Landgericht Kiel Urteil, 29. Sept. 2009 - 10 KLs 24/08

ECLI:ECLI:DE:LGKIEL:2009:0929.10KLS24.08.0A
bei uns veröffentlicht am29.09.2009

Tenor

Der Angeklagte wird unter Freisprechung im Übrigen wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung, räuberischer Erpressung, versuchter Nötigung, erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung sowie Bedrohung zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren

verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, soweit er verurteilt ist; soweit er freigesprochen ist, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.

Angewendete Vorschriften:

§§ 223 Abs. 1, 230 Abs. 1, 239 a Abs. 1 2. Alt., 240 Abs. 1 bis 3, 241 Abs. 1, 249 Abs. 1, 253 Abs. 1 und 2, 255, 22, 23 Abs. 1 und 2, 49 Abs. 1 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 1 und 2, 54 StGB

Mit der Anklageschrift vom 3. November 2008 wurde dem Angeklagten zur Last gelegt, von dem Zeugen G. Geld erpresst bzw. dies versucht zu haben (Fälle 1. und 4.) und den Verkauf eines Computers durch den Zeugen G. an die Zeugin S. F. (Fall 2.) erzwungen zu haben. Des Weiteren wird ihm im Fall 3. vorgeworfen, die Zeugin S. F. unter Druck gesetzt zu haben und so eine Zahlung von C. F. an ihn bewirkt zu haben. Den Zeugen W. soll der Angeklagte geschlagen und anschließend erpresst haben (Fälle 5. und 6.). Den Zeugen P. soll der Angeklagte versucht haben, mit Drohungen und Gewalt zur Herausgabe von Geld zu zwingen (Fälle 7. und 8.). Ferner wurde der Angeklagte angeklagt, sich der Zeugin Fi. bemächtigt, dies für eine Erpressung ausgenutzt zu haben, um so die Herausgabe von Geld zu erreichen (Fall 9.). Schließlich soll der Angeklagte den Polizeibeamten Ko. bedroht haben (Fall 10.). In den Fällen 1., 7. und 8. der Anklage war der Angeklagte freizusprechen. In den Fällen 4. und 5. der Anklage wurde das Verfahren eingestellt. Im Übrigen war der Angeklagte zu verurteilen.

Gründe

1

(teils abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 Satz 2 StPO).

I.

2

Der Angeklagte wurde am … in K… geboren. Er hat einen älteren und einen jüngeren Bruder. Er wuchs bei seinen Eltern zunächst in L…/S… auf, besuchte erst die Grund- und dann die Hauptschule. Sein Vater arbeitete als selbstständiger Obst- und Gemüsehändler und war in diesem Beruf durch Fleiß und Engagement zunächst erfolgreich, sodass es der Familie wirtschaftlich gut ging. Der Angeklagte gibt an, dass er durch die berufliche Eingebundenheit der Eltern oft allein gewesen sei. Zudem habe ein echtes Interesse der Eltern an ihm, im Gegensatz zu seinem älteren Bruder, der als „Goldjunge“ behandelt worden sei, nicht bestanden. Dies sieht der Angeklagte als Grund dafür, dass er sich mit 12 Jahren mit anderen Jungs „zusammenrottete“ und Haschisch und Alkohol konsumierte und Ladendiebstähle beging. Der Vater wollte sein Geschäft ausbauen und mietete einen sehr teuren Stellplatz in der in K… gebauten „Markthalle“ an. Damit hatte sich der Vater aber finanziell übernommen und die Familie geriet in einen Vermögensverfall. Da auch das Eigenheim veräußert werden musste, zog die Familie etwa 1987 nach E… um, wo der Angeklagte ab der 6. Klasse die Hauptschule besuchte. Der Angeklagte gibt an, dass er durch den danach gesteigerten Arbeitseinsatz der Eltern weiterhin sich selbst überlassen geblieben sei. Dies sei der Grund dafür gewesen, dass er zu härteren Drogen, insbesondere Kokain, gegriffen habe. Einen Schulabschluss schaffte der Angeklagte nicht, da er diszipliniert werden musste und die Schule „schwänzte“. Er verließ die Hauptschule nach der 8. Klasse ohne Abschluss. Der Angeklagte besuchte sodann im Rahmen eines Berufsförderungsjahres die Berufsschule in K…-G…. Von dieser wurde er verwiesen, nachdem er sich mit einem Mitschüler handgreiflich gestritten hatte. Eine Lehre durchlief der Angeklagte danach nicht. Er arbeitete mit Unterbrechungen in dem Obst- und Gemüsehandel seines Vaters. Etwa 1991 zog der Angeklagte bei seinen Eltern aus. Er lernte seine Ehefrau kennen, was zur Folge hatte, dass er deutlich weniger Alkohol und nur gelegentlich Haschisch konsumierte. Der Angeklagte heiratete 1993. Aus der Beziehung gingen zwei am 6. April 1994 und am 18. März 1997 geborene Kinder hervor. In der Partnerschaft kam es im Laufe der Zeit zunehmend zum Streit, was der Angeklagte darauf zurückführte, dass er an seinem Arbeitsplatz von seinem Vater gegenüber dem Bruder zurückgesetzt worden sei und sehr intensiv hätte arbeiten müssen. Dafür habe seine Ehefrau kein Verständnis gehabt. Der Angeklagte konsumierte zunehmend Kokain und Valoron, was sich noch steigerte, als sich seine Ehefrau etwa 1996 von ihm trennte. Die Ehe wurde 1998 geschieden.

3

Im Zusammenhang mit seinem Drogenkonsum wurde der Angeklagte straffällig. Er wurde vom 2. März 1998 bis 6. Juli 1998 in dem Verfahren 596 Js 9366/98 Staatsanwaltschaft K. (= Amtsgericht N. 27 Ls 57/98) in Untersuchungshaft genommen. Er durchlief nach seiner Haftentlassung ab Sommer 1998 eine zwölfmonatige Langzeittherapie bei der Drogeneinrichtung Horizon gGmbH in K… . Er arbeitete dort als Tischler und erwarb den Führerschein. Nach regulärem Abschluss der Therapie arbeitete der Angeklagte wieder im väterlichen Betrieb. Im Juli 1999 nahm der Angeklagte eine Beziehung zu einer Frau auf, aus der zwei Kinder (geboren im Jahre 2000 und 2002) hervorgingen. Mit dieser Partnerin lebte der Angeklagte in H… . Im Jahre 2005 kam es zu einem kurzzeitigen Drogenrückfall des Angeklagten, den er mittels einer zweimonatigen Krisenintervention bei der Einrichtung Horizon gGmbH auffangen konnte. Ab dem Jahre 2007 kam es zu vermehrten und verstärkten Auseinandersetzungen des Angeklagten mit seinem Vater und seinem älteren Bruder an seinem Arbeitsplatz. Hierzu gab der Angeklagte an, dass er arbeitsmäßig überlastet gewesen sei und wiederholt gegenüber seinem älteren Bruder zurückgesetzt worden sei. Auch habe sich sein Bruder wie ein Chef aufgeführt. Ende 2007 beendete der Angeklagte seine Tätigkeit in dem väterlichen Unternehmen. Er hatte auch Streitigkeiten mit seiner Lebensgefährtin und konsumierte wieder Drogen, u.a. Kokain. Die Lebenspartnerin trennte sich Ende 2007/Anfang 2008 von dem Angeklagten, weil er Drogen nahm und sie belogen und betrogen hatte. Der Angeklagte zog Anfang 2008 aus der gemeinsamen Wohnung aus. Er konsumierte regelmäßig Drogen, unter anderem Kokain und Heroin, arbeitete nicht und bezog Sozialleistungen. Ab Mai 2008 wurde der Angeklagte von der Praxis Dr. R./G. mit Subutex substituiert. Er betrieb aber Beikonsum mit Kokain.

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Der Angeklagte ist wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten. Am 16. Juni 1993 verurteilte das Amtsgericht K. den Angeklagten unter dem Aktenzeichen 33 Ds 73/93 (= Staatsanwaltschaft K. 567 Js 14704/93) wegen versuchten Diebstahls zur Zahlung einer Geldauflage und verwarnte ihn. Am 22. Juli 1994 verurteilte ihn das Amtsgericht K. unter dem Aktenzeichen 33 Ds 87/94 (= Staatsanwaltschaft K. 567 Js 11020/94) wegen Beleidigung zur Zahlung einer Geldauflage und verwarnte ihn. Am 29. November 1995 verurteilte das Amtsgericht K. den Angeklagten unter dem Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft K. 590 Js 37193/95 wegen Urkundenfälschung und umweltgefährdender Abfallbeseitigung zu einer Geldstrafe. Am 8. Dezember 1995 verurteilte das Amtsgericht K. den Angeklagten unter dem Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft K. 556 Js 23205/95 wegen Beleidigung und Fahrens ohne Fahrerlaubnis in acht Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergehen nach dem Pflichtversicherungsgesetz und mit Kennzeichenmissbrauch zu einer Geldstrafe. Am 5. März 1996 verurteilte das Amtsgericht K. den Angeklagten unter dem Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft K. 590 Js 46091/95 wegen Hehlerei zu einer Geldstrafe. Durch Beschluss des Amtsgerichts K. vom 20. August 1996 unter dem Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft K. 590 Js 46091/95 bildete das Amtsgericht K. aus den Verurteilungen vom 5. März 1996, 29. November 1995 und 8. Dezember 1995 nachträglich eine Gesamtgeldstrafe. Am 12. September 1997 verurteilte das Amtsgericht K. unter dem Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft K. 599 Js 20410/97 den Angeklagten wegen einer am 7. Dezember 1996 begangenen gemeinschaftlichen versuchten Nötigung. Der Angeklagte wurde zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Der Verurteilung lag eine Tat zugrunde, die der Angeklagte zusammen mit den Mittätern Wi. und Wu. beging:

5

„Am Abend des 7. Dezember 1996 suchten die Angeklagten die Wohnung des M. H. und C. E. in K… auf. Zunächst trat nur der Angeklagte Wi.auf, der in die Wohnung gelassen wurde. Plötzlich erschienen dann auch die Angeklagten K. und Wu.. Der Angeklagte K. schubste den Zeugen H. und attackierte ihn verbal. Dem Angeklagten Wi. ging es darum, von H. und E. das Geld zu bekommen, das ihm angeblich noch zustand. Der Angeklagte K. hatte die ganze Sache in die Hand genommen, weil er selbst noch einen Anspruch gegen Wi. hatte und hoffte, auf diese Weise zu seinem Geld zu kommen. Den Wohnungsinhabern H. und E. wurden Schläge angedroht und ihnen klargemacht, dass man bis zur Zahlung des Geldes nachhaltig auf sie einwirken würde. Während der ganzen Zeit waren die Angeklagten Wi. und Wu. am Tatort, verfolgten das Geschehen und unterstützten die Attacken des Angeklagten K.. Zur Zahlung des Geldes kam es nicht, da H. und E. nicht bereit und offenbar auch nicht in der Lage waren, die geforderten 2.000,00 DM zu zahlen. Ob der Angeklagte Wu. bei dieser Tat zugleich 20,00 DM entwendet hat, konnte nicht geklärt werden. Nur unter Schwierigkeiten und unter Anwendung eines Tricks konnte sich C. E. aus der Wohnung entfernen und die Polizei benachrichtigen.“

6

Am 7. September 1998 verurteilte das Amtsgericht N. unter dem Aktenzeichen 27 Ls 57/98 (= Staatsanwaltschaft K. 596 Js 9366/98) den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit versuchtem Raub und Körperverletzung in zwei Fällen, Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung, gemeinschaftlichem räuberischem Angriff auf Kraftfahrer in Tateinheit mit gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung. In die Verurteilung wurde das Urteil vom 12. September 1997 einbezogen. Es wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren gegen den Angeklagten verhängt. Die Vollstreckung der Strafen wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Strafen wurden mit Wirkung vom 6. September 2002 erlassen. Der Verurteilung lagen folgende Taten zugrunde:

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Im Frühjahr 1997 schlug der Angeklagte K. auf den damals 18jährigen Sch. in K…-D… ein und verlangte von ihm Herausgabe seines Geldes. Anschließend durchsuchte er Sch. nach Geld, fand aber nichts.

8

Als der Angeklagte K. einige Tage später den Sch. in W… zufällig wiedertraf, verlangte er wiederum unter Schlägen die Herausgabe dessen Geldes und durchsuchte ihn.

9

Am 3. Juli 1997 gegen 16.25 Uhr versetzte der Angeklagte K. dem damals 21jährigen M. Sp. an der Haltestelle der Linie 4 vor dem Ärztehaus in der …straße in K… einen Faustschlag auf die Nase. Sodann zog er einen Revolver, hielt ihn drohend in die Richtung von Sp. und erklärte, er werde am Abend vorbeikommen und ihn „abknallen“.

10

Am 28. Februar 1998 gegen 23.30 Uhr lotsten der Angeklagte und ein Mittäter zwei Dänen in deren Auto ins … Gehölz. Dort zwang der Angeklagte K. den Fahrer unter Vorhalt einer Gaspistole, auszusteigen und ihm sein Geld, nämlich 800,00 DM, auszuhändigen. Währenddessen hielt der Mittäter den anderen Dänen mit einer Gaspistole in Schach.

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Diese Taten beging der Angeklagte nach den Feststellungen des Amtsgerichts N. aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit.

12

Am 7. Mai 2002 verurteilte das Amtsgericht K. unter dem Aktenzeichen 40 Ls 10/01 (= 593 Js 36016/01 Staatsanwaltschaft K.) den Angeklagten wegen unerlaubten Handelns mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 33 Fällen sowie unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in einem Fall zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde bis zum 14. Mai 2005 zur Bewährung ausgesetzt. Mit Wirkung vom 27. Mai 2005 wurde die Strafe erlassen. Am 31. Januar 2008 verurteilte das Amtsgericht K. den Angeklagten unter dem Aktenzeichen 37 Ds 346/07 (= Staatsanwaltschaft K. 596 Js 52779/07) wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe. Am 30. Mai 2008 (rechtskräftig am 7. Juni 2008) verurteilte das Amtsgericht K. den Angeklagten unter dem Aktenzeichen 42 Ds 61/08 (= Staatsanwaltschaft K. 569 Js 1121/08) wegen Diebstahls zu einer zweimonatigen Freiheitsstrafe. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

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„An einem nicht mehr genau bestimmbaren Tag im Zeitraum vom 17. bis zum 21. September 2007 lieferte der Angeklagte als Mitarbeiter der Firma K. & Söhne der zu dieser Zeit 86jährigen Zeugin R. Obst und Gemüse an ihre Wohnanschrift in der …str. 11 in K… . Der Angeklagte stellte die Waren auf einem Tisch im Wohnzimmer ab und fragte die Zeugin, ob er telefonieren dürfe. Nachdem die Zeugin R. dies bejaht hatte, begab sich der Angeklagte zu dem Sekretär, auf dem das Festnetztelefon stand. Dort lagen auch das silberfarbene Handy der verstorbenen Tochter, in welchem sich eine SIM-Karte befand, sowie eine anthrazitfarbene Armbanduhr der Marke Cerruti mit einem braun-roten Lederarmband. Der Angeklagte steckte diese Gegenstände ein und verließ die Wohnung der Zeugin R. . Im Zeitraum vom 21. September 2007 bis zum 26. September 2007 wurde das entwendete Handy jedenfalls auch von dem Angeklagten genutzt. Dadurch entstanden Kosten in Höhe von insgesamt 476,34 €.“

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In dieser Sache wurde der Angeklagte am 30. August 2008 vorläufig festgenommen. Aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts K. vom 31. August 2008 (Az.: 43 Gs 3410/08) befindet er sich seitdem in Untersuchungshaft in der JVA N… .

II.

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1. Fall 1. der Anklageschrift vom 3. November 2008

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Dem Angeklagten wurde mit der Anklageschrift vom 3. November 2008 im Fall 1. der Anklage zur Last gelegt, am 10. Juni 2008 den Zeugen G. durch körperliche Misshandlung, Drohung und durch Drohung mit einem Messer zur täglichen Zahlung von 100,00 € gezwungen zu haben. Der Angeklagte war wegen dieser Tat aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

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2. Tat zum Nachteil des Zeugen G. (Fall 1. des Urteils = Fall 2. der Anklageschrift vom 3. November 2008)

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Im Sommer des Jahres 2008 lernte die Zeugin S. F. den Zeugen G. kennen. Er übernachtete mehrfach bei ihr im …weg 26 in K…-G… . Es bahnte sich eine Beziehung an, zu der es aber letztlich nicht kam, weil man im Streit auseinander ging. Der Zeuge G. stellte in der Wohnung der Zeugin mehrere Sachen, unter anderem seine Computeranlage, ab, weil in seiner Wohnung in der …str. 50 (einer Unterkunft für sozial Randständige) die Gefahr bestand, dass sie dort von Besuchern und Mitbewohnern entwendet werden würde. Über den Zeugen G. lernte die Zeugin S. F. den Angeklagten bei einem Besuch näher kennen.

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Kurze Zeit vor dem 15. Juli 2008 musste der Zeuge G. seine Wohnung verlassen und lebte fortan versteckt in einer aufgebrochenen, leer stehenden Wohnung in K…-G… . Die Zeugin S. F. kannte den Aufenthaltsort des Zeugen G.. Der Angeklagte wollte von dem Zeugen G. Geld verlangen. Dies stützte er darauf – was ihm nicht zu widerlegen war -, dass er zuvor bei einem Drogengeschäft mit dem Zeugen von diesem betrogen worden war, weil er für 250,00 € statt Kokain „zermatschte“ Tabletten erhalten hatte.

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Am 15. Juli 2008 erschien der Angeklagte bei der Zeugin S. F. in deren Wohnung. Er fragte die Zeugin nach dem Aufenthaltsort des Zeugen G.. Zudem berichtete der Angeklagte der Zeugin, dass der Zeuge G. sie bei ihm als mögliche „Strichbiene“ ins Gespräch gebracht habe. Die Zeugin war wütend und empört darüber, dass der G. sie als sich möglicherweise Prostituierende vorgeschlagen habe. Sie verriet dem Angeklagten daher die Wohnung in K…-G…, in der sich G. aufhielt und begleitete den Angeklagten auch dorthin. Auf dem Wege berichtete der Angeklagte der Zeugin, dass er Geld von G. zu bekommen habe. Als die Zeugin mit dem Angeklagten zu dem Haus kam, in dem sich der Zeuge G. aufhielt, wollte sie nicht mit in das Gebäude hineingehen. Sie hatte erkannt, dass der Angeklagte sehr aggressiv und wütend auf den Zeugen war und Letzterer Schläge von dem Angeklagten erhalten würde. Schließlich kam sie auf Aufforderung des Angeklagten doch mit. Der Angeklagte und die Zeugin trafen den Zeugen G. in der Wohnung an. Der Angeklagte hielt dem Zeugen wütend vor, dass er die Zeugin als Prostituierte ins Gespräch gebracht habe, was nicht stimme. Zudem schrie er G. an und verlangte sein Geld zurück. Um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen, schlug er dem Zeugen G. mit der flachen Hand mehrfach kräftig ins Gesicht. Der Zeuge empfand angesichts der Misshandlungen durch den ihm körperlich weit überlegenen Angeklagten erhebliche Angst. Er versprach daher Zahlung und später, weil er kein Geld hatte, bot er seinen Computer zum Verkauf an. Jetzt schlug die Zeugin S. F. vor, dass G. den Computer an sie verkaufen und der Angeklagte den Erlös erhalten könne. Daraufhin befahl der Angeklagte dem G., mit zur Wohnung der Zeugin S. F. zu kommen. Zu dritt machte man sich auf den Weg in den …weg 26 in K… . Unterwegs erhielt der Zeuge G. wiederholt Schläge mit der flachen Hand von dem Angeklagten an den Kopf und ins Gesicht. In der Wohnung der S. F. war auch die Mutter der Zeugin, die damals fast 71jährige Zeugin C. F., anwesend. In der Wohnung war der Angeklagte weiterhin sehr aggressiv, sodass eine gespannte Atmosphäre herrschte. Er verlangte lautstark von dem Zeugen G. die Zahlung von 150,00 € und den Verkauf des Computers. Mindestens noch einmal schlug er dem Zeugen mit der flachen Hand ins Gesicht, um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen. Die Zeugin S. F. fragte ihre Mutter, die bei der Auseinandersetzung nicht durchgehend anwesend war, ob sie 150,00 € für den Computer bezahlen würde. Hiermit war die Zeugin einverstanden. Unter dem Eindruck der gegen ihn gerichteten Gewalt fertigte der Zeuge G. in Gegenwart des Angeklagten einen handschriftlichen Kaufvertrag mit der Zeugin S. F. über den Computer. Der Preis betrug 150,00 €. In dem Vertrag wurden sämtliche Bestandteile der Anlage aufgeführt. Das Schriftstück unterzeichnete der Zeuge G. aus Angst vor weiterer Gewalt. C. F. händigte dem Angeklagten verdeckt nicht nur 150,00 €, sondern aus Mitgefühl und Großzügigkeit sogar 200,00 € in bar aus. Von der Mehrbezahlung von 50,00 € bemerkte die Zeugin S. F. zunächst nichts. Den eigentlich ihm zustehenden Kaufpreis wollte und konnte der Zeuge G. aus Angst vor dem Angeklagten nicht für sich beanspruchen. Der Angeklagte verließ mit dem Geld die Wohnung.

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3. Tat zum Nachteil der Zeuginnen S. (F.) und C. F. (Fall 2. des Urteils = Fall 3. der Anklageschrift vom 3. November 2008)

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Am 16. Juli 2008 erschien abends der Angeklagte mit einer Frau namens „Tina“ vor der Wohnung der Zeugin S. F. . Die Zeugin ließ die beiden in ihre Wohnung hinein. Dort erklärte ihr der Angeklagte, dass er weitere 360,00 € für den Computer des Zeugen G. haben wolle. Der bisher gezahlte Betrag sei zu wenig. Der Angeklagte wusste dabei aufgrund des in dem Kaufvertrag festgelegten Kaufpreises mit 150,00 € genau, dass er weiteres Geld für den PC und insbesondere die Zahlung an sich nicht verlangen konnte. Die Zeugin erklärte, dass sie das Geld nicht habe. Letztlich gelang es ihr, die beiden Erschienenen zum Verlassen der Wohnung zu bewegen. Der Angeklagte blieb aber im Treppenhaus sitzen, nachdem die Zeugin ihre Wohnungstür geschlossen hatte. Er war wütend, dass er das Geld nicht erhalten hatte. Er beschloss, die Zeugin notfalls zu bedrohen, um doch noch eine Zahlung zu erreichen. Er trat die Wohnungstür ein und wirkte dann zwei Stunden verbal auf die Zeugin ein, um das Geld zu erlangen. Dabei erklärte er der Zeugin unter anderem, dass er ihr selbst nichts tun würde, wenn sie nicht zahlen würde. Er hätte aber Leute bei den Hells Angels (den „Rot-Weißen“), die er vorbeischicken werde, um sie abzuholen und nach H… zu bringen. Dort würde sie in den „Puff“ gebracht, wo sie niemand finde. Sie werde schon sehen, was sie davon habe, wenn sie nicht zahle. Die dem Angeklagten körperlich weit unterlegene Zeugin war durch das Vorgehen des Angeklagten sehr verängstigt und nahm die Drohung ernst. Sie versprach, bei ihrer Mutter wegen des Geldes anzufragen und ihm gegebenenfalls das Geld zukommen zu lassen. Damit war der Angeklagte einverstanden und ging aus der Wohnung heraus.

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Die Zeugin verließ aus Angst, dass der Angeklagte wieder erscheinen könne, ihre Wohnung und übernachtete bei einem Freund und hielt sich dort auch für die nächste Zeit auf. Sie hatte Furcht, auf die Straße zu gehen, weil sie Sorge hatte, den Angeklagten wieder zu treffen. Infolge des Auftretens des Angeklagten hatte die Zeugin einige Zeit Schlafstörungen. Die Zeugin F. rief alsbald ihre Mutter an und berichtete, dass der Angeklagte bei ihr gewesen sei und sie erpressen würde. Der Angeklagte habe mehr Geld haben wollen, da die PC-Anlage mehr als 150,00 € wert gewesen sei. Er habe gedroht, sie auf den „Strich“ zu schicken. Die Mutter solle zahlen.

24

Der Angeklagte vereinbarte später mit der Zeugin S. F. einen Zeitpunkt, an dem er sich mit der Zeugin C. F. auf dem …-Platz in K…-G… treffen wollte. Dieses Treffen wurde von einem Freund der S. F. namens „Helge“ beobachtet. Er hielt sich zum Schutz der Zeugin C. F. im Hintergrund auf. Bei dem Treffen mit dem Angeklagten fragte die Zeugin C. F. zunächst, was das mit der Drohung gegen ihre Tochter solle und sagte, dass sie schon 200,00 € und damit mehr als vereinbart gezahlt hätte. Der Angeklagte erwiderte, dass der Computer mehr wert sei. Er müsse noch 250,00 € haben. Die Zeugin erwiderte, dass sie die Anlage niemals gekauft hätte, wenn die Summe von 400,00 € genannt worden wäre. Der Angeklagte blieb dabei, dass er weitere 250,00 € haben müsse. Ansonsten würde S. F. etwas passieren. Sie würde für eine Woche in H… im dortigen Milieu „landen“. Sie hätte dort dann ein Zimmer, in dem sie niemand finden würde. Wenn sie „da“ wieder herauskäme, hätte sie die „Hölle“ hinter sich. Die Zeugin C. F. nahm die Drohung ernst. Sie war sehr aufgeregt und zitterte am ganzen Körper. Sie fragte den Angeklagten fassungslos, ob er so etwas wirklich machen würde. Der Angeklagte erwiderte, dass er das nicht selbst machen würde, sondern seine „Leute“ dafür hätte. Die Zeugin C. F. empfand „Todesangst“ um ihre Tochter. Aufgrund der ihr berichteten Drohung des Angeklagten gegenüber ihrer Tochter am Tag zuvor und wegen seiner Drohung ihr gegenüber erklärte sich C. F. bereit, diesem Geld zu geben. Obwohl sie als verwitwete Rentnerin in finanziell beengten Verhältnissen lebte, hob sie das gesamte verbleibende Guthaben von ca. 230,00 €/240,00 € von ihrem Konto ab und gab diese Summe dem Angeklagten. Sie sagte wütend zu ihm, dass er jetzt ihre Tochter in Ruhe lassen solle und sich von ihr fernhalten müsse. Die Sache sei ein für allemal erledigt. Der Angeklagte sagte dies zu und hielt das in der Folgezeit auch ein. Weder C. noch S. F. erstatteten wegen des Vorfalls Strafanzeige bei der Polizei.

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4. Fall 4. der Anklageschrift vom 3. November 2008

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Soweit dem Angeklagten mit der Anklageschrift vom 3. November 2008 im Fall 4. vorgeworfen wird, Anfang Juli 2008 von dem Zeugen G. täglich die Zahlung von 50,00 € verlangt zu haben, hat die Kammer auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 und 2 StPO eingestellt.

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5. Taten zum Nachteil des Zeugen W.

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a) Fall 5. der Anklageschrift vom 3. November 2008

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Soweit dem Angeklagten mit der Anklageschrift vom 3. November 2008 im Fall 5. zur Last gelegt wurde, am 8. August 2008 am Hauptbahnhof in K... dem Zeugen W. eine „Backpfeife“ versetzt zu haben, hat die Kammer auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 und. 2 StPO eingestellt.

30

b) Tat zum Nachteil des Zeugen W. am 8. August 2008 (Fall 3. des Urteils = Fall 6. der Anklageschrift vom 3. November 2008)

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Der Angeklagte händigte dem Zeugen W. und dessen türkischem Freund mit Namen „Cn“ vor dem 8. August 2008 einen Laptop für 100,00 € und einen Beamer für 150,00 € mit der Maßgabe aus, einen Verkaufserlös an ihn zu zahlen. Er erhielt später von dem Zeugen W. 20,00 € für den Laptop. Als weitere Zahlungen ausblieben, wähnte sich der Angeklagte betrogen. Am 8. August 2008 traf der Angeklagte den Zeugen W. zufällig an der … in K.... Er wurde von dem Zeugen wegen des ihm zustehenden Zahlungsanspruchs vertröstet. Man kam überein, dass der Beamer wieder ausgehändigt werde. Gemeinsam fuhr man nach K…-M…, wo der Zeuge W. aus einer Wohnung den Beamer holte und diesen dem Angeklagten zurückgab. Die beiden Personen fuhren anschließend nach K… . Dort angekommen, bot der Zeuge W. dem Angeklagten gefälschte Supertickets (Monatsfahrscheine der K.er VG) zum Kauf an. Der Angeklagte ging zum Schein auf das Angebot ein. Die KVG-Tickets wollte er tatsächlich nicht erwerben. Vielmehr wollte er die Gelegenheit nutzen, um von dem Zeugen W. den ihm zustehenden Anspruch auf Zahlung von restlichen 80,00 € wegen des Laptops zu realisieren. Er schlug deshalb wahrheitswidrig vor, das Ticketgeschäft in einer Wohnung in der …str. 24 in K… zu besprechen. Hierauf ließ sich der Zeuge W. ein und man begab sich zu dieser Wohnung. Der Angeklagte schloss die Tür der Wohnung auf. In der Wohnung nahm der Angeklagte dem Zeugen die vorgezeigten Supertickets ab und steckte sie in sein Portemonnaie. Er war nunmehr und in der Folgezeit in einer sehr aggressiven Stimmung. Er verlangte lautstark neuerlich die vollständige Bezahlung des Laptops. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte, um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen, den Zeugen schlug, ihn mit einer Heroin-Spritze bedrohte und/oder mit einem Messer nach ihm stach. Der Angeklagte erklärte dem Zeugen aber zumindest, dass er wegen der gefälschten Supertickets zur Polizei gehen werde und ihn dort deswegen anzeige, wenn er nicht zahle. W., der Angst vor dem Angeklagten verspürte, erklärte, dass er kein Geld dabei habe und leerte zum Nachweis dieser Behauptung seine Taschen aus und legte die darin befindlichen Sachen auf einen Tisch. Als es an der Wohnungstür klingelte, ließ der Angeklagte von dem Zeugen ab und verließ die Wohnung, um nach dem Besucher zu schauen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte die Wohnungstür hinter sich abschloss. Der Zeuge W. nutzte die Situation und floh für den Angeklagten unvorhergesehen durch das Küchenfenster der im ersten Stock befindlichen Wohnung. Auch der Angeklagte verließ das Gebäude, nachdem er die Flucht bemerkt hatte. Der Zeuge W. begab sich zur Wache des 3. Polizeireviers in K…, wo er um 22.21 Uhr auf die Polizeibeamtin L. traf. Dort schilderte der Zeuge einen Sachverhalt. Es wurde eine Fahndung nach dem Angeklagten eingeleitet. Er konnte von dem Polizeibeamten St. vorläufig festgenommen werden. Der Angeklagte wurde noch am 8. August 2008 aus dem Gewahrsam wieder entlassen.

