Unterkunft und Heizung für den Monat November 2007 sowie um 19 Euro monatlich höhere Leistungen in Abänderung der durch die Bescheide vom 2.1.2007 und vom 15.6.2007 bewilligten Leistungen ab 1.2.2007 bis zum Ende des Bewilligungsabschnitts am 30.6.2008 (BSGE 99, 131 ff RdNr 10 mwN = SozR 4-3500 § 28 Nr 1). Dieser (ablehnende) Bescheid erging während des laufenden Klageverfahrens mit dem Aktenzeichen S 5 SO 1205/07. Als ein die Voraussetzungen von § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB X, ggf auch von § 44 SGB X, ablehnender, vor dem 31.3.2008 ergangener Verwaltungsakt wurde er in erweiternder Anwendung des § 96 SGG aF - bis 31.3.2008 - Gegenstand dieses bereits anhängigen und noch nicht abgeschlossenen Klageverfahrens (vgl zum alten, fortgeltenden Rechtszustand nur BSG, Beschluss vom 30.9.2009 - B 9 SB 19/09 B). Nach § 202 SGG iVm § 17 Abs 1 Gerichtsverfassungsgesetz kann während der Rechtshängigkeit die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden. Diese prozessuale Sperrwirkung führt zur Unzulässigkeit der zweiten Klage. Hieran ändert auch nichts der rechtskräftige Abschluss des Verfahrens S 5 SO 1205/07 durch Gerichtsbescheid.
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Die Sperrwirkung endet zwar mit Abschluss des ersten Verfahrens (Eintreten der formellen Rechtskraft des Gerichtsbescheids vom 22.1.2008; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 94 RdNr 4), sodass eine zunächst wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässige Klage noch zulässig werden kann (Leitherer, aaO, RdNr 7b); sie bleibt aber unzulässig, soweit sie denselben Streitgegenstand (höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im Zeitraum vom 1.2. bis 31.5.2007) zwischen denselben Beteiligten betrifft. Eine neue Klage über denselben Streitgegenstand ist nicht zulässig (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 141 RdNr 6a); dies resultiert aus der Rechtskraft der Entscheidung (§ 105 Abs 1 Satz 3 iVm § 141 SGG).
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Ob dies auch für die Zeit ab 1.6.2007 zutrifft, kann dahinstehen. Denn insoweit war die Klage in jedem Fall aus anderen Gründen unzulässig. Die Beklagte hat mit Änderungsbescheid vom 15.6.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.7.2007 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum von Juni 2007 bis 30.6.2008 bewilligt. Auch gegen diesen Bescheid, der seinerseits gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens S 5 SO 1205/07 geworden war und ebenfalls keine Berücksichtigung durch das SG gefunden hat, ist der Kläger gesondert im Klagewege(S 5 SO 2647/07) vorgegangen. Selbst wenn man eine Ausnahme von der Rechtskraftwirkung zulässt, wenn und weil das SG im Verfahren S 5 SO 1205/07 nicht über die Folgebescheide vom 15.6.2007 und 3.12.2007 entschieden hat (vgl dazu BSG SozR 4100 § 136 Nr 4 S 15),wäre der Bescheid vom 3.12.2007 in Anwendung des § 96 SGG für die Zeit ab 1.6.2007 zuvor schon Gegenstand des Verfahrens S 5 SO 2647/07 geworden. Das SG hat dieses Verfahren zum Ruhen gebracht, ohne dass es materiellrechtlich und prozessual beendet worden wäre. Dies hat zur Folge, dass sich jedenfalls für die Zeit ab 1.6.2007 weiterhin eine Sperrwirkung für das vorliegende Verfahren ergibt.
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Eine etwa (während des gesamten Verfahrens) bestehende Prozessunfähigkeit des Klägers, die der Senat im Hinblick auf die vom Amtsgericht während des Revisionsverfahrens angeordnete Betreuung nicht ausschließen kann, rechtfertigt keine andere Entscheidung in der Sache, insbesondere keine Zurückverweisung an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung wegen fehlender ordnungsgemäßer Vertretung; dabei kann dahinstehen, ob im Hinblick auf die Unzulässigkeit der dritten Klage für die Zeit vom 1.2. bis 31.5.2007 wegen offensichtlicher Haltlosigkeit der Rechtsverfolgung von der Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 72 SGG ausnahmsweise abgesehen werden durfte(vgl dazu: BSGE 5, 176, 178 f; Senatsurteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 23/11 R). Denn selbst wenn die Klage insoweit nicht "offensichtlich" unzulässig war und die Bestellung eines besonderen Vertreters verfahrensfehlerhaft unterblieben wäre, bedurfte es keiner Aufhebung der Entscheidung des LSG und der Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht.
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Zwar führt eine nicht ordnungsgemäße Vertretung zum Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes nach § 202 SGG iVm § 547 Nr 4 Zivilprozessordnung, der grundsätzlich keine Bestätigung des angefochtenen Urteils zulässt(Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 170 RdNr 5a mwN). Von diesem Grundsatz ist aber dann eine Ausnahme zu machen, wenn trotz des Verfahrensverstoßes ein Erfolg in der Sache ausgeschlossen ist, weil auch unter Einbeziehung des Revisionsvorbringens die Klage unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Erfolg haben kann (BSGE 75, 74, 77 mwN = SozR 3-2500 § 33 Nr 12 S 45; BSGE 76, 59, 67 = SozR 3-5520 § 20 Nr 1 S 10; BSG, Urteil vom 16.12.2009 - B 7 AL 13/08 R; Leitherer, aaO). So liegt der Fall hier, weil die Klage nach oben Gesagtem in jedem Fall unzulässig ist. Ohnedies hat der Kläger bei Fortführung des ruhenden Verfahrens - S 5 SO 2647/07 - auch die prozessuale Möglichkeit, sein materiellrechtliches Begehren für die Zeit ab 1.6.2007 in gleicher Weise wie im vorliegenden Verfahren zu verfolgen, wenn im vorliegenden Verfahren die Klage zulässig wäre. Für die Zeit, die von den Folgebescheiden erfasst wird, bleibt ihm also die Rechtsschutzmöglichkeit erhalten. Für die Zeit vor dem 1.6.2007 hat er sie durch das rechtskräftige Urteil darüber verloren. Da eine Zurückverweisung an das LSG ausnahmsweise ausscheidet, bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob die von dem Kläger gerügten weiteren Verfahrensmängel vorliegen.
