Landgericht München I Endurteil, 13. Dez. 2018 - 7 O 19301/17
Gericht
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt,
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1.es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,
1.eine Kamera - nämlich die Dentalkamera „...“ - mit einem Gehäuse mit einem darin angeordneten, ein Objekt auf einen Bildabnehmer abbildenden Objektiv, mit einer dessen Fokussierung elektrisch ändernden Fokussiereinrichtung und mit einer Steuerung für diese,
1.wobei die Fokussiereinrichtung ein mittels einer elektrischen Spannung in seinen Abbildungseigenschaften veränderbares elektrooptisches Bauelement aufweist, wobei die Kamera als Dentalkamera ausgebildet ist und das elektro-optische Bauelement als variable Flüssiglinse ausgebildet ist, wobei die variable Flüssiglinse Teil des Objektivs ist, wobei das Objektiv ein zwischen dem Objekt und dem Bildabnehmer liegendes, ein reelles Zwischenbild erzeugendes Teilobjektiv aufweist und mit einer weiteren optischen Anordnung versehen ist, welche das reelle Zwischenbild auf den Bildabnehmer abbildet, wobei die variable Flüssiglinse zwischen dem reellen Zwischenbild und dem Bildabnehmer angeordnet ist, wobei die weitere optische Anordnung eine benachbart zu dem Teilobjektiv angeordnete erste und eine davon beabstandet angeordnete zweite Linsengruppen aufweist und wobei zwischen diesen Linsengruppen die variable Flüssiglinse angeordnet ist,
1.in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen;
1.(unmittelbare Verletzung des Vorrichtungsanspruchs 1 des ...)
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2.es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,
2.eine Dentalkamera - nämlich die Dentalkamera ... - mit einem Gehäuse, mit einem darin angeordneten, ein Objekt auf einen Bildabnehmer abbildenden Objektiv, mit einer dessen Fokussierung elektrisch ändernden Fokussiereinrichtung und mit einer Steuerung für diese, wobei das Objektiv ein zwischen dem Objekt und dem Bildabnehmer liegendes reelles Zwischenbild erzeugendes Teilobjektiv aufweist,
2.dadurch gekennzeichnet, dass die Fokussiereinrichtung ein mittels einer elektrischen Spannung in seinen Abbildungseigenschaften veränderbares elektrooptisches Bauelement aufweist, welches als variable Flüssiglinse ausgebildet ist, wobei die variable Flüssiglinse im Bereich unmittelbarer Nähe einer Aperturblende angeordnet ist,
2.in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen;
2.(unmittelbare Verletzung des Vorrichtungsanspruchs 1 des ...)
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3.der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer 1.1. bezeichneten Handlungen seit dem 17.07.2010 und die unter Ziffer 1.2. bezeichneten Handlungen seit dem 11.08.2013 begangen hat, und zwar unter Angabe
3.a. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
3.b. der Namen und Anschriften gewerblicher Abnehmer, einschließlich der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
3.c. der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der bezahlten Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,
3.wobei
3.zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kauf- oder Mietbelege, nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine, in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
-
4.der Klägerin in einer einheitlichen, geordneten Aufstellung unter Vorlage von Belegen, wie Rechnungen, hilfsweise Lieferscheinen oder Quittungen, schriftlich sowie in elektronischer Form, darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer 1.1. bezeichneten Handlungen seit dem 17.07.2010 und die unter Ziffer I.2. bezeichneten Handlungen seit dem 11.08.2013 begangen hat, und zwar jeweils unter Angabe
4.a. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und - preisen, einschließlich der Rechnungsnummern, und der jeweiligen Typenbezeichnungen und Modellnummern sowie der Namen und Abschriften der Abnehmer,
4.b. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
4.c. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume, und bei direkter Werbung, wie Rundbriefen, der Namen und Anschriften der Empfänger,
4.d. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
4.wobei
4.es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und der nicht-gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch die Einschaltung des Wirtschaftsprüfers entstehenden Kosten trägt und ihn zugleich ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Angebotsempfänger oder nichtgewerbliche Abnehmer in der erteilten Rechnungslegung enthalten sind; und wobei die Auskünfte nach Ziffern c. und d. nur ab dem 1.1.2015 geschuldet sind.
