Landgericht Hamburg Urteil, 20. Okt. 2016 - 627 KLs 12/16 jug.

20.10.2016

Tenor

Der Angeklagte Z. S. ist des schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person in Tateinheit mit der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen sowie der unterlassenen Hilfeleistung schuldig. Er wird zu einer Jugendstrafe von

2 (zwei) Jahren

verurteilt. Die Vollstreckung der Jugendstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte A. K. ist des schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person in Tateinheit mit der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen sowie der gefährlichen Körperverletzung schuldig. Er wird zu einer Jugendstrafe von

1 (einem) Jahr und 8 (acht) Monaten

verurteilt. Die Vollstreckung der Jugendstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Die Angeklagte L. H. ist der Beihilfe zum schweren sexuellen Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person in Tateinheit mit der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen sowie der unterlassenen Hilfeleistung schuldig. Sie wird zu einer Jugendstrafe von

1 (einem) Jahr

verurteilt. Die Vollstreckung der Jugendstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte D. M. ist des schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person sowie der gefährlichen Körperverletzung schuldig. Er wird zu einer Jugendstrafe von

1 (einem) Jahr und 4 (vier) Monaten

verurteilt. Die Vollstreckung der Jugendstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte B. P. wird wegen schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person in Tateinheit mit der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

4 (vier) Jahren

verurteilt.

Der Angeklagte B. P. trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen. Im Übrigen wird davon abgesehen, den Angeklagten Kosten und Auslagen des Verfahrens aufzuerlegen; mit Ausnahme der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin, die sämtliche Angeklagte tragen.

Angewendete Vorschriften:

Z. S.: §§ 179 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1 Alt. 2 u. Nr. 2, 201 a Abs. 1 Nr. 2, 323 c, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB, 1, 3, 17 Abs. 2, 21 Abs. 1 u. 2 JGG.

A. K.: §§ 179 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1 Alt. 2 u. Nr. 2, 201 a Abs. 1 Nr. 2, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 21, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB, 1, 3, 17 Abs. 2, 21 Abs. 1 u. 2 JGG.

L. H.: §§ 179 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1 Alt. 2 u. Nr. 2, 201 a Abs. 1 Nr. 2, 323 c, 27, 52, 53 StGB, 1, 3, 17 Abs. 2, 21 Abs. 1 JGG.

D. M.: §§ 179 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1 Alt. 2 u. Nr. 2, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB, 1, 3, 17 Abs. 2, 21 Abs. 1 u. 2 JGG.

B. P.: §§ 179 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1 Alt. 1, 201 a Abs. 1 Nr. 2, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 21, 25 Abs. 2, 49 Abs. 1, 52, 53 StGB.

Gründe

I.

1. Z. S.

1

Der heute 17 Jahre alte Angeklagte Z. S. wurde am 1999 in H. geboren. Er besitzt die s. Staatsangehörigkeit.

2

Der Angeklagte wuchs bei seiner Mutter und seinem Stiefvater auf. Zu seinem leiblichen Vater, der in S. lebt, hat er keinen Kontakt. Die Beziehung zwischen der Mutter und dem Stiefvater wurde vor drei Jahren beendet. Dennoch beschreibt der Angeklagte das Verhältnis zu seinem Stiefvater als gut. In dem mütterlichen Haushalt leben neben dem Angeklagten noch zwei Brüder, 21 und 13 Jahre alt, sowie eine 15 Jahre alte Schwester. Die Familie bewohnt eine Zwei-Zimmer-Wohnung und bezieht staatliche Unterstützung, da die Mutter des Angeklagten aufgrund einer Herzerkrankung keiner geregelten Tätigkeit nachgehen kann. Die Familie wird zudem vom Allgemeinen Sozialen Dienst betreut.

3

Der Angeklagte besuchte den Kindergarten und wurde regelgerecht eingeschult. Aufgrund erheblicher Fehlzeiten besuchte er nach der Grundschule zwei Jahre lang eine Förderschule. Anschließend wechselte er zunächst auf eine Stadtteilschule, die er wegen erneuter Fehlzeiten nach einem halben Jahr verlassen musste. Es erfolgte ein Wechsel auf eine Berufsfachschule, auf der er bis zur Inhaftierung in der hiesigen Sache die neunte Klasse mit einer Anbindung an ein Praktikum besuchte. Vor der Inhaftierung war ein erneuter Wechsel auf eine Schule beabsichtigt, die ihm den Erwerb des Hauptschulabschlusses ermöglichen sollte. Bisher hat der Angeklagte keinen Schulabschluss erlangt. Dies möchte er nachholen und im Anschluss eine Ausbildung zum Friseur absolvieren.

4

Seine Freizeit verbrachte der Angeklagte vor seiner Inhaftierung vor allem mit Freunden sowie mit seiner festen Freundin. Einen Sport oder ein anderes Hobby betrieb er nicht. Der Angeklagte trank gelegentlich am Wochenende Alkohol. Drogen konsumierte er nicht.

5

Der Angeklagte ist bisher lediglich einmal jugendgerichtlich in Erscheinung getreten. Am 4. Juni 2016 sah die Staatsanwaltschaft H. in einem Verfahren wegen des Vorwurfs der Körperverletzung gemäß § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung ab.

6

Der Angeklagte wurde in der hiesigen Sache am 25. Februar 2016 festgenommen und zunächst der Jugenduntersuchungshaftanstalt zugeführt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 21. März 2016 wurde ab demselben Tag zur Vermeidung von Untersuchungshaft die Jugendgerichtliche Unterbringung angeordnet. Wegen starken Heimwehs, insbesondere wegen der großen Sehnsucht nach seiner Mutter, und einer Provokation während des sozialen Kompetenztrainings verließ der Angeklagte am 29. März 2016 unerlaubt die Einrichtung. Er wurde noch an der Bushaltestelle auf dem Weg zu seiner Mutter erneut festgenommen. Seitdem befand er sich aufgrund des wieder in Vollzug gesetzten Haftbefehls bis zur Urteilsverkündung in Untersuchungshaft.

7

Das Vollzugsverhalten des Angeklagten war weitestgehend beanstandungsfrei. Er fiel lediglich zweimal mit kleineren Verstößen gegen die Hausordnung auf. Zudem kam es einmal in Folge von Beleidigungen durch andere Insassen zu einer körperlichen Auseinandersetzung, bei der sich der Angeklagte gegen den Angreifer zur Wehr setzte und ihn im weiteren Verlauf auch schlug. Für dieses Fehlverhalten wurde der Angeklagte disziplinarisch gemaßregelt. Ab dem 24. Mai 2016 kam es zu keinen weiteren Auffälligkeiten. Der Angeklagte wurde von anderen Mitgefangenen zu Beginn der Haft vor dem Hintergrund der bekannt gewordenen Tatvorwürfe häufig beschimpft und auch körperlich attackiert. Er stellte sich jedoch jedes Mal der Situation und versuchte, seine Lage den anderen Mitgefangenen zu erklären.

8

Der Angeklagte war in der Haftanstalt in der Tischlerei sowie in der Wäscherei tätig. Zuletzt arbeitete er als Hausarbeiter. Er nutzte zudem das Behandlungsangebot der Anstalt. Zu Beginn seiner Inhaftierung stand er mit dem anstaltsinternen Kinder- und Jugendpsychiater in Kontakt, später erfolgten in unregelmäßigen Abständen Gespräche mit dem psychologischen Fachdienst. Darüber hinaus führte er regelmäßig Gespräche mit einem katholischen Seelsorger. Zudem gab es zur Schaffung einer schulischen Perspektive Besuche von Mitarbeitern der BASF I und der Schulbehörde. Zudem wurde die Anbindung des Angeklagten mit seinem Einverständnis an das Diagnostikprogramm einer auf die Behandlung grenzverletzenden Verhaltens von Jugendlichen und Erwachsenen spezialisierten Einrichtung sowie an eine gegebenenfalls erforderliche Therapie vorbereitet.

9

Der Angeklagte hat in der Haft einen Entschuldigungsbrief an die Geschädigte verfasst und diesen nach Verlesung in der Hauptverhandlung der Nebenklägervertreterin überreicht. Zudem hat er in der Haft 200,- Euro erarbeitet, die er der Nebenklägervertreterin über seine Verteidigerin für die Geschädigte zur Verfügung gestellt hat.

10

Die Feststellungen zur Person beruhen auf den glaubhaften Angaben des An-geklagten, den von ihm in der Hauptverhandlung als zutreffend bestätigten Berichten der Jugendgerichtshilfe und der Jugenduntersuchungshaftanstalt sowie auf dem verlesenen und mit dem Angeklagten erörterten Auszug aus dem Zentral- und Erziehungsregister vom 20. Juni 2016. Die Feststellungen zu dem Entschuldigungsbrief und zu der Zahlung eines Geldbetrages beruhen auf dem verlesen Schreiben des Angeklagten sowie auf dem verlesenen Schreiben der Verteidigerin des Angeklagten vom 7. Oktober 2016 an die Nebenklägervertreterin.

2. A. K.

11

Der heute 16 Jahre alte Angeklagte A. K. wurde am 1999 in H. geboren. Er besitzt die d. Staatsangehörigkeit.

12

Der Angeklagte wuchs mit einer älteren Schwestern und zwei älteren Brüdern im Haushalt seiner Mutter auf. Seine Familie zählt zu den Roma serbischer Herkunft. Die Eltern des Angeklagten haben sich getrennt als er zwei Jahre alt war. Zu seinem Vater sowie zu zwei Halbgeschwistern väterlicherseits hat der Angeklagte kaum Kontakt. Die ältere Schwester des Angeklagten ist bereits verheiratet und lebt mit Mann und Kind in S.. Von den Brüdern lebt einer in E., der andere wohnt noch im mütterlichen Haushalt. Die Familie hat unmittelbar vor der Inhaftierung des Angeklagten ihre Wohnung verloren und lebt nun in einer Wohnunterkunft von staatlichen Leistungen, da die Mutter des Angeklagten an Epilepsie erkrankt ist und einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen kann.

13

Der Angeklagte, der keinen Kindergarten besucht hat, besuchte zunächst die Vorschule und anschließend altersgerecht die Grundschule. Ab der sechsten Klasse besuchte der Angeklagte bis zu seiner Inhaftierung eine Förderschule, zuletzt war er in der zehnte Klasse. In der siebten Klasse kam es erstmalig wiederholt zu Fehlzeiten; anstatt in die Schule zu gehen, verbrachte der Angeklagte den Tag mit Freunden im Internetcafé oder bei Spaziergängen an der Alster. Nachdem sich der Schulbesuch in der neunten Klasse zunächst wieder stabilisiert hatte, ging der Angeklagte seit Beginn des Schuljahrs 2015 nicht mehr regelmäßig zur Schule; unmittelbar vor der hiesigen Tat besuchte er die Schule zwei bis drei Monate gar nicht mehr.

14

In seiner Freizeit trieb der Angeklagte vor seiner Inhaftierung regelmäßig Sport und verbrachte viel Zeit mit Freunden. Seit seinem 14. Lebensjahr hat der Angeklagte eine feste Freundin, mit der er trotz des hiesigen Tatvorwurfs und der Inhaftierung auch heute noch zusammen ist. Der Angeklagte trank am Wochenende regelmäßig größere Mengen harten Alkohol wie Wodka. Drogen nahm er keine.

15

Der Angeklagte ist bisher wie folgt jugendgerichtlich in Erscheinung getreten:

16

a) Am 20. Juni 2014 sah die Staatsanwaltschaft  H. in einem Verfahren wegen des Vorwurfs der Anstiftung zum Diebstahl (Az.: ) gemäß § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung ab.

17

b) Am 20. März 2015 sah die Staatsanwaltschaft  H. in einem Verfahren wegen des Vorwurfs des gemeinschaftlichen Diebstahls (Az.: ) gemäß § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung ab.

18

c) Am 28. April 2015 sah die Staatsanwaltschaft  H. in einem Verfahren wegen des Vorwurfs des Diebstahls mit Waffen (Az.: ) gemäß § 45 Abs. 2 GG von der Verfolgung ab.

19

Der Angeklagte wurde in der hiesigen Sache am 14. März 2016 festgenommen und befand sich bis zur Urteilsverkündung in Untersuchungshaft. Das Vollzugsverhalten des Angeklagten war weitestgehend beanstandungsfrei. Er verstieß nur sehr selten gegen die Hausordnung. Diese Verstöße wurden erzieherisch aufgearbeitet. Gleich zu Beginn der Inhaftierung wurde der Angeklagte von zwei Mitgefangenen auf die Tatvorwürfe, die durch eine umfangreiche Presseberichterstattung öffentlich bekannt geworden waren, angesprochen und bedroht. Der Angeklagte zog sich daraufhin in seinen Haftraum zurück und brach sämtliche Kontakte zu anderen Gefangenen ab. Auch nutzte er die Freizeitangebote der Anstalt aus Angst vor Anfeindungen durch andere Gefangene nicht. Dies änderte sich ab Anfang Mai langsam, ab Juni ging er regelmäßig in die Freistunde und zum Stationssport.

20

In schulischer Hinsicht durchlief der Angeklagte das Programm „First weeks“, um seine schulischen und beruflichen Perspektiven abzuklären. Aufgrund der bestehenden Schulpflicht wurde er zunächst dem Vorkurs Elementar zugewiesen, einem Kurs zur Vermittlung von Grundwissen in wenigen Wochenstunden. Zudem wurde dem Angeklagten zu Beginn der Inhaftierung die Möglichkeit eingeräumt, eine Arbeit aufzunehmen, was er jedoch ohne Angabe von Gründen ablehnte. Anfang Juli äußerte er schließlich selbst den Wunsch zu arbeiten. Nach Zuweisung des Vorkurses ESA EDV, einer Kombination aus Schule und Arbeit im EDV-Bereich, verweigerte er jedoch bereits zu Beginn des Kurses ein Ausrücken zur Arbeit. Grund hierfür waren erneut Bedrohungen durch andere Mitgefangene. Ab dem 5. Juli 2016 besuchte der Angeklagte regelmäßig das Gesprächsangebot der Aktiven Suchthilfe e.V. Der Angeklagte hat sich zudem erfolgreich um die Aufnahme in einer Einrichtung außerhalb Hamburgs für männliche Jugendliche mit grenzverletzendem Verhalten mit der Möglichkeit einer therapeutischen Anbindung bei niedergelassenen Psychotherapeuten beworben.

21

Der Angeklagte hat in der Haft einen Entschuldigungsbrief an die Geschädigte verfasst und diesen über seinen Verteidiger an die Nebenklägervertreterin übersandt. Zudem hat er an die Nebenklägervertreterin für die Geschädigte 600,- Euro überwiesen. Das Geld haben ihm verschiedene Familienangehörige leihweise zur Verfügung gestellt.

22

Die Feststellungen zur Person beruhen auf den glaubhaften Angaben des An-geklagten, den von ihm in der Hauptverhandlung als zutreffend bestätigten Berichten der Jugendgerichtshilfe und der Jugenduntersuchungshaftanstalt sowie auf dem verlesenen und mit dem Angeklagten erörterten Auszug aus dem Zentral- und Erziehungsregister vom 20. Juni 2016. Die Feststellungen zu dem Entschuldigungsbrief und zu der Zahlung eines Geldbetrages beruhen auf dem verlesen Schreiben des Angeklagten sowie auf dem verlesenen Schreiben des Verteidigers des Angeklagten vom 19. August 2016 an die Nebenklägervertreterin.

3. L. H.

23

Die heute 15 Jahre alte Angeklagte L. H. wurde am 2000 in H. geboren. Sie besitzt die d. Staatsangehörigkeit.

24

Die Angeklagte ist mit ihren älteren Schwestern, die mittlerweile nicht mehr im gemeinsamen Haushalt leben, bei ihrer Mutter aufgewachsen. Die Eltern der Angeklagten hatten sich bereits vor ihrer Geburt getrennt. Grund hierfür waren Alkoholprobleme des Vaters, derentwegen die Angeklagte auch zwischen dem 12. und dem 14. Lebensjahr den Umgang mit ihm abgebrochen hatte. Mittlerweile besteht wieder ein regelmäßiger Kontakt zu dem Vater, der seit sechs Jahren in D. lebt und sich einmal im Monat in Deutschland aufhält. Seit 2009 hat die Mutter, die als Altenpflegerin arbeitet, einen neuen Lebenspartner, der bei der Stadtreinigung arbeitet und zu dem die Angeklagte ein gutes Verhältnis hat. Das Verhältnis der Angeklagten zu ihrer Mutter ist dagegen nicht unbelastet. Die Angeklagte geriet häufig bei Auseinandersetzungen ihrer leiblichen Eltern in Loyalitätskonflikte. Aufgrund fortbestehender innerfamiliärer Probleme zog die Angeklagte im Oktober 2015 auf eigenen Wunsch in eine Wohngruppe, die sie allerdings nach der verfahrensgegenständlichen Tat verlassen musste. Seitdem lebt die Angeklagte wieder im Haushalt ihrer Mutter. Beide werden durch die sozialpädagogische Familienhilfe unterstützt, in deren Rahmen der Angeklagten ein ambulanter Betreuer zugewiesen wurde. Die Zusammenarbeit mit dem Betreuer erwies sich bisher als tragfähig. Darüber hinaus hat die Angeklagte nach ihrer Inhaftierung begonnen, wöchentliche Termine bei einer Kinder- und Jugendpsychologin wahrzunehmen, was sie als hilfreich empfindet.

25

Die Angeklagte wurde nach dem Besuch des Kindergartens regelgerecht eingeschult und wechselte in der fünften Klasse auf eine Stadtteilschule. Wegen zunehmender Fehlzeiten ab April 2015 wechselte die Angeklagte in das Beschulungsprojekt „2. Chance“; ein sehr niedrigschwelliges Beschulungsangebot außerhalb der Regelbeschulung mit dem Ziel einer Neuanbindung an einen regelmäßigen Schulalltag. Die Angeklagte möchte auf diesem Weg den Hauptschulabschluss erwerben.

26

Die Angeklagte verbringt ihre Freizeit vor allem mit Freunden. Ihr früheres Hobby Reiten hatte sie vor einem Jahr mangels fortbestehenden Interesses aufgegeben.

27

Die Angeklagte trinkt keinen Alkohol und konsumiert keine Drogen. Sie ist bisher nicht jugendgerichtlich in Erscheinung getreten.

28

Die Angeklagte wurde in der hiesigen Sache am 25. Februar 2016 festgenommen und befand sich bis zum 4. März 2016 in Untersuchungshaft. Diese wurde nicht in der nur für männliche Beschuldigte eingerichteten Jugenduntersuchungshaftanstalt H., sondern im Untersuchungsgefängnis zunächst auf der Beobachtungsstation und später auf der normalen Station vollzogen.

29

Die Angeklagte hat einen Entschuldigungsbrief an die Geschädigte verfasst und über ihren Verteidiger an die Nebenklägervertreterin gesandt. Zudem hat sie bereits vor der hiesigen Hauptverhandlung ihre Bereitschaft zu einem Täter-Opfer-Ausgleich erklärt.

30

Die Feststellungen zur Person beruhen auf den glaubhaften Angaben der An-geklagten, dem von ihr in der Hauptverhandlung als zutreffend bestätigten Bericht der Jugendgerichtshilfe sowie auf dem mit der Angeklagten erörterten Auszug aus dem Zentral- und Erziehungsregister vom 20. Juni 2016. Die Feststellungen zu dem Entschuldigungsbrief und zu der Bereitschaft zur Teilnahme an einem Täter-Opfer-Ausgleich beruhen auf den verlesenen Schreiben der Angeklagten vom 12. Juni 2016 und auf dem verlesenen Schreiben des Verteidigers der Angeklagten vom 12. Juni 2016 an die Nebenklägervertreterin.

4. D. M.

31

Der heute 14 Jahre alte Angeklagte D. M. wurde am 2002 in H. geboren. Er besitzt die d. Staatsangehörigkeit.

32

Der Angeklagte wuchs mit zwei Halbgeschwistern aus einer früheren Beziehung seiner Mutter bei seinen Eltern auf. Diese trennten sich als der Angeklagte 10 Jahre alt war; die Ehe ist seit 2015 geschieden. Nach der Trennung der Eltern wohnte der Angeklagte mal bei seiner Mutter, mal bei seinem Vater, der finanziell besser gestellt war und den Angeklagten materiell verwöhnte. Da der Vater des Angeklagten eine in B. lebende neue Lebensgefährtin mit eigenen Kindern hat, ließ er den Angeklagten, wenn er bei ihm wohnte, längere Zeit allein in der Wohnung. Vor diesem Hintergrund wurde dem Vater das Sorgerecht entzogen, das Sorgerecht der Mutter wurde beschränkt. Dem Angeklagten wurde eine Amtspflegerin bestellt.

33

Der Angeklagte wurde nach dem Besuch der Vorschule regelgerecht eingeschult. Nach der Grundschule besuchte er eine Stadtteilschule, von der er schließlich aufgrund aggressiven Verhaltens auf eine Förderschule wechseln musste. Diese besuchte er bis Herbst 2015, anschließend kam es vermehrt zu Schulabsentismus.

34

In seiner Freizeit spielte der Angeklagte vor seiner Inhaftierung gelegentlich Fußball oder ging Schwimmen. Drogen konsumierte er keine. Alkohol trank er nur sehr selten in geringen Mengen. Bis zu seiner Inhaftierung hatte der Angeklagte eine feste Freundin.

35

Der Angeklagte ist bisher nicht jugendgerichtlich in Erscheinung getreten.

36

Der Angeklagte wurde in hiesiger Sache am 25. Februar 2016 verhaftet und mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 21. März 2016 am selben Tag in eine Jugendeinrichtung verschont. Nur wenige Stunde nach seiner Ankunft dort setzte er sich unerlaubt ab, weil er seine Familie und insbesondere seine Mutter vermisste. In der Folgezeit hielt sich der Angeklagte verborgen und wurde nach Invollzugsetzen des Haftbefehls am 22. März 2016 erst am 10. April 2016 erneut festgenommen und befand sich bis zur Urteilsverkündung in Untersuchungshaft.

37

Das Vollzugsverhalten des Angeklagten war weitgehend beanstandungsfrei. Er fiel dreimal mit dem Versuch auf, Kontakt zu seinen Mitbeschuldigten, zu denen eine Tätertrennung bestand, aufzunehmen. Diese Kontaktversuche konnten in erzieherischen Gesprächen aufgearbeitet werden. Zudem geriet der Angeklagte einmal in eine verbale Auseinandersetzung mit einem Mitgefangenen. Der Konflikt konnte jedoch im Rahmen eines erzieherischen Gesprächs, an dem sich der Angeklagte konstruktiv beteiligte, beigelegt werden.

38

Im Vollzugsalltag zeigte sich der Angeklagte, entsprechend seines jungen Alters, als unreif. Er ließ sich von durchsetzungsstarken Mitgefangenen einschüchtern und reagierte mit starken Rückzugstendenzen. Von den Bediensteten wurde er aufgrund zahlreicher Anliegen, insbesondere seinem immer wiederkehrenden Wunsch, mit seiner Mutter zu telefonieren, als betreuungsintensiv wahrgenommen.

39

Bereits zu Beginn seiner Inhaftierung wurde der Angeklagte von Mitgefangenen auf den Tatvorwurf wiederholt angesprochen und beleidigt. Auch insoweit reagierte er mit Rückzugstendenzen und konnte nur eingeschränkt zur Teilnahme am Stationsangebot bewegt werden. Auch innerhalb der Gefangenengruppe war er zunächst stark isoliert. Dies änderte sich erst nach Verlegung eines besonders durchsetzungsstarken Mitgefangenen.

40

In schulischer Hinsicht wurde der Angeklagte dem Vorkurs Elementar zugewiesen. Zu Beginn des Kurses musste der Angeklagte von Bediensteten zu den Schulräumen begleitet und wieder zurück in seinen Haftraum gebracht werden, da er von Mitgefangenen auf dem Weg bedroht und beleidigt wurde und weitere Angriffe fürchtete. Nach entsprechender Intervention seitens der Anstalt ließen die Beleidigungen und Bedrohungen nach und der Angeklagte traute sich, allein den Unterricht aufzusuchen. Diesen verfolgte er wissbegierig und aufmerksam. Ab dem 11. Juli 2016 war er zusätzlich der Berufsorientierung Garten- und Landschaftsbau, Technik zugewiesen. Auch dort zeigte er sich engagiert und um eine gewissenhafte Erledigung seiner Aufgaben bemüht. Der Angeklagte hat sich zudem um die Aufnahme in einer therapeutisch-pädagogischen Facheinrichtung für Jugendliche mit sexualisiert grenzverletzendem Verhalten außerhalb Hamburgs bemüht. Er hat eine Kosten- und Platzzusage für die Zeit ab Februar 2017. Für die Zeit bis zur Therapieaufnahme sind ihm von Seiten des FIT wöchentlich zehn bis fünfzehn Fachleistungsstunden für eine psychologische Unterstützung bewilligt und eingerichtet worden.

41

Der Angeklagte hat in der Haft einen Entschuldigungsbrief an die Geschädigte verfasst und diesen nach Verlesung in der Hauptverhandlung der Nebenklägervertreterin überreicht. Zudem hat er über seinen Verteidiger der Nebenklägervertreterin für die Geschädigte 1000,- Euro überwiesen. Das Geld hat ihm sein Bruder, der einer Erwerbstätigkeit nachgeht, leihweise zur Verfügung gestellt.

42

Die Feststellungen zur Person beruhen auf den glaubhaften Angaben des An-geklagten, den von ihm in der Hauptverhandlung als zutreffend bestätigten Berichten der Jugendgerichtshilfe und der Jugenduntersuchungshaftanstalt sowie auf dem verlesenen und mit dem Angeklagten erörterten Auszug aus dem Zentral- und Erziehungsregister vom 20. Juni 2016. Die Feststellungen zu dem Entschuldigungsbrief und zu der Zahlung eines Geldbetrages beruhen auf dem verlesen Schreiben des Angeklagten sowie auf dem verlesenen Schreiben des Verteidigers des Angeklagten vom 29. September 2016 an die Nebenklägervertreterin.

5. B. P.

43

Der heute 21 Jahre alte Angeklagte B. P. wurde am 28. Oktober 1994 in Kn. in S. geboren. Er besitzt die s. Staatsangehörigkeit.

44

Der Angeklagte stammt aus einer Roma-Familie. Seine Eltern trennten sich als er zwei Jahre alt war. Er blieb zunächst bei seinem Vater und seiner Stiefmutter. Mit drei oder vier Jahren holte ihn seine Mutter zu sich. Mit dieser lebte er ungefähr zwölf Jahre in B., anschließend erfolgte ein Umzug nach Kr.. Der Angeklagte hat einen älteren Bruder, der in H. lebt, sowie einen jüngeren Bruder und mehrere Halbschwestern väterlicherseits, von denen einige ebenfalls in H. leben.

45

In B. sowie in Kr. besuchte der Angeklagte einige Jahre die Schule. Nach seinen eigenen Angaben hat er dort ein Diplom erlangt. Anschließend arbeitete er in einer Firma als Metallgießer.

46

2014 kam der Angeklagte nach Deutschland, um seine Familie in S. finanziell zu unterstützen. Dies gelang ihm jedoch nicht. Aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse fand er keine Beschäftigung. Zeitweilig sammelte er Pfandflaschen. Eine Arbeitserlaubnis und einen Aufenthaltstitel besitzt der Angeklagte nicht.

47

Der Angeklagte war zeitweilig mit einer deutschen Frau nach Roma-Art verheiratet. Die Beziehung ist allerdings seit mehr als einem Jahr beendet. Vor seiner Inhaftierung hatte der Angeklagte keinen festen Wohnsitz. Er kam bei verschiedenen Familienmitgliedern unter, die ihn auch materiell versorgten. Nach seinen eigenen unwiderlegten Angaben trank er vor seiner Inhaftierung täglich Alkohol.

48

Der Angeklagte ist bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten.

49

Der Angeklagte hat sich in dieser Sache am 4. März 2016 nach einer Öffentlichkeitsfahndung selbst gestellt und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft. In der Untersuchungshaft wurde der Angeklagte mehrfach wegen der Tatvorwürfe von anderen Mitgefangenen beleidigt und tätlich angegangen, in einem Fall wurde er mit einem Messer angegriffen und erlitt Schnittverletzungen am Oberkörper.

50

Die Feststellungen zur Person beruhen auf den glaubhaften Angaben des An-geklagten und auf dem mit dem Angeklagten erörterten Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 20. Juni 2016.

II.

51

In den frühen Morgenstunden des 2016 feierten die jugendlichen Angeklagten A. K., Z. S., L. H. und D. M. sowie der erwachsene Angeklagte B. P. den 14. Geburtstag des Angeklagten M.. Die 14 Jahre alte N. B., eine Mitbewohnerin der Angeklagten H., nahm ebenfalls an der Feier teil und trank erhebliche Mengen Alkohol. Infolge des Alkoholkonsums geriet N. B. schließlich, nachdem sie zuvor noch mit dem Angeklagten K. einvernehmlich geschlechtlich verkehrt hatte, in einen Zustand der Widerstandsunfähigkeit. Unter Ausnutzung dieses Zustands führte der Angeklagte P., dessen Steuerungsfähigkeit alkoholbedingt nicht ausschließbar erheblich vermindert war, den ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr an der Geschädigten bis zum Samenerguss durch. Im weiteren Verlauf des Geschehens führten die Angeklagten S., K. – dessen Steuerungsfähigkeit war ebenfalls alkoholbedingt nicht ausschließbar erheblich beeinträchtigt – und M. der Geschädigten jeweils eine Bierflasche vaginal ein. Der Angeklagte S. führte ihr zudem eine Wodkaflasche vaginal ein. Die Angeklagten S., H., K. und P. fertigten zudem von den Handlungen an der entblößten Geschädigten Videoaufnahmen mit Mobiltelefonen. Schließlich verbrachten die Angeklagten K., M. und P. die nur spärlich bekleidete, mittlerweile schreiende Geschädigte bei Außentemperaturen um den Gefrierpunkt nach draußen in einen Hinterhof, wo sie kurze Zeit später von Polizeikräften, die durch einen Nachbarn informiert worden waren, gefunden wurde. Die Angeklagten S. und H. hatten das Verbringen der Geschädigten nach draußen wahrgenommen, ihr jedoch nicht geholfen. Die Geschädigte erlitt eine Absenkung der Körpertemperatur und musste aufgrund ihrer erheblichen Alkoholisierung zunächst auf der Intensivstation behandelt werden. Nach dem Tatgeschehen zog sie sich verstärkt zurück. Im Mai 2016 verließ sie die Jugendwohnung in H. und brach den Kontakt zu ihrer Familie und der Nebenklägervertreterin ab. Ihr Aufenthalt ist unbekannt.

52

Am Abend des 10. Februar 2016 trafen sich die Angeklagten A. K., Z. S., D. M. und B. P. gegen 20 Uhr in der Wohnung des A. K.. Man wollte gemeinsam in den 14. Geburtstag von D. M. reinfeiern. Nachdem sie um Mitternacht auf den Geburtstag angestoßen hatten, entschieden sie sich, die Feier in der Wohnung des Angeklagten M. in der B... Straße X in Hamburg fortzusetzen, da dieser allein zu Hause war.

53

Der Angeklagte K. trank bis zu diesem Zeitpunkt fünf Flaschen Beck´s Ice zu je 0,33 l mit 2,5 Volumenprozenten, der Angeklagte S. eine Flasche Beck´s Ice zu 0,33 l mit 2,5 Volumenprozenten, der Angeklagte M. zwei Flaschen Beck´s Ice zu je 0,33 l mit 2,5 Volumenprozenten sowie ein Glas Sekt zu 0,1 l mit 12,5 Volumenprozenten und der Angeklagte P. zwei Flaschen Beck´s Gold zu je 0,33 l mit 4,9 Volumenprozenten und drei Gläser Sekt zu je 0,2 l mit 12,5 Volumenprozenten.

54

In der Wohnung des D. M. in der B... Straße X begann der Angeklagte S. gegen 1 Uhr mit seiner ehemaligen Freundin, der Angeklagten L. H., über WhatsApp Nachrichten auszutauschen. Der Angeklagte S. lud sie ein, sich zu ihnen zu gesellen. Er fragte, ob sie noch eine Freundin mitbringen könne. Die Angeklagte H., die sich zu diesem Zeitpunkt in ihrer Wohngruppe im A. befand, fragte die ebenfalls in der Jugendwohnung lebende damals 14 Jahre alte N. B., ob sie mitkommen wolle. Diese stimmt nach anfänglichem Zögern zu und die beiden Mädchen entfernten sich unerlaubt aus der Jugendwohnung und begaben sich mit dem Bus nach H..

55

In H. wurden die Angeklagte H. und N. B. von den Angeklagten S. und M. von der Bushaltestelle abgeholt. Gemeinsam begaben sie sich zu Fuß in die in der B... Straße 2 gelegene Wohnung, wo sie gegen ca. 3:30 Uhr eintrafen.

56

Die Angeklagten K. und P. hielten sich in der Zwischenzeit in der Wohnung des Angeklagten M. auf, wo sie weiteren Alkohol tranken. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt übergab sich der Angeklagte K. aus einem Fenster. Anschließend trank er weiteren Alkohol.