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Soweit es die Beschaffung einer Übergangs- oder anderen Wohnung und die Zusicherung der Kostenübernahme für eine andere Unterkunft betrifft, kann der Senat mangels tatsächlicher Feststellungen des LSG (§ 163 SGG)nicht abschließend entscheiden, sodass es auch insoweit nicht auf die erhobenen Verfahrensrügen ankommt. Denkbare Anspruchsgrundlage nach dem SGB XII ist § 67 Satz 1 SGB XII. Danach sind Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. Zu den in § 68 Abs 1 Satz 1 SGB XII aufgeführten Maßnahmen gehört auch die Beschaffung einer Wohnung(vgl Trenk-Hinterberger in Berlit/Conradis/Sartorius, Existenzsicherungsrecht, 2. Aufl 2013, Kap 38 RdNr 32 mwN).
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Die Klage ist insoweit nicht schon unzulässig. Zwar ist die echte Leistungsklage gemäß § 54 Abs 5 SGG unzulässig, wenn zunächst ein Verwaltungsverfahren durchzuführen und mit einem Verwaltungsakt abzuschließen ist, gegen den im Ablehnungsfalle zunächst Widerspruch eingelegt werden kann(BSG, Urteil vom 24.4.1980 - 1 RJ 2/79; BSG SozR 4-1300 § 84 Nr 1; zur kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage BSG SozR 4-1500 § 55 Nr 4 RdNr 9). Die mit der Wohnungs- bzw Unterkunftssuche in Zusammenhang stehenden Leistungen nach dem SGB XII erfordern allerdings nicht unabhängig von den zu ergreifenden Maßnahmen, also in jedem Fall, die Durchführung eines auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichteten Verwaltungsverfahrens, sondern können nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 68 Abs 1 Satz 1 SGB XII iVm § 4 Abs 1 der Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten(DVO-SGB XII § 68) vom 24.1.2001 (BGBl I 179) auch in der bloßen Beratung oder tatsächlichen Unterstützung durch persönliche Betreuung bestehen, die sich nicht in Form eines Verwaltungsakts niederschlagen (Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl 2010, § 11 SGB XII RdNr 7). Insoweit konkretisiert und erweitert § 68 Abs 1 Satz 1 SGB XII iVm § 4 Abs 1 DVO-SGB XII § 68 die Regelung des § 11 Abs 1 und 3 SGB XII. Tatsächliche Feststellungen des LSG zu den Leistungsvoraussetzungen für etwaige Hilfen fehlen jedoch. Der Senat kann deshalb nicht prüfen, ob der Kläger ggf einen Rechtsanspruch auf eine entsprechende Unterstützung außerhalb eines auf Erlass eines Verwaltungsakts gerichteten Verwaltungsverfahrens hat. Das LSG wird die erforderlichen Feststellungen nachzuholen haben.
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Die Erteilung einer Zusicherung auf Übernahme künftiger (angemessener) Unterkunftskosten ist ein der späteren Bewilligung von Kosten für Unterkunft und Heizung vorgeschalteter Verwaltungsakt iS von §§ 31, 34 SGB X. Dieses Begehren setzt zwar - anders als die Beratung und tatsächliche Unterstützung - zunächst eine Entscheidung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens durch Verwaltungsakt voraus. Da der Kläger den Antrag auf Zustimmung aber nur hilfsweise gestellt hat, ist eine Entscheidung hierüber auch nur zu treffen, wenn der Hauptantrag erfolglos bleibt. Ggf wird das LSG dann zu prüfen haben, ob die Behörde nicht im Rahmen des Klageverfahrens eine ablehnende Entscheidung getroffen hat, gegen die sich der Kläger rechtzeitig mit einem (konkludenten) Widerspruch gewehrt hat; in diesem Fall wäre der Erlass eines Widerspruchsbescheids abzuwarten (vgl nur Leitherer, aaO, § 78 RdNr 3).
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Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.
(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.
(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden, - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird, - 3.
statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.
(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.
(1) Kann die für die Dienstleistungsüberwachung zuständige Wehrersatzbehörde (ausschreibende Behörde) den ständigen Aufenthaltsort eines Dienstleistungspflichtigen nicht feststellen, übermittelt sie dem Bundesverwaltungsamt zum Zweck der Feststellung des Aufenthaltsortes folgende Daten zur Person des Dienstleistungspflichtigen:
- 1.
Familiennamen, frühere Namen, Vornamen, - 2.
Geburtsdatum und Geburtsort, - 3.
letzte, der ausschreibenden Behörde bekannte Anschrift und - 4.
das Geschäftszeichen.
(2) Das Bundesverwaltungsamt hat die Daten zu dem in Absatz 1 genannten Zweck in regelmäßigen Abständen in einer Datei zusammengefasst folgenden Stellen zu übermitteln:
- 1.
den Wehrersatzbehörden, - 2.
dem Auswärtigen Amt, - 3.
den Behörden, die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständig sind.
