Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 17. Mai 2018 - L 7 AS 4682/17
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 10. November 2017 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat
- 1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen, - 2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen, - 3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.
(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.
(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.
(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.
(1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind verpflichtet, einen gültigen Ausweis zu besitzen, sobald sie 16 Jahre alt sind und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen oder, ohne ihr zu unterliegen, sich überwiegend in Deutschland aufhalten. Sie müssen ihn auf Verlangen einer zur Feststellung der Identität berechtigten Behörde vorlegen und es ihr ermöglichen, ihr Gesicht mit dem Lichtbild des Ausweises abzugleichen. Vom Ausweisinhaber darf nicht verlangt werden, den Personalausweis zu hinterlegen oder in sonstiger Weise den Gewahrsam aufzugeben. Dies gilt nicht für zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden sowie in den Fällen der Einziehung und Sicherstellung.
(2) Die Ausweispflicht gilt auch für Personen, die als Binnenschiffer oder Seeleute nach dem Bundesmeldegesetz einer besonderen Meldepflicht unterliegen. Sie gilt nicht für Personen, gegen die eine Freiheitsstrafe vollzogen wird, wenn deren Vollzug noch länger als drei Monate andauert. Die Ausweispflicht nach Absatz 1 Satz 1 und 2 erfüllt auch, wer einen gültigen Pass im Sinne des § 1 Absatz 2 des Passgesetzes besitzt, ihn auf Verlangen vorlegt und den Lichtbildabgleich ermöglicht.
(3) Die zuständige Personalausweisbehörde nach § 7 Abs. 1 und 2 kann Personen von der Ausweispflicht befreien,
- 1.
für die ein Betreuer oder eine Betreuerin nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist oder die handlungs- oder einwilligungsunfähig sind und von einem oder von einer mit öffentlich beglaubigter Vollmacht Bevollmächtigten vertreten werden, - 2.
die voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind oder - 3.
die sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können.
(4) Auf Antrag ist ein Ausweis auch auszustellen, wenn Personen
Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.
(1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind verpflichtet, einen gültigen Ausweis zu besitzen, sobald sie 16 Jahre alt sind und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen oder, ohne ihr zu unterliegen, sich überwiegend in Deutschland aufhalten. Sie müssen ihn auf Verlangen einer zur Feststellung der Identität berechtigten Behörde vorlegen und es ihr ermöglichen, ihr Gesicht mit dem Lichtbild des Ausweises abzugleichen. Vom Ausweisinhaber darf nicht verlangt werden, den Personalausweis zu hinterlegen oder in sonstiger Weise den Gewahrsam aufzugeben. Dies gilt nicht für zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden sowie in den Fällen der Einziehung und Sicherstellung.
(2) Die Ausweispflicht gilt auch für Personen, die als Binnenschiffer oder Seeleute nach dem Bundesmeldegesetz einer besonderen Meldepflicht unterliegen. Sie gilt nicht für Personen, gegen die eine Freiheitsstrafe vollzogen wird, wenn deren Vollzug noch länger als drei Monate andauert. Die Ausweispflicht nach Absatz 1 Satz 1 und 2 erfüllt auch, wer einen gültigen Pass im Sinne des § 1 Absatz 2 des Passgesetzes besitzt, ihn auf Verlangen vorlegt und den Lichtbildabgleich ermöglicht.
(3) Die zuständige Personalausweisbehörde nach § 7 Abs. 1 und 2 kann Personen von der Ausweispflicht befreien,
- 1.
für die ein Betreuer oder eine Betreuerin nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist oder die handlungs- oder einwilligungsunfähig sind und von einem oder von einer mit öffentlich beglaubigter Vollmacht Bevollmächtigten vertreten werden, - 2.
die voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind oder - 3.
die sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können.
(4) Auf Antrag ist ein Ausweis auch auszustellen, wenn Personen
(1) Der Ausweisinhaber ist verpflichtet, der Personalausweisbehörde unverzüglich
- 1.
den Ausweis vorzulegen, wenn eine Eintragung unrichtig ist, - 2.
auf Verlangen den alten Ausweis beim Empfang eines neuen Ausweises abzugeben, - 3.
den Verlust des Ausweises und sein Wiederauffinden anzuzeigen und im Falle des Wiederauffindens diesen vorzulegen, - 4.
den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit anzuzeigen und - 5.
anzuzeigen, wenn er auf Grund freiwilliger Verpflichtung in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, eingetreten ist.
(2) Der Personalausweisinhaber hat zumutbare Maßnahmen zu treffen, damit keine andere Person Kenntnis von der Geheimnummer erlangt. Die Geheimnummer darf insbesondere nicht auf dem Personalausweis vermerkt oder in anderer Weise zusammen mit diesem aufbewahrt sowie im Fall des elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät nicht auf diesem gespeichert werden. Ist dem Personalausweisinhaber bekannt, dass die Geheimnummer Dritten zur Kenntnis gelangt ist, soll er diese unverzüglich ändern oder die Funktion des elektronischen Identitätsnachweises sperren lassen. Satz 3 gilt entsprechend für den Fall, dass dem Personalausweisinhaber bekannt wird, dass die Geheimnummer eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät Dritten zur Kenntnis gelangt ist.
(3) Der Personalausweisinhaber soll durch technische und organisatorische Maßnahmen gewährleisten, dass der elektronische Identitätsnachweis gemäß § 18 nur in einer Umgebung eingesetzt wird, die nach dem jeweiligen Stand der Technik als sicher anzusehen ist. Dabei soll er insbesondere solche technischen Systeme und Bestandteile einsetzen, die vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik als für diesen Einsatzzweck sicher bewertet werden.
(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.
(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.
(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:
- 1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, - 2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.
(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.
(5) (weggefallen)
(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat
- 1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen, - 2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen, - 3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.
(1) Personalausweise werden für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren ausgestellt.
(2) Vor Ablauf der Gültigkeit eines Personalausweises kann ein neuer Personalausweis beantragt werden, wenn ein berechtigtes Interesse an der Neuausstellung dargelegt wird.
(3) Bei Personen, die noch nicht 24 Jahre alt sind, beträgt die Gültigkeitsdauer des Personalausweises sechs Jahre.
(4) Die Gültigkeitsdauer eines vorläufigen Personalausweises ist unter Berücksichtigung des Nutzungszwecks festzulegen; sie darf einen Zeitraum von drei Monaten nicht überschreiten.
(4a) Die Gültigkeitsdauer des Ersatz-Personalausweises ist auf den Zeitraum zu beschränken, der für das Erreichen des Zweckes nach § 6a erforderlich ist; sie darf einen Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten.
(5) Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht zulässig.
(6) Die Gültigkeitsdauer eines Ausweises darf in den Fällen des § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes den Zeitpunkt der Vollendung des 23. Lebensjahres des Inhabers so lange nicht überschreiten, bis die zuständige Behörde den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit festgestellt hat.
(7) Unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 des Passgesetzes kann die zuständige Behörde im Einzelfall anordnen, dass der Ausweis nicht zum Verlassen Deutschlands berechtigt.
(8) Anordnungen nach Absatz 7 dürfen im polizeilichen Grenzfahndungsbestand gespeichert werden.
Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.
(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.
(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.
(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.
(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.
(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.
(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.
Tenor
-
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 7. Juli 2011 wird zurückgewiesen.
-
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
- 1
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Die Beteiligten streiten darüber, in welchem Umfang der Kläger zu Angaben über seine voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben aus selbstständiger Tätigkeit verpflichtet ist.
- 2
-
Der Kläger bezieht seit Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Er ist seit Dezember 2005 als Rechtsanwalt selbstständig. Bei der Antragstellung für den Leistungszeitraum ab Februar 2009 wurde ihm aufgegeben, die "Anlage EKS" (Angaben zum Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb oder Landwirtschaft im Bewilligungszeitraum) auszufüllen. In dem genannten Vordruck sind von den Antragstellern jeweils monatliche aufzuschlüsselnde Auskünfte mit zahlreichen Unterangaben zu den voraussichtlichen Betriebseinnahmen, Angaben zu den Betriebsausgaben und Angaben zu den Aufwendungen, die nicht Betriebsausgaben sind sowie zu Absetzungsmöglichkeiten abzugeben und entsprechende Nachweise zu erbringen.
- 3
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Der Kläger hat am 30.4.2009 Klage erhoben und neben einem zunächst verfolgten Leistungsbegehren ua die Feststellung begehrt, dass er nicht verpflichtet sei, voraussichtliche Einkommens- und Ausgabenschätzungen laut "EKS" für den Zeitraum eines halben Jahres im Voraus vorzunehmen. Außerdem hat er die Feststellung begehrt, dass der Beklagte verpflichtet sei, bei künftigen Leistungsbewilligungen hinsichtlich des zu berücksichtigenden Einkommens sicherzustellen, dass ihm aus bewilligter Regelleistung und Einkommen monatlich mindestens ein Betrag in Höhe der tatsächlichen Regelleistung zur Verfügung bleibe. Hilfsweise hat der Kläger geltend gemacht, ihm Auskunft darüber zu erteilen, anhand welcher Maßstäbe und mit welchen Mitteln und Methoden Einkommen und Ausgaben (sinnvoll) prognostiziert werden könnten.
- 4
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Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 9.9.2010 abgewiesen. Es hat ausgeführt, die Hauptanträge seien mangels Feststellungsinteresses unzulässig, weil der Kläger ohne Weiteres etwaige ihn belastende Entscheidungen des Beklagten abwarten und hiergegen vorgehen könne. Der Hilfsantrag sei ebenfalls unzulässig, weil der insoweit als Verpflichtungsklage auf Auskunftserteilung zu verstehenden Klage kein Verwaltungs- und auch kein Vorverfahren vorausgegangen sei.
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Das LSG hat die Berufung des Klägers durch Urteil vom 7.7.2011 zurückgewiesen. Es hat die Berufung für unbegründet gehalten, weil dem Kläger weder ein Anspruch auf die begehrten Feststellungen noch auf Verpflichtung zur Auskunftserteilung zustehe. Bei der Einkommens- und Ausgabenschätzung nach "EKS" handele es sich um eine dem Hilfebedürftigen zumutbare Mitwirkungshandlung. Hinsichtlich des Einkommens aus selbstständiger Arbeit sei eine Einkommensprognose für den Bewilligungszeitraum erforderlich. Diese obliege zunächst dem Leistungsberechtigten im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten nach § 60 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB I. § 65 SGB I stehe dem nicht entgegen, weil die Angaben auf der Grundlage eines Mindestmaßes an betrieblicher Planung gemacht werden könnten. Soweit der Kläger begehre, dass der Beklagte sicherzustellen habe, dass bewilligte Regelleistungen und Einkommen monatlich mindestens einen Betrag in Höhe der Regelleistung ergäben, stehe ihm ein Feststellungsinteresse nicht zur Seite. Zwar könne die von der Alg II-V vorgegebene Vorgehensweise dazu führen, dass aufgrund der Teilung des prognostizierten Gesamteinkommens durch die Anzahl der Monate in einzelnen einkommensschwachen Monaten die Summe aus Einkommen und bewilligter Leistung hinter der Regelleistung zurückbleibe. Soweit die Einkommensschwankungen nicht erheblich seien, sei dies hinnehmbar. Eine Verpflichtung des Leistungsträgers könne es insoweit schon deshalb nicht geben, weil die Leistungen im Voraus erbracht werden sollten. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf die begehrte Auskunft.
- 6
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Der Kläger hat die vom Senat zugelassene Revision eingelegt. Er rügt eine Verletzung des § 60 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB I und weiterer Vorschriften verfassungsrechtlicher, materiellrechtlicher und verfahrensrechtlicher Art. Es handele sich bei der Einkommensschätzung um eine Bewertung von Tatsachen, also um Werturteile. § 60 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB I könne deshalb nicht angewandt werden. Es sei auch die Erheblichkeit der Angaben zu künftigen Einnahmen zu verneinen, weil es an der Erforderlichkeit der Angaben fehle. Hinsichtlich des Hilfsantrags werde eine Verletzung der §§ 14, 15 SGB I gerügt. Zur Begründung des auf Feststellung der Sicherstellung des Existenzminimums gerichteten Begehrens macht der Kläger geltend, das LSG habe zu Unrecht das Feststellungsinteresse verneint.
- 7
-
Der Kläger beantragt,
1.
unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Leipzig vom 9. September 2010 und des Urteils des Sächsischen Landessozialgerichts vom 7. Juli 2011 festzustellen, dass der Revisionskläger bei der Beantragung von Leistungen nach dem SGB II nicht nach § 60 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB I mitwirkungsverpflichtet sei, Prognosen oder Schätzungen zu seinen künftigen Einnahmen und Ausgaben aus selbstständiger Tätigkeit für einen Zeitraum von sechs Monaten im Voraus vorzunehmen,
hilfsweise,
den Revisionsbeklagten unter Aufhebung der genannten Urteile zu verurteilen, dem Revisionskläger Auskunft darüber zu geben, ihn dazu zu beraten, anhand welcher Maßstäbe und mit welchen Mitteln und Methoden er Einkommen und Ausgaben aus Anwaltstätigkeit gemäß Formular "EKS" für einen Zeitraum von sechs Monaten im Voraus sinnvoll prognostizieren könne,
2.
unter Aufhebung der genannten Urteile festzustellen, dass der Revisionsbeklagte verpflichtet sei, bei der Berücksichtigung künftiger Einnahmen und Ausgaben im Rahmen vorläufiger Leistungsentscheidungen nach dem SGB II sicherzustellen, dass dem Revisionskläger aus vorläufig zuerkannten Leistungen und berücksichtigtem Einkommen Mittel in Höhe des sozio-kulturellen Existenzminimums, mithin Regelleistungen und Kosten der Unterkunft, in jedem Monat des Entscheidungszeitraums zur tatsächlichen Verfügung bleibe.
- 8
-
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
- 9
-
Er ist der Auffassung, dass vom Kläger nicht mehr gefordert werde, als von jedem anderen einkommenserzielenden Leistungsempfänger auch.
Entscheidungsgründe
- 10
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Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet (§ 170 Abs 1 S 1 SGG).
- 11
-
Hinsichtlich des zu 1. gestellten Antrags konnte der Kläger sein Begehren zwar zulässig im Wege der Feststellungsklage verfolgen, die Klage ist insoweit jedoch unbegründet. Ferner ist die mit dem Hilfsantrag verfolgte Leistungsklage hinsichtlich des Auskunftsanspruchs mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Unzulässig ist auch der Feststellungsantrag zu 2., weil es an dem erforderlichen Feststellungsinteresse fehlt.
- 12
-
1. a) Die Feststellungsklage (§ 55 SGG) mit dem Antrag, der Revisionskläger sei bei der Beantragung von Leistungen nach dem SGB II nicht nach § 60 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB I mitwirkungsverpflichtet, Prognosen oder Schätzungen zu seinen künftigen Einnahmen und Ausgaben aus selbstständiger Tätigkeit für einen Zeitraum von sechs Monaten im Voraus vorzunehmen, ist zulässig. Ihr steht hinsichtlich des fraglichen Feststellungsantrags insbesondere nicht der Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Aus dem auch im sozialgerichtlichen Verfahren anwendbaren Grundsatz der Subsidiarität folgt die Nachrangigkeit der Feststellungsklage gegenüber der Leistungs- und Anfechtungsklage (BSG vom 30.10.1980 - 8a RU 96/79 - BSGE 50, 262, 263 = SozR 2200 § 28 Nr 4; BSG vom 20.5.1992 - 14a/6 RKa 29/89 - SozR 3-1500 § 55 Nr 12). Von diesem Grundsatz hat die Rechtsprechung allerdings im Einzelfall insbesondere aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit Ausnahmen zugelassen, wenn durch eine gegen eine Person des öffentlichen Rechts gerichtete Feststellungsklage ein Streit im Ganzen beseitigt werden kann. Die Verhältnisse des vorliegenden Falls rechtfertigen eine derartige Ausnahme. Zwar könnte der Kläger gegen einen wegen einer Verletzung seiner Mitwirkungsobliegenheiten nach § 66 SGB I erteilten Versagensbescheid des Beklagten im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage bzw der reinen Anfechtungsklage vorgehen(vgl zur Abgrenzung der Klagearten BSG vom 1.7.2009 - B 4 AS 78/08 R -, BSGE 104, 26, 29 = SozR 4-1200 § 66 Nr 5), jedoch ist eine Klärung des Umfangs seiner Mitwirkungsobliegenheit auf diesem Wege mit Rücksicht darauf, dass existenzsichernde Leistungen im Streit stehen, für den Kläger nicht zumutbar. Zudem ist bereits durch eine Entscheidung über das Feststellungsbegehren eine Klärung für zukünftige Bewilligungszeiträume zu erwarten.
