Landgericht Mannheim Urteil, 18. Juli 2008 - 7 O 10/08

18.07.2008

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, unter Verwendung der Bezeichnung „X. REIT AG“ und/oder unter der Internet-Domain „www. xreit.de“ im geschäftlichen Verkehr aufzutreten.

2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für die Zeit ab dem 01.01.2008 Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte Handlungen gemäß Ziffer 1 begangen hat und zwar unter Angabe der Art, des Zeitpunkts und des Umfangs dieser Handlungen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch seit dem 01.01.2008 begangenen Handlungen der Beklagten gemäß Ziffer 1 entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

4. Die Beklagte wird verurteilt, in die Löschung ihrer Firma „X. REIT AG“ (Amtsgericht Y.) einzuwilligen.

5. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 4/5 und die Klägerin 1/5.

7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,00 Euro in Ziffer 1 (Unterlassung), 30.000,00 Euro in Ziffer 2 (Auskunft) und 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags in Ziffer 6 (Kosten).

Die Klägerin kann ihrerseits die Vollstreckung (im Kostenpunkt) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

 
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen wettbewerbswidriger Firmierung und Nutzung weiterer Bezeichnungen auf Unterlassung, Auskunft und Löschung der Firma in Anspruch und begehrt Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten.
Die Klägerin ist eine Immobilien-Aktiengesellschaft mit börsennotierten Anteilen im Sinne des REIT-Gesetzes (REITG). Die Klägerin und die „Z. Reit-AG“ sind bisher die einzigen Gesellschaften, welche die Voraussetzungen des rückwirkend zum 01.01.2007 in Kraft getretenen REITG vom 28.05.2007 erfüllen. Das REITG wurde vom Bundestag am 23.03.2007 verabschiedet und am 01.06.2007 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Die Beklagte firmiert seit dem 25.07.2006 als „X. REIT AG“. Die Eintragung der Firma in Handelsregister erfolgte am 01.08.2006. Die Beklagte betreibt zu Zwecken ihres Geschäftsbetriebs die Internet-Domain „www. xreit.de“. Als börsennotierte Aktiengesellschaft beschäftigt sich die Beklagte mit der Initiierung von „real estate investment trusts“ im In- und Ausland sowie mit Kauf, Verkauf und Verwaltung eigenen und fremden Immobilienbestandes - hierunter auch eigene sog. Bestandswohnimmobilien. Das Stammkapital der Beklagten beträgt nach der am 31.10.2007 eingetragenen Erhöhung 7.920.000,00 Euro (Handelsregisterauszug).
Die Beklagte ließ die Abmahnung der Klägerin vom 31.10.2007 mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 06.11.2007 zurückweisen. Das von der Klägerin angestrengte einstweilige Verfügungsverfahren vor der Kammer (Az. 7 O 328/07) endete mit Zurückweisungsbeschluss vom 19.11.2007 wegen der bis 31.12.2007 offenen Übergangsfrist des § 22 S. 1 REITG.
Die Klägerin trägt vor,
die Beklagte verwende die Bezeichnung „REIT“ oder „REIT AG“ nicht nur im Rahmen ihrer Firma und der Internet-Domain, sondern werbe massiv unter Hervorhebung der Begriffe „REIT“ und/oder „REIT AG“. Die Verwendung der Bezeichnung „REIT“ in Alleinstellung oder Zusammensetzung verstoße gegen § 7 REITG, womit die Beklagte auch wettbewerbswidrig handele. Sie ist der Auffassung, § 22 S. 2 REITG habe einen rein registerrechtlichen Gehalt und biete keinen Ansatz, den Anwendungsbereich des § 7 REITG für „Altgesellschaften“ einzuschränken. Die Regelungen zum Bezeichnungsschutz nach dem REITG seien verfassungskonform, insbesondere werde nicht unverhältnismäßig in einen Besitzstand der Beklagten eingegriffen, zumal ein solcher nicht existiere. Schließlich verwende die Beklagte die mit der Unterlassungsklage angegriffenen Bezeichnungen bewusst, um zu suggerieren, sie sei eine REIT-AG im Sinne des REITG. Jedenfalls würden Dritte tatsächliche in die Irre geführt.
Die Klägerin hat die Klageanträge auf Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht zunächst ohne zeitliche Beschränkung eingereicht.
Die Klägerin b e a n t r a g t zuletzt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung, zu unterlassen,
10 
unter Verwendung der Bezeichnung „X. REIT AG“ und/oder der geschäftlichen Bezeichnungen „REIT“ oder „REIT AG“ und/oder unter der Internet-Domain „www. xreit.de“ im geschäftlichen Verkehr aufzutreten.
11 
2. bis 4. wie zuerkannt.
12 
Die Beklagte b e a n t r a g t,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Hilfsweise , der Beklagten eine angemessene Aufbrauchfrist einzuräumen, die mindestens drei Monate beträgt.
15 
Hilfsweise , der Beklagten zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung der Klägerin abwenden zu dürfen.
16 
Die Beklagte trägt vor,
17 
sie habe - unter Hinweis auf den „Track Record“, eine Auflistung diverser Presseartikel sowie eine Zusammenstellung verschiedener Eingangsrechnungen - einen beachtlichen Goodwill mit erheblichen finanziellen Mitteln aufgebaut. Der Bezeichnungsschutz der §§ 7, 22 REITG sei bei einer „engen Auslegung“ verfassungswidrig. Die Interessen der Inhaber von Altfirmen und der Allgemeinheit würden nicht angemessen in Ausgleich gebracht. Die schlichte Übergangsregelung bis zum 31.12.2007 schaffe keinen ausreichenden Ausgleich zum Totalverlust der Firma. Nachdem es sich nur um eine sehr kleine Gruppe von Altfirmen handele, hätte der Gesetzgeber wie in § 40 Abs. 1 Nr. 2 KWG die Altfirmen ohne weiteres herausnehmen können. Irreführungsgefahren hätte der Gesetzgeber auch durch eine Regelung wie § 4 Abs. 1 Satz 2 VAG begegnen können. § 7 REITG zwinge bei einer „engen Auslegung“ die Betroffenen, in kürzester Zeit eine neue Firma am Markt zu etablieren, was mit erheblichen Unkosten verbunden sei, ohne einen in die Firma aufgenommen Rechtsnachfolgezusatz zu gestatten, welcher eine Überleitung eines bereits erworbenen Goodwills auf eine neue Firma ermöglichen könnte. Schließlich bleibe die Übergangsfrist des § 22 S. 1 REITG erheblich hinter vergleichbaren Übergangsregelungen in der Vergangenheit zurück. So habe etwa § 11 PartGG bei Einführung der Partnerschaft als Gesellschaftsform eine Übergangsfrist von 2 Jahren gewährt. § 7 REITG gehe jedenfalls insoweit über seinen Sinn und Zweck hinaus, als es den Betroffenen sogar verwehrt sei, in der Firma auf eine Tätigkeit als REIT-Initiator hinzuweisen. Im Hinblick auf die Verfassungswidrigkeit dieser „engen Auslegung“ sei entweder eine verfassungskonforme Auslegung über das Verständnis des § 22 S. 2 REITG als materielle Öffnungsklausel oder aber eine Richtervorlage nach Artikel 100 GG geboten.
18 
Der Unterlassungsantrag stehe im offenen Widerspruch zum Gesellschaftsrecht. Einerseits werde von der Beklagten Unmögliches verlangt, könne die Beklagte doch weder Beeinflussen noch Vorhersagen, ob die Aktionäre in der Hauptversammlung einer Firmenänderung zustimmten oder nicht. Andererseits hätte die gerichtliche Untersagung gegenüber der Beklagten in Ermangelung einer Satzungsänderung zur Folge, dass eine namenlose Vermögensmasse entstünde, was nach dem deutschen Gesellschaftsrecht nicht vorgesehen sei.
19 
Jedenfalls gebiete § 242 BGB die Einräumung einer Aufbrauchfrist. Das gesamte Werbematerial könne nicht von heute auf morgen umgestellt werden. Auch sei eine Änderung der Firma nicht ad hoc möglich, denn Satzungsänderung und Anmeldung zum Handelsregister bedürften eines zeitlichen Vorlaufes.
20 
Ein Anspruch auf Löschung der Firma „X. REIT AG“ bestehe aus grundsätzlichen Erwägungen nicht. Der Beklagten werde hierdurch genau ein Mittel zur Beseitigung des von der Klägerin erblickten Störungszustandes vorgeschrieben, obgleich die Beklagte die Voraussetzungen des REITG auch erfüllen könne, indem sie ihren Geschäftsgegenstand derartig ändere, dass eine Verwechslungsgefahr von vorneherein ausgeschlossen sei, bspw. wenn sie sich nunmehr dem Reitsport widmen und hierauf mit dem Wortbestandteil „Reit“ in der Firma hinweisen würde. Hierauf könne § 7 REITG von seinem Sinn und Zweck her keine Anwendung finden. Der Anspruch auf Firmenlöschung stehe auch im Widerspruch zur Rechtssprechung des Bundesgerichtshof beim Beseitigungsanspruch im Fall einer rechtsverletzenden Domain, wo entschieden sei, dass ein Anspruch auf Löschung einer Domain nur dann bestehe, wenn schon das Halten der Domain-Namen für sich gesehen eine Rechtsverletzung darstelle. Auch vorliegend entstehe die Rechtsverletzung nicht durch die Eintragung der Firma, sondern - wenn überhaupt - erst durch die Nutzung der Firma für eine Aktiengesellschaft, die nicht die Voraussetzungen des REITG erfülle. Schließlich umgehe der Firmenlösungsanspruch die Schutzregelungen des FGG, namentlich die besonderen Verfahrensvorschriften des § 144 a FGG. Mit der Löschung der Firma könne die Klägerin die durch nichts gerechtfertigte „Vernichtung“ der Beklagten selbst erreichen, denn das Fortbestehen einer namenslosen Vermögensmasse sei nach deutschem Recht nicht möglich.
21 
Die Klägerin habe weder einen Auskunfts- noch einen Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht, weil ein Schaden der Klägerin nicht ansatzweise zu erblicken sei.
22 
Der beantragte Vollstreckungsschutz sei im Falle des Unterliegens der Beklagten zu gewähren. Um einem vorläufig vollstreckbaren Urteil zu genügen, müsste die Beklagte ihre Firma sowie ihren gesamten Auftritt im Rechtsverkehr ändern. Hierdurch wäre der Goodwill unter der Firma „X. REIT AG“ unwiederbringlich zerstört.
23 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, insbesondere auf die verfassungsrechtlichen Erwägungen in der gutachterlichen Stellungnahme des Prof. Dr. S. (Anlage B 5).

