Landgericht Hamburg Urteil, 23. Apr. 2018 - 318 O 341/17
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass aus dem Darlehensvertrag vom 06.08./12.08.2010 über € 175.000,00 (Konto Nr... ) durch den Widerruf vom 23.06.2017 ein Rückgewährschuldverhältnis entstanden ist und die Kläger zur Erfüllung sämtlicher Zahlungsansprüche der Beklagten aus diesem Rückgewährschuldverhältnis sowie zur Erfüllung etwaiger Zahlungsansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (einschließlich etwaiger Nutzungswertersatzansprüche) wegen der Zahlungsansprüche der Beklagten aus dem vorgenannten Rückgewährschuldverhältnis hinsichtlich des Zeitraums bis zum 31.12.2017 (d.h. Stand 31.12.2017) vorbehaltlich der nach diesem Tag auf das Darlehenskonto geflossenen Geldbeträge eine Zahlung von € 129.279,19 schulden.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger als Gesamtschuldner 1/10 und die Beklagte 9/10 zu tragen.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf € 80.654,83 festgesetzt.
Tatbestand
- 1
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des von den Klägern erklärten Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages.
- 2
Die Kläger sind Verbraucher. Die Parteien schlossen am 06.08./12.08.2010 einen Darlehensvertrag (Anl. K 2) über ein „Darlehen mit (anfänglichem) Festzins mit dinglicher Sicherheit für private Zwecke und für Existenzgründung“ in Höhe von € 175.000,00 (Konto-Nr... ). Das Tilgungs-Darlehen war mit 4,52 % pro Jahr zu verzinsen. Der effektive Jahreszins betrug 4,60 %. Der Zinssatz war bis zum 31.03.2027 fest vereinbart (vgl. Anlage zum Darlehensvertrag). Zur Sicherung des Darlehens räumten die Kläger der Beklagten zwei Grundschulden an ihrem Grundstück in H.- U. ein. Unter Ziff. 14 enthielt der Darlehensvertrag eine Widerrufsinformation.
- 3
Die Widerrufsinformation lautete u.a.:
- 4
„Widerrufsrecht
- 5
Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages, Abgabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat.
...“
- 6
Wegen der weiteren Einzelheiten der Widerrufsinformation wird auf die Anlage K 2 Bezug genommen.
- 7
Die Beklagte teilte den Klägern im Rahmen der Jahresabrechnung 2016 durch „Ergänzende Information zu Darlehen... “ (Anl. K 8) die zuständige Aufsichtsbehörde mit.
- 8
Die Kläger widerriefen ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrages vom 06.08./12.08.2010 gerichtete Willenserklärung gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 23.06.2017 (Anl. K 4). Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 02.08.2017 (Anl. K 5) zurück. Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 12.09.2017 (Anl. K 6) forderten die Kläger die Beklagte auf, bis zum 22.09.2017 die Erklärung abzugeben, dass der Darlehensvertrag rückabgewickelt werde. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 06.10.2017 (Anl. K 7) ab.
- 9
Die Kläger erbrachten bis einschließlich 31.05.2017 Zins- und Tilgungsleistungen an die Beklagte in Höhe von € 74.439,83 (Kontoauszüge 2012 – 2016, Anlagenkonvolut K 3) und leisteten im Zeitraum 30.06.-30.12.2017 sieben weitere monatliche Zahlungen in Höhe der bisherigen Darlehensrate von € 1.243,00 unter Vorbehalt der Rückforderung an die Beklagte.
- 10
Die Kläger tragen vor, dass der von ihnen erklärte Widerruf wirksam sei. Die Beklagte habe ihnen durch den Klammerzusatz angeboten, den Beginn der Widerrufsfrist über die Pflichtangaben hinaus auch von der Benennung der Aufsichtsbehörde abhängig zu machen. Dieses Angebot hätten sie durch die Unterzeichnung des Darlehensvertrages angenommen. Die Aufsichtsbehörde sei lediglich im sog. Preis- und Leistungsverzeichnis und damit weder in der Vertragsausfertigung noch in den sog. Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten angegeben. Das Preis- und Leistungsverzeichnis sei ihnen bis zum heutigen Tage nicht ausgehändigt worden. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Information über die Aufsichtsbehörde (Anl. K 8), die die Beklagte kommentarlos der Postübersendung des Jahreskontos für das Jahr 2016 beigefügt habe. Sie hätten mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist von einem Monat hingewiesen werden müssen. Zudem habe im Darlehensvertrag die Pflichtangabe gem. § 492 Abs. 1 Satz 2 EGBGB a.F. i.V.m. Art. 247 § 3 Abs. 4 EGBGB gefehlt. Es fehle die verständliche Angabe des Index im Sinne des Art. 247 § 3 Abs. 4 EGBGB, da aufgrund der Formulierung „3-Monats-Euribor“ unklar sei, ob die Zeitreihe der Deutschen Bundesbank „BBK01.SU0316“ (Monatsdurchschnitt) oder „BBK01.ST0136“ (Tagessatz) gemeint sei. Die Widerrufsfrist beginne bereits dann nicht, wenn die Pflichtangabe gemacht worden, aber fehlerhaft sei.
- 11
Sie hätten ihr Widerrufsrecht weder verwirkt noch sei die Erklärung des Widerrufs rechtsmissbräuchlich. Weder das Zeit- noch das Umstandsmoment lägen vor. Die Beklagte habe nicht auf das Ausbleiben des Widerrufs vertraut. Seit dem Jahre 2011 habe die Beklagte ihre Widerrufsinformation angepasst und hätte daher die Möglichkeit der Nachbelehrung gehabt. Dass die Mitteilung der Aufsichtsbehörde für sie irrelevant gewesen sei, behaupte die Beklagte ins Blaue hinein. Auf die Kausalität für den unterbliebenen Widerruf komme es nicht an.
- 12
Es sei widerlegbar zu vermuten, dass der Darlehensgeber aus den von dem Darlehensnehmer überlassenen Zins- und Tilgungsraten Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten, jedenfalls 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ziehe. Daraus ergebe sich ein ihnen gegen die Beklagte zustehender Anspruch für den Zeitraum bis zum 23.06.2017 auf Zahlung von € 3.248,93 (Anl. K 12). Hinzu komme der Anspruch auf Rückzahlung der von ihnen erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen selbst. Die Beklagte habe Anspruch gegen sie auf Rückzahlung des Nettodarlehensbetrages von € 175.000,00 sowie Herausgabe von Wertersatz für die Gebrauchsvorteile am jeweils noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta. Der Betrag dieser Nutzungsersatzansprüche belaufe sich auf die Summe der sich unter Berücksichtigung der tatsächlichen annuitätischen Teiltilgungen ergebenden Vertrags-Zinszahlungsansprüche der Beklagten bis zum Widerruf in Höhe von € 37.688,02. Ein fiktiver Vertragszinsanspruch der Beklagten bis zum 31.12.2017 würde € 40.748,26 (Anl. K 13) betragen.
- 13
Sie erklärten die Aufrechnung mit ihrem Anspruch auf Rückzahlung von Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von € 83.140,83 per 31.12.2017 sowie auf Herausgabe von Nutzungsersatz in Höhe von € 3.248,93 (Anl. K 12) gegen die Ansprüche der Beklagten auf Rückzahlung der Darlehensvaluta in Höhe von € 175.000,00 und Zahlung von Nutzungsersatz für den jeweils noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta in Höhe von € 37.688,02 (Anl. K 13). Hieraus errechne sich eine Forderung der Beklagten gegen sie in Höhe von € 126.298,26. Wegen der erklärten Aufrechnung sei ihr mit dem Klagantrag zu 1 a) gestellter Feststellungsantrag zulässig und scheitere nicht am Vorrang der Leistungsklage. Auch der zweite Teil des Klagantrags zu 1 a) sei zulässig und orientiere sich an den Anträgen, die der Entscheidung des Hanseatischen OLG vom 24.01.2018 – 13 U 242/16 (Anl. K 14) zugrunde gelegen hätten. Ggf. möge auch der hier gestellte Feststellungsantrag in dieser Weise verstanden werden. Der Saldo sei zum Zeitpunkt des Widerrufs (23.06.2017) zu errechnen und sodann annuitätisch weiterzurechnen. Zum Zeitpunkt des Widerrufs habe sich der Saldo zugunsten der Beklagten auf € 134.999,26 belaufen. Hiernach hätten sie per 31.12.2017 noch einen Betrag in Höhe von € 129.279,19 an die Beklagte zu zahlen (Anl. K 15).
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Die Kläger beantragen nach Umstellung ihrer Anträge zuletzt,
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1. a) festzustellen, dass aus dem Darlehensvertrag vom 06.08.2010 über € 175.000,00 (Konto Nr... ) durch den Widerruf vom 23.06.2017 ein Rückgewährschuldverhältnis entstanden ist und sie zur Erfüllung sämtlicher Zahlungsansprüche der Beklagten aus diesem Rückgewährschuldverhältnis sowie zur Erfüllung etwaiger Zahlungsansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (einschließlich etwaiger Nutzungswertersatzansprüche) wegen der Zahlungsansprüche der Beklagten aus dem vorgenannten Rückgewährschuldverhältnis hinsichtlich des Zeitraums bis zum 31.12.2017 (d.h. Stand 31.12.2017) vorbehaltlich der nach diesem Tag auf das Darlehenskonto geflossenen Geldbeträge eine Zahlung von € 126.298,26 schulden,
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b) hilfsweise hinsichtlich des Antrags zu 1 a) allein für den Fall von dessen Unzulässigkeit festzustellen, dass ihre primären Leistungspflichten aus dem unter Ziff. 1 a) genannten Darlehensvertrag zur Zahlung von Zinsen und zur Erbringung von Tilgungsleistungen aufgrund des erklärten Widerrufs vom 23.06.2017 erloschen sind,
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2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an sie sämtliche Geldbeträge nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten (hilfsweise: 2,5 Prozentpunkten) über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem jeweiligen Eingang auf dem Darlehenskonto zurückzugewähren, die zwischen dem 01.01.2018 und der Rechtskraft dieses Urteils (hilfsweise: zwischen dem Tag nach der letzten mündlichen Verhandlung und dem Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Urteils) auf das unter Ziff. 1 a) genannte Darlehenskonto geflossen sind.
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Die Beklagte beantragt,
- 19
die Klage abzuweisen.
- 20
Die Beklagte trägt vor, dass die von ihr im Darlehensvertrag verwendete Widerrufsinformation den gesetzlichen Anforderungen entspreche. Die für sie zuständige Aufsichtsbehörde sei den Beklagten mehrfach mitgeteilt worden. Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen hätten auf ihr damals geltendes Preis-/Leistungsverzeichnis (Anl. B 1) verwiesen, in dem bereits auf Seite 1 die für sie zuständige Aufsichtsbehörde genannt werde. Sie habe die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erneut anlässlich der Übersendung der Jahresabrechnung 2016 im Rahmen der ergänzenden Information zum Darlehen benannt (Anl. K 8). Die Hinweispflicht gem. § 492 Abs. 6 Satz 5 BGB a.F. beziehe sich nur auf Pflichtangaben, zu denen die Nennung der Aufsichtsbehörde nicht gehöre. Ein nochmaliger Hinweis auf den Beginn der Widerrufsfrist sei schon aus diesem Grund nicht erforderlich gewesen. Zum anderen handele es sich bei der Hinweispflicht gem. § 492 Abs. 6 Satz 5 BGB a.F. lediglich um eine Nebenpflicht, bei deren Nichterfüllung die Widerrufsfrist gleichwohl laufe. Der Vortrag der Kläger zum 3-Monats-Euribor sei nicht nachvollziehbar. Zudem sei es den Klägern nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf den Ablauf der Widerrufsfrist zu berufen. Vielmehr handelten die Kläger insoweit rechtsmissbräuchlich. Zudem sei das Widerrufsrecht der Kläger verwirkt. Sie habe knapp sieben Jahre nach Vertragsschluss nicht mehr mit dem Widerruf der Kläger rechnen müssen.
- 21
Die Kläger schuldeten ihr nicht nur die Rückzahlung der Darlehensvaluta, sondern den Vertragszins, und zwar auch für den Zeitraum nach der Erklärung des Widerrufs bis zur endgültigen Ablösung des Darlehens. In ihrem Widerruf vom 23.06.2017 hätten die Kläger kein konkretes, d.h. verzugsbegründendes Angebot (§ 294 BGB) unterbreitet. Ihr stehe zum Zeitpunkt 31.12.2017 ein Anspruch gegen die Kläger auf Rückzahlung der Darlehensvaluta von € 175.000,00 zzgl. Nutzungswertersatz für den Zeitraum bis 31.12.2017 in Höhe von € 41.321,24 zu. Dies ergebe insgesamt einen Betrag in Höhe von € 216.321,24. Demgegenüber könnten die Kläger die Rückzahlung der geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen für den Zeitraum bis zum 31.12.2017 in Höhe von € 86.140,83 zzgl. des Nutzungsersatzes in Höhe von € 3.248,93 verlangen. Sie habe bezogen auf die Jahre 2007 – 2015 lediglich Nutzungen vor Steuern zwischen 0,24 % und 0,44 % und nach Steuern von 0,19 % und 0,29 % erzielen können. Dies ergebe per 31.12.2017 einen Saldo zu ihren Gunsten von € 129.931,48 (Anlagenkonvolut B 3).
- 22
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 23
Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
I.
1.
- 24
Die Kläger verfügen für den ersten Teil des Klagantrags zu 1 a) („festzustellen, dass aus dem Darlehensvertrag vom 06.08.2010 über € 175.000,00 (Konto Nr... ) durch den Widerruf vom 23.06.2017 ein Rückgewährschuldverhältnis entstanden ist“) über das erforderliche Feststellungsinteresse.
- 25
a) Grundsätzlich gilt, dass ein Kläger, der die Umwandlung eines Verbraucherdarlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis geltend macht, vorrangig mit der Leistungsklage auf der Grundlage der § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung (künftig: a.F.) in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB gegen die Beklagte vorgehen muss. Ist dem Kläger eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar und erschöpft sie das Rechtsschutzziel, fehlt ihm das Feststellungsinteresse, weil er im Sinne einer besseren Rechtsschutzmöglichkeit den Streitstoff in einem Prozess klären kann (BGH, Urteil vom 24.01.2017 – XI ZR 183/15, WM 2017, 766, Rn. 11, zitiert nach juris).
- 26
So verhält es sich im Regelfall, wenn die Klage auf die Feststellung zielt, dass sich ein Verbraucherdarlehensvertrag mit den aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB resultierenden Rechtsfolgen in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat: Eine Leistungsklage ist dem Kläger möglich. Dass eine „Saldierung“ der aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB resultierenden wechselseitigen Ansprüche regelmäßig nicht zu einem Überschuss zu Gunsten des Klägers führt, steht der Leistungsklage nicht entgegen. Wechselseitige Ansprüche nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB unterliegen keiner automatischen Verrechnung. Bis zur Aufrechnung hat der Kläger einen Zahlungsanspruch auf Rückgewähr der von ihm auf die Darlehensverträge erbrachten Leistungen, den er im Wege der Leistungsklage geltend machen kann (BGH, a.a.O., Rn. 12 f., zitiert nach juris).
- 27
Den Klägern ist die Erhebung einer Leistungsklage jedoch nicht möglich, da sie in der Replik vom 05.03.2018 die Aufrechnung gegen die sich aus dem Widerruf ergebenden Zahlungsansprüche der Beklagten erklärt haben (Bl. 44 d.A.). Die Zahlungsansprüche der Beklagten gegen die Kläger im Falle der Wirksamkeit des Widerspruchs übersteigen diejenigen der Kläger gegen die Beklagte. Die von den Klägern erklärte Aufrechnung ist auch wirksam. In Nr. 11 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (Anl. K 2) heißt es zwar, dass der Kunde Forderungen gegen die Beklagte nur insoweit aufrechnen darf, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Auch liegen beide genannten Voraussetzungen nicht vor, da die Forderungen der Kläger weder unstreitig noch rechtskräftig festgestellt sind. Ein solches Aufrechnungsverbot besteht indessen in Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein Verbraucher als Rückgewährgläubiger Zahlung von einer Bank als Rückgewährschuldnerin nach Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags verlangt, weder aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Absprache noch von Gesetzes wegen: Eine Aufrechnungsbeschränkung im Sinne eines Aufrechnungsverbots ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hier schon deshalb nicht aus Nr. 11 Abs. 1 AGB-Sparkassen, weil in der Vereinbarung einer Aufrechnungsbeschränkung eine zulasten des Verbrauchers unzulässige Erschwerung der Ausübung des Widerrufsrechts läge (BGH, Urteil vom 25.04.2017 – XI ZR 108/16, NJW 2017, 2102, Rn. 21, zitiert nach juris; Urteil vom 21.02.2017 – XI ZR 381/16, WM 2017, 806, Rn. 17, zitiert nach juris).
- 28
b) Auch für den zweiten Teil des Klagantrags zu 1 a) festzustellen, dass sie der Beklagten einen Betrag in Höhe von € 126.298,26 schulden, fehlt es den Klägern nicht an dem erforderlichen Feststellungsinteresse.
- 29
Zwar ist der Antrag insoweit dahingehend zu verstehen, dass die Kläger einen über die genannte (aus der Saldierung errechneten) Summe hinausgehenden Anspruch der Beklagten aus den nach Widerruf entstandenen Rückgewährschuldverhältnissen gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB leugnen (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2017 – XI ZR 586/15, NJW 2017, 2340, Rn. 13, zitiert nach juris). Bei einer negativen Feststellungsklage entsteht das Feststellungsinteresse des Klägers regelmäßig aus einer vom Beklagten (nicht notwendig ausdrücklich) aufgestellten Bestandsbehauptung („Berühmen“) der vom Kläger verneinten Rechtslage. Bestreitet die Beklagte die Wirksamkeit des Widerrufs und damit das Zustandekommen eines Rückgewährschuldverhältnisses, berühmt sie sich keines Anspruchs aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB (BGH a.a.O.). Aus diesem Grund hat das Gericht die Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 09.03.2018 (Sitzungsprotokoll Seite 2, Bl. 73 d.A.) auf Zulässigkeitsbedenken an diesem Teil des Klagantrags zu 1 a) hingewiesen. An diesen Bedenken hält das Gericht nicht fest.
- 30
Die Beklagte hat in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 05.04.2018 vorgetragen, dass sich im Falle eines wirksamen Widerrufs per 31.12.2017 ein Saldo in Höhe von € 129.391,48 zu ihren Gunsten ergebe (Anl. B 3) und sich damit eines höheren Zahlungsbetrages berühmt als von den Kläger zum selben Stichtag errechnet (€ 126.298,26). Auch wenn die genannten Ausführungen der Beklagten zur Anspruchshöhe nur hilfsweise erfolgt sind, weil sie primär weiterhin die Wirksamkeit des von den Klägern erklärten Widerrufs vom 23.06.2017 bestreitet, reicht dies zur Begründung des erforderlichen Feststellungsinteresses der Kläger aus (so auch Hanseatisches OLG, Urteil vom 24.01.2018 – 13 U 242/16, Anl. K 14).
2.
- 31
Für den Klagantrag zu 2) verfügen die Kläger ebenfalls über das erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO).
- 32
Befindet sich der anspruchsbegründende Sachverhalt (z.B. der Schaden) zur Zeit der Klageerhebung noch in der Fortentwicklung, so ist Feststellungsklage insgesamt zulässig, auch wenn der Anspruch bereits teilweise beziffert werden könnte (vgl. BGH, Urteil vom 19.04.2016 – VI ZR 506/14, MDR 2016, 786); der Geschädigte kann aber auch bezüglich des bereits bezifferbaren Teils des Schadens Leistungsklage und im Übrigen Feststellungsklage erheben (Zöller/Greger, ZPO, 32. Auflage, § 256 Rdnr. 7a).
- 33
Dies ist hier der Fall, weil die Kläger auch über die Erklärung des Widerrufs am 23.06.2017 hinaus die vertraglichen Zins- und Tilgungsraten unter Vorbehalt der Rückforderung an die Beklagte erbracht haben, um zu verhindern, dass die Beklagte von ihrem Rechtsstandpunkt den Darlehensvertrag wegen Zahlungsverzuges fristlos kündigt, das Darlehen insgesamt fällig stellt und sich aus den beiden von den Klägern als Darlehenssicherheit gestellten Grundschulden (über € 92.000,00 und über € 100.000,00) an ihrem Grundstück in H.- U. (Grundbuch von H.- U. Blatt 10105) zu befriedigen versucht.
- 34
Dass die Kläger einen Teil ihrer Zahlungsansprüche auch über den Zeitpunkt des Widerrufs hinaus berechnet haben, und zwar zum Stichtag 31.12.2017, ist nicht zu beanstanden. Die Kläger waren nicht verpflichtet, ihre Zahlungsansprüche auf den Stichtag des Schlusses der mündlichen Verhandlung vollständig zu beziffern.
II.
- 35
Die Kläger können die Feststellung verlangen, dass aus dem Darlehensvertrag vom 06.08./12.08.2010 über € 175.000,00 (Konto Nr... ) durch den Widerruf vom 23.06.2017 ein Rückgewährschuldverhältnis entstanden ist.
1.
- 36
Auf das vorliegende Verfahren sind gem. Art. 229 § 32 Abs. 1 EGBGB die Vorschriften dieses Gesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung anzuwenden.
- 37
Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag handelt es sich um einen Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne von § 495 BGB in der bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung.
2.
- 38
Die Kläger haben ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrages vom 06.08./12.08.2010 gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen (§§ 491 Abs. 1, 495 Abs. 1 und 2 BGB, Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 3, Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB, §§ 355, 357 Abs. 1, 346 ff. BGB a.F.).
- 39
Der von den Klägern mit Schreiben vom 23.06.2016 (Anl. K 4) erklärte Widerruf ist gem. §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB a.F. wirksam, weil sie von der Beklagten in dem Darlehensvertrag vom 06.08./12.08.2010 (Anl. K 2) nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht informiert worden sind.
- 40
Die Widerrufsfrist, die grundsätzlich zwei Wochen beträgt (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F.), hat gem. § 355 Abs. 4 Satz 3 BGB a.F. nicht zu laufen begonnen, weil die Kläger nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden sind.
- 41
Gemäß § 495 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. gelten die §§ 355 bis 359a BGB mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Widerrufsbelehrung die Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB treten und die Widerrufsfrist auch nicht vor Vertragsschluss und bevor der Darlehensnehmer die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhält beginnt. Zu diesen Pflichtangaben gehörte nach § 492 Abs. 2 BGB a.F. i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB a.F. und Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 und 3 EGBGB a.F. (d.h. in der zwischen dem 11.06.2010 und dem 20.03.2016 geltenden Fassung) die Erteilung einer wirksamen Widerrufsinformation (BGH, Urteil vom 22.11.2016 – XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52 = NJW 2017, 1306, Rn. 10, zitiert nach juris).
