Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 13. Jan. 2015 - 2 Ws 2/15

bei uns veröffentlicht am13.01.2015

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - H. vom 26. November 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert wird auf EUR 1.000,00 festgesetzt (§§ 65, 60, 52 GKG).

Gründe

 
1. Gegen den Antragsteller wird derzeit aufgrund eines Urteils des Landgerichts K. vom 17.10.1986 die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus im Psychiatrischen Zentrum X. (im Folgenden: PZX) in Y. vollzogen. Mit Schreiben vom 28.4.2014 bat das PZX bei der Staatsanwaltschaft K. um Erteilung der Zustimmung zu einem Probewohnen des Untergebrachten, dem die ärztliche Leitung des PZX am 9.4.2014 zugestimmt hatte. Auf Verlangen der Staatsanwaltschaft K. gemäß § 15 Abs. 5 UBG (seit 1.1.2015: § 51 Abs. 3 PsychKHG) vom 19.5.2014 holte das PZX ein kriminalprognostisches Zweitgutachten der Sachverständigen Dr. S. ein, welches am 20.8.2014 vorgelegt wurde und zu welchem das PZX am 2.9.2014 Stellung nahm. Mit Bescheid vom 18.9.2014 versagte die Staatsanwaltschaft K. die Zustimmung zur extramuralen Belastungserprobung, woraufhin das PZX den Antrag des Untergebrachten am 25.9.2014 ablehnte. Am 2.10.2014 stellte der Untergebrachte Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit dem er seinen Antrag auf Zulassung zum Probewohnen weiterverfolgte.
Durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 26.11.2014 wurde der Antrag des Untergebrachten als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich seine am 22.12.2014 beim Landgericht H. eingegangene Rechtsbeschwerde, mit der die Verletzung des materiellen Rechts gerügt wird.
2. Die rechtzeitig und in gehöriger Form (§§ 138 Abs. 3, 118 StVollzG) eingelegte Rechtsbeschwerde ist statthaft und hat auch in der Sache insoweit - vorläufigen - Erfolg, als die angefochtene Entscheidung der Strafvollstreckungskammer aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen war.
a. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Rechtsbeschwerde zuzulassen wäre, weil es geboten wäre, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§ 116 Abs. 1 StVollzG). Über die Zulassungsgründe des § 116 StVollzG hinaus ist nämlich anerkannt, dass eine Zulassung des Rechtsmittels auch dann geboten ist, wenn die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Rechtsbeschwerdegericht nicht nachprüfen kann, ob die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (OLG Hamm, B. v. 3.7.2014 - 1 Vollz (Ws) 135/14 - bei juris; Feest/Lesting-Kamann/Spaniol, StVollzG, 6. Auflage, § 116 Rn. 10 m. Y. N.). So verhält es sich hier.
b. Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt der Strafvollstreckungskammer, dass als Grundlage für die Gewährung von Vollzugslockerungen im Rahmen des Vollzugs der Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus § 15 UBG (jetzt: § 51 PsychKHG) in Betracht kommt.
Nach § 138 Abs. 1 Satz 1 StVollzG i.V.m. §§ 20 Abs. 1 Satz 3, 38 Abs. 1 Satz 2 PsychKHG gehören zu der notwendigen Behandlung, auf die eine untergebrachte Person Anspruch hat (§ 38 Abs. 1 Satz 1 PsychKHG), auch Maßnahmen, die erforderlich sind, um der untergebrachten Person nach ihrer Entlassung ein eigenverantwortliches Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Hierzu zählen auch Beurlaubungen und Lockerungen nach § 51 PsychKHG, deren Gewährung im Einzelfall allerdings von unterschiedlichen Voraussetzungen abhängig sein kann.
