Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 18. Juni 2018 - L 7 AY 1511/18 ER-B

18.06.2018

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18. April 2018 abgeändert.

Die aufschiebende Wirkung der beim Sozialgericht Karlsruhe anhängigen Klage S 5 AY 1157/18 gegen den Bescheid vom 10. Januar 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Februar 2018 betreffend die verfügte Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 1 AsylbLG wird mit Wirkung ab 14. März 2018 angeordnet.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, an den Antragsteller vorläufig Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens in Höhe von 99,00 EUR für die Zeit vom 9. April 2018 bis zum 30. April 2018, in Höhe von monatlich 135,00 EUR für die Zeit vom 1. Mai 2018 bis zum 30. Juni 2018 sowie in Höhe von 45,00 EUR für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 10. Juli 2018, längstens bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, zu zahlen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller 3/4 der außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren ab 12. Juni 2018 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt und Rechtsanwalt H., K., beigeordnet.

Gründe

 
Die nach §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache teilweise Erfolg.
1. Gegenstand des am 9. April 2018 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) anhängig gemachten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist in der Sache das Begehren des Antragstellers auf vorläufige Gewährung von Grundleistungen nach § 3 Abs. 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in Form von Geldleistungen ab 9. April 2018 (Anbringung des einstweiligen Rechtsschutzgesuchs beim SG), nachdem der Antragsgegner durch Bescheid vom 10. Januar 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Februar 2018 (Gegenstand des beim SG anhängigen Klageverfahrens S 5 AY 1157/18) für die Zeit ab 14. September 2017 eine Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 1 AsylbLG verfügt hatte und seither lediglich Leistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs i.S. des § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylbLG als Sachleistungen gewährt. Dafür, dass der Antragsteller Grundleistungen nach § 3 Abs. 2 AsylbLG für die Zeit vor Anbringung seines einstweiligen Rechtsschutzgesuchs, mithin für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, geltend macht, liegen keine Anhaltspunkte vor. Vielmehr erstrebt er erkennbar die Sicherstellung seines gegenwärtigen Existenzminimums (vgl. Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 11. April 2018: „nun erstmals Grundleistungen ... zu zahlen sind“), zumal Leistungen nach dem AsylbLG keine rentenähnlichen Dauerleistungen darstellen. Das SG hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 18. April 2018 das einstweilige Rechtsschutzgesuch abgelehnt. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde und begehrt in der Sache für die Zeit ab Anbringung seines einstweiligen Rechtsschutzgesuchs am 9. April 2018 die Gewährung von Grundleistungen nach § 3 Abs. 2 AsylbLG als Geldleistungen.
Die Beschwerde des Antragstellers hat im tenorierten Umfang Erfolg.
2. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist in § 86b SGG geregelt, und zwar für Anfechtungssachen in Abs. 1, für Vornahmesachen in Abs. 2. Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache ferner, soweit nicht ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Nach § 86b Abs. 3 SGG sind die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 schon vor Klageerhebung zulässig.
3. Vorliegend kommt zunächst die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 10. Januar 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Februar 2018 nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG in Betracht. Denn das Begehren des Antragstellers ist in der Sache darauf gerichtet, vorläufig Grundleistungen nach § 3 Abs. 2 AsylbLG zu erhalten. Dem steht der Bescheid vom 10. Januar 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Februar 2018 insofern entgegen, als dort der Antragsgegner - neben der Leistungsbewilligung für die Monate September und Oktober 2017 - auch für die Zeit ab 14. September 2017 fortlaufend und zeitlich unbeschränkt (vgl. Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2018) eine Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 1 AsylbLG dem Grunde nach festgestellt hat (vgl. dazu Bundessozialgericht , Urteil vom 12. Mai 2017 - B 7 AY 1/16 R - juris Rdnr. 13; Urteil vom 30. Oktober 2013 - B 7 AY 7/12 R - BSGE 114, 302 - juris Rdnr. 23 f.; Bayerisches Landessozialgericht , Beschluss vom 1. März 2018 - L 18 AY 2/18 B ER - juris Rdnr. 30 m.w.N.; Beschluss vom 19. März 2018 - L 18 AY 7/18 B ER - juris Rdnr. 21). Die Feststellungswirkung der Leistungseinschränkung nach § 1a Abs. 1 AsylbLG kann bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens S 5 AY 1157/18 dadurch suspendiert werden, dass die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid vom 10. Januar 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Februar 2018 angeordnet wird. Dabei ist zu beachten, dass der Klage des Antragstellers gegen diesen Bescheid nicht nach der gesetzlichen Regelung des § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG aufschiebende Wirkung zukommt, sondern es wegen des durch bundesgesetzliche Regelung vorgeschriebenen Entfallens der aufschiebenden Wirkung (§ 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 11 Abs.4 Nr. 2 AsylbLG) einer gerichtlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung bedarf (§ 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG). Bei einer gerichtlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung könnte der Bescheid vom 10. Januar 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Februar 2018 hinsichtlich der festgestellten Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 1 AsylbLG vorläufig nicht vollzogen werden (vgl. Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 12. Aufl. 2017, § 86a Rdnr. 4). Eine solche stattgebende vorläufige Entscheidung würde dem Antragsteller jedoch nicht weiterhelfen, weil mangels Verwaltungsentscheidung des Antragsgegners über Grundleistungen nach § 3 AsylbLG für die hier streitige Zeit ab 9. April 2018 insofern keine Regelung über die vom Antragsteller begehrte ungekürzte Leistungsgewährung vorläufig wieder zu beachten wäre. Daher ist neben dem vorläufigen Rechtsschutz nach § 86b Abs. 1 SGG auch ein Rechtsbehelf nach § 86b Abs. 2 SGG statthaft (vgl. Senatsbeschluss vom 8. April 2010 - L 7 AS 304/10 ER-B - juris Rdnr. 4; vgl. ferner Bayerisches LSG, Beschluss vom 19. März 2018 - L 18 AY 7/18 B ER - juris Rdnr. 27).
4. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 10. Januar 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Februar 2018, der ausweislich des Absendevermerks am 29. März 2018 zur Post aufgegeben worden ist, ist zulässig und begründet. Der Antragsteller hat durch seinen Bevollmächtigten gegen diesen Bescheid am 9. April 2018 Klage zum SG erhoben, die im Übrigen form- und fristgerecht sein dürfte (vgl. §§ 87, 90, 92 SGG), sodass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zulässig ist (vgl. Keller, a.a.O., § 86b Rdnr. 7; Krodel/Feldbaum, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 4. Aufl. 2017, Rdnr. 10). Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist auch begründet.
Da § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG selbst keinen Maßstab vorgibt, wann die aufschiebende Wirkung anzuordnen ist, ist diese Lücke durch eine entsprechende Anwendung des § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG zu schließen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschluss vom 16. April 2008 - L 7 AS 1398/08 ER-B - juris Rdnr. 4). Erforderlich ist mithin eine Interessenabwägung, wobei das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes und das durch Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes verfassungsrechtlich geschützte Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen sind (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Beschluss vom 12. April 2006 - L 7 AS 1196/06 ER-B - juris Rdnr. 4). Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung in die Betrachtung einzubeziehen sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs; dabei kommt dem voraussichtlichen Ausgang des Hauptsacheverfahrens bei der Abwägung jedenfalls insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Rechtsbehelf offensichtlich begründet oder aussichtslos erscheint (so schon BSGE 4, 151, 155; vgl. ferner Bundesverfassungsgericht , Beschluss vom 30. Oktober 2009 - 1 BvR 2395/09 - juris Rdnr. 7). Bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung in den Fällen des § 86a Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 SGG, in denen - wie hier - der Rechtsbehelf von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hat, ist die Entscheidung des Gesetzgebers, den abstrakten öffentlichen Interessen den Vorrang einzuräumen, zu beachten; die Anordnung muss deshalb eine mit gewichtigen Argumenten zu begründende Ausnahme bleiben (Keller in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 86b Rdnr. 12c; Wahrendorf in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 86b Rdnr. 104). Die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zugunsten des Antragstellers sind mithin regelmäßig nur zu berücksichtigen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen, der Erfolg in der Hauptsache also überwiegend wahrscheinlich ist (arg. § 86a Abs. 2 Satz 2 SGG; vgl. Senatsbeschluss vom 16. April 2008 a.a.O.).
Bei Abwägung der Interessen beider Beteiligten überwiegt vorliegend das Suspensivinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse des Antragsgegners am Vollzug des Bescheids vom 10. Januar 2018. Der Senat hat ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 10. Januar 2018 jedenfalls für die Zeit ab 14. März 2018.
Die vom Antragsgegner in dem Bescheid vom 10. Januar 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Februar 2018 festgestellte Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs.1 AsylbLG dürfte nach der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung auf Grundlage der vom Antragsgegner übersandten Verwaltungsakten voraussichtlich jedenfalls für die Zeit ab 14. März 2018 rechtswidrig sein. Der Antragsgegner hat die von ihm für die Zeit ab 14. September 2017 verfügte Anspruchseinschränkung auf die Regelung des § 1a Abs. 1 AsylbLG gestützt. Danach erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 AsylbLG und Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 AsylbLG, soweit es sich um Familienangehörige der in § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 AsylbLG genannten Personen handelt (vgl. Senatsurteil vom 27. April 2017 - L 7 AY 4898/15 - juris Rdnrn. 30 ff. zur Anwendbarkeit auf Asylfolgeantragsteller, wobei vorliegend das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylfolgeantrag des Antragstellers vom 22. August 2017 nach Aktenlage durch Bescheid vom 22. Dezember 2017 abgelehnt hat), die sich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begeben haben, um Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen, Leistungen nach dem AsylbLG nur, soweit dies im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geboten ist. Rechtsfolge der Verwirklichung des Tatbestandes des § 1a Abs. 1 AsylbLG ist die gesetzlich zwingend vorgeschriebene Anspruchseinschränkung und zwar auf die nach den Umständen des Einzelfalls unabweisbar gebotenen Leistungen. Dies erfordert eine individualisierte Prüfung, die sich jeglicher Pauschalierung entzieht, wie sie in § 3 AsylbLG für das „Taschengeld“ und die sonstigen Geldleistungen vorgesehen ist (vgl. BSG, Urteil vom 12. Mai 2017 - B 7 AY 1/16 R - juris Rdnrn. 21 ff.; Urteil vom 30. Oktober 2013 - B 7 AY 7/12 R - BSGE 114, 302 - juris Rdnr. 23). Dies setzt voraus, dass die zuständige Leistungsbehörde im konkreten Einzelfall prüft, ob die gewährte Leistung zu kürzen ist, auf welche Art und Weise (Geld- oder Sachleistung), in welchem Umfang und für welche Dauer (vgl. nur Oppermann in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014 , § 1a AsylbLG Rdnr. 102). Über welche zeitliche Dauer eine Leistungseinschränkung auf das unabweisbar Gebotene aufrechterhalten bleibt, normiert die Regelung des § 1a Abs. 1 AsylbLG nicht. Jedoch hat der Gesetzgeber unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Anspruchseinschränkungen nach § 1a AsylbLG durch die ab 24. Oktober 2015 geltende Regelung des § 14 AsylbLG zeitlich begrenzt (vgl. Oppermann, a.a.O. Rdnr. 148 sowie Wahrendorf, AsylbLG, 1. Aufl. 2017, § 14 Rdnr. 2 zur Anwendbarkeit des § 14 AsylbLG auf alle Tatbestände des § 1a AsylbLG). Gem. § 14 Abs. 1 AsylbLG sind die Anspruchseinschränkungen nach dem AsylbLG auf sechs Monate zu befristen. Nach § 14 Abs. 2 AsylbLG ist im Anschluss die Anspruchseinschränkung bei fortbestehender Pflichtverletzung fortzusetzen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen der Anspruchseinschränkung weiterhin erfüllt werden. § 14 AsylbLG dient der Sicherstellung des leistungsrechtlichen Existenzminimums und der Begrenzung unverhältnismäßiger Anspruchseinschränkungen (Oppermann in jurisPK-SGB XII, a.a.O. , § 14 Rdnr. 8). Der Bescheid über eine erstmalige Anspruchseinschränkung ist nach § 14 Abs. 1 AsylbLG zwingend auf sechs Monate zu befristen (Bayerisches LSG, Beschluss vom 19. März 2018 - L 18 AY 7/18 B ER - juris Rdnr. 24; Beschluss vom 1. März 2018 - L 18 AY 2/18 B ER - juris Rdnr. 33; Wahrendorf, a.a.O. Rdnr. 5). Soll bei einer fortbestehenden Pflichtverletzung nach Ablauf der Frist von sechs Monaten die Anspruchseinschränkung fortgesetzt werden, hat die Verwaltung nach § 14 Abs. 2 AsylbLG im konkreten Einzelfall zu überprüfen, ob die Anspruchseinschränkung aufrechterhalten werden kann, und kann ggf. durch einen neuen Bescheid eine weitere zeitlich befristete Anspruchseinschränkung verfügen (vgl. Korff in Beck´scher Onlinekommentar Sozialrecht, Stand 1. März 2018, § 14 Rdnr. 3; Oppermann, a.a.O. Rdnrn. 10, 11; Wahrendorf, a.a.O. Rdnr. 7; BT-Drs. 18/6185, S. 47).
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Die gesetzlich vorgeschriebene Befristung der Anspruchseinschränkung hat der Antragsgegner in dem Bescheid vom 10. Januar 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Februar 2018 nicht vorgenommen, sondern diese unbefristet ab 14. September 2017 festgestellt. Unabhängig von der Frage, ob die Voraussetzungen des § 1a Abs. 1 AsylbLG (vgl. nochmals Senatsurteil vom 27. April 2017 - L 7 AY 4898/15 - juris Rdnrn. 30 ff.) überhaupt vorlegen haben, war der Antragsgegner gem. § 14 Abs. 1 AsylbLG allenfalls nur befugt, eine bis zum 13. März 2018 befristete Anspruchseinschränkung festzustellen. Dies hat er unterlassen mit der Folge, dass der streitgegenständliche Bescheid jedenfalls für die Zeit ab 14. März 2018 rechtswidrig ist (Bayerisches LSG, Beschluss vom 19. März 2018, a.a.O. Rdnr. 24).
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5. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund hinsichtlich vorläufiger Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens in Höhe von monatlich 135,00 EUR für die Zeit vom 9. April 2018 bis zum 10. Juli 2018, längstens bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, glaubhaft gemacht. Hinsichtlich der weiterhin begehrten Leistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs nach § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylbLG fehlt es an den Anordnungsvoraussetzungen.
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a. Der Erlass einer Regelungsanordnung gem. § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG setzt zunächst die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs voraus. Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt vom Vorliegen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund ab (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Eine einstweilige Anordnung darf nur erlassen werden, wenn beide Voraussetzungen gegeben sind. Dabei betrifft der Anordnungsanspruch die Frage der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs, während der Anordnungsgrund nur bei Eilbedürftigkeit zu bejahen ist. Die Anordnungsvoraussetzungen, nämlich der prospektive Hauptsacheerfolg (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund), sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 a.a.O. und vom 17. August 2005 a.a.O.).
13 
b. Die Anordnungsvoraussetzungen sind im Beschwerdeverfahren lediglich im tenorierten Umfang gegeben.
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aa. Der Antragsteller hat hinsichtlich der als Geldleistungen begehrten Leistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs nach § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylbLG keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsgrund besteht nur, wenn der Betroffene bei Abwarten bis zur Entscheidung der Hauptsache Gefahr laufen würde, seine Rechte nicht mehr realisieren zu können oder gegenwärtige schwere, unzumutbare, irreparable rechtliche oder wirtschaftliche Nachteile erlitte. Die individuelle Interessenlage des Betroffenen, unter Umständen auch unter Berücksichtigung der Interessen des Antragsgegners, der Allgemeinheit oder unmittelbar betroffener Dritter muss es unzumutbar erscheinen lassen, den Betroffenen zur Durchsetzung seines Anspruchs auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen. Vorliegend ist es dem Antragsteller zumutbar, hinsichtlich der Leistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs den Ausgang des Klageverfahrens abzuwarten. Ausweislich des Vorbringens der Beteiligten erbringt der Antragsgegner fortlaufend Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung und Gesundheitspflege als Sachleistungen bzw. in Form von Wertgutscheinen. Weiterhin geht der Senat davon aus, dass ein ggf. entstehender Bedarf des Antragstellers an Kleidung sowie an Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts im Rahmen seiner Unterbringung in der Gemeinschaftsunterkunft durch Sachleistungen tatsächlich gedeckt wird. Zwar sind nach § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylbLG bei einer Unterbringung - wie vorliegend - außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs grundsätzlich Geldleistungen zu erbringen, jedoch ist auch eine Leistungserbringung in Form unbarer Abrechnungen, von Wertgutscheinen oder von Sachleistungen gesetzlich vorgesehen und möglich (§ 3 Abs. 2 Satz 3 und Satz 6 AsylbLG; vgl. dazu Frerichs in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014 , § 3 AsylbLG Rdnrn. 105 ff.). Dass der Antragsteller, der derzeit in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht ist, durch diese Form der Leistungserbringung gegenwärtig unzumutbaren Nachteilen ausgesetzt ist, hat er weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Unter diesen Umständen ist insofern keine Eilbedürftigkeit gegeben.
15 
bb. Dagegen liegen die Anordnungsvoraussetzungen hinsichtlich der Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens in Höhe von 99,00 EUR für die Zeit vom 9. April 2018 bis zum 30. April 2018, in Höhe von monatlich 135,00 EUR für die Zeit vom 1. Mai 2018 bis zum 30. Juni 2018 sowie in Höhe von 32,00 EUR für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 10. Juli 2018, längstens bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, vor. Der Antragsteller hat insofern sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
16 
Nach der im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung spricht zunächst viel dafür, dass der Antragsteller leistungsberechtigt nach dem AsylbLG ist. Der Antragsteller ist Ausländer und hält sich im Bundesgebiet tatsächlich auf. Er ist vollziehbar ausreisepflichtig. Seine Abschiebung nach Italien hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge durch Bescheid vom 22. Dezember 2017 vollziehbar angeordnet. Er verfügt über eine bis zum 10. Juli 2018 befristete Duldung (Aussetzung der Abschiebung). Der Antragsteller erfüllt somit die Voraussetzungen der Leistungsberechtigung nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG. Des Weiteren ist er derzeit in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht, sodass ihm dem Grunde nach Grundleistungen nach § 3 Abs. 2 AsylbLG, u.a. Geldleistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens, zustehen. Der Antragsteller verfügt weder über Einkommen noch Vermögen (§ 7 AsylbLG). Wie bereits dargelegt, entfaltet der anspruchseinschränkende Bescheid vom 10. Januar 2018 derzeit keine Wirkung. Auch ein Anordnungsgrund ist gegeben. Insbesondere bei den "Grundleistungen" nach § 3 AsylbLG handelt es sich um existenzsichernde Sozialleistungen (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - BVerfGE 132, 134). Diese existenzsichernden Sozialleistungen werden dem Antragsteller seit 14. September 2017 in Form des Geldbetrages zur Deckung aller notwendigen persönlichen Bedarfe in Höhe von monatlich 135,00 EUR nicht erbracht. Somit ist von einer Leistungsreduzierung im Umfang von jedenfalls einem Drittel der Grundleistungen nach § 3 Abs. 2 AsylbLG auszugehen. Daher ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für die hier streitige Zeit eine über Randbereiche hinausgehende drohende Rechtsverletzung des Antragstellers, also ein wesentlicher Nachteil anzunehmen (vgl. auch Bayerisches LSG, Beschluss vom 19. März 2018 - L 18 AY 7/18 B ER - juris Rdnr. 36).
17 
Der Senat hat die Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Gewährung von Geldleistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens auf die Zeit ab Anbringung des einstweiligen Rechtsschutzgesuchs bis zum 10. Juli 2018, längstens bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, beschränkt und dabei berücksichtigt, dass im Hinblick auf die beim Verwaltungsgericht Karlsruhe anhängigen Verfahren (Klage und einstweiliger Rechtsschutz) betreffend den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. Dezember 2017, die bis zum 10. Juli 2018 befristete Duldung sowie die geplante Aufnahme einer Ausbildung zum Altenpfleger leistungsrelevante Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen des Antragstellers zeitnah möglich sind und eine umfassende Prüfung des Sachverhalts durch den Antragsgegner erforderlich erscheinen lassen.
18 
6. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG und berücksichtigt das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen.
19 
7. Dem Antragsteller ist für das Beschwerdeverfahren gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 114, 115, 121 Abs. 2 ZPO für die Zeit ab dem 12. Juni 2018 (Eingang der angeforderten Unterlagen betreffend die wirtschaftlichen Verhältnisse) Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung zu bewilligen und antragsgemäß Rechtsanwalt H. beizuordnen, da er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, die Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
20 
8. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 16. Apr. 2008 - L 7 AS 1398/08 ER-B

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Tenor 1. Auf die Beschwerde des Antragstellers werden die Beschlüsse des Sozialgerichts Freiburg vom 6. Februar 2008 und vom 28. Februar 2008 abgeändert. 2. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 14. Dezember

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 12. Apr. 2006 - L 7 AS 1196/06 ER-B

bei uns veröffentlicht am 12.04.2006

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 17. Februar 2006 aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Bescheide vom 20. Dezember 2005 und die Widerspruchsbescheide vom 25. Janua

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 17. Aug. 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B

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Tenor Auf die Beschwerden der Antragstellerin und des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 20. Juni 2005 geändert: Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin Arbeitsloseng

Referenzen

(1) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 5, für die ein Ausreisetermin und eine Ausreisemöglichkeit feststehen, haben ab dem auf den Ausreisetermin folgenden Tag keinen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6, es sei denn, die Ausreise konnte aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht durchgeführt werden. Ihnen werden bis zu ihrer Ausreise oder der Durchführung ihrer Abschiebung nur noch Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege gewährt. Nur soweit im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, können ihnen auch andere Leistungen im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 gewährt werden. Die Leistungen sollen als Sachleistungen erbracht werden.

(2) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 und Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 6, soweit es sich um Familienangehörige der in § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 genannten Personen handelt, die sich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begeben haben, um Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen, erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1.

(3) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5, bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, erhalten ab dem auf die Vollziehbarkeit einer Abschiebungsandrohung oder Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung folgenden Tag nur Leistungen entsprechend Absatz 1. Können bei nach § 1 Absatz 1 Nummer 6 leistungsberechtigten Ehegatten, Lebenspartnern oder minderjährigen Kindern von Leistungsberechtigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden, so gilt Satz 1 entsprechend.

(4) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 5, für die in Abweichung von der Regelzuständigkeit nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) nach einer Verteilung durch die Europäische Union ein anderer Mitgliedstaat oder ein am Verteilmechanismus teilnehmender Drittstaat, der die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 anwendet, zuständig ist, erhalten ebenfalls nur Leistungen entsprechend Absatz 1. Satz 1 gilt entsprechend für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 1a, denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von Satz 1

1.
internationaler Schutz oder
2.
aus anderen Gründen ein Aufenthaltsrecht gewährt worden ist,
wenn der internationale Schutz oder das aus anderen Gründen gewährte Aufenthaltsrecht fortbesteht. Satz 2 Nummer 2 gilt für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 entsprechend.

(5) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 7 erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1, wenn

1.
sie ihrer Pflicht nach § 13 Absatz 3 Satz 3 des Asylgesetzes nicht nachkommen,
2.
sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 4 des Asylgesetzes nicht nachkommen,
3.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellt hat, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 5 des Asylgesetzes nicht nachkommen,
4.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellt hat, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 6 des Asylgesetzes nicht nachkommen,
5.
sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 7 des Asylgesetzes nicht nachkommen,
6.
sie den gewährten Termin zur förmlichen Antragstellung bei der zuständigen Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge oder dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht wahrgenommen haben oder
7.
sie den Tatbestand nach § 30 Absatz 3 Nummer 2 zweite Alternative des Asylgesetzes verwirklichen, indem sie Angaben über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit verweigern,
es sei denn, sie haben die Verletzung der Mitwirkungspflichten oder die Nichtwahrnehmung des Termins nicht zu vertreten oder ihnen war die Einhaltung der Mitwirkungspflichten oder die Wahrnehmung des Termins aus wichtigen Gründen nicht möglich. Die Anspruchseinschränkung nach Satz 1 endet, sobald sie die fehlende Mitwirkungshandlung erbracht oder den Termin zur förmlichen Antragstellung wahrgenommen haben.

(6) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig Vermögen, das gemäß § 7 Absatz 1 und 5 vor Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrauchen ist,

1.
entgegen § 9 Absatz 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht angeben oder
2.
entgegen § 9 Absatz 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht unverzüglich mitteilen
und deshalb zu Unrecht Leistungen nach diesem Gesetz beziehen, haben nur Anspruch auf Leistungen entsprechend Absatz 1.

(7) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 5, deren Asylantrag durch eine Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 31 Absatz 6 des Asylgesetzes als unzulässig abgelehnt wurde und für die eine Abschiebung nach § 34a Absatz 1 Satz 1 zweite Alternative des Asylgesetzes angeordnet wurde, erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist. Satz 1 gilt nicht, sofern ein Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung angeordnet hat.

(1) Leistungsberechtigte nach § 1 erhalten Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf).

(2) Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes wird der notwendige Bedarf durch Sachleistungen gedeckt. Kann Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie in Form von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden. Gebrauchsgüter des Haushalts können leihweise zur Verfügung gestellt werden. Der notwendige persönliche Bedarf soll durch Sachleistungen gedeckt werden, soweit dies mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich ist. Sind Sachleistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich, können auch Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen gewährt werden.

(3) Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes sind vorbehaltlich des Satzes 3 vorrangig Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs zu gewähren. Anstelle der Geldleistungen können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, zur Deckung des notwendigen Bedarfs Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, von Wertgutscheinen oder von Sachleistungen gewährt werden. Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat sowie für Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie wird, soweit notwendig und angemessen, gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Der notwendige persönliche Bedarf ist vorbehaltlich des Satzes 6 durch Geldleistungen zu decken. In Gemeinschaftsunterkünften im Sinne von § 53 des Asylgesetzes kann der notwendige persönliche Bedarf soweit wie möglich auch durch Sachleistungen gedeckt werden.

(4) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben den Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 entsprechend den §§ 34, 34a und 34b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berücksichtigt. Die Regelung des § 141 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) Leistungen in Geld oder Geldeswert sollen der oder dem Leistungsberechtigten oder einem volljährigen berechtigten Mitglied des Haushalts persönlich ausgehändigt werden. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht; dabei wird der Monat mit 30 Tagen berechnet. Geldleistungen dürfen längstens einen Monat im Voraus erbracht werden. Von Satz 3 kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.

(6) (weggefallen)

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Leistungsberechtigte nach § 1 erhalten Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf).

(2) Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes wird der notwendige Bedarf durch Sachleistungen gedeckt. Kann Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie in Form von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden. Gebrauchsgüter des Haushalts können leihweise zur Verfügung gestellt werden. Der notwendige persönliche Bedarf soll durch Sachleistungen gedeckt werden, soweit dies mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich ist. Sind Sachleistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich, können auch Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen gewährt werden.

(3) Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes sind vorbehaltlich des Satzes 3 vorrangig Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs zu gewähren. Anstelle der Geldleistungen können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, zur Deckung des notwendigen Bedarfs Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, von Wertgutscheinen oder von Sachleistungen gewährt werden. Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat sowie für Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie wird, soweit notwendig und angemessen, gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Der notwendige persönliche Bedarf ist vorbehaltlich des Satzes 6 durch Geldleistungen zu decken. In Gemeinschaftsunterkünften im Sinne von § 53 des Asylgesetzes kann der notwendige persönliche Bedarf soweit wie möglich auch durch Sachleistungen gedeckt werden.

(4) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben den Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 entsprechend den §§ 34, 34a und 34b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berücksichtigt. Die Regelung des § 141 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) Leistungen in Geld oder Geldeswert sollen der oder dem Leistungsberechtigten oder einem volljährigen berechtigten Mitglied des Haushalts persönlich ausgehändigt werden. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht; dabei wird der Monat mit 30 Tagen berechnet. Geldleistungen dürfen längstens einen Monat im Voraus erbracht werden. Von Satz 3 kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.

(6) (weggefallen)

(1) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 5, für die ein Ausreisetermin und eine Ausreisemöglichkeit feststehen, haben ab dem auf den Ausreisetermin folgenden Tag keinen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6, es sei denn, die Ausreise konnte aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht durchgeführt werden. Ihnen werden bis zu ihrer Ausreise oder der Durchführung ihrer Abschiebung nur noch Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege gewährt. Nur soweit im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, können ihnen auch andere Leistungen im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 gewährt werden. Die Leistungen sollen als Sachleistungen erbracht werden.

(2) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 und Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 6, soweit es sich um Familienangehörige der in § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 genannten Personen handelt, die sich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begeben haben, um Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen, erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1.

(3) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5, bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, erhalten ab dem auf die Vollziehbarkeit einer Abschiebungsandrohung oder Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung folgenden Tag nur Leistungen entsprechend Absatz 1. Können bei nach § 1 Absatz 1 Nummer 6 leistungsberechtigten Ehegatten, Lebenspartnern oder minderjährigen Kindern von Leistungsberechtigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden, so gilt Satz 1 entsprechend.

(4) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 5, für die in Abweichung von der Regelzuständigkeit nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) nach einer Verteilung durch die Europäische Union ein anderer Mitgliedstaat oder ein am Verteilmechanismus teilnehmender Drittstaat, der die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 anwendet, zuständig ist, erhalten ebenfalls nur Leistungen entsprechend Absatz 1. Satz 1 gilt entsprechend für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 1a, denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von Satz 1

1.
internationaler Schutz oder
2.
aus anderen Gründen ein Aufenthaltsrecht gewährt worden ist,
wenn der internationale Schutz oder das aus anderen Gründen gewährte Aufenthaltsrecht fortbesteht. Satz 2 Nummer 2 gilt für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 entsprechend.

(5) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 7 erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1, wenn

1.
sie ihrer Pflicht nach § 13 Absatz 3 Satz 3 des Asylgesetzes nicht nachkommen,
2.
sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 4 des Asylgesetzes nicht nachkommen,
3.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellt hat, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 5 des Asylgesetzes nicht nachkommen,
4.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellt hat, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 6 des Asylgesetzes nicht nachkommen,
5.
sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 7 des Asylgesetzes nicht nachkommen,
6.
sie den gewährten Termin zur förmlichen Antragstellung bei der zuständigen Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge oder dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht wahrgenommen haben oder
7.
sie den Tatbestand nach § 30 Absatz 3 Nummer 2 zweite Alternative des Asylgesetzes verwirklichen, indem sie Angaben über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit verweigern,
es sei denn, sie haben die Verletzung der Mitwirkungspflichten oder die Nichtwahrnehmung des Termins nicht zu vertreten oder ihnen war die Einhaltung der Mitwirkungspflichten oder die Wahrnehmung des Termins aus wichtigen Gründen nicht möglich. Die Anspruchseinschränkung nach Satz 1 endet, sobald sie die fehlende Mitwirkungshandlung erbracht oder den Termin zur förmlichen Antragstellung wahrgenommen haben.

(6) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig Vermögen, das gemäß § 7 Absatz 1 und 5 vor Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrauchen ist,

1.
entgegen § 9 Absatz 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht angeben oder
2.
entgegen § 9 Absatz 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht unverzüglich mitteilen
und deshalb zu Unrecht Leistungen nach diesem Gesetz beziehen, haben nur Anspruch auf Leistungen entsprechend Absatz 1.

(7) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 5, deren Asylantrag durch eine Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 31 Absatz 6 des Asylgesetzes als unzulässig abgelehnt wurde und für die eine Abschiebung nach § 34a Absatz 1 Satz 1 zweite Alternative des Asylgesetzes angeordnet wurde, erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist. Satz 1 gilt nicht, sofern ein Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung angeordnet hat.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 23. März 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Im Streit sind höhere Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für Januar 2013; der Kläger wendet sich insbesondere gegen die Gewährung nur eingeschränkter Leistungen gemäß § 1a AsylbLG.

2

Der Kläger reiste im Jahr 2002 in das Bundesgebiet ein und beantragte Asyl. Er gab an, kamerunischer Staatsangehöriger zu sein; einen Pass oder Passersatz legte er nicht vor. Das Land Brandenburg wies ihn dem Zuständigkeitsbereich des beklagten Landkreises zu (Zuweisungsbescheid vom 5.11.2002), wo er mittlerweile in einer Gemeinschaftsunterkunft lebt. Sein Asylantrag wurde abgelehnt und der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen; sollte er dem nicht nachkommen, werde er nach Kamerun abgeschoben (Bescheid vom 27.8.2003). Eine hiergegen erhobene Klage beim Verwaltungsgericht Cottbus blieb erfolglos; das Urteil ist seit dem 17.3.2004 rechtskräftig. Der Kläger ist seit Beendigung des Asylverfahrens im Besitz einer Duldung (vgl § 60a Abs 2 Satz 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet - Aufenthaltsgesetz). Noch im Jahr 2003 wurde seine Abschiebung, im Jahr 2009 zudem seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet verfügt. In der Zeit von Juni 2004 bis April 2013 forderte die Ausländerbehörde den Kläger mindestens 19 Mal auf, bei der Beschaffung eines Passes oder Passersatzes mitzuwirken und führte ihn hierzu in den Jahren 2008 und 2010 der kamerunischen Botschaft vor. Im Rahmen beider Vorführungen schwieg der Kläger auf alle an ihn gerichteten Fragen.

3

Seit November 2005 bewilligte der Beklagte dem Kläger lediglich eingeschränkte Leistungen nach § 1a AsylbLG, ua für Januar 2013 in Höhe von 168,12 Euro in Form von Wertgutscheinen. Dabei berücksichtigte er einen notwendigen Bedarf nach § 3 Abs 1 Satz 1 AsylbLG (in der bis zum 28.2.2015 geltenden Fassung) in Höhe von 168,12 Euro (217 Euro abzüglich eines "Energiekostenanteils" von 32,06 Euro sowie einer in der Zeit von Januar bis Juni 2013 einbehaltenen "monatlichen Rate" von 16,82 Euro für im Oktober 2012 gewährte Winterbekleidung), den Barbetrag nach § 3 Abs 1 Satz 4 AsylbLG hingegen nicht(Bescheid vom 18.12.2012; Widerspruchsbescheid vom 25.9.2013).

4

Seine dagegen gerichtete Klage hat das Sozialgericht (SG) Cottbus abgewiesen (Urteil vom 23.3.2016). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, der Kläger gehöre als Inhaber einer Duldung zum leistungsberechtigten Personenkreis nach § 1 Abs 1 Nr 4 AsylbLG; zudem lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 1a Nr 2 AsylbLG in der bis zum 28.2.2015 geltenden Fassung (im Folgenden: alte Fassung ) vor. Er habe selbst zu vertreten, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht durchgeführt werden könnten, weil er seiner nach § 48 Abs 3 AufenthG bestehenden Verpflichtung, an der Beschaffung eines Passes oder Passersatzes mitzuwirken, nicht nachgekommen sei. Dies bedinge das einzige Abschiebehindernis; die Republik Kamerun sei bereit, eigene Staatsangehörige nach Klärung ihrer Identität wieder einreisen zu lassen und ggf die notwendigen Dokumente (Pass, Passersatz oder Laissez-passer) auszustellen. Die Anspruchseinschränkung nach § 1a Nr 2 AsylbLG aF verstoße auch nicht gegen das Grundgesetz (GG). Der dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums zustehende Spielraum lasse es zu, bei Pflichtverletzungen wie der Nichtmitwirkung bei der Ausreise niedrigere Leistungen zu gewähren. Einer zeitlichen Begrenzung der Einschränkung bedürfe es nicht. Auch die Höhe der bewilligten Leistungen sei nicht zu beanstanden.

5

Mit seiner Sprungrevision rügt der Kläger eine Verletzung von § 1a Nr 2 AsylbLG aF. Die Vorschrift verstoße gegen die Verfassung; sie teile die Menschenwürde unzulässig in einen unabweisbaren und einen abweisbaren Teil (physisches bzw soziokulturelles Existenzminimum) auf. Dies sei auch nicht auf der Grundlage einer Sanktion gerechtfertigt, die der Durchsetzung der ausländerrechtlichen Ausreisepflicht diene. Migrationspolitische Erwägungen seien dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums verwehrt; im Sozialrecht sei kein Platz für "verstecktes Ausländerrecht". Zudem gälten bei Sanktionsnormen strenge Anforderungen an die Bestimmtheit, weshalb Sanktionen bestenfalls für einen begrenzten Zeitraum und in einer klar bestimmten Höhe gerechtfertigt sein könnten. § 1a Nr 2 AsylbLG aF verlange im Übrigen eine umfassende Bedarfsermittlung im konkreten Einzelfall, weshalb die Anwendung von Pauschalen ausscheide.

6

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 23.3.2016 aufzuheben und den Bescheid vom 18.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.9.2013 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm für Januar 2013 höhere Leistungen nach dem AsylbLG zu gewähren.

7

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Er hält die angefochtene Entscheidung des SG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Sprungrevision ist nicht begründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz). Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen; denn dem Kläger standen höhere als die bewilligten Leistungen für den streitbefangenen Zeitraum nicht zu. Zu Recht und in richtiger Höhe hat der Beklagte ihm gemäß § 1a Nr 2 AsylbLG aF(in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des AsylbLG vom 25.8.1998 ) Leistungen nur in Höhe des unabweisbar Gebotenen gewährt. Dies begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

10

Gegenstand des Verfahrens ist nach Abschluss eines sog Überprüfungsvergleichs im Revisionsverfahren (nur noch) der Bescheid vom 18.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.9.2013 (§ 95 SGG), der ausschließlich die Bewilligung von Leistungen für den Monat Januar 2013 regelt. Hiergegen wendet sich der Kläger zulässigerweise mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4, § 56 SGG), gerichtet auf den Erlass eines Grundurteils (§ 130 Abs 1 Satz 1 SGG), mit dem Ziel, höhere ("ungekürzte") Leistungen für Januar 2013 zu erlangen. Sein Antrag ist auf die Bewilligung von weiteren Leistungen als Geldleistungen gerichtet. Für die Vergangenheit können Sachleistungen und ihnen zuzuordnende (vgl Holzhey in juris Praxiskommentar -SGB XII, 2. Aufl 2014, § 10 RdNr 25) Wertgutscheine nicht mehr erbracht werden, weil mit ihnen das ursprüngliche Ziel der tatsächlichen Bedarfsdeckung in der Vergangenheit nicht mehr erreicht werden kann (vgl mit diesem Maßstab Holzhey, aaO, § 10 RdNr 71).

11

Der Bescheid vom 18.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.9.2013 ist formell rechtmäßig. Die sachliche Zuständigkeit des beklagten Landkreises für die Erbringung der beanspruchten Leistungen ergibt sich dabei aus § 10 Abs 1 AsylbLG(in der Fassung, die die Norm mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des AsylbLG <1. AsylbLGÄndG> vom 5.8.1997 erhalten hat) iVm § 1 Abs 1 des Gesetzes über die Aufnahme von Flüchtlingen, spätausgesiedelten und weiteren aus dem Ausland zugewanderten Personen im Land Brandenburg sowie zur Durchführung des AsylbLG(in der Fassung des Gesetzes vom 17.12.1996, Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg I 1996, Nr 27, zuletzt geändert durch Art 1 des Gesetzes vom 26.4.2005, GVBl I 2005, Nr 11); seine örtliche Zuständigkeit aus § 10a Abs 1 Satz 1 AsylbLG(in der Fassung des 1. AsylbLGÄndG), weil ihm der Kläger mit Bescheid des Landes Brandenburg vom 5.11.2002 zugewiesen worden ist und er, der Kläger, nach den bindenden Feststellungen des SG (§ 163 SGG) im Januar 2013 auch im Kreisgebiet wohnte.

12

Auch in der Sache sind die angefochtenen Entscheidungen des Beklagten nicht zu beanstanden. Dem Kläger stand ein Anspruch auf weitere Geldleistungen nicht zu. Er war im streitbefangenen Zeitraum als Inhaber einer Duldung nach § 60a Abs 2 AufenthG (hier in der Fassung, die die Norm mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften vom 23.6.2011 erhalten hat) leistungsberechtigt nach § 1 Abs 1 Nr 4 AsylbLG(insoweit unverändert in der Fassung des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern - Zuwanderungsgesetz - vom 30.7.2004, BGBl I 1950). Zutreffend hat der Beklagte entschieden, dass ihm lediglich eingeschränkte Ansprüche nach § 1a Nr 2 AsylbLG aF iVm § 3 Abs 2 AsylbLG(hier in der Fassung, die die Norm mit Art 82 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 erhalten hat), letztere mit dem Inhalt der Übergangsregelung, wie sie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem Urteil vom 18.7.2012 (1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - BGBl I 2012, 1715 f = BVerfGE 132, 134 ff = SozR 4-3520 § 3 Nr 2)durch 3. des Tenors in Gesetzeskraft angeordnet hat (im Folgenden: § 3 AsylbLG aF), zustanden. Auf der Grundlage von § 2 AsylbLG(hier in der Fassung, die die Norm mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.8.2007 erhalten hat) kann der Kläger höhere Leistungen wegen seines vorsätzlich rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (dazu sogleich) ebenfalls nicht beanspruchen; die Tatbestände von § 1a Nr 2 AsylbLG aF und § 2 Abs 1 AsylbLG aF überschneiden sich insoweit (vgl BSGE 101, 49 ff RdNr 46 = SozR 4-3520 § 2 Nr 2).

13

§ 1a AsylbLG aF ist dabei keine eigene Anspruchsgrundlage(vgl BSGE 114, 302 ff RdNr 24 = SozR 4-3520 § 1a Nr 1). Der Anspruch des Klägers, der in einer Gemeinschaftsunterkunft iS des § 53 des Gesetzes über das Asylverfahren (jetzt: § 53 Asylgesetz) wohnte und nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des SG nicht über Einkommen oder Vermögen(vgl § 7 AsylbLG) verfügte, ergibt sich aus § 3 Abs 2 AsylbLG aF in (wertmäßiger) Höhe von 354 Euro(217 Euro Grundleistungen und 137 Euro Geldbetrag zur Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums nach § 3 Abs 2 Satz 2 und Abs 1 Satz 4 AsylbLG aF unter Anwendung und Fortschreibung der Übergangsregelung des BVerfG vom 18.7.2012, aaO; vgl zur Fortschreibung auch den Erlass des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie in Brandenburg vom 26.11.2012). Diesen Anspruch hat der Beklagte aber zu Recht gemäß § 1a Nr 2 AsylbLG aF auf das unabweisbar Gebotene in Höhe von wertmäßig 168,12 Euro eingeschränkt.

14

Nach § 1a Nr 2 AsylbLG aF erhalten ua Leistungsberechtigte nach § 1 Abs 1 Nr 4 AsylbLG, also Personen mit einer Duldung, bei denen aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, Leistungen nach diesem Gesetz nur, soweit dies im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geboten ist.

15

Der Tatbestand dieser Vorschrift ist erfüllt. Bei dem (lediglich) geduldeten Kläger können aus von ihm zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden, denn allein durch seine fehlende Mitwirkung bei der Beschaffung eines Passes oder Passersatzes hat er die Vollziehung seiner bestandskräftigen Abschiebung (§ 58 AufenthG) als aufenthaltsbeendende Maßnahme iS des § 1a Nr 2 AsylbLG aF verhindert. Er hat damit gegen die in § 48 Abs 3 AufenthG (in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 25.2.2008, BGBl I 162) normierte Pflicht eines Ausländers ohne gültigen Pass oder Passersatz verstoßen, an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken (zu diesen Pflichten im Einzelnen Winkelmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl 2016, § 48 AufenthG RdNr 5; Möller in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl 2016, § 48 AufenthG RdNr 31). Diese fehlende Mitwirkung stellt ein vom Gesetzgeber als typisch ins Auge gefasstes leistungsmissbräuchliches Verhalten iS des § 1a Nr 2 AsylbLG aF dar(vgl BT-Drucks 13/10155 S 5 ; ausführlich dazu Hohm, Gemeinschaftskomm-AsylbLG, § 1a RdNr 281 ff, Stand Mai 2016; Oppermann in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl 2014, § 1a AsylbLG RdNr 76 ff, Stand 12.1.2017).

