Personalausweisgesetz - PAuswG | § 6 Gültigkeitsdauer des Ausweises; vorzeitige Beantragung; räumliche Beschränkungen

(1) Personalausweise werden für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren ausgestellt.

(2) Vor Ablauf der Gültigkeit eines Personalausweises kann ein neuer Personalausweis beantragt werden, wenn ein berechtigtes Interesse an der Neuausstellung dargelegt wird.

(3) Bei Personen, die noch nicht 24 Jahre alt sind, beträgt die Gültigkeitsdauer des Personalausweises sechs Jahre.

(4) Die Gültigkeitsdauer eines vorläufigen Personalausweises ist unter Berücksichtigung des Nutzungszwecks festzulegen; sie darf einen Zeitraum von drei Monaten nicht überschreiten.

(4a) Die Gültigkeitsdauer des Ersatz-Personalausweises ist auf den Zeitraum zu beschränken, der für das Erreichen des Zweckes nach § 6a erforderlich ist; sie darf einen Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten.

(5) Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht zulässig.

(6) Die Gültigkeitsdauer eines Ausweises darf in den Fällen des § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes den Zeitpunkt der Vollendung des 23. Lebensjahres des Inhabers so lange nicht überschreiten, bis die zuständige Behörde den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit festgestellt hat.

(7) Unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 des Passgesetzes kann die zuständige Behörde im Einzelfall anordnen, dass der Ausweis nicht zum Verlassen Deutschlands berechtigt.

(8) Anordnungen nach Absatz 7 dürfen im polizeilichen Grenzfahndungsbestand gespeichert werden.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 8 §§.

wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 48 Ausweisrechtliche Pflichten


(1) Ein Ausländer ist verpflichtet, 1. seinen Pass, seinen Passersatz oder seinen Ausweisersatz und2. seinen Aufenthaltstitel oder eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebungauf Verlangen den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten B

Bundesmeldegesetz - BMG | § 3 Speicherung von Daten


(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Absatz 1 und 3 speichern die Meldebehörden folgende Daten sowie die zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister:1.Familienname,2.frühere Namen,3.Vornamen unter Kennzeichnung des ge
wird zitiert von 3 anderen §§ im .

Personalausweisgesetz - PAuswG | § 6a Versagung und Entziehung; Ersatz-Personalausweis


(1) Ein Personalausweis oder ein vorläufiger Personalausweis kann unter den Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 10 des Passgesetzes versagt werden. Im Falle des § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Passgesetzes gilt dies nur, wenn die Gefährdu

Personalausweisgesetz - PAuswG | § 23 Personalausweisregister


(1) Die Personalausweisbehörden führen Personalausweisregister. (2) Das Personalausweisregister dient der Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere 1. der Ausstellung der Ausweise und der Feststellung ihrer Echtheit und2. der Identitätsfeststell

Personalausweisgesetz - PAuswG | § 30 Sofortige Vollziehung


Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung, dass der Ausweis nicht zum Verlassen Deutschlands berechtigt (§ 6 Abs. 7), gegen die Entziehung des Ausweises und die Ausstellung eines Ersatz-Personalausweises (§ 6a), gegen die Aufhebung der Ber
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 29


(1) Optionspflichtig ist, wer 1. die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 oder § 40b erworben hat,2. nicht nach Absatz 1a im Inland aufgewachsen ist,3. eine andere ausländische Staatsangehörigkeit als die eines anderen Mitgliedstaates der E
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Personalausweisgesetz - PAuswG | § 6a Versagung und Entziehung; Ersatz-Personalausweis


(1) Ein Personalausweis oder ein vorläufiger Personalausweis kann unter den Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 10 des Passgesetzes versagt werden. Im Falle des § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Passgesetzes gilt dies nur, wenn die Gefährdu

Personalausweisgesetz - PAuswG | § 7 Sachliche Zuständigkeit


(1) Für Ausweisangelegenheiten in Deutschland sind die von den Ländern bestimmten Behörden zuständig (Personalausweisbehörden). (2) Für Personalausweisangelegenheiten im Ausland ist das Auswärtige Amt mit den von ihm bestimmten Auslandsvertretung

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

12 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 12. Juli 2018 - AN 5 K 16.01112

bei uns veröffentlicht am 12.07.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Versagung des deutschen Reisepasses und die Beschränkung bzw. die Entz

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 11. Nov. 2016 - RO 9 S 16.1413

bei uns veröffentlicht am 11.11.2016

Tenor I. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt. II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt. III. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 17. Mai 2018 - L 7 AS 4682/17

bei uns veröffentlicht am 17.05.2018

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 10. November 2017 wird zurückgewiesen.Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren. Tatbestand   1 Zwischen de

Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 03. Aug. 2016 - 10 K 148/16

bei uns veröffentlicht am 03.08.2016

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 1Gründe: 2Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Absatz 1 Satz 1 ZPO

Verwaltungsgericht Arnsberg Urteil, 24. Juli 2015 - 12 K 658/14

bei uns veröffentlicht am 24.07.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils

Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 15. Juni 2015 - 10 L 735/15

bei uns veröffentlicht am 15.06.2015

Tenor 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.     Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.50

Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 15. Juni 2015 - 10 L 736/15

bei uns veröffentlicht am 15.06.2015

Tenor 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.     Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.50

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 04. Mai 2015 - 19 A 2097/14

bei uns veröffentlicht am 04.05.2015

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungs

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 16. Apr. 2015 - 24 K 427/14

bei uns veröffentlicht am 16.04.2015

Tenor Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig v

Verwaltungsgericht Arnsberg Urteil, 23. Jan. 2015 - 12 K 2036/13

bei uns veröffentlicht am 23.01.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen.               Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betr

Verwaltungsgericht Münster Beschluss, 27. Juni 2014 - 1 L 328/14

bei uns veröffentlicht am 27.06.2014

Tenor Die Anträge werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2500 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e 2Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorläufige Rechtsschutz

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 16. Apr. 2014 - 19 B 59/14

bei uns veröffentlicht am 16.04.2014

Tenor Nr. 1 des angefochtenen Beschlusses wird geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 2467/13 VG Aachen gegen Nr. 1 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 22. August 2013 wird wiederhergestellt und gegen Nrn. 2 und 5 angeordnet. De

Referenzen

(1) Ein Personalausweis oder ein vorläufiger Personalausweis kann unter den Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 10 des Passgesetzes versagt werden. Im Falle des § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Passgesetzes gilt dies nur, wenn die Gefährdung darin...
(1) Optionspflichtig ist, wer 1. die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 oder § 40b erworben hat,2. nicht nach Absatz 1a im Inland aufgewachsen ist,3. eine andere ausländische Staatsangehörigkeit als die eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen...
(1) Für Ausweisangelegenheiten in Deutschland sind die von den Ländern bestimmten Behörden zuständig (Personalausweisbehörden). (2) Für Personalausweisangelegenheiten im Ausland ist das Auswärtige Amt mit den von ihm bestimmten Auslandsvertretungen zuständig...