- 42
Die Widerrufsfrist nach § 495 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 3 BGB a.F. beginnt nicht, bevor der Darlehensnehmer die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhält. Hinsichtlich dieser Pflichtangaben enthält die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung in einem Klammerzusatz die beispielhafte Aufzählung „z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde“. Die Beklagte hat die Klägerin zunächst nicht und nach Vertragsschluss nicht in ausreichender Form über die für sie zuständige Aufsichtsbehörde informiert.
- 43
a) Die von der Beklagten konkret ausgewählten Beispiele gingen zwar über die Pflichtangaben bei Abschluss eines Immobiliardarlehensvertrags hinaus. Die Widerrufsinformation ist deshalb aber nicht unwirksam. Vielmehr haben die Parteien das Anlaufen der Widerrufsfrist gültig von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig gemacht (BGH, Urteil vom 22.11.2016 – XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52 = NJW 2017, 1306, Rn. 23, zitiert nach juris).
- 44
aa) Die Parteien haben einen Immobiliardarlehensvertrag im Sinne des § 503 Abs. 1 BGB in der hier maßgeblichen, zwischen dem 11.06.2010 und dem 20.03.2016 geltenden Fassung (künftig: a.F.) geschlossen.
- 45
Die Voraussetzungen des § 503 Abs. 1 BGB a.F. sind erfüllt. Die Zurverfügungstellung des Darlehens war gemäß Ziff. 4 des Darlehensvertrages von der Bestellung von zwei Grundpfandrechten abhängig. Laut MFI-Zinsstatistik für das Neugeschäft der deutschen Banken - Wohnungsbaukredite an private Haushalte (Quelle: www.bundesbank.de) betrug der durchschnittliche effektive Jahreszins für festverzinsliche Hypothekarkredite bei Vertragsschluss auf Wohngrundstücke mit einer Laufzeit von über fünf bis zehn Jahren 3,72 % p.a. und mit einer Laufzeit von über zehn Jahren 3,76 % p.a. Der zwischen den Parteien vereinbarte effektive Jahreszins von 4,60 % wich von diesen Vergleichswerten der MFI-Zinsstatistik um weniger als einen Prozentpunkt ab, so dass die Beklagte den Klägern die Darlehen zu Bedingungen gewährt hat, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Verträge üblich waren (vgl. BGH, Urteil vom 05.12.2017 – XI ZR 253/15, Rn. 20, zitiert nach juris).
- 46
bb) Bei den von der Beklagten im Anschluss an das Zitat des § 492 Abs. 2 BGB aufgeführten Beispielen handelte es sich nicht sämtlich um Pflichtangaben bei Immobiliardarlehensverträgen, so dass die Beklagte bei ihrer Auflistung die Gesetzeslage nicht richtig wiedergegeben hat.
- 47
Ein Verbraucherdarlehensvertrag muss nach § 492 Abs. 2 BGB die für ihn vorgeschriebenen Angaben nach Art. 247 § 6 bis 13 EGBGB enthalten. Dies umfasst nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Ziff. 3 EGBGB Angaben zum effektiven Jahreszins, nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Ziff. 5 EGBGB in der zwischen dem 11.06.2010 und dem 20.03.2016 geltenden Fassung Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags und nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Ziff. 3 EGBGB a.F. Angaben zu der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde (BGH, a.a.O., Rn. 26, zitiert nach juris).
- 48
Nach Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 und 3 EGBGB a.F. galten bei Immobiliardarlehensverträgen gemäß § 503 BGB a.F. über § 492 Abs. 2 BGB indessen reduzierte Mitteilungspflichten. Abweichend von Art. 247 §§ 3 bis 8, 12 und 13 EGBGB in der hier maßgeblichen Fassung waren nur die Angaben nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Ziff. 1 bis 7, 10 und 13 EGBGB sowie nach Art. 247 § 3 Abs. 4 EGBGB und nach Art. 247 § 8 EGBGB in der zwischen dem 11.06.2010 und dem 20.03.2016 geltenden Fassung zwingend. Der Immobiliardarlehensvertrag musste ferner wie oben ausgeführt die Angaben zum Widerrufsrecht nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB - hier wiederum: in der zwischen dem 11.06.2010 und dem 03.08.2011 geltenden Fassung - enthalten. Die für die Beklagte als Darlehensgeber zuständige Aufsichtsbehörde und das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags gehörten folglich nicht zu den Pflichtangaben bei Immobiliardarlehensverträgen im Sinne des § 492 Abs. 2 BGB. Denn der Gesetzgeber wollte mit § 492 Abs. 2 BGB - wie den Gesetzesmaterialien zu entnehmen (BT-Drucks. 17/1394, S. 14) - die Pflichtangaben in Abhängigkeit „von dem jeweiligen Verbraucherdarlehensvertrag“ definieren (BGH, a.a.O., Rn. 27, zitiert nach juris).
- 49
Durch die beispielhafte Auflistung von „Pflichtangaben“, bei denen es sich tatsächlich nicht um Pflichtangaben im technischen Sinne handelte, haben die Parteien indessen einverständlich und wirksam die bei Immobiliardarlehensverträgen entbehrlichen Angaben nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Ziff. 3 und 5 EGBGB a.F. zu zusätzlichen Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist gemacht. Der Klammerzusatz nach der Angabe „§ 492 Abs. 2 BGB“ ist Teil der vorformulierten Widerrufsinformation. Er enthält den Antrag, die Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist auf vertraglicher Grundlage zu erweitern. Ohne den Klammerzusatz wäre gemäß den gesetzlichen Vorgaben Bedingung für das Anlaufen der Widerrufsfrist (nur) die Erteilung der für Immobiliardarlehensverträge relevanten Pflichtangaben gewesen. Mit dem Klammerzusatz bot die Beklagte ihren Vertragspartnern an, den Beginn der Widerrufsfrist nicht lediglich vom Erhalt der für Immobiliardarlehensverträge gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben, sondern außerdem von der Angabe des einzuhaltenden Verfahrens bei der Kündigung des Vertrags und von der Angabe der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde abhängig zu machen. Zugleich trug die Beklagte ihren Vertragspartnern an, das Anlaufen der Widerrufsfrist von der Erteilung dieser Angaben in der für gesetzliche Pflichtangaben vorgeschriebenen Form bei Vertragsschluss und nicht lediglich im Zuge der Erfüllung vorvertraglicher Informationspflichten nach § 491a BGB - hier: in der vom 10.06.2010 bis zum 20.03.2016 geltenden Fassung - abhängig zu machen. Dieses - weil ihnen günstig unbedenkliche - Angebot haben die Kläger durch Unterzeichnung des Darlehensvertrags angenommen. Dass die Verlängerung der Widerrufsfrist und die Information über die Voraussetzungen ihres Anlaufens in einem Akt zusammenfallen, berührt die Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsinformation nicht (BGH, a.a.O., Rn. 29-31, zitiert nach juris).
- 50
b) Daher hätte die Widerrufsfrist für die Kläger nur zu laufen begonnen, wenn die Beklagte ihnen ordnungsgemäß die für sie zuständige Aufsichtsbehörde mitgeteilt hätte. Daran fehlt es jedoch.
- 51
aa) Weder in dem Darlehensvertragsformular noch in den an Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten wird die Aufsichtsbehörde der Beklagten genannt (Anl. K 2). Dies ist zwischen den Parteien unstreitig.
- 52
Daher kommt es nicht darauf an, dass die Beklagte die vertraglichen „Pflichtangaben“ zu der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Ziff. 3 EGBGB a.F. und zu dem einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Ziff. 5 EGBGB a.F. grundsätzlich auch in ihren „Allgemeine[n] Bedingungen für Kredite und Darlehen“ erteilen konnte (vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2017 – XI ZR 741/16, WM 2017, 1602, Rn. 25 ff., zitiert nach juris).
- 53
bb) Soweit die Beklagte geltend macht, dass die zuständige Aufsichtsbehörde dem Preis- und Leistungsverzeichnis (Anl. B 1) in der Fassung August 2010 zu entnehmen gewesen sei (dort Seite 1), reicht dies nicht aus.
- 54
Die betreffende Angabe der Aufsichtsbehörde war für die Kläger als Verbraucher nicht hinreichend auffindbar. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 04.07.2017 – XI ZR 741/16 (Rn. 27, zitiert nach juris) auf das Urteil des OLG Karlsruhe vom 14.03.2017 – 17 U 204/15 (Rn. 40, zitiert nach juris) verwiesen, wonach der Darlehensnehmer von den Angaben in zumutbarer Weise Kenntnis nehmen können muss (OLG Karlsruhe, a.a.O.). Dies war hier nicht der Fall. Im Darlehensvertrag wird nicht auf die Geltung des Preis- und Leistungsverzeichnisses der Beklagten Bezug genommen. Auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten konnten die Kläger in Nr. 1 Abs. 2 bei den Grundlagen der Geschäftsbeziehungen keinen Hinweis darauf finden, dass relevante Angaben für den Anlauf der Widerrufsfrist auch in dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten enthalten sein könnten. Das Preis- und Leistungsverzeichnis wird bei den Grundlagen der Geschäftsbeziehung nicht erwähnt, sondern erst in Nr. 17 Abs. 1 bei „Zinsen und Entgelte im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern“. Dass sich ein Verbraucher aufgrund der dortigen Bezugnahme, die in einem ganz anderen Zusammenhang erfolgt ist, das Preis- und Leistungsverzeichnung erst beschaffen muss, um diesem den Namen der für die Beklagte zuständigen Aufsichtsbehörde entnehmen zu können, stellt keine zumutbare Art der Kenntnisnahme dar.
- 55
cc) Die Beklagte hat die Kläger nicht mit der „Ergänzende[n] Informationen zu Darlehen... “, die kommentarlos mit der Jahresabrechnung 2016 des Darlehens versandt worden ist (Anl. K 8), hinreichend über die zuständige Aufsichtsbehörde informiert.
- 56
Soweit die Beklagte in der im Darlehensvertrag verwendeten Widerrufsinformation nach der Angabe „§ 492 Abs. 2 BGB“ in einem Klammerzusatz „Pflichtangaben“ aufgeführt hat, bei denen es sich tatsächlich nicht um Pflichtangaben bei Immobiliardarlehensverträgen handelte, machten die Parteien - wie bereits ausgeführt - wirksam die bei Immobiliardarlehensverträgen entbehrlichen Angaben nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Ziff. 3 und 5 EGBGB in der vom 11.06.2010 bis zum 20.03.2016 geltenden Fassung in der für gesetzliche Pflichtangaben vorgeschriebenen Form [Hervorhebung durch das Gericht] zur zusätzlichen Voraussetzung für das Anlaufen der Widerrufsfrist (BGH, Urteil vom 05.12.2017 – XI ZR 253/15, Rn. 22, zitiert nach juris; Urteil vom 04.07.2017 – XI ZR 741/16, Rn. 22, zitiert nach juris; Urteil vom 22.11.2016 – XI ZR 434/15, Rn. 29 f., zitiert nach juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt die vertragliche Vereinbarung weiterer, im Gesetz nicht vorgesehener Angaben zu einer Gleichstellung zwischen diesen und den gesetzlichen Pflichtangaben. Dem entnimmt das Gericht, dass auch die Nachholung von vertraglich vereinbarten zusätzlichen Angaben, die von den Parteien als weitere Pflichtangaben vereinbart worden sind, den gesetzlichen Vorschriften des § 492 Abs. 6 Satz 5 BGB a.F. unterliegen, wonach der Darlehensnehmer mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 in Textform darauf hinzuweisen ist, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt (so auch LG Köln, Urteil vom 24.05.2017 – 15 O 362/15, Rn. 39, zitiert nach juris; wohl auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.03.2017 – 17 U 58/16, Rn. 33 f., zitiert nach juris).
- 57
Zwar trifft der Einwand der Beklagten zu, dass der Gesetzgeber die Vorschrift des § 492 Abs. 6 Satz 5 BGB a.F. nur als vertragliche Nebenpflicht konzipiert hat, dessen Rechtsfolge darin besteht, dass sich der Darlehensgeber nach Treu und Glauben regelmäßig nicht auf den Ablauf der Widerrufsfrist berufen könne (vgl. MüKo-BGB/Schürnbrand, 6. Auflage 2012, § 492 Rdnr. 63). Dies besagt aber nichts darüber, dass die Nachholung zunächst zusätzlich vereinbarter und zunächst unterlassener Angaben deshalb „formlos“, d.h. ohne jeden Hinweis zu Anlass und Zweck und unter Außerachtlassung der für gesetzlich Pflichtangaben vorgeschriebenen Form, erfolgen könnte.
- 58
Aus der von der Beklagten angeführten Entscheidung des LG Heilbronn (Urteil vom 24.01.2018 – Ve 6 O 311/17, Anl. B 2) vermag die Kammer nichts Abweichendes zu entnehmen, da die dortige Widerrufsinformation den Namen der für die beklagte Bank zuständigen Aufsichtsbehörde enthielt (LG Heilbronn, a.a.O., Rn. 50 des Urteilsumdrucks).
3.
- 59
Das Widerrufsrecht der Kläger war weder verwirkt noch war die Ausübung des Widerrufsrechts durch die Kläger rechtsmissbräuchlich.
- 60
a) Das Widerrufsrecht des Verbrauchers nach § 495 Abs. 1 BGB a.F. kann zwar verwirkt werden (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 = NJW 2016, 3512, Rn. 34, zitiert nach juris). Allein aufgrund eines laufend vertragstreuen Verhaltens des Verbrauchers kann der Unternehmer ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, der Verbraucher werde seine auf Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht widerrufen, jedoch nicht bilden (BGH, a.a.O., Rn. 39, zitiert nach juris). Es kommt für das Umstandsmoment auch nicht darauf an, wie gewichtig der Fehler ist, der zur Wirkungslosigkeit der Widerrufsbelehrung führt. Der Verbraucher ist entweder ordnungsgemäß belehrt oder nicht (BGH, a.a.O., Rn. 40, zitiert nach juris). Die Bank wird dadurch nicht unbillig belastet. Es ist ihr während der Schwebezeit bei laufenden Vertragsbeziehungen jederzeit möglich und zumutbar, durch eine Nachbelehrung des Verbrauchers die Widerrufsfrist in Gang zu setzen (BGH, a.a.O., Rn. 41, zitiert nach juris).
- 61
Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte keine Umstände vorgetragen und solche sind für das Gericht auch sonst ersichtlich, die zur Annahme führen könnten, das Widerrufsrecht der Kläger sei verwirkt. Die Kläger haben den Darlehensvertrag, der noch bis zum Jahre 2025 gelaufen wäre, bis zum Widerruf am 23.06.2017 lediglich vertragsgemäß erfüllt.
- 62
b) Die Ausübung eines Verbraucherwiderrufsrechts kann im Einzelfall eine unzulässige Rechtsausübung aus sonstigen Gründen darstellen und im Widerspruch zu § 242 BGB stehen, obwohl die Voraussetzungen einer Verwirkung nicht vorliegen. Welche Anforderungen sich daraus im Einzelfall ergeben, ob insbesondere die Berufung auf eine Rechtsposition rechtsmissbräuchlich erscheint, kann regelmäßig nur mit Hilfe einer umfassenden Bewertung der gesamten Fallumstände entschieden werden, wobei die Interessen aller an einem bestimmten Rechtsverhältnis Beteiligten zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 564/15, Rn. 43, zitiert nach juris).
- 63
Aus der Entscheidung des Gesetzgebers, den Widerruf von jedem Begründungserfordernis freizuhalten, folgt zugleich, dass ein Verstoß gegen § 242 BGB nicht daraus hergeleitet werden kann, der vom Gesetzgeber mit der Einräumung des Widerrufsrechts intendierte Schutzzweck sei für die Ausübung des Widerrufsrechts nicht leitend gewesen (BGH, a.a.O., Rn. 47, zitiert nach juris).
- 64
Dass der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer nach Maßgabe der § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung, § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB zur Herausgabe von Nutzungsersatz verpflichtet sein kann, ist, soweit sich – wie hier – nach Maßgabe des Art. 229 § 32 EGBGB die Rechtsfolgen des Widerrufs noch nach den §§ 346 ff. BGB bestimmen, regelmäßige gesetzliche Konsequenz des Widerrufs. Dass der Widerruf diese Rechtsfolgen zeitigt, macht ihn nicht rechtsmissbräuchlich (BGH, a.a.O., Rn. 48, zitiert nach juris). Gleiches gilt für die gesamtwirtschaftlichen Folgen der vermehrten Ausübung von Verbraucherwiderrufsrechten (BGH, a.a.O., Rn. 49, zitiert nach juris).
- 65
Dies zugrunde gelegt, sind für das Gericht keine Ansatzpunkte für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Kläger im Zuge der Ausübung ihres Widerrufsrechts erkennbar.
III.
- 66
Die Kläger können die Feststellung verlangen, dass sie zur Erfüllung sämtlicher Zahlungsansprüche der Beklagten aus diesem Rückgewährschuldverhältnis sowie zur Erfüllung etwaiger Zahlungsansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (einschließlich etwaiger Nutzungswertersatzansprüche) wegen der Zahlungsansprüche der Beklagten aus dem vorgenannten Rückgewährschuldverhältnis hinsichtlich des Zeitraums bis zum 31.12.2017 (d.h. Stand 31.12.2017) vorbehaltlich der nach diesem Tag auf das Darlehenskonto geflossenen Geldbeträge eine Zahlung von € 129.279,19 schulden. Soweit die Kläger die Feststellung begehrt haben, der Beklagten lediglich eine Zahlung in Höhe von € 126.298,26 zu schulden, ist die Klage in Höhe der Differenz abzuweisen.
- 67
Die Rechtsfolge des wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrages besteht darin, dass dieser gem. §§ 357, 346 Abs. 1 BGB a.F. rückabzuwickeln ist.
1.
- 68
Die Forderung der Kläger gegen die Beklagte belief sich zum Stichtag 23.06.2017 (Zugang des Widerrufs vom 23.06.2017, Anl. K 5) auf € 77.688,80.
- 69
a) Die Beklagte schuldet den Klägern die Rückgewähr der von ihnen aus ihrem Vermögen erbrachten Zins- und Tilgungsraten (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2009 – XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123, Rn. 20, zitiert nach juris).
- 70
Diese beliefen sich bis zum 30.06.2017 auf € 74.439,83 (Anlagenkonvolut K 3, Bl. 9 d.A.). Dieser Betrag ist rechnerisch zwischen den Parteien unstreitig, auch wenn die Beklagte insoweit nicht zwischen dem Zeitraum vor und nach Erklärung des Widerrufs differenziert und die im Zeitraum 30.06.2017 – 30.12.2017 von den Klägern (unter Vorbehalt der Rückforderung) unstreitig gezahlten weiteren € 8.701,00 (7 x € 1.243,00, Bl. 43 d.A.) addiert und damit auf einen Gesamtbetrag von € 84.140,83 kommt (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 05.04.2018, Seite 3, Bl. 79 d.A.).
- 71
b) Daneben haben die Kläger gem. §§ 357 a.F., 346 Abs. 1 BGB für den Zeitraum bis Zugang der Widerrufserklärung einen Anspruch auf die tatsächlichen von der Beklagten gezogenen Nutzungen an den Zins- und Tilgungsraten. Die von der Beklagten zu ersetzenden Nutzungen sind vorliegend entgegen der Auffassung beider Parteien mit 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz anzusetzen. Daraus ergibt sich ein Betrag von € 3.248,97 (Anl. K 12), der rechnerisch auch dem von der Beklagten ermittelten Betrag entspricht (Schriftsatz vom 05.04.2018, Seite 3, Bl. 79 d.A.).
- 72
Die Vermutung, der Rückgewährschuldner habe Nutzungen aus ihm überlassenen Zinsleistungen gezogen, ist konkret bezogen auf die aus dem jeweiligen Darlehensvertrag erwirtschafteten Mittel zu widerlegen. Knüpft die in beide Richtungen widerlegliche Vermutung normativ spiegelbildlich an die Regelungen an, die die von den Banken beanspruchbaren Verzugszinsen normieren (BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 = NJW 2016, 3512, Rn. 58, zitiert nach juris), muss Grundlage einer abweichenden konkreten Berechnung sowie nach § 497 Abs. 1 Satz 2 BGB in der seit dem 11.06.2010 geltenden Fassung die Verwendung des konkret vorenthaltenen Geldbetrages sein (BGH, Urteil vom 25.04.2017 – XI ZR 573/15, Rn. 18, zitiert nach juris).
- 73
Die von der Beklagten beanspruchbaren Verzugszinsen beliefen sich gem. §§ 503 Abs. 2, 497 Abs. 1 Satz 1 BGB in der vom 11.06.2010 bis 20.03.2016 geltenden Fassung auf 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Für die von Klägerseite geltend gemachten Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz fehlt es an hinreichendem Vortrag, worauf das Gericht die Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 09.03.2018 hingewiesen hat (Sitzungsprotokoll Seite 2, Bl. 74 d.A.). Die Kläger haben nicht ergänzend hierzu vorgetragen und auch keine Schriftsatzfrist beantragt.
- 74
Die Beklagte hat die widerlegliche Vermutung, sie habe mit den von den Klägern geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen Nutzungen in dieser Höhe erzielt, nicht widerlegt. Will die Bank die Vermutung widerlegen, kann sie zum einen konkret dartun und nachweisen, sie habe, was dann allerdings unter den Voraussetzungen des § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit § 347 BGB einen Anspruch des Verbrauchers wegen eines Verstoßes gegen ihre Nutzungsobliegenheit begründen kann, keine Nutzungen erzielt, weil sie mit den Leistungen nicht gewirtschaftet habe (BGH, Urteil vom 25.04.2017 – XI ZR 573/15, NJW 2017, 2104, Rn. 20, zitiert nach juris). Meint die Bank, die mit den Leistungen gewirtschaftet hat, dem Verlangen nach Herausgabe von Nutzungen Aufwendungen entgegensetzen zu können, kann sie zum anderen bezogen auf ein oder mehrere konkrete, mit den vom Rückgewährgläubiger erlangten Mitteln getätigte Aktivgeschäfte dartun und nachweisen, sie habe auf das konkrete Geschäft rückführbare Vermögenswerte geopfert, die nach Verrechnung einen Erlös von hier weniger als zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ergäben. § 347 Abs. 2 Satz 2 BGB gilt für Aufwendungen in Bezug auf Nutzungen im Sinne des § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB entsprechend (BGH, a.a.O., Rn. 21, zitiert nach juris).
- 75
Die Beklagte hat nicht geltend gemacht, mit den Leistungen der Kläger nicht gewirtschaftet zu haben. Der Vortrag der Beklagten zu ihren Jahresergebnissen im Zeitraum 2007 – 2015 und den von ihr pro € 100,00 erzielten Renditen ist nicht ausreichend (so auch Hanseatische OLG, Urteil vom 24.01.2018 – 13 U 242/16, Seite 10, Anl. K 14). Konkreter Vortrag der Beklagten zu den mit den von den Klägern erlangten Mitteln getätigten Aktivgeschäften fehlt. Dieser Vortrag kann nicht dadurch ersetzt werden, dass das wirtschaftliche Gesamtergebnis der Beklagten undifferenziert auf die von den Klägern erlangten Leistungen „heruntergebrochen“ wird. Das Gericht hat die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 09.03.2016 auf die maßgebliche Entscheidung des BGH vom 25.04.2017 (XI ZR 573/15) und den dortigen Anforderungen an den Vortrag der Bank hingewiesen. Die Beklagte hat hierzu nicht ergänzend vorgetragen.
