Landgericht Hof Urteil, 20. Apr. 2017 - 5 KLs 354 Js 1442/16 (2)

bei uns veröffentlicht am20.04.2017

Gericht

Landgericht Hof

Tenor

1. Der Angeklagte ist schuldig des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in sechs Fällen.

2. Er wird daher zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

3 Jahren 3 Monaten

verurteilt.

3. Es wird der Verfall von Wertersatz in Höhe von 3.100 EUR angeordnet.

4. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Persönliche Verhältnisse

... II.

Sachverhalt

In der bulgarischen Stadt H. befindet sich eine Flüchtlingsunterkunft. Nach einigen Monaten, die die Asylsuchenden sich in dieser Unterkunft aufhalten, erhalten dort untergebrachte Flüchtlinge einen bulgarischen Flüchtlingspass. Zugleich wird den Flüchtlingen durch staatliche Stellen mitgeteilt, dass sie die Unterkunft mit Erhalt dieses Flüchtlingspasses binnen 14 Tagen verlassen und sich eine andere Unterkunft suchen müssten. Unterstützt werden sie hierbei sowie bei der Erwirtschaftung des Lebensunterhalts in Bulgarien nach Verlassen der Flüchtlingsunterkunft von staatlichen Stellen jedoch nicht.

Der Angeklagte, dem diese Praxis der bulgarischen Behörden bekannt war, fasste zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt vor dem 20.11.2014 den Entschluss, sich durch die wiederholte Organisation von Schleusungsfahrten eine Einnahmequelle von nicht unerheblichem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen.

In Umsetzung dieses Entschlusses stellte der Angeklagte mit den in dem bulgarischen Flüchtlingscamp in H. untergebrachten Flüchtlingen Kontakt her und bot diesen Fahrten nach Deutschland an. Hierzu organisierte er Aushänge innerhalb des Flüchtlingsheims, auf denen man seine Telefonnummer finden konnte. Dabei trat der Angeklagte als eine Art ‚Reiseunternehmer‘ auf. Darüber hinaus traf sich der Angeklagte in der Nähe der Flüchtlingsunterkunft auch persönlich mit den reisewilligen Flüchtlingen. Die Kontaktaufnahme erfolgte in der Regel durch die Flüchtlinge selbst, die entweder die bekannte Telefonnummer wählten oder zu einem bekannten Treffpunkt mit dem Angeklagten nahe der Flüchtlingsunterkunft gingen. Der Angeklagte trat dabei unter verschiedenen Namen, überwiegend „...“ (phon.) aber auch „...“, auf. Zudem richtete der Angeklagte eine Facebook-Seite mit seinem Bild ein, auf welcher er sich als „...“ bezeichnete.

Der Angeklagte vereinbarte nach Kontaktaufnahme durch die Flüchtlinge den genauen Schleusungstermin sowie die Höhe des Schleuserlohns und verteilte die Personen auf die verschiedenen Schleusungsfahrten, wobei er auch bei der jeweiligen Abfahrt anwesend war. Bei den Abfahrten stand er dann mit diesen vor dem Flüchtlingscamp in H. und teilte die geschleusten Personen auf die Fahrzeuge auf. Voraussetzung für einen Transport durch den Angeklagten war stets, dass die transportierten Personen im Besitz eines bulgarischen Flüchtlingspasses waren. Dies wurde vom Angeklagten kontrolliert. Dem Angeklagten war jeweils bekannt, dass die transportierten Personen nicht nur Kurzbesuche sondern einen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland anstrebten und nicht über einen Aufenthaltstitel für die Bundesrepublik Deutschland verfügten.

Der Angeklagte organisierte jedenfalls den anderweitig verurteilten ... als Fahrer. Dieser fuhr die ihm von dem Angeklagten zugewiesenen Personen mit seinem Pkw VW Sharan, bulgarisches Kennzeichen X 0426 KA, von Bulgarien über Ungarn in die Bundesrepublik Deutschland. Dabei nahm er die geschleusten Personen jeweils vor dem bulgarischen Flüchtlingscamp in H. in sein Fahrzeug auf. Um dies zu ermöglichen wurde der gesondert verurteilte ... vor den jeweiligen Abfahrten telefonisch durch den Angeklagten kontaktiert. Für seine Dienste erhielt ... vor Fahrtbeginn mindestens 350 € bis 400 € vom Angeklagten. Die Geschleusten zahlten den Schleuserlohn in der Regel an den Angeklagten direkt oder an den anderweitig verurteilten .... Die jeweiligen Ziele der Fahrten in Deutschland gaben die transportierten Personen vor. Diese hatten Adressen auf Zettel geschrieben, die sie dem anderweitig verurteilten ... während der Fahrt übergaben.

Insgesamt erhielt der Angeklagte für die Organisation der sechs unten näher bezeichneten Fahrten mindestens. 3.100 € von den transportierten Personen.

In Umsetzung dieses Entschlusses organisierte der Angeklagte durch die oben dargestellte Vorgehensweise mindestens die folgenden Fahrten des anderweitig verurteilten ... und beauftragte ihn jeweils zuvor die Fahrten durchzuführen:

1. Am 14.03.2015 nahm der anderweitig verurteilte ... nach Auftrag des Angeklagten sechs Personen syrischer Herkunft in seinen PKW auf und brachte diese von Bulgarien nach Deutschland. In diesem PKW fuhren die sechs syrischen Personen und der anderweitig verurteilte ... sodann auf der Bundesautobahn A 93, wo sie gegen 15.55 Uhr an der Anschlussstelle Pechbrunn im Gemeindegebiet 95615 Marktredwitz polizeilich kontrolliert wurden und die Tat entdeckt wurde.

2. Weiterhin führte der anderweitig verurteilte ... nach Auftrag des Angeklagten eine Fahrt zwischen dem 20.11.2014 und dem 26.11.2014 aus. Auch bei dieser fuhr er von Bulgarien sechs syrische Staatsangehörige in die Bundesrepublik Deutschland. Alle sechs transportierten Personen stellten in der Folge entsprechend ihrer, bereits bei Reiseantritt bestehenden Absicht, einen Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland.

3. Zudem führte der anderweitig verurteilte ... eine weitere Fahrt am 05.12.2014 nach Auftrag des Angeklagten durch. Auch bei dieser fuhr er von Bulgarien sechs syrische Staatsangehörige in die Bundesrepublik Deutschland. Mindestens drei der transportierten Personen stellten in der Folge entsprechend ihrer, bereits bei Reiseantritt bestehenden Absicht, einen Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland.

4. Des Weiteren führte der anderweitig verurteilte ... eine Fahrt am 10.12.2014 nach Auftrag des Angeklagten durch. Bei dieser fuhr er von Bulgarien sieben syrische Staatsangehörige in die Bundesrepublik Deutschland. Mindestens sechs der transportierten Personen stellten in der Folge entsprechend ihrer, bereits bei Reiseantritt bestehenden Absicht, einen Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland.

5. Weiterhin führte der anderweitig verurteilte ... am 07.01.2015 nach Auftrag des Angeklagten eine weitere Fahrt aus. Auch bei dieser fuhr er von Bulgarien drei syrische Staatsangehörige in die Bundesrepublik Deutschland. Alle transportierten Personen stellten in der Folge entsprechend ihrer, bereits bei Reiseantritt bestehenden Absicht, einen Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland.

6. Weiterhin führte der anderweitig verurteilte ... am 07.02.2015 nach Auftrag des Angeklagten eine weitere Fahrt aus. Auch bei dieser fuhr er von Bulgarien mindestens drei syrische Staatsangehörige in die Bundesrepublik Deutschland. Alle transportierten Personen stellten in der Folge entsprechend ihrer, bereits bei Reiseantritt bestehenden Absicht, einen Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland.

III.

Beweiswürdigung

1. Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten

Die Feststellungen der Kammer unter I. beruhen auf den eigenen Angaben des Angeklagten zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sowie seinem Werdegang in der Hauptverhandlung und den Auszügen aus dem Bundeszentralregister zu den Personalien „...“, „...“ und „...“ jeweils vom 01.03.2017.

2. Einlassung des Angeklagten zur Sache

Nachdem der Angeklagte zunächst zur Sache geschwiegen hatte, ließ er sich am 3. Hauptverhandlungstag - im Rahmen der Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen - dahingehend ein, dass er in der Zeit seiner Erkrankung vor 2 Jahren, als er 6 Monate nicht habe arbeiten können, zu der Flüchtlingsunterkunft gegangen sei, um dort als Dolmetscher Hilfe zu leisten. Er sei als ehrenamtlicher Dolmetscher tätig gewesen und habe versucht den Flüchtlingen dabei zu helfen, ihre Dokumente zu erhalten. Wenn eine Familie krank gewesen sei, dann sei er mit seinem eigenen Auto hingefahren, um Behördengänge zu ermöglichen.

Am 4. Hauptverhandlungstag gab sein Verteidiger, Rechtsanwalt ..., für seinen Mandanten eine Erklärung dahingehend ab, dass der Angeklagte als Dolmetscher mit der Situation der Flüchtlinge konfrontiert gewesen sei. Die Flüchtlinge aus Syrien hätten ihn um Hilfe bei der Erlangung einer Transportmöglichkeit direkt von der Flüchtlingsunterkunft in H. nach Deutschland gebeten. Daraufhin habe er den anderweitig verurteilten ... gefragt, ob dieser bereit wäre, Personen, die bereits über bulgarische Papiere verfügten, nach Deutschland zu transportieren. Den Kontakt zu ... habe er für die am 14.03.2015 in die Bundesrepublik eingereisten Personen hergestellt. Er habe sichergestellt, dass alle Personen über gültige bulgarische Papiere verfügten. Das hierfür vereinbarte Geld habe er vollständig an den gesondert verurteilten ... weitergereicht. Er selbst habe kein Geld bekommen. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass er damit ein Ermittlungsverfahren gegen sich auslösen könne. Er sei davon ausgegangen, dass die Personen mit den vorhandenen bulgarischen Ausweispapieren legal in die Bundesrepublik hätten einreisen dürfen. Die Telefonnummer ... sei die Telefonnummer des Angeklagten. Zu den weiteren vorgeworfenen Taten wollte sich der Angeklagte nicht äußern und auch keine Fragen zu seiner Einlassung beantworten.

Die von seinem Verteidiger abgegebene Erklärung bestätigte der Angeklagte als zutreffend und in seinem Sinne.

Diese Einlassung des Angeklagten ist, soweit sie ausdrückt, dass der Angeklagte nur an der Fahrt des anderweitig verurteilten ... vom 14.03.2015 beteiligt gewesen sei, hieraus keinen wirtschaftlichen Vorteil erlangt und nicht gewusst habe, dass sein Verhalten strafrechtliche Konsequenzen auslösen könnte, zur Überzeugung der Kammer durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt.

3. Situation der Flüchtlinge in Bulgarien und Verhalten der bulgarischen Behörden

Die Feststellungen der Kammer unter II. hinsichtlich der Situation der Flüchtlinge in Bulgarien und des Verhaltens der bulgarischen Behörden beruhen auf den glaubhaften und übereinstimmenden Angaben der Zeugen ..., und ..., welche die Situation glaubhaft und unabhängig voneinander schilderten, wie von der Kammer festgestellt.

4. Kontaktaufnahme zur Organisation der Schleusungsfahrten

Die Feststellungen der Kammer zu Kontaktaufnahme und Absprachen zwischen den Flüchtlingen und dem Organisator der Fahrten beruhen auf den Angaben der Zeugen ..., und ....

Der Zeuge ... schilderte glaubhaft und nachvollziehbar, dass es in der Flüchtlingsunterkunft in H. Werbung für die „Firma“ gab, die die Transporte von Bulgarien nach Deutschland organisierte. Es habe sich um eine Art Tourismusfirma, ein „Reisebüro ...“ gehandelt. Die Telefonnummer dieses Reisebüros habe auf einem Zettel an der Wand in der Flüchtlingsunterkunft gehangen, über diese Telefonnummer habe er sich mit der Person namens „...“ in Verbindung gesetzt. Dieser Personen habe er auch das Geld für die Fahrt gegeben, bevor er losgefahren sei. übereinstimmend mit dem Zeugen ... berichtete der Zeuge ..., dass es in der Flüchtlingsunterkunft eine Telefonnummer zur Kontaktaufnahme gegeben habe. Diese habe er angerufen und mit einem Mann telefoniert, der die Fahrt organisiert habe. Wie dieser Mann heiße, wisse er nicht. Am Tag der Abreise habe er dann das vereinbarte Geld an eine wartende Person gezahlt und sei in das wartende Fahrzeug gestiegen. Die Person, die das Geld entgegengenommen habe, sei nicht der Fahrer gewesen. Auch der Zeuge ... schilderte eine telefonische Kontaktaufnahme mit einer Person namens „...“. Mit dieser habe er Abfahrtszeit und Fahrpreis vereinbart. Das Geld habe er dann dem Fahrer gegeben. Die Person, mit der er telefoniert habe, habe er nie gesehen.

Der Zeuge ... schilderte detailreich und schlüssig, dass er sich mit einer Person namens „...“ nicht telefonisch in Verbindung gesetzt habe, sondern diesen in einem Café nahe der Flüchtlingsunterkunft getroffen habe. Er habe gesehen, dass viele Leute zu diesem „...“ gegangen seien und sei mitgegangen. Mit dieser Person habe er dann eine feste Abfahrtszeit vereinbart und das vereinbarte Entgelt entrichtet. Übereinstimmend hiermit schilderte der Zeuge ..., dass er eine Person namens „...“ an einem Stand außerhalb der Flüchtlingsunterkunft aufgesucht habe. Mit diesem habe er die Fahrt nach Deutschland vereinbart und auch den vereinbarten Betrag gezahlt. Bei seiner Abfahrt sei die Person namens „...“ vor Ort gewesen. Fahrer sei aber jemand anderes gewesen.

5. Durchführung und Ablauf der Fahrten

Die Feststellungen der Kammer unter II. zu den jeweiligen Zeitpunkten der Fahrten, den transportierten Personen, dem Fahrzeugführer und dem verwendeten Fahrzeug für die Fälle II. 1., 3. bis 6. beruhen zunächst auf den von den ungarischen Grenzbehörden übermittelten Einreiselisten (Bl. 207, 208 Sonderband Auszüge aus 354 Js 3629/15 StA Hof). Diese Listen enthalten den Namen, das Geschlecht, das Geburtsdatum, die Ausweisnummer und die Staatsangehörigkeit der einreisenden Personen, den Zeitpunkt der Einreise nach Ungarn sowie das Kennzeichen des Fahrzeugs, mit dem die Einreise erfolgte. Zu diesen Einreiselisten erläuterte der Zeuge PHK ..., der polizeiliche Sachbearbeiter in diesem Verfahren, überzeugend, in sich schlüssig und glaubhaft, dass diese von den ungarischen Grenzbehörden im Rahmen der Kontrolle der Außengrenzen des Schengenraumes geführt würden. Dabei würden Bürger der Europäischen Union, die nach Ungarn einreisen, nicht auf diesen Listen erfasst. Dies hätten Anfragen bei den ungarischen Behörden ergeben. Aus diesem Umstand erkläre sich, dass der anderweitig verurteilte ... bei den jeweiligen Einreisen nicht in den Einreiselisten aufgeführt werde. Die Erholung der Daten aus den ungarischen Einreiselisten erfolge über eine Anfrage bei Europol. Insofern bestand für die Kammer kein Anlass, an der Richtigkeit der Angaben, die sich aus den Einreiselisten ergeben, zu zweifeln. Hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der Geschleusten zog die Kammer zusätzlich die Auszüge aus dem Ausländerzentralregister (Sonderband Ausländerzentralregister) heran. Der Zeuge ... bekundete glaubhaft, das das Fahrzeug mit dem amtlichen bulgarischen Kennzeichen X 0426 KA sein Fahrzeug sei und niemand außer ihm das Fahrzeug fahre.

Hinsichtlich des Falles II. 1. wurde die Richtigkeit der Angaben in den Einreiselisten zudem dadurch bestätigt, dass der anderweitig verurteilte ... am 14.03.2015 in Deutschland einer Kontrolle unterzogen wurde, wobei er, seine mitreisenden Personen und das verwendete Fahrzeug festgehalten und überprüft wurden. Von dieser Kontrolle berichtete der Zeuge PHK ebenfalls glaubhaft und nachvollziehbar.

Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Fahrt, den transportierten Personen und dem verwendeten Fahrzeug hinsichtlich des Falles II. 2. beruhen auf den insoweit glaubhaften Angaben des Zeugen .... Dieser hat sowohl in seinem eigenen Strafverfahren als auch im hiesigen Verfahren eingeräumt, dass er als Fahrer die ihm vorgeworfenen Fahrten in der vorgeworfenen Art und Weise durchgeführt hat. Explizit benannte er die Fahrt im November 2014 als seine „erste Fahrt“. Insoweit war für die Kammer nicht ersichtlich, wieso sich der Zeuge unrichtig selbst belasten sollte, zumal er insoweit inzwischen rechtskräftig verurteilt wurde. Dass der Zeuge ... in seinem eigenen Strafverfahren einräumte, bei den hier gegenständlichen Fahrten der Fahrer des Fahrzeugs gewesen zu sein, bekundete der Zeuge ... glaubhaft.

Die Feststellungen der Kammer unter II. zum Ablauf der jeweiligen Fahrten beruhen zunächst auf den Angaben des Zeugen .... Dieser berichtete nachvollziehbar, dass er zunächst von seinem Auftraggeber angerufen wurde, welcher ihn dann fragte, ob er Zeit hätte, eine Fahrt zu übernehmen. Wenn der Zeuge ... dies bejahte, so sei er aufgefordert worden, sich mit seinem Fahrzeug zu einem bestimmten Termin vor der Flüchtlingsunterkunft in H. einzufinden. Dort seien dann die zu transportierenden Personen zugestiegen. Er selbst habe dabei kontrolliert, ob jeder Mitfahrer über einen entsprechenden bulgarischen Flüchtlingsausweis verfüge. Während der Fahrt nach Deutschland, hätten ihm die Mitfahrer Adressen in Deutschland auf Zetteln gegeben, zu denen er fahren sollte. Für die Durchführung der Fahrten habe er 350,- € bis 400,- € von seinem Auftraggeber erhalten, bevor er losfuhr. Dies konnte er detailreich damit begründen, dass die Bezahlung seine Fahrtkosten nach Deutschland decken sollten, da er hier ein Unternehmen betreibe und ohnehin regelmäßig nach Deutschland fahren müsse. Diese Angaben des Zeugen ... stimmen im Kern mit den Angaben von beförderten Flüchtlingen überein. So schilderten die Zeugen ... und ... unabhängig voneinander und übereinstimmend, dass sie von einem Fahrzeug unmittelbar vor der Flüchtlingsunterkunft abgeholt wurden und mit diesem Fahrzeug dann nach Deutschland fuhren. Ebenfalls in Übereinstimmung mit dem Zeugen ... schilderten die Zeugen ..., und ... glaubhaft, dass sie dem Fahrer des Fahrzeugs, dass sie an der Flüchtlingsunterkunft aufgenommen hatte, die gewünschte Zieladresse in Deutschland nannten.

Die Feststellung der Kammer, dass mindestens 15 der transportierten Personen in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben, beruht auf den Auszügen aus dem Ausländerzentralregister (Sonderband Ausländerzentralregister).

6. Täterschaft des Angeklagten

Die Feststellung der Kammer, dass der Angeklagte der Organisator und Auftraggeber für alle verfahrensgegenständlichen, vom Zeugen ... durchgeführten Schleusungsfahrten war, beruht auf einer umfassenden Gesamtwürdigung der Angaben der Zeugen ..., PHK ..., PHM ..., POK ... und ... sowie dem Auswertungsbericht Mobiltelefone der Bundespolizeiinspektion ... vom 16.04.2015 (Bl. 102 Sonderband Auszüge aus 354 Js 3629/15 StA Hof).

Im Rahmen der Vernehmung des Zeugen ... am 27.03.2017 gab dieser zunächst an, den Angeklagten einmal in Bulgarien, nämlich in H., getroffen zu haben. Er kenne den Angeklagten unter den Namen „...“ sowie „...“. In seinem Mobiltelefon, das bei Gericht sei, habe er vom Angeklagten eine Telefonnummer. Diese habe er in H. vor der Flüchtlingsunterkunft eingespeichert. Für den Angeklagten habe er nur die eine Fahrt vom 14.03.2015 durchgeführt, bei deren Durchführung er kontrolliert und inhaftiert wurde. Er habe insgesamt sechs bis acht Fahrten durchgeführt, bei denen er Flüchtlinge aus der Unterkunft in H. nach Deutschland verbrachte. Die anderen Fahrten seien jedoch im Auftrag eines „...“ erfolgt. Dieser habe ihn mit „...“ bekanntgemacht.

Nachdem dem Zeugen ... vorgehalten wurde, dass diese Angaben zum Auftraggeber der verfahrensgegenständlichen Fahrten mit seinen dokumentierten, früheren Angaben nicht übereinstimmen, änderte der Zeuge ... seine Einlassung dahingehend, dass auch seine „erste Fahrt“ im November 2014 im Auftrag des „...“ ausgeführt wurde. Im November 2014 habe er ihn in H. auch gesehen. Grund für den Auftraggeberwechsel von „...“ zu „...“ sei gewesen, dass „...“ nicht vor der Flüchtlingsunterkunft gestanden habe sondern nur „...“. Sowohl „...“ als auch „...“ hätten perfekt bulgarisch gesprochen. Sie hätten aber auch arabisch gekonnt. Er habe sich immer mit dem Auftraggeber getroffen, der ihn zuvor angerufen und zur Flüchtlingsunterkunft nach H. zum Transport von Personen bestellt habe.

Während seiner Aussage gab der Zeuge ... an, dass er sich vor Repressionen gegen sich oder seine Familie in Bulgarien fürchte. Konkrete Tatsachen, die eine solche Befürchtung rechtfertigen würden, wie z.B. Drohungen, konnte der Zeuge jedoch nicht anführen. Am Ende seiner Vernehmung am 27.03.2017 wurde der Zeuge ... durch die Staatsanwaltschaft Hof wegen des Verdachts der vorsätzlichen uneidlichen Falschaussage vorläufig festgenommen.

Am 18.04.2017 wurde der Zeuge ... im Beisein eines anwaltlichen Zeugenbeistandes - seines früheren Verteidigers - erneut vernommen. Hierbei gab er an, dass seine Angaben am 27.3.2017 nicht richtig gewesen seien. Er sei im Oktober 2014 mit „...“ bekannt gemacht worden. Danach habe er im November und Dezember 2014 sowie im Januar, Februar und März 2015 Fahrten von der Flüchtlingsunterkunft in H. nach Deutschland durchgeführt; manchmal einmal im Monat und manchmal zweimal im Monat. „...“ sei ihm von einem Bulgaren namens „...“ vorgestellt worden. „...“ sei der Angeklagte. Er habe insgesamt zehn bis zwölf Schleusungsfahrten durchgeführt. Dies seien die Fahrten, die er insgesamt für die beiden Auftraggeber „...“ und „...“ erledigt habe. Für den Angeklagten habe er mindestens sechs bis sieben Fahrten durchgeführt.

Soweit der Zeuge ... angab, dass er nicht nur für den Auftraggeber „...“, den er als den Angeklagten identifizierte, sondern auch für einen Auftraggeber namens „...“ Schleusungsfahrten von H. nach Deutschland durchgeführt habe, hat die Kammer die Überzeugung gewonnen, dass dieser weitere Auftraggeber namens „...“ nicht existiert. Vielmehr ist die Kammer davon überzeugt, dass der Zeuge ... alle Schleusungsfahrten ausschließlich im Auftrag des Angeklagten ausführte. Dies beruht zunächst darauf, dass diese Aussage des Zeugen ... nicht mit verschiedensten früheren Vernehmungen übereinstimmen. Die Zeugen PHK ..., PHM ..., und POK ..., die den Zeugen ... bei früheren, verschiedenen Gelegenheiten zur Sache vernommen hatten, schilderten jeweils glaubhaft, dass der Zeuge ... bei den von ihnen durchgeführten Vernehmungen nicht von einem weiteren Auftraggeber mit dem Namen „...“ sprach. Als Auftraggeber habe der Zeuge ... stets einen „...“ oder „...“ benannt. Lediglich der Zeuge ..., der das Strafverfahren gegen den Zeugen ... durchgeführt hatte, erläuterte, dass der Zeuge ... während seiner Einlassung auch von einem „...“ gesprochen habe, mit dem er Kontakt gehabt habe. Allerdings, so der Zeuge ..., benannte der Zeuge ... in seinem eigenen Strafverfahren ausschließlich eine Person namens „...“ als Auftraggeber der damals verfahrensgegenständlichen Schleusungsfahrten, welche mit den im hiesigen Verfahren angeklagten Schleusungsfahrten identisch waren. Dabei war auffällig, dass die von den Zeugen PHK ..., PHM ..., POK ... und ... im Übrigen geschilderten Inhalte der früheren Angaben des Zeugen ..., insbesondere zur Verabredung der Schleusungsfahrten, zur Aufnahme der zu schleusenden Personen, zur Durchführung der Fahrten, zu seiner Vergütung und zur Fahrtroute, mit den Angaben des Zeugen ... im hiesigen Verfahren im Kern übereinstimmten. Lediglich hinsichtlich der Person des Auftraggebers lagen offensichtliche, erhebliche Abweichungen vor.

Weiterhin sprach dafür, dass es einen weiteren Auftraggeber mit dem Namen „...“ nicht gibt, dass die Angaben des Zeugen ... zu seinen Kontakten mit diesen Auftraggebern und der Beziehung zwischen den Beteiligten in sich nicht schlüssig waren. So gab der Zeuge ... als Grund für den Wechsel von „...“ zu „...“ an, dass der „...“ nicht vor der Flüchtlingsunterkunft in H. gewesen sei sondern nur der „...“, weshalb er dann für diesen gefahren sei. Nur wenige Sätze später gab der Zeuge ... dann aber an, dass er immer nur für denjenigen Auftraggeber gefahren sei, mit dem er zuvor auch telefoniert habe. Diese Aussage passt aber mit der Angabe, dass „...“ vor der Unterkunft nicht anwesend war, nicht überein. Auch konnte der Zeuge ... keinerlei Unterschiede hinsichtlich seiner „Geschäftsbeziehungen“ mit „...“ einerseits und „...“ andererseits benennen. Nach seinen Angaben seien die Fahrten bei beiden Auftraggebern in exakt der gleichen Weise, zu exakt den gleichen Bedingungen durchgeführt worden. Das Fehlen individueller Merkmale bei „Geschäften“ mit unterschiedlichen, voneinander unabhängigen Auftraggebern ist nicht schlüssig. Ebenso fiel auf, dass die Angaben des Zeugen ... dazu, welche Fahrten welchem Auftraggeber zuzuordnen sind, bei jeder erneute Nachfrage wechselten. Zunächst gab der Zeuge an, dass er im Zeitraum November 2014 bis März 2015 sechs bis sieben Fahrten für „...“ durchgeführt habe. Dann gab er an, dass er nicht mehr genau sagen könne, ob er in dieser Zeit auch Fahrten für „...“ gemacht habe. Kurz darauf bekundete er, er habe in diesem Zeitraum sowohl für „...“ als auch für „...“ Fahrten durchgeführt. Diese wechselnden Angaben erfolgten in der gleichen Vernehmung innerhalb weniger Minuten. Bei anderen Angaben zu den Schleusungsfahrten zeigte der Zeuge derartige Unsicherheiten nicht.

Zudem schilderte der Zeuge PHK ... nachvollziehbar und glaubhaft, dass im Rahmen der Ermittlungen verschiedene Schreibweisen für die von den geschleusten Personen jeweils bezeichneten Organisatoren der Fahrten vorkamen. So tauchten in den Vernehmungen die Schreibweisen „...“, „...“, „...“ sowie „...“ auf. Zur Überzeugung der Kammer handelt es sich hierbei um unterschiedliche Schreibweisen für ein und dieselbe Person. Dafür spricht unter anderen, dass der Zeuge ... in der Hauptverhandlung den Organisator seiner Fahrt von H. nach Deutschland als „...“ aussprach. Auf Bitten des Gerichts, diesen Namen einmal aufzuschreiben, schrieb der Zeuge ... den Namen „...“ nieder. In dieses Bild fügt sich auch ein, dass bei der Auswertung der beim Zeugen ... sichergestellten Mobiltelefone zwei Telefonnummern festgestellt werden konnten, die vom Zeugen ... dem Auftraggeber seiner Fahrten zugeordnet wurden, wie der Zeuge PHK ... ebenfalls berichtete. Diese Telefonnummern waren dem Namen „...“ zugeordnet. Dies ergab sich zudem aus dem Auswertungsbericht Mobiltelefone der Bundespolizeiinspektion Selb vom 16.04.2015 (Bl. 102 Sonderband Auszüge aus 354 Js 3629/15 StA Hof). Die Telefonnummer ..., die im Mobiltelefon des Zeugen ... dem Kontakt „...“ zugeordnet war, tauchte auch in anderen Ermittlungsverfahren wegen Einschleusens von Ausländern aus Bulgarien auf, was sich sowohl aus den sachkundigen Angaben des Zeugen PHK ... als auch aus dem vorgenannten Auswertungsbericht ergab. Im Ermittlungsverfahren Bafllor der Bundespolizeiinspektion Selb vom 18.09.2014 wurde die Telefonnummer ... im Handy Samsung ... einer der Schleusung verdächtigen Person in einem Viber-Chat festgestellt. Diese Telefonnummer wurde einer Person namens „...“ zugeordnet. In einem weiteren Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Einschleusens von Ausländern am 14.02.2015 bei der Bundespolizeiinspektion Altenberg wurde eben diese Telefonnummer ebenfalls als Erreichbarkeit des Organisators der Schleusungsfahrt genannt. Dieser heiße „...“ und arbeite in einem „Reisebüro“. Der Zeuge PHK ... berichtete darüber hinaus, dass die Telefonnummer ... im Laufe der Ermittlungen einem Facebook-Profil zugeordnet werden konnte, welches mit dieser Telefonnummer verbunden war. Als Name des Profil-Inhabers war „...“ angegeben. Im Rahmen der Hauptverhandlung wurde dieser Name sowohl vom Zeugen ... als auch vom Zeugen ... ausgesprochen. Die Aussprache des Vornamens „...“ könnte man ohne Weiteres auch mit der Schreibweise „...“ oder „...“ phonetisch wiedergeben. Der Zeuge ... berichtete auch glaubhaft darüber, dass er während seines Aufenthalts in der Flüchtlingsunterkunft in H. von einem „Reisebüro ...“ gehört habe, welches Fahrten nach Deutschland organisierte. Insofern stehen alle diese Namen, welche in der Aussprache sehr ähnlich sind, in unmittelbarer Verbindung zu ein und derselben Telefonnummer.

Im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung all dieser Umstände und Feststellungen, gelangte die Kammer zu der Überzeugung, dass es sich bei diesen unterschiedlichen Schreibweisen und Bezeichnungen lediglich um unterschiedliche Bezeichnungen für die gleiche Person handelt.

Darüber hinaus gelangte die Kammer zu der Überzeugung, dass es sich bei der Person, welche die Fahrten, die durch den Zeugen ... durchgeführt wurden, beauftragte, um den Angeklagten handelt. Diese Überzeugungsbildung beruht zunächst darauf, dass der Zeuge ... den Angeklagten in der Hauptverhandlung glaubhaft als seinen Auftraggeber identifiziert hatte und angab, diesen unter den Namen „...“ und „...“ zu kennen. Dies stimmt mit den Angaben des Zeugen PHK ... überein, der glaubhaft bekundete, dass das ermittelte Facebook-Profil des „...“ das Foto des Gesichts eines Mannes enthielt. Mit diesem Bild sei dann auch ein Fotoabgleich durchgeführt worden, welcher ergeben habe, dass das Bild auf dem Facebook-Profil den Angeklagten zeige. Auch die Zeugen ... und ... erkannten übereinstimmend und unabhängig voneinander den Angeklagten als die Person, mit der sie die Durchführung der Schleusungsfahrt nach Deutschland vereinbart hatten und die diese Fahrt auch organisiert habe. Dem steht der Umstand, dass die im Übrigen vernommenen, geschleusten Personen angaben, den Angeklagten nicht zu kennen, schon deshalb nicht entgegen, weil einige der Absprachen lediglich telefonisch und nicht mittels eines persönlichen Treffens erfolgten, wie der Zeuge ... nachvollziehbar und schlüssig schilderte. Auch die Einlassung des Angeklagten, dass er lediglich bei der letzten Fahrt des Zeugen ... am 14.03.2015, bei der die Zeugen ... und ... transportiert wurden, den Kontakt zu den zu transportierenden Personen herstellte, steht den Feststellungen der Kammer nicht entgegen. Gegen die Richtigkeit dieser Einlassung sprechen neben der Aussage des Zeugen ..., der - wie dargestellt - angab, mindestens sechs bis sieben Fahrten für den Angeklagten durchgeführt zu haben, auch die Umstände, dass die Telefonnummer ..., zu welcher der Angeklagte selbst einräumte, dass es sich um seine Telefonnummer handelt, bei weiteren Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit Einschleusen von Ausländern bei Fahrern oder transportierten Personen festgestellt wurde, wie der Zeuge PHK ... nachvollziehbar und detailliert schilderte.

