Landgericht Hamburg Urteil, 29. Jan. 2016 - 324 O 456/14
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar;
und beschließt:
Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt.
Tatbestand
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Der Kläger ist Rentner und engagiert sich ehrenamtlich in mehreren Vereinen. Er ist Vorstandsmitglied des eingetragenen Vereins I.-O., der Verein dient laut Satzung der Selbsthilfe und Interessenvertretung von derzeitigen oder ehemaligen Psychiatrie-Insassen und Insassinnen. Er ist zudem Vorstandsmitglied des Vereins L. P. E. B.-B. (LPE) und Vorstandsmitglied der B. P.-E. (BPE), beide Vereine dienen laut ihrer Satzungen ebenfalls der Unterstützung und Interessenvertretung von Psychiatrie-Erfahrenen (vgl. Anlagenkonvolut B 3). Die I.-O. und der LPE betreiben das W.-F.-Z. in B.. Als Sprecher des BPE äußerte er sich in einem Interview kritisch anlässlich des Gesetzes zur psychiatrischen Zwangseinweisung, für die Einzelheiten wird auf Anlage K 21 („Die Psychiatrie ist im Kern Zwangspsychiatrie“), verwiesen, für weitere Äußerungen und Stellungnahmen des Klägers wird auf Anlagenkonvolut B 15 und Anlage B 8 Bezug genommen, für Äußerungen von Organisationen, denen der Kläger angehört, bzw. für weitere Äußerungen des Klägers wird auf die Anlagen B 21-28 verwiesen.
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Die Adresse des Klägers „V... Straße Xa, B.“ sowie die Telefonnummern 0....7 und 0....4 wurden von dem Kläger bzw. den Organisationen, für die er sich engagiert, für öffentliche Aktivitäten genutzt und öffentlich verbreitet (Anlagen B 5 – 10). Der Kläger hat sein privates Büro und Telefon- bzw. Telefaxnummer für seine ehrenamtliche Tätigkeit zur Verfügung gestellt.
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Die Beklagte zu 2) ist ein US-amerikanisches Unternehmen und betreibt u.a. unter www. g..de eine Internetsuchmaschine. Die Position der Beklagten zu 1), die ihren Sitz in Deutschland hat, ist zwischen den Parteien streitig.
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Bei Eingabe des Namens „R. T.“ bzw. „R. T.“ in die Suchmaschine wurde die aus der Anlage K 4 ersichtliche Suchergebnisliste angezeigt, die u.a. das Ergebnis „Scientology, Psychiatrie-Kritik und Anti-Psychiatrie“ sowie die URL http://www. i..de/P.-K..htm aufweist. Zu einem späteren Zeitpunkt wurde bei Eingabe des Namens des Klägers in die Suchmaschine die Suchergebnisliste wie Anlagen 30 angezeigt, die u.a. den Beitrag „Archiv: Scientology, Psychiatrie-Kritik und Anti-Psychiatrie“ sowie die URL http://www. a..de/A./ P.-K..htm aufweist. Der Beitrag „Scientology, Psychiatrie-Kritik und Anti-Psychiatrie“ setzt sich mit Kritikern der Psychiatrie auseinander, u.a. auch mit Scientology und dem Kläger, für die Einzelheiten wird auf Anlage K 31 Bezug genommen.
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Der Kläger sprach im Jahr 2000 auf einem Symposium anlässlich des 80. Geburtstags von T. S., einem US-amerikanischen Psychiater. Dieser engagierte sich im Bereich der Anti-Psychiatriebewegung. In seinem Hauptwerk aus dem Jahr 1961 vertrat er die These, dass sich für die meisten psychiatrisch definierten Erkrankungen keine eindeutigen Ursachen finden ließen und dass die Diagnose einer psychischen Störung aufgrund subjektiver Bewertungen anstatt objektiver Kriterien erfolge. Bekanntheit erlangte S. auch wegen seiner Zusammenarbeit mit der Scientology Organisation. Er gründete im Jahr 1969 zusammen mit der Scientology Organisation die C. C. H. R. (CCHR), wegen weiterer Einzelheiten wird auf Anlage B 11 verweisen. Ein deutscher Ableger der CCHR ist die K. V. P. M. e.V. (KVPM), für weitere Einzelheiten wird auf Anlage B 12 Bezug genommen. Die I.-O. verlieh 2002 T. S. ihren „Freiheits-Preis“, auf einer von dem W.-F.-Z. betriebenen Webseite wurde anlässlich des Todes von T. S. ein Nachruf veröffentlicht (Anlagenkonvolut B 13). Die Schrift von S. „Das Psychiatrische Testament“ diente als Vorbild der von der I.-O., der LPE, der BPE und dem W.-F.-Z. herausgegebenen Patientenverfügung. Die I.-O. war zudem 1998 an der Organisation des „Focault-Tribunals zur Lage der Psychiatrie“ beteiligt, in dessen Rahmen T. S. als Ankläger auftrat (Anlage B 31). 2001 beteiligte sich der LPE als Träger an der Planung und Durchführung eines internationalen „5. Russell-Tribunals“, das sich gegen die Verletzung von Menschenrechten in der Psychiatrie richtete. In dem Tribunal nahm T. S. die Rolle eines der beiden „Ankläger“ ein. Weitere Berichterstattungen über den Kongress ergeben sich aus den Anlagen B 34 und 12.
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Für Äußerungen aus dem Bereich der Scientology-Organisation wird auf die Anlagen B 16 – 20 verwiesen.
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Zur vorprozessualen Korrespondenz der Parteien wird auf die Anlagen K 5 – 8 und Anlage K 10 verwiesen.
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Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte zu 1) sei passivlegitimiert. Er trägt vor, sie betreibe in Deutschland die Suchmaschine www. g..de. Zudem handele es sich bei ihr um eine Niederlassung der Beklagten zu 2) im Sinne der Datenschutzrichtlinie, es handele sich um ein Tochterunternehmen der Beklagten zu 2). Die Beklagte zu 1) sei für die Löschung von Einträgen verantwortlich. Selbst wenn die Beklagte zu 1) die Suchmaschine nicht mitbetreibe, verarbeite sie personenbezogene Daten. Auch sei die Durchsetzung der Rechte gegenüber der Beklagten zu 2) wenig erfolgversprechend. Die Beklagte zu 1) sei bei der DENIC als administrativer Ansprechpartner für die Domain www. g..de registriert (Anlage K 9), dies stelle ein weiteres Indiz für einen entsprechenden Einfluss dar, da den Nutzern der Kontakt über einen deutschen Ansprechpartner angeboten würde. Die Beklagte zu 1) leite auch sämtliche Beschwerden und Anregungen an die Beklagte zu 2) weiter.
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Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe ein (datenschutzrechtlicher) Entfernungs- bzw. ein Unterlassungsanspruch zu. Er werde bereits mit der Überschrift „Scientology, Psychiatrie-Kritik und Anti-Psychiatrie“ in die unmittelbare Nähe der Scientology-Bewegung gestellt. Bereits die Anzeige dieser Überschrift in der Ergebnisliste verletze sein Persönlichkeitsrecht, da die wenigsten Nutzer eine Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Beitrages anstrengen würden. Die Inhalte in der entsprechenden Berichterstattung seien auf Sachverhalte gerichtet, die sich vor dem Jahr 2000 ereignet hätten. Es sei auf den Zeitpunkt der Eröffnung der Webseite im September 1998 abzustellen. Die Aussagen und Inhalte der Berichterstattung und die Überschrift in der Ergebnisliste vermittelten den Eindruck, er sei Mitglied oder Sympathisant der Scientology-Bewegung. Die aufgestellten Behauptungen seien unwahr und diffamierend, die Informationen auf der Webseite zu dem Link seien falsch. Bei der Angabe seiner Adresse sowie der Telefonnummern handele es sich um Daten, welche immer gelöscht werden müssten.
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Die öffentlich zugängliche Abrufbarkeit der Informationen über ihn sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr vom Informationsinteresse der Allgemeinheit gedeckt, zudem stelle die Indexierung der URL bzw. seines Namens durch die Suchmaschine eine Verarbeitung personenbezogener Daten dar. Besondere Gründe, die einen Zugang der Öffentlichkeit zu diesen Informationen rechtfertigen würden, bestünden in seinem Fall nicht, er sei keine Person des öffentlichen Lebens.
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Er gehöre der Anti-Zwangspsychiatrie-Bewegung an, nicht der Anti-Psychiatrie-Bewegung (vgl. Anlagen K 21, 22). Die von den Beklagten behaupteten inhaltlichen Übereinstimmungen mit Scientology bestünden nicht (vgl. hierzu Ausführungen im Schriftsatz des Klägers vom 1.09.2015, S. 9ff sowie die Anlagen K 23 – 29). Weder er noch die Organisationen, für die er sich engagiere, hätten sich mit Scientology solidarisiert oder Werbung für diese Organisation gemacht. Es sei eine Verleumdung, dass die Organisationen, denen er angehöre mit Scientology, einer antidemokratischen und totalitären Organisation, vergleichbar seien. Scientology sei ein Konkurrent zur Psychiatrie, er hingegen stehe in Opposition zu beiden. Es gebe keine inhaltlichen Übereinstimmungen zwischen ihm bzw. den Organisationen, denen er angehöre, und Scientology.
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Der Kläger hat zunächst beantragt,
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1. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, den Link mit der URL http://www. i..de/P.-K..htm, wie geschehen in der Anlage K 4, aus der Ergebnisliste ihrer Suchmaschine www. g..de zu entfernen/ löschen.
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2. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 156,84 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Mit Schriftsatz vom 28.10.2014 hat der Kläger die Klage auf die Beklagte zu 2) erweitert und hat nunmehr beantragt,
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1. die Beklagten als Gesamtverantwortliche zu verurteilen, den Link mit der URL http://www. i..de/P.-K..htm, wie geschehen in der Anlage K 4, aus der Ergebnisliste der Suchmaschine www. g..de zu entfernen/ löschen.
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2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 156,84 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Mit Schriftsatz vom 01.09.2015 hat der Kläger bezüglich des Klagantrags zu 1 nunmehr beantragt,
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die Beklagten werden gemeinschaftlich verurteilt, den Ergebnislink mit der URL http://www. i..de/P.-K..htm aus der Ergebnisliste der Suchmaschine www. g..de zu dem Suchbegriff „r. t.“ zu entfernen.
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Der Kläger beantragt nunmehr,
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1. die Beklagten jeweils zu verurteilen, es bei Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmittel im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen, bei Eingabe des Begriffs „R. T.“ in die Suchmaschine G. Ergebnislinks zu verbreiten, die auf den Beitrag „Scientology, Psychiatrie-Kritik und Anti-Psychiatrie“ (Anlage K 31) unter http://www. a..de/A./ P.-K..htm und http://www. i..de/P.-K..htm verweisen wie dies in den Anlagen K 4 und K 30 geschehen ist.
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2. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 156,84 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagten sind der Auffassung, der zuletzt gestellte Antrag des Klägers beinhalte eine Klagänderung, der sie widersprechen.
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Die Beklagten sind der Ansicht, die Beklagte zu 1) sei nicht passivlegitimiert, Betreiberin der G. Suchmaschine sei alleine die Beklagte zu 2) (Anlagenkonvolut B 1). Die Beklagte zu 1) verarbeite daher auch keine Daten durch die Anzeige von Suchergebnissen und könne Entfernungsgesuche auch nicht umsetzen. Der Klagantrag verfehle zudem die konkrete Verletzungsform und sei unbestimmt.
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Sie teile die Interpretation des Klägers nicht, dass durch verschiedene Äußerungen in der Berichterstattung „Scientology, Psychiatrie-Kritik und Anti-Psychiatrie“ ausgesagt werde, der Kläger habe etwas mit Scientology zu tun. Der Verfasser der Berichterstattung vergleiche Methoden des Klägers mit denen der Scientology-Organisation und der KVPM und gehe dabei auch auf die Ansichten des Klägers zur Rolle der Psychiatrie in der Nazizeit und der heutigen Gesellschaft ein. Es bestünden – unstreitig – tatsächliche Berührungspunkte des Klägers und der Organisationen, denen er angehöre mit der Scientology-Organisation. Zudem gebe es auch inhaltliche Übereinstimmungen, denn ähnlich wie der Kläger bzw. die entsprechenden Organisationen greife die Scientology-Organisation die Psychiatrie in fundamentaler Weise an und unterstelle ihr in verallgemeinernder Weise unethisches Handeln, wobei eine Kontinuität von der Zeit der Weimarer Republik bis zum heuten Tage beobachtet werden könne. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Beispiele in dem Schriftsatz der Beklagten vom 22.06.2015 (Seite 103 ff) sowie auf die Anlagen B 16 – 28 Bezug genommen.
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Der Kläger habe keinen datenschutzrechtlichen Entfernungsanspruch, die Übermittlung des streitgegenständlichen Suchergebnisses sei aufgrund der vorzunehmenden Abwägung zulässig. Die über den Suchergebniseintrag verlinkte Drittseite sei zulässig und es sei zulässig, auf diese über den Suchergebniseintrag zu verlinken. Soweit sich der Kläger gegen bestimmte Äußerungen auf der Seite wende, handele es sich um zulässige Meinungsäußerungen. Es handele sich um eine sachliche Auseinandersetzung mit den Organisationen, denen der Kläger angehöre. Die Berichterstattung betreffe eine in der Öffentlichkeit stattfindende Tätigkeit des Klägers. Dieser erfahre durch die Äußerungen keine (schwerwiegenden) Beeinträchtigungen. Die Frage, in welchem Maße eine Kritik an der Psychiatrie gerechtfertigt sei, berühre die Öffentlichkeit wesentlich, hierzu gehöre auch die Diskussion, welche Formen der Kritik noch für vertretbar gehalten würden. Zudem sei von öffentlichem Interesse, ob eine geäußerte Kritik in Art und Form der Kritik einer Organisation ähnele, die eine antidemokratische und totalitäre Ideologie vertrete. Hierbei müsse auch berücksichtigt werden, dass zwischen den öffentlichen Äußerungen des Klägers und denen der Scientology objektiv Parallelen bestünden. Auf der Drittseite werde auch nicht behauptet, dass der Kläger Scientology angehöre oder mit Scientology sympathisiere. Daher beschäftige sich die rechtlich nicht zu beanstandende Webseite mit Tätigkeiten und Äußerungen des Klägers aus der Sozialsphäre. Der Kläger sei eine maßgebliche Figur im Bereich der Anti-Psychiatrie Bewegung in Deutschland und auch heute noch aktiv. Er sei eine im Lichte der Öffentlichkeit stehende Person. Auch stehe der Verlinkung nicht entgegen, dass die Seite zuletzt 2005 aktualisiert worden sei und manche der darauf enthaltenen Inhalte Sachverhalte früheren Datums betreffen würden. Denn die Seite dokumentiere in wertender Form verschiedene öffentliche Vorgänge im Zusammenhang mit den noch heute andauernden öffentlichen Tätigkeiten des Klägers.
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Soweit der Kläger das Snippet „Diese Antipsychiatrie-Gruppe unter maßgeblicher Führung von R. T. wendet somit dieselben Methoden an, die auch von der Scientology-Organisation“ beanstande, komme diesem kein eigener Aussageinhalt zu, zudem habe er es nicht isoliert angegriffen.
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Ansprüche nach §§ 823, 1004 analog BGB würden hinter den spezielleren und abschließenden Regelungen des Datenschutzrechts zurücktreten. Ein Kostenanspruch stehe dem Kläger nicht zu.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der Sitzung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
I.
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Die zuletzt gestellten Klaganträge sind ausreichend bestimmt. Der Klagantrag bestimmt Art und Umfang des Rechtsschutzbegehrens. Er ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis erkennbar abgrenzt, den Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung erkennen lässt und das Risiko des eventuellen teilweisen Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt (Greger in Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 253 Rn. 13). Bei Unterlassungsanträgen ist ferner von der fehlenden Bestimmtheit die zu weite Fassung des Verbotsantrages zu unterscheiden. Sie führt zur Abweisung als unbegründet, sofern nicht eine konkrete Verletzungsform von dem Antrag abgespalten werden kann (Greger a.a.O. Rn. 13b).
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Der gestellte Unterlassungsantrag entspricht diesen Anforderungen, er enthält durch die Bezugnahme auf das jeweilige Suchergebnis und die Bezeichnung des jeweiligen Links eine hinreichende Konkretisierung. Die in dem zuletzt gestellten Klagantrag enthaltene Konkretisierung ist als Klagänderung sachdienlich (§ 263 ZPO).
II.
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Die Klage ist jedoch unbegründet.
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Anwendbar ist deutsches materielles Recht, denn der Kläger hat sein Bestimmungsrecht nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB zugunsten deutschen Rechts ausgeübt. Der nach Art. 40 Abs. 1 S. 2 EGBGB maßgebliche Erfolgsort liegt in Deutschland. Der Kläger lebt in Deutschland und verfolgt hier auch seine ehrenamtlichen Tätigkeiten.
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Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch jedoch weder aus §§ 823 Abs. 1, 2, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog iVm. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG (2.) noch aus §§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog iVm. §§ 1, 3, 4, 29 BDSG (3.) zu. Auch ein Anspruch auf Löschung oder Sperrung der angegriffenen Suchergebnisse nach § 35 BDSG (4.) besteht nicht. Ein Antrag auf Erstattung vorprozessualer Rechtsverfolgungskosten nach § 823 BGB hat ebenso keinen Erfolg (5.).
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1. Hinsichtlich der Beklagten zu 1) fehlt es an der erforderlichen Passivlegitimation. Eine Haftung der Beklagten zu 1) ist nicht zu erkennen. Soweit der Kläger vorträgt, diese betreibe die Suchmaschine (mit), ist dieser Vortrag im Hinblick auf die konkreten Ausführungen der Beklagten unsubstantiiert. Das mit Anlagenkonvolut B 1 vorgelegte Impressum nennt die Beklagte zu 2) als Anbieterin der entsprechenden Dienste. Ferner ergibt sich aus Anlage K 9, dass die Beklagte zu 2) Domaininhaberin von „g..de“ ist.
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Auch aus der von beiden Parteien zitierten Entscheidung des EuGH vom 13.05.2014 (C-131/12) ergibt sich kein anderes Ergebnis. Denn auch nach dieser Entscheidung haftet nur die Beklagte zu 2), die Tochtergesellschaft G. Spain wird in dem Urteil zur Begründung der Anwendbarkeit der Datenschutzrichtlinie auf ein US-amerikanisches Unternehmen herangezogen. Der Gerichtshof hat nicht festgestellt, dass die Tochtergesellschaft die personenbezogenen Daten verarbeite. Der Kläger in diesem Verfahren hat zudem nicht konkret vorgetragen, dass die Beklagte zu 1) selbst über Zwecke und Mittel der Verarbeitung der streitgegenständlichen Daten entscheide oder diese für sich selbst erhebe, verarbeite oder nutze oder dies durch andere im Auftrag vornehmen lasse. Für eine richtlinienkonforme Auslegung, dass die Beklagte zu 1) als verantwortliche Stelle im Sinne des § 3 Abs. 7 BDSG für die Verarbeitung der Daten durch die Beklagte zu 2) angesehen werden könnte, bleibt somit kein Raum (vgl. LG Berlin, Urteil v. 21.08.2014, 27 O 293/14, Anlage B 36).
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Auch aus den übrigen Erwägungen des Klägers ergibt sich die Haftung der Beklagten zu 1) nicht. Die Beklagte zu 1) ist nicht, wie von dem Kläger behauptet, Admin C der Domain „g..de“. Dies folgt aus der vorgelegten Anlage K 9, Admin C ist vielmehr Terri Chen. Mithin kommt es auf die Frage, ob eine Haftung des Admin C für den hier vorliegenden Sachverhalt überhaupt in Betracht kommt, nicht an (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 09. November 2011 – I ZR 150/09 –, Rn. 63, juris; KG Berlin, Beschluss vom 20. März 2006 – 10 W 27/05 –, Rn. 19, juris; KG Berlin, Urteil vom 03. Juli 2012 – 5 U 15/12 –, Rn. 10, juris; OLG Köln, Urteil v. 8.04.2014, I -15 U 199/11 - juris Abs. 68 ff). Soweit er vorträgt, die Beklagte zu 1) sei in die Kommunikation mit der Beklagten zu 2) bei Beanstandungen eingebunden und bearbeite die Löschungsbegehren, ist dies anhand der vorprozessualen Korrespondenz nicht erkennbar (Anlagen K 10, 6). Der Gedanke des effektiven Rechtsschutzes begründet ebenfalls keine Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1) für einen Dienst, den sie nicht verantwortet.
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Ohnehin haftet die Beklagte zu 1) nicht, da auch eine Haftung der Beklagten zu 2) aufgrund der nachfolgenden Gründe nicht in Betracht kommt.
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2. Hinsichtlich der Beklagten zu 2) kommt grundsätzlich eine Verantwortlichkeit aufgrund der Störerhaftung in Betracht, es fehlt jedoch bereits an einer rechtswidrigen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers. Hierbei handelt es sich um einen offenen Tatbestand, bei dem die Feststellung einer rechtswidrigen Verletzung eine ordnungsgemäße Abwägung aller Umstände des konkreten Einzelfalles und Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit voraussetzt (Palandt/Sprau, 75. Auflage, § 823 BGB Rn 95). Auch das Grundrecht der Meinungsfreiheit ist nicht vorbehaltlos gewährt und verlangt eine Abwägung zwischen dem Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG und dem Recht der persönlichen Ehre und auf öffentliches Ansehen des Klägers (BGH Urteil v. 3. 2. 2009, VI ZR 36/07 – Juris Abs. 10). Während wahre Tatsachenbehauptungen in weitem Umfang hinzunehmen sind, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, denn das Persönlichkeitsrecht verleiht seinem Träger keinen Anspruch darauf, nur so in der Öffentlichkeit dargestellt zu werden, wie es ihm genehm ist (vgl. BVerfGE 97, 391, 403), gilt dies für unwahre Tatsachenbehauptungen nicht. Bei einer Meinungsäußerung, die wertende und tatsächliche Elemente enthält, kann im Rahmen der Abwägung die Berücksichtigung des Umstandes, dass die Tatsachenbehauptung, auf der die Wertung aufbaut, unrichtig ist, zum Zurücktreten des kollidierenden Schutzguts führen (vgl. BVerfG NJW 2004, 277 (278)). Die freie Meinungsäußerung findet, soweit es um Äußerungen in den Medien geht, neben dem Fall der Schmähkritik dort ihre Grenze, wo es für eine bestimmte und einen anderen belastende Meinung schlechthin keine tatsächlichen Bezugspunkte gibt (Soehring Presserecht, 4. Aufl. 2010, § 20 Rn 9).
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a) Im Streitfall hat eine Abwägung zwischen dem Recht des Klägers auf Schutz seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK auf der einen Seite und dem Recht der Beklagten auf Kommunikationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK – (Zweifel bezüglich der Anwendbarkeit des GG vgl. OLG Hamburg, Urteil v. 18.08.2015, 7 U 81/13; a.A. wohl Röben in EMRK/GG Konkordanzkommentar zum europ. und deutschen Grundrechtsschutz, 2. Aufl., Bd. I, Kap. 5 Rn.60) auf der anderen zu erfolgen.