Entscheidungsgründe

 
24 
Die zulässige Klage hat im überwiegenden - aus dem Tenor ersichtlichen - Teil Erfolg.
A.
25 
Zuständigkeit
26 
Das Landgericht Mannheim ist zur Entscheidung berufen nach §§ 13 Abs. 1 S. 1, 14 Abs. 2 S. 1 UWG. Die mit der Klage verfolgten Ansprüche werden auf die Benutzung der im Antrag Ziff. 1 benannten Bezeichnungen durch die Beklagte im geschäftlichen Verkehr gestützt. Die Beklagte tritt geschäftlich bundesweit auf und wendet sich bundesweit an Anleger, womit sich ein Handlungsort nach § 14 Abs. 2 S. 1 UWG auch im Landgerichtsbezirk Mannheim findet. Ob die angegriffenen Bezeichnungen im einzelnen tatsächlich von der Beklagten verwendet werden oder eine solche Erstverwendung droht, stellt eine doppelt relevante Tatsache dar, ist damit keine Frage der Zulässigkeit der Klage, sondern eine Frage der Begründetheit.
B.
27 
Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 7, 22 S. 1 REITG
28 
Die Beklagte handelt unlauter, indem sie unter der Bezeichnung „X. REIT AG“ firmiert und unter der Internet-Domain „www.xreit.de“ auftritt. Soweit die Klägerin darüber hinaus ein Verbot der Verwendung der Bezeichnungen „REIT“ oder „REIT AG“ erstrebt, ist die Klage abzuweisen, denn ein bereits erfolgter oder unmittelbar drohender Auftritt der Beklagten unter einem diesen Bezeichnungen entsprechenden Schlagwort ist nicht belegt und die werbemäßige Verwendung der Begriffe, wie in Anlage K 8: „Der REIT Initiator made in Germany“, ist im konkreten Fall nicht wettbewerbswidrig.
I.
29 
Die Beklagte verstößt mit der Nutzung ihrer eingetragenen Firma und ihrer Internet-Domain gegen den Bezeichnungsschutz der §§ 7, 22 S. 1 REITG.
30 
1. Die Übergangs- / Umstellungsfrist des § 22 S. 1 REITG ist am 31.12.2007 abgelaufen. Die Klägerin begehrt nach der in der mündlichen Verhandlung insoweit konkludent erfolgten Klagerücknahme lediglich Ansprüche für Handlungen seit dem 01.01.2008, womit die Berechtigung der Inanspruchnahme der Umstellungsfrist dahingestellt bleiben kann.
31 
2. Nach § 7 REITG darf eine Gesellschaft, die ihren Sitz im Geltungsbereich des REITG hat, die Bezeichnung „REIT-Aktiengesellschaft“ oder eine Bezeichnung, in der der Begriff „Real Estate Investment Trust“ oder die Abkürzung „REIT“ allein oder im Zusammenhang mit anderen Worten vorkommt, in der Firma oder als Zusatz zur Firma nur führen, wenn sie eine Aktiengesellschaft i.S.d. REITG ist und die Voraussetzungen der §§ 8-15 REITG erfüllt.
32 
Die Beklagte verwendet die Abkürzung „REIT“ als Kernbestandteil neben „X.“ in ihrer Firma, wobei die angegriffene Verwendung der Bezeichnung „xreit“ in der Internet-Domain der Beklagten als firmenmäßige Nutzung dem unmittelbaren Bezeichnungsschutz des § 7 REITG unterfällt. Die Beklagte ist jedoch keine Aktiengesellschaft i.S.d. REITG. So erfasst ihr Unternehmensgegenstand u.a. entgegen §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 lit. a, 3 Abs. 9 REITG das Halten von Bestandswohnimmobilien und liegt der Mindestnennbetrag des Grundkapitals entgegen § 4 REITG unter 15 Millionen Euro.
33 
3. Eine Einschränkung der Regelung des Bezeichnungsschutzes nach § 7 REITG mit Blick auf vor Inkrafttreten des REITG zulässig geführter „Altfirmen“ ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Ausführungen zur ursprünglichen Zulässigkeit der Firmenführung erübrigen sich sonach.
34 
a) Dem klaren Wortlaut des § 7 REITG ist keinerlei Einschränkung im Bezeichnungsschutz mit Rücksicht auf zum Inkrafttreten des Gesetzes bestehende Firmen zu entnehmen. Dem objektiven Normzweck nach flankiert der Bezeichnungsschutz die in § 6 REITG geregelte Pflicht zur Offenlegung des REIT-Sonderstatus gegenüber dem Geschäftsverkehr (vgl. Wiesbrock in Helios/Wewel/Wiesbrock, REITG, § 7 Rz. 1) und dient dem Anlegerschutz vor Irreführung. Hierbei zielt das Gesetz ab auf die Schaffung einer für den Anleger unmittelbaren Transparenz einer Gesellschaft hinsichtlich ihres REIT-Status, an den für die Gesellschaft die Steuerbefreiung nach § 16 REITG anknüpft und beim Anleger nach § 19 (Abs. 3) REITG die volle Besteuerung der Gewinnausschüttungen korrespondiert. In dem diesem Normzweck folgenden absoluten Bezeichnungsschutz ohne Ausnahme für „Altfirmen“ kommt auch der subjektive Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck. Zur Begründung der Übergangsregelung des § 22 S. 1 REITG zu § 7 REITG führt der federführende Finanzausschuss des 16. Deutschen Bundestages (BT-Drs. 16/4779, S. 35/36) aus: „Damit wird den Interessen der betroffenen Unternehmen umfassend Rechnung getragen. Sie können sich ab dem Zeitpunkt des endgültigen Gesetzesbeschlusses darauf einstellen, entweder eine REIT-Aktiengesellschaft im Sinne des Gesetzes zu werden oder aber ihre Firma zu ändern.“
35 
Der Gesetzgeber hat bereits hierdurch klar und eindeutig dem objektiven Gesetzeszweck entsprechend zum Ausdruck gebracht, dass ein Bestandsschutz generell nach § 22 S. 1 REITG am 31.12.2007 endet (sog. „enge Auslegung“ nach der Diktion der Beklagten), womit er bewusst auf eine Ausnahmeregelung zum Bezeichnungsschutz im Gegensatz zu den Regelungen des Kreditwesengesetzes (§ 40 Abs. 1 Nr. 2 KWG) verzichtet hat.
36 
b) Entgegen der Auffassung der Beklagten und der von ihr vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme begründet auch nicht § 22 S. 2 REITG eine materiellrechtliche Einschränkung des § 7 REITG. § 22 S. 2 REITG trifft folgende Regelung:
37 
„Nach dem 31. Dezember 2007 ist die Eintragung (der Firma) (Klammerzusatz zur Verdeutlichung durch die Kammer hinzugefügt. § 22 S. 1 REITG führt wörtlich aus: „… wenn am 23. März 2007 die zulässige Eintragung der Firma in das Handelsregister bewirkt war.“) unzulässig im Sinne des § 142 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und kann nach dieser Vorschrift gelöscht werden.“
38 
Der Verweis auf die Ermessensregelung des § 142 Abs. 1 S. 1 FGG bzw. die bereits in § 22 S. 2 REITG durch „kann“ anklingende Ermessenseinräumung richtet sich ausschließlich an das Registergericht als öffentlich-rechtliche Befugnis und lässt wie andere ordnungs- und sicherheitsrechtliche Regelungen (bspw. des Polizei- und Baurechts) die Frage der Tatbestandsverwirklichung und die hieran knüpfende Durchsetzung privater subjektivrechtlicher Ansprüche unberührt. Der objektive Normzweck erschöpft sich in der registerrechtlichen Eröffnung des Anwendungsbereichs des § 142 Abs. 1 S. 1 FGG und stellt gegenüber § 22 S. 1 REITG nochmals klar, dass die Bestandsinteressen von „Altfirmen“ durch das Gesetz ausschließlich mit der in § 22 S. 1 REITG gewährten Übergangsregelung berücksichtigt werden (vgl. Wiesbrock, a.a.O., § 6 Rz. 7, § 22 Rz. 1, 4). Dem REITG liegt damit ebenso wie dem Kreditwesengesetz (§§ 40 Abs. 1 Nr. 2, 43 KWG) die Unterscheidung zwischen materiellrechtlicher Regelung, d.h. Tatbestands- und Anwendungsbestimmung des Bezeichnungsschutzes, und registerrechtlicher Befugnisregelung zu Grunde.
39 
Soweit sich die Beklagte in der gutachterlichen Stellungnahme auf einen anderweitigen subjektiven Willen des Gesetzgebers stützt, kann dem nicht beigetreten werden, hat der Finanzausschuss (a.a.O.) doch explizit in seiner Beschlussempfehlung angeführt: „Ergänzend gilt die Eintragung gemäß § 22 Satz 2 ab dem 1. Januar 2008 als unzulässig. Mit dieser Formulierung wird die Löschung nach § 142 Abs. 1 Satz. 1 FGG eröffnet, der eigentlich darauf abstellt, dass eine Eintragung schon zum Zeitpunkt ihrer Eintragung „[…] unzulässig war“. Außerdem stellt Satz 2 klar, dass ab dem 1. Januar 2008 der Bestandsschutz umfassend wegfällt und die üblichen Regelungen des Firmen-, Handelsregister- und Wettbewerbsrechts eingreifen.“
40 
Schließlich greifen auch nicht die Ausführungen der Beklagtenvertreter im Rahmen der mündlichen Verhandlung, wonach sich ein rein registerrechtliches Verständnis des § 22 S. 2 REITG verbiete, da die Regelung dann mit Blick auf den ohnehin eröffneten Anwendungsbereich der §§ 142, 144a FGG überflüssig wäre. Abgesehen davon, dass dem Gesetzgeber eine deklaratorische Normverweisung unbenommen ist, sind die Regelungen des FGG hinsichtlich ihres Anwendungsbereiches teilweise umstritten, womit der Gesetzgeber geradezu die Notwendigkeit der Regelung des § 22 S. 2 REITG aus verfahrensrechtlicher Sicht erblicken konnte. § 144a FGG - die Auflösung der Aktiengesellschaft wegen Mangels der Satzung - findet, wie das BayObLG zutreffend im Beschluss v. 29.06.1979 (BReg 3 Z 83/76, BayObLGZ 1979, 207-211) festgestellt hat, auf Fälle nachträglich eingetretener Unzulässigkeit der Firma keine Anwendung. § 144a FGG stellt auf die Nichtigkeit der Satzung ab und das sachliche Recht kennt eine nachträglich eintretende Nichtigkeit eines ursprünglich wirksam zustande gekommenen Rechtsgeschäfts nicht. Soweit das OLG Stuttgart (Beschl. v. 09.03.1982 - 8 W 541/81, BB 1982, 1194-1196) im Ergebnis anders entschieden hat, ist der Unterschied zwischen nachträglich unzulässiger Firmeneintragung und nichtiger Satzungsbestimmung nicht erkannt worden. Der neben einem evtl. Firmenmißbrauchsverfahren nach § 140 FGG dann allenfalls anwendbare § 142 FGG kann zwar - wie die Beklagte zu Recht ausführt - nach allgemeiner Auffassung in Literatur und Rechtsprechung (vgl. Bumiller/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 8. Aufl. 2006, § 142 Rz. 12, m.w.N.) entgegen dem Gesetzeswortlaut ein Löschungsverfahren auch ermöglichen, wenn die Eintragung erst nachträglich unzulässig geworden ist, jedoch bezieht sich die Rechtsprechung - soweit ersichtlich - allein auf Fallgestaltungen, in denen sich die Sachlage, nicht aber wie vorliegend die Rechtslage geändert hat. Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass eine verfahrensrechtliche Klarstellung durch den Gesetzgeber mit § 22 S. 2 REITG geradezu angezeigt war.
41 
4. Angesichts des eindeutigen Wortlauts und Sinns der entscheidungserheblichen Regelungen des REITG (gerichtet auf absoluten Bezeichnungsschutz ohne Ausnahme für „Altfirmen“ nach Ablauf der Übergangsregelung des § 22 S. 1 REITG) besteht kein Raum für eine - nach Auffassung der Beklagten gebotene - „verfassungskonforme“ Auslegung. Hierdurch würde die Kammer vorliegend nicht nur in die Kompetenzen des Gesetzgebers, sondern auch in die des Bundesverfassungsgerichts (Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG) eingreifen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.06.1958 - 1 BvL 149/52, BVerfGE 8, 28).
II.
42 
Der Verstoß der Beklagten gegen die Regelungen des Bezeichnungsschutzes nach dem REITG ist unlauter nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG.
43 
§ 7 REITG ist eine Marktverhaltensregelung nach § 4 Nr. 11 UWG, denn der Bezeichnungsschutz dient - wie aufgezeigt - maßgeblich den Interessen der Anleger als Marktteilnehmer (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG) zur Schaffung von Transparenz und Vermeidung einer Irreführung. Der Verstoß gegen § 7 REITG ist geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und Anleger als Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen (§ 3 UWG).
III.
44 
Soweit eine bereits erfolgte oder drohende Verletzung des Bezeichnungsschutzes (§ 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 7 REITG) bzw. des Irreführungsverbots (§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG) von der Klägerin geltend gemacht wird mit den auf die „alleinstellende“ Verwendung der Bezeichnungen „REIT“ und „REIT AG“ abzielenden Anträge, können die notwendigen Feststellungen der Kammer nach dem Vortrag der Klägerin nicht getroffen werden.
45 
Eine firmenmäßige Verwendung dieser Bezeichnungen in „Alleinstellung“ - also außerhalb der Benutzung der eingetragenen Firma oder der Internet-Domain - hat die Klägerin der Kammer für eine entsprechende Überzeugungsbildung nach § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht belegt. Die Klägerin stützt sich auf Anlage K 8, in der sich die Beklagte werbemäßig als „Der REIT Initiator made in Germany“ bezeichnet. Dass hierin schlicht eine Beschreibung des Geschäftsfelds der Beklagten und keine firmenmäßige Nutzung der Abkürzung „REIT“ zu erblicken ist, hat die Kammer der Klägerin im Rechtsgespräch in der Sitzung vom 06.06.2008 mitgeteilt. Ob Dritte, wie von der Klägerin mit dem Listing von Bloomberg (Anlage K 12) versucht zu belegen, die Beklagte als REIT im Sinne des Gesetzes erfassen, spiegelt allenfalls das Ergebnis der Firmierung „X. REIT AG“ wieder, trägt aber nichts zur Überzeugungsbildung der Kammer bei, ob die Beklagte die Abkürzungen „REIT“ und „REIT AG“ in Alleinstellung firmenmäßig benutzt. Ein weiterer Beweisantritt für die behauptete firmenmäßige Verwendung erfolgte nicht. Aber nur die firmenmäßige Verwendung verstößt gegen § 7 REITG. Dass eine solche Verwendung unmittelbar drohe, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.
46 
Soweit die Beklagte REITs initiiert, darf sie hierauf hinweisen, denn zum einen ist die Abkürzung „REIT“ nicht schlichtweg der Verwendung durch REIT-Gesellschaften vorbehalten. § 7 REITG erstreckt den Bezeichnungsschutz nur auf die firmenmäßige Verwendung. Zum anderen gibt der Hinweis auf die Initiierung von REITs allein einen Teil des Geschäftsgegenstandes der Beklagten wieder, weshalb eine Irreführung der Anleger nicht zu begründen ist.
C.
47 
Keine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG
48 
Die Kammer erachtet die Regelungen des REITG für verfassungsgemäß und ist daher nicht zur Aussetzung des Verfahrens und Vorlage zum Bundesverfassungsgericht angehalten.
49 
Nach Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG ist das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, wenn das Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, wegen einer Verletzung des Grundgesetzes für verfassungswidrig hält. Eine Verletzung des Grundgesetzes, insbesondere Art. 14 Abs. 1 GG, liegt zur Überzeugung der Kammer nicht vor.
I.
50 
Die Regelungen der §§ 7, 22 REITG bestimmen Inhalt und Grenzen des verfassungsrechtlichen Eigentums an der Firma (Art. 14 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG). Unabhängig von einem etwaigen Schutz der Firma als Bestandteil des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist die Firma als solche wie die Marke vom Schutzbereich des Art. 14 GG erfasst (vgl. zur Marke: BVerfG, Beschl. v. 22.05.1979 - 1 BvL 9/75, BVerfGE 51, 193, 217 - Weinbergsrolle). Die Firma begründet als Unternehmenskennzeichen nach §§ 5 Abs. 2, 15 Abs. 1 MarkenG ein subjektives vermögenswertes Recht, das dem Geschäftsinhaber eine absolute, gegenüber jedermann wirkende Rechtsposition verleiht. Es stellt kein - den Eigentumsschutz des Art. 14 GG ausschließendes - alleiniges Persönlichkeitsrecht, sondern auch ein mit dem Unternehmen eng verbundenes Vermögensrecht dar (vgl. Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 32. Aufl. 2006, § 17 Rz. 5). Die Bezeichnungsschutzregelungen des REITG legen generell und abstrakt die Rechtmäßigkeit der Nutzung bestimmter Zeichen als Firmenbestandteil oder Firmenzusatz fest, bestimmen also den zulässigen Inhalt einer Firma. Der Gesetzgeber schafft damit auf der Ebene des objektiven Rechts diejenigen Rechtssätze, die die Rechtsstellung des Firmenberechtigten als verfassungsrechtlichen Eigentümer begründen und ausformen, den Inhalt des Firmenrechts vom Inkrafttreten des Gesetzes an für die Zukunft bestimmen (vgl. zum Grundeigentum BVerfG, Beschl. v. 15.07.1981 - 1 BvL 77/78, BVerfGE 58, 300, 330; Beschl. v. 12.06.1979 - 1 BvL 19/76, BVerfGE 52, 1, 27).
II.
51 
Die Regelungen der §§ 7, 22 REITG als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Firmenrechts halten einer verfassungsrechtlichen Prüfung nach Überzeugung der Kammer am Maßstab des Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG stand.
52 
