Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 22. Feb. 2018 - L 10 R 2524/17

bei uns veröffentlicht am22.02.2018

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 09.05.2017 und der Bescheid vom 01.06.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.11.2015 abgeändert. Es wird festgestellt, dass in der Beschäftigung der Beigeladenen bei der Klägerin in der Zeit vom 10.04.2014 bis 20.04.2015 keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung eintrat.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte und die Klägerin tragen die Kosten beider Instanzen zur Hälfte, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Tatbestand

 
Streitig ist die rückwirkende Feststellung von Versicherungspflicht in der Beschäftigung der Beigeladenen bei der Klägerin für den Zeitraum vom 10.04.2014 bis 20.04.2015 (streitiger Zeitraum), u.a. wegen Zusammentreffens zweier geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse und einer versicherungspflichtigen Beschäftigung.
Die Beigeladene ist seit November 2003 bei der Firma P. H. GmbH versicherungspflichtig beschäftigt. Schon zuvor, ab dem 01.04.2003, war sie bei der Firma M. GmbH geringfügig tätig. Die Beschäftigung bei der Firma M. GmbH endete Ende April 2015 (so Bl. 18 VA) bzw. im Mai 2015 (so Bl. 14 VA, Abmeldung, vgl. Bl. 58 SG-Akte). Im Jahr 2014 betrug das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung bei der Firma M. GmbH durchschnittlich monatlich gerundet 312 EUR, im Jahr 2015 durchschnittlich monatlich gerundet 259 EUR.
Zum 10.04.2014 nahm die Beigeladene bei der Klägerin ebenfalls eine Beschäftigung gegen geringfügiges Arbeitsentgelt auf. Ihr monatliches Arbeitsentgelt aus dieser Tätigkeit betrug im Jahr 2014 gerundet 405 EUR, im Jahr 2015 gerundet 349 EUR. Anlässlich des Vorstellungsgespräches Anfang April 2014 füllte die Beigeladene einen von der Klägerin vorgelegten Fragebogen zur Prüfung der Sozialversicherungspflicht aus, in dem sie lediglich die Tätigkeit bei der Firma P. H. GmbH angab, allerdings keine Angaben zur Frage der Sozialversicherungspflicht und zum dortigen Arbeitsentgelt machte. Die Tätigkeit bei der Firma M. GmbH verschwieg sie. Anträge in Bezug auf die Sozialversicherung stellte sie nicht. Hinsichtlich der Einzelheiten der Angaben wird auf den Fragebogen Bl. 16 SG-Akte Bezug genommen. Weil im Verlauf des Vorstellungsgespräches - so der Vortrag der Klägerin – deutlich gemacht worden sei, dass es sich bei der Tätigkeit bei der Firma P. H. GmbH um eine Vollzeittätigkeit handele, schloss die Klägerin - so ihr weiterer Vortrag - auf eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung der Beigeladenen bei der Firma P. H. GmbH. Entsprechend meldete die Klägerin die Beigeladene im September 2014 als geringfügig Beschäftigte (Bl. 4 VA).
Mit Bescheid vom 18.04.2015 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin Versicherungspflicht der Beigeladenen in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung ab dem 21.04.2015 fest.
Mit Bescheid vom 01.06.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.11.2015 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin darüber hinaus auch rückwirkend für die Zeit vom 10.04.2014 bis 20.04.2015 diese Versicherungspflicht der Beigeladenen fest. Sie ging (und geht) davon aus, dass die Klägerin es grob fahrlässig versäumte, den Sachverhalt für die zu treffende versicherungsrechtliche Beurteilung der bei ihr aufgenommenen Beschäftigung der Beigeladenen aufzuklären.
Das hiergegen am 09.12.2015 angerufene Sozialgericht Heilbronn hat die Klage mit Urteil vom 09.05.2017 abgewiesen. Es hat die Auffassung der Beklagten bestätigt, die Klägerin habe die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhaltes für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung der Beigeladenen verletzt. Mit dem von der Beigeladenen ausgefüllten Fragebogen sei die Klägerin ihrer Aufklärungspflicht nicht hinreichend nachgekommen. Dabei werde der Klägerin nicht vorgehalten, die Beigeladene habe die Beschäftigung bei der Firma M. GmbH nicht angegeben. Doch könne anhand der im Fragebogen gemachten unvollständigen Angaben zu der Beschäftigung bei der Firma P. H. GmbH nicht geklärt werden, ob es sich um eine versicherungspflichtige Beschäftigung handelt. Hier hätte die Klägerin nachfragen müssen, dies zu unterlassen sei grob fahrlässig.
Gegen das ihr am 31.05.2017 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 29.06.2017 Berufung eingelegt. Sie weist darauf hin, dass sich aus den Angaben der Beigeladenen im Vorstellungsgespräch über eine Vollzeittätigkeit bei der Firma P. H. GmbH deren Versicherungspflicht und mangels Angaben zu einer weiteren geringfügigen Beschäftigung die Versicherungsfreiheit der bei ihr aufgenommenen Tätigkeit ergeben habe. Grobe Fahrlässigkeit falle ihr nicht zu Last.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 09.05.2017 und den Bescheid vom 01.06.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.11.2015 aufzuheben und festzustellen, dass in der Zeit vom 10.04.2014 bis 20.04.2015 keine Versicherungspflicht der Beigeladenen in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung sowie der gesetzlichen Rentenversicherung in der bei der Klägerin ausgeübten Beschäftigung bestand.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und weist darauf hin, dass die unzutreffenden Angaben der Beigeladenen der Klägerin nicht vorgeworfen würden. Allerdings habe die Klägerin die zu den Lohnunterlagen zu nehmenden Aufzeichnungen nicht ordnungsgemäß geführt. Die Angaben der Beigeladenen im Fragebogen ließen eine versicherungsrechtliche Beurteilung der Tätigkeit bei der Klägerin nicht zu. Es sei unverständlich, dass die vorgetragenen Angaben der Beigeladenen im Vorstellungsgespräch nicht in den Fragebogen einflossen. Im Falle einer weiteren Befragung der Beigeladenen sei es auch nicht als ausgeschlossen anzusehen, dass dann die weitere geringfügig entlohnte Beschäftigung angegeben worden wäre. Schließlich verweist die Beklagte auf umfassende Aufklärungs- und Dokumentationspflichten des Arbeitgebers.
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Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
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Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
15 
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Abgesehen davon, dass der angefochtene Verwaltungsakt weder eine Geld- oder Sachleistung, sondern die Feststellung von Versicherungspflicht betrifft, so dass der Beschwerdegegenstand von 750 EUR nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG ohne Bedeutung ist, wäre auch bei Zugrundelegung der von der Beklagten für den streitigen Zeitraum errechneten zusätzlichen Beitragslast der Klägerin in Höhe von 382,17 EUR (vgl. Bl. 17 LSG-Akte) die Berufung statthaft; denn die Notwendigkeit der Zulassung der Berufung bei Unterschreitung des Beschwerdewertes gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr, hier für die Zeit vom 10.04.2014 bis 20.04.2015, betrifft, wozu auch Beiträge gehören (Beschluss des Senats vom 09.02.2009, L 10 U 5616/08 NZB m.w.N., in juris).
17 
Die Berufung der Klägerin ist teilweise begründet. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts und der Beklagten fällt der Klägerin keine grobe Fahrlässigkeit zur Last. Indessen trat Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unabhängig von der Frage der Geringfügigkeit ein.
18 
Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid der Beklagten vom 01.06.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.11.2015, mit dem die Beklagte rückwirkend für den streitigen Zeitraum Versicherungspflicht der Beigeladenen in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung (ausgenommen nach dem Recht der Arbeitslosenversicherung) feststellte. Entsprechend wendet sich die Klägerin mit der Anfechtungsklage gegen diese Feststellung von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung sowie der gesetzlichen Rentenversicherung und mit der - in der Rechtsprechung als zulässig angesehenen (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 11.03.2009, B 12 R 11/07 R in SozR 4-2400 § 7a Nr. 2) - Feststellungsklage begehrt sie die gegenteilige gerichtliche Feststellung.
19 
Diese Klagen sind auch - teilweise -begründet.
20 
Zu Unrecht stellte die Beklagte für die Vergangenheit Versicherungspflicht der Beigeladenen in der Kranken- und Pflegeversicherung in der bei der Klägerin ausgeübten Beschäftigung fest. Die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten. Tatsächlich trat in dieser Beschäftigung für die Vergangenheit keine Versicherungspflicht in diesen beiden Zweigen der Versicherung ein. Unbegründet ist die Klage und damit die Berufung dagegen in Bezug auf die festgestellte Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Insoweit erweisen sich die Bescheide als rechtmäßig.
21 
Dabei ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte (nur) über diese Frage der Versicherungspflicht (und nicht auch über Beiträge) durch Verwaltungsakt entschied. Ihre Zuständigkeit ergibt sich aus § 28 h Abs. 2 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV) in Verbindung mit § 28 i Satz 5 SGB IV.
22 
Nach § 28 h Abs. 2 Satz 1 SGB IV entscheidet die Einzugsstelle über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe u.a. in der Kranken- und Pflegeversicherung und Rentenversicherung und sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid. Nach § 28 i Satz 5 SGB IV ist die Beklagte bei geringfügigen Beschäftigungen die zuständige Einzugsstelle. Damit wäre die Zuständigkeit der Beklagten bei Wegfall der Geringfügigkeit und dadurch erfolgtem Eintritt von Versicherungspflicht nicht mehr gegeben. Indessen ordnet § 28h Abs. 2 Satz 4 SGB IV gerade hierfür deren Zuständigkeit an. Danach prüft die Beklagte die Einhaltung der Arbeitsentgeltgrenze bei geringfügiger Beschäftigung nach den §§ 8 und 8a und entscheidet bei deren Überschreiten über die Versicherungspflicht u.a. in der Kranken- und Pflegeversicherung und Rentenversicherung und erlässt auch den Widerspruchsbescheid. Lediglich die Entscheidung über die Beitragsforderungen obliegt dann der Krankenkasse (vgl. § 28 h Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 28 i Satz 1 SGB IV).
23 
Damit ist die Beklagte für die Entscheidung über die Versicherungspflicht auch im vorliegenden Fall, in dem es gerade um die Frage des Vorliegens einer geringfügigen Beschäftigung bei der Klägerin geht, zuständig. Dies gilt auch in Bezug auf die Feststellung von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Zwar ist in diesem Bereich der Sozialversicherung ein Beschäftigungsverhältnis gegen geringfügiges Entgelt - wie noch darzulegen ist - nicht (mehr) versicherungsfrei. Vielmehr ist der Beschäftigte auf Antrag von der Versicherungspflicht zu befreien (§ 6 Abs. 1b Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI -), wobei allerdings auch hier die Meldung gegenüber der Beklagten als zuständige Einzugsstelle zu erfolgen hat (§ 6 Abs. 4 SGB VI i.V.m. § 28i Satz 5 SGB IV), woraus sich auch in diesen Fällen deren Zuständigkeit für die Feststellung der Versicherungspflicht ableitet.
24 
Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV sind in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige unter anderem Personen versicherungspflichtig, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Entsprechende Regelungen (Versicherungspflicht von Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind) finden sich für die - hier nicht streitige - Arbeitslosenversicherung in § 25 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches - Arbeitsförderung - (SGB III), für die gesetzliche Rentenversicherung in § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, für die Krankenversicherung in § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) sowie in § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Elften Buches des Sozialgesetzbuches - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) als akzessorische Regelung zur gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI).
25 
§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV definiert den Begriff der Beschäftigung als nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach Satz 2 der Regelung sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Hier nahm die Beigeladene bei der Klägerin am 10.04.2014 eine derartige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt auf. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten.
26 
Sozialversicherungspflicht besteht jedoch nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nicht, wenn ein derartiges Beschäftigungsverhältnis geringfügig ist. Eine geringfügige Beschäftigung in diesem Sinne liegt gemäß § 8 Abs. 1 SGB IV in der im streitigen Zeitraum maßgebenden Fassung vor, wenn 1. das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 450 EUR nicht übersteigt, 2. die Beschäftigung - was hier unstreitig nicht vorliegt - innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 EUR im Monat übersteigt.
27 
In der gesetzlichen Rentenversicherung sind seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigungen vom 05.12.2012 (BGBl. I, 2474) mit Wirkung ab dem 01.01.2013 (Art. 11 dieses Gesetzes) geringfügige Tätigkeiten nicht mehr umfassend versicherungsfrei. Vielmehr sieht § 5 Abs. 2 SGB VI seither Versicherungsfreiheit nur noch bei Geringfügigkeit wegen zeitlicher Begrenzung des Beschäftigungsverhältnisses (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) vor, was im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommt. Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (Entgeltgeringfügigkeit), wie es bei der hier in Rede stehenden Tätigkeit der Beigeladenen bei der Klägerin der Fall war, ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit (§ 6 Abs. 1a Satz 1 SGB VI). Die ursprüngliche generelle Versicherungsfreiheit bei Geringfügigkeit (§ 5 Abs. 2 SGB VI in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung) entfiel damit, die Versicherungspflicht bei Entgeltgeringfügigkeit wurde zur Regel (BTDrs. 17/10773, S. 9).
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Damit stellte die Beklagte - weil das Gesetz eine Versicherungsfreiheit für entgeltgeringfügige Beschäftigungsverhältnisse im Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit am 10.04.2014 nicht vorsah und die Beigeladene ihre Befreiung von der Versicherungspflicht nicht beantragte - zu Recht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung auch ab Beginn des Beschäftigungsverhältnisses fest. Die von den Beteiligten und dem Sozialgericht diskutierten Regelungen über eine Suspendierung des Eintritts der Versicherungspflicht bei Zusammenrechnung geringfügiger Beschäftigungen mit der Folge des Wegfalls der Geringfügigkeit (hierzu nachfolgend) sind insoweit nicht anwendbar, weil die Beschäftigung auch bei Entgeltgeringfügigkeit rentenversicherungspflichtig war. Ebenfalls ohne Bedeutung ist, aus welchen Gründen die Beigeladene keine Befreiung von der Versicherungspflicht beantragte. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass das von der Klägerin insoweit als „ungeschickt“ kritisierte und der Beklagten zugeschriebene, von der Klägerin aber eingesetzte Formular für die Zeit ab dem 01.01.2013 nicht mehr galt, sondern angesichts der geänderten Rechtslage veraltet und durch das von der Beklagten bereits im Klageverfahren vorgelegte Formular, das auch einen Befreiungsantrag vorsah, ersetzt war.
29 
Anderes gilt indessen für die anderen Zweige der Sozialversicherung. Für den - nicht streitigen - Bereich der Arbeitslosenversicherung ergibt sich die Versicherungsfreiheit geringfügiger Beschäftigungen aus § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB III, für die gesetzlichen Krankenversicherung aus § 7 Abs. 1 SGB V und für die gesetzliche Pflegeversicherung aus § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI.
30 
Allerdings sind bei der Anwendung des § 8 Abs. 1 SGB IV gemäß Abs. 2 der Regelung mehrere geringfügige Beschäftigungen nach Nr. 1 oder Nr. 2 sowie geringfügige Beschäftigungen nach Nr. 1 mit Ausnahme einer geringfügigen Beschäftigung nach Nr. 1 und nicht geringfügige Beschäftigungen zusammenzurechnen (Satz 1), wobei das - hier nicht streitige - Recht der Arbeitsförderung hierzu in § 27 As. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz SGB III eine Ausnahme enthält. Sonderregelungen im Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung existieren jedoch nicht. Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 SGB IV liegt eine geringfügige Beschäftigung nicht mehr vor, sobald die Voraussetzungen des Abs. 1 entfallen. Zutreffend gehen die Beteiligten und das Sozialgericht übereinstimmend davon aus, dass die Beschäftigung der Beigeladenen bei der Klägerin trotz des geringfügigen Arbeitsentgeltes keine geringfügige Beschäftigung war. Denn zum Zeitpunkt der Aufnahme dieser Tätigkeit am 10.04.2014 übte die Beigeladene bereits eine Beschäftigung gegen geringfügiges Arbeitsentgelt bei der Firma M. GmbH aus. Damit lag die Ausnahme des § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV nicht vor, weil neben einer nicht geringfügigen Beschäftigung (hier bei der Firma P. H. GmbH) nur eine geringfügige Beschäftigung von der Zusammenrechnung ausgenommen ist.
31 
Gleichwohl trat im streitigen Zeitraum keine Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung ein. § 8 Abs. 2 Satz 3 SGB IV regelt hierzu, dass im Falle der Versicherungspflicht beim Zusammenrechnen nach Satz 1 diese Versicherungspflicht erst mit dem Tag eintritt, an dem die Entscheidung über die Versicherungspflicht nach § 37 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) durch die Beklagte bekannt gegeben wird. Diese Regelung schließt den rückwirkenden Eintritt von Versicherungspflicht in den Fällen des § 8 Abs. 2 SGB IV somit aus. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 4 SGB IV gilt dies in dessen nicht, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung aufzuklären. Allein hierauf beruft sich die Beklagte.
32 
Die Voraussetzungen dieser Regelung liegen jedoch nicht vor.
33 
Für die Annahme vorsätzlichen Verhaltens bietet der Sachverhalt keinen Anlass und auch die Beklagte erhebt diesen Vorwurf nicht. Sie ist vielmehr - wie das Sozialgericht - der Auffassung, die Klägerin habe grob fahrlässig gehandelt, weil sie die von der Beigeladenen in Bezug auf die Beschäftigung bei der Firma P. H. GmbH gemachten unvollständigen Angaben im Fragebogen nicht ergänzte bzw. von der Beigeladenen ergänzen ließ. Der Senat hat bereits auf Grund des Vortrags der Klägerin durchschlagende Zweifel, ob tatsächlich ein solches Versäumnis der Klägerin vorlag. Nach ihrem - nicht widerlegbaren - Vortrag gab die Beigeladene im Rahmen des Vorstellungsgespräches an, bei der Firma P. H. GmbH in Vollzeit zu arbeiten, woraus die Klägerin auf eine versicherungspflichtige Tätigkeit schloss. Im Ergebnis ging die Klägerin für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung zum damaligen Zeitpunkt zutreffend davon aus, die Beigeladene übe bei der Firma P. H. GmbH eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aus. Soweit die Beklagte der Klägerin vorwirft, dies sei nicht in dem Fragebogen durch entsprechende Ergänzung der dafür vorgesehenen ankreuzbaren Felder eingeflossen, trifft dies zwar zu. Indessen knüpft § 8 Abs. 2 Satz 4 SGB IV nicht an Versäumnisse in der Dokumentation, sondern allein an Versäumnisse bei der Aufklärung des Sachverhaltes an.
34 
Aber selbst ein derartiges Versäumnis bei der Aufklärung des Sachverhaltes unterstellt, liegen die Voraussetzungen für die rückwirkende Feststellung von Versicherungspflicht nicht vor.
35 
Wie das Sozialgericht und die Beklagte geht auch der Senat davon aus, dass für den von § 8 Abs. 2 Satz 4 SGB IV verwendeten Begriff der groben Fahrlässigkeit auf die Legaldefinition in § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB IV zurückgegriffen werden kann (ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.01.2016, L 4 R 3913/13, in juris). Denn wie § 45 SGB X ausdrücklich enthält auch § 8 Abs. 2 Satz 3 und 4 SGB IV inhaltlich Regelungen zum Vertrauensschutz für den Arbeitgeber (vgl. BTDrs. 15/26 Seite 23: um den Arbeitgeber vor möglicherweise erheblichen Beitragsforderungen zu schützen ...). Grobe Fahrlässigkeit liegt nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 zweiter Halbsatz SGB X vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. Diese Voraussetzung erfüllt, wer schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss. Maßgebend sind das Einsichtsvermögen und die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit des Beteiligten sowie die besonderen Umstände des Falles (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 08.02.2001, B 11 AL 21/00 R, juris). Dies und die Annahme zu Grunde gelegt, der Klägerin hätten keine ergänzenden Angaben der Beigeladenen zur Sozialversicherungspflichtigkeit der Beschäftigung bei der Firma P. H. GmbH vorgelegen, wäre zwar grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, weil die Klägerin dann anhand der - deutlich erkennbar, weil vorgesehene Felder nicht ausgefüllt waren - unvollständigen Angaben im Fragebogen nicht beurteilen konnte, ob die Tätigkeit bei der Firma P. H. GmbH sozialversicherungspflichtig war oder nicht und damit auch nicht, ob die bei ihr beabsichtigte Beschäftigung geringfügig ist oder nicht.
36 
Indessen rechtfertigt auch dies nicht den rückwirkenden Eintritt von Versicherungsplicht. Grundsätzlich vermag nicht jegliches Versäumnis des Arbeitgebers, egal in welcher Hinsicht und in Bezug auf welche Verpflichtung, die Annahme zu rechtfertigen, er habe grob fahrlässig seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhaltes im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 4 SGB IV verletzt. Wie bereits erwähnt, reichen hierfür Verstöße gegen Dokumentationspflichten nicht aus, wie sich bereits aus dem Wortlaut der Regelung ergibt. Darüber hinaus muss zwischen der konkreten Verletzung der Pflicht zur Aufklärung des Sachverhaltes und der fehlerhaften Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status der in Rede stehenden Beschäftigung (hier jener der Beigeladenen bei der Klägerin) ein Zusammenhang in der Weise bestehen, dass die falsche versicherungsrechtliche Beurteilung wesentlich durch die Verletzung der Pflicht zur Aufklärung des Sachverhaltes veranlasst worden ist (Kausalzusammenhang). Zu § 45 Abs. 2 SGB X hat dies das Bundessozialgericht in Bezug auf Leistungsgewährungen bereits entschieden (Urteil vom 01.08.1978, 7 RAr 37/77 in SozR 1500 § 86 Nr. 1; Urteil vom 28.03.2013, B 4 AS 59/12 R in SozR 4-1300 § 45 Nr. 13). Nichts anderes gilt auch im Rahmen des § 8 Abs. 2 Satz 4 SGB IV. Denn eine Verletzung von Pflichten, die mit einer Sanktion (hier der rückwirkende Eintritt von Versicherungspflicht) verknüpft ist, ist nur dann maßgebend, wenn ohne diese Pflichtverletzung, also bei ordnungsgemäßer Erfüllung dieser Pflicht, ein anderer Schluss zu ziehen war, vorliegend also eine andere Beurteilung des versicherungsrechtlichen Status des Beschäftigungsverhältnisses. Dies ist jedoch gerade nicht der Fall. Hätte die Klägerin den ihr sowohl vom Sozialgericht als auch von der Beklagten allein vorgeworfenen Sorgfaltsverstoß vermieden und die Beigeladene zur Ergänzung des Fragebogens veranlasst, wäre im Fragebogen die Tätigkeit bei der Firma P. H. GmbH als sozialversicherungspflichtig beschrieben worden. An der Tatsache, dass die Beigeladene die damalige geringfügige Tätigkeit bei der Firma M. GmbH verschwieg, hätte sich nichts geändert. Dem entsprechend hätte die Klägerin auch bei vollständigen Angaben zur Beschäftigung bei der Firma P. H. GmbH keine andere sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der bei ihr aufgenommenen Tätigkeit vornehmen können, als sie damals tat. Denn sie musste dann davon ausgehen, dass die bei ihr aufgenommene Tätigkeit mit geringfügigem Arbeitsentgelt nach § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV geringfügig sei, weil die Beigeladene nur eine, und zwar sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausübte.
37 
Soweit die Beklagte nicht ausschließen möchte, dass die Beigeladene bei von der Klägerin veranlasster Ergänzung der Angaben zur Beschäftigung bei der Firma P. H. GmbH die weitere Tätigkeit bei der Firma M. GmbH angegeben hätte, ist dies rein spekulativ und ohne hinreichende Tatsachengrundlage. Der gegenteilige Schluss liegt nahe. Zum einen hätte sich das Verlangen der Klägerin ausschließlich auf Angaben zur Tätigkeit bei der Firma P. H. GmbH beschränkt, so dass die Beigeladene keinen Anlass gehabt hätte, den Fragebogen komplett zu überarbeiten. Zum anderen hatte die Beigeladene bereits die Tätigkeit bei der Firma M. GmbH beim Ausfüllen des Fragebogens verschwiegen, so dass sich nicht erschließt, aus welchem Grund sie dann bei ergänzender Befragung zur Tätigkeit bei der Firma H. GmbH in Bezug auf die Firma M. GmbH anderen Sinnes werden sollte.
38 
Soweit die Beklagte auf umfassende Melde- und Aufzeichnungspflichten des Arbeitgebers verweist und hieraus schließt, Kausalitätsüberlegungen seien nicht anzustellen, trifft dies in Bezug auf die angeführten Melde- und Aufzeichnungspflichten als solches zu. Diese Pflichten sind grundsätzlich unabhängig davon zu erfüllen, welche Folgen ein Verstoß hätte. Indessen knüpft der hier allein in Rede stehende § 8 Abs. 2 Satz 4 SGB IV an die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Aufklärung des Sachverhaltes in Bezug auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der bei ihm bestehenden Beschäftigung an. Diese Regelung stellt somit selbst einen Zusammenhang zwischen objektiver Verletzung einer Pflicht (zur Aufklärung des Sachverhalts) und der hierdurch entstandenen Fehlbeurteilung (der Sozialversicherungspflicht) her und sie fordert hierzu einen vorwerfbaren Sorgfaltsverstoß, was - wie dargelegt - ohnehin einen Kausalzusammenhang erfordert.
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG in Verbindung mit § 155 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung.
40 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

 
16 
Die Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Abgesehen davon, dass der angefochtene Verwaltungsakt weder eine Geld- oder Sachleistung, sondern die Feststellung von Versicherungspflicht betrifft, so dass der Beschwerdegegenstand von 750 EUR nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG ohne Bedeutung ist, wäre auch bei Zugrundelegung der von der Beklagten für den streitigen Zeitraum errechneten zusätzlichen Beitragslast der Klägerin in Höhe von 382,17 EUR (vgl. Bl. 17 LSG-Akte) die Berufung statthaft; denn die Notwendigkeit der Zulassung der Berufung bei Unterschreitung des Beschwerdewertes gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr, hier für die Zeit vom 10.04.2014 bis 20.04.2015, betrifft, wozu auch Beiträge gehören (Beschluss des Senats vom 09.02.2009, L 10 U 5616/08 NZB m.w.N., in juris).
17 
Die Berufung der Klägerin ist teilweise begründet. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts und der Beklagten fällt der Klägerin keine grobe Fahrlässigkeit zur Last. Indessen trat Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unabhängig von der Frage der Geringfügigkeit ein.
18 
Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid der Beklagten vom 01.06.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.11.2015, mit dem die Beklagte rückwirkend für den streitigen Zeitraum Versicherungspflicht der Beigeladenen in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung (ausgenommen nach dem Recht der Arbeitslosenversicherung) feststellte. Entsprechend wendet sich die Klägerin mit der Anfechtungsklage gegen diese Feststellung von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung sowie der gesetzlichen Rentenversicherung und mit der - in der Rechtsprechung als zulässig angesehenen (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 11.03.2009, B 12 R 11/07 R in SozR 4-2400 § 7a Nr. 2) - Feststellungsklage begehrt sie die gegenteilige gerichtliche Feststellung.
19 
Diese Klagen sind auch - teilweise -begründet.
20 
Zu Unrecht stellte die Beklagte für die Vergangenheit Versicherungspflicht der Beigeladenen in der Kranken- und Pflegeversicherung in der bei der Klägerin ausgeübten Beschäftigung fest. Die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten. Tatsächlich trat in dieser Beschäftigung für die Vergangenheit keine Versicherungspflicht in diesen beiden Zweigen der Versicherung ein. Unbegründet ist die Klage und damit die Berufung dagegen in Bezug auf die festgestellte Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Insoweit erweisen sich die Bescheide als rechtmäßig.
21 
Dabei ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte (nur) über diese Frage der Versicherungspflicht (und nicht auch über Beiträge) durch Verwaltungsakt entschied. Ihre Zuständigkeit ergibt sich aus § 28 h Abs. 2 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV) in Verbindung mit § 28 i Satz 5 SGB IV.
22 
Nach § 28 h Abs. 2 Satz 1 SGB IV entscheidet die Einzugsstelle über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe u.a. in der Kranken- und Pflegeversicherung und Rentenversicherung und sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid. Nach § 28 i Satz 5 SGB IV ist die Beklagte bei geringfügigen Beschäftigungen die zuständige Einzugsstelle. Damit wäre die Zuständigkeit der Beklagten bei Wegfall der Geringfügigkeit und dadurch erfolgtem Eintritt von Versicherungspflicht nicht mehr gegeben. Indessen ordnet § 28h Abs. 2 Satz 4 SGB IV gerade hierfür deren Zuständigkeit an. Danach prüft die Beklagte die Einhaltung der Arbeitsentgeltgrenze bei geringfügiger Beschäftigung nach den §§ 8 und 8a und entscheidet bei deren Überschreiten über die Versicherungspflicht u.a. in der Kranken- und Pflegeversicherung und Rentenversicherung und erlässt auch den Widerspruchsbescheid. Lediglich die Entscheidung über die Beitragsforderungen obliegt dann der Krankenkasse (vgl. § 28 h Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 28 i Satz 1 SGB IV).
23 
Damit ist die Beklagte für die Entscheidung über die Versicherungspflicht auch im vorliegenden Fall, in dem es gerade um die Frage des Vorliegens einer geringfügigen Beschäftigung bei der Klägerin geht, zuständig. Dies gilt auch in Bezug auf die Feststellung von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Zwar ist in diesem Bereich der Sozialversicherung ein Beschäftigungsverhältnis gegen geringfügiges Entgelt - wie noch darzulegen ist - nicht (mehr) versicherungsfrei. Vielmehr ist der Beschäftigte auf Antrag von der Versicherungspflicht zu befreien (§ 6 Abs. 1b Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI -), wobei allerdings auch hier die Meldung gegenüber der Beklagten als zuständige Einzugsstelle zu erfolgen hat (§ 6 Abs. 4 SGB VI i.V.m. § 28i Satz 5 SGB IV), woraus sich auch in diesen Fällen deren Zuständigkeit für die Feststellung der Versicherungspflicht ableitet.
24 
Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV sind in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige unter anderem Personen versicherungspflichtig, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Entsprechende Regelungen (Versicherungspflicht von Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind) finden sich für die - hier nicht streitige - Arbeitslosenversicherung in § 25 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches - Arbeitsförderung - (SGB III), für die gesetzliche Rentenversicherung in § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, für die Krankenversicherung in § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) sowie in § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Elften Buches des Sozialgesetzbuches - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) als akzessorische Regelung zur gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI).
25 
§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV definiert den Begriff der Beschäftigung als nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach Satz 2 der Regelung sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Hier nahm die Beigeladene bei der Klägerin am 10.04.2014 eine derartige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt auf. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten.
26 
Sozialversicherungspflicht besteht jedoch nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nicht, wenn ein derartiges Beschäftigungsverhältnis geringfügig ist. Eine geringfügige Beschäftigung in diesem Sinne liegt gemäß § 8 Abs. 1 SGB IV in der im streitigen Zeitraum maßgebenden Fassung vor, wenn 1. das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 450 EUR nicht übersteigt, 2. die Beschäftigung - was hier unstreitig nicht vorliegt - innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 EUR im Monat übersteigt.
27 
In der gesetzlichen Rentenversicherung sind seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigungen vom 05.12.2012 (BGBl. I, 2474) mit Wirkung ab dem 01.01.2013 (Art. 11 dieses Gesetzes) geringfügige Tätigkeiten nicht mehr umfassend versicherungsfrei. Vielmehr sieht § 5 Abs. 2 SGB VI seither Versicherungsfreiheit nur noch bei Geringfügigkeit wegen zeitlicher Begrenzung des Beschäftigungsverhältnisses (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) vor, was im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommt. Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (Entgeltgeringfügigkeit), wie es bei der hier in Rede stehenden Tätigkeit der Beigeladenen bei der Klägerin der Fall war, ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit (§ 6 Abs. 1a Satz 1 SGB VI). Die ursprüngliche generelle Versicherungsfreiheit bei Geringfügigkeit (§ 5 Abs. 2 SGB VI in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung) entfiel damit, die Versicherungspflicht bei Entgeltgeringfügigkeit wurde zur Regel (BTDrs. 17/10773, S. 9).
28 
Damit stellte die Beklagte - weil das Gesetz eine Versicherungsfreiheit für entgeltgeringfügige Beschäftigungsverhältnisse im Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit am 10.04.2014 nicht vorsah und die Beigeladene ihre Befreiung von der Versicherungspflicht nicht beantragte - zu Recht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung auch ab Beginn des Beschäftigungsverhältnisses fest. Die von den Beteiligten und dem Sozialgericht diskutierten Regelungen über eine Suspendierung des Eintritts der Versicherungspflicht bei Zusammenrechnung geringfügiger Beschäftigungen mit der Folge des Wegfalls der Geringfügigkeit (hierzu nachfolgend) sind insoweit nicht anwendbar, weil die Beschäftigung auch bei Entgeltgeringfügigkeit rentenversicherungspflichtig war. Ebenfalls ohne Bedeutung ist, aus welchen Gründen die Beigeladene keine Befreiung von der Versicherungspflicht beantragte. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass das von der Klägerin insoweit als „ungeschickt“ kritisierte und der Beklagten zugeschriebene, von der Klägerin aber eingesetzte Formular für die Zeit ab dem 01.01.2013 nicht mehr galt, sondern angesichts der geänderten Rechtslage veraltet und durch das von der Beklagten bereits im Klageverfahren vorgelegte Formular, das auch einen Befreiungsantrag vorsah, ersetzt war.
29 
Anderes gilt indessen für die anderen Zweige der Sozialversicherung. Für den - nicht streitigen - Bereich der Arbeitslosenversicherung ergibt sich die Versicherungsfreiheit geringfügiger Beschäftigungen aus § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB III, für die gesetzlichen Krankenversicherung aus § 7 Abs. 1 SGB V und für die gesetzliche Pflegeversicherung aus § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI.
30 
Allerdings sind bei der Anwendung des § 8 Abs. 1 SGB IV gemäß Abs. 2 der Regelung mehrere geringfügige Beschäftigungen nach Nr. 1 oder Nr. 2 sowie geringfügige Beschäftigungen nach Nr. 1 mit Ausnahme einer geringfügigen Beschäftigung nach Nr. 1 und nicht geringfügige Beschäftigungen zusammenzurechnen (Satz 1), wobei das - hier nicht streitige - Recht der Arbeitsförderung hierzu in § 27 As. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz SGB III eine Ausnahme enthält. Sonderregelungen im Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung existieren jedoch nicht. Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 SGB IV liegt eine geringfügige Beschäftigung nicht mehr vor, sobald die Voraussetzungen des Abs. 1 entfallen. Zutreffend gehen die Beteiligten und das Sozialgericht übereinstimmend davon aus, dass die Beschäftigung der Beigeladenen bei der Klägerin trotz des geringfügigen Arbeitsentgeltes keine geringfügige Beschäftigung war. Denn zum Zeitpunkt der Aufnahme dieser Tätigkeit am 10.04.2014 übte die Beigeladene bereits eine Beschäftigung gegen geringfügiges Arbeitsentgelt bei der Firma M. GmbH aus. Damit lag die Ausnahme des § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV nicht vor, weil neben einer nicht geringfügigen Beschäftigung (hier bei der Firma P. H. GmbH) nur eine geringfügige Beschäftigung von der Zusammenrechnung ausgenommen ist.
31 
Gleichwohl trat im streitigen Zeitraum keine Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung ein. § 8 Abs. 2 Satz 3 SGB IV regelt hierzu, dass im Falle der Versicherungspflicht beim Zusammenrechnen nach Satz 1 diese Versicherungspflicht erst mit dem Tag eintritt, an dem die Entscheidung über die Versicherungspflicht nach § 37 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) durch die Beklagte bekannt gegeben wird. Diese Regelung schließt den rückwirkenden Eintritt von Versicherungspflicht in den Fällen des § 8 Abs. 2 SGB IV somit aus. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 4 SGB IV gilt dies in dessen nicht, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung aufzuklären. Allein hierauf beruft sich die Beklagte.
32 
Die Voraussetzungen dieser Regelung liegen jedoch nicht vor.
33 
Für die Annahme vorsätzlichen Verhaltens bietet der Sachverhalt keinen Anlass und auch die Beklagte erhebt diesen Vorwurf nicht. Sie ist vielmehr - wie das Sozialgericht - der Auffassung, die Klägerin habe grob fahrlässig gehandelt, weil sie die von der Beigeladenen in Bezug auf die Beschäftigung bei der Firma P. H. GmbH gemachten unvollständigen Angaben im Fragebogen nicht ergänzte bzw. von der Beigeladenen ergänzen ließ. Der Senat hat bereits auf Grund des Vortrags der Klägerin durchschlagende Zweifel, ob tatsächlich ein solches Versäumnis der Klägerin vorlag. Nach ihrem - nicht widerlegbaren - Vortrag gab die Beigeladene im Rahmen des Vorstellungsgespräches an, bei der Firma P. H. GmbH in Vollzeit zu arbeiten, woraus die Klägerin auf eine versicherungspflichtige Tätigkeit schloss. Im Ergebnis ging die Klägerin für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung zum damaligen Zeitpunkt zutreffend davon aus, die Beigeladene übe bei der Firma P. H. GmbH eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aus. Soweit die Beklagte der Klägerin vorwirft, dies sei nicht in dem Fragebogen durch entsprechende Ergänzung der dafür vorgesehenen ankreuzbaren Felder eingeflossen, trifft dies zwar zu. Indessen knüpft § 8 Abs. 2 Satz 4 SGB IV nicht an Versäumnisse in der Dokumentation, sondern allein an Versäumnisse bei der Aufklärung des Sachverhaltes an.
34 
Aber selbst ein derartiges Versäumnis bei der Aufklärung des Sachverhaltes unterstellt, liegen die Voraussetzungen für die rückwirkende Feststellung von Versicherungspflicht nicht vor.
35 
Wie das Sozialgericht und die Beklagte geht auch der Senat davon aus, dass für den von § 8 Abs. 2 Satz 4 SGB IV verwendeten Begriff der groben Fahrlässigkeit auf die Legaldefinition in § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB IV zurückgegriffen werden kann (ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.01.2016, L 4 R 3913/13, in juris). Denn wie § 45 SGB X ausdrücklich enthält auch § 8 Abs. 2 Satz 3 und 4 SGB IV inhaltlich Regelungen zum Vertrauensschutz für den Arbeitgeber (vgl. BTDrs. 15/26 Seite 23: um den Arbeitgeber vor möglicherweise erheblichen Beitragsforderungen zu schützen ...). Grobe Fahrlässigkeit liegt nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 zweiter Halbsatz SGB X vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. Diese Voraussetzung erfüllt, wer schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss. Maßgebend sind das Einsichtsvermögen und die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit des Beteiligten sowie die besonderen Umstände des Falles (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 08.02.2001, B 11 AL 21/00 R, juris). Dies und die Annahme zu Grunde gelegt, der Klägerin hätten keine ergänzenden Angaben der Beigeladenen zur Sozialversicherungspflichtigkeit der Beschäftigung bei der Firma P. H. GmbH vorgelegen, wäre zwar grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, weil die Klägerin dann anhand der - deutlich erkennbar, weil vorgesehene Felder nicht ausgefüllt waren - unvollständigen Angaben im Fragebogen nicht beurteilen konnte, ob die Tätigkeit bei der Firma P. H. GmbH sozialversicherungspflichtig war oder nicht und damit auch nicht, ob die bei ihr beabsichtigte Beschäftigung geringfügig ist oder nicht.
36 
Indessen rechtfertigt auch dies nicht den rückwirkenden Eintritt von Versicherungsplicht. Grundsätzlich vermag nicht jegliches Versäumnis des Arbeitgebers, egal in welcher Hinsicht und in Bezug auf welche Verpflichtung, die Annahme zu rechtfertigen, er habe grob fahrlässig seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhaltes im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 4 SGB IV verletzt. Wie bereits erwähnt, reichen hierfür Verstöße gegen Dokumentationspflichten nicht aus, wie sich bereits aus dem Wortlaut der Regelung ergibt. Darüber hinaus muss zwischen der konkreten Verletzung der Pflicht zur Aufklärung des Sachverhaltes und der fehlerhaften Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status der in Rede stehenden Beschäftigung (hier jener der Beigeladenen bei der Klägerin) ein Zusammenhang in der Weise bestehen, dass die falsche versicherungsrechtliche Beurteilung wesentlich durch die Verletzung der Pflicht zur Aufklärung des Sachverhaltes veranlasst worden ist (Kausalzusammenhang). Zu § 45 Abs. 2 SGB X hat dies das Bundessozialgericht in Bezug auf Leistungsgewährungen bereits entschieden (Urteil vom 01.08.1978, 7 RAr 37/77 in SozR 1500 § 86 Nr. 1; Urteil vom 28.03.2013, B 4 AS 59/12 R in SozR 4-1300 § 45 Nr. 13). Nichts anderes gilt auch im Rahmen des § 8 Abs. 2 Satz 4 SGB IV. Denn eine Verletzung von Pflichten, die mit einer Sanktion (hier der rückwirkende Eintritt von Versicherungspflicht) verknüpft ist, ist nur dann maßgebend, wenn ohne diese Pflichtverletzung, also bei ordnungsgemäßer Erfüllung dieser Pflicht, ein anderer Schluss zu ziehen war, vorliegend also eine andere Beurteilung des versicherungsrechtlichen Status des Beschäftigungsverhältnisses. Dies ist jedoch gerade nicht der Fall. Hätte die Klägerin den ihr sowohl vom Sozialgericht als auch von der Beklagten allein vorgeworfenen Sorgfaltsverstoß vermieden und die Beigeladene zur Ergänzung des Fragebogens veranlasst, wäre im Fragebogen die Tätigkeit bei der Firma P. H. GmbH als sozialversicherungspflichtig beschrieben worden. An der Tatsache, dass die Beigeladene die damalige geringfügige Tätigkeit bei der Firma M. GmbH verschwieg, hätte sich nichts geändert. Dem entsprechend hätte die Klägerin auch bei vollständigen Angaben zur Beschäftigung bei der Firma P. H. GmbH keine andere sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der bei ihr aufgenommenen Tätigkeit vornehmen können, als sie damals tat. Denn sie musste dann davon ausgehen, dass die bei ihr aufgenommene Tätigkeit mit geringfügigem Arbeitsentgelt nach § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV geringfügig sei, weil die Beigeladene nur eine, und zwar sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausübte.
37 
Soweit die Beklagte nicht ausschließen möchte, dass die Beigeladene bei von der Klägerin veranlasster Ergänzung der Angaben zur Beschäftigung bei der Firma P. H. GmbH die weitere Tätigkeit bei der Firma M. GmbH angegeben hätte, ist dies rein spekulativ und ohne hinreichende Tatsachengrundlage. Der gegenteilige Schluss liegt nahe. Zum einen hätte sich das Verlangen der Klägerin ausschließlich auf Angaben zur Tätigkeit bei der Firma P. H. GmbH beschränkt, so dass die Beigeladene keinen Anlass gehabt hätte, den Fragebogen komplett zu überarbeiten. Zum anderen hatte die Beigeladene bereits die Tätigkeit bei der Firma M. GmbH beim Ausfüllen des Fragebogens verschwiegen, so dass sich nicht erschließt, aus welchem Grund sie dann bei ergänzender Befragung zur Tätigkeit bei der Firma H. GmbH in Bezug auf die Firma M. GmbH anderen Sinnes werden sollte.
38 
Soweit die Beklagte auf umfassende Melde- und Aufzeichnungspflichten des Arbeitgebers verweist und hieraus schließt, Kausalitätsüberlegungen seien nicht anzustellen, trifft dies in Bezug auf die angeführten Melde- und Aufzeichnungspflichten als solches zu. Diese Pflichten sind grundsätzlich unabhängig davon zu erfüllen, welche Folgen ein Verstoß hätte. Indessen knüpft der hier allein in Rede stehende § 8 Abs. 2 Satz 4 SGB IV an die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Aufklärung des Sachverhaltes in Bezug auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der bei ihm bestehenden Beschäftigung an. Diese Regelung stellt somit selbst einen Zusammenhang zwischen objektiver Verletzung einer Pflicht (zur Aufklärung des Sachverhalts) und der hierdurch entstandenen Fehlbeurteilung (der Sozialversicherungspflicht) her und sie fordert hierzu einen vorwerfbaren Sorgfaltsverstoß, was - wie dargelegt - ohnehin einen Kausalzusammenhang erfordert.
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG in Verbindung mit § 155 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung.
40 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