16

Der Kläger hat weder auf Aufforderungen der Ausländerbehörde noch des für die Leistungserbringung zuständigen Sozialamts des Beklagten, an der Beschaffung eines Passes oder Passersatzes mitzuwirken, reagiert. Den ihm aufgezeigten Möglichkeiten etwa der Beibringung einer Geburtsurkunde, eines Ehenachweises, seines Personalausweises oder ähnlicher Dokumente (Schreiben des Beklagten vom 30.9.2005, 8.2.2006, 22.5.2006, 14.3.2007 und 8.1.2008) ist er nicht nachgekommen. Seinem Verhalten bei der kamerunischen Botschaft im Rahmen zweier Vorführungen in den Jahren 2008 und 2010 ist es zuzurechnen, dass ein Gespräch über seine Person und seine Herkunft nicht geführt werden konnte.

17

Der Kläger hat das Fehlen eines Passes oder Passersatzes als den Grund, der den Vollzug seiner Abschiebung hindert, auch selbst zu vertreten. Erforderlich aber auch ausreichend hierfür ist, dass die den Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen hindernden Gründe in den Verantwortungsbereich des Leistungsberechtigten fallen (BSGE 101, 49 ff RdNr 48 = SozR 4-3520 § 2 Nr 2). Insoweit ist zumindest ein persönliches (im Sinne von: eigenes) Fehlverhalten des Leistungsberechtigten zu verlangen, wie dies der nunmehr geltenden Fassung des § 1a Nr 2 AsylbLG ausdrücklich zu entnehmen ist(dazu BT-Drucks 18/2592 S 19 ). Einerseits muss also ein dem Ausländer vorwerfbares Verhalten und andererseits die Ursächlichkeit zwischen dem vorwerfbaren Verhalten und der Nichtvollziehbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen vorliegen (vgl BSGE 114, 302 ff RdNr 25 = SozR 4-3520 § 1a Nr 1). Inwieweit dabei die Vorwerfbarkeit Vorsatz oder Fahrlässigkeit verlangt (vgl dazu Hohm, aaO, § 1a RdNr 269), kann dahinstehen. Der Kläger handelte vorsätzlich; infolge der wiederholten Aufforderungen zur Mitwirkung (Schreiben vom 30.9.2005, 8.2.2006, 22.5.2006, 14.3.2007 und 8.1.2008, s zuvor) wusste er, welche konkreten Mitwirkungshandlungen ihm abverlangt wurden.

18

Die erforderliche Kausalität zwischen dem vorwerfbaren Verhalten und dem Nichtvollzug (BSGE 114, 302 ff RdNr 25 = SozR 4-3520 § 1a Nr 1) liegt ebenfalls vor, weil die von ihm verhinderte Identitätsfeststellung nach den bindenden Feststellungen des SG der Ausstellung der notwendigen Dokumente durch die Republik Kamerun und damit der Abschiebung des Klägers allein entgegenstand. Die Republik Kamerun ist danach nur bereit, eigene Staatsangehörige nach Klärung von deren Identität wieder einreisen zu lassen; in einem solchen Fall ist die Abschiebung tatsächlich unmöglich (dazu Martini-Emden, JM 2017, 151, 152 ff; Funke-Kaiser in GK-AufenthG, § 60a RdNr 264.1, Stand März 2015, mwN; s auch Nr 60a.2.1.2.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum AufenthG vom 26.10.2009). Die Republik Kamerun ist nach den Feststellungen des SG allerdings auch bereit, dem Kläger nach erfolgreicher Identitätsfeststellung ohne Weiteres die zur Einreise notwendigen Dokumente (Pass, Passersatz oder Laissez-passer) auszustellen. Damit war die Nichtvollziehbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf das Verhalten des Klägers ursächlich zurückzuführen; andere Ausreisebeschränkungen bestanden im streitbefangenen Zeitraum nach den Feststellungen des SG nicht. Dass überdies das durchgängig ernsthafte Bestreben der Behörde vorlag, den Kläger in sein Heimatland zurückzuführen (vgl zu diesem Kausalitätserfordernis nur Oppermann, aaO, RdNr 76 f, Stand 12.1.2017), ergibt sich schon aufgrund der Vielzahl der Aufforderungen zur Mitwirkung, der Verfügung der Ausweisung des Klägers aus der Bundesrepublik Deutschland und den Vorführungen bei der Botschaft.

19

Nach den Feststellungen des SG hat der Beklagte den Kläger zudem (unter Fristsetzung bis zum 14.12.2012) darauf hingewiesen, dass es von der Erfüllung seiner ausländerrechtlichen Pflicht abhänge, ob eine Leistungseinschränkung vorgenommen werde (Schreiben vom 14.11.2012). Ob eine solche Belehrung Voraussetzung für eine Leistungseinschränkung nach § 1a Nr 2 AsylbLG aF ist(so Oppermann, aaO, RdNr 157, Stand 12.1.2017; ähnlich auch Hohm, aaO, § 1a RdNr 278, sowie in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl 2015, § 1a AsylbLG RdNr 50 und Decker in Oestreicher, SGB II/SGB XII, § 1a AsylbLG RdNr 36)oder ob eine Anhörung ausreichend gewesen wäre (Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl 2014, § 1a AsylbLG RdNr 33; Herbst in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, § 1a AsylbLG RdNr 32, Stand August 2015; Adolph, SGB II/SGB XII/AsylbLG, § 1 AsylbG RdNr 38; vgl auch OVG NRW Urteil vom 22.8.2007 - 16 A 1158/05 - RdNr 28 ff), braucht damit vorliegend nicht entschieden zu werden.

20

Verwirklicht der Kläger also den typischen Fall eines von § 1a Nr 2 AsylbLG aF erfassten Verhaltens(vgl zu ähnlich gelagerten Sachverhalten nur: Thüringer LSG Beschluss vom 17.1.2013 - L 8 AY 1801/12 B ER; Bayerisches LSG Beschluss vom 24.1.2013 - L 8 AY 4/12 B ER; LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 20.3.2013 - L 8 AY 59/12 B ER; LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 19.8.2013 - L 8 AY 3/13 B ER), standen ihm im hier streitbefangenen Monat Leistungen nur in Höhe des unabweisbar Gebotenen zu, ohne dass das Gesetz der Behörde insoweit Entscheidungsfreiräume einräumte; die gesetzliche Anspruchseinschränkung ist zwingend (vgl dazu Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl 2015, § 1a AsylbLG RdNr 29).

21

Inhalt und Umfang des unabweisbar Gebotenen sind durch den zuständigen Leistungsträger anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls allein bedarfsorientiert festzulegen (vgl zu § 1a AsylbLG in der nunmehr geltenden Fassung auch BT-Drucks 18/8615 S 35). Dabei stellt das Tatbestandsmerkmal des unabweisbar Gebotenen einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Eine generalisierende, auf typische Bedarfslagen abstellende Bestimmung eingeschränkter Leistungsansprüche ist im Anwendungsbereich von § 1a AsylbLG von vornherein unzulässig(vgl bereits BSGE 114, 302 ff RdNr 23 = SozR 4-3520 § 1a Nr 1).

22

Nach Entstehungsgeschichte, Sinn und Zweck der Vorschrift und ihrem eindeutigen Wortlaut ist das so beschriebene Leistungsniveau nicht mit dem in § 3 AsylbLG normierten und durch das BVerfG auch für den hier streitbefangenen Zeitraum mit Gesetzeskraft auf bestimmte Mindestbeträge angehobenen (typisierend festgelegten) Leistungsniveau zur Sicherung des physischen und soziokulturellen Existenzminimums gleichzusetzen. Der Gesetzgeber wollte ausdrücklich eine Einschränkung des nach § 3 AsylbLG grundsätzlich zustehenden Leistungsanspruchs normieren(vgl BT-Drucks 13/10155 S 5) und ist davon im Übrigen ausweislich der in den Neufassungen des AsylbLG nach der Entscheidung des BVerfG erweiterten Tatbestandsvarianten des § 1a AsylbLG(vgl § 1a AsylbLG in der Fassung des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20.10.2015 sowie in der Fassung des Integrationsgesetzes vom 31.7.2016 ) auch zwischenzeitlich nicht abgerückt. Maßgeblich ist daher, welche Leistungen trotz leistungsmissbräuchlicher Verhinderung des Vollzugs aufenthaltsbeendender Maßnahmen durch geduldete oder vollziehbar ausreisepflichtige Leistungsberechtigte als "unumgänglich" und nicht mehr "von der Hand zu weisen" anzusehen sind (vgl Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, aaO, RdNr 31 mwN; Petersen, ZFSH/SGB 2014, 669, 671 ff; mit ähnlichem Ansatz Wahrendorf, aaO, § 1a AsylbLG RdNr 44).

23

Die dem Kläger für den Monat Januar 2013 bewilligten Leistungen entsprechen dem unabweisbar Gebotenen iS des § 1a Nr 2 AsylbLG, denn auf der Grundlage der Feststellungen des SG waren höhere Leistungen nicht unumgänglich. Der Kläger hat alle durch das BVerfG vorgegebenen Leistungen zur Deckung des physischen Existenzminimums (vgl dazu die Vorgaben in BVerfGE 132, 134 RdNr 104 und 108 = SozR 4-3520 § 3 Nr 2 RdNr 130 und 134) erhalten. Der Sicherung der physischen Existenz dienen insoweit die Ausgaben für Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke, Bekleidung und Schuhe, Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung sowie die Gesundheitspflege im Sinne der Abteilungen 1, 3, 4 und 6 nach § 5 Abs 1 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 SGB XII(Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz vom 24.3.2011 ), wobei dem Kläger die Unterkunft einschließlich des Haushaltsstroms als Sachleistung kostenfrei zur Verfügung stand. Zu Recht hat der Beklagte ferner berücksichtigt, dass dem Kläger für Winterbekleidung und -schuhe für das Winterhalbjahr bereits im Oktober 100,90 Euro bewilligt worden waren (Bescheid vom 20.10.2012) und insoweit der Bedarf an Kleidung und Schuhen im Monat Januar 2013 im Wesentlichen gedeckt war. Neben dem deshalb "einbehaltenen" Betrag in Höhe von 16,82 Euro, der etwas mehr als der Hälfte des in § 5 Abs 1 RBEG 2011 festgelegten und nach den Vorgaben des BVerfG fortgeschriebenen Betrags(32,23 Euro; vgl Erlass des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie in Brandenburg vom 26.11.2012) entspricht, erweist sich der noch zur Deckung weiterer laufender Bedarfe für Bekleidung verbleibende Betrag (15,41 Euro) als ausreichend. Mit den Gutscheinen, die dem vom BVerfG für die Übergangszeit vorgegebenen Betrag damit wertmäßig entsprachen, konnte der Kläger die genannten Bedarfe vollständig decken. Weitere unabweisbare Bedarfe, die wegen der Deckung der physischen Existenz im Einzelfall angefallen wären (etwa gesundheitsbedingte Bedarfe oder einmalige Bedarfe zB wegen weiterer Bekleidung), hat das SG für den hier streitbefangenen Monat nicht festgestellt. Ob und inwieweit das in § 3 Abs 1 Satz 1 AsylbLG aF festgelegte Niveau zur Sicherung der physischen Existenz hätte unterschritten werden können, ist damit vorliegend nicht zu entscheiden.

24

Die Bedarfe "zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens" iS von § 3 Abs 1 Satz 4 AsylbLG aF, für deren Bemessung nach der Entscheidung des BVerfG vom 18.7.2012 sämtliche in § 5 Abs 1 RBEG 2011 aufgeführten Ausgaben für Verkehr, Nachrichtenübermittlung, Freizeit, Unterhaltung und Kultur, Bildung, Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen und andere Waren- und Dienstleistungen (vgl dort die Abteilungen 7 bis 12) maßgeblich waren (sog "soziokulturelles Existenzminimum") und die nach den Übergangsregelungen im Grundsatz durch einen monatlichen Geldbetrag zur freien Verfügung (im Januar 2013 in Höhe von 137 Euro) zu decken waren(vgl BVerfGE 132, 134 RdNr 108 = SozR 4-3520 § 3 Nr 2 RdNr 134), waren dagegen für den Kläger in diesem Monat nicht von vornherein unverzichtbar. Die Beschränkung auf das "unabweisbar Gebotene" verlangt gerade auch wegen des soziokulturellen Existenzminimums abweichend die Prüfung, welche besonderen persönlichen Lebensumstände es zwingend erforderlich machen, im Einzelfall weitere Leistungen zu gewähren, die nicht die physische Existenzsicherung betreffen. Wie bereits herausgestellt, verbieten sich im Anwendungsbereich des § 1a Nr 2 AsylbLG aF typisierende Festlegungen auf ein bestimmtes Leistungsniveau. Die auf den Einzelfall bezogene Prüfung auf Grundlage der Feststellungen des SG, ob und ggf welche Bedarfe dieser Art unabweisbar sind, ergibt aber, dass beim Kläger solche Ausgaben für Freizeit, Unterhaltung, Kultur und ähnliche Aktivitäten zur Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben nicht zwingend notwendig waren. Als Folge des von ihm zu vertretenden rechtsmissbräuchlichen Verhaltens musste er diese Einschränkungen hinnehmen, die - als vom Gesetzgeber beabsichtigte Folge - vor allem seiner weitergehenden Integration entgegenstehen. Von Fall zu Fall werden sich zwar auch angesichts eines rechtsmissbräuchlichen Fehlverhaltens nach § 1a Nr 2 AsylbLG aF die von den genannten regelsatzrelevanten Positionen erfassten Ausgaben (insbesondere für Mobilität und Nachrichtenübermittlung) als unabweisbar darstellen(im Einzelnen später). Vorliegend hat das SG solche besonderen Bedarfslagen des Klägers für Januar 2013 aber weder festgestellt noch wurden sie vom Kläger behauptet.

25

Verfassungsrecht gebietet keine abweichende Auslegung des § 1a AsylbLG. Die an ein persönliches Fehlverhalten anknüpfende Anspruchseinschränkung nach dieser Vorschrift begegnet weder aufgrund der Bindungswirkung des Urteils des BVerfG vom 18.7.2012 noch aufgrund der dort entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstäbe durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl zu Art 100 Abs 1 GG nur zB BVerfG Beschluss vom 4.6.2012 - 2 BvL 9/08 ua - BVerfGE 131, 88 RdNr 90 f mwN).

26

Die Bindungswirkung der Entscheidung des BVerfG vom 18.7.2012 (aaO) umfasst lediglich die im Tenor enthaltene Feststellung der Gültigkeit oder Ungültigkeit eines Gesetzes (vgl BVerfG Beschluss vom 27.6.2014 - 2 BvR 429/12 - RdNr 18; vgl auch Lenz/Hansel, BVerfGG, 1. Aufl 2013, § 31 RdNr 42), hier also von § 3 Abs 2 Satz 2 Nr 1 bis 3 und Satz 3 iVm Abs 1 Satz 4 Nr 1 und 2 AsylbLG in der bis zur Entscheidung geltenden Fassung. Die Regelung des § 1a Nr 2 AsylbLG aF war jedoch nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem BVerfG. Solche Sachverhalte waren von den seinerzeitigen Vorlagebeschlüssen (LSG NRW Beschlüsse vom 26.7.2010 - L 20 AY 13/09 - und 22.11.2010 - L 20 AY 1/09) nicht erfasst; von der Möglichkeit, weitere Bestimmungen eines Gesetzes, dessen Verfassungsmäßigkeit es zu beurteilen hat, gleichfalls für nichtig zu erklären, wenn diese aus denselben Gründen mit dem GG oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar sind (§ 78 Satz 2 BVerfGG), hat das BVerfG keinen Gebrauch gemacht.

27

§ 1a Nr 2 AsylbLG aF verstößt nicht gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Dieses durch Art 1 Abs 1 GG begründete und nach dem Sozialstaatsgebot des Art 20 Abs 1 GG auf Konkretisierung durch den Gesetzgeber angelegte Grundrecht verpflichtet den Staat dafür Sorge zu tragen, dass die materiellen Voraussetzungen zur Verfügung stehen, wenn einem Menschen die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins notwendigen materiellen Mittel fehlen, weil er sie weder aus seiner Erwerbstätigkeit, noch aus eigenem Vermögen noch durch Zuwendungen Dritter erhalten kann (vgl BVerfGE 125, 175, 222 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12 RdNr 134; BVerfGE 132, 134 ff RdNr 62 = SozR 4-3520 § 3 Nr 2 RdNr 88; BVerfGE 137, 34 ff RdNr 74). Der unmittelbar verfassungsrechtliche Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums umfasst als einheitliche grundrechtliche Garantie sowohl die physische Existenz des Menschen als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und eines Mindestmaßes an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben, denn der Mensch als Person existiert notwendig in sozialen Bezügen (vgl BVerfGE 125, 175, 223 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12 mwN; BVerfGE 132, 134 ff RdNr 64 = SozR 4-3520 § 3 Nr 2 RdNr 90). Der Leistungsanspruch aus Art 1 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 1 GG ist von der Verfassung jedoch nur dem Grunde nach vorgegeben. Sein Umfang kann nicht unmittelbar aus der Verfassung abgeleitet werden. Er hängt von den gesellschaftlichen Anschauungen über das für ein menschenwürdiges Dasein Erforderliche, der konkreten Lebenssituation der Hilfebedürftigen sowie den jeweiligen wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten ab und ist danach vom Gesetzgeber konkret zu bestimmen (BVerfGE 125, 175, 224 f = SozR 4-4200 § 20 Nr 12; BVerfGE 132, 134 ff RdNr 67 = SozR 4-3520 § 3 Nr 2 RdNr 93).

28

Bei der Bestimmung des Umfangs der Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums kommt dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum zu. Dieser Gestaltungsspielraum umfasst die Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse ebenso wie die wertende Einschätzung des notwendigen Bedarfs und ist zudem von unterschiedlicher Weite: Er ist enger, soweit der Gesetzgeber das zur Sicherung der physischen Existenz eines Menschen Notwendige konkretisiert, und weiter, wo es um Art und Umfang der Möglichkeit zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben geht (BVerfGE 125, 175, aaO; BVerfGE 132, 134 ff RdNr 67 = SozR 4-3520 § 3 Nr 2 RdNr 93). Das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum ist demnach kein Abwehrgrundrecht, sondern ein "Leistungsgrundrecht", dessen zentraler Gehalt durch den Gesetzgeber auszugestalten ist (vgl nur Jarass zum Schutzgehalt von Leistungsgrundrechten und des Grundrechts auf Gewährleistung eines Existenzminimums in Jarass/Pieroth, GG, 14. Aufl 2016, Vorb vor Art 1, RdNr 10 und Art 1 RdNr 23).

29

Der gesetzgeberische Gestaltungsspielraum eröffnet aber auch die Möglichkeit, die Leistungsgewährung an Voraussetzungen zu knüpfen (vgl ebenso zur Berücksichtigung von Einkommen BVerfG SozR 4-4200 § 11 Nr 33 = BVerfGK 17, 375 RdNr 13). Weder das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum noch das Sozialstaatsprinzip fordern eine voraussetzungslose Sicherung des Existenzminimums (vgl Berlit, info also 2013, 195, 200 ff; Lauterbach, ZFSH/SGB 2011, 584 ff; Spellbrink, JZ 2007, 28, 30; vgl weiter Eicker-Wolf, SF 2013, 172 ff; Opielka, SF 2004, 114 ff). Leistungseinschränkungen sind daher gegenüber dem durch den Menschenwürdeschutz und das Sozialstaatsprinzip vorgegebenen Niveau nicht generell und als solche unzulässig (vgl Petersen, ZFSH/SGB 2014, 669, 671 ff; Berlit, aaO, 198; ähnlich Rothkegel, ZAR 2012, 357, 360). Sofern diese an die Nichteinhaltung rechtlich zulässiger Voraussetzungen geknüpft sind, wird die staatliche Verantwortung gelockert; sie rechtfertigt eine Absicherung auf einem niedrigeren Niveau (vgl Berlit, aaO, 198; Wahrendorf, aaO, § 1a AsylbLG RdNr 12, 14 f; Hohm, aaO, § 1a RdNr 29 ff).

30

Dies gilt insbesondere für ein System eingeschränkter Leistungen als Reaktion auf festgestellte Obliegenheitsverletzungen oder Verletzungen anderweitiger gesetzlicher Mitwirkungspflichten. Der demokratisch legitimierte Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht gehindert, die Gewährung existenzsichernder Leistungen an die Einhaltung solcher Pflichten zu knüpfen und bei deren Verletzung leistungsrechtliche Minderungen vorzusehen (so aber Gerloff, Humboldt Forum Recht, 2014, 24, 29 ff; wie hier dagegen Petersen, aaO; Wahrendorf, aaO; Birk in LPK-SGB XII, 10. Aufl 2015, § 1a AsylbLG RdNr 7 ff; Hohm, aaO, § 1a RdNr 29). Er darf die uneingeschränkte Leistungsgewährung von der Rechtstreue des einzelnen abhängig machen. Wo Leistungen rechtsmissbräuchlich bezogen werden, ist daher von Verfassungs wegen nicht grundsätzlich zu beanstanden, dass diese Leistungen auch unterhalb das Niveau des typisierend bestimmten Existenzminimums abgesenkt oder mit Einschränkungen ausgestaltet werden (vgl Wahrendorf, aaO, § 1a AsylbLG RdNr 14; vgl ähnlich auch Thym, NVwZ 2015, 1625, 1631). Die verfassungsrechtliche Grenze bildet dabei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Gesetzes- und Obliegenheitsverletzungen eines Leistungsberechtigten entlassen den Staat nicht vollständig aus seiner leistungsrechtlichen Verpflichtung.

31

Diesen Anforderungen wird § 1a Nr 2 AsylbLG aF gerecht(im Ausgangspunkt wie hier LSG Hamburg, Beschluss vom 29.8.2013 - L 4 AY 5/13 B ER, L 4 AY 6/13 B PKH; LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 20.3.2013 - L 8 AY 59/12 B ER; Thüringer LSG Beschluss vom 17.1.2013 - L 8 AY 1801/12 B ER; LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 19.8.2013 - L 8 AY 3/13 B ER; LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 23.7.2013 - L 23 AY 10/13 B ER im vom Kläger geführten Eilverfahren; jetzt auch Bayerisches LSG Beschluss vom 8.7.2016 - L 8 AY 14/16 B ER; aA im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung des § 1a Nr 2 AsylbLG, nach der eine Leistungsabsenkung unter das Niveau der Leistungen nach § 3 AsylbLG nicht in Betracht kommt, LSG NRW Beschluss vom 24.4.2013 - L 20 AY 153/12 B ER; LSG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 27.3.2013 - L 3 AY 2/13 B ER; LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 6.2.2013 - L 15 AY 2/13 B ER; Hessisches LSG Beschluss vom 6.1.2014 - L 4 AY 19/13 B ER).

32

Durch die Anspruchseinschränkung nach § 1a Nr 2 AsylbLG aF werden die existenzsichernden Leistungen nach § 3 AsylbLG nicht generell-abstrakt herabgesetzt; deshalb folgt - anders als der Kläger meint - aus der Entscheidung des BVerfG vom 18.7.2012, die lediglich die verfassungsrechtliche Pflicht zur Bestimmung des Existenzminimums im Grundsatz betrifft, nicht schon (auch nicht mittelbar) ihre Verfassungswidrigkeit. Der Gesetzgeber knüpft allein an einen persönlich zurechenbaren Verstoß gegen eine gesetzlich normierte Pflicht (vgl § 48 Abs 3 AufenthG) die Minderung von Leistungen; damit wird der Maßstab der Existenzsicherung als solcher gerade nicht verändert und auch nicht - im Sinne des BVerfG (vgl BVerfGE 132, 134 ff RdNr 95 = SozR 4-3520 § 3 Nr 2 RdNr 121) - "migrationspolitisch relativiert". Dem Gesetz ist nicht die Wertung zu entnehmen, für die gesamte Personengruppe der "nur" geduldeten Ausländer kämen, weil es ihnen möglich und zumutbar wäre, nach erfolglosem Abschluss des Asylverfahrens auszureisen, nur abgesenkte Leistungen in Betracht. Selbst wenn mit der Tatbestandsalternative des § 1a Nr 2 AsylbLG aF, über die hier zu entscheiden ist(vgl die Gesetzesbegründung zu diesem Tatbestand in BT-Drucks 13/10155 S 5 sowie die Ausschussbegründung BT-Drucks 13/11172 S 7 f), auch migrationspolitische Belange in den Blick genommen worden sein sollten (vgl Wahrendorf, aaO, § 1a AsylbLG RdNr 10; s dazu anstelle vieler auch die Stellungnahme von Pro Asyl vom 29.9.2015 zum Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes, Ausschuss-Drucks 18(4)417, S 7 f), knüpft die Vorschrift allein an ein missbräuchliches Verhalten in der Verantwortung des Einzelnen an, dessen Aufgabe dieser jederzeit in der Hand hat, nicht dagegen an generell-abstrakt gefasste migrationspolitische Erwägungen, das Leistungsniveau niedrig zu halten.

33

Ziel der Vorschrift ist damit in erster Linie die Verhinderung eines rechtsmissbräuchlichen Leistungsbezugs im Einzelfall (so schon Hohm, NVwZ 1998, 1045, 1046 ff; Wahrendorf, aaO, § 1a AsylbLG RdNr 10; so ausdrücklich auch BT-Drucks 13/11172 S 7). Den Leistungsberechtigten trifft eine individuelle Obliegenheit, die Voraussetzungen für eine Rückkehr in sein Heimatland durch die von seiner Seite erforderlichen Handlungen zu schaffen (vgl auch Rothkegel, aaO, 357, 360 f; kritisch demgegenüber Gerloff, aaO, S 24, 30); allein an den Verstoß hiergegen ist die eingeschränkte Gewährung von Leistungen geknüpft. Dass dadurch ausländerrechtliche Pflichten mit dem Leistungsrecht des AsylbLG verknüpft werden, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Das AsylbLG war von Beginn an "im Kern" als "Regelung des Aufenthalts- und Niederlassungsrechts von Ausländern nach dem Asylverfahrensgesetz" verstanden und konzipiert worden (vgl BT-Drucks 12/4451 S 5; vgl auch B 12 RdNr 1; Wahrendorf, aaO, Einleitung RdNr 2). Seine Ansprüche sind unmittelbar an den aufenthaltsrechtlichen Status eines Ausländers geknüpft (vgl § 1 AsylbLG). Daher darf im Einzelfall eine Leistungseinschränkung an die Verletzung der aus einem Aufenthaltsstatus folgenden Verpflichtungen geknüpft werden.

34

Die Anspruchseinschränkung in § 1a Nr 2 AsylbLG aF erweist sich dabei als verhältnismäßig. Die in § 48 Abs 3 AufenthG normierte Mitwirkungspflicht verlangt dem Leistungsberechtigten im Grundsatz nichts Unzumutbares ab; ihm steht insoweit auch vor Augen, dass und welches Verhalten von ihm verlangt wird und welche Handlungsmöglichkeiten bestehen. Die Mitwirkung an der Beschaffung von Ausreisepapieren als Voraussetzung für die Ausreise entspricht zwar regelmäßig nicht seinem Willen, zwingt ihn jedoch auch nicht dazu, eine entsprechende "Willensbildung" vorzutäuschen oder zu entwickeln (vgl zur Grenze zulässiger Mitwirkungspflichten im Fall einer sog "Ehrenerklärung" BSGE 114, 302 ff = SozR 4-3520 § 1a Nr 1), sondern zu einem Verhalten, das anknüpft an den Ausgang eines nach rechtsstaatlichen Maßstäben geführten Asylverfahrens; nach dessen erfolglosem Ausgang ist dem lediglich noch geduldeten Leistungsberechtigten aber die Pflicht auferlegt, das in seiner Sphäre Liegende zur Ausreise beizutragen (vgl auch BVerfG vom 12.9.2005 - 2 BvR 1361/05 - RdNr 18 = NVwZ 2006, 80, 81 zur Verfassungsmäßigkeit der Strafbarkeit eines geduldeten Ausländers bei Verstoß gegen die Passpflicht). Der Gesetzgeber knüpft mit der Leistungseinschränkung ferner nicht an den Erfolg einer endgültigen Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung des jeweiligen Leistungsberechtigten an, sondern an das "Ob" der Erfüllung der individuell geforderten Mitwirkungshandlung: Die erforderliche Kausalität des Fehlverhaltens für die an diese Obliegenheit geknüpfte Leistungseinschränkung entfällt in dem Moment, in welchem der Betreffende seinen Mitwirkungspflichten nachkommt (vgl dazu auch die Ausschussbegründung in BT-Drucks 13/11172, aaO), oder andere, nicht in seiner Sphäre liegenden Gründe die Abschiebung verhindern. Eine Leistungsminderung auf das unabweisbar Gebotene kann dann nicht mehr auf § 1a Nr 2 AsylbLG aF gestützt werden (so schon OVG Lüneburg Beschluss vom 30.7.1999 - 12 M 2997/99; Streit, ZAR 1998, 266, 271; Hohm, aaO, § 1a RdNr 306 ff). Durch Einhaltung der gesetzlichen Pflichten erlangt der Leistungsberechtigte also unmittelbar wieder einen Anspruch auf Leistungen in voller Höhe.

35

§ 1a Nr 2 AsylbLG aF ermöglicht es auch hinreichend, das Interesse des Leistungsberechtigten an uneingeschränkten Leistungen mit dem Interesse der Allgemeinheit an der Verhinderung rechtsmissbräuchlichen Leistungsbezugs in Einklang zu bringen. Die Norm ist anspruchseinschränkend, nicht anspruchsausschließend ausgestaltet (Herbst in Mergler/Zink, aaO, § 1a AsylbLG RdNr 24, Stand 2016; Hohm, aaO, § 1a RdNr 140; Birk, aaO, § 1a AsylbLG RdNr 5). Indem auch in Fällen eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens die unabweisbar gebotene Hilfe geleistet wird, wird dem verfassungsrechtlichen Sozialstaatsprinzip Rechnung getragen (BT-Drucks 13/10155 S 5 - zum Ganzen s auch Hohm, aaO, § 1a RdNr 115 ff; Fasselt in Fichtner/Wenzel, SGB XII, 4. Aufl 2009, § 1a AsylbLG RdNr 17; OVG NRW Beschluss vom 31.5.2001 - 16 B 388/01 - RdNr 10 ff; aA OVG Berlin Beschluss vom 12.11.1999 - 6 SN 203.99 - RdNr 14 ff). Die Norm ist - ausdrücklich - eine Regelung jeweils des konkreten Einzelfalls ("das im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar Gebotene"; vgl dazu auch Oppermann, aaO, RdNr 100); gerade durch die Bezugnahme des konkreten Sachverhalts verlangt sie, die Besonderheiten der Lebenssituation des jeweiligen Leistungsberechtigten in den Blick zu nehmen und so spezifische Bedarfslagen jederzeit abzudecken. Auch Leistungen zur Deckung des soziokulturellen Existenzminimums sind nach der oben geschilderten Prüfung des Einzelfalls nicht von vornherein ausgeschlossen; insbesondere verbleibt die Möglichkeit zur Gewährung von Leistungen zur Aufrechterhaltung von Kontakten im nahen persönlichen Umfeld (in erster Linie also mit der Familie) je nach den Umständen, die der Leistungsberechtigte insoweit geltend macht. Ob und inwieweit aus dem Bedürfnis zu regelmäßiger Kommunikation mit der Familie, begründeten Besuchsanliegen, unerlässlichen Fahrtkosten oder ähnlichen Lebenslagen ggf unabweisbare Bedarfe entstehen, lässt sich anhand der vom Gesetz vorgegebenen differenzierenden Einzelfallbeurteilung entscheiden.

36

Einen Verstoß gegen das Wesentlichkeitsprinzip (Art 20 Abs 3 GG) stellt die Ausgestaltung des § 1a Nr 2 AsylbLG aF als Einzelfallregelung nicht dar. Zwar bedarf der verfassungsrechtliche Leistungsanspruch stets, sowohl mit Blick auf die Anspruchsvoraussetzungen als auch auf den Umfang der Leistungen, der Ausgestaltung durch ein Parlamentsgesetz (Aubel in Emmenegger/ Wiedmann, Linien der Rspr des BVerfG, Band 2, 2011, S 273, 287). Der Gesetzgeber hat insoweit das Wesentliche selbst zu regeln (sog Wesentlichkeitstheorie - dazu Axer in Anderheiden/ Keil/Kirste/Schaefer, Gedächtnisschrift für Winfried Brugger, 2013, S 335, 343; Aubel, aaO, S 279). Vorliegend geht es jedoch nicht um die Höhe von grundsätzlich gegebenen Leistungsansprüchen, sondern um die Anspruchsminderung infolge eines persönlichen Fehlverhaltens. Die wesentliche Entscheidung, dass und vor welchem tatbestandlichen Hintergrund Leistungen zu mindern sind, hat insoweit bereits der Gesetzgeber selbst getroffen. Er hat entschieden, dass der Leistungsberechtigte nur dasjenige erhält, was er unbedingt braucht. Weitergehendes bleibt den tatsächlichen Verhältnissen im Einzelfall vorbehalten. Dabei ist der Begriff des unabweisbar Gebotenen aus sich heraus verständlich und der Auslegung und Kontrolle durch die Gerichte zugänglich.

37

Auch im konkreten Einzelfall ist die Anwendung des § 1a Nr 2 AsylbLG aF verfassungsrechtlich unbedenklich. Insbesondere wahrt sie den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, obwohl die Leistungsminderung im streitbefangenen Monat Januar 2013 bereits über mehrere Jahre hinweg erfolgt war. Ausreichend unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten im Einzelfall war auch insoweit die Prüfung, ob sich der Leistungsberechtigte durchgehend seiner Möglichkeiten zur Abkehr von der Leistungsminderung bewusst und die Abkehr möglich war. Dies war hier aufgrund der umfänglichen Belehrungen (s zuvor) der Fall. Eine Begrenzung der Leistungseinschränkung auf eine bestimmte Dauer im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung (etwa von vier Jahren, vgl Petersen, aaO, S 669, 674 ff) ist jedenfalls in einem solchen Fall nicht geboten (vgl dazu Birk, aaO, § 1a AsylbLG RdNr 10; entsprechend wohl auch Deibel, Sozialrecht aktuell 2013, 103, 109; aA Oppermann, aaO, RdNr 121; Classen, Flüchtlingsrat Berlin, Ausschuss-Drucks 18(11)220 S 21 im Rahmen der Anhörung von Sachverständigen zum Gesetz zur Änderung des AsylbLG und des SGG vom 10.12.2014). Insbesondere verfängt insoweit das Argument nicht, dass nach einer gewissen Frist von einem "Scheitern" des Ziels der nur eingeschränkten Leistungsgewährung auszugehen sei (so aber Petersen, aaO). Aus Verhältnismäßigkeitsgründen ist die Frage nach der "erzieherischen Wirksamkeit" nicht zu stellen; denn § 1a Nr 2 AsylbLG aF knüpft - wie bereits ausgeführt - nicht an die tatsächliche Schaffung der Voraussetzungen einer Abschiebung als Erfolg an. Eine einschränkende Auslegung der Regelung je nach der Dauer des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens bedeutete im Übrigen eine Besserstellung derjenigen Leistungsberechtigten, die sich im Ergebnis lange genug rechtsstaatlich gerechtfertigten Anforderungen wiedersetzten. Schließlich liefe der Anwendungsbereich der Norm von vornherein leer, wenn - in Konsequenz eines solchen Normverständnisses aber zwingend - schon eine endgültige und ernsthafte Weigerung der Mitwirkung die Erreichung des Ziels ausgeschlossen erscheinen lassen würde.

38

Ein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG liegt ebenfalls nicht vor. Dabei kann dahinstehen, ob Art 3 Abs 1 GG im Kontext bezogener Fürsorgeleistungen überhaupt einen eigenen Schutzgehalt aufweist (vgl dazu Frerichs/Greiser in 60 Jahre Sozialgerichtsbarkeit Niedersachsen und Bremen, 2014, 157, 197 ff). Verstößt die Absenkung auf das unabweisbar Gebotene nicht gegen den aus Art 1 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 1 GG abgeleiteten Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines Existenzminimums, wäre bejahendenfalls auch unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten die Rechtsmissbräuchlichkeit von Leistungen ein hinreichendes Differenzierungskriterium, um Leistungsansprüche im konkreten Einzelfall zu mindern (ebenso Wahrendorf, aaO, § 1a AsylbLG RdNr 15). Dies gälte auch für einen möglichen Leistungsanspruch nach § 2 AsylbLG.

39

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 24. August 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen, soweit dieses über die Zeit vom 1. Juli bis 7. September 2005 und den Bescheid vom 1. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Juni 2008 entschieden hat.

Tatbestand

1

Im Streit sind (noch) Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in Höhe von (weiteren) 40,90 Euro monatlich für die Zeit vom 1.7. bis 31.8.2005 und von (weiteren) 9,54 Euro für die Zeit vom 1. bis 7.9.2005.

2

Die 1964 geborene Klägerin besitzt die malische Staatsangehörigkeit und ist im November 1997 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Ihr Asylantrag wurde abgelehnt; in der Folgezeit war der Aufenthalt nur geduldet. Ab Februar 1999 erhielt sie Grundleistungen nach § 3 AsylbLG(Bescheid vom 2.2.1999 über die Leistung für Februar 1999; monatliche Leistungen ohne Bescheid). Darin enthalten war ein Geldbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des Lebens, ein sog "Taschengeld", in Höhe von 80 DM bzw nach Einführung des Euro von 40,90 Euro monatlich.

3

Ab Februar 2003 erhielt die Klägerin nur noch "auf das unabweisbar Gebotene" abgesenkte Leistungen (nach den Ausführungen des Landessozialgerichts gekürzt um das "Taschengeld"), weil sie mehrfach (2000 bis 2002) sog "Ehrenerklärungen" gegenüber der malischen Botschaft nicht abgegeben habe, die diese für die Ausstellung von Passersatzpapieren verlangt habe (bestandskräftiger Bescheid vom 21.2.2003 über Geldleistungen für Februar und März 2003; Widerspruchsbescheid vom 2.7.2003; monatliche Zahlungen ab April ohne Bescheid); mit der gleichen Begründung wurden sog Analog-Leistungen (Leistungen entsprechend dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - bei - damals - 36monatigem Vorbezug von Grundleistungen) abgelehnt (gesonderter bestandskräftiger Bescheid vom 21.2.2003 und Widerspruchsbescheid vom 3.7.2003; bestandskräftiger Bescheid vom 28.6.2004 und Widerspruchsbescheid vom 2.6.2005 auf einen erneuten Antrag der Klägerin zur Gewährung von Analog-Leistungen).

4

Die von der Klägerin geforderte Erklärung hatte folgenden Inhalt:

"Ehrenerklärung
Ich bin malische Staatsangehörige und möchte freiwillig in mein Heimatland zurückkehren. Ich versichere hiermit nicht nach Deutschland zurückzukehren, es sei denn unter den Bedingungen der deutschen Einwanderungsgesetze.
Erklärt gegenüber der Botschaft Mali und dem Bundesgrenzschutz.
Name, Vorname, Geburtsdatum, Unterschrift."

5

Ein am 8.9.2005 erhobener Widerspruch, zunächst wegen Zahlung ungekürzter Leistungen ab 1.10.2004, wurde als unzulässig zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 16.8.2006). Der auch als Antrag auf Überprüfung bestandskräftiger Ablehnungen gewertete Widerspruch - im Widerspruchsverfahren von der Klägerin begrenzt auf die Zeit ab 1.7.2005 -, wurde abgelehnt (Bescheid vom 1.2.2008; Widerspruchsbescheid vom 11.6.2008).

6

Die auf höhere Leistungen ab 1.7.2005 gerichtete Klage, zunächst nur gegen den Widerspruchsbescheid vom 16.8.2006, später erweitert auf den Bescheid vom 1.2.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.6.2008, blieb für den streitbefangenen Zeitraum beim Sozialgericht (SG) Dessau-Roßlau und beim LSG ohne Erfolg (Urteil des SG vom 22.12.2009; Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 24.8.2011). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, der Widerspruch vom 8.9.2005 sei wegen der Bestandskraft der "Absenkungsentscheidung" vom 21.2.2003 unzulässig; der in dem Widerspruch zu sehende Überprüfungsantrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) beziehe sich nur auf den bestandskräftigen Absenkungsbescheid vom 21.2.2003 iVm den jeweiligen monatlichen konkludenten Bewilligungen von Grundleistungen; Leistungen nach § 2 AsylbLG (Analog-Leistungen) seien nicht im Streit. Höhere Leistungen stünden der Klägerin für die Zeit vor dem 8.9.2005 mangels eines entsprechenden Antrags auf Wiedergewährung des "Taschengelds" nicht zu. Der Absenkungsbescheid vom 21.2.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.7.2003 sei ohnedies zunächst rechtmäßig gewesen. Erst für die Zeit ab 8.9.2005 seien weitere Leistungen (des "Taschengelds") zu erbringen, weil sich der Beklagte aufgrund des Neubewilligungsantrags der Klägerin mehr als 17 Monate nach der letzten Weigerung, die "Ehrenerklärung" zu unterschreiben, nicht mehr auf dieses Fehlverhalten berufen könne und auch weitere Umstände einer Rückführung der Klägerin nach Mali entgegengestanden hätten.

7

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision und rügt einen Verstoß gegen §§ 1a, 2, 3 AsylbLG sowie gegen Art 1 Abs 1 Grundgesetz (GG) und Art 20 Abs 1 GG (menschenwürdiges Existenzminimum). Die Nichtabgabe der von ihr geforderten "Ehrenerklärung" sei für die Höhe des Leistungsanspruchs irrelevant. Die Kürzung der Leistung aus migrationspolitischen Erwägungen, insbesondere die komplette Streichung der Mittel für das soziokulturelle Existenzminimum, sei verfassungswidrig.

8

Die Klägerin beantragt nach Rücknahme der Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 16.8.2006,

        

die Urteile des LSG und des SG abzuändern sowie den Bescheid vom 1.2.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.6.2008 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr unter Rücknahme des Bescheids vom 21.2.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.7.2003 und des Bescheids vom 28.6.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.6.2005 sowie der in den jeweiligen Auszahlungen liegenden Bewilligungen für die Zeit vom 1.7. bis 31.8.2005 monatlich weitere 40,90 Euro und für die Zeit vom 1. bis 7.9.2005 9,54 Euro zu zahlen

9

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

10

Er hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision der Klägerin ist im Sinne der Aufhebung des LSG-Urteils und der Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz). Es fehlen ausreichende tatsächliche Feststellungen (§ 163 SGG) für eine abschließende Entscheidung des Senats, die das LSG - ausgehend von seiner vom Senat zur Problematik der "Ehrenerklärung" nicht geteilten Rechtsansicht - nicht getroffen hat.

12

Gegenstand des Verfahrens sind in der Sache unter Berücksichtigung des sog Meistbegünstigungsprinzips (vgl dazu nur: BSGE 100, 131 ff RdNr 10 mwN = SozR 4-3500 § 90 Nr 3; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, Einführung E 010 RdNr 332 mwN; Link in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 37 RdNr 26 mwN) nach dem im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren geäußerten Begehren der Klägerin höhere Leistungen unter allen denkbaren rechtlichen Gesichtspunkten. Dies bedeutet, dass ihr Überprüfungsantrag entgegen der Ansicht des LSG nicht allein an § 1a iVm § 3 AsylbLG, sondern auch an § 2 AsylbLG zu messen ist; im Streit sind mithin nicht nur höhere Grundleistungen, sondern auch höhere Analog-Leistungen.

13

Allerdings ist der Streitgegenstand des Revisionsverfahrens aufgrund des Antrags der Klägerin und des Urteils des LSG beschränkt auf die Zeit vom 1.7. bis 7.9.2005 und höhenmäßig begrenzt auf die Beträge von 40,90 Euro monatlich für Juli und August 2005 sowie den Betrag von 9,54 Euro (Betrag für das sog "Taschengeld") für die Zeit vom 1. bis 7.9.2005. Eine ausdrückliche Beschränkung der Klage auf das "Taschengeld" ist nicht erfolgt. Selbst wenn der Klägerin - ob gemäß § 2 AsylbLG oder gemäß § 3 AsylbLG - über die geltend gemachten Beträge hinaus höhere Leistungen zustehen würden, könnten ihr diese deshalb nicht zugestanden werden. Richtige Klage ist, ausgehend davon und im Hinblick darauf, dass alle den Leistungszeitraum betreffenden Verwaltungsakte bestandskräftig geworden sind (§ 77 SGG), - gleichgültig, ob sich deren Aufhebung wegen anfänglicher Rechtswidrigkeit an § 44 SGB X iVm § 9 Abs 3 AsylbLG oder wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse an § 48 SGB X iVm § 9 Abs 3 AsylbLG misst - die Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs 1 und 4 iVm § 56 SGG(vgl dazu und zur fehlenden Befugnis des Gerichts, die bestandskräftigen Verwaltungsakte selbst aufzuheben: BSG SozR 4-4300 § 122 Nr 8 RdNr 9; SozR 4-1300 § 44 Nr 22 RdNr 9; SozR 4-3520 § 3 Nr 3 RdNr 10; BSGE 88, 299, 300 f = SozR 3-4300 § 137 Nr 1 S 2 f; Eicher in Eicher/Schlegel, SGB III, § 330 RdNr 12a, Stand August 2007).

14

Bei den maßgeblichen bestandskräftigen Verwaltungsakten über die Ablehnung höherer Leistungen handelt es sich um den Bescheid vom 21.2.2003 ("Absenkungsbescheid") in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.7.2003 (§ 95 SGG)als sog Grundlagenbescheid, den Bescheid über die Ablehnung von Analog-Leistungen nach § 2 AsylbLG vom 28.6.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.6.2005 und die in den jeweiligen Auszahlungen liegenden konkludenten Leistungsverfügungen (§ 31 SGB X; vgl dazu: BSGE 101, 49 ff RdNr 11 mwN = SozR 4-3520 § 2 Nr 2). Insoweit wurden der Klägerin (vom Rechtsvorgänger des Beklagten) nach dem Grundlagenbescheid vom 21.2.2003 (vgl dazu: BSG SozR 4-3200 § 82 Nr 1 RdNr 29 mwN) betreffend die "Leistungskürzung" gemäß § 1a AsylbLG im streitbefangenen Zeitraum Leistungen in vom LSG nicht festgestellter Höhe monatlich gezahlt. Die in diesen Zahlungen zu sehenden konkludenten Verwaltungsakte waren zwar mangels Rechtsbehelfsbelehrung zum Zeitpunkt des am 8.9.2005 erhobenen Widerspruchs noch nicht bestandskräftig (§ 84 Abs 2 Satz 3 iVm § 66 Abs 2 Satz 1 SGG); jedoch hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 16.8.2006, mit dem ihr Widerspruch zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen worden ist, zurückgenommen (§ 102 Abs 1 SGG), sodass dadurch Bestandskraft eingetreten ist.

15

Zu Recht hat die Klägerin in ihre Klage auch den Bescheid vom 28.6.2004 einbezogen, mit dem die Gewährung von Analog-Leistungen (§ 2 AsylbLG) erneut abgelehnt worden ist. Dieser Bescheid erfasst den streitbefangenen Zeitraum, weil er sich entgegen der üblichen Konstellation einer Ablehnungsentscheidung nicht in der aktuellen Leistungsversagung erschöpft, sondern den früheren Bescheid vom 21.2.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3.7.2003 ersetzt hat (§ 39 Abs 2 SGB X) und dieser trotz formaler Trennung mit dem Grundlagenbescheid über die Gewährung nur noch von Leistungen nach § 1a AsylbLG eine rechtliche Einheit bildet(vgl dazu in anderem Zusammenhang: BSGE 95, 8 ff RdNr 6 = SozR 4-4300 § 140 Nr 1; BSG SozR 4-1500 § 95 Nr 1 RdNr 5; SozR 4-4300 § 37b Nr 5 RdNr 10; Eicher in Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 40 RdNr 9 mwN). Denn mit dem Rückgriff auf den Vorwurf, die geforderte "Ehrenerklärung" nicht unterschrieben zu haben, wird dasselbe angebliche Fehlverhalten für die Ablehnung von Analog-Leistungen moniert, das zum Anlass für die Leistungskürzung genommen wurde. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung zum Verhältnis des § 1a zu § 2 AsylbLG(vgl dazu nur: Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl 2010, § 1a AsylbLG RdNr 6; Oppermann in juris PraxisKommentar SGB XII, § 1a AsylbLG RdNr 6 und 16), insbesondere dazu, ob eine Kürzung von Analog-Leistungen nach § 2 AsylbLG gemäß § 1a AsylbLG überhaupt rechtlich zulässig ist, bzw ob sich eine Leistungsbeschränkung in den Fällen des § 2 AsylbLG ausschließlich an § 23 SGB XII misst. Mit der Verfügung (Grundlagenbescheid) über die generelle Leistungskürzung auf das im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar Gebotene (§ 1a AsylbLG) für die Zukunft war mithin die Ablehnung von Analog-Leistungen - mit Wirkung für dieselbe Zeit, also ebenfalls mit Dauerwirkung für unbestimmte Zeit - verbunden. Dieses rechtliche Schicksal teilt zwangsläufig der ersetzende Bescheid vom 28.6.2004: auch er erfasst mithin den streitbefangenen Zeitraum.

16

Ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verfahrensmangel liegt jedenfalls nicht in der Erstreckung der ursprünglichen Klage (gegen den Widerspruchsbescheid vom 16.8.2006) auf den Bescheid vom 1.2.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.6.2008. Während sich die Klägerin mit der ursprünglichen Klage lediglich gegen die auf dem Grundlagenbescheid basierenden konkludenten Leistungsbewilligungen gewandt und höhere Leistungen verlangt hat, hat sie mit der Erweiterung der Klage auf Überprüfung und Aufhebung der bestandskräftigen Bescheide beim SG die Klage zulässigerweise erweitert. Dabei kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen des § 99 Abs 3 Nr 2 SGG erfüllt sind (Erweiterung des Klageantrags in der Hauptsache). Zumindest war die Klageänderung mit Einwilligung des Beklagten wegen dessen rügeloser Einlassung nach § 99 Abs 2 SGG zulässig; es ist deshalb auch nicht entscheidungserheblich, dass eine Klageänderung nach § 99 Abs 1 SGG zudem sachdienlich gewesen wäre. Ein Fall des § 96 SGG (ändernder Verwaltungsakt nach Klageerhebung) in der ab 1.4.2008 geltenden Fassung lag jedenfalls nicht vor. Auch die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage sind erfüllt; insbesondere wurde die Klage innerhalb der Klagefrist des § 87 SGG erweitert.

17

In der Sache misst sich das Anliegen der Klägerin vorrangig an § 9 Abs 3 AsylbLG iVm § 44 Abs 1 SGB X. Danach ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen - hier Leistungen nach dem AsylbLG - nicht erbracht worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Nach § 44 Abs 4 Satz 1 SGB X werden dann Leistungen - wie vorliegend - (längstens) für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht(s zur Nichtanwendbarkeit des § 116a SGB XII - Beschränkung der Nachzahlung auf den Zeitraum eines Jahres - bei Anträgen vor dem 1.4.2011 BSG, Urteil vom 26.6.2013 - B 7 AY 3/12 R - RdNr 15).

18

Insoweit gilt § 44 Abs 1 SGB X nicht nur für die eigentlichen Leistungsverwaltungsakte, sondern auch für den Grundlagenbescheid vom 21.2.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.7.2003, weil mit diesem Bescheid jedenfalls in der Sache die rechtliche Basis für die Nichtgewährung höherer Leistungen durch die späteren konkretisierenden Zahlungen in der Form konkludenter Bewilligungen geschaffen worden ist. Es genügt nach Sinn und Zweck der Vorschrift sowie ihrem Wortlaut ("deshalb Leistungen zu Unrecht nicht erbracht") eine (objektive) Kausalität.

19

Der Anwendung des § 44 Abs 1 SGB X für die in den monatlichen Zahlungen des streitbefangenen Zeitraums liegenden konkludenten Leistungsbewilligungen und damit konkludenten Ablehnungen höherer Leistungen steht auch nicht der Umstand entgegen, dass diese Bescheide bei Klageerhebung noch nicht bestandskräftig waren; denn § 44 SGB X ist, wie bereits die Formulierung ("auch" nachdem er unanfechtbar geworden ist) belegt, eine neben der Anfechtung zulässige verwaltungsverfahrensrechtliche Korrekturmöglichkeit(vgl BVerwGE 118, 84 ff). Es mag richtig sein, dass die allgemeinen Vorschriften über das Widerspruchs- und Klageverfahren im untechnischen Sinn speziellere Korrekturnormen darstellen (so Schütze in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 44 RdNr 3); jedoch kann hieraus allenfalls abgeleitet werden, dass für eine Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage, die bei Anwendung des § 44 SGB X erforderlich ist(s oben) ein Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen ist, soweit und solange das Ziel der Klage mit der einfacheren Anfechtungs- und Leistungsklage zu erreichen ist. Ob dies der Fall ist, kann vorliegend jedoch dahinstehen; denn mit der vor dem Senat erklärten Teilrücknahme betreffend den früheren Widerspruchsbescheid, die auf Anraten durch den Senat und mit dem Ziel der Vereinfachung des Gerichtsverfahrens erfolgt ist, kann dies jedenfalls nicht mehr gelten. Auf die Frage des maßgeblichen Zeitpunkts (BSG SozR 3-4100 § 152 Nr 7 S 17 f) für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheids über die Ablehnung der beantragten Korrektur vom 1.2.2008 kommt es damit nicht an.

20

Ggf wird das LSG jedoch auch § 48 SGB X iVm § 9 Abs 3 AsylbLG (Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse) anzuwenden haben, wenn der Grundlagenbescheid und der streitbefangene Bescheid über die Ablehnung von Analog-Leistungen ursprünglich rechtmäßig gewesen sein sollten, aber nach deren Erlass eine wesentliche Änderung zugunsten der Klägerin eingetreten sein sollte. Waren diese Bescheide andererseits anfänglich rechtswidrig und wäre nach ihrem Erlass eine Änderung zuungunsten der Klägerin eingetreten, müsste und dürfte diese bei der neuen Verwaltungsentscheidung nach § 44 Abs 4 Satz 1 SGB X berücksichtigt werden, zu deren Erlass der Beklagte verpflichtet wäre.

21

Ob der Bescheid vom 1.2.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.6.2008 selbst formell rechtmäßig war, kann bereits nicht beurteilt werden, weil die örtliche und sachliche Zuständigkeit für die Überprüfungsentscheidung mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen des LSG nicht abschließend geprüft werden kann (zur Überprüfbarkeit des Landesrechts bei fehlender Beurteilung durch das LSG vgl nur BSGE 103, 39 ff RdNr 12 = SozR 4-2800 § 10 Nr 1). Über die Rücknahme nach § 44 SGB X entscheidet die zuständige Behörde(§ 44 Abs 3 SGB X); es gelten dabei die allgemeinen Regelungen (vgl nur Schütze, aaO, § 44 RdNr 37 f mwN). Sachlich und örtlich zuständig für die Durchführung des AsylbLG und damit auch für die Entscheidung nach § 44 SGB X wäre deshalb gemäß §§ 10, 10a Abs 1 Satz 1 AsylbLG iVm § 1 Abs 1 Nr 7 Allgemeine Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht des Landes Sachsen-Anhalt vom 7.5.1994 (Gesetz- und Verordnungsblatt 568) der Landkreis, dem die Klägerin zugewiesen worden ist. Auch wenn nach Aktenlage vieles dafür spricht, dass dies der Salzlandkreis als Rechtsnachfolger des zum 1.7.2007 aufgelösten Landkreises Bernburg (§ 2 Abs 1 und 2 Buchst b und § 14 Gesetz zur Kreisgebietsneuregelung vom 11.11.2005 - GVBL 2005, 692 idF vom 19.12.2006 - GVBl 2006, 544), war, mag das LSG dies noch verifizieren; dies betrifft auch die Frage der Nichtheranziehung einer kreisangehörigen Gemeinde. Da sich die Klägerin im jetzigen Salzlandkreis im Zeitpunkt der Antragstellung zumindest tatsächlich aufgehalten haben dürfte (§ 10a Abs 1 Satz 2 AsylbLG), dürfte es auch offen bleiben können, ob eine Zuweisung mit Abschluss des Asylverfahrens ggf ihre Wirkung verliert. Aus diesem Grund bedarf es gegenwärtig auch keiner Entscheidung, wie prozessual darauf zu reagieren wäre, wenn der Beklagte nicht (mehr) zuständig wäre, insbesondere, ob eine analoge Anwendung des § 75 Abs 2 und 5 SGG gerechtfertigt wäre.

22

Auch ob der Klägerin für den streitbefangenen Zeitraum die geltend gemachten höheren Leistungen (40,90 Euro monatlich für Juli und August 2005 und 9,54 Euro für die Zeit vom 1. bis 7.9.2005) zustanden und die Ablehnung dieser Leistungen in der Sache rechtswidrig war, kann nicht beurteilt werden; insoweit hat das LSG nicht einmal die Höhe der in diesem Zeitraum gezahlten Leistungen festgestellt; es fehlen außerdem Feststellungen zum Einkommen und Vermögen der Klägerin, die sowohl für die Grundleistungen des § 3 AsylbLG als auch für die Analog-Leistungen des § 2 AsylbLG von Bedeutung sind(§ 7 AsylbLG; § 19 SGB XII aF iVm §§ 82 ff SGB XII).

23

Jedoch ist der Grundlagenbescheid vom 21.2.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.7.2003 nicht bereits deshalb zurückzunehmen, weil sein Erlass als solcher statt des Erlasses eines konkreten Bewilligungsbescheids rechtswidrig gewesen wäre. Der Grundlagenbescheid vom 21.2.2003 ist nicht bereits rechtswidrig, weil es für eine derartige Verfügung keine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung gibt. Es genügt vielmehr, dass die Zulässigkeit eines solchen Vorgehens zumindest "im Wege der Auslegung" ermittelt werden kann (BSG SozR 3-4100 § 128 Nr 4 S 35 f mwN). Dies ist hier der Fall. Eine Vorabentscheidung über die Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 1a AsylbLG ist - wenn auch nicht zwingend im Gesetz angelegt, so doch - nach der gesetzlichen Systematik sinnvoll und entspricht den Interessen sowohl der Behörde als auch des Leistungsempfängers. Nach § 1a AsylbLG erhalten Leistungsberechtigte unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen nach dem AsylbLG nur, "soweit dies im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geboten ist". Bei jeder (monatlichen) Leistung ist mithin eine individualisierte Prüfung erforderlich, die sich jeglicher Pauschalierung entzieht, wie sie in § 3 AsylbLG in Form des sog "Taschengelds"(Abs 1 Satz 4) bzw bei sonstigen Geldleistungen in § 3 Abs 2 AsylbLG vorgesehen ist. Dies aber setzt, wie auch bei Sanktionsentscheidungen in anderen Rechtsbereichen (Sperrzeiten im Arbeitsförderungsrecht; Absenkungsentscheidungen im Rahmen des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - ) üblich, die Möglichkeit einer gewissermaßen vor die Klammer gezogenen "Statusentscheidung" voraus, auf der die anschließenden konkreten Leistungsbewilligungen aufbauen und aufbauen können.

24

Ist demnach der Grundlagenbescheid nicht als solcher bereits rechtswidrig, misst sich seine Rechtmäßigkeit wie die der konkretisierenden konkludenten Leistungsverwaltungsakte für den streitbefangenen Zeitraum an § 1a iVm § 3 AsylbLG; denn § 1a AsylbLG ist keine eigenständige Anspruchsgrundlage, sondern setzt einen Anspruch auf die Grundleistung voraus, den er dann auf das unabweisbar Gebotene begrenzt. Die Rechtmäßigkeit des Bescheids über die Ablehnung von Analog-Leistungen misst sich demgegenüber an § 2 AsylbLG iVm den Vorschriften des SGB XII.

25

Soweit es die Beurteilung des § 1a AsylbLG betrifft, sind dessen Voraussetzungen jedenfalls nicht deshalb erfüllt, weil sich die Klägerin geweigert hat, sog "Ehrenerklärungen" zu unterschreiben. § 1a Nr 2 AsylbLG würde nur eingreifen, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus von der Klägerin zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden konnten. Die Norm fordert dabei eine Kausalität zwischen einem vorwerfbaren Verhalten und dem Nichtvollzug. Ein mögliches Unterlassen der persönlichen Vorsprache der Klägerin bei der Botschaft ihres Heimatlandes Mali aus eigener Veranlassung, also ohne die Notwendigkeit einer Vorführung, - genaue Feststellungen des LSG dazu fehlen ohnedies - würde deshalb von vornherein ausscheiden; denn dieses Verhalten der Klägerin wäre wohl nicht kausal für den Nichtvollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen geworden. Zum einen ist sie der Botschaft wohl vorgeführt worden; zum anderen wäre wohl ein Vollzug auch bei unerzwungener Vorsprache mangels Unterschreibens der "Ehrenerklärung" im streitbefangenen Zeitraum nicht möglich gewesen (zur Problematik der Mehrfachkausalität: Oppermann in jurisPK SGB XII, § 1a AsylbLG RdNr 52).

26

Auch die Weigerung, die "Ehrenerklärung" zu unterschreiben, erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 1a Nr 2 AsylbLG. Nach § 49 Abs 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) aF (vgl jetzt § 49 Abs 2 AufenthG) war und ist zwar jeder Ausländer verpflichtet, ua die von der Vertretung des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, geforderten Erklärungen im Rahmen der Beschaffung von Heimreisedokumenten abzugeben. Diese gesetzliche Mitwirkungspflicht steht jedoch unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass die geforderte Erklärung mit dem deutschen Recht in Einklang steht. Dies war vorliegend nicht der Fall, weil von der Klägerin ein Verhalten verlangt worden ist, das die Intimsphäre als unantastbaren Kernbereich des Persönlichkeitsrechts des Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 GG berührt (vgl zur Unantastbarkeit eines Kernbereichs: BVerfGE 34, 238, 245; 54, 143, 146; 103, 21, 31).

27

Freiwilligkeit kann sowohl nach dem allgemeinen Wortverständnis als auch unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falles (s zur Zulässigkeit der Auslegung von Formularerklärungen durch das Revisionsgericht nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 162 RdNr 3b) nur bedeuten, dass die Klägerin erklären sollte, sie kehre aus freien Stücken nach Mali zurück. Diese Erklärung kann indes von niemandem verlangt werden, der den entsprechenden Willen nicht besitzt; ansonsten wäre er zum Lügen gezwungen. Der Begriff der Freiwilligkeit entzieht sich weiteren Überlegungen (umfassend dazu Kreienbrink, Freiwillige und zwangsweise Rückkehr von Drittstaatsangehörigen aus Deutschland, in Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Rückkehr aus Deutschland, Forschungsstudie 2006, S 44 ff): Gefordert war von der Klägerin eine Erklärung, etwas zu wollen, was sie gerade nicht wollte.

28

Ein gegenteiliger Wille kann von ihr auch nicht verlangt werden; der Wille als solcher ist staatlich nicht beeinflussbar. Eine andere Frage ist, ob von dem Betroffenen trotz eines entgegenstehenden Willens bestimmte Handlungen abverlangt werden können. Der Zwang, dies auch zu wollen, entspräche einem dem GG fremden totalitären Staatsverständnis. Für eine andere Auslegung der von der Klägerin abverlangten Erklärungen, etwa in dem Sinne "ich bin vollziehbar ausreisepflichtig und kann deshalb abgeschoben werden, wenn ich nicht ohne Zwang ausreise", bestehen keine Anhaltspunkte (so in einem anderen Kontext BVerwGE 135, 219 ff). Kann mithin die Leistungsbeschränkung nach § 1a AsylbLG nicht auf die Weigerung zur Abgabe der "Ehrenerklärung" gestützt werden, so sind jedenfalls nach Aktenlage keine weiteren Gesichtspunkte für eine Leistungsminderung nach § 1a AsylbLG erkennbar; das LSG mag dies ggf noch prüfen.

29

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt bedarf es bei dieser Sach- und Rechtslage keiner Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des § 1a AsylbLG bzw die verfassungskonforme Höhe der nach dieser Vorschrift gekürzten Leistung unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 18.7.2012 (BVerfGE 132, 134 ff = SozR 4-3520 § 3 Nr 2). Liegen die Voraussetzungen des § 1a AsylbLG nicht vor, dürfte nämlich dem geltend gemachten Klageanspruch schon nach § 3 AsylbLG Rechnung zu tragen sein. Über § 2 AsylbLG könnte die Klägerin aufgrund ihres höhenmäßig beschränkten Klageantrags keine darüber hinausgehenden Leistungen bekommen. Nach § 2 AsylbLG ist abweichend von §§ 3 bis 7 AsylbLG das SGB XII auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die über eine Dauer von - im streitbefangenen Zeitraum - 36 Monaten Leistungen nach § 3 AsylbLG (Vorbezugszeit) erhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich beeinflusst haben. Die Voraussetzung der Vorbezugszeit erfüllt die Klägerin; ob allerdings die rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer abzulehnen ist, kann nicht abschließend entschieden werden. Zwar kann der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs wie im Rahmen des § 1a AsylbLG nicht damit begründet werden, dass die Klägerin die "Ehrenerklärung" nicht unterschrieben habe; rechtsmissbräuchlich könnte indes das Verhalten der Klägerin gewesen sein, nicht ohne Vorführung durch die Ausländerbehörde bei der malischen Botschaft zu erscheinen (vgl zur Frage des Rechtsmissbrauchs BSGE 101, 49 ff = SozR 4-3520 § 2 Nr 2), wobei eine Beeinflussung der Aufenthaltsdauer schon dann vorläge, wenn bei generell-abstrakter Betrachtungsweise das rechtsmissbräuchliche Verhalten typischerweise die Aufenthaltsdauer verlängern kann (BSG aaO).

30

Eine abschließende Entscheidung hierüber ist im Hinblick auf die vom LSG ohnehin noch zu treffenden tatsächlichen Feststellungen untunlich. Allerdings scheitert ein höherer Leistungsanspruch der Klägerin - entgegen der Ansicht des LSG - nicht an einer vor dem 8.9.2005 fehlenden Antragstellung auf eine Neubewilligung der Taschengeldleistung nach bestandskräftiger Leistungskürzung. Für eine derartige Voraussetzung sind in den gesetzlichen Regelungen keinerlei Ansätze zu finden.

31

Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.

(1) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 5, für die ein Ausreisetermin und eine Ausreisemöglichkeit feststehen, haben ab dem auf den Ausreisetermin folgenden Tag keinen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6, es sei denn, die Ausreise konnte aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht durchgeführt werden. Ihnen werden bis zu ihrer Ausreise oder der Durchführung ihrer Abschiebung nur noch Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege gewährt. Nur soweit im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, können ihnen auch andere Leistungen im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 gewährt werden. Die Leistungen sollen als Sachleistungen erbracht werden.

(2) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 und Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 6, soweit es sich um Familienangehörige der in § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 genannten Personen handelt, die sich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begeben haben, um Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen, erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1.

(3) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5, bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, erhalten ab dem auf die Vollziehbarkeit einer Abschiebungsandrohung oder Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung folgenden Tag nur Leistungen entsprechend Absatz 1. Können bei nach § 1 Absatz 1 Nummer 6 leistungsberechtigten Ehegatten, Lebenspartnern oder minderjährigen Kindern von Leistungsberechtigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden, so gilt Satz 1 entsprechend.

(4) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 5, für die in Abweichung von der Regelzuständigkeit nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) nach einer Verteilung durch die Europäische Union ein anderer Mitgliedstaat oder ein am Verteilmechanismus teilnehmender Drittstaat, der die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 anwendet, zuständig ist, erhalten ebenfalls nur Leistungen entsprechend Absatz 1. Satz 1 gilt entsprechend für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 1a, denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von Satz 1

1.
internationaler Schutz oder
2.
aus anderen Gründen ein Aufenthaltsrecht gewährt worden ist,
wenn der internationale Schutz oder das aus anderen Gründen gewährte Aufenthaltsrecht fortbesteht. Satz 2 Nummer 2 gilt für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 entsprechend.

(5) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 7 erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1, wenn

1.
sie ihrer Pflicht nach § 13 Absatz 3 Satz 3 des Asylgesetzes nicht nachkommen,
2.
sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 4 des Asylgesetzes nicht nachkommen,
3.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellt hat, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 5 des Asylgesetzes nicht nachkommen,
4.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellt hat, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 6 des Asylgesetzes nicht nachkommen,
5.
sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 7 des Asylgesetzes nicht nachkommen,
6.
sie den gewährten Termin zur förmlichen Antragstellung bei der zuständigen Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge oder dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht wahrgenommen haben oder
7.
sie den Tatbestand nach § 30 Absatz 3 Nummer 2 zweite Alternative des Asylgesetzes verwirklichen, indem sie Angaben über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit verweigern,
es sei denn, sie haben die Verletzung der Mitwirkungspflichten oder die Nichtwahrnehmung des Termins nicht zu vertreten oder ihnen war die Einhaltung der Mitwirkungspflichten oder die Wahrnehmung des Termins aus wichtigen Gründen nicht möglich. Die Anspruchseinschränkung nach Satz 1 endet, sobald sie die fehlende Mitwirkungshandlung erbracht oder den Termin zur förmlichen Antragstellung wahrgenommen haben.

(6) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig Vermögen, das gemäß § 7 Absatz 1 und 5 vor Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrauchen ist,

1.
entgegen § 9 Absatz 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht angeben oder
2.
entgegen § 9 Absatz 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht unverzüglich mitteilen
und deshalb zu Unrecht Leistungen nach diesem Gesetz beziehen, haben nur Anspruch auf Leistungen entsprechend Absatz 1.

(7) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 5, deren Asylantrag durch eine Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 31 Absatz 6 des Asylgesetzes als unzulässig abgelehnt wurde und für die eine Abschiebung nach § 34a Absatz 1 Satz 1 zweite Alternative des Asylgesetzes angeordnet wurde, erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist. Satz 1 gilt nicht, sofern ein Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung angeordnet hat.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt

1.
bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten,
2.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen,
3.
für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen,
4.
in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen,
5.
in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.

(4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Im Rahmen von Leistungen nach diesem Gesetz ist auf die Leistungen bestehender Rückführungs- und Weiterwanderungsprogramme, die Leistungsberechtigten gewährt werden können, hinzuweisen; in geeigneten Fällen ist auf eine Inanspruchnahme solcher Programme hinzuwirken.

(2) Leistungsberechtigten darf in den Teilen der Bundesrepublik Deutschland, in denen sie sich einer asyl- oder ausländerrechtlichen räumlichen Beschränkung zuwider aufhalten, von der für den tatsächlichen Aufenthaltsort zuständigen Behörde regelmäßig nur eine Reisebeihilfe zur Deckung des unabweisbaren Bedarfs für die Reise zu ihrem rechtmäßigen Aufenthaltsort gewährt werden. Leistungsberechtigten darf in den Teilen der Bundesrepublik Deutschland, in denen sie entgegen einer Wohnsitzauflage ihren gewöhnlichen Aufenthalt nehmen, von der für den tatsächlichen Aufenthaltsort zuständigen Behörde regelmäßig nur eine Reisebeihilfe zur Deckung des unabweisbaren Bedarfs für die Reise zu dem Ort gewährt werden, an dem sie entsprechend der Wohnsitzauflage ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen haben. Die Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 können als Sach- oder Geldleistung erbracht werden.

(2a) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1a erhalten bis zur Ausstellung eines Ankunftsnachweises nach § 63a des Asylgesetzes nur Leistungen entsprechend § 1a Absatz 1. An die Stelle der Leistungen nach Satz 1 treten die Leistungen nach den §§ 3 bis 6, auch wenn dem Leistungsberechtigten ein Ankunftsnachweis nach § 63a Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes noch nicht ausgestellt wurde, sofern

1.
die in § 63a des Asylgesetzes vorausgesetzte erkennungsdienstliche Behandlung erfolgt ist,
2.
der Leistungsberechtigte von der Aufnahmeeinrichtung, auf die er verteilt worden ist, aufgenommen worden ist, und
3.
der Leistungsberechtigte die fehlende Ausstellung des Ankunftsnachweises nicht zu vertreten hat.
Der Leistungsberechtigte hat die fehlende Ausstellung des Ankunftsnachweises insbesondere dann nicht zu vertreten, wenn in der für die Ausstellung seines Ankunftsnachweises zuständigen Stelle die technischen Voraussetzungen für die Ausstellung von Ankunftsnachweisen noch nicht vorliegen. Der Leistungsberechtigte hat die fehlende Ausstellung des Ankunftsnachweises zu vertreten, wenn er seine Mitwirkungspflichten nach § 15 Absatz 2 Nummer 1, 3, 4, 5 oder 7 des Asylgesetzes verletzt hat. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch
1.
für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 5, die aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a des Asylgesetzes) unerlaubt eingereist sind und als Asylsuchende nach den Vorschriften des Asylgesetzes oder des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich zu behandeln sind, und
2.
für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 7, die einer Wohnverpflichtung nach § 71 Absatz 2 Satz 2 oder § 71a Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes in Verbindung mit den §§ 47 bis 50 des Asylgesetzes unterliegen.

(3) Die zuständige Behörde überprüft die Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz beziehen, auf Übereinstimmung der ihr vorliegenden Daten mit den der Ausländerbehörde über diese Personen vorliegenden Daten. Sie darf für die Überprüfung nach Satz 1 Name, Vorname (Rufname), Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeiten, Geschlecht, Familienstand, Anschrift, Aufenthaltsstatus und Aufenthaltszeiten dieser Personen sowie die für diese Personen eingegangenen Verpflichtungen nach § 68 des Aufenthaltsgesetzes der zuständigen Ausländerbehörde übermitteln. Die Ausländerbehörde führt den Abgleich mit den nach Satz 2 übermittelten Daten durch und übermittelt der zuständigen Behörde die Ergebnisse des Abgleichs. Die Ausländerbehörde übermittelt der zuständigen Behörde ferner Änderungen der in Satz 2 genannten Daten. Die Überprüfungen können auch regelmäßig im Wege des automatisierten Datenabgleichs durchgeführt werden.

(3a) Soweit nach einem Datenabruf aus dem Ausländerzentralregister Zweifel an der Identität einer Person, die Leistungen nach diesem Gesetz als Leistungsberechtigter nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 7 beantragt oder bezieht, fortbestehen, erhebt die zuständige Behörde zur weiteren Überprüfung der Identität Fingerabdrücke der Person und nimmt eine Überprüfung der Identität mittels der Fingerabdruckdaten durch Abfrage des Ausländerzentralregisters vor. Die Befugnis nach Satz 1 setzt keinen vorherigen Datenabgleich mit der Ausländerbehörde nach Absatz 3 voraus. Von den Regelungen des Verwaltungsverfahrens in den Sätzen 1 und 2 kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.

(3b) Die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz durch die zuständige Behörde ist zum Zwecke der Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz zulässig.

(4) Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, mit dem

1.
eine Leistung nach diesem Gesetz ganz oder teilweise entzogen oder die Leistungsbewilligung aufgehoben wird oder
2.
eine Einschränkung des Leistungsanspruchs nach § 1a oder § 11 Absatz 2a festgestellt wird.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 5, für die ein Ausreisetermin und eine Ausreisemöglichkeit feststehen, haben ab dem auf den Ausreisetermin folgenden Tag keinen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6, es sei denn, die Ausreise konnte aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht durchgeführt werden. Ihnen werden bis zu ihrer Ausreise oder der Durchführung ihrer Abschiebung nur noch Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege gewährt. Nur soweit im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, können ihnen auch andere Leistungen im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 gewährt werden. Die Leistungen sollen als Sachleistungen erbracht werden.

(2) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 und Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 6, soweit es sich um Familienangehörige der in § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 genannten Personen handelt, die sich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begeben haben, um Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen, erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1.

(3) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5, bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, erhalten ab dem auf die Vollziehbarkeit einer Abschiebungsandrohung oder Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung folgenden Tag nur Leistungen entsprechend Absatz 1. Können bei nach § 1 Absatz 1 Nummer 6 leistungsberechtigten Ehegatten, Lebenspartnern oder minderjährigen Kindern von Leistungsberechtigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden, so gilt Satz 1 entsprechend.

(4) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 5, für die in Abweichung von der Regelzuständigkeit nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) nach einer Verteilung durch die Europäische Union ein anderer Mitgliedstaat oder ein am Verteilmechanismus teilnehmender Drittstaat, der die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 anwendet, zuständig ist, erhalten ebenfalls nur Leistungen entsprechend Absatz 1. Satz 1 gilt entsprechend für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 1a, denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von Satz 1

1.
internationaler Schutz oder
2.
aus anderen Gründen ein Aufenthaltsrecht gewährt worden ist,
wenn der internationale Schutz oder das aus anderen Gründen gewährte Aufenthaltsrecht fortbesteht. Satz 2 Nummer 2 gilt für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 entsprechend.

(5) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 7 erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1, wenn

1.
sie ihrer Pflicht nach § 13 Absatz 3 Satz 3 des Asylgesetzes nicht nachkommen,
2.
sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 4 des Asylgesetzes nicht nachkommen,
3.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellt hat, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 5 des Asylgesetzes nicht nachkommen,
4.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellt hat, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 6 des Asylgesetzes nicht nachkommen,
5.
sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 7 des Asylgesetzes nicht nachkommen,
6.
sie den gewährten Termin zur förmlichen Antragstellung bei der zuständigen Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge oder dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht wahrgenommen haben oder
7.
sie den Tatbestand nach § 30 Absatz 3 Nummer 2 zweite Alternative des Asylgesetzes verwirklichen, indem sie Angaben über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit verweigern,
es sei denn, sie haben die Verletzung der Mitwirkungspflichten oder die Nichtwahrnehmung des Termins nicht zu vertreten oder ihnen war die Einhaltung der Mitwirkungspflichten oder die Wahrnehmung des Termins aus wichtigen Gründen nicht möglich. Die Anspruchseinschränkung nach Satz 1 endet, sobald sie die fehlende Mitwirkungshandlung erbracht oder den Termin zur förmlichen Antragstellung wahrgenommen haben.

(6) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig Vermögen, das gemäß § 7 Absatz 1 und 5 vor Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrauchen ist,

1.
entgegen § 9 Absatz 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht angeben oder
2.
entgegen § 9 Absatz 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht unverzüglich mitteilen
und deshalb zu Unrecht Leistungen nach diesem Gesetz beziehen, haben nur Anspruch auf Leistungen entsprechend Absatz 1.

(7) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 5, deren Asylantrag durch eine Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 31 Absatz 6 des Asylgesetzes als unzulässig abgelehnt wurde und für die eine Abschiebung nach § 34a Absatz 1 Satz 1 zweite Alternative des Asylgesetzes angeordnet wurde, erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist. Satz 1 gilt nicht, sofern ein Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung angeordnet hat.

(1) Leistungsberechtigte nach § 1 erhalten Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf).

(2) Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes wird der notwendige Bedarf durch Sachleistungen gedeckt. Kann Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie in Form von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden. Gebrauchsgüter des Haushalts können leihweise zur Verfügung gestellt werden. Der notwendige persönliche Bedarf soll durch Sachleistungen gedeckt werden, soweit dies mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich ist. Sind Sachleistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich, können auch Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen gewährt werden.

(3) Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes sind vorbehaltlich des Satzes 3 vorrangig Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs zu gewähren. Anstelle der Geldleistungen können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, zur Deckung des notwendigen Bedarfs Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, von Wertgutscheinen oder von Sachleistungen gewährt werden. Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat sowie für Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie wird, soweit notwendig und angemessen, gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Der notwendige persönliche Bedarf ist vorbehaltlich des Satzes 6 durch Geldleistungen zu decken. In Gemeinschaftsunterkünften im Sinne von § 53 des Asylgesetzes kann der notwendige persönliche Bedarf soweit wie möglich auch durch Sachleistungen gedeckt werden.

(4) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben den Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 entsprechend den §§ 34, 34a und 34b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berücksichtigt. Die Regelung des § 141 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) Leistungen in Geld oder Geldeswert sollen der oder dem Leistungsberechtigten oder einem volljährigen berechtigten Mitglied des Haushalts persönlich ausgehändigt werden. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht; dabei wird der Monat mit 30 Tagen berechnet. Geldleistungen dürfen längstens einen Monat im Voraus erbracht werden. Von Satz 3 kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.

(6) (weggefallen)

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. Bei einer öffentlichen Bekanntgabe nach § 85 Abs. 4 beträgt die Frist ein Jahr. Die Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem seit dem Tag der letzten Veröffentlichung zwei Wochen verstrichen sind.

(2) Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids.

Die Klage ist bei dem zuständigen Gericht der Sozialgerichtsbarkeit schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben.

(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde. Die Klage soll einen bestimmten Antrag enthalten und von dem Kläger oder einer zu seiner Vertretung befugten Person mit Orts- und Zeitangabe unterzeichnet sein. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 67 entsprechend.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt

1.
bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten,
2.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen,
3.
für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen,
4.
in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen,
5.
in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.

(4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers werden die Beschlüsse des Sozialgerichts Freiburg vom 6. Februar 2008 und vom 28. Februar 2008 abgeändert.

2. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 14. Dezember 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2008 wird angeordnet.

3. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 15. Januar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2008 wird angeordnet, soweit die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 1. Februar bis 30. April 2008 um mehr als EUR 104,00 monatlich aufgehoben wurde.

4. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, an den Antragsteller für die Zeit vom 1. Februar bis 31. März 2008 EUR 208,00 monatlich und für April 2008 EUR 104,00, jeweils unter Anrechnung bereits erbrachter Sachleistungen und Stromabschlagszahlungen, auszuzahlen.

5. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

6. Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen zur Hälfte zu erstatten.

