vorgehend
Amtsgericht Nürnberg, 46 Ls 504 Js 407/14, 31.05.2017

Gericht

Landgericht Nürnberg-Fürth

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth wird der Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 31.05.2017 (Az. 46 Ls 504 Js 407/14) aufgehoben.

2. Die Anklage der Staatsanwaltschaft vom 05.04.2016 wird zur Hauptverhandlung zugelassen.

3. Gegen die Angeschuldigten P. und R. wird das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht - Schöffengericht - Nürnberg eröffnet.

Gründe

I.

Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth legt den Angeschuldigten P. und R. mit Anklageschrift vom 05.04.2016 - zusammengefasst - zur Last, sich als Steuerberaterin (P.) bzw. als Steuerfachangestellte (R.) an Steuerstraftaten der anderweitig verfolgten (und deswegen auch bereits rechtskräftig verurteilten) Haupttäter W., C. und T. beteiligt zu haben (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 27 Abs. 1 StGB). Die Angeschuldigten sollen die Haupttäter dabei unterstützt haben, sich im Zeitraum Juli 2013 bis April 2014 über ein umfangreiches, aus insgesamt elf Gesellschaften bzw. Einzelunternehmen bestehendes Firmengeflecht („X-Firmengruppe“) unter Ausnutzung des umsatzsteuerrechtlichen Instituts der Ist-Besteuerung (§ 20 UStG) Vorsteuererstattungen in Höhe von (jeweils in Summe) 294.409,95 € zu erschleichen bzw. dies in Höhe von 126.308, 51 € zu versuchen. Im Einzelnen sollen die Angeschuldigten (die Angeschuldigte R. z.T. noch während ihrer Ausbildungszeit) von den Haupttätern erstellte Scheinrechnungen wissentlich in die Buchführung und - in der Folge - in 18 zur Anklage gebrachte Umsatzsteuer-Voranmeldungen bzw. -Jahreserklärungen einzelner Unternehmen der X-Firmengruppe übernommen haben. Die von den Angeschuldigten als möglich erkannte und auch im Rechtssinne gebilligte Folge sei gewesen, den Haupttätern dadurch nicht gerechtfertigte Vorsteuerabzüge zu ermöglichen. Diese Vorsteuerabzüge hätten, wie beiden Angeschuldigten bewusst gewesen sei, regelmäßig zu hohen Steuererstattungen geführt, weil die Scheinrechnungen innerhalb des Firmengeflechts gestellt worden seien und aus den Rechnungen mangels (vollständig) vereinnahmter Entgelte (Auswirkung der Ist-Besteuerung im Gegensatz zur Soll-Besteuerung) keine oder nur sehr geringe Umsatzsteuer habe abgeführt werden müssen; die unberechtigt ausgewiesene Vorsteuer habe gleichwohl in vollem Umfang zum Abzug gebracht werden können. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten, insbesondere der konkret betroffenen Voranmeldungen und Jahreserklärungen sowie der jeweils erzielten bzw. erstrebten Höhe der Steuervergütung, verweist die Beschwerdekammer auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft.

Das Amtsgericht - Schöffengericht - Nürnberg hat die dort am 15.04.2016 eingegangene Anklage der Staatsanwaltschaft - nach Anordnung von Nachermittlungen - im Ergebnis nicht zur Hauptverhandlung zugelassen. Stattdessen hat es die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen beide Angeschuldigte mit Beschluss vom 31.05.2017 aus tatsächlichen Gründen abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, zum einen scheine nach den Ergebnissen der Nachermittlungen ein Nachweis der Haupttaten der Verurteilten W., C. und T. nicht mehr möglich. Die Haupttäter W. und C. hätten - anders als in der gegen sie vor der 12. Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth stattgefundenen Hauptverhandlung - nach erneuter Einvernahme nunmehr jeweils unabhängig voneinander angegeben, im Tatzeitpunkt gedacht zu haben, ihr Handeln sei „legal“. Den anderslautenden Geständnissen im Verfahren 12 KLs 504 Js 1549/14 könne vor dem Hintergrund dessen, dass diesen eine verfahrensbeendende Absprache vorausgegangen sei, kein maßgebliches Gewicht mehr beigemessen werden. Die in jenem Verfahren zusätzlich herangezogenen Erkenntnisse aus der Überwachung der Telekommunikation der Verurteilten seien im Verfahren gegen die Angeschuldigten P. und R. „gem. § 160a Abs. 2 StPO (…) nicht verwertbar, da den Angeschuldigten keine Katalogtat zur Last“ liege. Dieses „Privileg der beratenden Berufe“ erschwere den erforderlichen Nachweis der Haupttat zusätzlich.

Hinzu trete, dass auch der Nachweis von Beihilfehandlungen voraussichtlich nicht gelingen werde. Die Haupttäter W. und C. hätten sich im Nachgang als „Opfer schlechter Beratung durch die Angeschuldigten“ dargestellt. Nach obergerichtlicher Judikatur bzw. der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (das Amtsgericht zitiert die Entscheidungen OLG Köln, Beschluss vom 03.12.2010 - 1 Ws 146/10, DStR 2011, 1195, und BGH, Urt. v. 01.08.2000 - 5 StR 624/99, BGHSt 46, 107) sei ebendies bei der Bewertung „berufstypischen“ Verhaltens aber auszuschließen. Insbesondere genüge der von der Staatsanwaltschaft gesehene bedingte Tatvorsatz beider Angeschuldigter für eine Verurteilung nicht; erforderlich sei vielmehr „dolus directus“. Bedingter Vorsatz könne „allenfalls ausreichen, wenn das für die Angeschuldigten erkennbare Risiko strafbaren Verhaltens besonders hoch“ gewesen sei. Dies werde von der Staatsanwaltschaft jedoch „allein aus den Gesamtumständen und den Aussagen der Angeschuldigten P. und R.“ geschlossen. Nach wie vor ungeklärt seien zudem die konkreten Arbeitsabläufe und Verantwortlichkeiten in der Steuerkanzlei. Eine gegenseitige Zurechnung von Beihilfehandlungen scheide nach Aktenlage aus.

Die Staatsanwaltschaft hat gegen diese ihr am 02.06.2017 zugestellte Entscheidung am 06.06.2017 sofortige Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht mit Verfügung vom 07.06.2017 nicht abgeholfen hat.

Die Staatsanwaltschaft beantragt, den Nichteröffnungsbeschluss des Amtsgerichts aufzuheben und das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht - Schöffengericht - zu eröffnen.

II.

Die gemäß § 210 Abs. 2 i.V.m. § 311 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Die Angeschuldigten P. und R. sind der ihnen mit Anklageschrift vom 05.04.2016 zur Last gelegten Taten hinreichend verdächtig (§ 203 StPO), mit der Folge, dass die Beschwerdekammer das Hauptverfahren antragsgemäß vor dem Amtsgericht - Schöffengericht - eröffnet hat.

1. Ein Tatverdacht ist „hinreichend“ i.S.v. § 203 StPO, wenn er - bei gebotener vorläufiger Tatbewertung anhand der Aktenlage - auf Grundlage der Ermittlungsergebnisse so stark ist, dass eine Verurteilung nach der zum Zeitpunkt des Eröffnungsbeschlusses zu treffenden, vorläufigen Bewertung aller be- und entlastenden Umstände wahrscheinlicher ist als ein Freispruch. Dem Gericht ist bei der zu stellenden Prognose ein - vom Beschwerdegericht eigenständig wahrzunehmender (vgl. Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 309 Rn. 4) - Beurteilungsspielraum eingeräumt. Bei der überschlägigen Beurteilung der Beweissituation im Rahmen der Prognoseentscheidung muss auch die Wertigkeit der jeweiligen Beweise bedacht werden. Zudem ist die Frage der voraussichtlichen Verwertbarkeit einzelner Beweise im Prozess in die Entscheidung miteinzubeziehen; Verwertungsverbote sind zu beachten (vgl. zum Ganzen OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.08.2010 - 1 Ws 464/10, NJW 2010, 3793, unter II.1.; zusf. Ritscher in: BeckOK StPO, 32. Ed., § 203 Rn. 4 f. m.w.N.).

2. Bei Anwendung dieser Grundsätze auf die von der Staatsanwaltschaft vorgelegten und von ihr in der Anklageschrift zusammengefassten Ermittlungsergebnisse hat das Amtsgericht zu Unrecht das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts gegen die Angeschuldigten P. und R. verneint. Die Verurteilung beider Angeschuldigter ist - entgegen der Prognose des Amtsgerichts - sehr wahrscheinlich.

Im Einzelnen:

a) Anders als das Amtsgericht zum Nachweis der Haupttaten ausgeführt hat, bewirken die Angaben der im Zwischenverfahren am 07.10.2016 und 13.10.2017 erneut vernommenen (nunmehrigen) Zeugen W. und C. nicht, dass ein Nachweis der Haupttaten nicht mehr möglich wäre. Die Vorinstanz hat dabei schon im Ausgangspunkt verkannt, dass es ihr auch im Rahmen vorläufiger tatrichterlicher Beweiswürdigung (§ 203 StPO) oblegen hätte, im ersten Schritt genau herauszustellen, ob überhaupt und falls ja, in welchen konkreten Punkten die Angaben der Zeugen in den verschiedenen Stadien des Strafverfahrens voreinander abweichen. Im zweiten Schritt hätte es solche etwaigen Abweichungen im Wege einer umfassenden Gesamtwürdigung zu den übrigen Indizien und Beweismitteln in Beziehung setzen müssen. Dazu zählen hier in erster Linie die gegenständlichen Rechnungen (insbesondere mit Blick auf deren Ausstellung allein innerhalb des Firmengeflechts sowie deren Gegenstand und Höhe, die - nicht oder nur zu einem geringen Teil [Ratenzahlungen] erfolgte - Durchführung des zugrunde liegenden Leistungsaustauschs, zeitliche Koinzidenzen mit Liquiditätslücken der beteiligten Unternehmen sowie sonstige gewichtige Einzelindizien, wie die unter dem Briefkopf der Steuerkanzlei P. abgegebene „Erklärung“ der Haupttäter W. und C. v. 22.07.2013 [s.u.]), die aus der Überwachung der Telekommunikation (im Folgenden kurz: „TKÜ“) der Haupttäter gewonnenen Erkenntnisse (z.B. die Gespräche […]; zu deren Verwertbarkeit sogleich unter b) sowie - im Besonderen - die eigenen Einlassungen der Angeschuldigten in den Beschuldigtenvernehmungen am 07.05.2014. Angesichts dieses weitreichenden Fundus an Indizien und Beweismitteln greift es - trotz des bei der Entscheidung über die Anklagezulassung eröffneten Beurteilungsspielraums - erkennbar zu kurz, dass sich das Amtsgericht allein wegen der abweichenden Angaben der Haupttäter auf die Feststellung beschränkt hat, der Nachweis hinsichtlich der Haupttaten „scheine“ nunmehr nicht mehr möglich.