Gemäß § 51 Abs. 1 PsychKHG können Beurlaubungen und Vollzugslockerungen, bei denen eine Aufsicht durch Bedienstete der Einrichtung nicht gewährleistet ist, von der Maßregelvollzugseinrichtung nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft, die das Verfahren gegen die untergebrachte Person geführt hat, gewährt werden. Hierunter fallen auch sog. extramurale Belastungserprobungen, also Vollzugslockerungen zur Vorbereitung der Entlassung, sofern danach eine Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung zu erwarten ist (§ 51 Abs. 2 PsychKHG). Beurlaubung und Vollzugslockerungen dürfen gemäß § 51 Abs. 4 PsychKHG nicht gewährt werden, wenn zu befürchten ist, dass sich die untergebrachte Person dem Vollzug der Maßregel entziehen oder die Beurlaubung oder die Vollzugslockerung missbrauchen wird, oder wenn sonst der Zweck der Maßregel gefährdet würde.
Für die Annahme einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr im Sinne des § 51 Abs. 4 PsychKHG ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte ernstlich zu befürchten ist, der Gefangene werde die Lockerung zu einer Flucht nutzen oder zur Begehung einer Straftat missbrauchen (KG StV 2010, 644; OLG K. StRR 2008, 76 zur Fluchtgefahr). Die Begründung einer Fluchtgefahr setzt mit anderen Worten das Vorliegen konkreter Umstände, die deutliche Anhaltspunkte für eine Fluchtabsicht enthalten, voraus (Feest/Lesting-Köhne/Lesting, StVollzG, 6. Auflage, § 11 Rn. 38), während die Begründung einer Missbrauchsgefahr konkrete Hinweise auf eine nicht unerhebliche Gefährdung voraussetzt (Feest/Lesting-Köhne/Lesting a. a. O. Rn. 44). Was schließlich den Versagungsgrund der Gefährdung des Zwecks der Maßregel angeht, so besteht der Zweck einer Unterbringung gemäß § 63 StGB im Schutz der Allgemeinheit vor weiteren erheblichen rechtswidrigen Taten (Senat NStZ-RR 2002, 283, 285) bzw. vor auch in Zukunft gefährlichen Straftätern (LG Kleve, B. v. 12.2.2014, 181 StVK 31/12, bei juris, Rn. 89) oder allgemein in der Besserung und Sicherung des Untergebrachten (LG Freiburg StV 2005, 398). Im Vollzug der Maßregel nach § 63 StGB besteht damit insoweit eine Überschneidung der Versagungsgründe der Missbrauchsgefahr und der Gefährdung des Maßregelzwecks, als der befürchtete Missbrauch auch in der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten bestehen kann.
Bei der Prüfung des Vorliegens der Versagungsgründe des § 51 Abs. 4 PsychKHG ist der Maßregeleinrichtung ein Beurteilungsspielraum eingeräumt. Ist das Ergebnis ihrer Beurteilung, dass keine Gründe für ein Versagen der Vollzugslockerung vorliegen, steht es in ihrem insbesondere an ärztlichen Maßstäben zu orientierenden Ermessen, zu welchem Zeitpunkt sie welche Vollzugslockerungen gewährt (Senat NStZ-RR 2006, 62; für einen Rechtsanspruch auf Gewährung von Lockerungen Kammeier-Pollähne, Maßregelvollzugsrecht, 3. Auflage, Rn. F 60; Volckart/Grünebaum, Maßregelvollzug, 7. Auflage, III. Teil, Rn. 270).
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c. Gemessen an diesen Maßstäben besteht jedenfalls der Versagungsgrund der - auch von der Strafvollstreckungskammer nicht angenommenen - Fluchtgefahr nicht. Dass der Untergebrachte das Probewohnen zu einem Fluchtversuch nutzen würde, ist nicht ersichtlich. Wie sich aus dem Antrag des PZX vom 28.4.2014 ergibt, hat der Untergebrachte die bisherigen Lockerungen und insbesondere diejenigen der Ausgangsstufe 9 (Einzelausgang in die Stadt Y.) bislang nicht missbraucht, sondern sich vielmehr durchgehend als zuverlässig und absprachefähig erwiesen. In dem kriminalprognostischen Gutachten der Sachverständigen Dr. S. vom 20.8.2014 wird gleichfalls nicht von einer Fluchtgefahr ausgegangen; auch die Verfügung der Staatsanwaltschaft K. vom 18.9.2014, mit welcher die Zustimmung zum extramuralen Probewohnen versagt wurde, lässt keine solche Besorgnis erkennen.