(3) Die ausschreibende Behörde unterrichtet das Bundesverwaltungsamt rechtzeitig, wenn für eine betroffene Person die Dienstleistungspflicht nach § 59 Abs. 1 bis 3 endet. Das Bundesverwaltungsamt hat die Daten der betroffenen Person spätestens mit Ende der Dienstleistungspflicht zu löschen; Gleiches gilt für die übrigen Stellen nach Absatz 2 Satz 1, die durch das Bundesverwaltungsamt über das Ende der Dienstleistungspflicht unverzüglich zu unterrichten sind.
(4) Sobald das Bundesverwaltungsamt eine Datei nach Absatz 2 Satz 1 übermittelt, haben die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Stellen die ihnen zuvor übermittelte Datei zu löschen.
Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.
(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.
(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. Ein Versicherungskonto darf auch für Personen geführt werden, die nicht nach den Vorschriften dieses Buches versichert sind, soweit es für die Feststellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und für Prüfungen bei Arbeitgebern (§ 28p des Vierten Buches) erforderlich ist.
(2) Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. Die Daten sollen so gespeichert werden, dass sie jederzeit abgerufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden können. Stellt der Träger der Rentenversicherung fest, dass für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a des Vierten Buches gemeldet oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches überschritten sind, überprüft er unverzüglich diese Beschäftigungsverhältnisse. Stellen die Träger der Rentenversicherung fest, dass eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit den notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Träger der Rentenversicherung feststellen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über den Übergangsbereich nicht oder nicht mehr vorliegen.
(3) Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).
(4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.
(5) Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.
(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte
- 1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben, - 1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind, - 2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben, - 3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben, - 3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind, - 4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder - 5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit, - 6.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung, - a)
die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder - b)
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.
(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.
(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.
(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.
(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.
(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.
Versicherungspflichtig sind
- 1.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; während des Bezuges von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch besteht die Versicherungspflicht fort, - 2.
behinderte Menschen, die - a)
in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind, - b)
in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
- 3.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen; dies gilt auch für Personen während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches, - 3a.
(weggefallen) - 4.
Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften während ihres Dienstes für die Gemeinschaft und während der Zeit ihrer außerschulischen Ausbildung.
- 1.
Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, - 2.
Teilnehmer an dualen Studiengängen und - 3.
Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere
- 1.
Auskünfte jeder Art, auch elektronisch und als elektronisches Dokument, einholen, - 2.
Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen, - 3.
Urkunden und Akten beiziehen, - 4.
den Augenschein einnehmen.
(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist.
(3) Für Zeugen und Sachverständige besteht eine Pflicht zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Eine solche Pflicht besteht auch dann, wenn die Aussage oder die Erstattung von Gutachten im Rahmen von § 407 der Zivilprozessordnung zur Entscheidung über die Entstehung, Erbringung, Fortsetzung, das Ruhen, die Entziehung oder den Wegfall einer Sozialleistung sowie deren Höhe unabweisbar ist. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Recht, ein Zeugnis oder ein Gutachten zu verweigern, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend. Falls die Behörde Zeugen, Sachverständige und Dritte herangezogen hat, erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung; mit Sachverständigen kann die Behörde eine Vergütung vereinbaren.
(4) Die Finanzbehörden haben, soweit es im Verfahren nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist, Auskunft über die ihnen bekannten Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Antragstellers, Leistungsempfängers, Erstattungspflichtigen, Unterhaltsverpflichteten, Unterhaltsberechtigten oder der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder zu erteilen.
(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.
(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn
- 1.
ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt oder - 2.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde, einer obersten Landesbehörde oder von dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder - 3.
ein Land, ein Versicherungsträger oder einer seiner Verbände klagen will.
(2) (weggefallen)
(3) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
Tenor
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Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. Mai 2009 wird zurückgewiesen, soweit ihre Berufung gegen die Aufhebung der Ablehnung eines Anspruchs auf Anerkennung einer PTBS als Wie-BK im Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2000 im Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 25. Oktober 2005 zurückgewiesen wurde. Im Übrigen werden diese Urteile aufgehoben und die Feststellungsklage abgewiesen.
-
Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits in allen Instanzen zu erstatten.
Tatbestand
- 1
-
Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch auf die Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) als Wie-Berufskrankheit (Wie-BK) streitig.
- 2
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Der 1943 geborene Kläger ist von Beruf Diplom-Sozialarbeiter. Er nahm 1968 eine Beschäftigung als hauptamtlicher Mitarbeiter in der Entwicklungshilfe auf. Dort war er von März 1968 bis Juni 1973 auf Madagaskar und von Juli 1973 bis Juli 1975 in Mali eingesetzt. Von August 1975 bis Dezember 1978 war er beim Deutschen Entwicklungsdienst (DED) im Inland beschäftigt. Für diese Organisation war er von Januar 1979 bis Januar 1983 in Niger, von Februar 1983 bis Juni 1987 in Berlin, von August 1987 bis Juli 1995 in Togo sowie von September 1995 bis Februar 1999 als Referatsleiter "Westafrika" wieder in Berlin eingesetzt. In der zuletzt genannten Funktion unternahm er mehrere Reisen in westafrikanische Länder.
- 3
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Unter dem 1.2.1999 zeigte der DED der Beklagten eine mögliche Berufskrankheit an. Der Kläger leide nach jahrelangem Aufenthalt in Krisengebieten an PTBS. Die Beklagte lehnte die Anerkennung einer PTBS als "Berufskrankheit nach der Berufskrankheiten-Verordnung" (BKV) ab (Bescheid vom 8.2.2000). Der Kläger erhob dagegen Widerspruch und machte außerdem geltend, die Erkrankung sei als Wie-BK anzuerkennen. Die Beklagte wies den Widerspruch durch den Widerspruchsausschuss mit Widerspruchsbescheid vom 25.7.2000 zurück. Darin wurde erstmals erklärt, die PTBS sei nicht nach § 9 Abs 2 SGB VII wie eine Berufskrankheit anzuerkennen, da neue medizinische Erkenntnisse hierzu nicht vorlägen.