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Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes


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(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. (2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerh

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Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 7 Beschäftigung


(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. (1a) Eine B

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Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 8 Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit; Geringfügigkeitsgrenze


(1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn 1. das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt,2. die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstag

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 6 Befreiung von der Versicherungspflicht


(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit1.Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öff

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Versicherungspflichtig sind1.Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; während des Bezuges von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch besteht die Versicherungspflicht fort,2.behinderte Menschen, diea)in anerk

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 5 Versicherungsfreiheit


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Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 20 Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung


(1) Versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies sind:1.Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt be

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 28h Einzugsstellen


(1) Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist an die Krankenkassen (Einzugsstellen) zu zahlen. Die Einzugsstelle überwacht die Einreichung des Beitragsnachweises und die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Beitragsansprüche, die nicht recht

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 27 Versicherungsfreie Beschäftigte


(1) Versicherungsfrei sind Personen in einer Beschäftigung als1.Beamtin, Beamter, Richterin, Richter, Soldatin auf Zeit, Soldat auf Zeit, Berufssoldatin oder Berufssoldat der Bundeswehr sowie als sonstige Beschäftigte oder sonstiger Beschäftigter des

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 7 Versicherungsfreiheit bei geringfügiger Beschäftigung


(1) Wer eine geringfügige Beschäftigung nach §§ 8, 8a des Vierten Buches ausübt, ist in dieser Beschäftigung versicherungsfrei; dies gilt nicht für eine Beschäftigung 1. im Rahmen betrieblicher Berufsbildung,2. nach dem Jugendfreiwilligendienstegeset

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 2 Versicherter Personenkreis


(1) Die Sozialversicherung umfasst Personen, die kraft Gesetzes oder Satzung (Versicherungspflicht) oder auf Grund freiwilligen Beitritts oder freiwilliger Fortsetzung der Versicherung (Versicherungsberechtigung) versichert sind. (1a) Deutsche im

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 28i Zuständige Einzugsstelle


Zuständige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist die Krankenkasse, von der die Krankenversicherung durchgeführt wird. Für Beschäftigte, die bei keiner Krankenkasse versichert sind, werden Beiträge zur Rentenversicherung und zur A

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 45 Sozialversicherungswahlen


(1) Die Wahlen sind entweder allgemeine Wahlen oder Wahlen in besonderen Fällen. Allgemeine Wahlen sind die im gesamten Wahlgebiet regelmäßig und einheitlich stattfindenden Wahlen. Wahlen in besonderen Fällen sind Wahlen zu den Organen neu errichtete

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 22. Feb. 2018 - L 10 R 2524/17 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

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bei uns veröffentlicht am 09.02.2009

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 22.10.2008 wird verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Gründe

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 22.10.2008 wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Gründe

 
I.
Der Kläger begehrt die Reduzierung seiner Beiträge zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung.
Der Kläger führt ein landwirtschaftliches Unternehmen mit Obstanbau, darunter - so seine Angaben - Streuobstwiesen mit Mostobst, Flächen mit Tafelobstanbau und plantagenartig (1000 Bäume je Hektar) angelegtem Mostobstanbau. Nach den Satzungsbestimmungen der Beklagten wird der Beitrag zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung für landwirtschaftliche Unternehmen u.a. nach dem Flächenwert erhoben, wobei sich der Einzelflächenwert an der Art der Nutzung orientiert. Für die Beitragserhebung gegenüber dem Kläger ordnete die Beklagte auch die plantagenartig angelegten Mostobstwiesen - wie den Tafelobstanbau - der Nutzungsart Intensivobst zu, während die Streuobstwiesen als Grünland bewertet wurden. Abgrenzungskriterium sei die Anzahl von Bäumen je Hektar (ab 200 Intensivobstanbau). Der Kläger wendet sich gegen die Zuordnung des plantagenartigen Mostobstanbaus (in den Jahren 2001 bis 2006 zwischen 4,15 und 4,90 ha) zur Nutzungsart Intensivobst, weil die Erlöse dort wegen geringerer Auszahlungspreise deutlich niedriger sind als für Tafelobst und möchte diese Flächen als Grünland und damit hinsichtlich des Ertragswertes niedriger bewertet haben. Hieraus ergäbe sich eine Beitragsminderung für die Jahre 2001 bis 2006 in Höhe von - so die Berechnungen der Beklagten - insgesamt 669,76 EUR. Das Sozialgericht hat die gegen die Beitragserhebung für die Jahre 2001 bis 2006 gerichtete Klage mit dem Kläger am 05.11.2008 zugestelltem Urteil vom 22.10.2008 abgewiesen, die Berufung nicht zugelassen und in der Rechtsmittelbelehrung über die Nichtzulassungsbeschwerde belehrt. Am 03.12.2008 hat der Kläger Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung eingelegt. Er meint, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung.
II.
Nach § 145 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann die Nichtzulassung der Berufung mit der Beschwerde angefochten werden. Hier ist die Beschwerde indessen nicht statthaft, weil die Berufung auch ohne gesonderte Zulassung statthaft ist. Die Beschwerde ist daher zu verwerfen.
Die Berufung bedarf (nur dann) der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), es sei denn, die Berufung betrifft wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Zwar ist zwischen den Beteiligten die Rechtmäßigkeit der Beitragsberechnung streitig, wobei
- wie die Beklagte zutreffend dargelegt hat und was vom Kläger auch nicht bestritten worden ist - der jährliche Minderungsbetrag im Falle eines Erfolges des Klägers sich für die Jahre 2001 bis 2006 auf insgesamt 669,76 EUR (s. Schriftsatz der Beklagten vom 09.01.2009) und damit nicht auf mehr als 750,00 EUR beliefe. Die Berufungssumme wird daher nicht erreicht.
Allerdings betrifft der Rechtsstreit wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr, sodass die Berufung gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG keiner Zulassung bedarf.
Es ist in der Rechtsprechung anerkannt (BSG, Urteil vom 28.01.1999, B 12 KR 51/98 B in SozR 3-1500 § 144 Nr. 16), dass unter Geldleistungen i.S. des § 144 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGG in der seit dem 01.03.1993 geltenden Fassung nicht nur Leistungen von Leistungsträgern an Sozialleistungsberechtigte zu verstehen sind, sondern auch Leistungen, die die Leistungsträger vom Einzelnen fordern, wie etwa Beitragsforderungen. Damit geht es vorliegend um Leistungen i.S. des § 144 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGG.
Entgegen der Auffassung der Beklagten betrifft der Rechtsstreit auch wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr.
10 
Leistungen sind wiederkehrend oder laufend, wenn sie auf demselben Rechtsgrund beruhen und regelmäßig erbracht oder erhoben werden (BSG, a.a.O.). Sie beruhen auf einem einheitlichen Rechtsgrund, wenn sie auf Grund eines Gesetzes oder einer Satzungsvorschrift regelmäßig fällig werden und der die Zahlungspflicht auslösende Sachverhalt oder ein einmal begründeter Status, wie das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis, unverändert fortbesteht (BSG, a.a.O.). So liegt der Fall hier. Die Beitragspflicht des Klägers für die streitigen Jahre beruht auf den Regelungen der §§ 182 ff Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) und den satzungsrechtlichen Bestimmungen der Beklagten sowie der seit 2001 unverändert bestehenden Versicherungs- und Beitragspflicht des Klägers als landwirtschaftlicher Unternehmer (Status). Entgegen der Auffassung der Beklagten ändert hieran der Umstand nichts, dass sie die Beiträge grundsätzlich jährlich vollständig neu festsetzt. Denn es sind gerade mehrere dieser Festsetzungen und damit mehrere Jahre im Streit. Im Übrigen erfolgte mit dem Bescheid vom 19.12.2006 eine Beitragsfestsetzung - in Abänderung vorangegangener Bescheide - für die Jahre 2001 bis 2005, also gerade für mehrere Jahre. Auch der Umstand, dass nicht die Beitragspflicht dem Grunde nach, sondern nur die Beitragshöhe in Streit steht, ändert nichts daran, dass es um Beiträge für mehrere Jahre geht.
11 
Ist die Berufung somit zulässig, bedarf es ihrer Zulassung nicht. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts ist deshalb nicht statthaft und zu verwerfen. Das Verfahren ist insbesondere nicht als Berufungsverfahren (fort) zu führen. Dies ist nur für den Fall einer erforderlichen gesonderten und erfolgten Zulassung der Berufung vorgesehen (§ 145 Abs. 5 Satz 1 SGG). Auch eine Umdeutung der vom Kläger entsprechend der (unrichtigen) Rechtsmittelbelehrung im Urteil des Sozialgerichts erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde in eine Berufung ist nicht möglich.
12 
Nach der Rechtschreibung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 20.05.2003, B 1 KR 25/01 R in SozR 4-1500 § 158 Nr. 1 mit weiteren Nachweisen, auch zum Nachfolgenden) scheidet eine Umdeutung der Erklärung über die Einlegung eines Rechtsmittels entsprechend der erteilten Rechtsmittelbelehrung (hier also Nichtzulassungsbeschwerde) in ein anderes Rechtsmittel (hier die Berufung) schon wegen der unterschiedlichen Zielrichtung beider Rechtsmittel grundsätzlich aus, wobei es - so ausdrücklich das Bundessozialgericht - nicht darauf ankommt, ob der Rechtsmittelführer rechtskundig vertreten ist oder - wie hier - nicht. Soweit das Bundessozialgerichts (Urteil vom 14.12.2006, B 4 R 29/06 R in SozR 4-3250 § 14 Nr. 3) zur Vermeidung prozessrechtlicher Nachteile eine Ausnahme machen möchte, trägt es der vom Gesetzgeber gerade für diese Fälle in § 66 Abs. 2 SGG vorgesehenen Konsequenz nicht hinreichend Rechnung. Tatsächlich sind diese Fälle ausschließlich nach den Vorschriften über die Folgen einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung zu lösen (BSG, Urteil vom 20.05.2003, a.a.O.). Nichts anderes gilt für die Frage, wie die Erklärung über die Einlegung des Rechtsmittels auszulegen ist. Gerade wenn der jeweilige Rechtsmittelführer der (unrichtigen) Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung folgt, lässt dies keine Zweifel daran zu, dass er gerade dieses Rechtsmittel auch einlegen will (BSG, Urteil vom 20.05.2003, a.a.O.). Durch die Belehrung sind somit Irrtümer und Verwechslungen bei der Bezeichnung des Rechtsmittels weitgehend ausgeschlossen, sodass für die Annahme kein Raum ist, der Erklärende habe ein anderes als das von ihm bezeichnete Rechtsmittel einlegen wollen. Die vom BSG im Urteil vom 14.12.2006 vertretene Auffassung, es handle sich um einen Irrtum über das zulässige Rechtsmittel, lässt die dort gezogene Konsequenz - Erforschung des wirklichen Rechtsschutzbegehrens mit dem Ziel einer Klarstellung durch den Rechtsmittelführer - schon deshalb nicht zu, weil der Irrtum über das zulässige Rechtsmittel grundsätzlich nur einen unbeachtlicher Motivirrtum darstellt. Auch im vorliegenden Fall bestehen keinerlei Zweifel, dass der Kläger die vom Sozialgericht in der Rechtsmittelbelehrung zum Urteil vom 22.10.2008 dargestellte Nichtzulassungsbeschwerde hat einlegen wollen und eingelegt hat.
13 
Mit der Verwerfung der vom Kläger eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde und der insoweit vom Senat inzident getroffenen Feststellung der Zulässigkeit der Berufung steht aus Gründen der notwendigen Rechtsmittelklarheit und des gebotenen Vertrauensschutzes (BSG, Urteil vom 03.06.2004, B 11 AL 75/03 R in SozR 4-1500 § 144 Nr. 1) verbindlich fest, dass die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 22.10.2008 statthaft ist.
14 
Diese Berufung kann der Kläger angesichts der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung im Urteil des Sozialgerichts Stuttgart nach § 66 Abs. 2 SGG innerhalb eines Jahres seit der Zustellung dieses Urteils beim Landessozialgericht Baden-Württemberg einlegen.
15 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Der Kläger gehört nicht zum nach § 183 SGG privilegierten Personenkreis der Versicherten, sodass § 193 SGG keine Anwendung findet. Zwar ist er bei der Beklagten als landwirtschaftlicher Unternehmer versichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VII -) und damit auch „Versicherter“. Vorliegend wendet er sich aber ausschließlich gegen die Erhebung von Beiträgen . Damit steht ausschließlich seine Eigenschaft als beitragspflichtiger (vgl. § 150 Abs. 1 Satz 2 SGB VII) landwirtschaftlicher Unternehmer in Rede, nicht aber jene als Versicherter. Denn eine gerichtliche Kassation von Beitragsbescheiden würde an der Eigenschaft als Versicherter nichts ändern. Die Eigenschaft als Versicherter und jene als Unternehmer ist somit nicht untrennbar; und gerade auf den Status des Beteiligten im konkreten Verfahren stellt § 197a SGG ab (vgl. den Wortlaut „in dieser jeweiligen Eigenschaft“, so auch ausdrücklich BSG, Urteil vom 05.05.2006, B 10 LW 5/05 R). Mit seiner Auffassung steht der Senat im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. nur Urteil vom 04.12.2007, B 2 U 36/06 B; s. im Übrigen auch Köhler in SGb 2008, 76, 78).
16 
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist an die Krankenkassen (Einzugsstellen) zu zahlen. Die Einzugsstelle überwacht die Einreichung des Beitragsnachweises und die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Beitragsansprüche, die nicht rechtzeitig erfüllt worden sind, hat die Einzugsstelle geltend zu machen.

(2) Die Einzugsstelle entscheidet über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung auf Verlangen des Arbeitgebers durch einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid. Soweit die Einzugsstelle die Höhe des Arbeitsentgelts nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln kann, hat sie dieses zu schätzen. Dabei ist für das monatliche Arbeitsentgelt des Beschäftigten das am Beschäftigungsort ortsübliche Arbeitsentgelt mit zu berücksichtigen. Die nach § 28i Satz 5 zuständige Einzugsstelle prüft die Einhaltung der Arbeitsentgeltgrenze bei geringfügiger Beschäftigung nach den §§ 8 und 8a und entscheidet bei deren Überschreiten über die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid.

(2a) (weggefallen)

(3) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks vergibt die Einzugsstelle im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit die Betriebsnummer des Arbeitgebers, berechnet den Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz und zieht diese vom Arbeitgeber im Wege des Lastschriftverfahrens ein. Die Einzugsstelle meldet bei Beginn und Ende der Beschäftigung und zum Jahresende der Datenstelle der Rentenversicherung die für die Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit erforderlichen Daten eines jeden Beschäftigten. Die Einzugsstelle teilt dem Beschäftigten den Inhalt der abgegebenen Meldung schriftlich oder durch gesicherte Datenübertragung mit.

(4) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks bescheinigt die Einzugsstelle dem Arbeitgeber zum Jahresende

1.
den Zeitraum, für den Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden, und
2.
die Höhe des Arbeitsentgelts (§ 14 Absatz 3), des von ihm getragenen Gesamtsozialversicherungsbeitrags und der Umlagen.

(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit

1.
Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
a)
am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
b)
für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
c)
aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist,
2.
Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen,
3.
nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,
4.
Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.
Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt mit dem Tag als entstanden, an dem das die jeweilige Kammerzugehörigkeit begründende Gesetz verkündet worden ist. Wird der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 erweitert, werden diejenigen Pflichtmitglieder des berufsständischen Versorgungswerks nicht nach Satz 1 Nr. 1 befreit, die nur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglieder ihrer Berufskammer geworden sind. Für die Bestimmung des Tages, an dem die Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder erfolgt ist, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Personen, die nach bereits am 1. Januar 1995 geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für die Zeit der Ableistung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu sein, werden auch dann nach Satz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer für die Zeit der Ableistung des Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes nicht besteht. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die in Satz 1 Nr. 4 genannten Personen.

(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit

1.
für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,
2.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.

(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche oder elektronische Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.

(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. Der Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller in Textform und der den Antrag weiterleitenden berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch mit. Der Eingang des Antrags bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich. Der Datenaustausch erfolgt über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Datenstelle der Rentenversicherung. Die technische Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.

(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. Abweichend von Satz 1 entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt worden ist

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 von der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 von der obersten Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Die Vorschriften des Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.

(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.

(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.

Zuständige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist die Krankenkasse, von der die Krankenversicherung durchgeführt wird. Für Beschäftigte, die bei keiner Krankenkasse versichert sind, werden Beiträge zur Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung an die Einzugsstelle gezahlt, die der Arbeitgeber in entsprechender Anwendung des § 175 Absatz 3 Satz 2 des Fünften Buches gewählt hat. Zuständige Einzugsstelle ist in den Fällen des § 28f Absatz 2 die nach § 175 Absatz 3 Satz 4 des Fünften Buches bestimmte Krankenkasse. Zuständige Einzugsstelle ist in den Fällen des § 2 Absatz 3 die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Bei geringfügigen Beschäftigungen ist zuständige Einzugsstelle die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der Rentenversicherung.

(1) Die Sozialversicherung umfasst Personen, die kraft Gesetzes oder Satzung (Versicherungspflicht) oder auf Grund freiwilligen Beitritts oder freiwilliger Fortsetzung der Versicherung (Versicherungsberechtigung) versichert sind.

(1a) Deutsche im Sinne der Vorschriften über die Sozialversicherung und die Arbeitsförderung sind Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes.

(2) In allen Zweigen der Sozialversicherung sind nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige versichert

1.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind,
2.
behinderte Menschen, die in geschützten Einrichtungen beschäftigt werden,
3.
Landwirte.

(3) Deutsche Seeleute, die auf einem Seeschiff beschäftigt sind, das nicht berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, werden auf Antrag des Reeders

1.
in der gesetzlichen Kranken-,Renten- und Pflegeversicherung versichert und in die Versicherungspflicht nach dem Dritten Buch einbezogen,
2.
in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, wenn der Reeder das Seeschiff der Unfallverhütung und Schiffssicherheitsüberwachung durch die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation unterstellt hat und der Staat, dessen Flagge das Seeschiff führt, dem nicht widerspricht.
Für deutsche Seeleute, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und auf einem Seeschiff beschäftigt sind, das im überwiegenden wirtschaftlichen Eigentum eines deutschen Reeders mit Sitz im Inland steht, ist der Reeder verpflichtet, einen Antrag nach Satz 1 Nummer 1 und unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 einen Antrag nach Satz 1 Nummer 2 zu stellen. Der Reeder hat auf Grund der Antragstellung gegenüber den Versicherungsträgern die Pflichten eines Arbeitgebers. Ein Reeder mit Sitz im Ausland hat für die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten gegenüber den Versicherungsträgern einen Bevollmächtigten im Inland zu bestellen. Der Reeder und der Bevollmächtigte haften gegenüber den Versicherungsträgern als Gesamtschuldner; sie haben auf Verlangen entsprechende Sicherheit zu leisten.

(4) Die Versicherung weiterer Personengruppen in einzelnen Versicherungszweigen ergibt sich aus den für sie geltenden besonderen Vorschriften.

Versicherungspflichtig sind

1.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; während des Bezuges von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch besteht die Versicherungspflicht fort,
2.
behinderte Menschen, die
a)
in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
b)
in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
3.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen; dies gilt auch für Personen während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches,
3a.
(weggefallen)
4.
Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften während ihres Dienstes für die Gemeinschaft und während der Zeit ihrer außerschulischen Ausbildung.
Personen, die Wehrdienst leisten und nicht in einem Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit stehen, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienstleistende im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 oder 2a und Satz 4. Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft sind in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, nicht versicherungspflichtig beschäftigt, wobei Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes als ein Unternehmen gelten. Die in Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Personen gelten als Beschäftigte im Sinne des Rechts der Rentenversicherung. Die folgenden Personen stehen den Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gleich:
1.
Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden,
2.
Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).

(1) Versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies sind:

1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind; für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch bleibt die Versicherungspflicht unberührt,
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, auch wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden,
3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler, die nach § 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versicherungspflichtig sind,
4.
selbständige Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe, in Berufsbildungswerken oder in ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Berufsfindung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Leistungen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
8.
Behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, soweit sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Fünften Buches der Krankenversicherungspflicht unterliegen,
10.
Personen, die zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt beschäftigt sind oder die eine Fachschule oder Berufsfachschule besuchen oder eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten (Praktikanten), längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres; Auszubildende des Zweiten Bildungsweges, die sich in einem nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnittes befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, soweit sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 11, 11a, 11b oder 12 des Fünften Buches der Krankenversicherungspflicht unterliegen,
12.
Personen, die, weil sie bisher keinen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hatten, nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches oder nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Krankenversicherungspflicht unterliegen.

(2) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat haben, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(2a) Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(3) Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung.

(4) Nehmen Personen, die mindestens zehn Jahre nicht in der sozialen Pflegeversicherung oder der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig waren, eine dem äußeren Anschein nach versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung auf, besteht die widerlegbare Vermutung, daß eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung nach Absatz 1 Nr. 1 oder eine versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 oder 4 tatsächlich nicht ausgeübt wird. Dies gilt insbesondere für eine Beschäftigung bei Familienangehörigen oder Lebenspartnern.

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

(1) Versicherungsfrei sind

1.
Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
2.
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
3.
Beschäftigte im Sinne von Nummer 2, wenn ihnen nach kirchenrechtlichen Regelungen eine Anwartschaft im Sinne von Nummer 2 gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, sowie satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
in dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird. Für Personen nach Satz 1 Nr. 2 gilt dies nur, wenn sie
1.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben oder
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben oder
3.
innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in ein Rechtsverhältnis nach Nummer 1 berufen werden sollen oder
4.
in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie nach Satz 2 und die Erstreckung der Gewährleistung auf weitere Beschäftigungen entscheidet für Beschäftigte beim Bund und bei Dienstherren oder anderen Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, das zuständige Bundesministerium, im Übrigen die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben. Die Gewährleistung von Anwartschaften begründet die Versicherungsfreiheit von Beginn des Monats an, in dem die Zusicherung der Anwartschaften vertraglich erfolgt.

(2) Versicherungsfrei sind Personen, die eine

1.
Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches oder
2.
geringfügige selbständige Tätigkeit nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 des Vierten Buches
ausüben, in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit. Bei Anwendung von Satz 1 Nummer 2 ist im gesamten Kalenderjahr die zum 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltende Geringfügigkeitsgrenze maßgebend. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen selbständigen Tätigkeit nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung beschäftigt sind.

(3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.

(4) Versicherungsfrei sind Personen, die

1.
nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen,
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhalten oder
3.
bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben.
Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte in einer Beschäftigung, in der sie durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für selbständig Tätige, die den Verzicht gegenüber dem zuständigen Träger der Rentenversicherung erklären.

(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit

1.
Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
a)
am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
b)
für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
c)
aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist,
2.
Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen,
3.
nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,
4.
Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.
Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt mit dem Tag als entstanden, an dem das die jeweilige Kammerzugehörigkeit begründende Gesetz verkündet worden ist. Wird der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 erweitert, werden diejenigen Pflichtmitglieder des berufsständischen Versorgungswerks nicht nach Satz 1 Nr. 1 befreit, die nur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglieder ihrer Berufskammer geworden sind. Für die Bestimmung des Tages, an dem die Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder erfolgt ist, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Personen, die nach bereits am 1. Januar 1995 geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für die Zeit der Ableistung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu sein, werden auch dann nach Satz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer für die Zeit der Ableistung des Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes nicht besteht. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die in Satz 1 Nr. 4 genannten Personen.

(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit

1.
für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,
2.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.

(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche oder elektronische Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.

(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. Der Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller in Textform und der den Antrag weiterleitenden berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch mit. Der Eingang des Antrags bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich. Der Datenaustausch erfolgt über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Datenstelle der Rentenversicherung. Die technische Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.

(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. Abweichend von Satz 1 entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt worden ist

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 von der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 von der obersten Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Die Vorschriften des Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.

(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.

(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.

(1) Versicherungsfrei sind

1.
Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
2.
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
3.
Beschäftigte im Sinne von Nummer 2, wenn ihnen nach kirchenrechtlichen Regelungen eine Anwartschaft im Sinne von Nummer 2 gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, sowie satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
in dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird. Für Personen nach Satz 1 Nr. 2 gilt dies nur, wenn sie
1.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben oder
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben oder
3.
innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in ein Rechtsverhältnis nach Nummer 1 berufen werden sollen oder
4.
in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie nach Satz 2 und die Erstreckung der Gewährleistung auf weitere Beschäftigungen entscheidet für Beschäftigte beim Bund und bei Dienstherren oder anderen Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, das zuständige Bundesministerium, im Übrigen die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben. Die Gewährleistung von Anwartschaften begründet die Versicherungsfreiheit von Beginn des Monats an, in dem die Zusicherung der Anwartschaften vertraglich erfolgt.

(2) Versicherungsfrei sind Personen, die eine

1.
Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches oder
2.
geringfügige selbständige Tätigkeit nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 des Vierten Buches
ausüben, in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit. Bei Anwendung von Satz 1 Nummer 2 ist im gesamten Kalenderjahr die zum 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltende Geringfügigkeitsgrenze maßgebend. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen selbständigen Tätigkeit nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung beschäftigt sind.

(3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.

(4) Versicherungsfrei sind Personen, die

1.
nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen,
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhalten oder
3.
bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben.
Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte in einer Beschäftigung, in der sie durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für selbständig Tätige, die den Verzicht gegenüber dem zuständigen Träger der Rentenversicherung erklären.

(1) Versicherungsfrei sind Personen in einer Beschäftigung als

1.
Beamtin, Beamter, Richterin, Richter, Soldatin auf Zeit, Soldat auf Zeit, Berufssoldatin oder Berufssoldat der Bundeswehr sowie als sonstige Beschäftigte oder sonstiger Beschäftigter des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, Anstalt, Stiftung oder eines Verbandes öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben,
2.
Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben,
3.
Lehrerin oder Lehrer an privaten genehmigten Ersatzschulen, wenn sie hauptamtlich beschäftigt sind und nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben,
4.
satzungsmäßige Mitglieder von geistlichen Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen, wenn sie sich aus überwiegend religiösen oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht oder anderen gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigen und nicht mehr als freien Unterhalt oder ein geringes Entgelt beziehen, das nur zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen ausreicht,
5.
Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft für das Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören. Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes gelten als ein Unternehmen.

(2) Versicherungsfrei sind Personen in einer geringfügigen Beschäftigung; abweichend von § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches werden geringfügige Beschäftigungen und nicht geringfügige Beschäftigungen nicht zusammengerechnet. Versicherungsfreiheit besteht nicht für Personen, die

1.
im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz,
2.
wegen eines Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld oder
3.
wegen stufenweiser Wiedereingliederung in das Erwerbsleben (§ 74 Fünftes Buch, § 44 Neuntes Buch) oder aus einem sonstigen der in § 146 Absatz 1 genannten Gründe
nur geringfügig beschäftigt sind.

(3) Versicherungsfrei sind Personen in einer

1.
unständigen Beschäftigung, die sie berufsmäßig ausüben. Unständig ist eine Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche der Natur der Sache nach beschränkt zu sein pflegt oder im voraus durch Arbeitsvertrag beschränkt ist,
2.
Beschäftigung als Heimarbeiterin oder Heimarbeiter, die gleichzeitig mit einer Tätigkeit als Zwischenmeisterin oder Zwischenmeister (§ 12 Abs. 4 Viertes Buch) ausgeübt wird, wenn der überwiegende Teil des Verdienstes aus der Tätigkeit als Zwischenmeisterin oder Zwischenmeister bezogen wird,
3.
Beschäftigung als ausländische Arbeitnehmerin oder ausländischer Arbeitnehmer zur beruflichen Aus- oder Fortbildung, wenn
a)
die berufliche Aus- oder Fortbildung aus Mitteln des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder aus Mitteln einer Einrichtung oder einer Organisation, die sich der Aus- oder Fortbildung von Ausländerinnen oder Ausländern widmet, gefördert wird,
b)
sie verpflichtet sind, nach Beendigung der geförderten Aus- oder Fortbildung das Inland zu verlassen, und
c)
die im Inland zurückgelegten Versicherungszeiten weder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft noch nach zwischenstaatlichen Abkommen oder dem Recht des Wohnlandes der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers einen Anspruch auf Leistungen für den Fall der Arbeitslosigkeit in dem Wohnland der oder des Betreffenden begründen können,
4.
Beschäftigung als Bürgermeisterin, Bürgermeister, Beigeordnete oder Beigeordneter, wenn diese Beschäftigung ehrenamtlich ausgeübt wird,
5.
Beschäftigung, die nach den §§ 16e und 16i des Zweiten Buches gefördert wird.

(4) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer

1.
ihrer Ausbildung an einer allgemeinbildenden Schule oder
2.
ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule
eine Beschäftigung ausüben. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn die oder der Beschäftigte schulische Einrichtungen besucht, die der Fortbildung außerhalb der üblichen Arbeitszeit dienen.

(5) Versicherungsfrei sind Personen, die während einer Zeit, in der ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, eine Beschäftigung ausüben. Satz 1 gilt nicht für Beschäftigungen, die während der Zeit, in der ein Anspruch auf Teilarbeitslosengeld besteht, ausgeübt werden.

(1) Wer eine geringfügige Beschäftigung nach §§ 8, 8a des Vierten Buches ausübt, ist in dieser Beschäftigung versicherungsfrei; dies gilt nicht für eine Beschäftigung

1.
im Rahmen betrieblicher Berufsbildung,
2.
nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz,
3.
nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz.
§ 8 Abs. 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese Versicherungspflicht begründet.

(2) Personen, die am 30. September 2022 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung versicherungspflichtig waren, welche die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 oder § 8a des Vierten Buches in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches in der ab dem 1. Oktober 2022 geltenden Fassung erfüllt, bleiben in dieser Beschäftigung längstens bis zum 31. Dezember 2023 versicherungspflichtig, sofern sie nicht die Voraussetzungen für eine Versicherung nach § 10 erfüllen und solange ihr Arbeitsentgelt 450 Euro monatlich übersteigt. Sie werden auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht nach Satz 1 befreit. § 8 Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zeitpunkts des Beginns der Versicherungspflicht der 1. Oktober 2022 tritt.

(3) (weggefallen)

(1) Versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies sind:

1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind; für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch bleibt die Versicherungspflicht unberührt,
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, auch wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden,
3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler, die nach § 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versicherungspflichtig sind,
4.
selbständige Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe, in Berufsbildungswerken oder in ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Berufsfindung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Leistungen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
8.
Behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, soweit sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Fünften Buches der Krankenversicherungspflicht unterliegen,
10.
Personen, die zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt beschäftigt sind oder die eine Fachschule oder Berufsfachschule besuchen oder eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten (Praktikanten), längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres; Auszubildende des Zweiten Bildungsweges, die sich in einem nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnittes befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, soweit sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 11, 11a, 11b oder 12 des Fünften Buches der Krankenversicherungspflicht unterliegen,
12.
Personen, die, weil sie bisher keinen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hatten, nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches oder nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Krankenversicherungspflicht unterliegen.

(2) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat haben, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(2a) Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(3) Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung.

(4) Nehmen Personen, die mindestens zehn Jahre nicht in der sozialen Pflegeversicherung oder der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig waren, eine dem äußeren Anschein nach versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung auf, besteht die widerlegbare Vermutung, daß eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung nach Absatz 1 Nr. 1 oder eine versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 oder 4 tatsächlich nicht ausgeübt wird. Dies gilt insbesondere für eine Beschäftigung bei Familienangehörigen oder Lebenspartnern.

(1) Die Wahlen sind entweder allgemeine Wahlen oder Wahlen in besonderen Fällen. Allgemeine Wahlen sind die im gesamten Wahlgebiet regelmäßig und einheitlich stattfindenden Wahlen. Wahlen in besonderen Fällen sind Wahlen zu den Organen neu errichteter Versicherungsträger und Wahlen, die erforderlich werden, weil eine Wahl für ungültig erklärt worden ist (Wiederholungswahlen).

(2) Die Wahlen sind frei, geheim und öffentlich; es gelten die Grundsätze der Verhältniswahl. Das Wahlergebnis wird nach dem Höchstzahlverfahren d'Hondt ermittelt. Dabei werden nur die Vorschlagslisten berücksichtigt, die mindestens fünf vom Hundert der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23. Juli 2013 aufgehoben, soweit darin der Bescheid vom 6. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. November 2012 hinsichtlich der Feststellung der Versicherungspflicht für die Monate Mai, Juni und Dezember 2011 sowie März bis Mai 2012 aufgehoben wurde; insoweit wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe wird hinsichtlich der Kostenentscheidung geändert.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen in erster Instanz die Klägerin zu 40%, die Beklagte zu 60% und in zweiter Instanz die Klägerin zu 85%, die Beklagte zu 15%. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

