Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 02.09.2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

Im Streit steht die Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- (KV) aus Kapitalzahlungen zur betrieblichen Altersversorgung.
Der am 10.08.1944 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit 01.03.2009 als Rentenbezieher in der KV pflichtversichert. Im Jahr 1978 schloss seine damalige Arbeitgeberin, die Firma T. GmbH, als Versicherungsnehmerin für den Kläger als versicherte Person bei der Mannheimer Lebensversicherungs-AG (jetzt: Protector-Lebensversicherungs-AG) eine Lebensversicherung als betriebliche Direktversicherung ab. Der Versicherungsvertrag wurde ab 01.05.2006 beitragsfrei geführt. Nach der Insolvenz der Firma T. GmbH rückte der Kläger am 28.02.2007 als Versicherungsnehmer in den Versicherungsvertrag ein. Bis zum Ablauftermin der Lebensversicherung am 01.12.2009 wurden keine weiteren Beiträge mehr geleistet.
Im Zusammenhang mit seiner Ehescheidung hatte der Kläger am 16.11.1999 mit seiner früheren Ehefrau eine Vereinbarung geschlossen. Darin hatte er sich verpflichtet, zur Abgeltung des Zugewinns und des Unterhalts an seine frühere Ehefrau einen Betrag von 130.000 DM zu zahlen. Der Betrag von 100.000 DM sollte zum 15.01.2000, der Betrag von 30.000 DM zum 10.01.2010 fällig sein. In der Vereinbarung hatte der Kläger auch in Höhe des Betrages von 30.000 DM seine Lebensversicherung bei der Mannheimer Lebensversicherungs-AG an seine frühere Ehefrau abgetreten.
Am 23.11.2009 ging bei der Beklagten die Anzeige der Protektor-Lebensversicherungs-AG über die Auszahlung einer Versicherungsleistung iHv 50.699,94 EUR zum 01.12.2009 an den Kläger ein. Bei dem ausbezahlten Betrag handelte es sich um die gesamte Versicherungssumme; eine Zahlung an die frühere Ehefrau des Klägers erfolgte nicht. Die Versicherung hatte im Jahr 2000 gegenüber der früheren Ehefrau des Klägers, die um eine Bestätigung der Abtretung gebeten hatte, ausgeführt, dass der Kläger keine Möglichkeit habe, Guthaben aus dem Versicherungsvertrag abzutreten. Versicherungsnehmer und Inhaber der Gestaltungsrechte des Vertrages sei die Firma T. GmbH.
Mit Bescheid vom 15.12.2009 stellte die Beklagte - auch im Namen der Pflegekasse - fest, dass die Kapitalleistungen der Beitragspflicht in der KV und Pflegeversicherung (PV) unterliege. Ein 1/120 des Gesamtbetrags gelte für die Dauer von 10 Jahren als monatlicher Ausgangswert für die Beitragsberechnung. Der umgelegte Anteil betrage monatlich 422,50 EUR. Hieraus ergebe sich ein monatlicher Betrag zur KV iHv 62,95 EUR und zur PV iHv 8,24 EUR und damit insgesamt ein Betrag iHv 71,19 EUR.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung machte er geltend, er habe von der Leistung der Kapitallebensversicherung einen Betrag iHv 30.000,-- DM (15.338,76 EUR) aufgrund einer am 16.11.1999 vor dem Familiengericht Freiburg geschlossenen Vereinbarung zum Zwecke des Zugewinnausgleichs an seine damalige Ehefrau abgetreten. Die Auszahlung dieses Betrages sei ihm bis zum 10.01.2010 gestundet worden. Er habe also den Betrag an seine Ehefrau weiterzuleiten. Deshalb könne er nicht der Beitragsbemessung unterworfen werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.05.2010 wies die Beklagte den Widerspruch - auch im Namen der Pflegekasse - zurück. Nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung seien in der Beitragsbemessung Versorgungsbezüge zugrundezulegen. Eine Rente der betrieblichen Altersversorgung gelte nach dem Gesetz als Versorgungsbezug. Bei der Kapitallebensversicherung handele es sich um eine Direktversicherung, die auf einer Zusage des früheren Arbeitgebers beruhe und als betriebliche Altersversorgung zu werten sei. Bei Auszahlung einer Kapitalleistung müsse diese für die Dauer von 120 Monaten in einem Umfang von 1/120 der Beitragsbemessung unterworfen werden. Auch die Abtretung eines Teils der Leistung an die geschiedene Ehefrau führe nicht zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage. Als Zahlbetrag sei der Betrag zu Berücksichtigen, der aufgrund des Stammrechts auf Versorgung zur Auszahlung gelange, auch wenn die Auszahlung im konkreten Fall wegen Abtretung oder Pfändung nicht an den Inhaber des Stammrechts erfolge.
Mit Schreiben vom 29.10.2010 beantragte der Kläger die Überprüfung des Bescheids vom 15.12.2009. Auf nochmalige Nachfrage teilte die Protektor-Lebensversicherungs-AG der Beklagten mit, am 01.12.1978 sei vom früheren Arbeitgeber des Klägers eine betriebliche Direktversicherung nach § 1 b Abs 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) eine Versicherung zugunsten des Klägers abgeschlossen worden. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 28.02.2007 sei ein Versicherungsnehmerwechsel auf den Kläger erfolgt. Bis zum Ablauftermin der Versicherung am 01.12.2009 seien aber keine weiteren Beiträge mehr geleistet worden. Sämtliche Beiträge seien vom Arbeitgeber entrichtet worden. Eine Aufteilung der Leistung in einen betrieblichen und einen privaten Teil könne deshalb nicht erfolgen.
Mit Bescheid vom 09.11.2011 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheids vom 15.12.2009 ab. Die Überprüfung des Bescheids habe nicht ergeben, dass dieser rechtswidrig sei. Das Bundessozialgericht (BSG) und das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hätten zwischenzeitlich die Gesetz- und Verfassungsmäßigkeit der Erhebung von Beiträgen aus Versorgungsbezügen bestätigt. Außerdem habe die Rechtsprechung entschieden, dass ein Versorgungsbezug um eine Abtretung im Rahmen eines Zugewinnausgleichs nicht zu mindern sei.
10 
Der gegen diesen Bescheid eingelegte Widerspruch wurde durch die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.01.2012 zurückgewiesen.
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Hiergegen hat der Kläger am 09.12.2012 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) eingelegt (Az: S 11 KR 624/12; das Verfahren gegen die Pflegekasse wurde unter dem Az: S 18 P 1187/12 geführt, jedoch nach Eingang ruhend gestellt). Zur Begründung macht er geltend, er habe im Rahmen des Zugewinnausgleichs einen Teil der Lebensversicherung, nämlich umgerechnet 15.338,76 EUR, an seine geschiedene Ehefrau abgetreten. Über diesen Betrag habe er nie verfügen können. Er sei deshalb nicht als sein Einkommen anzusehen, sondern stehe seiner geschiedenen Ehefrau zu. Deshalb könne dieser Betrag bei der Beitragsbemessung keine Berücksichtigung finden.
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Mit Gerichtsbescheid vom 02.09.2013 hat das SG die Klage gegen die Beklagte abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Pflicht zur Zahlung von Beiträgen aus Kapitalzahlungen, die aus Direktversicherungen zufließen, ergebe sich aus dem Gesetz. Diese gesetzlichen Regelungen hätten auch höchstrichterlicher Überprüfung standgehalten. Die Berücksichtigung bei der Beitragsbemessung sei auch nicht um den Teil der Kapitalleistung zu mindern, den der Kläger im Rahmen des Zugewinnausgleichs an seine geschiedene Ehefrau abgetreten habe. Nach der Rechtsprechung des BSG habe die teilweise Abtretung von Ansprüchen an den geschiedenen Ehegatten im Wege eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs keinen Einfluss auf die Beitragspflicht. Das BVerfG habe diese Rechtsprechung des BSG bestätigt. Diese zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich entwickelten Grundsätze seien auf den vorliegenden schuldrechtlichen Zugewinnausgleich übertragbar. Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 06.09.2013 zugestellt worden.
13 
Am 27.09.2013 hat der Kläger beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) Berufung eingelegt und zur Begründung nochmals vorgetragen, dass der Beitragsberechnung nicht der Anteil der Auszahlung zugrundegelegt werden könne, der im Rahmen des Zugewinnausgleichs seiner Ehefrau zugeschlagen worden sei.
14 
Der Kläger beantragt,
15 
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 02.09.2013 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 09.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.01.2012 zu verurteilen, den Bescheid vom 15.12.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.05.2010 insoweit zurückzunehmen, als der Beitragsbemessung ein 35.361,23 EUR übersteigender Betrag der Kapitalleistung unterworfen wird.
16 
Die Beklagte beantragt,
17 
die Berufung zurückzuweisen.
18 
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil sowie die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig.
19 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Prozessakten erster und zweiter Instanz verwiesen.

Entscheidungsgründe

20 
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
21 
Die nach den §§ 143, 151 Abs 1, 144 Abs 1 Satz 2 SGG form- und fristgerecht eingelegt sowie statthafte Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Streitgegenstand ist vorliegend lediglich die Beitragspflicht in der KV. Der Bescheid der Beklagten vom 09.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.01.2012 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
22 
Gemäß § 44 Abs 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.
23 
Der Umfang der Beitragspflicht beurteilt sich nach dem Versicherungsstatus zu dem Zeitpunkt, für den Beiträge erhoben werden. Seit dem 01.03.2009 bezieht der Kläger eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung; er war auch mindestens 9/10 der zweiten Hälfte der Zeit seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit Mitglied einer Krankenkasse der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) oder nach § 10 SGB V versichert, sodass er ab dem 01.03.2009 nach § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V pflichtversichertes Mitglied der Beklagten in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ist.
24 
Nach § 220 Abs 1 SGB V sind die Mittel der GKV durch Beiträge und sonstige Einnahmen aufzubringen. Die Beiträge sind gemäß § 223 Abs 1 SGB V für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft zu zahlen, soweit das SGB V nichts anderes bestimmt; § 225 SGB V befreit den Kläger nicht von der Beitragspflicht. Die Beiträge werden nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen (§ 223 Abs 2 Satz 1 SGB V).
25 
Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und das Arbeitseinkommen zugrundegelegt (§ 237 Satz 1 SGB V). § 226 Abs 2 und die §§ 228, 229 und 231 SGB V gelten entsprechend (§ 237 Satz 2 SGB V). Dadurch, dass § 237 Satz 2 SGB V die Regelung des § 229 SGB V für entsprechend anwendbar erklärt, unterliegen auch die dort genannten Einnahmen (Versorgungsbezüge) der Beitragspflicht selbst dann, wenn diese neben einer Rente im Sinne des § 237 Satz 1 SGB V geleistet werden.
26 
Als Versorgungsbezüge gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, Renten der betrieblichen Altersversorgung (vgl § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V). Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalles vereinbart oder zugesagt worden, gilt 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate (§ 229 Abs 1 Satz 3 SGB V). Zu den Renten der betrieblichen Altersvorsorge im Sinne des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V gehören auch Renten, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung im Sinne des § 1 Abs 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) gezahlt werden. Um eine solche Direktversicherung handelt es sich, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen wird und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistung des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Sie ist dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers oder seine Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezweckt, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen soll (vgl Senatsurteil vom 01.03.2011, L 11 KR 2421/09, juris). Dieser Versorgungsweg kann sich aus der vereinbarten Laufzeit ergeben; jedoch ist die Laufzeit kein allein entscheidendes Kriterium. Unerheblich ist, ob der Abschluss nach Auffassung aller Beteiligten allein zur Ausnutzung der steuerlich anerkannten begünstigenden Gestaltungsmöglichkeit der betrieblichen Altersversorgung erfolgt (Senatsurteil vom 01.03.2011, L 11 KR 2421/09). Der hinreichende Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistung aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers für die Qualifizierung als beitragspflichtige Einnahme der betrieblichen Altersversorgung ist bei einer solchen für die betriebliche Altersversorgung typischen Versicherungsart der Direktversicherung gegeben (BSG, 13.09.2006 - B 12 KR 5/06 R, SozR 4-2500 § 229 Nr 4; 12.11.2008, B 12 KR 9/08 R und 10/08 R, jeweils veröffentlicht in Juris). Dies wurde auch vom BVerfG bestätigt, als es die ausschließliche Anknüpfung der Beitragspflichtigkeit an die Nutzung des institutionellen Rahmens der Direktversicherungen bzw der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des BetrAVG selbst dann für verfassungsrechtlich zulässig gehalten hat, wenn der Arbeitnehmer selbst in vollem Umfang die Beiträge gezahlt hat (BVerfG 07.04.2008, 1 BvR 1924/07, SozR 4-2500 § 229 Nr 5; BVerfG 06.09.2010, 1 BvR 739/08, SozR 4-2500 § 229 Nr 10; BVerfG 28.09.2010, 1 BvR 1660/08, SozR 4-2500 § 229 Nr 11).
27 
Um eine solche Direktversicherung handelt es sich bei der vom Arbeitgeber des Klägers für diesen abgeschlossene Versicherung bei der Protektor-Lebensversicherungs-AG. Unerheblich ist, wofür der Kläger die Versicherungsleistung einsetzen wollte. In beitragsrechtlicher Hinsicht ausschlaggebend ist (hier) allein die Nutzung des institutionellen Rahmens des Betriebsrentenrechts, bei Direktversicherungen (§ 1 b Abs 2 BetrAVG), also der - wie hier - auf den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer laufende Versicherungsvertrag zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung (vgl BVerfG 28.09.2010, 1 BvR 1660/08, SozR 4-2500, § 229 Nr 11; BVerfG 06.09.2010, 1 BvR 739/08, SozR 4-2500 § 229 Nr 10; BSG 30.03.2011, B 12 KR 24/09 R, SozR 4-2500 § 229 Nr 13).
28 
Bemessungsgrundlage für die Beiträge aus den Versorgungsbezügen ist deren Zahlbetrag. Dies ist bei einer Betriebsrente als Versorgungsbezug der vom Versorgungsträger auszuzahlende Betrag der Betriebsrente. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfall vereinbart oder zugesagt worden, gilt 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate (§ 229 Abs 1 Satz 3 SGB V).
29 
Soweit der Kläger vorträgt, dass bei der Feststellung des Zahlbetrags der an die Ehefrau abgetretene Teil des Auszahlungsanspruchs nicht der Beitragspflicht unterfällt, wird übersehen, dass die Abtretung gegen ein gesetzliches Verbot verstößt und damit bereits aus diesem Grund unwirksam ist. So kann gem § 399 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine Forderung nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen oder die Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist. Im vorliegenden Fall rückte der Kläger erst am 28.02.2007 als Versicherungsnehmer nach der Insolvenz der T. GmbH in die Stellung als Versicherungsnehmer ein. Bis zu diesem Zeitpunkt konnte er daher allenfalls sein Bezugsrecht als Dritter übertragen, sofern der Direktversicherungsvertrag als Vertrag zu Gunsten Dritter im Sinn des § 328 BGB eingeordnet würde. Der im BetrAVG gesetzte Zweck zur Alterssicherung des Klägers würde jedoch ins Leere gehen, wenn der Kläger die Versicherung bereits vor dem Leistungsfall verwerten könnte, weshalb das Recht nur ihm gegenüber die Zweckbestimmung erfüllen kann und daher der Regelung des § 399 BGB unterfällt (vgl OLG Hamm, 16.10.2013, I-20 U 67/13, juris; Westermann, in Ermann BGB, § 399 Rdnr 9). Dies wird auch durch die Regelung des § 2 Abs. 2 S. 4 BetrAVG in der Fassung vom 01.01.1999 bis zum 31.12 2000 deutlich, wonach der ausgeschiedene Arbeitnehmer die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, das nach § 176 Abs. 3 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag berechneten Zeitwerts weder abtreten noch beleihen darf. Für den Zeitraum nach dem Ausscheiden bestünde vorliegend ein gesetzliches Abtretungsverbot, welches zur Unwirksamkeit einer Abtretung nach § 134 BGB führen würde (OLG Koblenz 12.10.2012, 10 U 1151/11). Nichts anderes kann für den Zeitraum vor dem Ausscheiden gelten. Dementsprechend wurde die Abtretung durch den Versicherungsgeber auch zurückgewiesen und der Auszahlbetrag vollständig an den Kläger überwiesen. Offen bleiben kann daher, ob der Kläger im Besitz eines Versicherungsscheins war, da mangels Zustimmung des Versicherers gem § 44 Abs 2 VVG nur in diesem Fall der Kläger verfügungsberechtigter gewesen wäre, oder ein vertragliches Abtretungsverbot vereinbart war.
30 
Lediglich hilfsweise ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger mit seinem Begehren vorliegend auch dann nicht durchdringen könnte, wenn die Abtretung wirksam wäre. Wird der Anspruch auf den Auszahlungsbetrag ganz oder zum Teil abgetreten, ändert dies nichts an dem beitragspflichtigen Zahlbetrag (BSG 17.03.2010, B 12 KR 4/09; LSG Baden-Württemberg 05.06.2012,L 5 KR 3041/11; 22.01.2010, L 4 KR 4887/08). Dies gilt auch für die Abtretung im Rahmen des schuldrechtlichen Zugewinnausgleichs. Der nach § 237 Satz 1 Nr 2 SGB V maßgebende Zahlbetrag der Versorgungsbezüge wird durch eine Abtretung des Anspruchs auf einen Teil der Kapitalauszahlung nicht gemindert. Was unter „Zahlbetrag“ zu verstehen ist, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich. Nach dem Wortsinn ist damit allerdings nicht der Betrag gemeint, den der Versorgungsberechtigte tatsächlich erhält, sondern derjenige, den der Versorgungsträger (Zahlstelle) insgesamt zur Erfüllung des Versorgungsanspruchs auszahlt. Diese Auslegung wird durch die rechtssystematische Unterscheidung zwischen Abtretung des Anspruchs einerseits und Übertragung der Versorgungsberechtigung als solcher (des „Stammrechts“) andererseits bestätigt. Eine Abtretung des Auszahlungsanspruchs ändert ebensowenig etwas an der Rechtszuständigkeit für das dem einzelnen Zahlungsanspruch zugrundeliegende Stammrecht wie eine Pfändung, eine Aufrechnung, eine Verrechnung oder Abzweigung. Das wird sichtbar, wenn eine Abtretung die Leistung in ihrer vollen Höhe erfasst, sodass der Stammberechtigte tatsächlich nichts mehr erhält, denn auch dann gilt er hinsichtlich etwaiger, die Leistung berührender Entscheidung weiterhin als Betroffener. Bei einer Übertragung oder Aufteilung des Stammrechts dagegen ist der frühere Berechtigte von der Einflussnahme auf das ihm nicht mehr zustehende Stammrecht rechtlich ausgeschlossen - und zwar auch, wenn es sich auf die Ansprüche aus dem ihm verbliebenen Teil des Stammrechts auszuwirken droht. Der Abtretung oder den genannten anderen Rechtsinstituten wohnt im Gegensatz zur endgültig wirkenden Übertragung des Stammrechts auch insofern ein Element des Vorläufigen inne, als die unverminderte Leistung des Gesamtbetrags durch den Versorgungsträger einen Berechtigten wiedereinsetzt, sobald die Abtretung ihre Wirkung verliert; die Voraussetzungen der Stammberechtigung sind dabei nicht zu überprüfen. Erhält demgegenüber der frühere Berechtigte das Stammrecht teilweise zurückübertragen, ist eine Wiederaufnahme oder Erhöhung des Leistungsbezugs ohne Überprüfung seiner Voraussetzungen nicht selbstverständlich (BSG 21.12.1993, 12 RK 28/93 mwN).
31 
Dieses Verständnis vom „Zahlbetrag“ der Versorgungsbezüge (ohne Abtretung, Pfändung, Aufrechnung, Verrechnung und Abzweigung) ist nicht nur für das Recht der Leistungserbringung, sondern auch für das Beitragsrecht maßgebend (BSG 21.12.1993, 12 RK 28/93 mwN). Allein der Empfang einer Leistung vom Rentenversicherungsträger löst nämlich die Versicherungs- und Beitragspflicht in der KVdR nicht aus, vielmehr muss die Rentenberechtigung als solche entstanden sein: § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V macht die Versicherungspflicht davon abhängig, dass der Rentenbezieher die materiell rechtlichen Voraussetzungen des Rentenanspruchs erfüllt, also Inhaber des Rentenstammrechts ist. Die Verknüpfung von Beitragspflicht und Rentenstammrecht ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass sich auch die Beitragsberechnung von Versorgungsbezügen nach der Versorgungsberechtigung im Sinne eines Stammrechts und nicht nach dem tatsächlichen Empfang einer Geldsumme vom Versorgungsträger richtet. Die Abspaltung der Beitragslast vom Stammrecht oder ihre Verteilung auf die jeweiligen Empfänger von Teilbeträgen wäre im Übrigen mit erheblichen zusätzlichen Schwierigkeiten beim Beitragseinzug verbunden. Dafür, dass der Gesetzgeber sie gewollt oder auch nur in Kauf genommen hätte, ergeben die einschlägigen Vorschriften keinen Anhaltspunkt. Die Aufteilung unter eine Mehrheit von Gläubigern ist ihnen vielmehr fremd (BSG 21.12.1993, 12 RK 28/93).
32 
Keine Bedeutung für die Entscheidung des Rechtsstreits hat schließlich der Umstand, dass hier der im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich abgetretene Betrag nach dem Vortrag des Klägers im Rahmen des familiengerichtlichen Verfahrens wohl nach dem Bruttoprinzip berechnet wurde, also ohne Berücksichtigung des Krankenversicherungsbeitrags, den der Kläger zu zahlen hat. Die Art der Berechnung des vom Versorgungsbezugs abzutretenden Betrages vor den Zivilgerichte bestimmt nicht die Beitragspflicht beim Versorgungsempfänger. Die Beitragspflicht von Einkünften ist für die Zivilgerichte vorgegeben und es ist deren Aufgabe zu entscheiden, ob und wie die Beitragspflicht der Versorgungsbezüge für die Berechnung des im schuldrechtlichen Zugewinnausgleich abzutretenden Betrags zu berücksichtigen ist. Deren Entscheidung für das Brutto- oder Nettoprinzip kann die Beitragspflicht nicht beeinflussen (BSG 28.01.1999, B 12 KR 24/98 R, juris). Dies gilt erst Recht, wenn der abzutretende Betrag im Rahmen eines Vergleichs zwischen den Beteiligten vereinbart wird, denn dann obliegt es gerade den Beteiligten eine Entscheidung über die Berechnung nach dem Brutto- oder Nettoprinzip vorzunehmen.
33 
Rechtlich nicht entscheidend ist schließlich, dass dem Kläger der an seine Ehefrau weitergeleitete Betrag wirtschaftlich nicht zur Verfügung steht. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird im Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung nur eingeschränkt berücksichtigt. Arbeitsentgelt, Renten und Versorgungsbezüge werden einheitlich mit ihrem Bruttobetrag der Beitragsberechnung zugrundegelegt. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG - Kammerbeschluss - SozR 2200 § 385 Nr 15). Im Gegensatz zum Steuerrecht werden weder die - im Einzelfall unterschiedlichen - Belastungen im Zusammenhang mit der Erzielung dieser Einkünfte berücksichtigt noch gesetzlich oder vertragliche Belastungen, die geeignet sind, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu beeinflussen. Der Senat sieht deshalb auch unter Beachtung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Artikel 3 Abs 1 Grundgesetz (GG) kein verfassungsrechtliches Gebot, Abtretungen bzw Weiterleitungen, die zur Durchführung des schuldrechtlichen Zugewinnausgleichs vor dem Familiengericht vereinbart werden, anders zu behandeln, als Abtretungen etwa zur Erfüllung von Unterhaltspflichten aus laufendem Arbeitsentgelt (BSG 28.01.1999, B 12 KR 24/98 R, juris).
34 
Bei der verfassungsrechtlichen Überprüfung der angegriffenen Entscheidung ist zudem zu berücksichtigen, dass die Gerichte generalisierende Regelungen auszulegen und anzuwenden haben (§ 237 Satz 1 Nr 2, § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V). Der Gesetzgeber ist durch den Gleichheitssatz nicht verpflichtet, bei der Regelung von Massenerscheinungen jeden Einzelfall differenzierend zu berücksichtigen (vgl BVerfGE 97, 186, 195). Die mit der Auslegung von verallgemeinernden Regelungen unvermeidlich verbunden Härten sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn sie nur einen kleinen Personenkreis betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr impulsiv ist (vgl BVerfGE 100, 59, 90). Das ist hier der Fall. Das Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung bestimmt in generalisierender Weise die beitragspflichtigen Einnahmen von etwa 16,8 Millionen pflichtversichernden Rentnern (Statistische Jahrbuch 2013, Tabelle 8.2.4., www.destatis.de). Demgegenüber erscheint die Gruppe der Personen, die Versorgungsbezüge im Wege des schuldrechtlichen Zugewinnausgleichs abtreten, verhältnismäßig klein. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass der Kläger durch die angegriffene Entscheidung in schwerwiegender Weise beeinträchtigt wäre. Er ist als pflichtversicherter Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung zu günstigen Beitragsbedingungen versichert. Anders als bei den freiwillig Versicherten werden Einkünfte aus Vermögen zur Bemessung der Beiträge nicht herangezogen.
35 
Eine Aufteilung des Zahlbetrags ergibt sich schließlich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG 28.09.2010, 1 BvR 1660/08, juris), wonach eine Beitragspflicht auf Kapitalleistungen, die auf Prämien beruhen, die ein Arbeitnehmer nach dem Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt hat, nicht besteht (vgl zu Berechnung BSG 30.03.2011, B 12 KR 16/10 R). Denn die Direktversicherung wurde ab 01.05.2006 beitragsfrei geführt. Der Kläger rückte freilich erst ab dem 28.02.2007 in die Position des Versicherungsnehmers ein, so dass eine Beitragszahlung nach Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers nicht vorliegt.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
37 
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG).

Gründe

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Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
21 
Die nach den §§ 143, 151 Abs 1, 144 Abs 1 Satz 2 SGG form- und fristgerecht eingelegt sowie statthafte Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Streitgegenstand ist vorliegend lediglich die Beitragspflicht in der KV. Der Bescheid der Beklagten vom 09.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.01.2012 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
22 
Gemäß § 44 Abs 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.
23 
Der Umfang der Beitragspflicht beurteilt sich nach dem Versicherungsstatus zu dem Zeitpunkt, für den Beiträge erhoben werden. Seit dem 01.03.2009 bezieht der Kläger eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung; er war auch mindestens 9/10 der zweiten Hälfte der Zeit seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit Mitglied einer Krankenkasse der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) oder nach § 10 SGB V versichert, sodass er ab dem 01.03.2009 nach § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V pflichtversichertes Mitglied der Beklagten in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ist.
24 
Nach § 220 Abs 1 SGB V sind die Mittel der GKV durch Beiträge und sonstige Einnahmen aufzubringen. Die Beiträge sind gemäß § 223 Abs 1 SGB V für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft zu zahlen, soweit das SGB V nichts anderes bestimmt; § 225 SGB V befreit den Kläger nicht von der Beitragspflicht. Die Beiträge werden nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen (§ 223 Abs 2 Satz 1 SGB V).
25 
Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und das Arbeitseinkommen zugrundegelegt (§ 237 Satz 1 SGB V). § 226 Abs 2 und die §§ 228, 229 und 231 SGB V gelten entsprechend (§ 237 Satz 2 SGB V). Dadurch, dass § 237 Satz 2 SGB V die Regelung des § 229 SGB V für entsprechend anwendbar erklärt, unterliegen auch die dort genannten Einnahmen (Versorgungsbezüge) der Beitragspflicht selbst dann, wenn diese neben einer Rente im Sinne des § 237 Satz 1 SGB V geleistet werden.
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Als Versorgungsbezüge gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, Renten der betrieblichen Altersversorgung (vgl § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V). Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalles vereinbart oder zugesagt worden, gilt 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate (§ 229 Abs 1 Satz 3 SGB V). Zu den Renten der betrieblichen Altersvorsorge im Sinne des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V gehören auch Renten, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung im Sinne des § 1 Abs 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) gezahlt werden. Um eine solche Direktversicherung handelt es sich, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen wird und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistung des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Sie ist dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers oder seine Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezweckt, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen soll (vgl Senatsurteil vom 01.03.2011, L 11 KR 2421/09, juris). Dieser Versorgungsweg kann sich aus der vereinbarten Laufzeit ergeben; jedoch ist die Laufzeit kein allein entscheidendes Kriterium. Unerheblich ist, ob der Abschluss nach Auffassung aller Beteiligten allein zur Ausnutzung der steuerlich anerkannten begünstigenden Gestaltungsmöglichkeit der betrieblichen Altersversorgung erfolgt (Senatsurteil vom 01.03.2011, L 11 KR 2421/09). Der hinreichende Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistung aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers für die Qualifizierung als beitragspflichtige Einnahme der betrieblichen Altersversorgung ist bei einer solchen für die betriebliche Altersversorgung typischen Versicherungsart der Direktversicherung gegeben (BSG, 13.09.2006 - B 12 KR 5/06 R, SozR 4-2500 § 229 Nr 4; 12.11.2008, B 12 KR 9/08 R und 10/08 R, jeweils veröffentlicht in Juris). Dies wurde auch vom BVerfG bestätigt, als es die ausschließliche Anknüpfung der Beitragspflichtigkeit an die Nutzung des institutionellen Rahmens der Direktversicherungen bzw der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des BetrAVG selbst dann für verfassungsrechtlich zulässig gehalten hat, wenn der Arbeitnehmer selbst in vollem Umfang die Beiträge gezahlt hat (BVerfG 07.04.2008, 1 BvR 1924/07, SozR 4-2500 § 229 Nr 5; BVerfG 06.09.2010, 1 BvR 739/08, SozR 4-2500 § 229 Nr 10; BVerfG 28.09.2010, 1 BvR 1660/08, SozR 4-2500 § 229 Nr 11).
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Um eine solche Direktversicherung handelt es sich bei der vom Arbeitgeber des Klägers für diesen abgeschlossene Versicherung bei der Protektor-Lebensversicherungs-AG. Unerheblich ist, wofür der Kläger die Versicherungsleistung einsetzen wollte. In beitragsrechtlicher Hinsicht ausschlaggebend ist (hier) allein die Nutzung des institutionellen Rahmens des Betriebsrentenrechts, bei Direktversicherungen (§ 1 b Abs 2 BetrAVG), also der - wie hier - auf den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer laufende Versicherungsvertrag zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung (vgl BVerfG 28.09.2010, 1 BvR 1660/08, SozR 4-2500, § 229 Nr 11; BVerfG 06.09.2010, 1 BvR 739/08, SozR 4-2500 § 229 Nr 10; BSG 30.03.2011, B 12 KR 24/09 R, SozR 4-2500 § 229 Nr 13).
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Bemessungsgrundlage für die Beiträge aus den Versorgungsbezügen ist deren Zahlbetrag. Dies ist bei einer Betriebsrente als Versorgungsbezug der vom Versorgungsträger auszuzahlende Betrag der Betriebsrente. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfall vereinbart oder zugesagt worden, gilt 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate (§ 229 Abs 1 Satz 3 SGB V).
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Soweit der Kläger vorträgt, dass bei der Feststellung des Zahlbetrags der an die Ehefrau abgetretene Teil des Auszahlungsanspruchs nicht der Beitragspflicht unterfällt, wird übersehen, dass die Abtretung gegen ein gesetzliches Verbot verstößt und damit bereits aus diesem Grund unwirksam ist. So kann gem § 399 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine Forderung nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen oder die Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist. Im vorliegenden Fall rückte der Kläger erst am 28.02.2007 als Versicherungsnehmer nach der Insolvenz der T. GmbH in die Stellung als Versicherungsnehmer ein. Bis zu diesem Zeitpunkt konnte er daher allenfalls sein Bezugsrecht als Dritter übertragen, sofern der Direktversicherungsvertrag als Vertrag zu Gunsten Dritter im Sinn des § 328 BGB eingeordnet würde. Der im BetrAVG gesetzte Zweck zur Alterssicherung des Klägers würde jedoch ins Leere gehen, wenn der Kläger die Versicherung bereits vor dem Leistungsfall verwerten könnte, weshalb das Recht nur ihm gegenüber die Zweckbestimmung erfüllen kann und daher der Regelung des § 399 BGB unterfällt (vgl OLG Hamm, 16.10.2013, I-20 U 67/13, juris; Westermann, in Ermann BGB, § 399 Rdnr 9). Dies wird auch durch die Regelung des § 2 Abs. 2 S. 4 BetrAVG in der Fassung vom 01.01.1999 bis zum 31.12 2000 deutlich, wonach der ausgeschiedene Arbeitnehmer die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, das nach § 176 Abs. 3 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag berechneten Zeitwerts weder abtreten noch beleihen darf. Für den Zeitraum nach dem Ausscheiden bestünde vorliegend ein gesetzliches Abtretungsverbot, welches zur Unwirksamkeit einer Abtretung nach § 134 BGB führen würde (OLG Koblenz 12.10.2012, 10 U 1151/11). Nichts anderes kann für den Zeitraum vor dem Ausscheiden gelten. Dementsprechend wurde die Abtretung durch den Versicherungsgeber auch zurückgewiesen und der Auszahlbetrag vollständig an den Kläger überwiesen. Offen bleiben kann daher, ob der Kläger im Besitz eines Versicherungsscheins war, da mangels Zustimmung des Versicherers gem § 44 Abs 2 VVG nur in diesem Fall der Kläger verfügungsberechtigter gewesen wäre, oder ein vertragliches Abtretungsverbot vereinbart war.
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Lediglich hilfsweise ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger mit seinem Begehren vorliegend auch dann nicht durchdringen könnte, wenn die Abtretung wirksam wäre. Wird der Anspruch auf den Auszahlungsbetrag ganz oder zum Teil abgetreten, ändert dies nichts an dem beitragspflichtigen Zahlbetrag (BSG 17.03.2010, B 12 KR 4/09; LSG Baden-Württemberg 05.06.2012,L 5 KR 3041/11; 22.01.2010, L 4 KR 4887/08). Dies gilt auch für die Abtretung im Rahmen des schuldrechtlichen Zugewinnausgleichs. Der nach § 237 Satz 1 Nr 2 SGB V maßgebende Zahlbetrag der Versorgungsbezüge wird durch eine Abtretung des Anspruchs auf einen Teil der Kapitalauszahlung nicht gemindert. Was unter „Zahlbetrag“ zu verstehen ist, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich. Nach dem Wortsinn ist damit allerdings nicht der Betrag gemeint, den der Versorgungsberechtigte tatsächlich erhält, sondern derjenige, den der Versorgungsträger (Zahlstelle) insgesamt zur Erfüllung des Versorgungsanspruchs auszahlt. Diese Auslegung wird durch die rechtssystematische Unterscheidung zwischen Abtretung des Anspruchs einerseits und Übertragung der Versorgungsberechtigung als solcher (des „Stammrechts“) andererseits bestätigt. Eine Abtretung des Auszahlungsanspruchs ändert ebensowenig etwas an der Rechtszuständigkeit für das dem einzelnen Zahlungsanspruch zugrundeliegende Stammrecht wie eine Pfändung, eine Aufrechnung, eine Verrechnung oder Abzweigung. Das wird sichtbar, wenn eine Abtretung die Leistung in ihrer vollen Höhe erfasst, sodass der Stammberechtigte tatsächlich nichts mehr erhält, denn auch dann gilt er hinsichtlich etwaiger, die Leistung berührender Entscheidung weiterhin als Betroffener. Bei einer Übertragung oder Aufteilung des Stammrechts dagegen ist der frühere Berechtigte von der Einflussnahme auf das ihm nicht mehr zustehende Stammrecht rechtlich ausgeschlossen - und zwar auch, wenn es sich auf die Ansprüche aus dem ihm verbliebenen Teil des Stammrechts auszuwirken droht. Der Abtretung oder den genannten anderen Rechtsinstituten wohnt im Gegensatz zur endgültig wirkenden Übertragung des Stammrechts auch insofern ein Element des Vorläufigen inne, als die unverminderte Leistung des Gesamtbetrags durch den Versorgungsträger einen Berechtigten wiedereinsetzt, sobald die Abtretung ihre Wirkung verliert; die Voraussetzungen der Stammberechtigung sind dabei nicht zu überprüfen. Erhält demgegenüber der frühere Berechtigte das Stammrecht teilweise zurückübertragen, ist eine Wiederaufnahme oder Erhöhung des Leistungsbezugs ohne Überprüfung seiner Voraussetzungen nicht selbstverständlich (BSG 21.12.1993, 12 RK 28/93 mwN).
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Dieses Verständnis vom „Zahlbetrag“ der Versorgungsbezüge (ohne Abtretung, Pfändung, Aufrechnung, Verrechnung und Abzweigung) ist nicht nur für das Recht der Leistungserbringung, sondern auch für das Beitragsrecht maßgebend (BSG 21.12.1993, 12 RK 28/93 mwN). Allein der Empfang einer Leistung vom Rentenversicherungsträger löst nämlich die Versicherungs- und Beitragspflicht in der KVdR nicht aus, vielmehr muss die Rentenberechtigung als solche entstanden sein: § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V macht die Versicherungspflicht davon abhängig, dass der Rentenbezieher die materiell rechtlichen Voraussetzungen des Rentenanspruchs erfüllt, also Inhaber des Rentenstammrechts ist. Die Verknüpfung von Beitragspflicht und Rentenstammrecht ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass sich auch die Beitragsberechnung von Versorgungsbezügen nach der Versorgungsberechtigung im Sinne eines Stammrechts und nicht nach dem tatsächlichen Empfang einer Geldsumme vom Versorgungsträger richtet. Die Abspaltung der Beitragslast vom Stammrecht oder ihre Verteilung auf die jeweiligen Empfänger von Teilbeträgen wäre im Übrigen mit erheblichen zusätzlichen Schwierigkeiten beim Beitragseinzug verbunden. Dafür, dass der Gesetzgeber sie gewollt oder auch nur in Kauf genommen hätte, ergeben die einschlägigen Vorschriften keinen Anhaltspunkt. Die Aufteilung unter eine Mehrheit von Gläubigern ist ihnen vielmehr fremd (BSG 21.12.1993, 12 RK 28/93).
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Keine Bedeutung für die Entscheidung des Rechtsstreits hat schließlich der Umstand, dass hier der im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich abgetretene Betrag nach dem Vortrag des Klägers im Rahmen des familiengerichtlichen Verfahrens wohl nach dem Bruttoprinzip berechnet wurde, also ohne Berücksichtigung des Krankenversicherungsbeitrags, den der Kläger zu zahlen hat. Die Art der Berechnung des vom Versorgungsbezugs abzutretenden Betrages vor den Zivilgerichte bestimmt nicht die Beitragspflicht beim Versorgungsempfänger. Die Beitragspflicht von Einkünften ist für die Zivilgerichte vorgegeben und es ist deren Aufgabe zu entscheiden, ob und wie die Beitragspflicht der Versorgungsbezüge für die Berechnung des im schuldrechtlichen Zugewinnausgleich abzutretenden Betrags zu berücksichtigen ist. Deren Entscheidung für das Brutto- oder Nettoprinzip kann die Beitragspflicht nicht beeinflussen (BSG 28.01.1999, B 12 KR 24/98 R, juris). Dies gilt erst Recht, wenn der abzutretende Betrag im Rahmen eines Vergleichs zwischen den Beteiligten vereinbart wird, denn dann obliegt es gerade den Beteiligten eine Entscheidung über die Berechnung nach dem Brutto- oder Nettoprinzip vorzunehmen.
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Rechtlich nicht entscheidend ist schließlich, dass dem Kläger der an seine Ehefrau weitergeleitete Betrag wirtschaftlich nicht zur Verfügung steht. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird im Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung nur eingeschränkt berücksichtigt. Arbeitsentgelt, Renten und Versorgungsbezüge werden einheitlich mit ihrem Bruttobetrag der Beitragsberechnung zugrundegelegt. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG - Kammerbeschluss - SozR 2200 § 385 Nr 15). Im Gegensatz zum Steuerrecht werden weder die - im Einzelfall unterschiedlichen - Belastungen im Zusammenhang mit der Erzielung dieser Einkünfte berücksichtigt noch gesetzlich oder vertragliche Belastungen, die geeignet sind, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu beeinflussen. Der Senat sieht deshalb auch unter Beachtung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Artikel 3 Abs 1 Grundgesetz (GG) kein verfassungsrechtliches Gebot, Abtretungen bzw Weiterleitungen, die zur Durchführung des schuldrechtlichen Zugewinnausgleichs vor dem Familiengericht vereinbart werden, anders zu behandeln, als Abtretungen etwa zur Erfüllung von Unterhaltspflichten aus laufendem Arbeitsentgelt (BSG 28.01.1999, B 12 KR 24/98 R, juris).
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Bei der verfassungsrechtlichen Überprüfung der angegriffenen Entscheidung ist zudem zu berücksichtigen, dass die Gerichte generalisierende Regelungen auszulegen und anzuwenden haben (§ 237 Satz 1 Nr 2, § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V). Der Gesetzgeber ist durch den Gleichheitssatz nicht verpflichtet, bei der Regelung von Massenerscheinungen jeden Einzelfall differenzierend zu berücksichtigen (vgl BVerfGE 97, 186, 195). Die mit der Auslegung von verallgemeinernden Regelungen unvermeidlich verbunden Härten sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn sie nur einen kleinen Personenkreis betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr impulsiv ist (vgl BVerfGE 100, 59, 90). Das ist hier der Fall. Das Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung bestimmt in generalisierender Weise die beitragspflichtigen Einnahmen von etwa 16,8 Millionen pflichtversichernden Rentnern (Statistische Jahrbuch 2013, Tabelle 8.2.4., www.destatis.de). Demgegenüber erscheint die Gruppe der Personen, die Versorgungsbezüge im Wege des schuldrechtlichen Zugewinnausgleichs abtreten, verhältnismäßig klein. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass der Kläger durch die angegriffene Entscheidung in schwerwiegender Weise beeinträchtigt wäre. Er ist als pflichtversicherter Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung zu günstigen Beitragsbedingungen versichert. Anders als bei den freiwillig Versicherten werden Einkünfte aus Vermögen zur Bemessung der Beiträge nicht herangezogen.
35 
Eine Aufteilung des Zahlbetrags ergibt sich schließlich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG 28.09.2010, 1 BvR 1660/08, juris), wonach eine Beitragspflicht auf Kapitalleistungen, die auf Prämien beruhen, die ein Arbeitnehmer nach dem Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt hat, nicht besteht (vgl zu Berechnung BSG 30.03.2011, B 12 KR 16/10 R). Denn die Direktversicherung wurde ab 01.05.2006 beitragsfrei geführt. Der Kläger rückte freilich erst ab dem 28.02.2007 in die Position des Versicherungsnehmers ein, so dass eine Beitragszahlung nach Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers nicht vorliegt.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG).

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 24. Juni 2014 - L 11 KR 4214/13 zitiert 28 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbrach

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 134 Gesetzliches Verbot


Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 151


(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. (2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerh

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 143


Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 5 Versicherungspflicht


(1) Versicherungspflichtig sind1.Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,2.Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht be

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 1 Zusage des Arbeitgebers auf betriebliche Altersversorgung


(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführ

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 2 Höhe der unverfallbaren Anwartschaft


(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 328 Vertrag zugunsten Dritter


(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern. (2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 10 Familienversicherung


(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen 1. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,2. nicht nach § 5 Abs.

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 229 Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen


(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,1.Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 226 Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter


(1) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt1.das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung,2.der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,3.der Zahlbetrag der der Ren

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 399 Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung


Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist.

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 223 Beitragspflicht, beitragspflichtige Einnahmen, Beitragsbemessungsgrenze


(1) Die Beiträge sind für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft zu zahlen, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt. (2) Die Beiträge werden nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen. Für die Berechnung ist die Woche zu

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 228 Rente als beitragspflichtige Einnahmen


(1) Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Satz 1 gilt auch, wenn

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 237 Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rentner


Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt1.der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,2.der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und3.das Arbeitseinkommen.Bei Versicherungspflich

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 220 Grundsatz


(1) Die Mittel der Krankenversicherung werden durch Beiträge und sonstige Einnahmen aufgebracht; als Beiträge gelten auch Zusatzbeiträge nach § 242. Darlehensaufnahmen sind nicht zulässig. Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall Darlehensaufnahmen be

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 44 Rechte des Versicherten


(1) Bei der Versicherung für fremde Rechnung stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Versicherten zu. Die Übermittlung des Versicherungsscheins kann jedoch nur der Versicherungsnehmer verlangen. (2) Der Versicherte kann ohne Zustimmung de

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 231 Erstattung von Beiträgen


(1) Beiträge aus Versorgungsbezügen oder Arbeitseinkommen werden dem Mitglied durch die Krankenkasse auf Antrag erstattet, soweit sie auf Beträge entfallen, um die die Versorgungsbezüge und das Arbeitseinkommen zusammen mit dem Arbeitsentgelt einschl

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 225 Beitragsfreiheit bestimmter Rentenantragsteller


Beitragsfrei ist ein Rentenantragsteller bis zum Beginn der Rente, wenn er1.als hinterbliebener Ehegatte oder hinterbliebener Lebenspartner eines nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 oder 12 versicherungspflichtigen Rentners, der bereits Rente bezogen hat, Hinterb

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 24. Juni 2014 - L 11 KR 4214/13 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 24. Juni 2014 - L 11 KR 4214/13 zitiert 6 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberlandesgericht Hamm Urteil, 16. Okt. 2013 - 20 U 67/13

bei uns veröffentlicht am 16.10.2013

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 31.01.2013 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1G

Oberlandesgericht Koblenz Urteil, 12. Okt. 2012 - 10 U 1151/11

bei uns veröffentlicht am 12.10.2012

Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 28. September 2011 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Bundessozialgericht Urteil, 30. März 2011 - B 12 KR 16/10 R

bei uns veröffentlicht am 30.03.2011

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Juni 2010 aufgehoben.

