Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 27. Sept. 2018 - 1 BvR 426/13

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180927.1bvr042613
published on 27/09/2018 00:00
Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 27. Sept. 2018 - 1 BvR 426/13
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Gericht

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Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Das angegriffene Urteil des Bundesarbeitsgerichts verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem grundrechtsgleichen Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).

2

1. Der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet den Verfahrensbeteiligten das Recht, sich nicht nur zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt, sondern auch zur Rechtslage zu äußern (vgl. BVerfGE 86, 133 <144>). Dabei kann es in besonderen Fällen auch geboten sein, die Verfahrensbeteiligten auf eine Rechtsauffassung hinzuweisen, die das Gericht der Entscheidung zugrunde legen will, damit sie bei Anwendung der von ihnen zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermögen, auf welche Gesichtspunkte es für die Entscheidung ankommen kann. Es kann im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags zur Rechtslage gleichkommen, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (BVerfGE 98, 218 <263>). Doch müssen Verfahrensbeteiligte, auch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und ihren Vortrag darauf einstellen (vgl. BVerfGE 86, 133 <144 f.>; 98, 218 <263>).

3

2. Danach war das Bundesarbeitsgericht nicht gehalten, auf die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast beim subjektiven Tatbestand des Lohnwuchers und des wucherähnlichen Geschäfts ausdrücklich hinzuweisen. Es konnte erwartet werden, dass die Beteiligten von sich aus auch dazu vortragen. Dies ergibt sich aus der im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz bekannten einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesgerichtshofs. Danach ist darzulegen, aus welchen Anknüpfungstatsachen sich ergibt, dass sich ein Arbeitgeber nach der allgemeinen Lebenserfahrung zumindest leichtfertig der Erkenntnis verschlossen hat, dass ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt, welches den Tatbestand des Wuchers oder wucherähnlichen Geschäfts erfüllt (vgl. nunmehr BAG, Urteil vom 16. Mai 2012 - 5 AZR 268/11 -, BAGE 141, 348, Rn. 36). Schon das von den Prozessbeteiligten selbst im fachgerichtlichen Verfahren herangezogene Urteil des Bundesarbeitsgerichts unterschied zwischen einem "auffälligen" und einem "besonders auffälligen" Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bei einem Lohn in Höhe von zwei Dritteln des allgemeinverbindlichen Tariflohns. Nur letzteres spreche für eine verwerfliche Gesinnung der Begünstigten. Doch auch dann müsse sich ein Arbeitgeber nach der allgemeinen Lebenserfahrung zumindest leichtfertig der Erkenntnis verschlossen haben, dass ein solches Missverhältnis vorliege (vgl. BAG, Urteil vom 22. April 2009 - 5 AZR 436/08 -, BAGE 130, 338, Rn. 17 und Rn. 27). Bereits auf der Grundlage dieser Rechtsprechung war das Erfordernis von Vortrag zum zulässigen Teil erkennbar. Zudem hat die Beklagte des Ausgangsverfahrens erst- und zweitinstanzlich gerügt, dass entsprechender Sachvortrag fehlt.

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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung. (2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsb

(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung. (2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen, a) soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,b) wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angez
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published on 16/05/2012 00:00

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Februar 2011 - 11 Sa 567/10 - wird zurückgewiesen.
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published on 13/12/2018 00:00

Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, 1.es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis z
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Annotations

(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.

(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,

a)
soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,
b)
wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.

(2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsbeschwerde entschieden hat, kann die Kammer alle das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen erlassen. Eine einstweilige Anordnung, mit der die Anwendung eines Gesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt wird, kann nur der Senat treffen; § 32 Abs. 7 bleibt unberührt. Der Senat entscheidet auch in den Fällen des § 32 Abs. 3.

(3) Die Entscheidungen der Kammer ergehen durch einstimmigen Beschluß. Die Annahme durch den Senat ist beschlossen, wenn mindestens drei Richter ihr zustimmen.