Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 18. Juni 2018 - L 7 AY 1511/18 ER-B
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18. April 2018 abgeändert.
Die aufschiebende Wirkung der beim Sozialgericht Karlsruhe anhängigen Klage S 5 AY 1157/18 gegen den Bescheid vom 10. Januar 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Februar 2018 betreffend die verfügte Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 1 AsylbLG wird mit Wirkung ab 14. März 2018 angeordnet.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, an den Antragsteller vorläufig Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens in Höhe von 99,00 EUR für die Zeit vom 9. April 2018 bis zum 30. April 2018, in Höhe von monatlich 135,00 EUR für die Zeit vom 1. Mai 2018 bis zum 30. Juni 2018 sowie in Höhe von 45,00 EUR für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 10. Juli 2018, längstens bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, zu zahlen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller 3/4 der außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.
Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren ab 12. Juni 2018 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt und Rechtsanwalt H., K., beigeordnet.
Gründe
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(1) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 5, für die ein Ausreisetermin und eine Ausreisemöglichkeit feststehen, haben ab dem auf den Ausreisetermin folgenden Tag keinen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6, es sei denn, die Ausreise konnte aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht durchgeführt werden. Ihnen werden bis zu ihrer Ausreise oder der Durchführung ihrer Abschiebung nur noch Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege gewährt. Nur soweit im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, können ihnen auch andere Leistungen im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 gewährt werden. Die Leistungen sollen als Sachleistungen erbracht werden.
(2) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 und Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 6, soweit es sich um Familienangehörige der in § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 genannten Personen handelt, die sich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begeben haben, um Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen, erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1.
(3) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5, bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, erhalten ab dem auf die Vollziehbarkeit einer Abschiebungsandrohung oder Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung folgenden Tag nur Leistungen entsprechend Absatz 1. Können bei nach § 1 Absatz 1 Nummer 6 leistungsberechtigten Ehegatten, Lebenspartnern oder minderjährigen Kindern von Leistungsberechtigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden, so gilt Satz 1 entsprechend.
(4) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 5, für die in Abweichung von der Regelzuständigkeit nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) nach einer Verteilung durch die Europäische Union ein anderer Mitgliedstaat oder ein am Verteilmechanismus teilnehmender Drittstaat, der die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 anwendet, zuständig ist, erhalten ebenfalls nur Leistungen entsprechend Absatz 1. Satz 1 gilt entsprechend für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 1a, denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von Satz 1
wenn der internationale Schutz oder das aus anderen Gründen gewährte Aufenthaltsrecht fortbesteht. Satz 2 Nummer 2 gilt für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 entsprechend.(5) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 7 erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1, wenn
- 1.
sie ihrer Pflicht nach § 13 Absatz 3 Satz 3 des Asylgesetzes nicht nachkommen, - 2.
sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 4 des Asylgesetzes nicht nachkommen, - 3.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellt hat, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 5 des Asylgesetzes nicht nachkommen, - 4.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellt hat, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 6 des Asylgesetzes nicht nachkommen, - 5.
sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 7 des Asylgesetzes nicht nachkommen, - 6.
sie den gewährten Termin zur förmlichen Antragstellung bei der zuständigen Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge oder dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht wahrgenommen haben oder - 7.
sie den Tatbestand nach § 30 Absatz 3 Nummer 2 zweite Alternative des Asylgesetzes verwirklichen, indem sie Angaben über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit verweigern,
(6) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig Vermögen, das gemäß § 7 Absatz 1 und 5 vor Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrauchen ist,
- 1.
entgegen § 9 Absatz 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht angeben oder - 2.
entgegen § 9 Absatz 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht unverzüglich mitteilen
(7) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 5, deren Asylantrag durch eine Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 31 Absatz 6 des Asylgesetzes als unzulässig abgelehnt wurde und für die eine Abschiebung nach § 34a Absatz 1 Satz 1 zweite Alternative des Asylgesetzes angeordnet wurde, erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist. Satz 1 gilt nicht, sofern ein Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung angeordnet hat.
(1) Leistungsberechtigte nach § 1 erhalten Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf).
(2) Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes wird der notwendige Bedarf durch Sachleistungen gedeckt. Kann Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie in Form von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden. Gebrauchsgüter des Haushalts können leihweise zur Verfügung gestellt werden. Der notwendige persönliche Bedarf soll durch Sachleistungen gedeckt werden, soweit dies mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich ist. Sind Sachleistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich, können auch Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen gewährt werden.
(3) Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes sind vorbehaltlich des Satzes 3 vorrangig Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs zu gewähren. Anstelle der Geldleistungen können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, zur Deckung des notwendigen Bedarfs Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, von Wertgutscheinen oder von Sachleistungen gewährt werden. Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat sowie für Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie wird, soweit notwendig und angemessen, gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Der notwendige persönliche Bedarf ist vorbehaltlich des Satzes 6 durch Geldleistungen zu decken. In Gemeinschaftsunterkünften im Sinne von § 53 des Asylgesetzes kann der notwendige persönliche Bedarf soweit wie möglich auch durch Sachleistungen gedeckt werden.
(4) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben den Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 entsprechend den §§ 34, 34a und 34b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berücksichtigt. Die Regelung des § 141 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(5) Leistungen in Geld oder Geldeswert sollen der oder dem Leistungsberechtigten oder einem volljährigen berechtigten Mitglied des Haushalts persönlich ausgehändigt werden. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht; dabei wird der Monat mit 30 Tagen berechnet. Geldleistungen dürfen längstens einen Monat im Voraus erbracht werden. Von Satz 3 kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.
(6) (weggefallen)
(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag
- 1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, - 2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, - 3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.
(1) Leistungsberechtigte nach § 1 erhalten Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf).
(2) Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes wird der notwendige Bedarf durch Sachleistungen gedeckt. Kann Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie in Form von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden. Gebrauchsgüter des Haushalts können leihweise zur Verfügung gestellt werden. Der notwendige persönliche Bedarf soll durch Sachleistungen gedeckt werden, soweit dies mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich ist. Sind Sachleistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich, können auch Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen gewährt werden.
(3) Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes sind vorbehaltlich des Satzes 3 vorrangig Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs zu gewähren. Anstelle der Geldleistungen können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, zur Deckung des notwendigen Bedarfs Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, von Wertgutscheinen oder von Sachleistungen gewährt werden. Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat sowie für Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie wird, soweit notwendig und angemessen, gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Der notwendige persönliche Bedarf ist vorbehaltlich des Satzes 6 durch Geldleistungen zu decken. In Gemeinschaftsunterkünften im Sinne von § 53 des Asylgesetzes kann der notwendige persönliche Bedarf soweit wie möglich auch durch Sachleistungen gedeckt werden.
(4) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben den Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 entsprechend den §§ 34, 34a und 34b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berücksichtigt. Die Regelung des § 141 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(5) Leistungen in Geld oder Geldeswert sollen der oder dem Leistungsberechtigten oder einem volljährigen berechtigten Mitglied des Haushalts persönlich ausgehändigt werden. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht; dabei wird der Monat mit 30 Tagen berechnet. Geldleistungen dürfen längstens einen Monat im Voraus erbracht werden. Von Satz 3 kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.
(6) (weggefallen)
(1) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 5, für die ein Ausreisetermin und eine Ausreisemöglichkeit feststehen, haben ab dem auf den Ausreisetermin folgenden Tag keinen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6, es sei denn, die Ausreise konnte aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht durchgeführt werden. Ihnen werden bis zu ihrer Ausreise oder der Durchführung ihrer Abschiebung nur noch Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege gewährt. Nur soweit im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, können ihnen auch andere Leistungen im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 gewährt werden. Die Leistungen sollen als Sachleistungen erbracht werden.
(2) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 und Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 6, soweit es sich um Familienangehörige der in § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 genannten Personen handelt, die sich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begeben haben, um Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen, erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1.
(3) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5, bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, erhalten ab dem auf die Vollziehbarkeit einer Abschiebungsandrohung oder Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung folgenden Tag nur Leistungen entsprechend Absatz 1. Können bei nach § 1 Absatz 1 Nummer 6 leistungsberechtigten Ehegatten, Lebenspartnern oder minderjährigen Kindern von Leistungsberechtigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden, so gilt Satz 1 entsprechend.
(4) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 5, für die in Abweichung von der Regelzuständigkeit nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) nach einer Verteilung durch die Europäische Union ein anderer Mitgliedstaat oder ein am Verteilmechanismus teilnehmender Drittstaat, der die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 anwendet, zuständig ist, erhalten ebenfalls nur Leistungen entsprechend Absatz 1. Satz 1 gilt entsprechend für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 1a, denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von Satz 1
wenn der internationale Schutz oder das aus anderen Gründen gewährte Aufenthaltsrecht fortbesteht. Satz 2 Nummer 2 gilt für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 entsprechend.(5) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 7 erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1, wenn
- 1.
sie ihrer Pflicht nach § 13 Absatz 3 Satz 3 des Asylgesetzes nicht nachkommen, - 2.
sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 4 des Asylgesetzes nicht nachkommen, - 3.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellt hat, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 5 des Asylgesetzes nicht nachkommen, - 4.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellt hat, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 6 des Asylgesetzes nicht nachkommen, - 5.
sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 7 des Asylgesetzes nicht nachkommen, - 6.
sie den gewährten Termin zur förmlichen Antragstellung bei der zuständigen Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge oder dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht wahrgenommen haben oder - 7.
sie den Tatbestand nach § 30 Absatz 3 Nummer 2 zweite Alternative des Asylgesetzes verwirklichen, indem sie Angaben über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit verweigern,
(6) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig Vermögen, das gemäß § 7 Absatz 1 und 5 vor Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrauchen ist,
- 1.
entgegen § 9 Absatz 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht angeben oder - 2.
entgegen § 9 Absatz 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht unverzüglich mitteilen
(7) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 5, deren Asylantrag durch eine Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 31 Absatz 6 des Asylgesetzes als unzulässig abgelehnt wurde und für die eine Abschiebung nach § 34a Absatz 1 Satz 1 zweite Alternative des Asylgesetzes angeordnet wurde, erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist. Satz 1 gilt nicht, sofern ein Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung angeordnet hat.
Tenor
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Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 23. März 2016 wird zurückgewiesen.
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Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
- 1
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Im Streit sind höhere Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für Januar 2013; der Kläger wendet sich insbesondere gegen die Gewährung nur eingeschränkter Leistungen gemäß § 1a AsylbLG.
- 2
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Der Kläger reiste im Jahr 2002 in das Bundesgebiet ein und beantragte Asyl. Er gab an, kamerunischer Staatsangehöriger zu sein; einen Pass oder Passersatz legte er nicht vor. Das Land Brandenburg wies ihn dem Zuständigkeitsbereich des beklagten Landkreises zu (Zuweisungsbescheid vom 5.11.2002), wo er mittlerweile in einer Gemeinschaftsunterkunft lebt. Sein Asylantrag wurde abgelehnt und der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen; sollte er dem nicht nachkommen, werde er nach Kamerun abgeschoben (Bescheid vom 27.8.2003). Eine hiergegen erhobene Klage beim Verwaltungsgericht Cottbus blieb erfolglos; das Urteil ist seit dem 17.3.2004 rechtskräftig. Der Kläger ist seit Beendigung des Asylverfahrens im Besitz einer Duldung (vgl § 60a Abs 2 Satz 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet - Aufenthaltsgesetz
) . Noch im Jahr 2003 wurde seine Abschiebung, im Jahr 2009 zudem seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet verfügt. In der Zeit von Juni 2004 bis April 2013 forderte die Ausländerbehörde den Kläger mindestens 19 Mal auf, bei der Beschaffung eines Passes oder Passersatzes mitzuwirken und führte ihn hierzu in den Jahren 2008 und 2010 der kamerunischen Botschaft vor. Im Rahmen beider Vorführungen schwieg der Kläger auf alle an ihn gerichteten Fragen.
- 3
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Seit November 2005 bewilligte der Beklagte dem Kläger lediglich eingeschränkte Leistungen nach § 1a AsylbLG, ua für Januar 2013 in Höhe von 168,12 Euro in Form von Wertgutscheinen. Dabei berücksichtigte er einen notwendigen Bedarf nach § 3 Abs 1 Satz 1 AsylbLG (in der bis zum 28.2.2015 geltenden Fassung) in Höhe von 168,12 Euro (217 Euro abzüglich eines "Energiekostenanteils" von 32,06 Euro sowie einer in der Zeit von Januar bis Juni 2013 einbehaltenen "monatlichen Rate" von 16,82 Euro für im Oktober 2012 gewährte Winterbekleidung), den Barbetrag nach § 3 Abs 1 Satz 4 AsylbLG hingegen nicht(Bescheid vom 18.12.2012; Widerspruchsbescheid vom 25.9.2013).
- 4
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Seine dagegen gerichtete Klage hat das Sozialgericht (SG) Cottbus abgewiesen (Urteil vom 23.3.2016). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, der Kläger gehöre als Inhaber einer Duldung zum leistungsberechtigten Personenkreis nach § 1 Abs 1 Nr 4 AsylbLG; zudem lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 1a Nr 2 AsylbLG in der bis zum 28.2.2015 geltenden Fassung (im Folgenden: alte Fassung
) vor. Er habe selbst zu vertreten, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht durchgeführt werden könnten, weil er seiner nach § 48 Abs 3 AufenthG bestehenden Verpflichtung, an der Beschaffung eines Passes oder Passersatzes mitzuwirken, nicht nachgekommen sei. Dies bedinge das einzige Abschiebehindernis; die Republik Kamerun sei bereit, eigene Staatsangehörige nach Klärung ihrer Identität wieder einreisen zu lassen und ggf die notwendigen Dokumente (Pass, Passersatz oder Laissez-passer) auszustellen. Die Anspruchseinschränkung nach § 1a Nr 2 AsylbLG aF verstoße auch nicht gegen das Grundgesetz (GG). Der dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums zustehende Spielraum lasse es zu, bei Pflichtverletzungen wie der Nichtmitwirkung bei der Ausreise niedrigere Leistungen zu gewähren. Einer zeitlichen Begrenzung der Einschränkung bedürfe es nicht. Auch die Höhe der bewilligten Leistungen sei nicht zu beanstanden.
- 5
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Mit seiner Sprungrevision rügt der Kläger eine Verletzung von § 1a Nr 2 AsylbLG aF. Die Vorschrift verstoße gegen die Verfassung; sie teile die Menschenwürde unzulässig in einen unabweisbaren und einen abweisbaren Teil (physisches bzw soziokulturelles Existenzminimum) auf. Dies sei auch nicht auf der Grundlage einer Sanktion gerechtfertigt, die der Durchsetzung der ausländerrechtlichen Ausreisepflicht diene. Migrationspolitische Erwägungen seien dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums verwehrt; im Sozialrecht sei kein Platz für "verstecktes Ausländerrecht". Zudem gälten bei Sanktionsnormen strenge Anforderungen an die Bestimmtheit, weshalb Sanktionen bestenfalls für einen begrenzten Zeitraum und in einer klar bestimmten Höhe gerechtfertigt sein könnten. § 1a Nr 2 AsylbLG aF verlange im Übrigen eine umfassende Bedarfsermittlung im konkreten Einzelfall, weshalb die Anwendung von Pauschalen ausscheide.
- 6
-
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 23.3.2016 aufzuheben und den Bescheid vom 18.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.9.2013 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm für Januar 2013 höhere Leistungen nach dem AsylbLG zu gewähren.
- 7
-
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Sprungrevision ist nicht begründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz
) . Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen; denn dem Kläger standen höhere als die bewilligten Leistungen für den streitbefangenen Zeitraum nicht zu. Zu Recht und in richtiger Höhe hat der Beklagte ihm gemäß § 1a Nr 2 AsylbLG aF(in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des AsylbLG vom 25.8.1998) Leistungen nur in Höhe des unabweisbar Gebotenen gewährt. Dies begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
- 10
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Gegenstand des Verfahrens ist nach Abschluss eines sog Überprüfungsvergleichs im Revisionsverfahren (nur noch) der Bescheid vom 18.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.9.2013 (§ 95 SGG), der ausschließlich die Bewilligung von Leistungen für den Monat Januar 2013 regelt. Hiergegen wendet sich der Kläger zulässigerweise mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4, § 56 SGG), gerichtet auf den Erlass eines Grundurteils (§ 130 Abs 1 Satz 1 SGG), mit dem Ziel, höhere ("ungekürzte") Leistungen für Januar 2013 zu erlangen. Sein Antrag ist auf die Bewilligung von weiteren Leistungen als Geldleistungen gerichtet. Für die Vergangenheit können Sachleistungen und ihnen zuzuordnende (vgl Holzhey in juris Praxiskommentar
-SGB XII, 2. Aufl 2014, § 10 RdNr 25) Wertgutscheine nicht mehr erbracht werden, weil mit ihnen das ursprüngliche Ziel der tatsächlichen Bedarfsdeckung in der Vergangenheit nicht mehr erreicht werden kann (vgl mit diesem Maßstab Holzhey, aaO, § 10 RdNr 71).
- 11
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Der Bescheid vom 18.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.9.2013 ist formell rechtmäßig. Die sachliche Zuständigkeit des beklagten Landkreises für die Erbringung der beanspruchten Leistungen ergibt sich dabei aus § 10 Abs 1 AsylbLG(in der Fassung, die die Norm mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des AsylbLG <1. AsylbLGÄndG> vom 5.8.1997
erhalten hat) iVm § 1 Abs 1 des Gesetzes über die Aufnahme von Flüchtlingen, spätausgesiedelten und weiteren aus dem Ausland zugewanderten Personen im Land Brandenburg sowie zur Durchführung des AsylbLG(in der Fassung des Gesetzes vom 17.12.1996, Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land BrandenburgI 1996, Nr 27, zuletzt geändert durch Art 1 des Gesetzes vom 26.4.2005, GVBl I 2005, Nr 11) ; seine örtliche Zuständigkeit aus § 10a Abs 1 Satz 1 AsylbLG(in der Fassung des 1. AsylbLGÄndG), weil ihm der Kläger mit Bescheid des Landes Brandenburg vom 5.11.2002 zugewiesen worden ist und er, der Kläger, nach den bindenden Feststellungen des SG (§ 163 SGG) im Januar 2013 auch im Kreisgebiet wohnte.
- 12
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Auch in der Sache sind die angefochtenen Entscheidungen des Beklagten nicht zu beanstanden. Dem Kläger stand ein Anspruch auf weitere Geldleistungen nicht zu. Er war im streitbefangenen Zeitraum als Inhaber einer Duldung nach § 60a Abs 2 AufenthG (hier in der Fassung, die die Norm mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften vom 23.6.2011
erhalten hat) leistungsberechtigt nach § 1 Abs 1 Nr 4 AsylbLG(insoweit unverändert in der Fassung des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern - Zuwanderungsgesetz - vom 30.7.2004, BGBl I 1950). Zutreffend hat der Beklagte entschieden, dass ihm lediglich eingeschränkte Ansprüche nach § 1a Nr 2 AsylbLG aF iVm § 3 Abs 2 AsylbLG(hier in der Fassung, die die Norm mit Art 82 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006erhalten hat) , letztere mit dem Inhalt der Übergangsregelung, wie sie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem Urteil vom 18.7.2012 (1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - BGBl I 2012, 1715 f = BVerfGE 132, 134 ff = SozR 4-3520 § 3 Nr 2)durch 3. des Tenors in Gesetzeskraft angeordnet hat (im Folgenden: § 3 AsylbLG aF), zustanden. Auf der Grundlage von § 2 AsylbLG(hier in der Fassung, die die Norm mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.8.2007erhalten hat) kann der Kläger höhere Leistungen wegen seines vorsätzlich rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (dazu sogleich) ebenfalls nicht beanspruchen; die Tatbestände von § 1a Nr 2 AsylbLG aF und § 2 Abs 1 AsylbLG aF überschneiden sich insoweit (vgl BSGE 101, 49 ff RdNr 46 = SozR 4-3520 § 2 Nr 2).
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§ 1a AsylbLG aF ist dabei keine eigene Anspruchsgrundlage(vgl BSGE 114, 302 ff RdNr 24 = SozR 4-3520 § 1a Nr 1). Der Anspruch des Klägers, der in einer Gemeinschaftsunterkunft iS des § 53 des Gesetzes über das Asylverfahren (jetzt: § 53 Asylgesetz) wohnte und nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des SG nicht über Einkommen oder Vermögen(vgl § 7 AsylbLG) verfügte, ergibt sich aus § 3 Abs 2 AsylbLG aF in (wertmäßiger) Höhe von 354 Euro(217 Euro Grundleistungen und 137 Euro Geldbetrag zur Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums nach § 3 Abs 2 Satz 2 und Abs 1 Satz 4 AsylbLG aF unter Anwendung und Fortschreibung der Übergangsregelung des BVerfG vom 18.7.2012, aaO; vgl zur Fortschreibung auch den Erlass des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie in Brandenburg vom 26.11.2012). Diesen Anspruch hat der Beklagte aber zu Recht gemäß § 1a Nr 2 AsylbLG aF auf das unabweisbar Gebotene in Höhe von wertmäßig 168,12 Euro eingeschränkt.
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Nach § 1a Nr 2 AsylbLG aF erhalten ua Leistungsberechtigte nach § 1 Abs 1 Nr 4 AsylbLG, also Personen mit einer Duldung, bei denen aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, Leistungen nach diesem Gesetz nur, soweit dies im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geboten ist.
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Der Tatbestand dieser Vorschrift ist erfüllt. Bei dem (lediglich) geduldeten Kläger können aus von ihm zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden, denn allein durch seine fehlende Mitwirkung bei der Beschaffung eines Passes oder Passersatzes hat er die Vollziehung seiner bestandskräftigen Abschiebung (§ 58 AufenthG) als aufenthaltsbeendende Maßnahme iS des § 1a Nr 2 AsylbLG aF verhindert. Er hat damit gegen die in § 48 Abs 3 AufenthG (in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 25.2.2008, BGBl I 162) normierte Pflicht eines Ausländers ohne gültigen Pass oder Passersatz verstoßen, an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken (zu diesen Pflichten im Einzelnen Winkelmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl 2016, § 48 AufenthG RdNr 5; Möller in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl 2016, § 48 AufenthG RdNr 31). Diese fehlende Mitwirkung stellt ein vom Gesetzgeber als typisch ins Auge gefasstes leistungsmissbräuchliches Verhalten iS des § 1a Nr 2 AsylbLG aF dar(vgl BT-Drucks 13/10155 S 5
; ausführlich dazu Hohm, Gemeinschaftskomm .-AsylbLG, § 1a RdNr 281 ff, Stand Mai 2016; Oppermann in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl 2014, § 1a AsylbLG RdNr 76 ff, Stand 12.1.2017)
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Der Kläger hat weder auf Aufforderungen der Ausländerbehörde noch des für die Leistungserbringung zuständigen Sozialamts des Beklagten, an der Beschaffung eines Passes oder Passersatzes mitzuwirken, reagiert. Den ihm aufgezeigten Möglichkeiten etwa der Beibringung einer Geburtsurkunde, eines Ehenachweises, seines Personalausweises oder ähnlicher Dokumente (Schreiben des Beklagten vom 30.9.2005, 8.2.2006, 22.5.2006, 14.3.2007 und 8.1.2008) ist er nicht nachgekommen. Seinem Verhalten bei der kamerunischen Botschaft im Rahmen zweier Vorführungen in den Jahren 2008 und 2010 ist es zuzurechnen, dass ein Gespräch über seine Person und seine Herkunft nicht geführt werden konnte.
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Der Kläger hat das Fehlen eines Passes oder Passersatzes als den Grund, der den Vollzug seiner Abschiebung hindert, auch selbst zu vertreten. Erforderlich aber auch ausreichend hierfür ist, dass die den Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen hindernden Gründe in den Verantwortungsbereich des Leistungsberechtigten fallen (BSGE 101, 49 ff RdNr 48 = SozR 4-3520 § 2 Nr 2). Insoweit ist zumindest ein persönliches (im Sinne von: eigenes) Fehlverhalten des Leistungsberechtigten zu verlangen, wie dies der nunmehr geltenden Fassung des § 1a Nr 2 AsylbLG ausdrücklich zu entnehmen ist(dazu BT-Drucks 18/2592 S 19
). Einerseits muss also ein dem Ausländer vorwerfbares Verhalten und andererseits die Ursächlichkeit zwischen dem vorwerfbaren Verhalten und der Nichtvollziehbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen vorliegen (vgl BSGE 114, 302 ff RdNr 25 = SozR 4-3520 § 1a Nr 1). Inwieweit dabei die Vorwerfbarkeit Vorsatz oder Fahrlässigkeit verlangt (vgl dazu Hohm, aaO, § 1a RdNr 269), kann dahinstehen. Der Kläger handelte vorsätzlich; infolge der wiederholten Aufforderungen zur Mitwirkung (Schreiben vom 30.9.2005, 8.2.2006, 22.5.2006, 14.3.2007 und 8.1.2008, s zuvor) wusste er, welche konkreten Mitwirkungshandlungen ihm abverlangt wurden.
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Die erforderliche Kausalität zwischen dem vorwerfbaren Verhalten und dem Nichtvollzug (BSGE 114, 302 ff RdNr 25 = SozR 4-3520 § 1a Nr 1) liegt ebenfalls vor, weil die von ihm verhinderte Identitätsfeststellung nach den bindenden Feststellungen des SG der Ausstellung der notwendigen Dokumente durch die Republik Kamerun und damit der Abschiebung des Klägers allein entgegenstand. Die Republik Kamerun ist danach nur bereit, eigene Staatsangehörige nach Klärung von deren Identität wieder einreisen zu lassen; in einem solchen Fall ist die Abschiebung tatsächlich unmöglich (dazu Martini-Emden, JM 2017, 151, 152 ff; Funke-Kaiser in GK-AufenthG, § 60a RdNr 264.1, Stand März 2015, mwN; s auch Nr 60a.2.1.2.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum AufenthG vom 26.10.2009). Die Republik Kamerun ist nach den Feststellungen des SG allerdings auch bereit, dem Kläger nach erfolgreicher Identitätsfeststellung ohne Weiteres die zur Einreise notwendigen Dokumente (Pass, Passersatz oder Laissez-passer) auszustellen. Damit war die Nichtvollziehbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf das Verhalten des Klägers ursächlich zurückzuführen; andere Ausreisebeschränkungen bestanden im streitbefangenen Zeitraum nach den Feststellungen des SG nicht. Dass überdies das durchgängig ernsthafte Bestreben der Behörde vorlag, den Kläger in sein Heimatland zurückzuführen (vgl zu diesem Kausalitätserfordernis nur Oppermann, aaO, RdNr 76 f, Stand 12.1.2017), ergibt sich schon aufgrund der Vielzahl der Aufforderungen zur Mitwirkung, der Verfügung der Ausweisung des Klägers aus der Bundesrepublik Deutschland und den Vorführungen bei der Botschaft.