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Der Kläger wird durch die Anzeige des Suchergebnisses und die Verlinkung auf die entsprechende Berichterstattung bei Eingabe seines Namens in die Suchfunktion nicht rechtswidrig in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Soweit die Berichterstattung Methoden und Haltung der Organisationen, denen der Kläger angehört, gegenüber der psychiatrischen Medizin mit denen der Scientology-Organisation vergleicht, handelt es sich um eine zulässige Meinungsäußerung. Denn für einen solchen Vergleich liegen belastbare Anknüpfungspunkte vor. Zwischen dem Kläger bzw. der von ihm unterstützten Vereinen und T. S. bestehen zunächst tatsächliche Berührungspunkte. T. S. stellt wiederum – dies ergibt sich aus dem unstreitigen Sachverhalt - eine wichtige Person im Zusammenhang mit der Scientology Organisation dar und ist zugleich, wie auch die Scientology Organisation, ein Psychiatrie Kritiker. Diese Verbindungen zeigen sich, neben der Rede des Klägers, der Preisverleihung und des Nachrufs, auch in der Teilnahme von T. S. als Ankläger an dem „5. Russell-Tribunals“, an dessen Organisation die LPE, deren Vorstandsmitglied der Kläger ist, beteiligt war. Dies hat, wie sich aus den Anlagen B 34 und 12 ergibt, zu Kritik geführt, die sich gegen die mangelnde Distanzierung der Psychiatrie Kritiker von der Scientology Organisation richtete. S. war bereits zuvor (1998) als Ankläger im Rahmen des „Focault-Tribunals zur Lage der Psychiatrie“ aufgetreten, auch diese Veranstaltung war unter Beteiligung eines Vereins, dem der Kläger angehört, durchgeführt worden. Bereits aus dieser Einbindung von S., die – hiervon ist prozessual auszugehen – ohne eine kritische oder distanzierte Haltung zu dessen Verbindungen zu der Scientology Organisation seitens der von dem Kläger unterstützten Vereine einhergegangen ist, folgt ein hinreichender Anknüpfungspunkt für die auf der Drittseite „Scientology, Psychiatrie und Anti-Psychiatrie“ geäußerte Kritik.
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Zusätzlich lassen die Ziele und die Wortwahl des Klägers bzw. der von ihm unterstützten Organisationen einen kritischen Vergleich mit der Scientology Organisation zu. Die Schrift von S. „Das Psychiatrische Testament“ diente als Vorbild der von der I.-O., der LPE, der BPE und dem W.-F.-Z. herausgegebenen Patientenverfügung. Die historische Verantwortlichkeit der Psychiatrie bezogen auf die NS-Zeit und die begangenen Verbrechen wird von dem Kläger sowie von der Scientology Organisation ähnlich gesehen, dies hat er in seinem Schriftsatz vom 01.09.2015 (S. 10 f) vorgetragen. Soweit nach seiner Ansicht die vertretene zeitliche Zäsur einen Unterschied zu der seitens Scientology vertretenen Ansicht darstellt, steht dies jedoch der Meinung, dass in der historischen Bewertung eine Gemeinsamkeit liege, nicht entgegen. Eine weitere Verbindung besteht in der Ansicht, dass auch die heutige psychiatrische Medizin den Patienten große Schäden zufügt. Während ein Flugblatt von Scientology eine derartige Kritik unter der Überschrift „Psychiatrie tötet“ (vgl. Anlage B 16) verbreitet hat, wird aus Anlagenkonvolut B 25 deutlich, dass auch die Organisation, für die der Kläger sich engagiert, Psychiatern nicht nur die Fähigkeit abspricht, (erkrankten) Menschen zu helfen, sondern die Ärzte ebenfalls kriminalisiert.
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Diese tatsächlichen und inhaltlichen Verbindungen sind vor dem Hintergrund zu betrachten, dass der Beitrag auf der Drittseite nicht die Behauptung aufstellt, der Kläger gehöre Scientology an. Daher kommt es auf die Einwendungen des Klägers, seine Haltung bzw. die „seiner“ Organisationen würde sich grundlegend von Scientology unterscheiden, da er sich gegen Zwang in der Psychiatrie wende und gerade nicht wie Scientology heilen wolle und auch unterschiedliche Einstellungen zum Thema illegale Drogen bestünden, nicht an. Die von dem Kläger vertretene Ansicht, diese Unterschiede stünden einer Vergleichbarkeit entgegen, stellt ebenso, wie die Ansicht der Drittseite, eine Meinung dar. Sie führt aber nicht dazu, dass die auf der Drittseite geäußerte Meinung einer Vergleichbarkeit unzulässig ist.
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Diese für den Kläger kritische Meinung darf auch in der hier vorliegenden Verbreitung geäußert bzw. dargestellt werden. Mit ihr geht aufgrund der hier vorliegenden Umstände keine besondere Beeinträchtigung des Klägers einher, die ein anderes Ergebnis rechtfertigen würde. Im Rahmen der Abwägung ist wesentlich zu berücksichtigen, dass der Kläger in seiner Sozialsphäre betroffen ist. Er engagiert sich im Bereich der Psychiatriekritik und nimmt öffentlich zu diesem Thema Stellung (Anlagen B 8, 15). Er ist somit von dem Suchergebnis und der verlinkten Berichterstattung nicht in seinem privaten Leben betroffen, sondern in einem Bereich, in dem er sich bewusst einer gewissen Öffentlichkeit zuwendet. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Meinungsfreiheit bzw. dem Informationsinteresse bei Mitteilungen, die in öffentlichen Angelegenheiten erfolgen, grundsätzlich ein hoher Rang zukommt. So ist es auch hier, denn allgemein ist die psychiatrische Medizin ein Thema von öffentlichem Interesse, da der Umgang mit psychiatrischen Krankheiten aber auch die gesetzlichen Grundlagen vielfältige, gesellschaftlich relevante und ernste Fragestellungen berühren. Hierzu zählt auch die Auseinandersetzung mit kritischen Einstellungen gegenüber der psychiatrischen Medizin. Zusätzlich besteht auch ein hohes Informationsinteresse an der Einflussnahme der Scientology Organisation, dies bedarf aus Sicht der Kammer keiner weiteren Begründung.
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Soweit der Kläger darauf abstellt, dass die Berichterstattung bereits länger zurückliegt und Ereignisse aus der Vergangenheit thematisiert, ist nicht erkennbar, dass damit ein entsprechendes Informationsinteresse entfallen ist. Auch wenn kein tagesaktueller Bezug besteht, berühren die in der Berichterstattung angesprochenen Themen einen Bereich, dem ein geradezu „fortwährendes“ öffentliches Interesse zukommt.
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Das Suchergebnis wird bei Eingabe des Namens des Klägers angezeigt, somit geht von der Verbreitungshandlung eine hohe Breitenwirkung aus. Da die verlinkte Berichterstattung jedoch aus den genannten Gründen zulässig ist, der Kläger öffentlich seine Kritik an der medizinischen Psychiatrie äußert und es sich um ein Thema von gesellschaftlicher Relevanz handelt, führt diese durch die Suchmaschine erzeugte Breitenwirkung zu keinem anderen Ergebnis in dem vorliegenden Sachverhalt.
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b) Ebenso stellt die Verbreitung von Kontaktdaten des Klägers (Adresse, Telefonnummern) unter Berücksichtigung der vorgenannten Erwägungen keinen rechtswidrigen Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht bzw. in sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Prozessual ist davon auszugehen, dass diese Daten im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit des Klägers für den öffentlichen Auftritt mehrerer Organisationen verwendet wurden. Sie sind der Sozialsphäre zuzurechnen und der Kläger war zudem damit einverstanden, dass diese für die öffentliche Kommunikation verwendet werden.
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c) Das von dem Kläger ebenfalls beanstandete Snippet „Diese Antipsychiatrie-Gruppe unter maßgeblicher Führung von R. T. wendet somit dieselben Methoden an, die auch von der Scientology-Organisation“ ist bereits nicht Gegenstand des Klagantrages und wird zumindest nach der zuletzt vorgelegten Anlage K 30 nicht mehr verbreitet. Zudem ist das Snippet, bei dem es sich inhaltlich um eine Meinungsäußerung handelt, aufgrund der obigen Ausführungen nicht rechtswidrig.
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3. Ein Unterlassungsanspruch nach §§ 823, 1004 BGB analog ergibt sich ebenso nicht unter Berücksichtigung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes. Nach den datenschutzrechtlichen Vorschriften ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur zulässig, soweit eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder der Betroffene eingewilligt hat. Nach dem hier anzuwendenden § 29 BDSG, der ein Schutzgesetz iSd. § 823 Abs. 2 BGB darstellt (Palandt, aaO., § 823 Rn. 65), dürfen personenbezogene Daten erhoben, gespeichert oder übermittelt werden, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung oder Speicherung hat, oder die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung oder Speicherung offensichtlich überwiegt oder die Voraussetzungen des § 28a Abs. 1 oder Abs. 2 BDSG erfüllt sind.
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Der wertungsausfüllungsbedürftige Begriff des „schutzwürdigen Interesses“ verlangt eine Abwägung des Interesses des Betroffenen an dem Schutz seiner Daten und des Stellenwerts, den die Offenlegung für ihn hat, mit dem Interesse der Nutzer unter Berücksichtigung der objektiven Werteordnung der Grundrechte (BGH, Urteil v. 23.09.29014, VI ZR 358/13 – Ärztebewertung II, Juris Abs. 24). Insoweit hat eine Abwägung zwischen dem Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK auf der einen Seite und dem Recht der Beklagten auf Kommunikationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK auf der anderen zu erfolgen. In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen zu der Abwägung zwischen allgemeinem Persönlichkeitsrecht des Klägers sowie der Kommunikationsfreiheit der Beklagten verwiesen (unter 2.), aus der sich ergibt, dass vorliegend kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Betroffenen besteht.
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Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht unter Heranziehung der Erwägungen aus dem Urteil des Gerichtshof der Europäischen Union vom 13.05.2014 (Az: C -131/12 –G. Spain, Juris). Der EuGH hat ausgeführt:
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„… 80 Wie bereits in den Rn. 36 bis 38 des vorliegenden Urteils ausgeführt, kann eine von einem Suchmaschinenbetreiber ausgeführte Verarbeitung personenbezogener Daten wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und Schutz personenbezogener Daten erheblich beeinträchtigen, wenn die Suche mit dieser Suchmaschine anhand des Namens einer natürlichen Person durchgeführt wird, da diese Verarbeitung es jedem Internetnutzer ermöglicht, mit der Ergebnisliste einen strukturierten Überblick über die zu der betreffenden Person im Internet zu findenden Informationen zu erhalten, die potenziell zahlreiche Aspekte von deren Privatleben betreffen und ohne die betreffende Suchmaschine nicht oder nur sehr schwer hätten miteinander verknüpft werden können, und somit ein mehr oder weniger detailliertes Profil der Person zu erstellen. Zudem wird die Wirkung des Eingriffs in die genannten Rechte der betroffenen Person noch durch die bedeutende Rolle des Internets und der Suchmaschinen in der modernen Gesellschaft gesteigert, die den in einer Ergebnisliste enthaltenen Informationen Ubiquität verleihen (vgl. in diesem Sinne Urteil eDate Advertising u. a., C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685, Rn. 45).
- 56
81 Wegen seiner potenziellen Schwere kann ein solcher Eingriff nicht allein mit dem wirtschaftlichen Interesse des Suchmaschinenbetreibers an der Verarbeitung der Daten gerechtfertigt werden. Da sich die Entfernung von Links aus der Ergebnisliste aber je nach der Information, um die es sich handelt, auf das berechtigte Interesse von potenziell am Zugang zu der Information interessierten Internetnutzern auswirken kann, ist in Situationen wie der des Ausgangsverfahrens ein angemessener Ausgleich u. a. zwischen diesem Interesse und den Grundrechten der betroffenen Person aus den Art. 7 und 8 der Charta zu finden. Zwar überwiegen die durch diese Artikel geschützten Rechte der betroffenen Person im Allgemeinen gegenüber dem Interesse der Internetnutzer; der Ausgleich kann in besonders gelagerten Fällen aber von der Art der betreffenden Information, von deren Sensibilität für das Privatleben der betroffenen Person und vom Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu der Information abhängen, das u. a. je nach der Rolle, die die Person im öffentlichen Leben spielt, variieren kann. …
- 57
97 Da die betroffene Person in Anbetracht ihrer Grundrechte aus den Art. 7 und 8 der Charta verlangen kann, dass die betreffende Information der breiten Öffentlichkeit nicht mehr durch Einbeziehung in eine derartige Ergebnisliste zur Verfügung gestellt wird, ist, wie sich insbesondere aus Rn. 81 des vorliegenden Urteils ergibt, davon auszugehen, dass diese Rechte grundsätzlich nicht nur gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse des Suchmaschinenbetreibers, sondern auch gegenüber dem Interesse der breiten Öffentlichkeit daran, die Information bei einer anhand des Namens der betroffenen Person durchgeführten Suche zu finden, überwiegen. Dies wäre jedoch nicht der Fall, wenn sich aus besonderen Gründen – wie der Rolle der betreffenden Person im öffentlichen Leben – ergeben sollte, dass der Eingriff in die Grundrechte dieser Person durch das überwiegende Interesse der breiten Öffentlichkeit daran, über die Einbeziehung in eine derartige Ergebnisliste Zugang zu der betreffenden Information zu haben, gerechtfertigt ist. …“
- 58
Aus dieser Entscheidung folgt nicht, dass die Interessen des Betroffenen in jedem Fall die Interessen des Suchmaschinenbetreibers bzw. die der Öffentlichkeit überwiegen, sondern dass es Konstellationen geben kann, die ein überwiegendes Interesse der breiten Öffentlichkeit an den Suchergebnislisten und den verlinkten Informationen rechtfertigen. Die hier vorzunehmende Gesamtschau der abwägungsrelevanten Faktoren führt dazu, dass von einem überwiegenden Interesse des Klägers nicht ausgegangen werden kann. Die mit den Suchergebnissen verlinkten Informationen betreffen nicht Aspekte des Privatlebens, sondern das nach außen gerichtete ehrenamtliche Engagement des Klägers und zudem Themen von allgemeinem und großem Interesse. Der Kläger wendet sich im Rahmen seiner Tätigkeit an die Öffentlichkeit, er gibt Interviews, äußert sich öffentlich zu Gesetzen (vgl. Anlagen K 21 und B 15) und wirbt für politische Unterstützung (Anlage B 8). Im Übrigen wird auf die bereits erörterten abwägungsrelevanten Faktoren unter Ziffer 2 Bezug genommen.
- 59
4. Ein Anspruch nach § 35 Abs. 2 bzw. 3 BDSG auf Löschung oder Sperrung der Suchergebnisse besteht ebenso nicht, unabhängig davon, dass kein entsprechender Klagantrag mehr gestellt wird. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob das Datenschutzgesetz für dieses Begehren des Klägers die speziellere und abschließende Regelung darstellen würde (vgl. Palandt, BGB, 75. Aufl., § 823, Rn. 85). Denn es liegt – wie unter Ziffer 2 ausgeführt – keine unzulässige Datenerhebung oder -speicherung zum Zwecke der Übermittlung iSd. § 29 BDSG vor.
- 60
Nach alledem ist es ohne Belang, dass der Antrag die konkreten Äußerungen nicht aufgreift, die die Rechtswidrigkeit des Beitrages, auf den verlinkt wird, begründen sollen.
- 61
5. Ein Schadensersatzanspruch auf Erstattung vorprozessualer Rechtsverfolgungskosten nach § 823 BGB scheidet mangels eines Unterlassungsanspruchs aus.
II.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Hamburg Urteil, 29. Jan. 2016 - 324 O 456/14
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Urteil einreichenLandgericht Hamburg Urteil, 29. Jan. 2016 - 324 O 456/14 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Dieses Gesetz gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch
- 1.
öffentliche Stellen des Bundes, - 2.
öffentliche Stellen der Länder, soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist und soweit sie - a)
Bundesrecht ausführen oder - b)
als Organe der Rechtspflege tätig werden und es sich nicht um Verwaltungsangelegenheiten handelt.
(2) Andere Rechtsvorschriften des Bundes über den Datenschutz gehen den Vorschriften dieses Gesetzes vor. Regeln sie einen Sachverhalt, für den dieses Gesetz gilt, nicht oder nicht abschließend, finden die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung. Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der Ermittlung des Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden.
(4) Dieses Gesetz findet Anwendung auf öffentliche Stellen. Auf nichtöffentliche Stellen findet es Anwendung, sofern
- 1.
der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten im Inland verarbeitet, - 2.
die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Tätigkeiten einer inländischen Niederlassung des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters erfolgt oder - 3.
der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter zwar keine Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, er aber in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung fällt.
(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit das Recht der Europäischen Union, im Besonderen die Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung, unmittelbar gilt.
(6) Bei Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 stehen die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.
(7) Bei Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89) stehen die bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands assoziierten Staaten den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.
(8) Für Verarbeitungen personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen im Rahmen von nicht in die Anwendungsbereiche der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 fallenden Tätigkeiten finden die Verordnung (EU) 2016/679 und die Teile 1 und 2 dieses Gesetzes entsprechend Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz oder einem anderen Gesetz Abweichendes geregelt ist.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.
(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie
- 1.
zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, - 2.
zur Wahrnehmung des Hausrechts oder - 3.
zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke
- 1.
öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen, wie insbesondere Sport-, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Einkaufszentren oder Parkplätzen, oder - 2.
Fahrzeugen und öffentlich zugänglichen großflächigen Einrichtungen des öffentlichen Schienen-, Schiffs- und Busverkehrs
(2) Der Umstand der Beobachtung und der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sind durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen.
(3) Die Speicherung oder Verwendung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur weiterverarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.
(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, so besteht die Pflicht zur Information der betroffenen Person über die Verarbeitung gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679. § 32 gilt entsprechend.
(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.
(1) Die Pflicht zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 14 Absatz 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu den in Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht, soweit durch ihre Erfüllung Informationen offenbart würden, die ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, soweit durch die Auskunft Informationen offenbart würden, die nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. Die Pflicht zur Benachrichtigung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu der in Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahme nicht, soweit durch die Benachrichtigung Informationen offenbart würden, die nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. Abweichend von der Ausnahme nach Satz 3 ist die betroffene Person nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/679 zu benachrichtigen, wenn die Interessen der betroffenen Person, insbesondere unter Berücksichtigung drohender Schäden, gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse überwiegen.
(2) Werden Daten Dritter im Zuge der Aufnahme oder im Rahmen eines Mandatsverhältnisses an einen Berufsgeheimnisträger übermittelt, so besteht die Pflicht der übermittelnden Stelle zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht, sofern nicht das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung überwiegt.
(3) Gegenüber den in § 203 Absatz 1, 2a und 3 des Strafgesetzbuchs genannten Personen oder deren Auftragsverarbeitern bestehen die Untersuchungsbefugnisse der Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe e und f der Verordnung (EU) 2016/679 nicht, soweit die Inanspruchnahme der Befugnisse zu einem Verstoß gegen die Geheimhaltungspflichten dieser Personen führen würde. Erlangt eine Aufsichtsbehörde im Rahmen einer Untersuchung Kenntnis von Daten, die einer Geheimhaltungspflicht im Sinne des Satzes 1 unterliegen, gilt die Geheimhaltungspflicht auch für die Aufsichtsbehörde.
(1) Ist eine Löschung im Fall nicht automatisierter Datenverarbeitung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich und ist das Interesse der betroffenen Person an der Löschung als gering anzusehen, besteht das Recht der betroffenen Person auf und die Pflicht des Verantwortlichen zur Löschung personenbezogener Daten gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht. In diesem Fall tritt an die Stelle einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden.
(2) Ergänzend zu Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2016/679 gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend im Fall des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a und d der Verordnung (EU) 2016/679, solange und soweit der Verantwortliche Grund zu der Annahme hat, dass durch eine Löschung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person über die Einschränkung der Verarbeitung, sofern sich die Unterrichtung nicht als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.
(3) Ergänzend zu Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 gilt Absatz 1 entsprechend im Fall des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679, wenn einer Löschung satzungsgemäße oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das am 19.10.2011 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 28 O 116/11 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Unter Abweisung der Klage der Klägerin zu 1) und der des Klägers zu 2) im Übrigen wird die Beklagte verurteilt,
1.
es zwecks Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, oder der Festsetzung einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten – zu unterlassen,
auf der Internetseite www.H.de nach Eingabe der Suchbegriffe „T“ den Begriff „Scientology“ vorzuschlagen, wenn dies wie folgt geschieht:
Bild/Grafik nur in Originalentscheidung ersichtlich.
2.
an den Kläger zu 2) 703,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.05.2011 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den in erster und zweiter Instanz sowie in der Revision angefallenen Gerichtskosten haben die Klägerin zu 1) 33,33 %, der Kläger zu 2) 50% und die Beklagte 16,67 % zu tragen.
Die in erster und zweiter Instanz sowie in der Revision angefallenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin zu 1) zu 33,33 %, der Kläger zu 2) zu 50%; die in den erwähnten Instanzen entstandenen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) trägt die Beklagte zu ¼; im Übrigen tragen die Parteien ihre in erster und zweiter Instanz sowie in der Revision angefallenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch hinsichtlich des Unterlassungsausspruchs nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 €, wegen der Kosten in Höhe von 120 % der von dem Kläger zu 2) und der Beklagten jeweils zu vollstreckenden Summe.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e:
2I.
3Die Klägerin zu 1), eine Aktiengesellschaft, befasst sich mit dem Direktvertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln und Kosmetika; der Klä ger zu 2) ist ihr Gründer und Vorstandsvorsitzender. Sie nehmen die in Kalifornien/USA ansässige Beklagte, die unter der Internetadresse www.H.de eine Suchmaschine betreibt, vor folgendem Hintergrund u.a. auf Unterlassung Anspruch:
4Durch Eingabe von Suchbegriffen in die Suchmaschine der Beklagten können Nutzer über eine angezeigte Trefferliste auf von Dritten ins Internet eingestellte Inhalte Zugriff nehmen. Seit April 2009 hat die Beklagte eine sog. „Autocomplete“-Funktion in ihre Suchmaschine integriert, mit deren Hilfe dem Nutzer bei Eingabe von Suchbegriffen in einem sich daraufhin öffnenden Fenster („dropdown-box“) automatisch - variierend mit der Reihenfolge der eingegebenen Buchstaben – verschiedene Suchvorschläge („predictions“) in Form von Wortkombinationen angezeigt werden. Die im Rahmen dieser Suchwortergänzungsfunktion angezeigten Suchvorschläge werden auf der Basis eines Algorithmus ermittelt, der u.a. die Anzahl der von anderen Nutzern eingegebenen Suchanfragen einbezieht.
5Der Kläger zu 2) stellte im Mai 2010 fest, dass bei Eingabe seines Namens in dem sich im Rahmen der Autocomplete-Funktion öffnenden Fenster als Suchvorschläge u.a. die Wortkombinationen „T scientology“ und „T betrug“ erschienen; beide Kläger sehen sich hierdurch in ihrem Persönlichkeitsrecht und geschäftlichen Ansehen verletzt.