Der Streitwert für beide Rechtszüge wird endgültig auf EUR 5.000,00 festgesetzt.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die rückwirkende Feststellung der versicherungspflichtigen Beschäftigung des Beigeladenen wegen mehrfacher geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse mit verschiedenen Arbeitgebern.
Der Beigeladene war von August 2003 bis 30. November 2008, 1. März 2009 bis 30. Juni 2011 und wieder ab dem 1. September 2011 bei der Fa. S. & F. I. GmbH (im Folgenden SF) als Hausmeister beschäftigt. Die Beschäftigungen wurden jeweils als geringfügige Beschäftigungen gemeldet. Die Höhe des monatlichen Arbeitsentgelts schwankte (gemeldetes Entgelt für März bis Dezember 2009 EUR 1.992,00, für Januar bis Dezember 2010 EUR 2.532,00). Für die Zeit von Januar bis Juni 2011 erzielte der Beigeladene Bruttoentgelt i.H.v. insgesamt EUR 1.549,50 (monatlich zwischen EUR 195,00 und EUR 299,40), für September bis Dezember 2011 EUR 130,20 und für Januar bis Mai 2012 EUR 320,80 (monatlich zwischen EUR 49,90 und 82,50).
Die klagende Aktiengesellschaft beschäftigt an 18 Standorten etwa 1.400 Mitarbeiter, darunter 100 Aushilfskräfte. Das Lohnbüro umfasst 2,5 Vollzeitstellen. Unter dem 16. Februar 2004 vereinbarten die Klägerin und der Beigeladene dessen Beschäftigung als Fahrer „ab 01.02.2004 im Rahmen einer geringfügigen Nebentätigkeit“ mit einer Vergütung in Höhe von EUR 6,50 pro Stunde. Das Arbeitsverhältnis wurde zunächst bis zum 31. Juli 2004 befristet, in der Folgezeit jedoch zunächst zu denselben Bedingungen fortgeführt. In einem ebenfalls am 16. Februar 2004 unterzeichneten Fragebogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung einer geringfügigen Beschäftigung gab der Beigeladene gegenüber der Klägerin an, seit August 2003 bei SF in einem geringfügigen Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von zwei bis sieben Stunden zu stehen. Hieraus erziele er ein monatliches Einkommen in Höhe von etwa EUR 200,00. Des Weiteren versicherte der Beigeladene in diesem Fragebogen, künftig jede Veränderung sowohl seiner Verdienstsituation als auch seiner arbeitszeitlichen Inanspruchnahme bei anderen Arbeitgebern sofort mitzuteilen. Nach Anmeldung dieser Beschäftigung bei der Beklagten bestätigte diese der Klägerin mit Schreiben vom 2. August 2005, das für die bei ihr ausgeübte geringfügig entlohnte Beschäftigung Versicherungsfreiheit vorliege. Die Klägerin wurde gebeten, „in regelmäßigen Abständen die Einhaltung der Entgeltgrenze zu prüfen“. Auf Anfrage der Beklagten gab die Klägerin am 29. Juni 2009 ein durchschnittliches monatliches Bruttoarbeitsentgelt für die Sozialversicherung (aus maximal den letzten zwölf abgerechneten Monaten) in Höhe von EUR 133,31 an. Für die Zeit von Januar bis April 2011 betrug das Bruttoentgelt des Beigeladenen bei der Klägerin insgesamt EUR 784,50 (monatlich schwankend zwischen EUR 179,86 und EUR 202,61). Ab Mai 2011 stieg dieses Bruttoentgelt auf monatlich schwankend zwischen EUR 314,80 und EUR 399,95 (insgesamt EUR 4.781,38 bis einschließlich Mai 2012).
Auf Anfrage der Beklagten im Mai 2012 nach dem durchschnittlichen monatlichen Bruttoarbeitsentgelt für die Sozialversicherung (aus maximal den letzten zwölf abgerechneten Monaten) teilten die Klägerin ein solches in Höhe von EUR 365,12 sowie SF in Höhe von EUR 41,50 mit. Daraufhin stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin mit Bescheid vom 23. Juni 2012 die Versicherungspflicht des Beigeladenen in der bei der Klägerin ausgeübten Beschäftigung aufgrund der Zusammenrechnung mehrerer geringfügig entlohnter Minijobs ab Zugang des Bescheides (26. Juni 2012) fest. Zur Prüfung des rückwirkenden Eintritts der Versicherungspflicht wurde die Klägerin gebeten, die nach der Beitragsverfahrensordnung (BVV) erforderlichen Nachweise zu übersenden. Unter dem 28. Juni 2012 teilte die Klägerin darauf hin ohne Übersendung der angeforderten Unterlagen mit, seit dem 1. Juni 2012 ein durchschnittliches monatliches Arbeitsentgelt nur noch in Höhe von EUR 340,00 zu zahlen, so dass die Arbeitsentgeltgrenze von EUR 400,00 insgesamt nicht überschritten werde.
Mit Bescheid vom 6. Juli 2012 nahm die Beklagte den Bescheid vom 23. Juni 2012 zurück, da eine Entgeltanpassung vor ihrer damaligen Bescheiderteilung erfolgt sei. Versicherungspflicht liege jedoch vor für die Zeiten vom 1. Januar 2011 bis 30. Juni 2011 sowie vom 1. September 2011 bis 31. Mai 2012, da die Klägerin als Arbeitgeber grob fahrlässig gehandelt habe. Grobe Fahrlässigkeit liege vor, weil die Klägerin trotz schriftlicher Aufforderung die geforderten Nachweise nicht eingereicht habe. Zur Begründung des dagegen am 20. Juli 2012 eingelegten Widerspruches führte die Klägerin aus, grobe Fahrlässigkeit ihrerseits liege nicht vor, da sie in der Vergangenheit alle angeforderten Fragebögen umgehend ausgefüllt und zurückgeschickt habe. Des Weiteren legte sie die Vereinbarung mit dem Beigeladenen vom 16. Februar 2004 sowie den von diesem ausgefüllten Fragebogen vom selben Tag vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. November 2011 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Bei der Bestimmung einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) seien unter anderem mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen zusammenzurechnen. Da die zusammengerechneten Entgelte aus den geringfügigen Beschäftigungen des Arbeitnehmers in den im Ausgangsbescheid geregelten Zeiträumen die Arbeitsentgeltgrenze von EUR 400,00 überschreite, liege insoweit Versicherungspflicht vor. Soweit gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 SGB IV die Versicherungspflicht erst mit dem Tag der Bekanntgabe der Feststellung durch die Einzugsstelle eintrete, finde diese Regelung vorliegend gemäß § 8 Abs. 2 Satz 4 SGB IV keine Anwendung. Die Klägerin habe grob fahrlässig gegen ihre originären Arbeitgeberpflichten verstoßen. Ihre versicherungsrechtliche Beurteilung sei unzutreffend gewesen, obwohl alle entscheidungserheblichen Tatsachen und Rechtsnormen bekannt gewesen sein. Ausgehend von dem im Einstellungsbogen genannten monatlichen Entgelt sei offensichtlich gewesen, dass die Grenze von EUR 400,00 nicht eingehalten werde. Weitere Ermittlungen arbeitgeberseitig seien nicht erfolgt, obwohl zumindest Anhaltspunkte vorgelegen hätten, um den Sachverhalt in Hinsicht auf die versicherungsrechtliche Beurteilung weiter aufzuklären.
Hiergegen erhob die Klägerin am 13. Dezember 2012 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG).
Mit Schriftsatz vom 20. Juni 2013 gab die Beklagte ein Teilanerkenntnis ab. Sie hob den Bescheid vom 6. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. November 2012 teilweise auf und anerkannte, dass bezüglich der Beschäftigung des Beigeladenen bei der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar bis 28. Februar 2011, 1. April bis 30. April 2011, 1. September 2011 bis 30. November 2011 sowie vom 1. Januar 2012 bis 29. Februar 2012 Versicherungspflicht nicht bestanden habe. Im Übrigen verbleibe es bei der Versicherungspflicht für die Zeit vom 1. bis 31. März 2011, 1. Mai 2011 bis 30. Juni 2011, 1. bis 31. Dezember 2011 und vom 1. März 2012 bis 31. Mai 2012. Nach den mittlerweile vorliegenden Einzelentgeltaufstellungen der Klägerin und der SF sei die Entgeltgrenze insgesamt teilweise eingehalten worden. In den übrigen Zeiträumen verbleibe es bei der Feststellung von rückwirkender Versicherungspflicht wegen grober Fahrlässigkeit. Die Klägerin nahm dieses Teilanerkenntnis mit Schriftsatz vom 28. Juni 2013 an und erklärte den Rechtsstreit insoweit für erledigt.
Zur Begründung der weitergeführten Klage führte sie aus, keine Pflichtverletzung begangen zu haben. Bei Einstellung des Beigeladenen habe sie eine Erklärung nach § 8 Abs. 2 Nr. 7 BVV über weitere Beschäftigungen eingeholt. Diese Erklärung habe auch den Hinweis enthalten, dass der Beigeladene jede Veränderung seiner Verdienstsituation mitzuteilen habe. Diese bereits 2004 eingeholte Erklärung genüge somit den erst zum 1. Januar 2011 in § 8 Abs. 2 Nr. 7 BVV eingeführten Anforderungen. Es sei originäre Aufgabe der Beklagten, bei Doppelbeschäftigungen engmaschig die betroffenen Arbeitgeber zu den bezahlten Entgelt zu befragen, um die Einhaltung der Arbeitsentgeltgrenze bei Zusammenrechnung zu prüfen. Selbst wenn ein Fehlverhalten ihrerseits vorgelegen habe, könne dies nicht als grob fahrlässig bewertet werden. Der Beigeladene habe sie darüber informiert, dass er in einem weiteren geringfügigen Arbeitsverhältnis stehe und seine Einkünfte schwankten bzw. er in manchen Monaten gar keine Einkünfte erziele. Es sei ihr daher überhaupt nicht möglich, die Versicherungspflicht für jeden Abrechnungsmonat zu überprüfen, was auch nicht zu ihren Pflichten gehöre. Seitens der Beklagten sei auch kein Hinweis erfolgt, in welchen regelmäßigen Abständen welcher Sachverhalt zu prüfen sei.
Die Beklagte hielt an ihrer Einschätzung einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung fest. Auch wenn die in § 8 BVV genannten Verpflichtungen zunächst die Beschäftigungsaufnahme beträfen, hätte die Klägerin darüber hinaus in regelmäßigen Abständen vom Beigeladenen erneut eine entsprechende Erklärung einfordern können, ob dieser nach wie vor eine weitere Beschäftigung ausübe, aus der Entgelt erzielt werde, das zusammen mit dem Entgelt aus der Beschäftigung bei der Klägerin die Entgelt Grenze der Geringfügigkeit übersteige. Nur so könne jeder Arbeitgeber seiner Verpflichtung aus § 28a Abs. 1 Nr. 5 SGB IV nachkommen und meldepflichtige Änderungen in der Beitragspflicht mitteilen. Ein entsprechendes Fragerecht stehe dem Arbeitgeber insoweit zu. Spätestens zum 1. Januar 2011 mit der Erweiterung der Dokumentationspflichten des Arbeitgebers durch das Dritte SGB IV-Änderungsgesetz hätte die Klägerin die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des Beschäftigungsverhältnisses aktualisieren müssen. Immerhin mangele es dem ursprünglichen Einstellungsbogen an der nunmehr vorgesehenen schriftlichen Bestätigung des Arbeitnehmers, wonach er dem Arbeitgeber die Aufnahme weiterer Beschäftigungen anzuzeigen habe. Diese Erklärung des Arbeitnehmers sei ebenfalls zu den Lohnunterlagen zu nehmen. Ein solcher Nachweis sei von der Klägerin aber zu keiner Zeit vorgelegt worden. Darüber hinaus hätte die Klägerin, ausgehend von der Angabe des Beigeladenen über ein durchschnittliches Entgelt in Höhe von rund EUR 200,00 monatlich aus dem weiteren Minijob, aufgrund des zuletzt bereinigten durchschnittlichen monatlichen Entgelts aus der Beschäftigung bei ihr in Höhe von EUR 365,12 ohne weiteres erkennen können bzw. müssen, dass die Entgeltgrenze offensichtlich bereits seit geraumer Zeit nicht mehr eingehalten werde.
10 
Der mit Beschluss des SG vom 6. März 2013 Beigeladene äußerte sich nicht.
11 
Mit Urteil vom 23. Juli 2013 hob das SG den Bescheid vom 6. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 15. November 2012 betreffend die Monate März 2011, Mai 2011, Juni 2011, Dezember 2011 sowie März bis Mai 2012 auf. Ein grob fahrlässiges Versäumnis der Klägerin sei nicht anzunehmen. Das Einkommen des Beigeladenen habe monatlich geschwankt, so dass eine monatliche Befragung durch die Arbeitgeberinnen erforderlich gewesen wäre. Dass die Klägerin dies nicht getan habe, stelle kein grob fahrlässiges Versäumnis dar. Eine Verletzung der Pflichten nach § 8 BVV liege in diesem Fall nicht vor. Insbesondere habe die Klägerin eine Erklärung des Beigeladenen über weitere Beschäftigungen sowie die Bestätigung, dass die Aufnahme weiterer Beschäftigungen dem Arbeitgeber anzuzeigen seien, zu den Akten genommen. § 8 Abs. 2 Nr. 7 BVV verpflichte den Arbeitgeber nicht, den geringfügig Beschäftigten eine Erklärung über die Höhe des Arbeitsentgeltes der weiteren Beschäftigung abgeben zu lassen. Vorliegend habe die Klägerin den Beigeladenen sogar bestätigen lassen, dass er jede Veränderung seiner Verdienstsituation der Klägerin mitteilen werde. Ebenso wenig habe die Klägerin die Aufforderung der Beklagten im Schreiben vom 2. August 2005, die Einhaltung der Entgeltgrenze regelmäßig zu prüfen, grob fahrlässig verletzt. Eine grobe Fahrlässigkeit hätte - unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und unternehmenspolitischen Interessen der Klägerin - vorausgesetzt, dass die Beklagte ihr konkrete Vorgaben gemacht hätte. Die Bitte, eine „regelmäßige“ Prüfung vorzunehmen, erfülle diese Anforderungen nicht. Zwar habe das Arbeitsentgelt des Beigeladenen allein bei der Klägerin zeitweise nur wenige Cent unter der Geringfügigkeitsgrenze gelegen, so dass es aus Sicht der Klägerin zumindest nahegelegen habe, dass die Summe aus beiden Beschäftigungen die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet. Allerdings sei auch für diese Fälle erforderlich, dass die Beklagte der Klägerin konkret ihre Pflichten zur weiteren Aufklärung vorgebe. Ansonsten sei es unklar, bei welchem Mindesteinkommen die Klägerin zu weiteren Befragung angehalten sei.
12 
Gegen dieses ihr am 30. August 2013 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 6. September 2013 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt und zur Begründung unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens ausgeführt, das SG habe zu Unrecht eine einschränkende Auslegung der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 3 und 4 SGB IV abgelehnt. Es werde nicht bestritten, dass die Klägerin bei Beginn der Beschäftigung des Beigeladenen eine korrekte sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des Beschäftigungsverhältnisses vorgenommen habe. Ab Januar 2011 sei jedoch bei schwankendem Verdienst die von ihr geleistete regelmäßige Vergütung auf über EUR 200,00 angestiegen. Das von der Klägerin auf Anfrage bescheinigte durchschnittliche monatliche Entgelt habe sich im Mai 2012 bereits auf EUR 365,12 belaufen. Unter Berücksichtigung der sich aus dem vorliegenden Einstellungsbogen ergebenden Informationen zur Höhe des Entgelts bei dem weiteren Arbeitgeber hätte die Klägerin ohne Weiteres erkennen müssen, dass dies nunmehr zu einem Überschreiten der Entgeltgrenze führe. Somit seien naheliegende Überlegungen seitens der Klägerin nicht angestellt bzw. nicht beachtet worden. Die Pflichten von Arbeitgebern im Zusammenhang mit dem Meldeverfahren, dem Führen und Aufbewahren von Lohnunterlagen und der Ermittlung und Entrichtung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages seien in den §§ 28a ff. SGB IV ausdrücklich geregelt. Danach sei der Arbeitgeber als sogenannter in Dienst genommener Privater verpflichtet, die Versicherungs- und Beitragspflicht selbständig zu prüfen. Der Beschäftigte habe insoweit dem Arbeitgeber die zur Durchführung des Meldeverfahrens erforderlichen Angaben zu machen. In Zweifelsfällen könne der Arbeitgeber einen Antrag nach § 28 h Abs. 2 SGB IV auf Feststellung des versicherungsrechtlichen Status stellen. Angesichts der Sach- und Rechtslage sei zumindest eine sofortige Aktualisierung der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung des Beschäftigungsverhältnisses durch die Klägerin unabdingbar gewesen. Spätestens im Hinblick auf die zum 1. Januar 2011 erweiterten Dokumentationspflichten des Arbeitgebers sei eine erneute schriftliche Befragung des Arbeitnehmers gerade im Hinblick auf die Höhe des Entgelts bei dem weiteren Minijob-Arbeitgeber unumgänglich gewesen. Trotz der schwankenden Entgelte sei eine monatliche Befragung des Arbeitnehmers nicht erforderlich gewesen. Entscheidend sei das „regelmäßige Arbeitsentgelt“. Dieses ermittle sich abhängig von der Anzahl der Monate, für die eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt bestehe, wobei maximal ein Jahreszeitraum zugrunde zu legen sei. Ob die für die geringfügig entlohnte Beschäftigung maßgebende Entgeltgrenze regelmäßig im Monat oder nur gelegentlich unter- oder überschritten werde, sei aus Sicht des Arbeitgebers stets bei Beginn der Beschäftigung und erneut bei jeder dauerhaften Veränderung in den Verhältnissen im Wege einer vorausschauenden Betrachtung zu beurteilen. Solange die jährliche Entgeltgrenze nicht überschritten werde, sei es für das Vorliegen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung unschädlich, wenn aufgrund eines unvorhersehbaren Jahresverlaufes bei schwankendem Arbeitsentgelt in einzelnen Monaten auch Arbeitsentgelte oberhalb der Entgeltgrenze erzielt würden. Auch ein nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze führe nicht zur Beendigung der geringfügig entlohnten Beschäftigung. Als gelegentlich sei dabei ein Zeitraum von bis zu zwei Monaten innerhalb eines Zeitjahres anzusehen. Jedes weitere, über den Zeitraum von zwei Monaten hinausgehende, nicht vorhersehbare Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze innerhalb des maßgebenden Zeitjahres sei nicht mehr gelegentlich und begründe eine nicht geringfügige Beschäftigung, es sei denn, die in dem vom Arbeitgeber gewählten Jahreszeitraum für die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgeltes maßgebliche Entgeltgrenze werde eingehalten. Vorliegend sei es ab Mai 2011 infolge Mehrarbeit zur Anhebung des regelmäßigen Verdienstes auf deutlich über EUR 300,00 monatlich gekommen. Selbst wenn man von Unvorhersehbarkeit aus ginge, läge im Kalenderjahr 2011 ein mehr als zweimaliges Überschreiten vor. Zu Beginn des Kalenderjahres 2012 sei der Klägerin der höhere Verdienst längst bekannt gewesen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte die durchzuführende Prognose zu einer anderen sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung durch die Klägerin führen müssen. Die hiervon abweichende, dem Teilanerkenntnis zugrunde liegende monatliche Betrachtung sei zu Gunsten der Klägerin erfolgt.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23. Juli 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
15 
hilfsweise
16 
die Revision zuzulassen.
17 
Die Klägerin beantragt,
18 
die Berufung zurückzuweisen.
19 
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und hat ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen vorgetragen, der Beigeladene sei in der Betriebsstätte B. eingesetzt worden. Dem dortigen Betriebsleiter habe er mitgeteilt, mehr arbeiten zu wollen, da er bei der anderen Tätigkeit weniger verdiene. Die dortigen Einkünfte schwankten, manchmal verdiene er nichts. Dies habe der Betriebsleiter an sie weitergegeben, die dann korrekte Meldungen vorgenommen habe. Dass sie nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) als Arbeitgeberin verpflichtet gewesen sei, spätestens Anfang des Jahres 2012 eine gewissenhafte Schätzung über das voraussichtliche Einkommen des Beigeladenen über das gesamte Kalenderjahr für beide Beschäftigungen vorzunehmen, sei ihr nicht bekannt gewesen. Auch die Beklagte sei nicht von einer Jahresbetrachtung ausgegangen. Bereits diese unterschiedlichen Rechtsauffassungen zeigten, dass ihr kein grob fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden könne.
20 
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. In der Sache hat er vorgetragen, die Problematik sei aufgetreten, weil bei der Klägerin ein Fahrer ausgefallen sei und er deshalb mehr gearbeitet habe.
21 
Am 22. Januar 2015 hat die damals zuständige Berichterstatterin einen Erörterungstermin mit den Beteiligten durchgeführt. Auf die Niederschrift vom 22. Januar 2015 wird insoweit verwiesen.
22 
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
23 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
24 
1. Der Senat konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden. Die nach § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft, da sie nicht den Beschränkungen des § 144 SGG unterliegt. Die Klage betrifft keine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt i.S.d. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, sondern das Bestehen von Versicherungspflicht. Diese wurde mit den angefochtenen Bescheiden hinsichtlich der vom Beigeladenen bei der Klägerin ausgeübten Beschäftigung festgestellt (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. April 2008 - L 5 R 2125/07 - juris Rn. 28).
25 
2. Nach dem Verfügungssatz der streitgegenständlichen Bescheide (Bescheid vom 6. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 15. November 2012), dem Inhalt des angenommenen Teilanerkenntnisses in erster Instanz sowie dem Tenor des von der Beklagten angefochtenen Urteils des SG ist Gegenstand des Berufungsverfahrens die Versicherungspflicht des Beigeladenen in der Beschäftigung bei der Klägerin nur noch in den Zeiten vom 1. bis 31. März, 1. Mai bis 30. Juni und 1. bis 31. Dezember 2011 sowie 1. März bis 31. Mai 2012.
26 
3. Die Berufung der Beklagten ist hinsichtlich des Monats März 2011 unbegründet, hat aber im Übrigen Erfolg. Für die Zeit ab dem 1. Mai 2011 sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.
27 
Rechtsgrundlage für den angefochtenen Verwaltungsakt durch die Beklagte ist § 28h Abs. 2 Satz 4 SGB IV (in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 Buchst. b Drittes Gesetz zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze [3. SGB IVÄndG] vom 5. August 2010, BGBl. I S. 1127). Danach prüft die nach § 28i Satz 5 SGB IV zuständige Einzugsstelle - die Beklagte - die Einhaltung der Arbeitsentgeltgrenze bei geringfügiger Beschäftigung nach den §§ 8 und 8a SGB IV und entscheidet bei deren Überschreiten über die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid.
28 
a) Personen, die i.S.d. § 7 SGB IV gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und § 3 Nr. 1 SGB IV regelmäßig der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung. Für die einzelnen Zweige der Sozialversicherung folgt dies spezialgesetzlich ferner aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) für die gesetzliche Krankenversicherung, aus § 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) für die gesetzliche Rentenversicherung, aus § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) für die soziale Pflegeversicherung sowie aus § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) für den Bereich der Arbeitsförderung, Zwischen den Beteiligten besteht zu Recht kein Streit darüber, dass der Beigeladene bei der Klägerin eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV ausübt, denn die Tätigkeit erfüllt ihrer Art nach sämtliche Merkmale einer nicht selbständigen Arbeit, der Beigeladene ist in den Betrieb der Klägerin eingegliedert und unterliegt deren Weisungsrecht.
29 
b) Eine Sozialversicherungspflicht und in der Folge dazu eine Beitragspflicht besteht jedoch dann nicht, wenn ein Beschäftigungsverhältnis nur geringfügig ist. Für den Bereich der Arbeitsförderung folgt dies aus § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB III, für die gesetzliche Krankenversicherung aus § 7 Abs. 1 SGB V, für die gesetzliche Rentenversicherung aus § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und für die gesetzliche Pflegeversicherung aus § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI. Die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung ergeben sich aus § 8 Abs. 1 SGB IV (hier in der vom 1. April 2003 bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung des Art. 2 Nr. 3 Buchst. a) Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 [BGBl. I, S. 4621]).
30 
Eine geringfügige Beschäftigung liegt danach vor, wenn (1.) das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat EUR 400,00 nicht übersteigt oder (2.) die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt EUR 400,00 im Monat übersteigt. Die Beschäftigung des Beigeladenen bei der Klägerin war - für sich betrachtet - eine dauerhafte, entgeltgeringfügige Beschäftigung i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV. Eine Begrenzung auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage i.S.d. Nr. 2 lag nicht vor. Vielmehr war der Beigeladene jeden Monat und damit regelmäßig für die Klägerin tätig. Gleiches gilt für die Beschäftigungen des Beigeladenen bei SF. Eine zeitliche Beschränkung i.S.d. Nr. 2 ergab sich weder aus der Eigenart der Beschäftigung (Hausmeister) noch war eine solche vereinbart. Dafür spricht bereits die tatsächliche Durchführung. So war der Beigeladene in den hier maßgeblichen Jahren 2011 und 2012 lediglich in zwei Monaten nicht für SF tätig (Juli und August 2011). Des Weiteren steht für den Senat fest, dass der Beigeladene bei SF eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV ausgeübt hat. Er ist von dieser Arbeitgeberin als (geringfügig) Beschäftigter angemeldet worden. Die Tätigkeit als Hausmeister in einem von dieser vorgegebenen zeitlichen Umfang spricht für eine Weisungsunterworfenheit des Beigeladenen und seine Eingliederung in deren Betrieb. Er selbst hat zu keiner Zeit eine selbständige Tätigkeit behauptet oder Anhaltspunkt für eine solche vorgetragen. Die vereinbarten und tatsächlich geleisteten Entgelte aus den beiden Beschäftigungen haben - jeweils für sich - die Arbeitsentgeltgrenze des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV nicht überschritten. Dies ergibt sich für den Senat aus den Angaben des Beigeladenen im Fragebogen der Klägerin vom 16. Februar 2004, den Angaben der beiden Arbeitgeberinnen im Mai und Juni 2012 gegenüber der Beklagten sowie den von diesen vorgelegten Entgeltaufstellungen und -abrechnungen. Weiteren Beschäftigungen ist der Beigeladene im streitbefangenen Zeitraum nicht nachgegangen.
31 
c) aa) Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV (in der seit 1. April 2003 geltenden Fassung des Art. 2 Nr. 3 Buchst. b) Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt) sind allerdings bei der Anwendung des Absatzes 1 u.a. mehrere geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 zusammenzurechnen. Eine geringfügige Beschäftigung liegt nicht mehr vor, sobald die Voraussetzungen des Absatzes 1 entfallen (Satz 2 in der seit Einführung des SGB IV zum 1. Juli 1977 unverändert geltenden Fassung). Die Geringfügigkeit endet mithin, wenn die regelmäßigen Arbeitsentgelte aus den entgeltgeringfügigen Beschäftigungen zusammen die Grenze von EUR 400,00 überschreiten. Ob die für die Geringfügigkeit maßgebende Entgeltgrenze regelmäßig im Monat oder nur gelegentlich unterschritten bzw. regelmäßig im Monat oder nur gelegentlich überstiegen wird, beurteilt sich im Wege einer vorausschauenden Betrachtung (vgl. zum Entwurf eines Sozialgesetzbuchs - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung, Bundestags-Drucksache 7/4122 S. 43 zu Artikel I § 8 Abs. 1 Nr. 1; BSG, Urteile vom 28. Februar 1984 - 12 RK 21/83 - juris Rn. 14, vom 11. Mai 1993 - 12 RK 2391 - juris Rn. 15 und vom 27. Juli 2011 - B 12 R 15/09 R - juris Rn. 15 ff. m.w.N.; Senatsurteil vom 15. April 2011 - L 4 R 2928/09 - nicht veröffentlicht). Dies gilt auch für rückwirkende Entscheidungen. Ist im Nachhinein zu entscheiden, ob etwa während eines in der Vergangenheit liegenden Zeitraums Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit bestand, so ist nachträglich eine vorausschauende Betrachtung vorzunehmen. Auszugehen ist dabei von dem Erkenntnisstand, der damals vorhanden war (BSG, Urteil vom 27. Juli 2011, a.a.O., Rn. 18).
32 
Die hiernach erforderliche Prognose erfordert keine alle Eventualitäten berücksichtigende genaue Vorhersage, sondern lediglich eine ungefähre Einschätzung, welches Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nach der bisherigen Übung mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. Im Prognosezeitpunkt muss davon auszugehen sein, dass sich Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bei normalem Ablauf der Dinge nicht relevant verändern. Erweist sich eine - richtige - Prognose im Nachhinein infolge nicht vorhersehbarer Umstände als unzutreffend, so bleibt sie für die Vergangenheit gleichwohl maßgebend. Solche Umstände können die versicherungsrechtliche Stellung dann nicht in die Vergangenheit hinein verändern. Stimmt die - richtige - Prognose mit dem späteren Verlauf nicht überein, so kann das jedoch Anlass für eine neue Prüfung und - wiederum vorausschauende - Betrachtung sein. Es kommt dann darauf an, ob es sich bei dem mit der ursprünglichen Prognose nicht mehr übereinstimmenden Sachverhalt um vorübergehende, mehr zufällige Abweichungen handelt, oder ob hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die bisher das Arbeitsentgelt oder das Arbeitseinkommen bestimmenden Umstände sich nicht nur vorübergehend geändert haben und zu einem anderen regelmäßigen Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen im Monat führen (BSG, Urteil vom 27. Juli 2011, a.a.O., Rn. 17 m.w.N.). Prognosegrundlage sind neben den Vereinbarungen der Arbeitsvertragsparteien in ihrer tatsächlichen Übung auch Erfahrungswerte der Vergangenheit oder ein Vergleich mit in ähnlicher Weise beschäftigten oder früher beschäftigten Arbeitnehmern desselben Arbeitgebers (Knospe in Hauck/Haines, SGB IV, § 8 Rn. 40; Schlegel in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 2. Aufl. 2011, § 8 SGB IV Rn. 43 m.w.N.). Diese Grundsätze gelten auch für rückwirkende Entscheidungen (BSG, Urteil vom 27. Juli 2011, a.a.O., Rn. 18).
33 
bb) Anzustellen ist diese Prognose jedenfalls zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses oder bei Änderung des Arbeitsverhältnisses (Knospe, a.a.O., Rn. 41). Des Weiteren kann sich, wie dargestellt, die Notwendigkeit einer neuen Prüfung und vorausschauenden Betrachtung aus der Abweichung der Prognose von der tatsächlichen Entwicklung ergeben. Entgegen der Ansicht der Beklagten bot die Neuregelung des § 8 Abs. 2 Nr. 7 BVV zum 1. Januar 2011 (Art. 10 Nr. 2 3. SGB IVÄndG) jedenfalls im vorliegenden Fall keinen Anlass für die Klägerin, die Versicherungsfreiheit einer neuerlichen Prüfung zu unterziehen. Danach sind vom Arbeitgeber zu den Entgeltunterlagen zu nehmen u.a. die Erklärung des kurzfristig geringfügigen Beschäftigten über weitere kurzfristige Beschäftigungen im Kalenderjahr oder die Erklärung des geringfügig entlohnten Beschäftigten über weitere Beschäftigungen sowie in beiden Fällen die Bestätigung, dass die Aufnahme weiterer Beschäftigungen dem Arbeitgeber anzuzeigen sind. Diese Entgeltunterlagen lagen im Falle des Beigeladenen bei der Klägerin bereits vor. Die Erklärung des geringfügig entlohnten Beschäftigten über weitere Beschäftigungen bezieht sich nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nicht auf das Kalenderjahr. Dies gilt nur für zeitgeringfügige Beschäftigungen. Zu der weiteren entgeltgeringfügigen Beschäftigung hatte der Beigeladene aber bereits am 16. Februar 2004 eine Erklärung abgegeben. Gleiches gilt für seine Bestätigung, jede Veränderung seiner arbeitszeitlichen Inanspruchnahme bei anderen Arbeitgebern sofort mitzuteilen. Diese Erklärungen hatte die Klägerin bereits zu den Entgeltunterlagen genommen. Die Neuregelung der BVV bedurfte also keiner neuen oder weiteren Umsetzung.
34 
d) aa) Für die Zeit bis zum 30. April 2011 ist eine fehlerhafte Prognose der Klägerin nicht festzustellen. Allein aus der schriftlichen Vereinbarung über die geringfügige Tätigkeit zwischen Klägerin und Beigeladenem ließ sich das zu erwartende Entgelt nicht prognostizieren. Geregelt ist dort lediglich die Höhe des Entgelts je Stunde, nicht aber die zu leistende Arbeitszeit. Insbesondere war keine feste Wochen- oder Monatsstundenzahl vereinbart, auch keine Obergrenze. Die Prognose muss sich daher auch auf die bisherige Übung stützen. Nach den vorliegenden Unterlagen hatte das regelmäßige Entgelt des Beigeladenen aus der Beschäftigung bei der Klägerin zusammen mit dem weiteren Entgelt aus der Beschäftigung bei SF bei den durchgeführten Prüfungen in den Jahren 2005 und 2009 die Geringfügigkeitsgrenze von EUR 400,00 nicht überschritten. Zwar hatte die Klägerin im Juni 2009 noch ein durchschnittliches monatliches Sozialversicherungsentgelt in Höhe von EUR 133,31 gemeldet, während dieses bei der Meldung im Mai 2012 deutlich höher bei EUR 365,12 lag. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich bei diesen von der Beklagten ausdrücklich abgefragten Entgelten um rückblickende Durchschnittsentgelte handelt und damit gerade nicht um die maßgeblichen vorausschauend geschätzten Entgelte. Wie ausgeführt, können solche rückschauenden Durchschnittsentgelte grundsätzlich nicht die Fehlerhaftigkeit der Prognose belegen, sondern allenfalls Anlass für die Notwendigkeit einer neuen Prognose geben. Des Weiteren beruht die Höhe des im Mai 2012 gemeldeten Entgelts ab Mai 2011 maßgeblich auf einer Ausweitung der Arbeitszeit des Beigeladenen bei der Klägerin (dazu unten). Auch die von der Beklagten herangezogenen Einzelnachweise der monatlichen Zahlungen der Klägerin ab dem 1. Januar 2011 bieten keine Grundlage für die Annahme einer fehlerhaften Prognose. Aus diesen ist lediglich erkennbar, dass das Entgelt des Beigeladenen aus der Beschäftigung bei der Klägerin in den Monaten Januar bis März 2011 ganz knapp über EUR 200,00 lagen (zwischen EUR 200,92 und EUR 200,61). Diese könnten nahelegen, dass die monatliche Geringfügigkeitsgrenze zusammen mit dem Entgelt aus der Beschäftigung bei SF überschritten werde, das der Beigeladene mit „rund EUR 200,00“ monatlich angegeben hatte. Dass Einkommen in dieser Höhe bereits zuvor mehr als nur gelegentlich erzielt worden wäre und daher Anlass für eine neue Prognose hätte bieten können, ist für den Senat nicht ersichtlich. Auch die Beklagte hat dies nicht behauptet oder Anhaltspunkte hierfür erhoben. Gleiches gilt für das Vorbringen der Klägerin und des Beigeladenen. Unter Berücksichtigung der bisherigen Umstände sind die - auch nur in geringem Umfang - höheren Entgelte in den Monaten Januar bis März 2011 als tatsächliche Abweichungen von einer bei Erstellung zutreffenden Prognose zu werten. Dafür spricht auch das im April 2011 mit EUR 179,86 deutlich niedrigere Entgelt. Bis April 2011 lag das zutreffend prognostizierte Entgelt aus der Beschäftigung bei der Klägerin zusammen mit dem vom Beigeladenen angegeben Entgelt aus der weiteren Beschäftigung bei SF somit nicht über der Geringfügigkeitsgrenze des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV.
35 
bb) Eine Versicherungspflicht der Beschäftigung des Beigeladenen bei der Klägerin ist aufgrund dieser Prognose für die Zeit bis zum 30. April 2011 ausgeschlossen. Dabei kann der Senat die korrekte Höhe des regelmäßigen Arbeitsentgelts aus der weiteren Beschäftigung bei SF bis zu diesem Zeitpunkt offenlassen. Hätte sich dieses bei korrekter Prognose deutlich über die vom Beigeladenen angegebenen EUR 200,00 monatlich hinaus gesteigert, hätte dies nach § 8 Abs. 2 Satz 2 SGB IV zunächst nur dazu geführt, dass eine geringfügige Beschäftigung nicht mehr vorlag. Abweichend von den grundsätzlichen Regelungen hat der Wegfall der Geringfügigkeit aufgrund der Zusammenrechnung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV nicht den sofortigen Eintritt der Versicherungspflicht zur Folge. Für diese Fälle trifft § 8 Abs. 2 Satz 3 SGB IV (hier in der seit 6. August 2010 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 3 3. SGB IVÄndG) eine abweichende Sonderregelung: Wird beim Zusammenrechnen nach Satz 1 festgestellt, dass die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nicht mehr vorliegen, tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tag ein, an dem die Entscheidung über die Versicherungspflicht nach § 37 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) durch die Einzugsstelle nach § 28i Satz 5 SGB IV - die Beklagte - oder einen anderen Träger der Rentenversicherung bekannt gegeben wird. Zum Eintritt der Versicherungspflicht bedarf es also eines konstitutiven Verwaltungsaktes, durch den die Versicherungspflicht erst mit Wirkung für die Zukunft begründet wird (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. April 2008 - L 5 R 2125/07 - juris Rn. 33; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29. April 2009 - L 5 KR 79/08 - juris Rn. 24). Bis zum 30. April 2011 ist ein solcher die Versicherungspflicht feststellender Verwaltungsakt nicht ergangen.
36 
Der Eintritt der Versicherungspflicht vor dem 1. Mai 2011 ergibt sich auch nicht aus § 8 Abs. 2 Satz 4 SGB IV (eingefügt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 durch Art. 1 Nr. 1a Zweites Gesetz zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze vom 21. Dezember 2008 [BGBl. I S. 2933). Danach gilt die Sonderregelung des Satzes 3 über den nur zukünftigen Eintritt der Versicherungspflicht nicht, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung aufzuklären. Ein solches Fehlverhalten kann der Klägerin für die Zeit bis zum 30. April 2011 nicht zur Last gelegt werden. Wie oben ausgeführt, ist sie von einer korrekten Prognose bezüglich des von ihr zu zahlenden regelmäßigen Arbeitsentgelts ausgegangen. Sie hat darüber hinaus den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend aufgeklärt, indem sie bereits bei Beginn der Beschäftigung im Februar 2004 eine Erklärung des Beigeladenen über das Entgelt aus der weiteren geringfügigen Beschäftigung und dessen Bestätigung eingeholt hatte, jede Veränderung seiner arbeitszeitlichen Inanspruchnahme bei anderen Arbeitgebern sofort mitzuteilen. Damit hat die Klägerin bereits zu diesem Zeitpunkt die erst zum 1. Januar 2011 verschärften Anforderungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 7 BVV erfüllt. Dass diese Erklärungen jährlich wiederholt werden, schreibt diese Regelung jedenfalls für entgeltgeringfügige Beschäftigungen gerade nicht vor. Auch eine Behörde ist trotz bestehender Amtsermittlungspflicht ohne konkreten Anlass nicht zu Ermittlungen ins Blaue hinein verpflichtet. Des Weiteren hat die Klägerin über die Anforderungen des § 8 Abs. 2 Nr. 7 SGB IV hinaus in dem vom Beigeladenen am 16. Februar 2004 unterschriebenen Fragebogen dessen Schadenersatzpflicht für den Fall aufgenommen, dass durch Mehrfachbeschäftigung Beitragsnachzahlungen geleistet werden müssten. Damit hat sie einen deutlichen Anreiz für den Beigeladenen gesetzt, Änderungen des Entgelts aus der weiteren Beschäftigung anzuzeigen.
37 
e) Für die Zeit ab dem 1. Mai 2011 hat die Beklagte jedenfalls in dem vorliegenden noch streitigen Umfang (Mai, Juni und Dezember 2011 sowie März bis Mai 2012) zu Recht Versicherungspflicht festgestellt.
38 
aa) Eine geringfügige Beschäftigung lag ab dem 1. Mai 2011 nicht mehr vor, da die regelmäßigen Arbeitsentgelte aus den Beschäftigungen des Beigeladenen bei der Klägerin und SF zusammengerechnet (§ 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV) die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV in Höhe von EUR 400,00 überstiegen.
39 
Das regelmäßige Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung bei der Klägerin hat sich zum 1. Mai 2011 durch eine Aufstockung der Arbeitsleistung des Beigeladenen maßgeblich erhöht. Eine solche Änderung der arbeitsvertraglichen Umstände mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Arbeitsentgelt erfordert nach den oben dargestellten Grundsätzen eine neue vorausschauende Beurteilung oder Schätzung des regelmäßigen Arbeitsentgelts. Dass eine solche Änderung vorgenommen worden ist, steht für den Senat nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens fest. Im Erörterungstermin vom 22. Januar 2015 haben sowohl der Bevollmächtigte der Klägerin als auch der Beigeladene übereinstimmend dargelegt, dass letzterer seine Arbeitsleistung für die Klägerin aufgestockt habe; lediglich der Anlass für die Aufstockung wurde unterschiedlich dargestellt. Objektiv lässt sich die Ausweitung der Arbeitsleistung gerade an den seit 1. Mai 2011 gezahlten Arbeitsentgelten nachvollziehen. Im Mai 2011 betrug das monatliche Entgelt mit EUR 398,84 erstmals deutlich mehr als bisher höchstens geleisteten rund EUR 200,00. In den nachfolgenden Monaten bis einschließlich Mai 2012 ist das Arbeitsentgelt nicht mehr unter EUR 300,00 gesunken. Durchschnittlich lag das monatliche Arbeitsentgelt im Zeitraum von Mai 2011 bis einschließlich Mai 2012 bei EUR 367,80 (schwankend zwischen EUR 314,80 und EUR 399,95). Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt kann zwar nicht aus dem rückwirkend ermittelten durchschnittlichen Arbeitsentgelt entnommen werden. Die Höhe der einzelnen monatlichen Zahlungen lassen jedoch - in Ermangelung weiterer Umstände - auf die tatsächlich beabsichtigte Handhabung der arbeitsvertraglichen Beziehungen schließen. In dem 13 Monate umfassenden Zeitraum von Mai 2011 bis Mai 2012 lag das Arbeitsentgelt des Beigeladenen bei der Klägerin lediglich viermal unter, jedoch neunmal über EUR 360,00. Der Senat geht daher davon aus, dass bei korrekter Prognose ab Mai 2011 von einem regelmäßigen Arbeitsentgelt in Höhe von mindestens EUR 360,00 monatlich auszugehen war.
40 
Das regelmäßige Arbeitsentgelt des Beigeladenen aus der Beschäftigung bei SF lag jedenfalls bis zum 30. Juni 2011 nicht unter EUR 200,00 monatlich. Diese Höhe hatte der Beigeladene bereits im Februar 2004 gegenüber der Klägerin angegeben. Es bestehen keine Anhaltspunkte für ein niedrigeres Einkommen. Die vorliegenden Entgeltnachweise für den Zeitraum von Januar bis Juni 2011 legen mit einem durchschnittlichen monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von EUR 258,25 (schwankend zwischen EUR 195,00 und 305,10) eher ein höheres Entgelt nahe; nur in einem Monat wurde ein Arbeitsentgelt unter EUR 200,00 geleistet. Für die Zeit der Wiederaufnahme der Beschäftigung bei SF nach zweimonatiger Unterbrechung am 1. September 2011 bedarf es auch hier einer neuen Prognose, da sich die zugrunde liegenden Umstände ersichtlich verändert haben. Im Zeitraum von September 2011 bis einschließlich Mai 2012 betrug das durchschnittliche monatliche Arbeitsentgelt nur noch EUR 50,11 (schwankend zwischen EUR 20,40 und EUR 82,50). Die Höhe der einzelnen monatlichen Zahlungen lassen auch hier - in Ermangelung weiterer Umstände - auf die tatsächlich beabsichtigte Handhabung der arbeitsvertraglichen Beziehungen schließen. In dem neun Monate umfassenden Zeitraum lag das monatliche Arbeitsentgelt fünfmal unter und viermal über EUR 50,00. Damit bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das monatliche Arbeitsentgelt nur gelegentlich über EUR 50,00 liegen sollte.
41 
Bei Zusammenrechnung der regelmäßigen Arbeitsentgelte sowohl ab Mai 2011 (EUR 360,00 + EUR 200,00) als auch ab September 2011 (EUR 360,00 + EUR 50,00) wurde die Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von EUR 400,00 somit jeweils überschritten. Eine geringfügige Beschäftigung lag daher zu diesen Zeitpunkten nicht mehr vor.
42 
bb) Abweichend von der nach § 8 Abs. 2 Satz 3 SGB IV bei Zusammenrechnung grundsätzlich nur für die Zukunft wirkenden der Versicherungspflicht, ist diese vorliegend rückwirkend zum 1. Mai 2011 eingetreten, weil die Klägerin grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung aufzuklären (§ 8 Abs. 2 Satz 4 SGB IV).
43 
Zurechnungsobjekt des Pflichtenverstoßes und des Verschuldens ist vorliegend eine juristische Person (AG), die durch den Vorstand vertreten wird (§§ 76 ff. Aktiengesetz). Eine am Rechtsverkehr teilnehmende Organisation muss allerdings so organisiert sein, dass Informationen, deren Relevanz für andere Personen innerhalb dieser Organisation bei den konkret Wissenden erkennbar ist, tatsächlich an jene Personen weitergegeben werden (Informationsweiterleitungspflicht); umgekehrt muss sichergestellt sein, dass gegebenenfalls nach erkennbar an anderer Stelle innerhalb der Organisation vorhandenen und für den eigenen Bereich wesentlichen Informationen nachgefragt wird (Informationsabfragepflicht). Die Kenntnis einer juristischen Person ergibt sich daraus, dass sie das Aktenwissen besitzt und seine Nutzung nicht in ihrem Belieben steht, sondern normativen Verkehrsschutz-Anforderungen unterliegt. Die Verantwortung für das einmal erlangte Wissen schließt die Verpflichtung ein, seine Verfügbarkeit zu organisieren (Gehrlein/Weinland, in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 166 BGB Rn. 18). Des Weiteren muss sich die Klägerin das Verhalten ihrer Beschäftigten im Lohnbüro zurechnen lassen. Diesen hat sie die ihr obliegende Pflicht zur Aufklärung des für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung maßgeblichen Sachverhalts (§ 8 Abs. 2 Satz 4 SGB IV) sowie der Meldung der Versicherten und der Führung der Entgeltunterlagen (§§ 28a ff. SGB IV i.V.m. § 8 BVV) übertragen. Diese sind somit ihre Erfüllungsgehilfen i.S.d. § 278 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Der Grundsatz der Haftung für das Verschulden des Erfüllungsgehilfen gilt nicht nur im bürgerlichen Recht, sondern auch im Rahmen gesetzlicher Schuldverhältnisse und entsprechend bei öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen. Ebenso wie im privaten Rechtsverkehr der Schuldner sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten Dritter bedienen kann, dann aber im Interesse des Vertrauensschutzes des Gläubigers für das Verschulden des Dritten wie für eigenes Verschulden einzutreten hat, kann auch ein öffentlich-rechtlich Verpflichteter sich zwar eines Erfüllungsgehilfen bedienen, sich damit aber ebenso wenig seiner eigenen öffentlich-rechtlichen Verpflichtung entziehen. Er haftet vielmehr ebenfalls für dessen Verschulden. Der öffentlich-rechtlich Verpflichtete kann sich ebenfalls nicht auf die sorgfältige Auswahl und Überwachung seiner Hilfspersonen entsprechend § 831 BGB berufen (zum Ganzen BSG, Urteile vom 20. Oktober 1983 - 7 RAr 41/82 - juris Rn. 37 und vom 9. September 1986 - 7 RAr 77/84 - juris Rn. 13).
44 
Die Pflicht zur Aufklärung des für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung maßgeblichen Sachverhalts wurde für die Zeit ab dem 1. Mai 2011 verletzt. Wie oben dargestellt, war aufgrund der Ausweitung der Arbeitstätigkeit des Beigeladenen für die Klägerin ab diesem Zeitpunkt eine neue vorausschauende Beurteilung der Geringfügigkeit der Beschäftigung in Zusammenrechnung mit der - bereits bekannten - weiteren entgeltgeringfügigen Beschäftigung bei SF nötig. Gibt der Arbeitnehmer an, noch anderweitig beschäftigt oder tätig zu sein, obliegt es dem Arbeitgeber durch weiteres Nachfragen zumindest diejenigen Informationen zu erhalten, die ihn befähigen, über die Frage der Versicherungsfreiheit zu entscheiden (Schlegel a.a.O., Rn. 68). Unerlässlich für diese Beurteilung war die Kenntnis des regelmäßigen Arbeitsentgelts aus dieser weiteren Beschäftigung. Aus den bereits bei der Klägerin vorliegenden Unterlagen (Fragebogen vom 16. Februar 2004) war ein Arbeitsentgelt in Höhe von rund EUR 200,00 zu entnehmen. Unter Berücksichtigung des durch die Aufstockung der Arbeitstätigkeit für die Klägerin zu erwartenden höheren Arbeitsentgelts wäre eine Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze ohne Weiteres ersichtlich gewesen. Nach dem Vortrag der Klägerin hatte der Beigeladene zwar angegeben, in der anderen Beschäftigung deutlicher weniger als bisher zu verdienen. Ohne nähere Aufklärung der tatsächlichen Höhe des regelmäßigen Arbeitsentgelts aus der dortigen Beschäftigung war aber angesichts des - bis knapp unter die Grenze der Entgeltgeringfügigkeit - gestiegenen Arbeitsentgelts aus der Beschäftigung bei der Klägerin eine Beurteilung der Geringfügigkeit der Beschäftigung nicht möglich. Die Klägerin war daher verpflichtet, dies näher aufzuklären, was ihr möglich war. Auch ein geringfügig Beschäftigter hat dem Arbeitgeber die zur Durchführung des Meldeverfahrens (§ 28a Abs. 9 SGB IV) und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben zu machen (§ 28o Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Eine solche Erhebung beim Beigeladenen ist seitens der Klägerin nicht erfolgt. Weder sie selbst noch der Beigeladene hat solches behauptet. Auch den von ihr vorgelegten Unterlagen können Ermittlungen diesbezüglich nicht entnommen werden. Sie hat nicht vorgetragen, dass sie eine anlässlich der Aufstockung der Arbeitsleistung des Beigeladenen eine neue Prognose angestellt habe oder dabei von einem bestimmten Arbeitsentgelt aus der weiteren Beschäftigung ausgegangen wäre.
45 
Gegen diese Pflicht hat die Klägerin grob fahrlässig verstoßen. Grobe Fahrlässigkeit ist nach der Legaldefinition des § 45 Abs. 2, Satz 3 Nr. 3 SGB X nur gegeben, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schweren Maße verletzt. Diese Voraussetzung erfüllt, wer schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss. Dabei ist das Maß der Fahrlässigkeit insbesondere nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen des Beteiligten sowie der besonderen Umstände des Falles zu beurteilen (BSG Urteil vom 8. Februar 2001 - B 11 AL 21/00 R - juris Rn. 23 m.w.N.; Merten, in: Hauck/Noftz, SGB X, § 45 Rn. 71 ff.). Die weitere geringfügige Beschäftigung ihres Arbeitnehmers war der Klägerin bekannt. Das bisher aus der Beschäftigung bei der Klägerin erzielte Arbeitsentgelt sollte aufgrund der Ausweitung der Arbeitstätigkeit erheblich steigen (dazu oben) und zwar in einem Umfange, dass bei Berücksichtigung des bisher bekannten Arbeitsentgelts aus der weiteren Beschäftigung die Entgeltgeringfügigkeitsgrenze deutlich überschritten würde. Unter diesen Umständen ist es eine sehr einfache und naheliegende Überlegung, dass die bisherige Beurteilung der Geringfügigkeit überprüft und dafür die Höhe des weiteren Arbeitsentgelts erfragt werden muss. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als bereits im ersten Monat der Aufstockung allein das von der Klägerin geleistete Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze von EUR 400,00 annähernd ausgeschöpft hatte (EUR 398,84). Die Notwendigkeit der neuen Prognose des Arbeitsentgelts aus der Beschäftigung im eigenen Unternehmen und der Feststellung dessen aus der weiteren Beschäftigung beim anderen Arbeitgeber drängt sich somit ohne Weiteres auf. Die Notwendigkeit einer prognostischen Beurteilung der Geringfügigkeit ergibt sich dabei aus der genannten, bereits seit 1984 bestehenden Rechtsprechung des BSG. Einschränkungen der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit oder des Einsichtsvermögens können auf Seiten der Klägerin nicht angenommen werden. Die Aufgaben wurden an die Beschäftigten des Lohnbüros übertragen, das für etwa 1.400 Mitarbeiter, darunter 100 Aushilfskräfte, 2,5 Vollzeitstellen umfasst, so dass von entsprechender Sachkunde auszugehen ist.
46 
cc) Die Versicherungspflicht tritt, da die Sondervorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 3 SGB IV somit nicht eingreift, mit Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale ein, vorliegend also mit dem Entfallen der Geringfügigkeit zum 1. Mai 2011. Der Begründung durch einen Verwaltungsakt bedarf es nicht; eine Verwaltungsentscheidung der Einzugsstelle oder des Rentenversicherungsträgers hat lediglich eine deklaratorische Wirkung.
47 
4. Die Kostentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. §§ 155 Abs. 1, 161 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Klage richtete sich in erster Instanz ursprünglich gegen die Feststellung der Versicherungspflicht für insgesamt 15 Monate. Im Umfange von 9 Monaten, also 60%, hatte dieses Begehren im Ergebnis Erfolg. Im Berufungsverfahren war abweichend davon nur noch die Versicherungspflicht in 7 Monaten streitgegenständlich, wovon die Klägerin im Umfange von einem Monat, also 15%, obsiegt hat. Dem Beigeladenen, der zu den nach § 183 SGG kostenprivilegierten Beteiligten gehört, waren keine Kosten aufzuerlegen (§ 197a Abs. 2 Satz 2 SGG). Da er selbst keinen Antrag gestellt hat, ist es nicht gerechtfertigt, seine außergerichtlichen Kosten den anderen Beteiligten aufzuerlegen.
48 
5. Gründe, die Revision zuzulassen § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG), liegen nicht vor.
49 
6. Die endgültige Festsetzung des Streitwerts auf EUR 5.000,00 für beide Rechtszüge beruht auf §§ 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG, 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 2 und 47 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG von EUR 5.000,00 ist anzusetzen, weil keine konkrete Forderung von Beiträgen, sondern die Frage der Versicherungspflicht streitig war und es somit keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwertes gibt.

