Landgericht Stralsund Beschluss, 24. Okt. 2007 - 23 Qs 52/07

bei uns veröffentlicht am24.10.2007

Tenor

Dem Verurteilten wird von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gewährt.

Der Beschluss des Amtsgerichts Stralsund vom 28.02.2007 (Az: 41 VRJs 13/00) wird aufgehoben.

Das Verfahren wird zur erneuten Entscheidung über die Fortdauer der Vollstreckung der Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Die im Beschwerdeverfahren angefallenen Kosten und notwendigen Auslagen des Verurteilten fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

I.

1

Mit Urteil vom 02.07.1998, rechtskräftig seit demselben Tage, ordnete das Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Rostock die Unterbringung des ... in einem psychiatrischen Krankenhaus an und setzte die Vollstreckung der Maßregel zunächst zur Bewährung aus (Az: 31 Ls 5/98 = 322 Js 2382/98 StA Rostock). Der Verurteilte hatte im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit die Straftaten des sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen und des versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern begangen. Das Jugendschöffengericht sprach ihn wegen der genannten Straftaten schuldig, sah aber gemäß § 5 Abs. 3 JGG von der Verhängung von Jugendstrafe ab.

2

Mit Beschluss vom 03.11.1999, rechtskräftig seit dem 20.11.1999, widerrief das Amtsgericht Rostock die Aussetzung der Vollziehung der angeordneten Maßregel. Wegen der Einzelheiten des Widerrufsbeschlusses wird auf Bl. 13 ff. d. VH Bezug genommen.

3

Seit dem 02.12.1999 befindet sich der Verurteilte im Maßregelvollzug der Klinik für Forensische Psychiatrie der Hansestadt S (jetzt H-Klinikum S GmbH).

4

Nach Anhörung des Verurteilten am 15.02.2007 hat das Amtsgericht Stralsund mit Beschluss vom 28.02.2007 die weitere Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung ausgesetzt und den Verurteilten angewiesen, seinen Wohnsitz in der (geschlossenen) H Pflege- und Heimeinrichtung in S zu nehmen und beizubehalten (Ziff. 5 des Beschlusses). Wegen der Einzelheiten der Anhörung wird auf das Protokoll vom 15.02.2007 (Bl. 205/206 d. VH) und wegen der Einzelheiten des Beschlusses vom 28.02.2007 auf Bl. 207 - 209 d. VH verwiesen.

5

Gegen den ihm am 05.03.2007 zugestellten Beschluss (Bl. 210 d. VH) haben die Eltern des Verurteilten als dessen Betreuer mit Schreiben vom 12.03.2007, bei dem Amtsgericht Stralsund am 14.03.2007 eingegangen, Beschwerde eingelegt, die sich gegen die Weisung richtet, dass der Verurteilte Wohnsitz in der H Pflege- und Heimeinrichtung in S zu nehmen hat (Bl. 213/214 d. VH). Ausweislich der von seiner Verteidigerin mit Schriftsatz vom 10.05.2007 (Bl. 238 ff. d. VH) näher ausgeführten Beschwerdebegründung gewähre ihm die H Pflegeeinrichtung keinen strukturierten Tagesablauf, mache keine therapeutischen Angebote und unterstütze ihn nicht dabei, zukünftig ein eigenständiges Leben in Freiheit zu führen. Das psychiatrische Pflege- und Förderheim der Diakonie in N biete hingegen entsprechende therapeutische Maßnahmen an, mit der Aufnahme in diese Einrichtung sei er einverstanden.

6

Die Staatsanwaltschaft Rostock hat beantragt, die Beschwerde des Verurteilten gegen den amtsgerichtlichen Beschluss zu verwerfen.

7

Die Kammer hat durch den Berichterstatter als beauftragten Richter den Beschwerdeführer gemäß § 2 JGG, § 308 Abs. 2 StPO angehört. Auf das Anhörungsprotokoll vom 28.09.2007 (Bl. 288 d. VH) wird insoweit Bezug genommen.

II.

8

(1) Das von dem Verurteilten eingelegte, als sofortige Beschwerde auszulegende Rechtsmittel, das sich gegen die Entscheidung des Jugendrichters als Vollstreckungsleiter nach § 463 StPO (Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in Verbindung mit der hierzu angeordneten Weisung, Aufenthalt in der H-Einrichtung zu nehmen) richtet, ist gemäß § 83 Abs. 1, Abs. 3 JGG statthaft und zulässig.

