REIT-Gesetz - REITG | § 6 Firma
Die Firma einer REIT-Aktiengesellschaft muss, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung "REIT-Aktiengesellschaft" oder "REIT-AG" enthalten.
Referenzen - Gesetze | § 2 LMHV 2007
§ 2 LMHV 2007 zitiert oder wird zitiert von 1 §§.
§ 2 LMHV 2007 zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 2 LMHV 2007.
(1) Wer ein bestehendes Handelsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen erwirbt, darf für das Geschäft die bisherige Firma, auch wenn sie den Namen des bisherigen Geschäftsinhabers enthält, mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden...