Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 20. Dez. 2017 - L 1 R 1084/14

bei uns veröffentlicht am20.12.2017
vorgehend
Sozialgericht München, S 27 R 2666/13, 31.10.2014

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 31. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob der Zeitraum 01.02.2007 bis 18.09.2013 als Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit beim Kläger vorzumerken ist.

Der 1963 geborene Kläger war - mit Unterbrechungen - vom 13.04.1982 bis 31.01.2004 als angelernter Arbeiter versicherungspflichtig bei der Firma X. ( B-Stadt-P.) im Bereich der Gummiformgebung beschäftigt. Er hat als Hilfsarbeiter angefangen, war dann als Springer und schließlich als Schichtführer sowie als Betriebsrat tätig.

Am 08.08.1994 erlitt er bei einem Arbeitsunfall Stichverletzungen am rechten Handgelenk. Danach ist der Kläger mehrmals am rechten Handgelenk operiert worden.

Nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bei der Firma X. zum 31.01.2004 bezog der Kläger vom 01.02.2004 bis 04.08.2004 Leistungen von der Agentur für Arbeit, vom 05.08.2004 bis 22.12.2004 Krankengeld und vom 23.12.2004 bis 06.04.2005 erneut Leistungen von der Agentur für Arbeit. Mittlerweile bezieht der Kläger Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).

Am 30.09.2011 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 21.12.2011 aus medizinischen Gründen abgelehnt. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 16.02.2012 ebenfalls aus medizinischen Gründen zurückgewiesen. Hiergegen erhob der Kläger zum Sozialgericht München Klage unter dem Az.: S 27 R 513/12, die mit Urteil vom 31.10.2014 zurückgewiesen wurde. Die hiergegen eingelegte Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (Az.: L 1 R 1083/14) wurde vom Kläger im Erörterungstermin vom 15.02.2017 zurückgenommen. Im Erörterungstermin wies der Berichterstatter daraufhin, dass sämtliche Gerichtssachverständige zu der Einschätzung gelangt seien, dass der Kläger noch mindestens 6 Stunden täglich leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verrichten könne.

Der Kläger gab bei der Rentenantragstellung im „Fragebogen für Anrechnungszeiten“ eine Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit seit dem 24.02.2005 und laufend an. Während des laufenden Rentenverfahrens vor dem Sozialgericht München Az.: S. 27 R 513/12 machte der Kläger u. a mit Schreiben vom 20.09.2012 geltend, dass für ihn Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit nicht nur bis 01.11.2011 sondern darüberhinausgehend anzuerkennen seien. Diesbezüglich legte er diverse Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor.

Die Beklagte stellte daraufhin mit Bescheid vom 03.07.2013 gemäß § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) die in dem beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die länger als 6 Kalenderjahre zurückliegen, vorliegend also die Zeiten bis 31.12.2006, verbindlich fest, soweit sie nicht bereits früher festgestellt worden sind. Ferner enthielt dieser Bescheid den Hinweis, dass die Verbindlichkeit der übrigen Daten zu gegebener Zeit in einem weiteren Bescheid geregelt werden würde. In dem Bescheid vom 03.07.2013 wurden die Zeiträume

- 07.04.2005 bis 14.03.2010

- 16.03.2010 bis 31.12.2010

- 03.01.2011 bis 14.12.2012

als Arbeitsunfähigkeitszeiten ohne Beitragszahlung festgestellt.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und übersandte an die Beklagte weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Im Rahmen der Abhilfeprüfung stellte die Beklagte fest, dass aus ihrer Sicht die vom Bundessozialgericht aufgestellten Grundsätze hinsichtlich der Anrechnung von Arbeitsunfähigkeitszeiten bei fortdauernder Erkrankung im Bescheid vom 03.07.2013 nicht beachtet worden seien.

Daraufhin hob die Beklagte mit Bescheid vom 02.10.2013 den Bescheid vom 03.07.2013 auf und ersetzte ihn durch diesen Bescheid. Erneut wurden zunächst die Daten, die länger als 6 Kalenderjahre zurückliegen, also die Zeiten bis 31.12.2006 verbindlich festgestellt. Der Bescheid enthält wiederum den Hinweis, dass die Verbindlichkeit der übrigen Daten zu gegebener Zeit in einem weiteren Bescheid geregelt werde. Schließlich wurde in dem Bescheid noch festgehalten, dass die Krankheitszeit vom 01.02.2007 bis 23.07.2013 nicht als Anrechnungszeit anerkannt werden könne. In dem als Anlage beigefügten Versicherungsverlauf zu diesem Bescheid ist - wie bisher - der Zeitraum vom 07.04 2005 bis 31.01.2007 als Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit ohne Beitragszahlung verzeichnet. Die Zeit vom 01.02.2007 bis 18.09.2013 ist nunmehr als Überbrückungszeit bezeichnet. Zur Begründung wird im Bescheid ausgeführt, dass nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 25.02.2004 Az.: B 5 RJ 30/20 R zusammenhängende Zeiten der Arbeitsunfähigkeit bei fortdauernder Erkrankung längstens für einen Zeitraum von drei Jahren nach Ende einer Beschäftigung als Anrechnungszeit im Sinne von § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI zu werten seien. Spätestens nach einem Zeitraum von 3 Jahren entfalle damit ein nachgehender krankenversicherungsrechtlicher Berufsschutz für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit. Eine weitere Anerkennung von Zeiten der Arbeitsunfähigkeit als Anrechnungszeit sei damit nach Ansicht der Beklagten ausgeschlossen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 12.11.2013 wurde der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten vom 03.07.2013 in Gestalt des Bescheids vom 02.10.2013 zurückgewiesen. Der Bescheid vom 02.10.2013 sei Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens geworden. Nach dem Ende des Leistungsbezugs von der Agentur für Arbeit am 06.04.2005 könnte nur eine Arbeitsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung bis 31.01.2007 vorliegen (Dreijahreszeitraum 01.02.2005 bis 31.01. 2007). Im neuen Feststellungsbescheid vom 02.10.2013 sei die Berücksichtigung einer Anrechnungszeit wegen Krankheit auf die Zeit vom 07.04.2005 bis 31.01.2007 berichtigt worden. Diese Berichtigung habe veranlasst werden können, da eine Verbindlichkeit der rentenrechtlichen Zeiten nur bis 31.12.2006 ausgesprochen worden sei.

Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht München unter dem Az. S 27 R 2666/13 erhoben und geltend gemacht, dass die Beklagte mit Bescheid vom 03.07.2013 verbindliche Festlegungen über den Versicherungsverlauf getroffen habe. Dabei seien Zeiten, die länger als sechs Kalenderjahre (seit 03.07.2013 - Datum des Bescheids) zurückliegen, ohnehin bindend. Aber auch hinsichtlich der letzten 6 Kalenderjahre, d.h. ab 03.07.2007 sei Vertrauensschutz eingetreten. Insbesondere habe die Beklagte im Verfahren wegen Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung (Az. S 27 R 513/12) mit Schriftsatz vom 09.07.2013 schriftlich anerkannt, dass für die Zeit vom 07.04.2005 bis 14.12.2012 die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit als Anrechnungszeiten vorzumerken seien. Hierbei handele es sich um eine Zusage. Der Kläger habe eine vertrauenswürdige Rechtsposition erlangt, die ihm nicht ohne weiteres genommen werden könne. Auch beziehe sich die Entscheidung des Bundessozialgerichts aus dem Jahre 2004 ausdrücklich nur auf Zeiten des Krankengeldbezugs. Derartige Zeiten seien jedoch nicht bestätigt worden. Vielmehr habe der Kläger selbst die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit durch Atteste nachgewiesen. Diese habe die Beklagte geprüft und mit Bescheid vom 03.07.2013 anerkannt. Insoweit erschließe es sich nicht, weshalb es nun zu einer Aufhebung gekommen sei. Selbst bei einer Anwendung der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 25.02.2004 sei zu prüfen, ob überhaupt eine Verweisungsmöglichkeit bestehe bzw. eine bestanden habe. Aus den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen würde sich ergeben, dass der Kläger auch nicht auf andere Tätigkeiten hätte verwiesen werden können.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 31.10.2014 unter Hinweis auf die von der Beklagten angeführte Entscheidung des Bundessozialgerichts abgewiesen. Ferner sei nach Ansicht des Sozialgerichts das Schreiben der Beklagten vom 09.07.2013 keine Zusage im Sinne von § 34 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Der Bescheid vom 03.07.2013 sei auch ordnungsgemäß mit neuem Feststellungsbescheid vom 02.10.2013 gemäß § 149 Abs. 5 SGB VI abgeändert worden.

Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt und auf sein bisheriges Vorbringen verwiesen. Er sei durchgehend seit 2005 arbeitsunfähig krankgeschrieben gewesen. Sämtliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seien an die zuständige Krankenkasse übersandt worden, hätten aber nicht zu einer Krankengeldzahlung geführt, da kein entsprechender Anspruch mehr bestanden habe.

Der Kläger beantragt zuletzt,

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 31.10.2014 und unter Abänderung des Bescheids vom 03.07.2013 in der Fassung des Bescheids vom 02.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.11.2013 zu verurteilen, den Zeitraum ab 01.02.2007 bis 18.09.2013 als Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit anzuerkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI richte sich nach dem entsprechenden Begriff der gesetzlichen Krankenversicherung. Bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit komme entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Vormerkung einer Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit nur zeitlich begrenzt für maximal 3 Jahre nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses in Betracht. Bei dem Kläger sei insoweit bereits eine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI für die Zeit bis 31.01.2007 berücksichtigt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Akten des Sozialgerichts, des Rentenverfahrens vor dem Senat Az.: L 1 R 1083/14 sowie der Beklagtenakten verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Gründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht die Klage gegen Bescheid der Beklagten vom 03.07.2013 in der Fassung des Bescheids vom 02.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.11.2013 abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch, dass auch der Zeitraum vom 01.02.2007 bis 18.09.2013 als Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit gem. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI anerkannt wird. Bei fortdauernder Erkrankung entfällt spätestens nach einem Zeitraum von drei Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein nachgehender „Berufsschutz“ für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit (vgl. BSGE 92, 199 = SozR 4-2600 § 43 Nr. 2; Bayerisches Landesozialgericht Urteil vom 12.02.2014 - L 19 R 167/10).

I.

Streitgegenstand ist vorliegend der Vormerkungsbescheid der Beklagten vom 02.10. 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.11.2013. Das Gericht entscheidet dabei über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein (§ 123 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Der Bescheid vom 03.07.2013 wurde von der Beklagten selbst aufgehoben. Er kann vom Gericht nicht mehr aufgehoben bzw. abgeändert werden. Der Bescheid vom 02.10.2013 wurde vorliegend nach § 86 SGG Gegenstand des Vorverfahrens, da dieser während des laufenden Vorverfahrens den ursprünglichen Verwaltungsakt vom 03.07.2013 aufgehoben hat. Ein isoliertes Vorverfahren gegen den Bescheid vom 02.10.2013 war somit nicht notwendig. Für die Anwendung von § 86 SGG muss der neue Verwaltungsakt den mit Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt ändern oder ersetzen. Trotz des von § 96 SGG abweichenden Wortlauts wird vom Sinn und Zweck des § 86 SGG auch eine Ersetzung erfasst (vgl. BSG Urteil vom 19.11.09, B 13 R 113/08 R, SozR 4-2600 § 307b Nr. 10; LSG Berl.-Bbg. Urteil vom 10.11.16, L 20 AS 2378/15). Rechtsfolge des § 86 SGG ist, dass der Änderungsbzw. Ersetzungsbescheid nicht gesondert angefochten zu werden braucht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt/B. Schmidt SGG § 86 Rn. 4). Nach dem zuletzt gestellten prozessualen Antrag des Klägers ist noch der Zeitraum ab 01.02.2007 bis 18.09.2013 insoweit streitbefangen, als dieser Zeitraum als Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit gem. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI anerkannt werden soll.

II.

Da vorliegend die Vormerkung einer Versicherungszeit aus rechtlichen Gründen abgelehnt wurde, ist statthafte Klageart eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage mit dem Ziel der Verurteilung des Rentenversicherungsträgers zur Vormerkung (BSGE 42, 159 = SozR 2200 § 1251 Nr. 24). Dabei ist jedoch zu beachten, dass ein Vormerkungsbescheid nur insoweit angefochten werden kann, als er über rentenrechtliche Zeiten eine - positive oder negative - Entscheidung im Sinn von § 31 Satz 1 SGB X enthält (Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil v. 26.03.2015 - L 7 R 4143/14). Nach diesen Grundsätzen ist die Klage für den Zeitraum vom 24.07. bis 18.09.2013 bereits unzulässig. Der Bescheid vom 03.07.2013 beansprucht nach seinem Entscheidungssatz ausdrücklich nur Bindungswirkung für die Zeit bis 31.12.2006. Diesbezüglich hat sich jedoch durch den Bescheid vom 02.10.2013, der nach seinem Wortlaut im Eingangsabsatz ebenfalls nur Bindungswirkung bis 31.12.2006 beansprucht, keine Änderung ergeben. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers annimmt, dass im Bescheid vom 02.10.2013 verbindlich geregelt wurde, dass die Krankheitszeit vom 01.02.2007 bis 23.07.2013 nicht als Anrechnungszeit anerkannt werde, so fehlt es jedenfalls für den Zeitraum vom 24.07. bis 18.09.2013 an einer verbindlichen Regelung. Soweit sich aus dem in der Anlage zum Bescheid vom 02.10.2013 übersandten Versicherungsverlauf ergibt, dass auch der Zeitraum 24.07. bis 18.09.2013 nicht als Anrechnungszeit sondern als Überbrückungszeit vorgemerkt wurde, so handelt es sich nur um die bloße Auskunft, wie die danach liegenden Zeiten rentenrechtlich zu beurteilen sind. Hierbei handelt es sich aber nicht um eine verbindliche Regelung gem. § 31 Satz 1 SGB X, da es an dem hierfür erforderlichen Rechtsbindungswillen der Beklagten ersichtlich fehlt. Denn in den beiden Bescheiden ist deutlich darauf hingewiesen worden, dass nur eine verbindliche Feststellung bis zum 31.12.2006 stattfindet. Im Bescheid vom 02.10.2013 wurde allenfalls noch eine verbindliche Regelung über den Zeitraum bis einschließlich 23.07.2013 getroffen.

III.

Die Beklagte hat zu Recht mit Bescheid vom 02.10.2013 den Vormerkungsbescheid vom 03.07.2013 „aufgehoben“ und den Zeitraum ab 01.02.2007 im Hinblick auf die Einstufung von Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI neu bewertet. Der Kläger kann sich dabei nicht auf eine Bindungswirkung des Feststellungsbescheids 03.07.2013 auf Grund Vertrauensschutzes (§ 45 Abs. 2 SGB X) oder auf eine Zusicherung durch die Beklagte gem. § 34 SGB X mit Schreiben vom 09.07.2013 berufen.

1. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Entscheidungssatzes im Bescheid vom 03.07.2013 bezieht sich die Bindungswirkung gem. § 77 SGG alleine auf die Zeit bis 31.12.2006. Die darüber hinausgehenden Ausführungen im Bescheid vom 03.07.2013 zu Zeiten ab 01.01.2007 haben keinen Regelungscharakter und erwachsen damit nicht in Bestandskraft. In diesem Bescheid wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Verbindlichkeit der übrigen Daten (nach 31.12.2006) zu gegebener Zeit in einem weiteren Bescheid geregelt wird. Die zeitliche Beschränkung der Feststellung entspricht dabei auch der Gesetzeslage des § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI. Danach hat die Feststellung für noch nicht festgestellte Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, zu erfolgen. Durch die zeitliche Beschränkung der Feststellung im Bescheid vom 03.07.2013 hat der Rentenversicherungsträger die Möglichkeit, im Versicherungsverlauf enthaltene, aber noch nicht im oder mit Bescheid festgestellte Daten ohne Bindungen durch Vertrauensschutzerwägungen (vgl. § 45 Abs. 2 SGB X) erleichtert zu berichtigen (vgl. etwa BSGE 68, 171; BSGE 91, 245; Kreikebohm SGB VI/Kühn SGB VI § 149 Rn. 10). Eine Neubewertung der streitgegenständlichen Zeiten (hier: ab 01.02.2007) war somit - auch ohne Anwendung der §§ 44 ff. SGB X - im neuen Feststellungsbescheid vom 02.10.2013 möglich. Soweit in der Anlage zum Bescheid vom 03.07.2013 Ausführungen zur Bewertung von Versicherungszeiten über den 31.12.2006 hinaus erfolgten, handelt es sich um eine bloße Auskunft, wie die danach liegenden Zeiten rentenrechtlich zu beurteilen sind. Sie stellen keine abschließende Regelung im Sinne des § 31 SGB X oder eine Zusicherung gem. § 34 SGB X dar, da es an dem hierfür erforderlichen Rechtsbindungswillen der Beklagten ersichtlich fehlt. Denn in dem Bescheid ist deutlich darauf hingewiesen worden, dass nur eine verbindliche Feststellung bis zum 31.12.2006 stattfindet.

2. Im Übrigen liegen auch für den Zeitraum 01.02.2007 bis 18.09.2013 die Voraussetzungen nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI nicht vor.

a) Rechtsgrundlage der vom Kläger angefochtenen Bescheide ist die Vorschrift des § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI, wonach der Versicherungsträger nach Klärung des Versicherungskontos verpflichtet ist, einen inhaltlich zutreffenden Vormerkungsbescheid über die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten zu erlassen, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen (vgl. BSG SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 2 und BSG SozR 3-2600 § 56 Nr. 4, jeweils m.w.N.). Das Vormerkungsverfahren zielt dabei zunächst auf „Beweissicherung“ ab, bezweckt also eine möglichst zeitnahe und verbindliche Feststellung von Tatsachen, die - ausgehend von der derzeitigen Rechtslage - in einem künftigen Leistungsfall möglicherweise rentenversicherungsrechtlich bedeutsam werden könnten (vgl. BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 2). In Anwendung dieser gesetzlichen Bestimmung hat die Beklagte im Bescheid vom 02.10.2013 eine zutreffende Feststellung bezüglich der durch den Kläger verwirklichten Anrechnungszeittatbestände, d.h. bezüglich der von ihm zurückgelegten Arbeitsunfähigkeitszeiten getroffen.

b) Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind. Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit ist ausschließlich im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung zu verstehen (BSG Urteil vom 25.02.2010 - B 13 R 116/08 R; Urteil vom 25.02.2004 - B 5 RJ 30/02 R; Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI Kommentar, § 58 Rn. 23; Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann/ Kreikebohm, SGB VI § 58 Rn. 4). Nach den Vorgaben des SGB V richtet sich damit, ob der Versicherte als arbeitsunfähig anzusehen ist; der tatsächliche Bezug von Krankengeld ist nicht Voraussetzung. Zwar lässt sich aus dem Bezug von Krankengeld regelmäßig auf das Bestehen von Arbeitsunfähigkeit schließen; wenn im Anschluss an die Gewährung von Krankengeld aber für die weitere Dauer der Arbeitsunfähigkeit allein deswegen kein Krankengeld gezahlt wird, weil der Versicherte ausgesteuert worden ist, ist auch diese weitere Arbeitsunfähigkeit als Ausfallbzw. Anrechnungszeit zu berücksichtigen.