1. Jede Inhalts- und Schrankenbestimmung muss sowohl die grundlegende Wertentscheidung des Grundgesetzes zugunsten des Privateigentums (Art. 14 Abs. 1 S. 1) beachten, als auch mit den übrigen Verfassungsnormen formell und materiell in Einklang stehen, sich insbesondere als verhältnismäßig erweisen (BVerfG, Urt. v. 07.08.1962 - 1 BvL 16/60, BVerfGE 14, 263, 278). Das Grundgesetz selbst hat dem Gesetzgeber für die Bestimmung des Eigentumsinhalts in Art. 14 Abs. 2 GG einen weiten Gestaltungsbereich eingeräumt, wobei jeweils die besondere Natur und Gestaltung des Vermögensrechts wie dessen Bedeutung für den Eigentümer gebührend zu berücksichtigen sind. Bei der Neuordnung eines Rechtsgebiets ist der Gesetzgeber nicht vor die Alternative gestellt, die alten Rechtspositionen zu konservieren oder gegen Entschädigung zu entziehen. Er kann vielmehr durch eine angemessene und zumutbare Überleitungsregelung individuelle Rechtspositionen umgestalten, wenn Gründe des Gemeinwohls vorliegen, die den Vorrang vor dem berechtigten - durch die Bestandsgarantie gesicherten - Vertrauen auf den Rechtsbestand eines wohlerworbenen Rechtes verdienen (BVerfGE 58, 300, 351).
53 
2. Gemessen an den vorstehenden Grundsätzen sind die verfassungsrechtlichen Bedenken der Beklagten unbegründet. Das REITG, an dessen formeller Verfassungsmäßigkeit keine Zweifel bestehen, erweist sich insbesondere als verhältnismäßig.
54 
a) Der am Gemeinwohl orientierte Gesetzeszweck verfolgt einerseits, wie bereits ausgeführt, Anlegerschutz vor Irreführung im Sinne einer unmittelbaren Transparenz, „um gegenüber dem Geschäftsverkehr sicher offenzulegen, ob es sich bei einem Unternehmen um eine REIT-Aktiengesellschaft handelt“ (Regierungsentwurf v. 12.01.2007, BT-Drs. 16/4026, S. 20). Andererseits geht hiermit das Ziel einher, für das in der Vergangenheit weder im allgemeinen Sprachgebrauch noch in der Rechts- oder Gesetzessprache für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland eindeutig erfasste, international zwar schon standardisierte, nun aber erstmalig für den deutschen Kapitalmarkt geschaffene Anlagevehikel zur indirekten Immobilienanlage mit steuertransparenter Gestaltung die untechnische Begriffsverwendung durch andere Unternehmen auszuschließen, um die Einbürgerung des Begriffs als spezifischem terminus technicus zu ermöglichen.
55 
b) Der durch die Regelungen der §§ 7, 22 REITG angeordnete absolute Bezeichnungsschutz ohne Ausnahmeregelung für „Altfirmen“ ist vom Gesetzeszweck geboten. Dieser Bezeichnungsschutz ist geeignet und erforderlich. Eine objektive Zweckuntauglichkeit des Mittels aus der maßgeblichen gesetzgeberischen Perspektive im Zeitpunkt des Erlasses des Gesetzes (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.02.1976 - 1 BvR 8, 275/74, BVerfGE 41, 378) kann nicht festgestellt werden. Auch sind - gemessen am Gesetzeszweck - gleich effektiv wirkende, aber weniger einschneidende Mittel aus dieser Perspektive nicht zu erblicken. Das Gesetz geht auch nicht über seinen Sinn und Zweck hinaus, denn zur verfolgten Klarheit hinsichtlich der Bezeichnungen steht es dem Gesetzgeber auch frei - entgegen der Auffassung der Beklagten - die firmenmäßige Begriffsverwendung auf REIT-Gesellschaften selbst zu beschränken. Einem Initiator muss die Nutzung des Begriffs „REIT“ in seiner Firma von Verfassungs wegen nicht gewährleistet werden.
56 
c) Der Gesetzgeber hat die widerstreitenden Gemeinwohlbelange und Interessen der betroffenen „Altfirmen“ durch die gewährte Überleitungsregelung des § 22 S. 1 REITG in einen angemessenen Ausgleich gebracht.
57 
Angesichts der hohen Bedeutung der gesetzgeberischen Zielsetzung, der Tatsache, dass sich ein entsprechender Anlagemarkt in der Bundesrepublik Deutschland erst herauskristallisiert, der Gesetzgeber den entsprechenden Rahmen erst konkretisiert und des Umstands, dass nur ein sehr kleiner Kreis von Unternehmen betroffen wird, die bislang eine entsprechende Bezeichnung rechtmäßig führten (vgl. BT-Drs. 16/4779, S. 36), konnte der Gesetzgeber mit einer Übergangsfrist angemessen reagieren. Eine Ausnahmeregelung (wie § 40 Abs. 1 Nr. 2 KWG), eine Regelung eines klarstellenden Zusatzes (wie § 11 S. 2 PartGG) oder die Gewährung eines „Rechtsnachfolgezusatzes“ musste der Gesetzgeber nicht für zwingend erachten, weil die gesetzlich nach §§ 7, 22 REITG geforderte Geschäfts- oder Firmenumstellung lediglich zeitweilige Geschäftsbeeinträchtigungen bei den Betroffenen bewirkt, aber keinen besonders wertvollen Besitzstand unwiederbringlich entzieht.
58 
Altfirmen, die einen immens wertvollen Besitzstand in Form eines entsprechenden Goodwill aufweisen, sind nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin auf den eigenen Goodwill verweist, vermag sie die Kammer nach § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht davon zu überzeugen, dass sie einen solchen tatsächlich besitzt. Der Goodwill (auch Geschäfts- oder Firmenwert) als immaterielles Wirtschaftsgut ist der Mehrwert, der einem gewerblichen Unternehmen über den Substanzwert der einzelnen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter abzüglich der Schulden hinaus innewohnt. Er ist u.a. Ausdruck der durch den Ruf des Unternehmens, der in dessen Firma gerinnt, bestimmten Gewinnchancen eines Unternehmens. Zwar kann ein solcher originärer Wert über Hilfstatsachen wie Transaktionen und Image-Aufwendungen bekundet werden, jedoch belegt der Vortrag der Beklagten keinen entsprechenden Goodwill. Bei der Prüfung des Vorbringens berücksichtigt die Kammer allein Vorgänge bis zum 23.03.2007, dem Tag des Gesetzesbeschlusses. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entfällt ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand der bisherigen Rechtsfolgenlage - mithin auch ein im Vertrauensschutz wurzelnder Besitzstand - in der Regel schon im Zeitpunkt des endgültigen Gesetzesbeschlusses über die Neuregelung. Mit dem Tag des Gesetzesbeschlusses müssen die Betroffenen mit der Verkündung und dem Inkrafttreten der Neuregelung rechnen; es ist ihnen von diesem Zeitpunkt an zuzumuten, ihr Verhalten auf die beschlossene Gesetzeslage einzurichten (BVerfG, Beschl. v. 03.12.1997 - 2 BvR 882/97, BVerfGE 97, 67, Tz. 42).
59 
Die bloße Bekanntheit der Beklagten oder ihr Listing im DIMAX begründet für sich keinen Goodwill. Soweit sie im Track-Record Transaktionen belegt, ist das zunächst zu berücksichtigende Umsatzgeschäft … über eine 100%-ige Tochtergesellschaft abgewickelt worden, so dass die Kammer hierin kein Indiz eines eigenen Goodwills der Beklagten sieht. Die in Anlagenkonvolut B4 vorgelegten Rechnungen für Internetauftritt, Investitionen im Rahmen Layout Briefköpfe o.ä. und (nicht ganzseitige) Zeitungsanzeigen, halten sich mit ihrem Gesamtvolumen und den einzelnen Maßnahmen im Rahmen durchschnittlicher Geschäftsaufwendungen innerhalb der Branche. Die letztlich noch beachtliche Transaktion im Februar 2007 (Blockverkauf eines strategisch aufbereiteten Portfolios) kann angesichts des kurzen Zeitraums der berechtigten Firmennutzung bis dahin ebenso keinen „beachtlichen Goodwill“ begründen.
60 
Endlich kann vor dem Hintergrund der Einwendungen der Beklagten im Vergleich zu sonstigen gesetzlichen Regelungen auch kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG erblickt werden. Der Gesetzgeber handelte nicht willkürlich, sondern durfte in Ermangelung vergleichbarer schutzwürdiger Interessen der Betroffenen eine andere, weitergehende Regelung treffen. Soweit die Beklagte auf den Bezeichnungsschutz nach dem Kreditwesengesetz zu „Sparkasse“ oder auf die Regelungen der §§ 11 S. 2 PartGG, 4 Abs. 1 S. 2 VAG rekurriert, verkennt sie, dass hierbei lang andauernd, intensiv genutzte Bezeichnungen im Raume standen (Sparkasse, Partnerschaft) und eine große Zahl von Unternehmen betroffen war. Das VAG mit seiner „Ausnahmeregelung“ zum Vermittler kann nicht vergleichend herangezogen werden, bezweckt der Gesetzgeber mit dem Bezeichnungsschutz nach dem REITG gerade auch die klare Einbürgerung der Begriffe des neuen Anlagevehikels.
61 
Die gewährte Übergangsfrist erachtet die Kammer nicht als offensichtlich fehlsam. Der Gesetzgeber brauchte angesichts der unterschiedlich betroffenen Interessen und der im Kapitalmarkt selbstverständlichen „ad-hoc“-Maßnahmen keine dem PartGG entsprechende zweijährige Übergangsfrist einzuräumen, zumal eine längere Frist geeignet wäre, den begriffsbildenden Gesetzeszweck zu konterkarieren.
D.
62 
Rechtsfolgen
63 
Die festgestellte Verletzung der Bezeichnungsschutzvorschriften des REITG rechtfertigt die Anträge im zuerkannten Umfang.
I.
64 
Der Unterlassungsanspruch folgt aus § 8 Abs.1 UWG.
65 
1. Die Klägerin ist als Mitbewerberin nach §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG aktivlegitimiert. Zwischen den Parteien besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, zumindest durch das mittelbare Bemühen um dieselben Abnehmer hinsichtlich Immobilienanlageprodukten. Die Wiederholungsgefahr ist durch die erfolgte firmenmäßige Verwendung indiziert.
66 
2. Das gerichtliche Unterlassungsgebot steht mit der Rechtsordnung in Einklang. Die Einwendungen der Beklagten dringen nicht durch. Das Berufen auf Interna ihrer Organisation ist der Beklagten verwehrt. Sie hat die gesetzlichen Anforderungen wie jede Rechtspersönlichkeit zu erfüllen. Durch das Unterlassungsgebot - wie auch durch die Verurteilung zur Löschungseinwilligung - entsteht keine namenlose Vermögensmasse. Die Löschung der bisherigen Firma wird zwar im Handelsregister vermerkt, wodurch die Unrechtmäßigkeit einer weiteren Fortführung dieser Firma registermäßig offenbart wird. Eine Umstellung ihrer Firma ist jedoch ad-hoc möglich. Der satzungs- und registerrechtliche Nachvollzug ist für eine Firmenänderung nach Außen jedoch nicht konstitutiv notwendig (vgl. 31 Abs. 1 HGB).
67 
3. Eine Aufbrauch- oder Umstellungsfrist nach § 242 BGB ist nicht zu gewähren. Eine Aufbrauchfrist als zivilrechtliche Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. mit Nachweisen Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl. 2008, § 8 Rz. 1.58) im Einzelfall unter Abwägung der gegenseitigen Interessen zuzubilligen, wenn dem Schuldner durch ein unbefristetes Verbot unverhältnismäßige Nachteile entstünden und die Belange sowohl des Gläubigers als auch der Allgemeinheit durch eine befristete Fortsetzung der Wettbewerbswidrigkeit nicht unzumutbar beeinträchtigt werden, wobei im Falle eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verstoßes die Gewährung im Allgemeinen ausscheiden soll.
68 
Unverhältnismäßige Nachteile hat die Beklagte indes nicht dargelegt. Der verfolgte Gesetzeszweck droht demgegenüber durch weitere Hinnahme des rechtswidrigen Zustands stark beeinträchtigt zu werden. Überdies stünde der Kammer angesichts der vom Gesetzgeber in § 22 S. 1 REITG als verhältnismäßig bestimmten Übergangsfrist für „Altfirmen“ eine Tatbestands- / Rechtsfolgenkorrektur über § 242 BGB nur in besonders gelagerten Einzelfällen zu, in denen die Übergangsfrist selbst nicht genügt hat, so bei einem beachtlichen Rechtsirrtum, bei dem der Schuldner mit der Klage quasi überrollt wird. Vorliegend hat sich die Beklagte aber auf eine gutachterliche Stellungnahme, die lediglich von „guten Gründen“ für eine Verfassungswidrigkeit spricht, verlassen und bewusst über die für die Verfassungsmäßigkeit sprechenden Gründe und damit die Rechtmäßigkeit der ihr auferlegten Verpflichtung hinweggesetzt, auch und gerade in Kenntnis der drohenden rechtlichen Auseinandersetzung mit der Klägerin.
II.
69 
Da die Beklagte zur Unterlassung zu verurteilen ist, sind ihr auf Antrag der Klägerin gemäß § 890 ZPO die gesetzlichen Folgen einer Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung anzudrohen.
III.
70 
Ebenso folgt aus § 8 Abs. 1 UWG der Anspruch auf Einwilligung zur Löschung der Firma im Handelsregister als Ausprägung des Beseitigungsanspruchs (vgl. zur Löschung von Registereintragungen: Bornkamm, a.a.O., § 8 Rz. 1.85).
71 
1. Die zu beseitigende Rechtsverletzung bezieht sich auch auf die Löschung der Firma im Handelsregister. In Literatur und Rechtsprechung herrscht Einigkeit, dass - auch wenn die Registereintragung und das Bestehen des Eintrags an sich keine wettbewerbswidrige Handlung darstellen - auf das Erfordernis eines akuten Störungszustandes verzichtet wird (vgl. Bornkamm, a.a.O., § 8 Rz. 1.94). Die Rechtfertigung hierfür gegenüber der Rechtsprechung zu Internet-Domains liegt in der mit dem Registereintrag verbundenen latenten Dauerstörung und dem hierdurch gesetzten Anschein der Rechtmäßigkeit einer Nutzung, die der Registereintragung entspricht.
72 
2. Die Kammer erlegt der Beklagten nicht eine von mehreren Möglichkeiten der Störungsbeseitigung auf. Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung steht fest, dass sie die Voraussetzungen des REITG nicht erfüllt, womit sie nicht befugt ist, ihre Firma zu führen, deren Kernbestandteile aus dem geschützten „REIT“ und dem für sich allein gesehen nicht eintragungsfähigen „X.“ besteht. Die Einwilligung in die Löschung der gesamten Firma ist die einzige Beseitigungsmöglichkeit. Eine spätere mögliche Änderung der tatbestandlichen Grundlage stellt für die erkennende Kammer keine Beseitigung des im maßgeblichen Zeitpunkt gegebenen rechtswidrigen Zustands dar.
73 
3. Der Urteilsausspruch umgeht auch keine Schutzbestimmungen des FGG. Unabhängig von der Frage, ob der Verletzungsrichter derartige registerrechtliche Vorschriften nach deren Zweck überhaupt berücksichtigen müsste, findet § 144a FGG vorliegend - wie aufgezeigt - ohnehin keine Anwendung.
IV.
74 
Es ist festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch seit dem 01.01.2008 begangenen Handlungen der Beklagten entstanden ist und künftig noch entstehen wird.
75 
1. Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Feststellungsklage nach § 256 ZPO liegen vor. Die Klägerin kennt den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlung nicht. Ohne diese Kenntnis kann sie einen Antrag auf Zahlung von Schadensersatz nicht beziffern. Da aber die Beklagte Schadensersatzansprüche der Klägerin in Abrede stellt, hat die Klägerin - auch zur Unterbrechung der Verjährung - ein rechtliches Interesse daran, dass das Bestehen der Ansprüche alsbald festgestellt wird.
76 
2. Der Schadensersatzanspruch folgt aus § 9 S. 1 UWG. Die Beklagte handelte in voller Kenntnis der geänderten Rechtslage - unter Berücksichtigung ihres Rechtsirrtums - jedenfalls fahrlässig. Ein Schadenseintritt, jedenfalls in Form eines Marktverwirrungsschadens, ist nicht unwahrscheinlich.
V.
77 
Die Beklagte ist zur Auskunft im erkannten Umfang verpflichtet.
78 
Dies folgt aus einer zu Gewohnheitsrecht erstarkten Anwendung von § 242 BGB. Die Klägerin kann ihre Ansprüche nicht ohne Kenntnis der Umstände, über die sie Auskunft fordert, berechnen. Diese Umstände sind der Klägerin als Betriebsinterna der Beklagten naturgemäß nicht bekannt, die Beklagte kann hierüber aber anhand ihrer Geschäftsaufzeichnungen und Buchhaltung in zumutbarer Weise Auskunft geben.
E.
79 
Nebenentscheidungen
80 
1. Die Kostenentscheidung ergeht nach §§ 92 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 708, 711 ZPO.
81 
2. Der Vollstreckungsschutzantrag der Beklagten ist zurückzuweisen. Die Voraussetzungen von § 712 Abs. 1 S. 1 ZPO sind weder hinreichend dargetan geschweige denn glaubhaft gemacht (§ 714 Abs. 1 ZPO). Ein nicht zu ersetzender Nachteil ist nicht erkennbar. Zur Problematik eines zerstörten Goodwill sei auf die vorangegangenen Ausführungen verwiesen. Dass die wirtschaftliche Existenz der Beklagten durch eine Unterlassungsvollstreckung ernsthaft gefährdet wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
82 
3. Die angeordnete Sicherheitsleistung berücksichtigt einen etwaigen Vollstreckungsschaden (§ 717 Abs. 2 ZPO), der auch über die „Umstellungskosten“ hinaus etwaige Geschäftsausfälle durch eine Marktverwirrung berücksichtigen muss. Ohne nähere Angaben schätzt die Kammer die Sicherheitsleistung daher wie erkannt.

