Oberlandesgericht Koblenz Urteil, 12. Okt. 2012 - 10 U 1151/11
Gericht
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 28. September 2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
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Die Parteien streiten um einen Auszahlungsanspruch aus einer Direktversicherung.
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Für den Kläger wurde im Jahre 1978 eine Direktversicherung unter der Versicherungsscheinnummer 6...5 abgeschlossen. Der Versicherungsschein (Bl. 106 d. A.) sah einen Beginn der Versicherung zum 1. Dezember 1978 und einen Ablauf zum 1. Dezember 2009 vor. Der Kläger war im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zunächst Angestellter bei der Firma ...[A], später bei der Firma ...[B] GmbH. Die streitgegenständliche Lebensversicherung wurde ausschließlich im Rahmen von Gehaltsumwandlungen mit Beiträgen bedient. Auf entsprechende Vereinbarungen über die Umwandlung von Barlohn in Versicherungsschutz vom 12. Dezember 1978 sowie vom 27. Juni 1983 wird Bezug genommen (Bl. 109 f., 111 f. d. A.). Im Jahr 1997 machte sich der Kläger mit einem kunststoffverarbeitenden Betrieb selbständig. Mit Beginn der selbständigen Tätigkeit des Klägers wurde die Versicherung auf ihn übertragen, die Lebensversicherung wurde beitragsfrei gestellt.
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Im Rahmen der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit wurde dem Kläger von der ...[C]-Bank ... eG, ...[X], ein Darlehen zur Verfügung gestellt. In diesem Zusammenhang trat der Kläger als Sicherheit mit Abtretungsvereinbarung vom 14. Dezember 1998 seine Forderung gegen den Beklagten aus dem streitgegenständlichen Lebensversicherungsvertrag an die Bank ab. In der Abtretungsurkunde heißt es auszugsweise wie folgt:
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„2. Vereinbarung der Abtretung
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2.1
Der Sicherungsgeber tritt die folgende(n) gegenwärtige(n) und künftige(n) Forderunge(n) gegen
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Versicherungsgesellschaft
…
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aus Vertrag Nr. 6...5 vom 15.12.1998 …
in Höhe eines erstrangigen Teilbetrages von 174.000,00 DM mit allen Rechten an die Bank ab.
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2.2
Die Abtretung umfasst - auch bei Teilabtretung - neben den Ansprüchen aus der Lebensversicherung auch die Ansprüche auf Auszahlung der Versicherungssumme und der Gewinnanteile, das Recht auf Kündigung des Vertrags und die Auszahlung des Rückkaufswertes; sie umfasst ferner alle Ansprüche aus einem Neuabschluss einer unterbrochenen Versicherung, auch wenn über diesen Vertrag besondere Urkunden ausgestellt werden.“
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Abtretungsvereinbarung vom 14. Dezember 1998 Bezug genommen (Bl. 113 f. d. A.).
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Im September 2002 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet; der Insolvenzverwalter sah von einer Verwertung der Lebensversicherung ab. Das Insolvenzverfahren wurde mit Einstellungsbeschluss des Amtsgerichts Pirmasens vom 5. Dezember 2007 beendet. Der Kläger befindet sich in der insolvenzrechtlichen Wohlverhaltensperiode, seine pfändbaren Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge sind gemäß § 287 Abs. 2 InsO für die Zeit von sechs Jahren seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgetreten.
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Nach Ablauf der Vertragslaufzeit machte die ...[C] Bank ... eG, gestützt auf die Abtretungsvereinbarung, Ansprüche auf Auszahlung der Versicherungssumme geltend. Daraufhin zahlte der Beklagte die Versicherungssumme in Höhe von 29.334,09 € im Januar 2010 an die Bank aus.