7. Zweck der Reise seitens der transportierten Personen und Kenntnis des Angeklagten von diesem Zweck

Die Feststellungen der Kammer zum Zweck der Reise der transportierten Personen, nämlich den dauerhaften Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und nicht ein bloßer Kurzaufenthalt, beruhen auf den überzeugenden, unabhängig voneinander getätigten und dennoch in Kern übereinstimmenden Angaben der Zeugen ..., und .... Diese schilderten den Feststellungen der Kammer entsprechend, dass sie gezielt nach Deutschland wollten, um sich dort dauerhaft aufzuhalten. Dies begründeten die Zeugen auch nachvollziehbar und glaubhaft. Der Zeuge ... gab an, dass das Leben in Bulgarien sehr schwer sei, da es ein armes Land sei, es dort keine Arbeit gebe und man nicht unterstützt werde. Hiermit übereinstimmend äußerte sich auch der Zeuge .... Er gab darüber hinaus an, dass er weiter in Deutschland leben, studieren und arbeiten wolle. Diese Schilderungen der Zeugen waren auch nachvollziehbar. In einer Situation, wie sie in der Flüchtlingsunterkunft H. herrschte, nämlich dass die geflüchteten Personen unmittelbar nach Erhalt eines bulgarischen Flüchtlingsausweises aufgefordert werden, innerhalb von zwei Wochen die Flüchtlingsunterkunft zu verlassen, also konkret die Obdachlosigkeit droht, wenn nicht binnen dieser Zeit eine neue Unterkunft gefunden werden kann, ist es nicht nachvollziehbar, dass eine Person, die sich in dieser Situation befindet, zunächst für einen Kurzaufenthalt in ein anderes Land begibt. Vielmehr ist in einer solchen Situation nachvollziehbar und logisch, dass eine betroffene Person, wenn sie sich in ein anderes Land begibt, dort bleiben und nicht zurückkehren möchte, insbesondere wenn man sich in einem Land wie Deutschland bessere Lebensbedingungen als in Bulgarien erhofft (sog. Sekundärmigration). Denn andernfalls würde diese Person in ein Land zurückkehren, indem sie nicht über eine Unterkunft verfügt. Ebenso spricht für die Richtigkeit der Angaben der Zeugen, dass keiner von ihnen berichtete, dass Absprachen bezüglich einer geplanten Rückreise, sei es hinsichtlich der Art des Transports, des Zeitpunkts oder der Kosten einer solchen Rückreise, getroffen wurden. Für den Fall einer geplanten Rückreise nach einem Kurzaufenthalt wäre jedenfalls zu erwarten gewesen, dass es hierzu doch zumindest in allgemeiner Form Nachfragen oder Absprachen gegeben hätte.

Von diesem Reisezweck hatte der Angeklagte zur Überzeugung der Kammer auch Kenntnis. Diese Überzeugung der Kammer beruht auf einer Gesamtwürdigung der vorbezeichneten Umstände. Schon nach seiner eigenen Einlassung war dem Angeklagten die Situation der in der Flüchtlingsunterkunft H. untergebrachten Personen bekannt. Demnach muss dem Angeklagten auch klar gewesen sein, dass ein Kurzaufenthalt im Ausland in der konkreten Situation der Flüchtlinge abwegig war. Auch im Hinblick auf die Regelmäßigkeit der Fahrten von H. nach Deutschland sowie dem Organisationsgrad dieser Fahrten - wie unter III. 4. und 5. dargestellt - war dem Angeklagten zur Überzeugung der Kammer klar, dass die Flüchtlinge aus der Unterkunft keinen bloßen Kurzaufenthalt in Deutschland planten.

8. Wirtschaftliche Vorteile des Angeklagten

Die Feststellungen der Kammer zu den wirtschaftlichen Vorteilen, die der Angeklagte aus den Taten erlangte, beruhen auf den Angaben der Zeugen ..., und ....

Die Zeugen ..., und ... berichteten, dass sie für ihre Fahrten von H. nach Deutschland jeweils 250 € pro Person zahlen mussten. Der Zeuge ... gab an, dass er für seine Beförderung 200 € je Person zahlen musste.

Die Zeugen ..., und ... berichteten von erheblich höheren Kosten, wobei diese jedoch für verschiedene Streckenabschnitte ihrer Schleusung - teilweise schon beginnend ab der Türkei - im Voraus Zahlungen geleistet hatten. Insoweit war der Anteil hiervon, der dem Angeklagten zufloss, nicht sicher feststellbar. Dies steht jedoch den übrigen Feststellungen der Kammer nicht entgegen. Denn ausweislich der Einreiselisten der ungarischen Grenzbehörden sind diese Zeugen im Fahrzeug des Zeugen ... nach Ungarn eingereist. Insofern ist durchaus nachvollziehbar, dass seitens des Angeklagten nur ein Teil der Strecke organisiert wurde. Dies gilt zumal vor dem Hintergrund, dass die Flüchtlinge in Bulgarien, als EU-Mitgliedsstaat, ein Verfahren zum Erhalt eines bulgarischen Flüchtlingsausweises durchlaufen hatten.

Aufgrund der erheblichen Anzahl der durchgeführten Fahrten, bei denen jeweils gleich mehrere Personen transportiert wurden und die sich über einen Zeitraum von mehreren Monaten erstreckten sowie aufgrund des - wie unter III. 4. und 5. dargestellt - hohen Organisationsgrades der Fahrten, gelangte die Kammer zu der Überzeugung, dass die Tätigkeit des Angeklagten auf Dauer angelegt war. Zu Gunsten des Angeklagten ging die Kammer sodann vom niedrigsten von den Zeugen genannten Betrag von 200 € pro Person und Fahrt aus. Bei der Anzahl von insgesamt 31 transportierten Personen ergibt dies einen Gesamtumsatz von 6.200 €. Da die Kammer nicht auszuschließen vermochte, dass bei einigen Fahrten, insbesondere beim Transport von Kindern, weniger Geld vereinnahmt oder einige Personen ohne Bezahlung transportiert wurden, sah sich die Kammer dazu veranlasst, einen weiteren Sicherheitsabschlag von 50 % vorzunehmen.

Insofern gelangte die Kammer zur Überzeugung, dass der Angeklagte aus den unter II. festgestellten Taten mindestens einen Betrag von 3.100 € erlangte.

9. Kenntnis des Angeklagten von der Straffälligkeit seines Verhaltens

Soweit der Angeklagte durch seinen Verteidiger erklären ließ, dass er nicht davon ausging, dass sein Verhalten strafrechtliche Konsequenzen haben könnte, ist dies zur Überzeugung der Kammer im Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. Wie bereits unter III. 6. dargestellt, trat der Angeklagte gegenüber den Flüchtlingen nicht unter seinem bürgerlichen Namen auf. Vielmehr nutzte er Decknamen. Unter einem dieser Decknamen „...“ erstellte der Angeklagte unter Verknüpfung mit seiner Telefonnummer sogar eine Internetseite auf der Plattform Facebook. Zur Überzeugung der Kammer kann dieses Verhalten nur den Hintergrund haben, dass sich der Angeklagte vor einer Identifizierung durch Strafverfolgungsbehörden schützen wollte. Wäre der Angeklagte nur ein altruistischer Helfer gewesen, wie er sich selbst einlässt, dann ist für die Kammer kein Grund ersichtlich, unter einem falschen Namen aufzutreten und unter diesem falschen Namen dann auch eine Internetseite zu betreiben. Dabei kommt es zur Überzeugung der Kammer nicht darauf an, ob der Angeklagte im einzelnen und konkret wusste, gegen welche Vorschriften er verstößt. Es genügt, dass ihm bewusst war, dass sein Verhalten gesetzwidrig ist.

IV.

Rechtliche Würdigung

Durch die unter II. festgestellten Handlungen ist der Angeklagte des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in sechs Fällen gemäß §§ 96 Abs. 1 Nr. 1 lit. a und b, Abs. 2 Nr. 1, 95 Abs. 1 Nr. 3, 14 Abs. 1 Nr. 2, 4 Abs. 1; § 53 StGB schuldig.

1. Anwendbarkeit deutschen Strafrechts

Für die unter II. festgestellten Taten ist das deutsche Strafrecht gemäß §§ 3, 9 Abs. 1 StGB anwendbar.

§ 96 Abs. 1 AufenthG normiert keine bloße Beihilfehandlung im Sinne des § 27 StGB sondern eine zur Täterschaft verselbstständigte Tathandlung (Erbs/Kohlhaas/Senge, 212. EL Januar 2017, AufenthG § 96 Rn. 3). Auf Straftaten nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist daher nicht § 9 Abs. 2 StGB sondern § 9 Abs. 1 StGB anwendbar (BGH, 2. Strafsenat, Urt. v. 11.07.2003 - 2 StR 31/03, NStZ 2004, 45; a.A. BGH, 3. Strafsenat, Urt. v. 11.02.2000 - 3 StR 308/99, NJW 2000, 1752 - jeweils zu § 92a AuslG a.F.).

Nach § 9 Abs. 1 StGB ist eine Tat u.a. an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat (Handlungsort) oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist (Erfolgsort). Die Handlungen des Angeklagten erfolgten ausschließlich in Bulgarien. Insofern vermag der Handlungsort vorliegend einen Tatort im Inland nach § 3 StGB nicht zu begründen.

Beim Täter nach § 96 Abs. 1 AufenthG handelt es sich, da es trotz der täterschaftlichen Verselbständigung des Tatbestands bei der grundlegenden Akzessorietät nach §§ 26, 27 StGB verbleibt, um einen „Teilnehmer-Täter“ (zum Begriff und zur dogmatischen Konstruktion J. Lorenz, NStZ 2002, 640, 641). Daher setzt die Strafbarkeit wegen vollendeter Schleusungstätigkeit die Vollendung der „Haupttat“ nach § 95 Abs. 1 AufenthG voraus. Dies folgt schon daraus, dass in § 96 Abs. 1 AufenthG nur § 95 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG, nicht aber die Versuchsvorschrift des § 95 Abs. 3 AufenthG in Bezug genommen ist. Schleusertätigkeit, die nicht zu dem in § 95 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG vorausgesetzten „Erfolg“ führt, ist deshalb nur als Versuch nach § 96 Abs. 3 AufenthG erfasst (BGH, Beschl. v. 12.09.2002 - 4 StR 163/02, NJW 2002, 3642, 3643 - zu §§ 92, 92a AuslG a.F.).

Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei § 96 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG im Hinblick auf die „Haupttat“ nach § 95 Abs. 1 StGB um ein „Erfolgsdelikt“. Im vorliegenden Fall tritt demnach der tatbestandliche „Erfolg“ mit Vollendung der unerlaubten Einreise der geschleusten Personen in das Bundesgebiet, also mit Grenzübertritt, ein. Dies begründet einen Tatort, nämlich den Erfolgsort, im Inland im Sinne des § 3 StGB.

2. Vorliegen einer vollendeten unerlaubten Einreise in das Bundesgebiet

Allen sechs unter II. festgestellten Taten liegt jeweils eine vollendete, rechtswidrige „Haupttat“ der unerlaubten Einreise zu Grunde. Die vom Angeklagten geschleusten Personen syrischer Herkunft haben sich mit Grenzübertritt der unerlaubten Einreise gemäß §§ 95 Abs. 1 Nr. 3, 14 Abs. 1 Nr. 2, 4 Abs. 1, 2 Abs. 1 AufenthG schuldig gemacht.

Der unerlaubten Einreise nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG macht sich schuldig, wer entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in das Bundesgebiet einreist. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist die Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet unerlaubt, wenn er den nach § 4 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt. Die hier geschleusten Personen syrischer Herkunft sind gemäß § 2 Abs. 1 AufenthG Ausländer, da sie nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 GG sind. Sie sind darüber hinaus ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel in das Bundesgebiet eingereist. Ob ein Aufenthaltstitel im Sinne der §§ 14 Abs. 1 Nr. 2, 4 AufenthG „erforderlich“ ist, richtet sichim Zusammenhang mit der Frage eines möglicherweise visumsfreien Kurzaufenthalts maßgeblich nach dem Zweck, den der Ausländer mit der Einreise verfolgt. Daher reist unerlaubt i.S.d. § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ein, wer schon bei der Einreise einen Daueraufenthalt im Bundesgebiet beabsichtigt, jedoch nicht im Besitz des für einen solchen langfristigen Aufenthalt erforderlichen nationalen Visums ist. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass diese Frage in Rechtsprechung und Literatur höchst kontrovers diskutiert und unterschiedlich beantwortet wird (wie hier: OVG Münster, Beschl. v. 11.11.2015 - 18 B 387/15, Rz. 3, NVwZ-RR 2016, 354, 355 m.w.N.; BeckOK-AuslR/Dollinger, 13. Ed. 01.11.2016, AufenthG § 14 Rn. 12; Bergmann/Dienelt/Winkelmann, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, AufenthG § 14 Rn. 14.1.2.1.1.7.1; a.A. OLG Celle, Beschl. v. 13.05.2014 - 1 Ws 216/14 - Rz. 11 nach juris; Erbs/Kohlhaas/Senge, a.a.O. AufenthG § 14 Rn. 2; Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Aufenthalts- und Ausländerrecht, Bd. 1, 75. EL 19.11.2015, AufenthG § 14 Rn. 20).

In Übereinstimmung mit dem Gesetzgeber (BR-Drs. 22/03, S. 164) hat sich der Bundesgerichtshof in seinen bisherigen Entscheidungen für eine objektive Auslegung des Begriffs der Erforderlichkeit in § 14 AufenthG ausgesprochen (BGH, Urt. v. 27.04.2005 - 2 StR 457/04 - Rz. 13 ff. nach juris, BGHSt 50, 105; Urt. v. 11.02.2000 - 3 StR 308/99 -, Rz. 9 ff. nach juris). Diese Entscheidungen des Bundesgerichtshofs betrafen jedoch Sachverhalte, die von den Feststellungen der Kammer im hiesigen Verfahren in einem wesentlichen Punkt abweichen. Den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs lagen jeweils Sachverhalte zu Grunde, bei denen Ausländer jeweils mit einem Touristenvisum in die Bundesrepublik einreisten und nach der Einreise eine Beschäftigung in Deutschland ausübten. In diesen Fällen verfügten die Ausländer bei der Einreise tatsächlich über Aufenthaltstitel, die sie zur Einreise berechtigten. Im hier gegenständlichen Verfahren verfügten die einreisenden Ausländer jedoch gerade nicht über einen Aufenthaltstitel für die Bundesrepublik Deutschland. Maßgebliche Frage ist im hiesigen Verfahren vielmehr, ob die Ausländer ohne (überhaupt) einen Aufenthaltstitel zu besitzen in die Bundesrepublik einreisen durften. Zur Überzeugung der Kammer hängt die Beantwortung dieser Frage unter Berücksichtigung des einschlägigen europäischen Grenzregimes wesentlich von der Frage ab, welchen Zweck die Ausländer beim Überschreiten der Grenze verfolgten (wird ausgeführt). Diese Frage wird in der oben genannten Entscheidung des OLG Celle nur am Rande berücksichtigt. Die in der Literatur (Erbs/Kohlhaas/Senge, a.a.O. AufenthG § 14 Rn. 2) herangezogene Begründung, dass insgesamt eine rein objektive Betrachtung den Vorzug verdiene, weil eine Ermittlung des verfolgten Zwecks der Einreise mit erheblichen Beweisschwierigkeiten verbunden wäre, vermag die Kammer nicht zu überzeugen.

