Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 16. Apr. 2008 - L 7 AS 1398/08 ER-B

bei uns veröffentlicht am16.04.2008

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers werden die Beschlüsse des Sozialgerichts Freiburg vom 6. Februar 2008 und vom 28. Februar 2008 abgeändert.

2. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 14. Dezember 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2008 wird angeordnet.

3. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 15. Januar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2008 wird angeordnet, soweit die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 1. Februar bis 30. April 2008 um mehr als EUR 104,00 monatlich aufgehoben wurde.

4. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, an den Antragsteller für die Zeit vom 1. Februar bis 31. März 2008 EUR 208,00 monatlich und für April 2008 EUR 104,00, jeweils unter Anrechnung bereits erbrachter Sachleistungen und Stromabschlagszahlungen, auszuzahlen.

5. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

6. Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen zur Hälfte zu erstatten.

Gründe

 
Die nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beim Sozialgericht (SG) form- und fristeingelegte Beschwerde ist zulässig; insbesondere ist sie selbst bei Anwendung des ab 1. April 2008 geltenden Verfahrensrechts statthaft. § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung (BGBl. I S. 444) regelt den Ausschluss der Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Der Beschwerdewert übersteigt vorliegend jedoch EUR 750.- (§ 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG n.F.). Die Beschwerde ist jedoch nur in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfange begründet.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens im einstweiligen Rechtsschutz ist die Vollziehung der Absenkung der Regelleistung um 30 v.H. vom 1. Januar bis 31. März 2008 und der entsprechenden teilweisen Aufhebung der Leistungsbewilligung vom 26. November 2007 durch Bescheid vom 14. Dezember 2007 sowie der Absenkung der Regelleistung um weitere 60 v.H. vom 1. Februar bis 30. April 2008 und der entsprechenden teilweisen Aufhebung der Leistungsbewilligung vom 26. November 2007 durch Bescheid vom 15. Januar 2008 jeweils in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 23. Januar 2008.
Zu Recht ist das SG davon ausgegangen, dass der Antrag des Antragstellers als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG der gegen die genannten Bescheide und die Widerspruchsbescheide vom 23. Januar 2008 erhobenen Klage statthaft ist. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Absenkung und teilweise Aufhebung einer bereits bewilligten Leistung von Arbeitslosengeld II (Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Klage entfaltet nach § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung. Statthaft ist daher im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG (ständige Senatsrechtssprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 12. April 2006 - L 7 AS 1196/06 ER-B - info also 2006, 1328), der sich nach Auffassung des Senats nach Klageerhebung - wie hier - nicht mehr auf den Widerspruch, sondern auf die Klage bezieht. Zwar wird zur Bestimmung des § 80 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten, dass die suspendierende Wirkung eines Widerspruches im Interesse effektiven Rechtsschutzes erst mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit des Widerspruchsbescheides ende (vgl. Bundesverwaltungsgericht , BVerwGE 78, 192, 209; Funke-Kaiser in Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/v. Albedyll, 4. Auflage, VwGO, § 80 Rn. 18), während die im Gesetz geregelte aufschiebende Wirkung der Klage nur die ohne Vorverfahren zu erhebende Klage (hier § 78 Abs. 2 SGG) betreffe. Für das SGG, welches hinsichtlich des Suspensiveffekts von Rechtsbehelfen eigene, in ihrem Gesamtzusammenhang zu betrachtende Regelungen getroffen hat, ist dieser Auffassung indes nicht zu folgen. So soll in den Fällen des § 86a Abs. 2 Nr. 3 SGG die aufschiebende Wirkung nur während des Widerspruchsverfahrens bestehen, im Klageverfahren aber entfallen. Dabei handelt es sich um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers. Die Vollziehung eines eine Sozialversicherungsleistung entziehenden Verwaltungsakts soll erst gegeben sein, wenn die Widerspruchsstelle die Entscheidung nochmals überprüft hat (amtliche Begründung, BT-Drucksache 14/5943, S. 25); während des Klageverfahrens soll hingegen der Bescheid bereits umgesetzt, also vollzogen werden können. Des Weiteren ist in § 154 Abs. 1 SGG die aufschiebende Wirkung der Berufung oder Nichtzulassungsbeschwerde geregelt, wenn die Klage Aufschub bewirkt; auf die aufschiebende Wirkung des Widerspruches wird nicht abgestellt. Diese Bestimmung geht mithin davon aus, dass mit Klageerhebung die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs durch die Klage selbst bewirkt wird (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 86a Rdnr. 11; Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, Rdnr. 87 ff). Dass diese Wirkung nur für die Klagen ohne Vorverfahren gelten soll, ist dem gesetzgeberischen Willen nicht zu entnehmen; sachliche Gründe gäbe es dafür ebenfalls nicht. Das SGG unterscheidet somit hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung zwischen Widerspruchs- und Klageverfahren, nicht zwischen Klage mit und ohne zwingendem Vorverfahren. Um Rechtsschutzlücken zu vermeiden, ist freilich die aufschiebende Wirkung eines Widerspruches nicht auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides zu begrenzen; vielmehr ist es unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes sachgerecht, die aufschiebende Wirkung des Widerspruches erst mit dem Tag vor Klageerhebung enden zu lassen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, a.a.O.; Krodel, a.a.O.; vgl. schon Bundessozialgericht SozR 3-1300 § 50 Nr. 20), sofern nicht bereits zuvor die Unanfechtbarkeit des Widerspruchsbescheides eingetreten ist.
§ 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG gibt selbst keinen Maßstab vor, wann die aufschiebende Wirkung anzuordnen ist. Diese Lücke ist durch einen analoge Anwendung des § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG zu schließen. Das Gericht nimmt also eine eigenständige Abwägung der Beteiligteninteressen vor. Es wägt das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug und das private Aufschubinteresse ab. Dabei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Denn im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sollen keine Positionen eingeräumt werden, die im Hauptsacheverfahren erkennbar nicht standhalten. Bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit der Bescheide ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen, bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs die Anordnung hingegen abzulehnen. Bei der Anordnung der aufschiebenden Wirkung in den Fällen des § 86a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGG, in denen wie hier der Rechtsbehelf von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hat, ist diese Entscheidung des Gesetzgebers, den abstrakten öffentlichen Interessen den Vorrang einzuräumen, zu beachten. In analoger Anwendung des § 86a Abs. 3 S. 2 SGG sind Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zugunsten des Antragstellers nur zu berücksichtigen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen, der Erfolg in der Hauptsache also überwiegend wahrscheinlich ist (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Juli 2006 - L 13 AS 1709/06 ER-B - ). Wegen des grundrechtlichen Gewichts der Leistungen nach dem SGB II, die die Menschenwürde des Empfängers sichern sollen, muss hier im Rahmen der Abwägungsentscheidung die gesetzgeberische Wertung für die sofortige Vollziehbarkeit im Einzelfall zurücktreten, auch wenn keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen (BVerfG NVwZ 2005, 927 zum Maßstab bei der einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG). Dabei kommt es darauf an, ob die Leistung vollständig oder zu einem erheblichen Teil entzogen wird oder nur geringfügige Einschränkungen vorgenommen werden (Senatsbeschluss vom 8. April 2008 - L 7 AS 1161/08 ER-B).
