Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 26

(1) Ein Deutscher kann auf seine Staatsangehörigkeit verzichten, wenn er mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären.

(2) Die Verzichtserklärung bedarf der Genehmigung der nach § 23 für die Ausfertigung der Entlassungsurkunde zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn eine Entlassung nach § 22 nicht erteilt werden dürfte; dies gilt jedoch nicht, wenn der Verzichtende

1.
seit mindestens zehn Jahren seinen dauernden Aufenthalt im Ausland hat oder
2.
als Wehrpflichtiger im Sinne des § 22 Nr. 2 in einem der Staaten, deren Staatsangehörigkeit er besitzt, Wehrdienst geleistet hat.

(3) Der Verlust der Staatsangehörigkeit tritt ein mit der Aushändigung der von der Genehmigungsbehörde ausgefertigten Verzichtsurkunde.

(4) Für Minderjährige gilt § 19 entsprechend.

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zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 17


(1) Die Staatsangehörigkeit geht verloren 1. durch Entlassung (§§ 18 bis 24),2. durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit (§ 25),3. durch Verzicht (§ 26),4. durch Annahme als Kind durch einen Ausländer (§ 27),5. durch Eintritt in die S
zitiert 3 andere §§ aus dem .

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 19


(1) Die Entlassung einer Person, die unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, kann nur von dem gesetzlichen Vertreter und nur mit Genehmigung des deutschen Familiengerichts beantragt werden. (2) Die Genehmigung des Familiengerichts is

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 22


Die Entlassung darf nicht erteilt werden 1. Beamten, Richtern, Soldaten der Bundeswehr und sonstigen Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis stehen, solange ihr Dienst- oder Amtsverhältnis nicht beendet ist, mit Ausn

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 23


Die Entlassung wird wirksam mit der Aushändigung der von der zuständigen Verwaltungsbehörde ausgefertigten Entlassungsurkunde.

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 17. Mai 2018 - L 7 AS 4682/17

bei uns veröffentlicht am 17.05.2018

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 10. November 2017 wird zurückgewiesen.Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren. Tatbestand   1 Zwischen de

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 21. Juli 2015 - 11 K 1516/15

bei uns veröffentlicht am 21.07.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand  1 Der Kläger begehrt die Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit bzw. die Genehmigung des von ihm erklärten Verzichts auf die deutsche Staatsangehörigk

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Die Entlassung wird wirksam mit der Aushändigung der von der zuständigen Verwaltungsbehörde ausgefertigten Entlassungsurkunde.
Die Entlassung darf nicht erteilt werden 1. Beamten, Richtern, Soldaten der Bundeswehr und sonstigen Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis stehen, solange ihr Dienst- oder Amtsverhältnis nicht beendet ist, mit Ausnahme der...
(1) Die Entlassung einer Person, die unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, kann nur von dem gesetzlichen Vertreter und nur mit Genehmigung des deutschen Familiengerichts beantragt werden. (2) Die Genehmigung des Familiengerichts ist nicht...