Die eigene Verdachtsprüfung der Beschwerdekammer anhand der genannten Beweismittel ergibt demgegenüber, dass es sich bei den nachträglichen Angaben von W. und C. (zusf. Schreiben der Steuerfahndung v. 17.10.2016, Bl. 1318 d. A.) um - bestenfalls - „Beschönigungen“ der Vorgänge im Zusammenhang mit der steuerlichen Beratung bzw. deren Umsetzung durch die Angeschuldigten handelt. Insbesondere die Aussage des Verurteilten W., Ziel des um ihn und C. gebildeten Firmengeflechts sei es gewesen, „innerhalb der steuerlichen Vorschriften zu agieren“, bzw. man habe damals gedacht, „dass dies alles auch regelkonform sei“ (jew. Bl. 1294, Mitte, d. A.), widerspricht ganz offenkundig der übrigen Erkenntnislage.

b) Die Ergebnisse der gegen die Haupttäter gerichteten TKÜ sind im Verfahren gegen die Angeschuldigten P. und R. verwertbar. Zwar flankiert § 160a Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 StPO, wie vom Amtsgericht noch richtig erkannt, das bereits in Gestalt eines umfassenden Zeugnisverweigerungsrechts in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 53a Abs. 1 StPO gewährleistete Mandatsgeheimnis zwischen (u.a.) dem Steuerpflichtigen und seinem Steuerberater bzw. dessen Berufshelfern. Dieser Schutz vor Eingriffen durch staatliche Ermittlungsmaßnahmen ist jedoch - wie sich aus § 160a Abs. 2 StPO selbst und aus Absatz 4 der genannten Vorschrift ergibt - keineswegs absolut. Er ist vielmehr gänzlich aufgehoben, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person selbst an der Tat beteiligt ist (§ 160a Abs. 4 Satz 1 StPO). Derartige „bestimmte“ Tatsachen liegen - was entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ausreichend ist - zweifelsohne schon mit den Einlassungen der Angeschuldigten am 07.05.2014 vor. Dem Eingreifen des Ausnahmetatbestands in § 160a Abs. 4 Satz 1 StPO steht es auch nicht entgegen, dass sich der Tatverdacht gegen die Berufsgeheimnisträgerinnen erst nach Durchführung der TKÜ-Maßnahmen ergeben hat; insbesondere ist er nicht aus ihnen geschöpft worden (vgl. Schmitt, a.a.O., § 160a Rn. 15 m.w.N.).

Soweit der Nichteröffnungsbeschluss darauf gestützt ist, den Angeschuldigten liege keine „Katalogtat“ zur Last, ist zunächst festzustellen, dass die am 27.03.2014 erlassenen TKÜ-Beschlüsse auf den im damaligen Zeitpunkt - auch für die Beschwerdekammer anhand des Akteninhalts gut nachvollziehbar - gehegten Verdacht der bandenmäßigen Erschleichung von Umsatzsteuervorteilen (§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 AO) gestützt worden sind. Dabei handelt es sich um zur Durchführung von TKÜ-Maßnahmen berechtigende schwere, weil im „Katalog“ des § 100a Abs. 2 StPO (dort unter Nr. 2 Buchst. a) aufgeführte, Straftaten i.S.v. § 100a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO.

Was die konkrete Verwertbarkeit der TKÜ-Erkenntnisse unter dem Gesichtspunkt der „Katalogtat“ anbetrifft, ist es unschädlich, wenn nach weiteren Ermittlungen nurmehr noch der Verdacht einer Nicht-Katalogtat besteht (allg.M., vgl. etwa Schmitt, a.a.O., § 100a Rn. 32 m. zahlr. weit. Nachw.; weshalb § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 AO im Verfahren gegen die Haupttäter nicht zur Anwendung gelangt ist, ergibt sich aus dem gegen diese ergangenen Urteil nicht; hinsichtlich der Angeschuldigten wäre § 28 Abs. 2 StGB zu beachten). Entscheidend ist nur, dass im Zeitpunkt der Anordnung der Maßnahme der begründete Verdacht einer „Katalogtat“ bestand. War das, wie hier, der Fall, sind die aus der TKÜ gewonnenen Erkenntnisse nicht nur gegen die (seinerzeitigen) Beschuldigten, sondern gegen alle Tatbeteiligten zu verwerten, auch wenn die betreffenden Personen oder der Umstand ihrer Tatbeteiligung noch unbekannt waren (Schmitt, a.a.O., § 100a Rn. 32 m.w.N.). Auf die Regelung des § 477 Abs. 2 Satz 2 StPO bzw. die Frage der Rechtmäßigkeit eines hypothetischen Ersatzeingriffs kommt es danach nicht an.

c) Auch hinsichtlich des Nachweises der Beihilfehandlungen hat das Amtsgericht seiner Entscheidung eine verkürzte Betrachtung der bestehenden Beweislage zugrunde gelegt. Zwar hat es dabei (erneut) im Ausgangspunkt zutreffend auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Abgrenzung von „berufstypischem“ bzw. „professionellem“ - und damit grds. straflosem - Verhalten zur strafbaren Beihilfe von Berufsträgern abgestellt (dazu zuletzt BGH, Beschluss vom 21.12.2016 - 1 StR 112/16, NZWiSt 2017, 362 zur Steuerberatung). Auch die Staatsanwaltschaft geht schon in der Anklageschrift davon aus, dass die vom Bundesgerichtshof hierzu entwickelte „Drei-Stufen-Formel“ vorliegend anzuwenden ist. Bei der Prüfung, ob nach den dort formulierten Kriterien von einem hinreichenden Tatverdacht gegen beide Angeschuldigte auszugehen ist (nach Auffassung der Beschwerdekammer unterfällt auch die Angeschuldigte R. als Berufshelferin der „Drei-Stufen-Formel“), hat das Amtsgericht jedoch erneut nicht genügend beachtet, dass die Eröffnung des Hauptverfahrens (noch) keine sichere Überzeugung des Tatgerichts von der Schuld der Angeschuldigten verlangt. Es ist stattdessen ausreichend, wenn nach Aktenlage eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, das Gericht werde nach durchgeführter Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangen, das Verhalten der Angeschuldigten stellte sich nicht mehr als „berufstypisch“ dar.

Das Amtsgericht hat insofern darauf abgestellt, die Angeschuldigte P. habe angegeben, gegen Ende 2013 „Bauchschmerzen“ bzw. ein „ungutes Gefühl (…), vielleicht sogar eine Vorahnung“ im Hinblick auf einen etwaigen kriminellen Hintergrund des Mandatsverhältnisses zu den von den Haupttätern gesteuerten Unternehmen bekommen zu haben. Hinsichtlich der Angeschuldigten R. liege es nahe, dass sich diese auf die Einschätzung der Angeschuldigten P. verlassen habe.

Bereits diese, allein aus den Vernehmungen der Angeschuldigten am 07.05.2014 entnommenen Umstände legen einen hinreichenden Tatverdacht auf der „dritten“ Stufe bereits zum Greifen nahe. Danach ist das Handeln eines steuerlichen Beraters bzw. Berufshelfers dann als strafbare Beihilfe zu den Taten des Mandanten zu beurteilen, wenn der Berater (Berufshelfer) das Risiko einer Steuerhinterziehung als derart hoch erkannt hat, dass er sich mit seiner gleichwohl fortgesetzten Hilfeleistung die Förderung des erkennbar tatgeneigten Mandanten angelegen sein ließ (BGH, a.a.O., unter III.2.a). Dies ist dann der Fall, wenn sich für einen kundigen Berufsangehörigen die Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung des Mandanten so sehr verdichtet haben, dass er ein positives Wissen (entspr. direktem Gehilfenvorsatz) nur noch vermeiden kann, indem er die Augen verschließt und besser nicht (noch weiter) nachfragt. In einem solchen Fall kann sich der Berater (Berufshelfer) nicht mehr auf eine neutrale Professionalität zurückziehen (so bereits Harms, Stbg 2005, 12, 15; s. auch Ebner, HFR 2017, 1166, 1168).

Auch zu diesem Punkt hätte sich das Amtsgericht nicht darauf beschränken dürfen, die von ihm angesprochenen Gesichtspunkte isoliert zu betrachten. Es hätte vielmehr gleichfalls in eine Gesamtwürdigung der bestehenden Beweislage eintreten müssen (vgl. erneut Ebner, a.a.O.). Eine solche - von der Beschwerdekammer nunmehr eigenständig durchzuführende - Gesamtschau aller o.g. Indizien ergibt, dass jedenfalls der hinreichende Verdacht eines (im vorgenannten Sinne zu verstehenden) Sich-Angelegen-Sein-Lassens der Erschleichung von Umsatzsteuererstattungen durch W., C. und T. ganz offenkundig gegeben ist.

