Landgericht Würzburg Urteil, 07. März 2017 - 11 O 2338/16 UVR
Gericht
Tenor
I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
II. Der Verfügungskläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungskläger kann die Vollstreckung durch die Verfügungsbeklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die Verfügungsbeklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Unterlassungsansprüche hinsichtlich der auf dem von der Verfügungsbeklagten betriebenen Portal eingestellten, den Verfügungskläger betreffenden, verleumderischen Inhalte, wobei es insbesondere der Verfügungsbeklagten verboten werden soll bestimmte Behauptungen wörtlich oder sinngemäß über den Verfügungskläger aufzustellen und diese zu verbreiten.
Der Verfügungskläger hat anlässlich des Besuchs der Bundeskanzlerin Angela Merkel in einem Flüchtlingsheim in Berlin-Spandau am 10.09.2015 ein sogenanntes „Selfie“ erstellt, das ihn mit der Bundeskanzlerin zeigt. Seitdem wird dieses Bild von unbekannten, mutmaßlich rechtsextremen Personen als Symbolfigur missbraucht, um dem Verfügungskläger eine Täterschaft oder eine Beteiligung an Terroranschlägen, namentlich in Brüssel, Würzburg und Ansbach, zu unterstellen.
Ende Dezember 2016 wurde eine „Grafik“ (Bild 1) über das Portal der Verfügungsbeklagten von einem anonymen Account hochgeladen, welche die Überschrift enthält: „Obdachlosen angezündet. Merkel machte 2015 Selfie mit einem der Täter!“ Darunter befindet sich auf der linken Seite das zuvor beschriebene Selfie des Verfügungsklägers mit der Kanzlerin und rechts die Fotos dreier Täter des Brandanschlags mit der Überschrift: „Obdachloser angezündet. Täter stellen sich.“ Die mittlere der abgebildeten und mit „Täter“ überschriebenen Personen ist dabei mit Rotstift und Pfeil markiert; wobei fälschlich behauptet wird, es handele sich dabei um den Verfügungskläger.
Weiterer Verfahrensgegenstand (Bild 2) ist das zuvor beschriebene „Selfie“, das auf einem Bild eingefügt ist und den ehemaligen Richter des Bundesverfassungsgerichts Udo di Fabio zeigt. Dieses Bild ist mit einem Kommentar des vormaligen Verfügungsbeklagten zu 2), betreffend der Flüchtlingspolitik der Kanzlerin, versehen.
Als drittes (Bild 3) ist Verfahrensgegenstand ein Bild, das mit der fettgedruckten Unterschrift versehen ist: „Es sind Merkels Tote.“. Dieses Bild zeigt den Verfügungskläger mit der Kanzlerin und im Hintergrund den Lkw, der für den Terroranschlag kurz vor Weihnachten in Berlin verwendet wurde. Auch auf diesem Bild ist der Verfügungskläger mit der Bundeskanzlerin vor diesem LKW zu sehen. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um das vorgenannte „Selfie“, sondern um eine Fotografie einer Presseagentur, die den Verfügungskläger während der Anfertigung des Selfies zeigt. Hinsichtlich des genaueren Inhalts der drei Bilder wird auf die Antragsschrift im Übrigen Bezug genommen.
Der Verfügungskläger ist 19 Jahre alt. Er kam als 18-jähriger im Jahre 2015 nach Deutschland und beantragte Asyl. Er verfügt über einen Aufenthaltstitel bis (...).
Das Foto, das den Verfügungskläger mit der Bundeskanzlerin zeigt, war in den weiteren Monaten nach der Erstellung noch Gegenstand medialer Aufmerksamkeit. Es entstand während des Besuchs der Bundeskanzlerin Angela Merkel in einem Flüchtlingsheim in Berlin Spandau am 10.09.2015.
Die Verfügungsbeklagte ist für die Nutzer der Internetplattform außerhalb der USA Betreiberin des „sozialen Netzwerkes“ Facebook. Sie hat ihren Unternehmenssitz in Dublin in Irland.
Der Verfügungskläger behauptet, die Verfügungsbeklagte habe das Bild 1 am 27.12.2016 um 13.37 Uhr erstmals öffentlich zugänglich gemacht. Die Veröffentlichungshandlung sei dabei zunächst durch einen anonymen „User“ auf der anonymen Facebook-Gruppe „flüchtling.info“ erfolgt, welche weder über ein Impressum noch über Anhaltspunkte über die Urheberschaft verfüge. Zur Glaubhaftmachung legt der Verfügungskläger einen „Screenshot“ als Anlage 3 vor. Er wirft der Verfügungsbeklagten vor, solche anonymen Accounts zu erlauben, da auf jegliche Identitätsprüfung verzichtet werde. Für eine Anmeldung sei lediglich eine empfangsbereite E-Mail- Adresse erforderlich. Der Inhalt sei bis zum Abend des 28.12.2016 mehr als 500mal von Usern geteilt worden. Das Bild sei darüber hinaus auch heruntergeladen und als neues Posting bereitgestellt worden.
Der Verfügungskläger habe von dem Bild am 28.12.2016 erstmals Kenntnis erlangt. Er habe noch am gleichen Tag seine Prozessvertreter beauftragt und bevollmächtigt. Der Verfügungskläger sei von mehreren Personen darauf angesprochen worden, dass er Täter des Berliner Brandanschlages auf einen Obdachlosen gewesen sein solle. Der Verfügungskläger habe über seinen Prozessvertreter am Nachmittag des 28.12.2016 die Beiträge gegenüber der Verfügungsbeklagten melden lassen, um dieser Kenntnis i. S. d. § 10 TMG (Telemediengesetz) zu verschaffen. Die Meldungen seien dabei sowohl über die im Portal bereitgestellte Meldefunktion, per Mail an die im Impressum genannte Adresse sowie durch Mitteilung an die regelmäßigen Prozessvertreter der Verfügungsbeklagten, deren jetzigen Prozessbevollmächtigten, gegenüber erfolgt. Die Verfügungsbeklagte habe von dem beanstandeten Inhalt daher seit dem 28.12.2016 Kenntnis. Die Erkenntnis erstrecke sich dabei auch auf den Umstand, dass der Verfügungskläger nichts mit der Straftat zu tun habe. Gleichwohl habe die Verfügungsbeklagte erklärt, dass sie in dem Posting keine Verletzung der Gemeinschaftsstandards sehe und daher auch keine Löschung vornehmen wolle. Zur Glaubhaftmachung beruft sich der Verfügungskläger auf die Anlage 5.
Der gemeldete Beitrag des Nutzers „(...)“ sei weiterhin online, so u. a. am 30.12.2016 um 9.55 Uhr abrufbar gewesen unter der auf Seit 6 der Antragsschrift genannten URLs (Uniform Resource Locator). Gleiches gelte für den Beitrag des Nutzers „(...)“.
Nur die Verfügungsbeklagte sei dazu in der Lage, wirksam gegen die bisher erfolgten und zukünftig drohenden Veröffentlichungen der streitgegenständlichen Bilder vorzugehen. Insbesondere über die Funktion „Teilen“ drohe eine massenhafte Verbreitung der streitgegenständlichen Bilder. Ein Beitrag, der 500 mal geteilt wurde, habe eine Reichweite von 25-50.000 Facebook-Nutzern, die den Beitrag nach Behauptung des Verfügungsklägers tatsächlich ansehen. Ein solcher Eintrag erreiche also eine höhere Aufmerksamkeit als eine Artikel in einer Regionalzeitung. Er sei geeignet Meinungsbildungen vor allem auch Bloßstellungen und Hetze nachhaltig zu beeinflussen.
Eine Möglichkeit die Verbreitung zu verhindern sei ohne eine Mitwirkung der Verfügungsbeklagten oder sämtlicher User die dieses Bild geteilt haben nicht möglich. Insbesondere sei die von Facebook angebotene Option, den User auszublenden, keine Lösung, da damit lediglich dem Betroffenen der Inhalt ausgeblendet werde.
Das Bild, das den Verfügungskläger vor dem genannten Lkw zeigt, sei ausweißlich des beigefügten Screenshots mindestens seit dem 20.12.2016 öffentlich zugänglich unter der in der Antragsschrift auf Seit 7 genannten URLs. Auch hier sei die Veröffentlichungshandlung zunächst durch einen anonymen User auf der anonymen Facebook-Gruppe „AntiEUnion“ erfolgt, welche ebenfalls weder über ein Impressum noch über Anhaltspunkte über die Urheberschaft verfüge. Der Verfügungskläger habe auch diesen Beitrag über seine Prozessvertreter am Nachmittag des 28.12.2016 melden lassen, um dieser Kenntnis i. S. d. § 10 TMG zu verschaffen. Auch diese Meldungen seien über die Meldefunktion und auch über E-Mail erfolgt.
Hierauf habe die Verfügungsbeklagte geantwortet, dass der Beitrag nicht gegen die Gemeinschaftsstandards verstoße. Zur Glaubhaftmachung wird der Screenshot gemäß Anlage 10 vorgelegt.
Mittlerweile habe Facebook durch eine Sachbearbeiterin unzutreffend erklären lassen, dass das Lkw-Bild nicht mehr in Deutschland abrufbar sei. Diese Aussage sei unzutreffend, da das Bild mit geringem Aufwand sehr wohl in Deutschland abrufbar sei. Außerdem sei auch der Abruf aus dem Ausland eine Rechtsverletzung. Wer die betreffende URL am 30.12.2016 um 15.15 Uhr abrufe habe die Meldung erhalten, dass der von ihm angeklickte Link abgelaufen sei oder die Seite nur für eine Zielgruppe sichtbar sei, zu der die betreffende Person nicht gehöre.
Diese Meldung werde immer dann angezeigt, wenn ein Bild auf Facebook noch vorhanden sei, aber für bestimmte Benutzergruppen ausgeblendet werden solle. Facebook verwende dabei offensichtlich die unzuverlässige Technik des Geo-Blocking auf IP-Basis. Dabei werde versucht, über den länderspezifischen Teil der IP-Adresse den Standort des Users zu bestimmen. Diese Methode sei zwar geeignet, einen erheblichen Teil der Nutzer einer bestimmten Region auszufiltern, es bedürfe jedoch nur eines geringen technischen Aufwandes, um diese Filter zu umgehen. Ein User müsse lediglich einen ausländischen „Proxy“ in die Einstellungen seines Internet-Browsers eintragen oder ein Zusatzprogramm wie z. B. den „TOR-Browser“ als Zugangs-Software für das weltweite TOR-Netzwerk verwenden. Mit jeder dieser Methoden werde der Inhalt wieder sichtbar. Diese Methoden würden auch eingesetzt, um die eigene IP-Adresse zu verschleiern und sei daher sehr beliebt. Der Inhalt sei somit auch aus Deutschland weiterhin abrufbar.
Der Verfügungskläger behauptet weiter, dass die Verfügungsbeklagte verleumderische Falschnachrichten erfahrungsgemäß erst nach justizieller Intervention lösche, da die Facebook-Gemeinschaftsstandards weit hinter den gesetzlichen Regelungen zurück blieben. Beleidigungen und Verleumdungen seien nach den Gemeinschaftsstandards zulässig. In besonderem Maße gelte dies für Personen, die in den vergangenen 12 Monaten mehr als 5mal Gegenstand von medialer Berichterstattung gewesen seien. Solche Personen gelten nach Meinung des Verfügungsklägers für Facebook als „öffentliche Personen“, die nur eingeschränkten Schutz genießen würden. Der Verfügungskläger ist der Auffassung, dass ihm die geltend gemachten Unterlassungsansprüche wegen des rechtswidrig verwendeten Lichtbildes von sich zuständen, sowie aus den §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB, §§ 186 ff. StGB.