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Soweit die Anklageschrift dem Angeklagten in diesem Fall zur Last legt, dass er eine vorsätzliche Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen W. begangen habe, hat die Kammer das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 a Abs. 1 und 2 StPO auf die übrigen Teile der Tat beschränkt.

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6. Taten zum Nachteil des Zeugen P. (Fälle 7. und 8. der Anklageschrift vom 3. November 2008)

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Die Anklageschrift hat dem Angeklagten zur Last gelegt, den Zeugen P. am 24. August 2008 im Bodelschwingh-Haus in K… (eine Obdachlosenunterkunft) aufgesucht zu haben. Dort soll er den Zeugen bedroht und geschlagen haben und dabei auch ein Messer eingesetzt haben, um Geld zu bekommen (Fall 7. der Anklageschrift vom 3. November 2008). Des Weiteren wurde dem Angeklagten vorgeworfen, dem Zeugen P. auf dem Aldi-Parkplatz des …-Rings in K… einen Zahn ausgeschlagen und wieder Geld verlangt zu haben (vergl. Fall 8. der Anklageschrift vom 3. November 2008). Zur Zahlung sei es nicht gekommen. Wegen dieser Taten war der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

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7. Tat zum Nachteil der Zeugen Fi. und B. (Fall 4. des Urteils = Fall 9. der Anklageschrift vom 3. November 2008)

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a) Die Zeugin Fi. war im August 2008 im 4./5. Monat schwanger. Der Vater war ihr Ex-Freund, der Zeuge B. . Zu diesem hatte sie nach Beendigung der Beziehung noch regelmäßigen Kontakt. Wegen einer Heroinabhängigkeit wurde die Zeugin zum o.g. Zeitpunkt täglich substituiert.

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b) Am 29. August 2008 trafen der Angeklagte und der Zeuge Be. die Zeugin Fi. in K… . Man kam überein, gemeinsam Kokain zu konsumieren. Der Zeuge Be., der gerade sein Hartz-IV-Geld erhalten hatte, kaufte das benötigte Rauschgift ein. Der Angeklagte bezahlte seinen Anteil an dem Kokainkauf mit 250,00 € an den Zeugen Be. . Die Zeugin Fi. sollte für den Kokainkonsum jedenfalls an den Angeklagten nichts bezahlen. In der Wohnung des Zeugen Be. im sogenannten „Bullenkloster“ in K… wurde das Kokain in der Nacht auf den 30. August 2008 konsumiert. Am Ende der „Party“ ging Fi. mit dem Angeklagten in dessen Wohnung. Dort schlief sie morgens ein und wachte auf, als sie den täglichen Substitutionstermin bereits verpasst hatte. Da sie ihr Substitutionspräparat nicht erhalten hatte, drohte die Zeugin, entzügig zu werden. Sie lieh deshalb von dem Angeklagten 10,00 €, damit sie sich Heroin kaufen konnte. Um das Heroin zu erwerben, verließ die Zeugin die Wohnung des Angeklagten und kehrte dorthin nicht zurück.

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c) Der Angeklagte war wütend, dass die Zeugin nicht zurückkam. Er suchte sie deshalb und traf dabei in der Wohnung eines Herrn Kä. in K… den Zeugen B. . Der Angeklagte war aggressiv und fragte den Zeugen, wo Fi. sei und erklärte: „Die blöde Fotze! Sie ist mit meinen 10,00 € durchgeknallt. Die will ich wieder haben!“ Der Zeuge B. bot dem Angeklagten eine spätere Zahlung an. Sofort konnte er nicht zahlen, da er nur einen Hartz-IV-Scheck hatte, den er noch nicht eingelöst hatte. In der Wohnung des Herrn Kä. hatte er zudem auch sein Portemonnaie nicht dabei. Auf das Angebot der Zahlung ging der Angeklagte nicht ein, sondern verließ die Wohnung.

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d) Der Angeklagte traf die Fi. am 30. August 2008 gegen 13.00 Uhr an der … Chaussee in K… wieder. Anwesend war in der Folgezeit auch der Zeuge Be. . Der Angeklagte war sehr aggressiv, schrie laut und beschimpfte die Zeugin Fi. unter anderem mit den Worten: „Halt die Schnauze, du Schlampe!“. Zudem verlangte er die Rückzahlung von 10,00 €. Die Zeugin Fi. erklärte wahrheitswidrig, dass sie keine 10,00 € dabei habe. Da der Angeklagte entschlossen war, die Zeugin bis zur Zahlung festzuhalten und auch eventuelle Fluchtversuche zu unterbinden, erklärte er der Zeugin, dass sie jetzt mit ihm „mitkomme“, bis er sein Geld habe. Der Zeuge B. solle angerufen werden, um die „Kohle“ zu bringen. Anschließend kam es zu einem Telefonat des Angeklagten mit dem Zeugen B. . Diesem sagte der wütende Angeklagte unter anderem: „Ich habe die Fotze! Du kannst sie jetzt auslösen. Ich behalte sie so lange, bis bezahlt ist!“. Der Zeuge B. war angesichts des wiederholten aggressiven Verhaltens in Sorge um Fi. und das ungeborene gemeinsame Kind. Er verabredete sich deshalb mit dem Angeklagten am Hauptbahnhof in K… zum Zwecke der Zahlung. Nach dem Telefonat wirkte der Angeklagte wie auch in der Folgezeit fortwährend weiter auf die Zeugin, die zunehmend „entzügig“ wurde und dem Angeklagten körperlich weit unterlegen war, wütend ein und sagte ihr unter anderem, dass er sie auf den „Strich“ schicke, wenn sie das Geld nicht beschaffe. Diese Drohung nahm die Zeugin ernst, da sie in der Drogenszene gerüchteweise gehört hatte, dass eine Freundin des Angeklagten sich für diesen prostituiert haben sollte. Hiervon und von dem aggressiven Verhalten beeindruckt, folgte die Zeugin dem Angeklagten und ging hinter ihm her. Man begab sich zu dritt zunächst zu dem Bodelschwingh-Haus in K… in der …-Str. 13.

40

e) Zu dem Bodelschwingh-Haus ging der Angeklagte, um dort von dem Zeugen P. 250,00 € zu verlangen. Er betrat gegen 15.00 Uhr die Obdachloseneinrichtung, während die Zeugen Fi. und Be. draußen warteten. Die Zeugin traute sich angesichts des aggressiven Verhaltens nicht wegzulaufen, auch deshalb nicht, weil der Angeklagte sie aus dem Vorraum, in dem er mit dem Zeugen P. sprach, sehen konnte. Nach der Rückkehr des Angeklagten war dieser, u.a., weil er kein Geld erhalten hatte, in hochaggressiver Stimmung. Er schlug den Zeugen Be. . Als sich die Zeugin Fi. dazwischen stellte, brüllte er die Zeugin an: „Schlampe! Du stellst dich zwischen uns?! Meine Schore! Alles andere ist mir scheißegal!“. Es konnte nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Angeklagte die Zeugin anschließend schlug. Jedenfalls schubste er die beiden Zeugen die Straße entlang. Die Auseinandersetzung vor dem Bodelschwingh-Haus wurde von einem Mitarbeiter der Obdachloseneinrichtung, dem Zeugen Z., beobachtet.

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Die Zeugin Fi. sah weiterhin keine Möglichkeit, sich dem Angeklagten zu entziehen. Auf dem Weg vom Bodelschwingh-Haus zum Hauptbahnhof schubste der Angeklagte die Zeugin so, dass sie mit ihrem schweren Rucksack das Gleichgewicht verlor, dadurch gegen eine Mülltonne „knallte“ und auf den Boden fiel. Die Zeugin weinte, ging dann aber in Richtung Hauptbahnhof mit dem Angeklagten und Be. weiter.

42

f) Der Angeklagte und die Zeugen Fi., B. und Be. trafen sich am Hauptbahnhof in K… . Die Zeugin Fi. war zu dieser Zeit und auch später körperlich und psychisch erheblich beeinträchtigt. Sie war entzügig und aufgrund von Schlafmangel und wegen der Schwangerschaft erschöpft. Sie konnte auch wegen des getragenen schweren Rucksacks nur langsam gehen. Ihre Wahrnehmungsfähigkeit war verlangsamt. Zudem verspürte die Zeugin vor dem körperlich starken Angeklagten nach dem bereits Erlebten und weil sie gehört hatte, dass der Angeklagte gewaltbereit sei und eine Freundin auf den „Strich“ geschickt habe, erhebliche Angst vor diesem. Die Zeugin war ferner in Sorge um ihr ungeborenes Kind. Sie sah daher für sich auch im Folgenden zu keiner Zeit eine Möglichkeit, sich dem Angeklagten durch Flucht oder durch Ansprache Dritter zu entziehen. Flucht sah sie auch als sinnlos an, da der Angeklagte ihre Wohnanschrift kannte und sie dort jederzeit hätte aufsuchen können. Der Zeuge B. bemerkte an der Hose der Zeugin einen grünen Fleck und Dreck. Zudem erkannte er den äußerlich schlechten Zustand der Zeugin. Er war in Sorge um Fi. und um das gemeinsame ungeborene Kind. Er sah gleichfalls keine Möglichkeit, die Fi. – und sei es mit fremder Hilfe – dem Angeklagten zu entziehen. Der Zeuge B. erklärte sich daher bereit, die 10,00 € zu zahlen. Da er aber nur einen Hartz-IV-Scheck dabei hatte, sagte er dem Angeklagten, dass dieser für eine Zahlung eingelöst werden müsse. Der anschließende Versuch, den Scheck bei der Hauptpost in K… einzulösen, scheiterte, weil dort bereits geschlossen war. Der Angeklagte schlug vor, zu Plaza in K… in den … Weg zu gehen, um den Scheck bei der dortigen Postfiliale einzulösen. Der Zeuge B. meinte aber, einen Freund um 10,00 € bitten zu können. Damit war der Angeklagte einverstanden. Daraufhin telefonierte B. mit dem Freund und vereinbarte mit diesem, sich in K… am …wall bei Zoo-Knutzen zu treffen, um die 10,00 € zu übergeben. Davon berichtete B. sodann dem Angeklagten.

43

Auch der Angeklagte hatte schon vor der Ankunft bei dem Hauptbahnhof in K… erkannt, dass die Zeugin wegen seines vorherigen Verhaltens Angst vor ihm hatte und psychisch und körperlich beeinträchtigt war. Da die Zeugin sich schon am Bodelschwingh-Haus nicht entfernt hatte, obwohl sie allein vor dem Gebäude gestanden hatte, war dem Angeklagten klar, dass die Zeugin sich seiner schon an der Waldwiese geäußerten Aufforderung, bis zur Zahlung „mitzukommen“, weiterhin nicht widersetzen würde. Am Hauptbahnhof erkannte der Angeklagte, dass die Zeugin auch mit Hilfe von B. sich nicht entfernen würde und der Zeuge in Sorge um Mutter und ungeborenes Kind war. Er beschloss, die Verfügungsgewalt über die Zeugin auszunutzen, um weitere Drohungen gegenüber Fi. und B. auszusprechen. Weiteren Druck wollte er unter anderem durch die Ankündigung aufbauen, im Falle der Nichtzahlung Fi. auf den „Strich“ zu schicken. Ziel war es, die Sorge des B. um die Fi. und das ungeborene Kind auszunutzen und von dem Zeugen nicht nur die Zahlung von 10,00 €, sondern die Zahlung von weiteren ihm nicht zustehenden 70,00 € an sich zu erreichen. Der Angeklagte wusste, dass er auf die Zahlung von 70,00 € keinen Anspruch hatte, weil er im Allgemeinen davon ausging, dass auf die Bezahlung von Drogenschulden kein Anspruch besteht und solche nicht gerichtlich durchgesetzt werden können. Der Angeklagte erklärte dem Zeugen B. am Hauptbahnhof, als dieser von der Zahlungsbereitschaft eines Freundes berichtete, daher: „Ey, so’n Scheiß hier mit 10,00 € kommen. Die blöde Schlampe schuldet mir 70,00 €.“. Der Zeuge B. fragte daraufhin überrascht, warum er nun 70,00 € zusätzlich haben wollte. Daraufhin sagte der Angeklagte, dass „die Schlampe eh alles mitnehmen würde, was sie umsonst kriegen würde“. Die Zeugin Fi. gab B. durch eine Geste zu verstehen, dass der Angeklagte 70,00 € nicht verlangen könnte. Der wütende Angeklagte packte die Zeugin an den Armen und am Oberkörper und fing an, sie nach Geld zu durchsuchen. Er fand bei Fi. 10,00 € in der Hosentasche. Der Zeuge B. erklärte daraufhin dem Angeklagten, dass ja nun alles in Ordnung sei. Der Angeklagte verlangte lautstark und aggressiv nochmals weitere 70,00 €: „Die blöde Schlampe geht nirgendwohin. Sie bleibt so lange hier, bis ich meine Kohle habe und wenn sie für mich anschaffen geht. Die geht ackern, um das Geld aufzutreiben!“. Der Zeuge B. nahm die Drohung ernst. Er hielt den Angeklagten angesichts seines erregten Zustandes für kaum berechenbar. Er war weiter in großer Sorge um Fi. und das ungeborene Kind. Eine körperliche Auseinandersetzung mit dem Angeklagten wollte er aus Angst vor diesem nicht riskieren. Er beschloss daher, die 70,00 € zu beschaffen. Man begab sich zu viert daher vom Hauptbahnhof zu Zoo-Knutzen im …wall in K… . Auf dem Weg dorthin schrie der Angeklagte die Zeugin Fi. unter anderem wie folgt an: „Du blöde Schlampe! Lauf schneller! Für Drogen kannst du ja auch schneller laufen. Ist mir scheißegal, ob du schwanger bist!“. Da bei Zoo-Knutzen der Freund des B. nicht erschien, rief der Zeuge diesen nochmals an. Der Freund war allerdings nicht bereit 70,00 € zu verleihen. Daraufhin benachrichtigte der Zeuge etwa gegen 15.00 Uhr/15.30 Uhr anonym die Polizei und teilte den Standort mit. Ferner rief er die Zeugin Kö. (die Mutter der Zeugin Fi.) an. Dieser erklärte der Zeuge, dass B. in Schwierigkeiten stecke und festgehalten werde. Er habe schon die Polizei angerufen. Die Mutter möge B. zurückrufen, damit erstere nachfragen könne, wie es der Tochter gehe und wo sie sich gerade aufhalten würden. Zwischenzeitlich hatten sich der Angeklagte und der Zeuge Be. bei einer in der Nähe von Zoo-Knutzen gelegenen Tankstelle etwas gekauft. Weder Fi. noch B. wagten, sich dem Angeklagten zu entziehen. Von dem Angeklagten unbemerkt, teilte B. Fi. mit, dass er die Polizei informiert habe. Als der Zeuge B. dem Angeklagten sagte, dass der Freund kein Geld geben wolle, wurde ersterer wieder sehr aggressiv. Der Angeklagte verlangte nunmehr, dass man zu Plaza in K… gehen solle, um bei der dortigen Postfiliale den Scheck einzulösen. Auf dem gemeinsamen Weg von Zoo-Knutzen zu Plaza in K… wiederholte der Angeklagte lautstark seine Drohung, im Fall der Nichtzahlung die Fi. auf den „Strich“ zu schicken. Er brauche nur einen Anruf bei einem Freier machen und schon hätte er einen „Hunni“ (100,00 €-Schein) in der Hand. Er könne sie auch gleich zum Eros-Center in K… bringen, weil er dort einen guten Bekannten namens Re. kenne. Damit nahm der Angeklagte Bezug auf die Hells Angels in K…, zu denen Re. zählt und der im Eros-Center arbeitet.

44

Die Postfiliale bei Plaza in K… hatte bei der Ankunft der Beteiligten kurz zuvor um 16.00 Uhr geschlossen, sodass der Scheck auch dort nicht eingelöst werden konnte. Der Angeklagte war sehr gereizt und geriet noch in einen lautstarken Streit mit einem Postangestellten, der in der geschlossenen Postfiliale noch anwesend war. Der Angestellte drohte letztlich damit, die Polizei herbeizurufen. Während des Versuchs von B. und dem Angeklagten, den Scheck einzulösen, warteten Be. und Fi. vor Plaza. Nunmehr erhielt Fi. einen Anruf von ihrer Mutter. Darin erklärte sich diese bereit, 20,00 € zu leihen, die aber geholt werden müssten. Die Zeugin Kö. erfuhr bei diesem Telefonat, dass Fi. und B. sich nunmehr bei Plaza aufhielten. B. informierte den Angeklagten über die angekündigte Geldzahlung. Der Angeklagte erklärte daraufhin, dass dies o.k. sei, er aber auf jeden Fall den Rest der „Kohle“ haben wolle. Er halte die Fi. so lange fest, bis er das gesamte Geld habe. Daraufhin wurde nunmehr ein Treffpunkt zur Geldübergabe am „Tanzpalast“ in der …straße vereinbart. Be. und Fi. und der Angeklagte machten sich auf den Weg dorthin und suchten einen in der …straße 84 in K… belegenen Döner-Imbiss auf. Der Zeuge B. fuhr mit seinem Fahrrad von Plaza zur Zeugin Kö. . Er berichtete dort kurz das Geschehen und bekam die 20,00 €. Von dem Telefon der Zeugin Kö. aus rief B. nochmals die Polizei an und informierte darüber, dass der Angeklagte sich nunmehr am „Tanzpalast“ aufhalten würde. Dann fuhr er zu dem vereinbarten Treffpunkt.

45

g) Bereits vor dem Erscheinen des B. bei der Zeugin Kö. hatte diese ihren Mann, den Zeugen Köp., über das Telefonat informiert und diesen gebeten, die Zeugin Fi. zu holen. Dieser machte sich mit seinem Motorroller auf den Weg zu Plaza. Da er dort niemanden antraf, rief er bei der Zeugin Kö. an, die ihm nun sagte, dass sich Fi. bei dem „Tanzpalast“ aufhalten würde. Er begab sich auf den Weg dorthin und fand letztlich den Angeklagten und Fi. vor dem Döner-Imbiss. Während der Angeklagte auf einer Bank vor einem Tisch sitzend etwas aß, stand Fi. in seiner Nähe und trank Bier. Der Angeklagte schrie die Zeugin fortwährend an und verlangte seine 70,00 €. Die Zeugin erwiderte, dass sie nur 10,00 € bei ihm Schulden gehabt hätte. Das Schreien des Angeklagten war so laut, dass die Bedienung des Imbisses heraustrat und ankündigte, die Polizei anzurufen, wenn nicht bald „Ruhe“ sei. Der Zeuge Köp. trat auf Fi. zu und sagte zu der Zeugin, dass sie mit ihm mitkommen solle, wobei er versuchte, sie mit seinem Arm in seine Richtung zu drücken. Der Angeklagte stand daraufhin auf und zog Fi. wieder zu sich hin. Er machte mit seinem Finger eine Bewegung auf dem Boden und erklärte dabei, dass die Zeugin so lange bei ihm bleibe, bis die Schulden bei ihm bezahlt worden seien. Er wolle seine 70,00 € haben. Wenn nicht gezahlt würde, dann ginge sie für ihn anschaffen. Der Angeklagte wiederholte mehrfach die Drohung, die Zeugin auf den „Strich“ zu schicken. Zudem pöbelte er, schrie und nahm eine drohende Haltung ein. Obwohl es sich bei dem Zeugen Köp. um einen gestandenen Seemann handelte, war er von dem Auftreten des Angeklagten beeindruckt und wagte es nicht, die Fi. mitzunehmen. Er befürchtete, in einem solchen Fall von dem Angeklagten geschlagen zu werden. Auf die Bitte der Fi., das Geld doch zu zahlen, ging er nicht ein.

46

Gegen 17.00 Uhr erschien die alarmierte Polizei vor Ort. Die Polizeibeamten Po. und Ko. nahmen den Angeklagten fest, indem sie ihn gegen den Tisch drückten und ihm Handschellen anlegten. Der Zeuge Be., der zum Einkaufen gegangen war, kehrte in diesem Moment zurück und ging auf die Polizeibeamten los, um die Festnahme des Angeklagten zu verhindern. Auch er wurde festgenommen. Der Angeklagte wurde, ohne dass es zu besonderen Vorfällen kam, von den Polizeibeamten Po. und Ko. in das Polizeigewahrsam in K… gebracht.

47

Der Zeuge B. traf den Angeklagten, Be. und Fi. nicht mehr am „Tanzpalast“ an, weil die Polizeiaktion abgeschlossen war. Er traf sich mit Köp. und Fi. bei einem Famila-Geschäft in K… . Später gingen Fi. und B. zur Polizei. Zu einer förmlichen Vernehmung kam es an diesem Tag nicht, da die Zeugin Fi. unter Bauchschmerzen litt und deshalb ins Krankenhaus gebracht werden musste.

48

Soweit dem Angeklagten bei der o.g. Tat mit der Anklageschrift vom 3. November 2008 auch eine vorsätzliche Körperverletzung zum Nachteil der Zeugin Fi. angelastet wurde, hat die Kammer mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft das Verfahren gemäß § 154 a Abs. 1 und 2 StPO auf die übrigen Teile der Tat beschränkt.

49

8. Tat zum Nachteil des Polizeibeamten Ko. (Fall 5. des Urteils = Fall 10. der Anklageschrift vom 3. November 2008)

50

Der Angeklagte wurde am 31. August 2008 bei dem Amtsgericht K. vorgeführt. Nach dem Ende der Vernehmung um ca. 18.30 Uhr sollte er zur Verbüßung von Untersuchungshaft in die JVA N. verbracht werden. Um ihn mit dem VW-Bus nach N. zu bringen, erschienen vor dem Amtsgericht K. die Polizeibeamten Ko. und Po. . Sie übernahmen von den Kollegen den Angeklagten und brachten ihn in den VW-Bus. Während der Polizeibeamte Po. den Wagen steuerte, saß der Polizeibeamte Ko. hinten im Fahrzeug. Der Angeklagte nahm gegenüber dem Polizeibeamten Ko. Platz. Der Angeklagte war in aggressiver Stimmung. Auf der Fahrt nach N. erklärte er dem Zeugen Ko. mehrfach, dass er jederzeit in der Lage sei, dessen Namen und Anschrift herauszufinden, um ihn und seine Familie „fertig machen zu lassen“. Die Hells Angels, zu denen er Verbindung habe, würden sich der Sache auf jeden Fall annehmen. Der Zeuge Ko. nahm diese Drohung ernst.

III.

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1. Einlassung des Angeklagten

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a) Angaben des Angeklagten

53

Der Polizeibeamte St. berichtete der Kammer glaubhaft von den Angaben, die der Angeklagte nach der Tat zum Nachteil des Zeugen W. im Fall 3. des Urteils nach seiner Festnahme am 8. August 2008 ihm gegenüber zur Sache machte. Nachdem er mit dem Tatvorwurf konfrontiert und belehrt wurde, gab der Angeklagte danach an, dass der Zeuge ihn mit „geklauten“ Supertickets habe betrügen wollen. Solche habe ihm der „Pole“ verkaufen wollen. Der Zeuge habe ihn in einer anderen Sache „beschissen“. Er habe ihm die Tickets abgenommen und ihm ein bisschen Angst gemacht. Geschlagen habe er den Zeugen aber nicht. Die Frage des Polizeibeamten St., um was es sich bei der „alten Sache“ gehandelt habe, wollte, der Angeklagte nicht beantworten. Der „Pole“ heiße T. und halte sich des Öfteren in der … Chaussee 63 auf. Näheres sei ihm aber nicht bekannt. Der Polizeibeamte St. berichtete, dass bei dem Angeklagten bei der Durchsuchung seiner Person zehn Monatskarten der K.er VG – so genannte Supertickets – gefunden worden seien. Er habe bei der Festnahme keine Anhaltspunkte für einen Drogen- /Alkoholkonsum des Angeklagten gehabt und daher keine diesbezüglichen Untersuchungen veranlasst.

54

Der Angeklagte wurde am 31. August 2008 dem Haftrichter bei dem Amtsgericht K. zur Verkündung eines Haftbefehls vorgeführt. Ausweislich des in der Hauptverhandlung verlesenen Vernehmungsprotokolls vom 31. August 2008 erklärte der Angeklagte im Wesentlichen, dass an den Vorwürfen nichts dran sei. Die Zeugen seien unglaubwürdig und würden sich untereinander kennen.

55

Gegenüber dem von dem Gericht eingesetzten Sachverständigen Dr. H. machte der Angeklagte nach dessen Angaben am 26. und 27. Januar 2009 anlässlich einer psychiatrischen Untersuchung keine Angaben zu den angeklagten Taten. Auch vor der Kammer machte der Angeklagte zunächst von seinem Recht Gebrauch, keine Sacheinlassung abzugeben.

56

In einem in der Hauptverhandlung am 26. Juni 2009 verlesenen Brief an seine Mutter vom 15. Juni 2009 – und damit zu einer Zeit, als die Hauptverhandlung schon 12 Tage andauerte – nahm der Angeklagte zu einem Teil der angeklagten Taten Stellung. Er sei „abgerutscht“ und habe jeden Tag Kokain und Subutex genommen und Alkohol getrunken. Er habe G. nicht geschlagen und erpresst. Dieser habe ihm statt 5 g Kokain für 250,00 € zerkleinerte Tabletten verkauft. Zudem habe dieser seinen Personalausweis gestohlen, um damit sein Substitutionspräparat Subutex abzuholen. Er habe den Zeugen G. aufgesucht und gesagt, dass er das mit ihm nicht machen könne und er den Personalausweis und das Geld wiederhaben wolle. G. habe versprochen, dass er in einer Woche zahle. Tatsächlich habe dieser sich aber nach H… „abgesetzt“. Des Weiteren nahm der Angeklagte zu den Taten zum Nachteil des Zeugen P. (vergl. Fall 7. und 8. der Anklageschrift) Stellung. Der Zeuge P. habe ihm 250,00 € unterschlagen und habe ihn bei der Polizei falsch belastet. W. habe ihn zusammen mit einem türkischen Freund um einen Laptop betrogen. Später habe W. ihm gefälschte Supertickets zum Kauf angeboten, worauf er zum Schein eingegangen sei. Er sei mit dem Zeugen in eine Wohnung gegangen und habe ihm die Supertickets abgenommen. Er habe gesagt, dass, wenn er den Laptop nicht wiederbekomme, er mit den Supertickets zur Polizei gehe und den Zeugen dort anzeige. 20 Minuten später habe die Polizei ihn festgenommen. Fi. habe ihn gleichfalls „gelinkt“. Die Zeugin sei mit ihm und einem Be. am 29. August 2008 unterwegs gewesen. In der Wohnung der Zeugin habe man gemeinsam Kokain konsumiert. Die Zeugin habe gesagt, dass sie kein Geld habe. Sie bekomme am nächsten Tag etwas von B. und bezahle es zurück. Nach dem Konsum sei Be. nach Hause und er mit der Zeugin in seine Wohnung gegangen. Er habe mit ihr die Nacht verbracht. Am nächsten Morgen sei er zu Be. gegangen und habe mit diesem Kokain konsumiert. Danach sei er mit ihm auf die Straße gegangen, um mit der Zeugin das Geld zu besorgen. Das habe aber nicht geklappt, was die Zeugin genau gewusst habe. Sie hätte dann die Polizei gerufen, um eine falsche Geschichte zu erzählen. Zu den weiteren angeklagten Taten nahm der Angeklagte in dem Brief keine Stellung.

57

Der Angeklagte gab schließlich vor der Kammer am 15. Verhandlungstag am 10. Juli 2009 eine umfassende Einlassung zur Sache ab.

58

Dabei wiederholte er im Wesentlichen zu dem Zeugen G. das, was er am 15. Juni 2009 an seine Mutter geschrieben hatte. Ergänzend gab er an, dass der Zeuge G. Angst vor ihm gehabt habe und letztlich sich nach H… „abgesetzt“ hätte. Aus Angst vor ihm habe der Zeuge G. wohl Anzeige erstattet. Er habe auf den G. keinen Druck ausgeübt. Er habe nicht gedroht oder ihn geschlagen. Es habe auch keine Situation mit einem Messer gegeben.

59

Er sei manchmal ein bisschen aufbrausend gewesen, weil er sein Geld hätte haben wollen. Er gehe im Allgemeinen davon aus, dass man auf die Bezahlung von Drogenschulden keinen Anspruch habe. Solche Ansprüche könne man nicht gerichtlich durchsetzen.