Die Frage, nach welcher Tätigkeit sich die Arbeitsunfähigkeit bestimmt, richtet sich nach dem jeweils konkret bestehenden Versicherungsverhältnis. Hierbei ist bei fortdauernder Erkrankung im Hinblick auf den Maßstab für die Arbeitsunfähigkeit wie folgt zu differenzieren: Solange das Arbeitsverhältnis besteht (Phase 1), kommt eine „Verweisbarkeit“ des erkrankten Arbeitnehmers zum Ausschluss von Arbeitsunfähigkeit nur im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses und in den Grenzen der arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten in Betracht; insbesondere kann auf Tätigkeiten bei einem anderen Arbeitgeber nicht verwiesen werden. Verliert der Versicherte nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit seinen Arbeitsplatz (Phase 2), bleibt die letzte Tätigkeit zwar grundsätzlich für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit weiterhin maßgeblich. Allerdings ist der Kreis der möglichen „Verweisungstätigkeiten“ nicht mehr durch das konkrete Arbeitsverhältnis, sondern entsprechend der Funktion des Krankengeldes als Lohnersatz auf gleiche oder ähnlich geartete Tätigkeiten begrenzt, somit auf Tätigkeiten, die nach der Art der Verrichtung, der körperlichen und geistigen Anforderungen, der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie nach der Höhe der Entlohnung mit der bisher verrichteten Arbeit im Wesentlichen übereinstimmen, so dass der Versicherte sie ohne größere Umstellung und Einarbeitung ausführen kann. Der in dieser Weise begrenzte krankenversicherungsrechtliche Berufsschutz für die bei Beginn der Erkrankungen ausgeübte Tätigkeit entfällt dann, wenn ein auf die Beschäftigung bezogenes Versicherungsverhältnis entfallen ist, spätestens mit Ende des ersten Dreijahreszeitraums (Phase 3) (BSG Urteil vom 25.02.2004 - B 5 RJ 30/02 R - SozR 4-2600 § 43 Nr. 2). Dies bedeutet, dass in Bezug auf die Anerkennung von Arbeitsunfähigkeitszeiten der krankenversicherungsrechtliche Berufsschutz jedenfalls nach drei Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfällt (so der amtliche Leitsatz von BSG Urteil vom 25.02.2004 - B 5 RJ 30/02 R - SozR 4-2600 § 43 Nr. 2). Vorliegend hat die Drei-Jahres-Frist mit Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses am 31.01.2004 zu laufen begonnen. Dies bedeutet, dass der Dreijahreszeitraum vom 01.02.2004 bis 31.01.2007 lief. Im streitgegenständlichen Feststellungsbescheid vom 02.10.2013 wurden bereits Anrechnungszeiten bis zur Ausschöpfung der Höchstgrenze am 31.01.2007 berücksichtigt. Nach Ablauf des Dreijahreszeitraums definiert sich in der gesetzlichen Krankenversicherung eine fortdauernde Arbeitsunfähigkeit auf Grund derselben Krankheit nicht mehr (eng) als Unfähigkeit zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit. Ab diesem Zeitpunkt besteht keine Arbeitsunfähigkeit mehr, weil die versicherte Person auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden kann (Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann/Kreikebohm, SGB VI § 58 Rn. 4).

c) Ohne dass es streitentscheidend darauf ankommt, ist festzustellen, dass der Kläger nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zum 31.01.2004 zunächst bis einschließlich 06.04.2005 im Bezug von Leistungen der Bundesagentur für Arbeit stand (Arbeitslosengeld I). Erst ab 07.04.2004 wurde beim Kläger eine Arbeitsunfähigkeit festgestellt. War der Versicherte - wie hier - zuletzt arbeitslos, so ist der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit der Kreis der Tätigkeiten zugrunde zu legen, für den er sich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt hat (vgl. BSGE 73, 121 = SozR 3-4100 § 158 Nr. 1; BSG SozR 3-4100 § 105b Nr. 2). Insoweit liegt dann Arbeitsunfähigkeit nur dann vor, wenn der Versicherte auch nicht mehr arbeitsfähig für Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts ist. Dies entspricht dann der vollen Erwerbsminderung. Diesbezüglich wird auf das Protokoll des Erörterungstermins vom 15.02.2017 Az. L 1 R 1083/14 und die in diesem Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten verwiesen. In dem Rentenverfahren sind sämtliche Gerichtssachverständigen zu der Einschätzung gelangt, dass der Kläger noch mindestens 6 Stunden täglich leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten kann. Der Kläger hat daraufhin auch die Berufung im „Rentenstreit“ zurückgenommen. Dies bedeutet, dass das Urteil des Sozialgerichts München vom 31.10.2014 rechtskräftig wurde. Damit steht zwischen den Beteiligten gem. § 141 Abs. 1 Nr. 1 SGG auch verbindlich fest, dass der Kläger zumindest seit Rentenantragstellung (20.09.2011) noch leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt 6 Stunden und mehr täglich verrichten konnte.

d) Entgegenstehende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen begründen ebenfalls keinen weitergehenden Anspruch. Zum einen wurden beim Kläger bereits Anrechnungszeiten gem. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI bis zur Ausschöpfung der Höchstgrenze berücksichtigt. Zum anderen besteht keine Bindung der Beklagten oder der Gerichte an die ärztliche Feststellung, auch nicht an die eines Vertragsarztes. Das ergibt sich u. a. schon daraus, dass z.B. Krankenkassen gem. § 275 Abs. 1 Nr. 3 SGB V eine Stellungnahme des MDK herbeiführen müssen, wenn begründete Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit bestehen. Sogar an diese Stellungnahme ist die Krankenkasse im strengen Sinne nicht gebunden (BSG, Urt. v. 16.12.2014 - B 1 KR 37/14 R, BSGE 118, 52, Rn. 16). Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit ist auch durch die Gerichte voll überprüfbar. Eine inhaltliche Bindung an die Bescheinigung besteht somit nicht (KassKomm/Schifferdecker, 96. EL September 2017, SGB V § 46 Rn. 35-37).

3. Der Kläger kann sich für eine Anerkennung des Zeitraums ab 01.02.2004 als Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI auch nicht auf eine Zusicherung durch die Beklagte gem. § 34 SGB X auf Grund des Schreibens vom 09.07.2013 berufen.

Eine Zusicherung ist auf einen bestimmten, künftig zu erlassenden oder zu unterlassenden Verwaltungsakt gerichtet (BSGE 56, 249, 251 = SozR 5750 Art. 2 § 9a Nr. 13). Sie ist definiert als eine einseitige Selbstverpflichtung der Behörde zu einem späteren Tun oder Unterlassen gegenüber einem bestimmten Erklärungsempfänger (BVerwG 19.5.1994 - 5 C 33/91 - BVerwGE 96, 71, 74 = NJW 1994, 2968). Anders als der zugesagte Verwaltungsakt enthält sie aber noch keine konkrete Regelung; sie sagt vielmehr verbindlich den Erlass oder das Unterlassen eines Verwaltungsaktes in der Zukunft zu. Sie muss den Verpflichtungswillen der Behörde erkennen lassen (BSG SozR 3 - 1300 § 34 Nr. 2), sich auf den späteren Erlass oder Nichterlass eines bestimmten Verwaltungsaktes festzulegen (KassKomm/Mutschler SGB X § 34 Rn. 4). Nach diesen Grundsätzen stellt das Schreiben der Beklagten vom 09.07.2013 keine Zusicherung im Sinne des § 34 SGB X dar. Es fehlt bereits an einer Zukunftsbezogenheit der darin enthaltenen Auskunft. Das Schreiben verweist im Wesentlichen auf die Ausführungen im Feststellungsbescheid vom 03.07.2013. Eine darüberhinausgehende Verpflichtung ist die Beklagte in dem Schreiben vom 09.07.2013 nicht eingegangen. Es erfolgte alleine eine bloße Auskunft bzw. ein Hinweis auf den bereits bekanntgegebenen Bescheid vom 03.07.2013. Dieser Hinweis kann jedoch keinen weitergehenden Vertrauensschutz erzeugen, als die Bindungswirkung des Bescheids vom 03.07.2013 reicht. Von einer Zusicherung im engeren Sinne des § 34 SGB X kann somit nicht gesprochen werden.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz - SGG - und berücksichtigt, dass die Berufung erfolglos war.

IV.

Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.

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Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemei

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 275 Begutachtung und Beratung


(1) Die Krankenkassen sind in den gesetzlich bestimmten Fällen oder wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist, verpflichtet,1.bei Erbringung von Leistungen, insbesondere zur Prüfu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 77


Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 86


Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 58 Anrechnungszeiten


(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte1.wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,1a.nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 34 Zusicherung


(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 149 Versicherungskonto


(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und E

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 141


(1) Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, 1. die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger,2. im Falle des § 75 Absatz 2a die Personen und im Falle des § 75 Absatz 2b die Versicherungsträger, die einen An

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 46 Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld


Der Anspruch auf Krankengeld entsteht 1. bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) von ihrem Beginn an,2. im Übrigen von dem Tag der ärztlichen Feststellung d

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Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 26.01.2010 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Anerkennung von Arbeitsunfähigkeitszeiten als Anrechnungszeiten gemäß § 58 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) über den 28.6.2001

Referenzen

(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte

1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,
3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,
3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder
5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit,
6.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung,
a)
die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder
b)
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.
Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, sind nicht Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus.

(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.

(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.

(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.

(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.

(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.

(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. Ein Versicherungskonto darf auch für Personen geführt werden, die nicht nach den Vorschriften dieses Buches versichert sind, soweit es für die Feststellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und für Prüfungen bei Arbeitgebern (§ 28p des Vierten Buches) erforderlich ist.

(2) Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. Die Daten sollen so gespeichert werden, dass sie jederzeit abgerufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden können. Stellt der Träger der Rentenversicherung fest, dass für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a des Vierten Buches gemeldet oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches überschritten sind, überprüft er unverzüglich diese Beschäftigungsverhältnisse. Stellen die Träger der Rentenversicherung fest, dass eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit den notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Träger der Rentenversicherung feststellen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über den Übergangsbereich nicht oder nicht mehr vorliegen.

(3) Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).

(4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.

(5) Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.

(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte

1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,
3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,
3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder
5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit,
6.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung,
a)
die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder
b)
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.
Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, sind nicht Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus.

(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.

(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.

(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.

(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.

(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 26.01.2010 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat.

Die 1968 geborene Klägerin erlitt am 08.04.1994 einen Verkehrsunfall (Wegeunfall).

Mit Bescheid vom 22.02.1996 erkannte die Edel- und Unedelmetall-Berufsgenossenschaft als Folgen des Wegeunfalls eine Zerrung der Halswirbelsäule ohne Hinweis für eine Schädigung des zentralen oder peripheren Nervensystems an. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wurde nach dem 08.04.1995 mit weniger als 20 v. H. festgestellt. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Im Jahr 1996 beantragte die Klägerin die Überprüfung gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Nach sozialgerichtlichem Verfahren wurde am 09.05.2008 vor dem Bayerischen Landessozialgericht in dem Verfahren L 18 U 232/03 ein Überprüfungsvergleich geschlossen.

Die Klägerin war zuletzt von 1993 bis 1996 nach eigenen Angaben als Produktionsarbeiterin bei der Firma W. versicherungspflichtig tätig. Sie beantragte am 13.11.1995 bei der Beklagten Rente wegen Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit.

Mit Bescheid vom 26.01.1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.10.1996 lehnte die Beklagte die Bewilligung einer Rente ab. In dem darauf folgenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht - SG - Würzburg (S 4 R 958/96, nach Ruhen fortgeführt als S 4 R 13/08) holte das SG ein Gutachten nach Aktenlage durch den Arbeitsmediziner Dr. H. für die Zeit vor dem 01.09.1997 ein, nachdem nach damaligem Stand die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen letztmals im September 1997 erfüllt waren. Dr. H. diagnostizierte am 06.08.2008

* Verkehrsunfall am 08.04.1994 mit Beschleunigungsverletzung der Halswirbelsäule und subjektiven Gleichgewichtsstörungen

* neurotische Entwicklung mit Angstsymptomatik, depressiven Verstimmungen und massiver somatischer Symptombildung

* mäßiggradige Chondrose des linken Kniegelenks bei Degeneration des Innenmeniskus

* degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit Spondylolisthesis L5/S1, Diskusprolaps L4/L5 und Spaltbildung des 5. Lendenwirbelkörpers

* Kiefergelenksarthrosen beidseits.

Er kam zu dem Ergebnis, die Klägerin könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch wenigstens 8 Stunden täglich mit qualitativen Einschränkungen tätig sein (Zeitraum 1994 bis Mai 2004). Im Jahr 2004 sei sogar aufgrund einer Operation eine Besserung erfolgt.

Mit Urteil vom 28.10.2008 lehnte das SG die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab. Weder nach § 43 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung noch in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung bestehe ein Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien letztmals im August 1998 erfüllt gewesen, zu dieser Zeit habe jedoch ein wenigstens 6-stündiges bzw. 8-stündiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit qualitativen Einschränkungen bestanden.

Noch während des am SG laufenden Verfahrens S 4 R 13/08 beantragte die Klägerin am 24.06.2008 erneut eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Mit Bescheid vom 11.12.2008 lehnte die Beklagte die Bewilligung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab. Die Klägerin könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch wenigstens 6 Stunden täglich mit qualitativen Einschränkungen tätig sein. Dagegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 05.01.2009, eingegangen bei der Beklagten am 08.01.2009, Widerspruch. Im Wesentlich ließ sie durch ihren Bevollmächtigten vortragen, sie sei seit dem Unfallereignis im Jahre 1994 durchgehend voll erwerbsgemindert.

Mit Widerspruchsbescheid vom 22.05.2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien lediglich bis August 1998 erfüllt. Unter Berücksichtigung des Gutachtens von Dr. H. habe in diesem Zeitraum jedoch noch ein wenigstens 6-stündiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestanden.

Laut Aktenlage wurde der Widerspruchsbescheid am 22.05.2009 abgesandt und zwar an die Klägerin (nicht auch an ihren Bevollmächtigten).

Dagegen hat die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten am 29.06.2009 Klage zum SG Würzburg in dem hier streitgegenständlichen Verfahren S 4 R 350/09 erheben lassen.

In der mündlichen Verhandlung am 26.01.2010 hat die Klägerin erklärt, sie vermerke bei allen Schriftstücken den Eingang. Der Widerspruchsbescheid sei bei ihr am 27.05.2009 eingegangen.

Mit Urteil vom 26.01.2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klage sei zulässig. Nach der Fiktion des § 37 Abs. 2 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) würden Briefe am 3. Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt gelten. Dies wäre im Fall der Klägerin der 25.05.2009 gewesen. Die Frist hätte am 25.06.2009 geendet, die Klage wäre verfristet gewesen. Die Klägerin habe jedoch die Zustellungsfiktion hinreichend erschüttert. Bei einer Zustellung am 27.05.2009 sei die Klageerhebung vom 29.06.2009 fristgerecht gewesen, weil sich die Frist wegen des Wochenendes auf diesen Tag verlängert hätte. Im Übrigen bestünde jedoch kein Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, denn nach wie vor seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt.

Dagegen hat die Klägerin mit Schreiben vom 26.02.2010, eingegangen beim Bayer. Landessozialgericht am 01.03.2010, Berufung eingelegt. Im Wesentlichen hat sie vorgetragen, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien erfüllt, denn sie sei schon seit 1994 durchgehend arbeitsunfähig. Sie hat ein Schreiben des Allgemeinmediziners Dr. K. S. vom 29.06.2009 vorgelegt, wonach die Klägerin unfallbedingt wegen starker Schmerzen im HWS-Bereich vom 10.07.1996 bis 26.04.2001 arbeitsunfähig gewesen sei. Bis dahin sei die Patientin in seiner hausärztlichen Behandlung gewesen. Weiter hat sie auf ein Gutachten verwiesen, das Dr. E. für die Agentur für Arbeit nach Untersuchung am 04.07.2008 erstellt hat, wonach die Klägerin ab Erstellung des Gutachtens weniger als 3 Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein könne. In dem Vorbogen der ARGE M.-S. vom 04.06.2008, unterschrieben von einer Frau H., ist in dem beruflichen Werdegang eine Arbeitsunfähigkeit vom 26.04.2001 bis 06.06.2008 vermerkt.

Während des Verfahrens erließ die Beklagte am 03.01.2011 einen Bescheid gemäß § 149 Abs. 5 SGB VI. Danach sind zuletzt folgende Zeiten festgestellt:

05.04.1993-31.12.1993 9 Monate Pflichtbeitragszeit

01.01.1994-03.09.1994 9 Monate Pflichtbeitragszeit

04.09.1994-31.12.1994 3 Monate Pflichtbeitragszeit

01.01.1995-11.02.1995 2 Monate Pflichtbeitragszeit

12.02.1995-08.04.1995 2 Monate Pflichtbeitragszeit

09.04.1995-31.12.1995 8 Monate Pflichtbeitragszeit

01.01.1996-13.01.1996 1 Monat Pflichtbeitragszeit

15.01.1996-07.03.1996 2 Monate Pflichtbeitragszeit

08.03.1996-02.04.1996 1 Monat Pflichtbeitragszeit

03.04.1996-10.07.1996 3 Monate Pflichtbeitragszeit

27.03.2008-31.07.2008 5 Monate Pflichtbeitragszeit

Dagegen hat die Klägerin Widerspruch unter Vorlage der Bestätigungen von Dr. S. wie auch Dr. E. erhoben. Mit Widerspruchsbescheid vom 04.01.2012 hat die Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen. Eine durchgehende Anrechnungszeit vom 10.07.1996 bis 06.06.2008 könne nicht anerkannt werden. Anrechnungszeiten gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI seien Zeiten, in denen der Versicherte wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sei. Der Begriff habe dieselbe Bedeutung wie in der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Berufsschutz und damit die Arbeitsunfähigkeit richte sich nicht unbegrenzt nach der letzten Beschäftigung. Ein solcher Berufsschutz bestehe für 3 Jahre. Das letzte Beschäftigungsverhältnis habe bis zum 11.02.1995 gedauert. Der maßgebliche 3-Jahreszeitraum bestehe vom 12.02.1995 bis 11.02.1998. Innerhalb dieses Zeitraums habe nur Arbeitsunfähigkeit vom 19.07.1996 bis 01.08.1996 bestanden, nur insoweit könne eine Anrechnungszeit anerkannt werden.

Diese Bescheide sind bestandskräftig geworden.

Die Beklagte hat weiter dargelegt, dass in den Zeiträumen vom 08.03.1996 bis 02.04.1996, 30.05.1996 bis 21.06.1996, 19.07.1996 bis 01.08.1996, 17.08.2000 bis 30.08.2000, 12.08.2002 bis 15.08.2002, 30.07.2003 bis 02.08.2003, 12.04.2004 bis 23.04.2004 und 18.05.2004 bis 26.05.2004 zwar Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Die Zeiträume ab dem 17.08.2000 bis 26.05.2004 könnten aber nicht als Anrechnungszeiten vorgemerkt werden, weil eine versicherte Beschäftigung dadurch nicht unterbrochen worden sei. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien letztmalig bei einem Leistungsfall im September 1998 erfüllt.

Der Senat hat Unterlagen der Krankenkasse der Klägerin, der B. Bayern über Mitglieds- und Arbeitsunfähigkeitszeiten beigezogen sowie die Akten des Jobcenters M.-S.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des SG Würzburg vom 26.01.2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 11.12.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.05.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr die gesetzlichen Leistungen einer Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung auf ihren Antrag vom 24.06.2008 hin zu gewähren.

Der Bevollmächtigte der Beklagten beantragt,

die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Würzburg vom 26.01.2010 zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Beklagtenakten, die Akte S 4 R 13/08 des SG Würzburg und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.

Gründe

Die Berufung der Klägerin ist zulässig (§§ 141, 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, denn zum Zeitpunkt der letztmaligen Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen im September 1998 war die Klägerin noch in der Lage, wenigstens 8 Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit qualitativen Einschränkungen tätig zu sein.

Nach § 44 Abs. 2 SGB VI Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung waren Versicherte erwerbsunfähig, wenn sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande waren, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt zu erzielen, das monatlich ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße überstieg. § 44 Abs. 2 SGB VI bestimmte hierzu, dass nicht erwerbsunfähig war, wer eine Tätigkeit vollschichtig ausüben konnte, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen war.

Gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden neuen Fassung haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1. teilweise erwerbsgemindert sind,

2. in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbei-

träge für eine versicherte Tätigkeit oder Beschäftigung haben und

3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Teilweise erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes für mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Zur Überzeugung des Senates steht fest, dass die Klägerin jedenfalls seit ihrem Verkehrsunfall am 08.04.1994 bis 19.05.2004 noch in der Lage war, wenigstens 8 bzw. 6 Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte Tätigkeiten vorwiegend im Sitzen ohne besondere nervliche Belastungen, ohne Arbeit an laufenden Maschinen mit Unfallgefahr und ohne Lärmeinwirkung zu verrichten.

Dr. H. hat in seinem Gutachten vom 06.08.2008 folgende Diagnosen gestellt:

Beschleunigungsverletzung der Halswirbelsäule und subjektive Gleichgewichtsstörungen nach Verkehrsunfall 4/1994, neurotische Entwicklung mit Angstsymptomatik, depressiven Verstimmungen und massiver somatische Symptombildung, mäßiggradige Chondrose des linken Kniegelenks bei Degeneration des Innenmeniskus, degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit Spondylolisthesis L5/S1, Diskusprolaps L4/L5 und Spaltbildung des 5. Lendenwirbelkörpers, Kiefergelenksarthrosen beidseits. Diese Einschränkungen haben jedoch zu keiner Minderung des quantitativen, sondern lediglich des qualitativen Leistungsvermögens geführt. Dr. H. hat insoweit festgestellt, dass jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Versteifungsoperation im Segment C1/C2 am 19.05.2004 ein solches Leistungsvermögen in dem aufgezeigten Unfang bestanden hat.

Eine weitere Aufklärung, wie sich das Leistungsvermögen zum Zeitpunkt der Antragstellung im Jahre 2008 bzw. bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung dargestellt hat bzw. darstellt, ist nicht erforderlich. Neben dem Eintritt einer Erwerbsminderung müssen nämlich auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 44 SGB VI a. F. bzw. § 43 SGB VI n. F. erfüllt sein. Sowohl §§ 44, 43 SGB VI a. F. wie auch § 43 SGB VI n. F. setzen voraus, dass die Versicherten in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge haben. Der Versicherungsverlauf der Klägerin weist zum Zeitpunkt der Antragstellung am 24.06.2008 lediglich 4 Monate Pflichtbeitragszeiten auf, im ganzen Jahr 2008 5 Monate Pflichtbeitragszeiten, danach keine mehr. Vor 2008 wurden zuletzt Pflichtbeiträge im Jahr 1996 entrichtet, so dass diese Voraussetzung nicht erfüllt ist.

Gemäß § 44 Abs. 4 i. V. m. § 43 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI a. F. bzw. § 43 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI n. F. verlängert sich zwar der Zeitraum von 5 Jahren vor Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit um Anrechnungszeiten. Allerdings besteht insoweit eine Lücke ab 02.08.1996 bis 26.03.2008.