57

Nachdem die Angeklagte H. und N. B. mit den Angeklagten S. und M. in der Wohnung angekommen waren, saßen die Angeklagten und N. B. im Wohnzimmer auf dem dortigen Sofa. Die Gruppe unterhielt sich und es wurden im weiteren Verlauf Fotos und kurze Videos mit dem Handy gefertigt. So filmte der Angeklagte S. gegen 5:21 Uhr den Angeklagten K., N. B. und sich selbst, wie sie zusammen auf dem Sofa saßen. Zudem wurde Alkohol angeboten. Die Angeklagten H. und S. tranken - mit Ausnahme eines Schlucks Eierlikör durch die Angeklagte H. - keinen Alkohol. N. B. trank Whiskey der Marke Jack Daniels. N. B. trank den Alkohol wissentlich und willentlich – möglicherweise im Rahmen eines Wetttrinkens. Sie trank im Zeitraum von ca. 3:30 Uhr bis ca. 5:30 ungefähr sechs bis sieben halbvolle Gläser Jack Daniels mit insgesamt ungefähr 295 ml Whiskey mit 40 Volumenprozenten. Der Angeklagte M. trank im weiteren Verlauf der Nacht drei Gläser Jack Daniels mit jeweils 0,05 l bis 0,1 l Whiskey mit 40 Volumenprozenten. Die Angeklagten K. und P. tranken im Zeitraum von 0:00 Uhr bis 6:30 Uhr jeweils genauso viel Whiskey wie N. B. sowie jeweils eine halbe 0,7 l Flasche Wodka der Marke Puschkin mit 38,5 Volumenprozenten. Der Angeklagte P. trank den Wodka zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt auf ex.

58

Der Angeklagte K. und N. B. flirten miteinander. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt etwa zwischen 5:30 Uhr und 6:00 begaben sie sich in das neben dem Wohnzimmer befindliche Schlafzimmer, wo sie den Geschlechtsverkehr einvernehmlich miteinander vollzogen. Die Angeklagten im Wohnzimmer hörten das Stöhnen der N. B.. Nach dem Geschlechtsverkehr begab sich der Angeklagte K. wieder zurück in das Wohnzimmer. N. B. verblieb im Schlafzimmer. N. B. war zum Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs mit ihm zwar erheblich angetrunken, aber noch nicht infolge des Alkoholkonsums in ihrer Widerstandsfähigkeit eingeschränkt.

59

Nachdem der Angeklagte K. das Schlafzimmer verlassen hatte, begab sich die Angeklagte H. einige Zeit später – den genauen Zeitpunkt hat die Kammer nicht feststellen können – in das Schlafzimmer. Sie fand N. B. auf der Schlafcouch liegend vor. Ihr Top und ihr BH waren über ihre Brüste teilweise nach unten verrutscht, ihre Unterhose hing in ihren Kniekehlen. Sie war infolge ihres Alkoholkonsums nicht mehr in der Lage, auf die Ansprache der Angeklagten H., die ihr sagte, sie wolle nun nach Hause gehen, zu reagieren. Die Angeklagte H. begab sich zurück ins Wohnzimmer.

60

Der Angeklagte P. betrat nun das Schlafzimmer und führte an der für ihn erkennbar widerstandsunfähigen N. B., die infolge ihres Alkoholkonsums nicht mehr in der Lage war, einen Willensentschluss gegen das sexuelle Ansinnen des Angeklagten P. zu bilden, zu äußern und durchzusetzen, den ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss unter Ausnutzung des Zustands der Geschädigten durch. Anschließend forderte er den Angeklagten M. auf, in das Schlafzimmer zu kommen, was dieser auch tat. Der Angeklagte P. äußerte ihm gegenüber, dass N. B. ihm in den Schwanz gebissen habe und verließ das Schlafzimmer. Er begab sich zunächst ins Badezimmer und dann in das Wohnzimmer.

61

Der Angeklagte M. verließ ebenfalls das Schlafzimmer. Entweder zu diesem Zeitpunkt oder kurz davor erbrach sich N. B. auf das Kopfkissen, auf dem sie lag, und blieb in ihrem Erbrochenen liegen. Es hat nicht festgestellt werden können, dass der Angeklagte M. zuvor ebenfalls an der widerstandsunfähigen N. B. den Geschlechtsverkehr vollzogen hatte.

62

Im Anschluss fertigte zunächst der Angeklagte S. gegen 6:21 Uhr im Beisein der Angeklagten H. mit einem Mobiltelefon von der entblößten Geschädigten Filmaufnahmen. Schließlich hatte er die Idee, der Geschädigten Gegenstände vaginal einzuführen. Dem stimmten der Angeklagte M. und schließlich auch der Angeklagte K. zu. Die Angeklagten S., K. und M. führten daraufhin der Geschädigten jeweils eine Bierflasche, Beck´s Ice, 0,33 l, mit dem Flaschenhals vaginal ein. Der Angeklagte S. führte ihr zudem eine Wodkaflasche der Marke Puschkin, 0,7 l, mit dem Flaschenhals vaginal ein. Die Angeklagten H., K. und P. fertigten währenddessen von der entblößten Geschädigten und von den an ihr vorgenommenen Handlungen mit Mobiltelefonen Videoaufnahmen. Die Angeklagte H. äußerte hierbei auch Anweisungen an die handelnden Personen. Bei den jeweiligen Handlungen zum Nachteil der Geschädigten hielten sich die Angeklagten in unterschiedlicher Zusammensetzung im Schlafzimmer sowie im Wohnzimmer, dessen Tür zum Schlafzimmer offen stand, auf. N. B. war während der gesamten Zeit infolge ihres Alkoholkonsums nicht mehr in der Lage, einen Willensentschluss gegen das sexuelle Ansinnen der Angeklagten zu bilden, zu äußern und durchzusetzen. Die Angeklagten S., K. und M. nutzten diesen Zustand für ihre sexuellen Handlungen aus; die Angeklagte H. unterstützte sie dabei. Im Einzelnen hat die Kammer folgende Feststellungen treffen können:

63

Gegen 6:21 Uhr trat der Angeklagte S. an die Geschädigte mit einem Mobiltelefon, mit dem er filmte, heran. Er fragte die ebenfalls im Schlafzimmer anwesende Angeklagte H., ob sie das noch sehen wolle. Diese äußerte ein zustimmendes Geräusch und der Angeklagte S. hielt das Mobiltelefon direkt zwischen die gespreizten Beine der Geschädigten und filmte ihre Vagina in Großaufnahme. Im Hintergrund wurden Ekelgeräusche geäußert und der Angeklagte S. sagte „gefällt mir.“ Die Angeklagte H. sprach nun für das Video eine J. an, die ebenfalls in der Wohngruppe lebte und sowohl die Angeklagte als auch die Geschädigte kannte. Sie äußerte: „J., das ist N., sie wurde von, keine Ahnung, vier Jungs gefickt oder so.“ Daraufhin drehte der Angeklagte S. die Handykamera zu sich und rief: „Meinen Bratgos!“ Die Geschädigte hatte mittlerweile ihre Beine geschlossen und sie leicht zur linken Seite gedreht. Sie lag weiterhin regungslos in ihrem Erbrochenen. Die Angeklagte H. lachte über den Zustand der Geschädigten und die Angeklagten S. und K., der nun in das Schlafzimmer zurückgekehrt war, äußerten: „Lass sie schlafen.“

64

Gegen 6:27 Uhr hielten sich jedenfalls die Angeklagten S., M., H. und zumindest später der Angeklagte K. im Schlafzimmer bei der Geschädigten auf. Der Angeklagte S. filmte die Geschädigte. Die Angeklagte H. äußerte „iieh“ während die Geschädigte aufstieß und sich erbrach. Der Angeklagte S. fragte die Angeklagte H.: „Du magst so etwas, oder?“ Es wurden Ekelgeräusche geäußert, der Angeklagte S. lachte und die Angeklagte H. kicherte. Der Angeklagte S. forderte sodann den Angeklagten M. auf, ihm eine Flasche zu geben. Der Angeklagte M. äußerte daraufhin: „Das ist perfekt.“

65

Im Anschluss führte der Angeklagte S. eine Beck´s Ice Flasche 0,33 l mit dem Flaschenhals in die Vagina der Geschädigten, die mit gespreizten Beinen vor ihm lag, ein. Es hat nicht sicher festgestellt werden können, ob die Beine der Geschädigten zu diesem Zweck von einem der Angeklagten gespreizt worden waren oder ob die Geschädigte sich wieder gedreht und die Beine selbstständig gespreizt hatte. Der Angeklagte S. bewegte den Flaschenhals der Bierflasche in der Vagina der Geschädigten mehrfach hin und her. Währenddessen filmte der direkt neben ihm stehende Angeklagte K. das Geschehen und sagte zu dem Angeklagten S.: „Lass mich mal ein bisschen, Bruder. Ich will auch mal.“ Der Angeklagte S. trat zur Seite, übernahm das Handy des Angeklagten K., während der Angeklagte K. die in der Vagina der Geschädigten steckende Bierflasche übernahm. Die Angeklagte H. filmte die beiden Angeklagten bei ihrem Tun, lachte und rief mehrfach: „Ihr müsst mal leise sein.“ Der Angeklagte K. bewegte den Flaschenhals der Bierflasche seinerseits in der Vagina der Geschädigten hin und her. Dies tat im Anschluss auch der Angeklagte D. M..

66

Im weiteren Verlauf entschloss sich der Angeklagte S., der Geschädigten eine Wodkaflasche der Marke Puschkin 0,7 l vaginal einzuführen. Entweder vor oder nach dem erstmaligen Einführen – Näheres hat nicht sicher festgestellt werden können – posierte er gegen 6:28 Uhr mit der Wodkaflasche in der erhobenen rechten Hand und äußerte „Ich bin der Flaschen- und Wodka-Man. Hier ist mein Schatz L..“ Dabei wurde er von der Angeklagten H. gefilmt. Schließlich fragte der Angeklagte S. nach einer Gurke. Die Angeklagte H. regte sich darüber auf, dass alles nach „Kotze“ riechen würde. Der Angeklagte K. schlug vor, die Geschädigte „rauszuschmeißen“. Der Angeklagte M. schlug dies ebenfalls vor. Der Angeklagte S. fragte erneut nach einer Gurke oder etwas Großem.

67

Gegen 6:29 Uhr trat der Angeklagte S. erneut an die Geschädigte heran. Die Angeklagten P. und M. standen unmittelbar hinter ihm um die Geschädigte herum. Der Angeklagte K. rief „Warte, warte ich will aufnehmen“ und schob sich zwischen die Angeklagten P. und M.. Einer der Angeklagten äußerte: „Erst einmal Woddi, Woddi und dann Beck´s Ice.“ Der Angeklagte K. beugte sich derweil ebenfalls zu der Geschädigten herab, um zu filmen. Die Angeklagte H. hielt sich auch in dem Schlafzimmer auf und filmte das Geschehen von hinten. Der Angeklagte S. führte der Geschädigten eine Bierflasche der Marke Beck´s Ice mit dem Flaschenhals vaginal ein. Dabei hob er das rechte Bein der teilweise auf der linken Seite liegenden Geschädigten an. Er bewegte die eingeführte Flasche mehrfach hin und her. Im Hintergrund wurde gejohlt und der Angeklagte K. rief „ guck sie an, Bruder“. Mehrere Angeklagte lachten, eine Zuordnung hat nicht sicher getroffen werden können. Die Geschädigte stöhnte derweil und die Angeklagte H. forderte die Anwesenden auf, leise zu sein. Der Angeklagte S. entfernte die Bierflasche aus der Vagina der Geschädigten und ließ sie betont angewidert zu Boden fallen. Die Angeklagte H. sprach für das Video erneut eine J. an: „Also J., das ist N., sie wurde von drei Jungs gefickt, digger.“ Im Hintergrund wurde von den anderen Angeklagten gejohlt und mehrfach Schlampe gerufen. Eine Zuordnung hat insoweit nicht erfolgen können. Der Angeklagte S. jedenfalls johlte „ja, ja“ woraufhin die Angeklagte H. zu ihm sagte: „Halts Maul.“ Währenddessen filmte der Angeklagte P. mit einem Mobiltelefon die Geschädigte ebenfalls. Der Angeklagte S. rief in Richtung L. H. „Schatz!“, woraufhin diese mit einem Kichern in der Stimme erneut äußerte „Halts Maul. Mann“. Der Angeklagte S. fragte daraufhin: „Was denn Schatz?“ Und der Angeklagte K. schrie ebenfalls „Schatz!“. Der Angeklagte S. rief schließlich: „Komm mal L.“, woraufhin die Angeklagte H. abfällig äußerte „iieh“. Erneut sagte der Angeklagte S.: „L. komm her.“ Der Angeklagte K. schrie begeistert. Die Angeklagte H. äußerte schließlich „Nimm mal von da auf“, woraufhin einer der Angeklagten das Handy von der Angeklagten H. übernahm. Die Angeklagte H. setzte erneut an, das Video zu besprechen, indem sie äußerte: „Das ist N., ne.“ Auf Aufforderung von einem der Angeklagten, „Bruder mach mal, mach mal, ich will die Wodka noch mal“ hielt der Angeklagte S. die Wodkaflasche erneut in die Kamera des Mobiltelefons und äußerte: „Da meine Woddi“, woraufhin einer der anderen Angeklagten meinte: „Nimm mal auf!“ Wer zu diesem Zeitpunkt mit dem Mobiltelefon filmte, hat nicht sicher festgestellt werden können. Der Angeklagte S. klappte die Beine der Geschädigten auseinander, indem er das rechte Bein der auf der linken Seite liegenden Geschädigten anhob und festhielt. Er führte die Wodkaflasche mit dem Flaschenhals vaginal ein. Der Angeklagte M. äußerte: „Ist das ekelig, ich geh raus. Willst Du das sehen?“ Der Angeklagte S. bewegte die Wodkaflasche mehrfach in der Vagina der Geschädigten hin und her. Dann legte er das rechte Bein zurück auf das linke Bein der Geschädigten und zog die Flasche aus der Vagina. Dazu äußerte der Angeklagte M.: „Du kleine Fotze, du kleine Hure, ich fick deine ganze Mutter, mach nicht mein Bett dreckig, sonst mache ich deine Muschi dreckig.“

68

Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt wurde der Geschädigten auch eine 10-15 cm große Taschenlampe vaginal eingeführt und zunächst in der Vagina belassen. Genaueres hierzu – wann dies erfolgte und wer dies tat – hat die Kammer nicht feststellen können. Der Angeklagte M. entfernte die Taschenlampe schließlich, weil er befürchtete, dass sich die Geschädigte verletzen könnte. Er entsorgte diese im Hausmüll.

69

Schließlich fing die Geschädigte an zu schreien und der Angeklagte K. schlug vor, sie „rauszuschmeißen“. Dem stimmte der Angeklagte M. zu. Beiden Angeklagten ging es darum, die Geschädigte an die frische Luft zu bringen. Zudem hatten sie Angst, dass die Nachbarn wegen des Lärms die Polizei verständigen würden. Der Angeklagte S. widersprach diesem Vorhaben und verwies auf die kalten Temperaturen draußen. Auch die Angeklagte H. äußerte, dass sie das doch nicht machen könnten, weil es draußen so kalt sei.

70

Als der Angeklagte S. und die Angeklagte H. die Wohnung verlassen wollten, trugen die Angeklagten K. und P. für die Angeklagten S. und H. sichtbar zwischen 6:30 Uhr und 6:50 Uhr – der genaue Zeitpunkt hat nicht sicher festgestellt werden können – die Geschädigte mit dem Laken, auf dem sie lag, aus der im Erdgeschoss gelegenen Wohnung bis zur Haustür zum Hinterhof. Der Angeklagte M. hielt ihnen die Wohnungstür auf. Von der Haustür zum Hinterhof zog der Angeklagte P. die Geschädigte auf dem Bettlaken nach draußen in den Hinterhof. Die Außentemperatur betrug zu diesem Zeitpunkt etwa null Grad und die Geschädigte war weiterhin nur mit einem heruntergerutschten Top, einem verrutschten BH und einer heruntergezogenen Unterhose bekleidet. Die Angeklagten K., M. und P. nahmen beim Heraustragen der Geschädigten zumindest billigend in Kauf, dass sie eine Unterkühlung erleiden würde. Dass sie ihren Tod durch Erfrieren billigend in Kauf nahmen, hat die Kammer dagegen nicht feststellen können.

71

Die Angeklagten S. und H., die erkannt hatten, dass die Geschädigte von den Angeklagten K., M. und P. entsprechend der zuvor erfolgten Ankündigung nach draußen gebracht worden war, kamen der Geschädigten nicht zur Hilfe; insbesondere verständigten sie nicht die Rettungskräfte, was ihnen mittels von Mobiltelefonen oder Einschaltung von Anwohnern ohne weiteres möglich gewesen wäre.Dabei nahmen die Angeklagten S. und H. die Gefährdungslage der Geschädigten infolge der kalten Außentemperaturen und ihres alkoholisierten Zustands zumindest ebenso billigend in Kauf wie die Erforderlichkeit der ihnen zumutbaren Rettungshandlungen.

72

Die Angeklagten, die am Hauseingang wieder aufeinander trafen, verabschiedeten sich schließlich voneinander und begaben sich jeweils nach Hause.

73

Der Zeuge D. W. hörte in seiner zum Hinterhof in der B... Straße ausgerichteten Wohnung die Geschädigte laut schreien. Sie reagierte nicht auf seine Nachfragen und Hilfsangebote. Er verständigte um 6:51 Uhr die Polizei, die die Geschädigte bei ihrem Eintreffen um 6:53 Uhr im Hinterhof vor dem Abgang zur Kellertreppe im Schneidersitz auf dem Bettlaken sitzend antraf. N. B. hatte ihren Kopf nach vorne auf die Knie gelegt und war nicht ansprechbar.

74

Die Geschädigte wurde schließlich in ein Krankenhaus gebracht. Sie wies bei ihrer Einlieferung eine herabgesenkte Körpertemperatur von 35,4 Grad auf. Um 7:51 Uhr wies sie eine Blutalkoholkonzentration von 1,9 Promille auf. Aufgrund der erheblichen Alkoholisierung wurde sie zunächst auf die Intensivstation verbracht. Zudem wies sie Schürfverletzungen am rechten Ellenbogen, am linken Unterarm und am Rücken auf, wobei nicht sicher hat festgestellt werden können, ob diese durch die Tathandlungen der Angeklagten oder später durch ein Verhalten der Geschädigten draußen entstanden sind.

75

Die Geschädigte zog sich nach der Tat verstärkt zurück, machte sich Selbstvorwürfe und konnte nur schwer Vertrauen zu anderen fassen. Auf Initiative ihrer Halbschwester vereinbarte Termine bei einem Psychologen nahm sie nicht wahr. Im Mai 2016 verließ sie die Jugendwohnung in Hamburg. Ihr Aufenthalt ist seitdem unbekannt. Den Kontakt zu ihrem Vater und ihrer Halbschwester hat sie ebenso wie den Kontakt zu der Nebenklägervertreterin abgebrochen.

76

Die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der Angeklagten H., S. und M. war zum Tatzeitpunkt weder aufgehoben noch erheblich beeinträchtigt. Es hat nicht ausgeschlossen werden können, dass die Steuerungsfähigkeit der Angeklagten K. und P. zum Tatzeitpunkt infolge des Alkoholkonsums erheblich beeinträchtigt war.

III.

77

1. Einlassung der Angeklagten

78

a) Z. S.

79

Der Angeklagte S. hat in der Hauptverhandlung wie bereits im Ermittlungsverfahren im Rahmen seiner ersten verantwortlichen Vernehmung seine Tatbeteiligung eingeräumt und die Tatbeiträge der anderen Angeklagten benannt. Der Angeklagte hat die Fragen sämtlicher Verfahrensbeteiligter umfassend beantwortet. Im Wesentlichen hat er sich wie folgt eingelassen:

80

Er habe sich am 10. Februar 2016 gegen 20 Uhr mit A. K., mit dem er gut befreundet sei, in dessen Wohnung getroffen. Später seien auch D. M. und B. P. hinzugekommen. Nachdem ihnen D. M. mitgeteilt habe, dass er um Mitternacht Geburtstag habe, hätten die anderen angefangen, Alkohol zu trinken. Er selbst habe nur eine Flasche Beck´s Ice getrunken, weil er seiner Mutter wegen eines Termins am nächsten Tag versprochen gehabt habe nichts zu trinken. A. K. und B. P. hätten vier bis fünf Flaschen Beck´s Ice getrunken, D. M. etwas weniger sowie Sekt. A. K. habe ihn überredet über Nacht zu bleiben und sie seien in die Wohnung von D. M. gegangen, weil dieser sturmfrei gehabt habe. Gegen 1 Uhr habe er, der Angeklagte, angefangen mit L. H. über WhatsApp Nachrichten auszutauschen. L. H. würde er seit einem Jahr kennen. Sie seien mal zusammen gewesen. Es habe sich schließlich ergeben, dass L. H. mit N. B. - er habe L. gefragt gehabt, ob sie nicht jemanden mitbringen könne - in die Wohnung in der B... Straße gekommen sei. Er, der Angeklagte, habe die beiden mit D. M. an einer Bushaltestelle abgeholt.

81

In der Wohnung habe A. K. alkoholische Getränke angeboten. D. M., A. K. und B. P. hätten Beck´s Ice, Wodka und Whiskey getrunken. N. B. habe ebenfalls wissentlich Whiskey getrunken, so sechs bis sieben halbvolle Gläser Jack Daniels teilweise auch auf „ex“. Sie habe gesagt, dass sie schon öfters getrunken habe. Es habe so eine Art Wetttrinken stattgefunden. A. K. und N. B. hätten miteinander geflirtet und seien dann zusammen ins Schlafzimmer gegangen. Da sei sie nur leicht angetrunken gewesen. Sie hätten am Anfang nicht geglaubt, dass A. K. und N. B. wirklich miteinander schlafen würden. Sie hätten lautes Gestöhne gehört und gedacht, dass sei vorgetäuscht.

82

A. K. sei nach ungefähr 15 Minuten halbnackt aus dem Zimmer gekommen. Er habe D. M. und B. P. gefragt, ob sie auch ihren Spaß haben wollen. Dabei habe er ihnen mit den Augen signalisiert, dass sie rein gehen könnten. Nach einem kurzen Blickwechsel seien D. M. und B. P. in das Schlafzimmer gegangen und hätte die Tür abgeschlossen. Man habe wieder ein Stöhnen gehört.

83

A. K. sei zurück von der Toilette gekommen und gemeinsam hätten sie an der Tür zum Schlafzimmer geklopft. D. M. habe mit einer Unterhose und einem grünen T-Shirt bekleidet die Tür geöffnet und B. P., der etwas weiter hinten lediglich mit Boxershorts bekleidet gestanden habe, habe gerufen, sie habe ihm in den Penis gebissen. Zu diesem Zeitpunkt habe N. B. auf dem Bett gelegen und sei nicht mehr richtig ansprechbar gewesen.

84

Dann sei die Idee mit den Flaschen aufgekommen; wer die Idee gehabt habe, könne er nicht mehr sagen. Zuerst sei der Flaschenkopf einer Beck´s Ice Flasche vaginal eingeführt und in der Vagina bewegt worden. Dies hätten er selbst, A. K. und D. M. gemacht. Dabei sei auch mal das Bein der Geschädigten angehoben worden. L. H. habe die Handlungen von D. M. und A. K. mit einem Handy gefilmt. Auch B. P. habe das Einführen der Bierflasche gefilmt. Er selbst habe mit dem Handy von L. H. gefilmt. Anschließend sei die Wodka-Flasche eingeführt worden. Das sei die Flasche gewesen, aus der zuvor getrunken worden sei. D. M. habe die Wodka-Flasche aus dem Wohnzimmer geholt und sie als erster eingeführt. Anschließend habe dies auch B. P. gemacht. Dabei habe sich N. B. erbrochen. Es habe gestunken und er sei rausgegangen.

85

Als er wieder reingekommen sei, sei ein weiteres Handyvideo gefertigt worden. L. H. habe dabei Regieanweisungen erteilt. Sie habe auch eine J. erwähnt. Dieser habe sie beweisen wollen, dass N. B. eine Schlampe sei.

86

Schließlich habe N. B. angefangen zu schreien. D. M. sei deswegen in Panik geraten. Er habe befürchtet, dass die Nachbarn die Polizei rufen würden, und habe deswegen gewollt, dass sie rausgeworfen werde. Er selbst habe dem ebenso wie A. K. widersprochen und darauf hingewiesen, dass es kalt sei. Er habe dann mit L. H. die Wohnung verlassen. A. K. und B. P. hätten die Geschädigte auf ihrem Bettlaken angehoben und rausgetragen. D. M. habe die Wohnungstür offengehalten. Sie hätten nicht gesagt, wo sie sie hinbringen wollen und er habe nicht gedacht, dass sie sie im Hinterhof ablegen würden. Am Ausgang vom Hinterhof habe er A. K. und B. P. getroffen und sich von ihnen verabschiedet. Da habe er noch lautes Geschrei gehört.

87

Der Angeklagte S. hat bei der Inaugenscheinnahme der auf dem Mobiltelefon der Geschädigten H. sichergestellten Videosequenzen sich selbst und seine Stimme identifiziert und schließlich eingeräumt, dass er möglicherweise der Geschädigten auch eine Wodkaflasche vaginal eingeführt habe.

88

b) A. K.

89

Der Angeklagte K. hat sich in der Hauptverhandlung, wie bereits im Rahmen der Haftprüfung vor der Kammer über eine Erklärung seines Verteidigers, die er als richtig bestätigt und sich auf Nachfrage der Kammer ausdrücklich zu Eigen gemacht hat, im Wesentlichen wie folgt geständig eingelassen:

90

Er, Z. S., B. P. und D. hätten in den am 2016 stattfindenden Geburtstag von D. M. reinfeiern wollen. Sie hätten sich daher am Abend des 10. Februar 2016 bei ihm in der Wohnung getroffen. Sie hätten zusammen gegessen, Alkohol getrunken und um Mitternacht D. M. zum Geburtstag gratuliert sowie auf seinen Geburtstag angestoßen. Danach hätten sie die Feier in die Wohnung von D. Vater in die B... Straße verlegt, da sie dort ungestört hätten feiern können. Einige Zeit später seien L. H., die Ex-Freundin von Z. S., und N. B. hinzugekommen. Z. S. und D. M. hätten die beiden vom Bahnhof H. abgeholt, während er und B. P. in der Wohnung weiteren Alkohol getrunken hätten. Irgendwann habe er sich aus dem Fenster übergeben müssen und habe anschließend weitergetrunken. Nachdem Z. S., D. M., L. H. und N. B. in der Wohnung eingetroffen seien, hätten sie weitergetrunken. L. H. und Z. S. hätten nichts getrunken. Er selbst habe in jedem Fall mehrere Bier, mehrere Gläser Wodka gemischt sowie mehrere Gläser Whiskey, Jack Daniels, pur getrunken. N. B. habe freiwillig mehrere Gläser Jack Daniels getrunken, was er für ein Mädchen erstaunlich gefunden und möglicherweise anerkennend kommentiert habe.

91

N. B. und er hätten einander sympathisch gefunden und seien sich näher gekommen. Er habe ihr immer mal wieder über das Bein gestreichelt und ihre Hand berührt. Sie habe ebenfalls seine Hand mehrfach berührt. Irgendwann habe er sie flüsternd gefragt, ob sie nicht nach nebenan gehen wollen. Sie sei einverstanden gewesen und sie seien ins Schlafzimmer gegangen, N. B. habe zu diesem Zeitpunkt einen angetrunkenen, aber keinen betrunkenen Eindruck gemacht. Sie beide hätten in D. Bett freiwillig miteinander Geschlechtsverkehr gehabt. Dazu hätten sie sich beide vollständig ausgezogen. N. B. habe laut gestöhnt und er, der Angeklagte, habe sich dadurch bestätigt gefühlt.

92

Nach dem Geschlechtsverkehr sei er halbnackt aus dem Schlafzimmer zu den anderen gegangen. N. B. habe noch etwas liegen bleiben und dann nachkommen wollen. Irgendwann habe es L. H. zu lange gedauert, dass N. B. aus dem Zimmer komme, und sie habe nach ihr geschaut. B. P. sei ebenfalls zu N. ins Zimmer gegangen und möglichweise auch D. M.. In den nächsten geschätzten dreißig Minuten seien Z. S. und L. H. meistens im Wohnzimmer gewesen. D. sei abwechselnd im Wohn- und im Schlafzimmer gewesen. B. P. habe er nicht gesehen. Irgendwann sei dieser aus dem Schlafzimmer gerannt und habe auf S. geschrien: „Sie hat mir in den Schwanz gebissen.“

93

Er selbst habe dann das Schlafzimmer, in dem sich Z. S., L. H. und D. M. befunden hätten, betreten. N. B. habe teilweise bekleidet mit ihrem BH und entblößtem Geschlecht auf dem Bett gelegen. Sie habe sich selbst und das Bett vollgekotzt gehabt. Z. S. und L. H. hätten ihre Handys in der Hand gehabt und N. gefilmt. Er und Z. S. hätten dann gesagt, dass man N. schlafen lassen solle. Er sei dann zunächst ins Wohnzimmer zu B. P. gegangen. Als er wenige Augenblicke später das Schlafzimmer wieder betreten habe, habe er gesehen, wie Z. S. eine Bierflasche in N.s Scheide gesteckt und diese rein und raus bewegt habe. Er selbst und L. H. hätten das gefilmt. Er habe dann zu Z. S. gesagt, dass er auch mal wolle und habe die Bierflasche von Z. S. übernommen und in ihrer Vagina hin und her bewegt. Auch habe er gefilmt, wie Z. S. eine Wodkaflasche vaginal einführte. Er habe schließlich das Zimmer verlassen und das Video weiterschicken wollen. Dazu sei es aber nicht gekommen.

94

D. M. sei irgendwann sauer gewesen, weil N. B. ihm das ganze Bett vollgekotzt habe. Er, der Angeklagte, habe gemeint, dass man sie rausschmeißen sollte. Dabei sei es ihm zum einen darum gegangen, D. M. zu unterstützen, zum anderen wisse er von sich selbst, dass frische Luft bei übermäßigem Alkoholkonsum förderlich sei.

95

Er und B. P. hätten N. B. auf ihrem Bettlaken bis zur Haustür getragen. D. M. habe die Tür aufgehalten. B. P. habe sie dann allein auf dem Laken zum Hinterausgang gezogen. N. B. habe während des Tragens und Ziehens laut geschrien, auch noch als sie draußen gewesen sei. Er sei davon ausgegangen, dass sie dort draußen schnell gefunden werden würde. Anschließend hätten sie sich voneinander verabschiedet und seien gegangen. Er selbst sei mit B. P. und D. M. zu sich nach Hause gegangen.

96

Der Angeklagte K. hat im Anschluss an seine Erklärung die Fragen aller Verfahrensbeteiligten umfassend beantwortet. Bei der Inaugenscheinnahme der auf dem Mobiltelefon der Geschädigten H. sichergestellten Videosequenzen hat er sich selbst und seine Stimme identifiziert und insbesondere erneut eingeräumt, dass er die in der Vagina der Geschädigten von dem Angeklagten Z. S. eingeführte Bierflasche von diesem übernommen und hin und her bewegt habe.

97

c) L. H.

98

Die Angeklagte H. hat sich in der Hauptverhandlung wie bereits im Ermittlungsverfahren im Rahmen ihrer ersten verantwortlichen Vernehmung unter Einräumung eigener Tatbeiträge im Wesentlichen wie folgt eingelassen:

99

Sie habe vor der Tat ungefähr einen Monat mit N. zusammen in einer Wohngruppe gewohnt. Eine J. habe dort auch gewohnt, zwischen den beiden habe es Streit gegeben. Sie und N. B. seien auf ihrem Zimmer gewesen, als sie mit Z. S. über WhatsApp Nachrichten ausgetauscht habe. Dieser habe sie eingeladen vorbeizukommen und gefragt, ob sie eine Freundin mitbringen könne. N. B. habe zunächst keine Lust gehabt mitzukommen, dann aber doch zugestimmt. Sie seien mit dem Nachtbus nach H. gefahren. Dort hätten sie Z. S. und D. M. abgeholt. Sie seien zu der Wohnung von D. M. gegangen. Da sei alles normal gewesen. A. K. habe sie beide gefragt, ob sie etwas trinken wollten. Das habe sie selbst mit Ausnahme eines kleinen Schlucks Eierlikör abgelehnt. N. B. habe Whiskey getrunken. Sie habe Fotos mit A. K. gemacht. Dieser habe sie dann gefragt, ob sie in das andere Zimmer mitkommen wolle. Das habe sie gemacht; ein bisschen später hätten sie gehört, dass sie stöhnt.