2.
- 76
Die von den Klägern an die Beklagte zu zahlende Summe beläuft sich (berechnet auf den Zugang des Widerrufs am 23.06.2017) auf € 212.688,02.
- 77
a) Die Kläger schulden der Beklagten die Rückzahlung der Nettodarlehenssumme von € 175.000,00.
- 78
b) Darüber hinaus haben die Kläger an die Beklagte Wertersatz für die Gebrauchsvorteile des Darlehens zu zahlen. Dieser Wertersatz ist mit dem Vertragszins anzusetzen (Hanseatisches OLG, Urteil vom 24.01.2018 – 13 U 242/16, Seite 10, Anl. K 14). Die Kläger haben nicht substantiiert dargetan, dass der vereinbarte Zinssatz von 4,52 % p.a. nicht marktgerecht war.
- 79
Der fiktive Vertragszinsanspruch der Beklagten beläuft sich bis zum 23.06.2017 auf € 37.688,02 (vgl. Anl. K 13 und Schriftsatz vom 05.03.2018, Seite 3, Bl. 43 d.A.). Soweit die Beklagte - jedoch berechnet auf den Stichtag 31.12.2017 - einen um € 572,98 höheren Betrag ermittelt hat (Anlagenkonvolut B 3: € 41.321,24) als die Kläger ebenfalls zum Stichtag 31.12.2017 (Anl. K 13: € 40.748,26), beruht die Abweichung darauf, dass die Kläger für den Zinsanteil bis 30.12.2012 € 5.984,29 angesetzt haben und die Beklagte einen Betrag von € 6.557,27 („Übersicht 2012“ a.E., Anlagenkonvolut B 3). Ansonsten sind die von den Parteien verwendeten Zahlen identisch. Das Gericht legt den von den Klägern genannten Betrag zugrunde, weil die Differenz von € 572,98 ausweislich der „Übersicht 2012“ der Beklagten die in 2012 angefallenen „Zinsen,Kosten,Prov.“ enthält. Im Rahmen des Wertersatzes schulden die Klägerin der Beklagten aber keine Kosten und Provisionen, da diese Positionen nur bei einem wirksamen Darlehensvertrag verlangt werden konnten.
3.
- 80
Die von den Klägern mit Schriftsatz vom 05.03.2018 (Seite 4, Bl. 44 d.A.) erklärte wirksame Aufrechnung gegen die Forderungen der Beklagten aufgrund des Widerrufs bewirkt gem. § 389 BGB, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.
- 81
Der maßgebliche Zeitpunkt war hier der Zugang der Widerrufserklärung am 23.06.2017 bei der Beklagten. Zu diesem Stichtag ergibt sich ein Saldo zu Gunsten der Beklagten von € 134.999,22 (€ 212.688,02 abzgl. € 77.688,80; Anl. K 15, vgl. Schriftsatz vom 05.03.2018, Seite 4, Bl. 44 d.A.).
4.
- 82
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Kläger nach dem Zugang des Widerrufs bis 31.12.2017 - dem für die begehrte Feststellung maßgeblichen Stichtag - unstreitig noch Zahlungen in Höhe von € 8.701,00 (7 x € 1.243,00) an die Beklagte erbracht haben.
- 83
Nach der Rechtsprechung des Hanseatischen OLG, der die Kammer folgt, schuldet der Verbraucher auch für den Zeitraum nach Erklärung des Widerrufs des Darlehensvertrages als Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta den Vertragszinssatz. Nach dem Zeitpunkt, in dem sich Forderung und Gegenforderung aufrechenbar gegenüberstehen, sind geleistete Zahlungen mangels abweichender ausdrücklicher Tilgungsbestimmung des Verbrauchers auch im Falle der Aufrechnung in genau der gleichen Weise mit Ansprüchen der Bank zu verrechnen, wie vertraglich vorgesehen (jedenfalls soweit die Bank - wie meist - Nutzungsersatz in Höhe des Vertragszinses zusteht). Nach dem Widerruf erfolgt eine Verrechnung der Zahlungen daher zunächst mit dem Nutzungsersatzanspruch der Bank und erst, soweit dieser erfüllt ist, erfolgt eine Verrechnung mit dem Anspruch auf Rückzahlung des Darlehensvaluta (Hanseatisches OLG, Urteil vom 24.01.2018 – 13 U 242/16, Seite 11 ff., Anl. K 14).
- 84
Die Kläger haben eine derartige Verrechnung der Zahlungen ab dem 30.06.2017 vorgenommen (Anl. K 15), der die Beklagte nicht in erheblicher Weise entgegen getreten ist. Daraus ergibt sich per 31.12.2017 ein Saldo der Beklagten in Höhe von € 129.297,19.
IV.
- 85
Die Kläger haben keinen Anspruch festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an sie sämtliche Geldbeträge nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten (hilfsweise: 2,5 Prozentpunkten) über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem jeweiligen Eingang auf dem Darlehenskonto zurückzugewähren, die zwischen dem 01.01.2018 und der Rechtskraft dieses Urteils (hilfsweise: zwischen dem Tag nach der letzten mündlichen Verhandlung und dem Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Urteils) auf das unter Ziff. 1 a) genannte Darlehenskonto geflossen sind.
- 86
Der Hinweis des Klägervertreters im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 09.03.2018 auf die Entscheidung des Hanseatischen OLG vom 24.01.2018 – 13 U 242/16 (Anl. K 14) und darin enthaltene ähnliche Anträge geht fehl, da sich der Entscheidung kein derartiger Antrag entnehmen lässt, dem das Hanseatische OLG in der Berufung stattgegeben hätte. Eine wie auch immer geartete Auslegung des Klagantrags zu 2) scheidet damit aus.
- 87
Die Kläger verkennen bereits im Ansatz, dass ihnen hinsichtlich der nach Zugang des Widerrufs am 23.06.2017 geleistete Zahlungen kein Rückforderungsanspruch gegen die Beklagte zusteht. Aufgrund des wirksamen Widerrufs ist der Darlehensvertrag gem. §§ 357, 346 Abs. 1 BGB a.F. rückabzuwickeln. Wie oben unter Ziff. III. ausgeführt, sind die Forderungen der Beklagten gegen die Kläger und die Forderungen der Kläger gegen die Beklagten per 23.06.2017 aufgrund der von den Klägern erklärten wirksamen Aufrechnung per 23.06.2017 erloschen, soweit sie sich an diesem Tag aufrechenbar gegenüberstanden (§ 389 BGB).
- 88
Verblieb danach ein Saldo zugunsten der Beklagten in Höhe von € 129.297,19, haben die Kläger alle ab dem 30.06.2017 erbrachten Zahlungen auf diese nach der Aufrechnung bestehen gebliebene Forderung der Beklagten geleistet. Eine Rückforderung scheidet damit aus (vgl. Hanseatisches OLG, Urteil vom 24.01.2018 – 13 U 242/16, Seite 14, Anl. K 14). Die weiteren Zahlungen der Kläger ab dem 30.06.2017 mindern lediglich den verbleibenden Zahlungsanspruch der Beklagten, sind aber nicht zurückzuzahlen. Dies gilt namentlich auch für etwaige von den Klägern ab dem 01.01.2018 an die Beklagte geleistete weitere Zahlungen. Deren Anrechnung auf den Saldo zugunsten der Beklagten ist jedoch weder Gegenstand des Klagantrags zu 1 a) noch des Klagantrags zu 2). Auf den Zeitraum der begehrten Feststellung (Hauptantrag: zwischen dem 01.01.2018 und der Rechtskraft dieses Urteils; hilfsweise: zwischen dem Tag nach der letzten mündlichen Verhandlung und dem Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Urteils) kommt es nicht an.
- 89
Ebenso wenig können die Kläger die Feststellung verlangen, dass die Beklagte seit dem 01.01.2018 von ihnen gezahlte Beträge mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (hilfsweise 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz) zu verzinsen hat. Insoweit fehlt es für den Zinsanspruch bereits an einer Hauptforderung. Die Beklagte ist lediglich verpflichtet, von den Klägern ab dem 01.01.2018 erbrachte Zahlungen nach Maßgabe der Rechtsprechung des Hanseatischen OLG (a.a.O.) auf ihre verbliebene Gesamtforderung gegen die Kläger anzurechnen.
V.
- 90
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
- 91
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist (hinsichtlich der Kostenentscheidung) § 709 Satz 1 und 2 ZPO zu entnehmen.
- 92
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 3 ZPO und richtet sich hinsichtlich des Klagantrags zu 1) nach den von den Klägern bis zum Stichtag 31.12.2017 erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von € 74.439,83 sowie hinsichtlich des Klagantrags zu 2) nach Zins- und Tilgungsleistungen für den Zeitraum 01.01.-31.05.2018 in Höhe von € 6.215,00 (5 x € 1.243,00).
- 93
Das Gericht hat das Passiv-Rubrum durch Ergänzung des Vorstandsvorsitzenden der Beklagten gemäß dem Antrag der Kläger 05.03.2018 (Bl. 41 d.A.) berichtigt.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Hamburg Urteil, 23. Apr. 2018 - 318 O 341/17
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Urteil einreichenLandgericht Hamburg Urteil, 23. Apr. 2018 - 318 O 341/17 zitiert oder wird zitiert von 14 Urteil(en).
(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.
(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.
(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.
(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.
(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.
(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden.
(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.
(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.
(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.
(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.
(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.
(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.
(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.
(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.
(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.
(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.
(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.
(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.
(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.
(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.
(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.
(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.
(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.
(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.
(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.
(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.
(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.
(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.
(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.
(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.
Tenor
1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11.07.2016, Az. 322 O 383/15, unter Zurückweisung der Berufung im übrigen, teilweise abgeändert:
a) Es wird festgestellt, dass die Kläger aufgrund des unter dem 24.11.2014 erklärten Widerrufs nicht mehr verpflichtet sind, den geschuldeten Zins aus dem Darlehensvertrag zwischen den Klägern und der Beklagten über € 212.000,00 vom 25.07.2008 zu der Konto Nr. ...456 i.V.m. § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB an die Beklagte zu zahlen.
b) Es wird festgestellt, dass die primären Leistungspflichten der Kläger aus dem unter a) genannten Darlehensvertrag zur Erbringung von Tilgungszahlungen auf dieses Darlehen aufgrund des unter dem 24.11.2014 erklärten Widerrufs erloschen sind.
c) Es wird festgestellt, dass die Kläger aufgrund des unter dem 24.11.2014 erklärten Widerrufs nicht mehr verpflichtet sind, den geschuldeten Zins aus dem Darlehensvertrag zwischen den Klägern und der Beklagten über € 100.000,00 vom 04.08.2008 zu der Darlehen Nr. ...464 i.V.m. § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB an die Beklagte zu zahlen.
d) Es wird festgestellt, dass die primären Leistungspflichten der Kläger aus dem unter c) genannten Darlehensvertrag zur Erbringung von Tilgungszahlungen auf dieses Darlehen aufgrund des unter dem 24.11.2014 erklärten Widerrufs erloschen sind.
e) Es wird festgestellt, dass die Kläger aus den unter a) und c) genannten Darlehensverträgen und den daraus entstandenen Rückgewährschuldverhältnissen nur noch die Zahlung eines Betrags in Höhe von € 254.736,14 schulden.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
2. Die Beklagte hat 80 %, die Kläger haben 20 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Seiten können die Vollstreckung der jeweiligen Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf € 200.130,60 festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs zweier Verbraucherdarlehensverträge.
- 2
Die Parteien sind verbunden durch einen Immobiliardarlehensvertrag vom 25.07.2008 über € 212.000,00 (Anlage K1) und einen weiteren Immobiliardarlehensvertrag aus dem Programm der Kreditanstalt für Wiederaufbau vom 04.08.2008 über € 100.000,00 (im Folgenden: KfW-Darlehen, Anlage K2). Im ersten Immobiliardarlehensvertrag betrug der Zinssatz 5,44 %, im KfW-Darlehensvertrag 5,40 %. Beide Darlehen waren durch eine Grundschuld über € 312.000,00 gesichert. Die Zinsbindung läuft bis zum 31.07.2023 (erstes Darlehen) bzw. 30.09.2043 (KfW-Darlehen). Beide Darlehensverträge enthielten eine Widerrufsbelehrung, die auszugsweise folgenden Wortlaut hat:
- 3
„Widerrufsrecht
- 4
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. (...)
- 5
Widerrufsfolgen (...)
- 6
Finanzierte Geschäfte
- 7
Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind, oder wenn wir uns bei Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrags sind, oder wenn wir über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördern, indem wir uns dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen machen, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projektes Funktionen des Veräußerers übernehmen oder den Veräußerer einseitig begünstigen. (...)“
- 8
Mit Schreiben vom 24.11.2014 (Anlage K3) widerriefen die Kläger ihre auf Abschluss der beiden Darlehen gerichteten Willenserklärungen.
- 9
Wegen der weiteren Einzelheiten des zugrundeliegenden Sachverhalts sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
- 10
Ergänzend wird festgestellt, dass die Kläger im Januar 2014 eine Sondertilgung in Höhe von € 8.200,00 erbracht haben und dass sie nach Erklärung des Widerrufs die nach den Verträgen geschuldeten monatlichen Raten unter Vorbehalt bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung (d.h. einschließlich der Zahlung für Oktober 2017) weiter gezahlt haben.
- 11
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
- 12
Hiergegen richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte Berufung der Kläger.
- 13
Die Kläger sind der Ansicht, dass die streitgegenständlichen Widerrufsbelehrungen fehlerhaft seien und die Ausübung des Widerrufsrechts - entgegen der Ansicht des Landgerichts - nicht treuwidrig sei.
- 14
Zum Zahlungsanspruch stellen die Kläger Berechnungen an. Sie meinen, der Beklagten stünden keine Nutzungswertersatzansprüche in Höhe des Vertragszinses bezogen auf den Zeitraum nach dem Zugang der Widerrufserklärung zu, weil dies rechtsmissbräuchlich sei. Der Darlehensgeber handele rechtsmissbräuchlich, wenn er Nutzungswertersatz für den Zeitraum nach dem objektiv wirksamen Widerruf verlange, nachdem er - wie die Beklagte hier - eine Rückabwicklung des Darlehens ernsthaft und endgültig abgelehnt habe. Dies gelte insbesondere, wenn der Darlehensgeber die als Sicherheit dienende Grundschuld nicht Zug um Zug zur Rückgewähr anbiete. Ergänzend machen die Kläger die dolo facit-Einrede wegen der betragsgleichen Schadensersatzansprüche der Kläger geltend. Hätte die Beklagte den Widerruf akzeptiert, hätten die Kläger den geforderten Betrag durch Aufnahme eines neuen Darlehens gezahlt. Es könne nicht sein, dass die Beklagte nunmehr weiter den Vertragszins verlangen könne, obwohl die Kläger den Vertrag schon mit dem Widerruf hätten rückabwickeln wollen.
- 15
Die Kläger sind weiter der Meinung, dass ihnen ein Anspruch auf Ersatz von Zinsschäden zustehe. Dies begründen sie damit, dass sie allein durch das Verhalten der Beklagten (durch deren Bestreiten der Wirksamkeit des Widerrufs) davon abgehalten worden seien, einen neuen Darlehensvertrag zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen aus dem Rückgewährschuldverhältnis abzuschließen, und stattdessen weiter die streitgegenständlichen Verträge mit den höheren vertraglichen Zinsen hätten bedienen müssen.
- 16
Die Kläger beantragen zuletzt, das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11.07.2016 - 322 O 383/15 - abzuändern und
- 17
1. a) festzustellen, dass die Kläger aufgrund des unter dem 24.11.2014 erklärten Widerrufs nicht mehr verpflichtet sind, den geschuldeten Zins aus dem Darlehensvertrag zwischen den Klägern und der Beklagten über € 212.000,00 vom 25.07.2008 zu der Konto Nr. ...456 i.V.m. § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB an die Beklagte zu zahlen;
- 18
b) hilfsweise festzustellen, dass die Primärpflichten der Kläger aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag über € 212.000,00 vom 25.07.2008 zu der Konto Nr. ...456 zur Zahlung der Zinsen aufgrund des unter dem 24.11.2014 erklärten Widerrufs erloschen sind;
- 19
2. festzustellen, dass die primären Leistungspflichten der Kläger aus dem unter 1. genannten Darlehensvertrag zur Erbringung von Tilgungszahlungen auf dieses Darlehen aufgrund des unter dem 24.11.2014 erklärten Widerrufs erloschen sind;
- 20
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern den etwaigen Zinsschaden zu ersetzen, der sich daraus ergibt, dass diese nach dem unter dem 24.11.2014 erklärten Widerruf keinen neuen Darlehensvertrag zu den damals üblichen Marktzinsen zur Ablösung des unter 1. genannten Darlehens haben abschließen können;
- 21
4. a) festzustellen, dass die Kläger aufgrund des unter dem 24.11.2014 erklärten Widerrufs nicht mehr verpflichtet sind, den geschuldeten Zins aus dem Darlehensvertrag zwischen den Klägern und der Beklagten über € 100.000,00 vom 04.08.2008 zu der Darlehen Nr. ...464 i.V.m. § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB an die Beklagte zu zahlen;
- 22
b) hilfsweise festzustellen, dass die Primärpflichten der Kläger aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag über € 100.000,00 vom 04.08.2008 zu der Konto Nr. ...464 zur Zahlung der Zinsen aufgrund des unter dem 24.11.2014 erklärten Widerrufs erloschen sind;
- 23
5. festzustellen, dass die primären Leistungspflichten der Kläger aus dem unter 4. genannten Darlehensvertrag zur Erbringung von Tilgungszahlungen auf dieses Darlehen aufgrund des unter dem 24.11.2014 erklärten Widerrufs erloschen sind;
- 24
6. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern den etwaigen Zinsschaden zu ersetzen, der sich daraus ergibt, dass diese nach dem unter dem 24.11.2014 erklärten Widerruf keinen neuen Darlehensvertrag zu den damals üblichen Marktzinsen zur Ablösung des unter 4. genannten Darlehens haben abschließen können;
- 25
7. a) festzustellen, dass die Kläger aus den unter 1. und 4. genannten Darlehensverträgen und den daraus entstandenen Rückgewährschuldverhältnissen vorbehaltlich der Anträge zu 8. nur noch die Zahlung eines Betrags in Höhe von € 215.608,72 schulden;
- 26
b) hilfsweise hinsichtlich des Antrags zu 7.a):
- 27
festzustellen, dass die Kläger aus den unter 1. und 4. genannten Darlehensverträgen und den daraus entstandenen Rückgewährschuldverhältnissen vorbehaltlich der Anträge zu 8. nur noch die Zahlung eines Betrags in Höhe von € 215.608,72 zuzüglich Zinsen auf diesen Betrag in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.10.2016 schulden;
- 28
c) hilfs-hilfsweise hinsichtlich der Anträge zu 7.a) und b):
- 29
festzustellen, dass die Kläger aus den unter 1. und 4. genannten Darlehensverträgen und den daraus resultierenden Rückgewährschuldverhältnissen vorbehaltlich der Anträge zu 8. nur noch die Zahlung eines Betrags in Höhe von € 215.608,72 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5,44 % p.a. auf einen Betrag in Höhe von € 179.271,62 seit dem 01.06.2017 sowie weiterer Zinsen in Höhe von 5,40 % p.a. auf einen Betrag in Höhe von € 90.466,72 seit dem 01.06.2017 schulden;
- 30
8. a) aa) die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger € 12.323,74 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2017 zu zahlen; und
- 31
bb) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Kläger sämtliche Zahlungen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit der jeweiligen Zahlung zurückzugewähren, die die Kläger zwischen dem 08.06.2017 und der Rechtskraft dieses Urteils auf die unter 1. und 4. genannten Darlehensverträge geleistet haben.
- 32
b) hilfsweise hinsichtlich der Anträge zu 8. a):
- 33
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Kläger sämtliche Zahlungen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit der jeweiligen Zahlung zurückzugewähren, die die Kläger zwischen dem 17.10.2016 und der Rechtskraft dieses Urteils auf die unter 1. und 4. genannten Darlehensverträge geleistet haben.
- 34
Die Beklagte beantragt,
- 35
die Berufung zurückzuweisen.
- 36
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und ist der Ansicht, dass das Widerrufsrecht vor dem Hintergrund verwirkt sei, dass sich die Kläger zwecks Reservierung des zwei Wochen später erworbenen Objekts auf die Finanzierungszusage der Beklagten berufen hätten und dabei – spätestens mit Abschluss der Darlehensverträge – bei der Beklagten das berechtigte Vertrauen hervorgerufen hätten, die Darlehensverträge vereinbarungsgemäß bedienen zu wollen.
- 37
Zu den wechselseitigen Ansprüchen aus einem etwaigen Rückgewährschuldverhältnis macht die Beklagte geltend: Anders als die Kläger meinten, habe für den von den Klägern zu beanspruchenden Nutzungsersatz nicht der Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz p.a., sondern allenfalls der Zinssatz von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz p.a. zu gelten. Tatsächlich hätten die von der Beklagten gezogenen Nutzungen jedenfalls hinsichtlich des KfW-Darlehens aber noch darunter gelegen. Insoweit habe sie keine Nutzungen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ziehen können, weil sie die Tilgung und den ganz überwiegenden Teil der Zinsleistungen an die KfW weitergeleitet habe. Bei der Berechnung der jeweiligen Nutzungsansprüche durch die Kläger blieben die Ansprüche der Beklagten nach Widerruf zu Unrecht unberücksichtigt. Bei dem von den Klägern geschuldeten Nutzungsersatz sei der Vertragszins anzusetzen. Der Nutzungsersatz sei bis zur erfolgten Rückleistung zu zahlen.
- 38
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die in beiden Instanzen zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
- 39
Die Berufung der Kläger hat überwiegend Erfolg. Sie ist insgesamt zulässig (dazu unter 1.) und hat auch in der Sache überwiegend Erfolg (dazu unter 2.).
1.
- 40
Die Klage ist - auch soweit sie (negative) Feststellungsklage ist - zulässig. Die Rechtsprechung des BGH zum (grundsätzlichen) Vorrang der Leistungsklage (vgl. u.a. Urteil vom 24.01.2017, XI ZR 183/15, sowie Urteil vom 21.02.2017, XI ZR 467/15) ist nicht einschlägig. In jenen Entscheidungen ist das Feststellungsinteresse verneint worden, weil dort dem Kläger eine Leistungsklage möglich und zumutbar gewesen sei und sie das Rechtsschutzziel erschöpft habe. Zur Möglichkeit der Leistungsklage hat der BGH darauf hingewiesen, dass der Leistungsklage nicht entgegenstehe, dass eine Saldierung der aus § 357 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB resultierenden Ansprüche regelmäßig nicht zu einem Überschuss zu Gunsten der Kläger führe: Die wechselseitigen Ansprüche unterlägen keiner automatischen Verrechnung. Bis zur Aufrechnung habe der Kläger einen Zahlungsanspruch auf Rückgewähr der von ihm auf die Darlehensverträge erbrachten Leistungen, den er im Wege der Leistungsklage geltend machen könne. Im vorliegenden Fall machen die Kläger jedoch nicht lediglich ihren Anspruch auf Rückzahlung ihrer Zins- und Tilgungsleistungen geltend, sondern begehren Feststellung, dass sie nicht mehr als € 215.608,72 schulden. Dieses Begehren wirkt als Aufrechnung, welche auch nach der von den Klägern angestellten Berechnung zu einem Überschuss zu Gunsten der Beklagten führt. Damit können die Kläger ihr Rechtsschutzziel nicht erschöpfend mit einer Leistungsklage verfolgen.
