Landgericht München I Endurteil, 11. Mai 2017 - 36 S 11050/16 WEG

published on 11/05/2017 00:00
Landgericht München I Endurteil, 11. Mai 2017 - 36 S 11050/16 WEG
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Amtsgericht Fürstenfeldbruck, 10 C 1216/15 WEG (2), 25/05/2016

Gericht

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Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird das Urteil des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck vom 25.05.2016, Az. 10 C 1216/15 WEG (2), teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

  • 1.Zwischen den Eigentümern der Wohnungseigentümergemeinschaft gilt folgende Regelung als beschlossen:

    • a)Hinsichtlich der Nutzung der Tiefgaragenstellplätze wird ein Rotationsprinzip eingeführt.

    • b)Die TG-Stellplätze sind per Losverfahren für die Dauer von längstens 2 Jahren zu vergeben. Der Nutzungszeitraum beginnt am 1.1. des auf die Verlosung folgenden Kalenderjahres. Für jede Wohnung nimmt höchstens ein Los teil. Die Verlosung führt der Verwalter durch.

    • c)Soweit bestehende Mietverträge der jeweils im Wege des Losverfahrens ermittelten Nutzungsberechtigung entgegenstehen, sind diese rechtzeitig zu kündigen.

    1.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • 2.Die Kosten des Verfahrens erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klagepartei 1/4, die Beklagtenpartei 3/4 zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 9.374,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Nach § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO wird hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen sowie der Antragsstellungen erster Instanz zunächst Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck vom 25.05.2016 (Bl. 127/144 d.A).

Das Amtsgericht hat mit Endurteil vom 25.05.2016 der Klage teilweise stattgegeben. Die Anfechtungsklage betreffend des Beschlusses der Eigentümerversammlung vom 23.07.2015 zu TOP 7 hat das Amtsgericht abgewiesen. Es sah die Ablehnung des Beschlussantrags hinsichtlich der vom Kläger vorgeschlagenen Benutzungsregelung betreffend der im Gemeinschaftseigentum stehenden Pkw-Stellplätze als ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechend an, da eine Ermessensreduzierung auf Null nicht vorliege. Der Klage auf Beschlussersetzung hat das Amtsgericht stattgegeben. Es war der Auffassung, dass die Beschlussfassung vom 23.07.2015 zu TOP 7 eine hinreichende Vorbefassung für das Begehren des Klägers nach § 21 Abs. 8 WEG darstellt, da damit die vom Kläger vorgeschlagene Neuregelung der Nutzung der Tiefgaragenstellplätze zu Abstimmung gestanden habe. Die bestandskräftigen Beschlüsse vom 29.11.1985, 18.11.1986 bzw. 19.11.2003 stünden insoweit nicht entgegen. Eine Bindung des Klägers an diese Beschlussfassungen liege nicht vor, da schwerwiegende Gründe ein Festhalten an diesen als grob unbillig erscheinen ließen. Angesichts des Umstands, dass weit mehr Wohnungseigentümer als Tiefgaragenstellplätze vorhanden seien und dass die Stellplätze unbefristet vermietet seien, würden Tiefgaragenplätze nur nach Jahren oder auch Jahrzehnten zufällig frei, was keine akzeptable Rotation darstelle. Die derzeitige Gebrauchsregelung vernachlässige daher die Belange der Wohnungseigentümer in nicht hinnehmbarem Maße. Die derzeitige Gebrauchsregelung komme daher einem völligen Entzug der Gebrauchsmöglichkeit einzelner Wohnungseigentümer gleich. Der Anteil an den geringen Miteinnahmen stelle keine geeignete Kompensation dar.

Das Amtsgericht sah hierbei eine turnusmäßige Platzvergabe im Wege eines jährlichen Losverfahrens als angezeigt an. Die weiteren Einzelheiten der Tiefgaragennutzung seien durch die Wohnungseigentümer selbst zu regeln.

Gegen dieses dem Beklagtenvertreter am 06.06.2016 zugestellte Urteil hat dieser mit Schriftsatz vom 30.06.2016, eingegangen beim Berufungsgericht am 04.07.2016, form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 01.09.2016, eingegangen beim Berufungsgericht am selben Tag (Bl. 165/171 d.A.) begründet.

Die Beklagtenpartei begründet ihre Berufung insbesondere damit, dass die Klage gem. § 21 Abs. 8 WEG mangels Vorbefassung unzulässig sei. Von einer Vorbefassung durch den Beschlussantrag in der Eigentümerversammlung vom 23.07.2015 zu TOP 9 könne nicht ausgegangen werden, da der Beschlussantrag in sich widersprüchlich und unbestimmt gewesen sei. Insbesondere sei diesem nicht zu entnehmen, dass der Kläger die Einführung einer völlig neuen Nutzungsordnung bezüglich der Tiefgaragenstellplätze auf der Basis des Rotationsprinzips wünsche. Weiterhin sei unklar, wie mit den bestehenden Mietverhältnissen betreffend der Stellplätze in der Tiefgarage verfahren werden solle und ob die Nutzungsverhältnisse betreffend den weiteren im Gemeinschaftseigentums stehenden 26 oberirdischen Stellplätze eine Rolle hinsichtlich der Nutzungsregelung für die Tiefgaragenstellplätze spielen sollen oder nicht. Die Ablehnung eines ähnlichen, in der Zielrichtung unklaren Beschlussantrags reiche für eine Vorbefassung nicht aus.

Darüber hinaus greife die amtsgerichtliche Entscheidung zu weit in die Rechte der Wohnungseigentümer ein. Ein Festhalten des Klägers an den bestandskräftigen Beschlüssen vom 29.11.1985, 18.11.1986 sowie vom 19.11.2003 sei jedenfalls nicht grob unbillig. Außergewöhnliche Umstände, welche die Bindung hieran entfallen lassen könnten, lägen nicht vor. Die Situation sei vielmehr seit Jahrzehnten unverändert. Jeder Wohnungseigentümer habe – wenn auch mit einer Wartefrist von zwei bis drei Jahren – eine faire Chance, einen Tiefgaragenstellplatz selbst anmieten zu können. Die übrigen Wohnungseigentümer erhielten als Äquivalent zu ihrer Nutzungsberechtigung anteilige Mieteinnahmen. Der Einführung eines Losverfahrens mit einjährigem Turnus hätte es ebenso wenig bedurft wie einer ausnahmslosen Kündigung sämtlicher bestehender Mietverträge. Das Amtsgericht habe insoweit den ihm zustehenden Ermessensspielraum überschritten.

Die Beklagten zu 1) beantragen,

  • 1.Das Endurteil des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck vom 25.05.2016, Az. 10 C 1216/15 WEG (2), wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

  • 2.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger ist der Ansicht, die Berufung sei bereits unzulässig, da der Beklagtenvertreter nicht zur Vertretung in einem Aktivprozess bevollmächtigt sei. Es fehle an einem Rechtschutzbedürfnis für das Berufungsverfahren, weil die Berufung ausschließlich den Interessen des Verwalters und der Inhaber von Dauerstellplätzen diene. Es fehle auch nicht an der Vorbefassung für die Klage, da dem Beschlussantrag zur Eigentümerversammlung vom 23.07.2015 ein konkreter Musterbelegungsplan beigefügt gewesen sei, welcher als Zielrichtung die Schaffung von Chancengleichheit im Rahmen eines Rotationsprinzips herausstelle. Das Erstgericht habe insoweit Minimalvorgaben hinsichtlich einer Nutzungsregelung getroffen, welche die zeitliche Befristung der Nutzung, den Wechsel in einem geordneten Verfahren und die Kündigung der bestehenden Mietverträge beinhalte.

Für die weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird Bezug genommen auf den Schriftsatz vom 02.10.2016 (Bl. 174/179 d.A.).

Die Kammer hat am 11.05.2017 mündlich verhandelt (vgl. Protokoll B). 188/198 d.A.).

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere die gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.05.2017.

II.

Die Berufung der Beklagten zu 1) ist zulässig (1), aber nur zum Teil begründet (2).

1. Die Berufung der Beklagtenpartei wurde frist- und formgerecht gemäß, §§ 517, 519 ZPO und unter Beachtung der übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen eingelegt.

Soweit der Kläger rügt, dass der Verwalter mit der vorliegenden Berufung lediglich dem Interesse derjenigen Wohnungseigentümer diene, welche einen Stellplatz angemietet haben und es im Übrigen an einem zur Berufungseinlegung ermächtigenden Eigentümerbeschluss fehle, dringt er hiermit nicht durch. Der Verwalter war vorliegend gem. § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG zur Einlegung der Berufung berechtigt, ohne dass es eines Eigentümerbeschlusses hierzu bedurfte. Entgegen der Ansicht des Klägers ändert sich an der Natur des Rechtsstreits als Passivprozess nichts dadurch, dass die Wohnungseigentümer nunmehr Berufungsführer sind. Das Rechtschutzziel der Beklagten ist weiterhin auf Abwehr der klägerischen Ansprüche gerichtet (vgl. LG Dortmund, Urteil vom 10. September 2013 – 1 S 416/12 –, juris Rn. 4). Die Befugnis des Verwalters, zur Abwendung von Rechtsnachteilen die übrigen Wohnungseigentümer in Passivprozessen zu vertreten beinhaltet auch die Einlegung von Rechtsmitteln (vgl. LG Dortmund, Urteil vom 10. September 2013, Az: 1 S 416/12, zitiert nach juris; LG Berlin, ZMR 2013, 735; Niedenführ in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, 11. Aufl., § 27 Rn. 72; Chr. Spielbauer in Spielbauer/Then, WEG, 3. Aufl., § 27 Rn. 25; a.A. Merle/Becker in Bärmann, WEG, 13. Aufl., § 27 Rn. 148). § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG beschränkt die Vertretungsmacht des Verwalters insoweit nicht.