100

D. M. und B. P. hätten durch das Schlüsselloch geschaut. Sie selbst habe einmal Z. S. aufgefordert rein zu gehen. Er habe das aber abgelehnt. A. K. sei nackt mit vorgehaltenen Kleidungsstücken rausgekommen. Dann seien A. K., D. M. und B. P. – ob die tatsächlich zu dritt gewesen seien, wisse sie gar nicht so richtig – in das Zimmer gegangen, nachdem sie etwas miteinander besprochen gehabt hätten. Sie hätten die Tür geschlossen. Sie selbst sei vorher noch kurz in dem Schlafzimmer gewesen und habe versucht gehabt mit N. B. zu reden, da sie nach Hause habe gehen wollen. N. B. habe auf dem Bett mit verrutschtem Oberteil und halb ausgezogener Unterhose gelegen. Sie habe nichts wahrgenommen und nicht auf sie, die Angeklagte, reagiert. Auf Nachfrage hat die Angeklagte H. angegeben, dass sie nicht sagen könne, wie viel Zeit zwischen dem Verlassen des Zimmers durch A. K. und ihrem Betreten des Zimmers verstrichen sei.

101

Als die anderen wieder rausgekommen seien, seien sie und Z. S. auch in das Schlafzimmer gegangen. Sie habe dann auf dem Handy von A. K. ganz kurz ein Video gesehen, auf dem D. M. mit der bewusstlosen N. B. den Geschlechtsverkehr vollziehe. Anschließend sei das mit den Flaschen gekommen. Die erste Idee sei von Z. S. gekommen. Er habe zunächst nach einer Gurke gefragt. Dann sei eine Flasche geholt worden. Sie selbst habe das Einführen einer Flasche gesehen, sie wisse aber nicht, ob das die Beck´s Ice-Flasche oder die Wodka-Flasche gewesen sei. Z. S., A. K. und D. M. hätten eine Flasche eingeführt und die Flasche penismäßig hin und her bewegt. Sie hätten gelacht und zueinander gesagt „gib mal her.“ Dabei sei gefilmt worden. Z. S. habe mit ihrem Handy gefilmt und sie habe auch selbst Videoaufnahmen gefertigt. Dabei habe sie auch mal Anweisungen gemacht und auch gesagt, dass N. B. eine Schlampe sei. B. P. habe ebenfalls sein Handy in der Hand gehabt.

102

Irgendwann habe N. B. angefangen zu schreien. Als sie lauter geworden sei, habe D. M. gemeint, dass sie raus solle. Sie, die Angeklagte, habe zu den anderen gesagt, dass sie das nicht machen könnten, weil es noch so kalt sei. Sie habe die anderen aber schon so verstanden, dass sie sie nach draußen bringen wollten, auch wenn sie nicht gesehen habe, wo N. B. abgelegt worden sei.

103

Die von ihr und Z. S. mit ihrem Handy gefertigten Videoaufnahmen habe sie zeitnah gelöscht. Wann wisse sie nicht mehr, aber zu dem Zeitpunkt habe sie noch nicht gewusst, dass die Polizei ermitteln würde.

104

Die Angeklagte hat die Fragen aller Verfahrensbeteiligten beantwortet. Bei der Inaugenscheinnahme der auf ihrem Mobiltelefon sichergestellten Videosequenzen hat sie sich und ihre Stimme identifiziert.

105

d) D. M.

106

Der Angeklagte D. M. hat in der Hauptverhandlung abweichend von seinen Angaben im Ermittlungsverfahren erstmalig eigene Missbrauchshandlugen in Form des vaginalen Einführens einer Bierflasche eingeräumt und die Tatbeiträge der anderen Angeklagten benannt. Dabei hat er seine früheren Angaben anlässlich einer Haftprüfung sowie gegenüber dem jugendpsychiatrischen Sachverständigen korrigiert. Der Angeklagte hat die Nachfragen sämtlicher Verfahrensbeteiligter beantwortet und sich im Wesentlichen wie folgt eingelassen:

107

Anfangs seien sie in der Wohnung von A. K. gewesen. Dort hätten sie um Mitternacht Champagner oder Sekt getrunken. Vorher hätten sie Beck´s Ice getrunken, wobei er ungefähr ein bis zwei Flaschen getrunken habe. Später seien sie in seine Wohnung gegangen. Dort hätten sie Whiskey aus einer großen Flasche, in der noch etwa zwei Liter enthalten gewesen seien, getrunken. Er selbst habe zwei bis drei Gläser Whiskey getrunken. Z. S. habe ihn dann aufgefordert, mit ihm zusammen L. H. abzuholen. Er selbst habe L. H. und N. B. vorher nicht gekannt. Z. S. habe sie vorgestellt. Dabei habe N. B. nichts zu ihrem Alter gesagt. Er habe sie auf 16 oder 17 Jahre geschätzt.

108

Die Stimmung in der Wohnung sei gut gewesen. Sie hätten alle eine Shisha geraucht und es sei Alkohol getrunken worden. N. B. habe mit A. K. Fotos gemacht und sei dann mit ihm ins Schlafzimmer gegangen. Da sei sie angetrunken, aber nicht betrunken gewesen. Nach zwei, drei Sekunden habe sie gestöhnt, woraufhin L. H. sie als Schlampe bezeichnet habe.

109

A. K. sei dann wieder aus dem Schlafzimmer gekommen. Er habe eine Unterhose getragen und sei ohne etwas zu sagen auf die Toilette gegangen. Anschließend sei B. P. in das Schlafzimmer gegangen. Nach ein paar Minuten habe dieser ihn zu sich gerufen und gesagt, dass sie ihm in den Penis gebissen habe.

110

N. B. habe, als er das Schlafzimmer betreten habe, auf dem Bett gelegen. Er habe ihr eine Flasche Wasser ins Gesicht geschüttet, woraufhin sie ihren Kopf ein bisschen geschüttelt und irgendwelche unverständlichen Geräusche von sich gegeben habe. Er, der Angeklagte, sei dann aus dem Schlafzimmer rausgegangen. In diesem Moment habe sich N. B. erbrochen und Z. S. sei wieder zu ihr gegangen.

111

Er selbst habe nicht mit ihr geschlafen und es sei auch kein Video davon gefertigt worden.

112

Z. S. habe nach etwas Großem, einer Gurke oder so, gefragt und habe dann die Idee mit der Wodka-Flasche gehabt. Er selbst oder jemand anderes habe die Wodka-Flasche geholt und sie Z. S. gegeben. Dieser habe sich gefilmt und gemeint, er sei der Wodka-Man. Er habe die Flasche mit dem Flaschenhals eingeführt und sie bewegt. L. H. habe ebenfalls gefilmt. Er, der Angeklagte, wisse aber nicht, ob Z. S. und L. H. gleichzeitig oder nacheinander gefilmt hätten.

113

Später sei die Bierflasche eingeführt worden. Sie hätten das lustig gefunden. Er selbst habe auch, ebenso wie Z. S., die Bierflasche eingeführt. Wer das sonst noch gemacht habe, könne er nicht sagen. Er habe insbesondere nicht gesehen, dass B. P. dies getan habe. Während des Einführens der Flaschen habe Z. S. seine Hose ausgezogen und nur noch eine Unterhose getragen. Er habe gemeint, dass er seinen Schatz L. nicht betrügen wolle.

114

Es sei auch eine 10-15 cm lange schwarze Taschenlampe eingeführt worden. Von wem, wisse er aber nicht mehr. Jedenfalls habe er gemerkt, dass die Taschenlampe in der Vagina der Geschädigten stecken gelassen worden sei. Da er Angst gehabt habe, dass sich N. B. dadurch verletzen könnte, habe er die Taschenlampe entfernt und im Mülleimer entsorgt.

115

N. B. habe schließlich angefangen zu schreien. Er habe mit A. K. besprochen, sie an die frische Luft zu bringen. Dabei sei es schon darum gegangen, N. B. nach draußen zu bekommen, da sie Angst gehabt hätten, dass N. B. schreien und die Polizei kommen würde. Er habe dazu die Tür aufgehalten. Die Geschädigte sei im Hausflur und nicht draußen im Hof abgelegt worden. L. H. und Z. S. seien auch dabei gewesen. Sie seien schließlich zu fünft aus dem Haus gegangen und hätten sich vor der Haustür verabschiedet. Er sei mit B. P. und A. K. zu diesem nach Hause gegangen. Auf dem Weg sei B. P. alkoholbedingt hingefallen.

116

Bei der Haftrichterin, bei der er die Tatvorwürfe noch bestritten hatte, habe er nicht die Wahrheit gesagt, weil er gehofft habe, auf diese Weise schnell entlassen zu werden. Auch gegenüber dem jugendpsychiatrischen Sachverständigen habe er gelogen, weil er nicht schuldig gesprochen werden wollte.

117

Der Angeklagte M. hat bei der Inaugenscheinnahme der auf dem Mobiltelefon der Geschädigten H. sichergestellten Videosequenzen sich selbst und seine Stimme identifiziert und insoweit insbesondere eingeräumt, dass er am Ende einer Videosequenz geäußert habe: „Du kleine Fotze, du kleine Hure, ich fick deine ganze Mutter, mach nicht mein Bett dreckig, sonst mache ich deine Muschi dreckig.“

118

e) B. P.

119

Der Angeklagte B. P., der im Ermittlungsverfahren eigenhändige Tathandlungen in Abrede gestellt hat, hat in der Hauptverhandlung eingeräumt, mit N. B. den Geschlechtsverkehr ausgeübt zu haben. Allerdings hat er diesen als einvernehmlich geschildert und Tathandlungen zum Nachteil der Geschädigten in Abrede gestellt. Dabei hat er unter Beantwortung der Fragen sämtlicher Verfahrensbeteiligter mehrere Versionen des Geschehens geschildert. Im Einzelnen:

120

aa) Am ersten Hauptverhandlungstag hat sich der Angeklagte im Wesentlichen wie folgt eingelassen:

121

Der Vater von D. M. sei nach S. gefahren, so dass sie dort gefeiert hätten. Sie hätten zwei oder drei Tage getrunken. Am dritten Tag sei D. Geburtstag gewesen. Sie hätten zuerst bei A. K. ein wenig Champagner und Beck´s Ice getrunken. Dann hätten die anderen vorgeschlagen, zu D. M. zu gehen, um dort seinen Geburtstag zu feiern. Zuvor habe D. M. noch Wodka und Beck´s Ice gekauft gehabt. Sie hätten noch Fanta und Sprite gekauft, um das mit dem Whiskey zu mischen. Es sei sehr viel Alkohol in der Wohnung von D. M. gewesen. 10 Liter oder mehr seien in der Küche gewesen. Dort habe D. M. eine drei Liter Flasche Whiskey und viel Wein gehabt.

122

Er, der Angeklagte, A. K. und D. M. hätten abwechselnd getrunken und geschlafen. Z. S. sei auf ihre Aufforderung dazugekommen. Er selbst und A. K. hätten die ganze Zeit Whiskey und eine halbe Flasche Wodka auf ex getrunken, Z. S. habe Beck´s Ice getrunken. Er habe nicht gewusst, dass Z. S. Nachrichten verschicken würde. Er habe die Mädchen L. H. und N. B. auch gar nicht gekannt. D. M. habe diese mit Z. S. abgeholt. Er und A. K. seien in der Wohnung geblieben und hätten ihr Trinken fortgesetzt.

123

Nach eineinhalb Stunden seien D. M. und Z. S. mit den Mädchen wiedergekommen. Er habe A. K. gefragt, wer das sei, und A. K. habe geantwortet, dass er das nicht wisse. Die beiden Mädchen seien gefragt worden, was sie trinken wollen. N. B. habe Whiskey verlangt. Sie habe den Whiskey erst gemischt, dann pur getrunken. Er und A. K. hätten am meisten getrunken. Dieser habe sich auch mehrmals aus dem Fenster erbrochen. A. K. und N. B. seien zusammen ins Schlafzimmer gegangen, vorher hätten sie sich geküsst und an die Hand genommen. Er, der Angeklagte, habe währenddessen mit seinem Mobiltelefon über Facebook mit seiner Freundin kommuniziert, indem er Sprachnachrichten versandt habe.

124

A. K. sei nach fünf bis sechs Minuten aus dem Schlafzimmer gekommen. Dabei habe er nichts zu ihm, dem Angeklagten, gesagt. Vielmehr habe N. B. ihn auf P. in das Zimmer gerufen. Sie habe ihm zugerufen: „Komm, komm.“ Er habe sie gefragt, wen sie meinen würde. Daraufhin habe sie auf ihn gezeigt und gesagt: „Du.“ Er habe erwidert: „Mich?“ Sie haben geantwortet: „Ja, du.“ Dabei sei sie nackt gewesen und habe so ein bisschen um die Tür geschaut. Sie sei nur ein bisschen betrunken gewesen. Er sei ins Schlafzimmer gegangen und sie habe die Tür abgeschlossen. Als er neben dem Bett gestanden habe, habe sie ihn auf das Bett gestoßen. Das habe er nicht gewollt. Sie habe gelacht und er habe mit ihr ohne Kondom geschlafen. Sie habe das gewollt. Er habe nicht den Plan gehabt, mit ihr zu schlafen.

125

Als er nach fünf Minuten wieder aus dem Zimmer gekommen sei, habe er auf Roma zu Z. S. gesagt „Z., friss meinen Schwanz.“ Es sei aber nicht so gewesen, dass N. B. ihn in die Penis gebissen hätte. Z. S. habe ihn auch gefragt, ob er mit ihr geschlafen habe. Dies habe er bejaht.

126

Von dem Einführen von Gegenständen habe er nichts mitbekommen. Er sei betrunken gewesen. Nach dem Sex sei er im Badezimmer gewesen und habe danach wieder mit A. K. im Wohnzimmer Alkohol getrunken. Er habe eine Flasche Rotwein getrunken. Er habe gesehen, dass L. H. ins Zimmer gegangen sei und gefilmt habe. Er habe sie dann angeschrien, weil er so eine Wodkaflasche gesehen habe. Auch habe er eine Taschenlampe gesehen. Auch wisse er, dass Z. S., D. M. und L. H. zu N. B. in das Schlafzimmer gegangen seien. Er wisse aber nicht, was die dort gemacht hätten. Später sei die Tür wieder aufgegangen und er habe gesehen, wie die das mit den Flaschen aufgenommen hätten. Er sei in das Zimmer gegangen, um zu fragen, was die dort machen würden. Er habe zu L. H. gesagt, dass sie ihr das Gesicht abwaschen solle. L. H. habe lediglich geantwortet: „Schlampe.“ Er habe gesehen, wie Z. S. die Wodkaflasche gehalten und sie vaginal eingeführt habe. Er habe sich dann woanders hinbewegt, um das nicht weiter anschauen zu müssen. Er habe nicht mehr richtig stehen können, weil er so viel auf ex getrunken habe. Er habe die anderen angeschrien, sie sollen damit aufhören.

127

Er selbst habe keine Videoaufnahmen gefertigt.

128

Der Angeklagte hat bei der Inaugenscheinnahme der auf dem Mobiltelefon der Angeklagten H. sichergestellten Videosequenzen sich selbst und seine Stimme identifiziert. Dabei hat er ergänzend ausgeführt, dass er in dem Moment, in dem man ihn auf dem Video mit einem Mobiltelefon in der Hand sehen würde, Sprachnachrichten an seine Freundin verschickt habe. Zudem habe er noch in der Wohnung A. K. aufgefordert, mit ihm zu gehen. Er sei dann bis zur Straße gegangen und A. K. sei nach zwei Minuten hinterhergekommen. Er habe das Mädchen nicht rausgeworfen und habe auch nicht gewusst, dass sie rausgeworfen werden soll.

129

bb) Am sechsten Hauptverhandlungstag hat der Angeklagte erklärt, dass er in seiner bisherigen Einlassung hinsichtlich der Situation im Schlafzimmer gelogen habe, um es sich leichter zu machen. Nun wolle er die Wahrheit sagen. Dazu hat sich der Angeklagte im Wesentlichen wie folgt eingelassen:

130

Als er in das Schlafzimmer gekommen sei, habe er, nicht sie, die Tür abgeschlossen. Sie hätten zuerst da im Zimmer gesessen, wo sie alle getrunken hätten. A. K. sei rausgekommen und habe ihm gesagt, dass das Mädchen ihn rufen würde. Er, der Angeklagte, habe gefragt, warum. A. K. habe geantwortet, dass er das nicht wisse. Er, der Angeklagte, sei dann in das Schlafzimmer gegangen. D. M. habe ihn begleitet. N. B. habe ganz normal auf dem Bett gelegen. Sie habe nicht mit ihm geredet, sondern ihm mit der Hand signalisiert, dass D. M. aus dem Zimmer raus solle, woraufhin er ihn rausgeworfen habe. N. B. habe ihm dann mit der Hand gezeigt, dass er die Tür abschließen solle. Dem sei er nachgekommen und habe sich auf das Bett gesetzt. Sie sei nackt gewesen und habe ein Bein über seine Beine gelegt und angefangen, ihn am Hals zu küssen. Sie hätten sich dann gegenseitig geküsst und N. B. habe ihm das T-Shirt ausgezogen und ihm einen Knutschfleck am Hals gemacht. Er habe die Trainingshose ausgezogen und dann sei das halt passiert. Anschließend habe er sich angezogen. Auch N. B. habe sich wieder angezogen. Sie habe ihren Büstenhalter, ein ganz kurzes braunes T-Shirt sowie eine Unterhose angezogen. Er habe das Zimmer verlassen und später sei L. H. reingegangen. Er wisse nicht, was dann passiert sei. D. M. und Z. S. seien auch reingegangen.

131

cc) Am siebten Hauptverhandlungstag hat der Angeklagte erklärt, dass er seine Aussage in einigen Punkten richtig stellen wolle. Es sei ihm schwer gefallen, die Wahrheit zu sagen. Der Angeklagte hat sich insoweit im Wesentlichen wie folgt eingelassen:

132

Er habe zugegeben, wie es dazu gekommen sei, dass er mit N. B. geschlafen habe. Er habe nicht gewusst, dass das Mädchen sich in diesem Zustand befunden habe. Er habe auch nicht gewusst, dass das Mädchen erst 14 Jahre alt gewesen sei. Sie habe ihm erzählt, dass sie 18 Jahre alt sei, und ihn gefragt, wie alt er sei, was er nicht beantwortet habe.

133

Nachdem D. M. aus dem Schlafzimmer gekommen sei, habe er sich neben ihm, den Angeklagten, gesetzt. A. K. habe woanders gesessen und sich selbst aufgenommen. Z. S. sei aus dem Schlafzimmer gekommen und habe die Wodkaflasche, die er, der Angeklagte, ausgetrunken gehabt habe, genommen. Er habe es bisher nicht über das Herz gebracht, die Wahrheit zu sagen. Es tue ihm für das Mädchen und die anderen Angeklagten sehr leid. Aber noch mehr tue es ihm leid für seine Familie und für seine Schwester. Er müsse hier die Wahrheit sagen. Z. S. habe die Flasche genommen und als erster angefangen, die Flasche einzuführen. Er selbst habe ihn mehrfach angeschrien. Das Mädchen habe angefangen zu brechen und L. H. habe gelacht und gesagt, sie würde stinken. Sie habe mehrmals das Mädchen als Schlampe bezeichnet. Er, der Angeklagte, habe ihr auf Deutsch gesagt, dass sie sie waschen solle. Sie habe unter Hinweis auf den Gestank abgelehnt.

134

L. H. habe als erste angefangen, das Ganze aufzunehmen. D. M. und A. K. hätten neben ihm gesessen und hätten dies gesehen. A. K. habe den Blitz an einem Telefon angemacht. Er selbst sei in das Schlafzimmer gegangen und habe Z. S. angeschrien, weil er gefilmt habe. Dann habe er eine Nachricht auf seinem Handy erhalten und selbst eine mündliche Nachricht mit seinem Handy verschickt. Das könne man auf dem Video sehen.

135

Er habe nichts aufgenommen und habe keine Flaschen eingeführt. Das würde er nicht können. Er könne einer Frau nur Liebe und Mitgefühl entgegenbringen. Weil er das alles nicht mehr habe mitansehen können, sei er aus dem Zimmer gegangen und habe sich auf das Sofa gesetzt, wo er mit seiner Freundin gechattet habe.

136

D. M. sei aus dem Schlafzimmer gekommen und habe zu ihm gesagt, dass er ihm helfen solle, das Mädchen rauszuwerfen. Er habe ihm geantwortet, dass er das nicht könne. Auf die Frage von D. M. nach dem Grund und dem Hinweis auf die dann kommende Polizei habe er erklärt, dass er das Mädchen nicht gerufen habe und es nicht seine Wohnung sei. Er habe dann nicht geholfen, sie rauszuwerfen. Die anderen hätten angefangen, sie rauszutragen. Er selbst sei rausgegangen. Z. S. habe ihn gefragt, warum er nicht helfen wolle. A. K., D. M. und Z. S. hätten sie rausgetragen. L. H. habe die Tür aufgehalten. Er selbst habe A. K. aufgefordert, mit nach Hause zu gehen. Dieser habe zugestimmt und sei nach zwei Minuten rausgekommen. Die anderen seien dann auch aus dem Haus gekommen.

137

dd) Schließlich hat der Angeklagte P. in seinem letzten Wort erklärt, erneut seine bisherige Einlassung korrigieren zu wollen, und sich im Wesentlichen wie folgt eingelassen:

138

Er habe Z. S. zu Unrecht beschuldigt, da er A. K. und D. M., mit denen er befreundet sei, habe schützen wollen. Z. S. habe niemanden rausgeworfen. Dieser habe gefilmt und Flaschen eingeführt. Auch L. H. habe nicht die Wohnungstür aufgehalten, sie habe nur gefilmt. D. M. habe den Plan gehabt, N. B. rauszuwerfen. Er, der Angeklagte, habe ihm helfen sollen, worauf er wie bereits berichtet reagiert habe.

139

D. M. habe gefilmt und Flaschen eingeführt. Auch A. K. habe gefilmt und Flaschen eingeführt. Dieser habe sie auch rausgeworfen. Das habe er, der Angeklagte gesehen, weil er nicht sofort rausgegangen sei. D. M. und A. K. seien ins Schlafzimmer gekommen. Er selbst, Z. S. und L. H. seien in dem anderen Zimmer gewesen. Die hätten dann N. B. genommen und in das andere Zimmer gebracht. Dabei habe sie sich eingenässt. Er, der Angeklagte, habe Angst bekommen und A. K. zugerufen, dass sie nun gehen sollen. A. K. sei aber im Gegensatz zu ihm selbst nicht sofort rausgekommen. Er habe nicht gesehen, was D. M. und A. K. gemacht haben. Er sei rausgegangen und habe nicht in den Hof sehen können.

140

Die anderen Angeklagten hätten behauptet, dass N. B. ihm in den Schwanz gebissen habe. Das sei nicht zutreffend. Hätte sie ihm in den Penis gebissen, dann hätte er wegen der Schmerzen und der Blutung keinen Steifen bekommen. Sie habe ihm vielmehr einen Knutschfleck am Penis gemacht. Danach sei es dort rot gewesen. Es habe erst nach dem Sex gebrannt und deswegen sei er rumgesprungen. Die anderen seien davon ausgegangen, dass sie ihm in den Schwanz gebissen habe. Er habe sich dann gewaschen, wodurch es besser geworden sei.

141

2. Beweiswürdigung

142

Die unter II. aufgeführten Feststellungen beruhen auf einer Gesamtschau der eingeführten Beweise, insbesondere auf den geständigen Einlassungen der Angeklagten S., K., H. und M. sowie auf den in Augenschein genommenen Videosequenzen von einzelnen Tathandlungen, die auf dem Mobiltelefon der Angeklagten H. sichergestellt wurden. Die Einlassung des Angeklagten P. hat die Kammer als Schutzbehauptung gewertet, die durch die Beweisaufnahme widerlegt ist. Im Einzelnen:

143

a) Beweiswürdigung zum objektiven Tatgeschehen

144

aa) Die Feststellungen zum Vortatgeschehen, namentlich zu dem Ablauf des Zusammentreffens in der Wohnung des Angeklagten K. und zu dem Wechsel in die Wohnung des Angeklagten M., beruhen auf den übereinstimmenden Angaben sämtlicher Angeklagter.

145

Soweit die Kammer Feststellungen zu der Menge und der Art der von den Angeklagten bis zu diesem Zeitpunkt konsumierten Alkoholika getroffen hat, beruhen diese ebenfalls auf den Angaben der Angeklagten. Der Angeklagte P. hat anlässlich der Gutachtenerstattung durch die rechtsmedizinische Sachverständige seine Trinkmengenangaben im festgestellten Sinne konkretisiert. Soweit er über die Feststellungen hinaus behauptet hat, nach Vollzug des Geschlechtsverkehrs eine Flasche Rotwein getrunken zu haben, ist die Kammer dem in Übereinstimmung mit der rechtsmedizinischen Sachverständigen nicht gefolgt [hierzu unter 2. c) ee)]. Im Übrigen hat die Kammer ungenaue Trinkmengenangaben der Angeklagten zu ihren Gunsten jeweils aufgerundet. Dies gilt auch soweit die Kammer aufgrund der Angaben der Angeklagten zu dem im weiteren Verlauf des Geschehens konsumierten Alkoholmengen Feststellungen getroffen hat.

146

bb) Die Feststellungen zu dem Nachrichtenaustausch zwischen den Angeklagten S. und H. über WhatsApp und zu der Einladung von N. B. sowie zu der Fahrt der Angeklagten H. und der Geschädigten nach H. beruhen auf den überstimmenden Angaben der Angeklagten S. und H., die durch die Angaben der Geschädigten im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung, die durch Abspielen der Videoaufzeichnung in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist, bestätigt worden sind.

147

Die Feststellung, dass die Angeklagten S. und M. die Angeklagte H. und N. B. von der Bushaltestelle abholten, beruht auf den übereinstimmenden Angaben der Angeklagten S., M., K. und H.. Dass die Angeklagten K. und P. in dieser Zeit weiteren Alkohol konsumierten und sich der Angeklagte K. zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt aus dem Fenster erbrach, beruht auf den übereinstimmenden Angaben der Angeklagten K. und P..

148

cc) Die Feststellungen zu dem Zusammensitzen der Angeklagten und N. B. nach deren Eintreffen in der Wohnung des Angeklagten M. beruhen auf den übereinstimmenden Angaben der Angeklagten. Diese Angaben werden gestützt durch eine um 5:21 Uhr mit einem Mobiltelefon aufgenommene Videosequenz (IMG_1556, DVD Bl. 39, SB 3 Beweismittelordner Fach E), die durch Abspielen in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden ist und auf der zu sehen ist, dass die Angeklagten K. und S. mit N. B. auf einem Sofa sitzen. Dazu spricht der Angeklagte K. laut in die Kamera „Was geht, Bruder“. Dass der Angeklagte S. diese Videosequenz herstellte, ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Angaben.

149

Die Kammer ist davon ausgegangen, dass N. B. den ihr angebotenen Whiskey wissentlich und willentlich – möglicherweise im Rahmen eines Wetttrinkens – trank. Die dementsprechenden Einlassungen sämtlicher Angeklagter haben nicht widerlegt werden können. Soweit die Zeugin N. B. im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung, die durch Abspielen der Videoaufzeichnung in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist, bekundet hat, dass A. K. ihr die ganze Zeit etwas eingeschenkt habe, sie mit den Worten „komm, trink, trink“ ermutigt habe und sie nicht gewusst habe, was sie trinken würde, hat die Kammer dies für nicht hinreichend belastbar erachtet. Die Zeugin hat selbst auf den kritischen Vorhalt der Angaben der Angeklagten H. durch die vernehmende Polizeibeamtin, wonach die Zeugin sich selbst den Whiskey eingeschenkt habe, eingeräumt, dass L. H. vielleicht Recht habe und sie das nicht mehr so genau wisse. Soweit die Zeugin bei ihrer polizeilichen Vernehmung bekundet hat, sie habe noch nie zuvor Alkohol getrunken, hat die Kammer dies angesichts der Einschätzung der als Zeugin in der Hauptverhandlung vernommenen Halbschwester der Geschädigten, A. B., für fernliegend erachtet. Diese hat bekundet, sie gehe davon aus, dass ihre Schwester bereits zuvor Alkohol getrunken gehabt habe. Eine Überprüfung der Angaben der Zeugin N. B. durch eine kritische Befragung ist der Kammer nicht möglich gewesen. Die Zeugin war für die Kammer unerreichbar.

150

Die Feststellungen zu der von N. B. konsumierten Alkoholart und -menge beruhen auf den Angaben des Angeklagten S., die von den Angaben der Angeklagten H. und K. gestützt werden, sowie auf den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. E..

151

Der Angeklagte S. hat sich dahingehend eingelassen, dass N. B. sechs bis sieben halbvolle Gläser Whiskey getrunken habe. Auch die Angeklagten H. und K. haben erklärt, dass N. B. mehrere Gläser Whiskey getrunken habe. Die Zeugin selbst hat im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung bekundet, sie habe drei bis vier Gläser mit einer ihr unbekannten Flüssigkeit getrunken.

152

Die rechtsmedizinische Sachverständige Dr. E. hat nachvollziehbar und überzeugend von der bei der Geschädigten im Krankenhaus um 7:51 Uhr festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1,9 Promille – dieser Wert entspreche der bei Blutentnahme im Krankenhaus festgestellte Menge von 2,39 g Ethanol pro Liter Blutserum – auf die von der Geschädigten konsumierte Alkoholmenge im Wege der Rückrechnung unter Zugrundelegung der Widmark-Formel geschlossen. Dazu hat sie ausgeführt, dass sie von einer Trinkdauer von 3:30 Uhr bis 5:30 Uhr, mithin von zwei Stunden, ausgegangen sei. Bei einer Entnahmezeit um 7:51 Uhr sei über einen Zeitraum von viereinhalb Stunden ein Alkoholabbau im Umfang von 0,15 Promille pro Stunde erfolgt, was zu einer Blutalkoholkonzentration von 2,57 Promille führe. 2,57 Promille multipliziert mit dem geschätzten Körpergewicht würden unter Berücksichtigung eines Reduktionsfaktors von 0,6 und eines Resorptionsdefizits von 10 % bei einem geschätzten Körpergewicht von 55 kg eine aufgenommenen Menge reinen Alkohols von 94, 4 g ergeben. Die Menge reinen Alkohols entspreche dem Konsum von 295 ml Whiskey mit einem Alkoholgehalt von 40 Volumenprozenten (94,4 g : 0,8 : 0,4). Dies so berechnete Menge getrunkenen Alkohols würde mit den Angaben der Anklagten zum Trinkverhalten der N. B. im Einklang stehen.

153

dd) Die Feststellungen zu der Annäherung des Angeklagten K. und der N. B. sowie zu dem sich anschließenden einvernehmlichen Geschlechtsverkehr beruhen auf den Angaben des Angeklagten K., die von den Angeklagten S., H., M. und P. hinsichtlich des Geschehens im Wohnzimmer bestätigt werden. Alle Angeklagten haben sich dahingehend eingelassen, dass N. B. in einem angetrunken, aber nicht betrunkenen Zustand mit dem Angeklagten K. freiwillig in das Schlafzimmer gegangen sei.

154

Dem steht nicht entgegen, dass N. B. in ihrer polizeilichen Vernehmung bekundet hat, ihr sei in Folge des Alkoholkonsums auf einmal schwarz vor Augen geworden. Kurz zuvor habe A. K. versucht, sich an sie ranzumachen und habe sie am Bein angefasst. Dann habe sie einen Filmriss bekommen und sei erst wieder im Krankenhaus wach geworden. Da es der Kammer – wie bereits dargelegt – nicht möglich gewesen ist, die Zeugin B. kritisch zu befragen und ihr die entgegenstehenden Angaben aller Angeklagten entgegenzuhalten, hat aufgrund dieser Angaben nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden können, dass N. B. bereits vor dem Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten K. alkoholbedingt widerstandsunfähig wurde und der Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten K. nicht einvernehmlich erfolgte. Die Kammer hat insbesondere nicht ausschließen können, dass die Zeugin in der polizeilichen Vernehmung unter Berufung auf einen alkoholbedingten Blackout eigenes Verhalten, für das sie sich in der Rückschau schämt, verschwiegen hat. Dies gilt umso mehr als die Angaben der Zeugin hinsichtlich ihres eigenen Alkoholkonsums in der Tatnacht – wie bereits dargelegt – nur eingeschränkt belastbar waren.

155

ee) Soweit die Kammer Feststellungen zu dem Zustand von N. B. einige Zeit nach dem einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten K. getroffen hat, beruhen diese auf den Angaben der Angeklagten H.. Diese hat sich glaubhaft dahingehend eingelassen, dass sie einige Zeit nachdem A. K. das Schlafzimmer verlassen habe zu N. B. gegangen sei. Diese habe auf dem Bett gelegen. Das Oberteil sei verrutscht und die Unterhose bis zu den Knien runtergezogen gewesen. Sie habe versucht mit ihr zu reden und ihr gesagt, dass sie nun nach Hause gehen wolle. N. B. habe darauf aber nicht richtig reagiert.

