Landgericht Mannheim Urteil, 28. Aug. 2009 - 2 O 74/08

bei uns veröffentlicht am28.08.2009

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, die Kosten der Erstellung der Gutachten der B vom 11.05.2006 in Höhe von EUR 19.720,00 sowie vom 22.08.2007 in Höhe von EUR 292,74 an die Beklagte zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, an die Beklagte einen Gegenwert zu zahlen, der sich gemäß den Bestimmungen der Satzung der Beklagten in der am 03.01.2003 in Kraft getretenen Fassung berechnet.

3. Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, seit dem 30.06.2006 die von der Beklagten mit Schreiben vom 30.05.2006 erhobene Gegenwertforderung mit 4 v. H. über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB, mindestens jedoch mit 5,25 %, zu verzinsen.

4. Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, seit dem 01.10.2007 die von der Beklagten mit Schreiben vom 04.09.2007 erhobene Gegenwertforderung mit 4 v. H. über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB, mindestens jedoch mit 5,25 %, zu verzinsen.

5. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

7. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

 
Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche aus Anlass des Ausscheidens der Klägerin bei der Beklagten zum 31.12.2002. Die Klägerin begehrt die Feststellung des Nichtbestehens solcher von der Beklagten unter Berufung auf § 23 ihrer Satzung erhobenen Ansprüche auf Zahlung eines sogenannten Gegenwerts.
Die Beklagte ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts und gewährt auf privatrechtlicher Grundlage in Form von Gruppenversicherungsverträgen mit Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes, die dem geltenden Tarifrecht des öffentlichen Dienstes des Bundes und der Länder oder einem Tarifrecht wesentlich gleichen Inhalts unterliegen (sog. Beteiligte), nach Maßgabe ihrer Satzung eine Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung (§ 2 Abs. 1 der Satzung der Beklagten, künftig VBLS). Ein tarifvertraglicher Anspruch der Beschäftigten gegen deren Arbeitgeber auf Gewährung einer solchen Zusatzversorgung wurde für die neuen Bundesländer zum 01.01.1997 geschaffen.
Die bisherige Satzung der Beklagten - zuletzt in der Fassung der 41. Satzungsänderung - wurde durch eine vom Verwaltungsrat der Beklagten am 19.09.2002 beschlossene, von der Aufsichtsbehörde am 22.11.2002 genehmigte und im Bundesanzeiger vom 03.01.2003 veröffentlichte „Neufassung zum 1. Januar 2001“ ersetzt (nachfolgend: VBLS a.F. und VBLS n.F., soweit deren Inhalt voneinander abweicht). Die Beklagte informierte ihre Beteiligten im Oktober mit dem als Anlage B 5 vorliegenden Informationsschreiben VBLinfo 6/2002 über den Beschluss der neuen Satzung durch den Verwaltungsrat und darüber, dass diese noch zu genehmigende und zu veröffentlichende neue Satzung bereits im Internet eingesehen werden könne. Die Neufassung diente insbesondere dem Zweck, die Versicherungsleistungen der Beklagten und deren Finanzierung dem am 01.03.2002 rückwirkend zum 01.01.2001 in Kraft getretenen Tarifvertrag über die betriebliche bzw. zusätzliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienste (ATV bzw. ATV-K) anzupassen, der unter anderem die Umstellung vom Gesamtversorgungsmodell auf das Versorgungspunktemodell brachte. § 86 VBLS n.F. sieht dementsprechend ein rückwirkendes Inkrafttreten der Neufassung der Satzung zum 01.01.2001 vor.
Die Regelung des § 14 VBLS, nach dessen Abs. 1 die Beklagte von der Aufsichtsbehörde zu genehmigende Satzungsänderungen vornehmen kann, bestimmte insoweit in ihrem Abs. 2 gemäß der VBLS a.F.:
„Satzungsänderungen […] werden von der Aufsichtsbehörde im Bundesanzeiger veröffentlicht und treten, wenn sie nicht selbst etwas anderes vorschreiben, mit Beginn des auf ihre Veröffentlichung folgenden Monats in Kraft.“
Die Finanzierung der Klägerin erfolgte nach §§ 75 f. Abs. 1 VBLS a.F., §§ 60 ff. VBLS n.F. im gesonderten Abrechnungsverband Ost (vgl. § 76 Abs. 3a VBLS a.F., § 61 Abs. 5 VBLS n.F.), dem die Beklagte angehörte, bis ins Jahr 2004 grundsätzlich über ein reines Umlageverfahren in Form eines modifizierten Abschnittsdeckungsverfahrens. Der Umlagesatz ist so bemessen, dass die für die Dauer des Deckungsabschnitts zu entrichtende Umlage zusammen mit den übrigen zu erwartenden Einnahmen und dem verfügbaren Vermögen ausreicht, die Aufgaben der Klägerin während des Deckungsabschnitts sowie der sechs folgenden Monate zu erfüllen. Für die Umlagefinanzierung der Leistungen in der Pflichtversicherung unterhält die Beklagte das sogenannte Versorgungskonto I (vgl. § 64 VBLS n.F.). Soweit einzelne Leistungen auf Grund einer Kapitaldeckung erfolgen, wird das hierfür zurückgestellte Vermögen auf dem sogenannten Versorgungskonto II verbucht (§ 66 VBLS n.F.).
§ 22 VBLS gibt dem Beteiligten ein ordentliches Kündigungsrecht mit einer Frist von sechs Monaten zum Schluss des Kalenderjahres, dessen Ausübung zum Ausscheiden des Beteiligten und zur Beendigung der Pflichtversicherungen der bei ihm im Arbeitsverhältnis stehenden Arbeitnehmer führt. Im Hinblick auf die nach dem Ausscheiden eines Beteiligten weiterhin durch die Beklagte zu erfüllenden Verpflichtungen wegen bisheriger Versicherungszeiten bestimmt § 23 Abs. 2 VBLS seit Einführung des Umlageverfahrens (1967) die Verpflichtung des ausscheidenden Beteiligten, einen sog. Gegenwert zu zahlen. Erhaltene Gegenwertzahlungen führt die Beklagte dem Versorgungskonto II zu.
§ 23 a.F. bestimmte zur Gegenwertzahlung in einer seit 1995 geltenden Fassung:
§ 23 VBLS a.F. (Auszug):
10 
„[…]
11 
(2) 1 Zur Deckung der aus dem Anstaltsvermögen nach dem Ausscheiden zu erfüllenden Verpflichtungen auf Grund von
12 
a) Leistungsansprüchen von Personen, bei denen der Versicherungsfall während einer Pflichtversicherung (einschließlich der Fälle des § 37 Abs. 2 bis 4 sowie des Abs. 4a in der bis zum 31.12.1994 geltenden Fassung) über den ausgeschiedenen Beteiligten eingetreten ist,
13 
b) Leistungsansprüchen von Personen, bei denen der Versicherungsfall in einer beitragsfreien Versicherung eingetreten ist, die auf einer Pflichtversicherung über den ausgeschiedenen Beteiligten beruht,
14 
c) Leistungsansprüchen von Hinterbliebenen von in den Buchstaben a und b genannten Personen,
15 
d) Anwartschaften aus Pflichtversicherungen über den aus geschiedenen Beteiligten, die nach § 37 Abs. 4 aufrechterhalten sind,
16 
e) Anwartschaften aus beitragsfreien Versicherungen im Sinne des Buchstaben b, die beim Ausscheiden des Beteiligten schon bestanden haben oder die mit dem Ausscheiden des Beteiligten entstehen,
17 
f) künftigen, auf Grund des Todes den in Buchstaben a, b, d und e genannten Personen entstehenden Leistungsansprüchen der Personen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Beteiligung als Hinterbliebene in Frage kommen,
18 
hat der ausscheidende Beteiligte einen von der Anstalt auf seine Kosten zu berechnenden Gegenwert zu zahlen.
19 
2 Der Gegenwert ist nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen, wobei die Rechnungsgrundlagen nach § 76 anzuwenden sind; als Rechnungszins ist jedoch der durchschnittliche Vomhundertsatz der in den letzten fünf Kalenderjahren vor dem Ausscheiden erzielten Vermögenserträge, höchstens jedoch 5,5 v.H. zu Grunde zulegen. 3 Als künftige jährliche Erhöhung ist der Durchschnitt der Erhöhungen und Verminderungen nach § 56 Abs. 1 S. 1 in den letzten fünf Kalenderjahren vor dem Ausscheiden zu berücksichtigen, mindestens aber eine Erhöhung von jährlich 3 v.H.
20 
4 Bei der Berechnung des Gegenwertes werden die Teile der Leistungsansprüche und Anwartschaften nicht berücksichtigt, die aus dem Vermögen im Sinne des § 76 Abs. 2 zu erfüllen sind.
21 
5 Ansprüche, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Beteiligung ruhen, werden nur dann nicht berücksichtigt, wenn das Ruhen auf § 65 Abs. 6 beruht.
22 
6 Der Gegenwert ist zur Abgeltung der Verwaltungskosten um den vom Hundertsatz zu erhöhen, der in dem Kalenderjahr vor dem Jahr des Ausscheidens des Beteiligten an Verwaltungskosten, bezogen auf die entrichteten Umlagen, angefallen ist.
23 
(3) […]
24 
(4) 1 Der Gegenwert ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die Höhe des Gegenwerts zu zahlen. 2 Die Anstalt kann die Zahlung unter Berechnung von Zinsen stunden.“
25 
Durch die Neufassung der Satzung zum 01.01.2001 sind die Regelungen in § 23 Abs. 2 VBLS zur Gegenwertermittlung erneut modifiziert worden: Der Gegenwert ist zur Abgeltung von Verwaltungskosten pauschal um 2 % und zur Deckung von Fehlbeträgen um 10 % zu erhöhen, der ermittelte Gegenwert ist für den Zeitraum ab Ausscheiden des Beteiligten bis zum Ende des Folgemonats nach Erstellung des versicherungsmathematischen Gutachtens mit 5,25 % aufzuzinsen. Zudem wurde die Zinsregelung in § 23 Abs. 4 VBLS geändert. § 23 VBLS n.F. hat - auszugsweise - folgenden Wortlaut:
26 
§ 23 VBLS n.F. (Auszug aus der „Neufassung zum 01.01.2001“):
27 
„[…]
28 
(2) 1 Zur Deckung der aus dem Anstaltsvermögen nach dem Ausscheiden zu erfüllenden Verpflichtungen aufgrund von
29 
a) Leistungsansprüchen von Betriebsrentenberechtigten aus einer Pflichtversicherung bzw. einer beitragsfreien Versicherung sowie
30 
b) Versorgungspunkten von Anwartschaftsberechtigten und
31 
c) künftigen Leistungsansprüchen von Personen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Beteiligung als Hinterbliebene in Frage kommen,
32 
hat der ausscheidende Beteiligte einen von der Anstalt auf seine Kosten zu berechnenden Gegenwert zu zahlen.
33 
2 Der Gegenwert ist nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen, wobei als Rechnungszins 3,25 v.H. während der Anwartschaftsphase und 5,25 v.H. während des Rentenbezuges zugrundezulegen ist. 3 Zur Deckung von Fehlbeträgen ist der Gegenwert um 10 v.H. zu erhöhen; dieser Anteil wird der Verlustrücklage nach § 67 zugeführt. 4 Als künftige jährliche Erhöhung der Betriebsrenten ist der Anpassungssatz nach § 39 zu berücksichtigen.
34 
5 Bei der Berechnung des Gegenwertes werden die Teile der Leistungsansprüche und Anwartschaften nicht berücksichtigt, die aus dem Vermögen im Sinne des § 61 Abs. 2 oder § 66 zu erfüllen sind.
35 
6 Ansprüche die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Beteiligung ruhen, werden nur dann nicht berücksichtigt, wenn das Ruhen auf § 65 Abs. 6 der am Tag vor Inkrafttreten dieser Satzung geltenden Satzung beruht.
36 
7 Der Gegenwert ist zur Abgeltung der Verwaltungskosten um 2 v.H. zu erhöhen. 8 Der zunächst auf den Ausscheidestichtag abgezinste Gegenwert ist für den Zeitraum vom Tag des Ausscheidens aus der Beteiligung bis zum Ende des Folgemonats nach Erstellung des versicherungsmathematischen Gutachtens mit Jahreszinsen in Höhe des durchschnittlichen vom Hundertsatzes der in den letzten fünf Kalenderjahren vor dem Ausscheiden erzielten Vermögenserträgen, mindestens jedoch mit 5,25 v.H. aufzuzinsen.
37 
9 […]
38 
(4) 1 Der Gegenwert ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die Höhe des Gegenwerts zu zahlen. 2 Die Anstalt kann die Zahlung unter Berechnung von Zinsen in Höhe von 4 v.H. über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB, mindestens jedoch 5,25 v.H., stunden.“
39 
Die Klägerin, eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, welche ein Klinikum betreibt, war seit dem 01.07.1999 bei der Beklagten Beteiligte gewesen. Sie hatte zu diesem Zeitpunkt die Rechte und Pflichten des Universitätsklinikums Dresden übernommen, dessen Träger bis dahin der Freistaat Sachsen gewesen war. Die Klägerin hatte dabei den wesentlichen Teil des Personals übernommen und war in die Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen eingetreten. Das Universitätsklinika-Gesetz des Freistaates Sachsen vom 06.05.1999 (SächsGVBl. 1999, S. 207, Anlage K 1) bestimmt insoweit, dass das Tarifrecht des öffentlichen Dienstes der neuen Bundesländer für die Beschäftigten des bisherigen Universitätsklinikums bis zum 31.12.2002 und anschließend bis zum Abschluss eines neuen Tarifvertrages fort gilt.
40 
Die Parteien schlossen mit Wirkung zum 01.07.1999 die als Anlage K 2 vorliegende Beteiligungsvereinbarung, nach deren § 2 für alle durch sie begründeten Rechte und Pflichten die Vorschriften der Satzung der Beklagten und deren Ausführungsbestimmungen in ihrer jeweiligen Fassung gelten sollten.
41 
Nachdem die Klägerin ein versicherungsmathematisches Gutachten vom 18.12.2001 (Anlage K 7) zur voraussichtlichen Höhe des zu zahlenden Gegenwerts bei einem von ihr erwogenen Ausscheiden zum 31.12.2001 eingeholt hatte, kündigte sie mit Schreiben vom 21.06.2002 (Anlage K 5) ihre Beteiligung zum 31.12.2002. Zum letztgenannten Zeitpunkt betrugen die Rückstellungen der Beklagten für Pflichtleistungen des Versorgungskontos I im Abrechnungsverband Ost EUR 892.574.977,37.
42 
Die Beklagte wies in der Folgezeit die Klägerin wiederholt darauf hin, dass die Berechnung des Gegenwerts erst erfolgen könne, wenn alle versicherten Arbeitnehmer durch die Klägerin bei der Beklagten abgemeldet worden seien bzw. die Kinderzahl aller Beschäftigten mitgeteilt worden sei. Die Klägerin ihrerseits forderte die Beklagte mehrmals zur Berechnung des Gegenwerts auf.
43 
Die Beklagte berechnete den von der Klägerin zu leistenden Gegenwert schließlich zunächst mit Schreiben vom 30.05.2006 gemäß dem von der Beklagten eingeholten versicherungsmathematischen Gutachten der B vom 11.05.2006 (Anlagen K 14 und B 18) auf 30.147.282,31 EUR; hiervon entfallen 5.464.199,31 EUR auf Wertstellungszinsen von 5,88 % gemäß § 23 Abs. 2 S. 8 VBLS n.F.. Zugleich forderte die Beklagte die Klägerin zur Zahlung der Kosten für die Einholung des Gutachtens in Höhe von EUR 19.720,00 auf. Mit Schreiben vom 04.09.2007 beanspruchte die Beklagte die Zahlung weiterer EUR 33.549,86 als Gegenwert mit der Begründung, die bei der Klägerin beschäftigte Versicherte Frau B. sei zwischenzeitlich Rentnerin geworden. Zudem wurden weitere Gutachterkosten von EUR 292,74 in Rechnung gestellt.
44 
Die Klägerin hatte bereits vor der Berechnung des Gegenwerts durch die Beklagte am 14.04.2004 eine Abschlagszahlung in Höhe von 10.000.000 EUR vorgenommen. Weitere Zahlungen leistete die Klägerin nicht.
45 
Die Klägerin ist der Ansicht ,
46 
die Gegenwertforderung sei bereits dem Grunde nach unberechtigt.
47 
Die Gegenwertregelungen in § 23 VBLS a.F. und n.F. seien wegen Verstoßes gegen Art. 82 EGV und § 19 GWB nichtig nach § 134 BGB. Die Klägerin sei als Unternehmen im Sinne des Kartellrechts anzusehen, da sie privatrechtliche Versicherungsverträge abschließe. Als mögliche Konkurrenzprodukte seien auch kapitalgedeckte Versicherungen zu beachten. Die Beklagte übe keine hoheitliche Tätigkeit aus, weil ihr nicht die alleinige Verwaltung der Zusatzversorgung gesetzlich zugewiesen sei. Sie beherrsche den sachlich-relevanten Markt der den Vorgaben des ATV entsprechenden Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst. Der relevante räumliche Markt sei auf das Bundesgebiet geschränkt. Insoweit sei die Beklagte historisch bedingt die einzige nennenswerte Anbieterin. Diese marktbeherrschende Stellung missbrauche die Klägerin durch eine in der Regel nicht bezahlbare Gegenwertforderung im Fall des Ausscheidens. Hierin liege ein Ausbeutungsmissbrauch und die missbräuchliche Behinderung der Wettbewerber der Beklagten, jeweils durch ungerechtfertigte Bindung der Beteiligten an die Beklagte.
48 
§ 23 Abs. 2 VBLS sei auch wegen Verstoßes gegen AGB-Recht unwirksam. Die Gegenwertzahlung sei keine Hauptleistungspflicht und unterliege daher der uneingeschränkten Inhaltskontrolle. Diese sei auch nicht durch tarifvertragliche Vorgaben eingeschränkt, weil das Verhältnis des Beteiligten zur Beklagten und die Finanzierung der Beklagten nicht Gegenstand der tarifvertraglichen Regelungen seien. Es liege eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB vor. Die ausscheidenden Beteiligten hätten für die bei der Beklagten verbleibenden Rentenlasten bereits Beiträge in Form von Umlagen erbracht. Die Regelung des § 23 Abs. 2 VBLS, wonach bei Ausscheiden der Beteiligten auch bei regelmäßiger Zahlung von Umlagen eine zusätzliche Entschädigung zu leisten sei, die sämtliche möglicherweise entstehenden Lasten abdecke und insoweit eine vollständige Kapitaldeckung vorschreibe, führe zu einer doppelten Inanspruchnahme der Beteiligten. Insbesondere werde noch nicht einmal berücksichtigt, dass im Abrechnungsverband Ost bereits ein Kapitalstock aufgelaufen sei. In diesem neuen Abrechnungsverband existierten nämlich bisher noch wenige Leistungsberechtigte bei vielen Versicherten, so dass die Umlagezahlungen die zu erbringenden Leistungen bisher deutlich überstiegen. Zudem wälze die Beklagte das Finanzierungsrisiko auf die Beteiligten ab, anstatt selbst eine ausreichende Kapitaldeckung aufzubauen. Hierin liege eine unzulässige Erschwerung der Kündigungsmöglichkeit, die bei Dauerschuldverhältnissen immer gegeben sein müsse, hier insbesondere gemäß § 174 Abs. 1 VVG a.F. § 23 Abs. 2 VBLS auch gegen § 309 Nr. 5 und 6 BGB sowie § 308 Nr. 7 BGB. Die Beklagte hätte mildere Mittel zur Deckung ihrer Leistungspflichten vorsehen können, etwa eine unwiderrufliche Verpflichtungserklärung des Ausscheidenden bezüglich der auf die ihm zuzurechnenden Versicherten entfallenden Rentenzahlungspflichten, was die Liquidität des Ausscheidenden schonen würde.
49 
Schließlich sei § 23 Abs. 2 VBLS wegen Verstoßes gegen Art. 9 Abs. 3 GG unwirksam.
50 
Hilfsweise macht die Klägerin geltend, die im Streit stehende Gegenwertforderung sei zumindest der Höhe nach unberechtigt.
51 
Zunächst sei bei der Berechnung der Gegenwertforderung allenfalls § 23 VBLS a.F. anzuwenden. Der Änderungsvorbehalt des § 14 VBLS und die darauf beruhenden, hier maßgeblichen Satzungsänderungen seien unwirksam, weil der Änderungsvorbehalt nicht hinreichend bestimmt sei und auch kein Widerspruchsrecht vorsehe. Im übrigen käme die Anwendung der erst nach Ausscheiden der Klägerin aus dem Beteiligungsverhältnis im Bundesanzeiger veröffentlichten Neufassung der Satzung einer echten Rückwirkung gleich, die von § 14 VBLS tatbestandlich nicht gedeckt sei. Die Rechtsfolgen der ausgesprochenen Kündigung müssten sich nach den zum Zeitpunkt der Ausübung des Gestaltungsrechts oder zumindest nach den im Zeitpunkt der Beendigung der Beteiligung geltenden Regelungen richten. Die Veröffentlichung der Satzungsänderung im Bundesanzeiger sei aber Wirksamkeitserfordernis für deren Inkrafttreten. Die Beklagte könne auch nach Beendigung der Beteiligung der Klägerin mangels Rechtsverhältnisses gar keine gegenüber der Klägerin wirkenden Satzungsänderungen mehr vornehmen. Wollte man dennoch § 14 VBLS eine Ermächtigung zur rückwirkenden Satzungsänderung entnehmen, so wäre diese wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben unwirksam. Im übrigen sei jedenfalls die vorliegende konkrete Änderung von § 23 Abs. 2 VBLS wegen einer damit einhergehenden übermäßigen und vor Beginn der Kündigungsfrist nicht vorhersehbaren Steigerung der Gegenwertforderung um 268 % (gemeint wohl: auf 268 % bzw. um 168 %) unwirksam nach §§ 315, 242, 307 BGB.
52 
Ferner verstießen einzelne der für die Berechnung der Gegenwertforderung maßgebliche Bestimmungen des § 23 Abs. 2 VBLS n.F. gegen AGB-Recht: Der Rechnungszins sei unzulässigerweise auf nur 3,25 % während der Anwartschaftsphase und nur 5,25 % während der Rentenphase festgesetzt. Tatsächlich seinen jeweils 5,5 % angemessen. Die geforderte Fehlbetragsdeckung von 10 % stelle eine einseitige Risikoverlagerung zu den Beteiligten dar, die auch an Überschüssen nicht beteiligt werden. Die im Wesen einer Versicherung liegenden Unsicherheiten seien schon in die Berechnung des eigentlichen Gegenwerts eingeflossen. Der geforderte Verwaltungskostenzuschlag von 2 % nach § 23 Abs. 2 S. 7 VBLS n.F. entspreche nicht den tatsächlichen Verwaltungskosten. Soweit § 23 Abs. 2 VBLS n.F. verfallbare Rentenanwartschaften, also solche ohne erfüllte Wartezeit, undifferenziert wie solche mit erfüllter Wartezeit erfasse, widerspreche dies versicherungsmathematischen Grundsätzen, da unwahrscheinlich sei, dass ein signifikanter Teil der Versicherten nach dem Ausscheiden aus der Klägerin noch die Wartezeit von 60 Monaten erfüllen würde.
53 
Weiter bringt die Klägerin vor, dass jedenfalls Wertstellungszinsen nach § 23 Abs. 2 S. 8 VBLS n.F. vorliegend nicht geschuldet seien, weil die Verzögerung der Gegenwertberechnung von der Beklagten zu vertreten sei. Im übrigen hält die Klägerin auch diese Bestimmung für unangemessen benachteiligend und unwirksam. Der Beteiligte müsse hier einen Betrag mit mindestens 5,25 % verzinsen, den er nach der Berechnung des Gegenwerts durch die Beklagte gemäß § 23 Abs. 4 S. 1 VBLS kurzfristig zur Verfügung haben müsse und daher nicht zinsgünstig anlegen könne. Auch sei nicht zu rechtfertigen, dass die Rechnungszinsen zumindest zum Teil niedriger als die Wertstellungszinsen angesetzt werden.
54 
Schließlich macht die Klägerin geltend, eine eventuelle Gegenwertforderung sei nicht fällig, weil das vorliegende versicherungsmathematische Gutachten aus mehreren Gründen nicht nachprüfbar und unvollständig sei. Es sei unzulässig, wegen der Einzelheiten der Berechnung auf den technischen Geschäftsplan der Beklagten vom 31.07.2003 zu verweisen, der den Beteiligten nicht zugänglich sei. Die Klägerin hält zudem die vorliegende Berechnung in verschiedener Hinsicht für inhaltlich fehlerhaft. Insoweit wird auf die Ausführungen der Klägerin in der Klageschrift vom 29.12.2006 auf S. 110 ff. und deren Schriftsatz vom 29.10.2007 (AS 553 ff.), dort S. 51 ff., verwiesen. Zu beanstanden sei auch, dass der nach Ausscheiden eingetretene Versicherungsfall der Frau B. die Beklagte zu einer nachträglichen Erweiterung der Gegenwertforderung veranlasst habe.
55 
Nach alledem sind nach Ansicht der Klägerin auch die Kosten für die versicherungsmathematischen Gutachten nicht zu erstatten.
56 
Die Klägerin b e a n t r a g t ,
57 
festzustellen, dass
58 
1. die Klägerin nicht verpflichtet ist, aufgrund ihres Ausscheidens aus dem Beteiligungsverhältnis zur Beklagten mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.2002 einen Gegenwert zu bezahlen;
59 
2. die Schreiben der Beklagten vom 30.05.2006, zugegangen am 31.05.2006, mit dem diese die Klägerin zur Zahlung eines Gegenwertes in Höhe von EUR 30.147.282,31 auffordert, sowie das Schreiben der Beklagten vom 04.09.2007, zugegangen am 11.09.2007, mit dem diese die Klägerin zur Zahlung eines weiteren Gegenwertes in Höhe von EUR 33.549,86 auffordert, keine Rechtswirkungen für die Klägerin entfalten;
60 
3. die Klägerin nicht verpflichtet ist, die Kosten der Erstellung der Gutachten der B vom 11.05.2006 in Höhe von EUR 19.720,00 sowie vom 22.08.2007 in Höhe von EUR 292,74 an die Beklagte zu zahlen;
61 
4. hilfsweise für den Fall des nicht vollständigen Obsiegens mit dem Antrag zu 1.:
62 
4.1 die Klägerin nicht verpflichtet ist, an die Beklagte einen Gegenwert zu zahlen, der sich gemäß den Bestimmungen der Satzung der Beklagten in der am 03.01.2003 in Kraft getretenen Fassung berechnet;
63 
4.2 die Klägerin nicht verpflichtet ist, Wertstellungszinsen gemäß § 23 Abs. 2 S. 8 der Satzung der Beklagten in der seit dem 03.01.2003 geltenden Fassung für den Zeitraum seit dem 01.01.2003 bis zum 30.06.2006 zu zahlen;
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4.3 die Klägerin nicht verpflichtet ist, seit dem 30.06.2006 die von der Beklagten mit Schreiben vom 30.05.2006 erhobene Gegenwertforderung mit 4 v. H. über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB, mindestens jedoch mit 5,25 %, zu verzinsen;
65 
4.4 die Klägerin nicht verpflichtet ist, seit den 01.10.2007 die von der Beklagten mit Schreiben vom 04.09.2007 erhobene Gegenwertforderung mit v. H. [Anmerkung: gemeint offensichtlich - wie in Antrag 4.3 -: „4 v. H.“] über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB, mindestens jedoch mit 5,25 %, zu verzinsen;
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[4.5: von der Klägerin nicht mit einer Ordnungsziffer versehener, weiterer Hilfsantrag:]
67 
bei der Berechnung eines von der Klägerin an die Beklagte zu zahlenden Gegenwertes nur diejenigen Ansprüche und Anwartschaften der zum 31.12.2002 in einem zusatzversorgungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur Klägerin stehenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einzubeziehen sind, die im Zeitraum zwischen dem 01.07.1999 und dem 31.12.2002 auf Grund einer in diesen Zeitraum bestehenden zusatzversorgungspflichtigen Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer der Klägerin entstanden sind.
68 
Die Beklagte b e a n t r a g t ,
69 
die Klage abzuweisen.