Auch eine Verstoß gegen § 45 Abs. 1 WEG ist hier nicht ersichtlich. Der Streitgegenstand begründet hier nicht einmal die abstrakte Gefahr, der Verwalter werde die Wohnungseigentümer nicht sachgerecht unterrichten. Ein persönliches Interesse des Verwalters im Hinblick auf die Art und Weise der Nutzung der gemeinschaftlichen Stellplätze ist nicht erkennbar.

2. Die Berufung hat in der Sache nur teilweise Erfolg, da nach Ansicht der Kammer das Amtsgericht zutreffend die Voraussetzungen einer Entscheidung nach § 21 Abs. 8 WEG hinsichtlich der Schaffung einer neuen Benutzungsordnung für die gemeinschaftlichen Tiefgaragenstellplätze bejaht hat, jedoch in einzelnen Teilaspekten bei der Ausübung des ihm zustehenden Ermessens in das Selbstorganisationsrecht der Wohnungseigentümer mehr als unbedingt notwendig eingegriffen hat. Dies betrifft die Aspekte der Länge des Turnus und die Verpflichtung zur Kündigung der bestehenden Mietverträge zum nächstmöglichen Termin. Es erschien ebenfalls angezeigt, den Beginn Nutzungszeitraums auf den Anfang des folgenden Kalenderjahres festzulegen.

Zur Begründung im Einzelnen ist aus Sicht der Kammer Folgendes auszuführen:

a) Die Klage nach § 21 Abs. 8 WEG ist zulässig, soweit eine Gebrauchsregelung für die Tiefgaragenstellplätze begehrt wird.

Dabei ist zunächst klarzustellen, dass der Klageantrag zu 2) als Gestaltungsklage nach § 21 Abs. 8 WEG auszulegen ist. Die Formulierung des Antrags erscheint hier auslegungsbedürftig, soweit eine Verpflichtung zur Zustimmung zum Verlangen des Klägers nach einer Gebrauchsregelung gem. § 15 Abs. 2 WEG begehrt wird.

Für die Auslegung von Anträgen ist aber nicht allein der Wortlaut maßgebend. Entscheidend ist vielmehr der erklärte Wille, wie er aus der Klagebegründung, den sonstigen Begleitumständen und nicht zuletzt der Interessenlage hervorgeht. Im Zweifel gilt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 26.02.2016, Az.: V ZR, 250/14, Rn. 18 m.w.N.).

Danach ist der klägerische Antrag hier unzweifelhaft als Gestaltungsklage im Sinne von § 21 Abs. 8 WEG zu verstehen. Begehrt wird eine Ermessensentscheidung des Gerichts, die den Anspruch des Klägers auf ordnungsgemäße Verwaltung durch Schaffung einer neuen Benutzungsregelung für die gemeinschaftlichen Tiefgaragenstellplätze verwirklichen soll. Soweit der Kläger hier eine Gebrauchsregelung vorlegt, handelt es sich bereits nach dem Antragswortlaut um einen bloßen Vorschlag, welcher im Rahmen der Konkretisierung des Rechtschutzziels, des Klägers von Bedeutung ist, jedoch nicht zu einer strengen Antragsbindung im Sinne von § 308 Abs. 1 ZPO führen soll und führt. Denn auch wenn § 21 Abs. 8 WEG den Grundsatz der Antragsbindung nicht aufhebt, so gewährt er doch eine gewisse Lockerung, da der Kläger nur sein Rechtsschutzziel angeben muss (vgl. LG Dortmund, 27.03.2015 – 17 S 129/14, ZWE 2016, 32, 33).

2) Der Klage fehlt auch nicht das Rechtschutzbedürfnis. Der Antrag nach § 21 Abs. 8 WEG ist entgegen der Auffassung der Berufungsführer auch unter dem Gesichtspunkt der Vorbefassung zulässig.

Die vorherige Befassung der Eigentümerversammlung mit dem Antrag, den der Wohnungseigentümer gerichtlich durchsetzen will, ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Gestaltungsklage. Soweit es – wie hier – um die Mitwirkung der übrigen Wohnungseigentümer an einer ordnungsmäßigen Verwaltung geht, muss sich der Kläger vor der Anrufung des Gerichts um die Beschlussfassung der Versammlung bemühen, weil seiner Klage sonst das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Zweck des Vorbefassungsgebots ist es, den Vorrang des Selbstorganisationsrechts der Wohnungseigentümer zu sichern. Eine Vorbefassung liegt mithin dann vor, wenn die Wohnungseigentümer über einen entsprechenden Beschlussantrag die Gelegenheit hatten, ihr Ermessen hinsichtlich der notwendigen Maßnahmen im Hinblick auf das klägerische Begehren auszuüben.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend unzweifelhaft erfüllt. Die Kammer sieht bereits den Beschlussantrag des Klägers zu TOP 9 der Eigentümerversammlung vom 23.07.2015 zu TOP 9 als hinreichende Vorbefassung mit dem Begehren des Klägers nach Schaffung einer neuen Gebrauchsregelung für die gemeinschaftlichen Stellplätze in der Tiefgarage an. Die Kammer nimmt insoweit Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von den Beklagten angesprochene Entscheidung des BGH vom 15.01.2010 – V ZR 114/09, NZM 2010, 205.