Die Behauptung, die Bundeskanzlerin Merkel habe 2015 ein Selfie mit einem der Täter gemacht und die Abbildung des Verfügungsklägers ließen keinen anderen Interpretationsspielraum zu, als die Tatsachenbehauptung, der Verfügungskläger sei ein Straftäter. Hinsichtlich der weiteren Bilder ergäben sich die Ansprüche aus dem Recht am Bild (§ 22 KUG
Der Verfügungskläger ist der Auffassung, dass die Verfügungsbeklagte eine Haftung für eigene Inhalte treffe und nicht nur eine Verantwortlichkeit für fremde Inhalte. Eigene Inhalte seien nicht nur selbst geschaffene, sondern auch solche Inhalte, die sich der Anbieter zu eigen gemacht habe. Allein die Kenntlichmachung eines fremden Inhalts als solchen schließe gemäß der Rechtsprechung des BGH dessen Zurechnung zu dem Anbieter nicht zwingend aus. Die Verfügungsbeklagte sei kein privilegierter „Host-Provider“ i. S. d. § 10 TMG. Der Verfügungskläger ist der Auffassung, dass die von der Verfügungsbeklagten verwendeten Algorithmen in einer redaktionellen Art und Weise auf die Datenverarbeitung einwirkten und so aktiv das Ergebnis des Datenverarbeitungsvorgangs beeinflussten. Das „Teilen“ eines Fotos, gegebenenfalls mit Kommentierung, sei ein typisches Beispiel für einen Datenverarbeitungsvorgang auf Facebook. Die Kenntnisnahme des Inhalts durch andere Facebook-Nutzer sei das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorganges. Neben dem lediglich passiven Speichern bestimme Facebook durch Algorithmen, welche Drittnutzer den Inhalt in ihrer eigenen „Timeline“ angezeigt bekämen, ihn also sähen, ohne aktiv danach zu suchen. Der Nutzer werde dadurch zum passiven Konsumenten von Inhalten, die Facebook aktiv und zielgerichtet präsentiere. Die durch den Algorithmus bewirkte redaktionelle Zusammenstellung der einzelnen „Timeline“ sei maßgeblich für den Erfolg des Netzwerkes.
Nach allem verhalte sich Facebook wie ein Medienunternehmen und könne sich nicht auf die Privilegien eines reinen Host-Providers berufen. Darüber hinaus bestimme Facebook mit seinen Gemeinschaftsstandards aktiv die Gesamtausrichtung seines Portals, wo definiert werde, was auf Facebook dargestellt werden dürfe und was nicht.
Facebook mache sich Inhalte auch deshalb zu eigen, weil das Portal sich weitgehende Nutzungsrechte an den Inhalten einräumen lasse. Damit verlasse Facebook die Rolle des bloßen Vermittlers fremder Inhalte. Sofern die Inhalte nicht unter Privatsphärenvorbehalt gepostet würden, sei Facebook zur übertragbaren, unterlizenzierbaren, gebührenfreien, weltweiten Nutzung jedweder IP-Inhalte berechtigt. Diese Lizenz übersteige offensichtlich den zur Veröffentlichung bzw. Vermittlung der Inhalte notwendigen Umfang.
Darüber hinaus distanziere sich Facebook nicht ausreichend von den Inhalten. Gemäß Rechtsprechung des BGHs in seiner Entscheidung „marions-kochbuch.de“ sei die tatsächliche Herkunft eines Inhalts dann unerheblich, wenn sich der Anbieter nicht ausreichend von den eingestellten Inhalten distanziere. An die Distanzierung seien dabei hohe Anforderungen zu stellen, da eine Aushöhlung des Persönlichkeitsschutzes zu besorgen sei. Dies sei hier deshalb der Fall, weil dem Verfügungskläger drohe, dass niemand für die Persönlichkeitsverletzung zur Verantwortung gezogen werden könne. Die geforderte Distanzierung nehme die Verfügungsbeklagte gerade nicht vor und lasse vielmehr faktisch anonyme Beiträge zu.
Spätestens durch Überprüfung der Informationen mache sich die Verfügungsbeklagte die Informationen zu eigen. Stattdessen werde mitgeteilt, dass die beanstandeten Inhalte mit den Community Standards vereinbar seien und daher nicht zu löschen seien.
Selbst wenn man von einem Haftungsprivileg gemäß § 10 TMG ausgehe, hafte die Verfügungsbeklagte nach den Grundsätzen der Störerhaftung.
Hinsichtlich des Bildes 1 sei über die Impressums- E-Mail bis zum 17.01.2017 gar keine Reaktion erfolgt.
Der Verfügungskläger ist der Auffassung, dass er nicht verpflichtet sei, der Verfügungsbeklagten jeden Speicherort der beanstandeten Bilder mitzuteilen. Die Kenntnisverschaffung müsse nur so gestaltet sein, dass ein Portalbetreiber in der Lage sei die Rechtsverletzung beurteilen zu können. Es sei nicht Aufgabe des Verletzten, die technischen Maßnahmen für die Entfernungen zu beschreiben. Insbesondere sei der Verletzte nicht verpflichtet, vollständige URLs aller verletzten Speicherorte anzugeben. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass Facebook den Benutzern keine Suchmaschinenfunktion anbiete, die ihnen eine Bildsuche oder die Suche nach Texten in einem Bild ermögliche. Angesichts der rapiden Verbreitungsraten sei es dem jeweiligen Antragsteller daher faktisch unmöglich, sämtliche verletzenden Inhalte zu finden und dann Facebook zu melden, während es für die Verfügungsbeklagte mit einfachen Mitteln möglich sei, identische Verletzungen aufzufinden und zu löschen. Für Facebook sei es einfach, ein identisches Bild aufzuspüren. Die Verfügungsbeklagte verfüge über die dafür notwendige Technologie und habe diese bereits in der Vergangenheit eingesetzt. Die Technologie sei im Übrigen allgemeiner Stand der Technik. Aus einem Bild lasse sich ein „digitaler Fingerabdruck“ ableiten, der innerhalb von Millisekunden errechnet werden könne und über den große Datenbestände und sogar das gesamte Internet abgeglichen werden könnte. Facebook habe diese Technologie auch beim Terroranschlag im Pariser Bataclan-Club angewandt. Tausende von Usern hätten ein Bild vom Tatort hochgeladen und weiter geteilt. Facebook habe dies durch den Algorithmus unterbunden, so dass sogar zur Echtzeit die Überprüfung der hochgeladenen Inhalte erfolgt sei. Die Verfügungsbeklagte verfüge über umfangreiche, nicht näher dokumentierte Technologien, um Rechtsverletzungen aufzuspüren.
Es sei inzwischen auch bei den Nutzern von Facebook allgemein bekannt, dass Hetze und Verleumdungen weitgehend folgenlos blieben, vor allem jedoch nicht von Facebook gelöscht würden. Es komme nicht darauf an, ob ein bestimmter Prozentsatz von Inhalten rechtswidrig oder verleumderisch sei. Facebook habe ein Geschäftsmodell gewählt, welches zugunsten von möglichst hohen Zugriffszahlen auf rechtliche Sicherungsmaßnahmen weitgehend verzichte. Die hinlänglich bekannte Auslegung der Facebook-Gemeinschaftsstandards mache die ständige und systematische Verletzung von Persönlichkeitsrechten nicht nur möglich, sondern unvermeidbar. Ein solches Geschäftsmodell verdiene keinen Schutz der deutschen Rechtsordnung.
Das Verfahren gegen den ursprünglichen Verfügungsbeklagten zu 2) wurde auf Antrag des Verfügungsklägers mangels sachlicher Zuständigkeit des erkennenden Gerichts hierfür abgetrennt und verwiesen.
Auf Anfrage des Gerichts hat der Verfügungskläger erklären lassen, dass die Ansprüche nicht mehr auf Urheberrechtsverletzungen gestützt werden.
Der Verfügungskläger beantragt zuletzt
I.
Der Verfügungsbeklagten wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise durch Ordnungshaft, oder durch Ordnungshaft für jeden einzelnen Falls der Zuwiderhandlung aufgegeben, innerhalb der Europäischen Union im Internet, insbesondere über das von der Verfügungsbeklagten betriebene Portal www.facebook.com
1.
es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten, der Verfügungskläger wäre Täter eines versuchten Mordes an einem Obdachlosen in Berlin oder identisch mit einer der Personen auf einem polizeilichen Fahndungsfoto nach den Tätern dieses Verbrechens, insbesondere wenn dies geschieht durch Verbreitung der nachfolgenden Grafik
[Anm. der Red.: Bild 1 zeigt ein Selfie des Klägers mit der Bundeskanzlerin. Daneben ist ein Zeitungsausschnitt mit dem Text „Obdachloser angezündet - Täter stellen sich“ und drei Fotos, mit denen nach den Tätern gefahndet wurde, abgebildet. Das mittlere Fahndungsfoto ist rot eingekreist und ein roter Pfeil deutet darauf. Über dem Selfie und dem Zeitungsausschnitt steht „Obdachlosen angezündet“ und „Merkel macht 2015 Selfie mit einem der Täter!“.]
2.
es zu unterlassen, Bildnisse des Verfügungsklägers zu verbreiten, soweit der Verfügungskläger nicht zugestimmt hat,
es sei denn, es erfolgt im Zusammenhang mit der Berichterstattung über den Besuch der Bundeskanzlerin Angela Merkel in einem Flüchtlingsheim in Berlin-Spandau am 10.09.2015,
wie geschehen durch das Bild in Antrag Nr.: 1 und durch das nachfolgende Bild
[Anm. der Red.: Bild 2 zeigt ein Pressefoto des Klägers mit der Kanzlerin während der Selfie-Aufnahme. Daneben ist ein Foto des ehemaligen Bundesverfassungsrichters Prof. Dr. Dr. Udo di Fabio abgebildet. Seitlich ist ein Kommentar des vormals Verfügungsbeklagten zu 2) vom 27.12.2016 zu lesen: „Udo di Fabio: Merkel ist Verfassungsbrecherin. Das Gutachten ist für Angela Merkel ein Donnerschlag. Der Verfassungsrechtler Udo di Fabio kommt nach juristischer Prüfung der aktuellen Migrationskrise zu einem erschütternden Befund: Die Bundesregierung bricht mit ihrer Weigerung, die Landesgrenzen umfassend zu kontrollieren, eindeutig Verfassungsrecht. In dem Gutachten heißt es: „Der Bund ist aus...“]
und durch die Verfügungsbeklagte darüber hinaus auch durch dieses nachfolgende Bild:
[Anm. der Red.: Bild 3 zeigt eine Fotomontage des Klägers und der Kanzlerin während der Selfie-Aufnahme vor dem LKW des Terroranschlags vom 19.12.2016 auf dem Weihnachtsmarkt an der Berliner Gedächtniskirche. Darüber steht: „NATO-General Harald Kujat sagt, dass die deutsche Bundesregierung für die selben Terroristen von Al Kaida und IS, die hier Terroranschläge begehen, Partei ergreift, wenn diese in Syrien kämpfen. Quelle: Deutschlandfunk - Ehemaliger NATO-General Kujat zu Syrien“. Darunter steht: „,Es sind Merkels Tote' Die deutsche Bundesregierung holt unbekannte Männer ohne Identitätsnachweis aus sicheren Drittstaaten nach Deutschland und bezeichnet diese vollkommen unbekannten Personen als ,Flüchtlinge' die ,integriert' werden sollen. Die Bundesregierung weiß dass sich darunter Terroristen befinden, Merkel selbst gab das nach Ansbach zu. 80% dieser ,Flüchtlinge' haben keinen Identitätsnachweis, Keiner von Ihnen ist in Deutschland asylberechtigt.“.]
Die Verfügungsbeklagte beantragt:
Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Die Verfügungsbeklagte ist der Auffassung, dass das vorliegende Verfahren den nichtbegründeten Versuch des Verfügungsklägers darstelle, die Verfügungsbeklagte für Inhalte des Internets verantwortlich zu machen, obwohl sie lediglich ein „Hosting-Provider“ sei und daher für die behaupteten verleumderischen Inhalte, die ins Internet eingestellt wurden, nicht verantwortlich sei.
Die Verfügungsbeklagte sei nur ein neutraler Internetvermittler von Inhalten. Sie beruft sich darauf, dass sie den Inhalt nicht gepostet hat und dass der vom Verfügungskläger gerügte/gemeldete verleumderische Inhalt nicht mehr in Deutschland abrufbar sei.