Der Zweck des einstweiligen Rechtsschutzes, eine nur vorläufige Regelung bis zur endgültigen Hauptsacheentscheidung zu treffen, sowie die nur geringe für die Entscheidung zur Verfügung stehende Zeit bedingen, dass nur eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage durchzuführen ist. Drohen jedoch nicht nur erhebliche, sondern schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen, scheidet eine summarische Prüfung aus. Ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich, ist in solchen Fällen eine Entscheidung allein anhand einer umfassenden Güter- und Folgenabwägung zu treffen (ständige Senatsrechtssprechung, vgl. etwa Senatsbeschluss vom 12. April 2006 a.a.O.; BVerfG a.a.O.). Der Senat geht dabei davon, dass eine auf drei Monate beschränkte Absenkung der Regelleistung nach § 31 SGB II um 30 v.H. zwar einen erheblichen Nachteil darstellt, grundsätzlich jedoch keine schwere und unzumutbare Beeinträchtigung im genannten Sinne (vgl. Senatsbeschluss vom 8. April 2008 - L 7 AS 1161/08 ER-B). Das zum Lebensunterhalt Unerlässliche wird auch in einem solchen Falle nicht versagt (Berlit in LPK-SGB II, 2. Aufl., § 31 Rdnr. 12). Auch das BVerfG hat in der genannten Entscheidung den vom Ausgangsgericht vorgenommenen pauschalen Abschlag von der Regelleistung i.H.v. 20% zur Vermeidung der Vorwegnahme der Hauptsache gebilligt. Trotz des grundrechtlichen Gewichts der Grundsicherungsleistung an sich, stellt somit nicht jede Minderung einen so gravierenden Eingriff dar, dass eine summarische Prüfung ausgeschlossen wäre.
Unter Beachtung dieser Maßstäbe liegen die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Absenkung der Regelleistung wegen des Maßnahmeabbruchs vor. Der Bescheid vom 14. Dezember 2007 und die darin zugrunde gelegte Pflichtverletzung (Maßnahmeabbruch) betreffen nicht nur die Absenkung um 30 v.H. für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2008, sondern sind darüber hinaus Anknüpfungspunkt und Grundlage für die Bewertung der späteren Pflichtverletzung als eine wiederholte i.S.d. § 31 Abs. 3 S. 1 SGB II, die eine Absenkung um weitere 60 v.H. zur Folge hat. Da die Vollziehung beider Absenkungen Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist und die erste Pflichtverletzung für die Absenkung um 60 v.H. mit ausschlaggebend ist, geht der Senat davon aus, dass eine nur summarische Prüfung im Hinblick auf den Umfang des Eingriffes in die Grundsicherungsleistung bzgl. der Absenkung wegen Maßnahmeabbruchs ausscheidet.
Der Senat konnte sich jedoch nach dem bisherigen Verfahrensstand nicht mit der danach notwendigen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit davon überzeigen, dass der Antragsteller Anlass zum Abbruch der Eingliederungsmaßnahme bei I. gegeben hat. Die Antragsgegnerin stützt sich auf eine Mitteilung des Maßnahmeträgers über einen Vorfall am 27. November 2007. Der Antragsteller soll den Maßnahmeleiter als „Nazischwein“ beschimpft und die Coaching-Methoden in der Maßnahme als „SA-Methoden“ bezeichnet haben. Dies wurde der Antragsgegnerin vom dortigen Dozenten per E-Mail vom 27. November 2007 mitgeteilt. Vom Antragsteller wird dies allerdings durchgehend bestritten. Das SG hat zwar zu Recht darauf hingewiesen, dass der gesamte Schriftverkehr des Antragstellers mit Vergleichen mit Vorstellungen, Methoden und Werten der Nationalsozialisten durchzogen ist, so dass eine entsprechende Äußerung während der Maßnahme nicht fernliegt. Daraus kann aber nicht zwingend der Schluss gezogen werden, dass der Antragsteller den Maßnahmeleiter direkt entsprechend beleidigt hatte. Was der Antragsteller gegenüber Dritten äußert, muss nicht zwangsläufig in gleicher Weise gegenüber dem eigentlichen Adressaten erfolgen. Der Senat verkennt nicht, dass auch dem eigenen Vorbringen des Antragstellers zu entnehmen ist, dass am fraglichen Tag von ihm selbst „Methoden des Reichsarbeitsdienstes“ angesprochen worden waren. Damit hat der Antragsteller allerdings noch nicht die Beleidigung selbst eingeräumt. Ob der Vergleich mit dem Reichsarbeitsdienst selbst einen Anlass für den Abbruch der Maßnahme durch den Träger darstellt, sei es als Beleidigung des Maßnahmeleiters oder als Ausdruck einer grundlegenden Verweigerungshaltung, kann nach Aktenlage nicht entschieden werden, da viel von den näheren Umständen und dem gewählten Ton, aber auch von der Einsichtsfähigkeit des Antragstellers abhängt. Aus diesen Gründen ist nach Ansicht des Senats weder der Inhalt der E-Mail vom 27. November 2007 noch der Aktenvermerk über die telefonische Schilderung vom selben Tag, auch nicht der von der Sachbearbeiterin der Antragsgegnerin gefertigte Aktenvermerk vom 4. Dezember 2007 zur sicheren Überzeugungsbildung geeignet. Eine Beweisaufnahme wurde vom SG nicht durchgeführt. Weder der Maßnahmeleiter noch andere Maßnahmeteilnehmer wurden schriftlich oder in einem Termin zur Darstellung des Antragstellers gehört. Der Senat hat hiervon wegen der Kürze der nun noch zur Verfügung stehenden Zeit Abstand genommen. Die sachgerechte Klärung der noch bestehenden Unsicherheiten muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Bei der unter Außerachtlassung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache vorzunehmenden Güter- und Folgenabwägung müssen die von der Antragsgegnerin vertretenen Interessen hier zurücktreten. Bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage und deren späterer Abweisung im Hauptsacheverfahren ist der Antragsteller zur Rückzahlung der ihm durch die Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz zugesprochenen Leistungen verpflichtet; eine Rückabwicklung der Folgen ist somit grundsätzlich möglich. Im umgekehrten Falle hätte der Antragsteller über einen nicht unbedeutenden Zeitraum gravierende Einschränkungen in den Leistungen hinzunehmen, die sein Existenzminimum und seine Menschenwürde wahren sollen. Eine tatsächliche Beeinträchtigung in einem Zeitraum lässt sich durch spätere Nachzahlung nicht mehr vollständig ausgleichen. Der Senat verkennt nicht, dass die Antragsgegnerin durch die Gewährung von Wertgutscheinen sichergestellt hat, dass der Antragsteller das zum Lebensunterhalt Unerlässliche erhält. Dieser Leistungsumfang erscheint dem Senat jedoch nur bei geklärtem Sachverhalt als zumutbar.
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 24. Dezember 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2008 war daher anzuordnen.