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5.die vorstehend unter Ziffer 1.1. und/oder I.2. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Erzeugnisse mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagekosten zu übernehmen, oder diese Erzeugnisse aus den Vertriebswegen endgültig zu entfernen, indem die Beklagte diese Erzeugnisse wieder an sich nimmt.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffern 1.1. und I.2. bezeichneten Handlungen seit dem 01.01.2015 entstanden ist und noch entstehen wird, sowie der Klägerin den Restschaden zu ersetzen, der durch die unter Ziffer 1.1. bezeichneten Handlungen zwischen dem 17.07.2010 und dem 31.12.2014 und durch die unter Ziffer I.2. bezeichneten Handlungen zwischen dem 11.08.2013 und dem 31.12.2014 begangenen Handlungen entstanden ist.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar wie folgt:
Unterlassung und Rückruf nur gegen einheitliche Sicherheitsleistung in Höhe von 440.000 €,
Auskunft gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000 €,
Rechnungslegung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000 €,
Kosten nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Tatbestand
A. Zu den Parteien
B. Zu dem Klagepatent ...
„Anspruch 1:
Kamera (5) mit einem Gehäuse (6), mit einem darin angeordneten, ein Objekt auf einen Bildabnehmer (7) abbildenden Objektiv, mit einer dessen Fokussierung elektrisch ändernden Fokussiereinrichtung und mit einer Steuerung für diese, wobei die Fokussiereinrichtung ein mittels einer elektrischen Spannung in seinen Abbildungseigenschaften veränderbares elektrooptisches Bauelement (8) aufweist, wobei die Kamera als Dentalkamera ausgebildet ist, dass das elektro-optische Bauelement als variable Flüssiglinse (8) ausgebildet ist, wobei die variable Flüssiglinse (8) Teil des Objektivs (40, 41, 42) ist,
wobei das Objektiv (40, 41, 42) ein zwischen dem Objekt und dem Bildabnehmer liegendes, ein reelles Zwischenbild erzeugendes Teilobjektiv (40) aufweist und mit einer weiteren optischen Anordnung (41, 42) versehen ist, welche das reelle Zwischenbild auf den Bildabnehmer (7) abbildet,
wobei die variable Flüssiglinse (8) zwischen dem reellen Zwischenbild und dem Bildabnehmer (7) angeordnet ist,
wobei die weitere optische Anordnung (41, 42) eine benachbart zu dem Teilobjektiv (40) angeordnete erste (41) und eine davon beabstandet angeordnete zweite Linsengruppe (42) aufweist und
wobei zwischen diesen Linsengruppen die variable Flüssiglinse (8) angeordnet ist.“
Anspruch 2:
Kamera nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die variable Flüssiglinse (8) im Bereich unmittelbarer Nähe einer Aperturblende angeordnet ist.
Anspruch 3:
Kamera nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass die variable Flüssiglinse (8) im Bereich unmittelbarer Nähe des Bildes der Aperturblende angeordnet ist.