Hinsichtlich dieses Zeitraums ist folgendes festzustellen: Die Beklagte hat mit Bescheid vom 03.01.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.01.2012 darüber entschieden, dass in diesem Zeitraum keine Anrechnungszeit gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI vorliegt. Diese Bescheide sind nicht Gegenstand des laufenden Verfahrens geworden. Voraussetzung ist gemäß § 96 SGG, dass ein schon vorhandener Verwaltungsakt abgeändert oder ersetzt wird. Streitgegenstand des hiesigen Verfahrens ist die Frage der Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung, wobei die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen lediglich im Rahmen des Anspruchs zu prüfen sind. Ein Bescheid gemäß § 149 Abs. 5 SGB VI bezieht sich jedoch nur auf die bloße Feststellung rentenrechtlicher Zeiten, kann also einen Bescheid wegen Erwerbsminderungsrente nicht abändern oder ersetzen. Der Bescheid vom 03.01.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.02.2012 ist somit bestandskräftig geworden. Gleichwohl steht die Bestandskraft des Feststellungsbescheides nach § 149 Abs. 5 RVO einer Überprüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente nicht entgegen, da diese inzident zu prüfen sind.

Gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI sind Anrechnungszeiten anzuerkennen, in denen der Versicherte wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen ist.

In der Rechtsprechung ist wiederholt entschieden worden, dass der Begriff der Arbeitsunfähigkeit i. S. des § 58 SGB VI wie im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung zu verstehen ist (vgl. BSG vom 25.02.2010, B 13 R 116/08 R, veröffentlicht in juris; Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI Kommentar, § 58 Rdnr 23).

Entsprechend den Anforderungen des Begriffs der Arbeitsunfähigkeit im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung richten sich diese nicht unbegrenzt nach der letzten Beschäftigung. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und fortdauernder Erkrankung entfällt ein derartiger Berufsschutz jedenfalls nach Ablauf von 3 Jahren (vgl. Fichte in Hauck/Noftz, a. a. O., § 58 Rdnr 25).

Im vorliegenden Falle hat das Arbeitsverhältnis der Klägerin bei der Firma W. am 11.02.1995 geendet. Im Hinblick darauf ist bis 11.02.1998 im Rahmen der Arbeitsunfähigkeit auf dieses Arbeitsverhältnis abzustellen, danach auf den allgemeinen Arbeitsmarkt. Nach dem Gutachten von Dr. H. ist die Klägerin bis 2004 für den allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbsfähig gewesen. Insofern hat auch spätestens ab 12.02.1998 Arbeitsfähigkeit bestanden, weil bei Arbeitslosigkeit nicht an ein konkretes Arbeitsverhältnis angeknüpft werden kann.

Dieses Ergebnis wird auch nicht durch die von der Klägerin vorgelegten Bescheinigungen erschüttert.

Zwar ist der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit mit allen zulässigen Beweismitteln möglich (vgl. Fichte in Hauck/Noftz, § 58 SGB VI, Rdnr. 17). Soweit die Klägerin auf das Gutachten von Dr. E. vom 04.07.2008 hinweist, in dem eine Arbeitsunfähigkeit vom 26.04.2001 bis 06.06.2008 angeführt ist, ist zum Einen festzustellen, dass diese Zeit der Arbeitsunfähigkeit lediglich auf dem Vorbogen zum Gutachten von (wohl der Sacharbeiterin) Frau H. der ARGE M./S., angegeben wurde, jedoch nicht von Dr. E. selbst festgestellt worden ist. Zum Anderen ist nicht ersichtlich, woher diese Daten stammen und worauf diese beruhen. Dabei ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass der Beweis der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich nicht durch Zeugenaussagen medizinischer Laien erbracht werden kann (vgl. Fichte in Hauck/Noftz, a. a. O., § 58 Rdnr 17).

Sofern Dr. S. von einer Arbeitsunfähigkeit vom 10.07.1996 bis 26.04.2001 ausgeht, ist diese Aussage nicht valide im Hinblick auf das Gutachten von Dr. H. Selbst bei Unterstellen dieser Arbeitsunfähigkeit bis 26.04.2001 wären die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen immer noch nicht erfüllt, da dann eine Lücke vom 27.04.2001 bis in das Jahr 2008 bestünde.

Gemäß §§ 43 Abs. 4 SGB VI a. F. bzw. § 43 Abs. 5 SGB VI n. F. i. V. m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI bedarf es der Voraussetzung von drei Jahren Pflichtbeitragszeit nicht, wenn der Versicherte wegen eines Arbeitsunfalls vermindert erwerbsfähig geworden ist. Im Hinblick darauf, dass aufgrund des Arbeitsunfalls im Jahr 1994 die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach dem 08.04.1995 mit weniger als 20 v. H. von der BG festgestellt wurde, sieht der Senat im Zusammenschau mit dem Gutachten von Dr. H. diese Voraussetzung nicht als erfüllt an.

Die Voraussetzungen des § 241 i. V. m. § 240 SGB VI sind nicht erfüllt, der Versicherungsverlauf beginnt erst im Jahre 1985.

Die Klägerin hat weiter folgende Anträge gestellt:

„Zeugenaussage der Rechtsanwälte F. und H. zur Klärung des Sachverhaltes, warum keine aktuellen medizinischen Befunde wie vereinbart zum Rentenantrag vom 03.06.2008 beigefügt worden sind:

- Zeugenaussage der Sachverständigen Dr. B., warum zum Einen der Untersuchungstermin ohne Begründung abgesagt wurde, zum Anderen das hier ein erneuter unabhängiger Rentenantrag eingereicht worden ist, mit dementsprechend neuen medizinischen Sachverhalten

- Zeugenaussage des Prof. Dr. W. über den Gesundheitszustand der Klägerin, vor der Operation vom 19.05.2004 und der sich zwangsläufig aus der Operation ergebenen körperlichen Einschränkungen

- Zeugenaussage des Dr. E. bezüglich seiner Wahrnehmung des körperlichen Gesundheitszustandes über die Klägerin

- Zeugenaussage des Dr. S. bezüglich seiner Wahrnehmung des körperlichen Gesundheitszustandes über die Klägerin.“

Den Anträgen der Klägerin war nicht zu folgen:

Die beiden ersten Anträge sind abzulehnen, weil im hiesigen Verfahren der Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung, nicht jedoch Verfahrenshandlungen der Beklagten und der ehemaligen Bevollmächtigten der Klägerin streitgegenständlich ist.

Die weiteren Anträge sind im Zusammenhang mit den Schriftsätzen der Klägerin wohl als Beweisermittlungsanträge dahingehend auszulegen, dass zum einen damit die ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit der Klägerin von 1996 bis 2008 belegt werden soll sowie der Eintritt der Erwerbsminderung bis zum Jahre 2008.

Dr. E. selbst hat - wie oben dargelegt - schon keine Arbeitsunfähigkeit von 2001 bis 2008 bestätigt, es besteht kein Anlass für eine Zeugeneinvernahme.

Dr. S. hat zwar Arbeitsunfähigkeit bis 26.04.2001 bestätigt, selbst bei Wahrunterstellung verbliebe es bei einer versicherungsrechtlichen Lücke bis 2008, so dass es keiner Einvernahme bedarf. Gleiches gilt im Ergebnis für Dr. W., der die Klägerin im Jahre 2004 operiert hat.

Einer weiteren Beweisaufnahme über eine mögliche Erwerbsminderung der Klägerin nach September 1998 bedarf es nicht, insbesondere nicht durch eine Anhörung von Dr. S., Dr. W. oder Dr. E. Der Senat stützt sich auf das für den maßgeblichen Zeitraum relevante Gutachten von Dr. H.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte

1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,
3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,
3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder
5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit,
6.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung,
a)
die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder
b)
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.
Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, sind nicht Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus.

(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.

(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.

(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.

(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.