Diese ist nicht dahingehend zu verstehen, dass exakt ein Antrag mit dem Regelungsgehalt, den das Amtsgericht im anschließenden Klageverfahren im Wege des § 21 Abs. 8 WEG bestimmt, vorgelegen haben muss. Dies ergibt sich schon daraus, dass das Gericht eine Ermessensentscheidung zu treffen hat und in diesem Rahmen an das Rechtschutzziel und gerade nicht an den konkreten Antrag gebunden ist. Es kann Regelungen treffen, die ein Minus oder ein Aliud im Verhältnis zum ursprünglichen Antrag darstellen, so lange es sich im Rahmen des Rechtschutzziels des Klägers hält (vgl. Merle in Bärmann, WEG, 13. Aufl., § 21 Rn. 208). Das Begehren des Klägers war jedoch – wie sich bereits aus seinem Beschlussantrag zu TOP 9 der Eigentümerversammlung vom 23.07.2015 ergibt – unzweifelhaft auf die Einführung einer neuen Gebrauchsregelung für die Stellplätze gerichtet und zwar unter zeitlicher Begrenzung der Nutzung des einzelnen Stellplatzes. Die zeitanteilige unentgeltliche Nutzung der Stellplätze durch alle Wohnungseigentümer ist hierbei aus Sicht der Berufungskammer der zentrale Aspekt der Neuregelung gegenüber der bisherigen unbefristeten Vermietung der Stellplätze an einzelne Eigentümer.

Eine Vorbefassung der Wohnungseigentümer im Sinne von § 21 Abs. 8 WEG scheidet nicht bereits deshalb aus, weil der Beschlussantrag des Klägers zu Recht abgelehnt wurde. Nachdem das Rechtschutzziel aus dem Beschlussantrag eindeutig hervorging, hätten die Wohnungseigentümer hierzu nach Umformulierung des Antrags auch einen abweichenden Beschluss fassen können.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Art und Weise der Nutzung der gemeinschaftlichen Stellplätze die Wohnungseigentümer nunmehr bereits seit Jahren auch schon im Rahmen diverser Gerichtsverfahren beschäftigt hat, so dass eine Verletzung des Selbstorganisationsrechts der Wohnungseigentümer vorliegend nicht erkennbar ist.

2. In der Sache hat das Amtsgericht der Klage weitgehend zu Recht stattgegeben, da auch nach Ansicht der Kammer dem Kläger ein Anspruch nach § 21 Abs. 4 WEG auf Schaffung einer neuen Benutzungsordnung für die gemeinschaftlichen Stellplätze zusteht. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts war die Klage jedoch insoweit teilweise abzuweisen, als die nach § 21 Abs. 8 WEG gebotene Ermessensentscheidung des Gerichts unter Berücksichtigung des Rechtschutzziels des Klägers hinter dem Klageantrag zurückbleibt.

a) Die Voraussetzungen einer gerichtlichen Entscheidung nach § 21 Abs. 8 WEG hat das Amtsgericht zutreffend bejaht.

Da die gerichtliche Entscheidung nach § 21 Abs. 8 WEG die Ermessensausübung der Wohnungseigentümer ersetzt, werden Inhalt und Umfang der gerichtlichen Ermessensentscheidung vom Maß der Bindung an Gesetz sowie von Vereinbarungen und Beschlüssen der Wohnungseigentümer bestimmt (vgl. Merle in Bärmann, WEG, 13. Aufl., § 21 Rn. 214).

Zu Recht haben die Beklagten in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Wohnungseigentümer bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ebenso wie bei der Regelung seines Gebrauchs ein aus ihrer Verwaltungsautonomie entspringendes Ermessen haben, was die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer Regelung angeht; dieses Ermessen ist einer gerichtlichen Nachprüfung weitgehend entzogen (vgl. BayObLG NZM 1999, 504 unter Hinweis auf BGH NJW 1998, 3713; OLG Hamburg OLGZ 1993, 310; KG OLGZ 1992, 182; vgl. auch Senat NJW-RR 2004, 14).