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In der Folgezeit forderte der Kläger den Beklagten - u. a. mit Anwaltsschreiben vom 13. August 2010 unter Fristsetzung bis zum 27. August 2010 - zur Auszahlung der Versicherungssumme auf. Der Beklagte lehnte jedoch eine Auszahlung mit der Begründung ab, dass bereits aufgrund der - nach seiner Ansicht - wirksamen Abtretung mit befreiender Wirkung an die ...[C] Bank gezahlt worden sei.
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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die seinerzeitige Abtretung der Forderung aus dem Versicherungsvertrag wegen Verstoßes gegen das Pfändungs-und Abtretungsverbot gemäß § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG unwirksam sei. Daher habe der Beklagte nicht mit befreiender Wirkung an die Bank die Versicherungssumme auszahlen können. Darüber hinaus handele es sich bei der Abtretungsvereinbarung um einen den AGB-Vorschriften unterliegenden Formularvertrag und es sei die Abtretungsklausel - selbst wenn man die Abtretung künftiger Ansprüche auf Auszahlung der Versicherungssumme für zulässig erachten würde - aufgrund der umfassenden Abtretungen unwirksam.
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Der Kläger hat beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 29.334,09 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2010 zu zahlen.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass die Abtretung künftiger Ansprüche auf Auszahlung der Versicherungsleistung nicht unter das Verfügungsverbot des § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG falle und diese Ansprüche daher abtretbar seien. Er, der Beklagte, habe daher mit befreiender Wirkung an die ...[C] Bank gezahlt. Ein Verstoß gegen AGB-Vorschriften liege nicht vor, insofern sei es unschädlich, soweit die Abtretung im Hinblick auf einzelne Umfänge möglicherweise ins Leere gehe.
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Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der begehrten Zinsen (Zinsen erst ab dem 28. August 2010) stattgegeben. Das Landgericht hat ausgeführt, dass die mit der Abtretungsvereinbarung vom 14. Dezember 1998 vorgenommene Abtretung der Forderungen des Klägers gegen den Beklagten aus dem hier zu Grunde liegenden Versicherungsvertrag wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG unwirksam sei. Es hat weiterhin die Auffassung vertreten, dass das genannte Abtretungsverbot auch die künftigen Ansprüche auf Auszahlung der Versicherungssumme erfasse, und ausgeführt, dass die Abtretung einer künftigen Forderung nicht gleich zu behandeln sei mit deren Pfändbarkeit im Wege der Zwangsvollstreckung, für welche nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Pfändungsverbot nicht gelten solle. Weiterhin hat es die vorliegend in Rede stehende Abtretung auch wegen Verstoßes gegen AGB-Vorschriften für unwirksam erachtet. Die Abtretungsklausel enthalte nicht nur die Abtretung künftiger Ansprüche, sondern auch die Abtretung anderer Ansprüche. Da der Inhalt der Klausel zumindest teilweise gegen § 307 BGB verstoße, sei die Klausel grundsätzlich im Ganzen unwirksam. Eine geltungserhaltende Reduktion komme nicht in Betracht. Wegen der Begründung der landgerichtlichen Entscheidung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 158 ff. d. A.).
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Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung.
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Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Abtretung wirksam gewesen sei, weil die Verfügungsbeschränkungen in § 2 Abs. 2 BetrAVG nicht den Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme im Versicherungsfall erfassten und dass auch ein Verstoß gegen § 307 BGB nicht vorliege.