156

Dem steht nicht entgegen, dass die Angeklagte H. im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung die durch Vorhalt in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist, geschildert hat, dass die Geschädigte auf ihre Ansprache geantwortet habe. Die Angeklagte hat dies auf Vorhalt dahingehend relativiert, dass die Geschädigte etwas Unverständliches von sich gegeben habe. Dementsprechend hat die Angeklagte H. gegenüber der Polizei im weiteren Verlauf der Vernehmung auch geschildert, dass N. B., nachdem sie in das Schlafzimmer gegangen sei, nicht mehr geredet habe. Dies hat die Angeklagte auf Vorhalt in der Hauptverhandlung bestätigt. Damit steht im Einklang, dass die Zeugin N. B. im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung bekundet hat, dass sie erinnere, wie sie kurz vor ihrem Filmriss ein Echo von L. H. gehört habe, die gesagt habe „komm, wir gehen jetzt“. Sie habe darauf aber nicht reagieren können. Sie habe sich nicht bewegen und nicht reden können.

157

Dass sich die Angeklagte H. einige Zeit nach dem Angeklagten K. zu der Geschädigten begab und nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt, insbesondere nicht erst nachdem der Angeklagte P. mit der Geschädigten geschlechtlich verkehrt hatte, wird durch die Einlassung des Angeklagten K. gestützt. Dieser hat geschildert, dass N. B. nach dem Geschlechtsverkehr mit ihm noch etwas habe liegen bleiben wollen. Irgendwann habe es L. H. zu lange gedauert, dass N. B. aus dem Zimmer komme, und habe nach ihr geschaut.

158

Aufgrund der Angaben der Angeklagten H. und K. ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass die Geschädigte N. B. ab diesem Zeitpunkt infolge der erheblichen Alkoholisierung widerstandsunfähig war, mithin in der Folge nicht in der Lage war, einen Willensentschluss gegen das sich anschließende sexuelle Ansinnen des Angeklagten P. zu bilden, zu äußern und durchzusetzen. Diese Annahme wird auch durch die Angaben des Angeklagten M. gestützt. Dieser hat sich dahingehend eingelassen, dass der Angeklagte P. ihn nur wenige Minuten nach dessen Betreten des Schlafzimmers gerufen habe. In dem Moment habe N. B. auf dem Bett gelegen und habe, als er ihr Wasser in das Gesicht geschüttet habe, ihren Kopf nur ein bisschen geschüttelt und irgendwelchen unverständlichen Geräusche von sich gegeben.

159

Ergänzend beruhen die Feststellungen zu der Widerstandsunfähigkeit der N. B. auf den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. E.. Diese hat die Angaben der Angeklagten H. hinsichtlich des Zustands der Geschädigten als tragfähigen Anhaltspunkt für die Annahme der Widerstandsunfähigkeit erachtet. Ergänzend hat sie ausgeführt, dass N. B. den Alkohol in Form eines Sturz-trunks konsumiert habe. Dies zeige die aus der aufgenommenen Alkoholmenge resultierende individuelle Trinkbelastung, die sie berechnet habe, indem sie die aufgenommene Menge reinen Alkohol durch die Trinkdauer von zwei Stunden und schließlich durch das Körpergewicht dividiert habe. Dies ergebe vorliegend einen Wert von 0,85 g pro Stunde pro Kilogramm Körpergewicht. Der Normalwert betrage 0,5 g pro Stunde pro Kilogramm Körpergewicht. Ab einem Wert von 0,8 g pro Stunde pro Kilogramm Körpergewicht spreche man von einem Sturztrunk, d. h. von einer großen Menge aufgenommenen Alkohols in kurzer Zeit.

160

Ein Sturztrunk führe dazu, dass eine große Menge Alkohol in den Darm gelange, was zu einer raschen Anflutung in kurzer Zeit vor allem im Bereich des Gehirns führe. Dadurch komme es zu starken psychischen und motorischen Ausfallerscheinungen. Zusätzlich könne es zu einem Alkoholstau kommen, d. h. zu einer Verlangsamung der Umverteilung des Alkohols im Körper, so dass kurzfristig eine deutlich erhöhte Alkoholmenge im Blut sei, mit der Folge verstärkter Ausfallerscheinungen. Vorliegend sei ein Sturztrunk eine mögliche Erklärung für die geschilderten massiven Ausfallerscheinungen. Diese könnten durchaus in einem Zeitraum von 30 bis 45 Minuten nach dem Alkoholkonsum eingetreten sein.

161

Der Annahme der Widerstandsunfähigkeit der Geschädigten zu dem festgestellten Zeitpunkt steht auch nicht die Feststellung entgegen, dass der Angeklagte P. nach Vollzug des Geschlechtsverkehrs an N. B. behauptete, diese habe ihn in den Schwanz gebissen. Zum einen hat nicht sicher festgestellt werden können, dass dies entsprechend der Äußerung des Angeklagten P. tatsächlich passiert ist. Zum anderen steht ein reflexhaftes Schließen des Mundes bei einem etwaigen, ggf. versuchten, Eindringen nicht der Annahme der Widerstandsunfähigkeit entgegen.

162

ff) Dass der Angeklagte P. nach der Angeklagten H. das Schlafzimmer betrat und an der nunmehr widerstandsunfähigen N. B. unter Ausnutzung dieses Zustands den ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss vollzog, ergibt sich hinsichtlich des Umstands des Betretens des Schlafzimmers allein durch den Angeklagten P. aus den Angaben des Angeklagten M., der dies glaubhaft so geschildert hat, sowie hinsichtlich des Umstands des Vollzugs des Geschlechtsverkehrs aus dem im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten DNA-Gutachten des Landeskriminalamtes vom 23. März 2016. In dem Gutachten wird überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, dass die im inneren Scheidengewölbe der Geschädigten nachgewiesenen Y-chromosomalen Merkmale mit dem Angeklagten P. übereinstimmen. Den Vollzug des Geschlechtsverkehrs hat der Angeklagte P. im Übrigen auch eingeräumt.

163

Soweit sich der Angeklagte P. dahingehend eingelassen hat, dass N. B. zum Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs mit ihm widerstandsfähig gewesen sei und mit ihm einverständlich geschlafen habe, ist diese Einlassung nicht glaubhaft gewesen. Der Angeklagte hat zwei voneinander abweichende Varianten der Situation im Schlafzimmer geschildert und dabei der Geschädigten jeweils die aktive Rolle der Verführerin zugeordnet, was die Kammer als fernliegend erachtet hat. Im Einzelnen:

164

Der Angeklagte P. hat sich zunächst dahingehend eingelassen, dass N. B. nach dem Geschlechtsverkehr mit A. K. nackt in der Tür gestanden habe und ihn im Wege eines neckischen Wortspiels in das Schlafzimmer gelockt habe, wo sie ihn gegen seinen Willen auf das Bett gestoßen und gelacht habe. Daraufhin habe er mit ihr ohne Kondom geschlafen.

165

Nach fast vollständig durchgeführter Hauptverhandlung hat der Angeklagte P. am sechsten Hauptverhandlungstag eingeräumt, in seiner Einlassung bezüglich der Situation im Schlafzimmer nicht die Wahrheit gesagt zu haben. Vielmehr sei A. K. aus dem Schlafzimmer gekommen und habe ihm mitgeteilt, dass N. B. ihn sehen wolle. Er sei daraufhin mit D. M. in das Schlafzimmer gegangen und N. B. habe ihm mit der Hand ohne Worte signalisiert, D. M. rauszuwerfen und die Tür abzuschließen. Als er sich anschließend auf das Bett gesetzt habe, habe sie ein Bein über seine Beine gelegt und angefangen, ihn am Hals zu küssen. Sie hätten sich gegenseitig geküsst und N. B. habe ihm das T-Shirt ausgezogen und einen Knutschfleck am Hals gemacht.

166

Bereits das widersprüchliche Einlassungsverhalten des Angeklagten P. spricht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben. Insoweit ist seine Erklärung, dass er zunächst die Unwahrheit gesagt habe, um sich seine Aussage leichter zu machen nicht nachvollziehbar. Denn auch in der zweiten Variante ordnet er der Geschädigten den aktiven Part zu; dass sein insoweit bei der zweiten Einlassung eingeräumtes Verhalten ihn stärker belasten würde, als der Inhalt seiner ersten Einlassung ist nicht ersichtlich. Darüber hinaus haben die Angeklagten K. und M. auf Nachfrage die Einlassung des Angeklagten P. als unzutreffend bezeichnet und den von ihm dargestellten Wortwechsel bzw. das gemeinsame Betreten des Schlafzimmers in Abrede gestellt.

167

Die Angaben des Angeklagten P. werden auch nicht durch die Einlassung des Angeklagten S. gestützt. Dieser hat sich zwar dahingehend eingelassen, dass die Angeklagten M. und P. nach einem Augenkontakt mit dem Angeklagten K. und dessen Frage, ob sie auch Spaß haben wollen würden, das Schlafzimmer gemeinsam betreten hätten, allerdings hat die Kammer diese Angaben für nicht hinreichend belastbar erachtet. Die Einlassung des Angeklagten S. war von seinem Bemühen geprägt, die eigene Verantwortung für das Tatgeschehen herunterzuspielen und den übrigen Angeklagten zuzuweisen. So hat er zunächst in Abrede gestellt, der Geschädigten die Wodkaflasche vaginal eingeführt zu haben und diesen Tatbeitrag den Angeklagten M. und P. zugeschrieben. Erst nach Inaugenscheinnahme der Videosequenzen hat der Angeklagte eingeräumt, möglicherweise selbst die Wodkaflasche vaginal eingeführt zu haben. Im Übrigen hat der Angeklagte K. der Einlassung des Angeklagten S. widersprochen. Er habe bei Verlassen des Schlafzimmers nicht gesagt oder gezeigt, dass die anderen jetzt auch ihren Spaß haben könnten. Dies hat auch der Angeklagte M. so geschildert. Die Angeklagte H. hat zunächst angegeben, die Angeklagten K., M. und P. seien zu dritt in das Schlafzimmer gegangen, nachdem sie etwas miteinander beredet hätten. Allerdings hat sie selbst eingeräumt nicht sicher zu sein, ob sie zu dritt gewesen seien. Zudem hat sie auf die spätere Nachfrage bezüglich einer Kommunikation zwischen den Angeklagten K., M. und P. nach Verlassen des Schlafzimmers durch den Angeklagten K. bekundet, eine solche nicht mitbekommen zu haben.

168

Soweit die Kammer festgestellt hat, dass der Angeklagte P. bei Vollzug des Geschlechtsverkehrs an N. B. den Zustand der Geschädigten ausnutzte, mithin ihm die sexuelle Handlung erst auf Grund der besonderen Situation der Geschädigten gelang, beruht dies auf einer Würdigung der Gesamtumstände. Angesichts des Alters der Geschädigten sowie des Umstands, dass ihr der Angeklagte P. unbekannt war und sie sich ihm zuvor nicht genähert hatte, hat es die Kammer für ausgeschlossen erachtet, dass der Angeklagte P. die sexuellen Handlungen an der Geschädigten auch ohne die eingetretene Widerstandsunfähigkeit hätte ausüben können.

169

GG) Die Feststellung, dass der Angeklagte M. von dem Angeklagten B. P. nach dessen Tat in das Schlafzimmer gerufen wurde und der Angeklagte P. sodann äußerte, dass N. B. ihm in den „Schwanz“ gebissen habe, beruht auf den Angaben des Angeklagten M.. Diese waren angesichts der in der Einlassung erfolgten erheblichen Selbstbelastung – der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung erstmalig eigenhändige, nicht auf den Videosequenzen abgebildete Missbrauchshandlungen zum Nachteil der N. B. eingeräumt – glaubhaft. Im Übrigen haben auch die Angeklagten S. und K. den von dem Angeklagten P. getätigten Ausruf bestätigt. Soweit der Angeklagte P. erklärt hat, er habe zu Z. S. bei Verlassen des Schlafzimmers „Z., friss meinen Schwanz“ geäußert und nicht gesagt, dass N. B. ihn in den Penis gebissen habe, ist dies nicht glaubhaft. Der von dem Angeklagten P. behauptete Ausspruch ist mit dem situativen Kontext des Verlassens des Schlafzimmers nach dem Missbrauch der Geschädigten nicht vereinbar. Dies gilt umso mehr als der Angeklagte P. bei der Inaugenscheinnahme der Videosequenzen denselben Ausspruch in einer anderen Situation getätigt haben will, um den Angeklagten S. vom weiteren Filmen abzuhalten. Im Übrigen wird die Glaubhaftigkeit der Angaben des Angeklagten P. durch seine abwegige Einlassung im letzten Wort erschüttert, wonach N. B. ihm einen Knutschfleck am Penis gemacht habe, der nach dem Geschlechtsverkehr gebrannt habe.

170

Die Kammer hat nicht feststellen können, dass der Angeklagte M. ebenfalls den Geschlechtsverkehr an der widerstandsunfähigen N. B. vollzog. Zwar hat sich die Angeklagte H. dahingehend eingelassen, sie habe auf dem Mobiltelefon von A. K. kurz ein Video gesehen, auf dem D. M. mit der bewusstlosen N. B. den Geschlechtsverkehr vollziehe. Dabei sei D. M. mit seinen Genitalien auf der Geschädigten gewesen und habe sich bewegt. Diese Angaben hat die Kammer jedoch als für eine Verurteilung nicht hinreichend belastbar erachtet. Der Angeklagte M., der im Übrigen eigene Tathandlungen eingeräumt hat, hat dies bestritten. Auch der Angeklagte K. hat in Abrede gestellt, ein derartiges Video gefertigt zu haben. Im Übrigen wurden ausweislich des im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten DNA-Gutachtens des Landeskriminalamtes vom 23. März 2016 an der Geschädigten bzw. in deren Körper keine DNA-Spuren gefunden, die dem Angeklagten M. zugeordnet werden konnten.

171

Dass N. B. entweder als der Angeklagte M. das Schlafzimmer verließ oder kurz davor auf das Kopfkissen erbrach und in ihrem Erbrochenen liegen blieb, ergibt sich ebenfalls aus der Einlassung des Angeklagten M., der dies so geschildert hat.

172

hh) Die Feststellungen zu den weiteren Handlungen der Angeklagten zum Nachteil der widerstandsunfähigen N. B. in der Zeit von etwa 6:21 Uhr bis 6:30 Uhr beruhen auf den geständigen Einlassungen der Angeklagten S., K., H. und M., die die jeweiligen Missbrauchshandlungen bzw. das Fertigen der Videoaufnahmen eingeräumt haben. Soweit die Kammer ergänzende Feststellungen zu einzelnen Tathandlungen und Äußerungen der Angeklagten bei den Missbrauchshandlungen getroffen hat, beruhen diese auf den in Augenschein genommenen Videosequenzen IMG_1557, IMG_1558, IMG_1559, IMG_1560 und IMG_1561 von der DVD Bl. 39, SB 3 Beweismittelordner Fach E. Sämtliche Angeklagte haben sich selbst und ihre Stimmen in den Videosequenzen identifiziert. Soweit der Angeklagte P. das eigenhändige Anfertigen von Videoaufnahmen von der Geschädigten bestritten hat, sind seine Angaben durch die Angaben der übrigen Angeklagten und durch die in Augenschein genommenen Videosequenzen widerlegt.

173

Hinsichtlich der Videosequenzen ist die Kammer davon ausgegangen, dass der sich aus den gespeicherten Aufnahmezeiten ergebende Ablauf des Tatgeschehens, insbesondere hinsichtlich der Reihenfolge der vorgenommenen Handlungen, zutreffend ist. Dass die Aufnahmezeiten eine unzutreffende Abfolge der Tathandlungen abbilden oder diese nachträglich bearbeitet worden sind, hat die Kammer für ausgeschlossen erachtet. Insoweit sind die Einlassung des Angeklagten S., dass die tatsächliche Reihenfolge der Videos eine andere sei, und die Einlassung des Angeklagten M., wonach zuerst die Wodkaflasche und dann die Bierflasche eingeführt worden sei, widerlegt. Die Kammer hat bei der Feststellung des jeweiligen Aufnahmezeitpunkts schließlich zu der bei dem im Video festgelegten Aufnahmezeit jeweils eine Stunde addiert, da es sich bei der angegebenen Aufnahmezeit ausweislich des im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Vermerks des Kriminalbeamten K. vom 8. März 2016 um die so genannte UTC-Zeit handelt, zu der eine Stunde hinzuzurechnen ist, um die mitteleuropäische Uhrzeit zu erhalten.

174

Im Einzelnen:

175

(1) Die Feststellungen zu den Tathandlungen gegen 6:21 Uhr beruhen auf den geständigen Einlassungen der Angeklagten S., K. und H. sowie auf der in Augenschein genommenen Videosequenz IMG_1557von der DVD Bl. 39, SB 3 Beweismittelordner Fach E.

176

Auf der in Augenschein genommenen Videosequenz IMG_1557 ist das Tatgeschehen so wie festgestellt zu sehen. Das 31 Sekunden dauernde Video zeigt zunächst aus einer Entfernung von ein bis zwei Metern die auf dem Bett auf dem Rücken mit gespreizten Beinen liegende N. B.. Das Top der Geschädigten ist heruntergezogen, ihre rechte Brust liegt frei. Der Unterleib ist vollständig unbekleidet, der rechte Unterschenkel und der Fuß der Geschädigten sind nicht zu sehen. Die rechte Hand der Geschädigten liegt zwischen den Beinen vor ihrer Vagina. Das Kopfkissen, auf dem die Geschädigte liegt, ist mit hellbräunlichem Erbrochenen verschmutzt. Die filmende Person tritt an die Geschädigte heran, dabei ist zu sehen, dass in Höhe des rechten Fußes eine Unterhose hängt. Zudem ist die Frage „Willst du das noch sehen?“ sowie ein bestätigendes, kichernd klingendes „hmm“ zu hören. Anschließend ist kurzeitig ein Finger vor der Kamera in Großaufnahme zu erkennen, das Bild wackelt und schließlich ist die Vagina der Geschädigten in Großaufnahme zu sehen. Dabei ist die Außenseite der rechten Hand der Geschädigten noch am rechten Bildrand zu erkennen. Im Hintergrund sind Ekelgeräusche zu hören. Die Aufnahme fährt zurück. Dabei ist zu erkennen, dass die Geschädigte ihre Beine schließt und sich leicht zur linken Seite dreht. Dazu ist der Ausspruch „gefällt mir“ einer männlichen Person zu hören. Die Aufnahme schwenkt nach rechts, in den Ausgangsabstand und entfernt sich weiter. Dabei ist eine weibliche Stimme mit dem Ausspruch „J., das ist N., sie wurde von, keine Ahnung, vier Jungs gefickt oder so“ zu hören. Das Bild ruckelt erneut und der Bildausschnitt dreht sich nach links zu dem sich selbst filmenden Angeklagten S., der in die Kamera die Worte „Meinen Bratgos!“ spricht und sich dabei bestätigend auf die Brust klopft. Anschließend schwenkt die Kamera erneut zu der auf dem Bett liegenden Geschädigten. Im Hintergrund ist der Ausspruch „iieh digger“ sowie ein Lachen einer weiblichen Person zu hören. Im weiteren Verlauf ist ein Schwenk über den Fußboden und die Räumlichkeiten zu sehen. Dabei ist der Ausspruch „lass sie schlafen“ von zwei Personen zu hören. Schließlich endet das Video.

177

Der Angeklagte S. hat bei Abspielen der Videosequenz in der Hauptverhandlung eingeräumt, diese gefertigt zu haben. Ebenso hat er eingeräumt, die Aussprüche „gefällt mir“ und „Meinen Bratgos!“ geäußert zu haben. „Bratgos“ würde Brüder bedeuten. Der Ausspruch „Lass sie schlafen“ würde von ihm und dem Angeklagten K. stammen. Dies hat der Angeklagte K. bestätigt. Die Angeklagte H. hat schließlich eingeräumt, das Video für J. C., die ebenfalls in der Jugendwohnung gewohnt habe, mit den Worten „J., das ist N., sie wurde von, keine Ahnung, vier Jungs gefickt oder so“ besprochen zu haben. Soweit die Kammer darüber hinaus der Angeklagten H. Bekundungen zugeordnet hat, beruht dies auf einer Identifizierung der Angeklagten, die als einzige weibliche Angeklagte an ihrer Stimmlage gut zu erkennen ist. Die Kammer hat dagegen die Äußerung von Ekel keiner Person zuordnen können.

178

(2) Die Feststellungen zu den Tathandlungen gegen 6:27 Uhr beruhen auf den geständigen Einlassungen der Angeklagten S., K. und M. sowie auf der in Augenschein genommenen Videosequenz IMG_1558 von der DVD Bl. 39, SB 3 Beweismittelordner Fach E.

179

Auf der in Augenschein genommenen Videosequenz IMG_1558 ist das Tatgeschehen so wie festgestellt zu sehen. Das 22 Sekunden dauernde Video zeigt zu Beginn eine Zimmertür. Im Hintergrund ist ein lautes Lachen zu hören. Sodann erfolgt ein Schwenk nach links zu der Geschädigten, die aus einer Entfernung von ein bis zwei Metern gefilmt wird. Dabei ist zu erkennen, dass die Geschädigte auf dem Bett auf der linken Körperseite liegt. Ihre Beine sind leicht seitlich angewinkelt, wobei das obere rechte Bein etwas weiter oben liegt als das untere linke Bein. Der rechte Arm der Geschädigten liegt angewinkelt seitlich vor ihrer Brust. Der linke Arm ist auf dem mit hellbräunlichen Erbrochenem verschmutzten Kopfkissen nach vorne ausgestreckt. Es ist zudem zu sehen, dass die Unterhose der Geschädigten in Höhe des rechten Knöchels hängt. Im Hintergrund ist eine weibliche Stimme mit dem Ausspruch „iieh digger“ zu hören. Die Kameraperspektive dreht leicht nach rechts und es ist zu erkennen und zu hören, dass die Geschädigte aufstößt und sich erbricht. Dazu ruft eine weibliche Stimme laut und langgezogen „iieh“. Kurz ist ein Fingerzeig des Filmenden auf die Geschädigte zu erkennen und es sind die Äußerungen „L.“ und „Du magst so etwas, oder?“ sowie anschließend Ekelgeräusche, ein Lachen und ein Kichern einer weiblichen Person zu hören. Die Kamera verweilt bei der Geschädigten. Im Hintergrund ist zu hören wie eine Flasche gefordert wird und daraufhin geantwortet wird: „Das ist perfekt.“ Das Bild wackelt und die Aufnahme endet abrupt. Dabei ist im Hintergrund die Äußerung „gib her“ zu hören.

180

Der Angeklagte S. hat bei Abspielen der Videosequenz in der Hauptverhandlung eingeräumt, die Videosequenz gefertigt zu haben. Zudem hat er die Äußerung „Du magst so etwas, oder“ ebenso eingeräumt wie die Äußerung mit der Flasche. Der Angeklagte M. hat dies bestätigt und glaubhaft erklärt, dass der Angeklagte S. zu ihm gemeint habe, gib mir eine Flasche. Daraufhin habe er gesagt: „Das ist perfekt.“ Der Angeklagte K. hat diese Schilderung bestätigt. Soweit die Kammer einzelne Äußerungen und Geräusche der Angeklagten H. zugeordnet hat, beruhen diese erneut auf einer Identifizierung der Stimme der Angeklagten. Zudem belegt die namentliche Ansprache der Angeklagten H. durch den Angeklagten S., dass sich die Angeklagte H. in unmittelbarer Nähe aufhielt. Die Ekelbekundungen erfolgen unmittelbar im Anschluss an diese Frage sowie im Zusammenhang mit dem Erbrechen der Geschädigten.

181

Aufgrund dieser Videosequenz und der Angaben des Angeklagten M., die der Angeklagte K. bestätigt hat, ist die Kammer im Übrigen zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte S. die Idee hatte, der Geschädigten Flaschen vaginal einzuführen. Das haben auch die Angeklagte H. sowie schließlich auch der Angeklagte P. bestätigt.

182

(3) Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem vaginalen Einführen einer Bierflasche beruhen auf den geständigen Angaben der Angeklagten S. und K. sowie auf der in Augenschein genommenen Videosequenz IMG_1559 von der DVD Bl. 39, SB 3 Beweismittelordner Fach E.

183

Auf der in Augenschein genommenen Videosequenz IMG_1559 ist das Tatgeschehen so wie festgestellt zu sehen. Das nur sieben Sekunden dauernde Video zeigt im Vordergrund am rechten Bildrand den Angeklagten K. von hinten. Vor sich hält er ein Smartphone mit beleuchtetem Display. Die Rückseite des Mobiltelefons ist in Richtung der auf dem Bett mit gespreizten Beinen liegenden Geschädigten ausgerichtet. Links neben dem Angeklagten K. befindet sich der Angeklagte S. in nach vorne über gebeugter Haltung. In der Bildmitte nach hinten versetzt sind die gespreizten Beine der Geschädigten und ihre Vagina sowie später auch die Geschädigte insgesamt zu sehen. Der Angeklagte S. bewegt die Bierflasche in der Vagina der Geschädigten hin und her. Dabei ist ein Lachen zu hören. Die Aufnahme wackelt kurz. Im Hintergrund ist der Ausspruch „Lass mich mal ein bisschen, Bruder. Ich will auch mal“ zu hören. Anschließend ist zu erkennen, wie der Angeklagte K. an den Angeklagten S. herantritt, dieser das Mobiltelefon des Angeklagten K. übernimmt – dabei ist auf dem Display des Mobiltelefons der Vorgang des Filmens zu erkennen und im Hintergrund ist der Ausspruch einer weiblichen Stimme „Ihr müsst mal leise sein“ zweimal zu hören – und anschließend sich der Angeklagte K. zu der Geschädigten herabgebeugt, woraufhin die Videosequenz schließlich abbricht.

184

Die Angeklagten S. und K. haben beim Abspielen der Videosequenz in der Hauptverhandlung ihre Tathandlungen sowie die von ihnen so wie festgestellt getätigten Äußerungen eingeräumt. Soweit die Kammer festgestellt hat, dass die Angeklagte H. diese Videosequenz gefertigt hat, beruht dies auf den Angaben des Angeklagten S.. Die Angeklagte H. hat ohne nähere Konkretisierung eingeräumt, Videoaufnahmen gefertigt zu haben. Die Angaben des Angeklagten S. werden dadurch gestützt, dass auf dem Video der Ausspruch „Ihr müsst mal leise sein“ zu hören ist, der anhand der Stimme der Angeklagten H. zuzuordnen ist, wobei es anhand des Kontextes naheliegend ist, dass die Sprecherin das Geschehen filmt.

185

Die Feststellung, dass der Angeklagte D. M. im Anschluss ebenfalls die Bierflasche bei der Geschädigten vaginal einführte, beruht auf seiner geständigen Einlassung, die durch die Angaben des Angeklagten S. bestätigt wird.

186

(4) Die Feststellungen zu den Tathandlungen gegen 6:28 Uhr beruhen auf den geständigen Angaben der Angeklagten S. und K. sowie auf der in Augenschein genommenen Videosequenz IMG_1560 von der DVD Bl. 39, SB 3 Beweismittelordner Fach E.

187

Auf der in Augenschein genommenen Videosequenz IMG_1560 ist das Tatgeschehen so wie festgestellt zu sehen. Das 29 Sekunden dauernde Video zeigt zu Beginn eine verwackelte Aufnahme der auf dem Bett liegenden Geschädigten. Im Hintergrund ist eine weibliche Stimme mit dem Ausspruch „geh Weg mit deiner Hand“ zu hören. Die Kamera schwenkt nach links und es ist der Angeklagte S. mit einer Wodkaflasche in der erhobenen rechten Hand in einer verwackelten Aufnahme zu erkennen. Dazu ist der Ausspruch „Ich bin der Flaschen- und Wodka-Man. Hier ist mein Schatz L.“ zu hören. Die Kamera schwenkt auf die Zimmerwand, an der Dekorblumen zu sehen sind. Dazu hört man eine andere männliche Stimme „was geht ab“ sagen sowie den Ausspruch „eh“. Die Kamera schwenkt von der Wand zu der weiterhin auf dem Bett liegenden Geschädigten, dazu ist ein Lachen einer weiblichen Person zu hören. Anschließend schwenkt die Kamera senkrecht nach unten, entlang der aufnehmenden Person. Dabei sind im unteren Bildabschnitt lange Haare zu erkennen. Die Kamera schwenkt wieder nach links, ohne etwas zu fokussieren. Dazu ist im Hintergrund die Äußerung „oh, äh, das stinkt“ zu hören. Bei einem weiteren ziellosen Kameraschwenk ist eine fremdsprachige Äußerung zu hören. Das Bild zeigt kurz Personen im Flurbereich und es ist zu erkennen, wie ein Finger vor die Kamera gehalten wird, so dass das Bild hautfarbend wird. Im Hintergrund wird nach einer Gurke gefragt. Zudem ist eine weibliche Stimme zu erkennen, die sich über die „Kotze“ beschwert. Daraufhin fragt eine männliche Stimme „Was ist los, man, mein Schatz“ und eine andere männliche Stimme äußert „lass sie rausschmeißen“. Schließlich wird das Bild wieder frei und man erkennt die mit einer Jeans bekleideten Beine einer männlichen Person, die im Raum in der Nähe eines Tisches steht. Abschließend wird nach einer „Gurke oder etwas Großem“ gefragt.

188

Der Angeklagte S. hat bei Abspielen der Videosequenz in der Hauptverhandlung eingeräumt, den Ausspruch „Ich bin der Flaschen- und Wodka-Man. Hier ist mein Schatz L.“ getätigt sowie mehrfach nach einer Gurke und etwas Großen gefragt zu haben. Der Angeklagte K. hat eingeräumt, den Ausspruch „lass sie rausschmeißen“ geäußert zu haben.

189

Aufgrund der Videosequenz ist die Kammer zudem zu der Überzeugung gelangt, dass die Angeklagte H. die Videoaufnahme fertigte. Der Angeklagte S. hat sich dahingehend eingelassen, er glaube, er habe am Anfang gefilmt, später die Angeklagte H.. Für eine Aufnahme durch die Angeklagte H. spricht, dass bei dem Kameraschwenk nach unten entlang der filmenden Person lange Haare zu erkennen sind, die nur von der Angeklagten H. stammen können. Sämtliche männliche Angeklagte haben kurze Haare. Dazu ist zu Beginn der Aufnahme sowohl der rechte als auch der linke Arm des Angeklagten S. kurz zu sehen, weswegen es die Kammer für ausgeschlossen erachtet hat, dass er zu Beginn der Videosequenz filmte. Für ein Filmen durch die Angeklagte H. spricht schließlich die zu Beginn der Sequenz zu hörenden Äußerung „geh Weg mit deiner Hand“, die der Angeklagten H. zuzuordnen ist und die mit dem Verwackeln der Aufnahme durch die die Kamera haltende Person in Einklang zu bringen ist.

190

(5) Die Feststellungen zu den Tathandlungen gegen 6:29 Uhr beruhen auf den geständigen Angaben der Angeklagten S. und M. sowie auf der in Au-genschein genommenen Videosequenz IMG_1561 von der DVD Bl. 39, SB 3 Beweismittelordner Fach E.