- 41
Im übrigen entsteht das rechtliche Interesse bei einer negativen Feststellungsklage regelmäßig aus einer vom Beklagten aufgestellten Bestandsbehauptung („Berühmung“) der vom Kläger verneinten Rechtslage. Von einer solchen Berühmung ist hier auszugehen. Die Beklagte erachtet nicht nur die von den Klägern erklärten Widerrufe als unwirksam und berühmt sich damit zugleich (konkludent) fortbestehender Ansprüche aus den Darlehensverträgen, sondern sie ist auch den von den Klägern vorgelegten Abrechnungen der Rückabwicklungsschuldverhältnisse entgegengetreten und berühmt sich für den Fall der Wirksamkeit des Widerrufs – ausdrücklich – höherer Ansprüche aus den Rückabwicklungsschuldverhältnissen als von den Klägern errechnet. Der negative Feststellungsantrag ist auch geeignet, die Meinungsverschiedenheiten der Parteien endgültig zu bereinigen, da wegen der Bezifferung der der Beklagten aus Sicht der Kläger zustehenden Ansprüche auch der Streit zur Höhe geklärt werden muss.
2.
- 42
Die Klage ist überwiegend begründet.
- 43
Die Kläger können - entsprechend ihrer Anträge zu 1.a), 2., 4.a) und 5. - die Feststellung begehren, dass sie aufgrund des unter dem 24.11.2014 erklärten Widerrufs nicht mehr verpflichtet sind, Zins- und Tilgungsleistungen auf die streitgegenständlichen Darlehensverträge zu erbringen (dazu unter a). Die Kläger können weiter die Feststellung begehren, dass die Beklagte aus der Rückabwicklung der streitgegenständlichen Darlehensverträge nicht mehr als die Zahlung eines Betrags von € 254.736,14 (€ 169.576,65 für das erste Darlehen und € 85.159,50 für das KfW-Darlehen) von ihnen verlangen kann; soweit die Kläger - entsprechend ihrem Antrag zu 7.a) - aufgrund eigener Berechnungen lediglich die Feststellung begehren, nicht mehr als € 215.608,72 zu schulden und - entsprechend ihrem Antrag zu 8. a) - der Ansicht sind, dass ihnen ein Zahlungsanspruch in Höhe von € 12.323,74 für nach dem Widerruf geleistete Zinsen und Tilgung zusteht, unterliegen sie mit der begehrten Feststellung in Höhe von € 39.127,42 sowie mit dem Zahlungsanspruch in voller Höhe (dazu im Einzelnen unter b). Soweit die Kläger - entsprechend ihrer Anträge zu 3. und 6. - Ersatz des ihnen entstandenen Zinsschadens begehren, hat die Klage keinen Erfolg (dazu unter c).
- 44
a) Die Kläger sind aufgrund des Widerrufs vom 24.11.2014 nicht mehr verpflichtet, Zins- und Tilgungsleistungen auf die streitgegenständlichen Darlehensverträge zu erbringen. Die Kläger haben ihre auf den Abschluss der streitgegenständlichen Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen mit Schreiben vom 24.11.2014 (Anlage K3) wirksam widerrufen, insbesondere ist der Widerruf nicht wegen Fristablaufs verspätet erfolgt, denn mangels einer fehlerfreien Belehrung hat die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen. Der Widerruf ist auch nicht treuwidrig, der Verwirkungseinwand der Beklagten greift nicht durch.
- 45
aa) Die von der Beklagten verwandte Widerrufsbelehrung ist im Hinblick auf die Formulierung zum Fristbeginn „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ nach gefestigter Rechtsprechung des BGH fehlerhaft (BGH, Urteil vom 28.06.2011, XI ZR 349/10, Rn. 34).
- 46
bb) Die Beklagte kann sich wegen inhaltlicher Bearbeitung der Widerrufsbelehrung nicht auf den Musterschutz gemäß §§ 14, 16 BGB-InfoV berufen. Die Hinweise der Widerrufsbelehrung zu den finanzierten Geschäften stehen einer Anwendung des § 14 BGB-InfoV in der zwischen dem 01.04.2008 und dem 03.08.2009 geltenden Fassung entgegen, weil die Beklagte den zweiten Satz entgegen der Vorgabe der Musterbelehrung (Gestaltungshinweis 10) nicht ersetzt, sondern den vorrangigen Hinweis zum finanzierten Erwerb eines Grundstücks zusätzlich verwandt hat, worin eine inhaltliche Bearbeitung liegt (BGH, Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 564/15, Rn. 25).
- 47
cc) Der Widerruf verstößt nicht gegen § 242 BGB. Dass es den Klägern mit der Ausübung des Widerrufsrechts offensichtlich um die Nutzung des gesunkenen Zinsniveaus geht, genügt insoweit allein nicht.
- 48
Der Verwirkungseinwand kommt zwar grundsätzlich in Betracht. Soweit die Beklagte meint, Verwirkung liege aufgrund der Ausnutzung der Finanzierungszusage der Beklagten durch die Kläger im Rahmen des Immobilienerwerbs vor, reicht dies dem Senat allerdings nicht für die Annahme des Umstandsmoments aus. Bei der Finanzierungszusage handelt es sich um eine Erklärung der Beklagten im Vorfeld des Vertragsschlusses. Die Beklagte konnte auf der Inanspruchnahme dieser Zusage seitens der Kläger kein Vertrauen dahingehend bilden, dass diese das später abgeschlossene Darlehen nicht wegen der falschen Widerrufsbelehrung widerrufen würden. Dass den Klägern positiv bekannt gewesen wäre, dass ihnen aufgrund von Belehrungsmängeln ein sog. „ewiges“ Widerrufsrecht zustand - was zur Annahme von Verwirkung oder auch unzulässiger Rechtsausübung führen könnte - ist nicht ersichtlich.
- 49
b) Zur Höhe der Rückgewähransprüche gilt Folgendes:
- 50
(1) Im Anschluss an BGH, Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 564/15 (Rn. 58) hat die Beklagte für alle Leistungen der Kläger (Zins und Tilgung) Nutzungsersatz in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über Basiszinssatz zu leisten.
- 51
Der Senat folgt nicht der Auffassung der Beklagten, dass Nutzungsersatz nur in Höhe des aus der Relation zwischen Jahresergebnis und Bilanzsumme ermittelten durchschnittlichen Ergebnisses entsprechend den Ausführungen im Schriftsatz vom 30.01.2017 (Bl. 264 ff. d.A.) zu leisten sei. Der Vortrag der Beklagten zu den von ihr erzielten Nutzungen ist insoweit nicht hinreichend substantiiert. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 25.04.2017, XI ZR 573/15, Rn. 20 ff.) ist in Bezug auf das konkrete, streitgegenständliche Darlehen von der Bank vorzutragen, dass sie die Leistungen des Darlehensnehmers zur Erfüllung eigener Zahlungspflichten aus einem korrespondierenden Refinanzierungsgeschäft verwandt hat, oder dass sie Aktivgeschäfte getätigt und dadurch auf das konkrete Geschäft rückführbare Vermögenswerte geopfert hat, die nach Verrechnung einen Erlös von weniger als 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ergeben, oder aber dass sie keine Nutzungen erzielt habe, weil sie mit den Leistungen nicht gewirtschaftet habe, wobei letzteres einen Verstoß gegen ihre Nutzungsobliegenheit begründen könnte. An derart konkreten Vortrag der Beklagten in Bezug auf das streitgegenständliche erste Darlehensverhältnis fehlt es vorliegend. Die Ausführungen der Beklagten beschränken sich vielmehr auf ein pauschales Herunterbrechen ihrer Jahresergebnisse auf das streitgegenständliche Rechtsverhältnis. Vor diesem Hintergrund ist der Vortrag der Beklagten nicht erheblich, es bleibt bei der Vermutung einer Nutzungsziehung in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über Basiszinssatz.
- 52
Auch in Bezug auf das Darlehen, mit dem Mittel der KfW ausgereicht wurden, hat die Beklagte die Vermutung, dass sie aus den ihr von den Klägern zugeflossenen Beträgen Nutzungen erlangt hat, nicht widerlegt.
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Das gilt selbst dann, wenn die Beklagte, wie sie - von den Klägern bestritten - behauptet, die gesamten Tilgungsbeträge und auch den überwiegenden Teil der Zinsleistungen der Kläger unmittelbar nach Eingang bei ihr an die KfW weitergeleitet hat. Denn gleichwohl hat die Beklagte hier - anders als in dem der Entscheidung BGH, Urteil vom 25.04.2017, XI ZR 573/15, Rn. 23, zugrundeliegenden Sachverhalt - „eigenwirtschaftliche“ Zwecke verfolgt und gerade nicht „sämtliche“ (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 24) von den Klägern an sie geleisteten Mittel unmittelbar an die KfW weitergeleitet. Vielmehr ist ein Anteil der Zinsleistungen bei ihr verblieben. Damit aber stellt sich die Abwicklung hier wertungsmäßig nicht anders dar, als bei jeder anderen Art der Refinanzierung eines Darlehens - zur „eigenen Verwendung“ durch die Bank, d.h. zur Deckung ihrer Gemeinkosten und zur Erwirtschaftung eines Gewinns, verbleibt dieser in jedem Falle nur ein geringer Anteil der vom Kunden geleisteten Annuität, der Löwenanteil wird zur Deckung der Refinanzierung verwandt. Ihrer Pflicht gegenüber der KfW, die der Beklagten die von dieser im eigenen Namen an die Kläger herausgereichten Mittel zur Verfügung gestellt hat, kommt die Beklagte dadurch nach, dass sie einen Großteil der bei ihr eingehenden Annuitäten weiterleitet und dadurch ihre Refinanzierung zurückführt. Damit kann auch offenbleiben, ob zwischen der Beklagten und der KfW - wie bei üblichen Refinanzierungen einer Bank am Markt - wiederum ein Darlehensgeschäft mit einem von der Beklagten zu leistenden bestimmten Zins (aus dessen Differenz zum Vertragszins sich die Roh-Marge der Bank ergäbe) oder etwa ein Geschäftsbesorgungsvertrag zu Grunde liegt, in dem die Beklagte sich zur Weiterleitung der Annuitäten abzüglich einer bestimmten Vergütung verpflichtet. Beide Gestaltungen stellen sich aus Sicht des Darlehnsnehmers funktionell vollständig gleich dar, in beiden Sachverhalten handelt die Bank durchaus aus „eigenwirtschaftlichen Zwecken“, in beiden Fällen nutzt sie von den Klägern stammende Mittel, um „eigene Verpflichtungen zurückzuführen“ und zieht folglich Nutzungen (vgl. BGH, Urteil vom 25.04.2017, XI ZR 573/15, Rn. 23).
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In Bezug auf den von den Klägern der Beklagten geschuldeten Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teils der Darlehensvaluta ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der Vertragszins anzusetzen. Maßgeblicher Zeitpunkt für den gem. § 346 Abs. 2 S. 2 BGB möglichen Nachweis, dass der marktübliche Zins niedriger ist als der vereinbarte, ist derjenige des Leistungsaustauschs, nicht derjenige der Entstehung der Rückgewährpflicht (vgl. i.e. OLG Schleswig, Urteil vom 20.10.2016, 5 U 62/16, juris Rn. 99). Substantiierter Vortrag der Kläger, wonach der Zinssatz von 5,40 % bzw. 5,44 % seinerzeit nicht marktgerecht gewesen wäre, ist nicht erfolgt.
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Der Senat hält an seiner ständigen Rechtsprechung fest, dass der Vertragszins auch noch nach Widerruf geschuldet ist, weil die Darlehensnehmer die Valuta weiterhin nutzen und der ihnen erwachsende Vorteil auch weiterhin nach den Bedingungen des konkreten Darlehens zu bemessen ist: Die Darlehensnehmer hatten eine Finanzierung mit bestimmten Vorteilen (hier etwa bestimmten Zinsfestschreibungen) eingekauft, nach deren Kosten bestimmt sich daher auch der ihnen verbleibende (Nutzungs-) Vorteil, da sie für eine vergleichbare Finanzierung in jedem Falle auch vergleichbaren Aufwand hätten treiben müssen. Damit waren die Kläger auch nach Widerruf/Aufrechnung weiterhin zur Zahlung von Nutzungsersatz auf die jeweilige Restvaluta in Höhe des Vertragszinses aus § 346 Abs. 2 BGB verpflichtet.
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(2) Ausgehend hiervon ergibt sich die folgende Abrechnung des Darlehensverhältnisses nach Widerruf, wobei der Senat mit BGH, Urteil vom 25.04.2017, XI ZR 108/16, Rn. 21, davon ausgeht, dass die Beklagte sich hier nicht auf das in ihren AGB enthaltene Aufrechnungsverbot berufen kann, womit die von den Klägern konkludent erklärten Aufrechnungen durchgreifen und Saldierungen bezogen auf den Moment bewirkt, in dem sich die aus dem Widerruf entstehenden Ansprüche erstmals aufrechenbar gegenüberstanden, hier also den 24.11.2014.
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Der Senat hält dabei auch an seiner Auffassung fest, dass bei der Abrechnung im Rückabwicklungsverhältnis grundsätzlich die §§ 396 Abs. 1 i.V.m. 366 Abs. 2 BGB anwendbar sind: Allerdings handelt es sich bei dem Anspruch der darlehensgebenden Bank auf Rückzahlung der restlichen Darlehensvaluta und Nutzungsersatz nicht um eine „Mehrheit“ von Forderungen. §§ 366 und 396 Abs. 1 BGB erfassen zwar auch Sachverhalte, in denen mehrere Forderungen aus einem Schuldverhältnis resultieren (wie etwa die Mietzinsraten mehrerer Monate aus einem Mietvertrag), sie setzen jedoch grundsätzlich voraus, dass es sich um selbständige Forderungen handelt (vgl. Staudinger-Olzen, Bürgerliches Gesetzbuch, Stand 2016, § 367, Rn. 14), woran es fehlt, wenn neben einer Hauptleistung aus dieser abgeleitete Verbindlichkeiten entstehen, da dann lediglich eine einheitliche Schuld vorliegt (MünchKomm-Fetzer, Bürgerliches Gesetzbuch, 7. Aufl. 2016, § 367, Rn. 1). Dies aber ist bei den hier im Streit stehenden Nutzungsersatzansprüchen in genau gleicher Weise der Fall wie bei Zinsansprüchen, da die Entstehung dieser Ansprüche nach Grund und Höhe von der Hauptschuld abhängig ist.
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Die Vorschriften der §§ 396, 366 BGB werden jedoch (analog) auch angewandt, wenn ein einheitlicher Anspruch vorliegt, dessen Teile aber rechtlich verselbständigt sind (so etwa der Mietzins- und der Nebenkostenanspruch des Vermieters) und ebenso bei einheitlichen, aber in sich gegliederten Forderungen (vgl. Staudinger-Olzen aaO., § 366, Rnrn. 15 und 17). Damit kann auch in Sachverhalten der vorliegenden Gestaltung eine analoge Anwendung erfolgen, da der Nutzungsersatzanspruch der Bank schon in der Weise rechtlich verselbständigt ist, dass er nicht bloß ein vollkommen unselbständiger bloßer Rechnungsposten neben der Hauptschuld ist. So unterliegt er einer Vielzahl eigenständiger rechtlicher Regelungen, wie gerade etwa der regelmäßig aufgeworfene Streit um seine Bemessung und ggf. zeitliche Begrenzung mit den zahlreichen daran anknüpfenden Fragen - so auch prozessualen zu Darlegungs- und Beweislast - zeigt.
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Da eine ausdrückliche Tilgungsbestimmung mit der Aufrechnungserklärung der Kläger, die spätestens in der mit der Berufungsbegründung vorgenommenen Saldierung zu sehen ist, wie im Übrigen ganz regelmäßig bei Aufrechnungserklärungen des Darlehensnehmers, nicht getroffen wurde, ist auf die Tilgungsreihenfolge gem. § 366 Abs. 2 BGB abzustellen.
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Insoweit hatte der Senat bislang daran angeknüpft, dass, woran auch weiterhin kein Zweifel besteht, aus Sicht des aufrechnenden Darlehensnehmers die - weiter zu verzinsende - Hauptforderung der Beklagten „lästiger“ ist, als der nicht mit laufendem Zins belastete Anspruch der Bank auf Nutzungsersatz. Hiernach war, bezogen auf den Zeitpunkt des Zugangs der Widerrufserklärung, in dem sich die beiderseitigen Forderungen erstmals aufrechenbar gegenüberstanden, die gesamte bis dato bestehende Forderung des Darlehensnehmers gegen den Valutaanspruch der Bank zu verrechnen, woraus für die Folgezeit - bis zu einer Ablösung des Darlehens oder auch bis zu einer Entscheidung im Prozess, sofern der Darlehensnehmer, wie typisch, das Darlehen weiterbediente, eine deutliche Reduzierung des fortlaufenden Zinsanspruches der Bank folgte.
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Hier allerdings dürfte zu beachten sein, dass - jedenfalls bei besicherten, d.h. nicht blanko gewährten Darlehen - mit Rücksicht auf § 216 Abs. 3 BGB die Forderung auf Nutzungsersatz der Bank im Sinne des § 366 Abs. 2, 2. Var. BGB die „geringere Sicherheit“ bietet und damit vorrangig zu verrechnen sein dürfte.
- 62
Im Ergebnis führt dies dazu, dass Zahlungen des Darlehensnehmers auch im Falle der Aufrechnung in genau gleicher Weise mit den Ansprüchen der Bank verrechnet werden, wie vertraglich vorgesehen (jedenfalls soweit der Bank - wie meist - Nutzungsersatz in Höhe des Vertragszinses zusteht) und dass nach dem Widerruf eine Verrechnung der Zahlungen zunächst mit dem Nutzungsersatzanspruch der Bank erfolgt und erst soweit dieser erfüllt ist eine Verrechnung mit dem Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta erfolgt.
- 63
Damit stellt sich die Abrechnung wie folgt dar, wobei wegen der Einzelheiten der Berechnung auf die nachfolgend abgebildeten Exceltabellen Bezug genommen wird, die Bestandteil dieses Urteils sind:
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Darlehen über € 212.000,00:
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Mit Widerruf stand der Beklagten ein Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta von € 212.000,00 sowie ein Nutzungsersatzanspruch in Höhe von € 67.607,34 zu. Dem konnten die Kläger einen Rückzahlungsanspruch in Höhe der geleisteten Tilgungen von € 23.603,68 und Zinszahlungen von € 67.607,34 sowie einen Nutzungsersatzanspruch in Höhe von € 6.071,10 entgegensetzen, so dass sich ein Zwischensaldo zugunsten der Beklagten in Höhe von € 182.325,22 ergab.
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Da die Kläger bis einschließlich Oktober 2017 die monatlichen Raten von € 1.138,00 weiterhin erbracht haben und ihrerseits hieraus keinen Nutzungsersatzanspruch mehr erworben haben, da die Zahlungen auf einen bestehenden Anspruch der Beklagten erfolgten, sind diese Zahlungen in Höhe von € 12.748,58 von dem sich unter Berücksichtigung der Aufrechnung der Kläger (nach obiger Maßgabe) per Datum des Widerrufs ergebenden Restsaldo abzuziehen.
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Im Ergebnis steht der Beklagten danach ein Anspruch in Höhe von € 169.576,65 zu.
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KfW-Darlehen über € 100.000,00:
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Mit Widerruf stand der Beklagten ein Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta von € 100.000,00 sowie ein Nutzungsersatzanspruch in Höhe von € 31.526,22 zu. Dem konnten die Kläger einen Rückzahlungsanspruch in Höhe der geleisteten Tilgungen von € 5.921,18 und Zinszahlungen von € 31.526,22 sowie einen Nutzungsersatzanspruch in Höhe von € 2.634,22 entgegensetzen, so dass sich ein Zwischensaldo zugunsten der Beklagten in Höhe von € 91.444,60 ergab.
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Da die Kläger bis einschließlich Oktober 2017 die monatlichen Raten von € 1.609,87 weiterhin erbracht haben und ihrerseits hieraus keinen Nutzungsersatzanspruch mehr erworben haben, da die Zahlungen auf einen bestehenden Anspruch der Beklagten erfolgten, sind diese Zahlungen in Höhe von € 6.285,10 von dem sich unter Berücksichtigung der Aufrechnung der Kläger (nach obiger Maßgabe) per Datum des Widerrufs ergebenden Restsaldo abzuziehen.
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Im Ergebnis steht der Beklagten danach ein Anspruch in Höhe von € 85.159,50 zu.
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Aus beiden Darlehen zusammen steht der Beklagten noch ein Anspruch in Höhe von € 254.736.65 zu. Hierin ist der Zahlungsantrag der Kläger zu Ziff. 8 a) aa) und der Feststellungsantrag zu 8. a) bb), wenngleich nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, bereits enthalten; dieser Anspruch ist durch Aufrechnung der Beklagten erloschen und in das Abrechnungsverhältnis eingestellt.
- 73
c) Der geltend gemachte Zinsschaden (Anträge zu 3. und 6.) steht den Klägern nicht zu. Es fehlt jedenfalls an dem für einen Schadensersatz erforderlichen Verschulden der Beklagten. Dies liegt zum einen daran, dass sie angesichts der jedenfalls zum Zeitpunkt des Widerrufs unklaren Rechtslage zu den Voraussetzungen der Fehlerhaftigkeit von Widerrufsbelehrungen in Verbraucherdarlehensverträgen nicht davon ausgehen musste, dass der streitgegenständliche Darlehensvertrag würde rückabgewickelt werden müssen. Selbst wenn sie zu einem späteren Zeitpunkt infolge der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Fehlerhaftigkeit der hier verwendeten Widerrufsbelehrung erkennen konnte, begründet dies noch kein Verschulden im Hinblick auf die Weigerung zur Rückabwicklung, denn die Parteien streiten auch um die Höhe der im Rahmen der Rückabwicklung zu berücksichtigenden Forderungen. So vertritt die Beklagte - wie aus den vorstehenden Ausführungen folgt - zu Recht die Ansicht, dass die Kläger auch nach Widerruf zum Nutzungsersatz in Höhe des Vertragszinses verpflichtet sind und ihrerseits Nutzungsersatz auf Zins und Tilgung lediglich in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verlangen können und nicht, wie von ihnen gefordert, 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Vor diesem Hintergrund sah sich die Beklagte stets einer überhöhten Forderung der Kläger ausgesetzt, die sie gerichtlich klären lassen durfte, ohne bereits dadurch schuldhaft zu handeln.