70 
Die Beklagte ist der Auffassung ,
71 
der erhobene Zahlungsanspruch bestehe nach § 23 Abs. 2 VBLS n.F., gegen dessen Wirksamkeit keine Bedenken bestünden. Die Regelung finde ihre Rechtfertigung darin, dass die von der Beklagten zu erbringenden Leistungen überwiegend aus Umlagen finanziert würden und ein ausgeschiedener Beteiligter keine Umlagen mehr entrichte. Daher müsse die Beklagte den nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechneten Gegenwert verlangen, um eine Kapitaldeckung für die dem ausgeschiedenen Beteiligten zuzuordnenden Leistungspflichten herbeizuführen. Hierbei handele es sich um den versicherungsmathematischen Barwert der nach dem Ausscheiden des Beteiligten bei der Beklagten verbleibenden und von dieser noch zu erfüllenden Leistungsverpflichtungen, da diese den verbleibenden Beteiligten nicht auferlegt werden könnten. So sollten nach dem durch das Ausscheiden bedingten Wegfall der künftigen Umlagen die zur Befriedigung der Rentenansprüche und -anwartschaften erforderlichen Beträge für Berechtigte aus der Zeit der Beteiligung durch eine Einmalzahlung allein von dem Ausscheidenden zur Verfügung gestellt werden.
72 
Die Tatsache, dass die während der Beteiligungszeit der Klägerin geleisteten Zahlungen bei der Gegenwertberechnung nicht berücksichtigt werden, stelle keine „Doppelfinanzierung“ dar, sondern sei eine zwingende Folge des Abschnittsdeckungsverfahrens, das ein Umlageverfahren darstelle. Eine Anrechnung der geleisteten Zahlungen könne auch deshalb nicht stattfinden, weil die Gelder - systemgerecht - bereits für Versorgungsleistungen verbraucht worden seien. Die Beklagte verfüge auch im Abrechnungsverband Ost über kein zu berücksichtigendes Vermögen. Es bestehe lediglich die Umlagendeckung für fünf Jahre und eine Schwankungsreserve für sechs Monate. Ein Anteil des Ausscheidenden hieran sei rechnerisch nicht zu bestimmen. Daneben vorhandenes Deckungsvermögen diene bereits einer in besonderen Fällen (z.B. ausgeschiedene Beteiligte oder Altverpflichtungen aus der Zeit vor Einführung des Umlagesystems) erforderlichen Kapitaldeckung von Leistungspflichten, für die aber auch kein weiterer Gegenwert verlangt werde.
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Aus diesen Gründen könne in der Forderung eines Gegenwerts nach § 23 Abs. 2 VBLS weder ein kartellrechtlich zu beanstandender Missbrauch noch eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des AGB-Rechts oder einen Verstoß gegen Art. 9 Abs. 3 GG erkannt werden.
74 
Außerdem seien kartellrechtliche Vorschriften im Streitfall schon gar nicht anzuwenden, weil die Beklagte mit ihrem umlagefinanzierten Vorsorgesystem keine wirtschaftliche, sondern eine soziale Tätigkeit ausübe, wie sie von privaten Wettbewerbern gar nicht angeboten werden könne. Konkurrierende Anbieter gebe es im Rahmen der tarifvertraglich vorgegebenen örtlichen und sachlichen Zuständigkeiten auch gar nicht. Die Beklagte besitze keine marktbeherrschende Stellung.
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Auch eine Unwirksamkeit nach AGB-rechtlichen Vorschriften scheitere tatsächlich schon an deren Anwendungsvoraussetzungen. § 23 Abs. 2 VBLS unterliege keiner Inhaltskontrolle. Zum Einen basiere die Bestimmung auf einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner, denn die Gegenwertregelung folge als Finanzierungsbestimmung spiegelbildlich den Vorgaben der Tarifpartner zum Leistungsrecht der Beklagten. Zum Anderen seien die Bestimmungen zum Gegenwert Regelungen über den Leistungsinhalt bzw. das zu zahlenden Entgelt. Die normierte Gegenwertzahlung sei eine Gegenleistung für die im Rahmen einer Beteiligung entstandenen und noch nach dem Ausscheiden durch die Beklagte zu erfüllenden Verpflichtungen.
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Der Anwendung von § 23 VBLS n.F. einschließlich des Leistungsrechts nach der VBLS n.F. stehe die Kündigung der Klägerin zum 31.12.2002 nicht entgegen. Die in § 14 Abs. 2 VBLS vorgesehene Veröffentlichung sei nicht konstitutiv für die Wirksamkeit der Satzungsänderung, die somit hier bereits am 22.11.2002 bewirkt worden sei. Im übrigen erlaube der wirksame Änderungsvorbehalt auch eine Rückwirkung. Ein entsprechendes Bedürfnis bestehe jedenfalls dann, wenn solche Änderungen wegen mitunter ebenfalls rückwirkender tarifvertraglicher Vorgaben notwendig werden, wie dies hier der Fall gewesen sei. Die Klägerin habe sich auch schon mit einem vor der Kündigungserklärung erschienenen Informationsblatt der Beklagten VBLinfo 1/2002 auf die Änderungen entsprechend dem Altersvorsorgeplan 2001 einstellen können. Erste Informationen hierzu habe bereits die Ausgabe VBLinfo 1/2000 im Oktober 2001 enthalten.
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Die streitgegenständliche Änderung des § 23 Abs. 2 VBLS habe keine unangemessene Steigerung der Gegenwertforderung bewirkt. Vielmehr beruhten eventuelle Erhöhungen der Gegenwertforderung lediglich auf Änderungen des Leistungsrechts.
78 
Die Beklagte ist der Ansicht, auch die einzelnen Bestimmungen zur Gegenwertberechnung in § 23 Abs. 2 n.F. seien nicht zu beanstanden. Die anzuwendenden Rechnungszinsen ergäben sich spiegelbildlich aus den tarifvertraglichen Vorgaben. Die Fehlbetragsdeckung sei einer Umstellung von Umlagefinanzierung auf Kapitaldeckung immanent. Die Verwaltungskostenpauschale entspreche den erfahrungsgemäß zwischen 1,4 und 2,3 % liegenden tatsächlichen Kosten. Die Einbeziehung von Anwärtern mit verfallbaren Rentenanwartschaften rechtfertige sich daraus, dass nicht auszuschließen sei, dass diejenigen Arbeitnehmer, die zum maßgeblichen Stichtag die Wartezeit noch nicht erfüllt hätten, künftig doch Ansprüche gegenüber der Klägerin gerade auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten bei der Klägerin insoweit versicherten Zeit erlangen würden. Es komme allein darauf an, dass dies nicht ausgeschlossen werden könne; auf Wahrscheinlichkeiten oder die Häufigkeit dieser Fälle komme es als Folge des Umlagesystems nicht an. Im übrigen bestehe für Versicherte mit nicht verfallbaren Anwartschaften auch die Möglichkeit der Beitragserstattung nach § 44 VBLS; dies belege die Notwendigkeit, auch für beitragsfrei Versicherte einen Gegenwert zu erheben.
79 
Die Verzögerung der Gegenwertberechnung sei zum Teil von der Klägerin zu vertreten, die bis Ende 2004 keine ordnungsgemäßen Abmeldungen vorgenommen habe. Für die Datenaufarbeitung habe die Beklagte sodann weitere Zeit benötigt, ohne diese vorwerfbar zu verzögern. Die somit berechtigte Forderung von Wertstellungszinsen nach § 23 Abs. 2 S. 8 VBLS n.F. sei mit § 307 BGB zu vereinbaren, weil bis zur Zahlung des Gegenwerts der Beteiligte und nicht die Beklagte mit diesem Kapital Gewinne erwirtschaften könne.
80 
Ein nachvollziehbares und prüffähiges Gutachten sei keine Voraussetzung für die Fälligkeit des Gegenwerts. Die der vorliegenden Forderungen zu Grunde liegenden Berechnungen beruhten auf allgemein und staatlich anerkannten versicherungsmathematischen Grundsätzen und seinen inhaltlich zutreffend. Der vom Bundesministerium für Finanzen genehmigte technische Geschäftsplan der Beklagten sei lediglich eine mathematische Umsetzung der Satzung. Die Beteiligten benötigten zur Überprüfung der Höhe des Gegenwerts keine Einsicht in denselben. Der technische Geschäftsplan sei ein Betriebsgeheimnis der Beklagten.
81 
Wegen der weiteren Ausführungen der Beklagten zu den Einwendungen der Klägerin gegen die Einzelheiten der Berechnung der streitigen Gegenwertforderung wird auf die Klageerwiderung vom 10.07.2007 (AS 305 ff.), dort S. 94 ff. und den Schriftsatz der Beklagten vom 27.06.2008 (AS 749 ff.), dort S. 55 ff. verwiesen. Auch die nachträgliche Korrektur der Berechnung sei ordnungsgemäß, weil der Versicherungsfall der Frau B. rückwirkend zum 28.09.2002 eingetreten sei.
82 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
83 
Die Klage ist in den Haupt- und Hilfsanträgen jeweils nur zum Teil zulässig. Soweit sie zulässig ist, ist sie teilweise begründet.
84 
Teil 1: Hauptanträge
85 
A. Klageantrag Ziffer 1
86 
Der Klageantrag Ziff. 1 ist unbegründet.
I.
87 
Es bestehen bereits Bedenken gegen die Zulässigkeit dieses Antrags. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie zur Zahlung eines Gegenwertes nicht verpflichtet ist, obgleich sie bereits eine Abschlagszahlung in Höhe von EUR 10.000.000,00, nach eigenem Vorbringen unter Vorbehalt, geleistet hat. Die von der Klägerin geltend gemachte Rechtslage - nämlich das Fehlen jeglicher Verpflichtung zur Zahlung eines Gegenwerts - unterstellt, könnte die Klägerin eine Leistungsklage zur Rückforderung der Abschlagszahlung erheben. Insoweit erscheint ein Feststellungsinteresse der Klägerin nach § 256 Abs. 1 ZPO unter dem Gesichtspunkt des Vorrangs der Leistungsklage zweifelhaft. Dies kann hier aber dahinstehen, weil der Klageantrag unbegründet ist. Zwar setzt grundsätzlich eine Klageabweisung in der Sache voraus, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen festgestellt werden (Zöller/ Greger , ZPO, 27. A., 2009, Vor § 253 Rn 10; vgl. auch BGH NJW 2008, 1227). Etwas anderes gilt aber für die Prüfung des Feststellungsinteresses, wenn - wie hier - die Unbegründetheit der Klage feststeht (Zöller/ Greger , ZPO, 27. A., 2009, Vor § 253 Rn 10, § 265 Rn 7, m.w.N. zur Rechtsprechung des BGH).
II.
88 
Die Klägerin stellt einen unbezifferten negativen Feststellungsantrag, mit dem sie ausweislich der Klagebegründung geltend macht, dass der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung eines Gegenwerts mangels Anspruchsgrundlage schon dem Grunde nach, also gar nicht zustehe. Dies ist aber nicht der Fall. Der Beklagten steht auf Grund des Ausscheidens der Klägerin aus dem Beteiligtenverhältnis zur Beklagten mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.2002 ein Anspruch auf Zahlung eines Gegenwerts zu, dessen Höhe und Fälligkeit hier offen bleiben kann.
89 
1. Ob dieser Anspruch sich aus § 23 Abs. 2 VBLS ergeben kann, unterliegt allerdings Zweifeln. Bei der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder handelt es sich um Allgemeine Versicherungsbedingungen (BGHZ 142, 103). Die Regelungen in § 23 Abs. 2 VBLS n.F. und a.F. könnten insbesondere wegen Verstoßes gegen AGB-rechtliche Vorschriften unwirksam sein. Dies dürfte gemäß Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB nach dem AGB-Gesetz in der bis zum 01.01.2002 geltenden Fassung (i.F.: AGBG) zu beurteilen sein. Wegen der Kündigung zum 31.12.2002 bestand nämlich zum 01.01.2003 kein Dauerschuldverhältnis zwischen den Parteien mehr, weswegen Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB nicht einschlägig sein dürfte.
90 
Sofern die Regelung in § 23 Abs. 2 VBLS einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nicht nach § 8 AGBG entzogen sein sollte, könnte sich ihre Unwirksamkeit möglicherweise aus der Generalklausel des § 9 Abs. 1 AGBG ergeben.
91 
a) Dies hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim (Urt. v. 19.06.2009 - 7 O 122/08 Kart.) in Bezug auf § 23 Abs. 2 VBLS in den Fassungen seit 01.01.1995 auf Grund der nachfolgenden Erwägungen angenommen:
92 
Die Regelung in § 23 Abs. 2 VBLS über die Zahlungen eines Gegenwerts nach Ausscheiden eines Beteiligten benachteilige den Beteiligten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und sei unwirksam nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Beim Ausscheiden eines Beteiligten würden die von der Beklagten übernommenen, versicherten Risiken einer durch die Gegenwertberechnung eigenständigen, vom Ausscheidenden aufzubringenden und auf dem Prinzip der Kapitaldeckung beruhenden Finanzierung unterstellt, ohne in irgend einer Weise die bisher im Umlagesystem vom Beteiligten geleisteten Zahlungen zu berücksichtigen. Dies sei auch nicht durch Zwänge zu erklären, die sich aus dem Umlagefinanzierungssystem der Beklagten ergeben. Zum einen sei es unangemessen benachteiligend, wenn bei der - auf einen Beteiligten bezogenen - Umstellung vom Umlageverfahren auf eine Kapitaldeckung nur die für die Beklagte negativen im System hinterlassenen Spuren der Beteiligung gelöscht und deren positive in keiner Weise berücksichtigt würden. Im übrigen habe die Beklagte mit der Regelung in § 23 Abs. 2 VBLS aus der Vielzahl der denkbaren Gestaltungsmöglichkeiten im Ergebnis diejenige ausgewählt, welche die ausscheidenden Beteiligten allein und finanziell am stärksten belaste.
93 
b) Andererseits mag zu bedenken sein, dass die Gegenwertzahlungspflicht im Ansatz nicht auf unsachlichen Erwägungen beruht und einem im Grunde berechtigten Interesse der Beklagten entspringt (vgl. auch LG Mannheim, 7. Zivilkammer, a.a.O.). Dass die Beklagte keine Kapitalrückstellungen für den Fall des gewillkürten Ausscheidens von Beteiligten bildet, ist nicht zu beanstanden, sondern Folge des auf Kontinuität angelegten Umlageverfahrens. Die Beteiligten kommen nur deswegen während ihrer Teilnahme am Umlageverfahren in den Genuss dessen Vorteils, nämlich dass jeweils nicht mehr an Finanzierung erbracht werden muss, als zur Ausgabendeckung im Deckungsabschnitt erforderlich ist. Würde man von der Beklagten zudem Vorsorge für den Fall des Ausscheidens von Beteiligten oder gar den theoretisch denkbaren Fall des Ausscheidens aller Beteiligten verlangen, würde dies im Ergebnis eine vollständige Kapitaldeckung aller Leistungspflichten erfordern und den Ansatz des Umlagesystems leerlaufen lassen. Unter diesem Aspekt könnte die Forderung eines Gegenwerts in einer Höhe, wie sie zur vollständigen Ausfinanzierung der dem Beklagten zuzuordnenden Leistungspflichten notwendig ist, für sich betrachtet jedenfalls unter Abwägung der gegenseitigen Interessen der Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligend sein.
94 
Problematisch an der vorliegenden Regelung zur Gegenwertzahlung erscheint vor allem die Verweigerung jeglicher vorteilhafter Rechtsfolgen für den Ausscheidenden, insbesondere, dass der Ausscheidende in keiner Weise an vorhandenem Vermögen der Beklagten beteiligt wird. Nach dem übereinstimmenden Parteivorbringen dürfte davon auszugehen sein, dass selbst im umlagefinanzierten Versorgungskonto I ein nicht verbrauchter Kapitalstock auflaufen kann, der möglicherweise auch über den für den jeweiligen Deckungsabschnitt benötigten Betrag hinaus geht, vor allem - trotz des geringen Beitragssatzes - im „jungen“ Abrechnungsverband Ost mit relativ vielen Versicherten bei noch relativ wenigen Leistungsbeziehern. Zur Berücksichtigung solchen Vermögens der Beklagten enthält die Satzung überhaupt keine Regelung, was einer Ausgewogenheit des Vertragsgefüges insgesamt abträglich ist.
95 
Indessen wäre eine Berücksichtigung solchen Vermögens der Beklagten nicht zwingend im Rahmen der Gegenwertberechnung vorzunehmen. Stattdessen läge es vielmehr nahe, wegen der Herauslösung eines bestimmten Anteils der Versicherten aus dem Umlagesystem einen Anspruch des ausscheidenden Beteiligten auf Auszahlung eines entsprechenden Anteils an noch nicht verbrauchtem, zumindest aber an eventuellem überschüssigem Umlagevermögen vorzusehen. Das Fehlen einer Vertragsbestimmung zu derartigen Gegenansprüchen des ausscheidenden Beteiligten könnte aber bei der AGB-rechtlichen Prüfung der Gegenwertzahlungspflicht nach § 23 Abs. 2 VBLS unerheblich sein. Zwar ist anerkannt, dass bei der Frage nach der Angemessenheit einer Klausel auch der Inhalt anderer Klauseln mit zu berücksichtigen ist und so auch eine für sich genommen nicht zu beanstandende Klausel unwirksam sein kann, weil sie zusammen mit anderen Klauseln zu einer unangemessenen Benachteiligung führt (sog. „Summierungseffekt“, vgl. MüKo/ Kieninger , 5. A., 2007, § 307 BGB Rn 34 m.w.N.). Ob aber auch eine Lücke im Vertrag eine an sich nicht unangemessene Klausel unwirksam werden lassen kann, erscheint zweifelhaft.
96 
c) Im Ergebnis kann hier aber dahingestellt bleiben, ob § 23 Abs. 2 VBLS der Inhaltskontrolle unterliegt. Weiter kann offen bleiben, ob die Regelung des § 23 Abs. 2 VBLS in diesem Fall wegen Verstoßes gegen das AGBG unwirksam wäre. Unterstellte man dies, so kann sich nämlich die von der Klägerin verneinte Pflicht zur Zahlung eines Gegenwerts dennoch aus einer ergänzenden Vertragsauslegung ergeben.
97 
Zwar sind bei Allgemeinen Vertragsbedingungen die Gerichte in der Regel nicht aufgerufen, eine unwirksame Regelung durch eine nach ihren Grundsätzen wirksame zu ersetzen. Vielmehr bestimmt § 6 Abs. 2 AGBG, dass soweit eine Bestimmung unwirksam ist, sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften richtet. Hält das Gesetz aber für den zu entscheidenden Fall keine Regelung bereit, so hat das Gericht die Lücke im Vertrag, die wegen der Unwirksamkeit einer Regelung entstanden ist, durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu schließen. Das gilt auch für das Versicherungsrecht, insbesondere für die Satzung der Beklagten, wie der Bundesgerichtshof (Urt. v. 30.09.1998 - IV ZR 262/97 - NVersZ 1999, 88, 90) bereits entscheiden hat. So liegt auch der hier zu entscheidende Fall, in dem bei Unwirksamkeit von § 23 Abs. 2 VBLS nach § 9 AGBG eine ergänzende Vertragsauslegung zu einem Gegenwertzahlungsanspruch führen würde, wie noch auszuführen sein wird (3.).
98 
2. Aus den bereits erörterten Gründen käme auch eine Unwirksamkeit der Regelung in § 23 Abs. 2 VBLS nach § 134 BGB i.V.m. Art. 82 EGV bzw. § 19 GWB in Betracht. Insoweit wäre zunächst Voraussetzung, dass die Beklagte ein Unternehmen im Sinne dieser Vorschriften mit marktbeherrschender Stellung darstellt. Dies kann aber ebenso dahingestellt bleiben wie die Frage, ob in der Verpflichtung der Beteiligten zur Gegenwertzahlung ein Missbrauch im Sinne des Kartellrechts liegt.
99 
Auch bei einer gedachten Nichtigkeit wegen eines Kartellrechtsverstoßes kann eine von § 23 Abs. 2 VBLS hinterlassene Vertragslücke nämlich im Wege ergänzender Vertragsauslegung geschlossen werden mit der Folge eines Anspruchs der Beklagten auf Zahlung eines Gegenwerts.
100 
3. Eine bei unterstellter Unwirksamkeit der Regelung in § 23 Abs. 2 VBLS somit vorzunehmende ergänzende Vertragsauslegung ergibt, dass die Klägerin zumindest von einer Ausfinanzierung der auf ihre Beschäftigten entfallenden und während ihrer Mitgliedschaft bei der Beklagten entstandenen Leistungspflichten durch Zahlung von Deckungskapital an die Beklagte nicht vollständig befreit ist.
101 
Voraussetzung für eine ergänzende Vertragsauslegung ist, dass die Vereinbarung der Parteien eine Regelungslücke, also eine planwidrige Unvollständigkeit aufweist. Bei der ergänzenden Vertragsauslegung ist darauf abzustellen, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben vereinbart hätten, wenn sie den von ihnen nicht geregelten Fall bedacht hätten (BGHZ 169, 215). Das Institut der ergänzenden Vertragsauslegung findet auch Anwendung, wenn eine Regelungslücke auf der Unwirksamkeit einer Vertragsbestimmung beruht (Palandt/ Ellenberger , 68. A., 2009, § 157 Rn 3 m.w.N.). Eine ergänzende Vertragsauslegung setzt grundsätzlich voraus, dass sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge einseitig zugunsten einer Partei verschiebt (BGHZ 90, 69, 77 f.; 137, 153, 157; 179, 186).
102 
a) Eine gesetzliche Regelung für den Fall des Ausscheidens aus einem im Umlageverfahren ausgestalteten Zusatzversorgungssystem ist nicht vorhanden. Insbesondere finden auf den privatrechtlichen Gruppenversicherungsvertrag keine gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen wie §§ 738, 733, 735 BGB Anwendung. Eine dispositive gesetzliche Regelung im Gesetz über den Versicherungsvertrag in der Fassung bis zum 31.12.2007 (VVG a.F.), von der die Satzung der Klägerin mit einer an das Ausscheiden des Beteiligten geknüpften Finanzierungsregelung abweicht, existiert ebenfalls nicht. Der umlagefinanzierte Gruppenlebensversicherungsvertrag nach den Satzungsbestimmungen der Klägerin findet auch in den Vorschriften der §§ 159 ff. VVG a.F. kein Vorbild; im Gegenteil wird privatversicherungsrechtlich eine kapitalgedeckt finanzierte Lebensversicherung zugrunde gelegt (vgl. den das Kapitaldeckungsverfahren voraussetzenden § 174 VVG a.F.). Fehlen somit im Streitfall für eine Vertragsergänzung geeignete Vorschriften oder Rechtsgrundsätze, ist die Lücke durch ergänzende Vertragsauslegung zu füllen (so auch LG Mannheim, 7. Zivilkammer, a.a.O.). Die weitere Voraussetzung für eine solche ergänzende Vertragsauslegung, nämlich dass der Wegfall der Regelung in § 23 VBLS zu einer einseitigen und nicht mehr hinnehmbaren Verschiebung des Vertragsgefüges führen würde, ist vorliegend ebenfalls erfüllt. Nach dem unter Ziff. 1 gesagten steht nach Ansicht der Kammer fest, dass ein vollständiger Wegfall der Finanzierung durch den ausscheidenden Beteiligten die Beklagte vor unüberwindbare Finanzierungsschwierigkeiten stellt, während der Ausscheidende sich seiner mit der Beteiligung am Umlageverfahren begründeten solidarischen Finanzierungsverantwortung folgenlos entziehen würde.
103 
b) Somit ist zu fragen, ob nach dem hypothetischen Willen der Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben in Kenntnis einer Unwirksamkeit von § 23 Abs. 2 VBLS für den Fall des Ausscheidens eine Gegenwertzahlung durch den Beteiligten vereinbart worden wäre. Dies ist nach Ansicht der Kammer der Fall.
104 
Das umlagefinanzierte System der Beklagten ist auf dauerhafte Beteiligung angelegt. Ein Austreten einzelner Beteiligter ist systemfremd. Angesichts des Ziels der Alterssicherung der Arbeitnehmer streben die Beteiligten beim Eintritt regelmäßig keine kurzfristige Mitgliedschaft, sondern eine langfristige Bindung an (vgl. auch LG Mannheim, 7. Zivilkammer, a.a.O.). Die Klägerin hat wenige Jahre nach Begründung des Anspruchs auf Zusatzversorgung im Beitrittsgebiet und des Abrechnungsverbandes Ost ihre Beteiligung bei der Beklagten vereinbart. Hierbei war nur eine Umlage von 1,0 v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts zu leisten (§§ 29 Abs. 1, 76 Abs. 4 S. 2 VBLS a.F.), weil der Umfang der zu erfüllenden Leistungspflichten im Abrechnungsverband Ost gering war. Andererseits hat die Klägerin sich auf diesem Weg durch relativ geringe Prämien die Erfüllung ihrer tarifvertraglichen Pflicht zur Gewährung einer Zusatzversorgung für ihre Beschäftigten „erkauft“. Nach Auffassung der Kammer kann nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass die Klägerin sich auf die Vereinbarung einer angemessenen Gegenwertzahlungspflicht für den Fall des Ausscheidens aus dem Umlagesystem eingelassen hätte. Auf der anderen Seite hätte die Beklagte auf eine solche Absicherung bestanden. Sie hätte andernfalls eine Versicherung im Umlageverfahren nicht redlich anbieten können.
105 
Die insoweit eröffnete ergänzende Vertragsauslegung findet ihre Grenze, wenn eine Regelungslücke in verschiedener Weise geschlossen werden kann und keine besonderen Anhaltspunkte dafür bestehen, für welche Alternative sich die Parteien entschieden hätten (vgl. BGHZ 54, 106, 115). Vorliegend kämen zwar grundsätzlich verschiedene theoretisch denkbare Alternativen zur Ausgestaltung der finanziellen Absicherung der Beklagten für den Fall des Ausscheidens eines Beteiligten in Betracht: So könnte der ausscheidende Beteiligte die ihm zuzurechnenden Rentenlasten ganz oder teilweise „mitnehmen“ und eventuell an einen Dritten weiterreichen und die Klägerin so ganz oder teilweise von den Verpflichtungen gegenüber den betroffenen Versicherten befreien. Eine Abwandlung dieses Modells könnte darin bestehen, nur die tatsächlichen Rentenlasten durch eine Gegenwertzahlung abzulösen und die Anwartschaften in der beschriebenen Weise zu übernehmen. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, dass der ausscheidende Beteiligte alle in der Zukunft anstehenden Rentenleistungen erstattet, die die Beklagte nach dem Ausscheiden an Rentenempfänger gezahlt hat. Auch hier müsste nicht der gesamte Barwert auf einmal gezahlt werden. Ferner ist auch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, zwar einen Gegenwert zu bestimmen, damit einhergehend aber die gesamten bisherigen Prämienleistungen, soweit hierfür keine Versicherungsleistungen erbracht worden sind (vgl. § 63 Abs. 2 VBLS n.F. zur Erstattung rechtsgrundlos geleisteter Prämienzahlung), in Anrechnung zu bringen, quasi das bisherige versicherungsrechtliche Beteiligungsverhältnis rückabzuwickeln im Zusammenhang mit der Neufinanzierung der versicherten Risiken auf kapitalgedeckter Basis zum Gegenwert. Im Rahmen dieser „Rückabwicklungslösung mit Gegenwert“ ist schließlich denkbar, die hier bezeichnete Rückabwicklung zu pauschalieren; etwa dergestalt, die Prämienzahlungen pauschal zu berücksichtigen durch Nichteinbeziehen der Anwartschaften in die Gegenwertberechnung, vergleichbar der Gegenwertermittlung nach § 23 Abs. 2 VBLS in der Fassung von 1976 (vgl. hierzu im Einzelnen: LG Mannheim, 7. Zivilkammer, a.a.O.).