Ein richterlicher Eingriff in Regelungen der Wohnungseigentümer, insbesondere deren Abänderung oder Ersetzung durch eine andere Regelung kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn außergewöhnliche Umstände ein Festhalten an einem Beschluss oder einer Vereinbarung als grob unbillig und damit als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 20. März 2006 – 20 W 430/04 –, Rn. 41, juris; BayObLG NZM 1999, 504 unter Hinweis auf BayObLG ZMR 1986, 319; vgl. auch Staudinger/Bub, BGB, Stand Juli 2005, § 21 WEG Rz. 127).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend zu Überzeugung der Kammer gegeben. Ein Festhalten an vorangegangenen Beschlüssen über eine zeitlich unbefristete Vermietung der gemeinschaftlichen Parkplätze an einzelne Wohnungseigentümer oder Dritte ist bei dem gegebenen Parkplatzmangel grob unbillig und daher für die Kammer im Rahmen der Entscheidung des Antrags aus § 21 Abs. 8 WEG nicht bindend.

Insoweit haben die Beklagten zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Bindungswirkung grundsätzlich auch von bestandskräftigen Beschlüssen ausgeht, welche nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen (vgl. Merle in Bärmann, WEG, 13. Aufl., § 21 Rn. 206).

Die gegenwärtigen Regelungen werden den Belangen der Gemeinschaft in ganz erheblichem Maße nicht gerecht. Die Nutzung von gemeinschaftlichen Flächen kann zwar auch in der Weise erfolgen, dass diese vermietet werden. Hierüber kann nach der Rechtsprechung im Wege der Gebrauchsregelung durch Mehrheitsbeschluss entschieden werden, soweit nicht eine Vereinbarung entgegensteht und den Wohnungseigentümern kein Nachteil erwächst (vgl. BGH, NJW 2000, 3211). Ein solcher Nachteil kann sich insbesondere daraus ergeben, dass ein erhebliches Missverhältnis zwischen dem Angebot an vorhandenen Stellplätzen und dem Bedarf der Wohnungseigentümer besteht. So liegt der Fall hier. Bereits die Tatsache, dass es hierzu Wartezeiten von etwa 1,5 bis 2 Jahren kommt, zeigt, dass der Bedarf das Angebot deutlich übersteigt.

Es liegt auch entgegen der Ansicht der Beklagten nicht eine bloß nicht ordnungsgemäße Gebrauchsregelung vor. Ein Festhalten an der Gebrauchsregelung erscheint vielmehr als treuwidrig. Anknüpfungspunkt für die Anwendung des § 242 BGB ist vielmehr hier die Ungleichgewichtigkeit der Nutzungsregelung, die sich aus der geschilderten Mangelsituation und der starren Verteilung der Plätze durch unbefristete Vermietung ergibt. Die Kammer ist hierbei wie das Amtsgericht der Auffassung, dass die hieraus entstehenden Ungerechtigkeiten bei der Teilhabe an der Nutzung der jeweiligen Stellplätze hier das vom Kläger hinzunehmende Maß an Einschränkung seines Teilhaberechts deutlich überschreiten. Der Kläger hat hier ein schutzwürdiges Interesse am Erhalt der unmittelbaren Nutzungsmöglichkeit.

Es ist zwar so, dass auch eine längerfristige Vermietung von gemeinschaftlichen Flächen grundsätzlich zulässig ist (vgl. etwa OLG Hamburg, ZMR 2003, 957). Das den Wohnungseigentümern insoweit zustehende Ermessen ist jedoch eingeschränkt, wenn ein entsprechender Bedarf der Wohnungseigentümer an der unmittelbaren Eigennutzung der betreffenden Flächen gegeben ist.

Maßstab ist nicht alleine die gegenwärtige Dauer der Wartezeit. Es ist auch zu berücksichtigen, dass die gegenwärtige Gebrauchsregelung eine Partizipation des einzelnen Wohnungseigentümers an der Stellplatznutzung nicht binnen eines vorhersehbaren Zeitraums ermöglicht. Die Verweis auf eine Warteliste bis zum zufälligen Freiwerden eines Stellplatzes stellt vor dem Hintergrund des vorliegenden Stellplatzmangels keine ausreichende Mitbeteiligung dar. Auch die Teilhabe an den Mieteinnahmen stellt in dieser Situation kein angemessenes Äquivalent für den Wohnungseigentümern durch den Verlust der unmittelbaren Gebrauchsbefugnis erwachsene Nachteil dar.

Es erscheint nach alledem unumgänglich, eine Regelung zu schaffen, welche es ermöglicht, dass alle Wohnungseigentümer in gleichmäßiger Weise an der Benutzung dieses gemeinschaftlichen Eigentums partizipieren können.

Ohne Erfolg wenden die Beklagten insoweit ein, eine Bindung an die hierzu getroffenen Beschlüsse könne schon deshalb nicht entfallen sein, weil sich die Umstände seit der Beschlussfassung nicht maßgeblich verändert hätten. Eine grobe Unbilligkeit kann auch darin bestehen, dass sich eine Regelung als von Anfang an verfehlt oder unzweckmäßig erweist (vgl. BayObLG, NJW-RR, 1992, 342; OLG Köln, NZM 1998, 484). So liegt der Fall hier, da die Gebrauchsregelung von vornherein den Mitgebrauchsrecht der einzelnen Eigentümer nicht gerecht wurde.

b) Die Berufung der Beklagten hat jedoch insoweit Erfolg, als das Amtsgericht teilweise Regelungen getroffen hat, welche zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht zwingend erforderlich waren.