- 74
Ein Verschulden fehlt hier schon deshalb, weil die Beklagte vor vollständiger Befriedigung nicht zur Herausgabe der Grundschuld verpflichtet war. Eine solche Pflicht hätte allenfalls bestehen können, wenn sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung der Kläger im Verzug befunden hätte. Die Kläger haben aber zu keiner Zeit vor Schluss der mündlichen Verhandlung ein der Höhe nach ausreichendes Angebot gemacht. Um Annahmeverzug zu begründen, muss die Leistung „so wie sie zu bewirken ist“ tatsächlich angeboten werden, d.h. die Leistung muss auch nach der „Menge“ (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 76. Aufl. 2017, § 294, Rn. 4) wie geschuldet angeboten werden. Daran fehlt es hier, denn die Kläger haben bis zuletzt die - vom Senat nicht geteilte - Ansicht vertreten, sie schuldeten der Beklagten nach Widerruf keinen Wertersatz mehr, so dass nie eine Bereitschaft der Kläger bestand, den Betrag zu zahlen, der zur Ablösung ihrer Verbindlichkeit bei der Beklagten tatsächlich erforderlich war. Ein Teil- oder Minderangebot konnte hier Annahmeverzug nicht begründen, da die Beklagte eine Teilleistung nicht akzeptieren musste. Zwar sind in Anwendung von § 242 BGB Ausnahmen vom Grundsatz des § 266 BGB immer dann möglich, wenn dem Gläubiger die Annahme bei verständiger Würdigung der Interessen des Schuldners und seiner eigenen schutzwürdigen Interessen zuzumuten ist. Eine solche Gestaltung liegt hier nicht vor - es war nach Widerruf grundsätzlich Sache der Kläger den von ihnen zu fordernden Nutzungsersatz zutreffend zu berechnen, damit geht es aber auch zu ihren Lasten, wenn sie bei dieser Berechnung rechtlich nicht zutreffende Parameter wählen. Da eine Zuvielleistung nicht hätte abgelehnt werden können (vgl. Palandt-Grüneberg, aaO., § 266, Rn. 10) und Annahmeverzug begründet hätte (vgl. Palandt-Grüneberg, aaO., § 294, Rn. 4), bestand für sie ohne Weiteres die Möglichkeit - ausgehend von ihrem Standpunkt einer Wirksamkeit des Widerrufs - die Beklagte sicher in Annahmeverzug zu versetzen, etwa durch eine vorsichtigere Berechnung ihrer Nutzungsersatzansprüche oder auch schlicht Zahlung des noch valutierenden Betrages.
3.
- 75
Der Streitwert ist auf € 200.130,60 (€ 187.806,86 von den Klägern zum Zeitpunkt des Widerrufs auf die streitgegenständlichen Darlehensverträge erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen, wobei auf das Darlehen der Beklagten € 131.041,02 und auf das KfW-Darlehen € 56.765,84 entfallen) zuzüglich des Zahlungsantrags zu Ziff. 8 a) in Höhe von € 12.323,74 festzusetzen.
- 76
Das Maß des Unterliegens der Beteiligten muss nach Auffassung des Senats jedoch daran gemessen werden, dass die Kläger das Ziel verfolgten, feststellen zu lassen, dass der Beklagten aus den streitgegenständlichen Darlehensverträgen nicht mehr zusteht als die Zahlung eines Betrags von € 215.608,72 und sie sogar noch die Zahlung eines Betrages von € 12.323,74 an sich verlangten, dass tatsächlich jedoch ein Betrag von € 254.736,14 zur Zahlung an die Beklagte geschuldet ist; damit erscheint es sachgerecht, die Kläger mit 20 % und die Beklagte mit 80 % der Kosten des Rechtsstreits zu belasten.
- 77
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.
- 78
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
- 79
Anhang:
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
BUNDESGERICHTSHOF
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner und Stöhr und die Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger nimmt die Beklagte wegen einer bei seiner nicht ausreichend aufgeklärten Mutter in der 34. Schwangerschaftswoche rechtswidrig vorgenommenen sectio, die bei ihm zu einer Schwerstbehinderung geführt hat, auf Schmerzensgeld und Feststellung in Anspruch.
- 2
- Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat durch Teil-Grund- und Teil-Endurteil entschieden, dass der auf Zahlung von Schmerzensgeld gerichtete Klageantrag dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Insoweit hat es die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Schmerzensgeldes an das Landgericht zurückverwiesen. Es hat ferner festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht bezifferbaren oder in der Fortentwicklung befindlichen sowie zukünftigen materiellen Schäden zu ersetzen, die ihm durch die rechtswidrige Kaiserschnittentbindung entstanden sind oder entstehen werden , soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden. Im Übrigen hat es wegen des weitergehenden Feststellungsantrags die Klage abgewiesen und die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
- 3
- Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Feststellungsbegehren , soweit das Berufungsgericht ihm nicht bereits entsprochen hat, weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
- 4
- Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit hier erheblich - im Wesentlichen ausgeführt, es sei klarzustellen, dass nur solche materiellen Schäden umfasst seien, die zur Zeit der Klageerhebung nicht bezifferbar gewesen seien oder sich noch in der Fortentwicklung befunden hätten. Dass im Fall des Klägers zukünftige oder in der Fortentwicklung befindliche Schäden möglich seien, liege angesichts der erlittenen Hirnschädigung auf der Hand. Mit Blick auf Schäden, die bereits bei Klageerhebung bezifferbar gewesen seien und sich nicht in der Fortentwicklung befunden hätten, fehle es dagegen an dem notwendigen Feststellungsinteresse. Insoweit sei der Feststellungsantrag des Klägers wegen des Vorrangs der Leistungsklage unzulässig.
II.
- 5
- Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Das Berufungsgericht hat ein rechtliches Interesse (§ 256 Abs. 1 ZPO) des Klägers an der weitergehenden Feststellung hinsichtlich des bei Klageerhebung bereits bezifferbaren Schadensteils zu Unrecht verneint.
- 6
- 1. Es ist anerkannt, dass der Kläger grundsätzlich nicht gehalten ist, seine Klage in eine Leistungs- und in eine Feststellungsklage aufzuspalten, wenn bei Klageerhebung ein Teil des Schadens schon entstanden, die Entstehung weiteren Schadens aber noch zu erwarten ist. Zwar fehlt grundsätzlich das Feststellungsinteresse, wenn der Kläger dasselbe Ziel mit einer Klage auf Leistung erreichen kann. Es besteht jedoch keine allgemeine Subsidiarität der Fest- stellungsklage gegenüber der Leistungsklage. Vielmehr ist eine Feststellungsklage trotz der Möglichkeit, Leistungsklage zu erheben, zulässig, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt. Dementsprechend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass dann, wenn eine Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist, der Kläger in vollem Umfang Feststellung der Ersatzpflicht begehren kann (st. Rspr., BGH, Urteile vom 4. Dezember 1986 - III ZR 205/85, NVwZ 1987, 733 mwN; vom 21. Februar 1991 - III ZR 204/89, VersR 1991, 788 f. mwN; Senat, Urteil vom 8. Juli 2003 - VI ZR 304/02, NJW 2003, 2827 unter II 1 mwN).
- 7
- 2. So liegt es, wie die Revision zu Recht rügt und das Berufungsgericht verkannt hat, hier. Es hat einen Schadensersatzanspruch des Klägers aus §§ 280, 278, § 823 Abs. 1, § 831 Abs. 1, § 249 BGB wegen der am 21. Oktober 2002 rechtswidrig durchgeführten Kaiserschnittentbindung bejaht, nach Klageerhebung eingetretene Schäden und Zukunftsschäden für möglich gehalten und insoweit der Feststellungsklage stattgegeben. Dann aber durfte es hinsichtlich des etwaig vor Klageerhebung entstandenen (Teil-)Schadens die Feststellungsklage nicht mangels Feststellungsinteresses des Klägers abweisen.
- 8
- Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung steht dem nicht entgegen , dass einzelne Schadenspositionen bei Klageerhebung bereits bezifferbar und die diesen zugrunde liegenden Sachverhalte bereits abgeschlossen gewesen sein mögen. Ein Feststellungsantrag erfasst den gesamten dem Kläger entstandenen Schaden, auch solche Positionen, die - aus welchem Grund auch immer - nicht mit der Leistungsklage geltend gemacht und auch nicht zur Begründung des Feststellungsantrags konkretisiert wurden (vgl. Senat, Beschlüsse vom 26. Oktober 2010 - VI ZB 74/08, NJW 2011, 615 Rn. 8; vom 16. April 2013 - VI ZB 50/12, NJW-RR 2013, 1077 Rn. 9). Einzelne bei Klageerhebung bereits entstandene Schadenspositionen stellen daher lediglich einen Schadensteil im obigen Sinne dar.
- 9
- 3. Da weitere Feststellungen nach alledem nicht erforderlich sind, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden, § 563 Abs. 3 ZPO. Galke Wellner Stöhr Oehler Roloff
LG Oldenburg, Entscheidung vom 10.12.2010 - 8 O 16/09 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 29.10.2014 - 5 U 16/11 -
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für Verbraucherdarlehensverträge, soweit nichts anderes bestimmt ist. Verbraucherdarlehensverträge sind Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge.
(2) Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. Keine Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge,
- 1.
bei denen der Nettodarlehensbetrag (Artikel 247 § 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) weniger als 200 Euro beträgt, - 2.
bei denen sich die Haftung des Darlehensnehmers auf eine dem Darlehensgeber zum Pfand übergebene Sache beschränkt, - 3.
bei denen der Darlehensnehmer das Darlehen binnen drei Monaten zurückzuzahlen hat und nur geringe Kosten vereinbart sind, - 4.
die von Arbeitgebern mit ihren Arbeitnehmern als Nebenleistung zum Arbeitsvertrag zu einem niedrigeren als dem marktüblichen effektiven Jahreszins (§ 6 der Preisangabenverordnung) abgeschlossen werden und anderen Personen nicht angeboten werden, - 5.
die nur mit einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen werden, wenn im Vertrag für den Darlehensnehmer günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind, - 6.
bei denen es sich um Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge oder Immobilienverzehrkreditverträge gemäß Absatz 3 handelt.
(3) Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die
- 1.
durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind oder - 2.
für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind.
- 1.
pauschale oder regelmäßige Zahlungen leistet oder andere Formen der Kreditauszahlung vornimmt und im Gegenzug nur einen Betrag aus dem künftigen Erlös des Verkaufs einer Wohnimmobilie erhält oder ein Recht an einer Wohnimmobilie erwirbt und - 2.
erst nach dem Tod des Verbrauchers eine Rückzahlung fordert, außer der Verbraucher verstößt gegen die Vertragsbestimmungen, was dem Kreditgeber erlaubt, den Vertrag zu kündigen.
(4) § 358 Abs. 2 und 4 sowie die §§ 491a bis 495 und 505a bis 505e sind nicht auf Darlehensverträge anzuwenden, die in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes gerichtliches Protokoll aufgenommen oder durch einen gerichtlichen Beschluss über das Zustandekommen und den Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs festgestellt sind, wenn in das Protokoll oder den Beschluss der Sollzinssatz, die bei Abschluss des Vertrags in Rechnung gestellten Kosten des Darlehens sowie die Voraussetzungen aufgenommen worden sind, unter denen der Sollzinssatz oder die Kosten angepasst werden können.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.
(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.
(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.
(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.
(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.
(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.
(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.
(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.
(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.
(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.
(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.
(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.
(1) Bei einem nicht auf die Währung des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem der Darlehensnehmer bei Vertragsschluss seinen Wohnsitz hat (Landeswährung des Darlehensnehmers), geschlossenen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag (Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag in Fremdwährung) kann der Darlehensnehmer die Umwandlung des Darlehens in die Landeswährung des Darlehensnehmers verlangen. Das Recht auf Umwandlung besteht dann, wenn der Wert des ausstehenden Restbetrags oder der Wert der regelmäßigen Raten in der Landeswährung des Darlehensnehmers auf Grund der Änderung des Wechselkurses um mehr als 20 Prozent über dem Wert liegt, der bei Zugrundelegung des Wechselkurses bei Vertragsabschluss gegeben wäre. Im Darlehensvertrag kann abweichend von Satz 1 vereinbart werden, dass die Landeswährung des Darlehensnehmers ausschließlich oder ergänzend die Währung ist, in der er zum Zeitpunkt der maßgeblichen Kreditwürdigkeitsprüfung überwiegend sein Einkommen bezieht oder Vermögenswerte hält, aus denen das Darlehen zurückgezahlt werden soll.
(2) Die Umstellung des Darlehens hat zu dem Wechselkurs zu erfolgen, der dem am Tag des Antrags auf Umstellung geltenden Marktwechselkurs entspricht. Satz 1 gilt nur, wenn im Darlehensvertrag nicht etwas anderes vereinbart wurde.
(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.
(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.
(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.
(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.
(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.
(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.
(1) Bei einem nicht auf die Währung des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem der Darlehensnehmer bei Vertragsschluss seinen Wohnsitz hat (Landeswährung des Darlehensnehmers), geschlossenen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag (Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag in Fremdwährung) kann der Darlehensnehmer die Umwandlung des Darlehens in die Landeswährung des Darlehensnehmers verlangen. Das Recht auf Umwandlung besteht dann, wenn der Wert des ausstehenden Restbetrags oder der Wert der regelmäßigen Raten in der Landeswährung des Darlehensnehmers auf Grund der Änderung des Wechselkurses um mehr als 20 Prozent über dem Wert liegt, der bei Zugrundelegung des Wechselkurses bei Vertragsabschluss gegeben wäre. Im Darlehensvertrag kann abweichend von Satz 1 vereinbart werden, dass die Landeswährung des Darlehensnehmers ausschließlich oder ergänzend die Währung ist, in der er zum Zeitpunkt der maßgeblichen Kreditwürdigkeitsprüfung überwiegend sein Einkommen bezieht oder Vermögenswerte hält, aus denen das Darlehen zurückgezahlt werden soll.
(2) Die Umstellung des Darlehens hat zu dem Wechselkurs zu erfolgen, der dem am Tag des Antrags auf Umstellung geltenden Marktwechselkurs entspricht. Satz 1 gilt nur, wenn im Darlehensvertrag nicht etwas anderes vereinbart wurde.
(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.
(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.
(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.
(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.
(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.
(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.
(1) Der Darlehensgeber ist verpflichtet, den Darlehensnehmer nach Maßgabe des Artikels 247 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.
(2) Der Darlehensnehmer kann vom Darlehensgeber einen Entwurf des Verbraucherdarlehensvertrags verlangen. Dies gilt nicht, solange der Darlehensgeber zum Vertragsabschluss nicht bereit ist. Unterbreitet der Darlehensgeber bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag dem Darlehensnehmer ein Angebot oder einen bindenden Vorschlag für bestimmte Vertragsbestimmungen, so muss er dem Darlehensnehmer anbieten, einen Vertragsentwurf auszuhändigen oder zu übermitteln; besteht kein Widerrufsrecht nach § 495, ist der Darlehensgeber dazu verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Vertragsentwurf auszuhändigen oder zu übermitteln.
(3) Der Darlehensgeber ist verpflichtet, dem Darlehensnehmer vor Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags angemessene Erläuterungen zu geben, damit der Darlehensnehmer in die Lage versetzt wird, zu beurteilen, ob der Vertrag dem von ihm verfolgten Zweck und seinen Vermögensverhältnissen gerecht wird. Hierzu sind gegebenenfalls die vorvertraglichen Informationen gemäß Absatz 1, die Hauptmerkmale der vom Darlehensgeber angebotenen Verträge sowie ihre vertragstypischen Auswirkungen auf den Darlehensnehmer, einschließlich der Folgen bei Zahlungsverzug, zu erläutern. Werden mit einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag Finanzprodukte oder -dienstleistungen im Paket angeboten, so muss dem Darlehensnehmer erläutert werden, ob sie gesondert gekündigt werden können und welche Folgen die Kündigung hat.
(4) Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag entsprechend § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 ist der Darlehensgeber verpflichtet, den Darlehensnehmer rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung auf einem dauerhaften Datenträger über die Merkmale gemäß den Abschnitten 3, 4 und 13 des in Artikel 247 § 1 Absatz 2 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Musters zu informieren. Artikel 247 § 1 Absatz 2 Satz 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet Anwendung.
(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.
(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.
(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.
(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.
(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.
(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 12.02.2016 - 10 O 551/15 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer 1 des Tenors des landgerichtlichen Urteils wie folgt lautet:
Es wird festgestellt, dass sich der Darlehensvertrag mit der Kontonummer ... für das Objekt H. über 500.000 EUR durch den Widerruf des Klägers vom 28.07.2015 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht er Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu jeweils vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert wird für die erste - insoweit in Abänderung der Festsetzung durch das Landgericht - und zweite Instanz auf bis 125.000 EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.
(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.
(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.
(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.
(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.
(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 24.088,90 EUR festgesetzt.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.
(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.
(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.
(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.
(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.
(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
- 1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, - 2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, - 3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
- 1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, - 2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, - 3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
(1) Soweit der Darlehensnehmer mit Zahlungen, die er auf Grund des Verbraucherdarlehensvertrags schuldet, in Verzug kommt, hat er den geschuldeten Betrag nach § 288 Abs. 1 zu verzinsen. Im Einzelfall kann der Darlehensgeber einen höheren oder der Darlehensnehmer einen niedrigeren Schaden nachweisen.
(2) Die nach Eintritt des Verzugs anfallenden Zinsen sind auf einem gesonderten Konto zu verbuchen und dürfen nicht in ein Kontokorrent mit dem geschuldeten Betrag oder anderen Forderungen des Darlehensgebers eingestellt werden. Hinsichtlich dieser Zinsen gilt § 289 Satz 2 mit der Maßgabe, dass der Darlehensgeber Schadensersatz nur bis zur Höhe des gesetzlichen Zinssatzes (§ 246) verlangen kann.
(3) Zahlungen des Darlehensnehmers, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, werden abweichend von § 367 Abs. 1 zunächst auf die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf den übrigen geschuldeten Betrag (Absatz 1) und zuletzt auf die Zinsen (Absatz 2) angerechnet. Der Darlehensgeber darf Teilzahlungen nicht zurückweisen. Die Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückzahlung und Zinsen ist vom Eintritt des Verzugs nach Absatz 1 an bis zu ihrer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Art gehemmt, jedoch nicht länger als zehn Jahre von ihrer Entstehung an. Auf die Ansprüche auf Zinsen findet § 197 Abs. 2 keine Anwendung. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, soweit Zahlungen auf Vollstreckungstitel geleistet werden, deren Hauptforderung auf Zinsen lautet.
(4) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen beträgt der Verzugszinssatz abweichend von Absatz 1 für das Jahr 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Absätze 2 und 3 Satz 1, 2, 4 und 5 sind auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge nicht anzuwenden.
(1) Bei einem nicht auf die Währung des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem der Darlehensnehmer bei Vertragsschluss seinen Wohnsitz hat (Landeswährung des Darlehensnehmers), geschlossenen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag (Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag in Fremdwährung) kann der Darlehensnehmer die Umwandlung des Darlehens in die Landeswährung des Darlehensnehmers verlangen. Das Recht auf Umwandlung besteht dann, wenn der Wert des ausstehenden Restbetrags oder der Wert der regelmäßigen Raten in der Landeswährung des Darlehensnehmers auf Grund der Änderung des Wechselkurses um mehr als 20 Prozent über dem Wert liegt, der bei Zugrundelegung des Wechselkurses bei Vertragsabschluss gegeben wäre. Im Darlehensvertrag kann abweichend von Satz 1 vereinbart werden, dass die Landeswährung des Darlehensnehmers ausschließlich oder ergänzend die Währung ist, in der er zum Zeitpunkt der maßgeblichen Kreditwürdigkeitsprüfung überwiegend sein Einkommen bezieht oder Vermögenswerte hält, aus denen das Darlehen zurückgezahlt werden soll.
(2) Die Umstellung des Darlehens hat zu dem Wechselkurs zu erfolgen, der dem am Tag des Antrags auf Umstellung geltenden Marktwechselkurs entspricht. Satz 1 gilt nur, wenn im Darlehensvertrag nicht etwas anderes vereinbart wurde.
(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.
(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.
(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.
(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.
(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.
(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.
(1) Zieht der Schuldner Nutzungen entgegen den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht, obwohl ihm das möglich gewesen wäre, so ist er dem Gläubiger zum Wertersatz verpflichtet. Im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts hat der Berechtigte hinsichtlich der Nutzungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(2) Gibt der Schuldner den Gegenstand zurück, leistet er Wertersatz oder ist seine Wertersatzpflicht gemäß § 346 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 ausgeschlossen, so sind ihm notwendige Verwendungen zu ersetzen. Andere Aufwendungen sind zu ersetzen, soweit der Gläubiger durch diese bereichert wird.
(1) Zieht der Schuldner Nutzungen entgegen den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht, obwohl ihm das möglich gewesen wäre, so ist er dem Gläubiger zum Wertersatz verpflichtet. Im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts hat der Berechtigte hinsichtlich der Nutzungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(2) Gibt der Schuldner den Gegenstand zurück, leistet er Wertersatz oder ist seine Wertersatzpflicht gemäß § 346 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 ausgeschlossen, so sind ihm notwendige Verwendungen zu ersetzen. Andere Aufwendungen sind zu ersetzen, soweit der Gläubiger durch diese bereichert wird.
Tenor
1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11.07.2016, Az. 322 O 383/15, unter Zurückweisung der Berufung im übrigen, teilweise abgeändert:
a) Es wird festgestellt, dass die Kläger aufgrund des unter dem 24.11.2014 erklärten Widerrufs nicht mehr verpflichtet sind, den geschuldeten Zins aus dem Darlehensvertrag zwischen den Klägern und der Beklagten über € 212.000,00 vom 25.07.2008 zu der Konto Nr. ...456 i.V.m. § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB an die Beklagte zu zahlen.
b) Es wird festgestellt, dass die primären Leistungspflichten der Kläger aus dem unter a) genannten Darlehensvertrag zur Erbringung von Tilgungszahlungen auf dieses Darlehen aufgrund des unter dem 24.11.2014 erklärten Widerrufs erloschen sind.
c) Es wird festgestellt, dass die Kläger aufgrund des unter dem 24.11.2014 erklärten Widerrufs nicht mehr verpflichtet sind, den geschuldeten Zins aus dem Darlehensvertrag zwischen den Klägern und der Beklagten über € 100.000,00 vom 04.08.2008 zu der Darlehen Nr. ...464 i.V.m. § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB an die Beklagte zu zahlen.
d) Es wird festgestellt, dass die primären Leistungspflichten der Kläger aus dem unter c) genannten Darlehensvertrag zur Erbringung von Tilgungszahlungen auf dieses Darlehen aufgrund des unter dem 24.11.2014 erklärten Widerrufs erloschen sind.
e) Es wird festgestellt, dass die Kläger aus den unter a) und c) genannten Darlehensverträgen und den daraus entstandenen Rückgewährschuldverhältnissen nur noch die Zahlung eines Betrags in Höhe von € 254.736,14 schulden.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
2. Die Beklagte hat 80 %, die Kläger haben 20 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Seiten können die Vollstreckung der jeweiligen Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf € 200.130,60 festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs zweier Verbraucherdarlehensverträge.