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Diese Anordnung der aufschiebenden Wirkung verbietet es, rechtliche Konsequenzen aus dem Bescheid zu ziehen. Eine solche stellt auch die Bewertung der Weigerung, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, als wiederholte Pflichtverletzung i.S.d. § 31 Abs. 3 S. 1 SGB II dar. Diese Weigerung kann gegenwärtig nur als eine (erstmalige) Pflichtverletzung i.S.d. § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a SGB II angesehen werden, die eine Absenkung um 30 v.H. der Regelleistung rechtfertigt. Da die von der Antragsgegnerin vorgenommene Sanktion und Aufhebung des Bewilligungsbescheides darüber hinausgeht, war insoweit die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 15. Januar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2008 anzuordnen, da dessen Regelung in diesem Umfang als Vollziehung eines nicht vollziehbaren Bescheides derzeit rechtswidrig ist. Demnach verbleibt die Vollziehung der Absenkung um 30 v.H. für die Zeit vom 1. Februar bis 30. April 2008. Diese stellt, wie oben ausgeführt, keine schwere und unzumutbare Beeinträchtigung dar, die eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ausschließt.
11 
Nach der hier nun gebotenen summarischen Prüfung liegt eine Pflichtverletzung des Antragstellers nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a SGB II vor. Eine solche setzt voraus, dass sich der Hilfebedürftige trotz - wie hier - zutreffender Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. Der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung wird nicht schon dann verweigert, wenn eine vorgelegte Eingliederungsvereinbarung nicht unverzüglich auf Aufforderung des Trägers unterzeichnet wird. Ein Aushandeln des Inhaltes ist durchaus gesetzlich vorgesehen, Vorstellungen und Wünsche des Hilfebedürftigen sind in die Entscheidung über den Inhalt einzustellen. Eine Weigerung liegt aber jedenfalls dann vor, wenn der Leistungsträger die Verhandlungsphase durch ein erkennbar abschließendes Angebot beendet und der Hilfebedürftige dieses Angebot nach einer angemessenen Überlegungsfrist nicht annimmt (vgl. zum Ganzen Berlit in LPK-SGB II, 2. Aufl., § 31 Rdnr. 24 f.). Nach summarischer Prüfung lag eine solche Weigerung des Antragstellers am 4. Januar 2008 vor. Der Senat verweist insoweit nach eigener Prüfung auf die zutreffenden Ausführungen des SG im Abhilfebeschluss vom 28. Februar 2008. Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 18. Dezember 2007 den Vorschlag einer Eingliederungsvereinbarung vom 14. Dezember 2007 an den Antragsteller übersandt und eine Entscheidungsfrist bis zum 4. Januar 2005 eingeräumt hatte. Somit handelte es sich erkennbar um das abschließende Angebot. Wie das SG zu Recht ausführt, ist es hierfür nicht entscheidend, ob Änderungen am ursprünglichen Entwurf vorgenommen worden waren. Maßgeblich ist bei Ablehnung des abschließenden Angebots nur noch dessen Zumutbarkeit.
12 
Auch hinsichtlich der Zumutbarkeit der angebotenen Eingliederungsvereinbarung schließt sich der Senat den zutreffenden Ausführungen des SG nach eigener Prüfung an und nimmt auf diese Bezug. Zutreffend hat das SG ausgeführt, dass auch die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen über die von ihm abgelehnten Maßnahmeträger keinerlei Anhaltspunkte enthalten, dass die Teilnahme an einer deren Maßnahmen gegen die Glaubensfreiheit des Antragstellers verstoßen könnte. Allein dass der katholische Caritas-Verband an einem der Träger beteiligt ist, lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass in den dortigen Maßnahmen religiöse Inhalte vermittelt werden. Soweit der Antragsteller beim anderen Träger die Herausstellung von Arbeitstugenden wie Zuverlässigkeit, Pünktlichkeit, Sorgfalt etc. (vgl. Bl. 39 der SG-Akte) moniert, handelt es sich hierbei entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht um ideologisch oder religiös besetzte Wertebegriffe, sondern Anforderungen, die auf dem Arbeitsmarkt an Arbeitnehmer gestellt werden. Die Teilnahme an Maßnahmen mit diesen Inhalten oder bei diesen Trägern hindert den Antragsteller nicht, seine Religion zu betätigen (zur Bedeutung der Religionsübungsfreiheit BSG SozR 4100 § 119 Nr. 13). Auch unter dem Gesichtspunkt der negativen Religionsfreiheit ergeben sich aus dem Vortrag des Antragstellers keine konkreten Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Grundsrechtsposition in ihrem Kernbereich. Dem stehen verfassungsrechtlich vorausgesetzte oder angeordnete Gemeinschaftsaufgaben gegenüber, deren Belange ihren verfassungsrechtlichen Anknüpfungspunkt im Sozialstaatsprinzip finden (vgl. BSG SozR 4100 § 119 Nr. 19), hier die Grundsicherung für Arbeitsuchende. Die dem Antragsteller im Gemeinschaftsinteresse abzufordernde Pflicht zur Entlastung der Solidargemeinschaft wiegt hier mangels erheblicher Betroffenheit der Grundrechtsgewährleistung schwerer. Ein Ausschluss von Maßnahmen allein aufgrund der Trägerschaft, deren Inhalte jedoch, wie ausgeführt, gesinnungsneutral an den Erfordernissen des Arbeitsmarktes orientiert sind, würde die Vermittlungs- und Eingliederungstätigkeit des Grundsicherungsträgers erheblich erschweren; die möglichst schnelle Eingliederung des Arbeitsuchenden in den Arbeitsprozess oder seine Heranführung an diesen liegt im Interesse der die Grundsicherung finanzierenden Solidargemeinschaft. Eine Einschränkung seiner Religionsübungsfreiheit ist daher nicht zu befürchten.
13 
Schließlich ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller von den Angeboten der streitigen Träger nicht profitieren könnte, die Maßnahmen also keine sachgerechte Eingliederung darstellten. So ergibt sich bereits aus den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen über W. Waldkirch, dass Inhalt nicht nur die Vermittlung der vom Antragsteller kritisierten Arbeitstugenden ist, sondern darüber hinaus die Vermittlung von Zusatzqualifikationen, die Entwicklung einer beruflichen Perspektive und insbesondere die Vermittlung von Praktika und Arbeiten in Fremdbetrieben, die die Chance auf Eingliederung erhöhen können.
14 
Schließlich greifen auch die vom Antragsteller geäußerten Bedenken gegen die Bestimmtheit der in der Hauptsache angefochtenen Bescheide nicht durch. Der Betrag der monatlichen Minderung und damit der Umfang der Aufhebung ist jeweils für den Bewilligungsmonat konkret genannt und beziffert.
15 
Die aufschiebende Wirkung der Klage war daher nicht vollumfänglich anzuordnen.
16 
Die Entscheidung über die einstweilige Verpflichtung zur Leistungszahlung in der genannten Höhe für die Monate Februar bis April 2008 beruht auf § 86b Abs. 1 S. 2 SGG. Danach kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen, wenn der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen worden ist (Vollzugsbeseitigungsanspruch; vgl. Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2006 - L 7 SO 3313/06 ER-B ). Der Senat macht von dieser Möglichkeit Gebrauch, da es sich bei den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bereits um das verfassungsrechtlich verbürgte sog. soziokulturelle Existenzminimum handelt, auf dessen Verzicht im Regelfall niemand längere Zeit verwiesen werden kann, wenn dies nicht gesetzlich (eben § 31 SGB II) rechtmäßig angeordnet ist und hierüber Sicherheit besteht (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. September 2007 - L 20 B 169/07 AS ER - ). Der Senat hat sich hierbei zur Vermeidung der Vorwegnahme der Hauptsache auf den Ausgleich der über erhebliche Nachteile hinausgehenden Beeinträchtigungen entsprechend dem o.g. Maßstab beschränkt.
17 
Im übrigen war die Beschwerde zurückzuweisen.
18 
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
19 
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 144


