Landgericht Kleve Beschluss, 12. Feb. 2014 - 181 StVK 31/12


Gericht
Tenor
1) Hinsichtlich der durch Urteil des Landgerichts En vom 30.10.#####/####.12.1999 angeordneten Unterbringung in einem Psychiatrischen Krankenhaus wird die durch Beschluss des OLG Düsseldorf vom 16.12.2013 bewilligte Aussetzung widerrufen (§ 67g StGB).
2) Hinsichtlich der durch das vorgenannte Urteil des Landgerichts En verhängten Freiheitsstrafe wird die durch Beschluss des OLG Düsseldorf vom 16.12.2013 bewilligte Aussetzung der Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe wieder aufgehoben (§ 454a Abs. 2 StPO); der Antrag auf Reststrafenaussetzung wird abgelehnt.
3) Es wird Sicherungsunterbringung in einem Psychiatrischen Krankenhaus angeordnet (§§ 453c, 463 Abs. 1 StPO).
1
Gründe
2I.
3Der 43 Jahre alte Untergebrachte befindet sich aufgrund der Urteile des Landgerichts En vom 30.10.#####/####.12.1999 im Maßregelvollzug gemäß § 63 StGB.
4Durch diese am 21.04.1999 bzw. 14.12.1999 rechtskräftig gewordene Entscheidung ist er wegen sexueller Nötigung und versuchter sexueller Nötigung in zwei weiteren Fällen sowie wegen exhibitionistischer Handlung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 2 Monaten verurteilt worden. Zugleich wurde seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, weil auf Grund der festgestellten psychischen Störung (Persönlichkeitsstörung; emotional labil bei unterschwelliger Aggression; dissoziale Persönlichkeit) eine negative Gefährlichkeitsprognose (fortschreitend aggressive Sexualdelinquenz) im Sinne des § 63 StGB festgestellt worden war.
5Der Untergebrachte wuchs bei seiner Familie in En auf, erlangte den Hauptschulabschluss und absolvierte erfolgreich eine Lehre als Industriemechaniker. Aus der Bundeswehr wurde er nach mehrfachen Disziplinararresten vorzeitig entlassen. Anschließend konnte er beruflich nicht mehr Fuß fassen.
6Außerhalb der Familie verfügte er über keine engeren sozialen Beziehungen. Sein Denken und Fühlen kreiste um Vergewaltigungsphantasien.
7Im Alter von etwa 14 oder 16 Jahren schellte er bei einer Nachbarin, stieß sie in ihre Wohnung und versuchte, sie von hinten an die Brust zu fassen. Die Nachbarin zeigte den Vorfall an; der Jugendrichter des Amtsgerichts En wertete die Straftat jedoch nur als „einmaligen Jugendstreich“.
8Ungefähr seit 1992 streifte er – auch nachts – „gezielt durch die Gegend“, insbesondere durch Parkanlagen auf der Suche nach Frauen, die alleine unterwegs waren. Er versuchte auch, Frauen alleine in ihren Wohnungen zu überraschen. Dabei kam es auch zu sexuellen Übergriffen, die nicht angezeigt wurden.
9Die erste der Anlasstaten beging der Untergebrachte im Alter von 26 Jahren am 12.10.1997 in En zum Nachteil eines 14 Jahre alten Mädchens, das nachts mit einer Freundin nach dem Ende einer Musikveranstaltung über ein ehemaliges Zechengelände Richtung Nordfriedhof lief. Als das Kind ihn sah, schrie es, lief X, wurde aber vom Untergebrachten verfolgt. Er fasste das Opfer an die Brust, verfolgte es anschließend nochmals und hielt sie mit Gewalt fest. Auch mit ihrer Begleiterin, die ihrer Freundin zur Hilfe kam und mit einer Flasche auf den Untergebrachten einschlug, kam es zu einer körperlichen Auseinandersetzung. Die Mädchen konnten trotz einer erneuten Verfolgung durch den Untergebrachten entfliehen. Der Untergebrachte hat dazu erklärt, er habe gedacht, wenn zwei Mädchen alleine seien, dann könne er „etwas machen“. „Wenn sie anständig gewesen wären“, so wären sie ja nicht über den Friedhof gelaufen.
10Im November 1997 bedrohte er mit einem Kampfmesser (Klingenlänge 20 cm) eine 16 Jahre alte Schülerin, die er auf einen Friedhof dirigierte und zur Duldung von Berührungen an der Brust und zu Manipulationen an seinem Penis zwang (dieser Fall ist einer von mehreren, die nicht Gegenstand der Verurteilung sind; Gutachten xxx Seite 50: „Er habe ja alle Macht der Welt gehabt. Die Frau sei seiner Gunst ausgesetzt gewesen“).
11Am 21.02.1998 (Rosenmontag) fasste er – in Begleitung des Schäferhundes seines Vaters – wiederum einer ihm begegnenden fremden Frau an die Brust (insoweit erfolgte durch den BGH eine Einstellung gemäß § 154 StPO).
12Am 29.03.1998 belästigte er erneut zwei Frauen, wobei er sein Glied entblößte. Auch ihnen wollte er gewaltsam an die Brust fassen (insoweit gemäß § 154a StPO beschränkt auf den Vorwurf der exhibitionistischen Handlung).
13Am 24.04.1998 überfiel er nachts unter Einsatz eines Messers eine Frau, um sie an der Brust zu berühren, was angesichts der Gegenwehr des Opfers scheiterte.
14Am 05.05.1998 drang er nackt in die Wohnung einer Nachbarin ein, um gewaltsam gegen ihren Willen sexuell mit ihr zu verkehren (so auch nunmehr Ermittlungsakte StA Kleve 204 Js 35/14 Bl. 317: „wollte sie vergewaltigen“). Er streifte sich seine Strümpfe über die Hände und legte der schreienden Frau die Hand auf den Mund. Anschließend verließ er aufgrund der Gegenwehr der Frau die Wohnung.
15Der Betroffene befindet sich nach vorausgegangener Untersuchungshaft (ab 06.05.1998) seit dem 23.07.1999 (zunächst auf Grund einer einstweiligen Unterbringung; rechtskräftig ist die im genannten Urteil getroffene Unterbringungsanordnung seit dem 21.04.1999) im Maßregelvollzug. Ab dem 15.08.2008 war er in eine eigene Wohnung dauerbeurlaubt. Sehr vereinsamt wohnte er in xxxx (Ermittlungsakte Bl. 58 f., 108 f.).
16Nachdem die Klinik die Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung empfohlen hatte, holte die Kammer ein externes psychiatrisches Gutachten ein und hörte den Sachverständigen sowie den Untergebrachten vor der gesamten Kamer mündlich an.
17Durch Beschluss vom 06.11.2013 hat die Kammer sodann die Fortdauer der Unterbringung angeordnet und dies wie folgt begründet:
18„Die Überprüfung gemäß § 67 e StGB hat ergeben, dass der Maßregelvollzug (noch) fortdauern muss.