Beweisschwierigkeiten sind nicht geeignet, um die Auslegung des anzuwendenden Rechts maßgeblich zu bestimmen.

Nach § 4 Abs. 1 S. 1 AufenthG bedürfen Ausländer für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet grundsätzlich eines Aufenthaltstitels. Etwas anderes gilt nur, sofern nicht durch das Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist. Für eine Befreiung von der Verpflichtung zum Besitz eines Aufenthaltstitels kommen als Rechtsgrundlagen Art. 20 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 1 AufenthG, § 15 AufenthV; Art. 21 SDÜ i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 1 AufenthG, § 15 AufenthV sowie § 4 Abs. 1 S. 1 AufenthG i.V.m. §§ 16 ff. AufenthV in Betracht.

a) Keine Befreiung nach Art. 20 SDÜ i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 1 AufenthG, § 15 AufenthV

Nach Art. 20 SDÜ in der Fassung der ÄndVO (EU) 610/2013 vom 26.06.2013 ABl. Nr. L 182 S. 1) können sich sichtvermerksfreie Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien frei bewegen, höchstens jedoch 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen und soweit sie die in Art. 5 Abs. 1 lit. a), c), d) und e) aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen.

Sichtvermerksfrei ist ein Ausländer, wenn er für das Überschreiten der Außengrenze der EU-Mitgliedstaaten nach den Vorschriften der VO (EG) Nr. 539/2001 (EG-VisaVO) keines Visums bedarf (OVG Münster, Beschl. v. 11.11.2015 - 18 B 387/15, Rz. 3). Die hier geschleusten Personen waren allesamt syrischer Herkunft. Syrien ist in der Liste in Anhang I zur EG-VisaVO aufgeführt. Nach Art. 1 Abs. 1 der EG-VisaVO müssen die Staatsangehörigen der Drittländer, die in der Liste in Anhang I aufgeführt sind, beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedsstaaten im Besitz eines Visums sein. Eine Befreiung von dieser Visumspflicht kommt allenfalls nach Art. 1 Abs. 2 3. Spiegelstrich der EG-VisaVO in Betracht. Hiernach sind von der Visumspflicht befreit: Personen mit Flüchtlingsstatus [...] mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, die Inhaber eines von diesem Mitgliedstaat ausgestellten Reisedokuments sind. Die Befreiungstatbestände des Art. 1 Abs. 2 EG-VisaVO berechtigen nur dann zur visumfreien Einreise, wenn der bei Einreise beabsichtigte Aufenthaltszweck auf einen Kurzaufenthalt im Sinne des Art. 1 Abs. 2 S. 1 EG-VisaVO gerichtet ist. Die Beschränkung auf einen Kurzaufenthalt und die Maßgeblichkeit des Aufenthaltszwecks folgen insoweit sowohl aus der Definition des Visums im Sinne der EG-VisaVO i.d.F der ÄndVO 610/3013/(EU) (ABl. EU Nr. L 182 S. 1), bei dem es sich nach Art. 2 EG-VisaVO i.V.m. Art. 2 Nr. 2 lit. a) der VO (EG) Nr. 810/2009 (Visakodex) um eine Genehmigung im Hinblick auf die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder einen geplanten (Hervorhebung durch die Kammer) Aufenthalt in diesem Gebiet von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen handelt, als auch aus der Reichweite der Rechtsgrundlage, auf die die EG-VisaVO gestützt ist. Inhalt und Reichweite dieses Befreiungstatbestands werden nicht allein durch den Wortlaut, sondern vor allem durch den Kontext der Regelung, insbesondere die der Verordnung zu Grunde liegende Normierungskompetenz bestimmt. Die Verordnung beruht auf Art. 62 Nr. 2 b Nr. i) des zum 01.12.2009 außer Kraft getretenen Vertrags von Amsterdam zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (vgl. auch den Erwägungsgrund Nr. 1 der EG-VisaVO). Nach dieser - für die hier vorzunehmende Auslegung nach wie vor maßgeblichen - Ermächtigungsgrundlage kann der Rat die Vorschriften für Visa „für geplante Aufenthalte von bis zu drei Monaten“ beschließen (OVG Hamburg, Beschl. v. 23.09.2013 - 3 Bs 131/13, NVwZ-RR 2014, 490, 491 m.w.N.). Daher ist unter dem Aspekt der Aufenthaltsdauer für die Frage, ob eine Befreiung von der Visumpflicht nach Art. 1 Abs. 2 EG-VisaVO besteht, maßgeblich, welche Absichten bzw. Vorstellungen der Ausländer im Zeitpunkt der Einreise hatte.

Darüber hinaus würden die geschleusten syrischen Staatsangehörigen auch die zusätzlich erforderlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen. Art. 20 Abs. 1 SDÜ verweist insofern auf Art. 5 Abs. 1 lit. a), c), d) und e) SDÜ. Nach Aufhebung von Art. 5 SDÜ durch Art. 39 Abs. 1 der Verordnung (EG) 562/2006 vom 15.03.2006 (Schengener Grenzkodex a.F. - SGK a.F.) wurde durch Art. 39 Abs. 3 SGK a.F. die Bezugnahme auf Art. 5 Abs. 1 lit. a), c), d) und e) SDÜ nunmehr als Bezugnahme auf Art. 5 Abs. 1 lit. a, c), d) und e) SGK a.F. übernommen. Mit Art. 44 der Verordnung (EU) 2016/399 vom 09.03.2016 (Schengener Grenzkodex - SGK) wurde der SGK a.F. aufgehoben und bestimmt, dass Bezugnahmen auf den SGK a.F. nach Maßgabe der Entsprechungstabelle Anhang X als Bezugnahmen auf den SGK gelten, so dass sich die Einreisevoraussetzungen seither aus Art. 6 Abs. 1 lit. a), c), d) und e) SGK ergeben. Zu den jeweiligen Tatzeitpunkten galten noch die Regelungen des Art. 5 Abs. 1 SGK a.F. in der Fassung der ÄndVO (EU) 610/2013 vom 18.10.2013. Art. 5 Abs. 1 lit. a, c), d) und e) SGK a.F. und Art. 6 Abs. 1 lit. a), c), d) und e) SGK enthalten jedoch identische Regelungen, so dass sich hieraus keine Veränderung der rechtlichen Würdigung ergibt. Nach der Regelung des Art. 5 Abs. 1 SGK a.F. müssen die in lit. a) bis e) aufgeführten Einreisevoraussetzungen bei einem Drittstaatsangehörigen für einen geplanten (Hervorhebung durch die Kammer) Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen [...] erfüllt sein. Auch hieraus ergibt sich wiederum, dass die Zweckbestimmung für die Einreise maßgebliches Kriterium für die Zulässigkeit eines visumsfreien Kurzaufenthaltes ist. Ein weiteres systematisches Argument für die hier vertretene Rechtsauffassung sind auch die verlangten Einreisevoraussetzungen selbst. Nach Art. 5 Abs. 1 lit c) SGK a.F. bzw. Art. 6 Abs. 1 lit. c) SGK muss der Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen, und nach Art. 5 Abs. 2 SGK a.F. bzw. Art. 6 Abs. 3 SGK enthält der Anhang I eine nicht abschließende Liste von Belegen, die sich der Grenzschutzbeamte von dem Drittstaatsangehörigen vorlegen lassen kann, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. c) erfüllt sind. Zu diesen Belegen gehören bei touristischen oder privaten Reisen etwa Belege betreffend den Reiseverlauf und betreffend die Rückreise (Anhang I, lit. c) ii) und iii)). Diese Belegpflicht einerseits und diese Prüfungsbefugnis andererseits hinsichtlich des „beabsichtigten“ Aufenthalts würden leerlaufen und wären zwecklos, wenn es für die Geltung der Visaerleichterung nicht darauf ankäme, welche Art und Dauer der Aufenthalt nach den Plänen des Drittstaatsangehörigen bei der Einreise haben soll.

b) Keine Befreiung nach Art. 21 SDÜ i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 1 AufenthG, § 15 AufenthV

Nach Art. 21 Abs. 1 SDÜ in der Fassung der ÄndVO (EU) 610/2013 vom 26.06.2013 ABl. Nr. L 182 S. 1) können Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einem der Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstitels sind, sich aufgrund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments bis zu 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen frei im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten bewegen, sofern sie die in Art. 5 Abs. 1 lit. a), c) und e) SGK a.F. aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste des betroffenen Mitgliedsstaats stehen.

Die den geschleusten Personen von Bulgarien ausgestellten Flüchtlingsausweise (card of refugee) stellen zugleich einen Aufenthaltstitel für Bulgarien dar. Problematisch ist hier aber bereits, ob Bulgarien ein „Mitgliedstaat“ des Schengener Abkommens im Sinne dieser Vorschrift ist. Trotz Vollmitgliedschaft in der EU wendet Bulgarien (Beitritt am 01.07.2013), den Schengen-Besitzstand bislang nur teilweise an. Bulgarien erteilt dementsprechend noch keine einheitlichen Schengen-Visa. Zur Übernahme des gesamten Schengener Besitzstands sind bestimmte Voraussetzungen notwendig. Hierzu zählen die Inbetriebnahme des weiterentwickelten Personen- und Sachfahndungssystem (Schengener Informationssystem der zweiten Generation - SIS II) und der erfolgreiche Abschluss eines Evaluierungsverfahrens, in dem die für die Vollanwendung des Schengen-Besitzstands erforderlichen Voraussetzungen geprüft werden. Erst danach wird die politische Entscheidung über die Schengenvollanwendung und den Wegfall der Binnengrenzkontrollen gefällt. Insofern ist bereits höchst zweifelhaft, ob Art. 21 Abs. 1 SDÜ die Überschreitung der Binnengrenzen mittels eines bulgarischen Aufenthaltstitels für einen Kurzaufenthalt ohne ein Visum ermöglicht, solange Bulgarien noch nicht zu den sogenannten Schengen-Vollanwenderstaaten gehört.

Doch selbst dann, wenn man diese Bedenken beiseiteschiebt, liegen die Voraussetzungen für einen visumfreien Kurzaufenthalts nicht vor, da der Verweis der Vorschrift auf die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 lit. a), c) und e) SGK a.F. - wie bereits oben unter IV. 2. a) ausgeführt - zur Folge hat, dass eine visumfreie Grenzüberschreitung nur für einen geplanten Kurzaufenthalt von bis zu 90 Tagen möglich ist. Diese Voraussetzung erfüllen die geschleusten syrischen Staatsangehörigen jedoch nicht.

c) Keine Befreiung nach § 4 Abs. 1 S. 1 AufenthG i.V.m. §§ 15 ff. AufenthV

§ 4 Abs. 1 S. 1 AufenthG lässt eine Befreiung von der Verpflichtung einen Aufenthaltstitel zu besitzen nicht nur für europäische Rechtsvorschriften sondern auch durch Rechtsverordnung zu. In Betracht kommen insoweit die Regelungen des Abschnitts 2 der AufenthV, namentlich §§ 18 und 16 AufenthV.

(1) Keine Befreiung nach § 4 Abs. 1 S. 1 AufenthG i.V.m. § 18 AufenthV

Die geschleusten Personen waren nicht nach § 18 AufenthV vom Erfordernis des Besitzes eines Aufenthaltstitels zur Grenzüberschreitung befreit. Nach § 18 Aufenthaltsverordnung sind die Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge für die Einreise und den Kurzaufenthalt vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, sofern der Reiseausweis von einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union ausgestellt wurde, der Reiseausweis eine Rückkehrberichtigung enthält, die bei der Einreise noch mindestens vier Monate gültig ist und sie keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 bezeichneten ausüben. § 18 AufenthV beruhte ursprünglich auf einer Ermächtigung aus Artikel 3 2. Spiegelstrich EG-VisaVO (BR-Drs. 731/04, S. 165). Seit der Änderung der EG-VisaVO durch die berichtigte VO (EG) Nr. 1932/2006 vom 21.12.2006 (ABl. EU Nr. L 29 vom 03.02.2007, 10) befindet sich die Ermächtigung für die Befreiung von der Visumspflicht in Art. 4 Abs. 2 lit. b) EG-VisaVO. Hiernach können die Mitgliedstaaten Personen mit Flüchtlingsstatus und Staatenlose von der Visumspflicht befreien, wenn das Drittland, indem sie ihren Wohnsitz haben und das ihnen ihr Reisedokument ausgestellt hat, in Anhang II zur EG-VisaVO aufgeführt ist. In diesem Anhang ist Syrien nicht aufgeführt.

Darüber hinaus vermag die EG-VisaVO - wie dargestellt - ohnehin nur Regelungen für einen geplanten Kurzaufenthalt zu treffen. Dies gilt auch für die Schaffung von Ausnahmetatbeständen.

(2) Keine Befreiung nach § 4 Abs. 1 S. 1 AufenthG i.V.m. § 16 AufenthV

Die geschleusten Personen waren auch nicht nach § 16 AufenthV vom Erfordernis des Besitzes eines Aufenthaltstitels zur Grenzüberschreitung befreit. Nach § 16 AufenthV sind die Inhaber der in Anlage A zu dieser Verordnung genannten Dokumente für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet, auch bei Überschreitung der zeitlichen Grenze eines Kurzaufenthaltes, vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, soweit Sichtvermerksabkommen, die vor dem 1. September 1993 mit den in Anlage A aufgeführten Staaten abgeschlossen wurden, die dem Erfordernis des Aufenthaltstitels oder dieser zeitlichen Begrenzung entgegenstehen. Gem. Nr. 3 der Anlage A zu § 16 AufenthV erfasst die Vorschrift auch Reiseausweise für Flüchtlinge. Allerdings ist Bulgarien als Ausstellerstaat der Flüchtlingsausweise nicht aufgeführt und somit von der Vorschrift nicht erfasst.

d) Keine Befreiung aufgrund sonstiger internationaler Abkommen

Ein Recht zur visumfreien Einreise und anschließendem titellosen Aufenthalt folgt ferner nicht aus einer etwaigen unmittelbaren Anwendung des Europäischen Übereinkommens über die Aufhebung des Sichtvermerkszwangs für Flüchtlinge oder aus dem Europäischen Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16.10.1980. Beide Abkommen wurden von Bulgarien weder unterzeichnet noch ratifiziert. Bulgarien ist somit schon nicht Vertragspartei dieser Abkommen.

3. „Hilfeleisten“

Der Angeklagte leistete den Geschleusten syrischer Herkunft im Sinne des § 96 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu deren Taten der unerlaubten Einreise nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG Hilfe, indem er für sie die Transportmöglichkeiten von der bulgarischen Flüchtlingsunterkunft in die Bundesrepublik organisierte. Hierfür ließ sich der Angeklagte von den geschleusten Personen bezahlen und erlangte somit einen Vorteil. Zudem handelte der Angeklagte wiederholt, nämlich bei mindestens sechs Gelegenheiten, und bei jeder dieser Taten organisierte er Fahrten für mindestens drei zu schleusende Personen.

4. Gewerbsmäßigkeit

Dabei handelte der Angeklagte im Sinne des § 96 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG gewerbsmäßig. Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch die wiederholte Hilfeleistung zu den in § 96 Abs. 1 AufenthG aufgeführten Taten des Ausländers eine fortlaufende Haupt- oder auch nur Nebeneinnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen will.

Der Angeklagte hatte die Schleusung der Ausländer geschäftsmäßig organisiert. In der Flüchtlingsunterkunft gab es mindestens einen Aushang mit der Telefonnummer des Angeklagten und es gab einen üblichen Treffpunkt in der Nähe der Flüchtlingsunterkunft, wo sich die Flüchtlinge an den Angeklagten wenden konnten. All dies zeigt, dass sich der Angeklagte durch die Tatbegehung eine nicht unerhebliche Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen wollte. Dass er daneben noch recht erfolgreich selbständig tätig war, vermag die Gewerbsmäßigkeit der Tat nicht zu beseitigen.

5. Vorsatz

Der Angeklagte nahm zumindest billigend in Kauf, dass er durch sein Handeln die unerlaubte Einreise der geschleusten Personen förderte. Dem Angeklagten war bewusst, dass die syrischen Staatsangehörigen mit einem bulgarischen Flüchtlingsausweis nicht zum Zweck einer Asylantragstellung oder eines anderen dauerhaften Aufenthalts in die Bundesrepublik hätten einreisen dürfen.

V.

Strafzumessung

Der Strafrahmen war für alle unter II. festgestellten Taten § 96 Abs. 2 AufenthG zu entnehmen.