(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

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(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. (2) Pro

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung. (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt 1. bei der Entscheidung

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(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn 1. ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt oder2. der Verwaltungsakt v

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(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis1.sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen,2.sich weigern, eine zu

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 39 Sofortige Vollziehbarkeit


Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,1.der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, entzieht, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsans

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 154


(1) Die Berufung und die Beschwerde nach § 144 Abs. 1 haben aufschiebende Wirkung, soweit die Klage nach § 86a Aufschub bewirkt. (2) Die Berufung und die Beschwerde nach § 144 Abs. 1 eines Versicherungsträgers oder in der Kriegsopferversorgung ei

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(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt

1.
bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten,
2.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen,
3.
für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen,
4.
in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen,
5.
in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.

(4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.

Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,

1.
der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, entzieht, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt,
2.
mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung aufgefordert wird oder
3.
mit dem nach § 59 in Verbindung mit § 309 des Dritten Buches zur persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit aufgefordert wird.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 17. Februar 2006 aufgehoben.

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Bescheide vom 20. Dezember 2005 und die Widerspruchsbescheide vom 25. Januar 2006 (S 4 AS 308/06, verbunden zu S 4 AS 58/06) wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin hat die seit 1. Februar 2006 absenkungsbedingt einbehaltenen Leistungen an den Antragsteller auszuzahlen.

Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Antrags- und Beschwerdeverfahrens dem Grunde nach zu erstatten.