Bundessozialgericht Urteil, 30. März 2011 - B 12 KR 24/09 R

bei uns veröffentlicht am 30.03.2011

Tenor Auf die Revisionen des Klägers und der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. November 2009 aufgehoben.

Bundesverfassungsgericht Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren, 09. März 2011 - 1 BvR 1660/08

bei uns veröffentlicht am 09.03.2011

Tenor Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird auf 40.000 € (in Worten: vierzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG).

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 06. Sept. 2010 - 1 BvR 739/08

bei uns veröffentlicht am 06.09.2010

Gründe 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Beitragspflicht zur Krankenversicherung der Rentner.

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Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen

1.
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
2.
nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 oder nicht freiwillig versichert sind,
3.
nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht,
4.
nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und
5.
kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Abfindungen, Entschädigungen oder ähnlichen Leistungen (Entlassungsentschädigungen), die wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in Form nicht monatlich wiederkehrender Leistungen gezahlt werden, wird das zuletzt erzielte monatliche Arbeitsentgelt für die der Auszahlung der Entlassungsentschädigung folgenden Monate bis zu dem Monat berücksichtigt, in dem im Fall der Fortzahlung des Arbeitsentgelts die Höhe der gezahlten Entlassungsentschädigung erreicht worden wäre; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für Familienangehörige, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a des Vierten Buches in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, ist ein regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze zulässig.
Eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 Nr. 4 ist nicht deshalb anzunehmen, weil eine Versicherung nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891) besteht. Ehegatten und Lebenspartner sind für die Dauer der Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes sowie der Elternzeit nicht versichert, wenn sie zuletzt vor diesen Zeiträumen nicht gesetzlich krankenversichert waren.

(2) Kinder sind versichert

1.
bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres,
2.
bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind,
3.
bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus; dies gilt auch bei einer Unterbrechung oder Verzögerung durch den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes für die Dauer von höchstens zwölf Monaten; wird als Berufsausbildung ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossen, besteht die Versicherung bis zum Ablauf des Semesters fort, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres; § 186 Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend,
4.
ohne Altersgrenze, wenn sie als Menschen mit Behinderungen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches) außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, daß die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind innerhalb der Altersgrenzen nach den Nummern 1, 2 oder 3 familienversichert war oder die Familienversicherung nur wegen einer Vorrangversicherung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ausgeschlossen war.

(3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.

(4) Als Kinder im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten auch Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält oder in seinen Haushalt aufgenommen hat, sowie Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches). Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern. Stiefkinder im Sinne des Satzes 1 sind auch die Kinder des Lebenspartners eines Mitglieds.

(5) Sind die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 mehrfach erfüllt, wählt das Mitglied die Krankenkasse.

(6) Das Mitglied hat die nach den Absätzen 1 bis 4 Versicherten mit den für die Durchführung der Familienversicherung notwendigen Angaben sowie die Änderung dieser Angaben an die zuständige Krankenkasse zu melden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt für die Meldung nach Satz 1 ein einheitliches Verfahren und einheitliche Meldevordrucke fest.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler nach näherer Bestimmung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte,
4.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
8.
behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen,
10.
Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren,
11a.
Personen, die eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. Januar 1983 aufgenommen haben, die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie mindestens neun Zehntel des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 1985 und der Stellung des Rentenantrags nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren; für Personen, die am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1992 maßgebend,
11b.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch
a)
auf eine Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches oder
b)
auf eine entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, wenn der verstorbene Elternteil zuletzt als Beschäftigter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches befreit war,
erfüllen und diese beantragt haben; dies gilt nicht für Personen, die zuletzt vor der Stellung des Rentenantrags privat krankenversichert waren, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen für eine Familienversicherung mit Ausnahme des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder die Voraussetzungen der Nummer 11,
12.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie zu den in § 1 oder § 17a des Fremdrentengesetzes oder zu den in § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben,
13.
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a)
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b)
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.

(2) Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforderlichen Mitgliedszeit steht bis zum 31. Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig war. Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte. Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Absatz 2 Nummer 2 des Ersten Buches) eine Zeit von drei Jahren angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nicht für

1.
ein Adoptivkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat, oder
2.
ein Stiefkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Elternteil des Kindes bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen wurde.

(3) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird.

(4) Als Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nicht versicherungspflichtig, wer im Ausland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(4a) Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gleich:

1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer zuletzt vor dem Bezug von Bürgergeld privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit. Personen nach Satz 1 sind nicht nach § 10 versichert. Personen nach Satz 1, die am 31. Dezember 2015 die Voraussetzungen des § 10 erfüllt haben, sind ab dem 1. Januar 2016 versicherungspflichtig nach Absatz 1 Nummer 2a, solange sie diese Voraussetzungen erfüllen.

(6) Nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 oder 8 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 6 mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 oder 8 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind.

(7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 bis 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert oder die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 11b besteht über die Altersgrenze des § 10 Absatz 2 Nummer 3 hinaus. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 9 geht der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 vor.

(8) Nach Absatz 1 Nr. 11 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist. Satz 1 gilt für die in § 190 Abs. 11a genannten Personen entsprechend. Bei Beziehern einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand und die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und deren Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte nicht von einer der in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in der am 10. Mai 2019 geltenden Fassung genannten Personen abgeleitet worden ist, geht die Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 vor.

(8a) Nach Absatz 1 Nr. 13 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 10 versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches, dem Teil 2 des Neunten Buches und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf diese Leistungen für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 13, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.

(9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.

(10) nicht belegt

(11) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht.

(1) Die Mittel der Krankenversicherung werden durch Beiträge und sonstige Einnahmen aufgebracht; als Beiträge gelten auch Zusatzbeiträge nach § 242. Darlehensaufnahmen sind nicht zulässig. Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall Darlehensaufnahmen bei Kreditinstituten zur Finanzierung des Erwerbs von Grundstücken für Eigeneinrichtungen nach § 140 sowie der Errichtung, der Erweiterung oder des Umbaus von Gebäuden für Eigeneinrichtungen nach § 140 genehmigen.

(2) Der beim Bundesamt für Soziale Sicherung gebildete Schätzerkreis schätzt jedes Jahr bis zum 15. Oktober für das jeweilige Jahr und für das Folgejahr

1.
die Höhe der voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder der Krankenkassen,
2.
die Höhe der voraussichtlichen jährlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds,
3.
die Höhe der voraussichtlichen jährlichen Ausgaben der Krankenkassen sowie
4.
die voraussichtliche Zahl der Versicherten und der Mitglieder der Krankenkassen.
Die Schätzung für das Folgejahr dient als Grundlage für die Festlegung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a, für die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nach den §§ 266 und 270 sowie für die Durchführung des Einkommensausgleichs nach § 270a. Bei der Schätzung der Höhe der voraussichtlichen jährlichen Einnahmen bleiben die Beträge nach § 271 Absatz 1a außer Betracht.

(3) Für das Rechnungswesen einschließlich der Statistiken bei der Verwaltung des Gesundheitsfonds durch das Bundesamt für Soziale Sicherung gelten die §§ 76, 77 Absatz 1a Satz 1 bis 6 und § 79 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3a des Vierten Buches sowie die auf Grund des § 78 des Vierten Buches erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend. Für das Vermögen gelten die §§ 80, 83 Absatz 1 und 2 bis 4, die §§ 84 und 86 des Vierten Buches entsprechend. Die Mittel des Gesundheitsfonds können abweichend von § 83 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und c sowie Nummer 4 Buchstabe c des Vierten Buches angelegt werden bei Kreditinstituten, die die geltenden Vorschriften über das Eigenkapital und die Liquidität einhalten. Die Einhaltung der Vorschriften über das Eigenkapital und die Liquidität ist regelmäßig, mindestens jährlich, zu überprüfen. Die Bestellung des Wirtschaftsprüfers oder des vereidigten Buchprüfers zur Prüfung der Jahresrechnung des Gesundheitsfonds erfolgt durch die beim Bundesamt für Soziale Sicherung eingerichtete Prüfstelle im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Finanzen. Die Entlastung des Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesamtes für Soziale Sicherung als Verwalter des Gesundheitsfonds erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit erarbeitet Empfehlungen für eine stabile, verlässliche und solidarische Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung. Hierbei soll insbesondere auch die Ausgabenseite der gesetzlichen Krankenversicherung betrachtet werden. Die Empfehlungen des Bundesministeriums für Gesundheit werden bis zum 31. Mai 2023 vorgelegt. Zudem erarbeitet das Bundesministerium für Gesundheit Empfehlungen zum Bürokratieabbau im Gesundheitswesen und Vorschläge für gesetzliche Vorgaben, die eine Offenlegung der Service- und Versorgungsqualität der Krankenkassen anhand von einheitlichen Mindestkriterien ermöglichen. Diese sollen bis zum 30. September 2023 erarbeitet werden.

(1) Die Beiträge sind für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft zu zahlen, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.

(2) Die Beiträge werden nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen. Für die Berechnung ist die Woche zu sieben, der Monat zu dreißig und das Jahr zu dreihundertsechzig Tagen anzusetzen.

(3) Beitragspflichtige Einnahmen sind bis zu einem Betrag von einem Dreihundertsechzigstel der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 für den Kalendertag zu berücksichtigen (Beitragsbemessungsgrenze). Einnahmen, die diesen Betrag übersteigen, bleiben außer Ansatz, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.

Beitragsfrei ist ein Rentenantragsteller bis zum Beginn der Rente, wenn er

1.
als hinterbliebener Ehegatte oder hinterbliebener Lebenspartner eines nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 oder 12 versicherungspflichtigen Rentners, der bereits Rente bezogen hat, Hinterbliebenenrente beantragt,
2.
als Waise die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b erfüllt und die dort genannten Leistungen vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres beantragt oder
3.
ohne die Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 11 bis 12 nach § 10 dieses Buches oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert wäre.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Rentenantragsteller Arbeitseinkommen oder Versorgungsbezüge erhält. § 226 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Die Beiträge sind für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft zu zahlen, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.

(2) Die Beiträge werden nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen. Für die Berechnung ist die Woche zu sieben, der Monat zu dreißig und das Jahr zu dreihundertsechzig Tagen anzusetzen.

(3) Beitragspflichtige Einnahmen sind bis zu einem Betrag von einem Dreihundertsechzigstel der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 für den Kalendertag zu berücksichtigen (Beitragsbemessungsgrenze). Einnahmen, die diesen Betrag übersteigen, bleiben außer Ansatz, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.

Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt

1.
der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
2.
der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und
3.
das Arbeitseinkommen.
Bei Versicherungspflichtigen nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b sind die dort genannten Leistungen bis zum Erreichen der Altersgrenzen des § 10 Absatz 2 beitragsfrei. Dies gilt entsprechend für die Leistungen der Hinterbliebenenversorgung nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und für die Waisenrente nach § 15 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte. § 226 Abs. 2 und die §§ 228, 229 und 231 gelten entsprechend.

(1) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt

1.
das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung,
2.
der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
3.
der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge),
4.
das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird.
Dem Arbeitsentgelt steht das Vorruhestandsgeld gleich. Bei Auszubildenden, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, steht die Ausbildungsvergütung dem Arbeitsentgelt gleich.

(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu bemessenden Beiträge sind nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches übersteigen. Überschreiten die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches, ist von den monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ein Freibetrag in Höhe von einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches abzuziehen; der abzuziehende Freibetrag ist der Höhe nach begrenzt auf die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5; bis zum 31. Dezember 2020 ist § 27 Absatz 1 des Vierten Buches nicht anzuwenden. Für die Beitragsbemessung nach dem Arbeitseinkommen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 gilt § 240 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4a entsprechend.

(3) Für Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 erhalten bleibt, gelten die Bestimmungen der Satzung.

(4) Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die gegen ein monatliches Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetrag des Übergangsbereichs (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) mehr als geringfügig beschäftigt sind, bestimmt sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Absatz 2a Satz 1 des Vierten Buches.

(5) Für Personen, für die § 7 Absatz 2 Anwendung findet, bestimmt sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 134 des Vierten Buches.

(1) Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. Tritt an die Stelle der Rente eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Rente, längstens jedoch für 120 Monate.

(2) Bei der Beitragsbemessung sind auch Nachzahlungen einer Rente nach Absatz 1 zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch hatte. Die Beiträge aus der Nachzahlung gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente nachgezahlt wird. Ein Beitragsbescheid ist abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, soweit Nachzahlungen nach den Sätzen 1 und 2 bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

(1) Beiträge aus Versorgungsbezügen oder Arbeitseinkommen werden dem Mitglied durch die Krankenkasse auf Antrag erstattet, soweit sie auf Beträge entfallen, um die die Versorgungsbezüge und das Arbeitseinkommen zusammen mit dem Arbeitsentgelt einschließlich des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts die anteilige Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 überschritten haben. Die Krankenkasse informiert das Mitglied, wenn es zu einer Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze gekommen ist.

(2) Die zuständige Krankenkasse erstattet dem Mitglied auf Antrag die von ihm selbst getragenen Anteile an den Beiträgen aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, soweit sie auf Beträge entfallen, um die die Rente zusammen mit den übrigen der Beitragsbemessung zugrunde gelegten Einnahmen des Mitglieds die Beitragsbemessungsgrenze überschritten hat. Die Satzung der Krankenkasse kann Näheres über die Durchführung der Erstattung bestimmen. Wenn dem Mitglied auf Antrag von ihm getragene Beitragsanteile nach Satz 1 erstattet werden, werden dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung die von diesem insoweit getragenen Beitragsanteile erstattet. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Weist ein Mitglied, dessen Beiträge nach § 240 Absatz 4a Satz 6 festgesetzt wurden, innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für das die Beiträge zu zahlen waren, beitragspflichtige Einnahmen nach, die für den Kalendertag unterhalb des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze liegen, wird dem Mitglied der Anteil der gezahlten Beiträge erstattet, der die Beiträge übersteigt, die das Mitglied auf der Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen nach § 240 hätte zahlen müssen.

Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt

1.
der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
2.
der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und
3.
das Arbeitseinkommen.
Bei Versicherungspflichtigen nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b sind die dort genannten Leistungen bis zum Erreichen der Altersgrenzen des § 10 Absatz 2 beitragsfrei. Dies gilt entsprechend für die Leistungen der Hinterbliebenenversorgung nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und für die Waisenrente nach § 15 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte. § 226 Abs. 2 und die §§ 228, 229 und 231 gelten entsprechend.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt

1.
der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
2.
der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und
3.
das Arbeitseinkommen.
Bei Versicherungspflichtigen nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b sind die dort genannten Leistungen bis zum Erreichen der Altersgrenzen des § 10 Absatz 2 beitragsfrei. Dies gilt entsprechend für die Leistungen der Hinterbliebenenversorgung nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und für die Waisenrente nach § 15 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte. § 226 Abs. 2 und die §§ 228, 229 und 231 gelten entsprechend.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Beitragspflicht zur Krankenversicherung der Rentner.

I.

2

Der Arbeitgeber des 1941 geborenen Beschwerdeführers schloss im August 1987 zu dessen Gunsten eine Kapitallebensversicherung ab. Die Beiträge zu dem Gruppenlebensversicherungsvertrag führte der Arbeitgeber direkt aus dem sozialversicherungspflichtigen Gehalt des Beschwerdeführers an die Versicherung ab. Nach dem Ausscheiden des Beschwerdeführers aus dem Arbeitsverhältnis aufgrund einer Altersteilzeitvereinbarung zum Ende August 2001 übernahm dieser ab September 2001 die Beitragszahlung unmittelbar selbst und leistete eine Einmalzahlung in Höhe von 9.470,30 DM (4.842,08 €), womit der Vertrag ausfinanziert war. Versicherungsnehmer blieb der frühere Arbeitgeber.

3

Seit April 2002 bezieht der in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherte Beschwerdeführer eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Versorgungsbezüge, aus denen Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner abgeführt werden, die nicht streitig sind. Zum 1. September 2004 erhielt der Beschwerdeführer aus der Lebensversicherung eine einmalige Kapitalzahlung in Höhe von 43.068,90 € ausgezahlt. Die Krankenkasse des Beschwerdeführers setzte 1/120 der Kapitalleistung nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - SGB V -, für die soziale Pflegeversicherung in Verbindung mit § 57 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch - SGB XI - als fiktiven monatlichen Zahlbetrag einer betrieblichen Altersversorgung an und setzte hierauf Krankenversicherungsversicherungsbeiträge in Höhe von 49,17 € und Pflegeversicherungsversicherungsbeiträge in Höhe von 6,10 € monatlich seit Oktober 2004 fest.

4

Den Bescheid über die Erhebung von Beiträgen zur Pflegeversicherung hob die Krankenkasse in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundessozialgericht auf, wobei die Beteiligten erklärten, sie seien sich einig, dass über die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung nach endgültigem Abschluss dieses Rechtstreits unter Beachtung seines Ausgangs entschieden werde. Der Beschwerdeführer blieb mit seiner gegen die Beitragserhebung zur Krankenversicherung der Rentner gerichteten Klage vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit erfolglos. Das Bundessozialgericht führt in seinem Urteil aus, zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung gehörten auch Renten, die aus einer vom Arbeitgeber auf das Leben des Arbeitnehmers abgeschlossenen Direktversicherung gezahlt würden, wenn daraus der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen ganz oder teilweise bezugsberechtigt seien und diese der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen solle. Ihren Charakter als Versorgungsbezug verlören sie auch nicht dadurch, dass sie zum Teil oder ganz auf Leistungen des Arbeitnehmers oder des Bezugsberechtigten beruhten. Entscheidend sei nach ständiger Rechtsprechung, ob die Rente von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung gezahlt werde. Modalitäten des individuellen Rechtserwerbs blieben unberücksichtigt. Aufgrund von § 229 Abs. 1 SGB V seien seit dem 1. Januar 2004 nunmehr auch von vorneherein oder jedenfalls vor Eintritt des Versicherungsfalls zugesagte oder vereinbarte, nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen beitragspflichtig, sofern sie - unabhängig von der Zahlungsmodalität - ihre Wurzel in der betrieblichen Altersversorgung hätten. Bei dem Beschwerdeführer sei die zugeflossene Kapitalzahlung ein einmalig gezahlter Versorgungsbezug aus einer betrieblichen Altersversorgung, denn es handele sich um eine Leistung aus einer Direktversicherung des ehemaligen Arbeitgebers, die im Hinblick auf den Fälligkeitszeitpunkt (63. Lebensjahr des Beschwerdeführers) auch der Altersversorgung gedient habe. Die Belastung der Kapitalleistung mit Krankenversicherungsbeiträgen begegne keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

II.

5

1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer unmittelbar gegen die Urteile der Sozialgerichte, mittelbar gegen § 229 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 5 und Satz 3 SGB V sowie § 248 Satz 1 SGB V in der seit dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 2, 3 und 14 GG.

6

Der Beschwerdeführer trägt vor, es sei nicht verfassungskonform, dass die Sozialgerichte die Direktversicherung als betriebliche Altersversorgung qualifiziert hätten. Diese sei zwar im Rahmen einer Gruppenversicherung durch den Arbeitgeber abgeschlossen worden. Der Arbeitgeber habe aber selbst keine Beiträge geleistet, sondern die Versicherungsbeiträge seien allein aus seinem Nettoarbeitsentgelt und im September 2001 im Wege einer Einmalzahlung aus seinem Privatvermögen erbracht worden. Sofern auch eine solche Leistung als betriebliche Altersversorgung qualifiziert und zu Beiträgen herangezogen werde, komme es zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in das Eigentumsrecht, insbesondere weil die Beiträge zur Direktversicherung bereits mit Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen belastet worden seien und nunmehr ein zweites Mal dem Beitrag unterworfen würden. Die steuerliche Begünstigung der betrieblichen Gruppenversicherung sei demgegenüber zu vernachlässigen, zumal der Beschwerdeführer hierdurch keine wesentlichen Vorteile gehabt habe. Es komme zu einer Sonderbelastung der Gruppe der versicherten Rentner, die aus einer Direktversicherung oder einer anderweitigen Form der betrieblichen Altersversorgung eine Leistung erhielten, obwohl diese die Krankenversicherung nicht mehr in Anspruch nähmen als andere Rentner ohne solche Einkünfte. Mit dem allgemeinen Gleichheitssatz sei es nicht vereinbar, dass Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu Beiträgen herangezogen würden, andere Formen privater Altersvorsorge hingegen nicht. Darüber hinaus müssten die Empfänger von Versorgungsbezügen den vollen allgemeinen Beitragssatz alleine tragen, während bei der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung die Hälfte des Beitrags vom Rentenversicherungsträger gezahlt werde. Auch der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes sei verletzt, weil die betriebliche Direktversicherung Teil einer zusätzlichen Alterssicherung sei und insoweit langfristige Dispositionen getroffen worden seien, in welche die Neuregelung ohne Übergangsregelung eingreife.

7

2. Das Bundesministerium der Gesundheit hat seitens der Bundesregierung auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichtet. Die Krankenkasse des Beschwerdeführers hat erklärt, dass aus ihrer Sicht die gesetzlichen Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde nicht vorlägen. Sie sieht die Frage schon durch den Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2008 (1 BvR 1924/07 - juris) als geklärt an. Die Beseitigung der beitragsrechtlichen Privilegierung von Versicherungen der betrieblichen Altersversorgung stärke das Solidaritätsprinzip und die Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung. Ein wesentlicher Unterschied zwischen Direktversicherungen und privaten Lebensversicherungsverträgen sei, dass der Bezugsberechtigte im Falle der betrieblichen Altersversorgung nicht Versicherungsnehmer ist. Durch die vom Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung akzeptierte institutionelle Behandlung der betrieblichen Altersversorgung ohne Rücksicht auf das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses überschreite der Gesetzgeber nicht den ihm übertragenen Entscheidungsrahmen.

III.

8

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Ihr kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu (§ 93 Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Ihre Annahme ist auch nicht nach § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Grundrechte des Beschwerdeführers sind nicht verletzt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 f.>).

9

1. § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V in der Fassung des Art. 1 Nr. 143 GKV-Modernisierungsgesetzes verstößt nicht gegen Art. 2 Abs.1 GG in Verbindung mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Kapitalleistungen aus betrieblichen Direktversicherungen können den Versorgungsbezügen nach § 229 Abs. 1 SGB V gleichgestellt und damit der Beitragspflicht unterworfen werden. Die im Beschäftigungsverhältnis wurzelnde, auf einer bestimmten Ansparleistung während des Erwerbslebens beruhende einmalige Zahlung einer Kapitalzahlung ist nicht grundsätzlich anders zu bewerten als eine auf gleicher Ansparleistung beruhende, laufende Rentenleistung. Die Einbeziehung der nicht wiederkehrenden Versorgungsleistungen in die Beitragspflicht ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar, insbesondere den Betroffenen zumutbar, weil der Gesetzgeber berechtigt ist, jüngere Krankenversicherte von der Finanzierung des höheren Aufwands für die Rentner zu entlasten und die Rentner entsprechend ihrem Einkommen verstärkt zur Finanzierung heranzuziehen. Der Vertrauensschutz der betroffenen Versicherten wird dabei nicht unzumutbar beeinträchtigt. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Ausführungen im Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2008 (1 BvR 1924/07 - juris) Bezug genommen.

10

2. Es kann dahin gestellt bleiben, ob durch die Erhebung von Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner der Schutzbereich von Art. 14 GG oder der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG als Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit berührt ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wird der bei beiden Grundrechten einschlägige Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht dadurch verletzt, dass Versorgungsbezüge zu Krankenversicherungsbeiträgen herangezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Versorgungsbezug aus bereits zu Sozialversicherungsbeiträgen herangezogenem Arbeitsentgelt finanziert worden ist. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht für das Steuerrecht den Grundsatz entwickelt, dass steuerbares Einkommen nur beim erstmaligen Zufluss beziehungsweise bei der erstmaligen Realisierung zu versteuern sei (BVerfGE 105, 73 <122>). Für die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung als eines Versicherungssystems gelten jedoch andere Grundsätze.

11

Die Beitragserhebung in der gesetzlichen Krankenversicherung ist für die pflichtversicherten Arbeitnehmer auf die berufsbezogenen Einkünfte maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze nach Maßgabe eines einheitlichen Tarifs beschränkt. Dem gezahlten Beitrag steht der umfassende und unbegrenzte Versicherungsschutz der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem ersten Tag der Mitgliedschaft gegenüber. Dieser Versicherungsschutz besteht nicht nur während des Erwerbslebens, sondern wird durch die Krankenversicherung der Rentner auch nach dem Eintritt in den Ruhestand zur Verfügung gestellt. Er wird durch Beiträge finanziert, die wiederum nach den erwerbsbezogenen Einkünften bemessen werden. Dies sind bei den Rentnern Renten und der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge). Die Frage, ob diese Versorgungsbezüge ihrerseits aus bereits mit Krankenversicherungsbeiträgen belastetem Arbeitsentgelt finanziert worden sind, ist für die Frage der Beitragspflicht in der Krankenversicherung der Rentner nicht maßgebend. Die Äquivalenz von Beitrag und Risikoabsicherung ist durch einen Beitrag auf berufsbezogene Versorgungsbezüge des Rentners nicht gestört.

12

3. Vor Art. 3 Abs. 1 GG ist es nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer auf die ausgezahlten Kapitalleistungen der betrieblichen Direktversicherung Beiträge nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz seiner Krankenkasse zu zahlen hat (vgl. schon Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2008 - 1 BvR 1924/07 - juris).

13

Insbesondere gibt es unter Art. 3 Abs. 1 GG keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Einwände, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine Leistung aus einer stets vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer geführten Direktversicherung der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung auch dann unterliegt, wenn sie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses teilweise durch Eigenleistungen des versicherten Arbeitnehmers finanziert worden ist.

14

Art. 3 Abs. 1 GG verbietet nicht nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem, sondern auch die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem (vgl. BVerfGE 84, 133 <158>; 98, 365 <385>). Zu einer Differenzierung bei ungleichen Sachverhalten ist der Gesetzgeber allerdings nur verpflichtet, wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht unberücksichtigt bleiben darf (vgl. BVerfGE 98, 365 <385>). Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Allerdings setzt eine zulässige Typisierung voraus, dass diese Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (vgl. BVerfGE 84, 348 <360>; 87, 234 <255 f.>; stRspr), lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl. BVerfGE 63, 119 <128>; 84, 348 <360>).

15

Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers liegt nicht vor. Die vom Bundessozialgericht vorgenommene Typisierung, wonach auch die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses teilweise arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherung, bei welcher der Arbeitgeber Versicherungsnehmer ist, einen Versorgungsbezug im Sinne des § 229 SGB V bildet, ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Das Betriebsrentenrecht qualifiziert auch die ausschließlich arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherung als betriebliche Altersversorgung. Voraussetzung hierfür ist, dass der Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber abgeschlossen wurde und er - anders als beim privaten Lebensversicherungsvertrag - Versicherungsnehmer ist.

16

Es ist im Rahmen einer Typisierung nicht zu beanstanden, wenn das Bundessozialgericht auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses durch den früheren Arbeitnehmer eingezahlte Beiträge als noch betrieblich veranlasst einstuft, solange der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts, also im Falle der Direktversicherung der auf den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer laufende Versicherungsvertrag zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung genutzt wird. Es liegt damit ein formal einfach zu handhabendes Kriterium vor, dass ohne Rückgriff auf arbeitsrechtliche Absprachen, insbesondere darauf, ob die vom Arbeitnehmer eingezahlten Beiträge von der Versorgungszusage des Arbeitgebers umfasst waren, eine Abschichtung betrieblicher von privater Altersversorgung durch Lebensversicherungsverträge erlaubt. Insoweit ist mit der jüngsten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 12. November 2008 - B 12 KR 6/08 R -, juris, Rz. 30; Urteil vom 12. November 2008 - B 12 KR 6/08 R -, juris Rz. 26) davon auszugehen, dass die Abgrenzung der beitragspflichtigen Leistungen nach dem Versicherungstyp (Direktversicherung im Sinne von § 1 Abs. 2 BetrAVG) grundsätzlich ein geeignetes Kriterium darstellt, um beitragspflichtige Versorgungsbezüge und beitragsfreie private Lebensversicherungen voneinander abzugrenzen. Hinsichtlich solcher Beiträge, die der Beschwerdeführer nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis auf die Direktversicherung eingezahlt hat, ist der Berufsbezug noch insoweit gewahrt, als der Arbeitgeber die Direktversicherung als Versicherungsnehmer innerhalb der institutionellen Vorgaben des Betriebsrentengesetzes fortgeführt hat. Solche Beiträge auf einen von seinem Arbeitgeber abgeschlossenen und auf diesen als Versicherungsnehmer laufenden Versicherungsvertrag lassen sich trotz des Ausscheidens des Versicherten aus dem Arbeitsverhältnis bei typisierender Betrachtungsweise noch als mit diesem in Verbindung stehend betrachten. Der Beschwerdeführer hat sich den institutionellen Rahmen der Direktversicherung im Sinne des Betriebsrentengesetzes zunutze gemacht, so dass auch hieraus erwirtschaftete Erträge noch als Versorgungsbezüge qualifiziert und damit zu Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner herangezogen werden können.

17

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

18

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Tenor

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird auf 40.000 € (in Worten: vierzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG).

Gründe

1

Der nach § 37 Abs. 2 RVG festzusetzende Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren beträgt, wenn der Verfassungsbeschwerde durch die Entscheidung einer Kammer stattgegeben wird, in der Regel, wenn weder die objektive Bedeutung der Sache noch Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit Besonderheiten aufweisen, 8.000 € (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. Juni 2009 - 1 BvR 2295/08 -, juris, Rn. 30).

2

Während die subjektive Bedeutung der Rechtssache für den Beschwerdeführer eher gering ist und unterhalb des Wertes von 8.000 € liegt, ist die objektive Bedeutung der Sache erheblich. Denn der stattgebende Kammerbeschluss vom 28. September 2010 wird im Ergebnis in einer Vielzahl von Fällen für die Versicherten zu einer Reduktion der Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner führen. Es erscheint daher unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen angemessen, einen Gegenstandswert von 40.000 € anzusetzen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Beitragspflicht zur Krankenversicherung der Rentner.

I.

2

Der Arbeitgeber des 1941 geborenen Beschwerdeführers schloss im August 1987 zu dessen Gunsten eine Kapitallebensversicherung ab. Die Beiträge zu dem Gruppenlebensversicherungsvertrag führte der Arbeitgeber direkt aus dem sozialversicherungspflichtigen Gehalt des Beschwerdeführers an die Versicherung ab. Nach dem Ausscheiden des Beschwerdeführers aus dem Arbeitsverhältnis aufgrund einer Altersteilzeitvereinbarung zum Ende August 2001 übernahm dieser ab September 2001 die Beitragszahlung unmittelbar selbst und leistete eine Einmalzahlung in Höhe von 9.470,30 DM (4.842,08 €), womit der Vertrag ausfinanziert war. Versicherungsnehmer blieb der frühere Arbeitgeber.

3

Seit April 2002 bezieht der in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherte Beschwerdeführer eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Versorgungsbezüge, aus denen Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner abgeführt werden, die nicht streitig sind. Zum 1. September 2004 erhielt der Beschwerdeführer aus der Lebensversicherung eine einmalige Kapitalzahlung in Höhe von 43.068,90 € ausgezahlt. Die Krankenkasse des Beschwerdeführers setzte 1/120 der Kapitalleistung nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - SGB V -, für die soziale Pflegeversicherung in Verbindung mit § 57 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch - SGB XI - als fiktiven monatlichen Zahlbetrag einer betrieblichen Altersversorgung an und setzte hierauf Krankenversicherungsversicherungsbeiträge in Höhe von 49,17 € und Pflegeversicherungsversicherungsbeiträge in Höhe von 6,10 € monatlich seit Oktober 2004 fest.

4

Den Bescheid über die Erhebung von Beiträgen zur Pflegeversicherung hob die Krankenkasse in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundessozialgericht auf, wobei die Beteiligten erklärten, sie seien sich einig, dass über die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung nach endgültigem Abschluss dieses Rechtstreits unter Beachtung seines Ausgangs entschieden werde. Der Beschwerdeführer blieb mit seiner gegen die Beitragserhebung zur Krankenversicherung der Rentner gerichteten Klage vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit erfolglos. Das Bundessozialgericht führt in seinem Urteil aus, zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung gehörten auch Renten, die aus einer vom Arbeitgeber auf das Leben des Arbeitnehmers abgeschlossenen Direktversicherung gezahlt würden, wenn daraus der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen ganz oder teilweise bezugsberechtigt seien und diese der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen solle. Ihren Charakter als Versorgungsbezug verlören sie auch nicht dadurch, dass sie zum Teil oder ganz auf Leistungen des Arbeitnehmers oder des Bezugsberechtigten beruhten. Entscheidend sei nach ständiger Rechtsprechung, ob die Rente von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung gezahlt werde. Modalitäten des individuellen Rechtserwerbs blieben unberücksichtigt. Aufgrund von § 229 Abs. 1 SGB V seien seit dem 1. Januar 2004 nunmehr auch von vorneherein oder jedenfalls vor Eintritt des Versicherungsfalls zugesagte oder vereinbarte, nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen beitragspflichtig, sofern sie - unabhängig von der Zahlungsmodalität - ihre Wurzel in der betrieblichen Altersversorgung hätten. Bei dem Beschwerdeführer sei die zugeflossene Kapitalzahlung ein einmalig gezahlter Versorgungsbezug aus einer betrieblichen Altersversorgung, denn es handele sich um eine Leistung aus einer Direktversicherung des ehemaligen Arbeitgebers, die im Hinblick auf den Fälligkeitszeitpunkt (63. Lebensjahr des Beschwerdeführers) auch der Altersversorgung gedient habe. Die Belastung der Kapitalleistung mit Krankenversicherungsbeiträgen begegne keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

II.

5

1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer unmittelbar gegen die Urteile der Sozialgerichte, mittelbar gegen § 229 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 5 und Satz 3 SGB V sowie § 248 Satz 1 SGB V in der seit dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 2, 3 und 14 GG.

6

Der Beschwerdeführer trägt vor, es sei nicht verfassungskonform, dass die Sozialgerichte die Direktversicherung als betriebliche Altersversorgung qualifiziert hätten. Diese sei zwar im Rahmen einer Gruppenversicherung durch den Arbeitgeber abgeschlossen worden. Der Arbeitgeber habe aber selbst keine Beiträge geleistet, sondern die Versicherungsbeiträge seien allein aus seinem Nettoarbeitsentgelt und im September 2001 im Wege einer Einmalzahlung aus seinem Privatvermögen erbracht worden. Sofern auch eine solche Leistung als betriebliche Altersversorgung qualifiziert und zu Beiträgen herangezogen werde, komme es zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in das Eigentumsrecht, insbesondere weil die Beiträge zur Direktversicherung bereits mit Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen belastet worden seien und nunmehr ein zweites Mal dem Beitrag unterworfen würden. Die steuerliche Begünstigung der betrieblichen Gruppenversicherung sei demgegenüber zu vernachlässigen, zumal der Beschwerdeführer hierdurch keine wesentlichen Vorteile gehabt habe. Es komme zu einer Sonderbelastung der Gruppe der versicherten Rentner, die aus einer Direktversicherung oder einer anderweitigen Form der betrieblichen Altersversorgung eine Leistung erhielten, obwohl diese die Krankenversicherung nicht mehr in Anspruch nähmen als andere Rentner ohne solche Einkünfte. Mit dem allgemeinen Gleichheitssatz sei es nicht vereinbar, dass Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu Beiträgen herangezogen würden, andere Formen privater Altersvorsorge hingegen nicht. Darüber hinaus müssten die Empfänger von Versorgungsbezügen den vollen allgemeinen Beitragssatz alleine tragen, während bei der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung die Hälfte des Beitrags vom Rentenversicherungsträger gezahlt werde. Auch der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes sei verletzt, weil die betriebliche Direktversicherung Teil einer zusätzlichen Alterssicherung sei und insoweit langfristige Dispositionen getroffen worden seien, in welche die Neuregelung ohne Übergangsregelung eingreife.

7

2. Das Bundesministerium der Gesundheit hat seitens der Bundesregierung auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichtet. Die Krankenkasse des Beschwerdeführers hat erklärt, dass aus ihrer Sicht die gesetzlichen Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde nicht vorlägen. Sie sieht die Frage schon durch den Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2008 (1 BvR 1924/07 - juris) als geklärt an. Die Beseitigung der beitragsrechtlichen Privilegierung von Versicherungen der betrieblichen Altersversorgung stärke das Solidaritätsprinzip und die Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung. Ein wesentlicher Unterschied zwischen Direktversicherungen und privaten Lebensversicherungsverträgen sei, dass der Bezugsberechtigte im Falle der betrieblichen Altersversorgung nicht Versicherungsnehmer ist. Durch die vom Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung akzeptierte institutionelle Behandlung der betrieblichen Altersversorgung ohne Rücksicht auf das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses überschreite der Gesetzgeber nicht den ihm übertragenen Entscheidungsrahmen.

III.

8

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Ihr kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu (§ 93 Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Ihre Annahme ist auch nicht nach § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Grundrechte des Beschwerdeführers sind nicht verletzt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 f.>).

9

1. § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V in der Fassung des Art. 1 Nr. 143 GKV-Modernisierungsgesetzes verstößt nicht gegen Art. 2 Abs.1 GG in Verbindung mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Kapitalleistungen aus betrieblichen Direktversicherungen können den Versorgungsbezügen nach § 229 Abs. 1 SGB V gleichgestellt und damit der Beitragspflicht unterworfen werden. Die im Beschäftigungsverhältnis wurzelnde, auf einer bestimmten Ansparleistung während des Erwerbslebens beruhende einmalige Zahlung einer Kapitalzahlung ist nicht grundsätzlich anders zu bewerten als eine auf gleicher Ansparleistung beruhende, laufende Rentenleistung. Die Einbeziehung der nicht wiederkehrenden Versorgungsleistungen in die Beitragspflicht ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar, insbesondere den Betroffenen zumutbar, weil der Gesetzgeber berechtigt ist, jüngere Krankenversicherte von der Finanzierung des höheren Aufwands für die Rentner zu entlasten und die Rentner entsprechend ihrem Einkommen verstärkt zur Finanzierung heranzuziehen. Der Vertrauensschutz der betroffenen Versicherten wird dabei nicht unzumutbar beeinträchtigt. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Ausführungen im Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2008 (1 BvR 1924/07 - juris) Bezug genommen.

10

2. Es kann dahin gestellt bleiben, ob durch die Erhebung von Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner der Schutzbereich von Art. 14 GG oder der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG als Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit berührt ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wird der bei beiden Grundrechten einschlägige Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht dadurch verletzt, dass Versorgungsbezüge zu Krankenversicherungsbeiträgen herangezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Versorgungsbezug aus bereits zu Sozialversicherungsbeiträgen herangezogenem Arbeitsentgelt finanziert worden ist. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht für das Steuerrecht den Grundsatz entwickelt, dass steuerbares Einkommen nur beim erstmaligen Zufluss beziehungsweise bei der erstmaligen Realisierung zu versteuern sei (BVerfGE 105, 73 <122>). Für die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung als eines Versicherungssystems gelten jedoch andere Grundsätze.

11

Die Beitragserhebung in der gesetzlichen Krankenversicherung ist für die pflichtversicherten Arbeitnehmer auf die berufsbezogenen Einkünfte maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze nach Maßgabe eines einheitlichen Tarifs beschränkt. Dem gezahlten Beitrag steht der umfassende und unbegrenzte Versicherungsschutz der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem ersten Tag der Mitgliedschaft gegenüber. Dieser Versicherungsschutz besteht nicht nur während des Erwerbslebens, sondern wird durch die Krankenversicherung der Rentner auch nach dem Eintritt in den Ruhestand zur Verfügung gestellt. Er wird durch Beiträge finanziert, die wiederum nach den erwerbsbezogenen Einkünften bemessen werden. Dies sind bei den Rentnern Renten und der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge). Die Frage, ob diese Versorgungsbezüge ihrerseits aus bereits mit Krankenversicherungsbeiträgen belastetem Arbeitsentgelt finanziert worden sind, ist für die Frage der Beitragspflicht in der Krankenversicherung der Rentner nicht maßgebend. Die Äquivalenz von Beitrag und Risikoabsicherung ist durch einen Beitrag auf berufsbezogene Versorgungsbezüge des Rentners nicht gestört.

12

3. Vor Art. 3 Abs. 1 GG ist es nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer auf die ausgezahlten Kapitalleistungen der betrieblichen Direktversicherung Beiträge nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz seiner Krankenkasse zu zahlen hat (vgl. schon Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2008 - 1 BvR 1924/07 - juris).

13

Insbesondere gibt es unter Art. 3 Abs. 1 GG keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Einwände, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine Leistung aus einer stets vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer geführten Direktversicherung der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung auch dann unterliegt, wenn sie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses teilweise durch Eigenleistungen des versicherten Arbeitnehmers finanziert worden ist.

14

Art. 3 Abs. 1 GG verbietet nicht nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem, sondern auch die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem (vgl. BVerfGE 84, 133 <158>; 98, 365 <385>). Zu einer Differenzierung bei ungleichen Sachverhalten ist der Gesetzgeber allerdings nur verpflichtet, wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht unberücksichtigt bleiben darf (vgl. BVerfGE 98, 365 <385>). Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Allerdings setzt eine zulässige Typisierung voraus, dass diese Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (vgl. BVerfGE 84, 348 <360>; 87, 234 <255 f.>; stRspr), lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl. BVerfGE 63, 119 <128>; 84, 348 <360>).

15

Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers liegt nicht vor. Die vom Bundessozialgericht vorgenommene Typisierung, wonach auch die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses teilweise arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherung, bei welcher der Arbeitgeber Versicherungsnehmer ist, einen Versorgungsbezug im Sinne des § 229 SGB V bildet, ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Das Betriebsrentenrecht qualifiziert auch die ausschließlich arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherung als betriebliche Altersversorgung. Voraussetzung hierfür ist, dass der Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber abgeschlossen wurde und er - anders als beim privaten Lebensversicherungsvertrag - Versicherungsnehmer ist.

16

Es ist im Rahmen einer Typisierung nicht zu beanstanden, wenn das Bundessozialgericht auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses durch den früheren Arbeitnehmer eingezahlte Beiträge als noch betrieblich veranlasst einstuft, solange der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts, also im Falle der Direktversicherung der auf den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer laufende Versicherungsvertrag zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung genutzt wird. Es liegt damit ein formal einfach zu handhabendes Kriterium vor, dass ohne Rückgriff auf arbeitsrechtliche Absprachen, insbesondere darauf, ob die vom Arbeitnehmer eingezahlten Beiträge von der Versorgungszusage des Arbeitgebers umfasst waren, eine Abschichtung betrieblicher von privater Altersversorgung durch Lebensversicherungsverträge erlaubt. Insoweit ist mit der jüngsten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 12. November 2008 - B 12 KR 6/08 R -, juris, Rz. 30; Urteil vom 12. November 2008 - B 12 KR 6/08 R -, juris Rz. 26) davon auszugehen, dass die Abgrenzung der beitragspflichtigen Leistungen nach dem Versicherungstyp (Direktversicherung im Sinne von § 1 Abs. 2 BetrAVG) grundsätzlich ein geeignetes Kriterium darstellt, um beitragspflichtige Versorgungsbezüge und beitragsfreie private Lebensversicherungen voneinander abzugrenzen. Hinsichtlich solcher Beiträge, die der Beschwerdeführer nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis auf die Direktversicherung eingezahlt hat, ist der Berufsbezug noch insoweit gewahrt, als der Arbeitgeber die Direktversicherung als Versicherungsnehmer innerhalb der institutionellen Vorgaben des Betriebsrentengesetzes fortgeführt hat. Solche Beiträge auf einen von seinem Arbeitgeber abgeschlossenen und auf diesen als Versicherungsnehmer laufenden Versicherungsvertrag lassen sich trotz des Ausscheidens des Versicherten aus dem Arbeitsverhältnis bei typisierender Betrachtungsweise noch als mit diesem in Verbindung stehend betrachten. Der Beschwerdeführer hat sich den institutionellen Rahmen der Direktversicherung im Sinne des Betriebsrentengesetzes zunutze gemacht, so dass auch hieraus erwirtschaftete Erträge noch als Versorgungsbezüge qualifiziert und damit zu Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner herangezogen werden können.