106 
Es liegen nach Auffassung der Kammer vorliegend dennoch hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass nach dem hypothetischen Willen der Parteien jedenfalls eine wie auch immer geartete Gegenwertzahlung vereinbart worden wäre. Die Klägerin wollte eine Versicherung zu Gunsten ihrer Beschäftigten abschließen. Zweck solcher Versicherungsverträge ist es typischerweise, die Leistungen dem Versicherer zu überlassen und das unmittelbare Finanzierungsrisiko gegen Prämienzahlung auf diesen abzuwälzen. Eine Mitnahme der Leistungspflichten bei Beendigung der Versicherung oder eine unwiderrufliche Verpflichtungserklärung, die Leistungen der Beklagten zu erstatten, hätten die Parteien daher wohl nicht vereinbart. Die Beendigung der Beteiligung stellt im Ergebnis nichts anderes dar, als die Umstellung einer umlagefinanzierten auf eine kapitalgedeckte Versicherung. Dementsprechend hätten die Parteien auch in Kenntnis der Unwirksamkeit von § 23 Abs. 2 VBLS eine Regelung getroffen, die dem Rechnung trägt, also sicherstellt, dass bei Ausscheiden eine Kapitaldeckung herbeigeführt wird und die Finanzierung der Versicherungsleistungen fortan durch die Beklagte zu gewährleisten ist. Die mit der Gegenwertzahlungspflicht verbundenen Härten für den Beteiligten, der dann in gewisser Weise eine „doppelte Finanzierung“ leisten muss, hätten diesen nicht grundsätzlich von der Zusage einer Gegenwertzahlung abgehalten, zumal der Eintritt des damit geregelten Falles ohnehin nicht nahe lag, vielmehr die Beteiligung auf Dauer angelegt war.
107 
Allerdings kann angenommen werden, dass der Beteiligte auf eine diese Härten abmildernde Regelung gedrängt hätte, auf welche die Beklagte sich auch hätte einlassen können. Zum einen geht die Kammer davon aus, dass nichts gegen eine Beteiligung des Ausscheidenden an nicht verbrauchtem und überschüssigem Kapital der Beklagten gesprochen hätte. Eine vollständige Rückabwicklung der geleisteten Umlagen würde wiederum der mit dem Beitritt zum Umlageverfahren zum Ausdruck gebrachten Bereitschaft zur solidarischen Finanzierung widersprechen, so dass hinreichende Anhaltspunkte gegen einen solchen hypothetischen Willen sprechen. Zum Anderen käme eine Stundung des Gegenwerts in Frage, wobei dieser in Raten gezahlt werden könnte. Zur Frage der Berücksichtigung von verfallbaren Anwartschaften hätten sich vernünftige Parteien auf eine Regelung geeinigt, die einer betriebswirtschaftlichen Bewertung entspricht. Es lieg auf der Hand, dass Ansätze für derartige Risikobewertungen in Fachkreisen vorhanden sein dürften.
108 
Dass damit im Einzelnen Spielräume zur konkreten Ausgestaltung der Gegenwertzahlungspflicht verbleiben, steht einer ergänzenden Vertragsauslegung nicht entgegen. Bei der Ergänzung des Vertragsinhalts ist darauf abzustellen, was redliche und verständige Parteien in Kenntnis der Regelungslücke nach dem Vertragszweck und bei sachgemäßer Abwägung ihrer beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben vereinbart hätten (BGH NJW-RR 2008, 562 Tz. 15). Dabei ist sowohl an die Wertungen des Vertrages selbst als auch an objektive Maßstäbe anzuknüpfen (Palandt/Ellenberger, BGB, 68. A., 2009, § 157 Rn 7 m.w.N.). Die konkrete Ausgestaltung der Gegenwertzahlung wird sich auch vorliegend an Hand solcher Kriterien feststellen lassen. Sie muss im Streitfall aber nicht ermittelt werden, weil jedenfalls feststeht, dass die Klägerin nach der tatsächlich durchführbaren ergänzenden Vertragsauslegung zumindest nicht völlig von der Pflicht zur Zahlung eines Gegenwerts befreit sein wird. Insbesondere dass die Klägerin bei einer eventuellen Reduzierung des Gegenwertes um ihren „Anteil“ am Versorgungskonto I keine Zahlungen mehr zu leisten haben wird, ist nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen.
109 
Nach alledem ist der Klageantrag Ziff. 1 unbegründet, ohne dass es auf die Wirksamkeit von § 23 Abs. 2 VBLS ankommt.
110 
B. Klageantrag Ziffer 2
111 
Der Antrag Ziff. 2 ist unzulässig.
112 
Zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage kann - abgesehen von der Echtheit einer Urkunde - nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses sein. Dazu können auch einzelne, aus einem Rechtsverhältnis sich ergebende Rechte und Pflichten gehören, nicht aber bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, reine Tatsachen oder etwa die Wirksamkeit von Willenserklärungen und sonstigen Rechtshandlungen oder die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens (BGH NJW 2008, 1303; Zöller/ Greger , ZPO, 27. A., 2009, § 256 Rn 3, 5).
113 
Der vorliegende Klageantrag hat kein Rechtsverhältnis zum Gegenstand. Die Klägerin begehrt vielmehr die Feststellung, ob die Schreiben der Beklagen, mit denen sie die Klägerin zur Zahlung eines bestimmten Gegenwerts auffordert, Rechtswirkungen für die Klägerin entfalten. Der Antrag zielt nicht auf die Feststellung konkreter Rechte oder Pflichten aus dem Rechtsverhältnis zwischen den Parteien ab, sondern auf die Wirkung einer Handlung der Beklagten, zudem ohne die mögliche Wirkung dieser Handlung zu nennen. Die Ermittlung, welche möglichen Wirkungen einer Handlung im geschäftlichen Verkehr zukommen, und die Feststellung des Eintritts oder Nichteintritts dieser Wirkungen kann nicht dem Gericht überlassen werden.
114 
Unzulässig ist auch eine isolierte Beurteilung der Fälligkeit einer erhobenen Forderung, sollte die Klägerin mit ihrem Antrag Ziff. 2 hierauf abzielen. Die Fälligkeit einer Forderung ist Voraussetzung dafür, dass die (geschuldete) Leistung verlangt werden kann. Nur letzteres, also der Leistungsanspruch, stellt ein Rechtsverhältnis dar, dessen Bestehen oder Nichtbestehen im Zeitpunkt einer gerichtlichen Entscheidung nach § 256 Abs. 1 ZPO festgestellt werden kann, wobei die Fälligkeit als Vorfrage zu klären ist.
115 
C. Klageantrag Ziffer 3
116 
Der zulässige Klageantrag Ziff. 3 ist begründet.
117 
Eine Verpflichtung der Klägerin, die Kosten der Erstellung der Gutachten der BodeHewitt AG & Co. KG in Höhe von EUR 19.720,00 sowie weiterer EUR 292,74 an die Beklagte zu zahlen, besteht nicht.
118 
Zwar sieht § 23 Abs. 2 S. 1 VBLS (a.F. sowie n.F.) einen Aufwendungsersatzanspruch der Beklagten gegen den ausscheidenden Beteiligten bezüglich der Kosten für die Berechnung des Gegenwerts vor. Dies betrifft aber nur solche Aufwendungen, welche die Beklagte zur Berechnung des Gegenwerts den Umständen nach für erforderlich halten durfte (vgl. § 670 BGB). Dies war in Bezug auf die hier streitgegenständlichen Gutachterkosten nicht der Fall, weil die Gegenwertberechnung an schwerwiegenden Fehlern leidet, die dem Verantwortungsbereich der Beklagten entstammen.
119 
Zweifelhaft erscheint, ob jede Fehlerhaftigkeit der Berechnung des Gegenwerts der Kostenerstattungspflicht entgegensteht. Von der Beklagten zu vertretende Fehler dürften vielmehr Schadensersatzansprüche des Beteiligten zur Folge haben, mit denen sich dieser wegen weiterer Kosten zur Korrektur der Berechnung schadlos halten kann. Aufwendungen für einen bereits im Ansatz verfehlten und daher von vorneherein ungeeigneten Gutachterauftrag durch die Beklagte können aber nicht für erforderlich gehalten werden und sind daher nicht zu erstatten. So liegt der hier zu entscheidende Fall.
120 
Die Beklagte hat die Berechnung des Gegenwerts nach § 23 Abs. 2 VBLS n.F. vorgenommen und dabei auch ihre Leistungspflichten nach der Neufassung der Satzung zu Grunde gelegt. Die Neufassung der Satzung entfaltet aber keine Wirkung für die mit Ablauf des 31.12.2002 ausgeschiedene Klägerin. Dies wird im Teil 2 der Entscheidungsgründe zum Klageantrag Ziff. 4.1 ausgeführt. Die in Auftrag gegebene Gegenwertberechnung ist deshalb schon aus diesem Grunde unbrauchbar.
121 
Offen bleiben kann daher im Ergebnis, ob § 23 Abs. 2 S. 1 VBLS (insbesondere a.F.) als Anspruchsgrundlage für den Kostenerstattungsanspruch wirksam ist.
122 
Teil 2: Hilfsanträge
123 
Nachdem der Klageantrag 1 keinen Erfolg hatte, war über die Hilfsanträge Ziff. 4.1, 4.3, 4.4 und 4.5 zu entscheiden, nicht jedoch über den Hilfsantrag 4.2.
124 
A. Klageantrag Ziffer 4.1
125 
Der zulässige Klageantrag Ziff. 4.1 ist begründet.
I.
126 
Der negative Feststellungsantrag ist nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Er zielt auf die Feststellung des Nichtbestehens eines Zahlungsanspruches aus einer bestimmten vertraglichen Grundlage, nämlich § 23 Abs. 2 VBLSn.F. in Verbindung mit den übrigen Bestimmungen der Neufassung der Satzung, ab. Der Antrag korreliert mit dem Vorbringen der Klägerin, die Satzungsänderung entfalte für sie keine Wirkung. Die Formulierung des Klageantrags, wonach ein Anspruch auf Zahlung eines nach der Neufassung zu berechnenden Gegenwerts nicht bestehen soll, ist nicht etwa dahin auszulegen, dass abstrakte Rechtsfragen zur Berechnungsgrundlage geklärt werden sollen, sondern dahin, dass sich insgesamt aus der Neufassung der Satzung ein Anspruch auf Zahlung eines Gegenwerts nicht ergibt. Die Klägerin hat ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens dieses Anspruches, dessen sich die Beklagte berühmt hat.
II.
127 
Der Antrag ist begründet, da der Beklagten kein Zahlungsanspruch aus § 23 Abs. 2 VBLS n.F. i.V.m. den übrigen Bestimmungen der Satzung zusteht.
128 
Dahinstehen kann auch hier, ob die Neufassung des § 23 Abs. 2 VBLS bereits wegen Verstoßes gegen AGB-Recht oder sonstiges Recht unwirksam ist. Die am 03.01.2003 im Bundesanzeiger veröffentlichte Satzungsänderung kann nämlich für die mit Ablauf des 31.12.2002 aus dem Beteiligungsverhältnis ausgeschiedene Klägerin ohnehin keinerlei Wirkungen entfalten.
129 
Das Recht zur einseitigen Satzungsänderung durch die Beklagte, also zur einseitigen Änderung der zwischen den Parteien mit der Beteiligungsvereinbarung einbezogenen allgemeinen Versicherungsbedingungen, sieht § 14 VBLS vor. So bestimmt auch die Beteiligungsvereinbarung vom 28.07./18.08.1999, dass sich die Rechte und Pflichten der Beklagten nach der Satzung „in ihrer jeweiligen Fassung“ richten. Eine Ermächtigung zur rückwirkenden Änderung der Satzung ist aber nicht gegeben (1.). Zumindest ein Recht zur Änderung der Vertragsbedingungen mit einem Beteiligten nach dessen Ausscheiden wird von § 14 VBLS nicht begründet (2.).
130 
1. Zunächst ist bereits davon auszugehen, dass § 14 VBLS in Bezug auf die Pflichten der Beteiligten keine auf einen Zeitpunkt vor Veröffentlichung der Änderung zurückwirkende Satzungsänderung erlaubt.
131 
a) Die vorliegende Satzungsänderung ist am 03.01.2003 wirksam geworden. Sie beansprucht somit gemäß § 86 VBLS n.F. Wirkung für einen Zeitraum vor Eintritt ihrer äußeren Wirksamkeit und könnte nur bei einer zeitlichen Rückwirkung als Rechtsgrundlage für eine Gegenwertzahlungspflicht der Klägerin wegen eines Ausscheidens zum 31.12.2002 herangezogen werden.
132 
Die äußere Wirksamkeit einer Satzungsänderung nach § 14 VBLS tritt erst mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger ein. Dies ist der Regelung in § 14 VBLS a.F. durch Auslegung eindeutig zu entnehmen. Die systematische Trennung der Absätze 1 und 2 dieser Klausel spiegelt nicht eine Unterscheidung zwischen konstitutiven und deklaratorischen Handlungen wieder, sondern unterscheidet die Voraussetzungen des Zustandekommens der Satzungsänderung (Abs. 1) und die weiteren Voraussetzungen zur Herstellung von Außenwirkung gegenüber den Beteiligten (Abs. 2). Der erste Halbsatz des § 14 Abs. 2 VBLS a.F. fordert in Bezug auf letztere zwingend die Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Der zweite Halbsatz dieser Bestimmung greift die Veröffentlichung lediglich erneut auf und richtet damit zusätzlich den Zeitpunkt des Inkrafttretens grundsätzlich an dieser aus. Vor der Veröffentlichung erlangt die Satzungsänderung indessen keine Wirksamkeit gegenüber den Beteiligten als Vertragspartner der Beklagten. Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärungen erst mit ihrem Zugang wirksam werden (vgl. § 130 BGB, der vorliegend jedenfalls entsprechend anzuwenden ist). Bei der Satzungsänderung handelt es sich um eine Willenserklärung der Beklagten, mit der eine Vertragsänderung einseitig gestaltend herbeigeführt wird. Sie bedarf des Zugangs beim Vertragspartner. Insoweit trifft § 14 Abs. 2 VBLS a.F. eine besondere Regelung, welche die allgemein geltenden Anforderungen an den Zugang von Willenserklärungen gemäß der dispositiven (vgl. Palandt/ Ellenberger , BGB, 68. A., 2009, § 130 Rn 19) Regelung in § 130 BGB einerseits lockert und andererseits verschärft: Für das Wirksamwerden der Satzungsänderung genügt die Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Nur diese Form der Bekanntgabe kann anderseits die Wirksamkeit herbeiführen. Ein solches formales Verfahren ist aus Gründen der Rechtssicherheit auch zweckmäßig und mit der Regelung in § 14 VBLS erkennbar gewollt.
133 
Daher ist unerheblich, inwieweit die Beteiligten den Informationsblättern und dem Inhalt der Internetseite der Beklagten bereits vor der Veröffentlichung im Bundesanzeiger die geplante, beschlossene und genehmigte Satzungsänderung entnehmen konnten. Dass es hierauf nicht entscheidend ankommt und die Beteiligten sich nicht mit solchen Informationen begnügen mussten, zeigt gerade auch das Informationsblatt VBLInfo 6/2002 (Anlage B 5), dort S. 2 oben. Hier teilt die Beklagte zur beschlossenen Satzungsänderung mit: „[…] sie bedarf noch der Genehmigung […] und der Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Danach werden wir sie Ihnen in gedruckter Form zur Verfügung stellen.“
134 
b) Eine Befugnis zur rückwirkenden Satzungsänderung in Bezug auf die Pflichten der Beteiligten ist § 14 VBLS a.F. nicht zu entnehmen. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Satzungsänderung ist in § 14 Abs. 2 VBLS a.F. zwar variabel ausgestaltet. Nur soweit in der jeweiligen Satzungsänderung nichts Anderes bestimmt ist, legt § 14 Abs. 2 VBLS hierfür den Beginn des auf die Veröffentlichung folgenden Monats fest. Durch Auslegung ist jedoch nicht zu ermitteln, dass damit auch ein auf den Zeitpunkt vor Wirksamwerden der Satzungsänderung rückwirkendes Inkrafttreten zugelassen wird.
135 
aa) Für eine derart weite Auslegung gibt § 14 VBLS a.F. bereits keinen Anhaltspunkt. Es fehlt sowohl an einer ausdrücklichen Ermächtigung zur rückwirkenden Satzungsänderung als auch an Anhaltspunkten dafür, wie weit eine solche Rückwirkung reichen dürfte.
136 
Ein Bedürfnis der Beklagten, rückwirkende Satzungsänderungen vorzunehmen, ist offenbar. Der Geschäftszweck bzw. soziale Zweck der Beklagten besteht vor allem darin, eine dem Tarifrecht des öffentlichen Dienstes genügende Zusatzversorgung anzubieten. Für sie ist es daher von erheblicher Bedeutung, auf (ggf. sogar rückwirkende) Änderungen des Tarifrechts reagieren zu können. Dies ist im Hinblick auf die Leistungsansprüche der Versicherten grundsätzlich auch im Interesse der Beteiligten, die ansonsten jeweils durch Individualvereinbarungen ihre Beteiligungsbedingungen anpassen müssten, um ihren Beschäftigten die geschuldete Versorgung zu garantieren. Diese Umstände rechtfertigen aber noch nicht eine Auslegung des § 14 VBLS a.F., die der Beklagten ohne Anhaltspunkte in der Regelung selbst eine einseitige Rechtsmacht zur rückwirkenden Änderung der satzungsmäßigen Pflichten der Beteiligten gibt. Vielmehr kann ein derart weitreichender Wille des Beitretenden nur angenommen werden, wenn er ausdrücklich erklärt oder den vereinbarten Bedingungen konkrete Anhaltspunkte hierfür zu entnehmen sind.
137 
bb) Selbst wenn man zu einem eindeutigen Auslegungsergebnis, wonach eine rückwirkende Änderungsmöglichkeit von § 14 VBLSnicht geschaffen wird, nicht gelange wollte, so wäre eine solche Auslegung vorliegend zumindest nach der Unklarheitenregel des § 5 AGBG zu Lasten der Beklagten zu unterstellen. Dabei kann dahinstehen, ob die Anwendung von § 5 AGBG die Klausel des § 14 VBLS schon deshalb unwirksam macht, weil § 14 VBLS umgekehrt eine AGB-rechtlich bedenkliche Reichweite der Änderungsbefugnis - unter Einschluss einer beliebeigen Rückwirkungsermächtigung - zu entnehmen sein könnte.
138 
§ 5 AGBG kommt zur Anwendung, wenn die objektive Auslegung zu dem Ergebnis geführt hat, dass die Klausel nach dem Wortlaut unter Berücksichtigung ihres nach verständiger Würdigung zu ermittelnden Sinnes und Zwecks objektiv mehrdeutig ist und die Mehrdeutigkeit nicht beseitigt werden kann. Es müssen nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden erhebliche Zweifel und mindestens zwei unterschiedliche Auslegungen vertretbar bleiben (BGHZ 112, 65, 68). In diesem Sinn kann nach Auffassung der Kammer zumindest das oben gewonnene Auslegungsergebnis, dass § 14 VBLS a.F. keine rückwirkende Satzungsänderung ermöglichen soll, nicht ausgeschlossen werden. Diese jedenfalls verbleibenden Zweifel gehen somit zu Lasten der Beklagten, mit der Folge, dass eine rückwirkende Satzungsänderung nicht möglich ist.
139 
cc) Es kommt demnach vorliegend nicht mehr darauf an, ob einer Rückwirkung im Streitfall entgegenstünde, dass die Klägerin sich möglicherweise nicht rechtzeitig auf die Satzungsänderung einstellen konnte.
140 
2. Selbst wenn man dennoch in § 14 VBLS eine wirksame Ermächtigung der Beklagten zur rückwirkenden Satzungsänderung sehen wollte, könnte sich keine Gegenwertzahlungspflicht der Klägerin nach § 23 Abs. 2 VBLS n.F. i.V.m. den weiteren Bestimmungen der Neufassung, insbesondere zum Leistungsrecht, ergeben. Denn jedenfalls ein Recht zur Änderung der Vertragsbedingungen mit einem Beteiligten nach dessen Ausscheiden wird von § 14 VBLS nicht begründet.
141 
§ 22 VBLS gibt dem Beteiligten das Recht, durch Kündigung aus der Beteiligung auszuscheiden (§ 23 Abs. 1 VBLS). Damit endet das während der Beteiligung bestehende Versicherungsvertragsverhältnis als Dauerschuldverhältnis zur Beklagten. Es wandelt sich in ein auf einmalige Leistungen gerichtetes Schuldverhältnis, in dem die mit der Beendigung der Beteiligung eingetretenen oder verbliebenen Pflichten abzuwickeln sind. Insbesondere bei der Gegenwertzahlung handelt es sich um eine erst mit Beendigung des Dauerschuldverhältnisses entstehende Abwicklungspflicht.
142 
Eine Änderungsklausel in einem Dauerschuldverhältnis kann sinnvoller Weise nur so verstanden werden, dass sie die Anpassung der wiederkehrenden Pflichten an geänderte Verhältnisse oder Bedürfnisse im bestehenden Dauerschuldverhältnis ermöglichen soll. Der Vertragspartner eines diese Klausel verwendenden Versicherers muss nach Treu und Glauben nicht davon ausgehen, dass der Versicherer sich damit die Änderung von vertraglichen, auf einmalige Leistungen gerichteten Rechten und Pflichten noch nach Beendigung des Dauerschuldverhältnisses vorbehalten will. Hierfür spricht auch § 14 Abs. 3 lit. b VBLS a.F., wonach Satzungsänderungen in dort aufgezählten Fällen auch Wirksamkeit für bestehende Beteiligungen haben (Hervorhebung durch das Gericht). Sollte ein anderes Verständnis der Regelung in § 14 VBLS überhaupt ernsthaft in Betracht kommen, so wäre es vorliegend zumindest nach § 5 AGBG nicht zu Grunde zu legen.
143 
Da im Streitfall die Änderung erst mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger Wirksamkeit erlangt hat (s.o.), kann sie nach alledem die bereits zuvor ausgeschiedene Klägerin selbst im Fall der Rückwirkung nicht mehr erfassen.
144 
3. Nicht entscheidungserheblich ist nach allem, ob der Änderungsvorbehalts in § 14 VBLS (a.F.) überhaupt wirksam ist (vgl. dazu BGH IV ZR 30/07 - Urt. v. 14.05.2008, Tz. 15, allerdings in Bezug auf das Verhältnis der Beklagten zum Arbeitnehmer).
145 
B. Klageantrag Ziffer 4.2
146 
Der Klageantrag Ziff. 4.2 war nicht zur Entscheidung gestellt. Er steht bei der gebotenen Auslegung unter der Bedingung des mangelnden Erfolgs des Klageantrags Ziff. 4.1. Zwar hat die Klägerin in der Klageschrift erklärt, die Hilfsanträge kumulativ für den Fall des nicht vollständigen Obsiegens mit dem Hauptantrag Ziff. 1 stellen zu wollen. Die Klägerin hat jedoch ihren Hilfsantrag Ziff. 4.1 in der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2009 umgestellt. Nach dessen jetziger Fassung umfasst dieser bereits die mit dem Antrag Ziffer 4.2 nochmals angesprochenen Wertstellungszinsen nach § 23 Abs. 2 S. 8 VBLS n.F.. Diese sind ein Teil des Gegenwerts selbst. Diese Antragshäufung kann nur dahin verstanden, dass über den - einen Teil des Gegenwerts nach § 23 Abs. 2 VBLS n.F. betreffenden - Antrag 4.2 nur entschieden werden soll, wenn der die Gegenwertzahlungspflicht nach § 23 Abs. 2 VBLS n.F. insgesamt betreffende Antrag Ziff. 4.1 keinen Erfolg hat. Diese Bedingung ist nicht eingetreten.
147 
C. Klageanträge Ziff. 4.3 und 4.4
148 
Die Klageanträge Ziff. 4.3 sowie 4.4 sind zulässig und begründet.
149 
Die Klägerin ist nicht verpflichtet, seit dem 30.06.2006 bzw. seit den 01.10.2007 die von der Beklagten mit den Schreiben vom 30.05.2006 bzw. vom 04.09.2007 erhobenen Gegenwertforderungen zu verzinsen.
150 
1. § 23 Abs. 4 VBLS n.F. kommt als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht, da die Neufassung der Satzung im Verhältnis zur Klägerin keine Anwendung findet.
151 
2. Ob § 23 Abs. 4 S. 2 VBLS a.F. eine wirksame Anspruchsgrundlage darstellt, kann offen bleiben. Die Voraussetzungen für einen Zinsanspruch nach dieser Bestimmung liegen nicht vor. Nach dieser Regelung kann die Anstalt die Gegenwertforderung unter Berechnung von Zinsen stunden. Eine solche Stundung durch die Beklagte ist nicht ersichtlich. Vielmehr verweigert die Klägerin schlicht die Zahlung.
152 
3. Die Beklagte hat auch keinen Anspruch auf Zahlung von gesetzlichen Verzugszinsen nach §§ 288, 284 BGB in der bis zum 01.01.2002 geltenden Fassung. Die Beklagte ist nämlich mit der Gegenwertzahlung nicht in Verzug.
153 
a) Verzug tritt schon nach § 23 Abs. 4 S. 1 VBLS a.F. nicht vor Ablauf eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die Höhe des Gegenwerts ein. Eine taugliche Mitteilung der Höhe des Gegenwerts liegt aber bislang wegen der rechtsfehlerhaften Berechnung durch die Beklagte nicht vor.
154 
b) Der fehlende Verzugseintritt ergibt sich im Übrigen auch aus allgemeinen Regeln. Verzug tritt nämlich nicht ein, wenn der Schuldner die tatsächlich geschuldete Forderung nicht allein ausrechnen kann, etwa weil sie von ihm unbekannten internen Daten des Gläubigers abhängt (BGH NJW 2006, 3271). Dabei mag hier dahingestellt sein, ob die Klägerin einen Gegenwert nach § 23 Abs. 2 VBLS a.F. oder einer nach ergänzender Vertragsauslegung geltenden Regelung selbst (unter Hinzuziehung von Versicherungsmathematikern) hätte berechnen können, ohne den technischen Geschäftsplan der Beklagten zu kennen. Sie konnte nämlich davon ausgehen, dass weder eine Verpflichtung hierzu bestand noch die Beklagte eine eigene Berechnung durch die Klägerin akzeptieren würde. Insoweit durfte die Klägerin sich auf die Regelung in § 23 Abs. 2 S. 1 VBLS verlassen, wonach der Gegenwert von der Beklagten zu berechnen ist.
155 
D. Klageantrag Ziffer 4.5
156 
Der hier mit Ziff. 4.5 bezeichnete Klageantrag ist nicht zulässig.
157 
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass bei der Berechnung eines von der Klägerin an die Beklagte zu zahlenden Gegenwerts nur diejenigen Ansprüche und Anwartschaften der zum 31.12.2002 in einem zusatzversorgungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur Klägerin stehenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einzubeziehen sind, die im Zeitraum zwischen dem 01.07.1999 und dem 31.12.2002 auf Grund einer in diesem Zeitraum bestehenden zusatzversorgungspflichtigen Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer der Klägerin entstanden sind. Damit wird nicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abgezielt, so dass es an den Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 256 Abs. 1 ZPO mangelt.
158 
Welche Ansprüche und Anwartschaften bei der Berechnung eines von der Beklagten zu zahlenden Gegenwertes einzubeziehen sind, ist eine abstrakte Rechtsfrage im Rahmen der Berechnung der einheitlichen Gegenwertforderung. Bloße Grundlagen für die Berechnung eines einheitlichen Anspruchs sind kein Rechtsverhältnis i.S. von § 256 Abs. 1 ZPO (BGHZ 22, 43, 47). Hinzu kommt vorliegend, dass die Klägerin die konkreten Sachverhalte nicht nennt, die sie bei der Berechnung einbezogen bzw. nicht einbezogen sehen möchte.
159 
Teil 3: Nebenentscheidungen
I.
160 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.
II.
161 
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 709 S. 1, 2 ZPO.