Da die gerichtliche Entscheidung nach § 21 Abs. 8 WEG einen unmittelbaren Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Privatautonomie und in das durch Art. 14 GG geschützte Eigentumsrecht der Wohnungseigentümer darstellt, darf die Ermessensentscheidung des Gerichts das Selbstbestimmungsrecht der Wohnungseigentümer nur insoweit beschränken, wie dies aufgrund der zu regelnden Angelegenheit unbedingt nötig ist.

Im Einzelnen ist Folgendes auszuführen:

aa) Die Einführung des Rotationsprinzips, d.h. eines regelmäßigen Wechsels des jeweiligen Nutzungsberechtigten, durch das Amtsgericht ist nicht zu beanstanden. Eine zeitliche Begrenzung der Nutzungsbefugnis des einzelnen Wohnungseigentümers erscheint unabdingbar, um eine gleichmäßige Teilhabe der Wohnungseigentümer an der Nutzung der betroffenen Stellplätze zu gewährleisten. Dieses Verfahren ist auch in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. KG NJW-RR, 1990, 1495; KG, WuM 1994, 394). Hiergegen kann nicht mit Erfolg eingewandt werden, dass hierdurch die jeweils erforderliche Stellplatzneuvergabe ein größerer Verwaltungsaufwand entsteht. Dieser Umstand kann die Teilhaberechte des einzelnen Wohnungseigentümers nicht zurücktreten lassen.

bb) Soweit das Amtsgericht hier einen Turnus von einem Jahr vorgegeben hat, erscheint dies der Kammer im vorliegenden Fall zu weitgehend. Die Festlegung eines konkreten Turnus bedarf es nach Auffassung der Kammer vorliegend nicht, um einen effektiven Rechtsschutz für den Kläger zu gewährleisten. Insoweit wäre zunächst eine aktuelle Bedarfsermittlung durchzuführen. Hierbei kann es sich ergeben, dass ein einjähriger Turnus erforderlich ist. Unter Umständen kann jedoch auch ein zweijähriger Turnus ausreichend sein. Die Länge des Turnus richtet sich nach dem jeweiligen Bedarf. Hier können sich bereits dadurch Änderungen gegenüber der gegenwärtigen Situation ergeben, dass nach der nunmehr geltenden Gebrauchsregelung für jede Wohnung höchstens ein Stellplatz zu vergeben ist. Im Rahmen der Bedarfsermittlung wird auch zu klären sein, ob es Wohnungseigentümer mit einem besonderen Bedarf für einen Stellplatz in der Tiefgarage, etwa aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer Behinderung gibt.

Zutreffend hat bereits das Amtsgericht davon abgesehen, die Länge der jeweiligen Nutzungsdauer entsprechend dem Begehren des Klägers nach dem jeweiligen Miteigentumsanteil des Wohnungseigentümers zu bemessen. Unabhängig davon, dass eine solche Regelung nicht besonders praktikabel erscheint, besteht hierauf kein Anspruch. Das Recht auf Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums gem. § 13 Abs. 2 WEG besteht unabhängig von der Größe des jeweiligen Miteigentumsanteils (vgl. Suilmann in Bärmann, WEG, 13. Aufl., § 13 Rn. 15 m.w.N.). Mit anderen Worten: Die Gebrauchsbefugnis des einzelnen Wohnungseigentümers ist nicht quotal entsprechend seinem Miteigentumsanteil beschränkt (vgl. OLG Hamm, ZMR 2001, 222). Die Nutzungsanteile entsprechen also entgegen der Ansicht des Klägers nicht dem Anteil an den Kosten der Gemeinschaft. Insoweit ist das Amtsgericht zu Recht hinter dem klägerischen Begehren zurückgeblieben. Ein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO liegt hierin – auch soweit ein anderer Maßstab für die zeitliche Begrenzung der Nutzungsdauer festgesetzt wurde – nicht. Auf die Ausführungen unter 1 a) wird insoweit Bezug genommen.