Zur Verdeutlichung dieses von ihr gefundenen Prüfungsergebnisses sieht sich Beschwerdekammer veranlasst, exemplarisch folgende Passage aus der Vernehmung der Angeschuldigten R. wiederzugeben (Bl. 8 d. Personenakte „P./R.“):

„Ende letzten Jahres [Anm. d. Gerichts: d.h. 2013] / Anfang diesen Jahres habe ich auch ein Gespräch mit Frau P. bezüglich der X-Gruppe geführt. Ich hatte ihr meine Bedenken mitgeteilt und ihr gesagt, dass die ganze Geschichte gefährlich werden könnte.

Ich habe Frau P. das deswegen gesagt, weil ich der Meinung bin, dass Frau P. das vielleicht nicht ganz so ernst nimmt.

Ich hatte deswegen die Befürchtung, dass es gefährlich werden könnte, da ich ja die ganze Buchhaltung mache. Frau P. macht die Buchhaltung nicht, sie muss sich auf das verlassen, was ich ihr sage. Ich habe gesehen, dass es enorme Geldflüsse in der Firma gab, die Geldflüsse aber immer nur innerhalb der Firmengruppe verliefen, Gelder nie von außen kamen oder nach außen gingen.

Mit Frau P. habe ich mich des Öfteren über die Geschichte unterhalten, denn man sieht auf den ersten Blick, dass hier etwas 'stinkt'.

Ob das Mandat gekündigt werden soll oder ob das Mandatsverhältnis fortgesetzt werden soll, darüber habe ich mit Frau P. nicht gesprochen. Ich bin ja nur ausführende Gewalt, sie ist der Chef. Ich habe auch weiterhin die Buchhaltung gemacht, ich habe mich nicht geweigert, hier nicht mehr tätig zu werden, das würde ja an Arbeitsverweigerung grenzen. Ich habe Frau P. aber nicht gesagt, dass ich nicht mehr weiter machen würde, obwohl ich Bedenken hatte.

Wir sind ja auch eine kleine Steuerberaterkanzlei, so lange die Leute zahlen ist alles andere auch Wurst.“

In zeitlicher Hinsicht ist dem noch hinzuzufügen, dass W. und C. bereits am 22.07.2013 (Beginn des angeklagten Tatzeitraums) unter dem Briefkopf der Steuerkanzlei P. folgende Erklärung abzugeben hatten (Bl. 210 d. Fallakte Bd. 7):

„Hiermit erklären wir […], dass wir auf die Abzugsfähigkeit von Vorsteuern bzgl. der verbindlichen Bestellungen, die keine ordnungsgemäßen Rechnungen i.S. des § 14 UStG darstellen, hingewiesen wurden. Im Rahmen der Buchführung, die von der Steuerkanzlei P. erstellt wird, werden [Anm. d. Gerichts: gleichwohl] auf Wunsch die Vorsteuern in Abzug gebracht.

Die Firma X weiß, dass es im Rahmen einer Betriebsprüfung zu Unstimmigkeiten der Vorsteuern kommen kann mit der Folge, dass die Vorsteuern nicht abzugsfähig sind und somit zurückgefordert werden.“

Nach alledem steht das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts in Bezug auf durch beide Angeschuldigte begangene Beihilfetaten zu Umsatzsteuerhinterziehungen der Haupttäter W., C. und T. - auch unter Berücksichtigung der restriktiven Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Strafbarkeit „berufstypischen“ Verhaltens - außer Frage.

d) In tatsächlicher Hinsicht rechtfertigen schließlich auch die vom Amtsgericht als „ungeklärt“ angesehenen „Arbeitsabläufe und Verantwortlichkeiten in der Steuerkanzlei“ nicht die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens. Sie könnten sich im Falle der Unaufklärbarkeit allenfalls auf Ebene der konkurrenzrechtlichen Beurteilung auswirken; ggf. wäre die Annahme eines einheitlichen Tatbeitrags (§ 52 StGB) zu den Haupttaten in Erwägung zu ziehen (s. dazu bereits Anklageschrift, S. 27, m.w.N.).

3. Mit Blick auf den für ein Steuerstrafverfahren gegen Angehörige der steuerberatenden Berufe zwar durchaus erheblichen, jedoch noch nicht „besonderen“ Umfang des Falles sowie die bei beiden Angeschuldigten bestehende vergleichsweise hohe Rechtsfolgenerwartung (das Erschleichen von Vorsteuererstattungen stellt einen „Griff in die Kasse“ des Staates dar), war das Hauptverfahren - dem Antrag der Staatsanwaltschaft folgend - vor dem Schöffengericht zu eröffnen (§§ 24, 25 GVG). Daran ändern weder die obligatorische Strafrahmenverschiebung für Gehilfen nach § 27 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB noch die Verfahrensdauer einschließlich der im Beschwerdeverfahren eingetretenen (kompensierbaren) Verzögerung oder der Umstand etwas, dass den bei der Angeschuldigten P. mit einer Verurteilung einhergehenden berufsrechtlichen Folgen bei der Strafzumessung in gebotener Weise Rechnung zu tragen sein wird (vgl. BGH, Beschluss vom 27.07.2016 - 1 StR 256/16, NZWiSt 2017, 39, unter 3.).

4. Zur Wirksamkeit der Anklageerhebung bemerkt die Beschwerdekammer abschließend, dass der (u.a. in der Darstellung des Firmengeflechts vergleichsweise lange) Anklagesatz der durch ihn zu erfüllenden Umgrenzungsfunktion gerecht wird (§ 200 Abs. 1 Satz 1 StPO). Zwar enthält der Anklagesatz im Hinblick auf die vollendeten Hinterziehungs(haupt-)taten (B.I.1., 2.; B.II.; B.III.1.; B.IV.; B.V.1., 2., 3.; B.VI.) keinen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass das Finanzamt der jeweiligen Vorsteuererstattung (sog. Erstattungs-Fall) gemäß § 168 Satz 2 AO zugestimmt hat (dazu jüngst BGH, Beschluss vom 20.09.2018 - 1 StR 264/17, wistra 2019, 62, unter 1.b m.w.N.). Davon betroffen wäre jedoch nur die Frage nach (dem Zeitpunkt) der Tatvollendung und damit allein die Informationsfunktion der Anklage. Unabhängig davon ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang des Anklagesatzes - gerade in der Zusammenschau mit der Schilderung der Versuchstaten - hinreichend deutlich, dass die erschlichenen Vorsteuer-Erstattungsbeträge tatsächlich zur Auszahlung gelangt sind. Spätestens in der Auszahlung ist aber eine stillschweigende Zustimmung i.S.v. § 168 Satz 3 AO - und damit die Tatvollendung - zu erblicken (vgl. Rüsken in: Klein, AO, 14. Aufl., § 168 Rn. 13).

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und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) missbraucht,
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,
4.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
5.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt oder
6.
eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.

(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer,

1.
dessen Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600 000 Euro betragen hat, oder
2.
der von der Verpflichtung, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, nach § 148 der Abgabenordnung befreit ist, oder
3.
soweit er Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes ausführt, oder
4.
der eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, soweit er nicht freiwillig Bücher führt und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse macht oder hierzu gesetzlich verpflichtet ist,
die Steuer nicht nach den vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1), sondern nach den vereinnahmten Entgelten berechnet. Erstreckt sich die Befreiung nach Satz 1 Nr. 2 nur auf einzelne Betriebe des Unternehmers und liegt die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 1 nicht vor, so ist die Erlaubnis zur Berechnung der Steuer nach den vereinnahmten Entgelten auf diese Betriebe zu beschränken. Wechselt der Unternehmer die Art der Steuerberechnung, so dürfen Umsätze nicht doppelt erfasst werden oder unversteuert bleiben.

(1) Eine Ermittlungsmaßnahme, die sich gegen eine in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 4 genannte Person, einen Rechtsanwalt oder einen Kammerrechtsbeistand richtet und voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würde, über die diese das Zeugnis verweigern dürfte, ist unzulässig. Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwendet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und der Löschung der Aufzeichnungen ist aktenkundig zu machen.Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend, wenn durch eine Ermittlungsmaßnahme, die sich nicht gegen eine in Satz 1 in Bezug genommene Person richtet, von dieser Person Erkenntnisse erlangt werden, über die sie das Zeugnis verweigern dürfte.

(2) Soweit durch eine Ermittlungsmaßnahme eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 3b oder Nr. 5 genannte Person betroffen wäre und dadurch voraussichtlich Erkenntnisse erlangt würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, ist dies im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit besonders zu berücksichtigen; betrifft das Verfahren keine Straftat von erheblicher Bedeutung, ist in der Regel nicht von einem Überwiegen des Strafverfolgungsinteresses auszugehen. Soweit geboten, ist die Maßnahme zu unterlassen oder, soweit dies nach der Art der Maßnahme möglich ist, zu beschränken. Für die Verwertung von Erkenntnissen zu Beweiszwecken gilt Satz 1 entsprechend. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, soweit die in § 53a Genannten das Zeugnis verweigern dürften.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person an der Tat oder an einer Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beteiligt ist. Ist die Tat nur auf Antrag oder nur mit Ermächtigung verfolgbar, ist Satz 1 in den Fällen des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 anzuwenden, sobald und soweit der Strafantrag gestellt oder die Ermächtigung erteilt ist.

(5) Die §§ 97, 100d Absatz 5 und § 100g Absatz 4 bleiben unberührt.

(1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Woche einzulegen; die Frist beginnt mit der Bekanntmachung (§ 35) der Entscheidung.

(3) Das Gericht ist zu einer Abänderung seiner durch Beschwerde angefochtenen Entscheidung nicht befugt. Es hilft jedoch der Beschwerde ab, wenn es zum Nachteil des Beschwerdeführers Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen dieser noch nicht gehört worden ist, und es auf Grund des nachträglichen Vorbringens die Beschwerde für begründet erachtet.

Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint.