- 4
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Der Kläger hat beim SG Freiburg die Aufhebung der den Anspruch auf Anerkennung einer Wie-BK ablehnenden Entscheidung und die Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung sowie ihre Verurteilung zur Entschädigung begehrt. Das SG hat den "Bescheid der Beklagten vom 08.02.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 25.07.2000" aufgehoben und diese verurteilt, die PTBS als Wie-BK anzuerkennen und ihm die gesetzlichen Entschädigungsleistungen zu gewähren (Urteil vom 25.10.2005).
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Die Beklagte hat gegen das Urteil des SG Berufung eingelegt und die Auffassung vertreten, neue Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft über das Entstehen der Erkrankung PTBS bei der Gruppe der hauptberuflich in der Entwicklungshilfe tätigen Personen lägen nicht vor. Das LSG hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass die beim Kläger vorliegende PTBS wie eine BK zu "entschädigen" ist. Die hauptamtlich in der Entwicklungshilfe tätigen Personen und die Entwicklungshelfer seien zu einer Gruppe zusammenzufassen. Mit hinreichender Wahrscheinlichkeit sei die Personengruppe bei ihrer Tätigkeit Einwirkungen ausgesetzt, die geeignet seien, PTBS hervorzurufen. Auch die individuellen Voraussetzungen für die Feststellung einer Wie-BK seien gegeben.
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Die Beklagte hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung von § 9 Abs 2 SGB VII sowie § 551 Abs 2 RVO und einen Verstoß gegen die Grenzen freier richterlicher Beweiswürdigung. Für die Anerkennung einer Wie-BK seien ua besondere Einwirkungen zu fordern, denen der Kläger als Mitglied einer bestimmten Personengruppe in erheblich höherem Grad als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sei. Zudem müssten neue Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft belegen, dass die Einwirkungen generell geeignet seien, PTBS zu verursachen. Bei den Feststellungen habe das LSG die Gruppe der Entwicklungshelfer iS des Entwicklungshelfer-Gesetzes von der Gruppe der als Landesbeauftragten eines Entwicklungshilfedienstes Beschäftigten abgrenzen müssen. Bei Beachtung dieser Unterscheidung zeige sich, dass Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft über die Verursachung einer PTBS nicht für die Gruppe der hauptamtlichen Landesbeauftragten gegeben seien. Für die Gruppe der hauptamtlich tätigen Verwaltungsbeauftragten lasse sich eine gruppenspezifische Risikoerhöhung nicht feststellen. Notwendig sei eine epidemiologische Bestätigung des Kausalzusammenhangs, die es nicht gebe.
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Die Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 14. Mai 2009 sowie das Urteil des SG Freiburg vom 25. Oktober 2005 aufzuheben und die Klagen abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision der Beklagten ist teilweise begründet.
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Da die Beklagte Revision eingelegt hat, sind nur die vom LSG bestätigte Aufhebung der Ablehnung der Feststellung einer Listen-BK im Bescheid vom 8.2.2000 und im Widerspruchsbescheid vom 25.7.2000 und die Aufhebung der in diesem zudem enthaltenen Ablehnung der Anerkennung einer Wie-BK sowie die Verurteilung zur Entschädigung einer PTBS als Wie-BK Gegenstände der Revision. Diese ist begründet, soweit das LSG die Berufung der Beklagten gegen die Aufhebung des die Anerkennung einer Listen-BK ablehnenden Bescheids vom 8.2.2000 und nur insoweit in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.7.2000 zurückgewiesen und das Urteil des SG mit der Maßgabe bestätigt hat, dass eine PTBS als Wie-BK festzustellen sei.
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1. Gegen die Ablehnung eines Anspruchs auf Feststellung einer Listen-BK im Bescheid vom 8.2.2000 und die Zurückweisung seines Widerspruchs gegen diese Regelung im Widerspruchsbescheid hat der Kläger vor dem SG keine Klage erhoben. Er hat die Feststellung einer Listen-BK vor dem SG von Anfang an nicht begehrt. Der Verwaltungsakt vom 8.2.2000, der nur diese Regelung enthält, und der Widerspruchsbescheid vom 25.7.2000, soweit er den Widerspruch gegen diese Verfügung zurückweist, sind vom Kläger nicht angegriffen worden und durften schon deshalb nicht aufgehoben werden.
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2. Die Feststellung einer PTBS als zu entschädigende Wie-BK, die das SG ausgesprochen hat, hätte das LSG nicht bestätigen dürfen. Die hierauf gerichtete Feststellungsklage ist unzulässig gewesen, denn insoweit fehlte es an einer Verwaltungsentscheidung der zuständigen Behörde über den Feststellungsantrag. Solange die sachlich zuständige Ausgangsbehörde des Unfallversicherungsträgers nicht über den erhobenen Feststellungsanspruch entschieden hat, kann der Versicherte, außer bei rechtswidriger Untätigkeit der Behörde, kein berechtigtes Interesse an einer gerichtlichen Feststellung haben.
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3. Dagegen ist die Revision unbegründet, soweit das LSG die Berufung der Beklagten gegen die Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 25.7.2000 zurückgewiesen hat, soweit darin erstmals der Antrag auf Anerkennung der PTBS als Wie-BK abgelehnt worden ist. Das SG hat den Widerspruchsbescheid auf die Anfechtungsklage des Klägers gegen die Ablehnung des Anspruchs auf Feststellung einer Wie-BK im Ergebnis zu Recht aufgehoben.