- 22
Er macht weiter geltend, dass er auch deshalb schuldbefreiend an die ...[C] Bank ausgezahlt habe, weil sowohl der Treuhänder ...[D] als auch der Kläger selbst einer derartigen Auszahlung vorab zugestimmt hätten, und trägt hierzu vor: Mit Schreiben vom 11.9. 2009 habe sich die ...[C] Bank an ihn gewandt und die Auszahlung der bis zum 1. Dezember fälligen Leistung verlangt. Er, der Beklagte, habe anschließend bei dem Treuhänder ...[D] nachgefragt, ob die Ablaufleistung an die Abtretungsgläubigerin ...[C] Bank ... ausgezahlt werden dürfe, die zwischenzeitlich den Originalversicherungsschein mit der Aufforderung zur Auszahlung zugesandt habe. Die ...[C] Bank habe ihm daraufhin mit Schreiben vom 13.11.2009 den Einstellungsbeschluss des Amtsgerichts Pirmasens vom 4.12.2007 und ein Schreiben des Treuhänders vom 21.9.2009 an die ...[C] Bank, aus denen sich ergebe, dass dieser im Hinblick auf die auszuzahlende Lebensversicherung keine Ansprüche mehr geltend mache, übersandt. Der Treuhänder habe mit Schreiben vom 17.11.2009 ihm, dem Beklagten, gegenüber noch einmal bestätigt, dass die Ablaufleistung an die ...[C] Bank ... ausgezahlt werden könne.
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Im Dezember 2009 habe seine, des Beklagten, zuständige Mitarbeiterin den Kläger telefonisch gebeten, noch vorhandene Original-Versicherungsscheine und -Nachträge an den Beklagten zu übersenden und das vorab zugestellte Formular „Angaben zur Krankenversicherung wegen Meldung von Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung“ ausgefüllt zurückzusenden. Dieser Bitte sei der Kläger unter Einschaltung des Treuhänders ...[D] nachgekommen. Da nicht alle Originalunterlagen bei dem Beklagten eingegangen seien, habe er mit Schreiben vom 8.1.2010 die Abgabe einer so genannten Verlusterklärung sowohl vom Kläger als auch von der ...[C] Bank verlangt. Sowohl der Treuhänder als auch eine Bevollmächtigte der ...[C] Bank hätten sich mit dem Kläger in Verbindung gesetzt und diesen darauf hingewiesen, dass die Auszahlung der fälligen Versicherungsleistung an die ...[C] Bank von der Unterzeichnung der Verlusterklärung durch den Kläger und die ...[C] Bank abhänge. Der Kläger habe die Verlusterklärung unterzeichnet. In dieser sei ausdrücklich festgehalten, dass die Rechte und Ansprüche aus der Versicherung abgetreten seien. Ferner sei die ...[C] Bank insoweit als Gläubigerin angegeben. Durch die Unterzeichnung dieser Urkunde und Aushändigung an den darin genannten Gläubiger, die ...[C] Bank, habe der Kläger seine Einwilligung zur Auszahlung an die ...[C] Bank zum Ausdruck gebracht, und zwar nach Fälligkeit der Leistung. Des Weiteren macht der Beklagte geltend, er könne sich auch auf die gesetzliche Regelung des § 409 BGB berufen.
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Der Beklagte beantragt,
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das angefochtene Urteil insoweit abzuändern, als der Beklagte verurteilt worden ist, und dementsprechend die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
- 26
Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
- 28
Der Kläger trägt vor:
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Er habe der Auszahlung der Versicherungssumme an die ...[C] Bank niemals zugestimmt. Der entsprechende Vortrag des Beklagten sei verspätet. Seine Ehefrau habe sich zudem mehrfach mit Vertretern des Beklagten in Verbindung gesetzt, um zu klären, dass die Versicherungssumme ihm, dem Kläger zugutekommen werde. Im Übrigen beschränke sich der Beklagte auf Rechtsausführungen, welchen das Landgericht zu Recht nicht gefolgt sei.
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Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
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Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
- 32
Das Landgericht hat der Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung bezüglich der Hauptforderung in vollem Umfang stattgegeben und lediglich einen geringen Teil des Zinsanspruchs abgewiesen.
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Der Kläger kann von dem Beklagten die Auszahlung der Lebensversicherungssumme aus dem Vertrag über die Direktversicherung verlangen, da diese fällig ist und da der Beklagte nicht mit befreiender Wirkung an die ...[C] Bank leisten konnte. Zutreffend hat das Landgericht entschieden, dass die Abtretung an die ...[C] Bank wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Abtretungsverbot unwirksam ist.