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d. Aus den von der Strafvollstreckungskammer getroffenen Feststellungen lässt sich indes nicht nachprüfbar entnehmen, ob, wie von der Strafvollstreckungskammer bejaht, in der Person des Untergebrachten eine Missbrauchsgefahr besteht.
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Soweit sich aus den Beschlussgründen ergibt (S. 6), dass aus Sicht der Strafvollstreckungskammer mit dem Risiko der Begehung erneuter Gewaltdelikte zu rechnen sei bzw. eine Gefährdung der Allgemeinheit durch - von dem Untergebrachten zu begehende - Gewaltdelikte keineswegs ausgeschlossen werden könne, hat die Strafvollstreckungskammer ihrer Prognoseentscheidung in Bezug auf das Vorliegen einer Missbrauchsgefahr einen unzutreffenden Maßstab zugrunde gelegt. Für das Vorliegen einer solchen Gefahr wäre vielmehr, wie bereits erwähnt, erforderlich, dass es konkrete Hinweise auf eine nicht unerhebliche, von dem Untergebrachten ausgehende Gefährdung gibt. Dies ist jedoch nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht der Fall.
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Nach den Ausführungen des PZX in seinem Antrag vom 28.4.2014 werde die Grunderkrankung der paranoiden Schizophrenie, unter welcher der Untergebrachte leidet, seit Jahren zufriedenstellend medikamentös behandelt, wobei der Untergebrachte die Medikamente trotz fehlender Krankheitseinsicht korrekt und regelmäßig einnehme. Die produktiv-psychotische Symptomatik sei vollständig remittiert, allerdings bestehe aus ausgeprägte Residualsymptomatik, ohne dass es indes jemals zu einer Destabilisierung des Untergebrachten gekommen sei. Diese Ausführungen bieten angesichts der guten Medikamentencompliance des Untergebrachten trotz seiner fehlenden Krankheitseinsicht keine tatsächliche Grundlage für die Annahme einer Missbrauchsgefahr.
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Nicht zu übersehen ist zwar, dass der Untergebrachte nach der Darstellung des PZX einerseits noch nie dekompensiert sei, es jedoch andererseits (mindestens) einmal zum Aufflammen der psychotischen Symptomatik bei ihm gekommen sei. Allerdings habe sich der Untergebrachte daraufhin von sich aus hilfesuchend an das Klinikpersonal gewandt, weshalb die Krise rasch habe gemeistert werden können. Daraus ergibt sich, dass der Untergebrachte auch ohne Krankheitseinsicht subjektiv unter seiner psychischen Krankheit leidet und daran interessiert ist, psychotische Krisen schnellstmöglich und unter Inanspruchnahme fachlicher Hilfe zu überwinden. Anhaltspunkte dafür, dass sich dies ändern würde, wenn dem Antrag auf Probewohnen stattgegeben würde und dass deshalb eine Gefahr der Begehung von Straftaten durch den Untergebrachten anzunehmen sei, liegen nicht vor.
15 
Hinzu kommt, dass es keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür gibt, dass von dem Untergebrachten im Falle der Gewährung des Probewohnens eine Gefährlichkeit von einer solchen Qualität ausginge, wie sie eine Unterbringung nach § 63 StGB voraussetzt. Wie sich aus dem Gutachten der Sachverständigen Dr. S. ergibt, schätzt die Gutachterin das Krankheitsgeschehen des Untergebrachten als „fragil“ ein, wobei es in letzter Zeit Schwankungen des Medikamentenwirkspiegels bei diesem gegeben habe. Daraus folgert die Sachverständige, dass immer wieder die Gefahr bestehen könne, dass bei Spiegelschwankungen akute Krankheitsepisoden ausbrechen könnten. In diesen Episoden könne möglicherweise wieder eine Gefährlichkeit gegeben sein, wenngleich eine Gefährlichkeit im Sinne der Ursprungsdelikte „nun doch eher unwahrscheinlich sein dürfte“. Eine „gewisse Gefährdung“ könne „nicht ausgeschlossen werden“.