9

Zwar wendet sich der Beschwerdeführer ausdrücklich lediglich gegen die Weisung Ziff. 5 des Beschlusses vom 28.02.2007; grundsätzlich ist die isolierte Anfechtung von Weisungen gemäß §§ 463 Abs. 3, 454 Abs. 4 i. V. m. § 453 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 StPO auch zulässig, insoweit ist auch im Anwendungsbereich des JGG die einfache Beschwerde das zutreffende Rechtsmittel (Ostendorf, JGG, 4. Aufl. § 88 Rdnr. 16). Im hier zu beurteilenden Fall ist jedoch die isolierte Anfechtung der Bewährungsweisung Ziff. 5 als Teilanfechtung des Beschlusses vom 28.02.2007 und damit Beschränkung des Rechtsmittels unwirksam. Für die Teilanfechtung von Beschlüssen mit der Beschwerde gelten die gleichen Grundsätze wie für die Rechtsmittelbeschränkung bei der Berufung und der Revision. Danach hängt die Wirksamkeit der Beschränkung des Rechtsmittels davon ab, ob der angefochtene Teil der Entscheidung gegenüber dem nicht angefochtenen derart selbständig ist, dass er eine gesonderte (isolierte) Nachprüfung und Beurteilung erlaubt (OLG Koblenz, NStZ 1987, 24, 25). An dieser Selbständigkeit fehlt es u. a. dann, wenn der angefochtene und der nicht angefochtene Teil der Entscheidung in rechtlich unzulässiger Weise miteinander verknüpft sind, denn die Auflösung einer solchen Verknüpfung ist nicht möglich, ohne das damit auch dem nichtangefochtenen Teil der Entscheidung die Grundlage entzogen wird (OLG Koblenz, a.a.O.; a.A.: OLG Schleswig, SchlHA 1991, 118).

10

Hier war die Weisung, Wohnsitz in der H Pflege- und Heimeinrichtung in S zu nehmen und beizubehalten, tragende Grundlage für die Entscheidung des Vollstreckungsleiters, den weiteren Vollzug der Maßregel zur Bewährung auszusetzen. Ausweislich der Begründung des Beschlusses vom 28.02.2007, die sich maßgeblich auf die Äußerung des am 15.02.2007 angehörten Oberarztes der Maßregelklinik ... stützt, kam ohne die Aufnahme in die H eine Aussetzung der Maßregel nicht in Betracht. Die dem Verurteilten gestellte positive Sozial- und Legalprognose war sachlich mit der Weisung verbunden und hätte ohne diese keinen Bestand gehabt. Daraus folgt, dass sich die Rechtsmittelbeschränkung des Verurteilten auf die (isolierte) Anfechtung der Weisung Ziff. 5 als unwirksam erweist.

11

Ist hiernach eine isolierte Prüfung und Entscheidung des Beschwerdepunkts nicht möglich, erfolgt eine umfassende Nachprüfung der Entscheidung über den Beschwerdepunkt hinaus im Rahmen der §§ 308, 309 StPO, ähnlich wie bei §§ 318 StPO (vgl. Matt in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., vor § 304 Rdnr. 16; OLG Koblenz, a.a.O.). Die umfassende Prüfung des Beschlusses vom 28.02.2007 ist, da in ihm die Aussetzung der Maßregel zur Bewährung angeordnet wird, freilich nur im Rahmen der sofortigen Beschwerde möglich (vgl. § 83 Abs. 1, Abs. 3 JGG, §§ 463 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. 454 Abs. 3 Satz 1 StPO). Das von den Eltern des Verurteilten als dessen Betreuer und damit gesetzliche Vertreter (§ 2 JGG, § 298 StPO i.V.m. § 1902 BGB) eingelegte Rechtsmittel ist somit gemäß § 2 JGG, § 300 StPO, wonach das Rechtsmittel so zu deuten ist, dass der erstrebte Erfolg möglichst erreichbar ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 300 Rdnr. 3 m.w.N.), als sofortige Beschwerde auszulegen.

