Landgericht Nürnberg-Fürth Beschluss, 12. Juli 2018 - 11 Ns 507 Js 1367/12

bei uns veröffentlicht am12.07.2018

Tenor

I. Der Antrag des Verurteilten auf Aussetzung des abgetrennten Einziehungsverfahrens wird abgelehnt.

II. Es wird festgestellt, dass gegen den Verurteilten wegen eines Geldbetrags von 157.936,72 € lediglich deshalb nicht auf Verfall von Wertersatz erkannt wird, weil Ansprüche Verletzter entgegenstehen.

III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Gründe

I.

Die erkennende Strafkammer hat den Verurteilten mit Berufungsurteil vom 07.07.2017 wegen „Steuerhinterziehung in drei Fällen“ zur Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung sie zur Bewährung ausgesetzt hat. Zudem hat sie ausgesprochen, dass drei Monate dieser Gesamtfreiheitsstrafe wegen einer in der zweiten Instanz aufgetretenen konventionswidrigen Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten. Im Übrigen hat die Kammer den Verurteilten - unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils des Amtsgerichts Nürnberg vom 06.03.2014 - freigesprochen; seine weitergehende Berufung hat sie verworfen.

Die dagegen gerichtete Revision des Verurteilten hat das Oberlandesgericht Nürnberg am 21.12.2017 durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Das Berufungsurteil ist seit diesem Tag rechtskräftig.

Die dem Berufungsurteil zugrunde liegenden Schuldsprüche betreffen (zusammengefasst) die Hinterziehung von Einkommensteuer durch pflichtwidrige Nichtabgabe einer Einkommensteuererklärung für 2006 (Verkürzungsumfang: 53.969,00 € zzgl. 2.968,28 € Solidaritätszuschlag) sowie die Hinterziehung von Umsatzsteuer durch Abgabe einer inhaltlich unrichtigen Umsatzsteuer-Jahreserklärung für 2006 und einer inhaltlich unrichtigen Umsatzsteuer-Voranmeldung für September 2007 (jeweils Vergütungsfall i.S.v. § 168 Satz 2 AO, Verkürzungsumfang: 45.442,72 € bzw. 82.000,00 €, ersparte Steueraufwendungen: 19.878,82 € bzw. 81.125,80 €). Hinsichtlich der Hinterziehung von Umsatzsteuer hat die Kammer bindend festgestellt, das Finanzamt habe beiden Steueranmeldungen des Verurteilten nicht zugestimmt.

Das aufgehobene erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 06.03.2014 enthielt weder im Tenor noch in den Gründen Ausführungen zur Frage des - nach damaliger Diktion - Verfalls (von Wertersatz).

Das Verfahren zur Entscheidung über die Einziehung der Taterträge (§§ 73 ff. StGB i.d.F. des ab 01.07.2017 geltenden Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017, BGBl. I, S. 872) hat der damalige stellvertretende Vorsitzende der erkennenden Strafkammer (die Vorsitzende der 11. Strafkammer war aufgrund einer Selbstanzeige i.S.v. § 30 StPO von Beginn an von der Mitwirkung am Verfahren ausgeschlossen) am letzten Tag der Berufungshauptverhandlung (07.07.2017) durch Beschluss gemäß § 422 Satz 1 StPO abgetrennt.

Auf Anfrage des ab 01.01.2018 zuständig gewordenen aktuellen stellvertretenden Vorsitzenden der Berufungskammer teilte die Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamts Nürnberg-Süd mit Schreiben vom 30.01.2018 mit, hinsichtlich der mit Bescheid vom 04.12.2012 auf … € (zzgl. … € Solidaritätszuschlag) festgesetzten Einkommensteuer für 2006 seien bislang Zahlungen in Höhe von 2,39 € feststellbar; auf die mit Bescheiden vom 04.12.2009 bzw. 11.11.2009 festgesetzte Umsatzsteuer für 2006 (… €) und 2007 (… €) seien lediglich 2,79 € für 2006 geleistet. In Bezug auf die Umsatzsteuer-Voranmeldung für September 2007 sei kein - insoweit grds. mögliches - Berichtigungsverfahren nach § 14c Abs. 2 Satz 3 bis 5 UStG beantragt worden.

Mit Schreiben vom 31.01.2018 stellte der - sich in anderer Sache in Untersuchungshaft befindliche - Verurteilte den Antrag, die Entscheidung über die Einziehung nicht, wie vom Gericht beabsichtigt, durch Beschluss, sondern auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil zu treffen (§ 423 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 StPO).

Daraufhin bestimmte der stellvertretende Vorsitzende nach entsprechender Abstimmung mit den übrigen Verfahrensbeteiligten Termin zur mündlichen Verhandlung im abgetrennten Einziehungsverfahren (im Folgenden auch untechnisch, also nicht im eng verstandenen Sinne des § 433 StPO, als „Nachverfahren“ bezeichnet) auf 19.07.2018 mit eventueller Fortsetzung am 24.07.2018.

Mit Schreiben vom 04.07.2018, bei Gericht eingegangen am 10.07.2018, beantragte der Verurteilte u.a., das Einziehungsverfahren bis zur Herbeiführung einer von ihm auf nicht näher ausgeführte Weise angestrebten Entscheidung des Finanzgerichts „ruhen“ zu lassen. Sollte das Gericht dem nicht beitreten, beantrage er, „über das Verfahren im Beschlusswege zu urteilen“.

II.

In Bezug auf den Verurteilen war auf Grundlage des seit 01.07.2017 geltenden Verfahrensrechts (dazu unter 1.) nachträglich im Beschlusswege festzustellen, dass lediglich deshalb nicht auf Verfall von Wertersatz in Höhe von 157.936,72 € erkannt werden konnte, weil Ansprüche Verletzter im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB a.F. entgegenstehen (dazu unter 3., 4.). Eine Aussetzung des abgetrennten Einziehungsverfahrens gemäß § 396 AO kam mangels Vorliegen eines Aussetzungsgrunds nicht in Betracht (dazu unter 2.).