Gründe

 
83 
Die Klage ist in den Haupt- und Hilfsanträgen jeweils nur zum Teil zulässig. Soweit sie zulässig ist, ist sie teilweise begründet.
84 
Teil 1: Hauptanträge
85 
A. Klageantrag Ziffer 1
86 
Der Klageantrag Ziff. 1 ist unbegründet.
I.
87 
Es bestehen bereits Bedenken gegen die Zulässigkeit dieses Antrags. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie zur Zahlung eines Gegenwertes nicht verpflichtet ist, obgleich sie bereits eine Abschlagszahlung in Höhe von EUR 10.000.000,00, nach eigenem Vorbringen unter Vorbehalt, geleistet hat. Die von der Klägerin geltend gemachte Rechtslage - nämlich das Fehlen jeglicher Verpflichtung zur Zahlung eines Gegenwerts - unterstellt, könnte die Klägerin eine Leistungsklage zur Rückforderung der Abschlagszahlung erheben. Insoweit erscheint ein Feststellungsinteresse der Klägerin nach § 256 Abs. 1 ZPO unter dem Gesichtspunkt des Vorrangs der Leistungsklage zweifelhaft. Dies kann hier aber dahinstehen, weil der Klageantrag unbegründet ist. Zwar setzt grundsätzlich eine Klageabweisung in der Sache voraus, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen festgestellt werden (Zöller/ Greger , ZPO, 27. A., 2009, Vor § 253 Rn 10; vgl. auch BGH NJW 2008, 1227). Etwas anderes gilt aber für die Prüfung des Feststellungsinteresses, wenn - wie hier - die Unbegründetheit der Klage feststeht (Zöller/ Greger , ZPO, 27. A., 2009, Vor § 253 Rn 10, § 265 Rn 7, m.w.N. zur Rechtsprechung des BGH).
II.
88 
Die Klägerin stellt einen unbezifferten negativen Feststellungsantrag, mit dem sie ausweislich der Klagebegründung geltend macht, dass der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung eines Gegenwerts mangels Anspruchsgrundlage schon dem Grunde nach, also gar nicht zustehe. Dies ist aber nicht der Fall. Der Beklagten steht auf Grund des Ausscheidens der Klägerin aus dem Beteiligtenverhältnis zur Beklagten mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.2002 ein Anspruch auf Zahlung eines Gegenwerts zu, dessen Höhe und Fälligkeit hier offen bleiben kann.
89 
1. Ob dieser Anspruch sich aus § 23 Abs. 2 VBLS ergeben kann, unterliegt allerdings Zweifeln. Bei der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder handelt es sich um Allgemeine Versicherungsbedingungen (BGHZ 142, 103). Die Regelungen in § 23 Abs. 2 VBLS n.F. und a.F. könnten insbesondere wegen Verstoßes gegen AGB-rechtliche Vorschriften unwirksam sein. Dies dürfte gemäß Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB nach dem AGB-Gesetz in der bis zum 01.01.2002 geltenden Fassung (i.F.: AGBG) zu beurteilen sein. Wegen der Kündigung zum 31.12.2002 bestand nämlich zum 01.01.2003 kein Dauerschuldverhältnis zwischen den Parteien mehr, weswegen Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB nicht einschlägig sein dürfte.
90 
Sofern die Regelung in § 23 Abs. 2 VBLS einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nicht nach § 8 AGBG entzogen sein sollte, könnte sich ihre Unwirksamkeit möglicherweise aus der Generalklausel des § 9 Abs. 1 AGBG ergeben.
91 
a) Dies hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim (Urt. v. 19.06.2009 - 7 O 122/08 Kart.) in Bezug auf § 23 Abs. 2 VBLS in den Fassungen seit 01.01.1995 auf Grund der nachfolgenden Erwägungen angenommen:
92 
Die Regelung in § 23 Abs. 2 VBLS über die Zahlungen eines Gegenwerts nach Ausscheiden eines Beteiligten benachteilige den Beteiligten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und sei unwirksam nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Beim Ausscheiden eines Beteiligten würden die von der Beklagten übernommenen, versicherten Risiken einer durch die Gegenwertberechnung eigenständigen, vom Ausscheidenden aufzubringenden und auf dem Prinzip der Kapitaldeckung beruhenden Finanzierung unterstellt, ohne in irgend einer Weise die bisher im Umlagesystem vom Beteiligten geleisteten Zahlungen zu berücksichtigen. Dies sei auch nicht durch Zwänge zu erklären, die sich aus dem Umlagefinanzierungssystem der Beklagten ergeben. Zum einen sei es unangemessen benachteiligend, wenn bei der - auf einen Beteiligten bezogenen - Umstellung vom Umlageverfahren auf eine Kapitaldeckung nur die für die Beklagte negativen im System hinterlassenen Spuren der Beteiligung gelöscht und deren positive in keiner Weise berücksichtigt würden. Im übrigen habe die Beklagte mit der Regelung in § 23 Abs. 2 VBLS aus der Vielzahl der denkbaren Gestaltungsmöglichkeiten im Ergebnis diejenige ausgewählt, welche die ausscheidenden Beteiligten allein und finanziell am stärksten belaste.
93 
b) Andererseits mag zu bedenken sein, dass die Gegenwertzahlungspflicht im Ansatz nicht auf unsachlichen Erwägungen beruht und einem im Grunde berechtigten Interesse der Beklagten entspringt (vgl. auch LG Mannheim, 7. Zivilkammer, a.a.O.). Dass die Beklagte keine Kapitalrückstellungen für den Fall des gewillkürten Ausscheidens von Beteiligten bildet, ist nicht zu beanstanden, sondern Folge des auf Kontinuität angelegten Umlageverfahrens. Die Beteiligten kommen nur deswegen während ihrer Teilnahme am Umlageverfahren in den Genuss dessen Vorteils, nämlich dass jeweils nicht mehr an Finanzierung erbracht werden muss, als zur Ausgabendeckung im Deckungsabschnitt erforderlich ist. Würde man von der Beklagten zudem Vorsorge für den Fall des Ausscheidens von Beteiligten oder gar den theoretisch denkbaren Fall des Ausscheidens aller Beteiligten verlangen, würde dies im Ergebnis eine vollständige Kapitaldeckung aller Leistungspflichten erfordern und den Ansatz des Umlagesystems leerlaufen lassen. Unter diesem Aspekt könnte die Forderung eines Gegenwerts in einer Höhe, wie sie zur vollständigen Ausfinanzierung der dem Beklagten zuzuordnenden Leistungspflichten notwendig ist, für sich betrachtet jedenfalls unter Abwägung der gegenseitigen Interessen der Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligend sein.
94 
Problematisch an der vorliegenden Regelung zur Gegenwertzahlung erscheint vor allem die Verweigerung jeglicher vorteilhafter Rechtsfolgen für den Ausscheidenden, insbesondere, dass der Ausscheidende in keiner Weise an vorhandenem Vermögen der Beklagten beteiligt wird. Nach dem übereinstimmenden Parteivorbringen dürfte davon auszugehen sein, dass selbst im umlagefinanzierten Versorgungskonto I ein nicht verbrauchter Kapitalstock auflaufen kann, der möglicherweise auch über den für den jeweiligen Deckungsabschnitt benötigten Betrag hinaus geht, vor allem - trotz des geringen Beitragssatzes - im „jungen“ Abrechnungsverband Ost mit relativ vielen Versicherten bei noch relativ wenigen Leistungsbeziehern. Zur Berücksichtigung solchen Vermögens der Beklagten enthält die Satzung überhaupt keine Regelung, was einer Ausgewogenheit des Vertragsgefüges insgesamt abträglich ist.
95 
Indessen wäre eine Berücksichtigung solchen Vermögens der Beklagten nicht zwingend im Rahmen der Gegenwertberechnung vorzunehmen. Stattdessen läge es vielmehr nahe, wegen der Herauslösung eines bestimmten Anteils der Versicherten aus dem Umlagesystem einen Anspruch des ausscheidenden Beteiligten auf Auszahlung eines entsprechenden Anteils an noch nicht verbrauchtem, zumindest aber an eventuellem überschüssigem Umlagevermögen vorzusehen. Das Fehlen einer Vertragsbestimmung zu derartigen Gegenansprüchen des ausscheidenden Beteiligten könnte aber bei der AGB-rechtlichen Prüfung der Gegenwertzahlungspflicht nach § 23 Abs. 2 VBLS unerheblich sein. Zwar ist anerkannt, dass bei der Frage nach der Angemessenheit einer Klausel auch der Inhalt anderer Klauseln mit zu berücksichtigen ist und so auch eine für sich genommen nicht zu beanstandende Klausel unwirksam sein kann, weil sie zusammen mit anderen Klauseln zu einer unangemessenen Benachteiligung führt (sog. „Summierungseffekt“, vgl. MüKo/ Kieninger , 5. A., 2007, § 307 BGB Rn 34 m.w.N.). Ob aber auch eine Lücke im Vertrag eine an sich nicht unangemessene Klausel unwirksam werden lassen kann, erscheint zweifelhaft.
96 
c) Im Ergebnis kann hier aber dahingestellt bleiben, ob § 23 Abs. 2 VBLS der Inhaltskontrolle unterliegt. Weiter kann offen bleiben, ob die Regelung des § 23 Abs. 2 VBLS in diesem Fall wegen Verstoßes gegen das AGBG unwirksam wäre. Unterstellte man dies, so kann sich nämlich die von der Klägerin verneinte Pflicht zur Zahlung eines Gegenwerts dennoch aus einer ergänzenden Vertragsauslegung ergeben.
97 
Zwar sind bei Allgemeinen Vertragsbedingungen die Gerichte in der Regel nicht aufgerufen, eine unwirksame Regelung durch eine nach ihren Grundsätzen wirksame zu ersetzen. Vielmehr bestimmt § 6 Abs. 2 AGBG, dass soweit eine Bestimmung unwirksam ist, sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften richtet. Hält das Gesetz aber für den zu entscheidenden Fall keine Regelung bereit, so hat das Gericht die Lücke im Vertrag, die wegen der Unwirksamkeit einer Regelung entstanden ist, durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu schließen. Das gilt auch für das Versicherungsrecht, insbesondere für die Satzung der Beklagten, wie der Bundesgerichtshof (Urt. v. 30.09.1998 - IV ZR 262/97 - NVersZ 1999, 88, 90) bereits entscheiden hat. So liegt auch der hier zu entscheidende Fall, in dem bei Unwirksamkeit von § 23 Abs. 2 VBLS nach § 9 AGBG eine ergänzende Vertragsauslegung zu einem Gegenwertzahlungsanspruch führen würde, wie noch auszuführen sein wird (3.).
98 
2. Aus den bereits erörterten Gründen käme auch eine Unwirksamkeit der Regelung in § 23 Abs. 2 VBLS nach § 134 BGB i.V.m. Art. 82 EGV bzw. § 19 GWB in Betracht. Insoweit wäre zunächst Voraussetzung, dass die Beklagte ein Unternehmen im Sinne dieser Vorschriften mit marktbeherrschender Stellung darstellt. Dies kann aber ebenso dahingestellt bleiben wie die Frage, ob in der Verpflichtung der Beteiligten zur Gegenwertzahlung ein Missbrauch im Sinne des Kartellrechts liegt.
99 
Auch bei einer gedachten Nichtigkeit wegen eines Kartellrechtsverstoßes kann eine von § 23 Abs. 2 VBLS hinterlassene Vertragslücke nämlich im Wege ergänzender Vertragsauslegung geschlossen werden mit der Folge eines Anspruchs der Beklagten auf Zahlung eines Gegenwerts.
100 
3. Eine bei unterstellter Unwirksamkeit der Regelung in § 23 Abs. 2 VBLS somit vorzunehmende ergänzende Vertragsauslegung ergibt, dass die Klägerin zumindest von einer Ausfinanzierung der auf ihre Beschäftigten entfallenden und während ihrer Mitgliedschaft bei der Beklagten entstandenen Leistungspflichten durch Zahlung von Deckungskapital an die Beklagte nicht vollständig befreit ist.
101 
Voraussetzung für eine ergänzende Vertragsauslegung ist, dass die Vereinbarung der Parteien eine Regelungslücke, also eine planwidrige Unvollständigkeit aufweist. Bei der ergänzenden Vertragsauslegung ist darauf abzustellen, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben vereinbart hätten, wenn sie den von ihnen nicht geregelten Fall bedacht hätten (BGHZ 169, 215). Das Institut der ergänzenden Vertragsauslegung findet auch Anwendung, wenn eine Regelungslücke auf der Unwirksamkeit einer Vertragsbestimmung beruht (Palandt/ Ellenberger , 68. A., 2009, § 157 Rn 3 m.w.N.). Eine ergänzende Vertragsauslegung setzt grundsätzlich voraus, dass sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge einseitig zugunsten einer Partei verschiebt (BGHZ 90, 69, 77 f.; 137, 153, 157; 179, 186).
102 
a) Eine gesetzliche Regelung für den Fall des Ausscheidens aus einem im Umlageverfahren ausgestalteten Zusatzversorgungssystem ist nicht vorhanden. Insbesondere finden auf den privatrechtlichen Gruppenversicherungsvertrag keine gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen wie §§ 738, 733, 735 BGB Anwendung. Eine dispositive gesetzliche Regelung im Gesetz über den Versicherungsvertrag in der Fassung bis zum 31.12.2007 (VVG a.F.), von der die Satzung der Klägerin mit einer an das Ausscheiden des Beteiligten geknüpften Finanzierungsregelung abweicht, existiert ebenfalls nicht. Der umlagefinanzierte Gruppenlebensversicherungsvertrag nach den Satzungsbestimmungen der Klägerin findet auch in den Vorschriften der §§ 159 ff. VVG a.F. kein Vorbild; im Gegenteil wird privatversicherungsrechtlich eine kapitalgedeckt finanzierte Lebensversicherung zugrunde gelegt (vgl. den das Kapitaldeckungsverfahren voraussetzenden § 174 VVG a.F.). Fehlen somit im Streitfall für eine Vertragsergänzung geeignete Vorschriften oder Rechtsgrundsätze, ist die Lücke durch ergänzende Vertragsauslegung zu füllen (so auch LG Mannheim, 7. Zivilkammer, a.a.O.). Die weitere Voraussetzung für eine solche ergänzende Vertragsauslegung, nämlich dass der Wegfall der Regelung in § 23 VBLS zu einer einseitigen und nicht mehr hinnehmbaren Verschiebung des Vertragsgefüges führen würde, ist vorliegend ebenfalls erfüllt. Nach dem unter Ziff. 1 gesagten steht nach Ansicht der Kammer fest, dass ein vollständiger Wegfall der Finanzierung durch den ausscheidenden Beteiligten die Beklagte vor unüberwindbare Finanzierungsschwierigkeiten stellt, während der Ausscheidende sich seiner mit der Beteiligung am Umlageverfahren begründeten solidarischen Finanzierungsverantwortung folgenlos entziehen würde.
103 
b) Somit ist zu fragen, ob nach dem hypothetischen Willen der Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben in Kenntnis einer Unwirksamkeit von § 23 Abs. 2 VBLS für den Fall des Ausscheidens eine Gegenwertzahlung durch den Beteiligten vereinbart worden wäre. Dies ist nach Ansicht der Kammer der Fall.
104 
Das umlagefinanzierte System der Beklagten ist auf dauerhafte Beteiligung angelegt. Ein Austreten einzelner Beteiligter ist systemfremd. Angesichts des Ziels der Alterssicherung der Arbeitnehmer streben die Beteiligten beim Eintritt regelmäßig keine kurzfristige Mitgliedschaft, sondern eine langfristige Bindung an (vgl. auch LG Mannheim, 7. Zivilkammer, a.a.O.). Die Klägerin hat wenige Jahre nach Begründung des Anspruchs auf Zusatzversorgung im Beitrittsgebiet und des Abrechnungsverbandes Ost ihre Beteiligung bei der Beklagten vereinbart. Hierbei war nur eine Umlage von 1,0 v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts zu leisten (§§ 29 Abs. 1, 76 Abs. 4 S. 2 VBLS a.F.), weil der Umfang der zu erfüllenden Leistungspflichten im Abrechnungsverband Ost gering war. Andererseits hat die Klägerin sich auf diesem Weg durch relativ geringe Prämien die Erfüllung ihrer tarifvertraglichen Pflicht zur Gewährung einer Zusatzversorgung für ihre Beschäftigten „erkauft“. Nach Auffassung der Kammer kann nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass die Klägerin sich auf die Vereinbarung einer angemessenen Gegenwertzahlungspflicht für den Fall des Ausscheidens aus dem Umlagesystem eingelassen hätte. Auf der anderen Seite hätte die Beklagte auf eine solche Absicherung bestanden. Sie hätte andernfalls eine Versicherung im Umlageverfahren nicht redlich anbieten können.
105 
Die insoweit eröffnete ergänzende Vertragsauslegung findet ihre Grenze, wenn eine Regelungslücke in verschiedener Weise geschlossen werden kann und keine besonderen Anhaltspunkte dafür bestehen, für welche Alternative sich die Parteien entschieden hätten (vgl. BGHZ 54, 106, 115). Vorliegend kämen zwar grundsätzlich verschiedene theoretisch denkbare Alternativen zur Ausgestaltung der finanziellen Absicherung der Beklagten für den Fall des Ausscheidens eines Beteiligten in Betracht: So könnte der ausscheidende Beteiligte die ihm zuzurechnenden Rentenlasten ganz oder teilweise „mitnehmen“ und eventuell an einen Dritten weiterreichen und die Klägerin so ganz oder teilweise von den Verpflichtungen gegenüber den betroffenen Versicherten befreien. Eine Abwandlung dieses Modells könnte darin bestehen, nur die tatsächlichen Rentenlasten durch eine Gegenwertzahlung abzulösen und die Anwartschaften in der beschriebenen Weise zu übernehmen. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, dass der ausscheidende Beteiligte alle in der Zukunft anstehenden Rentenleistungen erstattet, die die Beklagte nach dem Ausscheiden an Rentenempfänger gezahlt hat. Auch hier müsste nicht der gesamte Barwert auf einmal gezahlt werden. Ferner ist auch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, zwar einen Gegenwert zu bestimmen, damit einhergehend aber die gesamten bisherigen Prämienleistungen, soweit hierfür keine Versicherungsleistungen erbracht worden sind (vgl. § 63 Abs. 2 VBLS n.F. zur Erstattung rechtsgrundlos geleisteter Prämienzahlung), in Anrechnung zu bringen, quasi das bisherige versicherungsrechtliche Beteiligungsverhältnis rückabzuwickeln im Zusammenhang mit der Neufinanzierung der versicherten Risiken auf kapitalgedeckter Basis zum Gegenwert. Im Rahmen dieser „Rückabwicklungslösung mit Gegenwert“ ist schließlich denkbar, die hier bezeichnete Rückabwicklung zu pauschalieren; etwa dergestalt, die Prämienzahlungen pauschal zu berücksichtigen durch Nichteinbeziehen der Anwartschaften in die Gegenwertberechnung, vergleichbar der Gegenwertermittlung nach § 23 Abs. 2 VBLS in der Fassung von 1976 (vgl. hierzu im Einzelnen: LG Mannheim, 7. Zivilkammer, a.a.O.).
106 
Es liegen nach Auffassung der Kammer vorliegend dennoch hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass nach dem hypothetischen Willen der Parteien jedenfalls eine wie auch immer geartete Gegenwertzahlung vereinbart worden wäre. Die Klägerin wollte eine Versicherung zu Gunsten ihrer Beschäftigten abschließen. Zweck solcher Versicherungsverträge ist es typischerweise, die Leistungen dem Versicherer zu überlassen und das unmittelbare Finanzierungsrisiko gegen Prämienzahlung auf diesen abzuwälzen. Eine Mitnahme der Leistungspflichten bei Beendigung der Versicherung oder eine unwiderrufliche Verpflichtungserklärung, die Leistungen der Beklagten zu erstatten, hätten die Parteien daher wohl nicht vereinbart. Die Beendigung der Beteiligung stellt im Ergebnis nichts anderes dar, als die Umstellung einer umlagefinanzierten auf eine kapitalgedeckte Versicherung. Dementsprechend hätten die Parteien auch in Kenntnis der Unwirksamkeit von § 23 Abs. 2 VBLS eine Regelung getroffen, die dem Rechnung trägt, also sicherstellt, dass bei Ausscheiden eine Kapitaldeckung herbeigeführt wird und die Finanzierung der Versicherungsleistungen fortan durch die Beklagte zu gewährleisten ist. Die mit der Gegenwertzahlungspflicht verbundenen Härten für den Beteiligten, der dann in gewisser Weise eine „doppelte Finanzierung“ leisten muss, hätten diesen nicht grundsätzlich von der Zusage einer Gegenwertzahlung abgehalten, zumal der Eintritt des damit geregelten Falles ohnehin nicht nahe lag, vielmehr die Beteiligung auf Dauer angelegt war.
107 
Allerdings kann angenommen werden, dass der Beteiligte auf eine diese Härten abmildernde Regelung gedrängt hätte, auf welche die Beklagte sich auch hätte einlassen können. Zum einen geht die Kammer davon aus, dass nichts gegen eine Beteiligung des Ausscheidenden an nicht verbrauchtem und überschüssigem Kapital der Beklagten gesprochen hätte. Eine vollständige Rückabwicklung der geleisteten Umlagen würde wiederum der mit dem Beitritt zum Umlageverfahren zum Ausdruck gebrachten Bereitschaft zur solidarischen Finanzierung widersprechen, so dass hinreichende Anhaltspunkte gegen einen solchen hypothetischen Willen sprechen. Zum Anderen käme eine Stundung des Gegenwerts in Frage, wobei dieser in Raten gezahlt werden könnte. Zur Frage der Berücksichtigung von verfallbaren Anwartschaften hätten sich vernünftige Parteien auf eine Regelung geeinigt, die einer betriebswirtschaftlichen Bewertung entspricht. Es lieg auf der Hand, dass Ansätze für derartige Risikobewertungen in Fachkreisen vorhanden sein dürften.
108 
Dass damit im Einzelnen Spielräume zur konkreten Ausgestaltung der Gegenwertzahlungspflicht verbleiben, steht einer ergänzenden Vertragsauslegung nicht entgegen. Bei der Ergänzung des Vertragsinhalts ist darauf abzustellen, was redliche und verständige Parteien in Kenntnis der Regelungslücke nach dem Vertragszweck und bei sachgemäßer Abwägung ihrer beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben vereinbart hätten (BGH NJW-RR 2008, 562 Tz. 15). Dabei ist sowohl an die Wertungen des Vertrages selbst als auch an objektive Maßstäbe anzuknüpfen (Palandt/Ellenberger, BGB, 68. A., 2009, § 157 Rn 7 m.w.N.). Die konkrete Ausgestaltung der Gegenwertzahlung wird sich auch vorliegend an Hand solcher Kriterien feststellen lassen. Sie muss im Streitfall aber nicht ermittelt werden, weil jedenfalls feststeht, dass die Klägerin nach der tatsächlich durchführbaren ergänzenden Vertragsauslegung zumindest nicht völlig von der Pflicht zur Zahlung eines Gegenwerts befreit sein wird. Insbesondere dass die Klägerin bei einer eventuellen Reduzierung des Gegenwertes um ihren „Anteil“ am Versorgungskonto I keine Zahlungen mehr zu leisten haben wird, ist nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen.