(1) Eine Ermittlungsmaßnahme, die sich gegen eine in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 4 genannte Person, einen Rechtsanwalt oder einen Kammerrechtsbeistand richtet und voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würde, über die diese das Zeugnis verweigern dürfte, ist unzulässig. Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwendet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und der Löschung der Aufzeichnungen ist aktenkundig zu machen.Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend, wenn durch eine Ermittlungsmaßnahme, die sich nicht gegen eine in Satz 1 in Bezug genommene Person richtet, von dieser Person Erkenntnisse erlangt werden, über die sie das Zeugnis verweigern dürfte.

(2) Soweit durch eine Ermittlungsmaßnahme eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 3b oder Nr. 5 genannte Person betroffen wäre und dadurch voraussichtlich Erkenntnisse erlangt würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, ist dies im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit besonders zu berücksichtigen; betrifft das Verfahren keine Straftat von erheblicher Bedeutung, ist in der Regel nicht von einem Überwiegen des Strafverfolgungsinteresses auszugehen. Soweit geboten, ist die Maßnahme zu unterlassen oder, soweit dies nach der Art der Maßnahme möglich ist, zu beschränken. Für die Verwertung von Erkenntnissen zu Beweiszwecken gilt Satz 1 entsprechend. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, soweit die in § 53a Genannten das Zeugnis verweigern dürften.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person an der Tat oder an einer Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beteiligt ist. Ist die Tat nur auf Antrag oder nur mit Ermächtigung verfolgbar, ist Satz 1 in den Fällen des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 anzuwenden, sobald und soweit der Strafantrag gestellt oder die Ermächtigung erteilt ist.

(5) Die §§ 97, 100d Absatz 5 und § 100g Absatz 4 bleiben unberührt.

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt

1.
Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
2.
Verteidiger des Beschuldigten über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
3.
Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apotheker und Hebammen über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; für Syndikusrechtsanwälte (§ 46 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung) und Syndikuspatentanwälte (§ 41a Absatz 2 der Patentanwaltsordnung) gilt dies vorbehaltlich des § 53a nicht hinsichtlich dessen, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
3a.
Mitglieder oder Beauftragte einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
3b.
Berater für Fragen der Betäubungsmittelabhängigkeit in einer Beratungsstelle, die eine Behörde oder eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt oder bei sich eingerichtet hat, über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
4.
Mitglieder des Deutschen Bundestages, der Bundesversammlung, des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland oder eines Landtages über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder dieser Organe oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst;
5.
Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Druckwerken, Rundfunksendungen, Filmberichten oder der Unterrichtung oder Meinungsbildung dienenden Informations- und Kommunikationsdiensten berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben.
Die in Satz 1 Nr. 5 genannten Personen dürfen das Zeugnis verweigern über die Person des Verfassers oder Einsenders von Beiträgen und Unterlagen oder des sonstigen Informanten sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, über deren Inhalt sowie über den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den Gegenstand berufsbezogener Wahrnehmungen. Dies gilt nur, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen, Mitteilungen und Materialien für den redaktionellen Teil oder redaktionell aufbereitete Informations- und Kommunikationsdienste handelt.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 3b Genannten dürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind. Die Berechtigung zur Zeugnisverweigerung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Genannten über den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den Gegenstand entsprechender Wahrnehmungen entfällt, wenn die Aussage zur Aufklärung eines Verbrechens beitragen soll oder wenn Gegenstand der Untersuchung

1.
eine Straftat des Friedensverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats oder des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 80a, 85, 87, 88, 95, auch in Verbindung mit § 97b, §§ 97a, 98 bis 100a des Strafgesetzbuches),
2.
eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174 bis 174c, 176a, 176b, 177 Absatz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuches oder
3.
eine Geldwäsche nach § 261 des Strafgesetzbuches, deren Vortat mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist,
ist und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Der Zeuge kann jedoch auch in diesen Fällen die Aussage verweigern, soweit sie zur Offenbarung der Person des Verfassers oder Einsenders von Beiträgen und Unterlagen oder des sonstigen Informanten oder der ihm im Hinblick auf seine Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 gemachten Mitteilungen oder deren Inhalts führen würde.

(1) Den Berufsgeheimnisträgern nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 stehen die Personen gleich, die im Rahmen

1.
eines Vertragsverhältnisses einschließlich der gemeinschaftlichen Berufsausübung,
2.
einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder
3.
einer sonstigen Hilfstätigkeit
an deren beruflicher Tätigkeit mitwirken. Über die Ausübung des Rechts dieser Personen, das Zeugnis zu verweigern, entscheiden die Berufsgeheimnisträger, es sei denn, dass diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann.

(2) Die Entbindung von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit (§ 53 Absatz 2 Satz 1) gilt auch für die nach Absatz 1 mitwirkenden Personen.

(1) Eine Ermittlungsmaßnahme, die sich gegen eine in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 4 genannte Person, einen Rechtsanwalt oder einen Kammerrechtsbeistand richtet und voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würde, über die diese das Zeugnis verweigern dürfte, ist unzulässig. Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwendet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und der Löschung der Aufzeichnungen ist aktenkundig zu machen.Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend, wenn durch eine Ermittlungsmaßnahme, die sich nicht gegen eine in Satz 1 in Bezug genommene Person richtet, von dieser Person Erkenntnisse erlangt werden, über die sie das Zeugnis verweigern dürfte.

(2) Soweit durch eine Ermittlungsmaßnahme eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 3b oder Nr. 5 genannte Person betroffen wäre und dadurch voraussichtlich Erkenntnisse erlangt würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, ist dies im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit besonders zu berücksichtigen; betrifft das Verfahren keine Straftat von erheblicher Bedeutung, ist in der Regel nicht von einem Überwiegen des Strafverfolgungsinteresses auszugehen. Soweit geboten, ist die Maßnahme zu unterlassen oder, soweit dies nach der Art der Maßnahme möglich ist, zu beschränken. Für die Verwertung von Erkenntnissen zu Beweiszwecken gilt Satz 1 entsprechend. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, soweit die in § 53a Genannten das Zeugnis verweigern dürften.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person an der Tat oder an einer Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beteiligt ist. Ist die Tat nur auf Antrag oder nur mit Ermächtigung verfolgbar, ist Satz 1 in den Fällen des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 anzuwenden, sobald und soweit der Strafantrag gestellt oder die Ermächtigung erteilt ist.

(5) Die §§ 97, 100d Absatz 5 und § 100g Absatz 4 bleiben unberührt.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2.
die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
3.
pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) missbraucht,
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,
4.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
5.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt oder
6.
eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.

(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.

(1) Auch ohne Wissen der Betroffenen darf die Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden, wenn

1.
bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete schwere Straftat begangen, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht, oder durch eine Straftat vorbereitet hat,
2.
die Tat auch im Einzelfall schwer wiegt und
3.
die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre.
Die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation darf auch in der Weise erfolgen, dass mit technischen Mitteln in von dem Betroffenen genutzte informationstechnische Systeme eingegriffen wird, wenn dies notwendig ist, um die Überwachung und Aufzeichnung insbesondere in unverschlüsselter Form zu ermöglichen. Auf dem informationstechnischen System des Betroffenen gespeicherte Inhalte und Umstände der Kommunikation dürfen überwacht und aufgezeichnet werden, wenn sie auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz in verschlüsselter Form hätten überwacht und aufgezeichnet werden können.

(2) Schwere Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind:

1.
aus dem Strafgesetzbuch:
a)
Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 80a bis 82, 84 bis 86, 87 bis 89a, 89c Absatz 1 bis 4, 94 bis 100a,
b)
Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern nach § 108e,
c)
Straftaten gegen die Landesverteidigung nach den §§ 109d bis 109h,
d)
Straftaten gegen die öffentliche Ordnung nach § 127 Absatz 3 und 4 sowie den §§ 129 bis 130,
e)
Geld- und Wertzeichenfälschung nach den §§ 146 und 151, jeweils auch in Verbindung mit § 152, sowie nach § 152a Abs. 3 und § 152b Abs. 1 bis 4,
f)
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen der §§ 176, 176c, 176d und, unter den in § 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen, des § 177,
g)
Verbreitung, Erwerb und Besitz kinder- und jugendpornographischer Inhalte nach § 184b, § 184c Absatz 2,
h)
Mord und Totschlag nach den §§ 211 und 212,
i)
Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b, 233 Absatz 2, den §§ 233a, 234, 234a, 239a und 239b,
j)
Bandendiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 2, Wohnungseinbruchdiebstahl nach § 244 Absatz 4 und schwerer Bandendiebstahl nach § 244a,
k)
Straftaten des Raubes und der Erpressung nach den §§ 249 bis 255,
l)
gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei und gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach den §§ 260 und 260a,
m)
Geldwäsche nach § 261, wenn die Vortat eine der in den Nummern 1 bis 11 genannten schweren Straftaten ist,
n)
Betrug und Computerbetrug unter den in § 263 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Falle des § 263 Abs. 5, jeweils auch in Verbindung mit § 263a Abs. 2,
o)
Subventionsbetrug unter den in § 264 Abs. 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Falle des § 264 Abs. 3 in Verbindung mit § 263 Abs. 5,
p)
Sportwettbetrug und Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben unter den in § 265e Satz 2 genannten Voraussetzungen,
q)
Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt unter den in § 266a Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 genannten Voraussetzungen,
r)
Straftaten der Urkundenfälschung unter den in § 267 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Fall des § 267 Abs. 4, jeweils auch in Verbindung mit § 268 Abs. 5 oder § 269 Abs. 3, sowie nach § 275 Abs. 2 und § 276 Abs. 2,
s)
Bankrott unter den in § 283a Satz 2 genannten Voraussetzungen,
t)
Straftaten gegen den Wettbewerb nach § 298 und, unter den in § 300 Satz 2 genannten Voraussetzungen, nach § 299,
u)
gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c, 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 3, des § 309 Abs. 1 bis 4, des § 310 Abs. 1, der §§ 313, 314, 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 sowie der §§ 316a und 316c,
v)
Bestechlichkeit und Bestechung nach den §§ 332 und 334,
2.
aus der Abgabenordnung:
a)
Steuerhinterziehung unter den in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 genannten Voraussetzungen, sofern der Täter als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach § 370 Absatz 1 verbunden hat, handelt, oder unter den in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 genannten Voraussetzungen,
b)
gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel nach § 373,
c)
Steuerhehlerei im Falle des § 374 Abs. 2,
3.
aus dem Anti-Doping-Gesetz:

Straftaten nach § 4 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b,
4.
aus dem Asylgesetz:
a)
Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Abs. 3,
b)
gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a,
5.
aus dem Aufenthaltsgesetz:
a)
Einschleusen von Ausländern nach § 96 Abs. 2,
b)
Einschleusen mit Todesfolge und gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen nach § 97,
5a.
aus dem Ausgangsstoffgesetz:

Straftaten nach § 13 Absatz 3,
6.
aus dem Außenwirtschaftsgesetz:

vorsätzliche Straftaten nach den §§ 17 und 18 des Außenwirtschaftsgesetzes,
7.
aus dem Betäubungsmittelgesetz:
a)
Straftaten nach einer in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen,
b)
Straftaten nach den §§ 29a, 30 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 sowie den §§ 30a und 30b,
8.
aus dem Grundstoffüberwachungsgesetz:

Straftaten nach § 19 Abs. 1 unter den in § 19 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen,
9.
aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen:
a)
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3 und § 20 Abs. 1 und 2 sowie § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21,
b)
Straftaten nach § 22a Abs. 1 bis 3,
9a.
aus dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz:

Straftaten nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a,
10.
aus dem Völkerstrafgesetzbuch:
a)
Völkermord nach § 6,
b)
Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7,
c)
Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12,
d)
Verbrechen der Aggression nach § 13,
11.
aus dem Waffengesetz:
a)
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3,
b)
Straftaten nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe c und d sowie Abs. 5 und 6.

(3) Die Anordnung darf sich nur gegen den Beschuldigten oder gegen Personen richten, von denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für den Beschuldigten bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass der Beschuldigte ihren Anschluss oder ihr informationstechnisches System benutzt.

(4) Auf Grund der Anordnung einer Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation hat jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und ihren im Polizeidienst tätigen Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) diese Maßnahmen zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Ob und in welchem Umfang hierfür Vorkehrungen zu treffen sind, bestimmt sich nach dem Telekommunikationsgesetz und der Telekommunikations-Überwachungsverordnung. § 95 Absatz 2 gilt entsprechend.

(5) Bei Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 ist technisch sicherzustellen, dass

1.
ausschließlich überwacht und aufgezeichnet werden können:
a)
die laufende Telekommunikation (Absatz 1 Satz 2), oder
b)
Inhalte und Umstände der Kommunikation, die ab dem Zeitpunkt der Anordnung nach § 100e Absatz 1 auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz hätten überwacht und aufgezeichnet werden können (Absatz 1 Satz 3),
2.
an dem informationstechnischen System nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind, und
3.
die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme, soweit technisch möglich, automatisiert rückgängig gemacht werden.
Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen. Kopierte Daten sind nach dem Stand der Technik gegen Veränderung, unbefugte Löschung und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.

(6) Bei jedem Einsatz des technischen Mittels sind zu protokollieren

1.
die Bezeichnung des technischen Mittels und der Zeitpunkt seines Einsatzes,
2.
die Angaben zur Identifizierung des informationstechnischen Systems und die daran vorgenommenen nicht nur flüchtigen Veränderungen,
3.
die Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten ermöglichen, und
4.
die Organisationseinheit, die die Maßnahme durchführt.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2.
die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
3.
pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) missbraucht,
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,
4.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
5.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt oder
6.
eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.

(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.

(1) Fehlen besondere persönliche Merkmale (§ 14 Abs. 1), welche die Strafbarkeit des Täters begründen, beim Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe), so ist dessen Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(2) Bestimmt das Gesetz, daß besondere persönliche Merkmale die Strafe schärfen, mildern oder ausschließen, so gilt das nur für den Beteiligten (Täter oder Teilnehmer), bei dem sie vorliegen.

(1) Von Amts wegen dürfen personenbezogene Daten aus Strafverfahren Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten für Zwecke der Strafverfolgung sowie den zuständigen Behörden und Gerichten für Zwecke der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten übermittelt werden, soweit diese Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle hierfür erforderlich sind.

(2) Eine von Amts wegen erfolgende Übermittlung personenbezogener Daten aus Strafverfahren ist auch zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist für

1.
die Vollstreckung von Strafen oder von Maßnahmen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 8 des Strafgesetzbuches oder für die Vollstreckung oder Durchführung von Erziehungsmaßregeln oder von Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes,
2.
den Vollzug von freiheitsentziehenden Maßnahmen oder
3.
Entscheidungen in Strafsachen, insbesondere über die Strafaussetzung zur Bewährung oder deren Widerruf, oder in Bußgeld- oder Gnadensachen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 112/16
vom
21. Dezember 2016
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung
ECLI:DE:BGH:2016:211216B1STR112.16.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführerin und des Generalbundesanwalts am 21. Dezember 2016 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 22. Juli 2015 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagte verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Kaiserslautern zurückverwiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt; im Übrigen hat es sie freigesprochen. Mit ihrer auf die Verletzung materiellen und formellen Rechts gestützten Revision wendet sich die Angeklagte gegen ihre Verurteilung. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in vollem Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); auf die erhobenen Verfahrensrügen kommt es nicht mehr an.

I.


2
Das von der Revision geltend gemachte Verfahrenshindernis besteht nicht. Es fehlt nicht an der in jeder Lage des Verfahrens zu beachtenden Verfahrensvoraussetzung einer wirksamen Anklageschrift und – daran anknüpfend – eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses. Liegt einem Angeklagten Steuerhinterziehung zur Last, sind im Anklagesatz das relevante Verhalten und der Taterfolg i.S.v. § 370 AO anzuführen; einer Berechnungsdarstellung der Steuerverkürzung bedarf es dort hingegen nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2009 – 1 StR 665/08, wistra 2009, 465). Diese Anforderungen sind hier erfüllt. Die Anklageschrift vom 4. Dezember 2013 wahrt die Umgrenzungsfunktion (vgl. § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO) im Hinblick auf die der Angeklagten vorgeworfenen 18 Taten der Steuerhinterziehung. Aus dem Anklagesatz ergeben sich hinreichend konkrete Schilderungen zu den Tatvorwürfen einschließlich der betroffenen Steuererklärungen (Umsatzsteuerjahreserklärungen der Jahre 2004 bis 2009 sowie sämtliche monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen des Jahres 2010) und die der Angeklagten zur Last liegenden Verkürzungsbeträge. Nähere Einzelheiten waren für die Umgrenzung des Verfahrensgegenstandes nicht erforderlich (zu den insoweit bestehenden Anforderungen vgl. BGH, Beschluss vom 8. August 2012 – 1 StR 296/12, NStZ 2013, 409). Auch wenn die Daten der betroffenen Steuerklärungen nicht aufgeführt wurden, konnten nach der Anklageschrift aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen Verwechslungen der Steuerschuldner, Veranlagungszeiträume oder Steuererklärungen und damit Unklarheiten über die angeklagten Lebenssachverhalte nicht entstehen.

II.