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Das Landgericht hat richtig ausgeführt, dass im vorliegenden Fall die gesetzlichen Voraussetzungen, die in § 2 Abs. 2 BetrAVG normiert sind, vorliegen, so dass die Abtretung der Ansprüche des Klägers aus dem Versicherungsvertrag mit dem Beklagten an die...[C] Bank mit Vertrag vom 14. Dezember 1998 wegen Verstoßes gegen die genannte Vorschrift im Sinne von § 134 BGB nichtig ist. Es hat auch zutreffend dargestellt, dass es sich bei § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG um ein gesetzliches Abtretungsverbot handelt, das verhindern will, dass der Arbeitnehmer vor dem Zeitpunkt des Versicherungsfalls die Anwartschaft liquidiert und diese Mittel für andere Zwecke als seine Alterssicherung einsetzt, so dass das Abtretungsverbot auch die künftigen Ansprüche auf Auszahlung der Versicherungssumme erfasst, da nur auf diese Weise der mit der Vorschrift verfolgte Zweck erreicht werden kann. Zur weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Auch das Vorbringen in der Berufungsbegründung gibt zu einer anderen Würdigung keine Veranlassung.
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Entgegen der Auffassung des Beklagten ergeben sich auch aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. November 2010 (VII ZB 87/09) keine Erwägungen, die eine abweichende Entscheidung zu seinen Gunsten tragen würden. In dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof festgeschrieben, dass nicht nur das Vollrecht aus einer Direktversicherung, d.h. der Anspruch auf Versicherungsleistung nach Ablauf der Versicherungszeit und Fälligwerden der Versicherungsleistung, gepfändet werden kann, sondern auch schon während des Laufs der Versicherung der künftige Anspruch auf Auszahlung der Versicherungsleistung. Begründet wurde dies mit dem auch verfassungsrechtlich gewährleisteten Schutz des Eigentums, der auch schuldrechtliche Forderungen zu den Eigentumsrechten zählt und sich insbesondere auf das Befriedigungsrecht des Gläubigers erstreckt. Es wurde ausgeführt, dass dieses Recht des Gläubigers in erheblichem Maße beeinträchtigt wäre, wenn man dem Schuldner durch ein Pfändungsverbot hinsichtlich seiner zukünftigen Forderungen die Möglichkeit eröffnen würde, am Tag des Eintritts des Versicherungsfalls durch frühzeitige Verfügungen über seine Versorgungsansprüche die erst dann zulässige Pfändung durch den Gläubiger ins Leere laufen zu lassen (BGH Beschluss v. 11.11.2010 - Az: VII ZB 87/09 unter Randziffer 12).
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Die für die Pfändung geltenden Grundsätze, die der Bundesgerichtshof in dem oben genannten Beschluss aufgestellt hat, können nicht auf eine rechtsgeschäftliche Verfügung des Versicherungsnehmers vor Eintritt der Fälligkeit seines Leistungsanspruchs übertragen werden. Pfändung im Wege der Zwangsvollstreckung und rechtsgeschäftliche Abtretung sind in ihrer Rechtsnatur und ihrem Regelungsgehalt derart unterschiedlich, dass im Rahmen der Frage der Pfändbarkeit nahe liegende und sachlich gebotene Regelungen nicht auf die rechtsgeschäftliche Abtretung übertragen werden können.
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Die Pfändung erfolgt im Wege der Zwangsvollstreckung durch staatliche Gewalt und setzt voraus, dass der Gläubige, der die Pfändung betreibt, seinen Anspruch durch die Herbeiführung eines vollstreckbaren Titels schon geklärt und gesichert hat. Dann, wenn - aus welchem Grund auch immer - für den Gläubiger eine Befriedigung seiner Forderung aus dem gepfändeten Vermögensgegenstand des Schuldners noch nicht möglich ist, sichert die Pfändung sein Zugriffsrecht gegenüber rechtsgeschäftlichen Verfügungen des Schuldners sowie ebenso auch gegenüber dem Pfändungszugriff anderer Gläubiger. Hier bewirkt eine früher ausgebrachte Pfändung einen Vorrang des Gläubigers, der zuerst eine Pfändungsmaßnahme ausgebracht hat, gegenüber anderen, erst zu einem späteren Zeitpunkt die Zwangsvollstreckung betreibenden weiteren Gläubigern. Durch die Pfändung wird die Zuordnung des von ihr ergriffenen Gegenstands zum Vermögen des Schuldners jedoch nicht geändert.