Gründe

 
24 
Die zulässige Klage hat im überwiegenden - aus dem Tenor ersichtlichen - Teil Erfolg.
A.
25 
Zuständigkeit
26 
Das Landgericht Mannheim ist zur Entscheidung berufen nach §§ 13 Abs. 1 S. 1, 14 Abs. 2 S. 1 UWG. Die mit der Klage verfolgten Ansprüche werden auf die Benutzung der im Antrag Ziff. 1 benannten Bezeichnungen durch die Beklagte im geschäftlichen Verkehr gestützt. Die Beklagte tritt geschäftlich bundesweit auf und wendet sich bundesweit an Anleger, womit sich ein Handlungsort nach § 14 Abs. 2 S. 1 UWG auch im Landgerichtsbezirk Mannheim findet. Ob die angegriffenen Bezeichnungen im einzelnen tatsächlich von der Beklagten verwendet werden oder eine solche Erstverwendung droht, stellt eine doppelt relevante Tatsache dar, ist damit keine Frage der Zulässigkeit der Klage, sondern eine Frage der Begründetheit.
B.
27 
Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 7, 22 S. 1 REITG
28 
Die Beklagte handelt unlauter, indem sie unter der Bezeichnung „X. REIT AG“ firmiert und unter der Internet-Domain „www.xreit.de“ auftritt. Soweit die Klägerin darüber hinaus ein Verbot der Verwendung der Bezeichnungen „REIT“ oder „REIT AG“ erstrebt, ist die Klage abzuweisen, denn ein bereits erfolgter oder unmittelbar drohender Auftritt der Beklagten unter einem diesen Bezeichnungen entsprechenden Schlagwort ist nicht belegt und die werbemäßige Verwendung der Begriffe, wie in Anlage K 8: „Der REIT Initiator made in Germany“, ist im konkreten Fall nicht wettbewerbswidrig.
I.
29 
Die Beklagte verstößt mit der Nutzung ihrer eingetragenen Firma und ihrer Internet-Domain gegen den Bezeichnungsschutz der §§ 7, 22 S. 1 REITG.
30 
1. Die Übergangs- / Umstellungsfrist des § 22 S. 1 REITG ist am 31.12.2007 abgelaufen. Die Klägerin begehrt nach der in der mündlichen Verhandlung insoweit konkludent erfolgten Klagerücknahme lediglich Ansprüche für Handlungen seit dem 01.01.2008, womit die Berechtigung der Inanspruchnahme der Umstellungsfrist dahingestellt bleiben kann.
31 
2. Nach § 7 REITG darf eine Gesellschaft, die ihren Sitz im Geltungsbereich des REITG hat, die Bezeichnung „REIT-Aktiengesellschaft“ oder eine Bezeichnung, in der der Begriff „Real Estate Investment Trust“ oder die Abkürzung „REIT“ allein oder im Zusammenhang mit anderen Worten vorkommt, in der Firma oder als Zusatz zur Firma nur führen, wenn sie eine Aktiengesellschaft i.S.d. REITG ist und die Voraussetzungen der §§ 8-15 REITG erfüllt.
32 
Die Beklagte verwendet die Abkürzung „REIT“ als Kernbestandteil neben „X.“ in ihrer Firma, wobei die angegriffene Verwendung der Bezeichnung „xreit“ in der Internet-Domain der Beklagten als firmenmäßige Nutzung dem unmittelbaren Bezeichnungsschutz des § 7 REITG unterfällt. Die Beklagte ist jedoch keine Aktiengesellschaft i.S.d. REITG. So erfasst ihr Unternehmensgegenstand u.a. entgegen §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 lit. a, 3 Abs. 9 REITG das Halten von Bestandswohnimmobilien und liegt der Mindestnennbetrag des Grundkapitals entgegen § 4 REITG unter 15 Millionen Euro.
33 
3. Eine Einschränkung der Regelung des Bezeichnungsschutzes nach § 7 REITG mit Blick auf vor Inkrafttreten des REITG zulässig geführter „Altfirmen“ ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Ausführungen zur ursprünglichen Zulässigkeit der Firmenführung erübrigen sich sonach.
34 
a) Dem klaren Wortlaut des § 7 REITG ist keinerlei Einschränkung im Bezeichnungsschutz mit Rücksicht auf zum Inkrafttreten des Gesetzes bestehende Firmen zu entnehmen. Dem objektiven Normzweck nach flankiert der Bezeichnungsschutz die in § 6 REITG geregelte Pflicht zur Offenlegung des REIT-Sonderstatus gegenüber dem Geschäftsverkehr (vgl. Wiesbrock in Helios/Wewel/Wiesbrock, REITG, § 7 Rz. 1) und dient dem Anlegerschutz vor Irreführung. Hierbei zielt das Gesetz ab auf die Schaffung einer für den Anleger unmittelbaren Transparenz einer Gesellschaft hinsichtlich ihres REIT-Status, an den für die Gesellschaft die Steuerbefreiung nach § 16 REITG anknüpft und beim Anleger nach § 19 (Abs. 3) REITG die volle Besteuerung der Gewinnausschüttungen korrespondiert. In dem diesem Normzweck folgenden absoluten Bezeichnungsschutz ohne Ausnahme für „Altfirmen“ kommt auch der subjektive Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck. Zur Begründung der Übergangsregelung des § 22 S. 1 REITG zu § 7 REITG führt der federführende Finanzausschuss des 16. Deutschen Bundestages (BT-Drs. 16/4779, S. 35/36) aus: „Damit wird den Interessen der betroffenen Unternehmen umfassend Rechnung getragen. Sie können sich ab dem Zeitpunkt des endgültigen Gesetzesbeschlusses darauf einstellen, entweder eine REIT-Aktiengesellschaft im Sinne des Gesetzes zu werden oder aber ihre Firma zu ändern.“
35 
Der Gesetzgeber hat bereits hierdurch klar und eindeutig dem objektiven Gesetzeszweck entsprechend zum Ausdruck gebracht, dass ein Bestandsschutz generell nach § 22 S. 1 REITG am 31.12.2007 endet (sog. „enge Auslegung“ nach der Diktion der Beklagten), womit er bewusst auf eine Ausnahmeregelung zum Bezeichnungsschutz im Gegensatz zu den Regelungen des Kreditwesengesetzes (§ 40 Abs. 1 Nr. 2 KWG) verzichtet hat.
36 
b) Entgegen der Auffassung der Beklagten und der von ihr vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme begründet auch nicht § 22 S. 2 REITG eine materiellrechtliche Einschränkung des § 7 REITG. § 22 S. 2 REITG trifft folgende Regelung:
37 
„Nach dem 31. Dezember 2007 ist die Eintragung (der Firma) (Klammerzusatz zur Verdeutlichung durch die Kammer hinzugefügt. § 22 S. 1 REITG führt wörtlich aus: „… wenn am 23. März 2007 die zulässige Eintragung der Firma in das Handelsregister bewirkt war.“) unzulässig im Sinne des § 142 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und kann nach dieser Vorschrift gelöscht werden.“
38 
Der Verweis auf die Ermessensregelung des § 142 Abs. 1 S. 1 FGG bzw. die bereits in § 22 S. 2 REITG durch „kann“ anklingende Ermessenseinräumung richtet sich ausschließlich an das Registergericht als öffentlich-rechtliche Befugnis und lässt wie andere ordnungs- und sicherheitsrechtliche Regelungen (bspw. des Polizei- und Baurechts) die Frage der Tatbestandsverwirklichung und die hieran knüpfende Durchsetzung privater subjektivrechtlicher Ansprüche unberührt. Der objektive Normzweck erschöpft sich in der registerrechtlichen Eröffnung des Anwendungsbereichs des § 142 Abs. 1 S. 1 FGG und stellt gegenüber § 22 S. 1 REITG nochmals klar, dass die Bestandsinteressen von „Altfirmen“ durch das Gesetz ausschließlich mit der in § 22 S. 1 REITG gewährten Übergangsregelung berücksichtigt werden (vgl. Wiesbrock, a.a.O., § 6 Rz. 7, § 22 Rz. 1, 4). Dem REITG liegt damit ebenso wie dem Kreditwesengesetz (§§ 40 Abs. 1 Nr. 2, 43 KWG) die Unterscheidung zwischen materiellrechtlicher Regelung, d.h. Tatbestands- und Anwendungsbestimmung des Bezeichnungsschutzes, und registerrechtlicher Befugnisregelung zu Grunde.
39 
Soweit sich die Beklagte in der gutachterlichen Stellungnahme auf einen anderweitigen subjektiven Willen des Gesetzgebers stützt, kann dem nicht beigetreten werden, hat der Finanzausschuss (a.a.O.) doch explizit in seiner Beschlussempfehlung angeführt: „Ergänzend gilt die Eintragung gemäß § 22 Satz 2 ab dem 1. Januar 2008 als unzulässig. Mit dieser Formulierung wird die Löschung nach § 142 Abs. 1 Satz. 1 FGG eröffnet, der eigentlich darauf abstellt, dass eine Eintragung schon zum Zeitpunkt ihrer Eintragung „[…] unzulässig war“. Außerdem stellt Satz 2 klar, dass ab dem 1. Januar 2008 der Bestandsschutz umfassend wegfällt und die üblichen Regelungen des Firmen-, Handelsregister- und Wettbewerbsrechts eingreifen.“
40 
Schließlich greifen auch nicht die Ausführungen der Beklagtenvertreter im Rahmen der mündlichen Verhandlung, wonach sich ein rein registerrechtliches Verständnis des § 22 S. 2 REITG verbiete, da die Regelung dann mit Blick auf den ohnehin eröffneten Anwendungsbereich der §§ 142, 144a FGG überflüssig wäre. Abgesehen davon, dass dem Gesetzgeber eine deklaratorische Normverweisung unbenommen ist, sind die Regelungen des FGG hinsichtlich ihres Anwendungsbereiches teilweise umstritten, womit der Gesetzgeber geradezu die Notwendigkeit der Regelung des § 22 S. 2 REITG aus verfahrensrechtlicher Sicht erblicken konnte. § 144a FGG - die Auflösung der Aktiengesellschaft wegen Mangels der Satzung - findet, wie das BayObLG zutreffend im Beschluss v. 29.06.1979 (BReg 3 Z 83/76, BayObLGZ 1979, 207-211) festgestellt hat, auf Fälle nachträglich eingetretener Unzulässigkeit der Firma keine Anwendung. § 144a FGG stellt auf die Nichtigkeit der Satzung ab und das sachliche Recht kennt eine nachträglich eintretende Nichtigkeit eines ursprünglich wirksam zustande gekommenen Rechtsgeschäfts nicht. Soweit das OLG Stuttgart (Beschl. v. 09.03.1982 - 8 W 541/81, BB 1982, 1194-1196) im Ergebnis anders entschieden hat, ist der Unterschied zwischen nachträglich unzulässiger Firmeneintragung und nichtiger Satzungsbestimmung nicht erkannt worden. Der neben einem evtl. Firmenmißbrauchsverfahren nach § 140 FGG dann allenfalls anwendbare § 142 FGG kann zwar - wie die Beklagte zu Recht ausführt - nach allgemeiner Auffassung in Literatur und Rechtsprechung (vgl. Bumiller/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 8. Aufl. 2006, § 142 Rz. 12, m.w.N.) entgegen dem Gesetzeswortlaut ein Löschungsverfahren auch ermöglichen, wenn die Eintragung erst nachträglich unzulässig geworden ist, jedoch bezieht sich die Rechtsprechung - soweit ersichtlich - allein auf Fallgestaltungen, in denen sich die Sachlage, nicht aber wie vorliegend die Rechtslage geändert hat. Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass eine verfahrensrechtliche Klarstellung durch den Gesetzgeber mit § 22 S. 2 REITG geradezu angezeigt war.
41 
4. Angesichts des eindeutigen Wortlauts und Sinns der entscheidungserheblichen Regelungen des REITG (gerichtet auf absoluten Bezeichnungsschutz ohne Ausnahme für „Altfirmen“ nach Ablauf der Übergangsregelung des § 22 S. 1 REITG) besteht kein Raum für eine - nach Auffassung der Beklagten gebotene - „verfassungskonforme“ Auslegung. Hierdurch würde die Kammer vorliegend nicht nur in die Kompetenzen des Gesetzgebers, sondern auch in die des Bundesverfassungsgerichts (Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG) eingreifen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.06.1958 - 1 BvL 149/52, BVerfGE 8, 28).
II.
42 
Der Verstoß der Beklagten gegen die Regelungen des Bezeichnungsschutzes nach dem REITG ist unlauter nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG.
43 
§ 7 REITG ist eine Marktverhaltensregelung nach § 4 Nr. 11 UWG, denn der Bezeichnungsschutz dient - wie aufgezeigt - maßgeblich den Interessen der Anleger als Marktteilnehmer (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG) zur Schaffung von Transparenz und Vermeidung einer Irreführung. Der Verstoß gegen § 7 REITG ist geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und Anleger als Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen (§ 3 UWG).
III.
44 
Soweit eine bereits erfolgte oder drohende Verletzung des Bezeichnungsschutzes (§ 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 7 REITG) bzw. des Irreführungsverbots (§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG) von der Klägerin geltend gemacht wird mit den auf die „alleinstellende“ Verwendung der Bezeichnungen „REIT“ und „REIT AG“ abzielenden Anträge, können die notwendigen Feststellungen der Kammer nach dem Vortrag der Klägerin nicht getroffen werden.
45 
Eine firmenmäßige Verwendung dieser Bezeichnungen in „Alleinstellung“ - also außerhalb der Benutzung der eingetragenen Firma oder der Internet-Domain - hat die Klägerin der Kammer für eine entsprechende Überzeugungsbildung nach § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht belegt. Die Klägerin stützt sich auf Anlage K 8, in der sich die Beklagte werbemäßig als „Der REIT Initiator made in Germany“ bezeichnet. Dass hierin schlicht eine Beschreibung des Geschäftsfelds der Beklagten und keine firmenmäßige Nutzung der Abkürzung „REIT“ zu erblicken ist, hat die Kammer der Klägerin im Rechtsgespräch in der Sitzung vom 06.06.2008 mitgeteilt. Ob Dritte, wie von der Klägerin mit dem Listing von Bloomberg (Anlage K 12) versucht zu belegen, die Beklagte als REIT im Sinne des Gesetzes erfassen, spiegelt allenfalls das Ergebnis der Firmierung „X. REIT AG“ wieder, trägt aber nichts zur Überzeugungsbildung der Kammer bei, ob die Beklagte die Abkürzungen „REIT“ und „REIT AG“ in Alleinstellung firmenmäßig benutzt. Ein weiterer Beweisantritt für die behauptete firmenmäßige Verwendung erfolgte nicht. Aber nur die firmenmäßige Verwendung verstößt gegen § 7 REITG. Dass eine solche Verwendung unmittelbar drohe, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.
46 
Soweit die Beklagte REITs initiiert, darf sie hierauf hinweisen, denn zum einen ist die Abkürzung „REIT“ nicht schlichtweg der Verwendung durch REIT-Gesellschaften vorbehalten. § 7 REITG erstreckt den Bezeichnungsschutz nur auf die firmenmäßige Verwendung. Zum anderen gibt der Hinweis auf die Initiierung von REITs allein einen Teil des Geschäftsgegenstandes der Beklagten wieder, weshalb eine Irreführung der Anleger nicht zu begründen ist.
C.
47 
Keine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG
48 
Die Kammer erachtet die Regelungen des REITG für verfassungsgemäß und ist daher nicht zur Aussetzung des Verfahrens und Vorlage zum Bundesverfassungsgericht angehalten.
49 
Nach Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG ist das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, wenn das Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, wegen einer Verletzung des Grundgesetzes für verfassungswidrig hält. Eine Verletzung des Grundgesetzes, insbesondere Art. 14 Abs. 1 GG, liegt zur Überzeugung der Kammer nicht vor.
I.
50 
Die Regelungen der §§ 7, 22 REITG bestimmen Inhalt und Grenzen des verfassungsrechtlichen Eigentums an der Firma (Art. 14 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG). Unabhängig von einem etwaigen Schutz der Firma als Bestandteil des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist die Firma als solche wie die Marke vom Schutzbereich des Art. 14 GG erfasst (vgl. zur Marke: BVerfG, Beschl. v. 22.05.1979 - 1 BvL 9/75, BVerfGE 51, 193, 217 - Weinbergsrolle). Die Firma begründet als Unternehmenskennzeichen nach §§ 5 Abs. 2, 15 Abs. 1 MarkenG ein subjektives vermögenswertes Recht, das dem Geschäftsinhaber eine absolute, gegenüber jedermann wirkende Rechtsposition verleiht. Es stellt kein - den Eigentumsschutz des Art. 14 GG ausschließendes - alleiniges Persönlichkeitsrecht, sondern auch ein mit dem Unternehmen eng verbundenes Vermögensrecht dar (vgl. Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 32. Aufl. 2006, § 17 Rz. 5). Die Bezeichnungsschutzregelungen des REITG legen generell und abstrakt die Rechtmäßigkeit der Nutzung bestimmter Zeichen als Firmenbestandteil oder Firmenzusatz fest, bestimmen also den zulässigen Inhalt einer Firma. Der Gesetzgeber schafft damit auf der Ebene des objektiven Rechts diejenigen Rechtssätze, die die Rechtsstellung des Firmenberechtigten als verfassungsrechtlichen Eigentümer begründen und ausformen, den Inhalt des Firmenrechts vom Inkrafttreten des Gesetzes an für die Zukunft bestimmen (vgl. zum Grundeigentum BVerfG, Beschl. v. 15.07.1981 - 1 BvL 77/78, BVerfGE 58, 300, 330; Beschl. v. 12.06.1979 - 1 BvL 19/76, BVerfGE 52, 1, 27).
II.
51 
Die Regelungen der §§ 7, 22 REITG als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Firmenrechts halten einer verfassungsrechtlichen Prüfung nach Überzeugung der Kammer am Maßstab des Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG stand.
52 
1. Jede Inhalts- und Schrankenbestimmung muss sowohl die grundlegende Wertentscheidung des Grundgesetzes zugunsten des Privateigentums (Art. 14 Abs. 1 S. 1) beachten, als auch mit den übrigen Verfassungsnormen formell und materiell in Einklang stehen, sich insbesondere als verhältnismäßig erweisen (BVerfG, Urt. v. 07.08.1962 - 1 BvL 16/60, BVerfGE 14, 263, 278). Das Grundgesetz selbst hat dem Gesetzgeber für die Bestimmung des Eigentumsinhalts in Art. 14 Abs. 2 GG einen weiten Gestaltungsbereich eingeräumt, wobei jeweils die besondere Natur und Gestaltung des Vermögensrechts wie dessen Bedeutung für den Eigentümer gebührend zu berücksichtigen sind. Bei der Neuordnung eines Rechtsgebiets ist der Gesetzgeber nicht vor die Alternative gestellt, die alten Rechtspositionen zu konservieren oder gegen Entschädigung zu entziehen. Er kann vielmehr durch eine angemessene und zumutbare Überleitungsregelung individuelle Rechtspositionen umgestalten, wenn Gründe des Gemeinwohls vorliegen, die den Vorrang vor dem berechtigten - durch die Bestandsgarantie gesicherten - Vertrauen auf den Rechtsbestand eines wohlerworbenen Rechtes verdienen (BVerfGE 58, 300, 351).
53 
2. Gemessen an den vorstehenden Grundsätzen sind die verfassungsrechtlichen Bedenken der Beklagten unbegründet. Das REITG, an dessen formeller Verfassungsmäßigkeit keine Zweifel bestehen, erweist sich insbesondere als verhältnismäßig.
54 
a) Der am Gemeinwohl orientierte Gesetzeszweck verfolgt einerseits, wie bereits ausgeführt, Anlegerschutz vor Irreführung im Sinne einer unmittelbaren Transparenz, „um gegenüber dem Geschäftsverkehr sicher offenzulegen, ob es sich bei einem Unternehmen um eine REIT-Aktiengesellschaft handelt“ (Regierungsentwurf v. 12.01.2007, BT-Drs. 16/4026, S. 20). Andererseits geht hiermit das Ziel einher, für das in der Vergangenheit weder im allgemeinen Sprachgebrauch noch in der Rechts- oder Gesetzessprache für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland eindeutig erfasste, international zwar schon standardisierte, nun aber erstmalig für den deutschen Kapitalmarkt geschaffene Anlagevehikel zur indirekten Immobilienanlage mit steuertransparenter Gestaltung die untechnische Begriffsverwendung durch andere Unternehmen auszuschließen, um die Einbürgerung des Begriffs als spezifischem terminus technicus zu ermöglichen.
55 
b) Der durch die Regelungen der §§ 7, 22 REITG angeordnete absolute Bezeichnungsschutz ohne Ausnahmeregelung für „Altfirmen“ ist vom Gesetzeszweck geboten. Dieser Bezeichnungsschutz ist geeignet und erforderlich. Eine objektive Zweckuntauglichkeit des Mittels aus der maßgeblichen gesetzgeberischen Perspektive im Zeitpunkt des Erlasses des Gesetzes (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.02.1976 - 1 BvR 8, 275/74, BVerfGE 41, 378) kann nicht festgestellt werden. Auch sind - gemessen am Gesetzeszweck - gleich effektiv wirkende, aber weniger einschneidende Mittel aus dieser Perspektive nicht zu erblicken. Das Gesetz geht auch nicht über seinen Sinn und Zweck hinaus, denn zur verfolgten Klarheit hinsichtlich der Bezeichnungen steht es dem Gesetzgeber auch frei - entgegen der Auffassung der Beklagten - die firmenmäßige Begriffsverwendung auf REIT-Gesellschaften selbst zu beschränken. Einem Initiator muss die Nutzung des Begriffs „REIT“ in seiner Firma von Verfassungs wegen nicht gewährleistet werden.
56 
c) Der Gesetzgeber hat die widerstreitenden Gemeinwohlbelange und Interessen der betroffenen „Altfirmen“ durch die gewährte Überleitungsregelung des § 22 S. 1 REITG in einen angemessenen Ausgleich gebracht.
57 
Angesichts der hohen Bedeutung der gesetzgeberischen Zielsetzung, der Tatsache, dass sich ein entsprechender Anlagemarkt in der Bundesrepublik Deutschland erst herauskristallisiert, der Gesetzgeber den entsprechenden Rahmen erst konkretisiert und des Umstands, dass nur ein sehr kleiner Kreis von Unternehmen betroffen wird, die bislang eine entsprechende Bezeichnung rechtmäßig führten (vgl. BT-Drs. 16/4779, S. 36), konnte der Gesetzgeber mit einer Übergangsfrist angemessen reagieren. Eine Ausnahmeregelung (wie § 40 Abs. 1 Nr. 2 KWG), eine Regelung eines klarstellenden Zusatzes (wie § 11 S. 2 PartGG) oder die Gewährung eines „Rechtsnachfolgezusatzes“ musste der Gesetzgeber nicht für zwingend erachten, weil die gesetzlich nach §§ 7, 22 REITG geforderte Geschäfts- oder Firmenumstellung lediglich zeitweilige Geschäftsbeeinträchtigungen bei den Betroffenen bewirkt, aber keinen besonders wertvollen Besitzstand unwiederbringlich entzieht.
58 
Altfirmen, die einen immens wertvollen Besitzstand in Form eines entsprechenden Goodwill aufweisen, sind nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin auf den eigenen Goodwill verweist, vermag sie die Kammer nach § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht davon zu überzeugen, dass sie einen solchen tatsächlich besitzt. Der Goodwill (auch Geschäfts- oder Firmenwert) als immaterielles Wirtschaftsgut ist der Mehrwert, der einem gewerblichen Unternehmen über den Substanzwert der einzelnen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter abzüglich der Schulden hinaus innewohnt. Er ist u.a. Ausdruck der durch den Ruf des Unternehmens, der in dessen Firma gerinnt, bestimmten Gewinnchancen eines Unternehmens. Zwar kann ein solcher originärer Wert über Hilfstatsachen wie Transaktionen und Image-Aufwendungen bekundet werden, jedoch belegt der Vortrag der Beklagten keinen entsprechenden Goodwill. Bei der Prüfung des Vorbringens berücksichtigt die Kammer allein Vorgänge bis zum 23.03.2007, dem Tag des Gesetzesbeschlusses. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entfällt ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand der bisherigen Rechtsfolgenlage - mithin auch ein im Vertrauensschutz wurzelnder Besitzstand - in der Regel schon im Zeitpunkt des endgültigen Gesetzesbeschlusses über die Neuregelung. Mit dem Tag des Gesetzesbeschlusses müssen die Betroffenen mit der Verkündung und dem Inkrafttreten der Neuregelung rechnen; es ist ihnen von diesem Zeitpunkt an zuzumuten, ihr Verhalten auf die beschlossene Gesetzeslage einzurichten (BVerfG, Beschl. v. 03.12.1997 - 2 BvR 882/97, BVerfGE 97, 67, Tz. 42).
59 
Die bloße Bekanntheit der Beklagten oder ihr Listing im DIMAX begründet für sich keinen Goodwill. Soweit sie im Track-Record Transaktionen belegt, ist das zunächst zu berücksichtigende Umsatzgeschäft … über eine 100%-ige Tochtergesellschaft abgewickelt worden, so dass die Kammer hierin kein Indiz eines eigenen Goodwills der Beklagten sieht. Die in Anlagenkonvolut B4 vorgelegten Rechnungen für Internetauftritt, Investitionen im Rahmen Layout Briefköpfe o.ä. und (nicht ganzseitige) Zeitungsanzeigen, halten sich mit ihrem Gesamtvolumen und den einzelnen Maßnahmen im Rahmen durchschnittlicher Geschäftsaufwendungen innerhalb der Branche. Die letztlich noch beachtliche Transaktion im Februar 2007 (Blockverkauf eines strategisch aufbereiteten Portfolios) kann angesichts des kurzen Zeitraums der berechtigten Firmennutzung bis dahin ebenso keinen „beachtlichen Goodwill“ begründen.
60 
Endlich kann vor dem Hintergrund der Einwendungen der Beklagten im Vergleich zu sonstigen gesetzlichen Regelungen auch kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG erblickt werden. Der Gesetzgeber handelte nicht willkürlich, sondern durfte in Ermangelung vergleichbarer schutzwürdiger Interessen der Betroffenen eine andere, weitergehende Regelung treffen. Soweit die Beklagte auf den Bezeichnungsschutz nach dem Kreditwesengesetz zu „Sparkasse“ oder auf die Regelungen der §§ 11 S. 2 PartGG, 4 Abs. 1 S. 2 VAG rekurriert, verkennt sie, dass hierbei lang andauernd, intensiv genutzte Bezeichnungen im Raume standen (Sparkasse, Partnerschaft) und eine große Zahl von Unternehmen betroffen war. Das VAG mit seiner „Ausnahmeregelung“ zum Vermittler kann nicht vergleichend herangezogen werden, bezweckt der Gesetzgeber mit dem Bezeichnungsschutz nach dem REITG gerade auch die klare Einbürgerung der Begriffe des neuen Anlagevehikels.
61 
Die gewährte Übergangsfrist erachtet die Kammer nicht als offensichtlich fehlsam. Der Gesetzgeber brauchte angesichts der unterschiedlich betroffenen Interessen und der im Kapitalmarkt selbstverständlichen „ad-hoc“-Maßnahmen keine dem PartGG entsprechende zweijährige Übergangsfrist einzuräumen, zumal eine längere Frist geeignet wäre, den begriffsbildenden Gesetzeszweck zu konterkarieren.
D.
62 
Rechtsfolgen
63 
Die festgestellte Verletzung der Bezeichnungsschutzvorschriften des REITG rechtfertigt die Anträge im zuerkannten Umfang.
I.
64 
Der Unterlassungsanspruch folgt aus § 8 Abs.1 UWG.
65 
1. Die Klägerin ist als Mitbewerberin nach §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG aktivlegitimiert. Zwischen den Parteien besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, zumindest durch das mittelbare Bemühen um dieselben Abnehmer hinsichtlich Immobilienanlageprodukten. Die Wiederholungsgefahr ist durch die erfolgte firmenmäßige Verwendung indiziert.
66 
2. Das gerichtliche Unterlassungsgebot steht mit der Rechtsordnung in Einklang. Die Einwendungen der Beklagten dringen nicht durch. Das Berufen auf Interna ihrer Organisation ist der Beklagten verwehrt. Sie hat die gesetzlichen Anforderungen wie jede Rechtspersönlichkeit zu erfüllen. Durch das Unterlassungsgebot - wie auch durch die Verurteilung zur Löschungseinwilligung - entsteht keine namenlose Vermögensmasse. Die Löschung der bisherigen Firma wird zwar im Handelsregister vermerkt, wodurch die Unrechtmäßigkeit einer weiteren Fortführung dieser Firma registermäßig offenbart wird. Eine Umstellung ihrer Firma ist jedoch ad-hoc möglich. Der satzungs- und registerrechtliche Nachvollzug ist für eine Firmenänderung nach Außen jedoch nicht konstitutiv notwendig (vgl. 31 Abs. 1 HGB).
67 
3. Eine Aufbrauch- oder Umstellungsfrist nach § 242 BGB ist nicht zu gewähren. Eine Aufbrauchfrist als zivilrechtliche Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. mit Nachweisen Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl. 2008, § 8 Rz. 1.58) im Einzelfall unter Abwägung der gegenseitigen Interessen zuzubilligen, wenn dem Schuldner durch ein unbefristetes Verbot unverhältnismäßige Nachteile entstünden und die Belange sowohl des Gläubigers als auch der Allgemeinheit durch eine befristete Fortsetzung der Wettbewerbswidrigkeit nicht unzumutbar beeinträchtigt werden, wobei im Falle eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verstoßes die Gewährung im Allgemeinen ausscheiden soll.
68 
Unverhältnismäßige Nachteile hat die Beklagte indes nicht dargelegt. Der verfolgte Gesetzeszweck droht demgegenüber durch weitere Hinnahme des rechtswidrigen Zustands stark beeinträchtigt zu werden. Überdies stünde der Kammer angesichts der vom Gesetzgeber in § 22 S. 1 REITG als verhältnismäßig bestimmten Übergangsfrist für „Altfirmen“ eine Tatbestands- / Rechtsfolgenkorrektur über § 242 BGB nur in besonders gelagerten Einzelfällen zu, in denen die Übergangsfrist selbst nicht genügt hat, so bei einem beachtlichen Rechtsirrtum, bei dem der Schuldner mit der Klage quasi überrollt wird. Vorliegend hat sich die Beklagte aber auf eine gutachterliche Stellungnahme, die lediglich von „guten Gründen“ für eine Verfassungswidrigkeit spricht, verlassen und bewusst über die für die Verfassungsmäßigkeit sprechenden Gründe und damit die Rechtmäßigkeit der ihr auferlegten Verpflichtung hinweggesetzt, auch und gerade in Kenntnis der drohenden rechtlichen Auseinandersetzung mit der Klägerin.
II.
69 
Da die Beklagte zur Unterlassung zu verurteilen ist, sind ihr auf Antrag der Klägerin gemäß § 890 ZPO die gesetzlichen Folgen einer Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung anzudrohen.
III.
70 
Ebenso folgt aus § 8 Abs. 1 UWG der Anspruch auf Einwilligung zur Löschung der Firma im Handelsregister als Ausprägung des Beseitigungsanspruchs (vgl. zur Löschung von Registereintragungen: Bornkamm, a.a.O., § 8 Rz. 1.85).
71 
1. Die zu beseitigende Rechtsverletzung bezieht sich auch auf die Löschung der Firma im Handelsregister. In Literatur und Rechtsprechung herrscht Einigkeit, dass - auch wenn die Registereintragung und das Bestehen des Eintrags an sich keine wettbewerbswidrige Handlung darstellen - auf das Erfordernis eines akuten Störungszustandes verzichtet wird (vgl. Bornkamm, a.a.O., § 8 Rz. 1.94). Die Rechtfertigung hierfür gegenüber der Rechtsprechung zu Internet-Domains liegt in der mit dem Registereintrag verbundenen latenten Dauerstörung und dem hierdurch gesetzten Anschein der Rechtmäßigkeit einer Nutzung, die der Registereintragung entspricht.
72 
2. Die Kammer erlegt der Beklagten nicht eine von mehreren Möglichkeiten der Störungsbeseitigung auf. Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung steht fest, dass sie die Voraussetzungen des REITG nicht erfüllt, womit sie nicht befugt ist, ihre Firma zu führen, deren Kernbestandteile aus dem geschützten „REIT“ und dem für sich allein gesehen nicht eintragungsfähigen „X.“ besteht. Die Einwilligung in die Löschung der gesamten Firma ist die einzige Beseitigungsmöglichkeit. Eine spätere mögliche Änderung der tatbestandlichen Grundlage stellt für die erkennende Kammer keine Beseitigung des im maßgeblichen Zeitpunkt gegebenen rechtswidrigen Zustands dar.
73 
3. Der Urteilsausspruch umgeht auch keine Schutzbestimmungen des FGG. Unabhängig von der Frage, ob der Verletzungsrichter derartige registerrechtliche Vorschriften nach deren Zweck überhaupt berücksichtigen müsste, findet § 144a FGG vorliegend - wie aufgezeigt - ohnehin keine Anwendung.
IV.
74 
Es ist festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch seit dem 01.01.2008 begangenen Handlungen der Beklagten entstanden ist und künftig noch entstehen wird.
75 
1. Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Feststellungsklage nach § 256 ZPO liegen vor. Die Klägerin kennt den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlung nicht. Ohne diese Kenntnis kann sie einen Antrag auf Zahlung von Schadensersatz nicht beziffern. Da aber die Beklagte Schadensersatzansprüche der Klägerin in Abrede stellt, hat die Klägerin - auch zur Unterbrechung der Verjährung - ein rechtliches Interesse daran, dass das Bestehen der Ansprüche alsbald festgestellt wird.
76 
2. Der Schadensersatzanspruch folgt aus § 9 S. 1 UWG. Die Beklagte handelte in voller Kenntnis der geänderten Rechtslage - unter Berücksichtigung ihres Rechtsirrtums - jedenfalls fahrlässig. Ein Schadenseintritt, jedenfalls in Form eines Marktverwirrungsschadens, ist nicht unwahrscheinlich.
V.
77 
Die Beklagte ist zur Auskunft im erkannten Umfang verpflichtet.
78 
Dies folgt aus einer zu Gewohnheitsrecht erstarkten Anwendung von § 242 BGB. Die Klägerin kann ihre Ansprüche nicht ohne Kenntnis der Umstände, über die sie Auskunft fordert, berechnen. Diese Umstände sind der Klägerin als Betriebsinterna der Beklagten naturgemäß nicht bekannt, die Beklagte kann hierüber aber anhand ihrer Geschäftsaufzeichnungen und Buchhaltung in zumutbarer Weise Auskunft geben.
E.
79 
Nebenentscheidungen
80 
1. Die Kostenentscheidung ergeht nach §§ 92 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 708, 711 ZPO.
81 
2. Der Vollstreckungsschutzantrag der Beklagten ist zurückzuweisen. Die Voraussetzungen von § 712 Abs. 1 S. 1 ZPO sind weder hinreichend dargetan geschweige denn glaubhaft gemacht (§ 714 Abs. 1 ZPO). Ein nicht zu ersetzender Nachteil ist nicht erkennbar. Zur Problematik eines zerstörten Goodwill sei auf die vorangegangenen Ausführungen verwiesen. Dass die wirtschaftliche Existenz der Beklagten durch eine Unterlassungsvollstreckung ernsthaft gefährdet wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
82 
3. Die angeordnete Sicherheitsleistung berücksichtigt einen etwaigen Vollstreckungsschaden (§ 717 Abs. 2 ZPO), der auch über die „Umstellungskosten“ hinaus etwaige Geschäftsausfälle durch eine Marktverwirrung berücksichtigen muss. Ohne nähere Angaben schätzt die Kammer die Sicherheitsleistung daher wie erkannt.