(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15. September 2014 wird zurückgewiesen. Die Klage wegen des Bescheids vom 20. November 2014 wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Vormerkung einer Ausbildungszeit.
Der 1970 geborene Kläger, von Beruf Rechtsanwalt, ist seit dem 1. Oktober 2012 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung befreit (Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 21. November 2012). Das letzte Kontenklärungsverfahren, an dem der Kläger mitgewirkt hatte, war durch Bescheid vom 17. Dezember 1999 abgeschlossen worden. Unter dem 12. April 2013 übersandte die Beklagte dem Kläger zur Klärung des Versicherungskontos einen Versicherungsverlauf mit der Aufforderung, Angaben zu den ungeklärten Zeiten zu machen; ungeklärt seien die Zeiten vom 1. August bis 30. September 2000, 8. Juni 2002 bis 19. Mai 2003, 30. Januar 2005 bis 19. November 2006, 1. Januar bis 4. Februar 2007, 24. Juli 2007 bis 31. Mai 2009 und 1. März 2010 bis 31. November 2011. Eine Rückantwort des Klägers ging hierauf nicht ein. Mit Schreiben vom 21. November 2013 erteilte die Beklagte ihm eine Wartezeitauskunft.
Zugleich stellte die Beklagte mit Bescheid vom 21. November 2013 die im beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen, länger als sechs Kalenderjahre zurückliegenden Daten, also die Zeiten bis 31. Dezember 2006, verbindlich fest, soweit diese Zeiten nicht bereits früher festgestellt worden waren. Der Bescheid enthielt nach der Rechtsbehelfsbelehrung den Hinweis, dass ein Widerspruch unzulässig sei, sofern gegen den Bescheid nur Einwände erhoben werden sollten, weil weitere bisher nicht bekanntgegebene rechtserhebliche Zeiten im Versicherungsverlauf fehlten. Insoweit werde empfohlen, die Einwände nicht als Widerspruch vorzubringen, sondern eine entsprechende Ergänzung des Versicherungskontos zu beantragen.
In dem Bescheid vom 21. November 2013 als Anlage beigefügten Versicherungsverlauf vom selben Tage waren als gespeichert aufgeführt folgende Zeiten: die Zeiten vom 25. Mai 1992 bis 31. August 1994 als Pflichtbeitragszeiten (gemeldet mit Belegen des Sozialversicherungs-Nachweisheftes oder der Datenerfassungsverordnung ), die Zeiten vom 14. September 1994 bis 11. September 1995 als Pflichtbeitragszeiten (gemeldet von der Bundesagentur für Arbeit ), die Zeiten vom 12. September 1995 bis 31. August 1996 als Zeiten der Fachschulausbildung, die Zeiten vom 1. September 1996 bis 31. Dezember 1997 als Pflichtbeitragszeiten der beruflichen Ausbildung (SVN), die Zeiten vom 1. Januar bis 31. Dezember 1998 als Pflichtbeitragszeiten der beruflichen Ausbildung (vom Arbeitgeber gemeldet nach der Datenübermittlungsverordnung), die Zeiten vom 1. Januar bis 28. Februar 1999 als Pflichtbeitragszeiten der beruflichen Ausbildung (vom Arbeitgeber gemeldet nach der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung ), die Zeiten vom 8. bis 29. März 1999, vom 19. April bis 13. Juli 1999, vom 19. Juli bis 21. August 1999, vom 3. September 1999 bis 31. Juli 2000, vom 1. Oktober 2000 bis 7. Juni 2002 und vom 20. Mai 2003 bis 31. Oktober 2004 als Pflichtbeitragszeiten (DEÜV), die Zeiten vom 13. November bis 31. Dezember 2004 und vom 10. bis 29. Januar 2005 als Zeiten einer geringfügigen nicht versicherungspflichtigen Beschäftigung (DEÜV), die Zeiten vom 20. November bis 31. Dezember 2006 als Pflichtbeitragszeiten (DEÜV), die Zeiten vom 5. Februar bis 5. März 2007, vom 10. März bis 30. April 2007, vom 12. Mai bis 23. Juli 2007 und vom 1. Juni 2009 bis 28. Februar 2010 als Zeiten einer geringfügigen nicht versicherungspflichtigen Beschäftigung (DEÜV), die Zeiten vom 4. April bis 17. Juni 2012 als Pflichtbeitragszeiten (AFG), die Zeiten vom 18. Juni bis 7. September 2012 als Pflichtbeitragszeiten der beruflichen Ausbildung (AFG) sowie die Zeit vom 8. bis 30. September 2012 als Pflichtbeitragszeit (AFG).
Gegen den Bescheid vom 21. November 2013 erhob der Kläger am 22. Dezember 2013 mit der Begründung Widerspruch, aus dem Bescheid sei nicht erkennbar, ob seine Studienzeiten und in welcher Höhe anerkannt worden seien. Auf den Hinweis der Beklagten (Schreiben vom 23. Dezember 2013), dass der Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen werden müsse, soweit er sich gegen bisher nicht bekanntgegebene rechtserhebliche Zeiten richte, teilte der Kläger im Schreiben vom 11. Februar 2014 mit, die Studienzeiten beträfen den Zeitraum von 1999 bis 2007. Diesbezüglich sei ihm von der Universität M. eine Bescheinigung für den Rentenversicherungsträger ausgestellt worden, die er in seinen Unterlagen indes noch nicht habe finden können. Auf das Erinnerungsschreiben der Beklagten vom 13. Februar 2014, in welchem sie - wie schon im Schreiben vom 23. Dezember 2013 - ankündigte, den Widerspruch des Klägers als „Überprüfungsantrag“ nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) zu behandeln, reichte der Kläger schließlich mit Schreiben vom 18. März 2014 eine Bescheinigung der Universität M. über dortige Studienzeiten im Fach Rechtswissenschaft vom Wintersemester 1999/2000 bis Sommersemester 2005 ein; zugleich bat er um Weiterleitung seines Neufeststellungantrags gemäß § 44 SGB X an die zuständige Stelle. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. April 2014 verwarf die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch als unzulässig, weil über die Berücksichtigung von Studienzeiten noch kein Verwaltungsakt ergangen sei. Der Aufforderung im Versicherungsverlauf vom 12. April 2013, Angaben zu ungeklärten Zeiten zu machen, sei der Kläger bis zur Erteilung des Bescheids vom 21. November 2013 nicht nachgekommen; infolgedessen habe hierüber in diesem Bescheid nicht entschieden werden können.
Deswegen hat der Kläger am 2. Juni 2014 (Montag) zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) mit dem Begehren Klage erhoben, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 21. November 2013 und des Widerspruchsbescheids vom 29. April 2014 zu „verurteilen“, die Zeiten seiner Hochschulausbildung „in gesetzlicher Höhe zu berücksichtigen“, hilfsweise, festzustellen, dass der Widerspruch vom 22. Dezember 2013 zulässig sei. Mit Gerichtsbescheid vom 15. September 2014 hat das SG die Klage abgewiesen; in den Gründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, weder der Hauptantrag noch der Hilfsantrag des Klägers hätten Erfolg. Die erhobene „Anfechtungs- und Leistungsklage“ sei bereits unzulässig; denn die Beklagte habe im Vormerkungsbescheid vom 21. November 2013 zu der streitigen Ausbildungszeit keine Regelung im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X getroffen, und zwar weder positiv noch negativ. Hierzu habe die Beklagte auch keinen Anlass gehabt, nachdem der Kläger auf das Schreiben vom 12. April 2013 nicht reagiert gehabt habe. Hinsichtlich des Hilfsantrags könne dahinstehen, ob überhaupt ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 55 Abs. 1 SGG bestehe; die Feststellungklage sei jedenfalls unbegründet, weil ein Widerspruch nur gegen einen Verwaltungsakt statthaft sei.
Gegen diesen dem Kläger am 17. September 2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat er am 1. Oktober 2014 Berufung zum Landessozialgericht eingelegt.
Schon zuvor hatte der Kläger beim SG am 10. September 2014 eine Untätigkeitsklage (S 5 R 3021/14) erhoben mit dem Antrag, seinen „Neufeststellungsantrag vom 22. Dezember 2013“ zu bescheiden. Daraufhin hat die Beklagte den Bescheid vom 20. November 2014 erlassen, mit welchem sie die im beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen länger als sechs Kalenderjahre zurückliegenden Zeiten bis 31. Dezember 2007 - soweit sie nicht bereits früher festgestellt - verbindlich festgestellt hat. Unter der Überschrift „Aufhebungsentscheidungen und Abänderungsentscheidungen“ enthält der Bescheid folgende Formulierung: „Der Bescheid vom 21.11.2013 wird im Hinblick auf die für die Zeit vom 01.10.1999 bis 31.07.2005 getroffenen Feststellungen nach § 44 SGB X zurückgenommen.“ In dem als Anlage beigefügten Versicherungsverlauf vom 20. November 2014 sind die Zeiten von Mai 1992 bis 30. September 2012 als gespeicherte Daten identisch wie im Bescheid vom 21. November 2013 aufgeführt; zusätzlich gespeichert worden sind darüber hinaus die Zeiten vom 1. Oktober 1999 bis 31. Juli 2005 als Zeiten der Hochschulausbildung. Der Kläger hat sodann mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2014 an das SG mitgeteilt, durch den Bescheid vom 20. November 2014 dürfte „in der Tat“ eine Erledigung eingetreten sein. Er erkläre die Untätigkeitsklage indes nicht für erledigt, da der Bescheid, zumindest in Teilen, rechtswidrig sei und er deswegen beabsichtige, das Verfahren als eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage fortzuführen. Das hiesige Berufungsverfahren sei vorgreiflich, denn wenn sein Widerspruch gegen den Bescheid vom 21. November 2013 zulässig gewesen sei, würde die anderweitige Rechtshängigkeit der Fortführung der Untätigkeitsklage entgegenstehen. Gegen den darauf ergangenen Gerichtsbescheid des SG vom 13. Februar 2014 hat der Kläger am 13. März 2015 wiederum Berufung eingelegt (L 7 R 957/15) eingelegt.
Zur Begründung seiner Berufung im vorliegenden Verfahren hat der Kläger vorgebracht, die Auffassung des SG, dass hinsichtlich der streitigen Ausbildungszeiten ein Verwaltungsakt nicht vorliege, sei unzutreffend. Die vom SG herangezogene Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 18. Mai 2006 (B 4 RA 40/05 R) sei nicht einschlägig. Darüber hinaus halte er es mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht für vereinbar, wenn die Auslegung, ob dem „Schweigen“ der Behörde eine Bedeutung im Sinne des § 31 SGB X beizumessen sei oder nicht, auf den Bürger abgewälzt werde. Dies sei aber nicht dessen Aufgabe. Die Frage, welche Wirkung dem Schweigen einer Behörde zukomme, sei für einen potentiellen Widerspruchsführer bedeutsam, nachdem das BSG im Urteil vom 30. März 2004 (B 4 RA 46/02 R) bereits entschieden habe, dass dem Vormerkungsbescheid Wirkung für die Zukunft zukomme. Im Übrigen sei es verfahrensökonomisch sinnvoller, eine Sachentscheidung bereits im anhängigen Widerspruchsverfahren und nicht erst in einem Verfahren nach § 44 SGB X zu treffen. Der Bescheid vom 20. November 2014 sei nach seiner Auffassung gemäß § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden. Der Bescheid sei inhaltlich falsch, weil dort die Zeiten der Hochschulausbildung lediglich bis 31. Juli 2005 berücksichtigt worden seien, während er von 1999 bis 2007 studiert habe. Das Feststellungsinteresse zum Hilfsantrag ergebe sich aus der Wiederholungsgefahr. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 26. März 2015 hat der Kläger ferner noch angegeben, er habe von August 2005 bis September 2007 an der Universität F. studiert.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15. September 2014 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 21. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. April 2014 sowie unter Abänderung des Bescheids vom 20. November 2014 zu verpflichten, die Zeiten vom 1. August 2005 bis zum 30. September 2007 als Anrechnungszeit der Hochschulausbildung vorzumerken,
hilfsweise, festzustellen, dass der Widerspruch vom 22. Dezember 2013 zulässig war,
weiter hilfsweise, die Revision zuzulassen.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Der Bescheid vom 20. November 2014 sei ihrer Auffassung nach nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Dort sei erstmals über die Vormerkung von Anrechnungszeiten wegen Hochschulausbildung eine Verwaltungsentscheidung getroffen worden. Unter diesem Aspekt sei auch keine Bescheidsrücknahme nach § 44 SGB X erforderlich. Aufgrund der missverständlichen Formulierung im Bescheid vom 20. November 2014 werde zudem klargestellt, dass im Hinblick auf die bisher in der Zeit vom 1. Oktober 1999 bis 31. Juli 2005 verbindlich festgestellten Zeiten keine Bescheidsrücknahme unter Aberkennung von Zeiten, sondern lediglich eine zusätzliche Vormerkung von Anrechnungszeiten wegen Hochschulausbildung für diesen Zeitraum erfolgt sei; dies lasse sich dem Versicherungsverlauf vom 20. November 2014 eindeutig entnehmen.
15 
Die Beteiligten sind mit richterlicher Verfügung vom 15. Dezember 2014 darauf hingewiesen worden, dass der Bescheid vom 20. November 2014 nicht über § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden sein dürfte.
16 
Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Klageakte des SG (S 5 R 1864/14), die weitere Akte des SG (S 5 R 3021/14), die Berufungsakte des Senats (L 7 R 4143/14) und die weitere Senatsakte (L 7 R 957/15) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
18 
Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil Berufungsausschlussgründe im Sinne des § 144 Abs. 1 und 2 SGG nicht entgegenstehen. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Die im Berufungsverfahren erhobene Klage wegen des Bescheids vom 20. November 2014 ist dagegen bereits unzulässig.
19 
1. Zulässiger Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist allein der Bescheid der Beklagten vom 21. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. April 2014, nicht dagegen der Bescheid vom 20. November 2014. Dieser letztgenannte Bescheid hat die vorgenannten Bescheide entgegen der Auffassung des Klägers nicht im Sinne des § 96 SGG abgeändert oder ersetzt.
20 
Die Anwendung der Bestimmung des § 96 SGG setzt eine zumindest teilweise Identität der Regelungsgegenstände beider Verwaltungsakte voraus, die ähnlich wie der Streitgegenstand durch einen Vergleich beider Verfügungssätze sowie des zugrunde liegenden Sachverhalts zu ermitteln ist (BSG SozR 4-1300 § 44 Nr. 31; ferner BSG, Beschluss vom 30. September 2009 - B 9 SB 19/09 B - ; BSG, Urteil vom 15. November 2012 - B 8 SO 22/10 R - ; Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 11. Auflage, § 96 Rdnr. 4a; Becher in Roos/Wahrendorf, SGG, 1. Auflage, § 96 Rdnr. 29). Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben; hinsichtlich der Zeiten der Hochschulausbildung des Klägers liegt mit dem Bescheid vom 20. November 2014 - wie nachstehend unter 2. noch näher ausgeführt wird - erstmals eine Verwaltungsentscheidung vor. Eine - auch nur teilweise - Identität mit dem Bescheid vom 21. November 2013, der sich zu den Hochschulzeiten des Klägers überhaupt nicht verhalten hat, ist mithin nicht gegeben. Mangels Feststellung dieser Zeiten im Bescheid vom 21. November 2013 ist § 96 SGG nicht anwendbar; denn bei fehlender Verwaltungsentscheidung (§ 31 Satz 1 SGB X) sind die Tatbestandsmerkmale der „Abänderung“ oder „Ersetzung“ eines Verwaltungsakts, wie sie die vorgenannte Vorschrift voraussetzt, von vornherein nicht erfüllt. Der Senat ist deshalb an einer Sachentscheidung über die im Berufungsverfahren wegen des Bescheids vom 20. November 2014 erhobene und - trotz Belehrung - aufrechterhaltene Klage gehindert.
21 
Der Kläger könnte eine Einbeziehung des Bescheids vom 20. November 2014 in das Verfahren ferner nicht im Wege der Klageänderung (§ 99 Abs. 1 und 2 SGG) verlangen. Denn die Beklagte hat in eine Klageänderung schon nicht eingewilligt. Dessen ungeachtet ist die Klageänderung auch nicht sachdienlich. An einer Sachdienlichkeit fehlt es, wenn die geänderte Klage mangels Prozessvoraussetzungen gleich wieder als unzulässig abgewiesen werden müsste (vgl. BSG, Urteil vom 23. März 1993 - B 4 RA 39/91 - ). Dies ist hier der Fall. Denn dem vom Kläger mit seinem gegen den Bescheid vom 20. November 2014 verfolgten Anspruch mangelt es nicht nur an einem abgeschlossenen Verwaltungsverfahren als einer in § 78 SG normierten Klagevoraussetzung (vgl. dazu BSGE 59, 228, 229 = SozR 4100 § 134 Nr. 29). Dieser Bescheid ist auch bindend (§ 77 SGG) geworden. Der rechtskundige Kläger hat einen Widerspruch gegen den Bescheid vom 20. November 2014 - trotz zutreffender Rechtsbehelfsbelehrung - bei der Beklagten nicht eingelegt. Ein solcher kann weder in seinem an den Senat gerichteten Schriftsatz vom 27. November 2014, in welchem er von der Streitgegenständlichkeit des Bescheids vom 20. November 2014 im vorliegenden Berufungsverfahren nach § 96 SGG ausgegangen ist, gesehen werden noch in seinem Schriftsatz vom 15. Dezember 2014 an das SG im Verfahren S 5 R 3021/14, in dem er eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage - wie die dortige Formulierung, diese Klage sei „beabsichtigt“, zeigt - erst angekündigt hat. Selbst auf den richterlichen Hinweis in der Verfügung vom 15. Dezember 2014, dass der Bescheid vom 20. November 2014 nicht über § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden sein dürfte, hat der Kläger nicht mit einer (vorsorglichen) Widerspruchseinlegung, welche seinerzeit noch rechtzeitig gewesen wäre, reagiert. Schon wegen Eintritts der Bestandskraft des Bescheids vom 20. November 2014, dessen missverständlichen und überflüssigen Verfügungssatz unter der Überschrift „Aufhebungsentscheidungen und Abänderungsentscheidungen“ über die Rücknahme der „für die Zeit vom 01.10.1999 bis 31.07.2005 getroffenen Feststellungen nach § 44 SGB X“ die Beklagte im Übrigen im Schriftsatz vom 11. März 2015 sinngemäß aufgehoben hat, ist die geänderte Klage, sofern das Begehren des Klägers als solche überhaupt aufgefasst werden könnte, mithin unzulässig.
22 
2. Ferner vermag der Senat über das klägerische Begehren auf Vormerkung (§ 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI) von weiteren Zeiten der Hochschulausbildung als Anrechnungszeit (§ 58 Abs. 1Satz 1 Nr. 4 SGB VI), welches er gemäß § 54 Abs. Satz 1 Alt. 2 SGG im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage verfolgt, nicht sachlich zu entscheiden. Denn die insoweit vom Kläger gegen den Bescheid vom 21. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. April 2014 gerichteten Angriffe gehen ins Leere. Dem Begehren des Klägers fehlt es - wie vom SG im Ergebnis zutreffend erkannt - bereits an der Klagebefugnis (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG).
23 
Zwar trifft die Auffassung des Klägers zu, dass den Feststellungen in einem Vormerkungsbescheid - ebenso wie dortigen Negativentscheidungen - wegen ihrer beweissichernden Funktion für den späteren Leistungsfall Verbindlichkeit für die Zukunft zukommt; es handelt sich wegen dieser Zukunftsorientiertheit um Verwaltungsakte mit Dauerwirkung (vgl. BSGE 56, 165, 171 f. = SozR 1300 § 45 Nr. 6; BSGE 58, 49, 51 = SozR 1300 § 45 Nr. 15; BSG SozR 4-2600 § 149 Nr. 1; ferner das vom Kläger zitierte Urteil des BSG vom 30. März 2004 - B 4 RA 46/02 R - ). Voraussetzung für die Verbindlichkeit der Feststellungen ist jedoch, dass über die zurückliegenden Daten im Bescheid überhaupt eine Entscheidung im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X getroffen worden ist, wobei jede positive Feststellung von Tatbeständen mit rentenrechtlicher Relevanz ebenso wie jede Negativentscheidung eine eigenständige Regelung im Sinne dieser Bestimmung darstellt (vgl. BSG, Urteil vom 18. Mai 2006 - B 4 RA 40/05 R - ).
24 
Eine derartige Regelung mit Verwaltungsaktcharakter ist in dem Bescheid vom 21. November 2013 hinsichtlich der Zeiten der Hochschulausbildung aber - wie vom SG richtig erkannt - gerade nicht erfolgt. Eine solche Entscheidung konnte die Beklagte seinerzeit auch gar nicht treffen, nachdem ihr die Hochschulausbildung des Klägers unbekannt geblieben war. Letztmals unter Mitwirkung des Klägers konnte eine Kontenklärung im Jahr 1999 durchgeführt und durch den Bescheid vom 17. Dezember 1999 abgeschlossen werden. Seinerzeit lag dem Rentenversicherungsträger eine Mitteilung über das vom Kläger damals eben erst begonnene Hochschulstudium offenkundig nicht vor; die von diesem erst mit Schreiben vom 18. März 2014 bei der Beklagten eingereichte Bescheinigung der Universität M. datiert vom 2. August 2005. Trotz dieser Bescheinigung, die dem Kläger von der Universität für Zwecke der Rentenversicherung ausgestellt worden war und die sich in seinen Unterlagen befunden hat, hatte dieser auch auf das Schreiben der Beklagten vom 12. April 2013, dem zusätzlich ein Versicherungsverlauf beigefügt und in dem er aufgefordert worden war, zur Klärung seines Versicherungskontos Angaben zu bislang ungeklärten Zeiten zu machen, nicht reagiert. Bei fehlender Nachricht seitens des Klägers war aber für die Beklagte kein Anhalt für weitere rentenrechtlich erhebliche Zeiten gegeben; aus eben diesem Grunde war für diese auch nichts ersichtlich, was Anlass zu Ermittlungen in Richtung auf solche Zeiten gegeben hätte. Ohne die im Einzelfall gebotene Mitwirkung der Beteiligten an der Sachaufklärung (§ 21 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB X) stößt die - vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 26. März 2015 angesprochene - Amtsermittlung an ihre Grenzen; zu Ermittlungen „ins Blaue hinein“ ist eine Behörde auch in Ansehung des Untersuchungsgrundsatzes (§ 20 SGB X) jedenfalls nicht verpflichtet (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa BSG, Urteil vom 7. Mai 1998 - B 11 AL 81/97 R - ; BSG, Beschluss vom 27. November 2011 - B 3 KR 22/14 B - ). Der Kläger hat erstmals in seinem Widerspruchsschreiben vom 22. Dezember 2013, wenngleich seinerzeit noch ganz unbestimmt, „Studienzeiten“ erwähnt und sodann mit Blick auf das Studium der Rechtswissenschaften an der Universität M. in seinen Schreiben vom 11. Februar und 18. März 2014 eine Konkretisierung vorgenommen, während er erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 26. März 2015 auch über ein Studium an der Universität F. berichtet hat.
25 
Mangels Kenntnis von der Hochschulausbildung des Klägers konnte die Beklagte über eine entsprechende Anrechnungszeit in dem bereits zuvor ergangenen Bescheid vom 21. November 2013 mithin nicht entscheiden. Eine Verwaltungsentscheidung über ihr nicht mitgeteilte, jedoch für das Versicherungskonto relevante Tatbestände wollte die Beklagte im Bescheid vom 21. November 2013 auch gar nicht erlassen. Dies zeigt unmissverständlich der Hinweis in dem Bescheid, dass ein Widerspruch unzulässig sei, sofern gegen den Bescheid nur Einwände erhoben werden sollten, weil weitere bisher nicht bekanntgegebene rechtserhebliche Zeiten im Versicherungsverlauf fehlten, und insoweit empfohlen wurde, die Einwände nicht als Widerspruch vorzubringen, sondern eine entsprechende Ergänzung des Versicherungskontos zu beantragen.
26 
Eine mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs (§§ 78 Abs. 1 Satz 1, 83 SGG) anfechtbare Verwaltungsentscheidung seitens der Beklagten hat im Bescheid vom 21. November 2013 mithin hinsichtlich der Hochschulzeiten des Klägers aus der Sicht eines objektiven Betrachters nicht vorgelegen. Die Nichterwähnung solcher Zeiten in diesem Bescheid stellt eine negative Feststellung nach den hier gegebenen Umständen nicht dar. Deshalb hat die Widerspruchsstelle der Beklagten über den Widerspruch des Klägers im Widerspruchsbescheid vom 29. April 2014 zu Recht nicht sachlich entschieden, sondern ihn als unzulässig verworfen.
27 
Die Widerspruchsstelle wäre - entgegen der Auffassung des Klägers - zur Entscheidung über die von diesem erstmals im Widerspruchsschreiben vom 22. Dezember 2013 angedeutete Zurücklegung von Studienzeiten auch nicht befugt gewesen. Denn die Widerspruchsstelle eines Rentenversicherungsträger ist funktional und sachlich schlechthin nicht zuständig, über ein erstmals im Widerspruchsverfahren geltend gemachtes Recht zu entscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 30. März 2004 - B 4 RA 48/01 R - ; BSGE 96, 218 = SozR 4-2600 § 70 Nr. 1; BSG, Urteil vom 18. Mai 2006 - B 4 RA 40/05 R - ; ferner BSG, Urteil vom 20. Juli 2010 - B 2 U 19/09 R - ; Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 85 Rdnr. 4a).
28 
Nach allem vermag der Kläger vorliegend mit seinem Anfechtungs- und Verpflichtungsbegehren auf Vormerkung weiterer Zeiten der Hochschulausbildung schon mangels Zulässigkeit der Klage gegen den Bescheid vom 21. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. April 2014 nicht durchzudringen. Dem vom Kläger angesprochenen „Rechtsstaatsprinzip“ (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes) ist dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass er hinsichtlich der dem Rentenversicherungsträger bislang nicht bekanntgegebenen, jedoch für das Versicherungskonto erheblichen Daten von diesem jederzeit eine Verwaltungsentscheidung (§ 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI; hierzu BSG SozR 4-2600 § 58 Nr. 13) verlangen kann, die - sofern er sie für rechtswidrig hält - nach Abschluss des Vorverfahrens im Rechtsschutzwege einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden kann. Dieser Verfahrensweg ist allerdings einzuhalten.
29 
3. Auch der Hilfsantrag des Klägers hat keinen Erfolg. Dieses Begehren ist bereits unzulässig, wobei dahingestellt sein kann, ob der Kläger den Hilfsantrag als allgemeine Feststellungsklage (§ 55 SGG) verstanden wissen wollte (so das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid), oder ob in Wahrheit eine Fortsetzungsfeststellungklage (§ 131 Abs. 1 Satz 3 SGG) gemeint war, worauf die Argumentation in den Schriftsätzen des Klägers vom 19. August und 27. November 2014 hinweist. Denn diesem hilfsweise gestellten Antrag mangelt es bereits am Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzinteresse ist Zulässigkeitsvoraussetzung für jeden Rechtsbehelf; es ist vom Rechtsmittelgericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 8 SO 24/10 R - ; BSGE 113, 177 = SozR 4-1200 § 60 Nr. 3; ferner Keller in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., Vor § 51 Rdnrn. 16 ff., 20). Es besteht der Grundsatz, dass niemand die Gerichte unnütz in Anspruch nehmen oder ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren zur Verfolgung zweckwidriger und insoweit nicht schutzwürdiger Ziele ausnutzen darf (vgl. Bundesgerichtshof BGHZ 54, 181). Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn ein Beteiligter die Möglichkeit hat, seinen Rechtsanspruch auf einfachere, schnellere und schlüssigere Art durchzusetzen (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa BSGE 3, 135, 140; BSG SozR 3-4100 § 133 Nr. 1). Diesen Weg hat der Senat dem Kläger in den obigen Ausführungen unter 2. aufgezeigt.
30 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
31 
5. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