12

Die fehlende Einhaltung der Wochenfrist nach § 2 JGG, § 311 Abs. 2 StPO steht der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde nicht entgegen. Insoweit gewährt die Kammer dem Beschwerdeführer von Amts wegen gemäß § 2 JGG, § 45 Abs. 2 Satz 3 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das Amtsgericht hatte die Belehrung über das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde entgegen § 35 a StPO unterlassen. Mithin ist die Versäumung der Rechtsmittelfrist als unverschuldet anzusehen (§ 44 Satz 2 StPO). Wiedereinsetzung kann im vorliegenden Fall auch ohne Antrag gewährt werden (vgl. auch Maul in: KK-StPO, 5. Aufl., § 45 Rdnr. 7), weil die versäumte Handlung, das Einlegen der sofortigen Beschwerde, mit am 14.03.2007 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz nachgeholt worden ist und die Wochenfrist des § 45 StPO mangels zu irgendeinem Zeitpunkt erteilter richtiger Rechtsmittelbelehrung nicht verstrichen war.

13

(2) Die sofortige Beschwerde ist auch begründet.

14

Die Anordnung der Weisung Ziff. 5 in dem Beschluss vom 28.02.2007 ist gesetzeswidrig (vgl. § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil sie entgegen § 2 JGG, §§ 68 b Abs. 2 Satz 2 (§ 68 b Abs. 2 Satz 4 i. d. Fass. v. 13.04.2007), 56 c Abs. 3 Nr. 2 StGB ohne Einwilligung des Verurteilten erteilt worden ist. Die Weisung, in ein (geschlossenes) Heim wie die H Pflege- und Heimeinrichtung S einzutreten, bedarf nach den genannten Vorschriften der Einwilligung des Verurteilten.

15

Eine solche Einwilligung hat zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Der Verurteilte hat sie weder in der Anhörung vom 15.02.2007 noch zu einem späteren Zeitpunkt abgegeben.

16

Diese rechtsfehlerhafte Sachbehandlung führt nicht nur zur Aufhebung der gesetzeswidrig erteilten Weisung, sondern zur Aufhebung des Beschlusses vom 28.02.2007 insgesamt. Denn im Hinblick auf die Unzulässigkeit der Weisung ist die tragende Grundlage der Entscheidung des Vollstreckungsleiters weggefallen, so dass der Beschluss insgesamt keinen Bestand haben kann. Mit der von der Kammer getroffenen Entscheidung kann in der Sache keine Verschlechterung der Rechtsstellung des Verurteilten eintreten, da auf das Rechtsmittel des Verurteilten eine volle Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung erfolgt (vgl. OLG Koblenz, NStZ 1987, 24, 25; a.A.: OLG Schleswig, SchlHA 1991, 118), so dass nicht erörtert zu werden braucht, ob und inwieweit das für andere Rechtsmittel gesetzlich festgelegte Verschlechterungsverbot (§§ 331 Abs. 1, 358 Abs. 2, 373 Abs. 2 StPO) überhaupt im Beschwerdeverfahren gilt. Denn bei Gesamtbetrachtung von Aussetzungs- und Weisungsanordnung, die im hier zu entscheidenden Fall wegen des untrennbaren Zusammenhangs zwingend ist, hat der Verurteilte bei Maßregelaussetzung in Kombination mit der Anordnung einer ihn belastenden gesetzeswidrigen Weisung eine schlechtere Rechtsstellung inne als bei gesetzesgemäßer Fortdauer der Vollstreckung der Maßregel.

17

Von einer eigenen Sachentscheidung zur Fortdauer oder Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Maßregel sieht die Kammer ab. Denn das Amtsgericht hat aufgrund fehlerhafter Sachentscheidung wesentliche Tatsachen noch nicht ermittelt und geprüft. Mit der Unzulässigkeit der Weisung (Ziff. 5) ist nämlich die tragende Grundlage der Entscheidung des Vollstreckungsleiters fortgefallen, so dass nunmehr andere für eine sachgerechte Prognoseentscheidung erforderliche Tatsachen zu ermitteln sind.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Stralsund Beschluss, 24. Okt. 2007 - 23 Qs 52/07

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht Stralsund Beschluss, 24. Okt. 2007 - 23 Qs 52/07

Referenzen - Gesetze

Landgericht Stralsund Beschluss, 24. Okt. 2007 - 23 Qs 52/07 zitiert 17 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 45 Anforderungen an einen Wiedereinsetzungsantrag


(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei de

Strafprozeßordnung - StPO | § 44 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung


War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1

Strafprozeßordnung - StPO | § 463 Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung


(1) Die Vorschriften über die Strafvollstreckung gelten für die Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung sinngemäß, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) § 453 gilt auch für die nach den §§ 68a bis 68d des Strafgesetzbuches zu tr

Strafprozeßordnung - StPO | § 300 Falschbezeichnung eines zulässigen Rechtsmittels


Ein Irrtum in der Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels ist unschädlich.