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Diese Ausführungen der Sachverständigen sind nicht ausreichend, um eine Missbrauchsgefahr im Sinne des § 51 Abs. 4 PsychKHG zu begründen.
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Das kriminalprognostische Gutachten enthält ebenso wenig wie der angefochtene Beschluss Ausführungen zur Art der von dem Untergebrachten drohenden Straftaten und zum Grad der Wahrscheinlichkeit ihrer Begehung. Soweit ein risikoerhöhender Faktor darin gesehen wird, dass der Untergebrachte im Falle der Gewährung der extramuralen Belastungserprobung künftig weniger Geld zur freien Verfügung hätte als bislang, ist darauf hinzuweisen, dass das Probewohnen nach dem Wortlaut des § 51 Abs. 2 PsychKHG ja gerade eine Belastungserprobung darstellt. Es soll erprobt werden, wie der Untergebrachte damit zurecht kommt, dass er künftig unter anderen Lebensumständen lebt als zuvor, was konkret auch dazu führen kann, dass der Untergebrachte seinen bisherigen Lebensstil in Bezug auf seine finanziellen Verhältnisse den neuen Gegebenheiten anpassen muss. Wie sich aus der Stellungnahme des PZX vom 2.9.2014 ergibt, ist dem Untergebrachten bewusst, dass man außerhalb des Maßregelvollzugs für den eigenen Lebensunterhalt Geld ausgeben muss. Trotz der damit bei Gewährung des Probewohnens absehbaren Umstellung des Untergebrachten in Bezug auf seine Ausgabemöglichkeiten halten indes sowohl der Untergebrachte als auch insbesondere das PZX an dem Antrag auf Gewährung des Probewohnens fest, was dafür spricht, dass auch ärztlicherseits keine Bedenken dagegen erhoben werden, dass der Untergebrachte unter diesen Umständen zum Probewohnen zugelassen wird. Die diesbezügliche Einschätzung der Maßregelvollzugsanstalt ist ebenso wenig zu beanstanden wie die dortige Auffassung, dass von der von der Staatsanwaltschaft in ihrem Bescheid vom 18.9.2014 vermissten Erprobung materieller Einschränkungen vor der Verlegung in eine neue Einrichtung keinerlei Erkenntnisgewinn in Bezug auf eine mögliche Destabilisierung des Untergebrachten zu erwarten sei. Die Erwägung des PZX, dass es dem Untergebrachten in einem solchen Fall klar wäre, dass es sich um eine zeitlich begrenzte Beschränkung handeln und der anspruchslose Untergebrachte daher seine Ausgaben beschränken und abwarten würde, ist nachvollziehbar begründet. Insgesamt stellt die absehbare Verschlechterung der finanziellen Freiräume des Untergebrachten daher keinen Umstand dar, der für sich genommen eine Versagung der beantragten Lockerung rechtfertigen könnte.
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e. Anhaltspunkte dafür, dass die Gewährung der beantragten Lockerungsmaßnahme aus anderen Gründen geeignet wäre, den Zweck der Maßregel zu gefährden, dass es nämlich gegen die begehrte Lockerung sprechende therapeutische Gründe geben könnte (vgl. LG Freiburg RuP 2008, 176), sind nicht gegeben. In diesem Fall wäre zur Überzeugung des Senats ausgeschlossen, dass das PZN selbst - wie hier - den Antrag des Untergebrachten auf Probewohnen befürwortet.
19 
3. Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer war daher aufzuheben und die Sache an diese zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts in Bezug auf die Art der von dem Untergebrachten zu erwartenden rechtswidrigen Taten und den Grad der von ihm drohenden Gefahr zurückzuverweisen. Insbesondere wird naheliegenderweise das vorliegende kriminalprognostische Gutachten entsprechend zu ergänzen sein.