Im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinn war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass dieser bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten war. Darüber hinaus räumte der Angeklagte im Rahmen der Hauptverhandlung jedenfalls hinsichtlich der Schleusungsfahrten vom 14.03.2015 eine objektive Beteiligung an der Organisation der Fahrt ein. Zudem räumte der Angeklagte ein, dass es sich bei der im Rahmen der Ermittlungen immer wieder auftauchenden Telefonnummer um seine Telefonnummer handelt. Bis zu seiner Inhaftierung lebte der Angeklagte in Bulgarien sozial eingeordnet. Im hiesigen Verfahren erlebte der Angeklagte erstmals seit seiner Jugend eine Haftsituation. Diese war für den Angeklagten in besonderem Maße belastend, da er in einem fremden Land, fernab seiner Heimat und seiner Familie inhaftiert war.

Zu Lasten des Angeklagten sprach jedoch das gesamte Tatbild. Die Schleusungsfahrten wurden vom Angeklagten geschäftsmäßig organisiert. Der Angeklagte organisierte in einem verhältnismäßig kurzen Zeitraum eine erhebliche Anzahl an Schleusungsfahrten und verbrachte somit eine Vielzahl von Personen in die Bundesrepublik. Auch die Verwendung verschiedener Aliasnamen zeigt, dass der Angeklagte mit erheblicher krimineller Energie, systematisch und organisiert bei der Begehung der Taten vorging.

Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erachtet die Kammer die nachfolgenden Einzelstrafen als tat und schuldangemessen:

Für Fall 1. eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr 5 Monaten.

Für die Fälle 2. bis 6. jeweils eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr 9 Monaten.

Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, der Person des Angeklagten seiner Persönlichkeit sowie unter besonderer Berücksichtigung des engen zeitlichen, räumlichen und situativen Zusammenhangs der Taten erachtete die Kammer die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von

Jahren 3 Monaten

als angemessen und ausreichend.

VI.

Verfall

Gegen den Angeklagten war gemäß §§ 73 Abs. 1 S. 1, 73a S. 1 StGB der Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 3.100 € als Wertersatz anzuordnen. Der Angeklagte hat durch die festgestellten Taten des Einschleusens von Ausländern Einnahmen in mindestens dieser Höhe erzielt. Da dieses Geld im Vermögen des Angeklagten so nicht mehr individualisierbar ist, war die Anordnung des Verfalls eines bestimmten Gegenstandes gemäß § 73 Abs. 1 S. 1 StGB nicht mehr möglich, so dass der Verfall des Wertersatzes gemäß § 73a S. 1 StGB in entsprechender Höhe auszusprechen war.

Zwar musste der Angeklagte von seinen Einnahmen auch noch einen Teil an den Fahrer zahlen, doch muss dies nach dem Bruttoprinzip, das den Vorschriften über den Verfall zugrunde liegt, unberücksichtigt bleiben.

Da der Angeklagte nicht völlig mittellos ist und seine wirtschaftliche Existenz durch den angeordneten Wertersatzverfall nicht bedroht wird, bestand kein Anlass von der Ermessensvorschrift des § 73c Abs. 1 S. 2 Alt. 1 StGB Gebrauch zu machen. Es sind auch keine Umstände ersichtlich die es nahelegen gemäß § 73c Abs. 1 S. 1 StGB ganz oder teilweise von der Anordnung des Wertersatzverfalls abzusehen. Insbesondere stellt die Anwendung des Bruttoprinzips grundsätzlich keine unbillige Härte dar.

VI.

Kosten

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464 Abs. 1, 465 Abs. 1 StPO.

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Strafgesetzbuch - StGB | § 9 Ort der Tat


(1) Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte. (2) Die

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 96 Einschleusen von Ausländern


(1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen anderen anstiftet oder ihm dazu Hilfe leistet, eine Handlung 1. nach § 95 Abs.

Strafgesetzbuch - StGB | § 3 Geltung für Inlandstaten


Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Inland begangen werden.

Aufenthaltsverordnung - AufenthV | § 15 Gemeinschaftsrechtliche Regelung der Kurzaufenthalte


Die Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern für Kurzaufenthalte richtet sich nach dem Recht der Europäischen Union, insbesondere dem Schengener Durchführungsübereinkommen und der Verordnung

Aufenthaltsverordnung - AufenthV | § 18 Befreiung für Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge und Staatenlose


Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge oder für Staatenlose sind für die Einreise und den Kurzaufenthalt vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, sofern 1. der Reiseausweis von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Ver

Strafgesetzbuch - StGB | § 95 Offenbaren von Staatsgeheimnissen


(1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der

Aufenthaltsverordnung - AufenthV | § 16 Vorrang älterer Sichtvermerksabkommen


Die Inhaber der in Anlage A zu dieser Verordnung genannten Dokumente sind für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet, auch bei Überschreitung der zeitlichen Grenze eines Kurzaufenthalts, vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, sowei

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Landgericht Hof Urteil, 20. Apr. 2017 - 5 KLs 354 Js 1442/16 (2) zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Landgericht Hof Urteil, 20. Apr. 2017 - 5 KLs 354 Js 1442/16 (2) zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Sept. 2002 - 4 StR 163/02

bei uns veröffentlicht am 12.09.2002

Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja BGHR: ja BGHSt: nein AuslG § 92 a Abs. 4 Im Sinne des § 92 a Abs. 4 AuslG ist "Vertragsstaat" des Schengener Übereinkommens vom 19. Juni 1990 jeder Mit

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 11. Nov. 2015 - 18 B 387/15

bei uns veröffentlicht am 11.11.2015

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten

Referenzen

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Inland begangen werden.

(1) Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte.

(2) Die Teilnahme ist sowohl an dem Ort begangen, an dem die Tat begangen ist, als auch an jedem Ort, an dem der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem nach seiner Vorstellung die Tat begangen werden sollte. Hat der Teilnehmer an einer Auslandstat im Inland gehandelt, so gilt für die Teilnahme das deutsche Strafrecht, auch wenn die Tat nach dem Recht des Tatorts nicht mit Strafe bedroht ist.

(1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen anderen anstiftet oder ihm dazu Hilfe leistet, eine Handlung

1.
nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a zu begehen und
a)
dafür einen Vorteil erhält oder sich versprechen lässt oder
b)
wiederholt oder zugunsten von mehreren Ausländern handelt oder
2.
nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2, Abs. 1a oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 zu begehen und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt.

(2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1

1.
gewerbsmäßig handelt,
2.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, handelt,
3.
eine Schusswaffe bei sich führt, wenn sich die Tat auf eine Handlung nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bezieht,
4.
eine andere Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat zu verwenden, wenn sich die Tat auf eine Handlung nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bezieht, oder
5.
den Geschleusten einer das Leben gefährdenden, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder der Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzt.
Ebenso wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a zugunsten eines minderjährigen ledigen Ausländers handelt, der ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten Person oder einer dritten Person, die die Fürsorge oder Obhut für ihn übernommen hat, in das Bundesgebiet einreist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 und Absatz 3 sind auf Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Schengen-Staates anzuwenden, wenn

1.
sie den in § 95 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Handlungen entsprechen und
2.
der Täter einen Ausländer unterstützt, der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt.

(5) § 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden.

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen anderen anstiftet oder ihm dazu Hilfe leistet, eine Handlung

1.
nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a zu begehen und
a)
dafür einen Vorteil erhält oder sich versprechen lässt oder
b)
wiederholt oder zugunsten von mehreren Ausländern handelt oder
2.
nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2, Abs. 1a oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 zu begehen und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt.

(2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1

1.
gewerbsmäßig handelt,
2.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, handelt,
3.
eine Schusswaffe bei sich führt, wenn sich die Tat auf eine Handlung nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bezieht,
4.
eine andere Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat zu verwenden, wenn sich die Tat auf eine Handlung nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bezieht, oder
5.
den Geschleusten einer das Leben gefährdenden, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder der Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzt.
Ebenso wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a zugunsten eines minderjährigen ledigen Ausländers handelt, der ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten Person oder einer dritten Person, die die Fürsorge oder Obhut für ihn übernommen hat, in das Bundesgebiet einreist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 und Absatz 3 sind auf Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Schengen-Staates anzuwenden, wenn

1.
sie den in § 95 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Handlungen entsprechen und
2.
der Täter einen Ausländer unterstützt, der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt.

(5) § 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden.

(1) Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte.

(2) Die Teilnahme ist sowohl an dem Ort begangen, an dem die Tat begangen ist, als auch an jedem Ort, an dem der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem nach seiner Vorstellung die Tat begangen werden sollte. Hat der Teilnehmer an einer Auslandstat im Inland gehandelt, so gilt für die Teilnahme das deutsche Strafrecht, auch wenn die Tat nach dem Recht des Tatorts nicht mit Strafe bedroht ist.

Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Inland begangen werden.

(1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen anderen anstiftet oder ihm dazu Hilfe leistet, eine Handlung

1.
nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a zu begehen und
a)
dafür einen Vorteil erhält oder sich versprechen lässt oder
b)
wiederholt oder zugunsten von mehreren Ausländern handelt oder
2.
nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2, Abs. 1a oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 zu begehen und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt.

(2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1

1.
gewerbsmäßig handelt,
2.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, handelt,
3.
eine Schusswaffe bei sich führt, wenn sich die Tat auf eine Handlung nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bezieht,
4.
eine andere Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat zu verwenden, wenn sich die Tat auf eine Handlung nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bezieht, oder
5.
den Geschleusten einer das Leben gefährdenden, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder der Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzt.
Ebenso wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a zugunsten eines minderjährigen ledigen Ausländers handelt, der ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten Person oder einer dritten Person, die die Fürsorge oder Obhut für ihn übernommen hat, in das Bundesgebiet einreist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 und Absatz 3 sind auf Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Schengen-Staates anzuwenden, wenn

1.
sie den in § 95 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Handlungen entsprechen und
2.
der Täter einen Ausländer unterstützt, der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt.

(5) § 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden.

Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 sich im Bundesgebiet aufhält,
2.
ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 1 sich im Bundesgebiet aufhält, wenn
a)
er vollziehbar ausreisepflichtig ist,
b)
ihm eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und
c)
dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist,
3.
entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in das Bundesgebiet einreist,
4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder § 47 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,
5.
entgegen § 49 Abs. 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, sofern die Tat nicht in Absatz 2 Nr. 2 mit Strafe bedroht ist,
6.
entgegen § 49 Abs. 10 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet,
6a.
entgegen § 56 wiederholt einer Meldepflicht nicht nachkommt, wiederholt gegen räumliche Beschränkungen des Aufenthalts oder sonstige Auflagen verstößt oder trotz wiederholten Hinweises auf die rechtlichen Folgen einer Weigerung der Verpflichtung zur Wohnsitznahme nicht nachkommt oder entgegen § 56 Abs. 4 bestimmte Kommunikationsmittel nutzt oder bestimmte Kontaktverbote nicht beachtet,
7.
wiederholt einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1 oder Absatz 1c zuwiderhandelt oder
8.
im Bundesgebiet einer überwiegend aus Ausländern bestehenden Vereinigung oder Gruppe angehört, deren Bestehen, Zielsetzung oder Tätigkeit vor den Behörden geheim gehalten wird, um ihr Verbot abzuwenden.

(1a) Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder in § 98 Abs. 3 Nr. 1 bezeichnete Handlung begeht, für den Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 4 Abs. 1 Satz 1 eines Aufenthaltstitels bedarf und als Aufenthaltstitel nur ein Schengen-Visum nach § 6 Abs. 1 Nummer 1 besitzt.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 11 Absatz 1 oder in Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1
a)
in das Bundesgebiet einreist oder
b)
sich darin aufhält,
1a.
einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 56a Absatz 1 zuwiderhandelt und dadurch die kontinuierliche Feststellung seines Aufenthaltsortes durch eine in § 56a Absatz 3 genannte zuständige Stelle verhindert oder
2.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen oder das Erlöschen oder die nachträgliche Beschränkung des Aufenthaltstitels oder der Duldung abzuwenden oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und der Absätze 1a und 2 Nr. 1 Buchstabe a ist der Versuch strafbar.

(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden.

(5) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.

(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 steht einem Handeln ohne erforderlichen Aufenthaltstitel ein Handeln auf Grund eines durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Aufenthaltstitels gleich.

(7) In Fällen des Absatzes 2 Nummer 1a wird die Tat nur auf Antrag einer dort genannten zuständigen Stelle verfolgt.

(1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen anderen anstiftet oder ihm dazu Hilfe leistet, eine Handlung

1.
nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a zu begehen und
a)
dafür einen Vorteil erhält oder sich versprechen lässt oder
b)
wiederholt oder zugunsten von mehreren Ausländern handelt oder
2.
nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2, Abs. 1a oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 zu begehen und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt.

(2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1

1.
gewerbsmäßig handelt,
2.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, handelt,
3.
eine Schusswaffe bei sich führt, wenn sich die Tat auf eine Handlung nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bezieht,
4.
eine andere Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat zu verwenden, wenn sich die Tat auf eine Handlung nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bezieht, oder
5.
den Geschleusten einer das Leben gefährdenden, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder der Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzt.
Ebenso wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a zugunsten eines minderjährigen ledigen Ausländers handelt, der ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten Person oder einer dritten Person, die die Fürsorge oder Obhut für ihn übernommen hat, in das Bundesgebiet einreist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 und Absatz 3 sind auf Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Schengen-Staates anzuwenden, wenn

1.
sie den in § 95 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Handlungen entsprechen und
2.
der Täter einen Ausländer unterstützt, der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt.

(5) § 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 sich im Bundesgebiet aufhält,
2.
ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 1 sich im Bundesgebiet aufhält, wenn
a)
er vollziehbar ausreisepflichtig ist,
b)
ihm eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und
c)
dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist,
3.
entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in das Bundesgebiet einreist,
4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder § 47 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,
5.
entgegen § 49 Abs. 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, sofern die Tat nicht in Absatz 2 Nr. 2 mit Strafe bedroht ist,
6.
entgegen § 49 Abs. 10 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet,
6a.
entgegen § 56 wiederholt einer Meldepflicht nicht nachkommt, wiederholt gegen räumliche Beschränkungen des Aufenthalts oder sonstige Auflagen verstößt oder trotz wiederholten Hinweises auf die rechtlichen Folgen einer Weigerung der Verpflichtung zur Wohnsitznahme nicht nachkommt oder entgegen § 56 Abs. 4 bestimmte Kommunikationsmittel nutzt oder bestimmte Kontaktverbote nicht beachtet,
7.
wiederholt einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1 oder Absatz 1c zuwiderhandelt oder
8.
im Bundesgebiet einer überwiegend aus Ausländern bestehenden Vereinigung oder Gruppe angehört, deren Bestehen, Zielsetzung oder Tätigkeit vor den Behörden geheim gehalten wird, um ihr Verbot abzuwenden.

(1a) Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder in § 98 Abs. 3 Nr. 1 bezeichnete Handlung begeht, für den Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 4 Abs. 1 Satz 1 eines Aufenthaltstitels bedarf und als Aufenthaltstitel nur ein Schengen-Visum nach § 6 Abs. 1 Nummer 1 besitzt.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 11 Absatz 1 oder in Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1
a)
in das Bundesgebiet einreist oder
b)
sich darin aufhält,
1a.
einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 56a Absatz 1 zuwiderhandelt und dadurch die kontinuierliche Feststellung seines Aufenthaltsortes durch eine in § 56a Absatz 3 genannte zuständige Stelle verhindert oder
2.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen oder das Erlöschen oder die nachträgliche Beschränkung des Aufenthaltstitels oder der Duldung abzuwenden oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und der Absätze 1a und 2 Nr. 1 Buchstabe a ist der Versuch strafbar.

(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden.

(5) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.

(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 steht einem Handeln ohne erforderlichen Aufenthaltstitel ein Handeln auf Grund eines durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Aufenthaltstitels gleich.

(7) In Fällen des Absatzes 2 Nummer 1a wird die Tat nur auf Antrag einer dort genannten zuständigen Stelle verfolgt.

(1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen anderen anstiftet oder ihm dazu Hilfe leistet, eine Handlung

1.
nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a zu begehen und
a)
dafür einen Vorteil erhält oder sich versprechen lässt oder
b)
wiederholt oder zugunsten von mehreren Ausländern handelt oder
2.
nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2, Abs. 1a oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 zu begehen und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt.