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Nach den Feststellungen des SG hat der Beklagte den Kläger zudem (unter Fristsetzung bis zum 14.12.2012) darauf hingewiesen, dass es von der Erfüllung seiner ausländerrechtlichen Pflicht abhänge, ob eine Leistungseinschränkung vorgenommen werde (Schreiben vom 14.11.2012). Ob eine solche Belehrung Voraussetzung für eine Leistungseinschränkung nach § 1a Nr 2 AsylbLG aF ist(so Oppermann, aaO, RdNr 157, Stand 12.1.2017; ähnlich auch Hohm, aaO, § 1a RdNr 278, sowie in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl 2015, § 1a AsylbLG RdNr 50 und Decker in Oestreicher, SGB II/SGB XII, § 1a AsylbLG RdNr 36)oder ob eine Anhörung ausreichend gewesen wäre (Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl 2014, § 1a AsylbLG RdNr 33; Herbst in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, § 1a AsylbLG RdNr 32, Stand August 2015; Adolph, SGB II/SGB XII/AsylbLG, § 1 AsylbG RdNr 38; vgl auch OVG NRW Urteil vom 22.8.2007 - 16 A 1158/05 - RdNr 28 ff), braucht damit vorliegend nicht entschieden zu werden.
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Verwirklicht der Kläger also den typischen Fall eines von § 1a Nr 2 AsylbLG aF erfassten Verhaltens(vgl zu ähnlich gelagerten Sachverhalten nur: Thüringer LSG Beschluss vom 17.1.2013 - L 8 AY 1801/12 B ER; Bayerisches LSG Beschluss vom 24.1.2013 - L 8 AY 4/12 B ER; LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 20.3.2013 - L 8 AY 59/12 B ER; LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 19.8.2013 - L 8 AY 3/13 B ER), standen ihm im hier streitbefangenen Monat Leistungen nur in Höhe des unabweisbar Gebotenen zu, ohne dass das Gesetz der Behörde insoweit Entscheidungsfreiräume einräumte; die gesetzliche Anspruchseinschränkung ist zwingend (vgl dazu Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl 2015, § 1a AsylbLG RdNr 29).
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Inhalt und Umfang des unabweisbar Gebotenen sind durch den zuständigen Leistungsträger anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls allein bedarfsorientiert festzulegen (vgl zu § 1a AsylbLG in der nunmehr geltenden Fassung auch BT-Drucks 18/8615 S 35). Dabei stellt das Tatbestandsmerkmal des unabweisbar Gebotenen einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Eine generalisierende, auf typische Bedarfslagen abstellende Bestimmung eingeschränkter Leistungsansprüche ist im Anwendungsbereich von § 1a AsylbLG von vornherein unzulässig(vgl bereits BSGE 114, 302 ff RdNr 23 = SozR 4-3520 § 1a Nr 1).
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Nach Entstehungsgeschichte, Sinn und Zweck der Vorschrift und ihrem eindeutigen Wortlaut ist das so beschriebene Leistungsniveau nicht mit dem in § 3 AsylbLG normierten und durch das BVerfG auch für den hier streitbefangenen Zeitraum mit Gesetzeskraft auf bestimmte Mindestbeträge angehobenen (typisierend festgelegten) Leistungsniveau zur Sicherung des physischen und soziokulturellen Existenzminimums gleichzusetzen. Der Gesetzgeber wollte ausdrücklich eine Einschränkung des nach § 3 AsylbLG grundsätzlich zustehenden Leistungsanspruchs normieren(vgl BT-Drucks 13/10155 S 5) und ist davon im Übrigen ausweislich der in den Neufassungen des AsylbLG nach der Entscheidung des BVerfG erweiterten Tatbestandsvarianten des § 1a AsylbLG(vgl § 1a AsylbLG in der Fassung des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20.10.2015
sowie in der Fassung des Integrationsgesetzes vom 31.7.2016 auch zwischenzeitlich nicht abgerückt. Maßgeblich ist daher, welche Leistungen trotz leistungsmissbräuchlicher Verhinderung des Vollzugs aufenthaltsbeendender Maßnahmen durch geduldete oder vollziehbar ausreisepflichtige Leistungsberechtigte als "unumgänglich" und nicht mehr "von der Hand zu weisen" anzusehen sind (vgl Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, aaO, RdNr 31 mwN; Petersen, ZFSH/SGB 2014, 669, 671 ff; mit ähnlichem Ansatz Wahrendorf, aaO, § 1a AsylbLG RdNr 44).)
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Die dem Kläger für den Monat Januar 2013 bewilligten Leistungen entsprechen dem unabweisbar Gebotenen iS des § 1a Nr 2 AsylbLG, denn auf der Grundlage der Feststellungen des SG waren höhere Leistungen nicht unumgänglich. Der Kläger hat alle durch das BVerfG vorgegebenen Leistungen zur Deckung des physischen Existenzminimums (vgl dazu die Vorgaben in BVerfGE 132, 134 RdNr 104 und 108 = SozR 4-3520 § 3 Nr 2 RdNr 130 und 134) erhalten. Der Sicherung der physischen Existenz dienen insoweit die Ausgaben für Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke, Bekleidung und Schuhe, Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung sowie die Gesundheitspflege im Sinne der Abteilungen 1, 3, 4 und 6 nach § 5 Abs 1 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 SGB XII(Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz
vom 24.3.2011 , wobei dem Kläger die Unterkunft einschließlich des Haushaltsstroms als Sachleistung kostenfrei zur Verfügung stand. Zu Recht hat der Beklagte ferner berücksichtigt, dass dem Kläger für Winterbekleidung und -schuhe für das Winterhalbjahr bereits im Oktober 100,90 Euro bewilligt worden waren (Bescheid vom 20.10.2012) und insoweit der Bedarf an Kleidung und Schuhen im Monat Januar 2013 im Wesentlichen gedeckt war. Neben dem deshalb "einbehaltenen" Betrag in Höhe von 16,82 Euro, der etwas mehr als der Hälfte des in § 5 Abs 1 RBEG 2011 festgelegten und nach den Vorgaben des BVerfG fortgeschriebenen Betrags(32,23 Euro; vgl Erlass des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie in Brandenburg vom 26.11.2012) entspricht, erweist sich der noch zur Deckung weiterer laufender Bedarfe für Bekleidung verbleibende Betrag (15,41 Euro) als ausreichend. Mit den Gutscheinen, die dem vom BVerfG für die Übergangszeit vorgegebenen Betrag damit wertmäßig entsprachen, konnte der Kläger die genannten Bedarfe vollständig decken. Weitere unabweisbare Bedarfe, die wegen der Deckung der physischen Existenz im Einzelfall angefallen wären (etwa gesundheitsbedingte Bedarfe oder einmalige Bedarfe zB wegen weiterer Bekleidung), hat das SG für den hier streitbefangenen Monat nicht festgestellt. Ob und inwieweit das in § 3 Abs 1 Satz 1 AsylbLG aF festgelegte Niveau zur Sicherung der physischen Existenz hätte unterschritten werden können, ist damit vorliegend nicht zu entscheiden.)
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Die Bedarfe "zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens" iS von § 3 Abs 1 Satz 4 AsylbLG aF, für deren Bemessung nach der Entscheidung des BVerfG vom 18.7.2012 sämtliche in § 5 Abs 1 RBEG 2011 aufgeführten Ausgaben für Verkehr, Nachrichtenübermittlung, Freizeit, Unterhaltung und Kultur, Bildung, Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen und andere Waren- und Dienstleistungen (vgl dort die Abteilungen 7 bis 12) maßgeblich waren (sog "soziokulturelles Existenzminimum") und die nach den Übergangsregelungen im Grundsatz durch einen monatlichen Geldbetrag zur freien Verfügung (im Januar 2013 in Höhe von 137 Euro) zu decken waren(vgl BVerfGE 132, 134 RdNr 108 = SozR 4-3520 § 3 Nr 2 RdNr 134), waren dagegen für den Kläger in diesem Monat nicht von vornherein unverzichtbar. Die Beschränkung auf das "unabweisbar Gebotene" verlangt gerade auch wegen des soziokulturellen Existenzminimums abweichend die Prüfung, welche besonderen persönlichen Lebensumstände es zwingend erforderlich machen, im Einzelfall weitere Leistungen zu gewähren, die nicht die physische Existenzsicherung betreffen. Wie bereits herausgestellt, verbieten sich im Anwendungsbereich des § 1a Nr 2 AsylbLG aF typisierende Festlegungen auf ein bestimmtes Leistungsniveau. Die auf den Einzelfall bezogene Prüfung auf Grundlage der Feststellungen des SG, ob und ggf welche Bedarfe dieser Art unabweisbar sind, ergibt aber, dass beim Kläger solche Ausgaben für Freizeit, Unterhaltung, Kultur und ähnliche Aktivitäten zur Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben nicht zwingend notwendig waren. Als Folge des von ihm zu vertretenden rechtsmissbräuchlichen Verhaltens musste er diese Einschränkungen hinnehmen, die - als vom Gesetzgeber beabsichtigte Folge - vor allem seiner weitergehenden Integration entgegenstehen. Von Fall zu Fall werden sich zwar auch angesichts eines rechtsmissbräuchlichen Fehlverhaltens nach § 1a Nr 2 AsylbLG aF die von den genannten regelsatzrelevanten Positionen erfassten Ausgaben (insbesondere für Mobilität und Nachrichtenübermittlung) als unabweisbar darstellen(im Einzelnen später). Vorliegend hat das SG solche besonderen Bedarfslagen des Klägers für Januar 2013 aber weder festgestellt noch wurden sie vom Kläger behauptet.
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Verfassungsrecht gebietet keine abweichende Auslegung des § 1a AsylbLG. Die an ein persönliches Fehlverhalten anknüpfende Anspruchseinschränkung nach dieser Vorschrift begegnet weder aufgrund der Bindungswirkung des Urteils des BVerfG vom 18.7.2012 noch aufgrund der dort entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstäbe durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl zu Art 100 Abs 1 GG nur zB BVerfG Beschluss vom 4.6.2012 - 2 BvL 9/08 ua - BVerfGE 131, 88 RdNr 90 f mwN).
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Die Bindungswirkung der Entscheidung des BVerfG vom 18.7.2012 (aaO) umfasst lediglich die im Tenor enthaltene Feststellung der Gültigkeit oder Ungültigkeit eines Gesetzes (vgl BVerfG Beschluss vom 27.6.2014 - 2 BvR 429/12 - RdNr 18; vgl auch Lenz/Hansel, BVerfGG, 1. Aufl 2013, § 31 RdNr 42), hier also von § 3 Abs 2 Satz 2 Nr 1 bis 3 und Satz 3 iVm Abs 1 Satz 4 Nr 1 und 2 AsylbLG in der bis zur Entscheidung geltenden Fassung. Die Regelung des § 1a Nr 2 AsylbLG aF war jedoch nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem BVerfG. Solche Sachverhalte waren von den seinerzeitigen Vorlagebeschlüssen (LSG NRW Beschlüsse vom 26.7.2010 - L 20 AY 13/09 - und 22.11.2010 - L 20 AY 1/09) nicht erfasst; von der Möglichkeit, weitere Bestimmungen eines Gesetzes, dessen Verfassungsmäßigkeit es zu beurteilen hat, gleichfalls für nichtig zu erklären, wenn diese aus denselben Gründen mit dem GG oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar sind (§ 78 Satz 2 BVerfGG), hat das BVerfG keinen Gebrauch gemacht.
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§ 1a Nr 2 AsylbLG aF verstößt nicht gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Dieses durch Art 1 Abs 1 GG begründete und nach dem Sozialstaatsgebot des Art 20 Abs 1 GG auf Konkretisierung durch den Gesetzgeber angelegte Grundrecht verpflichtet den Staat dafür Sorge zu tragen, dass die materiellen Voraussetzungen zur Verfügung stehen, wenn einem Menschen die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins notwendigen materiellen Mittel fehlen, weil er sie weder aus seiner Erwerbstätigkeit, noch aus eigenem Vermögen noch durch Zuwendungen Dritter erhalten kann (vgl BVerfGE 125, 175, 222 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12 RdNr 134; BVerfGE 132, 134 ff RdNr 62 = SozR 4-3520 § 3 Nr 2 RdNr 88; BVerfGE 137, 34 ff RdNr 74). Der unmittelbar verfassungsrechtliche Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums umfasst als einheitliche grundrechtliche Garantie sowohl die physische Existenz des Menschen als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und eines Mindestmaßes an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben, denn der Mensch als Person existiert notwendig in sozialen Bezügen (vgl BVerfGE 125, 175, 223 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12 mwN; BVerfGE 132, 134 ff RdNr 64 = SozR 4-3520 § 3 Nr 2 RdNr 90). Der Leistungsanspruch aus Art 1 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 1 GG ist von der Verfassung jedoch nur dem Grunde nach vorgegeben. Sein Umfang kann nicht unmittelbar aus der Verfassung abgeleitet werden. Er hängt von den gesellschaftlichen Anschauungen über das für ein menschenwürdiges Dasein Erforderliche, der konkreten Lebenssituation der Hilfebedürftigen sowie den jeweiligen wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten ab und ist danach vom Gesetzgeber konkret zu bestimmen (BVerfGE 125, 175, 224 f = SozR 4-4200 § 20 Nr 12; BVerfGE 132, 134 ff RdNr 67 = SozR 4-3520 § 3 Nr 2 RdNr 93).
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Bei der Bestimmung des Umfangs der Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums kommt dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum zu. Dieser Gestaltungsspielraum umfasst die Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse ebenso wie die wertende Einschätzung des notwendigen Bedarfs und ist zudem von unterschiedlicher Weite: Er ist enger, soweit der Gesetzgeber das zur Sicherung der physischen Existenz eines Menschen Notwendige konkretisiert, und weiter, wo es um Art und Umfang der Möglichkeit zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben geht (BVerfGE 125, 175, aaO; BVerfGE 132, 134 ff RdNr 67 = SozR 4-3520 § 3 Nr 2 RdNr 93). Das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum ist demnach kein Abwehrgrundrecht, sondern ein "Leistungsgrundrecht", dessen zentraler Gehalt durch den Gesetzgeber auszugestalten ist (vgl nur Jarass zum Schutzgehalt von Leistungsgrundrechten und des Grundrechts auf Gewährleistung eines Existenzminimums in Jarass/Pieroth, GG, 14. Aufl 2016, Vorb vor Art 1, RdNr 10 und Art 1 RdNr 23).
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Der gesetzgeberische Gestaltungsspielraum eröffnet aber auch die Möglichkeit, die Leistungsgewährung an Voraussetzungen zu knüpfen (vgl ebenso zur Berücksichtigung von Einkommen BVerfG SozR 4-4200 § 11 Nr 33 = BVerfGK 17, 375 RdNr 13). Weder das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum noch das Sozialstaatsprinzip fordern eine voraussetzungslose Sicherung des Existenzminimums (vgl Berlit, info also 2013, 195, 200 ff; Lauterbach, ZFSH/SGB 2011, 584 ff; Spellbrink, JZ 2007, 28, 30; vgl weiter Eicker-Wolf, SF 2013, 172 ff; Opielka, SF 2004, 114 ff). Leistungseinschränkungen sind daher gegenüber dem durch den Menschenwürdeschutz und das Sozialstaatsprinzip vorgegebenen Niveau nicht generell und als solche unzulässig (vgl Petersen, ZFSH/SGB 2014, 669, 671 ff; Berlit, aaO, 198; ähnlich Rothkegel, ZAR 2012, 357, 360). Sofern diese an die Nichteinhaltung rechtlich zulässiger Voraussetzungen geknüpft sind, wird die staatliche Verantwortung gelockert; sie rechtfertigt eine Absicherung auf einem niedrigeren Niveau (vgl Berlit, aaO, 198; Wahrendorf, aaO, § 1a AsylbLG RdNr 12, 14 f; Hohm, aaO, § 1a RdNr 29 ff).
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Dies gilt insbesondere für ein System eingeschränkter Leistungen als Reaktion auf festgestellte Obliegenheitsverletzungen oder Verletzungen anderweitiger gesetzlicher Mitwirkungspflichten. Der demokratisch legitimierte Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht gehindert, die Gewährung existenzsichernder Leistungen an die Einhaltung solcher Pflichten zu knüpfen und bei deren Verletzung leistungsrechtliche Minderungen vorzusehen (so aber Gerloff, Humboldt Forum Recht, 2014, 24, 29 ff; wie hier dagegen Petersen, aaO; Wahrendorf, aaO; Birk in LPK-SGB XII, 10. Aufl 2015, § 1a AsylbLG RdNr 7 ff; Hohm, aaO, § 1a RdNr 29). Er darf die uneingeschränkte Leistungsgewährung von der Rechtstreue des einzelnen abhängig machen. Wo Leistungen rechtsmissbräuchlich bezogen werden, ist daher von Verfassungs wegen nicht grundsätzlich zu beanstanden, dass diese Leistungen auch unterhalb das Niveau des typisierend bestimmten Existenzminimums abgesenkt oder mit Einschränkungen ausgestaltet werden (vgl Wahrendorf, aaO, § 1a AsylbLG RdNr 14; vgl ähnlich auch Thym, NVwZ 2015, 1625, 1631). Die verfassungsrechtliche Grenze bildet dabei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Gesetzes- und Obliegenheitsverletzungen eines Leistungsberechtigten entlassen den Staat nicht vollständig aus seiner leistungsrechtlichen Verpflichtung.
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Diesen Anforderungen wird § 1a Nr 2 AsylbLG aF gerecht(im Ausgangspunkt wie hier LSG Hamburg, Beschluss vom 29.8.2013 - L 4 AY 5/13 B ER, L 4 AY 6/13 B PKH; LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 20.3.2013 - L 8 AY 59/12 B ER; Thüringer LSG Beschluss vom 17.1.2013 - L 8 AY 1801/12 B ER; LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 19.8.2013 - L 8 AY 3/13 B ER; LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 23.7.2013 - L 23 AY 10/13 B ER im vom Kläger geführten Eilverfahren; jetzt auch Bayerisches LSG Beschluss vom 8.7.2016 - L 8 AY 14/16 B ER; aA im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung des § 1a Nr 2 AsylbLG, nach der eine Leistungsabsenkung unter das Niveau der Leistungen nach § 3 AsylbLG nicht in Betracht kommt, LSG NRW Beschluss vom 24.4.2013 - L 20 AY 153/12 B ER; LSG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 27.3.2013 - L 3 AY 2/13 B ER; LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 6.2.2013 - L 15 AY 2/13 B ER; Hessisches LSG Beschluss vom 6.1.2014 - L 4 AY 19/13 B ER).
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Durch die Anspruchseinschränkung nach § 1a Nr 2 AsylbLG aF werden die existenzsichernden Leistungen nach § 3 AsylbLG nicht generell-abstrakt herabgesetzt; deshalb folgt - anders als der Kläger meint - aus der Entscheidung des BVerfG vom 18.7.2012, die lediglich die verfassungsrechtliche Pflicht zur Bestimmung des Existenzminimums im Grundsatz betrifft, nicht schon (auch nicht mittelbar) ihre Verfassungswidrigkeit. Der Gesetzgeber knüpft allein an einen persönlich zurechenbaren Verstoß gegen eine gesetzlich normierte Pflicht (vgl § 48 Abs 3 AufenthG) die Minderung von Leistungen; damit wird der Maßstab der Existenzsicherung als solcher gerade nicht verändert und auch nicht - im Sinne des BVerfG (vgl BVerfGE 132, 134 ff RdNr 95 = SozR 4-3520 § 3 Nr 2 RdNr 121) - "migrationspolitisch relativiert". Dem Gesetz ist nicht die Wertung zu entnehmen, für die gesamte Personengruppe der "nur" geduldeten Ausländer kämen, weil es ihnen möglich und zumutbar wäre, nach erfolglosem Abschluss des Asylverfahrens auszureisen, nur abgesenkte Leistungen in Betracht. Selbst wenn mit der Tatbestandsalternative des § 1a Nr 2 AsylbLG aF, über die hier zu entscheiden ist(vgl die Gesetzesbegründung zu diesem Tatbestand in BT-Drucks 13/10155 S 5 sowie die Ausschussbegründung BT-Drucks 13/11172 S 7 f), auch migrationspolitische Belange in den Blick genommen worden sein sollten (vgl Wahrendorf, aaO, § 1a AsylbLG RdNr 10; s dazu anstelle vieler auch die Stellungnahme von Pro Asyl vom 29.9.2015 zum Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes, Ausschuss-Drucks 18(4)417, S 7 f), knüpft die Vorschrift allein an ein missbräuchliches Verhalten in der Verantwortung des Einzelnen an, dessen Aufgabe dieser jederzeit in der Hand hat, nicht dagegen an generell-abstrakt gefasste migrationspolitische Erwägungen, das Leistungsniveau niedrig zu halten.
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Ziel der Vorschrift ist damit in erster Linie die Verhinderung eines rechtsmissbräuchlichen Leistungsbezugs im Einzelfall (so schon Hohm, NVwZ 1998, 1045, 1046 ff; Wahrendorf, aaO, § 1a AsylbLG RdNr 10; so ausdrücklich auch BT-Drucks 13/11172 S 7). Den Leistungsberechtigten trifft eine individuelle Obliegenheit, die Voraussetzungen für eine Rückkehr in sein Heimatland durch die von seiner Seite erforderlichen Handlungen zu schaffen (vgl auch Rothkegel, aaO, 357, 360 f; kritisch demgegenüber Gerloff, aaO, S 24, 30); allein an den Verstoß hiergegen ist die eingeschränkte Gewährung von Leistungen geknüpft. Dass dadurch ausländerrechtliche Pflichten mit dem Leistungsrecht des AsylbLG verknüpft werden, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Das AsylbLG war von Beginn an "im Kern" als "Regelung des Aufenthalts- und Niederlassungsrechts von Ausländern nach dem Asylverfahrensgesetz" verstanden und konzipiert worden (vgl BT-Drucks 12/4451 S 5; vgl auch B 12 RdNr 1; Wahrendorf, aaO, Einleitung RdNr 2). Seine Ansprüche sind unmittelbar an den aufenthaltsrechtlichen Status eines Ausländers geknüpft (vgl § 1 AsylbLG). Daher darf im Einzelfall eine Leistungseinschränkung an die Verletzung der aus einem Aufenthaltsstatus folgenden Verpflichtungen geknüpft werden.
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Die Anspruchseinschränkung in § 1a Nr 2 AsylbLG aF erweist sich dabei als verhältnismäßig. Die in § 48 Abs 3 AufenthG normierte Mitwirkungspflicht verlangt dem Leistungsberechtigten im Grundsatz nichts Unzumutbares ab; ihm steht insoweit auch vor Augen, dass und welches Verhalten von ihm verlangt wird und welche Handlungsmöglichkeiten bestehen. Die Mitwirkung an der Beschaffung von Ausreisepapieren als Voraussetzung für die Ausreise entspricht zwar regelmäßig nicht seinem Willen, zwingt ihn jedoch auch nicht dazu, eine entsprechende "Willensbildung" vorzutäuschen oder zu entwickeln (vgl zur Grenze zulässiger Mitwirkungspflichten im Fall einer sog "Ehrenerklärung" BSGE 114, 302 ff = SozR 4-3520 § 1a Nr 1), sondern zu einem Verhalten, das anknüpft an den Ausgang eines nach rechtsstaatlichen Maßstäben geführten Asylverfahrens; nach dessen erfolglosem Ausgang ist dem lediglich noch geduldeten Leistungsberechtigten aber die Pflicht auferlegt, das in seiner Sphäre Liegende zur Ausreise beizutragen (vgl auch BVerfG vom 12.9.2005 - 2 BvR 1361/05 - RdNr 18 = NVwZ 2006, 80, 81 zur Verfassungsmäßigkeit der Strafbarkeit eines geduldeten Ausländers bei Verstoß gegen die Passpflicht). Der Gesetzgeber knüpft mit der Leistungseinschränkung ferner nicht an den Erfolg einer endgültigen Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung des jeweiligen Leistungsberechtigten an, sondern an das "Ob" der Erfüllung der individuell geforderten Mitwirkungshandlung: Die erforderliche Kausalität des Fehlverhaltens für die an diese Obliegenheit geknüpfte Leistungseinschränkung entfällt in dem Moment, in welchem der Betreffende seinen Mitwirkungspflichten nachkommt (vgl dazu auch die Ausschussbegründung in BT-Drucks 13/11172, aaO), oder andere, nicht in seiner Sphäre liegenden Gründe die Abschiebung verhindern. Eine Leistungsminderung auf das unabweisbar Gebotene kann dann nicht mehr auf § 1a Nr 2 AsylbLG aF gestützt werden (so schon OVG Lüneburg Beschluss vom 30.7.1999 - 12 M 2997/99; Streit, ZAR 1998, 266, 271; Hohm, aaO, § 1a RdNr 306 ff). Durch Einhaltung der gesetzlichen Pflichten erlangt der Leistungsberechtigte also unmittelbar wieder einen Anspruch auf Leistungen in voller Höhe.
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§ 1a Nr 2 AsylbLG aF ermöglicht es auch hinreichend, das Interesse des Leistungsberechtigten an uneingeschränkten Leistungen mit dem Interesse der Allgemeinheit an der Verhinderung rechtsmissbräuchlichen Leistungsbezugs in Einklang zu bringen. Die Norm ist anspruchseinschränkend, nicht anspruchsausschließend ausgestaltet (Herbst in Mergler/Zink, aaO, § 1a AsylbLG RdNr 24, Stand 2016; Hohm, aaO, § 1a RdNr 140; Birk, aaO, § 1a AsylbLG RdNr 5). Indem auch in Fällen eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens die unabweisbar gebotene Hilfe geleistet wird, wird dem verfassungsrechtlichen Sozialstaatsprinzip Rechnung getragen (BT-Drucks 13/10155 S 5
- zum Ganzen s auch Hohm, aaO, § 1a RdNr 115 ff; Fasselt in Fichtner/Wenzel, SGB XII, 4. Aufl 2009, § 1a AsylbLG RdNr 17; OVG NRW Beschluss vom 31.5.2001 - 16 B 388/01 - RdNr 10 ff; aA OVG Berlin Beschluss vom 12.11.1999 - 6 SN 203.99 - RdNr 14 ff) . Die Norm ist - ausdrücklich - eine Regelung jeweils des konkreten Einzelfalls ("das im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar Gebotene"; vgl dazu auch Oppermann, aaO, RdNr 100); gerade durch die Bezugnahme des konkreten Sachverhalts verlangt sie, die Besonderheiten der Lebenssituation des jeweiligen Leistungsberechtigten in den Blick zu nehmen und so spezifische Bedarfslagen jederzeit abzudecken. Auch Leistungen zur Deckung des soziokulturellen Existenzminimums sind nach der oben geschilderten Prüfung des Einzelfalls nicht von vornherein ausgeschlossen; insbesondere verbleibt die Möglichkeit zur Gewährung von Leistungen zur Aufrechterhaltung von Kontakten im nahen persönlichen Umfeld (in erster Linie also mit der Familie) je nach den Umständen, die der Leistungsberechtigte insoweit geltend macht. Ob und inwieweit aus dem Bedürfnis zu regelmäßiger Kommunikation mit der Familie, begründeten Besuchsanliegen, unerlässlichen Fahrtkosten oder ähnlichen Lebenslagen ggf unabweisbare Bedarfe entstehen, lässt sich anhand der vom Gesetz vorgegebenen differenzierenden Einzelfallbeurteilung entscheiden.
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Einen Verstoß gegen das Wesentlichkeitsprinzip (Art 20 Abs 3 GG) stellt die Ausgestaltung des § 1a Nr 2 AsylbLG aF als Einzelfallregelung nicht dar. Zwar bedarf der verfassungsrechtliche Leistungsanspruch stets, sowohl mit Blick auf die Anspruchsvoraussetzungen als auch auf den Umfang der Leistungen, der Ausgestaltung durch ein Parlamentsgesetz (Aubel in Emmenegger/ Wiedmann, Linien der Rspr des BVerfG, Band 2, 2011, S 273, 287). Der Gesetzgeber hat insoweit das Wesentliche selbst zu regeln (sog Wesentlichkeitstheorie - dazu Axer in Anderheiden/ Keil/Kirste/Schaefer, Gedächtnisschrift für Winfried Brugger, 2013, S 335, 343; Aubel, aaO, S 279). Vorliegend geht es jedoch nicht um die Höhe von grundsätzlich gegebenen Leistungsansprüchen, sondern um die Anspruchsminderung infolge eines persönlichen Fehlverhaltens. Die wesentliche Entscheidung, dass und vor welchem tatbestandlichen Hintergrund Leistungen zu mindern sind, hat insoweit bereits der Gesetzgeber selbst getroffen. Er hat entschieden, dass der Leistungsberechtigte nur dasjenige erhält, was er unbedingt braucht. Weitergehendes bleibt den tatsächlichen Verhältnissen im Einzelfall vorbehalten. Dabei ist der Begriff des unabweisbar Gebotenen aus sich heraus verständlich und der Auslegung und Kontrolle durch die Gerichte zugänglich.
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Auch im konkreten Einzelfall ist die Anwendung des § 1a Nr 2 AsylbLG aF verfassungsrechtlich unbedenklich. Insbesondere wahrt sie den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, obwohl die Leistungsminderung im streitbefangenen Monat Januar 2013 bereits über mehrere Jahre hinweg erfolgt war. Ausreichend unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten im Einzelfall war auch insoweit die Prüfung, ob sich der Leistungsberechtigte durchgehend seiner Möglichkeiten zur Abkehr von der Leistungsminderung bewusst und die Abkehr möglich war. Dies war hier aufgrund der umfänglichen Belehrungen (s zuvor) der Fall. Eine Begrenzung der Leistungseinschränkung auf eine bestimmte Dauer im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung (etwa von vier Jahren, vgl Petersen, aaO, S 669, 674 ff) ist jedenfalls in einem solchen Fall nicht geboten (vgl dazu Birk, aaO, § 1a AsylbLG RdNr 10; entsprechend wohl auch Deibel, Sozialrecht aktuell 2013, 103, 109; aA Oppermann, aaO, RdNr 121; Classen, Flüchtlingsrat Berlin, Ausschuss-Drucks 18(11)220 S 21 im Rahmen der Anhörung von Sachverständigen zum Gesetz zur Änderung des AsylbLG und des SGG vom 10.12.2014). Insbesondere verfängt insoweit das Argument nicht, dass nach einer gewissen Frist von einem "Scheitern" des Ziels der nur eingeschränkten Leistungsgewährung auszugehen sei (so aber Petersen, aaO). Aus Verhältnismäßigkeitsgründen ist die Frage nach der "erzieherischen Wirksamkeit" nicht zu stellen; denn § 1a Nr 2 AsylbLG aF knüpft - wie bereits ausgeführt - nicht an die tatsächliche Schaffung der Voraussetzungen einer Abschiebung als Erfolg an. Eine einschränkende Auslegung der Regelung je nach der Dauer des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens bedeutete im Übrigen eine Besserstellung derjenigen Leistungsberechtigten, die sich im Ergebnis lange genug rechtsstaatlich gerechtfertigten Anforderungen wiedersetzten. Schließlich liefe der Anwendungsbereich der Norm von vornherein leer, wenn - in Konsequenz eines solchen Normverständnisses aber zwingend - schon eine endgültige und ernsthafte Weigerung der Mitwirkung die Erreichung des Ziels ausgeschlossen erscheinen lassen würde.
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Ein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG liegt ebenfalls nicht vor. Dabei kann dahinstehen, ob Art 3 Abs 1 GG im Kontext bezogener Fürsorgeleistungen überhaupt einen eigenen Schutzgehalt aufweist (vgl dazu Frerichs/Greiser in 60 Jahre Sozialgerichtsbarkeit Niedersachsen und Bremen, 2014, 157, 197 ff). Verstößt die Absenkung auf das unabweisbar Gebotene nicht gegen den aus Art 1 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 1 GG abgeleiteten Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines Existenzminimums, wäre bejahendenfalls auch unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten die Rechtsmissbräuchlichkeit von Leistungen ein hinreichendes Differenzierungskriterium, um Leistungsansprüche im konkreten Einzelfall zu mindern (ebenso Wahrendorf, aaO, § 1a AsylbLG RdNr 15). Dies gälte auch für einen möglichen Leistungsanspruch nach § 2 AsylbLG.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.
Tenor
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Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 24. August 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen, soweit dieses über die Zeit vom 1. Juli bis 7. September 2005 und den Bescheid vom 1. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Juni 2008 entschieden hat.
Tatbestand
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Im Streit sind (noch) Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in Höhe von (weiteren) 40,90 Euro monatlich für die Zeit vom 1.7. bis 31.8.2005 und von (weiteren) 9,54 Euro für die Zeit vom 1. bis 7.9.2005.
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Die 1964 geborene Klägerin besitzt die malische Staatsangehörigkeit und ist im November 1997 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Ihr Asylantrag wurde abgelehnt; in der Folgezeit war der Aufenthalt nur geduldet. Ab Februar 1999 erhielt sie Grundleistungen nach § 3 AsylbLG(Bescheid vom 2.2.1999 über die Leistung für Februar 1999; monatliche Leistungen ohne Bescheid). Darin enthalten war ein Geldbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des Lebens, ein sog "Taschengeld", in Höhe von 80 DM bzw nach Einführung des Euro von 40,90 Euro monatlich.
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Ab Februar 2003 erhielt die Klägerin nur noch "auf das unabweisbar Gebotene" abgesenkte Leistungen (nach den Ausführungen des Landessozialgerichts
gekürzt um das "Taschengeld"), weil sie mehrfach (2000 bis 2002) sog "Ehrenerklärungen" gegenüber der malischen Botschaft nicht abgegeben habe, die diese für die Ausstellung von Passersatzpapieren verlangt habe (bestandskräftiger Bescheid vom 21.2.2003 über Geldleistungen für Februar und März 2003; Widerspruchsbescheid vom 2.7.2003; monatliche Zahlungen ab April ohne Bescheid); mit der gleichen Begründung wurden sog Analog-Leistungen (Leistungen entsprechend dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - bei - damals - 36monatigem Vorbezug von Grundleistungen) abgelehnt (gesonderter bestandskräftiger Bescheid vom 21.2.2003 und Widerspruchsbescheid vom 3.7.2003; bestandskräftiger Bescheid vom 28.6.2004 und Widerspruchsbescheid vom 2.6.2005 auf einen erneuten Antrag der Klägerin zur Gewährung von Analog-Leistungen).
- 4
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Die von der Klägerin geforderte Erklärung hatte folgenden Inhalt:
"Ehrenerklärung
Ich bin malische Staatsangehörige und möchte freiwillig in mein Heimatland zurückkehren. Ich versichere hiermit nicht nach Deutschland zurückzukehren, es sei denn unter den Bedingungen der deutschen Einwanderungsgesetze.
Erklärt gegenüber der Botschaft Mali und dem Bundesgrenzschutz.
Name, Vorname, Geburtsdatum, Unterschrift."
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Ein am 8.9.2005 erhobener Widerspruch, zunächst wegen Zahlung ungekürzter Leistungen ab 1.10.2004, wurde als unzulässig zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 16.8.2006). Der auch als Antrag auf Überprüfung bestandskräftiger Ablehnungen gewertete Widerspruch - im Widerspruchsverfahren von der Klägerin begrenzt auf die Zeit ab 1.7.2005 -, wurde abgelehnt (Bescheid vom 1.2.2008; Widerspruchsbescheid vom 11.6.2008).
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Die auf höhere Leistungen ab 1.7.2005 gerichtete Klage, zunächst nur gegen den Widerspruchsbescheid vom 16.8.2006, später erweitert auf den Bescheid vom 1.2.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.6.2008, blieb für den streitbefangenen Zeitraum beim Sozialgericht (SG) Dessau-Roßlau und beim LSG ohne Erfolg (Urteil des SG vom 22.12.2009; Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 24.8.2011). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, der Widerspruch vom 8.9.2005 sei wegen der Bestandskraft der "Absenkungsentscheidung" vom 21.2.2003 unzulässig; der in dem Widerspruch zu sehende Überprüfungsantrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) beziehe sich nur auf den bestandskräftigen Absenkungsbescheid vom 21.2.2003 iVm den jeweiligen monatlichen konkludenten Bewilligungen von Grundleistungen; Leistungen nach § 2 AsylbLG (Analog-Leistungen) seien nicht im Streit. Höhere Leistungen stünden der Klägerin für die Zeit vor dem 8.9.2005 mangels eines entsprechenden Antrags auf Wiedergewährung des "Taschengelds" nicht zu. Der Absenkungsbescheid vom 21.2.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.7.2003 sei ohnedies zunächst rechtmäßig gewesen. Erst für die Zeit ab 8.9.2005 seien weitere Leistungen (des "Taschengelds") zu erbringen, weil sich der Beklagte aufgrund des Neubewilligungsantrags der Klägerin mehr als 17 Monate nach der letzten Weigerung, die "Ehrenerklärung" zu unterschreiben, nicht mehr auf dieses Fehlverhalten berufen könne und auch weitere Umstände einer Rückführung der Klägerin nach Mali entgegengestanden hätten.
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Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision und rügt einen Verstoß gegen §§ 1a, 2, 3 AsylbLG sowie gegen Art 1 Abs 1 Grundgesetz (GG) und Art 20 Abs 1 GG (menschenwürdiges Existenzminimum). Die Nichtabgabe der von ihr geforderten "Ehrenerklärung" sei für die Höhe des Leistungsanspruchs irrelevant. Die Kürzung der Leistung aus migrationspolitischen Erwägungen, insbesondere die komplette Streichung der Mittel für das soziokulturelle Existenzminimum, sei verfassungswidrig.
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Die Klägerin beantragt nach Rücknahme der Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 16.8.2006,
die Urteile des LSG und des SG abzuändern sowie den Bescheid vom 1.2.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.6.2008 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr unter Rücknahme des Bescheids vom 21.2.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.7.2003 und des Bescheids vom 28.6.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.6.2005 sowie der in den jeweiligen Auszahlungen liegenden Bewilligungen für die Zeit vom 1.7. bis 31.8.2005 monatlich weitere 40,90 Euro und für die Zeit vom 1. bis 7.9.2005 9,54 Euro zu zahlen
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Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Er hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Klägerin ist im Sinne der Aufhebung des LSG-Urteils und der Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz
) . Es fehlen ausreichende tatsächliche Feststellungen (§ 163 SGG) für eine abschließende Entscheidung des Senats, die das LSG - ausgehend von seiner vom Senat zur Problematik der "Ehrenerklärung" nicht geteilten Rechtsansicht - nicht getroffen hat.
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Gegenstand des Verfahrens sind in der Sache unter Berücksichtigung des sog Meistbegünstigungsprinzips (vgl dazu nur: BSGE 100, 131 ff RdNr 10 mwN = SozR 4-3500 § 90 Nr 3; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, Einführung E 010 RdNr 332 mwN; Link in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 37 RdNr 26 mwN) nach dem im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren geäußerten Begehren der Klägerin höhere Leistungen unter allen denkbaren rechtlichen Gesichtspunkten. Dies bedeutet, dass ihr Überprüfungsantrag entgegen der Ansicht des LSG nicht allein an § 1a iVm § 3 AsylbLG, sondern auch an § 2 AsylbLG zu messen ist; im Streit sind mithin nicht nur höhere Grundleistungen, sondern auch höhere Analog-Leistungen.
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Allerdings ist der Streitgegenstand des Revisionsverfahrens aufgrund des Antrags der Klägerin und des Urteils des LSG beschränkt auf die Zeit vom 1.7. bis 7.9.2005 und höhenmäßig begrenzt auf die Beträge von 40,90 Euro monatlich für Juli und August 2005 sowie den Betrag von 9,54 Euro (Betrag für das sog "Taschengeld") für die Zeit vom 1. bis 7.9.2005. Eine ausdrückliche Beschränkung der Klage auf das "Taschengeld" ist nicht erfolgt. Selbst wenn der Klägerin - ob gemäß § 2 AsylbLG oder gemäß § 3 AsylbLG - über die geltend gemachten Beträge hinaus höhere Leistungen zustehen würden, könnten ihr diese deshalb nicht zugestanden werden. Richtige Klage ist, ausgehend davon und im Hinblick darauf, dass alle den Leistungszeitraum betreffenden Verwaltungsakte bestandskräftig geworden sind (§ 77 SGG), - gleichgültig, ob sich deren Aufhebung wegen anfänglicher Rechtswidrigkeit an § 44 SGB X iVm § 9 Abs 3 AsylbLG oder wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse an § 48 SGB X iVm § 9 Abs 3 AsylbLG misst - die Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs 1 und 4 iVm § 56 SGG(vgl dazu und zur fehlenden Befugnis des Gerichts, die bestandskräftigen Verwaltungsakte selbst aufzuheben: BSG SozR 4-4300 § 122 Nr 8 RdNr 9; SozR 4-1300 § 44 Nr 22 RdNr 9; SozR 4-3520 § 3 Nr 3 RdNr 10; BSGE 88, 299, 300 f = SozR 3-4300 § 137 Nr 1 S 2 f; Eicher in Eicher/Schlegel, SGB III, § 330 RdNr 12a, Stand August 2007).
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Bei den maßgeblichen bestandskräftigen Verwaltungsakten über die Ablehnung höherer Leistungen handelt es sich um den Bescheid vom 21.2.2003 ("Absenkungsbescheid") in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.7.2003 (§ 95 SGG)als sog Grundlagenbescheid, den Bescheid über die Ablehnung von Analog-Leistungen nach § 2 AsylbLG vom 28.6.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.6.2005 und die in den jeweiligen Auszahlungen liegenden konkludenten Leistungsverfügungen (§ 31 SGB X; vgl dazu: BSGE 101, 49 ff RdNr 11 mwN = SozR 4-3520 § 2 Nr 2). Insoweit wurden der Klägerin (vom Rechtsvorgänger des Beklagten) nach dem Grundlagenbescheid vom 21.2.2003 (vgl dazu: BSG SozR 4-3200 § 82 Nr 1 RdNr 29 mwN) betreffend die "Leistungskürzung" gemäß § 1a AsylbLG im streitbefangenen Zeitraum Leistungen in vom LSG nicht festgestellter Höhe monatlich gezahlt. Die in diesen Zahlungen zu sehenden konkludenten Verwaltungsakte waren zwar mangels Rechtsbehelfsbelehrung zum Zeitpunkt des am 8.9.2005 erhobenen Widerspruchs noch nicht bestandskräftig (§ 84 Abs 2 Satz 3 iVm § 66 Abs 2 Satz 1 SGG); jedoch hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 16.8.2006, mit dem ihr Widerspruch zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen worden ist, zurückgenommen (§ 102 Abs 1 SGG), sodass dadurch Bestandskraft eingetreten ist.
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Zu Recht hat die Klägerin in ihre Klage auch den Bescheid vom 28.6.2004 einbezogen, mit dem die Gewährung von Analog-Leistungen (§ 2 AsylbLG) erneut abgelehnt worden ist. Dieser Bescheid erfasst den streitbefangenen Zeitraum, weil er sich entgegen der üblichen Konstellation einer Ablehnungsentscheidung nicht in der aktuellen Leistungsversagung erschöpft, sondern den früheren Bescheid vom 21.2.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3.7.2003 ersetzt hat (§ 39 Abs 2 SGB X) und dieser trotz formaler Trennung mit dem Grundlagenbescheid über die Gewährung nur noch von Leistungen nach § 1a AsylbLG eine rechtliche Einheit bildet(vgl dazu in anderem Zusammenhang: BSGE 95, 8 ff RdNr 6 = SozR 4-4300 § 140 Nr 1; BSG SozR 4-1500 § 95 Nr 1 RdNr 5; SozR 4-4300 § 37b Nr 5 RdNr 10; Eicher in Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 40 RdNr 9 mwN). Denn mit dem Rückgriff auf den Vorwurf, die geforderte "Ehrenerklärung" nicht unterschrieben zu haben, wird dasselbe angebliche Fehlverhalten für die Ablehnung von Analog-Leistungen moniert, das zum Anlass für die Leistungskürzung genommen wurde. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung zum Verhältnis des § 1a zu § 2 AsylbLG(vgl dazu nur: Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl 2010, § 1a AsylbLG RdNr 6; Oppermann in juris PraxisKommentar
SGB XII, § 1a AsylbLG RdNr 6 und 16) , insbesondere dazu, ob eine Kürzung von Analog-Leistungen nach § 2 AsylbLG gemäß § 1a AsylbLG überhaupt rechtlich zulässig ist, bzw ob sich eine Leistungsbeschränkung in den Fällen des § 2 AsylbLG ausschließlich an § 23 SGB XII misst. Mit der Verfügung (Grundlagenbescheid) über die generelle Leistungskürzung auf das im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar Gebotene (§ 1a AsylbLG) für die Zukunft war mithin die Ablehnung von Analog-Leistungen - mit Wirkung für dieselbe Zeit, also ebenfalls mit Dauerwirkung für unbestimmte Zeit - verbunden. Dieses rechtliche Schicksal teilt zwangsläufig der ersetzende Bescheid vom 28.6.2004: auch er erfasst mithin den streitbefangenen Zeitraum.
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Ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verfahrensmangel liegt jedenfalls nicht in der Erstreckung der ursprünglichen Klage (gegen den Widerspruchsbescheid vom 16.8.2006) auf den Bescheid vom 1.2.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.6.2008. Während sich die Klägerin mit der ursprünglichen Klage lediglich gegen die auf dem Grundlagenbescheid basierenden konkludenten Leistungsbewilligungen gewandt und höhere Leistungen verlangt hat, hat sie mit der Erweiterung der Klage auf Überprüfung und Aufhebung der bestandskräftigen Bescheide beim SG die Klage zulässigerweise erweitert. Dabei kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen des § 99 Abs 3 Nr 2 SGG erfüllt sind (Erweiterung des Klageantrags in der Hauptsache). Zumindest war die Klageänderung mit Einwilligung des Beklagten wegen dessen rügeloser Einlassung nach § 99 Abs 2 SGG zulässig; es ist deshalb auch nicht entscheidungserheblich, dass eine Klageänderung nach § 99 Abs 1 SGG zudem sachdienlich gewesen wäre. Ein Fall des § 96 SGG (ändernder Verwaltungsakt nach Klageerhebung) in der ab 1.4.2008 geltenden Fassung lag jedenfalls nicht vor. Auch die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage sind erfüllt; insbesondere wurde die Klage innerhalb der Klagefrist des § 87 SGG erweitert.
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In der Sache misst sich das Anliegen der Klägerin vorrangig an § 9 Abs 3 AsylbLG iVm § 44 Abs 1 SGB X. Danach ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen - hier Leistungen nach dem AsylbLG - nicht erbracht worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Nach § 44 Abs 4 Satz 1 SGB X werden dann Leistungen - wie vorliegend - (längstens) für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht(s zur Nichtanwendbarkeit des § 116a SGB XII - Beschränkung der Nachzahlung auf den Zeitraum eines Jahres - bei Anträgen vor dem 1.4.2011 BSG, Urteil vom 26.6.2013 - B 7 AY 3/12 R - RdNr 15).
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Insoweit gilt § 44 Abs 1 SGB X nicht nur für die eigentlichen Leistungsverwaltungsakte, sondern auch für den Grundlagenbescheid vom 21.2.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.7.2003, weil mit diesem Bescheid jedenfalls in der Sache die rechtliche Basis für die Nichtgewährung höherer Leistungen durch die späteren konkretisierenden Zahlungen in der Form konkludenter Bewilligungen geschaffen worden ist. Es genügt nach Sinn und Zweck der Vorschrift sowie ihrem Wortlaut ("deshalb Leistungen zu Unrecht nicht erbracht") eine (objektive) Kausalität.
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Der Anwendung des § 44 Abs 1 SGB X für die in den monatlichen Zahlungen des streitbefangenen Zeitraums liegenden konkludenten Leistungsbewilligungen und damit konkludenten Ablehnungen höherer Leistungen steht auch nicht der Umstand entgegen, dass diese Bescheide bei Klageerhebung noch nicht bestandskräftig waren; denn § 44 SGB X ist, wie bereits die Formulierung ("auch" nachdem er unanfechtbar geworden ist) belegt, eine neben der Anfechtung zulässige verwaltungsverfahrensrechtliche Korrekturmöglichkeit(vgl BVerwGE 118, 84 ff). Es mag richtig sein, dass die allgemeinen Vorschriften über das Widerspruchs- und Klageverfahren im untechnischen Sinn speziellere Korrekturnormen darstellen (so Schütze in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 44 RdNr 3); jedoch kann hieraus allenfalls abgeleitet werden, dass für eine Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage, die bei Anwendung des § 44 SGB X erforderlich ist(s oben) ein Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen ist, soweit und solange das Ziel der Klage mit der einfacheren Anfechtungs- und Leistungsklage zu erreichen ist. Ob dies der Fall ist, kann vorliegend jedoch dahinstehen; denn mit der vor dem Senat erklärten Teilrücknahme betreffend den früheren Widerspruchsbescheid, die auf Anraten durch den Senat und mit dem Ziel der Vereinfachung des Gerichtsverfahrens erfolgt ist, kann dies jedenfalls nicht mehr gelten. Auf die Frage des maßgeblichen Zeitpunkts (BSG SozR 3-4100 § 152 Nr 7 S 17 f) für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheids über die Ablehnung der beantragten Korrektur vom 1.2.2008 kommt es damit nicht an.
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Ggf wird das LSG jedoch auch § 48 SGB X iVm § 9 Abs 3 AsylbLG (Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse) anzuwenden haben, wenn der Grundlagenbescheid und der streitbefangene Bescheid über die Ablehnung von Analog-Leistungen ursprünglich rechtmäßig gewesen sein sollten, aber nach deren Erlass eine wesentliche Änderung zugunsten der Klägerin eingetreten sein sollte. Waren diese Bescheide andererseits anfänglich rechtswidrig und wäre nach ihrem Erlass eine Änderung zuungunsten der Klägerin eingetreten, müsste und dürfte diese bei der neuen Verwaltungsentscheidung nach § 44 Abs 4 Satz 1 SGB X berücksichtigt werden, zu deren Erlass der Beklagte verpflichtet wäre.
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Ob der Bescheid vom 1.2.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.6.2008 selbst formell rechtmäßig war, kann bereits nicht beurteilt werden, weil die örtliche und sachliche Zuständigkeit für die Überprüfungsentscheidung mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen des LSG nicht abschließend geprüft werden kann (zur Überprüfbarkeit des Landesrechts bei fehlender Beurteilung durch das LSG vgl nur BSGE 103, 39 ff RdNr 12 = SozR 4-2800 § 10 Nr 1). Über die Rücknahme nach § 44 SGB X entscheidet die zuständige Behörde(§ 44 Abs 3 SGB X); es gelten dabei die allgemeinen Regelungen (vgl nur Schütze, aaO, § 44 RdNr 37 f mwN). Sachlich und örtlich zuständig für die Durchführung des AsylbLG und damit auch für die Entscheidung nach § 44 SGB X wäre deshalb gemäß §§ 10, 10a Abs 1 Satz 1 AsylbLG iVm § 1 Abs 1 Nr 7 Allgemeine Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht des Landes Sachsen-Anhalt vom 7.5.1994 (Gesetz- und Verordnungsblatt
568) der Landkreis, dem die Klägerin zugewiesen worden ist. Auch wenn nach Aktenlage vieles dafür spricht, dass dies der Salzlandkreis als Rechtsnachfolger des zum 1.7.2007 aufgelösten Landkreises Bernburg (§ 2 Abs 1 und 2 Buchst b und § 14 Gesetz zur Kreisgebietsneuregelung vom 11.11.2005 - GVBL 2005, 692 idF vom 19.12.2006 - GVBl 2006, 544), war, mag das LSG dies noch verifizieren; dies betrifft auch die Frage der Nichtheranziehung einer kreisangehörigen Gemeinde. Da sich die Klägerin im jetzigen Salzlandkreis im Zeitpunkt der Antragstellung zumindest tatsächlich aufgehalten haben dürfte (§ 10a Abs 1 Satz 2 AsylbLG), dürfte es auch offen bleiben können, ob eine Zuweisung mit Abschluss des Asylverfahrens ggf ihre Wirkung verliert. Aus diesem Grund bedarf es gegenwärtig auch keiner Entscheidung, wie prozessual darauf zu reagieren wäre, wenn der Beklagte nicht (mehr) zuständig wäre, insbesondere, ob eine analoge Anwendung des § 75 Abs 2 und 5 SGG gerechtfertigt wäre.
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Auch ob der Klägerin für den streitbefangenen Zeitraum die geltend gemachten höheren Leistungen (40,90 Euro monatlich für Juli und August 2005 und 9,54 Euro für die Zeit vom 1. bis 7.9.2005) zustanden und die Ablehnung dieser Leistungen in der Sache rechtswidrig war, kann nicht beurteilt werden; insoweit hat das LSG nicht einmal die Höhe der in diesem Zeitraum gezahlten Leistungen festgestellt; es fehlen außerdem Feststellungen zum Einkommen und Vermögen der Klägerin, die sowohl für die Grundleistungen des § 3 AsylbLG als auch für die Analog-Leistungen des § 2 AsylbLG von Bedeutung sind(§ 7 AsylbLG; § 19 SGB XII aF iVm §§ 82 ff SGB XII).
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Jedoch ist der Grundlagenbescheid vom 21.2.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.7.2003 nicht bereits deshalb zurückzunehmen, weil sein Erlass als solcher statt des Erlasses eines konkreten Bewilligungsbescheids rechtswidrig gewesen wäre. Der Grundlagenbescheid vom 21.2.2003 ist nicht bereits rechtswidrig, weil es für eine derartige Verfügung keine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung gibt. Es genügt vielmehr, dass die Zulässigkeit eines solchen Vorgehens zumindest "im Wege der Auslegung" ermittelt werden kann (BSG SozR 3-4100 § 128 Nr 4 S 35 f mwN). Dies ist hier der Fall. Eine Vorabentscheidung über die Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 1a AsylbLG ist - wenn auch nicht zwingend im Gesetz angelegt, so doch - nach der gesetzlichen Systematik sinnvoll und entspricht den Interessen sowohl der Behörde als auch des Leistungsempfängers. Nach § 1a AsylbLG erhalten Leistungsberechtigte unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen nach dem AsylbLG nur, "soweit dies im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geboten ist". Bei jeder (monatlichen) Leistung ist mithin eine individualisierte Prüfung erforderlich, die sich jeglicher Pauschalierung entzieht, wie sie in § 3 AsylbLG in Form des sog "Taschengelds"(Abs 1 Satz 4) bzw bei sonstigen Geldleistungen in § 3 Abs 2 AsylbLG vorgesehen ist. Dies aber setzt, wie auch bei Sanktionsentscheidungen in anderen Rechtsbereichen (Sperrzeiten im Arbeitsförderungsrecht; Absenkungsentscheidungen im Rahmen des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende -
) üblich, die Möglichkeit einer gewissermaßen vor die Klammer gezogenen "Statusentscheidung" voraus, auf der die anschließenden konkreten Leistungsbewilligungen aufbauen und aufbauen können.