17

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

18

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Tenor

Auf die Revisionen des Klägers und der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. November 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob und ggf in welchem Umfang der Kläger auf Leistungen aus einer Kapitallebensversicherung Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung zu zahlen hat.

2

Der 1938 geborene Kläger schloss zum 1.6.1970 bei einem Versicherungsunternehmen eine Kapitallebensversicherung mit einer Laufzeit bis zum 1.6.2004 ab, deren Prämien er zunächst selbst zahlte. Mit Nachtrag zum Versicherungsschein vom 29.12.1977 übernahm sein Arbeitgeber als Versicherungsnehmer den Vertrag, während der Kläger weiterhin Versicherter blieb. Die Prämien zahlte nunmehr der Arbeitgeber, der Kläger verzichtete im Gegenzug auf jährliche Tantiemen in Höhe von 2400 DM. Im Jahr 1989 verpflichtete sich ein neuer Arbeitgeber des Klägers, die Prämien für den Vertrag bis zum Ablauf der Versicherung, längstens bis zum Vertragsende, zu zahlen. Nach Ausscheiden des Klägers aus der Beschäftigung zum März 2003 wurde der Kapitallebensversicherungsvertrag prämienfrei fortgeführt. Am 1.6.2004 wurden dem als Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung bei der zu 1. beklagten Krankenkasse und in der sozialen Pflegeversicherung bei der zu 2. beklagten Pflegekasse pflichtversicherten Kläger aus der Kapitallebensversicherung 113 968 Euro ausgezahlt.

3

Mit Bescheid vom 5.10.2004 teilte die beklagte Krankenkasse dem Kläger mit, dass ein Betrag von 949,73 Euro, der sich bei Verteilung der Auszahlungssumme der Versicherungsleistung auf 120 Monate ergebe, in der Zeit vom 1.6.2004 bis 31.5.2014 der Beitragspflicht in der Kranken- und in der Pflegeversicherung unterliege, und setzte den vom Kläger ab 1.6.2004 hieraus monatlich zu zahlenden Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 141,51 Euro sowie im Namen der beklagten Pflegekasse den hieraus zu zahlenden monatlichen Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 16,14 Euro fest. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 30.6.2005 zurück.

4

Das SG hat unter Abänderung der angefochtenen Bescheide die Beklagte verpflichtet, die Anteile der Kapitalauszahlung, die auf den vom Kläger ab 1.6.1970 bis zur Umwandlung mit Versicherungsschein vom 29.12.1977 in eine Direktversicherung getragenen Prämien beruhten, nicht der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung zu unterwerfen (Urteil vom 17.4.2008). Das LSG hat die Berufungen des Klägers und der Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ua ausgeführt, die Beklagten hätten zu Recht auf die Kapitalauszahlung Beiträge erhoben, soweit diese auf Prämienzahlungen ab 29.12.1977 beruhten, weil die Übernahme der Kapitallebensversicherung durch den Arbeitgeber einen hinreichenden Bezug zum Beschäftigungsverhältnis begründet und deshalb eine betriebliche Altersversorgung vorgelegen habe. Unerheblich sei, dass der Kläger im Gegenzug auf Bestandteile seines Gehalts verzichtet habe. Dagegen habe die Kapitallebensversicherung in der Zeit vom 1.6.1970 bis zur Umwandlung in eine Direktversicherung am 29.12.1977 nicht der betrieblichen Altersversorgung zugeordnet werden können, so dass auf die auf Prämienzahlungen während dieser Zeit entfallenden Kapitalanteile keine Beiträge erhoben werden dürften (Urteil vom 20.11.2009).

5

Die Beklagten und der Kläger haben jeweils die vom LSG zugelassene Revision eingelegt.

6

Die Beklagten rügen die Verletzung der §§ 237 Satz 1 Nr 2, 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 und 229 Abs 1 Satz 3 SGB V. Die vom Kläger 1970 abgeschlossene Kapitallebensversicherung sei mit der Umwandlung am 29.12.1977 zu einer Direktversicherung der betrieblichen Altersversorgung geworden. Kapitalzahlungen aus einer solchen Versicherung unterlägen in vollem Umfang der Beitragspflicht. Dies gelte auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis, anlässlich dessen die Direktversicherung begründet worden sei, geendet und der Arbeitnehmer die Prämien fortan selbst gezahlt habe, und müsse deshalb auch für den umgekehrten Fall gelten, dass eine ursprünglich private Kapitallebensversicherung in eine Direktversicherung umgewandelt worden sei.

7

Die Beklagten beantragen,
die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. November 2009 und des Sozialgerichts Stuttgart vom 17. April 2008 zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen,
ferner,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.

8

Der Kläger beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. November 2009 und des Sozialgerichts Stuttgart vom 17. April 2008 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 5. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2005 in vollem Umfang aufzuheben,
ferner,
die Revisionen der Beklagten zurückzuweisen.

9

Er rügt ebenfalls eine Verletzung der §§ 237 Satz 1 Nr 2, 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 und 229 Abs 1 Satz 3 SGB V sowie zusätzlich von Art 3 Abs 1 GG. Die Wahl der Rechtsform als private Lebensversicherung oder als Direktversicherung dürfe nicht maßgebend für die Beitragspflicht sein, wenn es sich wie in seinem Fall wirtschaftlich um eine auf Leistungen aus dem Vermögen des Arbeitnehmers beruhende Versorgung handele. Kapitalzahlungen aus einer solchen Versorgung dürften nicht der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung unterliegen.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässigen Revisionen des Klägers und der zu 1. beklagten Krankenkasse sowie der zu 2. beklagten Pflegekasse sind im Sinne einer Aufhebung des LSG-Urteils und Zurückverweisung der Sache an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).

11

Der Senat konnte aufgrund der vom LSG festgestellten Tatsachen nicht abschließend entscheiden, bis zu welcher Höhe die Kapitalleistung aus der Lebensversicherung des Klägers eine beitragspflichtige Einnahme ist und in welcher Höhe daraus infolgedessen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu bemessen sind. Zutreffend sind allerdings SG und LSG davon ausgegangen, dass die beklagte Krankenkasse und die beklagte Pflegekasse Beiträge aus der Kapitalleistung der Lebensversicherung erheben dürfen, soweit sie auf Prämien beruht, die für die Zeit ab der Umwandlung in eine Direktversicherung am 29.12.1977 gezahlt wurden, solange eine Direktversicherung mit einem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer bestand. Ebenfalls zutreffend haben sie entschieden, dass Beiträge nicht verlangt werden dürfen, soweit die Kapitalleistung auf Prämien beruht, die für die Zeit vor der Umwandlung in eine Direktversicherung am 29.12.1977 gezahlt wurden, in der der Kläger Versicherungsnehmer war. Die Beklagten waren (nur) berechtigt, von dem bei ihnen als Rentner pflichtversicherten Kläger Beiträge aus der einmaligen Kapitalleistung zu verlangen, die aus einer Direktversicherung erbracht wurde, soweit diese Leistung auf Prämien beruht, die auf den Versicherungsvertrag für Zeiträume eingezahlt worden sind, in denen ein Arbeitgeber des Klägers Versicherungsnehmer war.

12

1. Nach § 237 Satz 1 Nr 2 SGB V wird bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung zur gesetzlichen Krankenversicherung der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) zugrunde gelegt. Als der Rente vergleichbare Einnahmen iS von § 237 Satz 1 Nr 2 SGB V gehören nach Maßgabe von § 229 Abs 1 Satz 1 SGB V zu den beitragspflichtigen Einnahmen des Klägers auch die - vorliegend allein in Betracht kommenden - "Renten der betrieblichen Altersversorgung" iS von Nr 5, aaO, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung - wie hier - vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt nach § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V in der ab dem 1.1.2004 anzuwendenden Fassung durch Art 1 Nr 143 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz ) vom 14.11.2003 (BGBl I 2190, vgl Art 37 Abs 1 GMG) ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate. Für die Beitragsbemessung in der sozialen Pflegeversicherung gelten nach § 57 Abs 1 Satz 1 SGB XI diese Regelungen durch Verweisung auf die §§ 237 und 229 SGB V entsprechend.

13

2. Entgegen der Auffassung des Klägers tragen die vom LSG festgestellten Tatsachen dessen Feststellung, dass es sich bei der dem Kläger am 1.6.2004 ausgezahlten Leistung aus der Lebensversicherung um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung iS des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V handelt. Dies gilt insoweit, als diese Leistung auf Prämien beruht, die für Zeiträume gezahlt wurden, in denen nicht der Kläger, sondern sein jeweiliger Arbeitgeber Versicherungsnehmer war (hierzu unter 3.).

14

a) Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung iS von § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V auch Renten gehören, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung iS von § 1b Abs 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) gezahlt werden(vgl zB BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 14 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; Urteil des Senats vom 12.12.2007 - B 12 KR 6/06 R - USK 2007-98 - auf Verfassungsbeschwerde bestätigt: BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - VersR 2011, 416). Um eine solche Direktversicherung handelt es sich, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen wird und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistung des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Diese Leistung ist dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezweckt, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen soll. Dieser Versorgungszweck kann sich auch aus der vereinbarten Laufzeit ergeben. Unerheblich ist, ob der Abschluss nach Auffassung der Beteiligten allein zur Ausnutzung der steuerrechtlich anerkannten und begünstigten Gestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung erfolgt. Der hinreichende Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers für die Qualifizierung als beitragspflichtige Einnahme der betrieblichen Altersversorgung ist - wie hier - bei einer solchen für die betriebliche Altersversorgung typischen Versicherungsart der Direktversicherung gegeben (vgl zB BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 14 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

15

b) Entgegen der Auffassung des Klägers gilt nichts anderes für Zahlungen aus einer Kapitallebensversicherung, die - wie hier - (umgekehrt) zunächst als private Lebensversicherung abgeschlossen wurde und erst später durch den Eintritt des Arbeitgebers als Versicherungsnehmer in den Versicherungsvertrag zu einer Direktversicherung wird, selbst wenn später ein weiterer Versicherungsnehmerwechsel erfolgt und der Arbeitnehmer erneut Versicherungsnehmer wird. Auch wenn vor dem Eintritt des Arbeitgebers keine Direktversicherung iS von § 1b Abs 2 BetrAVG vorgelegen hat, besteht ab der Übernahme des Vertrages eine solche der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnende Direktversicherung. Wird später der Arbeitnehmer wieder Versicherungsnehmer, wird der bis dahin bestehende Charakter als Direktversicherung nicht rückwirkend beseitigt. Soweit die Kapitalleistung auf für die Zeit der Laufzeit als Direktversicherung gezahlten Prämien beruht, besteht damit der erforderliche hinreichende Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistung aus der Kapitallebensversicherung und der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers für die Qualifizierung als beitragspflichtige Einnahme der betrieblichen Altersversorgung. Den Bedenken des Klägers, es würden damit rechtswidrig auch auf eine auf Prämien zu einer privaten Kapitallebensversicherung beruhende Kapitalleistung Beiträge erhoben, wird durch die Beschränkung der Beitragspflicht auf den Anteil der Leistung Rechnung getragen, der auf Prämien beruht, die für Zeiträume gezahlt wurden, während der nicht der Versicherte, sondern sein jeweiliger Arbeitgeber Versicherungsnehmer war (vgl hierzu unter 3.).

16

c) Nach den Feststellungen des LSG war der Arbeitgeber des Klägers am 29.12.1977 in die Stellung als Versicherungsnehmer des Kapitallebensversicherungsvertrages eingerückt. Die damit entstandene Direktversicherung diente im Hinblick auf den Zeitpunkt der Fälligkeit in dem Jahr, in dem der Kläger das 66. Lebensjahr vollendete, hinreichend klar erkennbar seiner Altersversorgung (vgl dazu allgemein Urteil des Senats vom 12.12.2007 - B 12 KR 6/06 R - USK 2007-98; BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 13).

17

3. Entgegen der Auffassung des Klägers unterlag die Kapitalauszahlung damit grundsätzlich der Beitragspflicht, nicht jedoch - wie die Beklagten meinen - auch insoweit, als die Leistung auf Prämien beruht, die für Zeiträume gezahlt wurden, in denen der Kläger und nicht einer seiner Arbeitgeber Versicherungsnehmer war.

18

a) Zutreffend ist das LSG davon ausgegangen, dass die beitragsrechtliche Berücksichtigung von laufenden Versorgungsbezügen - auch aus Direktversicherungen - als solche nicht gegen das GG verstößt (stRspr des BSG und des BVerfG, zB BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 16 mwN; BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 5; BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - VersR 2011, 416 und Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - DB 2010, 2343). Ebenso wenig bestehen verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Heranziehung von Versorgungsbezügen in der Form einer nicht regelmäßig wiederkehrenden Leistung (BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - aaO, juris RdNr 9).

19

b) Nicht regelmäßig wiederkehrend gezahlte Versorgungsbezüge sind auch dann beitragspflichtig, wenn das entsprechende Rechtsverhältnis, aus dem die Kapitalleistung hergeleitet wird, bereits vor dem 1.1.2004 begründet wurde (BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 17 mwN; BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 5). Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - der Kapitallebensversicherungsvertrag vor dem 1.1.2004 durch den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer übernommen und ein weiterer Versicherungsnehmerwechsel vom Arbeitgeber zum Arbeitnehmer vor dem 1.1.2004 stattgefunden hat, wenn es jedenfalls bei dem ursprünglich vereinbarten Auszahlungszeitpunkt zu einem Datum nach dem 1.1.2004 geblieben ist (vgl hierzu Urteil des Senats vom 30.3.2011 - B 12 KR 16/10 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

20

aa) Allerdings erweitert § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V nF die Beitragspflicht erst ab Inkrafttreten der Änderung am 1.1.2004 auf von vornherein oder jedenfalls vor Eintritt des Versicherungsfalls als nicht regelmäßig wiederkehrende zugesagte oder vereinbarte Leistungen der betrieblichen Alterssicherung. Waren Kapitalleistungen zu einem vor dem 1.1.2004 liegenden Zeitpunkt bereits geschuldet, waren sie nach altem Recht beitragsfrei. Liegt dagegen der Versicherungsfall nach dem 31.12.2003 und entsteht der Anspruch auf eine bereits ursprünglich oder vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbarte nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung mit diesem Zeitpunkt, unterliegt sie nach § 229 Abs 1 Satz 3 Regelung 2 SGB V nF der Beitragspflicht(vgl BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 32 S 149 f, BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 10 S 57 f; BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 13 S 66 ff; BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 3 RdNr 11, BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 4 RdNr 15; vgl auch näher Urteil des Senats vom 30.3.2011 - B 12 KR 16/10 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

21

bb) Nach den von den Beteiligten nicht beanstandeten Feststellungen des LSG war vorliegend der Zeitpunkt für die Auszahlung der gesamten Ablaufleistung aus der Lebensversicherung einheitlich für den 1.6.2004 vereinbart. Der Kläger verfügte damit nach Inkrafttreten des neuen Rechts über einen noch offenen Auszahlungsanspruch auch insoweit, als dieser den auf betrieblicher Altersversorgung mit dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer beruhenden Anteil des Zahlbetrags betraf(zur Maßgeblichkeit des vereinbarten Auszahlungszeitpunkts vgl im Einzelnen Urteil des Senats vom 30.3.2011 - B 12 KR 16/10 R). Nach den weiteren Feststellungen des LSG, an die der Senat gebunden ist (vgl § 163 SGG), wurde der Vertrag nach dem Ausscheiden des Klägers aus seiner Beschäftigung im März 2003 - wenn auch beitragsfrei - bis zur Auszahlung am 1.6.2004 fortgeführt. Damit war die Auszahlung des Gesamtbetrags im Jahr 2004 geschuldet.

22

c) Es entspricht auch ständiger Rechtsprechung des Senats, dass Renten, an ihre Stelle getretene nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen bzw (seit dem 1.1.2004) auch vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbarte nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen, die aus einer ursprünglich vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung iS des § 1b Abs 2 BetrAVG erbracht werden, auch dann zu den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iS von § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5, Satz 3 SGB V gehören, wenn sie ganz oder zum Teil auf Leistungen des Arbeitnehmers bzw des Versicherten selbst beruhen(vgl zB BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 18 ff mwN). Sogar bei Prämien, die ein Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis auf eine Direktversicherung einzahlt, bestehen gegen eine Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung keine verfassungsrechtlichen Bedenken, solange der Arbeitgeber die Direktversicherung als Versicherungsnehmer fortführt (BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - aaO, juris RdNr 15 f und Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - aaO, juris RdNr 14 f). Entgegen der Auffassung des Klägers ist eine hierin liegende Ungleichbehandlung gegenüber Pflichtversicherten, die Erträge aus privaten Lebensversicherungen oder anderen privaten Anlageformen erzielen, mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar, weil das Betriebsrentenrecht auch die ausschließlich arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherung als betriebliche Altersversorgung qualifiziert und bei einem vom Arbeitgeber abgeschlossenen und als Versicherungsnehmer weitergeführten Versicherungsvertrag der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts erhalten bleibt (BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - aaO, juris RdNr 13 ff).

23

d) Schließlich ist dem LSG auch darin zuzustimmen, dass die Abgrenzung der beitragspflichtigen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iS des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V gegenüber den beitragsfreien sonstigen Leistungen aus privaten Lebensversicherungen grundsätzlich nach der Institution, die sie zahlt(zB Pensionskasse, § 1b Abs 3 BetrAVG), bzw dem Versicherungstyp (Direktversicherung, § 1b Abs 2 BetrAVG) zu erfolgen hat. Denn dies führt noch am ehesten zu Ergebnissen, die mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar sind (so BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 30 mwN). Diese institutionelle Abgrenzung stellt auch aus verfassungsrechtlicher Sicht grundsätzlich ein geeignetes Kriterium dar, um beitragspflichtige Versorgungsbezüge und beitragsfreie private Lebensversicherungen voneinander abzugrenzen (BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - aaO, juris RdNr 16 und Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - aaO, juris RdNr 14).

24

e) Diese gefestigte Rechtsprechung ist indessen auf der Grundlage der jüngsten Rechtsprechung des BVerfG für den Fall zu modifizieren, dass Kapitalleistungen auch auf Prämien beruhen, die für Zeiträume gezahlt wurden, in denen der Arbeitnehmer und nicht ein Arbeitgeber Versicherungsnehmer des Kapitallebensversicherungsvertrages war.

25

aa) Dies gilt zum einen - so der vom BVerfG entschiedene Fall (vgl Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - aaO) -, wenn Prämien auf einen Kapitallebensversicherungsvertrag für Zeiträume gezahlt wurden, in denen ein Arbeitnehmer nach dem Ende seines Arbeitsverhältnisses in die Stellung des Versicherungsnehmers eingerückt ist. Solche Kapitalleistungen unterliegen insoweit nicht der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung. Eine andere Auslegung des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V, die zu einer unterschiedlichen Behandlung gegenüber Pflichtversicherten führt, die beitragsfreie Leistungen aus privaten Lebensversicherungsverträgen oder anderen privaten Anlageformen erhalten, überschreitet die Grenzen zulässiger Typisierung. Ein solcher Kapitallebensversicherungsvertrag wird nicht mehr innerhalb der institutionellen Vorgaben des Betriebsrentenrechts fortgeführt und ist vollständig aus dem betrieblichen bzw beruflichen Bezug gelöst worden (vgl BVerfG Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - aaO, juris RdNr 15 ff; Urteil des Senats vom 30.3.2011 - B 12 KR 16/10 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

26

bb) Zum anderen unterliegen Kapitalleistungen auch insoweit nicht der Beitragspflicht, als sie auf Prämien beruhen, die zB ein Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer auf einen als privaten Kapitallebensversicherungsvertrag abgeschlossenen Versicherungsvertrag gezahlt hat, auch wenn dieser später in einen Direktversicherungsvertrag umgewandelt wird. Ein solcher Lebensversicherungsvertrag wird bis zum Einrücken des Arbeitgebers in die Stellung des Versicherungsnehmers ebenfalls weder innerhalb der institutionellen Vorgaben des Betriebsrentenrechts abgeschlossen und noch innerhalb dieser Vorgaben geführt. Die Bestimmungen des Betriebsrentenrechts finden während dieser Zeit auf einen solchen Vertrag keine Anwendung (vgl BAG Urteile vom 10.3.1992 - 3 AZR 153/91 - AP Nr 17 zu § 1 BetrAVG sowie vom 13.11.2007 - 3 AZR 635/06 - AP Nr 49 zu § 1 BetrAVG, juris RdNr 29). Selbst wenn dieser Vertrag später zu einem Direktversicherungsvertrag wird, weil ein Arbeitgeber in die Stellung des Versicherungsnehmers einrückt, während der Arbeitnehmer versicherte Person bleibt, ändert sich damit nicht rückwirkend dessen ursprüngliche Einordnung als der privaten Vorsorge dienender privater Lebensversicherungsvertrag. Auch hier würde die Ungleichbehandlung hinsichtlich der Beitragspflicht allein daran anknüpfen, dass der vom Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer abgeschlossene Kapitallebensversicherungsvertrag später vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer übernommen wird und ab diesem Zeitpunkt den Regelungen des Betriebsrentenrechts unterliegt, obwohl sich zunächst der Versicherungsvertrag in keiner Weise von einem privaten durchgehend durch einen Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer geführten Kapitallebensversicherungsvertrag unterscheidet und keinen betrieblichen bzw beruflichen Bezug hat.

27

Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es nicht darauf an, ob zunächst eine Direktversicherung vorlag, die vom Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer fortgeführt wird, oder ob zunächst der Arbeitnehmer Versicherungsnehmer ist und dann der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer die Versicherung als Direktversicherung fortführt. Entscheidendes Kriterium für die Abgrenzung einer auf privater Vorsorge beruhenden Kapitalzahlung von einer zur betrieblichen Altersversorgung gehörenden beitragspflichtigen Kapitalzahlung ist bei einer Kapitallebensversicherung allein die Eigenschaft als Versicherungsnehmer (vgl BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - aaO, juris RdNr 16 und Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - aaO, juris RdNr 15), wie oft und in welcher Reihenfolge ein Versicherungsnehmerwechsel erfolgt, ist deshalb unerheblich.

28

cc) Die Beitragspflicht besteht aber auch insoweit nicht, als die Kapitalleistung auf Prämien beruht, die ein Arbeitgeber auf einen Kapitallebensversicherungsvertrag zahlt, ohne in die Stellung des Versicherungsnehmers einzurücken. Auch in diesem Fall liegt keine der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnende Direktversicherung vor, weil auf den Vertrag die Regelungen des Betriebsrentenrechts nicht anwendbar sind (vgl BAG Urteile vom 10.3.1992 und 13.11.2007, aaO), sondern ein Kapitallebensversicherungsvertrag der privaten Vorsorge, der keinen hinreichenden betrieblichen oder beruflichen Bezug hat. Allein die Beitragszahlung durch den Arbeitgeber kann eine von der institutionellen Abgrenzung abweichende Zurechnung zur betrieblichen Altersversorgung nicht begründen, weil die Art der Finanzierung für das Vorliegen einer betrieblichen Altersversorgung nicht entscheidend ist (vgl BSG Urteil vom 5.5.2010 - B 12 KR 15/09 R - USK 2010-54).

29

f) Anknüpfend an das nach der Rechtsprechung des BVerfG für die Unterscheidung von betrieblicher und privater Altersvorsorge allein maßgebende Kriterium der Versicherungsnehmereigenschaft (BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - aaO, juris RdNr 16 und Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - aaO, juris RdNr 15) war vorliegend der Kapitallebensversicherungsvertrag ausgehend von den - insoweit ausreichenden - Feststellungen des LSG erst ab der Übernahme durch den ersten Arbeitgeber mit Nachtrag zum Versicherungsschein vom 29.12.1977 als betriebliche Altersversorgung iS des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V zu qualifizieren. Damit durften auf die Kapitalleistung, soweit sie auf für Zeiträume vor dem 29.12.1977 gezahlten Prämien beruhte, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nicht erhoben werden.

30

4. Der Senat ist trotz der dargestellten Rechtslage an einer abschließenden Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der mit der Klage angefochtenen Bescheide gehindert, weil die Feststellungen des LSG hierzu nicht ausreichen. Das LSG hat nicht festgestellt, wer nach dem Wechsel des Arbeitgebers im Jahre 1989 in welchen Zeiträumen Versicherungsnehmer des Lebensversicherungsvertrages war. Dies könnte aufgrund des zwischen dem Kläger und dem weiteren Arbeitgeber am 28.4.1989 geschlossenen Vertrages, in dem sich letzterer verpflichtete, die Prämien zur Kapitallebensversicherung zu zahlen, nach Einrücken in die Stellung als Versicherungsnehmer dieser Arbeitgeber gewesen sein, sodass die Direktversicherung durch ihn fortgeführt wurde. Ohne Vereinbarung eines Versicherungsnehmerwechsels könnte auch der bisherige Arbeitgeber die Direktversicherung fortgeführt haben. Denkbar ist jedoch auch, dass der Kläger in die Stellung des Versicherungsnehmers einrückte. Darüber hinaus fehlen die erforderlichen Feststellungen zur Höhe derjenigen beitragspflichtigen Kapitalleistungen, die auf Prämien beruhen, die für Zeiträume gezahlt wurden, in denen nicht ein Arbeitgeber, sondern der Kläger Versicherungsnehmer der Kapitallebensversicherung war. Für die erneute Verhandlung und Entscheidung wird das LSG Folgendes zu berücksichtigen haben:

31

a) Die Ermittlung der Höhe des beitragspflichtigen Versorgungsbezugs ist in rückschauender Betrachtung ausgehend von der tatsächlichen Gesamtablaufleistung, die dem Versicherten bei Vertragsbeendigung zusteht, vorzunehmen, wenn bei Durchführung einer betrieblichen Altersversorgung im Wege der Direktversicherung nach Maßgabe des Kammerbeschlusses des BVerfG vom 28.9.2010 (1 BvR 1660/08 - aaO) die Ablaufleistung in einen beitragspflichtigen und einen beitragsfreien Teil aufzuteilen ist, weil der ehemalige Arbeitnehmer in die Stellung des Versicherungsnehmers einrückt (vgl hierzu Urteil des Senats vom 30.3.2011 - B 12 KR 16/10 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) oder zunächst der Arbeitnehmer Versicherungsnehmer war, bevor der Arbeitgeber in diese Stellung einrückte.

32

b) Wie der Senat in seinem Urteil vom 30.3.2011 - B 12 KR 16/10 R dargelegt hat, ist wegen des Fehlens sachgerechter gesetzlicher Regelungen anhand der verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorgaben für die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen nach dem SGB V ein eigenständiger Maßstab anzulegen, wie die nach dem Kammerbeschluss des BVerfG vom 28.9.2010 (1 BvR 1660/08 - aaO) gebotene Aufteilung der Gesamtablaufleistung vorzunehmen ist. Der Senat hat hierzu in seinem oben genannten Urteil vom 30.3.2011 eine typisierende prämienratierliche Ermittlung der beitragspflichtigen Versorgungsbezüge aus der Gesamtablaufleistung als am ehesten geeignet und sachgerecht angesehen, um im Einzelfall noch angemessene, verwaltungs- und gerichtsseitig relativ einfach überprüfbare Ergebnisse zu erzielen, ohne andererseits die meldepflichtigen Versicherungsunternehmen (§ 202 SGB V) zu überfordern, und insbesondere dem Interesse der Begünstigten an einer zeitnahen Beitragsfestsetzung gerecht zu werden.

33

Danach ist der als Versorgungsbezug iS von §§ 237 Satz 1 Nr 2, 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V beitragspflichtige Teil der Gesamtablaufleistung wie folgt zu bestimmen: Zunächst ist durch das Versicherungsunternehmen die Summe der auf den Direktversicherungsvertrag während der Versicherungsnehmereigenschaft des oder der Arbeitgeber(s) gezahlten Prämien (P1) und der insgesamt bis zur Vertragsbeendigung gezahlten Prämien (P2) und sodann deren Verhältnis zu ermitteln (P1 : P2). Dieser Wert ist mit dem Betrag der Gesamtablaufleistung zu multiplizieren, woraus sich ein Näherungswert für den Teil der Gesamtablaufleistung ergibt, der auf den für Zeiträume der Versicherungsnehmereigenschaft des Arbeitgebers gezahlten Prämien beruht und daher als Versorgungsbezug beitragspflichtig ist. Danach gilt: P1 : P2 x Gesamtablaufleistung = Versorgungsbezug. Hilfsweise kann auf eine zeitratierliche Berechnung des beitragspflichtigen Anteils der Gesamtablaufleistung ausgewichen werden, soweit die zur prämienratierlichen Berechnung erforderlichen Prämiensummen auch nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten und Erkenntnisquellen nicht feststellbar sein sollten. Bekannte Zeiten prämienfreier Versicherung (§§ 165, 166 VVG) wären hierbei herauszurechnen (vgl Urteil des Senats vom 30.3.2011 - B 12 KR 16/10 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

34

c) Zur Feststellung der Höhe des als Versorgungsbezug beitragspflichtigen Teils der Kapitalleistung wird das LSG eine qualifizierte Bescheinigung des Versicherungsunternehmens - "Zahlstelle" iS von § 202 SGB V - einzuholen haben, die nachvollziehbare, überprüfbare Angaben zum beitragspflichtigen Betrag und zu dessen Ermittlung enthält und den vom Senat in seinem Urteil vom 30.3.2011 (B 12 KR 16/10 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) genannten Anforderungen entspricht. Ist - wie vorliegend - nicht die gesamte von der Zahlstelle dem Versorgungsempfänger zugeflossene Versicherungsleistung als Versorgungsbezug iS der §§ 237 Satz 1 Nr 2, 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V beitragspflichtig, so hat sie den Teil ihrer Leistung rechnerisch zu ermitteln, auf den konkret sich ihre Verpflichtung zur Mitteilung der "Höhe" der Versorgungsbezüge bezieht. Für die Ermittlung der Versorgungsbezüge hat die Zahlstelle Ausgangsdaten und Methoden der Berechnung an den rechtlichen Vorgaben der §§ 237 Satz 1 Nr 2, 229 SGB V(hierzu oben b) auszurichten. Diese rechtliche Bindung erfordert zugleich eine inhaltliche Überprüfbarkeit der Mitteilung durch die Krankenkassen und ggf Gerichte. Um diese Überprüfbarkeit zu gewährleisten, darf die Zahlstelle die Mitteilung nicht auf das bloße Ergebnis beschränken. Sie muss der Krankenkasse vielmehr in einer § 220 Abs 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit(idF des Gesetzes vom 3.4.2009, BGBl I 700) entsprechenden Weise die benötigten Werte einschließlich einer übersichtlichen und nachvollziehbaren Berechnung sowie der für die Berechnung maßgeblichen Regelungen mitteilen und die Einzelheiten der Wertermittlung auf Nachfrage der Krankenkasse oder des Gerichts erläutern.

35

d) Darüber hinaus wird das LSG zu prüfen haben, ob die danach maßgeblichen Einnahmen den in § 237 Satz 2 SGB V iVm § 226 Abs 2 SGB V, § 57 Abs 1 Satz 1 SGB XI geregelten Grenzbetrag übersteigen. Andernfalls wären aus der Kapitalzahlung keine Beiträge zu entrichten.

36

5. Das LSG hat auch über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen des Revisionsverfahrens zu entscheiden.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist.

(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.

(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.

Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 31.01.2013 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

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Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 28. September 2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten um einen Auszahlungsanspruch aus einer Direktversicherung.

2

Für den Kläger wurde im Jahre 1978 eine Direktversicherung unter der Versicherungsscheinnummer 6...5 abgeschlossen. Der Versicherungsschein (Bl. 106 d. A.) sah einen Beginn der Versicherung zum 1. Dezember 1978 und einen Ablauf zum 1. Dezember 2009 vor. Der Kläger war im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zunächst Angestellter bei der Firma ...[A], später bei der Firma ...[B] GmbH. Die streitgegenständliche Lebensversicherung wurde ausschließlich im Rahmen von Gehaltsumwandlungen mit Beiträgen bedient. Auf entsprechende Vereinbarungen über die Umwandlung von Barlohn in Versicherungsschutz vom 12. Dezember 1978 sowie vom 27. Juni 1983 wird Bezug genommen (Bl. 109 f., 111 f. d. A.). Im Jahr 1997 machte sich der Kläger mit einem kunststoffverarbeitenden Betrieb selbständig. Mit Beginn der selbständigen Tätigkeit des Klägers wurde die Versicherung auf ihn übertragen, die Lebensversicherung wurde beitragsfrei gestellt.

3

Im Rahmen der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit wurde dem Kläger von der ...[C]-Bank ... eG, ...[X], ein Darlehen zur Verfügung gestellt. In diesem Zusammenhang trat der Kläger als Sicherheit mit Abtretungsvereinbarung vom 14. Dezember 1998 seine Forderung gegen den Beklagten aus dem streitgegenständlichen Lebensversicherungsvertrag an die Bank ab. In der Abtretungsurkunde heißt es auszugsweise wie folgt:

4

2. Vereinbarung der Abtretung

5

2.1

Der Sicherungsgeber tritt die folgende(n) gegenwärtige(n) und künftige(n) Forderunge(n) gegen

6

Versicherungsgesellschaft

7

aus Vertrag Nr. 6...5 vom 15.12.1998 …

in Höhe eines erstrangigen Teilbetrages von 174.000,00 DM mit allen Rechten an die Bank ab.

8

2.2

Die Abtretung umfasst - auch bei Teilabtretung - neben den Ansprüchen aus der Lebensversicherung auch die Ansprüche auf Auszahlung der Versicherungssumme und der Gewinnanteile, das Recht auf Kündigung des Vertrags und die Auszahlung des Rückkaufswertes; sie umfasst ferner alle Ansprüche aus einem Neuabschluss einer unterbrochenen Versicherung, auch wenn über diesen Vertrag besondere Urkunden ausgestellt werden.“

9

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Abtretungsvereinbarung vom 14. Dezember 1998 Bezug genommen (Bl. 113 f. d. A.).

10

Im September 2002 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet; der Insolvenzverwalter sah von einer Verwertung der Lebensversicherung ab. Das Insolvenzverfahren wurde mit Einstellungsbeschluss des Amtsgerichts Pirmasens vom 5. Dezember 2007 beendet. Der Kläger befindet sich in der insolvenzrechtlichen Wohlverhaltensperiode, seine pfändbaren Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge sind gemäß § 287 Abs. 2 InsO für die Zeit von sechs Jahren seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgetreten.

11

Nach Ablauf der Vertragslaufzeit machte die ...[C] Bank ... eG, gestützt auf die Abtretungsvereinbarung, Ansprüche auf Auszahlung der Versicherungssumme geltend. Daraufhin zahlte der Beklagte die Versicherungssumme in Höhe von 29.334,09 € im Januar 2010 an die Bank aus.

12

In der Folgezeit forderte der Kläger den Beklagten - u. a. mit Anwaltsschreiben vom 13. August 2010 unter Fristsetzung bis zum 27. August 2010 - zur Auszahlung der Versicherungssumme auf. Der Beklagte lehnte jedoch eine Auszahlung mit der Begründung ab, dass bereits aufgrund der - nach seiner Ansicht - wirksamen Abtretung mit befreiender Wirkung an die ...[C] Bank gezahlt worden sei.

13

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die seinerzeitige Abtretung der Forderung aus dem Versicherungsvertrag wegen Verstoßes gegen das Pfändungs-und Abtretungsverbot gemäß § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG unwirksam sei. Daher habe der Beklagte nicht mit befreiender Wirkung an die Bank die Versicherungssumme auszahlen können. Darüber hinaus handele es sich bei der Abtretungsvereinbarung um einen den AGB-Vorschriften unterliegenden Formularvertrag und es sei die Abtretungsklausel - selbst wenn man die Abtretung künftiger Ansprüche auf Auszahlung der Versicherungssumme für zulässig erachten würde - aufgrund der umfassenden Abtretungen unwirksam.

14

Der Kläger hat beantragt,

15

den Beklagten zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 29.334,09 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2010 zu zahlen.

16

Der Beklagte hat beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass die Abtretung künftiger Ansprüche auf Auszahlung der Versicherungsleistung nicht unter das Verfügungsverbot des § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG falle und diese Ansprüche daher abtretbar seien. Er, der Beklagte, habe daher mit befreiender Wirkung an die ...[C] Bank gezahlt. Ein Verstoß gegen AGB-Vorschriften liege nicht vor, insofern sei es unschädlich, soweit die Abtretung im Hinblick auf einzelne Umfänge möglicherweise ins Leere gehe.

19

Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der begehrten Zinsen (Zinsen erst ab dem 28. August 2010) stattgegeben. Das Landgericht hat ausgeführt, dass die mit der Abtretungsvereinbarung vom 14. Dezember 1998 vorgenommene Abtretung der Forderungen des Klägers gegen den Beklagten aus dem hier zu Grunde liegenden Versicherungsvertrag wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG unwirksam sei. Es hat weiterhin die Auffassung vertreten, dass das genannte Abtretungsverbot auch die künftigen Ansprüche auf Auszahlung der Versicherungssumme erfasse, und ausgeführt, dass die Abtretung einer künftigen Forderung nicht gleich zu behandeln sei mit deren Pfändbarkeit im Wege der Zwangsvollstreckung, für welche nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Pfändungsverbot nicht gelten solle. Weiterhin hat es die vorliegend in Rede stehende Abtretung auch wegen Verstoßes gegen AGB-Vorschriften für unwirksam erachtet. Die Abtretungsklausel enthalte nicht nur die Abtretung künftiger Ansprüche, sondern auch die Abtretung anderer Ansprüche. Da der Inhalt der Klausel zumindest teilweise gegen § 307 BGB verstoße, sei die Klausel grundsätzlich im Ganzen unwirksam. Eine geltungserhaltende Reduktion komme nicht in Betracht. Wegen der Begründung der landgerichtlichen Entscheidung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 158 ff. d. A.).

20

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung.

21

Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Abtretung wirksam gewesen sei, weil die Verfügungsbeschränkungen in § 2 Abs. 2 BetrAVG nicht den Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme im Versicherungsfall erfassten und dass auch ein Verstoß gegen § 307 BGB nicht vorliege.

22

Er macht weiter geltend, dass er auch deshalb schuldbefreiend an die ...[C] Bank ausgezahlt habe, weil sowohl der Treuhänder ...[D] als auch der Kläger selbst einer derartigen Auszahlung vorab zugestimmt hätten, und trägt hierzu vor: Mit Schreiben vom 11.9. 2009 habe sich die ...[C] Bank an ihn gewandt und die Auszahlung der bis zum 1. Dezember fälligen Leistung verlangt. Er, der Beklagte, habe anschließend bei dem Treuhänder ...[D] nachgefragt, ob die Ablaufleistung an die Abtretungsgläubigerin ...[C] Bank ... ausgezahlt werden dürfe, die zwischenzeitlich den Originalversicherungsschein mit der Aufforderung zur Auszahlung zugesandt habe. Die ...[C] Bank habe ihm daraufhin mit Schreiben vom 13.11.2009 den Einstellungsbeschluss des Amtsgerichts Pirmasens vom 4.12.2007 und ein Schreiben des Treuhänders vom 21.9.2009 an die ...[C] Bank, aus denen sich ergebe, dass dieser im Hinblick auf die auszuzahlende Lebensversicherung keine Ansprüche mehr geltend mache, übersandt. Der Treuhänder habe mit Schreiben vom 17.11.2009 ihm, dem Beklagten, gegenüber noch einmal bestätigt, dass die Ablaufleistung an die ...[C] Bank ... ausgezahlt werden könne.

23

Im Dezember 2009 habe seine, des Beklagten, zuständige Mitarbeiterin den Kläger telefonisch gebeten, noch vorhandene Original-Versicherungsscheine und -Nachträge an den Beklagten zu übersenden und das vorab zugestellte Formular „Angaben zur Krankenversicherung wegen Meldung von Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung“ ausgefüllt zurückzusenden. Dieser Bitte sei der Kläger unter Einschaltung des Treuhänders ...[D] nachgekommen. Da nicht alle Originalunterlagen bei dem Beklagten eingegangen seien, habe er mit Schreiben vom 8.1.2010 die Abgabe einer so genannten Verlusterklärung sowohl vom Kläger als auch von der ...[C] Bank verlangt. Sowohl der Treuhänder als auch eine Bevollmächtigte der ...[C] Bank hätten sich mit dem Kläger in Verbindung gesetzt und diesen darauf hingewiesen, dass die Auszahlung der fälligen Versicherungsleistung an die ...[C] Bank von der Unterzeichnung der Verlusterklärung durch den Kläger und die ...[C] Bank abhänge. Der Kläger habe die Verlusterklärung unterzeichnet. In dieser sei ausdrücklich festgehalten, dass die Rechte und Ansprüche aus der Versicherung abgetreten seien. Ferner sei die ...[C] Bank insoweit als Gläubigerin angegeben. Durch die Unterzeichnung dieser Urkunde und Aushändigung an den darin genannten Gläubiger, die ...[C] Bank, habe der Kläger seine Einwilligung zur Auszahlung an die ...[C] Bank zum Ausdruck gebracht, und zwar nach Fälligkeit der Leistung. Des Weiteren macht der Beklagte geltend, er könne sich auch auf die gesetzliche Regelung des § 409 BGB berufen.

24

Der Beklagte beantragt,

25

das angefochtene Urteil insoweit abzuändern, als der Beklagte verurteilt worden ist, und dementsprechend die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

26

Der Kläger beantragt,

27

die Berufung zurückzuweisen.

28

Der Kläger trägt vor:

29

Er habe der Auszahlung der Versicherungssumme an die ...[C] Bank niemals zugestimmt. Der entsprechende Vortrag des Beklagten sei verspätet. Seine Ehefrau habe sich zudem mehrfach mit Vertretern des Beklagten in Verbindung gesetzt, um zu klären, dass die Versicherungssumme ihm, dem Kläger zugutekommen werde. Im Übrigen beschränke sich der Beklagte auf Rechtsausführungen, welchen das Landgericht zu Recht nicht gefolgt sei.

30

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

31

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

32

Das Landgericht hat der Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung bezüglich der Hauptforderung in vollem Umfang stattgegeben und lediglich einen geringen Teil des Zinsanspruchs abgewiesen.

33

Der Kläger kann von dem Beklagten die Auszahlung der Lebensversicherungssumme aus dem Vertrag über die Direktversicherung verlangen, da diese fällig ist und da der Beklagte nicht mit befreiender Wirkung an die ...[C] Bank leisten konnte. Zutreffend hat das Landgericht entschieden, dass die Abtretung an die ...[C] Bank wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Abtretungsverbot unwirksam ist.

34

Das Landgericht hat richtig ausgeführt, dass im vorliegenden Fall die gesetzlichen Voraussetzungen, die in § 2 Abs. 2 BetrAVG normiert sind, vorliegen, so dass die Abtretung der Ansprüche des Klägers aus dem Versicherungsvertrag mit dem Beklagten an die...[C] Bank mit Vertrag vom 14. Dezember 1998 wegen Verstoßes gegen die genannte Vorschrift im Sinne von § 134 BGB nichtig ist. Es hat auch zutreffend dargestellt, dass es sich bei § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG um ein gesetzliches Abtretungsverbot handelt, das verhindern will, dass der Arbeitnehmer vor dem Zeitpunkt des Versicherungsfalls die Anwartschaft liquidiert und diese Mittel für andere Zwecke als seine Alterssicherung einsetzt, so dass das Abtretungsverbot auch die künftigen Ansprüche auf Auszahlung der Versicherungssumme erfasst, da nur auf diese Weise der mit der Vorschrift verfolgte Zweck erreicht werden kann. Zur weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Auch das Vorbringen in der Berufungsbegründung gibt zu einer anderen Würdigung keine Veranlassung.

35

Entgegen der Auffassung des Beklagten ergeben sich auch aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. November 2010 (VII ZB 87/09) keine Erwägungen, die eine abweichende Entscheidung zu seinen Gunsten tragen würden. In dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof festgeschrieben, dass nicht nur das Vollrecht aus einer Direktversicherung, d.h. der Anspruch auf Versicherungsleistung nach Ablauf der Versicherungszeit und Fälligwerden der Versicherungsleistung, gepfändet werden kann, sondern auch schon während des Laufs der Versicherung der künftige Anspruch auf Auszahlung der Versicherungsleistung. Begründet wurde dies mit dem auch verfassungsrechtlich gewährleisteten Schutz des Eigentums, der auch schuldrechtliche Forderungen zu den Eigentumsrechten zählt und sich insbesondere auf das Befriedigungsrecht des Gläubigers erstreckt. Es wurde ausgeführt, dass dieses Recht des Gläubigers in erheblichem Maße beeinträchtigt wäre, wenn man dem Schuldner durch ein Pfändungsverbot hinsichtlich seiner zukünftigen Forderungen die Möglichkeit eröffnen würde, am Tag des Eintritts des Versicherungsfalls durch frühzeitige Verfügungen über seine Versorgungsansprüche die erst dann zulässige Pfändung durch den Gläubiger ins Leere laufen zu lassen (BGH Beschluss v. 11.11.2010 - Az: VII ZB 87/09 unter Randziffer 12).