60

Der Angeklagte gab eine Sachverhaltsdarstellung auch zu den Fällen 1. und 2. des Urteils ab. Von der Zeugin S. F. habe er erfahren, wo sich G. aufhalte. Die Zeugin S. F. habe ihm die Wohnung in K…-G… gezeigt, deren Tür aufgebrochen gewesen wäre. Er sei mit der Zeugin in die Wohnung gegangen. G. habe auf dem Sofa gesessen. Er wisse nicht mehr, was besprochen worden sei. Der G. habe angeboten, zur Begleichung der Schuld ihm den Computer zu geben. Die S. F. habe dann die Idee gehabt, dass sie den Computer nehmen könne. Er habe den G. nicht bedroht und nicht geschlagen. Er sei wohl etwas lauter geworden. Man sei anschließend in die Wohnung der S. F. gegangen, wo auch die Zeugin C. F. anwesend gewesen sei. In der Wohnung sei der Kaufvertrag aufgesetzt worden. Er wisse nicht, ob er den G. geschlagen oder bedroht habe. Das erinnere er nicht. Der Zeuge sei mit dem Verkauf einverstanden gewesen. C. F. habe den Kaufpreis bezahlt. Am nächsten Tag habe er die Zeugin C. F. getroffen. Er habe ihr zu verstehen gegeben, dass er mehr Geld für den Computer haben wolle. Was die Zeugin C. F. vor der Kammer gesagt habe, sei insgesamt richtig. Er würde nicht sagen, dass er ihr gedroht habe. Unzutreffend sei, dass er ihr etwas von auf den „Strich“ schicken gesagt habe.

61

Das Geschehen mit dem Zeugen W. im Fall 3. des Urteils schilderte der Angeklagte vor der Kammer so, wie unter II. 5. b) des Urteils festgestellt. Soweit er gegenüber dem Polizeibeamten St. am 8. August 2008 angegeben habe, dem Zeugen W. Angst gemacht zu haben, habe sich das auf die Supertickets und die Drohung mit einer Anzeige bei der Polizei bezogen. Er habe W. nicht geschlagen und außer mit der Anzeigenerstattung nicht gedroht. Er könne nicht sagen, wieso der Zeuge W. aus dem Fenster geflohen sei.

62

Das Geschehen im Fall 4. des Urteils beschrieb der Angeklagte vor der Kammer gleichfalls. Die schwangere Zeugin Fi. habe er am 29. August 2008 getroffen. Sie hätte angegeben, Angst davor zu haben, dass ihr Exfreund, B., sie verprügeln würde. Er habe die Zeugin beruhigt und vorgeschlagen, mit ihm und dem Zeugen Be. mitzukommen. Man habe über einen gemeinsamen Kokainkonsum gesprochen. Da der Zeuge Be. sein Hartz-IV-Geld bekommen habe, habe dieser das benötigte Kokain bezahlt und für die anderen ausgelegt. Er habe für seinen Anteil Kokain 250,00 € an Be. gegeben. Die Zeugin habe gesagt, dass sie kein Geld habe und ihr Anteil mit 75,00 € ausgelegt werden möge. Sie bekomme morgen von dem B. Geld, der ihr noch was schulde. Dann zahle sie ihren Anteil. Er wisse, dass man auf die Zahlung von Drogenschulden keinen Anspruch habe. Das erworbene Kokain habe man dann während einer abends und nachts dauernden „Party“ gemeinsam fast verbraucht. Die Zeugin habe die Nacht bei ihm in der Wohnung verbracht. Am nächsten Tag habe die Zeugin ihren Substitutionsvergabetermin verschlafen gehabt. Er habe ihr 10,00 € gegeben, damit sie sich Heroin hätte kaufen können. Die Zeugin habe zum Kauf die Wohnung verlassen, sei aber nicht zurückgekehrt. Er habe die Zeugin dann mittags an einer Telefonzelle in der Nähe der Waldwiese in K… wiedergetroffen. Die Zeugin Fi. sei nicht entzügig gewesen. Er habe sie in der Folgezeit nicht bedroht und/oder geschlagen. Der B. sei wegen des Geldes angerufen worden und man habe ein Treffen an dem K… Hauptbahnhof vereinbart. Er sei mit Be. und der Zeugin Fi. zuvor noch zum Bodelschwingh-Haus gegangen, um dort den Zeugen P. aufzusuchen und von diesem 250,00 € zu verlangen, die der Zeuge P. ihm unterschlagen hätte. Die Zeugin sei freiwillig hinterher „getrottet“. Be. sei zuerst ins Bodelschwingh-Haus hinein- und zu dem Zeugen P. hochgegangen. Er sei hinterher gegangen, während die Zeugin Fi. ca. 3 bis 4 Minuten vor dem Bodelschwingh-Haus gewartet habe. Der Zeuge P. sei dann heruntergekommen und habe im Vorraum gesagt, dass es Montag Geld geben würde. Daraufhin hätten er und Be. das Obdachlosenheim verlassen. Draußen vor der Tür habe es nichts Besonderes gegeben. Jedenfalls erinnere er sich nicht daran. Zu dem vereinbarten Treffen am Hauptbahnhof sei der B. gekommen, habe aber nicht zahlen können, weil er nur einen Scheck gehabt hätte. B. habe von Schulden bei der Fi. nichts gewusst. Die Zeugin habe auch zuvor häufiger gelogen, um Kokain zu bekommen. Er habe von Fi. dann 10,00 € für das Heroin bekommen. Er habe aber weiteres Geld haben wollen. B. habe in der Nähe von Zoo-Knutzen in K… telefoniert. Währenddessen hätten er und Be. sich an der dortigen Shell-Tankstelle mit Getränken versorgt. Fi. habe für 3 bis 4 Minuten in der Nähe gewartet, bis sie zurückgekehrt seien. Er habe nicht mitbekommen, dass die Polizei gerufen worden sei. Anschließend sei man zu viert zu Plaza gegangen. Dort hätte B. bei der Poststelle bei Plaza den Scheck einlösen wollen. Da es nach 16.00 Uhr gewesen sei, hätte diese aber schon geschlossen gehabt. Er sei mit B. bei der Poststelle gewesen und habe sich dort aufgeregt, dass kurz zuvor geschlossen worden sei. B. habe dann erklärt, dass er Geld von der Mutter der Fi. holen wolle. Hiermit sei er einverstanden gewesen und er hätte mit B. ein Treffen zur Geldübergabe am „Tanzpalast“ in K… vereinbart. Der B. sei mit seinem Fahrrad losgefahren, während er mit Fi. und Be. Richtung „Tanzpalast“ gegangen sei. Er habe an einem Döner-Laden etwas gegessen und getrunken. Fi. habe er ein Bier gegeben. Be. sei zum Einkaufen zu „Sky“ gegangen. Nach einiger Zeit sei der Stiefvater der Zeugin Fi. (gemeint ist der Zeuge Köp.) gekommen. Dieser habe die Zeugin mitnehmen wollen. Dies habe er verhindert, indem er gesagt habe: „Nee, die bleibt solange hier, bis Geld ’rangeschafft ist!“. Später sei die Polizei bei dem Döner-Laden erschienen und habe ihn vorläufig festgenommen.

63

An der Festnahme seien die Polizeibeamten Ko. und Po. beteiligt gewesen. Dabei sei seine Armbanduhr durch einen Stockschlag des Polizeibeamten Ko. zerschlagen worden. Ein anderer Stock sei um seinen Hals gehalten worden. Auf der Fahrt zum Polizeirevier habe er sich über die Beschädigung der Uhr beschwert. Der Polizeibeamte Ko. habe daraufhin gedroht, dass es auf der Wache „richtig was gäbe“. Er habe daraufhin angekündigt, sich wehren zu wollen. Soweit ihm die Anklageschrift zur Last lege, er hätte den Polizeibeamten Ko. auf der späteren Fahrt am 31. August 2008 vom Amtsgericht K. zur JVA N. bedroht, sei dies alles „erstunken und erlogen“. Er habe niemanden bedroht und hätte ansonsten auch den „Kürzeren“ gezogen. Die Polizeibeamten hätten bei dieser Fahrt vorne gesessen und er habe mit denen auch gar nicht über die zerstörte Uhr gesprochen.

64

Er habe jeden Tag im Jahr 2008 unter „Strom“ gestanden und sei ständig „breit“ gewesen. Wegen seines Heroinkonsums sei er bei Frau Dr. G. in K… mit Subutex substituiert worden. Er habe ab Januar 2008 exzessiven (Bei-)Konsum mit Kokain betrieben (4 g bis 5 g täglich). Abends habe er zu Hause neben Drogen 10 bis 12 x 0,5 l Bier und eine Flasche Korn getrunken. Ferner habe er gelegentlich Cannabisprodukte und Benzodiazepine zu sich genommen. Wenn er viel konsumiert habe, habe er Angstzustände, Halluzinationen und paranoide Vorstellungen gehabt. Jedenfalls habe er das für sich so empfunden.

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b) Würdigung der Angaben des Angeklagten

66

Erstmals mit dem Brief an die Mutter vom 15. Juni 2009 und dann am 10. Juli 2009 nahm der Angeklagte ausführlich Stellung zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen. Zu dieser Zeit hatte die Kammer schon umfangreich Beweis erhoben. Die Einlassung des Angeklagten wirkte dem bisherigen Beweisergebnis angepasst und war zudem pauschal und detailarm. Sie war ferner vielfach in sich nicht stimmig. So ist nicht nachvollziehbar, wieso der Angeklagte sich überhaupt auf ein Versprechen der Zeugin Fi. verlassen haben will, die Drogen nachträglich zu bezahlen, wenn ihm schon nach seiner eigenen Darstellung vorher bekannt war, dass die Zeugin gelogen hatte, um Kokain zu bekommen. Der Angeklagte fand keine Erklärung dafür, dass der Zeuge G. nach seiner eigenen Einlassung Angst vor ihm hatte und sich nach H… „absetzte“. Eine schlüssige Begründung dafür, dass die von der Zeugin C. F. vor der Kammer geschilderte Drohung des Angeklagten, die Zeugin S. F. im Falle der Nichtzahlung auf den „Strich“ zu schicken, unzutreffend, im Übrigen aber die Aussage der Zeugin inhaltlich richtig sei, konnte der Angeklagte am 10. Juli 2009 der Kammer gleichfalls nicht liefern. Diese Beschränkung erklärt sich aus Sicht der Kammer daraus, dass sie im Termin am 26. Juni 2009 gemäß § 265 StPO darauf hingewiesen hatte, dass eine derartige Drohung nicht nur eine Erpressung sondern die härter zu bestrafende räuberische Erpressung begründen könne. Es liegt daher nahe, dass der Angeklagte mit seiner Einschränkung eine härtere Bestrafung vermeiden wollte.

67

Dem Angeklagten ist zudem ein ausweichendes Aussageverhalten vorzuhalten. So war der Angeklagte in der Lage die Räumlichkeiten und die Möblierung der Wohnung, in der er den G. mit der S. F. antraf, exakt zu beschreiben. Andererseits will er sich aber dann nicht mehr erinnern, was vor Ort besprochen worden sei und ob er in der Wohnung der Zeugin S. F. den G. geschlagen bzw. bedroht habe. Soweit der Angeklagte angab, bei dem Verlangen nach weiterem Geld gegenüber der Zeugin C. F. nicht sagen würde, dass er ihr gedroht habe, schließt das aus Sicht der Zeugin nicht einmal eine Drohung aus. Will der Angeklagte aber nicht gedroht haben, bleibt offen, wieso dann die Zeugin C. F. angesichts der klaren Preisbestimmung in dem „Vertrag“ vom 15. Juli 2008 und einer zusätzlichen freiwilligen Zahlung überhaupt noch Veranlassung gehabt haben sollte, eine Nachzahlung für den Computer zu leisten.

68

Soweit der Angeklagte bestritten hat, gedroht und/oder geschlagen zu haben, so ist dies wenig überzeugend. Schon die Urteile des Amtsgerichts K. vom 12. September 1997 (Aktenzeichen der StA K. 599 Js 20410/97) und des Amtsgerichts N. vom 7. September 1998 (Aktenzeichen 27 Ls 57/98) zeigen, dass der Angeklagte auch in der Vergangenheit nicht davor zurückschreckte, mit massiven Drohungen und mittels Gewalt Geld zu verlangen.

69

Die Angaben des Angeklagten zu dem Konsum von Suchtmitteln waren vor der Kammer wechselnd. So berichtete der Angeklagte zunächst, dass er in tatrelevanter Zeit ab und zu Alkohol getrunken und einen Joint geraucht und Kokain „geschnupft“ habe. Als dann der Sachverständige Dr. H. den Angeklagten befragte und diesem damit klar war, dass es um das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen des strafmildernden § 21 StGB ging, behauptete er massiven Alkohol- und Kokainkonsum. Er habe bei reichlichem Konsum Angstzustände, Halluzinationen und paranoide Vorstellungen gehabt. Auf Vorhalt des schriftlichen (Vor-)Gutachtens des Sachverständigen Dr. H. vom 29. Januar 2009, wonach er nach seinen Angaben Kokain 1997 zur Beruhigung der Ängste verwandt habe und nach dem Ergebnis des Gutachtens keine Hinweise auf paranoide Denkweisen, überwertige Ängste oder Zwänge oder halluzinatorische Fehlwahrnehmungen bei ihm festgestellt worden seien und er zudem dem Gutachter für die Zeit 2007/2008 keine paranoiden Vorstellungen geschildert habe, relativierte der Angeklagte seine Aussage und gab an, dass er das von ihm Geschilderte „so empfunden“ habe.

70

Nach den glaubhaften Ausführungen des Sachverständigen Dr. H. vor der Kammer waren auch die Angaben zu den konsumierten Drogenmengen bei den Explorationsgesprächen wechselnd. Der Angeklagte habe zunächst von dem Schnupfen von 0,5 g bis 1 g Kokain täglich berichtet. Als es dann um die Straftaten gegangen sei, habe er einen Konsum von 4 g bis 5 g Kokain täglich behauptet.

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Maßgeblich ist indes, dass die Einlassung des Angeklagten, soweit sie im Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen steht, durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt ist.

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2. Beweiswürdigung im Fall 1. der Anklageschrift vom 3. November 2008

73

Soweit dem Angeklagten in Fall 1. der Anklageschrift zur Last gelegt wurde, den Zeugen G. am 10. Juni 2008 durch körperliche Misshandlung, Drohung und durch Drohung mit einem Messer zur täglichen Zahlung von 100,00 € gezwungen zu haben, war er aus tatsächlichen Gründen freizusprechen (vergl. II. 1. des Urteils). Zwar bestätigte der Zeuge G. vor der Kammer im Wesentlichen die in der Anklageschrift erhobenen Vorwürfe. Aufgrund seiner Aussage vermochte die Kammer aber keine hinreichend sicheren Feststellungen zu treffen, die eine Verurteilung wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung hätten rechtfertigen können. Insbesondere war nach der Aussage des Zeugen G. dem Angeklagten nicht zu widerlegen, dass er von dem Zeugen für 250,00 € statt Kokain „zermatschte“ Tabletten erhalten hatte und damit betrogen wurde. Dass der Zeuge G. mit Angaben, die im Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen stehen nicht glaubhaft ist, gründet sich im Wesentlichen auf seine wiederholt wechselnden Angaben vor der Kammer und seiner Neigung, den Angeklagten zunehmend pauschal und dramatisierend zu belasten. Der Zeuge, der der Drogenszene zuzurechnen ist, zeigte zudem vor Gericht ein leicht beeinflussbares Aussageverhalten. Seine Behauptungen zu dem Empfang des Substitutionspräparates mit dem Personalausweis des Angeklagten war nach der glaubhaften Aussage der Substitutionsärztin Dr. G. und der Arzthelferin Schn. falsch.

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3. Beweiswürdigung bei der Tat zum Nachteil des Zeugen G. (Fall 1. des Urteils) und zu Lasten der Zeuginnen F. (Fall 2. des Urteils)

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Die tatsächlichen Feststellungen bei den Taten zum Nachteil des Zeugen G. in Fall 1. des Urteils und zu Lasten der Zeuginnen F. in Fall 2. des Urteils folgen, soweit sie im Widerspruch zu der Einlassung des Angeklagten stehen oder dieser nicht berichten konnte, im Wesentlichen aus den glaubhaften Sachverhaltsdarstellungen der Zeuginnen S. und C. F. und dem Ergebnis der weiteren Beweisaufnahme.

76

a) Die Zeugin S. F. schilderte das Geschehen in den Fällen 1. und 2. des Urteils im Wesentlichen so, wie unter II. 2. und 3. des Urteils festgestellt. Sie berichtete im Fall 1. des Urteils insbesondere, wie sie den G. und den Angeklagten kennenlernte, der Zeuge den Computer und andere Sachen bei ihr unterstellte, von ihrem Wissen, wo der Zeuge sich in K…-G… aufhielt und dem Geschehen am 15. Juli 2008 in ihrer Wohnung und an dem Aufenthaltsort des G. in der aufgebrochenen Wohnung in K…-G… . Zudem berichtete die Zeugin, dass der Zeuge G. ihr geschildert habe, im Verdacht zu stehen, Drogengelder unterschlagen zu haben. In der …str. 50 sei ein Drogendealer „abgestochen“ worden. Danach sei bei diesem Drogengeld aus Kokaingeschäften „weggekommen“. Er habe im Verdacht gestanden, dieses an sich genommen zu haben und würde sich deswegen in der Wohnung in K…-G… verstecken. Die Zeugin schilderte auch, dass der Angeklagte unter anderem auf dem Weg zu dem G. von Geldschulden gesprochen habe. Sie meine, das so verstanden zu haben, dass es um 1.000,00 € gegangen sei. Sie habe bemerkt, dass K. G. nach den Misshandlungen mit „Backpfeifen“ und „Ohrfeigen“ erhebliche Angst vor dem Angeklagten und sie den Eindruck gehabt habe, dass der Zeuge unter Zwang den Vertrag unterschrieben hätte. Den „Kaufvertrag“ für den Computer habe sie zunächst bei ihrer Mutter hinterlegt, später mit einem Brief an den Polizeibeamten Eg. geschickt, sodass er zur Akte gelangt sei.

77

Die Zeugin teilte, wie oben im Einzelnen im Fall 2. des Urteils festgestellt, auch mit, dass der Angeklagte am 16. Juli 2008 bei ihr erschienen sei. Er habe die Tür eingetreten und habe mit Drohung weiteres Geld für den PC verlangt. Die Zeugin berichtete zu diesem Fall schließlich, dass sie aus Angst ihre Wohnung zeitweise verlassen, sich nicht auf die Straße getraut und vorübergehend Schlafstörungen gehabt zu haben. Sie habe ihre Mutter informiert.

78

Zu dem Verhalten des Angeklagten gegenüber der Zeugin F. vor der Zahlung weiteren Geldes konnte sie aus eigener Anschauung nichts sagen, weil sie nicht dabei war. Sie konnte nur berichten, dass ihre Mutter ihr mitgeteilt habe, dass der Angeklagte auch dieser gegenüber angekündigt hätte, im Falle der Nichtzahlung von weiterem Geld für den Computer, sie abgeholt und auf den „Strich“ geschickt werden würde. Die Mutter habe aus Angst um sie nochmals gezahlt.

79

Auf Frage des Sachverständigen Dr. H. erklärte die Zeugin S. F., dass es so die Art des Angeklagten sei, sich in bestimmten Situationen aggressiv zu verhalten. Die Wut käme in ihm hoch. Dies habe bei dem Angeklagten eine „Logik“ und sei nichts Neues. Sie habe am 15. und 16. Juli 2008 keine alkohol- und/oder drogenbedingte Verhaltensauffälligkeiten bei dem Angeklagten bemerkt.

80

Die Aussage der Zeugin, wie hoch nach Angaben des Angeklagten die Schulden des G. bei ersterem gewesen seien, ist unergiebig. Die Zeugin war schon bei der Angabe des Schuldenbetrages vor der Kammer erkennbar unsicher. So musste sie bei diesem Punkt auf Nachfrage des Gerichts länger überlegen. Sie äußerte sich dann sehr vage und vorsichtig, indem sie sagte, dass sie meine, den Angeklagten so verstanden zu haben, dass er von 1.000,00 € gesprochen habe. Es sei zutreffend, dass sie bei ihrer polizeilichen Vernehmung bei dem Polizeibeamten Eg. am 24. Oktober 2008 nur von einer hohen Schuldensumme gesprochen habe. Wenn ihr das so vorgehalten werde, müsse sie sagen, dass sie das nicht mehr genau wisse, ob der Angeklagte überhaupt einen Betrag nannte. Eventuell habe sie den Betrag von 1.000,00 € auch aus Gerüchten in der Drogenszene am …-Platz in K…-G… „aufgeschnappt“, als dort von dem Abhandenkommen von Geld bei einem in der …str. 50 „abgestochenen“ Dealer die Rede gewesen wäre. Damit kann nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte gegenüber der Zeugin S. F. die Schulden des K. G. mit 1.000,00 € bezifferte.

81

Die Aussage der Zeugin S. F. ist glaubhaft.

82

Dabei sieht die Kammer sehr wohl, dass die Zeugin zur Drogenszene gehört. Nach den Erfahrungen der Kammer besteht bei Zeugen aus dem Drogenmilieu ein erhöhtes Risiko falscher Aussagen. Dies kann zum einen auf einer verringerten Wahrnehmungsfähigkeit wegen akuter Intoxikation oder auf einer Entzugssymptomatik beruhen. Hinzu kommt, dass Drogenabhängige oft dazu neigen, sich durch falsche Angaben bei der Polizei und Justiz oder in der Drogenszene Vorteile zu verschaffen und sie bei wahrheitsgemäßen Aussagen häufig Gefahr laufen, sich selbst zu belasten. Sie weisen häufig eine dissoziale Persönlichkeitsstruktur auf, die einen leichtfertigen Umgang mit der Wahrheit bedingen kann. Gleichwohl konnte der Aussage der Zeugin S. F. gefolgt werden.

83

Die Kammer hatte keine Anhaltspunkte für eine verringerte Wahrnehmungsfähigkeit der Zeugin zur Tatzeit. So ist nicht ersichtlich, dass die Zeugin bei dem Geschehen am 15./16. Juli 2008 Drogen konsumiert hatte oder entzügig war. Bei ihrer Aussage vor der Kammer zeigte sich die Zeugin klar und stets orientiert und ohne erhebliche Erinnerungslücken. Ihre Aussage enthielt eine Vielzahl von Realitätskennzeichen, die für die Wiedergabe von tatsächlich Erlebtem sprach.

84

Die Zeugin schilderte das Geschehen sehr anschaulich und mit einer Vielzahl von Details. Gesprächsinhalte gab sie oft in wörtlicher Rede wieder. Sie berichtete mit originellen Details, die für glaubhafte Angaben sprachen. So teilte die Zeugin zum einen mit, dass der Angeklagte den G. wiederholt und noch mehrmals auf dem Weg zu ihrer Wohnung geschlagen habe. Angesichts des von ihr beobachteten angstvollen Zustandes des G. habe sie diesem, vor dem Angeklagten verdeckt, geraten, ein Taschentuch vor den Mund zu halten, damit es so aussehe, als ob er durch die Misshandlungen dort blute. Ansonsten bestünde die Gefahr weiterer Schläge. Dem sei der Zeuge nachgekommen. Die Zeugin berichtete als außergewöhnlichen Umstand, dass der Angeklagte sie, nachdem er ihr die Wohnungstür eingetreten habe, nur in Unterhose und in ein Tuch „eingewickelt“ angetroffen habe, weil sie habe schlafen gehen wollen. Dies sei ihr peinlich gewesen.

85

Gemessen an dem Inhalt bei der von ihr als richtig bestätigten Vernehmung durch den Polizeibeamten Eg. am 24. Oktober 2008 gab sie vor der Kammer eine weitaus umfänglichere Sachverhaltsdarstellung ab. Die geringe Konstanz der Aussage lässt aber nicht den Schluss auf eine unglaubhafte Schilderung zu. Die polizeiliche Vernehmung war nämlich kurz und dauerte nur eine halbe Stunde. Demgegenüber wurde die Zeugin vor der Kammer an zwei Tagen von allen Verfahrensbeteiligten über mehrere Stunden hinweg insbesondere durch die Verteidigung intensiv befragt. Schon deshalb enthielt ihre Aussage vor der Kammer wesentlich mehr Einzelheiten. Zudem ist davon auszugehen, dass die Zeugin aufgrund der besonderen Vernehmungssituation vor der Kammer und der damit verbundenen Gedächtnisanspannung weitere Einzelheiten des Geschehens wieder erinnerte. Es spricht daher insbesondere nicht gegen eine glaubhafte Sachverhaltsdarstellung, wenn die Zeugin dem Polizeibeamten Eg. nicht mitteilte, dass ihre Mutter dem Angeklagten versteckt weitere 50,00 € zugesteckt habe und dem Polizeibeamten nicht sagte, dass die Mutter ihr auch berichtet hätte, dass der Angeklagte auch sie (die Mutter) damit bedroht hätte, die Zeugin (die Tochter S. F.) auf den „Strich“ zu schicken, wenn nicht mehr Geld gezahlt würde. Es ist auch bedeutungslos, dass die Zeugin erstmals der Kammer davon berichtete, dass ihr Freund „Helge“ sich bei dem Treffen zwischen ihrer Mutter und dem Angeklagten auf dem …-Platz in K…-G… zu deren Sicherheit beobachtend im Hintergrund hielt. Die Kammer berücksichtigt bei der Würdigung der Aussage der Zeugin, dass sie bei der o.g. polizeilichen Vernehmung anfänglich nur von einem Abschluss eines Kaufvertrages nach dem Erscheinen des Angeklagten und des G. in ihrer Wohnung redete und sie erst auf Vorhalt der polizeilichen Aussage des Zeugen G. dem Polizeibeamten Eg. beschrieb, dass der Angeklagte den Zeugen G. misshandelt und angeschrien habe und dann der Kaufvertrag über den PC abgeschlossen worden sei. Dass sie den Aufenthaltsort des G. in K…-G… dem Angeklagten verriet, dort mit ihm hinging und die Wohnung betrat, obwohl sie wusste, dass der Zeuge ordentlich ein paar „gefegt“ bekommen würde, berichtete sie ebenfalls erstmals vor der Kammer. Auch dieses wechselnde Aussageverhalten lässt den Schluss auf eine unglaubhafte Aussage aber nicht zu. Mit dem anfänglichen Bericht, dass in ihrer Wohnung nur der Kaufvertrag geschlossen wurde, schonte die Zeugin den Angeklagten. Erst auf Vorhalt der polizeilichen Aussage des Zeugen G. schilderte die Zeugin Misshandlungen des Angeklagten und den Kaufvertragsabschluss. Dabei „rückte“ sich die Zeugin aber zugleich selbst in ein „schlechtes Licht“, da sie damit schilderte, dass sie den Computer nicht in rechtlich einwandfreien Art und Weise erworben hatte (vergl. § 123 BGB). Durch die Äußerung, sie habe den Aufenthaltsort des Zeugen dem Angeklagten verraten, diesen dort hingeführt, gewusst, dass G. geschlagen würde und sei trotzdem mit hineingegangen, übernimmt sie selbst Verantwortung für das Geschehen. Sie „rückte“ sich dabei selbst in die Nähe einer Beihilfe zur Körperverletzung.

86

Für glaubhafte Angaben sprach ferner, dass die Zeugin den Sachverhalt stimmig und in sich folgerichtig beschrieb. Gegen eine konstruierte Aussage sprach, dass sie das Geschehen nicht chronologisch schilderte, sondern inhaltlich „hin und her“ sprang und dass dabei keine Widersprüche auftraten. Zudem war der von der Zeugin geschilderte äußere Geschehensablauf häufig stimmig verwoben mit der Wiedergabe eigener psychischer Vorgänge. So berichtete die Zeugin, dass der Angeklagte ihr gesagt habe, dass G. sie als Prostituierte ins Gespräch gebracht habe. Hierüber sei sie wütend und empört gewesen. Sie habe darüber nachgedacht, wie sie den G. endgültig loswerden könne, was vorausgesetzt hätte, dass all seine Sachen aus ihrer Wohnung verschwinden müssten. Deshalb habe sie sich später entschlossen, zusammen mit dem Zeugen zu ihrer Wohnung nicht nur wegen des Computerverkaufs zurückzugehen, sondern damit der Zeuge sämtliche Sachen aus ihrer Wohnung entferne. Angesichts der von dem Angeklagten berichteten Äußerung des G., sie würde sich möglicherweise prostituieren, schilderte die Zeugin ihre Wut und Genugtuung darüber, dass der Zeuge ordentlich ein paar „gefegt“ bzw. an die „Backen“ bekommen habe und ordentlich Angst/Stress mit dem Angeklagten gehabt habe. Zu dem von ihr berichteten Umstand, dass der Angeklagte ihre Wohnungstür eingetreten habe, teilte die Zeugin plausibel mit, dass sie darüber nachgedacht habe, dass sie einen solchen Tritt nicht in den Magen hätte bekommen wollen. Angesichts des Eintretens der Tür und der von der Zeugin geschilderten und auch von der Kammer beobachteten weit unterlegenen körperlichen Konstitution der S. F., teilte die Zeugin überzeugend mit, dass sie erhebliche Angst vor dem Angeklagten verspürt habe, was sie bewogen habe, die Wohnung vorübergehend zu verlassen. Eine einseitige Belastungstendenz war in der Aussage der Zeugin nicht zu erkennen. So schilderte sie ihre Beobachtungen äußerlich ruhig und ohne einen Hang zu Dramatisierung. Sie zeigte auch positive Seiten an dem Angeklagten auf. Der Angeklagte habe sich ihr gegenüber anfänglich nett und freundlich gezeigt. Er habe bei dem ersten Besuch bei ihr einen Nachbarn nachhaltig zurechtgewiesen. Das habe ihr an dem Angeklagten gefallen, dass dieser sich für sie eingesetzt habe. Sie hätte den Angeklagten nicht so eingeschätzt, dass er ihre Wohnungstür eintrete und bedrohe. Die Zeugin ließ zudem Möglichkeiten aus, den Angeklagten – ohne dass die Kammer dies hätte bemerken können – weiter zu belasten. So gab die Zeugin sofort und spontan an, dass der Zeuge sie trotz Drohungen am 16. Juli 2008 in ihrer Wohnung nicht angefasst und nicht geschlagen hätte. Die Zeugin stellte sich nicht auf die Seite des Zeugen G. und fand an diesem nichts Gutes mehr. Sie halte ihn für äußerst rücksichtslos, da er die von ihm gestohlenen Fahrräder in dem Treppenhaus ihres Hauses abgestellt habe. Es habe die Möglichkeit bestanden, dass sie damit in Diebstähle „hineingezogen“ werde. Der G. sei unzuverlässig gewesen und sei zu ihr gekommen, wann er wolle. Sie habe diesen in der …straße nicht besuchen wollen, da seine Wohnung dreckig gewesen sei und dort „durchgeknallte Leute“ leben würden. Zudem habe er vom „Fixen“ ein „stinkendes Bein“ gehabt.