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Ist demnach der Grundlagenbescheid nicht als solcher bereits rechtswidrig, misst sich seine Rechtmäßigkeit wie die der konkretisierenden konkludenten Leistungsverwaltungsakte für den streitbefangenen Zeitraum an § 1a iVm § 3 AsylbLG; denn § 1a AsylbLG ist keine eigenständige Anspruchsgrundlage, sondern setzt einen Anspruch auf die Grundleistung voraus, den er dann auf das unabweisbar Gebotene begrenzt. Die Rechtmäßigkeit des Bescheids über die Ablehnung von Analog-Leistungen misst sich demgegenüber an § 2 AsylbLG iVm den Vorschriften des SGB XII.
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Soweit es die Beurteilung des § 1a AsylbLG betrifft, sind dessen Voraussetzungen jedenfalls nicht deshalb erfüllt, weil sich die Klägerin geweigert hat, sog "Ehrenerklärungen" zu unterschreiben. § 1a Nr 2 AsylbLG würde nur eingreifen, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus von der Klägerin zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden konnten. Die Norm fordert dabei eine Kausalität zwischen einem vorwerfbaren Verhalten und dem Nichtvollzug. Ein mögliches Unterlassen der persönlichen Vorsprache der Klägerin bei der Botschaft ihres Heimatlandes Mali aus eigener Veranlassung, also ohne die Notwendigkeit einer Vorführung, - genaue Feststellungen des LSG dazu fehlen ohnedies - würde deshalb von vornherein ausscheiden; denn dieses Verhalten der Klägerin wäre wohl nicht kausal für den Nichtvollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen geworden. Zum einen ist sie der Botschaft wohl vorgeführt worden; zum anderen wäre wohl ein Vollzug auch bei unerzwungener Vorsprache mangels Unterschreibens der "Ehrenerklärung" im streitbefangenen Zeitraum nicht möglich gewesen (zur Problematik der Mehrfachkausalität: Oppermann in jurisPK SGB XII, § 1a AsylbLG RdNr 52).
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Auch die Weigerung, die "Ehrenerklärung" zu unterschreiben, erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 1a Nr 2 AsylbLG. Nach § 49 Abs 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) aF (vgl jetzt § 49 Abs 2 AufenthG) war und ist zwar jeder Ausländer verpflichtet, ua die von der Vertretung des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, geforderten Erklärungen im Rahmen der Beschaffung von Heimreisedokumenten abzugeben. Diese gesetzliche Mitwirkungspflicht steht jedoch unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass die geforderte Erklärung mit dem deutschen Recht in Einklang steht. Dies war vorliegend nicht der Fall, weil von der Klägerin ein Verhalten verlangt worden ist, das die Intimsphäre als unantastbaren Kernbereich des Persönlichkeitsrechts des Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 GG berührt (vgl zur Unantastbarkeit eines Kernbereichs: BVerfGE 34, 238, 245; 54, 143, 146; 103, 21, 31).
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Freiwilligkeit kann sowohl nach dem allgemeinen Wortverständnis als auch unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falles (s zur Zulässigkeit der Auslegung von Formularerklärungen durch das Revisionsgericht nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 162 RdNr 3b) nur bedeuten, dass die Klägerin erklären sollte, sie kehre aus freien Stücken nach Mali zurück. Diese Erklärung kann indes von niemandem verlangt werden, der den entsprechenden Willen nicht besitzt; ansonsten wäre er zum Lügen gezwungen. Der Begriff der Freiwilligkeit entzieht sich weiteren Überlegungen (umfassend dazu Kreienbrink, Freiwillige und zwangsweise Rückkehr von Drittstaatsangehörigen aus Deutschland, in Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Rückkehr aus Deutschland, Forschungsstudie 2006, S 44 ff): Gefordert war von der Klägerin eine Erklärung, etwas zu wollen, was sie gerade nicht wollte.
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Ein gegenteiliger Wille kann von ihr auch nicht verlangt werden; der Wille als solcher ist staatlich nicht beeinflussbar. Eine andere Frage ist, ob von dem Betroffenen trotz eines entgegenstehenden Willens bestimmte Handlungen abverlangt werden können. Der Zwang, dies auch zu wollen, entspräche einem dem GG fremden totalitären Staatsverständnis. Für eine andere Auslegung der von der Klägerin abverlangten Erklärungen, etwa in dem Sinne "ich bin vollziehbar ausreisepflichtig und kann deshalb abgeschoben werden, wenn ich nicht ohne Zwang ausreise", bestehen keine Anhaltspunkte (so in einem anderen Kontext BVerwGE 135, 219 ff). Kann mithin die Leistungsbeschränkung nach § 1a AsylbLG nicht auf die Weigerung zur Abgabe der "Ehrenerklärung" gestützt werden, so sind jedenfalls nach Aktenlage keine weiteren Gesichtspunkte für eine Leistungsminderung nach § 1a AsylbLG erkennbar; das LSG mag dies ggf noch prüfen.
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Zum gegenwärtigen Zeitpunkt bedarf es bei dieser Sach- und Rechtslage keiner Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des § 1a AsylbLG bzw die verfassungskonforme Höhe der nach dieser Vorschrift gekürzten Leistung unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 18.7.2012 (BVerfGE 132, 134 ff = SozR 4-3520 § 3 Nr 2). Liegen die Voraussetzungen des § 1a AsylbLG nicht vor, dürfte nämlich dem geltend gemachten Klageanspruch schon nach § 3 AsylbLG Rechnung zu tragen sein. Über § 2 AsylbLG könnte die Klägerin aufgrund ihres höhenmäßig beschränkten Klageantrags keine darüber hinausgehenden Leistungen bekommen. Nach § 2 AsylbLG ist abweichend von §§ 3 bis 7 AsylbLG das SGB XII auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die über eine Dauer von - im streitbefangenen Zeitraum - 36 Monaten Leistungen nach § 3 AsylbLG (Vorbezugszeit) erhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich beeinflusst haben. Die Voraussetzung der Vorbezugszeit erfüllt die Klägerin; ob allerdings die rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer abzulehnen ist, kann nicht abschließend entschieden werden. Zwar kann der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs wie im Rahmen des § 1a AsylbLG nicht damit begründet werden, dass die Klägerin die "Ehrenerklärung" nicht unterschrieben habe; rechtsmissbräuchlich könnte indes das Verhalten der Klägerin gewesen sein, nicht ohne Vorführung durch die Ausländerbehörde bei der malischen Botschaft zu erscheinen (vgl zur Frage des Rechtsmissbrauchs BSGE 101, 49 ff = SozR 4-3520 § 2 Nr 2), wobei eine Beeinflussung der Aufenthaltsdauer schon dann vorläge, wenn bei generell-abstrakter Betrachtungsweise das rechtsmissbräuchliche Verhalten typischerweise die Aufenthaltsdauer verlängern kann (BSG aaO).
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Eine abschließende Entscheidung hierüber ist im Hinblick auf die vom LSG ohnehin noch zu treffenden tatsächlichen Feststellungen untunlich. Allerdings scheitert ein höherer Leistungsanspruch der Klägerin - entgegen der Ansicht des LSG - nicht an einer vor dem 8.9.2005 fehlenden Antragstellung auf eine Neubewilligung der Taschengeldleistung nach bestandskräftiger Leistungskürzung. Für eine derartige Voraussetzung sind in den gesetzlichen Regelungen keinerlei Ansätze zu finden.
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Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.
(1) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 5, für die ein Ausreisetermin und eine Ausreisemöglichkeit feststehen, haben ab dem auf den Ausreisetermin folgenden Tag keinen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6, es sei denn, die Ausreise konnte aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht durchgeführt werden. Ihnen werden bis zu ihrer Ausreise oder der Durchführung ihrer Abschiebung nur noch Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege gewährt. Nur soweit im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, können ihnen auch andere Leistungen im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 gewährt werden. Die Leistungen sollen als Sachleistungen erbracht werden.
(2) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 und Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 6, soweit es sich um Familienangehörige der in § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 genannten Personen handelt, die sich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begeben haben, um Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen, erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1.
(3) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5, bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, erhalten ab dem auf die Vollziehbarkeit einer Abschiebungsandrohung oder Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung folgenden Tag nur Leistungen entsprechend Absatz 1. Können bei nach § 1 Absatz 1 Nummer 6 leistungsberechtigten Ehegatten, Lebenspartnern oder minderjährigen Kindern von Leistungsberechtigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden, so gilt Satz 1 entsprechend.
(4) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 5, für die in Abweichung von der Regelzuständigkeit nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) nach einer Verteilung durch die Europäische Union ein anderer Mitgliedstaat oder ein am Verteilmechanismus teilnehmender Drittstaat, der die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 anwendet, zuständig ist, erhalten ebenfalls nur Leistungen entsprechend Absatz 1. Satz 1 gilt entsprechend für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 1a, denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von Satz 1
wenn der internationale Schutz oder das aus anderen Gründen gewährte Aufenthaltsrecht fortbesteht. Satz 2 Nummer 2 gilt für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 entsprechend.(5) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 7 erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1, wenn
- 1.
sie ihrer Pflicht nach § 13 Absatz 3 Satz 3 des Asylgesetzes nicht nachkommen, - 2.
sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 4 des Asylgesetzes nicht nachkommen, - 3.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellt hat, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 5 des Asylgesetzes nicht nachkommen, - 4.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellt hat, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 6 des Asylgesetzes nicht nachkommen, - 5.
sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 7 des Asylgesetzes nicht nachkommen, - 6.
sie den gewährten Termin zur förmlichen Antragstellung bei der zuständigen Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge oder dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht wahrgenommen haben oder - 7.
sie den Tatbestand nach § 30 Absatz 3 Nummer 2 zweite Alternative des Asylgesetzes verwirklichen, indem sie Angaben über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit verweigern,
(6) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig Vermögen, das gemäß § 7 Absatz 1 und 5 vor Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrauchen ist,
- 1.
entgegen § 9 Absatz 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht angeben oder - 2.
entgegen § 9 Absatz 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht unverzüglich mitteilen
(7) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 5, deren Asylantrag durch eine Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 31 Absatz 6 des Asylgesetzes als unzulässig abgelehnt wurde und für die eine Abschiebung nach § 34a Absatz 1 Satz 1 zweite Alternative des Asylgesetzes angeordnet wurde, erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist. Satz 1 gilt nicht, sofern ein Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung angeordnet hat.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt
- 1.
bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten, - 2.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen, - 3.
für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen, - 4.
in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen, - 5.
in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.
(4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.
(1) Im Rahmen von Leistungen nach diesem Gesetz ist auf die Leistungen bestehender Rückführungs- und Weiterwanderungsprogramme, die Leistungsberechtigten gewährt werden können, hinzuweisen; in geeigneten Fällen ist auf eine Inanspruchnahme solcher Programme hinzuwirken.
(2) Leistungsberechtigten darf in den Teilen der Bundesrepublik Deutschland, in denen sie sich einer asyl- oder ausländerrechtlichen räumlichen Beschränkung zuwider aufhalten, von der für den tatsächlichen Aufenthaltsort zuständigen Behörde regelmäßig nur eine Reisebeihilfe zur Deckung des unabweisbaren Bedarfs für die Reise zu ihrem rechtmäßigen Aufenthaltsort gewährt werden. Leistungsberechtigten darf in den Teilen der Bundesrepublik Deutschland, in denen sie entgegen einer Wohnsitzauflage ihren gewöhnlichen Aufenthalt nehmen, von der für den tatsächlichen Aufenthaltsort zuständigen Behörde regelmäßig nur eine Reisebeihilfe zur Deckung des unabweisbaren Bedarfs für die Reise zu dem Ort gewährt werden, an dem sie entsprechend der Wohnsitzauflage ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen haben. Die Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 können als Sach- oder Geldleistung erbracht werden.
(2a) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1a erhalten bis zur Ausstellung eines Ankunftsnachweises nach § 63a des Asylgesetzes nur Leistungen entsprechend § 1a Absatz 1. An die Stelle der Leistungen nach Satz 1 treten die Leistungen nach den §§ 3 bis 6, auch wenn dem Leistungsberechtigten ein Ankunftsnachweis nach § 63a Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes noch nicht ausgestellt wurde, sofern
- 1.
die in § 63a des Asylgesetzes vorausgesetzte erkennungsdienstliche Behandlung erfolgt ist, - 2.
der Leistungsberechtigte von der Aufnahmeeinrichtung, auf die er verteilt worden ist, aufgenommen worden ist, und - 3.
der Leistungsberechtigte die fehlende Ausstellung des Ankunftsnachweises nicht zu vertreten hat.
- 1.
für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 5, die aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a des Asylgesetzes) unerlaubt eingereist sind und als Asylsuchende nach den Vorschriften des Asylgesetzes oder des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich zu behandeln sind, und - 2.
für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 7, die einer Wohnverpflichtung nach § 71 Absatz 2 Satz 2 oder § 71a Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes in Verbindung mit den §§ 47 bis 50 des Asylgesetzes unterliegen.
(3) Die zuständige Behörde überprüft die Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz beziehen, auf Übereinstimmung der ihr vorliegenden Daten mit den der Ausländerbehörde über diese Personen vorliegenden Daten. Sie darf für die Überprüfung nach Satz 1 Name, Vorname (Rufname), Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeiten, Geschlecht, Familienstand, Anschrift, Aufenthaltsstatus und Aufenthaltszeiten dieser Personen sowie die für diese Personen eingegangenen Verpflichtungen nach § 68 des Aufenthaltsgesetzes der zuständigen Ausländerbehörde übermitteln. Die Ausländerbehörde führt den Abgleich mit den nach Satz 2 übermittelten Daten durch und übermittelt der zuständigen Behörde die Ergebnisse des Abgleichs. Die Ausländerbehörde übermittelt der zuständigen Behörde ferner Änderungen der in Satz 2 genannten Daten. Die Überprüfungen können auch regelmäßig im Wege des automatisierten Datenabgleichs durchgeführt werden.
(3a) Soweit nach einem Datenabruf aus dem Ausländerzentralregister Zweifel an der Identität einer Person, die Leistungen nach diesem Gesetz als Leistungsberechtigter nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 7 beantragt oder bezieht, fortbestehen, erhebt die zuständige Behörde zur weiteren Überprüfung der Identität Fingerabdrücke der Person und nimmt eine Überprüfung der Identität mittels der Fingerabdruckdaten durch Abfrage des Ausländerzentralregisters vor. Die Befugnis nach Satz 1 setzt keinen vorherigen Datenabgleich mit der Ausländerbehörde nach Absatz 3 voraus. Von den Regelungen des Verwaltungsverfahrens in den Sätzen 1 und 2 kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.
(3b) Die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz durch die zuständige Behörde ist zum Zwecke der Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz zulässig.
(4) Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, mit dem
- 1.
eine Leistung nach diesem Gesetz ganz oder teilweise entzogen oder die Leistungsbewilligung aufgehoben wird oder - 2.
eine Einschränkung des Leistungsanspruchs nach § 1a oder § 11 Absatz 2a festgestellt wird.
(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag
- 1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, - 2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, - 3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.
(1) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 5, für die ein Ausreisetermin und eine Ausreisemöglichkeit feststehen, haben ab dem auf den Ausreisetermin folgenden Tag keinen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6, es sei denn, die Ausreise konnte aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht durchgeführt werden. Ihnen werden bis zu ihrer Ausreise oder der Durchführung ihrer Abschiebung nur noch Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege gewährt. Nur soweit im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, können ihnen auch andere Leistungen im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 gewährt werden. Die Leistungen sollen als Sachleistungen erbracht werden.
(2) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 und Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 6, soweit es sich um Familienangehörige der in § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 genannten Personen handelt, die sich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begeben haben, um Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen, erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1.
(3) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5, bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, erhalten ab dem auf die Vollziehbarkeit einer Abschiebungsandrohung oder Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung folgenden Tag nur Leistungen entsprechend Absatz 1. Können bei nach § 1 Absatz 1 Nummer 6 leistungsberechtigten Ehegatten, Lebenspartnern oder minderjährigen Kindern von Leistungsberechtigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden, so gilt Satz 1 entsprechend.
(4) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 5, für die in Abweichung von der Regelzuständigkeit nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) nach einer Verteilung durch die Europäische Union ein anderer Mitgliedstaat oder ein am Verteilmechanismus teilnehmender Drittstaat, der die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 anwendet, zuständig ist, erhalten ebenfalls nur Leistungen entsprechend Absatz 1. Satz 1 gilt entsprechend für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 1a, denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von Satz 1
wenn der internationale Schutz oder das aus anderen Gründen gewährte Aufenthaltsrecht fortbesteht. Satz 2 Nummer 2 gilt für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 entsprechend.(5) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 7 erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1, wenn
- 1.
sie ihrer Pflicht nach § 13 Absatz 3 Satz 3 des Asylgesetzes nicht nachkommen, - 2.
sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 4 des Asylgesetzes nicht nachkommen, - 3.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellt hat, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 5 des Asylgesetzes nicht nachkommen, - 4.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellt hat, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 6 des Asylgesetzes nicht nachkommen, - 5.
sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 7 des Asylgesetzes nicht nachkommen, - 6.
sie den gewährten Termin zur förmlichen Antragstellung bei der zuständigen Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge oder dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht wahrgenommen haben oder - 7.
sie den Tatbestand nach § 30 Absatz 3 Nummer 2 zweite Alternative des Asylgesetzes verwirklichen, indem sie Angaben über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit verweigern,
(6) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig Vermögen, das gemäß § 7 Absatz 1 und 5 vor Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrauchen ist,
- 1.
entgegen § 9 Absatz 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht angeben oder - 2.
entgegen § 9 Absatz 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht unverzüglich mitteilen
(7) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 5, deren Asylantrag durch eine Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 31 Absatz 6 des Asylgesetzes als unzulässig abgelehnt wurde und für die eine Abschiebung nach § 34a Absatz 1 Satz 1 zweite Alternative des Asylgesetzes angeordnet wurde, erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist. Satz 1 gilt nicht, sofern ein Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung angeordnet hat.
(1) Leistungsberechtigte nach § 1 erhalten Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf).
(2) Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes wird der notwendige Bedarf durch Sachleistungen gedeckt. Kann Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie in Form von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden. Gebrauchsgüter des Haushalts können leihweise zur Verfügung gestellt werden. Der notwendige persönliche Bedarf soll durch Sachleistungen gedeckt werden, soweit dies mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich ist. Sind Sachleistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich, können auch Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen gewährt werden.
(3) Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes sind vorbehaltlich des Satzes 3 vorrangig Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs zu gewähren. Anstelle der Geldleistungen können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, zur Deckung des notwendigen Bedarfs Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, von Wertgutscheinen oder von Sachleistungen gewährt werden. Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat sowie für Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie wird, soweit notwendig und angemessen, gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Der notwendige persönliche Bedarf ist vorbehaltlich des Satzes 6 durch Geldleistungen zu decken. In Gemeinschaftsunterkünften im Sinne von § 53 des Asylgesetzes kann der notwendige persönliche Bedarf soweit wie möglich auch durch Sachleistungen gedeckt werden.
(4) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben den Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 entsprechend den §§ 34, 34a und 34b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berücksichtigt. Die Regelung des § 141 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(5) Leistungen in Geld oder Geldeswert sollen der oder dem Leistungsberechtigten oder einem volljährigen berechtigten Mitglied des Haushalts persönlich ausgehändigt werden. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht; dabei wird der Monat mit 30 Tagen berechnet. Geldleistungen dürfen längstens einen Monat im Voraus erbracht werden. Von Satz 3 kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.
(6) (weggefallen)
(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag
- 1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, - 2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, - 3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.
(1) Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. Bei einer öffentlichen Bekanntgabe nach § 85 Abs. 4 beträgt die Frist ein Jahr. Die Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem seit dem Tag der letzten Veröffentlichung zwei Wochen verstrichen sind.
(2) Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids.
Die Klage ist bei dem zuständigen Gericht der Sozialgerichtsbarkeit schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben.
(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde. Die Klage soll einen bestimmten Antrag enthalten und von dem Kläger oder einer zu seiner Vertretung befugten Person mit Orts- und Zeitangabe unterzeichnet sein. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.
(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 67 entsprechend.
(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag
- 1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, - 2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, - 3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt
- 1.
bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten, - 2.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen, - 3.
für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen, - 4.
in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen, - 5.
in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.
(4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers werden die Beschlüsse des Sozialgerichts Freiburg vom 6. Februar 2008 und vom 28. Februar 2008 abgeändert.
2. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 14. Dezember 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2008 wird angeordnet.
3. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 15. Januar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2008 wird angeordnet, soweit die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 1. Februar bis 30. April 2008 um mehr als EUR 104,00 monatlich aufgehoben wurde.
4. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, an den Antragsteller für die Zeit vom 1. Februar bis 31. März 2008 EUR 208,00 monatlich und für April 2008 EUR 104,00, jeweils unter Anrechnung bereits erbrachter Sachleistungen und Stromabschlagszahlungen, auszuzahlen.
5. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
6. Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen zur Hälfte zu erstatten.
Gründe
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Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 17. Februar 2006 aufgehoben.
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Bescheide vom 20. Dezember 2005 und die Widerspruchsbescheide vom 25. Januar 2006 (S 4 AS 308/06, verbunden zu S 4 AS 58/06) wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin hat die seit 1. Februar 2006 absenkungsbedingt einbehaltenen Leistungen an den Antragsteller auszuzahlen.
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Antrags- und Beschwerdeverfahrens dem Grunde nach zu erstatten.
Gründe
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt
- 1.
bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten, - 2.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen, - 3.
für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen, - 4.
in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen, - 5.
in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.
(4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.
(1) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 5, für die ein Ausreisetermin und eine Ausreisemöglichkeit feststehen, haben ab dem auf den Ausreisetermin folgenden Tag keinen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6, es sei denn, die Ausreise konnte aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht durchgeführt werden. Ihnen werden bis zu ihrer Ausreise oder der Durchführung ihrer Abschiebung nur noch Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege gewährt. Nur soweit im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, können ihnen auch andere Leistungen im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 gewährt werden. Die Leistungen sollen als Sachleistungen erbracht werden.
(2) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 und Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 6, soweit es sich um Familienangehörige der in § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 genannten Personen handelt, die sich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begeben haben, um Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen, erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1.
(3) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5, bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, erhalten ab dem auf die Vollziehbarkeit einer Abschiebungsandrohung oder Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung folgenden Tag nur Leistungen entsprechend Absatz 1. Können bei nach § 1 Absatz 1 Nummer 6 leistungsberechtigten Ehegatten, Lebenspartnern oder minderjährigen Kindern von Leistungsberechtigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden, so gilt Satz 1 entsprechend.
(4) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 5, für die in Abweichung von der Regelzuständigkeit nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) nach einer Verteilung durch die Europäische Union ein anderer Mitgliedstaat oder ein am Verteilmechanismus teilnehmender Drittstaat, der die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 anwendet, zuständig ist, erhalten ebenfalls nur Leistungen entsprechend Absatz 1. Satz 1 gilt entsprechend für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 1a, denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von Satz 1
wenn der internationale Schutz oder das aus anderen Gründen gewährte Aufenthaltsrecht fortbesteht. Satz 2 Nummer 2 gilt für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 entsprechend.(5) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 7 erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1, wenn
- 1.
sie ihrer Pflicht nach § 13 Absatz 3 Satz 3 des Asylgesetzes nicht nachkommen, - 2.
sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 4 des Asylgesetzes nicht nachkommen, - 3.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellt hat, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 5 des Asylgesetzes nicht nachkommen, - 4.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellt hat, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 6 des Asylgesetzes nicht nachkommen, - 5.
sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 7 des Asylgesetzes nicht nachkommen, - 6.
sie den gewährten Termin zur förmlichen Antragstellung bei der zuständigen Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge oder dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht wahrgenommen haben oder - 7.
sie den Tatbestand nach § 30 Absatz 3 Nummer 2 zweite Alternative des Asylgesetzes verwirklichen, indem sie Angaben über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit verweigern,
(6) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig Vermögen, das gemäß § 7 Absatz 1 und 5 vor Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrauchen ist,
- 1.
entgegen § 9 Absatz 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht angeben oder - 2.
entgegen § 9 Absatz 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht unverzüglich mitteilen
(7) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 5, deren Asylantrag durch eine Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 31 Absatz 6 des Asylgesetzes als unzulässig abgelehnt wurde und für die eine Abschiebung nach § 34a Absatz 1 Satz 1 zweite Alternative des Asylgesetzes angeordnet wurde, erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist. Satz 1 gilt nicht, sofern ein Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung angeordnet hat.
(1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die
- 1.
eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen, - 1a.
ein Asylgesuch geäußert haben und nicht die in den Nummern 1, 2 bis 5 und 7 genannten Voraussetzungen erfüllen, - 2.
über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist, - 3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzen - a)
wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes, - b)
nach § 25 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder - c)
nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt,
- 4.
eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, - 5.
vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist, - 6.
Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne daß sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, - 7.
einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes stellen oder - 8.
- a)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, die ihnen nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 erteilt wurde, oder - b)
eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, die nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 ausgestellt wurde,
und bei denen weder eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes oder nach § 16 des Asylgesetzes durchgeführt worden ist, noch deren Daten nach § 3 Absatz 1 des AZR-Gesetzes gespeichert wurden; das Erfordernis einer erkennungsdienstlichen Behandlung gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Ausländer sind für die Zeit, für die ihnen ein anderer Aufenthaltstitel als die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichnete Aufenthaltserlaubnis mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten erteilt worden ist, nicht nach diesem Gesetz leistungsberechtigt.
(3) Die Leistungsberechtigung endet mit der Ausreise oder mit Ablauf des Monats, in dem die Leistungsvoraussetzung entfällt. Für minderjährige Kinder, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und die mit ihren Eltern in einer Haushaltsgemeinschaft leben, endet die Leistungsberechtigung auch dann, wenn die Leistungsberechtigung eines Elternteils, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzt, entfallen ist.
(3a) Sofern kein Fall des Absatzes 1 Nummer 8 vorliegt, sind Leistungen nach diesem Gesetz mit Ablauf des Monats ausgeschlossen, in dem Leistungsberechtigten, die gemäß § 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden sind und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beantragt haben, eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt worden ist. Der Ausschluss nach Satz 1 gilt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes. Das Erfordernis einer erkennungsdienstlichen Behandlung in den Sätzen 1 und 2 gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist.
(4) Leistungsberechtigte nach Absatz 1 Nummer 5, denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von § 1a Absatz 4 Satz 1 internationaler Schutz gewährt worden ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz, wenn der internationale Schutz fortbesteht. Hilfebedürftigen Ausländern, die Satz 1 unterfallen, werden bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen Zeitraum von zwei Wochen, einmalig innerhalb von zwei Jahren nur eingeschränkte Hilfen gewährt, um den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken (Überbrückungsleistungen); die Zweijahresfrist beginnt mit dem Erhalt der Überbrückungsleistungen nach Satz 2. Hierüber und über die Möglichkeit der Leistungen nach Satz 6 sind die Leistungsberechtigten zu unterrichten. Die Überbrückungsleistungen umfassen die Leistungen nach § 1a Absatz 1 und nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2. Sie sollen als Sachleistung erbracht werden. Soweit dies im Einzelfall besondere Umstände erfordern, werden Leistungsberechtigten nach Satz 2 zur Überwindung einer besonderen Härte andere Leistungen nach den §§ 3, 4 und 6 gewährt; ebenso sind Leistungen über einen Zeitraum von zwei Wochen hinaus zu erbringen, soweit dies im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage geboten ist. Neben den Überbrückungsleistungen werden auf Antrag auch die angemessenen Kosten der Rückreise übernommen. Satz 7 gilt entsprechend, soweit die Personen allein durch die angemessenen Kosten der Rückreise die in Satz 4 genannten Bedarfe nicht aus eigenen Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken können. Die Leistung ist als Darlehen zu erbringen.
(1) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 5, für die ein Ausreisetermin und eine Ausreisemöglichkeit feststehen, haben ab dem auf den Ausreisetermin folgenden Tag keinen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6, es sei denn, die Ausreise konnte aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht durchgeführt werden. Ihnen werden bis zu ihrer Ausreise oder der Durchführung ihrer Abschiebung nur noch Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege gewährt. Nur soweit im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, können ihnen auch andere Leistungen im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 gewährt werden. Die Leistungen sollen als Sachleistungen erbracht werden.
(2) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 und Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 6, soweit es sich um Familienangehörige der in § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 genannten Personen handelt, die sich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begeben haben, um Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen, erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1.
(3) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5, bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, erhalten ab dem auf die Vollziehbarkeit einer Abschiebungsandrohung oder Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung folgenden Tag nur Leistungen entsprechend Absatz 1. Können bei nach § 1 Absatz 1 Nummer 6 leistungsberechtigten Ehegatten, Lebenspartnern oder minderjährigen Kindern von Leistungsberechtigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden, so gilt Satz 1 entsprechend.
(4) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 5, für die in Abweichung von der Regelzuständigkeit nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) nach einer Verteilung durch die Europäische Union ein anderer Mitgliedstaat oder ein am Verteilmechanismus teilnehmender Drittstaat, der die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 anwendet, zuständig ist, erhalten ebenfalls nur Leistungen entsprechend Absatz 1. Satz 1 gilt entsprechend für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 1a, denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von Satz 1
wenn der internationale Schutz oder das aus anderen Gründen gewährte Aufenthaltsrecht fortbesteht. Satz 2 Nummer 2 gilt für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 entsprechend.(5) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 7 erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1, wenn
- 1.
sie ihrer Pflicht nach § 13 Absatz 3 Satz 3 des Asylgesetzes nicht nachkommen, - 2.
sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 4 des Asylgesetzes nicht nachkommen, - 3.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellt hat, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 5 des Asylgesetzes nicht nachkommen, - 4.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellt hat, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 6 des Asylgesetzes nicht nachkommen, - 5.
sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 7 des Asylgesetzes nicht nachkommen, - 6.
sie den gewährten Termin zur förmlichen Antragstellung bei der zuständigen Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge oder dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht wahrgenommen haben oder - 7.
sie den Tatbestand nach § 30 Absatz 3 Nummer 2 zweite Alternative des Asylgesetzes verwirklichen, indem sie Angaben über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit verweigern,
(6) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig Vermögen, das gemäß § 7 Absatz 1 und 5 vor Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrauchen ist,
- 1.
entgegen § 9 Absatz 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht angeben oder - 2.
entgegen § 9 Absatz 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht unverzüglich mitteilen
(7) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 5, deren Asylantrag durch eine Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 31 Absatz 6 des Asylgesetzes als unzulässig abgelehnt wurde und für die eine Abschiebung nach § 34a Absatz 1 Satz 1 zweite Alternative des Asylgesetzes angeordnet wurde, erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist. Satz 1 gilt nicht, sofern ein Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung angeordnet hat.
(1) Leistungsberechtigte nach § 1 erhalten Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf).
(2) Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes wird der notwendige Bedarf durch Sachleistungen gedeckt. Kann Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie in Form von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden. Gebrauchsgüter des Haushalts können leihweise zur Verfügung gestellt werden. Der notwendige persönliche Bedarf soll durch Sachleistungen gedeckt werden, soweit dies mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich ist. Sind Sachleistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich, können auch Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen gewährt werden.
(3) Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes sind vorbehaltlich des Satzes 3 vorrangig Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs zu gewähren. Anstelle der Geldleistungen können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, zur Deckung des notwendigen Bedarfs Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, von Wertgutscheinen oder von Sachleistungen gewährt werden. Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat sowie für Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie wird, soweit notwendig und angemessen, gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Der notwendige persönliche Bedarf ist vorbehaltlich des Satzes 6 durch Geldleistungen zu decken. In Gemeinschaftsunterkünften im Sinne von § 53 des Asylgesetzes kann der notwendige persönliche Bedarf soweit wie möglich auch durch Sachleistungen gedeckt werden.
(4) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben den Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 entsprechend den §§ 34, 34a und 34b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berücksichtigt. Die Regelung des § 141 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(5) Leistungen in Geld oder Geldeswert sollen der oder dem Leistungsberechtigten oder einem volljährigen berechtigten Mitglied des Haushalts persönlich ausgehändigt werden. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht; dabei wird der Monat mit 30 Tagen berechnet. Geldleistungen dürfen längstens einen Monat im Voraus erbracht werden. Von Satz 3 kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.
(6) (weggefallen)
Tenor
-
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 23. März 2016 wird zurückgewiesen.
-
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
- 1
-
Im Streit sind höhere Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für Januar 2013; der Kläger wendet sich insbesondere gegen die Gewährung nur eingeschränkter Leistungen gemäß § 1a AsylbLG.
- 2
-
Der Kläger reiste im Jahr 2002 in das Bundesgebiet ein und beantragte Asyl. Er gab an, kamerunischer Staatsangehöriger zu sein; einen Pass oder Passersatz legte er nicht vor. Das Land Brandenburg wies ihn dem Zuständigkeitsbereich des beklagten Landkreises zu (Zuweisungsbescheid vom 5.11.2002), wo er mittlerweile in einer Gemeinschaftsunterkunft lebt. Sein Asylantrag wurde abgelehnt und der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen; sollte er dem nicht nachkommen, werde er nach Kamerun abgeschoben (Bescheid vom 27.8.2003). Eine hiergegen erhobene Klage beim Verwaltungsgericht Cottbus blieb erfolglos; das Urteil ist seit dem 17.3.2004 rechtskräftig. Der Kläger ist seit Beendigung des Asylverfahrens im Besitz einer Duldung (vgl § 60a Abs 2 Satz 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet - Aufenthaltsgesetz
) . Noch im Jahr 2003 wurde seine Abschiebung, im Jahr 2009 zudem seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet verfügt. In der Zeit von Juni 2004 bis April 2013 forderte die Ausländerbehörde den Kläger mindestens 19 Mal auf, bei der Beschaffung eines Passes oder Passersatzes mitzuwirken und führte ihn hierzu in den Jahren 2008 und 2010 der kamerunischen Botschaft vor. Im Rahmen beider Vorführungen schwieg der Kläger auf alle an ihn gerichteten Fragen.
- 3
-
Seit November 2005 bewilligte der Beklagte dem Kläger lediglich eingeschränkte Leistungen nach § 1a AsylbLG, ua für Januar 2013 in Höhe von 168,12 Euro in Form von Wertgutscheinen. Dabei berücksichtigte er einen notwendigen Bedarf nach § 3 Abs 1 Satz 1 AsylbLG (in der bis zum 28.2.2015 geltenden Fassung) in Höhe von 168,12 Euro (217 Euro abzüglich eines "Energiekostenanteils" von 32,06 Euro sowie einer in der Zeit von Januar bis Juni 2013 einbehaltenen "monatlichen Rate" von 16,82 Euro für im Oktober 2012 gewährte Winterbekleidung), den Barbetrag nach § 3 Abs 1 Satz 4 AsylbLG hingegen nicht(Bescheid vom 18.12.2012; Widerspruchsbescheid vom 25.9.2013).
- 4
-
Seine dagegen gerichtete Klage hat das Sozialgericht (SG) Cottbus abgewiesen (Urteil vom 23.3.2016). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, der Kläger gehöre als Inhaber einer Duldung zum leistungsberechtigten Personenkreis nach § 1 Abs 1 Nr 4 AsylbLG; zudem lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 1a Nr 2 AsylbLG in der bis zum 28.2.2015 geltenden Fassung (im Folgenden: alte Fassung
) vor. Er habe selbst zu vertreten, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht durchgeführt werden könnten, weil er seiner nach § 48 Abs 3 AufenthG bestehenden Verpflichtung, an der Beschaffung eines Passes oder Passersatzes mitzuwirken, nicht nachgekommen sei. Dies bedinge das einzige Abschiebehindernis; die Republik Kamerun sei bereit, eigene Staatsangehörige nach Klärung ihrer Identität wieder einreisen zu lassen und ggf die notwendigen Dokumente (Pass, Passersatz oder Laissez-passer) auszustellen. Die Anspruchseinschränkung nach § 1a Nr 2 AsylbLG aF verstoße auch nicht gegen das Grundgesetz (GG). Der dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums zustehende Spielraum lasse es zu, bei Pflichtverletzungen wie der Nichtmitwirkung bei der Ausreise niedrigere Leistungen zu gewähren. Einer zeitlichen Begrenzung der Einschränkung bedürfe es nicht. Auch die Höhe der bewilligten Leistungen sei nicht zu beanstanden.
- 5
-
Mit seiner Sprungrevision rügt der Kläger eine Verletzung von § 1a Nr 2 AsylbLG aF. Die Vorschrift verstoße gegen die Verfassung; sie teile die Menschenwürde unzulässig in einen unabweisbaren und einen abweisbaren Teil (physisches bzw soziokulturelles Existenzminimum) auf. Dies sei auch nicht auf der Grundlage einer Sanktion gerechtfertigt, die der Durchsetzung der ausländerrechtlichen Ausreisepflicht diene. Migrationspolitische Erwägungen seien dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums verwehrt; im Sozialrecht sei kein Platz für "verstecktes Ausländerrecht". Zudem gälten bei Sanktionsnormen strenge Anforderungen an die Bestimmtheit, weshalb Sanktionen bestenfalls für einen begrenzten Zeitraum und in einer klar bestimmten Höhe gerechtfertigt sein könnten. § 1a Nr 2 AsylbLG aF verlange im Übrigen eine umfassende Bedarfsermittlung im konkreten Einzelfall, weshalb die Anwendung von Pauschalen ausscheide.
- 6
-
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 23.3.2016 aufzuheben und den Bescheid vom 18.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.9.2013 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm für Januar 2013 höhere Leistungen nach dem AsylbLG zu gewähren.
- 7
-
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
- 9
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Die zulässige Sprungrevision ist nicht begründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz
) . Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen; denn dem Kläger standen höhere als die bewilligten Leistungen für den streitbefangenen Zeitraum nicht zu. Zu Recht und in richtiger Höhe hat der Beklagte ihm gemäß § 1a Nr 2 AsylbLG aF(in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des AsylbLG vom 25.8.1998) Leistungen nur in Höhe des unabweisbar Gebotenen gewährt. Dies begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
- 10
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Gegenstand des Verfahrens ist nach Abschluss eines sog Überprüfungsvergleichs im Revisionsverfahren (nur noch) der Bescheid vom 18.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.9.2013 (§ 95 SGG), der ausschließlich die Bewilligung von Leistungen für den Monat Januar 2013 regelt. Hiergegen wendet sich der Kläger zulässigerweise mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4, § 56 SGG), gerichtet auf den Erlass eines Grundurteils (§ 130 Abs 1 Satz 1 SGG), mit dem Ziel, höhere ("ungekürzte") Leistungen für Januar 2013 zu erlangen. Sein Antrag ist auf die Bewilligung von weiteren Leistungen als Geldleistungen gerichtet. Für die Vergangenheit können Sachleistungen und ihnen zuzuordnende (vgl Holzhey in juris Praxiskommentar
-SGB XII, 2. Aufl 2014, § 10 RdNr 25) Wertgutscheine nicht mehr erbracht werden, weil mit ihnen das ursprüngliche Ziel der tatsächlichen Bedarfsdeckung in der Vergangenheit nicht mehr erreicht werden kann (vgl mit diesem Maßstab Holzhey, aaO, § 10 RdNr 71).
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Der Bescheid vom 18.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.9.2013 ist formell rechtmäßig. Die sachliche Zuständigkeit des beklagten Landkreises für die Erbringung der beanspruchten Leistungen ergibt sich dabei aus § 10 Abs 1 AsylbLG(in der Fassung, die die Norm mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des AsylbLG <1. AsylbLGÄndG> vom 5.8.1997
erhalten hat) iVm § 1 Abs 1 des Gesetzes über die Aufnahme von Flüchtlingen, spätausgesiedelten und weiteren aus dem Ausland zugewanderten Personen im Land Brandenburg sowie zur Durchführung des AsylbLG(in der Fassung des Gesetzes vom 17.12.1996, Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land BrandenburgI 1996, Nr 27, zuletzt geändert durch Art 1 des Gesetzes vom 26.4.2005, GVBl I 2005, Nr 11) ; seine örtliche Zuständigkeit aus § 10a Abs 1 Satz 1 AsylbLG(in der Fassung des 1. AsylbLGÄndG), weil ihm der Kläger mit Bescheid des Landes Brandenburg vom 5.11.2002 zugewiesen worden ist und er, der Kläger, nach den bindenden Feststellungen des SG (§ 163 SGG) im Januar 2013 auch im Kreisgebiet wohnte.
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Auch in der Sache sind die angefochtenen Entscheidungen des Beklagten nicht zu beanstanden. Dem Kläger stand ein Anspruch auf weitere Geldleistungen nicht zu. Er war im streitbefangenen Zeitraum als Inhaber einer Duldung nach § 60a Abs 2 AufenthG (hier in der Fassung, die die Norm mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften vom 23.6.2011
erhalten hat) leistungsberechtigt nach § 1 Abs 1 Nr 4 AsylbLG(insoweit unverändert in der Fassung des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern - Zuwanderungsgesetz - vom 30.7.2004, BGBl I 1950). Zutreffend hat der Beklagte entschieden, dass ihm lediglich eingeschränkte Ansprüche nach § 1a Nr 2 AsylbLG aF iVm § 3 Abs 2 AsylbLG(hier in der Fassung, die die Norm mit Art 82 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006erhalten hat) , letztere mit dem Inhalt der Übergangsregelung, wie sie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem Urteil vom 18.7.2012 (1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - BGBl I 2012, 1715 f = BVerfGE 132, 134 ff = SozR 4-3520 § 3 Nr 2)durch 3. des Tenors in Gesetzeskraft angeordnet hat (im Folgenden: § 3 AsylbLG aF), zustanden. Auf der Grundlage von § 2 AsylbLG(hier in der Fassung, die die Norm mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.8.2007erhalten hat) kann der Kläger höhere Leistungen wegen seines vorsätzlich rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (dazu sogleich) ebenfalls nicht beanspruchen; die Tatbestände von § 1a Nr 2 AsylbLG aF und § 2 Abs 1 AsylbLG aF überschneiden sich insoweit (vgl BSGE 101, 49 ff RdNr 46 = SozR 4-3520 § 2 Nr 2).
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§ 1a AsylbLG aF ist dabei keine eigene Anspruchsgrundlage(vgl BSGE 114, 302 ff RdNr 24 = SozR 4-3520 § 1a Nr 1). Der Anspruch des Klägers, der in einer Gemeinschaftsunterkunft iS des § 53 des Gesetzes über das Asylverfahren (jetzt: § 53 Asylgesetz) wohnte und nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des SG nicht über Einkommen oder Vermögen(vgl § 7 AsylbLG) verfügte, ergibt sich aus § 3 Abs 2 AsylbLG aF in (wertmäßiger) Höhe von 354 Euro(217 Euro Grundleistungen und 137 Euro Geldbetrag zur Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums nach § 3 Abs 2 Satz 2 und Abs 1 Satz 4 AsylbLG aF unter Anwendung und Fortschreibung der Übergangsregelung des BVerfG vom 18.7.2012, aaO; vgl zur Fortschreibung auch den Erlass des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie in Brandenburg vom 26.11.2012). Diesen Anspruch hat der Beklagte aber zu Recht gemäß § 1a Nr 2 AsylbLG aF auf das unabweisbar Gebotene in Höhe von wertmäßig 168,12 Euro eingeschränkt.
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Nach § 1a Nr 2 AsylbLG aF erhalten ua Leistungsberechtigte nach § 1 Abs 1 Nr 4 AsylbLG, also Personen mit einer Duldung, bei denen aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, Leistungen nach diesem Gesetz nur, soweit dies im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geboten ist.
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Der Tatbestand dieser Vorschrift ist erfüllt. Bei dem (lediglich) geduldeten Kläger können aus von ihm zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden, denn allein durch seine fehlende Mitwirkung bei der Beschaffung eines Passes oder Passersatzes hat er die Vollziehung seiner bestandskräftigen Abschiebung (§ 58 AufenthG) als aufenthaltsbeendende Maßnahme iS des § 1a Nr 2 AsylbLG aF verhindert. Er hat damit gegen die in § 48 Abs 3 AufenthG (in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 25.2.2008, BGBl I 162) normierte Pflicht eines Ausländers ohne gültigen Pass oder Passersatz verstoßen, an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken (zu diesen Pflichten im Einzelnen Winkelmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl 2016, § 48 AufenthG RdNr 5; Möller in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl 2016, § 48 AufenthG RdNr 31). Diese fehlende Mitwirkung stellt ein vom Gesetzgeber als typisch ins Auge gefasstes leistungsmissbräuchliches Verhalten iS des § 1a Nr 2 AsylbLG aF dar(vgl BT-Drucks 13/10155 S 5
; ausführlich dazu Hohm, Gemeinschaftskomm .-AsylbLG, § 1a RdNr 281 ff, Stand Mai 2016; Oppermann in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl 2014, § 1a AsylbLG RdNr 76 ff, Stand 12.1.2017)
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Der Kläger hat weder auf Aufforderungen der Ausländerbehörde noch des für die Leistungserbringung zuständigen Sozialamts des Beklagten, an der Beschaffung eines Passes oder Passersatzes mitzuwirken, reagiert. Den ihm aufgezeigten Möglichkeiten etwa der Beibringung einer Geburtsurkunde, eines Ehenachweises, seines Personalausweises oder ähnlicher Dokumente (Schreiben des Beklagten vom 30.9.2005, 8.2.2006, 22.5.2006, 14.3.2007 und 8.1.2008) ist er nicht nachgekommen. Seinem Verhalten bei der kamerunischen Botschaft im Rahmen zweier Vorführungen in den Jahren 2008 und 2010 ist es zuzurechnen, dass ein Gespräch über seine Person und seine Herkunft nicht geführt werden konnte.
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Der Kläger hat das Fehlen eines Passes oder Passersatzes als den Grund, der den Vollzug seiner Abschiebung hindert, auch selbst zu vertreten. Erforderlich aber auch ausreichend hierfür ist, dass die den Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen hindernden Gründe in den Verantwortungsbereich des Leistungsberechtigten fallen (BSGE 101, 49 ff RdNr 48 = SozR 4-3520 § 2 Nr 2). Insoweit ist zumindest ein persönliches (im Sinne von: eigenes) Fehlverhalten des Leistungsberechtigten zu verlangen, wie dies der nunmehr geltenden Fassung des § 1a Nr 2 AsylbLG ausdrücklich zu entnehmen ist(dazu BT-Drucks 18/2592 S 19
). Einerseits muss also ein dem Ausländer vorwerfbares Verhalten und andererseits die Ursächlichkeit zwischen dem vorwerfbaren Verhalten und der Nichtvollziehbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen vorliegen (vgl BSGE 114, 302 ff RdNr 25 = SozR 4-3520 § 1a Nr 1). Inwieweit dabei die Vorwerfbarkeit Vorsatz oder Fahrlässigkeit verlangt (vgl dazu Hohm, aaO, § 1a RdNr 269), kann dahinstehen. Der Kläger handelte vorsätzlich; infolge der wiederholten Aufforderungen zur Mitwirkung (Schreiben vom 30.9.2005, 8.2.2006, 22.5.2006, 14.3.2007 und 8.1.2008, s zuvor) wusste er, welche konkreten Mitwirkungshandlungen ihm abverlangt wurden.
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Die erforderliche Kausalität zwischen dem vorwerfbaren Verhalten und dem Nichtvollzug (BSGE 114, 302 ff RdNr 25 = SozR 4-3520 § 1a Nr 1) liegt ebenfalls vor, weil die von ihm verhinderte Identitätsfeststellung nach den bindenden Feststellungen des SG der Ausstellung der notwendigen Dokumente durch die Republik Kamerun und damit der Abschiebung des Klägers allein entgegenstand. Die Republik Kamerun ist danach nur bereit, eigene Staatsangehörige nach Klärung von deren Identität wieder einreisen zu lassen; in einem solchen Fall ist die Abschiebung tatsächlich unmöglich (dazu Martini-Emden, JM 2017, 151, 152 ff; Funke-Kaiser in GK-AufenthG, § 60a RdNr 264.1, Stand März 2015, mwN; s auch Nr 60a.2.1.2.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum AufenthG vom 26.10.2009). Die Republik Kamerun ist nach den Feststellungen des SG allerdings auch bereit, dem Kläger nach erfolgreicher Identitätsfeststellung ohne Weiteres die zur Einreise notwendigen Dokumente (Pass, Passersatz oder Laissez-passer) auszustellen. Damit war die Nichtvollziehbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf das Verhalten des Klägers ursächlich zurückzuführen; andere Ausreisebeschränkungen bestanden im streitbefangenen Zeitraum nach den Feststellungen des SG nicht. Dass überdies das durchgängig ernsthafte Bestreben der Behörde vorlag, den Kläger in sein Heimatland zurückzuführen (vgl zu diesem Kausalitätserfordernis nur Oppermann, aaO, RdNr 76 f, Stand 12.1.2017), ergibt sich schon aufgrund der Vielzahl der Aufforderungen zur Mitwirkung, der Verfügung der Ausweisung des Klägers aus der Bundesrepublik Deutschland und den Vorführungen bei der Botschaft.
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Nach den Feststellungen des SG hat der Beklagte den Kläger zudem (unter Fristsetzung bis zum 14.12.2012) darauf hingewiesen, dass es von der Erfüllung seiner ausländerrechtlichen Pflicht abhänge, ob eine Leistungseinschränkung vorgenommen werde (Schreiben vom 14.11.2012). Ob eine solche Belehrung Voraussetzung für eine Leistungseinschränkung nach § 1a Nr 2 AsylbLG aF ist(so Oppermann, aaO, RdNr 157, Stand 12.1.2017; ähnlich auch Hohm, aaO, § 1a RdNr 278, sowie in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl 2015, § 1a AsylbLG RdNr 50 und Decker in Oestreicher, SGB II/SGB XII, § 1a AsylbLG RdNr 36)oder ob eine Anhörung ausreichend gewesen wäre (Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl 2014, § 1a AsylbLG RdNr 33; Herbst in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, § 1a AsylbLG RdNr 32, Stand August 2015; Adolph, SGB II/SGB XII/AsylbLG, § 1 AsylbG RdNr 38; vgl auch OVG NRW Urteil vom 22.8.2007 - 16 A 1158/05 - RdNr 28 ff), braucht damit vorliegend nicht entschieden zu werden.
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Verwirklicht der Kläger also den typischen Fall eines von § 1a Nr 2 AsylbLG aF erfassten Verhaltens(vgl zu ähnlich gelagerten Sachverhalten nur: Thüringer LSG Beschluss vom 17.1.2013 - L 8 AY 1801/12 B ER; Bayerisches LSG Beschluss vom 24.1.2013 - L 8 AY 4/12 B ER; LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 20.3.2013 - L 8 AY 59/12 B ER; LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 19.8.2013 - L 8 AY 3/13 B ER), standen ihm im hier streitbefangenen Monat Leistungen nur in Höhe des unabweisbar Gebotenen zu, ohne dass das Gesetz der Behörde insoweit Entscheidungsfreiräume einräumte; die gesetzliche Anspruchseinschränkung ist zwingend (vgl dazu Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl 2015, § 1a AsylbLG RdNr 29).
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Inhalt und Umfang des unabweisbar Gebotenen sind durch den zuständigen Leistungsträger anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls allein bedarfsorientiert festzulegen (vgl zu § 1a AsylbLG in der nunmehr geltenden Fassung auch BT-Drucks 18/8615 S 35). Dabei stellt das Tatbestandsmerkmal des unabweisbar Gebotenen einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Eine generalisierende, auf typische Bedarfslagen abstellende Bestimmung eingeschränkter Leistungsansprüche ist im Anwendungsbereich von § 1a AsylbLG von vornherein unzulässig(vgl bereits BSGE 114, 302 ff RdNr 23 = SozR 4-3520 § 1a Nr 1).
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Nach Entstehungsgeschichte, Sinn und Zweck der Vorschrift und ihrem eindeutigen Wortlaut ist das so beschriebene Leistungsniveau nicht mit dem in § 3 AsylbLG normierten und durch das BVerfG auch für den hier streitbefangenen Zeitraum mit Gesetzeskraft auf bestimmte Mindestbeträge angehobenen (typisierend festgelegten) Leistungsniveau zur Sicherung des physischen und soziokulturellen Existenzminimums gleichzusetzen. Der Gesetzgeber wollte ausdrücklich eine Einschränkung des nach § 3 AsylbLG grundsätzlich zustehenden Leistungsanspruchs normieren(vgl BT-Drucks 13/10155 S 5) und ist davon im Übrigen ausweislich der in den Neufassungen des AsylbLG nach der Entscheidung des BVerfG erweiterten Tatbestandsvarianten des § 1a AsylbLG(vgl § 1a AsylbLG in der Fassung des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20.10.2015
sowie in der Fassung des Integrationsgesetzes vom 31.7.2016 auch zwischenzeitlich nicht abgerückt. Maßgeblich ist daher, welche Leistungen trotz leistungsmissbräuchlicher Verhinderung des Vollzugs aufenthaltsbeendender Maßnahmen durch geduldete oder vollziehbar ausreisepflichtige Leistungsberechtigte als "unumgänglich" und nicht mehr "von der Hand zu weisen" anzusehen sind (vgl Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, aaO, RdNr 31 mwN; Petersen, ZFSH/SGB 2014, 669, 671 ff; mit ähnlichem Ansatz Wahrendorf, aaO, § 1a AsylbLG RdNr 44).)