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Demgegenüber stellt die Abtretung ein Verfügungsgeschäft zwischen Zedent und Zessionar da, das auf einer schuldrechtlichen Vereinbarung beruht und dingliche Auswirkungen hat. Die abgetretene Forderung scheidet grundsätzlich aus dem Vermögen des ursprünglichen Forderungsinhabers aus und geht in vollem Umfang in das Vermögen dessen über, dem sie abgetreten wird. Dieser ist in seiner Verwertungsmöglichkeit allenfalls durch schuldrechtliche Vereinbarungen in Form einer Sicherungsabrede eingeschränkt. Eine Ausnahme des künftigen Auszahlungsanspruchs vom Abtretungsverbot des § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG würde bedeuten, dass dieses Abtretungsverbot unterlaufen würde. Der Versicherungsnehmer behielte zwar die Anwartschaft, die in diesem Fall jedoch lediglich als leere Hülle bei ihm verbleiben würde, da das Vollrecht auf Auszahlung der Versicherungsleistung schon im Vorhinein auf den Abtretungsempfänger, vorliegend die ...[C] Bank, übergegangen wäre. Die vom Bundesgerichtshof im Rahmen seiner Entscheidung zur Pfändbarkeit des künftigen Auszahlungsanspruchs dargelegten Gründe treffen auf die schuldrechtliche Abtretung, insbesondere die hier vorliegende Sicherungsabtretung, nicht zu. Die ...[C] Bank hatte keinen rechtlich gesicherten Anspruch darauf, dass der Kläger ihr zur Absicherung des Darlehens, das sie ihn gewähren wollte, seinen künftigen Anspruch auf Auszahlung der Versicherungsleistung, der erst mehr als zehn Jahre nach Abschluss des Vertrages mit ihr überhaupt fällig wurde, abtritt. Insbesondere fehlt es an der Titulierung als Grundlage verstärkter Eigentums-Schutzwürdigkeit, für die auch die Unabhängigkeit von einer Mitwirkung des Schuldners spricht.
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Der Beklagte ist auch nicht unter Anwendung des § 409 BGB durch die Auszahlung an die...[C] Bank von seiner Leistungspflicht frei geworden. Zwar wurde dem Beklagten die Abtretung durch die ...[C] Bank schon frühzeitig angezeigt. Jedoch greift der Schutz des § 409 BGB nicht, wenn die Abtretung gegen ein gesetzliches Verbot verstößt (Grüneberg in Palandt, BGB, 71. Aufl. § 409 Rdn. 5). Hinzu kommt, dass für den Beklagten es offen auf der Hand liegen musste, dass die Abtretung unwirksam ist. Der Vertrag war zunächst mit dem Arbeitgeber des Klägers als Direktversicherung geschlossen worden, er wurde von einem weiteren Arbeitgeber übernommen und erst bei Eintritt in eine selbständige Erwerbstätigkeit auf den Kläger selbst übertragen, dabei jedoch beitragsfrei gestellt, d.h. dem Beklagten waren die gesamten Umstände, die unter Anwendung des § 2 Abs. 2 Satz 4BetrAVG zur Unwirksamkeit der Abtretung führten, bekannt.
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Die Beklagte war auch nicht etwa deshalb zur Leistung an die ...[C] Bank berechtigt, weil sowohl der Treuhänder im Insolvenzverfahren des Klägers als auch der Kläger selbst nach Fälligkeit der Leistung einer Auszahlung an die ...[C] Bank zugestimmt hatten.