6Mit anwaltlichem Schreiben vom 04.05.2010 (Anlage K 23, Bl. 86 f d. A.) wandte sich der Kläger zu 2) an die H Germany GmbH, deren Mitarbeiterin U als administrative Ansprechpartnerin der Domain „H.de“ bei der E registriert war (Anlage K 37, Bl. 380 ff d. A.), und forderte diese unter Hinweis darauf, dass der Suchvorschlag „T Scientology“ nur über fiktive Suchanfragen erzielt werden könne und Ergebnis einer Manipulation sei, dazu auf, die Anzeige des vorbezeichneten Suchwortergänzungsvorschlags abzustellen. Eine diesem Schreiben inhaltsgleiche E-Mail versandte der Kläger zu 2) am 05.05.2010 an [email protected] (Anlage B 7, Bl. 256 d. A.). Mit E-Mail vom 07.05.2010 (Anlage K 24, Bl. 92 d. A.) bestätigte die H Germany GmbH durch Frau U den Eingang des an sie gerichteten Schreibens und teilte mit, dieses zuständigkeitshalber an die Beklagte als Betreiberin der Suchmaschine weitergeleitet zu haben, die den Sachverhalt prüfen und sich anschließend mit dem anwaltlichen Bevollmächtigten des Klägers in Verbindung setzen werde. Mit hierauf am selben Tag erwidernder E-Mail verfocht der Kläger den Standpunkt, dass es der eigenen Entscheidungsbefugnis der H Deutschland GmbH bzw. von Frau U als administrativer Ansprechpartnerin der Domain „H.de“ unterfalle, die gerügte Rechtsverletzung abzustellen und forderte sie auf, umgehend „dafür Sorge zu tragen, dass die Rechtsverletzung eingestellt wird“ (Anlage B 8, Bl. 257 d. A.). Alsdann beantragten beide Kläger mit Schriftsatz vom 10.05.2010 den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Beklagte, gerichtet auf das Verbot „auf der Internetseite www.H.de nach Eingabe der Suchbegriffe ‚T‘ die Begriffe ‚Scientology‘ und ‚Betrug‘ vorzuschlagen, wenn dies gemäß einem dem Antrag als konkrete Verletzungsform beigefügten Screenshot geschehe (Anlage K 25, Bl. 93 ff d. A.). Am folgenden Tag, dem 11.05.2010, wandte sich die H Deutschland GmbH durch Frau U mit der aus der Anlage B 9 (Bl. 258 d. A. = Anlage K 38, Bl. 384 d. A.) ersichtlichen E-Mail, auf deren Inhalt im Einzelnen Bezug genommen wird, an den anwaltlichen Bevollmächtigten der Kläger. Darin lehnte sie einen Zugriff auf die Autocomplete-Funktion der Beklagten ab und führte im Übrigen aus, dass die Beklagte sie gebeten habe, dahin zu antworten, dass ein Anspruch auf Löschung der „angezeigten Suchwortauswahl“ aus näher dargestellten Gründen nicht zu erkennen sei. Durch E-Mail vom 13.05.2010 (Bl. 388 d. A.) teilte die Beklagte dem Bevollmächtigten der Kläger unter Bezugnahme auf dessen Schreiben vom 05.05.2010 u. a. mit, dass sie – da die „…betreffenden Suchanfragen automatisch erstellt…“ würden, „…dem Wunsch von Einzelpersonen, die derzeit angezeigten Links zu entfernen oder zu ändern, nicht nachkommen…“ könne.
7Auf den vorbezeichneten Antrag der Kläger erging am 12.05.2010 im Beschlussweg die aus der Anlage K 26 (Bl. 105 ff d. A.) ersichtliche einstweilige Verfügung (LG Köln, Aktenzeichen 28 O 314/10), mit welcher es der Beklagten – sinngemäß - untersagt wurde, nach Eingabe der Vor- und Nachnamen des Klägers zu 2) als Suchbegriffe die Suchwortergänzungen „Scientology“ und „Betrug“ vorzuschlagen. Diese Beschlussverfügung wurde am 27.05.2010 zunächst der H Germany GmbH, am 13.09.2010 sodann der Beklagten zugestellt (Anlagen K 27 und K 28, Bl. 109, 110 ff d. A.). Bereits vor der förmlichen Zustellung der Beschlussverfügung an die Beklagte, nämlich am 16.06.2010, stellten die Kläger fest, dass die beanstandeten Suchergänzungsvorschläge „Scientology“ und „Betrug“ aus der Autocomplete-Funktion der Suchmaschine der Beklagten entfernt waren (vgl. Bl. 14 d. A. und die Anlage K 29, Bl. 113 d. A.). Die Parteien streiten u.a. darüber, ob die Beklagte die Löschung dieser Suchwortergänzungsvorschläge noch am selben Tag, konkret: dem 15.06.2010, vorgenommen hat, als sie ihrer Behauptung nach erstmals durch die H Deutschland GmbH die Mitteilung von dem Erlass der vorstehenden einstweiligen Verfügung erhalten habe. Die Abgabe einer Abschlusserklärung hat die mit Schreiben vom 28.06.2010 (Anlage K 31, Bl. 115 d. A.) seitens der Kläger hierzu aufgeforderte Beklagte indessen verweigert.
8Im Rahmen der vorliegenden, als Hauptsache zu dem vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren betriebenen Klage verlangen die Kläger von der Beklagten nunmehr über die bereits im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes geltend gemachte Unterlassung hinaus Ersatz vorprozessualer Rechtsverfolgungskosten, konkret: der Kosten des Abschlussschreibens vom 28.06.2010, der Kläger zu 2) außerdem die Zahlung einer Geldentschädigung.
9Die Kläger haben behauptet, dass der Kläger zu 2) weder in irgendeinem Zusammenhang mit Scientology stehe noch dass ihm ein Betrug vorzuwerfen oder insoweit auch nur ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei. Die Anzeige der beanstandeten Suchergänzungsbegriffe im Rahmen der Autocomplete-Funktion der Beklagten gehe auf von dritter Seite – wahrscheinlich einem Wettbewerber - mit dem Ziel einer Schädigung ihres Ansehens initiierte Manipulation durch Eingabe „fiktiver“ Suchbegriffe zurück. Die Beklagte treffe insoweit eine eigene intellektuelle Verantwortlichkeit, denn die mittels der Autocomplete-Funktion angezeigten Suchvorschläge würden von ihr zur sinnvollen Vervollständigung des Suchauftrags angeboten.
10Die Kläger haben beantragt,
111.
12die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen auf der Internetseite www.H.de nach Eingabe der Suchbegriffe „T“ die Begriffe „Scientology“ und „Betrug“ vorzuschlagen, wenn dies wie folgt geschieht
13(es folgte sodann die Einblendung des Screenshots gemäß
14Bl. 2 d. A.);
152.
16der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung gemäß Ziffer 1 ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine an ihren Vorstandsmitgliedern zu vollziehende Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anzudrohen;
173.
18die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 2) 25.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit der am 24.05.2011 eingetretenen Rechtshängigkeit zu zahlen;
194.
20die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 1.673,60 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit der am 24.05.2011 eingetretenen Rechtshängigkeit zu zahlen.
21Die Beklagte hat beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Die Beklagte hat eingewandt, dass der Anzeige der Suchvorschläge bereits nicht die Aussage zu entnehmen sei, dass der Kläger zu 2) in Verbindung mit „Scientology“ stehe oder einen „Betrug“ begangen habe. Den angezeigten Suchvorschlägen komme allenfalls die Bedeutung zu, dass Internetnutzer in ihrer, der Beklagten, Suchmaschine nach dem Namen des Klägers zu 2) und den weiteren, in den Suchvorschlägen kombinierten Begriffen gesucht hätten. Die Annahme einer Manipulation der Suchvorgaben sei nicht nachvollziehbar. Jedenfalls aber treffe sie keine Haftung als Störerin.
24Das Landgericht hat die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass den mit Hilfe der Autocomplete-Funktion in der Suchmaschine der Beklagten als Suchwortergänzungen wiedergegebenen Wortkombinationen keine inhaltliche Aussage über die Kläger zu entnehmen sei. Bei dem von der Beklagten angebotenen Dienst handele es sich um eine Zusatzfunktion der Suchmaschine, die den Nutzern die Vervollständigung ihrer Suchanfrage erleichtern und die Suche schneller und für den Nutzer effektiver gestalten solle. Dem verständigen Internetnutzer sei bei der Inanspruchnahme der Hilfsfunktion der Suchmaschine bewusst, dass die Ergänzungsvorschläge nicht das Ergebnis einer sinnhaften Qualitätsprüfung seiner Anfrage, sondern allein das Resultat eines technischen Vorgangs widerspiegelten. Die Angabe bestimmter Suchworte und Suchvorschläge stelle aus der Sicht des Internetnutzers zunächst nichts anderes als eine Kombination von Suchvariablen dar, die zu den unterschiedlichsten Ergebnissen und Aussagen führen könnten. Es könne zwar aus der Sicht eines durchschnittlichen Internetnutzers möglich erscheinen, dass bei Durchführung einer Suche unter Verwendung der angezeigten Ergänzungssuchbegriffe „Ergebnistreffer“ wiedergegeben werden, welche die Kläger in ihren Rechten verletzen. Aufgrund der dem Nutzer bekannten technischen Funktion des Autocomplete-Hilfsprogramms verbiete es sich aber, die Suchergänzungs-Funktion gedanklich unter Vorwegnahme der Ergebnisliste mit einem bestimmten Aussageinhalt zu verbinden. Da mit der Wiedergabe der Ergänzungssuchbegriffe auch keine Aussage Dritter verbunden sei, hafte die Beklagte ebenfalls nicht nach den Grundsätzen der „Verbreiterhaftung“. Für eine bewusste Manipulation der Ergänzungsvorschläge seien keine hinreichenden Tatsachen vorgetragen; eine solche Manipulation würde jedenfalls aber auch nichts am fehlenden Aussagegehalt der im Rahmen der Suchfunktion automatisch vervollständigten Wortkombinationen ändern.
25Mit ihrer gegen dieses Urteil gerichteten Berufung suchen die Kläger die Verurteilung der Beklagten gemäß den erstinstanzlichen Klagebegehren zu erreichen und machen zur Begründung geltend, dass das Landgericht den Suchvorschlägen zu Unrecht keine Aussage des von ihnen, den Klägern, beanstandeten Inhalts beigemessen habe. Es treffe nicht zu, dass der Internetnutzer, der nach Informationen zu dem Namensträger „T“ suche, den ihm von H angebotenen Suchwort-Ergänzungen wie „Betrug“ und „Scientology“ keine inhaltliche Aussage über „T“ entnehme (Bl. 488 d. A.). Das Landgericht verkenne den Vorschlagscharakter der angebotenen Suchwortergänzungen (Bl. 492 d. A.). Aus der Sicht eines unbefangenen Nutzers der Suchmaschine der Beklagten erscheine der ihm präsentierte Ergänzungsvorschlag nicht zufällig und sinnlos, sondern als das Ergebnis eines von H bereitgestellten Dienstes, der ihm die Suche nach Informationen zu den bereits eingegebenen Begriffen bzw. die Internetrecherche vereinfachen solle. Die vorgeschlagenen Suchwort-Ergänzungen stellten sich als sinnvolle, auf den eigenen Suchbegriff bezogene Ergänzungsvorschläge dar, mit denen eine Aussage in dem Sinne verbunden sei, dass H empfehle, den Namen „T in der Suchanfrage mit den Begriffen ‚Scientology‘ oder ‚Betrug‘ zu verknüpfen, weil ‚T‘ etwas mit Scientology bzw. Betrug zu tun hat“ und deshalb eine Verknüpfung beider Suchbegriffe in der Suchanfrage naheliege (Bl. 488/489 d. A.). Zumindest aber wäre das Landgericht verpflichtet gewesen, zur Ermittlung des Verständnisses, welches die Nutzer der Suchmaschine der Beklagten zu den streitgegenständlichen Suchergänzungsvorschlägen entwickeln, ein Sachverständigengutachten in Form einer Verkehrsbefragung einzuholen, wie das in erster Instanz mehrfach angeregt worden sei (Bl. 487 d. A.). Die Kläger stellen das vorbezeichnete Verständnis des die Suchmaschine der Beklagten nutzenden Verkehrs erneut unter Sachverständigenbeweis in Form einer Verkehrsbefragung (Bl. 489 d. A.). Mit Schriftsatz vom 13.03.2011 reichen sie überdies eine von der Klägerin zu 1) in Auftrag gegebene Verkehrsbefragung der GfK vom 14.03.2012 (Anlage BK 4, Bl. 587 ff d. A.) zu den Akten, deren Ergebnisse belegten, dass die Nutzer der Suchmaschine der Beklagten mit den streitgegenständlichen Ergänzungssuchbegriffen einen inhaltlichen Bezug mit dem Namen „T“ dergestalt herstellen, dass dieser in Verbindung mit Scientology stehe und einen Betrug begangen habe (Bl 578 f d.A.). Die nach alledem mit den in der Autocomplete-Funktion angezeigten Ergänzungssuchbegriffen verbundene und naheliegende Annahme des Nutzers, dass T Mitglied bei Scientology sei und etwas mit Betrug zu tun habe, verletzten sowohl den Kläger zu 2) als auch die Klägerin zu 1) in ihren Persönlichkeitsrechten; es handele sich hierbei um unwahre Tatsachenbehauptungen (Bl. 490 d. A.). Das Landgericht weiche überdies von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Tatsachenbehauptungen mehrdeutigen Aussagegehalts ab („Stolpe-Rechtsprechung“); auf Seite 9 des angefochtenen Urteils habe das Landgericht selbst eingeräumt, dass die beanstandeten Begriffskombinationen einen mehrdeutigen Aussagegehalt haben könnten, diese Erwägung sodann aber aus „schlicht nicht nachvollziehbaren“ Erwägungen verworfen. Soweit das Landgericht ausgeführt habe, dass auf der Grundlage der vorgeschlagenen Ergänzungssuchbegriffe „eine Vielzahl von Aussagen denkbar sei, die nicht mit einer Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers verbunden“ sei, könne das dem Unterlassungsbegehren nicht entgegenstehen. Denn die Aussage, dass „T“ Mitglied bei „Scientology“ sei und etwas mit „Betrug“ zu tun habe, sei keinesfalls fernliegend, sondern liege im Gegenteil nahe. Die Beklagte treffe bei alledem auch die Haftung für die mit den von ihr vorgeschlagenen, negativ konnotierten Ergänzungssuchbegriffen jeweils bewirkte Verletzung des sozialen Geltungsanspruchs der Klägerin zu 1) als Unternehmen und des Anspruchs des Klägers zu 2) auf soziale Anerkennung. Hierzu verfechten die Kläger den Standpunkt, die Beklagte bereits vor der Mitte Juni 2010 erfolgten Löschung der angegriffenen Suchwortergänzungsvorschläge hinreichend auf die Rechtsverletzung hingewiesen zu haben. Die Beklagte müsse sich die Kenntnis von Frau U bzw. der H Deutschland GmbH zurechnen lassen und habe daher die sie treffende Prüfungspflicht verletzt; infolgedessen sei sie den Klägern gegenüber zur Unterlassung, Zahlung einer Geldentschädigung sowie zum Ersatz der Kosten des anwaltlichen Abschlussschreibens verpflichtet.
26Die Kläger beantragen,
27das am 19.10.2011 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln (28 O 116/11) abzuändern und die Beklagte – sinngemäß - zu verurteilen,
281.
29es zwecks Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten, oder der Festsetzung von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten Dauer – die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten - zu unterlassen,
30auf der Internetseite www.H.de nach Eingabe der Suchbegriffe „T“ die Begriffe „Scientology“ und/oder „Betrug“ vorzuschlagen, wenn dies wie folgt geschieht:
31Bild/Grafik nur in Originalentscheidung vorhanden.
322.
33an den Kläger zu 2) 25.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit der am 24.05.2011 eingetretenen Rechtshängigkeit zu zahlen,
343.
35an die Kläger 1.673,60 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit der am 24.05.2011 eingetretenen Rechtshängigkeit zu zahlen.
36Die Beklagte beantragt,
37die Berufung zurückzuweisen.
38Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil, in dem das Landgericht der Klage aus nicht zu beanstandenden Erwägungen zutreffend keinen Erfolg beigemessen habe. Die im Wege der Autocomplete-Funktion angezeigten Ergänzungssuchbegriffe stellen keine eigenen Inhalte der Beklagten dar, sondern lediglich die Ergebnisse eines vollständig automatisierten Verfahrens, welches die Häufigkeit entsprechender Suchanfragen anderer Nutzer im Internet widerspiegele (Bl. 527 ff d. A.). Der Anzeige eines Namens mit einem weiteren Begriff sei keine Aussage, jedenfalls aber keine solche zu entnehmen, die widerrechtlich Persönlichkeitsrechte verletze. Das Landgericht habe die Frage, wie ein verständiger Nutzer einer Suchmaschine die Anzeige von Suchvorschlägen im Rahmen der Autocomplete-Funktion verstehe, auch ohne Durchführung einer Beweisaufnahme aus eigener Sachkunde beurteilen können. Der Hinweis auf die Grundsätze der Stolpe-Rechtsprechung sei ebenfalls nicht geeignet, dem Rechtsmittel der Kläger zum Erfolg zu verhelfen, weil diese Grundsätze auf technische Dienstleister wie sie – die Beklagte – nicht anwendbar seien (Bl. 530 d. A.). Jedenfalls aber, so bringt die Beklagte schließlich unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vor, könne sie erst ab Zugang eines konkret gefassten Hinweises, der einen etwaigen Rechtsverstoß unschwer, d. h. ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung nachvollziehbar mache, eine Haftung treffen. Ein solcher konkreter Hinweis sei indessen von Seiten der Kläger vor der Entfernung der angegriffenen Suchvorschläge nicht erfolgt. Sie habe erstmals zu einem Zeitpunkt in rechtlich beachtlicher Weise Kenntnis der vermeintlichen Rechtsverletzung(en) erhalten, als die beiden Suchwortergänzungsvorschläge bereits gelöscht gewesen seien.
39Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird auf ihre in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf ihre Erklärungen in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
40Der Senat hat die Berufung der Kläger zunächst mit seinem am 10.05.2012 verkündeten Urteil (veröffentlicht u.a. in GRUR 2012, 486 und ZUM 2012, 987) im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, dass den mittels der „Autocomplete-Funktion der Suchmaschine der Beklagten angezeigten Suchergänzungsvorschlägen keine Aussagequalität beizumessen sei, die einen inhaltlichen Bezug zwischen dem Kläger zu 2) und den vorgeschlagenen Ergänzungsbegriffen etwa dergestalt herstelle, dass der Kläger zu 2) Mitglied bei Scientology sei oder dieser Sekte zumindest positiv gegenüberstehe oder Täter oder Teilnehmer eines Betruges sei. Eine solche gedankliche Verbindung zwischen einerseits dem eingegebenen Suchbegriff und andererseits den dazu angezeigten Ergänzungsvorschlägen liege nach dem Erfahrungshorizont der Nutzer der Suchmaschine fern. Diese erwarteten nicht, dass sich in den vorgeschlagenen Ergänzungssuchbegriffen nach einem materiellen kognitiven Abgleich erkannte Zusammenhänge abbildeten, sondern werteten die Ergänzungsvorschläge als Ergebnisse eines anhand bloß formaler Übereinstimmungen durchgeführten automatisierten Suchprozesses. Dies könne der erkennende Senat auch ohne Einholung des von den Klägern für das „gegenteilige“ Verständnis der Suchergänzungsvorschläge beantragten demoskopischen Sachverständigengutachtens aus eigener Sachkunde beurteilen, da seine Mitglieder zu dem angesprochenen Adressatenkreis der unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsrezipienten der streitgegenständlichen Ergänzungssuchbegriffe gehörten.
41Das vorstehende Berufungsurteil hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 14.05.2013 (BGHZ 197, 213 –„Autocomplete-Funktion“-; darüber hinaus veröffentlicht u.a. in GRUR 2013, 751) aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an den Senat zurückverwiesen.
42II.
43Das nach Zurückverweisung der Sache in der Berufungsinstanz wiedereröffnete Berufungsverfahren führt nur den Kläger zu 2) – dies auch nur hinsichtlich des von ihm in Bezug auf den Suchwortergänzungsvorschlag „T scientology“ geltend gemachten Unterlassungsbegehrens und der insoweit ersetzt verlangten Kosten des Abschlussschreibens vom 28.06.2010 - in der Sache zum Erfolg. Im darüberhinausgehenden Umfang dringen die Kläger mit ihrem Rechtsmittel demgegenüber nicht durch. Denn mit Ausnahme des vorstehenden Unterlassungspetitums und des Kostenerstattungsbegehrens lässt die innerhalb der Bindungswirkung des § 563 Abs. 2 ZPO vorzunehmende berufungsrechtliche Prüfung kein von dem des angefochtenen landgerichtlichen Urteils abweichendes Ergebnis zu.
44Die Kläger dringen mit ihrer – zulässigen - Berufung gegen die klageabweisende erstinstanzliche Entscheidung auch unter Beachtung der dem aufhebenden Revisionsurteil zugrundeliegenden rechtlichen Beurteilung in der Sache nur insoweit durch, als der Kläger zu 2) Unterlassung der Anzeige des vorbezeichneten Suchvorschlags sowie Erstattung der hierauf bezogenen Kosten des Abschlussschreibens verlangt. Im Übrigen steht den Klägern kein, unter den Umständen des gegebenen Falls allein unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des allgemeinen und/oder unternehmerischen Persönlichkeitsrechts bzw. des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in Erwägung zu ziehender Unterlassungsanspruch (§§ 1004 Abs. 1 BGB analog i. V. mit § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB, §§ 185 ff StGB) und/oder materieller Kostenerstattungsanspruch zur Seite. Ebenso wenig besteht ein Anspruch des Klägers zu 2) auf Zahlung einer Geldentschädigung. Die für eine Haftung in allen Fällen vorauszusetzende Verletzung von Prüfungspflichten durch die Beklagte ist im Streitfall nur hinsichtlich des Suchwortergänzungsvorschlags „T scientology“ im Verhältnis dem Kläger zu 2) gegenüber festzustellen. Im Übrigen scheitert das Unterlassungspetitum der Kläger mangels Begehungsgefahr, da insoweit weder eine durch die bereits geschehene Verletzung einer reaktiven Verhaltens- bzw. Prüfungspflicht der Beklagten begründete Wiederholungsgefahr noch die insoweit drohende Gefahr erstmaliger Begehung besteht. Nichts anderes gilt hinsichtlich des auf den Ersatz der vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten gerichteten Anspruchs, dessen Entstehen ebenfalls die Verwirklichung eines Haftungstatbestandes durch die Beklagte bereits im Zeitpunkt der vorprozessualen Rechtsverfolgung durch das Abschlussschreiben voraussetzt. Im Ergebnis Gleiches gilt hinsichtlich des Geldentschädigungsverlangens des Klägers zu 2), für welches jedenfalls die besondere Voraussetzung eines auf andere Weise nicht ausreichend zu leistenden befriedigenden Ausgleichs für die Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht bejaht werden kann.