36

Die für die Pfändung geltenden Grundsätze, die der Bundesgerichtshof in dem oben genannten Beschluss aufgestellt hat, können nicht auf eine rechtsgeschäftliche Verfügung des Versicherungsnehmers vor Eintritt der Fälligkeit seines Leistungsanspruchs übertragen werden. Pfändung im Wege der Zwangsvollstreckung und rechtsgeschäftliche Abtretung sind in ihrer Rechtsnatur und ihrem Regelungsgehalt derart unterschiedlich, dass im Rahmen der Frage der Pfändbarkeit nahe liegende und sachlich gebotene Regelungen nicht auf die rechtsgeschäftliche Abtretung übertragen werden können.

37

Die Pfändung erfolgt im Wege der Zwangsvollstreckung durch staatliche Gewalt und setzt voraus, dass der Gläubige, der die Pfändung betreibt, seinen Anspruch durch die Herbeiführung eines vollstreckbaren Titels schon geklärt und gesichert hat. Dann, wenn - aus welchem Grund auch immer - für den Gläubiger eine Befriedigung seiner Forderung aus dem gepfändeten Vermögensgegenstand des Schuldners noch nicht möglich ist, sichert die Pfändung sein Zugriffsrecht gegenüber rechtsgeschäftlichen Verfügungen des Schuldners sowie ebenso auch gegenüber dem Pfändungszugriff anderer Gläubiger. Hier bewirkt eine früher ausgebrachte Pfändung einen Vorrang des Gläubigers, der zuerst eine Pfändungsmaßnahme ausgebracht hat, gegenüber anderen, erst zu einem späteren Zeitpunkt die Zwangsvollstreckung betreibenden weiteren Gläubigern. Durch die Pfändung wird die Zuordnung des von ihr ergriffenen Gegenstands zum Vermögen des Schuldners jedoch nicht geändert.

38

Demgegenüber stellt die Abtretung ein Verfügungsgeschäft zwischen Zedent und Zessionar da, das auf einer schuldrechtlichen Vereinbarung beruht und dingliche Auswirkungen hat. Die abgetretene Forderung scheidet grundsätzlich aus dem Vermögen des ursprünglichen Forderungsinhabers aus und geht in vollem Umfang in das Vermögen dessen über, dem sie abgetreten wird. Dieser ist in seiner Verwertungsmöglichkeit allenfalls durch schuldrechtliche Vereinbarungen in Form einer Sicherungsabrede eingeschränkt. Eine Ausnahme des künftigen Auszahlungsanspruchs vom Abtretungsverbot des § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG würde bedeuten, dass dieses Abtretungsverbot unterlaufen würde. Der Versicherungsnehmer behielte zwar die Anwartschaft, die in diesem Fall jedoch lediglich als leere Hülle bei ihm verbleiben würde, da das Vollrecht auf Auszahlung der Versicherungsleistung schon im Vorhinein auf den Abtretungsempfänger, vorliegend die ...[C] Bank, übergegangen wäre. Die vom Bundesgerichtshof im Rahmen seiner Entscheidung zur Pfändbarkeit des künftigen Auszahlungsanspruchs dargelegten Gründe treffen auf die schuldrechtliche Abtretung, insbesondere die hier vorliegende Sicherungsabtretung, nicht zu. Die ...[C] Bank hatte keinen rechtlich gesicherten Anspruch darauf, dass der Kläger ihr zur Absicherung des Darlehens, das sie ihn gewähren wollte, seinen künftigen Anspruch auf Auszahlung der Versicherungsleistung, der erst mehr als zehn Jahre nach Abschluss des Vertrages mit ihr überhaupt fällig wurde, abtritt. Insbesondere fehlt es an der Titulierung als Grundlage verstärkter Eigentums-Schutzwürdigkeit, für die auch die Unabhängigkeit von einer Mitwirkung des Schuldners spricht.

39

Der Beklagte ist auch nicht unter Anwendung des § 409 BGB durch die Auszahlung an die...[C] Bank von seiner Leistungspflicht frei geworden. Zwar wurde dem Beklagten die Abtretung durch die ...[C] Bank schon frühzeitig angezeigt. Jedoch greift der Schutz des § 409 BGB nicht, wenn die Abtretung gegen ein gesetzliches Verbot verstößt (Grüneberg in Palandt, BGB, 71. Aufl. § 409 Rdn. 5). Hinzu kommt, dass für den Beklagten es offen auf der Hand liegen musste, dass die Abtretung unwirksam ist. Der Vertrag war zunächst mit dem Arbeitgeber des Klägers als Direktversicherung geschlossen worden, er wurde von einem weiteren Arbeitgeber übernommen und erst bei Eintritt in eine selbständige Erwerbstätigkeit auf den Kläger selbst übertragen, dabei jedoch beitragsfrei gestellt, d.h. dem Beklagten waren die gesamten Umstände, die unter Anwendung des § 2 Abs. 2 Satz 4BetrAVG zur Unwirksamkeit der Abtretung führten, bekannt.

40

Die Beklagte war auch nicht etwa deshalb zur Leistung an die ...[C] Bank berechtigt, weil sowohl der Treuhänder im Insolvenzverfahren des Klägers als auch der Kläger selbst nach Fälligkeit der Leistung einer Auszahlung an die ...[C] Bank zugestimmt hatten.

41

Es kann dahingestellt bleiben, ob in dem Schriftverkehr zwischen der ...[C] Bank, dem Beklagten und dem Treuhänder tatsächlich eine Zustimmung des Treuhänders zur Auszahlung der Versicherungssumme an die ...[C] Bank gesehen werden kann. Eine solche wäre nicht wirksam, da er damit seine Kompetenzen überschritten hätte.

42

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers war aufgehoben und der Kläger befand sich in der so genannten Wohlverhaltensphase. Das bedeutet, dass Rechte und Pflichten des ihm zugeordneten Treuhänders sich nach § 292 InsO richten. Nach dieser Bestimmung obliegt es dem Treuhänder, die Geldmittel, die aufgrund der von dem abhängig beschäftigten Schuldner erklärten Abtretung seiner Gehaltsansprüche fließen, oder sonstige Zahlungen, die der Schuldner, insbesondere der selbstständig tätige Schuldner, an ihn leistet, entgegenzunehmen und zu verwahren und einmal im Jahr an die Gläubiger auszukehren, deren Forderungen zur Tabelle festgestellt sind. Es gehört nicht zu den Aufgaben des Treuhänders in der Wohlverhaltensphase, dafür zu sorgen, dass sonstige, nicht seiner Verwaltung unterliegende Einkünfte des Schuldners an einen bestimmten Gläubiger ausgekehrt werden. Auch obliegt es ihm nicht, die Frage zu beurteilen, ob eine lange zurückliegende Abtretung, die der Schuldner gegenüber einer Bank erklärt hat, wirksam ist oder ob sie gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Erklärungen, die der Treuhänder hierzu gegenüber dem Beklagten abgegeben hat, waren somit rechtlich ohne Bedeutung.

43

Aufgrund des vorliegenden Schriftverkehrs kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger seinerseits nach Fälligkeit seines Anspruchs gegen den Beklagten die Abtretung dieses Anspruchs an die ...[C] Bank erneut erklärt hat und dass er auch seine Zustimmung zur Auszahlung der Versicherungsleistung an die ...[C] Bank gegeben hat. Der Beklagte beruft sich insoweit darauf, dass in der vom Kläger unterzeichneten Verlusterklärung ausdrücklich festgehalten sei, dass die Rechte und Ansprüche aus der Versicherung abgetreten seien, und dass ferner die ...[C] Bank insoweit als Gläubiger angegeben sei. Diese Verlusterklärung, die auf einem Formular der Beklagten erfolgte, enthält keine Erklärung des Klägers dahingehend, dass er mit der Auszahlung an die ...[C] Bank einverstanden sei. Der Hinweis darauf, dass die Ansprüche an diese abgetreten seien, stellt keine Willenserklärung des Klägers dar, sondern lediglich einen Hinweis darauf, wie der Beklagte und die ...[C] Bank die Lage gesehen haben.

44

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

45

Die Revision wird zugelassen, weil die Frage ob im Hinblick auf das gesetzliche Verfügungsverbot gemäß § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG die Abtretung des künftigen Anspruchs auf Auszahlung der Versicherungsleistung der Pfändung im Rahmen der Zwangsvollstreckung dieses Anspruchs gleichgestellt werden kann, höchstrichterlich, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden ist. Es ist eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist.

46

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 29.334,09 € festgesetzt.

(1) Bei der Versicherung für fremde Rechnung stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Versicherten zu. Die Übermittlung des Versicherungsscheins kann jedoch nur der Versicherungsnehmer verlangen.

(2) Der Versicherte kann ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers nur dann über seine Rechte verfügen und diese Rechte gerichtlich geltend machen, wenn er im Besitz des Versicherungsscheins ist.

Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt

1.
der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
2.
der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und
3.
das Arbeitseinkommen.
Bei Versicherungspflichtigen nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b sind die dort genannten Leistungen bis zum Erreichen der Altersgrenzen des § 10 Absatz 2 beitragsfrei. Dies gilt entsprechend für die Leistungen der Hinterbliebenenversorgung nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und für die Waisenrente nach § 15 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte. § 226 Abs. 2 und die §§ 228, 229 und 231 gelten entsprechend.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler nach näherer Bestimmung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte,
4.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
8.
behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen,
10.
Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren,
11a.
Personen, die eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. Januar 1983 aufgenommen haben, die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie mindestens neun Zehntel des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 1985 und der Stellung des Rentenantrags nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren; für Personen, die am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1992 maßgebend,
11b.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch
a)
auf eine Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches oder
b)
auf eine entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, wenn der verstorbene Elternteil zuletzt als Beschäftigter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches befreit war,
erfüllen und diese beantragt haben; dies gilt nicht für Personen, die zuletzt vor der Stellung des Rentenantrags privat krankenversichert waren, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen für eine Familienversicherung mit Ausnahme des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder die Voraussetzungen der Nummer 11,
12.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie zu den in § 1 oder § 17a des Fremdrentengesetzes oder zu den in § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben,
13.
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a)
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b)
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.

(2) Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforderlichen Mitgliedszeit steht bis zum 31. Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig war. Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte. Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Absatz 2 Nummer 2 des Ersten Buches) eine Zeit von drei Jahren angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nicht für

1.
ein Adoptivkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat, oder
2.
ein Stiefkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Elternteil des Kindes bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen wurde.

(3) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird.

(4) Als Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nicht versicherungspflichtig, wer im Ausland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(4a) Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gleich:

1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer zuletzt vor dem Bezug von Bürgergeld privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit. Personen nach Satz 1 sind nicht nach § 10 versichert. Personen nach Satz 1, die am 31. Dezember 2015 die Voraussetzungen des § 10 erfüllt haben, sind ab dem 1. Januar 2016 versicherungspflichtig nach Absatz 1 Nummer 2a, solange sie diese Voraussetzungen erfüllen.

(6) Nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 oder 8 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 6 mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 oder 8 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind.

(7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 bis 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert oder die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 11b besteht über die Altersgrenze des § 10 Absatz 2 Nummer 3 hinaus. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 9 geht der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 vor.

(8) Nach Absatz 1 Nr. 11 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist. Satz 1 gilt für die in § 190 Abs. 11a genannten Personen entsprechend. Bei Beziehern einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand und die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und deren Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte nicht von einer der in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in der am 10. Mai 2019 geltenden Fassung genannten Personen abgeleitet worden ist, geht die Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 vor.

(8a) Nach Absatz 1 Nr. 13 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 10 versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches, dem Teil 2 des Neunten Buches und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf diese Leistungen für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 13, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.

(9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.

(10) nicht belegt

(11) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht.

Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt

1.
der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
2.
der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und
3.
das Arbeitseinkommen.
Bei Versicherungspflichtigen nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b sind die dort genannten Leistungen bis zum Erreichen der Altersgrenzen des § 10 Absatz 2 beitragsfrei. Dies gilt entsprechend für die Leistungen der Hinterbliebenenversorgung nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und für die Waisenrente nach § 15 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte. § 226 Abs. 2 und die §§ 228, 229 und 231 gelten entsprechend.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

Tenor

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird auf 40.000 € (in Worten: vierzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG).

Gründe

1

Der nach § 37 Abs. 2 RVG festzusetzende Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren beträgt, wenn der Verfassungsbeschwerde durch die Entscheidung einer Kammer stattgegeben wird, in der Regel, wenn weder die objektive Bedeutung der Sache noch Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit Besonderheiten aufweisen, 8.000 € (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. Juni 2009 - 1 BvR 2295/08 -, juris, Rn. 30).

2

Während die subjektive Bedeutung der Rechtssache für den Beschwerdeführer eher gering ist und unterhalb des Wertes von 8.000 € liegt, ist die objektive Bedeutung der Sache erheblich. Denn der stattgebende Kammerbeschluss vom 28. September 2010 wird im Ergebnis in einer Vielzahl von Fällen für die Versicherten zu einer Reduktion der Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner führen. Es erscheint daher unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen angemessen, einen Gegenstandswert von 40.000 € anzusetzen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Juni 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob und ggf in welchem Umfang der Kläger auf Leistungen aus zwei Kapitallebensversicherungen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu zahlen hat.

2

Der bei der beklagten Krankenkasse pflichtversicherte Kläger schloss am 6.11.1975 als selbstständiger Betreiber einer Gastwirtschaft zugunsten seiner im Antrag als "Angestellte im Gaststättengewerbe" bezeichneten, 1953 geborenen Ehefrau (Versicherte und Bezugsberechtigte im Erlebensfall) zwei Lebensversicherungsverträge ab. In den Versicherungsurkunden wurden diese als "Direktversicherung" im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung bezeichnet und unterlagen danach den Bestimmungen des "Betriebsrentengesetzes". Versicherungsbeginn war jeweils der 1.12.1975, das Ablaufdatum der 1.12.2013. Gleichzeitig wurde eine jährliche Erhöhung der Versicherungssumme und der Prämien vereinbart. Mit Betriebsaufgabe zum 31.3.1986 wurde die Ehefrau des Klägers selbst Versicherungsnehmerin; jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt wurden die Prämien durch den Kläger getragen. Nach dem Tod seiner Ehefrau erhielt der Kläger am 17.12.2007 aus diesen Lebensversicherungen einmalige Kapitalleistungen in Höhe von 111 860,58 Euro bzw 43 081,41 Euro. Diese Beträge meldete das Versicherungsunternehmen der Beklagten als Leistungen aus betrieblicher Altersversorgung.

3

Mit Bescheid vom 11.2.2008, geändert durch Bescheid vom 20.2.2008, teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Betrag, der sich bei Verteilung der gesamten ausgezahlten Kapitalleistung auf 120 Monate ergebe, der Beitragspflicht ua in der GKV unterliege und setzte den vom Kläger ab 1.1.2008 hieraus zu zahlenden monatlichen Krankenversicherungsbeitrag unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 17,95 Euro fest.

4

Die nach erfolglosem Widerspruch (Widerspruchsbescheid vom 20.5.2008) erhobene Klage hat das SG mit Urteil vom 2.12.2009 abgewiesen, da beitragspflichtige Kapitalzahlungen betroffen seien, die aus einer betrieblichen Altersversorgung iS des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V stammten. Die Direktlebensversicherung sei eine für die betriebliche Altersversorgung typische Versicherungsart. Der Kläger habe die Versicherung als Arbeitgeber abgeschlossen und zumindest bis zum Eintritt seiner Ehefrau in die Stellung der Versicherungsnehmerin mit Betriebsaufgabe auch die Prämien getragen. Es sei nicht nach den Zeiträumen der Versicherungsnehmereigenschaft zu unterscheiden, sondern eine institutionelle Abgrenzung vorzunehmen. Auf die Modalitäten des individuellen Rechtserwerbs komme es dabei nicht an.

5

Die Berufung hat das LSG unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des SG mit Urteil vom 17.6.2010 zurückgewiesen. Ergänzend hat es ausgeführt, die vollständige Einbeziehung von ursprünglich als Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherungen bei der Beitragsbemessung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die streitigen einmaligen Kapitalleistungen seien aus einer solchen Direktversicherung erbracht worden und hätten nach dem vereinbarten Auszahlungszeitpunkt, dem 60. Lebensjahr der Ehefrau, Altersversorgungszwecken gedient, die auch die Hinterbliebenenversorgung umfassen. Es komme nicht darauf an, ob die Ehefrau tatsächlich in der Gaststätte mitgearbeitet habe, denn aufgrund der bei Abschluss des Versicherungsvertrags abgegebenen Erklärungen liege nach dem Versicherungstyp eine Form der beitragspflichtigen betrieblichen Altersversorgung vor.

6

Mit der Revision rügt der Kläger eine mangelnde Sachverhaltsaufklärung des LSG sowie eine Verletzung des § 226 SGB V. Das LSG habe den Einwand, seine Ehefrau habe nie bei ihm gearbeitet, nicht aufgrund rechtlicher Erwägungen zurückweisen dürfen, sondern der Frage nachgehen müssen, ob tatsächlich ein Beschäftigungsverhältnis vorgelegen habe, auf dessen Grundlage eine betriebliche Altersvorsorge begründet worden sei. Insbesondere habe das LSG prüfen müssen, ob eine Versorgungszusage iS von § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) erteilt worden sei. Aber selbst bei Zugrundelegen einer betrieblichen Altersversorgung wäre die Kapitalleistung als Todesfallleistung aus der Versicherung eines verstorbenen Ehegatten wie eine Leistung aus einer eigenen befreienden Lebensversicherung und im Unterschied zu Leistungen aus eigener Versorgung nicht beitragspflichtig. Nach der Regelungsgeschichte des § 229 SGB V und des § 180 Abs 8 RVO sowie den Materialien hierzu sollten Einnahmen, die nicht unmittelbar auf ein früheres eigenes Beschäftigungsverhältnis oder eine frühere eigene Erwerbstätigkeit zurückzuführen seien, von der Beitragspflicht ausgenommen bleiben.

7

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Juni 2010, das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 2. Dezember 2009 sowie die Bescheide der Beklagten vom 11. Februar 2008 in der Gestalt des Bescheides vom 20. Februar 2008 und des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2008 aufzuheben.

8

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Sie verweist darauf, dass die grundsätzliche Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus Direktversicherungen durch das BVerfG in jüngster Zeit bestätigt worden sei. Allerdings müsse das Lebensversicherungsunternehmen möglicherweise seine Beitragsmeldung korrigieren.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision des Klägers ist im Sinne einer Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).

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Der Senat konnte aufgrund der vom LSG festgestellten Tatsachen nicht abschließend entscheiden, bis zu welcher Höhe die Kapitalleistungen aus den Lebensversicherungen der verstorbenen Ehefrau des Klägers beitragspflichtige Einnahmen sind und welche Beitragshöhe sich zu Lasten des Klägers daraus ergibt. Allerdings haben SG und LSG zu Unrecht entschieden, dass die beklagte Krankenkasse vom Kläger Beiträge auch aus Kapitalleistungen der Lebensversicherungen verlangen darf, die auf nach dem 31.3.1986 gezahlten Prämien beruhen. Die Beklagte ist (nur) berechtigt, von dem bei ihr als Beschäftigtem pflichtversicherten Kläger Beiträge aus einmaligen Leistungen zu verlangen, die an ihn als Hinterbliebenen wegen des Todes der Versicherten aus Direktversicherungen erbracht wurden, soweit diese Leistungen nicht auf Prämien beruhen, die auf die Versicherungsverträge für Zeiträume eingezahlt worden sind, in denen die Versicherte auch gleichzeitig Versicherungsnehmerin war.

12

Nach § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V, der seit Inkrafttreten des SGB V am 1.1.1989 unverändert geblieben ist, wird bei versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) zugrunde gelegt. Nach § 226 Abs 2 SGB V sind die nach Absatz 1 Satz 1 Nr 3 und 4 zu bemessenden Beiträge nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV übersteigen. Als der Rente vergleichbare Einnahmen iS von § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V gehören nach Maßgabe von § 229 Abs 1 Satz 1 SGB V zu den beitragspflichtigen Einnahmen des Klägers auch die - vorliegend allein in Betracht kommenden - "Renten der betrieblichen Altersversorgung" iS von Nr 5, aaO, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung - wie hier - vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt nach § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V in der ab dem 1.1.2004 anzuwendenden Fassung durch Art 1 Nr 143 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz ) vom 14.11.2003 (BGBl I 2190, vgl Art 37 Abs 1 GMG) ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate.

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1. Entgegen der Ansicht des Klägers unterliegen auch Leistungen an Hinterbliebene der Beitragspflicht in der GKV.

14

§ 229 Abs 1 Satz 1 SGB V knüpft bereits seinem Wortlaut nach die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen gerade an die Bedingung, dass diese ua zur Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Darüber hinaus umfassen die Renten der betrieblichen Altersversorgung (§ 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V) selbst im engen Sinne des § 1 Abs 1 Satz 1 BetrAVG(vom 19.12.1974, BGBl I 3610, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2008, BGBl I 2940) auch die Zusage von Leistungen der Hinterbliebenenversorgung. Hinweise auf einen Ausschluss der Hinterbliebenenleistungen von der Beitragspflicht sind - entgegen der Revisionsbegründung - weder der Regelungsgeschichte des § 229 SGB V und des § 180 Abs 8 RVO noch den diesbezüglichen Gesetzesmaterialien zu entnehmen. So geht die Anknüpfung der Beitragspflicht von Versorgungsbezügen ua an deren Erzielung als Hinterbliebenenversorgung im insoweit unveränderten Wortlaut beider Normen zurück auf Art 2 Nr 2 des Entwurfs eines Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 1982 (BT-Drucks 9/458 S 7), zu dem die Begründung ausführt, dass als beitragspflichtig auch "solche Einnahmen berücksichtigt werden, die wie die Rente bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder als Alters- bzw. Hinterbliebenenversorgung Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen ersetzen" (BT-Drucks 9/458 S 34).

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Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus der Entscheidung des Senats vom 5.5.2010 (B 12 KR 15/09 R - USK 2010-54) zu der Frage, ob die streitige Kapitalzahlung aus einer befreienden Lebensversicherung in entsprechender Anwendung des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V als Leistung der betrieblichen Altersversorgung zu qualifizieren ist, was der Senat verneint hat. Gründe, auch bei einer nicht der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnenden Versicherungsleistung nur deshalb auf eine - zumindest teilweise, dazu unter 3. - der betrieblichen Altersversorgung unterfallende Leistung von einer Beitragsfreiheit auszugehen, weil diese an den Hinterbliebenen des Versicherten erbracht wird, werden weder in der Revisionsbegründung benannt noch sind sie anderweitig erkennbar. Ebenso ist es unerheblich, ob der Versicherte während des Anspruchserwerbs in der GKV versichert war oder nicht. Maßgeblich ist allein seine oder seines Hinterbliebenen Versicherung in der GKV im vereinbarten Auszahlungszeitpunkt (zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt vgl BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 4 RdNr 17 ff) bzw im Versorgungsfall, mit dem auch der Beitragsanspruch entsteht (§ 22 Abs 1 Satz 1 SGB IV). Solange der Versorgungszweck gewahrt bleibt, ist auch unerheblich, ob die Auszahlung an den Hinterbliebenen aufgrund eines eigenen Bezugsrechts oder aufgrund einer anderen vertraglichen Gestaltung erfolgt. Denn § 229 Abs 1 Satz 1 SGB V knüpft entscheidend an den Versorgungszweck einer Leistung an, ohne dass es im Einzelnen darauf ankommt, wie dieser Zweck erreicht wird(vgl BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 6 RdNr 13, 15). Soweit die gewählte vertragliche Gestaltung gegenüber einem eigenen Bezugsrecht des Hinterbliebenen steuerliche oder erbrechtliche Nachteile aufweist, schließt dies die Beitragspflicht in der GKV nicht aus, denn - wie der Senat bereits entschieden hat - ist Bemessungsgrundlage für die Beiträge aus Versorgungsbezügen auch dann der Zahlbetrag der Bezüge, wenn dieser dem Versorgungsempfänger aufgrund anderweitiger Ansprüche nicht in voller Höhe zur Verfügung steht (vgl BSG SozR 3-2500 § 237 Nr 7 S 19).

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2. Entgegen dem Vorbringen der Revision tragen die vom LSG - zum Teil unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des Urteils des SG - festgestellten Tatsachen dessen Feststellung, dass es sich bei den dem Kläger am 17.12.2007 ausgezahlten Leistungen aus zwei Lebensversicherungen um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iS des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V handelt. Dies gilt zumindest insoweit, als diese Leistungen auf für Zeiträume vor dem 31.3.1986 gezahlten Prämien beruhen (hierzu unter 3.).

17

a) Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung iS von § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V auch Renten gehören, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung iS von § 1b Abs 2 BetrAVG gezahlt werden(vgl zB BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 14 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; Urteil des Senats vom 12.12.2007 - B 12 KR 6/06 R - USK 2007-98 - auf Verfassungsbeschwerde bestätigt: BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - VersR 2011, 416). Um eine solche Direktversicherung handelt es sich, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen wird und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistung des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Diese Leistung ist dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezweckt, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen soll. Dieser Versorgungszweck kann sich auch aus der vereinbarten Laufzeit ergeben. Unerheblich ist, ob der Abschluss nach Auffassung der Beteiligten allein zur Ausnutzung der steuerrechtlich anerkannten und begünstigten Gestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung erfolgt. Der hinreichende Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers für die Qualifizierung als beitragspflichtige Einnahme der betrieblichen Altersversorgung ist - wie hier - bei einer solchen für die betriebliche Altersversorgung typischen Versicherungsart der Direktversicherung gegeben (vgl zB BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 14 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

18

b) Nach den Feststellungen des LSG waren beide Verträge hier ursprünglich als Direktversicherungen vom Kläger zugunsten seiner Ehefrau abgeschlossen worden. Sie dienten im Hinblick auf den Zeitpunkt der Auszahlung in dem Jahr, in dem die Ehefrau des Klägers das 60. Lebensjahr vollendete, primär ihrer Altersversorgung (vgl Urteil des Senats vom 12.12.2007 - B 12 KR 6/06 R - USK 2007-98; BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 13). Gleichzeitig dienten sie indessen, wie das LSG ebenfalls festgestellt hat, entsprechend dem Zweck von Versorgungsbezügen ua der Hinterbliebenenversorgung, indem sie nach dem Tode der Ehefrau dem Kläger als Witwer zugute kamen. Auf die Frage, ob zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau tatsächlich ein Arbeitsverhältnis bestand oder nicht und ob eine Versorgungszusage erteilt wurde, kommt es entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung danach nicht an.

19

aa) Der Senat versteht die gesetzliche Regelung auch bei der Begründung der krankenversicherungsrechtlichen Beitragspflicht von Renten und den Renten vergleichbaren Bezügen seit jeher so, dass nicht auf den im Einzelfall jeweils nachweisbaren Zusammenhang mit dem früheren Erwerbsleben abzustellen ist, sondern typisierend von einem solchen allgemeinen Zusammenhang auszugehen ist. Die gesetzliche Regelung unterwirft mit den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und den Versorgungsbezügen iS von § 229 Abs 1 Satz 1 SGB V grundsätzlich Bezüge bestimmter Institutionen und aus vergleichbaren Sicherungssystemen der Beitragspflicht, bei denen in der Regel ein Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zu diesem System und einer Erwerbstätigkeit besteht. Diese sog institutionelle Abgrenzung orientiert sich allein daran, ob die Rente bzw die einmalige Kapitalleistung von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung gezahlt wird, und lässt Modalitäten des individuellen Rechtserwerbs unberücksichtigt (BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 19 mwN). Daran hält der Senat im Grundsatz fest (siehe unter 3.). Gleichzeitig hat der Senat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass der Begriff der "betrieblichen Altersversorgung" für das Verständnis des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V eigenständig nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift ohne Bindung an die Legaldefinition des § 1b Abs 2 BetrAVG auszulegen ist(vgl bereits BSG SozR 2200 § 180 Nr 40; BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 19 ff mwN). So hat der Senat zur typisierenden Anknüpfung insbesondere im Hinblick auf die Leistung von Pensionskassen ausgeführt, dass nur derjenige, der aufgrund einer bestimmten früheren Berufstätigkeit Mitglied einer entsprechenden Einrichtung werden kann und dieses Recht ausübt, sich für seine zusätzliche Sicherung nicht irgendeiner Form der privaten Vorsorge bediene, sondern sich der betrieblichen Altersversorgung anschließe und sich damit im gewissen Umfang deren Vorteile nutzbar mache (vgl BSGE 70, 105, 109 = SozR 3-2500 § 229 Nr 1 S 5; SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 25). In diesem Sinne bedienten sich vorliegend auch der Kläger und seine Ehefrau nicht irgendeiner beliebigen Form der privaten Vorsorge - beispielsweise einer privaten Kapitallebensversicherung -, sondern der nach § 1 iVm § 1b Abs 2 BetrAVG ausschließlich als Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung definierten Direktversicherung; diese aber setzt zwingend das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Versicherungsnehmer (Arbeitgeber) und dem Versicherten (Arbeitnehmer) voraus. Wer sich zur Alters- und Hinterbliebenenvorsorge der Institutionen der betrieblichen Altersversorgung und der hiermit verbundenen Vorteile bedient, muss sich dann aber in der Konsequenz auch bezüglich der an diesen institutionellen Rahmen geknüpften beitragsrechtlichen Folgen hieran festhalten lassen, ohne dass es dem Krankenversicherungsträger zugemutet werden könnte, noch nach Jahren und Jahrzehnten das Vorliegen der für diese Versorgungsform im Einzelnen vorgesehenen Voraussetzungen in jedem Einzelfall rückwirkend vollständig zu überprüfen.

20

bb) Nach diesen Grundsätzen ist die vom Kläger sinngemäß erhobene Rüge eines Verstoßes gegen die Amtsermittlungspflicht, weil das LSG nicht aufgeklärt habe, ob zwischen ihm (dem Kläger) und seiner Ehefrau tatsächlich ein Arbeitsverhältnis bestanden habe und in dessen Rahmen eine Versorgungszusage erteilt worden sei, bereits deshalb unbegründet, weil es hierauf nicht ankommt, wie das LSG insoweit rechtsfehlerfrei angenommen hat.

21

3. Nicht zutreffend ist jedoch die Rechtsauffassung des LSG, soweit es auch als rechtmäßig angesehen hat, dass die Beklagte vom Kläger Beiträge auch aus Kapitalleistungen der Lebensversicherungen seiner verstorbenen Ehefrau verlangt, die auf nach dem 31.3.1986 gezahlten Prämien beruhen.

22

a) Im Ausgangspunkt ist dem LSG darin zuzustimmen, dass die beitragsrechtliche Berücksichtigung von laufenden Versorgungsbezügen - auch aus Direktversicherungen - als solche nicht gegen das GG verstößt (stRspr des BSG und des BVerfG, zB BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 16 mwN; BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 5; BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - VersR 2011, 416 und Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - DB 2010, 2343). Ebenso wenig bestehen verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Heranziehung von Versorgungsbezügen in der Form einer nicht regelmäßig wiederkehrenden Leistung (BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - aaO, juris RdNr 9).

23

b) Nicht regelmäßig wiederkehrend gezahlte Versorgungsbezüge sind auch dann beitragspflichtig, wenn das entsprechende Rechtsverhältnis bereits vor dem 1.1.2004 abgeschlossen wurde (BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 17 mwN; BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 5).

24

aa) Der Senat teilt nicht die - unter Hinweis auf den Kammerbeschluss des BVerfG vom 28.9.2010 (1 BvR 1660/08 - aaO) - in vergleichbaren Fällen vertretene Auffassung, auch der Teil des (Gesamt)Auszahlungsbetrags, der auf betrieblicher Altersversorgung mit dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer beruht, unterliege nicht der Beitragspflicht in der GKV, wenn der Versicherungsnehmerwechsel vor dem 1.1.2004 stattgefunden habe. Denn anders als hierzu (sinngemäß) vorgetragen führt die aus verfassungsrechtlichen Gründen vorgenommene rechtliche Unterscheidung von betrieblicher und privater Altersversorgung anhand des Kriteriums der Versicherungsnehmereigenschaft nicht (auch) versicherungs(vertrags)rechtlich dazu, dass in den Beziehungen zum Versicherungsunternehmen "Altverträge" von "Neuverträgen" zu unterscheiden wären und daher für den auf dem "Altvertrag" beruhenden Auszahlungs(teil)betrag nach dem bis zum 31.12.2003 geltenden Recht endgültig Beitragsfreiheit bestünde. Ist es - wie im vorliegenden Fall - nach den Feststellungen des LSG bei dem ursprünglich vereinbarten Auszahlungszeitpunkt zu einem Datum nach dem 1.1.2004 geblieben, so wurde die ursprüngliche Direktversicherung auch nicht mit dem Versicherungsnehmerwechsel vor dem 1.1.2004 aus dem betrieblichen Bezug gelöst oder der auf ihr beruhende Auszahlungs(teil)betrag wurde nicht etwa nach altem Recht beitragsfrei.

25

bb) Zutreffend ist allerdings, dass § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V nF die Beitragspflicht erst ab Inkrafttreten der Änderung am 1.1.2004 auf von vornherein oder jedenfalls vor Eintritt des Versicherungsfalls als nicht regelmäßig wiederkehrende zugesagte oder vereinbarte Leistungen der betrieblichen Alterssicherung erweitert. Ein darüber hinausgehender gesetzlicher Anwendungsbefehl, die Neuregelung auch auf bereits zuvor abgeschlossen gewesene Sachverhalte anzuwenden und in der Vergangenheit bereits eingetretene Rechtsfolgen nachträglich wieder zu ändern, ist nicht ergangen. Vor dem 1.1.2004 beitragsfreie Versorgungsbezüge bleiben dies damit endgültig (vgl BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 32 S 149 f und BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 4 RdNr 15). Die Entscheidung über die Beitragspflicht nach dem bis zum 31.12.2003 geltenden Recht hat der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 10 S 57 f; BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 13 S 66 ff; BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 3 RdNr 11) -zuletzt mit Urteil vom 13.9.2006 (BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 4) -danach getroffen, welche Leistung im Zeitpunkt des Versicherungsfalls konkret geschuldet war. "Versicherungsfall" ist dabei je nach Art des Versorgungsbezugs der Eintritt der Berufsunfähigkeit, des Todes bzw bei Altersrenten das Erreichen des Rentenalters oder des vereinbarten Auszahlungstermins. Waren Kapitalleistungen zu einem vor dem 1.1.2004 liegenden Zeitpunkt bereits geschuldet, waren sie nach altem Recht beitragsfrei. Liegt dagegen der Versicherungsfall nach dem 31.12.2003 und entsteht der Anspruch auf eine bereits ursprünglich oder vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbarte nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung mit diesem Zeitpunkt, unterliegt sie nach § 229 Abs 1 Satz 3 Regelung 2 SGB V nF der Beitragspflicht. Im Fall einer vor Eintritt der Erfüllbarkeit erfolgten Auszahlung der Leistung aus einer als Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherung hat der Senat in seinem Urteil vom 13.9.2006 (BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 4 RdNr 15) daher darauf hingewiesen, dass der bloße Zeitpunkt von Zahlungen des Versicherers ohne die Möglichkeit der Zuordnung zu einer insofern konkret bestehenden Schuld für die Unterscheidbarkeit der Anwendung alten oder neuen Rechts schon deshalb nicht hinreichend ist, weil er keine Entscheidung über das Vorliegen von Versorgungsbezügen erlaubt.

26

cc) Nach den Feststellungen des LSG war vorliegend der Zeitpunkt für die Auszahlung der gesamten Ablaufleistung aus der Lebensversicherung einheitlich für das 60. Lebensjahr der Versicherten vereinbart, konkret für den 1.12.2013. Der Kläger verfügte damit nach Inkrafttreten des neuen Rechts über einen noch offenen Auszahlungsanspruch auch insoweit, als dieser den auf betrieblicher Altersversorgung mit dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer beruhenden Anteil des Zahlbetrags betraf. Bei einer solchen Fallgestaltung war dieser nicht infolge des Versicherungsnehmerwechsels vor Inkrafttreten des neuen Rechts (gänzlich) aus dem betrieblichen Bezug gelöst worden und auch nicht als Versorgungsbezug nach altem Recht beitragsfrei. Im Hinblick auf den für das Beitragsrecht allein maßgebenden Umstand, ab wann die Auszahlung des auf betrieblicher Altersversorgung beruhenden Zahlbetrags der Lebensversicherung geschuldet war, kann der Senat offenlassen, wie sich eine Nutzung der ursprünglichen Direktversicherung auf der Ebene der vertraglichen Beziehungen mit dem Versicherungsunternehmen rechtlich vollzog, ob durch Eintritt der Ehefrau des Klägers in den alten Versicherungsvertrag im Wege (gewillkürter) Vertragsübernahme oder im Wege einer Novation, also einer Vertragsbeendigung infolge - versicherungsrechtlich zulässiger - Kündigung mit anschließender Neubegründung eines Versicherungsvertrags. Ob und welche Folgen die aus verfassungsrechtlichen Gründen vorgenommene Trennung betrieblicher von privater Altersversorgung bei Lebensversicherungen nach dem Kriterium der Versicherungsnehmereigenschaft für die versicherungs(vertrags)rechtlichen Beziehungen hat, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Er braucht insbesondere nicht der Frage nachzugehen, inwieweit bei einer Novation auch die ursprüngliche Fälligkeitsabrede beseitigt und die Auszahlung des auf der Direktversicherung beruhenden Zahlbetrags nunmehr früher geschuldet sein kann. Unabhängig davon, ob eine solche "Vorverlegung" des Fälligkeitszeitpunkts im Hinblick auf die bei Kündigung bestehenden Verfügungsbeschränkungen nach § 2 Abs 2 bis 6 BetrAVG überhaupt vereinbart werden dürfte, wäre der Zeitpunkt der Auszahlung des auf der Direktversicherung beruhenden Zahlbetrags im vorliegenden Fall jedenfalls dann mit dem gleichen Datum (erneut) vereinbart. Nach den Feststellungen des LSG, an die der Senat gebunden ist (vgl § 163 SGG), war die Auszahlung des Gesamtbetrags im Jahr 2013 geschuldet.

27

c) Es entspricht auch ständiger Rechtsprechung des Senats, dass Renten, an ihre Stelle getretene nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen bzw (seit dem 1.1.2004) auch vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbarte nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen, die aus einer ursprünglich vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung iS des § 1b Abs 2 BetrAVG erbracht werden, auch dann zu den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iS von § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5, Satz 3 SGB V gehören, wenn sie ganz oder zum Teil auf Leistungen des Arbeitnehmers bzw des Versicherten selbst beruhen(vgl zB BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 18 ff mwN). Sogar bei Prämien, die ein Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis auf eine Direktversicherung einzahlt, bestehen gegen eine Beitragspflicht in der GKV keine verfassungsrechtlichen Bedenken, solange der Arbeitgeber die Direktversicherung als Versicherungsnehmer fortführt (BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - aaO, juris RdNr 15 f und Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - aaO, juris RdNr 14 f). Eine hierin liegende Ungleichbehandlung gegenüber Pflichtversicherten, die Erträge aus privaten Lebensversicherungen oder anderen privaten Anlageformen erzielen, ist mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar, weil das Betriebsrentenrecht auch die ausschließlich arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherung als betriebliche Altersversorgung qualifiziert und bei einem vom Arbeitgeber abgeschlossenen und als Versicherungsnehmer weitergeführten Versicherungsvertrag der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts erhalten bleibt (BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - aaO, juris RdNr 13 ff).

28

d) Schließlich ist der Vorinstanz auch darin zuzustimmen, dass die Abgrenzung der beitragspflichtigen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iS des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V gegenüber den beitragsfreien sonstigen Leistungen aus privaten Lebensversicherungen grundsätzlich nach der Institution, die sie zahlt(zB Pensionskassenrente, § 1b Abs 3 BetrAVG), bzw dem Versicherungstyp (Direktversicherung, § 1b Abs 2 BetrAVG) zu erfolgen hat. Denn dies führt noch am ehesten zu Ergebnissen, die mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar sind (so BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 30 mwN). Diese institutionelle Abgrenzung stellt auch aus verfassungsrechtlicher Sicht grundsätzlich ein geeignetes Kriterium dar, um beitragspflichtige Versorgungsbezüge und beitragsfreie private Lebensversicherungen voneinander abzugrenzen (BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - aaO, juris RdNr 16 und Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - aaO, juris RdNr 14).

29

e) Diese gefestigte Rechtsprechung ist indessen auf der Grundlage der jüngsten Rechtsprechung des BVerfG für den Fall zu modifizieren, dass Kapitalleistungen auf Prämien beruhen, die ein Arbeitnehmer nach dem Ende seines Arbeitsverhältnisses auf einen Kapitallebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt hat. Solche Kapitalleistungen unterliegen nicht der Beitragspflicht in der GKV (vgl BVerfG Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - aaO, juris RdNr 15 ff). Ein Lebensversicherungsvertrag, zu dem ein Arbeitnehmer nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses oder seiner Erwerbstätigkeit unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers Prämien entrichtet, wird nämlich nicht mehr innerhalb der institutionellen Vorgaben des Betriebsrentenrechts fortgeführt, weil die Bestimmungen des Betriebsrentenrechts auf den Kapitallebensversicherungsvertrag hinsichtlich der nach Vertragsübernahme eingezahlten Prämien keine Anwendung mehr finden. Würden auch Auszahlungen aus solchen Versicherungsverträgen der Beitragspflicht in der GKV unterworfen, läge darin eine gleichheitswidrige Benachteiligung der hierdurch Begünstigten gegenüber solchen Pflichtversicherten, die beitragsfreie Leistungen aus privaten Lebensversicherungsverträgen oder anderen privaten Anlageformen erhalten (vgl BVerfG Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - aaO, juris RdNr 15 f). Denn eine Ungleichbehandlung, die hinsichtlich der Beitragspflicht allein daran anknüpft, dass die Lebensversicherungsverträge ursprünglich vom früheren Arbeitgeber abgeschlossen wurden und damit (nur) seinerzeit dem Regelwerk des Betriebsrentenrechts unterlagen, überschreitet die Grenzen zulässiger Typisierung. Wenn ein solcher Lebensversicherungsvertrag vollständig aus dem betrieblichen bzw beruflichen Bezug gelöst worden ist, unterscheidet er sich in keiner Weise mehr von einem privaten Kapitallebensversicherungsvertrag. So verhält es sich teilweise auch hier.

30

f) Vorliegend waren die streitgegenständlichen Kapitallebensversicherungsverträge ausgehend von den - insoweit ausreichenden, hierzu oben 2. - Feststellungen des LSG zunächst als betriebliche Altersversorgung iS des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V zu qualifizieren, denn sie waren 1975 als Direktversicherungsverträge im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung durch den Kläger zugunsten seiner Ehefrau abgeschlossen worden. Wie das Berufungsgericht weiter festgestellt hat, rückte die Ehefrau des Klägers mit Aufgabe der Gastwirtschaft durch den Kläger zum 31.3.1986 in die Stellung der Versicherungsnehmerin ein. Anknüpfend an das nach der Rechtsprechung des BVerfG für die Unterscheidung von betrieblicher und privater Altersvorsorge allein maßgebliche Kriterium der Versicherungsnehmereigenschaft (BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - aaO, juris RdNr 16 und Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - aaO, juris RdNr 15) verloren diese Versicherungen damit ihren Charakter als Direktversicherung im Sinne des Betriebsrentenrechts und wurden nunmehr außerhalb der institutionellen Vorgaben der betrieblichen Altersversorgung weitergeführt, ohne das es darauf ankommt, ob die Klägerin ab diesem Zeitpunkt auch die Prämien selbst getragen hat. Auf Kapitalleistungen, die auf für Zeiträume nach dem 31.3.1986 gezahlten Prämien beruhen, durften Krankenversicherungsbeiträge nicht erhoben werden.