Anspruch 1:
1.1 Kamera mit einem Gehäuse,
1.2 mit einem darin angeordneten, ein Objekt auf einen Bildabnehmer abbildenden Objektiv,
1.2.1 mit einer dessen Fokussierung elektrisch ändernden Fokussiereinrichtung
1.2.2 und mit einer Steuerung für diese,
1.2.3 wobei die Fokussiereinrichtung ein mittels einer elektrischen Spannung in seinen Abbildungseigenschaften veränderbares elektrooptisches Bauelement aufweist,
1.3 wobei die Kamera als Dentalkamera ausgebildet ist,
1.4 dass das elektro-optische Bauelement als variable Flüssiglinse ausgebildet ist,
1.5 wobei die variable Flüssiglinse Teil des Objektivs ist,
1.6 wobei das Objektiv ein zwischen dem Objekt und dem Bildabnehmer liegendes, ein reelles Zwischenbild erzeugendes Teilobjektiv aufweist
1.6.1 und mit einer weiteren optischen Anordnung versehen ist, welche das reelle Zwischenbild auf den Bildabnehmer abbildet,
1.7 wobei die variable Flüssiglinse zwischen dem reellen Zwischenbild und dem Bildabnehmer angeordnet ist,
1.8 wobei die weitere optische Anordnung eine benachbart zu dem Teilobjektiv angeordnete erste und eine davon beabstandet angeordnete zweite Linsengruppen aufweist
1.9 und wobei zwischen diesen Linsengruppen die variable Flüssiglinse angeordnet ist.
C. Zu dem Klagepatent ...
„Patentanspruch 1:
Dentalkamera (5) mit einem Gehäuse (6), mit einem darin angeordneten, ein Objekt auf einen Bildabnehmer (7) abbildenden Objektiv (40, 41, 42), mit einer dessen Fokussierung elektrisch ändernden Fokussiereinrichtung und mit einer Steuerung für diese, wobei das Objektiv (40, 41, 42) ein zwischen dem Objekt und dem Bildabnehmer (7) liegendes reelles Zwischenbild erzeugendes Teilobjektiv (40) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass die Fokussiereinrichtung ein mittels einer elektrischen Spannung in seinen Abbildungseigenschaften veränderbares elektrooptisches Bauelement (8) aufweist, welches als variable Flüssiglinse ausgebildet ist, wobei die variable Flüssiglinse (8) im Bereich unmittelbarer Nähe einer Aperturblende (10) oder im Bereich unmittelbarer Nähe einer Aperturblende (10) angeordnet ist.“
Patentanspruch 2:
Dentalkamera (5) nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die variable Flüssiglinse zwischen dem reellen Zwischenbild und dem Bildabnehmer (7) angeordnet ist.
Patentanspruch 3:
Dentalkamera (5) nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass das Objektiv (40, 41, 42) eine weitere optische Anordnung (41, 42) aufweist, welche das reelle Zwischenbild auf den Bildabnehmer (7) abbildet.
Patentanspruch 4:
Dentalkamera (5) nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, dass die weitere optische Anordnung (41, 42) eine benachbart zu dem Teilobjektiv (40) angeordnete erste (41) und eine davon beabstandet angeordnete zweite Linsengruppe (42) aufweist.
Patentanspruch 5:
Dentalkamera (5) nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, dass die variable Flüssiglinse (8) zwischen diesen Linsengruppen angeordnet ist.
Patentanspruch 6:
Dentalkamera (5) nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass in dem Objektiv (40, 41, 42) eine verstellbare Blende (10) vorgesehen ist.
Patentanspruch 7:
Dentalkamera (5) nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, dass der Durchmesser der verstellbaren Blende (10) in einem bestimmten Verhältnis zur Fokuslage einstellbar ist.
Anspruch 1:
1.1 Dentalkamera mit einem Gehäuse,
1.2 mit einem darin angeordneten, ein Objekt auf einen Bildabnehmer abbildenden Objektiv,
1.2.1 mit einer dessen Fokussierung elektrisch ändernden Fokussiereinrichtung
1.2.2 und mit einer Steuerung für diese,
1.2.3 wobei das Objektiv ein zwischen dem Objekt und dem Bildabnehmer liegendes reelles Zwischenbild erzeugendes Teilobjektiv aufweist,
dadurch gekennzeichnet, dass
1.3 die Fokussiereinrichtung ein mittels einer elektrischen Spannung in seinen Abbildungseigenschaften veränderbares elektrooptisches Bauelement aufweist, welches als variable Flüssiglinse ausgebildet ist,
1.4 wobei die variable Flüssiglinse im Bereich unmittelbarer Nähe einer Aperturblende oder im Bereich unmittelbarer Nähe eines Bildes einer Aperturblende angeordnet ist.
D. Zu der angegriffenen Ausführungsform
E. Streitiges Vorbringen der Klägerin
F. Anträge
A. Die Beklagte wird verurteilt,
I. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,
eine Kamera - insbesondere die Dentalkamera ... - mit einem Gehäuse mit einem darin angeordneten, ein Objekt auf einen Bildabnehmer abbildenden Objektiv, mit einer dessen Fokussierung elektrisch ändernden Fokussiereinrichtung und mit einer Steuerung für diese,
wobei die Fokussiereinrichtung ein mittels einer elektrischen Spannung in seinen Abbildungseigenschaften veränderbares elektrooptisches Bauelement aufweist, wobei die Kamera als Dentalkamera ausgebildet ist und das elektro-optische Bauelement als variable Flüssiglinse ausgebildet ist, wobei die variable Flüssiglinse Teil des Objektivs ist, wobei das Objektiv ein zwischen dem Objekt und dem Bildabnehmer liegendes, ein reelles Zwischenbild erzeugendes Teilobjektiv aufweist und mit einer weiteren optischen Anordnung versehen ist, welche das reelle Zwischenbild auf den Bildabnehmer abbildet, wobei die variable Flüssiglinse zwischen dem reellen Zwischenbild und dem Bildabnehmer angeordnet ist, wobei die weitere optische Anordnung eine benachbart zu dem Teilobjektiv angeordnete erste und eine davon beabstandet angeordnete zweite Linsengruppen aufweist und wobei zwischen diesen Linsengruppen die variable Flüssiglinse angeordnet ist,
in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen;
(unmittelbare Verletzung des Vorrichtungsanspruchs 1 des ...)
II. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,
eine Dentalkamera - insbesondere die Dentalkamera ... - mit einem Gehäuse, mit einem darin angeordneten, ein Objekt auf einen Bildabnehmer abbildenden Objektiv, mit einer dessen Fokussierung elektrisch ändernden Fokussiereinrichtung und mit einer Steuerung für diese, wobei das Objektiv ein zwischen dem Objekt und dem Bildabnehmer liegendes reelles Zwischenbild erzeugendes Teilobjektiv aufweist,
dadurch gekennzeichnet, dass die Fokussiereinrichtung ein mittels einer elektrischen Spannung in seinen Abbildungseigenschaften veränderbares elektrooptisches Bauelement aufweist, welches als variable Flüssiglinse ausgebildet ist, wobei die variable Flüssiglinse im Bereich unmittelbarer Nähe einer Aperturblende oder im Bereich unmittelbarer Nähe eines Bildes einer Aperturblende angeordnet ist.
in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen;
(unmittelbare Verletzung des Vorrichtungsanspruchs 1 des ...)
III. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer A.I bezeichneten Handlungen seit dem 16.06.2010 und die unter Ziffer A II. bezeichneten Handlungen seit dem 10.07.2013 begangen hat, und zwar unter Angabe
-
a)der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
-
b)der Namen und Anschriften gewerblicher Abnehmer, einschließlich der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
-
c)der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der bezahlten Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,
wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kauf- oder Mietbelege, nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine, in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
IV. der Klägerin in einer einheitlichen, geordneten Aufstellung unter Vorlage von Belegen, wie Rechnungen, hilfsweise Lieferscheinen oder Quittungen, schriftlich sowie in elektronischer Form, darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer A.I bezeichneten Handlungen seit dem 16.06.2010 und die unter Ziffer A II. bezeichneten Handlungen seit dem 10.07.2013 begangen hat, und zwar jeweils unter Angabe
-
a)der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, einschließlich der Rechnungsnummern, und der jeweiligen Typenbezeichnungen und Modellnummern sowie der Namen und Abschriften der Abnehmer,
-
b)der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
-
c)der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume, und bei direkter Werbung, wie Rundbriefen, der Namen und Anschriften der Empfänger,
-
d)der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei es der Beklagten gegebenenfalls vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und der nicht-gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch die Einschaltung des Wirtschaftsprüfers entstehenden Kosten trägt und ihn zugleich ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Angebotsempfänger oder nicht-gewerbliche Abnehmer in der erteilten Rechnungslegung enthalten sind;
V. die vorstehend unter Ziffer A.I. und/oder A.II bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Erzeugnisse mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagekosten zu übernehmen, oder diese Erzeugnisse aus den Vertriebswegen endgültig zu entfernen, indem die Beklagte diese Erzeugnisse wieder an sich nimmt.
B. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffern A.I und A.II bezeichneten Handlungen seit dem 01.01.2015 entstanden ist und noch entstehen wird, sowie der Klägerin den Restschaden zu ersetzen, der durch die unter Ziffer A.I bezeichneten Handlungen zwischen dem 14.07.2010 und dem 31.12.2014 und durch die unter Ziffer A II. bezeichneten Handlungen zwischen dem 07.08.2013 und dem 31.12.2014 begangenen Handlungen entstanden ist.
mit der Maßgabe, dass bei den Anträgen I und II das „insbesondere“ ersetzt wird durch „nämlich“
und der weiteren Maßgabe, dass Schadenersatzfeststellung bzgl. ... und darauf rückbezogene Auskunftsansprüche beantragt werden ab dem 17.07.2010,
in Bezug auf das ... ab dem 11.08.2013.
Klageabweisung,
hilfsweise Aussetzung mit Blick auf die Nichtigkeitsklagen B 2 und B 4.
G. Streitiges Vorbringen der Beklagten
H. Zum Einwand fehlender Rechtsbeständigkeit
Gründe
A.
B.
I. Klagepatent 575
Anspruch 1:
1.1 Kamera mit einem Gehäuse,
1.2 mit einem darin angeordneten, ein Objekt auf einen Bildabnehmer abbildenden Objektiv,
1.2.1 mit einer dessen Fokussierung elektrisch ändernden Fokussiereinrichtung
1.2.2 und mit einer Steuerung für diese,
1.2.3 wobei die Fokussiereinrichtung ein mittels einer elektrischen Spannung in seinen Abbildungseigenschaften veränderbares elektrooptisches Bauelement aufweist,
1.3 wobei die Kamera als Dentalkamera ausgebildet ist,
1.4 dass das elektro-optische Bauelement als variable Flüssiglinse ausgebildet ist,
1.5 wobei die variable Flüssiglinse Teil des Objektivs ist,
1.6 wobei das Objektiv ein zwischen dem Objekt und dem Bildabnehmer liegendes, ein reelles Zwischenbild erzeugendes Teilobjektiv aufweist
1.6.1 und mit einer weiteren optischen Anordnung versehen ist, welche das reelle Zwischenbild auf den Bildabnehmer abbildet,
1.7 wobei die variable Flüssiglinse zwischen dem reellen Zwischenbild und dem Bildabnehmer angeordnet ist,
1.8 wobei die weitere optische Anordnung eine benachbart zu dem Teilobjektiv angeordnete erste und eine davon beabstandet angeordnete zweite Linsengruppen aufweist
1.9 und wobei zwischen diesen Linsengruppen die variable Flüssiglinse angeordnet ist.