109 
Nach alledem ist der Klageantrag Ziff. 1 unbegründet, ohne dass es auf die Wirksamkeit von § 23 Abs. 2 VBLS ankommt.
110 
B. Klageantrag Ziffer 2
111 
Der Antrag Ziff. 2 ist unzulässig.
112 
Zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage kann - abgesehen von der Echtheit einer Urkunde - nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses sein. Dazu können auch einzelne, aus einem Rechtsverhältnis sich ergebende Rechte und Pflichten gehören, nicht aber bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, reine Tatsachen oder etwa die Wirksamkeit von Willenserklärungen und sonstigen Rechtshandlungen oder die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens (BGH NJW 2008, 1303; Zöller/ Greger , ZPO, 27. A., 2009, § 256 Rn 3, 5).
113 
Der vorliegende Klageantrag hat kein Rechtsverhältnis zum Gegenstand. Die Klägerin begehrt vielmehr die Feststellung, ob die Schreiben der Beklagen, mit denen sie die Klägerin zur Zahlung eines bestimmten Gegenwerts auffordert, Rechtswirkungen für die Klägerin entfalten. Der Antrag zielt nicht auf die Feststellung konkreter Rechte oder Pflichten aus dem Rechtsverhältnis zwischen den Parteien ab, sondern auf die Wirkung einer Handlung der Beklagten, zudem ohne die mögliche Wirkung dieser Handlung zu nennen. Die Ermittlung, welche möglichen Wirkungen einer Handlung im geschäftlichen Verkehr zukommen, und die Feststellung des Eintritts oder Nichteintritts dieser Wirkungen kann nicht dem Gericht überlassen werden.
114 
Unzulässig ist auch eine isolierte Beurteilung der Fälligkeit einer erhobenen Forderung, sollte die Klägerin mit ihrem Antrag Ziff. 2 hierauf abzielen. Die Fälligkeit einer Forderung ist Voraussetzung dafür, dass die (geschuldete) Leistung verlangt werden kann. Nur letzteres, also der Leistungsanspruch, stellt ein Rechtsverhältnis dar, dessen Bestehen oder Nichtbestehen im Zeitpunkt einer gerichtlichen Entscheidung nach § 256 Abs. 1 ZPO festgestellt werden kann, wobei die Fälligkeit als Vorfrage zu klären ist.
115 
C. Klageantrag Ziffer 3
116 
Der zulässige Klageantrag Ziff. 3 ist begründet.
117 
Eine Verpflichtung der Klägerin, die Kosten der Erstellung der Gutachten der BodeHewitt AG & Co. KG in Höhe von EUR 19.720,00 sowie weiterer EUR 292,74 an die Beklagte zu zahlen, besteht nicht.
118 
Zwar sieht § 23 Abs. 2 S. 1 VBLS (a.F. sowie n.F.) einen Aufwendungsersatzanspruch der Beklagten gegen den ausscheidenden Beteiligten bezüglich der Kosten für die Berechnung des Gegenwerts vor. Dies betrifft aber nur solche Aufwendungen, welche die Beklagte zur Berechnung des Gegenwerts den Umständen nach für erforderlich halten durfte (vgl. § 670 BGB). Dies war in Bezug auf die hier streitgegenständlichen Gutachterkosten nicht der Fall, weil die Gegenwertberechnung an schwerwiegenden Fehlern leidet, die dem Verantwortungsbereich der Beklagten entstammen.
119 
Zweifelhaft erscheint, ob jede Fehlerhaftigkeit der Berechnung des Gegenwerts der Kostenerstattungspflicht entgegensteht. Von der Beklagten zu vertretende Fehler dürften vielmehr Schadensersatzansprüche des Beteiligten zur Folge haben, mit denen sich dieser wegen weiterer Kosten zur Korrektur der Berechnung schadlos halten kann. Aufwendungen für einen bereits im Ansatz verfehlten und daher von vorneherein ungeeigneten Gutachterauftrag durch die Beklagte können aber nicht für erforderlich gehalten werden und sind daher nicht zu erstatten. So liegt der hier zu entscheidende Fall.
120 
Die Beklagte hat die Berechnung des Gegenwerts nach § 23 Abs. 2 VBLS n.F. vorgenommen und dabei auch ihre Leistungspflichten nach der Neufassung der Satzung zu Grunde gelegt. Die Neufassung der Satzung entfaltet aber keine Wirkung für die mit Ablauf des 31.12.2002 ausgeschiedene Klägerin. Dies wird im Teil 2 der Entscheidungsgründe zum Klageantrag Ziff. 4.1 ausgeführt. Die in Auftrag gegebene Gegenwertberechnung ist deshalb schon aus diesem Grunde unbrauchbar.
121 
Offen bleiben kann daher im Ergebnis, ob § 23 Abs. 2 S. 1 VBLS (insbesondere a.F.) als Anspruchsgrundlage für den Kostenerstattungsanspruch wirksam ist.
122 
Teil 2: Hilfsanträge
123 
Nachdem der Klageantrag 1 keinen Erfolg hatte, war über die Hilfsanträge Ziff. 4.1, 4.3, 4.4 und 4.5 zu entscheiden, nicht jedoch über den Hilfsantrag 4.2.
124 
A. Klageantrag Ziffer 4.1
125 
Der zulässige Klageantrag Ziff. 4.1 ist begründet.
I.
126 
Der negative Feststellungsantrag ist nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Er zielt auf die Feststellung des Nichtbestehens eines Zahlungsanspruches aus einer bestimmten vertraglichen Grundlage, nämlich § 23 Abs. 2 VBLSn.F. in Verbindung mit den übrigen Bestimmungen der Neufassung der Satzung, ab. Der Antrag korreliert mit dem Vorbringen der Klägerin, die Satzungsänderung entfalte für sie keine Wirkung. Die Formulierung des Klageantrags, wonach ein Anspruch auf Zahlung eines nach der Neufassung zu berechnenden Gegenwerts nicht bestehen soll, ist nicht etwa dahin auszulegen, dass abstrakte Rechtsfragen zur Berechnungsgrundlage geklärt werden sollen, sondern dahin, dass sich insgesamt aus der Neufassung der Satzung ein Anspruch auf Zahlung eines Gegenwerts nicht ergibt. Die Klägerin hat ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens dieses Anspruches, dessen sich die Beklagte berühmt hat.
II.
127 
Der Antrag ist begründet, da der Beklagten kein Zahlungsanspruch aus § 23 Abs. 2 VBLS n.F. i.V.m. den übrigen Bestimmungen der Satzung zusteht.
128 
Dahinstehen kann auch hier, ob die Neufassung des § 23 Abs. 2 VBLS bereits wegen Verstoßes gegen AGB-Recht oder sonstiges Recht unwirksam ist. Die am 03.01.2003 im Bundesanzeiger veröffentlichte Satzungsänderung kann nämlich für die mit Ablauf des 31.12.2002 aus dem Beteiligungsverhältnis ausgeschiedene Klägerin ohnehin keinerlei Wirkungen entfalten.
129 
Das Recht zur einseitigen Satzungsänderung durch die Beklagte, also zur einseitigen Änderung der zwischen den Parteien mit der Beteiligungsvereinbarung einbezogenen allgemeinen Versicherungsbedingungen, sieht § 14 VBLS vor. So bestimmt auch die Beteiligungsvereinbarung vom 28.07./18.08.1999, dass sich die Rechte und Pflichten der Beklagten nach der Satzung „in ihrer jeweiligen Fassung“ richten. Eine Ermächtigung zur rückwirkenden Änderung der Satzung ist aber nicht gegeben (1.). Zumindest ein Recht zur Änderung der Vertragsbedingungen mit einem Beteiligten nach dessen Ausscheiden wird von § 14 VBLS nicht begründet (2.).
130 
1. Zunächst ist bereits davon auszugehen, dass § 14 VBLS in Bezug auf die Pflichten der Beteiligten keine auf einen Zeitpunkt vor Veröffentlichung der Änderung zurückwirkende Satzungsänderung erlaubt.
131 
a) Die vorliegende Satzungsänderung ist am 03.01.2003 wirksam geworden. Sie beansprucht somit gemäß § 86 VBLS n.F. Wirkung für einen Zeitraum vor Eintritt ihrer äußeren Wirksamkeit und könnte nur bei einer zeitlichen Rückwirkung als Rechtsgrundlage für eine Gegenwertzahlungspflicht der Klägerin wegen eines Ausscheidens zum 31.12.2002 herangezogen werden.
132 
Die äußere Wirksamkeit einer Satzungsänderung nach § 14 VBLS tritt erst mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger ein. Dies ist der Regelung in § 14 VBLS a.F. durch Auslegung eindeutig zu entnehmen. Die systematische Trennung der Absätze 1 und 2 dieser Klausel spiegelt nicht eine Unterscheidung zwischen konstitutiven und deklaratorischen Handlungen wieder, sondern unterscheidet die Voraussetzungen des Zustandekommens der Satzungsänderung (Abs. 1) und die weiteren Voraussetzungen zur Herstellung von Außenwirkung gegenüber den Beteiligten (Abs. 2). Der erste Halbsatz des § 14 Abs. 2 VBLS a.F. fordert in Bezug auf letztere zwingend die Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Der zweite Halbsatz dieser Bestimmung greift die Veröffentlichung lediglich erneut auf und richtet damit zusätzlich den Zeitpunkt des Inkrafttretens grundsätzlich an dieser aus. Vor der Veröffentlichung erlangt die Satzungsänderung indessen keine Wirksamkeit gegenüber den Beteiligten als Vertragspartner der Beklagten. Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärungen erst mit ihrem Zugang wirksam werden (vgl. § 130 BGB, der vorliegend jedenfalls entsprechend anzuwenden ist). Bei der Satzungsänderung handelt es sich um eine Willenserklärung der Beklagten, mit der eine Vertragsänderung einseitig gestaltend herbeigeführt wird. Sie bedarf des Zugangs beim Vertragspartner. Insoweit trifft § 14 Abs. 2 VBLS a.F. eine besondere Regelung, welche die allgemein geltenden Anforderungen an den Zugang von Willenserklärungen gemäß der dispositiven (vgl. Palandt/ Ellenberger , BGB, 68. A., 2009, § 130 Rn 19) Regelung in § 130 BGB einerseits lockert und andererseits verschärft: Für das Wirksamwerden der Satzungsänderung genügt die Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Nur diese Form der Bekanntgabe kann anderseits die Wirksamkeit herbeiführen. Ein solches formales Verfahren ist aus Gründen der Rechtssicherheit auch zweckmäßig und mit der Regelung in § 14 VBLS erkennbar gewollt.
133 
Daher ist unerheblich, inwieweit die Beteiligten den Informationsblättern und dem Inhalt der Internetseite der Beklagten bereits vor der Veröffentlichung im Bundesanzeiger die geplante, beschlossene und genehmigte Satzungsänderung entnehmen konnten. Dass es hierauf nicht entscheidend ankommt und die Beteiligten sich nicht mit solchen Informationen begnügen mussten, zeigt gerade auch das Informationsblatt VBLInfo 6/2002 (Anlage B 5), dort S. 2 oben. Hier teilt die Beklagte zur beschlossenen Satzungsänderung mit: „[…] sie bedarf noch der Genehmigung […] und der Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Danach werden wir sie Ihnen in gedruckter Form zur Verfügung stellen.“
134 
b) Eine Befugnis zur rückwirkenden Satzungsänderung in Bezug auf die Pflichten der Beteiligten ist § 14 VBLS a.F. nicht zu entnehmen. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Satzungsänderung ist in § 14 Abs. 2 VBLS a.F. zwar variabel ausgestaltet. Nur soweit in der jeweiligen Satzungsänderung nichts Anderes bestimmt ist, legt § 14 Abs. 2 VBLS hierfür den Beginn des auf die Veröffentlichung folgenden Monats fest. Durch Auslegung ist jedoch nicht zu ermitteln, dass damit auch ein auf den Zeitpunkt vor Wirksamwerden der Satzungsänderung rückwirkendes Inkrafttreten zugelassen wird.
135 
aa) Für eine derart weite Auslegung gibt § 14 VBLS a.F. bereits keinen Anhaltspunkt. Es fehlt sowohl an einer ausdrücklichen Ermächtigung zur rückwirkenden Satzungsänderung als auch an Anhaltspunkten dafür, wie weit eine solche Rückwirkung reichen dürfte.
136 
Ein Bedürfnis der Beklagten, rückwirkende Satzungsänderungen vorzunehmen, ist offenbar. Der Geschäftszweck bzw. soziale Zweck der Beklagten besteht vor allem darin, eine dem Tarifrecht des öffentlichen Dienstes genügende Zusatzversorgung anzubieten. Für sie ist es daher von erheblicher Bedeutung, auf (ggf. sogar rückwirkende) Änderungen des Tarifrechts reagieren zu können. Dies ist im Hinblick auf die Leistungsansprüche der Versicherten grundsätzlich auch im Interesse der Beteiligten, die ansonsten jeweils durch Individualvereinbarungen ihre Beteiligungsbedingungen anpassen müssten, um ihren Beschäftigten die geschuldete Versorgung zu garantieren. Diese Umstände rechtfertigen aber noch nicht eine Auslegung des § 14 VBLS a.F., die der Beklagten ohne Anhaltspunkte in der Regelung selbst eine einseitige Rechtsmacht zur rückwirkenden Änderung der satzungsmäßigen Pflichten der Beteiligten gibt. Vielmehr kann ein derart weitreichender Wille des Beitretenden nur angenommen werden, wenn er ausdrücklich erklärt oder den vereinbarten Bedingungen konkrete Anhaltspunkte hierfür zu entnehmen sind.
137 
bb) Selbst wenn man zu einem eindeutigen Auslegungsergebnis, wonach eine rückwirkende Änderungsmöglichkeit von § 14 VBLSnicht geschaffen wird, nicht gelange wollte, so wäre eine solche Auslegung vorliegend zumindest nach der Unklarheitenregel des § 5 AGBG zu Lasten der Beklagten zu unterstellen. Dabei kann dahinstehen, ob die Anwendung von § 5 AGBG die Klausel des § 14 VBLS schon deshalb unwirksam macht, weil § 14 VBLS umgekehrt eine AGB-rechtlich bedenkliche Reichweite der Änderungsbefugnis - unter Einschluss einer beliebeigen Rückwirkungsermächtigung - zu entnehmen sein könnte.
138 
§ 5 AGBG kommt zur Anwendung, wenn die objektive Auslegung zu dem Ergebnis geführt hat, dass die Klausel nach dem Wortlaut unter Berücksichtigung ihres nach verständiger Würdigung zu ermittelnden Sinnes und Zwecks objektiv mehrdeutig ist und die Mehrdeutigkeit nicht beseitigt werden kann. Es müssen nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden erhebliche Zweifel und mindestens zwei unterschiedliche Auslegungen vertretbar bleiben (BGHZ 112, 65, 68). In diesem Sinn kann nach Auffassung der Kammer zumindest das oben gewonnene Auslegungsergebnis, dass § 14 VBLS a.F. keine rückwirkende Satzungsänderung ermöglichen soll, nicht ausgeschlossen werden. Diese jedenfalls verbleibenden Zweifel gehen somit zu Lasten der Beklagten, mit der Folge, dass eine rückwirkende Satzungsänderung nicht möglich ist.
139 
cc) Es kommt demnach vorliegend nicht mehr darauf an, ob einer Rückwirkung im Streitfall entgegenstünde, dass die Klägerin sich möglicherweise nicht rechtzeitig auf die Satzungsänderung einstellen konnte.
140 
2. Selbst wenn man dennoch in § 14 VBLS eine wirksame Ermächtigung der Beklagten zur rückwirkenden Satzungsänderung sehen wollte, könnte sich keine Gegenwertzahlungspflicht der Klägerin nach § 23 Abs. 2 VBLS n.F. i.V.m. den weiteren Bestimmungen der Neufassung, insbesondere zum Leistungsrecht, ergeben. Denn jedenfalls ein Recht zur Änderung der Vertragsbedingungen mit einem Beteiligten nach dessen Ausscheiden wird von § 14 VBLS nicht begründet.
141 
§ 22 VBLS gibt dem Beteiligten das Recht, durch Kündigung aus der Beteiligung auszuscheiden (§ 23 Abs. 1 VBLS). Damit endet das während der Beteiligung bestehende Versicherungsvertragsverhältnis als Dauerschuldverhältnis zur Beklagten. Es wandelt sich in ein auf einmalige Leistungen gerichtetes Schuldverhältnis, in dem die mit der Beendigung der Beteiligung eingetretenen oder verbliebenen Pflichten abzuwickeln sind. Insbesondere bei der Gegenwertzahlung handelt es sich um eine erst mit Beendigung des Dauerschuldverhältnisses entstehende Abwicklungspflicht.
142 
Eine Änderungsklausel in einem Dauerschuldverhältnis kann sinnvoller Weise nur so verstanden werden, dass sie die Anpassung der wiederkehrenden Pflichten an geänderte Verhältnisse oder Bedürfnisse im bestehenden Dauerschuldverhältnis ermöglichen soll. Der Vertragspartner eines diese Klausel verwendenden Versicherers muss nach Treu und Glauben nicht davon ausgehen, dass der Versicherer sich damit die Änderung von vertraglichen, auf einmalige Leistungen gerichteten Rechten und Pflichten noch nach Beendigung des Dauerschuldverhältnisses vorbehalten will. Hierfür spricht auch § 14 Abs. 3 lit. b VBLS a.F., wonach Satzungsänderungen in dort aufgezählten Fällen auch Wirksamkeit für bestehende Beteiligungen haben (Hervorhebung durch das Gericht). Sollte ein anderes Verständnis der Regelung in § 14 VBLS überhaupt ernsthaft in Betracht kommen, so wäre es vorliegend zumindest nach § 5 AGBG nicht zu Grunde zu legen.
143 
Da im Streitfall die Änderung erst mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger Wirksamkeit erlangt hat (s.o.), kann sie nach alledem die bereits zuvor ausgeschiedene Klägerin selbst im Fall der Rückwirkung nicht mehr erfassen.
144 
3. Nicht entscheidungserheblich ist nach allem, ob der Änderungsvorbehalts in § 14 VBLS (a.F.) überhaupt wirksam ist (vgl. dazu BGH IV ZR 30/07 - Urt. v. 14.05.2008, Tz. 15, allerdings in Bezug auf das Verhältnis der Beklagten zum Arbeitnehmer).
145 
B. Klageantrag Ziffer 4.2
146 
Der Klageantrag Ziff. 4.2 war nicht zur Entscheidung gestellt. Er steht bei der gebotenen Auslegung unter der Bedingung des mangelnden Erfolgs des Klageantrags Ziff. 4.1. Zwar hat die Klägerin in der Klageschrift erklärt, die Hilfsanträge kumulativ für den Fall des nicht vollständigen Obsiegens mit dem Hauptantrag Ziff. 1 stellen zu wollen. Die Klägerin hat jedoch ihren Hilfsantrag Ziff. 4.1 in der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2009 umgestellt. Nach dessen jetziger Fassung umfasst dieser bereits die mit dem Antrag Ziffer 4.2 nochmals angesprochenen Wertstellungszinsen nach § 23 Abs. 2 S. 8 VBLS n.F.. Diese sind ein Teil des Gegenwerts selbst. Diese Antragshäufung kann nur dahin verstanden, dass über den - einen Teil des Gegenwerts nach § 23 Abs. 2 VBLS n.F. betreffenden - Antrag 4.2 nur entschieden werden soll, wenn der die Gegenwertzahlungspflicht nach § 23 Abs. 2 VBLS n.F. insgesamt betreffende Antrag Ziff. 4.1 keinen Erfolg hat. Diese Bedingung ist nicht eingetreten.
147 
C. Klageanträge Ziff. 4.3 und 4.4
148 
Die Klageanträge Ziff. 4.3 sowie 4.4 sind zulässig und begründet.
149 
Die Klägerin ist nicht verpflichtet, seit dem 30.06.2006 bzw. seit den 01.10.2007 die von der Beklagten mit den Schreiben vom 30.05.2006 bzw. vom 04.09.2007 erhobenen Gegenwertforderungen zu verzinsen.
150 
1. § 23 Abs. 4 VBLS n.F. kommt als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht, da die Neufassung der Satzung im Verhältnis zur Klägerin keine Anwendung findet.
151 
2. Ob § 23 Abs. 4 S. 2 VBLS a.F. eine wirksame Anspruchsgrundlage darstellt, kann offen bleiben. Die Voraussetzungen für einen Zinsanspruch nach dieser Bestimmung liegen nicht vor. Nach dieser Regelung kann die Anstalt die Gegenwertforderung unter Berechnung von Zinsen stunden. Eine solche Stundung durch die Beklagte ist nicht ersichtlich. Vielmehr verweigert die Klägerin schlicht die Zahlung.
152 
3. Die Beklagte hat auch keinen Anspruch auf Zahlung von gesetzlichen Verzugszinsen nach §§ 288, 284 BGB in der bis zum 01.01.2002 geltenden Fassung. Die Beklagte ist nämlich mit der Gegenwertzahlung nicht in Verzug.
153 
a) Verzug tritt schon nach § 23 Abs. 4 S. 1 VBLS a.F. nicht vor Ablauf eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die Höhe des Gegenwerts ein. Eine taugliche Mitteilung der Höhe des Gegenwerts liegt aber bislang wegen der rechtsfehlerhaften Berechnung durch die Beklagte nicht vor.
154 
b) Der fehlende Verzugseintritt ergibt sich im Übrigen auch aus allgemeinen Regeln. Verzug tritt nämlich nicht ein, wenn der Schuldner die tatsächlich geschuldete Forderung nicht allein ausrechnen kann, etwa weil sie von ihm unbekannten internen Daten des Gläubigers abhängt (BGH NJW 2006, 3271). Dabei mag hier dahingestellt sein, ob die Klägerin einen Gegenwert nach § 23 Abs. 2 VBLS a.F. oder einer nach ergänzender Vertragsauslegung geltenden Regelung selbst (unter Hinzuziehung von Versicherungsmathematikern) hätte berechnen können, ohne den technischen Geschäftsplan der Beklagten zu kennen. Sie konnte nämlich davon ausgehen, dass weder eine Verpflichtung hierzu bestand noch die Beklagte eine eigene Berechnung durch die Klägerin akzeptieren würde. Insoweit durfte die Klägerin sich auf die Regelung in § 23 Abs. 2 S. 1 VBLS verlassen, wonach der Gegenwert von der Beklagten zu berechnen ist.
155 
D. Klageantrag Ziffer 4.5
156 
Der hier mit Ziff. 4.5 bezeichnete Klageantrag ist nicht zulässig.
157 
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass bei der Berechnung eines von der Klägerin an die Beklagte zu zahlenden Gegenwerts nur diejenigen Ansprüche und Anwartschaften der zum 31.12.2002 in einem zusatzversorgungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur Klägerin stehenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einzubeziehen sind, die im Zeitraum zwischen dem 01.07.1999 und dem 31.12.2002 auf Grund einer in diesem Zeitraum bestehenden zusatzversorgungspflichtigen Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer der Klägerin entstanden sind. Damit wird nicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abgezielt, so dass es an den Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 256 Abs. 1 ZPO mangelt.
158 
Welche Ansprüche und Anwartschaften bei der Berechnung eines von der Beklagten zu zahlenden Gegenwertes einzubeziehen sind, ist eine abstrakte Rechtsfrage im Rahmen der Berechnung der einheitlichen Gegenwertforderung. Bloße Grundlagen für die Berechnung eines einheitlichen Anspruchs sind kein Rechtsverhältnis i.S. von § 256 Abs. 1 ZPO (BGHZ 22, 43, 47). Hinzu kommt vorliegend, dass die Klägerin die konkreten Sachverhalte nicht nennt, die sie bei der Berechnung einbezogen bzw. nicht einbezogen sehen möchte.
159 
Teil 3: Nebenentscheidungen
I.
160 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.
II.
161 
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 709 S. 1, 2 ZPO.