45Im Einzelnen:
461. „T scientology“
47a) Ansprüche des Klägers zu 2)
48aa) Unterlassung
49Auf der Grundlage der nach Maßgabe von § 563 Abs. 2 ZPO bindenden rechtlichen Beurteilung des Revisionsurteils ist der Kläger zu 2) durch den vorbezeichneten Suchwortergänzungsvorschlag in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt (§ 823 Abs. 1 BGB i. V. mit den Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG).
50(1) Der Bundesgerichtshof hat seine Revisionsentscheidung wie folgt begründet:
51Entgegen der dem vorangegangenen Berufungsurteil des Senats maßgeblich zu Grunde liegenden Erwägung, dass den angegriffenen, im Rahmen der Autocomplete-Funktion der Beklagten in Verbindung mit dem Namen des Klägers zu 2) angezeigten Suchwortergänzungsvorschlägen „scientology“ und/oder „betrug“ keine, die Kläger beeinträchtigende inhaltliche Aussagequalität beizumessen sei, wohne den Suchwortergänzungsvorschlägen ein solcher Aussagegehalt inne. Der mit dem Begriff „Scientology“ in Verbindung mit dem Namen einer real existierenden Person zum Ausdruck gebrachte Sinngehalt lasse sich – wie dies bereits in dem Berufungsurteil in Betracht gezogen worden sei - hinreichend dahin spezifizieren, dass zwischen dieser Sekte, zu der im Verkehr nicht zuletzt durch eine vorangegangene Medienberichterstattung konkrete Vorstellungen existierten, und der namentlich erwähnten Person eine Verbindung bestehe. Diese Verbindung sei geeignet, eine aus sich heraus aussagekräftige Vorstellung hervorzurufen. Nichts anderes gelte hinsichtlich des Begriffs des „Betrugs“, mit dem die Durchschnittsleser zumindest ein sittlich vorwerfbares Übervorteilen eines anderen verbinden würden, was ihm einen hinreichend konkreten Aussagegehalt verleihe. Soweit der Senat den Ergänzungssuchvorschlägen demgegenüber lediglich die Aussage entnommen habe, dass andere Nutzer die gewählten Begriffskombinationen zur Recherche eingegeben haben oder dass sich die Ergänzungssuchbegriffe in verlinkten Drittinhalten auffinden lassen, sei dem nicht beizutreten. Dieses Verständnis trage der Erwartung der Internetnutzer nicht hinreichend Rechnung, die sich der Suchmaschine der Beklagten bedienten, um nach Informationen zu forschen und die sich von den nach Eingabe des Suchbegriffs angezeigten Suchvorschlägen durchaus einen inhaltlichen Bezug zu dem verwandten Suchbegriff versprächen, ihn jedenfalls für möglich hielten. Dies berücksichtigend sei den bei Eingabe des Vor- und Zunamens des Klägers „automatisch“ angezeigten Ergänzungssuchvorschlägen „…scientology“ und „…betrug“ die Aussage zu entnehmen, dass zwischen dem Kläger zu 2) und den negativ konnotierten Begriffen „Scientology“ und/oder „Betrug“ ein sachlicher Zusammenhang bestehe. Diese, unmittelbar von der Beklagten selbst stammenden, von ihr im Netz zum Abruf bereitgehaltenen und als „eigene Inhalte“ i. S. von § 7 Abs. 1 TMG einzuordnenden Suchwortergänzungsvorschläge begründeten eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Kläger. Die Abwägung einerseits des Interesses der Kläger am Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte mit den kollidierenden, durch Artt. 2, 5 Abs. 1 und 14 GG geschützten Interessen der Beklagten auf Meinungs- und wirtschaftliche Handlungsfreiheit andererseits ergebe, dass die Kläger die angegriffenen Suchwortergänzungen nicht hinzunehmen hätten. Für dieses Abwägungsergebnis sei entscheidend, dass die verknüpften Begriffe einen unwahren Aussagegehalt hätten, weil der Kläger zu 2) nach dem revisionsrechtlich zu Grunde zu legenden Klagevorbringen weder in Verbindung mit einem Betrug gebracht werden könne noch Scientology angehöre oder auch nur nahe stehe; die Äußerung von unwahren Tatsachen müsse nicht hingenommen werden. Sei infolgedessen davon auszugehen, dass die beanstandeten Suchwortergänzungsvorschläge das Persönlichkeitsrecht der Kläger verletzten, so könne eine Haftung der Beklagten als Störerin nicht von vornherein verneint werden. Ungeachtet eines etwaigen Verschuldens sei zwar jeder als Störer anzusehen, der die Störung in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal herbeigeführt habe oder dessen Verhalten eine solche befürchten lasse. Allein deshalb treffe ihn allerdings eine Haftung noch nicht. Zur Vermeidung einer ausufernden Haftung sei eine fallweise wertende Betrachtung erforderlich. Nach der Art des der Beklagten anzulastenden Verhaltens, dessen Vorwerfbarkeit hier schwerpunktmäßig in einem Unterlassen liege, könne die Beklagte nur unter Einbeziehung von Gesichtspunkten der Zumutbarkeit aktiven Handelns, konkret der Möglichkeit und Zumutbarkeit der Erfolgsverhinderung eine Haftung treffen. Sei der in Anspruch Genommene zur Beseitigung des Störung in der Lage, was sich aus der Beherrschung der Quelle der Störung oder der Möglichkeit des Einflusses auf einen Dritten, der zur Beendigung der Beeinträchtigung in der Lage sei, ergeben könne, so könne für die Zumutbarkeit der Beseitigung der Beeinträchtigung eine dem in Anspruch Genommenen obliegende Überwachungspflicht von Bedeutung sein. Voraussetzung der Haftung des Betreibers einer Suchmaschine mit entsprechender Hilfsfunktion sei daher ebenso wie bei der Haftung eines Hostproviders wegen der Verbreitung einer in einem Blog enthaltenen Äußerung eines Dritten die Verletzung von Prüfungspflichten. Entsprechend den Grundsätzen der Störerhaftung komme es hierfür entscheidend darauf an, ob und inwieweit dem in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten sei. Dem Betreiber einer Suchmaschine sei es danach grundsätzlich nicht abzuverlangen, die durch eine Software generierten Suchergänzungsvorschläge generell vorab auf etwaige Rechtsverletzungen zu überprüfen. Dies würde den Betrieb einer Suchmaschine mit einer der schnellen Recherche der Nutzer dienenden Suchergänzungsfunktion unzumutbar erschweren, wenn nicht sogar unmöglich machen. Für bestimmte Bereiche, wie etwa Kinderpornographie, könne zwar eine generelle präventive Filterfunktion erforderlich und realisierbar sein. Eine entsprechende präventive Filterfunktion vermöge indes nicht in allen denkbaren Fällen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung vorzubeugen. Den Betreiber einer Internetsuchmaschine treffe deshalb grundsätzlich erst dann eine Prüfungspflicht, wenn er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlange. Weise ein Betroffener den Betreiber einer Internet-Suchmaschine auf eine rechtswidrige Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hin, sei der Betreiber der Suchmaschine verpflichtet, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern.
52(2) Ist danach davon auszugehen, dass zumindest ein relevanter Teil der verständigen und unvoreingenommenen, die Suchmaschine der Beklagten nutzenden Durchschnittsrezipienten der in Rede stehenden Begriffskombination einen Aussagegehalt des Inhalts beimisst, dass der Kläger zu 2) Mitglied von Scientology sei oder aber Scientology zumindest nahe stehe, lässt sich eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers, das den Schutz vor ehrbeeinträchtigenden unwahren Tatsachenbehauptungen umfasst, nicht verneinen.
53Dabei kann es dahinstehen, inwiefern diese Würdigung bereits aufgrund der Bindungswirkung des Revisionsurteils der berufungsrechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen ist. Entgegen dem von der Beklagten verfochtenen Standpunkt spricht allerdings alles dafür, dies sowohl hinsichtlich des Verständnisses des in Rede stehenden Suchvorschlags „T scientology“ als auch hinsichtlich der bei dessen Einordnung als unwahre Tatsachenbehauptung für den Unterlassungsanspruch zu fordernden Rechtsverletzung zu bejahen: Das Berufungsgericht ist insoweit an die Rechtsansicht des Revisionsgerichts gebunden, als diese der Aufhebung zugrunde liegt. Dass es sich bei der in dem Revisionsurteil vorgenommenen Ermittlung des Verständnisses des Suchvorschlags „T scientology“ und der Würdigung, dass dieses bei Einordnung als unwahre Tatsachenbehauptung eine den Kläger zu 2) in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nicht nur beeinträchtigende, sondern bei Abwägung der kollidierenden Interesen auch verletzende Aussage begründet, um eine ratio decidendi des Revisionsurteils handelt, liegt angesichts des Umstandes auf der Hand, dass es nur bei Bejahen der Voraussetzungen einer Rechtsverletzung überhaupt des weiteren Eingehens auf die Frage bedarf, ob die Beklagte nach den in dem Revisionsurteil sodann herausgearbeiteten Maßstäben hierfür eine Haftung trifft. Das Revisionsurteil ermittelt dabei auch nicht nur das Verständnis des vorbezeichneten Suchwortergänzungsvorschlags, sondern nimmt ebenfalls eine Abwägung der kollidierenden Grundrechtspositionen vor (vgl. RdNrn. 16 und 21 f des Revisionsurteils). Dabei handelt es sich auch nicht etwa um eine nicht an der Bindungswirkung des § 563 Abs. 2 ZPO teilhabende (als solche unstatthafte) Tatsachenfeststellung des Revisionsgerichts, sondern um eine rechtliche Beurteilung. Bei der vorgenommenen Abwägung der Grundrechtspositionen liegt das auf der Hand, da diese auf der Herausarbeitung des Inhalts der jeweils betroffenen Grundrechtspositionen und deren Gewichtung anhand normativer Maßstäbe beruht. Nichts anderes gilt hinsichtlich der unter Anwendung der Maßstäbe eines normativ geprägten Rezipientenleitbildes vorzunehmenden Ermittlung des Verständnisses der Äußerung. Nicht von der Bindungswirkung des § 563 Abs. 2 ZPO erfasst wird danach allein die mangels in der Berufung hierzu getroffener Feststellungen revisionsrechtlich nur unterstellte Unwahrheit der Behauptung, dass der Kläger zu 2) Scientology angehöre oder nahe stehe. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die – auf der Grundlage dieser Unterstellung – vorgenommene Würdigung im Übrigen den Senat als rechtliche Beurteilung bindet.
54Letztlich kann es jedoch dahinstehen, ob der Senat bereits nach Maßgabe von § 563 Abs. 2 ZPO an die Würdigung des Revisionsurteils gebunden ist, dass der Suchvorschlag „T scientology“ – als unwahre Tatsachenbehauptung – den Kläger zu 2) in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Denn auf der Grundlage der in jedem Fall bindenden Wertung, dass diesem Suchbegriff überhaupt ein eigenständiger, einen inhaltlichen Bezug zwischen der Person des Klägers zu 2) und „Scientology“ herstellender Aussagegehalt innewohnt, ist ein solcher Verletzungstatbestand jedenfalls zu bejahen. Der vorstehenden Aussage wohnt danach zumindest auch das nicht fernliegende Verständnis inne, dass der Kläger Mitglied bei Scientology sei, welches der weiteren Würdigung nach den Grundsätzen der sog. „Stolpe-Rechtsprechung“ (vgl. BVerfGE 114, 339 –„Manfred Stolpe“/Stasi-Streit“ – RdNr. 34 gem. Juris) bei dem in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch zu Grunde zu legen ist. In der vorstehenden Bedeutungsvariante ist die Aussage als Tatsachenbehauptung, nämlich als die Behauptung eines Geschehens zu verstehen, dessen Wahrheit oder Unwahrheit der objektiven Klärung zugänglich ist (vgl. BGH, NJW 1997, 1148 – „Stern-TV“); denn ob der Kläger Mitglied bei Scientology ist, lässt sich als solches mit den Mitteln des Beweises feststellen. Die Behauptung ist auch unwahr. Die Beklagte selbst hat in ihrer über die H Deutschland GmbH bzw. Frau U überbrachten Mitteilung gemäß E-Mail vom 11.05.2010 (Anlage K 38, Bl. 384 d. A.) ausgeführt, dass der Kläger zu 2) sich ausweislich der bei Eingabe des Suchbegriffs „T Scientology“ auf der „Trefferliste“ angezeigten Snippets ausdrücklich gegen die „Scientology-Kirche“ ausspreche und keinesfalls deren Mitglied sei. Soweit die Beklagte vor diesem Hintergrund in Abrede stellt, dass der Kläger kein Mitglied von Scientology sei und Scientology auch nicht nahe stehe, setzt sie sich in Widerspruch zu diesen, ihren eigenen Ausführungen. Ungeachtet der Frage, ob die Beklagte im gegebenen Fall nicht ohnehin die Beweislast für die Wahrheit der von ihr mit den Suchvorschlägen aufgestellten, das Ansehen des Klägers zu 2) und die ihm entgegengebrachte Wertschätzung beeinträchtigenden Tatsachenbehauptung trägt, stellt sich daher jedenfalls schon ihr Bestreiten der Unwahrheit dieser Behauptung als unbeachtlich dar. Als unwahre Tatsachenbehauptung verletzt die in Rede stehend Aussage, dass er Mitglied von Scientology sei (oder dieser religiösen Gruppierung zumindest nahe stehe), den Kläger zu 2) in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, welches den Anspruch auf soziale Anerkennung umfasst: Die Behauptung, er sei Mitglied in einer intoleranten, ihre Mitglieder massiv kontrollierenden und einschränkenden Sekte oder stehe deren Überzeugungen und Praktiken jedenfalls nahe bzw. befürworte diese, ist geeignet, das Ansehen des Klägers zu mindern und die ihm sowohl privat als auch im beruflichen Umfeld entgegengebrachte Wertschätzung herabzusetzen. Auch bei abwägender Gewichtung der mit dem Persönlichkeitsrecht des Klägers kollidierenden grundrechtlich fundierten Interessen der Beklagten an freier Meinungsäußerung und gewerblicher/wirtschaftlicher Betätigung setzt sich aber das Interesse des Klägers an der Achtung seines Persönlichkeitsrechts durch, weil für unwahre, ehrbeeinträchtigende Tatsachenbehauptungen ein Äußerungsinteresse nicht in Anspruch genommen werden kann. Herabsetzende Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, müssen von dem Betroffenen nicht hingenommen werden; an ihrer Aufrechterhaltung und weiteren Verbreitung besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse (BVerfG, NJW 2012, 1500 - RdNr. 39 gemäß Juris; BVerfG, NJW 2012, 1643 – RdNr. 3 gem. Juris; BVerfG, NJW 2013, 217 – RdNr. 19 gem. Juris).
55(3) Ist der Kläger nach alledem durch den hier in Rede stehenden Suchwortergänzungsvorschlag in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, trifft die Beklagte hierfür auch eine Haftung in der Form einer Unterlassungsverpflichtung.
56Nach den in dem Revisionsurteil formulierten Voraussetzungen der Haftung des Betreibers einer Internetsuchmaschine für rechtsverletzende – eigene – Inhalte, die in ihren Grundzügen den Maßstäben entsprechen, wie sie für die Störerhaftung eines Hostproviders für in der von ihm betriebenen und bereitgestellten Webseite gepostete Fremdinhalte gelten (vgl. BGH, GRUR 2012, 751 ff – „RSS-Feeds“ – RdNr. 18 gem. Juris; BGHZ 191, 219 ff – „Hostprovider“ – RdNr. 24 gem. Juris – jew. m. w. Nachw.), trifft die Beklagte nur dann eine Haftung für die Anzeige rechtsverletzender Suchvorschläge ihrer Autocomplete-Funktion, wenn ihr die Verletzung einer reaktiven Prüfungspflicht vorzuwerfen ist, was wiederum voraussetzt, dass sie Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt hat (Revisionsurteil, RdNr. 29 und 30). Die hiergegen vorgebrachte Kritik (vgl. etwa Stegmann, AfP 2013, 306/309; Engels, MMR 2013, 538), die sich gegen eine damit vermeintlich erfolgte Ausdehnung der Anforderungen der Störerhaftung des Hostproviders für Fremdinhalte auf die täterschaftliche Haftung einer Suchmaschine für eigene Inhalte wendet, überzeugt nicht. Denn sie verkennt, dass die Beklagte im gegebenen Fall nicht als „mittelbare“, sondern als „unmittelbare Störerin“ im Sinne des äußerungsrechtlichen Störerbegriffs in die Haftung genommen werden soll. In der Diktion des mit dem äußerungsrechtlichen Störerbegriff nicht konvergenten wettbewerbsrechtlichen Begriffsverständnisses soll die Beklagte danach als „Täterin“ und nicht lediglich als „Störerin“ bzw. - in der äußerungsrechtlichen Ausprägung des Begriffsverständnisses - als mittelbare Störerin, sondern für einen eigenen täterschaftlichen Rechtsverstoß haften (vgl. von Pentz, AfP 2014, 8 ff/16 f). Eine Einschränkung der insoweit zu übernehmenden täterschaftlichen Haftung unter dem Aspekt der Verletzung von Prüfungspflichten ergibt sich allein daraus, dass Anknüpfungspunkt nicht eine Rechtsverletzung durch eigenes positives Tun, sondern durch Unterlassen ist. Denn dass die Beklagte Software zur Erarbeitung und Präsentation der Ergänzungsvorschläge entwickelt und installiert hat, kann ihr nach den Ausführungen des Revisionsurteils (a.a.O. RdNr. 26) nicht vorgeworfen werden und daher auch nicht Anknüpfungspunkt einer Verantwortlichkeit für durch in ihrer Autocomplete-Funktion vorgeschlagene Suchwortkombinationen verwirklichte Rechtsverstöße sein. Rechtverstöße durch die mittels des Autocomplete-Programms vorgeschlagenen Suchworte ergeben sich vielmehr erst durch das Hinzutreten eines bestimmten Nutzerverhaltens, nämlich das Einstellen von Inhalten in das Internet, auf welche das von der Beklagten entwickelte „Autocomplete“-Programm zugreift und aus denen die vorgeschlagenen Suchworte generiert werden. Der in Bezug auf das Verhalten der Beklagten anzubringende Vorwurf ergibt sich daher erst und nur aus dem Unterlassen von Vorkehrungen um zu verhindern, dass die von ihrer Autocomplete-Software generierten Suchvorschläge Rechte Dritter verletzen. Ist damit aber gerade ein Unterlassen Anknüpfungspunkt der täterschaftlichen Haftung der Beklagten, so wird ihre Verantwortlichkeit durch die Kriterien der Möglichkeit und Zumutbarkeit der Erfolgsverhinderung, d. h. der Verhinderung weiterer Rechtsverletzungen durch die Suchvorschläge ihrer Autocomplete-Funktion, begrenzt (BGHZ 173, 188 – „Jugendgefährdende Medien bei eBay“ – RdNr. 22 gemäß Juris m. w. Nachw.). Vor diesem Hintergrund kommt es darauf an, ob und inwieweit der Beklagten nach den Umständen eine Prüfung zumutbar und sie dieser ggf. nicht hinreichend nachgekommen ist, was nach dem Revisionsurteil voraussetzt, dass sie zunächst von dem Kläger zu 2) auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hingewiesen wurde.
57Die ihr danach aufzuerlegende und auferlegte Prüfungspflicht hat die Beklagte unter den Umständen des gegebenen Falls hinsichtlich des Suchwortergänzungsvorschlags „T scientology“ verletzt.
58Nach der als Anlage K 38 (Bl. 384 d. A. = Anlage B 6, Bl. 258 d. A.) eingereichten E-Mail der H Deutschland GmbH hat die Beklagte jedenfalls bereits am 11.05.2010 Kenntnis der mit dem Schreiben des Klägers zu 2) vom 04.05.2010 an die H Deutschland GmbH gerichteten Abmahnung hinsichtlich (allein) des Suchvorschlags „T scientology“ erlangt. Denn gemäß dieser E-Mail hat Frau U den der H Germany GmbH in dem vorangegangenen Schreiben des Klägers vom 04.05.2010 unterbreiteten Sachverhalt mit „dem zuständigen Team“ der Beklagten besprochen. Mit E-Mail vom 13.05.2010 (Bl. 388 d. A.) hat sich die Beklagte unmittelbar an den Prozessbevollmächtigten des Klägers zu 2) gewandt und mitgeteilt, „…dem Wunsch von Einzelpersonen, die derzeit angezeigten Links zu entfernen oder zu verändern, nicht nachzukommen.“ Dieser Hinweis trifft zwar die von dem Kläger zu 2) in seiner E-Mail vom 04.05.2010 vorgebrachte Beanstandung nicht, weil es dem Kläger zu 2) dabei nicht um die Beseitigung von „links“, sondern um die Entfernung des Suchvorschlags „T Scientology“ aus der Maske bzw. der „dropdown-box“ der Autocomplete-Funktion ging. Jedoch lässt sich dem Schreiben der Beklagten nicht nur entnehmen, dass sie überhaupt Kenntnis des von dem Kläger zu 2) angezeigten und zur Beseitigung verlangten Rechtsverstoßes hatte, sondern es auch ausdrücklich ablehnte, diesem Beseitigungsverlangen nachzukommen. Der Kläger hat den von ihm gerügten Rechtsverstoß in seinem Schreiben vom 04.05.2010 auch hinreichend konkret aufgezeigt; er hat dargestellt gegen welche, in der Autocomplete-Funktion angezeigte Begriffskombination er sich aus welchem Grund wendet, nämlich dass es entgegen dem „…Formulierungsvorschlag ‚T Scientology‘…keine Verbindung“ zwischen ihm und Scientology gebe. Der Beklagten war es danach unschwer möglich, die Grundlage der vorgebrachten Beanstandung nachzuvollziehen und deren Berechtigung zu beurteilen. Entgegen den rechtlichen Ausführungen der Beklagten ist nicht etwa zu fordern, dass die beanstandete Rechtsverletzung außer Streit steht oder gar im Rahmen eines gerichtlichen Titels festgestellt ist. Aus diesem Grund kommt es im gegebenen Zusammenhang auch nicht darauf an, wann der Beklagten erstmals die am 12.05.2010 erlassene einstweilige Unterlassungsverfügung zur Kenntnis gebracht wurde. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr, dass ihr der beanstandete Rechtsverstoß so weitgehend konkretisiert angezeigt wird, dass ihr die Möglichkeit zur Überprüfung der Beanstandung und eines etwaigen Handlungsbedarfs ohne weiteres eröffnet ist. Wollte man dies abweichend beurteilen, liefe das Erfordernis einer Prüfungspflicht der Beklagten ins Leere, weil der Betroffene in jedem Fall gezwungen würde, gegen sie einen gerichtlichen Unterlassungstitel zu erwirken, um die Entfernung eines – eigenen – Inhalts aus ihrer Autocomplete-Funktion zu erreichen.