Die Verfügungsbeklagte beruft sich darauf, den Zugriff auf die ihr gemeldeten URLs unverzüglich unterbunden zu haben, soweit nicht die maßgebliche URL durch den betreffenden Nutzer bereits selbst entfernt worden war, bevor die Verfügungsbeklagte habe tätig werden können. Dennoch habe der Verfügungskläger die Verfügungsbeklagte in ihrer Eigenschaft als „Host“ des Facebook-Services mit diesem Verfahren überzogen.
Die Verfügungsbeklagte beruft sich darauf, dass bereits kein Verfügungsanspruch bestehe, da keine Verantwortlichkeit ihrerseits für behauptete rechtswidrige Inhalte, die Nutzer auf Facebook hochgeladen haben, bestehe. Die Verfügungsbeklagte stelle als „Hosting Provider“ lediglich die Facebook-Dienste für Nutzer zur Verfügung, damit diese Inhalte hochladen können, die diese Nutzer selbst erstellt haben. Die Verfügungsbeklagte schaffe weder selbst Nutzungsinhalte noch mache sie sich diese zu eigen. Dies werde durch Gerichtsurteile in ganz Europa bestätigt. Gemäß des deutschen Telemediengesetzes (TMG) sei die Verfügungsbeklagte nicht verpflichtet, „proaktiv“ nach Inhalten zu suchen und zu entfernen, welche Nutzer auf dem jeweiligen Internetdienst eingestellt haben. Weder das TMG noch die diesem zugrunde liegenden E-Commerce-Richtlinie der EU lasse die Umsetzung von Maßnahmen zu, die zu einer proaktiven Untersuchung von Inhalten für die Verfügungsbeklagte als „Hosting Provider“ führe. Erst wenn ein Inhalt einem Hosting-Provider mitgeteilt werde, so habe dieser den Inhalt unverzüglich zu untersuchen und Maßnahmen zu ergreifen, wenn der mitgeteilte Inhalt eindeutig rechtswidrig sei.
Vorliegend sei die Verfügungsbeklagte ihren rechtlichen Verpflichtungen nach dem TMG vollumfänglich nachgekommen. So habe die Verfügungsbeklagte den Zugang zu dem Inhalt, welchen der Verfahrensbevollmächtigte Antragsteller per E-Mail mitgeteilt hatte, entfernt und zwar nur einen Tag nachdem ihr der Inhalt mitgeteilt wurde und 13 Tage bevor der Antragsteller den Antrag auf einstweilige Verfügung habe einreichen lassen. Soweit die Verfügungsbeklagte den Zugang zu einem der streitgegenständlichen Inhalte, welche ihr in den E-Mails des Verfahrensbevollmächtigten des Verfügungsklägers mitgeteilt wurden, nicht gesperrt habe, sei dies deshalb nicht geschehen, weil der Nutzer, welcher den betreffenden Inhalt auf Facebook hochgeladen habe, diesen bereits gelöscht gehabt habe, als die Verfügungsbeklagte diesen habe sperren wollen.
Daraus zeige sich, dass die Verfügungsbeklagte alle Maßnahmen ergriffen und alles getan habe, um den Zugang aus Deutschland zu den berichteten Inhalten auf ihrer Seite zu sperren, wenn und soweit der Verfügungskläger oder seine Verfahrensbevollmächtigten den Platz, auf dem der Inhalt gepostet war, mitgeteilt haben.
Die von Verfügungsklägerseite geltend gemachten Unterlassungsansprüche seien unbegründet, soweit die Verfügungsbeklagte verpflichtet werden solle, proaktiv nach weiteren vergleichbaren Inhalten zu suchen, welche durch das Hochladen von anderen Nutzern irgendwo auf Facebook zu finden seien. Das TMG wolle geradezu eine solche, nicht bestehende Pflicht zur proaktiven Suche nach Inhalten durch „Hosting Provider“ verhindern.
Die Behauptungen des Verfügungsklägers, nach denen zwei angebliche existierende technische Mittel durch die Verfügungsbeklagte benutzt würden, die in der Lage wären, eine proaktive Überwachung des Facebook-Dienstes und einer Suche nach entsprechenden Inhalten durchzuführen, sei unrichtig. Die vom Verfügungskläger bezeichneten automatischen Werkzeuge seien nicht geeignet, die Anforderungen des Antragstellers auch nur ansatzweise zu erfüllen. Die Verfügungsbeklagte habe ausschließlich Rückgriff auf diese Werkzeuge in Fällen, in denen es um die Veröffentlichung von bereits bekannten Bildern, die den Missbrauch von Kindern betreffen, geht. Der Einsatz solcher automatisierten Werkzeuge sei schon gar nicht geeignet für Fälle, die keineswegs eindeutig rechtswidrig seien, wie z. B. im Falle von Inhalten, bei denen die (Un-)Rechtmäßigkeit von einer Unzahl möglicher Variationen der Art und Weise, wie der entsprechende Inhalt aufbereitet und publiziert werde, abhängig sei. Ein solches Werkzeug sei auch nicht in der Lage, das Umfeld und den Sachzusammenhang zu bewerten und zudem zu prüfen, ob ein öffentliches Interesse, das an der Veröffentlichung des entsprechenden Bildes vorhanden sein könne, zu berücksichtigen sein könnte. Außerdem würde nach Meinung der Verfügungsbeklagten der Einsatz eines solchen automatisierten Werkzeugs rechtmäßige und sogar erwünschte Nachrichten über jenen Inhalt automatisch unterdrücken, ja es würde sogar die Möglichkeit eines in seinen Rechten verletzten Nutzers ausschließen, sich über den Facebook-Dienst gegen verletzende Inhalte zu wehren oder falsche Sachverhalte klarzustellen. Die Nutzung eines solches Werkzeugs, wie von Verfügungsklägerseite gefordert, sei nicht nur im höchsten Maße ineffektiv, sondern würde auch oft zu unangemessenen Ergebnissen bei einer Abwägung von möglicherweise entstehendem Beeinträchtigungen mit den grundgesetzlich geschützten Rechten auf freie Meinungsäußerung, einschließlich des Rechts, über im öffentlichen Interesse stehende Vorgänge zu berichten, führen.
Zudem fehle es auch an einem Verfügungsgrund. Ein Verfügungsverfahren im Bereich der Verletzung von Persönlichkeitsrechten sei nur dann gerechtfertigt, wenn die Verletzung des Persönlichkeitsrechts weiterhin kontinuierlich andauere und hierdurch nicht wiedergutzumachende Schäden drohen. Der Verfügungskläger habe die Eilbedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht. Eilbedürftigkeit liege auch nicht vor, da der den Verfügungskläger verletzende streitgegenständliche Inhalt nicht mehr in Deutschland zugänglich sei, wo der Verfügungskläger seinen Wohnsitz hat.
Die Verfügungsbeklagte beruft sich auf ihre „Gemeinschaftsstandards“. Für die Verfügungsbeklagte sei der Schutz der Rechte der Nutzer und Dritter sehr wichtig. Daher dürften die Nutzer nur solche Inhalte auf Facebook einstellen, die mit diesen Gemeinschaftsstandards in Übereinstimmung stünden. Insbesondere verböten diese Gemeinschaftsstandards dem Nutzer, missbräuchlichen Inhalt auf Facebook einzustellen. Die Verfügungsbeklagte habe eine ganze Reihe von Maßnahmen ergriffen, um die Bestimmungen der ERP und der Gemeinschaftsstandards und die Rechte ihrer Nutzer durchzusetzen. Insbesondere habe sie Maßnahmen ergriffen, um angebliche Falschnachrichten, welche durch Nutzer auf Facebook eingestellt werden, zu bekämpfen. Insoweit beruft sich die Verfügungsbeklagte auf die auf Facebook vorgesehenen Meldewege. Vermutete Verletzungen könnten auf dem Postweg oder per E-Mail an die Kontaktadressen im Impressum von Facebook gesendet werden.
Bei vorliegendem Rechtsstreit handle es sich um einen anwaltlich initiierten Prozess, welcher durch den Verfahrensbevollmächtigten des Verfügungsklägers dazu benutzt werde, um Aufmerksamkeit zu erzeugen.
Es werde fälschlich der Begriff „Fake-News“ verwendet, wobei es sich nach Definition der Verfügungsbeklagtenseite um absichtliche oder unabsichtliche Falschmeldungen durch ein Presseorgan handelt. Diese tragen vor, dass man geradezu meinen könne, dieser Begriff werde durch den Verfahrensbevollmächtigten des Verfügungsklägers verwendet, um eine größere Aufmerksamkeit für seine Interessen, die nicht unbedingt die seines Mandanten seien müssten, zu erwecken. Der Verfahrensbevollmächtigte des Verfügungsklägers habe eine ganze Reihe von Maßnahmen ergriffen, die offenbar im Gegensatz zu den wohlverstandenen Interessen des Verfügungsklägers stünden, in dem dieser den behaupteten verleumderischen Inhalt durch seine Pressearbeit weiter verbreitet habe, obwohl von der Verfügungsbeklagten gerade das Gegenteil dessen verlangt werde, was er selber mache.
Insbesondere habe der Verfahrensbevollmächtigte des Verfügungsklägers die Aufmerksamkeit auf den vermuteten verleumderischen streitgegenständlichen Inhalt gelenkt, indem er an die nationale und internationale Presse herangetreten ist. Dadurch sei der streitgegenständliche Inhalt weltweit verbreitet worden, welcher nach Meinung des Verfügungsbeklagten ohne diese Medienarbeit kaum Aufmerksamkeit erlangt hätte. Das gleiche gelte für die auf der Website des Verfahrensbevollmächtigten des Verfügungsklägers eingestellten Videos über das vorliegende Verfahren, in denen auf die streitgegenständlichen Inhalte aufmerksam gemacht werde, und behauptet werde, es sei für Facebook-Nutzer ohne weiteres möglich, die streitgegenständlichen Bilder unverändert zu finden. Dadurch fordere der Verfahrensbevollmächtigte des Verfügungsklägers das interessierte Publikum dazu auf, den verleumderischen Inhalt überhaupt erst zur Kenntnis zu nehmen. Es sei beinahe so, als ob der Verfahrensbevollmächtigte absichtlich die Aufmerksamkeit auf den streitgegenständlichen Inhalt lenke und absichtlich genau auf jene Inhalte hinweise, von denen er gegenüber der Verfügungsbeklagten eine schädigende Wirkung behaupte, und überdies absichtlich Dritte auffordere, genau jene Inhalte aufzusuchen, die nach seiner Behauptung dem Verfügungskläger schaden sollen.
Es sei besonders bemerkenswert, dass der Verfügungskläger nicht mitteilen wolle, welche URLs sich angeblich noch auf den Seiten von Facebook befänden und die identischen Inhalte hätten, so dass die Verfügungsbeklagte in der Lage wäre, den streitgegenständlichen Inhalt aufzufinden, um die erforderlichen Schritte wie eine Zugangssperre einzuleiten. Die Bemühungen der Verfügungsbeklagten, den Interessen des Verfügungsklägers gerecht zu werden, würden dadurch untergraben.
Die Verfügungsbeklagte beruft sich weiterhin darauf, dass die Ausführungen des Verfügungsklägers in Bezug darauf, wer welches Bild eingestellt habe, wann diese Bilder eingestellt wurden und wo jedes Bild angeblich im Facebook- Service gefunden werden konnte und könne, widersprüchlich seien. Die Verfügungsbeklagte bestreitet, nicht unverzüglich den Zugang zu den Inhalten gesperrt zu haben, nachdem sie ihr von Verfügungsklägerseite ordnungsgemäß mitgeteilt wurden, und dass solcher Inhalt tatsächlich noch auf Facebook eingestellt sei. All diese Behauptungen seien weder tatsächlich noch rechtlich nachvollziehbar, weshalb die geltend gemachten Ansprüche zurückzuweisen seien.