Gründe

 
17 
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
18 
Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil Berufungsausschlussgründe im Sinne des § 144 Abs. 1 und 2 SGG nicht entgegenstehen. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Die im Berufungsverfahren erhobene Klage wegen des Bescheids vom 20. November 2014 ist dagegen bereits unzulässig.
19 
1. Zulässiger Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist allein der Bescheid der Beklagten vom 21. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. April 2014, nicht dagegen der Bescheid vom 20. November 2014. Dieser letztgenannte Bescheid hat die vorgenannten Bescheide entgegen der Auffassung des Klägers nicht im Sinne des § 96 SGG abgeändert oder ersetzt.
20 
Die Anwendung der Bestimmung des § 96 SGG setzt eine zumindest teilweise Identität der Regelungsgegenstände beider Verwaltungsakte voraus, die ähnlich wie der Streitgegenstand durch einen Vergleich beider Verfügungssätze sowie des zugrunde liegenden Sachverhalts zu ermitteln ist (BSG SozR 4-1300 § 44 Nr. 31; ferner BSG, Beschluss vom 30. September 2009 - B 9 SB 19/09 B - ; BSG, Urteil vom 15. November 2012 - B 8 SO 22/10 R - ; Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 11. Auflage, § 96 Rdnr. 4a; Becher in Roos/Wahrendorf, SGG, 1. Auflage, § 96 Rdnr. 29). Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben; hinsichtlich der Zeiten der Hochschulausbildung des Klägers liegt mit dem Bescheid vom 20. November 2014 - wie nachstehend unter 2. noch näher ausgeführt wird - erstmals eine Verwaltungsentscheidung vor. Eine - auch nur teilweise - Identität mit dem Bescheid vom 21. November 2013, der sich zu den Hochschulzeiten des Klägers überhaupt nicht verhalten hat, ist mithin nicht gegeben. Mangels Feststellung dieser Zeiten im Bescheid vom 21. November 2013 ist § 96 SGG nicht anwendbar; denn bei fehlender Verwaltungsentscheidung (§ 31 Satz 1 SGB X) sind die Tatbestandsmerkmale der „Abänderung“ oder „Ersetzung“ eines Verwaltungsakts, wie sie die vorgenannte Vorschrift voraussetzt, von vornherein nicht erfüllt. Der Senat ist deshalb an einer Sachentscheidung über die im Berufungsverfahren wegen des Bescheids vom 20. November 2014 erhobene und - trotz Belehrung - aufrechterhaltene Klage gehindert.
21 
Der Kläger könnte eine Einbeziehung des Bescheids vom 20. November 2014 in das Verfahren ferner nicht im Wege der Klageänderung (§ 99 Abs. 1 und 2 SGG) verlangen. Denn die Beklagte hat in eine Klageänderung schon nicht eingewilligt. Dessen ungeachtet ist die Klageänderung auch nicht sachdienlich. An einer Sachdienlichkeit fehlt es, wenn die geänderte Klage mangels Prozessvoraussetzungen gleich wieder als unzulässig abgewiesen werden müsste (vgl. BSG, Urteil vom 23. März 1993 - B 4 RA 39/91 - ). Dies ist hier der Fall. Denn dem vom Kläger mit seinem gegen den Bescheid vom 20. November 2014 verfolgten Anspruch mangelt es nicht nur an einem abgeschlossenen Verwaltungsverfahren als einer in § 78 SG normierten Klagevoraussetzung (vgl. dazu BSGE 59, 228, 229 = SozR 4100 § 134 Nr. 29). Dieser Bescheid ist auch bindend (§ 77 SGG) geworden. Der rechtskundige Kläger hat einen Widerspruch gegen den Bescheid vom 20. November 2014 - trotz zutreffender Rechtsbehelfsbelehrung - bei der Beklagten nicht eingelegt. Ein solcher kann weder in seinem an den Senat gerichteten Schriftsatz vom 27. November 2014, in welchem er von der Streitgegenständlichkeit des Bescheids vom 20. November 2014 im vorliegenden Berufungsverfahren nach § 96 SGG ausgegangen ist, gesehen werden noch in seinem Schriftsatz vom 15. Dezember 2014 an das SG im Verfahren S 5 R 3021/14, in dem er eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage - wie die dortige Formulierung, diese Klage sei „beabsichtigt“, zeigt - erst angekündigt hat. Selbst auf den richterlichen Hinweis in der Verfügung vom 15. Dezember 2014, dass der Bescheid vom 20. November 2014 nicht über § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden sein dürfte, hat der Kläger nicht mit einer (vorsorglichen) Widerspruchseinlegung, welche seinerzeit noch rechtzeitig gewesen wäre, reagiert. Schon wegen Eintritts der Bestandskraft des Bescheids vom 20. November 2014, dessen missverständlichen und überflüssigen Verfügungssatz unter der Überschrift „Aufhebungsentscheidungen und Abänderungsentscheidungen“ über die Rücknahme der „für die Zeit vom 01.10.1999 bis 31.07.2005 getroffenen Feststellungen nach § 44 SGB X“ die Beklagte im Übrigen im Schriftsatz vom 11. März 2015 sinngemäß aufgehoben hat, ist die geänderte Klage, sofern das Begehren des Klägers als solche überhaupt aufgefasst werden könnte, mithin unzulässig.
22 
2. Ferner vermag der Senat über das klägerische Begehren auf Vormerkung (§ 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI) von weiteren Zeiten der Hochschulausbildung als Anrechnungszeit (§ 58 Abs. 1Satz 1 Nr. 4 SGB VI), welches er gemäß § 54 Abs. Satz 1 Alt. 2 SGG im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage verfolgt, nicht sachlich zu entscheiden. Denn die insoweit vom Kläger gegen den Bescheid vom 21. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. April 2014 gerichteten Angriffe gehen ins Leere. Dem Begehren des Klägers fehlt es - wie vom SG im Ergebnis zutreffend erkannt - bereits an der Klagebefugnis (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG).
23 
Zwar trifft die Auffassung des Klägers zu, dass den Feststellungen in einem Vormerkungsbescheid - ebenso wie dortigen Negativentscheidungen - wegen ihrer beweissichernden Funktion für den späteren Leistungsfall Verbindlichkeit für die Zukunft zukommt; es handelt sich wegen dieser Zukunftsorientiertheit um Verwaltungsakte mit Dauerwirkung (vgl. BSGE 56, 165, 171 f. = SozR 1300 § 45 Nr. 6; BSGE 58, 49, 51 = SozR 1300 § 45 Nr. 15; BSG SozR 4-2600 § 149 Nr. 1; ferner das vom Kläger zitierte Urteil des BSG vom 30. März 2004 - B 4 RA 46/02 R - ). Voraussetzung für die Verbindlichkeit der Feststellungen ist jedoch, dass über die zurückliegenden Daten im Bescheid überhaupt eine Entscheidung im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X getroffen worden ist, wobei jede positive Feststellung von Tatbeständen mit rentenrechtlicher Relevanz ebenso wie jede Negativentscheidung eine eigenständige Regelung im Sinne dieser Bestimmung darstellt (vgl. BSG, Urteil vom 18. Mai 2006 - B 4 RA 40/05 R - ).
24 
Eine derartige Regelung mit Verwaltungsaktcharakter ist in dem Bescheid vom 21. November 2013 hinsichtlich der Zeiten der Hochschulausbildung aber - wie vom SG richtig erkannt - gerade nicht erfolgt. Eine solche Entscheidung konnte die Beklagte seinerzeit auch gar nicht treffen, nachdem ihr die Hochschulausbildung des Klägers unbekannt geblieben war. Letztmals unter Mitwirkung des Klägers konnte eine Kontenklärung im Jahr 1999 durchgeführt und durch den Bescheid vom 17. Dezember 1999 abgeschlossen werden. Seinerzeit lag dem Rentenversicherungsträger eine Mitteilung über das vom Kläger damals eben erst begonnene Hochschulstudium offenkundig nicht vor; die von diesem erst mit Schreiben vom 18. März 2014 bei der Beklagten eingereichte Bescheinigung der Universität M. datiert vom 2. August 2005. Trotz dieser Bescheinigung, die dem Kläger von der Universität für Zwecke der Rentenversicherung ausgestellt worden war und die sich in seinen Unterlagen befunden hat, hatte dieser auch auf das Schreiben der Beklagten vom 12. April 2013, dem zusätzlich ein Versicherungsverlauf beigefügt und in dem er aufgefordert worden war, zur Klärung seines Versicherungskontos Angaben zu bislang ungeklärten Zeiten zu machen, nicht reagiert. Bei fehlender Nachricht seitens des Klägers war aber für die Beklagte kein Anhalt für weitere rentenrechtlich erhebliche Zeiten gegeben; aus eben diesem Grunde war für diese auch nichts ersichtlich, was Anlass zu Ermittlungen in Richtung auf solche Zeiten gegeben hätte. Ohne die im Einzelfall gebotene Mitwirkung der Beteiligten an der Sachaufklärung (§ 21 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB X) stößt die - vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 26. März 2015 angesprochene - Amtsermittlung an ihre Grenzen; zu Ermittlungen „ins Blaue hinein“ ist eine Behörde auch in Ansehung des Untersuchungsgrundsatzes (§ 20 SGB X) jedenfalls nicht verpflichtet (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa BSG, Urteil vom 7. Mai 1998 - B 11 AL 81/97 R - ; BSG, Beschluss vom 27. November 2011 - B 3 KR 22/14 B - ). Der Kläger hat erstmals in seinem Widerspruchsschreiben vom 22. Dezember 2013, wenngleich seinerzeit noch ganz unbestimmt, „Studienzeiten“ erwähnt und sodann mit Blick auf das Studium der Rechtswissenschaften an der Universität M. in seinen Schreiben vom 11. Februar und 18. März 2014 eine Konkretisierung vorgenommen, während er erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 26. März 2015 auch über ein Studium an der Universität F. berichtet hat.
25 
Mangels Kenntnis von der Hochschulausbildung des Klägers konnte die Beklagte über eine entsprechende Anrechnungszeit in dem bereits zuvor ergangenen Bescheid vom 21. November 2013 mithin nicht entscheiden. Eine Verwaltungsentscheidung über ihr nicht mitgeteilte, jedoch für das Versicherungskonto relevante Tatbestände wollte die Beklagte im Bescheid vom 21. November 2013 auch gar nicht erlassen. Dies zeigt unmissverständlich der Hinweis in dem Bescheid, dass ein Widerspruch unzulässig sei, sofern gegen den Bescheid nur Einwände erhoben werden sollten, weil weitere bisher nicht bekanntgegebene rechtserhebliche Zeiten im Versicherungsverlauf fehlten, und insoweit empfohlen wurde, die Einwände nicht als Widerspruch vorzubringen, sondern eine entsprechende Ergänzung des Versicherungskontos zu beantragen.
26 
Eine mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs (§§ 78 Abs. 1 Satz 1, 83 SGG) anfechtbare Verwaltungsentscheidung seitens der Beklagten hat im Bescheid vom 21. November 2013 mithin hinsichtlich der Hochschulzeiten des Klägers aus der Sicht eines objektiven Betrachters nicht vorgelegen. Die Nichterwähnung solcher Zeiten in diesem Bescheid stellt eine negative Feststellung nach den hier gegebenen Umständen nicht dar. Deshalb hat die Widerspruchsstelle der Beklagten über den Widerspruch des Klägers im Widerspruchsbescheid vom 29. April 2014 zu Recht nicht sachlich entschieden, sondern ihn als unzulässig verworfen.
27 
Die Widerspruchsstelle wäre - entgegen der Auffassung des Klägers - zur Entscheidung über die von diesem erstmals im Widerspruchsschreiben vom 22. Dezember 2013 angedeutete Zurücklegung von Studienzeiten auch nicht befugt gewesen. Denn die Widerspruchsstelle eines Rentenversicherungsträger ist funktional und sachlich schlechthin nicht zuständig, über ein erstmals im Widerspruchsverfahren geltend gemachtes Recht zu entscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 30. März 2004 - B 4 RA 48/01 R - ; BSGE 96, 218 = SozR 4-2600 § 70 Nr. 1; BSG, Urteil vom 18. Mai 2006 - B 4 RA 40/05 R - ; ferner BSG, Urteil vom 20. Juli 2010 - B 2 U 19/09 R - ; Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 85 Rdnr. 4a).
28 
Nach allem vermag der Kläger vorliegend mit seinem Anfechtungs- und Verpflichtungsbegehren auf Vormerkung weiterer Zeiten der Hochschulausbildung schon mangels Zulässigkeit der Klage gegen den Bescheid vom 21. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. April 2014 nicht durchzudringen. Dem vom Kläger angesprochenen „Rechtsstaatsprinzip“ (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes) ist dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass er hinsichtlich der dem Rentenversicherungsträger bislang nicht bekanntgegebenen, jedoch für das Versicherungskonto erheblichen Daten von diesem jederzeit eine Verwaltungsentscheidung (§ 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI; hierzu BSG SozR 4-2600 § 58 Nr. 13) verlangen kann, die - sofern er sie für rechtswidrig hält - nach Abschluss des Vorverfahrens im Rechtsschutzwege einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden kann. Dieser Verfahrensweg ist allerdings einzuhalten.
29 
3. Auch der Hilfsantrag des Klägers hat keinen Erfolg. Dieses Begehren ist bereits unzulässig, wobei dahingestellt sein kann, ob der Kläger den Hilfsantrag als allgemeine Feststellungsklage (§ 55 SGG) verstanden wissen wollte (so das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid), oder ob in Wahrheit eine Fortsetzungsfeststellungklage (§ 131 Abs. 1 Satz 3 SGG) gemeint war, worauf die Argumentation in den Schriftsätzen des Klägers vom 19. August und 27. November 2014 hinweist. Denn diesem hilfsweise gestellten Antrag mangelt es bereits am Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzinteresse ist Zulässigkeitsvoraussetzung für jeden Rechtsbehelf; es ist vom Rechtsmittelgericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 8 SO 24/10 R - ; BSGE 113, 177 = SozR 4-1200 § 60 Nr. 3; ferner Keller in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., Vor § 51 Rdnrn. 16 ff., 20). Es besteht der Grundsatz, dass niemand die Gerichte unnütz in Anspruch nehmen oder ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren zur Verfolgung zweckwidriger und insoweit nicht schutzwürdiger Ziele ausnutzen darf (vgl. Bundesgerichtshof BGHZ 54, 181). Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn ein Beteiligter die Möglichkeit hat, seinen Rechtsanspruch auf einfachere, schnellere und schlüssigere Art durchzusetzen (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa BSGE 3, 135, 140; BSG SozR 3-4100 § 133 Nr. 1). Diesen Weg hat der Senat dem Kläger in den obigen Ausführungen unter 2. aufgezeigt.
30 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
31 
5. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte

1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,
3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,
3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder
5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit,
6.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung,
a)
die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder
b)
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.
Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, sind nicht Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus.

(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.

(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.

(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.

(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.

(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.

(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 40, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 41 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme §§ 44 und 45, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, §§ 46 und 47 entsprechende Anwendung.

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. Ein Versicherungskonto darf auch für Personen geführt werden, die nicht nach den Vorschriften dieses Buches versichert sind, soweit es für die Feststellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und für Prüfungen bei Arbeitgebern (§ 28p des Vierten Buches) erforderlich ist.

(2) Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. Die Daten sollen so gespeichert werden, dass sie jederzeit abgerufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden können. Stellt der Träger der Rentenversicherung fest, dass für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a des Vierten Buches gemeldet oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches überschritten sind, überprüft er unverzüglich diese Beschäftigungsverhältnisse. Stellen die Träger der Rentenversicherung fest, dass eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit den notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Träger der Rentenversicherung feststellen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über den Übergangsbereich nicht oder nicht mehr vorliegen.

(3) Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).

(4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.

(5) Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. Ein Versicherungskonto darf auch für Personen geführt werden, die nicht nach den Vorschriften dieses Buches versichert sind, soweit es für die Feststellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und für Prüfungen bei Arbeitgebern (§ 28p des Vierten Buches) erforderlich ist.

(2) Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. Die Daten sollen so gespeichert werden, dass sie jederzeit abgerufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden können. Stellt der Träger der Rentenversicherung fest, dass für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a des Vierten Buches gemeldet oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches überschritten sind, überprüft er unverzüglich diese Beschäftigungsverhältnisse. Stellen die Träger der Rentenversicherung fest, dass eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit den notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Träger der Rentenversicherung feststellen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über den Übergangsbereich nicht oder nicht mehr vorliegen.

(3) Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).

(4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.

(5) Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.

(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 40, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 41 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme §§ 44 und 45, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, §§ 46 und 47 entsprechende Anwendung.

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte

1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,
3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,
3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder
5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit,
6.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung,
a)
die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder
b)
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.
Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, sind nicht Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus.

(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.

(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.

(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.

(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.

(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.

(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. Ein Versicherungskonto darf auch für Personen geführt werden, die nicht nach den Vorschriften dieses Buches versichert sind, soweit es für die Feststellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und für Prüfungen bei Arbeitgebern (§ 28p des Vierten Buches) erforderlich ist.

(2) Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. Die Daten sollen so gespeichert werden, dass sie jederzeit abgerufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden können. Stellt der Träger der Rentenversicherung fest, dass für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a des Vierten Buches gemeldet oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches überschritten sind, überprüft er unverzüglich diese Beschäftigungsverhältnisse. Stellen die Träger der Rentenversicherung fest, dass eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit den notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Träger der Rentenversicherung feststellen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über den Übergangsbereich nicht oder nicht mehr vorliegen.

(3) Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).

(4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.

(5) Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.

(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte

1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,
3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,
3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder
5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit,
6.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung,
a)
die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder
b)
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.
Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, sind nicht Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus.

(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.

(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.

(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.

(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.

(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Anerkennung von Arbeitsunfähigkeitszeiten als Anrechnungszeiten gemäß § 58 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) über den 28.6.2001 hinaus.

2

Der 1950 geborene Kläger war seit 1989 zunächst bei der D. und im Anschluss bei der D. AG als deren Rechtsnachfolgerin versicherungspflichtig beschäftigt. Im Rahmen innerbetrieblicher Rationalisierungsmaßnahmen wurde er im November 1997 in den Wareneingang umgesetzt und war dort zuletzt seit dem 1.3.1998 im Bereich Baugruppeneingangsbearbeitung als Helfer tätig.

3

Am 29.6.1998 erkrankte er arbeitsunfähig und erhielt bis zum 9.8.1998 Entgeltfortzahlung. Vom 10.8.1998 bis zum 27.12.1999 bezog er Krankengeld. Auf seinen Antrag erhielt der Kläger ab 1.2.1999 eine in vorläufiger Höhe berechnete Leistung aus der betrieblichen Altersversorgung der D. AG nach tarifvertraglichen Regelungen (Tarifvertrag Nr 7 in der Fassung vom 20.3.1997) und die Versicherungsrente der Versorgungsanstalt der D. (Schreiben D. Betriebsrentenservice e.V. vom 3.2.1999). Die vorläufige Versorgungsleistung betrug 2.059,55 DM netto monatlich (Schätzrente 1.691,03 DM, zuzüglich Garantierente 701,45 DM, abzüglich anzurechnender VAP-Rente 104,09 DM). Ferner teilte die D. AG mit Schreiben vom 8.2.1999 mit, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers ab 1.2.1999 ruhe und mit Ablauf des Tages vor Beginn der laufenden Zahlung der unbefristeten gesetzlichen Erwerbsunfähigkeitsrente von der Landesversicherungsanstalt ende (gemäß § 26 Abs 9 und 10 des Tarifvertrags für Arbeiter der D. AG - Tarifgebiet West - ). Nach der von ihm im Revisionsverfahren vorgelegten Bezügemitteilung der D. AG vom 7.1.2010 erhält der Kläger eine als vorläufig ausgewiesene ("bis zur endgültigen Berechnung") betriebliche Altersversorgung in Höhe von 1.430,24 Euro (bestehend aus einer Gesamt-Schätzrente, Rest-Garantierente und der Gesamt-VAP-Versorgungsrente).

4

In dem vom Kläger vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) geführten Rechtsstreit wegen seiner Erwerbs- bzw Berufsunfähigkeit (L 2 RJ 407/00) teilte die D. AG am 20.4.2001 mit, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers seit 1.2.1999 wegen Dienstunfähigkeit ruhe. Die Klage auf Gewährung von Rente wegen Erwerbs- bzw Berufsunfähigkeit nahm der Kläger am 23.10.2002 vor dem LSG zurück.

5

Die Beklagte stellte den Versicherungsverlauf des Klägers gemäß § 149 Abs 5 SGB VI fest. Darin lehnte sie die vom Kläger begehrte Berücksichtigung der Zeit ab 28.12.1999 als Anrechnungszeit gemäß § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI ab(Bescheid vom 24.4.2002). Das hiergegen geführte Widerspruchsverfahren blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 5.8.2002).

6

Das LSG hat den klagabweisenden Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 7.5.2003 geändert und die Beklagte verurteilt, den Zeitraum vom 28.12.1999 bis 28.6.2001 als Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit gemäß § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI anzuerkennen und gemäß § 149 Abs 5 SGB VI festzustellen. Im Übrigen hat es die Berufung hinsichtlich der Zeit ab dem 29.6.2001 zurückgewiesen.

7

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Klägers iS von § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI sei nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zu beurteilen. Die Arbeitsunfähigkeit bestimme sich nach dem jeweils konkret bestehenden Versicherungsverhältnis. Auf der Grundlage des nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) entwickelten Phasenmodells (BSG vom 25.2.2004 - BSGE 92, 199 = SozR 4-2600 § 43 Nr 2)habe bei dem Kläger bis zum 28.6.2001 Arbeitsunfähigkeit bestanden. Er habe laut Auskunft des Arbeitgebers vom 20.1.2001 (gemeint: 20.4.2001) im Verfahren vor dem LSG (L 2 RJ 407/00) mindestens bis zum 28.6.2001 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis gestanden. Dem Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses könnte nicht die Gewährung der Versorgungsrente ab dem 1.2.1999 entgegengehalten werden. Die Arbeitsunfähigkeit des Klägers beurteile sich hier nach der Rechtsprechung des BSG (aaO), wonach beim Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses eine Verweisbarkeit des erkrankten Arbeitnehmers zum Ausschluss von Arbeitsunfähigkeit nur im Rahmen des Arbeitsverhältnisses nach der zuletzt ausgeübten Tätigkeit und in den Grenzen der arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten in Betracht komme (Phase 1). Die versicherte Beschäftigung des Klägers sei auch iS des § 58 Abs 2 SGB VI unterbrochen gewesen. Da jedoch ein auf die Beschäftigung bezogenes Versicherungsverhältnis gemäß § 48 SGB V spätestens nach drei Jahren ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit entfalle(Phase 3 nach der Rspr des BSG aaO), ende die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit iS des § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI am 28.6.2001. Denn seither könne der Kläger auf - mit seiner letzten Tätigkeit vergleichbare - Prüftätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 7 kg verwiesen werden.

8

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom LSG zugelassene Revision eingelegt.

9

Er rügt die Verletzung des § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI. Das Arbeitsverhältnis mit der D. AG sei bislang nicht beendet worden, sondern ruhe bis zum Zugang eines Rentenbescheids der gesetzlichen Rentenversicherung. Auch über den 28.6.2001 hinaus bestehe Arbeitsunfähigkeit iS des § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI, weshalb eine entsprechende Anrechnungszeit anzuerkennen und gemäß § 149 Abs 5 SGB VI festzustellen sei. Die vom LSG zitierte Entscheidung des BSG (vom 25.2.2004 - BSGE 92,199 = SozR 4-2600 § 43 Nr 2)könne nicht überzeugen, wenn - wie im vorliegenden Fall - weiterhin Leistungen des Arbeitgebers wegen dauernder, aber widerrufbarer Dienstunfähigkeit gewährt werden. Ein unbegrenzter Schutz für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei Bewertung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der Anrechnungszeit bevorzuge diejenigen Versicherten ungerechtfertigt, die bei fortdauernder Erkrankung keine Beschäftigung suchten, obwohl sie für eine andere als die vor der Erkrankung ausgeübte Tätigkeit arbeitsfähig seien. Dies könne ihm aufgrund der besonderen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses nicht entgegengehalten werden. Er hätte weder Beitragslücken vermeiden können noch sei die unbegrenzte Anerkennung der Anrechnungszeiten eine ungerechtfertigte Bevorzugung. Im Fall der medizinisch festgestellten Dienstfähigkeit werde er im fortbestehenden Beschäftigungsverhältnis weiterbeschäftigt. Auch sei sein Einsatz in anderen (medizinisch zumutbaren) Tätigkeiten bei seinem Arbeitgeber nicht ausgeschlossen. Der Kläger hat ferner die an ihn gerichteten Schreiben zur VAP-Zusatzversorgung und zur betrieblichen Altersversorgung der D. AG zur Gerichtsakte gereicht.

10

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 10.9.2008 aufzuheben, soweit es die Berufung zurückgewiesen hat, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 7.5.2003 vollständig aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheids vom 24.4.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5.8.2002 zu verurteilen, auch die Zeit über den 28.6.2001 hinaus als Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit anzuerkennen und gemäß § 149 Abs 5 SGB VI festzustellen.

11

Die Beklagte beantragt,

die Revision des Klägers zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Revision des Klägers ist nicht begründet. Das LSG hat die Beklagte rechtskräftig verurteilt, den Zeitraum vom 28.12.1999 bis 28.6.2001 als Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit des Klägers gemäß § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI anzuerkennen und gemäß § 149 Abs 5 SGB VI festzustellen. Ein Anspruch des Klägers auf Anerkennung von weiteren Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit über diesen Zeitraum hinaus besteht nicht.

13

1. Gemäß § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben. Auf der Grundlage der bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 Sozialgerichtsgesetz) war der Kläger vom 29.6.1998 - auch nach Aussteuerung aus dem Krankengeldbezug - bis zum 28.6.2001 krankheitsbedingt arbeitsunfähig iS des § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI, sodass die Anrechnungszeit bis zum Ablauf dieses Dreijahreszeitraums zu berücksichtigen war; für den im vorliegenden Verfahren noch streitigen Zeitraum ab 29.6.2001 liegt jedoch keine Arbeitsunfähigkeit und damit keine entsprechende Anrechnungszeit mehr vor.

14

Der Begriff der "Arbeitsunfähigkeit" (AU) im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) richtet sich nach dem entsprechenden Begriff in der gesetzlichen Krankenversicherung (so bereits BSG Großer Senat vom 16.12.1981 - BSGE 53, 22 = SozR 2200 § 1259 Nr 59 zum Begriff der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit gemäß § 182 Abs 1 Nr 2 Satz 1 Reichsversicherungsordnung als Voraussetzung einer Ausfallzeit iS des § 1259 Abs 1 Satz 1 Nr 1 RVO). Diese Gesetzesauslegung ist auch unter dem seit 1.1.1989 geltenden SGB V und dem ab 1.1.1992 in Kraft getretenen SGB VI beibehalten worden (vgl BSG vom 25.2.2004 - BSGE 92, 199 = SozR 4-2600 § 43 Nr 2, RdNr 13 mwN).