Gründe

 
24 
1. Der Senat konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden. Die nach § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft, da sie nicht den Beschränkungen des § 144 SGG unterliegt. Die Klage betrifft keine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt i.S.d. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, sondern das Bestehen von Versicherungspflicht. Diese wurde mit den angefochtenen Bescheiden hinsichtlich der vom Beigeladenen bei der Klägerin ausgeübten Beschäftigung festgestellt (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. April 2008 - L 5 R 2125/07 - juris Rn. 28).
25 
2. Nach dem Verfügungssatz der streitgegenständlichen Bescheide (Bescheid vom 6. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 15. November 2012), dem Inhalt des angenommenen Teilanerkenntnisses in erster Instanz sowie dem Tenor des von der Beklagten angefochtenen Urteils des SG ist Gegenstand des Berufungsverfahrens die Versicherungspflicht des Beigeladenen in der Beschäftigung bei der Klägerin nur noch in den Zeiten vom 1. bis 31. März, 1. Mai bis 30. Juni und 1. bis 31. Dezember 2011 sowie 1. März bis 31. Mai 2012.
26 
3. Die Berufung der Beklagten ist hinsichtlich des Monats März 2011 unbegründet, hat aber im Übrigen Erfolg. Für die Zeit ab dem 1. Mai 2011 sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.
27 
Rechtsgrundlage für den angefochtenen Verwaltungsakt durch die Beklagte ist § 28h Abs. 2 Satz 4 SGB IV (in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 Buchst. b Drittes Gesetz zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze [3. SGB IVÄndG] vom 5. August 2010, BGBl. I S. 1127). Danach prüft die nach § 28i Satz 5 SGB IV zuständige Einzugsstelle - die Beklagte - die Einhaltung der Arbeitsentgeltgrenze bei geringfügiger Beschäftigung nach den §§ 8 und 8a SGB IV und entscheidet bei deren Überschreiten über die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid.
28 
a) Personen, die i.S.d. § 7 SGB IV gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und § 3 Nr. 1 SGB IV regelmäßig der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung. Für die einzelnen Zweige der Sozialversicherung folgt dies spezialgesetzlich ferner aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) für die gesetzliche Krankenversicherung, aus § 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) für die gesetzliche Rentenversicherung, aus § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) für die soziale Pflegeversicherung sowie aus § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) für den Bereich der Arbeitsförderung, Zwischen den Beteiligten besteht zu Recht kein Streit darüber, dass der Beigeladene bei der Klägerin eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV ausübt, denn die Tätigkeit erfüllt ihrer Art nach sämtliche Merkmale einer nicht selbständigen Arbeit, der Beigeladene ist in den Betrieb der Klägerin eingegliedert und unterliegt deren Weisungsrecht.
29 
b) Eine Sozialversicherungspflicht und in der Folge dazu eine Beitragspflicht besteht jedoch dann nicht, wenn ein Beschäftigungsverhältnis nur geringfügig ist. Für den Bereich der Arbeitsförderung folgt dies aus § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB III, für die gesetzliche Krankenversicherung aus § 7 Abs. 1 SGB V, für die gesetzliche Rentenversicherung aus § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und für die gesetzliche Pflegeversicherung aus § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI. Die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung ergeben sich aus § 8 Abs. 1 SGB IV (hier in der vom 1. April 2003 bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung des Art. 2 Nr. 3 Buchst. a) Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 [BGBl. I, S. 4621]).
30 
Eine geringfügige Beschäftigung liegt danach vor, wenn (1.) das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat EUR 400,00 nicht übersteigt oder (2.) die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt EUR 400,00 im Monat übersteigt. Die Beschäftigung des Beigeladenen bei der Klägerin war - für sich betrachtet - eine dauerhafte, entgeltgeringfügige Beschäftigung i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV. Eine Begrenzung auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage i.S.d. Nr. 2 lag nicht vor. Vielmehr war der Beigeladene jeden Monat und damit regelmäßig für die Klägerin tätig. Gleiches gilt für die Beschäftigungen des Beigeladenen bei SF. Eine zeitliche Beschränkung i.S.d. Nr. 2 ergab sich weder aus der Eigenart der Beschäftigung (Hausmeister) noch war eine solche vereinbart. Dafür spricht bereits die tatsächliche Durchführung. So war der Beigeladene in den hier maßgeblichen Jahren 2011 und 2012 lediglich in zwei Monaten nicht für SF tätig (Juli und August 2011). Des Weiteren steht für den Senat fest, dass der Beigeladene bei SF eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV ausgeübt hat. Er ist von dieser Arbeitgeberin als (geringfügig) Beschäftigter angemeldet worden. Die Tätigkeit als Hausmeister in einem von dieser vorgegebenen zeitlichen Umfang spricht für eine Weisungsunterworfenheit des Beigeladenen und seine Eingliederung in deren Betrieb. Er selbst hat zu keiner Zeit eine selbständige Tätigkeit behauptet oder Anhaltspunkt für eine solche vorgetragen. Die vereinbarten und tatsächlich geleisteten Entgelte aus den beiden Beschäftigungen haben - jeweils für sich - die Arbeitsentgeltgrenze des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV nicht überschritten. Dies ergibt sich für den Senat aus den Angaben des Beigeladenen im Fragebogen der Klägerin vom 16. Februar 2004, den Angaben der beiden Arbeitgeberinnen im Mai und Juni 2012 gegenüber der Beklagten sowie den von diesen vorgelegten Entgeltaufstellungen und -abrechnungen. Weiteren Beschäftigungen ist der Beigeladene im streitbefangenen Zeitraum nicht nachgegangen.
31 
c) aa) Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV (in der seit 1. April 2003 geltenden Fassung des Art. 2 Nr. 3 Buchst. b) Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt) sind allerdings bei der Anwendung des Absatzes 1 u.a. mehrere geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 zusammenzurechnen. Eine geringfügige Beschäftigung liegt nicht mehr vor, sobald die Voraussetzungen des Absatzes 1 entfallen (Satz 2 in der seit Einführung des SGB IV zum 1. Juli 1977 unverändert geltenden Fassung). Die Geringfügigkeit endet mithin, wenn die regelmäßigen Arbeitsentgelte aus den entgeltgeringfügigen Beschäftigungen zusammen die Grenze von EUR 400,00 überschreiten. Ob die für die Geringfügigkeit maßgebende Entgeltgrenze regelmäßig im Monat oder nur gelegentlich unterschritten bzw. regelmäßig im Monat oder nur gelegentlich überstiegen wird, beurteilt sich im Wege einer vorausschauenden Betrachtung (vgl. zum Entwurf eines Sozialgesetzbuchs - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung, Bundestags-Drucksache 7/4122 S. 43 zu Artikel I § 8 Abs. 1 Nr. 1; BSG, Urteile vom 28. Februar 1984 - 12 RK 21/83 - juris Rn. 14, vom 11. Mai 1993 - 12 RK 2391 - juris Rn. 15 und vom 27. Juli 2011 - B 12 R 15/09 R - juris Rn. 15 ff. m.w.N.; Senatsurteil vom 15. April 2011 - L 4 R 2928/09 - nicht veröffentlicht). Dies gilt auch für rückwirkende Entscheidungen. Ist im Nachhinein zu entscheiden, ob etwa während eines in der Vergangenheit liegenden Zeitraums Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit bestand, so ist nachträglich eine vorausschauende Betrachtung vorzunehmen. Auszugehen ist dabei von dem Erkenntnisstand, der damals vorhanden war (BSG, Urteil vom 27. Juli 2011, a.a.O., Rn. 18).
32 
Die hiernach erforderliche Prognose erfordert keine alle Eventualitäten berücksichtigende genaue Vorhersage, sondern lediglich eine ungefähre Einschätzung, welches Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nach der bisherigen Übung mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. Im Prognosezeitpunkt muss davon auszugehen sein, dass sich Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bei normalem Ablauf der Dinge nicht relevant verändern. Erweist sich eine - richtige - Prognose im Nachhinein infolge nicht vorhersehbarer Umstände als unzutreffend, so bleibt sie für die Vergangenheit gleichwohl maßgebend. Solche Umstände können die versicherungsrechtliche Stellung dann nicht in die Vergangenheit hinein verändern. Stimmt die - richtige - Prognose mit dem späteren Verlauf nicht überein, so kann das jedoch Anlass für eine neue Prüfung und - wiederum vorausschauende - Betrachtung sein. Es kommt dann darauf an, ob es sich bei dem mit der ursprünglichen Prognose nicht mehr übereinstimmenden Sachverhalt um vorübergehende, mehr zufällige Abweichungen handelt, oder ob hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die bisher das Arbeitsentgelt oder das Arbeitseinkommen bestimmenden Umstände sich nicht nur vorübergehend geändert haben und zu einem anderen regelmäßigen Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen im Monat führen (BSG, Urteil vom 27. Juli 2011, a.a.O., Rn. 17 m.w.N.). Prognosegrundlage sind neben den Vereinbarungen der Arbeitsvertragsparteien in ihrer tatsächlichen Übung auch Erfahrungswerte der Vergangenheit oder ein Vergleich mit in ähnlicher Weise beschäftigten oder früher beschäftigten Arbeitnehmern desselben Arbeitgebers (Knospe in Hauck/Haines, SGB IV, § 8 Rn. 40; Schlegel in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 2. Aufl. 2011, § 8 SGB IV Rn. 43 m.w.N.). Diese Grundsätze gelten auch für rückwirkende Entscheidungen (BSG, Urteil vom 27. Juli 2011, a.a.O., Rn. 18).
33 
bb) Anzustellen ist diese Prognose jedenfalls zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses oder bei Änderung des Arbeitsverhältnisses (Knospe, a.a.O., Rn. 41). Des Weiteren kann sich, wie dargestellt, die Notwendigkeit einer neuen Prüfung und vorausschauenden Betrachtung aus der Abweichung der Prognose von der tatsächlichen Entwicklung ergeben. Entgegen der Ansicht der Beklagten bot die Neuregelung des § 8 Abs. 2 Nr. 7 BVV zum 1. Januar 2011 (Art. 10 Nr. 2 3. SGB IVÄndG) jedenfalls im vorliegenden Fall keinen Anlass für die Klägerin, die Versicherungsfreiheit einer neuerlichen Prüfung zu unterziehen. Danach sind vom Arbeitgeber zu den Entgeltunterlagen zu nehmen u.a. die Erklärung des kurzfristig geringfügigen Beschäftigten über weitere kurzfristige Beschäftigungen im Kalenderjahr oder die Erklärung des geringfügig entlohnten Beschäftigten über weitere Beschäftigungen sowie in beiden Fällen die Bestätigung, dass die Aufnahme weiterer Beschäftigungen dem Arbeitgeber anzuzeigen sind. Diese Entgeltunterlagen lagen im Falle des Beigeladenen bei der Klägerin bereits vor. Die Erklärung des geringfügig entlohnten Beschäftigten über weitere Beschäftigungen bezieht sich nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nicht auf das Kalenderjahr. Dies gilt nur für zeitgeringfügige Beschäftigungen. Zu der weiteren entgeltgeringfügigen Beschäftigung hatte der Beigeladene aber bereits am 16. Februar 2004 eine Erklärung abgegeben. Gleiches gilt für seine Bestätigung, jede Veränderung seiner arbeitszeitlichen Inanspruchnahme bei anderen Arbeitgebern sofort mitzuteilen. Diese Erklärungen hatte die Klägerin bereits zu den Entgeltunterlagen genommen. Die Neuregelung der BVV bedurfte also keiner neuen oder weiteren Umsetzung.
34 
d) aa) Für die Zeit bis zum 30. April 2011 ist eine fehlerhafte Prognose der Klägerin nicht festzustellen. Allein aus der schriftlichen Vereinbarung über die geringfügige Tätigkeit zwischen Klägerin und Beigeladenem ließ sich das zu erwartende Entgelt nicht prognostizieren. Geregelt ist dort lediglich die Höhe des Entgelts je Stunde, nicht aber die zu leistende Arbeitszeit. Insbesondere war keine feste Wochen- oder Monatsstundenzahl vereinbart, auch keine Obergrenze. Die Prognose muss sich daher auch auf die bisherige Übung stützen. Nach den vorliegenden Unterlagen hatte das regelmäßige Entgelt des Beigeladenen aus der Beschäftigung bei der Klägerin zusammen mit dem weiteren Entgelt aus der Beschäftigung bei SF bei den durchgeführten Prüfungen in den Jahren 2005 und 2009 die Geringfügigkeitsgrenze von EUR 400,00 nicht überschritten. Zwar hatte die Klägerin im Juni 2009 noch ein durchschnittliches monatliches Sozialversicherungsentgelt in Höhe von EUR 133,31 gemeldet, während dieses bei der Meldung im Mai 2012 deutlich höher bei EUR 365,12 lag. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich bei diesen von der Beklagten ausdrücklich abgefragten Entgelten um rückblickende Durchschnittsentgelte handelt und damit gerade nicht um die maßgeblichen vorausschauend geschätzten Entgelte. Wie ausgeführt, können solche rückschauenden Durchschnittsentgelte grundsätzlich nicht die Fehlerhaftigkeit der Prognose belegen, sondern allenfalls Anlass für die Notwendigkeit einer neuen Prognose geben. Des Weiteren beruht die Höhe des im Mai 2012 gemeldeten Entgelts ab Mai 2011 maßgeblich auf einer Ausweitung der Arbeitszeit des Beigeladenen bei der Klägerin (dazu unten). Auch die von der Beklagten herangezogenen Einzelnachweise der monatlichen Zahlungen der Klägerin ab dem 1. Januar 2011 bieten keine Grundlage für die Annahme einer fehlerhaften Prognose. Aus diesen ist lediglich erkennbar, dass das Entgelt des Beigeladenen aus der Beschäftigung bei der Klägerin in den Monaten Januar bis März 2011 ganz knapp über EUR 200,00 lagen (zwischen EUR 200,92 und EUR 200,61). Diese könnten nahelegen, dass die monatliche Geringfügigkeitsgrenze zusammen mit dem Entgelt aus der Beschäftigung bei SF überschritten werde, das der Beigeladene mit „rund EUR 200,00“ monatlich angegeben hatte. Dass Einkommen in dieser Höhe bereits zuvor mehr als nur gelegentlich erzielt worden wäre und daher Anlass für eine neue Prognose hätte bieten können, ist für den Senat nicht ersichtlich. Auch die Beklagte hat dies nicht behauptet oder Anhaltspunkte hierfür erhoben. Gleiches gilt für das Vorbringen der Klägerin und des Beigeladenen. Unter Berücksichtigung der bisherigen Umstände sind die - auch nur in geringem Umfang - höheren Entgelte in den Monaten Januar bis März 2011 als tatsächliche Abweichungen von einer bei Erstellung zutreffenden Prognose zu werten. Dafür spricht auch das im April 2011 mit EUR 179,86 deutlich niedrigere Entgelt. Bis April 2011 lag das zutreffend prognostizierte Entgelt aus der Beschäftigung bei der Klägerin zusammen mit dem vom Beigeladenen angegeben Entgelt aus der weiteren Beschäftigung bei SF somit nicht über der Geringfügigkeitsgrenze des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV.
35 
bb) Eine Versicherungspflicht der Beschäftigung des Beigeladenen bei der Klägerin ist aufgrund dieser Prognose für die Zeit bis zum 30. April 2011 ausgeschlossen. Dabei kann der Senat die korrekte Höhe des regelmäßigen Arbeitsentgelts aus der weiteren Beschäftigung bei SF bis zu diesem Zeitpunkt offenlassen. Hätte sich dieses bei korrekter Prognose deutlich über die vom Beigeladenen angegebenen EUR 200,00 monatlich hinaus gesteigert, hätte dies nach § 8 Abs. 2 Satz 2 SGB IV zunächst nur dazu geführt, dass eine geringfügige Beschäftigung nicht mehr vorlag. Abweichend von den grundsätzlichen Regelungen hat der Wegfall der Geringfügigkeit aufgrund der Zusammenrechnung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV nicht den sofortigen Eintritt der Versicherungspflicht zur Folge. Für diese Fälle trifft § 8 Abs. 2 Satz 3 SGB IV (hier in der seit 6. August 2010 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 3 3. SGB IVÄndG) eine abweichende Sonderregelung: Wird beim Zusammenrechnen nach Satz 1 festgestellt, dass die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nicht mehr vorliegen, tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tag ein, an dem die Entscheidung über die Versicherungspflicht nach § 37 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) durch die Einzugsstelle nach § 28i Satz 5 SGB IV - die Beklagte - oder einen anderen Träger der Rentenversicherung bekannt gegeben wird. Zum Eintritt der Versicherungspflicht bedarf es also eines konstitutiven Verwaltungsaktes, durch den die Versicherungspflicht erst mit Wirkung für die Zukunft begründet wird (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. April 2008 - L 5 R 2125/07 - juris Rn. 33; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29. April 2009 - L 5 KR 79/08 - juris Rn. 24). Bis zum 30. April 2011 ist ein solcher die Versicherungspflicht feststellender Verwaltungsakt nicht ergangen.
36 
Der Eintritt der Versicherungspflicht vor dem 1. Mai 2011 ergibt sich auch nicht aus § 8 Abs. 2 Satz 4 SGB IV (eingefügt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 durch Art. 1 Nr. 1a Zweites Gesetz zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze vom 21. Dezember 2008 [BGBl. I S. 2933). Danach gilt die Sonderregelung des Satzes 3 über den nur zukünftigen Eintritt der Versicherungspflicht nicht, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung aufzuklären. Ein solches Fehlverhalten kann der Klägerin für die Zeit bis zum 30. April 2011 nicht zur Last gelegt werden. Wie oben ausgeführt, ist sie von einer korrekten Prognose bezüglich des von ihr zu zahlenden regelmäßigen Arbeitsentgelts ausgegangen. Sie hat darüber hinaus den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend aufgeklärt, indem sie bereits bei Beginn der Beschäftigung im Februar 2004 eine Erklärung des Beigeladenen über das Entgelt aus der weiteren geringfügigen Beschäftigung und dessen Bestätigung eingeholt hatte, jede Veränderung seiner arbeitszeitlichen Inanspruchnahme bei anderen Arbeitgebern sofort mitzuteilen. Damit hat die Klägerin bereits zu diesem Zeitpunkt die erst zum 1. Januar 2011 verschärften Anforderungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 7 BVV erfüllt. Dass diese Erklärungen jährlich wiederholt werden, schreibt diese Regelung jedenfalls für entgeltgeringfügige Beschäftigungen gerade nicht vor. Auch eine Behörde ist trotz bestehender Amtsermittlungspflicht ohne konkreten Anlass nicht zu Ermittlungen ins Blaue hinein verpflichtet. Des Weiteren hat die Klägerin über die Anforderungen des § 8 Abs. 2 Nr. 7 SGB IV hinaus in dem vom Beigeladenen am 16. Februar 2004 unterschriebenen Fragebogen dessen Schadenersatzpflicht für den Fall aufgenommen, dass durch Mehrfachbeschäftigung Beitragsnachzahlungen geleistet werden müssten. Damit hat sie einen deutlichen Anreiz für den Beigeladenen gesetzt, Änderungen des Entgelts aus der weiteren Beschäftigung anzuzeigen.
37 
e) Für die Zeit ab dem 1. Mai 2011 hat die Beklagte jedenfalls in dem vorliegenden noch streitigen Umfang (Mai, Juni und Dezember 2011 sowie März bis Mai 2012) zu Recht Versicherungspflicht festgestellt.
38 
aa) Eine geringfügige Beschäftigung lag ab dem 1. Mai 2011 nicht mehr vor, da die regelmäßigen Arbeitsentgelte aus den Beschäftigungen des Beigeladenen bei der Klägerin und SF zusammengerechnet (§ 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV) die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV in Höhe von EUR 400,00 überstiegen.
39 
Das regelmäßige Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung bei der Klägerin hat sich zum 1. Mai 2011 durch eine Aufstockung der Arbeitsleistung des Beigeladenen maßgeblich erhöht. Eine solche Änderung der arbeitsvertraglichen Umstände mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Arbeitsentgelt erfordert nach den oben dargestellten Grundsätzen eine neue vorausschauende Beurteilung oder Schätzung des regelmäßigen Arbeitsentgelts. Dass eine solche Änderung vorgenommen worden ist, steht für den Senat nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens fest. Im Erörterungstermin vom 22. Januar 2015 haben sowohl der Bevollmächtigte der Klägerin als auch der Beigeladene übereinstimmend dargelegt, dass letzterer seine Arbeitsleistung für die Klägerin aufgestockt habe; lediglich der Anlass für die Aufstockung wurde unterschiedlich dargestellt. Objektiv lässt sich die Ausweitung der Arbeitsleistung gerade an den seit 1. Mai 2011 gezahlten Arbeitsentgelten nachvollziehen. Im Mai 2011 betrug das monatliche Entgelt mit EUR 398,84 erstmals deutlich mehr als bisher höchstens geleisteten rund EUR 200,00. In den nachfolgenden Monaten bis einschließlich Mai 2012 ist das Arbeitsentgelt nicht mehr unter EUR 300,00 gesunken. Durchschnittlich lag das monatliche Arbeitsentgelt im Zeitraum von Mai 2011 bis einschließlich Mai 2012 bei EUR 367,80 (schwankend zwischen EUR 314,80 und EUR 399,95). Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt kann zwar nicht aus dem rückwirkend ermittelten durchschnittlichen Arbeitsentgelt entnommen werden. Die Höhe der einzelnen monatlichen Zahlungen lassen jedoch - in Ermangelung weiterer Umstände - auf die tatsächlich beabsichtigte Handhabung der arbeitsvertraglichen Beziehungen schließen. In dem 13 Monate umfassenden Zeitraum von Mai 2011 bis Mai 2012 lag das Arbeitsentgelt des Beigeladenen bei der Klägerin lediglich viermal unter, jedoch neunmal über EUR 360,00. Der Senat geht daher davon aus, dass bei korrekter Prognose ab Mai 2011 von einem regelmäßigen Arbeitsentgelt in Höhe von mindestens EUR 360,00 monatlich auszugehen war.
40 
Das regelmäßige Arbeitsentgelt des Beigeladenen aus der Beschäftigung bei SF lag jedenfalls bis zum 30. Juni 2011 nicht unter EUR 200,00 monatlich. Diese Höhe hatte der Beigeladene bereits im Februar 2004 gegenüber der Klägerin angegeben. Es bestehen keine Anhaltspunkte für ein niedrigeres Einkommen. Die vorliegenden Entgeltnachweise für den Zeitraum von Januar bis Juni 2011 legen mit einem durchschnittlichen monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von EUR 258,25 (schwankend zwischen EUR 195,00 und 305,10) eher ein höheres Entgelt nahe; nur in einem Monat wurde ein Arbeitsentgelt unter EUR 200,00 geleistet. Für die Zeit der Wiederaufnahme der Beschäftigung bei SF nach zweimonatiger Unterbrechung am 1. September 2011 bedarf es auch hier einer neuen Prognose, da sich die zugrunde liegenden Umstände ersichtlich verändert haben. Im Zeitraum von September 2011 bis einschließlich Mai 2012 betrug das durchschnittliche monatliche Arbeitsentgelt nur noch EUR 50,11 (schwankend zwischen EUR 20,40 und EUR 82,50). Die Höhe der einzelnen monatlichen Zahlungen lassen auch hier - in Ermangelung weiterer Umstände - auf die tatsächlich beabsichtigte Handhabung der arbeitsvertraglichen Beziehungen schließen. In dem neun Monate umfassenden Zeitraum lag das monatliche Arbeitsentgelt fünfmal unter und viermal über EUR 50,00. Damit bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das monatliche Arbeitsentgelt nur gelegentlich über EUR 50,00 liegen sollte.
41 
Bei Zusammenrechnung der regelmäßigen Arbeitsentgelte sowohl ab Mai 2011 (EUR 360,00 + EUR 200,00) als auch ab September 2011 (EUR 360,00 + EUR 50,00) wurde die Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von EUR 400,00 somit jeweils überschritten. Eine geringfügige Beschäftigung lag daher zu diesen Zeitpunkten nicht mehr vor.
42 
bb) Abweichend von der nach § 8 Abs. 2 Satz 3 SGB IV bei Zusammenrechnung grundsätzlich nur für die Zukunft wirkenden der Versicherungspflicht, ist diese vorliegend rückwirkend zum 1. Mai 2011 eingetreten, weil die Klägerin grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung aufzuklären (§ 8 Abs. 2 Satz 4 SGB IV).
43 
Zurechnungsobjekt des Pflichtenverstoßes und des Verschuldens ist vorliegend eine juristische Person (AG), die durch den Vorstand vertreten wird (§§ 76 ff. Aktiengesetz). Eine am Rechtsverkehr teilnehmende Organisation muss allerdings so organisiert sein, dass Informationen, deren Relevanz für andere Personen innerhalb dieser Organisation bei den konkret Wissenden erkennbar ist, tatsächlich an jene Personen weitergegeben werden (Informationsweiterleitungspflicht); umgekehrt muss sichergestellt sein, dass gegebenenfalls nach erkennbar an anderer Stelle innerhalb der Organisation vorhandenen und für den eigenen Bereich wesentlichen Informationen nachgefragt wird (Informationsabfragepflicht). Die Kenntnis einer juristischen Person ergibt sich daraus, dass sie das Aktenwissen besitzt und seine Nutzung nicht in ihrem Belieben steht, sondern normativen Verkehrsschutz-Anforderungen unterliegt. Die Verantwortung für das einmal erlangte Wissen schließt die Verpflichtung ein, seine Verfügbarkeit zu organisieren (Gehrlein/Weinland, in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 166 BGB Rn. 18). Des Weiteren muss sich die Klägerin das Verhalten ihrer Beschäftigten im Lohnbüro zurechnen lassen. Diesen hat sie die ihr obliegende Pflicht zur Aufklärung des für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung maßgeblichen Sachverhalts (§ 8 Abs. 2 Satz 4 SGB IV) sowie der Meldung der Versicherten und der Führung der Entgeltunterlagen (§§ 28a ff. SGB IV i.V.m. § 8 BVV) übertragen. Diese sind somit ihre Erfüllungsgehilfen i.S.d. § 278 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Der Grundsatz der Haftung für das Verschulden des Erfüllungsgehilfen gilt nicht nur im bürgerlichen Recht, sondern auch im Rahmen gesetzlicher Schuldverhältnisse und entsprechend bei öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen. Ebenso wie im privaten Rechtsverkehr der Schuldner sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten Dritter bedienen kann, dann aber im Interesse des Vertrauensschutzes des Gläubigers für das Verschulden des Dritten wie für eigenes Verschulden einzutreten hat, kann auch ein öffentlich-rechtlich Verpflichteter sich zwar eines Erfüllungsgehilfen bedienen, sich damit aber ebenso wenig seiner eigenen öffentlich-rechtlichen Verpflichtung entziehen. Er haftet vielmehr ebenfalls für dessen Verschulden. Der öffentlich-rechtlich Verpflichtete kann sich ebenfalls nicht auf die sorgfältige Auswahl und Überwachung seiner Hilfspersonen entsprechend § 831 BGB berufen (zum Ganzen BSG, Urteile vom 20. Oktober 1983 - 7 RAr 41/82 - juris Rn. 37 und vom 9. September 1986 - 7 RAr 77/84 - juris Rn. 13).
44 
Die Pflicht zur Aufklärung des für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung maßgeblichen Sachverhalts wurde für die Zeit ab dem 1. Mai 2011 verletzt. Wie oben dargestellt, war aufgrund der Ausweitung der Arbeitstätigkeit des Beigeladenen für die Klägerin ab diesem Zeitpunkt eine neue vorausschauende Beurteilung der Geringfügigkeit der Beschäftigung in Zusammenrechnung mit der - bereits bekannten - weiteren entgeltgeringfügigen Beschäftigung bei SF nötig. Gibt der Arbeitnehmer an, noch anderweitig beschäftigt oder tätig zu sein, obliegt es dem Arbeitgeber durch weiteres Nachfragen zumindest diejenigen Informationen zu erhalten, die ihn befähigen, über die Frage der Versicherungsfreiheit zu entscheiden (Schlegel a.a.O., Rn. 68). Unerlässlich für diese Beurteilung war die Kenntnis des regelmäßigen Arbeitsentgelts aus dieser weiteren Beschäftigung. Aus den bereits bei der Klägerin vorliegenden Unterlagen (Fragebogen vom 16. Februar 2004) war ein Arbeitsentgelt in Höhe von rund EUR 200,00 zu entnehmen. Unter Berücksichtigung des durch die Aufstockung der Arbeitstätigkeit für die Klägerin zu erwartenden höheren Arbeitsentgelts wäre eine Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze ohne Weiteres ersichtlich gewesen. Nach dem Vortrag der Klägerin hatte der Beigeladene zwar angegeben, in der anderen Beschäftigung deutlicher weniger als bisher zu verdienen. Ohne nähere Aufklärung der tatsächlichen Höhe des regelmäßigen Arbeitsentgelts aus der dortigen Beschäftigung war aber angesichts des - bis knapp unter die Grenze der Entgeltgeringfügigkeit - gestiegenen Arbeitsentgelts aus der Beschäftigung bei der Klägerin eine Beurteilung der Geringfügigkeit der Beschäftigung nicht möglich. Die Klägerin war daher verpflichtet, dies näher aufzuklären, was ihr möglich war. Auch ein geringfügig Beschäftigter hat dem Arbeitgeber die zur Durchführung des Meldeverfahrens (§ 28a Abs. 9 SGB IV) und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben zu machen (§ 28o Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Eine solche Erhebung beim Beigeladenen ist seitens der Klägerin nicht erfolgt. Weder sie selbst noch der Beigeladene hat solches behauptet. Auch den von ihr vorgelegten Unterlagen können Ermittlungen diesbezüglich nicht entnommen werden. Sie hat nicht vorgetragen, dass sie eine anlässlich der Aufstockung der Arbeitsleistung des Beigeladenen eine neue Prognose angestellt habe oder dabei von einem bestimmten Arbeitsentgelt aus der weiteren Beschäftigung ausgegangen wäre.
45 
Gegen diese Pflicht hat die Klägerin grob fahrlässig verstoßen. Grobe Fahrlässigkeit ist nach der Legaldefinition des § 45 Abs. 2, Satz 3 Nr. 3 SGB X nur gegeben, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schweren Maße verletzt. Diese Voraussetzung erfüllt, wer schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss. Dabei ist das Maß der Fahrlässigkeit insbesondere nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen des Beteiligten sowie der besonderen Umstände des Falles zu beurteilen (BSG Urteil vom 8. Februar 2001 - B 11 AL 21/00 R - juris Rn. 23 m.w.N.; Merten, in: Hauck/Noftz, SGB X, § 45 Rn. 71 ff.). Die weitere geringfügige Beschäftigung ihres Arbeitnehmers war der Klägerin bekannt. Das bisher aus der Beschäftigung bei der Klägerin erzielte Arbeitsentgelt sollte aufgrund der Ausweitung der Arbeitstätigkeit erheblich steigen (dazu oben) und zwar in einem Umfange, dass bei Berücksichtigung des bisher bekannten Arbeitsentgelts aus der weiteren Beschäftigung die Entgeltgeringfügigkeitsgrenze deutlich überschritten würde. Unter diesen Umständen ist es eine sehr einfache und naheliegende Überlegung, dass die bisherige Beurteilung der Geringfügigkeit überprüft und dafür die Höhe des weiteren Arbeitsentgelts erfragt werden muss. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als bereits im ersten Monat der Aufstockung allein das von der Klägerin geleistete Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze von EUR 400,00 annähernd ausgeschöpft hatte (EUR 398,84). Die Notwendigkeit der neuen Prognose des Arbeitsentgelts aus der Beschäftigung im eigenen Unternehmen und der Feststellung dessen aus der weiteren Beschäftigung beim anderen Arbeitgeber drängt sich somit ohne Weiteres auf. Die Notwendigkeit einer prognostischen Beurteilung der Geringfügigkeit ergibt sich dabei aus der genannten, bereits seit 1984 bestehenden Rechtsprechung des BSG. Einschränkungen der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit oder des Einsichtsvermögens können auf Seiten der Klägerin nicht angenommen werden. Die Aufgaben wurden an die Beschäftigten des Lohnbüros übertragen, das für etwa 1.400 Mitarbeiter, darunter 100 Aushilfskräfte, 2,5 Vollzeitstellen umfasst, so dass von entsprechender Sachkunde auszugehen ist.
46 
cc) Die Versicherungspflicht tritt, da die Sondervorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 3 SGB IV somit nicht eingreift, mit Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale ein, vorliegend also mit dem Entfallen der Geringfügigkeit zum 1. Mai 2011. Der Begründung durch einen Verwaltungsakt bedarf es nicht; eine Verwaltungsentscheidung der Einzugsstelle oder des Rentenversicherungsträgers hat lediglich eine deklaratorische Wirkung.
47 
4. Die Kostentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. §§ 155 Abs. 1, 161 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Klage richtete sich in erster Instanz ursprünglich gegen die Feststellung der Versicherungspflicht für insgesamt 15 Monate. Im Umfange von 9 Monaten, also 60%, hatte dieses Begehren im Ergebnis Erfolg. Im Berufungsverfahren war abweichend davon nur noch die Versicherungspflicht in 7 Monaten streitgegenständlich, wovon die Klägerin im Umfange von einem Monat, also 15%, obsiegt hat. Dem Beigeladenen, der zu den nach § 183 SGG kostenprivilegierten Beteiligten gehört, waren keine Kosten aufzuerlegen (§ 197a Abs. 2 Satz 2 SGG). Da er selbst keinen Antrag gestellt hat, ist es nicht gerechtfertigt, seine außergerichtlichen Kosten den anderen Beteiligten aufzuerlegen.
48 
5. Gründe, die Revision zuzulassen § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG), liegen nicht vor.
49 
6. Die endgültige Festsetzung des Streitwerts auf EUR 5.000,00 für beide Rechtszüge beruht auf §§ 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG, 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 2 und 47 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG von EUR 5.000,00 ist anzusetzen, weil keine konkrete Forderung von Beiträgen, sondern die Frage der Versicherungspflicht streitig war und es somit keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwertes gibt.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 9. Mai 2012 aufgehoben und der Rechtstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Aufhebung und Erstattung von SGB II-Leistungen für den Zeitraum vom 6.8.2005 bis 31.1.2006.

2

Die 1983 geborene ledige Klägerin wohnte im streitigen Zeitraum nicht mehr bei ihren Eltern, sondern (zunächst) zur Untermiete mit einer monatlichen Pauschalmiete in Höhe von 180 Euro. Mit Wirkung zum 15.8.2005 unterzeichnete sie einen Mietvertrag über eine 45 qm große Zwei-Zimmer-Wohnung, für die sie monatlich 200 Euro Grundmiete zzgl 60 Euro Betriebs- und Nebenkosten zu zahlen hatte. Nach einer Ausbildung zur Bürokauffrau bezog sie bis 5.8.2005 Alg in Höhe von 11,99 Euro je Kalendertag. Am 27.7.2005 teilte sie ihrem Arbeitsvermittler bei der Agentur für Arbeit mit, dass sie ab 25.8.2005 eine berufsbildende Schule (BbS) besuchen werde, um die Fachhochschulreife zu erwerben.

3

Ebenfalls am 27.7.2005 beantragte sie bei dem Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. In dem am 1.8.2005 ausgefüllten Antragsvordruck gab sie an, keine Ausbildung zu absolvieren und über kein Einkommen zu verfügen (Frage IV). Zu der Frage IX betreffend "Sonstige Ansprüche gegenüber Arbeitgeber, Sozialleistungsträger und Schadenersatzansprüche" machte sie keine Angaben. Der Beklagte bewilligte SGB II-Leistungen für die Zeit vom 6.8.2005 bis 31.1.2006 in Höhe von 511 Euro monatlich (Regelleistung in Höhe von 331 Euro, Kosten für die Unterkunft und Heizung in Höhe von 180 Euro), für August 2005 nur anteilige Leistungen in Höhe von insgesamt 442,87 Euro (Bescheid vom 5.9.2005). Am 22.8.2005 beantragte die Klägerin die Bewilligung von BAföG-Leistungen, die ihr erst mit Bescheid vom 30.11.2005 in Höhe von 297 Euro monatlich für die Monate August 2005 bis Juli 2006 unter Berücksichtigung eines Grundbedarfs von 417 Euro, Unterkunftskosten von 64 Euro sowie Anrechnung des Einkommens ihrer Eltern mit dem Vorbehalt einer erneuten Einkommensprüfung zuerkannt wurden.

4

Mit dem SGB II-Fortzahlungsantrag vom 2.2.2006 gab die Klägerin erstmals an, dass sie BAföG beziehe. Auf das Anhörungsschreiben des Beklagten vom 15.2.2006 zur beabsichtigten Aufhebung der Bewilligung und zur Rückforderung teilte sie mit, sie habe den Beklagten bereits am 20.9.2006 telefonisch über den BAföG-Antrag unterrichtet. Ihr sei jedoch die Auskunft erteilt worden, dass sie den Antrag auf SGB II-Leistungen noch nicht zurücknehmen solle, weil sie ansonsten ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten könne. Den BAföG-Bescheid habe sie nach Erhalt am 11.12.2005 an den Beklagten weitergeleitet und vorab in einem Telefonat am 12.12.2005 die Bewilligung von BAföG mitgeteilt.

5

Der Beklagte hob die Bewilligung der SGB II-Leistungen für die Zeit vom 6. bis 31.8.2005 in Höhe von 442,87 Euro und für die Monate September 2005 bis Januar 2006 in Höhe von jeweils 511 Euro/Monat ganz auf. Die Klägerin habe den BAföG-Bescheid erst mit dem Fortzahlungsantrag auf SGB II-Leistungen am 2.2.2006 eingereicht und dadurch ihre Mitteilungspflichten grob fahrlässig verletzt (Bescheid vom 15.5.2006). Mit Widerspruchsbescheid vom 21.9.2006 führte der Beklagte aus, die Klägerin sei durch die Aufnahme ihrer Ausbildung von SGB II-Leistungen ausgeschlossen gewesen. Der bereits bei seinem Erlass rechtswidrige Bewilligungsbescheid habe aufgehoben werden dürfen, weil sie sich nicht auf Vertrauensschutz berufen könne. Sie habe mit ihrer Unterschrift versichert, Änderungen insbesondere der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen, dies jedoch unterlassen. Ihr habe klar sein müssen, dass der Antrag auf BAföG Auswirkungen auf die bei dem Beklagten beantragten Leistungen haben werde.

6

Das SG hat den Bescheid vom 15.5.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides zum 21.9.2006 aufgehoben (Urteil vom 17.3.2008) und zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Klägerin könne sich auf Vertrauensschutz berufen. Sie habe in der mündlichen Verhandlung glaubhaft versichert, dass ihr nicht bekannt gewesen sei, wie sich der Bezug von Leistungen nach dem BAföG zu dem SGB II-Anspruch verhalte. Auch ihre Mitteilungspflicht habe sie nicht grob fahrlässig verletzt, weil sie ihrem Arbeitsvermittler den Beginn der Ausbildung angezeigt habe. Der Beklagte habe als Arbeitsgemeinschaft iS von § 44b SGB II im streitigen Zeitraum lediglich die Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit als Leistungsträger wahrgenommen. Nach § 44b Abs 4 SGB II teilten sich die Agentur für Arbeit und der kommunale Träger alle Tatsachen mit, von denen sie Kenntnis erhielten und die für die Leistungen des jeweils anderen Trägers erheblich sein könnten.

7

Auf die Berufung des Beklagten hat das LSG das Urteil des SG abgeändert und - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - den Bescheid des Beklagten vom 15.5.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 21.9.2006 aufgehoben, soweit die Leistungsbewilligung vom 5.9.2005 für die Zeit vom 6. bis 24.8.2005 aufgehoben und eine Erstattung von mehr als 2674,23 Euro gefordert wurde (Urteil vom 9.5.2012). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die Rechtmäßigkeit der Höhe der Leistungsbewilligung in dem SGB II-Bescheid vom 5.9.2005 sei nicht zu prüfen. Dessen Bestandskraft führe dazu, dass der Leistungsanspruch und der dem Bewilligungsbescheid zugrunde liegende Sachverhalt nicht von Amts wegen zu überprüfen seien. Die Klägerin sei ab 25.8.2005 vom Bezug von SGB II-Leistungen nach § 7 Abs 5 S 1 SGB II ausgeschlossen gewesen, weil sie eine nach dem BAföG dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung absolviert habe. Sie habe durch zumindest unvollständige Angaben die Überzahlung ab 25.8.2005 grob fahrlässig iS des § 45 Abs 2 S 3 Nr 2 SGB X verursacht. Obwohl sie ausdrücklich befragt worden sei, habe sie nicht auf den beabsichtigen BAföG-Antrag hingewiesen und den Beklagten auch nicht unverzüglich über den später gestellten Antrag informiert. Der von ihr behauptete Anruf bei dem Beklagten am 20.9.2005 sei zu spät erfolgt und unerheblich. Ihrer Mitteilungspflicht sei die Klägerin auch nicht dadurch nachgekommen, dass sie ihren Arbeitsvermittler bei der Bundesagentur für Arbeit am 27.7.2005 über den beabsichtigten Besuch der BbS zum Erwerb der Fachhochschulreife informiert habe. Adressat dieser Angabe hätte der Beklagte sein müssen. Zwar habe dieser damals noch in der Rechtsform der ARGE auch die Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit bzw umgekehrt die Bundesagentur für Arbeit diejenigen des Grundsicherungsträgers wahrgenommen. Eine Wissenszurechnung komme aber nicht in Betracht, weil die Aufgabenwahrnehmung in zwei unterschiedlichen Behördenstrukturen geschehe. Die Klägerin sei von ihrem Arbeitsvermittler ausdrücklich auf die SGB II-Antragstellung hingewiesen worden. Durch seine Angaben sei ihr bekannt gewesen, dass SGB II-Leistungen in einem "gesonderten Verfahren" bewilligt würden. Die Verletzung der Mitteilungspflicht sei auch grob fahrlässig. Die Klägerin sei darüber belehrt worden, dass sie alle Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen dem Beklagten anzuzeigen habe. Ihr habe - insbesondere nach dem Gespräch beim Arbeitsvermittler - klar sein müssen, dass sie die beabsichtigte Leistung bzw Beantragung von BAföG-Leistungen dem Beklagten gegenüber mitzuteilen hätte. Die Revision sei zuzulassen, weil die Rechtsfrage, ob auch im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Rücknahme nach § 45 SGB X die Berechnungselemente der bestandskräftig bewilligten SGB II-Leistung von Amts wegen überprüft werden müssten, höchstrichterlich nicht eindeutig geklärt sei. Wegen der erhöhten Kosten für Unterkunft und Heizung ab 15.8.2005 sei diese Frage entscheidungserheblich.

8

Mit ihrer Revision trägt die Klägerin vor, ihr Vertrauen in den Bestand der SGB II-Leistungen sei bereits deshalb schutzwürdig, weil sie dem Arbeitsvermittler bei der Bundesagentur für Arbeit am 27.7.2005 über den Besuch der BbS zum Erwerb der Fachhochschulreife informiert habe. Die vom LSG vorgenommene Differenzierung zwischen den Zuständigkeiten des Arbeitsvermittlers bei der Bundesagentur für Arbeit und eines vermeintlichen Adressaten bei der ARGE könne nicht durchgreifen, weil die Bundesagentur für Arbeit zum damaligen Zeitpunkt Träger von Leistungen nach dem SGB II gewesen sei. Auch bestehe nach § 44b Abs 4 SGB II eine Pflicht zum Austausch der Information zwischen beiden Trägern. Die Ausführungen des LSG stellten keine für ein Urteil tragfähige Grundlage dar, weil nicht erkennbar sei, dass der zuständige Arbeitsvermittler eine Informationsweitergabe nicht beabsichtigt habe. Sie habe nicht gewusst, wie es sich mit dem BAföG und dem Alg II verhalte. Zum damaligen Zeitpunkt habe es auch Mitschüler gegeben, die neben dem BAföG SGB II-Leistungen erhalten hätten. Auch habe das LSG den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes in Bezug auf die Aussage des zuständigen Mitarbeiters des Beklagten völlig außer Betracht gelassen, obwohl hierfür bereits in erster Instanz Beweis durch das Zeugnis der Frau C B angeboten worden sei. Nach Beantragung des BAföG habe sie sich am 20.9.2006 gegen 16:05 Uhr mit dem zuständigen Mitarbeiter des Beklagten in Verbindung gesetzt. Ihr sei mitgeteilt worden, dass sie es bis zur Bewilligung des Bafög bei den SGB II-Leistungen belassen solle, weil ihr Lebensunterhalt ansonsten nicht gesichert sei. Nach der Bewilligung der BAföG-Leistungen habe sie sich am 12.12.2005 um 15:23 Uhr erneut mit dem Beklagten in Verbindung gesetzt (im Berufungsverfahren vorgelegte Einzelverbindungsaufstellungen des Telefonanbieters). Schließlich habe das LSG bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Aufhebung die Berechnungselemente der bestandskräftig bewilligten SGB II-Leistungen, also auch die zutreffende Höhe der KdU, von Amts wegen prüfen müssen.

9

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 9. Mai 2012 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stendal vom 17. März 2008 zurückzuweisen.

10

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

11

Er bezieht sich auf die Ausführungen des Berufungsgerichts.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision der Klägerin ist insoweit begründet, als das Berufungsurteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen war (§ 170 Abs 2 S 2 SGG). Die bisher getroffenen Feststellungen lassen keine abschließende - positive oder negative - Entscheidung darüber zu, ob und ggf in welchem Umfang der Beklagte berechtigt war, die SGB II-Leistungen für den noch streitigen Zeitraum vom 25.8.2005 bis 31.1.2006 aufzuheben und die Erstattung der erbrachten Leistungen zu verlangen.

13

1. Das beklagte Jobcenter ist gemäß § 70 Nr 1 SGG beteiligtenfähig. Die beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG gehen in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Jobcenter (§ 6d SGB I idF des Gesetzes vom 3.8.2010, BGBl I 1112) mit Wirkung vom 1.1.2011 als Rechtsnachfolger kraft Gesetzes an die Stelle der bisher beklagten Arbeitsgemeinschaft (vgl § 76 Abs 3 S 1 SGB II) getreten sind. Dieser kraft Gesetzes eingetretene Beteiligtenwechsel wegen der Weiterentwicklung des SGB II ist keine im Revisionsverfahren unzulässige Klageänderung. Das Passivrubrum war daher von Amts wegen zu berichtigen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschrift des § 44b SGB II bestehen nicht, weil der Gesetzgeber sich bei der einfachgesetzlichen Ausgestaltung innerhalb des von Art 91e Abs 1 und 3 GG eröffneten Gestaltungsspielraums bewegt(vgl dazu Urteile des Senats vom 18.1.2011 ua - B 4 AS 99/10 R - SozR 4-4200 § 37 Nr 5).

14

2. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid vom 15.5.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.9.2006. Hiergegen wendet sich die Klägerin zu Recht mit der isolierten Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 SGG).

15

Das LSG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die formellen Voraussetzungen für eine Rücknahme oder Aufhebung des Bescheides vom 5.9.2005 gegeben sind. Die Klägerin ist ordnungsgemäß angehört worden. Nach § 24 Abs 1 SGB X ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Dies sind alle Tatsachen, die zum Ergebnis der Verwaltungsentscheidung beigetragen haben, dh auf die sich die Verwaltung auch gestützt hat (BSGE 69, 247 = SozR 3-1300 § 24 Nr 4 S 9; vgl zuletzt Urteil des Senats vom 9.11.2010 - B 4 AS 37/09 R - SozR 4-1300 § 41 Nr 2, zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen). Der Beklagte hat die beabsichtigte Aufhebung der Leistungsbewilligung im Anhörungsschreiben vom 15.2.2006 und im Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 15.5.2006 darauf gestützt, dass die Klägerin bei dem Antrag auf SGB II-Leistungen nicht angegeben habe, dass sie die Beantragung von BAföG-Leistungen beabsichtige bzw sie - nach entsprechender Antragstellung beim Amt für Ausbildungsförderung - diesen Umstand nicht unverzüglich mitgeteilt habe. Ihr sind insofern die wesentlichen Umstände, die aus Sicht des Beklagten zur Aufhebung der Bewilligungsentscheidung führten, in hinreichendem Umfang mit der Möglichkeit zur Stellungnahme eröffnet worden.

16

Der Bescheid vom 15.5.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.9.2006 genügt auch den Anforderungen an die Bestimmtheit von Verwaltungsakten. Das Bestimmtheitserfordernis nach § 33 Abs 1 SGB X als materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung verlangt, dass der Verfügungssatz nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist. Der Betroffene muss bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers in die Lage versetzt werden, die in ihm getroffene Rechtsfolge vollständig, klar und unzweideutig zu erkennen und sein Verhalten daran auszurichten (vgl BSGE 105, 194 = SozR 4-4200 § 31 Nr 2, RdNr 13 mwN; BSG SozR 4-4200 § 31 Nr 3 RdNr 16 mwN; BSG Urteil vom 15.12.2010 - B 14 AS 92/09 R - RdNr 18; BSGE 108, 289 ff = SozR 4-4200 § 38 Nr 2, RdNr 31). Insofern geht aus dem angefochtenen Bescheid vom 15.5.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.9.2006 hervor, dass der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 5.9.2005 in vollem Umfang aufheben wollte.

17

3. Als Rechtsgrundlage für die Rücknahme bzw Aufhebung des bindenden Bewilligungsbescheides vom 5.9.2005 kommt hier sowohl § 40 SGB II iVm § 45 SGB X als auch § 40 SGB II iVm § 48 SGB X in Betracht. § 45 Abs 1 SGB X regelt, dass ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise zurückgenommen werden darf. § 45 SGB X findet Anwendung, wenn der Verwaltungsakt bereits zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war und deswegen geändert werden soll. Nach § 48 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Wegen § 40 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB II (in der Fassung bis zum 31.3.2011) iVm § 330 Abs 2 und 3 SGB III ist diese Rechtsfolge jeweils zwingend. Beide Normen grenzen sich nach den objektiven Verhältnissen im Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes, der aufgehoben werden soll, ab (vgl zuletzt BSG Urteil vom 21.6.2011 - B 4 AS 22/10 R - juris RdNr 16 mwN), knüpfen an unterschiedliche Sachverhalte und Verschuldensvorwürfe im Sinne der subjektiven Voraussetzungen für eine Rücknahme bzw Aufhebung an und haben ggf unterschiedliche Konsequenzen für den Umfang einer rechtmäßigen Aufhebung und Erstattungsforderung. Das LSG ist zu Recht davon ausgegangen, dass einer Rücknahme nach § 45 SGB X nicht schon entgegensteht, dass der Beklagte den Bescheid vom 15.5.2006 zunächst auf § 48 SGB X gestützt hat. Da der angefochtene Bescheid in seinem Verfügungssatz nicht geändert worden ist und die Rücknahme nur mit einer anderen Rechtsgrundlage begründet wird, sind die Voraussetzungen einer Umdeutung nach § 43 SGB X hier nicht zu prüfen(vgl BSG SozR 3-1300 § 45 Nr 42 S 138; BSG SozR 3-1300 § 24 Nr 21 S 61).

18

4. a) Ob sich der Beklagte für die Aufhebung des SGB II-Bewilligungsbescheides vom 5.9.2005 auf § 45 SGB X stützen konnte, kann der Senat aber nicht abschließend beurteilen. Zwar liegt eine anfängliche Rechtswidrigkeit vor. Es sind jedoch noch Feststellungen dazu erforderlich, ob sich die Klägerin auf Vertrauensschutz berufen kann.

19

Der Bescheid vom 5.9.2005 war bereits im Zeitpunkt seines Erlasses insoweit rechtswidrig, als der Beklagte über den tatsächlichen Beginn der Ausbildung am 25.8.2005 hinaus SGB II-Leistungen gewährt hat. Ab diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin keinen Anspruch auf Leistungen mehr, weil der Anspruchsausschluss nach § 7 Abs 5 S 1 SGB II eingriff. Nach § 7 Abs 5 S 1 SGB II(idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954) haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der §§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Eine Ausnahme hiervon galt nach § 7 Abs 6 SGB II aF nur für bestimmte Gruppen von Auszubildenden, zu denen die Klägerin nicht gehörte.

20

Nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) besuchte die Klägerin seit dem 25.8.2005 eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung iS des § 2 Abs 1 Nr 6 BAföG(in der Neufassung des Gesetzes vom 23.12.2003 mit Wirkung vom 1.1.2005). Das LSG hat zutreffend ausgeführt, dass der Besuch der berufsbildenden Schule zum Erwerb der Fachhochschulreife nach § 2 Abs 1 Nr 1 BAföG förderungsfähig ist, weil er eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt(§ 4 Abs 1 Verordnung über Berufsbildende Schulen). Durch die in § 7 Abs 5 S 1 SGB II enthaltene Formulierung ("dem Grunde nach") wird zudem klargestellt, dass es nur auf die abstrakte Förderfähigkeit der Ausbildung ankommt(BSGE 99, 67 = SozR 4-4200 § 7 Nr 6 RdNr 15; BSG Urteil vom 22.3.2012 - B 4 AS 102/11 R). Ein tatsächlicher Bezug der Leistungen zur Ausbildungsförderung ist daher für den Anspruchsausschluss nicht erforderlich (Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, § 7 RdNr 280, Stand 9/12). Dass der Klägerin erst mit Bescheid vom 30.11.2005, also mehr als drei Monate nach Ausbildungsbeginn, BAföG-Leistungen bewilligt worden sind, ist daher für den Eintritt des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs 5 S 1 SGB II unerheblich. Auch ein Härtefall im Sinne der Regelung des § 7 Abs 5 S 2 SGB II, nach welcher trotz Leistungsausschlusses in besonderen Härtefällen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erbracht werden können, ist hier nach den Feststellungen des LSG(§ 163 SGG) nicht gegeben. Das BSG hat auch bereits entschieden, dass der Leistungsausschluss keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet und der Gesetzgeber nicht gehalten ist, außerhalb des besonderen Systems zur Ausbildungsförderung den Lebensunterhalt während der Ausbildung sicherzustellen (BSGE 99, 67 = SozR 4-4200 § 7 Nr 6 RdNr 28).

21

b) Der Senat kann aber nicht abschließend beurteilen, ob die Rücknahme des SGB II-Bewilligungsbescheids wegen anfänglicher Rechtswidrigkeit nach § 45 SGB X daran scheitert, dass sich die Klägerin auf Vertrauensschutz berufen kann. Nach § 45 Abs 2 S 3 Nr 2 SGB X scheidet dies aus, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

22

Das LSG hat grob fahrlässig unvollständige Angaben zunächst darin gesehen, dass die Klägerin die Frage IX des am 1.8.2005 ausgefüllten Antragsvordrucks, ob sie (eine) andere Leistung(en) beantragt habe oder dies beabsichtigte, nicht beantwortet habe. Insofern ist es zwar zutreffend davon ausgegangen, dass bei den hier nur denkbaren "unrichtigen Angaben" durch Verschweigen von Umständen regelmäßig auf dasjenige abzustellen ist, was im Antrag abgefragt wird. Auch reicht es aus, wenn - wie hier nach dem SGB II-Antrag durch die weitere Beantragung des BAföG - zwischen dem Antrag und dem Erlass des Bescheids eine Änderung eintritt und der Leistungsempfänger diese Änderung entgegen seiner Mitteilungspflicht nicht mitteilt. Ein solches Unterlassen nach vorheriger Abfrage dieses Umstandes ist bei der Rücknahme der Leistungsbewilligung wegen anfänglicher Rechtswidrigkeit der unrichtigen oder unvollständigen Angabe im Antragsvordruck gleichzusetzen (BSGE 96, 285, 290 = SozR 4-4300 § 122 Nr 4).

23

c) Es kann dahingestellt bleiben, ob dieses Handeln grob fahrlässig war. Der Senat folgt dem LSG schon aus Rechtsgründen nicht hinsichtlich der Annahme, dass die Klägerin durch unterlassene Angaben zu einer künftigen BAföG-Beantragung bzw nicht unverzüglicher Mitteilung des späteren BAföG-Antrags zu dem anfänglich rechtswidrigen Bescheid vom 5.9.2005 beigetragen habe. Insofern ist zu berücksichtigen, dass die unvollständigen oder unzutreffenden ("unrichtigen") Angaben iS des § 45 Abs 2 S 3 Nr 2 SGB X in "wesentlicher Beziehung" unrichtig bzw unvollständig sein müssen und zudem Umstände betreffen müssen, auf denen die fragliche Leistung "beruht". Zwischen der Verletzung der Anzeigepflicht und der Bewilligung der Leistung muss daher ein Zusammenhang in der Weise bestehen, dass die rechtswidrige Leistungsgewährung wesentlich durch die Verletzung der Anzeigepflicht veranlasst worden ist ("Kausalzusammenhang"). Dies beinhaltet, dass es bei richtigen Angaben bzw rechtzeitiger Anzeige des konkret bezeichneten Umstandes nicht zu den anfänglich rechtswidrigen Leistungen gekommen wäre (vgl BSGE 47, 28, 31 = SozR 4100 § 152 Nr 6 S 11). Rechtfertigender Grund für die Antragstellern und Sozialleistungsbeziehern auferlegten Mitteilungspflichten, insbesondere derjenigen nach § 60 Abs 1 Nr 1 SGB I, ist gerade, dass diese Umstände für die fragliche Leistung rechtlich erheblich sind. In diesem Sinne war die beabsichtigte BAföG-Antragstellung bzw der kurz vor der SGB II-Bewilligung dann tatsächlich gestellte BAföG-Antrag kein wesentlicher bzw "erheblicher" Umstand, weil eine anfängliche Rechtswidrigkeit des SGB II-Bescheides iS von § 45 SGB X - auch nach der vom Beklagten erst im Widerspruchsbescheid vertretenen und zutreffenden Rechtsauffassung - nur wegen des tatsächlichen Ausbildungsbeginns ab 25.8.2005, nicht jedoch wegen der zu diesem Zeitpunkt erst beantragten BAföG-Leistungen gegeben war.

24

d) Soweit das LSG eine Verletzung der Mitteilungspflicht angenommen hat, weil die Klägerin - nach Unterrichtung des Arbeitsvermittlers bei der BA am 27.7.2005 - dem Beklagten als nunmehr zuständigen Träger die beabsichtigte Aufnahme der Ausbildung an der berufsbildenden Schule zum Erwerb der Fachhochschulreife nicht (erneut) mitgeteilt habe, handelt es sich zwar um einen Umstand, auf dem die anfänglich rechtswidrige SGB II-Bewilligung beruht. Insofern kann der Senat aber nicht abschließend beurteilen, ob die Klägerin ihrer Mitteilungspflicht grob fahrlässig nicht nachgekommen ist. Zwar hat das LSG in seinem Urteil erörtert, ob und ggf in welchem Umfang gesonderte Mitteilungspflichten gegenüber dem Beklagten bestanden. Die Feststellungen des Berufungsgerichts zu einer groben Fahrlässigkeit des Handelns der Klägerin betreffen jedoch allein die unterlassene Mitteilung einer beabsichtigten und dann tatsächlich vorgenommenen BAföG-Beantragung.

25

Bei den insofern noch nachzuholenden Feststellungen zur groben Fahrlässigkeit der Klägerin bezogen auf einen nicht (erneut) mitgeteilten Ausbildungsbeginn dürfte zu berücksichtigen sein, dass es sich im Zusammenwirken der existenzsichernden Leistungen bei Aufnahme einer weiterführenden Ausbildung aus Laiensicht nicht ohne Weiteres aufdrängen musste, dass eine (vorläufige) Weiterzahlung der SGB II-Leistungen mit dem Beginn der tatsächlichen Ausbildung und unabhängig vom Zeitpunkt der Aufnahme der BAföG-Leistungen generell ausschied (§ 45 Abs 2 S 3 Nr 3 SGB X) und deshalb gerade dem tatsächlichen Ausbildungsbeginn maßgebende Bedeutung zukam (vgl nunmehr auch den durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 mit Wirkung zum 1.4.2011 eingeführten § 27 Abs 4 S 2 SGB II, wonach darlehensweise weiterhin SGB II-Leistungen zumindest für den Monat der Aufnahme einer Ausbildung erbracht werden können). Hiervon geht letztlich auch das LSG aus, weil es dem konkreten, bisher nicht umfassend aufgeklärten Handeln des Arbeitsvermittlers entscheidende Bedeutung beimisst. Insofern dürften noch tatsächliche Feststellungen zu den genauen Umständen der SGB II-Antragstellung über den Arbeitsvermittler der Agentur für Arbeit am 27.7.2005 und dem konkreten Zusammenwirken zwischen der BA und dem Beklagten im Falle der Klägerin in der hier streitigen Anfangszeit des SGB II erforderlich sein. Jedenfalls nach Aktenlage könnte der Vermerk des Arbeitsvermittlers vom 27.7.2005, dass ihr der Antrag auf Alg II ausgehändigt worden sei, im Sinne eines engen Zusammenwirkens und Weitergabe von Informationen auch unabhängig von einer gesonderten SGB II-Antragstellung verstanden worden sein.

26

5. Kommt das LSG nach weiterer Aufklärung der Gesamtumstände zu dem Ergebnis, dass eine vollständige Rücknahme des Bescheides vom 5.9.2005 nach § 45 SGB X wegen Vertrauensschutzes ausscheidet, ist die Rücknahmeentscheidung ggf als Aufhebung der Leistungsbewilligung wegen wesentlicher Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nach § 48 Abs 1 S 1 SGB X (teilweise) rechtmäßig. Der Verwaltungsakt soll gemäß § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. § 48 SGB X ist auch auf anfänglich rechtwidrige Dauerverwaltungsakte anwendbar, wenn sich die Verhältnisse nachträglich ändern. § 45 SGB X sperrt die Aufhebung nach § 48 SGB X wegen einer nachträglichen Änderung in jenen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, auf denen die (ursprüngliche) Rechtswidrigkeit nicht beruht, nicht(BSG Urteil vom 11.4.2002 - B 3 P 8/01 R - USK 2002-59, juris RdNr 18; ausführlich Padé in juris-PK § 45 SGB X RdNr 56 ff, 1. Aufl 2013; BSG SozR 3-1300 § 48 Nr 47, S 105). Der Beklagte hat seine Aufhebung mit Bescheid vom 15.5.2006 ebenso wie das Anhörungsschreiben vom 15.2.2006 im Übrigen zunächst darauf gestützt, dass die Klägerin BAföG-Leistungen, also nach § 11 SGB II zu berücksichtigendes Einkommen, erhalten habe. Auch zur Möglichkeit einer Aufhebung nach § 48 SGB X sind aber noch weitere Feststellungen des LSG erforderlich.

27

Nach § 11 Abs 1 S 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert. Hierzu zählen die BAföG-Zahlungen in (vorläufiger) Höhe von 297 Euro monatlich; die in § 11 Abs 1 SGB II normierten Ausnahmen sind hier nicht von Bedeutung. Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II ist nach der Rechtsprechung der für Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG zur sog Zuflusstheorie grundsätzlich alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält. Laufende Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen (§ 2 Abs 2 S 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld/Sozialgeld vom 20.10.2004 ). Insofern fehlen noch Feststellungen des LSG zu dem iS von § 11 Abs 2 SGB II maßgeblichen Zeitpunkt des Zuflusses und zu den vom Einkommen der Klägerin nach § 11 Abs 2 SGB II absetzbaren Beträgen. Auch ist zu prüfen, ob von dem im BAföG-Bescheid vom 30.11.2005 enthaltenen "Vorbehalt einer erneuten Einkommensprüfung" Gebrauch gemacht wurde.

28

6. Bei der Prüfung der Rücknahme- bzw Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung des Beklagten hat aber der Umstand keine Bedeutung, dass die Klägerin ggf Anspruch auf höhere KdU im Rahmen einer schon anfänglich rechtswidrigen SGB II-Bewilligung hätte haben können. Zwar hat sie dies - nach Aktenlage - gegenüber dem Beklagten durch Vorlage von Mietunterlagen geltend gemacht. Auch ist, wenn - wie hier - ein vollständiger oder teilweiser Eingriff in die Bestandskraft der in einer bestimmten Höhe bewilligten SGB II-Leistung erfolgt, dessen Berechtigung grundsätzlich unter Einbeziehung der weiteren, den Grund und die Höhe der bereits bewilligten Leistungen betreffenden Berechnungsfaktoren (unter Berücksichtigung des § 44 SGB X) zu prüfen, soweit Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit ersichtlich oder vorgetragen sind(vgl zu § 48 SGB X: Urteil des Senats vom 16.5.2012 - B 4 AS 132/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 60 RdNr 26). Hier waren nach der objektiven tatsächlichen und rechtlichen Ausgangslage für den im Revisionsverfahren noch streitigen Aufhebungszeitraum ab Ausbildungsbeginn am 25.8.2005 aber von vorneherein schon deshalb keine höheren SGB II-Leistungen möglich, weil der Anspruchsausschluss nach § 7 Abs 5 SGB II für sämtliche SGB II-Leistungen galt. § 22 Abs 7 SGB II, der abweichend hiervon für Auszubildende mit ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung einen Zuschuss ermöglicht, ist erst mit Wirkung zum 1.8.2006 durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 (BGBl I 1706) neu eingeführt worden.

29

Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 22.10.2008 wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Gründe

 
I.
Der Kläger begehrt die Reduzierung seiner Beiträge zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung.
Der Kläger führt ein landwirtschaftliches Unternehmen mit Obstanbau, darunter - so seine Angaben - Streuobstwiesen mit Mostobst, Flächen mit Tafelobstanbau und plantagenartig (1000 Bäume je Hektar) angelegtem Mostobstanbau. Nach den Satzungsbestimmungen der Beklagten wird der Beitrag zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung für landwirtschaftliche Unternehmen u.a. nach dem Flächenwert erhoben, wobei sich der Einzelflächenwert an der Art der Nutzung orientiert. Für die Beitragserhebung gegenüber dem Kläger ordnete die Beklagte auch die plantagenartig angelegten Mostobstwiesen - wie den Tafelobstanbau - der Nutzungsart Intensivobst zu, während die Streuobstwiesen als Grünland bewertet wurden. Abgrenzungskriterium sei die Anzahl von Bäumen je Hektar (ab 200 Intensivobstanbau). Der Kläger wendet sich gegen die Zuordnung des plantagenartigen Mostobstanbaus (in den Jahren 2001 bis 2006 zwischen 4,15 und 4,90 ha) zur Nutzungsart Intensivobst, weil die Erlöse dort wegen geringerer Auszahlungspreise deutlich niedriger sind als für Tafelobst und möchte diese Flächen als Grünland und damit hinsichtlich des Ertragswertes niedriger bewertet haben. Hieraus ergäbe sich eine Beitragsminderung für die Jahre 2001 bis 2006 in Höhe von - so die Berechnungen der Beklagten - insgesamt 669,76 EUR. Das Sozialgericht hat die gegen die Beitragserhebung für die Jahre 2001 bis 2006 gerichtete Klage mit dem Kläger am 05.11.2008 zugestelltem Urteil vom 22.10.2008 abgewiesen, die Berufung nicht zugelassen und in der Rechtsmittelbelehrung über die Nichtzulassungsbeschwerde belehrt. Am 03.12.2008 hat der Kläger Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung eingelegt. Er meint, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung.
II.
Nach § 145 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann die Nichtzulassung der Berufung mit der Beschwerde angefochten werden. Hier ist die Beschwerde indessen nicht statthaft, weil die Berufung auch ohne gesonderte Zulassung statthaft ist. Die Beschwerde ist daher zu verwerfen.
Die Berufung bedarf (nur dann) der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), es sei denn, die Berufung betrifft wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Zwar ist zwischen den Beteiligten die Rechtmäßigkeit der Beitragsberechnung streitig, wobei
- wie die Beklagte zutreffend dargelegt hat und was vom Kläger auch nicht bestritten worden ist - der jährliche Minderungsbetrag im Falle eines Erfolges des Klägers sich für die Jahre 2001 bis 2006 auf insgesamt 669,76 EUR (s. Schriftsatz der Beklagten vom 09.01.2009) und damit nicht auf mehr als 750,00 EUR beliefe. Die Berufungssumme wird daher nicht erreicht.
Allerdings betrifft der Rechtsstreit wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr, sodass die Berufung gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG keiner Zulassung bedarf.
Es ist in der Rechtsprechung anerkannt (BSG, Urteil vom 28.01.1999, B 12 KR 51/98 B in SozR 3-1500 § 144 Nr. 16), dass unter Geldleistungen i.S. des § 144 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGG in der seit dem 01.03.1993 geltenden Fassung nicht nur Leistungen von Leistungsträgern an Sozialleistungsberechtigte zu verstehen sind, sondern auch Leistungen, die die Leistungsträger vom Einzelnen fordern, wie etwa Beitragsforderungen. Damit geht es vorliegend um Leistungen i.S. des § 144 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGG.
Entgegen der Auffassung der Beklagten betrifft der Rechtsstreit auch wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr.
10 
Leistungen sind wiederkehrend oder laufend, wenn sie auf demselben Rechtsgrund beruhen und regelmäßig erbracht oder erhoben werden (BSG, a.a.O.). Sie beruhen auf einem einheitlichen Rechtsgrund, wenn sie auf Grund eines Gesetzes oder einer Satzungsvorschrift regelmäßig fällig werden und der die Zahlungspflicht auslösende Sachverhalt oder ein einmal begründeter Status, wie das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis, unverändert fortbesteht (BSG, a.a.O.). So liegt der Fall hier. Die Beitragspflicht des Klägers für die streitigen Jahre beruht auf den Regelungen der §§ 182 ff Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) und den satzungsrechtlichen Bestimmungen der Beklagten sowie der seit 2001 unverändert bestehenden Versicherungs- und Beitragspflicht des Klägers als landwirtschaftlicher Unternehmer (Status). Entgegen der Auffassung der Beklagten ändert hieran der Umstand nichts, dass sie die Beiträge grundsätzlich jährlich vollständig neu festsetzt. Denn es sind gerade mehrere dieser Festsetzungen und damit mehrere Jahre im Streit. Im Übrigen erfolgte mit dem Bescheid vom 19.12.2006 eine Beitragsfestsetzung - in Abänderung vorangegangener Bescheide - für die Jahre 2001 bis 2005, also gerade für mehrere Jahre. Auch der Umstand, dass nicht die Beitragspflicht dem Grunde nach, sondern nur die Beitragshöhe in Streit steht, ändert nichts daran, dass es um Beiträge für mehrere Jahre geht.
11 
Ist die Berufung somit zulässig, bedarf es ihrer Zulassung nicht. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts ist deshalb nicht statthaft und zu verwerfen. Das Verfahren ist insbesondere nicht als Berufungsverfahren (fort) zu führen. Dies ist nur für den Fall einer erforderlichen gesonderten und erfolgten Zulassung der Berufung vorgesehen (§ 145 Abs. 5 Satz 1 SGG). Auch eine Umdeutung der vom Kläger entsprechend der (unrichtigen) Rechtsmittelbelehrung im Urteil des Sozialgerichts erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde in eine Berufung ist nicht möglich.
12 
Nach der Rechtschreibung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 20.05.2003, B 1 KR 25/01 R in SozR 4-1500 § 158 Nr. 1 mit weiteren Nachweisen, auch zum Nachfolgenden) scheidet eine Umdeutung der Erklärung über die Einlegung eines Rechtsmittels entsprechend der erteilten Rechtsmittelbelehrung (hier also Nichtzulassungsbeschwerde) in ein anderes Rechtsmittel (hier die Berufung) schon wegen der unterschiedlichen Zielrichtung beider Rechtsmittel grundsätzlich aus, wobei es - so ausdrücklich das Bundessozialgericht - nicht darauf ankommt, ob der Rechtsmittelführer rechtskundig vertreten ist oder - wie hier - nicht. Soweit das Bundessozialgerichts (Urteil vom 14.12.2006, B 4 R 29/06 R in SozR 4-3250 § 14 Nr. 3) zur Vermeidung prozessrechtlicher Nachteile eine Ausnahme machen möchte, trägt es der vom Gesetzgeber gerade für diese Fälle in § 66 Abs. 2 SGG vorgesehenen Konsequenz nicht hinreichend Rechnung. Tatsächlich sind diese Fälle ausschließlich nach den Vorschriften über die Folgen einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung zu lösen (BSG, Urteil vom 20.05.2003, a.a.O.). Nichts anderes gilt für die Frage, wie die Erklärung über die Einlegung des Rechtsmittels auszulegen ist. Gerade wenn der jeweilige Rechtsmittelführer der (unrichtigen) Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung folgt, lässt dies keine Zweifel daran zu, dass er gerade dieses Rechtsmittel auch einlegen will (BSG, Urteil vom 20.05.2003, a.a.O.). Durch die Belehrung sind somit Irrtümer und Verwechslungen bei der Bezeichnung des Rechtsmittels weitgehend ausgeschlossen, sodass für die Annahme kein Raum ist, der Erklärende habe ein anderes als das von ihm bezeichnete Rechtsmittel einlegen wollen. Die vom BSG im Urteil vom 14.12.2006 vertretene Auffassung, es handle sich um einen Irrtum über das zulässige Rechtsmittel, lässt die dort gezogene Konsequenz - Erforschung des wirklichen Rechtsschutzbegehrens mit dem Ziel einer Klarstellung durch den Rechtsmittelführer - schon deshalb nicht zu, weil der Irrtum über das zulässige Rechtsmittel grundsätzlich nur einen unbeachtlicher Motivirrtum darstellt. Auch im vorliegenden Fall bestehen keinerlei Zweifel, dass der Kläger die vom Sozialgericht in der Rechtsmittelbelehrung zum Urteil vom 22.10.2008 dargestellte Nichtzulassungsbeschwerde hat einlegen wollen und eingelegt hat.
13 
Mit der Verwerfung der vom Kläger eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde und der insoweit vom Senat inzident getroffenen Feststellung der Zulässigkeit der Berufung steht aus Gründen der notwendigen Rechtsmittelklarheit und des gebotenen Vertrauensschutzes (BSG, Urteil vom 03.06.2004, B 11 AL 75/03 R in SozR 4-1500 § 144 Nr. 1) verbindlich fest, dass die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 22.10.2008 statthaft ist.
14 
Diese Berufung kann der Kläger angesichts der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung im Urteil des Sozialgerichts Stuttgart nach § 66 Abs. 2 SGG innerhalb eines Jahres seit der Zustellung dieses Urteils beim Landessozialgericht Baden-Württemberg einlegen.
15 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Der Kläger gehört nicht zum nach § 183 SGG privilegierten Personenkreis der Versicherten, sodass § 193 SGG keine Anwendung findet. Zwar ist er bei der Beklagten als landwirtschaftlicher Unternehmer versichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VII -) und damit auch „Versicherter“. Vorliegend wendet er sich aber ausschließlich gegen die Erhebung von Beiträgen . Damit steht ausschließlich seine Eigenschaft als beitragspflichtiger (vgl. § 150 Abs. 1 Satz 2 SGB VII) landwirtschaftlicher Unternehmer in Rede, nicht aber jene als Versicherter. Denn eine gerichtliche Kassation von Beitragsbescheiden würde an der Eigenschaft als Versicherter nichts ändern. Die Eigenschaft als Versicherter und jene als Unternehmer ist somit nicht untrennbar; und gerade auf den Status des Beteiligten im konkreten Verfahren stellt § 197a SGG ab (vgl. den Wortlaut „in dieser jeweiligen Eigenschaft“, so auch ausdrücklich BSG, Urteil vom 05.05.2006, B 10 LW 5/05 R). Mit seiner Auffassung steht der Senat im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. nur Urteil vom 04.12.2007, B 2 U 36/06 B; s. im Übrigen auch Köhler in SGb 2008, 76, 78).
16 
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist an die Krankenkassen (Einzugsstellen) zu zahlen. Die Einzugsstelle überwacht die Einreichung des Beitragsnachweises und die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Beitragsansprüche, die nicht rechtzeitig erfüllt worden sind, hat die Einzugsstelle geltend zu machen.

(2) Die Einzugsstelle entscheidet über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung auf Verlangen des Arbeitgebers durch einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid. Soweit die Einzugsstelle die Höhe des Arbeitsentgelts nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln kann, hat sie dieses zu schätzen. Dabei ist für das monatliche Arbeitsentgelt des Beschäftigten das am Beschäftigungsort ortsübliche Arbeitsentgelt mit zu berücksichtigen. Die nach § 28i Satz 5 zuständige Einzugsstelle prüft die Einhaltung der Arbeitsentgeltgrenze bei geringfügiger Beschäftigung nach den §§ 8 und 8a und entscheidet bei deren Überschreiten über die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid.

(2a) (weggefallen)

(3) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks vergibt die Einzugsstelle im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit die Betriebsnummer des Arbeitgebers, berechnet den Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz und zieht diese vom Arbeitgeber im Wege des Lastschriftverfahrens ein. Die Einzugsstelle meldet bei Beginn und Ende der Beschäftigung und zum Jahresende der Datenstelle der Rentenversicherung die für die Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit erforderlichen Daten eines jeden Beschäftigten. Die Einzugsstelle teilt dem Beschäftigten den Inhalt der abgegebenen Meldung schriftlich oder durch gesicherte Datenübertragung mit.

(4) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks bescheinigt die Einzugsstelle dem Arbeitgeber zum Jahresende

1.
den Zeitraum, für den Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden, und
2.
die Höhe des Arbeitsentgelts (§ 14 Absatz 3), des von ihm getragenen Gesamtsozialversicherungsbeitrags und der Umlagen.

(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit

1.
Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
a)
am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
b)
für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
c)
aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist,
2.
Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen,
3.
nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,
4.
Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.
Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt mit dem Tag als entstanden, an dem das die jeweilige Kammerzugehörigkeit begründende Gesetz verkündet worden ist. Wird der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 erweitert, werden diejenigen Pflichtmitglieder des berufsständischen Versorgungswerks nicht nach Satz 1 Nr. 1 befreit, die nur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglieder ihrer Berufskammer geworden sind. Für die Bestimmung des Tages, an dem die Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder erfolgt ist, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Personen, die nach bereits am 1. Januar 1995 geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für die Zeit der Ableistung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu sein, werden auch dann nach Satz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer für die Zeit der Ableistung des Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes nicht besteht. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die in Satz 1 Nr. 4 genannten Personen.

(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit

1.
für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,
2.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.

(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche oder elektronische Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.

(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. Der Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller in Textform und der den Antrag weiterleitenden berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch mit. Der Eingang des Antrags bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich. Der Datenaustausch erfolgt über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Datenstelle der Rentenversicherung. Die technische Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.

(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. Abweichend von Satz 1 entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt worden ist

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 von der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 von der obersten Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Die Vorschriften des Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.

(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.

(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.

Zuständige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist die Krankenkasse, von der die Krankenversicherung durchgeführt wird. Für Beschäftigte, die bei keiner Krankenkasse versichert sind, werden Beiträge zur Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung an die Einzugsstelle gezahlt, die der Arbeitgeber in entsprechender Anwendung des § 175 Absatz 3 Satz 2 des Fünften Buches gewählt hat. Zuständige Einzugsstelle ist in den Fällen des § 28f Absatz 2 die nach § 175 Absatz 3 Satz 4 des Fünften Buches bestimmte Krankenkasse. Zuständige Einzugsstelle ist in den Fällen des § 2 Absatz 3 die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Bei geringfügigen Beschäftigungen ist zuständige Einzugsstelle die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der Rentenversicherung.

(1) Die Sozialversicherung umfasst Personen, die kraft Gesetzes oder Satzung (Versicherungspflicht) oder auf Grund freiwilligen Beitritts oder freiwilliger Fortsetzung der Versicherung (Versicherungsberechtigung) versichert sind.

(1a) Deutsche im Sinne der Vorschriften über die Sozialversicherung und die Arbeitsförderung sind Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes.

(2) In allen Zweigen der Sozialversicherung sind nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige versichert

1.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind,
2.
behinderte Menschen, die in geschützten Einrichtungen beschäftigt werden,
3.
Landwirte.

(3) Deutsche Seeleute, die auf einem Seeschiff beschäftigt sind, das nicht berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, werden auf Antrag des Reeders

1.
in der gesetzlichen Kranken-,Renten- und Pflegeversicherung versichert und in die Versicherungspflicht nach dem Dritten Buch einbezogen,
2.
in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, wenn der Reeder das Seeschiff der Unfallverhütung und Schiffssicherheitsüberwachung durch die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation unterstellt hat und der Staat, dessen Flagge das Seeschiff führt, dem nicht widerspricht.
Für deutsche Seeleute, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und auf einem Seeschiff beschäftigt sind, das im überwiegenden wirtschaftlichen Eigentum eines deutschen Reeders mit Sitz im Inland steht, ist der Reeder verpflichtet, einen Antrag nach Satz 1 Nummer 1 und unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 einen Antrag nach Satz 1 Nummer 2 zu stellen. Der Reeder hat auf Grund der Antragstellung gegenüber den Versicherungsträgern die Pflichten eines Arbeitgebers. Ein Reeder mit Sitz im Ausland hat für die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten gegenüber den Versicherungsträgern einen Bevollmächtigten im Inland zu bestellen. Der Reeder und der Bevollmächtigte haften gegenüber den Versicherungsträgern als Gesamtschuldner; sie haben auf Verlangen entsprechende Sicherheit zu leisten.

(4) Die Versicherung weiterer Personengruppen in einzelnen Versicherungszweigen ergibt sich aus den für sie geltenden besonderen Vorschriften.

Versicherungspflichtig sind

1.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; während des Bezuges von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch besteht die Versicherungspflicht fort,
2.
behinderte Menschen, die
a)
in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
b)
in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
3.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen; dies gilt auch für Personen während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches,
3a.
(weggefallen)
4.
Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften während ihres Dienstes für die Gemeinschaft und während der Zeit ihrer außerschulischen Ausbildung.
Personen, die Wehrdienst leisten und nicht in einem Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit stehen, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienstleistende im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 oder 2a und Satz 4. Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft sind in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, nicht versicherungspflichtig beschäftigt, wobei Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes als ein Unternehmen gelten. Die in Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Personen gelten als Beschäftigte im Sinne des Rechts der Rentenversicherung. Die folgenden Personen stehen den Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gleich:
1.
Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden,
2.
Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).

(1) Versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies sind:

1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind; für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch bleibt die Versicherungspflicht unberührt,
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, auch wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden,
3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler, die nach § 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versicherungspflichtig sind,
4.
selbständige Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe, in Berufsbildungswerken oder in ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Berufsfindung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Leistungen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
8.
Behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, soweit sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Fünften Buches der Krankenversicherungspflicht unterliegen,
10.
Personen, die zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt beschäftigt sind oder die eine Fachschule oder Berufsfachschule besuchen oder eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten (Praktikanten), längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres; Auszubildende des Zweiten Bildungsweges, die sich in einem nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnittes befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, soweit sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 11, 11a, 11b oder 12 des Fünften Buches der Krankenversicherungspflicht unterliegen,
12.
Personen, die, weil sie bisher keinen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hatten, nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches oder nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Krankenversicherungspflicht unterliegen.

(2) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat haben, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(2a) Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(3) Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung.

(4) Nehmen Personen, die mindestens zehn Jahre nicht in der sozialen Pflegeversicherung oder der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig waren, eine dem äußeren Anschein nach versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung auf, besteht die widerlegbare Vermutung, daß eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung nach Absatz 1 Nr. 1 oder eine versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 oder 4 tatsächlich nicht ausgeübt wird. Dies gilt insbesondere für eine Beschäftigung bei Familienangehörigen oder Lebenspartnern.

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

(1) Versicherungsfrei sind

1.
Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
2.
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
3.
Beschäftigte im Sinne von Nummer 2, wenn ihnen nach kirchenrechtlichen Regelungen eine Anwartschaft im Sinne von Nummer 2 gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, sowie satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
in dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird. Für Personen nach Satz 1 Nr. 2 gilt dies nur, wenn sie
1.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben oder
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben oder
3.
innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in ein Rechtsverhältnis nach Nummer 1 berufen werden sollen oder
4.
in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie nach Satz 2 und die Erstreckung der Gewährleistung auf weitere Beschäftigungen entscheidet für Beschäftigte beim Bund und bei Dienstherren oder anderen Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, das zuständige Bundesministerium, im Übrigen die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben. Die Gewährleistung von Anwartschaften begründet die Versicherungsfreiheit von Beginn des Monats an, in dem die Zusicherung der Anwartschaften vertraglich erfolgt.

(2) Versicherungsfrei sind Personen, die eine

1.
Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches oder
2.
geringfügige selbständige Tätigkeit nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 des Vierten Buches
ausüben, in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit. Bei Anwendung von Satz 1 Nummer 2 ist im gesamten Kalenderjahr die zum 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltende Geringfügigkeitsgrenze maßgebend. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen selbständigen Tätigkeit nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung beschäftigt sind.

(3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.

(4) Versicherungsfrei sind Personen, die

1.
nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen,
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhalten oder
3.
bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben.
Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte in einer Beschäftigung, in der sie durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für selbständig Tätige, die den Verzicht gegenüber dem zuständigen Träger der Rentenversicherung erklären.