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(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu. Diese sind verpflichtet, dem Ausscheidenden die Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 174 Leistungsfreiheit


(1) Stellt der Versicherer fest, dass die Voraussetzungen der Leistungspflicht entfallen sind, wird er nur leistungsfrei, wenn er dem Versicherungsnehmer diese Veränderung in Textform dargelegt hat. (2) Der Versicherer wird frühestens mit dem Ablauf

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 735 Nachschusspflicht bei Verlust


Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der gemeinschaftlichen Schulden und zur Rückerstattung der Einlagen nicht aus, so haben die Gesellschafter für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis aufzukommen, nach welchem sie den Verlust zu tragen ha

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 733 Berichtigung der Gesellschaftsschulden; Erstattung der Einlagen


(1) Aus dem Gesellschaftsvermögen sind zunächst die gemeinschaftlichen Schulden mit Einschluss derjenigen zu berichtigen, welche den Gläubigern gegenüber unter den Gesellschaftern geteilt sind oder für welche einem Gesellschafter die übrigen Gesellsc

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Landgericht Mannheim Urteil, 28. Aug. 2009 - 2 O 74/08 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Landgericht Mannheim Urteil, 28. Aug. 2009 - 2 O 74/08 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Mai 2008 - IV ZR 30/07

bei uns veröffentlicht am 14.05.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 30/07 Verkündetam: 14.Mai2008 Heinekamp Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat im schrif
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Landgericht Mannheim Urteil, 28. Aug. 2009 - 2 O 74/08.