Gründe

 
Die nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beim Sozialgericht (SG) form- und fristeingelegte Beschwerde ist zulässig; insbesondere ist sie selbst bei Anwendung des ab 1. April 2008 geltenden Verfahrensrechts statthaft. § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung (BGBl. I S. 444) regelt den Ausschluss der Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Der Beschwerdewert übersteigt vorliegend jedoch EUR 750.- (§ 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG n.F.). Die Beschwerde ist jedoch nur in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfange begründet.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens im einstweiligen Rechtsschutz ist die Vollziehung der Absenkung der Regelleistung um 30 v.H. vom 1. Januar bis 31. März 2008 und der entsprechenden teilweisen Aufhebung der Leistungsbewilligung vom 26. November 2007 durch Bescheid vom 14. Dezember 2007 sowie der Absenkung der Regelleistung um weitere 60 v.H. vom 1. Februar bis 30. April 2008 und der entsprechenden teilweisen Aufhebung der Leistungsbewilligung vom 26. November 2007 durch Bescheid vom 15. Januar 2008 jeweils in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 23. Januar 2008.
Zu Recht ist das SG davon ausgegangen, dass der Antrag des Antragstellers als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG der gegen die genannten Bescheide und die Widerspruchsbescheide vom 23. Januar 2008 erhobenen Klage statthaft ist. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Absenkung und teilweise Aufhebung einer bereits bewilligten Leistung von Arbeitslosengeld II (Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Klage entfaltet nach § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung. Statthaft ist daher im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG (ständige Senatsrechtssprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 12. April 2006 - L 7 AS 1196/06 ER-B - info also 2006, 1328), der sich nach Auffassung des Senats nach Klageerhebung - wie hier - nicht mehr auf den Widerspruch, sondern auf die Klage bezieht. Zwar wird zur Bestimmung des § 80 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten, dass die suspendierende Wirkung eines Widerspruches im Interesse effektiven Rechtsschutzes erst mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit des Widerspruchsbescheides ende (vgl. Bundesverwaltungsgericht , BVerwGE 78, 192, 209; Funke-Kaiser in Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/v. Albedyll, 4. Auflage, VwGO, § 80 Rn. 18), während die im Gesetz geregelte aufschiebende Wirkung der Klage nur die ohne Vorverfahren zu erhebende Klage (hier § 78 Abs. 2 SGG) betreffe. Für das SGG, welches hinsichtlich des Suspensiveffekts von Rechtsbehelfen eigene, in ihrem Gesamtzusammenhang zu betrachtende Regelungen getroffen hat, ist dieser Auffassung indes nicht zu folgen. So soll in den Fällen des § 86a Abs. 2 Nr. 3 SGG die aufschiebende Wirkung nur während des Widerspruchsverfahrens bestehen, im Klageverfahren aber entfallen. Dabei handelt es sich um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers. Die Vollziehung eines eine Sozialversicherungsleistung entziehenden Verwaltungsakts soll erst gegeben sein, wenn die Widerspruchsstelle die Entscheidung nochmals überprüft hat (amtliche Begründung, BT-Drucksache 14/5943, S. 25); während des Klageverfahrens soll hingegen der Bescheid bereits umgesetzt, also vollzogen werden können. Des Weiteren ist in § 154 Abs. 1 SGG die aufschiebende Wirkung der Berufung oder Nichtzulassungsbeschwerde geregelt, wenn die Klage Aufschub bewirkt; auf die aufschiebende Wirkung des Widerspruches wird nicht abgestellt. Diese Bestimmung geht mithin davon aus, dass mit Klageerhebung die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs durch die Klage selbst bewirkt wird (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 86a Rdnr. 11; Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, Rdnr. 87 ff). Dass diese Wirkung nur für die Klagen ohne Vorverfahren gelten soll, ist dem gesetzgeberischen Willen nicht zu entnehmen; sachliche Gründe gäbe es dafür ebenfalls nicht. Das SGG unterscheidet somit hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung zwischen Widerspruchs- und Klageverfahren, nicht zwischen Klage mit und ohne zwingendem Vorverfahren. Um Rechtsschutzlücken zu vermeiden, ist freilich die aufschiebende Wirkung eines Widerspruches nicht auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides zu begrenzen; vielmehr ist es unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes sachgerecht, die aufschiebende Wirkung des Widerspruches erst mit dem Tag vor Klageerhebung enden zu lassen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, a.a.O.; Krodel, a.a.O.; vgl. schon Bundessozialgericht SozR 3-1300 § 50 Nr. 20), sofern nicht bereits zuvor die Unanfechtbarkeit des Widerspruchsbescheides eingetreten ist.
§ 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG gibt selbst keinen Maßstab vor, wann die aufschiebende Wirkung anzuordnen ist. Diese Lücke ist durch einen analoge Anwendung des § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG zu schließen. Das Gericht nimmt also eine eigenständige Abwägung der Beteiligteninteressen vor. Es wägt das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug und das private Aufschubinteresse ab. Dabei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Denn im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sollen keine Positionen eingeräumt werden, die im Hauptsacheverfahren erkennbar nicht standhalten. Bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit der Bescheide ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen, bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs die Anordnung hingegen abzulehnen. Bei der Anordnung der aufschiebenden Wirkung in den Fällen des § 86a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGG, in denen wie hier der Rechtsbehelf von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hat, ist diese Entscheidung des Gesetzgebers, den abstrakten öffentlichen Interessen den Vorrang einzuräumen, zu beachten. In analoger Anwendung des § 86a Abs. 3 S. 2 SGG sind Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zugunsten des Antragstellers nur zu berücksichtigen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen, der Erfolg in der Hauptsache also überwiegend wahrscheinlich ist (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Juli 2006 - L 13 AS 1709/06 ER-B - ). Wegen des grundrechtlichen Gewichts der Leistungen nach dem SGB II, die die Menschenwürde des Empfängers sichern sollen, muss hier im Rahmen der Abwägungsentscheidung die gesetzgeberische Wertung für die sofortige Vollziehbarkeit im Einzelfall zurücktreten, auch wenn keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen (BVerfG NVwZ 2005, 927 zum Maßstab bei der einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG). Dabei kommt es darauf an, ob die Leistung vollständig oder zu einem erheblichen Teil entzogen wird oder nur geringfügige Einschränkungen vorgenommen werden (Senatsbeschluss vom 8. April 2008 - L 7 AS 1161/08 ER-B).
Der Zweck des einstweiligen Rechtsschutzes, eine nur vorläufige Regelung bis zur endgültigen Hauptsacheentscheidung zu treffen, sowie die nur geringe für die Entscheidung zur Verfügung stehende Zeit bedingen, dass nur eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage durchzuführen ist. Drohen jedoch nicht nur erhebliche, sondern schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen, scheidet eine summarische Prüfung aus. Ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich, ist in solchen Fällen eine Entscheidung allein anhand einer umfassenden Güter- und Folgenabwägung zu treffen (ständige Senatsrechtssprechung, vgl. etwa Senatsbeschluss vom 12. April 2006 a.a.O.; BVerfG a.a.O.). Der Senat geht dabei davon, dass eine auf drei Monate beschränkte Absenkung der Regelleistung nach § 31 SGB II um 30 v.H. zwar einen erheblichen Nachteil darstellt, grundsätzlich jedoch keine schwere und unzumutbare Beeinträchtigung im genannten Sinne (vgl. Senatsbeschluss vom 8. April 2008 - L 7 AS 1161/08 ER-B). Das zum Lebensunterhalt Unerlässliche wird auch in einem solchen Falle nicht versagt (Berlit in LPK-SGB II, 2. Aufl., § 31 Rdnr. 12). Auch das BVerfG hat in der genannten Entscheidung den vom Ausgangsgericht vorgenommenen pauschalen Abschlag von der Regelleistung i.H.v. 20% zur Vermeidung der Vorwegnahme der Hauptsache gebilligt. Trotz des grundrechtlichen Gewichts der Grundsicherungsleistung an sich, stellt somit nicht jede Minderung einen so gravierenden Eingriff dar, dass eine summarische Prüfung ausgeschlossen wäre.
Unter Beachtung dieser Maßstäbe liegen die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Absenkung der Regelleistung wegen des Maßnahmeabbruchs vor. Der Bescheid vom 14. Dezember 2007 und die darin zugrunde gelegte Pflichtverletzung (Maßnahmeabbruch) betreffen nicht nur die Absenkung um 30 v.H. für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2008, sondern sind darüber hinaus Anknüpfungspunkt und Grundlage für die Bewertung der späteren Pflichtverletzung als eine wiederholte i.S.d. § 31 Abs. 3 S. 1 SGB II, die eine Absenkung um weitere 60 v.H. zur Folge hat. Da die Vollziehung beider Absenkungen Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist und die erste Pflichtverletzung für die Absenkung um 60 v.H. mit ausschlaggebend ist, geht der Senat davon aus, dass eine nur summarische Prüfung im Hinblick auf den Umfang des Eingriffes in die Grundsicherungsleistung bzgl. der Absenkung wegen Maßnahmeabbruchs ausscheidet.
Der Senat konnte sich jedoch nach dem bisherigen Verfahrensstand nicht mit der danach notwendigen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit davon überzeigen, dass der Antragsteller Anlass zum Abbruch der Eingliederungsmaßnahme bei I. gegeben hat. Die Antragsgegnerin stützt sich auf eine Mitteilung des Maßnahmeträgers über einen Vorfall am 27. November 2007. Der Antragsteller soll den Maßnahmeleiter als „Nazischwein“ beschimpft und die Coaching-Methoden in der Maßnahme als „SA-Methoden“ bezeichnet haben. Dies wurde der Antragsgegnerin vom dortigen Dozenten per E-Mail vom 27. November 2007 mitgeteilt. Vom Antragsteller wird dies allerdings durchgehend bestritten. Das SG hat zwar zu Recht darauf hingewiesen, dass der gesamte Schriftverkehr des Antragstellers mit Vergleichen mit Vorstellungen, Methoden und Werten der Nationalsozialisten durchzogen ist, so dass eine entsprechende Äußerung während der Maßnahme nicht fernliegt. Daraus kann aber nicht zwingend der Schluss gezogen werden, dass der Antragsteller den Maßnahmeleiter direkt entsprechend beleidigt hatte. Was der Antragsteller gegenüber Dritten äußert, muss nicht zwangsläufig in gleicher Weise gegenüber dem eigentlichen Adressaten erfolgen. Der Senat verkennt nicht, dass auch dem eigenen Vorbringen des Antragstellers zu entnehmen ist, dass am fraglichen Tag von ihm selbst „Methoden des Reichsarbeitsdienstes“ angesprochen worden waren. Damit hat der Antragsteller allerdings noch nicht die Beleidigung selbst eingeräumt. Ob der Vergleich mit dem Reichsarbeitsdienst selbst einen Anlass für den Abbruch der Maßnahme durch den Träger darstellt, sei es als Beleidigung des Maßnahmeleiters oder als Ausdruck einer grundlegenden Verweigerungshaltung, kann nach Aktenlage nicht entschieden werden, da viel von den näheren Umständen und dem gewählten Ton, aber auch von der Einsichtsfähigkeit des Antragstellers abhängt. Aus diesen Gründen ist nach Ansicht des Senats weder der Inhalt der E-Mail vom 27. November 2007 noch der Aktenvermerk über die telefonische Schilderung vom selben Tag, auch nicht der von der Sachbearbeiterin der Antragsgegnerin gefertigte Aktenvermerk vom 4. Dezember 2007 zur sicheren Überzeugungsbildung geeignet. Eine Beweisaufnahme wurde vom SG nicht durchgeführt. Weder der Maßnahmeleiter noch andere Maßnahmeteilnehmer wurden schriftlich oder in einem Termin zur Darstellung des Antragstellers gehört. Der Senat hat hiervon wegen der Kürze der nun noch zur Verfügung stehenden Zeit Abstand genommen. Die sachgerechte Klärung der noch bestehenden Unsicherheiten muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Bei der unter Außerachtlassung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache vorzunehmenden Güter- und Folgenabwägung müssen die von der Antragsgegnerin vertretenen Interessen hier zurücktreten. Bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage und deren späterer Abweisung im Hauptsacheverfahren ist der Antragsteller zur Rückzahlung der ihm durch die Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz zugesprochenen Leistungen verpflichtet; eine Rückabwicklung der Folgen ist somit grundsätzlich möglich. Im umgekehrten Falle hätte der Antragsteller über einen nicht unbedeutenden Zeitraum gravierende Einschränkungen in den Leistungen hinzunehmen, die sein Existenzminimum und seine Menschenwürde wahren sollen. Eine tatsächliche Beeinträchtigung in einem Zeitraum lässt sich durch spätere Nachzahlung nicht mehr vollständig ausgleichen. Der Senat verkennt nicht, dass die Antragsgegnerin durch die Gewährung von Wertgutscheinen sichergestellt hat, dass der Antragsteller das zum Lebensunterhalt Unerlässliche erhält. Dieser Leistungsumfang erscheint dem Senat jedoch nur bei geklärtem Sachverhalt als zumutbar.
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 24. Dezember 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2008 war daher anzuordnen.
10 
Diese Anordnung der aufschiebenden Wirkung verbietet es, rechtliche Konsequenzen aus dem Bescheid zu ziehen. Eine solche stellt auch die Bewertung der Weigerung, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, als wiederholte Pflichtverletzung i.S.d. § 31 Abs. 3 S. 1 SGB II dar. Diese Weigerung kann gegenwärtig nur als eine (erstmalige) Pflichtverletzung i.S.d. § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a SGB II angesehen werden, die eine Absenkung um 30 v.H. der Regelleistung rechtfertigt. Da die von der Antragsgegnerin vorgenommene Sanktion und Aufhebung des Bewilligungsbescheides darüber hinausgeht, war insoweit die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 15. Januar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2008 anzuordnen, da dessen Regelung in diesem Umfang als Vollziehung eines nicht vollziehbaren Bescheides derzeit rechtswidrig ist. Demnach verbleibt die Vollziehung der Absenkung um 30 v.H. für die Zeit vom 1. Februar bis 30. April 2008. Diese stellt, wie oben ausgeführt, keine schwere und unzumutbare Beeinträchtigung dar, die eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ausschließt.
11 
Nach der hier nun gebotenen summarischen Prüfung liegt eine Pflichtverletzung des Antragstellers nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a SGB II vor. Eine solche setzt voraus, dass sich der Hilfebedürftige trotz - wie hier - zutreffender Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. Der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung wird nicht schon dann verweigert, wenn eine vorgelegte Eingliederungsvereinbarung nicht unverzüglich auf Aufforderung des Trägers unterzeichnet wird. Ein Aushandeln des Inhaltes ist durchaus gesetzlich vorgesehen, Vorstellungen und Wünsche des Hilfebedürftigen sind in die Entscheidung über den Inhalt einzustellen. Eine Weigerung liegt aber jedenfalls dann vor, wenn der Leistungsträger die Verhandlungsphase durch ein erkennbar abschließendes Angebot beendet und der Hilfebedürftige dieses Angebot nach einer angemessenen Überlegungsfrist nicht annimmt (vgl. zum Ganzen Berlit in LPK-SGB II, 2. Aufl., § 31 Rdnr. 24 f.). Nach summarischer Prüfung lag eine solche Weigerung des Antragstellers am 4. Januar 2008 vor. Der Senat verweist insoweit nach eigener Prüfung auf die zutreffenden Ausführungen des SG im Abhilfebeschluss vom 28. Februar 2008. Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 18. Dezember 2007 den Vorschlag einer Eingliederungsvereinbarung vom 14. Dezember 2007 an den Antragsteller übersandt und eine Entscheidungsfrist bis zum 4. Januar 2005 eingeräumt hatte. Somit handelte es sich erkennbar um das abschließende Angebot. Wie das SG zu Recht ausführt, ist es hierfür nicht entscheidend, ob Änderungen am ursprünglichen Entwurf vorgenommen worden waren. Maßgeblich ist bei Ablehnung des abschließenden Angebots nur noch dessen Zumutbarkeit.
12 
Auch hinsichtlich der Zumutbarkeit der angebotenen Eingliederungsvereinbarung schließt sich der Senat den zutreffenden Ausführungen des SG nach eigener Prüfung an und nimmt auf diese Bezug. Zutreffend hat das SG ausgeführt, dass auch die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen über die von ihm abgelehnten Maßnahmeträger keinerlei Anhaltspunkte enthalten, dass die Teilnahme an einer deren Maßnahmen gegen die Glaubensfreiheit des Antragstellers verstoßen könnte. Allein dass der katholische Caritas-Verband an einem der Träger beteiligt ist, lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass in den dortigen Maßnahmen religiöse Inhalte vermittelt werden. Soweit der Antragsteller beim anderen Träger die Herausstellung von Arbeitstugenden wie Zuverlässigkeit, Pünktlichkeit, Sorgfalt etc. (vgl. Bl. 39 der SG-Akte) moniert, handelt es sich hierbei entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht um ideologisch oder religiös besetzte Wertebegriffe, sondern Anforderungen, die auf dem Arbeitsmarkt an Arbeitnehmer gestellt werden. Die Teilnahme an Maßnahmen mit diesen Inhalten oder bei diesen Trägern hindert den Antragsteller nicht, seine Religion zu betätigen (zur Bedeutung der Religionsübungsfreiheit BSG SozR 4100 § 119 Nr. 13). Auch unter dem Gesichtspunkt der negativen Religionsfreiheit ergeben sich aus dem Vortrag des Antragstellers keine konkreten Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Grundsrechtsposition in ihrem Kernbereich. Dem stehen verfassungsrechtlich vorausgesetzte oder angeordnete Gemeinschaftsaufgaben gegenüber, deren Belange ihren verfassungsrechtlichen Anknüpfungspunkt im Sozialstaatsprinzip finden (vgl. BSG SozR 4100 § 119 Nr. 19), hier die Grundsicherung für Arbeitsuchende. Die dem Antragsteller im Gemeinschaftsinteresse abzufordernde Pflicht zur Entlastung der Solidargemeinschaft wiegt hier mangels erheblicher Betroffenheit der Grundrechtsgewährleistung schwerer. Ein Ausschluss von Maßnahmen allein aufgrund der Trägerschaft, deren Inhalte jedoch, wie ausgeführt, gesinnungsneutral an den Erfordernissen des Arbeitsmarktes orientiert sind, würde die Vermittlungs- und Eingliederungstätigkeit des Grundsicherungsträgers erheblich erschweren; die möglichst schnelle Eingliederung des Arbeitsuchenden in den Arbeitsprozess oder seine Heranführung an diesen liegt im Interesse der die Grundsicherung finanzierenden Solidargemeinschaft. Eine Einschränkung seiner Religionsübungsfreiheit ist daher nicht zu befürchten.
13 
Schließlich ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller von den Angeboten der streitigen Träger nicht profitieren könnte, die Maßnahmen also keine sachgerechte Eingliederung darstellten. So ergibt sich bereits aus den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen über W. Waldkirch, dass Inhalt nicht nur die Vermittlung der vom Antragsteller kritisierten Arbeitstugenden ist, sondern darüber hinaus die Vermittlung von Zusatzqualifikationen, die Entwicklung einer beruflichen Perspektive und insbesondere die Vermittlung von Praktika und Arbeiten in Fremdbetrieben, die die Chance auf Eingliederung erhöhen können.
14 
Schließlich greifen auch die vom Antragsteller geäußerten Bedenken gegen die Bestimmtheit der in der Hauptsache angefochtenen Bescheide nicht durch. Der Betrag der monatlichen Minderung und damit der Umfang der Aufhebung ist jeweils für den Bewilligungsmonat konkret genannt und beziffert.
15 
Die aufschiebende Wirkung der Klage war daher nicht vollumfänglich anzuordnen.
16 
Die Entscheidung über die einstweilige Verpflichtung zur Leistungszahlung in der genannten Höhe für die Monate Februar bis April 2008 beruht auf § 86b Abs. 1 S. 2 SGG. Danach kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen, wenn der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen worden ist (Vollzugsbeseitigungsanspruch; vgl. Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2006 - L 7 SO 3313/06 ER-B ). Der Senat macht von dieser Möglichkeit Gebrauch, da es sich bei den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bereits um das verfassungsrechtlich verbürgte sog. soziokulturelle Existenzminimum handelt, auf dessen Verzicht im Regelfall niemand längere Zeit verwiesen werden kann, wenn dies nicht gesetzlich (eben § 31 SGB II) rechtmäßig angeordnet ist und hierüber Sicherheit besteht (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. September 2007 - L 20 B 169/07 AS ER - ). Der Senat hat sich hierbei zur Vermeidung der Vorwegnahme der Hauptsache auf den Ausgleich der über erhebliche Nachteile hinausgehenden Beeinträchtigungen entsprechend dem o.g. Maßstab beschränkt.
17 
Im übrigen war die Beschwerde zurückzuweisen.
18 
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
19 
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 17. Februar 2006 aufgehoben.

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Bescheide vom 20. Dezember 2005 und die Widerspruchsbescheide vom 25. Januar 2006 (S 4 AS 308/06, verbunden zu S 4 AS 58/06) wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin hat die seit 1. Februar 2006 absenkungsbedingt einbehaltenen Leistungen an den Antragsteller auszuzahlen.

Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Antrags- und Beschwerdeverfahrens dem Grunde nach zu erstatten.

Gründe

 
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht (SG) Mannheim nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig und begründet.
Der Senat konnte entscheiden, ohne dem Berichtigungsantrag des Antragstellers (§ 139 SGG) nachgegangen zu sein, denn bei ohne mündliche Verhandlung ergangenen Beschlüssen - wie hier dem angefochtenen Beschluss des SG - kommt eine Tatbestandsberichtigung nicht in Betracht (vgl. § 142 Abs. 1 SGG; ferner Bundessozialgericht , Beschluss vom 13. September 2003 - 4 BS (A) 1/93 - ; Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 139 Rdnr. 2a).
Rechtsgrundlage für den vom Antragsteller begehrten einstweiligen Rechtsschutz ist die Bestimmung des § 86b SGG; dabei ermöglicht Abs. 1 a.a.O. in Anfechtungssachen u.a. die gerichtliche Korrektur der fehlenden aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage, während Abs. 2 a.a.O. den Fall der einstweiligen Anordnung in Vornahmesachen regelt. Das vorliegende Rechtsschutzverlangen ist unter die Bestimmungen des § 86b Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGG zu fassen. Denn durch die hier umstrittenen, auf die Sanktionsnormen (vgl. Bundestags-Drucksache 15/1516 S. 47, 61) des § 31 Abs. 2 und 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) gestützten Bescheide vom 20. Dezember 2005 (Widerspruchsbescheide vom 25. Januar 2006) über die Absenkung der - zuletzt mit Bescheid vom 9. November 2005 für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2005 bewilligten - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes um jeweils 10 v.H. ab 1. Februar 2006 wird in die durch die Leistungsbewilligung erlangte Rechtsposition des Antragstellers eingegriffen (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 30. Januar 2006 - L 9 AS 17/06 ER - ; Berlit in LPK-SGB II, 1. Auflage, § 31 Rdnr. 123 f.; Gröschel-Gundermann in Linhart/Adolph, SGB II/SGB XII/AsylbLG, § 31 Rdnr. 66), und zwar unabhängig davon, ob es hierzu zusätzlich - wie die Antragsgegnerin meint - einer kassatorischen Entscheidung nach § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) bedürfte oder ob § 31 SGB II den Bestimmungen der §§ 45 ff. SGB X grundsätzlich vorgeht (so Rixen in Eicher/Spellbrink, SGB II, 1. Auflage, § 31 Rdnr. 59; Eicher, a.a.O., § 39 Rdnr. 14; allerdings differenzierend im Hinblick auf § 31 Abs. 4 Nr. 3 SGB II Rixen, a.a.O., § 31 Rdnr. 60; Eicher, SGb 2005, 553, 557). Im Gegensatz zur Leistungskürzung nach der vergleichbaren - indes als „Hilfenorm“ (vgl. Bundesverwaltungsgericht BVerwGE 67, 1, 5 f.; 98, 203, 204 f.) ausgelegten - Vorläuferregelung des § 25 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - (vgl. jetzt §§ 26, 39 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) kann deshalb im Rahmen des § 31 SGB II interessengerechter Rechtsschutz regelmäßig nicht über die einstweilige Anordnung gesucht werden (zu Ausnahmen vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 30. Januar 2006 a.a.O.; Gröschel-Gundermann in Linhart/Adolph, a.a.O.; ferner zu § 25 BSHG Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 7 S 2137/00 - ; Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 20. März 2003 - 7 K 5775/02 - ; VG Aachen, Beschluss vom 12. August 2004 - 2 L 719/04 - ). Da dem Widerspruch des Antragstellers gegen die Bescheide vom 20. Dezember 2005 sowie seiner (am 26. Januar 2006 rechtzeitig erhobenen) Klage kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 39 Nr. 1 SGB II; ferner LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. März 2006 - L 8 AS 238/06 ER-B -; Eicher in Eicher/Spellbrink, a.a.O., § 39 Rdnrn. 2 f.), ist im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zur gerichtlichen Korrektur - wie zutreffend vom SG erkannt - die Regelung des § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGG heranzuziehen; hiernach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Klage aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
Der zulässige Antrag ist auch begründet. Die Eilentscheidung in Anfechtungssachen verlangt eine Interessenabwägung, wobei das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes und das durch Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes verfassungsrechtlich geschützte Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen sind (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 30. Januar 2006 a.a.O.; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. März 2006 a.a.O.; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 86b Rdnrn. 12 ff.). Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung in die Betrachtung einzubeziehen sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs (vgl. hierzu LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 7. Januar 2002 - L 13 AL 3590/01 ER-B - und vom 9. Januar 2003 - L 13 AL 4269/02 ER-B - ); dabei kommt dem voraussichtlichen Ausgang des Hauptsacheverfahrens bei der Abwägung jedenfalls insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Rechtsbehelf offensichtlich begründet oder aussichtslos erscheint (so schon Bundessozialgericht BSGE 4, 151, 155; ferner Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 1. Auflage, Rdnrn. 208 ff.; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 86b Rdnr. 12c). Ist der Verfahrensausgang dagegen als offen zu bezeichnen, ist darüber hinaus bei der Interessenabwägung in Anlehnung an die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur einstweiligen Anordnung entwickelten Grundsätze (vgl. BVerfG NJW 1997, 479, 480 f.; NJW 2003, 1236 f.; Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927 ff.) auch die Schwere und Unabänderlichkeit des Eingriffs zu berücksichtigen, sodass - namentlich bei den der Existenzsicherung dienenden Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II und dem SGB XII - insoweit eine Güter- und Folgenabwägung vorzunehmen ist (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. März 2006 a.a.O.; Krodel, a.a.O., Rdnr. 205); in dieser Beziehung hat das Vollziehungsinteresse umso eher zurückzustehen, je schwerer und nachhaltiger die durch die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen.
Die sonach gebotene Interessenabwägung führt hier zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Vorliegend bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der im Klageverfahren angefochtenen Bescheide. Bereits die Auslegung der Bestimmung des § 31 Abs. 6 Satz 1 SGB II bereitet Schwierigkeiten und lässt sich im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht abschließend beantworten; die Gesetzesmaterialien (vgl. Bundestags-Drucksache 15/1516 S. 61 f.) sind insoweit nicht aufschlussreich. Insbesondere der rechtssystematische Zusammenhang mit den Absenkungs- und Wegfalltatbeständen der Abs. 1 bis 5 und namentlich mit den Regelungen in Abs. 2 und Abs. 4 Nr. 3 a.a.O. einerseits sowie der Norm des § 144 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) ist unklar; so tritt die Sperrzeit nach § 144 Abs. 2 SGB III kraft Gesetzes ein und läuft kalendermäßig ab, ohne dass es hierzu einer konstitutiven Feststellung durch Verwaltungsakt bedarf (ständige Rechtsprechung; vgl. zuletzt - dort auch zum deklaratorischen Verfügungssatz des so genannten Sperrzeitbescheides - BSG, Urteil vom 18. August 2005 - B 7a/7 AL 94/04 R - ). Demgegenüber bestimmt § 31 Abs. 6 Satz 1 SGB II: Absenkung und Wegfall (des Arbeitslosengeldes II) treten mit Wirkung des Kalendermonats ein, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes, der die Absenkung oder den Wegfall der Leistung feststellt, folgt. Darüber hinaus regelt § 31 Abs. 6 Satz 2 SGB II, dass Absenkung und Wegfall drei Monate dauern. All das könnte - gerade auch mit Blick auf die Rechtsentwicklung unter Berücksichtigung der freilich als Ermessensnorm ausgestalteten Bestimmungen des § 25 BSHG (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Dezember 2000 a.a.O.; Krahmer in LPK-BSHG, 6. Auflage, § 25 Rdnrn. 1, 7, 10) - für die konstitutive Anordnung der Sanktionen des § 31 SGB II durch den Verwaltungsakt sprechen (so Rixen in Eicher/Spellbrink, a.a.O., § 31 Rdnr. 55), wobei insoweit allerdings - wie ausgeführt - etwa das Verhältnis zur Sperrzeitregelung des § 144 SGB III ungelöst erscheint (vgl. hierzu Rixen, a.a.O., Rdnr. 57; Eicher, SGb 2005, 553, 557). Andererseits wird auch die Meinung vertreten, dass die Sanktionen bei Pflichtverletzungen nach § 31 Abs. 1 bis 5 SGB II von Gesetzes wegen eintreten, sobald die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind, und lediglich bei der verfahrensrechtlichen Umsetzung einer (deklaratorischen) Feststellung durch Bescheid bedürfen (so Valgoglio in Hauck/Noftz, SGB II, § 31 Rdnr. 75); damit lässt sich freilich nicht in Einklang bringen, dass es nach dem Gesetzeswortlaut des § 31 Abs. 6 Satz 1 SGB II hinsichtlich des Beginns des Absenkungs- und Wegfallzeitraumes nicht auf den Zeitpunkt des Pflichtverstoßes ankommt, sondern auf das Wirksamwerden des feststellenden Verwaltungsaktes (so auch Berlit in LPK-SGB II, a.a.O., Rdnr. 115). Deshalb könnte daran gedacht werden, als Regelungsgegenstand eines solchen Bescheides die - deklaratorische - Feststellung der Voraussetzungen für die Leistungskürzung, nämlich der Verwirklichung einer der Tatbestandsvarianten des § 31 Abs. 1 bis 4 SGB II, anzusehen, während die eigentliche Absenkung oder der Wegfall der Leistungen sowie deren Beginn und Ende von Gesetzes wegen eintreten und an das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes geknüpft sind (so LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 30. Januar 2006 a.a.O.). Allerdings stellte sich auch insoweit das Problem der möglicherweise fehlenden zeitlichen Kongruenz beispielsweise zwischen einer Sperrzeit nach § 144 SGB III und der Leistungskürzung nach § 31 SGB II, wobei dies, wenngleich unbefriedigend, angesichts der bislang - trotz kritischer Literaturstimmen (vgl. nochmals Rixen, a.a.O. Rdnr. 57; Eicher, a.a.O.) - auch durch das Gesetz zur Änderung des SGB II und anderer Gesetze vom 24. März 2006 (BGBl. I S. 558) unverändert gebliebenen Fassung des § 31 SGB II hinzunehmen wäre. Hinsichtlich des Wirksamwerdens des Verwaltungsaktes im Sinne des § 31 Abs. 6 Satz 1 SGB II könnte im Übrigen fraglich sein, ob allein auf die Bekanntgabe des Verwaltungsakts (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X) abzustellen ist (so wohl Rixen in Eicher/Spellbrink, a.a.O., § 31 Rdnr. 55; Valgoglio in Hauck/Noftz, a.a.O.; Berlit in LPK-SGB II, a.a.O., Rdnr. 115) oder ob nicht damit dessen Vollziehbarkeit gemeint ist (vgl. Gröschel-Gundermann in Linhart/Adolph, a.a.O., § 31 Rdnr. 66; vgl. zur Aufrechnung BSG SozR 1200 § 51 Nr. 8 S. 18).
Indessen erscheinen die mit der Klage beim SG angefochtenen Bescheide, gleichgültig, welcher der oben dargestellten Auslegungsalternativen zu folgen wäre, bereits deswegen rechtswidrig, weil die dreimonatige Absenkung des Arbeitslosengeldes II in den dem Antragsteller noch vor Weihnachten zugegangenen Bescheiden vom 20. Dezember 2005 (vgl. sein Widerspruchsschreiben vom 25. Dezember 2005 sowie die Eingangsbestätigung der Antragsgegnerin vom 5. Januar 2006) erst mit Februar 2006 verfügt worden ist, obwohl die Vorschrift des § 31 Abs. 6 Satz 1 SGB II vorsieht, dass die Leistungskürzung bereits mit Wirkung des Kalendermonats eintritt, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsakts folgt. Darüber hinaus werden beide Absenkungsentscheidungen auf die Regelung des § 31 Abs. 2 SGB II gestützt, obgleich die Antragsgegnerin wegen der Meldeversäumnisse vom 17. und 24. November 2005 offenbar - anders ist die Kürzung um insgesamt 70,00 EUR bei der dem Antragsteller bewilligten Regelleistung von 345,00 EUR nicht verständlich - von einer wiederholten Pflichtverletzung ausgeht, sodass jedenfalls hinsichtlich des zweiten Bescheides vom 20. Dezember 2005 nur die Bestimmung des § 31 Abs. 3 Satz 1 SGB II in Betracht gekommen wäre; fraglich erscheint wegen des Vomhundertsatzes von 10 auch die Höhe des Minderungsbetrages (10 v.H. von 345,00 EUR = 34,50 EUR).
Sonach bestehen bereits unter den oben dargestellten Gesichtspunkten erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der mit der Klage angefochtenen Bescheide. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist daher hier geboten, zumal existenzsichernde Leistungen nach dem SGB II betroffen sind. Im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht abschließend beantwortet werden können überdies weitere offene, jedoch möglicherweise im Hauptsacheverfahren klärungsbedürftige rechtliche und tatsächliche Gesichtspunkte. Deshalb muss hier offen bleiben, ob es zulässig ist, wiederholte Pflichtverletzungen innerhalb eines Kalendermonats - wie geschehen - in zwei zeitgleich erlassenen Verwaltungsakten zu sanktionieren (so Berlit in LPK-SGB II, a.a.O., Rdnr. 116) oder ob das erste Sanktionsereignis bereits festgestellt sein muss, bevor eine kumulierte Absenkung nach § 31 Abs. 3 Satz 1 SGB II erfolgen darf (so LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. März 2006 a.a.O.; Valgoglio in Hauck/Noftz, a.a.O., § 31 Rdnr. 52; zu § 39 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbs. SGB XII Streichsbier in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 1. Auflage, § 39 Rdnr. 6; zur anderslautenden Vorschrift des § 147 Abs. 1 Nr. 2 SGB III vgl. Niesel, SGB III, 3. Auflage, § 147 Rdnr. 12). Dahingestellt bleiben muss ferner, welcher zeitliche Zusammenhang zwischen Pflichtverstoß und Sanktionsentscheidung zu fordern wäre (vgl. hierzu Rixen in Eicher/Spellbrink, a.a.O., § 31 Rdnr. 58; Berlit in LPK-SGB II, a.a.O., § 31 Rdnrn. 116 f.; SG Berlin, Beschluss vom 12. Januar 2006 - S 37 AS 11525/05 ER ). Hier nicht erörtert werden kann nach allem auch, ob die von der Antragsgegnerin verwendeten Vordrucke für Meldeaufforderungen nach § 59 SGB II i.V.m. § 309 SGB III (Muster vorlegt im Verfahren S 10 AS 2555/05) in der Rechtsfolgenbelehrung ausreichend sind (vgl. hierzu BSGE 53, 13, 15 f. = SozR 4100 § 119 Nr. 18; BSGE 61, 289, 293 f. = SozR a.a.O. Nr. 31), was angesichts der im Wesentlichen nur den Gesetzeswortlaut wiederholenden Belehrungen zweifelhaft erscheint, und ob den Meldeaufforderungen nach § 59 SGB II, die - anders als in § 336a SGB III die Meldeaufforderung nach § 309 SGB III - in § 39 SGB II nicht genannt sind, die Qualität eines Verwaltungsakts zukommt (im Recht der Arbeitsförderung offen gelassen in BSGE 62, 173, 175 = SozR 4100 § 132 Nr. 4; BSG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - B 7a AL 18/05 R - ; verneinend Rixen in Eicher/Spellbrink, a.a.O., Rdnr. 26; kritisch auch Eicher in Eicher/Schlegel, SGB III, 1. Auflage, § 336a Rdnrn. 36 f.; bejahend Blüggel in Eicher/Spellbrink, a.a.O., § 59 Rdnr. 10). All diese Unklarheiten sind jedoch im Rahmen der Interessenabwägung ergänzend zu Gunsten des Aussetzungsinteresses des Antragstellers zu berücksichtigen. Auf das Verhalten des Antragstellers war deshalb nicht weiter einzugehen, wenngleich die von ihm mitgeteilten Gründe weder einen wichtigen Grund im Sinne der §§ 31 Abs. 1, 59 SGB II darstellen noch Gesichtspunkte der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit (§ 65 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) tangiert sein dürften.
Der Folgenbeseitigungsanspruch des Antragstellers ergibt sich aus § 86b Abs. 1 Satz 2 SGB II.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).
10 
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt

1.
bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten,
2.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen,
3.
für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen,
4.
in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen,
5.
in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.

(4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 5, für die ein Ausreisetermin und eine Ausreisemöglichkeit feststehen, haben ab dem auf den Ausreisetermin folgenden Tag keinen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6, es sei denn, die Ausreise konnte aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht durchgeführt werden. Ihnen werden bis zu ihrer Ausreise oder der Durchführung ihrer Abschiebung nur noch Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege gewährt. Nur soweit im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, können ihnen auch andere Leistungen im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 gewährt werden. Die Leistungen sollen als Sachleistungen erbracht werden.

(2) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 und Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 6, soweit es sich um Familienangehörige der in § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 genannten Personen handelt, die sich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begeben haben, um Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen, erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1.

(3) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5, bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, erhalten ab dem auf die Vollziehbarkeit einer Abschiebungsandrohung oder Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung folgenden Tag nur Leistungen entsprechend Absatz 1. Können bei nach § 1 Absatz 1 Nummer 6 leistungsberechtigten Ehegatten, Lebenspartnern oder minderjährigen Kindern von Leistungsberechtigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden, so gilt Satz 1 entsprechend.

(4) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 5, für die in Abweichung von der Regelzuständigkeit nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) nach einer Verteilung durch die Europäische Union ein anderer Mitgliedstaat oder ein am Verteilmechanismus teilnehmender Drittstaat, der die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 anwendet, zuständig ist, erhalten ebenfalls nur Leistungen entsprechend Absatz 1. Satz 1 gilt entsprechend für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 1a, denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von Satz 1

1.
internationaler Schutz oder
2.
aus anderen Gründen ein Aufenthaltsrecht gewährt worden ist,
wenn der internationale Schutz oder das aus anderen Gründen gewährte Aufenthaltsrecht fortbesteht. Satz 2 Nummer 2 gilt für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 entsprechend.

(5) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 7 erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1, wenn

1.
sie ihrer Pflicht nach § 13 Absatz 3 Satz 3 des Asylgesetzes nicht nachkommen,
2.
sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 4 des Asylgesetzes nicht nachkommen,
3.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellt hat, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 5 des Asylgesetzes nicht nachkommen,
4.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellt hat, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 6 des Asylgesetzes nicht nachkommen,
5.
sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 7 des Asylgesetzes nicht nachkommen,
6.
sie den gewährten Termin zur förmlichen Antragstellung bei der zuständigen Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge oder dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht wahrgenommen haben oder
7.
sie den Tatbestand nach § 30 Absatz 3 Nummer 2 zweite Alternative des Asylgesetzes verwirklichen, indem sie Angaben über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit verweigern,
es sei denn, sie haben die Verletzung der Mitwirkungspflichten oder die Nichtwahrnehmung des Termins nicht zu vertreten oder ihnen war die Einhaltung der Mitwirkungspflichten oder die Wahrnehmung des Termins aus wichtigen Gründen nicht möglich. Die Anspruchseinschränkung nach Satz 1 endet, sobald sie die fehlende Mitwirkungshandlung erbracht oder den Termin zur förmlichen Antragstellung wahrgenommen haben.

(6) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig Vermögen, das gemäß § 7 Absatz 1 und 5 vor Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrauchen ist,

1.
entgegen § 9 Absatz 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht angeben oder
2.
entgegen § 9 Absatz 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht unverzüglich mitteilen
und deshalb zu Unrecht Leistungen nach diesem Gesetz beziehen, haben nur Anspruch auf Leistungen entsprechend Absatz 1.

(7) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 5, deren Asylantrag durch eine Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 31 Absatz 6 des Asylgesetzes als unzulässig abgelehnt wurde und für die eine Abschiebung nach § 34a Absatz 1 Satz 1 zweite Alternative des Asylgesetzes angeordnet wurde, erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist. Satz 1 gilt nicht, sofern ein Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung angeordnet hat.

(1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die

1.
eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,
1a.
ein Asylgesuch geäußert haben und nicht die in den Nummern 1, 2 bis 5 und 7 genannten Voraussetzungen erfüllen,
2.
über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzen
a)
wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes,
b)
nach § 25 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder
c)
nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt,
4.
eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
5.
vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
6.
Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne daß sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen,
7.
einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes stellen oder
8.
a)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, die ihnen nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 erteilt wurde, oder
b)
eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, die nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 ausgestellt wurde,
und bei denen weder eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes oder nach § 16 des Asylgesetzes durchgeführt worden ist, noch deren Daten nach § 3 Absatz 1 des AZR-Gesetzes gespeichert wurden; das Erfordernis einer erkennungsdienstlichen Behandlung gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist.

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Ausländer sind für die Zeit, für die ihnen ein anderer Aufenthaltstitel als die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichnete Aufenthaltserlaubnis mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten erteilt worden ist, nicht nach diesem Gesetz leistungsberechtigt.

(3) Die Leistungsberechtigung endet mit der Ausreise oder mit Ablauf des Monats, in dem die Leistungsvoraussetzung entfällt. Für minderjährige Kinder, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und die mit ihren Eltern in einer Haushaltsgemeinschaft leben, endet die Leistungsberechtigung auch dann, wenn die Leistungsberechtigung eines Elternteils, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzt, entfallen ist.

(3a) Sofern kein Fall des Absatzes 1 Nummer 8 vorliegt, sind Leistungen nach diesem Gesetz mit Ablauf des Monats ausgeschlossen, in dem Leistungsberechtigten, die gemäß § 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden sind und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beantragt haben, eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt worden ist. Der Ausschluss nach Satz 1 gilt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes. Das Erfordernis einer erkennungsdienstlichen Behandlung in den Sätzen 1 und 2 gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist.

(4) Leistungsberechtigte nach Absatz 1 Nummer 5, denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von § 1a Absatz 4 Satz 1 internationaler Schutz gewährt worden ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz, wenn der internationale Schutz fortbesteht. Hilfebedürftigen Ausländern, die Satz 1 unterfallen, werden bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen Zeitraum von zwei Wochen, einmalig innerhalb von zwei Jahren nur eingeschränkte Hilfen gewährt, um den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken (Überbrückungsleistungen); die Zweijahresfrist beginnt mit dem Erhalt der Überbrückungsleistungen nach Satz 2. Hierüber und über die Möglichkeit der Leistungen nach Satz 6 sind die Leistungsberechtigten zu unterrichten. Die Überbrückungsleistungen umfassen die Leistungen nach § 1a Absatz 1 und nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2. Sie sollen als Sachleistung erbracht werden. Soweit dies im Einzelfall besondere Umstände erfordern, werden Leistungsberechtigten nach Satz 2 zur Überwindung einer besonderen Härte andere Leistungen nach den §§ 3, 4 und 6 gewährt; ebenso sind Leistungen über einen Zeitraum von zwei Wochen hinaus zu erbringen, soweit dies im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage geboten ist. Neben den Überbrückungsleistungen werden auf Antrag auch die angemessenen Kosten der Rückreise übernommen. Satz 7 gilt entsprechend, soweit die Personen allein durch die angemessenen Kosten der Rückreise die in Satz 4 genannten Bedarfe nicht aus eigenen Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken können. Die Leistung ist als Darlehen zu erbringen.

(1) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 5, für die ein Ausreisetermin und eine Ausreisemöglichkeit feststehen, haben ab dem auf den Ausreisetermin folgenden Tag keinen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6, es sei denn, die Ausreise konnte aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht durchgeführt werden. Ihnen werden bis zu ihrer Ausreise oder der Durchführung ihrer Abschiebung nur noch Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege gewährt. Nur soweit im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, können ihnen auch andere Leistungen im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 gewährt werden. Die Leistungen sollen als Sachleistungen erbracht werden.

(2) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 und Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 6, soweit es sich um Familienangehörige der in § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 genannten Personen handelt, die sich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begeben haben, um Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen, erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1.

(3) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5, bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, erhalten ab dem auf die Vollziehbarkeit einer Abschiebungsandrohung oder Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung folgenden Tag nur Leistungen entsprechend Absatz 1. Können bei nach § 1 Absatz 1 Nummer 6 leistungsberechtigten Ehegatten, Lebenspartnern oder minderjährigen Kindern von Leistungsberechtigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden, so gilt Satz 1 entsprechend.

(4) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 5, für die in Abweichung von der Regelzuständigkeit nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) nach einer Verteilung durch die Europäische Union ein anderer Mitgliedstaat oder ein am Verteilmechanismus teilnehmender Drittstaat, der die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 anwendet, zuständig ist, erhalten ebenfalls nur Leistungen entsprechend Absatz 1. Satz 1 gilt entsprechend für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 1a, denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von Satz 1

1.
internationaler Schutz oder
2.
aus anderen Gründen ein Aufenthaltsrecht gewährt worden ist,
wenn der internationale Schutz oder das aus anderen Gründen gewährte Aufenthaltsrecht fortbesteht. Satz 2 Nummer 2 gilt für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 entsprechend.

(5) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 7 erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1, wenn

1.
sie ihrer Pflicht nach § 13 Absatz 3 Satz 3 des Asylgesetzes nicht nachkommen,
2.
sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 4 des Asylgesetzes nicht nachkommen,
3.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellt hat, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 5 des Asylgesetzes nicht nachkommen,
4.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellt hat, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 6 des Asylgesetzes nicht nachkommen,
5.
sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 7 des Asylgesetzes nicht nachkommen,
6.
sie den gewährten Termin zur förmlichen Antragstellung bei der zuständigen Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge oder dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht wahrgenommen haben oder
7.
sie den Tatbestand nach § 30 Absatz 3 Nummer 2 zweite Alternative des Asylgesetzes verwirklichen, indem sie Angaben über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit verweigern,
es sei denn, sie haben die Verletzung der Mitwirkungspflichten oder die Nichtwahrnehmung des Termins nicht zu vertreten oder ihnen war die Einhaltung der Mitwirkungspflichten oder die Wahrnehmung des Termins aus wichtigen Gründen nicht möglich. Die Anspruchseinschränkung nach Satz 1 endet, sobald sie die fehlende Mitwirkungshandlung erbracht oder den Termin zur förmlichen Antragstellung wahrgenommen haben.

(6) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig Vermögen, das gemäß § 7 Absatz 1 und 5 vor Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrauchen ist,

1.
entgegen § 9 Absatz 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht angeben oder
2.
entgegen § 9 Absatz 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht unverzüglich mitteilen
und deshalb zu Unrecht Leistungen nach diesem Gesetz beziehen, haben nur Anspruch auf Leistungen entsprechend Absatz 1.

(7) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 5, deren Asylantrag durch eine Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 31 Absatz 6 des Asylgesetzes als unzulässig abgelehnt wurde und für die eine Abschiebung nach § 34a Absatz 1 Satz 1 zweite Alternative des Asylgesetzes angeordnet wurde, erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist. Satz 1 gilt nicht, sofern ein Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung angeordnet hat.

(1) Leistungsberechtigte nach § 1 erhalten Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf).

(2) Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes wird der notwendige Bedarf durch Sachleistungen gedeckt. Kann Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie in Form von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden. Gebrauchsgüter des Haushalts können leihweise zur Verfügung gestellt werden. Der notwendige persönliche Bedarf soll durch Sachleistungen gedeckt werden, soweit dies mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich ist. Sind Sachleistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich, können auch Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen gewährt werden.

(3) Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes sind vorbehaltlich des Satzes 3 vorrangig Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs zu gewähren. Anstelle der Geldleistungen können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, zur Deckung des notwendigen Bedarfs Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, von Wertgutscheinen oder von Sachleistungen gewährt werden. Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat sowie für Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie wird, soweit notwendig und angemessen, gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Der notwendige persönliche Bedarf ist vorbehaltlich des Satzes 6 durch Geldleistungen zu decken. In Gemeinschaftsunterkünften im Sinne von § 53 des Asylgesetzes kann der notwendige persönliche Bedarf soweit wie möglich auch durch Sachleistungen gedeckt werden.

(4) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben den Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 entsprechend den §§ 34, 34a und 34b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berücksichtigt. Die Regelung des § 141 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) Leistungen in Geld oder Geldeswert sollen der oder dem Leistungsberechtigten oder einem volljährigen berechtigten Mitglied des Haushalts persönlich ausgehändigt werden. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht; dabei wird der Monat mit 30 Tagen berechnet. Geldleistungen dürfen längstens einen Monat im Voraus erbracht werden. Von Satz 3 kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.