19Die weitere Vollstreckung der Unterbringung ist gemäß § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB nur dann zur Bewährung auszusetzen, wenn zu erwarten ist, dass der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Das kann vorliegend nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Es besteht nach wie vor die konkrete und überwiegende Gefahr, dass der Untergebrachte bei Aufhebung oder Außervollzugsetzung der Unterbringung infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Sexualdelikte begehen würde. Es wird insoweit Bezug genommen auf die eingehende gutachtliche Stellungnahme des therapeutischen Leiters der LVR - Klinik xxx vom 05.03.2013 und seiner Vertreterin im Termin der mündlichen Anhörung vom 06.11.2013 sowie auf die Ausführung des durch Beschluss der Kammer vom 05.03.2012 i.V.m. mit dem Beschluss der Kammer vom 19.07.2013 bestellten Sachverständigen Prof. Dr. U in seinem Gutachten vom 13.09.2013 sowie dessen mündlicher Erläuterung im Termin der mündlichen Anhörung vom 06.11.2013, wobei die Kammer an die ärztlichen Empfehlungen nicht gebunden ist, sondern vielmehr verpflichtet ist, die Kriminalprognose eigenständig zu beurteilen.
20Die für die Anlassdelikte und die Wiederholungsgefahr mitursächliche Beeinträchtigung im Sinne der Eingangsmerkmale des § 20 StGB ordnet die Klinik wie folgt ein:
21- Ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 F 60.6 (zuvor eingeordnet als kombinierte Persönlichkeitsstörung nach ICD 10: F 61.0);
- nicht näher zu bezeichnende sexuelle Entwicklungsstörung (ICD-10 F 66.9).
Hinsichtlich der daraus resultierenden negativen Kriminalprognose hat die bisherige Maßregelvollzugsbehandlung – trotz der von der Klinik geschilderten Fortschritte – noch nicht zu einer ausreichenden Besserung geführt.
23Die externe psychologische Sachverständige xxx stellte nach den ersten vier Jahren Maßregelvollzug zum Rückfallrisiko in ihrem Gutachten 2003 fest:
24„Folgende Aspekte ergaben eine eher negative Bewertung:
25- 1.26
zufällige Opferwahl,
- 2.27
hohe Frequenz der Straftaten,
- 3.28
Delikte mit hoher statistischer Rückfallwahrscheinlichkeit,
- 4.29
Delinquenzbeginn in der Jugend,
- 5.30
nicht allein Ausdruck lebensphasischer Veränderungen,
- 6.31
deliktfördernde Ansichten über Frauen,
- 7.32
Persönlichkeitsentwicklung nicht unauffällig,
- 8.33
im Sexualleben deutliche Abweichungen,
- 9.34
progredienter Verlauf der Taten,
- 10.35
erhebliche Beeinträchtigung seiner sozialen und beruflichen Leistungsfähigkeit,
- 11.36
ausschließlich instabile Arbeitsverhältnisse,
- 12.37
teilweise unrealistische Erwartungen,
- 13.38
gestörte Kommunikationsfähigkeit,
- 14.39
keine stabile Partnerschaften,
- 15.40
deutliches Unvermögen, sich an wechselnde Situationen anzupassen,
- 16.41
Taten geschehen immer aus ähnlichen Konstellationen heraus,
- 17.42
geringe Frustrationstoleranz,
- 18.43
häufig reagiert er impulsiv,
- 19.44
er ist nicht immer bereit, die Notwendigkeit einzelner Therapieschritte anzuerkennen,
- 20.45
Sozialkontakte fehlen fast völlig,
- 21.46
er hat derzeit noch keine realistischen Pläne oder einen sogenannten sozialen Empfangsraum, der ihm nach seiner Entlassung zur Verfügung stehen könnte,
- 22.47
Konflikte und geringe Toleranz gegenüber Mitpatienten.
Folgende Bewertungen sind positiv im Sinne einer Risikoeinschätzung:
49- 1.50
er erkennt und akzeptiert zumindest teilweise das Abweichende seines Verhaltens,
- 2.51
er stellt seine Delikte offen dar,
- 3.52
er bemüht sich, sich intensiv mit seiner Tat auseinander zu setzen,
- 4.53
er versucht, seine Motive zu ergründen,
- 5.54
die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung ist grundsätzlich behandelbar,
- 6.55
zu seinem Therapeuten besteht eine vertrauensvolle Bindung,
- 7.56
Herr L bemüht sich um eine Therapie,
- 8.57
er legt großen Wert auf anschließende Nachsorge,
- 9.58
er akzeptiert Unterstützung und Hilfe nach einer Entlassung aus der Klinik,
- 10.59
er zeigt eine hohe Angepasstheit an die Bedingungen der Institution.“
Eine Vielzahl der negativen Kriterien (u. a. Nr. 1-5, 8, 9, 14, 16, 20) liegen unverändert vor.
61Der externe psychiatrische Sachverständige Prof. Dr. U hat 2007 u.a. ausgeführt:
62„Die Deliktprognose ist umso besser, je verlässlicher sich Herr L in einem nachbetreuenden Setting befindet. … Herrn L kann vor allen Dingen dann eine gute Sozial- und Kriminalprognose gegeben werden, wenn die Wiedereingliederung wie geplant in kleinen Schritten erfolgt, und es noch auf Jahre begleitende Hilfe gibt.“
63Am 15.08.2008 konnte der Untergebrachte in eine eigene Wohnung in Emmerich dauerbeurlaubt werden. Seine Tätigkeit in der Arbeitstherapie im Bereich Gärtnerei behielt er zunächst weiter bei. Die verantwortliche Betreuung des Untergebrachten wurde 2008 durch die Forensische Überleitungs- und Nachsorgeambulanz übernommen. Im Jahre 2010 haben sich die sozialen Kompetenzen des Untergebrachten nur geringfügig verbessert, wobei er teilweise durchaus bemüht war, private Kontakte aufzubauen.
64In ihrem Gutachten vom 14.04.2010 stellte die externe psychologische Sachverständige xxx fest:
65„Herr L zeigt weiterhin deutliche Züge einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeit, passiv-aggressive Persönlichkeitszüge mit Merkmalen einer unreifen Persönlichkeitsstörung treten nicht mehr so sehr in Erscheinung, die psychosexuelle Entwicklungsstörung ist weiterhin deutlich zu beobachten. … gesundheitliche Probleme … Hinsichtlich seiner Fähigkeiten, Kontakte zu knüpfen, hat er kaum Fortschritte gemacht: Er kann keine Kontakte zu anderen Menschen knüpfen. Er ist vollkommen einsam. Er hat erhebliche Probleme, sich sexuell zu befriedigen … An seiner Grundstörung hat sich kaum eine Veränderung ergeben … Derzeit ist die Sozialprognose nicht sehr günstig. … Die Legalprognose wird entscheidend davon abhängen, ob es ihm gelingt, die selbstunsichere gehemmte Persönlichkeitsstörung soweit abzuschwächen, dass das Kontaktverhalten des Herrn L ihm angemessene Sozialkontakte ermöglicht, damit seiner Einsamkeit begegnet und ihm vielleicht auch das Zutrauen gibt, eine Partnerschaft einzugehen. … In der Gesamtheit ergibt sich hier noch ein Bild, das noch eine eher ungünstige Prognose zum Ergebnis hat. … es ist zu befürchten, dass er keine angemessenen Bewältigungsstrategien zur Verfügung hat und auch ohne konkrete Hilfe zukünftig nicht haben wird. Weiterhin wird er sehr einsam sein und es ist auf längere Sicht zu befürchten, dass er ein solches Leben nicht aushalten kann, was irgendwann wieder zu unangemessenen Verhaltensweisen, auch in Form neuerer Delinquenz führen kann. .. Hier besteht immer wieder die Gefahr, dass er aus seiner Not heraus zu unangemessenen Mitteln der Kontaktaufnahme greift … Eine bedingte Entlassung aus der Unterbringung ist kurz- und auch mittelfristig nicht zu empfehlen.“
66Diese Befürchtungen sind nach wie vor aktuell, zumal die einzigen Sozialkontakte (Arbeitsplatz und Kontakt zu betagten Vater) jederzeit wegbrechen können.