59Die Beklagte war daher mit der jedenfalls am 13.05.2010 erlangten Kenntnis des in Bezug auf den Suchvorschlag „T scientology“ gerügten Rechtsverstoßes gehalten, dessen Berechtigung und die des insoweit geltend gemachten Löschungsverlangens zu prüfen; es war ihr folglich möglich und zumutbar, weitere Rechtsverstöße zu verhindern. Dem hat die Beklagte nicht genügt. Dass sie am 15./16.06.2010, also länger als einen Monat nach dem ihr von dem Kläger zu 2) zur Kenntnis gebrachten Rechtsverstoß den Suchwortergänzungsvorschlag „T scientology“ aus ihrer Autocomplete-Funktion entfernt hat, ändert nichts daran, dass sie in Bezug auf die hier in Rede stehende Rechtsverletzung ihre Verpflichtung, eben solche Rechtsverletzungen durch von ihrer Software generierte Suchvorschläge künftig zu verhindern, bereits verletzt hatte. Denn das Erfordernis der Prüfung einer zur Kenntnis gebrachten Rechtsverletzung ist kein Selbstzweck, sondern soll der Unterbindung weiterer Verstöße dienen, was aber eine Reaktion in angemessener Zeit voraussetzt. Ein rd. vierwöchiger Prüfungszeitraum liegt unter den Umständen des gegebenen Falls aber jenseits der Grenze einer als noch angemessen einzuordnenden Zeitspanne. Der Kläger hatte in seinem Schreiben vom 04.05.2010 und in seiner E-Mail vom 05.05.2010 die Umstände, welche die Rechtsverletzung begründeten, hinreichend konkret aufgezeigt. Aus der in der E-Mail vom 11.05.2010 (Anlage B 9 = K 38, Bl. 384 d. A.) übermittelten Stellungnahme der Beklagten geht auch hervor, dass es dieser zwanglos möglich war, der Beanstandung nachzugehen, und dass sie hierbei auf keine Anhaltspunkte gestoßen ist, die eine Mitgliedschaft des Klägers zu 2) bei Scientology oder auch nur die geistige Nähe des Klägers zu 2) zu dieser Vereinigung nahelegen. Vor diesem Hintergrund ist aber kein Grund zu erkennen, der die Beklagte zu weiteren Prüfungen und zum Hinauszögern der Löschung des in Rede stehenden Suchvorschlags veranlassen durfte.
60Der damit auf Seiten der Beklagten bereits vor der Entfernung des Suchvorschlags „T scientology“ vollendete Haftungstatbestand begründet auch die für den Unterlassungsanspruch materiell vorauszusetzende Wiederholungsfahr. Solange die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht abgibt, vermag daran auch die vorgenommene Beseitigung bzw. Löschung des Suchvorschlags nichts zu ändern.
61bb) Erstattung der Kosten des Abschlussschreibens
62(1) Der Kläger kann dem Grunde nach auch Ersatz der durch das Abschlussschreiben vom 28.06.2010 (Anlagen K 30 und K 31, Bl. 114/115 d. A.) entstandenen Anwaltskosten verlangen. Die Kosten dieses Schreibens sind gebührenrechtlich nicht dem Eilverfahren, sondern dem Verfahren der Hauptsacheklage zuzuordnen, dessen Vorbereitung das Abschlussschreiben dient (vgl. BGH, NJW 2011, 2509 – Rdn. 20 gem. Juris; BGH, MDR 2008, 650 – Rdnrn. 7 und 8 gem. Juris). In der hier gegebenen Fallkonstellation setzt ein auf die Kosten des Abschlussschreibens gerichteter materieller Kostenerstattungsanspruch – gleich ob dieser unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag als verschuldensunabhängiger Aufwendungsersatzanspruch oder aber als verschuldensabhängiger Schadensersatzanspruch begründet wird – in jedem Fall voraus, dass die Beklagte bereits im Zeitpunkt des Abschlussschreibens bzw. der darin formulierten Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung zur Unterlassung der von dem Kläger zur Kenntnis gebrachten Rechtsverletzung verpflichtet war. Denn nur dann hat der Kläger zu 2) im hier maßgeblichen Zeitpunkt ein Geschäft der Beklagten geführt bzw. ist im Sinne der Adäquanz kausal durch eine unterlassungspflichtige Handlung der Beklagten ein Schaden durch Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe entstanden. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die Beklagte hat aus den vorstehend aufgezeigten Gründen ungeachtet der am 15./16.06.2010 vorgenommenen Löschung sowohl im Zeitpunkt des Zugangs des Abschlussschreibens vom 28.06.2010 als auch bei dessen Abfassung durch den anwaltlichen Bevollmächtigten des Klägers zu 2) in Bezug auf den Suchvorschlag „T scientology“ eine Prüfungspflicht verletzt und war insoweit zur Unterlassung künftiger Rechtsverletzungen verpflichtet. Infolgedessen kann der Kläger zu 2) die für das Abschlussschreiben angefallenen Kosten dem Grunde nach erstattet verlangen.
63(2) Der Höhe nach ist der Kostenerstattungsanspruch allerdings auf 703,80 € zu beschränken, weil sich nicht nur der Gebührenstreitwert aus den nachfolgend noch näher dargestellten Erwägungen hinsichtlich des allein auf den hier in Rede stehenden Suchwortergänzungsvorschlag entfallenden anteiligen Werts auf lediglich 12.500,00 € reduziert, sondern überdies auch eine Erhöhungsgebühr gemäß Nr. 1008 VV RVG ausscheidet (vgl. Bl. 17 d. A.). Ausgehend von einem nach den Maßstäben der §§ 48 Abs. 2 GKG, 3 ZPO als angemessen zu bestimmenden Gesamtstreitwert in Höhe von 50.000,00 € für die Unterlassungsbegehren beider Kläger entfällt auf das von dem Kläger zu 2) geltend gemachte Unterlassungspetitum ein anteiliger Streitwert von 25.000,00 €, davon ein Teilstreitwert in Höhe von 12.500,00 € auf den hier betroffenen, gegen den Suchvorschlag „T scientology“ gerichteten Unterlassungsantrag. Die gemäß den §§ 2 Abs. 2, 7, 13 RVG in Ansatz zu bringende 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 des VV RVG bemisst sich auf 683,80 €, so dass sich zuzüglich der Post- und Telekommunikationspauschale gemäß Nr. 7002 des VV RVG (20,00 €) ein erstattungsfähiger Betrag in Höhe von netto 703,80 € ergibt; Umsatzsteuer macht der Kläger zu 2) nicht geltend.
64(3) Der zuerkannte Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
65cc) Geldentschädigung:
66Die Zahlung einer Geldentschädigung kann der Kläger zu 2) demgegenüber nicht verlangen.
67(1) Soll der wegen einer in der Vergangenheit veröffentlichten mehrdeutigen Äußerung in Anspruch Genommene zu sanktionierenden Leistungen wie etwa Schadensersatz, Widerruf oder Berichtigung verpflichtet werden, setzt dies voraus, dass Deutungen, welche die Sanktionen nicht zu rechtfertigen vermögen, ausgeschlossen sind. Das Bundesverfassungsgericht geht bei der Überprüfung von straf- oder zivilrechtlichen Sanktionen wegen in der Vergangenheit erfolgter Meinungsäußerungen von dem Grundsatz aus, dass die Meinungsfreiheit verletzt wird, wenn ein Gericht bei mehrdeutigen Äußerungen die zu einer Verurteilung führende Bedeutung zu Grunde legt, ohne vorher mit schlüssigen Gründen Deutungen ausgeschlossen zu haben, welche die Sanktion nicht zu rechtfertigen vermögen (BVerfGE 94, 1/9). Lassen Formulierungen oder die Umstände der Äußerung eine nicht das Persönlichkeitsrecht verletzende Deutung zu, so verstößt ein die Verurteilung zum Schadensersatz, zum Widerruf oder zur Berichtigung aussprechendes zivilgerichtliches Urteil nach dieser Rechtsprechung gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ( BVerfGE 114, 339 – „Manfred Stolpe/Stasi-Streit“ – RdNr. 33 gem. Juris; BVerfGE 86, 1/11 f). Müsste der sich Äußernde befürchten, wegen einer Deutung, die den gemeinten Sinn verfehlt, mit staatlichen Sanktionen belegt zu werden, würden über die Beeinträchtigung der individuellen Meinungsfreiheit hinaus negative Auswirkungen auf die generelle Ausübung des Grundrechts der Meinungsfreiheit eintreten. Eine staatliche Sanktion könnte in einem solchen Fall wegen ihrer einschüchternden Wirkung die freie Rede, freie Information und freie Meinungsbildung empfindlich berühren und damit die Meinungsfreiheit in ihrer Substanz treffen (vgl. BVerfG, a.a.O.).
68Nach diesen Maßstäben scheidet aber ein die Veröffentlichung des Suchvorschlags „T scientology“ in der Autocomplete-Funktion der Suchmaschine der Beklagten sanktionierender Geldentschädigungsanspruch des Klägers zu 2) aus. Denn dieser Suchvorschlag ist mehrdeutig und verletzt nicht in allen seinen in Betracht zu ziehenden Deutungen gleichermaßen das Persönlichkeitsrecht des Klägers zu 2).
69Maßgeblich für die Deutung einer Äußerung ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat (vgl. BVerfGE 93, 266/295; BGHZ 95, 212/215; BGHZ 132, 13/19). Fernliegende Deutungen sind auszuscheiden (vgl. BVerfGE, a.a.O.). Ist der Sinn unter Zugrundelegung dieses Maßstabs eindeutig, ist er der weiteren Prüfung zu Grunde zu legen. Zeigt sich aber, dass ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum die Äußerung als mehrdeutig wahrnimmt oder verstehen erhebliche Teile des Publikums den Inhalt jeweils unterschiedlich, ist bei der weiteren Prüfung von einem mehrdeutigen Inhalt auszugehen.
70Der in Rede stehende Suchvorschlag umfasst danach aber mehrere, nicht als fernliegend auszuscheidende Deutungsmöglichkeiten. Denn ein Teil der im Umgang mit Suchmaschinen vertrauten Nutzer wird die Angabe des Begriffs „Scientology“ in Kombination mit dem Namen des Klägers in dem Autocomplete-Fenster als Hinweis darauf verstehen, dass der Kläger zwar „irgendwie“ Gegenstand von eigenen oder fremden, thematisch im Zusammenhang mit dieser Sekte stehenden, per Internet aufrufbaren Verlautbarungen ist. Er entnimmt dem Hinweis für sich genommen jedoch noch keine inhaltlich wertende Information dahin, dass der Kläger dieser Sekte etwa positiv oder negativ gegenüberstehe oder etwa Mitglied oder Nichtmitglied sei. Dieser, im Umgang mit Suchmaschinen erfahrene Teil der Internetnutzer rechnet vielmehr angesichts der Funktion einer Suchmaschine, den Zugriff auf in das Internet eingestellte Informationen Dritter zu ermöglichen, damit, erst aus dem Zugriff auf eben diese Drittinhalte einen Aufschluss darüber zu erhalten, auf welche Weise die Person „T“ mit der begrifflich kombinierten Vereinigung „scientology“ in einen Zusammenhang zu bringen ist. Er entnimmt dem in der Autocomplete-Funktion angezeigten Suchwort „T scientology“ daher lediglich die Aussage, dass sich die Begriffe in verlinkten Drittinhalten jeweils als solche auffinden lassen. Angesichts der aus dem Umgang mit einer Suchmaschine gewonnenen Erfahrung, dass die über bestimmte eingegebene Suchbegriffe in der Ergebnisliste angezeigten „Treffer“ oftmals nur einen entlegenen inhaltlichen Bezug mit dem über die Eingabe eines Suchbegriffs recherchierten Thema aufweisen, lässt sich das vorstehende, der Anzeige des Suchvorschlags innewohnende Verständnis nicht als fernliegend einzuordnen. Der Suchvorschlag „T scientology“ wird danach zwar von einem relevanten Teil der Rezipienten in dem eingangs aufgezeigten, einen negativ konnotierten inhaltlichen Bezug zwischen „T“ und „scientology“ herstellenden Sinn verstanden. Daneben existiert aber eine andere, ebenso relevante Rezipientengruppe, die dem Suchwort bei unvoreingenommener und verständiger Sicht eine solche inhaltliche Aussage nicht entnimmt, sondern darin lediglich den Hinweis auf in verlinkten Inhalten zu dem Thema „T“ und „scientology“ auffindbare nähere Informationen sieht. In dieser „inhaltsneutral“ verstandenen Bedeutung begründet die Anzeige des Suchvorschlags „T scientology“ jedoch keine Rechtverletzung, weil danach offen gelassen ist, ob (erst) die verlinkten Drittinhalte einen das Persönlichkeitsrecht des Klägers zu 2) beeinträchtigenden inhaltlichen Zusammenhang mit Scientology ergeben oder ob aus ihnen hervorgeht, dass der Kläger sich dieser Sekte gegenüber kritisch und ablehnend geäußert hat und gerade nicht Mitglied ist.
71Lässt sich damit aber eine das Persönlichkeitsrecht des Klägers zu 2) nicht verletzende Deutung des Suchvorschlags nicht ausschließen, scheidet ein Geldentschädigungsanspruch bereits aus diesem Grund aus.
72(2) Ungeachtet dessen liegen aber jedenfalls auch die Voraussetzungen des Geldentschädigungsanspruchs selbst nicht vor.
73Die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet einen Anspruch auf Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen (st. Rechtsprechung, vgl. etwa BGH, VersR 2012, 630; BGHZ 183, 227 – RdNr. 11 gem. Juris). Bei der gebotenen Gesamtwürdigung ist ein erwirkter Unterlassungstitel zu berücksichtigen, weil dieser und die damit zusammenhängenden Ordnungsmittelandrohungen den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen können (vgl. BGH, VersR 2012, 630 RdNr. 15 gem. Juris). Die Gewährung einer Geldentschädigung hängt demnach nicht nur von der Schwere des Eingriffs ab, es kommt vielmehr auf die gesamten Umstände des Einzelfalls an, nach denen zu beurteilen ist, ob ein anderweitiger befriedigender Ausgleich für die Persönlichkeitsrechtsverletzung fehlt (vgl. BGHZ 128,1/12 f).
74Bei Anwendung dieser Maßstäbe ist die Zahlung einer Geldentschädigung an den Kläger zu 2) nicht geboten. Das gilt zum einen deshalb, weil das Verschulden der Beklagten nicht besonders schwer wiegt; sie hat den hier in Rede stehenden Suchwortergänzungsvorschlag zwar erst zu einem Zeitpunkt gelöscht, als ihr bereits eine Verletzung der Prüfungspflicht der ihr vorher zur Kenntnis gebrachten Rechtsverletzung anzulasten war, indessen mit der von ihr vorgenommenen Löschung den Rechtsverstoß beseitigt und damit dessen Auswirkungen begrenzt. Hinzu kommt, dass die Verletzungshandlung ihrer Tragweite nach nicht von besonders hoher Eingriffsintensität war. Denn der Kreis der sich der Suchmaschine der Beklagten zu Recherchezwecken bedienenden Nutzer, der dem beanstandeten Suchwortergänzungsvorschlag „T scientology“ nachgegangen ist, hat letztlich Kenntnis davon erlangt, dass der Kläger zu 2) weder Mitglied von Scientology ist noch Scientology nahesteht, dieser Sekte im Gegenteil vielmehr ablehnend gegenübersteht. Dies würdigend stellt sich die Zahlung einer Geldentschädigung weder unter dem – vorrangigen – Gesichtspunkt der Genugtuung noch der Prävention als erforderlich dar; ein Ausgleich der Rechtsverletzung ist vielmehr hinreichend mit dem Unterlassungstitel gewährleistet.
75b) Ansprüche der Klägerin zu 1)
76aa) Unterlassung
77Der Klägerin zu 1) steht ein gegen die Anzeige des Suchwortergänzungsvorschlags „T scientology“ gerichteter Unterlassungsanspruch demgegenüber nicht zu.
78Mangels Verletzung einer insoweit bestehenden Prüfungspflicht trifft die Beklagte keine Haftung für einen etwaigen Rechtsverstoß im Verhältnis gegenüber der Klägerin zu 1) als Unternehmen. Denn die Beklagte hat frühestens mit der ihr – formlos – durch die H Germany GmbH übermittelten Information über den Erlass der einstweiligen Verfügung Kenntnis von der Rechtsverletzung hinsichtlich (auch) der Klägerin zu 1) erlangt; unmittelbar nach diesem Zeitpunkt wurde der Suchvorschlag jedoch gelöscht. Soweit die Kläger bestreiten, dass die Beklagte erst am 15.06.2010 bzw. dem Tag, an dem sie den Suchvorschlag abgeschaltet hat, Kenntnis von der einstweiligen Verfügung erhielt, rechtfertigt das keine abweichende Beurteilung. Es oblag den Klägern, konkrete Umstände darzulegen, dass die Beklagte bereits längere Zeit vor der tatsächlich erfolgten Entfernung des Suchvorschlags aus ihrer Autocomplete-Funktion Kenntnis von der einstweiligen Unterlassungsverfügung erhalten hatte, und dies zu beweisen. Denn die Kläger als diejenigen, welche die Beklagte auf Unterlassung der erneuten Anzeige des Suchworts „T scientology“ in Anspruch nehmen, haben die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs darzulegen und zu beweisen, wozu unter den Umständen des gegebenen Falls die Kenntniserlangung von dem Rechtsverstoß als das die Pflicht zur Prüfung auslösende Merkmal zählt. Der Beklagten ist dabei zwar im Rahmen sekundärer Darlegungsobliegenheit abzuverlangen, zunächst näher dazu vorzutragen, wann sie erstmals Kenntnis von der einstweiligen Verfügung erlangt hat. Dem ist sie jedoch nachgekommen, indem sie im Termin am 23.01.2014 in der Sache vorgetragen hat, dass Kenntniserlangung und Entfernung des Suchworts auf denselben Tag, den 15.06.2010, fielen. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte mit der Entfernung des Suchvorschlags demgegenüber nicht unmittelbar auf die ihr übermittelte Kenntnis der einstweiligen Unterlassungsverfügung reagierte, haben die Kläger nicht vorgebracht noch ergeben sich solche Anhaltspunkte aus dem Sachverhalt im Übrigen.
79Die vorherige Zustellung der einstweiligen Verfügung an die H Germany GmbH am 27.05.2010 (Anlage K 27, Bl. 109 d. A.) begründete keine Kenntnis der Beklagten. Frau U war zwar seinerzeit administrative Ansprechpartnerin bzw. „Admin-C“ sowie Zustellungsbevollmächtigte der Beklagten gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der E. Diese Position und die daraus erwachsenen Befugnisse erstreckten sich jedoch allein auf das Verhältnis der E gegenüber in die Domain betreffenden Angelegenheiten (vgl. OLG Köln, GRUR-RR 2009, 27/29; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, ZUM 2007, 658 – RdNr. 17 f gem. Juris – jew. m. w. Nachw.). Der administrative Ansprechpartner nimmt nur im internen Verhältnis zwischen Vergabestelle und Domaininhaber die Stellung eines Bevollmächtigten ein. Mit einer für den Domaininhaber auch gegenüber außenstehenden Dritten wirkenden Vollmacht ist sie nicht verbunden (vgl. OLG Köln, a.a.O.).
80Soweit die Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung ausgeführt haben, dass sich die H Deutschland GmbH mit der E-Mail vom 11.05. 2010 (Anlage B 9 = K 38, Bl. 258, 384 d. A.) zur Erfüllungsgehilfin der Beklagten gemacht habe, so dass die Beklagte sich die am 27.05.2010 an die H Deutschland GmbH erfolgte Zustellung der einstweiligen Verfügung aus diesem Grund zurechnen lassen müsse, rechtfertigt das keine abweichende Würdigung. Es begegnet bereits durchgreifenden Bedenken, den Gedanken des § 278 BGB, nämlich die Zurechnung des schuldhaften Verhaltens eines Dritten in der gegebenen Fallkonstellation als einschlägig zu erachten. Denn es geht nicht um die Zurechnung einer von H Deutschland GmbH im Rahmen der von ihr wahrgenommenen Aufgabe begangene Pflichtverletzung, sondern um eine schlichte Kenntniszurechnung bzw. eine „Vertretung im Wissen“. Entscheidend ist aber jedenfalls, dass die für die Anwendung des § 278 BGB vorauszusetzende Sonderrechtsbeziehung in den hier maßgeblichen Zeitpunkten sowohl des Schreibens vom 11.05.2010 als auch der Zustellung der einstweiligen Verfügung am 27.05.2010 fehlte. § 278 BGB ist nur auf bestehende Sonderrechtsverhältnisse anzuwenden. Diese können sich zwar aus bereits begangenem Delikt ergeben (vgl. Grundmann in Münchener Kommentar, 6. Aufl., § 278 Rdn. 15; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 278 RdNr. 2 – jew. m. w. Nachw.). Eine solche Situation liegt hier aber nicht vor. Denn selbst wenn der in Rede stehende Suchvorschlag „T scientology“ einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht auch der Klägerin zu 1) bewirken sollte, so folgt allein daraus eine Verantwortung der Beklagten nicht. Unter den Umständen des hier zu beurteilenden Falls ergibt sich diese aus den oben dargelegten Gründen erst daraus, dass die Beklagte einer Verpflichtung zuwider handelt, erneute Rechtsverstöße zu verhindern, was wiederum voraussetzt, dass sie überhaupt Kenntnis des Rechtsverstoßes erlangt hat. Eine Sonderrechtsbeziehung, innerhalb deren die H Deutschland GmbH als Erfüllungsgehilfin der Beklagten fungierte, konnte daher frühestens ab der Kenntniserlangung der Beklagten von dem (auch) hinsichtlich der Klägerin zu 1) geltend gemachten Rechtsverstoß durch Anzeige des Suchvorschlags „T scientology“ eingreifen, also frühestens ab der ihr übermittelten Information über den Erlass der auch hinsichtlich der Klägerin zu 1) ergangenen Unterlassungsverfügung am 15.06.2010, nicht aber vor diesem Zeitpunkt.