87

Gegen glaubhafte Angaben der Zeugin sprach nicht, dass sie das Geschehen am 16. Juli 2008 nicht, und schon gar nicht sofort, zur Anzeige brachte. Dies ist vielmehr mit der von der Zeugin nachvollziehbar geschilderten und von ihrer Mutter glaubhaft bestätigten Angst vor dem Angeklagten zu erklären. Ein plausibles Motiv für eine zumal bewusste Falschaussage der Zeugin S. F. ist schließlich nicht ersichtlich. Das Geld für den Computer stammte von ihrer Mutter. Die Anlage hat sie nach ihren eigenen Angaben bis heute im Besitz und nutzt sie.

88

b) Für eine zutreffende Aussage der Zeugin spricht das Ergebnis der weiteren Beweisaufnahme. Die Behauptung der Zeugin, dass ein schriftlicher Kaufvertrag zwischen ihr und dem Zeugen G. abgeschlossen wurde, der alle Bestandteile der Computeranlage auflistete und den Kaufpreis von 150,00 € festlegte, wird bestätigt durch den Inhalt des in der Hauptverhandlung verlesenen und in Augenschein genommenen Vertrages (vergl. Bl. 146 Bd. I d.A.). Dieser wurde von dem G. unterschrieben. Der Vertrag weist zudem als Erstellungsdatum den 15. Juli 2008 und damit den Tatzeitpunkt aus.

89

Die Zeugin C. F. bestätigte zunächst das von ihrer Tochter beschriebene Geschehen in der Wohnung im …weg 26 am 15. Juli 2008 im Fall 1. des Urteils –so weit sie das beobachten konnte - im Wesentlichen so, wie unter II. 2. des Urteils dargestellt. Sie gab u.a. an, dass der Angeklagte mit barschen und lauten Worten mit dem Zeugen G. gesprochen habe. Der Angeklagte sei, anders als der Zeuge G., groß und kräftig gewesen. Er habe dem Zeugen eine „Backpfeife“ gegeben. Letztlich sei dem Zeugen nichts anderes übrig geblieben, als den Computer zu verkaufen. Allerdings schilderte die Zeugin die Reihenfolge des Erscheinens der Beteiligten in der Wohnung abweichend als tatsächlich festgestellt. Nach ihrer Aussage vor der Kammer waren G. und S. F. schon in der Wohnung, als sie gekommen sei. Der Angeklagte sei nach ihr erschienen. Diese abweichende Darstellung vermag die Angaben der Zeugin S. F. nicht zu erschüttern. Auf Vorhalt der Verteidigung, dass ihre Tochter angegeben habe, dass sie mit G. und dem Angeklagten erschienen und ihre Mutter anwesend gewesen sei, schränkte sie ihre Angaben ein und erklärte, dies nicht mehr genau zu wissen. Sie schloss die von ihrer Tochter geschilderte Reihenfolge zudem nicht mehr aus, indem sie erklärte, dass sehr oft diverse Personen bei S. F. aufhältig gewesen seien und sie damit möglicherweise die Situation verwechselt habe.

90

Die Zeugin bestätigte des Weiteren, wie im Fall 2. des Urteils festgestellt, den Anruf ihrer Tochter nach dem Auftreten des Angeklagten am 16. Juli 2008 (vergl. II. 3. des Urteils).

91

Aus der Aussage der Zeugin C. F. ergibt sich schließlich ein Teil der tatsächlichen Feststellungen zu der zweiten Zahlung für den Computer im Fall 2. des Urteils. Die Verabredung eines Termins mit dem Angeklagten auf dem …-Platz in K…-G… am 16. Juli 2008, den Gesprächsinhalt, die Abhebung von Bargeld und die Auszahlung des Geldes schilderte die Zeugin im Wesentlichen so, wie unter II. 3. des Urteils ausgeführt.

92

Diese Aussage der Zeugin C. F. ist glaubhaft.

93

Die Darstellung der Zeugin, welche Angst sie selbst um ihre Tochter gehabt habe, war sehr anschaulich. Sie berichtete, dass sie befürchtet habe, dass ihre Tochter vergewaltigt und dadurch seelisch „zerstört“ werden könnte. Diese sei doch seelisch angeschlagen und keinem Stress gewachsen. Ihre Angst sei dadurch gesteigert worden, dass ihre Tochter ihre einzige noch lebende nähere Verwandte sei. Ihr Mann sei früh mit 47 Jahren gestorben. Ihr Sohn sei als dreijähriges Kind ertrunken. Sie habe „Todesangst“ um ihre Tochter empfunden. Die Zeugin konnte auch sehr gut die Angst beschreiben, die ihre Tochter ihr bei dem Anruf schilderte, nachdem der Angeklagte die Tür eingetreten hatte. Ihre Tochter sei völlig verängstigt gewesen. Der Zustand ihrer Tochter sei so schlimm gewesen, dass sie gar nicht alle Einzelheiten des Geschehens habe wissen wollen, weil sie dies „nicht aushalte“. Sie habe angesichts der Angst ihrer Tochter vor dem Angeklagten dieser aber geraten, zunächst in der Wohnung des Freundes zu übernachten.

94

Die Aussage der Zeugin wies eine Vielzahl von Details auf. Sie gab die Gesprächsinhalte und insbesondere ihre Unterhaltung mit dem Angeklagten auf dem …-Platz in wörtlicher Rede wieder. Die Schilderung der Zeugin C. F. war in sich stimmig und frei von Widersprüchen. Gemessen an dem Inhalt bei der von ihr als richtig bestätigten Vernehmung durch den Polizeibeamten Eg. am 3. Februar 2009 war diese Aussage vor der Kammer weit gehend inhaltsgleich. Die Darstellung bei dem Polizeibeamten wich allerdings von dem vor der Kammer Berichteten insoweit ab, als bei der Polizei nichts von einem Schlag des Angeklagten, einer barschen Wortwahl und einem Zwingen zum Abschluss des Kaufvertrages gesagt wurde. Dieses Schonen bei der Polizei kann aber auf der Angst der Zeugin vor diesem und auf der Sorge um die Tochter beruhen. Zudem ist darauf zu verweisen, dass der Angeklagte die Aussage der Zeugin vor der Kammer ausdrücklich als richtig bezeichnete und er eine Ausnahme nur bezüglich der Drohung gegenüber C. F., die Tochter auf den „Strich“ zu schicken, machte (vergl. III. 1. a) des Urteils).

95

Soweit die Zeugin C. F. erstmals vor der Kammer schilderte, dass der Freund ihrer Tochter namens „Helge“ zu ihrem Schutz verdeckt das Geschehen auf dem …-Platz beobachtete, steht auch dies einer glaubhaften Aussage nicht entgegen. Die ergänzenden Angaben können darauf zurückzuführen sein, dass für die Zeugin vor der Kammer eine besondere Vernehmungssituation bestand und ihr aufgrund der daraus resultierenden besonderen Gedächtnisanspannung weitere Einzelheiten einfielen. Der von der Zeugin geschilderte äußere Geschehensablauf war zudem häufig stimmig verwoben mit der Wiedergabe eigenpsychischer Vorgänge. Die Zeugin teilte mit, dass sie den Angeklagten anfänglich als nett empfunden habe. Angesichts seiner Drohung, ihre Tochter „auf den Strich“ zu schicken, sei sie fassungslos und doppelt „geschockt“ gewesen. Sie hätte gedacht, dass es so etwas nur im Fernsehen geben würde. Die zusätzliche freiwillige Zahlung von 50,00 € an den Angeklagten am 15. Juli 2008 begründete sie damit, dass das doch alles „Hartz-IV-Empfänger“ seien, „arme Schweine“, die nichts hätten. Sie habe ein weiches Herz für solche Leute. Die Zeugin brach schließlich vor der Kammer in Tränen aus, als sie schilderte, wie schwer es ihr gefallen sei, das Geld für die weitere Zahlung herzugeben, sie aber für sich keine andere Möglichkeit gesehen habe, als so die Bedrohung ihrer Tochter abzuwenden. Sie habe nur eine kleine Rente, gehe als 71-jährige noch ein wenig arbeiten, um sich und teilweise ihre Tochter finanziell zu unterhalten. Sie sei doch keine „zu melkende Kuh“, die alles bezahlen könne.

96

Gegen eine glaubhafte Sachverhaltsdarstellung spricht nicht, dass die Zeugin C. F. das Handeln des Angeklagten nicht - und schon gar nicht sofort – bei der Polizei anzeigte. Sie führte hierzu überzeugend aus, dass sie darauf vertraut habe, dass der Angeklagte die Tochter nach der weiteren Zahlung in Ruhe lasse und sich von ihr fernhalte. Dies habe er auch zugesagt. Zudem habe sie Angst vor dem Angeklagten gehabt.

97

Eine einseitige Belastungstendenz war in der Aussage der Zeugin C. F. nicht zu erkennen. Auch fehlte es an einem plausiblen Motiv für eine Falschaussage. So schilderte die Zeugin das Geschehen angespannt, aber ruhig und ohne einen Hang zu Dramatisierung. Sie teilte mit, dass sie als alte Frau von dieser Sache nichts mehr wissen und ihre Ruhe haben wolle. Von dem Angeklagten berichtete sie zudem nicht nur Negatives. Den Angeklagten habe sie anfänglich als netten Menschen eingeschätzt, dem sie so etwas nicht zugetraut hätte. Der „Helge“ hätte nicht beobachten brauchen, da sie keine Angst davor gehabt habe, dass der Angeklagte sie schlagen würde. Der Angeklagte sei auf dem …-Platz im Gegensatz zu dem Geschehen in der Wohnung der Tochter nicht aggressiv und impulsiv, sondern ganz ruhig gewesen. Nur sie habe sich aufgeregt.

98

Insgesamt ist die Schilderung der Zeugin C. F. damit glaubhaft, zumal – worauf nochmals hingewiesen wird – der Angeklagte die Aussage dieser Zeugin vor der Kammer mit Ausnahme der Drohung, S. F. auf den „Strich“ zu schicken, als richtig bezeichnete. Damit wird ein Teil der Aussage der Zeugin S. F. zu den Fällen 1. und 2. des Urteils als richtig bestätigt, was für richtige Angaben der Zeugin S. F. spricht. Zudem ergibt sich aus der glaubhaften Darstellung der Zeugin C. F. ein Teil der tatsächlichen Feststellungen im Fall 2. des Urteils.

99

c) Die Aussage des Zeugen G. steht nicht im Widerspruch zu dem o.g. Beweisergebnis. Der Zeuge schilderte vor der Kammer im Wesentlichen, dass er bei dem Angeklagten keine Schulden gehabt habe. Er habe dem Angeklagten keine „zermatschten“ Tabletten statt Kokain verkauft. Der Angeklagte habe von ihm eine große Summe Geld verlangt und dabei die Schulden eines in der …str. 50 wohnenden und bei einer Messerattacke verletzten Drogendealers einfach auf ihn übertragen. Zum täglichen Abtrag sei er von dem Angeklagten durch Gewalt, Drohungen und unter Einsatz eines Messers gezwungen worden. Bei der Zeugin S. F. habe er aus Sicherheitsgründen seinen Computer untergestellt. Er habe sich in einer Wohnung in K…-G… versteckt, um keine weiteren Zahlungen an den Angeklagten leisten zu müssen. Eines Tages sei der Angeklagte dort mit der Zeugin S. F., die seinen Aufenthaltsort verraten habe, erschienen. Der Angeklagte habe ihn sofort geschlagen, getreten, eingeschüchtert und den Verkauf des Computers verlangt. Man sei dann gemeinsam in die Wohnung der Zeugin S. F. gegangen, wo er weiter bedroht, geschlagen und gezwungen worden sei, einen Kaufvertrag anzufertigen, nach welchem er den Computer für 150,00 € an die S. F. habe verkaufen müssen. Die gleichfalls anwesende Mutter der S. F. habe den Computer bezahlt. Dazu, dass später eine Nachzahlung von dem Angeklagten verlangt worden sein soll, könne er nichts sagen. Er sei auch später weiterhin von dem Angeklagten unter Druck gesetzt worden, um Zahlungen zu bewirken. Letztlich habe er sich seiner Drogenberaterin und dann der Polizei anvertraut.

100

Unterstellt, diese Aussage wäre zutreffend, so enthält sie für den Angeklagten in Fall 1. des Urteils nichts Entlastendes, sondern bestätigt weit reichend das gefundene Beweisergebnis. Festzustellen ist allerdings, dass die Kammer die Aussage des Zeugen G. für nicht glaubhaft erachtet, soweit sie im Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen steht (vergl. III. 2. des Urteils).

101

4. Beweiswürdigung bei der Tat zum Nachteil des Zeugen W. in Fall 3. des Urteils (vergl. II. 5. b) des Urteils)

102

Soweit dem Angeklagten im Fall 6. der Anklageschrift vom 3. November 2008 zur Last gelegt wurde, den Zeugen W. geschlagen, mit einem Messer und einer Heroinspritze bedroht zu haben, um so von dem Zeugen die Zahlung von angeblichen Schulden eines „Cn“ zu erreichen, konnte dies dem Angeklagten nicht mit der dafür erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden. Zwar machte der Zeuge W. vor der Kammer im Wesentlichen solche Angaben, wie in der Anklageschrift dargelegt. Diese Aussage war indes, soweit sie im Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen steht, nicht glaubhaft. Damit war dem Angeklagten insbesondere nicht zu widerlegen, dass er von dem Zeugen W. die Zahlung eines (Rest-) Kaufpreises an sich beanspruchen konnte.

103

Die tatsächlichen Feststellungen in Fall 3. des Urteils ergeben sich aus der eigenen Einlassung des Angeklagten. Dieser berichtete der Kammer von dem Geschehen so, wie tatsächlich festgestellt (vergl. II. 5. b) des Urteils). Das Geständnis des Angeklagten, dass er den Zeugen W. zur Zahlung von Geld zwingen wollte, indem er ihm unter den im Einzelnen geschilderten Umständen mit einer Strafanzeige bei der Polizei wegen der gefälschten Supertickets drohte, ist als Mindestmaß dessen, mit dem auf den Zeugen W. eingewirkt wurde, glaubhaft. Seine Darstellung lässt sich in Einklang bringen mit seinen Angaben gegenüber dem Polizeibeamten St. anlässlich seiner Festnahme am 8. August 2008 (vergl. III. 1. a) des Urteils). Dass der Angeklagte auf den Zeugen W. einwirkte, folgt aus der glaubhaften Aussage der Polizeibeamtin L. . Diese teilte dem Gericht mit, dass der Zeuge W. am 8. August 2008 bei ihr auf der Wache erschienen sei und den Sachverhalt geschildert habe. Dabei habe der Zeuge einen sehr aufgeregten, nervösen und aufgebrachten Eindruck auf sie gemacht. Die Zeugin schätzte den psychischen Zustand des Zeugen so ein, dass er erst kurz zuvor etwas „Gravierendes“ erlebt habe und deshalb „durch den Wind“ sei. Dass der Zeuge W. erheblich unter Druck gesetzt wurde, folgt zudem aus dem auch von dem Angeklagten beschriebenen Umstand, dass der Zeuge aus der Wohnung durch ein Fenster floh. Danach ist der Einsatz der von dem Angeklagten im Einzelnen beschriebenen Druckmittel bei den von ihm geschilderten zusätzlichen Begleitumständen das Minimum dessen, was passiert ist.

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5. Beweiswürdigung in den Fällen 7. und 8. der Anklageschrift vom 3. November 2008

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Soweit dem Angeklagten in Fall 7. der Anklageschrift vom 3. November 2008 zur Last gelegt wurde, am 24. August 2008 versucht zu haben, den Zeugen P. zur Zahlung von Schulden des Herrn Ka. zu bewegen und dazu unter anderem gedroht habe, den Zeugen P. auf den „Strich“ zu schicken, den Zeugen P. ferner geschlagen und mit einem Messer bedroht zu haben, war der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Ein Freispruch hatte aus gleichem Grund zu erfolgen, soweit dem Angeklagten in Fall 8. der Anklageschrift vorgeworfen wurde, dem Zeugen P. einen Zahn ausgeschlagen und wieder eine Zahlung verlangt zu haben. Zwar machte der Zeuge P. vor der Kammer im Wesentlichen solche Angaben zu dem Geschehen wie es in der Anklageschrift zugrunde gelegt wurde. Der Zeuge war aber nicht glaubhaft.

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6. Beweiswürdigung bei der Tat zum Nachteil der Zeugen Fi. und B. (Fall 4. des Urteils = II. 7. des Urteils)

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Die tatsächlichen Feststellungen in Fall 4. des Urteils (vergl. II. 7. des Urteils) beruhen, soweit sie von der Einlassung des Angeklagten abweichen, teils auf den Angaben des Zeugen B. (vergl. nachfolgend a)), zu dem Geschehen im und vor dem Bodelschwingh-Haus teils auf der Aussage des Zeugen Z. (nachfolgend b)), am Schluss des Tatgeschehens auf dem Bericht des Zeugen Köp. (nachfolgend c)) und auf der Sachverhaltsschilderung der Zeugin Fi. (nachfolgend d)). Die Aussagen der Zeugin Kö. (nachfolgend e)) und Be. (nachfolgend f)) vermögen das Beweisergebnis nicht in Frage zu stellen.

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a) Zeuge B.

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Der Zeuge B. schilderte vor der Kammer sein Verhältnis zu der Zeugin Fi. und deren persönliche Lebensumstände so, wie unter II. 7. a) des Urteils dargestellt. Ferner berichtete er von der ersten Begegnung mit dem Angeklagten in der Wohnung eines Herrn Kä. am 30. August 2008 so, wie unter II. 7. c) des Urteils ausgeführt. Er sagte des Weiteren so, wie tatsächlich festgestellt, über ein Telefonat mit dem Angeklagten aus, in welchem dieser verlangte die Zeugin Fi. auszulösen (vergl. II. 7. d) des Urteils). Der Zeuge berichtete dem Gericht ferner, soweit er Beobachtungen machen konnte, so, wie unter II. 7. f) des Urteils ausgeführt, von dem Geschehen ab dem Treffen der Beteiligten am Hauptbahnhof in K… bis zum Verlassen der Wohnung der Zeugin Kö. . Schließlich teilte der Zeuge, wie unter II. 7. g) des Urteils festgestellt mit, dass er die Beteiligten am „Tanzpalast“ in K… nicht angetroffen habe und es schließlich zu einer Begegnung mit Fi. und Köp. bei einem Famila-Geschäft gekommen sei. Ferner berichtete er von dem Gang zur Polizei, wo es zunächst zu keiner förmlichen Vernehmung kam.

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Der Zeuge gab ergänzend an, dass er nach der Verhaftung des Angeklagten am 30. August 2008 von dem Zeugen Be. angesprochen worden sei. Dieser habe ihm „einen schönen Gruß“ von dem Angeklagten ausgerichtet und erklärt, dass, wenn der Angeklagte aus der Haft entlassen würde, etwas „passieren“ würde und der Zeuge B. daher lieber K… verlassen solle. Zudem berichtete der Zeuge B., dass er bei dem Angeklagten während des Geschehens keine alkohol- oder drogenbedingten Auffälligkeiten bemerkt hätte. Zwar sei der Angeklagte sehr aggressiv und kaum berechenbar gewesen. Der Angeklagte sei aber nicht entzügig gewesen, habe keine verwaschene Aussprache gehabt und sei nicht torkelnd gegangen. Trotz seiner Wut habe seinem Eindruck nach der Angeklagte genau gewusst, was er mache. Der Angeklagte sei zielgerichtet vorgegangen und habe unbedingt Geld haben wollen.

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Diese Aussage des Zeugen B. ist glaubhaft. Das Gericht berücksichtigt dabei sehr wohl, dass der Zeuge nach seiner eigenen Darstellung Drogen konsumiert hat und auch straffällig geworden ist, weswegen er in der JVA einsaß. Bei Zeugen, die Drogen konsumieren, besteht ein erhöhtes Risiko falscher Aussagen. Dies kann auf einer geringeren Wahrnehmungsfähigkeit wegen akuter Intoxikation oder auf einer Entzugssymptomatik beruhen. Hinzu kommt, dass Drogenabhängige/Straftäter oft dazu neigen, sich durch Falschaussagen vor Behörden oder in der „Szene“ Vorteile zu verschaffen und sie bei wahrheitsgemäßer Aussage häufig Gefahr laufen, sich selbst zu belasten. Sie weisen unter Umständen eine dissoziale Persönlichkeitsstruktur auf, die einen leichtfertigen Umgang mit der Wahrheit bedingen kann.

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Für richtige Angaben sprach aber zunächst, dass der Zeuge von Anfang an vor der Kammer einräumte, Drogen konsumiert und in Haft gesessen zu haben. Dies hätte er nicht gemacht, wenn er Zweifel an seiner Glaubhaftigkeit von Anfang an hätte verhindern wollen. Die Kammer hatte bei dem Zeugen B. keine Anhaltspunkte für eine verringerte Wahrnehmungsfähigkeit zur Tatzeit. Dies folgt daraus, dass es dem Zeugen sowohl bei seiner polizeilichen Vernehmung am 30. September 2008 – von der die Kriminalbeamtin Stu. vor der Kammer glaubhaft berichtete – als auch vor Gericht gelang, einen überaus detailreichen, langen und komplexen Sachverhalt zu schildern. Die Kammer nimmt dem Zeugen daher ab, dass er zur Tatzeit nicht unter Einfluss von Rauschmitteln stand und bewusstseinsklar war. Zudem weist die Sachverhaltsdarstellung des Zeugen eine Vielzahl von Realitätskennzeichen auf, die für die Wiedergabe tatsächlich Erlebten sprechen.

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Der Zeuge berichtete mit einer sehr großen Vielzahl von Details. Gespräche gab er oft in wörtlicher Rede wieder. Die Beschimpfungen und Bedrohungen der Fi. schilderte er praktisch durchgängig mit den Worten des Angeklagten. Die Aussage enthielt zudem zwei ungewöhnliche/originelle Details. So berichtete der Zeuge zum einen, dass er die registrierte Nummer auf dem 20-Euro-Schein, den er von Kö. erhalten hatte, noch aufgeschrieben habe. Dies begründete er damit, dass im Falle der Übergabe dem Angeklagten später nachgewiesen werden könne, dass er den Schein von ihm erhalten habe. Originell war auch die Begründung des Zeugen dafür, dass er dem Angeklagten nicht abnahm, gute Kontakte zu den Hells Angels im Eros-Center in K... und namentlich zu einem Re. zu haben. Der Zeuge gab hierzu nämlich an, Re. bei einem gemeinsamen Haftaufenthalt kennen gelernt zu haben. Dieser habe ihm berichtet, dass der Angeklagte bei seiner Arbeit als Obst- und Gemüsehändler durch das Eros-Center gelaufen und laut nach ihm (Re.) gerufen habe. Re. habe das richtig geärgert, weshalb dieser den Angeklagten auf dem Gemüsestand seines Vaters am Alten Markt in K… zurechtgewiesen habe.

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Die Angaben des Zeugen waren zudem in sich stimmig, folgerichtig und frei von Widersprüchen. Für eine glaubhafte Sachverhaltsdarstellung sprach das unstrukturierte Aussageverhalten des Zeugen vor der Kammer. Trotz des komplexen und umfänglichen Sachverhaltes schilderte der Zeuge das Geschehen nicht chronologisch, sondern sprang im Geschehen „hin und her“, ohne dass dabei Widersprüche auftraten. Der Zeuge war zudem in der Lage, seinen Bericht spontan zu verbessern. So hatte er bei der Kriminalbeamtin Stu. am 30. September 2008 zunächst vergessen, zu berichten, dass er die Zeugin Kö. von Zoo-Knutzen am …wall in K… aus angerufen hatte. Dies bemerkte er, als ihm einfiel, dass Fi. bei Plaza von ihrer Mutter angerufen wurde und er dafür nach einem plausiblen Grund suchte. Sofort konnte er dann angeben, dass er die Mutter zuvor angerufen hatte. Auf Vorhalt des Gerichts, dass er in der Wohnung des Herrn Kä. dem Angeklagten schon die Zahlung von 10,00 € angeboten habe und auf die Frage, wieso es dann nicht zur Aushändigung des Geldes gekommen sei, gab der Zeuge spontan an, dass er gar nicht sofort hätte zahlen können, weil er nur einen noch nicht eingelösten Hartz-IV-Scheck gehabt und auch sein Portemonnaie nicht dabei gehabt hätte. Der Angeklagte sei auf sein Angebot auch nicht eingegangen, sondern habe anrufen wollen.

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Die Aussage des Zeugen war im Wesentlichen konstant. Zwar fielen die Angaben des Zeugen bei dem Polizeibeamten J. am 30. August 2008 – wovon letzterer glaubhaft berichtete – sehr knapp aus. Es handelte sich aber nur um eine kurze Befragung, die zudem unterbrochen wurde, weil die Zeugin Fi. mit B. ins Krankenhaus gebracht werden musste. Auch die Sachverhaltsdarstellung des Zeugen gegenüber der Kriminalbeamtin Stu. am 25. September 2008 – wovon diese glaubhaft berichtete – fiel rudimentär aus, weil es sich um ein Telefonat handelte, bei dem im Wesentlichen eine ausführliche Vernehmung für den 30. September 2008 vereinbart wurde. Zwischen dem Inhalt der Vernehmung am 30. September 2008 und der Darstellung des Zeugen vor der Kammer traten keine wesentlichen Unterschiede auf.

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Die Verteidigung hat aber zutreffend darauf hingewiesen, dass der Zeuge in seiner Vernehmung am 30. August 2008 erst sehr spät mitteilte, dass der Zeuge Be. bei dem Geschehen dabei gewesen wäre. Dies führt aber nicht mit dem Argument zu einer Unglaubwürdigkeit des Zeugen, dass er eine Überprüfung seiner Aussage durch die Vernehmung eines anderen Zeugen habe verhindern wollen. Das Verhalten des Zeugen kann nämlich auch einen anderen Grund gehabt haben. Der Zeuge gab zu der späten Erwähnung des Zeugen Be. an, dass Letzterer sich im Hintergrund gehalten habe und nichts gemacht habe und er diesen nicht in die Sache mit „hineinziehen“ wolle. Diese Argumentation hat nach den Erfahrungen der Kammer mit dem Drogen- und Straftätermilieu eine gewisse Plausibilität. Straftäter/Drogenabhängige haben aus ihrer Sicht eine nachvollziehbare Abneigung gegen die Polizei und ihre Maßnahmen. In diesem Wissen wird es in Straftäter-/Drogenkreisen auch aus Gründen eines Zusammenhaltes vermieden, Zeugen aus eben diesem Milieu namhaft zu machen.

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Der von dem Zeugen mitgeteilte Geschehensablauf war stimmig verwoben mit der Schilderung eigener Gefühle. So gab der Zeuge an, angesichts des aggressiven Auftretens des Angeklagten in der Wohnung eines Herrn Kä. und seinem Verlangen nach 10,00 € ein ungutes Gefühl gehabt und gewusst zu haben, dass das ein Nachspiel haben würde, wenn der Angeklagte Fi. finde. Der Zeuge schilderte anschaulich seine Wut und Aufregung, als er zum „Tanzpalast“ kam und wider Erwarten niemand da war. Die Fi. habe ihm dann noch am Telefon gesagt, dass sie bei einem Famila-Markt seien und dabei nicht erwähnt habe, dass der Angeklagte bereits festgenommen worden wäre. Er habe sich aufgeregt, da sich die Sache nun nochmals örtlich verlagert habe und er nochmals die Polizei habe anrufen müssen. Außerdem habe er nicht verstanden, wieso die Polizei so lange brauche, um endlich einzuschreiten. Der Zeuge teilte schließlich mit, wie erleichtert er gewesen sei, als die Polizei mitteilte, dass der Angeklagte festgenommen worden wäre.