(6) (weggefallen)

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 23. März 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Im Streit sind höhere Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für Januar 2013; der Kläger wendet sich insbesondere gegen die Gewährung nur eingeschränkter Leistungen gemäß § 1a AsylbLG.

2

Der Kläger reiste im Jahr 2002 in das Bundesgebiet ein und beantragte Asyl. Er gab an, kamerunischer Staatsangehöriger zu sein; einen Pass oder Passersatz legte er nicht vor. Das Land Brandenburg wies ihn dem Zuständigkeitsbereich des beklagten Landkreises zu (Zuweisungsbescheid vom 5.11.2002), wo er mittlerweile in einer Gemeinschaftsunterkunft lebt. Sein Asylantrag wurde abgelehnt und der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen; sollte er dem nicht nachkommen, werde er nach Kamerun abgeschoben (Bescheid vom 27.8.2003). Eine hiergegen erhobene Klage beim Verwaltungsgericht Cottbus blieb erfolglos; das Urteil ist seit dem 17.3.2004 rechtskräftig. Der Kläger ist seit Beendigung des Asylverfahrens im Besitz einer Duldung (vgl § 60a Abs 2 Satz 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet - Aufenthaltsgesetz). Noch im Jahr 2003 wurde seine Abschiebung, im Jahr 2009 zudem seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet verfügt. In der Zeit von Juni 2004 bis April 2013 forderte die Ausländerbehörde den Kläger mindestens 19 Mal auf, bei der Beschaffung eines Passes oder Passersatzes mitzuwirken und führte ihn hierzu in den Jahren 2008 und 2010 der kamerunischen Botschaft vor. Im Rahmen beider Vorführungen schwieg der Kläger auf alle an ihn gerichteten Fragen.

3

Seit November 2005 bewilligte der Beklagte dem Kläger lediglich eingeschränkte Leistungen nach § 1a AsylbLG, ua für Januar 2013 in Höhe von 168,12 Euro in Form von Wertgutscheinen. Dabei berücksichtigte er einen notwendigen Bedarf nach § 3 Abs 1 Satz 1 AsylbLG (in der bis zum 28.2.2015 geltenden Fassung) in Höhe von 168,12 Euro (217 Euro abzüglich eines "Energiekostenanteils" von 32,06 Euro sowie einer in der Zeit von Januar bis Juni 2013 einbehaltenen "monatlichen Rate" von 16,82 Euro für im Oktober 2012 gewährte Winterbekleidung), den Barbetrag nach § 3 Abs 1 Satz 4 AsylbLG hingegen nicht(Bescheid vom 18.12.2012; Widerspruchsbescheid vom 25.9.2013).

4

Seine dagegen gerichtete Klage hat das Sozialgericht (SG) Cottbus abgewiesen (Urteil vom 23.3.2016). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, der Kläger gehöre als Inhaber einer Duldung zum leistungsberechtigten Personenkreis nach § 1 Abs 1 Nr 4 AsylbLG; zudem lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 1a Nr 2 AsylbLG in der bis zum 28.2.2015 geltenden Fassung (im Folgenden: alte Fassung ) vor. Er habe selbst zu vertreten, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht durchgeführt werden könnten, weil er seiner nach § 48 Abs 3 AufenthG bestehenden Verpflichtung, an der Beschaffung eines Passes oder Passersatzes mitzuwirken, nicht nachgekommen sei. Dies bedinge das einzige Abschiebehindernis; die Republik Kamerun sei bereit, eigene Staatsangehörige nach Klärung ihrer Identität wieder einreisen zu lassen und ggf die notwendigen Dokumente (Pass, Passersatz oder Laissez-passer) auszustellen. Die Anspruchseinschränkung nach § 1a Nr 2 AsylbLG aF verstoße auch nicht gegen das Grundgesetz (GG). Der dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums zustehende Spielraum lasse es zu, bei Pflichtverletzungen wie der Nichtmitwirkung bei der Ausreise niedrigere Leistungen zu gewähren. Einer zeitlichen Begrenzung der Einschränkung bedürfe es nicht. Auch die Höhe der bewilligten Leistungen sei nicht zu beanstanden.

5

Mit seiner Sprungrevision rügt der Kläger eine Verletzung von § 1a Nr 2 AsylbLG aF. Die Vorschrift verstoße gegen die Verfassung; sie teile die Menschenwürde unzulässig in einen unabweisbaren und einen abweisbaren Teil (physisches bzw soziokulturelles Existenzminimum) auf. Dies sei auch nicht auf der Grundlage einer Sanktion gerechtfertigt, die der Durchsetzung der ausländerrechtlichen Ausreisepflicht diene. Migrationspolitische Erwägungen seien dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums verwehrt; im Sozialrecht sei kein Platz für "verstecktes Ausländerrecht". Zudem gälten bei Sanktionsnormen strenge Anforderungen an die Bestimmtheit, weshalb Sanktionen bestenfalls für einen begrenzten Zeitraum und in einer klar bestimmten Höhe gerechtfertigt sein könnten. § 1a Nr 2 AsylbLG aF verlange im Übrigen eine umfassende Bedarfsermittlung im konkreten Einzelfall, weshalb die Anwendung von Pauschalen ausscheide.

6

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 23.3.2016 aufzuheben und den Bescheid vom 18.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.9.2013 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm für Januar 2013 höhere Leistungen nach dem AsylbLG zu gewähren.

7

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Er hält die angefochtene Entscheidung des SG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Sprungrevision ist nicht begründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz). Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen; denn dem Kläger standen höhere als die bewilligten Leistungen für den streitbefangenen Zeitraum nicht zu. Zu Recht und in richtiger Höhe hat der Beklagte ihm gemäß § 1a Nr 2 AsylbLG aF(in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des AsylbLG vom 25.8.1998 ) Leistungen nur in Höhe des unabweisbar Gebotenen gewährt. Dies begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

10

Gegenstand des Verfahrens ist nach Abschluss eines sog Überprüfungsvergleichs im Revisionsverfahren (nur noch) der Bescheid vom 18.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.9.2013 (§ 95 SGG), der ausschließlich die Bewilligung von Leistungen für den Monat Januar 2013 regelt. Hiergegen wendet sich der Kläger zulässigerweise mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4, § 56 SGG), gerichtet auf den Erlass eines Grundurteils (§ 130 Abs 1 Satz 1 SGG), mit dem Ziel, höhere ("ungekürzte") Leistungen für Januar 2013 zu erlangen. Sein Antrag ist auf die Bewilligung von weiteren Leistungen als Geldleistungen gerichtet. Für die Vergangenheit können Sachleistungen und ihnen zuzuordnende (vgl Holzhey in juris Praxiskommentar -SGB XII, 2. Aufl 2014, § 10 RdNr 25) Wertgutscheine nicht mehr erbracht werden, weil mit ihnen das ursprüngliche Ziel der tatsächlichen Bedarfsdeckung in der Vergangenheit nicht mehr erreicht werden kann (vgl mit diesem Maßstab Holzhey, aaO, § 10 RdNr 71).

11

Der Bescheid vom 18.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.9.2013 ist formell rechtmäßig. Die sachliche Zuständigkeit des beklagten Landkreises für die Erbringung der beanspruchten Leistungen ergibt sich dabei aus § 10 Abs 1 AsylbLG(in der Fassung, die die Norm mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des AsylbLG <1. AsylbLGÄndG> vom 5.8.1997 erhalten hat) iVm § 1 Abs 1 des Gesetzes über die Aufnahme von Flüchtlingen, spätausgesiedelten und weiteren aus dem Ausland zugewanderten Personen im Land Brandenburg sowie zur Durchführung des AsylbLG(in der Fassung des Gesetzes vom 17.12.1996, Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg I 1996, Nr 27, zuletzt geändert durch Art 1 des Gesetzes vom 26.4.2005, GVBl I 2005, Nr 11); seine örtliche Zuständigkeit aus § 10a Abs 1 Satz 1 AsylbLG(in der Fassung des 1. AsylbLGÄndG), weil ihm der Kläger mit Bescheid des Landes Brandenburg vom 5.11.2002 zugewiesen worden ist und er, der Kläger, nach den bindenden Feststellungen des SG (§ 163 SGG) im Januar 2013 auch im Kreisgebiet wohnte.

12

Auch in der Sache sind die angefochtenen Entscheidungen des Beklagten nicht zu beanstanden. Dem Kläger stand ein Anspruch auf weitere Geldleistungen nicht zu. Er war im streitbefangenen Zeitraum als Inhaber einer Duldung nach § 60a Abs 2 AufenthG (hier in der Fassung, die die Norm mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften vom 23.6.2011 erhalten hat) leistungsberechtigt nach § 1 Abs 1 Nr 4 AsylbLG(insoweit unverändert in der Fassung des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern - Zuwanderungsgesetz - vom 30.7.2004, BGBl I 1950). Zutreffend hat der Beklagte entschieden, dass ihm lediglich eingeschränkte Ansprüche nach § 1a Nr 2 AsylbLG aF iVm § 3 Abs 2 AsylbLG(hier in der Fassung, die die Norm mit Art 82 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 erhalten hat), letztere mit dem Inhalt der Übergangsregelung, wie sie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem Urteil vom 18.7.2012 (1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - BGBl I 2012, 1715 f = BVerfGE 132, 134 ff = SozR 4-3520 § 3 Nr 2)durch 3. des Tenors in Gesetzeskraft angeordnet hat (im Folgenden: § 3 AsylbLG aF), zustanden. Auf der Grundlage von § 2 AsylbLG(hier in der Fassung, die die Norm mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.8.2007 erhalten hat) kann der Kläger höhere Leistungen wegen seines vorsätzlich rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (dazu sogleich) ebenfalls nicht beanspruchen; die Tatbestände von § 1a Nr 2 AsylbLG aF und § 2 Abs 1 AsylbLG aF überschneiden sich insoweit (vgl BSGE 101, 49 ff RdNr 46 = SozR 4-3520 § 2 Nr 2).

13

§ 1a AsylbLG aF ist dabei keine eigene Anspruchsgrundlage(vgl BSGE 114, 302 ff RdNr 24 = SozR 4-3520 § 1a Nr 1). Der Anspruch des Klägers, der in einer Gemeinschaftsunterkunft iS des § 53 des Gesetzes über das Asylverfahren (jetzt: § 53 Asylgesetz) wohnte und nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des SG nicht über Einkommen oder Vermögen(vgl § 7 AsylbLG) verfügte, ergibt sich aus § 3 Abs 2 AsylbLG aF in (wertmäßiger) Höhe von 354 Euro(217 Euro Grundleistungen und 137 Euro Geldbetrag zur Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums nach § 3 Abs 2 Satz 2 und Abs 1 Satz 4 AsylbLG aF unter Anwendung und Fortschreibung der Übergangsregelung des BVerfG vom 18.7.2012, aaO; vgl zur Fortschreibung auch den Erlass des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie in Brandenburg vom 26.11.2012). Diesen Anspruch hat der Beklagte aber zu Recht gemäß § 1a Nr 2 AsylbLG aF auf das unabweisbar Gebotene in Höhe von wertmäßig 168,12 Euro eingeschränkt.

14

Nach § 1a Nr 2 AsylbLG aF erhalten ua Leistungsberechtigte nach § 1 Abs 1 Nr 4 AsylbLG, also Personen mit einer Duldung, bei denen aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, Leistungen nach diesem Gesetz nur, soweit dies im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geboten ist.

15

Der Tatbestand dieser Vorschrift ist erfüllt. Bei dem (lediglich) geduldeten Kläger können aus von ihm zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden, denn allein durch seine fehlende Mitwirkung bei der Beschaffung eines Passes oder Passersatzes hat er die Vollziehung seiner bestandskräftigen Abschiebung (§ 58 AufenthG) als aufenthaltsbeendende Maßnahme iS des § 1a Nr 2 AsylbLG aF verhindert. Er hat damit gegen die in § 48 Abs 3 AufenthG (in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 25.2.2008, BGBl I 162) normierte Pflicht eines Ausländers ohne gültigen Pass oder Passersatz verstoßen, an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken (zu diesen Pflichten im Einzelnen Winkelmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl 2016, § 48 AufenthG RdNr 5; Möller in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl 2016, § 48 AufenthG RdNr 31). Diese fehlende Mitwirkung stellt ein vom Gesetzgeber als typisch ins Auge gefasstes leistungsmissbräuchliches Verhalten iS des § 1a Nr 2 AsylbLG aF dar(vgl BT-Drucks 13/10155 S 5 ; ausführlich dazu Hohm, Gemeinschaftskomm-AsylbLG, § 1a RdNr 281 ff, Stand Mai 2016; Oppermann in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl 2014, § 1a AsylbLG RdNr 76 ff, Stand 12.1.2017).

16

Der Kläger hat weder auf Aufforderungen der Ausländerbehörde noch des für die Leistungserbringung zuständigen Sozialamts des Beklagten, an der Beschaffung eines Passes oder Passersatzes mitzuwirken, reagiert. Den ihm aufgezeigten Möglichkeiten etwa der Beibringung einer Geburtsurkunde, eines Ehenachweises, seines Personalausweises oder ähnlicher Dokumente (Schreiben des Beklagten vom 30.9.2005, 8.2.2006, 22.5.2006, 14.3.2007 und 8.1.2008) ist er nicht nachgekommen. Seinem Verhalten bei der kamerunischen Botschaft im Rahmen zweier Vorführungen in den Jahren 2008 und 2010 ist es zuzurechnen, dass ein Gespräch über seine Person und seine Herkunft nicht geführt werden konnte.

17

Der Kläger hat das Fehlen eines Passes oder Passersatzes als den Grund, der den Vollzug seiner Abschiebung hindert, auch selbst zu vertreten. Erforderlich aber auch ausreichend hierfür ist, dass die den Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen hindernden Gründe in den Verantwortungsbereich des Leistungsberechtigten fallen (BSGE 101, 49 ff RdNr 48 = SozR 4-3520 § 2 Nr 2). Insoweit ist zumindest ein persönliches (im Sinne von: eigenes) Fehlverhalten des Leistungsberechtigten zu verlangen, wie dies der nunmehr geltenden Fassung des § 1a Nr 2 AsylbLG ausdrücklich zu entnehmen ist(dazu BT-Drucks 18/2592 S 19 ). Einerseits muss also ein dem Ausländer vorwerfbares Verhalten und andererseits die Ursächlichkeit zwischen dem vorwerfbaren Verhalten und der Nichtvollziehbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen vorliegen (vgl BSGE 114, 302 ff RdNr 25 = SozR 4-3520 § 1a Nr 1). Inwieweit dabei die Vorwerfbarkeit Vorsatz oder Fahrlässigkeit verlangt (vgl dazu Hohm, aaO, § 1a RdNr 269), kann dahinstehen. Der Kläger handelte vorsätzlich; infolge der wiederholten Aufforderungen zur Mitwirkung (Schreiben vom 30.9.2005, 8.2.2006, 22.5.2006, 14.3.2007 und 8.1.2008, s zuvor) wusste er, welche konkreten Mitwirkungshandlungen ihm abverlangt wurden.

18

Die erforderliche Kausalität zwischen dem vorwerfbaren Verhalten und dem Nichtvollzug (BSGE 114, 302 ff RdNr 25 = SozR 4-3520 § 1a Nr 1) liegt ebenfalls vor, weil die von ihm verhinderte Identitätsfeststellung nach den bindenden Feststellungen des SG der Ausstellung der notwendigen Dokumente durch die Republik Kamerun und damit der Abschiebung des Klägers allein entgegenstand. Die Republik Kamerun ist danach nur bereit, eigene Staatsangehörige nach Klärung von deren Identität wieder einreisen zu lassen; in einem solchen Fall ist die Abschiebung tatsächlich unmöglich (dazu Martini-Emden, JM 2017, 151, 152 ff; Funke-Kaiser in GK-AufenthG, § 60a RdNr 264.1, Stand März 2015, mwN; s auch Nr 60a.2.1.2.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum AufenthG vom 26.10.2009). Die Republik Kamerun ist nach den Feststellungen des SG allerdings auch bereit, dem Kläger nach erfolgreicher Identitätsfeststellung ohne Weiteres die zur Einreise notwendigen Dokumente (Pass, Passersatz oder Laissez-passer) auszustellen. Damit war die Nichtvollziehbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf das Verhalten des Klägers ursächlich zurückzuführen; andere Ausreisebeschränkungen bestanden im streitbefangenen Zeitraum nach den Feststellungen des SG nicht. Dass überdies das durchgängig ernsthafte Bestreben der Behörde vorlag, den Kläger in sein Heimatland zurückzuführen (vgl zu diesem Kausalitätserfordernis nur Oppermann, aaO, RdNr 76 f, Stand 12.1.2017), ergibt sich schon aufgrund der Vielzahl der Aufforderungen zur Mitwirkung, der Verfügung der Ausweisung des Klägers aus der Bundesrepublik Deutschland und den Vorführungen bei der Botschaft.

19

Nach den Feststellungen des SG hat der Beklagte den Kläger zudem (unter Fristsetzung bis zum 14.12.2012) darauf hingewiesen, dass es von der Erfüllung seiner ausländerrechtlichen Pflicht abhänge, ob eine Leistungseinschränkung vorgenommen werde (Schreiben vom 14.11.2012). Ob eine solche Belehrung Voraussetzung für eine Leistungseinschränkung nach § 1a Nr 2 AsylbLG aF ist(so Oppermann, aaO, RdNr 157, Stand 12.1.2017; ähnlich auch Hohm, aaO, § 1a RdNr 278, sowie in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl 2015, § 1a AsylbLG RdNr 50 und Decker in Oestreicher, SGB II/SGB XII, § 1a AsylbLG RdNr 36)oder ob eine Anhörung ausreichend gewesen wäre (Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl 2014, § 1a AsylbLG RdNr 33; Herbst in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, § 1a AsylbLG RdNr 32, Stand August 2015; Adolph, SGB II/SGB XII/AsylbLG, § 1 AsylbG RdNr 38; vgl auch OVG NRW Urteil vom 22.8.2007 - 16 A 1158/05 - RdNr 28 ff), braucht damit vorliegend nicht entschieden zu werden.

20

Verwirklicht der Kläger also den typischen Fall eines von § 1a Nr 2 AsylbLG aF erfassten Verhaltens(vgl zu ähnlich gelagerten Sachverhalten nur: Thüringer LSG Beschluss vom 17.1.2013 - L 8 AY 1801/12 B ER; Bayerisches LSG Beschluss vom 24.1.2013 - L 8 AY 4/12 B ER; LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 20.3.2013 - L 8 AY 59/12 B ER; LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 19.8.2013 - L 8 AY 3/13 B ER), standen ihm im hier streitbefangenen Monat Leistungen nur in Höhe des unabweisbar Gebotenen zu, ohne dass das Gesetz der Behörde insoweit Entscheidungsfreiräume einräumte; die gesetzliche Anspruchseinschränkung ist zwingend (vgl dazu Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl 2015, § 1a AsylbLG RdNr 29).

21

Inhalt und Umfang des unabweisbar Gebotenen sind durch den zuständigen Leistungsträger anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls allein bedarfsorientiert festzulegen (vgl zu § 1a AsylbLG in der nunmehr geltenden Fassung auch BT-Drucks 18/8615 S 35). Dabei stellt das Tatbestandsmerkmal des unabweisbar Gebotenen einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Eine generalisierende, auf typische Bedarfslagen abstellende Bestimmung eingeschränkter Leistungsansprüche ist im Anwendungsbereich von § 1a AsylbLG von vornherein unzulässig(vgl bereits BSGE 114, 302 ff RdNr 23 = SozR 4-3520 § 1a Nr 1).

22

Nach Entstehungsgeschichte, Sinn und Zweck der Vorschrift und ihrem eindeutigen Wortlaut ist das so beschriebene Leistungsniveau nicht mit dem in § 3 AsylbLG normierten und durch das BVerfG auch für den hier streitbefangenen Zeitraum mit Gesetzeskraft auf bestimmte Mindestbeträge angehobenen (typisierend festgelegten) Leistungsniveau zur Sicherung des physischen und soziokulturellen Existenzminimums gleichzusetzen. Der Gesetzgeber wollte ausdrücklich eine Einschränkung des nach § 3 AsylbLG grundsätzlich zustehenden Leistungsanspruchs normieren(vgl BT-Drucks 13/10155 S 5) und ist davon im Übrigen ausweislich der in den Neufassungen des AsylbLG nach der Entscheidung des BVerfG erweiterten Tatbestandsvarianten des § 1a AsylbLG(vgl § 1a AsylbLG in der Fassung des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20.10.2015 sowie in der Fassung des Integrationsgesetzes vom 31.7.2016 ) auch zwischenzeitlich nicht abgerückt. Maßgeblich ist daher, welche Leistungen trotz leistungsmissbräuchlicher Verhinderung des Vollzugs aufenthaltsbeendender Maßnahmen durch geduldete oder vollziehbar ausreisepflichtige Leistungsberechtigte als "unumgänglich" und nicht mehr "von der Hand zu weisen" anzusehen sind (vgl Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, aaO, RdNr 31 mwN; Petersen, ZFSH/SGB 2014, 669, 671 ff; mit ähnlichem Ansatz Wahrendorf, aaO, § 1a AsylbLG RdNr 44).

23

Die dem Kläger für den Monat Januar 2013 bewilligten Leistungen entsprechen dem unabweisbar Gebotenen iS des § 1a Nr 2 AsylbLG, denn auf der Grundlage der Feststellungen des SG waren höhere Leistungen nicht unumgänglich. Der Kläger hat alle durch das BVerfG vorgegebenen Leistungen zur Deckung des physischen Existenzminimums (vgl dazu die Vorgaben in BVerfGE 132, 134 RdNr 104 und 108 = SozR 4-3520 § 3 Nr 2 RdNr 130 und 134) erhalten. Der Sicherung der physischen Existenz dienen insoweit die Ausgaben für Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke, Bekleidung und Schuhe, Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung sowie die Gesundheitspflege im Sinne der Abteilungen 1, 3, 4 und 6 nach § 5 Abs 1 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 SGB XII(Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz vom 24.3.2011 ), wobei dem Kläger die Unterkunft einschließlich des Haushaltsstroms als Sachleistung kostenfrei zur Verfügung stand. Zu Recht hat der Beklagte ferner berücksichtigt, dass dem Kläger für Winterbekleidung und -schuhe für das Winterhalbjahr bereits im Oktober 100,90 Euro bewilligt worden waren (Bescheid vom 20.10.2012) und insoweit der Bedarf an Kleidung und Schuhen im Monat Januar 2013 im Wesentlichen gedeckt war. Neben dem deshalb "einbehaltenen" Betrag in Höhe von 16,82 Euro, der etwas mehr als der Hälfte des in § 5 Abs 1 RBEG 2011 festgelegten und nach den Vorgaben des BVerfG fortgeschriebenen Betrags(32,23 Euro; vgl Erlass des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie in Brandenburg vom 26.11.2012) entspricht, erweist sich der noch zur Deckung weiterer laufender Bedarfe für Bekleidung verbleibende Betrag (15,41 Euro) als ausreichend. Mit den Gutscheinen, die dem vom BVerfG für die Übergangszeit vorgegebenen Betrag damit wertmäßig entsprachen, konnte der Kläger die genannten Bedarfe vollständig decken. Weitere unabweisbare Bedarfe, die wegen der Deckung der physischen Existenz im Einzelfall angefallen wären (etwa gesundheitsbedingte Bedarfe oder einmalige Bedarfe zB wegen weiterer Bekleidung), hat das SG für den hier streitbefangenen Monat nicht festgestellt. Ob und inwieweit das in § 3 Abs 1 Satz 1 AsylbLG aF festgelegte Niveau zur Sicherung der physischen Existenz hätte unterschritten werden können, ist damit vorliegend nicht zu entscheiden.

24

Die Bedarfe "zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens" iS von § 3 Abs 1 Satz 4 AsylbLG aF, für deren Bemessung nach der Entscheidung des BVerfG vom 18.7.2012 sämtliche in § 5 Abs 1 RBEG 2011 aufgeführten Ausgaben für Verkehr, Nachrichtenübermittlung, Freizeit, Unterhaltung und Kultur, Bildung, Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen und andere Waren- und Dienstleistungen (vgl dort die Abteilungen 7 bis 12) maßgeblich waren (sog "soziokulturelles Existenzminimum") und die nach den Übergangsregelungen im Grundsatz durch einen monatlichen Geldbetrag zur freien Verfügung (im Januar 2013 in Höhe von 137 Euro) zu decken waren(vgl BVerfGE 132, 134 RdNr 108 = SozR 4-3520 § 3 Nr 2 RdNr 134), waren dagegen für den Kläger in diesem Monat nicht von vornherein unverzichtbar. Die Beschränkung auf das "unabweisbar Gebotene" verlangt gerade auch wegen des soziokulturellen Existenzminimums abweichend die Prüfung, welche besonderen persönlichen Lebensumstände es zwingend erforderlich machen, im Einzelfall weitere Leistungen zu gewähren, die nicht die physische Existenzsicherung betreffen. Wie bereits herausgestellt, verbieten sich im Anwendungsbereich des § 1a Nr 2 AsylbLG aF typisierende Festlegungen auf ein bestimmtes Leistungsniveau. Die auf den Einzelfall bezogene Prüfung auf Grundlage der Feststellungen des SG, ob und ggf welche Bedarfe dieser Art unabweisbar sind, ergibt aber, dass beim Kläger solche Ausgaben für Freizeit, Unterhaltung, Kultur und ähnliche Aktivitäten zur Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben nicht zwingend notwendig waren. Als Folge des von ihm zu vertretenden rechtsmissbräuchlichen Verhaltens musste er diese Einschränkungen hinnehmen, die - als vom Gesetzgeber beabsichtigte Folge - vor allem seiner weitergehenden Integration entgegenstehen. Von Fall zu Fall werden sich zwar auch angesichts eines rechtsmissbräuchlichen Fehlverhaltens nach § 1a Nr 2 AsylbLG aF die von den genannten regelsatzrelevanten Positionen erfassten Ausgaben (insbesondere für Mobilität und Nachrichtenübermittlung) als unabweisbar darstellen(im Einzelnen später). Vorliegend hat das SG solche besonderen Bedarfslagen des Klägers für Januar 2013 aber weder festgestellt noch wurden sie vom Kläger behauptet.

25

Verfassungsrecht gebietet keine abweichende Auslegung des § 1a AsylbLG. Die an ein persönliches Fehlverhalten anknüpfende Anspruchseinschränkung nach dieser Vorschrift begegnet weder aufgrund der Bindungswirkung des Urteils des BVerfG vom 18.7.2012 noch aufgrund der dort entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstäbe durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl zu Art 100 Abs 1 GG nur zB BVerfG Beschluss vom 4.6.2012 - 2 BvL 9/08 ua - BVerfGE 131, 88 RdNr 90 f mwN).

26

Die Bindungswirkung der Entscheidung des BVerfG vom 18.7.2012 (aaO) umfasst lediglich die im Tenor enthaltene Feststellung der Gültigkeit oder Ungültigkeit eines Gesetzes (vgl BVerfG Beschluss vom 27.6.2014 - 2 BvR 429/12 - RdNr 18; vgl auch Lenz/Hansel, BVerfGG, 1. Aufl 2013, § 31 RdNr 42), hier also von § 3 Abs 2 Satz 2 Nr 1 bis 3 und Satz 3 iVm Abs 1 Satz 4 Nr 1 und 2 AsylbLG in der bis zur Entscheidung geltenden Fassung. Die Regelung des § 1a Nr 2 AsylbLG aF war jedoch nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem BVerfG. Solche Sachverhalte waren von den seinerzeitigen Vorlagebeschlüssen (LSG NRW Beschlüsse vom 26.7.2010 - L 20 AY 13/09 - und 22.11.2010 - L 20 AY 1/09) nicht erfasst; von der Möglichkeit, weitere Bestimmungen eines Gesetzes, dessen Verfassungsmäßigkeit es zu beurteilen hat, gleichfalls für nichtig zu erklären, wenn diese aus denselben Gründen mit dem GG oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar sind (§ 78 Satz 2 BVerfGG), hat das BVerfG keinen Gebrauch gemacht.

27

§ 1a Nr 2 AsylbLG aF verstößt nicht gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Dieses durch Art 1 Abs 1 GG begründete und nach dem Sozialstaatsgebot des Art 20 Abs 1 GG auf Konkretisierung durch den Gesetzgeber angelegte Grundrecht verpflichtet den Staat dafür Sorge zu tragen, dass die materiellen Voraussetzungen zur Verfügung stehen, wenn einem Menschen die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins notwendigen materiellen Mittel fehlen, weil er sie weder aus seiner Erwerbstätigkeit, noch aus eigenem Vermögen noch durch Zuwendungen Dritter erhalten kann (vgl BVerfGE 125, 175, 222 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12 RdNr 134; BVerfGE 132, 134 ff RdNr 62 = SozR 4-3520 § 3 Nr 2 RdNr 88; BVerfGE 137, 34 ff RdNr 74). Der unmittelbar verfassungsrechtliche Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums umfasst als einheitliche grundrechtliche Garantie sowohl die physische Existenz des Menschen als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und eines Mindestmaßes an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben, denn der Mensch als Person existiert notwendig in sozialen Bezügen (vgl BVerfGE 125, 175, 223 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12 mwN; BVerfGE 132, 134 ff RdNr 64 = SozR 4-3520 § 3 Nr 2 RdNr 90). Der Leistungsanspruch aus Art 1 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 1 GG ist von der Verfassung jedoch nur dem Grunde nach vorgegeben. Sein Umfang kann nicht unmittelbar aus der Verfassung abgeleitet werden. Er hängt von den gesellschaftlichen Anschauungen über das für ein menschenwürdiges Dasein Erforderliche, der konkreten Lebenssituation der Hilfebedürftigen sowie den jeweiligen wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten ab und ist danach vom Gesetzgeber konkret zu bestimmen (BVerfGE 125, 175, 224 f = SozR 4-4200 § 20 Nr 12; BVerfGE 132, 134 ff RdNr 67 = SozR 4-3520 § 3 Nr 2 RdNr 93).

28

Bei der Bestimmung des Umfangs der Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums kommt dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum zu. Dieser Gestaltungsspielraum umfasst die Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse ebenso wie die wertende Einschätzung des notwendigen Bedarfs und ist zudem von unterschiedlicher Weite: Er ist enger, soweit der Gesetzgeber das zur Sicherung der physischen Existenz eines Menschen Notwendige konkretisiert, und weiter, wo es um Art und Umfang der Möglichkeit zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben geht (BVerfGE 125, 175, aaO; BVerfGE 132, 134 ff RdNr 67 = SozR 4-3520 § 3 Nr 2 RdNr 93). Das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum ist demnach kein Abwehrgrundrecht, sondern ein "Leistungsgrundrecht", dessen zentraler Gehalt durch den Gesetzgeber auszugestalten ist (vgl nur Jarass zum Schutzgehalt von Leistungsgrundrechten und des Grundrechts auf Gewährleistung eines Existenzminimums in Jarass/Pieroth, GG, 14. Aufl 2016, Vorb vor Art 1, RdNr 10 und Art 1 RdNr 23).

29

Der gesetzgeberische Gestaltungsspielraum eröffnet aber auch die Möglichkeit, die Leistungsgewährung an Voraussetzungen zu knüpfen (vgl ebenso zur Berücksichtigung von Einkommen BVerfG SozR 4-4200 § 11 Nr 33 = BVerfGK 17, 375 RdNr 13). Weder das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum noch das Sozialstaatsprinzip fordern eine voraussetzungslose Sicherung des Existenzminimums (vgl Berlit, info also 2013, 195, 200 ff; Lauterbach, ZFSH/SGB 2011, 584 ff; Spellbrink, JZ 2007, 28, 30; vgl weiter Eicker-Wolf, SF 2013, 172 ff; Opielka, SF 2004, 114 ff). Leistungseinschränkungen sind daher gegenüber dem durch den Menschenwürdeschutz und das Sozialstaatsprinzip vorgegebenen Niveau nicht generell und als solche unzulässig (vgl Petersen, ZFSH/SGB 2014, 669, 671 ff; Berlit, aaO, 198; ähnlich Rothkegel, ZAR 2012, 357, 360). Sofern diese an die Nichteinhaltung rechtlich zulässiger Voraussetzungen geknüpft sind, wird die staatliche Verantwortung gelockert; sie rechtfertigt eine Absicherung auf einem niedrigeren Niveau (vgl Berlit, aaO, 198; Wahrendorf, aaO, § 1a AsylbLG RdNr 12, 14 f; Hohm, aaO, § 1a RdNr 29 ff).

30

Dies gilt insbesondere für ein System eingeschränkter Leistungen als Reaktion auf festgestellte Obliegenheitsverletzungen oder Verletzungen anderweitiger gesetzlicher Mitwirkungspflichten. Der demokratisch legitimierte Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht gehindert, die Gewährung existenzsichernder Leistungen an die Einhaltung solcher Pflichten zu knüpfen und bei deren Verletzung leistungsrechtliche Minderungen vorzusehen (so aber Gerloff, Humboldt Forum Recht, 2014, 24, 29 ff; wie hier dagegen Petersen, aaO; Wahrendorf, aaO; Birk in LPK-SGB XII, 10. Aufl 2015, § 1a AsylbLG RdNr 7 ff; Hohm, aaO, § 1a RdNr 29). Er darf die uneingeschränkte Leistungsgewährung von der Rechtstreue des einzelnen abhängig machen. Wo Leistungen rechtsmissbräuchlich bezogen werden, ist daher von Verfassungs wegen nicht grundsätzlich zu beanstanden, dass diese Leistungen auch unterhalb das Niveau des typisierend bestimmten Existenzminimums abgesenkt oder mit Einschränkungen ausgestaltet werden (vgl Wahrendorf, aaO, § 1a AsylbLG RdNr 14; vgl ähnlich auch Thym, NVwZ 2015, 1625, 1631). Die verfassungsrechtliche Grenze bildet dabei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Gesetzes- und Obliegenheitsverletzungen eines Leistungsberechtigten entlassen den Staat nicht vollständig aus seiner leistungsrechtlichen Verpflichtung.

31

Diesen Anforderungen wird § 1a Nr 2 AsylbLG aF gerecht(im Ausgangspunkt wie hier LSG Hamburg, Beschluss vom 29.8.2013 - L 4 AY 5/13 B ER, L 4 AY 6/13 B PKH; LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 20.3.2013 - L 8 AY 59/12 B ER; Thüringer LSG Beschluss vom 17.1.2013 - L 8 AY 1801/12 B ER; LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 19.8.2013 - L 8 AY 3/13 B ER; LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 23.7.2013 - L 23 AY 10/13 B ER im vom Kläger geführten Eilverfahren; jetzt auch Bayerisches LSG Beschluss vom 8.7.2016 - L 8 AY 14/16 B ER; aA im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung des § 1a Nr 2 AsylbLG, nach der eine Leistungsabsenkung unter das Niveau der Leistungen nach § 3 AsylbLG nicht in Betracht kommt, LSG NRW Beschluss vom 24.4.2013 - L 20 AY 153/12 B ER; LSG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 27.3.2013 - L 3 AY 2/13 B ER; LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 6.2.2013 - L 15 AY 2/13 B ER; Hessisches LSG Beschluss vom 6.1.2014 - L 4 AY 19/13 B ER).

32

Durch die Anspruchseinschränkung nach § 1a Nr 2 AsylbLG aF werden die existenzsichernden Leistungen nach § 3 AsylbLG nicht generell-abstrakt herabgesetzt; deshalb folgt - anders als der Kläger meint - aus der Entscheidung des BVerfG vom 18.7.2012, die lediglich die verfassungsrechtliche Pflicht zur Bestimmung des Existenzminimums im Grundsatz betrifft, nicht schon (auch nicht mittelbar) ihre Verfassungswidrigkeit. Der Gesetzgeber knüpft allein an einen persönlich zurechenbaren Verstoß gegen eine gesetzlich normierte Pflicht (vgl § 48 Abs 3 AufenthG) die Minderung von Leistungen; damit wird der Maßstab der Existenzsicherung als solcher gerade nicht verändert und auch nicht - im Sinne des BVerfG (vgl BVerfGE 132, 134 ff RdNr 95 = SozR 4-3520 § 3 Nr 2 RdNr 121) - "migrationspolitisch relativiert". Dem Gesetz ist nicht die Wertung zu entnehmen, für die gesamte Personengruppe der "nur" geduldeten Ausländer kämen, weil es ihnen möglich und zumutbar wäre, nach erfolglosem Abschluss des Asylverfahrens auszureisen, nur abgesenkte Leistungen in Betracht. Selbst wenn mit der Tatbestandsalternative des § 1a Nr 2 AsylbLG aF, über die hier zu entscheiden ist(vgl die Gesetzesbegründung zu diesem Tatbestand in BT-Drucks 13/10155 S 5 sowie die Ausschussbegründung BT-Drucks 13/11172 S 7 f), auch migrationspolitische Belange in den Blick genommen worden sein sollten (vgl Wahrendorf, aaO, § 1a AsylbLG RdNr 10; s dazu anstelle vieler auch die Stellungnahme von Pro Asyl vom 29.9.2015 zum Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes, Ausschuss-Drucks 18(4)417, S 7 f), knüpft die Vorschrift allein an ein missbräuchliches Verhalten in der Verantwortung des Einzelnen an, dessen Aufgabe dieser jederzeit in der Hand hat, nicht dagegen an generell-abstrakt gefasste migrationspolitische Erwägungen, das Leistungsniveau niedrig zu halten.

33

Ziel der Vorschrift ist damit in erster Linie die Verhinderung eines rechtsmissbräuchlichen Leistungsbezugs im Einzelfall (so schon Hohm, NVwZ 1998, 1045, 1046 ff; Wahrendorf, aaO, § 1a AsylbLG RdNr 10; so ausdrücklich auch BT-Drucks 13/11172 S 7). Den Leistungsberechtigten trifft eine individuelle Obliegenheit, die Voraussetzungen für eine Rückkehr in sein Heimatland durch die von seiner Seite erforderlichen Handlungen zu schaffen (vgl auch Rothkegel, aaO, 357, 360 f; kritisch demgegenüber Gerloff, aaO, S 24, 30); allein an den Verstoß hiergegen ist die eingeschränkte Gewährung von Leistungen geknüpft. Dass dadurch ausländerrechtliche Pflichten mit dem Leistungsrecht des AsylbLG verknüpft werden, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Das AsylbLG war von Beginn an "im Kern" als "Regelung des Aufenthalts- und Niederlassungsrechts von Ausländern nach dem Asylverfahrensgesetz" verstanden und konzipiert worden (vgl BT-Drucks 12/4451 S 5; vgl auch B 12 RdNr 1; Wahrendorf, aaO, Einleitung RdNr 2). Seine Ansprüche sind unmittelbar an den aufenthaltsrechtlichen Status eines Ausländers geknüpft (vgl § 1 AsylbLG). Daher darf im Einzelfall eine Leistungseinschränkung an die Verletzung der aus einem Aufenthaltsstatus folgenden Verpflichtungen geknüpft werden.

34

Die Anspruchseinschränkung in § 1a Nr 2 AsylbLG aF erweist sich dabei als verhältnismäßig. Die in § 48 Abs 3 AufenthG normierte Mitwirkungspflicht verlangt dem Leistungsberechtigten im Grundsatz nichts Unzumutbares ab; ihm steht insoweit auch vor Augen, dass und welches Verhalten von ihm verlangt wird und welche Handlungsmöglichkeiten bestehen. Die Mitwirkung an der Beschaffung von Ausreisepapieren als Voraussetzung für die Ausreise entspricht zwar regelmäßig nicht seinem Willen, zwingt ihn jedoch auch nicht dazu, eine entsprechende "Willensbildung" vorzutäuschen oder zu entwickeln (vgl zur Grenze zulässiger Mitwirkungspflichten im Fall einer sog "Ehrenerklärung" BSGE 114, 302 ff = SozR 4-3520 § 1a Nr 1), sondern zu einem Verhalten, das anknüpft an den Ausgang eines nach rechtsstaatlichen Maßstäben geführten Asylverfahrens; nach dessen erfolglosem Ausgang ist dem lediglich noch geduldeten Leistungsberechtigten aber die Pflicht auferlegt, das in seiner Sphäre Liegende zur Ausreise beizutragen (vgl auch BVerfG vom 12.9.2005 - 2 BvR 1361/05 - RdNr 18 = NVwZ 2006, 80, 81 zur Verfassungsmäßigkeit der Strafbarkeit eines geduldeten Ausländers bei Verstoß gegen die Passpflicht). Der Gesetzgeber knüpft mit der Leistungseinschränkung ferner nicht an den Erfolg einer endgültigen Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung des jeweiligen Leistungsberechtigten an, sondern an das "Ob" der Erfüllung der individuell geforderten Mitwirkungshandlung: Die erforderliche Kausalität des Fehlverhaltens für die an diese Obliegenheit geknüpfte Leistungseinschränkung entfällt in dem Moment, in welchem der Betreffende seinen Mitwirkungspflichten nachkommt (vgl dazu auch die Ausschussbegründung in BT-Drucks 13/11172, aaO), oder andere, nicht in seiner Sphäre liegenden Gründe die Abschiebung verhindern. Eine Leistungsminderung auf das unabweisbar Gebotene kann dann nicht mehr auf § 1a Nr 2 AsylbLG aF gestützt werden (so schon OVG Lüneburg Beschluss vom 30.7.1999 - 12 M 2997/99; Streit, ZAR 1998, 266, 271; Hohm, aaO, § 1a RdNr 306 ff). Durch Einhaltung der gesetzlichen Pflichten erlangt der Leistungsberechtigte also unmittelbar wieder einen Anspruch auf Leistungen in voller Höhe.

35

§ 1a Nr 2 AsylbLG aF ermöglicht es auch hinreichend, das Interesse des Leistungsberechtigten an uneingeschränkten Leistungen mit dem Interesse der Allgemeinheit an der Verhinderung rechtsmissbräuchlichen Leistungsbezugs in Einklang zu bringen. Die Norm ist anspruchseinschränkend, nicht anspruchsausschließend ausgestaltet (Herbst in Mergler/Zink, aaO, § 1a AsylbLG RdNr 24, Stand 2016; Hohm, aaO, § 1a RdNr 140; Birk, aaO, § 1a AsylbLG RdNr 5). Indem auch in Fällen eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens die unabweisbar gebotene Hilfe geleistet wird, wird dem verfassungsrechtlichen Sozialstaatsprinzip Rechnung getragen (BT-Drucks 13/10155 S 5 - zum Ganzen s auch Hohm, aaO, § 1a RdNr 115 ff; Fasselt in Fichtner/Wenzel, SGB XII, 4. Aufl 2009, § 1a AsylbLG RdNr 17; OVG NRW Beschluss vom 31.5.2001 - 16 B 388/01 - RdNr 10 ff; aA OVG Berlin Beschluss vom 12.11.1999 - 6 SN 203.99 - RdNr 14 ff). Die Norm ist - ausdrücklich - eine Regelung jeweils des konkreten Einzelfalls ("das im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar Gebotene"; vgl dazu auch Oppermann, aaO, RdNr 100); gerade durch die Bezugnahme des konkreten Sachverhalts verlangt sie, die Besonderheiten der Lebenssituation des jeweiligen Leistungsberechtigten in den Blick zu nehmen und so spezifische Bedarfslagen jederzeit abzudecken. Auch Leistungen zur Deckung des soziokulturellen Existenzminimums sind nach der oben geschilderten Prüfung des Einzelfalls nicht von vornherein ausgeschlossen; insbesondere verbleibt die Möglichkeit zur Gewährung von Leistungen zur Aufrechterhaltung von Kontakten im nahen persönlichen Umfeld (in erster Linie also mit der Familie) je nach den Umständen, die der Leistungsberechtigte insoweit geltend macht. Ob und inwieweit aus dem Bedürfnis zu regelmäßiger Kommunikation mit der Familie, begründeten Besuchsanliegen, unerlässlichen Fahrtkosten oder ähnlichen Lebenslagen ggf unabweisbare Bedarfe entstehen, lässt sich anhand der vom Gesetz vorgegebenen differenzierenden Einzelfallbeurteilung entscheiden.