81Die Zurechnung der früheren, mit Zustellung der einstweiligen Verfügung an die H Deutschland GmbH am 27.05.2010 in deren Person eingetretene Kenntnis von dem in Bezug auch auf die Klägerin zu 1) durch „T scientology“ geltend gemachten Rechtsverstoß ergibt sich ebenfalls nicht aus den Grundsätzen der Wissensvertretung. In analoger Anwendung von § 166 Abs. 1 BGB sind dem Geschäftsherrn Kenntnis und Kennenmüssen von sog. Wissensvertretern zuzurechnen, die ohne Vertretungsmacht eigenverantwortlich für ihn handeln. Wissensvertreter ist jeder, der nach der Arbeitsorganisation des Geschäftsherrn dazu berufen ist, im Rechtsverkehr als dessen Repräsentant bestimmte Aufgaben in eigenem Verantwortungsbereich zu erledigen und die dabei anfallenden Informationen zur Kenntnis zu nehmen und ggf. weiterzugeben (vgl. Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 166 Rdn. 6 m. w. Nachw.). Eine solche Situation liegt hier nicht vor. Es trifft zwar zu, dass die Beklagte bzw. Frau U als Admin-C innerhalb des Rahmens der dabei anfallenden Aufgaben in eigenem Verantwortungsbereich handelte. Dieser ihr in selbständiger Aufgabenwahrnehmung übertragene Verantwortungsbereich ist hier aber nicht tangiert. Als Admin-C war Frau U zwar mit Fragen der Einrichtung der Domain und deren Verwaltung betraut und insoweit auch zustellungsbevollmächtigt für die Beklagte als Domaininhaberin. Die dabei anfallenden Informationen hat sie für die Beklagte als Wissensvertreterin erlangt. In diesen Bereich fallen jedoch die hier erlangten Informationen nicht. Denn es ging hier um durch ein von der Beklagten entwickeltes und installiertes Programm bewirkte materielle Rechtsverstöße und deren Beseitigung bzw. eine entsprechende Verpflichtung der Beklagten hierzu. Dieser Verantwortungsbereich, der nicht die Domain und deren Verwaltung als solche, sondern die Verantwortung für unter dieser Domain aufrufbare Inhalte betrifft, liegt aber jenseits der Aufgabe der Domainverwaltung und mit dieser in Zusammenhang stehender Tätigkeiten.
82Nichts anderes folgt schließlich aus dem Umstand, dass die Beklagte es in ihrer E-Mail vom 13.05.2010 (Bl. 388 d. A.) abgelehnt hat, „…dem Wunsch von Einzelpersonen…“ nachzukommen, „…die derzeit angezeigten Links zu entfernen oder zu ändern.“ Die generelle Ablehnung, Suchvorschläge abzuändern oder wenigstens prüfen zu wollen, so dass sich eine Anzeige des in Bezug auf die Klägerin zu 1) geltend gemachten Rechtsverstoßes von vornherein als zwecklos darstellen musste und die Beklagte sich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) so behandeln lassen muss, als hätte sie bereits zu diesem Zeitpunkt die ihr insoweit mögliche und zumutbare Verhinderung eines Rechtsverstoßes nicht bewerkstelligt, folgt daraus nicht. Dass die Beklagte es ablehnen würde, jeglichen beanstandeten Suchvorschlag bzw. eine insoweit vorgebrachte Beanstandung zu prüfen und ggf. aus ihrer Autocomplete-Funktion zu entfernen, lässt sich diesem auf die Anzeige des Rechtsverstoßes allein durch den Kläger zu 2) erwidernden Schreiben nicht entnehmen.
83Des Eingehens auf die Frage, ob sich die Beklagte die Kenntnis zurechnen lassen muss, die Frau U bzw. H Deutschland GmbH aus der dem Erlass der einstweiligen Verfügung vorangegangenen Korrespondenz erlangten, bedarf es nicht. Denn erstmals aus der am 12.05.2010 erlassenen einstweiligen Verfügung war erkennbar, dass in Bezug auch auf die Klägerin zu 1) eine sich aus der Anzeige des Suchvorschlags „T scientology“ ergebender Rechtsverletzung geltend gemacht wird. Das frühere Abmahnschreiben vom 04.05.2010 ebenso wie die E-Mail vom 05.05.2010 brachten ausschließlich für den Kläger zu 2) einen Rechtsverstoß vor. Selbst wenn mit dem in Bezug allein auf dessen Person angegriffenen Suchwortergänzungsvorschlag zugleich ein Eingriff in den Anspruch der Klägerin zu 1) auf Achtung ihrer Wertgeltung als Unternehmen und/oder ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verbunden sein sollte, so stellt sich die Abmahnung nicht als eine auch für ihre Person ausgesprochene Rüge einer solchen Rechtsverletzung dar. Ungeachtet des Umstands, dass die Verwirklichung einer Rechtsverletzung nicht notwendig von jedem Betroffenen zum Anlass genommen wird, daraus einen Anspruch herzuleiten und zu verfolgen, stammten das Abmahnschreiben und die E-Mail von einem sich nur für den Kläger zu 2) bestellenden Bevollmächtigten.
84bb) Erstattung der Kosten des Abschlussschreibens:
85Aus den vorstehenden Erwägungen scheitert auch der auf die anwaltlichen Kosten des Abschlussschreibens vom 28.06.2010 gerichtete materielle Erstattungsanspruch der Klägerin zu 1). Da der Suchwortergänzungsvorschlag „T scientology“ unmittelbar nach der frühesten Kenntniserlangung der Beklagten von der auch in Bezug auf die Person der Klägerin zu 1) geltend gemachten Rechtsverletzung gelöscht wurde, war die Beklagte mangels Verletzung einer Prüfungspflicht gegenüber der Klägerin zu 1) nicht zur Unterlassung verpflichtet; ein materieller Kostenerstattungsanspruch auch der Klägerin zu 1) scheidet aus diesem Grund aus.
862. „T betrug“
87a) Ansprüche des Klägers zu 2)
88Sämtliche Ansprüche des Klägers zu 2) hinsichtlich des vorbezeichneten Suchvorschlags bzw. der mit dessen Anzeige in der „dropdown-box“ der Suchmaschine der Beklagten verbundenen Rechtsverletzung scheitern daran, dass die Beklagte insoweit keine Prüfungspflicht verletzt hat:
89aa) Die erforderliche Kenntnis einer durch die Verbindung des Namens des Klägers zu 2) mit dem Begriff „betrug“ bewirkten Rechtsverletzung konnte die Beklagte frühestens mit der Information über den Erlass der einstweiligen Verfügung durch die H Deutschland GmbH erlangen, die aus den vorstehend aufgezeigten Gründen auf den 15.06.2010, nämlich den Tag der Entfernung auch des hier in Rede stehenden Suchvorschlags aus der Autocomplete-Funktion zu datieren ist. Mit seinen dem Erlass der einstweiligen Verfügung vorangegangenen Schreiben und E-Mails hatte der Kläger zu 2) hinsichtlich des hier in Rede stehenden Suchvorschlags „T betrug“ noch keine Rechtsverletzung beanstandet. Die mit der Zustellung der einstweiligen Verfügung an die H Deutschland GmbH am 27.05.2010 in deren Person bewirkte Kenntnis muss sich die Beklagte aus den im Vorstehenden aufgezeigten Gründen weder wegen der Zustellungsvollmacht von Frau U als Admin-C noch unter dem Aspekt der Wissensvertretung oder deshalb zurechnen lassen, weil die H Deutschland GmbH oder Frau U als Erfüllungsgehilfen einzuordnen wären.
90bb) Hat die Beklagte den Suchwortergänzungsvorschlag „T betrug“ danach aber am 15.06.2010 unmittelbar nach Kenntniserlangung von einer insoweit geltend gemachten Rechtsverletzung gelöscht, ist eine Prüfungspflicht nicht verletzt und liegen auf Seiten der Beklagten die Voraussetzungen eines Haftungstatbestandes nicht vor, so dass die – sanktionierenden – Ansprüche auf Geldentschädigung und Erstattung der Rechtsverfolgungskosten, die beide einen in der Vergangenheit bereits vollendeten Haftungstatbestand voraussetzen, ausscheiden.
91cc) Nichts anderes gilt im Ergebnis hinsichtlich des in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruchs. Die insoweit als materielle Anspruchsvoraussetzung zu fordernde Begehungsgefahr besteht nicht.
92(1) Die Wiederholungsgefahr setzt voraus, dass es in der Vergangenheit bereits zu einem Rechtsverstoß gekommen ist. Ein solcher Rechtsverstoß der Beklagten als Voraussetzung einer Haftungsbegründung erfordert hier die Verletzung einer Verhaltenspflicht, konkret einer mit der Kenntnis der von dem Betroffenen geltend gemachten Rechtsverletzung einsetzenden – reaktiven – Pflicht zur Verhinderung weiterer derartiger Rechtsverletzungen. Für die Annahme der Wiederholungsgefahr ist damit eine vollendete Verletzung nach Begründung der Pflicht zur Verhinderung weiterer derartiger Rechtsverletzungen erforderlich (vgl. BGHZ 191, 19 – „Stiftparfum“ – RdNr. 39 gemäß Juris; BGH/ 173, 188 – „Jugendgefährdende Schriften/Jugendgefährdende Medien bei eBay“ – RdNr. 53 gem. Juris; vgl. i. d. S. auch BGH, GRUR 2012, 751 –„RSS-Feed“ – RdNr. 20 gem. Juris). Danach könnte im Streitfall frühestens ab Kenntniserlangung von der Rechtsverletzung und Beibehaltung des Suchwortergänzungsvorschlags auch noch nach Ablauf einer angemessenen Prüfungszeit eine Wiederholungsgefahr in Bezug auf den Suchwortergänzungsvorschlag „T betrug“ bejaht werden. Da dieser Suchwortergänzungsvorschlag nach der Löschung aber nicht erneut von der Beklagten im Rahmen ihrer Autocomplete-Funktion angezeigt wurde, lässt sich die Wiederholungsgefahr nicht bejahen.
93(2) Letzteres gilt aber auch hinsichtlich einer Gefahr der erstmaligen Begehung. Ein auf Erstbegehungsgefahr gestützter vorbeugender Unterlassungsanspruch besteht nur, soweit ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, der Anspruchsgegner werde sich in naher Zukunft in der fraglichen Weise rechtswidrig verhalten. Eine Erstbegehungsgefahr kann auch begründen, wer sich des Rechts berühmt, bestimmte Handlungen vornehmen zu dürfen. Eine solche Berühmung, aus der die unmittelbar oder in naher Zukunft ernsthaft drohende Gefahr einer Begehung abzuleiten ist, kann unter Umständen auch in Erklärungen zu sehen sein, die im Rahmen der Rechtsverteidigung in einem gerichtlichen Verfahren abgegeben werden. Die Tatsache allein, dass sich ein Beklagter gegen die Klage verteidigt und dabei die Auffassung äußert, zu dem beanstandeten Verhalten berechtigt zu sein, ist jedoch nicht als eine Berühmung zu werten, die eine Erstbegehungsgefahr begründet. Eine Rechtsverteidigung kann aber dann eine Erstbegehungsgefahr begründen, wenn nicht nur der eigene Rechtsstandpunkt vertreten wird, um sich die bloße Möglichkeit eines entsprechenden Verhaltens für die Zukunft offenzuhalten, sondern den Erklärungen bei Würdigung der Einzelumstände des Falls auch die Bereitschaft zu entnehmen ist, sich unmittelbar oder in naher Zukunft in dieser Weise zu verhalten ( BGH, a.a.O., -„Stiftparfum“ – RdNr. 44 gem. Juris; BGH, GRUR 2001, 1174/1175 –„Berühmungsaufgabe“ -). Letzteres ist hier jedoch nicht der Fall. Die Beklagte hat nicht nur den auch hier in Rede stehenden Suchvorschlag aus ihrer Autocomplete-Funktion gelöscht, sondern darüber hinaus erklärt, dass ihre Ausführungen nach Erlass des Revisionsurteils lediglich dem Zweck der Rechtsverteidigung dienen. Die konkrete Absicht, den – gelöschten – Suchwortergänzungsvorschlag wieder in ihre Autocomplete-Funktion aufzunehmen, ist danach nicht zu erkennen.
94b) Ansprüche der Klägerin zu 1)
95Die von der Klägerin zu 1) aus der Anzeige des Suchwortergänzungsvorschlags „T betrug“ hergeleiteten Ansprüche scheitern aus den aufgezeigten Erwägungen, die hier entsprechend gelten, ebenfalls.
96III.
97Die Kostenfolge ergibt sich aus den §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 2 ZPO.
98Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.
99Der Senat sah keinen Anlass für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO). Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Nach der Klärung der Maßstäbe einer Haftung der Beklagten für die mittels ihres Autocomplete-Hilfsprogramms generierten Suchvorschläge in dem vorangegangenen Revisionsurteil sind vorliegend ausschließlich in ihren Auswirkungen auf den entschiedenen Einzelfall beschränkte Subsumtionen auf der Basis in höchstrichterlicher Rechtsprechung geklärter Rechtsfragen entscheidungserheblich.
100Wert: 75.000,00 € (Unterlassung: 2 x 25.000,00 €; Geldentschädigung: 25.000,00 €).
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin ist Betreiberin des Flughafens Frankfurt a.M.. Sie nimmt die Beklagte, eine Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft, auf Unterlassung von Äußerungen sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Anspruch.
- 2
- Die Klägerin erwarb eine Beteiligung an dem Unternehmen PIATCO, das ein neues Passagier-Terminal auf dem internationalen Flughafen von Manila errichten sollte. Am 31. Oktober 2005 verbreitete die Beklagte auf ihrer Internetseite ein Dokument mit dem Titel "Der Fraport-Manila-Skandal und seine öffentliche Wahrnehmung in Deutschland", in dem es u.a. heißt: "Der schier unglaubliche Fraport-Skandal scheint zur Freude der für den riesigen Schaden Verantwortlichen in Vorstand und Aufsichtsrat in den deutschen Medien schon in Vergessenheit geraten zu sein. Es wäre aber im öffentlichen Interesse zu wünschen, dass dieser Sumpf an Lügen, Täuschung, Vertuschung, Vetternwirtschaft, Polit-Kumpanei und Korruption endlich aufgemischt wird. Leider schafft die Zeit für die FraportÜbeltäter."
- 3
- Am 9. November 2005 versandte die Beklagte anlässlich einer geplanten Handelsblatt-Konferenz: "Unternehmensrisiko Korruption" an das Vorstandsmitglied der Klägerin Dr. W. B. eine E-Mail mit u.a. folgendem Inhalt: "Was sagt man dazu? Nach den massiven Korruptionsvorwürfen im Manila -Projekt der Fraport AG ist die Beteiligung ihres Fraport-Vertreters G. als 'Oberlehrer' in Sachen Korruptionsprävention der Witz des Jahres!!! Eine Steigerung dieser Unverfrorenheit wäre nur dadurch möglich, wenn der Fraport-Vorstand W. B. auch noch als Referent auftreten würde."
- 4
- Angehängt war eine E-Mail, in der u.a. ausgeführt wird: "… mit Überraschung haben wir in der Einladung zur Handelsblatt-AntiKorruptionskonferenz festgestellt, dass Sie, sehr geehrter Herr G., als leitender Fraport-Vertreter von Ihrem Vorstand dazu abgestellt sind, um über das Thema 'Korruptionsprävention am Beispiel der Fraport AG' öffentlich zu referieren. Es ist sehr lobenswert, wenn sich der FraportVorstand und der Fraport-Aufsichtsrat endlich dazu entschlossen hat, sich mit den weltweiten Korruptionsvorwürfen an die Adresse der Fraport AG offensiv und öffentlich auseinandersetzen zu wollen: Selbsterkenntnis ist eben doch der beste Weg zur Besserung!... Es wäre erfreulich, wenn Sie in Ihrem Vortrag ganz intensiv betonen würden, dass nach den neuen Regeln des Corporate-Governance-Kodex und nach den modernen Methoden der Korruptionsprävention die Vertuschung der Wahrheit und die Täuschung der Aktionäre und der Öffentlichkeit als Todsünden anzusehen sind. Das war einmal: früher galten Vetternwirtschaft, Polit-Kumpanei, Kadavergehorsam, Lügen, Heuchelei und Scheinheiligkeit als die perfekte Korruptionsprävention! Langsam aber sicher verändern sich aber auch hierzulande die Verhältnisse, offensichtlich auch in der Fraport AG. ..."
- 5
- Das Landgericht hat dem Unterlassungsantrag der Klägerin hinsichtlich der vorstehend wiedergegebenen Äußerungen stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Höhe von 900,10 € verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag weiter, die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
- 6
- Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen der Klägerin die geltend gemachten Unterlassungsansprüche gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. dem allgemeinen Unternehmenspersönlichkeitsrecht zu.
- 7
- Bei den Vorwürfen "Lüge", "Täuschung" und "Vertuschung" handle es sich um Tatsachenbehauptungen und nicht um Meinungsäußerungen, weil die Äußerungen auf ihre Richtigkeit hin objektiv überprüfbar seien. Gleiches gelte für den Vorwurf der "Korruption", den der durchschnittliche Leser dahingehend verstehe, dass der Adressat des Vorwurfs andere bestochen habe. Dass in den mehrere Seiten umfassenden "Erstmitteilungen" auch Meinungsäußerungen der Beklagten enthalten seien, ändere nichts an der rechtlichen Einordnung der erwähnten Aussagen. Entscheidend sei, dass die einzelnen Aussagen für sich genommen für den Leser den dargestellten Tatsachengehalt aufwiesen. Die Vorwürfe hätten auch als unwahr zu gelten, weil die Beklagte nicht dargetan und bewiesen habe, dass ihre Behauptungen der Wahrheit entsprächen.
- 8
- Selbst wenn man die Vorwürfe als Meinungsäußerungen qualifizierte, wären diese Äußerungen ebenso wie die in den verbotenen Textpassagen enthaltenen Bewertungen "Vetternwirtschaft", "Polit-Kumpanei" und "FraportÜbeltäter" als unzulässige Schmähkritik zu untersagen.
II.
- 9
- Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.
- 10
- Diese rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht die auf der Internetseite der Beklagten und in den versandten E-Mails gemachten Äußerungen nicht in ihrem Kontext gewürdigt und deshalb zu Unrecht als Tatsachenbehauptungen eingestuft sowie die Anforderungen an das Vorliegen einer Schmähkritik verkannt hat. Deshalb hat es die gebotene Abwägung zwischen dem Recht der Beklagten auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und dem Recht der persönlichen Ehre und auf öffentliches Ansehen der Klägerin, zu dessen Wahrung auch juristische Personen Ehrenschutz in Anspruch nehmen können (vgl. Senatsurteil vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - VersR 2005, 277, 279 m.w.N), nicht vorgenommen.
- 11
- 1. a) Für die Beurteilung der Frage, ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung bzw. Werturteil einzustufen ist, bedarf es nach ständiger Rechtsprechung der Ermittlung des vollständigen Aussagegehalts. Insbesondere ist jede beanstandete Äußerung in dem Gesamtzusammenhang zu beurteilen, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (Senatsurteile BGHZ 132, 13, 21; vom 28. Juni 1994 - VI ZR 252/93 - VersR 1994, 1120, 1121; vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - aaO). So dürfen aus einer komplexen Äußerung nicht Sätze oder Satzteile mit tatsächlichem Gehalt herausgegriffen und als unrichtige Tatsachenbehauptung untersagt werden, wenn die Äußerung nach ihrem - zu würdigenden - Gesamtzusammenhang in den Schutzbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 GG fallen kann und in diesem Fall eine Abwägung zwischen den verletzten Grundrechtspositionen erforderlich wird (vgl. Senatsurteile vom 25. März 1997 - VI ZR 102/96 - VersR 1997, 842, 843; vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - aaO; vom 2. Dezember 2008 - VI ZR 219/06 - juris Rn. 12, z.V.b.). Dabei ist zu beachten, dass sich der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG auch auf die Äußerung von Tatsachen erstreckt, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen können, sowie auf Äußerungen, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt werden (vgl. Senatsurteile vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05 - VersR 2007, 249, 250; vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06 - VersR 2008, 695 Rn. 12; vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07 - VersR 2008, 971 Rn. 16, jeweils m.w.N.).
- 12
- b) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht bei Ermittlung des Aussagegehalts nicht beachtet, was revisionsrechtlich in vollem Umfang zur Überprüfung steht (vgl. Senatsurteile vom 22. November 2005 - VI ZR 204/04 - VersR 2006, 382 m.w.N.; vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06 - aaO, Rn. 11). Entgegen seiner Auffassung sind sowohl die auf der Internetseite der Beklagten als auch die durch E-Mail verbreiteten Äußerungen dem Schutz des Art. 5 GG zu unterstellen , weil es sich bei Berücksichtigung des Gesamtkontextes um Äußerungen handelt, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt werden.
- 13
- aa) Der im Internet veröffentlichte Artikel beschäftigt sich mit dem Umstand , dass Deutschland im Korruptionsindex von Transparency International auf den 16. Rang abgerutscht sei, und in diesem Zusammenhang mit dem "Fraport -Manila-Skandal" und seiner öffentlichen Wahrnehmung in Deutschland. Hierzu heißt es mit teilweise ironischen Formulierungen, eine langjährige Erfahrung habe die Autoren gelehrt, dass Korruption, Bestechung, Vetternwirtschaft, Politkumpanei und Rechtsbruch zu den wesentlichen Bestandteilen der Gesellschaft , Wirtschaft und Politik in Deutschland gehörten. In diesem Zusammenhang erlaubten sie sich, auf den nicht aufgeklärten Fraport-Manila-PiatcoSkandal hinzuweisen, bei dem es um die Vernichtung von ca. 500 Mio. USDollar in dem Manila-Airport-Projekt der Fraport AG gehe. Es werde mit allen Mitteln versucht, die Verantwortlichen im Fraport-Vorstand und FraportAufsichtsrat für den Schaden der Steuerzahler, den das Staatsunternehmen Fraport AG verursacht habe, vor Strafe und Haftung zu schützen. Im FraportVorstand und Fraport-Aufsichtsrat tummle sich die gesamte hessische "Politund Gewerkschafts-Prominenz", weshalb auch die Strafverfolgung nur halbherzig , äußerst vorsichtig und zurückhaltend durchgeführt werde. Im Zusammenhang mit den Verfahren, die Fraport gegen die Beklagte angestrengt habe, fallen dann die durch die Instanzgerichte verbotenen Äußerungen. Unmittelbar danach heißt es: "Unser vorrangiges Ziel ist es, die Manila-Fehlleistungen im Fraport-Vorstand und Aufsichtsrat aufzuklären und öffentlich zu machen, damit die für den Manila-Schaden verantwortlichen Entscheidungsträger persönlich zur Rechenschaft gezogen werden können."
- 14
- Im gesamten Artikel geht es also um eine Auseinandersetzung mit einem wirtschaftlichen Vorgang in einem Unternehmen, das teilweise im Staatseigen- tum steht und erhebliche Verluste in dem Manila-Airport-Projekt verloren haben soll. Der von der Revision nicht angegriffene Aussagekern betrifft die Vernichtung von ca. 500 Mio. US-Dollar in dem Manila-Airport-Projekt. Hieran knüpft sich der Vorwurf, dass mit allen Mitteln versucht werde, die Verantwortlichen im Fraport-Vorstand und Fraport-Aufsichtsrat vor Strafe und Haftung zu schützen, weshalb auch die Strafverfolgung nur halbherzig, äußerst vorsichtig und zurückhaltend durchgeführt werde. Damit wird einerseits klargestellt, dass es bisher nicht zu strafrechtlichen Verurteilungen gekommen ist, andererseits werden die Gründe genannt, welche die Beklagte hierfür vermutet. Jedenfalls werden Missstände erörtert, die für die Öffentlichkeit von großer Bedeutung sind.