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Die dem Kläger für den Monat Januar 2013 bewilligten Leistungen entsprechen dem unabweisbar Gebotenen iS des § 1a Nr 2 AsylbLG, denn auf der Grundlage der Feststellungen des SG waren höhere Leistungen nicht unumgänglich. Der Kläger hat alle durch das BVerfG vorgegebenen Leistungen zur Deckung des physischen Existenzminimums (vgl dazu die Vorgaben in BVerfGE 132, 134 RdNr 104 und 108 = SozR 4-3520 § 3 Nr 2 RdNr 130 und 134) erhalten. Der Sicherung der physischen Existenz dienen insoweit die Ausgaben für Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke, Bekleidung und Schuhe, Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung sowie die Gesundheitspflege im Sinne der Abteilungen 1, 3, 4 und 6 nach § 5 Abs 1 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 SGB XII(Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz
vom 24.3.2011 , wobei dem Kläger die Unterkunft einschließlich des Haushaltsstroms als Sachleistung kostenfrei zur Verfügung stand. Zu Recht hat der Beklagte ferner berücksichtigt, dass dem Kläger für Winterbekleidung und -schuhe für das Winterhalbjahr bereits im Oktober 100,90 Euro bewilligt worden waren (Bescheid vom 20.10.2012) und insoweit der Bedarf an Kleidung und Schuhen im Monat Januar 2013 im Wesentlichen gedeckt war. Neben dem deshalb "einbehaltenen" Betrag in Höhe von 16,82 Euro, der etwas mehr als der Hälfte des in § 5 Abs 1 RBEG 2011 festgelegten und nach den Vorgaben des BVerfG fortgeschriebenen Betrags(32,23 Euro; vgl Erlass des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie in Brandenburg vom 26.11.2012) entspricht, erweist sich der noch zur Deckung weiterer laufender Bedarfe für Bekleidung verbleibende Betrag (15,41 Euro) als ausreichend. Mit den Gutscheinen, die dem vom BVerfG für die Übergangszeit vorgegebenen Betrag damit wertmäßig entsprachen, konnte der Kläger die genannten Bedarfe vollständig decken. Weitere unabweisbare Bedarfe, die wegen der Deckung der physischen Existenz im Einzelfall angefallen wären (etwa gesundheitsbedingte Bedarfe oder einmalige Bedarfe zB wegen weiterer Bekleidung), hat das SG für den hier streitbefangenen Monat nicht festgestellt. Ob und inwieweit das in § 3 Abs 1 Satz 1 AsylbLG aF festgelegte Niveau zur Sicherung der physischen Existenz hätte unterschritten werden können, ist damit vorliegend nicht zu entscheiden.)
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Die Bedarfe "zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens" iS von § 3 Abs 1 Satz 4 AsylbLG aF, für deren Bemessung nach der Entscheidung des BVerfG vom 18.7.2012 sämtliche in § 5 Abs 1 RBEG 2011 aufgeführten Ausgaben für Verkehr, Nachrichtenübermittlung, Freizeit, Unterhaltung und Kultur, Bildung, Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen und andere Waren- und Dienstleistungen (vgl dort die Abteilungen 7 bis 12) maßgeblich waren (sog "soziokulturelles Existenzminimum") und die nach den Übergangsregelungen im Grundsatz durch einen monatlichen Geldbetrag zur freien Verfügung (im Januar 2013 in Höhe von 137 Euro) zu decken waren(vgl BVerfGE 132, 134 RdNr 108 = SozR 4-3520 § 3 Nr 2 RdNr 134), waren dagegen für den Kläger in diesem Monat nicht von vornherein unverzichtbar. Die Beschränkung auf das "unabweisbar Gebotene" verlangt gerade auch wegen des soziokulturellen Existenzminimums abweichend die Prüfung, welche besonderen persönlichen Lebensumstände es zwingend erforderlich machen, im Einzelfall weitere Leistungen zu gewähren, die nicht die physische Existenzsicherung betreffen. Wie bereits herausgestellt, verbieten sich im Anwendungsbereich des § 1a Nr 2 AsylbLG aF typisierende Festlegungen auf ein bestimmtes Leistungsniveau. Die auf den Einzelfall bezogene Prüfung auf Grundlage der Feststellungen des SG, ob und ggf welche Bedarfe dieser Art unabweisbar sind, ergibt aber, dass beim Kläger solche Ausgaben für Freizeit, Unterhaltung, Kultur und ähnliche Aktivitäten zur Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben nicht zwingend notwendig waren. Als Folge des von ihm zu vertretenden rechtsmissbräuchlichen Verhaltens musste er diese Einschränkungen hinnehmen, die - als vom Gesetzgeber beabsichtigte Folge - vor allem seiner weitergehenden Integration entgegenstehen. Von Fall zu Fall werden sich zwar auch angesichts eines rechtsmissbräuchlichen Fehlverhaltens nach § 1a Nr 2 AsylbLG aF die von den genannten regelsatzrelevanten Positionen erfassten Ausgaben (insbesondere für Mobilität und Nachrichtenübermittlung) als unabweisbar darstellen(im Einzelnen später). Vorliegend hat das SG solche besonderen Bedarfslagen des Klägers für Januar 2013 aber weder festgestellt noch wurden sie vom Kläger behauptet.
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Verfassungsrecht gebietet keine abweichende Auslegung des § 1a AsylbLG. Die an ein persönliches Fehlverhalten anknüpfende Anspruchseinschränkung nach dieser Vorschrift begegnet weder aufgrund der Bindungswirkung des Urteils des BVerfG vom 18.7.2012 noch aufgrund der dort entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstäbe durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl zu Art 100 Abs 1 GG nur zB BVerfG Beschluss vom 4.6.2012 - 2 BvL 9/08 ua - BVerfGE 131, 88 RdNr 90 f mwN).
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Die Bindungswirkung der Entscheidung des BVerfG vom 18.7.2012 (aaO) umfasst lediglich die im Tenor enthaltene Feststellung der Gültigkeit oder Ungültigkeit eines Gesetzes (vgl BVerfG Beschluss vom 27.6.2014 - 2 BvR 429/12 - RdNr 18; vgl auch Lenz/Hansel, BVerfGG, 1. Aufl 2013, § 31 RdNr 42), hier also von § 3 Abs 2 Satz 2 Nr 1 bis 3 und Satz 3 iVm Abs 1 Satz 4 Nr 1 und 2 AsylbLG in der bis zur Entscheidung geltenden Fassung. Die Regelung des § 1a Nr 2 AsylbLG aF war jedoch nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem BVerfG. Solche Sachverhalte waren von den seinerzeitigen Vorlagebeschlüssen (LSG NRW Beschlüsse vom 26.7.2010 - L 20 AY 13/09 - und 22.11.2010 - L 20 AY 1/09) nicht erfasst; von der Möglichkeit, weitere Bestimmungen eines Gesetzes, dessen Verfassungsmäßigkeit es zu beurteilen hat, gleichfalls für nichtig zu erklären, wenn diese aus denselben Gründen mit dem GG oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar sind (§ 78 Satz 2 BVerfGG), hat das BVerfG keinen Gebrauch gemacht.
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§ 1a Nr 2 AsylbLG aF verstößt nicht gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Dieses durch Art 1 Abs 1 GG begründete und nach dem Sozialstaatsgebot des Art 20 Abs 1 GG auf Konkretisierung durch den Gesetzgeber angelegte Grundrecht verpflichtet den Staat dafür Sorge zu tragen, dass die materiellen Voraussetzungen zur Verfügung stehen, wenn einem Menschen die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins notwendigen materiellen Mittel fehlen, weil er sie weder aus seiner Erwerbstätigkeit, noch aus eigenem Vermögen noch durch Zuwendungen Dritter erhalten kann (vgl BVerfGE 125, 175, 222 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12 RdNr 134; BVerfGE 132, 134 ff RdNr 62 = SozR 4-3520 § 3 Nr 2 RdNr 88; BVerfGE 137, 34 ff RdNr 74). Der unmittelbar verfassungsrechtliche Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums umfasst als einheitliche grundrechtliche Garantie sowohl die physische Existenz des Menschen als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und eines Mindestmaßes an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben, denn der Mensch als Person existiert notwendig in sozialen Bezügen (vgl BVerfGE 125, 175, 223 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12 mwN; BVerfGE 132, 134 ff RdNr 64 = SozR 4-3520 § 3 Nr 2 RdNr 90). Der Leistungsanspruch aus Art 1 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 1 GG ist von der Verfassung jedoch nur dem Grunde nach vorgegeben. Sein Umfang kann nicht unmittelbar aus der Verfassung abgeleitet werden. Er hängt von den gesellschaftlichen Anschauungen über das für ein menschenwürdiges Dasein Erforderliche, der konkreten Lebenssituation der Hilfebedürftigen sowie den jeweiligen wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten ab und ist danach vom Gesetzgeber konkret zu bestimmen (BVerfGE 125, 175, 224 f = SozR 4-4200 § 20 Nr 12; BVerfGE 132, 134 ff RdNr 67 = SozR 4-3520 § 3 Nr 2 RdNr 93).
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Bei der Bestimmung des Umfangs der Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums kommt dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum zu. Dieser Gestaltungsspielraum umfasst die Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse ebenso wie die wertende Einschätzung des notwendigen Bedarfs und ist zudem von unterschiedlicher Weite: Er ist enger, soweit der Gesetzgeber das zur Sicherung der physischen Existenz eines Menschen Notwendige konkretisiert, und weiter, wo es um Art und Umfang der Möglichkeit zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben geht (BVerfGE 125, 175, aaO; BVerfGE 132, 134 ff RdNr 67 = SozR 4-3520 § 3 Nr 2 RdNr 93). Das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum ist demnach kein Abwehrgrundrecht, sondern ein "Leistungsgrundrecht", dessen zentraler Gehalt durch den Gesetzgeber auszugestalten ist (vgl nur Jarass zum Schutzgehalt von Leistungsgrundrechten und des Grundrechts auf Gewährleistung eines Existenzminimums in Jarass/Pieroth, GG, 14. Aufl 2016, Vorb vor Art 1, RdNr 10 und Art 1 RdNr 23).
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Der gesetzgeberische Gestaltungsspielraum eröffnet aber auch die Möglichkeit, die Leistungsgewährung an Voraussetzungen zu knüpfen (vgl ebenso zur Berücksichtigung von Einkommen BVerfG SozR 4-4200 § 11 Nr 33 = BVerfGK 17, 375 RdNr 13). Weder das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum noch das Sozialstaatsprinzip fordern eine voraussetzungslose Sicherung des Existenzminimums (vgl Berlit, info also 2013, 195, 200 ff; Lauterbach, ZFSH/SGB 2011, 584 ff; Spellbrink, JZ 2007, 28, 30; vgl weiter Eicker-Wolf, SF 2013, 172 ff; Opielka, SF 2004, 114 ff). Leistungseinschränkungen sind daher gegenüber dem durch den Menschenwürdeschutz und das Sozialstaatsprinzip vorgegebenen Niveau nicht generell und als solche unzulässig (vgl Petersen, ZFSH/SGB 2014, 669, 671 ff; Berlit, aaO, 198; ähnlich Rothkegel, ZAR 2012, 357, 360). Sofern diese an die Nichteinhaltung rechtlich zulässiger Voraussetzungen geknüpft sind, wird die staatliche Verantwortung gelockert; sie rechtfertigt eine Absicherung auf einem niedrigeren Niveau (vgl Berlit, aaO, 198; Wahrendorf, aaO, § 1a AsylbLG RdNr 12, 14 f; Hohm, aaO, § 1a RdNr 29 ff).
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Dies gilt insbesondere für ein System eingeschränkter Leistungen als Reaktion auf festgestellte Obliegenheitsverletzungen oder Verletzungen anderweitiger gesetzlicher Mitwirkungspflichten. Der demokratisch legitimierte Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht gehindert, die Gewährung existenzsichernder Leistungen an die Einhaltung solcher Pflichten zu knüpfen und bei deren Verletzung leistungsrechtliche Minderungen vorzusehen (so aber Gerloff, Humboldt Forum Recht, 2014, 24, 29 ff; wie hier dagegen Petersen, aaO; Wahrendorf, aaO; Birk in LPK-SGB XII, 10. Aufl 2015, § 1a AsylbLG RdNr 7 ff; Hohm, aaO, § 1a RdNr 29). Er darf die uneingeschränkte Leistungsgewährung von der Rechtstreue des einzelnen abhängig machen. Wo Leistungen rechtsmissbräuchlich bezogen werden, ist daher von Verfassungs wegen nicht grundsätzlich zu beanstanden, dass diese Leistungen auch unterhalb das Niveau des typisierend bestimmten Existenzminimums abgesenkt oder mit Einschränkungen ausgestaltet werden (vgl Wahrendorf, aaO, § 1a AsylbLG RdNr 14; vgl ähnlich auch Thym, NVwZ 2015, 1625, 1631). Die verfassungsrechtliche Grenze bildet dabei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Gesetzes- und Obliegenheitsverletzungen eines Leistungsberechtigten entlassen den Staat nicht vollständig aus seiner leistungsrechtlichen Verpflichtung.
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Diesen Anforderungen wird § 1a Nr 2 AsylbLG aF gerecht(im Ausgangspunkt wie hier LSG Hamburg, Beschluss vom 29.8.2013 - L 4 AY 5/13 B ER, L 4 AY 6/13 B PKH; LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 20.3.2013 - L 8 AY 59/12 B ER; Thüringer LSG Beschluss vom 17.1.2013 - L 8 AY 1801/12 B ER; LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 19.8.2013 - L 8 AY 3/13 B ER; LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 23.7.2013 - L 23 AY 10/13 B ER im vom Kläger geführten Eilverfahren; jetzt auch Bayerisches LSG Beschluss vom 8.7.2016 - L 8 AY 14/16 B ER; aA im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung des § 1a Nr 2 AsylbLG, nach der eine Leistungsabsenkung unter das Niveau der Leistungen nach § 3 AsylbLG nicht in Betracht kommt, LSG NRW Beschluss vom 24.4.2013 - L 20 AY 153/12 B ER; LSG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 27.3.2013 - L 3 AY 2/13 B ER; LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 6.2.2013 - L 15 AY 2/13 B ER; Hessisches LSG Beschluss vom 6.1.2014 - L 4 AY 19/13 B ER).
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Durch die Anspruchseinschränkung nach § 1a Nr 2 AsylbLG aF werden die existenzsichernden Leistungen nach § 3 AsylbLG nicht generell-abstrakt herabgesetzt; deshalb folgt - anders als der Kläger meint - aus der Entscheidung des BVerfG vom 18.7.2012, die lediglich die verfassungsrechtliche Pflicht zur Bestimmung des Existenzminimums im Grundsatz betrifft, nicht schon (auch nicht mittelbar) ihre Verfassungswidrigkeit. Der Gesetzgeber knüpft allein an einen persönlich zurechenbaren Verstoß gegen eine gesetzlich normierte Pflicht (vgl § 48 Abs 3 AufenthG) die Minderung von Leistungen; damit wird der Maßstab der Existenzsicherung als solcher gerade nicht verändert und auch nicht - im Sinne des BVerfG (vgl BVerfGE 132, 134 ff RdNr 95 = SozR 4-3520 § 3 Nr 2 RdNr 121) - "migrationspolitisch relativiert". Dem Gesetz ist nicht die Wertung zu entnehmen, für die gesamte Personengruppe der "nur" geduldeten Ausländer kämen, weil es ihnen möglich und zumutbar wäre, nach erfolglosem Abschluss des Asylverfahrens auszureisen, nur abgesenkte Leistungen in Betracht. Selbst wenn mit der Tatbestandsalternative des § 1a Nr 2 AsylbLG aF, über die hier zu entscheiden ist(vgl die Gesetzesbegründung zu diesem Tatbestand in BT-Drucks 13/10155 S 5 sowie die Ausschussbegründung BT-Drucks 13/11172 S 7 f), auch migrationspolitische Belange in den Blick genommen worden sein sollten (vgl Wahrendorf, aaO, § 1a AsylbLG RdNr 10; s dazu anstelle vieler auch die Stellungnahme von Pro Asyl vom 29.9.2015 zum Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes, Ausschuss-Drucks 18(4)417, S 7 f), knüpft die Vorschrift allein an ein missbräuchliches Verhalten in der Verantwortung des Einzelnen an, dessen Aufgabe dieser jederzeit in der Hand hat, nicht dagegen an generell-abstrakt gefasste migrationspolitische Erwägungen, das Leistungsniveau niedrig zu halten.
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Ziel der Vorschrift ist damit in erster Linie die Verhinderung eines rechtsmissbräuchlichen Leistungsbezugs im Einzelfall (so schon Hohm, NVwZ 1998, 1045, 1046 ff; Wahrendorf, aaO, § 1a AsylbLG RdNr 10; so ausdrücklich auch BT-Drucks 13/11172 S 7). Den Leistungsberechtigten trifft eine individuelle Obliegenheit, die Voraussetzungen für eine Rückkehr in sein Heimatland durch die von seiner Seite erforderlichen Handlungen zu schaffen (vgl auch Rothkegel, aaO, 357, 360 f; kritisch demgegenüber Gerloff, aaO, S 24, 30); allein an den Verstoß hiergegen ist die eingeschränkte Gewährung von Leistungen geknüpft. Dass dadurch ausländerrechtliche Pflichten mit dem Leistungsrecht des AsylbLG verknüpft werden, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Das AsylbLG war von Beginn an "im Kern" als "Regelung des Aufenthalts- und Niederlassungsrechts von Ausländern nach dem Asylverfahrensgesetz" verstanden und konzipiert worden (vgl BT-Drucks 12/4451 S 5; vgl auch B 12 RdNr 1; Wahrendorf, aaO, Einleitung RdNr 2). Seine Ansprüche sind unmittelbar an den aufenthaltsrechtlichen Status eines Ausländers geknüpft (vgl § 1 AsylbLG). Daher darf im Einzelfall eine Leistungseinschränkung an die Verletzung der aus einem Aufenthaltsstatus folgenden Verpflichtungen geknüpft werden.
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Die Anspruchseinschränkung in § 1a Nr 2 AsylbLG aF erweist sich dabei als verhältnismäßig. Die in § 48 Abs 3 AufenthG normierte Mitwirkungspflicht verlangt dem Leistungsberechtigten im Grundsatz nichts Unzumutbares ab; ihm steht insoweit auch vor Augen, dass und welches Verhalten von ihm verlangt wird und welche Handlungsmöglichkeiten bestehen. Die Mitwirkung an der Beschaffung von Ausreisepapieren als Voraussetzung für die Ausreise entspricht zwar regelmäßig nicht seinem Willen, zwingt ihn jedoch auch nicht dazu, eine entsprechende "Willensbildung" vorzutäuschen oder zu entwickeln (vgl zur Grenze zulässiger Mitwirkungspflichten im Fall einer sog "Ehrenerklärung" BSGE 114, 302 ff = SozR 4-3520 § 1a Nr 1), sondern zu einem Verhalten, das anknüpft an den Ausgang eines nach rechtsstaatlichen Maßstäben geführten Asylverfahrens; nach dessen erfolglosem Ausgang ist dem lediglich noch geduldeten Leistungsberechtigten aber die Pflicht auferlegt, das in seiner Sphäre Liegende zur Ausreise beizutragen (vgl auch BVerfG vom 12.9.2005 - 2 BvR 1361/05 - RdNr 18 = NVwZ 2006, 80, 81 zur Verfassungsmäßigkeit der Strafbarkeit eines geduldeten Ausländers bei Verstoß gegen die Passpflicht). Der Gesetzgeber knüpft mit der Leistungseinschränkung ferner nicht an den Erfolg einer endgültigen Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung des jeweiligen Leistungsberechtigten an, sondern an das "Ob" der Erfüllung der individuell geforderten Mitwirkungshandlung: Die erforderliche Kausalität des Fehlverhaltens für die an diese Obliegenheit geknüpfte Leistungseinschränkung entfällt in dem Moment, in welchem der Betreffende seinen Mitwirkungspflichten nachkommt (vgl dazu auch die Ausschussbegründung in BT-Drucks 13/11172, aaO), oder andere, nicht in seiner Sphäre liegenden Gründe die Abschiebung verhindern. Eine Leistungsminderung auf das unabweisbar Gebotene kann dann nicht mehr auf § 1a Nr 2 AsylbLG aF gestützt werden (so schon OVG Lüneburg Beschluss vom 30.7.1999 - 12 M 2997/99; Streit, ZAR 1998, 266, 271; Hohm, aaO, § 1a RdNr 306 ff). Durch Einhaltung der gesetzlichen Pflichten erlangt der Leistungsberechtigte also unmittelbar wieder einen Anspruch auf Leistungen in voller Höhe.
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§ 1a Nr 2 AsylbLG aF ermöglicht es auch hinreichend, das Interesse des Leistungsberechtigten an uneingeschränkten Leistungen mit dem Interesse der Allgemeinheit an der Verhinderung rechtsmissbräuchlichen Leistungsbezugs in Einklang zu bringen. Die Norm ist anspruchseinschränkend, nicht anspruchsausschließend ausgestaltet (Herbst in Mergler/Zink, aaO, § 1a AsylbLG RdNr 24, Stand 2016; Hohm, aaO, § 1a RdNr 140; Birk, aaO, § 1a AsylbLG RdNr 5). Indem auch in Fällen eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens die unabweisbar gebotene Hilfe geleistet wird, wird dem verfassungsrechtlichen Sozialstaatsprinzip Rechnung getragen (BT-Drucks 13/10155 S 5
- zum Ganzen s auch Hohm, aaO, § 1a RdNr 115 ff; Fasselt in Fichtner/Wenzel, SGB XII, 4. Aufl 2009, § 1a AsylbLG RdNr 17; OVG NRW Beschluss vom 31.5.2001 - 16 B 388/01 - RdNr 10 ff; aA OVG Berlin Beschluss vom 12.11.1999 - 6 SN 203.99 - RdNr 14 ff) . Die Norm ist - ausdrücklich - eine Regelung jeweils des konkreten Einzelfalls ("das im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar Gebotene"; vgl dazu auch Oppermann, aaO, RdNr 100); gerade durch die Bezugnahme des konkreten Sachverhalts verlangt sie, die Besonderheiten der Lebenssituation des jeweiligen Leistungsberechtigten in den Blick zu nehmen und so spezifische Bedarfslagen jederzeit abzudecken. Auch Leistungen zur Deckung des soziokulturellen Existenzminimums sind nach der oben geschilderten Prüfung des Einzelfalls nicht von vornherein ausgeschlossen; insbesondere verbleibt die Möglichkeit zur Gewährung von Leistungen zur Aufrechterhaltung von Kontakten im nahen persönlichen Umfeld (in erster Linie also mit der Familie) je nach den Umständen, die der Leistungsberechtigte insoweit geltend macht. Ob und inwieweit aus dem Bedürfnis zu regelmäßiger Kommunikation mit der Familie, begründeten Besuchsanliegen, unerlässlichen Fahrtkosten oder ähnlichen Lebenslagen ggf unabweisbare Bedarfe entstehen, lässt sich anhand der vom Gesetz vorgegebenen differenzierenden Einzelfallbeurteilung entscheiden.
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Einen Verstoß gegen das Wesentlichkeitsprinzip (Art 20 Abs 3 GG) stellt die Ausgestaltung des § 1a Nr 2 AsylbLG aF als Einzelfallregelung nicht dar. Zwar bedarf der verfassungsrechtliche Leistungsanspruch stets, sowohl mit Blick auf die Anspruchsvoraussetzungen als auch auf den Umfang der Leistungen, der Ausgestaltung durch ein Parlamentsgesetz (Aubel in Emmenegger/ Wiedmann, Linien der Rspr des BVerfG, Band 2, 2011, S 273, 287). Der Gesetzgeber hat insoweit das Wesentliche selbst zu regeln (sog Wesentlichkeitstheorie - dazu Axer in Anderheiden/ Keil/Kirste/Schaefer, Gedächtnisschrift für Winfried Brugger, 2013, S 335, 343; Aubel, aaO, S 279). Vorliegend geht es jedoch nicht um die Höhe von grundsätzlich gegebenen Leistungsansprüchen, sondern um die Anspruchsminderung infolge eines persönlichen Fehlverhaltens. Die wesentliche Entscheidung, dass und vor welchem tatbestandlichen Hintergrund Leistungen zu mindern sind, hat insoweit bereits der Gesetzgeber selbst getroffen. Er hat entschieden, dass der Leistungsberechtigte nur dasjenige erhält, was er unbedingt braucht. Weitergehendes bleibt den tatsächlichen Verhältnissen im Einzelfall vorbehalten. Dabei ist der Begriff des unabweisbar Gebotenen aus sich heraus verständlich und der Auslegung und Kontrolle durch die Gerichte zugänglich.
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Auch im konkreten Einzelfall ist die Anwendung des § 1a Nr 2 AsylbLG aF verfassungsrechtlich unbedenklich. Insbesondere wahrt sie den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, obwohl die Leistungsminderung im streitbefangenen Monat Januar 2013 bereits über mehrere Jahre hinweg erfolgt war. Ausreichend unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten im Einzelfall war auch insoweit die Prüfung, ob sich der Leistungsberechtigte durchgehend seiner Möglichkeiten zur Abkehr von der Leistungsminderung bewusst und die Abkehr möglich war. Dies war hier aufgrund der umfänglichen Belehrungen (s zuvor) der Fall. Eine Begrenzung der Leistungseinschränkung auf eine bestimmte Dauer im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung (etwa von vier Jahren, vgl Petersen, aaO, S 669, 674 ff) ist jedenfalls in einem solchen Fall nicht geboten (vgl dazu Birk, aaO, § 1a AsylbLG RdNr 10; entsprechend wohl auch Deibel, Sozialrecht aktuell 2013, 103, 109; aA Oppermann, aaO, RdNr 121; Classen, Flüchtlingsrat Berlin, Ausschuss-Drucks 18(11)220 S 21 im Rahmen der Anhörung von Sachverständigen zum Gesetz zur Änderung des AsylbLG und des SGG vom 10.12.2014). Insbesondere verfängt insoweit das Argument nicht, dass nach einer gewissen Frist von einem "Scheitern" des Ziels der nur eingeschränkten Leistungsgewährung auszugehen sei (so aber Petersen, aaO). Aus Verhältnismäßigkeitsgründen ist die Frage nach der "erzieherischen Wirksamkeit" nicht zu stellen; denn § 1a Nr 2 AsylbLG aF knüpft - wie bereits ausgeführt - nicht an die tatsächliche Schaffung der Voraussetzungen einer Abschiebung als Erfolg an. Eine einschränkende Auslegung der Regelung je nach der Dauer des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens bedeutete im Übrigen eine Besserstellung derjenigen Leistungsberechtigten, die sich im Ergebnis lange genug rechtsstaatlich gerechtfertigten Anforderungen wiedersetzten. Schließlich liefe der Anwendungsbereich der Norm von vornherein leer, wenn - in Konsequenz eines solchen Normverständnisses aber zwingend - schon eine endgültige und ernsthafte Weigerung der Mitwirkung die Erreichung des Ziels ausgeschlossen erscheinen lassen würde.