Strafprozeßordnung - StPO | § 311 Sofortige Beschwerde


(1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften. (2) Die Beschwerde ist binnen einer Woche einzulegen; die Frist beginnt mit der Bekanntmachung (§ 35) der Entscheidung. (3) Das Gericht ist zu einer

Strafprozeßordnung - StPO | § 453 Nachträgliche Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt


(1) Die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf eine Strafaussetzung zur Bewährung oder eine Verwarnung mit Strafvorbehalt beziehen (§§ 56a bis 56g, 58, 59a, 59b des Strafgesetzbuches), trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß

Strafprozeßordnung - StPO | § 309 Entscheidung


(1) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht ohne mündliche Verhandlung, in geeigneten Fällen nach Anhörung der Staatsanwaltschaft. (2) Wird die Beschwerde für begründet erachtet, so erläßt das Beschwerdegericht zugleich die in der Sache erfor

Strafprozeßordnung - StPO | § 331 Verbot der Verschlechterung


(1) Das Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Berufung eingelegt hat. (2)

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 5 Die Folgen der Jugendstraftat


(1) Aus Anlaß der Straftat eines Jugendlichen können Erziehungsmaßregeln angeordnet werden. (2) Die Straftat eines Jugendlichen wird mit Zuchtmitteln oder mit Jugendstrafe geahndet, wenn Erziehungsmaßregeln nicht ausreichen. (3) Von Zuchtmitteln un

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 2 Ziel des Jugendstrafrechts; Anwendung des allgemeinen Strafrechts


(1) Die Anwendung des Jugendstrafrechts soll vor allem erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenwirken. Um dieses Ziel zu erreichen, sind die Rechtsfolgen und unter Beachtung des elterlichen Erziehungsrechts auch das Verfah

Strafprozeßordnung - StPO | § 318 Berufungsbeschränkung


Die Berufung kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. Ist dies nicht geschehen oder eine Rechtfertigung überhaupt nicht erfolgt, so gilt der ganze Inhalt des Urteils als angefochten.

Strafprozeßordnung - StPO | § 308 Befugnisse des Beschwerdegerichts


(1) Das Beschwerdegericht darf die angefochtene Entscheidung nicht zum Nachteil des Gegners des Beschwerdeführers ändern, ohne daß diesem die Beschwerde zur Gegenerklärung mitgeteilt worden ist. Dies gilt nicht in den Fällen des § 33 Abs. 4 Satz 1.

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 83 Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren


(1) Die Entscheidungen des Vollstreckungsleiters nach den §§ 86 bis 89a und 89b Abs. 2 sowie nach den §§ 462a und 463 der Strafprozeßordnung sind jugendrichterliche Entscheidungen. (2) Für die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlich

Strafprozeßordnung - StPO | § 298 Einlegung durch den gesetzlichen Vertreter


(1) Der gesetzliche Vertreter eines Beschuldigten kann binnen der für den Beschuldigten laufenden Frist selbständig von den zulässigen Rechtsmitteln Gebrauch machen. (2) Auf ein solches Rechtsmittel und auf das Verfahren sind die für die Rechtsmi

Referenzen

(1) Aus Anlaß der Straftat eines Jugendlichen können Erziehungsmaßregeln angeordnet werden.

(2) Die Straftat eines Jugendlichen wird mit Zuchtmitteln oder mit Jugendstrafe geahndet, wenn Erziehungsmaßregeln nicht ausreichen.

(3) Von Zuchtmitteln und Jugendstrafe wird abgesehen, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt die Ahndung durch den Richter entbehrlich macht.

(1) Die Anwendung des Jugendstrafrechts soll vor allem erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenwirken. Um dieses Ziel zu erreichen, sind die Rechtsfolgen und unter Beachtung des elterlichen Erziehungsrechts auch das Verfahren vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten.