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 25. Juli 2012 - 6 U 143/11 (Kart)

bei uns veröffentlicht am 25.07.2012

Tenor 1. Die Berufungen beider Parteien gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 28. August 2009 - 2 O 74/08 - werden zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 3. Das Urteil ist vo

Landgericht Karlsruhe Urteil, 26. Feb. 2010 - 6 O 136/08

bei uns veröffentlicht am 26.02.2010

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Das klagende Land trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbe

Referenzen

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(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.

(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen

1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen;
2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;
3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;
4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt;
5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.

(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Stellt der Versicherer fest, dass die Voraussetzungen der Leistungspflicht entfallen sind, wird er nur leistungsfrei, wenn er dem Versicherungsnehmer diese Veränderung in Textform dargelegt hat.

(2) Der Versicherer wird frühestens mit dem Ablauf des dritten Monats nach Zugang der Erklärung nach Absatz 1 beim Versicherungsnehmer leistungsfrei.

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen)eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
2.
(Leistungsverweigerungsrechte)eine Bestimmung, durch die
a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder
b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
3.
(Aufrechnungsverbot)eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
4.
(Mahnung, Fristsetzung)eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
6.
(Vertragsstrafe)eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b)
(Grobes Verschulden)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;
8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;
b)
(Mängel)eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen
aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte)die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung)die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;
cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung)die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen;
dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung)der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige)der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;
ff)
(Erleichterung der Verjährung)die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder
c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;
10.
(Wechsel des Vertragspartners)eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder
b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
11.
(Haftung des Abschlussvertreters)eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt;
12.
(Beweislast)eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;
13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen)eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c)
an besondere Zugangserfordernisse;
14.
(Klageverzicht)eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat;
15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung)eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag
a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder
b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam

1.
(Annahme- und Leistungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten;
1a.
(Zahlungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist;
1b.
(Überprüfungs- und Abnahmefrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist;
2.
(Nachfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;
3.
(Rücktrittsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;
4.
(Änderungsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;
5.
(Fingierte Erklärungen)eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass
a)
dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b)
der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
6.
(Fiktion des Zugangs)eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;
7.
(Abwicklung von Verträgen)eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,
a)
eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder
b)
einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
8.
(Nichtverfügbarkeit der Leistung)die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,
a)
den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und
b)
Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten;
9.
(Abtretungsausschluss)eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird
a)
für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder
b)
für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn
aa)
beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder
bb)
berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen;
Buchstabe a gilt nicht für Ansprüche aus Zahlungsdiensterahmenverträgen und die Buchstaben a und b gelten nicht für Ansprüche auf Versorgungsleistungen im Sinne des Betriebsrentengesetzes.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

*

(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.

(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen

1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen;
2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;
3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;
4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt;
5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.

(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.

(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu. Diese sind verpflichtet, dem Ausscheidenden die Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, nach Maßgabe des § 732 zurückzugeben, ihn von den gemeinschaftlichen Schulden zu befreien und ihm dasjenige zu zahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Sind gemeinschaftliche Schulden noch nicht fällig, so können die übrigen Gesellschafter dem Ausscheidenden, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.

(2) Der Wert des Gesellschaftsvermögens ist, soweit erforderlich, im Wege der Schätzung zu ermitteln.

(1) Aus dem Gesellschaftsvermögen sind zunächst die gemeinschaftlichen Schulden mit Einschluss derjenigen zu berichtigen, welche den Gläubigern gegenüber unter den Gesellschaftern geteilt sind oder für welche einem Gesellschafter die übrigen Gesellschafter als Schuldner haften. Ist eine Schuld noch nicht fällig oder ist sie streitig, so ist das zur Berichtigung Erforderliche zurückzubehalten.

(2) Aus dem nach der Berichtigung der Schulden übrig bleibenden Gesellschaftsvermögen sind die Einlagen zurückzuerstatten. Für Einlagen, die nicht in Geld bestanden haben, ist der Wert zu ersetzen, den sie zur Zeit der Einbringung gehabt haben. Für Einlagen, die in der Leistung von Diensten oder in der Überlassung der Benutzung eines Gegenstands bestanden haben, kann nicht Ersatz verlangt werden.

(3) Zur Berichtigung der Schulden und zur Rückerstattung der Einlagen ist das Gesellschaftsvermögen, soweit erforderlich, in Geld umzusetzen.

Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der gemeinschaftlichen Schulden und zur Rückerstattung der Einlagen nicht aus, so haben die Gesellschafter für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis aufzukommen, nach welchem sie den Verlust zu tragen haben. Kann von einem Gesellschafter der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so haben die übrigen Gesellschafter den Ausfall nach dem gleichen Verhältnis zu tragen.

(1) Stellt der Versicherer fest, dass die Voraussetzungen der Leistungspflicht entfallen sind, wird er nur leistungsfrei, wenn er dem Versicherungsnehmer diese Veränderung in Textform dargelegt hat.

(2) Der Versicherer wird frühestens mit dem Ablauf des dritten Monats nach Zugang der Erklärung nach Absatz 1 beim Versicherungsnehmer leistungsfrei.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.

(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.

(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 30/07 Verkündetam:
14.Mai2008
Heinekamp
Justizhauptsekretär
alsUrkundsbeamter
derGeschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat im schriftlichen
Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 4. April
2008 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting,
Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Parteien werden das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 26 Januar 2007 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 27. Juni 2006 geändert. Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten gemäß ihrer Satzung vom 22. November 2002 erteilte Startgutschrift den Wert der von der Klägerin bis zum 31. Dezember 2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehenden Rechtsmittel der Parteien werden zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen Streitwert: 4.215,12 €

Tatbestand:


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beklagte Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstellungsstichtag ) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt.
2
Die neue Satzung der Beklagten (VBLS) enthält Übergangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten übertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschieden. Rentennah ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war bzw. dem Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen kann. Die Anwartschaften der ca. 200.000 rentennahen Versicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertra- gen. Die Anwartschaften der übrigen ca. 1,7 Millionen rentenfernen Versicherten berechnen sich demgegenüber nach den §§ 32 Abs. 1 und 4, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG). Unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einem rentennahen oder einem rentenfernen Jahrgang erhalten Beschäftigte, die am 1. Januar 2002 mindestens 20 Jahre pflichtversichert waren, als Startgutschrift für jedes volle Kalenderjahr der Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2001 mindestens 1,84 Versorgungspunkte (VP), bei Teilzeitbeschäftigung gemindert durch Multiplikation mit dem am 31. Dezember 2001 maßgebenden Gesamtbeschäftigungsquotienten (§§ 9 Abs. 3 ATV, 37 Abs. 3 VBLS).
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am Die 16. März 1947 geborene und somit einem rentenfernen Jahrgang zugehörige Klägerin und die Beklagte streiten über die Zulässigkeit der Systemumstellung, die Wirksamkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte und die Höhe der der Klägerin erteilten Startgutschrift von 66,24 Versorgungspunkten (das entspricht einem Wert von monatlich 264,96 €). Die Klägerin hält die Beklagte für verpflichtet, ihr bei Eintritt des Versicherungsfalles eine Betriebsrente mindestens in Höhe des geringeren Betrages zu gewähren, wie er sich unter Zugrundelegung der bis zum 31. Dezember 2001 gültigen (alten) Satzung der Beklagten zu diesem Zeitpunkt oder zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles ergebe. Darüber hinaus erstrebt sie eine Verpflichtung der Beklagten, bei der Ermittlung der Startgutschrift bestimmte, in verschiedenen Klageanträgen näher konkretisierte Berechnungselemente zugrunde zu legen. Die Beklagte stützt ihren Antrag auf Klagabweisung unter anderem darauf, dass die beanstandete Übergangsregelung für rentenferne Versicherte auf eine im Tarifvertrag vom 1. März 2002 von den Tarifvertragsparteien getroffene Grundentscheidung zurückgehe, die mit Rücksicht auf die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie der ohnehin eingeschränkten rechtlichen Überprüfung standhalte. Im Übrigen wahre die erteilte Startgutschrift den verfassungsrechtlich geschützten Besitzstand der Klägerin.
4
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht unter Klagabweisung im Übrigen die Beklagte verpflichtet, der Klägerin bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens eine Betriebsrente zu gewähren, die dem geringeren Betrag aus der Berechnung der Zusatzrente nach ihrer früheren Satzung zum Umstellungsstichtag (31. Dezember 2001) oder zum Eintritt des Versicherungsfalles entspricht, und die Startgutschrift bei einem entsprechenden Antrag der Klägerin nicht unter Verwendung des so genannten Näherungsverfahrens , sondern einer (individuellen) Rentenauskunft des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers zu berechnen und dabei auch den Altersfaktor nach § 36 Abs. 3 VBLS anzuwenden.
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Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision. Sie erstrebt die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Revision ihre bisherigen Anträge weiter, hilfsweise begehrt sie die Feststellung, dass die ihr erteilte Startgutschrift den Wert der bis zum 31. Dezember 2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlege.

Entscheidungsgründe:


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Die Revisionen beider Parteien haben teilweise Erfolg.
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I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Gegen den von den Tarifvertragsparteien vereinbarten und von der Beklagten mit ihrer neuen Satzung umgesetzten Systemwechsel als solchen bestünden keine rechtlichen Bedenken. In der Gestaltung der Bestimmungen über die Errechnung der Startgutschrift seien die Tarifvertragsparteien und ihnen folgend die Beklagte allerdings nur insoweit frei gewesen, als sie nicht in erdiente Anwartschaften eingegriffen hätten. Als erdiente Anwartschaft könne nicht nur angesehen werden, was sich als Versicherungsrente zum 31. Dezember 2001 ergeben hätte. In § 4 Abs. 1 Versorgungs-TV vom 4. November 1966 sei vielmehr ausdrücklich bestimmt, dass der Pflichtversicherte "eine Anwartschaft auf eine dynamische Versorgungsrente" solle erwerben können. Wer die Wartezeit erfüllt habe, habe nach der früheren Satzung der Beklagten bei bis zum Zeitpunkt der Verrentung fortbestehendem Arbeitsverhältnis grundsätzlich einen Anspruch auf Versorgungsrente erworben. Daraus sei bereits für die Zeit vor Erreichen des Rentenalters eine gesicherte Rechtsposition im Sinne einer Anwartschaft abzuleiten, in die nicht ohne Weiteres eingegriffen werden könne.
8
Ein Eingriff in die erdiente Anwartschaft liege dann vor, wenn ein Versicherter bei Eintritt des Versicherungsfalles im Zeitpunkt des Systemwechsels nach der alten Satzung eine wesentlich höhere Leistung erhalten hätte als in der Startgutschrift ausgewiesen. Das lasse sich nicht abstrakt, sondern nur im Einzelfall ermitteln. Nach den von der Beklagten vorgelegten Berechnungen sei jedenfalls zur Zeit des Systemwechsels eine überaus große Verminderung der errechneten Rentenanwartschaft festzustellen, die sich meist noch über einen langen Zeitraum erstrecke. Die jeweilige Verminderung stelle einen erheblichen Eingriff in die erdiente Anwartschaft dar. Auch die Klägerin sei von einem derartigen Eingriff betroffen.

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Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann nicht unterstellt werden, dass die Tarifvertragsparteien derartige Eingriffe beabsichtigt hätten oder sie sich auch nur bewusst gewesen seien, dass in einer nicht unerheblichen Zahl von Fällen der Betrag der Startgutschrift geringer ausfallen werde als die Versicherungsrente nach altem Satzungsrecht. Dem Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) lasse sich nur entnehmen, dass das bisherige Gesamtversorgungssystem durch ein Punktemodell ersetzt und die im früheren Gesamtversorgungssystem erworbenen Anwartschaften in dieses Punktemodell überführt werden sollten. Anderes gehe auch aus dem Altersvorsorgeplan vom 13. November 2001 nicht hervor. Der Vortrag der Beklagten zu ihrer finanziellen Situation und der ihrer Beteiligten besage ebenfalls noch nichts darüber, ob die Tarifvertragsparteien einen derartigen Eingriff gewollt hätten. Die Beklagte habe selbst geltend gemacht, dass die Systemumstellung zu keinem Eingriff in erdiente oder unverfallbare Anwartschaften geführt habe. Sie sei mithin offensichtlich ungewollt von den Zielvorgaben des Tarifvertrages Altersversorgung vom 1. März 2002 abgewichen.
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Der somit unbeabsichtigte Eingriff in bestehende Anwartschaften der Versicherten stehe einer unbewussten Regelungslücke gleich. Letztere müsse von den Gerichten durch eine ergänzende Auslegung geschlossen werden, wenn sich unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ausreichende Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der Vertragsparteien ergäben oder eine bestimmte Regelung nach objektiver Betrachtung dringend geboten sei. Hier liege es nahe, dass die Tarifvertragsparteien die Lücke mit der von ihm, dem Berufungsgericht, getroffenen Regelung geschlossen hätten, wenn sie sich des Eingriffs in geschützte Anwartschaften bewusst gewesen wären.

11
Weiter fordert das Berufungsgericht, dass die den Startgutschriften zugrunde gelegte voraussichtliche gesetzliche Rente auch für Versicherte der rentenfernen Jahrgänge nicht ausnahmslos nach dem so genannten Näherungsverfahren, sondern auf Antrag des jeweiligen Versicherten anhand einer konkreten Rentenauskunft des gesetzlichen Rentenversicherers zu berechnen sei. Die Übergangsregelung für die rentenfernen Jahrgänge benachteilige letztere unangemessen gegenüber den rentennahen Jahrgängen. Ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) sei nicht ersichtlich.
12
Mit Art. 3 Abs. 1 GG sei es auch nicht vereinbar, dass der Altersfaktor gemäß § 36 Abs. 3 VBLS auf die Gruppe der vor dem Umstellungsstichtag bereits Versicherten nicht angewendet und diese so gleichheitswidrig schlechter gestellt werde als die Gruppe der erst seit dem 1. Januar 2002 bei der Beklagten versicherten Personen. Im Ergebnis gebiete es der Gleichheitssatz, die Startpunkte mit dem Altersfaktor zu multiplizierten.
13
Entgegen der Ansicht der Klägerin müsse die Errechnung der zum 31. Dezember 2001 erdienten Anwartschaft jedoch nicht unter voller Berücksichtigung von Vordienstzeiten erfolgen. Mit der Umstellung des Zusatzversorgungssystems seien die Tarifvertragsparteien - und ihnen folgend die Beklagte - der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG VersR 2000, 835) geäußerten Auffassung gefolgt, Vordienstzeiten müssten bei der Ermittlung der von der Beklagten zu gewährenden Betriebsrente nicht berücksichtigt werden.
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II. Dies hält, wie sich aus dem - nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen - Senatsurteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06 - veröffentlicht auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs und in juris, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) ergibt, rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
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1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Satzung der Beklagten auch ohne Zustimmung der Versicherten geändert und vom bisherigen Gesamtversorgungssystem auf das neue Punktemodell (Betriebsrentensystem) umgestellt werden konnte. Denn zum einen schließt die Beklagte seit 1967 (vgl. zum Inkrafttreten ihrer Satzung vom 2. Dezember 1966 mit Wirkung zum 1. Januar 1967: Beilage zum BAnz. Nr. 239 vom 22. Dezember 1966) Gruppenversicherungsverträge ab, bei denen nicht die einzelnen Arbeitnehmer - diese werden lediglich als Versicherte und Bezugsberechtigte in die Gruppenversicherung einbezogen -, sondern die an der Beklagten beteiligten Arbeitgeber Versicherungsnehmer sind (BGHZ 103, 370, 379 f., 382; 142, 103, 106 und ständig ). Zum andern enthielt die Satzung der Beklagten seither in § 14 einen Änderungsvorbehalt, der auch für bestehende Versicherungen galt und eine Zustimmung der Versicherten bei Satzungsänderungen nicht voraussetzt. Gegen die Wirksamkeit dieses Änderungsvorbehalts, der sich nicht lediglich auf die Änderung einzelner Satzungsregelungen beschränkt , sondern auch zu einer umfassenden Systemumstellung ermächtigt (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B I 3 = Tz. 27), bestehen keine Bedenken. Satzungsänderungen sind daher ohne die Zustimmung des Arbeitnehmers als Versichertem möglich (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B I 1 = Tz. 25 m.w.N.). Für den Systemwechsel hat auch ein ausreichender Anlass bestanden (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B I 2 = Tz. 26).

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2. Der Schutz der im Zeitpunkt des Systemwechsels bereits bestehenden Rentenansprüche und -anwartschaften ist durch Übergangsbzw. Besitzstandsregelungen sicherzustellen. Insofern hängt die Frage, inwieweit Versicherte in ihren bis zur Umstellung erworbenen Rechten verletzt sind, allein davon ab, inwieweit die Übergangsvorschriften diese Rechte wahren (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B I 3 = Tz. 27). Für die Ermittlung der Startgutschriften rentenferner Pflichtversicherter ist in den §§ 32 Abs. 1 und 4, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG eine Übergangsregelung getroffen worden. Sie zielt darauf ab, den rentenfernen Pflichtversicherten bei der Berechnung ihrer Startgutschrift die nach dem Betriebsrentengesetz bis zum Umstellungsstichtag unverfallbar gewordenen Rentenanwartschaften in das neue Betriebsrentensystem zu übertragen (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B II 4 = Tz. 39).
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a) Diese Übergangsregelung ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts im Grundsatz nicht zu beanstanden (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO vor A = Tz. 11 und unter B III 1 = Tz. 64). Das gilt auch, soweit sie durch Festschreibung der maßgeblichen Berechnungsfaktoren zum Umstellungsstichtag (§§ 32 Abs. 4, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78 Abs. 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit §§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c, 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG) - insbesondere des Arbeitsentgelts und der Steuerklasse - zu Eingriffen in die erdiente Dynamik und damit in einen nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes geschützten Bereich führt (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B III 1 d bb = Tz. 77-79).
18
Dass die Startgutschriften an einer mit der Anwendung des Altersfaktors (§ 36 Abs. 2 und 3 VBLS) verbundenen Verzinsung nicht teilnehmen , verstößt ebenfalls nicht gegen höherrangiges Recht. Denn die Dynamisierung ist mit der Neuregelung nicht entfallen. Nach den §§ 33 Abs. 7, 19 ATV, 79 Abs. 7, 68 VBLS werden die zunächst festgeschriebenen Startgutschriften vielmehr insoweit dynamisiert, als sie Bonuspunkte auslösen können, die eine tatsächliche oder fiktive Beteiligung an den - von der Beklagten bzw. den jeweils zehn nach der Bilanzsumme größten Pensionskassen (vgl. § 68 Abs. 2 Satz 3 VBLS) - erwirtschafteten Überschüssen darstellen. Diese von den Tarifvertragsparteien gewählte und von der Beklagten in ihrer Satzung übernommene Dynamisierung ist angesichts des Anlasses und der Ziele der Systemumstellung zumindest vertretbar und schon deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Tarifvertragsparteien haben insoweit ihren durch die Tarifautonomie eröffneten weiten Handlungsspielraum nicht überschritten (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B III 1 d bb bis dd = Tz. 77-81).
19
EineVerletzunghöhe rrangigen Rechts kann schließlich weder darin gesehen werden, dass die Übergangsregelung den rentenfernen Pflichtversicherten nach der alten Satzung zugesagte Mindestleistungen - insbesondere auch diejenige nach § 44a VBLS a.F. - entzieht, noch in dem Umstand, dass die nach § 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F. bei Ermittlung der gesamtversorgungsfähigen Zeit zu berücksichtigende hälftige Anrechnung so genannter Vordienstzeiten nach der Übergangsregelung keinen Eingang in die Startgutschriften rentenferner Versicherter findet. Beides hat der Senat im Urteil vom 14. November 2007 näher dargelegt (aaO unter B III 2 und 3 = Tz. 82-101).
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b) Ob es zulässig ist, bei der Errechnung der Startgutschrift die für die Ermittlung der Voll-Leistung von der Höchstversorgung in Abzug zu bringende voraussichtliche gesetzliche Rente gemäß den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG ausschließlich nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen allgemein zulässigen Verfahren (dem so genannten Näherungsverfahren) zu ermitteln, oder ob dies gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt, hat der Senat im Urteil vom 14. November 2007 offen gelassen (aaO unter B III 4 = Tz. 102-121).
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Die Frage bedarf auch hier keiner Entscheidung. Denn die Übergangsregelung für rentenferne Pflichtversicherte verstößt jedenfalls anderweitig gegen Art. 3 Abs. 1 GG und ist schon deshalb unwirksam (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B III 4 g = Tz. 120).
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c) Durchgreifenden Bedenken gegen die Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG begegnet nämlich der nach den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG der Startgutschriftenberechnung zugrunde zu legende Versorgungssatz von 2,25% für jedes volle Jahr der Pflichtversicherung (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B III 5 = Tz. 122-140). Dieser Versorgungssatz führt - wie der Senat im Urteil vom 14. November 2007 im Einzelnen ausgeführt hat (aaO unter B III 5 b = Tz. 128-139) - zu einer sachwidrigen und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten, die selbst vom weiten Handlungsspielraum der Tarifvertragsparteien nicht mehr gedeckt ist. Die Ungleichbehandlung besteht darin, dass Arbeitnehmer mit längeren Ausbildungszeiten die zum Erwerb der Vollrente (100%) erforderlichen 44,44 Pflichtversicherungsjahre in ihrem Arbeitsleben nicht erreichen können und deshalb von vornherein überproportionale Abschläge hinnehmen müssen. Neben Akademikern sind hiervon auch all diejenigen betroffen, die aufgrund besonderer Anforderungen eines Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst, etwa einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder eines Meisterbriefes in einem handwerklichen Beruf , erst später in den öffentlichen Dienst eintreten (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B III 5 b bb (2) = Tz. 133-138).
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3. Die dargelegte Verfassungswidrigkeit und die sich daraus ergebende Unwirksamkeit dieser Detailregelung des Tarifvertrages vom 1. März 2002 und der neuen Satzung der Beklagten ändern an der Wirksamkeit der Systemumstellung als solcher nichts. Unwirksam ist lediglich die in den §§ 32 Abs. 1 und 4, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG für die rentenfernen Versicherten getroffene Übergangsregelung, was zur Folge hat, dass die der Klägerin erteilte Startgutschrift einer ausreichenden rechtlichen Grundlage entbehrt. Sie legt damit den Wert der von der Klägerin bis zum Umstellungsstichtag erdienten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Rente nicht verbindlich fest (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter C = Tz 141).
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Auf diese Feststellung war der Urteilsausspruch zu beschränken. Dem weitergehenden Begehren der Klägerin, die durch den Wegfall der unwirksamen Übergangsregelung verursachte Lücke in der Satzung der Beklagten durch eine gerichtliche Regelung zu ersetzen oder zumindest bestimmte verbindliche Vorgaben für die Neuerrechnung der Startgutschrift festzuschreiben, kann mit Rücksicht auf die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie nicht entsprochen werden. Eine solche ge- richtliche Entscheidung ist auch nach dem Rechtsstaatsprinzip nicht geboten. Es ist vielmehr zunächst den Tarifvertragsparteien vorbehalten, eine verfassungskonforme Neuregelung zu treffen. In diesem Zusammenhang haben diese zugleich Gelegenheit, die Auswirkungen der ausschließlichen Anwendung des Näherungsverfahrens erneut zu bedenken.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.06.2006 - 2 C 208/06 -
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.01.2007 - 6 S 40/06 -

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.