II. Klagepatent ...
Anspruch 1:
1.1 Dentalkamera mit einem Gehäuse,
1.2 mit einem darin angeordneten, ein Objekt auf einen Bildabnehmer abbildenden Objektiv,
1.2.1 mit einer dessen Fokussierung elektrisch ändernden Fokussiereinrichtung
1.2.2 und mit einer Steuerung für diese,
1.2.3 wobei das Objektiv ein zwischen dem Objekt und dem Bildabnehmer liegendes reelles Zwischenbild erzeugendes Teilobjektiv aufweist,
dadurch gekennzeichnet, dass
1.3 die Fokussiereinrichtung ein mittels einer elektrischen Spannung in seinen Abbildungseigenschaften veränderbares elektrooptisches Bauelement aufweist, welches als variable Flüssiglinse ausgebildet ist,
1.4 wobei die variable Flüssiglinse im Bereich unmittelbarer Nähe einer Aperturblende oder im Bereich unmittelbarer Nähe eines Bildes einer Aperturblende angeordnet ist.
III. Wortsinngemäßer Gebrauch des EP ...
1. angegriffene Ausführungsform
2. unmittelbare wortsinngemäße Verletzung
III. Wortsinngemäßer Gebrauch des EP ...
IV. Passivlegitimation
V. Der Klägerin stehen daher gegen die Beklagtenseite die nachfolgenden Ansprüche zu:
C.
D.
E.
„Unterlassung und Rückruf nur gegen einheitliche Sicherheitsleistung in Höhe von 440.000 €,
Auskunft gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000 €,
Rechnungslegung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000 €,
Kosten nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.“
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Annotations
Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Patentstreitsachen), sind die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Patentstreitsachen für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder können außerdem durch Vereinbarung den Gerichten eines Landes obliegende Aufgaben insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen.
(3) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in dem Rechtsstreit entstehen, sind die Gebühren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden; - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; - 3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist.
Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung
- 1.
ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen; - 2.
ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten; - 3.
das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.
(1) Das Patent hat ferner die Wirkung, daß es jedem Dritten verboten ist, ohne Zustimmung des Patentinhabers im Geltungsbereich dieses Gesetzes anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich bei den Mitteln um allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse handelt, es sei denn, daß der Dritte den Belieferten bewußt veranlaßt, in einer nach § 9 Satz 2 verbotenen Weise zu handeln.
(3) Personen, die die in § 11 Nr. 1 bis 3 genannten Handlungen vornehmen, gelten im Sinne des Absatzes 1 nicht als Personen, die zur Benutzung der Erfindung berechtigt sind.
Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung
- 1.
ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen; - 2.
ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten; - 3.
das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.
(1) Das Patent hat ferner die Wirkung, daß es jedem Dritten verboten ist, ohne Zustimmung des Patentinhabers im Geltungsbereich dieses Gesetzes anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich bei den Mitteln um allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse handelt, es sei denn, daß der Dritte den Belieferten bewußt veranlaßt, in einer nach § 9 Satz 2 verbotenen Weise zu handeln.
(3) Personen, die die in § 11 Nr. 1 bis 3 genannten Handlungen vornehmen, gelten im Sinne des Absatzes 1 nicht als Personen, die zur Benutzung der Erfindung berechtigt sind.
Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung
- 1.
ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen; - 2.
ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten; - 3.
das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.
(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben für den Verletzer oder Dritte zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde. In diesem Fall ist dem Verletzten ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewähren. Der Schadensersatzanspruch nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung eingeholt hätte.
(3) Ist Gegenstand des Patents ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils das gleiche Erzeugnis, das von einem anderen hergestellt worden ist, als nach dem patentierten Verfahren hergestellt. Bei der Erhebung des Beweises des Gegenteils sind die berechtigten Interessen des Beklagten an der Wahrung seiner Herstellungs- und Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.
(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben für den Verletzer oder Dritte zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde. In diesem Fall ist dem Verletzten ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewähren. Der Schadensersatzanspruch nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung eingeholt hätte.
(3) Ist Gegenstand des Patents ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils das gleiche Erzeugnis, das von einem anderen hergestellt worden ist, als nach dem patentierten Verfahren hergestellt. Bei der Erhebung des Beweises des Gegenteils sind die berechtigten Interessen des Beklagten an der Wahrung seiner Herstellungs- und Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.
Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind.
Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Patentrechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Patentrechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Patentrechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Patentrechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.