(2) Die allgemeinen Vorschriften gelten nur, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) Das Beschwerdegericht darf die angefochtene Entscheidung nicht zum Nachteil des Gegners des Beschwerdeführers ändern, ohne daß diesem die Beschwerde zur Gegenerklärung mitgeteilt worden ist. Dies gilt nicht in den Fällen des § 33 Abs. 4 Satz 1.

(2) Das Beschwerdegericht kann Ermittlungen anordnen oder selbst vornehmen.

(1) Die Vorschriften über die Strafvollstreckung gelten für die Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung sinngemäß, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) § 453 gilt auch für die nach den §§ 68a bis 68d des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen.

(3) § 454 Abs. 1, 3 und 4 gilt auch für die nach § 67c Abs. 1, § 67d Abs. 2 und 3, § 67e Abs. 3, den §§ 68e, 68f Abs. 2 und § 72 Abs. 3 des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. In den Fällen des § 68e des Strafgesetzbuches bedarf es einer mündlichen Anhörung des Verurteilten nicht. § 454 Abs. 2 findet in den Fällen des § 67d Absatz 2 und 3 und des § 72 Absatz 3 des Strafgesetzbuches unabhängig von den dort genannten Straftaten sowie bei Prüfung der Voraussetzungen des § 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches auch unabhängig davon, ob das Gericht eine Aussetzung erwägt, entsprechende Anwendung, soweit das Gericht über die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden hat; im Übrigen findet § 454 Abs. 2 bei den dort genannten Straftaten Anwendung. Zur Vorbereitung der Entscheidung nach § 67d Abs. 3 des Strafgesetzbuches sowie der nachfolgenden Entscheidungen nach § 67d Abs. 2 des Strafgesetzbuches hat das Gericht das Gutachten eines Sachverständigen namentlich zu der Frage einzuholen, ob von dem Verurteilten weiterhin erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind. Ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden, bestellt das Gericht dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, rechtzeitig vor einer Entscheidung nach § 67c Absatz 1 des Strafgesetzbuches einen Verteidiger.

(4) Im Rahmen der Überprüfung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 des Strafgesetzbuches) nach § 67e des Strafgesetzbuches ist eine gutachterliche Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung einzuholen, in der der Verurteilte untergebracht ist. Das Gericht soll nach jeweils drei Jahren, ab einer Dauer der Unterbringung von sechs Jahren nach jeweils zwei Jahren vollzogener Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus das Gutachten eines Sachverständigen einholen. Der Sachverständige darf weder im Rahmen des Vollzugs der Unterbringung mit der Behandlung der untergebrachten Person befasst gewesen sein noch in dem psychiatrischen Krankenhaus arbeiten, in dem sich die untergebrachte Person befindet, noch soll er das letzte Gutachten bei einer vorangegangenen Überprüfung erstellt haben. Der Sachverständige, der für das erste Gutachten im Rahmen einer Überprüfung der Unterbringung herangezogen wird, soll auch nicht das Gutachten in dem Verfahren erstellt haben, in dem die Unterbringung oder deren späterer Vollzug angeordnet worden ist. Mit der Begutachtung sollen nur ärztliche oder psychologische Sachverständige beauftragt werden, die über forensisch-psychiatrische Sachkunde und Erfahrung verfügen. Dem Sachverständigen ist Einsicht in die Patientendaten des Krankenhauses über die untergebrachte Person zu gewähren. § 454 Abs. 2 gilt entsprechend. Der untergebrachten Person, die keinen Verteidiger hat, bestellt das Gericht für die Überprüfung der Unterbringung, bei der nach Satz 2 das Gutachten eines Sachverständigen eingeholt werden soll, einen Verteidiger.

(5) § 455 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet ist. Ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden und verfällt der Verurteilte in Geisteskrankheit, so kann die Vollstreckung der Maßregel aufgeschoben werden. § 456 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung angeordnet ist.

(6) § 462 gilt auch für die nach § 67 Absatz 3, 5 Satz 2 und Absatz 6, den §§ 67a und 67c Abs. 2, § 67d Abs. 5 und 6, den §§ 67g, 67h und 69a Abs. 7 sowie den §§ 70a und 70b des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. In den Fällen des § 67d Absatz 6 des Strafgesetzbuches ist der Verurteilte mündlich zu hören. Das Gericht erklärt die Anordnung von Maßnahmen nach § 67h Abs. 1 Satz 1 und 2 des Strafgesetzbuchs für sofort vollziehbar, wenn erhebliche rechtswidrige Taten des Verurteilten drohen.