(2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1

1.
gewerbsmäßig handelt,
2.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, handelt,
3.
eine Schusswaffe bei sich führt, wenn sich die Tat auf eine Handlung nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bezieht,
4.
eine andere Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat zu verwenden, wenn sich die Tat auf eine Handlung nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bezieht, oder
5.
den Geschleusten einer das Leben gefährdenden, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder der Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzt.
Ebenso wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a zugunsten eines minderjährigen ledigen Ausländers handelt, der ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten Person oder einer dritten Person, die die Fürsorge oder Obhut für ihn übernommen hat, in das Bundesgebiet einreist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 und Absatz 3 sind auf Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Schengen-Staates anzuwenden, wenn

1.
sie den in § 95 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Handlungen entsprechen und
2.
der Täter einen Ausländer unterstützt, der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt.

(5) § 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden.

Nachschlagewerk: ja
Veröffentlichung: ja
BGHR: ja
BGHSt: nein
AuslG § 92 a Abs. 4
Im Sinne des § 92 a Abs. 4 AuslG ist "Vertragsstaat" des Schengener Übereinkommens
vom 19. Juni 1990 jeder Mitgliedstaat, in dem das Übereinkommen in
Kraft getreten ist. Die Anwendbarkeit der Vorschrift setzt nicht voraus, daß das
Übereinkommen zwischen dem betreffenden Staat und den übrigen Mitgliedstaaten
auch bereits in Kraft gesetzt worden ist.
BGH, Beschluß vom 12. September 2002 - 4 StR 163/02 - LG
Arnsberg

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 163/02
vom
12. September 2002
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 12. September 2002 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 15. Januar 2002
a) in den Fällen II. 1 und 2 sowie 4 bis 6 der Urteilsgründe
b) im Gesamtstrafenausspruch und im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:


Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Schleusens von Ausländern in sechs Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt; ferner hat es Maßregeln nach §§ 69, 69 a StGB angeordnet. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er allgemein die Verletzung sachli-
chen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlußformel ersichtlichen weit gehenden Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den Feststellungen bekam der Angeklagte, der bereits Anfang der 90iger Jahre Kontakt zur "Schleuserszene" hatte, im Jahr 1999 erneut in Berührung mit diesen Kreisen. Um sich eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen und dadurch seine Schuldenlast zu verringern, übernahm es der Angeklagte, "Schleusungsfahrten nach Dänemark und über die Benelux-Staaten oder Frankreich nach England zu organisieren". Dabei wußte der Angeklagte, daß die schleusungswilligen Personen , bei denen es sich ausnahmslos um indische Staatsbürger handelte, "regelmäßig kein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland hatten, da sie entweder vollständig illegal in der BRD waren oder der gestellte Asylantrag nicht ernst gemeint war" (UA 9). Ebenso wußte er, "daß diesen schleusungswilligen Personen auch in den Benelux-Staaten und in Frankreich kein Aufenthaltsrecht zustand" (UA 9).
Soweit das Landgericht den Angeklagten hiernach im Fall II. 3 der Urteilsgründe wegen des "Schleusens" von sechs Indern von Deutschland über die Benelux-Staaten nach Frankreich und von dort nach Großbritannien wegen - gewerbsmäßigen - Einschleusens gemäß § 92 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 i.V.m. § 92 Abs. 1 Nrn. 1 und 6 AuslG zu der Einzelstrafe von zehn Monaten verurteilt hat, weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Dagegen hält die Verurteilung in den übrigen Fällen der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
2. Dazu im einzelnen:

a) Zu Fällen II. 1 und 2 der Urteilsgründe
aa) Nach den Feststellungen übernahm der Angeklagte zu nicht näher bestimmten Zeitpunkten im Jahr 1999 von Ekam S. den Auftrag, jeweils zwei Inder von Deutschland nach Dänemark auszuschleusen. Der Angeklagte gewann daraufhin Kai H. dafür, die Fahrten durchzuführen. Vor der dänischen Grenze mußten die indischen Personen jeweils in den Kofferraum des von H. gemieteten Pkw steigen. H. ließ die Inder in beiden Fällen in der nächsten Stadt in Dänemark heraus.
Das Landgericht hat in beiden Fällen eine Strafbarkeit des Angeklagten nach § 92 a Abs. 1, 2 Nr. 1 i.V.m. § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG angenommen, obwohl "der genaue ausländerrechtliche Status der geschleusten Personen nicht mehr festgestellt" werden konnte. Das Landgericht meint, darauf komme es jedoch nicht an, denn "aus deren Verhalten (Verstecken im Kofferraum eines Fahrzeugs)" ergebe sich, "daß sie ein mögliches Asylverfahren nicht mehr weiter verfolgen und konkludent zurückgenommen haben, da sich aus den Umständen ergibt, daß allein eine Schleusung nach Dänemark begehrt worden ist" (UA 18). Dem kann nicht gefolgt werden.
bb) Allerdings erfaßt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Strafvorschrift des § 92 a Abs. 1 i.V.m. § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG über das Einschleusen von Ausländern auch das Durchschleusen von Ausländern, die sich auf dem Wege in ein Drittland vorübergehend in Deutschland illegal - im Fall des § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG ohne Aufenthaltserlaubnis oder Duldung -
aufhalten (BGHSt 45, 103; BGH, Urteil vom 9. Juni 1999 - 3 StR 88/99). Er- schöpft sich dagegen die Tathandlung darin, einem Ausländer in dem Bemühen Hilfe zu leisten, Deutschland zu verlassen, erfüllt dies - sofern nicht die Voraussetzungen des die sog. Schengen-Staaten betreffenden § 92 a Abs. 4 AuslG erfüllt sind - keinen Straftatbestand (BGHR AuslG § 92 a Einschleusen 4; in diesem Sinne auch Klesczewski StV 2000, 364, 365 f.), ohne daß es auf den "ausländerrechtlichen Status" der zu schleusenden Personen im Inland ankäme.
Eine Strafbarkeit des Angeklagten nach § 92 a Abs. 4 AuslG scheidet aus. Diese - vom Landgericht nicht erörterte - Vorschrift, die das entgeltliche und das gewerbsmäßige Schleusen von Drittausländern in die sog. SchengenStaaten unter Strafe stellt, fand in Bezug auf das Königreich Dänemark im Tatzeitraum noch keine Anwendung. Allerdings ist das Königreich Dänemark durch Übereinkommen vom 19. Dezember 1996 (BGBl 2000 II 1108) dem in § 92 a Abs. 4 genannten Schengener Übereinkommen vom 19. Juni 1990 (SDÜ; BGBl 1993 II 1010; 1994 II 631; 1996 II 242) beigetreten. Doch ist das Beitrittsübereinkommen erst am 1. Mai 1999 in Kraft getreten (Bekanntmachung vom 27. Februar 2002 über das Inkrafttreten des Übereinkommens, BGBl 2002 II 627). Zu Gunsten des Angeklagten ist davon auszugehen, daß die Taten in den Fällen II. 1 und 2 der Urteilsgründe vor diesem Zeitpunkt vollendet worden sind.
cc) Der Senat kann aber nicht in der Sache selbst entscheiden und den Angeklagten insoweit freisprechen. Denn das Landgericht hat den Sachverhalt nicht erschöpfend geprüft. Ergibt sich nämlich, daß der Angeklagte über die bislang getroffenen Feststellungen hinaus an dem gesamten Schleusungsvor-
gang der Inder aus dem Ausland durch das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beteiligt war, könnten ihm im Rahmen der zur Täterschaft verselbständigten Beihilfehandlung nach § 92 a Abs. 1 und 2 AuslG (vgl. BGHSt 45, 103, 107) auch eine illegale Einschleusung der Inder in die Bundesrepublik Deutschland und deren – zumindest zunächst – illegaler Aufenthalt im Inland zugerechnet werden. Daß der Angeklagte möglicherweise an dem Einschleusungsvorgang selbst nicht unmittelbar beteiligt war, würde dem nicht entgegenstehen , so wie auch eine feste Einbindung des Angeklagten in die Schleuserorganisation nicht vorausgesetzt wird. Vielmehr genügt, daß der Täter die Schleusungsaktion in ihren wesentlichen Merkmalen erkennt und er seinen Beitrag als Teil der Durchschleusungsaktion zur selbständigen Erledigung übernimmt (vgl. BGHSt aaO).
Dabei käme es für eine Strafbarkeit der Hilfestellung durch den Angeklagten nach § 92 a AuslG nicht darauf an, ob den unerlaubt eingereisten Indern der persönliche Strafaufhebungsgrund gemäß Art. 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) zur Seite gestanden hat (BGH StV 1999, 382; Westphal/Stoppa Ausländerrecht für die Polizei, 2. Aufl. S. 538 ff., 542, 554 f. m.w.N.). Unerheblich wäre auch, ob eine Aufenthaltsberechtigung der Schleusungswilligen in der Bundesrepublik Deutschland - wie das Landgericht meint – selbst für den Fall zu verneinen sei, daß Asylgesuche mit der Folge des § 55 Asylverfahrensgesetz gestellt worden seien, weil die Inder ein Asylgesuch „letztlich nur zum Schein“ (UA 9) gestellt oder jedenfalls durch die konspirativen Umstände ihrer Ausschleusung einen Asylantrag konkludent zurückgenommen hätten (UA 18 a.E.; vgl. dazu die Erwägung des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs NJW 1999, 2827, 2828, in BGHSt 45, 103 nicht mit abgedruckt). Denn die Strafbarkeit nach § 92
a AuslG ist unabhängig davon, ob die Eingeschleusten Asylanträge stellen und ob diese als mißbräuchlich zu gelten haben oder nicht (vgl. Kloesel /Christ/Häußer Deutsches Ausländerrecht 45. Lfg. AuslG § 92 a Rdn. 8).

b) Zu Fall II. 4 der Urteilsgründe
aa) Insoweit hat das Landgericht festgestellt, daß der Angeklagte am 14. Dezember 2000 einen Klein-Lkw mietete, mit dem er in Absprache mit Tarsem S. 21 indische Sikhs von Duisburg zu einem britischen Lkw nach Mülheim /Ruhr brachte, von wo aus die Inder durch die Benelux-Staaten und Frankreich nach Großbritanninen geschleust werden sollten. Kurz nach Antritt der Fahrt des britischen Lkw griff die Polizei zu, so daß schon die Ausschleusung aus der Bundesrepublik Deutschland scheiterte. Sieben der indischen Personen hielten sich im Bundesgebiet "ohne jegliche Aufenthaltsgestattung" auf, die übrigen verfügten über eine "vorläufige Aufenthaltsgestattung nach Asylverfahrensgesetz" (UA 11).
Das Landgericht hat hier eine vollendete Tat nach § 92 a Abs. 1, 2 Nr. 1 und Abs. 4 i.V.m. § 92 Abs. 1 Nrn. 1 und 6 AuslG angenommen, weil, obwohl es zu einer Ausreise der Inder aus der Bundesrepublik nicht gekommen sei, der "Tatbeitrag des Angeklagten, nämlich seine Hilfeleistung, ... beendet" gewesen sei (UA 19).
bb) Die Anwendung von § 92 a Abs. 4 AuslG auf den hier festgestellten Fall des (beabsichtigten Schleusens) der Inder über die gemeinsamen Binnengrenzen der sog. Schengen-Staaten hinweg ist zutreffend (BGHR AuslG § 92 a Einschleusen 3). Dagegen trifft die Auffassung, die Tat sei vollendet, nicht zu. Zwar erfaßt die Vorschrift des § 92 a AuslG besondere Formen der zur Täterschaft verselbständigten Anstiftung und Beihilfe zu den darin genannten Vergehen nach § 92 AuslG (vgl. BGHSt 45, 103, 107; Senge in Erbs/Kohlhaas 138. ErgLfg. AuslG § 92 a Rdn. 3). Doch setzt die Strafbarkeit wegen vollen-
deter Schleusungstätigkeit die Vollendung der "Haupttat" nach § 92 AuslG voraus. Dies folgt schon daraus, daß in § 92 a Abs. 1 nur § 92 Abs. 1 und Abs. 2 AuslG, nicht aber die Versuchsvorschrift des § 92 Abs. 2 a AuslG in Bezug genommen ist. Schleusertätigkeit, die nicht zu dem in § 92 AuslG vorausgesetzten Erfolg führt, ist deshalb nur als Versuch nach § 92 a Abs. 3 AuslG erfaßt (vgl. BGH StV 1999, 382; BGH NStZ 2002, 33, 34; Stoppa in Huber, Handbuch des Ausländer- und Asylrechts, Bd. II , Stand 1. Februar 2002, AuslG § 92 a Rdn. 100).
cc) Der Senat sieht aber davon ab, in diesem Fall den Schuldspruch von sich aus zu ändern. Denn er schließt nicht aus, daß sich ergänzende Feststellungen treffen lassen, die nach dem oben zu den Fällen II. 1 und 2 der Urteilsgründe Gesagtem (s.o. 2. a cc) eine Verurteilung wegen vollendeter Schleusung tragen.