cc) Die Verpflichtung zur Kündigung der bestehenden Mietverträge zum nächstmöglichen Termin war ebenfalls zu weitgehend. Eine sofortige Kündigung aller Mietverträge ist nicht erforderlich. Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist es zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes vorliegend nicht erforderlich, den Wohnungseigentümern vorzugeben, ob die turnusmäßige Stellplatzvergabe in der Zukunft weiterhin entgeltlich oder unentgeltlich vorgenommen werden soll. Diese Entscheidung ist vielmehr den Wohnungseigentümern unter Beachtung ihres Selbstorganisationsrechts zu überlassen. Auch insoweit bleibt das amtsgerichtliche Urteil zu Recht gegenüber dem klägerischen Antrag zurück. Soweit der Kläger sich grundsätzlich gegen die bestehenden Mietverträge wendete, war die Klage ebenfalls teilweise abzuweisen. Der Kläger dringt insoweit mit seinem Begehren nicht durch als er ausdrücklich eine unentgeltliche Nutzung (vgl. Klageschrift Bl. 1 ff. d.A.) anstrebte bzw. auch noch in der Berufungsinstanz ausführte, dass die bestehenden Mietverträge per se rechtswidrig seien und daher ersatzlos zu entfallen hätten (vgl. Schriftsatz vom 02.10.2016, dort Seite 5, Bl. 178 d.A.). Hierauf hat der Kläger keinen Anspruch. Es bleibt der Gemeinschaft unbenommen, entsprechende Mietverträge abzuschließen. Eine Kündigung der bestehenden Mietverträge ist nur insoweit erforderlich, als sie der Durchführung der neuen – teilweise noch durch weitergehende Regelungen auszufüllenden – Gebrauchsregelung entgegenstehen. Der Tenor der amtsgerichtlichen Entscheidung war entsprechend neu zu fassen.

dd) Um eine gerechte Verteilung der Nutzungsmöglichkeiten der Stellplätze zu erreichen erschien ebenfalls unumgänglich, den Beginn Nutzungszeitraums auf den Anfang des folgenden Kalenderjahres festzulegen. So wird eine gleichmäßige Nutzungsdauer erreicht, welche unabhängig davon ist, wann die jeweilige jährliche Eigentümerversammlung stattfindet.

ee) Die vom Amtsgericht vorgenommenen Regelungen zur Durchführung der Vergabe im Wege des Losverfahrens durch den Verwalter sind ebenfalls nicht zu beanstanden.

ff) Die Kammer weist ausdrücklich darauf hin, dass die nunmehr geschaffenen Gebrauchsregelungen entsprechend der Reichweite der Befugnisse des Gerichts nur einen ausfüllungsbedürftigen Rahmen darstellen können. Auf die offene Frage der entgeltlichen oder unentgeltlichen Nutzung wurde bereits hingewiesen. Es steht den Wohnungseigentümern weiterhin frei, eine Regelung für Stellplätze vorzusehen, an deren Nutzung seitens der Eigentümer kein Interesse besteht. Insoweit werden jedoch Vorkehrungen zu treffen sein, welche die Verfügbarkeit zum nächsten Vergabetermin vorsehen. Auch ergänzende Härtefallregelungen sind – wie bereits angesprochen – denkbar und unter Umständen sogar geboten.

Diese Unvollständigkeit berührt jedoch die Rechtmäßigkeit der hier zu treffenden Ermessensentscheidung nicht. Sie ist vielmehr Ausfluss des vom Gericht zu beachtenden Selbstorganisationsrechts der Wohnungseigentümer.

III.

1. Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 49 Abs. 1 WEG, 97 Abs. 1 ZPO.

Das Berufungsgericht hat eine Ermessensentscheidung nach § 21 Abs. 8 WEG getroffen, so dass gemäß § 49 Abs. 1 WEG die Prozesskosten auch nach billigem Ermessen zu verteilen waren. Die Kammer hatte insoweit – obwohl für den Antrag nach § 21 Abs. 8 WEG die Angabe des Rechtschutzziels genügt – zu bewerten, inwieweit die getroffene Regelung hinter dem Antrag des Klägers zurückbleibt. Dies ist aus Sicht der Kammer insbesondere hinsichtlich des Maßstabs der Bemessung der Nutzungsdauer als auch hinsichtlich der Frage der (Un-)Entgeltlichkeit einer künftigen Nutzung der Fall.

Die Kammer ist hinsichtlich des Antrags nach § 21 Abs. 8 WEG nach alledem von einem Obsiegensanteil des Klägers von 3/4 ausgegangen.

2. Die Kostenentscheidung für das erstinstanzliche Verfahren beruht auf §§ 49 Abs. 1 WEG, 92 Abs. 1 ZPO.

3. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist, § 543 Abs. 2 ZPO. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung, die zudem durch besondere Umstände geprägt ist.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO. Ein Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit unterbleibt auch dann nicht, wenn die Revision nicht zugelassen ist (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl., § 708 Rn. 11). Gem. § 713 ZPO hat die Kammer davon abgesehen, eine Abwendungsbefugnis i.S.v. § 711 ZPO auszusprechen, da die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen. Die Revision wurde nicht zugelassen; eine Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO ausgeschlossen, da der Beschwerdewert vorliegend zwanzigtausend Euro eindeutig nicht übersteigt. Entscheidend ist insoweit die Einschätzung des Berufungsgerichts (vgl. Thomas/Putzo, a.a.O., § 713 Rn. 2 für die Rechtsmittelsumme).