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Soweit die Widerspruchsstelle den Widerspruch gegen die im Ausgangsbescheid verfügte Ablehnung der Feststellung einer Listen-BK zurückgewiesen hat, hat der Widerspruchsbescheid - wie gesagt - Bestand, denn er ist insoweit nicht angefochten worden. Soweit aber die Widerspruchsstelle erstmals die Feststellung einer Wie-BK abgelehnt hat, hat sie eine Entscheidung über ein anderes Recht des Klägers getroffen, denn der Anspruch auf Feststellung einer Listen-BK einerseits und derjenige auf Feststellung einer Wie-BK andererseits sind grundsätzlich zu unterscheiden (vgl BSG vom 2.12.2008 - B 2 KN 3/07 U R - SozR 4-2700 § 9 Nr 13).
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Die Feststellung der Widerspruchsstelle, der Kläger habe keinen Anspruch auf Anerkennung einer Wie-BK, ist rechtswidrig und verletzt diesen schon in seinem verfahrensrechtlichen Recht auf Entscheidung durch die funktional und sachlich zuständige Behörde des Leistungsträgers (§ 42 Satz 1 SGB X). Denn die Widerspruchsstelle ist funktional und sachlich nicht zuständig, an Stelle der Ausgangsbehörde des Trägers - hier des Rentenausschusses - über ein erstmals im Widerspruchsverfahren geltend gemachtes Recht zu entscheiden (vgl § 36a Abs 1 Satz 1 SGB IV iVm der Satzung der Beklagten; dazu BSG SozR 3-1500 § 87 Nr 1 S 5 f; BSG vom 30.3.2004 - B 4 RA 48/01 R, veröffentlicht in JURIS; BSG vom 18.10.2005 - B 4 RA 21/05 R; stRspr). Der Verfahrensfehler ist iS von § 62 Halbs 2, § 42 Satz 1 SGB X beachtlich und begründet einen Aufhebungsanspruch.
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Aufgrund des Antrags auf Feststellung einer Wie-BK, den der Kläger mit seiner Widerspruchsbegründung gestellt hat, muss jetzt die sachlich zuständige Behörde der Beklagten das Verwaltungsverfahren durchführen.
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4. Der Senat sieht sich im Hinblick auf die bisherige Dauer des Verfahrens und den zeitlichen Aspekt, den die grundgesetzliche Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 GG) hat, veranlasst, auf Folgendes hinzuweisen:
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Maßgebend für die Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs dürfte das SGB VII (§ 212 SGB VII)sein. Zwar könnte die streitige Erkrankung seit Mitte 1996 eingetreten sein. Es ist aber anzunehmen, dass neue wissenschaftliche Erkenntnisse über die Einwirkungs-Verursachungs-beziehung - wenn überhaupt, dann - aus der Zeit nach dem Jahr 2000 stammen. Der Versicherungsfall dürfte daher nach Inkrafttreten des SGB VII eingetreten sein (BSG vom 2.12.2008 - B 2 KN 1/08 U R - BSGE 102, 121, 126 = SozR 4-2700 § 9 Nr 12, RdNr 22).
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Für die Feststellung einer Wie-BK genügt es nicht, dass im Einzelfall berufsbedingte Einwirkungen die rechtlich wesentliche Ursache einer nicht in der BK-Liste bezeichneten Krankheit sind (vgl BSG vom 30.1.1986 - 2 RU 80/84 - BSGE 59, 295 = SozR 2200 § 551 Nr 27), denn die Regelung des § 9 Abs 2 SGB VII beinhaltet keinen Auffangtatbestand und keine allgemeine Härteklausel(vgl BSG vom 12.1.2010 - B 2 U 5/08 R - SozR 4-2700 § 9 Nr 17 RdNr 31 mwN). Vielmehr darf die Anerkennung einer Wie-BK nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme der betreffenden Einwirkungs-Krankheits-Kombination in die Liste der BKen (vgl § 9 Abs 1 Satz 2 SGB VII) erfüllt sind, der Verordnungsgeber sie also als neue Listen-BK in die BKV einfügen dürfte, aber noch nicht tätig geworden ist (vgl BT-Drucks 13/2204, 77 f).
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Nach § 9 Abs 2 SGB VII müssen für die Feststellung der Wie-BK folgende Voraussetzungen erfüllt sein (zu den einzelnen Prüfungsschritten nachfolgend):
(1) Ein "Versicherter" muss die Feststellung einer bestimmten Krankheit als Wie-BK beanspruchen.
(2) Die Voraussetzungen einer in der Anlage 1 zur BKV bezeichneten Krankheit dürfen nicht erfüllt sein.
(3) Die Voraussetzungen für die Bezeichnung der geltend gemachten Krankheit als Listen-BK durch den Verordnungsgeber nach § 9 Abs 1 Satz 2 SGB VII müssen vorliegen; es muss eine bestimmte Personengruppe durch die versicherte Tätigkeit besonderen Einwirkungen in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt (gewesen) sein (3.1), und es müssen medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse über das Bestehen einer Einwirkungs- und Verursachungsbeziehung vorliegen (3.2).
(4) Diese medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse müssen neu sein.
(5) Im Einzelfall müssen die abstrakten Voraussetzungen der Wie-BK konkret erfüllt sein.
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ad (1) Der Kläger dürfte als hauptamtlich Beschäftigter des DED bei seinen Auslandseinsätzen nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII, § 4 Abs 1 SGB IV versichert gewesen sein, denn während seiner Auslandseinsätze bestand im Inland ein Beschäftigungsverhältnis zum DED, in dessen Rahmen er vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt im Ausland tätig war. Er hat mit der PTBS eine bestimmte Krankheit benannt, deren Anerkennung als Wie-BK er begehrt.