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Ein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG liegt ebenfalls nicht vor. Dabei kann dahinstehen, ob Art 3 Abs 1 GG im Kontext bezogener Fürsorgeleistungen überhaupt einen eigenen Schutzgehalt aufweist (vgl dazu Frerichs/Greiser in 60 Jahre Sozialgerichtsbarkeit Niedersachsen und Bremen, 2014, 157, 197 ff). Verstößt die Absenkung auf das unabweisbar Gebotene nicht gegen den aus Art 1 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 1 GG abgeleiteten Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines Existenzminimums, wäre bejahendenfalls auch unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten die Rechtsmissbräuchlichkeit von Leistungen ein hinreichendes Differenzierungskriterium, um Leistungsansprüche im konkreten Einzelfall zu mindern (ebenso Wahrendorf, aaO, § 1a AsylbLG RdNr 15). Dies gälte auch für einen möglichen Leistungsanspruch nach § 2 AsylbLG.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.
Tenor
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Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 24. August 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen, soweit dieses über die Zeit vom 1. Juli bis 7. September 2005 und den Bescheid vom 1. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Juni 2008 entschieden hat.
Tatbestand
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Im Streit sind (noch) Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in Höhe von (weiteren) 40,90 Euro monatlich für die Zeit vom 1.7. bis 31.8.2005 und von (weiteren) 9,54 Euro für die Zeit vom 1. bis 7.9.2005.
- 2
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Die 1964 geborene Klägerin besitzt die malische Staatsangehörigkeit und ist im November 1997 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Ihr Asylantrag wurde abgelehnt; in der Folgezeit war der Aufenthalt nur geduldet. Ab Februar 1999 erhielt sie Grundleistungen nach § 3 AsylbLG(Bescheid vom 2.2.1999 über die Leistung für Februar 1999; monatliche Leistungen ohne Bescheid). Darin enthalten war ein Geldbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des Lebens, ein sog "Taschengeld", in Höhe von 80 DM bzw nach Einführung des Euro von 40,90 Euro monatlich.
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Ab Februar 2003 erhielt die Klägerin nur noch "auf das unabweisbar Gebotene" abgesenkte Leistungen (nach den Ausführungen des Landessozialgerichts
gekürzt um das "Taschengeld"), weil sie mehrfach (2000 bis 2002) sog "Ehrenerklärungen" gegenüber der malischen Botschaft nicht abgegeben habe, die diese für die Ausstellung von Passersatzpapieren verlangt habe (bestandskräftiger Bescheid vom 21.2.2003 über Geldleistungen für Februar und März 2003; Widerspruchsbescheid vom 2.7.2003; monatliche Zahlungen ab April ohne Bescheid); mit der gleichen Begründung wurden sog Analog-Leistungen (Leistungen entsprechend dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - bei - damals - 36monatigem Vorbezug von Grundleistungen) abgelehnt (gesonderter bestandskräftiger Bescheid vom 21.2.2003 und Widerspruchsbescheid vom 3.7.2003; bestandskräftiger Bescheid vom 28.6.2004 und Widerspruchsbescheid vom 2.6.2005 auf einen erneuten Antrag der Klägerin zur Gewährung von Analog-Leistungen).
- 4
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Die von der Klägerin geforderte Erklärung hatte folgenden Inhalt:
"Ehrenerklärung
Ich bin malische Staatsangehörige und möchte freiwillig in mein Heimatland zurückkehren. Ich versichere hiermit nicht nach Deutschland zurückzukehren, es sei denn unter den Bedingungen der deutschen Einwanderungsgesetze.
Erklärt gegenüber der Botschaft Mali und dem Bundesgrenzschutz.
Name, Vorname, Geburtsdatum, Unterschrift."
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Ein am 8.9.2005 erhobener Widerspruch, zunächst wegen Zahlung ungekürzter Leistungen ab 1.10.2004, wurde als unzulässig zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 16.8.2006). Der auch als Antrag auf Überprüfung bestandskräftiger Ablehnungen gewertete Widerspruch - im Widerspruchsverfahren von der Klägerin begrenzt auf die Zeit ab 1.7.2005 -, wurde abgelehnt (Bescheid vom 1.2.2008; Widerspruchsbescheid vom 11.6.2008).
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Die auf höhere Leistungen ab 1.7.2005 gerichtete Klage, zunächst nur gegen den Widerspruchsbescheid vom 16.8.2006, später erweitert auf den Bescheid vom 1.2.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.6.2008, blieb für den streitbefangenen Zeitraum beim Sozialgericht (SG) Dessau-Roßlau und beim LSG ohne Erfolg (Urteil des SG vom 22.12.2009; Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 24.8.2011). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, der Widerspruch vom 8.9.2005 sei wegen der Bestandskraft der "Absenkungsentscheidung" vom 21.2.2003 unzulässig; der in dem Widerspruch zu sehende Überprüfungsantrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) beziehe sich nur auf den bestandskräftigen Absenkungsbescheid vom 21.2.2003 iVm den jeweiligen monatlichen konkludenten Bewilligungen von Grundleistungen; Leistungen nach § 2 AsylbLG (Analog-Leistungen) seien nicht im Streit. Höhere Leistungen stünden der Klägerin für die Zeit vor dem 8.9.2005 mangels eines entsprechenden Antrags auf Wiedergewährung des "Taschengelds" nicht zu. Der Absenkungsbescheid vom 21.2.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.7.2003 sei ohnedies zunächst rechtmäßig gewesen. Erst für die Zeit ab 8.9.2005 seien weitere Leistungen (des "Taschengelds") zu erbringen, weil sich der Beklagte aufgrund des Neubewilligungsantrags der Klägerin mehr als 17 Monate nach der letzten Weigerung, die "Ehrenerklärung" zu unterschreiben, nicht mehr auf dieses Fehlverhalten berufen könne und auch weitere Umstände einer Rückführung der Klägerin nach Mali entgegengestanden hätten.
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Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision und rügt einen Verstoß gegen §§ 1a, 2, 3 AsylbLG sowie gegen Art 1 Abs 1 Grundgesetz (GG) und Art 20 Abs 1 GG (menschenwürdiges Existenzminimum). Die Nichtabgabe der von ihr geforderten "Ehrenerklärung" sei für die Höhe des Leistungsanspruchs irrelevant. Die Kürzung der Leistung aus migrationspolitischen Erwägungen, insbesondere die komplette Streichung der Mittel für das soziokulturelle Existenzminimum, sei verfassungswidrig.
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Die Klägerin beantragt nach Rücknahme der Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 16.8.2006,
die Urteile des LSG und des SG abzuändern sowie den Bescheid vom 1.2.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.6.2008 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr unter Rücknahme des Bescheids vom 21.2.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.7.2003 und des Bescheids vom 28.6.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.6.2005 sowie der in den jeweiligen Auszahlungen liegenden Bewilligungen für die Zeit vom 1.7. bis 31.8.2005 monatlich weitere 40,90 Euro und für die Zeit vom 1. bis 7.9.2005 9,54 Euro zu zahlen
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Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Er hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Klägerin ist im Sinne der Aufhebung des LSG-Urteils und der Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz
) . Es fehlen ausreichende tatsächliche Feststellungen (§ 163 SGG) für eine abschließende Entscheidung des Senats, die das LSG - ausgehend von seiner vom Senat zur Problematik der "Ehrenerklärung" nicht geteilten Rechtsansicht - nicht getroffen hat.
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Gegenstand des Verfahrens sind in der Sache unter Berücksichtigung des sog Meistbegünstigungsprinzips (vgl dazu nur: BSGE 100, 131 ff RdNr 10 mwN = SozR 4-3500 § 90 Nr 3; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, Einführung E 010 RdNr 332 mwN; Link in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 37 RdNr 26 mwN) nach dem im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren geäußerten Begehren der Klägerin höhere Leistungen unter allen denkbaren rechtlichen Gesichtspunkten. Dies bedeutet, dass ihr Überprüfungsantrag entgegen der Ansicht des LSG nicht allein an § 1a iVm § 3 AsylbLG, sondern auch an § 2 AsylbLG zu messen ist; im Streit sind mithin nicht nur höhere Grundleistungen, sondern auch höhere Analog-Leistungen.
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Allerdings ist der Streitgegenstand des Revisionsverfahrens aufgrund des Antrags der Klägerin und des Urteils des LSG beschränkt auf die Zeit vom 1.7. bis 7.9.2005 und höhenmäßig begrenzt auf die Beträge von 40,90 Euro monatlich für Juli und August 2005 sowie den Betrag von 9,54 Euro (Betrag für das sog "Taschengeld") für die Zeit vom 1. bis 7.9.2005. Eine ausdrückliche Beschränkung der Klage auf das "Taschengeld" ist nicht erfolgt. Selbst wenn der Klägerin - ob gemäß § 2 AsylbLG oder gemäß § 3 AsylbLG - über die geltend gemachten Beträge hinaus höhere Leistungen zustehen würden, könnten ihr diese deshalb nicht zugestanden werden. Richtige Klage ist, ausgehend davon und im Hinblick darauf, dass alle den Leistungszeitraum betreffenden Verwaltungsakte bestandskräftig geworden sind (§ 77 SGG), - gleichgültig, ob sich deren Aufhebung wegen anfänglicher Rechtswidrigkeit an § 44 SGB X iVm § 9 Abs 3 AsylbLG oder wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse an § 48 SGB X iVm § 9 Abs 3 AsylbLG misst - die Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs 1 und 4 iVm § 56 SGG(vgl dazu und zur fehlenden Befugnis des Gerichts, die bestandskräftigen Verwaltungsakte selbst aufzuheben: BSG SozR 4-4300 § 122 Nr 8 RdNr 9; SozR 4-1300 § 44 Nr 22 RdNr 9; SozR 4-3520 § 3 Nr 3 RdNr 10; BSGE 88, 299, 300 f = SozR 3-4300 § 137 Nr 1 S 2 f; Eicher in Eicher/Schlegel, SGB III, § 330 RdNr 12a, Stand August 2007).
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Bei den maßgeblichen bestandskräftigen Verwaltungsakten über die Ablehnung höherer Leistungen handelt es sich um den Bescheid vom 21.2.2003 ("Absenkungsbescheid") in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.7.2003 (§ 95 SGG)als sog Grundlagenbescheid, den Bescheid über die Ablehnung von Analog-Leistungen nach § 2 AsylbLG vom 28.6.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.6.2005 und die in den jeweiligen Auszahlungen liegenden konkludenten Leistungsverfügungen (§ 31 SGB X; vgl dazu: BSGE 101, 49 ff RdNr 11 mwN = SozR 4-3520 § 2 Nr 2). Insoweit wurden der Klägerin (vom Rechtsvorgänger des Beklagten) nach dem Grundlagenbescheid vom 21.2.2003 (vgl dazu: BSG SozR 4-3200 § 82 Nr 1 RdNr 29 mwN) betreffend die "Leistungskürzung" gemäß § 1a AsylbLG im streitbefangenen Zeitraum Leistungen in vom LSG nicht festgestellter Höhe monatlich gezahlt. Die in diesen Zahlungen zu sehenden konkludenten Verwaltungsakte waren zwar mangels Rechtsbehelfsbelehrung zum Zeitpunkt des am 8.9.2005 erhobenen Widerspruchs noch nicht bestandskräftig (§ 84 Abs 2 Satz 3 iVm § 66 Abs 2 Satz 1 SGG); jedoch hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 16.8.2006, mit dem ihr Widerspruch zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen worden ist, zurückgenommen (§ 102 Abs 1 SGG), sodass dadurch Bestandskraft eingetreten ist.
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Zu Recht hat die Klägerin in ihre Klage auch den Bescheid vom 28.6.2004 einbezogen, mit dem die Gewährung von Analog-Leistungen (§ 2 AsylbLG) erneut abgelehnt worden ist. Dieser Bescheid erfasst den streitbefangenen Zeitraum, weil er sich entgegen der üblichen Konstellation einer Ablehnungsentscheidung nicht in der aktuellen Leistungsversagung erschöpft, sondern den früheren Bescheid vom 21.2.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3.7.2003 ersetzt hat (§ 39 Abs 2 SGB X) und dieser trotz formaler Trennung mit dem Grundlagenbescheid über die Gewährung nur noch von Leistungen nach § 1a AsylbLG eine rechtliche Einheit bildet(vgl dazu in anderem Zusammenhang: BSGE 95, 8 ff RdNr 6 = SozR 4-4300 § 140 Nr 1; BSG SozR 4-1500 § 95 Nr 1 RdNr 5; SozR 4-4300 § 37b Nr 5 RdNr 10; Eicher in Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 40 RdNr 9 mwN). Denn mit dem Rückgriff auf den Vorwurf, die geforderte "Ehrenerklärung" nicht unterschrieben zu haben, wird dasselbe angebliche Fehlverhalten für die Ablehnung von Analog-Leistungen moniert, das zum Anlass für die Leistungskürzung genommen wurde. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung zum Verhältnis des § 1a zu § 2 AsylbLG(vgl dazu nur: Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl 2010, § 1a AsylbLG RdNr 6; Oppermann in juris PraxisKommentar
SGB XII, § 1a AsylbLG RdNr 6 und 16) , insbesondere dazu, ob eine Kürzung von Analog-Leistungen nach § 2 AsylbLG gemäß § 1a AsylbLG überhaupt rechtlich zulässig ist, bzw ob sich eine Leistungsbeschränkung in den Fällen des § 2 AsylbLG ausschließlich an § 23 SGB XII misst. Mit der Verfügung (Grundlagenbescheid) über die generelle Leistungskürzung auf das im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar Gebotene (§ 1a AsylbLG) für die Zukunft war mithin die Ablehnung von Analog-Leistungen - mit Wirkung für dieselbe Zeit, also ebenfalls mit Dauerwirkung für unbestimmte Zeit - verbunden. Dieses rechtliche Schicksal teilt zwangsläufig der ersetzende Bescheid vom 28.6.2004: auch er erfasst mithin den streitbefangenen Zeitraum.
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Ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verfahrensmangel liegt jedenfalls nicht in der Erstreckung der ursprünglichen Klage (gegen den Widerspruchsbescheid vom 16.8.2006) auf den Bescheid vom 1.2.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.6.2008. Während sich die Klägerin mit der ursprünglichen Klage lediglich gegen die auf dem Grundlagenbescheid basierenden konkludenten Leistungsbewilligungen gewandt und höhere Leistungen verlangt hat, hat sie mit der Erweiterung der Klage auf Überprüfung und Aufhebung der bestandskräftigen Bescheide beim SG die Klage zulässigerweise erweitert. Dabei kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen des § 99 Abs 3 Nr 2 SGG erfüllt sind (Erweiterung des Klageantrags in der Hauptsache). Zumindest war die Klageänderung mit Einwilligung des Beklagten wegen dessen rügeloser Einlassung nach § 99 Abs 2 SGG zulässig; es ist deshalb auch nicht entscheidungserheblich, dass eine Klageänderung nach § 99 Abs 1 SGG zudem sachdienlich gewesen wäre. Ein Fall des § 96 SGG (ändernder Verwaltungsakt nach Klageerhebung) in der ab 1.4.2008 geltenden Fassung lag jedenfalls nicht vor. Auch die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage sind erfüllt; insbesondere wurde die Klage innerhalb der Klagefrist des § 87 SGG erweitert.
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In der Sache misst sich das Anliegen der Klägerin vorrangig an § 9 Abs 3 AsylbLG iVm § 44 Abs 1 SGB X. Danach ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen - hier Leistungen nach dem AsylbLG - nicht erbracht worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Nach § 44 Abs 4 Satz 1 SGB X werden dann Leistungen - wie vorliegend - (längstens) für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht(s zur Nichtanwendbarkeit des § 116a SGB XII - Beschränkung der Nachzahlung auf den Zeitraum eines Jahres - bei Anträgen vor dem 1.4.2011 BSG, Urteil vom 26.6.2013 - B 7 AY 3/12 R - RdNr 15).
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Insoweit gilt § 44 Abs 1 SGB X nicht nur für die eigentlichen Leistungsverwaltungsakte, sondern auch für den Grundlagenbescheid vom 21.2.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.7.2003, weil mit diesem Bescheid jedenfalls in der Sache die rechtliche Basis für die Nichtgewährung höherer Leistungen durch die späteren konkretisierenden Zahlungen in der Form konkludenter Bewilligungen geschaffen worden ist. Es genügt nach Sinn und Zweck der Vorschrift sowie ihrem Wortlaut ("deshalb Leistungen zu Unrecht nicht erbracht") eine (objektive) Kausalität.
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Der Anwendung des § 44 Abs 1 SGB X für die in den monatlichen Zahlungen des streitbefangenen Zeitraums liegenden konkludenten Leistungsbewilligungen und damit konkludenten Ablehnungen höherer Leistungen steht auch nicht der Umstand entgegen, dass diese Bescheide bei Klageerhebung noch nicht bestandskräftig waren; denn § 44 SGB X ist, wie bereits die Formulierung ("auch" nachdem er unanfechtbar geworden ist) belegt, eine neben der Anfechtung zulässige verwaltungsverfahrensrechtliche Korrekturmöglichkeit(vgl BVerwGE 118, 84 ff). Es mag richtig sein, dass die allgemeinen Vorschriften über das Widerspruchs- und Klageverfahren im untechnischen Sinn speziellere Korrekturnormen darstellen (so Schütze in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 44 RdNr 3); jedoch kann hieraus allenfalls abgeleitet werden, dass für eine Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage, die bei Anwendung des § 44 SGB X erforderlich ist(s oben) ein Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen ist, soweit und solange das Ziel der Klage mit der einfacheren Anfechtungs- und Leistungsklage zu erreichen ist. Ob dies der Fall ist, kann vorliegend jedoch dahinstehen; denn mit der vor dem Senat erklärten Teilrücknahme betreffend den früheren Widerspruchsbescheid, die auf Anraten durch den Senat und mit dem Ziel der Vereinfachung des Gerichtsverfahrens erfolgt ist, kann dies jedenfalls nicht mehr gelten. Auf die Frage des maßgeblichen Zeitpunkts (BSG SozR 3-4100 § 152 Nr 7 S 17 f) für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheids über die Ablehnung der beantragten Korrektur vom 1.2.2008 kommt es damit nicht an.
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Ggf wird das LSG jedoch auch § 48 SGB X iVm § 9 Abs 3 AsylbLG (Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse) anzuwenden haben, wenn der Grundlagenbescheid und der streitbefangene Bescheid über die Ablehnung von Analog-Leistungen ursprünglich rechtmäßig gewesen sein sollten, aber nach deren Erlass eine wesentliche Änderung zugunsten der Klägerin eingetreten sein sollte. Waren diese Bescheide andererseits anfänglich rechtswidrig und wäre nach ihrem Erlass eine Änderung zuungunsten der Klägerin eingetreten, müsste und dürfte diese bei der neuen Verwaltungsentscheidung nach § 44 Abs 4 Satz 1 SGB X berücksichtigt werden, zu deren Erlass der Beklagte verpflichtet wäre.
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Ob der Bescheid vom 1.2.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.6.2008 selbst formell rechtmäßig war, kann bereits nicht beurteilt werden, weil die örtliche und sachliche Zuständigkeit für die Überprüfungsentscheidung mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen des LSG nicht abschließend geprüft werden kann (zur Überprüfbarkeit des Landesrechts bei fehlender Beurteilung durch das LSG vgl nur BSGE 103, 39 ff RdNr 12 = SozR 4-2800 § 10 Nr 1). Über die Rücknahme nach § 44 SGB X entscheidet die zuständige Behörde(§ 44 Abs 3 SGB X); es gelten dabei die allgemeinen Regelungen (vgl nur Schütze, aaO, § 44 RdNr 37 f mwN). Sachlich und örtlich zuständig für die Durchführung des AsylbLG und damit auch für die Entscheidung nach § 44 SGB X wäre deshalb gemäß §§ 10, 10a Abs 1 Satz 1 AsylbLG iVm § 1 Abs 1 Nr 7 Allgemeine Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht des Landes Sachsen-Anhalt vom 7.5.1994 (Gesetz- und Verordnungsblatt
568) der Landkreis, dem die Klägerin zugewiesen worden ist. Auch wenn nach Aktenlage vieles dafür spricht, dass dies der Salzlandkreis als Rechtsnachfolger des zum 1.7.2007 aufgelösten Landkreises Bernburg (§ 2 Abs 1 und 2 Buchst b und § 14 Gesetz zur Kreisgebietsneuregelung vom 11.11.2005 - GVBL 2005, 692 idF vom 19.12.2006 - GVBl 2006, 544), war, mag das LSG dies noch verifizieren; dies betrifft auch die Frage der Nichtheranziehung einer kreisangehörigen Gemeinde. Da sich die Klägerin im jetzigen Salzlandkreis im Zeitpunkt der Antragstellung zumindest tatsächlich aufgehalten haben dürfte (§ 10a Abs 1 Satz 2 AsylbLG), dürfte es auch offen bleiben können, ob eine Zuweisung mit Abschluss des Asylverfahrens ggf ihre Wirkung verliert. Aus diesem Grund bedarf es gegenwärtig auch keiner Entscheidung, wie prozessual darauf zu reagieren wäre, wenn der Beklagte nicht (mehr) zuständig wäre, insbesondere, ob eine analoge Anwendung des § 75 Abs 2 und 5 SGG gerechtfertigt wäre.
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Auch ob der Klägerin für den streitbefangenen Zeitraum die geltend gemachten höheren Leistungen (40,90 Euro monatlich für Juli und August 2005 und 9,54 Euro für die Zeit vom 1. bis 7.9.2005) zustanden und die Ablehnung dieser Leistungen in der Sache rechtswidrig war, kann nicht beurteilt werden; insoweit hat das LSG nicht einmal die Höhe der in diesem Zeitraum gezahlten Leistungen festgestellt; es fehlen außerdem Feststellungen zum Einkommen und Vermögen der Klägerin, die sowohl für die Grundleistungen des § 3 AsylbLG als auch für die Analog-Leistungen des § 2 AsylbLG von Bedeutung sind(§ 7 AsylbLG; § 19 SGB XII aF iVm §§ 82 ff SGB XII).
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Jedoch ist der Grundlagenbescheid vom 21.2.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.7.2003 nicht bereits deshalb zurückzunehmen, weil sein Erlass als solcher statt des Erlasses eines konkreten Bewilligungsbescheids rechtswidrig gewesen wäre. Der Grundlagenbescheid vom 21.2.2003 ist nicht bereits rechtswidrig, weil es für eine derartige Verfügung keine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung gibt. Es genügt vielmehr, dass die Zulässigkeit eines solchen Vorgehens zumindest "im Wege der Auslegung" ermittelt werden kann (BSG SozR 3-4100 § 128 Nr 4 S 35 f mwN). Dies ist hier der Fall. Eine Vorabentscheidung über die Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 1a AsylbLG ist - wenn auch nicht zwingend im Gesetz angelegt, so doch - nach der gesetzlichen Systematik sinnvoll und entspricht den Interessen sowohl der Behörde als auch des Leistungsempfängers. Nach § 1a AsylbLG erhalten Leistungsberechtigte unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen nach dem AsylbLG nur, "soweit dies im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geboten ist". Bei jeder (monatlichen) Leistung ist mithin eine individualisierte Prüfung erforderlich, die sich jeglicher Pauschalierung entzieht, wie sie in § 3 AsylbLG in Form des sog "Taschengelds"(Abs 1 Satz 4) bzw bei sonstigen Geldleistungen in § 3 Abs 2 AsylbLG vorgesehen ist. Dies aber setzt, wie auch bei Sanktionsentscheidungen in anderen Rechtsbereichen (Sperrzeiten im Arbeitsförderungsrecht; Absenkungsentscheidungen im Rahmen des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende -
) üblich, die Möglichkeit einer gewissermaßen vor die Klammer gezogenen "Statusentscheidung" voraus, auf der die anschließenden konkreten Leistungsbewilligungen aufbauen und aufbauen können.
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Ist demnach der Grundlagenbescheid nicht als solcher bereits rechtswidrig, misst sich seine Rechtmäßigkeit wie die der konkretisierenden konkludenten Leistungsverwaltungsakte für den streitbefangenen Zeitraum an § 1a iVm § 3 AsylbLG; denn § 1a AsylbLG ist keine eigenständige Anspruchsgrundlage, sondern setzt einen Anspruch auf die Grundleistung voraus, den er dann auf das unabweisbar Gebotene begrenzt. Die Rechtmäßigkeit des Bescheids über die Ablehnung von Analog-Leistungen misst sich demgegenüber an § 2 AsylbLG iVm den Vorschriften des SGB XII.
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Soweit es die Beurteilung des § 1a AsylbLG betrifft, sind dessen Voraussetzungen jedenfalls nicht deshalb erfüllt, weil sich die Klägerin geweigert hat, sog "Ehrenerklärungen" zu unterschreiben. § 1a Nr 2 AsylbLG würde nur eingreifen, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus von der Klägerin zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden konnten. Die Norm fordert dabei eine Kausalität zwischen einem vorwerfbaren Verhalten und dem Nichtvollzug. Ein mögliches Unterlassen der persönlichen Vorsprache der Klägerin bei der Botschaft ihres Heimatlandes Mali aus eigener Veranlassung, also ohne die Notwendigkeit einer Vorführung, - genaue Feststellungen des LSG dazu fehlen ohnedies - würde deshalb von vornherein ausscheiden; denn dieses Verhalten der Klägerin wäre wohl nicht kausal für den Nichtvollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen geworden. Zum einen ist sie der Botschaft wohl vorgeführt worden; zum anderen wäre wohl ein Vollzug auch bei unerzwungener Vorsprache mangels Unterschreibens der "Ehrenerklärung" im streitbefangenen Zeitraum nicht möglich gewesen (zur Problematik der Mehrfachkausalität: Oppermann in jurisPK SGB XII, § 1a AsylbLG RdNr 52).
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Auch die Weigerung, die "Ehrenerklärung" zu unterschreiben, erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 1a Nr 2 AsylbLG. Nach § 49 Abs 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) aF (vgl jetzt § 49 Abs 2 AufenthG) war und ist zwar jeder Ausländer verpflichtet, ua die von der Vertretung des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, geforderten Erklärungen im Rahmen der Beschaffung von Heimreisedokumenten abzugeben. Diese gesetzliche Mitwirkungspflicht steht jedoch unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass die geforderte Erklärung mit dem deutschen Recht in Einklang steht. Dies war vorliegend nicht der Fall, weil von der Klägerin ein Verhalten verlangt worden ist, das die Intimsphäre als unantastbaren Kernbereich des Persönlichkeitsrechts des Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 GG berührt (vgl zur Unantastbarkeit eines Kernbereichs: BVerfGE 34, 238, 245; 54, 143, 146; 103, 21, 31).