191

Auf der in Augenschein genommenen Videosequenz IMG_1561 ist das Tatgeschehen so wie festgestellt zu sehen. Das 1 Minute und 5 Sekunden dauernde Video zeigt zu Beginn aus geringer Entfernung den Rücken und Kopf des mit einem grauen T-Shirt bekleideten Angeklagten P. sowie vor ihm stehend Rücken und Kopf des mit einem grünen T-Shirt bekleideten Angeklagten M.. Im Hintergrund ist das Lachen einer weiblichen Person zu hören sowie der Ausspruch einer männlichen Person „Warte, warte ich will aufnehmen.“ Während dieses Ausspruchs ist von hinten zu sehen, wie sich der Angeklagte K. zwischen die Angeklagten M. und P. schiebt. In einem kurzen Kameraschwenk sind zwischen den Angeklagten P. und M. hindurch der Angeklagte K. mit einem vorgehaltenen Handy, auf dem Filmaufnahmen zu sehen sind, und im Hintergrund der Angeklagte S. zu erkennen. Zudem ist der Ausspruch „Erst einmal Woddi, Woddi und dann Beck´s Ice“ zu hören. Die Kamera schwenkt durch die anwesenden Personen, dabei ist der mit einem Mobiltelefon filmende Angeklagte K. zu erkennen, der sich rechts neben dem Angeklagten S. zu der auf dem Bett liegenden Geschädigten heruntergebeugt hat. Nach einem weiteren Kameraschwenk ist die Geschädigte zu sehen, die auf der linken Körperseite mit angezogenen Beinen auf dem Bett liegt. Der rechte Arm der Geschädigten liegt angewinkelt seitlich vor ihrer Brust. Der linke Arm ist auf dem mit hellbräunlichen Erbrochenem verschmutzten Kopfkissen nach vorne ausgestreckt. Im Vordergrund des Bildausschnittes ist der Kopf des ein Basecap tragenden Angeklagten S. zu erkennen. Der rechte Arm des Angeklagten S. reicht zwischen die Beine der leicht auf der linken Seite liegenden Geschädigten, wobei das obere rechte Bein der Geschädigten, an dessen Fuß ihre Unterhose hängt, von dem Angeklagten S. angehoben wird. Der Angeklagte führt den rechten Arm mehrfach nach vorne und hinten im Sinne eines Rein- und Rausführens. Dazu sind im Hintergrund ein Johlen sowie ein weiblich klingendes Kichern zu hören. Nach einem Kameraschwenk nach links ist durch das rechtwinkelig angehobene Bein der Geschädigten zu erkennen, wie die Hand des Angeklagte S. die Bierflasche der Marke Beck´s Ice mit dem Flaschenhals mehrfach in der Vagina der Geschädigten den Geschlechtsverkehr nachahmend hin und her bewegt. Dazu ist im Hintergrund lautes Johlen sowie der Ausspruch „guck sie an Bruder“ zu hören. Die Geschädigte stöhnt und eine weibliche Stimme fordert: „Seid mal leise.“ Schließlich wird die Flasche aus der Vagina der Geschädigten mit einem Ausdruck des Ekels rausgezogen und das Bein abgelegt. Dabei wird die Geschädigte etwas weiter auf die linke Seite gedreht. Die Kamera verharrt einige Sekunden bei der Geschädigten. Dazu sind eine weibliche Stimme mit dem Ausspruch „Also J., das ist N., sie wurde von drei Jungs gefickt, digger“ sowie Gejohle und der mehrfache Ausspruch „Schlampe“ zu hören. Die Kamera schwenkt schließlich nach rechts zu dem Angeklagten P.. Dieser ist frontal von vorne zu sehen, wie er in der rechten Hand ein Smartphone vor sich hält, dessen Kamera auf die Geschädigte zeigt, und grinsend auf das Display schaut. Sein linker Arm hängt an seiner Körperseite herunter. Dazu sind im Hintergrund ein Johlen sowie der mit einem Kichern begleitete Ausspruch „Halts Maul“ zu hören. Es erfolgt ein kurzer Schwenk nach links zurück zu der Geschädigten, auf der die Kamera einige Sekunden verharrt. Dazu ertönt der Zuruf „Schatz“ und die Antwort „Halts Maul, Mann“ in einem energischen Tonfall. Anschließend ist die Frage „Was denn Schatz“ und der langgezogene Ausruf „Schatz“ zu hören. Dabei schwenkt die Kamera nach rechts zur Zimmertür, wo eine Person zu sehen ist. Zudem ist am rechten Bildschirmrand der angewinkelte Arm des Angeklagten P. zu sehen, der weiterhin das Smartphone mit der Kamera in Richtung der Geschädigten hält. Es erfolgt ein schneller Schwenk zu der Geschädigten zurück – im Hintergrund sind die Aussprüche „Komm mal L.“, ein abfälliges „iieh“ sowie „L. komm her“ und ein lautes Schreien einer männlichen Person zu hören – und wieder in Richtung Tür. Dort ist nun eine Person zu erkennen, die barfuß in der Türschwelle steht. Dazu ist die Anweisung „Nimm mal von da auf“ zu hören. Eine rechte Hand greift in das Bild in Richtung Mobiltelefon und das Bild wird durch die Hand verdeckt. Es erfolgt ein Kameraschwenk nach links zu dem Kopf der auf dem Bett liegenden Geschädigten. Dazu sind die Äußerung „Das ist N., ne“ sowie anschließend die Aufforderung „Bruder mach mal, mach mal, ich will die Wodka noch mal“ zu hören. Das Bild fährt nach links unten zu den Beinen der Geschädigten und eine linke Hand hält eine Wodka-Flasche der Marke Puschkin in die Kamera. Dazu erfolgen in einer anderen Stimmlage die Worte „Da meine Woddi.“ Die Kamera fährt an den Unterleib der Geschädigten näher heran – im Hintergrund hört man den Ausspruch „Ich nehme noch mal auf“ – und nach mehreren Bildwacklern ist zu erkennen, wie das oben liegende Bein der Geschädigten angehoben und die Beine gespreizt werden. Die Kamera fährt etwas zurück, so dass zu sehen ist, wie die der Geschädigten eingeführte Wodkaflasche in der Vagina mit dem Flaschenhals mehrfach rein und raus bewegt wird. Dabei ist lediglich der mit einem Sweatshirt versehene Arm desjenigen zu sehen, der die Wodkaflasche führt. Im Hintergrund sind Ekelgeräusche sowie der Ausspruch „Ist das ekelig, ich geh raus“ und nach einem Kieksen in der Stimme „Willst Du das sehen“ zu hören. Schließlich ist auf einer herangezoomten Aufnahme zu sehen, wie das Bein der Geschädigten zurückgeklappt und abgelegt wird. Die Kamera schwenkt zum Gesicht der Geschädigten, die ihren Kopf in das Kissen wischt. Dazu ist im Hintergrund der Ausspruch: „Du kleine Fotze, du kleine Hure, ich fick deine ganze Mutter, mach nicht mein Bett dreckig, sonst mache ich deine Muschi dreckig.“ zu hören. Die Aufnahme endet schließlich mit einer Ganzkörperaufnahme von der Geschädigten.

192

Die Angeklagten M. und P. haben bei der Inaugenscheinnahme der Videosequenz in der Hauptverhandlung bestätigt, dass sie am Anfang des Videos sowie im weiteren Verlauf mit einem grünen T-Shirt (M.) und einem grauen T-Shirt (P.) zu sehen sind. Der Angeklagte M. hat zudem eingeräumt, während der Aufnahme die Äußerungen „Ist das ekelig, ich geh raus“ und „Willst Du das sehen“ geäußert zu haben. Zudem habe er am Ende der Aufnahme, weil er wütend gewesen sei, gesagt: „Du kleine Fotze, du kleine Hure, ich fick deine ganze Mutter, mach nicht mein Bett dreckig, sonst mache ich deine Muschi dreckig.“

193

Soweit der Angeklagte P. behauptet hat, er habe in der auf dem Video abgebildeten Situation seiner Freundin eine Nachricht geschickt und nicht die Geschädigte gefilmt, ist die Kammer von einer Schutzbehauptung ausgegangen. Auf dem Video ist zu sehen, wie der Angeklagte P. in unmittelbarer Nähe zu der Geschädigten das Mobiltelefon mit der Kamera in Richtung der Geschädigten hält. Dazu schaut er auf das Display des Telefons und grinst. Zuvor war er, zu Beginn der Videosequenz, mit dem Angeklagten M. an das Bett der Geschädigten herangetreten, was sein Interesse an der Gesamtsituation belegt. Dass er in dieser Situation eine Nachricht an seine Freundin verschickte, hat die Kammer als abwegig erachtet. Dies gilt umso mehr als Tippbewegungen des Angeklagten auf dem Mobiltelefon nicht zu erkennen sind und Sprachnachrichten – wie von dem Angeklagten behauptet – weder zu hören noch entsprechende Mundbewegungen zu sehen sind. Die Hörbarkeit wäre angesichts der Qualität der Tonaufzeichnungen zu erwarten gewesen.

194

Soweit die Kammer dem Angeklagten K. den Ausspruch „Warte, warte ich will aufnehmen“ zugeordnet hat, beruht dies auf einer Identifizierung der Stimme des Angeklagten sowie aus dem situativen Kontext. Während des Ausspruchs ist zu sehen, wie sich der Angeklagte K. zwischen die Angeklagten M. und P. schiebt. Anschließend ist bei einem kurzen Kameraschwenk zwischen den Angeklagten P. und M. hindurch der Angeklagten K. mit einem vorgehaltenen Handy zu sehen, auf dem Filmaufnahmen zu erkennen sind. Dieses Verhalten stimmt mit der in der dem Angeklagten zugerechneten Äußerung zu Tage tretenden Absicht, Filmaufnahmen zu fertigen, überein. Die Äußerung „Erst einmal Woddi, Woddi und dann Beck´s Ice“ hat dagegen nicht sicher zugeordnet werden können. Soweit die Kammer festgestellt hat, dass der Angeklagte K. während des Einführens der Bierflasche durch den Angeklagten S. den Ausspruch „Guck sie an Bruder“ äußerte, beruht dies auf einer Anerkennung der Stimme des Angeklagten K.. Hierbei sprach für eine Urheberschaft des Angeklagten K. insbesondere die langgezogene Betonung des Wortes „Bruder“, die identisch ist mit der Betonung des Wortes „Bruder“ in der Videosequenz IMG_1556 von der DVD Bl. 39, SB 3 Beweismittelordner Fach E.

195

Dass die Angeklagte H. das Geschehen bis zur Weitergabe des Mobiltelefons filmte, beruht auf einem Rückschluss aus den Gesamtumständen. Zwar hat der Angeklagte S. bei der Inaugenscheinnahme der Videosequenz eingeräumt, diese gefertigt zu haben. Dies stimmt allerdings nicht mit den sich aus dem Video ergebenden Erkenntnissen überein. Zu Beginn der Videosequenz wird der Angeklagte S. aus einer Perspektive gefilmt, aus der er sich selbst nicht gefilmt haben kann. Ebenso sind die Angeklagten M., P. und K. jeweils von hinten zu sehen, was ebenfalls ausschließt, dass sie gefilmt haben. Zumal die Angeklagten P. und K. selbst beim Filmen gefilmt werden. Die Angeklagte H. ist dagegen in der Videosequenz nicht zu sehen, obwohl ihre Stimme deutlich zu hören ist, was für ihre Urheberschaft hinsichtlich des Videos spricht. Zudem wird die Angeklagte H. im Hintergrund des Videos mehrfach namentlich angesprochen. Soweit die Kammer einzelne Äußerungen oder Geräusche der Angeklagten H. zugeordnet hat, beruht dies auf einer Identifizierung der Stimme der Angeklagten H., deren Stimme und Tonlage sich deutlich von denen der männlichen Angeklagten unterscheidet. Dies gilt auch soweit die Kammer Feststellungen zu einem Wortwechsel zwischen dem Angeklagten S. und der Angeklagten H. getroffen hat. Neben der zu erkennenden Stimme der Angeklagten H. spricht der Umstand, dass die Angeklagte H. als ehemalige Freundin des Angeklagten S. von diesem mit dem Kosenamen „Schatz“ bezeichnet wird – wie sich auch aus der Videosequenz IMG_1560 ergibt –, für diese Zuordnung.

196

Die Feststellung, dass der Angeklagte S. nicht nur die Bierflasche der Marke Beck´s Ice zu Beginn der Aufnahme der Geschädigten vaginal einführte, sondern später im weiteren Verlauf auch die Wodkaflasche der Marke Puschkin beruht auf den geständigen Angaben des Angeklagten, der bei der Inaugenscheinnahme der Videosequenz eingeräumt hat, der Geschädigten möglicherweise auch eine Wodkaflasche vaginal eingeführt zu haben, sowie ergänzend auf einer Identifizierung des Angeklagten aufgrund seiner Bekleidung. Auf der Videosequenz ist zwar die Person, die der Geschädigten die Wodkaflache vaginal einführt, nicht vollständig zu erkennen, jedoch ist deutlich zu sehen, dass die Person ein langärmeliges, dunkles Kleidungsstück trägt. Hierbei kann es sich nur um den Angeklagten S. gehandelt haben, da auf dem Video zu erkennen ist, dass die Angeklagten M. und P. T-Shirts tragen. Dass auch der Angeklagte K. ausscheidet, ergibt sich aus einer Zusammenschau mit der Videosequenz IMG_1559, auf der zu sehen ist, dass der Angeklagte K. ein schwarzes oder anthrazitfarbenes T-Shirt trägt, mithin kein langärmeliges Kleidungsstück. Auf dem Video IMG_1561 ist die Oberbekleidung des Angeklagten K. ausschnittsweise in derselben Farbe zu erkennen. Schließlich ist auf der Videosequenz IMG_1555 zu erkennen, dass das von dem Angeklagten K. in der Tatnacht zunächst getragene langärmliges Oberteil eine helle Farbe aufweist.

197

(6) Die Feststellung, dass N. B. während der gesamten Zeit der oben dargelegten Handlungen zu ihrem Nachteil infolge ihres Alkoholkonsums nicht mehr in der Lage war, einen Willensentschluss gegen das sexuelle Ansinnen der Angeklagten zu bilden, zu äußern und durchzusetzen, beruht auf den geständigen Angaben der Angeklagten, die dies übereinstimmend eingeräumt haben, sowie auf den in Augenschein genommen Videosequenzen. Auf sämtlichen Videosequenzen ist zu sehen, dass die Geschädigte nicht bei vollem Bewusstsein ist und auf die Handlungen zu ihrem Nachteil nicht reagiert. Sie war erkennbar nicht in der Lage, Widerstandshandlungen durchzuführen. Auch hat sie während der Handlungen – mit Ausnahme einzelnen Stöhnens – nicht geschrien oder in anderer Form verbal reagiert. Die Annahme der fortdauernden Widerstandsunfähigkeit wird durch die gutachterliche Einschätzung der rechtsmedizinischen Sachenverständigen Dr. E. gestützt, die nachvollziehbar und überzeugend unter Berücksichtigung der von ihr berechneten Trinkmenge der Geschädigten und der daraus resultierenden individuellen Trinkbelastung [vgl. hierzu oben unter II. 2. a) cc)] die Widerstandsunfähigkeit der Geschädigten auch in den Situationen, die auf den Tatvideos zu sehen sind, erläutert hat.

198

Soweit die Kammer festgestellt hat, dass die Angeklagten S., K. und M. bei Einführen der Flaschen jeweils den Zustand der Geschädigten ausnutzten, beruht dies auf einer Würdigung der Gesamtumstände. Insoweit hat es die Kammer für ausgeschlossen erachtet, dass die Angeklagten S., K. und M. die sexuellen Handlungen an der Geschädigten auch ohne die eingetretene Widerstandsunfähigkeit der N. B. hätten ausüben können.

199

(hh) Die Feststellung, dass der Geschädigten zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt eine 10-15 cm große Taschenlampe vaginal eingeführt, zunächst in der Vagina belassen und schließlich von dem Angeklagten M. entfernt wurde, beruht auf den geständigen Angaben des Angeklagten M., der dies detailliert so geschildert hat.

200

Im Übrigen hat die Kammer nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen können, dass auch der Angeklagte P. der Geschädigten eine Flasche vaginal einführte. Lediglich der Angeklagte S. hat dies bekundet. Allerdings war seine Einlassung von seinem Bemühen geprägt, die eigene Tatbeteiligung herunterzuspielen und den übrigen Angeklagten Tathandlungen zuzuweisen. Andere Beweismittel, die die Einlassung des Angeklagten S. stützen, haben nicht vorgelegen. Die Angeklagten K., M. und H. haben ein Einführen einer Flasche durch den Angeklagten P. nicht sicher bekunden können. Auch auf den in Augenschein genommenen Videosequenzen ist eine solche Tathandlung des Angeklagten P. nicht zu sehen.

201

(ii) Die Feststellungen zu den Überlegungen der Angeklagten, die Geschädigte, nachdem sie zu schreien angefangen hatte, nach draußen zu bringen, beruhen auf den geständigen Angaben der Angeklagten S., M., K. und H.. Der Angeklagte K. hat eingeräumt, vorgeschlagen zu haben, die Geschädigte rauszuschmeißen. Ihm sei es darum gegangen, die Geschädigte an die frische Luft zu bringen. Der Angeklagte M. hat ergänzend eingeräumt, dass es schon darum gegangen sei, N. B. nach draußen zu bekommen, da sie Angst gehabt hätten, dass diese schreien und die Polizei kommen würde. Die Angaben der Angeklagten K. und M. werden durch die Angaben der Angeklagten S. und H. gestützt. Soweit die Kammer festgestellt hat, dass die Angeklagten S. und H. dem Ansinnen des Angeklagten M. unter Hinweis auf die niedrigen Außentemperaturen widersprachen, beruht dies auf den übereinstimmenden Angaben der Angeklagten S. und H., die nicht widerlegt werden konnten.

202

(jj) Die Feststellungen zu dem Verbringen der N. B. nach draußen in den Hinterhof durch die Angeklagten K., P. und M. beruhen auf den geständigen Angaben des Angeklagten K., der dies so wie festgestellt eingeräumt hat. Die Angaben des Angeklagten K. werden hinsichtlich der Situation des gemeinsamen Tragens mit dem Angeklagten P. und dem Offenhalten der Tür durch den Angeklagten M. durch dessen Angaben bestätigt. Soweit der Angeklagte M. sich dahingehend eingelassen hat, dass die Geschädigte nicht im Hinterhof, sondern bereits im Hausflur abgelegt worden sei, hat die Kammer dies angesichts der Angaben des Angeklagten K., der sich mit seinen Angaben erheblich selbst belastet hat, für nicht glaubhaft erachtet. Zudem hätte ein Verbringen der Geschädigten in den Hausflur weder die angestrebte Minimierung des Entdeckungsrisikos noch die angestrebte Versorgung mit Frischluft garantiert. Darüber hinaus hat die Kammer es für ausgeschlossen erachtet, dass sich die Geschädigte in ihrem Zustand selbstständig in den Hinterhof begab und dabei das Laken, auf dem sie während der Tathandlungen lag – die Übereinstimmung des Lakens ergibt sich aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Vermerk des Kriminalbeamten K. vom 16. Februar 2016 –, mitnahm.

203

Die entgegenstehenden Angaben des Angeklagten P., wonach er die Geschädigte nicht nach draußen gebracht habe, sind durch die Beweisaufnahme widerlegt. Der Angeklagte P. hat sich zunächst dahingehend eingelassen, dass er die Geschädigte nicht rausgeworfen habe und auch nicht gewusst habe, dass sie rausgeworfen werden solle. In seiner Einlassung am siebten Hauptverhandlungstag hat der Angeklagte dagegen erklärt, der Angeklagte M. habe ihn aufgefordert, ihm zu helfen, das Mädchen rauszuwerfen. Dies habe er abgelehnt. Schließlich hätten die Angeklagte K., M. und S. die Geschädigte rausgetragen und die Angeklagte H. habe die Tür aufgehalten. Diese Einlassung hat der Angeklagte später wiederum korrigiert und eingeräumt, die Angeklagten S. und H. zu Unrecht beschuldigt zu haben, um die Angeklagten K. und M. zu schützen. Er habe nicht gesehen, was die Angeklagten K. und M. gemacht hätten. Bereits die von dem Angeklagten P. für die falsche Belastung der Angeklagten S. und H. benannte Motivlage ist angesichts der in beiden Einlassungen erfolgten Belastung der Angeklagten K. und M. nicht nachvollziehbar. Im Übrigen sind die Angaben des Angeklagten P. angesichts der bereits dargelegten zahlreichen Widersprüche nicht glaubhaft. Vielmehr ist die Kammer aufgrund der glaubhaften Angaben des Angeklagten K. zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte P. mit dem Angeklagten K. die Geschädigte mit dem Laken, auf dem sie lag, aus der im Erdgeschoss gelegenen Wohnung zur Haustür zum Hinterhof trug und von dort aus die Geschädigte auf dem Bettlaken nach draußen in den Hinterhof zog.

204

Dass die Außentemperatur zum Zeitpunkt des Ablegens der Geschädigten im Hinterhof etwa Null Grad betrug, beruht auf dem im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Vermerk des Kriminalbeamten K. vom 18. Februar 2016.

205

Soweit die Kammer Feststellungen zu den unterlassenen Rettungsbemühungen der Angeklagten S. und H. getroffen hat, beruhen diese auf den Angaben der Angeklagten S. und H., die übereinstimmend geschildert haben, gesehen zu haben, wie die Angeklagten K. und P. die Geschädigte mit dem Bettlaken getragen haben. Vor dem Haus habe man sich wiedergetroffen, die anderen seien vom Hinterhof gekommen, und sie seien dann alle nach einer Verabschiedung nach Hause gegangen.

206

Die Feststellung einer Gefährdungslage für die Geschädigte zu diesem Zeitpunkt ergibt sich aus den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. E., die in sich schlüssig dargetan hat, dass angesichts der erheblichen Alkoholisierung von N. B. die Gefahr bestanden habe, dass die Geschädigte alkoholbedingt einschlafe, was zu einem weiteren Auskühlen geführt hätte. Zudem habe die Gefahr bestanden, dass sich die Geschädigte erneut erbreche und Erbrochenes dabei in die Lunge gerate.

207

(kk) Soweit die Kammer Feststellungen zu den Wahrnehmungen des Zeugen D. W. und zu seinen Hilfemaßnahmen getroffen hat, beruhen diese auf den glaubhaften Angaben des Zeugen W., der seine Eindrücke und seinen Anruf bei der Polizei so wie festgestellt geschildert hat. Ergänzend beruhen die Angaben zu der zeitlichen Einordnung der Verständigung der Polizei auf dem im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Vermerk des Kriminalbeamten K. vom 8. März 2016. Die Feststellungen zu dem zeitlichen Eintreffen der Polizeibeamten bei der Geschädigten sowie zu der Antreffsituation beruhen auf der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Strafanzeige des Polizeibeamten S. vom 11. Februar 2016.

208

(ll) Die Feststellungen zu der Körpertemperatur der Geschädigten bei ihrer Einlieferung in das Krankenhaus beruhen auf dem im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Vermerk des Kriminalbeamten K. vom 18. Februar 2016 sowie auf dem im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten rechtsmedizinischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 17. Februar 2016.

209

Die Kammer hat nicht feststellen können, dass sich die Geschädigte infolge ihrer abgesenkten Körpertemperatur in einer lebensbedrohlichen Situation befand. Ausweislich des rechtsmedizinischen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin vom 17. Februar 2016 lag bei der Geschädigten keine Hypothermie vor, diese sei als ein Absinken der Körperkerntemperatur unter 35 Grad definiert. Eine akut lebensbedrohliche Situation wäre ab einer Körperkerntemperatur unter 27 Grad anzunehmen, dies habe hier auch nicht vorgelegen. Der Tod nach Unterkühlung könne nach einer unterschiedlichen Expositionsdauer von 1,5 bis 12 Stunden eintreten, wobei die Auskühlung eines Körpers von der Außentemperatur, dem Bekleidungs- und dem Gesundheitszustand abhänge.

210

Auch die weiteren Feststellungen zu den Verletzungen der Geschädigten beruhen auf dem rechtsmedizinischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 17. Februar 2016. Im Hinblick auf die Schürfwunden am rechten Ellenbogen, dem rechten Unterarm und am Rücken hat nicht sicher festgestellt werden können, ob diese durch die Tathandlungen der Angeklagten oder später durch ein unkontrolliertes Verhalten der Geschädigten draußen entstanden sind. Soweit die Geschädigte ausweislich des rechtsmedizinischen Gutachtens auch Schleimhautschürfungen am Saum des Jungfernhäutchens aufwies, hat nicht ausgeschlossen werden können, dass diese bereits durch den einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten K. entstanden sind.

211

Die Feststellungen zu den Folgen der Tat für die Geschädigte beruhen auf den Angaben der Zeugin A. B., die diese so wie festgestellt bekundet hat.

212

b) Feststellungen zum subjektiven Tatgeschehen

213

aa) Vorsatz des Angeklagten P. bei Vollzug des Geschlechtsverkehrs

214

Dass der Angeklagte P. bei Vollzug des Geschlechtsverkehrs an N. B. um den alkoholbedingten Zustand der Geschädigten, um die daraus resultierende Widerstandsunfähigkeit und um die tatsächlichen Voraussetzungen der Ausnutzung dieses Zustands wusste, ergibt sich aus einem Rückschluss aus den objektiven Gesamtumständen. Soweit sich der Angeklagte P. dahingehend eingelassen hat, dass er um den Zustand der Geschädigten nicht gewusst habe, hat die Kammer dies als Schutzbehauptung angesehen. Die von der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. E. dargelegte und aus den Videoaufnahmen im weiteren Verlauf des Geschehens ersichtliche Widerstandsunfähigkeit der Geschädigten war evident. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte P. von einer Einwilligung der Geschädigten ausging oder ausgehen konnte, sind nicht ersichtlich.

215

bb) Vorsatz der Angeklagten S., K. und M. bei Vornahme sexueller Handlungen

216

Dass die Angeklagten S., K. und M. beim Einführen der Flaschen jeweils um den alkoholbedingten Zustand der Geschädigten, um die daraus resultierende Widerstandsunfähigkeit und um die tatsächlichen Voraussetzung-gen der Ausnutzung dieses Zustands wussten, ergibt sich ebenfalls aus einem Rückschluss aus den objektiven Gesamtumständen. Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagten von einer Einwilligung der Geschädigten ausgingen oder ausgehen konnten, sind nicht ersichtlich.

217

cc) Gehilfenvorsatz der Angeklagten H.

218

Dass die Angeklagte H. bei ihren das Geschehen billigenden Äußerungen gegenüber dem Angeklagten S. und den Angeklagten K. und M. sowie beim Anfertigen der Filmaufnahmen und beim Besprechen der Videosequenzen die Tat der Angeklagten vorsätzlich förderte, indem sie sie bestärkte, und dabei auch den sexuellen Missbrauch der widerstandsunfähigen Geschädigten in ihren Vorsatz aufnahm, folgt aus einem Rückschluss aus dem Verhalten der Angeklagten H.. Angesichts der fortdauernden wechselseitigen Kommunikation zwischen dem Angeklagten S. und der Angeklagten H. während des Tatgeschehens steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Angeklagte H. die Angeklagten S., K. und M. vorsätzlich in ihrem deliktischen Tun, das sie auch als solches erkannt hatte und billigte, unterstützte.

219

dd) Vorsatz der Angeklagten S., K., H. und P. beim Filmen der Geschädigten

220

Dass die Angeklagten S., K., H. und P. beim Anfertigen der Filmaufnahmen von der entblößten Geschädigten vorsätzlich handelten, ergibt sich aus einem Rückschluss aus den objektiven Gesamtumständen. Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagten annahmen, zur Herstellung der Bildaufnahmen berechtigt zu sein oder dadurch nicht den höchstpersönlichen Lebensbereich der Geschädigten zu verletzten, sind angesichts der Offensichtlichkeit dieser Umstände nicht ersichtlich.

221

cc) Körperverletzungsvorsatz der Angeklagten K., M. und P. beim Heraustragen der Geschädigten

222

Dass die Angeklagten K., M. und P. beim Heraustragen der Geschädigten zumindest billigend in Kauf nahmen, dass sie eine Unterkühlung erleiden würde, ergibt sich aus dem objektiven Gesamtgeschehen. Angesichts des Umstands, dass die Angeklagten zumindest aufgrund der Hinweise der Angeklagten S. und H. um die kalte Außentemperatur sowie aufgrund ihrer eigenen Wahrnehmungen um die erhebliche Alkoholisierung der Geschädigten und um ihre geringe Bekleidung wussten, ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass die Angeklagten die Möglichkeit einer Unterkühlung erkannten und diese zumindest billigend in Kauf nahmen.

223

Die Kammer hat dagegen nicht feststellen können, dass die Angeklagten K., M. und P. den Tod von N. B. durch Erfrieren billigend in Kauf nahmen. Es hat zumindest nicht ausgeschlossen werden können, dass die Angeklagten angesichts der fortdauernden Schreie der Geschädigten und des Umstands, dass sie an einem Werktag gegen 7 Uhr morgens in den Hinterhof eines belebten Wohnhauses verbracht wurde, tatsachenfundiert auf ein zeitnahes Auffinden der Geschädigten vertrauten. Hierbei ist auch zu berücksichtigen gewesen, dass ausweislich des im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten rechtsmedizinischen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin vom 17. Februar 2016 der Tod nach Unterkühlung erst nach einer unterschiedlichen Expositionsdauer von 1,5 bis 12 Stunden eintritt, wobei die Auskühlung eines Körpers von der Außentemperatur, dem Bekleidungs- und dem Gesundheitszustand abhängt.

224

dd) Vorsatz der Angeklagten S. und H. im Hinblick auf die unterlassene Hilfeleistung

225

Die Feststellung, dass die Angeklagten S. und H. um die erhebliche Gefahr für die Gesundheit der Geschädigten infolge ihres Verbringens in den Hinterhof wussten, ergibt sich aus den objektiven Gesamtumständen. Die Angeklagten S. und H. haben eingeräumt, um die kalten Außentemperaturen und um die daraus resultierende Gefährdung der Geschädigten gewusst zu haben. Darüber hinaus haben die Angeklagten die erhebliche Alkoholisierung der Geschädigten sowie den Umstand, dass sie sich bereits mehrfach erbrochen hatte, wahrgenommen. Auch die hieraus resultierenden Gefahren sind den Angeklagten aufgrund ihrer Offensichtlichkeit bewusst gewesen. Schließlich ist die Kammer davon überzeugt gewesen, dass die Angeklagten angesichts der vorangegangenen Diskussion um das Heraustragen der Geschädigten es zumindest für möglich hielten, dass die Geschädigte nach draußen gebracht wurde, und sie dies billigend in Kauf nahmen. Die Angeklagten S. und H. haben nach ihren eigenen Angaben gesehen, wie die Geschädigte aus der Wohnung getragen wurde. Die Angeklagte H. hat insoweit auch eingeräumt, dass sie die anderen Angeklagten schon so verstanden habe, dass sie die Geschädigte nach draußen bringen wollten. Der Angeklagte S. hat zwar bekundet, sich keine Vorstellungen über den Ablageort der Geschädigten gemacht zu haben, andererseits hat er aber eingeräumt, bei der Verabschiedung von den anderen Angeklagten draußen lautes Geschrei gehört zu haben, was sehr wohl für seine Kenntnis von dem Ablageort spricht. Im Übrigen ist die Kammer aufgrund der objektiven Gesamtumstände auch davon ausgegangen, dass die Angeklagten S. und H., die beide zum Tatzeitpunkt kaum alkoholisiert waren, auch die Erforderlichkeit entsprechender Rettungsbemühungen, wie z. B. die Verständigung der Rettungskräfte mittels Mobiltelefonen oder durch Einschaltung der Anwohner, und deren Zumutbarkeit in ihren Vorsatz aufgenommen hatten.

226

c) Beweiswürdigung zur Schuldfähigkeit

227

Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit der Angeklagten beruhen auf den in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. E..Diese gründen auf zutreffenden Anknüpfungstatsachen und sind nachvollziehbar sowie widerspruchsfrei, weshalb die Kammer sich diesen aus eigener Überzeugung angeschlossen hat. An der fachlichen Qualifikation der Sachverständigen bestehen keine Zweifel.

228

aa) Schuldfähigkeit des Angeklagten S.

229

Der Angeklagte S. war zum Tatzeitpunkt schuldfähig. Anhaltspunkte für einen Ausschluss oder eine Einschränkung der Schuldfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB fanden sich nicht. Insbesondere lag keine krankhafte seelische Störung in Form einer Alkoholintoxikationspsychose vor. Der Angeklagte S. trank zu Beginn der Tatnacht lediglich eine Flasche Beck´s Ice zu 0,33 l mit 2,5 Volumenprozenten. Eine rechtsrelevante Beeinträchtigung der Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit resultiert hieraus nicht. Auch für die übrigen Eingangskriterien der §§ 20, 21 StGB fanden sich keine Anhaltspunkte.

230

bb) Schuldfähigkeit des Angeklagten K.

231

Es hat nicht ausgeschlossen werden können, dass der Angeklagte K. zum Tatzeitpunkt aufgrund einer krankhaften seelischen Störung in Form einer Alkoholintoxikationspsychose in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war.

232

Da dem Angeklagten keine Blutprobe zwecks Bestimmung des Tatzeit-Blutalko-holwertes entnommen worden war - der Angeklagte konnte erst am 14. März 2016 festgenommen werden -, war zunächst der Tatzeit-Blutalkoholwert im Wege der Berechnung unter Verwendung der Widmark-Formel (Alkoholmenge in Gramm geteilt durch Körpergewicht x Reduktionsfaktor [bei Männern in der Regel 0,7] abzüglich Resorptionsdefizit) zu ermitteln. Da die Berechnung zur Frage der Schuldfähigkeit erfolgt, ist zur Errechnung der Tatzeit-Blutalkoholkon-zentration von einem – für den Täter günstigen – stündlichen Abbauwert von 0,1 Promille ab Trinkbeginn auszugehen sowie von einem Resorptionsdefizit von 10 %. Bei der Berechnung des Alkoholgehalts in Gramm der insgesamt konsumierten Alkoholmenge wird die Menge der getrunkenen Flüssigkeit in l mit dem Alkoholvolumenanteil sowie dem Faktor 8 multipliziert, mit dem unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Dichten von Wasser und Ethanol der Alkoholanteil von Volumenprozenten in ein Masse-Volumen-Verhältnis umgerechnet wird.Bei der Trinkmengenberechnung ging die Sachverständige auf Grundlage der Angaben des Angeklagten von einem Körpergewicht des Angeklagten zur Tatzeit von 65 kg aus.