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Eine einseitige Belastungstendenz zum Nachteil des Angeklagten war bei der Sachverhaltsschilderung des Zeugen nicht ersichtlich. Zwar teilte der Zeuge mit, dass er den Angeklagten hochaggressiv erlebt habe, dieser in diesem Zustand kaum berechenbar gewesen sei und er ihm einiges zugetraut hätte. Er fügte aber zugunsten des Angeklagten hinzu, dass ja wiederholt auch Geldübergaben gescheitert seien, was die Wut des Angeklagten gesteigert hätte. Der Zeuge ließ wiederholt Gelegenheiten aus, den Angeklagten noch schwerer zu belasten. Zu den von dem Angeklagten zunächst geforderten 10,00 € gab er an, dass er nicht wisse, ob Fi. diese geschuldet habe. Hätte der Zeuge den Angeklagten auch wegen dieses Geldes einer Erpressung bezichtigen wollen, hätte er sagen können, dass dieses Geld nicht von Fi. geschuldet wurde. Der Zeuge B. sagte ausdrücklich, dass der Angeklagte die Fi. nicht geschlagen und nicht mit körperlicher Gewalt „mitgeschleift“ habe. Die Drohung des Angeklagten, die Zeugin zum Eros-Center in K… zu Re. und damit zu den Hells Angels zu bringen, nahm der Zeuge nicht ernst und gab dazu an, dass er davon ausgehe, dass der Angeklagte gar keine guten Beziehungen zu den Hells Angels habe. Ernst genommen habe er nur die Drohung, die Zeugin Fi. auf den „Strich“ zu schicken, da er gerüchteweise gehört habe, dass der Angeklagte Frauen prostituiert habe. Den Angeklagten schilderte der Zeuge bei ihren Begegnungen vor der Tat im Fall 4. des Urteiles hinsichtlich dessen Aggressivität differenziert. So habe er eine aggressive Aktion des Angeklagten an der Kleemann-Schule in K… erlebt. Der Angeklagte habe sich aber beruhigt, man sei wieder ins Gespräch gekommen und der Angeklagte habe danach sogar ca. vier bis sechs Wochen bei ihm gewohnt. Dann sei es aber wieder zu einem Streit gekommen, der um die Herausgabe von Sachen des Angeklagten aus ihrer Wohnung gegangen sei. Nachdem die Angelegenheit mit Hilfe der Polizei geregelt worden sei, habe der Angeklagte sich wieder beruhigt und man habe letztlich zusammen eine geraucht und auch geredet.

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Ein plausibles Motiv für eine zumal bewusste Falschaussage des Zeugen ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Zeuge Angst vor dem Angeklagten verspürte und er zusätzlich in Sorge um Fi. war. Dies ist aber Anlass, möglichst gering belastende Äußerungen zu machen.

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Hierzu berichtete zunächst der Polizeibeamte J. der Kammer, dass die Zeugen Fi. und B. bei ihrem ersten Erscheinen bei der Polizei am 30. August 2008 große Angst vor dem Angeklagten formuliert hätten. Dies hätten die Zeugen für ihn plausibel damit begründet, dass sie Gerüchte über Gewalttätigkeiten aus der Drogenszene „aufgeschnappt“ hätten und der Angeklagte ihre Anschriften kennen würde. Die Zeugen hätten einen aufgeregten und verängstigten Eindruck auf ihn gemacht. Die Angaben seien zurückhaltend gemacht worden. Die Zeugen hätten eingeschüchtert gewirkt.

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Die Kriminalbeamtin Stu. teilte mit, dass wiederholt telefonische Versuche gescheitert seien, die Zeugen B. und Fi. zu vernehmen. Letztlich hätten sie in B… vernommen werden müssen. Als Grund für das Nichteinhalten der vereinbarten Vernehmungstermine hätten beide Zeugen wiederholt Angst vor dem Angeklagten formuliert. Die Zeugin Fi. habe befürchtet, den Angeklagten zu treffen und „dass er ihr wer weiß was nicht alles antun könne“. Der Zeuge B. habe Befürchtungen geäußert, den Angeklagten möglicherweise im Gefängnis zu treffen. Er habe die Gefahr von Repressalien erwähnt. Die Zeugen hätten bei den Telefonaten einen ängstlichen Eindruck gemacht und hätten zur Aussage ermutigt werden müssen. Auch bei den polizeilichen Vernehmungen am 30. September 2008 hätten die Zeugen Angst vor dem Angeklagten gezeigt. Vor der Kammer machte die Zeugin Fi. im Hinblick auf den Angeklagten einen weiterhin angstvollen und eingeschüchterten Eindruck.

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Schließlich bestätigt die weitere Beweisaufnahme die Aussage des Zeugen B.. Es wurde bereits festgestellt (vergl. Fall 2. und II. 3., III. 3. des Urteils), dass der Angeklagte bereits die Zeuginnen S. F. und C. F. damit bedrohte, die S. F. auf den „Strich“ zu schicken, wenn nicht an ihn gezahlt würde. S. F. erwähnte im Zusammenhang mit der Drohung ein Tätigwerden der Hells Angels. Die von dem Zeugen B. unabhängig von diesen Zeuginnen geschilderte gleich lautende Drohung zum gleichen Zweck ist daher besonders überzeugend. Die Behauptung des Zeugen B., dass die Zeugin Fi. ihm zu verstehen gegeben habe, dass sie dem Angeklagten keine 70,00 € schulde, wird schon durch die Einlassung des Angeklagten zu dem gemeinsamen Kokaineinkauf gestützt (vergl. III. 1. a) des Urteils). Der Angeklagte gab vor der Kammer an, dass der Zeuge Be. das Geld für das gesamte Kokain von seinem Hartz-IV-Geld bezahlt und für die anderen ausgelegt habe. Seinen Anteil habe er mit 250,00 € dem Be. bezahlt. Danach kann schon nach dieser Einlassung des Angeklagten allenfalls der Be., nicht aber der Angeklagte, Geld für das Kokain von der Zeugin verlangen. Im Übrigen legt die Einlassung des Angeklagten im Zusammenhang mit dem weiteren Ergebnis der Beweisaufnahme nahe, dass der Angeklagte, wie von B. berichtet, stundenlang und erheblich auf die Zeugin Fi. einwirkte, um Geld zu erhalten. Der Angeklagte ließ sich vor der Kammer dahingehend ein, dass er die Zeugin an der Waldwiese in K… gegen Mittag getroffen habe und dann über verschiedene Orte in K… bis zum Döner-Imbiss in der Nähe des „Tanzpalastes“ und damit eine zu errechnende Wegstrecke von ca. 4,5 km mit ihr gegangen sei. Die Polizeibeamten Po. und Ko. gaben glaubhaft an, den Angeklagten am 30. August 2008 am Döner-Imbiss um ca. 17.00 Uhr festgenommen zu haben. Ein stundenlanger und so weiter Marsch durch K... stellt für eine schwangere Frau, die nach der Einlassung des Angeklagten zudem einen Substitutionstermin verpasst hatte und über Nacht eine Kokain-„Party“ gefeiert hatte, eine so erhebliche körperliche Anstrengung dar, der man sich kaum freiwillig aussetzt. Vielmehr ist von einem erzwungenen Handeln auszugehen.

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Nach alledem ist die Aussage des Zeugen B. glaubhaft. Aus seinen Angaben können daher weitere Schlussfolgerungen gezogen werden. Der Zeuge schilderte nämlich auch glaubhaft den äußerlich erkennbaren schlechten Zustand der Zeugin Fi. am Hauptbahnhof in K… . Die Zeugin sei entzügig und in ihrer Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen. Sie habe mit dem Rucksack nur langsam gehen können und sei durch das Laufen und die Schwangerschaft erschöpft gewesen. Sie habe sich wiederholt den Bauch gehalten und habe müde gewirkt. Sie sei einfach „fertig“ gewesen. Die Zeugin habe unheimliche Angst vor dem wütenden und aggressiven Angeklagten gehabt. Eine Flucht wäre auch deshalb sinnlos gewesen, weil der Angeklagte ihrer beiden Wohnanschriften gekannt habe. Hat aber der Zeuge B. schon bei seiner ersten Begegnung mit der Fi. am Hauptbahnhof in K… so klare Anhaltspunkte für die schlechte körperliche und seelische Verfassung und die Angst der Zeugin Fi., so ist dies auch dem Angeklagten nicht verborgen geblieben. Da er auf dem Weg von der Waldwiese über das Bodelschwingh-Haus zum Hauptbahnhof wesentlich mehr Zeit hatte, die Zeugin zu beobachten, ist ihm der Zustand der Zeugin schon vor der Ankunft am Hauptbahnhof bekannt gewesen. Da die Zeugin zudem schon mit zum Bodelschwingh-Haus gelaufen war und sich dort nicht entfernt hatte, obwohl sie sich dort vor dem Gebäude aufhielt, war ihm auch vor dem Erreichen des Hauptbahnhofs klar, dass sich die Zeugin seiner Aufforderung, bis zur Zahlung „mitzukommen“, nicht widersetzen würde.

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b) Zeuge Z.

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Die tatsächlichen Feststellungen zu dem Geschehen vor und im Bodelschwingh-Haus (vergl. II. 7. e) des Urteils) beruhen, soweit sie von der Einlassung des Angeklagten abweichen und der Zeuge Z. Beobachtungen machen konnte, auf dessen glaubhaften Angaben. Der Zeuge Z. berichtete vor der Kammer im Wesentlichen, dass der Angeklagte den Zeugen P. gegen 15.00 Uhr aufgesucht habe. Er habe die beiden in dem Vorraum des Bodelschwingh-Hauses angetroffen. Gegen ca. 15.10 Uhr habe der Angeklagte die Unterkunft sehr wütend verlassen. Aus seinem Bürofenster heraus habe er gesehen, dass der Angeklagte am Ende der Auffahrt an der J…-M…-Straße auf einen Mann und eine Frau getroffen sei. Die Gesichter dieser beiden Personen habe er nicht sehen können. Der Angeklagte habe auf den Mann eingeprügelt. Die Frau habe sich protestierend dazwischen gestellt. Der Angeklagte habe sie daraufhin angebrüllt: „Schlampe! Du stellst dich zwischen uns!? Meine Schore! Alles andere ist mir scheißegal!“. Anschließend habe der Angeklagte die beiden die Straße entlang geschubst. Später sei der Zeuge P. bei ihm im Büro erschienen. Dieser sei eingeschüchtert gewesen und habe weinend erklärt, dass der „F.“ 250,00 € von ihm hätte haben wollen. Der Zeuge Z. erklärte weiter, dass er die Polizei informiert habe, die um 16.15 Uhr im Bodelschwingh-Haus erschienen sei und den Mann als F. K. identifiziert habe. Alkohol- und/oder drogenbedingte Auffälligkeiten habe er nicht bemerkt. Der Angeklagte habe insbesondere nicht geschwankt oder „gelallt“.

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Diese Aussage ist glaubhaft. Sie war detailliert, in sich stimmig und frei von Widersprüchen. Gemessen an den von ihm selbst gefertigten Vermerken vom 30. August 2008, 26. September 2008 und der E-Mail an die Kriminalbeamtin Stu. vom 3. September 2008 war seine Aussage zudem konstant. Eine einseitige Belastungstendenz zum Nachteil des Angeklagten war der Aussage des Zeugen nicht zu entnehmen. Ein Interesse an dem Ausgang des Verfahrens hat der Zeuge Z. als Unbeteiligter nicht, sodass ein Motiv für eine – zumal bewusste – Falschaussage nicht ersichtlich ist.

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c) Zeuge Köp.

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Der Zeuge Köp. schilderte im Wesentlichen so, wie unter II. 7. g) des Urteils festgestellt, vor der Kammer, dass seine Ehefrau, die Zeugin Kö. ihn erst zu Plaza und dann zum „Tanzpalast“ geschickt habe, um die Zeugin Fi. abzuholen. So, wie ausgeführt, berichtete der Zeuge von dem Geschehen vor dem Döner-Imbiss bis zur Festnahme des Angeklagten durch die Polizei. Der Angeklagte sei dort laut, herrisch und bedrohlich gewesen. Er habe nicht nur den Eindruck gehabt, dass die Zeugin Fi. in Schwierigkeiten steckte, sondern sie habe tatsächlich nicht weggekonnt. Der Zeuge berichtete auch davon, dass eine dritte Person auf die Polizeibeamten losging, um die Festnahme des Angeklagten zu verhindern. Weiter gab der Zeuge an, dass er den Eindruck gehabt habe, dass der Angeklagte mit Alkohol oder Drogen „angedröhnt“ gewesen sei. Dies folgere er aus dem aggressiven Verhalten des Angeklagten. Auch habe die Zeugin Fi. eine Dose Bier in der Hand gehabt. Er habe nicht gesehen, dass der Angeklagte „gewankt“ oder „gewackelt“ hätte. Atemalkohol habe er nicht gerochen.

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Diese Aussage des Zeugen zu einer Alkoholisierung/Drogenintoxikation des Angeklagten ist unergiebig. Sie gibt eine nicht tragfähige Schlussfolgerung wieder. Der Zeuge stellte für seine Bewertung vor der Kammer maßgeblich darauf ab, dass der Angeklagte sehr aggressiv gewesen sei. Dies muss aber nicht unbedingt auf Alkohol-/Drogenkonsum beruhen, sondern kann auf eine allgemeine Neigung des Angeklagten zu aggressivem Verhalten hindeuten. Dies gilt bei dem Geschehen am Döner-Imbiss um so mehr, als der Angeklagte zuvor schon mehrfach in seiner Hoffnung auf eine Geldzahlung enttäuscht worden war. Der Hinweis, dass die Zeugin Fi. eine Dose Bier in der Hand hatte, lässt nicht den zwingenden Schluss zu, dass auch der Angeklagte zuvor Alkohol getrunken hatte. Gegen eine Alkoholisierung /Drogenbeeinflussung des Angeklagten sprach auch, dass die den Angeklagten festnehmenden Polizeibeamten Ko. und Po. glaubhaft angaben, keine alkohol-/drogenbedingten Auffälligkeiten festgestellt zu haben und daher eine diesbezügliche Untersuchung unterblieben sei.

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Die Aussage des Zeugen Köp. ist im Übrigen im Wesentlichen ergiebig und glaubhaft. Der Zeuge schilderte eine Vielzahl von Details. Äußerungen der Beteiligten gab er häufig in wörtlicher Rede wieder. Seine Sachverhaltsdarstellung war sehr anschaulich, was besonders für die Beschreibung seiner Furcht vor dem Angeklagten galt. Er sei jahrelang zur See gefahren. Angesichts des Umstandes aber, dass der Angeklagte jünger, größer und stämmiger als er und sehr wütend gewesen sei und laut herum geschrien habe, habe er Angst gehabt, eine „geknackt“ zu kriegen bzw. dass die Sache weiter eskaliere. Der Angeklagte habe solch einen Eindruck auf ihn gemacht, dass er es nicht gewagt habe, den Angeklagten direkt anzusprechen oder anzuschauen. Letztlich habe er sich auch nicht mehr getraut, zu versuchen, die Zeugin Fi. wegzuziehen. Er habe nicht gewusst, wie der Angeklagte darauf reagieren würde. Für glaubhafte Angaben sprach, dass sie in sich stimmig waren. Die Aussage war zudem weit reichend konstant. Dabei war zwar zu beachten, dass die Angaben zum Telefonat seiner Ehefrau wechselnd und letztlich unergiebig waren. So konnte sich der Zeuge vor Gericht nicht festlegen, wer bei seiner Ehefrau angerufen habe. Zunächst gab er an, dass B. angerufen habe. Auf Vorhalt seiner polizeilichen Vernehmung vom 29. September 2008, wonach Fi. angerufen habe, sagte er dann, dass er nicht wisse, wer angerufen habe. Es könnten B. oder Fi. oder beide gewesen sein. Jedenfalls habe ein Telefonat stattgefunden, wonach seine Frau ihm gesagt habe, dass Fi. bei Plaza sei und in Schwierigkeiten stecke. Mit diesem wechselnden Aussageverhalten ist der Zeuge nicht unglaubwürdig. Ihm wurde von seiner Ehefrau nur von dem Telefonat berichtet. Er war also nur Zeuge vom Hörensagen, was erfahrungsgemäß Missverständnisse fördert und schlechter erinnert werden kann, als selbst Erlebtes. Ferner räumte der Zeuge eine Erinnerungslücke letztlich auch offen ein. Auch bei der Frage, ob Fi. „Anschaffen“ geschickt werden sollte oder ob sie nur das Geld „’ranschaffen“ sollte, war ein wechselndes Aussageverhalten des Zeugen vor der Kammer festzustellen. Zu Beginn seiner Vernehmung sagte der Zeuge von sich aus spontan, dass die Fi. zum „Anschaffen“ geschickt werden sollte, was er so verstanden habe, dass sie zur Prostitution „gebracht“ werden sollte. Der Zeuge kam dann aber ins Zweifeln und sagte, dass er nicht mehr sicher sei, ob von „Anschaffen“ oder von „’Ranschaffen“ die Rede gewesen sei. Auf Vorhalt seiner polizeilichen Aussage vom 29. September 2008 erklärte der Zeuge dann, dass es dann richtig sei, dass der Angeklagte mit „Anschaffen“ gedroht habe. Dieses wechselnde Aussageverhalten lässt sich mit einer zeitbedingt nachlassenden Erinnerung begründen. Dass tatsächlich von einem „Anschaffen“ die Rede war, wird zudem dadurch gestützt, dass auch der Zeuge B. glaubhaft von einer entsprechenden vorher getätigten Äußerung des Angeklagten berichtete (vergl. II. 7. f) und III. 6. a) des Urteils). Eine einseitige Belastungstendenz des Zeugen zum Nachteil des Angeklagten auszusagen, war nicht erkennbar. So schilderte der Zeuge das Geschehen vor Gericht ruhig und ohne einen Hang zur Dramatisierung. Zu der Person des Angeklagten gab er an, diesen ein einziges Mal gesehen zu haben und ihn bei seiner polizeilichen Vernehmung am 29. September 2008 nicht einmal namentlich gekannt zu haben. Als er die o.g. Zweifel daran äußerte, ob von „Anschaffen“ oder „’Ranschaffen“ die Rede gewesen sei, erklärte er, dass der Angeklagte ihm nichts getan habe und er vor Gerichts nichts Falsches sagen wolle. Dies zeigt, dass der Zeuge seine Aussage zugunsten des Angeklagten kritisch reflektiert. Der Zeuge ergriff zudem nicht einseitig Partei zugunsten der Zeugin Fi.. Diese sei seit Jahren auf dem „Drogentrip“. Diesbezügliche Gespräche mit ihr hätten und würden nichts bringen und seien aussichtslos.

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Nach alledem ist die Aussage des Zeugen Köp. glaubhaft. Sie lässt damit weitere Schlüsse zu. Steht nämlich nach der Aussage des Zeugen fest, dass der Angeklagte aktiv ein Mitnehmen der Fi. durch den Zeugen verhinderte, indem er sie wieder zu sich heranzog, spricht auch dies dafür, dass er tatsächlich während des ganzen Geschehens und von Anfang an entschlossen war, Fluchtversuche der Zeugin und sei es mit Hilfe Dritter zu unterbinden.

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d) Zeugin Fi.

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aa) Angaben der Zeugin

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(1) Die Zeugin Fi. gab gleich zu Beginn ihrer Vernehmung vor der Kammer an, dass sie sich nicht mehr an viel erinnere. Das Geschehen liege lange zurück. Es sei zwischendurch viel passiert. An dem betreffenden Tag sei sie entzügig gewesen und sehr mit sich selbst beschäftigt gewesen.

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(2) Ihre persönlichen Lebensumstände schilderte die Zeugin für den August 2008 so, wie unter II. 7. a) des Urteils festgestellt.

136

(3) Am 29. August 2008 sei sie mit dem Angeklagten und Be. in der Wohnung des letzteren gewesen. Sie hätte dort die Nacht durchgemacht, sei morgens bei dem Angeklagten in der Wohnung eingeschlafen und habe die Substitution verpasst. Sie habe dem Angeklagten 10,00 € geschuldet, nicht aber weitere 70,00 €. Zu dem Geschehen in der Wohnung des Be., zu einem evtl. Drogenkonsum und dem Grund, wieso sie dem Angeklagten 10,00 € geschuldet habe, wollte die Zeugin vor der Kammer nichts sagen, um sich nicht selbst dem Verdacht der Begehung einer Straftat auszusetzen.

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(4) Den Angeklagten habe sie zufällig gegen etwa 13.00 Uhr an der Waldwiese in K... getroffen. Be. sei ebenfalls dabei gewesen. Er habe sich im Folgenden im Hintergrund gehalten. Der Angeklagte sei auch in der Folgezeit sehr aggressiv gewesen und habe von ihr Geld verlangt. Er habe sie festhalten wollen, bis sie bezahle und habe viel geschrien und sie unter anderem mit den Wor ten beschimpft: „Halt die Schnauze, du Schlampe!“. Der Angeklagte habe mit B. telefoniert. Man habe vereinbart, sich am Hauptbahnhof zur Zahlung zu treffen. Der Angeklagte sei weiter sehr wütend gewesen. Er habe ihr gedroht, im Falle der Nichtzahlung sie auf den „Strich“ zu schicken, was er auch danach mehrfach wiederholt habe. Diese Drohung habe sie ernst genommen, weil sie gehört habe, dass eine Freundin des Angeklagten sich für diesen prostituiert habe. Der Angeklagte habe irgendwann auch von dem Eros Center in K... gesprochen. Dort kenne er Leute. Sie habe auch das ernst genommen und erhebliche Angst verspürt.

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(5) Man sei zu dritt zum Bodelschwingh-Haus gegangen. Der Angeklagte habe sich mit einem André treffen wollen, wohl um von diesem Geld zu verlangen. Der Angeklagte sei in das Haus gegangen, während Be. und sie draußen gewartet hätten. Sie hätte sich aus Angst vor dem Angeklagten nicht getraut, wegzugehen, da der Angeklagte sie vom Vorraum des Bodelschwingh-Hauses habe sehen können. Als der Angeklagte zurückgekommen sei, wäre er sehr aggressiv gewesen. Er habe sie auf dem Weg zum Hauptbahnhof geschubst. Sie habe mit ihrem schweren Rucksack das Gleichgewicht verloren, sei dadurch gegen eine Mülltonne „geknallt“ und auf den Boden gefallen. Da sie Angst verspürt habe und es ihr schlecht gegangen sei, wäre sie dem Angeklagten aber weiter ge folgt. Sie habe während des gesamten Geschehens keine Chance gesehen, sich dem Willen des Angeklagten zu widersetzen. Sie sei zunehmend körperlich und psychisch beeinträchtigt gewesen. Sie habe unter Entzugssymptomen und mangelndem Schlaf gelitten. Die Schwangerschaft und das Laufen hätten sie zusätzlich erschöpft. Sie habe auch wegen des getragenen schweren Rucksacks nur langsam gehen können. Aufgrund der Drohungen und des aggressiven Verhaltens habe sie zudem Angst vor dem ihr körperlich weit überlegenen Angeklagten verspürt und sei in Sorge um ihr Kind gewesen. Daher habe sie keine Möglichkeit gesehen, sich durch Flucht oder durch Ansprache Dritter zu entziehen. Bei einer Flucht hätte Sturzgefahr für sie bestanden. Die se sei auch sinnlos gewesen, weil der Angeklagte ihre Wohnanschrift gekannt habe und sie dort jederzeit hätte aufsuchen können.

139

(6) Am Hauptbahnhof hätten sie B. getroffen. Dieser habe die Zahlung aus einer Hartz-IV-Scheck-Einlösung bewirken wollen. Die Einlösung bei der Hauptpost habe aber nicht geklappt. Irgendwann habe B. einen Freund angerufen, um Geld gebeten, aber nichts bekommen. Der Angeklagte habe ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht nur 10,00 €, sondern weitere 70,00 € verlangt. 10,00 € habe er bei einer Durchsuchung bei ihr gefunden. Zu viert seien sie anschließend zu Plaza gegangen, um den Scheck bei der dortigen Postfiliale einzulösen. Die Filiale habe aber ge schlossen gehabt. Ihre Mutter habe sie angerufen. B. sei dann losgefahren, um Geld von ihr zu holen. Man habe mit dem Angeklagten einen Treffpunkt bei dem „Tanzpalast“ abgemacht. In der Nähe des „Tanzpalastes“ habe man einen Döner-Imbiss auf gesucht. Dort sei sie wieder bedroht worden. Ihr Vater habe sie abholen wollen, sei aber von dem Angeklagten daran gehindert worden. Er habe sie festgehalten, bis sie zahle. Ihr Vater sei ruhig geblieben, da er wohl gewusst habe, dass die Polizei komme. Er habe ihren Vorschlag, das Geld an den Angeklagten zu zahlen, abgelehnt. Die Polizei habe den Angeklagten letztlich festgenommen. Be. sei noch dazwischen gegangen.

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(7) Sie wisse nicht, ob der Angeklagte unter Drogen gestanden habe. Sie habe in der Drogenszene gehört, dass der Angeklagte im Allgemeinen aggressiv sei. Der Angeklagte habe nach ihrer Einschätzung nicht unter Alkoholeinfluss gestanden und sei nicht entzügig gewesen.

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bb) Würdigung der Aussage der Zeugin Fi.

142

Der Aussage der Zeugin Fi. ist die Kammer nicht gefolgt, wenn sie im Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen im Fall 4. und II. 7. des Urteils steht. Stimmte die Schilderung der Zeugin mit den tatsächlichen Feststellungen im Fall 4. des Urteils überein, war sie demgegenüber glaubhaft. Dies ergibt sich zum Teil aus den Aussagen der Zeugen B., Z. und Köp., die, wie bereits unter III. 6. a), b) und c) des Urteils ausgeführt, von vielen Abschnitten des Geschehens glaubhaft berichteten. Die Zeugin bestätigte damit in diesem Bereich nur bereits Festgestelltes. Im Übrigen konnte bei einer Übereinstimmung der Aussage der Zeugin mit den tatsächlichen Feststellungen im Fall 4. des Urteils zu Abschnitten, zu denen die o.g. drei Zeugen mangels eigener Beobachtung nichts sagen konnten, nur gefolgt werden, wenn sie durch das Ergebnis der Beweisaufnahme zusätzlich gestützt wurde. Die Zusammennahme der glaubhaften Teile der Aussage der Zeugin Fi. mit den glaubhaften Angaben der Zeugen B., Z. und Köp. und der Einlassung des Angeklagten, soweit sie nicht im Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen steht, führt im Ergebnis dazu, dass sämtliche Feststellungen in Fall 4. des Urteils so, wie unter II. 7. des Urteils ausgeführt, getroffen werden konnten.

143

Gegen glaubhafte Angaben der Zeugin vor der Kammer sprach, dass sie relativ detailarm waren. Die Schilderung war zudem durch viele Erinnerungslücken gekennzeichnet. So konnte die Zeugin die Äußerung des An geklagten über das Eros-Center zeitlich nicht einordnen. An ein Geschehen bei Zoo-Knutzen erinnerte sich die Zeugin gar nicht. Sie konnte nicht zeitlich einordnen, wann B. einen Freund um Geld gebeten ha be. Sie war nicht in der Lage, zu beschreiben, wann der Angeklagte 10,00 € und dann weitere 70,00 € verlangt habe. Die Aussage der Zeugin war zudem wechselnd. So gab die Zeugin gegenüber der Kriminalbeamtin Stu. – wovon diese glaubhaft berichtete – bei einer ersten Vernehmung am 30. September 2008 zunächst nichts zu einem Aufsuchen des Bodelschwingh-Hauses an und teilte auch nicht mit, dass Be. bei dem Geschehen dabei gewesen sei. Hiervon berichtete sie vielmehr erst bei einer zweiten Vernehmung am gleichen Tag auf Vorhalt der polizeilichen Aussage des Zeugen B.. Während sie bei ihrer polizeilichen Vernehmung noch angegeben hatte, dass neben ihr auch B. mit der Mutter bei Plaza gesprochen hatte, gab sie vor der Kammer nur an, dass nur sie mit dieser telefoniert habe. Erstmals in der Hauptverhandlung gab die Zeugin an, dass ihr (Stief-)Vater sich geweigert habe, an den Angeklagten zu zahlen. Vor der Kammer gab die Zeugin zuerst an, dass B. die Polizei gerufen habe. Später berichtete sie, dass die Mutter sie telefonisch bei Plaza aufgefordert habe, die Polizei zu rufen. Auf Vorhalt ihrer polizeilichen Vernehmung, dass sie dort mitgeteilt habe, dass die Mutter bei dem Telefonat gesagt habe, sie (die Mutter) wolle die Polizei rufen, erklärte die Zeugin dann, sie habe die Polizei nicht gerufen. Sie wisse nicht, wer das gemacht habe. Hinzu kommt, dass die Zeugin keine Angaben zu der Kokain-„Party“ in der Wohnung des Be. und dazu, woraus die 10,00 € Schulden bei dem Angeklagten resultierten, machen wollte. Zwar hatte sie das Recht, insoweit keine Auskunft zu erteilen. Allerdings lässt dieses Verhalten erkennen, dass die Zeugin die Aussage nach ihren Interessen gestaltet und nicht offen aussagt.

144

Gleichwohl ist die Aussage der Zeugin damit nicht vollständig unglaubhaft. Die detailarme Schilderung, das wechselnde Aussageverhalten und die Erinnerungslücken beruhen vorliegend auf dem von der Zeugin und auch von dem Zeugen B. glaubhaft geschilderten schlechten psychischen und körperlichen Zustand der Zeugin zur Tatzeit, die auch die Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigte. Zudem gab die Zeugin vor der Kammer von vornherein an, sich schlecht zu erinnern und dies auch bei der Vernehmung durch die Kriminalbeamtin Stu. der Fall gewesen sei.

145

Die Kammer hat keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugin bewusst wahrheitswidrig aussagte. Dabei ist durchaus zu sehen, dass die Zeugin der Drogenszene zuzuordnen ist und zur Tatzeit Drogen konsumierte. Es wurde insoweit bereits mehrfach ausgeführt, dass nach den Erfahrungen der Kammer im Drogenmilieu ein erhöhtes Risiko besteht, falsche Aussagen zu erhalten (vergl. III. 3. a) und III. 6. a) des Urteils). Dass die Zeugin aber nicht den gesamten Sachverhalt erfunden hat, ergibt sich schon aus den o.g. glaubhaften und teils übereinstimmenden Aussagen der Zeugen B., Z. und Köp. (vergl. III. 6. a), b) und c) des Urteils).