- 13
-
b) Die Feststellungsklage ist jedoch unbegründet. Der Kläger ist im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs 1 S 1 SGB I gehalten, Angaben über seine voraussichtlichen Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit für den Bewilligungszeitraum unter Verwendung des Vordrucks "EKS" in dem durch den Vordruck vorgesehenen Umfang zu machen.
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aa) Nach § 60 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB I hat derjenige, der Sozialleistungen beantragt oder erhält, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen. Die Mitwirkungsobliegenheiten des SGB I finden auch im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende Anwendung, soweit keine bereichsspezifischen Mitwirkungsobliegenheiten Anwendung finden (BSG vom 19.9.2008 - B 14 AS 45/07 R - BSGE 101, 260 = SozR 4-1200 § 60 Nr 2, RdNr 13).
- 15
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Bei den dem Kläger abverlangten Angaben zu seinen Einkünften im Bewilligungszeitraum handelt es sich um Tatsachen im Sinne der Norm. Dies folgt aus dem Zweck der Regelung und ihrem systematischen Zusammenhang. Soweit demgegenüber in der Literatur die Auffassung vertreten wird, der Begriff der Tatsachen umfasse (nur) konkrete Umstände in der Vergangenheit und Gegenwart (Sichert in Hauck/Noftz, SGB I, § 60 Rz 27, Stand 12/10; zutreffend dagegen Jung in Eichenhofer/Wenner, SGB I/SGB IV/SGB X, 2012, § 60 SGB I Rz 19: … Vorgänge in der Vergangenheit und Zukunft …), wird dies dem dargelegten Konzept der Mitwirkungsobliegenheiten nicht gerecht. Vielmehr ist der Begriff der "Tatsachen" iS von § 60 Abs 1 S 1 SGB I bereichsspezifisch zu konkretisieren.
- 16
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Der Zweck der in § 60 Abs 1 S 1 SGB I geregelten Obliegenheiten ist darauf gerichtet, dem Sozialleistungsträger Kenntnis von denjenigen Tatsachen zu vermitteln, welche die Grundlage für eine Entscheidung über die Bewilligung, Änderung, Entziehung oder Erstattung einer Sozialleistung bilden(Kampe in jurisPK-SGB I, 2. Aufl 2012, § 60 Rz 18; Sichert in Hauck/Noftz, SGB I, § 60 Rz 26, Stand 12/2010). Der Verpflichtung zur Angabe von entscheidungserheblichen Tatsachen kommt hierbei die Funktion zu, den Leistungsträger überhaupt erst in die Lage zu versetzen, seiner Amtsermittlungspflicht nach § 20 SGB X nachzukommen. Insoweit bildet die Erheblichkeit der Tatsachen für die Entscheidung über eine Leistungsgewährung sowohl die sachliche Rechtfertigung als auch die Begrenzung der genannten Mitwirkungsobliegenheiten. Erheblich sind Tatsachen, die die tatbestandlichen Voraussetzungen einer anspruchsbegründenden Norm erfüllen. Hierbei belässt die Norm die Verantwortlichkeit für die Feststellung der maßgebenden Tatsachen ungeachtet der Mitwirkungsobliegenheiten des Leistungsberechtigten - entgegen dem Vorbringen des Klägers - ohne jegliche Einschränkungen dem zuständigen Leistungsträger.
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Zu den für die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu klärenden Umständen gehört die Frage, ob dem Antragsteller im Bewilligungszeitraum (voraussichtlich) Einkommen zufließt, denn die Erzielung von Einkommen führt gegebenenfalls zum teilweisen oder vollständigen Wegfall der Anspruchsvoraussetzung der Hilfebedürftigkeit (§ 7 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB II). Dabei ist Einkommen nach der Rechtsprechung beider für das Recht der Grundsicherung zuständigen Senate grundsätzlich alles, was jemand nach Antragstellung dazu erhält, und Vermögen, was er vor Antragstellung bereits hatte. Es ist vom tatsächlichen Zufluss auszugehen, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (BSG vom 22.3.2012 - B 4 AS 139/11 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 55 mwN). Da das BSG die Abgrenzung von Vermögen und Einkommen anhand des Zuflusses der jeweiligen Leistung vornimmt, müssen - modifiziert durch das sog Monatsprinzip - zur Berücksichtigung von Einkommen ab dem Zeitpunkt der Bewilligung zwangsläufig Umstände in die Prüfung einbezogen werden, die in der Zukunft liegen (Bayerisches LSG vom 30.7.2010 - L 7 AS 12/10 - veröffentlicht in juris). Insoweit gilt für andere Umstände - zB die Erwerbsfähigkeit des Leistungsberechtigten -, die im Bewilligungszeitraum einem Wandel unterliegen können, nichts anderes. Der Umstand, ob und in welchem Umfang dem Antragsteller während des Bewilligungszeitraums voraussichtlich Einkommen zufließen wird, ist bereits zum Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung entscheidungserheblich. Dies gilt auch für eine vorläufige Entscheidung über die Leistungsbewilligung nach § 40 Abs 1 S 2 Nr 1a SGB II iVm § 328 Abs 1 SGB III. Denn auch bei einer vorläufigen Entscheidung müssen Leistungen - ohne vorsorglichen Abschlag - regelmäßig in derjenigen Höhe gewährt werden, die bei Bestätigung der wahrscheinlich vorliegenden Voraussetzungen voraussichtlich auch endgültig zu leisten sein werden (BSG vom 6.4.2011 - B 4 AS 119/10 R -, BSGE 108, 86 = SozR 4-1500 § 54 Nr 21, RdNr 34). Es handelt sich bei den Angaben zur finanziellen Situation während des Bewilligungszeitraums folglich um Tatsachen, die für die Geltendmachung des Leistungsanspruchs erheblich sind.
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Die Obliegenheit zur Angabe von Tatsachen nach Maßgabe des § 60 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB I wird systematisch durch diejenige in § 60 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB I ergänzt, wonach derjenige, der Sozialleistungen beantragt oder erhält, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen hat. Diese Obliegenheit dient in erster Linie dazu, die Grundlage für die Aufhebung von Verwaltungsakten mit Dauerwirkung durch den Sozialleistungsträger nach § 48 SGB X zu schaffen. Nach § 48 Abs 1 S 1 SGB X ist die Befugnis zur Aufhebung von Dauerverwaltungsakten ua bei einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eröffnet. Bei der Anwendung dieser Norm umfasst die Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen jede Änderung des für die getroffene Regelung relevanten Sachverhalts (Merten in Hauck/Noftz, SGB X, § 48 RdNr 18, Stand 12/12). In diesem Zusammenhang ist in der Rechtsprechung des BSG zwar anerkannt, dass - soweit objektiv nur die Möglichkeit einer prospektiven Schätzung etwa der Einkommenssituation besteht - die Voraussetzungen für eine endgültige Bewilligung der Leistungen zu verneinen sind (BSG vom 21.6.2011 - B 4 AS 21/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 39, RdNr 16). Hieraus kann jedoch nicht im Umkehrschluss gefolgert werden, dass es sich bei den Angaben zu den voraussichtlichen Einnahmen nicht um die Mitteilung von Tatsachen handele. Folgerichtig bleibt Maßstab der Überprüfung von Aufhebungsentscheidungen bei einer endgültigen Leistungsbewilligung § 45 oder § 48 SGB X(BSG vom 21.6.2011, aaO). Unterlässt der zur Mitwirkung Verpflichtete schuldhaft eine entsprechende Mitteilung nach § 60 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB I, so berechtigt dies den Leistungsträger zur rückwirkenden Aufhebung der Bewilligung nach § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X.
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Im Übrigen ergibt sich keine andere Beurteilung daraus, dass die Höhe der Einkünfte selbstständig Tätiger vielfach in größerem Umfang mit Unsicherheiten behaftet sind, als dies zB für Einnahmen aus Kapitalvermögen oder Einkünften aus abhängiger Beschäftigung angenommen werden kann. Insoweit ändert das Ausmaß der Unsicherheit nichts daran, dass der Antragsteller am ehesten zu verlässlichen Angaben über seine voraussichtlichen finanziellen Verhältnisse im Bewilligungszeitraum in der Lage sein wird und eine Verwaltungsentscheidung ohne seine Mitwirkung praktisch nicht vollziehbar ist.
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bb) Schließlich stehen der hier in Frage stehenden Mitwirkungsobliegenheit nicht die in § 65 SGB I geregelten Grenzen der Mitwirkung entgegen. Insbesondere liegt keine Verletzung der in § 65 Abs 1 Nr 1 SGB I für die Mitwirkungsobliegenheiten niedergelegten spezifischen Maßgaben des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vor. Hiernach bestehen die Mitwirkungspflichten nach §§ 60 bis 64 SGB I nicht, soweit ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht. Es handelt sich insoweit um eine Konkretisierung des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Im Rahmen dieser Regelung sind die Grenzen der Mitwirkung im Sinne einer Zweck-Mittel-Relation durch eine Abwägung von Art und Umfang der Sozialleistung einerseits und des für die Erfüllung der Mitwirkungspflicht erforderlichen Aufwands des Mitwirkungsverpflichteten andererseits zu konkretisieren (Joussen in KSW, 2. Aufl 2011, § 54 Rz 4; Kampe in jurisPK-SGB I, 2. Aufl 2011, § 60 Rz 14). In vergleichbarem Zusammenhang hat bereits der 14. Senat des BSG bei der Frage der Zumutbarkeit einer Mitwirkung des Leistungsberechtigten durch Vorlage von Kontoauszügen auf die Besonderheiten der SGB II-Leistungen hingewiesen, da es sich um Anforderungen im Rahmen eines steuerfinanzierten Fürsorgesystems handelt, das strikt an die Hilfebedürftigkeit der Leistungsempfänger als Anspruchsvoraussetzung anknüpft (BSG vom 19.9.2008 - B 14 AS 45/07 R - BSGE 101, 260 = SozR 4-1200 § 60 Nr 2, RdNr 13).
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Ferner hält sich die hier in Frage stehende Mitwirkungshandlung innerhalb der durch die einschlägigen Regelungen gezogenen Grenzen. Die Berechnung des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit erfolgt nach Maßgabe des § 3 Alg II-V(idF der Sechsten Verordnung zur Änderung der Alg II-V vom 19.12.2011, BGBl I 2833). Hiernach sind Ausgangspunkt für die Berechnung die tatsächlich zufließenden Betriebseinnahmen, die nach Maßgabe des § 3 Abs 2 Alg II-V und des § 11b SGB II in Abkehr der bis 31.12.2007 geltenden steuerrechtlichen Betrachtung zu bereinigen sind (zur Berechnung s Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 13 Rz 190 ff, Stand XI/12). Hinsichtlich der berücksichtigungsfähigen Ausgaben sieht § 3 Abs 3 Alg II-V die Abzugsfähigkeit begrenzende zusätzliche Prüfungen vor. Die von selbstständig Tätigen in der Anlage EKS zu tätigenden Angaben entsprechen diesem komplexen normativen Prüfprogramm. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass angesichts des Ziels der ab 1.1.2008 für selbstständig Tätige geltenden Regelungen, höhere Einsparungen bei den passiven Leistungen zu erzielen, der hieraus erwachsende Aufwand diesen Personenkreis, der seinen Lebensunterhalt ergänzend durch eine steuerfinanzierte Sozialleistung sicherstellen will, unverhältnismäßig belasten würde.
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2. Der Senat lässt dahinstehen, ob die Geltendmachung eines Beratungs- bzw Auskunftsanspruches nach § 14 SGB I(vgl zur Geltendmachung des Beratungsanspruchs Knecht in Hauck/Noftz, SGB I, § 14 RdNr 19, Stand 6/10; Mönch-Kalina, jurisPK-SGB I, 2. Aufl 2011, § 14 RdNr 40), den der Kläger hinsichtlich der Art und Weise der Ausfüllung der Anlage EKS gegen den Beklagten geltend macht, im Falle der Ablehnung einen anfechtbaren Verwaltungsakt darstellt (so zur Auskunft nach § 15 SGB I: BSG vom 12.11.1980 - 1 RA 45/79 - SozR 1200 § 14 Nr 9; zur Auskunft nach § 83 SGB X BSG vom 13.11.2012 - B 1 KR 13/12 R - SozR 4-1500 § 54 Nr 27), sodass nicht die reine Leistungsklage, sondern die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage die richtige Klageart wäre.
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Unabhängig von der hier einschlägigen Klageart ist für die vom Kläger gegen den Beklagten erhobene Klage, die auf Auskunft hinsichtlich der Ausfüllung der dem Kläger in der Anlage EKS abverlangten Angaben gerichtet ist, jedenfalls ein Rechtsschutzbedürfnis nicht ersichtlich. Das Rechtsschutzbedürfnis ist Zulässigkeitsvoraussetzung einer jeden Klage. Es ist vom Rechtsmittelgericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, Vor § 51 RdNr 20); dadurch sollen zweckwidrige Prozesse verhindert und eine unnötige Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch staatliche Gerichte verhindert werden. Das gerichtliche Rechtsschutzinteresse ist grundsätzlich zu verneinen, wenn das angestrebte Ergebnis nicht auf einfachere Weise erreicht werden kann. Am Rechtsschutzverhältnis fehlt es, weil der Kläger vor der Klageerhebung nicht mit einem auf eine konkrete Fragestellung abzielenden Auskunftsbegehren an den Beklagten herangetreten ist. Eine derartige Konkretisierung ist im Übrigen auch bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht erfolgt. Eine vorherige Befassung des Beklagten mit einem konkreten Begehren ist auch nicht entbehrlich, denn es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beklagte dem Kläger keine Hinweise zur Überwindung von konkreten Schwierigkeiten bei der Ausfüllung des Vordrucks geben würde.
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3. Das im Wege der Feststellungsklage geltend gemachte Begehren, der Revisionsbeklagte sei verpflichtet, bei der Berücksichtigung künftiger Einnahmen und Ausgaben im Rahmen vorläufiger Leistungsentscheidungen nach dem SGB II sicherzustellen, dass dem Kläger aus vorläufig zuerkannten Leistungen und berücksichtigtem Einkommen Mittel in Höhe des soziokulturellen Existenzminimums, mithin Regelleistung und Kosten der Unterkunft, in jedem Monat des Entscheidungszeitraums zur tatsächlichen Verfügung bleibe, ist unzulässig. Hinsichtlich dieses Begehrens ist der Kläger auf die vorrangige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zu verweisen.
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Insoweit obliegt es zunächst wiederum dem Kläger, Änderungen gegenüber der bei Antragstellung getätigten Angaben gemäß § 60 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB I unverzüglich mitzuteilen. In der Folge steht ihm, soweit eine zeitnahe Umsetzung durch den Beklagten nicht erfolgt, die Möglichkeit offen, einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen (zur reduzierten Ermessensbetätigung hinsichtlich der Höhe einer vorläufigen Leistung bei selbstständig Tätigen mit Rücksicht auf ihren existenzsichernden Charakter s BSG vom 6.4.2011 - B 4 AS 119/10 R - BSGE 108, 86 = SozR 4-1500 § 54 Nr 21, RdNr 34).
(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat
- 1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen, - 2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen, - 3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.
(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.
(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.
(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.
(1) Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit
- 1.
ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder - 2.
ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder - 3.
der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.
(2) Behandlungen und Untersuchungen,
- 1.
bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, - 2.
die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder - 3.
die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten,
(3) Angaben, die dem Antragsteller, dem Leistungsberechtigten oder ihnen nahestehende Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.
(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat
- 1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen, - 2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen, - 3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.
(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.
(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.
(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.
(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat
- 1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen, - 2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen, - 3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.
(1) Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit
- 1.
ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder - 2.
ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder - 3.
der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.
(2) Behandlungen und Untersuchungen,
- 1.
bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, - 2.
die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder - 3.
die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten,
(3) Angaben, die dem Antragsteller, dem Leistungsberechtigten oder ihnen nahestehende Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.
Tenor
-
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. Juni 2013 wird zurückgewiesen.
-
Kosten haben sich die Beteiligten nicht zu erstatten.
Tatbestand
- 1
-
Streitig ist die Anwendung der allgemeinen Vorschriften über die Mitwirkung der Leistungsberechtigten im Feststellungsverfahren nach § 69 SGB IX.
- 2
-
Bei der Klägerin war ein Gesamt-Grad der Behinderung (GdB) von 50 festgestellt (Bescheid vom 14.4.2008). Am 7.8.2009 beantragte sie durch ihren Bevollmächtigten eine Überprüfung des Bescheids und eine neue Feststellung des GdB, weil unfallbedingt eine chronifizierte und operativ zu versorgende Meniskusverletzung hinzugetreten sei.