1. Die Entscheidung über das abgetrennte Einziehungsverfahren unterliegt dem durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung neu geschaffenen Verfahrensrecht (§§ 421 ff. StPO). Folge ist, dass die Entscheidung über die Einziehung der Taterträge nach § 422 Satz 1 StPO abgetrennt werden durfte und das auf diese Weise eingeleitete Nachverfahren durch Sachentscheidung abgeschlossen werden kann. Eine andernfalls gebotene Einstellung des - dann unzulässigen, weil in dieser Form nach der bis 30.06.2017 geltenden Rechtslage nicht vorgesehenen - Nachverfahrens analog § 206a StPO ist folglich nicht veranlasst.

a) Das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung ist nach Art. 8 desselben Gesetzes am 01.07.2017 in Kraft getreten. Für Taten, die vor diesem Zeitpunkt, also bis einschließlich 30.06.2017, begangen worden sind (hier sog. Altfälle), enthält Art. 316h EGStGB eine materiell-rechtliche Übergangsvorschrift. Für vor dem 01.07.2017 anhängige (Ermittlungs-/Straf-) Verfahren sieht § 14 EGStPO eine die Anwendbarkeit des neuen Verfahrensrechts zur Vermögensabschöpfung in Altfällen regelnde prozessuale Überleitungsnorm vor.

Die zuletzt genannte Vorschrift enthält eine Negativabgrenzung. Danach gelten die durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung in die §§ 421 ff. StPO aufgenommenen verfahrensrechtlichen Regelungen nur für solche Verfahren nicht, in denen bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes im Urteil oder Strafbefehl festgestellt wurde, dass deshalb nicht auf Verfall erkannt wird, weil Ansprüche eines Verletzten im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB (a.F.) entgegenstehen. Dies soll nach der Gesetzesbegründung nicht nur in Fällen gelten, in denen die Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO rechtskräftig getroffen worden ist, sondern in jedem Fall einer erstinstanzlichen Entscheidung (BT-Drucks. 18/9525, S. 98). Der 2. Strafsenat des BGH hat diese gesetzgeberische Vorgabe dahingehend konkretisiert, dass das neue Verfahrensrecht jedenfalls dann nicht zur Anwendung kommt, wenn das Tatgericht im Urteil nach Prüfung von einer Verfallsanordnung absieht, weil es deren tatbestandliche Voraussetzungen für nicht gegeben erachtet (BGH, Urteil vom 29.11.2017 - 2 StR 271/17, juris, unter II.1.; in NStZ-RR 2018, 105 und wistra 2018, 176 insoweit n. abgedr.).

b) Vorliegend können dem erstinstanzlichen Urteil des Amtsgerichts Nürnberg keinerlei Ausführungen zur Frage der Vermögensabschöpfung entnommen werden. Daraus ergibt sich, dass zumindest die insgesamt neu geschaffene Möglichkeit der Abtrennung der Entscheidung über die Einziehung (§§ 422 und 423 StPO) in Anspruch genommen werden durfte. Zwar hat der 4. Strafsenat des BGH zwischenzeitlich (nur) zur materiell-rechtlichen Übergangsvorschrift judiziert, eine „Entscheidung über die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz“ im Sinne von Art. 316h Satz 2 EGStGB sei auch die Nichtanordnung einer dieser Maßnahmen, ohne dass es darauf ankäme, ob das Tatgericht eine Verfallsanordnung ausdrücklich geprüft und in den Urteilsgründen dargelegt habe, welche der tatbestandlichen Voraussetzungen es nicht für gegeben erachte; auch das nicht begründete Unterbleiben einer Verfallsanordnung oder einer Anordnung des Verfalls von Wertersatz sei eine hierzu ergangene „Entscheidung“ im Sinne der materiell-rechtlichen Übergangsvorschrift (BGH, Urteil vom 29.03.2018 - 4 StR 568/17, NJW 2018, 1831, unter II.4.a; ebenso LG Kaiserslautern, Urteil vom 20.09.2017 - 7 KLs 6052 Js 8343/16 (3), NZWiSt 2018, 149, unter VIII.2.b bb, m. Anm. Rebell-Houben; HansOLG Hamburg, Urteile vom 05.04.2018 - 1 Rev 7/18, juris, unter II.1., und vom 19.04.2018 - 2 Rev 6/18, NStZ-RR 2018, 205, unter II.1.b). Gegen eine uneingeschränkte Übertragung dieser Auslegung auf den Bereich des Verfahrensrechts spricht indes nicht nur der von Art. 316h Satz 2 EGStGB („Entscheidung“) abweichende Wortlaut des § 14 EGStPO, der ausschließlich auf eine Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO im Urteil oder Strafbefehl abstellt. Hinsichtlich der Gesetzesbegründung (Satz 2 der Begr. zu Art. 3 [a.F.; jetzt Art. 4] des Reformgesetzes in BT-Drucks. 18/9525, S. 98) ist zudem festzustellen, dass unklar ist, worauf sich die Wendung „jede erstinstanzliche Entscheidung“ konkret bezieht. Insofern ist es nicht nur denkbar, sondern sogar naheliegend, dass damit lediglich klargestellt werden sollte, dass auch nicht „rechtskräftige“ erstinstanzliche Feststellungen nach § 111i Abs. 2 StPO erfasst sein sollen; nur so lässt sich die andernfalls offensichtlich defizitäre Formulierung des § 14 EGStPO nachvollziehen (so i.Erg. wohl auch Saliger/Schörner, StV 2018, 388, 391).