67Die Bemühungen, den Untergebrachten auf dem ersten Arbeitsmarkt zu integrieren, mündeten schließlich darin, dass der Untergebrachte ab dem 01.03.2010 in einer Integrationsmaßnahme für psychisch beeinträchtigte Menschen beim xxx Berufs-Förderungs-Zentrum in xxx (beim Christlichen Jugenddorf Werk Deutschland in xx) eine einjährige Arbeitsmaßnahme absolvierte. Am 04.04.2011 fand er Beschäftigung über das Zeitarbeitsunternehmen xxx und wurde anschließend in zahlreichen Unternehmen eingesetzt. Hierbei bekam er wiederholt positive Rückmeldungen über seine Arbeitsleistungen und zeigte sich in der Einhaltung der Anforderungen sehr zuverlässig. Der Untergebrachte nahm darüber hinaus Behandlungstermine bei einer Sexualtherapeutin in Krefeld wahr. Nach sechs Behandlungsterminen hat er dies aufgrund beruflich bedingter Zeitprobleme jedoch wieder aufgeben. Daraufhin wurde Kontakt zur AWO xxx hergestellt, welche ambulante Behandlungen für Sexualstraftäter auch in xxx anbietet. Da die zuständige Mitarbeiterin jedoch erkrankte, konnte der Untergebrachte lediglich dort zwei Termine wahrnehmen. Zurzeit führt er deshalb derartige Gespräche nicht mehr durch. An Außenkontakten verfügt er lediglich über den zu seinem 79- jährigen Vater.
68Der notwendige Aufbau eines sozialen Netzwerkes durch private Kontakte und eine aktive Freizeitgestaltung ist nach wie vor durch den Untergebrachten nicht erfolgt. Dies ist aber wichtig, um eine Vereinsamung, die zu einer psychischen Destabilisierung führen kann und auch für die Anlassdelikte mitursächlich war, zu vermeiden. Insofern ist – wie auch der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Anhörung erklärte – die weitere und regelmäßige Durchführung von Gesprächen mit einer Vertrauensperson (z.B. der AWO, eines Seelsorgers o.ä.) ebenfalls zielführend:
69„Es gibt ein kleines Restrisiko, das bleibt. Einschlägige Kriminalität kann ich mir heute nur noch in einer langen Kette negativer Ereignisse vorstellen, wenn z.B. die Entlassung aus dem Beruf droht und der Verlust der geliebten Wohnung und der Gang zu Ämtern notwendig wird und er sich mutterseelenallein fühlt. Er braucht daher Ansprechpartner und zwar nicht nur die FÜNA.“
70Dieses Restrisiko ist der Kammer noch zu groß.
71Im Hinblick auf die Arbeitszeiten und die von dem Untergebrachten zurückzulegenden Fahrtstrecken zur Therapieeinrichtung wäre - wie von ihm gewünscht – der Erwerb eines Führerscheins förderlich. Dies würde die Teilnahme an Gesprächen bei der AWO erleichtern und zudem den Erhalt einer Festanstellung (statt der wechselnden Tätigkeiten bei der Zeitarbeitsfirma ohne nähere Kontakte zu Arbeitskollegen) fördern
72Auch der Untergebrachte ist sich durchaus über den Wert sozialer Kontakte bzw. von Vertrauenspersonen bewusst. Insofern hat er im Hinblick auf die Anlassdelikte selbst im mündlichen Anhörungstermin angegeben:
73„Dann bin ich umhergestreift nachts. Ich hatte keine Arbeit und ich hatte nur meine Eltern. Die hatten da keinen großen Stellenwert.“
74Auch wenn die Kammer die Fortschritte durchaus anerkennt, muss zunächst eine weitere Stabilisierung erfolgen, z. B. durch Führerschein, Festanstellung, Sozialkontakte oder Aufnahme der Gespräche bei der AWO.
75Der Vollzug der Maßregel ist bei noch nicht abgeschlossener Behandlung angesichts der begangenen und drohenden Sexualdelikte weiterhin verhältnismäßig (§ 62 StGB). Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Einschränkung der Freiheiten des Untergebrachten in der derzeitigen Dauerbeurlaubung weniger gravierend ist.“
76Auf die sofortige Beschwerde des Untergebrachten hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (III-2 Ws 594/13) – ohne eigene mündliche Anhörung des Untergebrachten oder des Sachverständigen und entgegen dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft (Bl. 747) - durch Beschluss vom 16.12.2013 (Vollstreckungsheft Bl. 752) die Fortdauerentscheidung der Kammer aufgehoben und die weitere Vollstreckung der Unterbringung sowie der Restfreiheitsstrafe mit Ablauf des 16.03.2014 zur Bewährung ausgesetzt. Zudem wurde (ohne Hinausschiebung des Beginns) Führungsaufsicht angeordnet. Zur Begründung führte das OLG aus, eine bedingte Entlassung erfolge, wenn zu erwarten sei, dass der Untergebrachte keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen werde. Diese Entlassungsvoraussetzung läge vor. Eine Negativprognose sei nicht zu stellen. Der Untergebrachte werde sehr wahrscheinlich nicht erneut strafrechtlich, insbesondere nicht sexualdelinquent, in Erscheinung treten. Soweit der Sachverständige bei der mündlichen Anhörung durch das Landgericht ein verbleibendes Restrisiko bejaht habe, vermöge dies die weitere Vollstreckung nicht zu rechtfertigen. Die Aussetzung sei daher zu verantworten. Sie sei auch mit dem staatlichen Strafanspruch und dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit vereinbar.
77Dies erwies sich als – beinahe tödlicher – Irrtum.
78Bereits zwei Wochen nach der Entscheidung des OLG überfiel der Untergebrachte am 02.01.2014 in xxx die 33 Jahre alte Kathrin C, schlug und würgte sie, missbrauchte sie sexuell und versuchte sie durch Ersticken zu töten.
