Landgericht Tübingen Urteil, 26. Jan. 2018 - 4 O 187/17

published on 26/01/2018 00:00
Landgericht Tübingen Urteil, 26. Jan. 2018 - 4 O 187/17
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Tenor

I.

Der Beklagten wird untersagt, gegenüber Verbrauchern gemäß § 13 BGB die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Geldanlageverträgen mit Verbrauchern zu verwenden oder sich auf diese Klauseln zu berufen:

1.

VR-FlexGeld ab 10.000 Euro

minus 0,500%

2.

VR-TerminGeld/VR-AnlageGeld ab 25.000 Euro,

        

   

Laufzeit

180 Tage
minus 0,250%

360 Tage
minus 0,150%

720 Tage
minus 0,100%

3.

VR-KündigungsGeld ab 25.000 Euro,

        

   

Kündigungsfrist

90 Tage
minus 0,350%

II.

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,00 (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

IV.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

 
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Der Kläger ist ein in der Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG geführter gemeinnütziger Verbraucherschutzverein. Er verlangt von der beklagten Bank im Rechtsverkehr mit Verbrauchern für unterschiedliche Einlagengeschäfte die Unterlassung der Verwendung eines Preisaushangs mit Negativverzinsung.
Die Beklagte verwendete im Zeitraum zwischen dem 17.05.2017 und dem 26.06.2017 einen Preisaushang, in dem es zur Verzinsung bei Einlagengeschäften u.a. heißt (vgl. Anlage K 2):
Die Beklagte wurde vom Kläger mit Schreiben vom 12.06.2017 (Anlage K 3) abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Sie teilte daraufhin mit Schreiben vom 26.06.2017 (Anlage K 4) mit, dass die Klauseln zwischenzeitlich wieder geändert seien. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung hat die Beklagte auch nicht innerhalb der mit Schreiben vom 27.06.2017 (Anlage K 5) gesetzten Nachfrist abgegeben.
Beim VR-FlexGeld handelt es sich um das Tagesgeldprodukt der Beklagten, das für Verbraucher als online-Variante („VR-FlexOnline“) und in der Grundform „VR-FlexPrivat“ angeboten wird (vgl. dazu das Produktinformationsblatt gemäß der Anlage B 2). Über die Einlage kann täglich verfügt werden, die Laufzeit ist unbefristet. Im Produktinformationsblatt zum VR-FlexPrivat Stand 16.01.2017 heißt es unter „4. Risiken“ u.a.:
„Die Verzinsung ist variabel und nach der Höhe der Einlagen gestaffelt. Der variable Vertragszinssatz ist an den des jeweiligen Neugeschäfts für Einlagen dieser Art gebunden. Dadurch erhält der Kunde eine an der Marktentwicklung orientierte Verzinsung seines Guthabens, die zur Berechnung von negativen Zinsen führen kann.“
Unter „6. Verzinsung“ ist zu lesen:
„Die Bank wird die Zinssätze an die des jeweiligen Neugeschäfts für Einlagen dieser Art anpassen, die sich an den Marktverhältnissen orientieren. Dadurch kann es zur Berechnung negativer Zinsen kommen. Die Zinsen werden jeweils zum Halbjahresende gutgeschrieben; im Falle der Berechnung negativer Zinsen werden sie belastet. Die Verzinsung ist variabel und nach der Höhe der Einlage gestaffelt. Derzeit gilt folgende Zinsstaffel:
ab
0,01 EUR
0,00 % pro Jahr
ab
10.000,00 EUR
0,00 % pro Jahr.“
10 
Für das VR-KündigungsGeld gilt nach dem Produktinformationsblatt Stand 16.01.2017 (Anlage B 5) eine fest vereinbarte Kündigungsfrist von 90 Tagen für Kunde und Bank. Dem Kündigungserfordernis entsprechend besteht keine feste Laufzeit, sondern nur eine Mindestlaufzeit von 90 Tagen. Der Mindestanlagebetrag beträgt 25.000,00 EUR. Unter „6. Verzinsung“ enthält das Produktinformationsblatt folgende Hinweise:
11 
„Die Verzinsung ist variabel und beträgt derzeit 0,00 % pro Jahr.
12 
Die Bank wird die Zinssätze an die des jeweiligen Neugeschäfts für Einlagen dieser Art anpassen, die sich an den Marktverhältnissen orientieren. Dadurch kann es zur Berechnung negativer Zinsen kommen. Bei Zinssatzänderungen wird der neue Zinssatz mit der Bekanntgabe (Aushang in den Geschäftsräumen) wirksam. Zinsen werden jährlich zum 31.12. gutgeschrieben; im Falle der Berechnung negativer Zinsen werden sie belastet.“
13 
Beim VR-TerminGeld wird laut dem Produktinformationsblatt Stand 16.01.2017 (Anlage B 3) für die gesamte Laufzeit die Verzinsung fest vereinbart. Eine Verfügungsmöglichkeit während der Laufzeit besteht nicht. Die Laufzeit beträgt mindestens 180 Tage, der Anlagebetrag mindestens 25.000,00 EUR. Beim VR-AnlageGeld beträgt die Laufzeit mindestens ein Jahr. Unter „3. Produktdaten“ heißt es im Produktinformationsblatt u.a.:
14 
„Prolongation
15 
Bei einer Laufzeit bis zu einem Jahr wird die Anlage bei Fälligkeit zu dem dann geltenden Zinssatz (positiv oder negativ) um die gleiche Laufzeit verlängert, sofern der Kunde der Bank keine andere Weisung erteilt.“
16 
Weiter ist unter „6. Verzinsung“ zu lesen:
17 
„Die Zinsen werden jeweils zum Ende der Laufzeit gutgeschrieben oder im Falle der Berechnung negativer Zinsen belastet. Ist die Laufzeit länger als ein Jahr, erfolgt die Zinsberechnung darüber hinaus jeweils nach Ablauf eines Anlagejahres. Die Verzinsung ist fest vereinbart und beträgt derzeit:
18 
Anlagebetrag 25.000,00 EUR
Laufzeit 180 Tage
0,00 %.“
19 
Für die streitgegenständlichen Einlagengeschäfte verlangt die Beklagte keine Kontoführungsgebühr. Die vor dem 16.01.2017 von der Beklagten verwendeten Produktinformationsblätter enthielten unter der Rubrik „Verzinsung“ keinen Hinweis darauf, dass es auch zur Berechnung negativer Zinsen kommen kann.
20 
Der Kläger ist der Ansicht, die im Preisaushang enthaltenen Klauseln zu VR-FlexGeld, VR-Termingeld/VR-AnlageGeld und VR-KündigungsGeld seien rechtswidrig. Sie enthielten dem Wortlaut nach keine Einschränkungen und umfassten damit auch laufende Verträge.
21 
Die Klausel zu VR-FlexGeld verstoße gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB. Die unangemessene Benachteiligung von Verbrauchern beruhe auf einem Verstoß gegen einen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung. Dabei sei insoweit bei der Beurteilung der Klausel der gesamte Vertragsinhalt mit zu berücksichtigen, insbesondere auch der Inhalt anderer Regelungen und Klauseln. Die Beklagte habe gemäß der Anlagen K 6 und K 8 noch am 09.06.2017 VR-FlexGeld zielgerichtet zur „Geldanlage“ und nicht zur Verwahrung beworben. Die Beklagte hebe zusätzlich hervor, dass das Konto zum Ansparen diene, wobei der Verbraucher jederzeit über sein „Erspartes“ verfügen könne (Anlage K 9).
22 
Unter diesen Umständen handele es sich bei der Klausel, nach der der Verbraucher für seine Geldanlage einen Negativzins - somit ein in der Höhe variierendes Entgelt - zu entrichten habe, um eine überraschende Klausel im Sinne des § 305c BGB, die insbesondere bei bereits abgeschlossenen laufenden Verträgen unwirksam sei.
23 
In rechtlicher Hinsicht sei ein Vertrag zum VR-FlexGeld als Darlehensvertrag zu qualifizieren, bei dem die Beklagte als Darlehensnehmerin gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB verpflichtet sei, einen Zins zu zahlen. Im Ergebnis sei die von der Beklagten verwendete Klausel, die auch laufende Verträge betreffe, darauf angelegt, das Vertragsverhältnis vollständig zu ändern und die Hauptpflicht quasi „auf den Kopf zu stellen“. Die beanstandete Klausel führe zur vollständigen Typusänderung, die nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen herbeigeführt werden dürfe, da diese lediglich einen Vertragstyp im rechtlich zulässigen Rahmen ausgestalten könnten. Der abgeschlossene Vertragstypus und die hierfür vereinbarten essentialia dürften durch nachfolgend eingeführte Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht nachträglich einseitig zum Vertragsinhalt gemacht werden. Unter Zugrundelegung eines Darlehensvertrages sei die hier verwendete Klausel bei abstrakter Betrachtungsweise geeignet, den hierin enthaltenen Grundsatz des Vorrangs der getroffenen Abrede zu verdrängen bzw. auszuhöhlen. In dieser Zielrichtung sei die angegriffene Klausel ebenfalls generell geeignet, die Vertragspartner der Beklagten wider Treu und Glauben unangemessen zu benachteiligen i.S.v. § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.
24 
Der Kläger verweist ferner auf den Rechtsgedanken des § 308 Nr. 4 BGB. Die Zumutbarkeit von Änderungs- und Abweichungsvorbehalten sei von vornherein davon abhängig, dass diese nicht zu einer wesentlichen Störung des Gleichgewichts von Leistung und Gegenleistung zu Lasten des anderen Vertragsteils führten. Die vollständige Änderung des Vertragstypus und die Änderung von Leistung und Gegenleistung dahingehend, dass der Verbraucher nun, statt Zinsen zu erhalten, zahlen müsse, sei insoweit über eine Allgemeine Geschäftsbedingung rechtlich nicht darstellbar.
25 
Unerheblich sei, ob die Beklagte mit dem Verbraucher ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Hinblick auf den abgeschlossenen Vertrag vereinbart habe. Ein Leistungsbestimmungsrecht in einem Vertragstyp erlaube nicht die Schaffung einseitiger neuer Gegenleistungspflichten, durch die der Vertragstyp vollständig geändert werde.
26 
Die von der Beklagten zu VR-TerminGeld/VR-AnlageGeld verwendete Klausel verstoße ebenfalls gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB. Insoweit sei die Situation nicht anders zu beurteilen als beim VR-FlexGeld. Es komme hinzu, dass aufgrund der vorgegebenen Anlagelaufzeit befristete Einlagen (Termineinlagen) und damit echte Gelddarlehensverträge gemäß § 488 BGB begründet würden. Hier sei die Beklagte Darlehensnehmerin, der Verbraucher Darlehensgeber. Ein Darlehensvertrag beinhalte aber die Verpflichtung, dass der Darlehensnehmer einen Zins zu zahlen und seinerseits kein Entgelt zu vereinnahmen habe. Auch hier könne und dürfe durch eine Klausel kein vollständiger Vertragstypenwechsel von einem zeitlich befristeten Darlehen zu einem regelmäßigen entgeltlichen Verwahrungsvertrag erfolgen - erst recht nicht in laufenden Verträgen.
27 
Die Klausel zu VR-KündigungsGeld verstoße aus den gleichen Erwägungen heraus gleichfalls gegen § 307 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2, Abs. 2 Nr. 2 BGB.
28 
Der Kläger beantragt:
I.
29 
Der Beklagten wird untersagt, gegenüber Verbrauchern gemäß § 13 BGB die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Geldanlageverträgen mit Verbrauchern zu verwenden oder sich auf diese Klauseln zu berufen:
30 
1.
VR-FlexGeld ab 10.000 Euro
minus 0,500%
2.
VR-TerminGeld/VR-AnlageGeld ab 25.000 Euro,
        
   
Laufzeit
180 Tage
minus 0,250%
360 Tage
minus 0,150%
720 Tage
minus 0,100%
3.
VR-KündigungsGeld ab 25.000 Euro,
        
   
Kündigungsfrist
90 Tage
minus 0,350%
II.
31 
Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,00 (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
32 
Die Beklagte stellt den Antrag,
33 
die Klage abzuweisen.
34 
Sie macht im Wesentlichen geltend, der Klageantrag Ziff. I. sei zu unbestimmt und daher unzulässig. Der Kläger begehre auch die Unterlassung der Verwendung von „inhaltsgleichen“ Klauseln und damit, dass die Beklagte im Einlagengeschäft für alle Zeiten auf negative Zinsen verzichten solle. Für welche künftigen Verträge das begehrte Verbot von „Negativzinsen“ darüber hinaus gelten soll, bleibe unklar.
35 
Das Produktinformationsblatt zum Tagesgeldangebot für Verbraucher VR-FlexPrivat (Anlage B 2) informiere über die maßgeblichen Produkteigenschaften. Wenn ein Verbraucher ein Tagesgeldkonto eröffnen wolle, werde ihm mit der Bestätigung seines Auftrages zur Kontoeröffnung von der Beklagten unter anderem mitgeteilt (vgl. dazu die anonymisierte Kontoanlagebestätigung vom 15.05.2017 als Anlage B 1):
36 
„Durch Orientierung des Vertragszinssatzes an den Marktverhältnissen kann es zur Berechnung negativer Zinsen kommen. Hierdurch kann es zu einer Verringerung des eingezahlten Kapitals kommen. Soweit nichts anderes vereinbart, ergeben sich die Zinsen und Entgelte aus dem Preisaushang bzw. dem Preis- und Leistungsverzeichnis.“
37 
Das VR-TerminGeld/VR-AnlageGeld stelle eine Termineinlage mit fest vereinbarter Verzinsung (,‚Festgeld“) dar. Die Laufzeit könne 180, 360 und 720 Tage betragen. Der für die Laufzeit unveränderliche Zins ergebe sich aus dem bei Vertragsschluss gültigen Preishaushang. Bei der Eröffnung eines Festgeldkontos durch einen Verbraucher teile die Beklagte diesem mit der Bestätigung seines Auftrages zur Kontoeröffnung u.a. mit (vgl. anonymisierte Bestätigung Kontoeröffnung VR-TerminGeld vom 23.01.2017 als Anlage B 4):
38 
„Durch Orientierung des Vertragszinssatzes an den Marktverhältnissen kann es zur Berechnung negativer Zinsen kommen. Hierdurch kann es zu einer Verringerung des eingezahlten Kapitals kommen. Soweit nichts anderes vereinbart, ergeben sich die Zinsen und Entgelte aus dem Preisaushang bzw. dem Preis- und Leistungsverzeichnis.“
39 
Beim VR-KündigungsGeld handele es sich ebenfalls um eine variabel verzinste Termineinlage. Sowohl im Produktinformationsblatt (Anlage B 5) als auch bei der Kontoeröffnung werde - auch während der Geltung des Preisaushanges vom 17.05.2017 (Anlage K 2) - stets auf die Möglichkeit von negativen Zinsen und der damit einhergehenden, möglichen Verringerung des Kapitals hingewiesen (vgl. dazu das anonymisierte Bestätigungsschreiben Kontoeröffnung VR-KündigungsGeld als Anlage B 6).
40 
Mit negativen Zinsen würden lediglich die von der Europäischen Zentralbank verlangten Kosten für die Verwahrung von Liquidität an die Verursacher weitergegeben. Inflation und Zinsniveau seien eng verwobene volkswirtschaftliche Phänomene außerhalb des Einflussbereiches der Beklagten. Verbraucher stünden nicht außerhalb des aktuellen Zinsumfeldes. Die typischen Interessen der Vertragsparteien eines Einlagengeschäfts hätten sich durch die anhaltende und beispiellose Niedrigzinsphase fundamental verändert. Insbesondere müssten Banken momentan 0,4 % an die Zentralbanken im Rahmen der Einlagenfazilität bezahlen. Das Interesse der Kunden an einer sicheren Verwahrung bei kurz- oder mittelfristiger Fälligkeit bestehe unverändert fort. Unter diesen Umständen gehe das Interesse der Banken dahin, die Entstehung der 0,4% „Strafzinsen“ zu vermeiden oder diese an den verursachenden Kunden weiterzugeben. Die Umlage auf alle Kunden sei vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BGH problematisch. Dass bei einer Negativverzinsung das Geld der Verbraucher auf einem an sich „sicheren“ Einlagenkonto an Wert verliere, stelle ein Risiko dar, welches nicht die Kreditwirtschaft zu verantworten habe oder steuern könne. Zinsniveau und Inflation könnten nicht isoliert betrachtet werden. Wer Negativzinsen im Einlagengeschäft für unzulässig halte, verkenne z.B. auch, dass bei einer Deflation (Verteuerung des Geldes, steigender Realwert, kein Anreiz für Konsum) nur Negativzinsen noch den Anreiz setzen können, weiter Geld auszugeben und damit die Wirtschaft „in Schwung“ zu halten, anstatt das Geld dem Kreislauf zu entziehen.
41 
Soweit der Kläger darauf abhebe, VR-FlexGeld diene dem „Ansparen“, könne dies der Klage nicht zum Erfolg verhelfen, weil Sparen kein Wachstum durch Zinsen voraussetze. Bei keinem der Produkte, die durch die drei streitgegenständlichen Klauseln ausgestaltet werden könnten, handele es sich um Sparprodukte. Als Spareinlagen könnten nur unbefristete Gelder ausgewiesen werden, für die nach § 21 Abs. 4 Nr. 1 RechKredV eine Urkunde auszufertigen sei. Dies sei bei den hier in Rede stehenden Produkten nicht der Fall.
42 
Eine sichere Zinsprognose könnten allein die Festgeldprodukte VR-TerminGeld und VR-AnlageGeld bieten, weil der Preisaushang im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses einen konstanten Zins für die gewünschte Laufzeit ausweise. Eine Änderung des Preisaushanges könne nicht in Verträge mit bereits vereinbarter Festverzinsung eingreifen, sondern ausschließlich Neuverträge betreffen.
43 
Die streitgegenständlichen Klauseln seien auch im Übrigen nicht zur Änderung bestehender laufender Verträge verwendet worden.
44 
Die Produkte VR-FlexGeld und VR-KündigungsGeld seien mit einer variablen Verzinsung ausgestaltet, weshalb der Preisaushang grundsätzlich Einfluss auf die Verzinsung laufender Verträge habe, weil aus ihm der jeweils aktuelle Zinssatz ersichtlich sei. Aus dem Produktinformationsblatt und den Bestätigungsschreiben für Kontoeröffnungen gehe insoweit ohne weiteres hervor, dass Negativzinsen nicht ausgeschlossen, sondern grundsätzlich möglich seien und zu einer Verringerung des eingelegten Kapitals führen könnten. Der Preisaushang fülle daher nur in den Verträgen angelegte Möglichkeiten aus.
45 
Die Beklagte geht von der Wirksamkeit der angegriffenen Klauseln aus. Die drei streitgegenständlichen Klauseln unterlägen nicht der Inhaltskontrolle nach §§ 307 Abs. 2, 308 und 309 BGB, da sie nur den Preis einer vertraglichen Hauptleistung regelten. In allen Verträgen sei die Möglichkeit von negativen Zinsen angelegt gewesen. Der Preisaushang vom 17.05.2017 setze diese Möglichkeit nur um. Eine Abweichung oder Ergänzung zwingenden Rechts liege nicht vor. Das Gesetz enthalte keine wesentlichen Grundgedanken zur Negativverzinsung. Das Einlagengeschäft sei nicht gesondert zivilrechtlich geregelt. Da das Bürgerliche Gesetzbuch zinspolitisch neutral sei, finde sich kein Rechtssatz, der negativen Zinsen entgegenstehe. Vielmehr lasse die privatrechtliche Privatautonomie die Vereinbarung von negativen Zinsen zu.
46 
Zu einer unangemessenen Benachteiligung von Verbrauchern führten die angegriffenen Klauseln nicht. Für eine Verwahrdienstleistung ein Entgelt zu verlangen, sei wegen § 689 BGB unbedenklich. Dies sei auch nicht überraschend in Anbetracht der vorvertraglichen Informationen und der erteilten Bestätigungsschreiben. Es werde weder nachträglich eine essentiala verändert noch in die vertraglichen Pflichten im Nachhinein eingegriffen. Die Zinsanpassungsklausel entspreche den Vorgaben der Rechtsprechung. Insbesondere sei die Orientierung des Zinssatzes an sich ändernde Marktverhältnisse unbedenklich. Nichts anderes könne dann gelten, wenn der variable Zinssatz zu einer negativen Verzinsung führe. Das Darlehensrecht lasse eine Negativverzinsung zu. Die Zulässigkeit einer Negativverzinsung sei zu bejahen, egal ob die Regelungen über den Darlehensvertrag oder die Bestimmungen über den Verwahrungsvertrag anzuwenden seien.
47 
Wegen § 275 Abs. 3 BGB erscheine das Verlangen des Klägers auf Unterlassung unzumutbar. Eine derart weitreichende Verpflichtung stehe in ihrer sachlichen und zeitlichen Reichweite vollkommen außer Verhältnis zum Anlass der Klage.
48 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
A.
49 
Die zulässige Klage ist begründet. Die von der Beklagten in der Vergangenheit im Wege eines Preisaushangs verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind im Rechtsverkehr mit Verbrauchern unwirksam, woraus sich ein Unterlassungsanspruch des Klägers ergibt (§ 1 UKlaG).
I.
50 
Die Klage ist zulässig.
1.
51 
Das Landgericht Tübingen ist nach § 5 UKlaG, § 1 ZPO, §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus dem ausschließlichen Gerichtsstand des § 6 Abs. 1 S. 1 UKlaG. Die gewerbliche Niederlassung der Beklagten liegt im Bezirk des Landgerichts Tübingen.