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Referenzen - Gesetze

Landgericht Mannheim Urteil, 18. Juli 2008 - 7 O 10/08 zitiert 38 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 8 Beseitigung und Unterlassung


(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwider

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen


(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig. (2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtscha

Gesetz über das Kreditwesen


Kreditwesengesetz - KWG

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 4 Mitbewerberschutz


Unlauter handelt, wer 1. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;2. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerb

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 100


(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassu

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 5 Irreführende geschäftliche Handlungen


(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. (2) Eine

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. „geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Die

Zivilprozessordnung - ZPO | § 890 Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen


(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 13 Abmahnung; Unterlassungsverpflichtung; Haftung


(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehr

Markengesetz - MarkenG | § 5 Geschäftliche Bezeichnungen


(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt. (2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines

Zivilprozessordnung - ZPO | § 717 Wirkungen eines aufhebenden oder abändernden Urteils


(1) Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung ergeht. (2) Wi

Zivilprozessordnung - ZPO | § 712 Schutzantrag des Schuldners


(1) Würde die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, so hat ihm das Gericht auf Antrag zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gläub

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 9 Schadensersatz


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 unzulässige g

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 14 Sachliche und örtliche Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung


(1) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, sind die Landgerichte ausschließlich zuständig. (2) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grun

Zivilprozessordnung - ZPO | § 714 Anträge zur vorläufigen Vollstreckbarkeit


(1) Anträge nach den §§ 710, 711 Satz 3, § 712 sind vor Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf die das Urteil ergeht. (2) Die tatsächlichen Voraussetzungen sind glaubhaft zu machen.

Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG 2016 | § 4 Feststellung der Aufsichtspflicht


Dass ein Unternehmen der Aufsicht unterliegt, entscheidet die Aufsichtsbehörde. Die Entscheidung bindet die Verwaltungsbehörden. Eine vor dem 1. April 1931 ergangene Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde steht einer erneuten Entsc

REIT-Gesetz - REITG | § 16 Steuerbefreiung der REIT-Aktiengesellschaft


(1) Eine REIT-Aktiengesellschaft, die die Voraussetzungen der §§ 8 bis 15 erfüllt, unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist und nicht im Sinne eines Doppelbesteuerungsabkommens als in dem anderen Vertragsstaat ansässig gilt, ist von der Körpersch

Kreditwesengesetz - KredWG | § 40 Bezeichnung "Sparkasse"


(1) Die Bezeichnung "Sparkasse" oder eine Bezeichnung, in der das Wort "Sparkasse" enthalten ist, dürfen in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken nur führen1.öffentlich-rechtliche Sparkassen, die ei

REIT-Gesetz - REITG | § 6 Firma


Die Firma einer REIT-Aktiengesellschaft muss, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung "REIT-Aktiengesellschaft" oder "REIT-AG" enthalten.

Partnerschaftsgesellschaftsgesetz - PartGG | § 11 Übergangsvorschriften


(1) Den Zusatz "Partnerschaft" oder "und Partner" dürfen nur Partnerschaften nach diesem Gesetz führen. Gesellschaften, die eine solche Bezeichnung bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in ihrem Namen führen, ohne Partnerschaft im Sinne dieses Gesetzes z

REIT-Gesetz - REITG | § 7 Bezeichnungsschutz


Eine Gesellschaft, die ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, darf die Bezeichnung "REIT-Aktiengesellschaft" oder eine Bezeichnung, in der der Begriff "Real Estate Investment Trust" oder die Abkürzung "REIT" allein oder im Zusammenhang mi

REIT-Gesetz - REITG | § 22 Übergangsregelung zu § 7


Abweichend von § 7 darf eine Gesellschaft die Bezeichnung "REIT-Aktiengesellschaft" oder eine Bezeichnung, in der der Begriff "Real Estate Investment Trust" oder die Abkürzung "REIT" allein oder im Zusammenhang mit anderen Worten vorkommt, in der Fir

REIT-Gesetz - REITG | § 4 Mindestnennbetrag des Grundkapitals


Der Mindestnennbetrag des Grundkapitals einer REIT-Aktiengesellschaft ist 15 Millionen Euro.

Referenzen

Abweichend von § 7 darf eine Gesellschaft die Bezeichnung "REIT-Aktiengesellschaft" oder eine Bezeichnung, in der der Begriff "Real Estate Investment Trust" oder die Abkürzung "REIT" allein oder im Zusammenhang mit anderen Worten vorkommt, in der Firma oder als Zusatz zur Firma nur bis zum 31. Dezember 2007 führen, wenn am 23. März 2007 die zulässige Eintragung der Firma in das Handelsregister bewirkt war. Nach dem 31. Dezember 2007 ist die Eintragung unzulässig im Sinne des § 142 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und kann nach dieser Vorschrift gelöscht werden.

Eine Gesellschaft, die ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, darf die Bezeichnung "REIT-Aktiengesellschaft" oder eine Bezeichnung, in der der Begriff "Real Estate Investment Trust" oder die Abkürzung "REIT" allein oder im Zusammenhang mit anderen Worten vorkommt, in der Firma oder als Zusatz zur Firma nur führen, wenn sie eine REIT-Aktiengesellschaft im Sinne dieses Gesetzes ist und die Voraussetzungen der §§ 8 bis 15 erfüllt.

Abweichend von § 7 darf eine Gesellschaft die Bezeichnung "REIT-Aktiengesellschaft" oder eine Bezeichnung, in der der Begriff "Real Estate Investment Trust" oder die Abkürzung "REIT" allein oder im Zusammenhang mit anderen Worten vorkommt, in der Firma oder als Zusatz zur Firma nur bis zum 31. Dezember 2007 führen, wenn am 23. März 2007 die zulässige Eintragung der Firma in das Handelsregister bewirkt war. Nach dem 31. Dezember 2007 ist die Eintragung unzulässig im Sinne des § 142 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und kann nach dieser Vorschrift gelöscht werden.

Eine Gesellschaft, die ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, darf die Bezeichnung "REIT-Aktiengesellschaft" oder eine Bezeichnung, in der der Begriff "Real Estate Investment Trust" oder die Abkürzung "REIT" allein oder im Zusammenhang mit anderen Worten vorkommt, in der Firma oder als Zusatz zur Firma nur führen, wenn sie eine REIT-Aktiengesellschaft im Sinne dieses Gesetzes ist und die Voraussetzungen der §§ 8 bis 15 erfüllt.

Abweichend von § 7 darf eine Gesellschaft die Bezeichnung "REIT-Aktiengesellschaft" oder eine Bezeichnung, in der der Begriff "Real Estate Investment Trust" oder die Abkürzung "REIT" allein oder im Zusammenhang mit anderen Worten vorkommt, in der Firma oder als Zusatz zur Firma nur bis zum 31. Dezember 2007 führen, wenn am 23. März 2007 die zulässige Eintragung der Firma in das Handelsregister bewirkt war. Nach dem 31. Dezember 2007 ist die Eintragung unzulässig im Sinne des § 142 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und kann nach dieser Vorschrift gelöscht werden.

(1) Die Bezeichnung "Sparkasse" oder eine Bezeichnung, in der das Wort "Sparkasse" enthalten ist, dürfen in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken nur führen

1.
öffentlich-rechtliche Sparkassen, die eine Erlaubnis nach § 32 besitzen;
2.
andere Unternehmen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine solche Bezeichnung nach den bisherigen Vorschriften befugt geführt haben;
3.
Unternehmen, die durch Umwandlung der in Nummer 2 bezeichneten Unternehmen neu gegründet werden, solange sie auf Grund ihrer Satzung besondere Merkmale, insbesondere eine am Gemeinwohl orientierte Aufgabenstellung und eine Beschränkung der wesentlichen Geschäftstätigkeit auf den Wirtschaftsraum, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, in dem Umfang wie vor der Umwandlung aufweisen.

(2) Kreditinstitute im Sinne des § 1 des Gesetzes über Bausparkassen dürfen die Bezeichnung "Bausparkasse", eingetragene Genossenschaften, die einem Prüfungsverband angehören, die Bezeichnung "Spar- und Darlehenskasse" führen.

Dass ein Unternehmen der Aufsicht unterliegt, entscheidet die Aufsichtsbehörde. Die Entscheidung bindet die Verwaltungsbehörden. Eine vor dem 1. April 1931 ergangene Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde steht einer erneuten Entscheidung der Aufsichtsbehörde nicht entgegen.

Eine Gesellschaft, die ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, darf die Bezeichnung "REIT-Aktiengesellschaft" oder eine Bezeichnung, in der der Begriff "Real Estate Investment Trust" oder die Abkürzung "REIT" allein oder im Zusammenhang mit anderen Worten vorkommt, in der Firma oder als Zusatz zur Firma nur führen, wenn sie eine REIT-Aktiengesellschaft im Sinne dieses Gesetzes ist und die Voraussetzungen der §§ 8 bis 15 erfüllt.

Abweichend von § 7 darf eine Gesellschaft die Bezeichnung "REIT-Aktiengesellschaft" oder eine Bezeichnung, in der der Begriff "Real Estate Investment Trust" oder die Abkürzung "REIT" allein oder im Zusammenhang mit anderen Worten vorkommt, in der Firma oder als Zusatz zur Firma nur bis zum 31. Dezember 2007 führen, wenn am 23. März 2007 die zulässige Eintragung der Firma in das Handelsregister bewirkt war. Nach dem 31. Dezember 2007 ist die Eintragung unzulässig im Sinne des § 142 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und kann nach dieser Vorschrift gelöscht werden.

(1) Den Zusatz "Partnerschaft" oder "und Partner" dürfen nur Partnerschaften nach diesem Gesetz führen. Gesellschaften, die eine solche Bezeichnung bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in ihrem Namen führen, ohne Partnerschaft im Sinne dieses Gesetzes zu sein, dürfen diese Bezeichnung noch bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterverwenden. Nach Ablauf dieser Frist dürfen sie eine solche Bezeichnung nur noch weiterführen, wenn sie in ihrem Namen der Bezeichnung "Partnerschaft" oder "und Partner" einen Hinweis auf die andere Rechtsform hinzufügen.

(2) Die Anmeldung und Eintragung einer dem gesetzlichen Regelfall entsprechenden Vertretungsmacht der Partner und der Abwickler muss erst erfolgen, wenn eine vom gesetzlichen Regelfall abweichende Bestimmung des Partnerschaftsvertrages über die Vertretungsmacht angemeldet und eingetragen wird oder wenn erstmals die Abwickler zur Eintragung angemeldet und eingetragen werden. Das Registergericht kann die Eintragung einer dem gesetzlichen Regelfall entsprechenden Vertretungsmacht auch von Amts wegen vornehmen. Die Anmeldung und Eintragung des Geburtsdatums bereits eingetragener Partner muss erst bei einer Anmeldung und Eintragung bezüglich eines der Partner erfolgen.

(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Anmeldungen und alle oder einzelne Dokumente bis zum 31. Dezember 2009 auch in Papierform zum Partnerschaftsregister eingereicht werden können. Soweit eine Rechtsverordnung nach Satz 1 erlassen wird, gelten die Vorschriften über die Anmeldung und die Einreichung von Dokumenten zum Partnerschaftsregister in ihrer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553) am 1. Januar 2007 geltenden Fassung. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung nach Satz 1 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Eine Gesellschaft, die ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, darf die Bezeichnung "REIT-Aktiengesellschaft" oder eine Bezeichnung, in der der Begriff "Real Estate Investment Trust" oder die Abkürzung "REIT" allein oder im Zusammenhang mit anderen Worten vorkommt, in der Firma oder als Zusatz zur Firma nur führen, wenn sie eine REIT-Aktiengesellschaft im Sinne dieses Gesetzes ist und die Voraussetzungen der §§ 8 bis 15 erfüllt.

Abweichend von § 7 darf eine Gesellschaft die Bezeichnung "REIT-Aktiengesellschaft" oder eine Bezeichnung, in der der Begriff "Real Estate Investment Trust" oder die Abkürzung "REIT" allein oder im Zusammenhang mit anderen Worten vorkommt, in der Firma oder als Zusatz zur Firma nur bis zum 31. Dezember 2007 führen, wenn am 23. März 2007 die zulässige Eintragung der Firma in das Handelsregister bewirkt war. Nach dem 31. Dezember 2007 ist die Eintragung unzulässig im Sinne des § 142 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und kann nach dieser Vorschrift gelöscht werden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Eine Gesellschaft, die ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, darf die Bezeichnung "REIT-Aktiengesellschaft" oder eine Bezeichnung, in der der Begriff "Real Estate Investment Trust" oder die Abkürzung "REIT" allein oder im Zusammenhang mit anderen Worten vorkommt, in der Firma oder als Zusatz zur Firma nur führen, wenn sie eine REIT-Aktiengesellschaft im Sinne dieses Gesetzes ist und die Voraussetzungen der §§ 8 bis 15 erfüllt.

(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

(2) In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden:

1.
Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters,
2.
die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Absatz 3,
3.
ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet,
4.
die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände,
5.
in den Fällen des Absatzes 4, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist.

(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(4) Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach Absatz 3 ist für Anspruchsberechtigte nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 ausgeschlossen bei

1.
im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten oder
2.
sonstigen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) und das Bundesdatenschutzgesetz durch Unternehmen sowie gewerblich tätige Vereine, sofern sie in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen.