Entscheidend sind demgegenüber die mit einer Abtrennung der Entscheidung über die Einziehung verfolgten, in § 422 Satz 1 StPO umschriebenen prozessökonomischen Ziele. Durch eine Auslagerung bzw. förmliche Zurückstellung der Einziehungsentscheidung kann eine Verfahrensbeschleunigung im Übrigen gerade auch in der Übergangszeit vom alten zum neuen Vermögensabschöpfungskonzept, in der sich naturgemäß viele ungeklärte Rechtsfragen stellen, bewirkt werden. Das vom 4. Strafsenat des BGH (a.a.O.) in Anknüpfung an die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 18/11640, S. 84) beschriebene, rein materiell-rechtlich lozierte Problem, wonach bei dieser Sichtweise erstinstanzliche Urteile, die zu Fragen des Verfalls schweigen, im Rechtsmittelverfahren allein wegen der Gesetzesänderung aufgehoben werden müssten, stellt sich mit Blick auf die §§ 422, 423 StPO nicht.

2. Ein wie auch immer geartetes „Ruhenlassen“ des abgetrennten Einziehungsverfahrens kommt nicht in Betracht.

a) Ein solches Vorgehen scheidet vordergründig aufgrund der in § 423 Abs. 2 StPO gemachten Vorgabe aus, die Entscheidung über die Einziehung solle spätestens sechs Monate nach dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils in der Hauptsache (hier: 21.06.2018) getroffen werden. Dieser enge zeitliche Rahmen musste vorliegend aus Gründen der terminlichen Abstimmung bereits geringfügig überschritten werden, was einerseits zwar keine prozessualen Hindernisse begründet (vgl. Köhler, in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 423 Rn. 2: Ordnungsvorschrift), andererseits jedoch kein weiteres (faktisches) Zuwarten bis zu einer eventuellen finanzgerichtlichen Entscheidung mehr zulässt. Alles andere würde dem in der genannten Vorschrift klar zum Ausdruck gekommenen Willen des Strafgesetzgebers zuwiderlaufen, das Nachverfahren innerhalb der von ihm bestimmten Regelfrist abzuschließen.

b) Diese gesetzgeberische Grundentscheidung kann zudem auf die pflichtgemäße Ermessensausübung im Rahmen einer (grds. auch im Nachverfahren denkbaren) Aussetzungsentscheidung nach § 396 Abs. 1 AO ausstrahlen, ohne diese freilich einseitig negativ zu determinieren. Auf das richterliche Aussetzungsermessen kam es hier indes nicht entscheidend an, weil weder nach dem Vortrag des Verurteilten noch sonst ein berücksichtigungsfähiger Aussetzungsgrund ersichtlich ist. Es ist nicht erkennbar, welche ungeklärte steuerrechtliche Vorfrage entscheidende Auswirkungen auf das Nachverfahren zeitigen könnte (s. zu dieser Voraussetzung Jäger, in: Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl., § 396 AO Rn. 26 ff.). Gleichwohl war über den „Ruhens-“ bzw. Aussetzungsantrag (vgl. § 300 StPO analog) förmlich durch Beschluss zu entscheiden (ebenso Jäger, a.a.O., § 396 Rn. 44).

3. In materiell-rechtlicher Hinsicht muss im Anschluss an die Rechtsprechung des 4. Strafsenats des BGH (Urteil vom 29.03.2018 - 4 StR 568/17, NJW 2018, 1831, unter II.4.a) das bis zum 30.06.2017 geltende alte Recht der Vermögensabschöpfung zur Anwendung kommen (s. dazu bereits oben unter II.1.b).

a) Aus dem Umstand, dass sowohl der Tenor als auch die Gründe des erstinstanzlichen Urteils vom 06.03.2014 zu einer Verfalls-/Einziehungsentscheidung („beredt“) schweigen, geht hervor, dass dadurch eine (negative) Entscheidung „über die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz“ im Sinne von Art. 316h Satz 2 EGStGB getroffen worden ist.

b) Dem stehen auch die Ausführungen des OLG Zweibrücken im Vorlagebeschluss (§ 121 Abs. 2 Nr. 1 GVG) vom 28.02.2018 - 1 OLG 2 Ss 81/17 (juris) nicht entgegen. Zwar hat der dortige 1. Strafsenat dem BGH u.a. die - sich auch im hiesigen Verfahren stellende - Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt, ob „das Berufungsgericht nach Art. 316h Satz 1 und 2 EGStGB die Vorschriften des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung […] anzuwenden [hat], wenn die angefochtene Entscheidung vor dem 1. Juli 2017 ergangen ist und darin Verfall/Verfall von Wertersatz nicht angeordnet worden ist“. Es ist allerdings bereits aufgrund des zeitlichen Ablaufs davon auszugehen, dass das seitens des OLG Zweibrücken am 28.02.2018 initiierte Vorlageverfahren durch das genannte Urteil des 4. Strafsenats des BGH vom 29.03.2018 überholt ist. Denn bei dem für den Bezirk des OLG Zweibrücken zuständigen Strafsenat handelt es sich nach der Geschäftsverteilung des BGH ebenfalls um den 4. Strafsenat. Darin dürfte auch der Grund zu suchen sein, weshalb das OLG Zweibrücken seinen Vorlagebeschluss mit weiterem Beschluss vom 03.07.2018 - 1 OLG 2 Ss 81/17 (juris) zurückgenommen und sich in der Sache der Auffassung des 4. Strafsenats des BGH angeschlossen hat (aus dem Rücknahmebeschluss geht dies nicht eindeutig hervor).