(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen

1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen;
2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;
3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;
4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt;
5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.

(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.

(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu. Diese sind verpflichtet, dem Ausscheidenden die Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, nach Maßgabe des § 732 zurückzugeben, ihn von den gemeinschaftlichen Schulden zu befreien und ihm dasjenige zu zahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Sind gemeinschaftliche Schulden noch nicht fällig, so können die übrigen Gesellschafter dem Ausscheidenden, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.

(2) Der Wert des Gesellschaftsvermögens ist, soweit erforderlich, im Wege der Schätzung zu ermitteln.

(1) Aus dem Gesellschaftsvermögen sind zunächst die gemeinschaftlichen Schulden mit Einschluss derjenigen zu berichtigen, welche den Gläubigern gegenüber unter den Gesellschaftern geteilt sind oder für welche einem Gesellschafter die übrigen Gesellschafter als Schuldner haften. Ist eine Schuld noch nicht fällig oder ist sie streitig, so ist das zur Berichtigung Erforderliche zurückzubehalten.

(2) Aus dem nach der Berichtigung der Schulden übrig bleibenden Gesellschaftsvermögen sind die Einlagen zurückzuerstatten. Für Einlagen, die nicht in Geld bestanden haben, ist der Wert zu ersetzen, den sie zur Zeit der Einbringung gehabt haben. Für Einlagen, die in der Leistung von Diensten oder in der Überlassung der Benutzung eines Gegenstands bestanden haben, kann nicht Ersatz verlangt werden.

(3) Zur Berichtigung der Schulden und zur Rückerstattung der Einlagen ist das Gesellschaftsvermögen, soweit erforderlich, in Geld umzusetzen.

Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der gemeinschaftlichen Schulden und zur Rückerstattung der Einlagen nicht aus, so haben die Gesellschafter für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis aufzukommen, nach welchem sie den Verlust zu tragen haben. Kann von einem Gesellschafter der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so haben die übrigen Gesellschafter den Ausfall nach dem gleichen Verhältnis zu tragen.

(1) Stellt der Versicherer fest, dass die Voraussetzungen der Leistungspflicht entfallen sind, wird er nur leistungsfrei, wenn er dem Versicherungsnehmer diese Veränderung in Textform dargelegt hat.

(2) Der Versicherer wird frühestens mit dem Ablauf des dritten Monats nach Zugang der Erklärung nach Absatz 1 beim Versicherungsnehmer leistungsfrei.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.

(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.

(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 30/07 Verkündetam:
14.Mai2008
Heinekamp
Justizhauptsekretär
alsUrkundsbeamter
derGeschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat im schriftlichen
Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 4. April
2008 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting,
Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Parteien werden das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 26 Januar 2007 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 27. Juni 2006 geändert. Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten gemäß ihrer Satzung vom 22. November 2002 erteilte Startgutschrift den Wert der von der Klägerin bis zum 31. Dezember 2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehenden Rechtsmittel der Parteien werden zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen Streitwert: 4.215,12 €

Tatbestand:


1
beklagte Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstellungsstichtag ) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt.
2
Die neue Satzung der Beklagten (VBLS) enthält Übergangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten übertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschieden. Rentennah ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war bzw. dem Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen kann. Die Anwartschaften der ca. 200.000 rentennahen Versicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertra- gen. Die Anwartschaften der übrigen ca. 1,7 Millionen rentenfernen Versicherten berechnen sich demgegenüber nach den §§ 32 Abs. 1 und 4, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG). Unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einem rentennahen oder einem rentenfernen Jahrgang erhalten Beschäftigte, die am 1. Januar 2002 mindestens 20 Jahre pflichtversichert waren, als Startgutschrift für jedes volle Kalenderjahr der Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2001 mindestens 1,84 Versorgungspunkte (VP), bei Teilzeitbeschäftigung gemindert durch Multiplikation mit dem am 31. Dezember 2001 maßgebenden Gesamtbeschäftigungsquotienten (§§ 9 Abs. 3 ATV, 37 Abs. 3 VBLS).
3
am Die 16. März 1947 geborene und somit einem rentenfernen Jahrgang zugehörige Klägerin und die Beklagte streiten über die Zulässigkeit der Systemumstellung, die Wirksamkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte und die Höhe der der Klägerin erteilten Startgutschrift von 66,24 Versorgungspunkten (das entspricht einem Wert von monatlich 264,96 €). Die Klägerin hält die Beklagte für verpflichtet, ihr bei Eintritt des Versicherungsfalles eine Betriebsrente mindestens in Höhe des geringeren Betrages zu gewähren, wie er sich unter Zugrundelegung der bis zum 31. Dezember 2001 gültigen (alten) Satzung der Beklagten zu diesem Zeitpunkt oder zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles ergebe. Darüber hinaus erstrebt sie eine Verpflichtung der Beklagten, bei der Ermittlung der Startgutschrift bestimmte, in verschiedenen Klageanträgen näher konkretisierte Berechnungselemente zugrunde zu legen. Die Beklagte stützt ihren Antrag auf Klagabweisung unter anderem darauf, dass die beanstandete Übergangsregelung für rentenferne Versicherte auf eine im Tarifvertrag vom 1. März 2002 von den Tarifvertragsparteien getroffene Grundentscheidung zurückgehe, die mit Rücksicht auf die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie der ohnehin eingeschränkten rechtlichen Überprüfung standhalte. Im Übrigen wahre die erteilte Startgutschrift den verfassungsrechtlich geschützten Besitzstand der Klägerin.
4
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht unter Klagabweisung im Übrigen die Beklagte verpflichtet, der Klägerin bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens eine Betriebsrente zu gewähren, die dem geringeren Betrag aus der Berechnung der Zusatzrente nach ihrer früheren Satzung zum Umstellungsstichtag (31. Dezember 2001) oder zum Eintritt des Versicherungsfalles entspricht, und die Startgutschrift bei einem entsprechenden Antrag der Klägerin nicht unter Verwendung des so genannten Näherungsverfahrens , sondern einer (individuellen) Rentenauskunft des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers zu berechnen und dabei auch den Altersfaktor nach § 36 Abs. 3 VBLS anzuwenden.
5
Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision. Sie erstrebt die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Revision ihre bisherigen Anträge weiter, hilfsweise begehrt sie die Feststellung, dass die ihr erteilte Startgutschrift den Wert der bis zum 31. Dezember 2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlege.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revisionen beider Parteien haben teilweise Erfolg.
7
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Gegen den von den Tarifvertragsparteien vereinbarten und von der Beklagten mit ihrer neuen Satzung umgesetzten Systemwechsel als solchen bestünden keine rechtlichen Bedenken. In der Gestaltung der Bestimmungen über die Errechnung der Startgutschrift seien die Tarifvertragsparteien und ihnen folgend die Beklagte allerdings nur insoweit frei gewesen, als sie nicht in erdiente Anwartschaften eingegriffen hätten. Als erdiente Anwartschaft könne nicht nur angesehen werden, was sich als Versicherungsrente zum 31. Dezember 2001 ergeben hätte. In § 4 Abs. 1 Versorgungs-TV vom 4. November 1966 sei vielmehr ausdrücklich bestimmt, dass der Pflichtversicherte "eine Anwartschaft auf eine dynamische Versorgungsrente" solle erwerben können. Wer die Wartezeit erfüllt habe, habe nach der früheren Satzung der Beklagten bei bis zum Zeitpunkt der Verrentung fortbestehendem Arbeitsverhältnis grundsätzlich einen Anspruch auf Versorgungsrente erworben. Daraus sei bereits für die Zeit vor Erreichen des Rentenalters eine gesicherte Rechtsposition im Sinne einer Anwartschaft abzuleiten, in die nicht ohne Weiteres eingegriffen werden könne.
8
Ein Eingriff in die erdiente Anwartschaft liege dann vor, wenn ein Versicherter bei Eintritt des Versicherungsfalles im Zeitpunkt des Systemwechsels nach der alten Satzung eine wesentlich höhere Leistung erhalten hätte als in der Startgutschrift ausgewiesen. Das lasse sich nicht abstrakt, sondern nur im Einzelfall ermitteln. Nach den von der Beklagten vorgelegten Berechnungen sei jedenfalls zur Zeit des Systemwechsels eine überaus große Verminderung der errechneten Rentenanwartschaft festzustellen, die sich meist noch über einen langen Zeitraum erstrecke. Die jeweilige Verminderung stelle einen erheblichen Eingriff in die erdiente Anwartschaft dar. Auch die Klägerin sei von einem derartigen Eingriff betroffen.

9
Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann nicht unterstellt werden, dass die Tarifvertragsparteien derartige Eingriffe beabsichtigt hätten oder sie sich auch nur bewusst gewesen seien, dass in einer nicht unerheblichen Zahl von Fällen der Betrag der Startgutschrift geringer ausfallen werde als die Versicherungsrente nach altem Satzungsrecht. Dem Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) lasse sich nur entnehmen, dass das bisherige Gesamtversorgungssystem durch ein Punktemodell ersetzt und die im früheren Gesamtversorgungssystem erworbenen Anwartschaften in dieses Punktemodell überführt werden sollten. Anderes gehe auch aus dem Altersvorsorgeplan vom 13. November 2001 nicht hervor. Der Vortrag der Beklagten zu ihrer finanziellen Situation und der ihrer Beteiligten besage ebenfalls noch nichts darüber, ob die Tarifvertragsparteien einen derartigen Eingriff gewollt hätten. Die Beklagte habe selbst geltend gemacht, dass die Systemumstellung zu keinem Eingriff in erdiente oder unverfallbare Anwartschaften geführt habe. Sie sei mithin offensichtlich ungewollt von den Zielvorgaben des Tarifvertrages Altersversorgung vom 1. März 2002 abgewichen.
10
Der somit unbeabsichtigte Eingriff in bestehende Anwartschaften der Versicherten stehe einer unbewussten Regelungslücke gleich. Letztere müsse von den Gerichten durch eine ergänzende Auslegung geschlossen werden, wenn sich unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ausreichende Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der Vertragsparteien ergäben oder eine bestimmte Regelung nach objektiver Betrachtung dringend geboten sei. Hier liege es nahe, dass die Tarifvertragsparteien die Lücke mit der von ihm, dem Berufungsgericht, getroffenen Regelung geschlossen hätten, wenn sie sich des Eingriffs in geschützte Anwartschaften bewusst gewesen wären.

11
Weiter fordert das Berufungsgericht, dass die den Startgutschriften zugrunde gelegte voraussichtliche gesetzliche Rente auch für Versicherte der rentenfernen Jahrgänge nicht ausnahmslos nach dem so genannten Näherungsverfahren, sondern auf Antrag des jeweiligen Versicherten anhand einer konkreten Rentenauskunft des gesetzlichen Rentenversicherers zu berechnen sei. Die Übergangsregelung für die rentenfernen Jahrgänge benachteilige letztere unangemessen gegenüber den rentennahen Jahrgängen. Ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) sei nicht ersichtlich.
12
Mit Art. 3 Abs. 1 GG sei es auch nicht vereinbar, dass der Altersfaktor gemäß § 36 Abs. 3 VBLS auf die Gruppe der vor dem Umstellungsstichtag bereits Versicherten nicht angewendet und diese so gleichheitswidrig schlechter gestellt werde als die Gruppe der erst seit dem 1. Januar 2002 bei der Beklagten versicherten Personen. Im Ergebnis gebiete es der Gleichheitssatz, die Startpunkte mit dem Altersfaktor zu multiplizierten.
13
Entgegen der Ansicht der Klägerin müsse die Errechnung der zum 31. Dezember 2001 erdienten Anwartschaft jedoch nicht unter voller Berücksichtigung von Vordienstzeiten erfolgen. Mit der Umstellung des Zusatzversorgungssystems seien die Tarifvertragsparteien - und ihnen folgend die Beklagte - der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG VersR 2000, 835) geäußerten Auffassung gefolgt, Vordienstzeiten müssten bei der Ermittlung der von der Beklagten zu gewährenden Betriebsrente nicht berücksichtigt werden.
14
II. Dies hält, wie sich aus dem - nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen - Senatsurteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06 - veröffentlicht auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs und in juris, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) ergibt, rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
15
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Satzung der Beklagten auch ohne Zustimmung der Versicherten geändert und vom bisherigen Gesamtversorgungssystem auf das neue Punktemodell (Betriebsrentensystem) umgestellt werden konnte. Denn zum einen schließt die Beklagte seit 1967 (vgl. zum Inkrafttreten ihrer Satzung vom 2. Dezember 1966 mit Wirkung zum 1. Januar 1967: Beilage zum BAnz. Nr. 239 vom 22. Dezember 1966) Gruppenversicherungsverträge ab, bei denen nicht die einzelnen Arbeitnehmer - diese werden lediglich als Versicherte und Bezugsberechtigte in die Gruppenversicherung einbezogen -, sondern die an der Beklagten beteiligten Arbeitgeber Versicherungsnehmer sind (BGHZ 103, 370, 379 f., 382; 142, 103, 106 und ständig ). Zum andern enthielt die Satzung der Beklagten seither in § 14 einen Änderungsvorbehalt, der auch für bestehende Versicherungen galt und eine Zustimmung der Versicherten bei Satzungsänderungen nicht voraussetzt. Gegen die Wirksamkeit dieses Änderungsvorbehalts, der sich nicht lediglich auf die Änderung einzelner Satzungsregelungen beschränkt , sondern auch zu einer umfassenden Systemumstellung ermächtigt (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B I 3 = Tz. 27), bestehen keine Bedenken. Satzungsänderungen sind daher ohne die Zustimmung des Arbeitnehmers als Versichertem möglich (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B I 1 = Tz. 25 m.w.N.). Für den Systemwechsel hat auch ein ausreichender Anlass bestanden (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B I 2 = Tz. 26).

16
2. Der Schutz der im Zeitpunkt des Systemwechsels bereits bestehenden Rentenansprüche und -anwartschaften ist durch Übergangsbzw. Besitzstandsregelungen sicherzustellen. Insofern hängt die Frage, inwieweit Versicherte in ihren bis zur Umstellung erworbenen Rechten verletzt sind, allein davon ab, inwieweit die Übergangsvorschriften diese Rechte wahren (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B I 3 = Tz. 27). Für die Ermittlung der Startgutschriften rentenferner Pflichtversicherter ist in den §§ 32 Abs. 1 und 4, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG eine Übergangsregelung getroffen worden. Sie zielt darauf ab, den rentenfernen Pflichtversicherten bei der Berechnung ihrer Startgutschrift die nach dem Betriebsrentengesetz bis zum Umstellungsstichtag unverfallbar gewordenen Rentenanwartschaften in das neue Betriebsrentensystem zu übertragen (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B II 4 = Tz. 39).
17
a) Diese Übergangsregelung ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts im Grundsatz nicht zu beanstanden (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO vor A = Tz. 11 und unter B III 1 = Tz. 64). Das gilt auch, soweit sie durch Festschreibung der maßgeblichen Berechnungsfaktoren zum Umstellungsstichtag (§§ 32 Abs. 4, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78 Abs. 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit §§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c, 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG) - insbesondere des Arbeitsentgelts und der Steuerklasse - zu Eingriffen in die erdiente Dynamik und damit in einen nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes geschützten Bereich führt (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B III 1 d bb = Tz. 77-79).
18
Dass die Startgutschriften an einer mit der Anwendung des Altersfaktors (§ 36 Abs. 2 und 3 VBLS) verbundenen Verzinsung nicht teilnehmen , verstößt ebenfalls nicht gegen höherrangiges Recht. Denn die Dynamisierung ist mit der Neuregelung nicht entfallen. Nach den §§ 33 Abs. 7, 19 ATV, 79 Abs. 7, 68 VBLS werden die zunächst festgeschriebenen Startgutschriften vielmehr insoweit dynamisiert, als sie Bonuspunkte auslösen können, die eine tatsächliche oder fiktive Beteiligung an den - von der Beklagten bzw. den jeweils zehn nach der Bilanzsumme größten Pensionskassen (vgl. § 68 Abs. 2 Satz 3 VBLS) - erwirtschafteten Überschüssen darstellen. Diese von den Tarifvertragsparteien gewählte und von der Beklagten in ihrer Satzung übernommene Dynamisierung ist angesichts des Anlasses und der Ziele der Systemumstellung zumindest vertretbar und schon deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Tarifvertragsparteien haben insoweit ihren durch die Tarifautonomie eröffneten weiten Handlungsspielraum nicht überschritten (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B III 1 d bb bis dd = Tz. 77-81).
19
EineVerletzunghöhe rrangigen Rechts kann schließlich weder darin gesehen werden, dass die Übergangsregelung den rentenfernen Pflichtversicherten nach der alten Satzung zugesagte Mindestleistungen - insbesondere auch diejenige nach § 44a VBLS a.F. - entzieht, noch in dem Umstand, dass die nach § 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F. bei Ermittlung der gesamtversorgungsfähigen Zeit zu berücksichtigende hälftige Anrechnung so genannter Vordienstzeiten nach der Übergangsregelung keinen Eingang in die Startgutschriften rentenferner Versicherter findet. Beides hat der Senat im Urteil vom 14. November 2007 näher dargelegt (aaO unter B III 2 und 3 = Tz. 82-101).
20
b) Ob es zulässig ist, bei der Errechnung der Startgutschrift die für die Ermittlung der Voll-Leistung von der Höchstversorgung in Abzug zu bringende voraussichtliche gesetzliche Rente gemäß den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG ausschließlich nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen allgemein zulässigen Verfahren (dem so genannten Näherungsverfahren) zu ermitteln, oder ob dies gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt, hat der Senat im Urteil vom 14. November 2007 offen gelassen (aaO unter B III 4 = Tz. 102-121).
21
Die Frage bedarf auch hier keiner Entscheidung. Denn die Übergangsregelung für rentenferne Pflichtversicherte verstößt jedenfalls anderweitig gegen Art. 3 Abs. 1 GG und ist schon deshalb unwirksam (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B III 4 g = Tz. 120).
22
c) Durchgreifenden Bedenken gegen die Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG begegnet nämlich der nach den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG der Startgutschriftenberechnung zugrunde zu legende Versorgungssatz von 2,25% für jedes volle Jahr der Pflichtversicherung (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B III 5 = Tz. 122-140). Dieser Versorgungssatz führt - wie der Senat im Urteil vom 14. November 2007 im Einzelnen ausgeführt hat (aaO unter B III 5 b = Tz. 128-139) - zu einer sachwidrigen und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten, die selbst vom weiten Handlungsspielraum der Tarifvertragsparteien nicht mehr gedeckt ist. Die Ungleichbehandlung besteht darin, dass Arbeitnehmer mit längeren Ausbildungszeiten die zum Erwerb der Vollrente (100%) erforderlichen 44,44 Pflichtversicherungsjahre in ihrem Arbeitsleben nicht erreichen können und deshalb von vornherein überproportionale Abschläge hinnehmen müssen. Neben Akademikern sind hiervon auch all diejenigen betroffen, die aufgrund besonderer Anforderungen eines Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst, etwa einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder eines Meisterbriefes in einem handwerklichen Beruf , erst später in den öffentlichen Dienst eintreten (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B III 5 b bb (2) = Tz. 133-138).
23
3. Die dargelegte Verfassungswidrigkeit und die sich daraus ergebende Unwirksamkeit dieser Detailregelung des Tarifvertrages vom 1. März 2002 und der neuen Satzung der Beklagten ändern an der Wirksamkeit der Systemumstellung als solcher nichts. Unwirksam ist lediglich die in den §§ 32 Abs. 1 und 4, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG für die rentenfernen Versicherten getroffene Übergangsregelung, was zur Folge hat, dass die der Klägerin erteilte Startgutschrift einer ausreichenden rechtlichen Grundlage entbehrt. Sie legt damit den Wert der von der Klägerin bis zum Umstellungsstichtag erdienten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Rente nicht verbindlich fest (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter C = Tz 141).
24
Auf diese Feststellung war der Urteilsausspruch zu beschränken. Dem weitergehenden Begehren der Klägerin, die durch den Wegfall der unwirksamen Übergangsregelung verursachte Lücke in der Satzung der Beklagten durch eine gerichtliche Regelung zu ersetzen oder zumindest bestimmte verbindliche Vorgaben für die Neuerrechnung der Startgutschrift festzuschreiben, kann mit Rücksicht auf die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie nicht entsprochen werden. Eine solche ge- richtliche Entscheidung ist auch nach dem Rechtsstaatsprinzip nicht geboten. Es ist vielmehr zunächst den Tarifvertragsparteien vorbehalten, eine verfassungskonforme Neuregelung zu treffen. In diesem Zusammenhang haben diese zugleich Gelegenheit, die Auswirkungen der ausschließlichen Anwendung des Näherungsverfahrens erneut zu bedenken.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.06.2006 - 2 C 208/06 -
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.01.2007 - 6 S 40/06 -

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.