(5) Soweit die Abmahnung unberechtigt ist oder nicht den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht oder soweit entgegen Absatz 4 ein Anspruch auf Aufwendungsersatz geltend gemacht wird, hat der Abgemahnte gegen den Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen. Der Anspruch nach Satz 1 ist beschränkt auf die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs, die der Abmahnende geltend macht. Bei einer unberechtigten Abmahnung ist der Anspruch nach Satz 1 ausgeschlossen, wenn die fehlende Berechtigung der Abmahnung für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

(1) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, sind die Landgerichte ausschließlich zuständig.

(2) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, ist außerdem das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Zuwiderhandlung begangen wurde. Satz 2 gilt nicht für

1.
Rechtsstreitigkeiten wegen Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien oder
2.
Rechtsstreitigkeiten, die von den nach § 8 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten geltend gemacht werden,
es sei denn, der Beklagte hat im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Landgerichte eines von ihnen als Gericht für Wettbewerbsstreitsachen zu bestimmen, wenn dies der Rechtspflege in Wettbewerbsstreitsachen dienlich ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder können außerdem durch Vereinbarung die den Gerichten eines Landes obliegenden Klagen nach Absatz 1 insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 richtet sich die Zuständigkeit für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch nach § 9 Absatz 2 Satz 1 geltend gemacht wird, nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

Eine Gesellschaft, die ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, darf die Bezeichnung "REIT-Aktiengesellschaft" oder eine Bezeichnung, in der der Begriff "Real Estate Investment Trust" oder die Abkürzung "REIT" allein oder im Zusammenhang mit anderen Worten vorkommt, in der Firma oder als Zusatz zur Firma nur führen, wenn sie eine REIT-Aktiengesellschaft im Sinne dieses Gesetzes ist und die Voraussetzungen der §§ 8 bis 15 erfüllt.

Abweichend von § 7 darf eine Gesellschaft die Bezeichnung "REIT-Aktiengesellschaft" oder eine Bezeichnung, in der der Begriff "Real Estate Investment Trust" oder die Abkürzung "REIT" allein oder im Zusammenhang mit anderen Worten vorkommt, in der Firma oder als Zusatz zur Firma nur bis zum 31. Dezember 2007 führen, wenn am 23. März 2007 die zulässige Eintragung der Firma in das Handelsregister bewirkt war. Nach dem 31. Dezember 2007 ist die Eintragung unzulässig im Sinne des § 142 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und kann nach dieser Vorschrift gelöscht werden.

Eine Gesellschaft, die ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, darf die Bezeichnung "REIT-Aktiengesellschaft" oder eine Bezeichnung, in der der Begriff "Real Estate Investment Trust" oder die Abkürzung "REIT" allein oder im Zusammenhang mit anderen Worten vorkommt, in der Firma oder als Zusatz zur Firma nur führen, wenn sie eine REIT-Aktiengesellschaft im Sinne dieses Gesetzes ist und die Voraussetzungen der §§ 8 bis 15 erfüllt.

Abweichend von § 7 darf eine Gesellschaft die Bezeichnung "REIT-Aktiengesellschaft" oder eine Bezeichnung, in der der Begriff "Real Estate Investment Trust" oder die Abkürzung "REIT" allein oder im Zusammenhang mit anderen Worten vorkommt, in der Firma oder als Zusatz zur Firma nur bis zum 31. Dezember 2007 führen, wenn am 23. März 2007 die zulässige Eintragung der Firma in das Handelsregister bewirkt war. Nach dem 31. Dezember 2007 ist die Eintragung unzulässig im Sinne des § 142 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und kann nach dieser Vorschrift gelöscht werden.

Eine Gesellschaft, die ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, darf die Bezeichnung "REIT-Aktiengesellschaft" oder eine Bezeichnung, in der der Begriff "Real Estate Investment Trust" oder die Abkürzung "REIT" allein oder im Zusammenhang mit anderen Worten vorkommt, in der Firma oder als Zusatz zur Firma nur führen, wenn sie eine REIT-Aktiengesellschaft im Sinne dieses Gesetzes ist und die Voraussetzungen der §§ 8 bis 15 erfüllt.

Der Mindestnennbetrag des Grundkapitals einer REIT-Aktiengesellschaft ist 15 Millionen Euro.

Eine Gesellschaft, die ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, darf die Bezeichnung "REIT-Aktiengesellschaft" oder eine Bezeichnung, in der der Begriff "Real Estate Investment Trust" oder die Abkürzung "REIT" allein oder im Zusammenhang mit anderen Worten vorkommt, in der Firma oder als Zusatz zur Firma nur führen, wenn sie eine REIT-Aktiengesellschaft im Sinne dieses Gesetzes ist und die Voraussetzungen der §§ 8 bis 15 erfüllt.

Die Firma einer REIT-Aktiengesellschaft muss, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung "REIT-Aktiengesellschaft" oder "REIT-AG" enthalten.

(1) Eine REIT-Aktiengesellschaft, die die Voraussetzungen der §§ 8 bis 15 erfüllt, unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist und nicht im Sinne eines Doppelbesteuerungsabkommens als in dem anderen Vertragsstaat ansässig gilt, ist von der Körperschaftsteuer befreit. Eine REIT-Aktiengesellschaft, die die Voraussetzungen der §§ 8 bis 15 erfüllt, ist von der Gewerbesteuer befreit.

(2) Sind einem Anteilseigner nach § 20 des Einkommensteuergesetzes direkt Gesellschaftsanteile in Höhe von 10 Prozent des Kapitals oder mehr zuzurechnen, entfällt entgegen Absatz 1 die Steuerbefreiung der REIT-Aktiengesellschaft nicht. Der Anteilseigner verliert deswegen auch nicht seinen Anspruch auf Dividende oder sein Stimmrecht, er kann aber aus seiner Beteiligung im Übrigen nur die Rechte geltend machen, die ihm aus einer Beteiligung von weniger als 10 Prozent zustehen würden. Dies gilt auch für die Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen. Die Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes bleiben unberührt.

(3) Besteht das gesamte Vermögen der inländischen REIT-Aktiengesellschaft zum Ende eines Wirtschaftsjahres zu weniger als 75 Prozent aus unbeweglichem Vermögen gemäß der Berechnung nach § 12, setzt die zuständige Finanzbehörde eine Zahlung gegen die Aktiengesellschaft fest. Die Zahlung beträgt mindestens 1 Prozent und höchstens 3 Prozent des Betrages, um den der Anteil des unbeweglichen Vermögens hinter dem Anteil von 75 Prozent zurückbleibt. Bei der Festsetzung der Zahlung berücksichtigt die Finanzbehörde, ob und wie oft bereits in früheren Wirtschaftsjahren das unbewegliche Vermögen hinter der Vorgabe von 75 Prozent zurückgeblieben ist. Eine Zahlung nach diesem Absatz kann auch neben einer Zahlung nach Absatz 4 oder 5 festgesetzt werden, wenn jeweils die Voraussetzungen für die Zahlung erfüllt sind.

(4) Stammen in einem Wirtschaftsjahr weniger als 75 Prozent der Bruttoerträge der inländischen REIT-Aktiengesellschaft aus der Vermietung und Verpachtung oder der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen gemäß der Berechnung nach § 12, setzt die zuständige Finanzbehörde eine Zahlung gegen die Aktiengesellschaft fest. Die Zahlung beträgt mindestens 10 Prozent und höchstens 20 Prozent des Betrages, um den die Bruttoerträge aus der Vermietung und Verpachtung oder der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen hinter der Vorgabe von 75 Prozent der Bruttoerträge zurückbleiben. Absatz 3 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Schüttet eine inländische REIT-Aktiengesellschaft bis zum Ende des folgenden Wirtschaftsjahres weniger als 90 Prozent des Jahresüberschusses gemäß der Berechnung nach § 13 Abs. 1 an die Anteilseigner aus, setzt die zuständige Finanzbehörde eine Zahlung gegen die Kapitalgesellschaft fest. Die Zahlung beträgt mindestens 20 Prozent und höchstens 30 Prozent des Betrages, um den die tatsächliche Ausschüttung hinter der Vorgabe von 90 Prozent des nach § 13 Abs. 1 berechneten Jahresüberschusses zurückbleibt. Absatz 3 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Erbringt die REIT-Aktiengesellschaft oder eine ihr nachgeordnete Immobilienpersonengesellschaft entgeltliche Nebentätigkeiten für Dritte, setzt die zuständige Finanzbehörde eine Zahlung gegen die Aktiengesellschaft fest. Die Zahlung beträgt mindestens 20 Prozent und höchstens 30 Prozent der durch die entgeltliche Nebentätigkeit erzielten Einnahmen. Absatz 3 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

Abweichend von § 7 darf eine Gesellschaft die Bezeichnung "REIT-Aktiengesellschaft" oder eine Bezeichnung, in der der Begriff "Real Estate Investment Trust" oder die Abkürzung "REIT" allein oder im Zusammenhang mit anderen Worten vorkommt, in der Firma oder als Zusatz zur Firma nur bis zum 31. Dezember 2007 führen, wenn am 23. März 2007 die zulässige Eintragung der Firma in das Handelsregister bewirkt war. Nach dem 31. Dezember 2007 ist die Eintragung unzulässig im Sinne des § 142 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und kann nach dieser Vorschrift gelöscht werden.

Eine Gesellschaft, die ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, darf die Bezeichnung "REIT-Aktiengesellschaft" oder eine Bezeichnung, in der der Begriff "Real Estate Investment Trust" oder die Abkürzung "REIT" allein oder im Zusammenhang mit anderen Worten vorkommt, in der Firma oder als Zusatz zur Firma nur führen, wenn sie eine REIT-Aktiengesellschaft im Sinne dieses Gesetzes ist und die Voraussetzungen der §§ 8 bis 15 erfüllt.

Abweichend von § 7 darf eine Gesellschaft die Bezeichnung "REIT-Aktiengesellschaft" oder eine Bezeichnung, in der der Begriff "Real Estate Investment Trust" oder die Abkürzung "REIT" allein oder im Zusammenhang mit anderen Worten vorkommt, in der Firma oder als Zusatz zur Firma nur bis zum 31. Dezember 2007 führen, wenn am 23. März 2007 die zulässige Eintragung der Firma in das Handelsregister bewirkt war. Nach dem 31. Dezember 2007 ist die Eintragung unzulässig im Sinne des § 142 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und kann nach dieser Vorschrift gelöscht werden.

(1) Die Bezeichnung "Sparkasse" oder eine Bezeichnung, in der das Wort "Sparkasse" enthalten ist, dürfen in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken nur führen

1.
öffentlich-rechtliche Sparkassen, die eine Erlaubnis nach § 32 besitzen;
2.
andere Unternehmen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine solche Bezeichnung nach den bisherigen Vorschriften befugt geführt haben;
3.
Unternehmen, die durch Umwandlung der in Nummer 2 bezeichneten Unternehmen neu gegründet werden, solange sie auf Grund ihrer Satzung besondere Merkmale, insbesondere eine am Gemeinwohl orientierte Aufgabenstellung und eine Beschränkung der wesentlichen Geschäftstätigkeit auf den Wirtschaftsraum, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, in dem Umfang wie vor der Umwandlung aufweisen.

(2) Kreditinstitute im Sinne des § 1 des Gesetzes über Bausparkassen dürfen die Bezeichnung "Bausparkasse", eingetragene Genossenschaften, die einem Prüfungsverband angehören, die Bezeichnung "Spar- und Darlehenskasse" führen.

Abweichend von § 7 darf eine Gesellschaft die Bezeichnung "REIT-Aktiengesellschaft" oder eine Bezeichnung, in der der Begriff "Real Estate Investment Trust" oder die Abkürzung "REIT" allein oder im Zusammenhang mit anderen Worten vorkommt, in der Firma oder als Zusatz zur Firma nur bis zum 31. Dezember 2007 führen, wenn am 23. März 2007 die zulässige Eintragung der Firma in das Handelsregister bewirkt war. Nach dem 31. Dezember 2007 ist die Eintragung unzulässig im Sinne des § 142 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und kann nach dieser Vorschrift gelöscht werden.

Eine Gesellschaft, die ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, darf die Bezeichnung "REIT-Aktiengesellschaft" oder eine Bezeichnung, in der der Begriff "Real Estate Investment Trust" oder die Abkürzung "REIT" allein oder im Zusammenhang mit anderen Worten vorkommt, in der Firma oder als Zusatz zur Firma nur führen, wenn sie eine REIT-Aktiengesellschaft im Sinne dieses Gesetzes ist und die Voraussetzungen der §§ 8 bis 15 erfüllt.

Abweichend von § 7 darf eine Gesellschaft die Bezeichnung "REIT-Aktiengesellschaft" oder eine Bezeichnung, in der der Begriff "Real Estate Investment Trust" oder die Abkürzung "REIT" allein oder im Zusammenhang mit anderen Worten vorkommt, in der Firma oder als Zusatz zur Firma nur bis zum 31. Dezember 2007 führen, wenn am 23. März 2007 die zulässige Eintragung der Firma in das Handelsregister bewirkt war. Nach dem 31. Dezember 2007 ist die Eintragung unzulässig im Sinne des § 142 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und kann nach dieser Vorschrift gelöscht werden.

(1) Die Bezeichnung "Sparkasse" oder eine Bezeichnung, in der das Wort "Sparkasse" enthalten ist, dürfen in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken nur führen

1.
öffentlich-rechtliche Sparkassen, die eine Erlaubnis nach § 32 besitzen;
2.
andere Unternehmen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine solche Bezeichnung nach den bisherigen Vorschriften befugt geführt haben;
3.
Unternehmen, die durch Umwandlung der in Nummer 2 bezeichneten Unternehmen neu gegründet werden, solange sie auf Grund ihrer Satzung besondere Merkmale, insbesondere eine am Gemeinwohl orientierte Aufgabenstellung und eine Beschränkung der wesentlichen Geschäftstätigkeit auf den Wirtschaftsraum, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, in dem Umfang wie vor der Umwandlung aufweisen.

(2) Kreditinstitute im Sinne des § 1 des Gesetzes über Bausparkassen dürfen die Bezeichnung "Bausparkasse", eingetragene Genossenschaften, die einem Prüfungsverband angehören, die Bezeichnung "Spar- und Darlehenskasse" führen.

Abweichend von § 7 darf eine Gesellschaft die Bezeichnung "REIT-Aktiengesellschaft" oder eine Bezeichnung, in der der Begriff "Real Estate Investment Trust" oder die Abkürzung "REIT" allein oder im Zusammenhang mit anderen Worten vorkommt, in der Firma oder als Zusatz zur Firma nur bis zum 31. Dezember 2007 führen, wenn am 23. März 2007 die zulässige Eintragung der Firma in das Handelsregister bewirkt war. Nach dem 31. Dezember 2007 ist die Eintragung unzulässig im Sinne des § 142 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und kann nach dieser Vorschrift gelöscht werden.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

Eine Gesellschaft, die ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, darf die Bezeichnung "REIT-Aktiengesellschaft" oder eine Bezeichnung, in der der Begriff "Real Estate Investment Trust" oder die Abkürzung "REIT" allein oder im Zusammenhang mit anderen Worten vorkommt, in der Firma oder als Zusatz zur Firma nur führen, wenn sie eine REIT-Aktiengesellschaft im Sinne dieses Gesetzes ist und die Voraussetzungen der §§ 8 bis 15 erfüllt.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden;
2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen;
3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist;
4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;
5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;
6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen;
7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln;
8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt;
9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält;
10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben;
11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.

Eine Gesellschaft, die ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, darf die Bezeichnung "REIT-Aktiengesellschaft" oder eine Bezeichnung, in der der Begriff "Real Estate Investment Trust" oder die Abkürzung "REIT" allein oder im Zusammenhang mit anderen Worten vorkommt, in der Firma oder als Zusatz zur Firma nur führen, wenn sie eine REIT-Aktiengesellschaft im Sinne dieses Gesetzes ist und die Voraussetzungen der §§ 8 bis 15 erfüllt.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

Eine Gesellschaft, die ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, darf die Bezeichnung "REIT-Aktiengesellschaft" oder eine Bezeichnung, in der der Begriff "Real Estate Investment Trust" oder die Abkürzung "REIT" allein oder im Zusammenhang mit anderen Worten vorkommt, in der Firma oder als Zusatz zur Firma nur führen, wenn sie eine REIT-Aktiengesellschaft im Sinne dieses Gesetzes ist und die Voraussetzungen der §§ 8 bis 15 erfüllt.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

Eine Gesellschaft, die ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, darf die Bezeichnung "REIT-Aktiengesellschaft" oder eine Bezeichnung, in der der Begriff "Real Estate Investment Trust" oder die Abkürzung "REIT" allein oder im Zusammenhang mit anderen Worten vorkommt, in der Firma oder als Zusatz zur Firma nur führen, wenn sie eine REIT-Aktiengesellschaft im Sinne dieses Gesetzes ist und die Voraussetzungen der §§ 8 bis 15 erfüllt.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Eine Gesellschaft, die ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, darf die Bezeichnung "REIT-Aktiengesellschaft" oder eine Bezeichnung, in der der Begriff "Real Estate Investment Trust" oder die Abkürzung "REIT" allein oder im Zusammenhang mit anderen Worten vorkommt, in der Firma oder als Zusatz zur Firma nur führen, wenn sie eine REIT-Aktiengesellschaft im Sinne dieses Gesetzes ist und die Voraussetzungen der §§ 8 bis 15 erfüllt.

Abweichend von § 7 darf eine Gesellschaft die Bezeichnung "REIT-Aktiengesellschaft" oder eine Bezeichnung, in der der Begriff "Real Estate Investment Trust" oder die Abkürzung "REIT" allein oder im Zusammenhang mit anderen Worten vorkommt, in der Firma oder als Zusatz zur Firma nur bis zum 31. Dezember 2007 führen, wenn am 23. März 2007 die zulässige Eintragung der Firma in das Handelsregister bewirkt war. Nach dem 31. Dezember 2007 ist die Eintragung unzulässig im Sinne des § 142 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und kann nach dieser Vorschrift gelöscht werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.

(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.

(3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Eine Gesellschaft, die ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, darf die Bezeichnung "REIT-Aktiengesellschaft" oder eine Bezeichnung, in der der Begriff "Real Estate Investment Trust" oder die Abkürzung "REIT" allein oder im Zusammenhang mit anderen Worten vorkommt, in der Firma oder als Zusatz zur Firma nur führen, wenn sie eine REIT-Aktiengesellschaft im Sinne dieses Gesetzes ist und die Voraussetzungen der §§ 8 bis 15 erfüllt.

Abweichend von § 7 darf eine Gesellschaft die Bezeichnung "REIT-Aktiengesellschaft" oder eine Bezeichnung, in der der Begriff "Real Estate Investment Trust" oder die Abkürzung "REIT" allein oder im Zusammenhang mit anderen Worten vorkommt, in der Firma oder als Zusatz zur Firma nur bis zum 31. Dezember 2007 führen, wenn am 23. März 2007 die zulässige Eintragung der Firma in das Handelsregister bewirkt war. Nach dem 31. Dezember 2007 ist die Eintragung unzulässig im Sinne des § 142 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und kann nach dieser Vorschrift gelöscht werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Eine Gesellschaft, die ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, darf die Bezeichnung "REIT-Aktiengesellschaft" oder eine Bezeichnung, in der der Begriff "Real Estate Investment Trust" oder die Abkürzung "REIT" allein oder im Zusammenhang mit anderen Worten vorkommt, in der Firma oder als Zusatz zur Firma nur führen, wenn sie eine REIT-Aktiengesellschaft im Sinne dieses Gesetzes ist und die Voraussetzungen der §§ 8 bis 15 erfüllt.