Gründe

 
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht (SG) Mannheim nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig und begründet.
Der Senat konnte entscheiden, ohne dem Berichtigungsantrag des Antragstellers (§ 139 SGG) nachgegangen zu sein, denn bei ohne mündliche Verhandlung ergangenen Beschlüssen - wie hier dem angefochtenen Beschluss des SG - kommt eine Tatbestandsberichtigung nicht in Betracht (vgl. § 142 Abs. 1 SGG; ferner Bundessozialgericht , Beschluss vom 13. September 2003 - 4 BS (A) 1/93 - ; Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 139 Rdnr. 2a).
Rechtsgrundlage für den vom Antragsteller begehrten einstweiligen Rechtsschutz ist die Bestimmung des § 86b SGG; dabei ermöglicht Abs. 1 a.a.O. in Anfechtungssachen u.a. die gerichtliche Korrektur der fehlenden aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage, während Abs. 2 a.a.O. den Fall der einstweiligen Anordnung in Vornahmesachen regelt. Das vorliegende Rechtsschutzverlangen ist unter die Bestimmungen des § 86b Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGG zu fassen. Denn durch die hier umstrittenen, auf die Sanktionsnormen (vgl. Bundestags-Drucksache 15/1516 S. 47, 61) des § 31 Abs. 2 und 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) gestützten Bescheide vom 20. Dezember 2005 (Widerspruchsbescheide vom 25. Januar 2006) über die Absenkung der - zuletzt mit Bescheid vom 9. November 2005 für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2005 bewilligten - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes um jeweils 10 v.H. ab 1. Februar 2006 wird in die durch die Leistungsbewilligung erlangte Rechtsposition des Antragstellers eingegriffen (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 30. Januar 2006 - L 9 AS 17/06 ER - ; Berlit in LPK-SGB II, 1. Auflage, § 31 Rdnr. 123 f.; Gröschel-Gundermann in Linhart/Adolph, SGB II/SGB XII/AsylbLG, § 31 Rdnr. 66), und zwar unabhängig davon, ob es hierzu zusätzlich - wie die Antragsgegnerin meint - einer kassatorischen Entscheidung nach § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) bedürfte oder ob § 31 SGB II den Bestimmungen der §§ 45 ff. SGB X grundsätzlich vorgeht (so Rixen in Eicher/Spellbrink, SGB II, 1. Auflage, § 31 Rdnr. 59; Eicher, a.a.O., § 39 Rdnr. 14; allerdings differenzierend im Hinblick auf § 31 Abs. 4 Nr. 3 SGB II Rixen, a.a.O., § 31 Rdnr. 60; Eicher, SGb 2005, 553, 557). Im Gegensatz zur Leistungskürzung nach der vergleichbaren - indes als „Hilfenorm“ (vgl. Bundesverwaltungsgericht BVerwGE 67, 1, 5 f.; 98, 203, 204 f.) ausgelegten - Vorläuferregelung des § 25 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - (vgl. jetzt §§ 26, 39 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) kann deshalb im Rahmen des § 31 SGB II interessengerechter Rechtsschutz regelmäßig nicht über die einstweilige Anordnung gesucht werden (zu Ausnahmen vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 30. Januar 2006 a.a.O.; Gröschel-Gundermann in Linhart/Adolph, a.a.O.; ferner zu § 25 BSHG Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 7 S 2137/00 - ; Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 20. März 2003 - 7 K 5775/02 - ; VG Aachen, Beschluss vom 12. August 2004 - 2 L 719/04 - ). Da dem Widerspruch des Antragstellers gegen die Bescheide vom 20. Dezember 2005 sowie seiner (am 26. Januar 2006 rechtzeitig erhobenen) Klage kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 39 Nr. 1 SGB II; ferner LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. März 2006 - L 8 AS 238/06 ER-B -; Eicher in Eicher/Spellbrink, a.a.O., § 39 Rdnrn. 2 f.), ist im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zur gerichtlichen Korrektur - wie zutreffend vom SG erkannt - die Regelung des § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGG heranzuziehen; hiernach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Klage aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
Der zulässige Antrag ist auch begründet. Die Eilentscheidung in Anfechtungssachen verlangt eine Interessenabwägung, wobei das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes und das durch Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes verfassungsrechtlich geschützte Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen sind (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 30. Januar 2006 a.a.O.; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. März 2006 a.a.O.; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 86b Rdnrn. 12 ff.). Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung in die Betrachtung einzubeziehen sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs (vgl. hierzu LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 7. Januar 2002 - L 13 AL 3590/01 ER-B - und vom 9. Januar 2003 - L 13 AL 4269/02 ER-B - ); dabei kommt dem voraussichtlichen Ausgang des Hauptsacheverfahrens bei der Abwägung jedenfalls insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Rechtsbehelf offensichtlich begründet oder aussichtslos erscheint (so schon Bundessozialgericht BSGE 4, 151, 155; ferner Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 1. Auflage, Rdnrn. 