79Das Tatopfer hatte den Untergebrachten vereinbarungsgemäß gegen 10.00 Uhr in dessen Wohnung Im xxx x in xxx aufgesucht, um mit ihm die Modalitäten der Bewährung zu besprechen. Die Unterhaltung im Wohnzimmer verlief unauffällig. Als das Tatopfer nach Abschluss des etwa 45 N dauernden Gesprächs aufstand und die Wohnung verlassen wollte, überfiel sie der Untergebrachte plötzlich, ohne Vorankündigung und für das ahnungslose und körperlich eindeutig unterlegene Opfer völlig überraschend. Er fasste ihr mit einer Hand an den Hals und – zu seiner sexuellen Befriedigung (EA Bl. 289 und 292: „Ich wollte sie küssen“; Bl. 318: „Ich mag Brüste“) – mit der anderen an die Brust. Er drückte sie sodann aufs Sofa und legte sich – die Hand noch immer an ihrem Hals – auf sie. Mit einer Cola-Flasche schlug er ihr – zuvor nach hinten ausholend – mit Zielrichtung Gesicht gegen den Kopf (EA Bl. 301: „Es war eine Literflasche. Bei einer vollen Flasche ist es einfach, man nimmt sie und schlägt zu. Bei einer halbleeren Flasche ist es so, dass man darauf achten muss, dass die Flüssigkeit in der Flasche am Flaschenboden bleibt, um mehr Wucht zu haben. … Ja, das habe ich so vorgehabt. Ob ich das so geplant habe, weiß ich nicht, weil dann wäre ich ja ein Mörder. Aber es hat sowieso nicht funktioniert und Frau C hat ja mit den Händen abgewehrt“). Zudem schlug er ihr – irgendwann während des Überfalls - mit der Faust in den Bauch. Durch Würgen mit den Händen am Hals und indem er ihr ein Kissen mit Kraft länger gegen das Gesicht drückte und so die Luftzufuhr abschnitt, versuchte er, die Frau zu töten. Dazu umklammerte er auch ihren Kehlkopf und drückte fest zu (Bl. 217). Auch als das Opfer sich nicht mehr regte, ließ er nicht von ihr ab. Nachdem beide aufgrund der in Todesangst nunmehr wieder erfolgten heftigen Gegenwehr der Frau vom Sofa heruntergerutscht waren, konnte das Opfer sich losreißen und fliehen. Der Untergebrachte sagte zweimal „Ich bin krank“ und suchte noch im Flur in einem Regal nach einer dort gelagerten Waffe (evtl. ein metallenes Computerteil oder ein Messer; EA Bl. 284: „Ich wollte sie auch mit dem Diskettenlaufwerk schlagen. Ich glaube, es war jetzt doch ein Messer.“; Im Rahmen der Durchsuchung konnten an der fraglichen Stelle zwei „Cuttermesser“ sichergestellt werden; EA Bl. 341-344), bevor er ihr nachlief. Sie konnte jedoch entfliehen. Neben kleineren Wunden (aufgeplatzte Lippe, Kratzwunden, Hämatome, Halsschmerzen) erlitt das Opfer erhebliche psychische Schäden, die zur zeitweiligen Arbeitsunfähigkeit führten.
80Der Untergebrachte tauchte unter. Er hielt sich auf seiner Flucht zeitweise in den xxx und zeitweise in der xxxx auf.
81Das Amtsgericht Kleve (10 Gs 204 Js 35/14 – 8/14) erließ am 03.01.2014 wegen der Tat vom Vortag Haftbefehl (Neufassung vom 15.01.2014 wegen versuchten Totschlags, besonders schwerer sexueller Nötigung und gefährlicher Körperverletzung; Ermittlungsakte Blatt 255).
82Zwei Wochen nach der Tat konnte er am 15.01.2014 in xxx verhaftet werden.
83Die Staatsanwaltschaft hat den Widerruf der Bewährung und einen Sicherungshaftbefehl beantragt (Blatt 856 VH).
84Die Kammer hat dem Untergebrachten eine Pflichtverteidigerin beigeordnet und ihn sowie den Psychiater Dr. T mündlich angehört.
85II.
861) Hinsichtlich der durch Urteile des Landgerichts En vom 30.10.#####/####.12.1999 angeordneten Unterbringung in einem Psychiatrischen Krankenhaus wird die durch Beschluss des OLG Düsseldorf vom 16.12.2013 bewilligte Aussetzung widerrufen (§ 67g StGB).
87Durch die ebenfalls eingreifende Möglichkeit, die Aussetzungsentscheidung aufzuheben (§ 454a Abs. 2 StPO; vgl. nachfolgend II.2), wird der Widerruf der Aussetzung (§ 67g StGB) nicht unzulässig; vielmehr ist letzterer sogar vorrangig zu prüfen (LR-Graalmann-Scheerer, 26. Aufl., § 454a Rn. 17; KK-StPO-Appl, 7. Aufl. 2013, § 454a Rn. 7). Dass die Entlassung auf Bewährung noch nicht erfolgt war, steht dem Widerruf gemäß § 67g StGB ebenfalls nicht entgegen, da dieser hinsichtlich der Widerrufsgründe auf den Eintritt „während der Dauer der Führungsaufsicht“ abstellt, die hier aufgrund der Beschwerdeentscheidung des OLG am 16./17. Dezember 2013 begann (andernfalls würde § 67g Abs. 1 Satz 2 StGB eingreifen). Schließlich steht auch der Umstand, dass eine rechtskräftige Verurteilung wegen der neuen Tat noch nicht erfolgt ist, nicht entgegen, da der Untergebrachte die ihm zur Last gelegte Tat vollumfänglich gestanden hat (sehr eingehende und vorbildliche Beschuldigtenvernehmung mit Lichtbildern, Skizzen und Eindrucksvermerk durch die Kripo xxx Ermittlungsakte Bl. 268 bis 326; richterliche Vernehmung Bl. 262).
88Der Untergebrachte hat während der Dauer der Führungsaufsicht eine rechtswidrige Tat begangen (§ 67g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB), nämlich am 02.01.2014 den vorstehend dargestellten versuchten Totschlag in Tateinheit mit besonders schwerer sexueller Nötigung und gefährlicher Körperverletzung.
89Der Untergebrachte hat eingeräumt, sein Angriff sei ohne vorherigen Streit oder Ankündigung plötzlich erfolgt, er gesteht, das Tatopfer an die Brust gefasst zu haben, ihr mit einer Flasche auf den Kopf gehauen zu haben, ihr an den Hals bzw. Kehlkopf gepackt zu haben (vgl. Fotos Bl. 312 f.), sie „mit beiden Händen am Hals gewürgt,“ zeitweise den Mund zugehalten und das Kissen auf den Mund gedrückt („Drei N, zwei N oder fünf N“) zu haben (EA Bl. 283 ff.).