(7) Für die Anwendung des § 462a Abs. 1 steht die Führungsaufsicht in den Fällen des § 67c Abs. 1, des § 67d Abs. 2 bis 6 und des § 68f des Strafgesetzbuches der Aussetzung eines Strafrestes gleich.

(8) Wird die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollstreckt, bestellt das Gericht dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, für die Verfahren über die auf dem Gebiet der Vollstreckung zu treffenden gerichtlichen Entscheidungen einen Verteidiger. Die Bestellung hat rechtzeitig vor der ersten gerichtlichen Entscheidung zu erfolgen und gilt auch für jedes weitere Verfahren, solange die Bestellung nicht aufgehoben wird.

(1) Die Entscheidungen des Vollstreckungsleiters nach den §§ 86 bis 89a und 89b Abs. 2 sowie nach den §§ 462a und 463 der Strafprozeßordnung sind jugendrichterliche Entscheidungen.

(2) Für die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen gegen eine vom Vollstreckungsleiter getroffene Anordnung ist die Jugendkammer in den Fällen zuständig, in denen

1.
der Vollstreckungsleiter selbst oder unter seinem Vorsitz das Jugendschöffengericht im ersten Rechtszug erkannt hat,
2.
der Vollstreckungsleiter in Wahrnehmung der Aufgaben der Strafvollstreckungskammer über seine eigene Anordnung zu entscheiden hätte.

(3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 können, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit sofortiger Beschwerde angefochten werden. Die §§ 67 bis 69 gelten sinngemäß.

(1) Die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf eine Strafaussetzung zur Bewährung oder eine Verwarnung mit Strafvorbehalt beziehen (§§ 56a bis 56g, 58, 59a, 59b des Strafgesetzbuches), trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte sind zu hören. § 246a Absatz 2 und § 454 Absatz 2 Satz 4 gelten entsprechend. Hat das Gericht über einen Widerruf der Strafaussetzung wegen Verstoßes gegen Auflagen oder Weisungen zu entscheiden, so soll es dem Verurteilten Gelegenheit zur mündlichen Anhörung geben. Ist ein Bewährungshelfer bestellt, so unterrichtet ihn das Gericht, wenn eine Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung oder den Straferlaß in Betracht kommt; über Erkenntnisse, die dem Gericht aus anderen Strafverfahren bekannt geworden sind, soll es ihn unterrichten, wenn der Zweck der Bewährungsaufsicht dies angezeigt erscheinen läßt.

(2) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist Beschwerde zulässig. Sie kann nur darauf gestützt werden, daß eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist oder daß die Bewährungszeit nachträglich verlängert worden ist. Der Widerruf der Aussetzung, der Erlaß der Strafe, der Widerruf des Erlasses, die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe und die Feststellung, daß es bei der Verwarnung sein Bewenden hat (§§ 56f, 56g, 59b des Strafgesetzbuches), können mit sofortiger Beschwerde angefochten werden.

(1) Das Beschwerdegericht darf die angefochtene Entscheidung nicht zum Nachteil des Gegners des Beschwerdeführers ändern, ohne daß diesem die Beschwerde zur Gegenerklärung mitgeteilt worden ist. Dies gilt nicht in den Fällen des § 33 Abs. 4 Satz 1.

(2) Das Beschwerdegericht kann Ermittlungen anordnen oder selbst vornehmen.

(1) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht ohne mündliche Verhandlung, in geeigneten Fällen nach Anhörung der Staatsanwaltschaft.

(2) Wird die Beschwerde für begründet erachtet, so erläßt das Beschwerdegericht zugleich die in der Sache erforderliche Entscheidung.

Die Berufung kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. Ist dies nicht geschehen oder eine Rechtfertigung überhaupt nicht erfolgt, so gilt der ganze Inhalt des Urteils als angefochten.

(1) Die Entscheidungen des Vollstreckungsleiters nach den §§ 86 bis 89a und 89b Abs. 2 sowie nach den §§ 462a und 463 der Strafprozeßordnung sind jugendrichterliche Entscheidungen.