(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit

1.
Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
a)
am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
b)
für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
c)
aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist,
2.
Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen,
3.
nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,
4.
Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.
Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt mit dem Tag als entstanden, an dem das die jeweilige Kammerzugehörigkeit begründende Gesetz verkündet worden ist. Wird der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 erweitert, werden diejenigen Pflichtmitglieder des berufsständischen Versorgungswerks nicht nach Satz 1 Nr. 1 befreit, die nur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglieder ihrer Berufskammer geworden sind. Für die Bestimmung des Tages, an dem die Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder erfolgt ist, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Personen, die nach bereits am 1. Januar 1995 geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für die Zeit der Ableistung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu sein, werden auch dann nach Satz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer für die Zeit der Ableistung des Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes nicht besteht. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die in Satz 1 Nr. 4 genannten Personen.

(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit

1.
für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,
2.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.

(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche oder elektronische Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.

(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. Der Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller in Textform und der den Antrag weiterleitenden berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch mit. Der Eingang des Antrags bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich. Der Datenaustausch erfolgt über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Datenstelle der Rentenversicherung. Die technische Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.

(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. Abweichend von Satz 1 entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt worden ist

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 von der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 von der obersten Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Die Vorschriften des Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.

(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.

(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.

(1) Versicherungsfrei sind

1.
Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
2.
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
3.
Beschäftigte im Sinne von Nummer 2, wenn ihnen nach kirchenrechtlichen Regelungen eine Anwartschaft im Sinne von Nummer 2 gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, sowie satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
in dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird. Für Personen nach Satz 1 Nr. 2 gilt dies nur, wenn sie
1.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben oder
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben oder
3.
innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in ein Rechtsverhältnis nach Nummer 1 berufen werden sollen oder
4.
in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie nach Satz 2 und die Erstreckung der Gewährleistung auf weitere Beschäftigungen entscheidet für Beschäftigte beim Bund und bei Dienstherren oder anderen Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, das zuständige Bundesministerium, im Übrigen die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben. Die Gewährleistung von Anwartschaften begründet die Versicherungsfreiheit von Beginn des Monats an, in dem die Zusicherung der Anwartschaften vertraglich erfolgt.

(2) Versicherungsfrei sind Personen, die eine

1.
Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches oder
2.
geringfügige selbständige Tätigkeit nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 des Vierten Buches
ausüben, in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit. Bei Anwendung von Satz 1 Nummer 2 ist im gesamten Kalenderjahr die zum 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltende Geringfügigkeitsgrenze maßgebend. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen selbständigen Tätigkeit nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung beschäftigt sind.

(3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.

(4) Versicherungsfrei sind Personen, die

1.
nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen,
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhalten oder
3.
bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben.
Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte in einer Beschäftigung, in der sie durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für selbständig Tätige, die den Verzicht gegenüber dem zuständigen Träger der Rentenversicherung erklären.

(1) Versicherungsfrei sind Personen in einer Beschäftigung als

1.
Beamtin, Beamter, Richterin, Richter, Soldatin auf Zeit, Soldat auf Zeit, Berufssoldatin oder Berufssoldat der Bundeswehr sowie als sonstige Beschäftigte oder sonstiger Beschäftigter des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, Anstalt, Stiftung oder eines Verbandes öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben,
2.
Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben,
3.
Lehrerin oder Lehrer an privaten genehmigten Ersatzschulen, wenn sie hauptamtlich beschäftigt sind und nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben,
4.
satzungsmäßige Mitglieder von geistlichen Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen, wenn sie sich aus überwiegend religiösen oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht oder anderen gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigen und nicht mehr als freien Unterhalt oder ein geringes Entgelt beziehen, das nur zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen ausreicht,
5.
Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft für das Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören. Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes gelten als ein Unternehmen.

(2) Versicherungsfrei sind Personen in einer geringfügigen Beschäftigung; abweichend von § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches werden geringfügige Beschäftigungen und nicht geringfügige Beschäftigungen nicht zusammengerechnet. Versicherungsfreiheit besteht nicht für Personen, die

1.
im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz,
2.
wegen eines Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld oder
3.
wegen stufenweiser Wiedereingliederung in das Erwerbsleben (§ 74 Fünftes Buch, § 44 Neuntes Buch) oder aus einem sonstigen der in § 146 Absatz 1 genannten Gründe
nur geringfügig beschäftigt sind.

(3) Versicherungsfrei sind Personen in einer

1.
unständigen Beschäftigung, die sie berufsmäßig ausüben. Unständig ist eine Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche der Natur der Sache nach beschränkt zu sein pflegt oder im voraus durch Arbeitsvertrag beschränkt ist,
2.
Beschäftigung als Heimarbeiterin oder Heimarbeiter, die gleichzeitig mit einer Tätigkeit als Zwischenmeisterin oder Zwischenmeister (§ 12 Abs. 4 Viertes Buch) ausgeübt wird, wenn der überwiegende Teil des Verdienstes aus der Tätigkeit als Zwischenmeisterin oder Zwischenmeister bezogen wird,
3.
Beschäftigung als ausländische Arbeitnehmerin oder ausländischer Arbeitnehmer zur beruflichen Aus- oder Fortbildung, wenn
a)
die berufliche Aus- oder Fortbildung aus Mitteln des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder aus Mitteln einer Einrichtung oder einer Organisation, die sich der Aus- oder Fortbildung von Ausländerinnen oder Ausländern widmet, gefördert wird,
b)
sie verpflichtet sind, nach Beendigung der geförderten Aus- oder Fortbildung das Inland zu verlassen, und
c)
die im Inland zurückgelegten Versicherungszeiten weder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft noch nach zwischenstaatlichen Abkommen oder dem Recht des Wohnlandes der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers einen Anspruch auf Leistungen für den Fall der Arbeitslosigkeit in dem Wohnland der oder des Betreffenden begründen können,
4.
Beschäftigung als Bürgermeisterin, Bürgermeister, Beigeordnete oder Beigeordneter, wenn diese Beschäftigung ehrenamtlich ausgeübt wird,
5.
Beschäftigung, die nach den §§ 16e und 16i des Zweiten Buches gefördert wird.

(4) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer

1.
ihrer Ausbildung an einer allgemeinbildenden Schule oder
2.
ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule
eine Beschäftigung ausüben. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn die oder der Beschäftigte schulische Einrichtungen besucht, die der Fortbildung außerhalb der üblichen Arbeitszeit dienen.

(5) Versicherungsfrei sind Personen, die während einer Zeit, in der ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, eine Beschäftigung ausüben. Satz 1 gilt nicht für Beschäftigungen, die während der Zeit, in der ein Anspruch auf Teilarbeitslosengeld besteht, ausgeübt werden.

(1) Wer eine geringfügige Beschäftigung nach §§ 8, 8a des Vierten Buches ausübt, ist in dieser Beschäftigung versicherungsfrei; dies gilt nicht für eine Beschäftigung

1.
im Rahmen betrieblicher Berufsbildung,
2.
nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz,
3.
nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz.
§ 8 Abs. 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese Versicherungspflicht begründet.

(2) Personen, die am 30. September 2022 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung versicherungspflichtig waren, welche die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 oder § 8a des Vierten Buches in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches in der ab dem 1. Oktober 2022 geltenden Fassung erfüllt, bleiben in dieser Beschäftigung längstens bis zum 31. Dezember 2023 versicherungspflichtig, sofern sie nicht die Voraussetzungen für eine Versicherung nach § 10 erfüllen und solange ihr Arbeitsentgelt 450 Euro monatlich übersteigt. Sie werden auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht nach Satz 1 befreit. § 8 Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zeitpunkts des Beginns der Versicherungspflicht der 1. Oktober 2022 tritt.

(3) (weggefallen)

(1) Versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies sind:

1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind; für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch bleibt die Versicherungspflicht unberührt,
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, auch wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden,
3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler, die nach § 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versicherungspflichtig sind,
4.
selbständige Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe, in Berufsbildungswerken oder in ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Berufsfindung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Leistungen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
8.
Behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, soweit sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Fünften Buches der Krankenversicherungspflicht unterliegen,
10.
Personen, die zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt beschäftigt sind oder die eine Fachschule oder Berufsfachschule besuchen oder eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten (Praktikanten), längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres; Auszubildende des Zweiten Bildungsweges, die sich in einem nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnittes befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, soweit sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 11, 11a, 11b oder 12 des Fünften Buches der Krankenversicherungspflicht unterliegen,
12.
Personen, die, weil sie bisher keinen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hatten, nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches oder nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Krankenversicherungspflicht unterliegen.

(2) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat haben, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(2a) Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(3) Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung.

(4) Nehmen Personen, die mindestens zehn Jahre nicht in der sozialen Pflegeversicherung oder der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig waren, eine dem äußeren Anschein nach versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung auf, besteht die widerlegbare Vermutung, daß eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung nach Absatz 1 Nr. 1 oder eine versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 oder 4 tatsächlich nicht ausgeübt wird. Dies gilt insbesondere für eine Beschäftigung bei Familienangehörigen oder Lebenspartnern.

(1) Die Wahlen sind entweder allgemeine Wahlen oder Wahlen in besonderen Fällen. Allgemeine Wahlen sind die im gesamten Wahlgebiet regelmäßig und einheitlich stattfindenden Wahlen. Wahlen in besonderen Fällen sind Wahlen zu den Organen neu errichteter Versicherungsträger und Wahlen, die erforderlich werden, weil eine Wahl für ungültig erklärt worden ist (Wiederholungswahlen).

(2) Die Wahlen sind frei, geheim und öffentlich; es gelten die Grundsätze der Verhältniswahl. Das Wahlergebnis wird nach dem Höchstzahlverfahren d'Hondt ermittelt. Dabei werden nur die Vorschlagslisten berücksichtigt, die mindestens fünf vom Hundert der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23. Juli 2013 aufgehoben, soweit darin der Bescheid vom 6. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. November 2012 hinsichtlich der Feststellung der Versicherungspflicht für die Monate Mai, Juni und Dezember 2011 sowie März bis Mai 2012 aufgehoben wurde; insoweit wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe wird hinsichtlich der Kostenentscheidung geändert.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen in erster Instanz die Klägerin zu 40%, die Beklagte zu 60% und in zweiter Instanz die Klägerin zu 85%, die Beklagte zu 15%. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

Der Streitwert für beide Rechtszüge wird endgültig auf EUR 5.000,00 festgesetzt.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die rückwirkende Feststellung der versicherungspflichtigen Beschäftigung des Beigeladenen wegen mehrfacher geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse mit verschiedenen Arbeitgebern.
Der Beigeladene war von August 2003 bis 30. November 2008, 1. März 2009 bis 30. Juni 2011 und wieder ab dem 1. September 2011 bei der Fa. S. & F. I. GmbH (im Folgenden SF) als Hausmeister beschäftigt. Die Beschäftigungen wurden jeweils als geringfügige Beschäftigungen gemeldet. Die Höhe des monatlichen Arbeitsentgelts schwankte (gemeldetes Entgelt für März bis Dezember 2009 EUR 1.992,00, für Januar bis Dezember 2010 EUR 2.532,00). Für die Zeit von Januar bis Juni 2011 erzielte der Beigeladene Bruttoentgelt i.H.v. insgesamt EUR 1.549,50 (monatlich zwischen EUR 195,00 und EUR 299,40), für September bis Dezember 2011 EUR 130,20 und für Januar bis Mai 2012 EUR 320,80 (monatlich zwischen EUR 49,90 und 82,50).
Die klagende Aktiengesellschaft beschäftigt an 18 Standorten etwa 1.400 Mitarbeiter, darunter 100 Aushilfskräfte. Das Lohnbüro umfasst 2,5 Vollzeitstellen. Unter dem 16. Februar 2004 vereinbarten die Klägerin und der Beigeladene dessen Beschäftigung als Fahrer „ab 01.02.2004 im Rahmen einer geringfügigen Nebentätigkeit“ mit einer Vergütung in Höhe von EUR 6,50 pro Stunde. Das Arbeitsverhältnis wurde zunächst bis zum 31. Juli 2004 befristet, in der Folgezeit jedoch zunächst zu denselben Bedingungen fortgeführt. In einem ebenfalls am 16. Februar 2004 unterzeichneten Fragebogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung einer geringfügigen Beschäftigung gab der Beigeladene gegenüber der Klägerin an, seit August 2003 bei SF in einem geringfügigen Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von zwei bis sieben Stunden zu stehen. Hieraus erziele er ein monatliches Einkommen in Höhe von etwa EUR 200,00. Des Weiteren versicherte der Beigeladene in diesem Fragebogen, künftig jede Veränderung sowohl seiner Verdienstsituation als auch seiner arbeitszeitlichen Inanspruchnahme bei anderen Arbeitgebern sofort mitzuteilen. Nach Anmeldung dieser Beschäftigung bei der Beklagten bestätigte diese der Klägerin mit Schreiben vom 2. August 2005, das für die bei ihr ausgeübte geringfügig entlohnte Beschäftigung Versicherungsfreiheit vorliege. Die Klägerin wurde gebeten, „in regelmäßigen Abständen die Einhaltung der Entgeltgrenze zu prüfen“. Auf Anfrage der Beklagten gab die Klägerin am 29. Juni 2009 ein durchschnittliches monatliches Bruttoarbeitsentgelt für die Sozialversicherung (aus maximal den letzten zwölf abgerechneten Monaten) in Höhe von EUR 133,31 an. Für die Zeit von Januar bis April 2011 betrug das Bruttoentgelt des Beigeladenen bei der Klägerin insgesamt EUR 784,50 (monatlich schwankend zwischen EUR 179,86 und EUR 202,61). Ab Mai 2011 stieg dieses Bruttoentgelt auf monatlich schwankend zwischen EUR 314,80 und EUR 399,95 (insgesamt EUR 4.781,38 bis einschließlich Mai 2012).
Auf Anfrage der Beklagten im Mai 2012 nach dem durchschnittlichen monatlichen Bruttoarbeitsentgelt für die Sozialversicherung (aus maximal den letzten zwölf abgerechneten Monaten) teilten die Klägerin ein solches in Höhe von EUR 365,12 sowie SF in Höhe von EUR 41,50 mit. Daraufhin stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin mit Bescheid vom 23. Juni 2012 die Versicherungspflicht des Beigeladenen in der bei der Klägerin ausgeübten Beschäftigung aufgrund der Zusammenrechnung mehrerer geringfügig entlohnter Minijobs ab Zugang des Bescheides (26. Juni 2012) fest. Zur Prüfung des rückwirkenden Eintritts der Versicherungspflicht wurde die Klägerin gebeten, die nach der Beitragsverfahrensordnung (BVV) erforderlichen Nachweise zu übersenden. Unter dem 28. Juni 2012 teilte die Klägerin darauf hin ohne Übersendung der angeforderten Unterlagen mit, seit dem 1. Juni 2012 ein durchschnittliches monatliches Arbeitsentgelt nur noch in Höhe von EUR 340,00 zu zahlen, so dass die Arbeitsentgeltgrenze von EUR 400,00 insgesamt nicht überschritten werde.
Mit Bescheid vom 6. Juli 2012 nahm die Beklagte den Bescheid vom 23. Juni 2012 zurück, da eine Entgeltanpassung vor ihrer damaligen Bescheiderteilung erfolgt sei. Versicherungspflicht liege jedoch vor für die Zeiten vom 1. Januar 2011 bis 30. Juni 2011 sowie vom 1. September 2011 bis 31. Mai 2012, da die Klägerin als Arbeitgeber grob fahrlässig gehandelt habe. Grobe Fahrlässigkeit liege vor, weil die Klägerin trotz schriftlicher Aufforderung die geforderten Nachweise nicht eingereicht habe. Zur Begründung des dagegen am 20. Juli 2012 eingelegten Widerspruches führte die Klägerin aus, grobe Fahrlässigkeit ihrerseits liege nicht vor, da sie in der Vergangenheit alle angeforderten Fragebögen umgehend ausgefüllt und zurückgeschickt habe. Des Weiteren legte sie die Vereinbarung mit dem Beigeladenen vom 16. Februar 2004 sowie den von diesem ausgefüllten Fragebogen vom selben Tag vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. November 2011 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Bei der Bestimmung einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) seien unter anderem mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen zusammenzurechnen. Da die zusammengerechneten Entgelte aus den geringfügigen Beschäftigungen des Arbeitnehmers in den im Ausgangsbescheid geregelten Zeiträumen die Arbeitsentgeltgrenze von EUR 400,00 überschreite, liege insoweit Versicherungspflicht vor. Soweit gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 SGB IV die Versicherungspflicht erst mit dem Tag der Bekanntgabe der Feststellung durch die Einzugsstelle eintrete, finde diese Regelung vorliegend gemäß § 8 Abs. 2 Satz 4 SGB IV keine Anwendung. Die Klägerin habe grob fahrlässig gegen ihre originären Arbeitgeberpflichten verstoßen. Ihre versicherungsrechtliche Beurteilung sei unzutreffend gewesen, obwohl alle entscheidungserheblichen Tatsachen und Rechtsnormen bekannt gewesen sein. Ausgehend von dem im Einstellungsbogen genannten monatlichen Entgelt sei offensichtlich gewesen, dass die Grenze von EUR 400,00 nicht eingehalten werde. Weitere Ermittlungen arbeitgeberseitig seien nicht erfolgt, obwohl zumindest Anhaltspunkte vorgelegen hätten, um den Sachverhalt in Hinsicht auf die versicherungsrechtliche Beurteilung weiter aufzuklären.
Hiergegen erhob die Klägerin am 13. Dezember 2012 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG).
Mit Schriftsatz vom 20. Juni 2013 gab die Beklagte ein Teilanerkenntnis ab. Sie hob den Bescheid vom 6. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. November 2012 teilweise auf und anerkannte, dass bezüglich der Beschäftigung des Beigeladenen bei der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar bis 28. Februar 2011, 1. April bis 30. April 2011, 1. September 2011 bis 30. November 2011 sowie vom 1. Januar 2012 bis 29. Februar 2012 Versicherungspflicht nicht bestanden habe. Im Übrigen verbleibe es bei der Versicherungspflicht für die Zeit vom 1. bis 31. März 2011, 1. Mai 2011 bis 30. Juni 2011, 1. bis 31. Dezember 2011 und vom 1. März 2012 bis 31. Mai 2012. Nach den mittlerweile vorliegenden Einzelentgeltaufstellungen der Klägerin und der SF sei die Entgeltgrenze insgesamt teilweise eingehalten worden. In den übrigen Zeiträumen verbleibe es bei der Feststellung von rückwirkender Versicherungspflicht wegen grober Fahrlässigkeit. Die Klägerin nahm dieses Teilanerkenntnis mit Schriftsatz vom 28. Juni 2013 an und erklärte den Rechtsstreit insoweit für erledigt.
Zur Begründung der weitergeführten Klage führte sie aus, keine Pflichtverletzung begangen zu haben. Bei Einstellung des Beigeladenen habe sie eine Erklärung nach § 8 Abs. 2 Nr. 7 BVV über weitere Beschäftigungen eingeholt. Diese Erklärung habe auch den Hinweis enthalten, dass der Beigeladene jede Veränderung seiner Verdienstsituation mitzuteilen habe. Diese bereits 2004 eingeholte Erklärung genüge somit den erst zum 1. Januar 2011 in § 8 Abs. 2 Nr. 7 BVV eingeführten Anforderungen. Es sei originäre Aufgabe der Beklagten, bei Doppelbeschäftigungen engmaschig die betroffenen Arbeitgeber zu den bezahlten Entgelt zu befragen, um die Einhaltung der Arbeitsentgeltgrenze bei Zusammenrechnung zu prüfen. Selbst wenn ein Fehlverhalten ihrerseits vorgelegen habe, könne dies nicht als grob fahrlässig bewertet werden. Der Beigeladene habe sie darüber informiert, dass er in einem weiteren geringfügigen Arbeitsverhältnis stehe und seine Einkünfte schwankten bzw. er in manchen Monaten gar keine Einkünfte erziele. Es sei ihr daher überhaupt nicht möglich, die Versicherungspflicht für jeden Abrechnungsmonat zu überprüfen, was auch nicht zu ihren Pflichten gehöre. Seitens der Beklagten sei auch kein Hinweis erfolgt, in welchen regelmäßigen Abständen welcher Sachverhalt zu prüfen sei.
Die Beklagte hielt an ihrer Einschätzung einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung fest. Auch wenn die in § 8 BVV genannten Verpflichtungen zunächst die Beschäftigungsaufnahme beträfen, hätte die Klägerin darüber hinaus in regelmäßigen Abständen vom Beigeladenen erneut eine entsprechende Erklärung einfordern können, ob dieser nach wie vor eine weitere Beschäftigung ausübe, aus der Entgelt erzielt werde, das zusammen mit dem Entgelt aus der Beschäftigung bei der Klägerin die Entgelt Grenze der Geringfügigkeit übersteige. Nur so könne jeder Arbeitgeber seiner Verpflichtung aus § 28a Abs. 1 Nr. 5 SGB IV nachkommen und meldepflichtige Änderungen in der Beitragspflicht mitteilen. Ein entsprechendes Fragerecht stehe dem Arbeitgeber insoweit zu. Spätestens zum 1. Januar 2011 mit der Erweiterung der Dokumentationspflichten des Arbeitgebers durch das Dritte SGB IV-Änderungsgesetz hätte die Klägerin die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des Beschäftigungsverhältnisses aktualisieren müssen. Immerhin mangele es dem ursprünglichen Einstellungsbogen an der nunmehr vorgesehenen schriftlichen Bestätigung des Arbeitnehmers, wonach er dem Arbeitgeber die Aufnahme weiterer Beschäftigungen anzuzeigen habe. Diese Erklärung des Arbeitnehmers sei ebenfalls zu den Lohnunterlagen zu nehmen. Ein solcher Nachweis sei von der Klägerin aber zu keiner Zeit vorgelegt worden. Darüber hinaus hätte die Klägerin, ausgehend von der Angabe des Beigeladenen über ein durchschnittliches Entgelt in Höhe von rund EUR 200,00 monatlich aus dem weiteren Minijob, aufgrund des zuletzt bereinigten durchschnittlichen monatlichen Entgelts aus der Beschäftigung bei ihr in Höhe von EUR 365,12 ohne weiteres erkennen können bzw. müssen, dass die Entgeltgrenze offensichtlich bereits seit geraumer Zeit nicht mehr eingehalten werde.
10 
Der mit Beschluss des SG vom 6. März 2013 Beigeladene äußerte sich nicht.
11 
Mit Urteil vom 23. Juli 2013 hob das SG den Bescheid vom 6. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 15. November 2012 betreffend die Monate März 2011, Mai 2011, Juni 2011, Dezember 2011 sowie März bis Mai 2012 auf. Ein grob fahrlässiges Versäumnis der Klägerin sei nicht anzunehmen. Das Einkommen des Beigeladenen habe monatlich geschwankt, so dass eine monatliche Befragung durch die Arbeitgeberinnen erforderlich gewesen wäre. Dass die Klägerin dies nicht getan habe, stelle kein grob fahrlässiges Versäumnis dar. Eine Verletzung der Pflichten nach § 8 BVV liege in diesem Fall nicht vor. Insbesondere habe die Klägerin eine Erklärung des Beigeladenen über weitere Beschäftigungen sowie die Bestätigung, dass die Aufnahme weiterer Beschäftigungen dem Arbeitgeber anzuzeigen seien, zu den Akten genommen. § 8 Abs. 2 Nr. 7 BVV verpflichte den Arbeitgeber nicht, den geringfügig Beschäftigten eine Erklärung über die Höhe des Arbeitsentgeltes der weiteren Beschäftigung abgeben zu lassen. Vorliegend habe die Klägerin den Beigeladenen sogar bestätigen lassen, dass er jede Veränderung seiner Verdienstsituation der Klägerin mitteilen werde. Ebenso wenig habe die Klägerin die Aufforderung der Beklagten im Schreiben vom 2. August 2005, die Einhaltung der Entgeltgrenze regelmäßig zu prüfen, grob fahrlässig verletzt. Eine grobe Fahrlässigkeit hätte - unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und unternehmenspolitischen Interessen der Klägerin - vorausgesetzt, dass die Beklagte ihr konkrete Vorgaben gemacht hätte. Die Bitte, eine „regelmäßige“ Prüfung vorzunehmen, erfülle diese Anforderungen nicht. Zwar habe das Arbeitsentgelt des Beigeladenen allein bei der Klägerin zeitweise nur wenige Cent unter der Geringfügigkeitsgrenze gelegen, so dass es aus Sicht der Klägerin zumindest nahegelegen habe, dass die Summe aus beiden Beschäftigungen die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet. Allerdings sei auch für diese Fälle erforderlich, dass die Beklagte der Klägerin konkret ihre Pflichten zur weiteren Aufklärung vorgebe. Ansonsten sei es unklar, bei welchem Mindesteinkommen die Klägerin zu weiteren Befragung angehalten sei.
12 
Gegen dieses ihr am 30. August 2013 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 6. September 2013 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt und zur Begründung unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens ausgeführt, das SG habe zu Unrecht eine einschränkende Auslegung der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 3 und 4 SGB IV abgelehnt. Es werde nicht bestritten, dass die Klägerin bei Beginn der Beschäftigung des Beigeladenen eine korrekte sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des Beschäftigungsverhältnisses vorgenommen habe. Ab Januar 2011 sei jedoch bei schwankendem Verdienst die von ihr geleistete regelmäßige Vergütung auf über EUR 200,00 angestiegen. Das von der Klägerin auf Anfrage bescheinigte durchschnittliche monatliche Entgelt habe sich im Mai 2012 bereits auf EUR 365,12 belaufen. Unter Berücksichtigung der sich aus dem vorliegenden Einstellungsbogen ergebenden Informationen zur Höhe des Entgelts bei dem weiteren Arbeitgeber hätte die Klägerin ohne Weiteres erkennen müssen, dass dies nunmehr zu einem Überschreiten der Entgeltgrenze führe. Somit seien naheliegende Überlegungen seitens der Klägerin nicht angestellt bzw. nicht beachtet worden. Die Pflichten von Arbeitgebern im Zusammenhang mit dem Meldeverfahren, dem Führen und Aufbewahren von Lohnunterlagen und der Ermittlung und Entrichtung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages seien in den §§ 28a ff. SGB IV ausdrücklich geregelt. Danach sei der Arbeitgeber als sogenannter in Dienst genommener Privater verpflichtet, die Versicherungs- und Beitragspflicht selbständig zu prüfen. Der Beschäftigte habe insoweit dem Arbeitgeber die zur Durchführung des Meldeverfahrens erforderlichen Angaben zu machen. In Zweifelsfällen könne der Arbeitgeber einen Antrag nach § 28 h Abs. 2 SGB IV auf Feststellung des versicherungsrechtlichen Status stellen. Angesichts der Sach- und Rechtslage sei zumindest eine sofortige Aktualisierung der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung des Beschäftigungsverhältnisses durch die Klägerin unabdingbar gewesen. Spätestens im Hinblick auf die zum 1. Januar 2011 erweiterten Dokumentationspflichten des Arbeitgebers sei eine erneute schriftliche Befragung des Arbeitnehmers gerade im Hinblick auf die Höhe des Entgelts bei dem weiteren Minijob-Arbeitgeber unumgänglich gewesen. Trotz der schwankenden Entgelte sei eine monatliche Befragung des Arbeitnehmers nicht erforderlich gewesen. Entscheidend sei das „regelmäßige Arbeitsentgelt“. Dieses ermittle sich abhängig von der Anzahl der Monate, für die eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt bestehe, wobei maximal ein Jahreszeitraum zugrunde zu legen sei. Ob die für die geringfügig entlohnte Beschäftigung maßgebende Entgeltgrenze regelmäßig im Monat oder nur gelegentlich unter- oder überschritten werde, sei aus Sicht des Arbeitgebers stets bei Beginn der Beschäftigung und erneut bei jeder dauerhaften Veränderung in den Verhältnissen im Wege einer vorausschauenden Betrachtung zu beurteilen. Solange die jährliche Entgeltgrenze nicht überschritten werde, sei es für das Vorliegen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung unschädlich, wenn aufgrund eines unvorhersehbaren Jahresverlaufes bei schwankendem Arbeitsentgelt in einzelnen Monaten auch Arbeitsentgelte oberhalb der Entgeltgrenze erzielt würden. Auch ein nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze führe nicht zur Beendigung der geringfügig entlohnten Beschäftigung. Als gelegentlich sei dabei ein Zeitraum von bis zu zwei Monaten innerhalb eines Zeitjahres anzusehen. Jedes weitere, über den Zeitraum von zwei Monaten hinausgehende, nicht vorhersehbare Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze innerhalb des maßgebenden Zeitjahres sei nicht mehr gelegentlich und begründe eine nicht geringfügige Beschäftigung, es sei denn, die in dem vom Arbeitgeber gewählten Jahreszeitraum für die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgeltes maßgebliche Entgeltgrenze werde eingehalten. Vorliegend sei es ab Mai 2011 infolge Mehrarbeit zur Anhebung des regelmäßigen Verdienstes auf deutlich über EUR 300,00 monatlich gekommen. Selbst wenn man von Unvorhersehbarkeit aus ginge, läge im Kalenderjahr 2011 ein mehr als zweimaliges Überschreiten vor. Zu Beginn des Kalenderjahres 2012 sei der Klägerin der höhere Verdienst längst bekannt gewesen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte die durchzuführende Prognose zu einer anderen sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung durch die Klägerin führen müssen. Die hiervon abweichende, dem Teilanerkenntnis zugrunde liegende monatliche Betrachtung sei zu Gunsten der Klägerin erfolgt.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23. Juli 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
15 
hilfsweise
16 
die Revision zuzulassen.
17 
Die Klägerin beantragt,
18 
die Berufung zurückzuweisen.
19 
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und hat ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen vorgetragen, der Beigeladene sei in der Betriebsstätte B. eingesetzt worden. Dem dortigen Betriebsleiter habe er mitgeteilt, mehr arbeiten zu wollen, da er bei der anderen Tätigkeit weniger verdiene. Die dortigen Einkünfte schwankten, manchmal verdiene er nichts. Dies habe der Betriebsleiter an sie weitergegeben, die dann korrekte Meldungen vorgenommen habe. Dass sie nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) als Arbeitgeberin verpflichtet gewesen sei, spätestens Anfang des Jahres 2012 eine gewissenhafte Schätzung über das voraussichtliche Einkommen des Beigeladenen über das gesamte Kalenderjahr für beide Beschäftigungen vorzunehmen, sei ihr nicht bekannt gewesen. Auch die Beklagte sei nicht von einer Jahresbetrachtung ausgegangen. Bereits diese unterschiedlichen Rechtsauffassungen zeigten, dass ihr kein grob fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden könne.
20 
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. In der Sache hat er vorgetragen, die Problematik sei aufgetreten, weil bei der Klägerin ein Fahrer ausgefallen sei und er deshalb mehr gearbeitet habe.
21 
Am 22. Januar 2015 hat die damals zuständige Berichterstatterin einen Erörterungstermin mit den Beteiligten durchgeführt. Auf die Niederschrift vom 22. Januar 2015 wird insoweit verwiesen.
22 
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
23 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
24 
1. Der Senat konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden. Die nach § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft, da sie nicht den Beschränkungen des § 144 SGG unterliegt. Die Klage betrifft keine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt i.S.d. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, sondern das Bestehen von Versicherungspflicht. Diese wurde mit den angefochtenen Bescheiden hinsichtlich der vom Beigeladenen bei der Klägerin ausgeübten Beschäftigung festgestellt (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. April 2008 - L 5 R 2125/07 - juris Rn. 28).
25 
2. Nach dem Verfügungssatz der streitgegenständlichen Bescheide (Bescheid vom 6. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 15. November 2012), dem Inhalt des angenommenen Teilanerkenntnisses in erster Instanz sowie dem Tenor des von der Beklagten angefochtenen Urteils des SG ist Gegenstand des Berufungsverfahrens die Versicherungspflicht des Beigeladenen in der Beschäftigung bei der Klägerin nur noch in den Zeiten vom 1. bis 31. März, 1. Mai bis 30. Juni und 1. bis 31. Dezember 2011 sowie 1. März bis 31. Mai 2012.
26 
3. Die Berufung der Beklagten ist hinsichtlich des Monats März 2011 unbegründet, hat aber im Übrigen Erfolg. Für die Zeit ab dem 1. Mai 2011 sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.
27 
Rechtsgrundlage für den angefochtenen Verwaltungsakt durch die Beklagte ist § 28h Abs. 2 Satz 4 SGB IV (in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 Buchst. b Drittes Gesetz zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze [3. SGB IVÄndG] vom 5. August 2010, BGBl. I S. 1127). Danach prüft die nach § 28i Satz 5 SGB IV zuständige Einzugsstelle - die Beklagte - die Einhaltung der Arbeitsentgeltgrenze bei geringfügiger Beschäftigung nach den §§ 8 und 8a SGB IV und entscheidet bei deren Überschreiten über die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid.
28 
a) Personen, die i.S.d. § 7 SGB IV gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und § 3 Nr. 1 SGB IV regelmäßig der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung. Für die einzelnen Zweige der Sozialversicherung folgt dies spezialgesetzlich ferner aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) für die gesetzliche Krankenversicherung, aus § 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) für die gesetzliche Rentenversicherung, aus § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) für die soziale Pflegeversicherung sowie aus § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) für den Bereich der Arbeitsförderung, Zwischen den Beteiligten besteht zu Recht kein Streit darüber, dass der Beigeladene bei der Klägerin eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV ausübt, denn die Tätigkeit erfüllt ihrer Art nach sämtliche Merkmale einer nicht selbständigen Arbeit, der Beigeladene ist in den Betrieb der Klägerin eingegliedert und unterliegt deren Weisungsrecht.
29 
b) Eine Sozialversicherungspflicht und in der Folge dazu eine Beitragspflicht besteht jedoch dann nicht, wenn ein Beschäftigungsverhältnis nur geringfügig ist. Für den Bereich der Arbeitsförderung folgt dies aus § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB III, für die gesetzliche Krankenversicherung aus § 7 Abs. 1 SGB V, für die gesetzliche Rentenversicherung aus § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und für die gesetzliche Pflegeversicherung aus § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI. Die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung ergeben sich aus § 8 Abs. 1 SGB IV (hier in der vom 1. April 2003 bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung des Art. 2 Nr. 3 Buchst. a) Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 [BGBl. I, S. 4621]).
30 
Eine geringfügige Beschäftigung liegt danach vor, wenn (1.) das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat EUR 400,00 nicht übersteigt oder (2.) die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt EUR 400,00 im Monat übersteigt. Die Beschäftigung des Beigeladenen bei der Klägerin war - für sich betrachtet - eine dauerhafte, entgeltgeringfügige Beschäftigung i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV. Eine Begrenzung auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage i.S.d. Nr. 2 lag nicht vor. Vielmehr war der Beigeladene jeden Monat und damit regelmäßig für die Klägerin tätig. Gleiches gilt für die Beschäftigungen des Beigeladenen bei SF. Eine zeitliche Beschränkung i.S.d. Nr. 2 ergab sich weder aus der Eigenart der Beschäftigung (Hausmeister) noch war eine solche vereinbart. Dafür spricht bereits die tatsächliche Durchführung. So war der Beigeladene in den hier maßgeblichen Jahren 2011 und 2012 lediglich in zwei Monaten nicht für SF tätig (Juli und August 2011). Des Weiteren steht für den Senat fest, dass der Beigeladene bei SF eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV ausgeübt hat. Er ist von dieser Arbeitgeberin als (geringfügig) Beschäftigter angemeldet worden. Die Tätigkeit als Hausmeister in einem von dieser vorgegebenen zeitlichen Umfang spricht für eine Weisungsunterworfenheit des Beigeladenen und seine Eingliederung in deren Betrieb. Er selbst hat zu keiner Zeit eine selbständige Tätigkeit behauptet oder Anhaltspunkt für eine solche vorgetragen. Die vereinbarten und tatsächlich geleisteten Entgelte aus den beiden Beschäftigungen haben - jeweils für sich - die Arbeitsentgeltgrenze des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV nicht überschritten. Dies ergibt sich für den Senat aus den Angaben des Beigeladenen im Fragebogen der Klägerin vom 16. Februar 2004, den Angaben der beiden Arbeitgeberinnen im Mai und Juni 2012 gegenüber der Beklagten sowie den von diesen vorgelegten Entgeltaufstellungen und -abrechnungen. Weiteren Beschäftigungen ist der Beigeladene im streitbefangenen Zeitraum nicht nachgegangen.
31 
c) aa) Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV (in der seit 1. April 2003 geltenden Fassung des Art. 2 Nr. 3 Buchst. b) Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt) sind allerdings bei der Anwendung des Absatzes 1 u.a. mehrere geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 zusammenzurechnen. Eine geringfügige Beschäftigung liegt nicht mehr vor, sobald die Voraussetzungen des Absatzes 1 entfallen (Satz 2 in der seit Einführung des SGB IV zum 1. Juli 1977 unverändert geltenden Fassung). Die Geringfügigkeit endet mithin, wenn die regelmäßigen Arbeitsentgelte aus den entgeltgeringfügigen Beschäftigungen zusammen die Grenze von EUR 400,00 überschreiten. Ob die für die Geringfügigkeit maßgebende Entgeltgrenze regelmäßig im Monat oder nur gelegentlich unterschritten bzw. regelmäßig im Monat oder nur gelegentlich überstiegen wird, beurteilt sich im Wege einer vorausschauenden Betrachtung (vgl. zum Entwurf eines Sozialgesetzbuchs - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung, Bundestags-Drucksache 7/4122 S. 43 zu Artikel I § 8 Abs. 1 Nr. 1; BSG, Urteile vom 28. Februar 1984 - 12 RK 21/83 - juris Rn. 14, vom 11. Mai 1993 - 12 RK 2391 - juris Rn. 15 und vom 27. Juli 2011 - B 12 R 15/09 R - juris Rn. 15 ff. m.w.N.; Senatsurteil vom 15. April 2011 - L 4 R 2928/09 - nicht veröffentlicht). Dies gilt auch für rückwirkende Entscheidungen. Ist im Nachhinein zu entscheiden, ob etwa während eines in der Vergangenheit liegenden Zeitraums Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit bestand, so ist nachträglich eine vorausschauende Betrachtung vorzunehmen. Auszugehen ist dabei von dem Erkenntnisstand, der damals vorhanden war (BSG, Urteil vom 27. Juli 2011, a.a.O., Rn. 18).
32 
Die hiernach erforderliche Prognose erfordert keine alle Eventualitäten berücksichtigende genaue Vorhersage, sondern lediglich eine ungefähre Einschätzung, welches Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nach der bisherigen Übung mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. Im Prognosezeitpunkt muss davon auszugehen sein, dass sich Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bei normalem Ablauf der Dinge nicht relevant verändern. Erweist sich eine - richtige - Prognose im Nachhinein infolge nicht vorhersehbarer Umstände als unzutreffend, so bleibt sie für die Vergangenheit gleichwohl maßgebend. Solche Umstände können die versicherungsrechtliche Stellung dann nicht in die Vergangenheit hinein verändern. Stimmt die - richtige - Prognose mit dem späteren Verlauf nicht überein, so kann das jedoch Anlass für eine neue Prüfung und - wiederum vorausschauende - Betrachtung sein. Es kommt dann darauf an, ob es sich bei dem mit der ursprünglichen Prognose nicht mehr übereinstimmenden Sachverhalt um vorübergehende, mehr zufällige Abweichungen handelt, oder ob hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die bisher das Arbeitsentgelt oder das Arbeitseinkommen bestimmenden Umstände sich nicht nur vorübergehend geändert haben und zu einem anderen regelmäßigen Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen im Monat führen (BSG, Urteil vom 27. Juli 2011, a.a.O., Rn. 17 m.w.N.). Prognosegrundlage sind neben den Vereinbarungen der Arbeitsvertragsparteien in ihrer tatsächlichen Übung auch Erfahrungswerte der Vergangenheit oder ein Vergleich mit in ähnlicher Weise beschäftigten oder früher beschäftigten Arbeitnehmern desselben Arbeitgebers (Knospe in Hauck/Haines, SGB IV, § 8 Rn. 40; Schlegel in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 2. Aufl. 2011, § 8 SGB IV Rn. 43 m.w.N.). Diese Grundsätze gelten auch für rückwirkende Entscheidungen (BSG, Urteil vom 27. Juli 2011, a.a.O., Rn. 18).
33 
bb) Anzustellen ist diese Prognose jedenfalls zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses oder bei Änderung des Arbeitsverhältnisses (Knospe, a.a.O., Rn. 41). Des Weiteren kann sich, wie dargestellt, die Notwendigkeit einer neuen Prüfung und vorausschauenden Betrachtung aus der Abweichung der Prognose von der tatsächlichen Entwicklung ergeben. Entgegen der Ansicht der Beklagten bot die Neuregelung des § 8 Abs. 2 Nr. 7 BVV zum 1. Januar 2011 (Art. 10 Nr. 2 3. SGB IVÄndG) jedenfalls im vorliegenden Fall keinen Anlass für die Klägerin, die Versicherungsfreiheit einer neuerlichen Prüfung zu unterziehen. Danach sind vom Arbeitgeber zu den Entgeltunterlagen zu nehmen u.a. die Erklärung des kurzfristig geringfügigen Beschäftigten über weitere kurzfristige Beschäftigungen im Kalenderjahr oder die Erklärung des geringfügig entlohnten Beschäftigten über weitere Beschäftigungen sowie in beiden Fällen die Bestätigung, dass die Aufnahme weiterer Beschäftigungen dem Arbeitgeber anzuzeigen sind. Diese Entgeltunterlagen lagen im Falle des Beigeladenen bei der Klägerin bereits vor. Die Erklärung des geringfügig entlohnten Beschäftigten über weitere Beschäftigungen bezieht sich nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nicht auf das Kalenderjahr. Dies gilt nur für zeitgeringfügige Beschäftigungen. Zu der weiteren entgeltgeringfügigen Beschäftigung hatte der Beigeladene aber bereits am 16. Februar 2004 eine Erklärung abgegeben. Gleiches gilt für seine Bestätigung, jede Veränderung seiner arbeitszeitlichen Inanspruchnahme bei anderen Arbeitgebern sofort mitzuteilen. Diese Erklärungen hatte die Klägerin bereits zu den Entgeltunterlagen genommen. Die Neuregelung der BVV bedurfte also keiner neuen oder weiteren Umsetzung.
34 
d) aa) Für die Zeit bis zum 30. April 2011 ist eine fehlerhafte Prognose der Klägerin nicht festzustellen. Allein aus der schriftlichen Vereinbarung über die geringfügige Tätigkeit zwischen Klägerin und Beigeladenem ließ sich das zu erwartende Entgelt nicht prognostizieren. Geregelt ist dort lediglich die Höhe des Entgelts je Stunde, nicht aber die zu leistende Arbeitszeit. Insbesondere war keine feste Wochen- oder Monatsstundenzahl vereinbart, auch keine Obergrenze. Die Prognose muss sich daher auch auf die bisherige Übung stützen. Nach den vorliegenden Unterlagen hatte das regelmäßige Entgelt des Beigeladenen aus der Beschäftigung bei der Klägerin zusammen mit dem weiteren Entgelt aus der Beschäftigung bei SF bei den durchgeführten Prüfungen in den Jahren 2005 und 2009 die Geringfügigkeitsgrenze von EUR 400,00 nicht überschritten. Zwar hatte die Klägerin im Juni 2009 noch ein durchschnittliches monatliches Sozialversicherungsentgelt in Höhe von EUR 133,31 gemeldet, während dieses bei der Meldung im Mai 2012 deutlich höher bei EUR 365,12 lag. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich bei diesen von der Beklagten ausdrücklich abgefragten Entgelten um rückblickende Durchschnittsentgelte handelt und damit gerade nicht um die maßgeblichen vorausschauend geschätzten Entgelte. Wie ausgeführt, können solche rückschauenden Durchschnittsentgelte grundsätzlich nicht die Fehlerhaftigkeit der Prognose belegen, sondern allenfalls Anlass für die Notwendigkeit einer neuen Prognose geben. Des Weiteren beruht die Höhe des im Mai 2012 gemeldeten Entgelts ab Mai 2011 maßgeblich auf einer Ausweitung der Arbeitszeit des Beigeladenen bei der Klägerin (dazu unten). Auch die von der Beklagten herangezogenen Einzelnachweise der monatlichen Zahlungen der Klägerin ab dem 1. Januar 2011 bieten keine Grundlage für die Annahme einer fehlerhaften Prognose. Aus diesen ist lediglich erkennbar, dass das Entgelt des Beigeladenen aus der Beschäftigung bei der Klägerin in den Monaten Januar bis März 2011 ganz knapp über EUR 200,00 lagen (zwischen EUR 200,92 und EUR 200,61). Diese könnten nahelegen, dass die monatliche Geringfügigkeitsgrenze zusammen mit dem Entgelt aus der Beschäftigung bei SF überschritten werde, das der Beigeladene mit „rund EUR 200,00“ monatlich angegeben hatte. Dass Einkommen in dieser Höhe bereits zuvor mehr als nur gelegentlich erzielt worden wäre und daher Anlass für eine neue Prognose hätte bieten können, ist für den Senat nicht ersichtlich. Auch die Beklagte hat dies nicht behauptet oder Anhaltspunkte hierfür erhoben. Gleiches gilt für das Vorbringen der Klägerin und des Beigeladenen. Unter Berücksichtigung der bisherigen Umstände sind die - auch nur in geringem Umfang - höheren Entgelte in den Monaten Januar bis März 2011 als tatsächliche Abweichungen von einer bei Erstellung zutreffenden Prognose zu werten. Dafür spricht auch das im April 2011 mit EUR 179,86 deutlich niedrigere Entgelt. Bis April 2011 lag das zutreffend prognostizierte Entgelt aus der Beschäftigung bei der Klägerin zusammen mit dem vom Beigeladenen angegeben Entgelt aus der weiteren Beschäftigung bei SF somit nicht über der Geringfügigkeitsgrenze des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV.
35 
bb) Eine Versicherungspflicht der Beschäftigung des Beigeladenen bei der Klägerin ist aufgrund dieser Prognose für die Zeit bis zum 30. April 2011 ausgeschlossen. Dabei kann der Senat die korrekte Höhe des regelmäßigen Arbeitsentgelts aus der weiteren Beschäftigung bei SF bis zu diesem Zeitpunkt offenlassen. Hätte sich dieses bei korrekter Prognose deutlich über die vom Beigeladenen angegebenen EUR 200,00 monatlich hinaus gesteigert, hätte dies nach § 8 Abs. 2 Satz 2 SGB IV zunächst nur dazu geführt, dass eine geringfügige Beschäftigung nicht mehr vorlag. Abweichend von den grundsätzlichen Regelungen hat der Wegfall der Geringfügigkeit aufgrund der Zusammenrechnung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV nicht den sofortigen Eintritt der Versicherungspflicht zur Folge. Für diese Fälle trifft § 8 Abs. 2 Satz 3 SGB IV (hier in der seit 6. August 2010 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 3 3. SGB IVÄndG) eine abweichende Sonderregelung: Wird beim Zusammenrechnen nach Satz 1 festgestellt, dass die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nicht mehr vorliegen, tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tag ein, an dem die Entscheidung über die Versicherungspflicht nach § 37 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) durch die Einzugsstelle nach § 28i Satz 5 SGB IV - die Beklagte - oder einen anderen Träger der Rentenversicherung bekannt gegeben wird. Zum Eintritt der Versicherungspflicht bedarf es also eines konstitutiven Verwaltungsaktes, durch den die Versicherungspflicht erst mit Wirkung für die Zukunft begründet wird (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. April 2008 - L 5 R 2125/07 - juris Rn. 33; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29. April 2009 - L 5 KR 79/08 - juris Rn. 24). Bis zum 30. April 2011 ist ein solcher die Versicherungspflicht feststellender Verwaltungsakt nicht ergangen.
36 
Der Eintritt der Versicherungspflicht vor dem 1. Mai 2011 ergibt sich auch nicht aus § 8 Abs. 2 Satz 4 SGB IV (eingefügt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 durch Art. 1 Nr. 1a Zweites Gesetz zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze vom 21. Dezember 2008 [BGBl. I S. 2933). Danach gilt die Sonderregelung des Satzes 3 über den nur zukünftigen Eintritt der Versicherungspflicht nicht, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung aufzuklären. Ein solches Fehlverhalten kann der Klägerin für die Zeit bis zum 30. April 2011 nicht zur Last gelegt werden. Wie oben ausgeführt, ist sie von einer korrekten Prognose bezüglich des von ihr zu zahlenden regelmäßigen Arbeitsentgelts ausgegangen. Sie hat darüber hinaus den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend aufgeklärt, indem sie bereits bei Beginn der Beschäftigung im Februar 2004 eine Erklärung des Beigeladenen über das Entgelt aus der weiteren geringfügigen Beschäftigung und dessen Bestätigung eingeholt hatte, jede Veränderung seiner arbeitszeitlichen Inanspruchnahme bei anderen Arbeitgebern sofort mitzuteilen. Damit hat die Klägerin bereits zu diesem Zeitpunkt die erst zum 1. Januar 2011 verschärften Anforderungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 7 BVV erfüllt. Dass diese Erklärungen jährlich wiederholt werden, schreibt diese Regelung jedenfalls für entgeltgeringfügige Beschäftigungen gerade nicht vor. Auch eine Behörde ist trotz bestehender Amtsermittlungspflicht ohne konkreten Anlass nicht zu Ermittlungen ins Blaue hinein verpflichtet. Des Weiteren hat die Klägerin über die Anforderungen des § 8 Abs. 2 Nr. 7 SGB IV hinaus in dem vom Beigeladenen am 16. Februar 2004 unterschriebenen Fragebogen dessen Schadenersatzpflicht für den Fall aufgenommen, dass durch Mehrfachbeschäftigung Beitragsnachzahlungen geleistet werden müssten. Damit hat sie einen deutlichen Anreiz für den Beigeladenen gesetzt, Änderungen des Entgelts aus der weiteren Beschäftigung anzuzeigen.
37 
e) Für die Zeit ab dem 1. Mai 2011 hat die Beklagte jedenfalls in dem vorliegenden noch streitigen Umfang (Mai, Juni und Dezember 2011 sowie März bis Mai 2012) zu Recht Versicherungspflicht festgestellt.
38 
aa) Eine geringfügige Beschäftigung lag ab dem 1. Mai 2011 nicht mehr vor, da die regelmäßigen Arbeitsentgelte aus den Beschäftigungen des Beigeladenen bei der Klägerin und SF zusammengerechnet (§ 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV) die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV in Höhe von EUR 400,00 überstiegen.
39 
Das regelmäßige Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung bei der Klägerin hat sich zum 1. Mai 2011 durch eine Aufstockung der Arbeitsleistung des Beigeladenen maßgeblich erhöht. Eine solche Änderung der arbeitsvertraglichen Umstände mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Arbeitsentgelt erfordert nach den oben dargestellten Grundsätzen eine neue vorausschauende Beurteilung oder Schätzung des regelmäßigen Arbeitsentgelts. Dass eine solche Änderung vorgenommen worden ist, steht für den Senat nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens fest. Im Erörterungstermin vom 22. Januar 2015 haben sowohl der Bevollmächtigte der Klägerin als auch der Beigeladene übereinstimmend dargelegt, dass letzterer seine Arbeitsleistung für die Klägerin aufgestockt habe; lediglich der Anlass für die Aufstockung wurde unterschiedlich dargestellt. Objektiv lässt sich die Ausweitung der Arbeitsleistung gerade an den seit 1. Mai 2011 gezahlten Arbeitsentgelten nachvollziehen. Im Mai 2011 betrug das monatliche Entgelt mit EUR 398,84 erstmals deutlich mehr als bisher höchstens geleisteten rund EUR 200,00. In den nachfolgenden Monaten bis einschließlich Mai 2012 ist das Arbeitsentgelt nicht mehr unter EUR 300,00 gesunken. Durchschnittlich lag das monatliche Arbeitsentgelt im Zeitraum von Mai 2011 bis einschließlich Mai 2012 bei EUR 367,80 (schwankend zwischen EUR 314,80 und EUR 399,95). Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt kann zwar nicht aus dem rückwirkend ermittelten durchschnittlichen Arbeitsentgelt entnommen werden. Die Höhe der einzelnen monatlichen Zahlungen lassen jedoch - in Ermangelung weiterer Umstände - auf die tatsächlich beabsichtigte Handhabung der arbeitsvertraglichen Beziehungen schließen. In dem 13 Monate umfassenden Zeitraum von Mai 2011 bis Mai 2012 lag das Arbeitsentgelt des Beigeladenen bei der Klägerin lediglich viermal unter, jedoch neunmal über EUR 360,00. Der Senat geht daher davon aus, dass bei korrekter Prognose ab Mai 2011 von einem regelmäßigen Arbeitsentgelt in Höhe von mindestens EUR 360,00 monatlich auszugehen war.
40 
Das regelmäßige Arbeitsentgelt des Beigeladenen aus der Beschäftigung bei SF lag jedenfalls bis zum 30. Juni 2011 nicht unter EUR 200,00 monatlich. Diese Höhe hatte der Beigeladene bereits im Februar 2004 gegenüber der Klägerin angegeben. Es bestehen keine Anhaltspunkte für ein niedrigeres Einkommen. Die vorliegenden Entgeltnachweise für den Zeitraum von Januar bis Juni 2011 legen mit einem durchschnittlichen monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von EUR 258,25 (schwankend zwischen EUR 195,00 und 305,10) eher ein höheres Entgelt nahe; nur in einem Monat wurde ein Arbeitsentgelt unter EUR 200,00 geleistet. Für die Zeit der Wiederaufnahme der Beschäftigung bei SF nach zweimonatiger Unterbrechung am 1. September 2011 bedarf es auch hier einer neuen Prognose, da sich die zugrunde liegenden Umstände ersichtlich verändert haben. Im Zeitraum von September 2011 bis einschließlich Mai 2012 betrug das durchschnittliche monatliche Arbeitsentgelt nur noch EUR 50,11 (schwankend zwischen EUR 20,40 und EUR 82,50). Die Höhe der einzelnen monatlichen Zahlungen lassen auch hier - in Ermangelung weiterer Umstände - auf die tatsächlich beabsichtigte Handhabung der arbeitsvertraglichen Beziehungen schließen. In dem neun Monate umfassenden Zeitraum lag das monatliche Arbeitsentgelt fünfmal unter und viermal über EUR 50,00. Damit bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das monatliche Arbeitsentgelt nur gelegentlich über EUR 50,00 liegen sollte.
41 
Bei Zusammenrechnung der regelmäßigen Arbeitsentgelte sowohl ab Mai 2011 (EUR 360,00 + EUR 200,00) als auch ab September 2011 (EUR 360,00 + EUR 50,00) wurde die Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von EUR 400,00 somit jeweils überschritten. Eine geringfügige Beschäftigung lag daher zu diesen Zeitpunkten nicht mehr vor.
42 
bb) Abweichend von der nach § 8 Abs. 2 Satz 3 SGB IV bei Zusammenrechnung grundsätzlich nur für die Zukunft wirkenden der Versicherungspflicht, ist diese vorliegend rückwirkend zum 1. Mai 2011 eingetreten, weil die Klägerin grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung aufzuklären (§ 8 Abs. 2 Satz 4 SGB IV).
43 
Zurechnungsobjekt des Pflichtenverstoßes und des Verschuldens ist vorliegend eine juristische Person (AG), die durch den Vorstand vertreten wird (§§ 76 ff. Aktiengesetz). Eine am Rechtsverkehr teilnehmende Organisation muss allerdings so organisiert sein, dass Informationen, deren Relevanz für andere Personen innerhalb dieser Organisation bei den konkret Wissenden erkennbar ist, tatsächlich an jene Personen weitergegeben werden (Informationsweiterleitungspflicht); umgekehrt muss sichergestellt sein, dass gegebenenfalls nach erkennbar an anderer Stelle innerhalb der Organisation vorhandenen und für den eigenen Bereich wesentlichen Informationen nachgefragt wird (Informationsabfragepflicht). Die Kenntnis einer juristischen Person ergibt sich daraus, dass sie das Aktenwissen besitzt und seine Nutzung nicht in ihrem Belieben steht, sondern normativen Verkehrsschutz-Anforderungen unterliegt. Die Verantwortung für das einmal erlangte Wissen schließt die Verpflichtung ein, seine Verfügbarkeit zu organisieren (Gehrlein/Weinland, in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 166 BGB Rn. 18). Des Weiteren muss sich die Klägerin das Verhalten ihrer Beschäftigten im Lohnbüro zurechnen lassen. Diesen hat sie die ihr obliegende Pflicht zur Aufklärung des für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung maßgeblichen Sachverhalts (§ 8 Abs. 2 Satz 4 SGB IV) sowie der Meldung der Versicherten und der Führung der Entgeltunterlagen (§§ 28a ff. SGB IV i.V.m. § 8 BVV) übertragen. Diese sind somit ihre Erfüllungsgehilfen i.S.d. § 278 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Der Grundsatz der Haftung für das Verschulden des Erfüllungsgehilfen gilt nicht nur im bürgerlichen Recht, sondern auch im Rahmen gesetzlicher Schuldverhältnisse und entsprechend bei öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen. Ebenso wie im privaten Rechtsverkehr der Schuldner sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten Dritter bedienen kann, dann aber im Interesse des Vertrauensschutzes des Gläubigers für das Verschulden des Dritten wie für eigenes Verschulden einzutreten hat, kann auch ein öffentlich-rechtlich Verpflichteter sich zwar eines Erfüllungsgehilfen bedienen, sich damit aber ebenso wenig seiner eigenen öffentlich-rechtlichen Verpflichtung entziehen. Er haftet vielmehr ebenfalls für dessen Verschulden. Der öffentlich-rechtlich Verpflichtete kann sich ebenfalls nicht auf die sorgfältige Auswahl und Überwachung seiner Hilfspersonen entsprechend § 831 BGB berufen (zum Ganzen BSG, Urteile vom 20. Oktober 1983 - 7 RAr 41/82 - juris Rn. 37 und vom 9. September 1986 - 7 RAr 77/84 - juris Rn. 13).
44 
Die Pflicht zur Aufklärung des für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung maßgeblichen Sachverhalts wurde für die Zeit ab dem 1. Mai 2011 verletzt. Wie oben dargestellt, war aufgrund der Ausweitung der Arbeitstätigkeit des Beigeladenen für die Klägerin ab diesem Zeitpunkt eine neue vorausschauende Beurteilung der Geringfügigkeit der Beschäftigung in Zusammenrechnung mit der - bereits bekannten - weiteren entgeltgeringfügigen Beschäftigung bei SF nötig. Gibt der Arbeitnehmer an, noch anderweitig beschäftigt oder tätig zu sein, obliegt es dem Arbeitgeber durch weiteres Nachfragen zumindest diejenigen Informationen zu erhalten, die ihn befähigen, über die Frage der Versicherungsfreiheit zu entscheiden (Schlegel a.a.O., Rn. 68). Unerlässlich für diese Beurteilung war die Kenntnis des regelmäßigen Arbeitsentgelts aus dieser weiteren Beschäftigung. Aus den bereits bei der Klägerin vorliegenden Unterlagen (Fragebogen vom 16. Februar 2004) war ein Arbeitsentgelt in Höhe von rund EUR 200,00 zu entnehmen. Unter Berücksichtigung des durch die Aufstockung der Arbeitstätigkeit für die Klägerin zu erwartenden höheren Arbeitsentgelts wäre eine Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze ohne Weiteres ersichtlich gewesen. Nach dem Vortrag der Klägerin hatte der Beigeladene zwar angegeben, in der anderen Beschäftigung deutlicher weniger als bisher zu verdienen. Ohne nähere Aufklärung der tatsächlichen Höhe des regelmäßigen Arbeitsentgelts aus der dortigen Beschäftigung war aber angesichts des - bis knapp unter die Grenze der Entgeltgeringfügigkeit - gestiegenen Arbeitsentgelts aus der Beschäftigung bei der Klägerin eine Beurteilung der Geringfügigkeit der Beschäftigung nicht möglich. Die Klägerin war daher verpflichtet, dies näher aufzuklären, was ihr möglich war. Auch ein geringfügig Beschäftigter hat dem Arbeitgeber die zur Durchführung des Meldeverfahrens (§ 28a Abs. 9 SGB IV) und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben zu machen (§ 28o Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Eine solche Erhebung beim Beigeladenen ist seitens der Klägerin nicht erfolgt. Weder sie selbst noch der Beigeladene hat solches behauptet. Auch den von ihr vorgelegten Unterlagen können Ermittlungen diesbezüglich nicht entnommen werden. Sie hat nicht vorgetragen, dass sie eine anlässlich der Aufstockung der Arbeitsleistung des Beigeladenen eine neue Prognose angestellt habe oder dabei von einem bestimmten Arbeitsentgelt aus der weiteren Beschäftigung ausgegangen wäre.
45 
Gegen diese Pflicht hat die Klägerin grob fahrlässig verstoßen. Grobe Fahrlässigkeit ist nach der Legaldefinition des § 45 Abs. 2, Satz 3 Nr. 3 SGB X nur gegeben, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schweren Maße verletzt. Diese Voraussetzung erfüllt, wer schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss. Dabei ist das Maß der Fahrlässigkeit insbesondere nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen des Beteiligten sowie der besonderen Umstände des Falles zu beurteilen (BSG Urteil vom 8. Februar 2001 - B 11 AL 21/00 R - juris Rn. 23 m.w.N.; Merten, in: Hauck/Noftz, SGB X, § 45 Rn. 71 ff.). Die weitere geringfügige Beschäftigung ihres Arbeitnehmers war der Klägerin bekannt. Das bisher aus der Beschäftigung bei der Klägerin erzielte Arbeitsentgelt sollte aufgrund der Ausweitung der Arbeitstätigkeit erheblich steigen (dazu oben) und zwar in einem Umfange, dass bei Berücksichtigung des bisher bekannten Arbeitsentgelts aus der weiteren Beschäftigung die Entgeltgeringfügigkeitsgrenze deutlich überschritten würde. Unter diesen Umständen ist es eine sehr einfache und naheliegende Überlegung, dass die bisherige Beurteilung der Geringfügigkeit überprüft und dafür die Höhe des weiteren Arbeitsentgelts erfragt werden muss. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als bereits im ersten Monat der Aufstockung allein das von der Klägerin geleistete Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze von EUR 400,00 annähernd ausgeschöpft hatte (EUR 398,84). Die Notwendigkeit der neuen Prognose des Arbeitsentgelts aus der Beschäftigung im eigenen Unternehmen und der Feststellung dessen aus der weiteren Beschäftigung beim anderen Arbeitgeber drängt sich somit ohne Weiteres auf. Die Notwendigkeit einer prognostischen Beurteilung der Geringfügigkeit ergibt sich dabei aus der genannten, bereits seit 1984 bestehenden Rechtsprechung des BSG. Einschränkungen der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit oder des Einsichtsvermögens können auf Seiten der Klägerin nicht angenommen werden. Die Aufgaben wurden an die Beschäftigten des Lohnbüros übertragen, das für etwa 1.400 Mitarbeiter, darunter 100 Aushilfskräfte, 2,5 Vollzeitstellen umfasst, so dass von entsprechender Sachkunde auszugehen ist.
46 
cc) Die Versicherungspflicht tritt, da die Sondervorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 3 SGB IV somit nicht eingreift, mit Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale ein, vorliegend also mit dem Entfallen der Geringfügigkeit zum 1. Mai 2011. Der Begründung durch einen Verwaltungsakt bedarf es nicht; eine Verwaltungsentscheidung der Einzugsstelle oder des Rentenversicherungsträgers hat lediglich eine deklaratorische Wirkung.
47 
4. Die Kostentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. §§ 155 Abs. 1, 161 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Klage richtete sich in erster Instanz ursprünglich gegen die Feststellung der Versicherungspflicht für insgesamt 15 Monate. Im Umfange von 9 Monaten, also 60%, hatte dieses Begehren im Ergebnis Erfolg. Im Berufungsverfahren war abweichend davon nur noch die Versicherungspflicht in 7 Monaten streitgegenständlich, wovon die Klägerin im Umfange von einem Monat, also 15%, obsiegt hat. Dem Beigeladenen, der zu den nach § 183 SGG kostenprivilegierten Beteiligten gehört, waren keine Kosten aufzuerlegen (§ 197a Abs. 2 Satz 2 SGG). Da er selbst keinen Antrag gestellt hat, ist es nicht gerechtfertigt, seine außergerichtlichen Kosten den anderen Beteiligten aufzuerlegen.
48 
5. Gründe, die Revision zuzulassen § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG), liegen nicht vor.
49 
6. Die endgültige Festsetzung des Streitwerts auf EUR 5.000,00 für beide Rechtszüge beruht auf §§ 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG, 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 2 und 47 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG von EUR 5.000,00 ist anzusetzen, weil keine konkrete Forderung von Beiträgen, sondern die Frage der Versicherungspflicht streitig war und es somit keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwertes gibt.