233

Unter Berücksichtigung dieser Berechnungsmethode hat die rechtsmedizinische Sachverständige Dr. E. überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, dass im Hinblick auf die von dem Angeklagten in der ersten Phase der Tatnacht in der Zeit von 20:00 Uhr bis 0:00 Uhr getrunkenen fünf Flaschen Beck´s Ice von einer aufgenommenen Alkoholmenge von 33 g auszugehen sei. Dabei sei sie von insgesamt 1,65 l Biermischgetränk mit einem Alkoholgehalt von 2,5 Volumenprozenten ausgegangen (1,65 l x 2,5 x 8). Bei dem Angeklagten sei nach Auffassung der Sachverständigen das reduzierte Körpergewicht mit einem Faktor von 0,7 zu berechnen. Dies ergebe bei einem Gewicht von 65 kg einen Wert von 45,5 kg, auf den die Alkoholmenge zu verteilen sei. 33 g Alkohol dividiert durch 45,5 kg ergebe eine maximale Blutalkoholkonzentration für diesen Zeitabschnitt von 0,72 Promille, unter Berücksichtigung eines Resorptionsdefizits von 10 % eine maximale Blutalkoholkonzentration von 0,65 Promille. Bei Zugrundelegung eines Alkoholabbaus von 0,1 Promille in vier Stunden sei davon auszugehen, dass der Angeklagte einen Restalkohol von 0,25 Promille in die zweite Phase der Tatnacht mitgebracht habe.

234

Im Hinblick auf die zweite Phase der Tatnacht in der Zeit von 0:00 Uhr bis 6:30 Uhr sei sie im Hinblick auf die von dem Angeklagten K. konsumierte Menge Whiskey (295 ml) mit 40 Volumenprozenten von einer aufgenommenen Alkoholmenge von 94,4 g (0,295 l x 40 x 8) ausgegangen. Hinsichtlich der halben Flaschen Wodka sei sie von 350 ml Wodka mit 38,5 Volumenprozenten und damit von einer aufgenommenen Alkoholmenge von 107 g (0,350 l x 38.5 x 8) ausgegangen. Insgesamt habe der Angeklagte damit in der Zeit von 0:00 Uhr bis 6.30 Uhr 202,2 g reinen Alkohol zu sich genommen. Dies ergebe bei einem reduzierten Körpergewicht von 45,5 kg unter Berücksichtigung eines Resorptionsdefizits von 10 % eine maximale Blutalkoholkonzentration von 3,99 Promille. Unter Berücksichtigung des zeitgleich erfolgenden Alkoholabbaus von 0,1 Promille pro Stunde ergebe sich eine rechnerische Blutalkoholkonzentration von 3,44 Promille um 5:30 Uhr und 3,34 Promille um 6:30 Uhr.

235

Diese Werte seien sehr hoch und nur bei Alkoholgewöhnten zu erwarten. Bei Alkoholungewöhnten würde dieser Wert bereits im letalen Bereich liegen. Dies gelte auch bei Zugrundelegung einer wahrscheinlichen Abbaurate von 0,15 Promille pro Stunde und damit bei 3,01 Promille um 6:30 Uhr und bei 3,16 Promille um 5:30 Uhr.

236

Nach Berechnung der maximal theoretischen Blutalkoholkonzentration hat die Sachverständige überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der psychodiagnostischen Kriterien zwar keine Anhaltspunkte für eine alkoholbedingte Schuldunfähigkeit vorliegen würden, es aber auch nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Angeklagte K. zur Tatzeit in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt war. Hierfür würden die Angaben der anderen Angeklagten sprechen, die den Angeklagten übereinstimmend als angetrunken, aber nicht betrunken geschildert hätten. Der Angeklagte S. habe sich zudem dahingehend eingelassen, dass der Angeklagte K. später „durch den Wind gewesen sei“ und vor sich hin geredet habe. Bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten sei auch zu berücksichtigen, dass er sich im Verlauf der Nacht übergeben und anschließend weitergetrunken habe. Dies spreche in Zusammenschau mit der von dem Angeklagten K. selbst behaupteten Alkoholgewöhnung, dem Konsum einer großen Menge hochprozentigen Alkohols und mit der anzunehmenden hohen Anflutung zum Tatzeitpunkt für eine rechtsrelevante Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten. Dies belege auch das Tatverhalten des Angeklagten, dass von einer unreflektierten Umsetzung von spontanen Impulsen und von einer fehlende Risikoabsicherung und dem Anfertigen von Tatvideos geprägt sei.

237

Die Kammer teilt diese Einschätzung der Sachverständigen unter eigener Würdigung der Tatumstände. Die Kammer hat dabei berücksichtigt, dass die Frage der Erheblichkeit keine medizinisch-psychologische, sondern eine von der Kammer selbst in eigener Verantwortung zu beantwortende Rechtsfrage ist. Für eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit spricht auch aus Sicht der Kammer das impulsgeprägte Verhalten des Angeklagten, der zunächst mit der Geschädigten den einvernehmlichen Geschlechtsverkehr vollzog, um sie dann später durch das vaginale Einführen einer Bierflasche zu missbrauchen. Hierbei zeigte der Angeklagte keinerlei Sicherungstendenzen. Vielmehr filmte er den Missbrauch und begründete damit Nachweismöglichkeiten. Auch die dem Angeklagten K. in den Videosequenzen zuzuordnenden verbalen Äußerungen sprechen für eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit. Anhaltspunkte für einen Ausschluss der Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit lagen dagegen nicht vor. Insoweit fanden sich für die übrigen Eingangskriterien der §§ 20, 21 StGB keine Anhaltspunkte.

238

cc) Schuldfähigkeit der Angeklagten H.

239

Die Angeklagte H. war zum Tatzeitpunkt schuldfähig. Anhaltspunkte für einen Ausschluss oder eine Einschränkung der Schuldfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB fanden sich nicht. Insbesondere lag keine krankhafte seelische Störung in Form einer Alkoholintoxikationspsychose vor. Die Angeklagte H. trank in der Tatnacht lediglich einen Schluck Eierlikör. Eine rechtsrelevante Beeinträchtigung der Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit resultiert hieraus nicht. Auch für die übrigen Eingangskriterien der §§ 20, 21 StGB fanden sich keine Anhaltspunkte.

240

dd) Schuldfähigkeit des Angeklagten M.

241

Der Angeklagte M. war zum Tatzeitpunkt schuldfähig. Anhaltspunkte für einen Ausschluss oder eine Einschränkung der Schuldfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB fanden sich nicht. Insbesondere lag keine krankhafte seelische Störung in Form einer Alkoholintoxikationspsychose vor.

242

Da dem Angeklagten keine Blutprobe zwecks Bestimmung des Tatzeit-Blutalkoholwertes entnommen worden war – der Angeklagte konnte erst am 25. Februar 2016 festgenommen werden –, war zunächst der Tatzeit-Blutalkoholwert im Wege der Berechnung unter Verwendung der oben dargelegten Widmark-Formel zu ermitteln und die Tatzeit-Blutalkoholkonzentration bei Annahme eines stündlichen Abbauwerts von 0,1 Promille ab Trinkbeginn sowie eines Resorptionsdefizits von 10 % zu berechnen. Bei der Trinkmengenberechnung ging die Sachverständige auf Grundlage der Angaben des Angeklagten von einem Körpergewicht des Angeklagten zur Tatzeit von 70 kg aus.

243

Unter Berücksichtigung der oben dargelegten Berechnungsmethode hat die rechtsmedizinische Sachverständige Dr. E. überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, dass im Hinblick auf die von dem Angeklagten in der ersten Phase der Tatnacht in der Zeit von 20 Uhr bis 0:00 Uhr getrunkenen zwei Flaschen Beck`s Ice von einer aufgenommenen Alkoholmenge von 13,2 g auszugehen sei. Dabei sei sie von insgesamt 0,66 l Biermischgetränk mit einem Alkoholge-halt von 2,5 Volumenprozenten ausgegangen (0,66 l x 2,5 x 8). Hinsichtlich des konsumierten Sekts sei von einer aufgenommenen Alkoholmenge von 10 g auszugehen. Hierbei habe sie 0,1 l Sekt mit einem Alkoholgehalt von 12,5 Volumenprozenten zugrunde gelegt (0,1 l x 12,5 x 8). Insgesamt habe der Angeklagte 23,2 g reinen Alkohol aufgenommen. Bei dem Angeklagten sei nach Auffassung der Sachverständigen das reduzierte Körpergewicht mit einem Faktor von 0,7 zu berechnen. Dies ergebe bei einem Gewicht von 70 kg einen Wert von 49 kg, auf den die Alkoholmenge zu verteilen sei. 23,2 g Alkohol dividiert durch 49 kg ergebe eine maximale Blutalkoholkonzentration für diesen Zeitabschnitt von 0,47 Promille, unter Berücksichtigung eines Resorptionsdefizits von 10 % eine maximale Blutalkoholkonzentration von 0,42 Promille. Bei Zugrundelegung eines Alkoholabbaus von 0,1 Promille in vier Stunden sei davon auszugehen, dass der Alkohol bereits kurz nach Mitternacht vollständig abgebaut gewesen sei.

244

Im Hinblick auf die zweite Phase der Tatnacht in der Zeit von 0:00 Uhr bis 6:30 Uhr sei sie im Hinblick auf die von dem Angeklagten konsumierte Menge Whiskey mit 40 Volumenprozenten von drei Gläsern zu 0,1 l bzw. 0,05 l pro Glas ausgegangen. Bei Annahme von 0,1 l pro Glas habe der Angeklagten 96 g reinen Alkohol (0,3 l x 40 x 8), bei Annahme von 0,05 l pro Glas 48 g reinen Alkohol (0,15 l x 40 x 8) zu sich genommen. Dies ergebe bei einem reduzierten Körpergewicht von 49 kg unter Berücksichtigung eines Resorptionsdefizits von 10 % eine maximale Blutalkoholkonzentration von 1,76 Promille bei Annahme von 0,3 l konsumierten Whiskeys. Unter Berücksichtigung eines Alkoholabbaus von 0,1 Promille pro Stunde ergebe sich eine rechnerische Blutalkoholkonzentration von 1,21 Promille um 5:30 Uhr und 1,11 Promille um 6:30 Uhr. Bei Annahme einer konsumierten Whiskeymenge von 0,15 l ergebe sich eine maximale Blutalkoholkonzentration von 0,88 Promille. Unter Berücksichtigung eines Alkoholabbaus von 0,1 Promille pro Stunde ergebe sich eine rechnerische Blutalkoholkonzentration von 0,33 Promille um 5:30 Uhr und 0,23 Promille um 6:30 Uhr.

245

Insgesamt würde es sich um einen moderaten Alkoholkonsum handeln. Dies gelte auch bei Annahme eines alternativen Trinkbeginns um 3:30 Uhr oder um 4:30 Uhr. Bei einem Trinkbeginn um 3:30 Uhr ergebe sich unter Berücksichtigung eines Alkoholabbaus von 0,1 Promille pro Stunde bei einer Trinkmenge von 0,3 l eine rechnerische Blutalkoholkonzentration von 1,56 Promille um 5:30 Uhr und 1,46 Promille um 6:30 Uhr; bei Annahme einer Trinkmenge von 0,15 l ergebe sich eine maximale Blutalkoholkonzentration von 0,68 Promille um 5:30 Uhr und von 0,58 Promille um 6:30 Uhr. Bei einem Trinkbeginn um 4:30 Uhr ergebe sich eine rechnerische Blutalkoholkonzentration bei einer Trinkmenge von 0,3 l von 1,66 Promille um 5:30 Uhr und von 1,56 Promille um 6:30 Uhr sowie bei einer Trinkmenge von 0,15 l von 0,78 Promille und von 0,68 Promille um 6:30 Uhr.

246

Unter Berücksichtigung psychodiagnostischer Kriterien würden dementsprechend keine Anhaltspunkte für eine alkoholbedingte Verminderung oder Aufhebung der Schuldfähigkeit vorliegen. Der Angeklagte M. habe sich selbst als nüchtern bezeichnet. Auch die anderen Angeklagten hätten lediglich von einer leichten Alkoholisierung gesprochen. Damit stünde auch das Verhalten des Angeklagten M. im Einklang. Insgesamt sei lediglich von einer alkoholbedingten Enthemmung auszugehen.

247

Die Kammer teilt diese Einschätzung der Sachverständigen unter eigener Würdigung der Tatumstände. Der Angeklagte zeigte nach den Schilderungen der anderen Angeklagten keine Ausfallerscheinungen. Am Ende des Tatgeschehens machte er sich Gedanken um die Gefahr der Entdeckung der Tat aufgrund der Schreie der Geschädigten. Seine dementsprechenden Handlungsabfolgen waren logisch und nachvollziehbar, mithin liegen keine Anhaltspunkte für eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit vor. Dies gilt auch für die übrigen Eingangskriterien der §§ 20, 21 StGB. Insoweit schließt sich die Kammer aus eigener Überzeugung den diesbezüglichen nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des jugendpsychiatrischen Sachverständigen Dr. Dr. H. an, der dies ebenfalls so bekundet hat.

248

ee) Schuldfähigkeit des Angeklagten P.

249

Es hat nicht ausgeschlossen werden können, dass der Angeklagte P. zum Tatzeitpunkt aufgrund einer krankhaften seelischen Störung in Form einer Alkoholintoxikationspsychose in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war.

250

Da dem Angeklagten keine Blutprobe zwecks Bestimmung des Tatzeit-Blutalkoholwertes entnommen worden war – der Angeklagte konnte erst am 4. März 2016 festgenommen werden, nachdem er sich selbst gestellt hatte –, war zunächst der Tatzeit-Blutalkoholwert im Wege der Berechnung unter Verwendung der oben dargelegten Widmark-Formel zu ermitteln und die Tatzeit-Blutalkoholkonzentration bei Annahme eines stündlichen Abbauwerts von 0,1 Promille ab Trinkbeginn sowie eines Resorptionsdefizits von 10 % zu berechnen. Bei der Trinkmengenberechnung ging die Sachverständige auf Grundlage der Angaben des Angeklagten von einem Körpergewicht des Angeklagten zur Tatzeit von 85 kg aus.

251

Unter Berücksichtigung der oben dargelegten Berechnungsmethode hat die rechtsmedizinische Sachverständige Dr. E. überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, dass im Hinblick auf die von dem Angeklagten in der ersten Phase der Tatnacht in der Zeit von 20:00 Uhr bis 0:00 Uhr getrunkenen zwei Flaschen Beck´s Gold von einer aufgenommenen Alkoholmenge von 25,87 g auszugehen sei. Dabei sei sie von insgesamt 0,66 l Bier mit einem Alkoholgehalt von 4,9 Volumenprozenten ausgegangen (0,66 l x 4,9 x 8). Im Hinblick auf die von dem Angeklagten konsumierten drei Gläser Sekt oder Champagner zu je 0,2 l sei sie von einer aufgenommenen Alkoholmenge von 60 g ausgegangen. Dabei habe sie insgesamt 0,6 l Sekt oder Champagner mit einem Alkoholgehalt von 12,5 Volumenprozenten zugrunde gelegt (0,6 l x 12,5 x 8). Insgesamt habe der Angeklagte in dieser Phase der Tatnacht 85,87 g reinen Alkohol aufgenommen. Bei dem Angeklagten sei nach Auffassung der Sachverständigen das reduzierte Körpergewicht mit einem Faktor von 0,7 zu berechnen. Dies ergebe bei einem Gewicht von 85 kg einen Wert von 59,5 kg, auf den die Alkoholmenge zu verteilen sei. 85,87 g Alkohol dividiert durch 59,5 kg ergebe eine maximale Blutalkoholkonzentration für diesen Zeitabschnitt von 1,44 Promille, unter Berücksichtigung eines Resorptionsdefizits von 10 % eine maximale Blutalkoholkonzentration von 1,29 Promille. Bei Zugrundelegung eines Alkoholabbaus von 0,1 Promille in vier Stunden sei davon auszugehen, dass der Angeklagte einen Restalkohol von 0,89 Promille in die zweite Phase der Tatnacht mitgebracht habe.

252

Im Hinblick auf die zweite Phase der Tatnacht in der Zeit von 0:00 Uhr bis 5:30 Uhr sei sie im Hinblick auf die von dem Angeklagten P. konsumierte Menge Whiskey (295 ml) mit 40 Volumenprozenten von einer aufgenommenen Alkoholmenge von 94,4 g (0,295 l x 40 x 8) ausgegangen. Hinsichtlich der halben Flaschen Wodka sei sie von 350 ml Wodka mit 38,5 Volumenprozenten und damit von einer aufgenommenen Alkoholmenge von 107 g (0,350 l x 38.5 x 8) ausgegangen. Insgesamt habe der Angeklagte damit in der Zeit von 0:00 Uhr bis 6:30 Uhr 202,2 g reinen Alkohol zu sich genommen. Dies ergebe bei einem reduzierten Körpergewicht von 59,5 kg unter Berücksichtigung eines Resorptionsdefizits von 10 % eine maximale Blutalkoholkonzentration von 3,05 Promille. Unter Berücksichtigung des zeitgleich erfolgenden Alkoholabbaus von 0,1 Promille pro Stunde ergebe sich eine rechnerische Blutalkoholkonzentration von 2,5 Promille um 5:30 Uhr. Hierzu müsste der Restalkohol aus der ersten Phase der Tatnacht unter Berücksichtigung des Alkoholabbaus anteilig addiert werden, so dass von einer maximalen Blutalkoholkonzentration von 2,84 Promille um 5:30 Uhr auszugehen sei.

253

Nach Berechnung der maximal theoretischen Blutalkoholkonzentration hat die Sachverständige überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der psychodiagnostischen Kriterien zwar keine Anhaltspunkte für eine alkoholbedingte Schuldunfähigkeit vorliegen würden, es aber auch nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Angeklagte P. zum Zeitpunkt des Vollzugs des Geschlechtsverkehrs an der Geschädigten in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt war. Hierfür würden die Angaben der Angeklagten K., M. und H. sprechen, die den Angeklagten P. übereinstimmend als sehr stark betrunken beschrieben hätten. Zwar sei die Motorik des Angeklagten nach den Angaben der übrigen Angeklagten und ausweislich der in Augenschein genommenen Videosequenzen nicht beeinträchtigt gewesen, es müsste aber zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden, dass er vor der Tat eine große Menge hochprozentigen Alkohols in kurzer Zeit getrunken habe, was zu einer starken Anflutung führen würde. Insoweit könne nicht ausgeschlossen werden, dass seine Steuerungsfähigkeit bei Vollzug des Geschlechtsverkehrs in rechtsrelevanter Weise beeinträchtigt gewesen sei. Dem stehe auch nicht entgegen, dass der Angeklagte zum Vollzug des Geschlechtsverkehrs bis zum Samenerguss in der Lage gewesen sei. Die Auswirkungen eines gesteigerten Alkoholkonsums auf die sexuelle Funktionsfähigkeit seien individuell verschieden, so dass sich hieraus keine zwingenden Schlüsse ergeben würden.

254

Die Kammer teilt diese Einschätzung der Sachverständigen unter eigener Würdigung der Tatumstände und unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Frage der Erheblichkeit keine medizinisch-psychologische, sondern eine von der Kammer selbst in eigener Verantwortung zu beantwortende Rechtsfrage ist. Für eine nicht ausschließbare erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit sprechen auch aus Sicht der Kammer der von den Angeklagten K., M. und H. bekundete Trunkenheitszustand des Angeklagten P. und die von dem Angeklagten K. beschriebenen sprachlichen Ausfallerscheinungen. Eine Aufhebung der Schuldfähigkeit lag dagegen angesichts der noch vorhandenen motorischen Fähigkeiten nicht vor.

255

Soweit der Angeklagte sich dahingehend eingelassen hat, nach dem Geschlechtsverkehr eine Flasche Rotwein konsumiert zu haben, hat die rechtsmedizinische Sachverständige nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass diese Behauptung nicht mit dem tatsächlichen Verhalten des Angeklagten in Einklang zu bringen sei. Der Konsum einer Flasche Rotwein würde zu weiteren 1,2 Promille führen, die zu der bisher ermittelten maximalen Blutalkoholkonzentration hinzuzurechnen seien. Dabei sei von 0,7 l Rotwein mit 14 Volumenprozenten und damit von 78, 4 g reinen Alkohol (0,7 l x 14 x 8) auszugehen, die der Angeklagte zusätzlich aufgenommen habe. 78,4 g geteilt durch das reduzierte Körpergewicht von 59,5 kg würde unter Berücksichtigung eines Resorptionsdefizits von 10 % 1,2 Promille ergeben, so dass insgesamt von einer rechnerischen maximalen Blutalkoholkonzentration von 4 Promille auszugehen sei. Der Konsum einer Flasche Rotwein in einer kurzen Zeitspanne sei aber bei einem bereits erheblichen Alkoholspiegel kaum zu bewältigen. Bei einem derartigen Konsum wären wesentlich stärkere Ausfallerscheinungen zu erwarten gewesen, die nicht vorgelegen hätten. Vielmehr sei der Angeklagte in der Lage gewesen, die Geschädigte mit dem Angeklagten K. nach draußen zu tragen. Darüber hinaus sei bei Würdigung der rechnerisch ermittelten Blutalkoholkonzentration zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt der weiteren Tathandlungen (Filmen und Heraustragen der Geschädigten) die Resorption des Alkohols noch nicht einmal abgeschlossen gewesen sei. Die Berechnung sei rein fiktiv und würde sich nicht in dem widerspiegeln, was im Rahmen der Beweisaufnahme festgestellt worden sei. Insgesamt sei auch im Hinblick auf die Phase nach Vollzug des Geschlechtsverkehrs an der Geschädigten aus den bereits dargelegten Gründen von einer nicht ausschließbaren erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten auszugehen. Anhaltspunkte für einen Ausschluss der Schuldfähigkeit würden sich aufgrund der motorischen Leistungsfähigkeit des Angeklagten nicht ergeben.

256

Die Kammer hat sich diesen Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen aus eigener Überzeugung angeschlossen. Auch aus Sicht der Kammer ist der von dem Angeklagten P. behauptete Konsum einer Flasche Rotwein angesichts der bereits zu diesem Zeitpunkt bestehenden Alkoholisierung fernliegend. Das Leistungsverhalten des Angeklagten, namentlich die Fähigkeit, die Geschädigte mit einem Mobiltelefon zu filmen und mit dem Angeklagten K. nach draußen zu tragen, spricht gegen eine derartig hohe Alkoholisierung. Wie bereits dargelegt, kann allerdings angesichts des von den Angeklagten K., M. und H. bekundeten Trunkenheitszustand des Angeklagten P. nicht ausgeschlossen werden, dass seine Steuerungsfähigkeit auch noch in dieser Phase des Tatgeschehens erheblich vermindert war. Anhaltspunkte für eine Aufhebung der Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit fanden sich aber nicht.Insoweit lagen auch für die übrigen Eingangskriterien der §§ 20, 21 StGB keine Anhaltspunkte vor.

IV.

257

Die Angeklagten haben sich ausweislich des oben unter II. festgestellten Sachverhalts wie folgt strafbar gemacht:

258

1. Strafbarkeit der Angeklagten im Zusammenhang mit dem Geschehen in der Wohnung

259

Die Angeklagten S., K. und M. haben sich des schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person gemäß § 179 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1 Alt. 2, Nr. 2, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. N. B. befand sich aufgrund eines schweren alkoholbedingten Rausches in dem Zustand einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung im Sinne des § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB, in deren Folge sie – wie bereits dargelegt – widerstandunfähig war. Die Angeklagten haben jeweils die Qualifikationstatbestände des § 179 Abs. 5 Nr. 1 Alt. 2 StGB (Vornahme ähnlicher sexueller Handlungen, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind) und des § 179 Abs. 5 Nr. 2 StGB (Begehung der Tat von mehreren gemeinschaftlich) vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft erfüllt. Das Zusammenwirken der Angeklagten S., K. und M. im Zusammenhang mit dem erstmaligen vaginalen Einführen der Bierflasche gegen 6:27 Uhr stellt eine gemeinschaftliche Tatbegehung im Sinne des § 179 Abs. 5 Nr. 2 StGB dar. Durch das Zusammenwirken der Angeklagten hat sich eine objektiv erhöhte Schutzlosigkeit der Geschädigten ergeben. Zudem haben die Angeklagten aufgrund eines gemeinsamen Tatplans gehandelt, den sie dadurch gefast haben, dass zunächst der Angeklagte M. der Idee des S. zustimmte, der Angeklagte K. die von dem Angeklagten S. eingeführte Bierflasche übernahm und schließlich der Angeklagte M. ebenfalls die Bierflasche einführte.

260

Der Angeklagte P. hat sich des schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person gemäß § 179 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1 Alt. 1 StGB (Vollzug des Beischlafs) strafbar gemacht. Eine gemeinschaftliche Tatbegehung im Sinne des § 179 Abs. 5 Nr. 2 StGB lag nicht vor. Bei Vollzug des Geschlechtsverkehrs an der widerstandsunfähigen Geschädigten befand er sich mit dieser allein im Schlafzimmer. An den weiteren Missbrauchshandlungen durch Einführen von Flaschen, die auf einem Tatentschluss erst nach seiner allein ausgeführten Tathandlung beruhen, hat er sich nicht beteiligt. Allein die Anfertigung von Filmaufnahmen mit einem Mobiltelefon ist insoweit nicht ausreichend.

261

Die Angeklagte L. H. hat sich der Beihilfe zum schweren sexuellen Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person gemäß §§ 179 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1 Alt. 2, Nr. 2, 27 StGB strafbar gemacht. Sie hat zu der Tat der Angeklagten S., K. und M. Hilfe geleistet, indem sie zunächst den Angeklagten S. und im weiteren Verlauf die Angeklagten K. und M. durch ihre Anwesenheit, ihre Äußerungen und durch das Anfertigen von Filmaufnahmen mit dem Mobiltelefon in ihrem Tun bestärkte. Dabei hat die Angeklagte die Tathandlungen der Angeklagten, insbesondere diejenigen des Angeklagten S., im Rahmen eines kommunikativen Vorgangs gefördert. Der Angeklagte S. handelte während des Tatgeschehens mehrfach erst nach Erteilung einer Zustimmung seitens des Angeklagten H., die er zuvor erfragt hatte. So fragte er zu Beginn der Handlungen gegen 6:21 Uhr die Angeklagte H., ob sie das noch sehen wolle. Nachdem sie dies bejaht hatte, fertigte er eine Großaufnahme der Vagina der Geschädigten. Indem die Angeklagte H. im weiteren Verlauf das Video für eine J. besprach, brachte sie dem Angeklagten S. gegenüber ihre Billigung des Geschehens zum Ausdruck. Dieser reagierte hierauf unmittelbar, indem er das Mobiltelefon zu sich drehte und mit direktem Bezug zu der zuvor erfolgten Äußerung der Angeklagten H. das Video besprach. Auch gegen 6:27 Uhr holte der Angeklagte S. ausdrücklich das Einverständnis der Angeklagten H. ein, indem er sie fragte, dass sie doch so etwas mögen würde. Auf ihr Kichern lachte er und forderte den Angeklagte M. unmittelbar auf, ihm eine Flasche zu geben. Auch bei dem Ausspruch des Angeklagten S. „Ich bin der Flaschen- und Wodka-Man. Hier ist mein Schatz L.“ erfolgte ein direkter Bezug des Angeklagten S. zu der Angeklagten H., woraus sich erneut ergibt, dass er durch die Aufmerksamkeit der Angeklagten H. in seinem Tun bestärkt wird. Schließlich forderte die Angeklagte H. mehrfach die Angeklagten auf, leise zu sein. Zudem erteilte sie die Anweisung, eine Aufnahme aus einer anderen Perspektive zu tätigen. Auch durch diese Verhaltensweisen brachte sie gegenüber den handelnden Angeklagten ihre Billigung zum Ausdruck und förderte dadurch das Tun der Angeklagten.

262

Die Angeklagten S., K., P. und H. haben sich zudem der tateinheitlichen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen gemäß § 201 a Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar gemacht. Die Staatsanwaltschaft hat in der Anklageschrift bzw. in der Hauptverhandlung jeweils das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Der ebenfalls verwirklichte § 201 a Abs. 1 Nr. 1 StGB wird durch den spezielleren § 201 a Abs. 1 Nr. 2 StGB verdrängt.

263

2. Strafbarkeit der Angeklagten im Zusammenhang mit dem Verbringen der Geschädigten nach draußen

264

Die Angeklagten K., M. und P. haben sich der gefährliche Körperverletzung in der Variante „mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich“ gemäß § 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Das Verbringen der Geschädigten nach draußen mit der Folgen des Absinkens der Körpertemperatur stellt sowohl eine üble und unangemessene Behandlung der Geschädigten, durch die ihr Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt wurde, als auch die Herbeiführung eines pathologischen Zustands dar.

265

Die Angeklagten S. und H. haben sich der unterlassenen Hilfeleistung gemäß § 323 c StGB strafbar gemacht. Die von den Angeklagten K., M. und P. zum Nachteil der Geschädigten begangene gefährliche Körperverletzung stellte für die Geschädigte einen Unglücksfall dar, mithin ein Ereignis, das eine erhebliche Gefahr für ein Individualrechtsgut mit sich bringt. Vorliegend bestand aus einer objektivierten ex-ante-Sicht die Gefahr einer erheblichen Körperverletzung der Geschädigten durch das Verbringen nach draußen aufgrund der niedrigen Außentemperaturen und der erheblichen Alkoholisierung der Geschädigten, die sich bereits mehrfach erbrochen hatte. Die Angeklagten S. und H. unterließen jeweils die von ihnen als erforderlich erkannten Rettungsbemühungen, die ihnen jeweils auch zuzumuten waren. Dass die Geschädigte nach maximal 21 Minuten von dem Zeugen W. bemerkt wurde, der dann die gebotenen Hilfemaßnahmen einleitete, steht der Erforderlichkeit der von den Angeklagten zu leistenden Rettungsbemühungen nicht entgegen.

V.

266

Bei der Strafzumessung und den zu treffenden Maßnahmen hat sich die Kammer von folgenden Gesichtspunkten leiten lassen:

1. Z. S.

267

a) Jugendstrafrecht

268

Der Angeklagte S. war zum Tatzeitpunkt 16 Jahre und 8 Monate alt und damit Jugendlicher im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. An seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit gemäß § 3 JGG bestehen keine Zweifel. Er war seiner sittlichen und geistigen Entwicklung nach reif genug, das Unrecht seiner Tat einzusehen. Seiner Entwicklung nach war er auch in der Lage, entsprechend seiner Einsicht zu handeln.

269

b) Jugendstrafe

270

Gegen den Angeklagten war gemäß § 17 Abs. 2 JGG zwar nicht unter dem Gesichtspunkt der schädlichen Neigungen, jedoch aufgrund der Schwere der Schuld Jugendstrafe zu verhängen.

271

Bei dem Angeklagten sind noch keine Mängel erkennbar geworden, die ohne längere Gesamterziehung die Gefahr der Begehung weiterer nicht nur unerheblicher Straftaten in sich bergen. Zwar bringt die verfahrensgegenständliche Tat eine äußerste Geringschätzung des Angeklagten gegenüber der körperlichen und sexuellen Integrität der Geschädigten zum Ausdruck. Allerdings hat angesichts des Umstands, dass der Angeklagte bisher nur geringfügig jugendgerichtlich in Erscheinung getreten ist – ein Verfahren wegen des Vorwurfs der Körperverletzung wurde gemäß § 45 Abs. 1 JGG von der Staatsanwaltschaft eingestellt –, nicht ausgeschlossen werden können, dass es sich bei der Tat um eine Gelegenheitstat handelte, die aufgrund ihres gruppendynamischen Gepräges nicht Ausdruck von bereits vor der Tat im Charakter des Angeklagten angelegten Persönlichkeitsmängeln war.

272

Das Erfordernis einer Jugendstrafe ergibt sich aber aus der Schwere der Schuld, die der Angeklagte mit der Tat auf sich geladen hat. Der Angeklagte hat eine objektiv schwerwiegende Tat begangen, indem er mit einem Mobiltelefon von der Vagina der widerstandsunfähigen, entblößten Geschädigten eine Großaufnahme fertigte, die Idee aufbrachte, der Geschädigten eine Flasche vaginal einzuführen, und ihr schließlich dementsprechend zweimal eine Bierflasche und einmal eine Wodkaflasche vaginal mit dem Flaschenhals einführte und in ihrer Vagina mehrfach, den Geschlechtsverkehr nachahmend, hin und her bewegte. Das objektiv schwere Delikt – die Mindeststrafandrohung im allgemeinen Strafrecht beträgt 2 Jahre Freiheitsstrafe – ist dem Angeklagten auch persönlich im hohen Maße vorzuwerfen. Er war der Ideengeber und Hauptakteur beim Einführen der Flaschen. Dabei erniedrigte er die Geschädigte mehrfach durch sein Handeln und seine Äußerungen und reduzierte sie zu einem bloßen Objekt seines Tuns. Der Angeklagte war dabei in der Lage, das Ausmaß seiner persönlichen Schuld zu erkennen.

273

Die Kammer hat bei der Beurteilung der Schuldschwere auch geprüft, ob die Voraussetzungen eines minder schweren Falls gemäß § 179 Abs. 6 StGB vorliegen. Dabei ist sich die Kammer bewusst gewesen, dass wegen § 18 Abs. 1 S. 3 JGG im Jugendstrafrecht das Vorliegen eines minder schweren Falls einer Erörterung im rechtstechnischen Sinne nicht bedarf. Jedoch ist die in den gesetzlichen Regelungen des allgemeinen Strafrechts zum Ausdruck kommende Bewertung des Ausmaßes des in einer Straftat hervorgetretenen Unrechts von Bedeutung. Allein vor diesem Hintergrund hat die Kammer den materiellen Sonderstrafrahmen geprüft.