208 ff.; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 86b Rdnr. 12c). Ist der Verfahrensausgang dagegen als offen zu bezeichnen, ist darüber hinaus bei der Interessenabwägung in Anlehnung an die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur einstweiligen Anordnung entwickelten Grundsätze (vgl. BVerfG NJW 1997, 479, 480 f.; NJW 2003, 1236 f.; Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927 ff.) auch die Schwere und Unabänderlichkeit des Eingriffs zu berücksichtigen, sodass - namentlich bei den der Existenzsicherung dienenden Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II und dem SGB XII - insoweit eine Güter- und Folgenabwägung vorzunehmen ist (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. März 2006 a.a.O.; Krodel, a.a.O., Rdnr. 205); in dieser Beziehung hat das Vollziehungsinteresse umso eher zurückzustehen, je schwerer und nachhaltiger die durch die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen.
Die sonach gebotene Interessenabwägung führt hier zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Vorliegend bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der im Klageverfahren angefochtenen Bescheide. Bereits die Auslegung der Bestimmung des § 31 Abs. 6 Satz 1 SGB II bereitet Schwierigkeiten und lässt sich im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht abschließend beantworten; die Gesetzesmaterialien (vgl. Bundestags-Drucksache 15/1516 S. 61 f.) sind insoweit nicht aufschlussreich. Insbesondere der rechtssystematische Zusammenhang mit den Absenkungs- und Wegfalltatbeständen der Abs. 1 bis 5 und namentlich mit den Regelungen in Abs. 2 und Abs. 4 Nr. 3 a.a.O. einerseits sowie der Norm des § 144 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) ist unklar; so tritt die Sperrzeit nach § 144 Abs. 2 SGB III kraft Gesetzes ein und läuft kalendermäßig ab, ohne dass es hierzu einer konstitutiven Feststellung durch Verwaltungsakt bedarf (ständige Rechtsprechung; vgl. zuletzt - dort auch zum deklaratorischen Verfügungssatz des so genannten Sperrzeitbescheides - BSG, Urteil vom 18. August 2005 - B 7a/7 AL 94/04 R - ). Demgegenüber bestimmt § 31 Abs. 6 Satz 1 SGB II: Absenkung und Wegfall (des Arbeitslosengeldes II) treten mit Wirkung des Kalendermonats ein, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes, der die Absenkung oder den Wegfall der Leistung feststellt, folgt. Darüber hinaus regelt § 31 Abs. 6 Satz 2 SGB II, dass Absenkung und Wegfall drei Monate dauern. All das könnte - gerade auch mit Blick auf die Rechtsentwicklung unter Berücksichtigung der freilich als Ermessensnorm ausgestalteten Bestimmungen des § 25 BSHG (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Dezember 2000 a.a.O.; Krahmer in LPK-BSHG, 6. Auflage, § 25 Rdnrn. 1, 7, 10) - für die konstitutive Anordnung der Sanktionen des § 31 SGB II durch den Verwaltungsakt sprechen (so Rixen in Eicher/Spellbrink, a.a.O., § 31 Rdnr. 55), wobei insoweit allerdings - wie ausgeführt - etwa das Verhältnis zur Sperrzeitregelung des § 144 SGB III ungelöst erscheint (vgl. hierzu Rixen, a.a.O., Rdnr. 57; Eicher, SGb 2005, 553, 557). Andererseits wird auch die Meinung vertreten, dass die Sanktionen bei Pflichtverletzungen nach § 31 Abs. 1 bis 5 SGB II von Gesetzes wegen eintreten, sobald die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind, und lediglich bei der verfahrensrechtlichen Umsetzung einer (deklaratorischen) Feststellung durch Bescheid bedürfen (so Valgoglio in Hauck/Noftz, SGB II, § 31 Rdnr. 75); damit lässt sich freilich nicht in Einklang bringen, dass es nach dem Gesetzeswortlaut des § 31 Abs. 6 Satz 1 SGB II hinsichtlich des Beginns des Absenkungs- und Wegfallzeitraumes nicht auf den Zeitpunkt des Pflichtverstoßes ankommt, sondern auf das Wirksamwerden des feststellenden Verwaltungsaktes (so auch Berlit in LPK-SGB II, a.a.O., Rdnr. 115). Deshalb könnte daran gedacht werden, als Regelungsgegenstand eines solchen Bescheides die - deklaratorische - Feststellung der Voraussetzungen für die Leistungskürzung, nämlich der Verwirklichung einer der Tatbestandsvarianten des § 31 Abs. 1 bis 4 SGB II, anzusehen, während die eigentliche Absenkung oder der Wegfall der Leistungen sowie deren Beginn und Ende von Gesetzes wegen eintreten und an das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes geknüpft sind (so LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 30. Januar 2006 a.a.O.). Allerdings stellte sich auch insoweit das Problem der möglicherweise fehlenden zeitlichen Kongruenz beispielsweise zwischen einer Sperrzeit nach § 144 SGB III und der Leistungskürzung nach § 31 SGB II, wobei dies, wenngleich unbefriedigend, angesichts der bislang - trotz kritischer Literaturstimmen (vgl. nochmals Rixen, a.a.O. Rdnr. 57; Eicher, a.a.O.) - auch durch das Gesetz zur Änderung des SGB II und anderer Gesetze vom 24. März 2006 (BGBl. I S. 558) unverändert gebliebenen Fassung des § 31 SGB II hinzunehmen wäre. Hinsichtlich des Wirksamwerdens des Verwaltungsaktes im Sinne des § 31 Abs. 6 Satz 1 SGB II könnte im Übrigen fraglich sein, ob allein auf die Bekanntgabe des Verwaltungsakts (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X) abzustellen ist (so wohl Rixen in Eicher/Spellbrink, a.a.O., § 31 Rdnr. 55; Valgoglio in Hauck/Noftz, a.a.O.; Berlit in LPK-SGB II, a.a.O., Rdnr. 115) oder ob nicht damit dessen Vollziehbarkeit gemeint ist (vgl. Gröschel-Gundermann in Linhart/Adolph, a.a.O., § 31 Rdnr. 66; vgl. zur Aufrechnung BSG SozR 1200 § 51 Nr. 8 S. 18).