- 15
- Unter diesen Umständen handelt es sich insgesamt um Äußerungen, die durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt werden und deshalb in vollem Umfang am Schutz des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG teilnehmen. Dies gilt auch hinsichtlich des Vorwurfs der "Korruption", weil die Einstufung eines Vorgangs als strafrechtlich relevanter Tatbestand in der Regel nicht anders als Rechtsmeinungen im außerstrafrechtlichen Bereich zunächst nur die ganz überwiegend auf Wertung beruhende subjektive Beurteilung des Äußernden zum Ausdruck bringt (vgl. Senatsurteile vom 22. Juni 1982 - VI ZR 251/80 - VersR 1982, 904, 905 und - VI ZR 255/80 - VersR 1982, 906, 907). Zudem ist im Streitfall die Bezeichnung als "Korruption" nicht so stark von tatsächlichen Bestandteilen geprägt, dass ihnen insgesamt der Charakter einer Tatsachenbehauptung beigemessen werden könnte, die einen bestimmten Vorgang im Wesentlichen beschreibt und nicht bewertet (vgl. Senatsurteil vom 17. November 1992 - VI ZR 344/91 - VersR 1993, 193, 194).
- 16
- bb) Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für die per E-Mail verbreiteten Äußerungen. Das Berufungsgericht hat diese Äußerungen nicht im Einzelnen gewürdigt, sondern nur pauschal ausgeführt, dass in den E-Mail- Äußerungen die Vorwürfe noch einmal erneuert und zum Teil auch erweitert würden. Demgegenüber zeigt eine Würdigung der Äußerungen im jeweiligen Kontext, dass auch diese Äußerungen insgesamt vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG erfasst werden, weil sie ebenfalls durch die Elemente der Stellungnahme , des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind. Die Beklagte befasst sich mit einer Einladung zu einer vom Handelsblatt veranstalteten AntiKorruptionskonferenz , bei der Herr G. als leitender Fraport-Vertreter referieren sollte. In diesem Zusammenhang wird auf weltweite Korruptionsvorwürfe an die Adresse der Klägerin hingewiesen. Wenn die Beklagte dann die nach ihrer Auffassung früher geltenden Prinzipien der Vetternwirtschaft, Polit-Kumpanei, des Kadavergehorsams, der Lügen, Heuchelei und Scheinheiligkeit als "perfekte Korruptionsprävention" einer neuen Linie gegenüberstellt, zu der sich der Fraport -Vorstand und Aufsichtsrat endlich entschlossen hätten, ist auch insoweit die gesamte Äußerung unverkennbar durch die Erörterung von Missbrauch öffentlicher Gelder und verantwortungslosen Geschäftsgebarens in einer Weise geprägt, die sie dem Schutz der Meinungsfreiheit unterstellt.
- 17
- 2. Um die Zulässigkeit der angegriffenen Äußerungen zu beurteilen, sind mithin grundsätzlich die betroffenen Interessen gegeneinander abzuwägen, wobei alle wesentlichen Umstände und die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend zu berücksichtigen sind (vgl. Senatsurteil vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06 - aaO, Rn. 13; BVerfGE 114, 339, 348 m.w.N.; BVerfG, NJW 2008, 358, 359). Eine solche Abwägung hat das Berufungsgericht auch deshalb nicht vorgenommen, weil es in den beanstandeten Äußerungen eine unzulässige Schmähkritik gesehen hat. Dabei hat es jedoch die rechtliche Bedeutung dieses Begriffs in schwerwiegender Weise verkannt.
- 18
- a) An die Bewertung einer Äußerung als Schmähkritik sind strenge Maßstäbe anzulegen, weil andernfalls eine umstrittene Äußerung ohne Abwägung dem Schutz der Meinungsfreiheit entzogen und diese damit in unzulässiger Weise verkürzt würde (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 199, 209; vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06 - aaO, Rn. 15; BVerfGE 93, 266, 294; BVerfG, NJW-RR 2000, 1712). Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll, nimmt die Äußerung den Charakter einer unzulässigen Schmähung an (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 199, 209; vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - aaO; vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05 - VersR 2007, 249, 251; vom 11. Dezember 2007 - VI ZR 14/07 - VersR 2008, 357 Rn. 22; vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06 - aaO). Davon kann hier keine Rede sein.
- 19
- b) Bei dem im Internet veröffentlichten Artikel über den "Fraport-ManilaSkandal" stehen neben allgemeinen Ausführungen zu Erfahrungen mit der Korruption in Deutschland und der Einstufung Deutschlands im internationalen Korruptionsindex die Besetzung des Fraport-Vorstands und Aufsichtsrats sowie die Debatte um den wirtschaftlichen Verlust der Klägerin im Zusammenhang mit dem genannten Skandal und damit erhobene Vorwürfe im Vordergrund. Dabei werden auch der Schutz der Verantwortlichen des Unternehmens vor Strafe und Haftung sowie die fehlende Kontrolle angesprochen, die wegen der Staatsbeteiligung an dem Unternehmen und der Besetzung von Posten im Vorstand und im Aufsichtsrat durch die gesamte hessische "Polit- und GewerkschaftsProminenz" bestehe.
- 20
- Die Äußerungen per E-Mail betrafen eine Konferenz des Handelsblatts zum "Unternehmensrisiko Korruption" und hatten als Anlass den Umstand, dass dort ein Mitarbeiter der Klägerin zum Thema "Korruptionsprävention am Beispiel der Fraport AG" öffentlich referieren sollte. Im Zusammenhang damit hat die Klägerin ihre Meinung zur Haltung der Fraport AG zum Komplex "Korruptionsprävention" geäußert.
- 21
- Bei beiden Komplexen steht mithin die Auseinandersetzung mit einer Sachfrage und nicht die Diffamierung der Klägerin im Vordergrund, so dass eine unzulässige Schmähkritik nicht vorliegt.
- 22
- 3. Bei der hiernach gebotenen Abwägung fällt zugunsten der Klägerin ins Gewicht, dass die beanstandeten Äußerungen geeignet sind, sie in ihrem öffentlichen Ansehen erheblich zu beeinträchtigen und möglicherweise auch ihre geschäftliche Tätigkeit zu erschweren. Andererseits ist zu Gunsten der Meinungsfreiheit der Beklagten zu beachten, dass der oben dargestellte Aussagekern in tatsächlicher Hinsicht nicht angegriffen ist und es sich im Übrigen um Fragen von öffentlichem Interesse handelt, die ebenfalls von erheblichem Gewicht sind (vgl. Senatsurteile vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01 - VersR 2002, 445, 446; vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - aaO; vom 21. November 2006 - VI ZR 259/05 - VersR 2007, 511, 512). Dies folgt nicht nur aus dem Verlust , den die Klägerin im Zusammenhang mit dem angesprochenen Projekt erlitten hat. Vor allem ergibt es sich daraus, dass an dem Unternehmen teilweise öffentliches Eigentum besteht und auch der Aufsichtsrat teilweise mit Politikern und Gewerkschaftsfunktionären besetzt ist. Im Hinblick darauf muss das Unternehmen wegen des besonderen Interesses der Öffentlichkeit, das bei einer Beteiligung staatlicher oder kommunaler Stellen an einer Kontrolle seiner Geschäftstätigkeit besteht (vgl. BVerfG NJW-RR 2007, 1340, 1341), auch eine möglicherweise polemische und überspitzte Kritik hinnehmen. Bei der gebotenen Gesamtabwägung aller Umstände stellen sich die von der Beklagten gewählten Äußerungen im Gesamtkontext mithin als noch zulässig und damit nicht als rechtswidrig dar. Das Grundrecht der Beklagten auf Meinungsfreiheit darf daher nicht durch einen Unterlassungsausspruch eingeschränkt werden.
- 23
- 4. Nach alldem kann das Berufungsurteil nicht bestehen bleiben und ist die Klage abzuweisen. Da die zu beurteilenden Tatsachen feststehen und somit eine weitere Sachaufklärung nicht erforderlich ist, kann der Senat aufgrund seiner eigenen Abwägung abschließend entscheiden.
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 18.08.2006 - 324 O 89/06 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 19.12.2006 - 7 U 110/06 -
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Die Pflicht zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 14 Absatz 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu den in Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht, soweit durch ihre Erfüllung Informationen offenbart würden, die ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, soweit durch die Auskunft Informationen offenbart würden, die nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. Die Pflicht zur Benachrichtigung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu der in Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahme nicht, soweit durch die Benachrichtigung Informationen offenbart würden, die nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. Abweichend von der Ausnahme nach Satz 3 ist die betroffene Person nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/679 zu benachrichtigen, wenn die Interessen der betroffenen Person, insbesondere unter Berücksichtigung drohender Schäden, gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse überwiegen.
(2) Werden Daten Dritter im Zuge der Aufnahme oder im Rahmen eines Mandatsverhältnisses an einen Berufsgeheimnisträger übermittelt, so besteht die Pflicht der übermittelnden Stelle zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht, sofern nicht das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung überwiegt.
(3) Gegenüber den in § 203 Absatz 1, 2a und 3 des Strafgesetzbuchs genannten Personen oder deren Auftragsverarbeitern bestehen die Untersuchungsbefugnisse der Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe e und f der Verordnung (EU) 2016/679 nicht, soweit die Inanspruchnahme der Befugnisse zu einem Verstoß gegen die Geheimhaltungspflichten dieser Personen führen würde. Erlangt eine Aufsichtsbehörde im Rahmen einer Untersuchung Kenntnis von Daten, die einer Geheimhaltungspflicht im Sinne des Satzes 1 unterliegen, gilt die Geheimhaltungspflicht auch für die Aufsichtsbehörde.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Tatbestand:
- 1
- Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Aufnahme eines Arztes in ein Bewertungsportal gegen dessen Willen.
- 2
- Die Beklagte betreibt unter der Internetadresse www.jameda.de ein Arztsuche - und Arztbewertungsportal, auf dem Informationen über Ärzte und Träger anderer Heilberufe kostenfrei abgerufen werden können. Als eigene Informationen der Beklagten werden die sogenannten "Basisdaten" angeboten. Zu ihnen gehören - soweit sie der Beklagten vorliegen - akademischer Grad, Name, Fachrichtung, Praxisanschrift, weitere Kontaktdaten sowie Sprechzeiten und ähnliche praxisbezogene Informationen. Daneben sind Bewertungen abrufbar, die Nutzer in Form eines Notenschemas und ggf. auch in Form von Freitext- kommentaren abgegeben haben. Die Abgabe einer solchen Bewertung erfordert eine vorherige Registrierung, bei der eine E-Mail-Adresse angegeben werden muss, die im Rahmen des Registrierungsvorgangs verifiziert wird.
- 3
- Der Kläger ist niedergelassener Gynäkologe. Im Portal der Beklagten wird er mit seinem akademischen Grad, seinem Namen, seiner Fachrichtung und seiner Praxisanschrift geführt. Im Jahr 2012 wurde er mehrfach bewertet.
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- Nachdem der Kläger Ende Januar 2012 erfahren hatte, im Portal der Beklagten bewertet worden zu sein, verlangte er von ihr - zuletzt mit Anwaltsschreiben - die vollständige Löschung seines Eintrags. Die Beklagte lehnte dies ab.
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- Die auf Löschung seiner auf der Internetseite www.jameda.de veröffentlichten Daten, auf Unterlassung der Veröffentlichung seiner "persönlichen und berufsständischen Daten" auf der genannten Internetseite sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage hat das Amtsgericht abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.
Entscheidungsgründe:
A.
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- Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger stehe weder ein Anspruch auf Löschung noch auf Unterlassung der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Daten zu. Die Interessen des Klägers am Ausschluss der Erhebung , Speicherung oder Veränderung der Daten überwögen die Interessen der Beklagten und der Nutzer nicht. Den schutzwürdigen Interessen des Klägers werde durch die Kontrollmechanismen der Beklagten hinreichend Rechnung getragen.
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- Das Erfordernis, eine verifizierbare E-Mail-Adresse anzugeben, stelle sicher , dass Rückfragen der Beklagten an den jeweiligen Nutzer möglich seien. Dies gelte insbesondere auch im Falle, dass der betroffene Arzt von seiner Möglichkeit Gebrauch macht, Probleme in Bezug auf die abgegebenen Bewertungen zu melden. Dass der Arzt nicht die Möglichkeit habe, sich mit dem Bewertenden direkt auseinanderzusetzen, sei angesichts der dem Internet immanenten Möglichkeit zur anonymen Nutzung unerheblich. Vor diffamierenden und anderen rechtswidrigen Bewertungen sei er bereits durch das Vorhandensein verschiedener Beschwerdemöglichkeiten gegenüber der Beklagten, etwa über die entsprechende Schaltfläche auf der Internetseite selbst oder die Möglichkeit zur telefonischen oder schriftlichen Kontaktaufnahme zur Beklagten, hinreichend geschützt. Auch stelle die Verknüpfung der personenbezogenen Daten des Klägers mit der Bewertungsmöglichkeit durch Nutzer keine unzulässige Zweckentfremdung der Daten dar, erfasse § 29 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) doch gerade die Fälle der geschäftsmäßigen Nutzung personenbezogener Daten zum Zwecke der Übermittlung; der Zweck der Vorschrift beschränke sich nicht darauf, die Kontaktaufnahme zu ermöglichen.
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- Zu einem anderen Abwägungsergebnis führe auch der Umstand nicht, dass über das Internet ein "sehr weitreichender Meinungsaustausch" möglich sei. Die Meinungsfreiheit umfasse das Recht zur Wahl des Verbreitungsmediums , so dass der Kläger, der sich vor dem Hintergrund des Rechts auf freie Arztwahl dem zwischen Ärzten bestehenden Wettbewerb stellen müsse und Marktmechanismen ausgesetzt sei, es auch hinnehmen müsse, wenn die Bewertung über das Internet abgegeben werde. Schließlich greife auch das Argument des Klägers nicht, es werde von der Beklagten nicht überprüft, ob der Be- wertende tatsächlich einmal Patient des von ihm bewerteten Arztes gewesen sei. Denn nach dem nicht wirksam bestrittenen Vortrag der Beklagten müsse sich jeder Nutzer bei der Abgabe einer Bewertung über eine sogenannte "Checkbox" entsprechend erklären.
B.
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- Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Zu Recht hat das Berufungsgericht die vom Kläger gegen die Beklagte geltend gemachten Ansprüche, die auf der Internetseite www.jameda.de über ihn veröffentlichten Daten zu löschen (I.), die Veröffentlichung eines "Persönlichkeitsprofils" des Klägers auf der genannten Internetseite zu unterlassen (II.) und ihm die vorgerichtlich angefallenen Rechtsverfolgungskosten zu erstatten (III.), für nicht gegeben erachtet.
I.
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- Nach § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
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- a) Der Anwendungsbereich des BDSG ist nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG, derjenige des dritten Abschnitts des BDSG nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG eröffnet. Denn die Beklagte ist als juristische Person des privaten Rechts, die nicht unter § 2 Abs. 1 bis 3 BDSG fällt, gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 BDSG eine nicht-öffentliche Stelle und verarbeitet personenbezogene Daten im Sinne des § 3 Abs. 1 BDSG über den Kläger unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 17 f.; ferner Simitis/Dammann, BDSG, 8. Aufl., § 3 Rn. 7 ff.).
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- b) Das Medienprivileg (vgl. § 57 Abs. 1 Satz 1 Rundfunkstaatsvertrag, § 41 Abs. 1 BDSG) steht einer uneingeschränkten Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes nicht entgegen. Denn jedenfalls kann auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass eine journalistisch-redaktionelle Bearbeitung der Bewertungen erfolgt (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 19 ff. mwN; Buchner in Wolff/Brink, Datenschutzrecht, 2013, § 41 BDSG Rn. 24 ff.; Gola/Schomerus, BDSG, 11. Aufl., § 41 Rn. 10a; Plath/Frey in Plath, BDSG, 2013, § 41 Rn. 12; Roggenkamp, K&R 2009, 571; Westphal in Taeger /Gabel, BDSG, 2. Aufl., § 41 Rn. 26 mwN; siehe zur Frage der Anwendbarkeit des § 41 BDSG auf Bewertungsportale auch Buchner, aaO, Rn. 18 f.; Greve /Schärdel, MMR 2008, 644, 647 f.; dies., MMR 2009, 613 f.; Simitis/Dix, BDSG, 8. Aufl., § 41 Rn. 11 mwN; Spindler/Nink in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2. Aufl., § 41 BDSG Rn. 1).
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- a) Entscheidend für die Abgrenzung von § 28 BDSG und § 29 BDSG ist der vom privatwirtschaftlichen Datenverarbeiter verfolgte Zweck. Erfolgt die Datenverarbeitung "als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke", ist sie also lediglich Hilfsmittel zur Erfüllung bestimmter anderer, eigener Zwecke der datenverarbeitenden Stelle (so Gola/Schomerus, BDSG, 11. Aufl., § 28 Rn. 4), so beurteilt sich ihre Zulässigkeit nach § 28 BDSG (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 24). Werden die Daten hingegen geschäftsmäßig "zum Zwecke der Übermittlung" verarbeitet, ist die Datenübermittlung selbst also eigentlicher Geschäftsgegenstand (so Buchner in Wolff/Brink, Datenschutzrecht, 2013, § 29 BDSG Rn. 2; BeckOK Datenschutzrecht /Buchner [Stand: 1. Mai 2014] § 29 BDSG Rn. 2; Gola/Schomerus, BDSG, 11. Aufl., § 29 Rn. 2), so gilt § 29 BDSG (vgl. Senat aaO).
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- Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen tatbestandlichen Feststellungen des Amtsgerichts stellt die Beklagte in dem von ihr betriebenen Portal die über Ärzte gespeicherten personenbezogenen Informationen der streitgegenständlichen Art - also die sogenannten "Basisdaten", Noten und Freitextkommentare - Nutzern zum Abruf zur Verfügung. Unmittelbarer Zweck des Portalbetriebs und mithin Gegenstand der Tätigkeit der Beklagten ist also die Übermittlung dieser Daten an Nutzer des Portals. Auch die dafür erforderliche Datenerhebung und -speicherung erfolgen damit zu diesem Zweck. Weil die Tätigkeit auf Wiederholung gerichtet und auf eine gewisse Dauer angelegt ist, erfolgen Datenerhebung und Datenspeicherung - wie für die Anwendung des § 29 BDSG erforderlich - auch geschäftsmäßig (vgl. Senat aaO).
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- b) Der von der Revision gegen die Anwendung des § 29 BDSG erhobene Einwand, die Beklagte nutze die "Basisdaten" der Ärzte und die von ihr gesammelten Bewertungen nicht allein zur Weitergabe an Dritte, sondern in erster Linie zu dem Zweck, den betroffenen Ärzten gegen ein monatliches Entgelt sogenannte "Service-Leistungen" anzudienen, greift bereits aus prozessualen Gründen nicht.
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- aa) Die Revision trägt insoweit vor, die Beklagte biete interessierten Ärzten gegen Entgelt sogenannte "Premium-Pakete" an, die eine "besondere Darstellung auf jameda.de" umfassten. Im Rahmen der mit den Paketen verbunde- nen "Service-Leistungen" werde beim Aufruf eines Arztprofils insbesondere die gezielte Werbung von mit diesem Arzt unmittelbar konkurrierenden Ärzten unterdrückt. Ärzte, die bei der Beklagten kein "Premium-Paket" erwürben, müssten es dagegen hinnehmen, dass mit ihrem Namen und den über sie gesammelten Bewertungen interessierte Patienten in das Portal der Beklagten gelockt würden, denen alsdann unmittelbar nach den Basisdaten und vor den eigentlichen Bewertungen gezielt die Werbung der im räumlichen Umfeld konkurrierenden Ärzte gleicher Fachrichtung, jedoch mit "besserer Bewertung" präsentiert würde. Damit verschaffe die Beklagte Ärzten, die ein "Premium-Paket“ abonniert hätten, einen unmittelbaren Wettbewerbsvorteil. Umgekehrt gehe davon ein zumindest mittelbarer Druck aus, der die bei der Beklagten erfassten Ärzte zum Abschluss eines "Premium-Pakets“ veranlassen solle.
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- bb) Dieser Vortrag ist in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigungsfähig.
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- Gemäß § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterliegt der Beurteilung des Revisionsgerichts nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Neuer Sachvortrag ist in der Revisionsinstanz grundsätzlich unzulässig (Senatsurteil vom 23. Februar 2010 - VI ZR 91/09, VersR 2010, 923 Rn. 15). Dass der Kläger die dargestellten Behauptungen zum Angebot von "Service-Leistungen" durch die Beklagte bereits in den Tatsacheninstanzen aufgestellt hätte, ergibt sich weder aus dem Berufungsurteil noch aus dem Sitzungsprotokoll. Dies gilt auch, soweit die Revision auf das der Klagschrift als Anlage K2 beigefügte Schreiben der Beklagten verweist, in dem diese den Kläger über eine ihn betreffende Bewertung auf www.jameda.de informiert. Zwar gehört dieses Schreiben zum aus dem Berufungsurteil ersichtlichen Parteivorbringen. Denn das angefochtene Urteil verweist auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils, der wiederum auf die zwischen den Partei- en gewechselten Schriftsätze Bezug nimmt. Dies reicht grundsätzlich aus (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2001 - IV ZR 309/00, VersR 2002, 95 mwN; Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 559 Rn. 1; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl., § 559 Rn. 7). Der der Revisionsrüge zugrundeliegende Sachvortrag ergibt sich aus dem genannten Schreiben aber nicht. Bezüglich der "ServiceLeistungen" ist hier nur ausgeführt: "Möchten Sie dieses Potenzial für sich nutzen, um besser von (Privat -)Patienten gefunden zu werden? Dann informieren Sie sich über unsere Serviceangebote." Was es mit den "Service-Leistungen" auf sich hat, lässt sich diesen Ausführungen nicht entnehmen. Zudem wurde das Schreiben - worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist - vom Kläger allein zum Beweis seiner Behauptung vorgelegt, er sei von der Beklagten über die Abgabe einer (weiteren) Bewertung informiert worden.
- 21
- Der damit neue Tatsachenvortrag in der Revisionsinstanz ist auch nicht ausnahmsweise zu berücksichtigen. Zwar hat die Rechtsprechung aus prozesswirtschaftlichen Gründen Ausnahmen von dem sich aus § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO ergebenden Grundsatz zugelassen (vgl. BGH, Urteile vom 12. März 2008 - VIII ZR 71/07, NJW 2008, 1661 Rn. 25; vom 25. April 1988 - II ZR 252/86, BGHZ 104, 215, 221 mwN). Insbesondere ist § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO einschränkend dahin auszulegen, dass in der Revision in bestimmtem Umfang auch neue, im Hinblick auf die materielle Rechtslage relevante Tatsachen berücksichtigt werden können, wenn die Tatsachen unstreitig sind und schützenswerte Belange der Gegenpartei nicht entgegenstehen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die neuen Tatsachen erst während des Revisionsverfahrens (so etwa BGH, Urteile vom 14. Oktober 2009 - XII ZR 146/08, NJW 2009, 3783 Rn. 27; vom 9. Juli 1998 - IX ZR 272/96, BGHZ 139, 214, 221; jeweils mwN) bzw. nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz (so etwa BGH, Urteile vom 12. März 2008 - VIII ZR 71/07 aaO; vom 17. Dezember 1969 - IV ZR 750/68, BGHZ 53, 128, 131 f. mwN) eingetreten sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
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- a) Den Prüfungsmaßstab bestimmt dabei einheitlich die Regelung des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG. Zwar wurden die sogenannten "Basisdaten" unstreitig allgemein zugänglichen Quellen entnommen. Bei isolierter Betrachtung wäre die Zulässigkeit ihrer Speicherung deshalb nach der - im Vergleich zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG weniger strengen - Vorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG zu beurteilen. Die Umstände des Streitfalls erfordern aber eine Würdigung im Zusammenhang mit der Speicherung der Bewertungen, weil nur die gemeinsame Verwendung der Daten den von der Beklagten verfolgten Zweck erfüllt (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 25; siehe auch LG Hamburg, MMR 2011, 488, 489; Roggenkamp, K&R 2009, 571).