274

Ein minder schwerer Fall ist jedoch nicht gegeben. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung aller Umstände, die für Tat und Täter bedeutsam sind, hat sich nicht ergeben, dass sich die Tat in einem solchen Grad vom „Normalfall“ eines schweren sexuellen Missbrauchs abhebt, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen wäre. Die Kammer hat hierbei insbesondere das mehrmalige vaginale Einführen einer Flasche, die wiederholte Erniedrigung der Geschädigten und ihre Reduzierung zu einem Objekt berücksichtigt. Angesichts dieser Umstände begründen auch das von Reue getragene Geständnis des Angeklagten sowie die von ihm geleistete Schadenswiedergutmachung in Höhe von 200 Euro und der Umstand, dass die Geschädigte bei der Tat keine schwerwiegenden Verletzungen erlitt, kein beträchtliches Überwiegen der mildernden Faktoren. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die Annahme eines minder schweren Falls die „Schwere der Schuld“ überhaupt beseitigen kann.

275

Insgesamt ist das sich aus der Tat ergebende Maß der Vorwerfbarkeit derart gravierend, dass andere Maßnahmen als die Verhängung einer Jugendstrafe unangemessen und erzieherisch falsch wären.

276

c) Festsetzung der Jugendstrafe

277

Innerhalb des hier gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 JGG eröffneten Strafrahmens war die erzieherisch notwendige und schuldangemessene Strafe zu finden. Bei der Bemessung der erzieherisch gebotenen Jugendstrafe hat die Kammer u. a. die folgenden Gesichtspunkte berücksichtigt:

278

Erheblich zugunsten des Angeklagten hat sich sein frühzeitiges, von ernsthafter Reue und Einsicht getragenes Geständnis ausgewirkt. Dabei hat der Angeklagte auch frühzeitig die Tatbeiträge der anderen Angeklagten benannt und so zu einer Aufklärung der Tat beigetragen. Ebenso hat sich zu Gunsten des Angeklagten ausgewirkt, dass er einen Entschuldigungsbrief an die Geschädigte verfasst und ihr von seinem in der Untersuchungshaft erarbeiteten Lohn 200 Euro zur Verfügung gestellt hat.

279

Ebenso hat die Kammer strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte bisher nur geringfügig jugendgerichtlich in Erscheinung getreten ist und er sich gut acht Monate erstmalig in Untersuchungshaft befunden hat. Diese war für ihn aufgrund der Geltung eines besonders strengen Haftstatuts – Trennung von den Mitbeschuldigten und nur überwachte Außenkontakte – und vor dem Hintergrund wiederholter Anfeindungen durch Mitgefangene angesichts des bekannt gewordenen Tatvorwurfs besonders belastend.

280

Weiterhin hat die Kammer zugunsten des Angeklagten in die Gesamtwürdigung eingestellt, dass es sich um eine Gelegenheitstat handelte, bei der gruppendynamische Aspekte eine Rolle spielten. Der Angeklagte hat zudem glaubhaft seine Bereitschaft bekundet, im Rahmen eines therapeutischen Diagnoseprogramms und Behandlungskonzepts die Ursachen seiner Tatbegehung zu ergründen und behandeln zu lassen.

281

Zulasten des Angeklagten hat die Kammer dagegen gewürdigt, dass er hinsichtlich des Einführens der Flaschen der Ideengeber und Hauptakteur war. Er führte der Geschädigte zweimal eine Bierflasche und einmal eine Wodkaflasche mit dem Flaschenhals vaginal ein. Dabei erniedrigte er die Geschädigte mehrfach durch sein Handeln und seine Äußerungen und reduzierte sie zu einem bloßen Objekt seines Tuns. Die Tat war besonders erniedrigend und gefühllos. Zudem hat der Angeklagte zwei Qualifikationstatbestände des § 179 Abs. 5 StGB verwirklicht.

282

Ebenso hat die Kammer zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass er von der entblößten, widerstandsunfähigen Geschädigten Aufnahmen mit einem Mobiltelefon fertigte und so die Erniedrigung der Geschädigten dauerhaft dokumentierte.

283

Schließlich hat die Kammer die Folgen der Tat für die Geschädigte strafschärfend in die Gesamtwürdigung eingestellt. Die Geschädigte erlitt durch die Tat eine Absenkung der Körpertemperatur. Nach der Tat zog sie sich verstärkt zurück und konnte nur schwer Vertrauen zu anderen fassen. Zudem litt sie unter Selbstvorwürfen.

284

Die Kammer hat alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, u.a. die vorgenannten Gesichtspunkte, gegeneinander abgewogen und bei der Bemessung der erzieherisch notwendigen Strafe berücksichtigt, dass sich die Höhe der Jugendstrafe in erster Linie nach erzieherischen Gesichtspunkten bemisst. Insgesamt ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Jugendstrafe von

285

2 (zwei) Jahren

286

erzieherisch geboten und schuldangemessen ist.Nur durch Verhängung einer Jugendstrafe in dieser Höhe kann dem Angeklagten die Schwere seiner persönlichen Schuld hinreichend deutlich vor Augen geführt werden. Zudem ist eine solche Zeit unter Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft gemäß § 52 a Satz 1 JGG mindestens erforderlich, um im Falle der Vollstreckung im Rahmen des geschlossenen Strafvollzugs mit gewisser Aussicht auf Erfolg auf den Angeklagten einwirken zu können.

287

d) Bewährungsentscheidung

288

Die Vollstreckung der verhängten Jugendstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden, § 21 Abs. 1, Abs. 2 JGG. Es ist zu erwarten, dass sich der Ange-klagte schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird. Zudem ist die Vollstreckung auch nicht im Hinblick auf die Entwicklung des Angeklagten geboten.

289

Der Angeklagte ist bisher nur geringfügig jugendgerichtlich in Erscheinung getreten und nunmehr erstmalig zu einer Jugendstrafe verurteilt worden. Er zeigte sich durch die Hauptverhandlung und die erlittene Untersuchungshaft von gut acht Monaten nachhaltig beeindruckt. Der Angeklagte hat in der Untersuchungshaft eine positive Entwicklung durchlaufen. Sein Vollzugsverhalten war seit Mitte Mai 2016 nicht mehr zu beanstanden und er nutzte das Beschäftigungs- und Behandlungsangebot der Anstalt. Zudem begründen die gegenwärtigen Lebensverhältnisse des Angeklagten eine günstige Legalprognose. Der Angeklagte ist familiär eingebunden, wobei die Mutter des Angeklagten durch ihre fortdauernde Anwesenheit in der Hauptverhandlung zum Ausdruck gebracht hat, an der erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten ernsthaft mitwirken zu wollen. Der Angeklagte ist bereit und motiviert seinen Schulbesuch fortzusetzen, um den Hauptschulabschluss zu erlangen und anschließend eine Ausbildung zum Friseur zu beginnen. Darüber hinaus ist der Angeklagte bereit, das Diagnostikprogramm einer auf die Behandlung grenzverletzenden Verhaltens von Jugendlichen und Erwachsenen spezialisierten Einrichtung zu durchlaufen und bei Feststellung eines Therapiebedarfs die erforderliche Therapie zu absolvieren. Angesichts dieser Umstände ist die Vollstreckung der Jugendstrafe im Hinblick auf die Entwicklung des Angeklagten auch nicht geboten. Um die positiven Ansätze in der Lebensführung des Angeklagten zu fördern, hat die Kammer den Angeklagten unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers gestellt sowie ihm die Weisung erteilt, nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils das Diagnostikprogramm der Einrichtung w. e. V., S... Straße ..., 2... H. zu durchlaufen sowie bei Ermittlung eines Therapiebedarfs die ihm unterbreiteten Therapievorschläge zu befolgen. Eine entsprechende Therapieweisung hat sich die Kammer für den Fall einer Therapieempfehlung durch die Einrichtung vorbehalten. Zudem ist dem Angeklagten aufgegeben worden, regelmäßig die Schule zu besuchen.

2. A. K.

290

a) Jugendstrafe

291

Der Angeklagte K. war zum Tatzeitpunkt 16 Jahre und 2 Monate alt und damit Jugendlicher im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. An seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit gemäß § 3 JGG bestehen keine Zweifel. Er war seiner sittlichen und geistigen Entwicklung nach reif genug, das Unrecht seiner Tat einzusehen. Seiner Entwicklung nach war er auch in der Lage, entsprechend seiner Einsicht zu handeln.

292

b) Jugendstrafe

293

Die Kammer hat zwar zum Zeitpunkt des Urteils keine schädlichen Neigungen von einem besonderen Ausmaß bei dem Angeklagten erkennen können, die die Verhängung einer Jugendstrafe erfordert hätten, jedoch war die Verhängung einer Jugendstrafe gemäß § 17 Abs. 2 JGG wegen der Schwere der Schuld geboten.

294

Bei dem Angeklagten sind noch keine erheblichen Anlage- oder Erziehungsmängel erkennbar geworden, die die Gefahr der Begehung weiterer nicht nur unerheblicher Straftaten in sich bergen. Der Angeklagte ist bisher nur geringfügig mit Eigentumsdelikten jugendgerichtlich in Erscheinung getreten. In allen drei bisherigen Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft gemäß § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung abgesehen. Angesichts der geringen jugendgerichtlichen Vorbelastung des Angeklagten und der bei ihm bestehenden erheblichen Alkoholisierung, die dazu führte, dass der Angeklagte nicht ausschließbar erheblich in seiner Steuerungsfähigkeit vermindert war, hat auch im Hinblick auf den Angeklagten K. trotz der in der Tat zum Ausdruck kommenden äußersten Geringschätzung der körperlichen und sexuellen Integrität der Geschädigten nicht ausgeschlossen werden können, dass es sich bei der Tat um eine Gelegenheitstat handelte, die aufgrund ihres gruppendynamischen Gepräges nicht Ausdruck von zuvor verborgenen Persönlichkeitsmängeln war.

295

Das Erfordernis einer Jugendstrafe ergibt sich aber aus der Schwere der Schuld, die der Angeklagte mit der Tat auf sich geladen hat. Der Angeklagte hat eine objektiv schwerwiegende Tat begangen, indem er von dem Angeklagten S. die in der Vagina der Geschädigten eingeführte Bierflasche übernahm und sie, den Geschlechtsverkehr nachahmend, hin und her bewegte. Die Tat war besonders erniedrigend und gefühllos. Zudem fertigte der Angeklagte von der entblößten Geschädigten und von den an ihr vorgenommenen Handlungen mit einem Mobiltelefon Videoaufnahmen, was die fortgesetzte und dauerhafte Erniedrigung der Geschädigten und ihre Degradierung zu einem Objekt dokumentierte. Schließlich verbrachte der Angeklagte die spärlich bekleidete und alkoholisierte Geschädigte gemeinsam mit den Angeklagten M. und P. auch aus Angst vor einer Entdeckung nach draußen, was einer Entsorgung der Geschädigten nach ihrer Verwendung gleichkam. Das objektiv schwere Delikt ist dem Angeklagten auch persönlich im hohen Maße vorzuwerfen. Er war für das Wohlergehen der Geschädigten nach dem einvernehmlichen Vollzug des Geschlechtsverkehrs besonders verantwortlich. Sie hatte sich freiwillig in seine Hände begeben. Anstatt dieser Verantwortung gerecht zu werden, trat der Angeklagte K. der Misshandlung der Geschädigten bei. Dabei war er trotz seiner erheblichen Alkoholisierung in der Lage, das Ausmaß seiner persönlichen Schuld zu erkennen.

296

Die Kammer hat bei der Beurteilung der Schuldschwere auch im Hinblick auf den Angeklagten K. geprüft, ob die Voraussetzungen eines minder schweren Falls gemäß § 179 Abs. 6 StGB vorliegen. Hiervon ist die Kammer nicht ausgegangen. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung aller Umstände, die für Tat und Täter bedeutsam sind, hat sich nicht ergeben, dass sich die Tat in einem solchen Grad vom „Normalfall“ eines schweren sexuellen Missbrauchs abhebt, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen wäre. Die Kammer hat hierbei insbesondere die Übernahme der bereits eingeführten Bierflasche von dem Angeklagten S., die fortdauernde Erniedrigung der Geschädigten, ihre Degradierung zum Objekt und die besondere Verantwortung des Angeklagten für die Geschädigte aufgrund des vorangegangenen einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs berücksichtigt. Angesichts dieser Umstände begründen auch das von Reue getragene Geständnis des Angeklagten sowie die von ihm geleistete Schadenswiedergutmachung in Höhe von 600 Euro und der Umstand, dass die Geschädigte bei der Tat keine schwerwiegenden Verletzungen erlitt, kein beträchtliches Überwiegen der mildernden Faktoren. Dies gilt auch unter zusätzlicher Berücksichtigung des Umstands, dass der Angeklagte K. nicht ausschließbar in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt war. Vor diesem Hintergrund kann auch im Hinblick auf den Angeklagten K. dahinstehen, ob die Annahme eines minder schweren Falls die „Schwere der Schuld“ überhaupt beseitigen kann.

297

Das sich aus der Tat ergebende Maß der Vorwerfbarkeit ist insgesamt derart gravierend, dass andere Maßnahmen als die Verhängung einer Jugendstrafe unangemessen und erzieherisch falsch wären.

298

c) Festsetzung der Jugendstrafe

299

Innerhalb des hier gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 JGG eröffneten Straf-rahmens war die erzieherisch notwendige und schuldangemessene Strafe zu finden. Bei der Bemessung der erzieherisch gebotenen Jugendstrafe hat die Kammer u. a. die folgenden Gesichtspunkte berücksichtigt:

300

Erheblich zugunsten des Angeklagten hat sich sein von ernsthafter Reue und Einsicht getragenes Geständnis ausgewirkt. Der Angeklagte hat zudem einen Entschuldigungsbrief an die Geschädigte verfasst und ihr 600 Euro über die Nebenklägervertreterin zukommen lassen, die ihm verschiedene Familienangehörige leihweise zur Verfügung gestellt haben.

301

Ferner hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er bisher nur geringfügig und nicht einschlägig jugendgerichtlich in Erscheinung getreten ist. Zudem befand er sich erstmalig insgesamt mehr als sieben Monate in Untersuchungshaft. Diese war für ihn aufgrund der Geltung eines besonders strengen Haftstatuts und den damit einhergehenden Beschränkungen im Außenkontakt sowie aufgrund der wiederholten Anfeindungen von Mitgefangenen nach Bekanntwerden des Tatvorwurfs besonders belastend.

302

Ebenso hat die Kammer strafmildernd gewürdigt, dass nicht ausgeschlossen werden konnte, dass der Angeklagte bei der Tat in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war. Zudem ist zu berücksichtigen gewesen, dass er die Tat spontan beging und dabei gruppendynamische Aspekte eine Rolle spielten. Darüber hinaus hat der Angeklagte sein Einverständnis mit einer Unterbringung außerhalb Hamburgs in einer Einrichtung für männliche Jugendliche mit grenzverletzendem Verhalten für den Zeitraum von mindestens einem Jahr erklärt.

303

Zulasten des Angeklagten hat die Kammer dagegen gewürdigt, dass er sich an den Misshandlungen der Geschädigte durch Übernahme der bereits eingeführten Bierflasche beteiligte und dabei seiner besondere Verantwortung, die aus dem vorausgegangenen einvernehmlichen Geschlechtsverkehr resultierte, nicht gerecht wurde. Durch seine Äußerungen und Handlungen wurde die Geschädigte mehrfach erniedrigt und zu einem bloßen Objekt degradiert. Die Tat war besonders erniedrigend und gefühllos. Der Angeklagte hat zwei Qualifikationstatbestände des § 179 Abs. 5 StGB verwirklicht.

304

Die Kammer hat ferner strafschärfend die Anfertigung von Videoaufnahmen von der entblößten und widerstandsunfähigen Geschädigten sowie von den an ihr vorgenommenen Handlungen durch den Angeklagten sowie die damit einhergehende dauerhafte Dokumentation der Erniedrigung der Geschädigten gewürdigt. Darüber hinaus ist strafschärfend in die Gesamtwürdigung eingestellt worden, dass der Angeklagte die nur spärlich bekleidete Geschädigte auch aus Angst vor einer Entdeckung gemeinsam mit den Angeklagten M. und P. nach draußen trug, was einer Entsorgung der Geschädigten nach ihrer Verwendung gleichkam und Ausdruck einer gesteigerten Gefühlslosigkeit war.Zudem war die aus dem Verbringen nach draußen resultierende, gesteigerte Gefährdung der Geschädigten durch die kalten Außentemperaturen und ihren alkoholisierten Zustand zu berücksichtigen.

305

Schließlich hat die Kammer die Folgen der Tat für die Geschädigte strafschärfend in die Gesamtwürdigung eingestellt. Die Geschädigte erlitt durch die Tat eine Absenkung der Körpertemperatur. Nach der Tat zog sie sich verstärkt zurück und konnte nur schwer Vertrauen zu anderen fassen. Zudem litt sie unter Selbstvorwürfen.

306

Die Kammer hat alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, u.a. die vorgenannten Gesichtspunkte, gegeneinander abgewogen und bei der Bemessung der erzieherisch notwendigen Strafe berücksichtigt, dass sich die Höhe der Jugendstrafe in erster Linie nach erzieherischen Gesichtspunkten bemisst. Insgesamt ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Jugendstrafe von

307

1 (einem) Jahr und 8 (acht) Monaten

308

erzieherisch geboten und schuldangemessen ist. Nur durch Verhängung einer Jugendstrafe in dieser Höhe kann dem Angeklagten die Schwere seiner persönlichen Schuld hinreichend deutlich vor Augen geführt werden. Zudem ist eine solche Zeit unter Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft gemäß § 52 a Satz 1 JGG mindestens erforderlich, um im Falle der Vollstreckung im Rahmen des geschlossenen Strafvollzugs mit gewisser Aussicht auf Erfolg auf den Angeklagten einwirken zu können.

309

d) Bewährungsentscheidung

310

Die Vollstreckung der verhängten Jugendstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden, § 21 Abs. 1, Abs. 2 JGG. Es ist zu erwarten, dass sich der Ange-klagte schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird. Zudem ist die Vollstreckung auch nicht im Hinblick auf die Entwicklung des Angeklagten geboten.

311

Der Angeklagte ist bisher nur geringfügig jugendgerichtlich in Erscheinung getreten und nunmehr erstmalig zu einer Jugendstrafe verurteilt worden. Er zeigte sich durch die Hauptverhandlung und die erlittene Untersuchungshaft von mehr als sieben Monaten nachhaltig beeindruckt. Die gegenwärtigen Lebensverhältnisse des Angeklagten begründen eine günstige Legalprognose. Der Angeklagte hat sich bereits aus der Haft heraus erfolgreich um die Aufnahme in einer Einrichtung außerhalb Hamburgs für männliche Jugendliche mit grenzverletzendem Verhalten mit der Möglichkeit einer therapeutischen Anbindung bei niedergelassenen Psychotherapeuten beworben. Er hat glaubhaft seine Bereitschaft erklärt, diese Einrichtung im Falle einer Haftentlassung aufzusuchen und sich dort mindestens ein Jahr aufzuhalten. Eine Platz- und eine Kostenzusage liegen vor. Der Angeklagte wird bei seinem Vorhaben auch von seiner Mutter unterstützt, die an sämtlichen Hauptverhandlungsterminen teilgenommen hat. Angesichts dieser Umstände ist die Vollstreckung der Jugendstrafe im Hinblick auf die Entwicklung des Angeklagten auch nicht geboten; zumal im Rahmen des Jugendstrafvollzugs eine derartige therapeutische Anbindung nicht möglich ist. Um die positiven Ansätze in der Lebensführung des Angeklagten zu fördern, hat die Kammer den Angeklagten unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers gestellt sowie ihm die Weisung erteilt, unmittelbar nach Haftentlassung in die Einrichtung „D. B. H.,“H. Straße ..., 4... L. zu begeben und sich dort mindestens ein Jahr aufzuhalten. Er hat sich an die Regeln der Einrichtung zu halten und die Anweisungen der dortigen Mitarbeiter zu befolgen. Zudem hat er mit Hilfe der Mitarbeiter der Einrichtung therapeutisch abklären zu lassen, inwieweit er eine Sexualtherapie benötigt. Zudem ist dem Angeklagten aufgegeben worden, regelmäßig die Schule zu besuchen.

3. L. H.

312

a) Jugendstrafe

313

Die Angeklagte H. war zum Tatzeitpunkt 15 Jahre und einen Monat alt und damit Jugendliche im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. An ihrer strafrechtlichen Verantwortlichkeit gemäß § 3 JGG bestehen keine Zweifel. Sie war ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung nach reif genug, das Unrecht ihrer Tat einzusehen und entsprechend dieser Einsicht zu handeln.

314

b) Jugendstrafe

315

Gegen die Angeklagte war gemäß § 17 Abs. 2 JGG zwar nicht unter dem Gesichtspunkt der schädlichen Neigungen, jedoch aufgrund der Schwere der Schuld Jugendstrafe zu verhängen.

316

Bei der Angeklagten sind keine Anlage- oder Erziehungsmängel erkennbar geworden, die ohne längere Gesamterziehung die Gefahr der Begehung weiterer nicht nur unerheblicher Straftaten in sich bergen. Die Angeklagte ist bisher nicht jugendgerichtlich in Erscheinung getreten. Dementsprechend hat auch bei der Angeklagten H. nicht ausgeschlossen werden können, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Tat, auch wenn diese eine gesteigerte Rücksichts- und Gefühlslosigkeit der Angeklagten gegenüber der Geschädigten belegt, um eine Gelegenheitstat handelte, die nicht Ausdruck schädlicher Neigungen ist.

317

Die Verhängung einer Jugendstrafe war jedoch wegen der Schwere der Schuld, die die Angeklagte mit der Tat auf sich geladen hat, geboten. Obwohl die Angeklagte keine eigenhändigen Missbrauchshandlungen zum Nachteil der Geschädigten ausübte, hat sie eine objektiv schwerwiegende Tat begangen, indem sie die Angeklagten S., K. und M. in ihrem Tun unterstützte und eigenhändig mehrfach von der entblößten Geschädigten mit einem Mobiltelefon Videoaufnahmen fertigte und diese zum Teil besprach. Die Kammer hat bei der Beurteilung der Schuldschwere berücksichtigt, dass dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat keine selbstständige Bedeutung zukommt. Entscheidend ist vielmehr die innere Tatseite, d. h. inwieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation der Angeklagten in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben. Vorliegend belegt die verfahrensgegenständliche Tat eine besonders gesteigerte Rücksichts- und Gefühllosigkeit der Angeklagten gegenüber der Geschädigten. Auch wenn die Angeklagte der Geschädigten selbst keine Gegenstände vaginal einführte, bestärkte sie doch die Angeklagten, insbesondere den Angeklagten S., durch ihre verbalen und nonverbalen Aktionen und Reaktionen sowie durch ihr Filmen der entblößen Geschädigten und der an ihr vorgenommenen Handlungen. Die Angeklagte erniedrigte die Geschädigte ebenfalls und degradierte sie zu einem Objekt, wobei diese Herabwürdigung über den Täterkreis noch hinausgehen sollte, weswegen die Angeklagte die Videos für Dritte besprach. Dies wiegt umso schwerer als die Angeklagte eine gesteigerte Verantwortung für die Geschädigte, die mit ihr gemeinsam in einer Jugendwohnung lebte, übernommen hatte, indem sie diese zu Personen mitnahm, die der Geschädigten unbekannt, der Angeklagten aber zum Teil sehr wohl bekannt waren. Die Angeklagte war in der Lage, das Ausmaß ihrer persönlichen Schuld zu erkennen.

318

Die Kammer hat bei der Beurteilung der Schuldschwere auch geprüft, ob die im allgemeinen Strafrecht vorgesehene obligatorische Strafmilderung nach § 27 Abs. 2 StGB vorliegend die Schwere der Schuld entfallen lässt. Hiervon ist die Kammer unter Berücksichtigung der oben dargelegten Umstände nicht ausgegangen. Das sich aus der Tat ergebende Maß der Vorwerfbarkeit ist derart gravierend, dass andere Maßnahmen als die Verhängung einer Jugendstrafe unangemessen und erzieherisch falsch wären. Der Angeklagten ist das von ihr begangene Unrecht eindringlich zu Bewusstsein zu bringen. Mildere Maßnahmen würden für sie das erzieherisch falsche Signal aussenden, dass es sich bei ihrer Tat nicht um einen schwerwiegenden Vorwurf handelt und so zu einer Bagatellisierung des Geschehens und ihrer Verantwortung hierfür führen.

319

c) Festsetzung der Jugendstrafe

320

Innerhalb des hier gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 JGG eröffneten Straf-rahmens war die erzieherisch notwendige und schuldangemessene Strafe zu finden. Bei der Bemessung der erzieherisch gebotenen Jugendstrafe hat die Kammer u. a. die folgenden Gesichtspunkte berücksichtigt:

321

Erheblich zugunsten der Angeklagten hat sich ihr frühzeitiges, von ernsthafter Reue und Einsicht getragenes Geständnis ausgewirkt. Die Angeklagte hat dabei auch die Tatbeiträge der anderen Angeklagten benannt und so zu einer Aufklärung der Tat beigetragen. Darüber hinaus hat die Angeklagte einen Entschuldigungsbrief an die Geschädigte verfasst und über ihren Verteidiger an die Nebenklägervertreterin gesandt. Zudem hat sie bereits vor der hiesigen Hauptverhandlung ihre Bereitschaft zu einem Täter-Opfer-Ausgleich erklärt.

322

Ebenso hat sich erheblich zugunsten der Angeklagten ausgewirkt, dass sie im Hinblick auf die Missbrauchshandlungen zum Nachteil der Geschädigten keine eigenhändigen Tatbeiträge leitstete, sondern sich lediglich an der Tat der Angeklagten S., K. und M. als Gehilfin beteiligte. Auch hat die Kammer in die Gesamtwürdigung eingestellt, dass es sich um eine Gelegenheitstat handelte, bei der gruppendynamische Aspekte eine Rolle spielten.

323

Ferner hat die Kammer strafmildernd berücksichtigt, dass die Angeklagte bisher nicht jugendgerichtlich in Erscheinung getreten ist und sich etwas mehr als eine Woche in Untersuchungshaft befand. Diese wurde nicht in der Jugenduntersuchungshaftanstalt, sondern im regulären Untersuchungsgefängnis vollzogen, was eine besondere Belastung für die junge Angeklagte darstellte.

324

Zulasten der Angeklagten hat die Kammer dagegen die in der Tat zum Ausdruck kommende Gefühllosigkeit gegenüber der Geschädigten und die mit der Tat einhergehende Degradierung der Geschädigten zu einem Objekt gewürdigt. Zudem fertigte die Angeklagte mehrere Videoaufnahme von der entblößten Geschädigten und den an ihr vorgenommenen Handlungen. Dabei besprach sie das Video für Dritte, was eine Herabwürdigung der Geschädigten über den Täterkreis hinaus sowie eine dauerhafte Dokumentation der Erniedrigung bedeutete. Ebenso ist zu berücksichtigen gewesen, dass die Angeklagte für die mit ihr in einer Jugendwohnung lebende Geschädigte eine gesteigerte Verantwortung übernommen hatte, indem sie sie einlud mitzukommen und sie zu Personen mitnahm, die der Geschädigten unbekannt, der Angeklagten aber zum Teil sehr wohl bekannt waren. Statt dieser Verantwortung gerecht zu werden und sich für die Geschädigte einzusetzen, stellte sich die Angeklagte auf die Seite der männlichen Angeklagten und unterstützte diese bei ihren Handlungen zum Nachteil der Geschädigten.

325

Schließlich hat die Kammer die Folgen der Tat für die Geschädigte strafschärfend in die Gesamtwürdigung eingestellt. Die Geschädigte erlitt durch die Tat eine Absenkung der Körpertemperatur. Nach der Tat zog sie sich verstärkt zurück und konnte nur schwer Vertrauen zu anderen fassen. Zudem litt sie unter Selbstvorwürfen.

326

Die Kammer hat alle für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände, u.a. die vorgenannten Gesichtspunkte, gegeneinander abgewogen und bei der Bemessung der erzieherisch notwendigen Strafe berücksichtigt, dass sich die Höhe der Jugendstrafe in erster Linie nach erzieherischen Gesichtspunkten bemisst. Insgesamt ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Jugendstrafe von

327

1 (einem) Jahr

328

erzieherisch geboten und schuldangemessen ist. Nur durch Verhängung einer Jugendstrafe in dieser Höhe kann der Angeklagten die Schwere ihrer persönlichen Schuld hinreichend deutlich vor Augen geführt werden. Zudem ist eine solche Zeit unter Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft gemäß § 52 a Satz 1 JGG mindestens erforderlich, um im Falle der Vollstreckung im Rahmen des geschlossenen Strafvollzugs mit gewisser Aussicht auf Erfolg auf die Angeklagte einwirken zu können.

329

d) Bewährungsentscheidung

330

Die Vollstreckung der verhängten Jugendstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden, § 21 Abs. 1 JGG. Es ist zu erwarten, dass sich die Angeklagte schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird.

331

Die Angeklagte ist bisher nicht jugendgerichtlich in Erscheinung getreten. Sie wurde nunmehr erstmalig zu einer Jugendstrafe verurteilt und zeigte sich durch die Hauptverhandlung und die erlittene Untersuchungshaft, auch wenn diese nur etwas mehr als eine Woche betrug, nachhaltig beeindruckt. Die gegenwärtigen Lebensverhältnisse der Angeklagten begründen eine günstige Legalprognose. Die Angeklagte wohnt wieder bei ihrer Mutter und ihrem Stiefvater. Die Familie wird durch die sozialpädagogische Familienhilfe unterstützt, in deren Rahmen der Angeklagten ein ambulanter Betreuer zugewiesen wurde. Die Zusammenarbeit mit dem Betreuer erwies sich bisher als tragfähig. Die Mutter der Angeklagten, die an sämtlichen Hauptverhandlungsterminen teilgenommen hat, ist zudem glaubhaft bereit, an der erzieherischen Einwirkung auf die Angeklagte mitzuwirken. Darüber hinaus hat die Angeklagte nach ihrer Inhaftierung begonnen, wöchentliche Termine bei einer Kinder- und Jugendpsychologin wahrzunehmen, was sie als hilfreich empfindet. In schulischer Hinsicht besucht die Angeklagte seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft wieder das Beschulungsprojekt „2. Chance“ und möchte auf diesem Weg den Haupt-schulabschluss erwerben, was ebenfalls zu einer Stabilisierung der Lebensumstände der Angeklagten beiträgt. Um die positiven Ansätze in der Lebensführung der Angeklagten zu fördern, hat die Kammer die Angeklagte unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers gestellt sowie ihr die Weisungen erteilt, die begonnene Therapie bei einer Kinder- und Jugendpsychologin fortzusetzen und die Schule regelmäßig zu besuchen.

4. D. M.

332

a) Jugendstrafrecht

333

Der Angeklagte M. hatte am Tag der Tat gerade das 14. Lebensjahr vollendet. Er war damit Jugendlicher im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. An seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit gemäß § 3 JGG bestehen keine Zweifel. Er war seiner sittlichen und geistigen Entwicklung nach reif genug, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.

334

Die Feststellungen hierzu beruhen auf dem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten des jugendpsychiatrischen Sachverständigen Dr. Dr. H., das auf zutreffenden Anknüpfungstatsachen beruht und nachvollziehbar und widerspruchsfrei ist, weshalb sich die Kammer diesem aus eigener Überzeugung angeschlossen hat. An der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen bestehen keine Zweifel.

335

Der jugendpsychiatrische Sachverständige hat zu der Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten M. nachvollziehbar ausgeführt, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt reif genug gewesen sei, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.

336

Hierzu hat der Sachverständige zunächst die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten, die im Kern defizitär sei, erläutert. Bei dem Angeklagten liege eine Störung des Sozialverhaltens bei vorhanden sozialen Bindungen vor. Er habe in der problematischen Beziehungsstruktur seiner Eltern wenig emotionale Stabilität und kaum schulische Förderung erfahren. Dieser qualitative Mangel an emotionaler Zuwendung habe u. a. zu einer mangelnden Empathie sowie zu Schwierigkeiten, sich im sozialen Leben zu integrieren, geführt.

337

Zum Tatzeitpunkt habe kein allgemeiner Entwicklungsrückstand der intellektuellen (geistigen) Leistungsfähigkeit des Angeklagten vorgelegen. Seine geistige Entwicklungsreife sei aufgrund seiner biographischen Daten (u. a. Besuch von Regel- und Förderschulen mit erheblichen Fehlzeiten), der testpsychologischen Ergebnisse (IQ-Werte zwischen 90 und 101), des psychodiagnostischen Gesprächs und der Verhaltensbeobachtung als im unteren Normbereich liegend einzustufen. Er habe zum Tatzeitpunkt die gesellschaftlichen Normerwartungen, auch in ihrer Abstraktion und in ihrer Allgemeingültigkeit, erfassen können.