Die Ausführungen des Verfügungsklägers, wer zum ersten Mal das Bild 1 veröffentlich habe und wo es veröffentlicht wurde, seien vage und widersprüchlich. Die von Verfügungsklägerseite vorgelegten Screenshots sagen nach Meinung der Verfügungsbeklagten nichts darüber aus, wann diese Bilder eingestellt wurden und wo sie gefunden wurden. Weiterhin behaupte der Verfügungskläger „ins Blaue hinein“, dass 500 „anonyme“ Nutzer das Bild 1 entweder eingestellt oder geteilt hätten, was von der Verfügungsbeklagten bestritten werde. Außerdem mache der Verfügungskläger nicht glaubhaft, dass er vor der Einreichung seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung die Verfügungsbeklagte entsprechend unterrichtet habe oder von ihr die Beseitigung der meisten der widersprüchlichen URLs, die er in seinen Schriftsätzen benennt, verlangt hätte.
Außerdem trage der Verfügungskläger nichts Verwertbares vor, dass er tatsächlich die Verfügungsbeklagte entweder über das Bild 1 oder das Bild 2 über die Online-Beschwerdemöglichkeit über eine Verletzung der ERP („Erklärung der Rechte und Pflichten“ gemäß den Vertragsvereinbarungen zwischen dem einzelnen Nutzer und Facebook) informiert gehabt habe. Die Anlage 5 zeige keinerlei Fotografien oder URLs. Die Nachricht könne ein ganz anderes Bild betroffen haben, keineswegs aber notwendigerweise Bild 1.
Es sei schlicht falsch, wenn behauptet werde, dass die Verfügungsbeklagte sich geweigert habe, die Bilder 1 und 2 zu beseitigen. Vielmehr seien die Bilder über keine der URLs, die in dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zitiert werden, in Deutschland zugänglich. Das sogenannte „Notice and Takedown-System“ der Verfügungsbeklagten habe im vorliegenden Fall äußerst effektiv gearbeitet und entsprechend sei auch dem Verfahrensbevollmächtigten des Verfügungsklägers mitgeteilt worden, dass zum einen die URLs nicht mehr vorhanden seien und zum anderen der Zugang zu einer weiteren URL in Deutschland bereits am 29.12.2016 blockiert worden sei. In gleicher Weise sei der Zugriff aus Deutschland hinsichtlich derjenigen URLs blockiert worden, die erst im Januar 2017 der Verfügungsbeklagten gemeldet worden war.
Nach allem sei die Eilbedürftigkeit nicht gegeben. Die Gefahr einer erheblichen, nicht wiedergutmachbaren Schädigung sei nicht glaubhaft gemacht. Es sei nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass die Verfügungsbeklagte nicht solchen Inhalt sperren werde, welcher identisch zu den streitgegenständlichen Inhalten ist und durch den Verfügungskläger oder dessen Verfahrensbevollmächtigten mit den für die Identifizierung solcher Inhalte notwendigen Angaben mitgeteilt wurde. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sei damit schon mangels Verfügungsgrund unzulässig.
Die Verfügungsbeklagte ist darüber hinaus der Auffassung, dass die durchgeführte Zugriffsbeschränkung für Deutschland ausreichend sei. Der Verfügungskläger habe bereits keinen Nachweis dafür erbracht, dass der fragliche Inhalt außerhalb von Deutschland überhaupt abrufbar sei, was vorsorglich zudem bestritten werde. Selbst wenn man dies unterstelle, habe der Verfügungskläger keinen Anspruch auf Löschung von Inhalten außerhalb des Landes, in dem er seinen Wohnsitz hat und für das eine Rechtsverletzung behauptet wird. Ein deutsches Gericht sei weder befugt noch dafür international zuständig, eine weltweite Löschung von Inhalten anzuordnen; insoweit rügt die Verfügungsbeklagte die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts.
Die Ausführungen der Verfügungsklägerseite zur Möglichkeit eines Nutzers, auf geogeblockten Inhalt zuzugreifen, sei nicht relevant. Selbst bei der Annahme, dass der Verfügungskläger richtig liege, sei der durchschnittliche Internetnutzer nicht in der Lage, seine Computereinstellungen zu ändern um ausländische Proxy-Server zu verwenden oder um spezielle Programme hierfür herunter zu laden. Der Verfügungskläger habe keinen Nachweis erbracht, dass ein bestimmter Schaden durch die in Deutschland von den Nutzern durchgeführten Maßnahmen entstanden sei. Es sei nicht nachgewiesen, dass Geoblocking eine unzureichende Maßnahme für gemeldete Inhalte wie Bilder 1 und 2 seien.
Die Bilder 1 und 2 könnten in anderen Ländern keine Persönlichkeitsrechte verletzen, vor allem in Anbetracht dessen, dass der Verfügungskläger sich durch das Selfie mit der Bundeskanzlerin vor unzähligen Medienvertretern zur „öffentlichen Person“ gemacht habe, was dem Verfügungskläger eigentlich habe erkennbar gewesen sein müssen, als er das Selfie anfertigte.
Bestimmte Inhalte, die in Deutschland als Volksverhetzung angesehen würden, könnten in anderen Ländern rechtmäßig sein, weil der Anwendungsbereich ausländischer Gesetze, wie etwa die geschützten Gruppen, nicht so weitgehend sei, wie dies das deutsche Recht anordne. Gleiches gelte für deutsche Gesetze, die Symbole verfassungswidriger Gruppen verbieten. Eine exterritoriale Anwendung deutschen Rechts könne zu einer versuchten Löschung des Zugangs zu Online-Diensten in anderen Ländern führen, in denen der Inhalt rechtmäßig sei, sowie zu einer unangemessenen Zensur gegenüber Personen führen, die sich in anderen Ländern aufhalten und Inhalte posten, die dort rechtmäßig seien.
Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Gründe
Das angerufene Gericht ist sowohl international als auch örtlich und sachlich zuständig.
Die Zuständigkeit des Gerichts im Verfahren der einstweiligen Verfügung folgt aus der Zuständigkeit für eine - hypothetische - Hauptsache gemäß § 937 Abs. 1 i. V. m. § 943 Abs. 1 Alt. 1 ZPO (vgl. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 919 Rn. 9). Die Hauptsache stellt in diesem Zusammenhang allein die Durchsetzung des im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein aus Gründen der besonderen Dringlichkeit geltend gemachten Verfügungsanspruchs dar (vgl. Drescher, in: MK-ZPO, 5. Aufl. 2016, § 937 Rn. 3; Mayer, in: Vorwerk/Wolf, BeckOK-ZPO, § 937 Rn. 2
Die deutsche Gerichtsbarkeit wäre in der Hauptsache international zuständig gemäß Art. 7 Nr. 2 VO (EU) Nr. 1215/2012 (im Folgenden: EuGVVO).
Der Anwendungsbereich der EuGVVO ist nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 EuGVVO gegeben, es liegt insbesondere kein Ausschluss nach Art. 1 Abs. 2 EuGVVO vor.
Nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, in einem anderen Vertragsstaat vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht (vgl. EuGH, NJW 2012, S. 137 <138>, Rn. 37 ff., noch zu Art. 5 Nr. 3 EuGVVO a. F.). Art. 63 Abs. 1 EuGVVO stellt bei Gesellschaften und juristischen Personen den satzungsmäßigen Sitz (Buchst. a), die Hauptverwaltung (Buchst. b) sowie die Hauptniederlassung (Buchst. c), dem Begriff des Wohnsitzes im Sinne der EuGVVO gleich. Art. 63 Abs. 2 EuGVVO sieht zudem vor, dass u. a. im Falle Irlands unter dem Ausdruck „satzungsmäßiger Sitz“ das registered office oder, wenn ein solches nirgendwo besteht, der place of incorporation (Ort der Erlangung der Rechtsfähigkeit) oder, wenn ein solcher nirgendwo besteht, der Ort, nach dessen Recht die formation (Gründung) erfolgt ist, zu verstehen ist.
Im vorliegenden Fall behauptet der Verfügungskläger, der seinen Wohnsitz im Inland hat, ohne dass es weitergehend auf dessen Staatsangehörigkeit ankommt (vgl. Art. 4 Abs. 1, 2 EuGVVO), einen Anspruch aus einer unerlaubten Handlung seitens der Verfügungsbeklagten, die im Sinne der Art. 63 Abs. 1, 2 EuGVVO ihren Sitz in Irland hat. Der notwendige territoriale Anknüpfungspunkt zur Eröffnung der deutschen Gerichtsbarkeit ist insoweit sowohl aufgrund der personellen Komponente, des Wohnsitzes des Verfügungsklägers, als auch aufgrund der inhaltlich-sachlichen Komponente, dem eindeutigen und unstreitigen Bezug der Streitgegenstände zur Bundesrepublik Deutschland, eindeutig gegeben. Damit ist entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit eröffnet.
Innerstaatlich ergäbe sich sodann die Rechtswegzuständigkeit in der Hauptsache nach § 13 GVG für die ordentliche Gerichtsbarkeit. Die Eröffnung des Rechtswegs zu einer der Fachgerichtsbarkeiten kommt nicht in Betracht.
Das Landgericht Würzburg wäre in der Hauptsache sodann auch sachlich nach § 1 ZPO i. V. m. § 23 Abs. 1 Nr. 1, § 73 Abs. 1 GVG ohne weiteres zuständig.
Die Bejahung der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Würzburg, nachdem die Verfügungsbeklagte ihren Sitz nicht im hiesigen Landgerichtsbezirk hat (§§ 12, 17 ZPO), bedarf dagegen besonderer Prüfung.
Letztlich bejaht die Kammer für das vorliegende Verfügungsverfahren aber ihre Zuständigkeit im vorliegenden Fall nach dem insoweit dem Verfügungskläger zustehenden Wahlrecht des § 35 ZPO aus dem besonderen Gerichtsstand des § 32 ZPO. Da es sich insoweit im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um ausschließliche Gerichtsstände handelt, § 802 ZPO, wäre eine - überdies fehlende - Rüge der örtlichen Zuständigkeit durch die Verfügungsbeklagte im vorliegenden Verfahren aufgrund der Prüfung der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit von Amts wegen unbeachtlich, § 40 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Ebenso führt das Fehlen einer solchen Rüge gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht zu Begründung der Zuständigkeit aufgrund rügelosen Einlassens nach § 39 Alt. 1 ZPO.
Eine örtliche Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Würzburg als Gericht der Hauptsache, hier des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs, und damit auch als für den einstweiligen Rechtsschutz nach § 937 Abs. 1 ZPO zuständiges Gericht ist hier gemäß § 32 ZPO im Ergebnis zu bejahen:
Bei im Internet begangenen oder insoweit verfolgten Ansprüchen aus deliktischer Handlung gilt der nur im Presserecht Anwendung findende Ubiquitätsgrundsatz nicht ohne weiteres (vgl. BGHZ 184, 313 Rn. 17 ff.; BGHZ 191, 219 Rn. 21 ff.). Die Verfügungsklägerseite macht es sich insoweit mit ihren Ausführungen zu leicht.
Der in Berlin wohnhafte Verfügungskläger hat zudem auch, mit Ausnahme seines in Würzburg ansässigen Rechtsanwalts, keinerlei Bezug zu Würzburg. Ausgehend vom im Falle von „Internetdelikten“ als Tatort anzusehendem Erfolgsort in Gestalt des Wohnortes des - möglichen -Geschädigten wäre demnach vorliegend das Landgericht Berlin örtlich zuständig (vgl. Patzina, in: MKZPO, 5. Auf. 2016, § 32 Rn. 26; Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 32 Rn. 17 „Internetdelikte“).