36

Einen Verstoß gegen das Wesentlichkeitsprinzip (Art 20 Abs 3 GG) stellt die Ausgestaltung des § 1a Nr 2 AsylbLG aF als Einzelfallregelung nicht dar. Zwar bedarf der verfassungsrechtliche Leistungsanspruch stets, sowohl mit Blick auf die Anspruchsvoraussetzungen als auch auf den Umfang der Leistungen, der Ausgestaltung durch ein Parlamentsgesetz (Aubel in Emmenegger/ Wiedmann, Linien der Rspr des BVerfG, Band 2, 2011, S 273, 287). Der Gesetzgeber hat insoweit das Wesentliche selbst zu regeln (sog Wesentlichkeitstheorie - dazu Axer in Anderheiden/ Keil/Kirste/Schaefer, Gedächtnisschrift für Winfried Brugger, 2013, S 335, 343; Aubel, aaO, S 279). Vorliegend geht es jedoch nicht um die Höhe von grundsätzlich gegebenen Leistungsansprüchen, sondern um die Anspruchsminderung infolge eines persönlichen Fehlverhaltens. Die wesentliche Entscheidung, dass und vor welchem tatbestandlichen Hintergrund Leistungen zu mindern sind, hat insoweit bereits der Gesetzgeber selbst getroffen. Er hat entschieden, dass der Leistungsberechtigte nur dasjenige erhält, was er unbedingt braucht. Weitergehendes bleibt den tatsächlichen Verhältnissen im Einzelfall vorbehalten. Dabei ist der Begriff des unabweisbar Gebotenen aus sich heraus verständlich und der Auslegung und Kontrolle durch die Gerichte zugänglich.

37

Auch im konkreten Einzelfall ist die Anwendung des § 1a Nr 2 AsylbLG aF verfassungsrechtlich unbedenklich. Insbesondere wahrt sie den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, obwohl die Leistungsminderung im streitbefangenen Monat Januar 2013 bereits über mehrere Jahre hinweg erfolgt war. Ausreichend unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten im Einzelfall war auch insoweit die Prüfung, ob sich der Leistungsberechtigte durchgehend seiner Möglichkeiten zur Abkehr von der Leistungsminderung bewusst und die Abkehr möglich war. Dies war hier aufgrund der umfänglichen Belehrungen (s zuvor) der Fall. Eine Begrenzung der Leistungseinschränkung auf eine bestimmte Dauer im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung (etwa von vier Jahren, vgl Petersen, aaO, S 669, 674 ff) ist jedenfalls in einem solchen Fall nicht geboten (vgl dazu Birk, aaO, § 1a AsylbLG RdNr 10; entsprechend wohl auch Deibel, Sozialrecht aktuell 2013, 103, 109; aA Oppermann, aaO, RdNr 121; Classen, Flüchtlingsrat Berlin, Ausschuss-Drucks 18(11)220 S 21 im Rahmen der Anhörung von Sachverständigen zum Gesetz zur Änderung des AsylbLG und des SGG vom 10.12.2014). Insbesondere verfängt insoweit das Argument nicht, dass nach einer gewissen Frist von einem "Scheitern" des Ziels der nur eingeschränkten Leistungsgewährung auszugehen sei (so aber Petersen, aaO). Aus Verhältnismäßigkeitsgründen ist die Frage nach der "erzieherischen Wirksamkeit" nicht zu stellen; denn § 1a Nr 2 AsylbLG aF knüpft - wie bereits ausgeführt - nicht an die tatsächliche Schaffung der Voraussetzungen einer Abschiebung als Erfolg an. Eine einschränkende Auslegung der Regelung je nach der Dauer des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens bedeutete im Übrigen eine Besserstellung derjenigen Leistungsberechtigten, die sich im Ergebnis lange genug rechtsstaatlich gerechtfertigten Anforderungen wiedersetzten. Schließlich liefe der Anwendungsbereich der Norm von vornherein leer, wenn - in Konsequenz eines solchen Normverständnisses aber zwingend - schon eine endgültige und ernsthafte Weigerung der Mitwirkung die Erreichung des Ziels ausgeschlossen erscheinen lassen würde.

38

Ein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG liegt ebenfalls nicht vor. Dabei kann dahinstehen, ob Art 3 Abs 1 GG im Kontext bezogener Fürsorgeleistungen überhaupt einen eigenen Schutzgehalt aufweist (vgl dazu Frerichs/Greiser in 60 Jahre Sozialgerichtsbarkeit Niedersachsen und Bremen, 2014, 157, 197 ff). Verstößt die Absenkung auf das unabweisbar Gebotene nicht gegen den aus Art 1 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 1 GG abgeleiteten Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines Existenzminimums, wäre bejahendenfalls auch unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten die Rechtsmissbräuchlichkeit von Leistungen ein hinreichendes Differenzierungskriterium, um Leistungsansprüche im konkreten Einzelfall zu mindern (ebenso Wahrendorf, aaO, § 1a AsylbLG RdNr 15). Dies gälte auch für einen möglichen Leistungsanspruch nach § 2 AsylbLG.

39

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 24. August 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen, soweit dieses über die Zeit vom 1. Juli bis 7. September 2005 und den Bescheid vom 1. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Juni 2008 entschieden hat.

Tatbestand

1

Im Streit sind (noch) Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in Höhe von (weiteren) 40,90 Euro monatlich für die Zeit vom 1.7. bis 31.8.2005 und von (weiteren) 9,54 Euro für die Zeit vom 1. bis 7.9.2005.

2

Die 1964 geborene Klägerin besitzt die malische Staatsangehörigkeit und ist im November 1997 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Ihr Asylantrag wurde abgelehnt; in der Folgezeit war der Aufenthalt nur geduldet. Ab Februar 1999 erhielt sie Grundleistungen nach § 3 AsylbLG(Bescheid vom 2.2.1999 über die Leistung für Februar 1999; monatliche Leistungen ohne Bescheid). Darin enthalten war ein Geldbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des Lebens, ein sog "Taschengeld", in Höhe von 80 DM bzw nach Einführung des Euro von 40,90 Euro monatlich.

3

Ab Februar 2003 erhielt die Klägerin nur noch "auf das unabweisbar Gebotene" abgesenkte Leistungen (nach den Ausführungen des Landessozialgerichts gekürzt um das "Taschengeld"), weil sie mehrfach (2000 bis 2002) sog "Ehrenerklärungen" gegenüber der malischen Botschaft nicht abgegeben habe, die diese für die Ausstellung von Passersatzpapieren verlangt habe (bestandskräftiger Bescheid vom 21.2.2003 über Geldleistungen für Februar und März 2003; Widerspruchsbescheid vom 2.7.2003; monatliche Zahlungen ab April ohne Bescheid); mit der gleichen Begründung wurden sog Analog-Leistungen (Leistungen entsprechend dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - bei - damals - 36monatigem Vorbezug von Grundleistungen) abgelehnt (gesonderter bestandskräftiger Bescheid vom 21.2.2003 und Widerspruchsbescheid vom 3.7.2003; bestandskräftiger Bescheid vom 28.6.2004 und Widerspruchsbescheid vom 2.6.2005 auf einen erneuten Antrag der Klägerin zur Gewährung von Analog-Leistungen).

4

Die von der Klägerin geforderte Erklärung hatte folgenden Inhalt:

"Ehrenerklärung
Ich bin malische Staatsangehörige und möchte freiwillig in mein Heimatland zurückkehren. Ich versichere hiermit nicht nach Deutschland zurückzukehren, es sei denn unter den Bedingungen der deutschen Einwanderungsgesetze.
Erklärt gegenüber der Botschaft Mali und dem Bundesgrenzschutz.
Name, Vorname, Geburtsdatum, Unterschrift."

5

Ein am 8.9.2005 erhobener Widerspruch, zunächst wegen Zahlung ungekürzter Leistungen ab 1.10.2004, wurde als unzulässig zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 16.8.2006). Der auch als Antrag auf Überprüfung bestandskräftiger Ablehnungen gewertete Widerspruch - im Widerspruchsverfahren von der Klägerin begrenzt auf die Zeit ab 1.7.2005 -, wurde abgelehnt (Bescheid vom 1.2.2008; Widerspruchsbescheid vom 11.6.2008).

6

Die auf höhere Leistungen ab 1.7.2005 gerichtete Klage, zunächst nur gegen den Widerspruchsbescheid vom 16.8.2006, später erweitert auf den Bescheid vom 1.2.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.6.2008, blieb für den streitbefangenen Zeitraum beim Sozialgericht (SG) Dessau-Roßlau und beim LSG ohne Erfolg (Urteil des SG vom 22.12.2009; Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 24.8.2011). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, der Widerspruch vom 8.9.2005 sei wegen der Bestandskraft der "Absenkungsentscheidung" vom 21.2.2003 unzulässig; der in dem Widerspruch zu sehende Überprüfungsantrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) beziehe sich nur auf den bestandskräftigen Absenkungsbescheid vom 21.2.2003 iVm den jeweiligen monatlichen konkludenten Bewilligungen von Grundleistungen; Leistungen nach § 2 AsylbLG (Analog-Leistungen) seien nicht im Streit. Höhere Leistungen stünden der Klägerin für die Zeit vor dem 8.9.2005 mangels eines entsprechenden Antrags auf Wiedergewährung des "Taschengelds" nicht zu. Der Absenkungsbescheid vom 21.2.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.7.2003 sei ohnedies zunächst rechtmäßig gewesen. Erst für die Zeit ab 8.9.2005 seien weitere Leistungen (des "Taschengelds") zu erbringen, weil sich der Beklagte aufgrund des Neubewilligungsantrags der Klägerin mehr als 17 Monate nach der letzten Weigerung, die "Ehrenerklärung" zu unterschreiben, nicht mehr auf dieses Fehlverhalten berufen könne und auch weitere Umstände einer Rückführung der Klägerin nach Mali entgegengestanden hätten.

7

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision und rügt einen Verstoß gegen §§ 1a, 2, 3 AsylbLG sowie gegen Art 1 Abs 1 Grundgesetz (GG) und Art 20 Abs 1 GG (menschenwürdiges Existenzminimum). Die Nichtabgabe der von ihr geforderten "Ehrenerklärung" sei für die Höhe des Leistungsanspruchs irrelevant. Die Kürzung der Leistung aus migrationspolitischen Erwägungen, insbesondere die komplette Streichung der Mittel für das soziokulturelle Existenzminimum, sei verfassungswidrig.

8

Die Klägerin beantragt nach Rücknahme der Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 16.8.2006,

        

die Urteile des LSG und des SG abzuändern sowie den Bescheid vom 1.2.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.6.2008 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr unter Rücknahme des Bescheids vom 21.2.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.7.2003 und des Bescheids vom 28.6.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.6.2005 sowie der in den jeweiligen Auszahlungen liegenden Bewilligungen für die Zeit vom 1.7. bis 31.8.2005 monatlich weitere 40,90 Euro und für die Zeit vom 1. bis 7.9.2005 9,54 Euro zu zahlen

9

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

10

Er hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision der Klägerin ist im Sinne der Aufhebung des LSG-Urteils und der Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz). Es fehlen ausreichende tatsächliche Feststellungen (§ 163 SGG) für eine abschließende Entscheidung des Senats, die das LSG - ausgehend von seiner vom Senat zur Problematik der "Ehrenerklärung" nicht geteilten Rechtsansicht - nicht getroffen hat.

12

Gegenstand des Verfahrens sind in der Sache unter Berücksichtigung des sog Meistbegünstigungsprinzips (vgl dazu nur: BSGE 100, 131 ff RdNr 10 mwN = SozR 4-3500 § 90 Nr 3; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, Einführung E 010 RdNr 332 mwN; Link in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 37 RdNr 26 mwN) nach dem im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren geäußerten Begehren der Klägerin höhere Leistungen unter allen denkbaren rechtlichen Gesichtspunkten. Dies bedeutet, dass ihr Überprüfungsantrag entgegen der Ansicht des LSG nicht allein an § 1a iVm § 3 AsylbLG, sondern auch an § 2 AsylbLG zu messen ist; im Streit sind mithin nicht nur höhere Grundleistungen, sondern auch höhere Analog-Leistungen.

13

Allerdings ist der Streitgegenstand des Revisionsverfahrens aufgrund des Antrags der Klägerin und des Urteils des LSG beschränkt auf die Zeit vom 1.7. bis 7.9.2005 und höhenmäßig begrenzt auf die Beträge von 40,90 Euro monatlich für Juli und August 2005 sowie den Betrag von 9,54 Euro (Betrag für das sog "Taschengeld") für die Zeit vom 1. bis 7.9.2005. Eine ausdrückliche Beschränkung der Klage auf das "Taschengeld" ist nicht erfolgt. Selbst wenn der Klägerin - ob gemäß § 2 AsylbLG oder gemäß § 3 AsylbLG - über die geltend gemachten Beträge hinaus höhere Leistungen zustehen würden, könnten ihr diese deshalb nicht zugestanden werden. Richtige Klage ist, ausgehend davon und im Hinblick darauf, dass alle den Leistungszeitraum betreffenden Verwaltungsakte bestandskräftig geworden sind (§ 77 SGG), - gleichgültig, ob sich deren Aufhebung wegen anfänglicher Rechtswidrigkeit an § 44 SGB X iVm § 9 Abs 3 AsylbLG oder wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse an § 48 SGB X iVm § 9 Abs 3 AsylbLG misst - die Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs 1 und 4 iVm § 56 SGG(vgl dazu und zur fehlenden Befugnis des Gerichts, die bestandskräftigen Verwaltungsakte selbst aufzuheben: BSG SozR 4-4300 § 122 Nr 8 RdNr 9; SozR 4-1300 § 44 Nr 22 RdNr 9; SozR 4-3520 § 3 Nr 3 RdNr 10; BSGE 88, 299, 300 f = SozR 3-4300 § 137 Nr 1 S 2 f; Eicher in Eicher/Schlegel, SGB III, § 330 RdNr 12a, Stand August 2007).

14

Bei den maßgeblichen bestandskräftigen Verwaltungsakten über die Ablehnung höherer Leistungen handelt es sich um den Bescheid vom 21.2.2003 ("Absenkungsbescheid") in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.7.2003 (§ 95 SGG)als sog Grundlagenbescheid, den Bescheid über die Ablehnung von Analog-Leistungen nach § 2 AsylbLG vom 28.6.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.6.2005 und die in den jeweiligen Auszahlungen liegenden konkludenten Leistungsverfügungen (§ 31 SGB X; vgl dazu: BSGE 101, 49 ff RdNr 11 mwN = SozR 4-3520 § 2 Nr 2). Insoweit wurden der Klägerin (vom Rechtsvorgänger des Beklagten) nach dem Grundlagenbescheid vom 21.2.2003 (vgl dazu: BSG SozR 4-3200 § 82 Nr 1 RdNr 29 mwN) betreffend die "Leistungskürzung" gemäß § 1a AsylbLG im streitbefangenen Zeitraum Leistungen in vom LSG nicht festgestellter Höhe monatlich gezahlt. Die in diesen Zahlungen zu sehenden konkludenten Verwaltungsakte waren zwar mangels Rechtsbehelfsbelehrung zum Zeitpunkt des am 8.9.2005 erhobenen Widerspruchs noch nicht bestandskräftig (§ 84 Abs 2 Satz 3 iVm § 66 Abs 2 Satz 1 SGG); jedoch hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 16.8.2006, mit dem ihr Widerspruch zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen worden ist, zurückgenommen (§ 102 Abs 1 SGG), sodass dadurch Bestandskraft eingetreten ist.

15

Zu Recht hat die Klägerin in ihre Klage auch den Bescheid vom 28.6.2004 einbezogen, mit dem die Gewährung von Analog-Leistungen (§ 2 AsylbLG) erneut abgelehnt worden ist. Dieser Bescheid erfasst den streitbefangenen Zeitraum, weil er sich entgegen der üblichen Konstellation einer Ablehnungsentscheidung nicht in der aktuellen Leistungsversagung erschöpft, sondern den früheren Bescheid vom 21.2.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3.7.2003 ersetzt hat (§ 39 Abs 2 SGB X) und dieser trotz formaler Trennung mit dem Grundlagenbescheid über die Gewährung nur noch von Leistungen nach § 1a AsylbLG eine rechtliche Einheit bildet(vgl dazu in anderem Zusammenhang: BSGE 95, 8 ff RdNr 6 = SozR 4-4300 § 140 Nr 1; BSG SozR 4-1500 § 95 Nr 1 RdNr 5; SozR 4-4300 § 37b Nr 5 RdNr 10; Eicher in Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 40 RdNr 9 mwN). Denn mit dem Rückgriff auf den Vorwurf, die geforderte "Ehrenerklärung" nicht unterschrieben zu haben, wird dasselbe angebliche Fehlverhalten für die Ablehnung von Analog-Leistungen moniert, das zum Anlass für die Leistungskürzung genommen wurde. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung zum Verhältnis des § 1a zu § 2 AsylbLG(vgl dazu nur: Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl 2010, § 1a AsylbLG RdNr 6; Oppermann in juris PraxisKommentar SGB XII, § 1a AsylbLG RdNr 6 und 16), insbesondere dazu, ob eine Kürzung von Analog-Leistungen nach § 2 AsylbLG gemäß § 1a AsylbLG überhaupt rechtlich zulässig ist, bzw ob sich eine Leistungsbeschränkung in den Fällen des § 2 AsylbLG ausschließlich an § 23 SGB XII misst. Mit der Verfügung (Grundlagenbescheid) über die generelle Leistungskürzung auf das im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar Gebotene (§ 1a AsylbLG) für die Zukunft war mithin die Ablehnung von Analog-Leistungen - mit Wirkung für dieselbe Zeit, also ebenfalls mit Dauerwirkung für unbestimmte Zeit - verbunden. Dieses rechtliche Schicksal teilt zwangsläufig der ersetzende Bescheid vom 28.6.2004: auch er erfasst mithin den streitbefangenen Zeitraum.

16

Ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verfahrensmangel liegt jedenfalls nicht in der Erstreckung der ursprünglichen Klage (gegen den Widerspruchsbescheid vom 16.8.2006) auf den Bescheid vom 1.2.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.6.2008. Während sich die Klägerin mit der ursprünglichen Klage lediglich gegen die auf dem Grundlagenbescheid basierenden konkludenten Leistungsbewilligungen gewandt und höhere Leistungen verlangt hat, hat sie mit der Erweiterung der Klage auf Überprüfung und Aufhebung der bestandskräftigen Bescheide beim SG die Klage zulässigerweise erweitert. Dabei kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen des § 99 Abs 3 Nr 2 SGG erfüllt sind (Erweiterung des Klageantrags in der Hauptsache). Zumindest war die Klageänderung mit Einwilligung des Beklagten wegen dessen rügeloser Einlassung nach § 99 Abs 2 SGG zulässig; es ist deshalb auch nicht entscheidungserheblich, dass eine Klageänderung nach § 99 Abs 1 SGG zudem sachdienlich gewesen wäre. Ein Fall des § 96 SGG (ändernder Verwaltungsakt nach Klageerhebung) in der ab 1.4.2008 geltenden Fassung lag jedenfalls nicht vor. Auch die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage sind erfüllt; insbesondere wurde die Klage innerhalb der Klagefrist des § 87 SGG erweitert.

17

In der Sache misst sich das Anliegen der Klägerin vorrangig an § 9 Abs 3 AsylbLG iVm § 44 Abs 1 SGB X. Danach ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen - hier Leistungen nach dem AsylbLG - nicht erbracht worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Nach § 44 Abs 4 Satz 1 SGB X werden dann Leistungen - wie vorliegend - (längstens) für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht(s zur Nichtanwendbarkeit des § 116a SGB XII - Beschränkung der Nachzahlung auf den Zeitraum eines Jahres - bei Anträgen vor dem 1.4.2011 BSG, Urteil vom 26.6.2013 - B 7 AY 3/12 R - RdNr 15).

18

Insoweit gilt § 44 Abs 1 SGB X nicht nur für die eigentlichen Leistungsverwaltungsakte, sondern auch für den Grundlagenbescheid vom 21.2.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.7.2003, weil mit diesem Bescheid jedenfalls in der Sache die rechtliche Basis für die Nichtgewährung höherer Leistungen durch die späteren konkretisierenden Zahlungen in der Form konkludenter Bewilligungen geschaffen worden ist. Es genügt nach Sinn und Zweck der Vorschrift sowie ihrem Wortlaut ("deshalb Leistungen zu Unrecht nicht erbracht") eine (objektive) Kausalität.

19

Der Anwendung des § 44 Abs 1 SGB X für die in den monatlichen Zahlungen des streitbefangenen Zeitraums liegenden konkludenten Leistungsbewilligungen und damit konkludenten Ablehnungen höherer Leistungen steht auch nicht der Umstand entgegen, dass diese Bescheide bei Klageerhebung noch nicht bestandskräftig waren; denn § 44 SGB X ist, wie bereits die Formulierung ("auch" nachdem er unanfechtbar geworden ist) belegt, eine neben der Anfechtung zulässige verwaltungsverfahrensrechtliche Korrekturmöglichkeit(vgl BVerwGE 118, 84 ff). Es mag richtig sein, dass die allgemeinen Vorschriften über das Widerspruchs- und Klageverfahren im untechnischen Sinn speziellere Korrekturnormen darstellen (so Schütze in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 44 RdNr 3); jedoch kann hieraus allenfalls abgeleitet werden, dass für eine Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage, die bei Anwendung des § 44 SGB X erforderlich ist(s oben) ein Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen ist, soweit und solange das Ziel der Klage mit der einfacheren Anfechtungs- und Leistungsklage zu erreichen ist. Ob dies der Fall ist, kann vorliegend jedoch dahinstehen; denn mit der vor dem Senat erklärten Teilrücknahme betreffend den früheren Widerspruchsbescheid, die auf Anraten durch den Senat und mit dem Ziel der Vereinfachung des Gerichtsverfahrens erfolgt ist, kann dies jedenfalls nicht mehr gelten. Auf die Frage des maßgeblichen Zeitpunkts (BSG SozR 3-4100 § 152 Nr 7 S 17 f) für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheids über die Ablehnung der beantragten Korrektur vom 1.2.2008 kommt es damit nicht an.

20

Ggf wird das LSG jedoch auch § 48 SGB X iVm § 9 Abs 3 AsylbLG (Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse) anzuwenden haben, wenn der Grundlagenbescheid und der streitbefangene Bescheid über die Ablehnung von Analog-Leistungen ursprünglich rechtmäßig gewesen sein sollten, aber nach deren Erlass eine wesentliche Änderung zugunsten der Klägerin eingetreten sein sollte. Waren diese Bescheide andererseits anfänglich rechtswidrig und wäre nach ihrem Erlass eine Änderung zuungunsten der Klägerin eingetreten, müsste und dürfte diese bei der neuen Verwaltungsentscheidung nach § 44 Abs 4 Satz 1 SGB X berücksichtigt werden, zu deren Erlass der Beklagte verpflichtet wäre.

21

Ob der Bescheid vom 1.2.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.6.2008 selbst formell rechtmäßig war, kann bereits nicht beurteilt werden, weil die örtliche und sachliche Zuständigkeit für die Überprüfungsentscheidung mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen des LSG nicht abschließend geprüft werden kann (zur Überprüfbarkeit des Landesrechts bei fehlender Beurteilung durch das LSG vgl nur BSGE 103, 39 ff RdNr 12 = SozR 4-2800 § 10 Nr 1). Über die Rücknahme nach § 44 SGB X entscheidet die zuständige Behörde(§ 44 Abs 3 SGB X); es gelten dabei die allgemeinen Regelungen (vgl nur Schütze, aaO, § 44 RdNr 37 f mwN). Sachlich und örtlich zuständig für die Durchführung des AsylbLG und damit auch für die Entscheidung nach § 44 SGB X wäre deshalb gemäß §§ 10, 10a Abs 1 Satz 1 AsylbLG iVm § 1 Abs 1 Nr 7 Allgemeine Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht des Landes Sachsen-Anhalt vom 7.5.1994 (Gesetz- und Verordnungsblatt 568) der Landkreis, dem die Klägerin zugewiesen worden ist. Auch wenn nach Aktenlage vieles dafür spricht, dass dies der Salzlandkreis als Rechtsnachfolger des zum 1.7.2007 aufgelösten Landkreises Bernburg (§ 2 Abs 1 und 2 Buchst b und § 14 Gesetz zur Kreisgebietsneuregelung vom 11.11.2005 - GVBL 2005, 692 idF vom 19.12.2006 - GVBl 2006, 544), war, mag das LSG dies noch verifizieren; dies betrifft auch die Frage der Nichtheranziehung einer kreisangehörigen Gemeinde. Da sich die Klägerin im jetzigen Salzlandkreis im Zeitpunkt der Antragstellung zumindest tatsächlich aufgehalten haben dürfte (§ 10a Abs 1 Satz 2 AsylbLG), dürfte es auch offen bleiben können, ob eine Zuweisung mit Abschluss des Asylverfahrens ggf ihre Wirkung verliert. Aus diesem Grund bedarf es gegenwärtig auch keiner Entscheidung, wie prozessual darauf zu reagieren wäre, wenn der Beklagte nicht (mehr) zuständig wäre, insbesondere, ob eine analoge Anwendung des § 75 Abs 2 und 5 SGG gerechtfertigt wäre.

22

Auch ob der Klägerin für den streitbefangenen Zeitraum die geltend gemachten höheren Leistungen (40,90 Euro monatlich für Juli und August 2005 und 9,54 Euro für die Zeit vom 1. bis 7.9.2005) zustanden und die Ablehnung dieser Leistungen in der Sache rechtswidrig war, kann nicht beurteilt werden; insoweit hat das LSG nicht einmal die Höhe der in diesem Zeitraum gezahlten Leistungen festgestellt; es fehlen außerdem Feststellungen zum Einkommen und Vermögen der Klägerin, die sowohl für die Grundleistungen des § 3 AsylbLG als auch für die Analog-Leistungen des § 2 AsylbLG von Bedeutung sind(§ 7 AsylbLG; § 19 SGB XII aF iVm §§ 82 ff SGB XII).

23

Jedoch ist der Grundlagenbescheid vom 21.2.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.7.2003 nicht bereits deshalb zurückzunehmen, weil sein Erlass als solcher statt des Erlasses eines konkreten Bewilligungsbescheids rechtswidrig gewesen wäre. Der Grundlagenbescheid vom 21.2.2003 ist nicht bereits rechtswidrig, weil es für eine derartige Verfügung keine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung gibt. Es genügt vielmehr, dass die Zulässigkeit eines solchen Vorgehens zumindest "im Wege der Auslegung" ermittelt werden kann (BSG SozR 3-4100 § 128 Nr 4 S 35 f mwN). Dies ist hier der Fall. Eine Vorabentscheidung über die Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 1a AsylbLG ist - wenn auch nicht zwingend im Gesetz angelegt, so doch - nach der gesetzlichen Systematik sinnvoll und entspricht den Interessen sowohl der Behörde als auch des Leistungsempfängers. Nach § 1a AsylbLG erhalten Leistungsberechtigte unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen nach dem AsylbLG nur, "soweit dies im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geboten ist". Bei jeder (monatlichen) Leistung ist mithin eine individualisierte Prüfung erforderlich, die sich jeglicher Pauschalierung entzieht, wie sie in § 3 AsylbLG in Form des sog "Taschengelds"(Abs 1 Satz 4) bzw bei sonstigen Geldleistungen in § 3 Abs 2 AsylbLG vorgesehen ist. Dies aber setzt, wie auch bei Sanktionsentscheidungen in anderen Rechtsbereichen (Sperrzeiten im Arbeitsförderungsrecht; Absenkungsentscheidungen im Rahmen des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - ) üblich, die Möglichkeit einer gewissermaßen vor die Klammer gezogenen "Statusentscheidung" voraus, auf der die anschließenden konkreten Leistungsbewilligungen aufbauen und aufbauen können.

24

Ist demnach der Grundlagenbescheid nicht als solcher bereits rechtswidrig, misst sich seine Rechtmäßigkeit wie die der konkretisierenden konkludenten Leistungsverwaltungsakte für den streitbefangenen Zeitraum an § 1a iVm § 3 AsylbLG; denn § 1a AsylbLG ist keine eigenständige Anspruchsgrundlage, sondern setzt einen Anspruch auf die Grundleistung voraus, den er dann auf das unabweisbar Gebotene begrenzt. Die Rechtmäßigkeit des Bescheids über die Ablehnung von Analog-Leistungen misst sich demgegenüber an § 2 AsylbLG iVm den Vorschriften des SGB XII.

25

Soweit es die Beurteilung des § 1a AsylbLG betrifft, sind dessen Voraussetzungen jedenfalls nicht deshalb erfüllt, weil sich die Klägerin geweigert hat, sog "Ehrenerklärungen" zu unterschreiben. § 1a Nr 2 AsylbLG würde nur eingreifen, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus von der Klägerin zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden konnten. Die Norm fordert dabei eine Kausalität zwischen einem vorwerfbaren Verhalten und dem Nichtvollzug. Ein mögliches Unterlassen der persönlichen Vorsprache der Klägerin bei der Botschaft ihres Heimatlandes Mali aus eigener Veranlassung, also ohne die Notwendigkeit einer Vorführung, - genaue Feststellungen des LSG dazu fehlen ohnedies - würde deshalb von vornherein ausscheiden; denn dieses Verhalten der Klägerin wäre wohl nicht kausal für den Nichtvollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen geworden. Zum einen ist sie der Botschaft wohl vorgeführt worden; zum anderen wäre wohl ein Vollzug auch bei unerzwungener Vorsprache mangels Unterschreibens der "Ehrenerklärung" im streitbefangenen Zeitraum nicht möglich gewesen (zur Problematik der Mehrfachkausalität: Oppermann in jurisPK SGB XII, § 1a AsylbLG RdNr 52).

26

Auch die Weigerung, die "Ehrenerklärung" zu unterschreiben, erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 1a Nr 2 AsylbLG. Nach § 49 Abs 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) aF (vgl jetzt § 49 Abs 2 AufenthG) war und ist zwar jeder Ausländer verpflichtet, ua die von der Vertretung des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, geforderten Erklärungen im Rahmen der Beschaffung von Heimreisedokumenten abzugeben. Diese gesetzliche Mitwirkungspflicht steht jedoch unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass die geforderte Erklärung mit dem deutschen Recht in Einklang steht. Dies war vorliegend nicht der Fall, weil von der Klägerin ein Verhalten verlangt worden ist, das die Intimsphäre als unantastbaren Kernbereich des Persönlichkeitsrechts des Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 GG berührt (vgl zur Unantastbarkeit eines Kernbereichs: BVerfGE 34, 238, 245; 54, 143, 146; 103, 21, 31).

27

Freiwilligkeit kann sowohl nach dem allgemeinen Wortverständnis als auch unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falles (s zur Zulässigkeit der Auslegung von Formularerklärungen durch das Revisionsgericht nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 162 RdNr 3b) nur bedeuten, dass die Klägerin erklären sollte, sie kehre aus freien Stücken nach Mali zurück. Diese Erklärung kann indes von niemandem verlangt werden, der den entsprechenden Willen nicht besitzt; ansonsten wäre er zum Lügen gezwungen. Der Begriff der Freiwilligkeit entzieht sich weiteren Überlegungen (umfassend dazu Kreienbrink, Freiwillige und zwangsweise Rückkehr von Drittstaatsangehörigen aus Deutschland, in Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Rückkehr aus Deutschland, Forschungsstudie 2006, S 44 ff): Gefordert war von der Klägerin eine Erklärung, etwas zu wollen, was sie gerade nicht wollte.

28

Ein gegenteiliger Wille kann von ihr auch nicht verlangt werden; der Wille als solcher ist staatlich nicht beeinflussbar. Eine andere Frage ist, ob von dem Betroffenen trotz eines entgegenstehenden Willens bestimmte Handlungen abverlangt werden können. Der Zwang, dies auch zu wollen, entspräche einem dem GG fremden totalitären Staatsverständnis. Für eine andere Auslegung der von der Klägerin abverlangten Erklärungen, etwa in dem Sinne "ich bin vollziehbar ausreisepflichtig und kann deshalb abgeschoben werden, wenn ich nicht ohne Zwang ausreise", bestehen keine Anhaltspunkte (so in einem anderen Kontext BVerwGE 135, 219 ff). Kann mithin die Leistungsbeschränkung nach § 1a AsylbLG nicht auf die Weigerung zur Abgabe der "Ehrenerklärung" gestützt werden, so sind jedenfalls nach Aktenlage keine weiteren Gesichtspunkte für eine Leistungsminderung nach § 1a AsylbLG erkennbar; das LSG mag dies ggf noch prüfen.

29

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt bedarf es bei dieser Sach- und Rechtslage keiner Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des § 1a AsylbLG bzw die verfassungskonforme Höhe der nach dieser Vorschrift gekürzten Leistung unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 18.7.2012 (BVerfGE 132, 134 ff = SozR 4-3520 § 3 Nr 2). Liegen die Voraussetzungen des § 1a AsylbLG nicht vor, dürfte nämlich dem geltend gemachten Klageanspruch schon nach § 3 AsylbLG Rechnung zu tragen sein. Über § 2 AsylbLG könnte die Klägerin aufgrund ihres höhenmäßig beschränkten Klageantrags keine darüber hinausgehenden Leistungen bekommen. Nach § 2 AsylbLG ist abweichend von §§ 3 bis 7 AsylbLG das SGB XII auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die über eine Dauer von - im streitbefangenen Zeitraum - 36 Monaten Leistungen nach § 3 AsylbLG (Vorbezugszeit) erhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich beeinflusst haben. Die Voraussetzung der Vorbezugszeit erfüllt die Klägerin; ob allerdings die rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer abzulehnen ist, kann nicht abschließend entschieden werden. Zwar kann der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs wie im Rahmen des § 1a AsylbLG nicht damit begründet werden, dass die Klägerin die "Ehrenerklärung" nicht unterschrieben habe; rechtsmissbräuchlich könnte indes das Verhalten der Klägerin gewesen sein, nicht ohne Vorführung durch die Ausländerbehörde bei der malischen Botschaft zu erscheinen (vgl zur Frage des Rechtsmissbrauchs BSGE 101, 49 ff = SozR 4-3520 § 2 Nr 2), wobei eine Beeinflussung der Aufenthaltsdauer schon dann vorläge, wenn bei generell-abstrakter Betrachtungsweise das rechtsmissbräuchliche Verhalten typischerweise die Aufenthaltsdauer verlängern kann (BSG aaO).

30

Eine abschließende Entscheidung hierüber ist im Hinblick auf die vom LSG ohnehin noch zu treffenden tatsächlichen Feststellungen untunlich. Allerdings scheitert ein höherer Leistungsanspruch der Klägerin - entgegen der Ansicht des LSG - nicht an einer vor dem 8.9.2005 fehlenden Antragstellung auf eine Neubewilligung der Taschengeldleistung nach bestandskräftiger Leistungskürzung. Für eine derartige Voraussetzung sind in den gesetzlichen Regelungen keinerlei Ansätze zu finden.

31

Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.

(1) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 5, für die ein Ausreisetermin und eine Ausreisemöglichkeit feststehen, haben ab dem auf den Ausreisetermin folgenden Tag keinen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6, es sei denn, die Ausreise konnte aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht durchgeführt werden. Ihnen werden bis zu ihrer Ausreise oder der Durchführung ihrer Abschiebung nur noch Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege gewährt. Nur soweit im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, können ihnen auch andere Leistungen im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 gewährt werden. Die Leistungen sollen als Sachleistungen erbracht werden.

(2) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 und Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 6, soweit es sich um Familienangehörige der in § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 genannten Personen handelt, die sich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begeben haben, um Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen, erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1.

(3) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5, bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, erhalten ab dem auf die Vollziehbarkeit einer Abschiebungsandrohung oder Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung folgenden Tag nur Leistungen entsprechend Absatz 1. Können bei nach § 1 Absatz 1 Nummer 6 leistungsberechtigten Ehegatten, Lebenspartnern oder minderjährigen Kindern von Leistungsberechtigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden, so gilt Satz 1 entsprechend.

(4) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 5, für die in Abweichung von der Regelzuständigkeit nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) nach einer Verteilung durch die Europäische Union ein anderer Mitgliedstaat oder ein am Verteilmechanismus teilnehmender Drittstaat, der die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 anwendet, zuständig ist, erhalten ebenfalls nur Leistungen entsprechend Absatz 1. Satz 1 gilt entsprechend für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 1a, denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von Satz 1

1.
internationaler Schutz oder
2.
aus anderen Gründen ein Aufenthaltsrecht gewährt worden ist,
wenn der internationale Schutz oder das aus anderen Gründen gewährte Aufenthaltsrecht fortbesteht. Satz 2 Nummer 2 gilt für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 entsprechend.

(5) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 7 erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1, wenn

1.
sie ihrer Pflicht nach § 13 Absatz 3 Satz 3 des Asylgesetzes nicht nachkommen,
2.
sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 4 des Asylgesetzes nicht nachkommen,
3.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellt hat, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 5 des Asylgesetzes nicht nachkommen,
4.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellt hat, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 6 des Asylgesetzes nicht nachkommen,
5.
sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 7 des Asylgesetzes nicht nachkommen,
6.
sie den gewährten Termin zur förmlichen Antragstellung bei der zuständigen Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge oder dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht wahrgenommen haben oder
7.
sie den Tatbestand nach § 30 Absatz 3 Nummer 2 zweite Alternative des Asylgesetzes verwirklichen, indem sie Angaben über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit verweigern,
es sei denn, sie haben die Verletzung der Mitwirkungspflichten oder die Nichtwahrnehmung des Termins nicht zu vertreten oder ihnen war die Einhaltung der Mitwirkungspflichten oder die Wahrnehmung des Termins aus wichtigen Gründen nicht möglich. Die Anspruchseinschränkung nach Satz 1 endet, sobald sie die fehlende Mitwirkungshandlung erbracht oder den Termin zur förmlichen Antragstellung wahrgenommen haben.

(6) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig Vermögen, das gemäß § 7 Absatz 1 und 5 vor Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrauchen ist,

1.
entgegen § 9 Absatz 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht angeben oder
2.
entgegen § 9 Absatz 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht unverzüglich mitteilen
und deshalb zu Unrecht Leistungen nach diesem Gesetz beziehen, haben nur Anspruch auf Leistungen entsprechend Absatz 1.

(7) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 5, deren Asylantrag durch eine Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 31 Absatz 6 des Asylgesetzes als unzulässig abgelehnt wurde und für die eine Abschiebung nach § 34a Absatz 1 Satz 1 zweite Alternative des Asylgesetzes angeordnet wurde, erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist. Satz 1 gilt nicht, sofern ein Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung angeordnet hat.

(1) Die Anspruchseinschränkungen nach diesem Gesetz sind auf sechs Monate zu befristen.

(2) Im Anschluss ist die Anspruchseinschränkung bei fortbestehender Pflichtverletzung fortzusetzen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen der Anspruchseinschränkung weiterhin erfüllt werden.

(1) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 5, für die ein Ausreisetermin und eine Ausreisemöglichkeit feststehen, haben ab dem auf den Ausreisetermin folgenden Tag keinen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6, es sei denn, die Ausreise konnte aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht durchgeführt werden. Ihnen werden bis zu ihrer Ausreise oder der Durchführung ihrer Abschiebung nur noch Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege gewährt. Nur soweit im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, können ihnen auch andere Leistungen im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 gewährt werden. Die Leistungen sollen als Sachleistungen erbracht werden.

(2) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 und Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 6, soweit es sich um Familienangehörige der in § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 genannten Personen handelt, die sich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begeben haben, um Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen, erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1.

(3) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5, bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, erhalten ab dem auf die Vollziehbarkeit einer Abschiebungsandrohung oder Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung folgenden Tag nur Leistungen entsprechend Absatz 1. Können bei nach § 1 Absatz 1 Nummer 6 leistungsberechtigten Ehegatten, Lebenspartnern oder minderjährigen Kindern von Leistungsberechtigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden, so gilt Satz 1 entsprechend.

(4) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 5, für die in Abweichung von der Regelzuständigkeit nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) nach einer Verteilung durch die Europäische Union ein anderer Mitgliedstaat oder ein am Verteilmechanismus teilnehmender Drittstaat, der die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 anwendet, zuständig ist, erhalten ebenfalls nur Leistungen entsprechend Absatz 1. Satz 1 gilt entsprechend für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 1a, denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von Satz 1

1.
internationaler Schutz oder
2.
aus anderen Gründen ein Aufenthaltsrecht gewährt worden ist,
wenn der internationale Schutz oder das aus anderen Gründen gewährte Aufenthaltsrecht fortbesteht. Satz 2 Nummer 2 gilt für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 entsprechend.

(5) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 7 erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1, wenn

1.
sie ihrer Pflicht nach § 13 Absatz 3 Satz 3 des Asylgesetzes nicht nachkommen,
2.
sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 4 des Asylgesetzes nicht nachkommen,
3.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellt hat, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 5 des Asylgesetzes nicht nachkommen,
4.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellt hat, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 6 des Asylgesetzes nicht nachkommen,
5.
sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 7 des Asylgesetzes nicht nachkommen,
6.
sie den gewährten Termin zur förmlichen Antragstellung bei der zuständigen Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge oder dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht wahrgenommen haben oder
7.
sie den Tatbestand nach § 30 Absatz 3 Nummer 2 zweite Alternative des Asylgesetzes verwirklichen, indem sie Angaben über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit verweigern,
es sei denn, sie haben die Verletzung der Mitwirkungspflichten oder die Nichtwahrnehmung des Termins nicht zu vertreten oder ihnen war die Einhaltung der Mitwirkungspflichten oder die Wahrnehmung des Termins aus wichtigen Gründen nicht möglich. Die Anspruchseinschränkung nach Satz 1 endet, sobald sie die fehlende Mitwirkungshandlung erbracht oder den Termin zur förmlichen Antragstellung wahrgenommen haben.

(6) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig Vermögen, das gemäß § 7 Absatz 1 und 5 vor Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrauchen ist,

1.
entgegen § 9 Absatz 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht angeben oder
2.
entgegen § 9 Absatz 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht unverzüglich mitteilen
und deshalb zu Unrecht Leistungen nach diesem Gesetz beziehen, haben nur Anspruch auf Leistungen entsprechend Absatz 1.

(7) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 5, deren Asylantrag durch eine Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 31 Absatz 6 des Asylgesetzes als unzulässig abgelehnt wurde und für die eine Abschiebung nach § 34a Absatz 1 Satz 1 zweite Alternative des Asylgesetzes angeordnet wurde, erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist. Satz 1 gilt nicht, sofern ein Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung angeordnet hat.

(1) Die Anspruchseinschränkungen nach diesem Gesetz sind auf sechs Monate zu befristen.

(2) Im Anschluss ist die Anspruchseinschränkung bei fortbestehender Pflichtverletzung fortzusetzen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen der Anspruchseinschränkung weiterhin erfüllt werden.

(1) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 5, für die ein Ausreisetermin und eine Ausreisemöglichkeit feststehen, haben ab dem auf den Ausreisetermin folgenden Tag keinen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6, es sei denn, die Ausreise konnte aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht durchgeführt werden. Ihnen werden bis zu ihrer Ausreise oder der Durchführung ihrer Abschiebung nur noch Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege gewährt. Nur soweit im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, können ihnen auch andere Leistungen im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 gewährt werden. Die Leistungen sollen als Sachleistungen erbracht werden.

(2) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 und Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 6, soweit es sich um Familienangehörige der in § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 genannten Personen handelt, die sich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begeben haben, um Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen, erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1.