338

Hinsichtlich der allgemeinen sittlichen Entwicklungsreife sei davon auszugehen, dass bei dem Angeklagten zum Tatzeitpunkt ebenfalls kein allgemeiner Entwicklungsrückstand vorgelegen habe. Zwar habe er bis zum Zeitpunkt der Begutachtung durch die familiär bedingten Deprivationserlebnisse eine erhebliche psychosoziale Irritation mit Spätfolgen erfahren, allerdings habe er in der Schule und durch Betreuungsmaßnahmen eine an sozialen Normen orientierte Erziehung mit entsprechender Sanktionierung bei Normverletzungen genossen.

339

Unter Berücksichtigung des konkreten Tatablaufs und der Tatumstände sei schließlich davon auszugehen, dass der Angeklagte auch bei Begehung der Tat sowohl geistig als auch sittlich reif genug und in der Lage gewesen sei, das Unrecht seiner Handlung bei der konkreten Straftat einzusehen.

340

Zwar seien hinsichtlich der sittlichen Entwicklung Unreifezustände festgestellt worden, die auf seine defizitäre Persönlichkeitsentwicklung zurückzuführen seien. Der konkrete Tatvorwurf und der konkreten Tatablauf hätten jedoch keine besonderen intellektuellen Anforderungen an den Angeklagten gestellt, um den Unrechtsgehalt seiner Handlung zu erfassen. Der Angeklagte sei zum Tatzeitpunkt 14,0 Jahre alt gewesen und habe sich nach anfänglichem Besuch von Regelschulen in der 8. Jahrgangsstufe einer Förderschule, auf die er wegen Verhaltensauffälligkeiten habe wechseln müssen, befunden. Zudem habe der Angeklagte nach seinen eigenen Angaben um die Unantastbarkeit der sexuellen Selbstbestimmung bereits vor der Tat gewusst.

341

Es sei ebenfalls davon auszugehen, dass der Angeklagte aufgrund seines geistigen und sittlichen Entwicklungsstands zum Tatzeitpunkt befähigt gewesen sei, gemäß seiner Einsicht zu handeln. Es hätten keine Einschränkungen bezüglich der Eigensteuerung vorgelegen, die auf Reifungsverzögerungen zurückzuführen seien. Zunächst lägen keine Hinweise für eine affektiv bestimmte Handlungssteuerung des Angeklagten beim Tatablauf vor. Der Tatablauf selbst spreche für eine lang anhaltende Handlung, die auch eine entspannte Kommunikation zwischen dem Angeklagten und den Mitangeklagten beinhaltet habe. Es sei auch nicht von einer Abhängigkeit des Angeklagten von den Mitangeklagten auszugehen. Die Angeklagten hätten sich zwar als Brüder bezeichnet, Anhaltspunkte für eine gegenseitige Abhängigkeit bei der Tatbegehung, die die Handlungsfähigkeit des Angeklagten M. hätte beeinflussen können, würden sich aber trotz vorhandener gruppendynamischer Aspekte nicht finden.

342

Die Kammer hat sich dieser Einschätzung des Sachverständigen aus eigener Überzeugung angeschlossen. Aufgrund der im unteren Normbereich liegenden Intelligenz des Angeklagten und aufgrund des Umstands, dass es sich bei der konkreten Tat um einen einfach gelagerten Sachverhalt handelte, dessen Erfassung an den Angeklagten keine besonderen intellektuellen Anforderungen stellte, ist die Kammer davon ausgegangen, dass der Angeklagte nach seiner geistigen Entwicklung zum Tatzeitpunkt reif genug war, das Unrecht des sexuellen Missbrauchs einer Widerstandsunfähigen durch das vaginale Einführen von Flaschen einzusehen. Ebenso ist die Kammer vom Vorliegen der tatbezogenen Handlungsfähigkeit überzeugt. Zum einen liegen aufgrund des festgestellten zeitlich gestreckten Geschehensablaufs keine Anhaltspunkte für eine affektiv bestimmte Handlungssteuerung des Angeklagten vor. Zum anderen hat auch die Kammer den Eindruck gewonnen, dass der Angeklagte nicht in einer pathologischen Abhängigkeitsbeziehung zu den anderen Angeklagten stand. Greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer solchen Abhängigkeitsbeziehung waren den Angaben sämtlicher Angeklagter nicht zu entnehmen. Insbesondere wurde der Angeklagte M. bei der Tat weder von den anderen Angeklagten unter Druck gesetzt noch wurden ihm Konsequenzen für den Fall der Weigerung angedroht.

343

b) Jugendstrafe

344

Gegen den Angeklagten war gemäß § 17 Abs. 2 JGG zwar nicht unter dem Gesichtspunkt der schädlichen Neigungen, jedoch aufgrund der Schwere der Schuld Jugendstrafe zu verhängen.

345

Bei dem Angeklagten sind noch keine Mängel erkennbar geworden, die ohne längere Gesamterziehung die Gefahr der Begehung weiterer nicht nur unerheblicher Straftaten in sich bergen. Der Angeklagte ist bisher nicht jugendgerichtlich in Erscheinung getreten. Angesichts seines sehr jungen Alters hat nicht ausgeschlossen werden können, dass es sich bei der Tat, auch wenn diese eine äußerste Geringschätzung des Angeklagten gegenüber der körperlichen und sexuellen Integrität der Geschädigten zum Ausdruck bringt, um eine Gelegenheitstat handelte, die aufgrund ihres gruppendynamischen Gepräges nicht Ausdruck von verborgen angelegten Persönlichkeitsmängeln des Angeklagten war.

346

Das Erfordernis einer Jugendstrafe ergibt sich aber aus der Schwere der Schuld, die der Angeklagte mit der Tat auf sich geladen hat. Der Angeklagte hat eine objektiv schwerwiegende Tat begangen, indem er auf die Forderung des Angeklagten S. nach einer Flasche mit den Worten „Das ist perfekt“ antwortete und im Beisein der Angeklagten S. und K. unmittelbar nach diesem der Geschädigten eine Bierflasche mit dem Flaschenhals vaginal einführte, wodurch er sie erniedrigte und zum Objekt degradierte. Zudem drückte der Angeklagte seine Geringschätzung und Verachtung gegenüber der Geschädigten durch die auf einer Videoaufnahme festgehaltene Äußerung „Du kleine Fotze, du kleine Hure, ich fick deine ganze Mutter, mach nicht mein Bett dreckig, sonst mache ich deine Muschi dreckig“ aus. Schließlich verbrachte er die spärlich bekleidete und alkoholisierte Geschädigte gemeinsam mit den Angeklagten K. und P. auch aus Angst vor einer Entdeckung nach draußen, was einer Entsorgung der Geschädigten nach ihrer Verwendung gleichkam. Das objektiv schwere Delikt ist dem Angeklagten auch persönlich im hohen Maße vorzuwerfen. Zudem war er trotz seiner alkoholbedingten Enthemmung in der Lage, das Ausmaß seiner persönlichen Schuld zu erkennen. Insgesamt ist das sich aus der Tat ergebende Maß der Vorwerfbarkeit derart gravierend, dass andere Maßnahmen als die Verhängung einer Jugendstrafe unangemessen und erzieherisch falsch wären.

347

Die Kammer hat bei der Beurteilung der Schuldschwere auch hinsichtlich des Angeklagten M. geprüft, ob die Voraussetzungen eines minder schweren Falls gemäß § 179 Abs. 6 StGB vorliegen. Dies hat die Kammer im Ergebnis verneint. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung aller Umstände, die für Tat und Täter bedeutsam sind, hat sich nicht ergeben, dass sich die Tat in einem solchen Grad vom „Normalfall“ eines schweren sexuellen Missbrauchs abhebt, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen wäre. Die Kammer hat hierbei insbesondere die fortdauernde Erniedrigung der Geschädigten und ihre Reduzierung zu einem Objekt sowie die in dem Ausspruch „Du kleine Fotze, du kleine Hure, ich fick deine ganze Mutter, mach nicht mein Bett dreckig, sonst mache ich deine Muschi dreckig“ zum Ausdruck kommende Verachtung des Angeklagten gegenüber der Geschädigten berücksichtigt. Das von Reue getragene Geständnis und die von ihm geleistete Schadenswiedergutmachung in Höhe von 1000 Euro begründen auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Geschädigte bei der Tat keine schwerwiegenden Verletzungen erlitt, kein beträchtliches Überwiegen der mildernden Faktoren, so dass auch im Hinblick auf den Angeklagten M. dahinstehen kann, ob die Annahme eines minder schweren Falls die „Schwere der Schuld“ überhaupt beseitigen kann.

348

c) Festsetzung der Jugendstrafe

349

Innerhalb des hier gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 JGG eröffneten Straf-rahmens war die erzieherisch notwendige und schuldangemessene Strafe zu finden. Bei der Bemessung der erzieherisch gebotenen Jugendstrafe hat die Kammer u. a. die folgenden Gesichtspunkte berücksichtigt:

350

Erheblich zugunsten des Angeklagten hat sich sein von ernsthafter Reue und Einsicht getragenes Geständnis ausgewirkt. Ebenso hat sich zu Gunsten des Angeklagten ausgewirkt, dass er einen Entschuldigungsbrief an die Geschädigte verfasst hat und ihr eine Schadenswiedergutmachung in Höhe von 1000 Euro hat zukommen lassen.

351

Auch hat die Kammer zugunsten des Angeklagten sein sehr junges Alter sowie den Umstand, dass er bisher nicht jugendgerichtlich in Erscheinung getreten ist und er sich insgesamt sieben Monate erstmalig in Untersuchungshaft befunden hat, in die Gesamtwürdigung eingestellt. Die Untersuchungshaft war für den Angeklagten aufgrund seines jungen Alters, der erstmaligen Trennung von seiner Familie und der Geltung eines besonders strengen Haftstatuts – Trennung von den Mitbeschuldigten und nur überwachte Außenkontakte – besonders belastend. Darüber hinaus war der Angeklagte wiederholt Anfeindungen von Mitgefangenen vor dem Hintergrund des bekannt gewordenen Tatvorwurfs ausgesetzt.

352

Ebenso hat die Kammer strafmildernd berücksichtigt, dass es sich um eine Gelegenheitstat handelte, bei der gruppendynamische Aspekte eine Rolle spielten. Darüber hinaus war Angeklagte bei der Tat alkoholbedingt enthemmt.

353

Schließlich hat sich zugunsten des Angeklagten ausgewirkt, dass er in der Untersuchungshaft eine deutliche Nachreifung erfahren und glaubhaft seine Bereitschaft bekundet hat, sich in eine Therapieeinrichtung außerhalb Hamburgs begeben zu wollen sowie in der Übergangszeit bis zum Therapiebeginn an der vom FIT geplanten Unterstützung mitwirken und regelmäßig die Schule besuchen zu wollen.

354

Zulasten des Angeklagten hat die Kammer dagegen gewürdigt, dass er durch das vaginale Einführen der Flasche und durch seine auf einer Videoaufnahme festgehaltene Äußerung „Du kleine Fotze, du kleine Hure, ich fick deine ganze Mutter, mach nicht mein Bett dreckig, sonst mache ich deine Muschi dreckig“ die Geschädigte wiederholt erniedrigte und zu einem Objekt seines Tuns degradierte. Zudem kommt in der Äußerung des Angeklagten seine mangelnde Empathie zum Ausdruck. Die Tat zeugt insgesamt von einer besonderen Gefühllosigkeit des Angeklagten, der zudem zwei Qualifikationstatbestände des § 179 Abs. 5 StGB verwirklichte. Ebenso hat die Kammer strafschärfend gewürdigt, dass der Angeklagte u. a. aus Angst vor Entdeckung mit den Angeklagten K. und P. die Geschädigte nach draußen verbrachte, was einer Entsorgung der Geschädigten nach ihrer Verwendung gleichkam. Zudem war die aus dem Verbringen nach draußen resultierende, gesteigerte Gefährdung der Geschädigten durch die kalten Außentemperaturen und ihren alkoholisierten Zustand zu berücksichtigen.

355

Schließlich hat die Kammer die Folgen der Tat für die Geschädigte strafschärfend in die Gesamtwürdigung eingestellt. Die Geschädigte erlitt durch die Tat eine Absenkung der Körpertemperatur. Nach der Tat zog sie sich verstärkt zurück und konnte nur schwer Vertrauen zu anderen fassen. Zudem litt sie unter Selbstvorwürfen.

356

Die Kammer hat alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, u.a. die vorgenannten Gesichtspunkte, gegeneinander abgewogen und bei der Bemessung der erzieherisch notwendigen Strafe berücksichtigt, dass sich die Höhe der Jugendstrafe in erster Linie nach erzieherischen Gesichtspunkten bemisst. Insgesamt ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Jugendstrafe von

357

1 (einem) Jahr und 4 (vier) Monaten

358

erzieherisch geboten und schuldangemessen ist. Nur durch Verhängung einer Jugendstrafe in dieser Höhe kann dem Angeklagten die Schwere seiner persönlichen Schuld hinreichend deutlich vor Augen geführt werden. Zudem ist eine solche Zeit unter Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft gemäß § 52 a Satz 1 JGG mindestens erforderlich, um im Falle der Vollstreckung im Rahmen des geschlossenen Strafvollzugs mit gewisser Aussicht auf Erfolg auf den Angeklagten einwirken zu können.

359

d) Bewährungsentscheidung

360

Die Vollstreckung der verhängten Jugendstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden, § 21 Abs. 1, Abs. 2 JGG. Es ist zu erwarten, dass sich der Ange-klagte schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird. Zudem ist die Vollstreckung auch nicht im Hinblick auf die Entwicklung des Angeklagten geboten.

361

Der Angeklagte ist bisher nicht jugendgerichtlich in Erscheinung getreten und nunmehr erstmalig zu einer Jugendstrafe verurteilt worden. Er zeigte sich durch die Hauptverhandlung und die erlittene Untersuchungshaft von sieben Monaten nachhaltig beeindruckt. Der Angeklagte hat in der Untersuchungshaft eine deutliche Nachreifung erfahren. Er beteiligte sich engagiert an dem schulischen und beruflichen Ausbildungsangebot der Anstalt. Sein Vollzugsverhalten war weitestgehend beanstandungsfrei. Die gegenwärtigen Lebensverhältnisse des Angeklagten begründen eine günstige Legalprognose. Der Angeklagte ist familiär eingebunden. Die Mutter war während der gesamten Hauptverhandlung anwesend, wodurch sie gezeigt hat, dass sie an der erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten ernsthaft mitwirken möchte. Der Angeklagte hat sich bereits aus der Haft heraus um die Aufnahme in einer therapeutisch-pädagogischen Facheinrichtung für Jugendliche mit sexualisiert grenzverletzendem Verhalten außerhalb Hamburgs bemüht. Er hat eine Kosten- und Platzzusage für die Zeit ab Februar 2017. Bis zur Therapieaufnahme kann der Angeklagte im mütterlichen Haushalt leben. Für ihn sind von Seiten des FIT wöchentlich zehn bis fünfzehn Fachleistungsstunden für eine psychologische Unterstützung bewilligt und eingerichtet worden. Der Angeklagte hat diesbezüglich glaubhaft seine Bereitschaft bekundet, mit dem FIT zusammen zu arbeiten und die Schule regelmäßig zu besuchen. Angesichts dieser Umstände ist die Vollstreckung der Jugendstrafe im Hinblick auf die Entwicklung des Angeklagten auch nicht geboten; zumal im Rahmen des Jugendstrafvollzugs eine derartige therapeutische Anbindung nicht möglich ist. Um die positiven Ansätze in der Lebensführung des Angeklagten zu fördern, hat die Kammer den Angeklagten unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers gestellt sowie ihm die Weisung erteilt, sich ab Februar 2017 in die Einrichtung Kinder- und Jugendgemeinschaft E., H... Straße ..., 2... B. zu begeben und das dortige Therapieprogramm bis zu einem ordnungsgemäßen Abschluss zu absolvieren. Er hat sich an die Regeln der Einrichtung zu halten und die Anweisungen der dortigen Mitarbeiter zu befolgen. Zudem ist ihm aufgebeben worden, bis zur Aufnahme in der Kinder- und Jugendgemeinschaft Ebener regelmäßig die Schule zu besuchen und an der vom FIT geplanten Unterstützung mitzuwirken.

5. B. P.

362

a) Hinsichtlich des erwachsenen Angeklagten P. ist die Kammer im Hinblick auf die Tat des schweren sexuellen Missbrauchs einer Widerstandsunfähigen in Tateinheit mit der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen zunächst von dem in § 179 Abs. 5 StGB angedrohten Strafrahmen ausgegangen, § 52 Abs. 2 StGB.

363

Die Kammer hat geprüft, ob aufgrund der Gesamtumstände ohne den vertypten Milderungsgrund des § 21 StGB die Voraussetzungen eines minder schweren Falls vorliegen, der die Anwendung des § 179 Abs. 6 StGB rechtfertigen würde. Dies hat die Kammer verneint, da bei der gebotenen Würdigung des gesamten Tatbildes einschließlich der Täterpersönlichkeit die mildernden Faktoren gegenüber den Strafschärfungspunkten insgesamt nicht so gewichtig waren, als dass die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen erscheinen würde.

364

Hierbei hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er ein sehr junger Erwachsener ist, der bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Zudem befindet sich der Angeklagte erstmalig seit mehr als sieben Monaten in Untersuchungshaft, was für ihn aufgrund seiner mangelnden Sprachkenntnisse und der verbalen und tätlichen Anfeindungen von Mitgefangenen aufgrund des bekannt gewordenen Tatvorwurfs besonders belastend ist. Schließlich hat die Kammer strafmildernd gewürdigt, dass der Angeklagte den Geschlechtsverkehr mit der Geschädigten als solchen eingeräumt hat und es sich hierbei um eine spontane Tat handelte.

365

Zulasten des Angeklagten ist dagegen erheblich ins Gewicht gefallen, dass er den ungeschützten Geschlechtsverkehr an der erkennbar sehr jungen Geschädigten bis zum Samenerguss vollzog. Ebenso hat die Kammer die Folgen der Tat für die Geschädigte strafschärfend in die Gesamtwürdigung eingestellt. Die Geschädigte zog sich nach der Tat verstärkt zurück und konnte nur schwer Vertrauen zu anderen fassen. Zudem litt sie unter Selbstvorwürfen. Schließlich hat die Kammer zulasten des Angeklagten berücksichtigt, dass er neben dem schweren sexuellen Missbrauch einer Widerstandsunfähigen eine tateinheitliche Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen begangen hat.

366

Die Kammer hat sodann erwogen, ob die zusätzliche Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes die Annahme des Ausnahmestrafrahmens des § 179 Abs. 6 StGB rechtfertigen würde. Dies hat die Kammer abgelehnt, da angesichts des Umstands, dass die Strafe dem unteren Bereich des Strafrahmens zu entnehmen ist, eine Milderung über §§ 21, 49 Abs. 1 StGB für den Angeklagten günstiger ist als der nach § 179 As. 6 StGB vorgesehene Strafrahmen; mithin war von einem Strafrahmen von sechs Monate bis zu elf Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe auszugehen.

367

Ausgehend von dem so über §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen und unter nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, u.a. der vorgenannte Gesichtspunkte, hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von

368

3 (drei) Jahren und 9 (neun) Monaten

369

für tat- und schulangemessen erachtet.

370

b) Im Hinblick auf die Tat der gefährlichen Körperverletzung ist die Kammer zunächst von dem in § 224 Abs. 1 HS 1 StGB angedrohten Strafrahmen ausgegangen. Auch diesbezüglich hat die Kammer zunächst geprüft, ob aufgrund der Gesamtumstände ohne den vertypten Milderungsgrund des § 21 StGB die Voraussetzungen eines minder schweren Falles im Sinne des § 224 Abs. 1 HS 2 StGB vorliegen. Dies hat die Kammer im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände verneint, mithin liegt ein beträchtliches Überwiegen der mildernden Faktoren nicht vor.

371

Hierbei hat die Kammer zugunsten des Angeklagten neben den bereits oben dargelegten täterbezogenen Strafmilderungsgründen berücksichtigt, dass die körperlichen Folgen für die Geschädigte durch das Verbringen nach draußen gering waren. Zudem hat die Kammer strafmildernd gewürdigt, dass die Idee zu dieser Tat nicht von dem Angeklagten stammte.

372

Strafschärfend hat die Kammer dagegen berücksichtigt, dass das Verbringen der Geschädigten nach draußen ihrer Entsorgung nach Verwendung gleichkam, was eine gesteigerte Gefühllosigkeit und Geringschätzung des Angeklagten gegenüber der Geschädigten beinhaltete. Ebenso hat die Kammer zulasten des Angeklagten die gesteigerte Gefährdung der Geschädigten durch die kalten Außentemperaturen und ihren alkoholisierten Zustand berücksichtigt.

373

Die Kammer hat sodann erwogen, ob die zusätzliche Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes die Annahme des Ausnahmestrafrahmens des § 224 Abs. 1 HS 2 StGB rechtfertigen würde. Dies hat die Kammer abgelehnt, da eine Milderung über §§ 21, 49 Abs. 1 StGB für den Angeklagten günstiger ist als der nach § 224 Abs. 1 HS 2 StGB vorgesehene Strafrahmen; mithin war ein Strafrahmen von einem Monat bis zu drei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe zugrunde zu legen.

374

Ausgehend von dem so über §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen und unter nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, u.a. der vorgenannte Gesichtspunkte, hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von

375

1 (einem) Jahr

376

für tat- und schuldangemessen erachtet.

377

c) Nach erneuter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände war gemäß §§ 53, 54 StGB unter Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden.

378

Unter Berücksichtigung aller strafmildernden und straferschwerenden Gesichts-punkte und des engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs beider Taten hat die Kammer auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von

379

4 (vier) Jahren

380

erkannt.

VI.

381

Hinsichtlich der Angeklagten S., K., H. und M. beruht die Kosten- und Auslagenentscheidung auf §§ 74 JGG, 472 Abs. 1 StPO. Die Belastung der Angeklagten mit den Kosten der Nebenklage war unter erzieherischen Gesichtspunkten geboten, um ihnen durch die Kostenfolge das an der Nebenklägerin begangene Unrecht sowie ihre Verantwortung hierfür vor Augen zu führen.

382

Hinsichtlich des Angeklagten P. beruht die Kosten- und Auslagenentscheidung auf §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Hamburg Urteil, 20. Okt. 2016 - 627 KLs 12/16 jug.

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht Hamburg Urteil, 20. Okt. 2016 - 627 KLs 12/16 jug.

Referenzen - Gesetze

Landgericht Hamburg Urteil, 20. Okt. 2016 - 627 KLs 12/16 jug. zitiert 23 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Strafgesetzbuch - StGB | § 21 Verminderte Schuldfähigkeit


Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Strafgesetzbuch - StGB | § 49 Besondere gesetzliche Milderungsgründe


(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes: 1. An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.2. Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf hö

Strafgesetzbuch - StGB | § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen


Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der

Strafgesetzbuch - StGB | § 52 Tateinheit


(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt. (2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie d

Strafgesetzbuch - StGB | § 27 Beihilfe


(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat. (2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu milde

Strafgesetzbuch - StGB | § 53 Tatmehrheit


(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. (2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wi

Strafprozeßordnung - StPO | § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten


(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im

Strafgesetzbuch - StGB | § 223 Körperverletzung


(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.

Strafgesetzbuch - StGB | § 54 Bildung der Gesamtstrafe


(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 74 Kosten und Auslagen


Im Verfahren gegen einen Jugendlichen kann davon abgesehen werden, dem Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen.

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 45 Absehen von der Verfolgung


(1) Der Staatsanwalt kann ohne Zustimmung des Richters von der Verfolgung absehen, wenn die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen. (2) Der Staatsanwalt sieht von der Verfolgung ab, wenn eine erzieherische Maßnahme bereits dur

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 18 Dauer der Jugendstrafe


(1) Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre. Handelt es sich bei der Tat um ein Verbrechen, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, so is

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 17 Form und Voraussetzungen


(1) Die Jugendstrafe ist Freiheitsentzug in einer für ihren Vollzug vorgesehenen Einrichtung. (2) Der Richter verhängt Jugendstrafe, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 1 Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt, wenn ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist. (2) Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn, Heranwachsend

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 3 Verantwortlichkeit


Ein Jugendlicher ist strafrechtlich verantwortlich, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Zur Erziehung eines Jugendlichen, der ma

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 21 Strafaussetzung


(1) Bei der Verurteilung zu einer Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Jugendliche sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch oh

Referenzen

(1) Der Staatsanwalt kann ohne Zustimmung des Richters von der Verfolgung absehen, wenn die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen.

(2) Der Staatsanwalt sieht von der Verfolgung ab, wenn eine erzieherische Maßnahme bereits durchgeführt oder eingeleitet ist und er weder eine Beteiligung des Richters nach Absatz 3 noch die Erhebung der Anklage für erforderlich hält. Einer erzieherischen Maßnahme steht das Bemühen des Jugendlichen gleich, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Der Staatsanwalt regt die Erteilung einer Ermahnung, von Weisungen nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, 7 und 9 oder von Auflagen durch den Jugendrichter an, wenn der Beschuldigte geständig ist und der Staatsanwalt die Anordnung einer solchen richterlichen Maßnahme für erforderlich, die Erhebung der Anklage aber nicht für geboten hält. Entspricht der Jugendrichter der Anregung, so sieht der Staatsanwalt von der Verfolgung ab, bei Erteilung von Weisungen oder Auflagen jedoch nur, nachdem der Jugendliche ihnen nachgekommen ist. § 11 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 Satz 2 sind nicht anzuwenden. § 47 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Dieses Gesetz gilt, wenn ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.

(2) Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn, Heranwachsender, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist.

(3) Ist zweifelhaft, ob der Beschuldigte zur Zeit der Tat das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, sind die für Jugendliche geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden.

Ein Jugendlicher ist strafrechtlich verantwortlich, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Zur Erziehung eines Jugendlichen, der mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich ist, kann der Richter dieselben Maßnahmen anordnen wie das Familiengericht.

(1) Die Jugendstrafe ist Freiheitsentzug in einer für ihren Vollzug vorgesehenen Einrichtung.

(2) Der Richter verhängt Jugendstrafe, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist.

(1) Der Staatsanwalt kann ohne Zustimmung des Richters von der Verfolgung absehen, wenn die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen.

(2) Der Staatsanwalt sieht von der Verfolgung ab, wenn eine erzieherische Maßnahme bereits durchgeführt oder eingeleitet ist und er weder eine Beteiligung des Richters nach Absatz 3 noch die Erhebung der Anklage für erforderlich hält. Einer erzieherischen Maßnahme steht das Bemühen des Jugendlichen gleich, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Der Staatsanwalt regt die Erteilung einer Ermahnung, von Weisungen nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, 7 und 9 oder von Auflagen durch den Jugendrichter an, wenn der Beschuldigte geständig ist und der Staatsanwalt die Anordnung einer solchen richterlichen Maßnahme für erforderlich, die Erhebung der Anklage aber nicht für geboten hält. Entspricht der Jugendrichter der Anregung, so sieht der Staatsanwalt von der Verfolgung ab, bei Erteilung von Weisungen oder Auflagen jedoch nur, nachdem der Jugendliche ihnen nachgekommen ist. § 11 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 Satz 2 sind nicht anzuwenden. § 47 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.

(1) Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre. Handelt es sich bei der Tat um ein Verbrechen, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, so ist das Höchstmaß zehn Jahre. Die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gelten nicht.

(2) Die Jugendstrafe ist so zu bemessen, daß die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist.

(1) Bei der Verurteilung zu einer Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Jugendliche sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Jugendlichen, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind. Das Gericht setzt die Vollstreckung der Strafe auch dann zur Bewährung aus, wenn die in Satz 1 genannte Erwartung erst dadurch begründet wird, dass neben der Jugendstrafe ein Jugendarrest nach § 16a verhängt wird.

(2) Das Gericht setzt unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Jugendstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aus, wenn nicht die Vollstreckung im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen geboten ist.

(3) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Jugendstrafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.

(1) Dieses Gesetz gilt, wenn ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.

(2) Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn, Heranwachsender, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist.

(3) Ist zweifelhaft, ob der Beschuldigte zur Zeit der Tat das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, sind die für Jugendliche geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden.

Ein Jugendlicher ist strafrechtlich verantwortlich, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Zur Erziehung eines Jugendlichen, der mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich ist, kann der Richter dieselben Maßnahmen anordnen wie das Familiengericht.

(1) Die Jugendstrafe ist Freiheitsentzug in einer für ihren Vollzug vorgesehenen Einrichtung.

(2) Der Richter verhängt Jugendstrafe, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist.

(1) Der Staatsanwalt kann ohne Zustimmung des Richters von der Verfolgung absehen, wenn die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen.

(2) Der Staatsanwalt sieht von der Verfolgung ab, wenn eine erzieherische Maßnahme bereits durchgeführt oder eingeleitet ist und er weder eine Beteiligung des Richters nach Absatz 3 noch die Erhebung der Anklage für erforderlich hält. Einer erzieherischen Maßnahme steht das Bemühen des Jugendlichen gleich, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Der Staatsanwalt regt die Erteilung einer Ermahnung, von Weisungen nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, 7 und 9 oder von Auflagen durch den Jugendrichter an, wenn der Beschuldigte geständig ist und der Staatsanwalt die Anordnung einer solchen richterlichen Maßnahme für erforderlich, die Erhebung der Anklage aber nicht für geboten hält. Entspricht der Jugendrichter der Anregung, so sieht der Staatsanwalt von der Verfolgung ab, bei Erteilung von Weisungen oder Auflagen jedoch nur, nachdem der Jugendliche ihnen nachgekommen ist. § 11 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 Satz 2 sind nicht anzuwenden. § 47 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.

(1) Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre. Handelt es sich bei der Tat um ein Verbrechen, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, so ist das Höchstmaß zehn Jahre. Die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gelten nicht.

(2) Die Jugendstrafe ist so zu bemessen, daß die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist.

(1) Bei der Verurteilung zu einer Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Jugendliche sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Jugendlichen, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind. Das Gericht setzt die Vollstreckung der Strafe auch dann zur Bewährung aus, wenn die in Satz 1 genannte Erwartung erst dadurch begründet wird, dass neben der Jugendstrafe ein Jugendarrest nach § 16a verhängt wird.

(2) Das Gericht setzt unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Jugendstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aus, wenn nicht die Vollstreckung im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen geboten ist.

(3) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Jugendstrafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.

(1) Dieses Gesetz gilt, wenn ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.

(2) Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn, Heranwachsender, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist.

(3) Ist zweifelhaft, ob der Beschuldigte zur Zeit der Tat das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, sind die für Jugendliche geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden.

Ein Jugendlicher ist strafrechtlich verantwortlich, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Zur Erziehung eines Jugendlichen, der mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich ist, kann der Richter dieselben Maßnahmen anordnen wie das Familiengericht.

(1) Die Jugendstrafe ist Freiheitsentzug in einer für ihren Vollzug vorgesehenen Einrichtung.

(2) Der Richter verhängt Jugendstrafe, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist.

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(1) Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre. Handelt es sich bei der Tat um ein Verbrechen, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, so ist das Höchstmaß zehn Jahre. Die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gelten nicht.

(2) Die Jugendstrafe ist so zu bemessen, daß die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist.

(1) Bei der Verurteilung zu einer Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Jugendliche sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Jugendlichen, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind. Das Gericht setzt die Vollstreckung der Strafe auch dann zur Bewährung aus, wenn die in Satz 1 genannte Erwartung erst dadurch begründet wird, dass neben der Jugendstrafe ein Jugendarrest nach § 16a verhängt wird.

(2) Das Gericht setzt unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Jugendstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aus, wenn nicht die Vollstreckung im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen geboten ist.

(3) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Jugendstrafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.

(1) Dieses Gesetz gilt, wenn ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.

(2) Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn, Heranwachsender, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist.

(3) Ist zweifelhaft, ob der Beschuldigte zur Zeit der Tat das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, sind die für Jugendliche geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden.

Ein Jugendlicher ist strafrechtlich verantwortlich, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Zur Erziehung eines Jugendlichen, der mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich ist, kann der Richter dieselben Maßnahmen anordnen wie das Familiengericht.

(1) Die Jugendstrafe ist Freiheitsentzug in einer für ihren Vollzug vorgesehenen Einrichtung.

(2) Der Richter verhängt Jugendstrafe, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist.

(1) Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre. Handelt es sich bei der Tat um ein Verbrechen, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, so ist das Höchstmaß zehn Jahre. Die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gelten nicht.

(2) Die Jugendstrafe ist so zu bemessen, daß die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist.

(1) Bei der Verurteilung zu einer Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Jugendliche sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Jugendlichen, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind. Das Gericht setzt die Vollstreckung der Strafe auch dann zur Bewährung aus, wenn die in Satz 1 genannte Erwartung erst dadurch begründet wird, dass neben der Jugendstrafe ein Jugendarrest nach § 16a verhängt wird.

(2) Das Gericht setzt unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Jugendstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aus, wenn nicht die Vollstreckung im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen geboten ist.

(3) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Jugendstrafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.

(2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen.

(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.

Im Verfahren gegen einen Jugendlichen kann davon abgesehen werden, dem Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen.

(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.

(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.

(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.