Abgabenordnung - AO 1977 | § 396 Aussetzung des Verfahrens
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Abgabenordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Hängt die Beurteilung der Tat als Steuerhinterziehung davon ab, ob ein Steueranspruch besteht, ob Steuern verkürzt oder ob nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt sind, so kann das Strafverfahren ausgesetzt werden, bis das Besteuerungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.
(2) Über die Aussetzung entscheidet im Ermittlungsverfahren die Staatsanwaltschaft, im Verfahren nach Erhebung der öffentlichen Klage das Gericht, das mit der Sache befasst ist.
(3) Während der Aussetzung des Verfahrens ruht die Verjährung.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Für das Bußgeldverfahren gelten außer den verfahrensrechtlichen Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend:1.die §§ 388 bis 390 über die Zuständigkeit der Finanzbehörde,2.§ 391 über die Zuständigkeit des Gerichts,3.§ 392 übe
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6 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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Tenor
I. Der Antrag des Verurteilten auf Aussetzung des abgetrennten Einziehungsverfahrens wird abgelehnt.
II. Es wird festgestellt, dass gegen den Verurteilten wegen eines Geldbetrags von 157.936,72 € lediglich deshalb ni
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