5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 49 a GKG und entspricht der unbeanstandet gebliebenen amtsgerichtlichen Wertfestsetzung. Die Streitwertfestsetzung erfolgte an Hand des fünffachen Klägerinteresses unter Berücksichtigung des Betrages für eine dreieinhalb Jahre dauernde Stellplatznutzung (§ 9 ZPO). Auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts im Rahmen des Beschlusses vom 08.09.2015 (Bl. 30/31 d.A.) wird Bezug genommen.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 27/03/2015 00:00

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts N vom ##.##.#### teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst: 1. Im Wege der Beschlussersetzung wird folgendes beschlossen: a) Die Wohnungseigentümergemeinschaft N
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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen,

1.
die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder
2.
deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
Für die Nutzungen gilt § 16 Absatz 1.

(3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1.

(4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteiligung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Wohnungseigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Verwalter ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die

1.
untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen oder
2.
zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind.

(2) Die Wohnungseigentümer können die Rechte und Pflichten nach Absatz 1 durch Beschluss einschränken oder erweitern.

Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet werden. Die §§ 233 bis 238 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen,

1.
die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder
2.
deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
Für die Nutzungen gilt § 16 Absatz 1.

(3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1.

(4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteiligung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Wohnungseigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden.

Wer Wohnungseigentum gebraucht, ohne Wohnungseigentümer zu sein, hat gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und anderen Wohnungseigentümern zu dulden:

1.
die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums, die ihm rechtzeitig angekündigt wurde; § 555a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend;
2.
Maßnahmen, die über die Erhaltung hinausgehen, die spätestens drei Monate vor ihrem Beginn in Textform angekündigt wurden; § 555c Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 2 bis 4 und § 555d Absatz 2 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen,

1.
die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder
2.
deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
Für die Nutzungen gilt § 16 Absatz 1.

(3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1.

(4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteiligung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Wohnungseigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen,

1.
die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder
2.
deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
Für die Nutzungen gilt § 16 Absatz 1.

(3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1.

(4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteiligung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Wohnungseigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen,

1.
die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder
2.
deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
Für die Nutzungen gilt § 16 Absatz 1.

(3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1.

(4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteiligung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Wohnungseigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder Wohnungseigentümer kann, soweit nicht das Gesetz entgegensteht, mit seinem Sondereigentum nach Belieben verfahren, insbesondere dieses bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen, und andere von Einwirkungen ausschließen.

(2) Für Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung (Erhaltung) des Sondereigentums hinausgehen, gilt § 20 mit der Maßgabe entsprechend, dass es keiner Gestattung bedarf, soweit keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Werden Rechtsverhältnisse, mit denen ein Rechtserfolg bezweckt wird, der den durch dieses Gesetz geschaffenen Rechtsformen entspricht, in solche Rechtsformen umgewandelt, so ist als Geschäftswert für die Berechnung der hierdurch veranlassten Gebühren der Gerichte und Notare im Fall des Wohnungseigentums ein Fünfundzwanzigstel des Einheitswerts des Grundstückes, im Falle des Dauerwohnrechtes ein Fünfundzwanzigstel des Wertes des Rechts anzunehmen.

(2) Durch Landesgesetz können Vorschriften zur Überleitung bestehender, auf Landesrecht beruhender Rechtsverhältnisse in die durch dieses Gesetz geschaffenen Rechtsformen getroffen werden.

(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen,

1.
die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder
2.
deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
Für die Nutzungen gilt § 16 Absatz 1.

(3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1.

(4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteiligung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Wohnungseigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden.

(1) Werden Rechtsverhältnisse, mit denen ein Rechtserfolg bezweckt wird, der den durch dieses Gesetz geschaffenen Rechtsformen entspricht, in solche Rechtsformen umgewandelt, so ist als Geschäftswert für die Berechnung der hierdurch veranlassten Gebühren der Gerichte und Notare im Fall des Wohnungseigentums ein Fünfundzwanzigstel des Einheitswerts des Grundstückes, im Falle des Dauerwohnrechtes ein Fünfundzwanzigstel des Wertes des Rechts anzunehmen.

(2) Durch Landesgesetz können Vorschriften zur Überleitung bestehender, auf Landesrecht beruhender Rechtsverhältnisse in die durch dieses Gesetz geschaffenen Rechtsformen getroffen werden.

(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen,

1.
die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder
2.
deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
Für die Nutzungen gilt § 16 Absatz 1.

(3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1.

(4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteiligung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Wohnungseigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden.

(1) Werden Rechtsverhältnisse, mit denen ein Rechtserfolg bezweckt wird, der den durch dieses Gesetz geschaffenen Rechtsformen entspricht, in solche Rechtsformen umgewandelt, so ist als Geschäftswert für die Berechnung der hierdurch veranlassten Gebühren der Gerichte und Notare im Fall des Wohnungseigentums ein Fünfundzwanzigstel des Einheitswerts des Grundstückes, im Falle des Dauerwohnrechtes ein Fünfundzwanzigstel des Wertes des Rechts anzunehmen.

(2) Durch Landesgesetz können Vorschriften zur Überleitung bestehender, auf Landesrecht beruhender Rechtsverhältnisse in die durch dieses Gesetz geschaffenen Rechtsformen getroffen werden.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.