2.
52 
Der Kläger ist nach §§ 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 4 UKlaG klagebefugt. Der Kläger ist eine qualifizierte Einrichtung im Sinne des § 4 UKlaG (vgl. BGH NJW-RR 2014, 476; BGH WRP 2014, 319; BGH NJW 2013, 593; BGH NJW 2008, 2495).
3.
53 
Der Einwand der Beklagten, der Antrag sei in Bezug auf die begehrte Versagung der Verwendung inhaltsgleicher Klauseln zu unbestimmt, geht fehl. Der Antrag orientiert sich an § 9 Nr. 3 UKlaG, wonach die Urteilsformel bei begründeten Klagen auch das Gebot zu enthalten hat, die Verwendung oder Empfehlung inhaltsgleicher Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu unterlassen. Zulässiger Streitgegenstand einer Verbandsklage ist jede inhaltlich selbständige Klausel in der vom Anspruchsgegner konkret verwendeten Fassung zusammen mit dem dazugehörigen Lebenssachverhalt (BGH NJW 1993, 2052), sodass der Antrag zulässig ist (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
II.
54 
Zum Antrag Ziff. I:
55 
Unwirksam ist der zwischen dem 17.05.2017 und 26.06.2017 verwendete Preisaushang der Beklagten mit Negativverzinsung zum VR-FlexGeld (1.), zum VR-KündigungsGeld (2.) und zum VR-TerminGeld bzw. VR-AnlageGeld (3.). Bei diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist ein Verstoß gegen § 307 Abs. 3 S.1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 S. 1 BGB zu bejahen, weil sie in Bezug auf Verträge, die bereits vor Änderung der Produktinformationen zum 16.01.2017 geschlossen wurden (Altverträge), von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Vorschriften abweichen und zudem als überraschend i.S.v. § 305c Abs. 1 BGB anzusehen sind.
1.
56 
VR-FlexGeld
57 
Der Preisaushang zum VR-FlexGeld, der im Zusammenwirken mit der von der Beklagten verwendeten Zinsanpassungsklausel zu betrachten ist, ist unwirksam.
a)
58 
Bei der Einlageform VR-FlexGeld handelt es sich um ein unbefristetes Tagesgeldkonto mit täglicher Verfügungsmöglichkeit ohne Kündigungsfrist mit einer variablen Staffelverzinsung, welches nicht für den direkten Zahlungsverkehr geeignet ist (vgl. Anlage B 2). Sie ist eine Sichteinlage, welche üblicherweise als unregelmäßiger Verwahrungsvertrag gemäß § 700 Abs. 1 BGB klassifiziert wird (Palandt/Sprau, BGB, 76. Aufl., § 700 Rn.1; Peterek in Kümpel/Wittig, Bank- und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl., 8. Teil, E. Spargeschäft, Anm. 8.21). Dies gilt jedenfalls für Altverträge, die vor dem 16.01.2017 geschlossen wurden und bei denen sich die Beklagte keine Negativverzinsung vorbehalten hat. Danach finden bei Geld die Vorschriften über den Darlehensvertrag gemäß § 488 BGB Anwendung.
b)
59 
Der am 17.05.2017 durch die Beklagte veröffentlichte Preisaushang (Anlage K 2) enthält Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 S. 1 BGB. Der Preisaushang ist für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert und wird vom Verwender, der Beklagten, gestellt. Im Verhältnis eines Unternehmers zu einem Verbraucher genügt die Verwendungsabsicht, wenn also diese Vertragsbedingungen nur zur einmaligen Verwendung gedacht sind. Hier sollte der Preisaushang sogar auf eine Vielzahl von Verträgen Anwendung finden. Unerheblich ist, dass die Beklagte zu keinem Zeitpunkt Negativzinsen verlangt hat (vgl. BGH WM 2014, 1325 zum Preisaushang). Die Beklagte hat das Vorliegen von AGB nicht streitig gestellt.
c)
60 
Als Preisabrede ist die Vereinbarung einer negativen Verzinsung für Neuverträge der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB grundsätzlich entzogen.
61 
§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hierunter fallen weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebotene Sonderleistung (BGH NJW 2010, 150; BGH NJW-RR 2015, 181), da die Vertragsparteien nach dem im bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Vertragsfreiheit Leistung und Gegenleistung grundsätzlich frei regeln können (BGH MDR 2012, 983). Dies gilt nicht für Preisnebenabreden, die sich - wie insbesondere Preis- und Zahlungsmodifikationen - mittelbar auf den Preis auswirken, an deren Stelle aber bei Fehlen einer wirksamen vertraglichen Regelung dispositives Gesetzesrecht treten kann (BGH NJW 2009, 3570; BGH NJW 2014, 2078). Um Preisnebenabreden handelt es sich bei Klauseln, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzen will, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt (BGH NJW 2014, 2420; BGH NJW 2013, 995).
62 
Im vorliegenden Fall liegt keine Preisnebenabrede, sondern eine echte Preisabrede vor. So ist bei einem Sparvertrag die Zahlung von Zinsen als Preisabrede anzusehen, nämlich als Hauptleistungspflicht des Schuldners gemäß § 488 Abs. 1 S. 2 BGB (vgl. BGH NJW 2010, 1742; Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 307 Rn. 46). Nichts anderes kann bei einem unregelmäßigen Verwahrvertrag im Falle der Vereinbarung eines Entgelts des Einlegers in Form einer negativen Verzinsung gelten.
d)
63 
Der Preisaushang zum VR-FlexGeld verstößt aber gegen § 307 Abs. 3 S. 1 BGB i.V.m. Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 S. 1 BGB, weil das Klauselwerk der Beklagten es ermöglicht, auch bei vor dem 16.01.2017 zustande gekommenen Verträgen Negativzinsen zu verlangen und damit in einer Weise von den für diese Verträge geltenden gesetzlichen Regelungen abweicht, die mit deren wesentlichen Grundgedanken nicht vereinbar ist.
64 
Wegen des Verweises in § 700 Abs. 1 S. 1 BGB finden bei Altverträgen über Tagesgelder die Regelungen zum Darlehensvertrag Anwendung. Das Darlehensrecht kennt keine Entgeltpflicht für den Darlehensgeber. Davon abweichend hat die Beklagte durch den Preisaushang mit Negativverzinsung im Zusammenspiel mit der im Tatbestand wiedergegebenen Zinsanpassungsklausel auch bei Verträgen, die vor dem 16.01.2017 abgeschlossen wurden, eine Entgeltpflicht für Bankkunden begründet. Dadurch hat sie nachträglich in das Gefüge der Hauptleistungspflichten eingegriffen, was einseitig im Wege von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht zulässig ist.
65 
Richtig ist zwar, dass eine gesetzliche Definition des Zinses fehlt und dass dieser nach dem Gesetz nicht auf ein positives Vorzeichen festgelegt ist. Unter dem Darlehenszins wird allgemein die „gewinn- und umsatzunabhängige, laufzeitabhängige, in Geld oder anderen vertretbaren Sachen zu entrichtende Vergütung für die Möglichkeit des Kapitalgebrauchs“ verstanden (BGH WM 2014, 1224; Canaris, NJW 1978, 1891). Eine Aussage dazu, ob die „Vergütung“ des Kapitalgebrauchs zwingend positiv zu sein hat, kann der Definition nicht klar entnommen werden.
66 
Dennoch bewirkt der Übergang von einer positiven bzw. einer Nullverzinsung hin zu einem Negativzins bei Altverträgen über Sichteinlagen - und darauf ist entscheidend abzustellen - eine Änderung des Vertragscharakters hin zu einer Umkehr der Zahlungspflichten. Denn durch eine negative Verzinsung wird der Bankkunde entgegen § 488 BGB verpflichtet, der Bank (neben der Zurverfügungstellung der vereinbarten Summe) zusätzlich ein Entgelt zu entrichten.
67 
Die Statuierung einer Negativverzinsung im Wege von Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der Basis einer Zinsanpassungsklausel, die - wie hier - auch laufende Verträge erfasst, hält die Kammer bei Sichteinlagen für unwirksam (so zutreffend Tröger in ifo Schnelldienst, ifo Institut, Ausgabe 2/2015, S. 11 ff.). Sie bewegt sich nicht mehr im Rahmen des billigen Ermessens nach § 315 BGB. Das Leistungsbestimmungsrecht setzt die prinzipielle Einigung der Beteiligten über die Begründung einer konkretisierungsbedürftigen Leistungspflicht voraus. Die im Regelfall darlehensrechtliche Typologie des Einlagengeschäfts bedingt, dass die Depositen nehmende Bank die Verzinsung der Einlagen als Entgelt für die Finanzierungsleistung des Kunden schuldet. Der Einleger ist demgegenüber regelmäßig gerade nicht zu einer selbständigen Vergütung der Verwahrungsleistung der Bank verpflichtet. Mit negativen Zinsen in Altverträgen erhebt die Bank deshalb faktisch ein Entgelt für eine von ihr im Rahmen des unregelmäßigen Verwahrvertrages ohnehin geschuldete bzw. im Darlehensvertrag überhaupt nicht zu erbringende Leistung, welches im einvernehmlich festgelegten Pflichtenprogramm der Einlagebeziehung nicht vorgesehen ist und daher nicht Teil der essentialia negotii des ursprünglich geschlossenen Altvertrages war. In früheren Versionen der Informationsblätter war, wie die Beklagte im Termin vom 08.12.2017 eingeräumt hat, der Hinweis auf eine Negativverzinsung noch nicht enthalten.
68 
Eine andere Betrachtung ist nicht deswegen geboten, weil in den Produktinformationen der Beklagten auch schon vor dem 16.01.2017 von einer variablen Verzinsung die Rede war. Dadurch wurde der Bank nicht die Berechtigung eingeräumt, ein Entgelt für Einlagen zu verlangen (§§ 133, 157 BGB). Schon nach dem Wortlaut der Klausel verbietet sich eine solche Interpretation, weil eine Entgeltpflicht nicht mit einer Verzinsung gleichgesetzt werden kann. Aber auch vom Sinn und Zweck der Klausel ist eine solche Berechtigung abzulehnen: Bei einem unregelmäßigen Verwahrungsvertrag bezieht sich die Verzinsung immer nur auf die Pflichtenlage der Bank (§§ 700 Abs. 1 S. 1 , 688 BGB), nicht auf diejenige des Bankkunden. Jedenfalls ist die Klausel unklar i.S.v. § 305c Abs. 2 BGB. Diese Unklarheit gehen zu Lasten des Klauselverwenders (BGH NJW 2013, 291).
e)
69 
Ferner stellt der Preisaushang mit der Zinsanpassungsmöglichkeit bei vor dem 16.01.2017 begründeten Sichteinlagen eine überraschende Klausel dar, § 305c Abs. 1 BGB.
70 
Mit einem Übergang von positiven/neutralen Zinsen zu Negativzinsen bei schon abgeschlossenen Verträgen über Sichteinlagen rechnet der Verbraucher nicht und muss damit auch nicht rechnen. Vielmehr hat der Verbraucher den Vertrag in der Vorstellung abgeschlossen, entweder eine geringe oder im schlechtesten Fall gar keine Verzinsung seiner Einlage zur erhalten. Hingegen ist die Heranziehung zu Negativzinsen im Sichteinlagengeschäft atypisch, weil sie der Pflichtenlage bei unregelmäßigen Verwahrungsverträgen - wie bereits dargelegt worden ist - widerspricht.
f)
71 
Bei dieser Betrachtung kann dahinstehen, ob darüber hinaus ein Verstoß gegen das Transparenzgebot (BGH NJW 2014, 1658; BGH NJW 2016, 1575) oder eine unangemessene Benachteiligung entgegen dem Gebot von Treu und Glauben gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB anzunehmen ist.
g)
72 
Weil der Preisaushang Altverträge nicht von der Negativverzinsung ausnimmt, erstreckt sich der Unterlassungsanspruch des Klägers auf die gesamte Klausel bzgl. VR-FlexGeld. Wegen des Verbots geltungserhaltender Reduktion (BGH NJW 2005, 1774; BGH WM 2010, 1861) scheidet die Rückführung der Klausel auf einen zulässigen Inhalt aus.
h)
73 
Mit der vorliegenden Entscheidung wird der Beklagten im Übrigen keineswegs dauerhaft die Einführung von Negativzinsen untersagt. Aus diesem Grund sind die Erwägungen der Beklagten zur Unzumutbarkeit nicht tragfähig.
2.
74 
VR - KündigungsGeld
75 
Die Klausel zum VR-KündigungsGeld teilt das Schicksal der Klausel zum VR-FlexGeld.
a)
76 
Das VR-KündigungsGeld ist eine Termineinlage ab 25.000,00 EUR mit einer Kündigungsfrist von 90 Tagen. Nach dem Produktinformationsblatt (Anlage B 5) ist der Zinssatz variabel. Die Beklagte hat sich das Recht vorbehalten, den Zins während der Vertragslaufzeit anzupassen (dort § 6). Die Zinsanpassungsklausel entspricht der Regelung unter Ziff. 6. zur Verzinsung beim VR-FlexGeld (Anlage B 2).
77 
Typischerweise dienen Einlagengeschäfte den Banken regelmäßig zur Ansammlung von Kapital als Grundlage des Aktivgeschäfts. Verträge mit positiver Verzinsung über eine Festgeldanlage werden von der Rechtsprechung als Darlehensverträge i.S.v. § 488 BGB behandelt (BGHZ 131, 60 (63); BGH NJW-RR 2009, 979).
b)
78 
Da der Preisaushang im Zusammenspiel mit der zitierten Zinsanpassungsklausel es der Beklagten in gleicher Weise wie beim VR-FlexGeld ermöglichen, einseitig nachträglich den Vertragscharakter von Altverträgen mit positiver oder ohne Verzinsung zu ändern, indem ein Entgelt vom Bankkunden verlangt wird, welches ursprünglich nicht vereinbart war, so dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten im Ergebnis zu wesentlichen Abweichungen von Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen beim Darlehensvertrag bzw. beim unregelmäßigen Verwahrungsvertrag führen, ist auch beim VR-KündigungsGeld von einem Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB auszugehen. Außerdem liegt eine überraschende Klausel vor (§ 305c Abs. 1 BGB). Zur Begründung kann auf die vorstehenden Überlegungen zum VR-FlexGeld Bezug genommen werden.
3.
79 
VR-Termingeld/VR-AnlageGeld
80 
Auch insoweit hat der Unterlassungsantrag des Klägers Erfolg.
a)
81 
Das Produkt VR-TerminGeld/VR-AnlageGeld stellt eine zeitlich befristete Festgeldeinlage dar mit unterschiedlicher Laufzeit, für welche vor Vertragsabschluss die Zinshöhe für die gesamte Laufzeit zwischen der Bank und dem Kunden fest vereinbart wird (vgl. dazu die Anlagen B 3 und B 4). Das VR-AnlageGeld unterscheidet sich vom VR-TerminGeld mit einer Mindestlaufzeit von 180 Tagen nur dadurch, dass die Laufzeit 1 Jahr beträgt.
82 
Bei Verträgen mit positiver oder ohne Verzinsung schuldet der Bankkunde der Beklagten kein Entgelt für die Einlage.
b)
83 
Der Preisaushang der Beklagten zu VR-Termingeld bzw. VR-AnlageGeld, der ebenfalls allgemeine Geschäftsbedingungen enthält, ist nach der Methode der kundenfeindlichsten Auslegung (BGH NJW 2013, 291; BGH NJW 2009, 2051; BGH NJW 2008, 2172) dahin zu interpretieren, dass er nicht nur für Neuverträge gilt (§§ 133, 157 BGB).
84 
Zwar handelt es sich bei dem Produkt VR-TerminGeld bzw. VR-AnlageGeld, wie bereits dargestellt worden ist, um eine zeitlich befristete Festgeldeinlage, die dadurch gekennzeichnet ist, dass bereits vor Vertragsabschluss die Zinshöhe für die gesamte Laufzeit zwischen der Bank und dem Kunden fest vereinbart wird.
85 
Jedoch verlängern sich Termingelder bis zu einem Jahr nach Ziff. 3 des Produktinformationsblattes zu dem dann geltenden Zinssatz (positiv oder negativ) um die gleiche Laufzeit, sofern der Kunde der Bank keine andere Weisung erteilt. Danach kann es sein, dass Altverträge über Termingelder mit einer Laufzeit bis zu einem Jahr, die mit oder ohne Verzinsung vereinbart und - u.U. mehrfach - prolongiert worden sind, mit Negativzinsen gemäß dem Preisaushang vom 17.05.2017 belegt werden. Somit besteht die Möglichkeit, dass die Beklagte auch bei Altverträgen über Termingelder von ihren Kunden ein Entgelt für ihre Leistungen erhebt, die ohne eine derartige Entgeltpflicht geschlossen wurden. In diesem Fall würde wie beim VR-FlexGeld und beim VR-KündigungsGeld nachträglich in unzulässiger Weise durch AGB in das Gefüge der Hauptleistungspflichten eingegriffen.
86 
Insoweit enthält der Preisaushang auch beim VR-TerminGeld bzw. VR-AnlageGeld eine von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweichende Bestimmung (§ 307 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 S. 1 BGB).
c)
87 
Der beanstandete Preisaushang nimmt Altverträge mit einer Laufzeit bis zu einem Jahr nicht aus und ist, weil eine geltungserhaltende Reduktion gleichfalls ausscheidet, insgesamt unzulässig. Zwar gelten die obigen Überlegungen nicht für Verträge, die mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr geschlossen wurden, da es insoweit an einer Prolongationsvereinbarung fehlt. Eine solche Differenzierung lässt sich der im Preisaushang für diese Anlageform vorgesehene Zinsregelung jedoch nicht entnehmen.
88 
Diese unterscheidet nur den für eine bestimmte Anlagezeit gültigen Zins, nicht jedoch danach, ob es sich um einen prolongierten oder einen neuen Vertrag handelt. Die Zinsregelung zum VR-TerminGeld bzw. VR-AnlageGeld ist als eine AGB zu betrachten.
d)
89 
Die Kammer hält den Preisaushang hinsichtlich dieser Verträge überdies für überraschend gemäß § 305c Abs. 1 BGB.
4.
90 
Die für einen Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG erforderliche Wiederholungsgefahr liegt vor. Aus der vertraglichen Einbeziehung der AGB in der Vergangenheit resultiert die tatsächliche Vermutung ihrer zukünftigen Verwendung und ihrer Anwendung bei der Vertragsdurchführung (vgl. BGH NJW 1992, 1108; BGH NJW-RR 2001, 485; BGH NJW 2002, 2386). An die Widerlegung dieser Vermutung sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BGH NJW 1987, 3251). Diese sind hier nicht erfüllt. Die Beklagte hält die Klauseln im Preisaushang mit Negativverzinsung für zulässig und hat daher die für eine Widerlegung regelmäßig erforderliche Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verweigert, was die Vermutung nicht entkräften kann (BGH VersR 2012, 1149).
II.
91 
Zum Antrag Ziff. II.:
92 
Die Androhung von Ordnungsgeld im Falle der Zuwiderhandlung findet ihre Rechtsgrundlage in § 890 ZPO.
B.
93 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
94 
Der Streitwert war auf 30.000,00 EUR festzusetzen. In Anbetracht der hohen wirtschaftlichen Bedeutung, die die Einführung von Negativzinsen im Einlagengeschäft für die betroffenen Rechtskreise hat, hält die Kammer den vom Kläger in Ansatz gebrachten Streitwert von 15.000,00 EUR für zu gering (vgl. BGH ZIP 2014, 255).

Gründe

 
A.
49 
Die zulässige Klage ist begründet. Die von der Beklagten in der Vergangenheit im Wege eines Preisaushangs verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind im Rechtsverkehr mit Verbrauchern unwirksam, woraus sich ein Unterlassungsanspruch des Klägers ergibt (§ 1 UKlaG).
I.
50 
Die Klage ist zulässig.
1.
51 
Das Landgericht Tübingen ist nach § 5 UKlaG, § 1 ZPO, §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus dem ausschließlichen Gerichtsstand des § 6 Abs. 1 S. 1 UKlaG. Die gewerbliche Niederlassung der Beklagten liegt im Bezirk des Landgerichts Tübingen.
2.
52 
Der Kläger ist nach §§ 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 4 UKlaG klagebefugt. Der Kläger ist eine qualifizierte Einrichtung im Sinne des § 4 UKlaG (vgl. BGH NJW-RR 2014, 476; BGH WRP 2014, 319; BGH NJW 2013, 593; BGH NJW 2008, 2495).
3.
53 
Der Einwand der Beklagten, der Antrag sei in Bezug auf die begehrte Versagung der Verwendung inhaltsgleicher Klauseln zu unbestimmt, geht fehl. Der Antrag orientiert sich an § 9 Nr. 3 UKlaG, wonach die Urteilsformel bei begründeten Klagen auch das Gebot zu enthalten hat, die Verwendung oder Empfehlung inhaltsgleicher Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu unterlassen. Zulässiger Streitgegenstand einer Verbandsklage ist jede inhaltlich selbständige Klausel in der vom Anspruchsgegner konkret verwendeten Fassung zusammen mit dem dazugehörigen Lebenssachverhalt (BGH NJW 1993, 2052), sodass der Antrag zulässig ist (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
II.
54 
Zum Antrag Ziff. I:
55 
Unwirksam ist der zwischen dem 17.05.2017 und 26.06.2017 verwendete Preisaushang der Beklagten mit Negativverzinsung zum VR-FlexGeld (1.), zum VR-KündigungsGeld (2.) und zum VR-TerminGeld bzw. VR-AnlageGeld (3.). Bei diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist ein Verstoß gegen § 307 Abs. 3 S.1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 S. 1 BGB zu bejahen, weil sie in Bezug auf Verträge, die bereits vor Änderung der Produktinformationen zum 16.01.2017 geschlossen wurden (Altverträge), von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Vorschriften abweichen und zudem als überraschend i.S.v. § 305c Abs. 1 BGB anzusehen sind.
1.
56 
VR-FlexGeld
57 
Der Preisaushang zum VR-FlexGeld, der im Zusammenwirken mit der von der Beklagten verwendeten Zinsanpassungsklausel zu betrachten ist, ist unwirksam.
a)
58 
Bei der Einlageform VR-FlexGeld handelt es sich um ein unbefristetes Tagesgeldkonto mit täglicher Verfügungsmöglichkeit ohne Kündigungsfrist mit einer variablen Staffelverzinsung, welches nicht für den direkten Zahlungsverkehr geeignet ist (vgl. Anlage B 2). Sie ist eine Sichteinlage, welche üblicherweise als unregelmäßiger Verwahrungsvertrag gemäß § 700 Abs. 1 BGB klassifiziert wird (Palandt/Sprau, BGB, 76. Aufl., § 700 Rn.1; Peterek in Kümpel/Wittig, Bank- und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl., 8. Teil, E. Spargeschäft, Anm. 8.21). Dies gilt jedenfalls für Altverträge, die vor dem 16.01.2017 geschlossen wurden und bei denen sich die Beklagte keine Negativverzinsung vorbehalten hat. Danach finden bei Geld die Vorschriften über den Darlehensvertrag gemäß § 488 BGB Anwendung.
b)
59 
Der am 17.05.2017 durch die Beklagte veröffentlichte Preisaushang (Anlage K 2) enthält Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 S. 1 BGB. Der Preisaushang ist für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert und wird vom Verwender, der Beklagten, gestellt. Im Verhältnis eines Unternehmers zu einem Verbraucher genügt die Verwendungsabsicht, wenn also diese Vertragsbedingungen nur zur einmaligen Verwendung gedacht sind. Hier sollte der Preisaushang sogar auf eine Vielzahl von Verträgen Anwendung finden. Unerheblich ist, dass die Beklagte zu keinem Zeitpunkt Negativzinsen verlangt hat (vgl. BGH WM 2014, 1325 zum Preisaushang). Die Beklagte hat das Vorliegen von AGB nicht streitig gestellt.
c)
60 
Als Preisabrede ist die Vereinbarung einer negativen Verzinsung für Neuverträge der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB grundsätzlich entzogen.
61 
§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hierunter fallen weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebotene Sonderleistung (BGH NJW 2010, 150; BGH NJW-RR 2015, 181), da die Vertragsparteien nach dem im bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Vertragsfreiheit Leistung und Gegenleistung grundsätzlich frei regeln können (BGH MDR 2012, 983). Dies gilt nicht für Preisnebenabreden, die sich - wie insbesondere Preis- und Zahlungsmodifikationen - mittelbar auf den Preis auswirken, an deren Stelle aber bei Fehlen einer wirksamen vertraglichen Regelung dispositives Gesetzesrecht treten kann (BGH NJW 2009, 3570; BGH NJW 2014, 2078). Um Preisnebenabreden handelt es sich bei Klauseln, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzen will, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt (BGH NJW 2014, 2420; BGH NJW 2013, 995).
62 
Im vorliegenden Fall liegt keine Preisnebenabrede, sondern eine echte Preisabrede vor. So ist bei einem Sparvertrag die Zahlung von Zinsen als Preisabrede anzusehen, nämlich als Hauptleistungspflicht des Schuldners gemäß § 488 Abs. 1 S. 2 BGB (vgl. BGH NJW 2010, 1742; Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 307 Rn. 46). Nichts anderes kann bei einem unregelmäßigen Verwahrvertrag im Falle der Vereinbarung eines Entgelts des Einlegers in Form einer negativen Verzinsung gelten.
d)
63 
Der Preisaushang zum VR-FlexGeld verstößt aber gegen § 307 Abs. 3 S. 1 BGB i.V.m. Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 S. 1 BGB, weil das Klauselwerk der Beklagten es ermöglicht, auch bei vor dem 16.01.2017 zustande gekommenen Verträgen Negativzinsen zu verlangen und damit in einer Weise von den für diese Verträge geltenden gesetzlichen Regelungen abweicht, die mit deren wesentlichen Grundgedanken nicht vereinbar ist.
64 
Wegen des Verweises in § 700 Abs. 1 S. 1 BGB finden bei Altverträgen über Tagesgelder die Regelungen zum Darlehensvertrag Anwendung. Das Darlehensrecht kennt keine Entgeltpflicht für den Darlehensgeber. Davon abweichend hat die Beklagte durch den Preisaushang mit Negativverzinsung im Zusammenspiel mit der im Tatbestand wiedergegebenen Zinsanpassungsklausel auch bei Verträgen, die vor dem 16.01.2017 abgeschlossen wurden, eine Entgeltpflicht für Bankkunden begründet. Dadurch hat sie nachträglich in das Gefüge der Hauptleistungspflichten eingegriffen, was einseitig im Wege von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht zulässig ist.
65 
Richtig ist zwar, dass eine gesetzliche Definition des Zinses fehlt und dass dieser nach dem Gesetz nicht auf ein positives Vorzeichen festgelegt ist. Unter dem Darlehenszins wird allgemein die „gewinn- und umsatzunabhängige, laufzeitabhängige, in Geld oder anderen vertretbaren Sachen zu entrichtende Vergütung für die Möglichkeit des Kapitalgebrauchs“ verstanden (BGH WM 2014, 1224; Canaris, NJW 1978, 1891). Eine Aussage dazu, ob die „Vergütung“ des Kapitalgebrauchs zwingend positiv zu sein hat, kann der Definition nicht klar entnommen werden.
66 
Dennoch bewirkt der Übergang von einer positiven bzw. einer Nullverzinsung hin zu einem Negativzins bei Altverträgen über Sichteinlagen - und darauf ist entscheidend abzustellen - eine Änderung des Vertragscharakters hin zu einer Umkehr der Zahlungspflichten. Denn durch eine negative Verzinsung wird der Bankkunde entgegen § 488 BGB verpflichtet, der Bank (neben der Zurverfügungstellung der vereinbarten Summe) zusätzlich ein Entgelt zu entrichten.
67 
Die Statuierung einer Negativverzinsung im Wege von Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der Basis einer Zinsanpassungsklausel, die - wie hier - auch laufende Verträge erfasst, hält die Kammer bei Sichteinlagen für unwirksam (so zutreffend Tröger in ifo Schnelldienst, ifo Institut, Ausgabe 2/2015, S. 11 ff.). Sie bewegt sich nicht mehr im Rahmen des billigen Ermessens nach § 315 BGB. Das Leistungsbestimmungsrecht setzt die prinzipielle Einigung der Beteiligten über die Begründung einer konkretisierungsbedürftigen Leistungspflicht voraus. Die im Regelfall darlehensrechtliche Typologie des Einlagengeschäfts bedingt, dass die Depositen nehmende Bank die Verzinsung der Einlagen als Entgelt für die Finanzierungsleistung des Kunden schuldet. Der Einleger ist demgegenüber regelmäßig gerade nicht zu einer selbständigen Vergütung der Verwahrungsleistung der Bank verpflichtet. Mit negativen Zinsen in Altverträgen erhebt die Bank deshalb faktisch ein Entgelt für eine von ihr im Rahmen des unregelmäßigen Verwahrvertrages ohnehin geschuldete bzw. im Darlehensvertrag überhaupt nicht zu erbringende Leistung, welches im einvernehmlich festgelegten Pflichtenprogramm der Einlagebeziehung nicht vorgesehen ist und daher nicht Teil der essentialia negotii des ursprünglich geschlossenen Altvertrages war. In früheren Versionen der Informationsblätter war, wie die Beklagte im Termin vom 08.12.2017 eingeräumt hat, der Hinweis auf eine Negativverzinsung noch nicht enthalten.
68 
Eine andere Betrachtung ist nicht deswegen geboten, weil in den Produktinformationen der Beklagten auch schon vor dem 16.01.2017 von einer variablen Verzinsung die Rede war. Dadurch wurde der Bank nicht die Berechtigung eingeräumt, ein Entgelt für Einlagen zu verlangen (§§ 133, 157 BGB). Schon nach dem Wortlaut der Klausel verbietet sich eine solche Interpretation, weil eine Entgeltpflicht nicht mit einer Verzinsung gleichgesetzt werden kann. Aber auch vom Sinn und Zweck der Klausel ist eine solche Berechtigung abzulehnen: Bei einem unregelmäßigen Verwahrungsvertrag bezieht sich die Verzinsung immer nur auf die Pflichtenlage der Bank (§§ 700 Abs. 1 S. 1 , 688 BGB), nicht auf diejenige des Bankkunden. Jedenfalls ist die Klausel unklar i.S.v. § 305c Abs. 2 BGB. Diese Unklarheit gehen zu Lasten des Klauselverwenders (BGH NJW 2013, 291).
e)
69 
Ferner stellt der Preisaushang mit der Zinsanpassungsmöglichkeit bei vor dem 16.01.2017 begründeten Sichteinlagen eine überraschende Klausel dar, § 305c Abs. 1 BGB.
70 
Mit einem Übergang von positiven/neutralen Zinsen zu Negativzinsen bei schon abgeschlossenen Verträgen über Sichteinlagen rechnet der Verbraucher nicht und muss damit auch nicht rechnen. Vielmehr hat der Verbraucher den Vertrag in der Vorstellung abgeschlossen, entweder eine geringe oder im schlechtesten Fall gar keine Verzinsung seiner Einlage zur erhalten. Hingegen ist die Heranziehung zu Negativzinsen im Sichteinlagengeschäft atypisch, weil sie der Pflichtenlage bei unregelmäßigen Verwahrungsverträgen - wie bereits dargelegt worden ist - widerspricht.
f)
71 
Bei dieser Betrachtung kann dahinstehen, ob darüber hinaus ein Verstoß gegen das Transparenzgebot (BGH NJW 2014, 1658; BGH NJW 2016, 1575) oder eine unangemessene Benachteiligung entgegen dem Gebot von Treu und Glauben gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB anzunehmen ist.
g)
72 
Weil der Preisaushang Altverträge nicht von der Negativverzinsung ausnimmt, erstreckt sich der Unterlassungsanspruch des Klägers auf die gesamte Klausel bzgl. VR-FlexGeld. Wegen des Verbots geltungserhaltender Reduktion (BGH NJW 2005, 1774; BGH WM 2010, 1861) scheidet die Rückführung der Klausel auf einen zulässigen Inhalt aus.
h)
73 
Mit der vorliegenden Entscheidung wird der Beklagten im Übrigen keineswegs dauerhaft die Einführung von Negativzinsen untersagt. Aus diesem Grund sind die Erwägungen der Beklagten zur Unzumutbarkeit nicht tragfähig.
2.
74 
VR - KündigungsGeld
75 
Die Klausel zum VR-KündigungsGeld teilt das Schicksal der Klausel zum VR-FlexGeld.
a)
76 
Das VR-KündigungsGeld ist eine Termineinlage ab 25.000,00 EUR mit einer Kündigungsfrist von 90 Tagen. Nach dem Produktinformationsblatt (Anlage B 5) ist der Zinssatz variabel. Die Beklagte hat sich das Recht vorbehalten, den Zins während der Vertragslaufzeit anzupassen (dort § 6). Die Zinsanpassungsklausel entspricht der Regelung unter Ziff. 6. zur Verzinsung beim VR-FlexGeld (Anlage B 2).
77 
Typischerweise dienen Einlagengeschäfte den Banken regelmäßig zur Ansammlung von Kapital als Grundlage des Aktivgeschäfts. Verträge mit positiver Verzinsung über eine Festgeldanlage werden von der Rechtsprechung als Darlehensverträge i.S.v. § 488 BGB behandelt (BGHZ 131, 60 (63); BGH NJW-RR 2009, 979).
b)
78 
Da der Preisaushang im Zusammenspiel mit der zitierten Zinsanpassungsklausel es der Beklagten in gleicher Weise wie beim VR-FlexGeld ermöglichen, einseitig nachträglich den Vertragscharakter von Altverträgen mit positiver oder ohne Verzinsung zu ändern, indem ein Entgelt vom Bankkunden verlangt wird, welches ursprünglich nicht vereinbart war, so dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten im Ergebnis zu wesentlichen Abweichungen von Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen beim Darlehensvertrag bzw. beim unregelmäßigen Verwahrungsvertrag führen, ist auch beim VR-KündigungsGeld von einem Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB auszugehen. Außerdem liegt eine überraschende Klausel vor (§ 305c Abs. 1 BGB). Zur Begründung kann auf die vorstehenden Überlegungen zum VR-FlexGeld Bezug genommen werden.
3.
79 
VR-Termingeld/VR-AnlageGeld
80 
Auch insoweit hat der Unterlassungsantrag des Klägers Erfolg.
a)
81 
Das Produkt VR-TerminGeld/VR-AnlageGeld stellt eine zeitlich befristete Festgeldeinlage dar mit unterschiedlicher Laufzeit, für welche vor Vertragsabschluss die Zinshöhe für die gesamte Laufzeit zwischen der Bank und dem Kunden fest vereinbart wird (vgl. dazu die Anlagen B 3 und B 4). Das VR-AnlageGeld unterscheidet sich vom VR-TerminGeld mit einer Mindestlaufzeit von 180 Tagen nur dadurch, dass die Laufzeit 1 Jahr beträgt.
82 
Bei Verträgen mit positiver oder ohne Verzinsung schuldet der Bankkunde der Beklagten kein Entgelt für die Einlage.
b)
83 
Der Preisaushang der Beklagten zu VR-Termingeld bzw. VR-AnlageGeld, der ebenfalls allgemeine Geschäftsbedingungen enthält, ist nach der Methode der kundenfeindlichsten Auslegung (BGH NJW 2013, 291; BGH NJW 2009, 2051; BGH NJW 2008, 2172) dahin zu interpretieren, dass er nicht nur für Neuverträge gilt (§§ 133, 157 BGB).
84 
Zwar handelt es sich bei dem Produkt VR-TerminGeld bzw. VR-AnlageGeld, wie bereits dargestellt worden ist, um eine zeitlich befristete Festgeldeinlage, die dadurch gekennzeichnet ist, dass bereits vor Vertragsabschluss die Zinshöhe für die gesamte Laufzeit zwischen der Bank und dem Kunden fest vereinbart wird.
85 
Jedoch verlängern sich Termingelder bis zu einem Jahr nach Ziff. 3 des Produktinformationsblattes zu dem dann geltenden Zinssatz (positiv oder negativ) um die gleiche Laufzeit, sofern der Kunde der Bank keine andere Weisung erteilt. Danach kann es sein, dass Altverträge über Termingelder mit einer Laufzeit bis zu einem Jahr, die mit oder ohne Verzinsung vereinbart und - u.U. mehrfach - prolongiert worden sind, mit Negativzinsen gemäß dem Preisaushang vom 17.05.2017 belegt werden. Somit besteht die Möglichkeit, dass die Beklagte auch bei Altverträgen über Termingelder von ihren Kunden ein Entgelt für ihre Leistungen erhebt, die ohne eine derartige Entgeltpflicht geschlossen wurden. In diesem Fall würde wie beim VR-FlexGeld und beim VR-KündigungsGeld nachträglich in unzulässiger Weise durch AGB in das Gefüge der Hauptleistungspflichten eingegriffen.
86 
Insoweit enthält der Preisaushang auch beim VR-TerminGeld bzw. VR-AnlageGeld eine von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweichende Bestimmung (§ 307 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 S. 1 BGB).
c)
87 
Der beanstandete Preisaushang nimmt Altverträge mit einer Laufzeit bis zu einem Jahr nicht aus und ist, weil eine geltungserhaltende Reduktion gleichfalls ausscheidet, insgesamt unzulässig. Zwar gelten die obigen Überlegungen nicht für Verträge, die mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr geschlossen wurden, da es insoweit an einer Prolongationsvereinbarung fehlt. Eine solche Differenzierung lässt sich der im Preisaushang für diese Anlageform vorgesehene Zinsregelung jedoch nicht entnehmen.
88 
Diese unterscheidet nur den für eine bestimmte Anlagezeit gültigen Zins, nicht jedoch danach, ob es sich um einen prolongierten oder einen neuen Vertrag handelt. Die Zinsregelung zum VR-TerminGeld bzw. VR-AnlageGeld ist als eine AGB zu betrachten.
d)
89 
Die Kammer hält den Preisaushang hinsichtlich dieser Verträge überdies für überraschend gemäß § 305c Abs. 1 BGB.
4.
90 
Die für einen Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG erforderliche Wiederholungsgefahr liegt vor. Aus der vertraglichen Einbeziehung der AGB in der Vergangenheit resultiert die tatsächliche Vermutung ihrer zukünftigen Verwendung und ihrer Anwendung bei der Vertragsdurchführung (vgl. BGH NJW 1992, 1108; BGH NJW-RR 2001, 485; BGH NJW 2002, 2386). An die Widerlegung dieser Vermutung sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BGH NJW 1987, 3251). Diese sind hier nicht erfüllt. Die Beklagte hält die Klauseln im Preisaushang mit Negativverzinsung für zulässig und hat daher die für eine Widerlegung regelmäßig erforderliche Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verweigert, was die Vermutung nicht entkräften kann (BGH VersR 2012, 1149).
II.
91 
Zum Antrag Ziff. II.:
92 
Die Androhung von Ordnungsgeld im Falle der Zuwiderhandlung findet ihre Rechtsgrundlage in § 890 ZPO.
B.
93 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
94 
Der Streitwert war auf 30.000,00 EUR festzusetzen. In Anbetracht der hohen wirtschaftlichen Bedeutung, die die Einführung von Negativzinsen im Einlagengeschäft für die betroffenen Rechtskreise hat, hält die Kammer den vom Kläger in Ansatz gebrachten Streitwert von 15.000,00 EUR für zu gering (vgl. BGH ZIP 2014, 255).
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

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Annotations

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.

(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn

1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat,
2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,
3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen sowie andere Verbraucherverbände, wenn sie überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen.

(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.

(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam

1.
(Annahme- und Leistungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten;
1a.
(Zahlungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist;
1b.
(Überprüfungs- und Abnahmefrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist;
2.
(Nachfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;
3.
(Rücktrittsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;
4.
(Änderungsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;
5.
(Fingierte Erklärungen)eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass
a)
dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b)
der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
6.
(Fiktion des Zugangs)eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;
7.
(Abwicklung von Verträgen)eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,
a)
eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder
b)
einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
8.
(Nichtverfügbarkeit der Leistung)die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,
a)
den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und
b)
Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten;
9.
(Abtretungsausschluss)eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird
a)
für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder
b)
für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn
aa)
beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder
bb)
berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen;
Buchstabe a gilt nicht für Ansprüche aus Zahlungsdiensterahmenverträgen und die Buchstaben a und b gelten nicht für Ansprüche auf Versorgungsleistungen im Sinne des Betriebsrentengesetzes.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

(1) Als Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten sind alle Arten von Verbindlichkeiten aus Bankgeschäften sowie alle Verbindlichkeiten von Finanzdienstleistungsinstituten oder Wertpapierinstituten gegenüber in- und ausländischen Kreditinstituten auszuweisen, sofern es sich nicht um verbriefte Verbindlichkeiten (Passivposten Nr. 3) handelt. Hierher gehören auch Verbindlichkeiten aus Namensschuldverschreibungen, Orderschuldverschreibungen, die nicht Teile einer Gesamtemission sind, Namensgeldmarktpapieren, Haben-Salden aus Effektengeschäften und aus Verrechnungskonten sowie Verbindlichkeiten aus verkauften Wechseln einschließlich eigener Ziehungen, die den Kreditnehmern nicht abgerechnet worden sind.

(2) Als Verbindlichkeiten gegenüber Kunden sind alle Arten von Verbindlichkeiten gegenüber in- und ausländischen Nichtbanken (Kunden) auszuweisen, sofern es sich nicht um verbriefte Verbindlichkeiten (Passivposten Nr. 3) handelt. Hierzu gehören auch Verbindlichkeiten aus Namensschuldverschreibungen, Orderschuldverschreibungen, die nicht Teile einer Gesamtemission sind, Namensgeldmarktpapieren, Sperrguthaben und Abrechnungsguthaben der Anschlußfirmen im Teilzahlungsfinanzierungsgeschäft, soweit der Ausweis nicht unter dem Posten "Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten" (Passivposten Nr. 1) vorzunehmen ist, sowie "Anweisungen im Umlauf".

(3) Verbindlichkeiten, die einem Institut dadurch entstehen, daß ihm von einem anderen Institut Beträge zugunsten eines namentlich genannten Kunden mit der Maßgabe überwiesen werden, sie diesem erst auszuzahlen, nachdem er bestimmte Auflagen erfüllt hat (sogenannte Treuhandzahlungen), sind unter "Verbindlichkeiten gegenüber Kunden" (Passivposten Nr. 2) auszuweisen, auch wenn die Verfügungsbeschränkung noch besteht. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn nach dem Vertrag mit dem die Treuhandzahlung überweisenden Kreditinstitut nicht der Kunde, sondern das empfangende Institut der Schuldner ist.

(4) Als Spareinlagen sind nur unbefristete Gelder auszuweisen, die folgende vier Voraussetzungen erfüllen:

1.
sie sind durch Ausfertigung einer Urkunde, insbesondere eines Sparbuchs, als Spareinlagen gekennzeichnet;
2.
sie sind nicht für den Zahlungsverkehr bestimmt;
3.
sie werden nicht von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, wirtschaftlichen Vereinen, Personenhandelsgesellschaften oder von Unternehmen mit Sitz im Ausland mit vergleichbarer Rechtsform angenommen, es sei denn, diese Unternehmen dienen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken oder es handelt sich bei den von diesen Unternehmen angenommenen Geldern um Sicherheiten gemäß § 551 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
4.
sie weisen eine Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten auf.
Sparbedingungen, die dem Kunden das Recht einräumen, über seine Einlagen mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten bis zu einem bestimmten Betrag, der jedoch pro Sparkonto und Kalendermonat 2 000 Euro nicht überschreiten darf, ohne Kündigung zu verfügen, schließen deren Einordnung als Spareinlagen im Sinne dieser Vorschrift nicht aus. Geldbeträge, die auf Grund von Vermögensbildungsgesetzen geleistet werden, gelten als Spareinlagen. Bauspareinlagen gelten nicht als Spareinlagen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Eine Vergütung für die Aufbewahrung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Aufbewahrung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

*

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.

Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:

1.
Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt;
2.
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes:
a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
b)
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß der Reise entstanden sind;
c)
Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
d)
Streitigkeiten wegen Wildschadens;
e)
(weggefallen)
f)
(weggefallen)
g)
Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag.

(1) Für Klagen nach diesem Gesetz ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. Hat der Beklagte im Inland weder eine gewerbliche Niederlassung noch einen Wohnsitz, so ist das Gericht des inländischen Aufenthaltsorts zuständig, in Ermangelung eines solchen das Gericht, in dessen Bezirk

1.
die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksamen Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet wurden,
2.
gegen Verbraucherschutzgesetze verstoßen wurde oder
3.
gegen § 95b Absatz 1 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes verstoßen wurde.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz zuzuweisen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(3) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Klagen, die einen Anspruch der in § 13 bezeichneten Art zum Gegenstand haben.

(1) Die in den §§ 1 bis 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung stehen zu:

1.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste nach § 4 eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG eingetragen sind,
2.
den qualifizierten Wirtschaftsverbänden, die in die Liste nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren und Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
Der Anspruch kann nur an Stellen im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden. Stellen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen können die folgenden Ansprüche nicht geltend machen:

1.
Ansprüche nach § 1, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder einem öffentlichen Auftraggeber (§ 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) verwendet oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern oder zwischen Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern empfohlen werden,
2.
Ansprüche nach § 1a, es sei denn, eine Zuwiderhandlung gegen § 288 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft einen Anspruch eines Verbrauchers.

(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.

(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn

1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat,
2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,
3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen sowie andere Verbraucherverbände, wenn sie überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen.

(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.

(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.