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Es kann dahingestellt bleiben, ob in dem Schriftverkehr zwischen der ...[C] Bank, dem Beklagten und dem Treuhänder tatsächlich eine Zustimmung des Treuhänders zur Auszahlung der Versicherungssumme an die ...[C] Bank gesehen werden kann. Eine solche wäre nicht wirksam, da er damit seine Kompetenzen überschritten hätte.
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Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers war aufgehoben und der Kläger befand sich in der so genannten Wohlverhaltensphase. Das bedeutet, dass Rechte und Pflichten des ihm zugeordneten Treuhänders sich nach § 292 InsO richten. Nach dieser Bestimmung obliegt es dem Treuhänder, die Geldmittel, die aufgrund der von dem abhängig beschäftigten Schuldner erklärten Abtretung seiner Gehaltsansprüche fließen, oder sonstige Zahlungen, die der Schuldner, insbesondere der selbstständig tätige Schuldner, an ihn leistet, entgegenzunehmen und zu verwahren und einmal im Jahr an die Gläubiger auszukehren, deren Forderungen zur Tabelle festgestellt sind. Es gehört nicht zu den Aufgaben des Treuhänders in der Wohlverhaltensphase, dafür zu sorgen, dass sonstige, nicht seiner Verwaltung unterliegende Einkünfte des Schuldners an einen bestimmten Gläubiger ausgekehrt werden. Auch obliegt es ihm nicht, die Frage zu beurteilen, ob eine lange zurückliegende Abtretung, die der Schuldner gegenüber einer Bank erklärt hat, wirksam ist oder ob sie gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Erklärungen, die der Treuhänder hierzu gegenüber dem Beklagten abgegeben hat, waren somit rechtlich ohne Bedeutung.
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Aufgrund des vorliegenden Schriftverkehrs kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger seinerseits nach Fälligkeit seines Anspruchs gegen den Beklagten die Abtretung dieses Anspruchs an die ...[C] Bank erneut erklärt hat und dass er auch seine Zustimmung zur Auszahlung der Versicherungsleistung an die ...[C] Bank gegeben hat. Der Beklagte beruft sich insoweit darauf, dass in der vom Kläger unterzeichneten Verlusterklärung ausdrücklich festgehalten sei, dass die Rechte und Ansprüche aus der Versicherung abgetreten seien, und dass ferner die ...[C] Bank insoweit als Gläubiger angegeben sei. Diese Verlusterklärung, die auf einem Formular der Beklagten erfolgte, enthält keine Erklärung des Klägers dahingehend, dass er mit der Auszahlung an die ...[C] Bank einverstanden sei. Der Hinweis darauf, dass die Ansprüche an diese abgetreten seien, stellt keine Willenserklärung des Klägers dar, sondern lediglich einen Hinweis darauf, wie der Beklagte und die ...[C] Bank die Lage gesehen haben.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Revision wird zugelassen, weil die Frage ob im Hinblick auf das gesetzliche Verfügungsverbot gemäß § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG die Abtretung des künftigen Anspruchs auf Auszahlung der Versicherungsleistung der Pfändung im Rahmen der Zwangsvollstreckung dieses Anspruchs gleichgestellt werden kann, höchstrichterlich, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden ist. Es ist eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist.
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Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 29.334,09 € festgesetzt.
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(1) Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll. Wird er nicht mit diesem verbunden, so ist er innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß § 20 Abs. 2 zu stellen. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Fall des § 287a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 vorliegt. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärung nach Satz 3 hat der Schuldner zu versichern.
(2) Dem Antrag ist die Erklärung des Schuldners beizufügen, dass dieser seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder auf an deren Stelle tretende laufende Bezüge für den Zeitraum von drei Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist) an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt. Ist dem Schuldner auf Grundlage eines nach dem 30. September 2020 gestellten Antrags bereits einmal Restschuldbefreiung erteilt worden, so beträgt die Abtretungsfrist in einem erneuten Verfahren fünf Jahre; der Schuldner hat dem Antrag eine entsprechende Abtretungserklärung beizufügen.