c) Zu Fällen II. 5 und 6 der Urteilsgründe
aa) Hierzu hat das Landgericht festgestellt, daß der Angeklagte am 28. Oktober 2000 den "illegal im Bundesgebiet aufhältigen Hardip S. gemeinsam mit zwei Indern, die über ein gültiges Schengen-Visum verfügten, von Hamburg aus per Pkw nach Dänemark zu schleusen" beabsichtigte (UA 12). Zwar traf sich der Angeklagte am Hamburger Hauptbahnhof mit den schleusungswilligen Personen. Die Schleusungsfahrt "scheiterte jedoch", da die Ausländer beim Verlassen des Hauptbahnhofs kontrolliert wurden (Fall II. 5).
Noch am selben Abend bat Ekam S. den Angeklagten, zwei Personen nach Dänemark zu schleusen, "wobei es sich möglicherweise um die Per-
sonen vom gescheiterten Unternehmen am Hamburger Hauptbahnhof handelte" (UA 12). Der Angeklagte gewann daraufhin Thomas N. für die Durchfüh- rung der Fahrt. N. nahm die beiden Inder am 3. November 2000 in Hamburg auf. Bei der Kontrolle am Grenzübergang Ellund wurden die beiden im Kofferraum des Pkw versteckten Inder entdeckt (Fall II. 6).
Das Landgericht hat beide Fälle als selbständige Handlungen des Durchschleusens von Ausländern nach § 92 a i.V.m. § 92 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 AuslG, einen Versuch jedoch nur im Fall II. 5 angenommen.
bb) Die rechtliche Wertung des Landgerichts begegnet durchgreifenden Bedenken. Soweit der Angeklagte nach den bisher getroffenen Feststellungen seine Tätigkeit überhaupt erst entfaltete, als sich die Inder bereits in der Bundesrepublik Deutschland aufhielten, wären seine auf die Ausschleusung, und damit auf die Beendigung des (illegalen?) Aufenthalts in der Bundesrepublik gerichteten Bemühungen nach dem oben zu den Fällen II. 1 und 2 der Urteilsgründe Gesagten (s.o. 2. a bb) – vorbehaltlich der vom Landgericht nicht in den Blick genommenen Strafbarkeit nach § 92 a Abs. 4 AuslG (dazu nachfolgend dd) – straflos. Für eine Einbindung des Angeklagten in die Schleuserorganisation dergestalt, daß sich sein Tatbeitrag als Förderung des (illegalen) Aufenthalts der schleusungswilligen Personen in der Bundesrepublik Deutschland darstellt und er sich deshalb nach den dazu von der Rechtsprechung entwikkelten Grundsätzen (BGHSt 45, 103) wegen vollendeten "Durchschleusens" strafbar gemacht hat, fehlt es bislang an den erforderlichen Feststellungen.
cc) Davon abgesehen könnte die Verurteilung in diesen Fällen auch aus weiteren Gründen nicht bestehen bleiben:
Zum einen sind die Feststellungen, was den "ausländerrechtlichen Status" der Inder anlangt, widersprüchlich bzw. unklar. Denn einerseits stellt das Landgericht zu Fall II. 6 der Urteilsgründe fest, daß die beiden schleusungswilligen Personen "ohne Aufenthaltsgenehmigung für die Bundesrepublik Deutschland" waren (UA 15); andererseits handelte es sich - wie bereits erwähnt - "möglicherweise um die Personen vom gescheiterten Unternehmen am Hamburger Hauptbahnhof", von denen aber zwei Inder "über ein gültiges Schengen-Visum verfügten" (UA 12 zu Fall II. 5 der Urteilsgründe). Welcher Art die Schengen-Visa waren und welche Berechtigung sich daraus für die betreffenden Inder ergab (vgl. dazu Westphal ZAR 1998, 175 ff.), teilt das Urteil nicht mit.
Des weiteren hat das Landgericht im Fall II. 5 die sich aufdrängende Abgrenzung zwischen unbeendetem Versuch, von dem der Angeklagte gemäß § 24 Abs. 1 StGB durch bloßes Aufgeben der weiteren Tatausführung strafbefreiend zurückgetreten sein könnte, und fehlgeschlagenem Versuch nicht vorgenommen. Dieser Frage nachzugehen, bestand schon deshalb Anlaß, weil der Angeklagte wegen der Kontrolle am Hauptbahnhof lediglich "für diesen Tag" das Unternehmen für gescheitert ansah (UA 12). Dies läßt zugleich die Annahme zu, daß sich der Fall II. 6 lediglich als Fortsetzung des vorangehenden abgebrochenen Versuchs darstellt. Dies gilt umso mehr, als das Landgericht nicht ausschließt, daß es sich - wovon zu Gunsten des Angeklagten auszugehen ist - "möglicherweise um die Personen vom gescheiterten Unternehmen am Hamburger Hauptbahnhof handelte", womit naheliegend nur die zwei der im Fall II. 5 bezeichneten schleusungswilligen Inder gemeint sein können. Dann stellt sich aber das Vorgehen des Angeklagten im Fall II. 5 als nicht selbständiger Teil des Schleusungsvorgangs dar, der nach den in der Rechtspre-
chung zur tatbestandlichen Handlungseinheit (vgl. Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. vor § 52 Rdn. 2 d m.N.) entwickelten Grundsätzen die Fälle II. 5 und 6 zu einer Tat im Rechtssinne verbindet.
dd) Zudem hat das Landgericht es unterlassen, die Strafbarkeit des Angeklagten in den Fällen II. 5 und 6 der Urteilsgründe nach § 92 a Abs. 4 AuslG zu prüfen. Das Landgericht hat diese Vorschrift außer Betracht gelassen, obwohl - wie ausgeführt (s.o. 2 a bb) - das Übereinkommen über den Beitritt des Königreichs Dänemark zum Schengener Durchführungsübereinkommen seit dem 1. Mai 1999 in Kraft ist (Bekanntmachung BGBl 2002 II 627). Mit dem Inkrafttreten des Beittrittsabkommens ist nach Art. 2 Abs. 1 Unterabsatz 1 Satz 1 des „Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union“ (BGBl 1998 II 429) der Schengen-Besitzstand für Dänemark für sofort anwendbar erklärt worden. Deshalb war Dänemark im Tatzeitraum bereits Vertragsstaat im Sinne der genannten Strafvorschrift. Dies entspricht nach einer vom Senat eingeholten Auskunft auch der Auffassung der Bundesregierung. Daß das Inkrafttreten erst nachträglich bekannt gemacht wurde (BGBl 2002 II 627, ausgegeben am 14. März 2002), steht der Anwendbarkeit von § 92 a Abs. 4 AuslG nicht entgegen (vgl. BayObLGSt 1999, 113, 117 f.; Senge in Erbs/Kohlhaas aaO Rdn. 19).
Der Anwendung der Strafbestimmung des § 92 a Abs. 4 AuslG steht auch nicht entgegen, daß der sog. Schengen-Besitzstand nach der in der Schlußakte zu den zum Beitrittsübereinkommen aufgenommenen Erklärung (BGBl 2000 II 1110) durch Beschluß des Rates der Europäischen Union vom 1. Dezember 2000 – 2000/777/EG (Abl EG L 309/24 vom 9. Dezember 2000) für Dänemark erst zum 25. März 2001 (und damit nach der Tatbegehung) in Kraft
gesetzt worden ist (Bekanntmachung vom 27. Februar 2002, BGBl 2002 II 627, 628). Der Zeitpunkt der Inkraftsetzung des Vertrages ist für die Geltung der (nationalen) Strafbestimmung des § 92 a Abs. 4 AuslG ohne Bedeutung (Stoppa aaO Rdn. 92; ebenso Westphal/Stoppa aaO S. 566; a.A. noch, aber ohne nähere Begründung, Westphal in Huber Handbuch des Ausländer- und Asylrechts , Band II, Vorbem. Schengen II B 651 Rdn. 8).
Für diese Auslegung spricht schon der Wortlaut des Art. 8 des Gesetzes zu dem Schengener Übereinkommen vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen vom 15. Juli 1993 (BGBl II 1010). Denn nach Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes trat (auch) die Strafvorschrift des § 92 Abs. 4 a.F. AuslG an dem Tage in Kraft, „an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 139 sowie die Schlußakte und das Protokoll in Kraft tr(a)ten“. Der Gesetzgeber hat in Bezug auf das Übereinkommen den Begriff des Inkrafttretens auch nicht etwa „untechnisch“ verwendet und ihn inhaltlich mit der Inkraftsetzung gleichgesetzt. Denn für die Bekanntgabe der maßgeblichen Zeitpunkte ist in Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes ausdrücklich zwischen dem Tag des Inkrafttretens und dem „Zeitpunkt der Inkraftsetzung“ des Übereinkommens unterschieden. Auch die Einzelbegründung zu Art. 4 Nr. 3 des Gesetzentwurfs knüpfte für die Anwendung der Strafvorschrift des § 92 Abs. 4 a.F. AuslG an die „gewerbliche Mitwirkung bei der illegalen Einreise in das Gebiet der Staaten“ an, „in denen das Übereinkommen in Kraft getreten“ ist (BTDrucks. 12/2453 S. 9, Hervorheb. durch den Senat; in diesem Sinne auch BayObLGSt 1999, 113, 116).
Mag auch mit dem Auseinanderfallen von Inkrafttreten und Inkraftsetzen im Verhältnis der Vertragsstaaten untereinander eine „unerfreuliche Rechtsun-
sicherheit“ eingetreten sein (Grotz in Grützner/Pötz Internationale Rechtshilfe in Strafsachen 2. Aufl. Bd. 4 SDÜ Art. 139, dort Fußnote 97), hat der bundesdeutsche Gesetzgeber jedenfalls in europa- und verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise die Strafbarkeit nach § 92 Abs. 4 a.F. AuslG (jetzt § 92 a Abs. 4 AuslG) in Erfüllung der Verpflichtung aus Art. 27 SDÜ an den Zeitpunkt des Inkrafttretens des (Beitrittsübereinkommens zum) SDÜ geknüpft (so auch der Wortlaut der Begründung des Gesetzentwurfs, BTDrucks. 12/2453 S. 9). Daß nach der Gemeinsamen Erklärung zu Art. 139 SDÜ zum Inkrafttreten des Übereinkommens dessen Inkraftsetzen hinzukommen muß (Schomburg in Schomburg/Lagodny Internationale Rechtshilfe in Strafsachen 3. Aufl. SDÜ Art. 139 Rdn. 1), steht in Zusammenhang mit der durch Exekutivakt der Europäischen Union zu treffenden bzw. getroffenen Feststellung, daß „die Voraussetzungen der Anwendung des Übereinkommens bei den Unterzeichnerstaaten gegeben sind und die Kontrollen an den Außengrenzen tatsächlich durchgeführt werden“ (BTDrucks 12/2453 S. 84) bzw. – bezogen auf den Beitritt Dänemarks – „die als notwendig erachteten Regeln für die wirksamen Kontrollen an den Außengrenzen ... Anwendung finden und wirksam sind“ (Gemeinsame Erklärung zu Art. 7 des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Dänemark zum Schengen-Übereinkommen, BGBl II 2000 1110). Dies berührt indes nicht die Befugnis des einzelnen Mitgliedstaates, in eigener Zuständigkeit schon vor der Inkraftsetzung Sanktionen einzuführen, die der wirksamen Durchsetzung der Vertragsbestimmungen dienen (vgl. Erwägungen 4 und 5 zum Beschluß des Rates der Europäischen Union vom 20. Mai 1999, 1999/436/EG, Abl EG L 176/17). Dazu fehlt es auch nicht an einem legitimierenden Anknüpfungspunkt für die damit begründete Ausdehnung der (bundesdeutschen ) Strafgewalt (vgl. hierzu Franke in GK-AuslR – Stand Januar 2000 –
AuslG § 92a Rdn. 19 m.N.), wenn – wie hier – die Tat durch einen Deutschen im Inland begangen wird.
Auch die weitere Voraussetzung des § 92 a Abs. 4 AuslG, daß die Tat gegen Rechtsvorschriften des betreffenden Vertragsstaates über die Einreise und den Aufenthalt von Drittausländern verstoßen hat, die den in § 92 Abs. 1 Nr. 1 oder 6 oder Abs. 2 Nr. 1 AuslG bezeichneten Handlungen entsprechen, kommt naheliegend in Betracht. Nach einer über die Bundesregierung eingeholten Mitteilung der Botschaft der Bundesrepublik in Kopenhagen sind die illegale Einreise in das Königreich Dänemark und der ungenehmigte Aufenthalt dort sowie die vorsätzliche Hilfeleistung dazu in § 59 des Dänischen Ausländergesetzes (udlændingeloven) grundsätzlich unter Strafe gestellt. Die Vorschrift lautet danach (in nicht-amtlicher Übersetzung) in ihrer seit dem 1. Juni 2000 – und damit auch im Tatzeitpunkt geltenden – Fassung, soweit hier von Interesse, wie folgt:
Abs. 1
Mit Geldstrafe oder Gefängnis bis zu sechs Monaten wird der Ausländer bestraft, der
(1) unter Umgehung der Passkontrollen oder außerhalb der Öffnungszeiten der Grenzübergangsstellen in das Land ... einreist ... . Satz 1 gilt nicht bei der Einreise aus ... einem Land des Schengenabkommens, wenn nicht ausnahmsweise eine Kontrolle an einer solchen Grenze stattfindet gemäß Art. 2 Abs. 2 der Schengenkonvention,...
(2) in das Land entgegen einem Einreiseverbot oder ein im Zusammenhang mit früheren ausländerrechtlichen Bestimmungen ergangenes Verbot in das Land einreist.
(3) sich im Land ohne erforderliche Genehmigung aufhält oder hier arbeitet.
(4) .......
Abs. 5
Wer einem Ausländer vorsätzlich dazu Hilfe leistet, unerlaubt einzureisen oder sich unerlaubt im Land aufzuhalten, wird mit Geldstrafe oder Gefängnis bis zu zwei Jahren verurteilt. ...
Der Senat kann die Frage, ob die Tathandlung des Angeklagten in den Fällen II. 5 und 6 der Urteilsgründe hiernach im Tatzeitpunkt Zuwiderhandlungen gegen die genannten dänischen Vorschriften im Sinne des § 92 a Abs. 4 Nr. 1 AuslG „entsprochen“ hat, aber nicht abschließend beantworten, weil es dazu an den erforderlichen Feststellungen zur rechtlichen und tatsächlichen Situation der Kontrolle an der dänischen Grenze zur Tatzeit unter Beachtung der Bestimmungen des SDÜ fehlt. Im übrigen kommt nach dem oben zu Fall II. 4 der Urteilsgründe Gesagten (s.o. 2. b) eine Strafbarkeit des Angeklagten ohnedies nur wegen versuchter Einschleusung nach § 92 a Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 AuslG in Betracht, wenn – wozu sich das angefochtene Urteil nicht verhält – die schleusungswilligen Personen dänisches Hoheitsgebiet nicht erreicht haben, sondern die Ausschleusung schon auf deutscher Seite der Grenze gescheitert war (vgl. zur entsprechenden Fragestellung bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 25, 30, 38). Auch in diesem Fall würde es nicht schon an einer § 92 a Abs. 3 AuslG entsprechenden , nämlich auch die versuchte Tat erfassenden Rechtsvorschrift in Dänemark fehlen; denn § 21 des dänischen Strafgesetzes (straffeloven) in der zur Tatzeit geltenden Fassung bestimmte, soweit hier von Interesse (Cornils/Greve Das dänische Strafgesetz, 1997, S. 21):
Abs.1
Handlungen, die darauf abzielen, die Ausführung einer Straftat zu fördern oder zu bewirken , werden, wenn die Straftat nicht zur Ausführung gelangt, als Versuch bestraft.
Abs. 3
Sofern nichts anderes bestimmt ist, wird der Versuch nur bestraft, wenn für die Straftat eine höhere Strafe als Haft vorgesehen ist.
[In der seit dem 1. Juli 2001 geltenden Fassung lautet der 2. Halbsatz: „..., wenn für die Straftat eine Strafe verhängt werden kann, die 4 Monate Gefängnis übersteigt“. (Cornils/Greve Das dänische Strafgesetz 2. Aufl., 2001, S. 29).]
Die Sache bedarf deshalb aber auch insoweit weiterer Aufklärung durch den neuen Tatrichter.
3. Die Aufhebung des Urteils in den Fällen II. 1 und 2 sowie 4 bis 6 der Urteilsgründe entzieht dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage. Auch der Maßregelausspruch nach §§ 69, 69 a StGB kann nicht bestehen bleiben; denn
das Landgericht hat die Entziehung der Fahrerlaubnis auch auf die von der Aufhebung betroffene Tat im Fall II 4 gestützt.
Tepperwien Maatz Kuckein
Ernemann

(1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen anderen anstiftet oder ihm dazu Hilfe leistet, eine Handlung

1.
nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a zu begehen und
a)
dafür einen Vorteil erhält oder sich versprechen lässt oder
b)
wiederholt oder zugunsten von mehreren Ausländern handelt oder
2.
nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2, Abs. 1a oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 zu begehen und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt.

(2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1

1.
gewerbsmäßig handelt,
2.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, handelt,
3.
eine Schusswaffe bei sich führt, wenn sich die Tat auf eine Handlung nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bezieht,
4.
eine andere Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat zu verwenden, wenn sich die Tat auf eine Handlung nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bezieht, oder
5.
den Geschleusten einer das Leben gefährdenden, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder der Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzt.
Ebenso wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a zugunsten eines minderjährigen ledigen Ausländers handelt, der ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten Person oder einer dritten Person, die die Fürsorge oder Obhut für ihn übernommen hat, in das Bundesgebiet einreist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 und Absatz 3 sind auf Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Schengen-Staates anzuwenden, wenn

1.
sie den in § 95 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Handlungen entsprechen und
2.
der Täter einen Ausländer unterstützt, der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt.

(5) § 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden.

(1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in § 94 mit Strafe bedroht ist.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. § 94 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.

Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Inland begangen werden.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 sich im Bundesgebiet aufhält,
2.
ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 1 sich im Bundesgebiet aufhält, wenn
a)
er vollziehbar ausreisepflichtig ist,
b)
ihm eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und
c)
dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist,
3.
entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in das Bundesgebiet einreist,
4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder § 47 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,
5.
entgegen § 49 Abs. 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, sofern die Tat nicht in Absatz 2 Nr. 2 mit Strafe bedroht ist,
6.
entgegen § 49 Abs. 10 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet,
6a.
entgegen § 56 wiederholt einer Meldepflicht nicht nachkommt, wiederholt gegen räumliche Beschränkungen des Aufenthalts oder sonstige Auflagen verstößt oder trotz wiederholten Hinweises auf die rechtlichen Folgen einer Weigerung der Verpflichtung zur Wohnsitznahme nicht nachkommt oder entgegen § 56 Abs. 4 bestimmte Kommunikationsmittel nutzt oder bestimmte Kontaktverbote nicht beachtet,
7.
wiederholt einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1 oder Absatz 1c zuwiderhandelt oder
8.
im Bundesgebiet einer überwiegend aus Ausländern bestehenden Vereinigung oder Gruppe angehört, deren Bestehen, Zielsetzung oder Tätigkeit vor den Behörden geheim gehalten wird, um ihr Verbot abzuwenden.

(1a) Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder in § 98 Abs. 3 Nr. 1 bezeichnete Handlung begeht, für den Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 4 Abs. 1 Satz 1 eines Aufenthaltstitels bedarf und als Aufenthaltstitel nur ein Schengen-Visum nach § 6 Abs. 1 Nummer 1 besitzt.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 11 Absatz 1 oder in Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1
a)
in das Bundesgebiet einreist oder
b)
sich darin aufhält,
1a.
einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 56a Absatz 1 zuwiderhandelt und dadurch die kontinuierliche Feststellung seines Aufenthaltsortes durch eine in § 56a Absatz 3 genannte zuständige Stelle verhindert oder
2.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen oder das Erlöschen oder die nachträgliche Beschränkung des Aufenthaltstitels oder der Duldung abzuwenden oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und der Absätze 1a und 2 Nr. 1 Buchstabe a ist der Versuch strafbar.

