Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1940 Auflage

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

Der Erblasser kann durch Testament den Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden (Auflage).

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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15/09/2014 14:59

Ist der Zweck bestimmt, so ist die Errichtung einer unselbstständigen Stiftung durch letztwillige Verfügung in der Weise möglich, dass der Erblasser einem Dritten die inhaltliche Fassung der Stiftungssatzung überlässt.
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published on 19/03/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 300/05 Verkündet am: 19. März 2007 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 24/06/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 202/07 Verkündetam: 24.Juni2009 Heinekamp Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB
published on 03/02/2017 00:00

Tenor I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Weilheim i. OB - Grundbuchamt - vom 2. September 2016 wird zurückgewiesen. II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 345.000 &#x
published on 28/05/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Passau -Nachlassgericht - vom 28.12.2012 wird zurückgewiesen. Die Beteiligte zu 2 hat die der Beteiligten zu 1 im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendi
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