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- b) Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG ist die Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten zum Zweck der Übermittlung zulässig, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung oder Speicherung hat. Der wertausfüllungsbedürftige Begriff des "schutzwürdigen Interesses" verlangt eine Abwägung des Interesses des Betroffenen an dem Schutz seiner Daten und des Stellenwerts, den die Offenlegung und Verwendung der Daten für ihn hat, mit den Interessen der Nutzer, für deren Zwecke die Speicherung erfolgt, unter Berücksichtigung der objektiven Wertordnung der Grundrechte (vgl. Senatsurteile vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 26; vom 17. Dezember 1985 - VI ZR 244/84, NJW 1986, 2505, 2506; BGH, Urteile vom 15. Dezember 1983 - III ZR 207/82, MDR 1984, 822 f.; vom 7. Juli 1983 - III ZR 159/82, VersR 1983, 1140, 1141; Gola/Schomerus, BDSG, 11. Aufl., § 29 Rn. 11). Für diese Abwägung sind die im Urteil des erkennenden Senats vom 23. Juni 2009 (VI ZR 196/08, aaO) entwickelten Grundsätze heranzuziehen.
- 25
- c) Im Streitfall hat eine Abwägung zwischen dem Schutz des Rechts des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK auf der einen Seite und dem Recht der Beklagten auf Kommunikationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK auf der anderen zu erfolgen, bei der auch die mittelbare Drittwirkung des beiden Parteien zustehenden Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG zu berücksichtigen ist.
- 26
- aa) Die Aufnahme des Klägers in das Bewertungsportal berührt zuvörderst sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das die Befugnis des Einzelnen umfasst, grundsätzlich selbst darüber zu bestimmen, ob, wann und innerhalb welcher Grenzen seine persönlichen Daten in die Öffentlichkeit gebracht werden. Es erschöpft sich nicht in der Funktion des Abwehrrechts des Bürgers gegen den Staat, sondern entfaltet als Grundrecht Drittwirkung und beeinflusst hierdurch auch die Werteordnung des Privatrechts (vgl. Senatsurteile vom 29. April 2014 - VI ZR 137/13, VersR 2014, 968 Rn. 6; vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 28).
- 27
- Betroffen ist der Kläger darüber hinaus in seinem von Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Recht auf freie Berufsausübung (vgl. Martini, DÖV 2010, 573, 579; Schröder, VerwArch 2010, 205, 226; aA Gundermann, VuR 2010, 329, 333), das mittelbar (vgl. Scholz in Maunz/Dürig, GG, Art. 12 Rn. 76 ff [Stand: Juni 2006]) ebenfalls Drittwirkung entfaltet. Der Schutzbereich umfasst jede Tätigkeit , die mit der Berufsausübung zusammenhängt und dieser dient, mithin auch die Außendarstellung von selbständig Berufstätigen, soweit sie auf die Förderung des beruflichen Erfolgs gerichtet ist (vgl. BVerfGE 85, 248, 256; NJW-RR 2007, 1048 f.). Das Grundrecht schützt dabei zwar nicht vor der Verbreitung zutreffender und sachlich gehaltener Informationen am Markt, die für das wettbewerbliche Verhalten der Marktteilnehmer von Bedeutung sein können, selbst wenn sich die Inhalte auf einzelne Wettbewerbspositionen nachteilig auswirken (vgl. Senatsurteil vom 22. Februar 2011 - VI ZR 120/10, VersR 2011, 632 Rn. 20; BVerfGE 105, 252, 265; NJW-RR 2004, 1710, 1711; siehe auch Martini, DÖV 2010, 573, 579). Die Aufnahme in das Bewertungsportal der Beklagten geht aber darüber hinaus. Sie zwingt den aufgenommenen Arzt dazu, sich in dem von der Beklagten vorgegebenen (engen) Rahmen einer breiten Öffentlichkeit präsentieren zu lassen sowie sich - unter Einbeziehung von Bewertungen medizinisch unkundiger Laien - einem Vergleich mit anderen im Portal aufgeführten Ärzten zu stellen, und kann erhebliche Auswirkungen auf seine beruflichen Chancen und seine wirtschaftliche Existenz haben (vgl. OLG Hamm, K&R 2011, 733, 734; Martini, aaO; siehe auch BVerwGE 71, 183, 194).
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- bb) Zugunsten der Beklagten ist in die Abwägung das - ihr als juristischer Person des Privatrechts zustehende (BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84 Rn. 99 mwN) - Recht auf Kommunikationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK einzustellen (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 27 ff.). Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt auch den Kommunikationsprozess als solchen. Deshalb kann die Mitteilung einer fremden Meinung oder Tatsachenbehauptung selbst dann in den Schutzbereich des Grundrechts fallen, wenn der Mitteilende sich diese weder zu eigen macht noch sie in eine eigene Stellungnahme einbindet (vgl. BVerfG, NJW-RR 2010, 470 Rn. 58; Grabenwarter in Maunz/Dürig, GG, Art. 5 Rn. 87 ff. [Stand: Januar 2013]; siehe auch OLG Hamburg, CR 2012, 188, 191). Ein Bewertungsportal, wie es die Beklagte betreibt, macht den Austausch über Behandlungserfahrungen bei konkreten Ärzten unter nicht persönlich miteinander bekannten Personen erst möglich. Die Beklagte ist insoweit als Portaltalbetreiberin also "unverzichtbare Mittlerperson" (so Schröder, VerwArch 2010, 205, 214). Bereits deshalb wird der Betrieb des Portals vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG erfasst. Von einer rein technischen Verbreitung, deren Schutz durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG jedenfalls fraglich ist (vgl. BVerfG, NJW-RR 2010, 470 Rn. 59), unterscheidet sich der Betrieb des Bewertungsportals jedenfalls dadurch, dass das Portal - auch über die Anzeige des Notendurchschnitts - aus Sicht des Nutzers den Anspruch erhebt, ein vollständiges Bild über die abgegebenen und den vorgegebenen Richtlinien entsprechenden Nutzerbewertungen zu zeichnen. Im Übrigen ist auch die Meinungs- und Informationsfreiheit der Portalnutzer berührt (vgl. auch Schröder, VerwArch 2010, 205, 213 f.).
- 29
- Durch eine Pflicht zur Löschung von Einträgen in ihrem Bewertungsportal würde die Beklagte darüber hinaus in der Ausübung ihres Gewerbes beschränkt und damit im Schutzbereich der auch ihr als juristischer Person des Privatrechts zustehenden (BVerfGE 97, 228, 253; Scholz in Maunz/Dürig, GG, Art. 12 Rn. 106 [Stand: Juni 2006]) Berufsausübungsfreiheit betroffen (vgl. Schröder, VerwArch 2010, 205, 212 ff.).
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- d) Die vom Berufungsgericht durchgeführte Abwägung hält der rechtlichen Nachprüfung, der sie in vollem Umfang unterliegt (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 27), im Ergebnis stand. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Interessen des Klägers am Ausschluss der Speicherung der streitgegenständlichen Daten überwögen die Interessen der Beklagten und Nutzer am Betrieb des Portals und der damit verbunden Datenspeicherung nicht, trifft zu.
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- aa) Im Ausgangspunkt ist freilich festzustellen, dass ein Arzt durch seine Aufnahme in das von der Beklagten betriebene Ärztebewertungsportal nicht nur unerheblich belastet ist.
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- (1) Zutreffend weist die Revision insoweit zunächst darauf hin, dass es sich bei der Bewertung von Ärzten in dem von der Beklagten betriebenen Portal - anders als bei den Bewertungen von Lehrkräften auf dem Schülerportal, das Gegenstand des Senatsurteils vom 23. Juni 2009 (VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 [insoweit Rn. 37]) war - nicht nur um "substanzarme", den Kläger in seiner Person und in seiner beruflichen Entwicklung nur mäßig beeinträchtigende Daten handelt. Denn die Bewertungen können nicht nur erhebliche Auswirkungen auf den sozialen und beruflichen Geltungsanspruch eines Arztes haben. Sie können vielmehr auch die Arztwahl behandlungsbedürftiger Personen beeinflussen , sich dadurch unmittelbar auf die Chancen des Arztes im Wettbewerb mit anderen Ärzten auswirken und damit im Falle von negativen Bewertungen sogar seine berufliche Existenz gefährden.
- 33
- Die Breitenwirkung des Bewertungsportals der Beklagten ist ganz erheblich. Anders als im Falle des genannten Schülerportals ist die (passive) Nutzungsmöglichkeit nicht auf registrierte Nutzer beschränkt. Jeder Internetnutzer hat die Möglichkeit, die entsprechenden Daten eines im Portal aufgeführten Arztes abzurufen. Die Daten sind über Suchmaschinen - auch durch Eingabe des Namens eines Arztes - leicht auffindbar, was das Gewicht der Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung weiter verstärkt (vgl. EuGH, NJW 2014, 2257 Rn. 87). Insbesondere kann über Suchmaschinen auch derjenige mit im Portal der Beklagten gespeicherten Bewertungen eines bestimmten Arztes konfrontiert werden, der nach ganz anderen Informationen, etwa nach den Sprechzeiten oder der Adresse eines Arztes, sucht.
- 34
- Auch ist nicht ausgeschlossen,dass Bewerter das Portal missbrauchen. So besteht aufgrund der den Nutzern von der Beklagten eingeräumten Möglichkeit , Bewertungen auch im Freitext zu verfassen, die Gefahr, dass über das Portal unwahre, beleidigende oder sonst unzulässige Aussagen bezüglich eines Arztes ins Netz gestellt werden. Diese Gefahr wird dadurch noch verstärkt, dass Bewertungen verdeckt abgegeben werden können. Zwar ist Voraussetzung für die Abgabe einer Bewertung die vorherige Registrierung. Die Angabe des Klarnamens ist hierfür aber nicht erforderlich; es genügt vielmehr die Angabe einer E-Mail-Adresse, auf die der Registrierende Zugriff hat. Auch Mehrfachbewertungen durch ein und dieselbe Person und Bewertungen ohne realen Behandlungshintergrund sind denkbar.
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- (2) Allerdings berühren die von der Beklagten erhobenen und gespeicherten Informationen den Kläger nur in seiner Sozialsphäre. Die Bewertungen betreffen die berufliche Tätigkeit des Klägers, also einen Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht. Nach dem von der Rechtsprechung im Hinblick auf die Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts entwickelten Konzept abgestufter Schutzwürdigkeit bestimmter Sphären schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht zwar auch im Bereich der Sozialsphäre das Recht auf Selbstbestimmung bei der Offenbarung von persönlichen Lebenssachverhalten. Der Schutz ist aber geringer als bei Daten, die etwa der Intim- oder Geheimsphäre zuzuordnen sind (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 30 mwN). Im Bereich der Sozialsphäre muss sich der Einzelne wegen der Wirkungen, die seine Tätigkeit hier für andere hat, von vornherein auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breitere Öffentlichkeit und auf Kritik an seinen Leistungen einstellen (vgl. Senatsurteile vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 31; vom 11. März 2008 - VI ZR 7/07, VersR 2008, 793 Rn. 29; vom 21. November 2006 - VI ZR 259/05, VersR 2007, 511 Rn. 12 ff.). Dies gilt insbesondere auch bei freiberuflich tätigen Ärzten, die ihre Leistungen in Konkurrenz zu anderen Ärzten anbieten. Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre dürfen nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen sind (vgl. Senatsurteile vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 261/10, VersR 2012, 368 Rn. 14; vom 23. Juni 2009- VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 31). Dies steht im Streitfall nicht in Rede.
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- Im Übrigen ist der Kläger den oben dargestellten Gefahren des Bewertungsportals nicht schutzlos ausgeliefert. Insbesondere kann er unwahren Tatsachenbehauptungen und beleidigenden oder sonst unzulässigen Bewertungen dadurch begegnen, dass er sich unter Bezugnahme auf den jeweiligen Eintrag an die Beklagte wendet und dort die Beseitigung des Eintrags verlangt. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen steht ihm hierzu eine entsprechende Schaltfläche auf dem Bewertungsportal zur Verfügung. Weist die Beklagte die Forderung zurück, kann der Kläger die Beklagte - worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist - gerichtlich, ggf. auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, in Anspruch nehmen. Entsprechendes gilt für etwaige, auch unter Berücksichtigung von § 10 des Telemediengesetzes (TMG) bestehende Schadensersatzansprüche. Zur Verhinderung von Mehrfachbewertungen und Bewertungen ohne realen Hintergrund setzt die Beklagte im Übrigen - wenn auch keine lückenlosen - Schutzmechanismen ein.
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- Zuletzt wiegen die vom Kläger konkret für seine Person geltend gemachten Belastungen nicht allzu schwer. Dass er Opfer einer rechtlich oder auch nur nach den Nutzungsbedingungen der Beklagten unzulässigen Bewertung geworden sei, trägt er nicht vor. Umsatzeinbußen werden vom Kläger zwar behauptet ; substantiierter Vortrag dazu fehlt aber.
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- bb) Die dargestellten Beeinträchtigungen der berechtigten Interessen des Klägers wiegen nicht schwerer als das Recht der Beklagten auf Kommunikationsfreiheit.
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- (1) Auszugehen ist dabei zunächst von dem ganz erheblichen Interesse, das die Öffentlichkeit an Informationen über ärztliche Dienstleistungen hat (vgl. LG Kiel, NJW-RR 2002, 1195). Personen, die ärztliche Leistungen in Anspruch nehmen wollen, können den Arzt grundsätzlich frei wählen. Das von der Beklagten betriebene Portal kann dazu beitragen, dem Patienten die aus seiner Sicht hierfür erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Dass es unter Umständen auch andere Informationsquellen gibt - etwa persönliche Erfahrungen von Bekannten oder bei Fachärzten die Einschätzung des vom Patienten ggf. zuvor konsultierten Hausarztes -, ändert daran nichts.
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- Der grundsätzlichen Eignung des Portals, zu mehr Leistungstransparenz im Gesundheitswesen beizutragen, steht nicht entgegen, dass die in das Bewertungsportal eingestellten Bewertungen typischerweise nicht von Fachleuten herrühren und subjektiv geprägt sind. Zwar dürften wertende Aussagen zur medizinischen Qualität einer Behandlung fachlichen Maßstäben, die der Laie nicht kennt, häufig nicht entsprechen und im Einzelfall etwa von einem vom behandelnden Arzt nicht zu vertretenden Ausbleiben des - von ihm auch nicht geschuldeten - Heilungserfolges geprägt sein. Eine sinnvolle Ergänzung der bisherigen Informationsquellen kann das Angebot der Beklagten aber trotzdem sein. Die subjektive Einschätzung, die in den Bewertungen zum Ausdruck kommt, kann anderen Personen Hilfestellung bei der Entscheidung geben, welcher Arzt - insbesondere bezüglich der äußeren Umstände der Behandlung wie etwa der Praxisorganisation - den Anforderungen für die gewünschte Behandlung und auch den persönlichen Präferenzen am besten entspricht (siehe auch Hennig/Etgeton, DuD 2011, 841, 843; Martini, DÖV 2010, 573, 580; Wilkat, Bewertungsportale im Internet, 2013, S. 211 f.).
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- (2) Dass Bewertungen im von der Beklagten betriebenen Portal - abgesehen von der Angabe einer E-Mail-Adresse - anonym abgegeben werden können, führt nicht dazu, dass das Interesse des Klägers an der Löschung der Daten dasjenige der Beklagten an der Speicherung überwöge. Wie oben dargestellt, sind die bewerteten Ärzte und damit auch der Kläger hierdurch nicht schutzlos gestellt. Die anonyme Nutzung ist dem Internet zudem immanent. Dementsprechende Regelungen zum Schutz der Nutzerdaten gegenüber dem Diensteanbieter finden sich in den §§ 12 ff. TMG (vgl. insbesondere § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG und Senatsurteil vom 1. Juli 2014 - VI ZR 345/13, NJW 2014, 2651 Rn. 8 ff.). Eine Beschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit auf Äußerungen, die einem bestimmten Individuum zugeordnet werden können, ist mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht vereinbar (Senatsurteil vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 38). Die Möglichkeit, Bewertungen auch anonym abgeben zu können, erlangt im Falle eines Ärztebewertungsportals im Übrigen ganz besonderes Gewicht. Denn häufig wird die Bewertung eines Arztes mit der Mitteilung sensibler Gesundheitsinformationen, etwa über den Grund der Behandlung oder die Art der Therapie, verbunden sein. Wäre die Abgabe einer Bewertung nur unter Offenlegung der Identität möglich, bestünde deshalb hier ganz besonders die Gefahr, dass eigentlich bewertungswillige Patienten im Hinblick darauf von der Abgabe einer Bewertung absehen.
- 42
- (3) Dass die Beklagte den Portalbetrieb im Falle der Löschung des Profils des Klägers zunächst zwar ohne das Profil des Klägers, im Übrigen aber unverändert fortführen könnte, führt ebenfalls nicht zu einem Überwiegen der Interessen des Klägers. Ein Bewertungsportal, das von der Zustimmung der bewerteten Ärzte abhängig wäre, die ggf. bei Vorliegen einer schwächeren Be- wertung zurückgenommen werden könnte, erfüllte den mit ihm verfolgten Zweck allenfalls noch eingeschränkt.
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- cc) Der Einwand der Revision, die vom Berufungsgericht durchgeführte Abwägung sei auch deshalb unvollständig und fehlerhaft, weil sie das Interesse des Klägers außer Acht lasse, die über ihn und seine berufliche Tätigkeit erhobenen Daten nicht zu dem Zweck einzusetzen, den Internetnutzern, die seinen Namen aufrufen, die werbende Selbstdarstellung der unmittelbaren Konkurrenten einzublenden, greift nicht. Denn der Einwand stützt sich auf den - wie dargelegt – in der Revision nicht mehr berücksichtigungsfähigen neuen Sachvortrag. Entsprechendes gilt für den Einwand der Revision, das Berufungsgericht habe auch bei der Abwägung unberücksichtigt gelassen, dass die Beklagte das Portal mit dem Ziel betreibe, gelisteten Ärzten, die eine Werbung unmittelbarer Konkurrenten bei Aufruf ihres Profils verhindern wollten, ihre "ServiceLeistungen" zu verkaufen, und die betroffenen Ärzte den dafür verlangten monatlichen Betrag "quasi als Schutzgeld" entrichten lasse.
II.
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- Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Daten nach § 823 Abs. 2, § 1004 BGB analog in Verbindung mit § 4 Abs. 1 BDSG durch Übermittlung an die abfragenden Nutzer. Die Übermittlung ist vielmehr nach § 29 Abs. 2 BDSG zulässig.
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- 1. Nach dem Wortlaut des § 29 Abs. 2 Satz 1 BDSG ist die Übermittlung personenbezogener Daten zulässig, wenn - erstens - der Dritte, dem die Daten übermittelt werden, ein berechtigtes Interesse an ihrer Kenntnis glaubhaft dargelegt hat und - zweitens - kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat. In Bezug auf Bewertungsportale im Internet ist die Vorschrift nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Senatsurteil vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 42 f.; ebenso etwa Greve/Schärdel in Große RuseKhan /Klass/v. Lewinski (Hrsg.), Nutzergenerierte Inhalte als Gegenstand des Privatrechts, 2010, S. 71, 81; siehe auch Plath in Plath, BDSG, 2013, § 29 Rn. 87; Iraschko-Luscher/Kiekenbeck, ZD 2012, 261, 262; Roggenkamp, K&R 2009, 571, 572 f.; kritisch etwa BeckOK Datenschutzrecht/Buchner [Stand: 1. Mai 2014], § 29 BDSG Rn. 119 f.; Taeger in Taeger/Gabel, BDSG, 2. Aufl., § 29 Rn. 56) verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die Zulässigkeit der Übermittlung der Daten an die abfragenden Nutzer aufgrund einer Gesamtabwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen einerseits und dem Informationsinteresse desjenigen, dem die Daten über das Internet übermittelt werden, andererseits beurteilt werden muss. Dabei sind die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen den Interessen des Abrufenden an der Kenntnis der Daten und desjenigen, der die Daten übermittelt, an deren Weitergabe gegenüberzustellen. Der vom Wortlaut der Vorschrift verlangten glaubhaften einzelfallbezogenen Darlegung des berechtigten Interesses am Abruf bedarf es hingegen nicht.
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- 2. Im Streitfall fällt die danach vorgegebene Abwägung zugunsten der Beklagten und ihrer Nutzer aus. Dies ergibt sich aus denselben Erwägungen, die auch die Speicherung der streitgegenständlichen Daten zum Zwecke ihrer Übermittlung als zulässig erscheinen lassen.
III.
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- Nachdem die vom Kläger geltend gemachten Löschungs- und Unterlassungsansprüche nicht bestehen, steht ihm auch kein Anspruch auf Ersatz seiner vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zu. Galke Diederichsen Stöhr Offenloch Oehler
AG München, Entscheidung vom 12.10.2012 - 158 C 13912/12 -
LG München I, Entscheidung vom 19.07.2013 - 30 S 24145/12 -
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Die Pflicht zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 14 Absatz 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu den in Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht, soweit durch ihre Erfüllung Informationen offenbart würden, die ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, soweit durch die Auskunft Informationen offenbart würden, die nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. Die Pflicht zur Benachrichtigung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu der in Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahme nicht, soweit durch die Benachrichtigung Informationen offenbart würden, die nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. Abweichend von der Ausnahme nach Satz 3 ist die betroffene Person nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/679 zu benachrichtigen, wenn die Interessen der betroffenen Person, insbesondere unter Berücksichtigung drohender Schäden, gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse überwiegen.
(2) Werden Daten Dritter im Zuge der Aufnahme oder im Rahmen eines Mandatsverhältnisses an einen Berufsgeheimnisträger übermittelt, so besteht die Pflicht der übermittelnden Stelle zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht, sofern nicht das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung überwiegt.
(3) Gegenüber den in § 203 Absatz 1, 2a und 3 des Strafgesetzbuchs genannten Personen oder deren Auftragsverarbeitern bestehen die Untersuchungsbefugnisse der Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe e und f der Verordnung (EU) 2016/679 nicht, soweit die Inanspruchnahme der Befugnisse zu einem Verstoß gegen die Geheimhaltungspflichten dieser Personen führen würde. Erlangt eine Aufsichtsbehörde im Rahmen einer Untersuchung Kenntnis von Daten, die einer Geheimhaltungspflicht im Sinne des Satzes 1 unterliegen, gilt die Geheimhaltungspflicht auch für die Aufsichtsbehörde.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.