- 3
-
Der Bevollmächtigte der Klägerin sandte trotz schriftlicher Aufforderung und anschließender Mahnung des Beklagten weder das ihm übersandte Formular für den Neufeststellungsantrag zurück, noch begründete er den Überprüfungsantrag. Der Beklagte wies ihn deshalb auf die Mitwirkungspflichten aus § 60 Abs 1 SGB I und die Folgen von deren Verletzung aus § 66 SGB I hin; er werde die beantragte Feststellung nach dem SGB IX versagen, wenn die Klägerin ihrer Mitwirkungspflicht weiterhin nicht nachkomme und bis zum 1.3.2010 nicht antworte. Auch darauf reagierte die Klägerin nicht. Der Beklagte lehnte daraufhin die Erteilung eines Rücknahmebescheids nach § 44 SGB X ab(Bescheid vom 10.6.2010) und versagte die beantragte Neufeststellung nach § 66 SGB I iVm § 69 SGB IX(Bescheid vom 11.6.2010). Die Erfüllung der Mitwirkungspflicht der Klägerin stehe in angemessenem Verhältnis zur beantragten Sozialleistung. Die Mitwirkung könne ihr zugemutet werden, zumal alle Möglichkeiten der Sachaufklärung von Amts wegen ausgeschöpft seien. Den ebenfalls nicht begründeten Widerspruch der Klägerin gegen die Ablehnung der Neufeststellung wies der Beklagte als unbegründet zurück (Bescheid vom 26.1.2011).
- 4
-
Die dagegen von der Klägerin erhobene Anfechtungsklage blieb ohne Erfolg (SG-Urteil vom 15.3.2012). Das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 20.6.2013) und dafür wie vor ihm das SG §§ 60 und 66 SGB I in analoger Anwendung herangezogen. Die Vorschriften seien nach ihrem Wortlaut zwar nicht unmittelbar anzuwenden; bei einer Statusfeststellung der Versorgungsbehörden handele es sich nicht um eine Sozialleistung im Sinne des § 11 SGB I. Indes ergebe sich insoweit aus der Systematik des SGB I eine Regelungslücke des Gesetzes, da auch Statusfeststellungen soziale Rechte verwirklichen könnten. Dies sei übersehen worden. Bei vergleichbarer Interessenlage seien an anderer Stelle Spezialregelungen getroffen worden. Zudem sei die Interessenlage bei der Bewilligung von Sozialleistungen und der Statusfeststellung wesentlich vergleichbar. Schließlich ergebe sich die Mitwirkungspflicht der Klägerin ebenso aus dem allgemeinen, auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsatz von Treu und Glauben.
- 5
-
Mit ihrer Revision weist die Klägerin darauf hin, andere Bundesländer wendeten § 66 SGB I im Unterschied zu Baden-Württemberg im Feststellungsverfahren nicht an. Das stelle eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung dar. Die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft sei nach der Rechtsprechung des BSG keine Sozialleistung. Die analoge Anwendung von § 66 SGB I sei zudem keineswegs eine Verwaltungsvereinfachung, sondern führe zu nichts. Einer fehlenden Mitwirkung des Antragstellers könne durch eine Beweislastentscheidung ausreichend Rechnung getragen werden. Das Bedürfnis einer Analogie bestehe deshalb nicht.
- 6
-
Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20.6.2013 und das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 15.3.2012 sowie den Bescheid vom 11.6.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.1.2011 aufzuheben.
- 7
-
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
- 8
-
Das LSG habe sich zutreffend auf eine analoge Anwendung der Vorschriften über die Mitwirkungspflichten der Leistungsberechtigten gestützt. Die Versagungsentscheidung nach § 66 SGB I schütze den Antragsteller vor einer materiell bindenden Beweislastentscheidung und könne jederzeit behoben werden, wenn der Antragsteller die Mitwirkungshandlung nachholt. Die Interessen der Klägerin erführen hierdurch einen größeren Schutz.
Entscheidungsgründe
- 9
-
Die form- und fristgemäß eingelegte und damit zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet.
- 10
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1. Die isolierte Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 11.6.2010 ist zulässig.
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a) Der Bescheid vom 11.6.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.1.2011 konnte isoliert angefochten werden. § 54 Abs 4 SGG ist nicht anwendbar, weil der Beklagte die Feststellung eines höheren GdB gemäß § 66 SGB I versagt und damit in der Sache über die begehrte Feststellung nicht entschieden hat(vgl BSG SozR 1200 § 66 Nr 13).
- 12
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b) Die Zulässigkeit der Klage scheitert darüber hinaus nicht an einer eventuell fehlenden Vertretungsbefugnis des Prozessvertreters der Klägerin, eines Rentenberaters, in der Berufungsinstanz. Die Vertretungsbefugnis des in der Berufungsinstanz aufgetretenen Rentenberaters ergibt sich allerdings nicht aus § 73 Abs 2 S 2 Nr 3 SGG.
- 13
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Nach § 73 Abs 2 S 2 Nr 3 SGG sind Rentenberater vor dem SG und LSG nur vertretungsbefugt im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 Abs 1 S 1 Nr 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG), im Schwerbehindertenrecht daher nur mit einem konkreten Bezug zu einer gesetzlichen Rente, wie die Vorschrift ausdrücklich bestimmt(vgl BT-Drucks 16/3655 S 64 sowie iE Köhler, SGb 2009, 441, 444 mwN). Einen solchen Bezug des von der Klägerin geführten Schwerbehindertenverfahrens zu einem gesetzlichen Rentenanspruch hat das LSG nicht festgestellt. Gleichwohl hat es angenommen, der von der Klägerin mit ihrer Prozessvertretung beauftragte Rentenberater sei - aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit - als registrierter Erlaubnisinhaber nach § 3 Abs 2 S 1 Nr 1 Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG) nach dem Umfang seiner bisherigen Erlaubnis auch für isolierte Schwerbehindertenverfahren vor Gericht weiterhin vertretungsbefugt. Er habe ua noch 1983 und 1993 unter der Geltung des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) eine Erlaubnis zum Tätigwerden als Rentenberater erhalten und ausgeübt. Diese habe nach dem Verständnis im Zeitpunkt der Erteilung das Schwerbehindertenrecht stets auch ohne konkreten Bezug zur Rentenberatung eingeschlossen und gelte insoweit fort (vgl Vogts, RV 2012, 205 ff; Hoechstetter, RBeistand 1998, 3 ff; Rennen/Caliebe, RBerG, 3. Aufl 2001, § 1 RdNr 128 mwN; Casselmann, Rentenberatung und mündliches Verhandeln vor den Sozialgerichten, 4. Aufl 1990, S 69: historische Zuständigkeit; aA LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.11.2012 - L 8 SB 2721/12 -, Juris mwN).
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Die vom LSG zur Begründung seiner Rechtsansicht genannten Argumente überzeugen den Senat nicht vollständig. Dies gilt schon für den argumentativen Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, eine früher erteilte Erlaubnis als Rentenberater nach § 1 Abs 1 S 2 Nr 1 RBerG sei umfassend zu verstehen. Das BSG hat bereits im Einzelnen dargelegt, dass es Wortlaut, Entstehungsgeschichte sowie Schutzzweck des RBerG gebieten, § 1 Abs 1 S 2 Nr 1 RBerG eng auszulegen. Das Tätigwerden des Rentenberaters muss demnach Renten betreffen (vgl BSG SozR 3-1300 § 13 Nr 4 und Nr 7; bestätigt von BVerfG SozR 3-1300 § 13 Nr 6). Diese enge Auslegung der Vorschrift hindert eine fachübergreifende Erstreckung der Erlaubnis des Rentenberaters auf ein Rechtsgebiet außerhalb der Rentenberatung, soweit diese nicht für eine ordnungsgemäße Geschäftsbesorgung auf dem Gebiet der Rentenversicherung unverzichtbar ist (vgl BSG SozR 3-1300 § 13 Nr 4). Zwar beziehen sich die Ausführungen des BSG in den zitierten Urteilen ausdrücklich nur auf eine Vertretung auf dem Gebiet der Arbeitslosenversicherung. Sie sind aber methodisch sinnvoll nicht auf diese Konstellation zu begrenzen, sondern können nur allgemein verstanden werden.
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Auch die vom LSG angeführte - historisch begründete - Verzahnung des sozialen Entschädigungsrechts mit dem Schwerbehindertenrecht, vgl § 69 Abs 1 S 3 und S 5 SGB IX, zwingt nicht zu einer weiten Auslegung des § 1 Abs 1 S 2 Nr 1 RBerG. Anders als das SchwbG bzw jetzt das SGB IX enthält das BVG selbständige Anspruchsnormen für Rentenzahlungen (vgl Dau in: Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, BVG, vor § 9 RdNr 1 ff). Im Versorgungsrecht sind daher schon lange vor der Entstehung des Rentenberaterberufs Berater außerhalb der Kriegsopferverbände tätig gewesen (Casselmann, RV 1982, 1, 3). Dieser Umstand erklärt, warum das Versorgungsrecht nach dem in den Materialien ausdrücklich geäußerten Willen des Gesetzgebers (vgl BT-Drucks 8/4277) von der Erlaubnis zur Rentenberatung umfasst sein sollte. Für das Schwerbehindertenrecht lässt sich ein solcher gesetzgeberischer Wille beim Erlass des RBerG dagegen ebenso wenig belegen wie für das Recht der Arbeitslosenversicherung (vgl BSG SozR 3-1300 § 13 Nr 7; aA Hoechstetter, RBeistand 1998, 3 ff).
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Für die lediglich akzessorische Einbeziehung des Schwerbehindertenrechts in die Vertretungsbefugnis von Rentenberatern (allg zur Annexkompetenz vgl BSG SozR 3-1300 § 13 Nr 4) spricht schließlich maßgeblich die Nachfolgeregelung des § 10 Abs 1 S 1 Nr 2 RDG, die laut Gesetzesmaterialien ausdrücklich den Begriff der Rentenberatung aus dem geltenden Recht übernommen hat(vgl BT-Drucks 16/3655 S 63 f; aA Vogt, RV 2012, S 205, 206). Die Vorschrift erlaubt Rentenberatern, im sozialen Entschädigungsrecht einschränkungslos tätig zu werden, im Schwerbehindertenrecht dagegen nur mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente.
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Zugunsten der Ansicht des LSG lässt sich lediglich anführen, dass die Gerichtspraxis die Erlaubnis, als Rentenberater tätig zu werden, in der Vergangenheit offenbar vielfach weiter, im vom LSG angenommenen Sinne, verstanden hat (vgl Vogt, RV 2012, 205 ff; Hoechstetter, RBeistand 1998, 3 ff; Rennen/Caliebe, RBerG, 3. Aufl 2001, § 1 RdNr 128 mwN).
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Letztlich braucht der Senat nicht endgültig zu entscheiden, ob das LSG dem Umfang der konkreten Alterlaubnis, über die der von der Klägerin beauftragte Rentenberater verfügte, zutreffend bestimmt hat. Dessen Prozesshandlungen sind in der Berufungsinstanz schon wegen § 73 Abs 3 S 2 SGG bzw § 3 Abs 3 S 2 RDGEG wirksam, weil das LSG ihn nicht zurückgewiesen hat. Vor dem BSG hat sich die Klägerin wirksam von einem Rechtsanwalt vertreten lassen.
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2. Die isolierte Anfechtungsklage auf Aufhebung des angefochtenen Bescheids ist unbegründet, weil dieser Bescheid rechtmäßig war und die Klägerin daher nicht in ihren Rechten verletzt. Der Beklagte hat ihn zu Recht auf §§ 66 Abs 1 S 1 iVm 60 SGB I in entsprechender Anwendung gestützt(a) deren Voraussetzungen bei der Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Versagungsbescheids (vgl BSG SozR 1200 § 66 Nr 13) auch vorlagen (b).
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a) Die Vorschriften der §§ 66 Abs 1 S 1 iVm 60 SGB I waren auf die von der Klägerin verlangte Erhöhung ihres GdB wegen einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustands nach § 69 Abs 1 S 1 SGB IX iVm § 48 SGB X entsprechend anwendbar. Nach § 66 Abs 1 S 1 SGB I kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen bis zur Nachholung der Mitwirkung die Leistung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind, wenn derjenige, der Sozialleistung beantragt, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird.
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aa) Der Wortlaut von § 66 Abs 1 S 1 SGB I lässt es allerdings nicht zu, die Feststellung eines GdB bzw ihre Änderung unter den Begriff der Sozialleistung zu fassen. § 11 S 1 SGB I definiert Sozialleistungen als die im Sozialgesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen. Demnach hat der Gesetzgeber den Leistungsanspruch in Anlehnung an das allgemeine Schuldrecht in der Art eines Vermögenswerts ausgeformt (vgl Eichenhofer, Interdependenzen in der sozialen Sicherung, S 13). Nach seiner Vorstellung soll Leistung jeder Vorteil sein, der nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs zur Verwirklichung sozialer Rechte dem einzelnen zugutekommen soll (Amtliche Begründung, BT-Drucks 7/868 S 24). Allein der Erlass eines Verwaltungsakts nach § 48 SGB X iVm § 69 Abs 1 S 1 SGB IX, der einen höheren GdB des Adressaten feststellt, begründet noch keinen solchen - vermögenswerten oder vergleichbaren - Vorteil für den behinderten Menschen. Der Schwerbehindertenausweis und (für GdB unter 50) der Feststellungsbescheid (nach dem SGB IX) sind vielmehr bewusst als von konkreten Vorteilen unabhängige abstrakte Nachweise konstruiert. Die abstrakte Feststellung der Schwerbehinderung bzw eines bestimmten GdB dient in einem ersten Schritt dazu, getrennt davon in einem zweiten Schritt außerhalb des Schwerbehindertenrechts eine beinahe unübersehbare Vielfalt von konkreten Leistungsansprüchen aus zahlreichen unterschiedlichen Vorschriften zu begründen (vgl BSG SozR 1200 § 66 Nr 13; BSGE 52, 168, 174 = SozR 3870 § 3 Nr 13; vgl BT-Drucks 10/3138 S 13). Zu diesem Zweck bindet sie andere Behörden (vgl BSGE 52, 168, 174 = SozR 3870 § 3 Nr 13), etwa als Grundlagenbescheid bei der Gewährung des Pauschbetrags für behinderte Menschen nach § 33b EStG(vgl BFHE 145, 545). Erst die Erfüllung dieser Leistungsansprüche erfolgt durch Sozialleistungen. Die Feststellung schafft damit zwar die wichtigste tatbestandliche Voraussetzung für die Leistungsgewährung, ohne diese aber selbst bereits zu bewirken.
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Ebenso wenig ist die formelle Feststellung durch Verwaltungsakt bereits eine Sozialleistung im Sinne von § 11 SGB I. Der Erlass eines solchen feststellenden Verwaltungsakts kann zwar als eine Art atypische Dienstleistung verstanden werden (vgl BSGE 69, 14 = SozR 3-1300 § 44 Nr 3 RdNr 19). Insoweit ist allerdings zwischen dem Anspruch auf abstrakte Feststellung, den die Behörde durch Erlass des Verwaltungsakts erfüllt, und den verschiedenen konkreten Leistungsansprüchen aus der Feststellung zu unterscheiden. Erst die zur Befriedigung dieser Ansprüche gewährten Leistungen sind Sozialleistungen im Sinne des Gesetzes, weil erst sie für den behinderten Menschen konkrete, zumeist vermögenswerte Vorteile begründen.
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bb) Die Feststellung oder Änderung eines Grades der Behinderung ist zwar keine Sozialleistung (vgl oben aa). Die Vorschriften über die Mitwirkung (§ 66 Abs 1 S 1 iVm § 60 SGB I) sind darauf aber entsprechend anwendbar und wie eine Sozialleistung im Sinne dieser Vorschrift zu behandeln (für eine direkte Anwendung SG Hamburg aaO; OVG Saarlouis Urteil vom 10.1.1980 - I R 119 und 126/79 - FEVS 29, 158; GK SchwbR, 2. Aufl 2000, § 39 RdNr 1 ff; ebenso für § 69 SGB IX Oppermann in: Hauck/Noftz, SGB IX, K § 69 RdNr 16).
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§ 69 Abs 1 S 3 SGB IX trifft - abgesehen vom hier nicht einschlägigen Sonderfall des § 66 Abs 1 S 2 SGB I - selbst keine Aussagen über das Verfahren zur Feststellung der Schwerbehinderung. Die Vorschrift verweist insoweit lediglich auf das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOVVfG), soweit nicht das 10. Buch Anwendung findet. Die früher allgemein für das Recht der Kriegsopferversorgung und der Schwerbehinderten anzuwendende KOVVfG regelt in § 18 heute nur noch zwei hier nicht einschlägige Konstellationen der unterlassenen Mitwirkung des Antragstellers - die Verweigerung des Einverständnisses zur Beiziehung von Unterlagen sowie die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung - und die darauf gestützte Ablehnung aufgrund einer Beweislastentscheidung.
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Das 10. Buch Sozialgesetzbuch, dort § 21 Abs 2 S 3 SGB X, auf das § 69 Abs 1 S 3 SGB IX ebenfalls verweist, lässt Raum für weitergehende Pflichten der Antragsteller, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, soweit Rechtsvorschriften dies vorsehen. Solche Rechtsvorschriften enthalten ua die §§ 60 ff SGB I, die damit die Mitwirkungspflichten des § 21 Abs 2 SGB X ergänzen und konkretisieren(Seewald in Kasseler Komm, RdNr 3 Vor §§ 60-67 SGB I). Für Statusfeststellungen gelten die §§ 60 ff SGB I, weil es sich insoweit nicht um eine Leistung handelt, nicht unmittelbar, sondern nur analog. Dies ergibt sich aus Folgendem:
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§§ 60 ff SGB I stehen im 3. Abschnitt des 1. Buches. Dieser enthält die gemeinsamen Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche, die nach den Vorstellungen des Gesetzgebers den einzelnen besonderen Büchern des Sozialgesetzbuches aufgrund der bestehenden Gemeinsamkeiten in Rechten und Pflichten vorangestellt werden können und sollen, weil sie einheitlich in allen besonderen Sozialleistungsbereichen zu gelten bestimmt sind. Einen wesentlichen Bestandteil der besonderen Regelungen zur Teilhabe behinderter Menschen im Zweiten Teil des 9. Buchs Sozialgesetzbuch bildet die Statusfeststellung durch feststellenden Verwaltungsakt nach § 69 SGB IX, die das Fundament für alle einzelnen Teilhabeleistungen behinderter Menschen legt. Dieses Fundament darf daher bei der Beurteilung der Frage, ob die Feststellung nach den allgemeinen Regeln wie eine Sozialleistung zu behandeln ist, nicht außer Acht gelassen werden (Beraus, Behindertenrecht 2002, 148, 150).
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Der Anspruch auf die genannte Statusfeststellung bzw ihre Änderung nach § 48 SGB X zugunsten des Statusinhabers ist Teil eines verfahrensrechtlichen Sozialrechtsverhältnisses(vgl Seewald in Kasseler Komm, RdNr 11 vor §§ 38-47) zwischen dem antragstellenden Behinderten und der nach § 69 SGB IX für die Feststellung zuständigen Behörde. Es entsteht unmittelbar mit der Erfüllung der anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale von Gesetzes wegen (vgl §§ 38, 40 SGB I sowie Eichenhofer, Sozialrecht, 5. Aufl 2004, RdNr 171; allgemein Remmert in: Ehlers, AllgVerwR, § 18 RdNr 9). Als Rechtsverhältnis, in dem sich der Antragsteller und die Behörde als einander zu bestimmten Leistungen berechtigt und verpflichtet gegenüberstehen, berechtigt es den Antragsteller dazu, die Feststellung der Behinderung zu verlangen und verpflichtet im Gegenzug die Behörde, ihre Leistungspflicht durch feststellenden Verwaltungsakt zu erfüllen. Die Hauptpflicht der nach § 69 SGB IX zuständigen Behörde aus dem Verfahrensrechtsverhältnis zum behinderten Menschen besteht allerdings nicht in Geld-, Sach- oder Dienstleistungen, die vielmehr von anderen Leistungsträgern erbracht werden, sondern allein in der formellen Statusfeststellung per Verwaltungsakt. Trotzdem ist es sachlich geboten, zu dieser rein verfahrensrechtlichen Hauptpflicht dieselben Nebenpflichten treten zu lassen, wie sie der Gesetzgeber in den vor die Klammer gezogenen Normen des dritten Abschnitts des ersten Buchs allgemein für alle Sozialrechtsverhältnisse geregelt hat (vgl Schnapp, DÖV 1985, S 815; Krause, BlStSozArbR 1979, 145). Denn das von § 66 Abs 1 S 1 SGB I der Sache nach geregelte Zurückbehaltungsrecht der Behörde bei fehlender Mitwirkung des Antragstellers fügt sich dabei für das Recht auf Statusfeststellung bzw -änderung bruchlos in die Systematik der Vorschrift und des allgemeinen Teils des Sozialgesetzbuchs ein. Bei der Feststellung des GdB bzw bei seiner Überprüfung ist die Behörde regelmäßig - wie der Fall der Klägerin zeigt - auf Angaben aus dem persönlichen Lebensbereich angewiesen, insbesondere über medizinische Tatsachen. Ohne Mitwirkung des Antragstellers wird zumeist schon die ärztliche Schweigepflicht erfolgreichen Ermittlungen der Behörde über den Gesundheitszustand des Behinderten entgegenstehen, vgl § 21 Abs 3 S 3 SGB X iVm § 383 Abs 1 Nr 6 ZPO. Es ist daher systemgerecht und konsequent, wenn § 60 Abs 1 S 1 SGB I als Ergänzung des Leistungsrechts des Behinderten das von § 69 SGB IX begründete Verfahrensrechtsverhältnis zur Behörde um Mitwirkungspflichten ergänzt und ihr bei deren Verletzung nach § 66 Abs 1 S 1 SGB I ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der von ihr geschuldeten Handlung, der Feststellung eines (höheren) GdB, einräumt. Wie die Tatsachengerichte zutreffend betont haben, dient dies einerseits dazu, die Verwaltung angesichts knapper Ressourcen von aufwendigen Beweislastentscheidungen zu entlasten und schützt andererseits den Antragsteller vor den Bindungswirkungen solcher Entscheidungen. Sie reichen weiter als diejenigen einer Entscheidung nach § 66 SGB I, die gemäß § 67 SGB I leichter rückgängig zu machen ist. Dies verkennt die Klägerin, wenn sie das Bedürfnis nach einer Analogie mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer Beweislastentscheidung verneinen will.
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Es gibt zudem keine hinreichenden Rechtfertigungsgründe dafür, weshalb Antragsteller, deren Behinderungsgrad festzustellen ist, geringere Mitwirkungspflichten treffen sollten, als wenn sie gestützt auf diese Feststellung Geld- oder Sachleistungen beantragen. Dies gilt umso mehr, als die Änderung der Statusfeststellung Rechtsfolgen in vielen verschiedenen Rechtsgebieten nach sich ziehen kann und damit oft weit bedeutsamer sein wird, als die Beantragung einer einzelnen Sozialleistung.
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Umgekehrt wäre es schließlich der Verwaltung in Besserungsfällen, in denen sie die objektive Beweislast trägt, nur mit großen Schwierigkeiten oder gar nicht möglich, rechtmäßige Zustände herzustellen, wenn der von einer rechtswidrig gewordenen überhöhten Feststellung des GdB begünstigte behinderte Mensch seine Mitwirkung verweigert und seine Weigerung nicht die Folgen des § 66 SGB I auslösen kann(zutreffend SG Hamburg Urteil vom 21.6.1993 - 29 VS 113/93, das sogar eine direkte Anwendung befürwortet).
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Die Gesetzgebungsgeschichte spricht ebenfalls für eine Analogie. Mit dem Erlass des SGB I hat der Gesetzgeber eine Reihe weitergehender Mitwirkungspflichten entfallen lassen, wie zB die früher in § 7 Abs 1 S 1 KOVVfG aF geregelte Pflicht zur vollständigen Antragstellung und die von § 16 Abs 1 S 1 Abs 2 KOVVfG aF festgelegte Auskunftspflicht über Familien-, Vermögens- oder Einkommensverhältnisse oder vergleichbare Spezialregelungen in anderen Leistungsbereichen. Er hat im Gegenzug die Mitwirkungsvorschriften im allgemeinen Teil des SGB I in den §§ 60 ff zusammengefasst und neu geregelt(vgl Dickmann, SGb 1975, 168 ff). Gestrichen wurde in diesem Zusammenhang insbesondere auch § 7 Abs 3 KOVVfG aF. Nach dieser Vorschrift konnte trotz Unvollständigkeit des Antrags nach Lage der Akten entschieden werden, wenn der Antragsteller eine Aufforderung der Verwaltungsbehörde, seinen Antrag zu ergänzen oder zu begründen, trotz schriftlicher Fristsetzung und entsprechendem Hinweis nicht beantwortet hatte. Diese Regelung bezweckte - ähnlich wie heute § 66 Abs 1 S 1 SGB I - ein vom Antragsteller eingeleitetes Verfahren, das wegen seines beharrlichen Schweigens trotz Rückfrage nicht weitergeführt werden konnte, zum Abschluss zu bringen(vgl Schönleiter-Hennig, KOVVfG, 2. Aufl 1969, § 7 RdNr 8). Es gibt keinen Anhaltspunkt und keine inhaltliche Begründung dafür, dass der Gesetzgeber bei der Neuregelung der Mitwirkungstatbestände gerade im Schwerbehindertenrecht bewusst darauf verzichten wollte, die entfallende spezielle Mitwirkungsnorm im allgemeinen Teil zu ersetzen. Vielmehr sollte das neu geschaffene SGB I alle auf Dauer angelegten Sozialleistungsbereiche nach einheitlichen Grundsätzen einbeziehen. Dazu zählt das Schwerbehindertengesetz, das zunächst nach Art II § 1 Nr 3 SGB I als besonderes Buch des Sozialgesetzbuchs fortgegolten hat und später im SGB IX aufgegangen ist.
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b) Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des LSG liegen die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung des § 66 Abs 1 S 1 SGB I iVm § 48 SGB X vor. Die Klägerin hat ihre Mitwirkungspflichten nach § 60 Abs 1 S 1 Nr 1 und 3 SGB I nicht erfüllt. Danach hat, wer Sozialleistungen beantragt, die Tatsachen anzugeben und die Beweismittel zu bezeichnen, die für die Leistung erheblich sind. Nach den Feststellungen des LSG will die Klägerin ihren Anspruch auf einen höheren GdB auf eine angebliche unfallbedingte Meniskusverletzung stützen; dazu hat sie aber weder auf dem dafür vorgesehenen Antragsformular noch sonst im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren irgendwelche weiteren Angaben gemacht, obwohl der Beklagte sie daran mehrfach erinnert hat. Durch dieses schwer nachvollziehbare Verhalten hat die Klägerin dem Beklagten im Sinne von § 66 Abs 1 S 1 SGB I die erforderliche Aufklärung des Sachverhalts zumindest erheblich erschwert, wenn nicht unmöglich gemacht. Nach den Feststellungen des LSG hat der Beklagte die Klägerin zudem, wie es § 66 Abs 3 SGB I voraussetzt, ohne Erfolg schriftlich unter Fristsetzung auf die mögliche Leistungsversagung hingewiesen.
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Einen Ermessensfehler des Beklagten beim Erlass des Bescheides vom 11.6.2010 hat das LSG ebenfalls zu Recht verneint, weil der Beklagte das ihm von § 66 Abs 1 S 1 SGB I eingeräumte Ermessen der gesetzlichen Zielrichtung entsprechend ausgeübt und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht überschritten hat, vgl § 39 Abs 1 SGB I. § 66 Abs 1 S 1 SGB I soll dem Leistungsträger eine unkomplizierte, rasche und rechtlich einwandfreie Erledigung seiner Aufgaben erleichtern bzw ermöglichen. Zugleich soll damit erreicht werden, dass die Leistungsberechtigten ihre eigenen, rechtlich verbürgten Interessen auch wirklich wahrnehmen, indem sie den ihnen zumutbaren Beitrag zur Realisierung ihrer Ansprüche leisten (Seewald in: Kasseler Komm, 82. Ergänzungslieferung 2014, § 66 RdNr 2).
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Ebenfalls zutreffend ist der Beklagte bei der Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens davon ausgegangen, der Klägerin habe im eigenen Interesse zugemutet werden können, ihre Mitwirkungspflichten aus § 60 Abs 1 S 1 Nr 1 und 3 SGB I durch - ohne großen Aufwand mögliche - nähere Angaben zur behaupteten Meniskusverletzung zu erfüllen.
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Damit erweist sich der Versagungsbescheid insgesamt als rechtmäßig, weshalb der dagegen gerichteten Anfechtungsklage der Erfolg verwehrt bleiben muss.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 20. Juli 2015 sowie der Bescheid des Beklagten vom 11. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. April 2015 aufgehoben.
Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.
(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.
(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.
Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann der Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach § 66 versagt oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen.
(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat
- 1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen, - 2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen, - 3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.
Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.
(1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind verpflichtet, einen gültigen Ausweis zu besitzen, sobald sie 16 Jahre alt sind und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen oder, ohne ihr zu unterliegen, sich überwiegend in Deutschland aufhalten. Sie müssen ihn auf Verlangen einer zur Feststellung der Identität berechtigten Behörde vorlegen und es ihr ermöglichen, ihr Gesicht mit dem Lichtbild des Ausweises abzugleichen. Vom Ausweisinhaber darf nicht verlangt werden, den Personalausweis zu hinterlegen oder in sonstiger Weise den Gewahrsam aufzugeben. Dies gilt nicht für zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden sowie in den Fällen der Einziehung und Sicherstellung.
(2) Die Ausweispflicht gilt auch für Personen, die als Binnenschiffer oder Seeleute nach dem Bundesmeldegesetz einer besonderen Meldepflicht unterliegen. Sie gilt nicht für Personen, gegen die eine Freiheitsstrafe vollzogen wird, wenn deren Vollzug noch länger als drei Monate andauert. Die Ausweispflicht nach Absatz 1 Satz 1 und 2 erfüllt auch, wer einen gültigen Pass im Sinne des § 1 Absatz 2 des Passgesetzes besitzt, ihn auf Verlangen vorlegt und den Lichtbildabgleich ermöglicht.
(3) Die zuständige Personalausweisbehörde nach § 7 Abs. 1 und 2 kann Personen von der Ausweispflicht befreien,
- 1.
für die ein Betreuer oder eine Betreuerin nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist oder die handlungs- oder einwilligungsunfähig sind und von einem oder von einer mit öffentlich beglaubigter Vollmacht Bevollmächtigten vertreten werden, - 2.
die voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind oder - 3.
die sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können.
(4) Auf Antrag ist ein Ausweis auch auszustellen, wenn Personen
Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.
(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
- 1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, - 2.
erwerbsfähig sind, - 3.
hilfebedürftig sind und - 4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
- 1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, - 2.
Ausländerinnen und Ausländer, - a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder - b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
- 3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
- 1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, - 2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils, - 3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten - a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, - b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner, - c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
- 4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
- 1.
länger als ein Jahr zusammenleben, - 2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, - 3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder - 4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,
- 1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder - 2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
(4a) (weggefallen)
(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.
(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,
- 1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, - 2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder - b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
- 3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.
(1) Die Staatsangehörigkeit geht verloren
- 1.
durch Entlassung (§§ 18 bis 24), - 2.
durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit (§ 25), - 3.
durch Verzicht (§ 26), - 4.
durch Annahme als Kind durch einen Ausländer (§ 27), - 5.
durch Eintritt in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates oder durch konkrete Beteiligung an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 28), - 6.
durch Erklärung (§ 29) oder - 7.
durch Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes (§ 35).
(2) Der Verlust nach Absatz 1 Nr. 7 berührt nicht die kraft Gesetzes erworbene deutsche Staatsangehörigkeit Dritter, sofern diese das fünfte Lebensjahr vollendet haben.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend bei Entscheidungen nach anderen Gesetzen, die den rückwirkenden Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit Dritter zur Folge hätten, insbesondere bei der Rücknahme der Niederlassungserlaubnis nach § 51 Abs. 1 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes, bei der Rücknahme einer Bescheinigung nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes und bei der Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft nach § 1599 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Satz 1 findet keine Anwendung bei Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
(1) Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolgt, der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die Entlassung beantragt werden könnte. Der Verlust nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn ein Deutscher die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Schweiz oder eines Staates erwirbt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen völkerrechtlichen Vertrag nach § 12 Abs. 3 abgeschlossen hat.
(2) Die Staatsangehörigkeit verliert nicht, wer vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit erhalten hat. Hat ein Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, ist die deutsche Auslandsvertretung zu hören. Bei der Entscheidung über einen Antrag nach Satz 1 sind die öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. Bei einem Antragsteller, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob er fortbestehende Bindungen an Deutschland glaubhaft machen kann.
(3) (weggefallen)
(1) Die Staatsangehörigkeit geht verloren
- 1.
durch Entlassung (§§ 18 bis 24), - 2.
durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit (§ 25), - 3.
durch Verzicht (§ 26), - 4.
durch Annahme als Kind durch einen Ausländer (§ 27), - 5.
durch Eintritt in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates oder durch konkrete Beteiligung an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 28), - 6.
durch Erklärung (§ 29) oder - 7.
durch Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes (§ 35).
(2) Der Verlust nach Absatz 1 Nr. 7 berührt nicht die kraft Gesetzes erworbene deutsche Staatsangehörigkeit Dritter, sofern diese das fünfte Lebensjahr vollendet haben.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend bei Entscheidungen nach anderen Gesetzen, die den rückwirkenden Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit Dritter zur Folge hätten, insbesondere bei der Rücknahme der Niederlassungserlaubnis nach § 51 Abs. 1 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes, bei der Rücknahme einer Bescheinigung nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes und bei der Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft nach § 1599 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Satz 1 findet keine Anwendung bei Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
(1) Ein Deutscher kann auf seine Staatsangehörigkeit verzichten, wenn er mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären.
(2) Die Verzichtserklärung bedarf der Genehmigung der nach § 23 für die Ausfertigung der Entlassungsurkunde zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn eine Entlassung nach § 22 nicht erteilt werden dürfte; dies gilt jedoch nicht, wenn der Verzichtende
- 1.
seit mindestens zehn Jahren seinen dauernden Aufenthalt im Ausland hat oder - 2.
als Wehrpflichtiger im Sinne des § 22 Nr. 2 in einem der Staaten, deren Staatsangehörigkeit er besitzt, Wehrdienst geleistet hat.
(3) Der Verlust der Staatsangehörigkeit tritt ein mit der Aushändigung der von der Genehmigungsbehörde ausgefertigten Verzichtsurkunde.
(4) Für Minderjährige gilt § 19 entsprechend.
Ein Deutscher wird auf seinen Antrag aus der deutschen Staatsangehörigkeit entlassen, wenn er den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit beantragt und ihm die zuständige Stelle die Verleihung zugesichert hat.
Die Entlassung wird wirksam mit der Aushändigung der von der zuständigen Verwaltungsbehörde ausgefertigten Entlassungsurkunde.
(1) Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolgt, der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die Entlassung beantragt werden könnte. Der Verlust nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn ein Deutscher die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Schweiz oder eines Staates erwirbt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen völkerrechtlichen Vertrag nach § 12 Abs. 3 abgeschlossen hat.
(2) Die Staatsangehörigkeit verliert nicht, wer vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit erhalten hat. Hat ein Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, ist die deutsche Auslandsvertretung zu hören. Bei der Entscheidung über einen Antrag nach Satz 1 sind die öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. Bei einem Antragsteller, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob er fortbestehende Bindungen an Deutschland glaubhaft machen kann.
(3) (weggefallen)
(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn
- 1.
das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht, - 2.
der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert, - 3.
der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat, - 4.
der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde, - 5.
dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder - 6.
der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt.
(2) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt.
(3) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden.
(1) Ein Deutscher kann auf seine Staatsangehörigkeit verzichten, wenn er mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären.
(2) Die Verzichtserklärung bedarf der Genehmigung der nach § 23 für die Ausfertigung der Entlassungsurkunde zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn eine Entlassung nach § 22 nicht erteilt werden dürfte; dies gilt jedoch nicht, wenn der Verzichtende
- 1.
seit mindestens zehn Jahren seinen dauernden Aufenthalt im Ausland hat oder - 2.
als Wehrpflichtiger im Sinne des § 22 Nr. 2 in einem der Staaten, deren Staatsangehörigkeit er besitzt, Wehrdienst geleistet hat.
(3) Der Verlust der Staatsangehörigkeit tritt ein mit der Aushändigung der von der Genehmigungsbehörde ausgefertigten Verzichtsurkunde.
(4) Für Minderjährige gilt § 19 entsprechend.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.
(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.
(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.
(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.
(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.
(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.
(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.
Tenor
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Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 7. Juli 2011 wird zurückgewiesen.
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Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten darüber, in welchem Umfang der Kläger zu Angaben über seine voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben aus selbstständiger Tätigkeit verpflichtet ist.
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Der Kläger bezieht seit Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Er ist seit Dezember 2005 als Rechtsanwalt selbstständig. Bei der Antragstellung für den Leistungszeitraum ab Februar 2009 wurde ihm aufgegeben, die "Anlage EKS" (Angaben zum Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb oder Landwirtschaft im Bewilligungszeitraum) auszufüllen. In dem genannten Vordruck sind von den Antragstellern jeweils monatliche aufzuschlüsselnde Auskünfte mit zahlreichen Unterangaben zu den voraussichtlichen Betriebseinnahmen, Angaben zu den Betriebsausgaben und Angaben zu den Aufwendungen, die nicht Betriebsausgaben sind sowie zu Absetzungsmöglichkeiten abzugeben und entsprechende Nachweise zu erbringen.
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Der Kläger hat am 30.4.2009 Klage erhoben und neben einem zunächst verfolgten Leistungsbegehren ua die Feststellung begehrt, dass er nicht verpflichtet sei, voraussichtliche Einkommens- und Ausgabenschätzungen laut "EKS" für den Zeitraum eines halben Jahres im Voraus vorzunehmen. Außerdem hat er die Feststellung begehrt, dass der Beklagte verpflichtet sei, bei künftigen Leistungsbewilligungen hinsichtlich des zu berücksichtigenden Einkommens sicherzustellen, dass ihm aus bewilligter Regelleistung und Einkommen monatlich mindestens ein Betrag in Höhe der tatsächlichen Regelleistung zur Verfügung bleibe. Hilfsweise hat der Kläger geltend gemacht, ihm Auskunft darüber zu erteilen, anhand welcher Maßstäbe und mit welchen Mitteln und Methoden Einkommen und Ausgaben (sinnvoll) prognostiziert werden könnten.
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Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 9.9.2010 abgewiesen. Es hat ausgeführt, die Hauptanträge seien mangels Feststellungsinteresses unzulässig, weil der Kläger ohne Weiteres etwaige ihn belastende Entscheidungen des Beklagten abwarten und hiergegen vorgehen könne. Der Hilfsantrag sei ebenfalls unzulässig, weil der insoweit als Verpflichtungsklage auf Auskunftserteilung zu verstehenden Klage kein Verwaltungs- und auch kein Vorverfahren vorausgegangen sei.
- 5
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Das LSG hat die Berufung des Klägers durch Urteil vom 7.7.2011 zurückgewiesen. Es hat die Berufung für unbegründet gehalten, weil dem Kläger weder ein Anspruch auf die begehrten Feststellungen noch auf Verpflichtung zur Auskunftserteilung zustehe. Bei der Einkommens- und Ausgabenschätzung nach "EKS" handele es sich um eine dem Hilfebedürftigen zumutbare Mitwirkungshandlung. Hinsichtlich des Einkommens aus selbstständiger Arbeit sei eine Einkommensprognose für den Bewilligungszeitraum erforderlich. Diese obliege zunächst dem Leistungsberechtigten im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten nach § 60 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB I. § 65 SGB I stehe dem nicht entgegen, weil die Angaben auf der Grundlage eines Mindestmaßes an betrieblicher Planung gemacht werden könnten. Soweit der Kläger begehre, dass der Beklagte sicherzustellen habe, dass bewilligte Regelleistungen und Einkommen monatlich mindestens einen Betrag in Höhe der Regelleistung ergäben, stehe ihm ein Feststellungsinteresse nicht zur Seite. Zwar könne die von der Alg II-V vorgegebene Vorgehensweise dazu führen, dass aufgrund der Teilung des prognostizierten Gesamteinkommens durch die Anzahl der Monate in einzelnen einkommensschwachen Monaten die Summe aus Einkommen und bewilligter Leistung hinter der Regelleistung zurückbleibe. Soweit die Einkommensschwankungen nicht erheblich seien, sei dies hinnehmbar. Eine Verpflichtung des Leistungsträgers könne es insoweit schon deshalb nicht geben, weil die Leistungen im Voraus erbracht werden sollten. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf die begehrte Auskunft.
- 6
-
Der Kläger hat die vom Senat zugelassene Revision eingelegt. Er rügt eine Verletzung des § 60 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB I und weiterer Vorschriften verfassungsrechtlicher, materiellrechtlicher und verfahrensrechtlicher Art. Es handele sich bei der Einkommensschätzung um eine Bewertung von Tatsachen, also um Werturteile. § 60 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB I könne deshalb nicht angewandt werden. Es sei auch die Erheblichkeit der Angaben zu künftigen Einnahmen zu verneinen, weil es an der Erforderlichkeit der Angaben fehle. Hinsichtlich des Hilfsantrags werde eine Verletzung der §§ 14, 15 SGB I gerügt. Zur Begründung des auf Feststellung der Sicherstellung des Existenzminimums gerichteten Begehrens macht der Kläger geltend, das LSG habe zu Unrecht das Feststellungsinteresse verneint.
- 7
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Der Kläger beantragt,
1.
unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Leipzig vom 9. September 2010 und des Urteils des Sächsischen Landessozialgerichts vom 7. Juli 2011 festzustellen, dass der Revisionskläger bei der Beantragung von Leistungen nach dem SGB II nicht nach § 60 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB I mitwirkungsverpflichtet sei, Prognosen oder Schätzungen zu seinen künftigen Einnahmen und Ausgaben aus selbstständiger Tätigkeit für einen Zeitraum von sechs Monaten im Voraus vorzunehmen,
hilfsweise,
den Revisionsbeklagten unter Aufhebung der genannten Urteile zu verurteilen, dem Revisionskläger Auskunft darüber zu geben, ihn dazu zu beraten, anhand welcher Maßstäbe und mit welchen Mitteln und Methoden er Einkommen und Ausgaben aus Anwaltstätigkeit gemäß Formular "EKS" für einen Zeitraum von sechs Monaten im Voraus sinnvoll prognostizieren könne,
2.
unter Aufhebung der genannten Urteile festzustellen, dass der Revisionsbeklagte verpflichtet sei, bei der Berücksichtigung künftiger Einnahmen und Ausgaben im Rahmen vorläufiger Leistungsentscheidungen nach dem SGB II sicherzustellen, dass dem Revisionskläger aus vorläufig zuerkannten Leistungen und berücksichtigtem Einkommen Mittel in Höhe des sozio-kulturellen Existenzminimums, mithin Regelleistungen und Kosten der Unterkunft, in jedem Monat des Entscheidungszeitraums zur tatsächlichen Verfügung bleibe.
- 8
-
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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-
Er ist der Auffassung, dass vom Kläger nicht mehr gefordert werde, als von jedem anderen einkommenserzielenden Leistungsempfänger auch.
Entscheidungsgründe
- 10
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Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet (§ 170 Abs 1 S 1 SGG).
- 11
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Hinsichtlich des zu 1. gestellten Antrags konnte der Kläger sein Begehren zwar zulässig im Wege der Feststellungsklage verfolgen, die Klage ist insoweit jedoch unbegründet. Ferner ist die mit dem Hilfsantrag verfolgte Leistungsklage hinsichtlich des Auskunftsanspruchs mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Unzulässig ist auch der Feststellungsantrag zu 2., weil es an dem erforderlichen Feststellungsinteresse fehlt.
- 12
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1. a) Die Feststellungsklage (§ 55 SGG) mit dem Antrag, der Revisionskläger sei bei der Beantragung von Leistungen nach dem SGB II nicht nach § 60 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB I mitwirkungsverpflichtet, Prognosen oder Schätzungen zu seinen künftigen Einnahmen und Ausgaben aus selbstständiger Tätigkeit für einen Zeitraum von sechs Monaten im Voraus vorzunehmen, ist zulässig. Ihr steht hinsichtlich des fraglichen Feststellungsantrags insbesondere nicht der Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Aus dem auch im sozialgerichtlichen Verfahren anwendbaren Grundsatz der Subsidiarität folgt die Nachrangigkeit der Feststellungsklage gegenüber der Leistungs- und Anfechtungsklage (BSG vom 30.10.1980 - 8a RU 96/79 - BSGE 50, 262, 263 = SozR 2200 § 28 Nr 4; BSG vom 20.5.1992 - 14a/6 RKa 29/89 - SozR 3-1500 § 55 Nr 12). Von diesem Grundsatz hat die Rechtsprechung allerdings im Einzelfall insbesondere aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit Ausnahmen zugelassen, wenn durch eine gegen eine Person des öffentlichen Rechts gerichtete Feststellungsklage ein Streit im Ganzen beseitigt werden kann. Die Verhältnisse des vorliegenden Falls rechtfertigen eine derartige Ausnahme. Zwar könnte der Kläger gegen einen wegen einer Verletzung seiner Mitwirkungsobliegenheiten nach § 66 SGB I erteilten Versagensbescheid des Beklagten im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage bzw der reinen Anfechtungsklage vorgehen(vgl zur Abgrenzung der Klagearten BSG vom 1.7.2009 - B 4 AS 78/08 R -, BSGE 104, 26, 29 = SozR 4-1200 § 66 Nr 5), jedoch ist eine Klärung des Umfangs seiner Mitwirkungsobliegenheit auf diesem Wege mit Rücksicht darauf, dass existenzsichernde Leistungen im Streit stehen, für den Kläger nicht zumutbar. Zudem ist bereits durch eine Entscheidung über das Feststellungsbegehren eine Klärung für zukünftige Bewilligungszeiträume zu erwarten.
- 13
-
b) Die Feststellungsklage ist jedoch unbegründet. Der Kläger ist im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs 1 S 1 SGB I gehalten, Angaben über seine voraussichtlichen Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit für den Bewilligungszeitraum unter Verwendung des Vordrucks "EKS" in dem durch den Vordruck vorgesehenen Umfang zu machen.
- 14
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aa) Nach § 60 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB I hat derjenige, der Sozialleistungen beantragt oder erhält, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen. Die Mitwirkungsobliegenheiten des SGB I finden auch im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende Anwendung, soweit keine bereichsspezifischen Mitwirkungsobliegenheiten Anwendung finden (BSG vom 19.9.2008 - B 14 AS 45/07 R - BSGE 101, 260 = SozR 4-1200 § 60 Nr 2, RdNr 13).
- 15
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Bei den dem Kläger abverlangten Angaben zu seinen Einkünften im Bewilligungszeitraum handelt es sich um Tatsachen im Sinne der Norm. Dies folgt aus dem Zweck der Regelung und ihrem systematischen Zusammenhang. Soweit demgegenüber in der Literatur die Auffassung vertreten wird, der Begriff der Tatsachen umfasse (nur) konkrete Umstände in der Vergangenheit und Gegenwart (Sichert in Hauck/Noftz, SGB I, § 60 Rz 27, Stand 12/10; zutreffend dagegen Jung in Eichenhofer/Wenner, SGB I/SGB IV/SGB X, 2012, § 60 SGB I Rz 19: … Vorgänge in der Vergangenheit und Zukunft …), wird dies dem dargelegten Konzept der Mitwirkungsobliegenheiten nicht gerecht. Vielmehr ist der Begriff der "Tatsachen" iS von § 60 Abs 1 S 1 SGB I bereichsspezifisch zu konkretisieren.
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Der Zweck der in § 60 Abs 1 S 1 SGB I geregelten Obliegenheiten ist darauf gerichtet, dem Sozialleistungsträger Kenntnis von denjenigen Tatsachen zu vermitteln, welche die Grundlage für eine Entscheidung über die Bewilligung, Änderung, Entziehung oder Erstattung einer Sozialleistung bilden(Kampe in jurisPK-SGB I, 2. Aufl 2012, § 60 Rz 18; Sichert in Hauck/Noftz, SGB I, § 60 Rz 26, Stand 12/2010). Der Verpflichtung zur Angabe von entscheidungserheblichen Tatsachen kommt hierbei die Funktion zu, den Leistungsträger überhaupt erst in die Lage zu versetzen, seiner Amtsermittlungspflicht nach § 20 SGB X nachzukommen. Insoweit bildet die Erheblichkeit der Tatsachen für die Entscheidung über eine Leistungsgewährung sowohl die sachliche Rechtfertigung als auch die Begrenzung der genannten Mitwirkungsobliegenheiten. Erheblich sind Tatsachen, die die tatbestandlichen Voraussetzungen einer anspruchsbegründenden Norm erfüllen. Hierbei belässt die Norm die Verantwortlichkeit für die Feststellung der maßgebenden Tatsachen ungeachtet der Mitwirkungsobliegenheiten des Leistungsberechtigten - entgegen dem Vorbringen des Klägers - ohne jegliche Einschränkungen dem zuständigen Leistungsträger.