90Schon die Tatausführung lässt auf einen Tötungsvorsatz schließen. Auch das Tatopfer hatte den Eindruck, dass der Untergebrachte sie umbringen wollte (EA Bl. 219). Das stimmt überein mit den Angaben des Untergebrachten:
91„Dann habe ich sie weiter am Hals gepackt und wollte sie ersticken. Vielleicht 5 Sekunden. Ich habe sie am Kehlkopf gepackt (EA Bl. 283). … Mit dem Kissen habe ich versucht, sie zu würgen, ach nein, zu ersticken (EA Bl. 289). … [Auf Frage bzgl. des Drückens am Kehlkopf:] Man kann ersticken. Ich nehme an, wenn man da rein drückt, dann kann man ersticken, weil da ja die Luftröhre läuft (EA Bl. 2900) … [Frage: Sie haben vorhin nachgefragt, ob Frau C noch lebt. Wie kommt es zu dieser Frage? Antwort:] Weil den letzten Augenkontakt mit Frau C in der Wohnung, hatte sie ein rotes Gesicht. … Wissen Sie, ich habe sie ja am Kehlkopf gepackt. Und bei dem Kehlkopf ist ja gleich die Luftröhre (EA Bl. 303).“
92Ein Rücktritt liegt nicht vor. Die in Todesangst entwickelte heftige Gegenwehr des eigentlich körperlich eindeutig unterlegenen Opfers („ein Fliegengewicht“) führte zum Scheitern des Tötungsdeliktes. Als das Opfer floh, suchte der Untergebrachte im Flur nach einer weiteren Waffe (EA Bl. 299: „Ich wollte dann mit einem Laufwerk draufschlagen. Ins Gesicht oder auf den Kopf“; EA Bl. 284: „Ich wollte sie auch mit dem Diskettenlaufwerk schlagen. Ich glaube, es war jetzt doch ein Messer.“). Im Rahmen der Durchsuchung konnten an der fraglichen Stelle zwei „Cuttermesser“ sichergestellt werden (EA Bl. 341-344).
93Aus der neuen Tat ergibt sich, dass der Zweck der Maßregel (Schutz der Allgemeinheit vor auch in Zukunft gefährlichen Straftätern) die Unterbringung des Untergebrachten erfordert. Auch die für ihn günstigen ärztlichen Gutachten bzw. Stellungnahmen (vor der jetzigen Tat) gingen von einer fortbestehenden psychischen Beeinträchtigung aus (VH Bl. 582 und 719; vgl. auch die jetzige Einlassung des Untergebrachten EA Bl. 288: „Ich bin persönlichkeitsgestört“; Bl. 293: „Ich habe sexuelle Probleme“; Bl. 296: „Ich bin krank“). Der Psychiater Dr. T bestätigte, dass die Persönlichkeitsstörung und die sexuelle Entwicklungsstörung auch mitursächlich für den Überfall vom 02.01.2014 waren (VH Bl. 920R). Dass die jetzige Tat trotz jahrelanger Therapie erschreckende Parallelen zu den früheren Straftaten aufweist (Opfer jeweils Frauen; für diese völlig überraschende Überfälle; oft Messer als Tatmittel; Fassen an die Brust; vgl. EA Bl. 317 f.) und zudem eine beträchtliche Steigerung (Tötungsversuch), belegt die hohe Wiederholungsgefahr (VH Bl. 920R: „Das hätte auch jeden anderen treffen können“). So hat auch der Untergebrachte auf Vorhalt der bayerischen Polizei, dass er trotz langjähriger Therapie gefährlich sei und seine Unterbringung eventuell zum Schutze anderer Personen sinnvoll sei, erwidert: „Ja, wahrscheinlich ist es besser so“ (EA Bl. 3189).
94Dass es sich bei den hier begangenen und drohenden Tötungsdelikten, bei der besonders schweren sexuellen Nötigung (5 Jahre Mindestfreiheitsstrafe) und bei gefährlichen Körperverletzungen um „erhebliche Taten“ im Sinne des § 63 StGB handelt und dass angesichts der Schwere und der Schnelligkeit des Rückfalls der Widerruf verhältnismäßig ist und mildere Mittel nicht ausreichen, bedarf angesichts der vorliegend sehr klaren Sachlage keiner eingehenderen Begründung.
95Ob auch Mordmerkmale (§ 211 Abs. 2 StGB) vorliegen (Befriedigung des Geschlechtstriebs, niedriger Beweggrund, Heimtücke, Ermöglichungs- oder Verdeckungsabsicht), kann hier dahingestellt bleiben. Daher kann hier auch offenbleiben, welche Tatmotive handlungsleitend waren (EA Bl. 263 und 285: „Hass, dass sie [das Tatopfer] mir so viele Steine in den X gelegt hat, so viele Steine; sie hat sogar gesagt, ich wäre lebensunfähig.“).
96Durch das Untertauchen im In- und Ausland hat der Untergebrachte sich zudem der Aufsicht der Bewährungshelferin beharrlich entzogen, so dass auch der Widerrufsgrund des § 67g Abs. 1 Nr. 3 StGB eingreift.
972) Hinsichtlich der durch das Urteil des Landgerichts En vom 30.10.#####/####.12.1999 verhängten Freiheitsstrafe wird die durch Beschluss des OLG Düsseldorf vom 16.12.2013 bewilligte Aussetzung der Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe wieder aufgehoben (§ 454a Abs. 2 StPO). Da bezüglich der Freiheitsstrafe – anders als bei der Unterbringung – die Vorschrift zum Widerruf (§ 56f StGB) nicht auf Verstöße während der (hier bereits laufenden) Zeit der Führungsaufsicht, sondern auf die (hier noch nicht begonnene) Bewährungszeit abstellt, greift hier der subsidiäre § 454a Abs. 2 StPO ein. Die Zuständigkeit der StVK folgt daraus, dass das Verfahren beim OLG bereits abgeschlossen ist, die weitere Überwachen/Ausgestaltung ausdrücklich der StVK auferlegt wurde (VH Bl. 761) und das OLG seine Zuständigkeit verneinte (VH Bl. 878-882). Nach dieser Vorschrift kann das Gericht die [hier am 16.12.2013 bewilligte] „Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe bis zur Entlassung des Verurteilten [die hier für den 16.03.2014 vorgesehen war] wieder aufheben, wenn die Aussetzung aufgrund neu eingetretener Umstände oder bekannt gewordener Tatsachen unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht mehr verantwortet werden kann.“ Das ist hier der Fall. Das sehr schwerwiegende und einschlägige Sexual- und Gewaltdelikt vom 02.01.2014 belegt die fortbestehende Gemeingefährlichkeit des Verurteilten. Dass die neue Straftat noch nicht rechtskräftig abgeurteilt ist, steht der Aufhebung nicht entgegen (BVerfG NJW 1994, 377).
983) Gegen den Untergebrachten wird Sicherungsunterbringung in einem Psychiatrischen Krankenhaus angeordnet (§§ 453c, 463 Abs. 1 StPO). Da aufgrund der vorgenannten Umstände hinreichende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die Aussetzung widerrufen wird, ist bis zur Rechtskraft des vorliegenden Widerrufsbeschlusses ein Sicherungsunterbringungsbefehl erforderlich, um sich des Untergebrachten/Verurteilten zu versichern. Mildere Maßnahmen reichen nicht aus, da angesichts der oben geschilderten Vorbelastungen, der gefahrbringenden psychischen Beeinträchtigung und der Tat vom 02.01.2014 mit hoher Wahrscheinlichkeit hinsichtlich weiterer Sexual-, Tötungs- und Körperverletzungsdelikte Wiederholungsgefahr besteht und zudem – angesichts des Untertauchens im Januar 2014 – Fluchtgefahr.