Der vorliegende Fall belegt zunächst geradezu exemplarisch die vom Bundesgerichtshof jeweils formulierte Befürchtung, dass bei Heranziehung der rein technisch grundsätzlich globalen Abrufbarkeit von Internet-Inhalten letztlich eine völlige Uferlosigkeit der Gerichtsstandswahl einträte. An die Grenze des Erträglichen führt dies jedenfalls dann, wenn sich, wie vorliegend geschehen, die Wahl des Gerichtsortes letztlich nur noch allein daran ausrichtet, wo ein Rechtsanwalt, der das Verfahren erst durch seinen initiativen Zutritt auf den bis seinem Auftreten noch nicht einmal Kenntnis von der Möglichkeit einer Persönlichkeitsrechtsverletzung habenden späteren Mandanten „auslöst“, seinen Kanzleisitz hat und somit, aus rechtlich nicht fassbaren Gründen, den Erfolgsort im Sinne des § 32 ZPO behauptet. So ist es aber nach eigenem Vortrag des Verfügungsklägers eben gerade geschehen, nachdem der jetzige Prozessbevollmächtigte erst durch Dritte auf die eingestellten streitgegenständlichen Inhalte bei Facebook aufmerksam gemacht worden ist und sodann von sich aus den Verfügungskläger über die rechtsfehlerhaft als „Betreuerin“ bezeichnete Pflegemutter kontaktiert und sodann akquiriert hat.
Dem insoweit durchaus in Betracht kommenden Aspekt des rechtsmissbräuchlichen Vorgehens, nämlich der Erhebung einer Klage oder eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz am „Heimatgericht“ des Prozessbevollmächtigten und nicht etwa am Wohnsitz des Betroffenen, also des Klägers oder Verfügungsklägers, kann im vorliegenden Fall einzig entgegen gehalten werden, dass, anders als in anderen Fällen rechtsmissbräuchlicher Gerichtsstandsbegründung, zumindest eine gezielte Benachteiligungsabsicht gegenüber dem Verfahrensgegner nicht erkennbar ist (vgl. OLG Brandenburg, Urt. v. 28.11.2016 - 1 U 6/16 -, juris, Rn. 34).
Eine solche wäre insbesondere bei einer gezielten Gerichtsstandswahl zum Nachteil der gegnerischen Partei anzunehmen, etwa bei einer Antragstellung an einem abgelegenen und verkehrsmäßig nur schwer zu erreichenden Gericht, die nur der Schadenszufügung und der arglistigen Erschwerung der Rechtsverteidigung des Gegners dient (LG Aurich, MMR 2013, S. 249), oder wenn ein Kläger dieselbe Sache wiederholt und gleichsam „testhalber“ verschiedenen Gerichten zur Beurteilung vorlegt, indem er sie nach Rücknahme eines identischen Antrags aufgrund Erteilung nachteiliger Hinweise erneut bei einem anderen Gericht anhängig macht (OLG München, WRP 2011, S. 364 <365>). Es ist für das Gericht nicht erkennbar, dass der Gerichtsort Würzburg, namentlich für die Vertreter der Verfügungsbeklagten, eine besonders abgelegene und verkehrsmäßig schwer erreichbare Örtlichkeit darstellen würde noch, dass der Verfügungskläger anderweitig seinen hier geltend gemachten Verfügungsanspruch zum Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens gemacht hätte.
Vor diesem Hintergrund schließt sich das Gericht jedenfalls noch im vorliegenden Verfahren bei Prüfung der örtlichen Zuständigkeit im Ergebnis der Rechtsauffassung des Brandenburgischen Oberlandesgericht in seinem Urteil vom November 2016 (OLG Brandenburg, Urt. v. 28.11.2016 - 1 U 6/16 - zitiert nach juris) an:
Danach muss bei Persönlichkeitsverletzungen im Internet bei der Feststellung der örtlichen Zuständigkeit zunächst geprüft werden, ob die als rechtsverletzend angesehene Internetveröffentlichung einen deutlichen Bezug zu dem Ort des angerufenen Gerichts in dem Sinne aufweisen, das eine Kollision der widerstreitenden Interessen aufgrund einer Kenntnisnahme von der beanstandeten Veröffentlichung nach den Umständen des konkreten Falls an dem betreffenden Gerichtsort erheblich näher liegt als dies aufgrund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots der Fall wäre und die vom Betroffenen behaupteten Beeinträchtigungen seines Persönlichkeitsrechts durch Kenntnisnahme von der Meldung auch an diesem Ort eintreten wird (so auch OLG Jena, AfP 2014, S. 75 <76>; OLG Brandenburg, Urt. v. 28.11.2016 - 1 U 6/16 -, juris, Rn. 28 ff.).
Ergibt sich aber weder aufgrund des Inhalts noch der Umstände der Veröffentlichung ein erkennbarer regionaler Bezug, ist eine bestimmungsgemäße Kenntnisnahme an jedem Ort in der Bundesrepublik gleichermaßen wahrscheinlich und sämtliche Amts- oder Landgerichte der Bundesrepublik Deutschland sind örtlich zuständig (vgl. OLG Brandenburg, Urt. v. 28.11.2016 - 1 U 6/16 -, juris, Rn. 31). Das Gericht tritt insoweit den Ausführungen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts bezüglich eines entstehenden Widerspruchs zwischen einer teleologisch reduzierten Auslegung des § 32 ZPO und der Rechtsprechung des EuGH zur Frage des Erfolgsortes, etwa im Sinne des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ (vgl. hierzu EuGH, NJW 1995, S. 1881 <1882>, Rn. 40; im Übrigen OLG Brandenburg, Urt. v. 28.11.2016 - 1 U 6/16 -, juris, Rn. 32, m. w. N.), bei. Ein „fliegender Gerichtsstand“ dürfte somit auch bei Kundgaben im Internet unvermeidbar sein, wenn es an einer greifbaren lokalen oder regionalen Beschränkung des Handlungserfolgs fehlt.
Unter Anwendung dieser Grundsätze kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass hier ein erkennbarer lokaler oder regionaler beschränkender Bezug, der zu einer Zuständigkeit des Landgerichts Berlin führen würde, im streitgegenständlichen Fall nicht gegeben ist. Nur vordergründig geht es hier um zwei sich in Berlin ereignende Straftaten. Diese Vorfälle sind aber nur der äußere Anlass für die Verleumdungen zulasten des Verfügungsklägers, der als Symbolfigur für eine angeblich fehlerhafte Flüchtlingspolitik der Bundeskanzlerin herhalten soll. Schon daraus ergibt sich, dass hier der regionale Bezug /Wirkungskreis nicht im Vordergrund steht. Insoweit sind die Verleumdungen des Verfügungsklägers zwischen den Parteien auch unstreitig.
Das Brandenburgische Oberlandesgericht stellt zutreffend maßgeblich darauf ab (OLG Brandenburg, Urt. v. 28.11.2016 - 1 U 6/16 -, juris, Rn. 29), ob aufgrund objektiver Kriterien anhand Darstellung und Inhalt der einzelnen Internetseiten ein bestimmter Wirkungskreis festgestellt werden kann. Ist dies nicht der Fall, weil sich die Veröffentlichung, wie hier, nicht auf einen örtlich begrenzten Adressatenkreis bezieht, sondern Leser anspricht, die sich überall in der Bundesrepublik aufhalten können, kann auch ein bestimmungsgemäßer „Erfolg“ am Ort jedes angerufenen Gerichts innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bejaht werden (OLG Brandenburg, Urt. v. 28.11.2016 - 1 U 6/16 -, juris, Rn. 29, unter Hinweis auf LG Krefeld, MMR 2007, S. 798). Anders wäre dies etwa dann zu sehen, wenn von vornherein der Ursprung oder jedenfalls der vom Erst-Einsteller beabsichtigte Kreis der die Verleumdung wahrnehmenden etwa allein auf die Berliner Bevölkerung abgezielt hätte oder das Ereignis selbst, mit dem das Bild und die unwahre Behauptung über den Verfügungskläger verknüpft worden ist, bisher so gut wie von niemandem außerhalb Berlins wahrgenommen worden wäre. Dies ist jedoch jeweils eindeutig zu verneinen.
Nach allem liegt ein zu fordernder lokaler Bezug, der die dann alleinige Zuständigkeit des LG Berlin als Erfolgsort im Sinne des § 32 ZPO und damit als ausschließlichen örtlichen Gerichtsstand (§ 802 i. V. m. § 937 Abs. 1 ZPO) begründen würde, nicht vor.
Die hier zugrunde liegenden Taten und auch die darauf beruhenden Verleumdungen des Verfügungsklägers waren offensichtlich von bundesweitem Interesse. Das Brandenburgische Oberlandesgericht nennt so auch, als Gegenbeispiel für einen lokalen Bezug, die Berichterstattung über ein Fußballspiel zweier lokal ansässiger Bundesligavereine, unter Hinweis auf eine Entscheidung des LG Hamburg (LG Hamburg, Urteil vom 19. September 2014 - 324 S 1/14 -). In Gegenüberstellung zu der vorliegenden Konstellation spricht dies für sich, weshalb das Gericht auch seine örtliche Zuständigkeit gemäß § 32 ZPO, unter Zurückstellung von Bedenken gegenüber der Frage eines etwaig doch in Betracht kommenden rechtsmissbräuchlichen Vorgehens bei der Wahl des Gerichtsortes, noch zu bejahen hatte.
Wenngleich im Zuge der Zuständigkeitsprüfung im Rahmen des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zumindest mittelbar auch schon die Zuständigkeit in einem - eventuell noch folgenden - Hauptsacheverfahren nach § 937 Abs. 1 ZPO vorab, zumindest gedanklich, „mitzuentscheiden“ ist, hält es das Gericht insoweit keineswegs für zwingend, das allein aus der hier noch bejahten örtlichen Zuständigkeit sodann auch die örtliche Zuständigkeit im Hauptsacheverfahren zwingend zu bejahen wäre (zum umgekehrten Fall OLG Hamburg, MDR 1981, S. 1027). Dies auch deshalb, weil sich die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes insoweit einmal bejahte Zuständigkeit nur auf die weiteren Entscheidungen innerhalb des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes, namentlich auch der vom Arrestgegner oder Verfügungsbeklagten gegenläufigen Anträge und Rechtsmittel, beschränkt (vgl. Huber, in: Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl. 2016, § 919 Rn. 1; Mayer, in: Vorwerk/Wolf, BeckOK-ZPO, § 919 Rn. 11
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war sodann aber insgesamt zurückzuweisen, da, soweit dem Verfügungskläger grundsätzlich ein Verfügungsanspruch zustehen könnte, dessen Voraussetzungen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht ausreichend glaubhaft gemacht wurden und es insoweit zudem an der Eilbedürftigkeit, also einem Verfügungsgrund, fehlt. Im Übrigen stehen dem Verfügungskläger hinsichtlich der geltend gemachten Unterlassungsansprüche bereits keine Verfügungsansprüche zu. Insoweit verhilft auch die nur gelockerte Bindung des Gerichts gemäß § 938 Abs. 1 ZPO an die gestellten Anträge zugunsten des Verfügungsklägers im vorliegenden Fall nicht weiter, als das Fehlen von Verfügungsansprüchen nicht nur darauf beruht, dass die gestellten Anträge nicht sachdienlich sind.
Im Zuge seiner Antragstellung und deren Begründung hat der Verfügungskläger sein ihm nach Art. 40 Abs. 1 Satz 3 EGBGB zustehendes Wahlrecht dahingehend ausgeübt, dass entsprechend Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB das materielle deutsche (Zivil-)Recht zur Anwendung kommt.
Soweit der Kläger in seinem Antrag I.1 von der Verfügungsbeklagten begehrt, es zu unterlassen, „wörtlich oder sinngemäß“ die in Bild 1 aufgestellte Behauptung, dass der Verfügungskläger Täter eines versuchten Mordes an einem Obdachlosen in Berlin sei, aufzustellen und/oder zu verbreiten, ist zunächst festzustellen, dass dem Verfügungskläger kein Anspruch dahingehend zusteht, dass die Verfügungsbeklagte diese Behauptung unterlässt.
Mangels Behauptung der Verfügungsbeklagten scheidet insoweit sowohl ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. 187 StGB i. V. m. § 1004 BGB, wie von Verfügungsklägerseite geltend gemacht, aus. Dieser Anspruch kann auch nicht auf § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) als sonstiges Recht im Sinne dieser Vorschrift i. V. m. § 1004 BGB geltend gemacht werden.