3
Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
4
1. Im Jahr 2001 wurde die Angeklagte durch das Einzelunternehmen E. S. e.K. (im Folgenden: Firma S. ), ein auf den An- und Verkauf von Altmetallen („Schrotthandel“) spezialisierter Betrieb, als Rechtsanwältin mandatiert. Inhaberin der Firma S. war zu dieser Zeit die gesondert verurteilte U. .
5
Bereits zu diesem Zeitpunkt wurden von der Firma S. eigene Altmetallankäufe sowie Altmetalllieferungen Dritter auf Scheinunternehmer bzw. Strohmänner, sog. Schreiber, abgerechnet. Ziel dieser Vorgehensweise war es, bei der Firma S. unter Vorlage von Gewerbeanmeldung und Steuernummer von Scheinunternehmern auch die anfallende Umsatzsteuer zu vereinnahmen. Dies geschah im Bewusstsein, dass die Schreiber zu keiner Zeit beabsichtigten , die Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Für ihre Mitwirkung erhielten die Schreiber, bei denen es sich nicht um Unternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG handelte, ein geringes Entgelt.
6
Zur praktischen Durchsetzung des in Wirklichkeit nicht zulässigen Vor- steuerabzugs aus „Lieferungen“ der Schreiber war bereits vor Mandatierung der Angeklagten ein sog. Vollmachtsystem eingerichtet worden, mit dem gegenüber dem Finanzamt durch eine fehlerhafte Darstellung der Lieferbeziehungen die fehlende Unternehmereigenschaft der Schreiber verheimlicht werden sollte. Danach wurden bei der Firma S. schriftliche Vollmachten der Schreiber hinterlegt, in denen andere Personen, sog. Anlieferer, ermächtigt wurden, auf Rechnung der Schreiber Altmetalle bei der Firma S. anzuliefern. Tatsäch- lich wurden die Altmetallgeschäfte auf Rechnung der wirklichen Anlieferer oder der Firma S. geführt. Die Geschäfte wurden auch bei größeren Beträgen in bar abgewickelt, wobei in der Regel dem Anlieferer der Nettobetrag und dem Schreiber die Umsatzsteuer ausgezahlt wurden. Den beiden größten Anlieferern , J. und L. G. , wurden demgegenüber die Bruttobeträge in bar ausbezahlt. Mit ihnen war vereinbart, dass die Firma S. 5 % des Nettobetrages für die Metallanlieferungen als verdeckte Provision der Kick-backZahlung erhalten solle.
7
Gegenstand der Beauftragung der Angeklagten im Jahr 2001 war zunächst ein erstes gegen U. wegen des Verdachts der Beihilfe zur Steuerhinterziehung geführtes Ermittlungsverfahren. In diesem Verfahren behauptete zwar die Mehrheit der ebenfalls beschuldigten Vollmachtgeber, dass die Umsätze tatsächlich von ihnen erwirtschaftet worden seien. Einige von ihnen waren jedoch teilweise geständig. Die Angeklagte drängte gegenüber der Staatsanwaltschaft in einer ausführlichen Stellungnahme auf die Einstellung des gegen ihre Mandantin U. geführten Ermittlungsverfahrens. Hierbei führte sie aus, dass ein vorwerfbares Verhalten ihrer Mandantin, welche die erhobenen Vorwürfe bestritt, nicht gegeben sei. Im November 2003 stellte die Staatsanwaltschaft das gegen U. geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts ein.
8
2. In den Jahren 2004 bis 2006 wurde das beschriebene System mit Wissen und Wollen U. s unverändert fortgeführt. Gegenüber der Angeklagten wurde dies jedoch „nicht offen kommuniziert“ (UA S. 11). Deren vorrangige Aufgabe war nun im Hinblick auf den beabsichtigten Eintritt des Sohnes von U. , des Zeugen B. , die Umstrukturierung des Unternehmens (in eine Kommanditgesellschaft). Der Zeugin U.
und der Angeklagten war es in dieser Zeit dennoch ein Anliegen, in der Frage der Durchsetzbarkeit des Vorsteuerabzugs über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens hinaus weitere Rechtssicherheit zu erlangen. Gemeinsam mit dem Steuerberater der Firma S. , dem Zeugen St. , wurde daher entschieden , eine Außenprüfung der Firma S. durch das Finanzamt anzuregen , was im Oktober 2004 auch geschah. Die Angeklagte sah hierin die Chance , die Durchsetzbarkeit der Vorsteueranmeldungen der Firma S. weiter abzusichern. Tatsächlich wurde eineinhalb Jahre später eine entsprechende Außenprüfung durchgeführt. Unregelmäßigkeiten wurden dabei – wie von der Angeklagten erwartet – nicht festgestellt.
9
Im weiteren Verlauf recherchierte die Angeklagte ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union, in welchem zum Ausdruck kam, dass ein Unternehmer , der unverschuldet in ein Umsatzsteuerkarussell gerate, trotzdem den Vorsteuerabzug behalte. Die Angeklagte interpretierte dieses Urteil zum Vorteil U. s und teilte dieser im März 2006 mit, dass nach ihrer Auffassung hinsichtlich des in der Vergangenheit vom Finanzamt akzeptierten Vorsteuerabzugs für die Zukunft keine Beanstandung mehr zu erwarten sei. Zugleich riet sie, auch weil sie es für möglich hielt, dass U. das beschriebene Verfahren unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen weiter ausübte, das be- währte „System“ sowie die „sorgfältige Arbeitsweise“, womit vor allem die strikte Beachtung der Vollmachtsverhältnisse gemeint war, beizubehalten.
10
Zum 1. Januar 2007 wurde das Einzelunternehmen in die E. S. GmbH & Co. KG (im Folgenden weiterhin: Firma S. ) überführt. Geschäftsführer von deren Komplementärin, der S. GmbH, wurden U. und deren Sohn, der Zeuge B. , der sich in der Folge an den von seiner Mutter und den tatsächlichen Anlieferern begangenen Steuervergehen beteiligte.
11
Ab Mitte Mai 2007 richtete das Finanzamt, das noch immer vermutete, dass es sich bei den meisten der Vollmachtgeber um Scheinunternehmer handelte , Auskunftsersuchen an die Firma S. . Der mit der Beantwortung des Ersuchens befasste Zeuge B. bediente sich des Rates und der Anleitung der Angeklagten und überließ ihr die weitgehend eigenverantwortliche Beantwortung der Auskunftsersuchen. Spätestens im Juni 2007 erkannte die Angeklagte im Rahmen der Aufarbeitung der Auskunftsersuchen den tatsächlichen Umfang des weiterhin praktizierten Vollmachtsystems. Sie realisierte, dass es sich bei diesem System aller Wahrscheinlichkeit nach um ein System zur Erschleichung unberechtigten Vorsteuerabzugs handeln musste und dass die Mehrzahl der Vollmachtgeber als Scheinunternehmer fungierte. Sie erkannte weiter, dass U. und B. das Vorhandensein dieses Systems wenigstens ahnten und billigend in Kauf nahmen.
12
Gleichwohl entschloss sich die Angeklagte in dieserSituation, B. und U. auf dem „erfolgreich“ beschrittenen Weg zu unterstützen , indem sie die Kommunikation mit der Steuerfahndung selbst anleitete und in die Hand nahm. Gleichzeitig drängte sie auf strikte Einhaltung des Vollmachtsystems. Im weiteren Verlauf kam es zwischen B. und der Angeklagten zu einem Austausch über die Art und Weise der Auskunftserteilung. Hierbei ging der Zeuge B. davon aus, die Angeklagte könne über das in der Firma S. praktizierte und nach seiner Auffassung steuerstrafrechtlich relevante Verhalten nicht im Unklaren sein.
13
Im Rahmen der Bearbeitung von Auskunftsersuchen erkannte die Angeklagte , dass das in der Firma S. angewendete Vollmachtsystem in seiner bestehenden Ausprägung Verdachtsmomente in Bezug auf eine Scheinunternehmerschaft der Vollmachtgeber zu begründen geeignet war. Als problematisch sah sie es in diesem Zusammenhang insbesondere an, dass sich die Vollmachten auf eine Vielzahl natürlicher Personen zugleich bezogen und vorhandene Gesamtvollmachten ad hoc erweitert wurden. Sie erstellte deshalb ein eigenes neues Vollmachtformular, welches nur die Angabe eines Vollmachtnehmers vorsah. Sie betonte die Unangreifbarkeit des Vollmachtsystems und forderte den Zeugen B. auf, gegenüber der Steuerfahndung Fragen hinsichtlich der Handhabung nicht spontan zu beantworten.
14
Ab Dezember 2007 wurden Ermittlungsverfahren gegen Vollmachtgeber, Schreiber und teilweise auch Vollmachtnehmer eingeleitet, in denen U. und der Zeuge B. als Zeugen vorgeladen wurden. Sie bedienten sich dabei der Angeklagten als Zeugenbeistand. Zur Vorbereitung der bevorstehenden Zeugenvernehmungen formulierte der Zeuge B. einen Zeugenbefragungsbogen, in den er mögliche Fragen des Gerichts und hierzu unverfängliche oder ausweichende Antwortvorgaben aufnahm. Diesen Bogen überließ der Zeuge B. auch der Angeklagten.
15
3. Als den Zeugen U. und B. von den Anlieferern Gebrüder G. gedroht wurde, dass man sie, sollten sie aussteigen wol- len, „hochgehen“ lasse, wandte sich der Zeuge B. am5. November 2009 – während eines Urlaubs der Angeklagten – an den mit ihm befreundeten Rechtsanwalt H. . Dieser wies B. unmissverständlich darauf hin, dass seine Mutter und er Beihilfe zur Hinterziehung von Umsatzsteuer begingen (UA S. 31). Er riet ihnen, sofort auszusteigen. Nach deren Urlaubs- rückkehr fanden mehrere ausführliche Gespräche von B. und U. mit der Angeklagten statt (sog. Klartextgespräche, UA S. 50). Die Angeklagte erteilte dabei den Rat, man solle, wenn man so weitermachen wolle wie bisher, Geld nicht mehr brutto an die Gebrüder G. auszahlen, son- dern „strikt getrennt“ (UA S. 32) an deren Schreiber. Die Zeugen B. und U. beschlossen hiernach, dem Rat der Angeklagten, die ihr Vertrauen genoss, zu folgen und so weiterzumachen wie bisher (UA S. 32).
16
Insgesamt nahm die Firma S. in den Jahren 2007 bis 2010 unberechtigte Vorsteuerabzüge aus Rechnungen von Schreibern in einem Gesamtumfang von mehr als 3,7 Mio. Euro vor.
17
4. Das Landgericht hat die von U. und B. abgegebenen Umsatzsteuerjahreserklärungen für die Jahre 2007 bis 2009 und die für das Jahr 2010 von ihnen eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen jeweils als Haupttaten der Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) angesehen , weil in diesen Steueranmeldungen jeweils unberechtigte Vorsteuerabzüge (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG) aus Rechnungen von Schreibern, denen keine Leistungen zugrunde lagen, vorgenommen wurden. Die Hilfeleistungen der Angeklagten zu diesen Taten hat das Landgericht als einheitliche Beihilfehandlung (§ 52 StGB) gewertet. Da die Angeklagte gewusst habe, dass das Handeln von U. und B. darauf ausgerichtet gewesen sei, ungerechtfertigt einen Vorsteuerabzug zu beanspruchen, hätten ihre sonst dem Bereich der allgemeinen Anwaltstätigkeit zuzuordnenden Aktivitäten ihren Alltagscharakter verloren; sie seien nicht mehr sozialadäquat, sondern als Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu werten (UA S. 77). Vom Vorwurf, bereits ab dem Jahr 2004 im Hinblick auf bei der Firma S. begangene Umsatzsteuerhinterziehungen mit Beteiligungsvorsatz gehandelt zu haben, hat das Landgericht die Angeklagte freigesprochen. Insoweit habe der Nachweis vorsätzlichen Tuns nicht ausreichend sicher erbracht werden können.

III.