Erachtet das Gericht die Klage nach § 1 für begründet, so enthält die Urteilsformel auch:

1.
die beanstandeten Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Wortlaut,
2.
die Bezeichnung der Art der Rechtsgeschäfte, für welche die den Unterlassungsanspruch begründenden Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht verwendet oder empfohlen werden dürfen,
3.
das Gebot, die Verwendung oder Empfehlung inhaltsgleicher Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu unterlassen,
4.
für den Fall der Verurteilung zum Widerruf das Gebot, das Urteil in gleicher Weise bekannt zu geben, wie die Empfehlung verbreitet wurde.

(1) Der Klageantrag muss bei Klagen nach § 1 auch enthalten:

1.
den Wortlaut der beanstandeten Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
2.
die Bezeichnung der Art der Rechtsgeschäfte, für die die Bestimmungen beanstandet werden.

(2) Das Gericht hat vor der Entscheidung über eine Klage nach § 1 die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu hören, wenn Gegenstand der Klage

1.
Bestimmungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind oder
2.
Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind, für die nach dem Bausparkassengesetz oder dem Kapitalanlagegesetzbuch eine Genehmigung vorgesehen ist.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

(1) Werden vertretbare Sachen in der Art hinterlegt, dass das Eigentum auf den Verwahrer übergehen und dieser verpflichtet sein soll, Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurückzugewähren, so finden bei Geld die Vorschriften über den Darlehensvertrag, bei anderen Sachen die Vorschriften über den Sachdarlehensvertrag Anwendung. Gestattet der Hinterleger dem Verwahrer, hinterlegte vertretbare Sachen zu verbrauchen, so finden bei Geld die Vorschriften über den Darlehensvertrag, bei anderen Sachen die Vorschriften über den Sachdarlehensvertrag von dem Zeitpunkt an Anwendung, in welchem der Verwahrer sich die Sachen aneignet. In beiden Fällen bestimmen sich jedoch Zeit und Ort der Rückgabe im Zweifel nach den Vorschriften über den Verwahrungsvertrag.

(2) Bei der Hinterlegung von Wertpapieren ist eine Vereinbarung der im Absatz 1 bezeichneten Art nur gültig, wenn sie ausdrücklich getroffen wird.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Werden vertretbare Sachen in der Art hinterlegt, dass das Eigentum auf den Verwahrer übergehen und dieser verpflichtet sein soll, Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurückzugewähren, so finden bei Geld die Vorschriften über den Darlehensvertrag, bei anderen Sachen die Vorschriften über den Sachdarlehensvertrag Anwendung. Gestattet der Hinterleger dem Verwahrer, hinterlegte vertretbare Sachen zu verbrauchen, so finden bei Geld die Vorschriften über den Darlehensvertrag, bei anderen Sachen die Vorschriften über den Sachdarlehensvertrag von dem Zeitpunkt an Anwendung, in welchem der Verwahrer sich die Sachen aneignet. In beiden Fällen bestimmen sich jedoch Zeit und Ort der Rückgabe im Zweifel nach den Vorschriften über den Verwahrungsvertrag.

(2) Bei der Hinterlegung von Wertpapieren ist eine Vereinbarung der im Absatz 1 bezeichneten Art nur gültig, wenn sie ausdrücklich getroffen wird.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Werden vertretbare Sachen in der Art hinterlegt, dass das Eigentum auf den Verwahrer übergehen und dieser verpflichtet sein soll, Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurückzugewähren, so finden bei Geld die Vorschriften über den Darlehensvertrag, bei anderen Sachen die Vorschriften über den Sachdarlehensvertrag Anwendung. Gestattet der Hinterleger dem Verwahrer, hinterlegte vertretbare Sachen zu verbrauchen, so finden bei Geld die Vorschriften über den Darlehensvertrag, bei anderen Sachen die Vorschriften über den Sachdarlehensvertrag von dem Zeitpunkt an Anwendung, in welchem der Verwahrer sich die Sachen aneignet. In beiden Fällen bestimmen sich jedoch Zeit und Ort der Rückgabe im Zweifel nach den Vorschriften über den Verwahrungsvertrag.

(2) Bei der Hinterlegung von Wertpapieren ist eine Vereinbarung der im Absatz 1 bezeichneten Art nur gültig, wenn sie ausdrücklich getroffen wird.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.

Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:

1.
Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt;
2.
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes:
a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
b)
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß der Reise entstanden sind;
c)
Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
d)
Streitigkeiten wegen Wildschadens;
e)
(weggefallen)
f)
(weggefallen)
g)
Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag.

(1) Für Klagen nach diesem Gesetz ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. Hat der Beklagte im Inland weder eine gewerbliche Niederlassung noch einen Wohnsitz, so ist das Gericht des inländischen Aufenthaltsorts zuständig, in Ermangelung eines solchen das Gericht, in dessen Bezirk

1.
die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksamen Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet wurden,
2.
gegen Verbraucherschutzgesetze verstoßen wurde oder
3.
gegen § 95b Absatz 1 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes verstoßen wurde.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz zuzuweisen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(3) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Klagen, die einen Anspruch der in § 13 bezeichneten Art zum Gegenstand haben.

(1) Die in den §§ 1 bis 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung stehen zu:

1.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste nach § 4 eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG eingetragen sind,
2.
den qualifizierten Wirtschaftsverbänden, die in die Liste nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren und Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
Der Anspruch kann nur an Stellen im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden. Stellen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen können die folgenden Ansprüche nicht geltend machen:

1.
Ansprüche nach § 1, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder einem öffentlichen Auftraggeber (§ 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) verwendet oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern oder zwischen Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern empfohlen werden,
2.
Ansprüche nach § 1a, es sei denn, eine Zuwiderhandlung gegen § 288 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft einen Anspruch eines Verbrauchers.

(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.

(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn

1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat,
2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,
3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen sowie andere Verbraucherverbände, wenn sie überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen.

(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.

(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.

Erachtet das Gericht die Klage nach § 1 für begründet, so enthält die Urteilsformel auch:

1.
die beanstandeten Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Wortlaut,
2.
die Bezeichnung der Art der Rechtsgeschäfte, für welche die den Unterlassungsanspruch begründenden Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht verwendet oder empfohlen werden dürfen,
3.
das Gebot, die Verwendung oder Empfehlung inhaltsgleicher Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu unterlassen,
4.
für den Fall der Verurteilung zum Widerruf das Gebot, das Urteil in gleicher Weise bekannt zu geben, wie die Empfehlung verbreitet wurde.

(1) Der Klageantrag muss bei Klagen nach § 1 auch enthalten:

1.
den Wortlaut der beanstandeten Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
2.
die Bezeichnung der Art der Rechtsgeschäfte, für die die Bestimmungen beanstandet werden.

(2) Das Gericht hat vor der Entscheidung über eine Klage nach § 1 die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu hören, wenn Gegenstand der Klage

1.
Bestimmungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind oder
2.
Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind, für die nach dem Bausparkassengesetz oder dem Kapitalanlagegesetzbuch eine Genehmigung vorgesehen ist.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

(1) Werden vertretbare Sachen in der Art hinterlegt, dass das Eigentum auf den Verwahrer übergehen und dieser verpflichtet sein soll, Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurückzugewähren, so finden bei Geld die Vorschriften über den Darlehensvertrag, bei anderen Sachen die Vorschriften über den Sachdarlehensvertrag Anwendung. Gestattet der Hinterleger dem Verwahrer, hinterlegte vertretbare Sachen zu verbrauchen, so finden bei Geld die Vorschriften über den Darlehensvertrag, bei anderen Sachen die Vorschriften über den Sachdarlehensvertrag von dem Zeitpunkt an Anwendung, in welchem der Verwahrer sich die Sachen aneignet. In beiden Fällen bestimmen sich jedoch Zeit und Ort der Rückgabe im Zweifel nach den Vorschriften über den Verwahrungsvertrag.

(2) Bei der Hinterlegung von Wertpapieren ist eine Vereinbarung der im Absatz 1 bezeichneten Art nur gültig, wenn sie ausdrücklich getroffen wird.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Werden vertretbare Sachen in der Art hinterlegt, dass das Eigentum auf den Verwahrer übergehen und dieser verpflichtet sein soll, Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurückzugewähren, so finden bei Geld die Vorschriften über den Darlehensvertrag, bei anderen Sachen die Vorschriften über den Sachdarlehensvertrag Anwendung. Gestattet der Hinterleger dem Verwahrer, hinterlegte vertretbare Sachen zu verbrauchen, so finden bei Geld die Vorschriften über den Darlehensvertrag, bei anderen Sachen die Vorschriften über den Sachdarlehensvertrag von dem Zeitpunkt an Anwendung, in welchem der Verwahrer sich die Sachen aneignet. In beiden Fällen bestimmen sich jedoch Zeit und Ort der Rückgabe im Zweifel nach den Vorschriften über den Verwahrungsvertrag.

(2) Bei der Hinterlegung von Wertpapieren ist eine Vereinbarung der im Absatz 1 bezeichneten Art nur gültig, wenn sie ausdrücklich getroffen wird.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Werden vertretbare Sachen in der Art hinterlegt, dass das Eigentum auf den Verwahrer übergehen und dieser verpflichtet sein soll, Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurückzugewähren, so finden bei Geld die Vorschriften über den Darlehensvertrag, bei anderen Sachen die Vorschriften über den Sachdarlehensvertrag Anwendung. Gestattet der Hinterleger dem Verwahrer, hinterlegte vertretbare Sachen zu verbrauchen, so finden bei Geld die Vorschriften über den Darlehensvertrag, bei anderen Sachen die Vorschriften über den Sachdarlehensvertrag von dem Zeitpunkt an Anwendung, in welchem der Verwahrer sich die Sachen aneignet. In beiden Fällen bestimmen sich jedoch Zeit und Ort der Rückgabe im Zweifel nach den Vorschriften über den Verwahrungsvertrag.

(2) Bei der Hinterlegung von Wertpapieren ist eine Vereinbarung der im Absatz 1 bezeichneten Art nur gültig, wenn sie ausdrücklich getroffen wird.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.