Die Verfügungsbeklagte ist nach Überzeugung der Kammer weder Täter noch Gehilfe der streitgegenständlichen, ihrem Inhalt nach als solche unstreitigen, Verleumdung zulasten des Verfügungsklägers. Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die entsprechende Behauptung lt. Vortrag des Verfügungsklägers von einem unbekannten Dritten auf die Seiten der Beklagten eingestellt wurde. Laut Antragsschrift wurde Bild 1 durch einen „anonymen User“, also Täter oder jedenfalls Teilnehmer sein dürfte, aus der anonymen Facebook-Gruppe „Flüchtling.info“ veröffentlicht.
Der Verfügungskläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass sich die Verfügungsbeklagte diesen „fremden“ Inhalt bzw. die fremde Information gemäß der Definition in § 7 Abs. 1 TMG „zu eigen“ gemacht hätte. Wie sich aus § 7 Abs. 1 TMG ergibt, sind Diensteanbieter wie die Verfügungsbeklagte für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass dies eben für fremde Informationen nicht gilt. Gleiches ergibt sich aus § 10 Abs. 1 TMG. Danach sind Diensteanbieter für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern die Voraussetzungen der Ziffern 1 und 2 dieser Vorschrift eingehalten werden. Im Umkehrschluss ist einer Haftung sogenannter „Host-Provider“ nur dann gegeben, wenn sie Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und sie gemäß Ziffer 2 nicht unverzüglich tätig geworden sind, um die Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.
Nach Überzeugung des Gerichts kommt der Verfügungsbeklagten diese Haftungsprivilegierung des § 10 TMG zugute.
Die von Verfügungsklägerseite hiergegen vorgebrachten Argumente sind zwar bedenkenswert, führen aber im Ergebnis nicht dazu, dass der Verfügungsbeklagten diese Privilegierung aberkannt werden könnte.
Wie die Verfügungsbeklagte zutreffend ausführen lässt wurde mit dem TMG die sogenannte „ECommerce-Richtlinie“ (RL 200/31/EG; im Folgenden: ECRL) der früheren Europäischen Gemeinschaft umgesetzt. Danach genießen die Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft (im Folgenden: „ADIG“) ein Haftungsprivileg, wenn sie die Inhalte lediglich „hosten“. Ziele der ECRL sind u. a., einen rechtlichen Rahmen des „freien Verkehrs von Diensten der Informationsgesellschaft“ festzulegen und das Recht der freien Meinungsäußerung zu schützen. Zur Erreichung dieses Ziels regelt Art. 14 ECRL das ADIG, die sogenannte Hosting-Dienste erbringen, also Dienste die in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen bestehen („Hosting-Provider“), nicht für die gespeicherten Informationen verantwortlich sind, wenn der Hosting-Provider keine tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information hat oder sobald er diese Kenntnis hat, unverzüglich tätig wird, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu diesen zu sperren. Diese Haftungsprivilegierung wurde durch § 10 TMG in deutsches Recht umgesetzt.
Nach der neueren Rechtsprechung des EuGH gilt das Haftungsprivileg auch für Unterlassungsansprüche (vgl. EuGH, GRUR 2012, S. 265 <267 ff.>); dies wurde zuvor vom BGH noch anders gesehen. Nach dieser früheren BGH-Rechtsprechung betrifft die Verantwortlichkeit in § 10 TMG lediglich das Strafrecht und die Schadensersatzhaftung. Ob ein Diensteanbieter nach den allgemeinen deliktsrechtlichen Maßstäben oder als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn eine gespeicherte Information die Rechte eines Dritten verletzt, richtet sich nach dieser älteren Rechtsprechung des BGH nach den allgemeinen Vorschriften (BGHZ 158, 236, und Hoffmann, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl. 2015, § 10 TMG Rn. 3, mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Der BGH und die ihm folgenden Oberlandesgerichte stützten diese Auffassung sowohl auf den Wortlaut des § 7 Abs. 2 TMG als auch auf den diesen zugrundeliegenden Art. 14 ECRL und dort insbesondere Abs. 3, sowie auf die Erwägungsgründe, hier insbesondere den Erwägungsgrund 46 der ECRL.
Selbst wenn man nach der Rechtsprechung des BGH im vorliegenden Fall die Grundsätze der Störerhaftung zur Anwendung bringt, würde dies im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis führen. „Störer“ ist nach dieser Rechtsprechung, wer ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Rechtsguts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden kann, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des BGH die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH, GRUR 2008, S. 702 Rn. 50 und BGH, GRUR 2011, S. 617 Rn. 730, sowie BGHZ 194, 339 Rn. 19).
Einer allgemeinen Prüfungspflicht von Diensteanbietern i. S. d. §§ 8-10 TMG für die von Nutzern auf ihre Server eingestellten Dateien steht, wie bereits ausgeführt, § 7 Abs. 2 S. 1 TMG entgegen. Nach dieser Vorschrift, die auf Art. 15 Abs. 1 ECRL beruht, sind Überwachungspflichten allgemeiner Art ausgeschlossen. Nicht ausgeschlossen sind dagegen Überwachungspflichten in spezifischen Fällen. Diensteanbieter, die von Nutzern bereitgestellte Informationen speichern, wie die Verfügungsbeklagte, müssen gemäß Erwägungsgrund 48 der ECRL außerdem die nach vernünftigem Ermessen von ihnen zu erwartende und in innerstaatlichen Rechtsvorschriften niedergelegter Sorgfaltspflicht anwenden, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern.
Weitergehende Prüfungspflichten können bei einer besonderen Gefahrgeneigtheit des angebotenen Dienstes bestehen. Eine solche ist anzunehmen, wenn das Geschäftsmodell von vorneherein auf Rechtsverletzungen durch die Nutzer angelegt ist oder der Gewerbetreibende durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung fördert (Hoffmann, in: Spindler/Schuster Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl. 2015, § 10 TMG Rn. 4). Diese Voraussetzungen wurden hier aber nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere führt eine unzureichende Kontrolle anonymer Nutzer nicht dazu, dass der Facebook-Dienst von vorneherein auf Rechtsverletzungen angelegt wäre. Vom BGH wurden diese Voraussetzungen bisher vor allem bei Betreibern bejaht, deren Dienste bereits konzeptionell auf die Verletzung von Urheberrechten angelegt waren. Dies ist mit vorliegender Gestaltung und auch im Hinblick auf die Nutzungsbestimmungen der Verfügungsbeklagten nicht vergleichbar.
Die von Verfügungsklägerseite ins Feld geführten Argumente sind nach Überzeugung der Kammer nicht geeignet, der Verfügungsbeklagten die Privilegierung als sogenannter „Host-Provider“ zu entziehen. Es mag sein, dass die Verfügungsbeklagte, wie von Verfügungsklägerseite vorgetragen, Daten automatisiert und technisch, aber nicht neutral, verarbeitet. Die von Klägerseite kritisierten Datenverarbeitungsvorgänge die nach Meinung der Klägerseite dazu führen, dass der Nutzer zum „passiven Konsumenten“ von Inhalten wird, die Facebook aktiv und zielgerichtet präsentiere, führt jedenfalls nicht dazu, dass die eigentlichen hier von unbekannter dritter Seite eingestellten Informationen und Behauptungen in irgendeiner Weise verändert, insbesondere redaktionell aufbereitet, würden. Nur dann, wenn aber aktiv auf den Inhalt der von den Nutzern eingestellten Informationen eingewirkt würde und insoweit Veränderungen vorgenommen werden würden, würde dies zum Verlust der Haftungsprivilegierung führen. Dahingehendes wurde jedoch nicht glaubhaft gemacht. Es bleibt somit bei dem Ergebnis, dass die Verfügungsbeklagte als „HostingProvider“ ausschließlich eine Plattform für Dritte, die Nutzer, zum Posten von Inhalten zur Verfügung stellt. Diese Nutzer, also Mitglieder des sogenannten sozialen Netzwerkes, sind wiederum für die Nutzung des Facebook-Dienstes selbst verantwortlich.
Im vorliegenden Fall führt die Auffassung des EuGH letztlich zu gleichen Ergebnissen wie die Rechtsprechung des BGHs.
Wie bereits ausgeführt handelt es sich bei dem Bild 1 um „fremde Inhalte“ und nicht um eigene Inhalte der Verfügungsbeklagten für die sie nach allgemeinen Vorschriften haften würde, § 7 Abs. 1 TMG. Die Verfügungsbeklagte hat das Bild weder hochgeladen noch geteilt.
Auch die von Verfügungsklägerseite ins Feld geführte Entscheidung des BGH zu „marions-kochbuch.de“ führt hier zu keinem anderen Ergebnis. Der BGH stellt in dieser Entscheidung darauf ab, dass „eigene Inhalte“ nicht nur selbst geschaffene Inhalte sind, sondern auch solche Inhalte als „eigene Inhalte“ gewertet werden, die sich der Diensteanbieter zu eigen gemacht hat. Was hierbei als eigener Inhalt anzusehen ist, ergibt sich lt. BGH aus einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände. Dabei ist auch zu berücksichtigen, welcher Eindruck sich dem verständigen Internetnutzer bei der Betrachtung der Inhalte eines Dienstes vermittelt wird. In dem vom BGH zu entscheidenden Fall hatte der Diensteanbieter, der auf seiner Website eine Zusammenstellung von kostenlosen Kochrezepten anbot, die Bilder von den Speisen und die dazugehörigen Rezepte nach redaktioneller Kontrolle als eigene Inhalte auf seiner Website öffentlich zugänglich gemacht. Die Kochrezepte bilden den redaktionellen Kerngehalt der Website und der Diensteanbieter wies in seinen Nutzungsbedingungen auf die vor dem Einstellen in das Internet durchgeführte Kontrolle der Rezepte durch den Diensteanbieter hin. Es gab somit kein automatisches Freischalten von Inhalten ohne inhaltliche Kontrolle. Dies ist im vorliegenden Fall jedoch anders und daher bereits mit dem vom BGH entschiedenen Sachverhalt nicht vergleichbar. Allein der Umstand, dass sich Facebook gemäß dem Vortrag des Verfügungsklägers entsprechende Rechte von seinen Nutzern abtreten lässt, führt nach Meinung des Gerichts nicht dazu, dass hierdurch „eigene Inhalte“ der Verfügungsbeklagten hierdurch entstehen würden. Gleiches gilt für die Prüfung der Inhalte bei Beanstandungen. Durch die Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen nach dem TMG werden keinen eigenen Inhalte geschaffen.
Aus diesem Grund kommt eine Haftung der Verfügungsbeklagten und damit ein Unterlassungsanspruch der auf § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 187 StGB i. V. m. § 1004 BGB gestützt werden konnte nicht in Betracht.
Gleiches gilt für den geltend gemachten Anspruch eine Verbreitung zu unterlassen. Auch dieser Unterlassungsanspruch kann nicht auf die zuvor genannte Anspruchsgrundlage gestützt werden.
Die Kammer bejaht jedoch einen grundsätzlichen Verfügungsanspruch des Verfügungsklägers aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung eines Persönlichkeitsrechts als sonstiges Recht i. S. dieser Vorschrift i. V. m. § 1004 BGB betreffend der Nichtzugänglichmachung zu Bild 1 (Sperrung auf allen in Deutschland zugänglichen Seiten des Dienstes).
Insoweit ist zunächst festzustellen, dass die Verfügungsbeklagte unstreitig gestellt hat, dass insoweit durch Bild 1 eine Verleumdung zulasten des Verfügungsklägers vorliegt und dass sie von der rechtswidrigen Verleumdung Kenntnis erlangt hatte i. S. d. § 10 S. 1 Nr. 1 TMG. Die Verfügungsbeklagte beruft sich ja darauf, dass der anonyme Einsteller das betreffende Bild selbst entfernt hat und dass die übrigen ihr gemeldeten URL von ihr gesperrt wurden.
Das Gericht ist jedoch der Auffassung, dass sich die Verfügungsbeklagte nach Kenntnis der massiven Persönlichkeitsverletzung des Verfügungsklägers in Form einer dreisten Verleumdung nicht darauf berufen kann, dass sie lediglich verpflichtet gewesen wäre den Zugang lediglich zu den ihr gemeldeten, also zur Kenntnis gebrachten Seiten zu sperren.