Abweichend von § 7 darf eine Gesellschaft die Bezeichnung "REIT-Aktiengesellschaft" oder eine Bezeichnung, in der der Begriff "Real Estate Investment Trust" oder die Abkürzung "REIT" allein oder im Zusammenhang mit anderen Worten vorkommt, in der Firma oder als Zusatz zur Firma nur bis zum 31. Dezember 2007 führen, wenn am 23. März 2007 die zulässige Eintragung der Firma in das Handelsregister bewirkt war. Nach dem 31. Dezember 2007 ist die Eintragung unzulässig im Sinne des § 142 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und kann nach dieser Vorschrift gelöscht werden.

(1) Die Bezeichnung "Sparkasse" oder eine Bezeichnung, in der das Wort "Sparkasse" enthalten ist, dürfen in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken nur führen

1.
öffentlich-rechtliche Sparkassen, die eine Erlaubnis nach § 32 besitzen;
2.
andere Unternehmen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine solche Bezeichnung nach den bisherigen Vorschriften befugt geführt haben;
3.
Unternehmen, die durch Umwandlung der in Nummer 2 bezeichneten Unternehmen neu gegründet werden, solange sie auf Grund ihrer Satzung besondere Merkmale, insbesondere eine am Gemeinwohl orientierte Aufgabenstellung und eine Beschränkung der wesentlichen Geschäftstätigkeit auf den Wirtschaftsraum, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, in dem Umfang wie vor der Umwandlung aufweisen.

(2) Kreditinstitute im Sinne des § 1 des Gesetzes über Bausparkassen dürfen die Bezeichnung "Bausparkasse", eingetragene Genossenschaften, die einem Prüfungsverband angehören, die Bezeichnung "Spar- und Darlehenskasse" führen.

(1) Den Zusatz "Partnerschaft" oder "und Partner" dürfen nur Partnerschaften nach diesem Gesetz führen. Gesellschaften, die eine solche Bezeichnung bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in ihrem Namen führen, ohne Partnerschaft im Sinne dieses Gesetzes zu sein, dürfen diese Bezeichnung noch bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterverwenden. Nach Ablauf dieser Frist dürfen sie eine solche Bezeichnung nur noch weiterführen, wenn sie in ihrem Namen der Bezeichnung "Partnerschaft" oder "und Partner" einen Hinweis auf die andere Rechtsform hinzufügen.

(2) Die Anmeldung und Eintragung einer dem gesetzlichen Regelfall entsprechenden Vertretungsmacht der Partner und der Abwickler muss erst erfolgen, wenn eine vom gesetzlichen Regelfall abweichende Bestimmung des Partnerschaftsvertrages über die Vertretungsmacht angemeldet und eingetragen wird oder wenn erstmals die Abwickler zur Eintragung angemeldet und eingetragen werden. Das Registergericht kann die Eintragung einer dem gesetzlichen Regelfall entsprechenden Vertretungsmacht auch von Amts wegen vornehmen. Die Anmeldung und Eintragung des Geburtsdatums bereits eingetragener Partner muss erst bei einer Anmeldung und Eintragung bezüglich eines der Partner erfolgen.

(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Anmeldungen und alle oder einzelne Dokumente bis zum 31. Dezember 2009 auch in Papierform zum Partnerschaftsregister eingereicht werden können. Soweit eine Rechtsverordnung nach Satz 1 erlassen wird, gelten die Vorschriften über die Anmeldung und die Einreichung von Dokumenten zum Partnerschaftsregister in ihrer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553) am 1. Januar 2007 geltenden Fassung. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung nach Satz 1 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Eine Gesellschaft, die ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, darf die Bezeichnung "REIT-Aktiengesellschaft" oder eine Bezeichnung, in der der Begriff "Real Estate Investment Trust" oder die Abkürzung "REIT" allein oder im Zusammenhang mit anderen Worten vorkommt, in der Firma oder als Zusatz zur Firma nur führen, wenn sie eine REIT-Aktiengesellschaft im Sinne dieses Gesetzes ist und die Voraussetzungen der §§ 8 bis 15 erfüllt.

Abweichend von § 7 darf eine Gesellschaft die Bezeichnung "REIT-Aktiengesellschaft" oder eine Bezeichnung, in der der Begriff "Real Estate Investment Trust" oder die Abkürzung "REIT" allein oder im Zusammenhang mit anderen Worten vorkommt, in der Firma oder als Zusatz zur Firma nur bis zum 31. Dezember 2007 führen, wenn am 23. März 2007 die zulässige Eintragung der Firma in das Handelsregister bewirkt war. Nach dem 31. Dezember 2007 ist die Eintragung unzulässig im Sinne des § 142 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und kann nach dieser Vorschrift gelöscht werden.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Den Zusatz "Partnerschaft" oder "und Partner" dürfen nur Partnerschaften nach diesem Gesetz führen. Gesellschaften, die eine solche Bezeichnung bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in ihrem Namen führen, ohne Partnerschaft im Sinne dieses Gesetzes zu sein, dürfen diese Bezeichnung noch bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterverwenden. Nach Ablauf dieser Frist dürfen sie eine solche Bezeichnung nur noch weiterführen, wenn sie in ihrem Namen der Bezeichnung "Partnerschaft" oder "und Partner" einen Hinweis auf die andere Rechtsform hinzufügen.

(2) Die Anmeldung und Eintragung einer dem gesetzlichen Regelfall entsprechenden Vertretungsmacht der Partner und der Abwickler muss erst erfolgen, wenn eine vom gesetzlichen Regelfall abweichende Bestimmung des Partnerschaftsvertrages über die Vertretungsmacht angemeldet und eingetragen wird oder wenn erstmals die Abwickler zur Eintragung angemeldet und eingetragen werden. Das Registergericht kann die Eintragung einer dem gesetzlichen Regelfall entsprechenden Vertretungsmacht auch von Amts wegen vornehmen. Die Anmeldung und Eintragung des Geburtsdatums bereits eingetragener Partner muss erst bei einer Anmeldung und Eintragung bezüglich eines der Partner erfolgen.

(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Anmeldungen und alle oder einzelne Dokumente bis zum 31. Dezember 2009 auch in Papierform zum Partnerschaftsregister eingereicht werden können. Soweit eine Rechtsverordnung nach Satz 1 erlassen wird, gelten die Vorschriften über die Anmeldung und die Einreichung von Dokumenten zum Partnerschaftsregister in ihrer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553) am 1. Januar 2007 geltenden Fassung. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung nach Satz 1 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Abweichend von § 7 darf eine Gesellschaft die Bezeichnung "REIT-Aktiengesellschaft" oder eine Bezeichnung, in der der Begriff "Real Estate Investment Trust" oder die Abkürzung "REIT" allein oder im Zusammenhang mit anderen Worten vorkommt, in der Firma oder als Zusatz zur Firma nur bis zum 31. Dezember 2007 führen, wenn am 23. März 2007 die zulässige Eintragung der Firma in das Handelsregister bewirkt war. Nach dem 31. Dezember 2007 ist die Eintragung unzulässig im Sinne des § 142 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und kann nach dieser Vorschrift gelöscht werden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die sie andernfalls nicht getroffen hätten, ist ihnen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht für unlautere geschäftliche Handlungen nach den §§ 3a, 4 und 6 sowie nach Nummer 32 des Anhangs.

(3) Gegen verantwortliche Personen von periodischen Druckschriften kann der Anspruch auf Schadensersatz nach den Absätzen 1 und 2 nur bei einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung geltend gemacht werden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Würde die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, so hat ihm das Gericht auf Antrag zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gläubigers abzuwenden; § 709 Satz 2 gilt in den Fällen des § 709 Satz 1 entsprechend. Ist der Schuldner dazu nicht in der Lage, so ist das Urteil nicht für vorläufig vollstreckbar zu erklären oder die Vollstreckung auf die in § 720a Abs. 1, 2 bezeichneten Maßregeln zu beschränken.

(2) Dem Antrag des Schuldners ist nicht zu entsprechen, wenn ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. In den Fällen des § 708 kann das Gericht anordnen, dass das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist.

(1) Anträge nach den §§ 710, 711 Satz 3, § 712 sind vor Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf die das Urteil ergeht.

(2) Die tatsächlichen Voraussetzungen sind glaubhaft zu machen.

(1) Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung ergeht.

(2) Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert, so ist der Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 sind auf die im § 708 Nr. 10 bezeichneten Berufungsurteile, mit Ausnahme der Versäumnisurteile, nicht anzuwenden. Soweit ein solches Urteil aufgehoben oder abgeändert wird, ist der Kläger auf Antrag des Beklagten zur Erstattung des von diesem auf Grund des Urteils Gezahlten oder Geleisteten zu verurteilen. Die Erstattungspflicht des Klägers bestimmt sich nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Wird der Antrag gestellt, so ist der Anspruch auf Erstattung als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen; die mit der Rechtshängigkeit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts verbundenen Wirkungen treten mit der Zahlung oder Leistung auch dann ein, wenn der Antrag nicht gestellt wird.

(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

(2) In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden:

1.
Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters,
2.
die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Absatz 3,
3.
ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet,
4.
die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände,
5.
in den Fällen des Absatzes 4, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist.

(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(4) Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach Absatz 3 ist für Anspruchsberechtigte nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 ausgeschlossen bei

1.
im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten oder
2.
sonstigen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) und das Bundesdatenschutzgesetz durch Unternehmen sowie gewerblich tätige Vereine, sofern sie in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen.

(5) Soweit die Abmahnung unberechtigt ist oder nicht den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht oder soweit entgegen Absatz 4 ein Anspruch auf Aufwendungsersatz geltend gemacht wird, hat der Abgemahnte gegen den Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen. Der Anspruch nach Satz 1 ist beschränkt auf die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs, die der Abmahnende geltend macht. Bei einer unberechtigten Abmahnung ist der Anspruch nach Satz 1 ausgeschlossen, wenn die fehlende Berechtigung der Abmahnung für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

(1) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, sind die Landgerichte ausschließlich zuständig.

(2) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, ist außerdem das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Zuwiderhandlung begangen wurde. Satz 2 gilt nicht für

1.
Rechtsstreitigkeiten wegen Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien oder
2.
Rechtsstreitigkeiten, die von den nach § 8 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten geltend gemacht werden,
es sei denn, der Beklagte hat im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Landgerichte eines von ihnen als Gericht für Wettbewerbsstreitsachen zu bestimmen, wenn dies der Rechtspflege in Wettbewerbsstreitsachen dienlich ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder können außerdem durch Vereinbarung die den Gerichten eines Landes obliegenden Klagen nach Absatz 1 insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 richtet sich die Zuständigkeit für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch nach § 9 Absatz 2 Satz 1 geltend gemacht wird, nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

Eine Gesellschaft, die ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, darf die Bezeichnung "REIT-Aktiengesellschaft" oder eine Bezeichnung, in der der Begriff "Real Estate Investment Trust" oder die Abkürzung "REIT" allein oder im Zusammenhang mit anderen Worten vorkommt, in der Firma oder als Zusatz zur Firma nur führen, wenn sie eine REIT-Aktiengesellschaft im Sinne dieses Gesetzes ist und die Voraussetzungen der §§ 8 bis 15 erfüllt.

Abweichend von § 7 darf eine Gesellschaft die Bezeichnung "REIT-Aktiengesellschaft" oder eine Bezeichnung, in der der Begriff "Real Estate Investment Trust" oder die Abkürzung "REIT" allein oder im Zusammenhang mit anderen Worten vorkommt, in der Firma oder als Zusatz zur Firma nur bis zum 31. Dezember 2007 führen, wenn am 23. März 2007 die zulässige Eintragung der Firma in das Handelsregister bewirkt war. Nach dem 31. Dezember 2007 ist die Eintragung unzulässig im Sinne des § 142 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und kann nach dieser Vorschrift gelöscht werden.

Eine Gesellschaft, die ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, darf die Bezeichnung "REIT-Aktiengesellschaft" oder eine Bezeichnung, in der der Begriff "Real Estate Investment Trust" oder die Abkürzung "REIT" allein oder im Zusammenhang mit anderen Worten vorkommt, in der Firma oder als Zusatz zur Firma nur führen, wenn sie eine REIT-Aktiengesellschaft im Sinne dieses Gesetzes ist und die Voraussetzungen der §§ 8 bis 15 erfüllt.

Abweichend von § 7 darf eine Gesellschaft die Bezeichnung "REIT-Aktiengesellschaft" oder eine Bezeichnung, in der der Begriff "Real Estate Investment Trust" oder die Abkürzung "REIT" allein oder im Zusammenhang mit anderen Worten vorkommt, in der Firma oder als Zusatz zur Firma nur bis zum 31. Dezember 2007 führen, wenn am 23. März 2007 die zulässige Eintragung der Firma in das Handelsregister bewirkt war. Nach dem 31. Dezember 2007 ist die Eintragung unzulässig im Sinne des § 142 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und kann nach dieser Vorschrift gelöscht werden.

Eine Gesellschaft, die ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, darf die Bezeichnung "REIT-Aktiengesellschaft" oder eine Bezeichnung, in der der Begriff "Real Estate Investment Trust" oder die Abkürzung "REIT" allein oder im Zusammenhang mit anderen Worten vorkommt, in der Firma oder als Zusatz zur Firma nur führen, wenn sie eine REIT-Aktiengesellschaft im Sinne dieses Gesetzes ist und die Voraussetzungen der §§ 8 bis 15 erfüllt.

Der Mindestnennbetrag des Grundkapitals einer REIT-Aktiengesellschaft ist 15 Millionen Euro.

Eine Gesellschaft, die ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, darf die Bezeichnung "REIT-Aktiengesellschaft" oder eine Bezeichnung, in der der Begriff "Real Estate Investment Trust" oder die Abkürzung "REIT" allein oder im Zusammenhang mit anderen Worten vorkommt, in der Firma oder als Zusatz zur Firma nur führen, wenn sie eine REIT-Aktiengesellschaft im Sinne dieses Gesetzes ist und die Voraussetzungen der §§ 8 bis 15 erfüllt.

Die Firma einer REIT-Aktiengesellschaft muss, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung "REIT-Aktiengesellschaft" oder "REIT-AG" enthalten.

(1) Eine REIT-Aktiengesellschaft, die die Voraussetzungen der §§ 8 bis 15 erfüllt, unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist und nicht im Sinne eines Doppelbesteuerungsabkommens als in dem anderen Vertragsstaat ansässig gilt, ist von der Körperschaftsteuer befreit. Eine REIT-Aktiengesellschaft, die die Voraussetzungen der §§ 8 bis 15 erfüllt, ist von der Gewerbesteuer befreit.

(2) Sind einem Anteilseigner nach § 20 des Einkommensteuergesetzes direkt Gesellschaftsanteile in Höhe von 10 Prozent des Kapitals oder mehr zuzurechnen, entfällt entgegen Absatz 1 die Steuerbefreiung der REIT-Aktiengesellschaft nicht. Der Anteilseigner verliert deswegen auch nicht seinen Anspruch auf Dividende oder sein Stimmrecht, er kann aber aus seiner Beteiligung im Übrigen nur die Rechte geltend machen, die ihm aus einer Beteiligung von weniger als 10 Prozent zustehen würden. Dies gilt auch für die Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen. Die Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes bleiben unberührt.

(3) Besteht das gesamte Vermögen der inländischen REIT-Aktiengesellschaft zum Ende eines Wirtschaftsjahres zu weniger als 75 Prozent aus unbeweglichem Vermögen gemäß der Berechnung nach § 12, setzt die zuständige Finanzbehörde eine Zahlung gegen die Aktiengesellschaft fest. Die Zahlung beträgt mindestens 1 Prozent und höchstens 3 Prozent des Betrages, um den der Anteil des unbeweglichen Vermögens hinter dem Anteil von 75 Prozent zurückbleibt. Bei der Festsetzung der Zahlung berücksichtigt die Finanzbehörde, ob und wie oft bereits in früheren Wirtschaftsjahren das unbewegliche Vermögen hinter der Vorgabe von 75 Prozent zurückgeblieben ist. Eine Zahlung nach diesem Absatz kann auch neben einer Zahlung nach Absatz 4 oder 5 festgesetzt werden, wenn jeweils die Voraussetzungen für die Zahlung erfüllt sind.

(4) Stammen in einem Wirtschaftsjahr weniger als 75 Prozent der Bruttoerträge der inländischen REIT-Aktiengesellschaft aus der Vermietung und Verpachtung oder der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen gemäß der Berechnung nach § 12, setzt die zuständige Finanzbehörde eine Zahlung gegen die Aktiengesellschaft fest. Die Zahlung beträgt mindestens 10 Prozent und höchstens 20 Prozent des Betrages, um den die Bruttoerträge aus der Vermietung und Verpachtung oder der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen hinter der Vorgabe von 75 Prozent der Bruttoerträge zurückbleiben. Absatz 3 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Schüttet eine inländische REIT-Aktiengesellschaft bis zum Ende des folgenden Wirtschaftsjahres weniger als 90 Prozent des Jahresüberschusses gemäß der Berechnung nach § 13 Abs. 1 an die Anteilseigner aus, setzt die zuständige Finanzbehörde eine Zahlung gegen die Kapitalgesellschaft fest. Die Zahlung beträgt mindestens 20 Prozent und höchstens 30 Prozent des Betrages, um den die tatsächliche Ausschüttung hinter der Vorgabe von 90 Prozent des nach § 13 Abs. 1 berechneten Jahresüberschusses zurückbleibt. Absatz 3 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Erbringt die REIT-Aktiengesellschaft oder eine ihr nachgeordnete Immobilienpersonengesellschaft entgeltliche Nebentätigkeiten für Dritte, setzt die zuständige Finanzbehörde eine Zahlung gegen die Aktiengesellschaft fest. Die Zahlung beträgt mindestens 20 Prozent und höchstens 30 Prozent der durch die entgeltliche Nebentätigkeit erzielten Einnahmen. Absatz 3 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

Abweichend von § 7 darf eine Gesellschaft die Bezeichnung "REIT-Aktiengesellschaft" oder eine Bezeichnung, in der der Begriff "Real Estate Investment Trust" oder die Abkürzung "REIT" allein oder im Zusammenhang mit anderen Worten vorkommt, in der Firma oder als Zusatz zur Firma nur bis zum 31. Dezember 2007 führen, wenn am 23. März 2007 die zulässige Eintragung der Firma in das Handelsregister bewirkt war. Nach dem 31. Dezember 2007 ist die Eintragung unzulässig im Sinne des § 142 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und kann nach dieser Vorschrift gelöscht werden.