(3) Vereinbarungen des Schuldners sind insoweit unwirksam, als sie die Abtretungserklärung nach Absatz 2 vereiteln oder beeinträchtigen würden.
(4) Die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, sind bis zum Schlusstermin zu dem Antrag des Schuldners zu hören.
(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.
(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn
- 1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind, - 2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und - 3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen
- 1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und - 2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.
(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.
(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.
(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.
(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn
- 1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind, - 2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und - 3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen
- 1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und - 2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.
(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.
(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.
(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Zeigt der Gläubiger dem Schuldner an, dass er die Forderung abgetreten habe, so muss er dem Schuldner gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist. Der Anzeige steht es gleich, wenn der Gläubiger eine Urkunde über die Abtretung dem in der Urkunde bezeichneten neuen Gläubiger ausgestellt hat und dieser sie dem Schuldner vorlegt.
(2) Die Anzeige kann nur mit Zustimmung desjenigen zurückgenommen werden, welcher als der neue Gläubiger bezeichnet worden ist.
(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.
(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn
- 1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind, - 2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und - 3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen
- 1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und - 2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.
(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.
(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.
(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.
(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn
- 1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind, - 2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und - 3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen
- 1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und - 2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.
(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.
(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.
(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.
(1) Zeigt der Gläubiger dem Schuldner an, dass er die Forderung abgetreten habe, so muss er dem Schuldner gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist. Der Anzeige steht es gleich, wenn der Gläubiger eine Urkunde über die Abtretung dem in der Urkunde bezeichneten neuen Gläubiger ausgestellt hat und dieser sie dem Schuldner vorlegt.
(2) Die Anzeige kann nur mit Zustimmung desjenigen zurückgenommen werden, welcher als der neue Gläubiger bezeichnet worden ist.
(1) Der Treuhänder hat den zur Zahlung der Bezüge Verpflichteten über die Abtretung zu unterrichten. Er hat die Beträge, die er durch die Abtretung erlangt, und sonstige Leistungen des Schuldners oder Dritter von seinem Vermögen getrennt zu halten und einmal jährlich auf Grund des Schlußverzeichnisses an die Insolvenzgläubiger zu verteilen, sofern die nach § 4a gestundeten Verfahrenskosten abzüglich der Kosten für die Beiordnung eines Rechtsanwalts berichtigt sind. § 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 gilt entsprechend. Der Treuhänder kann die Verteilung längstens bis zum Ende der Abtretungsfrist aussetzen, wenn dies angesichts der Geringfügigkeit der zu verteilenden Beträge angemessen erscheint; er hat dies dem Gericht einmal jährlich unter Angabe der Höhe der erlangten Beträge mitzuteilen.
(2) Die Gläubigerversammlung kann dem Treuhänder zusätzlich die Aufgabe übertragen, die Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners zu überwachen. In diesem Fall hat der Treuhänder die Gläubiger unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er einen Verstoß gegen diese Obliegenheiten feststellt. Der Treuhänder ist nur zur Überwachung verpflichtet, soweit die ihm dafür zustehende zusätzliche Vergütung gedeckt ist oder vorgeschossen wird.
(3) Der Treuhänder hat bei der Beendigung seines Amtes dem Insolvenzgericht Rechnung zu legen. Die §§ 58 und 59 gelten entsprechend, § 59 jedoch mit der Maßgabe, daß die Entlassung auch wegen anderer Entlassungsgründe als der fehlenden Unabhängigkeit von jedem Insolvenzgläubiger beantragt werden kann und daß die sofortige Beschwerde jedem Insolvenzgläubiger zusteht.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.
(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn
- 1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind, - 2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und - 3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen
- 1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und - 2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.
(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.
(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.
(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.