31

4. Der Senat ist trotz der dargestellten Rechtslage an einer abschließenden Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der mit der Klage angefochtenen Bescheide gehindert, da das LSG - auf Grundlage seiner Rechtsauffassung konsequent - keine Feststellungen zur Höhe der beitragspflichtigen Kapitalleistungen, die auf für Zeiträume bis zum 31.3.1986 gezahlten Prämien beruhen, getroffen hat. Für die erneute Verhandlung und Entscheidung wird das LSG Folgendes zu berücksichtigen haben:

32

a) Die Ermittlung der Höhe des beitragspflichtigen Versorgungsbezugs ist in rückschauender Betrachtung ausgehend von der tatsächlichen Gesamtablaufleistung, die dem Versicherten bei Vertragsbeendigung zusteht, vorzunehmen, wenn bei Durchführung einer betrieblichen Altersversorgung im Wege der Direktversicherung nach Maßgabe des Kammerbeschlusses des BVerfG vom 28.9.2010 (1 BvR 1660/08 - aaO) wegen Einrückens des ehemaligen Arbeitnehmers in die Stellung des Versicherungsnehmers die Ablaufleistung in einen beitragspflichtigen und einen beitragsfreien Teil aufzuteilen ist. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Regelungszusammenhang von § 229 Abs 1 Satz 1 und Satz 3 SGB V.

33

Danach unterliegen als Grundfall laufende Versorgungsbezüge der Beitragspflicht, bei denen der Beitragsbemessung der regelmäßig erst im vereinbarten Auszahlungszeitpunkt bzw bei Eintritt des Versorgungsfalls feststehende Zahlbetrag (stRspr, BSG SozR 3-2500 § 237 Nr 3, Nr 4, Nr 7; vgl auch BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 40; Urteil des Senats vom 21.9.2005 - B 12 KR 12/04 R - USK 2005-25) unter Einschluss aller über die gesamte Laufzeit angesammelten Zinsgewinne und Überschussbeteiligungen einschließlich der Beteiligungen an den Bewertungsreserven (vgl § 153 Versicherungsvertragsgesetz vom 23.11.2007, BGBl I 2631, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.4.2010, BGBl I 410) und eventuell vereinbarter, hierüber hinausgehender Sonderleistungen zugrunde zu legen ist. § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V dehnt diese Beitragspflicht - nach Maßgabe der Einhundertzwanzigstel-Regelung - auf an die Stelle laufender Versorgungsbezüge tretende oder bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls als solche vereinbarte oder zugesagte nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen aus, ohne eine andere Bemessungsgrundlage als den Zahlbetrag der Leistung festzulegen(zur Nichtanwendbarkeit von § 14 und § 23a SGB IV vgl BSG SozR 5420 § 2 Nr 31; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 23 S 91). Ist aber die Ablaufleistung einer Direktversicherung wegen eines in der Vergangenheit vollzogenen Versicherungsnehmerwechsels in einen beitragspflichtigen und einen beitragsfreien Teil aufzuteilen, besteht kein sachlicher Grund, der es rechtfertigen könnte, für die Ermittlung der Beiträge hieraus nicht ebenso an deren Zahlbetrag anzuknüpfen, also an die regelmäßig erst im Auszahlungszeitpunkt feststehende tatsächliche Gesamtablaufleistung, sondern etwa an einen zwischenzeitlich überholten "Wert" der Versicherung im Zeitpunkt des Wechsels.

34

b) Mit der hiernach gebotenen rückschauenden Ermittlung des beitragspflichtigen Teils der Gesamtleistung in Anknüpfung an den tatsächlichen Zahlbetrag im Auszahlungszeitpunkt sind alle Verfahren unvereinbar, die den "Wert" der Versicherung zu einem bestimmten Zeitpunkt während der Ansparphase ohne oder unter allenfalls prospektiver Berücksichtigung zukünftiger Wertentwicklungen ermitteln.

35

aa) Dies gilt insbesondere für eine Anknüpfung an den Rückkaufswert nach § 169 VVG, den Rückkaufswert auf Basis des Zeitwerts nach § 176 VVG in der bis zum 31.12.2007 auf vor dem 31.12.2007 geschlossene Verträge anwendbaren Fassung des Gesetzes vom 21.7.1994 (BGBl I 1630) oder die Erstattung der Prämienreserve nach § 176 VVG in der Fassung vom 1.1.1964, der in seinem bisherigen zeitlichen Anwendungsbereich für bestimmte Altverträge weiterhin gilt (vgl Krause in Looschelders/Pohlmann, VVG, 2010, § 169 RdNr 6 ff). § 169 Abs 3 VVG definiert den Rückkaufswert als das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung. Durch die Anknüpfung an die Rechtsgrundlagen der Prämienkalkulation wird eine prospektive Berechnungsweise festgeschrieben (vgl Krause, aaO, § 169 RdNr 20; zur prospektiven Ermittlung des Zeitwerts ausführlich Engeländer, NVersZ 2002, 436 ff). Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass das System zur Ermittlung der Rückkaufswerte zwar durch anerkannte Regeln der Versicherungsmathematik vorgegeben ist, aber dennoch in diesem Rahmen Spielräume enthält, die durch geschäftspolitische Entscheidungen des jeweiligen Versicherungsunternehmens ausgefüllt werden. Diese Entscheidungen haben auch bei Anwendung der anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik bei der Berechnung des Rückkaufswerts unmittelbaren Einfluss auf dessen Höhe, so dass unterschiedliche Rückkaufswerte das Ergebnis sein können (BGHZ 147, 373, 376 f). Den genannten Werten ist zudem gemeinsam, dass sie den sich im Falle der Vertragsfortführung nach Versicherungsnehmerwechsel bis zur Auszahlung der Ablaufleistung ergebenden tatsächlichen weiteren Wertzuwachs des zu diesem Zeitpunkt bereits angesammelten Kapitals nicht berücksichtigen können, weil eine vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgt und eine Berechnung für einen Zeitpunkt vor dem endgültigen Vertragsablauf nötig wird. Eine solche Betrachtung wäre daher mit § 229 Abs 1 Satz 1 und Satz 3 SGB V nicht vereinbar, der die Situation betrifft, in der die Ablaufleistung nach Fälligkeit des Zahlbetrags bereits tatsächlich feststeht.

36

bb) Aus denselben Gründen können auch die durch das BetrAVG vorgeprägten Methoden zur Ermittlung bestimmter zeitabhängiger Werte einer Direktversicherung für die Bestimmung des beitragspflichtigen Teils der Gesamtablaufleistung einer nach Versicherungsnehmerwechsel fortgeführten Versicherung nicht für die beitragsrechtliche Würdigung fruchtbar gemacht werden. So verweist § 2 Abs 2 Satz 2 BetrAVG für die Bestimmung des Umfangs der unverfallbaren Anwartschaft aus Direktversicherungen im Falle der "versicherungsförmigen Lösung" auf das durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildete geschäftsplanmäßige Deckungskapital(für Altverträge bis Ende 1994; hierzu Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, 5. Aufl 2010, § 2 RdNr 271, 274) oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, den nach § 169 Abs 3 und 4 VVG berechneten Rückkaufswert(s hierzu die Ausführungen im vorhergehenden Absatz). Auch im Rahmen der "arbeitsrechtlichen" oder "Quotenlösung" des § 2 Abs 2 Satz 1 BetrAVG findet der tatsächliche weitere Wertzuwachs des vor dem Versicherungsnehmerwechsel angesammelten Kapitals keine Berücksichtigung. Grundsätzlich ist der Anspruch des ausscheidenden Arbeitnehmers nämlich auf den Anteil an der arbeits- und versicherungsvertraglich festgelegten Versicherungssumme beschränkt, der dem Quotienten aus der tatsächlichen und der möglichen Betriebszugehörigkeit entspricht, die - mit den beitragsrechtlichen Erfordernissen ebenfalls unvereinbar - vor allem wegen häufig erst nach längerer Betriebszugehörigkeit erteilter Versorgungszusage vielfach nicht mit der tatsächlichen und möglichen Versicherungsdauer übereinstimmt. Hinzu kommt, dass Überschussanteile in diese Berechnung nicht eingehen. Sie sind dem ehemaligen Arbeitnehmer - soweit sie während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gutgeschrieben worden sind - gesondert auszuzahlen, falls sie ihm aufgrund besonderer arbeitsvertraglicher Vereinbarung zustehen (vgl BAGE 52, 287; Kisters-Kölkes in Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber, BetrAVG, 4. Aufl 2010, § 2 RdNr 108).

37

cc) Auch der bei Übertragung der Versorgungszusage auf einen anderen Arbeitgeber nach § 4 Abs 5 Satz 2 BetrAVG zu ermittelnde Übertragungswert, der auch für die Berechnung der Abfindung einer unverfallbaren Anwartschaft sowie die Bewertung von Anrechten aus betrieblicher Altersvorsorge im Rahmen des Versorgungsausgleichs maßgeblich ist(§ 3 Abs 5 BetrAVG, § 45 Abs 1 Versorgungsausgleichsgesetz), bildet nur einen Wert der Anwartschaften im Zeitpunkt der Übertragung ab, ohne die tatsächliche weitere Wertentwicklung im Rahmen einer Fortführung der bestehenden Direktversicherung zu berücksichtigen. So entspricht der Übertragungswert in der Praxis dem Rückkaufswert der Versicherung einschließlich bereits zugeteilter Überschussanteile, Schlussüberschussanteile und Bewertungsreserven wie beim Rückkauf ohne Abzüge (vgl Ziff 1 Buchst b der Anlage 1 zum Abkommen zur Übertragung zwischen den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds bei Arbeitgeberwechsel des GDV Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V., Version: 29.7.2010, abrufbar unter: http://www.gdv.de/Themen/LebensversicherungAltersvorsorge/ Altersvorsorgepolitik/inhaltsseite.html; zu Einzelheiten der Berechnung s die Stellungnahme zur "Portabilität und zum Übertragungswert" der Arbeitsgruppe "Portabilität" des DAV-Fachausschusses "Altersvorsorgung" der Deutschen Aktuarvereinigung e.V., abrufbar auf www.aktuar.de, recherchiert am 20.3.2011; vgl auch Kisters-Kölkes in Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber, aaO, § 4 RdNr 119 ff; Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto, aaO, § 4 RdNr 148 ff, 165 ff). Somit werden durch den Übertragungswert im Zeitpunkt des Versicherungsnehmerwechsels erst zukünftig im Rahmen einer Fortführung zusätzlich zuzuteilende Überschussanteile sowie die tatsächliche weitere Verzinsung des bereits angesammelten Kapitals bis zum vereinbarten Ablaufzeitpunkt der Versicherung nicht abgebildet.

38

c) Angesichts des unter b) dargestellten Fehlens sachgerechter gesetzlicher Regelungen ist anhand der verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorgaben für die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen nach dem SGB V ein eigenständiger Maßstab dafür zu entwickeln, wie die nach dem Kammerbeschluss des BVerfG vom 28.9.2010 (1 BvR 1660/08 - aaO) gebotene Aufteilung der Gesamtablaufleistung vorzunehmen ist, wenn nach dem Ausscheiden eines Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis unter Wechsel der Versicherungsnehmereigenschaft die Direktversicherung in einen als Versorgungsbezug der Beitragspflicht in der GKV unterliegenden "betrieblichen" Teil und einen beitragsfreien "privaten" Teil aufgeteilt werden muss. Das regelmäßig fortgeschrittene Lebensalter der Begünstigten erfordert eine möglichst einfache Handhabbarkeit der Beitragsberechnung durch die Sozialversicherungsträger auch unter den Bedingungen der Massenverwaltung, wobei insbesondere auch die fast unüberschaubare Variationsbreite möglicher Fallgestaltungen sowohl bei der Ausgestaltung der Versicherungsverhältnisse als auch hinsichtlich der in Betracht kommenden Lebensverhältnisse und arbeitsvertraglichen Abreden in den Blick zu nehmen ist. So können beispielsweise Zeiten privater Versicherungsnehmerschaft auch bereits vor der Übernahme einer bestehenden Lebensversicherung durch den Arbeitgeber und deren Umwandlung in eine betriebliche Altersversorgung liegen (vgl Urteil des Senats vom 30.3.2011 - B 12 KR 24/09 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) oder die Direktversicherung kann nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor oder nach einem Versicherungsnehmerwechsel über unterschiedlich lange Zeiträume beitragsfrei gestellt worden sein. Vielfach sind - wie auch im vorliegenden Fall - mit oder nach dem Versicherungsnehmerwechsel die Versicherungssumme und damit die Prämien erhöht oder auch die Laufzeit vertraglich von den Betroffenen verlängert worden. Vielfältige Vertragsgestaltungen bestehen auch bezüglich der Verwendung der Überschussbeteiligung (ein Überblick zB bei Kurzendörfer, Einführung in die Lebensversicherung, 3. Aufl 2000, S 164 ff; s auch Krause in Looschelders/Pohlmann, aaO, § 153 RdNr 20 f): Regelmäßig - aber nicht notwendig - zerfällt die Überschussbeteiligung in einen laufenden Überschussanteil, der dem Vertragskonto in der Regel jährlich gutgeschrieben wird, und einen Schlussüberschussanteil, der erst mit Vertragsende an den Versicherungsnehmer ausgekehrt wird. Bis dahin ist ein Schlussüberschussanteil nur Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattungen; ein individualisierter Anspruch des Versicherungsnehmers besteht noch nicht. Die Gutschrift des laufenden Überschussanteils kann entsprechend der vertraglichen Vereinbarung ua auch als Barbezug ausgezahlt oder mit den Beiträgen verrechnet, aber auch durch Summenzuwachs oder als verzinsliche Ansammlung zur Erhöhung der Ablaufleistung eingesetzt werden. Daneben besteht die bei fondsgebundenen Lebensversicherungen häufig genutzte Möglichkeit, von den Überschüssen neue Fondsanteile zu Sonderbedingungen zu erwerben.

39

Die Vielfalt der Ausgestaltungsmöglichkeiten für Kapitalversicherungen erschwert eine Festlegung allgemeingültiger Berechnungsmodelle für die punktgenaue Zuordnung von Kapitalerträgen in jedem Einzelfall oder macht sie sogar unmöglich. Einzelfallgenauigkeit ließe sich allenfalls im Rahmen einer jeweils höchst komplexen Betrachtung in jedem Einzelfall erzielen. Diese wäre ua unter Berücksichtigung der Zins- und Zinseszinseffekte jeder einzelnen Prämienzahlung und dem Vertrag gutgeschriebener laufender Überschussbeteiligungen für sich genommen sowie einer an den jahrgangsbezogenen (Gewinn-)Ergebnissen orientierten Aufteilung des Schlussüberschusses, ferner - ggf in Anknüpfung an einen zeitlich zuzuordnenden Entstehungstatbestand - eventuell vereinbarter Zusatzleistungen retrospektiv durchzuführen, ohne die in der Gesamtablaufleistung nicht mehr abgebildeten Abschluss- und Verwaltungskosten zu berücksichtigen. Für eine solche Betrachtung sind indessen anerkannte Regeln der Versicherungsmathematik (zu diesem Begriff vgl zB BGHZ 147, 373, 376 f; BFHE 175, 384, 386 f), die eine zügige und im Regelfall unstreitige Ermittlung des in der GKV beitragspflichtigen Teils der Gesamtablaufleistung ermöglichten, zur Zeit nicht erkennbar.

40

Vor diesem Hintergrund ist eine typisierende prämienratierliche Ermittlung der beitragspflichtigen Versorgungsbezüge aus der Gesamtablaufleistung am ehesten geeignet und sachgerecht, um im Einzelfall noch angemessene, verwaltungs- und gerichtsseitig relativ einfach überprüfbare Ergebnisse zu erzielen, ohne andererseits die meldepflichtigen Versicherungsunternehmen (§ 202 SGB V) zu überfordern, und insbesondere dem Interesse der Begünstigten an einer zeitnahen Beitragsfestsetzung gerecht zu werden. Danach ist der als Versorgungsbezug iS von § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V, § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V beitragspflichtige Teil der Gesamtablaufleistung wie folgt zu bestimmen: Zunächst sind durch die Versicherungsunternehmen die Summen der auf den Direktversicherungsvertrag während der Versicherungsnehmereigenschaft des oder der vormaligen Arbeitgeber(s) gezahlten Prämien (P1) und der insgesamt bis zur Vertragsbeendigung gezahlten Prämien (P2) und sodann deren Verhältnis zu ermitteln (P1 : P2). Dieser Wert ist mit dem Betrag der Gesamtablaufleistung zu multiplizieren, woraus sich ein Näherungswert für den Teil der Gesamtablaufleistung ergibt, der auf den für Zeiträume der Versicherungsnehmereigenschaft des Arbeitgebers gezahlten Prämien beruht und daher als Versorgungsbezug beitragspflichtig ist. Danach gilt: P1 : P2 x Gesamtablaufleistung = Versorgungsbezug.

41

Diese Berechnungsweise berücksichtigt sowohl das beitragsrechtliche Gebot einer in rückschauender Betrachtung vorzunehmenden Teilung der tatsächlichen Gesamtablaufleistung (hierzu oben 4. b) als auch die vom BVerfG hergestellte verfassungsrechtlich beachtliche Verknüpfung zwischen den in jeweiliger Versicherungsnehmerschaft entrichteten Prämien und der Beitragspflicht bzw Beitragsfreiheit des hierauf jeweils beruhenden Teils der Ablaufleistung (BVerfG Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - aaO, juris RdNr 9: "Zahlungen aus Beiträgen", juris RdNr 15: "Kapitalleistungen, die auf Beiträgen beruhen"). Zudem ermöglicht die Berechnungsweise es im Gegensatz zu einer zeitratierlichen Berechnung, veränderte Prämienhöhen sowie Zeiten prämienfreier Versicherung - gleich, ob vor oder nach dem Versicherungsnehmerwechsel - bei der Ermittlung des Werts des Versorgungsbezugs näherungsweise abzubilden.Dass es je nach Ausgestaltung des Versicherungsverhältnisses bei einer Anwendung dieser Berechnungsgrundsätze im Einzelfall zu höheren - aber auch niedrigeren - Beiträgen kommen kann als im Rahmen einer stärker individualisierten Berechnungsweise, ist am Maßstab der für die Ordnung von Massenerscheinungen als notwendig anerkannten Regeln der Typisierung (vgl hierzu BVerfG Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - aaO, juris RdNr 10 mwN) verfassungsrechtlich gerechtfertigt und deshalb hinzunehmen. Eine einzelfallgenauere, für alle Beteiligten zügig durchzuführende, sich innerhalb der aufgezeigten beitragsrechtlichen Vorgaben haltende und konsentierte Berechnungsweise steht - wie ausgeführt - gegenwärtig nicht zur Verfügung. Auch dem Kammerbeschluss des BVerfG vom 28.9.2010 (aaO) liegt die Vorstellung einer problemlos möglichen und damit notwendig typisierenden Ermittlung der beitragspflichtigen Versorgungsbezüge zugrunde, wenn dort ausgeführt wird, die Kapitalleistungen seien "ohne Probleme in einen betrieblichen und einen privaten Teil bei der Auszahlung zu trennen" (BVerfG, aaO, juris RdNr 15) bzw es bestünden "keine praktischen Schwierigkeiten, bei der Auszahlung einer Lebensversicherung getrennt auszuweisen, welcher Anteil des Zahlbetrags auf betrieblicher Altersversorgung mit dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer und welcher Anteil des Zahlbetrags auf privater Vorsorge mit dem Bezugsberechtigten als Versicherungsnehmer beruht" (BVerfG, aaO, juris RdNr 16).

42

Hilfsweise kann auf eine zeitratierliche Berechnung des beitragspflichtigen Anteils der Gesamtablaufleistung ausgewichen werden, soweit die zur prämienratierlichen Berechnung erforderlichen Prämiensummen auch nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten und Erkenntnisquellen nicht feststellbar sein sollten. Bekannte Zeiten prämienfreier Versicherung (§§ 165, 166 VVG) wären hierbei herauszurechnen.

43

d) Zur Feststellung der Höhe des als Versorgungsbezug beitragspflichtigen Teils der Kapitalleistungen wird das LSG eine qualifizierte Bescheinigung des Versicherungsunternehmens - "Zahlstelle" iS von § 202 SGB V - einzuholen haben, die nachvollziehbare, überprüfbare Angaben zum beitragspflichtigen Betrag und zu dessen Ermittlung enthält. § 202 Satz 1 SGB V bestimmt für den Nachweis des Bezugs von Versorgungsleistungen iS des § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V, § 229 SGB V, dass die Zahlstelle der Versorgungsbezüge bei der erstmaligen Bewilligung von Versorgungsbezügen sowie bei Mitteilung über die Beendigung der Mitgliedschaft eines Versorgungsempfängers die zuständige Krankenkasse des Versorgungsempfängers zu ermitteln und dieser Beginn, Höhe, Veränderungen und Ende der Versorgungsbezüge unverzüglich mitzuteilen hat. Diese Pflichten hat die Zahlstelle der Versorgungsbezüge zu erfüllen, ohne dass es eines gesonderten Verwaltungsakts von Seiten der zuständigen Krankenkasse bedarf. Besteht Streit darüber, ob Versorgungsbezüge gezahlt werden, ist die Krankenkasse befugt, eine Zahlstelle durch Verwaltungsakt zu verpflichten, die in § 202 Satz 1 SGB V vorgeschriebenen Meldungen abzugeben(BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 15 S 74). Bereits jetzt entspricht es der regelmäßigen Praxis der Lebensversicherungsunternehmen, bei Auszahlung nicht regelmäßig wiederkehrender Leistungen aus Direktversicherungen deren Betrag auf der Grundlage des § 202 SGB V an die zuständige Krankenkasse zu melden.

44

Sind - wie vorliegend - nicht die gesamten von der Zahlstelle dem Versorgungsempfänger zugeflossenen Versicherungsleistungen als Versorgungsbezüge iS des § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V, § 229 SGB V beitragspflichtig, genügt die Zahlstelle ihrer Verpflichtung aus § 202 Satz 1 SGB V nicht bereits durch eine schlichte Mitteilung des Betrags der ausgezahlten Versicherungsleistung. Vielmehr hat sie den als Versorgungsbezug iS des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V geltenden Teil ihrer Leistung rechnerisch zu ermitteln, auf den konkret sich ihre Verpflichtung zur Mitteilung der "Höhe" der Versorgungsbezüge bezieht. Für die Ermittlung der Versorgungsbezüge hat die Zahlstelle Ausgangsdaten und Methoden der Berechnung an den rechtlichen Vorgaben des § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V, § 229 SGB V(hierzu oben c) auszurichten. Diese rechtliche Bindung erfordert zugleich eine inhaltliche Überprüfbarkeit der Mitteilung durch die Krankenkassen und ggf Gerichte. Um diese Überprüfbarkeit zu gewährleisten, darf die Zahlstelle die Mitteilung nicht auf das bloße Ergebnis beschränken. Sie muss der Krankenkasse vielmehr in einer § 220 Abs 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit(idF des Gesetzes vom 3.4.2009, BGBl I 700) entsprechenden Weise die benötigten Werte einschließlich einer übersichtlichen und nachvollziehbaren Berechnung sowie der für die Berechnung maßgeblichen Regelungen mitteilen und die Einzelheiten der Wertermittlung auf Nachfrage der Krankenkasse oder des Gerichts erläutern.

45

e) Darüber hinaus muss das LSG auch § 226 Abs 2 SGB V prüfen und Feststellungen zur Höhe der weiteren iS des § 226 SGB V beitragspflichtigen Einnahmen des Klägers treffen. Nur dadurch wird es nämlich beurteilen können, ob die Minderung der beitragspflichtigen Einnahmen aus den Kapitallebensversicherungsverträgen unter Berücksichtigung dieser weiteren Einnahmen und der Beitragsbemessungsgrenze zu einer Herabsetzung der in den angefochtenen Bescheiden festgesetzten Beitragshöhe führt oder ob sich diese Bescheide im Ergebnis als rechtmäßig erweisen.

46

5. Das LSG hat auch über die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des Revisionsverfahrens zu entscheiden.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen

1.
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
2.
nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 oder nicht freiwillig versichert sind,
3.
nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht,
4.
nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und
5.
kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Abfindungen, Entschädigungen oder ähnlichen Leistungen (Entlassungsentschädigungen), die wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in Form nicht monatlich wiederkehrender Leistungen gezahlt werden, wird das zuletzt erzielte monatliche Arbeitsentgelt für die der Auszahlung der Entlassungsentschädigung folgenden Monate bis zu dem Monat berücksichtigt, in dem im Fall der Fortzahlung des Arbeitsentgelts die Höhe der gezahlten Entlassungsentschädigung erreicht worden wäre; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für Familienangehörige, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a des Vierten Buches in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, ist ein regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze zulässig.
Eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 Nr. 4 ist nicht deshalb anzunehmen, weil eine Versicherung nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891) besteht. Ehegatten und Lebenspartner sind für die Dauer der Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes sowie der Elternzeit nicht versichert, wenn sie zuletzt vor diesen Zeiträumen nicht gesetzlich krankenversichert waren.

(2) Kinder sind versichert

1.
bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres,
2.
bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind,
3.
bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus; dies gilt auch bei einer Unterbrechung oder Verzögerung durch den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes für die Dauer von höchstens zwölf Monaten; wird als Berufsausbildung ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossen, besteht die Versicherung bis zum Ablauf des Semesters fort, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres; § 186 Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend,
4.
ohne Altersgrenze, wenn sie als Menschen mit Behinderungen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches) außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, daß die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind innerhalb der Altersgrenzen nach den Nummern 1, 2 oder 3 familienversichert war oder die Familienversicherung nur wegen einer Vorrangversicherung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ausgeschlossen war.

(3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.

(4) Als Kinder im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten auch Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält oder in seinen Haushalt aufgenommen hat, sowie Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches). Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern. Stiefkinder im Sinne des Satzes 1 sind auch die Kinder des Lebenspartners eines Mitglieds.

(5) Sind die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 mehrfach erfüllt, wählt das Mitglied die Krankenkasse.

(6) Das Mitglied hat die nach den Absätzen 1 bis 4 Versicherten mit den für die Durchführung der Familienversicherung notwendigen Angaben sowie die Änderung dieser Angaben an die zuständige Krankenkasse zu melden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt für die Meldung nach Satz 1 ein einheitliches Verfahren und einheitliche Meldevordrucke fest.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler nach näherer Bestimmung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte,
4.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
8.
behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen,
10.
Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren,
11a.
Personen, die eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. Januar 1983 aufgenommen haben, die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie mindestens neun Zehntel des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 1985 und der Stellung des Rentenantrags nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren; für Personen, die am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1992 maßgebend,
11b.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch
a)
auf eine Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches oder
b)
auf eine entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, wenn der verstorbene Elternteil zuletzt als Beschäftigter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches befreit war,
erfüllen und diese beantragt haben; dies gilt nicht für Personen, die zuletzt vor der Stellung des Rentenantrags privat krankenversichert waren, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen für eine Familienversicherung mit Ausnahme des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder die Voraussetzungen der Nummer 11,
12.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie zu den in § 1 oder § 17a des Fremdrentengesetzes oder zu den in § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben,
13.
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a)
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b)
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.

(2) Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforderlichen Mitgliedszeit steht bis zum 31. Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig war. Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte. Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Absatz 2 Nummer 2 des Ersten Buches) eine Zeit von drei Jahren angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nicht für

1.
ein Adoptivkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat, oder
2.
ein Stiefkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Elternteil des Kindes bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen wurde.

(3) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird.

(4) Als Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nicht versicherungspflichtig, wer im Ausland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(4a) Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gleich:

1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer zuletzt vor dem Bezug von Bürgergeld privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit. Personen nach Satz 1 sind nicht nach § 10 versichert. Personen nach Satz 1, die am 31. Dezember 2015 die Voraussetzungen des § 10 erfüllt haben, sind ab dem 1. Januar 2016 versicherungspflichtig nach Absatz 1 Nummer 2a, solange sie diese Voraussetzungen erfüllen.

(6) Nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 oder 8 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 6 mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 oder 8 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind.

(7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 bis 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert oder die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 11b besteht über die Altersgrenze des § 10 Absatz 2 Nummer 3 hinaus. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 9 geht der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 vor.

(8) Nach Absatz 1 Nr. 11 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist. Satz 1 gilt für die in § 190 Abs. 11a genannten Personen entsprechend. Bei Beziehern einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand und die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und deren Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte nicht von einer der in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in der am 10. Mai 2019 geltenden Fassung genannten Personen abgeleitet worden ist, geht die Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 vor.

(8a) Nach Absatz 1 Nr. 13 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 10 versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches, dem Teil 2 des Neunten Buches und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf diese Leistungen für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 13, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.

(9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.

(10) nicht belegt

(11) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht.

(1) Die Mittel der Krankenversicherung werden durch Beiträge und sonstige Einnahmen aufgebracht; als Beiträge gelten auch Zusatzbeiträge nach § 242. Darlehensaufnahmen sind nicht zulässig. Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall Darlehensaufnahmen bei Kreditinstituten zur Finanzierung des Erwerbs von Grundstücken für Eigeneinrichtungen nach § 140 sowie der Errichtung, der Erweiterung oder des Umbaus von Gebäuden für Eigeneinrichtungen nach § 140 genehmigen.

(2) Der beim Bundesamt für Soziale Sicherung gebildete Schätzerkreis schätzt jedes Jahr bis zum 15. Oktober für das jeweilige Jahr und für das Folgejahr

1.
die Höhe der voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder der Krankenkassen,
2.
die Höhe der voraussichtlichen jährlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds,
3.
die Höhe der voraussichtlichen jährlichen Ausgaben der Krankenkassen sowie
4.
die voraussichtliche Zahl der Versicherten und der Mitglieder der Krankenkassen.
Die Schätzung für das Folgejahr dient als Grundlage für die Festlegung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a, für die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nach den §§ 266 und 270 sowie für die Durchführung des Einkommensausgleichs nach § 270a. Bei der Schätzung der Höhe der voraussichtlichen jährlichen Einnahmen bleiben die Beträge nach § 271 Absatz 1a außer Betracht.

(3) Für das Rechnungswesen einschließlich der Statistiken bei der Verwaltung des Gesundheitsfonds durch das Bundesamt für Soziale Sicherung gelten die §§ 76, 77 Absatz 1a Satz 1 bis 6 und § 79 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3a des Vierten Buches sowie die auf Grund des § 78 des Vierten Buches erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend. Für das Vermögen gelten die §§ 80, 83 Absatz 1 und 2 bis 4, die §§ 84 und 86 des Vierten Buches entsprechend. Die Mittel des Gesundheitsfonds können abweichend von § 83 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und c sowie Nummer 4 Buchstabe c des Vierten Buches angelegt werden bei Kreditinstituten, die die geltenden Vorschriften über das Eigenkapital und die Liquidität einhalten. Die Einhaltung der Vorschriften über das Eigenkapital und die Liquidität ist regelmäßig, mindestens jährlich, zu überprüfen. Die Bestellung des Wirtschaftsprüfers oder des vereidigten Buchprüfers zur Prüfung der Jahresrechnung des Gesundheitsfonds erfolgt durch die beim Bundesamt für Soziale Sicherung eingerichtete Prüfstelle im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Finanzen. Die Entlastung des Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesamtes für Soziale Sicherung als Verwalter des Gesundheitsfonds erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit erarbeitet Empfehlungen für eine stabile, verlässliche und solidarische Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung. Hierbei soll insbesondere auch die Ausgabenseite der gesetzlichen Krankenversicherung betrachtet werden. Die Empfehlungen des Bundesministeriums für Gesundheit werden bis zum 31. Mai 2023 vorgelegt. Zudem erarbeitet das Bundesministerium für Gesundheit Empfehlungen zum Bürokratieabbau im Gesundheitswesen und Vorschläge für gesetzliche Vorgaben, die eine Offenlegung der Service- und Versorgungsqualität der Krankenkassen anhand von einheitlichen Mindestkriterien ermöglichen. Diese sollen bis zum 30. September 2023 erarbeitet werden.

(1) Die Beiträge sind für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft zu zahlen, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.

(2) Die Beiträge werden nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen. Für die Berechnung ist die Woche zu sieben, der Monat zu dreißig und das Jahr zu dreihundertsechzig Tagen anzusetzen.

(3) Beitragspflichtige Einnahmen sind bis zu einem Betrag von einem Dreihundertsechzigstel der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 für den Kalendertag zu berücksichtigen (Beitragsbemessungsgrenze). Einnahmen, die diesen Betrag übersteigen, bleiben außer Ansatz, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.

Beitragsfrei ist ein Rentenantragsteller bis zum Beginn der Rente, wenn er

1.
als hinterbliebener Ehegatte oder hinterbliebener Lebenspartner eines nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 oder 12 versicherungspflichtigen Rentners, der bereits Rente bezogen hat, Hinterbliebenenrente beantragt,
2.
als Waise die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b erfüllt und die dort genannten Leistungen vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres beantragt oder
3.
ohne die Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 11 bis 12 nach § 10 dieses Buches oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert wäre.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Rentenantragsteller Arbeitseinkommen oder Versorgungsbezüge erhält. § 226 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Die Beiträge sind für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft zu zahlen, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.

(2) Die Beiträge werden nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen. Für die Berechnung ist die Woche zu sieben, der Monat zu dreißig und das Jahr zu dreihundertsechzig Tagen anzusetzen.

(3) Beitragspflichtige Einnahmen sind bis zu einem Betrag von einem Dreihundertsechzigstel der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 für den Kalendertag zu berücksichtigen (Beitragsbemessungsgrenze). Einnahmen, die diesen Betrag übersteigen, bleiben außer Ansatz, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.

Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt

1.
der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
2.
der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und
3.
das Arbeitseinkommen.
Bei Versicherungspflichtigen nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b sind die dort genannten Leistungen bis zum Erreichen der Altersgrenzen des § 10 Absatz 2 beitragsfrei. Dies gilt entsprechend für die Leistungen der Hinterbliebenenversorgung nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und für die Waisenrente nach § 15 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte. § 226 Abs. 2 und die §§ 228, 229 und 231 gelten entsprechend.

(1) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt

1.
das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung,
2.
der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
3.
der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge),
4.
das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird.
Dem Arbeitsentgelt steht das Vorruhestandsgeld gleich. Bei Auszubildenden, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, steht die Ausbildungsvergütung dem Arbeitsentgelt gleich.

(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu bemessenden Beiträge sind nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches übersteigen. Überschreiten die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches, ist von den monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ein Freibetrag in Höhe von einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches abzuziehen; der abzuziehende Freibetrag ist der Höhe nach begrenzt auf die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5; bis zum 31. Dezember 2020 ist § 27 Absatz 1 des Vierten Buches nicht anzuwenden. Für die Beitragsbemessung nach dem Arbeitseinkommen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 gilt § 240 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4a entsprechend.

(3) Für Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 erhalten bleibt, gelten die Bestimmungen der Satzung.

(4) Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die gegen ein monatliches Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetrag des Übergangsbereichs (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) mehr als geringfügig beschäftigt sind, bestimmt sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Absatz 2a Satz 1 des Vierten Buches.

(5) Für Personen, für die § 7 Absatz 2 Anwendung findet, bestimmt sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 134 des Vierten Buches.

(1) Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. Tritt an die Stelle der Rente eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Rente, längstens jedoch für 120 Monate.

(2) Bei der Beitragsbemessung sind auch Nachzahlungen einer Rente nach Absatz 1 zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch hatte. Die Beiträge aus der Nachzahlung gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente nachgezahlt wird. Ein Beitragsbescheid ist abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, soweit Nachzahlungen nach den Sätzen 1 und 2 bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

(1) Beiträge aus Versorgungsbezügen oder Arbeitseinkommen werden dem Mitglied durch die Krankenkasse auf Antrag erstattet, soweit sie auf Beträge entfallen, um die die Versorgungsbezüge und das Arbeitseinkommen zusammen mit dem Arbeitsentgelt einschließlich des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts die anteilige Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 überschritten haben. Die Krankenkasse informiert das Mitglied, wenn es zu einer Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze gekommen ist.

(2) Die zuständige Krankenkasse erstattet dem Mitglied auf Antrag die von ihm selbst getragenen Anteile an den Beiträgen aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, soweit sie auf Beträge entfallen, um die die Rente zusammen mit den übrigen der Beitragsbemessung zugrunde gelegten Einnahmen des Mitglieds die Beitragsbemessungsgrenze überschritten hat. Die Satzung der Krankenkasse kann Näheres über die Durchführung der Erstattung bestimmen. Wenn dem Mitglied auf Antrag von ihm getragene Beitragsanteile nach Satz 1 erstattet werden, werden dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung die von diesem insoweit getragenen Beitragsanteile erstattet. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Weist ein Mitglied, dessen Beiträge nach § 240 Absatz 4a Satz 6 festgesetzt wurden, innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für das die Beiträge zu zahlen waren, beitragspflichtige Einnahmen nach, die für den Kalendertag unterhalb des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze liegen, wird dem Mitglied der Anteil der gezahlten Beiträge erstattet, der die Beiträge übersteigt, die das Mitglied auf der Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen nach § 240 hätte zahlen müssen.

Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt

1.
der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
2.
der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und
3.
das Arbeitseinkommen.
Bei Versicherungspflichtigen nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b sind die dort genannten Leistungen bis zum Erreichen der Altersgrenzen des § 10 Absatz 2 beitragsfrei. Dies gilt entsprechend für die Leistungen der Hinterbliebenenversorgung nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und für die Waisenrente nach § 15 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte. § 226 Abs. 2 und die §§ 228, 229 und 231 gelten entsprechend.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt

1.
der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
2.
der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und
3.
das Arbeitseinkommen.
Bei Versicherungspflichtigen nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b sind die dort genannten Leistungen bis zum Erreichen der Altersgrenzen des § 10 Absatz 2 beitragsfrei. Dies gilt entsprechend für die Leistungen der Hinterbliebenenversorgung nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und für die Waisenrente nach § 15 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte. § 226 Abs. 2 und die §§ 228, 229 und 231 gelten entsprechend.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Beitragspflicht zur Krankenversicherung der Rentner.

I.

2

Der Arbeitgeber des 1941 geborenen Beschwerdeführers schloss im August 1987 zu dessen Gunsten eine Kapitallebensversicherung ab. Die Beiträge zu dem Gruppenlebensversicherungsvertrag führte der Arbeitgeber direkt aus dem sozialversicherungspflichtigen Gehalt des Beschwerdeführers an die Versicherung ab. Nach dem Ausscheiden des Beschwerdeführers aus dem Arbeitsverhältnis aufgrund einer Altersteilzeitvereinbarung zum Ende August 2001 übernahm dieser ab September 2001 die Beitragszahlung unmittelbar selbst und leistete eine Einmalzahlung in Höhe von 9.470,30 DM (4.842,08 €), womit der Vertrag ausfinanziert war. Versicherungsnehmer blieb der frühere Arbeitgeber.

3

Seit April 2002 bezieht der in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherte Beschwerdeführer eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Versorgungsbezüge, aus denen Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner abgeführt werden, die nicht streitig sind. Zum 1. September 2004 erhielt der Beschwerdeführer aus der Lebensversicherung eine einmalige Kapitalzahlung in Höhe von 43.068,90 € ausgezahlt. Die Krankenkasse des Beschwerdeführers setzte 1/120 der Kapitalleistung nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - SGB V -, für die soziale Pflegeversicherung in Verbindung mit § 57 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch - SGB XI - als fiktiven monatlichen Zahlbetrag einer betrieblichen Altersversorgung an und setzte hierauf Krankenversicherungsversicherungsbeiträge in Höhe von 49,17 € und Pflegeversicherungsversicherungsbeiträge in Höhe von 6,10 € monatlich seit Oktober 2004 fest.

4

Den Bescheid über die Erhebung von Beiträgen zur Pflegeversicherung hob die Krankenkasse in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundessozialgericht auf, wobei die Beteiligten erklärten, sie seien sich einig, dass über die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung nach endgültigem Abschluss dieses Rechtstreits unter Beachtung seines Ausgangs entschieden werde. Der Beschwerdeführer blieb mit seiner gegen die Beitragserhebung zur Krankenversicherung der Rentner gerichteten Klage vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit erfolglos. Das Bundessozialgericht führt in seinem Urteil aus, zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung gehörten auch Renten, die aus einer vom Arbeitgeber auf das Leben des Arbeitnehmers abgeschlossenen Direktversicherung gezahlt würden, wenn daraus der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen ganz oder teilweise bezugsberechtigt seien und diese der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen solle. Ihren Charakter als Versorgungsbezug verlören sie auch nicht dadurch, dass sie zum Teil oder ganz auf Leistungen des Arbeitnehmers oder des Bezugsberechtigten beruhten. Entscheidend sei nach ständiger Rechtsprechung, ob die Rente von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung gezahlt werde. Modalitäten des individuellen Rechtserwerbs blieben unberücksichtigt. Aufgrund von § 229 Abs. 1 SGB V seien seit dem 1. Januar 2004 nunmehr auch von vorneherein oder jedenfalls vor Eintritt des Versicherungsfalls zugesagte oder vereinbarte, nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen beitragspflichtig, sofern sie - unabhängig von der Zahlungsmodalität - ihre Wurzel in der betrieblichen Altersversorgung hätten. Bei dem Beschwerdeführer sei die zugeflossene Kapitalzahlung ein einmalig gezahlter Versorgungsbezug aus einer betrieblichen Altersversorgung, denn es handele sich um eine Leistung aus einer Direktversicherung des ehemaligen Arbeitgebers, die im Hinblick auf den Fälligkeitszeitpunkt (63. Lebensjahr des Beschwerdeführers) auch der Altersversorgung gedient habe. Die Belastung der Kapitalleistung mit Krankenversicherungsbeiträgen begegne keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

II.

5

1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer unmittelbar gegen die Urteile der Sozialgerichte, mittelbar gegen § 229 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 5 und Satz 3 SGB V sowie § 248 Satz 1 SGB V in der seit dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 2, 3 und 14 GG.

6

Der Beschwerdeführer trägt vor, es sei nicht verfassungskonform, dass die Sozialgerichte die Direktversicherung als betriebliche Altersversorgung qualifiziert hätten. Diese sei zwar im Rahmen einer Gruppenversicherung durch den Arbeitgeber abgeschlossen worden. Der Arbeitgeber habe aber selbst keine Beiträge geleistet, sondern die Versicherungsbeiträge seien allein aus seinem Nettoarbeitsentgelt und im September 2001 im Wege einer Einmalzahlung aus seinem Privatvermögen erbracht worden. Sofern auch eine solche Leistung als betriebliche Altersversorgung qualifiziert und zu Beiträgen herangezogen werde, komme es zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in das Eigentumsrecht, insbesondere weil die Beiträge zur Direktversicherung bereits mit Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen belastet worden seien und nunmehr ein zweites Mal dem Beitrag unterworfen würden. Die steuerliche Begünstigung der betrieblichen Gruppenversicherung sei demgegenüber zu vernachlässigen, zumal der Beschwerdeführer hierdurch keine wesentlichen Vorteile gehabt habe. Es komme zu einer Sonderbelastung der Gruppe der versicherten Rentner, die aus einer Direktversicherung oder einer anderweitigen Form der betrieblichen Altersversorgung eine Leistung erhielten, obwohl diese die Krankenversicherung nicht mehr in Anspruch nähmen als andere Rentner ohne solche Einkünfte. Mit dem allgemeinen Gleichheitssatz sei es nicht vereinbar, dass Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu Beiträgen herangezogen würden, andere Formen privater Altersvorsorge hingegen nicht. Darüber hinaus müssten die Empfänger von Versorgungsbezügen den vollen allgemeinen Beitragssatz alleine tragen, während bei der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung die Hälfte des Beitrags vom Rentenversicherungsträger gezahlt werde. Auch der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes sei verletzt, weil die betriebliche Direktversicherung Teil einer zusätzlichen Alterssicherung sei und insoweit langfristige Dispositionen getroffen worden seien, in welche die Neuregelung ohne Übergangsregelung eingreife.

7

2. Das Bundesministerium der Gesundheit hat seitens der Bundesregierung auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichtet. Die Krankenkasse des Beschwerdeführers hat erklärt, dass aus ihrer Sicht die gesetzlichen Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde nicht vorlägen. Sie sieht die Frage schon durch den Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2008 (1 BvR 1924/07 - juris) als geklärt an. Die Beseitigung der beitragsrechtlichen Privilegierung von Versicherungen der betrieblichen Altersversorgung stärke das Solidaritätsprinzip und die Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung. Ein wesentlicher Unterschied zwischen Direktversicherungen und privaten Lebensversicherungsverträgen sei, dass der Bezugsberechtigte im Falle der betrieblichen Altersversorgung nicht Versicherungsnehmer ist. Durch die vom Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung akzeptierte institutionelle Behandlung der betrieblichen Altersversorgung ohne Rücksicht auf das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses überschreite der Gesetzgeber nicht den ihm übertragenen Entscheidungsrahmen.

III.

8

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Ihr kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu (§ 93 Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Ihre Annahme ist auch nicht nach § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Grundrechte des Beschwerdeführers sind nicht verletzt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 f.>).

