Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 18
Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 18
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Staatsangehörigkeitsgesetz Inhaltsverzeichnis
Ein Deutscher wird auf seinen Antrag aus der deutschen Staatsangehörigkeit entlassen, wenn er den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit beantragt und ihm die zuständige Stelle die Verleihung zugesichert hat.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Die Staatsangehörigkeit geht verloren 1. durch Entlassung (§§ 18 bis 24),2. durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit (§ 25),3. durch Verzicht (§ 26),4. durch Annahme als Kind durch einen Ausländer (§ 27),5. durch Eintritt in die S
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4 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 17/05/2018 00:00
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 10. November 2017 wird zurückgewiesen.Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren.
Tatbestand
1 Zwischen de
published on 23/11/2015 00:00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
1Gründe:
2Der Senat entscheidet über die Berufungszulassung durch den Berichterst
published on 21/07/2015 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
1 Der Kläger begehrt die Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit bzw. die Genehmigung des von ihm erklärten Verzichts auf die deutsche Staatsangehörigk
published on 23/10/2013 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils volls
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