146

Zudem war die Zeugin aus Angst vor dem Angeklagten gehalten gering belastende Angaben zu machen. Dass die Zeugin genauso wie der Zeuge B., Angst vor dem Angeklagten verspürte, folgt zunächst aus den bereits erwähnten Angaben des Polizeibeamten J. beim ersten Erscheinen der beiden Zeugen bei der Polizei am 30. August 2008 (vergl. III. 6. a) a.E. des Urteils). Die Kriminalbeamtin Stu. berichtete, wie ausgeführt, gleichfalls von Angst der Zeugen (vergl. III. 6. a) a.E. des Urteils). Auch vor der Kammer hinterließ die Zeugin den Eindruck, dass sie Angst vor dem Angeklagten hat. Sie sprach vor Gericht sehr leise, berichtete zurückhaltend und ohne zu dramatisieren. Den Blickkontakt mit dem ihr körperlich weit überlegenen Angeklagten mied die Zeugin. Befragt danach, ob sie Angst vor dem Angeklagten habe, gab sie zunächst an, dass sie Angst verspürt habe, weil sie mit dem B. gesprochen habe und dieser gesagt habe, dass sie auch Angst vor Gericht benennen solle. Auf Vorhalt ihrer Angaben gegenüber der Kriminalbeamtin Stu. teilte sie dann mit, dass sie zunächst Wut verspürt habe und deswegen zur Polizei gegangen sei. Später hätte die Angst aber überwogen, sodass sie nicht zu den Vernehmungsterminen gegangen sei. Sie äußerte an- schließend vor der Kammer von sich aus spontan und damit glaubhaft, dass der Angeklagte sie doch auch auf den „Strich“ habe schicken wollen, er habe Kontakte zu den „Rot-Weißen“ (gemeint sind die Hells Angels) im Eros-Center, da hätte es doch nahe gelegen, dass der Angeklagte auch nach seiner Verhaftung versuche, Einfluss auf sie zu nehmen. Sie habe Angst vor Repressalien gehabt. Dass die Zeugin tatsächlich Angst vor dem Angeklagten hat, folgt letztlich auch aus dem Inhalt ihrer Aussage vor Gericht, in der sie den Angeklagten, abweichend von dem Inhalt ihrer polizeilichen Vernehmung, schonte. So gab sie ausdrücklich an, von dem Angeklagten nicht geschlagen worden zu sein. Der Angeklagte habe ihren schweren Rucksack nicht in ihren Bauch, sondern auf die Füße geworfen. Trotz Vorhalts der glaubhaften Aussage des Zeugen Z. blieb die Zeugin dabei, ein Schlagen des Be. durch den Angeklagten nicht gesehen zu haben.

147

Angesichts der o. g. Umstände, die gegen glaubhafte Angaben der Zeugin sprachen, konnten tatsächliche Feststellungen, die nicht bereits auf der unwiderlegten Einlassung des Angeklagten oder auf der Aussage der Zeugen B., Z. und Köp. beruhen und mithin al- lein auf den Äußerungen der Zeugin basieren, nur getroffen werden, wenn diese durch die weitere Beweisaufnahme gestützt werden:

148

Die Angaben der Zeugin zu ihren persönlichen Lebensumständen (vergl. III. 6. d), aa) (2) des Urteils) hat der Zeuge B. glaubhaft bestätigt (vergl. III. 6. a) des Urteils).

149

Die Aussage der Zeugin, dass sie dem Angeklagten keine 70,00 € ge schuldet habe (vergl. III. 6. d) aa) (3) des Urteils), wird schon durch die eigene Einlassung des Angeklagten gestützt. Er selbst gab an, dass der Be. das Geld ausgelegt und er seinen Anteil an diesen bezahlt habe. Danach hätte allenfalls Be. Zahlung von Fi. verlangen können (vergl. III. 1. a) und 6. a) a.E. des Urteils).

150

Die o.g. Schilderung der Zeugin über das aggressive Auftreten des Angeklagten schon an der Waldwiese und dem Verlangen nach Geld, welches mit der Ankündigung verknüpft gewesen wäre, sie bis zur Zahlung festzuhalten (vergl. III. 6. d) (4) des Urteils), wird durch das weitere Beweisergebnis gestützt. Auch die Zeugen B., Köp. und Z. erlebten den Angeklagten am 30. August 2008 in einem aggressiven Zustand (vergl. III. 6. a), b) und c) des Urteils). Sowohl die Zeugen B. als auch Köp. berichteten glaubhaft von dem Geldverlangen des Angeklagten und einer ausdrücklichen Ankündigung, sie bis zur Zahlung nicht gehen zu lassen (vergl. III. 6. a) und c) des Ur- teils). Gegen die Mitnahme der Zeugin durch den Zeugen Köp. schritt der Angeklagte nach der glaubhaften Aussage des Zeugen zudem aktiv ein (vergl. II. 7. g) und III. 6. c) des Urteils). Es liegt daher nahe, dass der Angeklagte sich gegenüber der Zeugin genauso verhielt, als er sie an der Waldwiese erstmals traf.

151

Die Äußerung der Zeugin, dass der Angeklagte erstmals schon nach dem Telefonat mit B. aber vor dem Treffen am Hauptbahnhof gedroht habe, sie auf den „Strich“ zu schicken (vergl. III. 6. d) aa) (4) des Urteils), wird gleichfalls durch das weitere Ergebnis der Beweisaufnahme gestützt. Die Zeugen B. und Köp. berichteten glaubhaft, dass auch während ihrer Anwesenheit gedroht worden sei, die Zeugin auf den „Strich“ zu schicken, wenn nicht gezahlt würde. Der Zeuge B. schilderte zudem glaubhaft, dass der Angeklagte in diesem Zusammenhang auch von dem Eros-Center und Re. sprach. Dies spricht dafür, dass der Angeklagte schon vor dem Treffen am Hauptbahnhof die von der Zeugin berichtete o.g. Drohung aussprach.

152

Die Darstellung der Zeugin, dass namentlich sie und Be. vor dem Bodelschwingh-Haus stehen geblieben wären und der Angeklagte im Vorraum des Gebäudes mit dem Zeugen P. geredet habe und sie auf dem Weg zum Hauptbahnhof von dem Angeklagten so geschubst worden sei, dass sie hingefallen wäre (vergl. III. 6. d) aa) (5) des Urteils), wird gleichfalls durch die weitere Beweisaufnahme gestützt. So berichtete der Zeuge Z. glaubhaft (vergl. III. 6. b) des Urteils), dass nur der An geklagte in den Vorraum des Bodelschwingh-Hauses gegangen sei, während ein ihm unbekannter Mann und eine unbekannte Frau draußen gewartet hätten. Schon der Zeuge Z. sah einen wütenden Angeklagten, der auf das Pärchen einwirkte und es die Straße entlang schubste. Nimmt man die Beobachtungen des Zeugen B. (vergl. III. 6. a) des Urteils) hinzu, nach der sich an der Hose der Zeugin am Hauptbahnhof ein grüner Fleck und Dreck befand, spricht dies für einen tatsächlichen Sturz der Zeugin und damit für das von ihr berichtete vorherige Schubsen des Angeklagten.

153

Bestätigt wird auch die Schilderung der Zeugin über ihren schlechten körperlichen und psychischen Zustand, der neben der Angst vor dem Angeklagten es nicht zugelassen habe, sich diesem irgendwann im Verlaufe des Geschehens zu entziehen (vergl. III. 6.d) aa) (5) des Urteils). Den äußerlich erkennbaren schlechten Zustand der Zeugin zur Tatzeit beschrieb glaubhaft auch der Zeuge B. (vergl. III. 6. a) des Urteils). Dass die Zeugin bis heute Angst vor dem An geklagten verspürt, wurde bereits festgestellt (vergl. III. 6. d) bb) des Ur teils). Der Zeuge B. teilte zudem glaubhaft mit, dass er während seiner Anwesenheit keine Chance gesehen habe, die beeinträchtigte Zeugin dem Angeklagten zu entziehen. Auch der Zeuge Köp. äußerte, dass die Zeugin nicht weggehen konnte. Ein Versuch, sie mitzunehmen, sei gescheitert (vergl. III. 6. c) des Urteils). Damit ist die Aussage der Zeugin glaubhaft, dass sie sich während des gesamten Geschehens und insbesondere zu der Zeit, wo weder B. noch Köp. anwesend waren, dem Angeklagten nicht entziehen konnte.

154

Die von der Zeugin abgegebene Einschätzung über eine alkohol- und/oder drogenbedingte Auffälligkeit des Angeklagten (vergl. III. 6. d) aa) (7) des Urteils) wird gleichfalls durch die Aussage des Zeugen B. gestützt.

155

Insgesamt steht damit das Geschehen im Fall 4 des Urteils, sowie unter II. 7. des Urteils ausgeführt, fest.

156

e) Zeugin Kö.

157

Die Aussage der Zeugin Kö. steht dem gefundenen Beweisergebnis nicht entgegen.

158

Die Zeugin Kö. berichtete vor der Kammer, dass ihre Tochter Fi. sie an dem betreffenden Tage von Plaza aus angerufen habe. Sie sei sehr aufgeregt und angstvoll gewesen. Sie habe gesagt, dass sie festgehalten und bedroht würde. Sie solle angebliche Schulden zahlen. Bei Nichtzahlung werde sie auf den „Strich“ geschickt. Ihre Tochter habe sie gebeten, den Stiefvater vorbeizuschicken, um sie abzuholen. Daraufhin habe sie ihren Mann, den Zeugen Köp., dort hingeschickt. Später sei B. zu ihr gekommen. Auch der habe gesagt, dass Fi. festgehalten werde und die Herausgabe von Geld verlangt würde, indem angekündigt worden sei, sie auf den „Strich“ zu schicken. B. habe nach Geld gefragt. Sie habe ihm 20,00 € gegeben. Mehr hätte sie nicht gehabt. B. und später noch einmal sie hätten die Polizei von ihrer Wohnung aus angerufen. B. sei dann zum „Tanzpalast“ gefahren. Ihr Mann sei zurückgekommen, weil er niemanden bei Plaza getroffen habe. Sie habe ihn dann zum „Tanzpalast“ geschickt.

159

Soweit die Aussage der Zeugin Kö. teilweise im Widerspruch zu den Aussagen von B., Köp. und Fi. steht, vermag sie die diesbezüglichen auf den Zeugenaussagen beruhenden tatsächlichen Feststellungen in Fall 4. des Urteils nicht zu erschüttern. Ein Widerspruch war zunächst darin zu sehen, dass die Zeugin Kö. von einem Anruf des B. mit der Bitte, Fi. anzurufen, überhaupt nicht berichtete und die Zeugin mitteilte, dass Fi. sie – und nicht umgekehrt – von Plaza aus angerufen habe und in diesem Telefonat von einem „Geldabholen“ bei ihr nicht die Rede gewesen sei (vergl. II. 6. f) des Urteils). Abweichend zu den tatsächlichen Feststellungen berichtete die Zeugin auch nicht von einem Anruf des Köp., sondern dass dieser bei ihr persönlich wieder erschienen sei und sie ihn dann zum „Tanzpalast“ geschickt habe (vergl. II. 6. g) des Urteils).

160

Die abweichende Darstellung der Zeugin beruht auf ihrer Erinnerungsschwäche. So gab die Zeugin vor der Kammer auch von vornherein an, dass sie aus ihrer Sicht nichts Wesentliches zur Aufklärung des Sachverhaltes beitragen könne und sich nicht gut erinnern könne. Sie konnte eine polizeiliche Befragung durch die Kriminalbeamtin Stu. zunächst überhaupt nicht erinnern. Sie gab an, den Namen des Angeklagten vergessen zu haben und diesen erst bei dem Erhalt des Ladungsschreibens wieder erinnert zu haben. Dass sie bei der Kriminalbeamtin Stu. angegeben habe, dass B. von 70,00 € angeblichen Schulden geredet habe, wisse sie nicht mehr.

161

Danach vermag die von den tatsächlichen Feststellungen abweichende Schilderung der Zeugin Kö., die zudem zugunsten des Angeklagten gerade nichts Entlastendes enthielt, kein anderes Beweisergebnis zu rechtfertigen.

162

f) Zeuge Be.

163

Soweit der Zeuge Be. vor der Kammer solche Angaben machte, die von den tatsächlichen Feststellungen in Fall 4. des Urteils abweichen, konnte diesen nicht gefolgt werden.

164

Der Zeuge führte aus, dass sich er, der Angeklagte und Fi. am 29. August 2008 in K... getroffen hätten. Er hätte sein Hartz-IV-Geld bekommen gehabt und man habe gemeinsam eine Kokain-„Party“ feiern wollen. Das Kokain habe 300,00 € gekostet. Die Fi. habe versprochen, davon 100,00 € am nächsten Tag zu zahlen. Sie solle da Geld bekommen. Der Angeklagte habe sofort 100,00 € gezahlt. Man habe in seiner Wohnung das Kokain konsumiert, was bis spät in die Nacht gedauert habe. Dann seien Fi. und der Angeklagte in dessen Wohnung gegangen. Am nächsten Morgen sei der Angeklagte allein zu ihm gekommen. Man wollte telefonieren, um das Geld für das Kokain zu besorgen. Fi. habe man an einer Telefonzelle in der Nähe der Waldwiese getroffen. In dem Telefonat sei ein Treffen mit B. am Hauptbahnhof in K... vereinbart worden. Zu dritt seien sie zum Bodelschwingh-Haus gegangen. Ein Herr Ka. habe Schulden bei dem Angeklagten gehabt. Er wisse nicht, woraus die resultieren würden. Er sei zuerst hoch zu dem Zimmer des Herrn Ka. gegangen, der Angeklagte sei ihm eine bis zwei Minuten später gefolgt. Er hätte von dem Geld von dem Herrn Ka. nichts abbekommen sollen. Im Zimmer des Herrn Ka. sei aber nur der Zeuge P. gewesen, der sogleich erklärt habe, dass er Geld von dem Herrn Ka. bekommen habe, aber dieses verbraucht hätte. Dies habe er (der Zeuge Be.) sodann dem nachkommenden Angeklagten, der verständlicherweise sauer gewesen wäre, berichtet. Anschließend sei ein Zahlungstermin für den Zeugen P. vereinbart worden. Man sei nunmehr zu der draußen wartenden Fi. gegangen. Dort habe sich nichts ereignet. Der Angeklagte habe nicht geschlagen oder gedroht. Man habe auch nicht gestritten. Am Hauptbahnhof habe man B. getroffen. Dieser habe Fi. zur Seite genommen. Sie habe B. erklärt, dass sie Zahlung versprochen habe und sie auch zurückzahlen wolle. Fi. habe ihnen dann mitgeteilt, dass man einen Scheck einlösen wolle und zur Postbank bei Plaza gehen müsse. Die schwangere Fi. sei ängstlich und nervös gewesen. Dies sei grundlos gewesen, da niemand etwas angedroht oder Gewalt ausgeübt habe. Ihr Zustand sei wohl auf den Ruf des Angeklagten in der Drogenszene zurückzuführen. Bei der Postbank bei Plaza habe es kein Geld gegeben. Fi. habe gesagt, dass sie Geld von ihren Eltern bekommen könne. Er sei dann „sauer“ gewesen. Letztlich habe man am Döner-Laden gestanden. Er sei einkaufen gegangen. Als er zurückgekommen sei, wäre der Angeklagte verhaftet worden. In einer Kurzschlussreaktion sei er dazwischen- und auf die Polizeibeamten losgegangen, um den Angeklagten zu befreien. Während des gesamten Geschehens habe der Angeklagte nicht gesagt, dass Fi. „anschaffen“ gehe, wenn nicht gezahlt würde. Es sei ja auch um sein Geld gegangen.

165

Mit dem Angeklagten habe er vor dessen Verhaftung zeitweise zusammengewohnt. Man sei auch zusammen „unterwegs“ gewesen. Es sei täglich gemeinsam Kokain konsumiert worden. Wenn der Angeklagte konsumiert habe, sei er „aufgedreht“ gewesen. Er hätte sich aber unter Kontrolle gehabt. Der Angeklagte sei von seinem Wesen her laut, aber nicht gewalttätig. Am 30. August 2008 hätten sie morgens je noch ¼ g Kokain konsumiert. Während des nachfolgenden Geschehens seien keine Drogen eingenommen und/oder Alkohol getrunken worden. Der Angeklagte sei an dem Tage nicht entzügig gewesen. Allgemein habe der Angeklagte keinen Alkohol getrunken, jedenfalls keine „harten“ Sachen und allenfalls gelegentlich mal eine bis zwei Flaschen Bier.

166

Die Aussage ist, soweit sie im Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen unter II. 7. des Urteils steht, nicht glaubhaft. Sie ist vielfach in sich nicht stimmig. Obwohl es nach der Schilderung des Zeugen um die Rückzahlung seines Hartz-IV-Geldes ging, teilte er nicht ein einziges Mal mit, wann und wie er konkret Geld von Fi. verlangt habe. Da er sich zudem dahingehend äußerte, dass der Angeklagte auf Fi. wegen der Zahlung nicht eingewirkt habe und nur seine Meinung gesagt habe, bleibt letztlich offen, wie überhaupt an die Fi. wegen der Geldzahlung herangetreten wurde. Der Zeugin Fi. bescheinigte der Zeuge im Allgemeinen höchste Unzuverlässigkeit. Sie sei ein bekannter „Junkie“, nehme alles an Drogen, was sie kriege, nehme und beute Männer aus, wenn es um Drogen gehe, sie „bescheiße“ und denke sich Geschichten aus, um Geld zu bekommen. Angesichts dieser Charakterisierung der Zeugin ist unklar, wieso der Zeuge Be. sich vertrauensvoll überhaupt auf ein Auslegen von Geld zugunsten der Zeugin einlässt. Auch die Schilderung zu dem Geschehen im Bodelschwingh-Haus ist unstimmig. So bleibt offen, wieso ausgerechnet der Zeuge Be. zuerst zu dem Herrn Ka. geht, wo er noch nicht einmal weiß, woraus dessen Schuld bei dem Angeklagten resultiert. Damit kann er ein Zahlungsverlangen gar nicht argumentativ unterlegen. Ein Vorangehen ist auch deswegen wenig plausibel, weil er von dem einzutreibenden Geld nichts abbekommen sollte.

167

Die Schilderung des Zeugen ist zudem wechselhaft. So schilderte der Zeuge zu Beginn seiner Vernehmung, dass die Zeugin 100,00 € versprochen habe. Auf Vorhalt, dass möglicherweise nur 70,00 € am Hauptbahnhof verlangt worden sein könnten, erklärte er dann, dass die Forderung „heruntergehandelt“ worden sei. Auf den Vorhalt, dass es möglicherweise auch um weitere 10,00 € gegangen sein könnte, von denen er bisher nichts berichtet habe, erklärte der Zeuge dann, dass die Fi. diese Schuld eingeräumt habe und sie später zahlen sollte. Darum habe man nicht einen „solchen Aufstand“ gemacht. Seine anfängliche Schilderung, dass er den Zeugen P. einmal aufgesucht habe, revidierte der Zeuge später. Er sei einmal dort gewesen, als Fi. und der Angeklagte mit dabei gewesen seien. Bei einem späteren Treffen im Bodelschwingh-Haus habe der Zeuge P. dann zahlen sollen. Vier Monate später habe er den Zeugen P. in der Einrichtung „Die Brücke“ getroffen. Da habe man über Geld aber gar nicht mehr gesprochen. Das hätte aber angesichts des zuvor berichteten zweimaligen Aufsuchens und der Festlegung eines Zahlungstermins sehr nahe gelegen. Auch insoweit ist die Aussage des Zeugen nicht stimmig.

168

Der Zeuge setzte sich zwei Mal überaus nachhaltig für den Angeklagten ein, was für eine Gefälligkeitsaussage spricht. So räumte er selbst ein, bei der Festnahme des Angeklagten diesen mit körperlicher Gewalt befreit haben zu wollen. Der Zeuge B. schilderte glaubhaft (vergl. III. 6. a) des Urteils), dass Be. einen schönen Gruß von dem Angeklagten ausgerichtet habe und etwas „passieren“ würde, wenn der Angeklagte aus der Haft komme. Für eine Gefälligkeitsaussage sprach zudem, dass der Zeuge nicht nur Fi., sondern auch B. und damit beide Hauptbelastungszeugen im Fall 4. des Urteils vor Gericht pauschal „schlecht machte“. Er würde B. kennen, der gewalttätig insbesondere gegenüber Fi. gewesen sei. B. sei klein, aggressiv und „prollig drauf“. Bestimmte, die Aggressivität des Angeklagten belegende Umstände „sparte“ der Zeuge aus. So berichte der Zeuge Z. glaubhaft, dass der Angeklagte vor dem Bodelschwingh-Haus laut herumgebrüllt, den Be. attackiert und das Pärchen geschubst hätte (vergl. III. 6. b) des Urteils). Dies bestritt der Zeuge Be.. Entgegen der Aussage des Zeugen Z. will er (und nicht der Angeklagte) es gewesen sein, der auf den Zeugen P. im Bodelschwingh-Haus zugeht. Selbst der Angeklagte räumte ein, dass er mit B. bei Plaza bei der Postbank gewesen sei und sich dort wegen des Geschäftsschlusses aufgeregt habe (vergl. III. 1. a) des Urteils). Der Zeuge B. berichtete hierzu glaubhaft (vergl. III. 6. a) des Urteils), dass es zu einem lautstarken Streit mit den Postangestellten gekommen sei und diese gedroht hätten, die Polizei zu rufen. Der Zeuge Be. gab hierzu an, dass der Angeklagte nicht bei der Postbank bei Plaza mit hineingegangen sei. Nur B. habe die Postfiliale aufgesucht.

169

Schließlich ist darauf zu verweisen, dass die Darstellung des Zeugen Be., soweit sie nicht im Einklang mit den tatsächlichen Feststellungen unter II. 7. des Urteils steht, auch deshalb nicht glaubhaft ist, weil sie auch im Übrigen vielfach im Widerspruch zu den glaubhaften Aussagen der Zeugen Z. und B. steht.

170

7. Beweiswürdigung bei der Tat zum Nachteil des Zeugen Ko. (Fall 5. des Urteils = II. 8. des Urteils)

171

Die tatsächlichen Feststellungen zur Bedrohung des Polizeibeamten Ko. in Fall 5. des Urteils folgen aus dessen glaubhaften Angaben sowie aus denen des Polizeibeamten Po..

172

Der Polizeibeamte Ko. schilderte die Drohung des Angeklagten am 31. August 2008 auf der Fahrt vom Amtsgericht K... in die JVA N. im Wesentlichen so wie unter II. 8. des Urteils festgestellt. Ergänzend teilte der Zeuge mit, dass er und der Polizeibeamte Po. den Angeklagten am 30. August 2008 in der Rendsburger Landstraße bei einem Döner-Laden um ca. 17.00 Uhr festgenommen hätten. Es habe sich um eine Festnahme gehandelt, bei der der Angeklagte von ihm und dem Zeugen Po. festgehalten, gegen die Tischkante gedrückt und mit Handschellen gefesselt worden sei. Der Angeklagte sei nicht geschlagen worden. Er habe keinen Schlagstock gehabt. Die Situation sei nur etwas kritischer geworden, als sich eine dritte Person (gemeint ist der Zeuge Be.) eingemischt habe, um den Angeklagten zu befreien. Auf der Fahrt ins Polizeigewahrsam sei nichts gesprochen worden. Er habe dem Angeklagten nicht gedroht. Da bei dem Angeklagten bei seiner Festnahme keine Anhaltspunkte für eine alkohol- und/oder drogenbedingte Beeinflussung vorgelegen habe, sei eine Blutprobenuntersuchung auch nicht angeordnet worden. Am 31. August 2008 sei der Angeklagte im VW-Bus auf der Fahrt in die JVA N. nicht völlig „ausgerastet“. Er sei wohl wütend gewesen und habe die Drohung immer wieder wiederholt. Die Drohung habe der Angeklagte aber ihm gegenüber ganz bewusst und gezielt ausgesprochen.

173

Diese Aussage ist glaubhaft. Der Polizeibeamte Ko. schilderte das Geschehen mit vielen Details. Gespräche und insbesondere die Drohung des Angeklagten gab er in wörtlicher Rede wieder. Besonders anschaulich war die Darstellung des Zeugen Ko. in der Situation, als sie den Angeklagten bei dem Amtsgericht übernahmen. Der Zeuge berichtete, dass der Angeklagte vor dem Amtsgericht K... zunächst ruhig und besonnen gewesen sei. Er habe mit den Kollegen ruhig geredet. Als er und der Polizeibeamte Po. erschienen seien und der Angeklagte sie erkannt habe, sei die Stimmung umgeschlagen. Im VW-Bus sei der Angeklagte dann hochaggressiv gewesen. Dieser Stimmungswechsel fügt sich stimmig in das von dem Polizeibeamten Ko. geschilderte Gesamtgeschehen am 30. und 31. August 2008 ein. Die Wut auf die erschienenen Polizeibeamten erklärt sich nämlich daraus, dass diese ihn am 30. August 2008 festgenommen hatten, weswegen er am folgenden Tag in Untersuchungshaft verbracht wurde. Die Aussage des Polizeibeamten Ko. war in sich stimmig und frei von Widersprüchen. Eine einseitige Belastungstendenz war in der Aussage nicht zu sehen. So formulierte der Zeuge sogar ein gewisses Verständnis für ein aggressives Verhalten des Angeklagten. Immerhin sei der Angeklagte festgenommen und verhaftet worden. Damit sei er wohl nicht einverstanden gewesen. Er hätte daher auch für eine einmalige aggressive Äußerung, die aus dem „Bauch heraus“ ausgesprochen worden wäre, Verständnis gehabt. Der Angeklagte sei am 30. August 2008 ruhiger und von der Festnahme überrascht gewesen und habe sich kaum bis gar nicht gewehrt. Schließlich ist ein Motiv für eine zumal bewusste Falschaussage des Zeugen nicht ersichtlich. Dafür, dass es zu Drohungen mit den Hells Angels auch im Fall 5. des Urteils kam, spricht, dass der Angeklagte auch im Fall 2. des Urteils der Zeugin S. F. und im Fall 4. des Urteils dem Zeugen B. und Fi. mit diesem Personenkreis drohte. Die Aussage des Polizeibeamten Ko. ist daher insgesamt glaubhaft.

174

Auch aus den Angaben des Polizeibeamten Po. ergibt sich die Bedrohung am 31. August 2008 zum Nachteil des Zeugen Ko.. Dabei berichtete der Zeuge Po. vor der Kammer so, wie unter II. 8. des Urteils festgestellt. Ergänzend teilte er mit, dass er am 30. August 2008 als einziger einen Schlagstock bei der Festnahme gegen ca. 17.00 Uhr eingesetzt habe, indem er diesen dem Angeklagten in den Rücken gedrückt habe. Geschlagen habe er damit aber nicht. Zudem hätten er und der Kollege Ko. den Angeklagten festgehalten. Der Angeklagte sei mit Handschellen gefesselt worden. Der Polizeibeamte Ko. habe dem Angeklagten auf der Fahrt ins Gewahrsam nicht gedroht. Er habe bei der Festnahme keine alkohol- und/oder drogenbedingten Auffälligkeiten bei dem Angeklagten bemerkt.

175

Diese Aussage ist glaubhaft. Sie war detailliert, in sich stimmig und frei von Widersprüchen. Eine einseitige Belastungstendenz war nicht zu erkennen. Vielmehr äußerte auch dieser Zeuge sein Verständnis dafür, dass es nach einer Verhaftung zu einem einmaligen aggressiven Durchbruch kommen könne. Der Angeklagte habe aber seine Drohung mehrfach wiederholt. Ein Motiv für eine Falschaussage ist bei dem Polizeibeamten Po. schließlich nicht erkennbar.

IV.

176

1. Tat zum Nachteil des Zeugen G. (Fall 1. des Urteils = II. 2. des Urteils)

177

In Fall 1. des Urteils schied eine Bestrafung des Angeklagten wegen räuberischer Erpressung gemäß §§ 253, 255 StGB aus. Der Angeklagte hat sich aber in diesem Fall der vorsätzlichen Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit Nötigung gemäß § 240 Abs. 1 und Abs. 2 StGB strafbar gemacht.

178

Eine Strafbarkeit wegen Erpressung gemäß §§ 253, 255 StGB kam in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht in Betracht (vergl. BGH NJW 2002, S. 2017). Es wurde bereits ausgeführt, dass dem Angeklagten nicht zu widerlegen war, dass er für 250,00 € von dem G. statt Kokain „zermatschte“ Tabletten erhielt. Dies begründet nach der o.g. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wegen Betruges einen Schadensersatzanspruch des Angeklagten gegen den Zeugen G. gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB auf Rückzahlung. Mithin fehlt es bei dem Angeklagten an der für den Tatbestand der Erpressung erforderlichen Absicht unrechtmäßiger Bereicherung.

179

Indem der Angeklagte dem Zeugen G. am 15. Juli 2008 sowohl in einer Wohnung in K...-Gaarden als auch auf dem Weg zur Wohnung der Zeugin S. F. und auch in deren Wohnung mit der flachen Hand in das Gesicht/an den Kopf schlug, hat der Angeklagte gemäß § 223 Abs. 1 StGB eine andere Person körperlich misshandelt und damit eine Körperverletzung begangen. Der Angeklagte handelte vorsätzlich und rechtswidrig. Der Zeuge G. hat den für die Verfolgung der vorsätzlichen Körperverletzung notwendigen Antrag im Sinne des § 230 Abs. 1 S. 1 StGB am 25. August 2008 gestellt.