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ad (2) Die Merkmale einer Listen-BK sind nicht erfüllt.
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ad (3) Nach § 9 Abs 2 iVm Abs 1 Satz 2 Halbs 1 SGB VII setzt die Feststellung einer Wie-BK voraus, dass eine bestimmte Personengruppe durch die Art der versicherten Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung besonderen Einwirkungen ausgesetzt ist (3.1). Die Personengruppe darf nicht vorab nach gesetzesfremden Merkmalen bestimmt werden, sondern ergibt sich durch die nachgenannten Prüfungen. Zuerst ist die Art der Einwirkungen zu ermitteln, die im Blick auf die vom Versicherten geltend gemachte Krankheit abstrakt-generell als Ursachen in Betracht kommen können. Dann ist zu klären, ob diese abstrakt-generell einer bestimmten Art einer vom Versicherten verrichteten versicherten Tätigkeit zuzurechnen sind. Erst aus dieser Verbindung von krankheitsbezogenen Einwirkungen und versicherten Tätigkeiten ergibt sich die abstrakt-generelle Personengruppe, die sich von der Allgemeinbevölkerung unterscheidet. Als Einwirkungen kommt praktisch alles in Betracht, was auf Menschen einwirkt. Daher ist es - auch wenn es (noch) keine Listen-BK gibt - möglich, auf rein psychische Einwirkungen abzustellen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Verordnungsgeber eine entsprechende Listen-BK einführen kann. An die bestimmte Personengruppe sind keine besonderen Anforderungen hinsichtlich ihrer Größe (vgl BSG vom 29.10.1981 - 8/8a RU 82/80 - BSGE 52, 272, 275 = SozR 2200 § 551 Nr 20) oder sonstiger charakterisierender Merkmale zu stellen (zB nicht gemeinsamer Beruf, vgl Becker in Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, Gesetzliche Unfallversicherung, SGB VII-Kommentar, Stand Mai 2010, § 9 RdNr 55).
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(3.2) Die Einwirkungen, denen die Personengruppe durch die versicherte Tätigkeit ausgesetzt ist, müssen abstrakt-generell nach dem Stand der Wissenschaft die wesentliche Ursache einer Erkrankung der geltend gemachten Art sein. Denn für die Beurteilung des generellen Ursachenzusammenhangs gilt die Theorie der wesentlichen Bedingung (vgl BSG vom 9.5.2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr 17). Vor der rechtlichen Beurteilung der Wesentlichkeit einer Ursachenart selbst muss auch hier die naturwissenschaftliche/naturphilosophische Kausalitätsprüfung erfolgen. Dabei ist zu klären, ob nach wissenschaftlichen Methoden und Überlegungen belegt ist, dass bestimmte Einwirkungen generell bestimmte Krankheiten der vom Versicherten geltend gemachten Art verursachen. Das ist anzunehmen, wenn die Mehrheit der medizinischen Sachverständigen, die auf den jeweils in Betracht kommenden Gebieten über besondere Erfahrungen und Kenntnisse verfügen, zu derselben wissenschaftlich fundierten Meinung gelangt (zweifelnd zum Vorliegen solcher Erkenntnisse für die PTBS: Becker, ASUmed 2006, 304, 306; Knickrehm, SGb 2010, 381, 385). Bei der Erstellung und der gerichtlichen Überprüfung der Gutachten, die zur Ermittlung des Stands der Wissenschaft einzuholen sind, können zB auch Erkenntnisse der "militärischen" Forschung (Knickrehm, SGb 2010, 381, 388; Biesold, MedSach 2010, 23 ff) und die Leitlinien der Arbeitsgemeinschaft der wissenschaftlich-medizinischen Fachgesellschaften herangezogen werden (vgl BSG vom 9.5.2006, aaO, jeweils RdNr 26 mwN).
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ad (4) Falls solche Erkenntnisse zur PTBS vorliegen, dürften diese neu iS des § 9 Abs 2 SGB VII sein (so auch das Urteil des LSG), weil sie bei der letzten Änderung der BKV vom Verordnungsgeber nicht geprüft und nicht beachtet wurden.
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ad (5) Zur Beurteilung der Frage, ob auch die individuellen Voraussetzungen für die Anerkennung einer psychischen Erkrankung als Wie-BK vorliegen, ergeben sich aus dem Urteil des Senats vom 9.5.2006 (aaO, jeweils RdNr 24 f) Hinweise, auch wenn es die psychischen Folgen eines Arbeitsunfalls betraf. Danach ist, wenn der Versicherte nicht selbst von Einwirkungen betroffen war, sondern Einwirkungen auf Dritte beobachtete, als Anknüpfungspunkt für die Bejahung des Ursachenzusammenhangs ein enger personaler Bezug zu verlangen (vgl BSG vom 8.8.2001 - B 9 VG 1/00 R - BSGE 88, 240 = SozR 3-3800 § 1 Nr 20).
(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. Ein Versicherungskonto darf auch für Personen geführt werden, die nicht nach den Vorschriften dieses Buches versichert sind, soweit es für die Feststellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und für Prüfungen bei Arbeitgebern (§ 28p des Vierten Buches) erforderlich ist.
(2) Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. Die Daten sollen so gespeichert werden, dass sie jederzeit abgerufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden können. Stellt der Träger der Rentenversicherung fest, dass für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a des Vierten Buches gemeldet oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches überschritten sind, überprüft er unverzüglich diese Beschäftigungsverhältnisse. Stellen die Träger der Rentenversicherung fest, dass eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit den notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Träger der Rentenversicherung feststellen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über den Übergangsbereich nicht oder nicht mehr vorliegen.
(3) Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).
(4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.