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Zu den für die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu klärenden Umständen gehört die Frage, ob dem Antragsteller im Bewilligungszeitraum (voraussichtlich) Einkommen zufließt, denn die Erzielung von Einkommen führt gegebenenfalls zum teilweisen oder vollständigen Wegfall der Anspruchsvoraussetzung der Hilfebedürftigkeit (§ 7 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB II). Dabei ist Einkommen nach der Rechtsprechung beider für das Recht der Grundsicherung zuständigen Senate grundsätzlich alles, was jemand nach Antragstellung dazu erhält, und Vermögen, was er vor Antragstellung bereits hatte. Es ist vom tatsächlichen Zufluss auszugehen, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (BSG vom 22.3.2012 - B 4 AS 139/11 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 55 mwN). Da das BSG die Abgrenzung von Vermögen und Einkommen anhand des Zuflusses der jeweiligen Leistung vornimmt, müssen - modifiziert durch das sog Monatsprinzip - zur Berücksichtigung von Einkommen ab dem Zeitpunkt der Bewilligung zwangsläufig Umstände in die Prüfung einbezogen werden, die in der Zukunft liegen (Bayerisches LSG vom 30.7.2010 - L 7 AS 12/10 - veröffentlicht in juris). Insoweit gilt für andere Umstände - zB die Erwerbsfähigkeit des Leistungsberechtigten -, die im Bewilligungszeitraum einem Wandel unterliegen können, nichts anderes. Der Umstand, ob und in welchem Umfang dem Antragsteller während des Bewilligungszeitraums voraussichtlich Einkommen zufließen wird, ist bereits zum Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung entscheidungserheblich. Dies gilt auch für eine vorläufige Entscheidung über die Leistungsbewilligung nach § 40 Abs 1 S 2 Nr 1a SGB II iVm § 328 Abs 1 SGB III. Denn auch bei einer vorläufigen Entscheidung müssen Leistungen - ohne vorsorglichen Abschlag - regelmäßig in derjenigen Höhe gewährt werden, die bei Bestätigung der wahrscheinlich vorliegenden Voraussetzungen voraussichtlich auch endgültig zu leisten sein werden (BSG vom 6.4.2011 - B 4 AS 119/10 R -, BSGE 108, 86 = SozR 4-1500 § 54 Nr 21, RdNr 34). Es handelt sich bei den Angaben zur finanziellen Situation während des Bewilligungszeitraums folglich um Tatsachen, die für die Geltendmachung des Leistungsanspruchs erheblich sind.
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Die Obliegenheit zur Angabe von Tatsachen nach Maßgabe des § 60 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB I wird systematisch durch diejenige in § 60 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB I ergänzt, wonach derjenige, der Sozialleistungen beantragt oder erhält, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen hat. Diese Obliegenheit dient in erster Linie dazu, die Grundlage für die Aufhebung von Verwaltungsakten mit Dauerwirkung durch den Sozialleistungsträger nach § 48 SGB X zu schaffen. Nach § 48 Abs 1 S 1 SGB X ist die Befugnis zur Aufhebung von Dauerverwaltungsakten ua bei einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eröffnet. Bei der Anwendung dieser Norm umfasst die Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen jede Änderung des für die getroffene Regelung relevanten Sachverhalts (Merten in Hauck/Noftz, SGB X, § 48 RdNr 18, Stand 12/12). In diesem Zusammenhang ist in der Rechtsprechung des BSG zwar anerkannt, dass - soweit objektiv nur die Möglichkeit einer prospektiven Schätzung etwa der Einkommenssituation besteht - die Voraussetzungen für eine endgültige Bewilligung der Leistungen zu verneinen sind (BSG vom 21.6.2011 - B 4 AS 21/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 39, RdNr 16). Hieraus kann jedoch nicht im Umkehrschluss gefolgert werden, dass es sich bei den Angaben zu den voraussichtlichen Einnahmen nicht um die Mitteilung von Tatsachen handele. Folgerichtig bleibt Maßstab der Überprüfung von Aufhebungsentscheidungen bei einer endgültigen Leistungsbewilligung § 45 oder § 48 SGB X(BSG vom 21.6.2011, aaO). Unterlässt der zur Mitwirkung Verpflichtete schuldhaft eine entsprechende Mitteilung nach § 60 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB I, so berechtigt dies den Leistungsträger zur rückwirkenden Aufhebung der Bewilligung nach § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X.
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Im Übrigen ergibt sich keine andere Beurteilung daraus, dass die Höhe der Einkünfte selbstständig Tätiger vielfach in größerem Umfang mit Unsicherheiten behaftet sind, als dies zB für Einnahmen aus Kapitalvermögen oder Einkünften aus abhängiger Beschäftigung angenommen werden kann. Insoweit ändert das Ausmaß der Unsicherheit nichts daran, dass der Antragsteller am ehesten zu verlässlichen Angaben über seine voraussichtlichen finanziellen Verhältnisse im Bewilligungszeitraum in der Lage sein wird und eine Verwaltungsentscheidung ohne seine Mitwirkung praktisch nicht vollziehbar ist.
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bb) Schließlich stehen der hier in Frage stehenden Mitwirkungsobliegenheit nicht die in § 65 SGB I geregelten Grenzen der Mitwirkung entgegen. Insbesondere liegt keine Verletzung der in § 65 Abs 1 Nr 1 SGB I für die Mitwirkungsobliegenheiten niedergelegten spezifischen Maßgaben des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vor. Hiernach bestehen die Mitwirkungspflichten nach §§ 60 bis 64 SGB I nicht, soweit ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht. Es handelt sich insoweit um eine Konkretisierung des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Im Rahmen dieser Regelung sind die Grenzen der Mitwirkung im Sinne einer Zweck-Mittel-Relation durch eine Abwägung von Art und Umfang der Sozialleistung einerseits und des für die Erfüllung der Mitwirkungspflicht erforderlichen Aufwands des Mitwirkungsverpflichteten andererseits zu konkretisieren (Joussen in KSW, 2. Aufl 2011, § 54 Rz 4; Kampe in jurisPK-SGB I, 2. Aufl 2011, § 60 Rz 14). In vergleichbarem Zusammenhang hat bereits der 14. Senat des BSG bei der Frage der Zumutbarkeit einer Mitwirkung des Leistungsberechtigten durch Vorlage von Kontoauszügen auf die Besonderheiten der SGB II-Leistungen hingewiesen, da es sich um Anforderungen im Rahmen eines steuerfinanzierten Fürsorgesystems handelt, das strikt an die Hilfebedürftigkeit der Leistungsempfänger als Anspruchsvoraussetzung anknüpft (BSG vom 19.9.2008 - B 14 AS 45/07 R - BSGE 101, 260 = SozR 4-1200 § 60 Nr 2, RdNr 13).
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Ferner hält sich die hier in Frage stehende Mitwirkungshandlung innerhalb der durch die einschlägigen Regelungen gezogenen Grenzen. Die Berechnung des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit erfolgt nach Maßgabe des § 3 Alg II-V(idF der Sechsten Verordnung zur Änderung der Alg II-V vom 19.12.2011, BGBl I 2833). Hiernach sind Ausgangspunkt für die Berechnung die tatsächlich zufließenden Betriebseinnahmen, die nach Maßgabe des § 3 Abs 2 Alg II-V und des § 11b SGB II in Abkehr der bis 31.12.2007 geltenden steuerrechtlichen Betrachtung zu bereinigen sind (zur Berechnung s Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 13 Rz 190 ff, Stand XI/12). Hinsichtlich der berücksichtigungsfähigen Ausgaben sieht § 3 Abs 3 Alg II-V die Abzugsfähigkeit begrenzende zusätzliche Prüfungen vor. Die von selbstständig Tätigen in der Anlage EKS zu tätigenden Angaben entsprechen diesem komplexen normativen Prüfprogramm. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass angesichts des Ziels der ab 1.1.2008 für selbstständig Tätige geltenden Regelungen, höhere Einsparungen bei den passiven Leistungen zu erzielen, der hieraus erwachsende Aufwand diesen Personenkreis, der seinen Lebensunterhalt ergänzend durch eine steuerfinanzierte Sozialleistung sicherstellen will, unverhältnismäßig belasten würde.
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2. Der Senat lässt dahinstehen, ob die Geltendmachung eines Beratungs- bzw Auskunftsanspruches nach § 14 SGB I(vgl zur Geltendmachung des Beratungsanspruchs Knecht in Hauck/Noftz, SGB I, § 14 RdNr 19, Stand 6/10; Mönch-Kalina, jurisPK-SGB I, 2. Aufl 2011, § 14 RdNr 40), den der Kläger hinsichtlich der Art und Weise der Ausfüllung der Anlage EKS gegen den Beklagten geltend macht, im Falle der Ablehnung einen anfechtbaren Verwaltungsakt darstellt (so zur Auskunft nach § 15 SGB I: BSG vom 12.11.1980 - 1 RA 45/79 - SozR 1200 § 14 Nr 9; zur Auskunft nach § 83 SGB X BSG vom 13.11.2012 - B 1 KR 13/12 R - SozR 4-1500 § 54 Nr 27), sodass nicht die reine Leistungsklage, sondern die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage die richtige Klageart wäre.
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Unabhängig von der hier einschlägigen Klageart ist für die vom Kläger gegen den Beklagten erhobene Klage, die auf Auskunft hinsichtlich der Ausfüllung der dem Kläger in der Anlage EKS abverlangten Angaben gerichtet ist, jedenfalls ein Rechtsschutzbedürfnis nicht ersichtlich. Das Rechtsschutzbedürfnis ist Zulässigkeitsvoraussetzung einer jeden Klage. Es ist vom Rechtsmittelgericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, Vor § 51 RdNr 20); dadurch sollen zweckwidrige Prozesse verhindert und eine unnötige Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch staatliche Gerichte verhindert werden. Das gerichtliche Rechtsschutzinteresse ist grundsätzlich zu verneinen, wenn das angestrebte Ergebnis nicht auf einfachere Weise erreicht werden kann. Am Rechtsschutzverhältnis fehlt es, weil der Kläger vor der Klageerhebung nicht mit einem auf eine konkrete Fragestellung abzielenden Auskunftsbegehren an den Beklagten herangetreten ist. Eine derartige Konkretisierung ist im Übrigen auch bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht erfolgt. Eine vorherige Befassung des Beklagten mit einem konkreten Begehren ist auch nicht entbehrlich, denn es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beklagte dem Kläger keine Hinweise zur Überwindung von konkreten Schwierigkeiten bei der Ausfüllung des Vordrucks geben würde.
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3. Das im Wege der Feststellungsklage geltend gemachte Begehren, der Revisionsbeklagte sei verpflichtet, bei der Berücksichtigung künftiger Einnahmen und Ausgaben im Rahmen vorläufiger Leistungsentscheidungen nach dem SGB II sicherzustellen, dass dem Kläger aus vorläufig zuerkannten Leistungen und berücksichtigtem Einkommen Mittel in Höhe des soziokulturellen Existenzminimums, mithin Regelleistung und Kosten der Unterkunft, in jedem Monat des Entscheidungszeitraums zur tatsächlichen Verfügung bleibe, ist unzulässig. Hinsichtlich dieses Begehrens ist der Kläger auf die vorrangige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zu verweisen.
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Insoweit obliegt es zunächst wiederum dem Kläger, Änderungen gegenüber der bei Antragstellung getätigten Angaben gemäß § 60 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB I unverzüglich mitzuteilen. In der Folge steht ihm, soweit eine zeitnahe Umsetzung durch den Beklagten nicht erfolgt, die Möglichkeit offen, einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen (zur reduzierten Ermessensbetätigung hinsichtlich der Höhe einer vorläufigen Leistung bei selbstständig Tätigen mit Rücksicht auf ihren existenzsichernden Charakter s BSG vom 6.4.2011 - B 4 AS 119/10 R - BSGE 108, 86 = SozR 4-1500 § 54 Nr 21, RdNr 34).
(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat
- 1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen, - 2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen, - 3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.
(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.
(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.
(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.
(1) Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit
- 1.
ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder - 2.
ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder - 3.
der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.
(2) Behandlungen und Untersuchungen,
- 1.
bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, - 2.
die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder - 3.
die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten,
(3) Angaben, die dem Antragsteller, dem Leistungsberechtigten oder ihnen nahestehende Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.
(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat
- 1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen, - 2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen, - 3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.
(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.
(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.
(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.
(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat
- 1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen, - 2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen, - 3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.
(1) Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit
- 1.
ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder - 2.
ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder - 3.
der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.
(2) Behandlungen und Untersuchungen,
- 1.
bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, - 2.
die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder - 3.
die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten,
(3) Angaben, die dem Antragsteller, dem Leistungsberechtigten oder ihnen nahestehende Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.
Tenor
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Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. Juni 2013 wird zurückgewiesen.
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Kosten haben sich die Beteiligten nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Streitig ist die Anwendung der allgemeinen Vorschriften über die Mitwirkung der Leistungsberechtigten im Feststellungsverfahren nach § 69 SGB IX.
- 2
-
Bei der Klägerin war ein Gesamt-Grad der Behinderung (GdB) von 50 festgestellt (Bescheid vom 14.4.2008). Am 7.8.2009 beantragte sie durch ihren Bevollmächtigten eine Überprüfung des Bescheids und eine neue Feststellung des GdB, weil unfallbedingt eine chronifizierte und operativ zu versorgende Meniskusverletzung hinzugetreten sei.
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-
Der Bevollmächtigte der Klägerin sandte trotz schriftlicher Aufforderung und anschließender Mahnung des Beklagten weder das ihm übersandte Formular für den Neufeststellungsantrag zurück, noch begründete er den Überprüfungsantrag. Der Beklagte wies ihn deshalb auf die Mitwirkungspflichten aus § 60 Abs 1 SGB I und die Folgen von deren Verletzung aus § 66 SGB I hin; er werde die beantragte Feststellung nach dem SGB IX versagen, wenn die Klägerin ihrer Mitwirkungspflicht weiterhin nicht nachkomme und bis zum 1.3.2010 nicht antworte. Auch darauf reagierte die Klägerin nicht. Der Beklagte lehnte daraufhin die Erteilung eines Rücknahmebescheids nach § 44 SGB X ab(Bescheid vom 10.6.2010) und versagte die beantragte Neufeststellung nach § 66 SGB I iVm § 69 SGB IX(Bescheid vom 11.6.2010). Die Erfüllung der Mitwirkungspflicht der Klägerin stehe in angemessenem Verhältnis zur beantragten Sozialleistung. Die Mitwirkung könne ihr zugemutet werden, zumal alle Möglichkeiten der Sachaufklärung von Amts wegen ausgeschöpft seien. Den ebenfalls nicht begründeten Widerspruch der Klägerin gegen die Ablehnung der Neufeststellung wies der Beklagte als unbegründet zurück (Bescheid vom 26.1.2011).
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-
Die dagegen von der Klägerin erhobene Anfechtungsklage blieb ohne Erfolg (SG-Urteil vom 15.3.2012). Das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 20.6.2013) und dafür wie vor ihm das SG §§ 60 und 66 SGB I in analoger Anwendung herangezogen. Die Vorschriften seien nach ihrem Wortlaut zwar nicht unmittelbar anzuwenden; bei einer Statusfeststellung der Versorgungsbehörden handele es sich nicht um eine Sozialleistung im Sinne des § 11 SGB I. Indes ergebe sich insoweit aus der Systematik des SGB I eine Regelungslücke des Gesetzes, da auch Statusfeststellungen soziale Rechte verwirklichen könnten. Dies sei übersehen worden. Bei vergleichbarer Interessenlage seien an anderer Stelle Spezialregelungen getroffen worden. Zudem sei die Interessenlage bei der Bewilligung von Sozialleistungen und der Statusfeststellung wesentlich vergleichbar. Schließlich ergebe sich die Mitwirkungspflicht der Klägerin ebenso aus dem allgemeinen, auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsatz von Treu und Glauben.
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Mit ihrer Revision weist die Klägerin darauf hin, andere Bundesländer wendeten § 66 SGB I im Unterschied zu Baden-Württemberg im Feststellungsverfahren nicht an. Das stelle eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung dar. Die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft sei nach der Rechtsprechung des BSG keine Sozialleistung. Die analoge Anwendung von § 66 SGB I sei zudem keineswegs eine Verwaltungsvereinfachung, sondern führe zu nichts. Einer fehlenden Mitwirkung des Antragstellers könne durch eine Beweislastentscheidung ausreichend Rechnung getragen werden. Das Bedürfnis einer Analogie bestehe deshalb nicht.
- 6
-
Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20.6.2013 und das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 15.3.2012 sowie den Bescheid vom 11.6.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.1.2011 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Das LSG habe sich zutreffend auf eine analoge Anwendung der Vorschriften über die Mitwirkungspflichten der Leistungsberechtigten gestützt. Die Versagungsentscheidung nach § 66 SGB I schütze den Antragsteller vor einer materiell bindenden Beweislastentscheidung und könne jederzeit behoben werden, wenn der Antragsteller die Mitwirkungshandlung nachholt. Die Interessen der Klägerin erführen hierdurch einen größeren Schutz.