180

Indem der Angeklagte G. mehrfach ohne rechtfertigenden Grund schlug und diesen damit zum Abschluss des Kaufvertrages über den Computer mit S. F. zwang und es G. zuließ, dass der Kaufpreis nicht an ihn, sondern von C. F. an den Angeklagten ausgehändigt wurde, hat Letzterer gemäß § 240 Abs. 1 StGB einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt zu einer Handlung und Duldung genötigt. Da der Angeklagte auch vorsätzlich handelte, hat er den objektiven und subjektiven Tatbestand der Nötigung im Sinne des § 240 Abs. 1 StGB verwirklicht.

181

Der Angeklagte handelte im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB auch rechtswidrig, da die Anwendung der Gewalt zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist und Rechtfertigungsgründe nicht ersichtlich sind. Die Verwerflichkeit der hier vorliegenden Nötigung durch Gewalt folgt nach Abwägung aller Umstände zum einen indiziell daraus, dass die von dem Angeklagten eingesetzte Gewalt nach o.g. Ausführungen den Straftatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung verwirklicht. Die Verwirklichung einer Straftat indiziert nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHSt Band 44, S. 34 (43)) die Rechtswidrigkeit im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB (so auch: Fischer, StGB, 56. Aufl., § 240 Rn. 45; Schönke-Schröder-Eser, StGB, 27. Aufl., § 240 Rn. 19). Für eine Verwerflichkeit spricht ferner, dass der Angeklagte seinem Geldverlangen dadurch erheblichen Nachdruck verlieh, dass er den Zeugen G. wiederholt anschrie und den Zeugen nicht nur einmal, sondern mehrfach und über einen längeren Zeitraum hinweg schlug.

182

Die vorsätzliche Körperverletzung und die Nötigung in Fall 1. des Urteils stehen im Verhältnis der Tateinheit im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zueinander.

183

2. Tat zum Nachteil der Zeuginnen F. (Fall 2. des Urteils = II. 3. des Urteils)

184

In Fall 2. des Urteils hat sich der Angeklagte der räuberischen Erpressung zum Nachteil der Zeuginnen F. gemäß §§ 253 Abs. 1 und 2, 255, 249 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

185

Nach den tatsächlichen Feststellungen in Fall 2. des Urteils hat der Angeklagte der Zeugin S. F. nicht nur mit einem empfindlichen Übel im Sinne des § 253 Abs. 1 StGB gedroht, sondern gemäß § 255 StGB sogar eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben ausgesprochen. Eine solche Drohung liegt in der Erklärung des Angeklagten vom 16. Juli 2008 gegenüber S. F., wonach er selbst nichts tun würde, wenn sie nicht zahlen würde. Es würden sie aber die Hells Angels abholen und nach H... in den „Puff“ bringen, wo sie niemand finde. Damit brachte der Angeklagte zum einen zum Ausdruck, dass die Zeugin auf seine Veranlassung hin zur Prostitution gezwungen werde, falls sie nicht zahle. Dies beinhaltet aber nötigenfalls auch das Erzwingen von sexuellen Handlungen und insbesondere des Geschlechtsverkehrs. Mithin wurde eine Gefahr für die körperliche Integrität und damit für Leib oder Leben angekündigt. Ein Gleiches ist auch darin zu sehen, dass die Zeugin von den Hells Angels nach H... verbracht werden sollte, wo sie niemand findet. Dies beinhaltet zum Beispiel ein Festhalten oder sonstige körperliche Gewalt, um die Zeugin nach H... zu bringen und dort an unbekanntem Ort festzuhalten. Die Bezugnahme auf die Hells Angels beinhaltet zudem eine nicht „zimperliche“ Vorgehensweise.

186

Durch diese Drohung erreichte der Angeklagte, dass die Zeugin S. F. bei ihrer Mutter auf eine weitere Zahlung durch diese hinwirkte und die Zeugin C. F. bei einem Treffen mit dem Angeklagten diesem dann tatsächlich nochmals 230,00 €/240,00 € aushändigte. Durch die Drohung des Angeklagten gegenüber der Zeugin S. F. hatte er gemäß §§ 253 Abs. 1, 255 StGB mithin diese zu einer Handlung genötigt und einer anderen Person, nämlich C. F., einen Vermögensnachteil zugefügt.

187

Der Angeklagte handelte vorsätzlich und im Sinne des § 253 Abs. 1 StGB auch in der Absicht, sich zu Unrecht zu bereichern. Dem steht nicht entgegen, dass dem Angeklagten ein weiterer Zahlungsanspruch wegen des Computerverkaufs gegen die Zeugin S. F. oder C. F. zustand oder er hiervon ausging. Der schriftliche Kaufvertrag wies nämlich ausdrücklich einen Preis in Höhe von 150,00 € aus, den die Zeugin C. F. bereits am 15. Juli 2008 vollständig beglichen hatte. Ferner hätte Gläubiger einer weiteren Kaufpreisforderung allenfalls der Zeuge G. als Verkäufer, nicht aber der Angeklagte sein können. Der Angeklagte wusste nach den tatsächlichen Feststellungen (vergl. II. 3. des Urteils), dass er weiteres Geld nicht verlangen konnte .

188

Der Angeklagte handelte schließlich auch rechtswidrig.

189

Eine Strafbarkeit wegen Raubes gemäß § 249 Abs. 1 StGB scheidet aus, da der Angeklagte das Geld nicht unter Einsatz von Nötigungsmitteln wegnahm.

190

3. Tat zum Nachteil des Zeugen W. (Fall 3. des Urteils = II. 5. b) des Urteils)

191

In Fall 3. des Urteils hat sich der Angeklagte der versuchten Nötigung zum Nachteil des Zeugen W. gemäß §§ 240 Abs. 1, Abs. 3, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

192

Indem der Angeklagte plante, den Zeugen W. am 8. August 2008 zur Erfüllung eines ihm zustehenden restlichen Zahlungsanspruchs wegen eines ausgehändigten Laptops zu bewegen und dazu damit drohte, im Falle der Nichtzahlung Strafanzeige gegen den Zeugen wegen der gefälschten Supertickets bei der Polizei zu erstatten, hat er die subjektiven Tatbestandsmerkmale einer Nötigung verwirklicht. Der Angeklagte wollte nämlich durch eine angekündigte Strafanzeige und damit mit einer Drohung mit einem empfindlichen Übel (vergl. dazu BGHSt Band 31, S. 201; Fischer, a.a.O., § 240 Rn. 33 m.w.N.) den Zeugen W. zu einer Handlung in Form der Geldzahlung nötigen. Der Angeklagte setzte im Sinne des § 22 StGB auch zur Nötigung unmittelbar an, weil er das objektive Tatbestandsmerkmal der Drohung mit einem empfindlichen Übel bereits verwirklichte. Er sprach die Drohung mit der Strafanzeige bei Nichtzahlung gegenüber dem Zeugen W. nämlich aus.

193

Der Angeklagte handelte im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB auch rechtswidrig. Rechtfertigungsgründe sind für den Angeklagten nicht ersichtlich. Die vorzunehmende Gesamtwürdigung aller Umstände ergibt, dass die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. Dabei sieht die Kammer sehr wohl, dass sowohl das Erstatten und auch das Ankündigen einer Strafanzeige grundsätzlich zulässig ist. Zudem steht es dem Angeklagten auch zu, einen Zahlungsanspruch gegenüber dem Zeugen W. durchzusetzen. Vorliegend wird aber die Drohung mit der Strafanzeige als dem eingesetzten Nötigungsmittel in eine von der Rechtsprechung als unzulässig angesehene und deshalb regelmäßig zu missbilligende Beziehung zu der verlangten Zahlung als Nötigungszweck gesetzt (vergl. BGHSt Band 5, S. 254 (258); OLG Düsseldorf, NStZ-RR 1996, S. 5 (6)). Die Drohung mit der Strafanzeige wegen der gefälschten Supertickets betrifft nämlich einen ganz anderen Lebensvorgang als den, aus dem der Zahlungsanspruch erwächst. Mithin liegt eine willkürliche Verknüpfung des Vorganges, aus dem die Berechtigung zu einer Strafanzeige erwächst, mit einem Anspruch, der auf einem anderen Lebensvorgang beruht, vor. Hinzu kommt, dass der Angeklagte den Druck auf den Zeugen W. noch dadurch erhöhte, dass er die Tickets (unrechtmäßig) an sich genommen hatte und sie aus Sicht des Zeugen als potenzielles Beweismittel in einem eventuellen Ermittlungsverfahren gegen ihn nach einer Anzeigenerstattung zur Verfügung gestanden hätten. Schließlich hatte der Angeklagte die Zwangslage des Zeugen W. noch dadurch gesteigert, dass er ihn unter Vorspiegelung falscher Tatsachen – nämlich einer eventuellen Kaufbereitschaft – in eine Wohnung „gelotst“ hatte, in der er allein mit dem Zeugen war.

194

Da es zu einer Zahlung des Zeugen W. nicht kam, wurde die Nötigung nicht vollendet. Ein Rücktritt vom Versuch gemäß § 24 Abs. 1 StGB scheidet aus, weil der Angeklagte die weitere Ausführung der Tat nicht freiwillig aufgab oder deren Vollendung verhinderte. Vielmehr konnte er nicht mehr weiter auf den Zeugen einwirken, weil dieser unversehens aus dem Fenster geflohen war.

195

4. Tat zum Nachteil der Zeugen Fi. und B. (Fall 4. des Urteils = II. 7. des Urteils)

196

Im Fall 4. des Urteils hat sich der Angeklagte des erpresserischen Menschenraubes gemäß § 239 a Abs. 1 2. Fall StGB in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung gemäß §§ 253 Abs. 1 und 2, 255, 249 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

197

a) Nach den tatsächlichen Feststellungen in Fall 4. des Urteils hat sich der Angeklagte einer versuchten räuberischen Erpressung strafbar gemacht.

198

Indem der Angeklagte B. erstmals am Hauptbahnhof in K... und auch danach erklärte, dass er Fi. im Falle der Nichtzahlung von weiteren 70,00 € auf den „Strich“ schicke und einmal sagte, sie gleich zum Eros-Center in K... bringen zu können, wo er einen Bekannten kenne, hat er im Sinne des § 255 Abs. 1 StGB eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben ausgesprochen und damit gemäß § 22 StGB zur Verwirklichung des Tatbestandes einer räuberischen Erpressung unmittelbar angesetzt. Mit seinen Erklärungen brachte der Angeklagte gegenüber B. zum Ausdruck, dass er die Zeugin zur Prostitution – und sei es mit Hilfe Dritter – zwingen würde. Dies beinhaltet auch das Erzwingen von sexuellen Handlungen und insbesondere des Geschlechtsverkehrs. Mithin bestand nach der Ankündigung des Angeklagten eine Gefahr für die körperliche Integrität der zumal schwangeren Zeugin.

199

Nach den tatsächlichen Feststellungen hat der Angeklagte auch sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale der räuberischen Erpressung erfüllt. Er wollte durch die Drohungen die Zahlung von weiteren 70,00 € von B. erreichen und damit den Zeugen zu einer Handlung nötigen. Er wusste, dass er dem B. dadurch einen Vermögensnachteil zufügen würde. Der Angeklagte handelte nach den tatsächlichen Feststellungen auch in der Absicht, sich zu Unrecht zu bereichern. Er hatte keinen Anspruch auf Zahlung von 70,00 €. Dies wusste der Angeklagte auch, weil er im Allgemeinen davon ausging, dass man auf die Zahlung von Drogenschulden rechtlich keinen Anspruch hat und diese nicht gerichtlich durchsetzen kann.

200

Der Angeklagte handelte rechtswidrig. Ein strafbefreiender Rücktritt im Sinne des § 24 Abs. 1 StGB scheidet aus, da der Angeklagte die weitere Ausführung der Tat oder deren Vollendung nicht freiwillig aufgab, sondern die Tat letztlich scheiterte, weil er festgenommen wurde.

201

b) Der Angeklagte ist zudem wegen erpresserischen Menschenraubes gemäß § 239 a Abs. 1 2. Fall StGB zu bestrafen.

202

Der Angeklagte hatte sich der Zeugin Fi. spätestens am Hauptbahnhof in K... im Sinne des § 239 a Abs. 1 StGB bemächtigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes liegt ein Bemächtigen vor, wenn der Täter die physische Herrschaft über einen anderen erlangt, wobei weder eine Ortsveränderung erforderlich ist, noch der Tatbestand der Freiheitsberaubung erfüllt sein muss (BGH NStZ 2006, S. 448 (448 f.)). Vorliegend hat der Angeklagte die Zeugin Fi. am Hauptbahnhof in K... nicht mit körperlichem Zwang festgehalten. Ein Sichbemächtigen liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aber auch vor, wenn das Opfer durch einen physisch überlegenen Begleiter bewacht wird, der entschlossen ist, Fluchtversuche zu unterbinden (BGH NStZ 2002, S. 31 (32); NStZ 2007, S. 32). Danach hat sich der Angeklagte der Fi. spätestens am Hauptbahnhof in K... bemächtigt. Schon an der Waldwiese in K... war der Angeklagte entschlossen, Fluchtversuche zu unterbinden, indem er sagte, dass die Fi. mit ihm „mitkomme“, bis er sein Geld habe. Durch aggressives Verhalten wie Beschimpfen, Bedrohen und Schubsen schüchterte er die Zeugin bei dem Gang bis zum Hauptbahnhof ein. Obwohl sie vor dem Bodelschwingh-Haus draußen stehen blieb, traute sich die Zeugin daher aus Angst vor dem Angeklagten und angesichts ihres schlechten körperlichen und psychischen Zustands nicht, zu fliehen. Auch vor dem Hauptbahnhof und trotz Anwesenheit des B. sah sie sich aus Angst nicht in der Lage, wegzulaufen. Sie war damit spätestens am Hauptbahnhof durch den Angeklagten an einer freien Bestimmung über sich selbst gehindert.

203

Indem der Angeklagte der Zeugin an der Waldwiese erklärte, dass sie mitkomme, bis er sein Geld habe und durch sein danach fortwährend aggressives Auftreten hatte der Angeklagte im Sinne des § 239 a Abs. 1 2. Fall StGB die Bemächtigungslage spätestens am Hauptbahnhof auch geschaffen. Bezüglich des Sichbemächtigens und des Schaffens einer Bemächtigungslage handelte der Angeklagte vorsätzlich.

204

Im Hinblick auf den Anwendungsbereich klassischer Delikte mit Nötigungselementen, wie zum Beispiel §§ 177, 249 ff., 253 ff. StGB will der Bundesgerichtshof den Tatbestand des § 239 a Abs. 1 StGB einschränkend auslegen (BGH NStZ 2007, S. 32; NStZ 2002, S. 31; NStZ 1999, S. 509; BGHSt Band 40, S. 351 (359)). Für eine Strafbarkeit gemäß § 239 a Abs. 1 StGB ist danach Voraussetzung, dass die Bemächtigungssituation eine eigenständige Bedeutung hat, eine Stabilisierung der Bemächtigungslage eingetreten ist und der Täter beabsichtigt, die durch das Sichbemächtigen geschaffene Lage für sein weiteres Vorgehen auszunutzen (BGH NStZ 2002, S. 31 (32); NStZ 2007, S. 32). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, sodass die Frage, ob die von dem Bundesgerichtshof geforderte einschränkende Auslegung des § 239 a Abs. 1 StGB bei dem hier zu prüfenden Ausnutzungstatbestand der genannten Vorschrift nicht vorzunehmen ist (so: Schönke-Schröder-Eser, a.a.O. § 239 a Rn. 23 m.w.N.), offen bleiben kann.

205

Am Hauptbahnhof in K... hatte sich die Bemächtigungslage des Angeklagten über die Zeugin Fi. auch nach seiner Vorstellung stabilisiert. Bereits an der Waldwiese in K... war die Zeugin Fi. dem ungehinderten Einfluss des Angeklagten ausgesetzt. Sie folgte von dort dem Angeklagten zum Bodelschwingh-Haus und dann weiter zum Bahnhof in K.... Schon am Bodelschwingh-Haus hatte sie sich angesichts des fortdauernden aggressiven Verhaltens des Angeklagten und wegen ihres schlechten Zustandes nicht getraut, zu fliehen oder Hilfe zu holen. Am Hauptbahnhof in K... sahen weder B. noch Fi. eine Möglichkeit, dass sie sich dem Angeklagten entziehen kann. All dies hatte der Angeklagte erkannt, sodass sich die Bemächtigungslage auch nach seiner Vorstellung am Hauptbahnhof stabilisiert hatte.

206

Die Bemächtigungslage hatte auch nach Vorstellung des Angeklagten neben den Nötigungsmitteln des § 255 StGB auch eine eigenständige Bedeutung. Nach den tatsächlichen Feststellungen wollte er am Hauptbahnhof die bestehende Bemächtigungslage ausnutzen, um weitere Drohungen gegen Fi. und B. auszusprechen und so über den Zwang durch die Bemächtigung hinaus zusätzlichen Druck zu machen. Die Drohungen sollten dahin gehen, dass die Fi. im Falle der Nichtzahlung auf den „Strich“ geschickt werden sollte. Hinzu kommt, dass sich der Angeklagte Fi. nicht mit Hilfe solcher Nötigungsmittel bemächtigte, die zugleich unmittelbar der beabsichtigten Erpressung des B. wegen der 70,00 € dienten. Auch dies spricht für eine eigenständige Bemächtigungslage.

207

Der Angeklagte hat nach den tatsächlichen Feststellungen unter II. 6. des Urteils beabsichtigt, die o.g. festgestellte Bemächtigungslage für sein weiteres Vorgehen, nämlich eine räuberische Erpressung des B., auszunutzen. Er wollte er die Sorge des B. um Fi. und das ungeborene Kind dazu ausnutzen, um während der Dauer der Zwangslage der Fi. nicht nur die Zahlung von 10,- Euro, sondern von weiteren 70,00 € zu erwirken.

208

Der Vollendung des erpresserischen Menschenraubes steht nicht entgegen, dass die räuberische Erpressung im Versuchsstadium stecken blieb (vergl. BGH NStZ 2007, S. 32; BGH Strafverteidiger 1987, S. 483 (483); Schönke-Schröder- Eser, a.a.O. § 239 a Rn. 24).

209

Da ein Fall der tätigen Reue im Sinne des § 239 a Abs. 4 StGB nicht vorliegt, hat sich der Angeklagte des erpresserischen Menschenraubes im Sinne des § 239 a Abs. 1 2. Fall StGB strafbar gemacht.

210

c= Eine Strafbarkeit wegen versuchten Raubes gemäß §§ 249 Abs. 1, 22, 23 StGB scheidet aus, da sich der Angeklagte nicht vorstellte, die Tat durch Wegnahme des Geldes zu vollenden. Der erpresserische Menschenraub und die versuchte räuberische Erpressung stehen im Verhältnis der Tateinheit im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zueinander.

211

5. Tat zum Nachteil des Polizeibeamten Ko. (Fall 5. des Urteils = II. 8. des Urteils)

212

Im Fall 5. des Urteils hat sich der Angeklagte der Bedrohung gemäß § 241 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Indem er dem Polizeibeamten Ko. ankündigte, dass er dessen Anschrift herausfinden würde und die Hells Angels ihn und seine Familie „fertig machen“ würden, hat er den Polizeibeamten mit der Begehung eines gegen ihn und gegen ihm nahe stehenden Personen gerichteten Verbrechens, nämlich eines vorsätzlichen Tötungsdeliktes im Sinne der §§ 211, 212 StGB oder eines Körperverletzungsdeliktes mit schweren Folgen im Sinne der §§ 226 Abs. 1, 227 Abs. 1 StGB bedroht. Der Angeklagte handelte vorsätzlich und rechtswidrig.

213

Bei den abgeurteilten Taten handelte der Angeklagte jeweils schuldhaft. Die Taten in den Fällen 1. bis 5. des Urteils stehen im Konkurrenzverhältnis der Tatmehrheit i. S. d. § 53 Abs. 1 StGB zueinander.

V.

214

1. Fall 1. des Urteils

215

Soweit der Angeklagte im Fall 1. des Urteils wegen der Tat zum Nachteil des Zeugen G. zu bestrafen war, hat die Kammer bei der Strafzumessung den für die vorsätzliche Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB vorgesehenen Strafrahmen mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zugrunde gelegt. Auf den für die Nötigung gemäß § 240 Abs. 1 StGB vorgesehenen Strafrahmen war nicht abzustellen, da die Vorschrift nicht die schwerste Strafe androht (vergl. § 52 Abs. 2 S. 1 StGB).

216

Der in § 223 Abs. 1 StGB vorgesehene Strafrahmen war nicht gemäß §§ 49 Abs. 1 Nr. 2, 21 StGB zu verschieben. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht (positiv) fest, dass die Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei keiner der abgeurteilten Taten aus einem der in §§ 20, 21 StGB bezeichneten Gründe erheblich vermindert war.

217

Dabei ist zunächst festzustellen, dass die Einlassung des Angeklagten, er habe täglich 10 bis 12 Flaschen 0,5 l Bier und eine Flasche Korn getrunken, widerlegt ist. Die diesbezüglichen Angaben des Angeklagten erweisen sich als untauglicher Versuch, sich ungerechtfertigt die Strafmilderung der §§ 21, 49 StGB zu verschaffen. Es wurde bereits ausgeführt, dass die Einlassung des Angeklagten zu einem Suchtmittelkonsum vor der Kammer und auch bei den Explorationsgesprächen mit dem Sachverständigen Dr. H. wechselnd und damit wenig glaubhaft waren (vergl. III. 1. a) und b)). Maßgeblich ist indes, dass die Behauptungen zu dem täglichen massiven Alkoholkonsum durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt sind.

218

Das Gericht hat unter anderem zu der Frage des Alkoholkonsums die Substitutionsärztin des Angeklagten, Frau Dr. G., vernommen. Diese berichtete glaubhaft, dass der Angeklagte bei ihr vom 21. Mai 2008 bis zu seiner Verhaftung am 30. August 2008 in Behandlung gewesen sei. Bei der Eingangsuntersuchung am 21. Mai 2008 habe der Angeklagte angegeben gelegentlich, d.h. wöchentlich, ein bis zwei Bier getrunken zu haben. Der Angeklagte habe während ihrer Behandlung kein Alkoholproblem gehabt. Sie hätten wegen denkbarer Wechselwirkung mit dem Substitutionspräparat auf alkoholbedingte Auffälligkeiten geachtet. Wiederholte Überprüfungen auf Atemalkohol seien negativ verlaufen. Alkoholbedingte Auffälligkeiten, wie z. B. Schwanken, seien nicht aufgetreten. Die Angaben der Zeugin zu dem Alkoholkonsum des Angeklagten werden bestätigt durch die in der Hauptverhandlung verlesenen Auszüge aus der Krankenakte von Frau Dr. G.. Auch danach gab der Angeklagte an, ein bis zwei Bier gelegentlich bzw. wöchentlich zu trinken (vergl. Bl. 346, 371 Bd. II der Akte). Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass mit Ausnahme des Zeugen Köp., dessen Angaben diesbezüglich unergiebig waren (vergl. III. 6. c) des Urteils), keiner der o.g. Zeugen bei den abgeurteilten Taten eine Alkoholisierung des Angeklagten bemerkte oder mitteilte, dass er unter Drogeneinfluss gestanden hätte. Bezeichnenderweise gab sogar der zeitweise mit dem Angeklagten in tatrelevanter Zeit zusammenlebende Zeuge Be. auf Frage des Gerichts spontan und damit in diesem Punkt glaubhaft an, dass der Angeklagte gelegentlich mal Bier, aber keine „harten“ Sachen getrunken habe. Damit ist insgesamt davon auszugehen, dass der Angeklagte in tatrelevanter Zeit nur in geringen Mengen und nur gelegentlich Alkohol trank.

219

Dass die tatsächlichen Voraussetzungen des § 21 StGB bei keiner abgeurteilten Tat vorlagen, ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. H..

220

Der Sachverständige diagnostizierte bei dem Angeklagten ein Abhängigkeitssyndrom bei multiplem Substanzgebrauch mit vorwiegend Kokain- und Cannabiskonsum. Derzeit liege eine Abstinenz in überwachter Umgebung vor (vergl. I.C.D. 10: F 19.22). Eine Alkoholabhängigkeit liege genauso wenig vor, wie eine Persönlichkeitsstörung. Allerdings würden bei dem Angeklagten einige kritische Aspekte in der Persönlichkeit vorliegen. So neige der Angeklagte zur Fremdzuschreibung eigener Schwierigkeiten, was auf Defizite in der Verantwortungsübernahme und der Selbstreflektion hindeute. Daneben sei eine schlecht ausgeprägte Introspektionsfähigkeit insbesondere mit Schwierigkeiten in der emotionalen Selbstwahrnehmung und im Ausdruck innerseelischen Lebens festzustellen. Schließlich liege eine dissoziale Komponente vor. Der Angeklagte sei psychopathologisch unauffällig. Es gebe keine Hinweise auf psychische oder psychotische Störungen.

221

Der von dem Angeklagten geschilderte Kokainkonsum mit 4 g bis 5 g täglich und die ihm gegenüber bei der Exploration berichtete Entzugsproblematik mit Übelkeit, Schwitzen, Durchfall, Schlafstörungen und Gliederschmerzen treffe in diesem Maße nicht zu. Ansonsten hätten von den Tatzeugen alkohol- und/oder drogenbedingte Auffälligkeiten geschildert werden müssen, die für eine Intoxikation sprechen könnten. Zudem hätten die Polizisten St., Ko. oder Po. bei Auffälligkeiten Blutproben des Angeklagten veranlasst, was nicht geschehen sei. Zudem hätte sich ausweislich der Krankenakte der Justizvollzugsanstalt N. das Bild einer schweren Intoxikation zum Aufnahmezeitpunkt oder einer hochgradigen Entzugssymptomatik gezeigt. Das sei allerdings nicht der Fall gewesen. Insbesondere habe der Angeklagte die Substitution nach sechs Wochen beenden können. Er habe in der JVA nur von Schlafstörungen als einzigem Entzugssymptom berichtet.

222

Es bestünde aber eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Angeklagte zu den jeweiligen Tatzeiten mit Drogen und/oder geringen Mengen Alkohol (Rest-) intoxikiert gewesen sei. Zu beachten sei ferner die Einnahme von Subutex im Rahmen der Substitution. Damit sei das Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB gegeben. Es sei zwar nicht wahrscheinlich, dass zu den Tatzeiten eine Drogensucht bei dem Angeklagten vorgelegen habe. Dies sei aber auch nicht auszuschließen, sodass auch von einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB auszugehen sei. Eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung oder Schwachsinn habe nicht vorgelegen. Es habe keine Hinweise darauf gegeben, dass die Einsicht des Angeklagten vermindert gewesen sei, den Strafgehalt der vorgeworfenen Taten zu erkennen. Es sei des Weiteren positiv festzustellen, dass auch die Steuerungsfähigkeit nicht beeinträchtigt gewesen sei. Dies sei damit zu begründen, dass bei dem Angeklagten bei jeder Tat ein planvolles und zielgerichtetes Vorgehen vorgelegen habe und damit seine Leistungsfähigkeit erhalten geblieben wäre. Auch bei einer Gesamtschau von evtl. Drogensucht, wahrscheinlicher (Rest-) Intoxikation des Angeklagten und Hinzunahme der genannten kritischen Aspekte in seiner Persönlichkeit (die aber nicht das Maß einer Persönlichkeitsstörung erreichen würden) würden die tatsächlichen Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB nicht vorliegen.

223

Bei dem Angeklagten sei nicht ein Hang festzustellen, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Dies sei unter anderem damit zu begründen, dass der Angeklagte nach der Krankenakte der Justizvollzugsanstalt N. eine „milde“ Entzugssymptomatik aufgewiesen habe. Zudem seien seine Gesundheit und seine Leistungsfähigkeit erhalten geblieben. Nicht einmal der Angeklagte habe geschildert, dass er körperlich abgebaut, verwahrlost oder im Allgemeinen in einem schlechten Zustand wegen des Drogenkonsums gewesen sei. Die Eingangsmerkmale des § 64 StGB seien mithin nicht gegeben.

224

Bei dem Angeklagten liege ein enger Zusammenhang zwischen den vorgeworfenen Straftaten und Drogenkonsum vor. Dies folge daraus, dass es dem Angeklagten einerseits gelungen sei, in drogenabstinenten Lebensphasen ein an psychosozialen Werten orientiertes, angepasstes Leben zu führen. Andererseits habe er Drogen konsumiert, wenn er in schwierigen Lebensphasen „gesteckt“ habe und Straftaten begangen.

225

Diesen Ausführungen des Sachverständigen schließt sich die Kammer inhaltlich an. Bei dem Sachverständigen Dr. H. handelt es sich um einen forensisch sehr erfahrenen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der für das Landgericht K... über Jahre hinweg schon eine Vielzahl von Gutachten erstattete. Es handelt sich damit um einen qualifizierten und überaus sachkundigen Sachverständigen. Das Gutachten wurde vor der Kammer zudem in sich stimmig, frei von Widersprüchen und nachvollziehbar erstattet. Dabei war die Feststellung, dass der Angeklagte planend und zielgerichtet vorgegangen sei, besonders überzeugend. Dass der Angeklagte bewusst Aggression als Mittel einsetzt, um sein Ziel zu erreichen, wurde besonders an den Aussagen der Zeugen B. und C. F. deutlich. So gab die Zeugin C. F. glaubhaft an, dass der Angeklagte ihr nicht impulsiv, sondern ganz ruhig gedroht habe. Er habe genau gewusst, was er sage (vergl. III. 3. b) des Urteils). Der Zeuge B. gab an (vergl. III. 6. a) des Urteils), dass der Angeklagte zwar wütend und kaum beherrschbar gewesen wäre, er aber nach seinem Eindruck genau gewusst habe, was er mache. Der Angeklagte sei zielgerichtet vorgegangen und habe unbedingt Geld haben wollen. Schließlich gab auch der Polizeibeamte Ko. an, dass der Angeklagte die Bedrohung ihm gegenüber ganz bewusst und gezielt ausgesprochen habe (vergl. III. 7. des Urteils). Ein planendes Vorgehen wurde besonders in den Fällen 1. und 3. des Urteils deutlich. So erfuhr der Angeklagte den Aufenthaltsort des Zeugen G. in Fall 1. des Urteils dadurch, dass er gegenüber S. F. angab, dass G. sie angeblich als „Strichbiene“ ins Gespräch gebracht habe. Erst später teilte er S. F. mit, dass G. Schulden bei ihm habe (vergl. II. 2. des Urteils). In Fall 3. des Urteils lockte der Angeklagte W. unter dem Vorwand, eventuell gefälschte Supertickets kaufen zu wollen, in eine fremde Wohnung.