9

1. § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V in der Fassung des Art. 1 Nr. 143 GKV-Modernisierungsgesetzes verstößt nicht gegen Art. 2 Abs.1 GG in Verbindung mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Kapitalleistungen aus betrieblichen Direktversicherungen können den Versorgungsbezügen nach § 229 Abs. 1 SGB V gleichgestellt und damit der Beitragspflicht unterworfen werden. Die im Beschäftigungsverhältnis wurzelnde, auf einer bestimmten Ansparleistung während des Erwerbslebens beruhende einmalige Zahlung einer Kapitalzahlung ist nicht grundsätzlich anders zu bewerten als eine auf gleicher Ansparleistung beruhende, laufende Rentenleistung. Die Einbeziehung der nicht wiederkehrenden Versorgungsleistungen in die Beitragspflicht ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar, insbesondere den Betroffenen zumutbar, weil der Gesetzgeber berechtigt ist, jüngere Krankenversicherte von der Finanzierung des höheren Aufwands für die Rentner zu entlasten und die Rentner entsprechend ihrem Einkommen verstärkt zur Finanzierung heranzuziehen. Der Vertrauensschutz der betroffenen Versicherten wird dabei nicht unzumutbar beeinträchtigt. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Ausführungen im Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2008 (1 BvR 1924/07 - juris) Bezug genommen.

10

2. Es kann dahin gestellt bleiben, ob durch die Erhebung von Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner der Schutzbereich von Art. 14 GG oder der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG als Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit berührt ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wird der bei beiden Grundrechten einschlägige Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht dadurch verletzt, dass Versorgungsbezüge zu Krankenversicherungsbeiträgen herangezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Versorgungsbezug aus bereits zu Sozialversicherungsbeiträgen herangezogenem Arbeitsentgelt finanziert worden ist. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht für das Steuerrecht den Grundsatz entwickelt, dass steuerbares Einkommen nur beim erstmaligen Zufluss beziehungsweise bei der erstmaligen Realisierung zu versteuern sei (BVerfGE 105, 73 <122>). Für die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung als eines Versicherungssystems gelten jedoch andere Grundsätze.

11

Die Beitragserhebung in der gesetzlichen Krankenversicherung ist für die pflichtversicherten Arbeitnehmer auf die berufsbezogenen Einkünfte maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze nach Maßgabe eines einheitlichen Tarifs beschränkt. Dem gezahlten Beitrag steht der umfassende und unbegrenzte Versicherungsschutz der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem ersten Tag der Mitgliedschaft gegenüber. Dieser Versicherungsschutz besteht nicht nur während des Erwerbslebens, sondern wird durch die Krankenversicherung der Rentner auch nach dem Eintritt in den Ruhestand zur Verfügung gestellt. Er wird durch Beiträge finanziert, die wiederum nach den erwerbsbezogenen Einkünften bemessen werden. Dies sind bei den Rentnern Renten und der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge). Die Frage, ob diese Versorgungsbezüge ihrerseits aus bereits mit Krankenversicherungsbeiträgen belastetem Arbeitsentgelt finanziert worden sind, ist für die Frage der Beitragspflicht in der Krankenversicherung der Rentner nicht maßgebend. Die Äquivalenz von Beitrag und Risikoabsicherung ist durch einen Beitrag auf berufsbezogene Versorgungsbezüge des Rentners nicht gestört.

12

3. Vor Art. 3 Abs. 1 GG ist es nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer auf die ausgezahlten Kapitalleistungen der betrieblichen Direktversicherung Beiträge nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz seiner Krankenkasse zu zahlen hat (vgl. schon Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2008 - 1 BvR 1924/07 - juris).

13

Insbesondere gibt es unter Art. 3 Abs. 1 GG keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Einwände, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine Leistung aus einer stets vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer geführten Direktversicherung der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung auch dann unterliegt, wenn sie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses teilweise durch Eigenleistungen des versicherten Arbeitnehmers finanziert worden ist.

14

Art. 3 Abs. 1 GG verbietet nicht nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem, sondern auch die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem (vgl. BVerfGE 84, 133 <158>; 98, 365 <385>). Zu einer Differenzierung bei ungleichen Sachverhalten ist der Gesetzgeber allerdings nur verpflichtet, wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht unberücksichtigt bleiben darf (vgl. BVerfGE 98, 365 <385>). Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Allerdings setzt eine zulässige Typisierung voraus, dass diese Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (vgl. BVerfGE 84, 348 <360>; 87, 234 <255 f.>; stRspr), lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl. BVerfGE 63, 119 <128>; 84, 348 <360>).

15

Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers liegt nicht vor. Die vom Bundessozialgericht vorgenommene Typisierung, wonach auch die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses teilweise arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherung, bei welcher der Arbeitgeber Versicherungsnehmer ist, einen Versorgungsbezug im Sinne des § 229 SGB V bildet, ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Das Betriebsrentenrecht qualifiziert auch die ausschließlich arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherung als betriebliche Altersversorgung. Voraussetzung hierfür ist, dass der Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber abgeschlossen wurde und er - anders als beim privaten Lebensversicherungsvertrag - Versicherungsnehmer ist.

16

Es ist im Rahmen einer Typisierung nicht zu beanstanden, wenn das Bundessozialgericht auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses durch den früheren Arbeitnehmer eingezahlte Beiträge als noch betrieblich veranlasst einstuft, solange der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts, also im Falle der Direktversicherung der auf den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer laufende Versicherungsvertrag zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung genutzt wird. Es liegt damit ein formal einfach zu handhabendes Kriterium vor, dass ohne Rückgriff auf arbeitsrechtliche Absprachen, insbesondere darauf, ob die vom Arbeitnehmer eingezahlten Beiträge von der Versorgungszusage des Arbeitgebers umfasst waren, eine Abschichtung betrieblicher von privater Altersversorgung durch Lebensversicherungsverträge erlaubt. Insoweit ist mit der jüngsten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 12. November 2008 - B 12 KR 6/08 R -, juris, Rz. 30; Urteil vom 12. November 2008 - B 12 KR 6/08 R -, juris Rz. 26) davon auszugehen, dass die Abgrenzung der beitragspflichtigen Leistungen nach dem Versicherungstyp (Direktversicherung im Sinne von § 1 Abs. 2 BetrAVG) grundsätzlich ein geeignetes Kriterium darstellt, um beitragspflichtige Versorgungsbezüge und beitragsfreie private Lebensversicherungen voneinander abzugrenzen. Hinsichtlich solcher Beiträge, die der Beschwerdeführer nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis auf die Direktversicherung eingezahlt hat, ist der Berufsbezug noch insoweit gewahrt, als der Arbeitgeber die Direktversicherung als Versicherungsnehmer innerhalb der institutionellen Vorgaben des Betriebsrentengesetzes fortgeführt hat. Solche Beiträge auf einen von seinem Arbeitgeber abgeschlossenen und auf diesen als Versicherungsnehmer laufenden Versicherungsvertrag lassen sich trotz des Ausscheidens des Versicherten aus dem Arbeitsverhältnis bei typisierender Betrachtungsweise noch als mit diesem in Verbindung stehend betrachten. Der Beschwerdeführer hat sich den institutionellen Rahmen der Direktversicherung im Sinne des Betriebsrentengesetzes zunutze gemacht, so dass auch hieraus erwirtschaftete Erträge noch als Versorgungsbezüge qualifiziert und damit zu Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner herangezogen werden können.

17

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

18

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Tenor

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird auf 40.000 € (in Worten: vierzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG).

Gründe

1

Der nach § 37 Abs. 2 RVG festzusetzende Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren beträgt, wenn der Verfassungsbeschwerde durch die Entscheidung einer Kammer stattgegeben wird, in der Regel, wenn weder die objektive Bedeutung der Sache noch Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit Besonderheiten aufweisen, 8.000 € (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. Juni 2009 - 1 BvR 2295/08 -, juris, Rn. 30).

2

Während die subjektive Bedeutung der Rechtssache für den Beschwerdeführer eher gering ist und unterhalb des Wertes von 8.000 € liegt, ist die objektive Bedeutung der Sache erheblich. Denn der stattgebende Kammerbeschluss vom 28. September 2010 wird im Ergebnis in einer Vielzahl von Fällen für die Versicherten zu einer Reduktion der Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner führen. Es erscheint daher unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen angemessen, einen Gegenstandswert von 40.000 € anzusetzen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Beitragspflicht zur Krankenversicherung der Rentner.

I.

2

Der Arbeitgeber des 1941 geborenen Beschwerdeführers schloss im August 1987 zu dessen Gunsten eine Kapitallebensversicherung ab. Die Beiträge zu dem Gruppenlebensversicherungsvertrag führte der Arbeitgeber direkt aus dem sozialversicherungspflichtigen Gehalt des Beschwerdeführers an die Versicherung ab. Nach dem Ausscheiden des Beschwerdeführers aus dem Arbeitsverhältnis aufgrund einer Altersteilzeitvereinbarung zum Ende August 2001 übernahm dieser ab September 2001 die Beitragszahlung unmittelbar selbst und leistete eine Einmalzahlung in Höhe von 9.470,30 DM (4.842,08 €), womit der Vertrag ausfinanziert war. Versicherungsnehmer blieb der frühere Arbeitgeber.

3

Seit April 2002 bezieht der in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherte Beschwerdeführer eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Versorgungsbezüge, aus denen Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner abgeführt werden, die nicht streitig sind. Zum 1. September 2004 erhielt der Beschwerdeführer aus der Lebensversicherung eine einmalige Kapitalzahlung in Höhe von 43.068,90 € ausgezahlt. Die Krankenkasse des Beschwerdeführers setzte 1/120 der Kapitalleistung nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - SGB V -, für die soziale Pflegeversicherung in Verbindung mit § 57 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch - SGB XI - als fiktiven monatlichen Zahlbetrag einer betrieblichen Altersversorgung an und setzte hierauf Krankenversicherungsversicherungsbeiträge in Höhe von 49,17 € und Pflegeversicherungsversicherungsbeiträge in Höhe von 6,10 € monatlich seit Oktober 2004 fest.

4

Den Bescheid über die Erhebung von Beiträgen zur Pflegeversicherung hob die Krankenkasse in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundessozialgericht auf, wobei die Beteiligten erklärten, sie seien sich einig, dass über die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung nach endgültigem Abschluss dieses Rechtstreits unter Beachtung seines Ausgangs entschieden werde. Der Beschwerdeführer blieb mit seiner gegen die Beitragserhebung zur Krankenversicherung der Rentner gerichteten Klage vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit erfolglos. Das Bundessozialgericht führt in seinem Urteil aus, zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung gehörten auch Renten, die aus einer vom Arbeitgeber auf das Leben des Arbeitnehmers abgeschlossenen Direktversicherung gezahlt würden, wenn daraus der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen ganz oder teilweise bezugsberechtigt seien und diese der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen solle. Ihren Charakter als Versorgungsbezug verlören sie auch nicht dadurch, dass sie zum Teil oder ganz auf Leistungen des Arbeitnehmers oder des Bezugsberechtigten beruhten. Entscheidend sei nach ständiger Rechtsprechung, ob die Rente von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung gezahlt werde. Modalitäten des individuellen Rechtserwerbs blieben unberücksichtigt. Aufgrund von § 229 Abs. 1 SGB V seien seit dem 1. Januar 2004 nunmehr auch von vorneherein oder jedenfalls vor Eintritt des Versicherungsfalls zugesagte oder vereinbarte, nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen beitragspflichtig, sofern sie - unabhängig von der Zahlungsmodalität - ihre Wurzel in der betrieblichen Altersversorgung hätten. Bei dem Beschwerdeführer sei die zugeflossene Kapitalzahlung ein einmalig gezahlter Versorgungsbezug aus einer betrieblichen Altersversorgung, denn es handele sich um eine Leistung aus einer Direktversicherung des ehemaligen Arbeitgebers, die im Hinblick auf den Fälligkeitszeitpunkt (63. Lebensjahr des Beschwerdeführers) auch der Altersversorgung gedient habe. Die Belastung der Kapitalleistung mit Krankenversicherungsbeiträgen begegne keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

II.

5

1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer unmittelbar gegen die Urteile der Sozialgerichte, mittelbar gegen § 229 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 5 und Satz 3 SGB V sowie § 248 Satz 1 SGB V in der seit dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 2, 3 und 14 GG.

6

Der Beschwerdeführer trägt vor, es sei nicht verfassungskonform, dass die Sozialgerichte die Direktversicherung als betriebliche Altersversorgung qualifiziert hätten. Diese sei zwar im Rahmen einer Gruppenversicherung durch den Arbeitgeber abgeschlossen worden. Der Arbeitgeber habe aber selbst keine Beiträge geleistet, sondern die Versicherungsbeiträge seien allein aus seinem Nettoarbeitsentgelt und im September 2001 im Wege einer Einmalzahlung aus seinem Privatvermögen erbracht worden. Sofern auch eine solche Leistung als betriebliche Altersversorgung qualifiziert und zu Beiträgen herangezogen werde, komme es zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in das Eigentumsrecht, insbesondere weil die Beiträge zur Direktversicherung bereits mit Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen belastet worden seien und nunmehr ein zweites Mal dem Beitrag unterworfen würden. Die steuerliche Begünstigung der betrieblichen Gruppenversicherung sei demgegenüber zu vernachlässigen, zumal der Beschwerdeführer hierdurch keine wesentlichen Vorteile gehabt habe. Es komme zu einer Sonderbelastung der Gruppe der versicherten Rentner, die aus einer Direktversicherung oder einer anderweitigen Form der betrieblichen Altersversorgung eine Leistung erhielten, obwohl diese die Krankenversicherung nicht mehr in Anspruch nähmen als andere Rentner ohne solche Einkünfte. Mit dem allgemeinen Gleichheitssatz sei es nicht vereinbar, dass Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu Beiträgen herangezogen würden, andere Formen privater Altersvorsorge hingegen nicht. Darüber hinaus müssten die Empfänger von Versorgungsbezügen den vollen allgemeinen Beitragssatz alleine tragen, während bei der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung die Hälfte des Beitrags vom Rentenversicherungsträger gezahlt werde. Auch der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes sei verletzt, weil die betriebliche Direktversicherung Teil einer zusätzlichen Alterssicherung sei und insoweit langfristige Dispositionen getroffen worden seien, in welche die Neuregelung ohne Übergangsregelung eingreife.

7

2. Das Bundesministerium der Gesundheit hat seitens der Bundesregierung auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichtet. Die Krankenkasse des Beschwerdeführers hat erklärt, dass aus ihrer Sicht die gesetzlichen Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde nicht vorlägen. Sie sieht die Frage schon durch den Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2008 (1 BvR 1924/07 - juris) als geklärt an. Die Beseitigung der beitragsrechtlichen Privilegierung von Versicherungen der betrieblichen Altersversorgung stärke das Solidaritätsprinzip und die Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung. Ein wesentlicher Unterschied zwischen Direktversicherungen und privaten Lebensversicherungsverträgen sei, dass der Bezugsberechtigte im Falle der betrieblichen Altersversorgung nicht Versicherungsnehmer ist. Durch die vom Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung akzeptierte institutionelle Behandlung der betrieblichen Altersversorgung ohne Rücksicht auf das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses überschreite der Gesetzgeber nicht den ihm übertragenen Entscheidungsrahmen.

III.

8

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Ihr kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu (§ 93 Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Ihre Annahme ist auch nicht nach § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Grundrechte des Beschwerdeführers sind nicht verletzt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 f.>).

9

1. § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V in der Fassung des Art. 1 Nr. 143 GKV-Modernisierungsgesetzes verstößt nicht gegen Art. 2 Abs.1 GG in Verbindung mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Kapitalleistungen aus betrieblichen Direktversicherungen können den Versorgungsbezügen nach § 229 Abs. 1 SGB V gleichgestellt und damit der Beitragspflicht unterworfen werden. Die im Beschäftigungsverhältnis wurzelnde, auf einer bestimmten Ansparleistung während des Erwerbslebens beruhende einmalige Zahlung einer Kapitalzahlung ist nicht grundsätzlich anders zu bewerten als eine auf gleicher Ansparleistung beruhende, laufende Rentenleistung. Die Einbeziehung der nicht wiederkehrenden Versorgungsleistungen in die Beitragspflicht ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar, insbesondere den Betroffenen zumutbar, weil der Gesetzgeber berechtigt ist, jüngere Krankenversicherte von der Finanzierung des höheren Aufwands für die Rentner zu entlasten und die Rentner entsprechend ihrem Einkommen verstärkt zur Finanzierung heranzuziehen. Der Vertrauensschutz der betroffenen Versicherten wird dabei nicht unzumutbar beeinträchtigt. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Ausführungen im Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2008 (1 BvR 1924/07 - juris) Bezug genommen.

10

2. Es kann dahin gestellt bleiben, ob durch die Erhebung von Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner der Schutzbereich von Art. 14 GG oder der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG als Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit berührt ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wird der bei beiden Grundrechten einschlägige Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht dadurch verletzt, dass Versorgungsbezüge zu Krankenversicherungsbeiträgen herangezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Versorgungsbezug aus bereits zu Sozialversicherungsbeiträgen herangezogenem Arbeitsentgelt finanziert worden ist. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht für das Steuerrecht den Grundsatz entwickelt, dass steuerbares Einkommen nur beim erstmaligen Zufluss beziehungsweise bei der erstmaligen Realisierung zu versteuern sei (BVerfGE 105, 73 <122>). Für die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung als eines Versicherungssystems gelten jedoch andere Grundsätze.

11

Die Beitragserhebung in der gesetzlichen Krankenversicherung ist für die pflichtversicherten Arbeitnehmer auf die berufsbezogenen Einkünfte maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze nach Maßgabe eines einheitlichen Tarifs beschränkt. Dem gezahlten Beitrag steht der umfassende und unbegrenzte Versicherungsschutz der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem ersten Tag der Mitgliedschaft gegenüber. Dieser Versicherungsschutz besteht nicht nur während des Erwerbslebens, sondern wird durch die Krankenversicherung der Rentner auch nach dem Eintritt in den Ruhestand zur Verfügung gestellt. Er wird durch Beiträge finanziert, die wiederum nach den erwerbsbezogenen Einkünften bemessen werden. Dies sind bei den Rentnern Renten und der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge). Die Frage, ob diese Versorgungsbezüge ihrerseits aus bereits mit Krankenversicherungsbeiträgen belastetem Arbeitsentgelt finanziert worden sind, ist für die Frage der Beitragspflicht in der Krankenversicherung der Rentner nicht maßgebend. Die Äquivalenz von Beitrag und Risikoabsicherung ist durch einen Beitrag auf berufsbezogene Versorgungsbezüge des Rentners nicht gestört.

12

3. Vor Art. 3 Abs. 1 GG ist es nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer auf die ausgezahlten Kapitalleistungen der betrieblichen Direktversicherung Beiträge nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz seiner Krankenkasse zu zahlen hat (vgl. schon Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2008 - 1 BvR 1924/07 - juris).

13

Insbesondere gibt es unter Art. 3 Abs. 1 GG keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Einwände, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine Leistung aus einer stets vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer geführten Direktversicherung der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung auch dann unterliegt, wenn sie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses teilweise durch Eigenleistungen des versicherten Arbeitnehmers finanziert worden ist.

14

Art. 3 Abs. 1 GG verbietet nicht nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem, sondern auch die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem (vgl. BVerfGE 84, 133 <158>; 98, 365 <385>). Zu einer Differenzierung bei ungleichen Sachverhalten ist der Gesetzgeber allerdings nur verpflichtet, wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht unberücksichtigt bleiben darf (vgl. BVerfGE 98, 365 <385>). Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Allerdings setzt eine zulässige Typisierung voraus, dass diese Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (vgl. BVerfGE 84, 348 <360>; 87, 234 <255 f.>; stRspr), lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl. BVerfGE 63, 119 <128>; 84, 348 <360>).

15

Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers liegt nicht vor. Die vom Bundessozialgericht vorgenommene Typisierung, wonach auch die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses teilweise arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherung, bei welcher der Arbeitgeber Versicherungsnehmer ist, einen Versorgungsbezug im Sinne des § 229 SGB V bildet, ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Das Betriebsrentenrecht qualifiziert auch die ausschließlich arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherung als betriebliche Altersversorgung. Voraussetzung hierfür ist, dass der Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber abgeschlossen wurde und er - anders als beim privaten Lebensversicherungsvertrag - Versicherungsnehmer ist.

16

Es ist im Rahmen einer Typisierung nicht zu beanstanden, wenn das Bundessozialgericht auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses durch den früheren Arbeitnehmer eingezahlte Beiträge als noch betrieblich veranlasst einstuft, solange der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts, also im Falle der Direktversicherung der auf den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer laufende Versicherungsvertrag zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung genutzt wird. Es liegt damit ein formal einfach zu handhabendes Kriterium vor, dass ohne Rückgriff auf arbeitsrechtliche Absprachen, insbesondere darauf, ob die vom Arbeitnehmer eingezahlten Beiträge von der Versorgungszusage des Arbeitgebers umfasst waren, eine Abschichtung betrieblicher von privater Altersversorgung durch Lebensversicherungsverträge erlaubt. Insoweit ist mit der jüngsten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 12. November 2008 - B 12 KR 6/08 R -, juris, Rz. 30; Urteil vom 12. November 2008 - B 12 KR 6/08 R -, juris Rz. 26) davon auszugehen, dass die Abgrenzung der beitragspflichtigen Leistungen nach dem Versicherungstyp (Direktversicherung im Sinne von § 1 Abs. 2 BetrAVG) grundsätzlich ein geeignetes Kriterium darstellt, um beitragspflichtige Versorgungsbezüge und beitragsfreie private Lebensversicherungen voneinander abzugrenzen. Hinsichtlich solcher Beiträge, die der Beschwerdeführer nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis auf die Direktversicherung eingezahlt hat, ist der Berufsbezug noch insoweit gewahrt, als der Arbeitgeber die Direktversicherung als Versicherungsnehmer innerhalb der institutionellen Vorgaben des Betriebsrentengesetzes fortgeführt hat. Solche Beiträge auf einen von seinem Arbeitgeber abgeschlossenen und auf diesen als Versicherungsnehmer laufenden Versicherungsvertrag lassen sich trotz des Ausscheidens des Versicherten aus dem Arbeitsverhältnis bei typisierender Betrachtungsweise noch als mit diesem in Verbindung stehend betrachten. Der Beschwerdeführer hat sich den institutionellen Rahmen der Direktversicherung im Sinne des Betriebsrentengesetzes zunutze gemacht, so dass auch hieraus erwirtschaftete Erträge noch als Versorgungsbezüge qualifiziert und damit zu Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner herangezogen werden können.

17

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

18

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Tenor

Auf die Revisionen des Klägers und der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. November 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob und ggf in welchem Umfang der Kläger auf Leistungen aus einer Kapitallebensversicherung Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung zu zahlen hat.

2

Der 1938 geborene Kläger schloss zum 1.6.1970 bei einem Versicherungsunternehmen eine Kapitallebensversicherung mit einer Laufzeit bis zum 1.6.2004 ab, deren Prämien er zunächst selbst zahlte. Mit Nachtrag zum Versicherungsschein vom 29.12.1977 übernahm sein Arbeitgeber als Versicherungsnehmer den Vertrag, während der Kläger weiterhin Versicherter blieb. Die Prämien zahlte nunmehr der Arbeitgeber, der Kläger verzichtete im Gegenzug auf jährliche Tantiemen in Höhe von 2400 DM. Im Jahr 1989 verpflichtete sich ein neuer Arbeitgeber des Klägers, die Prämien für den Vertrag bis zum Ablauf der Versicherung, längstens bis zum Vertragsende, zu zahlen. Nach Ausscheiden des Klägers aus der Beschäftigung zum März 2003 wurde der Kapitallebensversicherungsvertrag prämienfrei fortgeführt. Am 1.6.2004 wurden dem als Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung bei der zu 1. beklagten Krankenkasse und in der sozialen Pflegeversicherung bei der zu 2. beklagten Pflegekasse pflichtversicherten Kläger aus der Kapitallebensversicherung 113 968 Euro ausgezahlt.

3

Mit Bescheid vom 5.10.2004 teilte die beklagte Krankenkasse dem Kläger mit, dass ein Betrag von 949,73 Euro, der sich bei Verteilung der Auszahlungssumme der Versicherungsleistung auf 120 Monate ergebe, in der Zeit vom 1.6.2004 bis 31.5.2014 der Beitragspflicht in der Kranken- und in der Pflegeversicherung unterliege, und setzte den vom Kläger ab 1.6.2004 hieraus monatlich zu zahlenden Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 141,51 Euro sowie im Namen der beklagten Pflegekasse den hieraus zu zahlenden monatlichen Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 16,14 Euro fest. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 30.6.2005 zurück.

4

Das SG hat unter Abänderung der angefochtenen Bescheide die Beklagte verpflichtet, die Anteile der Kapitalauszahlung, die auf den vom Kläger ab 1.6.1970 bis zur Umwandlung mit Versicherungsschein vom 29.12.1977 in eine Direktversicherung getragenen Prämien beruhten, nicht der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung zu unterwerfen (Urteil vom 17.4.2008). Das LSG hat die Berufungen des Klägers und der Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ua ausgeführt, die Beklagten hätten zu Recht auf die Kapitalauszahlung Beiträge erhoben, soweit diese auf Prämienzahlungen ab 29.12.1977 beruhten, weil die Übernahme der Kapitallebensversicherung durch den Arbeitgeber einen hinreichenden Bezug zum Beschäftigungsverhältnis begründet und deshalb eine betriebliche Altersversorgung vorgelegen habe. Unerheblich sei, dass der Kläger im Gegenzug auf Bestandteile seines Gehalts verzichtet habe. Dagegen habe die Kapitallebensversicherung in der Zeit vom 1.6.1970 bis zur Umwandlung in eine Direktversicherung am 29.12.1977 nicht der betrieblichen Altersversorgung zugeordnet werden können, so dass auf die auf Prämienzahlungen während dieser Zeit entfallenden Kapitalanteile keine Beiträge erhoben werden dürften (Urteil vom 20.11.2009).

5

Die Beklagten und der Kläger haben jeweils die vom LSG zugelassene Revision eingelegt.

6

Die Beklagten rügen die Verletzung der §§ 237 Satz 1 Nr 2, 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 und 229 Abs 1 Satz 3 SGB V. Die vom Kläger 1970 abgeschlossene Kapitallebensversicherung sei mit der Umwandlung am 29.12.1977 zu einer Direktversicherung der betrieblichen Altersversorgung geworden. Kapitalzahlungen aus einer solchen Versicherung unterlägen in vollem Umfang der Beitragspflicht. Dies gelte auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis, anlässlich dessen die Direktversicherung begründet worden sei, geendet und der Arbeitnehmer die Prämien fortan selbst gezahlt habe, und müsse deshalb auch für den umgekehrten Fall gelten, dass eine ursprünglich private Kapitallebensversicherung in eine Direktversicherung umgewandelt worden sei.

7

Die Beklagten beantragen,
die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. November 2009 und des Sozialgerichts Stuttgart vom 17. April 2008 zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen,
ferner,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.

8

Der Kläger beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. November 2009 und des Sozialgerichts Stuttgart vom 17. April 2008 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 5. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2005 in vollem Umfang aufzuheben,
ferner,
die Revisionen der Beklagten zurückzuweisen.

9

Er rügt ebenfalls eine Verletzung der §§ 237 Satz 1 Nr 2, 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 und 229 Abs 1 Satz 3 SGB V sowie zusätzlich von Art 3 Abs 1 GG. Die Wahl der Rechtsform als private Lebensversicherung oder als Direktversicherung dürfe nicht maßgebend für die Beitragspflicht sein, wenn es sich wie in seinem Fall wirtschaftlich um eine auf Leistungen aus dem Vermögen des Arbeitnehmers beruhende Versorgung handele. Kapitalzahlungen aus einer solchen Versorgung dürften nicht der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung unterliegen.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässigen Revisionen des Klägers und der zu 1. beklagten Krankenkasse sowie der zu 2. beklagten Pflegekasse sind im Sinne einer Aufhebung des LSG-Urteils und Zurückverweisung der Sache an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).

11

Der Senat konnte aufgrund der vom LSG festgestellten Tatsachen nicht abschließend entscheiden, bis zu welcher Höhe die Kapitalleistung aus der Lebensversicherung des Klägers eine beitragspflichtige Einnahme ist und in welcher Höhe daraus infolgedessen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu bemessen sind. Zutreffend sind allerdings SG und LSG davon ausgegangen, dass die beklagte Krankenkasse und die beklagte Pflegekasse Beiträge aus der Kapitalleistung der Lebensversicherung erheben dürfen, soweit sie auf Prämien beruht, die für die Zeit ab der Umwandlung in eine Direktversicherung am 29.12.1977 gezahlt wurden, solange eine Direktversicherung mit einem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer bestand. Ebenfalls zutreffend haben sie entschieden, dass Beiträge nicht verlangt werden dürfen, soweit die Kapitalleistung auf Prämien beruht, die für die Zeit vor der Umwandlung in eine Direktversicherung am 29.12.1977 gezahlt wurden, in der der Kläger Versicherungsnehmer war. Die Beklagten waren (nur) berechtigt, von dem bei ihnen als Rentner pflichtversicherten Kläger Beiträge aus der einmaligen Kapitalleistung zu verlangen, die aus einer Direktversicherung erbracht wurde, soweit diese Leistung auf Prämien beruht, die auf den Versicherungsvertrag für Zeiträume eingezahlt worden sind, in denen ein Arbeitgeber des Klägers Versicherungsnehmer war.

12

1. Nach § 237 Satz 1 Nr 2 SGB V wird bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung zur gesetzlichen Krankenversicherung der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) zugrunde gelegt. Als der Rente vergleichbare Einnahmen iS von § 237 Satz 1 Nr 2 SGB V gehören nach Maßgabe von § 229 Abs 1 Satz 1 SGB V zu den beitragspflichtigen Einnahmen des Klägers auch die - vorliegend allein in Betracht kommenden - "Renten der betrieblichen Altersversorgung" iS von Nr 5, aaO, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung - wie hier - vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt nach § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V in der ab dem 1.1.2004 anzuwendenden Fassung durch Art 1 Nr 143 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz ) vom 14.11.2003 (BGBl I 2190, vgl Art 37 Abs 1 GMG) ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate. Für die Beitragsbemessung in der sozialen Pflegeversicherung gelten nach § 57 Abs 1 Satz 1 SGB XI diese Regelungen durch Verweisung auf die §§ 237 und 229 SGB V entsprechend.

13

2. Entgegen der Auffassung des Klägers tragen die vom LSG festgestellten Tatsachen dessen Feststellung, dass es sich bei der dem Kläger am 1.6.2004 ausgezahlten Leistung aus der Lebensversicherung um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung iS des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V handelt. Dies gilt insoweit, als diese Leistung auf Prämien beruht, die für Zeiträume gezahlt wurden, in denen nicht der Kläger, sondern sein jeweiliger Arbeitgeber Versicherungsnehmer war (hierzu unter 3.).

14

a) Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung iS von § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V auch Renten gehören, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung iS von § 1b Abs 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) gezahlt werden(vgl zB BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 14 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; Urteil des Senats vom 12.12.2007 - B 12 KR 6/06 R - USK 2007-98 - auf Verfassungsbeschwerde bestätigt: BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - VersR 2011, 416). Um eine solche Direktversicherung handelt es sich, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen wird und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistung des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Diese Leistung ist dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezweckt, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen soll. Dieser Versorgungszweck kann sich auch aus der vereinbarten Laufzeit ergeben. Unerheblich ist, ob der Abschluss nach Auffassung der Beteiligten allein zur Ausnutzung der steuerrechtlich anerkannten und begünstigten Gestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung erfolgt. Der hinreichende Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers für die Qualifizierung als beitragspflichtige Einnahme der betrieblichen Altersversorgung ist - wie hier - bei einer solchen für die betriebliche Altersversorgung typischen Versicherungsart der Direktversicherung gegeben (vgl zB BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 14 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

15

b) Entgegen der Auffassung des Klägers gilt nichts anderes für Zahlungen aus einer Kapitallebensversicherung, die - wie hier - (umgekehrt) zunächst als private Lebensversicherung abgeschlossen wurde und erst später durch den Eintritt des Arbeitgebers als Versicherungsnehmer in den Versicherungsvertrag zu einer Direktversicherung wird, selbst wenn später ein weiterer Versicherungsnehmerwechsel erfolgt und der Arbeitnehmer erneut Versicherungsnehmer wird. Auch wenn vor dem Eintritt des Arbeitgebers keine Direktversicherung iS von § 1b Abs 2 BetrAVG vorgelegen hat, besteht ab der Übernahme des Vertrages eine solche der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnende Direktversicherung. Wird später der Arbeitnehmer wieder Versicherungsnehmer, wird der bis dahin bestehende Charakter als Direktversicherung nicht rückwirkend beseitigt. Soweit die Kapitalleistung auf für die Zeit der Laufzeit als Direktversicherung gezahlten Prämien beruht, besteht damit der erforderliche hinreichende Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistung aus der Kapitallebensversicherung und der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers für die Qualifizierung als beitragspflichtige Einnahme der betrieblichen Altersversorgung. Den Bedenken des Klägers, es würden damit rechtswidrig auch auf eine auf Prämien zu einer privaten Kapitallebensversicherung beruhende Kapitalleistung Beiträge erhoben, wird durch die Beschränkung der Beitragspflicht auf den Anteil der Leistung Rechnung getragen, der auf Prämien beruht, die für Zeiträume gezahlt wurden, während der nicht der Versicherte, sondern sein jeweiliger Arbeitgeber Versicherungsnehmer war (vgl hierzu unter 3.).

16

c) Nach den Feststellungen des LSG war der Arbeitgeber des Klägers am 29.12.1977 in die Stellung als Versicherungsnehmer des Kapitallebensversicherungsvertrages eingerückt. Die damit entstandene Direktversicherung diente im Hinblick auf den Zeitpunkt der Fälligkeit in dem Jahr, in dem der Kläger das 66. Lebensjahr vollendete, hinreichend klar erkennbar seiner Altersversorgung (vgl dazu allgemein Urteil des Senats vom 12.12.2007 - B 12 KR 6/06 R - USK 2007-98; BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 13).

17

3. Entgegen der Auffassung des Klägers unterlag die Kapitalauszahlung damit grundsätzlich der Beitragspflicht, nicht jedoch - wie die Beklagten meinen - auch insoweit, als die Leistung auf Prämien beruht, die für Zeiträume gezahlt wurden, in denen der Kläger und nicht einer seiner Arbeitgeber Versicherungsnehmer war.

18

a) Zutreffend ist das LSG davon ausgegangen, dass die beitragsrechtliche Berücksichtigung von laufenden Versorgungsbezügen - auch aus Direktversicherungen - als solche nicht gegen das GG verstößt (stRspr des BSG und des BVerfG, zB BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 16 mwN; BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 5; BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - VersR 2011, 416 und Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - DB 2010, 2343). Ebenso wenig bestehen verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Heranziehung von Versorgungsbezügen in der Form einer nicht regelmäßig wiederkehrenden Leistung (BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - aaO, juris RdNr 9).

19

b) Nicht regelmäßig wiederkehrend gezahlte Versorgungsbezüge sind auch dann beitragspflichtig, wenn das entsprechende Rechtsverhältnis, aus dem die Kapitalleistung hergeleitet wird, bereits vor dem 1.1.2004 begründet wurde (BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 17 mwN; BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 5). Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - der Kapitallebensversicherungsvertrag vor dem 1.1.2004 durch den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer übernommen und ein weiterer Versicherungsnehmerwechsel vom Arbeitgeber zum Arbeitnehmer vor dem 1.1.2004 stattgefunden hat, wenn es jedenfalls bei dem ursprünglich vereinbarten Auszahlungszeitpunkt zu einem Datum nach dem 1.1.2004 geblieben ist (vgl hierzu Urteil des Senats vom 30.3.2011 - B 12 KR 16/10 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

20

aa) Allerdings erweitert § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V nF die Beitragspflicht erst ab Inkrafttreten der Änderung am 1.1.2004 auf von vornherein oder jedenfalls vor Eintritt des Versicherungsfalls als nicht regelmäßig wiederkehrende zugesagte oder vereinbarte Leistungen der betrieblichen Alterssicherung. Waren Kapitalleistungen zu einem vor dem 1.1.2004 liegenden Zeitpunkt bereits geschuldet, waren sie nach altem Recht beitragsfrei. Liegt dagegen der Versicherungsfall nach dem 31.12.2003 und entsteht der Anspruch auf eine bereits ursprünglich oder vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbarte nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung mit diesem Zeitpunkt, unterliegt sie nach § 229 Abs 1 Satz 3 Regelung 2 SGB V nF der Beitragspflicht(vgl BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 32 S 149 f, BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 10 S 57 f; BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 13 S 66 ff; BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 3 RdNr 11, BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 4 RdNr 15; vgl auch näher Urteil des Senats vom 30.3.2011 - B 12 KR 16/10 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

21

bb) Nach den von den Beteiligten nicht beanstandeten Feststellungen des LSG war vorliegend der Zeitpunkt für die Auszahlung der gesamten Ablaufleistung aus der Lebensversicherung einheitlich für den 1.6.2004 vereinbart. Der Kläger verfügte damit nach Inkrafttreten des neuen Rechts über einen noch offenen Auszahlungsanspruch auch insoweit, als dieser den auf betrieblicher Altersversorgung mit dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer beruhenden Anteil des Zahlbetrags betraf(zur Maßgeblichkeit des vereinbarten Auszahlungszeitpunkts vgl im Einzelnen Urteil des Senats vom 30.3.2011 - B 12 KR 16/10 R). Nach den weiteren Feststellungen des LSG, an die der Senat gebunden ist (vgl § 163 SGG), wurde der Vertrag nach dem Ausscheiden des Klägers aus seiner Beschäftigung im März 2003 - wenn auch beitragsfrei - bis zur Auszahlung am 1.6.2004 fortgeführt. Damit war die Auszahlung des Gesamtbetrags im Jahr 2004 geschuldet.

22

c) Es entspricht auch ständiger Rechtsprechung des Senats, dass Renten, an ihre Stelle getretene nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen bzw (seit dem 1.1.2004) auch vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbarte nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen, die aus einer ursprünglich vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung iS des § 1b Abs 2 BetrAVG erbracht werden, auch dann zu den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iS von § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5, Satz 3 SGB V gehören, wenn sie ganz oder zum Teil auf Leistungen des Arbeitnehmers bzw des Versicherten selbst beruhen(vgl zB BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 18 ff mwN). Sogar bei Prämien, die ein Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis auf eine Direktversicherung einzahlt, bestehen gegen eine Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung keine verfassungsrechtlichen Bedenken, solange der Arbeitgeber die Direktversicherung als Versicherungsnehmer fortführt (BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - aaO, juris RdNr 15 f und Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - aaO, juris RdNr 14 f). Entgegen der Auffassung des Klägers ist eine hierin liegende Ungleichbehandlung gegenüber Pflichtversicherten, die Erträge aus privaten Lebensversicherungen oder anderen privaten Anlageformen erzielen, mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar, weil das Betriebsrentenrecht auch die ausschließlich arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherung als betriebliche Altersversorgung qualifiziert und bei einem vom Arbeitgeber abgeschlossenen und als Versicherungsnehmer weitergeführten Versicherungsvertrag der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts erhalten bleibt (BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - aaO, juris RdNr 13 ff).

23

d) Schließlich ist dem LSG auch darin zuzustimmen, dass die Abgrenzung der beitragspflichtigen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iS des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V gegenüber den beitragsfreien sonstigen Leistungen aus privaten Lebensversicherungen grundsätzlich nach der Institution, die sie zahlt(zB Pensionskasse, § 1b Abs 3 BetrAVG), bzw dem Versicherungstyp (Direktversicherung, § 1b Abs 2 BetrAVG) zu erfolgen hat. Denn dies führt noch am ehesten zu Ergebnissen, die mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar sind (so BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 30 mwN). Diese institutionelle Abgrenzung stellt auch aus verfassungsrechtlicher Sicht grundsätzlich ein geeignetes Kriterium dar, um beitragspflichtige Versorgungsbezüge und beitragsfreie private Lebensversicherungen voneinander abzugrenzen (BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - aaO, juris RdNr 16 und Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - aaO, juris RdNr 14).

24

e) Diese gefestigte Rechtsprechung ist indessen auf der Grundlage der jüngsten Rechtsprechung des BVerfG für den Fall zu modifizieren, dass Kapitalleistungen auch auf Prämien beruhen, die für Zeiträume gezahlt wurden, in denen der Arbeitnehmer und nicht ein Arbeitgeber Versicherungsnehmer des Kapitallebensversicherungsvertrages war.

25

aa) Dies gilt zum einen - so der vom BVerfG entschiedene Fall (vgl Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - aaO) -, wenn Prämien auf einen Kapitallebensversicherungsvertrag für Zeiträume gezahlt wurden, in denen ein Arbeitnehmer nach dem Ende seines Arbeitsverhältnisses in die Stellung des Versicherungsnehmers eingerückt ist. Solche Kapitalleistungen unterliegen insoweit nicht der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung. Eine andere Auslegung des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V, die zu einer unterschiedlichen Behandlung gegenüber Pflichtversicherten führt, die beitragsfreie Leistungen aus privaten Lebensversicherungsverträgen oder anderen privaten Anlageformen erhalten, überschreitet die Grenzen zulässiger Typisierung. Ein solcher Kapitallebensversicherungsvertrag wird nicht mehr innerhalb der institutionellen Vorgaben des Betriebsrentenrechts fortgeführt und ist vollständig aus dem betrieblichen bzw beruflichen Bezug gelöst worden (vgl BVerfG Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - aaO, juris RdNr 15 ff; Urteil des Senats vom 30.3.2011 - B 12 KR 16/10 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

26

bb) Zum anderen unterliegen Kapitalleistungen auch insoweit nicht der Beitragspflicht, als sie auf Prämien beruhen, die zB ein Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer auf einen als privaten Kapitallebensversicherungsvertrag abgeschlossenen Versicherungsvertrag gezahlt hat, auch wenn dieser später in einen Direktversicherungsvertrag umgewandelt wird. Ein solcher Lebensversicherungsvertrag wird bis zum Einrücken des Arbeitgebers in die Stellung des Versicherungsnehmers ebenfalls weder innerhalb der institutionellen Vorgaben des Betriebsrentenrechts abgeschlossen und noch innerhalb dieser Vorgaben geführt. Die Bestimmungen des Betriebsrentenrechts finden während dieser Zeit auf einen solchen Vertrag keine Anwendung (vgl BAG Urteile vom 10.3.1992 - 3 AZR 153/91 - AP Nr 17 zu § 1 BetrAVG sowie vom 13.11.2007 - 3 AZR 635/06 - AP Nr 49 zu § 1 BetrAVG, juris RdNr 29). Selbst wenn dieser Vertrag später zu einem Direktversicherungsvertrag wird, weil ein Arbeitgeber in die Stellung des Versicherungsnehmers einrückt, während der Arbeitnehmer versicherte Person bleibt, ändert sich damit nicht rückwirkend dessen ursprüngliche Einordnung als der privaten Vorsorge dienender privater Lebensversicherungsvertrag. Auch hier würde die Ungleichbehandlung hinsichtlich der Beitragspflicht allein daran anknüpfen, dass der vom Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer abgeschlossene Kapitallebensversicherungsvertrag später vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer übernommen wird und ab diesem Zeitpunkt den Regelungen des Betriebsrentenrechts unterliegt, obwohl sich zunächst der Versicherungsvertrag in keiner Weise von einem privaten durchgehend durch einen Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer geführten Kapitallebensversicherungsvertrag unterscheidet und keinen betrieblichen bzw beruflichen Bezug hat.

27

Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es nicht darauf an, ob zunächst eine Direktversicherung vorlag, die vom Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer fortgeführt wird, oder ob zunächst der Arbeitnehmer Versicherungsnehmer ist und dann der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer die Versicherung als Direktversicherung fortführt. Entscheidendes Kriterium für die Abgrenzung einer auf privater Vorsorge beruhenden Kapitalzahlung von einer zur betrieblichen Altersversorgung gehörenden beitragspflichtigen Kapitalzahlung ist bei einer Kapitallebensversicherung allein die Eigenschaft als Versicherungsnehmer (vgl BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - aaO, juris RdNr 16 und Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - aaO, juris RdNr 15), wie oft und in welcher Reihenfolge ein Versicherungsnehmerwechsel erfolgt, ist deshalb unerheblich.

28

cc) Die Beitragspflicht besteht aber auch insoweit nicht, als die Kapitalleistung auf Prämien beruht, die ein Arbeitgeber auf einen Kapitallebensversicherungsvertrag zahlt, ohne in die Stellung des Versicherungsnehmers einzurücken. Auch in diesem Fall liegt keine der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnende Direktversicherung vor, weil auf den Vertrag die Regelungen des Betriebsrentenrechts nicht anwendbar sind (vgl BAG Urteile vom 10.3.1992 und 13.11.2007, aaO), sondern ein Kapitallebensversicherungsvertrag der privaten Vorsorge, der keinen hinreichenden betrieblichen oder beruflichen Bezug hat. Allein die Beitragszahlung durch den Arbeitgeber kann eine von der institutionellen Abgrenzung abweichende Zurechnung zur betrieblichen Altersversorgung nicht begründen, weil die Art der Finanzierung für das Vorliegen einer betrieblichen Altersversorgung nicht entscheidend ist (vgl BSG Urteil vom 5.5.2010 - B 12 KR 15/09 R - USK 2010-54).