15

In der GKV jedoch war und ist der Begriff der Arbeitsunfähigkeit nur im Rahmen des Anspruchs auf Krankengeld (§§ 44 ff SGB V) relevant. Dort aber definiert sich seit Inkrafttreten des SGB V eine andauernde, auf derselben Krankheit beruhende Arbeitsunfähigkeit jedenfalls ab dem Beginn des dritten Jahres seit ihrem Beginn nicht mehr (eng) als Unfähigkeit zur Ausübung der bisherigen beruflichen Tätigkeit. Denn dann kann ein Anspruch auf Krankengeld nur bestehen, wenn der Versicherte "in der Zwischenzeit (also nach Aussteuerung aus dem Krankengeldbezug) mindestens sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig" war (§ 48 Abs 2 Nr 1 SGB V). Da jedoch der Anspruch auf Krankengeld Arbeitsunfähigkeit voraussetzt, muss, damit der zitierten Vorschrift ein Sinn beigemessen werden kann, sich die Wendung "nicht … arbeitsunfähig", ohne dass sich der Gesundheitszustand gebessert hätte, auf die Unfähigkeit zur Ausübung nicht der letzten, sondern einer anderen (leichteren) Tätigkeit beziehen. Hieraus hat die Rechtsprechung - zunächst des für das allgemeine Leistungsrecht der Krankenversicherung zuständigen 1. Senats des BSG (BSG vom 28.9.1993 - BSGE 73, 121, 124 = SozR 3-4100 § 158 Nr 1 S 3 f; ferner BSG vom 14.2.2001 - SozR 3-2500 § 44 Nr 9 S 27 f)und im Anschluss daran des für das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung zuständigen 5. Senats (BSG 5. Senat vom 25.2.2004 - BSGE 92, 199 = SozR 4-2600 § 43 Nr 2, RdNr 16 ff)- den Schluss gezogen, dass der krankenversicherungsrechtliche Berufsschutz für die ursprüngliche Beschäftigung mit dem Ablauf des ersten Dreijahreszeitraums endet (zu weiteren Einzelheiten des sog Dreiphasenmodells s aaO RdNr 18). Dem hat sich der erkennende Senat bereits mit Urteil vom 17.2.2005 (B 13 RJ 1/04 R, juris-RdNr 24) angeschlossen; hieran hält er fest.

16

Nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) war der Kläger durchgehend vom 29.6.1998 bis 28.6.2001 wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig erkrankt, da er seine zuletzt im Wareneingang verrichtete Tätigkeit als Helfer nicht mehr ausüben konnte. Für den Senat ebenfalls bindend festgestellt hat das LSG, dass der Kläger nach Ablauf des ersten Dreijahreszeitraums auf mit seiner letzten Tätigkeit vergleichbare Prüftätigkeiten, wenn auch ohne Heben und Tragen von Lasten über 7 kg verwiesen werden konnte, also ab diesem Zeitpunkt nicht mehr arbeitsunfähig war.

17

2. An diesem Ergebnis ändert entgegen der Ansicht des Klägers auch nichts, dass sein Arbeitsverhältnis über den ersten Dreijahreszeitraum hinaus bis heute nicht beendet worden ist. Nach den unangegriffenen Feststellungen des LSG ruht das Arbeitsverhältnis des Klägers seit 1.2.1999. Der Kläger bezieht seit diesem Zeitpunkt vorläufige Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung der D. AG wegen Dienstunfähigkeit.

18

Das Ruhen des Arbeitsverhältnisses führt nicht zur Beendigung des Vertragsverhältnisses (vgl Weidenkaff in Palandt, BGB, 69. Aufl 2010, Vorb v § 620 BGB RdNr 1). Während seines Ruhens sind lediglich die arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflichten suspendiert (Linck in Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 13. Aufl 2009, § 35 RdNr 88). Auch bei ruhendem Arbeitsverhältnis endet jedoch der krankenversicherungsrechtliche "Berufsschutz" und damit eine berücksichtigungsfähige Anrechnungszeit iS von § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI drei Jahre nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit.

19

Dies gilt auch angesichts der vom Kläger als "besondere Beziehung zum Arbeitgeber" bezeichneten Situation. Der Senat sieht davon ab, die vorgestellte Lösung weiter zu differenzieren. Denn er sieht keinen Grund, den Kläger besser als den typischen Versicherten zu behandeln, der nach dem Auslaufen des Krankengelds auf die dann in Frage kommenden Sozialleistungen (nur anfangs Arbeitslosengeld, danach Arbeitslosenhilfe bzw - seit 2005 - Arbeitslosengeld II) angewiesen ist, die wiederum in aller Regel bei langer Bezugsdauer rentenrechtlich ungünstiger bewertet werden (seit 2000 Beitragsentrichtung bei Bezug von Arbeitslosenhilfe auf der Grundlage des Zahlbetrags: § 166 Abs 1 Nr 2a SGB VI idF des Haushaltssanierungsgesetzes vom 22.12.1999, BGBl I 2534; seit 2005 Beitragsentrichtung bei Bezug von Arbeitslosengeld II auf der Grundlage von 400 Euro/Monat: § 166 Abs 1 Nr 2a SGB VI idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954; seit 2007 205 Euro/Monat: § 166 Abs 1 Nr 2a SGB VI idF des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24.3.2006, BGBl I 558) als Anrechnungszeiten bei einem bislang erfüllten Arbeitsleben. Denn die beitragsfreien Zeiten (darunter die Anrechnungszeiten: § 54 Abs 4 SGB VI)erhalten den Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung im belegungsfähigen Zeitraum ergibt (§ 71 Abs 1 Satz 1 SGB VI).

20

Es sei darauf hingewiesen, dass dem Kläger seit seiner Aussteuerung aus dem Krankengeldbezug durchaus auskömmliche Bezüge zur Verfügung stehen, sodass sich kein Bedürfnis nach einer weitergehenden rentenrechtlichen Berücksichtigung seiner Zeit einer vorläufigen (betrieblichen) Altersversorgung aufdrängt.

21

Insgesamt kann eine Einigung zwischen den Vertragsparteien über das Ruhen des Arbeitsverhältnisses nicht dazu führen, den vom Gesetzgeber vorgesehenen Zeitraum eines krankenversicherungsrechtlichen Berufsschutzes bei Arbeitsunfähigkeit auszudehnen. Selbst wenn man hierin keine verbotene Vereinbarung zu Lasten Dritter (hierzu Salje, NZA 1990, 299) sieht, rechtfertigt allein das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses mit der theoretischen Möglichkeit der Wiederaufnahme der bisherigen Beschäftigung bei Wegfall der Dienstunfähigkeit es nicht, die hier streitigen Zeiten zu Lasten der Versichertengemeinschaft als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen. Anrechnungszeiten dienen dazu, Beitragslücken auszugleichen, die durch persönliche und vom Versicherten nicht zu vertretende Umstände eingetreten sind. Sinn dieser Zeiten ist aber nicht, Beitragslücken zu überbrücken, die der Versicherte hätte vermeiden können (BSG vom 25.2.2004 - BSGE 92, 199 = SozR 4-2600 § 43 Nr 2, RdNr 21). Wenn sich der Kläger jedoch - wenn auch in einer durchaus nachvollziehbaren Weise - dafür entscheidet, die ihm von seinem Arbeitgeber großzügig gewährte Möglichkeit eines weit vorverlagerten "Vorruhestands" wahrzunehmen, der anders als Zeiten der Arbeitslosigkeit oder eines neuen Beschäftigungsverhältnisses nicht in Form von Beitragseinnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung zugute kommt, kann er nicht verlangen, diese Zeiten rentenrechtlich honoriert zu erhalten.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte

1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,
3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,
3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder
5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit,
6.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung,
a)
die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder
b)
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.
Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, sind nicht Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus.

(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.

(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.

(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.

(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.

(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.

(1) Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger,
2.
im Falle des § 75 Absatz 2a die Personen und im Falle des § 75 Absatz 2b die Versicherungsträger, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, daß die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrags der Rechtskraft fähig, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist.

(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte

1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,
3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,
3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder
5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit,
6.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung,
a)
die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder
b)
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.
Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, sind nicht Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus.

(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.

(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.

(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.

(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.

(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.

(1) Die Krankenkassen sind in den gesetzlich bestimmten Fällen oder wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist, verpflichtet,

1.
bei Erbringung von Leistungen, insbesondere zur Prüfung von Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistung, sowie bei Auffälligkeiten zur Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung,
2.
zur Einleitung von Leistungen zur Teilhabe, insbesondere zur Koordinierung der Leistungen nach den §§ 14 bis 24 des Neunten Buches, im Benehmen mit dem behandelnden Arzt,
3.
bei Arbeitsunfähigkeit
a)
zur Sicherung des Behandlungserfolgs, insbesondere zur Einleitung von Maßnahmen der Leistungsträger für die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, oder
b)
zur Beseitigung von Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit
eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes einzuholen. Die Regelungen des § 87 Absatz 1c zu dem im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehenen Gutachterverfahren bleiben unberührt.

(1a) Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b sind insbesondere in Fällen anzunehmen, in denen

a)
Versicherte auffällig häufig oder auffällig häufig nur für kurze Dauer arbeitsunfähig sind oder der Beginn der Arbeitsunfähigkeit häufig auf einen Arbeitstag am Beginn oder am Ende einer Woche fällt oder
b)
die Arbeitsunfähigkeit von einem Arzt festgestellt worden ist, der durch die Häufigkeit der von ihm ausgestellten Bescheinigungen über Arbeitsunfähigkeit auffällig geworden ist.
Die Prüfung hat unverzüglich nach Vorlage der ärztlichen Feststellung über die Arbeitsunfähigkeit zu erfolgen. Der Arbeitgeber kann verlangen, daß die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit einholt. Die Krankenkasse kann von einer Beauftragung des Medizinischen Dienstes absehen, wenn sich die medizinischen Voraussetzungen der Arbeitsunfähigkeit eindeutig aus den der Krankenkasse vorliegenden ärztlichen Unterlagen ergeben.

(1b) Die Krankenkassen dürfen für den Zweck der Feststellung, ob bei Arbeitsunfähigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes einzuholen ist, im jeweils erforderlichen Umfang grundsätzlich nur die bereits nach § 284 Absatz 1 rechtmäßig erhobenen und gespeicherten versichertenbezogenen Daten verarbeiten. Sollte die Verarbeitung bereits bei den Krankenkassen vorhandener Daten für den Zweck nach Satz 1 nicht ausreichen, dürfen die Krankenkassen abweichend von Satz 1 zu dem dort bezeichneten Zweck bei den Versicherten nur folgende versichertenbezogene Angaben im jeweils erforderlichen Umfang erheben und verarbeiten:

1.
Angaben dazu, ob eine Wiederaufnahme der Arbeit absehbar ist und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt eine Wiederaufnahme der Arbeit voraussichtlich erfolgt, und
2.
Angaben zu konkret bevorstehenden diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen, die einer Wiederaufnahme der Arbeit entgegenstehen.
Die Krankenkassen dürfen die Angaben nach Satz 2 bei den Versicherten grundsätzlich nur schriftlich oder elektronisch erheben. Abweichend von Satz 3 ist eine telefonische Erhebung zulässig, wenn die Versicherten in die telefonische Erhebung zuvor schriftlich oder elektronisch eingewilligt haben. Die Krankenkassen haben jede telefonische Erhebung beim Versicherten zu protokollieren; die Versicherten sind hierauf sowie insbesondere auf das Auskunftsrecht nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 hinzuweisen. Versichertenanfragen der Krankenkassen im Rahmen der Durchführung der individuellen Beratung und Hilfestellung nach § 44 Absatz 4 bleiben unberührt. Abweichend von Satz 1 dürfen die Krankenkassen zu dem in Satz 1 bezeichneten Zweck im Rahmen einer Anfrage bei dem die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellenden Leistungserbringer weitere Angaben erheben und verarbeiten. Den Umfang der Datenerhebung nach Satz 7 regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 unter der Voraussetzung, dass diese Angaben erforderlich sind
1.
zur Konkretisierung der auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aufgeführten Diagnosen,
2.
zur Kenntnis von weiteren diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen, die in Bezug auf die die Arbeitsunfähigkeit auslösenden Diagnosen vorgesehenen sind,
3.
zur Ermittlung von Art und Umfang der zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübten Beschäftigung oder
4.
bei Leistungsempfängern nach dem Dritten Buch zur Feststellung des zeitlichen Umfangs, für den diese Versicherten zur Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen.
Die nach diesem Absatz erhobenen und verarbeiteten versichertenbezogenen Daten dürfen von den Krankenkassen nicht mit anderen Daten zu einem anderen Zweck zusammengeführt werden und sind zu löschen, sobald sie nicht mehr für die Entscheidung, ob bei Arbeitsunfähigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes einzuholen ist, benötigt werden.

(1c) (weggefallen)

(2) Die Krankenkassen haben durch den Medizinischen Dienst prüfen zu lassen

1.
die Notwendigkeit der Leistungen nach den §§ 23, 24, 40 und 41, mit Ausnahme von Verordnungen nach § 40 Absatz 3 Satz 2, unter Zugrundelegung eines ärztlichen Behandlungsplans in Stichproben vor Bewilligung und regelmäßig bei beantragter Verlängerung; der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt in Richtlinien den Umfang und die Auswahl der Stichprobe und kann Ausnahmen zulassen, wenn Prüfungen nach Indikation und Personenkreis nicht notwendig erscheinen; dies gilt insbesondere für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation im Anschluß an eine Krankenhausbehandlung (Anschlußheilbehandlung),
2.
bei Kostenübernahme einer Behandlung im Ausland, ob die Behandlung einer Krankheit nur im Ausland möglich ist (§ 18),
3.
ob und für welchen Zeitraum häusliche Krankenpflege länger als vier Wochen erforderlich ist (§ 37 Abs. 1),
4.
ob Versorgung mit Zahnersatz aus medizinischen Gründen ausnahmsweise unaufschiebbar ist (§ 27 Abs. 2),
5.
den Anspruch auf Leistungen der außerklinischen Intensivpflege nach § 37c Absatz 2 Satz 1.

(3) Die Krankenkassen können in geeigneten Fällen durch den Medizinischen Dienst prüfen lassen

1.
vor Bewilligung eines Hilfsmittels, ob das Hilfsmittel erforderlich ist (§ 33); der Medizinische Dienst hat hierbei den Versicherten zu beraten; er hat mit den Orthopädischen Versorgungsstellen zusammenzuarbeiten,
2.
bei Dialysebehandlung, welche Form der ambulanten Dialysebehandlung unter Berücksichtigung des Einzelfalls notwendig und wirtschaftlich ist,
3.
die Evaluation durchgeführter Hilfsmittelversorgungen,
4.
ob Versicherten bei der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen aus Behandlungsfehlern ein Schaden entstanden ist (§ 66).
Der Medizinische Dienst hat den Krankenkassen das Ergebnis seiner Prüfung nach Satz 1 Nummer 4 durch eine gutachterliche Stellungnahme mitzuteilen, die auch in den Fällen nachvollziehbar zu begründen ist, in denen gutachterlich kein Behandlungsfehler festgestellt wird, wenn dies zur angemessenen Unterrichtung des Versicherten im Einzelfall erforderlich ist.

(3a) Ergeben sich bei der Auswertung der Unterlagen über die Zuordnung von Patienten zu den Behandlungsbereichen nach § 4 der Psychiatrie-Personalverordnung in vergleichbaren Gruppen Abweichungen, so können die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen die Zuordnungen durch den Medizinischen Dienst überprüfen lassen; das zu übermittelnde Ergebnis der Überprüfung darf keine Sozialdaten enthalten.

(3b) Hat in den Fällen des Absatzes 3 die Krankenkasse den Leistungsantrag des Versicherten ohne vorherige Prüfung durch den Medizinischen Dienst wegen fehlender medizinischer Erforderlichkeit abgelehnt, hat sie vor dem Erlass eines Widerspruchsbescheids eine gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes einzuholen.

(3c) Lehnt die Krankenkasse einen Leistungsantrag einer oder eines Versicherten ab und liegt dieser Ablehnung eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes nach den Absätzen 1 bis 3 zugrunde, ist die Krankenkasse verpflichtet, in ihrem Bescheid der oder dem Versicherten das Ergebnis der gutachtlichen Stellungnahme des Medizinischen Dienstes und die wesentlichen Gründe für dieses Ergebnis in einer verständlichen und nachvollziehbaren Form mitzuteilen sowie auf die Möglichkeit hinzuweisen, sich bei Beschwerden vertraulich an die Ombudsperson nach § 278 Absatz 3 zu wenden.

(4) Die Krankenkassen und ihre Verbände sollen bei der Erfüllung anderer als der in Absatz 1 bis 3 genannten Aufgaben im notwendigen Umfang den Medizinischen Dienst oder andere Gutachterdienste zu Rate ziehen, insbesondere für allgemeine medizinische Fragen der gesundheitlichen Versorgung und Beratung der Versicherten, für Fragen der Qualitätssicherung, für Vertragsverhandlungen mit den Leistungserbringern und für Beratungen der gemeinsamen Ausschüsse von Ärzten und Krankenkassen, insbesondere der Prüfungsausschüsse. Der Medizinische Dienst führt die Aufgaben nach § 116b Absatz 2 durch, wenn der erweiterte Landesausschuss ihn hiermit nach § 116b Absatz 3 Satz 8 ganz oder teilweise beauftragt.

(4a) Soweit die Erfüllung der sonstigen dem Medizinischen Dienst obliegenden Aufgaben nicht beeinträchtigt wird, kann er Beamte nach den §§ 44 bis 49 des Bundesbeamtengesetzes ärztlich untersuchen und ärztliche Gutachten fertigen. Die hierdurch entstehenden Kosten sind von der Behörde, die den Auftrag erteilt hat, zu erstatten. § 280 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Der Medizinische Dienst Bund und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat vereinbaren unter Beteiligung der Medizinischen Dienste, die ihre grundsätzliche Bereitschaft zur Durchführung von Untersuchungen und zur Fertigung von Gutachten nach Satz 1 erklärt haben, das Nähere über das Verfahren und die Höhe der Kostenerstattung. Die Medizinischen Dienste legen die Vereinbarung ihrer Aufsichtsbehörde vor, die der Vereinbarung innerhalb von drei Monaten nach Vorlage widersprechen kann, wenn die Erfüllung der sonstigen Aufgaben des Medizinischen Dienstes gefährdet wäre.

(4b) Soweit die Erfüllung der dem Medizinischen Dienst gesetzlich obliegenden Aufgaben nicht beeinträchtigt wird, kann der Medizinische Dienst Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf Ersuchen insbesondere einer für die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zuständigen Einrichtung des öffentlichen Gesundheitsdienstes, eines zugelassenen Krankenhauses im Sinne des § 108, eines nach § 95 Absatz 1 Satz 1 an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringers sowie eines Trägers einer zugelassenen Pflegeeinrichtung im Sinne des § 72 des Elften Buches befristet eine unterstützende Tätigkeit bei diesen Behörden, Einrichtungen oder Leistungserbringern zuweisen. Die hierdurch dem Medizinischen Dienst entstehenden Personal- und Sachkosten sind von der Behörde, der Einrichtung, dem Einrichtungsträger oder dem Leistungserbringer, die oder der die Unterstützung erbeten hat, zu erstatten. Das Nähere über den Umfang der Unterstützungsleistung sowie zu Verfahren und Höhe der Kostenerstattung vereinbaren der Medizinische Dienst und die um Unterstützung bittende Behörde oder Einrichtung oder der um Unterstützung bittende Einrichtungsträger oder Leistungserbringer. Eine Verwendung von Umlagemitteln nach § 280 Absatz 1 Satz 1 zur Finanzierung der Unterstützung nach Satz 1 ist auszuschließen. Der Medizinische Dienst legt die Zuweisungsverfügung seiner Aufsichtsbehörde vor, die dieser innerhalb einer Woche nach Vorlage widersprechen kann, wenn die Erfüllung der dem Medizinischen Dienst gesetzlich obliegenden Aufgaben beeinträchtigt wäre.

(5) Die Gutachterinnen und Gutachter des Medizinischen Dienstes sind bei der Wahrnehmung ihrer fachlichen Aufgaben nur ihrem Gewissen unterworfen. Sie sind nicht berechtigt, in die Behandlung und pflegerische Versorgung der Versicherten einzugreifen.

(6) Jede fallabschließende gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes ist in schriftlicher oder elektronischer Form zu verfassen und muss zumindest eine kurze Darlegung der Fragestellung und des Sachverhalts, das Ergebnis der Begutachtung und die wesentlichen Gründe für dieses Ergebnis umfassen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. Juli 2014 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Krankengeld (Krg) für die Zeit vom 16.1. bis 9.3.2012.