226

Bei der Gutachtenerstattung ging der Sachverständige zudem von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus. Ihm standen zur Gutachtenerstattung eine Vielzahl von Informationsquellen zur Verfügung. So konnte er insbesondere auch auf die bei der Substitutionsärztin Frau Dr. G. geführte Krankenakte zurückgreifen und diese nebst den Zeugen in der Hauptverhandlung befragen. Das war ihm vor der Erstellung des schriftlichen Vorgutachtens am 29. Januar 2009 noch nicht möglich gewesen.

227

Danach ist festzustellen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB in Anknüpfung an die Ausführungen des Sachverständigen Dr. H. bei dem Angeklagten bei keiner Tat vorlagen.

228

Bei der Strafzumessung im Einzelnen hat sich die Kammer bei allen Taten im Wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten lassen:

229

Für den Angeklagten sprach, dass er sich teilweise geständig zeigte, wobei hinsichtlich der Werthaltigkeit seiner Einlassung zu differenzieren ist. In Fall 3. des Urteils konnte der Nachweis der Tat zum Nachteil des Zeugen W. nur durch das Geständnis des Angeklagten in dem Brief an seine Mutter vom 15. Juni 2009 und durch seine Einlassung vor der Kammer geführt werden. In den übrigen Fällen kommt der teils geständigen Einlassung des Angeklagten kaum eine strafmildernde Bedeutung zu. Dabei ist sehr wohl zu sehen, dass der Angeklagte die Aussage der Zeugin C. F. vor Gericht weitgehend als richtig bezeichnete und – wie beschrieben – Teile des Geschehens einräumte (vergl. III. 1. a) des Urteils). Zu der Zeit der Beschlagnahme des auf den 15. Juni 2009 datierenden Briefs des Angeklagten an seine Mutter am 18. Juni 2009 und der Einlassung des Angeklagten vor der Kammer am 10. Juli 2009 war die Beweisaufnahme zu dem Geschehen bei den abgeurteilten Taten in den Fällen 1. und 2., 4. und 5. des Urteils aber schon weitgehend abgeschlossen. Die Zeuginnen C. F. und S. F. waren zu den Fällen 1. und 2. des Urteils als maßgebliche Belastungszeugen bereits am 3. und 10. März 2009 vor der Kammer vernommen worden. Der Zeuge G. wurde zu dem Geschehen im Fall 1. des Urteils am 24. Februar 2009 befragt. Die Vernehmungen am 16. und 26. Juni 2009 betrafen im Wesentlichen andere Taten zum Nachteil des Zeugen G.. Im Fall 4. des Urteils waren die maßgeblichen Belastungszeugen B., Z., Köp. und Fi. bereits im März 2009 durch die Kammer vernommen worden. Der von der Verteidigung angebotene Entlastungszeuge Be. sagte am 11. Juni 2009, die Zeugin Kö. am 3. März 2009 vor der Kammer aus. Zu den Fällen 4. und 5. des Urteils hatte der Polizeibeamte Ko. bereits am 11. Juni 2009 ausgesagt. Lediglich der Polizeibeamte Po. wurde nach der Verlesung des Briefes im Termin am 26. Juni 2009 und nach der Einlassung des Angeklagten am 15. Juli 2009 vernommen.

230

Zugunsten des Angeklagten sprach, dass er die Taten aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit beging. Dieser Aspekt wird aber dadurch relativiert, dass dem Angeklagten im Falle eines Drogenrückfalls konkrete Behandlungsmöglichkeiten bekannt waren. So hatte er noch im Jahre 2005 einen Rückfall durch eine zweimonatige Krisenintervention bei der Horizon gGmbH in K... aufgearbeitet. Für den Angeklagten sprach, dass die Taten aus finanzieller Not begangen wurden. Strafmildernd war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte in dieser Sache bereits längere Zeit Untersuchungshaft verbüßt hat. Der Angeklagte ist zumal angesichts der Höhe der verhängten Freiheitsstrafe haftempfindlich, da er sich zuvor nur kurze Zeit in Untersuchungshaft befand. Die Begehung der Taten wurde dadurch begünstigt, dass der Angeklagte durch Drogen- und/oder Alkoholkonsum und die Subutexeinnahme enthemmt bzw. entzügig war. Die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB liegen aber nicht vor (vergl. V. 1. des Urteils).

231

Bei allen Taten war strafschärfend zu beachten, dass der Angeklagte erheblich vorbestraft ist. Das Bundeszentralregister weist mittlerweile 11 Verurteilungen auf. Der Angeklagte ist mit vorsätzlicher Körperverletzung, Nötigung, räuberischer Erpressung und Bedrohung vorbestraft. Viermal musste der Angeklagte zu zum Teil nicht unerheblichen Freiheitsstrafen verurteilt werden. Er befand sich in der Zeit vom 2. März 1998 bis zum 6. Juli 1998 in dem Verfahren vor dem Amtsgerichts N. 27 Ls 57/09 (= StA K. 596 Js 9366/98) unter anderem wegen räuberischer Erpressung, vorsätzlicher Körperverletzung und Bedrohung in Untersuchungshaft. Auch wenn zu sehen ist, dass diese Untersuchungshaft lange Zeit her ist, hat sie ihn gleichwohl nicht davon abhalten können, mit den abgeurteilten Straftaten wieder und zudem einschlägig straffällig zu werden. Dass der Angeklagte durch Strafverfolgungsmaßnahmen nicht zu beeindrucken ist, wird besonders augenfällig an der Bedrohung zum Nachteil des Zeugen Ko. am 31. August 2008 in Fall 5. des Urteils. An jenem Tag wurde ihm vor dem Amtsgericht K. der Haftbefehl vom gleichen Tag verkündet. Dabei wurden in dem Haftbefehl auch die Taten in den Fällen 1. und 4. des Urteils erwähnt. Obwohl ihm damit deutlich vor Augen geführt wurde, dass strafbares Verhalten und insbesondere Bedrohen Konsequenzen hat, beging er unmittelbar anschließend nach dem Verkündungstermin vor dem Amtsgericht K. die Bedrohung zum Nachteil des Polizeibeamten Ko.. Der Angeklagte ist zudem massiver Bewährungsversager, was ihn mit dem zuvor genannten Umständen als hartnäckigen Wiederholungstäter qualifiziert. Bei dem Bewährungsversagen sieht die Kammer sehr wohl, dass zwei Bewährungen mit einem Erlass abgeschlossen werden konnten. Die letzte Bewährung erhielt der Angeklagte durch Urteil des Amtsgerichts K. vom 30. Mai 2008, welches am 7. Juni 2008 rechtskräftig wurde (Az.: 42 Ds 61/08 = StA K. 569 Js 1121/08). Schon am 15. und 16. Juli 2008 und damit rund sechs Wochen nach der o.g. Verurteilung beging er die Taten in den Fällen 1. und 2. des Urteils, wobei es sich bei der letzten Tat wie in dem o.g. Urteil des Amtsgerichts K. um ein Vermögensdelikt handelte. Die weiteren Taten folgten am 8., 30. und 31. August 2008 (Fälle 3. bis 5. des Urteils).

232

Im Fall 1. des Urteils sprach für den Angeklagten, dass der erlangte Vermögensvorteil mit 150,00 € gering war. Es war nicht auszuschließen, dass der Angeklagte auf die Zahlung einen Anspruch hatte, dieser aber praktisch nicht durchsetzbar war, weil er im Falle einer gerichtlichen Geltendmachung eine eigene Strafbarkeit hätte offenbaren müssen. Strafmildernd war zu berücksichtigen, dass – was dem Angeklagten nicht zu widerlegen ist – der Zeuge G. die Tat dadurch verursachte, dass er dem Angeklagten „zermatschte“ Tabletten statt Kokain verkaufte. Strafschärfend war zu beachten, dass der Angeklagte erhebliche kriminelle Energie zeigte, indem er neben der vorsätzlichen Körperverletzung die Nötigung und damit zwei Straftatbestände verwirklicht und den Zeugen G. mehrmals schlug und die Misshandlungen sich über einen längeren Zeitraum hinzogen.

233

Die Kammer hielt danach unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände in Fall 1. des Urteils eine Freiheitsstrafe von einem Jahr für tat- und schuldangemessen.

234

2. Fall 2. des Urteils

235

Soweit der Angeklagte in Fall 2. des Urteils wegen der Tat zum Nachteil der Zeuginnen F. zu bestrafen war, hat die Kammer den für die räuberische Erpressung gemäß §§ 255, 249 Abs. 1, 38 Abs. 2 StGB vorgesehenen Strafrahmen mit Freiheitsstrafe von einem bis 15 Jahren zugrunde gelegt. Ein minder schwerer Fall im Sinne des § 249 Abs. 2 StGB lag nicht vor.

236

Entscheidend für das Vorliegen eines minder schweren Falles ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Für die Prüfung dieser Frage ist deshalb eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst inne wohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Auch die Bejahung eines vertypten Strafmilderungsgrundes, wie die Annahme der verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB kann für sich allein oder aber im Zusammenhang mit anderen Umständen zur Bejahung des minder schweren Falles führen.

237

Nach diesen Grundsätzen lag in Fall 2. des Urteils kein minder schwerer Fall der räuberischen Erpressung vor. Es wurde bereits ausgeführt, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB bei keiner abgeurteilten Tat vorlagen (vergl. V. 1. des Urteils). Bei der vorzunehmenden Abwägung aller für die Strafzumessung maßgeblichen Umstände hat das Gericht des Weiteren die strafmildernden und strafschärfenden Aspekte berücksichtigt, die für alle Straftaten gelten (vergl. V. 1. des Urteils).

238

Strafmildernd war zudem zu berücksichtigen, dass der Angeklagte mit ca. 230,00 €/240,00 € einen relativ geringen Vermögensvorteil erhielt. Er setzte zudem „nur“ Drohungen im Sinne des § 255 StGB ein, während Gewalt, die gleichfalls von der o.g. Norm mit einem gleichen Strafrahmen erfasst wird, nicht angewandt wurde. Strafschärfend war zu berücksichtigen, dass die Zeugin S. F. durch die Tat des Angeklagten in Angst und Schrecken versetzt wurde. Sie zog aus Furcht, dass der Angeklagte sie wieder aufsuchen könnte, aus ihrer Wohnung vorübergehend aus. Sie traute sich eine Zeit lang nicht auf die Straße in der Sorge, den Angeklagten zu treffen. Sie hatte zudem vorübergehend Schlafstörungen.

239

Strafschärfend musste sich zudem auswirken, dass der Angeklagte nicht nur S. F., sondern zusätzlich auch der C. F. drohte, um letztlich die Zahlung zu erreichen. Er hat damit zum Nachteil Letzterer zumindest eine Bedrohung im Sinne des § 241 Abs. 1 StGB begangen. Indem er der Zeugin C. F. erklärte, ihre Tochter für eine Woche in das H...er Milieu zu bringen, sie dort ein Zimmer hätte, in dem sie niemand finden würde, sie die „Hölle“ hinter sich habe, wenn sie wiederkäme und er seine „Leute“ habe, die dies erledigen würden, hat er der C. F. mit der Begehung eines Verbrechens gegen eine ihr nahe stehenden Person gedroht. Er brachte mit der o.g. Äußerung nämlich zum Ausdruck, dass er die Tochter zur Prostitution zwingen werde, was eine sexuelle Nötigung im Sinne des § 177 Abs. 1 StGB und damit ein Verbrechen darstellt.

240

Zwar ist diese Bedrohung nicht Gegenstand der Anklageschrift vom 3. November 2008. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH NStZ 1981, S. 99 (99 f.); St Bd 34, S. 200 (211); BGH NJW 1951, S. 769 (770)) ist das Gericht durch den Grundsatz, dass sich Untersuchung und Entscheidung auf die in der Anklage bezeichnete Tat beschränken, nicht gehindert, auch andere Tatsachen zu ermitteln und festzustellen, wenn diese zumindest mittelbar für die Beurteilung der Tat oder des Täters von Bedeutung sind. Der Tatrichter ist im Allgemeinen sogar zu ergänzender Feststellung solcher Art verpflichtet. Dabei kann es sich auch um von der Anklage nicht erfasste Straftaten handeln.

241

Die Bedrohung zum Nachteil der Zeugin C. F. bringt eine besondere Rücksichtslosigkeit des Angeklagten bei dem Beschaffen von Geld in Fall 2. des Urteils zum Ausdruck. Er bedrohte zwei Personen und mit C. F. eine alte und wehrlose Frau. Infolge des Vorgehens des Angeklagten empfand die Zeugin C. F. „Todesangst“ um ihre Tochter. Die Tat stellt zudem einen erheblichen Vertrauensbruch gegenüber der Zeugin C. F. dar, weil sie sich gegenüber dem Angeklagten als großzügig erwiesen hatte und ihm über den Kaufpreis von 150,00 € für den Computer hinaus freiwillig weitere 50,00 € „zusteckte“.

242

Angesichts der zahlreichen und einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten, der Tatbegehung während laufender Bewährungszeit und nach Verbüßung von Untersuchungshaft sowie angesichts des besonders rücksichtslosen Vorgehens des Angeklagten schied trotz o.g. strafmildernder Aspekte die Anwendung eines minder schweren Falles im Sinne des § 249 Abs. 2 StGB aus.

243

Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände in Fall 2. des Urteils hielt die Kammer eine Freiheitsstrafe von vier Jahren für schuld- und tatangemessen.

244

3. Fall 3. des Urteils

245

Soweit der Angeklagte in Fall 3. des Urteils wegen versuchter Nötigung zu bestrafen war, hat die Kammer den Strafrahmen des § 240 Abs. 1 StGB gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB reduziert und der Strafzumessung mithin einen Strafrahmen mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren und drei Monaten zugrunde gelegt.

246

Bei der Strafzumessung im Einzelnen hat die Kammer die Strafzumessungsgesichtspunkte berücksichtigt, die bei allen Straftaten gelten (vergl. V. 1. des Urteils). Strafmildernd war in Fall 3. des Urteils zusätzlich zu beachten, dass der erstrebte Vorteil mit rund 80,00 € gering ausfiel. Nochmals ist auf das werthaltige Geständnis des Angeklagten in diesem Fall zu verweisen. Die Kammer hat danach insgesamt eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen á 10,00 € für tat- und schuldangemessen erachtet.

247

4. Fall 4. des Urteils

248

Soweit der Angeklagte in Fall 4. des Urteils wegen der Tat zum Nachteil der Zeugen Fi. und B. zu bestrafen war, hat die Kammer bei der Strafzumessung den für den erpresserischen Menschenraub gemäß §§ 239 a Abs. 1, 38 Abs. 2 StGB vorgesehenen Strafrahmen mit Freiheitsstrafe von fünf bis 15 Jahren zugrunde gelegt. Auf den für die versuchte räuberische Erpressung gemäß §§ 253 Abs. 1, 255, 249 Abs. 1, 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 StGB vorgesehenen Strafrahmen war nicht abzustellen, da die Vorschriften nicht die schwerste Strafe androhen (vergl. § 52 Abs. 2 S. 1 StGB).

249

Ein minder schwerer Fall im Sinne des § 239 a Abs. 2 StGB lag nach den o.g. Grundsätzen in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht vor (vergl. V. 2. des Urteils). Es wurde bereits ausgeführt, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB insgesamt nicht vorliegen (vergl. V. 1. des Urteils). Bei der vorzunehmenden Abwägung aller Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer zudem die strafmildernden und strafschärfenden Aspekte berücksichtigt, die bei allen Taten von Bedeutung sind (vergl. V. 1. des Urteils).

250

Zusätzlich war strafmildernd zu beachten, dass der von dem Angeklagten erstrebte Vermögensvorteil mit 70,00 € sehr gering ausfiel und der Entschluss, nicht nur 10,00 €, sondern zusätzlich 70,00 € zu verlangen, spontan fiel. Dass sich der Angeklagte der Zeugin Fi. bemächtigen konnte, wurde dadurch begünstigt, dass diese selbst ihren schlechten körperlichen und psychischen Zustand mit verursachte, indem sie als Schwangere eine lang dauernde Kokain“party“ mitfeierte, ihre Substitution verschlief und damit entzügig wurde. Zudem war die anfängliche Wut des Angeklagten insoweit nachvollziehbar, als die Zeugin 10,00 € nicht zurückzahlte, obwohl sie das Geld bei sich trug und sie nicht zu der Wohnung des Angeklagten zurückkehrte. Bei der Strafzumessung in diesem Fall war zudem zu sehen, dass § 239 a Abs. 1 StGB mit seinem gesetzlich vorgeschriebenen Strafrahmen auch die vollendete Erpressung erfasst, hier aber nur ein Versuch unternommen wurde. Andererseits wurde vorliegend sogar eine räuberische Erpressung im Sinne des § 255 StGB und nicht nur eine solche im Sinne des § 253 Abs. 1 StGB versucht. Die Intensität der festhaltenden Mittel fiel einerseits relativ gering aus, weil der Angeklagte die Zeugin Fi. in erster Linie durch Schimpfen und Drohen festhielt. § 239 a Abs. 1 StGB erfasst aber mit seiner hohen Straferwartung auch das Entführen und Sichbemächtigen zum Beispiel durch Fesseln, Einschließen und mittels körperliche Gewalt. Der Angeklagte schüchterte B. und vor allen Dingen Fi. aber massiv durch verbal aggressives Verhalten ein, hielt die Zeugin Fi. für Stunden fest und wirkte so auf die in Angst und Schrecken versetzte Zeugin ein, dass sie ihm 4,5 km durch K... folgte. Dabei war es ihm zudem gleichgültig, ob die Zeugin schwanger und entzügig war, sodass der Angeklagte bei der Durchsetzung seiner Geldforderung gesteigert rücksichtslos vorging.

251

Ein minder schwerer Fall im Sinne des § 239 a Abs. 2 StGB schied nach einer Gesamtwürdigung der o.g. Strafzumessungsgesichtspunkte aus. Dabei ist nochmals insbesondere darauf zu verweisen, dass der Angeklagte erheblich und einschlägig wegen räuberischer Erpressung vorbestraft ist, er wegen solcher bereits Untersuchungshaft verbüßte und auch diese Tat während laufender Bewährungszeit beging. Bewährung war ihm nach der Verurteilung wegen eines Vermögensdeliktes durch das Amtsgericht K. zudem nur rund drei Monate vor dem Tatgeschehen im Fall 4. des Urteils gewährt worden. Er ist als hartnäckiger Wiederholungstäter zu qualifizieren, der durch strafrechtliche Maßnahmen kaum zu beeindrucken ist. Trotz der o.g. strafmildernden Aspekte und insbesondere des geringen Werts des erstrebten Vermögensvorteils, der Tatbegehung aus finanzieller Not, der aufgrund der langen Dauer der Strafhaft bestehenden Haftempfindlichkeit des Angeklagten und der Begünstigung der Tat durch Fi. überwogen die strafmildernden Umstände nicht in einem so erheblichen Maße von dem Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint.

252

Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten im Fall 4. des Urteils sprechenden Umstände hielt die Kammer eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren für schuld- und tatangemessen.

253

5. Fall 5. des Urteils

254

Soweit der Angeklagte im Fall 5. des Urteils wegen der Bedrohung des Polizeibeamten Ko. zu bestrafen war, hat die Kammer bei der Strafzumessung den Strafrahmen des § 241 Abs. 1 StGB mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zugrunde gelegt.

255

Bei der Strafzumessung im Einzelnen hat die Kammer die Strafzumessungsgesichtspunkte berücksichtigt, die bei allen Straftaten zu beachten waren (vergl. V. 1. des Urteils). Strafschärfend war zu beachten, dass der Angeklagte die Drohungen wiederholte und es sich damit nicht um eine einmalige Entgleisung handelte. Die Kammer hat danach insgesamt eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen á 10,00 € für tat- und schuldangemessen erachtet.

256

6. Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe/freiheitsentziehende Maßregel

257

Gegen den Angeklagten waren danach folgende Einzelstrafen zu verhängen:

258

Fall 1. 1 Jahr
Fall 2. 4 Jahre
Fall 3. 60 Tagessätze á 10,00 €
Fall 4. 6 Jahre
Fall 5. 120 Tagessätze á 10,00 €.

259

Unter Erhöhung der Einsatzfreiheitsstrafe von 6 Jahren im Fall 4. des Urteils hat die Kammer nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände angesichts des engen zeitlichen, örtlichen und situativen Zusammenhangs eine Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren für tat- und schuldangemessen erachtet.

260

Die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB schied aus. Voraussetzung wäre gewesen, dass der Angeklagte die Taten im Zustand der Schuldunfähigkeit (vergl. § 20 StGB) oder der verminderten Schuldfähigkeit (vergl. § 21 StGB) begangen hat. Es wurde aber in Anknüpfung an die Ausführungen des Sachverständigen Dr. H. bereits festgestellt (vergl. V. 1. des Urteils), dass die tatsächlichen Voraussetzungen selbst für eine verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten bei den Taten nicht vorliegen.

261

Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB kam gleichfalls nicht in Betracht. In Anknüpfung an die Ausführungen des Sachverständigen Dr. H. kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte einen Hang dazu hat, im Übermaß alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen (vergl. V. 1. des Urteils).

262

Die Kammer stellt ausdrücklich fest, dass der Angeklagte die Taten aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat (vergl. § 35 BtMG).

VI.

263

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Kiel Urteil, 29. Sept. 2009 - 10 KLs 24/08

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Referenzen - Gesetze

Landgericht Kiel Urteil, 29. Sept. 2009 - 10 KLs 24/08 zitiert 33 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Strafgesetzbuch - StGB | § 21 Verminderte Schuldfähigkeit


Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Strafprozeßordnung - StPO | § 154 Teileinstellung bei mehreren Taten


(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen, 1. wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Bes

Strafgesetzbuch - StGB | § 64 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt


Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb

Strafprozeßordnung - StPO | § 265 Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes oder der Sachlage


(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gel

Strafgesetzbuch - StGB | § 49 Besondere gesetzliche Milderungsgründe


(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes: 1. An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.2. Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf hö

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung


(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten. (2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber

Strafgesetzbuch - StGB | § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen


Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der

Strafgesetzbuch - StGB | § 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus


Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und

Strafprozeßordnung - StPO | § 267 Urteilsgründe


(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese

Strafgesetzbuch - StGB | § 177 Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung


(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freihei

Strafgesetzbuch - StGB | § 52 Tateinheit


(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt. (2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie d

Strafgesetzbuch - StGB | § 53 Tatmehrheit


(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. (2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wi

Strafgesetzbuch - StGB | § 211 Mord


(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. (2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitt

Strafgesetzbuch - StGB | § 212 Totschlag


(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. (2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.

Strafprozeßordnung - StPO | § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten


(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im

Strafgesetzbuch - StGB | § 223 Körperverletzung


(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.

Strafgesetzbuch - StGB | § 23 Strafbarkeit des Versuchs


(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt. (2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1). (3) Hat der Täter aus grobem Unv

Strafgesetzbuch - StGB | § 240 Nötigung


(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Rechtswidrig ist die

Strafgesetzbuch - StGB | § 22 Begriffsbestimmung


Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

Strafgesetzbuch - StGB | § 24 Rücktritt


(1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft be

Strafgesetzbuch - StGB | § 249 Raub


(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird m

Betäubungsmittelgesetz - BtMG 1981 | § 35 Zurückstellung der Strafvollstreckung


(1) Ist jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verurteilt worden und ergibt sich aus den Urteilsgründen oder steht sonst fest, daß er die Tat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, so k

Strafgesetzbuch - StGB | § 253 Erpressung


(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten

Strafgesetzbuch - StGB | § 255 Räuberische Erpressung


Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.

Strafgesetzbuch - StGB | § 226 Schwere Körperverletzung


(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person 1. das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,2. ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nic

Strafgesetzbuch - StGB | § 241 Bedrohung


(1) Wer einen Menschen mit der Begehung einer gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutend

Strafgesetzbuch - StGB | § 230 Strafantrag


(1) Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Eins

Referenzen

(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.

(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.

(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.

(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.

(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.

(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.

(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn

1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen,
2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder
3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.

(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.

(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.

Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.

Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Stirbt die verletzte Person, so geht bei vorsätzlicher Körperverletzung das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über.

(2) Ist die Tat gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.

Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.

(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

(1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern.

(2) Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert. Jedoch genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird.

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.

Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.

Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

(1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern.

(2) Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert. Jedoch genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird.

Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.

(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) Wer einen Menschen mit der Begehung einer gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, daß die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.

(4) Wird die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen, ist in den Fällen des Absatzes 1 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe und in den Fällen der Absätze 2 und 3 auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder auf Geldstrafe zu erkennen.

(5) Die für die angedrohte Tat geltenden Vorschriften über den Strafantrag sind entsprechend anzuwenden.

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.

(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.

(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person

1.
das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
2.
ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder
3.
in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.

(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.

(1) Wer einen Menschen mit der Begehung einer gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, daß die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.

(4) Wird die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen, ist in den Fällen des Absatzes 1 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe und in den Fällen der Absätze 2 und 3 auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder auf Geldstrafe zu erkennen.

(5) Die für die angedrohte Tat geltenden Vorschriften über den Strafantrag sind entsprechend anzuwenden.

(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn

1.
der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,
2.
der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,
3.
der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,
4.
der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder
5.
der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.

(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,
2.
dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder
3.
eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.

(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.
der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
2.
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2.
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
3.
das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
2.
das Opfer
a)
bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.

(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).

(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.

(1) Wer einen Menschen mit der Begehung einer gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, daß die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.

(4) Wird die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen, ist in den Fällen des Absatzes 1 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe und in den Fällen der Absätze 2 und 3 auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder auf Geldstrafe zu erkennen.

(5) Die für die angedrohte Tat geltenden Vorschriften über den Strafantrag sind entsprechend anzuwenden.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

(1) Ist jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verurteilt worden und ergibt sich aus den Urteilsgründen oder steht sonst fest, daß er die Tat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, so kann die Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges die Vollstreckung der Strafe, eines Strafrestes oder der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für längstens zwei Jahre zurückstellen, wenn der Verurteilte sich wegen seiner Abhängigkeit in einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung befindet oder zusagt, sich einer solchen zu unterziehen, und deren Beginn gewährleistet ist. Als Behandlung gilt auch der Aufenthalt in einer staatlich anerkannten Einrichtung, die dazu dient, die Abhängigkeit zu beheben oder einer erneuten Abhängigkeit entgegenzuwirken.

(2) Gegen die Verweigerung der Zustimmung durch das Gericht des ersten Rechtszuges steht der Vollstreckungsbehörde die Beschwerde nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Buches der Strafprozeßordnung zu. Der Verurteilte kann die Verweigerung dieser Zustimmung nur zusammen mit der Ablehnung der Zurückstellung durch die Vollstreckungsbehörde nach den §§ 23 bis 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz anfechten. Das Oberlandesgericht entscheidet in diesem Falle auch über die Verweigerung der Zustimmung; es kann die Zustimmung selbst erteilen.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist oder
2.
auf eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren erkannt worden ist und ein zu vollstreckender Rest der Freiheitsstrafe oder der Gesamtfreiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigt
und im übrigen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der abgeurteilten Straftaten erfüllt sind.

(4) Der Verurteilte ist verpflichtet, zu Zeitpunkten, die die Vollstreckungsbehörde festsetzt, den Nachweis über die Aufnahme und über die Fortführung der Behandlung zu erbringen; die behandelnden Personen oder Einrichtungen teilen der Vollstreckungsbehörde einen Abbruch der Behandlung mit.

(5) Die Vollstreckungsbehörde widerruft die Zurückstellung der Vollstreckung, wenn die Behandlung nicht begonnen oder nicht fortgeführt wird und nicht zu erwarten ist, daß der Verurteilte eine Behandlung derselben Art alsbald beginnt oder wieder aufnimmt, oder wenn der Verurteilte den nach Absatz 4 geforderten Nachweis nicht erbringt. Von dem Widerruf kann abgesehen werden, wenn der Verurteilte nachträglich nachweist, daß er sich in Behandlung befindet. Ein Widerruf nach Satz 1 steht einer erneuten Zurückstellung der Vollstreckung nicht entgegen.

(6) Die Zurückstellung der Vollstreckung wird auch widerrufen, wenn

1.
bei nachträglicher Bildung einer Gesamtstrafe nicht auch deren Vollstreckung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 zurückgestellt wird oder
2.
eine weitere gegen den Verurteilten erkannte Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu vollstrecken ist.

(7) Hat die Vollstreckungsbehörde die Zurückstellung widerrufen, so ist sie befugt, zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt einen Haftbefehl zu erlassen. Gegen den Widerruf kann die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszuges herbeigeführt werden. Der Fortgang der Vollstreckung wird durch die Anrufung des Gerichts nicht gehemmt. § 462 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.

(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.

(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.

(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.