Die Kammer ist vielmehr der Überzeugung, dass die Verfügungsbeklagte, wie auch jeder andere Host-Provider, im Falle eines massiven Persönlichkeitsverletzung durchaus verpflichtet ist, den gesamten Inhalt, also den gesamten auf dem Facebook-Dienst gespeicherten Inhalt darauf zu überprüfen, ob das Bild 1 dort nicht noch an anderer Stelle vorhanden ist, ob also das streitgegenständliche Bild 1 von anderen Nutzern hochgeladen oder geteilt wurde und so unter anderen URL existent geblieben ist. Eine solche fortwährende Kontrollpflicht des Verletzten selbst, also der Nachforschung nach weiteren Seiten mit entsprechendem gleichlautenden verletzenden Inhalt ist dem einzelnen Nutzer kaum möglich und auch nicht zumutbar.
Die allgemeine Ablehnung der Pflicht eines „Host-Providers“ zur Implementierung von Filtersystemen wird auf die Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit einer Kontrolle der hier in Betracht kommenden praktisch unbegrenzt großen Datenmenge gestützt (vgl. Hoffmann, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl. 2015, § 10 TMG Rn. 1). Andererseits soll die Kenntniserlangung einer Rechtsverletzung die Zäsur darstellen für die Verpflichtung des Diensteanbieters, nunmehr im Sinne einer Entfernung oder Sperrung tätig zu werden. Hierbei bleibt es nach der Gesetzeslage dem „HostProvider“ überlassen, in welcher Weise er eine weitere Verbreitung verhindert, also entweder durch Entfernung oder durch Sperrung.
Auch der BGH hat bei der Haftung eines mittelbar verantwortlichen Störers auf die Verletzung von zumutbaren Prüfungspflichten abgestellt (BGH, GRUR 2011, S. 1038 - Stift Parfüm; vgl. im Übrigen die umfangreichen Rechtsprechungsnachweise bei Spindler/Volkmann, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl. 2015, § 1004 BGB Rn. 21).
Danach muss anhand der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung und Abwägung aller betroffenen Interessen und relevanten rechtlichen Wertungen bestimmt werden, welche Maßnahmen zumutbar sind. Zu diesen Umständen gehören Funktionen und Aufgabenstellung des angebotenen Dienstes, Risiko und Anzahl möglicher Rechtsverletzungen sowie die Eigenverantwortung des Verletzten, der wirtschaftliche Vorteil in Gestalt von Provisionen aus Rechtsverletzungen durch Dritte, die Werbung für mögliche rechtswidrige Aktivitäten, Erleichterungen von Rechtsverletzungen durch zur Verfügungstellung von Hilfsmitteln sowie Software, der wirtschaftliche Aufwand von Prüfmaßnahmen sowie die Effektivität grundsätzlich möglicher Prüf- und Sicherungsmaßnahmen auch im Hinblick auf Maßnahmen zur Vermeidung einer möglichen Vielzahl gleichartiger Verletzungen der Rechte in Bezug auf andere Rechtsinhaber (vgl. Spindler/Volkmann, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl. 2015, § 1004 BGB Rn. 21). Unzumutbar sind Maßnahmen nicht schon allein dadurch, dass der Schuldner zusätzliches Personal für die Kontrolle einsetzen müsste, sondern erst, wenn durch den Überprüfungsaufwand das Geschäftsmodell in Frage gestellt würde. Unzumutbar ist jedenfalls die uneingeschränkte manuelle Kontrolle von Daten. Die manuelle Nachkontrolle der Suchergebnisse technischer Filter ist dagegen per se unzumutbar, u. U. ebenso unzumutbar ist die manuelle Überprüfung von einschlägigen Linksammlungen. Grundsätzlich gilt, dass zumutbar nur das ist, was technisch möglich ist.
Aufgrund von Zumutbarkeitserwägungen kann eine Prüfungspflicht auf klare, d. h. grobe, ohne weitere Nachforschungen unschwer zu erkennende Verstöße beschränkt bleiben.
Gesteigerte Prüfungspflichten können sich auch bei Providern ergeben, die es ihren Kunden ermöglichen, ihre Dienste anonym zu nutzen, so dass der Kunde im Bedarfsfall als Rechtsverletzer nicht identifiziert werden könnte (Spindler/Volkmann, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl. 2015, § 1004 BGB Rn. 25, mit weiteren Nachweisen).
Hier stützt der Verfügungskläger seine Unterlassungsansprüche auch darauf, dass es die Verfügungsbeklagte durch fehlende ausreichende Kontrolle möglich macht, dass entgegen den Nutzungsbedingungen anonyme Einsteller- und Nutzerinhalte hochladen werden und so die Verbreitung rechtswidriger Inhalte verursacht wird. Dem ist die Verfügungsbeklagte nicht wirksam entgegengetreten.
Unter Abwägung dieser Gesichtspunkte ist die Kammer davon überzeugt, dass es demnach der Verfügungsbeklagten grundsätzlich zuzumuten ist, in welcher Weise auch immer, zu verhindern, dass Bild 1 auf ihren Seiten und über den bei ihr gespeicherten Inhalt weiter eingesehen und verbreitet werden kann.
Allerdings lässt sich die Frage der technischen Machbarkeit und damit auch der Zumutbarkeit im Verfügungsverfahren noch nicht sicher beurteilen. Dies sprengt den Rahmen eines Verfügungsverfahrens und wird im Hauptsacheverfahren, ggf. durch Gutachten, überprüft werden müssen.
Ein zuzusprechender Unterlassungsanspruch scheitert jedoch hier auch daran, dass der Verfügungskläger jedenfalls bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht ausreichend glaubhaft gemacht hat, dass über die von der Verfügungsbeklagten gesperrten URL hinaus, das Bild 1 weiterhin auf den Seiten der Verfügungsbeklagten gespeichert ist. Auf entsprechende Nachfrage des Vorsitzenden im Termin hat der Verfügungsklägervertreter ein Anlagenkonvolut übergeben, aus dem sich lediglich ergibt, dass hier nicht näher verifizierbare Bilder irgendwelcher namentlich bezeichneter Nutzer beanstandet wurden und gespeichert sind. Dass es sich hierbei tatsächlich um Bild 1 handelt ist damit jedoch nicht glaubhaft gemacht.
Das weitere Vorbringen des Verfügungsklägers im Schriftsatz vom 20.2.2017 hatte gemäß § 296a ZPO unberücksichtigt zu bleiben, ein Grund zur Wiedereröffnung der Verhandlung nach § 156 ZPO besteht nicht. Eine Schriftsatzfrist im Sinne des § 139 Abs. 5 ZPO ist vom Verfügungskläger in der mündlichen Verhandlung insoweit auch nicht beantragt worden.
Der Verfügungskläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Verfügungsbeklagte diese Behauptungen nicht wirksam bestritten hätte, weil der Inhalt der von ihr gespeicherten Seiten als ihr bekannt vorauszusetzen wäre. Dies ist jedoch allein aufgrund des Umfangs der Inhalte nicht der Fall. Es bleibt dabei, dass der Anspruchsteller glaubhaft machen muss, dass zu sperrende Inhalte trotz Kenntnis noch vorhanden sind.
Es kommt hinzu, dass, soweit die Kammer einen Verfügungsanspruch für möglich hält, der Verfügungskläger keinen Verfügungsgrund in ausreichender Weise glaubhaft gemacht hat. Der Verfügungskläger hat also nicht glaubhaft gemacht, dass ihm nicht zuzumuten ist ein Hauptsacheverfahren abzuwarten und dass ihm ansonsten bei einem Nichterlass der begehrten einstweiligen Verfügung ein nicht wiedergutzumachender Schaden drohen würde. Die Verfügungsbeklagte beruft sich mit Recht darauf, dass, wie von Klägerseite selbst vorgetragen wurde, das Bild Nr. 1 zunächst nur einem beschränkten Personenkreis zugänglich war, lt. Antragsschrift waren dies ca. 500 Personen die das Bild weiterverbreitet haben. Ob der Verfügungskläger ohne dieses Verfahren jemals von der Verleumdung Kenntnis erhalten hätte, darf bezweifelt werden.
Im Vorfeld der Verhandlung wurde von dem Prozessbevollmächtigen des Verfügungsklägers das streitgegenständliche Bild 1 und 2 praktisch weltweit verbreitet. Die Verfügungsbeklagte hat sich ausdrücklich darauf berufen, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerseite an die nationale und internationale Presse in Vorfeld des Termins herangetreten sind und der streitgegenständliche verleumderische Inhalt weltweit verbreitet wurde, der ohne die Medienarbeit kaum Aufmerksamkeit erlangt hätte. Die Verfügungsbeklagtenseite beruft sich auch auf das auf der Website des Verfahrensbevollmächtigen des Verfügungsklägers eingestellte Video über das vorliegende Verfahren, in dem auch auf die Inhalte der Verleumdungen aufmerksam gemacht wurde und dass es für Facebook-Nutzer ohne weiteres möglich sei, die streitgegenständlichen Bilder zu finden. Es ist der Verfügungsbeklagtenseite zuzugeben, dass es sich hier durchaus um ein widersprüchliches Verhalten handelt. Es mag zwar durchaus zutreffen, dass nach wie vor ein Anspruch auf vollständige Beseitigung des Bildes 1 von den Seiten der Verfügungsbeklagten besteht oder dass zumindest der Zugang zu diesen Seiten vollständig gesperrt werden muss. Dass jedoch bei der gegebenen Sachlage ein weiterer Schaden bis zur Durchführung eines Hauptverfahrens entstehen könnte, der nicht durch das Verhalten des Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers kausal begründet worden ist und das sich der Verfügungskläger insoweit zurechnen lassen muss, erscheint nicht vorstellbar.
Höchst vorsorglich weist das Gericht darauf hin, dass sich der vom Gericht bei Zumutbarkeit bejahte Verfügungsanspruch, der als Minus in dem Antrag auf Unterlassung der Verbreitung enthalten ist, sich aber nur auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränken würde.
Die von Verfügungsbeklagtenseite insoweit vorgebrachten Argumente sind insgesamt und im Ergebnis zutreffend. Der von Klägerseite nunmehr noch geltend gemachte Anspruch, den Zugang für das gesamte Gebiet der Europäischen Union zu sperren ist nach Überzeugung des Gerichts nicht gegeben. Der Verfügungskläger hat zwar glaubhaft gemacht, dass der streitgegenständliche Inhalt auch von Österreich und damit außerhalb Deutschlands abrufbar ist. Der Verfügungskläger hat jedoch keinen Anspruch auf Löschung von Inhalten außerhalb des Landes, in dem er seinen Wohnsitz hat und für das er eine Rechtsverletzung behauptet. Es fehlt insoweit an einer internationalen Zuständigkeit des entscheidenden Gerichts. Die Zuständigkeit nach § 32 ZPO ist nur insoweit gegeben, als der rechtsverletzende beanstandete Inhalt einen deutlichen Inlandsbezug zu Deutschland in dem Sinne aufweist, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen im Inland tatsächlich eingetreten ist oder eintreten kann (BGH, NJW 2011, S. 2059<2060>, Rn. 8). Dies ist nur dann anzunehmen, wenn eine Kenntnisnahme des beanstandeten Inhalts im Inland erheblich näher liegt als es aufgrund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots im Internet der Fall wäre und die vom Verfügungskläger behauptete Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts durch Kenntnis den Inhalts im Inland eintreten würde. Die Umstände des vorliegenden Falls rechtfertigen es nicht, vom geltenden Grundsatz abzuweichen, dass deutsche Gerichte keine extraterritoriale Zuständigkeit besitzen.
Das von der Verfügungsbeklagtenseite praktizierte Geoblocking ist somit nach Meinung des Gerichts ausreichend. Damit ist der Zugriff von Nutzern von Facebook in Deutschland gesperrt. Die vom Verfügungskläger hiergegen vorgebrachten Bedenken, wonach dieses Geoblocking durch verschiedene Maßnahmen ausgehebelt werden könnte sind nach Überzeugung der Kammer nicht ausreichend, um an diesem Ergebnis etwas zu ändern. Auch hier ist auf den durchschnittlichen und verständigen Internetnutzer abzustellen, der sicherlich nicht in der Lage sein dürfte, seine Computereinstellungen zu ändern, um ausländische Proxy-Server zu verwenden oder um spezielle Programme zur Umgehung der deutschlandweiten Sperrung herunter zu laden. Auch unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit erscheint das von Verfügungsbeklagtenseite praktizierte Geoblocking eine noch ausreichende Maßnahme für die Handhabung gemeldeter rechtswidriger Inhalte.