Indessen erscheinen die mit der Klage beim SG angefochtenen Bescheide, gleichgültig, welcher der oben dargestellten Auslegungsalternativen zu folgen wäre, bereits deswegen rechtswidrig, weil die dreimonatige Absenkung des Arbeitslosengeldes II in den dem Antragsteller noch vor Weihnachten zugegangenen Bescheiden vom 20. Dezember 2005 (vgl. sein Widerspruchsschreiben vom 25. Dezember 2005 sowie die Eingangsbestätigung der Antragsgegnerin vom 5. Januar 2006) erst mit Februar 2006 verfügt worden ist, obwohl die Vorschrift des § 31 Abs. 6 Satz 1 SGB II vorsieht, dass die Leistungskürzung bereits mit Wirkung des Kalendermonats eintritt, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsakts folgt. Darüber hinaus werden beide Absenkungsentscheidungen auf die Regelung des § 31 Abs. 2 SGB II gestützt, obgleich die Antragsgegnerin wegen der Meldeversäumnisse vom 17. und 24. November 2005 offenbar - anders ist die Kürzung um insgesamt 70,00 EUR bei der dem Antragsteller bewilligten Regelleistung von 345,00 EUR nicht verständlich - von einer wiederholten Pflichtverletzung ausgeht, sodass jedenfalls hinsichtlich des zweiten Bescheides vom 20. Dezember 2005 nur die Bestimmung des § 31 Abs. 3 Satz 1 SGB II in Betracht gekommen wäre; fraglich erscheint wegen des Vomhundertsatzes von 10 auch die Höhe des Minderungsbetrages (10 v.H. von 345,00 EUR = 34,50 EUR).
Sonach bestehen bereits unter den oben dargestellten Gesichtspunkten erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der mit der Klage angefochtenen Bescheide. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist daher hier geboten, zumal existenzsichernde Leistungen nach dem SGB II betroffen sind. Im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht abschließend beantwortet werden können überdies weitere offene, jedoch möglicherweise im Hauptsacheverfahren klärungsbedürftige rechtliche und tatsächliche Gesichtspunkte. Deshalb muss hier offen bleiben, ob es zulässig ist, wiederholte Pflichtverletzungen innerhalb eines Kalendermonats - wie geschehen - in zwei zeitgleich erlassenen Verwaltungsakten zu sanktionieren (so Berlit in LPK-SGB II, a.a.O., Rdnr. 116) oder ob das erste Sanktionsereignis bereits festgestellt sein muss, bevor eine kumulierte Absenkung nach § 31 Abs. 3 Satz 1 SGB II erfolgen darf (so LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. März 2006 a.a.O.; Valgoglio in Hauck/Noftz, a.a.O., § 31 Rdnr. 52; zu § 39 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbs. SGB XII Streichsbier in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 1. Auflage, § 39 Rdnr. 6; zur anderslautenden Vorschrift des § 147 Abs. 1 Nr. 2 SGB III vgl. Niesel, SGB III, 3. Auflage, § 147 Rdnr. 12). Dahingestellt bleiben muss ferner, welcher zeitliche Zusammenhang zwischen Pflichtverstoß und Sanktionsentscheidung zu fordern wäre (vgl. hierzu Rixen in Eicher/Spellbrink, a.a.O., § 31 Rdnr. 58; Berlit in LPK-SGB II, a.a.O., § 31 Rdnrn. 116 f.; SG Berlin, Beschluss vom 12. Januar 2006 - S 37 AS 11525/05 ER ). Hier nicht erörtert werden kann nach allem auch, ob die von der Antragsgegnerin verwendeten Vordrucke für Meldeaufforderungen nach § 59 SGB II i.V.m. § 309 SGB III (Muster vorlegt im Verfahren S 10 AS 2555/05) in der Rechtsfolgenbelehrung ausreichend sind (vgl. hierzu BSGE 53, 13, 15 f. = SozR 4100 § 119 Nr. 18; BSGE 61, 289, 293 f. = SozR a.a.O. Nr. 31), was angesichts der im Wesentlichen nur den Gesetzeswortlaut wiederholenden Belehrungen zweifelhaft erscheint, und ob den Meldeaufforderungen nach § 59 SGB II, die - anders als in § 336a SGB III die Meldeaufforderung nach § 309 SGB III - in § 39 SGB II nicht genannt sind, die Qualität eines Verwaltungsakts zukommt (im Recht der Arbeitsförderung offen gelassen in BSGE 62, 173, 175 = SozR 4100 § 132 Nr. 4; BSG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - B 7a AL 18/05 R - ; verneinend Rixen in Eicher/Spellbrink, a.a.O., Rdnr. 26; kritisch auch Eicher in Eicher/Schlegel, SGB III, 1. Auflage, § 336a Rdnrn. 36 f.; bejahend Blüggel in Eicher/Spellbrink, a.a.O., § 59 Rdnr. 10). All diese Unklarheiten sind jedoch im Rahmen der Interessenabwägung ergänzend zu Gunsten des Aussetzungsinteresses des Antragstellers zu berücksichtigen. Auf das Verhalten des Antragstellers war deshalb nicht weiter einzugehen, wenngleich die von ihm mitgeteilten Gründe weder einen wichtigen Grund im Sinne der §§ 31 Abs. 1, 59 SGB II darstellen noch Gesichtspunkte der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit (§ 65 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) tangiert sein dürften.
Der Folgenbeseitigungsanspruch des Antragstellers ergibt sich aus § 86b Abs. 1 Satz 2 SGB II.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).
10 
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn

1.
ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt oder
2.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde, einer obersten Landesbehörde oder von dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
3.
ein Land, ein Versicherungsträger oder einer seiner Verbände klagen will.

(2) (weggefallen)

(3) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt

1.
bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten,
2.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen,
3.
für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen,
4.
in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen,
5.
in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.

(4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Die Berufung und die Beschwerde nach § 144 Abs. 1 haben aufschiebende Wirkung, soweit die Klage nach § 86a Aufschub bewirkt.

(2) Die Berufung und die Beschwerde nach § 144 Abs. 1 eines Versicherungsträgers oder in der Kriegsopferversorgung eines Landes bewirken Aufschub, soweit es sich um Beträge handelt, die für die Zeit vor Erlaß des angefochtenen Urteils nachgezahlt werden sollen.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt

1.
bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten,
2.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen,
3.
für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen,
4.
in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen,
5.
in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.

(4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 9. März 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

 
Die Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag des Antragstellers abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage wegen der im Bescheid der Agentur für Arbeit R. vom 17. Januar 2006 (Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 2006) für die Zeit vom 1. Februar 2006 bis 30. April 2006 verfügten Absenkung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Gestalt der Regelleistung um 30 v.H., also monatlich 104 EUR anzuordnen.
Zutreffend hat das Sozialgericht das Begehren als nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft und zulässig angesehen. Denn die Klage des Antragstellers wegen der Absenkung der Regelleistung, die mit Bescheid vom 15. Dezember 2005 vom 1. Januar bis 30. Juni 2006 in Höhe von 345 EUR monatlich bewilligt war, hat abweichend von § 86 a Abs. 1 SGG keine aufschiebende Wirkung. Bei der Absenkung handelt es sich nämlich um einen mit Widerspruch und Anfechtungsklage anzugreifenden Verwaltungsakt im Sinne von § 39 Nr. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II), der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende entscheidet. Dies gilt unabhängig davon, ob - was offenbar die Antragsgegnerin meint - die Absenkung verfahrensrechtlich eine Aufhebung der Leistungsbewilligung nach § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) erfordert oder ob die Absenkung nach § 31 SGB II die §§ 45 ff. SGB X verdrängt. Denn in jedem Fall liegt bei - wie hier - zuvor ausgesprochener Bewilligung ein mit der Anfechtungsklage zu beseitigender Eingriff in eine durch Verwaltungsakt zuerkannte Rechtsposition vor (vgl. Senatsbeschluss vom 26. August 2005 - L 13 AS 3390/05 ER-B).
Für die Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) verwirklichende Entscheidung über die Anordnung der von Gesetzes wegen entfallenen aufschiebenden Wirkung bedarf es einer (vgl. zum Folgenden Senatsbeschluss vom 9. Januar 2003 - L 13 AL 4260/02 ER-B in Juris) Interessenabwägung, wobei das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts und das Aussetzungsinteresse des Betroffenen gegeneinander abzuwägen sind; dabei sind vorrangig die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs in den Blick zu nehmen. Danach kann (vgl. zum Folgenden Senatsbeschluss vom 27. Juni 2006 - L 13 AS 2298/06 ER-B) die aufschiebende Wirkung angeordnet werden, wenn der Hauptsacherechtsbehelf - hier also die Anfechtungsklage - offensichtlich begründet ist. Auch wenn wegen § 39 Nr. 1 SGB II im Regelfall der durch den Verwaltungsakt Betroffene das Vollzugsrisiko zu tragen hat, besteht in einem derartigen Fall grundsätzlich kein öffentliches Interesse am Sofortvollzug eines aller Voraussicht nach aufzuhebenden Verwaltungsaktes. Dies gilt (vgl. § 86 a Abs. 3 Satz 1 SGG) auch bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts, wenn also der Erfolg lediglich wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Abzulehnen ist hingegen der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, wenn der Rechtsbehelf offensichtlich keinen Erfolg hat. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist das vom Gesetzgeber generell angenommene Sofortvollzugsinteresse und das individuelle Suspensivinteresse gegeneinander abzuwägen. Überwiegt das Suspensivinteresse, was in entsprechender Anwendung von § 86 a Abs. 3 Satz 2 SGG auch der Fall ist, wenn der Sofortvollzug für den Betroffenen eine unbillige nicht durch überwiegende öffentliche Interesse gebotene Härte zur Folge hätte, ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Übersteigt das Suspensivinteresse das öffentliche Vollzugsinteresse nicht, hat es bei der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes zu verbleiben (vgl. auch Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. April 2005 - 4 VR 1005/04 - in Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 69).
Das Sozialgericht hat angenommen, dass die zulässige Anfechtungsklage wahrscheinlich keine Aussicht auf Erfolg hat, ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides über die Absenkung vom 17. Januar 2006 also nicht bestehen. Der Senat hält die insoweit von der Vorinstanz angestellte Prüfung mit Subsumtion des Sachverhalts unter die den Prüfungsgegenstand bildenden Normen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d und Satz 2 sowie Abs. 6 SGB II, § 10 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2 SGB II sowie § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II für zutreffend. Dies gilt - sofern es einer Aufhebung der Bewilligung bedarf - auch für die Auffassung, dass die nach der Bewilligung wirksam gewordene Absenkung eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen darstellen würde. Sofern eine Aufhebung nicht verfügt zu werden braucht, kann der Bescheid ohne Weiteres als die Absenkung selbst, deren Dauer und Umfang verfügender Bescheid ausgelegt bzw. in einen solchen umgedeutet werden. Selbst wenn wegen einzelner der vom 7. Senat in seinem Beschluss vom 12. April 2006 - L 7 AS 1196/06 ER-B - in rechtlicher Hinsicht für klärungsbedürftig erachteter Fragen der Ausgang des Klageverfahrens als offen angesehen werden müsste, führt die Interessenabwägung zu keinem anderen Ergebnis. Das Suspensivinteresse des Antragstellers besteht darin, dass er für drei Monate die volle das soziokulturelle Existenzminimum gewährleistende Regelleistung in Höhe von 345 EUR monatlich erhält, einer Kürzung um monatlich 104 EUR, insgesamt also 312 EUR nicht ausgesetzt ist. Im öffentlichen Interesse wiederum liegt, bei Verwirklichung des eine Absenkung rechtfertigenden gesetzlichen Tatbestandes, welcher lediglich noch einzelne den Streitfall nicht unbedingt beeinflussende rechtliche Zweifelsfragen aufwirft, nicht die volle Leistung erbringen und sich bei Weiterzahlung der vollen Leistung und späteren Abweisung der Klage mit einem praktisch nicht durchsetzbaren Erstattungsanspruch begnügen zu müssen. Daneben geht es aber, ebenfalls im öffentlichen Interesse liegend, auch darum, nicht den über § 31 SGB II sanktionierten in § 2 SGB II enthaltenen und zu den Kernelementen des SGB II zählenden Grundsatz des Forderns zu unterlaufen, dessen Ziel der Einsatz der Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts ist und der (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB II), sofern sich dies in absehbarer Zeit nicht verwirklichen lässt, die Übernahme einer zumutbaren Arbeitsgelegenheit (Ein-Euro-Job) vorsieht, mit der ein der Arbeit entwöhnter Hilfeempfänger wieder an den ersten Arbeitsmarkt herangeführt werden soll. Angesichts dessen, dass das Gesetz Absenkungen der Regelleistung generell für sofort vollziehbar erklärt und die gesetzliche Regelung auf einer typisierenden Abwägung der Individualinteressen mit den öffentlichen Interessen beruht, hat das vom Gesetzgeber bereits in den Blick genommene regelhafte Aussetzungsinteresse im Abwägungsprozess gegenüber dem öffentlichen Interesse kein überragendes Gewicht. Vorliegend ist auch nicht erkennbar, dass die Vollziehbarkeit der Absenkung für den Antragsteller eine unbillige nicht durch überragende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Dass die Absenkung im verfügten Umfang für drei Monate den Antragsteller in eine existenzielle Notlage bringen würde, hat er selbst nicht vorgebracht. Damit hat es bei der gesetzlich angeordneten Vollziehbarkeit der Absenkung zu bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis

1.
sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen,
2.
sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern,
3.
eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn

1.
sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen,
2.
sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen,
3.
ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder
4.
sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis

1.
sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen,
2.
sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern,
3.
eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn

1.
sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen,
2.
sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen,
3.
ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder
4.
sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.