4. Die Anordnung des Verfalls von Wertersatz ist auf Grundlage der bis zum 30.06.2017 geltenden Rechtslage vorliegend nicht möglich.

a) Aufgrund der dem rechtskräftig gewordenen Berufungsurteil zugrunde liegenden und für die abgetrennte Entscheidung über vermögensabschöpfende Maßnahmen gemäß § 423 Abs. 1 Satz 2 StPO bindend wirkenden tatrichterlichen Feststellungen, hat sich der Verurteilte durch die gegenständlichen Taten Steuerzahlungen in Höhe von insgesamt 157.941,90 € erspart. Derartige, „aus“ Steuerhinterziehungen resultierende ersparte Aufwendungen waren auch schon nach alter Rechtslage grds. tauglicher Gegenstand einer Anordnung des Verfalls von Wertersatz im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 73a Satz 1 StGB a.F., wobei dem nicht entgegenstand, dass der Vermögenszufluss in Form ersparter Aufwendungen auf einem - wie hier wegen § 168 Satz 2 AO (st.Rspr., vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 25.01.2018 - 1 StR 264/17, NStZ-RR 2018, 141, unter 1.a aa) - lediglich versuchten Begehungsdelikt beruhte (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 29.06.2010 - 1 StR 245/09, NStZ 2011, 83, unter IV.4.b cc, zum versuchten Betrug; BGH, Beschluss vom 05.09.2013 - 1 StR 162/13, NJW 2014, 401, unter B.II.2.b, zur versuchten Nötigung).

b) Allerdings scheidet nach alter, hier indes noch zur Anwendung zu bringender Rechtslage eine (Wertersatz-)Verfallsanordnung aus, soweit dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch erwachsen ist, dessen Erfüllung dem Täter oder Teilnehmer den Wert des aus der Tat Erlangten entziehen würde (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB a.F.). „Verletzter“ in diesem Sinne kann bei Steuerdelikten auch der Steuerfiskus sein, sodass eine Verfallsanordnung hier wegen § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB a.F. in Höhe des sich „aus“ der Tat ergebenden Steuernachzahlungsanspruchs ausscheidet (ebenfalls st.Rspr., grdlg. BGH, Beschluss vom 28.11.2000 - 5 StR 371/00, NJW 2001, 693, unter 2.b).

Die gegen den Verurteilten gerichteten Steuernachzahlungsansprüche bestehen nach Auskunft der Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamts Nürnberg-Süd aufgrund der getroffenen Steuerfestsetzungen unverändert fort. Sie sind lediglich in Höhe der zwischenzeitlich erfolgten geringfügigen Zahlungen von insgesamt 5,18 € durch Zahlung erloschen (§ 47 AO), wobei zugunsten des Verurteilten davon auszugehen ist, dass diese Zahlungen auf internen Verrechnungen beruhen und ihm daher zugute zu halten sind. Für den zwischenzeitlichen Eintritt der (wegen des verwirklichten Hinterziehungstatbestands verlängerten) Zahlungsverjährung (§§ 228 ff. AO) ist nichts ersichtlich. Ein hinsichtlich der Umsatzsteuer-Voranmeldung für September 2007 grds. mögliches, indes nicht von Amts wegen, sondern nur auf schriftlichen Antrag des Steuerschuldners einzuleitendes Berichtigungsverfahren im Sinne von § 14c Abs. 2 Satz 1 bis 3 UStG (s. dazu z.B. Fleckenstein-Weiland, in: Reiß/Kraeusel/Langer/Wäger, UStG, 144. Lfg., § 14c Rn. 147 ff.), wurde bislang nicht durchgeführt.

c) Da die Staatsanwaltschaft und der Pflichtverteidiger des Verurteilten aus Anlass entsprechender richterlicher Hinweise mitgeteilt haben, die materielle Rechtslage zur Vermögensabschöpfung (Art. 316h EGStGB i.V.m. §§ 73, 73a StGB a.F.) ebenso zu beurteilen, bedurfte es keiner weitergehenden Antragstellung im Beschlussverfahren nach § 423 Abs. 3 Satz 1 StPO. Der Antrag des Verurteilten vom 04.07.2018, über das abgetrennte Einziehungsverfahren „im Beschlusswege zu urteilen“, ist als Rücknahme seines Antrags auf Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil zu interpretieren. Der bereits anberaumte Termin zur mündlichen Verhandlung, in dem das Gericht in Ermangelung einer diesbzgl. gesetzlichen Regelung (wie z.B. in § 118 StPO) mit dem stellvertretenden Vorsitzenden und zwei Schöffen zu besetzen gewesen wäre (ebenso Burghart, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO, 3. Aufl., § 434 Rn. 4, allerdings o. nähere Begr.), konnte daher aufgehoben werden. Auch musste sich die Kammer nicht mehr damit befassen, ob § 423 Abs. 4 Satz 2 StPO dahingehend einschränkend ausgelegt werden kann, dass die Anordnung der Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung jedenfalls dann nicht obligatorisch ist („muss“), wenn trotz entsprechenden Antrags desjenigen, gegen den sich die Einziehungsentscheidung richten würde, von vornherein feststeht, dass (etwa, wie hier, wegen § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB a.F.) keine Verfallsanordnung in Betracht kommt (teleologische Reduktion).

d) Die tenorierte Verfalls-/Feststellungsentscheidung beruht auf § 111i Abs. 2 StPO a.F., wobei von dem Gesamtbetrag der ersparten Steueraufwendungen (157.941,90 €) die bereits auf die Steuerschulden geleisteten 5,18 € gemäß § 111i Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 StPO a.F. in Abzug zu bringen waren (allg. dazu BGH, Beschluss vom 05.09.2013 - 1 StR 162/13, NJW 2014, 401, unter C.).

III.

Eine über die im rechtskräftigen Hauptsacheurteil hinausgehende Kostenentscheidung war nicht veranlasst. Das Nachverfahren stellt sich als ausgelagerter Teil der - hier - Berufungshauptverhandlung dar. Über die Kosten der Berufungsinstanz hat die Kammer bereits mit Bindungswirkung befunden (§ 423 Abs. 1 Satz 2 StPO).

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Referenzen - Gesetze

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(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden, so ordnet das Gericht die Einziehung von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn diese Gegenstände durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden sind. (2) Hat sich de

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(1) Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag, als er nach diesem Gesetz für den Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen (unrichtiger Steuerausweis), schuldet er auch den Mehrbetrag. Ber

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(1) Die Oberlandesgerichte sind in Strafsachen ferner zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel: 1. der Revision gegen a) die mit der Berufung nicht anfechtbaren Urteile des Strafrichters;b) die Berufungsurteile der kleinen

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

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(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Führt die Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer oder zu einer Steuervergütung, so gilt Satz 1 erst, wenn die Finanzbehörde zustimmt. Die Zustimmung bedarf keiner Form.