(3) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5, bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, erhalten ab dem auf die Vollziehbarkeit einer Abschiebungsandrohung oder Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung folgenden Tag nur Leistungen entsprechend Absatz 1. Können bei nach § 1 Absatz 1 Nummer 6 leistungsberechtigten Ehegatten, Lebenspartnern oder minderjährigen Kindern von Leistungsberechtigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden, so gilt Satz 1 entsprechend.

(4) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 5, für die in Abweichung von der Regelzuständigkeit nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) nach einer Verteilung durch die Europäische Union ein anderer Mitgliedstaat oder ein am Verteilmechanismus teilnehmender Drittstaat, der die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 anwendet, zuständig ist, erhalten ebenfalls nur Leistungen entsprechend Absatz 1. Satz 1 gilt entsprechend für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 1a, denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von Satz 1

1.
internationaler Schutz oder
2.
aus anderen Gründen ein Aufenthaltsrecht gewährt worden ist,
wenn der internationale Schutz oder das aus anderen Gründen gewährte Aufenthaltsrecht fortbesteht. Satz 2 Nummer 2 gilt für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 entsprechend.

(5) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 7 erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1, wenn

1.
sie ihrer Pflicht nach § 13 Absatz 3 Satz 3 des Asylgesetzes nicht nachkommen,
2.
sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 4 des Asylgesetzes nicht nachkommen,
3.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellt hat, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 5 des Asylgesetzes nicht nachkommen,
4.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellt hat, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 6 des Asylgesetzes nicht nachkommen,
5.
sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 7 des Asylgesetzes nicht nachkommen,
6.
sie den gewährten Termin zur förmlichen Antragstellung bei der zuständigen Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge oder dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht wahrgenommen haben oder
7.
sie den Tatbestand nach § 30 Absatz 3 Nummer 2 zweite Alternative des Asylgesetzes verwirklichen, indem sie Angaben über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit verweigern,
es sei denn, sie haben die Verletzung der Mitwirkungspflichten oder die Nichtwahrnehmung des Termins nicht zu vertreten oder ihnen war die Einhaltung der Mitwirkungspflichten oder die Wahrnehmung des Termins aus wichtigen Gründen nicht möglich. Die Anspruchseinschränkung nach Satz 1 endet, sobald sie die fehlende Mitwirkungshandlung erbracht oder den Termin zur förmlichen Antragstellung wahrgenommen haben.

(6) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig Vermögen, das gemäß § 7 Absatz 1 und 5 vor Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrauchen ist,

1.
entgegen § 9 Absatz 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht angeben oder
2.
entgegen § 9 Absatz 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht unverzüglich mitteilen
und deshalb zu Unrecht Leistungen nach diesem Gesetz beziehen, haben nur Anspruch auf Leistungen entsprechend Absatz 1.

(7) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 5, deren Asylantrag durch eine Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 31 Absatz 6 des Asylgesetzes als unzulässig abgelehnt wurde und für die eine Abschiebung nach § 34a Absatz 1 Satz 1 zweite Alternative des Asylgesetzes angeordnet wurde, erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist. Satz 1 gilt nicht, sofern ein Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung angeordnet hat.

(1) Die Anspruchseinschränkungen nach diesem Gesetz sind auf sechs Monate zu befristen.

(2) Im Anschluss ist die Anspruchseinschränkung bei fortbestehender Pflichtverletzung fortzusetzen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen der Anspruchseinschränkung weiterhin erfüllt werden.

(1) Leistungsberechtigte nach § 1 erhalten Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf).

(2) Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes wird der notwendige Bedarf durch Sachleistungen gedeckt. Kann Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie in Form von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden. Gebrauchsgüter des Haushalts können leihweise zur Verfügung gestellt werden. Der notwendige persönliche Bedarf soll durch Sachleistungen gedeckt werden, soweit dies mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich ist. Sind Sachleistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich, können auch Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen gewährt werden.

(3) Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes sind vorbehaltlich des Satzes 3 vorrangig Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs zu gewähren. Anstelle der Geldleistungen können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, zur Deckung des notwendigen Bedarfs Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, von Wertgutscheinen oder von Sachleistungen gewährt werden. Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat sowie für Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie wird, soweit notwendig und angemessen, gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Der notwendige persönliche Bedarf ist vorbehaltlich des Satzes 6 durch Geldleistungen zu decken. In Gemeinschaftsunterkünften im Sinne von § 53 des Asylgesetzes kann der notwendige persönliche Bedarf soweit wie möglich auch durch Sachleistungen gedeckt werden.

(4) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben den Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 entsprechend den §§ 34, 34a und 34b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berücksichtigt. Die Regelung des § 141 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) Leistungen in Geld oder Geldeswert sollen der oder dem Leistungsberechtigten oder einem volljährigen berechtigten Mitglied des Haushalts persönlich ausgehändigt werden. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht; dabei wird der Monat mit 30 Tagen berechnet. Geldleistungen dürfen längstens einen Monat im Voraus erbracht werden. Von Satz 3 kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.

(6) (weggefallen)

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

Tenor

Auf die Beschwerden der Antragstellerin und des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 20. Juni 2005 geändert:

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin Arbeitslosengeld II in gesetzlicher Höhe ab dem 13. Mai 2005 vorläufig als Darlehen zu gewähren.

Bei der Berechnung der Höhe der Leistung hat der Antragsgegner davon auszugehen, dass:

1. kein verwertbares Vermögen vorhanden ist (und zwar weder in Form von Barmitteln, noch als unangemessenes Kraftfahrzeug oder unangemessen große Eigentumswohnung)

2. die der Antragstellerin im März 2005 zugeflossene Eigenheimzulage in Höhe von 3.323,40 EUR kein anrechenbares Einkommen darstellt.

Die einstweilige Anordnung wird - unter dem Vorbehalt des Weiterbestehens der Hilfebedürftigkeit - zeitlich begrenzt bis längstens 31. Dezember 2005.

Im Übrigen werden die Beschwerden der Antragstellerin und des Antragsgegners zurückgewiesen

Der Antragsgegner hat der Antragstellerin auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Tatbestand

 
In diesem Verfahren geht es um die vorläufige Bewilligung und Auszahlung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Die Antragstellerin bezog bis zum 25.01.2005 Arbeitslosengeld nach dem SGB III. Sie lebt mit ihrem 1989 geborenen Sohn in einer Eigentumswohnung, die sie 1999 erworben hat. Seit dem Jahr 2000 erhielt sie eine Eigenheimzulage in Höhe von jährlich 6.560,00 DM (entspricht 3.223,40 EUR), die zuletzt am 15.03.2005 ausbezahlt wurde. Den genannten Betrag verbrauchte sie noch im März 2005 für eine Abschlusszahlung für eine notwendige Dachsanierung des Hauses und in diesem Zusammenhang angefallene Rechtsanwaltskosten sowie für die Eintragung im Grundbuch. Wegen verschiedener Baumängel hatte sie sich in einem außergerichtlichen Vergleich mit dem Bauträger und Verkäufer der Wohnung dahingehend geeinigt, dass eine letzte Kaufpreisrate nicht zu bezahlen und dafür die wegen der Baumängel notwendige Sanierung von ihr selber auf eigene Kosten zu bewerkstelligen war und dass um die Frage der Wohnfläche (Erreichung der verkauften 97 m²) nicht mehr gestritten werde.
Ihren am 11.01.2005 gestellten Antrag auf Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach SGB II (Alg II) lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 23.02.2005 ab. In der Begründung wird ausgeführt, das selbst genutzte Hausgrundstück sei von angemessener Größe und sei nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Der vorhandene PKW habe einen Zeitwert von ca. 9.786.- EUR und übersteige damit die Grenze des Angemessenen, die mit 5.000.- EUR anzusetzen sei. Außerdem bestehe eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von 6.627.- EUR; auch seien verschiedene Barmittel angegeben worden. Insgesamt summierten sich diese Werte auf ein Vermögen von über 20.000.- EUR. Damit sei die maßgebliche Freigrenze von 8.800,00 EUR (44 Lebensjahre x 200,00 EUR) überschritten.
Im anschließenden Widerspruchsverfahren machte die Antragstellerin geltend, der Freibetrag für notwendige Anschaffungen sei übersehen worden. Ein Betrag von 6.596,63 EUR auf dem Girokonto sei bereits am 14. Januar für die Bezahlung einer Handwerkerrechnung verbraucht gewesen und habe zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung und der Entstehung des Alg-II-Anspruchs nicht zur Verfügung gestanden. Die Sanierung sei wegen Mängeln der Dachisolierung dringend notwendig gewesen. Die Lebensversicherung sei durch eine Vertragsergänzung mit einem Verwertungsausschluss nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II versehen und deshalb nicht anrechenbar.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.04.2005 wies der Antragsgegner diesen Widerspruch zurück und stützte sich zur Begründung nunmehr darauf, dass allein wegen des übersteigenden Wertes des Kraftfahrzeuges ein Anspruch auf Alg II ausgeschlossen sei. Daneben sei die Lebensversicherung verwertbares Vermögen. In einem auf dem Widerspruchsbescheid angebrachten Vermerk „außerhalb des Widerspruchsverfahrens" berief sich der Antragsgegner außerdem darauf, die Eigentumswohnung sei aufgrund ihres Wertes und der Größe nicht mehr als angemessen anzusehen.
Die Antragstellerin hat gegen diesen Widerspruchsbescheid am 13.05.2005 Klage erhoben, die beim Sozialgericht (SG) Ulm unter dem Aktenzeichen S 2 AS 1345/05 noch anhängig ist. Gleichzeitig hat sie Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Mit Beschluss vom 20.06.2005 hat das SG den Antragsgegner verpflichtet, „der Antragstellerin ab dem 26. Januar 2005 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens S 2 AS 1345/05 Arbeitslosengeld II zu gewähren."
In der Begründung führt das SG aus, der Vermögensfreibetrag belaufe sich im Falle der Antragstellerin auf insgesamt 14.400,00 EUR, da ein Freibetrag für den minderjährigen Sohn und zwei Freibeträge für Anschaffungen berücksichtigt werden müssten. Das Barvermögen sei vor der Entstehung eines Anspruchs auf Alg II verbraucht gewesen und könne deshalb nicht angerechnet werden.
Der Bedarf der Antragstellerin und ihres Sohnes sei richtigerweise auf 829,62 EUR zu errechnen. Dem stehe neben den vom Antragsgegner angerechneten Zahlungen ein Einkommen aus einer im April aufgenommenen, geringfügigen Beschäftigung in Höhe von 160,00 EUR monatlich gegenüber, welches um den Absetzbetrag nach § 30 Ziff. 1 SGB II zu verringern sei. Insgesamt habe die Antragstellerin ein Einkommen von 800,79 EUR, weshalb der Bedarf auch ab April 2005 ihr Einkommen übersteige. Aus den Akten ist ersichtlich, dass als Einkommen der Antragstellerin das ihr zufließende Kindergeld, Unterhaltszahlungen des Vaters für ihren Sohn sowie ein Zwölftel der Eigenheimzulage angenommen wird.
Hiergegen haben der Antragsgegner am 14.07. und die Antragstellerin am 20.07.2005 Beschwerde erhoben. Die Antragstellerin wendet sich vor allem gegen die Anrechnung der Eigenheimzulage als Einkommen. Der Antragsgegner kommt in einer neuerlichen Berechnung und in Abweichung von den bisherigen Begründungen zu dem Ergebnis, dass das Einkommen den anzuerkennenden Bedarf übersteige. Außerdem sei die Eigentumswohnung nicht nur in der Größe, sondern auch nach ihrem Wert unangemessen. Lege man - wie es den Richtlinien des Landkreis- und Städtetages entspreche - die Wohnflächen des § 39 des 2. Wohnungsbaugesetzes zugrunde, könne man von 120 m² ausgehen, die allerdings für eine vierköpfige Familie gedacht seien. Diese Fläche sei um jeweils 20 m² zu verringern, wenn weniger Personen in der Wohnung lebten. Es sei deshalb nur eine Wohnfläche von 80 m² als angemessen anzusehen. Die Wohnung müsse verkauft werden, um eventuelle Bedarfe zu decken.

Entscheidungsgründe

 
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegten Beschwerden, denen das SG nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), sind zulässig. Die Beschwerde der Antragstellerin ist im Wesentlichen begründet. Die Beschwerde des Antragsgegners führt lediglich zur Modifikation des Ausspruchs (darlehensweise Gewährung und Beginn der Leistung).
10 
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
11 
Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht (Sicherungsanordnung (Abs. 2 Satz 1 a.a.O.)), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht (vgl. dazu Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage, § 86b Rdnr. 25 ff; Funke-Kaiser in Bader, VwGO, 3. Auflage, § 123 Rdnr. 7, 11.). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 37; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 123 Rdnr. 64, 73 ff., 80 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO § 123 Rdnr. 78 ff.). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Dabei sind die diesbezüglichen Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479, 480 f.; NJW 2003, 1236 f.; Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 (http://www.bverfg.de/entscheidungen)); Funke-Kaiser in Bader, VwGO, 3. Auflage, § 123 Rdnr. 58; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnr. 95, 99 ff.). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ggf. ist eine Folgenabwägung vorzunehmen (vgl. BVerfG NVwZ 1997, a.a.O. Beschluss vom 12.05.2005 a.a.O.). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (OVG), Beschluss vom 4.04.1990 - Bs IV 8/90 - (JURIS); Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 24.08.1994 - 12 CE 94.2401 (JURIS); Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O. Rdnrn. 165 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnr. 79; Funke-Kaiser a.a.O. Rdnr. 62).
12 
Auf die Beschwerde des Antragsgegners ist die Leistungsverpflichtung auf die darlehensweise Bewilligung zu beschränken. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit einer einstweiligen Anordnung ist in aller Regel bei Sozialleistungen nur eine darlehensweise Gewährung auszusprechen, um eine spätere Rückgängigmachung nicht unnötig zu erschweren. Damit wird dem vorläufigen Charakter der einstweiligen Anordnung am ehesten entsprochen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.03.1993, VBlBW 1994, 109; OVG Brandenburg, Beschluss vom 17.12.2003, FEVS 55, 262 m.w.N.; vgl. auch Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz, 4. Aufl. Rdnr. 1243). Sollte sich die Auffassung des Antragsgegners als richtig erweisen, wäre es der Antragstellerin möglich und zumutbar, aus ihrem Vermögen die gewährten Leistungen zurückzuzahlen. Damit stellt sich die Frage eines eventuellen dauerhaften Verlustes und damit der (endgültigen) Vorwegnahme der Hauptsache nicht, wobei der Senat gerade im Bereich von Leistungen zum Lebensunterhalt zu der Auffassung neigt, dass ein solches generelles Verbot nicht existiert (vgl. hierzu Funke-Kaiser a.a.O. Rdnr. 58 und Puttler in Sodan/Ziekow a.a.O. Rdnr. 12 m.w.N.).
13 
Weiter ist auf die Beschwerde des Antragsgegners der angefochtene Beschluss dahingehend zu ändern, dass eine Verpflichtung zur Bewilligung von Leistungen vor dem Zeitpunkt der Beantragung der einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht (13.05.2005) nicht in Frage kommt. Dies beruht auf dem auch für das Recht des SGB II geltenden Grundsatz, dass Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege einer einstweiligen Anordnung nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen hat und nicht rückwirkend zu bewilligen ist, wenn nicht ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht ist (vgl. hierzu OVG Brandenburg, a.a.O. und Finkelnburg/Jank a.a.O. Rdnr. 1245 m.w.N.).
14 
Auf die Beschwerde der Antragstellerin ist der Antragsgegner zur Gewährung einer höheren Leistung als im angefochtenen Beschluss ausgesprochen zu verpflichten. Der streitige Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt, der einer vorläufigen Regelung bedarf (Anordnungsanspruch), ist bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zulässigen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage aller Voraussicht nach gegeben. Der Anordnungsgrund, die besondere Dringlichkeit, ergibt sich daraus, dass es sich um Leistungen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes handelt, die nunmehr bereits seit längerem ausstehen.
15 
Die Antragstellerin hat für sich und ihren minderjährigen Sohn Anspruch auf die Regelleistung nach § 20 Abs. 1 und 2 SGB II, ohne dass anrechenbares Vermögen dem entgegenstünde. Dabei ist nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 SGB II in Übereinstimmung mit dem SG ein Freibetrag von 14.400,00 EUR für die Antragstellerin und den mit ihr in Haushaltsgemeinschaft lebenden minderjährigen Sohn X. anzusetzen. Fest steht auch, dass der am 13.01.2005 auf dem Girokonto der Antragstellerin eingegangene Betrag von 6.000,00 EUR nicht zu diesem Vermögen gehören kann, weil er zum Zeitpunkt des Entstehens des Alg II-Anspruches, am 26.01.2005, nicht vorhanden war. Vermögen im Sinne des § 12 SGB II ist nur aktuell vorhandenes und nicht früher bestehendes oder zwischenzeitlich verbrauchtes. Nach den aus den Akten ersichtlichen Zahlen über sonstige Vermögensgegenstände wird der genannte Betrag der Vermögensgrenze nicht annähernd erreicht. Dabei ist zu beachten, dass entgegen der Auffassung des Antragsgegners die vorhandene Lebensversicherung nicht verwertbar ist. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II, wonach geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, bis zur Höhe von 13.000,00 EUR abzusetzen sind, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann. Die entsprechende Verwertungsausschlussklausel zu diesem Versicherungsvertrag mit dem Datum 05.01.2005 ist nachgewiesen.
16 
Verwertbares Vermögen ist auch nicht die von der Antragstellerin und ihrem Sohn bewohnte Eigentumswohnung, da hierfür diese zum Schonvermögen i.S.v. § 12 Abs. 3 Nr. 4 SBG II gehören dürfte. Nach dieser Vorschrift ist als Vermögen nicht zu berücksichtigen ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners spielt bei der Anwendung dieser Vorschrift der Wert der Wohnung keine Rolle, weshalb es nicht darauf ankommt, wie hoch dieser konkret ist (so auch Eicher/Spellbrink, SGB II, Rdnr. 70 zu § 12). Dies folgt bereits aus dem gegenüber § 90 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 SGB XII, der dasselbe Problem in der Sozialhilfe nach SGB XII regelt, anderen Wortlaut der Norm. Man kann dem Gesetzgeber des SGB II und XII nicht unterstellen, er habe die Nennung des Wertes des Grundstücks in § 12 SGB II vergessen, weshalb der Senat derzeit keine - wie immer ausfüllungsbedürftige - Lücke erkennen kann.
17 
Was die Angemessenheit unter dem Gesichtspunkt der Größe angeht, gibt es hierzu keine näheren gesetzlichen Vorgaben. Der Senat geht für das hier zu entscheidende Verfahren mit dem Antragsgegner davon aus, dass es angebracht sein kann, in Übereinstimmung mit der früheren Praxis in der Sozialhilfe die Angemessenheit anhand der Wohnungsgrößen des inzwischen außer Kraft getretenen 2. Wohnungsbaugesetzes zu ermitteln ist. Nach dessen § 39 Abs. 1 Nr. 1 werden mit öffentlichen Mitteln Eigentumswohnungen bis zu 120 Quadratmeter gefördert, also als angemessen angesehen. Für die vom Antragsgegner vorgenommene Reduzierung der Fläche fehlt es an einer ausreichenden Begründung. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus den in der Beschwerdeschrift zitierten Vorschriften. Die einschlägigen §§ 39 Abs. 1 Nr. 1 und 82 des 2. Wohnungsbaugesetzes lassen lediglich eine Überschreitung der genannten Fläche bei Haushalten mit über vier Personen zu, nicht aber eine Unterschreitung. Entsprechend sieht auch die Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Wohnraumförderung (GABl 2002, 194) unter 3.4.2 nur eine Erhöhung der Wohnflächen bei größeren Haushalten vor, nicht hingegen eine Reduzierung bei kleineren.
18 
Unabhängig von dieser Rechtslage hat der Antragsgegner bei der Frage der angemessenen Wohnungsgröße auch nicht berücksichtigt, dass an den Wohnflächenannahmen Zweifel angebracht sind. Die Wohnung der Antragstellerin besteht aus zwei Ebenen, wovon eine, eine so genannte Galerie, direkt unter dem Dach darstellt. Nach den dem Senat vorliegenden Planzeichnungen ist es durchaus fraglich, ob und ggf. in welchem Umfang die Räumlichkeiten in diesem Bereich Wohnräume im Sinne des § 2 Abs. 7 der Landesbauordnung (LBO) sind und deshalb der Wohnfläche zuzurechnen sind. Die dafür erforderlichen Maße (lichte Höhe von 2,2 m über die Hälfte der Grundfläche; vgl. § 34 Abs. 1 LBO) werden möglicherweise nicht erreicht.
19 
Dazu kommt in im hier zu entscheidenden Fall Folgendes: Der Antragsgegner hat die auch bei Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung sich aufdrängende Frage nicht geprüft, ob die Verwertung der Wohnung eine besondere Härte im Sinne von § 9 Abs. 4 SGB II darstellen könnte. Solange diese Entscheidung nicht getroffen ist, ist eine Verwertung ohnehin unzumutbar. Bei dieser Prüfung müsste auch die oben angesprochene Frage der wirklichen Wohnungsgröße vom Antragsgegner berücksichtigt werden.
20 
Der vorhandene PKW dürfte ebenfalls kein anrechenbares Vermögen darstellen. Die vom Antragsgegner für die Wertgrenze von 5.000.- EUR gegebene Begründung hebt maßgeblich auf eine innerdienstliche Weisung der Bundesagentur für Arbeit und eine Einigung des Städtetages ab. Im Hinblick auf die Zielsetzung des SGB II (vgl § 1 SGB II) mit der Betonung der Eigenverantwortung und dem Grundsatz des Forderns (§ 2 SGB II) ist der Arbeitssuchende - gerade im ländlichen Bereich, in dem die Antragstellerin lebt - auf ein Kraftfahrzeug angewiesen. Dies sollte keines mit „äußerst geringem Wert" sein, weil solche in der Regel ältere und damit eher reparaturanfällige Modelle sein werden. Mit einem Wert von unter 10.000.- EUR erscheint das Fahrzeug nicht unangemessen.
21 
Dem Anspruch der Antragstellerin steht auch kein bedarfsdeckendes Einkommen gegenüber. Bei dessen Errechnung darf die im März ausbezahlte Eigenheimzulage im konkreten Fall nicht als zu berücksichtigendes Einkommen (§ 11 Abs. 1 SGB II) angesehen werden. Zwar zählt zu den Einnahmen grundsätzlich jeglicher Zufluss. Für Zahlungen, die für einen längeren Zeitraum erfolgen, bestimmt § 2 Abs. 3 der auf der Grundlage des § 13 SGB II erlassenen Verordnung (Alg II-V), dass die Einmalzahlung dem Grunde nach auf die Folgezeit entsprechend den Sätzen des § 12 SGB II zu verteilen ist. Damit ist aber noch nichts über die Frage der Anrechenbarkeit selber gesagt. Diese richtet sich nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II. Danach sind zweckbestimmte Einnahmen, die einem anderen Zweck als Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Diese Voraussetzungen dürften für die im März ausbezahlte Eigenheimzulage 2005 vorliegen.
22 
Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 28.05.2003 (5 C 41/02, DVBl 2004, 54 = NVwZ-RR 2004, 112) zu der einen ähnlichen Fall im früheren Sozialhilferecht regelnden Vorschrift des § 77 Abs. 1 BSHG ausgeführt, dass die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz vom 15. Dezember 1995 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. 03.1997 (BGBl. I, S. 734 - EigZulG -) keine zweckbestimmte Leistung sei. Diese Auslegung beruht aber wesentlich auf dem Wortlaut des § 77 Abs. 1 BSHG der in den hier maßgeblichen Punkten lautet: „Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt werden..". Dagegen war nach der Vorgängervorschrift des § 194 Abs. 3 Nr 4 SGB III a.F. im Bereich der Arbeitslosenhilfe die Eigenheimzulage ausdrücklich von der Bewertung als anrechenbares Einkommen ausgenommen. Nunmehr verlangt § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II nur, dass es sich um zweckbestimmte Einnahmen handelt, die einem anderen Zweck als die Leistungen nach SGB II dienen. Bereits der unterschiedliche Wortlaut legt es nahe, diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes als nicht maßgeblich für das Recht des SGB II anzusehen. Der Senat stimmt in diesem Punkt dem LSG Niedersachsen-Bremen zu, das im Beschluss vom 25.04.2005 - L 8 AS 39/05 ER - ausgeführt hat, die Darlehen zum Erwerb eines begünstigten Objektes würden gekündigt, wenn sie nicht bedient würden, was letztlich die Folge habe, dass das Objekt verkauft oder versteigert werden müsse. Damit entfällt auch der Anspruch auf die Zulage (vgl § 11 Abs. 3 EigZulG). Daraus ist zu schließen, dass die Eigenheimzulage einem Zweck dient, nämlich dem der Bildung von Wohnungseigentum für bestimmte Schichten der Bevölkerung. § 2 Abs. 1 des EigZulG bestimmt demgemäß, dass begünstigt (im Sinne des Gesetzes) die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus oder in einer im Inland belegenen eigenen Eigentumswohnung ist. Nach § 5 EigZulG dürfen die dort genannten Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Der Anspruch entsteht mit Beginn der Nutzung der hergestellten oder angeschafften Wohnung zu eigenen Wohnzwecken (§ 10 EigZulG) und besteht nur für die Kalenderjahre, in denen der Anspruchsberechtigte die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt (§ 4 Satz 1 EigZulG). Damit wird klargestellt, dass es dem Gesetzgeber des Eigenheimzulagegesetzes nicht um Vermögensbildung als solche, sondern um die Schaffung von Wohnraum für bestimmte Bevölkerungsschichten geht. Dass dies so ist, ergibt sich auch aus der in § 6 Abs. 1 des Eigenheimzulagegesetzes enthaltenen Beschränkung auf eine Wohnung. Schließlich errechnet sich die Eigenheimzulage gemäß § 8 des Gesetzes auf der Grundlage der konkreten Herstellungs- oder Anschaffungskosten zuzüglich der Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen innerhalb eines bestimmten Zeitraums. Bei dieser Sachlage spricht viel dafür, dass die Eigenheimzulage in der Tat nicht der Sicherung der Wohnung als Lebensmittelpunkt, sondern der Sicherung der Wohnung als privilegiertem Eigentum i.S.v. § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II dient. Damit hat sie einen anderen Zweck als die Sicherung der Kosten der Unterkunft im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 22 SGB II (so auch LSG Hamburg, Beschluss vom 07.07.2005 - L 5 B 116/05 ER AS m.w.N. und unter Hinweis auf den sachlich gleichen Beschluss des LSG Schleswig-Holstein vom 08.06.2005 - L 10 B 99/05 ER AS; vgl auch Hauck/Noftz, SGB II, Rdnr. 235 f zu § 11; die Gegenmeinung von Brühl in LPK-SGB II Rdnr. 43 zu § 11 kann nicht überzeugen, da aus den Regelungen des EigZulG ein Zweck erkennbar ist, den der Gesetzgeber verfolgt). Diese Auslegung muss jedenfalls dann gelten, wenn die Eigenheimzulage tatsächlich für den vom Gesetz vorgesehenen Zweck verwendet worden ist oder verwendet wird.
23 
Nach den Angaben der Antragstellerin und ihren dazu vorgelegten Belegen steht für den Senat außer Zweifel, dass die im März ausbezahlte Eigenheimzulage 2005 für eine notwendige Sanierung des Daches des von ihr bewohnten Hauses verwendet worden ist und für Kosten im Zusammenhang mit der Eintragung als Eigentümerin und für Kosten, die aufgrund der Sachmängel der verkauften Wohnung entstanden sind. Dies dürfte aller Voraussicht nach eine zweckbestimmte Verwendung der Mittel darstellen, weshalb eine fiktive Anrechnung dieses nicht mehr vorhandenen Geldes als Einkommen in den Folgemonaten nicht zulässig ist.
24 
Die weiteren Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 SGB II, dass die Einnahmen die Lage der Antragstellerin nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach SGB II nicht gerechtfertigt sind, sind nach Auffassung des Senats erfüllt.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Angesichts der Unklarheit der erstinstanzlichen Entscheidung und des überwiegenden Obsiegens der Antragstellerin erschien eine Quotelung der Kostentragung nicht angemessen.
26 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

Gründe

 
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegten Beschwerden, denen das SG nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), sind zulässig. Die Beschwerde der Antragstellerin ist im Wesentlichen begründet. Die Beschwerde des Antragsgegners führt lediglich zur Modifikation des Ausspruchs (darlehensweise Gewährung und Beginn der Leistung).
10 
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
11 
Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht (Sicherungsanordnung (Abs. 2 Satz 1 a.a.O.)), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht (vgl. dazu Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage, § 86b Rdnr. 25 ff; Funke-Kaiser in Bader, VwGO, 3. Auflage, § 123 Rdnr. 7, 11.). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 37; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 123 Rdnr. 64, 73 ff., 80 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO § 123 Rdnr. 78 ff.). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Dabei sind die diesbezüglichen Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479, 480 f.; NJW 2003, 1236 f.; Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 (http://www.bverfg.de/entscheidungen)); Funke-Kaiser in Bader, VwGO, 3. Auflage, § 123 Rdnr. 58; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnr. 95, 99 ff.). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ggf. ist eine Folgenabwägung vorzunehmen (vgl. BVerfG NVwZ 1997, a.a.O. Beschluss vom 12.05.2005 a.a.O.). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (OVG), Beschluss vom 4.04.1990 - Bs IV 8/90 - (JURIS); Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 24.08.1994 - 12 CE 94.2401 (JURIS); Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O. Rdnrn. 165 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnr. 79; Funke-Kaiser a.a.O. Rdnr. 62).
12 
Auf die Beschwerde des Antragsgegners ist die Leistungsverpflichtung auf die darlehensweise Bewilligung zu beschränken. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit einer einstweiligen Anordnung ist in aller Regel bei Sozialleistungen nur eine darlehensweise Gewährung auszusprechen, um eine spätere Rückgängigmachung nicht unnötig zu erschweren. Damit wird dem vorläufigen Charakter der einstweiligen Anordnung am ehesten entsprochen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.03.1993, VBlBW 1994, 109; OVG Brandenburg, Beschluss vom 17.12.2003, FEVS 55, 262 m.w.N.; vgl. auch Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz, 4. Aufl. Rdnr. 1243). Sollte sich die Auffassung des Antragsgegners als richtig erweisen, wäre es der Antragstellerin möglich und zumutbar, aus ihrem Vermögen die gewährten Leistungen zurückzuzahlen. Damit stellt sich die Frage eines eventuellen dauerhaften Verlustes und damit der (endgültigen) Vorwegnahme der Hauptsache nicht, wobei der Senat gerade im Bereich von Leistungen zum Lebensunterhalt zu der Auffassung neigt, dass ein solches generelles Verbot nicht existiert (vgl. hierzu Funke-Kaiser a.a.O. Rdnr. 58 und Puttler in Sodan/Ziekow a.a.O. Rdnr. 12 m.w.N.).
13 
Weiter ist auf die Beschwerde des Antragsgegners der angefochtene Beschluss dahingehend zu ändern, dass eine Verpflichtung zur Bewilligung von Leistungen vor dem Zeitpunkt der Beantragung der einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht (13.05.2005) nicht in Frage kommt. Dies beruht auf dem auch für das Recht des SGB II geltenden Grundsatz, dass Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege einer einstweiligen Anordnung nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen hat und nicht rückwirkend zu bewilligen ist, wenn nicht ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht ist (vgl. hierzu OVG Brandenburg, a.a.O. und Finkelnburg/Jank a.a.O. Rdnr. 1245 m.w.N.).
14 
Auf die Beschwerde der Antragstellerin ist der Antragsgegner zur Gewährung einer höheren Leistung als im angefochtenen Beschluss ausgesprochen zu verpflichten. Der streitige Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt, der einer vorläufigen Regelung bedarf (Anordnungsanspruch), ist bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zulässigen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage aller Voraussicht nach gegeben. Der Anordnungsgrund, die besondere Dringlichkeit, ergibt sich daraus, dass es sich um Leistungen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes handelt, die nunmehr bereits seit längerem ausstehen.
15 
Die Antragstellerin hat für sich und ihren minderjährigen Sohn Anspruch auf die Regelleistung nach § 20 Abs. 1 und 2 SGB II, ohne dass anrechenbares Vermögen dem entgegenstünde. Dabei ist nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 SGB II in Übereinstimmung mit dem SG ein Freibetrag von 14.400,00 EUR für die Antragstellerin und den mit ihr in Haushaltsgemeinschaft lebenden minderjährigen Sohn X. anzusetzen. Fest steht auch, dass der am 13.01.2005 auf dem Girokonto der Antragstellerin eingegangene Betrag von 6.000,00 EUR nicht zu diesem Vermögen gehören kann, weil er zum Zeitpunkt des Entstehens des Alg II-Anspruches, am 26.01.2005, nicht vorhanden war. Vermögen im Sinne des § 12 SGB II ist nur aktuell vorhandenes und nicht früher bestehendes oder zwischenzeitlich verbrauchtes. Nach den aus den Akten ersichtlichen Zahlen über sonstige Vermögensgegenstände wird der genannte Betrag der Vermögensgrenze nicht annähernd erreicht. Dabei ist zu beachten, dass entgegen der Auffassung des Antragsgegners die vorhandene Lebensversicherung nicht verwertbar ist. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II, wonach geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, bis zur Höhe von 13.000,00 EUR abzusetzen sind, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann. Die entsprechende Verwertungsausschlussklausel zu diesem Versicherungsvertrag mit dem Datum 05.01.2005 ist nachgewiesen.
16 
Verwertbares Vermögen ist auch nicht die von der Antragstellerin und ihrem Sohn bewohnte Eigentumswohnung, da hierfür diese zum Schonvermögen i.S.v. § 12 Abs. 3 Nr. 4 SBG II gehören dürfte. Nach dieser Vorschrift ist als Vermögen nicht zu berücksichtigen ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners spielt bei der Anwendung dieser Vorschrift der Wert der Wohnung keine Rolle, weshalb es nicht darauf ankommt, wie hoch dieser konkret ist (so auch Eicher/Spellbrink, SGB II, Rdnr. 70 zu § 12). Dies folgt bereits aus dem gegenüber § 90 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 SGB XII, der dasselbe Problem in der Sozialhilfe nach SGB XII regelt, anderen Wortlaut der Norm. Man kann dem Gesetzgeber des SGB II und XII nicht unterstellen, er habe die Nennung des Wertes des Grundstücks in § 12 SGB II vergessen, weshalb der Senat derzeit keine - wie immer ausfüllungsbedürftige - Lücke erkennen kann.
17 
Was die Angemessenheit unter dem Gesichtspunkt der Größe angeht, gibt es hierzu keine näheren gesetzlichen Vorgaben. Der Senat geht für das hier zu entscheidende Verfahren mit dem Antragsgegner davon aus, dass es angebracht sein kann, in Übereinstimmung mit der früheren Praxis in der Sozialhilfe die Angemessenheit anhand der Wohnungsgrößen des inzwischen außer Kraft getretenen 2. Wohnungsbaugesetzes zu ermitteln ist. Nach dessen § 39 Abs. 1 Nr. 1 werden mit öffentlichen Mitteln Eigentumswohnungen bis zu 120 Quadratmeter gefördert, also als angemessen angesehen. Für die vom Antragsgegner vorgenommene Reduzierung der Fläche fehlt es an einer ausreichenden Begründung. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus den in der Beschwerdeschrift zitierten Vorschriften. Die einschlägigen §§ 39 Abs. 1 Nr. 1 und 82 des 2. Wohnungsbaugesetzes lassen lediglich eine Überschreitung der genannten Fläche bei Haushalten mit über vier Personen zu, nicht aber eine Unterschreitung. Entsprechend sieht auch die Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Wohnraumförderung (GABl 2002, 194) unter 3.4.2 nur eine Erhöhung der Wohnflächen bei größeren Haushalten vor, nicht hingegen eine Reduzierung bei kleineren.
18 
Unabhängig von dieser Rechtslage hat der Antragsgegner bei der Frage der angemessenen Wohnungsgröße auch nicht berücksichtigt, dass an den Wohnflächenannahmen Zweifel angebracht sind. Die Wohnung der Antragstellerin besteht aus zwei Ebenen, wovon eine, eine so genannte Galerie, direkt unter dem Dach darstellt. Nach den dem Senat vorliegenden Planzeichnungen ist es durchaus fraglich, ob und ggf. in welchem Umfang die Räumlichkeiten in diesem Bereich Wohnräume im Sinne des § 2 Abs. 7 der Landesbauordnung (LBO) sind und deshalb der Wohnfläche zuzurechnen sind. Die dafür erforderlichen Maße (lichte Höhe von 2,2 m über die Hälfte der Grundfläche; vgl. § 34 Abs. 1 LBO) werden möglicherweise nicht erreicht.
19 
Dazu kommt in im hier zu entscheidenden Fall Folgendes: Der Antragsgegner hat die auch bei Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung sich aufdrängende Frage nicht geprüft, ob die Verwertung der Wohnung eine besondere Härte im Sinne von § 9 Abs. 4 SGB II darstellen könnte. Solange diese Entscheidung nicht getroffen ist, ist eine Verwertung ohnehin unzumutbar. Bei dieser Prüfung müsste auch die oben angesprochene Frage der wirklichen Wohnungsgröße vom Antragsgegner berücksichtigt werden.
20 
Der vorhandene PKW dürfte ebenfalls kein anrechenbares Vermögen darstellen. Die vom Antragsgegner für die Wertgrenze von 5.000.- EUR gegebene Begründung hebt maßgeblich auf eine innerdienstliche Weisung der Bundesagentur für Arbeit und eine Einigung des Städtetages ab. Im Hinblick auf die Zielsetzung des SGB II (vgl § 1 SGB II) mit der Betonung der Eigenverantwortung und dem Grundsatz des Forderns (§ 2 SGB II) ist der Arbeitssuchende - gerade im ländlichen Bereich, in dem die Antragstellerin lebt - auf ein Kraftfahrzeug angewiesen. Dies sollte keines mit „äußerst geringem Wert" sein, weil solche in der Regel ältere und damit eher reparaturanfällige Modelle sein werden. Mit einem Wert von unter 10.000.- EUR erscheint das Fahrzeug nicht unangemessen.
21 
Dem Anspruch der Antragstellerin steht auch kein bedarfsdeckendes Einkommen gegenüber. Bei dessen Errechnung darf die im März ausbezahlte Eigenheimzulage im konkreten Fall nicht als zu berücksichtigendes Einkommen (§ 11 Abs. 1 SGB II) angesehen werden. Zwar zählt zu den Einnahmen grundsätzlich jeglicher Zufluss. Für Zahlungen, die für einen längeren Zeitraum erfolgen, bestimmt § 2 Abs. 3 der auf der Grundlage des § 13 SGB II erlassenen Verordnung (Alg II-V), dass die Einmalzahlung dem Grunde nach auf die Folgezeit entsprechend den Sätzen des § 12 SGB II zu verteilen ist. Damit ist aber noch nichts über die Frage der Anrechenbarkeit selber gesagt. Diese richtet sich nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II. Danach sind zweckbestimmte Einnahmen, die einem anderen Zweck als Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Diese Voraussetzungen dürften für die im März ausbezahlte Eigenheimzulage 2005 vorliegen.
22 
Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 28.05.2003 (5 C 41/02, DVBl 2004, 54 = NVwZ-RR 2004, 112) zu der einen ähnlichen Fall im früheren Sozialhilferecht regelnden Vorschrift des § 77 Abs. 1 BSHG ausgeführt, dass die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz vom 15. Dezember 1995 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. 03.1997 (BGBl. I, S. 734 - EigZulG -) keine zweckbestimmte Leistung sei. Diese Auslegung beruht aber wesentlich auf dem Wortlaut des § 77 Abs. 1 BSHG der in den hier maßgeblichen Punkten lautet: „Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt werden..". Dagegen war nach der Vorgängervorschrift des § 194 Abs. 3 Nr 4 SGB III a.F. im Bereich der Arbeitslosenhilfe die Eigenheimzulage ausdrücklich von der Bewertung als anrechenbares Einkommen ausgenommen. Nunmehr verlangt § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II nur, dass es sich um zweckbestimmte Einnahmen handelt, die einem anderen Zweck als die Leistungen nach SGB II dienen. Bereits der unterschiedliche Wortlaut legt es nahe, diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes als nicht maßgeblich für das Recht des SGB II anzusehen. Der Senat stimmt in diesem Punkt dem LSG Niedersachsen-Bremen zu, das im Beschluss vom 25.04.2005 - L 8 AS 39/05 ER - ausgeführt hat, die Darlehen zum Erwerb eines begünstigten Objektes würden gekündigt, wenn sie nicht bedient würden, was letztlich die Folge habe, dass das Objekt verkauft oder versteigert werden müsse. Damit entfällt auch der Anspruch auf die Zulage (vgl § 11 Abs. 3 EigZulG). Daraus ist zu schließen, dass die Eigenheimzulage einem Zweck dient, nämlich dem der Bildung von Wohnungseigentum für bestimmte Schichten der Bevölkerung. § 2 Abs. 1 des EigZulG bestimmt demgemäß, dass begünstigt (im Sinne des Gesetzes) die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus oder in einer im Inland belegenen eigenen Eigentumswohnung ist. Nach § 5 EigZulG dürfen die dort genannten Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Der Anspruch entsteht mit Beginn der Nutzung der hergestellten oder angeschafften Wohnung zu eigenen Wohnzwecken (§ 10 EigZulG) und besteht nur für die Kalenderjahre, in denen der Anspruchsberechtigte die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt (§ 4 Satz 1 EigZulG). Damit wird klargestellt, dass es dem Gesetzgeber des Eigenheimzulagegesetzes nicht um Vermögensbildung als solche, sondern um die Schaffung von Wohnraum für bestimmte Bevölkerungsschichten geht. Dass dies so ist, ergibt sich auch aus der in § 6 Abs. 1 des Eigenheimzulagegesetzes enthaltenen Beschränkung auf eine Wohnung. Schließlich errechnet sich die Eigenheimzulage gemäß § 8 des Gesetzes auf der Grundlage der konkreten Herstellungs- oder Anschaffungskosten zuzüglich der Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen innerhalb eines bestimmten Zeitraums. Bei dieser Sachlage spricht viel dafür, dass die Eigenheimzulage in der Tat nicht der Sicherung der Wohnung als Lebensmittelpunkt, sondern der Sicherung der Wohnung als privilegiertem Eigentum i.S.v. § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II dient. Damit hat sie einen anderen Zweck als die Sicherung der Kosten der Unterkunft im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 22 SGB II (so auch LSG Hamburg, Beschluss vom 07.07.2005 - L 5 B 116/05 ER AS m.w.N. und unter Hinweis auf den sachlich gleichen Beschluss des LSG Schleswig-Holstein vom 08.06.2005 - L 10 B 99/05 ER AS; vgl auch Hauck/Noftz, SGB II, Rdnr. 235 f zu § 11; die Gegenmeinung von Brühl in LPK-SGB II Rdnr. 43 zu § 11 kann nicht überzeugen, da aus den Regelungen des EigZulG ein Zweck erkennbar ist, den der Gesetzgeber verfolgt). Diese Auslegung muss jedenfalls dann gelten, wenn die Eigenheimzulage tatsächlich für den vom Gesetz vorgesehenen Zweck verwendet worden ist oder verwendet wird.
23 
Nach den Angaben der Antragstellerin und ihren dazu vorgelegten Belegen steht für den Senat außer Zweifel, dass die im März ausbezahlte Eigenheimzulage 2005 für eine notwendige Sanierung des Daches des von ihr bewohnten Hauses verwendet worden ist und für Kosten im Zusammenhang mit der Eintragung als Eigentümerin und für Kosten, die aufgrund der Sachmängel der verkauften Wohnung entstanden sind. Dies dürfte aller Voraussicht nach eine zweckbestimmte Verwendung der Mittel darstellen, weshalb eine fiktive Anrechnung dieses nicht mehr vorhandenen Geldes als Einkommen in den Folgemonaten nicht zulässig ist.
24 
Die weiteren Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 SGB II, dass die Einnahmen die Lage der Antragstellerin nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach SGB II nicht gerechtfertigt sind, sind nach Auffassung des Senats erfüllt.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Angesichts der Unklarheit der erstinstanzlichen Entscheidung und des überwiegenden Obsiegens der Antragstellerin erschien eine Quotelung der Kostentragung nicht angemessen.
26 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 20. April 2005 - S 3 SO 780/05 ER - abgeändert.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vom 15. März 2005 bis zum bestandskräftigen Abschluss des Widerspruchsverfahrens, längstens jedoch bis 31. Oktober 2005 für jeden Tag der Ausübung des Umgangsrechts mit der Tochter B. vorläufig Kosten für deren Verpflegung als Darlehen zu gewähren, wobei bei der Berechnung ein diesbezüglicher Bedarf von täglich EUR 4,40 zugrunde zu legen und weiter das Einkommen des Antragstellers anzurechnen ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Tatbestand

 
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist noch umstritten, ob die Antragsgegnerin - über die Fahrtkosten hinaus - zur Übernahme der dem Antragsteller im Zusammenhang mit der Wahrnehmung des Umgangsrechts entstehenden Aufwendungen nach den Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) verpflichtet ist.
Der 1945 geborene Antragsteller bezieht aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine bis 31. Dezember 2005 befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Antragsgegnerin gewährt ihm außerdem seit 1. Januar 2005 - unter Anrechnung dieser Rente als Einkommen - Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII (befristet bis 30. November 2005). Der Antragsteller lebt von seiner Ehefrau getrennt; aus der Ehe ist die 2001 geborene Tochter B. hervorgegangen, welche bei der Mutter in E. lebt. Im Rahmen einer am 15. September 2004 vor dem Familiengericht X. geschlossenen Vereinbarung wurde hinsichtlich des Umgangsrechts des Antragstellers geregelt, dass der Antragsteller seine Tochter an jedem Wochenende in der Zeit von Freitagnachmittag zum Kindergartenschluss abholt und am darauffolgenden Sonntagabend um 18.00 Uhr an die Wohnanschrift der Mutter zurückbringt; eine Sorgerechtsregelung wurde bislang nicht getroffen. Die Zahlung des Kindergeldes erfolgt an die Mutter; diese bezieht vom Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) Arbeitslosengeld II einschließlich eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende, das Kind erhält Sozialgeld, wobei das Kindergeld, ferner Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz vom Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft abgezogen werden.
Am 15. März 2005 hat der Antragsteller beim Sozialgericht (SG) Reutlingen den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt und gleichzeitig Klage (S 3 SO 782/05) erhoben. Mit Bescheid vom 23. März 2005 hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrtkosten für die Ausübung des Umgangsrechts für die Monate Oktober bis Dezember 2004 in Höhe der Kosten für öffentliche Verkehrsmittel als Beihilfe nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) bewilligt und mit einem zweiten Bescheid vom 23. März 2005 u.a. über den weitergehenden Antrag für die vorgenannte Zeit ablehnend entschieden. Durch Bescheid vom 1. April 2005 hat die Antragsgegnerin u.a. die Übernahme der Umgangskosten ab 1. Januar 2005 abgelehnt; gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller - wie bereits gegen früher ergangene Bescheide - bei der Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt. Das SG hat die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 20. April 2005 verpflichtet, dem Antragsteller seine durch die Ausübung des vereinbarten Umgangsrechts mit seiner Tochter entstehenden Fahrtkosten in Höhe der Kosten für die preisgünstigste Verkehrsverbindung zwischen R. und E. mit dem öffentlichen Nahverkehr vorläufig, längstens zum 31. Oktober 2005 zu übernehmen, und den Antrag im Übrigen abgelehnt. In den Gründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Mehrbedarf des Antragstellers durch die Wahrnehmung des Umgangsrechts sei als unabweisbar im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII gegeben, wobei die von der Antragsgegnerin zu übernehmenden Kosten entsprechend der Bewilligung für das Jahr 2004 auf die günstigste Fahrtmöglichkeit zu beschränken gewesen seien. Dagegen mache der Antragsteller hinsichtlich des weitergehenden Antrags auf Gewährung von 1/30 des maßgeblichen Regelsatzes für jeden Tag des Aufenthaltes des Kindes bei ihm nicht einen eigenen, sondern einen Bedarf seiner Tochter geltend, bezüglich dessen es ihm überdies zumutbar sei, eine Regelung mit seiner Ehefrau zu treffen. Hinsichtlich der Zeit von Oktober bis Dezember 2004 fehle es am Anordnungsgrund.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller am 17. Mai 2005 lediglich hinsichtlich der Ablehnung der beantragten weiteren Umgangskosten für das Jahr 2005 Beschwerde eingelegt, welcher das SG nicht abgeholfen hat. Die Antraggegnerin hat mit Bescheid vom 30. Mai 2005 u.a. den Beschluss des SG vom 20. April 2005 ausgeführt. Mit Schreiben vom 13. Juni 2005 hat der Antragsteller mit Bezug auf die Umgangskosten einen „Tagessatz" von EUR 7,00 als Beihilfe geltend gemacht und hilfsweise anteiliges Sozialgeld begehrt. Mit einem weiteren Schreiben vom 14. Juni 2005 hat er einen Bedarf von EUR 198,00 bei insgesamt 15 Aufenthaltstagen angenommen und hierbei den Ernährungsanteil mit EUR 66,00 geschätzt. Der Antragsteller hat u.a. eine eidesstattliche Versicherung vom 5. Juli 2005 über die bis dahin aufgelaufenen Tage der Betreuung und Versorgung seiner Tochter im Jahr 2005 sowie außerdem eine schriftliche Erklärung seiner Ehefrau vom 13. Mai 2005 zu den Akten gereicht. Die Antragsgegnerin ist der Beschwerde entgegengetreten.