- 2
Die Parteien sind verbunden durch einen Immobiliardarlehensvertrag vom 25.07.2008 über € 212.000,00 (Anlage K1) und einen weiteren Immobiliardarlehensvertrag aus dem Programm der Kreditanstalt für Wiederaufbau vom 04.08.2008 über € 100.000,00 (im Folgenden: KfW-Darlehen, Anlage K2). Im ersten Immobiliardarlehensvertrag betrug der Zinssatz 5,44 %, im KfW-Darlehensvertrag 5,40 %. Beide Darlehen waren durch eine Grundschuld über € 312.000,00 gesichert. Die Zinsbindung läuft bis zum 31.07.2023 (erstes Darlehen) bzw. 30.09.2043 (KfW-Darlehen). Beide Darlehensverträge enthielten eine Widerrufsbelehrung, die auszugsweise folgenden Wortlaut hat:
- 3
„Widerrufsrecht
- 4
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. (...)
- 5
Widerrufsfolgen (...)
- 6
Finanzierte Geschäfte
- 7
Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind, oder wenn wir uns bei Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrags sind, oder wenn wir über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördern, indem wir uns dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen machen, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projektes Funktionen des Veräußerers übernehmen oder den Veräußerer einseitig begünstigen. (...)“
- 8
Mit Schreiben vom 24.11.2014 (Anlage K3) widerriefen die Kläger ihre auf Abschluss der beiden Darlehen gerichteten Willenserklärungen.
- 9
Wegen der weiteren Einzelheiten des zugrundeliegenden Sachverhalts sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
- 10
Ergänzend wird festgestellt, dass die Kläger im Januar 2014 eine Sondertilgung in Höhe von € 8.200,00 erbracht haben und dass sie nach Erklärung des Widerrufs die nach den Verträgen geschuldeten monatlichen Raten unter Vorbehalt bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung (d.h. einschließlich der Zahlung für Oktober 2017) weiter gezahlt haben.
- 11
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
- 12
Hiergegen richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte Berufung der Kläger.
- 13
Die Kläger sind der Ansicht, dass die streitgegenständlichen Widerrufsbelehrungen fehlerhaft seien und die Ausübung des Widerrufsrechts - entgegen der Ansicht des Landgerichts - nicht treuwidrig sei.
- 14
Zum Zahlungsanspruch stellen die Kläger Berechnungen an. Sie meinen, der Beklagten stünden keine Nutzungswertersatzansprüche in Höhe des Vertragszinses bezogen auf den Zeitraum nach dem Zugang der Widerrufserklärung zu, weil dies rechtsmissbräuchlich sei. Der Darlehensgeber handele rechtsmissbräuchlich, wenn er Nutzungswertersatz für den Zeitraum nach dem objektiv wirksamen Widerruf verlange, nachdem er - wie die Beklagte hier - eine Rückabwicklung des Darlehens ernsthaft und endgültig abgelehnt habe. Dies gelte insbesondere, wenn der Darlehensgeber die als Sicherheit dienende Grundschuld nicht Zug um Zug zur Rückgewähr anbiete. Ergänzend machen die Kläger die dolo facit-Einrede wegen der betragsgleichen Schadensersatzansprüche der Kläger geltend. Hätte die Beklagte den Widerruf akzeptiert, hätten die Kläger den geforderten Betrag durch Aufnahme eines neuen Darlehens gezahlt. Es könne nicht sein, dass die Beklagte nunmehr weiter den Vertragszins verlangen könne, obwohl die Kläger den Vertrag schon mit dem Widerruf hätten rückabwickeln wollen.
- 15
Die Kläger sind weiter der Meinung, dass ihnen ein Anspruch auf Ersatz von Zinsschäden zustehe. Dies begründen sie damit, dass sie allein durch das Verhalten der Beklagten (durch deren Bestreiten der Wirksamkeit des Widerrufs) davon abgehalten worden seien, einen neuen Darlehensvertrag zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen aus dem Rückgewährschuldverhältnis abzuschließen, und stattdessen weiter die streitgegenständlichen Verträge mit den höheren vertraglichen Zinsen hätten bedienen müssen.
- 16
Die Kläger beantragen zuletzt, das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11.07.2016 - 322 O 383/15 - abzuändern und
- 17
1. a) festzustellen, dass die Kläger aufgrund des unter dem 24.11.2014 erklärten Widerrufs nicht mehr verpflichtet sind, den geschuldeten Zins aus dem Darlehensvertrag zwischen den Klägern und der Beklagten über € 212.000,00 vom 25.07.2008 zu der Konto Nr. ...456 i.V.m. § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB an die Beklagte zu zahlen;
- 18
b) hilfsweise festzustellen, dass die Primärpflichten der Kläger aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag über € 212.000,00 vom 25.07.2008 zu der Konto Nr. ...456 zur Zahlung der Zinsen aufgrund des unter dem 24.11.2014 erklärten Widerrufs erloschen sind;
- 19
2. festzustellen, dass die primären Leistungspflichten der Kläger aus dem unter 1. genannten Darlehensvertrag zur Erbringung von Tilgungszahlungen auf dieses Darlehen aufgrund des unter dem 24.11.2014 erklärten Widerrufs erloschen sind;
- 20
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern den etwaigen Zinsschaden zu ersetzen, der sich daraus ergibt, dass diese nach dem unter dem 24.11.2014 erklärten Widerruf keinen neuen Darlehensvertrag zu den damals üblichen Marktzinsen zur Ablösung des unter 1. genannten Darlehens haben abschließen können;
- 21
4. a) festzustellen, dass die Kläger aufgrund des unter dem 24.11.2014 erklärten Widerrufs nicht mehr verpflichtet sind, den geschuldeten Zins aus dem Darlehensvertrag zwischen den Klägern und der Beklagten über € 100.000,00 vom 04.08.2008 zu der Darlehen Nr. ...464 i.V.m. § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB an die Beklagte zu zahlen;
- 22
b) hilfsweise festzustellen, dass die Primärpflichten der Kläger aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag über € 100.000,00 vom 04.08.2008 zu der Konto Nr. ...464 zur Zahlung der Zinsen aufgrund des unter dem 24.11.2014 erklärten Widerrufs erloschen sind;
- 23
5. festzustellen, dass die primären Leistungspflichten der Kläger aus dem unter 4. genannten Darlehensvertrag zur Erbringung von Tilgungszahlungen auf dieses Darlehen aufgrund des unter dem 24.11.2014 erklärten Widerrufs erloschen sind;
- 24
6. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern den etwaigen Zinsschaden zu ersetzen, der sich daraus ergibt, dass diese nach dem unter dem 24.11.2014 erklärten Widerruf keinen neuen Darlehensvertrag zu den damals üblichen Marktzinsen zur Ablösung des unter 4. genannten Darlehens haben abschließen können;
- 25
7. a) festzustellen, dass die Kläger aus den unter 1. und 4. genannten Darlehensverträgen und den daraus entstandenen Rückgewährschuldverhältnissen vorbehaltlich der Anträge zu 8. nur noch die Zahlung eines Betrags in Höhe von € 215.608,72 schulden;
- 26
b) hilfsweise hinsichtlich des Antrags zu 7.a):
- 27
festzustellen, dass die Kläger aus den unter 1. und 4. genannten Darlehensverträgen und den daraus entstandenen Rückgewährschuldverhältnissen vorbehaltlich der Anträge zu 8. nur noch die Zahlung eines Betrags in Höhe von € 215.608,72 zuzüglich Zinsen auf diesen Betrag in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.10.2016 schulden;
- 28
c) hilfs-hilfsweise hinsichtlich der Anträge zu 7.a) und b):
- 29
festzustellen, dass die Kläger aus den unter 1. und 4. genannten Darlehensverträgen und den daraus resultierenden Rückgewährschuldverhältnissen vorbehaltlich der Anträge zu 8. nur noch die Zahlung eines Betrags in Höhe von € 215.608,72 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5,44 % p.a. auf einen Betrag in Höhe von € 179.271,62 seit dem 01.06.2017 sowie weiterer Zinsen in Höhe von 5,40 % p.a. auf einen Betrag in Höhe von € 90.466,72 seit dem 01.06.2017 schulden;
- 30
8. a) aa) die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger € 12.323,74 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2017 zu zahlen; und
- 31
bb) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Kläger sämtliche Zahlungen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit der jeweiligen Zahlung zurückzugewähren, die die Kläger zwischen dem 08.06.2017 und der Rechtskraft dieses Urteils auf die unter 1. und 4. genannten Darlehensverträge geleistet haben.
- 32
b) hilfsweise hinsichtlich der Anträge zu 8. a):
- 33
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Kläger sämtliche Zahlungen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit der jeweiligen Zahlung zurückzugewähren, die die Kläger zwischen dem 17.10.2016 und der Rechtskraft dieses Urteils auf die unter 1. und 4. genannten Darlehensverträge geleistet haben.
- 34
Die Beklagte beantragt,
- 35
die Berufung zurückzuweisen.
- 36
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und ist der Ansicht, dass das Widerrufsrecht vor dem Hintergrund verwirkt sei, dass sich die Kläger zwecks Reservierung des zwei Wochen später erworbenen Objekts auf die Finanzierungszusage der Beklagten berufen hätten und dabei – spätestens mit Abschluss der Darlehensverträge – bei der Beklagten das berechtigte Vertrauen hervorgerufen hätten, die Darlehensverträge vereinbarungsgemäß bedienen zu wollen.
- 37
Zu den wechselseitigen Ansprüchen aus einem etwaigen Rückgewährschuldverhältnis macht die Beklagte geltend: Anders als die Kläger meinten, habe für den von den Klägern zu beanspruchenden Nutzungsersatz nicht der Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz p.a., sondern allenfalls der Zinssatz von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz p.a. zu gelten. Tatsächlich hätten die von der Beklagten gezogenen Nutzungen jedenfalls hinsichtlich des KfW-Darlehens aber noch darunter gelegen. Insoweit habe sie keine Nutzungen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ziehen können, weil sie die Tilgung und den ganz überwiegenden Teil der Zinsleistungen an die KfW weitergeleitet habe. Bei der Berechnung der jeweiligen Nutzungsansprüche durch die Kläger blieben die Ansprüche der Beklagten nach Widerruf zu Unrecht unberücksichtigt. Bei dem von den Klägern geschuldeten Nutzungsersatz sei der Vertragszins anzusetzen. Der Nutzungsersatz sei bis zur erfolgten Rückleistung zu zahlen.
- 38
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die in beiden Instanzen zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
- 39
Die Berufung der Kläger hat überwiegend Erfolg. Sie ist insgesamt zulässig (dazu unter 1.) und hat auch in der Sache überwiegend Erfolg (dazu unter 2.).
1.
- 40
Die Klage ist - auch soweit sie (negative) Feststellungsklage ist - zulässig. Die Rechtsprechung des BGH zum (grundsätzlichen) Vorrang der Leistungsklage (vgl. u.a. Urteil vom 24.01.2017, XI ZR 183/15, sowie Urteil vom 21.02.2017, XI ZR 467/15) ist nicht einschlägig. In jenen Entscheidungen ist das Feststellungsinteresse verneint worden, weil dort dem Kläger eine Leistungsklage möglich und zumutbar gewesen sei und sie das Rechtsschutzziel erschöpft habe. Zur Möglichkeit der Leistungsklage hat der BGH darauf hingewiesen, dass der Leistungsklage nicht entgegenstehe, dass eine Saldierung der aus § 357 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB resultierenden Ansprüche regelmäßig nicht zu einem Überschuss zu Gunsten der Kläger führe: Die wechselseitigen Ansprüche unterlägen keiner automatischen Verrechnung. Bis zur Aufrechnung habe der Kläger einen Zahlungsanspruch auf Rückgewähr der von ihm auf die Darlehensverträge erbrachten Leistungen, den er im Wege der Leistungsklage geltend machen könne. Im vorliegenden Fall machen die Kläger jedoch nicht lediglich ihren Anspruch auf Rückzahlung ihrer Zins- und Tilgungsleistungen geltend, sondern begehren Feststellung, dass sie nicht mehr als € 215.608,72 schulden. Dieses Begehren wirkt als Aufrechnung, welche auch nach der von den Klägern angestellten Berechnung zu einem Überschuss zu Gunsten der Beklagten führt. Damit können die Kläger ihr Rechtsschutzziel nicht erschöpfend mit einer Leistungsklage verfolgen.
- 41
Im übrigen entsteht das rechtliche Interesse bei einer negativen Feststellungsklage regelmäßig aus einer vom Beklagten aufgestellten Bestandsbehauptung („Berühmung“) der vom Kläger verneinten Rechtslage. Von einer solchen Berühmung ist hier auszugehen. Die Beklagte erachtet nicht nur die von den Klägern erklärten Widerrufe als unwirksam und berühmt sich damit zugleich (konkludent) fortbestehender Ansprüche aus den Darlehensverträgen, sondern sie ist auch den von den Klägern vorgelegten Abrechnungen der Rückabwicklungsschuldverhältnisse entgegengetreten und berühmt sich für den Fall der Wirksamkeit des Widerrufs – ausdrücklich – höherer Ansprüche aus den Rückabwicklungsschuldverhältnissen als von den Klägern errechnet. Der negative Feststellungsantrag ist auch geeignet, die Meinungsverschiedenheiten der Parteien endgültig zu bereinigen, da wegen der Bezifferung der der Beklagten aus Sicht der Kläger zustehenden Ansprüche auch der Streit zur Höhe geklärt werden muss.
2.
- 42
Die Klage ist überwiegend begründet.
- 43
Die Kläger können - entsprechend ihrer Anträge zu 1.a), 2., 4.a) und 5. - die Feststellung begehren, dass sie aufgrund des unter dem 24.11.2014 erklärten Widerrufs nicht mehr verpflichtet sind, Zins- und Tilgungsleistungen auf die streitgegenständlichen Darlehensverträge zu erbringen (dazu unter a). Die Kläger können weiter die Feststellung begehren, dass die Beklagte aus der Rückabwicklung der streitgegenständlichen Darlehensverträge nicht mehr als die Zahlung eines Betrags von € 254.736,14 (€ 169.576,65 für das erste Darlehen und € 85.159,50 für das KfW-Darlehen) von ihnen verlangen kann; soweit die Kläger - entsprechend ihrem Antrag zu 7.a) - aufgrund eigener Berechnungen lediglich die Feststellung begehren, nicht mehr als € 215.608,72 zu schulden und - entsprechend ihrem Antrag zu 8. a) - der Ansicht sind, dass ihnen ein Zahlungsanspruch in Höhe von € 12.323,74 für nach dem Widerruf geleistete Zinsen und Tilgung zusteht, unterliegen sie mit der begehrten Feststellung in Höhe von € 39.127,42 sowie mit dem Zahlungsanspruch in voller Höhe (dazu im Einzelnen unter b). Soweit die Kläger - entsprechend ihrer Anträge zu 3. und 6. - Ersatz des ihnen entstandenen Zinsschadens begehren, hat die Klage keinen Erfolg (dazu unter c).
- 44
a) Die Kläger sind aufgrund des Widerrufs vom 24.11.2014 nicht mehr verpflichtet, Zins- und Tilgungsleistungen auf die streitgegenständlichen Darlehensverträge zu erbringen. Die Kläger haben ihre auf den Abschluss der streitgegenständlichen Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen mit Schreiben vom 24.11.2014 (Anlage K3) wirksam widerrufen, insbesondere ist der Widerruf nicht wegen Fristablaufs verspätet erfolgt, denn mangels einer fehlerfreien Belehrung hat die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen. Der Widerruf ist auch nicht treuwidrig, der Verwirkungseinwand der Beklagten greift nicht durch.
- 45
aa) Die von der Beklagten verwandte Widerrufsbelehrung ist im Hinblick auf die Formulierung zum Fristbeginn „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ nach gefestigter Rechtsprechung des BGH fehlerhaft (BGH, Urteil vom 28.06.2011, XI ZR 349/10, Rn. 34).
- 46
bb) Die Beklagte kann sich wegen inhaltlicher Bearbeitung der Widerrufsbelehrung nicht auf den Musterschutz gemäß §§ 14, 16 BGB-InfoV berufen. Die Hinweise der Widerrufsbelehrung zu den finanzierten Geschäften stehen einer Anwendung des § 14 BGB-InfoV in der zwischen dem 01.04.2008 und dem 03.08.2009 geltenden Fassung entgegen, weil die Beklagte den zweiten Satz entgegen der Vorgabe der Musterbelehrung (Gestaltungshinweis 10) nicht ersetzt, sondern den vorrangigen Hinweis zum finanzierten Erwerb eines Grundstücks zusätzlich verwandt hat, worin eine inhaltliche Bearbeitung liegt (BGH, Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 564/15, Rn. 25).
- 47
cc) Der Widerruf verstößt nicht gegen § 242 BGB. Dass es den Klägern mit der Ausübung des Widerrufsrechts offensichtlich um die Nutzung des gesunkenen Zinsniveaus geht, genügt insoweit allein nicht.
- 48
Der Verwirkungseinwand kommt zwar grundsätzlich in Betracht. Soweit die Beklagte meint, Verwirkung liege aufgrund der Ausnutzung der Finanzierungszusage der Beklagten durch die Kläger im Rahmen des Immobilienerwerbs vor, reicht dies dem Senat allerdings nicht für die Annahme des Umstandsmoments aus. Bei der Finanzierungszusage handelt es sich um eine Erklärung der Beklagten im Vorfeld des Vertragsschlusses. Die Beklagte konnte auf der Inanspruchnahme dieser Zusage seitens der Kläger kein Vertrauen dahingehend bilden, dass diese das später abgeschlossene Darlehen nicht wegen der falschen Widerrufsbelehrung widerrufen würden. Dass den Klägern positiv bekannt gewesen wäre, dass ihnen aufgrund von Belehrungsmängeln ein sog. „ewiges“ Widerrufsrecht zustand - was zur Annahme von Verwirkung oder auch unzulässiger Rechtsausübung führen könnte - ist nicht ersichtlich.
- 49
b) Zur Höhe der Rückgewähransprüche gilt Folgendes:
- 50
(1) Im Anschluss an BGH, Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 564/15 (Rn. 58) hat die Beklagte für alle Leistungen der Kläger (Zins und Tilgung) Nutzungsersatz in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über Basiszinssatz zu leisten.
- 51
Der Senat folgt nicht der Auffassung der Beklagten, dass Nutzungsersatz nur in Höhe des aus der Relation zwischen Jahresergebnis und Bilanzsumme ermittelten durchschnittlichen Ergebnisses entsprechend den Ausführungen im Schriftsatz vom 30.01.2017 (Bl. 264 ff. d.A.) zu leisten sei. Der Vortrag der Beklagten zu den von ihr erzielten Nutzungen ist insoweit nicht hinreichend substantiiert. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 25.04.2017, XI ZR 573/15, Rn. 20 ff.) ist in Bezug auf das konkrete, streitgegenständliche Darlehen von der Bank vorzutragen, dass sie die Leistungen des Darlehensnehmers zur Erfüllung eigener Zahlungspflichten aus einem korrespondierenden Refinanzierungsgeschäft verwandt hat, oder dass sie Aktivgeschäfte getätigt und dadurch auf das konkrete Geschäft rückführbare Vermögenswerte geopfert hat, die nach Verrechnung einen Erlös von weniger als 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ergeben, oder aber dass sie keine Nutzungen erzielt habe, weil sie mit den Leistungen nicht gewirtschaftet habe, wobei letzteres einen Verstoß gegen ihre Nutzungsobliegenheit begründen könnte. An derart konkreten Vortrag der Beklagten in Bezug auf das streitgegenständliche erste Darlehensverhältnis fehlt es vorliegend. Die Ausführungen der Beklagten beschränken sich vielmehr auf ein pauschales Herunterbrechen ihrer Jahresergebnisse auf das streitgegenständliche Rechtsverhältnis. Vor diesem Hintergrund ist der Vortrag der Beklagten nicht erheblich, es bleibt bei der Vermutung einer Nutzungsziehung in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über Basiszinssatz.
- 52
Auch in Bezug auf das Darlehen, mit dem Mittel der KfW ausgereicht wurden, hat die Beklagte die Vermutung, dass sie aus den ihr von den Klägern zugeflossenen Beträgen Nutzungen erlangt hat, nicht widerlegt.
- 53
Das gilt selbst dann, wenn die Beklagte, wie sie - von den Klägern bestritten - behauptet, die gesamten Tilgungsbeträge und auch den überwiegenden Teil der Zinsleistungen der Kläger unmittelbar nach Eingang bei ihr an die KfW weitergeleitet hat. Denn gleichwohl hat die Beklagte hier - anders als in dem der Entscheidung BGH, Urteil vom 25.04.2017, XI ZR 573/15, Rn. 23, zugrundeliegenden Sachverhalt - „eigenwirtschaftliche“ Zwecke verfolgt und gerade nicht „sämtliche“ (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 24) von den Klägern an sie geleisteten Mittel unmittelbar an die KfW weitergeleitet. Vielmehr ist ein Anteil der Zinsleistungen bei ihr verblieben. Damit aber stellt sich die Abwicklung hier wertungsmäßig nicht anders dar, als bei jeder anderen Art der Refinanzierung eines Darlehens - zur „eigenen Verwendung“ durch die Bank, d.h. zur Deckung ihrer Gemeinkosten und zur Erwirtschaftung eines Gewinns, verbleibt dieser in jedem Falle nur ein geringer Anteil der vom Kunden geleisteten Annuität, der Löwenanteil wird zur Deckung der Refinanzierung verwandt. Ihrer Pflicht gegenüber der KfW, die der Beklagten die von dieser im eigenen Namen an die Kläger herausgereichten Mittel zur Verfügung gestellt hat, kommt die Beklagte dadurch nach, dass sie einen Großteil der bei ihr eingehenden Annuitäten weiterleitet und dadurch ihre Refinanzierung zurückführt. Damit kann auch offenbleiben, ob zwischen der Beklagten und der KfW - wie bei üblichen Refinanzierungen einer Bank am Markt - wiederum ein Darlehensgeschäft mit einem von der Beklagten zu leistenden bestimmten Zins (aus dessen Differenz zum Vertragszins sich die Roh-Marge der Bank ergäbe) oder etwa ein Geschäftsbesorgungsvertrag zu Grunde liegt, in dem die Beklagte sich zur Weiterleitung der Annuitäten abzüglich einer bestimmten Vergütung verpflichtet. Beide Gestaltungen stellen sich aus Sicht des Darlehnsnehmers funktionell vollständig gleich dar, in beiden Sachverhalten handelt die Bank durchaus aus „eigenwirtschaftlichen Zwecken“, in beiden Fällen nutzt sie von den Klägern stammende Mittel, um „eigene Verpflichtungen zurückzuführen“ und zieht folglich Nutzungen (vgl. BGH, Urteil vom 25.04.2017, XI ZR 573/15, Rn. 23).