Entscheidungsgründe
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Die form- und fristgemäß eingelegte und damit zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet.
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1. Die isolierte Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 11.6.2010 ist zulässig.
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a) Der Bescheid vom 11.6.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.1.2011 konnte isoliert angefochten werden. § 54 Abs 4 SGG ist nicht anwendbar, weil der Beklagte die Feststellung eines höheren GdB gemäß § 66 SGB I versagt und damit in der Sache über die begehrte Feststellung nicht entschieden hat(vgl BSG SozR 1200 § 66 Nr 13).
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b) Die Zulässigkeit der Klage scheitert darüber hinaus nicht an einer eventuell fehlenden Vertretungsbefugnis des Prozessvertreters der Klägerin, eines Rentenberaters, in der Berufungsinstanz. Die Vertretungsbefugnis des in der Berufungsinstanz aufgetretenen Rentenberaters ergibt sich allerdings nicht aus § 73 Abs 2 S 2 Nr 3 SGG.
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Nach § 73 Abs 2 S 2 Nr 3 SGG sind Rentenberater vor dem SG und LSG nur vertretungsbefugt im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 Abs 1 S 1 Nr 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG), im Schwerbehindertenrecht daher nur mit einem konkreten Bezug zu einer gesetzlichen Rente, wie die Vorschrift ausdrücklich bestimmt(vgl BT-Drucks 16/3655 S 64 sowie iE Köhler, SGb 2009, 441, 444 mwN). Einen solchen Bezug des von der Klägerin geführten Schwerbehindertenverfahrens zu einem gesetzlichen Rentenanspruch hat das LSG nicht festgestellt. Gleichwohl hat es angenommen, der von der Klägerin mit ihrer Prozessvertretung beauftragte Rentenberater sei - aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit - als registrierter Erlaubnisinhaber nach § 3 Abs 2 S 1 Nr 1 Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG) nach dem Umfang seiner bisherigen Erlaubnis auch für isolierte Schwerbehindertenverfahren vor Gericht weiterhin vertretungsbefugt. Er habe ua noch 1983 und 1993 unter der Geltung des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) eine Erlaubnis zum Tätigwerden als Rentenberater erhalten und ausgeübt. Diese habe nach dem Verständnis im Zeitpunkt der Erteilung das Schwerbehindertenrecht stets auch ohne konkreten Bezug zur Rentenberatung eingeschlossen und gelte insoweit fort (vgl Vogts, RV 2012, 205 ff; Hoechstetter, RBeistand 1998, 3 ff; Rennen/Caliebe, RBerG, 3. Aufl 2001, § 1 RdNr 128 mwN; Casselmann, Rentenberatung und mündliches Verhandeln vor den Sozialgerichten, 4. Aufl 1990, S 69: historische Zuständigkeit; aA LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.11.2012 - L 8 SB 2721/12 -, Juris mwN).
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Die vom LSG zur Begründung seiner Rechtsansicht genannten Argumente überzeugen den Senat nicht vollständig. Dies gilt schon für den argumentativen Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, eine früher erteilte Erlaubnis als Rentenberater nach § 1 Abs 1 S 2 Nr 1 RBerG sei umfassend zu verstehen. Das BSG hat bereits im Einzelnen dargelegt, dass es Wortlaut, Entstehungsgeschichte sowie Schutzzweck des RBerG gebieten, § 1 Abs 1 S 2 Nr 1 RBerG eng auszulegen. Das Tätigwerden des Rentenberaters muss demnach Renten betreffen (vgl BSG SozR 3-1300 § 13 Nr 4 und Nr 7; bestätigt von BVerfG SozR 3-1300 § 13 Nr 6). Diese enge Auslegung der Vorschrift hindert eine fachübergreifende Erstreckung der Erlaubnis des Rentenberaters auf ein Rechtsgebiet außerhalb der Rentenberatung, soweit diese nicht für eine ordnungsgemäße Geschäftsbesorgung auf dem Gebiet der Rentenversicherung unverzichtbar ist (vgl BSG SozR 3-1300 § 13 Nr 4). Zwar beziehen sich die Ausführungen des BSG in den zitierten Urteilen ausdrücklich nur auf eine Vertretung auf dem Gebiet der Arbeitslosenversicherung. Sie sind aber methodisch sinnvoll nicht auf diese Konstellation zu begrenzen, sondern können nur allgemein verstanden werden.
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Auch die vom LSG angeführte - historisch begründete - Verzahnung des sozialen Entschädigungsrechts mit dem Schwerbehindertenrecht, vgl § 69 Abs 1 S 3 und S 5 SGB IX, zwingt nicht zu einer weiten Auslegung des § 1 Abs 1 S 2 Nr 1 RBerG. Anders als das SchwbG bzw jetzt das SGB IX enthält das BVG selbständige Anspruchsnormen für Rentenzahlungen (vgl Dau in: Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, BVG, vor § 9 RdNr 1 ff). Im Versorgungsrecht sind daher schon lange vor der Entstehung des Rentenberaterberufs Berater außerhalb der Kriegsopferverbände tätig gewesen (Casselmann, RV 1982, 1, 3). Dieser Umstand erklärt, warum das Versorgungsrecht nach dem in den Materialien ausdrücklich geäußerten Willen des Gesetzgebers (vgl BT-Drucks 8/4277) von der Erlaubnis zur Rentenberatung umfasst sein sollte. Für das Schwerbehindertenrecht lässt sich ein solcher gesetzgeberischer Wille beim Erlass des RBerG dagegen ebenso wenig belegen wie für das Recht der Arbeitslosenversicherung (vgl BSG SozR 3-1300 § 13 Nr 7; aA Hoechstetter, RBeistand 1998, 3 ff).
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Für die lediglich akzessorische Einbeziehung des Schwerbehindertenrechts in die Vertretungsbefugnis von Rentenberatern (allg zur Annexkompetenz vgl BSG SozR 3-1300 § 13 Nr 4) spricht schließlich maßgeblich die Nachfolgeregelung des § 10 Abs 1 S 1 Nr 2 RDG, die laut Gesetzesmaterialien ausdrücklich den Begriff der Rentenberatung aus dem geltenden Recht übernommen hat(vgl BT-Drucks 16/3655 S 63 f; aA Vogt, RV 2012, S 205, 206). Die Vorschrift erlaubt Rentenberatern, im sozialen Entschädigungsrecht einschränkungslos tätig zu werden, im Schwerbehindertenrecht dagegen nur mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente.
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Zugunsten der Ansicht des LSG lässt sich lediglich anführen, dass die Gerichtspraxis die Erlaubnis, als Rentenberater tätig zu werden, in der Vergangenheit offenbar vielfach weiter, im vom LSG angenommenen Sinne, verstanden hat (vgl Vogt, RV 2012, 205 ff; Hoechstetter, RBeistand 1998, 3 ff; Rennen/Caliebe, RBerG, 3. Aufl 2001, § 1 RdNr 128 mwN).
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Letztlich braucht der Senat nicht endgültig zu entscheiden, ob das LSG dem Umfang der konkreten Alterlaubnis, über die der von der Klägerin beauftragte Rentenberater verfügte, zutreffend bestimmt hat. Dessen Prozesshandlungen sind in der Berufungsinstanz schon wegen § 73 Abs 3 S 2 SGG bzw § 3 Abs 3 S 2 RDGEG wirksam, weil das LSG ihn nicht zurückgewiesen hat. Vor dem BSG hat sich die Klägerin wirksam von einem Rechtsanwalt vertreten lassen.
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2. Die isolierte Anfechtungsklage auf Aufhebung des angefochtenen Bescheids ist unbegründet, weil dieser Bescheid rechtmäßig war und die Klägerin daher nicht in ihren Rechten verletzt. Der Beklagte hat ihn zu Recht auf §§ 66 Abs 1 S 1 iVm 60 SGB I in entsprechender Anwendung gestützt(a) deren Voraussetzungen bei der Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Versagungsbescheids (vgl BSG SozR 1200 § 66 Nr 13) auch vorlagen (b).
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a) Die Vorschriften der §§ 66 Abs 1 S 1 iVm 60 SGB I waren auf die von der Klägerin verlangte Erhöhung ihres GdB wegen einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustands nach § 69 Abs 1 S 1 SGB IX iVm § 48 SGB X entsprechend anwendbar. Nach § 66 Abs 1 S 1 SGB I kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen bis zur Nachholung der Mitwirkung die Leistung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind, wenn derjenige, der Sozialleistung beantragt, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird.
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aa) Der Wortlaut von § 66 Abs 1 S 1 SGB I lässt es allerdings nicht zu, die Feststellung eines GdB bzw ihre Änderung unter den Begriff der Sozialleistung zu fassen. § 11 S 1 SGB I definiert Sozialleistungen als die im Sozialgesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen. Demnach hat der Gesetzgeber den Leistungsanspruch in Anlehnung an das allgemeine Schuldrecht in der Art eines Vermögenswerts ausgeformt (vgl Eichenhofer, Interdependenzen in der sozialen Sicherung, S 13). Nach seiner Vorstellung soll Leistung jeder Vorteil sein, der nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs zur Verwirklichung sozialer Rechte dem einzelnen zugutekommen soll (Amtliche Begründung, BT-Drucks 7/868 S 24). Allein der Erlass eines Verwaltungsakts nach § 48 SGB X iVm § 69 Abs 1 S 1 SGB IX, der einen höheren GdB des Adressaten feststellt, begründet noch keinen solchen - vermögenswerten oder vergleichbaren - Vorteil für den behinderten Menschen. Der Schwerbehindertenausweis und (für GdB unter 50) der Feststellungsbescheid (nach dem SGB IX) sind vielmehr bewusst als von konkreten Vorteilen unabhängige abstrakte Nachweise konstruiert. Die abstrakte Feststellung der Schwerbehinderung bzw eines bestimmten GdB dient in einem ersten Schritt dazu, getrennt davon in einem zweiten Schritt außerhalb des Schwerbehindertenrechts eine beinahe unübersehbare Vielfalt von konkreten Leistungsansprüchen aus zahlreichen unterschiedlichen Vorschriften zu begründen (vgl BSG SozR 1200 § 66 Nr 13; BSGE 52, 168, 174 = SozR 3870 § 3 Nr 13; vgl BT-Drucks 10/3138 S 13). Zu diesem Zweck bindet sie andere Behörden (vgl BSGE 52, 168, 174 = SozR 3870 § 3 Nr 13), etwa als Grundlagenbescheid bei der Gewährung des Pauschbetrags für behinderte Menschen nach § 33b EStG(vgl BFHE 145, 545). Erst die Erfüllung dieser Leistungsansprüche erfolgt durch Sozialleistungen. Die Feststellung schafft damit zwar die wichtigste tatbestandliche Voraussetzung für die Leistungsgewährung, ohne diese aber selbst bereits zu bewirken.
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Ebenso wenig ist die formelle Feststellung durch Verwaltungsakt bereits eine Sozialleistung im Sinne von § 11 SGB I. Der Erlass eines solchen feststellenden Verwaltungsakts kann zwar als eine Art atypische Dienstleistung verstanden werden (vgl BSGE 69, 14 = SozR 3-1300 § 44 Nr 3 RdNr 19). Insoweit ist allerdings zwischen dem Anspruch auf abstrakte Feststellung, den die Behörde durch Erlass des Verwaltungsakts erfüllt, und den verschiedenen konkreten Leistungsansprüchen aus der Feststellung zu unterscheiden. Erst die zur Befriedigung dieser Ansprüche gewährten Leistungen sind Sozialleistungen im Sinne des Gesetzes, weil erst sie für den behinderten Menschen konkrete, zumeist vermögenswerte Vorteile begründen.
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bb) Die Feststellung oder Änderung eines Grades der Behinderung ist zwar keine Sozialleistung (vgl oben aa). Die Vorschriften über die Mitwirkung (§ 66 Abs 1 S 1 iVm § 60 SGB I) sind darauf aber entsprechend anwendbar und wie eine Sozialleistung im Sinne dieser Vorschrift zu behandeln (für eine direkte Anwendung SG Hamburg aaO; OVG Saarlouis Urteil vom 10.1.1980 - I R 119 und 126/79 - FEVS 29, 158; GK SchwbR, 2. Aufl 2000, § 39 RdNr 1 ff; ebenso für § 69 SGB IX Oppermann in: Hauck/Noftz, SGB IX, K § 69 RdNr 16).
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§ 69 Abs 1 S 3 SGB IX trifft - abgesehen vom hier nicht einschlägigen Sonderfall des § 66 Abs 1 S 2 SGB I - selbst keine Aussagen über das Verfahren zur Feststellung der Schwerbehinderung. Die Vorschrift verweist insoweit lediglich auf das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOVVfG), soweit nicht das 10. Buch Anwendung findet. Die früher allgemein für das Recht der Kriegsopferversorgung und der Schwerbehinderten anzuwendende KOVVfG regelt in § 18 heute nur noch zwei hier nicht einschlägige Konstellationen der unterlassenen Mitwirkung des Antragstellers - die Verweigerung des Einverständnisses zur Beiziehung von Unterlagen sowie die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung - und die darauf gestützte Ablehnung aufgrund einer Beweislastentscheidung.
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Das 10. Buch Sozialgesetzbuch, dort § 21 Abs 2 S 3 SGB X, auf das § 69 Abs 1 S 3 SGB IX ebenfalls verweist, lässt Raum für weitergehende Pflichten der Antragsteller, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, soweit Rechtsvorschriften dies vorsehen. Solche Rechtsvorschriften enthalten ua die §§ 60 ff SGB I, die damit die Mitwirkungspflichten des § 21 Abs 2 SGB X ergänzen und konkretisieren(Seewald in Kasseler Komm, RdNr 3 Vor §§ 60-67 SGB I). Für Statusfeststellungen gelten die §§ 60 ff SGB I, weil es sich insoweit nicht um eine Leistung handelt, nicht unmittelbar, sondern nur analog. Dies ergibt sich aus Folgendem:
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§§ 60 ff SGB I stehen im 3. Abschnitt des 1. Buches. Dieser enthält die gemeinsamen Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche, die nach den Vorstellungen des Gesetzgebers den einzelnen besonderen Büchern des Sozialgesetzbuches aufgrund der bestehenden Gemeinsamkeiten in Rechten und Pflichten vorangestellt werden können und sollen, weil sie einheitlich in allen besonderen Sozialleistungsbereichen zu gelten bestimmt sind. Einen wesentlichen Bestandteil der besonderen Regelungen zur Teilhabe behinderter Menschen im Zweiten Teil des 9. Buchs Sozialgesetzbuch bildet die Statusfeststellung durch feststellenden Verwaltungsakt nach § 69 SGB IX, die das Fundament für alle einzelnen Teilhabeleistungen behinderter Menschen legt. Dieses Fundament darf daher bei der Beurteilung der Frage, ob die Feststellung nach den allgemeinen Regeln wie eine Sozialleistung zu behandeln ist, nicht außer Acht gelassen werden (Beraus, Behindertenrecht 2002, 148, 150).