Das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Gericht hat auch dann zu entscheiden, wenn ein solches Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem Verhältnis Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn aus anderer Veranlassung Zweifel darüber entstehen, ob ein Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen ist.

Würde die Herbeiführung einer Entscheidung über die Einziehung nach den §§ 73 bis 73c des Strafgesetzbuches die Entscheidung über die anderen Rechtsfolgen der Tat unangemessen erschweren oder verzögern, kann das Gericht das Verfahren über die Einziehung abtrennen. Das Gericht kann die Verbindung in jeder Lage des Verfahrens wieder anordnen.

(1) Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag, als er nach diesem Gesetz für den Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen (unrichtiger Steuerausweis), schuldet er auch den Mehrbetrag. Berichtigt er den Steuerbetrag gegenüber dem Leistungsempfänger, ist § 17 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 1 Abs. 1a und in den Fällen der Rückgängigmachung des Verzichts auf die Steuerbefreiung nach § 9 gilt Absatz 2 Satz 3 bis 5 entsprechend.

(2) Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), schuldet den ausgewiesenen Betrag. Das Gleiche gilt, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt. Der nach den Sätzen 1 und 2 geschuldete Steuerbetrag kann berichtigt werden, soweit die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt worden ist. Die Gefährdung des Steueraufkommens ist beseitigt, wenn ein Vorsteuerabzug beim Empfänger der Rechnung nicht durchgeführt oder die geltend gemachte Vorsteuer an die Finanzbehörde zurückgezahlt worden ist. Die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrags ist beim Finanzamt gesondert schriftlich zu beantragen und nach dessen Zustimmung in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Voraussetzungen des Satzes 4 eingetreten sind.

(1) Trennt das Gericht das Verfahren nach § 422 ab, trifft es die Entscheidung über die Einziehung nach der Rechtskraft des Urteils in der Hauptsache. Das Gericht ist an die Entscheidung in der Hauptsache und die tatsächlichen Feststellungen, auf denen diese beruht, gebunden.

(2) Die Entscheidung über die Einziehung soll spätestens sechs Monate nach dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils in der Hauptsache getroffen werden.

(3) Das Gericht entscheidet durch Beschluss. Die Entscheidung ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.

(4) Abweichend von Absatz 3 kann das Gericht anordnen, dass die Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil ergeht. Das Gericht muss die Anordnung nach Satz 1 treffen, wenn die Staatsanwaltschaft oder derjenige, gegen den sich die Einziehung richtet, dies beantragt. Die §§ 324 und 427 bis 431 gelten entsprechend; ergänzend finden die Vorschriften über die Hauptverhandlung entsprechende Anwendung.

(1) Ist die Einziehung rechtskräftig angeordnet worden und macht jemand glaubhaft, dass er seine Rechte als Einziehungsbeteiligter ohne sein Verschulden weder im Verfahren des ersten Rechtszuges noch im Berufungsverfahren hat wahrnehmen können, so kann er in einem Nachverfahren geltend machen, dass die Einziehung ihm gegenüber nicht gerechtfertigt sei.

(2) Das Nachverfahren ist binnen eines Monats nach Ablauf des Tages zu beantragen, an dem der Antragsteller von der rechtskräftigen Entscheidung Kenntnis erlangt hat. Der Antrag ist unzulässig, wenn seit Eintritt der Rechtskraft zwei Jahre verstrichen sind und die Vollstreckung beendet ist.

(3) Durch den Antrag auf Durchführung des Nachverfahrens wird die Vollstreckung der Anordnung der Einziehung nicht gehemmt; das Gericht kann jedoch einen Aufschub sowie eine Unterbrechung der Vollstreckung anordnen. Wird in den Fällen des § 73b des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 73c des Strafgesetzbuches, unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 ein Nachverfahren beantragt, sollen bis zu dessen Abschluss Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller unterbleiben.

(4) Für den Umfang der Prüfung gilt § 431 Absatz 1 entsprechend. Wird das vom Antragsteller behauptete Recht nicht erwiesen, ist der Antrag unbegründet.

(5) Vor der Entscheidung kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 421 Absatz 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Anordnung der Einziehung aufheben.

(6) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 359 Nummer 5 zu dem Zweck, die Einwendungen nach Absatz 1 geltend zu machen, ist ausgeschlossen.

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

(1) Hängt die Beurteilung der Tat als Steuerhinterziehung davon ab, ob ein Steueranspruch besteht, ob Steuern verkürzt oder ob nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt sind, so kann das Strafverfahren ausgesetzt werden, bis das Besteuerungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.

(2) Über die Aussetzung entscheidet im Ermittlungsverfahren die Staatsanwaltschaft, im Verfahren nach Erhebung der öffentlichen Klage das Gericht, das mit der Sache befasst ist.

(3) Während der Aussetzung des Verfahrens ruht die Verjährung.

Würde die Herbeiführung einer Entscheidung über die Einziehung nach den §§ 73 bis 73c des Strafgesetzbuches die Entscheidung über die anderen Rechtsfolgen der Tat unangemessen erschweren oder verzögern, kann das Gericht das Verfahren über die Einziehung abtrennen. Das Gericht kann die Verbindung in jeder Lage des Verfahrens wieder anordnen.

(1) Stellt sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens ein Verfahrenshindernis heraus, so kann das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluß einstellen.

(2) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.

Wird über die Anordnung der Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages wegen einer Tat, die vor dem 1. Juli 2017 begangen worden ist, nach diesem Zeitpunkt entschieden, sind abweichend von § 2 Absatz 5 des Strafgesetzbuches die §§ 73 bis 73c, 75 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 73d, 73e, 76, 76a, 76b und 78 Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) anzuwenden. Die Vorschriften des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) sind nicht in Verfahren anzuwenden, in denen bis zum 1. Juli 2017 bereits eine Entscheidung über die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz ergangen ist.