29

f) Anknüpfend an das nach der Rechtsprechung des BVerfG für die Unterscheidung von betrieblicher und privater Altersvorsorge allein maßgebende Kriterium der Versicherungsnehmereigenschaft (BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - aaO, juris RdNr 16 und Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - aaO, juris RdNr 15) war vorliegend der Kapitallebensversicherungsvertrag ausgehend von den - insoweit ausreichenden - Feststellungen des LSG erst ab der Übernahme durch den ersten Arbeitgeber mit Nachtrag zum Versicherungsschein vom 29.12.1977 als betriebliche Altersversorgung iS des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V zu qualifizieren. Damit durften auf die Kapitalleistung, soweit sie auf für Zeiträume vor dem 29.12.1977 gezahlten Prämien beruhte, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nicht erhoben werden.

30

4. Der Senat ist trotz der dargestellten Rechtslage an einer abschließenden Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der mit der Klage angefochtenen Bescheide gehindert, weil die Feststellungen des LSG hierzu nicht ausreichen. Das LSG hat nicht festgestellt, wer nach dem Wechsel des Arbeitgebers im Jahre 1989 in welchen Zeiträumen Versicherungsnehmer des Lebensversicherungsvertrages war. Dies könnte aufgrund des zwischen dem Kläger und dem weiteren Arbeitgeber am 28.4.1989 geschlossenen Vertrages, in dem sich letzterer verpflichtete, die Prämien zur Kapitallebensversicherung zu zahlen, nach Einrücken in die Stellung als Versicherungsnehmer dieser Arbeitgeber gewesen sein, sodass die Direktversicherung durch ihn fortgeführt wurde. Ohne Vereinbarung eines Versicherungsnehmerwechsels könnte auch der bisherige Arbeitgeber die Direktversicherung fortgeführt haben. Denkbar ist jedoch auch, dass der Kläger in die Stellung des Versicherungsnehmers einrückte. Darüber hinaus fehlen die erforderlichen Feststellungen zur Höhe derjenigen beitragspflichtigen Kapitalleistungen, die auf Prämien beruhen, die für Zeiträume gezahlt wurden, in denen nicht ein Arbeitgeber, sondern der Kläger Versicherungsnehmer der Kapitallebensversicherung war. Für die erneute Verhandlung und Entscheidung wird das LSG Folgendes zu berücksichtigen haben:

31

a) Die Ermittlung der Höhe des beitragspflichtigen Versorgungsbezugs ist in rückschauender Betrachtung ausgehend von der tatsächlichen Gesamtablaufleistung, die dem Versicherten bei Vertragsbeendigung zusteht, vorzunehmen, wenn bei Durchführung einer betrieblichen Altersversorgung im Wege der Direktversicherung nach Maßgabe des Kammerbeschlusses des BVerfG vom 28.9.2010 (1 BvR 1660/08 - aaO) die Ablaufleistung in einen beitragspflichtigen und einen beitragsfreien Teil aufzuteilen ist, weil der ehemalige Arbeitnehmer in die Stellung des Versicherungsnehmers einrückt (vgl hierzu Urteil des Senats vom 30.3.2011 - B 12 KR 16/10 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) oder zunächst der Arbeitnehmer Versicherungsnehmer war, bevor der Arbeitgeber in diese Stellung einrückte.

32

b) Wie der Senat in seinem Urteil vom 30.3.2011 - B 12 KR 16/10 R dargelegt hat, ist wegen des Fehlens sachgerechter gesetzlicher Regelungen anhand der verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorgaben für die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen nach dem SGB V ein eigenständiger Maßstab anzulegen, wie die nach dem Kammerbeschluss des BVerfG vom 28.9.2010 (1 BvR 1660/08 - aaO) gebotene Aufteilung der Gesamtablaufleistung vorzunehmen ist. Der Senat hat hierzu in seinem oben genannten Urteil vom 30.3.2011 eine typisierende prämienratierliche Ermittlung der beitragspflichtigen Versorgungsbezüge aus der Gesamtablaufleistung als am ehesten geeignet und sachgerecht angesehen, um im Einzelfall noch angemessene, verwaltungs- und gerichtsseitig relativ einfach überprüfbare Ergebnisse zu erzielen, ohne andererseits die meldepflichtigen Versicherungsunternehmen (§ 202 SGB V) zu überfordern, und insbesondere dem Interesse der Begünstigten an einer zeitnahen Beitragsfestsetzung gerecht zu werden.

33

Danach ist der als Versorgungsbezug iS von §§ 237 Satz 1 Nr 2, 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V beitragspflichtige Teil der Gesamtablaufleistung wie folgt zu bestimmen: Zunächst ist durch das Versicherungsunternehmen die Summe der auf den Direktversicherungsvertrag während der Versicherungsnehmereigenschaft des oder der Arbeitgeber(s) gezahlten Prämien (P1) und der insgesamt bis zur Vertragsbeendigung gezahlten Prämien (P2) und sodann deren Verhältnis zu ermitteln (P1 : P2). Dieser Wert ist mit dem Betrag der Gesamtablaufleistung zu multiplizieren, woraus sich ein Näherungswert für den Teil der Gesamtablaufleistung ergibt, der auf den für Zeiträume der Versicherungsnehmereigenschaft des Arbeitgebers gezahlten Prämien beruht und daher als Versorgungsbezug beitragspflichtig ist. Danach gilt: P1 : P2 x Gesamtablaufleistung = Versorgungsbezug. Hilfsweise kann auf eine zeitratierliche Berechnung des beitragspflichtigen Anteils der Gesamtablaufleistung ausgewichen werden, soweit die zur prämienratierlichen Berechnung erforderlichen Prämiensummen auch nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten und Erkenntnisquellen nicht feststellbar sein sollten. Bekannte Zeiten prämienfreier Versicherung (§§ 165, 166 VVG) wären hierbei herauszurechnen (vgl Urteil des Senats vom 30.3.2011 - B 12 KR 16/10 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

34

c) Zur Feststellung der Höhe des als Versorgungsbezug beitragspflichtigen Teils der Kapitalleistung wird das LSG eine qualifizierte Bescheinigung des Versicherungsunternehmens - "Zahlstelle" iS von § 202 SGB V - einzuholen haben, die nachvollziehbare, überprüfbare Angaben zum beitragspflichtigen Betrag und zu dessen Ermittlung enthält und den vom Senat in seinem Urteil vom 30.3.2011 (B 12 KR 16/10 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) genannten Anforderungen entspricht. Ist - wie vorliegend - nicht die gesamte von der Zahlstelle dem Versorgungsempfänger zugeflossene Versicherungsleistung als Versorgungsbezug iS der §§ 237 Satz 1 Nr 2, 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V beitragspflichtig, so hat sie den Teil ihrer Leistung rechnerisch zu ermitteln, auf den konkret sich ihre Verpflichtung zur Mitteilung der "Höhe" der Versorgungsbezüge bezieht. Für die Ermittlung der Versorgungsbezüge hat die Zahlstelle Ausgangsdaten und Methoden der Berechnung an den rechtlichen Vorgaben der §§ 237 Satz 1 Nr 2, 229 SGB V(hierzu oben b) auszurichten. Diese rechtliche Bindung erfordert zugleich eine inhaltliche Überprüfbarkeit der Mitteilung durch die Krankenkassen und ggf Gerichte. Um diese Überprüfbarkeit zu gewährleisten, darf die Zahlstelle die Mitteilung nicht auf das bloße Ergebnis beschränken. Sie muss der Krankenkasse vielmehr in einer § 220 Abs 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit(idF des Gesetzes vom 3.4.2009, BGBl I 700) entsprechenden Weise die benötigten Werte einschließlich einer übersichtlichen und nachvollziehbaren Berechnung sowie der für die Berechnung maßgeblichen Regelungen mitteilen und die Einzelheiten der Wertermittlung auf Nachfrage der Krankenkasse oder des Gerichts erläutern.

35

d) Darüber hinaus wird das LSG zu prüfen haben, ob die danach maßgeblichen Einnahmen den in § 237 Satz 2 SGB V iVm § 226 Abs 2 SGB V, § 57 Abs 1 Satz 1 SGB XI geregelten Grenzbetrag übersteigen. Andernfalls wären aus der Kapitalzahlung keine Beiträge zu entrichten.

36

5. Das LSG hat auch über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen des Revisionsverfahrens zu entscheiden.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist.

(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.

(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.

Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 31.01.2013 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

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Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 28. September 2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten um einen Auszahlungsanspruch aus einer Direktversicherung.

2

Für den Kläger wurde im Jahre 1978 eine Direktversicherung unter der Versicherungsscheinnummer 6...5 abgeschlossen. Der Versicherungsschein (Bl. 106 d. A.) sah einen Beginn der Versicherung zum 1. Dezember 1978 und einen Ablauf zum 1. Dezember 2009 vor. Der Kläger war im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zunächst Angestellter bei der Firma ...[A], später bei der Firma ...[B] GmbH. Die streitgegenständliche Lebensversicherung wurde ausschließlich im Rahmen von Gehaltsumwandlungen mit Beiträgen bedient. Auf entsprechende Vereinbarungen über die Umwandlung von Barlohn in Versicherungsschutz vom 12. Dezember 1978 sowie vom 27. Juni 1983 wird Bezug genommen (Bl. 109 f., 111 f. d. A.). Im Jahr 1997 machte sich der Kläger mit einem kunststoffverarbeitenden Betrieb selbständig. Mit Beginn der selbständigen Tätigkeit des Klägers wurde die Versicherung auf ihn übertragen, die Lebensversicherung wurde beitragsfrei gestellt.

3

Im Rahmen der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit wurde dem Kläger von der ...[C]-Bank ... eG, ...[X], ein Darlehen zur Verfügung gestellt. In diesem Zusammenhang trat der Kläger als Sicherheit mit Abtretungsvereinbarung vom 14. Dezember 1998 seine Forderung gegen den Beklagten aus dem streitgegenständlichen Lebensversicherungsvertrag an die Bank ab. In der Abtretungsurkunde heißt es auszugsweise wie folgt:

4

2. Vereinbarung der Abtretung

5

2.1

Der Sicherungsgeber tritt die folgende(n) gegenwärtige(n) und künftige(n) Forderunge(n) gegen

6

Versicherungsgesellschaft

7

aus Vertrag Nr. 6...5 vom 15.12.1998 …

in Höhe eines erstrangigen Teilbetrages von 174.000,00 DM mit allen Rechten an die Bank ab.

8

2.2

Die Abtretung umfasst - auch bei Teilabtretung - neben den Ansprüchen aus der Lebensversicherung auch die Ansprüche auf Auszahlung der Versicherungssumme und der Gewinnanteile, das Recht auf Kündigung des Vertrags und die Auszahlung des Rückkaufswertes; sie umfasst ferner alle Ansprüche aus einem Neuabschluss einer unterbrochenen Versicherung, auch wenn über diesen Vertrag besondere Urkunden ausgestellt werden.“

9

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Abtretungsvereinbarung vom 14. Dezember 1998 Bezug genommen (Bl. 113 f. d. A.).

10

Im September 2002 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet; der Insolvenzverwalter sah von einer Verwertung der Lebensversicherung ab. Das Insolvenzverfahren wurde mit Einstellungsbeschluss des Amtsgerichts Pirmasens vom 5. Dezember 2007 beendet. Der Kläger befindet sich in der insolvenzrechtlichen Wohlverhaltensperiode, seine pfändbaren Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge sind gemäß § 287 Abs. 2 InsO für die Zeit von sechs Jahren seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgetreten.

11

Nach Ablauf der Vertragslaufzeit machte die ...[C] Bank ... eG, gestützt auf die Abtretungsvereinbarung, Ansprüche auf Auszahlung der Versicherungssumme geltend. Daraufhin zahlte der Beklagte die Versicherungssumme in Höhe von 29.334,09 € im Januar 2010 an die Bank aus.

12

In der Folgezeit forderte der Kläger den Beklagten - u. a. mit Anwaltsschreiben vom 13. August 2010 unter Fristsetzung bis zum 27. August 2010 - zur Auszahlung der Versicherungssumme auf. Der Beklagte lehnte jedoch eine Auszahlung mit der Begründung ab, dass bereits aufgrund der - nach seiner Ansicht - wirksamen Abtretung mit befreiender Wirkung an die ...[C] Bank gezahlt worden sei.

13

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die seinerzeitige Abtretung der Forderung aus dem Versicherungsvertrag wegen Verstoßes gegen das Pfändungs-und Abtretungsverbot gemäß § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG unwirksam sei. Daher habe der Beklagte nicht mit befreiender Wirkung an die Bank die Versicherungssumme auszahlen können. Darüber hinaus handele es sich bei der Abtretungsvereinbarung um einen den AGB-Vorschriften unterliegenden Formularvertrag und es sei die Abtretungsklausel - selbst wenn man die Abtretung künftiger Ansprüche auf Auszahlung der Versicherungssumme für zulässig erachten würde - aufgrund der umfassenden Abtretungen unwirksam.

14

Der Kläger hat beantragt,

15

den Beklagten zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 29.334,09 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2010 zu zahlen.

16

Der Beklagte hat beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass die Abtretung künftiger Ansprüche auf Auszahlung der Versicherungsleistung nicht unter das Verfügungsverbot des § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG falle und diese Ansprüche daher abtretbar seien. Er, der Beklagte, habe daher mit befreiender Wirkung an die ...[C] Bank gezahlt. Ein Verstoß gegen AGB-Vorschriften liege nicht vor, insofern sei es unschädlich, soweit die Abtretung im Hinblick auf einzelne Umfänge möglicherweise ins Leere gehe.

19

Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der begehrten Zinsen (Zinsen erst ab dem 28. August 2010) stattgegeben. Das Landgericht hat ausgeführt, dass die mit der Abtretungsvereinbarung vom 14. Dezember 1998 vorgenommene Abtretung der Forderungen des Klägers gegen den Beklagten aus dem hier zu Grunde liegenden Versicherungsvertrag wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG unwirksam sei. Es hat weiterhin die Auffassung vertreten, dass das genannte Abtretungsverbot auch die künftigen Ansprüche auf Auszahlung der Versicherungssumme erfasse, und ausgeführt, dass die Abtretung einer künftigen Forderung nicht gleich zu behandeln sei mit deren Pfändbarkeit im Wege der Zwangsvollstreckung, für welche nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Pfändungsverbot nicht gelten solle. Weiterhin hat es die vorliegend in Rede stehende Abtretung auch wegen Verstoßes gegen AGB-Vorschriften für unwirksam erachtet. Die Abtretungsklausel enthalte nicht nur die Abtretung künftiger Ansprüche, sondern auch die Abtretung anderer Ansprüche. Da der Inhalt der Klausel zumindest teilweise gegen § 307 BGB verstoße, sei die Klausel grundsätzlich im Ganzen unwirksam. Eine geltungserhaltende Reduktion komme nicht in Betracht. Wegen der Begründung der landgerichtlichen Entscheidung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 158 ff. d. A.).

20

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung.

21

Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Abtretung wirksam gewesen sei, weil die Verfügungsbeschränkungen in § 2 Abs. 2 BetrAVG nicht den Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme im Versicherungsfall erfassten und dass auch ein Verstoß gegen § 307 BGB nicht vorliege.

22

Er macht weiter geltend, dass er auch deshalb schuldbefreiend an die ...[C] Bank ausgezahlt habe, weil sowohl der Treuhänder ...[D] als auch der Kläger selbst einer derartigen Auszahlung vorab zugestimmt hätten, und trägt hierzu vor: Mit Schreiben vom 11.9. 2009 habe sich die ...[C] Bank an ihn gewandt und die Auszahlung der bis zum 1. Dezember fälligen Leistung verlangt. Er, der Beklagte, habe anschließend bei dem Treuhänder ...[D] nachgefragt, ob die Ablaufleistung an die Abtretungsgläubigerin ...[C] Bank ... ausgezahlt werden dürfe, die zwischenzeitlich den Originalversicherungsschein mit der Aufforderung zur Auszahlung zugesandt habe. Die ...[C] Bank habe ihm daraufhin mit Schreiben vom 13.11.2009 den Einstellungsbeschluss des Amtsgerichts Pirmasens vom 4.12.2007 und ein Schreiben des Treuhänders vom 21.9.2009 an die ...[C] Bank, aus denen sich ergebe, dass dieser im Hinblick auf die auszuzahlende Lebensversicherung keine Ansprüche mehr geltend mache, übersandt. Der Treuhänder habe mit Schreiben vom 17.11.2009 ihm, dem Beklagten, gegenüber noch einmal bestätigt, dass die Ablaufleistung an die ...[C] Bank ... ausgezahlt werden könne.

23

Im Dezember 2009 habe seine, des Beklagten, zuständige Mitarbeiterin den Kläger telefonisch gebeten, noch vorhandene Original-Versicherungsscheine und -Nachträge an den Beklagten zu übersenden und das vorab zugestellte Formular „Angaben zur Krankenversicherung wegen Meldung von Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung“ ausgefüllt zurückzusenden. Dieser Bitte sei der Kläger unter Einschaltung des Treuhänders ...[D] nachgekommen. Da nicht alle Originalunterlagen bei dem Beklagten eingegangen seien, habe er mit Schreiben vom 8.1.2010 die Abgabe einer so genannten Verlusterklärung sowohl vom Kläger als auch von der ...[C] Bank verlangt. Sowohl der Treuhänder als auch eine Bevollmächtigte der ...[C] Bank hätten sich mit dem Kläger in Verbindung gesetzt und diesen darauf hingewiesen, dass die Auszahlung der fälligen Versicherungsleistung an die ...[C] Bank von der Unterzeichnung der Verlusterklärung durch den Kläger und die ...[C] Bank abhänge. Der Kläger habe die Verlusterklärung unterzeichnet. In dieser sei ausdrücklich festgehalten, dass die Rechte und Ansprüche aus der Versicherung abgetreten seien. Ferner sei die ...[C] Bank insoweit als Gläubigerin angegeben. Durch die Unterzeichnung dieser Urkunde und Aushändigung an den darin genannten Gläubiger, die ...[C] Bank, habe der Kläger seine Einwilligung zur Auszahlung an die ...[C] Bank zum Ausdruck gebracht, und zwar nach Fälligkeit der Leistung. Des Weiteren macht der Beklagte geltend, er könne sich auch auf die gesetzliche Regelung des § 409 BGB berufen.

24

Der Beklagte beantragt,

25

das angefochtene Urteil insoweit abzuändern, als der Beklagte verurteilt worden ist, und dementsprechend die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

26

Der Kläger beantragt,

27

die Berufung zurückzuweisen.

28

Der Kläger trägt vor:

29

Er habe der Auszahlung der Versicherungssumme an die ...[C] Bank niemals zugestimmt. Der entsprechende Vortrag des Beklagten sei verspätet. Seine Ehefrau habe sich zudem mehrfach mit Vertretern des Beklagten in Verbindung gesetzt, um zu klären, dass die Versicherungssumme ihm, dem Kläger zugutekommen werde. Im Übrigen beschränke sich der Beklagte auf Rechtsausführungen, welchen das Landgericht zu Recht nicht gefolgt sei.

30

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

31

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

32

Das Landgericht hat der Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung bezüglich der Hauptforderung in vollem Umfang stattgegeben und lediglich einen geringen Teil des Zinsanspruchs abgewiesen.

33

Der Kläger kann von dem Beklagten die Auszahlung der Lebensversicherungssumme aus dem Vertrag über die Direktversicherung verlangen, da diese fällig ist und da der Beklagte nicht mit befreiender Wirkung an die ...[C] Bank leisten konnte. Zutreffend hat das Landgericht entschieden, dass die Abtretung an die ...[C] Bank wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Abtretungsverbot unwirksam ist.

34

Das Landgericht hat richtig ausgeführt, dass im vorliegenden Fall die gesetzlichen Voraussetzungen, die in § 2 Abs. 2 BetrAVG normiert sind, vorliegen, so dass die Abtretung der Ansprüche des Klägers aus dem Versicherungsvertrag mit dem Beklagten an die...[C] Bank mit Vertrag vom 14. Dezember 1998 wegen Verstoßes gegen die genannte Vorschrift im Sinne von § 134 BGB nichtig ist. Es hat auch zutreffend dargestellt, dass es sich bei § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG um ein gesetzliches Abtretungsverbot handelt, das verhindern will, dass der Arbeitnehmer vor dem Zeitpunkt des Versicherungsfalls die Anwartschaft liquidiert und diese Mittel für andere Zwecke als seine Alterssicherung einsetzt, so dass das Abtretungsverbot auch die künftigen Ansprüche auf Auszahlung der Versicherungssumme erfasst, da nur auf diese Weise der mit der Vorschrift verfolgte Zweck erreicht werden kann. Zur weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Auch das Vorbringen in der Berufungsbegründung gibt zu einer anderen Würdigung keine Veranlassung.

35

Entgegen der Auffassung des Beklagten ergeben sich auch aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. November 2010 (VII ZB 87/09) keine Erwägungen, die eine abweichende Entscheidung zu seinen Gunsten tragen würden. In dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof festgeschrieben, dass nicht nur das Vollrecht aus einer Direktversicherung, d.h. der Anspruch auf Versicherungsleistung nach Ablauf der Versicherungszeit und Fälligwerden der Versicherungsleistung, gepfändet werden kann, sondern auch schon während des Laufs der Versicherung der künftige Anspruch auf Auszahlung der Versicherungsleistung. Begründet wurde dies mit dem auch verfassungsrechtlich gewährleisteten Schutz des Eigentums, der auch schuldrechtliche Forderungen zu den Eigentumsrechten zählt und sich insbesondere auf das Befriedigungsrecht des Gläubigers erstreckt. Es wurde ausgeführt, dass dieses Recht des Gläubigers in erheblichem Maße beeinträchtigt wäre, wenn man dem Schuldner durch ein Pfändungsverbot hinsichtlich seiner zukünftigen Forderungen die Möglichkeit eröffnen würde, am Tag des Eintritts des Versicherungsfalls durch frühzeitige Verfügungen über seine Versorgungsansprüche die erst dann zulässige Pfändung durch den Gläubiger ins Leere laufen zu lassen (BGH Beschluss v. 11.11.2010 - Az: VII ZB 87/09 unter Randziffer 12).

36

Die für die Pfändung geltenden Grundsätze, die der Bundesgerichtshof in dem oben genannten Beschluss aufgestellt hat, können nicht auf eine rechtsgeschäftliche Verfügung des Versicherungsnehmers vor Eintritt der Fälligkeit seines Leistungsanspruchs übertragen werden. Pfändung im Wege der Zwangsvollstreckung und rechtsgeschäftliche Abtretung sind in ihrer Rechtsnatur und ihrem Regelungsgehalt derart unterschiedlich, dass im Rahmen der Frage der Pfändbarkeit nahe liegende und sachlich gebotene Regelungen nicht auf die rechtsgeschäftliche Abtretung übertragen werden können.

37

Die Pfändung erfolgt im Wege der Zwangsvollstreckung durch staatliche Gewalt und setzt voraus, dass der Gläubige, der die Pfändung betreibt, seinen Anspruch durch die Herbeiführung eines vollstreckbaren Titels schon geklärt und gesichert hat. Dann, wenn - aus welchem Grund auch immer - für den Gläubiger eine Befriedigung seiner Forderung aus dem gepfändeten Vermögensgegenstand des Schuldners noch nicht möglich ist, sichert die Pfändung sein Zugriffsrecht gegenüber rechtsgeschäftlichen Verfügungen des Schuldners sowie ebenso auch gegenüber dem Pfändungszugriff anderer Gläubiger. Hier bewirkt eine früher ausgebrachte Pfändung einen Vorrang des Gläubigers, der zuerst eine Pfändungsmaßnahme ausgebracht hat, gegenüber anderen, erst zu einem späteren Zeitpunkt die Zwangsvollstreckung betreibenden weiteren Gläubigern. Durch die Pfändung wird die Zuordnung des von ihr ergriffenen Gegenstands zum Vermögen des Schuldners jedoch nicht geändert.

38

Demgegenüber stellt die Abtretung ein Verfügungsgeschäft zwischen Zedent und Zessionar da, das auf einer schuldrechtlichen Vereinbarung beruht und dingliche Auswirkungen hat. Die abgetretene Forderung scheidet grundsätzlich aus dem Vermögen des ursprünglichen Forderungsinhabers aus und geht in vollem Umfang in das Vermögen dessen über, dem sie abgetreten wird. Dieser ist in seiner Verwertungsmöglichkeit allenfalls durch schuldrechtliche Vereinbarungen in Form einer Sicherungsabrede eingeschränkt. Eine Ausnahme des künftigen Auszahlungsanspruchs vom Abtretungsverbot des § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG würde bedeuten, dass dieses Abtretungsverbot unterlaufen würde. Der Versicherungsnehmer behielte zwar die Anwartschaft, die in diesem Fall jedoch lediglich als leere Hülle bei ihm verbleiben würde, da das Vollrecht auf Auszahlung der Versicherungsleistung schon im Vorhinein auf den Abtretungsempfänger, vorliegend die ...[C] Bank, übergegangen wäre. Die vom Bundesgerichtshof im Rahmen seiner Entscheidung zur Pfändbarkeit des künftigen Auszahlungsanspruchs dargelegten Gründe treffen auf die schuldrechtliche Abtretung, insbesondere die hier vorliegende Sicherungsabtretung, nicht zu. Die ...[C] Bank hatte keinen rechtlich gesicherten Anspruch darauf, dass der Kläger ihr zur Absicherung des Darlehens, das sie ihn gewähren wollte, seinen künftigen Anspruch auf Auszahlung der Versicherungsleistung, der erst mehr als zehn Jahre nach Abschluss des Vertrages mit ihr überhaupt fällig wurde, abtritt. Insbesondere fehlt es an der Titulierung als Grundlage verstärkter Eigentums-Schutzwürdigkeit, für die auch die Unabhängigkeit von einer Mitwirkung des Schuldners spricht.

39

Der Beklagte ist auch nicht unter Anwendung des § 409 BGB durch die Auszahlung an die...[C] Bank von seiner Leistungspflicht frei geworden. Zwar wurde dem Beklagten die Abtretung durch die ...[C] Bank schon frühzeitig angezeigt. Jedoch greift der Schutz des § 409 BGB nicht, wenn die Abtretung gegen ein gesetzliches Verbot verstößt (Grüneberg in Palandt, BGB, 71. Aufl. § 409 Rdn. 5). Hinzu kommt, dass für den Beklagten es offen auf der Hand liegen musste, dass die Abtretung unwirksam ist. Der Vertrag war zunächst mit dem Arbeitgeber des Klägers als Direktversicherung geschlossen worden, er wurde von einem weiteren Arbeitgeber übernommen und erst bei Eintritt in eine selbständige Erwerbstätigkeit auf den Kläger selbst übertragen, dabei jedoch beitragsfrei gestellt, d.h. dem Beklagten waren die gesamten Umstände, die unter Anwendung des § 2 Abs. 2 Satz 4BetrAVG zur Unwirksamkeit der Abtretung führten, bekannt.

40

Die Beklagte war auch nicht etwa deshalb zur Leistung an die ...[C] Bank berechtigt, weil sowohl der Treuhänder im Insolvenzverfahren des Klägers als auch der Kläger selbst nach Fälligkeit der Leistung einer Auszahlung an die ...[C] Bank zugestimmt hatten.

41

Es kann dahingestellt bleiben, ob in dem Schriftverkehr zwischen der ...[C] Bank, dem Beklagten und dem Treuhänder tatsächlich eine Zustimmung des Treuhänders zur Auszahlung der Versicherungssumme an die ...[C] Bank gesehen werden kann. Eine solche wäre nicht wirksam, da er damit seine Kompetenzen überschritten hätte.

42

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers war aufgehoben und der Kläger befand sich in der so genannten Wohlverhaltensphase. Das bedeutet, dass Rechte und Pflichten des ihm zugeordneten Treuhänders sich nach § 292 InsO richten. Nach dieser Bestimmung obliegt es dem Treuhänder, die Geldmittel, die aufgrund der von dem abhängig beschäftigten Schuldner erklärten Abtretung seiner Gehaltsansprüche fließen, oder sonstige Zahlungen, die der Schuldner, insbesondere der selbstständig tätige Schuldner, an ihn leistet, entgegenzunehmen und zu verwahren und einmal im Jahr an die Gläubiger auszukehren, deren Forderungen zur Tabelle festgestellt sind. Es gehört nicht zu den Aufgaben des Treuhänders in der Wohlverhaltensphase, dafür zu sorgen, dass sonstige, nicht seiner Verwaltung unterliegende Einkünfte des Schuldners an einen bestimmten Gläubiger ausgekehrt werden. Auch obliegt es ihm nicht, die Frage zu beurteilen, ob eine lange zurückliegende Abtretung, die der Schuldner gegenüber einer Bank erklärt hat, wirksam ist oder ob sie gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Erklärungen, die der Treuhänder hierzu gegenüber dem Beklagten abgegeben hat, waren somit rechtlich ohne Bedeutung.

43

Aufgrund des vorliegenden Schriftverkehrs kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger seinerseits nach Fälligkeit seines Anspruchs gegen den Beklagten die Abtretung dieses Anspruchs an die ...[C] Bank erneut erklärt hat und dass er auch seine Zustimmung zur Auszahlung der Versicherungsleistung an die ...[C] Bank gegeben hat. Der Beklagte beruft sich insoweit darauf, dass in der vom Kläger unterzeichneten Verlusterklärung ausdrücklich festgehalten sei, dass die Rechte und Ansprüche aus der Versicherung abgetreten seien, und dass ferner die ...[C] Bank insoweit als Gläubiger angegeben sei. Diese Verlusterklärung, die auf einem Formular der Beklagten erfolgte, enthält keine Erklärung des Klägers dahingehend, dass er mit der Auszahlung an die ...[C] Bank einverstanden sei. Der Hinweis darauf, dass die Ansprüche an diese abgetreten seien, stellt keine Willenserklärung des Klägers dar, sondern lediglich einen Hinweis darauf, wie der Beklagte und die ...[C] Bank die Lage gesehen haben.

44

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

45

Die Revision wird zugelassen, weil die Frage ob im Hinblick auf das gesetzliche Verfügungsverbot gemäß § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG die Abtretung des künftigen Anspruchs auf Auszahlung der Versicherungsleistung der Pfändung im Rahmen der Zwangsvollstreckung dieses Anspruchs gleichgestellt werden kann, höchstrichterlich, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden ist. Es ist eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist.

46

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 29.334,09 € festgesetzt.

(1) Bei der Versicherung für fremde Rechnung stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Versicherten zu. Die Übermittlung des Versicherungsscheins kann jedoch nur der Versicherungsnehmer verlangen.

(2) Der Versicherte kann ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers nur dann über seine Rechte verfügen und diese Rechte gerichtlich geltend machen, wenn er im Besitz des Versicherungsscheins ist.

Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt

1.
der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
2.
der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und
3.
das Arbeitseinkommen.
Bei Versicherungspflichtigen nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b sind die dort genannten Leistungen bis zum Erreichen der Altersgrenzen des § 10 Absatz 2 beitragsfrei. Dies gilt entsprechend für die Leistungen der Hinterbliebenenversorgung nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und für die Waisenrente nach § 15 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte. § 226 Abs. 2 und die §§ 228, 229 und 231 gelten entsprechend.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler nach näherer Bestimmung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte,
4.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
8.
behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen,
10.
Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren,
11a.
Personen, die eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. Januar 1983 aufgenommen haben, die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie mindestens neun Zehntel des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 1985 und der Stellung des Rentenantrags nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren; für Personen, die am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1992 maßgebend,
11b.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch
a)
auf eine Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches oder
b)
auf eine entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, wenn der verstorbene Elternteil zuletzt als Beschäftigter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches befreit war,
erfüllen und diese beantragt haben; dies gilt nicht für Personen, die zuletzt vor der Stellung des Rentenantrags privat krankenversichert waren, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen für eine Familienversicherung mit Ausnahme des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder die Voraussetzungen der Nummer 11,
12.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie zu den in § 1 oder § 17a des Fremdrentengesetzes oder zu den in § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben,
13.
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a)
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b)
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.

(2) Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforderlichen Mitgliedszeit steht bis zum 31. Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig war. Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte. Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Absatz 2 Nummer 2 des Ersten Buches) eine Zeit von drei Jahren angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nicht für

1.
ein Adoptivkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat, oder
2.
ein Stiefkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Elternteil des Kindes bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen wurde.

(3) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird.

(4) Als Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nicht versicherungspflichtig, wer im Ausland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(4a) Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gleich:

1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer zuletzt vor dem Bezug von Bürgergeld privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit. Personen nach Satz 1 sind nicht nach § 10 versichert. Personen nach Satz 1, die am 31. Dezember 2015 die Voraussetzungen des § 10 erfüllt haben, sind ab dem 1. Januar 2016 versicherungspflichtig nach Absatz 1 Nummer 2a, solange sie diese Voraussetzungen erfüllen.

(6) Nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 oder 8 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 6 mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 oder 8 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind.

(7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 bis 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert oder die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 11b besteht über die Altersgrenze des § 10 Absatz 2 Nummer 3 hinaus. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 9 geht der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 vor.

(8) Nach Absatz 1 Nr. 11 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist. Satz 1 gilt für die in § 190 Abs. 11a genannten Personen entsprechend. Bei Beziehern einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand und die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und deren Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte nicht von einer der in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in der am 10. Mai 2019 geltenden Fassung genannten Personen abgeleitet worden ist, geht die Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 vor.

(8a) Nach Absatz 1 Nr. 13 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 10 versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches, dem Teil 2 des Neunten Buches und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf diese Leistungen für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 13, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.

(9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.

(10) nicht belegt

(11) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht.

Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt

1.
der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
2.
der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und
3.
das Arbeitseinkommen.
Bei Versicherungspflichtigen nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b sind die dort genannten Leistungen bis zum Erreichen der Altersgrenzen des § 10 Absatz 2 beitragsfrei. Dies gilt entsprechend für die Leistungen der Hinterbliebenenversorgung nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und für die Waisenrente nach § 15 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte. § 226 Abs. 2 und die §§ 228, 229 und 231 gelten entsprechend.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

Tenor

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird auf 40.000 € (in Worten: vierzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG).

Gründe

1

Der nach § 37 Abs. 2 RVG festzusetzende Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren beträgt, wenn der Verfassungsbeschwerde durch die Entscheidung einer Kammer stattgegeben wird, in der Regel, wenn weder die objektive Bedeutung der Sache noch Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit Besonderheiten aufweisen, 8.000 € (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. Juni 2009 - 1 BvR 2295/08 -, juris, Rn. 30).

2

Während die subjektive Bedeutung der Rechtssache für den Beschwerdeführer eher gering ist und unterhalb des Wertes von 8.000 € liegt, ist die objektive Bedeutung der Sache erheblich. Denn der stattgebende Kammerbeschluss vom 28. September 2010 wird im Ergebnis in einer Vielzahl von Fällen für die Versicherten zu einer Reduktion der Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner führen. Es erscheint daher unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen angemessen, einen Gegenstandswert von 40.000 € anzusetzen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Juni 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob und ggf in welchem Umfang der Kläger auf Leistungen aus zwei Kapitallebensversicherungen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu zahlen hat.

2

Der bei der beklagten Krankenkasse pflichtversicherte Kläger schloss am 6.11.1975 als selbstständiger Betreiber einer Gastwirtschaft zugunsten seiner im Antrag als "Angestellte im Gaststättengewerbe" bezeichneten, 1953 geborenen Ehefrau (Versicherte und Bezugsberechtigte im Erlebensfall) zwei Lebensversicherungsverträge ab. In den Versicherungsurkunden wurden diese als "Direktversicherung" im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung bezeichnet und unterlagen danach den Bestimmungen des "Betriebsrentengesetzes". Versicherungsbeginn war jeweils der 1.12.1975, das Ablaufdatum der 1.12.2013. Gleichzeitig wurde eine jährliche Erhöhung der Versicherungssumme und der Prämien vereinbart. Mit Betriebsaufgabe zum 31.3.1986 wurde die Ehefrau des Klägers selbst Versicherungsnehmerin; jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt wurden die Prämien durch den Kläger getragen. Nach dem Tod seiner Ehefrau erhielt der Kläger am 17.12.2007 aus diesen Lebensversicherungen einmalige Kapitalleistungen in Höhe von 111 860,58 Euro bzw 43 081,41 Euro. Diese Beträge meldete das Versicherungsunternehmen der Beklagten als Leistungen aus betrieblicher Altersversorgung.

3

Mit Bescheid vom 11.2.2008, geändert durch Bescheid vom 20.2.2008, teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Betrag, der sich bei Verteilung der gesamten ausgezahlten Kapitalleistung auf 120 Monate ergebe, der Beitragspflicht ua in der GKV unterliege und setzte den vom Kläger ab 1.1.2008 hieraus zu zahlenden monatlichen Krankenversicherungsbeitrag unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 17,95 Euro fest.

4

Die nach erfolglosem Widerspruch (Widerspruchsbescheid vom 20.5.2008) erhobene Klage hat das SG mit Urteil vom 2.12.2009 abgewiesen, da beitragspflichtige Kapitalzahlungen betroffen seien, die aus einer betrieblichen Altersversorgung iS des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V stammten. Die Direktlebensversicherung sei eine für die betriebliche Altersversorgung typische Versicherungsart. Der Kläger habe die Versicherung als Arbeitgeber abgeschlossen und zumindest bis zum Eintritt seiner Ehefrau in die Stellung der Versicherungsnehmerin mit Betriebsaufgabe auch die Prämien getragen. Es sei nicht nach den Zeiträumen der Versicherungsnehmereigenschaft zu unterscheiden, sondern eine institutionelle Abgrenzung vorzunehmen. Auf die Modalitäten des individuellen Rechtserwerbs komme es dabei nicht an.

5

Die Berufung hat das LSG unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des SG mit Urteil vom 17.6.2010 zurückgewiesen. Ergänzend hat es ausgeführt, die vollständige Einbeziehung von ursprünglich als Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherungen bei der Beitragsbemessung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die streitigen einmaligen Kapitalleistungen seien aus einer solchen Direktversicherung erbracht worden und hätten nach dem vereinbarten Auszahlungszeitpunkt, dem 60. Lebensjahr der Ehefrau, Altersversorgungszwecken gedient, die auch die Hinterbliebenenversorgung umfassen. Es komme nicht darauf an, ob die Ehefrau tatsächlich in der Gaststätte mitgearbeitet habe, denn aufgrund der bei Abschluss des Versicherungsvertrags abgegebenen Erklärungen liege nach dem Versicherungstyp eine Form der beitragspflichtigen betrieblichen Altersversorgung vor.

6

Mit der Revision rügt der Kläger eine mangelnde Sachverhaltsaufklärung des LSG sowie eine Verletzung des § 226 SGB V. Das LSG habe den Einwand, seine Ehefrau habe nie bei ihm gearbeitet, nicht aufgrund rechtlicher Erwägungen zurückweisen dürfen, sondern der Frage nachgehen müssen, ob tatsächlich ein Beschäftigungsverhältnis vorgelegen habe, auf dessen Grundlage eine betriebliche Altersvorsorge begründet worden sei. Insbesondere habe das LSG prüfen müssen, ob eine Versorgungszusage iS von § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) erteilt worden sei. Aber selbst bei Zugrundelegen einer betrieblichen Altersversorgung wäre die Kapitalleistung als Todesfallleistung aus der Versicherung eines verstorbenen Ehegatten wie eine Leistung aus einer eigenen befreienden Lebensversicherung und im Unterschied zu Leistungen aus eigener Versorgung nicht beitragspflichtig. Nach der Regelungsgeschichte des § 229 SGB V und des § 180 Abs 8 RVO sowie den Materialien hierzu sollten Einnahmen, die nicht unmittelbar auf ein früheres eigenes Beschäftigungsverhältnis oder eine frühere eigene Erwerbstätigkeit zurückzuführen seien, von der Beitragspflicht ausgenommen bleiben.

7

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Juni 2010, das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 2. Dezember 2009 sowie die Bescheide der Beklagten vom 11. Februar 2008 in der Gestalt des Bescheides vom 20. Februar 2008 und des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2008 aufzuheben.

8

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Sie verweist darauf, dass die grundsätzliche Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus Direktversicherungen durch das BVerfG in jüngster Zeit bestätigt worden sei. Allerdings müsse das Lebensversicherungsunternehmen möglicherweise seine Beitragsmeldung korrigieren.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision des Klägers ist im Sinne einer Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).

11

Der Senat konnte aufgrund der vom LSG festgestellten Tatsachen nicht abschließend entscheiden, bis zu welcher Höhe die Kapitalleistungen aus den Lebensversicherungen der verstorbenen Ehefrau des Klägers beitragspflichtige Einnahmen sind und welche Beitragshöhe sich zu Lasten des Klägers daraus ergibt. Allerdings haben SG und LSG zu Unrecht entschieden, dass die beklagte Krankenkasse vom Kläger Beiträge auch aus Kapitalleistungen der Lebensversicherungen verlangen darf, die auf nach dem 31.3.1986 gezahlten Prämien beruhen. Die Beklagte ist (nur) berechtigt, von dem bei ihr als Beschäftigtem pflichtversicherten Kläger Beiträge aus einmaligen Leistungen zu verlangen, die an ihn als Hinterbliebenen wegen des Todes der Versicherten aus Direktversicherungen erbracht wurden, soweit diese Leistungen nicht auf Prämien beruhen, die auf die Versicherungsverträge für Zeiträume eingezahlt worden sind, in denen die Versicherte auch gleichzeitig Versicherungsnehmerin war.

12

Nach § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V, der seit Inkrafttreten des SGB V am 1.1.1989 unverändert geblieben ist, wird bei versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) zugrunde gelegt. Nach § 226 Abs 2 SGB V sind die nach Absatz 1 Satz 1 Nr 3 und 4 zu bemessenden Beiträge nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV übersteigen. Als der Rente vergleichbare Einnahmen iS von § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V gehören nach Maßgabe von § 229 Abs 1 Satz 1 SGB V zu den beitragspflichtigen Einnahmen des Klägers auch die - vorliegend allein in Betracht kommenden - "Renten der betrieblichen Altersversorgung" iS von Nr 5, aaO, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung - wie hier - vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt nach § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V in der ab dem 1.1.2004 anzuwendenden Fassung durch Art 1 Nr 143 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz ) vom 14.11.2003 (BGBl I 2190, vgl Art 37 Abs 1 GMG) ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate.

13

1. Entgegen der Ansicht des Klägers unterliegen auch Leistungen an Hinterbliebene der Beitragspflicht in der GKV.

14

§ 229 Abs 1 Satz 1 SGB V knüpft bereits seinem Wortlaut nach die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen gerade an die Bedingung, dass diese ua zur Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Darüber hinaus umfassen die Renten der betrieblichen Altersversorgung (§ 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V) selbst im engen Sinne des § 1 Abs 1 Satz 1 BetrAVG(vom 19.12.1974, BGBl I 3610, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2008, BGBl I 2940) auch die Zusage von Leistungen der Hinterbliebenenversorgung. Hinweise auf einen Ausschluss der Hinterbliebenenleistungen von der Beitragspflicht sind - entgegen der Revisionsbegründung - weder der Regelungsgeschichte des § 229 SGB V und des § 180 Abs 8 RVO noch den diesbezüglichen Gesetzesmaterialien zu entnehmen. So geht die Anknüpfung der Beitragspflicht von Versorgungsbezügen ua an deren Erzielung als Hinterbliebenenversorgung im insoweit unveränderten Wortlaut beider Normen zurück auf Art 2 Nr 2 des Entwurfs eines Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 1982 (BT-Drucks 9/458 S 7), zu dem die Begründung ausführt, dass als beitragspflichtig auch "solche Einnahmen berücksichtigt werden, die wie die Rente bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder als Alters- bzw. Hinterbliebenenversorgung Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen ersetzen" (BT-Drucks 9/458 S 34).