18
Die Verurteilung der Angeklagten wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
19
1. Bereits die Beweiswürdigung ist nicht rechtsfehlerfrei.
20
a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Ihm allein obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind. Die revisionsgerichtliche Prüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 22. November 2016 – 1 StR 329/16, NStZ-RR 2017, 47; vom 21. April 2016 – 1 StR 629/15, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 43; vom 11. Februar 2016 – 3 StR 436/15 und vom 14. Dezember 2011 – 1 StR 501/11, NStZ-RR 2012, 148, jeweils mwN).
21
b) Solche Rechtsfehler liegen hier hinsichtlich der zwischen der Angeklagten und den Zeugen B. und U. Ende des Jahres 2009 geführten sog. Klartextgespräche (UA S. 50) vor. Die hierzu vom Landgericht vorgenommenen Schlussfolgerungen sind nicht nachvollziehbar.
22
Das Landgericht hat sich zum Wissensstand der Angeklagten bei diesen Gesprächen im Hinblick auf das Hinterziehungssystem maßgeblich auf die Aussage des Zeugen B. gestützt. Diese Aussage lässt aber allenfalls den Schluss zu, B. sei davon ausgegangen, die Angeklagte habe die Gesamtumstände durchschaut. Unklar bleibt, was aber für die vom Landgericht zur subjektiven Tatseite vorgenommene Gesamtschau entschei- dend ist, was die Angeklagte „gewusst“ (UA S. 59) oder „geahnt“ haben soll. Aus der Angabe des Zeugen B. , die Angeklagte habe allgemein Kenntnis gehabt, dass „etwas nicht gerade laufe“ (UA S. 59), ergibt sich die erforderliche Klarheit nicht.
23
c) Auch die Schlüsse, die das Landgericht aus den in E-Mails des Zeugen B. verwendeten Ausdrücken für das Vorliegen eines bedingten Vorsatzes der Angeklagten ab Juni 2007 gezogen hat, sind nicht tragfähig.
24
Das Landgericht ist der Auffassung, die Verwendung des Begriffs „Gestapo“ für das Finanzamt lasse den Schluss zu, der Zeuge B. habe in der Angeklagten „zu Recht eine Mitwisserin“ gesehen (UA S. 59).Diese Interpretation ist indes nicht nachvollziehbar. Es liegt nicht nahe, dass die Ver- wendung des Wortes „Gestapo“ auf eine Mitwisserstellung der Angeklagten aus Sicht des B. hindeutet, vielmehr lediglich, dass dieser sich gegenüber der Angeklagten als zu Unrecht vom Finanzamt verfolgt darstellte. Auch der in den Urteilsgründen vollständig wiedergegebene Inhalt der E-Mail des Zeugen B. an die Angeklagte vom 4. Juli 2007 (UA S. 17), lässt nicht den vom Landgericht vorgenommenen Rückschluss zu, B. habe „praktisch offen und bar einer anderen Interpretationsmöglichkeit eingeräumt …, dass in der Fa. S. schon in den Jahren 2003 und 2004 (und seitdem unverändert andauernd) im großen Umfang und mit Billigung U. s Steuervergehen begangen worden seien“ (UA S. 58 f.).
25
d) Soweit die Urteilsfeststellungen den Eindruck erwecken, die Angeklagte habe bereits im Juni 2007 sicheres Wissen von den Steuerhinterziehungen zugunsten der Firma S. gehabt (UA S. 13), wird dies von der Beweiswürdigung , aufgrund deren das Landgericht lediglich von dolus eventualis ausgeht (UA S. 58), nicht getragen.
26
e) Soweit die Urteilsfeststellungen Formulierungen enthalten, die eine Führungsrolle der Angeklagten gegenüber den Zeugen U. und B. nahelegen könnten, fehlt es an einer Beweisgrundlage für solche Wertungen. Weder die Feststellung, es sei der Angeklagten gelungen, die Bedenken B. s zu zerstreuen und den Schriftverkehr mit dem Finanzamt zu übernehmen (UA S. 15) noch die Feststellung, die Angeklagte ha- be durchgesetzt, dass auf Einkaufsgutschriften, der Zusatz „Betrag dankend erhalten“ platziert worden sei (UA S. 28), wird im Rahmen der Beweiswürdi- gung belegt.
27
2. Unabhängig von den Rechtsfehlern in der Beweiswürdigung reichen die vom Landgericht getroffenen Feststellungen als Grundlage für eine Verurteilung der Angeklagten wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung nicht aus.
28
a) Strafbare Beihilfe ist die vorsätzliche Hilfeleistung zu einer vorsätzlich begangenen Straftat eines anderen (§ 27 Abs. 1 StGB). Als Hilfeleistung im Sinne des § 27 StGB ist dabei grundsätzlich jede Handlung anzusehen, welche die Herbeiführung des Taterfolgs des Haupttäters objektiv fördert, ohne dass sie für den Erfolg selbst ursächlich sein muss (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 1. August 2000 – 5 StR 624/99, BGHSt 46, 107, 109 mwN). Die Hilfeleistung muss auch nicht zur Ausführung der Tat selbst geleistet werden, es genügt schon die Unterstützung bei einer vorbereitenden Handlung (BGH, Urteil vom 8. März 2001 – 4 StR 453/00, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 22 mwN). Das kann grundsätzlich auch durch äußerlich neutrale Handlungen geschehen (BGH, Urteil vom 23. Januar 1985 – 3 StR 515/84, HFR 1985, 429). Gehilfenvorsatz liegt vor, wenn der Gehilfe die Haupttat in ihren wesentlichen Merkmalen kennt und in dem Bewusstsein handelt, durch sein Verhalten das Vorhaben des Haupttäters zu fördern; Einzelheiten der Haupttat braucht er nicht zu kennen. Ob der Gehilfe den Erfolg der Haupttat wünscht oder ihn lieber vermeiden würde, ist nicht entscheidend. Es reicht, dass die Hilfe an sich geeignet ist, die fremde Haupttat zu fördern oder zu erleichtern, und der Hilfeleistende dies weiß (BGH aaO, BGHSt 46, 107, 109 mwN).
29
Auch berufstypische Handlungen, wie etwa Beratungs- oder Unterstützungshandlungen von Rechtsanwälten, können eine strafbare Beihilfe darstellen. Weder Alltagshandlungen noch berufstypische Handlungen sind in jedem Fall neutral; denn nahezu jede Handlung kann in einen strafbaren Kontext gestellt werden (BGH aaO, BGHSt 46, 107). Es ist jedoch anerkannt, dass nicht jede Handlung, die sich im Ergebnis tatfördernd auswirkt, als (strafbare) Beihilfe gewertet werden kann. Vielmehr bedarf es in Fällen, die sog. neutrale Handlungen betreffen, einer bewertenden Betrachtung im Einzelfall (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2001 – 4 StR 453/00, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 22). Hierbei sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Beihilfe- strafbarkeit bei berufstypischen „neutralen“ Handlungen folgende Grundsätze zu beachten:
30
Zielt das Handeln des Haupttäters ausschließlich darauf ab, eine strafbare Handlung zu begehen, und weiß dies der Hilfeleistende, so ist sein Tatbei- trag als Beihilfehandlung zu werten. In diesem Fall verliert sein Tun stets den „Alltagscharakter“; es ist als „Solidarisierung“ mit dem Täter zu deuten und dann auch nicht mehr als sozialadäquat anzusehen. Weiß der Hilfeleistende dagegen nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ (BGH, Urteile vom 22. Januar 2014 – 5 StR 468/12, wistra 2014, 176; und vom 1. August 2000 – 5 StR 624/99, BGHSt 46, 107, 112 ff.; Beschluss vom 20. September 1999 – 5 StR 729/98, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten

20).


31
b) Das Landgericht verhält sich schon nicht dazu, in welchen Handlungen der Angeklagten es die Tatbeiträge sieht, mit denen die Angeklagte die Steuerhinterziehungen von U. und B. unterstützt haben soll. Es verweist lediglich abstrakt auf deren „sonst dem Bereich der allgemeinen Anwaltstätigkeit zuzuordnenden Aktivitäten“ (UA S. 77). Damit löst sich die vom Landgericht vorgenommene Prüfung des Tatvorsatzes rechtsfehlerhaft von konkreten Anknüpfungspunkten im Verhalten der Angeklagten.
32
c) Zudem hat das Landgericht zum subjektiven Tatbestand der Beihilfe die von ihm im Ansatz zutreffend erkannten (UA S. 76) Grundsätze des Bun- desgerichtshofs zu berufstypischen „neutralen“ Handlungen rechtsfehlerhaft angewendet.
33
Nach den Urteilsfeststellungen erbrachte die Angeklagte alle in Rede stehenden Leistungen aufgrund einer Beauftragung als Rechtsanwältin. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, sind die vom Landgericht festgestellten lediglich abstrakt umschriebenen Aktivitäten der Angeklagten (Vertretung gegenüber dem Finanzamt und anderen Behörden , Tätigkeit als Zeugenbeistand, Erstellung von Musterformularen etc.) allesamt dem Spektrum berufstypischer Handlungen zuzuordnen.
34
Sicheres Wissen von den Haupttaten hat das Landgericht erst für die Zeit ab den sog. Klartextgesprächen Ende des Jahres 2009 angenommen (UA S. 50, 54). Für die Zeit davor ab Juni 2007 ist es dagegen vielmehr davon ausgegangen , dass die Angeklagte die von U. und B. be- gangenen Steuervergehen „allgemein lediglich billigend in Kauf nahm“ undihr zu diesem Zeitpunkt Einzelheiten noch nicht positiv bekannt waren (UA S. 55). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu berufstypischen Handlungen kommt aber in einem solchen Fall eine strafbare Beihilfe nur dann in Betracht, wenn das vom Hilfeleistenden erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten derart hoch war, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ. Feststellungen dazu, ob dies der Fall war, hat das Landgericht jedoch nicht getroffen. Soweit das Landgericht im Rahmen der rechtlichen Würdigung ausführt, die Angeklagte habe gewusst, „dass das Handeln unter anderem U. s und B. s darauf ausgerichtet war, ungerechtfertigt einen Vorsteuerabzug zu beanspruchen“ (UA S. 77), trifft dies ausweislich der Fest- stellungen für die Zeit vor den Klartextgesprächen gerade nicht zu.
35
d) Im Hinblick auf die rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung zum Wissensstand der Angeklagten bei den Klartextgesprächen (s. o.1.), kann der Schuldspruch auch nicht hinsichtlich des Zeitraums ab Ende 2009 bestehen bleiben.
36
3. Soweit die Angeklagte verurteilt worden ist, hebt der Senat die gesamten Urteilsfeststellungen auf, um dem neuen Tatgericht neue, insgesamt widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen. Er macht dabei von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO Gebrauch und verweist die Sache an eine Wirtschaftsstrafkammer beim Landgericht Kaiserslautern zurück. Raum Jäger Cirener Mosbacher Bär

(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen gewährleistet werden. Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers. Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben nicht geändert wurden. Jeder Unternehmer legt fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können. Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers elektronisch zu übermitteln. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird.