2

Der Kläger war wegen entgeltlicher Beschäftigung Mitglied der beklagten Krankenkasse (KK). Sein Beschäftigungsverhältnis endete aufgrund fristloser Kündigung Ende November 2012. Der Kläger ließ seine erkrankungsbedingte Arbeitsunfähigkeit (AU) ärztlich feststellen (am 28.11.2011 und in der Folgezeit bis 15.1.2012, sodann ua am 16.1. bis 4.2., nach stationärer Krankenhausbehandlung vom 1. bis 6.2. am 7.2. bis 29.2. und am 29.2. bis 9.3.2012). Die Beklagte bewilligte Krg für die Zeit vom 29.11.2011 bis 15.1.2012, lehnte aber eine weitere Gewährung ab: Der Krg-Anspruch habe bis 15.1.2012 befristet bestanden. Die Mitgliedschaft des Klägers sei nicht darüber hinaus mittels Anspruchs auf Krg erhalten geblieben. Bei der ärztlichen AU-Feststellung am 16.1.2012 sei er nicht mehr mit Anspruch auf Krg versichert gewesen, sondern über seine Ehefrau familienversichert ohne Anspruch auf Krg (Bescheid vom 23.1.2012; Teilabhilfebescheid vom 29.5.2012; Widerspruchsbescheid vom 29.11.2012). Das SG hat seine Klage auf Zahlung von Krg abgewiesen. Ein Beratungsfehler der Beklagten sei unter Einbeziehung ihrer zutreffenden schriftlichen Hinweise bei der Krg-Gewährung in Würdigung des Gesamtvorbringens weder feststellbar noch könnte ein solcher Fehler die Obliegenheitsverletzung rechtzeitiger ärztlicher AU-Feststellung im Wege des Herstellungsanspruchs überspielen (Urteil vom 10.1.2014). Das LSG hat dagegen die Beklagte zur Krg-Zahlung vom 16.1. bis 9.3.2012 verurteilt: Die ärztliche AU-Feststellung habe nur für die Entstehung des Anspruchs Bedeutung. Es bedürfe keiner Feststellungen zu den Voraussetzungen eines Herstellungsanspruchs und einer zulässigen Nachholung der ärztlichen AU-Feststellung (Urteil vom 17.7.2014).

3

Die Beklagte rügt mit ihrer Revision die Verletzung des § 46 S 1 Nr 2 SGB V. Die Befristung einer ärztlichen AU-Feststellung begründe die Obliegenheit des Versicherten, zum Erhalt der Mitgliedschaft grundsätzlich vor Fristablauf die Fortdauer der AU ärztlich feststellen zu lassen.

4

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. Juli 2014 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 10. Januar 2014 zurückzuweisen,
hilfsweise,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. Juli 2014 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.

5

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

6

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision der beklagten KK ist im Sinne der Zurückverweisung der Sache an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 Abs 2 S 2 SGG). Das angefochtene LSG-Urteil ist aufzuheben, denn es verletzt materielles Recht. Der erkennende Senat ist an einer abschließenden Entscheidung gehindert. Die unangegriffenen, den Senat bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG reichen nicht aus, um abschließend über den geltend gemachten Krg-Anspruch zu entscheiden. Es steht nicht fest, dass der Kläger ab 16.1.2012 die Voraussetzungen eines Pflichtversicherungstatbestands mit Krg-Berechtigung erfüllte. Es kommt insbesondere in Betracht, dass die Beklagte ihm für die Zeit ab 16.1.2012 aufgrund Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft oder eines nachwirkenden Leistungsanspruchs Krg zu gewähren hat.

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1. Nach § 44 Abs 1 S 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krg, wenn - abgesehen von den Fällen stationärer Behandlung - Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Ob und in welchem Umfang Versicherte Krg beanspruchen können, bestimmt sich nach dem Versicherungsverhältnis, das im Zeitpunkt des jeweils in Betracht kommenden Entstehungstatbestands für Krg vorliegt (vgl BSGE 98, 33 = SozR 4-2500 § 47 Nr 6, RdNr 10; BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 § 192 Nr 5, RdNr 9; BSG SozR 4-2500 § 48 Nr 4 RdNr 9; BSG SozR 4-2500 § 192 Nr 4 RdNr 13; BSG SozR 4-2500 § 44 Nr 14 RdNr 12; BSG SozR 4-2500 § 44 Nr 12 RdNr 13; BSG SozR 4-2500 § 46 Nr 2 RdNr 12; BSG Urteil vom 26.6.2007 - B 1 KR 2/07 R - Juris RdNr 12 = USK 2007-33). An die Stelle des Versicherungsverhältnisses tritt bei einem nachgehenden Anspruch die hieraus erwachsende Berechtigung.

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Nach § 46 S 1 SGB V entsteht der Anspruch auf Krg 1. bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs 4, § 24, § 40 Abs 2 und § 41 SGB V) von ihrem Beginn an, 2. im Übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der AU folgt. Wird Krg wegen ärztlich festgestellter AU begehrt, ist für den Umfang des Versicherungsschutzes demgemäß grundsätzlich auf den Tag abzustellen, der dem Tag nach Feststellung der AU folgt (BSG SozR 4-2500 § 46 Nr 2 RdNr 11). Wie der Senat bereits entschieden und ausführlich begründet hat, bietet das Gesetz weder einen Anhalt für das Verständnis des § 46 S 1 Nr 2 SGB V als bloßer Zahlungsvorschrift noch dafür, dass der Krg-Anspruch gemäß § 44 SGB V schon bei Eintritt der AU entsteht(vgl BSG SozR 4-2500 § 44 Nr 12 RdNr 13 mwN). Um die Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu erhalten, genügt es dabei, dass sie mit Ablauf des letzten Tages ihrer Beschäftigung alle Voraussetzungen dafür erfüllen, dass mit dem zeitgleichen Beginn des nächsten Tags ein Anspruch auf Krg entsteht (vgl BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 § 192 Nr 5 LS 1; ablehnend Hammann, NZS 2014, 729, der aber den Auslegungsspielraum zu Gunsten der Versicherten vernachlässigt).

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Es steht nicht fest, dass der Kläger noch am 16.1.2012, dem Tag der ärztlichen Feststellung seiner AU, aufgrund rechtlich gebotener Aufrechterhaltung seines Versicherungsschutzes aus der Beschäftigtenversicherung mit Anspruch auf Krg versichert war. Zwar erfüllte der Kläger ab 16.1.2012 nicht mehr die gesetzlichen Voraussetzungen dafür, mit Anspruch auf Krg versichert zu sein (dazu a). Der hiervon abweichenden Auffassung des LSG ist nicht zu folgen (dazu b). Die Feststellungen des LSG reichen jedoch nicht aus, um zu entscheiden, ob der Kläger so zu stellen ist, als hätte er noch am letzten Tag des Krg-Bezugs eine ärztliche Feststellung über seine AU herbeigeführt (dazu c). Ist dies abzulehnen, fehlt es an Feststellungen des LSG dazu, dass der Kläger ab 16.1.2012 die Voraussetzungen eines nachgehenden Anspruchs auf Krg erfüllt (dazu d) und ggf ein Krg-Anspruch nicht die Höchstdauer überschritt (dazu e).

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a) Der Kläger war ab 16.1.2012 nicht mehr nach den gesetzlichen Voraussetzungen als Beschäftigter mit Anspruch auf Krg versichert. Es bedurfte der Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes, weil das Beschäftigungsverhältnis des Klägers als Grundlage eines Versicherungsverhältnisses mit Anspruch auf Krg (§ 5 Abs 1 Nr 1 SGB V; zu ausgeschlossenen Versicherungsverhältnissen vgl § 44 Abs 2 SGB V) im November 2011 endete. Das die Mitgliedschaft in einer KK vermittelnde Versicherungsverhältnis ist an den Fortbestand der versicherungspflichtigen Beschäftigung geknüpft. Es endet mit dem Ablauf des Tages, an dem das Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt endet (§ 190 Abs 2 SGB V).

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Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, hier die durch die Beschäftigtenversicherung begründete Mitgliedschaft, besteht indes unter den Voraussetzungen des § 192 SGB V fort. Sie bleibt nach § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V ua erhalten, solange Anspruch auf Krg besteht(vgl auch BSG SozR 4-2500 § 44 Nr 12 RdNr 16; BSG SozR 4-2500 § 192 Nr 6 RdNr 15; BSG Beschluss vom 16.12.2003 - B 1 KR 24/02 B - Juris RdNr 7; Berchtold, Krankengeld, 2004, RdNr 454). § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V verweist damit wieder auf die Vorschriften über den Krg-Anspruch, die ihrerseits voraussetzen, dass ein Versicherungsverhältnis mit Anspruch auf Krg vorliegt. Um diesen Anforderungen zu genügen, reicht es aus, dass Versicherte am letzten Tage des Versicherungsverhältnisses mit Anspruch auf Krg - hier der durch den Krg-Anspruch bis 15.1.2012 aufrechterhaltenen Mitgliedschaft - alle Voraussetzungen erfüllen, um spätestens mit Ablauf dieses Tages - und damit zugleich mit Beginn des nächsten Tages - einen Krg-Anspruch entstehen zu lassen (vgl BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 § 192 Nr 5, RdNr 12). Das folgt aus Entwicklungsgeschichte, Regelungssystem und -zweck, ohne dass der Wortlaut der Normen einer solchen Auslegung entgegensteht (stRspr, vgl BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 § 192 Nr 5, RdNr 12; zustimmend zB Felix in jurisPK-SGB V, 2. Aufl 2012, Stand Onlinekommentierung 10.11.2014, § 192 RdNr 15.1). Nach diesen Grundsätzen erhielt der Kläger seinen Versicherungsschutz mit Krg-Berechtigung nicht über den 15.1.2012 hinaus aufrecht. Denn er ließ erst am 16.1.2012 seine AU erneut ärztlich feststellen.

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b) Soweit das LSG hiervon abweichend der Auffassung ist, die ärztliche AU-Feststellung habe nur für die Entstehung des Krg-Anspruchs Bedeutung, vermag ihm der erkennende Senat nicht zu folgen. Der Gesetzeswortlaut des § 46 SGB V trägt diese Auffassung nicht. Auch im Übrigen führt das LSG keine tragfähigen Gründe an. Zwar regelt das SGB V die Tatbestände der Beendigung eines Krg-Anspruchs nicht ausdrücklich vollständig in allen denkmöglichen Verästelungen. Die geringere Normdichte hat ihren sachlichen Grund in der Vielgestaltigkeit der Möglichkeiten der Beendigung. Ein Rechtssatz des Inhalts, dass der Inhalt ärztlicher AU-Feststellung nur für die Anspruchsentstehung, nicht aber für Fortbestehen oder Beendigung eines Krg-Anspruchs bedeutsam sei, lässt sich dem SGB V nicht entnehmen, sondern ist ihm fremd. Er widerspricht der Gesetzeskonzeption, den im Gesetz verankerten, den Versicherten zumutbaren Informationsverteilungslasten und dem Regelungszweck.

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Bereits zur Zeit der Geltung der RVO ging die Rechtsprechung des BSG davon aus, dass bei einer Krg-Gewährung wegen ärztlich festgestellter AU in der Bewilligung auch die Entscheidung gesehen werden kann, dass dem Versicherten ein Krg-Anspruch für die laufende Zeit der - damals - vom "Kassenarzt" bestätigten AU zusteht. Der Arzt schreibt den Versicherten regelmäßig nur für eine bestimmte Zeit arbeitsunfähig. Gewährt die KK aufgrund einer solchen AU-Bescheinigung Krg, so kann der Versicherte davon ausgehen, dass er für diese Zeit einen Anspruch auf Krg hat. Soweit die KK die AU-Bescheinigung nicht anerkennen will, muss sie das dem Versicherten gegenüber zum Ausdruck bringen. Mit der Krg-Bewilligung entscheidet die KK auch über das - vorläufige - Ende der Krg-Bezugszeit. Wenn der Versicherte keine weiteren AU-Bescheinigungen beibringt, endet der Anspruch auf Krg mit Ablauf der zuletzt bescheinigten AU-Zeit; eines Entziehungsbescheides nach § 48 SGB X bedarf es dann nicht(vgl zum Ganzen zB BSG SozR 2200 § 182 Nr 103 S 219 f; BSGE 85, 271, 275 f = SozR 3-2500 § 49 Nr 4 S 15; zustimmend zB Grötschel in Bergmann/Pauge/Steinmeyer, Gesamtes Medizinrecht, 2. Aufl 2014, § 44 SGB V RdNr 15 bei Fn 31). Über eine Weitergewährung von Krg ist ggf im einstweiligen Rechtsschutz nach § 86b Abs 2 SGG zu entscheiden.

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Sachgrund für die schon unter Geltung der RVO erforderliche ergänzende Auslegung des Gesetzes in diesem Sinne ist die Funktion des Krg als regelhaft kürzere Zeiten überbrückender, schnell und unkompliziert in einer Vielzahl von Verfahren zu leistender, ärztliche AU-Feststellung voraussetzender Ersatz für krankheitsbedingt entfallenden Lohn oder sonstiges Erwerbseinkommen. Der Versicherte muss gerade bei Beurteilung seines zukünftigen Versicherungsstatus möglichst schnell Klarheit haben (vgl zB Meyerhoff in jurisPK-SGB V, 2. Aufl 2012, § 46 SGB V RdNr 45). Die ärztliche Feststellung verschafft dies im Regelfall, obwohl sie die KK nicht bindet.

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Die KK ist auch unter Geltung des SGB V zur Beendigung von Krg-Zahlungen vor Ablauf ärztlich bescheinigter AU befugt. Denn der erkennende Senat misst unverändert dem Attest mit der ärztlichen Feststellung der AU lediglich die Bedeutung einer gutachtlichen Stellungnahme bei. Sie bildet eine Grundlage für den über den Krg-Bezug zu erteilenden Verwaltungsakt der KK, ohne dass KK und Gerichte an den Inhalt der ärztlichen Bescheinigung gebunden sind (stRspr, vgl zB BSG SozR 4-2500 § 44 Nr 7 RdNr 28; BSGE 111, 18 = SozR 4-2500 § 46 Nr 4, RdNr 14 mwN).

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Mit dem Erfordernis vorgeschalteter ärztlich festzustellender AU sollen beim Krg Missbrauch und praktische Schwierigkeiten vermieden werden, zu denen die nachträgliche Behauptung der AU und deren rückwirkende Bescheinigung beitragen könnten (vgl bereits BSGE 24, 278, 279 = SozR Nr 16 zu § 182 RVO S Aa 13 RS mwN zur Entstehungsgeschichte der im SGB V insoweit unveränderten Regelung; BSGE 26, 111, 112 = SozR Nr 19 zu § 182 RVO S Aa 17 f; BSGE 90, 72, 81 = SozR 3-2500 § 44 Nr 10 S 39). Dementsprechend ist grundsätzlich für die Beurteilung der AU der versicherungsrechtliche Status des Betroffenen im Zeitpunkt der ärztlichen Feststellung maßgebend (stRspr, vgl zB BSG SozR 4-2500 § 44 Nr 12 RdNr 13; BSG SozR 4-2500 § 44 Nr 14 RdNr 21; Brandts in Kasseler Komm, Stand 1.6.2014, § 44 SGB V RdNr 3, 6). Als Regelfall geht das Gesetz davon aus, dass der in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigte Versicherte selbst die notwendigen Schritte unternimmt, um die mögliche AU feststellen zu lassen und seine Ansprüche zu wahren. Deshalb kann zB grundsätzlich ein Versicherter, der das Ende der bescheinigten AU akzeptiert und über Monate hinweg Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bezieht, die er bei AU nicht hätte erhalten dürfen, nicht mehr mit der nachträglichen Behauptung gehört werden, er sei in der gesamten Zeit zu Unrecht als arbeitslos statt - richtigerweise - als arbeitsunfähig behandelt worden (vgl BSGE 90, 72, 83 = SozR 3-2500 § 44 Nr 10 S 41; zum Ganzen BSGE 95, 219 = SozR 4-2500 § 46 Nr 1, RdNr 16 mwN; BSGE 111, 18 = SozR 4-2500 § 46 Nr 4, RdNr 15 mwN).

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Der erkennende Senat hat bei diesen Überlegungen stets auch das gesamte Regelungssystem im Blick. So soll die Meldeobliegenheit des § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V die KK ebenso wie die Ausschlussregelung des § 46 S 1 Nr 2 SGB V davon freistellen, die Voraussetzungen eines verspätet geltend gemachten Krg-Anspruchs im Nachhinein aufklären zu müssen. Die Norm soll der KK die Möglichkeit erhalten, die AU zeitnah durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) überprüfen zu lassen, um Leistungsmissbräuchen entgegenzutreten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit einleiten zu können (vgl BSGE 111, 18 = SozR 4-2500 § 46 Nr 4, RdNr 17 mwN).

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Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist die Gewährung von Krg dementsprechend bei verspäteter Meldung auch dann ausgeschlossen, wenn die Leistungsvoraussetzungen im Übrigen zweifelsfrei gegeben sind und den Versicherten keinerlei Verschulden an dem unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen Zugang der Meldung trifft (vgl zB BSGE 29, 271, 272 = SozR Nr 8 zu § 216 RVO S Aa 6 RS; BSG SozR Nr 11 zu § 216 RVO; BSGE 38, 133, 135 = SozR 2200 § 182 Nr 7 S 8; BSGE 56, 13, 14 f = SozR 2200 § 216 Nr 7 S 19; BSG SozR 2200 § 216 Nr 11; BSGE 85, 271, 276 = SozR 3-2500 § 49 Nr 4 S 15 f). Mit Blick darauf muss die AU der KK vor jeder erneuten Inanspruchnahme des Krg auch dann angezeigt werden, wenn sie seit ihrem Beginn ununterbrochen bestanden hat. Dies hat auch bei ununterbrochenem Leistungsbezug zu gelten, wenn wegen der Befristung der bisherigen Attestierung der AU über die Weitergewährung des Krg neu zu befinden ist (stRspr, vgl nur BSGE 85, 271, 275 f = SozR 3-2500 § 49 Nr 4 S 15). Auch dann muss der Versicherte die Fortdauer der AU grundsätzlich rechtzeitig vor Fristablauf ärztlich feststellen lassen und seiner KK melden, will er das Erlöschen (vgl dazu Beschluss des erkennenden Senats vom 16.12.2003 - B 1 KR 24/02 B - Juris, mwN) oder das Ruhen des Leistungsanspruchs vermeiden (vgl zum Ganzen BSGE 111, 18 = SozR 4-2500 § 46 Nr 4, RdNr 18 mwN). Das LSG vernachlässigt mit seiner abweichenden Auffassung neben den aufgezeigten Systemgesichtspunkten die in der Notwendigkeit ärztlicher AU-Feststellung liegende Schutzfunktion, die regelmäßig auch den Versicherten eine solide, wenn auch nicht zwingende Einschätzungsgrundlage ihrer AU liefert.

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Wie bei der ärztlichen Feststellung handelt es sich auch bei der Meldung der AU um eine Obliegenheit des Versicherten; die Folgen einer unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen ärztlichen Feststellung oder Meldung sind grundsätzlich von ihm zu tragen. Regelmäßig sind in diesem Sinne sowohl die Ausschlussregelung des § 46 S 1 Nr 2 SGB V als auch die Melderegelung des § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V strikt zu handhaben(vgl zum Ganzen, auch zu den Einschränkungen bei Umständen im Verantwortungsbereich der KKn, BSGE 95, 219 = SozR 4-2500 § 46 Nr 1, RdNr 18 mwN; Brandts in Kasseler Komm, Stand 1.6.2014, § 49 SGB V RdNr 33; ablehnend zu § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V bei Weitergewährung von Krg Schmidt in Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Stand 1.7.2014, Bd 2, § 49 SGB V RdNr 110a). Liegt der KK dagegen eine ärztliche AU-Mitteilung zwecks Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für Krg vor, die die Rechtsposition des Versicherten erkennbar stützt, bedarf es keiner weiteren AU-Meldung.

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Die gleichen Grundsätze gelten auch für Zeiträume, in denen Versicherter und KK über das Bestehen von AU als Voraussetzung eines Krg-Anspruchs streiten. Der Versicherte muss auch in einer solchen Situation - ausgehend von seiner Rechtsauffassung - alle Obliegenheiten beachten, um seinen Krg-Anspruch zu erhalten. Er muss sich deshalb bei befristeten AU-Feststellungen vor Fristablauf erneut seine AU ärztlich bescheinigen lassen und dafür Sorge tragen, dass die KK hiervon Kenntnis erlangt. Die KK kann ihm nicht entgegenhalten, dass er sich - der Unsicherheit Rechnung tragend - mit seinem Restleistungsvermögen der Arbeitsverwaltung zur Verfügung stellt und Arbeitslosengeld (Alg) erhält (vgl zum Ganzen BSGE 111, 18 = SozR 4-2500 § 46 Nr 4, RdNr 19 f mwN).

