Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung - RechKredV | § 21 Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten (Nr. 1),
Verbindlichkeiten gegenüber Kunden (Nr. 2)

(1) Als Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten sind alle Arten von Verbindlichkeiten aus Bankgeschäften sowie alle Verbindlichkeiten von Finanzdienstleistungsinstituten oder Wertpapierinstituten gegenüber in- und ausländischen Kreditinstituten auszuweisen, sofern es sich nicht um verbriefte Verbindlichkeiten (Passivposten Nr. 3) handelt. Hierher gehören auch Verbindlichkeiten aus Namensschuldverschreibungen, Orderschuldverschreibungen, die nicht Teile einer Gesamtemission sind, Namensgeldmarktpapieren, Haben-Salden aus Effektengeschäften und aus Verrechnungskonten sowie Verbindlichkeiten aus verkauften Wechseln einschließlich eigener Ziehungen, die den Kreditnehmern nicht abgerechnet worden sind.

(2) Als Verbindlichkeiten gegenüber Kunden sind alle Arten von Verbindlichkeiten gegenüber in- und ausländischen Nichtbanken (Kunden) auszuweisen, sofern es sich nicht um verbriefte Verbindlichkeiten (Passivposten Nr. 3) handelt. Hierzu gehören auch Verbindlichkeiten aus Namensschuldverschreibungen, Orderschuldverschreibungen, die nicht Teile einer Gesamtemission sind, Namensgeldmarktpapieren, Sperrguthaben und Abrechnungsguthaben der Anschlußfirmen im Teilzahlungsfinanzierungsgeschäft, soweit der Ausweis nicht unter dem Posten "Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten" (Passivposten Nr. 1) vorzunehmen ist, sowie "Anweisungen im Umlauf".

(3) Verbindlichkeiten, die einem Institut dadurch entstehen, daß ihm von einem anderen Institut Beträge zugunsten eines namentlich genannten Kunden mit der Maßgabe überwiesen werden, sie diesem erst auszuzahlen, nachdem er bestimmte Auflagen erfüllt hat (sogenannte Treuhandzahlungen), sind unter "Verbindlichkeiten gegenüber Kunden" (Passivposten Nr. 2) auszuweisen, auch wenn die Verfügungsbeschränkung noch besteht. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn nach dem Vertrag mit dem die Treuhandzahlung überweisenden Kreditinstitut nicht der Kunde, sondern das empfangende Institut der Schuldner ist.

(4) Als Spareinlagen sind nur unbefristete Gelder auszuweisen, die folgende vier Voraussetzungen erfüllen:

1.
sie sind durch Ausfertigung einer Urkunde, insbesondere eines Sparbuchs, als Spareinlagen gekennzeichnet;
2.
sie sind nicht für den Zahlungsverkehr bestimmt;
3.
sie werden nicht von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, wirtschaftlichen Vereinen, Personenhandelsgesellschaften oder von Unternehmen mit Sitz im Ausland mit vergleichbarer Rechtsform angenommen, es sei denn, diese Unternehmen dienen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken oder es handelt sich bei den von diesen Unternehmen angenommenen Geldern um Sicherheiten gemäß § 551 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
4.
sie weisen eine Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten auf.
Sparbedingungen, die dem Kunden das Recht einräumen, über seine Einlagen mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten bis zu einem bestimmten Betrag, der jedoch pro Sparkonto und Kalendermonat 2 000 Euro nicht überschreiten darf, ohne Kündigung zu verfügen, schließen deren Einordnung als Spareinlagen im Sinne dieser Vorschrift nicht aus. Geldbeträge, die auf Grund von Vermögensbildungsgesetzen geleistet werden, gelten als Spareinlagen. Bauspareinlagen gelten nicht als Spareinlagen.

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zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.

Kreditwesengesetz - KredWG | § 11 Liquidität


(1) Die Institute müssen ihre Mittel so anlegen, dass jederzeit eine ausreichende Zahlungsbereitschaft (Liquidität) gewährleistet ist. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank

Liquiditätsverordnung - LiqV | § 4 Zahlungsverpflichtungen


(1) Als Zahlungsverpflichtungen sind im Laufzeitband 1 zu erfassen 1. 40 Prozent der täglich fälligen Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten,2. 10 Prozent der täglich fälligen Verbindlichkeiten gegenüber Kunden,3. 10 Prozent der Spareinlagen im
zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 551 Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten


(1) Hat der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit zu leisten, so darf diese vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 4 höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung

Heimgesetz - HeimG | § 14 Leistungen an Träger und Beschäftigte


(1) Dem Träger ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern oder den Bewerberinnen und Bewerbern um einen Heimplatz Geld- oder geldwerte Leistungen über das nach § 5 vereinbarte Entgelt hinaus versprechen oder gewähren zu

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Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 16. Mai 2018 - 5 U 29/18

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Tenor Die Berufung der Kläger gegen das am 29. Januar 2018 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Stendal wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten der Berufung. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheit

Bundesgerichtshof Urteil, 20. März 2018 - XI ZR 30/16

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Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 21. Feb. 2018 - 5 U 139/17

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Landgericht Tübingen Urteil, 26. Jan. 2018 - 4 O 187/17

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Bundesgerichtshof Urteil, 09. Mai 2017 - XI ZR 308/15

bei uns veröffentlicht am 09.05.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 308/15 Verkündet am: 9. Mai 2017 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 23. Sept. 2015 - 9 U 48/15

bei uns veröffentlicht am 23.09.2015

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 27. Februar 2015 - 4 O 379/13 - wird zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Beruf

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 16. Juni 2015 - 17 U 5/14

bei uns veröffentlicht am 16.06.2015

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 06.12.2013 - 10 O 36/13 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil s

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