(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgendes:

1.
führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen;
2.
führt der Unternehmer eine andere als die in Nummer 1 genannte Leistung aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ausführt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung besteht nicht, wenn der Umsatz nach § 4 Nummer 8 bis 29 steuerfrei ist. § 14a bleibt unberührt.
Unbeschadet der Verpflichtungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 Satz 2 kann eine Rechnung von einem in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfänger für eine Lieferung oder sonstige Leistung des Unternehmers ausgestellt werden, sofern dies vorher vereinbart wurde (Gutschrift). Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, sobald der Empfänger der Gutschrift dem ihm übermittelten Dokument widerspricht. Eine Rechnung kann im Namen und für Rechnung des Unternehmers oder eines in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfängers von einem Dritten ausgestellt werden.

(3) Unbeschadet anderer nach Absatz 1 zulässiger Verfahren gelten bei einer elektronischen Rechnung die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts als gewährleistet durch

1.
eine qualifizierte elektronische Signatur oder
2.
elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 98), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.

(4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:

1.
den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
2.
die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
3.
das Ausstellungsdatum,
4.
eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
5.
die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
6.
den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,
7.
das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
8.
den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt,
9.
in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers und
10.
in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 die Angabe „Gutschrift”.
In den Fällen des § 10 Abs. 5 sind die Nummern 7 und 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bemessungsgrundlage für die Leistung (§ 10 Abs. 4) und der darauf entfallende Steuerbetrag anzugeben sind. Unternehmer, die § 24 Abs. 1 bis 3 anwenden, sind jedoch auch in diesen Fällen nur zur Angabe des Entgelts und des darauf entfallenden Steuerbetrags berechtigt. Die Berichtigung einer Rechnung um fehlende oder unzutreffende Angaben ist kein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 233a Absatz 2a der Abgabenordnung.

(5) Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgelts für eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung, gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß. Wird eine Endrechnung erteilt, sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne der Absätze 1 bis 4 ausgestellt worden sind.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen

1.
Dokumente als Rechnungen anerkannt werden können,
2.
die nach Absatz 4 erforderlichen Angaben in mehreren Dokumenten enthalten sein können,
3.
Rechnungen bestimmte Angaben nach Absatz 4 nicht enthalten müssen,
4.
eine Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis (Absatz 4) entfällt oder
5.
Rechnungen berichtigt werden können.

(7) Führt der Unternehmer einen Umsatz im Inland aus, für den der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b schuldet, und hat der Unternehmer im Inland weder seinen Sitz noch seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird oder die an der Erbringung dieses Umsatzes beteiligt ist, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Gutschrift gemäß Absatz 2 Satz 2 vereinbart worden ist. Nimmt der Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat an einem der besonderen Besteuerungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in der jeweils gültigen Fassung teil, so gelten für die in den besonderen Besteuerungsverfahren zu erklärenden Umsätze abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer seine Teilnahme anzeigt.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) In Strafsachen sind die Amtsgerichte zuständig, wenn nicht

1.
die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 74 Abs. 2 oder § 74 a oder des Oberlandesgerichts nach den §§ 120 oder 120b begründet ist,
2.
im Einzelfall eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe oder die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung (§§ 66 bis 66b des Strafgesetzbuches) zu erwarten ist oder
3.
die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit von Verletzten der Straftat, die als Zeugen in Betracht kommen, des besonderen Umfangs oder der besonderen Bedeutung des Falles Anklage beim Landgericht erhebt.

Eine besondere Schutzbedürftigkeit nach Satz 1 Nummer 3 liegt insbesondere vor, wenn zu erwarten ist, dass die Vernehmung für den Verletzten mit einer besonderen Belastung verbunden sein wird, und deshalb mehrfache Vernehmungen vermieden werden sollten.

(2) Das Amtsgericht darf nicht auf eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe und nicht auf die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung erkennen.

Der Richter beim Amtsgericht entscheidet als Strafrichter bei Vergehen,

1.
wenn sie im Wege der Privatklage verfolgt werden oder
2.
wenn eine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von zwei Jahren nicht zu erwarten ist.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 256/16
vom
27. Juli 2016
in der Strafsache
gegen
wegen gemeinschaftlicher versuchter Steuerhinterziehung
ECLI:DE:BGH:2016:270716B1STR256.16.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 3. auf dessen Antrag – am 27. Juli 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 28. September 2015 im Strafausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten, einen selbständig tätigen Steuerberater , wegen versuchter Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden.
2
Seine auf mehrere Verfahrensbeanstandungen und die Sachrüge gestützte Revision führt lediglich zur Aufhebung des Strafausspruchs in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen erweist sie sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
3
1. Die Rüge der Verletzung von § 261 StPO ist erfolglos. Die Revision hatte dazu ursprünglich beanstandet, es seien (insgesamt) neun im Urteil verwertete Urkunden nicht Gegenstand der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung gewesen. Mit Schriftsatz vom 9. Juli 2016 hat sie an dieser Beanstandung bezüglich eines Teils der Urkunden bereits nicht mehr festgehalten.
4
Der Rüge insgesamt bleibt der Erfolg versagt. Denn die Revision hatte bei der Erhebung der Rüge vorgetragen, „keine dieser Urkunden“ sei „Gegen- stand von Vorhalten im Rahmen der Vernehmungen von Zeugen und des Sachverständigen“ gewesen. Sie seien auch nicht auf andere Weise ordnungs- gemäß in die Hauptverhandlung eingeführt worden (Seite 3 der Revisionsbegründung vom 15. Februar 2016). Dieser Vortrag der Revision hat ausweislich der dienstlichen Stellungnahmen der Berufsrichter der Strafkammer und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft so gerade keine Bestätigung gefunden.
5
Die übrigen Verfahrensrügen dringen aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen, die durch die Ausführungen im Schriftsatz der Revision vom 9. Juli 2016 nicht ausgeräumt worden sind, nicht durch.
6
2. Der Schuldspruch weist keine Rechtsfehler auf. Den ihn tragenden Feststellungen liegt eine außerordentlich sorgfältige Beweiswürdigung zugrunde. Die Strafkammer hat aus den erhobenen Beweisen durchgängig mögliche Schlüsse gezogen und eine umfassende Gesamtwürdigung vorgenommen.
7
3. Der Strafausspruch hält dagegen rechtlicher Überprüfung nicht stand.
8
Das Landgericht hat im Rahmen seiner Strafzumessungserwägungen nicht erkennbar die dem Angeklagten als Steuerberater drohenden berufsrechtlichen Folgen in den Blick genommen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 11. April 2013 – 2 StR 506/12, NStZ 2013, 522 mwN). Die Begehung einer – hier versuchten – Steuerhinterziehung durch einen Steuerberater kann gemäß § 89 Abs. 1, § 90 Abs. 1 Nr. 5 Steuerberatungsgesetz als Berufspflichtverletzung sogar zu einem Ausschluss aus dem Beruf führen (Kuhls in Kuhls u.a., Steuerberatungsgesetz , 3. Aufl., § 90 Rn. 47 mwN). Steht die Möglichkeit eines Verlustes der beruflichen oder wirtschaftlichen Existenz aufgrund berufsrechtlicher Folgen aus Anlass der Begehung einer Straftat im Raum, handelt es sich regelmäßig um einen zu berücksichtigenden Strafzumessungsgrund (BGH aaO). Dem hat die Strafkammer nicht entsprochen, sondern lediglich außerhalb der Strafzumessung die Maßregel des § 70 StGB erörtert und die Anordnung des Berufsverbots im Ergebnis abgelehnt.
9
Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Tatgericht zu einer geringeren Freiheitsstrafe gelangt wäre, wenn es die aufgezeigten, möglichen berufsrechtlichen Folgen bei der Bemessung der Strafe bedacht hätte.
10
Da es sich lediglich um einen Wertungsfehler handelt, bleiben die zum Strafausspruch getroffenen Feststellungen bestehen (§ 353 Abs. 2 StPO).
Raum Radtke Mosbacher Fischer Bär

(1) Die Anklageschrift hat den Angeschuldigten, die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften zu bezeichnen (Anklagesatz). In ihr sind ferner die Beweismittel, das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll, und der Verteidiger anzugeben. Bei der Benennung von Zeugen ist nicht deren vollständige Anschrift, sondern nur deren Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben. In den Fällen des § 68 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 1 genügt die Angabe des Namens des Zeugen. Wird ein Zeuge benannt, dessen Identität ganz oder teilweise nicht offenbart werden soll, so ist dies anzugeben; für die Geheimhaltung des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Zeugen gilt dies entsprechend.

(2) In der Anklageschrift wird auch das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen dargestellt. Davon kann abgesehen werden, wenn Anklage beim Strafrichter erhoben wird.

Eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Führt die Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer oder zu einer Steuervergütung, so gilt Satz 1 erst, wenn die Finanzbehörde zustimmt. Die Zustimmung bedarf keiner Form.