15

Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus der Entscheidung des Senats vom 5.5.2010 (B 12 KR 15/09 R - USK 2010-54) zu der Frage, ob die streitige Kapitalzahlung aus einer befreienden Lebensversicherung in entsprechender Anwendung des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V als Leistung der betrieblichen Altersversorgung zu qualifizieren ist, was der Senat verneint hat. Gründe, auch bei einer nicht der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnenden Versicherungsleistung nur deshalb auf eine - zumindest teilweise, dazu unter 3. - der betrieblichen Altersversorgung unterfallende Leistung von einer Beitragsfreiheit auszugehen, weil diese an den Hinterbliebenen des Versicherten erbracht wird, werden weder in der Revisionsbegründung benannt noch sind sie anderweitig erkennbar. Ebenso ist es unerheblich, ob der Versicherte während des Anspruchserwerbs in der GKV versichert war oder nicht. Maßgeblich ist allein seine oder seines Hinterbliebenen Versicherung in der GKV im vereinbarten Auszahlungszeitpunkt (zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt vgl BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 4 RdNr 17 ff) bzw im Versorgungsfall, mit dem auch der Beitragsanspruch entsteht (§ 22 Abs 1 Satz 1 SGB IV). Solange der Versorgungszweck gewahrt bleibt, ist auch unerheblich, ob die Auszahlung an den Hinterbliebenen aufgrund eines eigenen Bezugsrechts oder aufgrund einer anderen vertraglichen Gestaltung erfolgt. Denn § 229 Abs 1 Satz 1 SGB V knüpft entscheidend an den Versorgungszweck einer Leistung an, ohne dass es im Einzelnen darauf ankommt, wie dieser Zweck erreicht wird(vgl BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 6 RdNr 13, 15). Soweit die gewählte vertragliche Gestaltung gegenüber einem eigenen Bezugsrecht des Hinterbliebenen steuerliche oder erbrechtliche Nachteile aufweist, schließt dies die Beitragspflicht in der GKV nicht aus, denn - wie der Senat bereits entschieden hat - ist Bemessungsgrundlage für die Beiträge aus Versorgungsbezügen auch dann der Zahlbetrag der Bezüge, wenn dieser dem Versorgungsempfänger aufgrund anderweitiger Ansprüche nicht in voller Höhe zur Verfügung steht (vgl BSG SozR 3-2500 § 237 Nr 7 S 19).

16

2. Entgegen dem Vorbringen der Revision tragen die vom LSG - zum Teil unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des Urteils des SG - festgestellten Tatsachen dessen Feststellung, dass es sich bei den dem Kläger am 17.12.2007 ausgezahlten Leistungen aus zwei Lebensversicherungen um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iS des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V handelt. Dies gilt zumindest insoweit, als diese Leistungen auf für Zeiträume vor dem 31.3.1986 gezahlten Prämien beruhen (hierzu unter 3.).

17

a) Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung iS von § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V auch Renten gehören, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung iS von § 1b Abs 2 BetrAVG gezahlt werden(vgl zB BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 14 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; Urteil des Senats vom 12.12.2007 - B 12 KR 6/06 R - USK 2007-98 - auf Verfassungsbeschwerde bestätigt: BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - VersR 2011, 416). Um eine solche Direktversicherung handelt es sich, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen wird und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistung des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Diese Leistung ist dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezweckt, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen soll. Dieser Versorgungszweck kann sich auch aus der vereinbarten Laufzeit ergeben. Unerheblich ist, ob der Abschluss nach Auffassung der Beteiligten allein zur Ausnutzung der steuerrechtlich anerkannten und begünstigten Gestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung erfolgt. Der hinreichende Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers für die Qualifizierung als beitragspflichtige Einnahme der betrieblichen Altersversorgung ist - wie hier - bei einer solchen für die betriebliche Altersversorgung typischen Versicherungsart der Direktversicherung gegeben (vgl zB BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 14 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

18

b) Nach den Feststellungen des LSG waren beide Verträge hier ursprünglich als Direktversicherungen vom Kläger zugunsten seiner Ehefrau abgeschlossen worden. Sie dienten im Hinblick auf den Zeitpunkt der Auszahlung in dem Jahr, in dem die Ehefrau des Klägers das 60. Lebensjahr vollendete, primär ihrer Altersversorgung (vgl Urteil des Senats vom 12.12.2007 - B 12 KR 6/06 R - USK 2007-98; BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 13). Gleichzeitig dienten sie indessen, wie das LSG ebenfalls festgestellt hat, entsprechend dem Zweck von Versorgungsbezügen ua der Hinterbliebenenversorgung, indem sie nach dem Tode der Ehefrau dem Kläger als Witwer zugute kamen. Auf die Frage, ob zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau tatsächlich ein Arbeitsverhältnis bestand oder nicht und ob eine Versorgungszusage erteilt wurde, kommt es entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung danach nicht an.

19

aa) Der Senat versteht die gesetzliche Regelung auch bei der Begründung der krankenversicherungsrechtlichen Beitragspflicht von Renten und den Renten vergleichbaren Bezügen seit jeher so, dass nicht auf den im Einzelfall jeweils nachweisbaren Zusammenhang mit dem früheren Erwerbsleben abzustellen ist, sondern typisierend von einem solchen allgemeinen Zusammenhang auszugehen ist. Die gesetzliche Regelung unterwirft mit den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und den Versorgungsbezügen iS von § 229 Abs 1 Satz 1 SGB V grundsätzlich Bezüge bestimmter Institutionen und aus vergleichbaren Sicherungssystemen der Beitragspflicht, bei denen in der Regel ein Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zu diesem System und einer Erwerbstätigkeit besteht. Diese sog institutionelle Abgrenzung orientiert sich allein daran, ob die Rente bzw die einmalige Kapitalleistung von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung gezahlt wird, und lässt Modalitäten des individuellen Rechtserwerbs unberücksichtigt (BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 19 mwN). Daran hält der Senat im Grundsatz fest (siehe unter 3.). Gleichzeitig hat der Senat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass der Begriff der "betrieblichen Altersversorgung" für das Verständnis des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V eigenständig nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift ohne Bindung an die Legaldefinition des § 1b Abs 2 BetrAVG auszulegen ist(vgl bereits BSG SozR 2200 § 180 Nr 40; BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 19 ff mwN). So hat der Senat zur typisierenden Anknüpfung insbesondere im Hinblick auf die Leistung von Pensionskassen ausgeführt, dass nur derjenige, der aufgrund einer bestimmten früheren Berufstätigkeit Mitglied einer entsprechenden Einrichtung werden kann und dieses Recht ausübt, sich für seine zusätzliche Sicherung nicht irgendeiner Form der privaten Vorsorge bediene, sondern sich der betrieblichen Altersversorgung anschließe und sich damit im gewissen Umfang deren Vorteile nutzbar mache (vgl BSGE 70, 105, 109 = SozR 3-2500 § 229 Nr 1 S 5; SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 25). In diesem Sinne bedienten sich vorliegend auch der Kläger und seine Ehefrau nicht irgendeiner beliebigen Form der privaten Vorsorge - beispielsweise einer privaten Kapitallebensversicherung -, sondern der nach § 1 iVm § 1b Abs 2 BetrAVG ausschließlich als Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung definierten Direktversicherung; diese aber setzt zwingend das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Versicherungsnehmer (Arbeitgeber) und dem Versicherten (Arbeitnehmer) voraus. Wer sich zur Alters- und Hinterbliebenenvorsorge der Institutionen der betrieblichen Altersversorgung und der hiermit verbundenen Vorteile bedient, muss sich dann aber in der Konsequenz auch bezüglich der an diesen institutionellen Rahmen geknüpften beitragsrechtlichen Folgen hieran festhalten lassen, ohne dass es dem Krankenversicherungsträger zugemutet werden könnte, noch nach Jahren und Jahrzehnten das Vorliegen der für diese Versorgungsform im Einzelnen vorgesehenen Voraussetzungen in jedem Einzelfall rückwirkend vollständig zu überprüfen.

20

bb) Nach diesen Grundsätzen ist die vom Kläger sinngemäß erhobene Rüge eines Verstoßes gegen die Amtsermittlungspflicht, weil das LSG nicht aufgeklärt habe, ob zwischen ihm (dem Kläger) und seiner Ehefrau tatsächlich ein Arbeitsverhältnis bestanden habe und in dessen Rahmen eine Versorgungszusage erteilt worden sei, bereits deshalb unbegründet, weil es hierauf nicht ankommt, wie das LSG insoweit rechtsfehlerfrei angenommen hat.

21

3. Nicht zutreffend ist jedoch die Rechtsauffassung des LSG, soweit es auch als rechtmäßig angesehen hat, dass die Beklagte vom Kläger Beiträge auch aus Kapitalleistungen der Lebensversicherungen seiner verstorbenen Ehefrau verlangt, die auf nach dem 31.3.1986 gezahlten Prämien beruhen.

22

a) Im Ausgangspunkt ist dem LSG darin zuzustimmen, dass die beitragsrechtliche Berücksichtigung von laufenden Versorgungsbezügen - auch aus Direktversicherungen - als solche nicht gegen das GG verstößt (stRspr des BSG und des BVerfG, zB BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 16 mwN; BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 5; BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - VersR 2011, 416 und Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - DB 2010, 2343). Ebenso wenig bestehen verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Heranziehung von Versorgungsbezügen in der Form einer nicht regelmäßig wiederkehrenden Leistung (BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - aaO, juris RdNr 9).

23

b) Nicht regelmäßig wiederkehrend gezahlte Versorgungsbezüge sind auch dann beitragspflichtig, wenn das entsprechende Rechtsverhältnis bereits vor dem 1.1.2004 abgeschlossen wurde (BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 17 mwN; BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 5).

24

aa) Der Senat teilt nicht die - unter Hinweis auf den Kammerbeschluss des BVerfG vom 28.9.2010 (1 BvR 1660/08 - aaO) - in vergleichbaren Fällen vertretene Auffassung, auch der Teil des (Gesamt)Auszahlungsbetrags, der auf betrieblicher Altersversorgung mit dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer beruht, unterliege nicht der Beitragspflicht in der GKV, wenn der Versicherungsnehmerwechsel vor dem 1.1.2004 stattgefunden habe. Denn anders als hierzu (sinngemäß) vorgetragen führt die aus verfassungsrechtlichen Gründen vorgenommene rechtliche Unterscheidung von betrieblicher und privater Altersversorgung anhand des Kriteriums der Versicherungsnehmereigenschaft nicht (auch) versicherungs(vertrags)rechtlich dazu, dass in den Beziehungen zum Versicherungsunternehmen "Altverträge" von "Neuverträgen" zu unterscheiden wären und daher für den auf dem "Altvertrag" beruhenden Auszahlungs(teil)betrag nach dem bis zum 31.12.2003 geltenden Recht endgültig Beitragsfreiheit bestünde. Ist es - wie im vorliegenden Fall - nach den Feststellungen des LSG bei dem ursprünglich vereinbarten Auszahlungszeitpunkt zu einem Datum nach dem 1.1.2004 geblieben, so wurde die ursprüngliche Direktversicherung auch nicht mit dem Versicherungsnehmerwechsel vor dem 1.1.2004 aus dem betrieblichen Bezug gelöst oder der auf ihr beruhende Auszahlungs(teil)betrag wurde nicht etwa nach altem Recht beitragsfrei.

25

bb) Zutreffend ist allerdings, dass § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V nF die Beitragspflicht erst ab Inkrafttreten der Änderung am 1.1.2004 auf von vornherein oder jedenfalls vor Eintritt des Versicherungsfalls als nicht regelmäßig wiederkehrende zugesagte oder vereinbarte Leistungen der betrieblichen Alterssicherung erweitert. Ein darüber hinausgehender gesetzlicher Anwendungsbefehl, die Neuregelung auch auf bereits zuvor abgeschlossen gewesene Sachverhalte anzuwenden und in der Vergangenheit bereits eingetretene Rechtsfolgen nachträglich wieder zu ändern, ist nicht ergangen. Vor dem 1.1.2004 beitragsfreie Versorgungsbezüge bleiben dies damit endgültig (vgl BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 32 S 149 f und BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 4 RdNr 15). Die Entscheidung über die Beitragspflicht nach dem bis zum 31.12.2003 geltenden Recht hat der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 10 S 57 f; BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 13 S 66 ff; BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 3 RdNr 11) -zuletzt mit Urteil vom 13.9.2006 (BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 4) -danach getroffen, welche Leistung im Zeitpunkt des Versicherungsfalls konkret geschuldet war. "Versicherungsfall" ist dabei je nach Art des Versorgungsbezugs der Eintritt der Berufsunfähigkeit, des Todes bzw bei Altersrenten das Erreichen des Rentenalters oder des vereinbarten Auszahlungstermins. Waren Kapitalleistungen zu einem vor dem 1.1.2004 liegenden Zeitpunkt bereits geschuldet, waren sie nach altem Recht beitragsfrei. Liegt dagegen der Versicherungsfall nach dem 31.12.2003 und entsteht der Anspruch auf eine bereits ursprünglich oder vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbarte nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung mit diesem Zeitpunkt, unterliegt sie nach § 229 Abs 1 Satz 3 Regelung 2 SGB V nF der Beitragspflicht. Im Fall einer vor Eintritt der Erfüllbarkeit erfolgten Auszahlung der Leistung aus einer als Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherung hat der Senat in seinem Urteil vom 13.9.2006 (BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 4 RdNr 15) daher darauf hingewiesen, dass der bloße Zeitpunkt von Zahlungen des Versicherers ohne die Möglichkeit der Zuordnung zu einer insofern konkret bestehenden Schuld für die Unterscheidbarkeit der Anwendung alten oder neuen Rechts schon deshalb nicht hinreichend ist, weil er keine Entscheidung über das Vorliegen von Versorgungsbezügen erlaubt.

26

cc) Nach den Feststellungen des LSG war vorliegend der Zeitpunkt für die Auszahlung der gesamten Ablaufleistung aus der Lebensversicherung einheitlich für das 60. Lebensjahr der Versicherten vereinbart, konkret für den 1.12.2013. Der Kläger verfügte damit nach Inkrafttreten des neuen Rechts über einen noch offenen Auszahlungsanspruch auch insoweit, als dieser den auf betrieblicher Altersversorgung mit dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer beruhenden Anteil des Zahlbetrags betraf. Bei einer solchen Fallgestaltung war dieser nicht infolge des Versicherungsnehmerwechsels vor Inkrafttreten des neuen Rechts (gänzlich) aus dem betrieblichen Bezug gelöst worden und auch nicht als Versorgungsbezug nach altem Recht beitragsfrei. Im Hinblick auf den für das Beitragsrecht allein maßgebenden Umstand, ab wann die Auszahlung des auf betrieblicher Altersversorgung beruhenden Zahlbetrags der Lebensversicherung geschuldet war, kann der Senat offenlassen, wie sich eine Nutzung der ursprünglichen Direktversicherung auf der Ebene der vertraglichen Beziehungen mit dem Versicherungsunternehmen rechtlich vollzog, ob durch Eintritt der Ehefrau des Klägers in den alten Versicherungsvertrag im Wege (gewillkürter) Vertragsübernahme oder im Wege einer Novation, also einer Vertragsbeendigung infolge - versicherungsrechtlich zulässiger - Kündigung mit anschließender Neubegründung eines Versicherungsvertrags. Ob und welche Folgen die aus verfassungsrechtlichen Gründen vorgenommene Trennung betrieblicher von privater Altersversorgung bei Lebensversicherungen nach dem Kriterium der Versicherungsnehmereigenschaft für die versicherungs(vertrags)rechtlichen Beziehungen hat, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Er braucht insbesondere nicht der Frage nachzugehen, inwieweit bei einer Novation auch die ursprüngliche Fälligkeitsabrede beseitigt und die Auszahlung des auf der Direktversicherung beruhenden Zahlbetrags nunmehr früher geschuldet sein kann. Unabhängig davon, ob eine solche "Vorverlegung" des Fälligkeitszeitpunkts im Hinblick auf die bei Kündigung bestehenden Verfügungsbeschränkungen nach § 2 Abs 2 bis 6 BetrAVG überhaupt vereinbart werden dürfte, wäre der Zeitpunkt der Auszahlung des auf der Direktversicherung beruhenden Zahlbetrags im vorliegenden Fall jedenfalls dann mit dem gleichen Datum (erneut) vereinbart. Nach den Feststellungen des LSG, an die der Senat gebunden ist (vgl § 163 SGG), war die Auszahlung des Gesamtbetrags im Jahr 2013 geschuldet.

27

c) Es entspricht auch ständiger Rechtsprechung des Senats, dass Renten, an ihre Stelle getretene nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen bzw (seit dem 1.1.2004) auch vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbarte nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen, die aus einer ursprünglich vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung iS des § 1b Abs 2 BetrAVG erbracht werden, auch dann zu den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iS von § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5, Satz 3 SGB V gehören, wenn sie ganz oder zum Teil auf Leistungen des Arbeitnehmers bzw des Versicherten selbst beruhen(vgl zB BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 18 ff mwN). Sogar bei Prämien, die ein Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis auf eine Direktversicherung einzahlt, bestehen gegen eine Beitragspflicht in der GKV keine verfassungsrechtlichen Bedenken, solange der Arbeitgeber die Direktversicherung als Versicherungsnehmer fortführt (BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - aaO, juris RdNr 15 f und Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - aaO, juris RdNr 14 f). Eine hierin liegende Ungleichbehandlung gegenüber Pflichtversicherten, die Erträge aus privaten Lebensversicherungen oder anderen privaten Anlageformen erzielen, ist mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar, weil das Betriebsrentenrecht auch die ausschließlich arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherung als betriebliche Altersversorgung qualifiziert und bei einem vom Arbeitgeber abgeschlossenen und als Versicherungsnehmer weitergeführten Versicherungsvertrag der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts erhalten bleibt (BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - aaO, juris RdNr 13 ff).

28

d) Schließlich ist der Vorinstanz auch darin zuzustimmen, dass die Abgrenzung der beitragspflichtigen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iS des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V gegenüber den beitragsfreien sonstigen Leistungen aus privaten Lebensversicherungen grundsätzlich nach der Institution, die sie zahlt(zB Pensionskassenrente, § 1b Abs 3 BetrAVG), bzw dem Versicherungstyp (Direktversicherung, § 1b Abs 2 BetrAVG) zu erfolgen hat. Denn dies führt noch am ehesten zu Ergebnissen, die mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar sind (so BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 30 mwN). Diese institutionelle Abgrenzung stellt auch aus verfassungsrechtlicher Sicht grundsätzlich ein geeignetes Kriterium dar, um beitragspflichtige Versorgungsbezüge und beitragsfreie private Lebensversicherungen voneinander abzugrenzen (BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - aaO, juris RdNr 16 und Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - aaO, juris RdNr 14).

29

e) Diese gefestigte Rechtsprechung ist indessen auf der Grundlage der jüngsten Rechtsprechung des BVerfG für den Fall zu modifizieren, dass Kapitalleistungen auf Prämien beruhen, die ein Arbeitnehmer nach dem Ende seines Arbeitsverhältnisses auf einen Kapitallebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt hat. Solche Kapitalleistungen unterliegen nicht der Beitragspflicht in der GKV (vgl BVerfG Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - aaO, juris RdNr 15 ff). Ein Lebensversicherungsvertrag, zu dem ein Arbeitnehmer nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses oder seiner Erwerbstätigkeit unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers Prämien entrichtet, wird nämlich nicht mehr innerhalb der institutionellen Vorgaben des Betriebsrentenrechts fortgeführt, weil die Bestimmungen des Betriebsrentenrechts auf den Kapitallebensversicherungsvertrag hinsichtlich der nach Vertragsübernahme eingezahlten Prämien keine Anwendung mehr finden. Würden auch Auszahlungen aus solchen Versicherungsverträgen der Beitragspflicht in der GKV unterworfen, läge darin eine gleichheitswidrige Benachteiligung der hierdurch Begünstigten gegenüber solchen Pflichtversicherten, die beitragsfreie Leistungen aus privaten Lebensversicherungsverträgen oder anderen privaten Anlageformen erhalten (vgl BVerfG Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - aaO, juris RdNr 15 f). Denn eine Ungleichbehandlung, die hinsichtlich der Beitragspflicht allein daran anknüpft, dass die Lebensversicherungsverträge ursprünglich vom früheren Arbeitgeber abgeschlossen wurden und damit (nur) seinerzeit dem Regelwerk des Betriebsrentenrechts unterlagen, überschreitet die Grenzen zulässiger Typisierung. Wenn ein solcher Lebensversicherungsvertrag vollständig aus dem betrieblichen bzw beruflichen Bezug gelöst worden ist, unterscheidet er sich in keiner Weise mehr von einem privaten Kapitallebensversicherungsvertrag. So verhält es sich teilweise auch hier.

30

f) Vorliegend waren die streitgegenständlichen Kapitallebensversicherungsverträge ausgehend von den - insoweit ausreichenden, hierzu oben 2. - Feststellungen des LSG zunächst als betriebliche Altersversorgung iS des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V zu qualifizieren, denn sie waren 1975 als Direktversicherungsverträge im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung durch den Kläger zugunsten seiner Ehefrau abgeschlossen worden. Wie das Berufungsgericht weiter festgestellt hat, rückte die Ehefrau des Klägers mit Aufgabe der Gastwirtschaft durch den Kläger zum 31.3.1986 in die Stellung der Versicherungsnehmerin ein. Anknüpfend an das nach der Rechtsprechung des BVerfG für die Unterscheidung von betrieblicher und privater Altersvorsorge allein maßgebliche Kriterium der Versicherungsnehmereigenschaft (BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - aaO, juris RdNr 16 und Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - aaO, juris RdNr 15) verloren diese Versicherungen damit ihren Charakter als Direktversicherung im Sinne des Betriebsrentenrechts und wurden nunmehr außerhalb der institutionellen Vorgaben der betrieblichen Altersversorgung weitergeführt, ohne das es darauf ankommt, ob die Klägerin ab diesem Zeitpunkt auch die Prämien selbst getragen hat. Auf Kapitalleistungen, die auf für Zeiträume nach dem 31.3.1986 gezahlten Prämien beruhen, durften Krankenversicherungsbeiträge nicht erhoben werden.

31

4. Der Senat ist trotz der dargestellten Rechtslage an einer abschließenden Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der mit der Klage angefochtenen Bescheide gehindert, da das LSG - auf Grundlage seiner Rechtsauffassung konsequent - keine Feststellungen zur Höhe der beitragspflichtigen Kapitalleistungen, die auf für Zeiträume bis zum 31.3.1986 gezahlten Prämien beruhen, getroffen hat. Für die erneute Verhandlung und Entscheidung wird das LSG Folgendes zu berücksichtigen haben:

32

a) Die Ermittlung der Höhe des beitragspflichtigen Versorgungsbezugs ist in rückschauender Betrachtung ausgehend von der tatsächlichen Gesamtablaufleistung, die dem Versicherten bei Vertragsbeendigung zusteht, vorzunehmen, wenn bei Durchführung einer betrieblichen Altersversorgung im Wege der Direktversicherung nach Maßgabe des Kammerbeschlusses des BVerfG vom 28.9.2010 (1 BvR 1660/08 - aaO) wegen Einrückens des ehemaligen Arbeitnehmers in die Stellung des Versicherungsnehmers die Ablaufleistung in einen beitragspflichtigen und einen beitragsfreien Teil aufzuteilen ist. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Regelungszusammenhang von § 229 Abs 1 Satz 1 und Satz 3 SGB V.

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Danach unterliegen als Grundfall laufende Versorgungsbezüge der Beitragspflicht, bei denen der Beitragsbemessung der regelmäßig erst im vereinbarten Auszahlungszeitpunkt bzw bei Eintritt des Versorgungsfalls feststehende Zahlbetrag (stRspr, BSG SozR 3-2500 § 237 Nr 3, Nr 4, Nr 7; vgl auch BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 40; Urteil des Senats vom 21.9.2005 - B 12 KR 12/04 R - USK 2005-25) unter Einschluss aller über die gesamte Laufzeit angesammelten Zinsgewinne und Überschussbeteiligungen einschließlich der Beteiligungen an den Bewertungsreserven (vgl § 153 Versicherungsvertragsgesetz vom 23.11.2007, BGBl I 2631, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.4.2010, BGBl I 410) und eventuell vereinbarter, hierüber hinausgehender Sonderleistungen zugrunde zu legen ist. § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V dehnt diese Beitragspflicht - nach Maßgabe der Einhundertzwanzigstel-Regelung - auf an die Stelle laufender Versorgungsbezüge tretende oder bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls als solche vereinbarte oder zugesagte nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen aus, ohne eine andere Bemessungsgrundlage als den Zahlbetrag der Leistung festzulegen(zur Nichtanwendbarkeit von § 14 und § 23a SGB IV vgl BSG SozR 5420 § 2 Nr 31; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 23 S 91). Ist aber die Ablaufleistung einer Direktversicherung wegen eines in der Vergangenheit vollzogenen Versicherungsnehmerwechsels in einen beitragspflichtigen und einen beitragsfreien Teil aufzuteilen, besteht kein sachlicher Grund, der es rechtfertigen könnte, für die Ermittlung der Beiträge hieraus nicht ebenso an deren Zahlbetrag anzuknüpfen, also an die regelmäßig erst im Auszahlungszeitpunkt feststehende tatsächliche Gesamtablaufleistung, sondern etwa an einen zwischenzeitlich überholten "Wert" der Versicherung im Zeitpunkt des Wechsels.

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b) Mit der hiernach gebotenen rückschauenden Ermittlung des beitragspflichtigen Teils der Gesamtleistung in Anknüpfung an den tatsächlichen Zahlbetrag im Auszahlungszeitpunkt sind alle Verfahren unvereinbar, die den "Wert" der Versicherung zu einem bestimmten Zeitpunkt während der Ansparphase ohne oder unter allenfalls prospektiver Berücksichtigung zukünftiger Wertentwicklungen ermitteln.

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aa) Dies gilt insbesondere für eine Anknüpfung an den Rückkaufswert nach § 169 VVG, den Rückkaufswert auf Basis des Zeitwerts nach § 176 VVG in der bis zum 31.12.2007 auf vor dem 31.12.2007 geschlossene Verträge anwendbaren Fassung des Gesetzes vom 21.7.1994 (BGBl I 1630) oder die Erstattung der Prämienreserve nach § 176 VVG in der Fassung vom 1.1.1964, der in seinem bisherigen zeitlichen Anwendungsbereich für bestimmte Altverträge weiterhin gilt (vgl Krause in Looschelders/Pohlmann, VVG, 2010, § 169 RdNr 6 ff). § 169 Abs 3 VVG definiert den Rückkaufswert als das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung. Durch die Anknüpfung an die Rechtsgrundlagen der Prämienkalkulation wird eine prospektive Berechnungsweise festgeschrieben (vgl Krause, aaO, § 169 RdNr 20; zur prospektiven Ermittlung des Zeitwerts ausführlich Engeländer, NVersZ 2002, 436 ff). Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass das System zur Ermittlung der Rückkaufswerte zwar durch anerkannte Regeln der Versicherungsmathematik vorgegeben ist, aber dennoch in diesem Rahmen Spielräume enthält, die durch geschäftspolitische Entscheidungen des jeweiligen Versicherungsunternehmens ausgefüllt werden. Diese Entscheidungen haben auch bei Anwendung der anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik bei der Berechnung des Rückkaufswerts unmittelbaren Einfluss auf dessen Höhe, so dass unterschiedliche Rückkaufswerte das Ergebnis sein können (BGHZ 147, 373, 376 f). Den genannten Werten ist zudem gemeinsam, dass sie den sich im Falle der Vertragsfortführung nach Versicherungsnehmerwechsel bis zur Auszahlung der Ablaufleistung ergebenden tatsächlichen weiteren Wertzuwachs des zu diesem Zeitpunkt bereits angesammelten Kapitals nicht berücksichtigen können, weil eine vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgt und eine Berechnung für einen Zeitpunkt vor dem endgültigen Vertragsablauf nötig wird. Eine solche Betrachtung wäre daher mit § 229 Abs 1 Satz 1 und Satz 3 SGB V nicht vereinbar, der die Situation betrifft, in der die Ablaufleistung nach Fälligkeit des Zahlbetrags bereits tatsächlich feststeht.

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bb) Aus denselben Gründen können auch die durch das BetrAVG vorgeprägten Methoden zur Ermittlung bestimmter zeitabhängiger Werte einer Direktversicherung für die Bestimmung des beitragspflichtigen Teils der Gesamtablaufleistung einer nach Versicherungsnehmerwechsel fortgeführten Versicherung nicht für die beitragsrechtliche Würdigung fruchtbar gemacht werden. So verweist § 2 Abs 2 Satz 2 BetrAVG für die Bestimmung des Umfangs der unverfallbaren Anwartschaft aus Direktversicherungen im Falle der "versicherungsförmigen Lösung" auf das durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildete geschäftsplanmäßige Deckungskapital(für Altverträge bis Ende 1994; hierzu Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, 5. Aufl 2010, § 2 RdNr 271, 274) oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, den nach § 169 Abs 3 und 4 VVG berechneten Rückkaufswert(s hierzu die Ausführungen im vorhergehenden Absatz). Auch im Rahmen der "arbeitsrechtlichen" oder "Quotenlösung" des § 2 Abs 2 Satz 1 BetrAVG findet der tatsächliche weitere Wertzuwachs des vor dem Versicherungsnehmerwechsel angesammelten Kapitals keine Berücksichtigung. Grundsätzlich ist der Anspruch des ausscheidenden Arbeitnehmers nämlich auf den Anteil an der arbeits- und versicherungsvertraglich festgelegten Versicherungssumme beschränkt, der dem Quotienten aus der tatsächlichen und der möglichen Betriebszugehörigkeit entspricht, die - mit den beitragsrechtlichen Erfordernissen ebenfalls unvereinbar - vor allem wegen häufig erst nach längerer Betriebszugehörigkeit erteilter Versorgungszusage vielfach nicht mit der tatsächlichen und möglichen Versicherungsdauer übereinstimmt. Hinzu kommt, dass Überschussanteile in diese Berechnung nicht eingehen. Sie sind dem ehemaligen Arbeitnehmer - soweit sie während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gutgeschrieben worden sind - gesondert auszuzahlen, falls sie ihm aufgrund besonderer arbeitsvertraglicher Vereinbarung zustehen (vgl BAGE 52, 287; Kisters-Kölkes in Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber, BetrAVG, 4. Aufl 2010, § 2 RdNr 108).

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cc) Auch der bei Übertragung der Versorgungszusage auf einen anderen Arbeitgeber nach § 4 Abs 5 Satz 2 BetrAVG zu ermittelnde Übertragungswert, der auch für die Berechnung der Abfindung einer unverfallbaren Anwartschaft sowie die Bewertung von Anrechten aus betrieblicher Altersvorsorge im Rahmen des Versorgungsausgleichs maßgeblich ist(§ 3 Abs 5 BetrAVG, § 45 Abs 1 Versorgungsausgleichsgesetz), bildet nur einen Wert der Anwartschaften im Zeitpunkt der Übertragung ab, ohne die tatsächliche weitere Wertentwicklung im Rahmen einer Fortführung der bestehenden Direktversicherung zu berücksichtigen. So entspricht der Übertragungswert in der Praxis dem Rückkaufswert der Versicherung einschließlich bereits zugeteilter Überschussanteile, Schlussüberschussanteile und Bewertungsreserven wie beim Rückkauf ohne Abzüge (vgl Ziff 1 Buchst b der Anlage 1 zum Abkommen zur Übertragung zwischen den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds bei Arbeitgeberwechsel des GDV Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V., Version: 29.7.2010, abrufbar unter: http://www.gdv.de/Themen/LebensversicherungAltersvorsorge/ Altersvorsorgepolitik/inhaltsseite.html; zu Einzelheiten der Berechnung s die Stellungnahme zur "Portabilität und zum Übertragungswert" der Arbeitsgruppe "Portabilität" des DAV-Fachausschusses "Altersvorsorgung" der Deutschen Aktuarvereinigung e.V., abrufbar auf www.aktuar.de, recherchiert am 20.3.2011; vgl auch Kisters-Kölkes in Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber, aaO, § 4 RdNr 119 ff; Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto, aaO, § 4 RdNr 148 ff, 165 ff). Somit werden durch den Übertragungswert im Zeitpunkt des Versicherungsnehmerwechsels erst zukünftig im Rahmen einer Fortführung zusätzlich zuzuteilende Überschussanteile sowie die tatsächliche weitere Verzinsung des bereits angesammelten Kapitals bis zum vereinbarten Ablaufzeitpunkt der Versicherung nicht abgebildet.

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c) Angesichts des unter b) dargestellten Fehlens sachgerechter gesetzlicher Regelungen ist anhand der verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorgaben für die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen nach dem SGB V ein eigenständiger Maßstab dafür zu entwickeln, wie die nach dem Kammerbeschluss des BVerfG vom 28.9.2010 (1 BvR 1660/08 - aaO) gebotene Aufteilung der Gesamtablaufleistung vorzunehmen ist, wenn nach dem Ausscheiden eines Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis unter Wechsel der Versicherungsnehmereigenschaft die Direktversicherung in einen als Versorgungsbezug der Beitragspflicht in der GKV unterliegenden "betrieblichen" Teil und einen beitragsfreien "privaten" Teil aufgeteilt werden muss. Das regelmäßig fortgeschrittene Lebensalter der Begünstigten erfordert eine möglichst einfache Handhabbarkeit der Beitragsberechnung durch die Sozialversicherungsträger auch unter den Bedingungen der Massenverwaltung, wobei insbesondere auch die fast unüberschaubare Variationsbreite möglicher Fallgestaltungen sowohl bei der Ausgestaltung der Versicherungsverhältnisse als auch hinsichtlich der in Betracht kommenden Lebensverhältnisse und arbeitsvertraglichen Abreden in den Blick zu nehmen ist. So können beispielsweise Zeiten privater Versicherungsnehmerschaft auch bereits vor der Übernahme einer bestehenden Lebensversicherung durch den Arbeitgeber und deren Umwandlung in eine betriebliche Altersversorgung liegen (vgl Urteil des Senats vom 30.3.2011 - B 12 KR 24/09 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) oder die Direktversicherung kann nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor oder nach einem Versicherungsnehmerwechsel über unterschiedlich lange Zeiträume beitragsfrei gestellt worden sein. Vielfach sind - wie auch im vorliegenden Fall - mit oder nach dem Versicherungsnehmerwechsel die Versicherungssumme und damit die Prämien erhöht oder auch die Laufzeit vertraglich von den Betroffenen verlängert worden. Vielfältige Vertragsgestaltungen bestehen auch bezüglich der Verwendung der Überschussbeteiligung (ein Überblick zB bei Kurzendörfer, Einführung in die Lebensversicherung, 3. Aufl 2000, S 164 ff; s auch Krause in Looschelders/Pohlmann, aaO, § 153 RdNr 20 f): Regelmäßig - aber nicht notwendig - zerfällt die Überschussbeteiligung in einen laufenden Überschussanteil, der dem Vertragskonto in der Regel jährlich gutgeschrieben wird, und einen Schlussüberschussanteil, der erst mit Vertragsende an den Versicherungsnehmer ausgekehrt wird. Bis dahin ist ein Schlussüberschussanteil nur Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattungen; ein individualisierter Anspruch des Versicherungsnehmers besteht noch nicht. Die Gutschrift des laufenden Überschussanteils kann entsprechend der vertraglichen Vereinbarung ua auch als Barbezug ausgezahlt oder mit den Beiträgen verrechnet, aber auch durch Summenzuwachs oder als verzinsliche Ansammlung zur Erhöhung der Ablaufleistung eingesetzt werden. Daneben besteht die bei fondsgebundenen Lebensversicherungen häufig genutzte Möglichkeit, von den Überschüssen neue Fondsanteile zu Sonderbedingungen zu erwerben.

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Die Vielfalt der Ausgestaltungsmöglichkeiten für Kapitalversicherungen erschwert eine Festlegung allgemeingültiger Berechnungsmodelle für die punktgenaue Zuordnung von Kapitalerträgen in jedem Einzelfall oder macht sie sogar unmöglich. Einzelfallgenauigkeit ließe sich allenfalls im Rahmen einer jeweils höchst komplexen Betrachtung in jedem Einzelfall erzielen. Diese wäre ua unter Berücksichtigung der Zins- und Zinseszinseffekte jeder einzelnen Prämienzahlung und dem Vertrag gutgeschriebener laufender Überschussbeteiligungen für sich genommen sowie einer an den jahrgangsbezogenen (Gewinn-)Ergebnissen orientierten Aufteilung des Schlussüberschusses, ferner - ggf in Anknüpfung an einen zeitlich zuzuordnenden Entstehungstatbestand - eventuell vereinbarter Zusatzleistungen retrospektiv durchzuführen, ohne die in der Gesamtablaufleistung nicht mehr abgebildeten Abschluss- und Verwaltungskosten zu berücksichtigen. Für eine solche Betrachtung sind indessen anerkannte Regeln der Versicherungsmathematik (zu diesem Begriff vgl zB BGHZ 147, 373, 376 f; BFHE 175, 384, 386 f), die eine zügige und im Regelfall unstreitige Ermittlung des in der GKV beitragspflichtigen Teils der Gesamtablaufleistung ermöglichten, zur Zeit nicht erkennbar.

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Vor diesem Hintergrund ist eine typisierende prämienratierliche Ermittlung der beitragspflichtigen Versorgungsbezüge aus der Gesamtablaufleistung am ehesten geeignet und sachgerecht, um im Einzelfall noch angemessene, verwaltungs- und gerichtsseitig relativ einfach überprüfbare Ergebnisse zu erzielen, ohne andererseits die meldepflichtigen Versicherungsunternehmen (§ 202 SGB V) zu überfordern, und insbesondere dem Interesse der Begünstigten an einer zeitnahen Beitragsfestsetzung gerecht zu werden. Danach ist der als Versorgungsbezug iS von § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V, § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V beitragspflichtige Teil der Gesamtablaufleistung wie folgt zu bestimmen: Zunächst sind durch die Versicherungsunternehmen die Summen der auf den Direktversicherungsvertrag während der Versicherungsnehmereigenschaft des oder der vormaligen Arbeitgeber(s) gezahlten Prämien (P1) und der insgesamt bis zur Vertragsbeendigung gezahlten Prämien (P2) und sodann deren Verhältnis zu ermitteln (P1 : P2). Dieser Wert ist mit dem Betrag der Gesamtablaufleistung zu multiplizieren, woraus sich ein Näherungswert für den Teil der Gesamtablaufleistung ergibt, der auf den für Zeiträume der Versicherungsnehmereigenschaft des Arbeitgebers gezahlten Prämien beruht und daher als Versorgungsbezug beitragspflichtig ist. Danach gilt: P1 : P2 x Gesamtablaufleistung = Versorgungsbezug.

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Diese Berechnungsweise berücksichtigt sowohl das beitragsrechtliche Gebot einer in rückschauender Betrachtung vorzunehmenden Teilung der tatsächlichen Gesamtablaufleistung (hierzu oben 4. b) als auch die vom BVerfG hergestellte verfassungsrechtlich beachtliche Verknüpfung zwischen den in jeweiliger Versicherungsnehmerschaft entrichteten Prämien und der Beitragspflicht bzw Beitragsfreiheit des hierauf jeweils beruhenden Teils der Ablaufleistung (BVerfG Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - aaO, juris RdNr 9: "Zahlungen aus Beiträgen", juris RdNr 15: "Kapitalleistungen, die auf Beiträgen beruhen"). Zudem ermöglicht die Berechnungsweise es im Gegensatz zu einer zeitratierlichen Berechnung, veränderte Prämienhöhen sowie Zeiten prämienfreier Versicherung - gleich, ob vor oder nach dem Versicherungsnehmerwechsel - bei der Ermittlung des Werts des Versorgungsbezugs näherungsweise abzubilden.Dass es je nach Ausgestaltung des Versicherungsverhältnisses bei einer Anwendung dieser Berechnungsgrundsätze im Einzelfall zu höheren - aber auch niedrigeren - Beiträgen kommen kann als im Rahmen einer stärker individualisierten Berechnungsweise, ist am Maßstab der für die Ordnung von Massenerscheinungen als notwendig anerkannten Regeln der Typisierung (vgl hierzu BVerfG Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - aaO, juris RdNr 10 mwN) verfassungsrechtlich gerechtfertigt und deshalb hinzunehmen. Eine einzelfallgenauere, für alle Beteiligten zügig durchzuführende, sich innerhalb der aufgezeigten beitragsrechtlichen Vorgaben haltende und konsentierte Berechnungsweise steht - wie ausgeführt - gegenwärtig nicht zur Verfügung. Auch dem Kammerbeschluss des BVerfG vom 28.9.2010 (aaO) liegt die Vorstellung einer problemlos möglichen und damit notwendig typisierenden Ermittlung der beitragspflichtigen Versorgungsbezüge zugrunde, wenn dort ausgeführt wird, die Kapitalleistungen seien "ohne Probleme in einen betrieblichen und einen privaten Teil bei der Auszahlung zu trennen" (BVerfG, aaO, juris RdNr 15) bzw es bestünden "keine praktischen Schwierigkeiten, bei der Auszahlung einer Lebensversicherung getrennt auszuweisen, welcher Anteil des Zahlbetrags auf betrieblicher Altersversorgung mit dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer und welcher Anteil des Zahlbetrags auf privater Vorsorge mit dem Bezugsberechtigten als Versicherungsnehmer beruht" (BVerfG, aaO, juris RdNr 16).

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Hilfsweise kann auf eine zeitratierliche Berechnung des beitragspflichtigen Anteils der Gesamtablaufleistung ausgewichen werden, soweit die zur prämienratierlichen Berechnung erforderlichen Prämiensummen auch nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten und Erkenntnisquellen nicht feststellbar sein sollten. Bekannte Zeiten prämienfreier Versicherung (§§ 165, 166 VVG) wären hierbei herauszurechnen.

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d) Zur Feststellung der Höhe des als Versorgungsbezug beitragspflichtigen Teils der Kapitalleistungen wird das LSG eine qualifizierte Bescheinigung des Versicherungsunternehmens - "Zahlstelle" iS von § 202 SGB V - einzuholen haben, die nachvollziehbare, überprüfbare Angaben zum beitragspflichtigen Betrag und zu dessen Ermittlung enthält. § 202 Satz 1 SGB V bestimmt für den Nachweis des Bezugs von Versorgungsleistungen iS des § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V, § 229 SGB V, dass die Zahlstelle der Versorgungsbezüge bei der erstmaligen Bewilligung von Versorgungsbezügen sowie bei Mitteilung über die Beendigung der Mitgliedschaft eines Versorgungsempfängers die zuständige Krankenkasse des Versorgungsempfängers zu ermitteln und dieser Beginn, Höhe, Veränderungen und Ende der Versorgungsbezüge unverzüglich mitzuteilen hat. Diese Pflichten hat die Zahlstelle der Versorgungsbezüge zu erfüllen, ohne dass es eines gesonderten Verwaltungsakts von Seiten der zuständigen Krankenkasse bedarf. Besteht Streit darüber, ob Versorgungsbezüge gezahlt werden, ist die Krankenkasse befugt, eine Zahlstelle durch Verwaltungsakt zu verpflichten, die in § 202 Satz 1 SGB V vorgeschriebenen Meldungen abzugeben(BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 15 S 74). Bereits jetzt entspricht es der regelmäßigen Praxis der Lebensversicherungsunternehmen, bei Auszahlung nicht regelmäßig wiederkehrender Leistungen aus Direktversicherungen deren Betrag auf der Grundlage des § 202 SGB V an die zuständige Krankenkasse zu melden.

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Sind - wie vorliegend - nicht die gesamten von der Zahlstelle dem Versorgungsempfänger zugeflossenen Versicherungsleistungen als Versorgungsbezüge iS des § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V, § 229 SGB V beitragspflichtig, genügt die Zahlstelle ihrer Verpflichtung aus § 202 Satz 1 SGB V nicht bereits durch eine schlichte Mitteilung des Betrags der ausgezahlten Versicherungsleistung. Vielmehr hat sie den als Versorgungsbezug iS des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V geltenden Teil ihrer Leistung rechnerisch zu ermitteln, auf den konkret sich ihre Verpflichtung zur Mitteilung der "Höhe" der Versorgungsbezüge bezieht. Für die Ermittlung der Versorgungsbezüge hat die Zahlstelle Ausgangsdaten und Methoden der Berechnung an den rechtlichen Vorgaben des § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V, § 229 SGB V(hierzu oben c) auszurichten. Diese rechtliche Bindung erfordert zugleich eine inhaltliche Überprüfbarkeit der Mitteilung durch die Krankenkassen und ggf Gerichte. Um diese Überprüfbarkeit zu gewährleisten, darf die Zahlstelle die Mitteilung nicht auf das bloße Ergebnis beschränken. Sie muss der Krankenkasse vielmehr in einer § 220 Abs 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit(idF des Gesetzes vom 3.4.2009, BGBl I 700) entsprechenden Weise die benötigten Werte einschließlich einer übersichtlichen und nachvollziehbaren Berechnung sowie der für die Berechnung maßgeblichen Regelungen mitteilen und die Einzelheiten der Wertermittlung auf Nachfrage der Krankenkasse oder des Gerichts erläutern.

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e) Darüber hinaus muss das LSG auch § 226 Abs 2 SGB V prüfen und Feststellungen zur Höhe der weiteren iS des § 226 SGB V beitragspflichtigen Einnahmen des Klägers treffen. Nur dadurch wird es nämlich beurteilen können, ob die Minderung der beitragspflichtigen Einnahmen aus den Kapitallebensversicherungsverträgen unter Berücksichtigung dieser weiteren Einnahmen und der Beitragsbemessungsgrenze zu einer Herabsetzung der in den angefochtenen Bescheiden festgesetzten Beitragshöhe führt oder ob sich diese Bescheide im Ergebnis als rechtmäßig erweisen.

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5. Das LSG hat auch über die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des Revisionsverfahrens zu entscheiden.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.