- 54
In Bezug auf den von den Klägern der Beklagten geschuldeten Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teils der Darlehensvaluta ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der Vertragszins anzusetzen. Maßgeblicher Zeitpunkt für den gem. § 346 Abs. 2 S. 2 BGB möglichen Nachweis, dass der marktübliche Zins niedriger ist als der vereinbarte, ist derjenige des Leistungsaustauschs, nicht derjenige der Entstehung der Rückgewährpflicht (vgl. i.e. OLG Schleswig, Urteil vom 20.10.2016, 5 U 62/16, juris Rn. 99). Substantiierter Vortrag der Kläger, wonach der Zinssatz von 5,40 % bzw. 5,44 % seinerzeit nicht marktgerecht gewesen wäre, ist nicht erfolgt.
- 55
Der Senat hält an seiner ständigen Rechtsprechung fest, dass der Vertragszins auch noch nach Widerruf geschuldet ist, weil die Darlehensnehmer die Valuta weiterhin nutzen und der ihnen erwachsende Vorteil auch weiterhin nach den Bedingungen des konkreten Darlehens zu bemessen ist: Die Darlehensnehmer hatten eine Finanzierung mit bestimmten Vorteilen (hier etwa bestimmten Zinsfestschreibungen) eingekauft, nach deren Kosten bestimmt sich daher auch der ihnen verbleibende (Nutzungs-) Vorteil, da sie für eine vergleichbare Finanzierung in jedem Falle auch vergleichbaren Aufwand hätten treiben müssen. Damit waren die Kläger auch nach Widerruf/Aufrechnung weiterhin zur Zahlung von Nutzungsersatz auf die jeweilige Restvaluta in Höhe des Vertragszinses aus § 346 Abs. 2 BGB verpflichtet.
- 56
(2) Ausgehend hiervon ergibt sich die folgende Abrechnung des Darlehensverhältnisses nach Widerruf, wobei der Senat mit BGH, Urteil vom 25.04.2017, XI ZR 108/16, Rn. 21, davon ausgeht, dass die Beklagte sich hier nicht auf das in ihren AGB enthaltene Aufrechnungsverbot berufen kann, womit die von den Klägern konkludent erklärten Aufrechnungen durchgreifen und Saldierungen bezogen auf den Moment bewirkt, in dem sich die aus dem Widerruf entstehenden Ansprüche erstmals aufrechenbar gegenüberstanden, hier also den 24.11.2014.
- 57
Der Senat hält dabei auch an seiner Auffassung fest, dass bei der Abrechnung im Rückabwicklungsverhältnis grundsätzlich die §§ 396 Abs. 1 i.V.m. 366 Abs. 2 BGB anwendbar sind: Allerdings handelt es sich bei dem Anspruch der darlehensgebenden Bank auf Rückzahlung der restlichen Darlehensvaluta und Nutzungsersatz nicht um eine „Mehrheit“ von Forderungen. §§ 366 und 396 Abs. 1 BGB erfassen zwar auch Sachverhalte, in denen mehrere Forderungen aus einem Schuldverhältnis resultieren (wie etwa die Mietzinsraten mehrerer Monate aus einem Mietvertrag), sie setzen jedoch grundsätzlich voraus, dass es sich um selbständige Forderungen handelt (vgl. Staudinger-Olzen, Bürgerliches Gesetzbuch, Stand 2016, § 367, Rn. 14), woran es fehlt, wenn neben einer Hauptleistung aus dieser abgeleitete Verbindlichkeiten entstehen, da dann lediglich eine einheitliche Schuld vorliegt (MünchKomm-Fetzer, Bürgerliches Gesetzbuch, 7. Aufl. 2016, § 367, Rn. 1). Dies aber ist bei den hier im Streit stehenden Nutzungsersatzansprüchen in genau gleicher Weise der Fall wie bei Zinsansprüchen, da die Entstehung dieser Ansprüche nach Grund und Höhe von der Hauptschuld abhängig ist.
- 58
Die Vorschriften der §§ 396, 366 BGB werden jedoch (analog) auch angewandt, wenn ein einheitlicher Anspruch vorliegt, dessen Teile aber rechtlich verselbständigt sind (so etwa der Mietzins- und der Nebenkostenanspruch des Vermieters) und ebenso bei einheitlichen, aber in sich gegliederten Forderungen (vgl. Staudinger-Olzen aaO., § 366, Rnrn. 15 und 17). Damit kann auch in Sachverhalten der vorliegenden Gestaltung eine analoge Anwendung erfolgen, da der Nutzungsersatzanspruch der Bank schon in der Weise rechtlich verselbständigt ist, dass er nicht bloß ein vollkommen unselbständiger bloßer Rechnungsposten neben der Hauptschuld ist. So unterliegt er einer Vielzahl eigenständiger rechtlicher Regelungen, wie gerade etwa der regelmäßig aufgeworfene Streit um seine Bemessung und ggf. zeitliche Begrenzung mit den zahlreichen daran anknüpfenden Fragen - so auch prozessualen zu Darlegungs- und Beweislast - zeigt.
- 59
Da eine ausdrückliche Tilgungsbestimmung mit der Aufrechnungserklärung der Kläger, die spätestens in der mit der Berufungsbegründung vorgenommenen Saldierung zu sehen ist, wie im Übrigen ganz regelmäßig bei Aufrechnungserklärungen des Darlehensnehmers, nicht getroffen wurde, ist auf die Tilgungsreihenfolge gem. § 366 Abs. 2 BGB abzustellen.
- 60
Insoweit hatte der Senat bislang daran angeknüpft, dass, woran auch weiterhin kein Zweifel besteht, aus Sicht des aufrechnenden Darlehensnehmers die - weiter zu verzinsende - Hauptforderung der Beklagten „lästiger“ ist, als der nicht mit laufendem Zins belastete Anspruch der Bank auf Nutzungsersatz. Hiernach war, bezogen auf den Zeitpunkt des Zugangs der Widerrufserklärung, in dem sich die beiderseitigen Forderungen erstmals aufrechenbar gegenüberstanden, die gesamte bis dato bestehende Forderung des Darlehensnehmers gegen den Valutaanspruch der Bank zu verrechnen, woraus für die Folgezeit - bis zu einer Ablösung des Darlehens oder auch bis zu einer Entscheidung im Prozess, sofern der Darlehensnehmer, wie typisch, das Darlehen weiterbediente, eine deutliche Reduzierung des fortlaufenden Zinsanspruches der Bank folgte.
- 61
Hier allerdings dürfte zu beachten sein, dass - jedenfalls bei besicherten, d.h. nicht blanko gewährten Darlehen - mit Rücksicht auf § 216 Abs. 3 BGB die Forderung auf Nutzungsersatz der Bank im Sinne des § 366 Abs. 2, 2. Var. BGB die „geringere Sicherheit“ bietet und damit vorrangig zu verrechnen sein dürfte.
- 62
Im Ergebnis führt dies dazu, dass Zahlungen des Darlehensnehmers auch im Falle der Aufrechnung in genau gleicher Weise mit den Ansprüchen der Bank verrechnet werden, wie vertraglich vorgesehen (jedenfalls soweit der Bank - wie meist - Nutzungsersatz in Höhe des Vertragszinses zusteht) und dass nach dem Widerruf eine Verrechnung der Zahlungen zunächst mit dem Nutzungsersatzanspruch der Bank erfolgt und erst soweit dieser erfüllt ist eine Verrechnung mit dem Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta erfolgt.
- 63
Damit stellt sich die Abrechnung wie folgt dar, wobei wegen der Einzelheiten der Berechnung auf die nachfolgend abgebildeten Exceltabellen Bezug genommen wird, die Bestandteil dieses Urteils sind:
- 64
Darlehen über € 212.000,00:
- 65
Mit Widerruf stand der Beklagten ein Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta von € 212.000,00 sowie ein Nutzungsersatzanspruch in Höhe von € 67.607,34 zu. Dem konnten die Kläger einen Rückzahlungsanspruch in Höhe der geleisteten Tilgungen von € 23.603,68 und Zinszahlungen von € 67.607,34 sowie einen Nutzungsersatzanspruch in Höhe von € 6.071,10 entgegensetzen, so dass sich ein Zwischensaldo zugunsten der Beklagten in Höhe von € 182.325,22 ergab.
- 66
Da die Kläger bis einschließlich Oktober 2017 die monatlichen Raten von € 1.138,00 weiterhin erbracht haben und ihrerseits hieraus keinen Nutzungsersatzanspruch mehr erworben haben, da die Zahlungen auf einen bestehenden Anspruch der Beklagten erfolgten, sind diese Zahlungen in Höhe von € 12.748,58 von dem sich unter Berücksichtigung der Aufrechnung der Kläger (nach obiger Maßgabe) per Datum des Widerrufs ergebenden Restsaldo abzuziehen.
- 67
Im Ergebnis steht der Beklagten danach ein Anspruch in Höhe von € 169.576,65 zu.
- 68
KfW-Darlehen über € 100.000,00:
- 69
Mit Widerruf stand der Beklagten ein Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta von € 100.000,00 sowie ein Nutzungsersatzanspruch in Höhe von € 31.526,22 zu. Dem konnten die Kläger einen Rückzahlungsanspruch in Höhe der geleisteten Tilgungen von € 5.921,18 und Zinszahlungen von € 31.526,22 sowie einen Nutzungsersatzanspruch in Höhe von € 2.634,22 entgegensetzen, so dass sich ein Zwischensaldo zugunsten der Beklagten in Höhe von € 91.444,60 ergab.
- 70
Da die Kläger bis einschließlich Oktober 2017 die monatlichen Raten von € 1.609,87 weiterhin erbracht haben und ihrerseits hieraus keinen Nutzungsersatzanspruch mehr erworben haben, da die Zahlungen auf einen bestehenden Anspruch der Beklagten erfolgten, sind diese Zahlungen in Höhe von € 6.285,10 von dem sich unter Berücksichtigung der Aufrechnung der Kläger (nach obiger Maßgabe) per Datum des Widerrufs ergebenden Restsaldo abzuziehen.
- 71
Im Ergebnis steht der Beklagten danach ein Anspruch in Höhe von € 85.159,50 zu.
- 72
Aus beiden Darlehen zusammen steht der Beklagten noch ein Anspruch in Höhe von € 254.736.65 zu. Hierin ist der Zahlungsantrag der Kläger zu Ziff. 8 a) aa) und der Feststellungsantrag zu 8. a) bb), wenngleich nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, bereits enthalten; dieser Anspruch ist durch Aufrechnung der Beklagten erloschen und in das Abrechnungsverhältnis eingestellt.
- 73
c) Der geltend gemachte Zinsschaden (Anträge zu 3. und 6.) steht den Klägern nicht zu. Es fehlt jedenfalls an dem für einen Schadensersatz erforderlichen Verschulden der Beklagten. Dies liegt zum einen daran, dass sie angesichts der jedenfalls zum Zeitpunkt des Widerrufs unklaren Rechtslage zu den Voraussetzungen der Fehlerhaftigkeit von Widerrufsbelehrungen in Verbraucherdarlehensverträgen nicht davon ausgehen musste, dass der streitgegenständliche Darlehensvertrag würde rückabgewickelt werden müssen. Selbst wenn sie zu einem späteren Zeitpunkt infolge der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Fehlerhaftigkeit der hier verwendeten Widerrufsbelehrung erkennen konnte, begründet dies noch kein Verschulden im Hinblick auf die Weigerung zur Rückabwicklung, denn die Parteien streiten auch um die Höhe der im Rahmen der Rückabwicklung zu berücksichtigenden Forderungen. So vertritt die Beklagte - wie aus den vorstehenden Ausführungen folgt - zu Recht die Ansicht, dass die Kläger auch nach Widerruf zum Nutzungsersatz in Höhe des Vertragszinses verpflichtet sind und ihrerseits Nutzungsersatz auf Zins und Tilgung lediglich in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verlangen können und nicht, wie von ihnen gefordert, 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Vor diesem Hintergrund sah sich die Beklagte stets einer überhöhten Forderung der Kläger ausgesetzt, die sie gerichtlich klären lassen durfte, ohne bereits dadurch schuldhaft zu handeln.
- 74
Ein Verschulden fehlt hier schon deshalb, weil die Beklagte vor vollständiger Befriedigung nicht zur Herausgabe der Grundschuld verpflichtet war. Eine solche Pflicht hätte allenfalls bestehen können, wenn sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung der Kläger im Verzug befunden hätte. Die Kläger haben aber zu keiner Zeit vor Schluss der mündlichen Verhandlung ein der Höhe nach ausreichendes Angebot gemacht. Um Annahmeverzug zu begründen, muss die Leistung „so wie sie zu bewirken ist“ tatsächlich angeboten werden, d.h. die Leistung muss auch nach der „Menge“ (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 76. Aufl. 2017, § 294, Rn. 4) wie geschuldet angeboten werden. Daran fehlt es hier, denn die Kläger haben bis zuletzt die - vom Senat nicht geteilte - Ansicht vertreten, sie schuldeten der Beklagten nach Widerruf keinen Wertersatz mehr, so dass nie eine Bereitschaft der Kläger bestand, den Betrag zu zahlen, der zur Ablösung ihrer Verbindlichkeit bei der Beklagten tatsächlich erforderlich war. Ein Teil- oder Minderangebot konnte hier Annahmeverzug nicht begründen, da die Beklagte eine Teilleistung nicht akzeptieren musste. Zwar sind in Anwendung von § 242 BGB Ausnahmen vom Grundsatz des § 266 BGB immer dann möglich, wenn dem Gläubiger die Annahme bei verständiger Würdigung der Interessen des Schuldners und seiner eigenen schutzwürdigen Interessen zuzumuten ist. Eine solche Gestaltung liegt hier nicht vor - es war nach Widerruf grundsätzlich Sache der Kläger den von ihnen zu fordernden Nutzungsersatz zutreffend zu berechnen, damit geht es aber auch zu ihren Lasten, wenn sie bei dieser Berechnung rechtlich nicht zutreffende Parameter wählen. Da eine Zuvielleistung nicht hätte abgelehnt werden können (vgl. Palandt-Grüneberg, aaO., § 266, Rn. 10) und Annahmeverzug begründet hätte (vgl. Palandt-Grüneberg, aaO., § 294, Rn. 4), bestand für sie ohne Weiteres die Möglichkeit - ausgehend von ihrem Standpunkt einer Wirksamkeit des Widerrufs - die Beklagte sicher in Annahmeverzug zu versetzen, etwa durch eine vorsichtigere Berechnung ihrer Nutzungsersatzansprüche oder auch schlicht Zahlung des noch valutierenden Betrages.
3.
- 75
Der Streitwert ist auf € 200.130,60 (€ 187.806,86 von den Klägern zum Zeitpunkt des Widerrufs auf die streitgegenständlichen Darlehensverträge erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen, wobei auf das Darlehen der Beklagten € 131.041,02 und auf das KfW-Darlehen € 56.765,84 entfallen) zuzüglich des Zahlungsantrags zu Ziff. 8 a) in Höhe von € 12.323,74 festzusetzen.
- 76
Das Maß des Unterliegens der Beteiligten muss nach Auffassung des Senats jedoch daran gemessen werden, dass die Kläger das Ziel verfolgten, feststellen zu lassen, dass der Beklagten aus den streitgegenständlichen Darlehensverträgen nicht mehr zusteht als die Zahlung eines Betrags von € 215.608,72 und sie sogar noch die Zahlung eines Betrages von € 12.323,74 an sich verlangten, dass tatsächlich jedoch ein Betrag von € 254.736,14 zur Zahlung an die Beklagte geschuldet ist; damit erscheint es sachgerecht, die Kläger mit 20 % und die Beklagte mit 80 % der Kosten des Rechtsstreits zu belasten.
- 77
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.
- 78
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
- 79
Anhang:
Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.
Tenor
1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11.07.2016, Az. 322 O 383/15, unter Zurückweisung der Berufung im übrigen, teilweise abgeändert:
a) Es wird festgestellt, dass die Kläger aufgrund des unter dem 24.11.2014 erklärten Widerrufs nicht mehr verpflichtet sind, den geschuldeten Zins aus dem Darlehensvertrag zwischen den Klägern und der Beklagten über € 212.000,00 vom 25.07.2008 zu der Konto Nr. ...456 i.V.m. § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB an die Beklagte zu zahlen.
b) Es wird festgestellt, dass die primären Leistungspflichten der Kläger aus dem unter a) genannten Darlehensvertrag zur Erbringung von Tilgungszahlungen auf dieses Darlehen aufgrund des unter dem 24.11.2014 erklärten Widerrufs erloschen sind.
c) Es wird festgestellt, dass die Kläger aufgrund des unter dem 24.11.2014 erklärten Widerrufs nicht mehr verpflichtet sind, den geschuldeten Zins aus dem Darlehensvertrag zwischen den Klägern und der Beklagten über € 100.000,00 vom 04.08.2008 zu der Darlehen Nr. ...464 i.V.m. § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB an die Beklagte zu zahlen.
d) Es wird festgestellt, dass die primären Leistungspflichten der Kläger aus dem unter c) genannten Darlehensvertrag zur Erbringung von Tilgungszahlungen auf dieses Darlehen aufgrund des unter dem 24.11.2014 erklärten Widerrufs erloschen sind.
e) Es wird festgestellt, dass die Kläger aus den unter a) und c) genannten Darlehensverträgen und den daraus entstandenen Rückgewährschuldverhältnissen nur noch die Zahlung eines Betrags in Höhe von € 254.736,14 schulden.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
2. Die Beklagte hat 80 %, die Kläger haben 20 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Seiten können die Vollstreckung der jeweiligen Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf € 200.130,60 festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs zweier Verbraucherdarlehensverträge.
- 2
Die Parteien sind verbunden durch einen Immobiliardarlehensvertrag vom 25.07.2008 über € 212.000,00 (Anlage K1) und einen weiteren Immobiliardarlehensvertrag aus dem Programm der Kreditanstalt für Wiederaufbau vom 04.08.2008 über € 100.000,00 (im Folgenden: KfW-Darlehen, Anlage K2). Im ersten Immobiliardarlehensvertrag betrug der Zinssatz 5,44 %, im KfW-Darlehensvertrag 5,40 %. Beide Darlehen waren durch eine Grundschuld über € 312.000,00 gesichert. Die Zinsbindung läuft bis zum 31.07.2023 (erstes Darlehen) bzw. 30.09.2043 (KfW-Darlehen). Beide Darlehensverträge enthielten eine Widerrufsbelehrung, die auszugsweise folgenden Wortlaut hat:
- 3
„Widerrufsrecht
- 4
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. (...)
- 5
Widerrufsfolgen (...)
- 6
Finanzierte Geschäfte
- 7
Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind, oder wenn wir uns bei Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrags sind, oder wenn wir über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördern, indem wir uns dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen machen, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projektes Funktionen des Veräußerers übernehmen oder den Veräußerer einseitig begünstigen. (...)“
- 8
Mit Schreiben vom 24.11.2014 (Anlage K3) widerriefen die Kläger ihre auf Abschluss der beiden Darlehen gerichteten Willenserklärungen.
- 9
Wegen der weiteren Einzelheiten des zugrundeliegenden Sachverhalts sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
- 10
Ergänzend wird festgestellt, dass die Kläger im Januar 2014 eine Sondertilgung in Höhe von € 8.200,00 erbracht haben und dass sie nach Erklärung des Widerrufs die nach den Verträgen geschuldeten monatlichen Raten unter Vorbehalt bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung (d.h. einschließlich der Zahlung für Oktober 2017) weiter gezahlt haben.
- 11
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
- 12
Hiergegen richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte Berufung der Kläger.
- 13
Die Kläger sind der Ansicht, dass die streitgegenständlichen Widerrufsbelehrungen fehlerhaft seien und die Ausübung des Widerrufsrechts - entgegen der Ansicht des Landgerichts - nicht treuwidrig sei.
- 14
Zum Zahlungsanspruch stellen die Kläger Berechnungen an. Sie meinen, der Beklagten stünden keine Nutzungswertersatzansprüche in Höhe des Vertragszinses bezogen auf den Zeitraum nach dem Zugang der Widerrufserklärung zu, weil dies rechtsmissbräuchlich sei. Der Darlehensgeber handele rechtsmissbräuchlich, wenn er Nutzungswertersatz für den Zeitraum nach dem objektiv wirksamen Widerruf verlange, nachdem er - wie die Beklagte hier - eine Rückabwicklung des Darlehens ernsthaft und endgültig abgelehnt habe. Dies gelte insbesondere, wenn der Darlehensgeber die als Sicherheit dienende Grundschuld nicht Zug um Zug zur Rückgewähr anbiete. Ergänzend machen die Kläger die dolo facit-Einrede wegen der betragsgleichen Schadensersatzansprüche der Kläger geltend. Hätte die Beklagte den Widerruf akzeptiert, hätten die Kläger den geforderten Betrag durch Aufnahme eines neuen Darlehens gezahlt. Es könne nicht sein, dass die Beklagte nunmehr weiter den Vertragszins verlangen könne, obwohl die Kläger den Vertrag schon mit dem Widerruf hätten rückabwickeln wollen.
- 15
Die Kläger sind weiter der Meinung, dass ihnen ein Anspruch auf Ersatz von Zinsschäden zustehe. Dies begründen sie damit, dass sie allein durch das Verhalten der Beklagten (durch deren Bestreiten der Wirksamkeit des Widerrufs) davon abgehalten worden seien, einen neuen Darlehensvertrag zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen aus dem Rückgewährschuldverhältnis abzuschließen, und stattdessen weiter die streitgegenständlichen Verträge mit den höheren vertraglichen Zinsen hätten bedienen müssen.