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Strafgesetzbuch - StGB | § 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus


Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 116 Rechtsbeschwerde


(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. (2) Die Re

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 60 Gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes


Für die Bestimmung des Werts in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist § 52 Absatz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; im Verfahren über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs ei

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 65 Wertfestsetzung in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes


In gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist der Wert von Amts wegen festzusetzen. § 63 Absatz 3 gilt entsprechend.

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 138 Anwendung anderer Vorschriften


(1) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt richtet sich nach Landesrecht, soweit Bundesgesetze nichts anderes bestimmen. § 51 Abs. 4 und 5 sowie § 75 Abs. 3 gelten entsprechend. (2) Für die Erhebung d

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Landgericht Kleve Beschluss, 12. Feb. 2014 - 181 StVK 31/12

bei uns veröffentlicht am 12.02.2014

Tenor 1) Hinsichtlich der durch Urteil des Landgerichts En vom 30.10.#####/####.12.1999 angeordneten Unterbringung in einem Psychiatrischen Krankenhaus wird die durch Beschluss des OLG Düsseldorf vom 16.12.2013 bewilligte Aussetzung widerrufen (§ 67

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In gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist der Wert von Amts wegen festzusetzen. § 63 Absatz 3 gilt entsprechend.

Für die Bestimmung des Werts in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist § 52 Absatz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; im Verfahren über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme der Vollzugsbehörde oder auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gilt § 52 Absatz 1 und 2 entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt richtet sich nach Landesrecht, soweit Bundesgesetze nichts anderes bestimmen. § 51 Abs. 4 und 5 sowie § 75 Abs. 3 gelten entsprechend.

(2) Für die Erhebung der Kosten der Unterbringung gilt § 50 entsprechend mit der Maßgabe, dass in den Fällen des § 50 Abs. 1 Satz 2 an die Stelle erhaltener Bezüge die Verrichtung zugewiesener oder ermöglichter Arbeit tritt und in den Fällen des § 50 Abs. 1 Satz 4 dem Untergebrachten ein Betrag in der Höhe verbleiben muss, der dem Barbetrag entspricht, den ein in einer Einrichtung lebender und einen Teil der Kosten seines Aufenthalts selbst tragender Sozialhilfeempfänger zur persönlichen Verfügung erhält. Bei der Bewertung einer Beschäftigung als Arbeit sind die besonderen Verhältnisse des Maßregelvollzugs zu berücksichtigen. Zuständig für die Erhebung der Kosten ist die Vollstreckungsbehörde; die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung andere Zuständigkeiten begründen. Die Kosten werden als Justizverwaltungsabgabe erhoben.

(3) Für das gerichtliche Verfahren gelten die §§ 109 bis 121 entsprechend.

(4) Soweit nach den Vollzugsgesetzen eine Maßnahme der vorherigen gerichtlichen Anordnung oder gerichtlichen Genehmigung bedarf, gelten die §§ 121a und 121b entsprechend.

(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(1) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt richtet sich nach Landesrecht, soweit Bundesgesetze nichts anderes bestimmen. § 51 Abs. 4 und 5 sowie § 75 Abs. 3 gelten entsprechend.

(2) Für die Erhebung der Kosten der Unterbringung gilt § 50 entsprechend mit der Maßgabe, dass in den Fällen des § 50 Abs. 1 Satz 2 an die Stelle erhaltener Bezüge die Verrichtung zugewiesener oder ermöglichter Arbeit tritt und in den Fällen des § 50 Abs. 1 Satz 4 dem Untergebrachten ein Betrag in der Höhe verbleiben muss, der dem Barbetrag entspricht, den ein in einer Einrichtung lebender und einen Teil der Kosten seines Aufenthalts selbst tragender Sozialhilfeempfänger zur persönlichen Verfügung erhält. Bei der Bewertung einer Beschäftigung als Arbeit sind die besonderen Verhältnisse des Maßregelvollzugs zu berücksichtigen. Zuständig für die Erhebung der Kosten ist die Vollstreckungsbehörde; die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung andere Zuständigkeiten begründen. Die Kosten werden als Justizverwaltungsabgabe erhoben.

(3) Für das gerichtliche Verfahren gelten die §§ 109 bis 121 entsprechend.

(4) Soweit nach den Vollzugsgesetzen eine Maßnahme der vorherigen gerichtlichen Anordnung oder gerichtlichen Genehmigung bedarf, gelten die §§ 121a und 121b entsprechend.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

Tenor

1) Hinsichtlich der durch Urteil des Landgerichts En vom 30.10.#####/####.12.1999 angeordneten Unterbringung in einem Psychiatrischen Krankenhaus wird die durch Beschluss des OLG Düsseldorf vom 16.12.2013 bewilligte Aussetzung widerrufen (§ 67g StGB).

2) Hinsichtlich der durch das vorgenannte Urteil des Landgerichts En verhängten Freiheitsstrafe wird die durch Beschluss des OLG Düsseldorf vom 16.12.2013 bewilligte Aussetzung der Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe wieder aufgehoben (§ 454a Abs. 2 StPO); der Antrag auf Reststrafenaussetzung wird abgelehnt.

3) Es wird Sicherungsunterbringung in einem Psychiatrischen Krankenhaus angeordnet (§§ 453c, 463 Abs. 1 StPO).


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Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.