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Es ist dem Versicherten auch zumutbar, seine AU jeweils vor Fristablauf ärztlich feststellen zu lassen (aA, aber das Regelungssystem und die Informationsverteilungslasten vernachlässigend Knispel, NZS 2014, 561 ff). Der Versicherte muss regelhaft ohnehin den Arzt aufsuchen, um Leistungen der GKV in Anspruch zu nehmen (vgl § 15 Abs 1 SGB V). Grundsätzlich erbringt die KK den Versicherten nämlich zB vertragsärztliche Leistungen, indem sie - in der Regel vermittelt durch die Kassenärztlichen Vereinigungen (§ 73 Abs 2, § 75 Abs 1 S 1 und 2 SGB V) - ihnen eine Vielzahl von zugelassenen Leistungserbringern verfügbar hält, unter denen sich die Versicherten den gewünschten Therapeuten frei auswählen und sich dann von ihm behandeln lassen (vgl BSGE 97, 6 = SozR 4-2500 § 13 Nr 9, RdNr 29). Der Versicherte erhält die von ihm zu beanspruchenden Leistungen in der Regel dementsprechend nicht unmittelbar von der KK in Natur, sondern von Leistungserbringern. Die KKn bedienen sich regelmäßig der zugelassenen Leistungserbringer, um die Naturalleistungsansprüche der Versicherten zu erfüllen. Deshalb schließen sie über die Erbringung der Sach- und Dienstleistungen nach den Vorschriften des Vierten Kapitels des SGB V Verträge mit den Leistungserbringern (vgl § 2 Abs 2 S 3 SGB V idF durch Art 4 Nr 1 Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das SGB vom 27.12.2003, BGBl I 3022; zuvor § 2 Abs 2 S 2 SGB V). Die Versicherten können unter den zur vertragsärztlichen Versorgung Zugelassenen (Ärzte etc) frei wählen. Andere Ärzte dürfen nur in Notfällen in Anspruch genommen werden (§ 76 Abs 1 S 1 und 2 SGB V, hier anzuwenden idF durch Art 6 Nr 17 Gesetz vom 28.5.2008, BGBl I 874 mWv 1.7.2008). Dem Wahlrecht der Versicherten entsprechen die ihnen erwachsenden Obliegenheiten, um Naturalleistungen zu erhalten. Sie haben regelmäßig einen der zugelassenen Ärzte etc auszuwählen und zur Behandlung unter Vorlage der Krankenversicherungskarte aufzusuchen. Dabei ist den Versicherten geläufig, dass sie die Leistungen abgesehen von gesetzlichen Zuzahlungen kostenfrei erhalten. Wenn sie dagegen eine Leistung außerhalb des Naturalleistungssystems in Anspruch nehmen wollen, etwa weil die Versorgung mit zugelassenen Leistungserbringern vermeintlich nicht sichergestellt ist, müssen sie vorher die KK aufsuchen, um ihr zu ermöglichen, die angebliche Versorgungslücke zu überprüfen (vgl zum Ganzen BSGE 99, 180 = SozR 4-2500 § 13 Nr 15, RdNr 32 ff mwN; BSG Urteil vom 2.9.2014 - B 1 KR 11/13 R - RdNr 17 f, Juris, für BSGE und SozR vorgesehen mwN). Gerade bei kurzfristiger Erkrankung lässt sich AU zudem ohne ärztliche Untersuchung und dementsprechende Dokumentation regelmäßig nicht zuverlässig feststellen. Es entspricht einem Grundgedanken des Sozialversicherungsrechts, Berechtigte auf einfache, praktikable und regelmäßig zuverlässige Ermittlungsmöglichkeiten für ihre Anspruchsvoraussetzungen zu verweisen, um die regelmäßig knappen Mittel der Beitragszahler nicht für vermeidbaren Verwaltungsaufwand, sondern für Leistungen an die Berechtigten einzusetzen (vgl hierzu zB Hauck in Weiss/Gagel, Stand 2003, Handbuch des Arbeits- und Sozialrechts, § 22 A RdNr 8). Der Gesetzgeber hat deshalb auch in Kenntnis der jahrzehntelang bestehenden, wertungskonsistenten, in sich stimmigen höchstrichterlichen Rechtsprechung aus gutem Grund davon abgesehen, die hier betroffenen gesetzlichen Grundlagen zu ändern. Entgegen der Ansicht des LSG begründet es schließlich keine rechtsbedeutsame Unklarheit für die Versicherten, dass das Gesetz unterschiedliche Gegenstände - zB Krg bei vertragsärztlicher oder vollstationärer Behandlung oder bei Alg-Bezug (vgl näher § 46 S 1 Nr 1 und 2; § 47b SGB V) - aus Sachgründen unterschiedlich regelt (zur Notwendigkeit lückenloser ärztlicher AU-Feststellung zum Erhalt der Mitgliedschaft und des Krg-Anspruchs auch in der Krankenversicherung der Arbeitslosen vgl zB BSG SozR 4-2500 § 44 Nr 14 RdNr 14 mwN; zur Willkürfreiheit vgl zB BSG SozR 4-2500 § 46 Nr 2 RdNr 16; BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 § 192 Nr 5, RdNr 19). Nur ergänzend weist der erkennende Senat darauf hin, dass sich die aufgezeigten allgemeinen Grundsätze auch nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung eines GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes (vgl Art 1 Nr 15 GKV-VSG, BRats-Drucks 641/14, S 6, 94) nicht ändern. Nach der Fassung des Entwurfs entsteht der Anspruch auf Krg künftig bereits von dem Tag der ärztlichen AU-Feststellung an. Versicherte sollen den Anspruch auf Krg künftig behalten, soweit die AU-Folgebescheinigung am nächsten Arbeitstag, der ein Werktag ist, ausgestellt wird. Für die abweichende Rechtsauffassung des LSG verbleibt kein Raum.

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Die aufgezeigten Grundsätze gelten nicht nur, wenn die KK im Anschluss an eine befristete Krg-Gewährung erneut über die Bewilligung von Krg zu entscheiden hat. Sie greifen aus den gleichen Gründen auch dann, wenn die KK über einen Gesamtzeitraum der Krg-Gewährung zu entscheiden hat. Denn die Obliegenheiten der Versicherten und die Folgen der Obliegenheitsverletzungen ändern sich durch den Entscheidungszeitpunkt der KK nicht. Entscheidet die KK - wie hier - förmlich über eine Krg-Gewährung, ohne ausdrücklich einen Anspruch auf unbestimmte Dauer zuzuerkennen, kommt es grundsätzlich für die Auslegung des Inhalts der Entscheidung hinsichtlich der Befristung nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt die KK die Überweisung des Zahlbetrags veranlasst.

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c) Nach den unangegriffenen, bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) ist es aber nicht ausgeschlossen, dass der Kläger ausnahmsweise die AU-Feststellung für den weiteren Bewilligungsabschnitt - rückwirkend auf den letzten Tag des abgelaufenen Krg-Bezugs - nachholen konnte. Zwar fehlt jeglicher Anhaltspunkt für das Vorliegen einer ärztlichen Fehlbeurteilung im Rahmen rechtzeitiger Wiedervorstellung des Klägers bei einem Arzt (vgl zu in den Verantwortungsbereich der KK fallenden Hinderungsgründen, insbesondere bei ärztlichen Fehlbeurteilungen, zusammenfassend BSGE 95, 219 = SozR 4-2500 § 46 Nr 1, RdNr 18 ff). Das LSG hat bewusst Feststellungen dazu unterlassen, dass der Kläger aufgrund Geschäfts- oder Handlungsunfähigkeit an einer Wiedervorstellung beim Arzt gehindert war (vgl dazu bereits BSGE 25, 76, 77 f = SozR Nr 18 zu § 182 RVO; BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 § 192 Nr 5, RdNr 23 mwN). Soweit es dies aufgrund des Klägervorbringens in Erwägung zieht, muss es hierzu die erforderlichen Feststellungen treffen. Der Kläger trägt das Risiko der objektiven Nichterweislichkeit seiner Geschäfts- oder Handlungsunfähigkeit am 15.1.2012.

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Im Übrigen fehlen Feststellungen dazu, dass der Kläger unter Einbeziehung des sozialrechtlichen Herstellungsgedankens so zu stellen ist, als habe er rechtzeitig, also am 15.1.2012, die AU ärztlich feststellen lassen. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats musste die Beklagte zwar den Kläger nicht spontan von sich aus auf die Notwendigkeit der erneuten ärztlichen AU-Feststellung vor Ablauf des schon festgestellten AU-Zeitraums hinweisen (vgl BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 § 192 Nr 5, RdNr 25 ff mwN). Die Beklagte durfte ihn indes nicht durch eine unzutreffende Beratung hiervon abhalten und damit vereiteln, dass er rechtzeitig am 15.1.2012 seine AU ärztlich feststellen ließ. Sollte das LSG aufgrund ergänzender Beweiserhebung eine solche unzutreffende Beratung des Klägers feststellen, die den Kläger von einer ärztlichen Feststellung seiner AU vor Ablauf des 15.1.2012 abhielt, obwohl er tatsächlich objektiv arbeitsunfähig war, wofür der Kläger insgesamt die objektive Beweislast trägt, ist er so zu stellen, als habe er innerhalb der ablaufenden Frist seine AU ärztlich feststellen lassen. Dies entspricht den allgemeinen Grundsätzen, die der erkennende Senat hinsichtlich der Obliegenheit der Versicherten zur ärztlichen AU-Feststellung vor Ablauf des schon festgestellten AU-Zeitraums entwickelt hat.

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Trotz der den Regelungen des § 46 Abs 1 Nr 2 und des § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V zu Grunde liegenden gemeinsamen Zwecke, welche eine grundsätzlich strikte Handhabung gebieten, um beim Krg Missbrauch und praktische Schwierigkeiten zu vermeiden, zu denen die nachträgliche Behauptung der AU und deren rückwirkende Bescheinigung beitragen können, hat der erkennende Senat schon bisher in engen Grenzen Ausnahmen von den genannten Grundsätzen anerkannt, wenn die ärztliche Feststellung oder die Meldung der AU durch Umstände verhindert oder verzögert worden sind, die dem Verantwortungsbereich der KKn und nicht dem des Versicherten zuzurechnen sind. So kann sich beispielsweise die KK nicht auf den verspäteten Zugang der Meldung berufen, wenn dieser auf von ihr zu vertretenden Organisationsmängeln beruht und der Versicherte hiervon weder wusste noch wissen musste (BSGE 52, 254, 258 ff und LS 1 = SozR 2200 § 216 Nr 5). In einem Fall, in dem der Versicherte von seinem behandelnden Arzt aufgrund einer Fehldiagnose irrtümlich "gesundgeschrieben" worden war, hat das BSG ausgeführt, der Versicherte müsse eine die AU ablehnende ärztliche Feststellung nicht stets hinnehmen, sondern könne ihre Unrichtigkeit - ggf auch durch die ex-post-Beurteilung eines anderen ärztlichen Gutachters - nachweisen (BSGE 54, 62, 65 = SozR 2200 § 182 Nr 84). Die dem Versicherten vom Gesetz übertragene Obliegenheit, für eine zeitgerechte ärztliche Feststellung der geltend gemachten AU zu sorgen (§ 182 Abs 3 RVO; jetzt § 46 Abs 1 Nr 2 SGB V), erfülle er, wenn er alles in seiner Macht Stehende tue, um die ärztliche Feststellung zu erhalten. Er habe dazu den Arzt aufzusuchen und ihm seine Beschwerden vorzutragen. Er könne aber den Arzt nicht zwingen, eine vollständige Befunderhebung durchzuführen und eine zutreffende Beurteilung abzugeben. Unterbleibe die ärztliche Feststellung der AU allein aus Gründen, die den Verantwortungsbereich des Kassen-(jetzt: Vertrags-)Arztes oder der sonstigen zur Sicherstellung der kassen-(jetzt: vertrags-)ärztlichen berufenen Personen oder Einrichtungen zuzuordnen seien, so dürfe sich das nicht zum Nachteil des Versicherten auswirken.

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Der erkennende Senat hat einen Krg-Anspruch nicht am Fehlen der AU-Meldung scheitern lassen, wenn dies auf der unzutreffenden rechtlichen Bewertung der KK beruhte, die Beurteilung der AU habe sich wegen der Aufgabe des Arbeitsplatzes nicht mehr an der zuletzt ausgeübten Tätigkeit auszurichten (BSGE 85, 271, 277 f = SozR 3-2500 § 49 Nr 4). Er hat ausgeführt, dass die fehlende Feststellung oder Meldung der AU dem Versicherten ausnahmsweise nicht entgegengehalten werden darf, wenn er seinerseits alles in seiner Macht Stehende getan hat, um seine Ansprüche zu wahren, daran aber durch eine von der KK zu vertretende Fehlentscheidung gehindert worden ist (vgl BSGE 85, 271, 276 f = SozR 3-2500 § 49 Nr 4). Damit hat der erkennende Senat auf Grundsätze zurückgegriffen, die schon zum Recht der RVO entwickelt worden waren und durch das SGB V nicht überholt sind (vgl zB BSGE 25, 76, 78 = SozR Nr 18 zu § 182 RVO; BSGE 54, 62, 65 = SozR 2200 § 182 Nr 84).

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Der erkennende Senat hat schließlich entschieden, dass wenn der Versicherte (1.) alles in seiner Macht Stehende und ihm Zumutbare getan hat, um seine Ansprüche zu wahren, er (2.) daran aber durch eine von der KK zu vertretende Fehlentscheidung gehindert wurde (zB durch die Fehlbeurteilung der AU des Vertragsarztes und des MDK), und er (3.) - zusätzlich - seine Rechte bei der Kasse unverzüglich (spätestens innerhalb der zeitlichen Grenzen des § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V) nach Erlangung der Kenntnis von dem Fehler geltend macht, der Versicherte sich auf den Mangel auch zu einem späteren Zeitpunkt berufen kann. Unter diesen engen Voraussetzungen kann die Unrichtigkeit der ärztlichen Beurteilung ggf auch durch die nachträgliche Einschätzung eines anderen ärztlichen Gutachters nachgewiesen werden und der Versicherte ausnahmsweise rückwirkend Krg beanspruchen (vgl zum Ganzen BSGE 95, 219 = SozR 4-2500 § 46 Nr 1, RdNr 22 ff; kritisch allerdings Knispel, NZS 2014, 561 ff).

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Auf dieser Linie liegt es, wenn man den Versicherten hiermit gleichstellt, der in Unkenntnis seiner Obliegenheiten nicht etwa Rechtsrat bei einem Arzt sucht (vgl dazu zB BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 § 192 Nr 5, RdNr 27; BSG SozR 4-2500 § 192 Nr 6 RdNr 20),sondern (1) bei seiner hierzu berufenen KK, (2) dadurch aber (3) wegen erwiesener Fehlberatung seiner KK von der (4) gebotenen ärztlichen AU-Feststellung innerhalb des bestehenden, ärztlich bereits festgestellten AU-Zeitraums (5) abgehalten wird und damit trotz (6) nachträglich voll nachgewiesener AU (7) seines Krg-Anspruchs wegen Verletzung der Obliegenheit lückenloser ärztlicher AU-Feststellung verlustig zu gehen drohte, aber seine Rechte spätestens unverzüglich nach Kenntniserlangung von der wahren Rechtslage geltend macht. Auch in diesem Falle liegt der Grund für die nachträgliche AU-Feststellung allein im Risikobereich der KK. Sie kann durch angemessene Organisation, Schulung der eigenen Mitarbeiter und den Betroffenen mitgeteilte Dokumentation sachlich richtiger Beratung vermeiden, dass ihre unzutreffende Beratung Versicherte von der rechtzeitigen ärztlichen AU-Feststellung abhält. Das LSG hat hierzu keine Feststellungen getroffen, obwohl der Kläger einen solchen Sachverhalt behauptet, die Beklagte aber in Abrede gestellt hat. Es hat die erforderlichen Feststellungen nachzuholen.

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Sollten die Feststellungen des LSG ergeben, dass der Kläger ausnahmsweise die AU-Feststellung für den weiteren Bewilligungsabschnitt - rückwirkend auf den letzten Tag des abgelaufenen Krg-Bezugs - nachholen konnte und objektiv nach Krankheitsbild und -ausprägung AU bestand, muss das LSG auch für den sich an die Entlassung aus der stationären Behandlung anschließenden Zeitraum feststellen, dass beim Kläger im aufgezeigten Sinne ärztlich festgestellte AU über den 6.2.2012 hinaus bestand. Es gehört zu den selbstverständlichen Pflichten des Krankenhauses, bei Entlassung eines Versicherten darüber eine ärztliche Beurteilung abzugeben, ob zB wegen vollständiger Heilung keine oder wegen fortbestehender Erkrankung sehr wohl und spätestens zu welchem Zeitpunkt vertragsärztliche Anschlussbehandlung erforderlich ist und ggf welche krankheitsbedingten Einschränkungen prognostisch für welchen Zeitraum dem Wiedereintritt von Arbeitsfähigkeit entgegenstehen. Dementsprechend haben Versicherte Anspruch auf ein Versorgungsmanagement insbesondere zur Lösung von Problemen beim Übergang in die verschiedenen Versorgungsbereiche; dies umfasst auch die fachärztliche Anschlussversorgung. Die betroffenen Leistungserbringer sorgen für eine sachgerechte Anschlussversorgung des Versicherten und übermitteln sich gegenseitig mit Einwilligung und nach vorheriger Information des Versicherten die erforderlichen Informationen. Sie sind zur Erfüllung dieser Aufgabe von den KK zu unterstützen (vgl § 11 Abs 4 S 1 bis 3 iVm S 5 SGB V, eingefügt durch Art 1 Nr 7 Buchst a GKV-WSG vom 26.3.2007, BGBl I 378 mWv 1.4.2007, S 5 gemäß Art 6 Nr 3 Pflege-Weiterentwicklungsgesetz vom 28.5.2008, BGBl I 874 mWv 1.7.2008; S 1 hier anzuwenden idF durch Art 1 Nr 2 Buchst a DBuchst aa GKV-VStG vom 22.12.2011, BGBl I 2983 mWv 1.1.2012).

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d) Sollte das LSG auf der Grundlage der zu treffenden Feststellungen zum Ergebnis gelangen, dass der Kläger nicht so zu stellen ist, als habe er die gebotene ärztliche AU-Feststellung zeitgerecht bewirkt, muss es Feststellungen dazu treffen, dass der Kläger in dem ggf betroffenen Zeitraum nach dem 15.1.2012 die Voraussetzungen eines nachgehenden Anspruchs auf Krg nach § 19 Abs 2 SGB V erfüllte. Nach § 19 Abs 2 S 1 SGB V besteht, wenn die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger endet, Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats setzt ein solcher nachgehender Anspruch voraus, dass kein anderweitiger aktueller Krankenversicherungsschutz besteht (vgl zB BSG SozR 4-2500 § 44 Nr 14 RdNr 25). Denn der aus der früheren Mitgliedschaft abgeleitete Versicherungsschutz ist gegenüber Ansprüchen aus einem aktuellen Versicherungsverhältnis grundsätzlich nachrangig, auch wenn das im Wortlaut des § 19 Abs 2 SGB V unmittelbar nicht zum Ausdruck kommt(stRspr, vgl BSGE 89, 254, 255 f = SozR 3-2500 § 19 Nr 5 mwN; BSG Urteil vom 26.6.2007 - B 1 KR 2/07 R - Juris RdNr 20 = USK 2007-33; aA Noftz in Hauck/Noftz, SGB V, Stand November 2014, K § 19 RdNr 61, wonach der Vorrang des aktuellen Versicherungsverhältnisses nur bei gleichen oder gleichwertigen Leistungsansprüchen besteht). Gleiches gilt im Prinzip auch gegenüber der speziell geregelten Konkurrenz mit der Auffangversicherung (vgl § 5 Abs 1 Nr 13 und Abs 8a SGB V sowie hierzu BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 § 192 Nr 5, RdNr 30 ff; s auch zum Ganzen BSG SozR 4-2500 § 5 Nr 22 RdNr 11). Es steht in diesem Falle nicht fest, dass der Kläger in der Zeit ab 16.1.2012 in keinem aktuellen Versicherungsverhältnis stand. Vorrang vor einem nachgehenden Leistungsanspruch nach § 19 Abs 2 S 1 SGB V hat auch eine Versicherung nach § 10 SGB V(§ 19 Abs 2 S 2 SGB V). Es steht nicht fest, dass der Kläger nach § 10 Abs 1 SGB V über die Mitgliedschaft seiner Ehefrau ohne Anspruch auf Krg familienversichert war.

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e) Sind nach den zu treffenden Feststellungen des LSG für einen Zeitraum ab 16.1.2012 die Voraussetzungen des Anspruchs auf Krg grundsätzlich erfüllt, wird das LSG festzustellen haben, dass die Höchstdauer des Krg-Anspruchs gemäß § 48 Abs 1 S 1 SGB V nicht überschritten wird.

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2. Die Kostenentscheidung bleibt dem LSG vorbehalten.

Der Anspruch auf Krankengeld entsteht

1.
bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) von ihrem Beginn an,
2.
im Übrigen von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an.
Der Anspruch auf Krankengeld bleibt jeweils bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt; Samstage gelten insoweit nicht als Werktage. Für Versicherte, deren Mitgliedschaft nach § 192 Absatz 1 Nummer 2 vom Bestand des Anspruchs auf Krankengeld abhängig ist, bleibt der Anspruch auf Krankengeld auch dann bestehen, wenn die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit nicht am nächsten Werktag im Sinne von Satz 2, aber spätestens innerhalb eines Monats nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten sowie für Versicherte, die eine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 abgegeben haben, entsteht der Anspruch von der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit an. Der Anspruch auf Krankengeld für die in Satz 3 genannten Versicherten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz entsteht bereits vor der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit zu dem von der Satzung bestimmten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Beginn der dritten Woche der Arbeitsunfähigkeit, wenn der Versicherte bei seiner Krankenkasse einen Tarif nach § 53 Abs. 6 gewählt hat.

(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte

1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,
3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,
3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder
5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit,
6.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung,
a)
die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder
b)
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.
Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, sind nicht Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus.

(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.

(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.

(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.

(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.

(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.

(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.

(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 40, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 41 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme §§ 44 und 45, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, §§ 46 und 47 entsprechende Anwendung.

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.