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Annotations
(1) Das Gericht widerruft die Aussetzung einer Unterbringung, wenn die verurteilte Person
- 1.
während der Dauer der Führungsaufsicht eine rechtswidrige Tat begeht, - 2.
gegen Weisungen nach § 68b gröblich oder beharrlich verstößt oder - 3.
sich der Aufsicht und Leitung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers oder der Aufsichtsstelle beharrlich entzieht
(2) Das Gericht widerruft die Aussetzung einer Unterbringung nach den §§ 63 und 64 auch dann, wenn sich während der Dauer der Führungsaufsicht ergibt, dass von der verurteilten Person infolge ihres Zustands rechtswidrige Taten zu erwarten sind und deshalb der Zweck der Maßregel ihre Unterbringung erfordert.
(3) Das Gericht widerruft die Aussetzung ferner, wenn Umstände, die ihm während der Dauer der Führungsaufsicht bekannt werden und zur Versagung der Aussetzung geführt hätten, zeigen, daß der Zweck der Maßregel die Unterbringung der verurteilten Person erfordert.
(4) Die Dauer der Unterbringung vor und nach dem Widerruf darf insgesamt die gesetzliche Höchstfrist der Maßregel nicht übersteigen.
(5) Widerruft das Gericht die Aussetzung der Unterbringung nicht, so ist die Maßregel mit dem Ende der Führungsaufsicht erledigt.
(6) Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Weisungen erbracht hat, werden nicht erstattet.
(1) Beschließt das Gericht die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt der Entlassung, so verlängert sich die Bewährungszeit um die Zeit von der Rechtskraft der Aussetzungsentscheidung bis zur Entlassung.
(2) Das Gericht kann die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe bis zur Entlassung des Verurteilten wieder aufheben, wenn die Aussetzung aufgrund neu eingetretener oder bekanntgewordener Tatsachen unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht mehr verantwortet werden kann; § 454 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. § 57 Abs. 5 des Strafgesetzbuches bleibt unberührt.
(1) Sind hinreichende Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Aussetzung widerrufen wird, so kann das Gericht bis zur Rechtskraft des Widerrufsbeschlusses, um sich der Person des Verurteilten zu versichern, vorläufige Maßnahmen treffen, notfalls, unter den Voraussetzungen des § 112 Abs. 2 Nr. 1 oder 2, oder, wenn bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, daß der Verurteilte erhebliche Straftaten begehen werde, einen Haftbefehl erlassen.
(2) Die auf Grund eines Haftbefehls nach Absatz 1 erlittene Haft wird auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe angerechnet. § 33 Abs. 4 Satz 1 sowie die §§ 114 bis 115a, 119 und 119a gelten entsprechend.
(1) Die Vorschriften über die Strafvollstreckung gelten für die Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung sinngemäß, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) § 453 gilt auch für die nach den §§ 68a bis 68d des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen.
(3) § 454 Abs. 1, 3 und 4 gilt auch für die nach § 67c Abs. 1, § 67d Abs. 2 und 3, § 67e Abs. 3, den §§ 68e, 68f Abs. 2 und § 72 Abs. 3 des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. In den Fällen des § 68e des Strafgesetzbuches bedarf es einer mündlichen Anhörung des Verurteilten nicht. § 454 Abs. 2 findet in den Fällen des § 67d Absatz 2 und 3 und des § 72 Absatz 3 des Strafgesetzbuches unabhängig von den dort genannten Straftaten sowie bei Prüfung der Voraussetzungen des § 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches auch unabhängig davon, ob das Gericht eine Aussetzung erwägt, entsprechende Anwendung, soweit das Gericht über die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden hat; im Übrigen findet § 454 Abs. 2 bei den dort genannten Straftaten Anwendung. Zur Vorbereitung der Entscheidung nach § 67d Abs. 3 des Strafgesetzbuches sowie der nachfolgenden Entscheidungen nach § 67d Abs. 2 des Strafgesetzbuches hat das Gericht das Gutachten eines Sachverständigen namentlich zu der Frage einzuholen, ob von dem Verurteilten weiterhin erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind. Ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden, bestellt das Gericht dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, rechtzeitig vor einer Entscheidung nach § 67c Absatz 1 des Strafgesetzbuches einen Verteidiger.
(4) Im Rahmen der Überprüfung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 des Strafgesetzbuches) nach § 67e des Strafgesetzbuches ist eine gutachterliche Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung einzuholen, in der der Verurteilte untergebracht ist. Das Gericht soll nach jeweils drei Jahren, ab einer Dauer der Unterbringung von sechs Jahren nach jeweils zwei Jahren vollzogener Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus das Gutachten eines Sachverständigen einholen. Der Sachverständige darf weder im Rahmen des Vollzugs der Unterbringung mit der Behandlung der untergebrachten Person befasst gewesen sein noch in dem psychiatrischen Krankenhaus arbeiten, in dem sich die untergebrachte Person befindet, noch soll er das letzte Gutachten bei einer vorangegangenen Überprüfung erstellt haben. Der Sachverständige, der für das erste Gutachten im Rahmen einer Überprüfung der Unterbringung herangezogen wird, soll auch nicht das Gutachten in dem Verfahren erstellt haben, in dem die Unterbringung oder deren späterer Vollzug angeordnet worden ist. Mit der Begutachtung sollen nur ärztliche oder psychologische Sachverständige beauftragt werden, die über forensisch-psychiatrische Sachkunde und Erfahrung verfügen. Dem Sachverständigen ist Einsicht in die Patientendaten des Krankenhauses über die untergebrachte Person zu gewähren. § 454 Abs. 2 gilt entsprechend. Der untergebrachten Person, die keinen Verteidiger hat, bestellt das Gericht für die Überprüfung der Unterbringung, bei der nach Satz 2 das Gutachten eines Sachverständigen eingeholt werden soll, einen Verteidiger.
(5) § 455 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet ist. Ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden und verfällt der Verurteilte in Geisteskrankheit, so kann die Vollstreckung der Maßregel aufgeschoben werden. § 456 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung angeordnet ist.
(6) § 462 gilt auch für die nach § 67 Absatz 3, 5 Satz 2 und Absatz 6, den §§ 67a und 67c Abs. 2, § 67d Abs. 5 und 6, den §§ 67g, 67h und 69a Abs. 7 sowie den §§ 70a und 70b des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. In den Fällen des § 67d Absatz 6 des Strafgesetzbuches ist der Verurteilte mündlich zu hören. Das Gericht erklärt die Anordnung von Maßnahmen nach § 67h Abs. 1 Satz 1 und 2 des Strafgesetzbuchs für sofort vollziehbar, wenn erhebliche rechtswidrige Taten des Verurteilten drohen.