Eine Gesellschaft, die ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, darf die Bezeichnung "REIT-Aktiengesellschaft" oder eine Bezeichnung, in der der Begriff "Real Estate Investment Trust" oder die Abkürzung "REIT" allein oder im Zusammenhang mit anderen Worten vorkommt, in der Firma oder als Zusatz zur Firma nur führen, wenn sie eine REIT-Aktiengesellschaft im Sinne dieses Gesetzes ist und die Voraussetzungen der §§ 8 bis 15 erfüllt.

Abweichend von § 7 darf eine Gesellschaft die Bezeichnung "REIT-Aktiengesellschaft" oder eine Bezeichnung, in der der Begriff "Real Estate Investment Trust" oder die Abkürzung "REIT" allein oder im Zusammenhang mit anderen Worten vorkommt, in der Firma oder als Zusatz zur Firma nur bis zum 31. Dezember 2007 führen, wenn am 23. März 2007 die zulässige Eintragung der Firma in das Handelsregister bewirkt war. Nach dem 31. Dezember 2007 ist die Eintragung unzulässig im Sinne des § 142 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und kann nach dieser Vorschrift gelöscht werden.

(1) Die Bezeichnung "Sparkasse" oder eine Bezeichnung, in der das Wort "Sparkasse" enthalten ist, dürfen in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken nur führen

1.
öffentlich-rechtliche Sparkassen, die eine Erlaubnis nach § 32 besitzen;
2.
andere Unternehmen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine solche Bezeichnung nach den bisherigen Vorschriften befugt geführt haben;
3.
Unternehmen, die durch Umwandlung der in Nummer 2 bezeichneten Unternehmen neu gegründet werden, solange sie auf Grund ihrer Satzung besondere Merkmale, insbesondere eine am Gemeinwohl orientierte Aufgabenstellung und eine Beschränkung der wesentlichen Geschäftstätigkeit auf den Wirtschaftsraum, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, in dem Umfang wie vor der Umwandlung aufweisen.

(2) Kreditinstitute im Sinne des § 1 des Gesetzes über Bausparkassen dürfen die Bezeichnung "Bausparkasse", eingetragene Genossenschaften, die einem Prüfungsverband angehören, die Bezeichnung "Spar- und Darlehenskasse" führen.

Abweichend von § 7 darf eine Gesellschaft die Bezeichnung "REIT-Aktiengesellschaft" oder eine Bezeichnung, in der der Begriff "Real Estate Investment Trust" oder die Abkürzung "REIT" allein oder im Zusammenhang mit anderen Worten vorkommt, in der Firma oder als Zusatz zur Firma nur bis zum 31. Dezember 2007 führen, wenn am 23. März 2007 die zulässige Eintragung der Firma in das Handelsregister bewirkt war. Nach dem 31. Dezember 2007 ist die Eintragung unzulässig im Sinne des § 142 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und kann nach dieser Vorschrift gelöscht werden.

Eine Gesellschaft, die ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, darf die Bezeichnung "REIT-Aktiengesellschaft" oder eine Bezeichnung, in der der Begriff "Real Estate Investment Trust" oder die Abkürzung "REIT" allein oder im Zusammenhang mit anderen Worten vorkommt, in der Firma oder als Zusatz zur Firma nur führen, wenn sie eine REIT-Aktiengesellschaft im Sinne dieses Gesetzes ist und die Voraussetzungen der §§ 8 bis 15 erfüllt.

Abweichend von § 7 darf eine Gesellschaft die Bezeichnung "REIT-Aktiengesellschaft" oder eine Bezeichnung, in der der Begriff "Real Estate Investment Trust" oder die Abkürzung "REIT" allein oder im Zusammenhang mit anderen Worten vorkommt, in der Firma oder als Zusatz zur Firma nur bis zum 31. Dezember 2007 führen, wenn am 23. März 2007 die zulässige Eintragung der Firma in das Handelsregister bewirkt war. Nach dem 31. Dezember 2007 ist die Eintragung unzulässig im Sinne des § 142 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und kann nach dieser Vorschrift gelöscht werden.

(1) Die Bezeichnung "Sparkasse" oder eine Bezeichnung, in der das Wort "Sparkasse" enthalten ist, dürfen in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken nur führen

1.
öffentlich-rechtliche Sparkassen, die eine Erlaubnis nach § 32 besitzen;
2.
andere Unternehmen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine solche Bezeichnung nach den bisherigen Vorschriften befugt geführt haben;
3.
Unternehmen, die durch Umwandlung der in Nummer 2 bezeichneten Unternehmen neu gegründet werden, solange sie auf Grund ihrer Satzung besondere Merkmale, insbesondere eine am Gemeinwohl orientierte Aufgabenstellung und eine Beschränkung der wesentlichen Geschäftstätigkeit auf den Wirtschaftsraum, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, in dem Umfang wie vor der Umwandlung aufweisen.

(2) Kreditinstitute im Sinne des § 1 des Gesetzes über Bausparkassen dürfen die Bezeichnung "Bausparkasse", eingetragene Genossenschaften, die einem Prüfungsverband angehören, die Bezeichnung "Spar- und Darlehenskasse" führen.

Abweichend von § 7 darf eine Gesellschaft die Bezeichnung "REIT-Aktiengesellschaft" oder eine Bezeichnung, in der der Begriff "Real Estate Investment Trust" oder die Abkürzung "REIT" allein oder im Zusammenhang mit anderen Worten vorkommt, in der Firma oder als Zusatz zur Firma nur bis zum 31. Dezember 2007 führen, wenn am 23. März 2007 die zulässige Eintragung der Firma in das Handelsregister bewirkt war. Nach dem 31. Dezember 2007 ist die Eintragung unzulässig im Sinne des § 142 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und kann nach dieser Vorschrift gelöscht werden.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

Eine Gesellschaft, die ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, darf die Bezeichnung "REIT-Aktiengesellschaft" oder eine Bezeichnung, in der der Begriff "Real Estate Investment Trust" oder die Abkürzung "REIT" allein oder im Zusammenhang mit anderen Worten vorkommt, in der Firma oder als Zusatz zur Firma nur führen, wenn sie eine REIT-Aktiengesellschaft im Sinne dieses Gesetzes ist und die Voraussetzungen der §§ 8 bis 15 erfüllt.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden;
2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen;
3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist;
4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;
5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;
6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen;
7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln;
8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt;
9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält;
10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben;
11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.

Eine Gesellschaft, die ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, darf die Bezeichnung "REIT-Aktiengesellschaft" oder eine Bezeichnung, in der der Begriff "Real Estate Investment Trust" oder die Abkürzung "REIT" allein oder im Zusammenhang mit anderen Worten vorkommt, in der Firma oder als Zusatz zur Firma nur führen, wenn sie eine REIT-Aktiengesellschaft im Sinne dieses Gesetzes ist und die Voraussetzungen der §§ 8 bis 15 erfüllt.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

Eine Gesellschaft, die ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, darf die Bezeichnung "REIT-Aktiengesellschaft" oder eine Bezeichnung, in der der Begriff "Real Estate Investment Trust" oder die Abkürzung "REIT" allein oder im Zusammenhang mit anderen Worten vorkommt, in der Firma oder als Zusatz zur Firma nur führen, wenn sie eine REIT-Aktiengesellschaft im Sinne dieses Gesetzes ist und die Voraussetzungen der §§ 8 bis 15 erfüllt.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

Eine Gesellschaft, die ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, darf die Bezeichnung "REIT-Aktiengesellschaft" oder eine Bezeichnung, in der der Begriff "Real Estate Investment Trust" oder die Abkürzung "REIT" allein oder im Zusammenhang mit anderen Worten vorkommt, in der Firma oder als Zusatz zur Firma nur führen, wenn sie eine REIT-Aktiengesellschaft im Sinne dieses Gesetzes ist und die Voraussetzungen der §§ 8 bis 15 erfüllt.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Eine Gesellschaft, die ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, darf die Bezeichnung "REIT-Aktiengesellschaft" oder eine Bezeichnung, in der der Begriff "Real Estate Investment Trust" oder die Abkürzung "REIT" allein oder im Zusammenhang mit anderen Worten vorkommt, in der Firma oder als Zusatz zur Firma nur führen, wenn sie eine REIT-Aktiengesellschaft im Sinne dieses Gesetzes ist und die Voraussetzungen der §§ 8 bis 15 erfüllt.

Abweichend von § 7 darf eine Gesellschaft die Bezeichnung "REIT-Aktiengesellschaft" oder eine Bezeichnung, in der der Begriff "Real Estate Investment Trust" oder die Abkürzung "REIT" allein oder im Zusammenhang mit anderen Worten vorkommt, in der Firma oder als Zusatz zur Firma nur bis zum 31. Dezember 2007 führen, wenn am 23. März 2007 die zulässige Eintragung der Firma in das Handelsregister bewirkt war. Nach dem 31. Dezember 2007 ist die Eintragung unzulässig im Sinne des § 142 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und kann nach dieser Vorschrift gelöscht werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.

(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.

(3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Eine Gesellschaft, die ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, darf die Bezeichnung "REIT-Aktiengesellschaft" oder eine Bezeichnung, in der der Begriff "Real Estate Investment Trust" oder die Abkürzung "REIT" allein oder im Zusammenhang mit anderen Worten vorkommt, in der Firma oder als Zusatz zur Firma nur führen, wenn sie eine REIT-Aktiengesellschaft im Sinne dieses Gesetzes ist und die Voraussetzungen der §§ 8 bis 15 erfüllt.

Abweichend von § 7 darf eine Gesellschaft die Bezeichnung "REIT-Aktiengesellschaft" oder eine Bezeichnung, in der der Begriff "Real Estate Investment Trust" oder die Abkürzung "REIT" allein oder im Zusammenhang mit anderen Worten vorkommt, in der Firma oder als Zusatz zur Firma nur bis zum 31. Dezember 2007 führen, wenn am 23. März 2007 die zulässige Eintragung der Firma in das Handelsregister bewirkt war. Nach dem 31. Dezember 2007 ist die Eintragung unzulässig im Sinne des § 142 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und kann nach dieser Vorschrift gelöscht werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Eine Gesellschaft, die ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, darf die Bezeichnung "REIT-Aktiengesellschaft" oder eine Bezeichnung, in der der Begriff "Real Estate Investment Trust" oder die Abkürzung "REIT" allein oder im Zusammenhang mit anderen Worten vorkommt, in der Firma oder als Zusatz zur Firma nur führen, wenn sie eine REIT-Aktiengesellschaft im Sinne dieses Gesetzes ist und die Voraussetzungen der §§ 8 bis 15 erfüllt.

Abweichend von § 7 darf eine Gesellschaft die Bezeichnung "REIT-Aktiengesellschaft" oder eine Bezeichnung, in der der Begriff "Real Estate Investment Trust" oder die Abkürzung "REIT" allein oder im Zusammenhang mit anderen Worten vorkommt, in der Firma oder als Zusatz zur Firma nur bis zum 31. Dezember 2007 führen, wenn am 23. März 2007 die zulässige Eintragung der Firma in das Handelsregister bewirkt war. Nach dem 31. Dezember 2007 ist die Eintragung unzulässig im Sinne des § 142 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und kann nach dieser Vorschrift gelöscht werden.

(1) Die Bezeichnung "Sparkasse" oder eine Bezeichnung, in der das Wort "Sparkasse" enthalten ist, dürfen in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken nur führen

1.
öffentlich-rechtliche Sparkassen, die eine Erlaubnis nach § 32 besitzen;
2.
andere Unternehmen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine solche Bezeichnung nach den bisherigen Vorschriften befugt geführt haben;
3.
Unternehmen, die durch Umwandlung der in Nummer 2 bezeichneten Unternehmen neu gegründet werden, solange sie auf Grund ihrer Satzung besondere Merkmale, insbesondere eine am Gemeinwohl orientierte Aufgabenstellung und eine Beschränkung der wesentlichen Geschäftstätigkeit auf den Wirtschaftsraum, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, in dem Umfang wie vor der Umwandlung aufweisen.

(2) Kreditinstitute im Sinne des § 1 des Gesetzes über Bausparkassen dürfen die Bezeichnung "Bausparkasse", eingetragene Genossenschaften, die einem Prüfungsverband angehören, die Bezeichnung "Spar- und Darlehenskasse" führen.

(1) Den Zusatz "Partnerschaft" oder "und Partner" dürfen nur Partnerschaften nach diesem Gesetz führen. Gesellschaften, die eine solche Bezeichnung bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in ihrem Namen führen, ohne Partnerschaft im Sinne dieses Gesetzes zu sein, dürfen diese Bezeichnung noch bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterverwenden. Nach Ablauf dieser Frist dürfen sie eine solche Bezeichnung nur noch weiterführen, wenn sie in ihrem Namen der Bezeichnung "Partnerschaft" oder "und Partner" einen Hinweis auf die andere Rechtsform hinzufügen.

(2) Die Anmeldung und Eintragung einer dem gesetzlichen Regelfall entsprechenden Vertretungsmacht der Partner und der Abwickler muss erst erfolgen, wenn eine vom gesetzlichen Regelfall abweichende Bestimmung des Partnerschaftsvertrages über die Vertretungsmacht angemeldet und eingetragen wird oder wenn erstmals die Abwickler zur Eintragung angemeldet und eingetragen werden. Das Registergericht kann die Eintragung einer dem gesetzlichen Regelfall entsprechenden Vertretungsmacht auch von Amts wegen vornehmen. Die Anmeldung und Eintragung des Geburtsdatums bereits eingetragener Partner muss erst bei einer Anmeldung und Eintragung bezüglich eines der Partner erfolgen.

(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Anmeldungen und alle oder einzelne Dokumente bis zum 31. Dezember 2009 auch in Papierform zum Partnerschaftsregister eingereicht werden können. Soweit eine Rechtsverordnung nach Satz 1 erlassen wird, gelten die Vorschriften über die Anmeldung und die Einreichung von Dokumenten zum Partnerschaftsregister in ihrer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553) am 1. Januar 2007 geltenden Fassung. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung nach Satz 1 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Eine Gesellschaft, die ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, darf die Bezeichnung "REIT-Aktiengesellschaft" oder eine Bezeichnung, in der der Begriff "Real Estate Investment Trust" oder die Abkürzung "REIT" allein oder im Zusammenhang mit anderen Worten vorkommt, in der Firma oder als Zusatz zur Firma nur führen, wenn sie eine REIT-Aktiengesellschaft im Sinne dieses Gesetzes ist und die Voraussetzungen der §§ 8 bis 15 erfüllt.

Abweichend von § 7 darf eine Gesellschaft die Bezeichnung "REIT-Aktiengesellschaft" oder eine Bezeichnung, in der der Begriff "Real Estate Investment Trust" oder die Abkürzung "REIT" allein oder im Zusammenhang mit anderen Worten vorkommt, in der Firma oder als Zusatz zur Firma nur bis zum 31. Dezember 2007 führen, wenn am 23. März 2007 die zulässige Eintragung der Firma in das Handelsregister bewirkt war. Nach dem 31. Dezember 2007 ist die Eintragung unzulässig im Sinne des § 142 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und kann nach dieser Vorschrift gelöscht werden.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Den Zusatz "Partnerschaft" oder "und Partner" dürfen nur Partnerschaften nach diesem Gesetz führen. Gesellschaften, die eine solche Bezeichnung bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in ihrem Namen führen, ohne Partnerschaft im Sinne dieses Gesetzes zu sein, dürfen diese Bezeichnung noch bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterverwenden. Nach Ablauf dieser Frist dürfen sie eine solche Bezeichnung nur noch weiterführen, wenn sie in ihrem Namen der Bezeichnung "Partnerschaft" oder "und Partner" einen Hinweis auf die andere Rechtsform hinzufügen.

(2) Die Anmeldung und Eintragung einer dem gesetzlichen Regelfall entsprechenden Vertretungsmacht der Partner und der Abwickler muss erst erfolgen, wenn eine vom gesetzlichen Regelfall abweichende Bestimmung des Partnerschaftsvertrages über die Vertretungsmacht angemeldet und eingetragen wird oder wenn erstmals die Abwickler zur Eintragung angemeldet und eingetragen werden. Das Registergericht kann die Eintragung einer dem gesetzlichen Regelfall entsprechenden Vertretungsmacht auch von Amts wegen vornehmen. Die Anmeldung und Eintragung des Geburtsdatums bereits eingetragener Partner muss erst bei einer Anmeldung und Eintragung bezüglich eines der Partner erfolgen.

(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Anmeldungen und alle oder einzelne Dokumente bis zum 31. Dezember 2009 auch in Papierform zum Partnerschaftsregister eingereicht werden können. Soweit eine Rechtsverordnung nach Satz 1 erlassen wird, gelten die Vorschriften über die Anmeldung und die Einreichung von Dokumenten zum Partnerschaftsregister in ihrer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553) am 1. Januar 2007 geltenden Fassung. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung nach Satz 1 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Abweichend von § 7 darf eine Gesellschaft die Bezeichnung "REIT-Aktiengesellschaft" oder eine Bezeichnung, in der der Begriff "Real Estate Investment Trust" oder die Abkürzung "REIT" allein oder im Zusammenhang mit anderen Worten vorkommt, in der Firma oder als Zusatz zur Firma nur bis zum 31. Dezember 2007 führen, wenn am 23. März 2007 die zulässige Eintragung der Firma in das Handelsregister bewirkt war. Nach dem 31. Dezember 2007 ist die Eintragung unzulässig im Sinne des § 142 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und kann nach dieser Vorschrift gelöscht werden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die sie andernfalls nicht getroffen hätten, ist ihnen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht für unlautere geschäftliche Handlungen nach den §§ 3a, 4 und 6 sowie nach Nummer 32 des Anhangs.

(3) Gegen verantwortliche Personen von periodischen Druckschriften kann der Anspruch auf Schadensersatz nach den Absätzen 1 und 2 nur bei einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung geltend gemacht werden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Würde die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, so hat ihm das Gericht auf Antrag zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gläubigers abzuwenden; § 709 Satz 2 gilt in den Fällen des § 709 Satz 1 entsprechend. Ist der Schuldner dazu nicht in der Lage, so ist das Urteil nicht für vorläufig vollstreckbar zu erklären oder die Vollstreckung auf die in § 720a Abs. 1, 2 bezeichneten Maßregeln zu beschränken.

(2) Dem Antrag des Schuldners ist nicht zu entsprechen, wenn ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. In den Fällen des § 708 kann das Gericht anordnen, dass das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist.

(1) Anträge nach den §§ 710, 711 Satz 3, § 712 sind vor Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf die das Urteil ergeht.

(2) Die tatsächlichen Voraussetzungen sind glaubhaft zu machen.

(1) Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung ergeht.

(2) Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert, so ist der Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 sind auf die im § 708 Nr. 10 bezeichneten Berufungsurteile, mit Ausnahme der Versäumnisurteile, nicht anzuwenden. Soweit ein solches Urteil aufgehoben oder abgeändert wird, ist der Kläger auf Antrag des Beklagten zur Erstattung des von diesem auf Grund des Urteils Gezahlten oder Geleisteten zu verurteilen. Die Erstattungspflicht des Klägers bestimmt sich nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Wird der Antrag gestellt, so ist der Anspruch auf Erstattung als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen; die mit der Rechtshängigkeit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts verbundenen Wirkungen treten mit der Zahlung oder Leistung auch dann ein, wenn der Antrag nicht gestellt wird.