(5) Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.
(1) Mit der Klage kann begehrt werden
- 1.
die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, - 2.
die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist, - 3.
die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist, - 4.
die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts,
(2) Unter Absatz 1 Nr. 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfang Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind.
(3) Mit Klagen, die sich gegen Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch richten, kann die Feststellung begehrt werden, ob eine Erwerbstätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.
(1) Wird ein Verwaltungsakt oder ein Widerspruchsbescheid, der bereits vollzogen ist, aufgehoben, so kann das Gericht aussprechen, daß und in welcher Weise die Vollziehung des Verwaltungsakts rückgängig zu machen ist. Dies ist nur zulässig, wenn die Verwaltungsstelle rechtlich dazu in der Lage und diese Frage ohne weiteres in jeder Beziehung spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Hält das Gericht die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten Verwaltungsakts für begründet und diese Frage in jeder Beziehung für spruchreif, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen. Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.
(3) Hält das Gericht die Unterlassung eines Verwaltungsakts für rechtswidrig, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(4) Hält das Gericht eine Wahl im Sinne des § 57b oder eine Wahl zu den Selbstverwaltungsorganen der Kassenärztlichen Vereinigungen oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ganz oder teilweise oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für ungültig, so spricht es dies im Urteil aus und bestimmt die Folgerungen, die sich aus der Ungültigkeit ergeben.
(5) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt auch bei Klagen auf Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsakts und bei Klagen nach § 54 Abs. 4; Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
Tenor
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Auf die Revision der Beklagten wird der Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. April 2009 unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Karlsruhe vom 16. Mai 2008 - soweit dieses die Beklagte betrifft - aufgehoben und die Klage abgewiesen.
-
Die Klägerin hat der Beklagten die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Tatbestand
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Im Streit ist (noch) ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung einer an die Klägerin erfolgten Auszahlung eines auf einem Notaranderkonto hinterlegten Betrages in Höhe von 9283,53 Euro.
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Die 1955 geborene Beklagte bezog vom Oktober 1995 bis Dezember 2004 mit einer Unterbrechung im Jahr 1996 für sich und ihre Töchter Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Die Leistung wurde (nur) als Darlehen erbracht (Vertrag vom Mai 1997; mehrere Bewilligungsbescheide), weil der hälftige Erlös (220 000 DM) aus dem Verkauf eines im gemeinsamen Eigentum der Beklagten und ihres Ehemanns stehenden Hausgrundstücks auf einem treuhänderischen Notaranderkonto hinterlegt worden war. Zur Sicherung der Darlehensforderung trat die Beklagte "den hinterlegten Betrag" in Höhe der geleisteten Sozialhilfeaufwendungen ab. Da im Kaufvertrag über das Hausgrundstück der beurkundende Notar unwiderruflich angewiesen worden war, den hinterlegten Betrag nur nach übereinstimmender Weisung der Eheleute oder aufgrund Vorlage einer gerichtlichen Entscheidung auszuzahlen, forderte die Klägerin die Beklagte und ihren Ehemann zunächst erfolglos auf, die Zustimmung zur Auszahlung des Betrags gegenüber dem Notar zu erteilen.
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Während des folgenden - auf Erteilung der Zustimmung gerichteten - Klageverfahrens gab der Ehemann der Beklagten dem beurkundenden Notar gegenüber die Erklärung ab, dass dieser den hinterlegten (Rest-)Betrag an die Klägerin auszahlen könne (Schreiben vom 29.8.2007). Der Rechtsstreit gegen den Ehemann der Beklagten wurde deshalb übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Notar zahlte im Hinblick auf die vom Ehemann erteilte Zustimmung in der Folgezeit einen hinterlegten Betrag von 9283,53 Euro an die Klägerin aus. Diese führte die Klage nunmehr allein gegen die Beklagte fort, und zwar mit dem Ziel, diese zu verurteilen, die bereits erfolgte Zahlung zu genehmigen.
- 4
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Das Sozialgericht (SG) Karlsruhe hat die Beklagte verurteilt, die Auszahlung des hinterlegten Betrages in Höhe von 9283,53 Euro an die Klägerin zu genehmigen (Urteil vom 16.5.2008). Im anschließenden Berufungsverfahren beantragte die Beklagte neben der Klageabweisung, die Klägerin zur Zahlung des an sie ausgezahlten Betrags nebst Zinsen zu verurteilen. Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat die Berufung der Beklagten, ohne über diesen Antrag zu entscheiden, zurückgewiesen (Beschluss vom 15.4.2009). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es unter Bezugnahme auf die Gründe des SG ausgeführt, aus dem öffentlich-rechtlichen Darlehensvertrag iVm der Abtretung ergebe sich der Anspruch auf Zustimmung zur Auszahlung des hinterlegten Betrags. Die Auszahlung durch den Notar lasse das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin nicht entfallen; sie habe (nunmehr) einen Anspruch auf nachträgliche Genehmigung, die von der Beklagten ohne Rechtsgrund verweigert werde.
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Mit der Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 88 Abs 3 Satz 1 BSHG bzw des § 90 Abs 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII), eine Verletzung des § 65 Abs 1 Nr 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) sowie eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art 1, 2, 6, 12 und 14 Grundgesetz (GG). Die Erteilung der Genehmigung stelle für sie eine unzumutbare Härte dar, weil sie unterhalb des Existenzminimums lebe. Sie beziehe keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II), auf die sie aus verfassungsrechtlichen Gründen auch nicht verwiesen werden könne. Ergänzend macht sie ua als Verfahrensmangel geltend, sie habe schon vor dem LSG widerklagend die Verurteilung der Klägerin zur Zahlung von 9283,53 Euro nebst Zinsen verlangt; das LSG habe die Widerklage jedoch "unter den Tisch fallen lassen".