(7) Für die Anwendung des § 462a Abs. 1 steht die Führungsaufsicht in den Fällen des § 67c Abs. 1, des § 67d Abs. 2 bis 6 und des § 68f des Strafgesetzbuches der Aussetzung eines Strafrestes gleich.
(8) Wird die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollstreckt, bestellt das Gericht dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, für die Verfahren über die auf dem Gebiet der Vollstreckung zu treffenden gerichtlichen Entscheidungen einen Verteidiger. Die Bestellung hat rechtzeitig vor der ersten gerichtlichen Entscheidung zu erfolgen und gilt auch für jedes weitere Verfahren, solange die Bestellung nicht aufgehoben wird.
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
- 1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder - 2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.
(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind,
- 1.
für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder - 2.
neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat,
(2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen.
(3) Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbeziehen. Einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung ist zu entsprechen. Werden ausgeschiedene Teile einer Tat wieder einbezogen, so ist § 265 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.
(1) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird.
(2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Gleiches gilt, wenn das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung feststellt, dass die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre, weil dem Untergebrachten nicht spätestens bis zum Ablauf einer vom Gericht bestimmten Frist von höchstens sechs Monaten ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 1 Nummer 1 angeboten worden ist; eine solche Frist hat das Gericht, wenn keine ausreichende Betreuung angeboten wird, unter Angabe der anzubietenden Maßnahmen bei der Prüfung der Aussetzung der Vollstreckung festzusetzen. Mit der Aussetzung nach Satz 1 oder 2 tritt Führungsaufsicht ein.
(3) Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.
(4) Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen. Die Maßregel ist damit erledigt. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.
(5) Das Gericht erklärt die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt, wenn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 nicht mehr vorliegen. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.
(6) Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für erledigt. Dauert die Unterbringung sechs Jahre, ist ihre Fortdauer in der Regel nicht mehr verhältnismäßig, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden. Sind zehn Jahre der Unterbringung vollzogen, gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. Das Gericht ordnet den Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der vom Täter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr außer Verhältnis steht.
(1) Das Gericht widerruft die Aussetzung einer Unterbringung, wenn die verurteilte Person
- 1.
während der Dauer der Führungsaufsicht eine rechtswidrige Tat begeht, - 2.
gegen Weisungen nach § 68b gröblich oder beharrlich verstößt oder - 3.
sich der Aufsicht und Leitung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers oder der Aufsichtsstelle beharrlich entzieht
(2) Das Gericht widerruft die Aussetzung einer Unterbringung nach den §§ 63 und 64 auch dann, wenn sich während der Dauer der Führungsaufsicht ergibt, dass von der verurteilten Person infolge ihres Zustands rechtswidrige Taten zu erwarten sind und deshalb der Zweck der Maßregel ihre Unterbringung erfordert.
(3) Das Gericht widerruft die Aussetzung ferner, wenn Umstände, die ihm während der Dauer der Führungsaufsicht bekannt werden und zur Versagung der Aussetzung geführt hätten, zeigen, daß der Zweck der Maßregel die Unterbringung der verurteilten Person erfordert.
(4) Die Dauer der Unterbringung vor und nach dem Widerruf darf insgesamt die gesetzliche Höchstfrist der Maßregel nicht übersteigen.
(5) Widerruft das Gericht die Aussetzung der Unterbringung nicht, so ist die Maßregel mit dem Ende der Führungsaufsicht erledigt.
(6) Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Weisungen erbracht hat, werden nicht erstattet.
(1) Beschließt das Gericht die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt der Entlassung, so verlängert sich die Bewährungszeit um die Zeit von der Rechtskraft der Aussetzungsentscheidung bis zur Entlassung.
(2) Das Gericht kann die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe bis zur Entlassung des Verurteilten wieder aufheben, wenn die Aussetzung aufgrund neu eingetretener oder bekanntgewordener Tatsachen unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht mehr verantwortet werden kann; § 454 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. § 57 Abs. 5 des Strafgesetzbuches bleibt unberührt.
(1) Das Gericht widerruft die Aussetzung einer Unterbringung, wenn die verurteilte Person
- 1.
während der Dauer der Führungsaufsicht eine rechtswidrige Tat begeht, - 2.
gegen Weisungen nach § 68b gröblich oder beharrlich verstößt oder - 3.
sich der Aufsicht und Leitung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers oder der Aufsichtsstelle beharrlich entzieht
(2) Das Gericht widerruft die Aussetzung einer Unterbringung nach den §§ 63 und 64 auch dann, wenn sich während der Dauer der Führungsaufsicht ergibt, dass von der verurteilten Person infolge ihres Zustands rechtswidrige Taten zu erwarten sind und deshalb der Zweck der Maßregel ihre Unterbringung erfordert.
(3) Das Gericht widerruft die Aussetzung ferner, wenn Umstände, die ihm während der Dauer der Führungsaufsicht bekannt werden und zur Versagung der Aussetzung geführt hätten, zeigen, daß der Zweck der Maßregel die Unterbringung der verurteilten Person erfordert.
(4) Die Dauer der Unterbringung vor und nach dem Widerruf darf insgesamt die gesetzliche Höchstfrist der Maßregel nicht übersteigen.
(5) Widerruft das Gericht die Aussetzung der Unterbringung nicht, so ist die Maßregel mit dem Ende der Führungsaufsicht erledigt.
(6) Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Weisungen erbracht hat, werden nicht erstattet.
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.
(1) Das Gericht widerruft die Aussetzung einer Unterbringung, wenn die verurteilte Person
- 1.
während der Dauer der Führungsaufsicht eine rechtswidrige Tat begeht, - 2.
gegen Weisungen nach § 68b gröblich oder beharrlich verstößt oder - 3.
sich der Aufsicht und Leitung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers oder der Aufsichtsstelle beharrlich entzieht
(2) Das Gericht widerruft die Aussetzung einer Unterbringung nach den §§ 63 und 64 auch dann, wenn sich während der Dauer der Führungsaufsicht ergibt, dass von der verurteilten Person infolge ihres Zustands rechtswidrige Taten zu erwarten sind und deshalb der Zweck der Maßregel ihre Unterbringung erfordert.
(3) Das Gericht widerruft die Aussetzung ferner, wenn Umstände, die ihm während der Dauer der Führungsaufsicht bekannt werden und zur Versagung der Aussetzung geführt hätten, zeigen, daß der Zweck der Maßregel die Unterbringung der verurteilten Person erfordert.
(4) Die Dauer der Unterbringung vor und nach dem Widerruf darf insgesamt die gesetzliche Höchstfrist der Maßregel nicht übersteigen.
(5) Widerruft das Gericht die Aussetzung der Unterbringung nicht, so ist die Maßregel mit dem Ende der Führungsaufsicht erledigt.
(6) Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Weisungen erbracht hat, werden nicht erstattet.
(1) Beschließt das Gericht die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt der Entlassung, so verlängert sich die Bewährungszeit um die Zeit von der Rechtskraft der Aussetzungsentscheidung bis zur Entlassung.
