Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 49 Überleitung bestehender Rechtsverhältnisse
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Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht Inhaltsverzeichnis
(1) Werden Rechtsverhältnisse, mit denen ein Rechtserfolg bezweckt wird, der den durch dieses Gesetz geschaffenen Rechtsformen entspricht, in solche Rechtsformen umgewandelt, so ist als Geschäftswert für die Berechnung der hierdurch veranlassten Gebühren der Gerichte und Notare im Fall des Wohnungseigentums ein Fünfundzwanzigstel des Einheitswerts des Grundstückes, im Falle des Dauerwohnrechtes ein Fünfundzwanzigstel des Wertes des Rechts anzunehmen.
(2) Durch Landesgesetz können Vorschriften zur Überleitung bestehender, auf Landesrecht beruhender Rechtsverhältnisse in die durch dieses Gesetz geschaffenen Rechtsformen getroffen werden.
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03/03/2016 10:02
Um Sondereigentum abzugrenzen (hier: zwei durch eine Wand abgetrennte Kellerräume) ist alleine der Aufteilungsplan maßgeblich. Wie der Bau tatsächlich ausgeführt ist, ist unerheblich.
SubjectsImmobilienrecht
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published on 08/07/2010 00:00
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published on 23/10/2008 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 89/08 vom 23. Oktober 2008 in der Notarkostensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja KostO § 30 Abs. 2 Der Geschäftswert für die Beglaubigung der Unterschriften unter einen Beschluss über die Be
published on 18/08/2010 00:00
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published on 11/05/2017 00:00
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird das Urteil des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck vom 25.05.2016, Az. 10 C 1216/15 WEG (2), teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1.Zwischen den Eigentümern d
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