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Der Anspruch auf die genannte Statusfeststellung bzw ihre Änderung nach § 48 SGB X zugunsten des Statusinhabers ist Teil eines verfahrensrechtlichen Sozialrechtsverhältnisses(vgl Seewald in Kasseler Komm, RdNr 11 vor §§ 38-47) zwischen dem antragstellenden Behinderten und der nach § 69 SGB IX für die Feststellung zuständigen Behörde. Es entsteht unmittelbar mit der Erfüllung der anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale von Gesetzes wegen (vgl §§ 38, 40 SGB I sowie Eichenhofer, Sozialrecht, 5. Aufl 2004, RdNr 171; allgemein Remmert in: Ehlers, AllgVerwR, § 18 RdNr 9). Als Rechtsverhältnis, in dem sich der Antragsteller und die Behörde als einander zu bestimmten Leistungen berechtigt und verpflichtet gegenüberstehen, berechtigt es den Antragsteller dazu, die Feststellung der Behinderung zu verlangen und verpflichtet im Gegenzug die Behörde, ihre Leistungspflicht durch feststellenden Verwaltungsakt zu erfüllen. Die Hauptpflicht der nach § 69 SGB IX zuständigen Behörde aus dem Verfahrensrechtsverhältnis zum behinderten Menschen besteht allerdings nicht in Geld-, Sach- oder Dienstleistungen, die vielmehr von anderen Leistungsträgern erbracht werden, sondern allein in der formellen Statusfeststellung per Verwaltungsakt. Trotzdem ist es sachlich geboten, zu dieser rein verfahrensrechtlichen Hauptpflicht dieselben Nebenpflichten treten zu lassen, wie sie der Gesetzgeber in den vor die Klammer gezogenen Normen des dritten Abschnitts des ersten Buchs allgemein für alle Sozialrechtsverhältnisse geregelt hat (vgl Schnapp, DÖV 1985, S 815; Krause, BlStSozArbR 1979, 145). Denn das von § 66 Abs 1 S 1 SGB I der Sache nach geregelte Zurückbehaltungsrecht der Behörde bei fehlender Mitwirkung des Antragstellers fügt sich dabei für das Recht auf Statusfeststellung bzw -änderung bruchlos in die Systematik der Vorschrift und des allgemeinen Teils des Sozialgesetzbuchs ein. Bei der Feststellung des GdB bzw bei seiner Überprüfung ist die Behörde regelmäßig - wie der Fall der Klägerin zeigt - auf Angaben aus dem persönlichen Lebensbereich angewiesen, insbesondere über medizinische Tatsachen. Ohne Mitwirkung des Antragstellers wird zumeist schon die ärztliche Schweigepflicht erfolgreichen Ermittlungen der Behörde über den Gesundheitszustand des Behinderten entgegenstehen, vgl § 21 Abs 3 S 3 SGB X iVm § 383 Abs 1 Nr 6 ZPO. Es ist daher systemgerecht und konsequent, wenn § 60 Abs 1 S 1 SGB I als Ergänzung des Leistungsrechts des Behinderten das von § 69 SGB IX begründete Verfahrensrechtsverhältnis zur Behörde um Mitwirkungspflichten ergänzt und ihr bei deren Verletzung nach § 66 Abs 1 S 1 SGB I ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der von ihr geschuldeten Handlung, der Feststellung eines (höheren) GdB, einräumt. Wie die Tatsachengerichte zutreffend betont haben, dient dies einerseits dazu, die Verwaltung angesichts knapper Ressourcen von aufwendigen Beweislastentscheidungen zu entlasten und schützt andererseits den Antragsteller vor den Bindungswirkungen solcher Entscheidungen. Sie reichen weiter als diejenigen einer Entscheidung nach § 66 SGB I, die gemäß § 67 SGB I leichter rückgängig zu machen ist. Dies verkennt die Klägerin, wenn sie das Bedürfnis nach einer Analogie mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer Beweislastentscheidung verneinen will.
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Es gibt zudem keine hinreichenden Rechtfertigungsgründe dafür, weshalb Antragsteller, deren Behinderungsgrad festzustellen ist, geringere Mitwirkungspflichten treffen sollten, als wenn sie gestützt auf diese Feststellung Geld- oder Sachleistungen beantragen. Dies gilt umso mehr, als die Änderung der Statusfeststellung Rechtsfolgen in vielen verschiedenen Rechtsgebieten nach sich ziehen kann und damit oft weit bedeutsamer sein wird, als die Beantragung einer einzelnen Sozialleistung.
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Umgekehrt wäre es schließlich der Verwaltung in Besserungsfällen, in denen sie die objektive Beweislast trägt, nur mit großen Schwierigkeiten oder gar nicht möglich, rechtmäßige Zustände herzustellen, wenn der von einer rechtswidrig gewordenen überhöhten Feststellung des GdB begünstigte behinderte Mensch seine Mitwirkung verweigert und seine Weigerung nicht die Folgen des § 66 SGB I auslösen kann(zutreffend SG Hamburg Urteil vom 21.6.1993 - 29 VS 113/93, das sogar eine direkte Anwendung befürwortet).
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Die Gesetzgebungsgeschichte spricht ebenfalls für eine Analogie. Mit dem Erlass des SGB I hat der Gesetzgeber eine Reihe weitergehender Mitwirkungspflichten entfallen lassen, wie zB die früher in § 7 Abs 1 S 1 KOVVfG aF geregelte Pflicht zur vollständigen Antragstellung und die von § 16 Abs 1 S 1 Abs 2 KOVVfG aF festgelegte Auskunftspflicht über Familien-, Vermögens- oder Einkommensverhältnisse oder vergleichbare Spezialregelungen in anderen Leistungsbereichen. Er hat im Gegenzug die Mitwirkungsvorschriften im allgemeinen Teil des SGB I in den §§ 60 ff zusammengefasst und neu geregelt(vgl Dickmann, SGb 1975, 168 ff). Gestrichen wurde in diesem Zusammenhang insbesondere auch § 7 Abs 3 KOVVfG aF. Nach dieser Vorschrift konnte trotz Unvollständigkeit des Antrags nach Lage der Akten entschieden werden, wenn der Antragsteller eine Aufforderung der Verwaltungsbehörde, seinen Antrag zu ergänzen oder zu begründen, trotz schriftlicher Fristsetzung und entsprechendem Hinweis nicht beantwortet hatte. Diese Regelung bezweckte - ähnlich wie heute § 66 Abs 1 S 1 SGB I - ein vom Antragsteller eingeleitetes Verfahren, das wegen seines beharrlichen Schweigens trotz Rückfrage nicht weitergeführt werden konnte, zum Abschluss zu bringen(vgl Schönleiter-Hennig, KOVVfG, 2. Aufl 1969, § 7 RdNr 8). Es gibt keinen Anhaltspunkt und keine inhaltliche Begründung dafür, dass der Gesetzgeber bei der Neuregelung der Mitwirkungstatbestände gerade im Schwerbehindertenrecht bewusst darauf verzichten wollte, die entfallende spezielle Mitwirkungsnorm im allgemeinen Teil zu ersetzen. Vielmehr sollte das neu geschaffene SGB I alle auf Dauer angelegten Sozialleistungsbereiche nach einheitlichen Grundsätzen einbeziehen. Dazu zählt das Schwerbehindertengesetz, das zunächst nach Art II § 1 Nr 3 SGB I als besonderes Buch des Sozialgesetzbuchs fortgegolten hat und später im SGB IX aufgegangen ist.
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b) Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des LSG liegen die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung des § 66 Abs 1 S 1 SGB I iVm § 48 SGB X vor. Die Klägerin hat ihre Mitwirkungspflichten nach § 60 Abs 1 S 1 Nr 1 und 3 SGB I nicht erfüllt. Danach hat, wer Sozialleistungen beantragt, die Tatsachen anzugeben und die Beweismittel zu bezeichnen, die für die Leistung erheblich sind. Nach den Feststellungen des LSG will die Klägerin ihren Anspruch auf einen höheren GdB auf eine angebliche unfallbedingte Meniskusverletzung stützen; dazu hat sie aber weder auf dem dafür vorgesehenen Antragsformular noch sonst im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren irgendwelche weiteren Angaben gemacht, obwohl der Beklagte sie daran mehrfach erinnert hat. Durch dieses schwer nachvollziehbare Verhalten hat die Klägerin dem Beklagten im Sinne von § 66 Abs 1 S 1 SGB I die erforderliche Aufklärung des Sachverhalts zumindest erheblich erschwert, wenn nicht unmöglich gemacht. Nach den Feststellungen des LSG hat der Beklagte die Klägerin zudem, wie es § 66 Abs 3 SGB I voraussetzt, ohne Erfolg schriftlich unter Fristsetzung auf die mögliche Leistungsversagung hingewiesen.
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Einen Ermessensfehler des Beklagten beim Erlass des Bescheides vom 11.6.2010 hat das LSG ebenfalls zu Recht verneint, weil der Beklagte das ihm von § 66 Abs 1 S 1 SGB I eingeräumte Ermessen der gesetzlichen Zielrichtung entsprechend ausgeübt und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht überschritten hat, vgl § 39 Abs 1 SGB I. § 66 Abs 1 S 1 SGB I soll dem Leistungsträger eine unkomplizierte, rasche und rechtlich einwandfreie Erledigung seiner Aufgaben erleichtern bzw ermöglichen. Zugleich soll damit erreicht werden, dass die Leistungsberechtigten ihre eigenen, rechtlich verbürgten Interessen auch wirklich wahrnehmen, indem sie den ihnen zumutbaren Beitrag zur Realisierung ihrer Ansprüche leisten (Seewald in: Kasseler Komm, 82. Ergänzungslieferung 2014, § 66 RdNr 2).
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Ebenfalls zutreffend ist der Beklagte bei der Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens davon ausgegangen, der Klägerin habe im eigenen Interesse zugemutet werden können, ihre Mitwirkungspflichten aus § 60 Abs 1 S 1 Nr 1 und 3 SGB I durch - ohne großen Aufwand mögliche - nähere Angaben zur behaupteten Meniskusverletzung zu erfüllen.
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Damit erweist sich der Versagungsbescheid insgesamt als rechtmäßig, weshalb der dagegen gerichteten Anfechtungsklage der Erfolg verwehrt bleiben muss.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 20. Juli 2015 sowie der Bescheid des Beklagten vom 11. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. April 2015 aufgehoben.
Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Tatbestand
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(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.
(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.
(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.
Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann der Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach § 66 versagt oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen.
(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat
- 1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen, - 2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen, - 3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.
Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.
(1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind verpflichtet, einen gültigen Ausweis zu besitzen, sobald sie 16 Jahre alt sind und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen oder, ohne ihr zu unterliegen, sich überwiegend in Deutschland aufhalten. Sie müssen ihn auf Verlangen einer zur Feststellung der Identität berechtigten Behörde vorlegen und es ihr ermöglichen, ihr Gesicht mit dem Lichtbild des Ausweises abzugleichen. Vom Ausweisinhaber darf nicht verlangt werden, den Personalausweis zu hinterlegen oder in sonstiger Weise den Gewahrsam aufzugeben. Dies gilt nicht für zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden sowie in den Fällen der Einziehung und Sicherstellung.
(2) Die Ausweispflicht gilt auch für Personen, die als Binnenschiffer oder Seeleute nach dem Bundesmeldegesetz einer besonderen Meldepflicht unterliegen. Sie gilt nicht für Personen, gegen die eine Freiheitsstrafe vollzogen wird, wenn deren Vollzug noch länger als drei Monate andauert. Die Ausweispflicht nach Absatz 1 Satz 1 und 2 erfüllt auch, wer einen gültigen Pass im Sinne des § 1 Absatz 2 des Passgesetzes besitzt, ihn auf Verlangen vorlegt und den Lichtbildabgleich ermöglicht.
(3) Die zuständige Personalausweisbehörde nach § 7 Abs. 1 und 2 kann Personen von der Ausweispflicht befreien,
- 1.
für die ein Betreuer oder eine Betreuerin nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist oder die handlungs- oder einwilligungsunfähig sind und von einem oder von einer mit öffentlich beglaubigter Vollmacht Bevollmächtigten vertreten werden, - 2.
die voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind oder - 3.
die sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können.
(4) Auf Antrag ist ein Ausweis auch auszustellen, wenn Personen
Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.
(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
- 1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, - 2.
erwerbsfähig sind, - 3.
hilfebedürftig sind und - 4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
- 1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, - 2.
Ausländerinnen und Ausländer, - a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder - b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
- 3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
- 1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, - 2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils, - 3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten - a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, - b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner, - c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
- 4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
- 1.
länger als ein Jahr zusammenleben, - 2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, - 3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder - 4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,
- 1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder - 2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
(4a) (weggefallen)
(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.
(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,
- 1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, - 2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder - b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
- 3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.
(1) Die Staatsangehörigkeit geht verloren
- 1.
durch Entlassung (§§ 18 bis 24), - 2.
durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit (§ 25), - 3.
durch Verzicht (§ 26), - 4.
durch Annahme als Kind durch einen Ausländer (§ 27), - 5.
durch Eintritt in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates oder durch konkrete Beteiligung an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 28), - 6.
durch Erklärung (§ 29) oder - 7.
durch Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes (§ 35).
(2) Der Verlust nach Absatz 1 Nr. 7 berührt nicht die kraft Gesetzes erworbene deutsche Staatsangehörigkeit Dritter, sofern diese das fünfte Lebensjahr vollendet haben.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend bei Entscheidungen nach anderen Gesetzen, die den rückwirkenden Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit Dritter zur Folge hätten, insbesondere bei der Rücknahme der Niederlassungserlaubnis nach § 51 Abs. 1 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes, bei der Rücknahme einer Bescheinigung nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes und bei der Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft nach § 1599 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Satz 1 findet keine Anwendung bei Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
(1) Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolgt, der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die Entlassung beantragt werden könnte. Der Verlust nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn ein Deutscher die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Schweiz oder eines Staates erwirbt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen völkerrechtlichen Vertrag nach § 12 Abs. 3 abgeschlossen hat.
(2) Die Staatsangehörigkeit verliert nicht, wer vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit erhalten hat. Hat ein Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, ist die deutsche Auslandsvertretung zu hören. Bei der Entscheidung über einen Antrag nach Satz 1 sind die öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. Bei einem Antragsteller, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob er fortbestehende Bindungen an Deutschland glaubhaft machen kann.
(3) (weggefallen)
(1) Die Staatsangehörigkeit geht verloren
- 1.
durch Entlassung (§§ 18 bis 24), - 2.
durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit (§ 25), - 3.
durch Verzicht (§ 26), - 4.
durch Annahme als Kind durch einen Ausländer (§ 27), - 5.
durch Eintritt in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates oder durch konkrete Beteiligung an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 28), - 6.
durch Erklärung (§ 29) oder - 7.
durch Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes (§ 35).
(2) Der Verlust nach Absatz 1 Nr. 7 berührt nicht die kraft Gesetzes erworbene deutsche Staatsangehörigkeit Dritter, sofern diese das fünfte Lebensjahr vollendet haben.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend bei Entscheidungen nach anderen Gesetzen, die den rückwirkenden Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit Dritter zur Folge hätten, insbesondere bei der Rücknahme der Niederlassungserlaubnis nach § 51 Abs. 1 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes, bei der Rücknahme einer Bescheinigung nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes und bei der Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft nach § 1599 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Satz 1 findet keine Anwendung bei Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
(1) Ein Deutscher kann auf seine Staatsangehörigkeit verzichten, wenn er mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären.
(2) Die Verzichtserklärung bedarf der Genehmigung der nach § 23 für die Ausfertigung der Entlassungsurkunde zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn eine Entlassung nach § 22 nicht erteilt werden dürfte; dies gilt jedoch nicht, wenn der Verzichtende
- 1.
seit mindestens zehn Jahren seinen dauernden Aufenthalt im Ausland hat oder - 2.
als Wehrpflichtiger im Sinne des § 22 Nr. 2 in einem der Staaten, deren Staatsangehörigkeit er besitzt, Wehrdienst geleistet hat.
(3) Der Verlust der Staatsangehörigkeit tritt ein mit der Aushändigung der von der Genehmigungsbehörde ausgefertigten Verzichtsurkunde.
(4) Für Minderjährige gilt § 19 entsprechend.
Ein Deutscher wird auf seinen Antrag aus der deutschen Staatsangehörigkeit entlassen, wenn er den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit beantragt und ihm die zuständige Stelle die Verleihung zugesichert hat.
Die Entlassung wird wirksam mit der Aushändigung der von der zuständigen Verwaltungsbehörde ausgefertigten Entlassungsurkunde.
(1) Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolgt, der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die Entlassung beantragt werden könnte. Der Verlust nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn ein Deutscher die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Schweiz oder eines Staates erwirbt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen völkerrechtlichen Vertrag nach § 12 Abs. 3 abgeschlossen hat.
(2) Die Staatsangehörigkeit verliert nicht, wer vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit erhalten hat. Hat ein Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, ist die deutsche Auslandsvertretung zu hören. Bei der Entscheidung über einen Antrag nach Satz 1 sind die öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. Bei einem Antragsteller, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob er fortbestehende Bindungen an Deutschland glaubhaft machen kann.
(3) (weggefallen)
(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn
- 1.
das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht, - 2.
der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert, - 3.
der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat, - 4.
der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde, - 5.
dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder - 6.
der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt.
(2) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt.
(3) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden.
(1) Ein Deutscher kann auf seine Staatsangehörigkeit verzichten, wenn er mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären.
(2) Die Verzichtserklärung bedarf der Genehmigung der nach § 23 für die Ausfertigung der Entlassungsurkunde zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn eine Entlassung nach § 22 nicht erteilt werden dürfte; dies gilt jedoch nicht, wenn der Verzichtende
- 1.
seit mindestens zehn Jahren seinen dauernden Aufenthalt im Ausland hat oder - 2.
als Wehrpflichtiger im Sinne des § 22 Nr. 2 in einem der Staaten, deren Staatsangehörigkeit er besitzt, Wehrdienst geleistet hat.
(3) Der Verlust der Staatsangehörigkeit tritt ein mit der Aushändigung der von der Genehmigungsbehörde ausgefertigten Verzichtsurkunde.
(4) Für Minderjährige gilt § 19 entsprechend.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.