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

(1) Ist jemandem aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen und wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners eröffnet, so erlischt das Sicherungsrecht nach § 111h Absatz 1 an dem Gegenstand oder an dem durch dessen Verwertung erzielten Erlös, sobald dieser vom Insolvenzbeschlag erfasst wird. Das Sicherungsrecht erlischt nicht an Gegenständen, die in einem Staat belegen sind, in dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht anerkannt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Pfandrecht an der nach § 111g Absatz 1 hinterlegten Sicherheit.

(2) Sind mehrere Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 vorhanden und reicht der Wert des in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Gegenstandes oder des durch seine Verwertung erzielten Erlöses zur Befriedigung der von ihnen geltend gemachten Ansprüche nicht aus, so stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners. Die Staatsanwaltschaft sieht von der Stellung eines Eröffnungsantrags ab, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass das Insolvenzverfahren auf Grund des Antrags eröffnet wird.

(3) Verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, so erwirbt der Staat bis zur Höhe des Vermögensarrestes ein Pfandrecht am Anspruch des Schuldners auf Herausgabe des Überschusses. In diesem Umfang hat der Insolvenzverwalter den Überschuss an die Staatsanwaltschaft herauszugeben.

Würde die Herbeiführung einer Entscheidung über die Einziehung nach den §§ 73 bis 73c des Strafgesetzbuches die Entscheidung über die anderen Rechtsfolgen der Tat unangemessen erschweren oder verzögern, kann das Gericht das Verfahren über die Einziehung abtrennen. Das Gericht kann die Verbindung in jeder Lage des Verfahrens wieder anordnen.

(1) Trennt das Gericht das Verfahren nach § 422 ab, trifft es die Entscheidung über die Einziehung nach der Rechtskraft des Urteils in der Hauptsache. Das Gericht ist an die Entscheidung in der Hauptsache und die tatsächlichen Feststellungen, auf denen diese beruht, gebunden.

(2) Die Entscheidung über die Einziehung soll spätestens sechs Monate nach dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils in der Hauptsache getroffen werden.

(3) Das Gericht entscheidet durch Beschluss. Die Entscheidung ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.

(4) Abweichend von Absatz 3 kann das Gericht anordnen, dass die Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil ergeht. Das Gericht muss die Anordnung nach Satz 1 treffen, wenn die Staatsanwaltschaft oder derjenige, gegen den sich die Einziehung richtet, dies beantragt. Die §§ 324 und 427 bis 431 gelten entsprechend; ergänzend finden die Vorschriften über die Hauptverhandlung entsprechende Anwendung.

Wird über die Anordnung der Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages wegen einer Tat, die vor dem 1. Juli 2017 begangen worden ist, nach diesem Zeitpunkt entschieden, sind abweichend von § 2 Absatz 5 des Strafgesetzbuches die §§ 73 bis 73c, 75 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 73d, 73e, 76, 76a, 76b und 78 Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) anzuwenden. Die Vorschriften des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) sind nicht in Verfahren anzuwenden, in denen bis zum 1. Juli 2017 bereits eine Entscheidung über die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz ergangen ist.

(1) Ist jemandem aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen und wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners eröffnet, so erlischt das Sicherungsrecht nach § 111h Absatz 1 an dem Gegenstand oder an dem durch dessen Verwertung erzielten Erlös, sobald dieser vom Insolvenzbeschlag erfasst wird. Das Sicherungsrecht erlischt nicht an Gegenständen, die in einem Staat belegen sind, in dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht anerkannt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Pfandrecht an der nach § 111g Absatz 1 hinterlegten Sicherheit.

(2) Sind mehrere Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 vorhanden und reicht der Wert des in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Gegenstandes oder des durch seine Verwertung erzielten Erlöses zur Befriedigung der von ihnen geltend gemachten Ansprüche nicht aus, so stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners. Die Staatsanwaltschaft sieht von der Stellung eines Eröffnungsantrags ab, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass das Insolvenzverfahren auf Grund des Antrags eröffnet wird.

(3) Verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, so erwirbt der Staat bis zur Höhe des Vermögensarrestes ein Pfandrecht am Anspruch des Schuldners auf Herausgabe des Überschusses. In diesem Umfang hat der Insolvenzverwalter den Überschuss an die Staatsanwaltschaft herauszugeben.

Würde die Herbeiführung einer Entscheidung über die Einziehung nach den §§ 73 bis 73c des Strafgesetzbuches die Entscheidung über die anderen Rechtsfolgen der Tat unangemessen erschweren oder verzögern, kann das Gericht das Verfahren über die Einziehung abtrennen. Das Gericht kann die Verbindung in jeder Lage des Verfahrens wieder anordnen.

(1) Trennt das Gericht das Verfahren nach § 422 ab, trifft es die Entscheidung über die Einziehung nach der Rechtskraft des Urteils in der Hauptsache. Das Gericht ist an die Entscheidung in der Hauptsache und die tatsächlichen Feststellungen, auf denen diese beruht, gebunden.

(2) Die Entscheidung über die Einziehung soll spätestens sechs Monate nach dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils in der Hauptsache getroffen werden.

(3) Das Gericht entscheidet durch Beschluss. Die Entscheidung ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.

(4) Abweichend von Absatz 3 kann das Gericht anordnen, dass die Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil ergeht. Das Gericht muss die Anordnung nach Satz 1 treffen, wenn die Staatsanwaltschaft oder derjenige, gegen den sich die Einziehung richtet, dies beantragt. Die §§ 324 und 427 bis 431 gelten entsprechend; ergänzend finden die Vorschriften über die Hauptverhandlung entsprechende Anwendung.

(1) Hängt die Beurteilung der Tat als Steuerhinterziehung davon ab, ob ein Steueranspruch besteht, ob Steuern verkürzt oder ob nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt sind, so kann das Strafverfahren ausgesetzt werden, bis das Besteuerungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.

(2) Über die Aussetzung entscheidet im Ermittlungsverfahren die Staatsanwaltschaft, im Verfahren nach Erhebung der öffentlichen Klage das Gericht, das mit der Sache befasst ist.

(3) Während der Aussetzung des Verfahrens ruht die Verjährung.

Ein Irrtum in der Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels ist unschädlich.

Wird über die Anordnung der Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages wegen einer Tat, die vor dem 1. Juli 2017 begangen worden ist, nach diesem Zeitpunkt entschieden, sind abweichend von § 2 Absatz 5 des Strafgesetzbuches die §§ 73 bis 73c, 75 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 73d, 73e, 76, 76a, 76b und 78 Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) anzuwenden. Die Vorschriften des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) sind nicht in Verfahren anzuwenden, in denen bis zum 1. Juli 2017 bereits eine Entscheidung über die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz ergangen ist.

(1) Die Oberlandesgerichte sind in Strafsachen ferner zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel:

1.
der Revision gegen
a)
die mit der Berufung nicht anfechtbaren Urteile des Strafrichters;
b)
die Berufungsurteile der kleinen und großen Strafkammern;
c)
die Urteile des Landgerichts im ersten Rechtszug, wenn die Revision ausschließlich auf die Verletzung einer in den Landesgesetzen enthaltenen Rechtsnorm gestützt wird;
2.
der Beschwerde gegen strafrichterliche Entscheidungen, soweit nicht die Zuständigkeit der Strafkammern oder des Bundesgerichtshofes begründet ist;
3.
der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern nach den § 50 Abs. 5, §§ 116, 138 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes und der Jugendkammern nach § 92 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes;
4.
des Einwands gegen die Besetzung einer Strafkammer im Fall des § 222b Absatz 3 Satz 1 der Strafprozessordnung.

(2) Will ein Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung

1.
nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b von einer nach dem 1. April 1950 ergangenen Entscheidung,
2.
nach Absatz 1 Nummer 3 von einer nach dem 1. Januar 1977 ergangenen Entscheidung,
3.
nach Absatz 1 Nummer 2 über die Erledigung einer Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus oder über die Zulässigkeit ihrer weiteren Vollstreckung von einer nach dem 1. Januar 2010 ergangenen Entscheidung oder
4.
nach Absatz 1 Nummer 4 von einer Entscheidung
eines anderen Oberlandesgerichtes oder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes abweichen, so hat es die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen.

(3) Ein Land, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung die Entscheidungen nach Absatz 1 Nr. 3 einem Oberlandesgericht für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zuweisen, sofern die Zuweisung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Wird über die Anordnung der Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages wegen einer Tat, die vor dem 1. Juli 2017 begangen worden ist, nach diesem Zeitpunkt entschieden, sind abweichend von § 2 Absatz 5 des Strafgesetzbuches die §§ 73 bis 73c, 75 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 73d, 73e, 76, 76a, 76b und 78 Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) anzuwenden. Die Vorschriften des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) sind nicht in Verfahren anzuwenden, in denen bis zum 1. Juli 2017 bereits eine Entscheidung über die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz ergangen ist.

(1) Trennt das Gericht das Verfahren nach § 422 ab, trifft es die Entscheidung über die Einziehung nach der Rechtskraft des Urteils in der Hauptsache. Das Gericht ist an die Entscheidung in der Hauptsache und die tatsächlichen Feststellungen, auf denen diese beruht, gebunden.

(2) Die Entscheidung über die Einziehung soll spätestens sechs Monate nach dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils in der Hauptsache getroffen werden.

(3) Das Gericht entscheidet durch Beschluss. Die Entscheidung ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.

(4) Abweichend von Absatz 3 kann das Gericht anordnen, dass die Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil ergeht. Das Gericht muss die Anordnung nach Satz 1 treffen, wenn die Staatsanwaltschaft oder derjenige, gegen den sich die Einziehung richtet, dies beantragt. Die §§ 324 und 427 bis 431 gelten entsprechend; ergänzend finden die Vorschriften über die Hauptverhandlung entsprechende Anwendung.

(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden, so ordnet das Gericht die Einziehung von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn diese Gegenstände durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden sind.

(2) Hat sich der Täter oder Teilnehmer vor der Anordnung der Einziehung nach Absatz 1 an einer anderen rechtswidrigen Tat beteiligt und ist erneut über die Einziehung seiner Gegenstände zu entscheiden, berücksichtigt das Gericht hierbei die bereits ergangene Anordnung.

Eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Führt die Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer oder zu einer Steuervergütung, so gilt Satz 1 erst, wenn die Finanzbehörde zustimmt. Die Zustimmung bedarf keiner Form.

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen insbesondere durch Zahlung (§§ 224, 224a, 225), Aufrechnung (§ 226), Erlass (§§ 163, 227), Verjährung (§§ 169 bis 171, §§ 228 bis 232), ferner durch Eintritt der Bedingung bei auflösend bedingten Ansprüchen.

(1) Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag, als er nach diesem Gesetz für den Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen (unrichtiger Steuerausweis), schuldet er auch den Mehrbetrag. Berichtigt er den Steuerbetrag gegenüber dem Leistungsempfänger, ist § 17 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 1 Abs. 1a und in den Fällen der Rückgängigmachung des Verzichts auf die Steuerbefreiung nach § 9 gilt Absatz 2 Satz 3 bis 5 entsprechend.

(2) Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), schuldet den ausgewiesenen Betrag. Das Gleiche gilt, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt. Der nach den Sätzen 1 und 2 geschuldete Steuerbetrag kann berichtigt werden, soweit die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt worden ist. Die Gefährdung des Steueraufkommens ist beseitigt, wenn ein Vorsteuerabzug beim Empfänger der Rechnung nicht durchgeführt oder die geltend gemachte Vorsteuer an die Finanzbehörde zurückgezahlt worden ist. Die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrags ist beim Finanzamt gesondert schriftlich zu beantragen und nach dessen Zustimmung in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Voraussetzungen des Satzes 4 eingetreten sind.

Wird über die Anordnung der Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages wegen einer Tat, die vor dem 1. Juli 2017 begangen worden ist, nach diesem Zeitpunkt entschieden, sind abweichend von § 2 Absatz 5 des Strafgesetzbuches die §§ 73 bis 73c, 75 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 73d, 73e, 76, 76a, 76b und 78 Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) anzuwenden. Die Vorschriften des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) sind nicht in Verfahren anzuwenden, in denen bis zum 1. Juli 2017 bereits eine Entscheidung über die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz ergangen ist.

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden, so ordnet das Gericht die Einziehung von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn diese Gegenstände durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden sind.

(2) Hat sich der Täter oder Teilnehmer vor der Anordnung der Einziehung nach Absatz 1 an einer anderen rechtswidrigen Tat beteiligt und ist erneut über die Einziehung seiner Gegenstände zu entscheiden, berücksichtigt das Gericht hierbei die bereits ergangene Anordnung.

(1) Trennt das Gericht das Verfahren nach § 422 ab, trifft es die Entscheidung über die Einziehung nach der Rechtskraft des Urteils in der Hauptsache. Das Gericht ist an die Entscheidung in der Hauptsache und die tatsächlichen Feststellungen, auf denen diese beruht, gebunden.

(2) Die Entscheidung über die Einziehung soll spätestens sechs Monate nach dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils in der Hauptsache getroffen werden.

(3) Das Gericht entscheidet durch Beschluss. Die Entscheidung ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.

(4) Abweichend von Absatz 3 kann das Gericht anordnen, dass die Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil ergeht. Das Gericht muss die Anordnung nach Satz 1 treffen, wenn die Staatsanwaltschaft oder derjenige, gegen den sich die Einziehung richtet, dies beantragt. Die §§ 324 und 427 bis 431 gelten entsprechend; ergänzend finden die Vorschriften über die Hauptverhandlung entsprechende Anwendung.

(1) Bei der Haftprüfung wird auf Antrag des Beschuldigten oder nach dem Ermessen des Gerichts von Amts wegen nach mündlicher Verhandlung entschieden.

(2) Ist gegen den Haftbefehl Beschwerde eingelegt, so kann auch im Beschwerdeverfahren auf Antrag des Beschuldigten oder von Amts wegen nach mündlicher Verhandlung entschieden werden.

(3) Ist die Untersuchungshaft nach mündlicher Verhandlung aufrechterhalten worden, so hat der Beschuldigte einen Anspruch auf eine weitere mündliche Verhandlung nur, wenn die Untersuchungshaft mindestens drei Monate und seit der letzten mündlichen Verhandlung mindestens zwei Monate gedauert hat.

(4) Ein Anspruch auf mündliche Verhandlung besteht nicht, solange die Hauptverhandlung andauert oder wenn ein Urteil ergangen ist, das auf eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt.

(5) Die mündliche Verhandlung ist unverzüglich durchzuführen; sie darf ohne Zustimmung des Beschuldigten nicht über zwei Wochen nach dem Eingang des Antrags anberaumt werden.

(1) Trennt das Gericht das Verfahren nach § 422 ab, trifft es die Entscheidung über die Einziehung nach der Rechtskraft des Urteils in der Hauptsache. Das Gericht ist an die Entscheidung in der Hauptsache und die tatsächlichen Feststellungen, auf denen diese beruht, gebunden.

(2) Die Entscheidung über die Einziehung soll spätestens sechs Monate nach dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils in der Hauptsache getroffen werden.

(3) Das Gericht entscheidet durch Beschluss. Die Entscheidung ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.

(4) Abweichend von Absatz 3 kann das Gericht anordnen, dass die Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil ergeht. Das Gericht muss die Anordnung nach Satz 1 treffen, wenn die Staatsanwaltschaft oder derjenige, gegen den sich die Einziehung richtet, dies beantragt. Die §§ 324 und 427 bis 431 gelten entsprechend; ergänzend finden die Vorschriften über die Hauptverhandlung entsprechende Anwendung.

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

(1) Ist jemandem aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen und wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners eröffnet, so erlischt das Sicherungsrecht nach § 111h Absatz 1 an dem Gegenstand oder an dem durch dessen Verwertung erzielten Erlös, sobald dieser vom Insolvenzbeschlag erfasst wird. Das Sicherungsrecht erlischt nicht an Gegenständen, die in einem Staat belegen sind, in dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht anerkannt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Pfandrecht an der nach § 111g Absatz 1 hinterlegten Sicherheit.

(2) Sind mehrere Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 vorhanden und reicht der Wert des in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Gegenstandes oder des durch seine Verwertung erzielten Erlöses zur Befriedigung der von ihnen geltend gemachten Ansprüche nicht aus, so stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners. Die Staatsanwaltschaft sieht von der Stellung eines Eröffnungsantrags ab, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass das Insolvenzverfahren auf Grund des Antrags eröffnet wird.

(3) Verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, so erwirbt der Staat bis zur Höhe des Vermögensarrestes ein Pfandrecht am Anspruch des Schuldners auf Herausgabe des Überschusses. In diesem Umfang hat der Insolvenzverwalter den Überschuss an die Staatsanwaltschaft herauszugeben.

(1) Trennt das Gericht das Verfahren nach § 422 ab, trifft es die Entscheidung über die Einziehung nach der Rechtskraft des Urteils in der Hauptsache. Das Gericht ist an die Entscheidung in der Hauptsache und die tatsächlichen Feststellungen, auf denen diese beruht, gebunden.

(2) Die Entscheidung über die Einziehung soll spätestens sechs Monate nach dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils in der Hauptsache getroffen werden.

(3) Das Gericht entscheidet durch Beschluss. Die Entscheidung ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.

(4) Abweichend von Absatz 3 kann das Gericht anordnen, dass die Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil ergeht. Das Gericht muss die Anordnung nach Satz 1 treffen, wenn die Staatsanwaltschaft oder derjenige, gegen den sich die Einziehung richtet, dies beantragt. Die §§ 324 und 427 bis 431 gelten entsprechend; ergänzend finden die Vorschriften über die Hauptverhandlung entsprechende Anwendung.