Gründe

 
24 
1. Der Senat konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden. Die nach § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft, da sie nicht den Beschränkungen des § 144 SGG unterliegt. Die Klage betrifft keine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt i.S.d. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, sondern das Bestehen von Versicherungspflicht. Diese wurde mit den angefochtenen Bescheiden hinsichtlich der vom Beigeladenen bei der Klägerin ausgeübten Beschäftigung festgestellt (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. April 2008 - L 5 R 2125/07 - juris Rn. 28).
25 
2. Nach dem Verfügungssatz der streitgegenständlichen Bescheide (Bescheid vom 6. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 15. November 2012), dem Inhalt des angenommenen Teilanerkenntnisses in erster Instanz sowie dem Tenor des von der Beklagten angefochtenen Urteils des SG ist Gegenstand des Berufungsverfahrens die Versicherungspflicht des Beigeladenen in der Beschäftigung bei der Klägerin nur noch in den Zeiten vom 1. bis 31. März, 1. Mai bis 30. Juni und 1. bis 31. Dezember 2011 sowie 1. März bis 31. Mai 2012.
26 
3. Die Berufung der Beklagten ist hinsichtlich des Monats März 2011 unbegründet, hat aber im Übrigen Erfolg. Für die Zeit ab dem 1. Mai 2011 sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.
27 
Rechtsgrundlage für den angefochtenen Verwaltungsakt durch die Beklagte ist § 28h Abs. 2 Satz 4 SGB IV (in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 Buchst. b Drittes Gesetz zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze [3. SGB IVÄndG] vom 5. August 2010, BGBl. I S. 1127). Danach prüft die nach § 28i Satz 5 SGB IV zuständige Einzugsstelle - die Beklagte - die Einhaltung der Arbeitsentgeltgrenze bei geringfügiger Beschäftigung nach den §§ 8 und 8a SGB IV und entscheidet bei deren Überschreiten über die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid.
28 
a) Personen, die i.S.d. § 7 SGB IV gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und § 3 Nr. 1 SGB IV regelmäßig der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung. Für die einzelnen Zweige der Sozialversicherung folgt dies spezialgesetzlich ferner aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) für die gesetzliche Krankenversicherung, aus § 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) für die gesetzliche Rentenversicherung, aus § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) für die soziale Pflegeversicherung sowie aus § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) für den Bereich der Arbeitsförderung, Zwischen den Beteiligten besteht zu Recht kein Streit darüber, dass der Beigeladene bei der Klägerin eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV ausübt, denn die Tätigkeit erfüllt ihrer Art nach sämtliche Merkmale einer nicht selbständigen Arbeit, der Beigeladene ist in den Betrieb der Klägerin eingegliedert und unterliegt deren Weisungsrecht.
29 
b) Eine Sozialversicherungspflicht und in der Folge dazu eine Beitragspflicht besteht jedoch dann nicht, wenn ein Beschäftigungsverhältnis nur geringfügig ist. Für den Bereich der Arbeitsförderung folgt dies aus § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB III, für die gesetzliche Krankenversicherung aus § 7 Abs. 1 SGB V, für die gesetzliche Rentenversicherung aus § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und für die gesetzliche Pflegeversicherung aus § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI. Die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung ergeben sich aus § 8 Abs. 1 SGB IV (hier in der vom 1. April 2003 bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung des Art. 2 Nr. 3 Buchst. a) Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 [BGBl. I, S. 4621]).
30 
Eine geringfügige Beschäftigung liegt danach vor, wenn (1.) das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat EUR 400,00 nicht übersteigt oder (2.) die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt EUR 400,00 im Monat übersteigt. Die Beschäftigung des Beigeladenen bei der Klägerin war - für sich betrachtet - eine dauerhafte, entgeltgeringfügige Beschäftigung i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV. Eine Begrenzung auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage i.S.d. Nr. 2 lag nicht vor. Vielmehr war der Beigeladene jeden Monat und damit regelmäßig für die Klägerin tätig. Gleiches gilt für die Beschäftigungen des Beigeladenen bei SF. Eine zeitliche Beschränkung i.S.d. Nr. 2 ergab sich weder aus der Eigenart der Beschäftigung (Hausmeister) noch war eine solche vereinbart. Dafür spricht bereits die tatsächliche Durchführung. So war der Beigeladene in den hier maßgeblichen Jahren 2011 und 2012 lediglich in zwei Monaten nicht für SF tätig (Juli und August 2011). Des Weiteren steht für den Senat fest, dass der Beigeladene bei SF eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV ausgeübt hat. Er ist von dieser Arbeitgeberin als (geringfügig) Beschäftigter angemeldet worden. Die Tätigkeit als Hausmeister in einem von dieser vorgegebenen zeitlichen Umfang spricht für eine Weisungsunterworfenheit des Beigeladenen und seine Eingliederung in deren Betrieb. Er selbst hat zu keiner Zeit eine selbständige Tätigkeit behauptet oder Anhaltspunkt für eine solche vorgetragen. Die vereinbarten und tatsächlich geleisteten Entgelte aus den beiden Beschäftigungen haben - jeweils für sich - die Arbeitsentgeltgrenze des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV nicht überschritten. Dies ergibt sich für den Senat aus den Angaben des Beigeladenen im Fragebogen der Klägerin vom 16. Februar 2004, den Angaben der beiden Arbeitgeberinnen im Mai und Juni 2012 gegenüber der Beklagten sowie den von diesen vorgelegten Entgeltaufstellungen und -abrechnungen. Weiteren Beschäftigungen ist der Beigeladene im streitbefangenen Zeitraum nicht nachgegangen.
31 
c) aa) Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV (in der seit 1. April 2003 geltenden Fassung des Art. 2 Nr. 3 Buchst. b) Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt) sind allerdings bei der Anwendung des Absatzes 1 u.a. mehrere geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 zusammenzurechnen. Eine geringfügige Beschäftigung liegt nicht mehr vor, sobald die Voraussetzungen des Absatzes 1 entfallen (Satz 2 in der seit Einführung des SGB IV zum 1. Juli 1977 unverändert geltenden Fassung). Die Geringfügigkeit endet mithin, wenn die regelmäßigen Arbeitsentgelte aus den entgeltgeringfügigen Beschäftigungen zusammen die Grenze von EUR 400,00 überschreiten. Ob die für die Geringfügigkeit maßgebende Entgeltgrenze regelmäßig im Monat oder nur gelegentlich unterschritten bzw. regelmäßig im Monat oder nur gelegentlich überstiegen wird, beurteilt sich im Wege einer vorausschauenden Betrachtung (vgl. zum Entwurf eines Sozialgesetzbuchs - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung, Bundestags-Drucksache 7/4122 S. 43 zu Artikel I § 8 Abs. 1 Nr. 1; BSG, Urteile vom 28. Februar 1984 - 12 RK 21/83 - juris Rn. 14, vom 11. Mai 1993 - 12 RK 2391 - juris Rn. 15 und vom 27. Juli 2011 - B 12 R 15/09 R - juris Rn. 15 ff. m.w.N.; Senatsurteil vom 15. April 2011 - L 4 R 2928/09 - nicht veröffentlicht). Dies gilt auch für rückwirkende Entscheidungen. Ist im Nachhinein zu entscheiden, ob etwa während eines in der Vergangenheit liegenden Zeitraums Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit bestand, so ist nachträglich eine vorausschauende Betrachtung vorzunehmen. Auszugehen ist dabei von dem Erkenntnisstand, der damals vorhanden war (BSG, Urteil vom 27. Juli 2011, a.a.O., Rn. 18).
32 
Die hiernach erforderliche Prognose erfordert keine alle Eventualitäten berücksichtigende genaue Vorhersage, sondern lediglich eine ungefähre Einschätzung, welches Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nach der bisherigen Übung mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. Im Prognosezeitpunkt muss davon auszugehen sein, dass sich Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bei normalem Ablauf der Dinge nicht relevant verändern. Erweist sich eine - richtige - Prognose im Nachhinein infolge nicht vorhersehbarer Umstände als unzutreffend, so bleibt sie für die Vergangenheit gleichwohl maßgebend. Solche Umstände können die versicherungsrechtliche Stellung dann nicht in die Vergangenheit hinein verändern. Stimmt die - richtige - Prognose mit dem späteren Verlauf nicht überein, so kann das jedoch Anlass für eine neue Prüfung und - wiederum vorausschauende - Betrachtung sein. Es kommt dann darauf an, ob es sich bei dem mit der ursprünglichen Prognose nicht mehr übereinstimmenden Sachverhalt um vorübergehende, mehr zufällige Abweichungen handelt, oder ob hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die bisher das Arbeitsentgelt oder das Arbeitseinkommen bestimmenden Umstände sich nicht nur vorübergehend geändert haben und zu einem anderen regelmäßigen Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen im Monat führen (BSG, Urteil vom 27. Juli 2011, a.a.O., Rn. 17 m.w.N.). Prognosegrundlage sind neben den Vereinbarungen der Arbeitsvertragsparteien in ihrer tatsächlichen Übung auch Erfahrungswerte der Vergangenheit oder ein Vergleich mit in ähnlicher Weise beschäftigten oder früher beschäftigten Arbeitnehmern desselben Arbeitgebers (Knospe in Hauck/Haines, SGB IV, § 8 Rn. 40; Schlegel in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 2. Aufl. 2011, § 8 SGB IV Rn. 43 m.w.N.). Diese Grundsätze gelten auch für rückwirkende Entscheidungen (BSG, Urteil vom 27. Juli 2011, a.a.O., Rn. 18).
33 
bb) Anzustellen ist diese Prognose jedenfalls zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses oder bei Änderung des Arbeitsverhältnisses (Knospe, a.a.O., Rn. 41). Des Weiteren kann sich, wie dargestellt, die Notwendigkeit einer neuen Prüfung und vorausschauenden Betrachtung aus der Abweichung der Prognose von der tatsächlichen Entwicklung ergeben. Entgegen der Ansicht der Beklagten bot die Neuregelung des § 8 Abs. 2 Nr. 7 BVV zum 1. Januar 2011 (Art. 10 Nr. 2 3. SGB IVÄndG) jedenfalls im vorliegenden Fall keinen Anlass für die Klägerin, die Versicherungsfreiheit einer neuerlichen Prüfung zu unterziehen. Danach sind vom Arbeitgeber zu den Entgeltunterlagen zu nehmen u.a. die Erklärung des kurzfristig geringfügigen Beschäftigten über weitere kurzfristige Beschäftigungen im Kalenderjahr oder die Erklärung des geringfügig entlohnten Beschäftigten über weitere Beschäftigungen sowie in beiden Fällen die Bestätigung, dass die Aufnahme weiterer Beschäftigungen dem Arbeitgeber anzuzeigen sind. Diese Entgeltunterlagen lagen im Falle des Beigeladenen bei der Klägerin bereits vor. Die Erklärung des geringfügig entlohnten Beschäftigten über weitere Beschäftigungen bezieht sich nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nicht auf das Kalenderjahr. Dies gilt nur für zeitgeringfügige Beschäftigungen. Zu der weiteren entgeltgeringfügigen Beschäftigung hatte der Beigeladene aber bereits am 16. Februar 2004 eine Erklärung abgegeben. Gleiches gilt für seine Bestätigung, jede Veränderung seiner arbeitszeitlichen Inanspruchnahme bei anderen Arbeitgebern sofort mitzuteilen. Diese Erklärungen hatte die Klägerin bereits zu den Entgeltunterlagen genommen. Die Neuregelung der BVV bedurfte also keiner neuen oder weiteren Umsetzung.
34 
d) aa) Für die Zeit bis zum 30. April 2011 ist eine fehlerhafte Prognose der Klägerin nicht festzustellen. Allein aus der schriftlichen Vereinbarung über die geringfügige Tätigkeit zwischen Klägerin und Beigeladenem ließ sich das zu erwartende Entgelt nicht prognostizieren. Geregelt ist dort lediglich die Höhe des Entgelts je Stunde, nicht aber die zu leistende Arbeitszeit. Insbesondere war keine feste Wochen- oder Monatsstundenzahl vereinbart, auch keine Obergrenze. Die Prognose muss sich daher auch auf die bisherige Übung stützen. Nach den vorliegenden Unterlagen hatte das regelmäßige Entgelt des Beigeladenen aus der Beschäftigung bei der Klägerin zusammen mit dem weiteren Entgelt aus der Beschäftigung bei SF bei den durchgeführten Prüfungen in den Jahren 2005 und 2009 die Geringfügigkeitsgrenze von EUR 400,00 nicht überschritten. Zwar hatte die Klägerin im Juni 2009 noch ein durchschnittliches monatliches Sozialversicherungsentgelt in Höhe von EUR 133,31 gemeldet, während dieses bei der Meldung im Mai 2012 deutlich höher bei EUR 365,12 lag. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich bei diesen von der Beklagten ausdrücklich abgefragten Entgelten um rückblickende Durchschnittsentgelte handelt und damit gerade nicht um die maßgeblichen vorausschauend geschätzten Entgelte. Wie ausgeführt, können solche rückschauenden Durchschnittsentgelte grundsätzlich nicht die Fehlerhaftigkeit der Prognose belegen, sondern allenfalls Anlass für die Notwendigkeit einer neuen Prognose geben. Des Weiteren beruht die Höhe des im Mai 2012 gemeldeten Entgelts ab Mai 2011 maßgeblich auf einer Ausweitung der Arbeitszeit des Beigeladenen bei der Klägerin (dazu unten). Auch die von der Beklagten herangezogenen Einzelnachweise der monatlichen Zahlungen der Klägerin ab dem 1. Januar 2011 bieten keine Grundlage für die Annahme einer fehlerhaften Prognose. Aus diesen ist lediglich erkennbar, dass das Entgelt des Beigeladenen aus der Beschäftigung bei der Klägerin in den Monaten Januar bis März 2011 ganz knapp über EUR 200,00 lagen (zwischen EUR 200,92 und EUR 200,61). Diese könnten nahelegen, dass die monatliche Geringfügigkeitsgrenze zusammen mit dem Entgelt aus der Beschäftigung bei SF überschritten werde, das der Beigeladene mit „rund EUR 200,00“ monatlich angegeben hatte. Dass Einkommen in dieser Höhe bereits zuvor mehr als nur gelegentlich erzielt worden wäre und daher Anlass für eine neue Prognose hätte bieten können, ist für den Senat nicht ersichtlich. Auch die Beklagte hat dies nicht behauptet oder Anhaltspunkte hierfür erhoben. Gleiches gilt für das Vorbringen der Klägerin und des Beigeladenen. Unter Berücksichtigung der bisherigen Umstände sind die - auch nur in geringem Umfang - höheren Entgelte in den Monaten Januar bis März 2011 als tatsächliche Abweichungen von einer bei Erstellung zutreffenden Prognose zu werten. Dafür spricht auch das im April 2011 mit EUR 179,86 deutlich niedrigere Entgelt. Bis April 2011 lag das zutreffend prognostizierte Entgelt aus der Beschäftigung bei der Klägerin zusammen mit dem vom Beigeladenen angegeben Entgelt aus der weiteren Beschäftigung bei SF somit nicht über der Geringfügigkeitsgrenze des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV.
35 
bb) Eine Versicherungspflicht der Beschäftigung des Beigeladenen bei der Klägerin ist aufgrund dieser Prognose für die Zeit bis zum 30. April 2011 ausgeschlossen. Dabei kann der Senat die korrekte Höhe des regelmäßigen Arbeitsentgelts aus der weiteren Beschäftigung bei SF bis zu diesem Zeitpunkt offenlassen. Hätte sich dieses bei korrekter Prognose deutlich über die vom Beigeladenen angegebenen EUR 200,00 monatlich hinaus gesteigert, hätte dies nach § 8 Abs. 2 Satz 2 SGB IV zunächst nur dazu geführt, dass eine geringfügige Beschäftigung nicht mehr vorlag. Abweichend von den grundsätzlichen Regelungen hat der Wegfall der Geringfügigkeit aufgrund der Zusammenrechnung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV nicht den sofortigen Eintritt der Versicherungspflicht zur Folge. Für diese Fälle trifft § 8 Abs. 2 Satz 3 SGB IV (hier in der seit 6. August 2010 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 3 3. SGB IVÄndG) eine abweichende Sonderregelung: Wird beim Zusammenrechnen nach Satz 1 festgestellt, dass die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nicht mehr vorliegen, tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tag ein, an dem die Entscheidung über die Versicherungspflicht nach § 37 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) durch die Einzugsstelle nach § 28i Satz 5 SGB IV - die Beklagte - oder einen anderen Träger der Rentenversicherung bekannt gegeben wird. Zum Eintritt der Versicherungspflicht bedarf es also eines konstitutiven Verwaltungsaktes, durch den die Versicherungspflicht erst mit Wirkung für die Zukunft begründet wird (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. April 2008 - L 5 R 2125/07 - juris Rn. 33; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29. April 2009 - L 5 KR 79/08 - juris Rn. 24). Bis zum 30. April 2011 ist ein solcher die Versicherungspflicht feststellender Verwaltungsakt nicht ergangen.
36 
Der Eintritt der Versicherungspflicht vor dem 1. Mai 2011 ergibt sich auch nicht aus § 8 Abs. 2 Satz 4 SGB IV (eingefügt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 durch Art. 1 Nr. 1a Zweites Gesetz zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze vom 21. Dezember 2008 [BGBl. I S. 2933). Danach gilt die Sonderregelung des Satzes 3 über den nur zukünftigen Eintritt der Versicherungspflicht nicht, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung aufzuklären. Ein solches Fehlverhalten kann der Klägerin für die Zeit bis zum 30. April 2011 nicht zur Last gelegt werden. Wie oben ausgeführt, ist sie von einer korrekten Prognose bezüglich des von ihr zu zahlenden regelmäßigen Arbeitsentgelts ausgegangen. Sie hat darüber hinaus den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend aufgeklärt, indem sie bereits bei Beginn der Beschäftigung im Februar 2004 eine Erklärung des Beigeladenen über das Entgelt aus der weiteren geringfügigen Beschäftigung und dessen Bestätigung eingeholt hatte, jede Veränderung seiner arbeitszeitlichen Inanspruchnahme bei anderen Arbeitgebern sofort mitzuteilen. Damit hat die Klägerin bereits zu diesem Zeitpunkt die erst zum 1. Januar 2011 verschärften Anforderungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 7 BVV erfüllt. Dass diese Erklärungen jährlich wiederholt werden, schreibt diese Regelung jedenfalls für entgeltgeringfügige Beschäftigungen gerade nicht vor. Auch eine Behörde ist trotz bestehender Amtsermittlungspflicht ohne konkreten Anlass nicht zu Ermittlungen ins Blaue hinein verpflichtet. Des Weiteren hat die Klägerin über die Anforderungen des § 8 Abs. 2 Nr. 7 SGB IV hinaus in dem vom Beigeladenen am 16. Februar 2004 unterschriebenen Fragebogen dessen Schadenersatzpflicht für den Fall aufgenommen, dass durch Mehrfachbeschäftigung Beitragsnachzahlungen geleistet werden müssten. Damit hat sie einen deutlichen Anreiz für den Beigeladenen gesetzt, Änderungen des Entgelts aus der weiteren Beschäftigung anzuzeigen.
37 
e) Für die Zeit ab dem 1. Mai 2011 hat die Beklagte jedenfalls in dem vorliegenden noch streitigen Umfang (Mai, Juni und Dezember 2011 sowie März bis Mai 2012) zu Recht Versicherungspflicht festgestellt.
38 
aa) Eine geringfügige Beschäftigung lag ab dem 1. Mai 2011 nicht mehr vor, da die regelmäßigen Arbeitsentgelte aus den Beschäftigungen des Beigeladenen bei der Klägerin und SF zusammengerechnet (§ 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV) die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV in Höhe von EUR 400,00 überstiegen.
39 
Das regelmäßige Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung bei der Klägerin hat sich zum 1. Mai 2011 durch eine Aufstockung der Arbeitsleistung des Beigeladenen maßgeblich erhöht. Eine solche Änderung der arbeitsvertraglichen Umstände mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Arbeitsentgelt erfordert nach den oben dargestellten Grundsätzen eine neue vorausschauende Beurteilung oder Schätzung des regelmäßigen Arbeitsentgelts. Dass eine solche Änderung vorgenommen worden ist, steht für den Senat nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens fest. Im Erörterungstermin vom 22. Januar 2015 haben sowohl der Bevollmächtigte der Klägerin als auch der Beigeladene übereinstimmend dargelegt, dass letzterer seine Arbeitsleistung für die Klägerin aufgestockt habe; lediglich der Anlass für die Aufstockung wurde unterschiedlich dargestellt. Objektiv lässt sich die Ausweitung der Arbeitsleistung gerade an den seit 1. Mai 2011 gezahlten Arbeitsentgelten nachvollziehen. Im Mai 2011 betrug das monatliche Entgelt mit EUR 398,84 erstmals deutlich mehr als bisher höchstens geleisteten rund EUR 200,00. In den nachfolgenden Monaten bis einschließlich Mai 2012 ist das Arbeitsentgelt nicht mehr unter EUR 300,00 gesunken. Durchschnittlich lag das monatliche Arbeitsentgelt im Zeitraum von Mai 2011 bis einschließlich Mai 2012 bei EUR 367,80 (schwankend zwischen EUR 314,80 und EUR 399,95). Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt kann zwar nicht aus dem rückwirkend ermittelten durchschnittlichen Arbeitsentgelt entnommen werden. Die Höhe der einzelnen monatlichen Zahlungen lassen jedoch - in Ermangelung weiterer Umstände - auf die tatsächlich beabsichtigte Handhabung der arbeitsvertraglichen Beziehungen schließen. In dem 13 Monate umfassenden Zeitraum von Mai 2011 bis Mai 2012 lag das Arbeitsentgelt des Beigeladenen bei der Klägerin lediglich viermal unter, jedoch neunmal über EUR 360,00. Der Senat geht daher davon aus, dass bei korrekter Prognose ab Mai 2011 von einem regelmäßigen Arbeitsentgelt in Höhe von mindestens EUR 360,00 monatlich auszugehen war.
40 
Das regelmäßige Arbeitsentgelt des Beigeladenen aus der Beschäftigung bei SF lag jedenfalls bis zum 30. Juni 2011 nicht unter EUR 200,00 monatlich. Diese Höhe hatte der Beigeladene bereits im Februar 2004 gegenüber der Klägerin angegeben. Es bestehen keine Anhaltspunkte für ein niedrigeres Einkommen. Die vorliegenden Entgeltnachweise für den Zeitraum von Januar bis Juni 2011 legen mit einem durchschnittlichen monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von EUR 258,25 (schwankend zwischen EUR 195,00 und 305,10) eher ein höheres Entgelt nahe; nur in einem Monat wurde ein Arbeitsentgelt unter EUR 200,00 geleistet. Für die Zeit der Wiederaufnahme der Beschäftigung bei SF nach zweimonatiger Unterbrechung am 1. September 2011 bedarf es auch hier einer neuen Prognose, da sich die zugrunde liegenden Umstände ersichtlich verändert haben. Im Zeitraum von September 2011 bis einschließlich Mai 2012 betrug das durchschnittliche monatliche Arbeitsentgelt nur noch EUR 50,11 (schwankend zwischen EUR 20,40 und EUR 82,50). Die Höhe der einzelnen monatlichen Zahlungen lassen auch hier - in Ermangelung weiterer Umstände - auf die tatsächlich beabsichtigte Handhabung der arbeitsvertraglichen Beziehungen schließen. In dem neun Monate umfassenden Zeitraum lag das monatliche Arbeitsentgelt fünfmal unter und viermal über EUR 50,00. Damit bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das monatliche Arbeitsentgelt nur gelegentlich über EUR 50,00 liegen sollte.
41 
Bei Zusammenrechnung der regelmäßigen Arbeitsentgelte sowohl ab Mai 2011 (EUR 360,00 + EUR 200,00) als auch ab September 2011 (EUR 360,00 + EUR 50,00) wurde die Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von EUR 400,00 somit jeweils überschritten. Eine geringfügige Beschäftigung lag daher zu diesen Zeitpunkten nicht mehr vor.
42 
bb) Abweichend von der nach § 8 Abs. 2 Satz 3 SGB IV bei Zusammenrechnung grundsätzlich nur für die Zukunft wirkenden der Versicherungspflicht, ist diese vorliegend rückwirkend zum 1. Mai 2011 eingetreten, weil die Klägerin grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung aufzuklären (§ 8 Abs. 2 Satz 4 SGB IV).
43 
Zurechnungsobjekt des Pflichtenverstoßes und des Verschuldens ist vorliegend eine juristische Person (AG), die durch den Vorstand vertreten wird (§§ 76 ff. Aktiengesetz). Eine am Rechtsverkehr teilnehmende Organisation muss allerdings so organisiert sein, dass Informationen, deren Relevanz für andere Personen innerhalb dieser Organisation bei den konkret Wissenden erkennbar ist, tatsächlich an jene Personen weitergegeben werden (Informationsweiterleitungspflicht); umgekehrt muss sichergestellt sein, dass gegebenenfalls nach erkennbar an anderer Stelle innerhalb der Organisation vorhandenen und für den eigenen Bereich wesentlichen Informationen nachgefragt wird (Informationsabfragepflicht). Die Kenntnis einer juristischen Person ergibt sich daraus, dass sie das Aktenwissen besitzt und seine Nutzung nicht in ihrem Belieben steht, sondern normativen Verkehrsschutz-Anforderungen unterliegt. Die Verantwortung für das einmal erlangte Wissen schließt die Verpflichtung ein, seine Verfügbarkeit zu organisieren (Gehrlein/Weinland, in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 166 BGB Rn. 18). Des Weiteren muss sich die Klägerin das Verhalten ihrer Beschäftigten im Lohnbüro zurechnen lassen. Diesen hat sie die ihr obliegende Pflicht zur Aufklärung des für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung maßgeblichen Sachverhalts (§ 8 Abs. 2 Satz 4 SGB IV) sowie der Meldung der Versicherten und der Führung der Entgeltunterlagen (§§ 28a ff. SGB IV i.V.m. § 8 BVV) übertragen. Diese sind somit ihre Erfüllungsgehilfen i.S.d. § 278 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Der Grundsatz der Haftung für das Verschulden des Erfüllungsgehilfen gilt nicht nur im bürgerlichen Recht, sondern auch im Rahmen gesetzlicher Schuldverhältnisse und entsprechend bei öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen. Ebenso wie im privaten Rechtsverkehr der Schuldner sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten Dritter bedienen kann, dann aber im Interesse des Vertrauensschutzes des Gläubigers für das Verschulden des Dritten wie für eigenes Verschulden einzutreten hat, kann auch ein öffentlich-rechtlich Verpflichteter sich zwar eines Erfüllungsgehilfen bedienen, sich damit aber ebenso wenig seiner eigenen öffentlich-rechtlichen Verpflichtung entziehen. Er haftet vielmehr ebenfalls für dessen Verschulden. Der öffentlich-rechtlich Verpflichtete kann sich ebenfalls nicht auf die sorgfältige Auswahl und Überwachung seiner Hilfspersonen entsprechend § 831 BGB berufen (zum Ganzen BSG, Urteile vom 20. Oktober 1983 - 7 RAr 41/82 - juris Rn. 37 und vom 9. September 1986 - 7 RAr 77/84 - juris Rn. 13).
44 
Die Pflicht zur Aufklärung des für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung maßgeblichen Sachverhalts wurde für die Zeit ab dem 1. Mai 2011 verletzt. Wie oben dargestellt, war aufgrund der Ausweitung der Arbeitstätigkeit des Beigeladenen für die Klägerin ab diesem Zeitpunkt eine neue vorausschauende Beurteilung der Geringfügigkeit der Beschäftigung in Zusammenrechnung mit der - bereits bekannten - weiteren entgeltgeringfügigen Beschäftigung bei SF nötig. Gibt der Arbeitnehmer an, noch anderweitig beschäftigt oder tätig zu sein, obliegt es dem Arbeitgeber durch weiteres Nachfragen zumindest diejenigen Informationen zu erhalten, die ihn befähigen, über die Frage der Versicherungsfreiheit zu entscheiden (Schlegel a.a.O., Rn. 68). Unerlässlich für diese Beurteilung war die Kenntnis des regelmäßigen Arbeitsentgelts aus dieser weiteren Beschäftigung. Aus den bereits bei der Klägerin vorliegenden Unterlagen (Fragebogen vom 16. Februar 2004) war ein Arbeitsentgelt in Höhe von rund EUR 200,00 zu entnehmen. Unter Berücksichtigung des durch die Aufstockung der Arbeitstätigkeit für die Klägerin zu erwartenden höheren Arbeitsentgelts wäre eine Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze ohne Weiteres ersichtlich gewesen. Nach dem Vortrag der Klägerin hatte der Beigeladene zwar angegeben, in der anderen Beschäftigung deutlicher weniger als bisher zu verdienen. Ohne nähere Aufklärung der tatsächlichen Höhe des regelmäßigen Arbeitsentgelts aus der dortigen Beschäftigung war aber angesichts des - bis knapp unter die Grenze der Entgeltgeringfügigkeit - gestiegenen Arbeitsentgelts aus der Beschäftigung bei der Klägerin eine Beurteilung der Geringfügigkeit der Beschäftigung nicht möglich. Die Klägerin war daher verpflichtet, dies näher aufzuklären, was ihr möglich war. Auch ein geringfügig Beschäftigter hat dem Arbeitgeber die zur Durchführung des Meldeverfahrens (§ 28a Abs. 9 SGB IV) und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben zu machen (§ 28o Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Eine solche Erhebung beim Beigeladenen ist seitens der Klägerin nicht erfolgt. Weder sie selbst noch der Beigeladene hat solches behauptet. Auch den von ihr vorgelegten Unterlagen können Ermittlungen diesbezüglich nicht entnommen werden. Sie hat nicht vorgetragen, dass sie eine anlässlich der Aufstockung der Arbeitsleistung des Beigeladenen eine neue Prognose angestellt habe oder dabei von einem bestimmten Arbeitsentgelt aus der weiteren Beschäftigung ausgegangen wäre.
45 
Gegen diese Pflicht hat die Klägerin grob fahrlässig verstoßen. Grobe Fahrlässigkeit ist nach der Legaldefinition des § 45 Abs. 2, Satz 3 Nr. 3 SGB X nur gegeben, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schweren Maße verletzt. Diese Voraussetzung erfüllt, wer schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss. Dabei ist das Maß der Fahrlässigkeit insbesondere nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen des Beteiligten sowie der besonderen Umstände des Falles zu beurteilen (BSG Urteil vom 8. Februar 2001 - B 11 AL 21/00 R - juris Rn. 23 m.w.N.; Merten, in: Hauck/Noftz, SGB X, § 45 Rn. 71 ff.). Die weitere geringfügige Beschäftigung ihres Arbeitnehmers war der Klägerin bekannt. Das bisher aus der Beschäftigung bei der Klägerin erzielte Arbeitsentgelt sollte aufgrund der Ausweitung der Arbeitstätigkeit erheblich steigen (dazu oben) und zwar in einem Umfange, dass bei Berücksichtigung des bisher bekannten Arbeitsentgelts aus der weiteren Beschäftigung die Entgeltgeringfügigkeitsgrenze deutlich überschritten würde. Unter diesen Umständen ist es eine sehr einfache und naheliegende Überlegung, dass die bisherige Beurteilung der Geringfügigkeit überprüft und dafür die Höhe des weiteren Arbeitsentgelts erfragt werden muss. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als bereits im ersten Monat der Aufstockung allein das von der Klägerin geleistete Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze von EUR 400,00 annähernd ausgeschöpft hatte (EUR 398,84). Die Notwendigkeit der neuen Prognose des Arbeitsentgelts aus der Beschäftigung im eigenen Unternehmen und der Feststellung dessen aus der weiteren Beschäftigung beim anderen Arbeitgeber drängt sich somit ohne Weiteres auf. Die Notwendigkeit einer prognostischen Beurteilung der Geringfügigkeit ergibt sich dabei aus der genannten, bereits seit 1984 bestehenden Rechtsprechung des BSG. Einschränkungen der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit oder des Einsichtsvermögens können auf Seiten der Klägerin nicht angenommen werden. Die Aufgaben wurden an die Beschäftigten des Lohnbüros übertragen, das für etwa 1.400 Mitarbeiter, darunter 100 Aushilfskräfte, 2,5 Vollzeitstellen umfasst, so dass von entsprechender Sachkunde auszugehen ist.
46 
cc) Die Versicherungspflicht tritt, da die Sondervorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 3 SGB IV somit nicht eingreift, mit Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale ein, vorliegend also mit dem Entfallen der Geringfügigkeit zum 1. Mai 2011. Der Begründung durch einen Verwaltungsakt bedarf es nicht; eine Verwaltungsentscheidung der Einzugsstelle oder des Rentenversicherungsträgers hat lediglich eine deklaratorische Wirkung.
47 
4. Die Kostentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. §§ 155 Abs. 1, 161 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Klage richtete sich in erster Instanz ursprünglich gegen die Feststellung der Versicherungspflicht für insgesamt 15 Monate. Im Umfange von 9 Monaten, also 60%, hatte dieses Begehren im Ergebnis Erfolg. Im Berufungsverfahren war abweichend davon nur noch die Versicherungspflicht in 7 Monaten streitgegenständlich, wovon die Klägerin im Umfange von einem Monat, also 15%, obsiegt hat. Dem Beigeladenen, der zu den nach § 183 SGG kostenprivilegierten Beteiligten gehört, waren keine Kosten aufzuerlegen (§ 197a Abs. 2 Satz 2 SGG). Da er selbst keinen Antrag gestellt hat, ist es nicht gerechtfertigt, seine außergerichtlichen Kosten den anderen Beteiligten aufzuerlegen.
48 
5. Gründe, die Revision zuzulassen § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG), liegen nicht vor.
49 
6. Die endgültige Festsetzung des Streitwerts auf EUR 5.000,00 für beide Rechtszüge beruht auf §§ 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG, 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 2 und 47 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG von EUR 5.000,00 ist anzusetzen, weil keine konkrete Forderung von Beiträgen, sondern die Frage der Versicherungspflicht streitig war und es somit keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwertes gibt.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 9. Mai 2012 aufgehoben und der Rechtstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Aufhebung und Erstattung von SGB II-Leistungen für den Zeitraum vom 6.8.2005 bis 31.1.2006.