(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden.

(5) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.

(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 steht einem Handeln ohne erforderlichen Aufenthaltstitel ein Handeln auf Grund eines durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Aufenthaltstitels gleich.

(7) In Fällen des Absatzes 2 Nummer 1a wird die Tat nur auf Antrag einer dort genannten zuständigen Stelle verfolgt.

(1) Die Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet ist unerlaubt, wenn er

1.
einen erforderlichen Pass oder Passersatz gemäß § 3 Abs. 1 nicht besitzt,
2.
den nach § 4 erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt,
2a.
zwar ein nach § 4 erforderliches Visum bei Einreise besitzt, dieses aber durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkt oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichen wurde und deshalb mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder annulliert wird, oder
3.
nach § 11 Absatz 1, 6 oder 7 nicht einreisen darf, es sei denn, er besitzt eine Betretenserlaubnis nach § 11 Absatz 8.

(2) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden können Ausnahme-Visa und Passersatzpapiere ausstellen.

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2),
2b.
ICT-Karte (§ 19),
2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

(1) Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.

(2) Erwerbstätigkeit ist die selbständige Tätigkeit, die Beschäftigung im Sinne von § 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und die Tätigkeit als Beamter.

(3) Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Nicht als Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gilt der Bezug von:

1.
Kindergeld,
2.
Kinderzuschlag,
3.
Erziehungsgeld,
4.
Elterngeld,
5.
Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz,
6.
öffentlichen Mitteln, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen und
7.
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.
Ist der Ausländer in einer gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichert, hat er ausreichenden Krankenversicherungsschutz. Bei der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug werden Beiträge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen berücksichtigt. Der Lebensunterhalt gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16a bis 16c, 16e sowie 16f mit Ausnahme der Teilnehmer an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, als gesichert, wenn der Ausländer über monatliche Mittel in Höhe des monatlichen Bedarfs, der nach den §§ 13 und 13a Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bestimmt wird, verfügt. Der Lebensunterhalt gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16d, 16f Absatz 1 für Teilnehmer an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, sowie § 17 als gesichert, wenn Mittel entsprechend Satz 5 zuzüglich eines Aufschlages um 10 Prozent zur Verfügung stehen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt die Mindestbeträge nach Satz 5 für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. August des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.

(4) Als ausreichender Wohnraum wird nicht mehr gefordert, als für die Unterbringung eines Wohnungssuchenden in einer öffentlich geförderten Sozialmietwohnung genügt. Der Wohnraum ist nicht ausreichend, wenn er den auch für Deutsche geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich Beschaffenheit und Belegung nicht genügt. Kinder bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres werden bei der Berechnung des für die Familienunterbringung ausreichenden Wohnraumes nicht mitgezählt.

(5) Schengen-Staaten sind die Staaten, in denen folgende Rechtsakte in vollem Umfang Anwendung finden:

1.
Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19),
2.
die Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1) und
3.
die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).

(6) Vorübergehender Schutz im Sinne dieses Gesetzes ist die Aufenthaltsgewährung in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 212 S. 12).

(7) Langfristig Aufenthaltsberechtigter ist ein Ausländer, dem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung nach Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. EU 2004 Nr. L 16 S. 44), die zuletzt durch die Richtlinie 2011/51/EU (ABl. L 132 vom 19.5.2011, S. 1) geändert worden ist, verliehen und nicht entzogen wurde.

(8) Langfristige Aufenthaltsberechtigung – EU ist der einem langfristig Aufenthaltsberechtigten durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellte Aufenthaltstitel nach Artikel 8 der Richtlinie 2003/109/EG.

(9) Einfache deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – GER).

(10) Hinreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

(11) Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

(11a) Gute deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

(12) Die deutsche Sprache beherrscht ein Ausländer, wenn seine Sprachkenntnisse dem Niveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen.

(12a) Eine qualifizierte Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn es sich um eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handelt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist.

(12b) Eine qualifizierte Beschäftigung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn zu ihrer Ausübung Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, die in einem Studium oder einer qualifizierten Berufsausbildung erworben werden.

(12c) Bildungseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Ausbildungsbetriebe bei einer betrieblichen Berufsaus- oder Weiterbildung,
2.
Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung.

(13) International Schutzberechtigter ist ein Ausländer, der internationalen Schutz genießt im Sinne der

1.
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12) oder
2.
Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9).

(14) Soweit Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31), der die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung betrifft, maßgeblich ist, gelten § 62 Absatz 3a für die widerlegliche Vermutung einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 und § 62 Absatz 3b Nummer 1 bis 5 als objektive Anhaltspunkte für die Annahme einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 entsprechend; im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 bleibt Artikel 28 Absatz 2 im Übrigen maßgeblich. Ferner kann ein Anhaltspunkt für Fluchtgefahr vorliegen, wenn

1.
der Ausländer einen Mitgliedstaat vor Abschluss eines dort laufenden Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz verlassen hat und die Umstände der Feststellung im Bundesgebiet konkret darauf hindeuten, dass er den zuständigen Mitgliedstaat in absehbarer Zeit nicht aufsuchen will,
2.
der Ausländer zuvor mehrfach einen Asylantrag in anderen Mitgliedstaaten als der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 gestellt und den jeweiligen anderen Mitgliedstaat der Asylantragstellung wieder verlassen hat, ohne den Ausgang des dort laufenden Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz abzuwarten.
Die für den Antrag auf Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung zuständige Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn
a)
der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 oder 2 besteht,
b)
die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Überstellungshaft nicht vorher eingeholt werden kann und
c)
der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Überstellungshaft entziehen will.
Der Ausländer ist unverzüglich dem Richter zur Entscheidung über die Anordnung der Überstellungshaft vorzuführen. Auf das Verfahren auf Anordnung von Haft zur Überstellung nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 finden die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend Anwendung, soweit das Verfahren in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 nicht abweichend geregelt ist.

(1) Die Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet ist unerlaubt, wenn er

1.
einen erforderlichen Pass oder Passersatz gemäß § 3 Abs. 1 nicht besitzt,
2.
den nach § 4 erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt,
2a.
zwar ein nach § 4 erforderliches Visum bei Einreise besitzt, dieses aber durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkt oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichen wurde und deshalb mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder annulliert wird, oder
3.
nach § 11 Absatz 1, 6 oder 7 nicht einreisen darf, es sei denn, er besitzt eine Betretenserlaubnis nach § 11 Absatz 8.

(2) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden können Ausnahme-Visa und Passersatzpapiere ausstellen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.


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(1) Die Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet ist unerlaubt, wenn er

1.
einen erforderlichen Pass oder Passersatz gemäß § 3 Abs. 1 nicht besitzt,
2.
den nach § 4 erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt,
2a.
zwar ein nach § 4 erforderliches Visum bei Einreise besitzt, dieses aber durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkt oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichen wurde und deshalb mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder annulliert wird, oder
3.
nach § 11 Absatz 1, 6 oder 7 nicht einreisen darf, es sei denn, er besitzt eine Betretenserlaubnis nach § 11 Absatz 8.

(2) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden können Ausnahme-Visa und Passersatzpapiere ausstellen.

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2),
2b.
ICT-Karte (§ 19),
2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

Die Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern für Kurzaufenthalte richtet sich nach dem Recht der Europäischen Union, insbesondere dem Schengener Durchführungsübereinkommen und der Verordnung (EU) 2018/1806 in Verbindung mit den nachfolgenden Bestimmungen.

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2),
2b.
ICT-Karte (§ 19),
2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

Die Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern für Kurzaufenthalte richtet sich nach dem Recht der Europäischen Union, insbesondere dem Schengener Durchführungsübereinkommen und der Verordnung (EU) 2018/1806 in Verbindung mit den nachfolgenden Bestimmungen.

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2),
2b.
ICT-Karte (§ 19),
2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

Die Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern für Kurzaufenthalte richtet sich nach dem Recht der Europäischen Union, insbesondere dem Schengener Durchführungsübereinkommen und der Verordnung (EU) 2018/1806 in Verbindung mit den nachfolgenden Bestimmungen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.


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(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2),
2b.
ICT-Karte (§ 19),
2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

Die Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern für Kurzaufenthalte richtet sich nach dem Recht der Europäischen Union, insbesondere dem Schengener Durchführungsübereinkommen und der Verordnung (EU) 2018/1806 in Verbindung mit den nachfolgenden Bestimmungen.

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2),
2b.
ICT-Karte (§ 19),
2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge oder für Staatenlose sind für die Einreise und den Kurzaufenthalt vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, sofern

1.
der Reiseausweis von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Schweiz oder von einem in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführten Staat ausgestellt wurde,
2.
der Reiseausweis eine Rückkehrberechtigung enthält, die bei der Einreise noch mindestens vier Monate gültig ist und
3.
sie keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 bezeichneten ausüben.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge, die von einem der in Anlage A Nr. 3 genannten Staaten ausgestellt wurden.

Die Inhaber der in Anlage A zu dieser Verordnung genannten Dokumente sind für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet, auch bei Überschreitung der zeitlichen Grenze eines Kurzaufenthalts, vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, soweit völkerrechtliche Verpflichtungen, insbesondere aus einem Sichtvermerksabkommen, die vor dem 1. September 1993 gegenüber den in Anlage A aufgeführten Staaten eingegangen wurden, dem Erfordernis des Aufenthaltstitels oder dieser zeitlichen Begrenzung entgegenstehen.

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2),
2b.
ICT-Karte (§ 19),
2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge oder für Staatenlose sind für die Einreise und den Kurzaufenthalt vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, sofern

1.
der Reiseausweis von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Schweiz oder von einem in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführten Staat ausgestellt wurde,
2.
der Reiseausweis eine Rückkehrberechtigung enthält, die bei der Einreise noch mindestens vier Monate gültig ist und
3.
sie keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 bezeichneten ausüben.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge, die von einem der in Anlage A Nr. 3 genannten Staaten ausgestellt wurden.

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2),
2b.
ICT-Karte (§ 19),
2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

Die Inhaber der in Anlage A zu dieser Verordnung genannten Dokumente sind für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet, auch bei Überschreitung der zeitlichen Grenze eines Kurzaufenthalts, vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, soweit völkerrechtliche Verpflichtungen, insbesondere aus einem Sichtvermerksabkommen, die vor dem 1. September 1993 gegenüber den in Anlage A aufgeführten Staaten eingegangen wurden, dem Erfordernis des Aufenthaltstitels oder dieser zeitlichen Begrenzung entgegenstehen.

(1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen anderen anstiftet oder ihm dazu Hilfe leistet, eine Handlung

1.
nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a zu begehen und
a)
dafür einen Vorteil erhält oder sich versprechen lässt oder
b)
wiederholt oder zugunsten von mehreren Ausländern handelt oder
2.
nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2, Abs. 1a oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 zu begehen und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt.

(2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1

1.
gewerbsmäßig handelt,
2.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, handelt,
3.
eine Schusswaffe bei sich führt, wenn sich die Tat auf eine Handlung nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bezieht,
4.
eine andere Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat zu verwenden, wenn sich die Tat auf eine Handlung nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bezieht, oder
5.
den Geschleusten einer das Leben gefährdenden, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder der Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzt.
Ebenso wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a zugunsten eines minderjährigen ledigen Ausländers handelt, der ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten Person oder einer dritten Person, die die Fürsorge oder Obhut für ihn übernommen hat, in das Bundesgebiet einreist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 und Absatz 3 sind auf Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Schengen-Staates anzuwenden, wenn

1.
sie den in § 95 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Handlungen entsprechen und
2.
der Täter einen Ausländer unterstützt, der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt.

(5) § 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 sich im Bundesgebiet aufhält,
2.
ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 1 sich im Bundesgebiet aufhält, wenn
a)
er vollziehbar ausreisepflichtig ist,
b)
ihm eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und
c)
dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist,
3.
entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in das Bundesgebiet einreist,
4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder § 47 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,
5.
entgegen § 49 Abs. 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, sofern die Tat nicht in Absatz 2 Nr. 2 mit Strafe bedroht ist,
6.
entgegen § 49 Abs. 10 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet,
6a.
entgegen § 56 wiederholt einer Meldepflicht nicht nachkommt, wiederholt gegen räumliche Beschränkungen des Aufenthalts oder sonstige Auflagen verstößt oder trotz wiederholten Hinweises auf die rechtlichen Folgen einer Weigerung der Verpflichtung zur Wohnsitznahme nicht nachkommt oder entgegen § 56 Abs. 4 bestimmte Kommunikationsmittel nutzt oder bestimmte Kontaktverbote nicht beachtet,
7.
wiederholt einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1 oder Absatz 1c zuwiderhandelt oder
8.
im Bundesgebiet einer überwiegend aus Ausländern bestehenden Vereinigung oder Gruppe angehört, deren Bestehen, Zielsetzung oder Tätigkeit vor den Behörden geheim gehalten wird, um ihr Verbot abzuwenden.

(1a) Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder in § 98 Abs. 3 Nr. 1 bezeichnete Handlung begeht, für den Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 4 Abs. 1 Satz 1 eines Aufenthaltstitels bedarf und als Aufenthaltstitel nur ein Schengen-Visum nach § 6 Abs. 1 Nummer 1 besitzt.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 11 Absatz 1 oder in Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1
a)
in das Bundesgebiet einreist oder
b)
sich darin aufhält,
1a.
einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 56a Absatz 1 zuwiderhandelt und dadurch die kontinuierliche Feststellung seines Aufenthaltsortes durch eine in § 56a Absatz 3 genannte zuständige Stelle verhindert oder
2.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen oder das Erlöschen oder die nachträgliche Beschränkung des Aufenthaltstitels oder der Duldung abzuwenden oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und der Absätze 1a und 2 Nr. 1 Buchstabe a ist der Versuch strafbar.

(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden.

(5) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.

(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 steht einem Handeln ohne erforderlichen Aufenthaltstitel ein Handeln auf Grund eines durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Aufenthaltstitels gleich.

(7) In Fällen des Absatzes 2 Nummer 1a wird die Tat nur auf Antrag einer dort genannten zuständigen Stelle verfolgt.

(1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen anderen anstiftet oder ihm dazu Hilfe leistet, eine Handlung

1.
nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a zu begehen und
a)
dafür einen Vorteil erhält oder sich versprechen lässt oder
b)
wiederholt oder zugunsten von mehreren Ausländern handelt oder
2.
nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2, Abs. 1a oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 zu begehen und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt.

(2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1

1.
gewerbsmäßig handelt,
2.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, handelt,
3.
eine Schusswaffe bei sich führt, wenn sich die Tat auf eine Handlung nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bezieht,
4.
eine andere Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat zu verwenden, wenn sich die Tat auf eine Handlung nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bezieht, oder
5.
den Geschleusten einer das Leben gefährdenden, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder der Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzt.
Ebenso wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a zugunsten eines minderjährigen ledigen Ausländers handelt, der ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten Person oder einer dritten Person, die die Fürsorge oder Obhut für ihn übernommen hat, in das Bundesgebiet einreist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 und Absatz 3 sind auf Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Schengen-Staates anzuwenden, wenn

1.
sie den in § 95 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Handlungen entsprechen und
2.
der Täter einen Ausländer unterstützt, der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt.

(5) § 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden.

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden, so ordnet das Gericht die Einziehung von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn diese Gegenstände durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden sind.

(2) Hat sich der Täter oder Teilnehmer vor der Anordnung der Einziehung nach Absatz 1 an einer anderen rechtswidrigen Tat beteiligt und ist erneut über die Einziehung seiner Gegenstände zu entscheiden, berücksichtigt das Gericht hierbei die bereits ergangene Anordnung.

Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben der Einziehung eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt.

(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind.

(2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt.

(3) Gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen ist sofortige Beschwerde zulässig; sie ist unzulässig, wenn eine Anfechtung der in Absatz 1 genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Das Beschwerdegericht ist an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, gebunden. Wird gegen das Urteil, soweit es die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen betrifft, sofortige Beschwerde und im übrigen Berufung oder Revision eingelegt, so ist das Berufungs- oder Revisionsgericht, solange es mit der Berufung oder Revision befaßt ist, auch für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig.