Abgabenordnung - AO 1977 | § 396 Aussetzung des Verfahrens
(1) Hängt die Beurteilung der Tat als Steuerhinterziehung davon ab, ob ein Steueranspruch besteht, ob Steuern verkürzt oder ob nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt sind, so kann das Strafverfahren ausgesetzt werden, bis das Besteuerungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.
(2) Über die Aussetzung entscheidet im Ermittlungsverfahren die Staatsanwaltschaft, im Verfahren nach Erhebung der öffentlichen Klage das Gericht, das mit der Sache befasst ist.
(3) Während der Aussetzung des Verfahrens ruht die Verjährung.
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§ 396 AO 1977 zitiert oder wird zitiert von 1 §§.
§ 396 AO 1977 wird zitiert von 1 anderen §§ im AO 1977.
Anzeigen >AO 1977 | § 410 Ergänzende Vorschriften für das Bußgeldverfahren
(1) Für das Bußgeldverfahren gelten außer den verfahrensrechtlichen Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend:
1. die §§ 388 bis 390 über die Zuständigkeit der Finanzbehörde, 2. § 391 über die Zuständigkeit des...
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6 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 396 AO 1977.
Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Sept. 2013 - III ZA 16/13
19.09.2013
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
III ZA 16/13
vom
19. September 2013
in dem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2013 durch
den Vizepräsidenten Schlick...
Anzeigen >Landgericht Nürnberg-Fürth Beschluss, 12. Juli 2018 - 11 Ns 507 Js 1367/12
12.07.2018
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Tenor
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I. Der Antrag des Verurteilten auf Aussetzung des abgetrennten Einziehungsverfahrens wird abgelehnt.
II. Es wird festgestellt, dass gegen den Verurteilten wegen eines Geldbetrags von 157.936,72 € lediglich deshalb nicht auf Verfal
Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Sept. 2009 - IX ZR 72/07
17.09.2009
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
IX ZR 72/07
vom
17. September 2009
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill,
Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Juni 2004 - 5 StR 579/03
09.06.2004
5 StR 579/03
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
vom 9. Juni 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2004
beschlossen:
Auf die Revision des...