(2) Das Gericht kann die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe bis zur Entlassung des Verurteilten wieder aufheben, wenn die Aussetzung aufgrund neu eingetretener oder bekanntgewordener Tatsachen unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht mehr verantwortet werden kann; § 454 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. § 57 Abs. 5 des Strafgesetzbuches bleibt unberührt.
(1) Das Gericht widerruft die Strafaussetzung, wenn die verurteilte Person
- 1.
in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat, - 2.
gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder sich der Aufsicht und Leitung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlaß zu der Besorgnis gibt, daß sie erneut Straftaten begehen wird, oder - 3.
gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt.
(2) Das Gericht sieht jedoch von dem Widerruf ab, wenn es ausreicht,
- 1.
weitere Auflagen oder Weisungen zu erteilen, insbesondere die verurteilte Person einer Bewährungshelferin oder einem Bewährungshelfer zu unterstellen, oder - 2.
die Bewährungs- oder Unterstellungszeit zu verlängern.
(3) Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Auflagen, Anerbieten, Weisungen oder Zusagen erbracht hat, werden nicht erstattet. Das Gericht kann jedoch, wenn es die Strafaussetzung widerruft, Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Auflagen nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 oder entsprechenden Anerbieten nach § 56b Abs. 3 erbracht hat, auf die Strafe anrechnen.
(1) Beschließt das Gericht die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt der Entlassung, so verlängert sich die Bewährungszeit um die Zeit von der Rechtskraft der Aussetzungsentscheidung bis zur Entlassung.
(2) Das Gericht kann die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe bis zur Entlassung des Verurteilten wieder aufheben, wenn die Aussetzung aufgrund neu eingetretener oder bekanntgewordener Tatsachen unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht mehr verantwortet werden kann; § 454 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. § 57 Abs. 5 des Strafgesetzbuches bleibt unberührt.
(1) Sind hinreichende Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Aussetzung widerrufen wird, so kann das Gericht bis zur Rechtskraft des Widerrufsbeschlusses, um sich der Person des Verurteilten zu versichern, vorläufige Maßnahmen treffen, notfalls, unter den Voraussetzungen des § 112 Abs. 2 Nr. 1 oder 2, oder, wenn bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, daß der Verurteilte erhebliche Straftaten begehen werde, einen Haftbefehl erlassen.
(2) Die auf Grund eines Haftbefehls nach Absatz 1 erlittene Haft wird auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe angerechnet. § 33 Abs. 4 Satz 1 sowie die §§ 114 bis 115a, 119 und 119a gelten entsprechend.
(1) Die Vorschriften über die Strafvollstreckung gelten für die Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung sinngemäß, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) § 453 gilt auch für die nach den §§ 68a bis 68d des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen.
(3) § 454 Abs. 1, 3 und 4 gilt auch für die nach § 67c Abs. 1, § 67d Abs. 2 und 3, § 67e Abs. 3, den §§ 68e, 68f Abs. 2 und § 72 Abs. 3 des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. In den Fällen des § 68e des Strafgesetzbuches bedarf es einer mündlichen Anhörung des Verurteilten nicht. § 454 Abs. 2 findet in den Fällen des § 67d Absatz 2 und 3 und des § 72 Absatz 3 des Strafgesetzbuches unabhängig von den dort genannten Straftaten sowie bei Prüfung der Voraussetzungen des § 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches auch unabhängig davon, ob das Gericht eine Aussetzung erwägt, entsprechende Anwendung, soweit das Gericht über die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden hat; im Übrigen findet § 454 Abs. 2 bei den dort genannten Straftaten Anwendung. Zur Vorbereitung der Entscheidung nach § 67d Abs. 3 des Strafgesetzbuches sowie der nachfolgenden Entscheidungen nach § 67d Abs. 2 des Strafgesetzbuches hat das Gericht das Gutachten eines Sachverständigen namentlich zu der Frage einzuholen, ob von dem Verurteilten weiterhin erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind. Ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden, bestellt das Gericht dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, rechtzeitig vor einer Entscheidung nach § 67c Absatz 1 des Strafgesetzbuches einen Verteidiger.
(4) Im Rahmen der Überprüfung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 des Strafgesetzbuches) nach § 67e des Strafgesetzbuches ist eine gutachterliche Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung einzuholen, in der der Verurteilte untergebracht ist. Das Gericht soll nach jeweils drei Jahren, ab einer Dauer der Unterbringung von sechs Jahren nach jeweils zwei Jahren vollzogener Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus das Gutachten eines Sachverständigen einholen. Der Sachverständige darf weder im Rahmen des Vollzugs der Unterbringung mit der Behandlung der untergebrachten Person befasst gewesen sein noch in dem psychiatrischen Krankenhaus arbeiten, in dem sich die untergebrachte Person befindet, noch soll er das letzte Gutachten bei einer vorangegangenen Überprüfung erstellt haben. Der Sachverständige, der für das erste Gutachten im Rahmen einer Überprüfung der Unterbringung herangezogen wird, soll auch nicht das Gutachten in dem Verfahren erstellt haben, in dem die Unterbringung oder deren späterer Vollzug angeordnet worden ist. Mit der Begutachtung sollen nur ärztliche oder psychologische Sachverständige beauftragt werden, die über forensisch-psychiatrische Sachkunde und Erfahrung verfügen. Dem Sachverständigen ist Einsicht in die Patientendaten des Krankenhauses über die untergebrachte Person zu gewähren. § 454 Abs. 2 gilt entsprechend. Der untergebrachten Person, die keinen Verteidiger hat, bestellt das Gericht für die Überprüfung der Unterbringung, bei der nach Satz 2 das Gutachten eines Sachverständigen eingeholt werden soll, einen Verteidiger.
(5) § 455 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet ist. Ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden und verfällt der Verurteilte in Geisteskrankheit, so kann die Vollstreckung der Maßregel aufgeschoben werden. § 456 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung angeordnet ist.
(6) § 462 gilt auch für die nach § 67 Absatz 3, 5 Satz 2 und Absatz 6, den §§ 67a und 67c Abs. 2, § 67d Abs. 5 und 6, den §§ 67g, 67h und 69a Abs. 7 sowie den §§ 70a und 70b des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. In den Fällen des § 67d Absatz 6 des Strafgesetzbuches ist der Verurteilte mündlich zu hören. Das Gericht erklärt die Anordnung von Maßnahmen nach § 67h Abs. 1 Satz 1 und 2 des Strafgesetzbuchs für sofort vollziehbar, wenn erhebliche rechtswidrige Taten des Verurteilten drohen.
(7) Für die Anwendung des § 462a Abs. 1 steht die Führungsaufsicht in den Fällen des § 67c Abs. 1, des § 67d Abs. 2 bis 6 und des § 68f des Strafgesetzbuches der Aussetzung eines Strafrestes gleich.
(8) Wird die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollstreckt, bestellt das Gericht dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, für die Verfahren über die auf dem Gebiet der Vollstreckung zu treffenden gerichtlichen Entscheidungen einen Verteidiger. Die Bestellung hat rechtzeitig vor der ersten gerichtlichen Entscheidung zu erfolgen und gilt auch für jedes weitere Verfahren, solange die Bestellung nicht aufgehoben wird.