(2) Für die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen gegen eine vom Vollstreckungsleiter getroffene Anordnung ist die Jugendkammer in den Fällen zuständig, in denen

1.
der Vollstreckungsleiter selbst oder unter seinem Vorsitz das Jugendschöffengericht im ersten Rechtszug erkannt hat,
2.
der Vollstreckungsleiter in Wahrnehmung der Aufgaben der Strafvollstreckungskammer über seine eigene Anordnung zu entscheiden hätte.

(3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 können, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit sofortiger Beschwerde angefochten werden. Die §§ 67 bis 69 gelten sinngemäß.

(1) Die Anwendung des Jugendstrafrechts soll vor allem erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenwirken. Um dieses Ziel zu erreichen, sind die Rechtsfolgen und unter Beachtung des elterlichen Erziehungsrechts auch das Verfahren vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten.

(2) Die allgemeinen Vorschriften gelten nur, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) Der gesetzliche Vertreter eines Beschuldigten kann binnen der für den Beschuldigten laufenden Frist selbständig von den zulässigen Rechtsmitteln Gebrauch machen.

(2) Auf ein solches Rechtsmittel und auf das Verfahren sind die für die Rechtsmittel des Beschuldigten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(1) Die Anwendung des Jugendstrafrechts soll vor allem erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenwirken. Um dieses Ziel zu erreichen, sind die Rechtsfolgen und unter Beachtung des elterlichen Erziehungsrechts auch das Verfahren vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten.

(2) Die allgemeinen Vorschriften gelten nur, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Ein Irrtum in der Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels ist unschädlich.

(1) Die Anwendung des Jugendstrafrechts soll vor allem erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenwirken. Um dieses Ziel zu erreichen, sind die Rechtsfolgen und unter Beachtung des elterlichen Erziehungsrechts auch das Verfahren vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten.

(2) Die allgemeinen Vorschriften gelten nur, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Woche einzulegen; die Frist beginnt mit der Bekanntmachung (§ 35) der Entscheidung.

(3) Das Gericht ist zu einer Abänderung seiner durch Beschwerde angefochtenen Entscheidung nicht befugt. Es hilft jedoch der Beschwerde ab, wenn es zum Nachteil des Beschwerdeführers Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen dieser noch nicht gehört worden ist, und es auf Grund des nachträglichen Vorbringens die Beschwerde für begründet erachtet.

(1) Die Anwendung des Jugendstrafrechts soll vor allem erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenwirken. Um dieses Ziel zu erreichen, sind die Rechtsfolgen und unter Beachtung des elterlichen Erziehungsrechts auch das Verfahren vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten.

(2) Die allgemeinen Vorschriften gelten nur, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.

(2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.

(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.

(2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(1) Die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf eine Strafaussetzung zur Bewährung oder eine Verwarnung mit Strafvorbehalt beziehen (§§ 56a bis 56g, 58, 59a, 59b des Strafgesetzbuches), trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte sind zu hören. § 246a Absatz 2 und § 454 Absatz 2 Satz 4 gelten entsprechend. Hat das Gericht über einen Widerruf der Strafaussetzung wegen Verstoßes gegen Auflagen oder Weisungen zu entscheiden, so soll es dem Verurteilten Gelegenheit zur mündlichen Anhörung geben. Ist ein Bewährungshelfer bestellt, so unterrichtet ihn das Gericht, wenn eine Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung oder den Straferlaß in Betracht kommt; über Erkenntnisse, die dem Gericht aus anderen Strafverfahren bekannt geworden sind, soll es ihn unterrichten, wenn der Zweck der Bewährungsaufsicht dies angezeigt erscheinen läßt.

(2) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist Beschwerde zulässig. Sie kann nur darauf gestützt werden, daß eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist oder daß die Bewährungszeit nachträglich verlängert worden ist. Der Widerruf der Aussetzung, der Erlaß der Strafe, der Widerruf des Erlasses, die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe und die Feststellung, daß es bei der Verwarnung sein Bewenden hat (§§ 56f, 56g, 59b des Strafgesetzbuches), können mit sofortiger Beschwerde angefochten werden.

(1) Die Anwendung des Jugendstrafrechts soll vor allem erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenwirken. Um dieses Ziel zu erreichen, sind die Rechtsfolgen und unter Beachtung des elterlichen Erziehungsrechts auch das Verfahren vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten.

(2) Die allgemeinen Vorschriften gelten nur, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) Das Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Berufung eingelegt hat.

(2) Diese Vorschrift steht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht entgegen.