2

Die 1983 geborene ledige Klägerin wohnte im streitigen Zeitraum nicht mehr bei ihren Eltern, sondern (zunächst) zur Untermiete mit einer monatlichen Pauschalmiete in Höhe von 180 Euro. Mit Wirkung zum 15.8.2005 unterzeichnete sie einen Mietvertrag über eine 45 qm große Zwei-Zimmer-Wohnung, für die sie monatlich 200 Euro Grundmiete zzgl 60 Euro Betriebs- und Nebenkosten zu zahlen hatte. Nach einer Ausbildung zur Bürokauffrau bezog sie bis 5.8.2005 Alg in Höhe von 11,99 Euro je Kalendertag. Am 27.7.2005 teilte sie ihrem Arbeitsvermittler bei der Agentur für Arbeit mit, dass sie ab 25.8.2005 eine berufsbildende Schule (BbS) besuchen werde, um die Fachhochschulreife zu erwerben.

3

Ebenfalls am 27.7.2005 beantragte sie bei dem Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. In dem am 1.8.2005 ausgefüllten Antragsvordruck gab sie an, keine Ausbildung zu absolvieren und über kein Einkommen zu verfügen (Frage IV). Zu der Frage IX betreffend "Sonstige Ansprüche gegenüber Arbeitgeber, Sozialleistungsträger und Schadenersatzansprüche" machte sie keine Angaben. Der Beklagte bewilligte SGB II-Leistungen für die Zeit vom 6.8.2005 bis 31.1.2006 in Höhe von 511 Euro monatlich (Regelleistung in Höhe von 331 Euro, Kosten für die Unterkunft und Heizung in Höhe von 180 Euro), für August 2005 nur anteilige Leistungen in Höhe von insgesamt 442,87 Euro (Bescheid vom 5.9.2005). Am 22.8.2005 beantragte die Klägerin die Bewilligung von BAföG-Leistungen, die ihr erst mit Bescheid vom 30.11.2005 in Höhe von 297 Euro monatlich für die Monate August 2005 bis Juli 2006 unter Berücksichtigung eines Grundbedarfs von 417 Euro, Unterkunftskosten von 64 Euro sowie Anrechnung des Einkommens ihrer Eltern mit dem Vorbehalt einer erneuten Einkommensprüfung zuerkannt wurden.

4

Mit dem SGB II-Fortzahlungsantrag vom 2.2.2006 gab die Klägerin erstmals an, dass sie BAföG beziehe. Auf das Anhörungsschreiben des Beklagten vom 15.2.2006 zur beabsichtigten Aufhebung der Bewilligung und zur Rückforderung teilte sie mit, sie habe den Beklagten bereits am 20.9.2006 telefonisch über den BAföG-Antrag unterrichtet. Ihr sei jedoch die Auskunft erteilt worden, dass sie den Antrag auf SGB II-Leistungen noch nicht zurücknehmen solle, weil sie ansonsten ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten könne. Den BAföG-Bescheid habe sie nach Erhalt am 11.12.2005 an den Beklagten weitergeleitet und vorab in einem Telefonat am 12.12.2005 die Bewilligung von BAföG mitgeteilt.

5

Der Beklagte hob die Bewilligung der SGB II-Leistungen für die Zeit vom 6. bis 31.8.2005 in Höhe von 442,87 Euro und für die Monate September 2005 bis Januar 2006 in Höhe von jeweils 511 Euro/Monat ganz auf. Die Klägerin habe den BAföG-Bescheid erst mit dem Fortzahlungsantrag auf SGB II-Leistungen am 2.2.2006 eingereicht und dadurch ihre Mitteilungspflichten grob fahrlässig verletzt (Bescheid vom 15.5.2006). Mit Widerspruchsbescheid vom 21.9.2006 führte der Beklagte aus, die Klägerin sei durch die Aufnahme ihrer Ausbildung von SGB II-Leistungen ausgeschlossen gewesen. Der bereits bei seinem Erlass rechtswidrige Bewilligungsbescheid habe aufgehoben werden dürfen, weil sie sich nicht auf Vertrauensschutz berufen könne. Sie habe mit ihrer Unterschrift versichert, Änderungen insbesondere der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen, dies jedoch unterlassen. Ihr habe klar sein müssen, dass der Antrag auf BAföG Auswirkungen auf die bei dem Beklagten beantragten Leistungen haben werde.

6

Das SG hat den Bescheid vom 15.5.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides zum 21.9.2006 aufgehoben (Urteil vom 17.3.2008) und zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Klägerin könne sich auf Vertrauensschutz berufen. Sie habe in der mündlichen Verhandlung glaubhaft versichert, dass ihr nicht bekannt gewesen sei, wie sich der Bezug von Leistungen nach dem BAföG zu dem SGB II-Anspruch verhalte. Auch ihre Mitteilungspflicht habe sie nicht grob fahrlässig verletzt, weil sie ihrem Arbeitsvermittler den Beginn der Ausbildung angezeigt habe. Der Beklagte habe als Arbeitsgemeinschaft iS von § 44b SGB II im streitigen Zeitraum lediglich die Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit als Leistungsträger wahrgenommen. Nach § 44b Abs 4 SGB II teilten sich die Agentur für Arbeit und der kommunale Träger alle Tatsachen mit, von denen sie Kenntnis erhielten und die für die Leistungen des jeweils anderen Trägers erheblich sein könnten.

7

Auf die Berufung des Beklagten hat das LSG das Urteil des SG abgeändert und - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - den Bescheid des Beklagten vom 15.5.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 21.9.2006 aufgehoben, soweit die Leistungsbewilligung vom 5.9.2005 für die Zeit vom 6. bis 24.8.2005 aufgehoben und eine Erstattung von mehr als 2674,23 Euro gefordert wurde (Urteil vom 9.5.2012). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die Rechtmäßigkeit der Höhe der Leistungsbewilligung in dem SGB II-Bescheid vom 5.9.2005 sei nicht zu prüfen. Dessen Bestandskraft führe dazu, dass der Leistungsanspruch und der dem Bewilligungsbescheid zugrunde liegende Sachverhalt nicht von Amts wegen zu überprüfen seien. Die Klägerin sei ab 25.8.2005 vom Bezug von SGB II-Leistungen nach § 7 Abs 5 S 1 SGB II ausgeschlossen gewesen, weil sie eine nach dem BAföG dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung absolviert habe. Sie habe durch zumindest unvollständige Angaben die Überzahlung ab 25.8.2005 grob fahrlässig iS des § 45 Abs 2 S 3 Nr 2 SGB X verursacht. Obwohl sie ausdrücklich befragt worden sei, habe sie nicht auf den beabsichtigen BAföG-Antrag hingewiesen und den Beklagten auch nicht unverzüglich über den später gestellten Antrag informiert. Der von ihr behauptete Anruf bei dem Beklagten am 20.9.2005 sei zu spät erfolgt und unerheblich. Ihrer Mitteilungspflicht sei die Klägerin auch nicht dadurch nachgekommen, dass sie ihren Arbeitsvermittler bei der Bundesagentur für Arbeit am 27.7.2005 über den beabsichtigten Besuch der BbS zum Erwerb der Fachhochschulreife informiert habe. Adressat dieser Angabe hätte der Beklagte sein müssen. Zwar habe dieser damals noch in der Rechtsform der ARGE auch die Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit bzw umgekehrt die Bundesagentur für Arbeit diejenigen des Grundsicherungsträgers wahrgenommen. Eine Wissenszurechnung komme aber nicht in Betracht, weil die Aufgabenwahrnehmung in zwei unterschiedlichen Behördenstrukturen geschehe. Die Klägerin sei von ihrem Arbeitsvermittler ausdrücklich auf die SGB II-Antragstellung hingewiesen worden. Durch seine Angaben sei ihr bekannt gewesen, dass SGB II-Leistungen in einem "gesonderten Verfahren" bewilligt würden. Die Verletzung der Mitteilungspflicht sei auch grob fahrlässig. Die Klägerin sei darüber belehrt worden, dass sie alle Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen dem Beklagten anzuzeigen habe. Ihr habe - insbesondere nach dem Gespräch beim Arbeitsvermittler - klar sein müssen, dass sie die beabsichtigte Leistung bzw Beantragung von BAföG-Leistungen dem Beklagten gegenüber mitzuteilen hätte. Die Revision sei zuzulassen, weil die Rechtsfrage, ob auch im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Rücknahme nach § 45 SGB X die Berechnungselemente der bestandskräftig bewilligten SGB II-Leistung von Amts wegen überprüft werden müssten, höchstrichterlich nicht eindeutig geklärt sei. Wegen der erhöhten Kosten für Unterkunft und Heizung ab 15.8.2005 sei diese Frage entscheidungserheblich.

8

Mit ihrer Revision trägt die Klägerin vor, ihr Vertrauen in den Bestand der SGB II-Leistungen sei bereits deshalb schutzwürdig, weil sie dem Arbeitsvermittler bei der Bundesagentur für Arbeit am 27.7.2005 über den Besuch der BbS zum Erwerb der Fachhochschulreife informiert habe. Die vom LSG vorgenommene Differenzierung zwischen den Zuständigkeiten des Arbeitsvermittlers bei der Bundesagentur für Arbeit und eines vermeintlichen Adressaten bei der ARGE könne nicht durchgreifen, weil die Bundesagentur für Arbeit zum damaligen Zeitpunkt Träger von Leistungen nach dem SGB II gewesen sei. Auch bestehe nach § 44b Abs 4 SGB II eine Pflicht zum Austausch der Information zwischen beiden Trägern. Die Ausführungen des LSG stellten keine für ein Urteil tragfähige Grundlage dar, weil nicht erkennbar sei, dass der zuständige Arbeitsvermittler eine Informationsweitergabe nicht beabsichtigt habe. Sie habe nicht gewusst, wie es sich mit dem BAföG und dem Alg II verhalte. Zum damaligen Zeitpunkt habe es auch Mitschüler gegeben, die neben dem BAföG SGB II-Leistungen erhalten hätten. Auch habe das LSG den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes in Bezug auf die Aussage des zuständigen Mitarbeiters des Beklagten völlig außer Betracht gelassen, obwohl hierfür bereits in erster Instanz Beweis durch das Zeugnis der Frau C B angeboten worden sei. Nach Beantragung des BAföG habe sie sich am 20.9.2006 gegen 16:05 Uhr mit dem zuständigen Mitarbeiter des Beklagten in Verbindung gesetzt. Ihr sei mitgeteilt worden, dass sie es bis zur Bewilligung des Bafög bei den SGB II-Leistungen belassen solle, weil ihr Lebensunterhalt ansonsten nicht gesichert sei. Nach der Bewilligung der BAföG-Leistungen habe sie sich am 12.12.2005 um 15:23 Uhr erneut mit dem Beklagten in Verbindung gesetzt (im Berufungsverfahren vorgelegte Einzelverbindungsaufstellungen des Telefonanbieters). Schließlich habe das LSG bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Aufhebung die Berechnungselemente der bestandskräftig bewilligten SGB II-Leistungen, also auch die zutreffende Höhe der KdU, von Amts wegen prüfen müssen.

9

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 9. Mai 2012 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stendal vom 17. März 2008 zurückzuweisen.

10

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

11

Er bezieht sich auf die Ausführungen des Berufungsgerichts.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision der Klägerin ist insoweit begründet, als das Berufungsurteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen war (§ 170 Abs 2 S 2 SGG). Die bisher getroffenen Feststellungen lassen keine abschließende - positive oder negative - Entscheidung darüber zu, ob und ggf in welchem Umfang der Beklagte berechtigt war, die SGB II-Leistungen für den noch streitigen Zeitraum vom 25.8.2005 bis 31.1.2006 aufzuheben und die Erstattung der erbrachten Leistungen zu verlangen.

13

1. Das beklagte Jobcenter ist gemäß § 70 Nr 1 SGG beteiligtenfähig. Die beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG gehen in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Jobcenter (§ 6d SGB I idF des Gesetzes vom 3.8.2010, BGBl I 1112) mit Wirkung vom 1.1.2011 als Rechtsnachfolger kraft Gesetzes an die Stelle der bisher beklagten Arbeitsgemeinschaft (vgl § 76 Abs 3 S 1 SGB II) getreten sind. Dieser kraft Gesetzes eingetretene Beteiligtenwechsel wegen der Weiterentwicklung des SGB II ist keine im Revisionsverfahren unzulässige Klageänderung. Das Passivrubrum war daher von Amts wegen zu berichtigen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschrift des § 44b SGB II bestehen nicht, weil der Gesetzgeber sich bei der einfachgesetzlichen Ausgestaltung innerhalb des von Art 91e Abs 1 und 3 GG eröffneten Gestaltungsspielraums bewegt(vgl dazu Urteile des Senats vom 18.1.2011 ua - B 4 AS 99/10 R - SozR 4-4200 § 37 Nr 5).

14

2. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid vom 15.5.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.9.2006. Hiergegen wendet sich die Klägerin zu Recht mit der isolierten Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 SGG).

15

Das LSG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die formellen Voraussetzungen für eine Rücknahme oder Aufhebung des Bescheides vom 5.9.2005 gegeben sind. Die Klägerin ist ordnungsgemäß angehört worden. Nach § 24 Abs 1 SGB X ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Dies sind alle Tatsachen, die zum Ergebnis der Verwaltungsentscheidung beigetragen haben, dh auf die sich die Verwaltung auch gestützt hat (BSGE 69, 247 = SozR 3-1300 § 24 Nr 4 S 9; vgl zuletzt Urteil des Senats vom 9.11.2010 - B 4 AS 37/09 R - SozR 4-1300 § 41 Nr 2, zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen). Der Beklagte hat die beabsichtigte Aufhebung der Leistungsbewilligung im Anhörungsschreiben vom 15.2.2006 und im Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 15.5.2006 darauf gestützt, dass die Klägerin bei dem Antrag auf SGB II-Leistungen nicht angegeben habe, dass sie die Beantragung von BAföG-Leistungen beabsichtige bzw sie - nach entsprechender Antragstellung beim Amt für Ausbildungsförderung - diesen Umstand nicht unverzüglich mitgeteilt habe. Ihr sind insofern die wesentlichen Umstände, die aus Sicht des Beklagten zur Aufhebung der Bewilligungsentscheidung führten, in hinreichendem Umfang mit der Möglichkeit zur Stellungnahme eröffnet worden.

16

Der Bescheid vom 15.5.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.9.2006 genügt auch den Anforderungen an die Bestimmtheit von Verwaltungsakten. Das Bestimmtheitserfordernis nach § 33 Abs 1 SGB X als materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung verlangt, dass der Verfügungssatz nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist. Der Betroffene muss bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers in die Lage versetzt werden, die in ihm getroffene Rechtsfolge vollständig, klar und unzweideutig zu erkennen und sein Verhalten daran auszurichten (vgl BSGE 105, 194 = SozR 4-4200 § 31 Nr 2, RdNr 13 mwN; BSG SozR 4-4200 § 31 Nr 3 RdNr 16 mwN; BSG Urteil vom 15.12.2010 - B 14 AS 92/09 R - RdNr 18; BSGE 108, 289 ff = SozR 4-4200 § 38 Nr 2, RdNr 31). Insofern geht aus dem angefochtenen Bescheid vom 15.5.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.9.2006 hervor, dass der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 5.9.2005 in vollem Umfang aufheben wollte.

17

3. Als Rechtsgrundlage für die Rücknahme bzw Aufhebung des bindenden Bewilligungsbescheides vom 5.9.2005 kommt hier sowohl § 40 SGB II iVm § 45 SGB X als auch § 40 SGB II iVm § 48 SGB X in Betracht. § 45 Abs 1 SGB X regelt, dass ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise zurückgenommen werden darf. § 45 SGB X findet Anwendung, wenn der Verwaltungsakt bereits zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war und deswegen geändert werden soll. Nach § 48 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Wegen § 40 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB II (in der Fassung bis zum 31.3.2011) iVm § 330 Abs 2 und 3 SGB III ist diese Rechtsfolge jeweils zwingend. Beide Normen grenzen sich nach den objektiven Verhältnissen im Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes, der aufgehoben werden soll, ab (vgl zuletzt BSG Urteil vom 21.6.2011 - B 4 AS 22/10 R - juris RdNr 16 mwN), knüpfen an unterschiedliche Sachverhalte und Verschuldensvorwürfe im Sinne der subjektiven Voraussetzungen für eine Rücknahme bzw Aufhebung an und haben ggf unterschiedliche Konsequenzen für den Umfang einer rechtmäßigen Aufhebung und Erstattungsforderung. Das LSG ist zu Recht davon ausgegangen, dass einer Rücknahme nach § 45 SGB X nicht schon entgegensteht, dass der Beklagte den Bescheid vom 15.5.2006 zunächst auf § 48 SGB X gestützt hat. Da der angefochtene Bescheid in seinem Verfügungssatz nicht geändert worden ist und die Rücknahme nur mit einer anderen Rechtsgrundlage begründet wird, sind die Voraussetzungen einer Umdeutung nach § 43 SGB X hier nicht zu prüfen(vgl BSG SozR 3-1300 § 45 Nr 42 S 138; BSG SozR 3-1300 § 24 Nr 21 S 61).

18

4. a) Ob sich der Beklagte für die Aufhebung des SGB II-Bewilligungsbescheides vom 5.9.2005 auf § 45 SGB X stützen konnte, kann der Senat aber nicht abschließend beurteilen. Zwar liegt eine anfängliche Rechtswidrigkeit vor. Es sind jedoch noch Feststellungen dazu erforderlich, ob sich die Klägerin auf Vertrauensschutz berufen kann.

19

Der Bescheid vom 5.9.2005 war bereits im Zeitpunkt seines Erlasses insoweit rechtswidrig, als der Beklagte über den tatsächlichen Beginn der Ausbildung am 25.8.2005 hinaus SGB II-Leistungen gewährt hat. Ab diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin keinen Anspruch auf Leistungen mehr, weil der Anspruchsausschluss nach § 7 Abs 5 S 1 SGB II eingriff. Nach § 7 Abs 5 S 1 SGB II(idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954) haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der §§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Eine Ausnahme hiervon galt nach § 7 Abs 6 SGB II aF nur für bestimmte Gruppen von Auszubildenden, zu denen die Klägerin nicht gehörte.

20

Nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) besuchte die Klägerin seit dem 25.8.2005 eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung iS des § 2 Abs 1 Nr 6 BAföG(in der Neufassung des Gesetzes vom 23.12.2003 mit Wirkung vom 1.1.2005). Das LSG hat zutreffend ausgeführt, dass der Besuch der berufsbildenden Schule zum Erwerb der Fachhochschulreife nach § 2 Abs 1 Nr 1 BAföG förderungsfähig ist, weil er eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt(§ 4 Abs 1 Verordnung über Berufsbildende Schulen). Durch die in § 7 Abs 5 S 1 SGB II enthaltene Formulierung ("dem Grunde nach") wird zudem klargestellt, dass es nur auf die abstrakte Förderfähigkeit der Ausbildung ankommt(BSGE 99, 67 = SozR 4-4200 § 7 Nr 6 RdNr 15; BSG Urteil vom 22.3.2012 - B 4 AS 102/11 R). Ein tatsächlicher Bezug der Leistungen zur Ausbildungsförderung ist daher für den Anspruchsausschluss nicht erforderlich (Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, § 7 RdNr 280, Stand 9/12). Dass der Klägerin erst mit Bescheid vom 30.11.2005, also mehr als drei Monate nach Ausbildungsbeginn, BAföG-Leistungen bewilligt worden sind, ist daher für den Eintritt des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs 5 S 1 SGB II unerheblich. Auch ein Härtefall im Sinne der Regelung des § 7 Abs 5 S 2 SGB II, nach welcher trotz Leistungsausschlusses in besonderen Härtefällen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erbracht werden können, ist hier nach den Feststellungen des LSG(§ 163 SGG) nicht gegeben. Das BSG hat auch bereits entschieden, dass der Leistungsausschluss keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet und der Gesetzgeber nicht gehalten ist, außerhalb des besonderen Systems zur Ausbildungsförderung den Lebensunterhalt während der Ausbildung sicherzustellen (BSGE 99, 67 = SozR 4-4200 § 7 Nr 6 RdNr 28).

21

b) Der Senat kann aber nicht abschließend beurteilen, ob die Rücknahme des SGB II-Bewilligungsbescheids wegen anfänglicher Rechtswidrigkeit nach § 45 SGB X daran scheitert, dass sich die Klägerin auf Vertrauensschutz berufen kann. Nach § 45 Abs 2 S 3 Nr 2 SGB X scheidet dies aus, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

22

Das LSG hat grob fahrlässig unvollständige Angaben zunächst darin gesehen, dass die Klägerin die Frage IX des am 1.8.2005 ausgefüllten Antragsvordrucks, ob sie (eine) andere Leistung(en) beantragt habe oder dies beabsichtigte, nicht beantwortet habe. Insofern ist es zwar zutreffend davon ausgegangen, dass bei den hier nur denkbaren "unrichtigen Angaben" durch Verschweigen von Umständen regelmäßig auf dasjenige abzustellen ist, was im Antrag abgefragt wird. Auch reicht es aus, wenn - wie hier nach dem SGB II-Antrag durch die weitere Beantragung des BAföG - zwischen dem Antrag und dem Erlass des Bescheids eine Änderung eintritt und der Leistungsempfänger diese Änderung entgegen seiner Mitteilungspflicht nicht mitteilt. Ein solches Unterlassen nach vorheriger Abfrage dieses Umstandes ist bei der Rücknahme der Leistungsbewilligung wegen anfänglicher Rechtswidrigkeit der unrichtigen oder unvollständigen Angabe im Antragsvordruck gleichzusetzen (BSGE 96, 285, 290 = SozR 4-4300 § 122 Nr 4).

23

c) Es kann dahingestellt bleiben, ob dieses Handeln grob fahrlässig war. Der Senat folgt dem LSG schon aus Rechtsgründen nicht hinsichtlich der Annahme, dass die Klägerin durch unterlassene Angaben zu einer künftigen BAföG-Beantragung bzw nicht unverzüglicher Mitteilung des späteren BAföG-Antrags zu dem anfänglich rechtswidrigen Bescheid vom 5.9.2005 beigetragen habe. Insofern ist zu berücksichtigen, dass die unvollständigen oder unzutreffenden ("unrichtigen") Angaben iS des § 45 Abs 2 S 3 Nr 2 SGB X in "wesentlicher Beziehung" unrichtig bzw unvollständig sein müssen und zudem Umstände betreffen müssen, auf denen die fragliche Leistung "beruht". Zwischen der Verletzung der Anzeigepflicht und der Bewilligung der Leistung muss daher ein Zusammenhang in der Weise bestehen, dass die rechtswidrige Leistungsgewährung wesentlich durch die Verletzung der Anzeigepflicht veranlasst worden ist ("Kausalzusammenhang"). Dies beinhaltet, dass es bei richtigen Angaben bzw rechtzeitiger Anzeige des konkret bezeichneten Umstandes nicht zu den anfänglich rechtswidrigen Leistungen gekommen wäre (vgl BSGE 47, 28, 31 = SozR 4100 § 152 Nr 6 S 11). Rechtfertigender Grund für die Antragstellern und Sozialleistungsbeziehern auferlegten Mitteilungspflichten, insbesondere derjenigen nach § 60 Abs 1 Nr 1 SGB I, ist gerade, dass diese Umstände für die fragliche Leistung rechtlich erheblich sind. In diesem Sinne war die beabsichtigte BAföG-Antragstellung bzw der kurz vor der SGB II-Bewilligung dann tatsächlich gestellte BAföG-Antrag kein wesentlicher bzw "erheblicher" Umstand, weil eine anfängliche Rechtswidrigkeit des SGB II-Bescheides iS von § 45 SGB X - auch nach der vom Beklagten erst im Widerspruchsbescheid vertretenen und zutreffenden Rechtsauffassung - nur wegen des tatsächlichen Ausbildungsbeginns ab 25.8.2005, nicht jedoch wegen der zu diesem Zeitpunkt erst beantragten BAföG-Leistungen gegeben war.

24

d) Soweit das LSG eine Verletzung der Mitteilungspflicht angenommen hat, weil die Klägerin - nach Unterrichtung des Arbeitsvermittlers bei der BA am 27.7.2005 - dem Beklagten als nunmehr zuständigen Träger die beabsichtigte Aufnahme der Ausbildung an der berufsbildenden Schule zum Erwerb der Fachhochschulreife nicht (erneut) mitgeteilt habe, handelt es sich zwar um einen Umstand, auf dem die anfänglich rechtswidrige SGB II-Bewilligung beruht. Insofern kann der Senat aber nicht abschließend beurteilen, ob die Klägerin ihrer Mitteilungspflicht grob fahrlässig nicht nachgekommen ist. Zwar hat das LSG in seinem Urteil erörtert, ob und ggf in welchem Umfang gesonderte Mitteilungspflichten gegenüber dem Beklagten bestanden. Die Feststellungen des Berufungsgerichts zu einer groben Fahrlässigkeit des Handelns der Klägerin betreffen jedoch allein die unterlassene Mitteilung einer beabsichtigten und dann tatsächlich vorgenommenen BAföG-Beantragung.

25

Bei den insofern noch nachzuholenden Feststellungen zur groben Fahrlässigkeit der Klägerin bezogen auf einen nicht (erneut) mitgeteilten Ausbildungsbeginn dürfte zu berücksichtigen sein, dass es sich im Zusammenwirken der existenzsichernden Leistungen bei Aufnahme einer weiterführenden Ausbildung aus Laiensicht nicht ohne Weiteres aufdrängen musste, dass eine (vorläufige) Weiterzahlung der SGB II-Leistungen mit dem Beginn der tatsächlichen Ausbildung und unabhängig vom Zeitpunkt der Aufnahme der BAföG-Leistungen generell ausschied (§ 45 Abs 2 S 3 Nr 3 SGB X) und deshalb gerade dem tatsächlichen Ausbildungsbeginn maßgebende Bedeutung zukam (vgl nunmehr auch den durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 mit Wirkung zum 1.4.2011 eingeführten § 27 Abs 4 S 2 SGB II, wonach darlehensweise weiterhin SGB II-Leistungen zumindest für den Monat der Aufnahme einer Ausbildung erbracht werden können). Hiervon geht letztlich auch das LSG aus, weil es dem konkreten, bisher nicht umfassend aufgeklärten Handeln des Arbeitsvermittlers entscheidende Bedeutung beimisst. Insofern dürften noch tatsächliche Feststellungen zu den genauen Umständen der SGB II-Antragstellung über den Arbeitsvermittler der Agentur für Arbeit am 27.7.2005 und dem konkreten Zusammenwirken zwischen der BA und dem Beklagten im Falle der Klägerin in der hier streitigen Anfangszeit des SGB II erforderlich sein. Jedenfalls nach Aktenlage könnte der Vermerk des Arbeitsvermittlers vom 27.7.2005, dass ihr der Antrag auf Alg II ausgehändigt worden sei, im Sinne eines engen Zusammenwirkens und Weitergabe von Informationen auch unabhängig von einer gesonderten SGB II-Antragstellung verstanden worden sein.

26

5. Kommt das LSG nach weiterer Aufklärung der Gesamtumstände zu dem Ergebnis, dass eine vollständige Rücknahme des Bescheides vom 5.9.2005 nach § 45 SGB X wegen Vertrauensschutzes ausscheidet, ist die Rücknahmeentscheidung ggf als Aufhebung der Leistungsbewilligung wegen wesentlicher Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nach § 48 Abs 1 S 1 SGB X (teilweise) rechtmäßig. Der Verwaltungsakt soll gemäß § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. § 48 SGB X ist auch auf anfänglich rechtwidrige Dauerverwaltungsakte anwendbar, wenn sich die Verhältnisse nachträglich ändern. § 45 SGB X sperrt die Aufhebung nach § 48 SGB X wegen einer nachträglichen Änderung in jenen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, auf denen die (ursprüngliche) Rechtswidrigkeit nicht beruht, nicht(BSG Urteil vom 11.4.2002 - B 3 P 8/01 R - USK 2002-59, juris RdNr 18; ausführlich Padé in juris-PK § 45 SGB X RdNr 56 ff, 1. Aufl 2013; BSG SozR 3-1300 § 48 Nr 47, S 105). Der Beklagte hat seine Aufhebung mit Bescheid vom 15.5.2006 ebenso wie das Anhörungsschreiben vom 15.2.2006 im Übrigen zunächst darauf gestützt, dass die Klägerin BAföG-Leistungen, also nach § 11 SGB II zu berücksichtigendes Einkommen, erhalten habe. Auch zur Möglichkeit einer Aufhebung nach § 48 SGB X sind aber noch weitere Feststellungen des LSG erforderlich.

27

Nach § 11 Abs 1 S 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert. Hierzu zählen die BAföG-Zahlungen in (vorläufiger) Höhe von 297 Euro monatlich; die in § 11 Abs 1 SGB II normierten Ausnahmen sind hier nicht von Bedeutung. Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II ist nach der Rechtsprechung der für Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG zur sog Zuflusstheorie grundsätzlich alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält. Laufende Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen (§ 2 Abs 2 S 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld/Sozialgeld vom 20.10.2004 ). Insofern fehlen noch Feststellungen des LSG zu dem iS von § 11 Abs 2 SGB II maßgeblichen Zeitpunkt des Zuflusses und zu den vom Einkommen der Klägerin nach § 11 Abs 2 SGB II absetzbaren Beträgen. Auch ist zu prüfen, ob von dem im BAföG-Bescheid vom 30.11.2005 enthaltenen "Vorbehalt einer erneuten Einkommensprüfung" Gebrauch gemacht wurde.

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6. Bei der Prüfung der Rücknahme- bzw Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung des Beklagten hat aber der Umstand keine Bedeutung, dass die Klägerin ggf Anspruch auf höhere KdU im Rahmen einer schon anfänglich rechtswidrigen SGB II-Bewilligung hätte haben können. Zwar hat sie dies - nach Aktenlage - gegenüber dem Beklagten durch Vorlage von Mietunterlagen geltend gemacht. Auch ist, wenn - wie hier - ein vollständiger oder teilweiser Eingriff in die Bestandskraft der in einer bestimmten Höhe bewilligten SGB II-Leistung erfolgt, dessen Berechtigung grundsätzlich unter Einbeziehung der weiteren, den Grund und die Höhe der bereits bewilligten Leistungen betreffenden Berechnungsfaktoren (unter Berücksichtigung des § 44 SGB X) zu prüfen, soweit Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit ersichtlich oder vorgetragen sind(vgl zu § 48 SGB X: Urteil des Senats vom 16.5.2012 - B 4 AS 132/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 60 RdNr 26). Hier waren nach der objektiven tatsächlichen und rechtlichen Ausgangslage für den im Revisionsverfahren noch streitigen Aufhebungszeitraum ab Ausbildungsbeginn am 25.8.2005 aber von vorneherein schon deshalb keine höheren SGB II-Leistungen möglich, weil der Anspruchsausschluss nach § 7 Abs 5 SGB II für sämtliche SGB II-Leistungen galt. § 22 Abs 7 SGB II, der abweichend hiervon für Auszubildende mit ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung einen Zuschuss ermöglicht, ist erst mit Wirkung zum 1.8.2006 durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 (BGBl I 1706) neu eingeführt worden.

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Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.