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Freiwilligkeit kann sowohl nach dem allgemeinen Wortverständnis als auch unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falles (s zur Zulässigkeit der Auslegung von Formularerklärungen durch das Revisionsgericht nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 162 RdNr 3b) nur bedeuten, dass die Klägerin erklären sollte, sie kehre aus freien Stücken nach Mali zurück. Diese Erklärung kann indes von niemandem verlangt werden, der den entsprechenden Willen nicht besitzt; ansonsten wäre er zum Lügen gezwungen. Der Begriff der Freiwilligkeit entzieht sich weiteren Überlegungen (umfassend dazu Kreienbrink, Freiwillige und zwangsweise Rückkehr von Drittstaatsangehörigen aus Deutschland, in Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Rückkehr aus Deutschland, Forschungsstudie 2006, S 44 ff): Gefordert war von der Klägerin eine Erklärung, etwas zu wollen, was sie gerade nicht wollte.
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Ein gegenteiliger Wille kann von ihr auch nicht verlangt werden; der Wille als solcher ist staatlich nicht beeinflussbar. Eine andere Frage ist, ob von dem Betroffenen trotz eines entgegenstehenden Willens bestimmte Handlungen abverlangt werden können. Der Zwang, dies auch zu wollen, entspräche einem dem GG fremden totalitären Staatsverständnis. Für eine andere Auslegung der von der Klägerin abverlangten Erklärungen, etwa in dem Sinne "ich bin vollziehbar ausreisepflichtig und kann deshalb abgeschoben werden, wenn ich nicht ohne Zwang ausreise", bestehen keine Anhaltspunkte (so in einem anderen Kontext BVerwGE 135, 219 ff). Kann mithin die Leistungsbeschränkung nach § 1a AsylbLG nicht auf die Weigerung zur Abgabe der "Ehrenerklärung" gestützt werden, so sind jedenfalls nach Aktenlage keine weiteren Gesichtspunkte für eine Leistungsminderung nach § 1a AsylbLG erkennbar; das LSG mag dies ggf noch prüfen.
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Zum gegenwärtigen Zeitpunkt bedarf es bei dieser Sach- und Rechtslage keiner Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des § 1a AsylbLG bzw die verfassungskonforme Höhe der nach dieser Vorschrift gekürzten Leistung unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 18.7.2012 (BVerfGE 132, 134 ff = SozR 4-3520 § 3 Nr 2). Liegen die Voraussetzungen des § 1a AsylbLG nicht vor, dürfte nämlich dem geltend gemachten Klageanspruch schon nach § 3 AsylbLG Rechnung zu tragen sein. Über § 2 AsylbLG könnte die Klägerin aufgrund ihres höhenmäßig beschränkten Klageantrags keine darüber hinausgehenden Leistungen bekommen. Nach § 2 AsylbLG ist abweichend von §§ 3 bis 7 AsylbLG das SGB XII auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die über eine Dauer von - im streitbefangenen Zeitraum - 36 Monaten Leistungen nach § 3 AsylbLG (Vorbezugszeit) erhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich beeinflusst haben. Die Voraussetzung der Vorbezugszeit erfüllt die Klägerin; ob allerdings die rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer abzulehnen ist, kann nicht abschließend entschieden werden. Zwar kann der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs wie im Rahmen des § 1a AsylbLG nicht damit begründet werden, dass die Klägerin die "Ehrenerklärung" nicht unterschrieben habe; rechtsmissbräuchlich könnte indes das Verhalten der Klägerin gewesen sein, nicht ohne Vorführung durch die Ausländerbehörde bei der malischen Botschaft zu erscheinen (vgl zur Frage des Rechtsmissbrauchs BSGE 101, 49 ff = SozR 4-3520 § 2 Nr 2), wobei eine Beeinflussung der Aufenthaltsdauer schon dann vorläge, wenn bei generell-abstrakter Betrachtungsweise das rechtsmissbräuchliche Verhalten typischerweise die Aufenthaltsdauer verlängern kann (BSG aaO).
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Eine abschließende Entscheidung hierüber ist im Hinblick auf die vom LSG ohnehin noch zu treffenden tatsächlichen Feststellungen untunlich. Allerdings scheitert ein höherer Leistungsanspruch der Klägerin - entgegen der Ansicht des LSG - nicht an einer vor dem 8.9.2005 fehlenden Antragstellung auf eine Neubewilligung der Taschengeldleistung nach bestandskräftiger Leistungskürzung. Für eine derartige Voraussetzung sind in den gesetzlichen Regelungen keinerlei Ansätze zu finden.
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Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.
(1) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 5, für die ein Ausreisetermin und eine Ausreisemöglichkeit feststehen, haben ab dem auf den Ausreisetermin folgenden Tag keinen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6, es sei denn, die Ausreise konnte aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht durchgeführt werden. Ihnen werden bis zu ihrer Ausreise oder der Durchführung ihrer Abschiebung nur noch Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege gewährt. Nur soweit im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, können ihnen auch andere Leistungen im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 gewährt werden. Die Leistungen sollen als Sachleistungen erbracht werden.
(2) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 und Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 6, soweit es sich um Familienangehörige der in § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 genannten Personen handelt, die sich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begeben haben, um Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen, erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1.
(3) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5, bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, erhalten ab dem auf die Vollziehbarkeit einer Abschiebungsandrohung oder Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung folgenden Tag nur Leistungen entsprechend Absatz 1. Können bei nach § 1 Absatz 1 Nummer 6 leistungsberechtigten Ehegatten, Lebenspartnern oder minderjährigen Kindern von Leistungsberechtigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden, so gilt Satz 1 entsprechend.
(4) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 5, für die in Abweichung von der Regelzuständigkeit nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) nach einer Verteilung durch die Europäische Union ein anderer Mitgliedstaat oder ein am Verteilmechanismus teilnehmender Drittstaat, der die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 anwendet, zuständig ist, erhalten ebenfalls nur Leistungen entsprechend Absatz 1. Satz 1 gilt entsprechend für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 1a, denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von Satz 1
wenn der internationale Schutz oder das aus anderen Gründen gewährte Aufenthaltsrecht fortbesteht. Satz 2 Nummer 2 gilt für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 entsprechend.(5) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 7 erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1, wenn
- 1.
sie ihrer Pflicht nach § 13 Absatz 3 Satz 3 des Asylgesetzes nicht nachkommen, - 2.
sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 4 des Asylgesetzes nicht nachkommen, - 3.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellt hat, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 5 des Asylgesetzes nicht nachkommen, - 4.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellt hat, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 6 des Asylgesetzes nicht nachkommen, - 5.
sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 7 des Asylgesetzes nicht nachkommen, - 6.
sie den gewährten Termin zur förmlichen Antragstellung bei der zuständigen Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge oder dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht wahrgenommen haben oder - 7.
sie den Tatbestand nach § 30 Absatz 3 Nummer 2 zweite Alternative des Asylgesetzes verwirklichen, indem sie Angaben über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit verweigern,
(6) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig Vermögen, das gemäß § 7 Absatz 1 und 5 vor Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrauchen ist,
- 1.
entgegen § 9 Absatz 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht angeben oder - 2.
entgegen § 9 Absatz 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht unverzüglich mitteilen
(7) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 5, deren Asylantrag durch eine Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 31 Absatz 6 des Asylgesetzes als unzulässig abgelehnt wurde und für die eine Abschiebung nach § 34a Absatz 1 Satz 1 zweite Alternative des Asylgesetzes angeordnet wurde, erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist. Satz 1 gilt nicht, sofern ein Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung angeordnet hat.
(1) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 5, für die ein Ausreisetermin und eine Ausreisemöglichkeit feststehen, haben ab dem auf den Ausreisetermin folgenden Tag keinen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6, es sei denn, die Ausreise konnte aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht durchgeführt werden. Ihnen werden bis zu ihrer Ausreise oder der Durchführung ihrer Abschiebung nur noch Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege gewährt. Nur soweit im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, können ihnen auch andere Leistungen im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 gewährt werden. Die Leistungen sollen als Sachleistungen erbracht werden.
(2) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 und Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 6, soweit es sich um Familienangehörige der in § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 genannten Personen handelt, die sich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begeben haben, um Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen, erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1.
(3) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5, bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, erhalten ab dem auf die Vollziehbarkeit einer Abschiebungsandrohung oder Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung folgenden Tag nur Leistungen entsprechend Absatz 1. Können bei nach § 1 Absatz 1 Nummer 6 leistungsberechtigten Ehegatten, Lebenspartnern oder minderjährigen Kindern von Leistungsberechtigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden, so gilt Satz 1 entsprechend.
(4) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 5, für die in Abweichung von der Regelzuständigkeit nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) nach einer Verteilung durch die Europäische Union ein anderer Mitgliedstaat oder ein am Verteilmechanismus teilnehmender Drittstaat, der die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 anwendet, zuständig ist, erhalten ebenfalls nur Leistungen entsprechend Absatz 1. Satz 1 gilt entsprechend für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 1a, denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von Satz 1
wenn der internationale Schutz oder das aus anderen Gründen gewährte Aufenthaltsrecht fortbesteht. Satz 2 Nummer 2 gilt für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 entsprechend.(5) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 7 erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1, wenn
- 1.
sie ihrer Pflicht nach § 13 Absatz 3 Satz 3 des Asylgesetzes nicht nachkommen, - 2.
sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 4 des Asylgesetzes nicht nachkommen, - 3.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellt hat, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 5 des Asylgesetzes nicht nachkommen, - 4.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellt hat, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 6 des Asylgesetzes nicht nachkommen, - 5.
sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 7 des Asylgesetzes nicht nachkommen, - 6.
sie den gewährten Termin zur förmlichen Antragstellung bei der zuständigen Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge oder dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht wahrgenommen haben oder - 7.
sie den Tatbestand nach § 30 Absatz 3 Nummer 2 zweite Alternative des Asylgesetzes verwirklichen, indem sie Angaben über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit verweigern,
(6) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig Vermögen, das gemäß § 7 Absatz 1 und 5 vor Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrauchen ist,
- 1.
entgegen § 9 Absatz 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht angeben oder - 2.
entgegen § 9 Absatz 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht unverzüglich mitteilen
(7) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 5, deren Asylantrag durch eine Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 31 Absatz 6 des Asylgesetzes als unzulässig abgelehnt wurde und für die eine Abschiebung nach § 34a Absatz 1 Satz 1 zweite Alternative des Asylgesetzes angeordnet wurde, erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist. Satz 1 gilt nicht, sofern ein Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung angeordnet hat.
(1) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 5, für die ein Ausreisetermin und eine Ausreisemöglichkeit feststehen, haben ab dem auf den Ausreisetermin folgenden Tag keinen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6, es sei denn, die Ausreise konnte aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht durchgeführt werden. Ihnen werden bis zu ihrer Ausreise oder der Durchführung ihrer Abschiebung nur noch Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege gewährt. Nur soweit im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, können ihnen auch andere Leistungen im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 gewährt werden. Die Leistungen sollen als Sachleistungen erbracht werden.
(2) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 und Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 6, soweit es sich um Familienangehörige der in § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 genannten Personen handelt, die sich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begeben haben, um Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen, erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1.
(3) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5, bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, erhalten ab dem auf die Vollziehbarkeit einer Abschiebungsandrohung oder Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung folgenden Tag nur Leistungen entsprechend Absatz 1. Können bei nach § 1 Absatz 1 Nummer 6 leistungsberechtigten Ehegatten, Lebenspartnern oder minderjährigen Kindern von Leistungsberechtigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden, so gilt Satz 1 entsprechend.
(4) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 5, für die in Abweichung von der Regelzuständigkeit nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) nach einer Verteilung durch die Europäische Union ein anderer Mitgliedstaat oder ein am Verteilmechanismus teilnehmender Drittstaat, der die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 anwendet, zuständig ist, erhalten ebenfalls nur Leistungen entsprechend Absatz 1. Satz 1 gilt entsprechend für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 1a, denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von Satz 1
wenn der internationale Schutz oder das aus anderen Gründen gewährte Aufenthaltsrecht fortbesteht. Satz 2 Nummer 2 gilt für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 entsprechend.(5) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 7 erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1, wenn
- 1.
sie ihrer Pflicht nach § 13 Absatz 3 Satz 3 des Asylgesetzes nicht nachkommen, - 2.
sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 4 des Asylgesetzes nicht nachkommen, - 3.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellt hat, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 5 des Asylgesetzes nicht nachkommen, - 4.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellt hat, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 6 des Asylgesetzes nicht nachkommen, - 5.
sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 7 des Asylgesetzes nicht nachkommen, - 6.
sie den gewährten Termin zur förmlichen Antragstellung bei der zuständigen Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge oder dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht wahrgenommen haben oder - 7.
sie den Tatbestand nach § 30 Absatz 3 Nummer 2 zweite Alternative des Asylgesetzes verwirklichen, indem sie Angaben über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit verweigern,
(6) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig Vermögen, das gemäß § 7 Absatz 1 und 5 vor Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrauchen ist,
- 1.
entgegen § 9 Absatz 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht angeben oder - 2.
entgegen § 9 Absatz 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht unverzüglich mitteilen
(7) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 5, deren Asylantrag durch eine Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 31 Absatz 6 des Asylgesetzes als unzulässig abgelehnt wurde und für die eine Abschiebung nach § 34a Absatz 1 Satz 1 zweite Alternative des Asylgesetzes angeordnet wurde, erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist. Satz 1 gilt nicht, sofern ein Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung angeordnet hat.
(1) Leistungsberechtigte nach § 1 erhalten Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf).
(2) Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes wird der notwendige Bedarf durch Sachleistungen gedeckt. Kann Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie in Form von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden. Gebrauchsgüter des Haushalts können leihweise zur Verfügung gestellt werden. Der notwendige persönliche Bedarf soll durch Sachleistungen gedeckt werden, soweit dies mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich ist. Sind Sachleistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich, können auch Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen gewährt werden.
(3) Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes sind vorbehaltlich des Satzes 3 vorrangig Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs zu gewähren. Anstelle der Geldleistungen können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, zur Deckung des notwendigen Bedarfs Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, von Wertgutscheinen oder von Sachleistungen gewährt werden. Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat sowie für Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie wird, soweit notwendig und angemessen, gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Der notwendige persönliche Bedarf ist vorbehaltlich des Satzes 6 durch Geldleistungen zu decken. In Gemeinschaftsunterkünften im Sinne von § 53 des Asylgesetzes kann der notwendige persönliche Bedarf soweit wie möglich auch durch Sachleistungen gedeckt werden.
(4) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben den Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 entsprechend den §§ 34, 34a und 34b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berücksichtigt. Die Regelung des § 141 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(5) Leistungen in Geld oder Geldeswert sollen der oder dem Leistungsberechtigten oder einem volljährigen berechtigten Mitglied des Haushalts persönlich ausgehändigt werden. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht; dabei wird der Monat mit 30 Tagen berechnet. Geldleistungen dürfen längstens einen Monat im Voraus erbracht werden. Von Satz 3 kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.
(6) (weggefallen)
(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag
- 1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, - 2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, - 3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.
Tenor
Auf die Beschwerden der Antragstellerin und des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 20. Juni 2005 geändert:
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin Arbeitslosengeld II in gesetzlicher Höhe ab dem 13. Mai 2005 vorläufig als Darlehen zu gewähren.
Bei der Berechnung der Höhe der Leistung hat der Antragsgegner davon auszugehen, dass:
1. kein verwertbares Vermögen vorhanden ist (und zwar weder in Form von Barmitteln, noch als unangemessenes Kraftfahrzeug oder unangemessen große Eigentumswohnung)
2. die der Antragstellerin im März 2005 zugeflossene Eigenheimzulage in Höhe von 3.323,40 EUR kein anrechenbares Einkommen darstellt.
Die einstweilige Anordnung wird - unter dem Vorbehalt des Weiterbestehens der Hilfebedürftigkeit - zeitlich begrenzt bis längstens 31. Dezember 2005.
Im Übrigen werden die Beschwerden der Antragstellerin und des Antragsgegners zurückgewiesen
Der Antragsgegner hat der Antragstellerin auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Tatbestand
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Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 20. April 2005 - S 3 SO 780/05 ER - abgeändert.
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vom 15. März 2005 bis zum bestandskräftigen Abschluss des Widerspruchsverfahrens, längstens jedoch bis 31. Oktober 2005 für jeden Tag der Ausübung des Umgangsrechts mit der Tochter B. vorläufig Kosten für deren Verpflegung als Darlehen zu gewähren, wobei bei der Berechnung ein diesbezüglicher Bedarf von täglich EUR 4,40 zugrunde zu legen und weiter das Einkommen des Antragstellers anzurechnen ist.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag
- 1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, - 2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, - 3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.
(1) Leistungsberechtigte nach § 1 erhalten Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf).
(2) Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes wird der notwendige Bedarf durch Sachleistungen gedeckt. Kann Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie in Form von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden. Gebrauchsgüter des Haushalts können leihweise zur Verfügung gestellt werden. Der notwendige persönliche Bedarf soll durch Sachleistungen gedeckt werden, soweit dies mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich ist. Sind Sachleistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich, können auch Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen gewährt werden.
(3) Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes sind vorbehaltlich des Satzes 3 vorrangig Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs zu gewähren. Anstelle der Geldleistungen können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, zur Deckung des notwendigen Bedarfs Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, von Wertgutscheinen oder von Sachleistungen gewährt werden. Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat sowie für Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie wird, soweit notwendig und angemessen, gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Der notwendige persönliche Bedarf ist vorbehaltlich des Satzes 6 durch Geldleistungen zu decken. In Gemeinschaftsunterkünften im Sinne von § 53 des Asylgesetzes kann der notwendige persönliche Bedarf soweit wie möglich auch durch Sachleistungen gedeckt werden.
(4) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben den Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 entsprechend den §§ 34, 34a und 34b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berücksichtigt. Die Regelung des § 141 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(5) Leistungen in Geld oder Geldeswert sollen der oder dem Leistungsberechtigten oder einem volljährigen berechtigten Mitglied des Haushalts persönlich ausgehändigt werden. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht; dabei wird der Monat mit 30 Tagen berechnet. Geldleistungen dürfen längstens einen Monat im Voraus erbracht werden. Von Satz 3 kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.
(6) (weggefallen)
(1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die
- 1.
eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen, - 1a.
ein Asylgesuch geäußert haben und nicht die in den Nummern 1, 2 bis 5 und 7 genannten Voraussetzungen erfüllen, - 2.
über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist, - 3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzen - a)
wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes, - b)
nach § 25 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder - c)
nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt,
- 4.
eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, - 5.
vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist, - 6.
Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne daß sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, - 7.
einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes stellen oder - 8.
- a)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, die ihnen nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 erteilt wurde, oder - b)
eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, die nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 ausgestellt wurde,
und bei denen weder eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes oder nach § 16 des Asylgesetzes durchgeführt worden ist, noch deren Daten nach § 3 Absatz 1 des AZR-Gesetzes gespeichert wurden; das Erfordernis einer erkennungsdienstlichen Behandlung gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Ausländer sind für die Zeit, für die ihnen ein anderer Aufenthaltstitel als die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichnete Aufenthaltserlaubnis mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten erteilt worden ist, nicht nach diesem Gesetz leistungsberechtigt.
(3) Die Leistungsberechtigung endet mit der Ausreise oder mit Ablauf des Monats, in dem die Leistungsvoraussetzung entfällt. Für minderjährige Kinder, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und die mit ihren Eltern in einer Haushaltsgemeinschaft leben, endet die Leistungsberechtigung auch dann, wenn die Leistungsberechtigung eines Elternteils, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzt, entfallen ist.
(3a) Sofern kein Fall des Absatzes 1 Nummer 8 vorliegt, sind Leistungen nach diesem Gesetz mit Ablauf des Monats ausgeschlossen, in dem Leistungsberechtigten, die gemäß § 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden sind und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beantragt haben, eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt worden ist. Der Ausschluss nach Satz 1 gilt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes. Das Erfordernis einer erkennungsdienstlichen Behandlung in den Sätzen 1 und 2 gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist.
(4) Leistungsberechtigte nach Absatz 1 Nummer 5, denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von § 1a Absatz 4 Satz 1 internationaler Schutz gewährt worden ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz, wenn der internationale Schutz fortbesteht. Hilfebedürftigen Ausländern, die Satz 1 unterfallen, werden bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen Zeitraum von zwei Wochen, einmalig innerhalb von zwei Jahren nur eingeschränkte Hilfen gewährt, um den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken (Überbrückungsleistungen); die Zweijahresfrist beginnt mit dem Erhalt der Überbrückungsleistungen nach Satz 2. Hierüber und über die Möglichkeit der Leistungen nach Satz 6 sind die Leistungsberechtigten zu unterrichten. Die Überbrückungsleistungen umfassen die Leistungen nach § 1a Absatz 1 und nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2. Sie sollen als Sachleistung erbracht werden. Soweit dies im Einzelfall besondere Umstände erfordern, werden Leistungsberechtigten nach Satz 2 zur Überwindung einer besonderen Härte andere Leistungen nach den §§ 3, 4 und 6 gewährt; ebenso sind Leistungen über einen Zeitraum von zwei Wochen hinaus zu erbringen, soweit dies im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage geboten ist. Neben den Überbrückungsleistungen werden auf Antrag auch die angemessenen Kosten der Rückreise übernommen. Satz 7 gilt entsprechend, soweit die Personen allein durch die angemessenen Kosten der Rückreise die in Satz 4 genannten Bedarfe nicht aus eigenen Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken können. Die Leistung ist als Darlehen zu erbringen.
(1) Leistungsberechtigte nach § 1 erhalten Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf).
(2) Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes wird der notwendige Bedarf durch Sachleistungen gedeckt. Kann Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie in Form von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden. Gebrauchsgüter des Haushalts können leihweise zur Verfügung gestellt werden. Der notwendige persönliche Bedarf soll durch Sachleistungen gedeckt werden, soweit dies mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich ist. Sind Sachleistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich, können auch Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen gewährt werden.
(3) Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes sind vorbehaltlich des Satzes 3 vorrangig Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs zu gewähren. Anstelle der Geldleistungen können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, zur Deckung des notwendigen Bedarfs Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, von Wertgutscheinen oder von Sachleistungen gewährt werden. Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat sowie für Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie wird, soweit notwendig und angemessen, gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Der notwendige persönliche Bedarf ist vorbehaltlich des Satzes 6 durch Geldleistungen zu decken. In Gemeinschaftsunterkünften im Sinne von § 53 des Asylgesetzes kann der notwendige persönliche Bedarf soweit wie möglich auch durch Sachleistungen gedeckt werden.
(4) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben den Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 entsprechend den §§ 34, 34a und 34b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berücksichtigt. Die Regelung des § 141 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(5) Leistungen in Geld oder Geldeswert sollen der oder dem Leistungsberechtigten oder einem volljährigen berechtigten Mitglied des Haushalts persönlich ausgehändigt werden. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht; dabei wird der Monat mit 30 Tagen berechnet. Geldleistungen dürfen längstens einen Monat im Voraus erbracht werden. Von Satz 3 kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.
(6) (weggefallen)
(1) Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, sind von dem Leistungsberechtigten und seinen Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, vor Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrauchen. § 20 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch findet entsprechende Anwendung. Bei der Unterbringung in einer Einrichtung, in der Sachleistungen gewährt werden, haben Leistungsberechtigte, soweit Einkommen und Vermögen im Sinne des Satzes 1 vorhanden sind, für erhaltene Leistungen dem Kostenträger für sich und ihre Familienangehörigen die Kosten in entsprechender Höhe der in § 3a Absatz 2 genannten Leistungen sowie die Kosten der Unterkunft, Heizung und Haushaltsenergie zu erstatten; für die Kosten der Unterkunft, Heizung und Haushaltsenergie können die Länder Pauschalbeträge festsetzen oder die zuständige Behörde dazu ermächtigen.
(2) Nicht als Einkommen nach Absatz 1 zu berücksichtigen sind:
- 1.
Leistungen nach diesem Gesetz, - 2.
eine Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, - 3.
eine Rente oder Beihilfe nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, - 4.
eine Entschädigung, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet wird, - 5.
eine Aufwandsentschädigung nach § 5 Absatz 2, - 6.
eine Mehraufwandsentschädigung, die Leistungsberechtigten im Rahmen einer Flüchtlingsintegrationsmaßnahme im Sinne von § 5a ausgezahlt wird und - 7.
ein Fahrtkostenzuschuss, der den Leistungsberechtigten von dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Sicherstellung ihrer Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes gewährt wird.
(3) Einkommen aus Erwerbstätigkeit bleiben bei Anwendung des Absatzes 1 in Höhe von 25 vom Hundert außer Betracht, höchstens jedoch in Höhe von 50 vom Hundert der maßgeblichen Bedarfsstufe des Geldbetrags zur Deckung aller notwendigen persönlichen Bedarfe nach § 3a Absatz 1 und des notwendigen Bedarfs nach § 3a Absatz 2, jeweils in Verbindung mit § 3a Absatz 4. Erhält eine leistungsberechtigte Person mindestens aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die nach § 3 Nummer 12, 26, 26a oder 26b des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, ist abweichend von Satz 1 ein Betrag von bis zu 250 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Von den Einkommen nach Absatz 1 Satz 1 sind ferner abzusetzen
- 1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern, - 2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung, - 3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben sind, und - 4.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
(4) Hat ein Leistungsberechtigter einen Anspruch gegen einen anderen, so kann die zuständige Behörde den Anspruch in entsprechender Anwendung des § 93 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auf sich überleiten.
(5) Von dem Vermögen nach Absatz 1 Satz 1 ist für den Leistungsberechtigten und seine Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, jeweils ein Freibetrag in Höhe von 200 Euro abzusetzen. Bei der Anwendung von Absatz 1 bleiben ferner Vermögensgegenstände außer Betracht, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind.
(1) Leistungsberechtigte nach § 1 erhalten Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf).
(2) Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes wird der notwendige Bedarf durch Sachleistungen gedeckt. Kann Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie in Form von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden. Gebrauchsgüter des Haushalts können leihweise zur Verfügung gestellt werden. Der notwendige persönliche Bedarf soll durch Sachleistungen gedeckt werden, soweit dies mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich ist. Sind Sachleistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich, können auch Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen gewährt werden.
(3) Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes sind vorbehaltlich des Satzes 3 vorrangig Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs zu gewähren. Anstelle der Geldleistungen können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, zur Deckung des notwendigen Bedarfs Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, von Wertgutscheinen oder von Sachleistungen gewährt werden. Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat sowie für Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie wird, soweit notwendig und angemessen, gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Der notwendige persönliche Bedarf ist vorbehaltlich des Satzes 6 durch Geldleistungen zu decken. In Gemeinschaftsunterkünften im Sinne von § 53 des Asylgesetzes kann der notwendige persönliche Bedarf soweit wie möglich auch durch Sachleistungen gedeckt werden.
(4) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben den Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 entsprechend den §§ 34, 34a und 34b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berücksichtigt. Die Regelung des § 141 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(5) Leistungen in Geld oder Geldeswert sollen der oder dem Leistungsberechtigten oder einem volljährigen berechtigten Mitglied des Haushalts persönlich ausgehändigt werden. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht; dabei wird der Monat mit 30 Tagen berechnet. Geldleistungen dürfen längstens einen Monat im Voraus erbracht werden. Von Satz 3 kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.
(6) (weggefallen)
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.
(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.
(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.
(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:
- 1.
- a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge; - b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 2.
- a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist; - b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen; - 4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; - 5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.
(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.
(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.
(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.
(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.
(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.
(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.
Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.