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Die Beklagte beantragt nach Abtrennung der Widerklage und deren Verweisung an das Landgericht Karlsruhe (noch),
den Beschluss des LSG unter Abänderung des Urteils des SG - soweit dieses die Beklagte betrifft - aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Sie hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz
) . Zu Unrecht haben das SG und das LSG die Beklagte verurteilt, die an die Klägerin erfolgte Auszahlung zu genehmigen. Die Klage auf Erteilung der Genehmigung zur Auszahlung des hinterlegten Betrags in Höhe von 9283,53 Euro an die Klägerin war mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig. Während der Beschluss des LSG deshalb aufzuheben war, war das Urteil des SG nur abzuändern, weil dessen Kostenentscheidung trotz Erledigung des Rechtsstreits hinsichtlich des Ehemannes auch eine Entscheidung über die Kosten des gegen den Ehemann geführten Rechtsstreits enthält; insoweit ist das Urteil des SG rechtskräftig geworden. Ob das SG über diese Kosten nach Beendigung des Verfahrens in der Hauptsache durch Urteil entscheiden durfte, bedarf keiner Entscheidung.
- 10
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Für die Klage auf Genehmigung der vom Notar vorgenommenen Auszahlung fehlt entgegen der Auffassung der Vorinstanzen das Rechtsschutzbedürfnis, also ein berechtigtes Interesse der Klägerin, mittels eines gerichtlichen Verfahrens Rechtsschutz zu erlangen. Das Rechtsschutzbedürfnis ist Zulässigkeitsvoraussetzung einer Klage. Es muss noch im Zeitpunkt der Entscheidung bestehen (BSGE 3, 142, 153; BSG SozR 2200 § 352 Nr 2 S 7) und ist auch vom Rechtsmittelgericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, Vor § 51 RdNr 20); dadurch sollen zweckwidrige Prozesse verhindert und eine unnötige Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch staatliche Gerichte vermieden werden. Es fehlt ua deshalb am Rechtsschutzbedürfnis, wenn eine Klage selbst im Falle ihres Erfolgs für den Kläger keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann (BVerwGE 121, 1, 3; BSGE 82, 176, 177 und 182 f = SozR 3-3870 § 4 Nr 24 S 94 und 100; BSG SozR 1500 § 53 Nr 2 S 3; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, Vor § 51 RdNr 16a), also wenn die begehrte gerichtliche Entscheidung weder gegenwärtig noch zukünftig die Stellung des Klägers verbessern würde.
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Dies ist hier der Fall, weil die Klägerin mit der Auszahlung des hinterlegten Betrages das erlangt hat, was die geforderte Zustimmung ermöglichen sollte, und deshalb der ursprünglich verlangten Zustimmung nicht (mehr) bedarf. Die Genehmigung ist andererseits kein (Rechts-)Grund, den ausgezahlten Betrag behalten zu dürfen. Dies hängt vielmehr allein von der Wirksamkeit der Abtretungserklärung ab. Die Genehmigung der Auszahlung (an den angeblich Nichtberechtigten) bringt keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile, wie bereits § 816 Abs 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zeigt, bei dessen Anwendung im Übrigen eine erforderliche Genehmigung der in einer Zahlung an einen Nichtberechtigten liegenden Verfügung regelmäßig in der Klageerhebung gesehen wird(vgl nur BGH, Beschluss vom 15.1.2009 - IX ZR 237/07 -, MDR 2009, 653 mwN).
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Ohnedies hatte die Klägerin unter keinem denkbaren Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zustimmung (§ 182 BGB) oder spätere Genehmigung (§ 184 BGB) der Auszahlung. Eine solche Zustimmung hatte sie nämlich bereits in der Abtretungserklärung erteilt (vgl dazu § 182 Abs 1 BGB). Danach hat die Beklagte den Notar "beauftragt", nach entsprechender Forderungsaufstellung durch die Klägerin den "entstandenen Sozialhilfeaufwand zuzüglich Zinsen aus dem hinterlegten Betrag zu erstatten". Einer darüber hinausgehenden Weisung oder Zustimmung zur Zahlung des hinterlegten Betrags bedurfte es nicht. Zwar ist die Feststellung, welche (Willens-)Erklärung ein Beteiligter abgegeben hat und was er entsprechend dem inneren Willen gemeint hat, grundsätzlich dem Tatsachengericht vorbehalten (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 162 RdNr 3a mwN); dies gilt aber nicht, soweit es sich um die vollständige Berücksichtigung der maßgeblichen Umstände und die Beachtung der gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) handelt, weil es insoweit nicht um die Beantwortung von Tatfragen, sondern um die Beantwortung von Rechtsfragen geht (Leitherer, aaO, RdNr 3b). Das LSG hat die Abtretungserklärung nicht selbst ausgelegt, sondern - wie das SG - trotz Bezugnahme auf diese Erklärung ihren Inhalt nicht verwertet und zu Unrecht behauptet, das im Kaufvertrag vereinbarte Weisungsrecht sei nicht von der Abtretung erfasst. Es bedarf keiner Entscheidung, ob der Senat schon allein deshalb hieran nicht gebunden wäre. Jedenfalls darf er für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Klage Tatsachen selbst ermitteln und bewerten (vgl nur Leitherer, aaO, § 163 RdNr 5b mwN). Abgesehen davon wäre ohnedies zweifelhaft, ob es neben der Forderungsabtretung überhaupt einer ausdrücklichen Zustimmung zur Auszahlung bedurfte und, wenn diese Frage bejaht würde, ob das Zustimmungsrecht dann nicht mit der Abtretung gemäß § 401 Abs 1 BGB übergegangen wäre.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.