Selbst wenn die Bilder 1 und 2 gegen deutsches Rechts verstießen, könnte ein solcher Verstoß keine gerichtliche Anordnung rechtfertigen, diese Inhalte in einem anderen Land zu löschen. Dies würde voraussetzen, dass derartige Inhalte gegen das dort geltende nationale Recht verstoßen würden, was jeweils von den dortigen Gerichten zu prüfen ist.
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass der weitergehende Unterlassungsanspruch gemäß Antrag I.2 nicht besteht. Insoweit verlangt der Verfügungskläger nunmehr in seinem geänderten Antrag es zu unterlassen, Bildnisse des Verfügungsklägers zu verbreiten, soweit dieser nicht zugestimmt hat. Den ursprünglich weitergehenden Antrag in der Antragsschrift mit dem der Verfügungsbeklagten noch untersagt werden sollte Bilder des Antragstellers in denen er gemeinsam mit der Bundeskanzlerin Angela Merkel in einem bildlichen Zusammenhang zu Straftaten oder Terroranschlägen gebracht wird nicht mehr zu verbreiten, hat der Verfügungskläger offensichtlich fallen gelassen, mit Ausnahme der im Antrag I.1 weiter geltend gemachten Unterlassung.
Wie sich bereits aus vorstehenden Ausführungen ergibt, besteht keine rechtliche Verpflichtung eines „Host-Providers“ die Verbreitung des Bildes des Verfügungsklägers in jeglicher Art und Weise zu verhindern. Zu bedenken ist zunächst auch hier, dass Nutzer von Facebook, die Abbildungen des Verfügungsklägers ohne seine Zustimmung verbreiten, gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers verstoßen, hier das Recht am eigenen Bild.
Wie bereits oben ausgeführt wurde, greifen die Privilegierungen die das TMG für „Host-Provider“ vorsieht für die Verfügungsbeklagte als Betreiber eines sogenannten sozialen Netzwerks (vgl. EuGH, GRUR 2012, S. 382). Es ist danach dem Betreiber einer solchen Plattform nicht zuzumuten, vor Einstellung neuer Inhalte jeweils vorab zu überprüfen, ob die Rechte des Verfügungsklägers durch den entsprechenden Inhalt verletzt wurden oder nicht. Eine Verantwortlichkeit des Portalbetreibers vor Erlangung der Kenntnis von der Rechtsverletzung ist, wie sich aus den §§ 7, 10 TMG ergibt, ausgeschlossen. Entfernt der Portalbetreiber den Inhalt unverzüglich wird dieser gar nicht erst zum Störer i. S. der Rechtsprechung des BGH und ist dementsprechend auch keinem Unterlassungsanspruch ausgesetzt. Mit Recht hat der BGH diese Einschränkungen der Haftung unmittelbar aus § 7 Abs. 2 S. 1 TMG abgeleitet, der auf Art. 15 Abs. 1 ECRL beruht, wonach Diensteanbieter nicht verpflichtet sind, die von ihm übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Überwachungspflichten allgemeiner Art sind damit ausgeschlossen. Erst wenn der „Host-Provider“ auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen wurde muss er nicht nur das konkrete Angebot sperren, sondern Vorsorge dafür treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren kerngleichen Schutzrechtsverletzungen kommt (Spindler/Volkmann, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl. 2015, § 1004 Rn. 36, unter Hinweis auf BGH, GRUR 2004, S. 860 <864> - diese Entscheidungen beziehen sich jeweils auf Internetversteigerungen).
Diese Rechtsprechung hat im vorliegenden Fall zur Konsequenz, dass, wie bereits oben ausgeführt, kerngleiche Schutzrechtsverletzungen, hier die fälschliche Behauptung, der Verfügungskläger sei Täter des Berliner Brandanschlages, in Zukunft verhindert werden müssen, soweit der Verfügungsbeklagten dies technisch möglich und damit zumutbar ist. Bei der Prüfung des technischen Möglichen und Zumutbaren wird aber auch, insoweit zugunsten der Verfügungsbeklagten, zu berücksichtigen sein, dass etwaige Filtermechanismen nicht zu einer Beeinträchtigung des Grundrechts auf allgemeine Meinungsfreiheit führen dürfen, namentlich, dass unverfängliche und nicht zu beanstandende Inhalte automatisiert bereits beim Einstellen oder unmittelbar danach herausgefiltert werden und letztlich erst durch ein Aktivwerden desjenigen, der seine Meinung kund tun möchte, nach einer manuellen Prüfung (wieder) freigestaltet werden. Dies entspricht insoweit auch den Vorgaben der ECRL (vgl. Erwägungsgründe 9 und 46 ECRL).
Dies führt jedoch nicht dazu, dass, wie vom Verfügungskläger hier begehrt, Abbildungen seiner Person überhaupt nicht mehr auf den Seiten der Verfügungsbeklagten eingestellt werden dürften. Das Einstellen der Abbildungen des Verfügungsklägers allein bewirkt noch keine Verleumdung. Das generelle Sperren des Bildes des Verfügungsklägers kann somit nicht verlangt werden. Es bleibt dabei, dass ein kompliziertes, kostspieliges und auf Dauer angelegtes Informatiksystem, das die gespeicherten Inhalte überwacht und sich auch auf jede zukünftige Beeinträchtigung bezieht vom „Host-Provider“ nicht errichtet werden muss (EuGH, GRUR 2012, S. 382 Rn. 46). Eine manuelle Kontrolle der Inhalte ist dem Anbieter grundsätzlich nicht zuzumuten. Es genügt wenn der Anbieter eine Filtersoftware zur Verfügung stellt, die Verdachtsfälle aufspüren kann.
Soweit der Verfügungskläger generell sein Bild von der Verbreitung ausgenommen haben will, ist zu beachten, dass es für die Zukunft nicht ausgeschlossen ist, dass sein Bild in einem Zusammenhang von den Nutzern eingestellt werden könnte, der einen rechtlich zulässigen Inhalt hat. Ein Anspruch auf Unterlassung soll demnach nach der Rechtsprechung ausscheiden, wenn eine klare Rechtsverletzung, insbesondere auch wegen der schwierig zu beurteilenden tatsächlichen Lage oder der unklaren Rechtslage, nur schwer zu erkennen ist.
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung insgesamt zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 6 i. V. m. § 711 ZPO.
Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 3 ZPO i. V. m. § 48 Abs. 1 S. 1 GKG.
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Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern
- 1.
sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder - 2.
sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern
- 1.
sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder - 2.
sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.
Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.
Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.
Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:
- 1.
Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt; - 2.
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes: - a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich; - b)
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß der Reise entstanden sind; - c)
Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich; - d)
Streitigkeiten wegen Wildschadens; - e)
(weggefallen) - f)
(weggefallen) - g)
Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag.
(1) Die Strafkammern entscheiden über Beschwerden gegen Verfügungen des Richters beim Amtsgericht sowie gegen Entscheidungen des Richters beim Amtsgericht und der Schöffengerichte.
(2) Die Strafkammern erledigen außerdem die in der Strafprozeßordnung den Landgerichten zugewiesenen Geschäfte.
Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.
(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.
(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.
(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.
Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl.
Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
Die in diesem Buch angeordneten Gerichtsstände sind ausschließliche.
(1) Die Vereinbarung hat keine rechtliche Wirkung, wenn sie nicht auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis und die aus ihm entspringenden Rechtsstreitigkeiten sich bezieht.
(2) Eine Vereinbarung ist unzulässig, wenn
In diesen Fällen wird die Zuständigkeit eines Gerichts auch nicht durch rügeloses Verhandeln zur Hauptsache begründet.Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
(1) Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind.
(2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks untersagt wird.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.
(2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.
(3) Verpflichtungen zur Entfernung von Informationen oder zur Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen aufgrund von gerichtlichen oder behördlichen Anordnungen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 8 bis 10 unberührt. Das Fernmeldegeheimnis nach § 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes ist zu wahren.
(4) Wurde ein Telemediendienst von einem Nutzer in Anspruch genommen, um das Recht am geistigen Eigentum eines anderen zu verletzen und besteht für den Inhaber dieses Rechts keine andere Möglichkeit, der Verletzung seines Rechts abzuhelfen, so kann der Inhaber des Rechts von dem betroffenen Diensteanbieter nach § 8 Absatz 3 die Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen, um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern. Die Sperrung muss zumutbar und verhältnismäßig sein. Ein Anspruch gegen den Diensteanbieter auf Erstattung der vor- und außergerichtlichen Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung des Anspruchs nach Satz 1 besteht außer in den Fällen des § 8 Absatz 1 Satz 3 nicht.
Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern
- 1.
sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder - 2.
sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.
(1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.
(2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.
(3) Verpflichtungen zur Entfernung von Informationen oder zur Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen aufgrund von gerichtlichen oder behördlichen Anordnungen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 8 bis 10 unberührt. Das Fernmeldegeheimnis nach § 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes ist zu wahren.
(4) Wurde ein Telemediendienst von einem Nutzer in Anspruch genommen, um das Recht am geistigen Eigentum eines anderen zu verletzen und besteht für den Inhaber dieses Rechts keine andere Möglichkeit, der Verletzung seines Rechts abzuhelfen, so kann der Inhaber des Rechts von dem betroffenen Diensteanbieter nach § 8 Absatz 3 die Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen, um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern. Die Sperrung muss zumutbar und verhältnismäßig sein. Ein Anspruch gegen den Diensteanbieter auf Erstattung der vor- und außergerichtlichen Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung des Anspruchs nach Satz 1 besteht außer in den Fällen des § 8 Absatz 1 Satz 3 nicht.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern
- 1.
sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder - 2.
sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.
(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.
(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn
- 1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt, - 2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder - 3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
(1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.
(2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.
(3) Verpflichtungen zur Entfernung von Informationen oder zur Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen aufgrund von gerichtlichen oder behördlichen Anordnungen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 8 bis 10 unberührt. Das Fernmeldegeheimnis nach § 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes ist zu wahren.
(4) Wurde ein Telemediendienst von einem Nutzer in Anspruch genommen, um das Recht am geistigen Eigentum eines anderen zu verletzen und besteht für den Inhaber dieses Rechts keine andere Möglichkeit, der Verletzung seines Rechts abzuhelfen, so kann der Inhaber des Rechts von dem betroffenen Diensteanbieter nach § 8 Absatz 3 die Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen, um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern. Die Sperrung muss zumutbar und verhältnismäßig sein. Ein Anspruch gegen den Diensteanbieter auf Erstattung der vor- und außergerichtlichen Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung des Anspruchs nach Satz 1 besteht außer in den Fällen des § 8 Absatz 1 Satz 3 nicht.
Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern
- 1.
sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder - 2.
sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.
(1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.
(2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.
(3) Verpflichtungen zur Entfernung von Informationen oder zur Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen aufgrund von gerichtlichen oder behördlichen Anordnungen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 8 bis 10 unberührt. Das Fernmeldegeheimnis nach § 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes ist zu wahren.
(4) Wurde ein Telemediendienst von einem Nutzer in Anspruch genommen, um das Recht am geistigen Eigentum eines anderen zu verletzen und besteht für den Inhaber dieses Rechts keine andere Möglichkeit, der Verletzung seines Rechts abzuhelfen, so kann der Inhaber des Rechts von dem betroffenen Diensteanbieter nach § 8 Absatz 3 die Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen, um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern. Die Sperrung muss zumutbar und verhältnismäßig sein. Ein Anspruch gegen den Diensteanbieter auf Erstattung der vor- und außergerichtlichen Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung des Anspruchs nach Satz 1 besteht außer in den Fällen des § 8 Absatz 1 Satz 3 nicht.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.
(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.
(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.