Entscheidungsgründe

 
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig und in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang auch begründet, im Übrigen jedoch nicht begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht (Sicherungsanordnung (Abs. 2 Satz 1 a.a.O.)), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht (vgl. dazu Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage, § 86b Rdnrn. 25 ff.; Funke-Kaiser in Bader u.a., Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 3. Auflage, § 123 Rdnrn. 13 ff.). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 37; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 123 Rdnrn. 64, 73 ff., 80 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO § 123 Rdnrn. 78 ff.). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Dabei sind die diesbezüglichen Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479, 480 f.; NJW 2003, 1236 f.; Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 (veröffentlicht in JURIS); Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnrn. 95, 99 ff.). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ggf. ist eine Folgenabwägung vorzunehmen (vgl. BVerfG NVwZ 1997, a.a.O.; Beschluss vom 12. Mai 2005 a.a.O.). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. Beschlüsse vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER-B - und vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - (beide m.w.N. aus der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung); Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O. Rdnrn. 165 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnr. 79; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O. Rdnr. 62).
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren allein noch umstritten ist der zusätzliche, vom Antragsteller - über die Fahrtkosten hinaus - geltend gemachte Sonderbedarf für die Wahrnehmung des Umgangsrechts mit seiner Tochter. Nicht mehr im Streit stehen dagegen die Fahrtkosten sowie die Umgangskosten für die Zeit von Oktober bis Dezember 2004, nachdem beide Beteiligten insoweit den Beschluss des SG vom 20. April 2005 nicht angefochten haben. Dem Verlangen des Antragstellers auf Finanzierung weiterer Umgangskosten durch die Antragsgegnerin vermag der Senat im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes den Erfolg jedenfalls insoweit nicht zu versagen, als es um die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur darlehensweisen Übernahme der Kosten der Verpflegung (Ernährung) des Kindes im Rahmen des Umgangsrechts geht (Ziff. 1 der Auflistung des Antragstellers in der Anlage 1 zum Schreiben vom 17. Juli 2005).
Wie bereits das SG im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat, stehen die in § 1684 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelten Rechte und Pflichten des Umgangs der Eltern mit dem Kind unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes - GG - (vgl. BVerfG NJW 1995, 1342 ff; NJW 2002, 1863 f.). Diesem Anspruch von Verfassungsrang ist auch im Bereich der Sozialhilfe Rechnung zu tragen; schon mit Blick auf die verfassungsrechtliche Relevanz des Umgangsrechts ist auch hier zu beachten, dass die Erhaltung der Eltern-Kind-Beziehung mittels Ausübung des Besuchsrechts im Einzelfall nicht unzumutbar erschwert oder faktisch vereitelt werden darf. Zu berücksichtigen ist insoweit ferner, dass der berechtigte Elternteil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Unterhaltsrecht die mit der Wahrnehmung des Umgangsrechts verbundenen Aufwendungen grundsätzlich selbst zu tragen hat und sie regelmäßig weder auf das unterhaltsberechtigte Kind noch den unterhaltsberechtigten Ehegatten abwälzen kann (vgl. BGH NJW 1984, 2826 ff.; NJW 1995, 717 ff.; NJW 2005, 1493 ff.; zur Zuordnung der Kosten neuerdings a.A. Theurer FamRZ 2004, 1619 ff.); dabei werden im Übrigen unterhaltsrechtlich zu den Umgangskosten nicht nur die Fahrtkosten, sondern auch die sonstigen mit den Kontakten verbundenen angemessenen Aufwendungen, also beispielsweise auch die Übernachtungs- und Verpflegungskosten, gerechnet (vgl. BGH NJW 2005 a.a.O.). Dementsprechend hatten auch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit unter der Geltung des BSHG die in Ausübung des Umgangsrechts dem Elternteil entstehenden Kosten nicht dem Bedarf des Kindes, sondern als Teil des notwendigen Lebensunterhalts im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG dem Bedarf des Umgangsberechtigten zugeordnet, wobei zu den Umgangskosten nicht nur die Fahrtkosten des Elternteils, sondern auch der Mehrbedarf für die Versorgung des Kindes gezählt wurden (vgl. BVerwG FamRZ 1996, 105 f.; Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. Dezember 1994 - 24 A 3424/93 - (im Orientierungssatz veröffentlicht in JURIS); Verwaltungsgericht Schleswig NJW 2003, 79 f.). Nach der Rechtsprechung des BVerwG waren die bei der Wahrnehmung des Umgangsrechts entstehenden Kosten als atypischer, nicht bei allen Haushaltsvorständen bzw. Alleinstehenden gleichermaßen bestehender Bedarf zu werten, für welchen - nach den Umständen des Einzelfalls - einmalige Leistungen nach § 21 Abs. 1 BSHG oder besondere Leistungen nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG in Betracht kamen.
10 
Unter Heranziehung der vorstehend dargestellten Rechtsprechung des BVerfG, des BGH und des BVerwG erachtet der Senat im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes schon mit Blick auf das sich aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ergebende Grundrecht des Antragstellers eine einstweilige Regelung für geboten, die sich nicht nur, wie vom SG zuerkannt, auf die Fahrtkosten beschränkt. Es dürfte - gerade in Ansehung der unterhaltsrechtlichen Rechtsprechung - nicht rechtens sein, den Antragsteller bezüglich der weiteren Umgangskosten an seine Ehefrau zu verweisen, zumal diese, wie ihrer schriftlichen Bestätigung vom 13. Mai 2005 zu entnehmen ist, keine Neigung zu einer einvernehmlichen Lösung zeigt. Ebenso wenig zumutbar erscheint es, vom Antragsteller ein Abwarten abzuverlangen hinsichtlich des Ergebnisses seiner diversen sonstigen Versuche (z.B. beim JobCenter und der Familienkasse), auf Umwegen doch noch zu einer Kompensation der Umgangskosten zu kommen, wobei etwa das Kindergeld ohnehin nur an einen Berechtigten auszuzahlen und eine Aufteilung auf mehrere Berechtigte nicht zulässig ist (vgl. zuletzt Bundesfinanzhof FamRZ 2005, 618 ff.; zur Befriedigung des Bedarfs nach dem SGB II ferner BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 2005 - 1 BvR 199/05 - (veröffentlicht in JURIS)). Im Gegenteil spricht nach der Auffassung des Senats viel dafür, dass die regelmäßig anfallenden notwendigen Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts - anders als die Antragsgegnerin meint - auch unter der Geltung des SGB XII als bedarfsauslösende Lebenslage nicht bereits typischerweise durch den Regelsatz (§ 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) abgedeckt sind (so im Ergebnis auch SG Hannover - Beschluss vom 7. Februar 2005 - S 52 SO 37/05 ER - JAmt 2005, 146 f.; ferner Hinweise des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) e.V. vom 21. Februar 2005 JAmt 2005, 123; Hinweise des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge zum Umgang mit Fachfragen des SGB II und des SGB XII vom 22. Juni 2005 (19/05-AF III), dort unter C; Wahrendorf in Grube/Warendorf, SGB XII, § 28 Rdnr. 13; zu § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II außerdem SG Münster, Beschluss vom 22. März 2005 - (im Orientierungssatz veröffentlicht in JURIS); O’Sullivan SGb 2005, 369, 371 f.). Gerade im Lichte des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG erscheint es nicht hinnehmbar, solche - bereits früher nach dem BSHG als atypisch erkannte - Bedarfslagen nunmehr wegen der Pauschalierung und Generalisierung des Hilfebedarfs (§ 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) generell auszublenden. Dabei kann es der Senat im Rahmen des vorliegenden Verfahrens offen lassen, ob für derartige Bedarfssituationen auf die Öffnungsklausel des § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII zurückzugreifen (so Hinweise des DIJuF a.a.O.; Hinweise des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge a.a.O.; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, a.a.O.) oder die Rechtsgrundlage in § 73 SGB XII zu suchen wäre (so SG Hannover, Beschluss vom 7. Februar 2005 a.a.O. (unter zusätzlicher Annahme einer Ermessensreduzierung auf Null); Münder in LPK-SGB XII, 7. Auflage, § 73 Rdnr. 6; Conradis in Rothkegel, Sozialhilferecht, III 21 Rdnr. 42).
11 
Ohne all das im Einzelnen hier abschließend aufklären zu können, kommt der Senat im Rahmen der schon von Verfassungs wegen gebotenen Güter- und Folgenabwägung des Weiteren zum Ergebnis, dass es - in Anlehnung an die Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht sowie zum früheren Recht der Sozialhilfe nach dem BSHG - entgegen der Auffassung des SG im angefochtenen Beschluss (ebenso SG Hannover, Beschluss vom 7. Februar 2005 a.a.O.) mit dem Ersatz der Fahrtkosten durch die Antragsgegnerin nicht sein Bewenden haben kann. Allerdings erachtet der Senat die vom Antragsteller im Schreiben vom 14. Juni 2005 vorgeschlagene pauschale Betrachtungsweise jedenfalls mit Blick auf die Aufschlüsselung seiner Aufwendungen für die Tochter in der Anlage 1 zum Schreiben vom 17. Juli 2005 bei summarischer Prüfung als zu weitgehend; so sind die dort unter den Ziff. 2 bis 8 aufgeführten Positionen zum Teil zum Regelbedarf des Kindes zu rechnen (zum Spielzeug vgl. BVerwGE 91, 156 ff.), fallen nicht regelmäßig an oder sind wegen der Geringfügigkeit der Anschaffungskosten (z.B. Seife, Shampoo, Waschmittel) zu vernachlässigen. Der Senat begrenzt die hier allein noch umstrittenen Umgangskosten daher auf die Kosten der Ernährung des Kindes, wobei er im Rahmen des vorliegenden einstweiligen Verfahrens insoweit auf den vom Antragsteller im Schreiben vom 14. Juni 2005 angesetzten Bedarf von (umgerechnet) täglich EUR 4,40 ausgeht; diesbezüglich ist berücksichtigt, dass die Kosten der Ernährung bei Alleinstehenden etwa 45 bis 50% der Regelleistung - also etwa EUR 5,20 bis 5,80 - ausmachen (vgl. Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 20 Rdnr. 32; ferner Statistik-Warenkorb 1998, abgedruckt in info also 2004, 189 f.), wobei ein entsprechender Abschlag in Anbetracht des Alters des Kindes von vier Jahren bei vorläufiger Prüfung gerechtfertigt erscheint. Der Betrag von EUR 4,40 ist im Rahmen der Errechnung des Gesamtbedarfs des Antragstellers einstweilen mit zu berücksichtigen; abzuziehen hiervon ist allerdings das Einkommen des Antragstellers, und zwar der Verfahrensvereinfachung halber - wie bereits im Bescheid vom 30. Mai 2005 geschehen - unter Anwendung der allgemeinen Anrechnungsregelungen des 1. Abschnitts des Elften Kapitels des SGB XII.
12 
In Höhe der obengenannten Beträge besteht vorliegend auch ein Anordnungsgrund, nämlich die Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Dem in beengten materiellen Verhältnissen lebenden Antragsteller, der nach seiner eigenen Darstellung bereits im September 2004 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat (vgl. Bl. 35 der Verwaltungsakte), ist es nicht zuzumuten, die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten.
13 
Die Leistungsverpflichtung der Antragsgegnerin ist freilich auf die Bewilligung als Darlehen zu beschränken. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit einer einstweiligen Anordnung ist in aller Regel bei Sozialleistungen nur eine darlehensweise Gewährung auszusprechen, um eine spätere Rückgängigmachung nicht unnötig zu erschweren. Damit wird dem vorläufigen Charakter der einstweiligen Anordnung am ehesten entsprochen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Juli 2005 - L 7 SO 1585/05 ER-B - und vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B -; ferner Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. November 1993 - 6 S 2371/93 - (veröffentlicht in JURIS); OVG Brandenburg, Beschluss vom 17. September 2003 - 4 B 39/03 - (veröffentlicht in JURIS); Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz, 4. Auflage, Rdnr. 1243). Mithin stellt sich die Frage eines eventuellen dauerhaften Rechtsverlustes und damit der (endgültigen) Vorwegnahme der Hauptsache nicht, wobei der Senat gerade im Bereich von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II und dem SGB XII zu der Auffassung neigt, dass ein solches generelles Verbot nicht existiert (vgl. hierzu Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnr. 12 m.w.N.; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O. Rdnr. 58). Des Weiteren war der Zeitraum der einstweiligen Anordnung auf die Zeit vom 15. März 2005 (Antragseingang beim SG) bis zum bestandkräftigen Abschluss des Widerspruchsverfahrens, längstens jedoch bis zum 31. Oktober 2005 (dem im angefochtenen Beschluss angesetzten Datum) zu begrenzen. Vorläufiger Rechtsschutz für zurückliegende Zeiträume vor Antragstellung kann nicht gewährt werden, weil Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege einer einstweiligen Anordnung nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen hat und nicht rückwirkend zu bewilligen ist, wenn nicht ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht ist (vgl. hierzu OVG Brandenburg, Beschluss vom a.a.O.; Finkelnburg/Jank, a.a.O., Rdnr. 1245 m.w.N.). Die zeitliche Begrenzung zum Endtermin berücksichtigt ferner, dass die dem Antragsteller bewilligte Hilfe zum Lebensunterhalt ebenfalls zeitlich befristet ist, wobei der Senat sich insoweit der Überschaubarkeit halber an den Beschluss des SG anlehnt.
14 
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. Bundessozialgericht SozR 3-1500 § 193 Nr. 6); dabei hat der Senat mit Blick auf das überwiegende Obsiegen des Antragstellers eine Kostenquotelung bei den hier zu klärenden Fragen nicht für angemessen erachtet.
15 
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

Gründe

 
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig und in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang auch begründet, im Übrigen jedoch nicht begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht (Sicherungsanordnung (Abs. 2 Satz 1 a.a.O.)), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht (vgl. dazu Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage, § 86b Rdnrn. 25 ff.; Funke-Kaiser in Bader u.a., Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 3. Auflage, § 123 Rdnrn. 13 ff.). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 37; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 123 Rdnrn. 64, 73 ff., 80 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO § 123 Rdnrn. 78 ff.). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Dabei sind die diesbezüglichen Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479, 480 f.; NJW 2003, 1236 f.; Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 (veröffentlicht in JURIS); Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnrn. 95, 99 ff.). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ggf. ist eine Folgenabwägung vorzunehmen (vgl. BVerfG NVwZ 1997, a.a.O.; Beschluss vom 12. Mai 2005 a.a.O.). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. Beschlüsse vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER-B - und vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - (beide m.w.N. aus der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung); Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O. Rdnrn. 165 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnr. 79; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O. Rdnr. 62).
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren allein noch umstritten ist der zusätzliche, vom Antragsteller - über die Fahrtkosten hinaus - geltend gemachte Sonderbedarf für die Wahrnehmung des Umgangsrechts mit seiner Tochter. Nicht mehr im Streit stehen dagegen die Fahrtkosten sowie die Umgangskosten für die Zeit von Oktober bis Dezember 2004, nachdem beide Beteiligten insoweit den Beschluss des SG vom 20. April 2005 nicht angefochten haben. Dem Verlangen des Antragstellers auf Finanzierung weiterer Umgangskosten durch die Antragsgegnerin vermag der Senat im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes den Erfolg jedenfalls insoweit nicht zu versagen, als es um die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur darlehensweisen Übernahme der Kosten der Verpflegung (Ernährung) des Kindes im Rahmen des Umgangsrechts geht (Ziff. 1 der Auflistung des Antragstellers in der Anlage 1 zum Schreiben vom 17. Juli 2005).
Wie bereits das SG im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat, stehen die in § 1684 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelten Rechte und Pflichten des Umgangs der Eltern mit dem Kind unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes - GG - (vgl. BVerfG NJW 1995, 1342 ff; NJW 2002, 1863 f.). Diesem Anspruch von Verfassungsrang ist auch im Bereich der Sozialhilfe Rechnung zu tragen; schon mit Blick auf die verfassungsrechtliche Relevanz des Umgangsrechts ist auch hier zu beachten, dass die Erhaltung der Eltern-Kind-Beziehung mittels Ausübung des Besuchsrechts im Einzelfall nicht unzumutbar erschwert oder faktisch vereitelt werden darf. Zu berücksichtigen ist insoweit ferner, dass der berechtigte Elternteil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Unterhaltsrecht die mit der Wahrnehmung des Umgangsrechts verbundenen Aufwendungen grundsätzlich selbst zu tragen hat und sie regelmäßig weder auf das unterhaltsberechtigte Kind noch den unterhaltsberechtigten Ehegatten abwälzen kann (vgl. BGH NJW 1984, 2826 ff.; NJW 1995, 717 ff.; NJW 2005, 1493 ff.; zur Zuordnung der Kosten neuerdings a.A. Theurer FamRZ 2004, 1619 ff.); dabei werden im Übrigen unterhaltsrechtlich zu den Umgangskosten nicht nur die Fahrtkosten, sondern auch die sonstigen mit den Kontakten verbundenen angemessenen Aufwendungen, also beispielsweise auch die Übernachtungs- und Verpflegungskosten, gerechnet (vgl. BGH NJW 2005 a.a.O.). Dementsprechend hatten auch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit unter der Geltung des BSHG die in Ausübung des Umgangsrechts dem Elternteil entstehenden Kosten nicht dem Bedarf des Kindes, sondern als Teil des notwendigen Lebensunterhalts im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG dem Bedarf des Umgangsberechtigten zugeordnet, wobei zu den Umgangskosten nicht nur die Fahrtkosten des Elternteils, sondern auch der Mehrbedarf für die Versorgung des Kindes gezählt wurden (vgl. BVerwG FamRZ 1996, 105 f.; Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. Dezember 1994 - 24 A 3424/93 - (im Orientierungssatz veröffentlicht in JURIS); Verwaltungsgericht Schleswig NJW 2003, 79 f.). Nach der Rechtsprechung des BVerwG waren die bei der Wahrnehmung des Umgangsrechts entstehenden Kosten als atypischer, nicht bei allen Haushaltsvorständen bzw. Alleinstehenden gleichermaßen bestehender Bedarf zu werten, für welchen - nach den Umständen des Einzelfalls - einmalige Leistungen nach § 21 Abs. 1 BSHG oder besondere Leistungen nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG in Betracht kamen.
10 
Unter Heranziehung der vorstehend dargestellten Rechtsprechung des BVerfG, des BGH und des BVerwG erachtet der Senat im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes schon mit Blick auf das sich aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ergebende Grundrecht des Antragstellers eine einstweilige Regelung für geboten, die sich nicht nur, wie vom SG zuerkannt, auf die Fahrtkosten beschränkt. Es dürfte - gerade in Ansehung der unterhaltsrechtlichen Rechtsprechung - nicht rechtens sein, den Antragsteller bezüglich der weiteren Umgangskosten an seine Ehefrau zu verweisen, zumal diese, wie ihrer schriftlichen Bestätigung vom 13. Mai 2005 zu entnehmen ist, keine Neigung zu einer einvernehmlichen Lösung zeigt. Ebenso wenig zumutbar erscheint es, vom Antragsteller ein Abwarten abzuverlangen hinsichtlich des Ergebnisses seiner diversen sonstigen Versuche (z.B. beim JobCenter und der Familienkasse), auf Umwegen doch noch zu einer Kompensation der Umgangskosten zu kommen, wobei etwa das Kindergeld ohnehin nur an einen Berechtigten auszuzahlen und eine Aufteilung auf mehrere Berechtigte nicht zulässig ist (vgl. zuletzt Bundesfinanzhof FamRZ 2005, 618 ff.; zur Befriedigung des Bedarfs nach dem SGB II ferner BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 2005 - 1 BvR 199/05 - (veröffentlicht in JURIS)). Im Gegenteil spricht nach der Auffassung des Senats viel dafür, dass die regelmäßig anfallenden notwendigen Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts - anders als die Antragsgegnerin meint - auch unter der Geltung des SGB XII als bedarfsauslösende Lebenslage nicht bereits typischerweise durch den Regelsatz (§ 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) abgedeckt sind (so im Ergebnis auch SG Hannover - Beschluss vom 7. Februar 2005 - S 52 SO 37/05 ER - JAmt 2005, 146 f.; ferner Hinweise des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) e.V. vom 21. Februar 2005 JAmt 2005, 123; Hinweise des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge zum Umgang mit Fachfragen des SGB II und des SGB XII vom 22. Juni 2005 (19/05-AF III), dort unter C; Wahrendorf in Grube/Warendorf, SGB XII, § 28 Rdnr. 13; zu § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II außerdem SG Münster, Beschluss vom 22. März 2005 - (im Orientierungssatz veröffentlicht in JURIS); O’Sullivan SGb 2005, 369, 371 f.). Gerade im Lichte des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG erscheint es nicht hinnehmbar, solche - bereits früher nach dem BSHG als atypisch erkannte - Bedarfslagen nunmehr wegen der Pauschalierung und Generalisierung des Hilfebedarfs (§ 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) generell auszublenden. Dabei kann es der Senat im Rahmen des vorliegenden Verfahrens offen lassen, ob für derartige Bedarfssituationen auf die Öffnungsklausel des § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII zurückzugreifen (so Hinweise des DIJuF a.a.O.; Hinweise des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge a.a.O.; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, a.a.O.) oder die Rechtsgrundlage in § 73 SGB XII zu suchen wäre (so SG Hannover, Beschluss vom 7. Februar 2005 a.a.O. (unter zusätzlicher Annahme einer Ermessensreduzierung auf Null); Münder in LPK-SGB XII, 7. Auflage, § 73 Rdnr. 6; Conradis in Rothkegel, Sozialhilferecht, III 21 Rdnr. 42).
11 
Ohne all das im Einzelnen hier abschließend aufklären zu können, kommt der Senat im Rahmen der schon von Verfassungs wegen gebotenen Güter- und Folgenabwägung des Weiteren zum Ergebnis, dass es - in Anlehnung an die Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht sowie zum früheren Recht der Sozialhilfe nach dem BSHG - entgegen der Auffassung des SG im angefochtenen Beschluss (ebenso SG Hannover, Beschluss vom 7. Februar 2005 a.a.O.) mit dem Ersatz der Fahrtkosten durch die Antragsgegnerin nicht sein Bewenden haben kann. Allerdings erachtet der Senat die vom Antragsteller im Schreiben vom 14. Juni 2005 vorgeschlagene pauschale Betrachtungsweise jedenfalls mit Blick auf die Aufschlüsselung seiner Aufwendungen für die Tochter in der Anlage 1 zum Schreiben vom 17. Juli 2005 bei summarischer Prüfung als zu weitgehend; so sind die dort unter den Ziff. 2 bis 8 aufgeführten Positionen zum Teil zum Regelbedarf des Kindes zu rechnen (zum Spielzeug vgl. BVerwGE 91, 156 ff.), fallen nicht regelmäßig an oder sind wegen der Geringfügigkeit der Anschaffungskosten (z.B. Seife, Shampoo, Waschmittel) zu vernachlässigen. Der Senat begrenzt die hier allein noch umstrittenen Umgangskosten daher auf die Kosten der Ernährung des Kindes, wobei er im Rahmen des vorliegenden einstweiligen Verfahrens insoweit auf den vom Antragsteller im Schreiben vom 14. Juni 2005 angesetzten Bedarf von (umgerechnet) täglich EUR 4,40 ausgeht; diesbezüglich ist berücksichtigt, dass die Kosten der Ernährung bei Alleinstehenden etwa 45 bis 50% der Regelleistung - also etwa EUR 5,20 bis 5,80 - ausmachen (vgl. Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 20 Rdnr. 32; ferner Statistik-Warenkorb 1998, abgedruckt in info also 2004, 189 f.), wobei ein entsprechender Abschlag in Anbetracht des Alters des Kindes von vier Jahren bei vorläufiger Prüfung gerechtfertigt erscheint. Der Betrag von EUR 4,40 ist im Rahmen der Errechnung des Gesamtbedarfs des Antragstellers einstweilen mit zu berücksichtigen; abzuziehen hiervon ist allerdings das Einkommen des Antragstellers, und zwar der Verfahrensvereinfachung halber - wie bereits im Bescheid vom 30. Mai 2005 geschehen - unter Anwendung der allgemeinen Anrechnungsregelungen des 1. Abschnitts des Elften Kapitels des SGB XII.
12 
In Höhe der obengenannten Beträge besteht vorliegend auch ein Anordnungsgrund, nämlich die Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Dem in beengten materiellen Verhältnissen lebenden Antragsteller, der nach seiner eigenen Darstellung bereits im September 2004 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat (vgl. Bl. 35 der Verwaltungsakte), ist es nicht zuzumuten, die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten.
13 
Die Leistungsverpflichtung der Antragsgegnerin ist freilich auf die Bewilligung als Darlehen zu beschränken. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit einer einstweiligen Anordnung ist in aller Regel bei Sozialleistungen nur eine darlehensweise Gewährung auszusprechen, um eine spätere Rückgängigmachung nicht unnötig zu erschweren. Damit wird dem vorläufigen Charakter der einstweiligen Anordnung am ehesten entsprochen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Juli 2005 - L 7 SO 1585/05 ER-B - und vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B -; ferner Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. November 1993 - 6 S 2371/93 - (veröffentlicht in JURIS); OVG Brandenburg, Beschluss vom 17. September 2003 - 4 B 39/03 - (veröffentlicht in JURIS); Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz, 4. Auflage, Rdnr. 1243). Mithin stellt sich die Frage eines eventuellen dauerhaften Rechtsverlustes und damit der (endgültigen) Vorwegnahme der Hauptsache nicht, wobei der Senat gerade im Bereich von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II und dem SGB XII zu der Auffassung neigt, dass ein solches generelles Verbot nicht existiert (vgl. hierzu Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnr. 12 m.w.N.; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O. Rdnr. 58). Des Weiteren war der Zeitraum der einstweiligen Anordnung auf die Zeit vom 15. März 2005 (Antragseingang beim SG) bis zum bestandkräftigen Abschluss des Widerspruchsverfahrens, längstens jedoch bis zum 31. Oktober 2005 (dem im angefochtenen Beschluss angesetzten Datum) zu begrenzen. Vorläufiger Rechtsschutz für zurückliegende Zeiträume vor Antragstellung kann nicht gewährt werden, weil Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege einer einstweiligen Anordnung nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen hat und nicht rückwirkend zu bewilligen ist, wenn nicht ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht ist (vgl. hierzu OVG Brandenburg, Beschluss vom a.a.O.; Finkelnburg/Jank, a.a.O., Rdnr. 1245 m.w.N.). Die zeitliche Begrenzung zum Endtermin berücksichtigt ferner, dass die dem Antragsteller bewilligte Hilfe zum Lebensunterhalt ebenfalls zeitlich befristet ist, wobei der Senat sich insoweit der Überschaubarkeit halber an den Beschluss des SG anlehnt.
14 
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. Bundessozialgericht SozR 3-1500 § 193 Nr. 6); dabei hat der Senat mit Blick auf das überwiegende Obsiegen des Antragstellers eine Kostenquotelung bei den hier zu klärenden Fragen nicht für angemessen erachtet.
15 
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Leistungsberechtigte nach § 1 erhalten Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf).

(2) Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes wird der notwendige Bedarf durch Sachleistungen gedeckt. Kann Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie in Form von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden. Gebrauchsgüter des Haushalts können leihweise zur Verfügung gestellt werden. Der notwendige persönliche Bedarf soll durch Sachleistungen gedeckt werden, soweit dies mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich ist. Sind Sachleistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich, können auch Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen gewährt werden.

(3) Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes sind vorbehaltlich des Satzes 3 vorrangig Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs zu gewähren. Anstelle der Geldleistungen können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, zur Deckung des notwendigen Bedarfs Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, von Wertgutscheinen oder von Sachleistungen gewährt werden. Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat sowie für Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie wird, soweit notwendig und angemessen, gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Der notwendige persönliche Bedarf ist vorbehaltlich des Satzes 6 durch Geldleistungen zu decken. In Gemeinschaftsunterkünften im Sinne von § 53 des Asylgesetzes kann der notwendige persönliche Bedarf soweit wie möglich auch durch Sachleistungen gedeckt werden.

(4) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben den Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 entsprechend den §§ 34, 34a und 34b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berücksichtigt. Die Regelung des § 141 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) Leistungen in Geld oder Geldeswert sollen der oder dem Leistungsberechtigten oder einem volljährigen berechtigten Mitglied des Haushalts persönlich ausgehändigt werden. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht; dabei wird der Monat mit 30 Tagen berechnet. Geldleistungen dürfen längstens einen Monat im Voraus erbracht werden. Von Satz 3 kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.

(6) (weggefallen)

(1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die

1.
eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,
1a.
ein Asylgesuch geäußert haben und nicht die in den Nummern 1, 2 bis 5 und 7 genannten Voraussetzungen erfüllen,
2.
über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzen
a)
wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes,
b)
nach § 25 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder
c)
nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt,
4.
eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
5.
vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
6.
Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne daß sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen,
7.
einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes stellen oder
8.
a)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, die ihnen nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 erteilt wurde, oder
b)
eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, die nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 ausgestellt wurde,
und bei denen weder eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes oder nach § 16 des Asylgesetzes durchgeführt worden ist, noch deren Daten nach § 3 Absatz 1 des AZR-Gesetzes gespeichert wurden; das Erfordernis einer erkennungsdienstlichen Behandlung gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist.

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Ausländer sind für die Zeit, für die ihnen ein anderer Aufenthaltstitel als die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichnete Aufenthaltserlaubnis mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten erteilt worden ist, nicht nach diesem Gesetz leistungsberechtigt.

(3) Die Leistungsberechtigung endet mit der Ausreise oder mit Ablauf des Monats, in dem die Leistungsvoraussetzung entfällt. Für minderjährige Kinder, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und die mit ihren Eltern in einer Haushaltsgemeinschaft leben, endet die Leistungsberechtigung auch dann, wenn die Leistungsberechtigung eines Elternteils, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzt, entfallen ist.

(3a) Sofern kein Fall des Absatzes 1 Nummer 8 vorliegt, sind Leistungen nach diesem Gesetz mit Ablauf des Monats ausgeschlossen, in dem Leistungsberechtigten, die gemäß § 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden sind und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beantragt haben, eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt worden ist. Der Ausschluss nach Satz 1 gilt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes. Das Erfordernis einer erkennungsdienstlichen Behandlung in den Sätzen 1 und 2 gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist.

(4) Leistungsberechtigte nach Absatz 1 Nummer 5, denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von § 1a Absatz 4 Satz 1 internationaler Schutz gewährt worden ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz, wenn der internationale Schutz fortbesteht. Hilfebedürftigen Ausländern, die Satz 1 unterfallen, werden bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen Zeitraum von zwei Wochen, einmalig innerhalb von zwei Jahren nur eingeschränkte Hilfen gewährt, um den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken (Überbrückungsleistungen); die Zweijahresfrist beginnt mit dem Erhalt der Überbrückungsleistungen nach Satz 2. Hierüber und über die Möglichkeit der Leistungen nach Satz 6 sind die Leistungsberechtigten zu unterrichten. Die Überbrückungsleistungen umfassen die Leistungen nach § 1a Absatz 1 und nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2. Sie sollen als Sachleistung erbracht werden. Soweit dies im Einzelfall besondere Umstände erfordern, werden Leistungsberechtigten nach Satz 2 zur Überwindung einer besonderen Härte andere Leistungen nach den §§ 3, 4 und 6 gewährt; ebenso sind Leistungen über einen Zeitraum von zwei Wochen hinaus zu erbringen, soweit dies im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage geboten ist. Neben den Überbrückungsleistungen werden auf Antrag auch die angemessenen Kosten der Rückreise übernommen. Satz 7 gilt entsprechend, soweit die Personen allein durch die angemessenen Kosten der Rückreise die in Satz 4 genannten Bedarfe nicht aus eigenen Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken können. Die Leistung ist als Darlehen zu erbringen.

(1) Leistungsberechtigte nach § 1 erhalten Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf).

(2) Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes wird der notwendige Bedarf durch Sachleistungen gedeckt. Kann Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie in Form von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden. Gebrauchsgüter des Haushalts können leihweise zur Verfügung gestellt werden. Der notwendige persönliche Bedarf soll durch Sachleistungen gedeckt werden, soweit dies mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich ist. Sind Sachleistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich, können auch Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen gewährt werden.

(3) Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes sind vorbehaltlich des Satzes 3 vorrangig Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs zu gewähren. Anstelle der Geldleistungen können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, zur Deckung des notwendigen Bedarfs Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, von Wertgutscheinen oder von Sachleistungen gewährt werden. Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat sowie für Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie wird, soweit notwendig und angemessen, gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Der notwendige persönliche Bedarf ist vorbehaltlich des Satzes 6 durch Geldleistungen zu decken. In Gemeinschaftsunterkünften im Sinne von § 53 des Asylgesetzes kann der notwendige persönliche Bedarf soweit wie möglich auch durch Sachleistungen gedeckt werden.

(4) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben den Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 entsprechend den §§ 34, 34a und 34b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berücksichtigt. Die Regelung des § 141 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) Leistungen in Geld oder Geldeswert sollen der oder dem Leistungsberechtigten oder einem volljährigen berechtigten Mitglied des Haushalts persönlich ausgehändigt werden. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht; dabei wird der Monat mit 30 Tagen berechnet. Geldleistungen dürfen längstens einen Monat im Voraus erbracht werden. Von Satz 3 kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.

(6) (weggefallen)

(1) Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, sind von dem Leistungsberechtigten und seinen Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, vor Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrauchen. § 20 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch findet entsprechende Anwendung. Bei der Unterbringung in einer Einrichtung, in der Sachleistungen gewährt werden, haben Leistungsberechtigte, soweit Einkommen und Vermögen im Sinne des Satzes 1 vorhanden sind, für erhaltene Leistungen dem Kostenträger für sich und ihre Familienangehörigen die Kosten in entsprechender Höhe der in § 3a Absatz 2 genannten Leistungen sowie die Kosten der Unterkunft, Heizung und Haushaltsenergie zu erstatten; für die Kosten der Unterkunft, Heizung und Haushaltsenergie können die Länder Pauschalbeträge festsetzen oder die zuständige Behörde dazu ermächtigen.

(2) Nicht als Einkommen nach Absatz 1 zu berücksichtigen sind:

1.
Leistungen nach diesem Gesetz,
2.
eine Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
3.
eine Rente oder Beihilfe nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
4.
eine Entschädigung, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet wird,
5.
eine Aufwandsentschädigung nach § 5 Absatz 2,
6.
eine Mehraufwandsentschädigung, die Leistungsberechtigten im Rahmen einer Flüchtlingsintegrationsmaßnahme im Sinne von § 5a ausgezahlt wird und
7.
ein Fahrtkostenzuschuss, der den Leistungsberechtigten von dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Sicherstellung ihrer Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes gewährt wird.

(3) Einkommen aus Erwerbstätigkeit bleiben bei Anwendung des Absatzes 1 in Höhe von 25 vom Hundert außer Betracht, höchstens jedoch in Höhe von 50 vom Hundert der maßgeblichen Bedarfsstufe des Geldbetrags zur Deckung aller notwendigen persönlichen Bedarfe nach § 3a Absatz 1 und des notwendigen Bedarfs nach § 3a Absatz 2, jeweils in Verbindung mit § 3a Absatz 4. Erhält eine leistungsberechtigte Person mindestens aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die nach § 3 Nummer 12, 26, 26a oder 26b des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, ist abweichend von Satz 1 ein Betrag von bis zu 250 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Von den Einkommen nach Absatz 1 Satz 1 sind ferner abzusetzen

1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben sind, und
4.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
Übersteigt das Einkommen in den Fällen von Satz 2 den Betrag von 250 Euro monatlich, findet Satz 3 Nummer 3 und 4 mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Absetzung der dort genannten Aufwendungen nur erfolgt, soweit die oder der Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe dieser Aufwendungen den Betrag von 250 Euro monatlich übersteigt. Die Möglichkeit zur Absetzung der Beträge nach Satz 3 von Einkommen aus Erwerbstätigkeit bleibt unberührt.

(4) Hat ein Leistungsberechtigter einen Anspruch gegen einen anderen, so kann die zuständige Behörde den Anspruch in entsprechender Anwendung des § 93 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auf sich überleiten.

(5) Von dem Vermögen nach Absatz 1 Satz 1 ist für den Leistungsberechtigten und seine Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, jeweils ein Freibetrag in Höhe von 200 Euro abzusetzen. Bei der Anwendung von Absatz 1 bleiben ferner Vermögensgegenstände außer Betracht, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind.

(1) Leistungsberechtigte nach § 1 erhalten Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf).

(2) Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes wird der notwendige Bedarf durch Sachleistungen gedeckt. Kann Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie in Form von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden. Gebrauchsgüter des Haushalts können leihweise zur Verfügung gestellt werden. Der notwendige persönliche Bedarf soll durch Sachleistungen gedeckt werden, soweit dies mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich ist. Sind Sachleistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich, können auch Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen gewährt werden.

(3) Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes sind vorbehaltlich des Satzes 3 vorrangig Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs zu gewähren. Anstelle der Geldleistungen können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, zur Deckung des notwendigen Bedarfs Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, von Wertgutscheinen oder von Sachleistungen gewährt werden. Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat sowie für Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie wird, soweit notwendig und angemessen, gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Der notwendige persönliche Bedarf ist vorbehaltlich des Satzes 6 durch Geldleistungen zu decken. In Gemeinschaftsunterkünften im Sinne von § 53 des Asylgesetzes kann der notwendige persönliche Bedarf soweit wie möglich auch durch Sachleistungen gedeckt werden.

(4) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben den Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 entsprechend den §§ 34, 34a und 34b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berücksichtigt. Die Regelung des § 141 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) Leistungen in Geld oder Geldeswert sollen der oder dem Leistungsberechtigten oder einem volljährigen berechtigten Mitglied des Haushalts persönlich ausgehändigt werden. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht; dabei wird der Monat mit 30 Tagen berechnet. Geldleistungen dürfen längstens einen Monat im Voraus erbracht werden. Von Satz 3 kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.

(6) (weggefallen)

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.