- 16
Die Kläger beantragen zuletzt, das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11.07.2016 - 322 O 383/15 - abzuändern und
- 17
1. a) festzustellen, dass die Kläger aufgrund des unter dem 24.11.2014 erklärten Widerrufs nicht mehr verpflichtet sind, den geschuldeten Zins aus dem Darlehensvertrag zwischen den Klägern und der Beklagten über € 212.000,00 vom 25.07.2008 zu der Konto Nr. ...456 i.V.m. § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB an die Beklagte zu zahlen;
- 18
b) hilfsweise festzustellen, dass die Primärpflichten der Kläger aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag über € 212.000,00 vom 25.07.2008 zu der Konto Nr. ...456 zur Zahlung der Zinsen aufgrund des unter dem 24.11.2014 erklärten Widerrufs erloschen sind;
- 19
2. festzustellen, dass die primären Leistungspflichten der Kläger aus dem unter 1. genannten Darlehensvertrag zur Erbringung von Tilgungszahlungen auf dieses Darlehen aufgrund des unter dem 24.11.2014 erklärten Widerrufs erloschen sind;
- 20
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern den etwaigen Zinsschaden zu ersetzen, der sich daraus ergibt, dass diese nach dem unter dem 24.11.2014 erklärten Widerruf keinen neuen Darlehensvertrag zu den damals üblichen Marktzinsen zur Ablösung des unter 1. genannten Darlehens haben abschließen können;
- 21
4. a) festzustellen, dass die Kläger aufgrund des unter dem 24.11.2014 erklärten Widerrufs nicht mehr verpflichtet sind, den geschuldeten Zins aus dem Darlehensvertrag zwischen den Klägern und der Beklagten über € 100.000,00 vom 04.08.2008 zu der Darlehen Nr. ...464 i.V.m. § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB an die Beklagte zu zahlen;
- 22
b) hilfsweise festzustellen, dass die Primärpflichten der Kläger aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag über € 100.000,00 vom 04.08.2008 zu der Konto Nr. ...464 zur Zahlung der Zinsen aufgrund des unter dem 24.11.2014 erklärten Widerrufs erloschen sind;
- 23
5. festzustellen, dass die primären Leistungspflichten der Kläger aus dem unter 4. genannten Darlehensvertrag zur Erbringung von Tilgungszahlungen auf dieses Darlehen aufgrund des unter dem 24.11.2014 erklärten Widerrufs erloschen sind;
- 24
6. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern den etwaigen Zinsschaden zu ersetzen, der sich daraus ergibt, dass diese nach dem unter dem 24.11.2014 erklärten Widerruf keinen neuen Darlehensvertrag zu den damals üblichen Marktzinsen zur Ablösung des unter 4. genannten Darlehens haben abschließen können;
- 25
7. a) festzustellen, dass die Kläger aus den unter 1. und 4. genannten Darlehensverträgen und den daraus entstandenen Rückgewährschuldverhältnissen vorbehaltlich der Anträge zu 8. nur noch die Zahlung eines Betrags in Höhe von € 215.608,72 schulden;
- 26
b) hilfsweise hinsichtlich des Antrags zu 7.a):
- 27
festzustellen, dass die Kläger aus den unter 1. und 4. genannten Darlehensverträgen und den daraus entstandenen Rückgewährschuldverhältnissen vorbehaltlich der Anträge zu 8. nur noch die Zahlung eines Betrags in Höhe von € 215.608,72 zuzüglich Zinsen auf diesen Betrag in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.10.2016 schulden;
- 28
c) hilfs-hilfsweise hinsichtlich der Anträge zu 7.a) und b):
- 29
festzustellen, dass die Kläger aus den unter 1. und 4. genannten Darlehensverträgen und den daraus resultierenden Rückgewährschuldverhältnissen vorbehaltlich der Anträge zu 8. nur noch die Zahlung eines Betrags in Höhe von € 215.608,72 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5,44 % p.a. auf einen Betrag in Höhe von € 179.271,62 seit dem 01.06.2017 sowie weiterer Zinsen in Höhe von 5,40 % p.a. auf einen Betrag in Höhe von € 90.466,72 seit dem 01.06.2017 schulden;
- 30
8. a) aa) die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger € 12.323,74 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2017 zu zahlen; und
- 31
bb) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Kläger sämtliche Zahlungen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit der jeweiligen Zahlung zurückzugewähren, die die Kläger zwischen dem 08.06.2017 und der Rechtskraft dieses Urteils auf die unter 1. und 4. genannten Darlehensverträge geleistet haben.
- 32
b) hilfsweise hinsichtlich der Anträge zu 8. a):
- 33
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Kläger sämtliche Zahlungen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit der jeweiligen Zahlung zurückzugewähren, die die Kläger zwischen dem 17.10.2016 und der Rechtskraft dieses Urteils auf die unter 1. und 4. genannten Darlehensverträge geleistet haben.
- 34
Die Beklagte beantragt,
- 35
die Berufung zurückzuweisen.
- 36
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und ist der Ansicht, dass das Widerrufsrecht vor dem Hintergrund verwirkt sei, dass sich die Kläger zwecks Reservierung des zwei Wochen später erworbenen Objekts auf die Finanzierungszusage der Beklagten berufen hätten und dabei – spätestens mit Abschluss der Darlehensverträge – bei der Beklagten das berechtigte Vertrauen hervorgerufen hätten, die Darlehensverträge vereinbarungsgemäß bedienen zu wollen.
- 37
Zu den wechselseitigen Ansprüchen aus einem etwaigen Rückgewährschuldverhältnis macht die Beklagte geltend: Anders als die Kläger meinten, habe für den von den Klägern zu beanspruchenden Nutzungsersatz nicht der Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz p.a., sondern allenfalls der Zinssatz von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz p.a. zu gelten. Tatsächlich hätten die von der Beklagten gezogenen Nutzungen jedenfalls hinsichtlich des KfW-Darlehens aber noch darunter gelegen. Insoweit habe sie keine Nutzungen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ziehen können, weil sie die Tilgung und den ganz überwiegenden Teil der Zinsleistungen an die KfW weitergeleitet habe. Bei der Berechnung der jeweiligen Nutzungsansprüche durch die Kläger blieben die Ansprüche der Beklagten nach Widerruf zu Unrecht unberücksichtigt. Bei dem von den Klägern geschuldeten Nutzungsersatz sei der Vertragszins anzusetzen. Der Nutzungsersatz sei bis zur erfolgten Rückleistung zu zahlen.
- 38
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die in beiden Instanzen zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
- 39
Die Berufung der Kläger hat überwiegend Erfolg. Sie ist insgesamt zulässig (dazu unter 1.) und hat auch in der Sache überwiegend Erfolg (dazu unter 2.).
1.
- 40
Die Klage ist - auch soweit sie (negative) Feststellungsklage ist - zulässig. Die Rechtsprechung des BGH zum (grundsätzlichen) Vorrang der Leistungsklage (vgl. u.a. Urteil vom 24.01.2017, XI ZR 183/15, sowie Urteil vom 21.02.2017, XI ZR 467/15) ist nicht einschlägig. In jenen Entscheidungen ist das Feststellungsinteresse verneint worden, weil dort dem Kläger eine Leistungsklage möglich und zumutbar gewesen sei und sie das Rechtsschutzziel erschöpft habe. Zur Möglichkeit der Leistungsklage hat der BGH darauf hingewiesen, dass der Leistungsklage nicht entgegenstehe, dass eine Saldierung der aus § 357 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB resultierenden Ansprüche regelmäßig nicht zu einem Überschuss zu Gunsten der Kläger führe: Die wechselseitigen Ansprüche unterlägen keiner automatischen Verrechnung. Bis zur Aufrechnung habe der Kläger einen Zahlungsanspruch auf Rückgewähr der von ihm auf die Darlehensverträge erbrachten Leistungen, den er im Wege der Leistungsklage geltend machen könne. Im vorliegenden Fall machen die Kläger jedoch nicht lediglich ihren Anspruch auf Rückzahlung ihrer Zins- und Tilgungsleistungen geltend, sondern begehren Feststellung, dass sie nicht mehr als € 215.608,72 schulden. Dieses Begehren wirkt als Aufrechnung, welche auch nach der von den Klägern angestellten Berechnung zu einem Überschuss zu Gunsten der Beklagten führt. Damit können die Kläger ihr Rechtsschutzziel nicht erschöpfend mit einer Leistungsklage verfolgen.
- 41
Im übrigen entsteht das rechtliche Interesse bei einer negativen Feststellungsklage regelmäßig aus einer vom Beklagten aufgestellten Bestandsbehauptung („Berühmung“) der vom Kläger verneinten Rechtslage. Von einer solchen Berühmung ist hier auszugehen. Die Beklagte erachtet nicht nur die von den Klägern erklärten Widerrufe als unwirksam und berühmt sich damit zugleich (konkludent) fortbestehender Ansprüche aus den Darlehensverträgen, sondern sie ist auch den von den Klägern vorgelegten Abrechnungen der Rückabwicklungsschuldverhältnisse entgegengetreten und berühmt sich für den Fall der Wirksamkeit des Widerrufs – ausdrücklich – höherer Ansprüche aus den Rückabwicklungsschuldverhältnissen als von den Klägern errechnet. Der negative Feststellungsantrag ist auch geeignet, die Meinungsverschiedenheiten der Parteien endgültig zu bereinigen, da wegen der Bezifferung der der Beklagten aus Sicht der Kläger zustehenden Ansprüche auch der Streit zur Höhe geklärt werden muss.
2.
- 42
Die Klage ist überwiegend begründet.
- 43
Die Kläger können - entsprechend ihrer Anträge zu 1.a), 2., 4.a) und 5. - die Feststellung begehren, dass sie aufgrund des unter dem 24.11.2014 erklärten Widerrufs nicht mehr verpflichtet sind, Zins- und Tilgungsleistungen auf die streitgegenständlichen Darlehensverträge zu erbringen (dazu unter a). Die Kläger können weiter die Feststellung begehren, dass die Beklagte aus der Rückabwicklung der streitgegenständlichen Darlehensverträge nicht mehr als die Zahlung eines Betrags von € 254.736,14 (€ 169.576,65 für das erste Darlehen und € 85.159,50 für das KfW-Darlehen) von ihnen verlangen kann; soweit die Kläger - entsprechend ihrem Antrag zu 7.a) - aufgrund eigener Berechnungen lediglich die Feststellung begehren, nicht mehr als € 215.608,72 zu schulden und - entsprechend ihrem Antrag zu 8. a) - der Ansicht sind, dass ihnen ein Zahlungsanspruch in Höhe von € 12.323,74 für nach dem Widerruf geleistete Zinsen und Tilgung zusteht, unterliegen sie mit der begehrten Feststellung in Höhe von € 39.127,42 sowie mit dem Zahlungsanspruch in voller Höhe (dazu im Einzelnen unter b). Soweit die Kläger - entsprechend ihrer Anträge zu 3. und 6. - Ersatz des ihnen entstandenen Zinsschadens begehren, hat die Klage keinen Erfolg (dazu unter c).
- 44
a) Die Kläger sind aufgrund des Widerrufs vom 24.11.2014 nicht mehr verpflichtet, Zins- und Tilgungsleistungen auf die streitgegenständlichen Darlehensverträge zu erbringen. Die Kläger haben ihre auf den Abschluss der streitgegenständlichen Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen mit Schreiben vom 24.11.2014 (Anlage K3) wirksam widerrufen, insbesondere ist der Widerruf nicht wegen Fristablaufs verspätet erfolgt, denn mangels einer fehlerfreien Belehrung hat die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen. Der Widerruf ist auch nicht treuwidrig, der Verwirkungseinwand der Beklagten greift nicht durch.
- 45
aa) Die von der Beklagten verwandte Widerrufsbelehrung ist im Hinblick auf die Formulierung zum Fristbeginn „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ nach gefestigter Rechtsprechung des BGH fehlerhaft (BGH, Urteil vom 28.06.2011, XI ZR 349/10, Rn. 34).
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bb) Die Beklagte kann sich wegen inhaltlicher Bearbeitung der Widerrufsbelehrung nicht auf den Musterschutz gemäß §§ 14, 16 BGB-InfoV berufen. Die Hinweise der Widerrufsbelehrung zu den finanzierten Geschäften stehen einer Anwendung des § 14 BGB-InfoV in der zwischen dem 01.04.2008 und dem 03.08.2009 geltenden Fassung entgegen, weil die Beklagte den zweiten Satz entgegen der Vorgabe der Musterbelehrung (Gestaltungshinweis 10) nicht ersetzt, sondern den vorrangigen Hinweis zum finanzierten Erwerb eines Grundstücks zusätzlich verwandt hat, worin eine inhaltliche Bearbeitung liegt (BGH, Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 564/15, Rn. 25).
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cc) Der Widerruf verstößt nicht gegen § 242 BGB. Dass es den Klägern mit der Ausübung des Widerrufsrechts offensichtlich um die Nutzung des gesunkenen Zinsniveaus geht, genügt insoweit allein nicht.
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Der Verwirkungseinwand kommt zwar grundsätzlich in Betracht. Soweit die Beklagte meint, Verwirkung liege aufgrund der Ausnutzung der Finanzierungszusage der Beklagten durch die Kläger im Rahmen des Immobilienerwerbs vor, reicht dies dem Senat allerdings nicht für die Annahme des Umstandsmoments aus. Bei der Finanzierungszusage handelt es sich um eine Erklärung der Beklagten im Vorfeld des Vertragsschlusses. Die Beklagte konnte auf der Inanspruchnahme dieser Zusage seitens der Kläger kein Vertrauen dahingehend bilden, dass diese das später abgeschlossene Darlehen nicht wegen der falschen Widerrufsbelehrung widerrufen würden. Dass den Klägern positiv bekannt gewesen wäre, dass ihnen aufgrund von Belehrungsmängeln ein sog. „ewiges“ Widerrufsrecht zustand - was zur Annahme von Verwirkung oder auch unzulässiger Rechtsausübung führen könnte - ist nicht ersichtlich.
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b) Zur Höhe der Rückgewähransprüche gilt Folgendes:
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(1) Im Anschluss an BGH, Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 564/15 (Rn. 58) hat die Beklagte für alle Leistungen der Kläger (Zins und Tilgung) Nutzungsersatz in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über Basiszinssatz zu leisten.
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Der Senat folgt nicht der Auffassung der Beklagten, dass Nutzungsersatz nur in Höhe des aus der Relation zwischen Jahresergebnis und Bilanzsumme ermittelten durchschnittlichen Ergebnisses entsprechend den Ausführungen im Schriftsatz vom 30.01.2017 (Bl. 264 ff. d.A.) zu leisten sei. Der Vortrag der Beklagten zu den von ihr erzielten Nutzungen ist insoweit nicht hinreichend substantiiert. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 25.04.2017, XI ZR 573/15, Rn. 20 ff.) ist in Bezug auf das konkrete, streitgegenständliche Darlehen von der Bank vorzutragen, dass sie die Leistungen des Darlehensnehmers zur Erfüllung eigener Zahlungspflichten aus einem korrespondierenden Refinanzierungsgeschäft verwandt hat, oder dass sie Aktivgeschäfte getätigt und dadurch auf das konkrete Geschäft rückführbare Vermögenswerte geopfert hat, die nach Verrechnung einen Erlös von weniger als 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ergeben, oder aber dass sie keine Nutzungen erzielt habe, weil sie mit den Leistungen nicht gewirtschaftet habe, wobei letzteres einen Verstoß gegen ihre Nutzungsobliegenheit begründen könnte. An derart konkreten Vortrag der Beklagten in Bezug auf das streitgegenständliche erste Darlehensverhältnis fehlt es vorliegend. Die Ausführungen der Beklagten beschränken sich vielmehr auf ein pauschales Herunterbrechen ihrer Jahresergebnisse auf das streitgegenständliche Rechtsverhältnis. Vor diesem Hintergrund ist der Vortrag der Beklagten nicht erheblich, es bleibt bei der Vermutung einer Nutzungsziehung in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über Basiszinssatz.
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Auch in Bezug auf das Darlehen, mit dem Mittel der KfW ausgereicht wurden, hat die Beklagte die Vermutung, dass sie aus den ihr von den Klägern zugeflossenen Beträgen Nutzungen erlangt hat, nicht widerlegt.
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Das gilt selbst dann, wenn die Beklagte, wie sie - von den Klägern bestritten - behauptet, die gesamten Tilgungsbeträge und auch den überwiegenden Teil der Zinsleistungen der Kläger unmittelbar nach Eingang bei ihr an die KfW weitergeleitet hat. Denn gleichwohl hat die Beklagte hier - anders als in dem der Entscheidung BGH, Urteil vom 25.04.2017, XI ZR 573/15, Rn. 23, zugrundeliegenden Sachverhalt - „eigenwirtschaftliche“ Zwecke verfolgt und gerade nicht „sämtliche“ (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 24) von den Klägern an sie geleisteten Mittel unmittelbar an die KfW weitergeleitet. Vielmehr ist ein Anteil der Zinsleistungen bei ihr verblieben. Damit aber stellt sich die Abwicklung hier wertungsmäßig nicht anders dar, als bei jeder anderen Art der Refinanzierung eines Darlehens - zur „eigenen Verwendung“ durch die Bank, d.h. zur Deckung ihrer Gemeinkosten und zur Erwirtschaftung eines Gewinns, verbleibt dieser in jedem Falle nur ein geringer Anteil der vom Kunden geleisteten Annuität, der Löwenanteil wird zur Deckung der Refinanzierung verwandt. Ihrer Pflicht gegenüber der KfW, die der Beklagten die von dieser im eigenen Namen an die Kläger herausgereichten Mittel zur Verfügung gestellt hat, kommt die Beklagte dadurch nach, dass sie einen Großteil der bei ihr eingehenden Annuitäten weiterleitet und dadurch ihre Refinanzierung zurückführt. Damit kann auch offenbleiben, ob zwischen der Beklagten und der KfW - wie bei üblichen Refinanzierungen einer Bank am Markt - wiederum ein Darlehensgeschäft mit einem von der Beklagten zu leistenden bestimmten Zins (aus dessen Differenz zum Vertragszins sich die Roh-Marge der Bank ergäbe) oder etwa ein Geschäftsbesorgungsvertrag zu Grunde liegt, in dem die Beklagte sich zur Weiterleitung der Annuitäten abzüglich einer bestimmten Vergütung verpflichtet. Beide Gestaltungen stellen sich aus Sicht des Darlehnsnehmers funktionell vollständig gleich dar, in beiden Sachverhalten handelt die Bank durchaus aus „eigenwirtschaftlichen Zwecken“, in beiden Fällen nutzt sie von den Klägern stammende Mittel, um „eigene Verpflichtungen zurückzuführen“ und zieht folglich Nutzungen (vgl. BGH, Urteil vom 25.04.2017, XI ZR 573/15, Rn. 23).
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In Bezug auf den von den Klägern der Beklagten geschuldeten Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teils der Darlehensvaluta ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der Vertragszins anzusetzen. Maßgeblicher Zeitpunkt für den gem. § 346 Abs. 2 S. 2 BGB möglichen Nachweis, dass der marktübliche Zins niedriger ist als der vereinbarte, ist derjenige des Leistungsaustauschs, nicht derjenige der Entstehung der Rückgewährpflicht (vgl. i.e. OLG Schleswig, Urteil vom 20.10.2016, 5 U 62/16, juris Rn. 99). Substantiierter Vortrag der Kläger, wonach der Zinssatz von 5,40 % bzw. 5,44 % seinerzeit nicht marktgerecht gewesen wäre, ist nicht erfolgt.
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Der Senat hält an seiner ständigen Rechtsprechung fest, dass der Vertragszins auch noch nach Widerruf geschuldet ist, weil die Darlehensnehmer die Valuta weiterhin nutzen und der ihnen erwachsende Vorteil auch weiterhin nach den Bedingungen des konkreten Darlehens zu bemessen ist: Die Darlehensnehmer hatten eine Finanzierung mit bestimmten Vorteilen (hier etwa bestimmten Zinsfestschreibungen) eingekauft, nach deren Kosten bestimmt sich daher auch der ihnen verbleibende (Nutzungs-) Vorteil, da sie für eine vergleichbare Finanzierung in jedem Falle auch vergleichbaren Aufwand hätten treiben müssen. Damit waren die Kläger auch nach Widerruf/Aufrechnung weiterhin zur Zahlung von Nutzungsersatz auf die jeweilige Restvaluta in Höhe des Vertragszinses aus § 346 Abs. 2 BGB verpflichtet.
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(2) Ausgehend hiervon ergibt sich die folgende Abrechnung des Darlehensverhältnisses nach Widerruf, wobei der Senat mit BGH, Urteil vom 25.04.2017, XI ZR 108/16, Rn. 21, davon ausgeht, dass die Beklagte sich hier nicht auf das in ihren AGB enthaltene Aufrechnungsverbot berufen kann, womit die von den Klägern konkludent erklärten Aufrechnungen durchgreifen und Saldierungen bezogen auf den Moment bewirkt, in dem sich die aus dem Widerruf entstehenden Ansprüche erstmals aufrechenbar gegenüberstanden, hier also den 24.11.2014.
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Der Senat hält dabei auch an seiner Auffassung fest, dass bei der Abrechnung im Rückabwicklungsverhältnis grundsätzlich die §§ 396 Abs. 1 i.V.m. 366 Abs. 2 BGB anwendbar sind: Allerdings handelt es sich bei dem Anspruch der darlehensgebenden Bank auf Rückzahlung der restlichen Darlehensvaluta und Nutzungsersatz nicht um eine „Mehrheit“ von Forderungen. §§ 366 und 396 Abs. 1 BGB erfassen zwar auch Sachverhalte, in denen mehrere Forderungen aus einem Schuldverhältnis resultieren (wie etwa die Mietzinsraten mehrerer Monate aus einem Mietvertrag), sie setzen jedoch grundsätzlich voraus, dass es sich um selbständige Forderungen handelt (vgl. Staudinger-Olzen, Bürgerliches Gesetzbuch, Stand 2016, § 367, Rn. 14), woran es fehlt, wenn neben einer Hauptleistung aus dieser abgeleitete Verbindlichkeiten entstehen, da dann lediglich eine einheitliche Schuld vorliegt (MünchKomm-Fetzer, Bürgerliches Gesetzbuch, 7. Aufl. 2016, § 367, Rn. 1). Dies aber ist bei den hier im Streit stehenden Nutzungsersatzansprüchen in genau gleicher Weise der Fall wie bei Zinsansprüchen, da die Entstehung dieser Ansprüche nach Grund und Höhe von der Hauptschuld abhängig ist.
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Die Vorschriften der §§ 396, 366 BGB werden jedoch (analog) auch angewandt, wenn ein einheitlicher Anspruch vorliegt, dessen Teile aber rechtlich verselbständigt sind (so etwa der Mietzins- und der Nebenkostenanspruch des Vermieters) und ebenso bei einheitlichen, aber in sich gegliederten Forderungen (vgl. Staudinger-Olzen aaO., § 366, Rnrn. 15 und 17). Damit kann auch in Sachverhalten der vorliegenden Gestaltung eine analoge Anwendung erfolgen, da der Nutzungsersatzanspruch der Bank schon in der Weise rechtlich verselbständigt ist, dass er nicht bloß ein vollkommen unselbständiger bloßer Rechnungsposten neben der Hauptschuld ist. So unterliegt er einer Vielzahl eigenständiger rechtlicher Regelungen, wie gerade etwa der regelmäßig aufgeworfene Streit um seine Bemessung und ggf. zeitliche Begrenzung mit den zahlreichen daran anknüpfenden Fragen - so auch prozessualen zu Darlegungs- und Beweislast - zeigt.
- 59
Da eine ausdrückliche Tilgungsbestimmung mit der Aufrechnungserklärung der Kläger, die spätestens in der mit der Berufungsbegründung vorgenommenen Saldierung zu sehen ist, wie im Übrigen ganz regelmäßig bei Aufrechnungserklärungen des Darlehensnehmers, nicht getroffen wurde, ist auf die Tilgungsreihenfolge gem. § 366 Abs. 2 BGB abzustellen.
- 60
Insoweit hatte der Senat bislang daran angeknüpft, dass, woran auch weiterhin kein Zweifel besteht, aus Sicht des aufrechnenden Darlehensnehmers die - weiter zu verzinsende - Hauptforderung der Beklagten „lästiger“ ist, als der nicht mit laufendem Zins belastete Anspruch der Bank auf Nutzungsersatz. Hiernach war, bezogen auf den Zeitpunkt des Zugangs der Widerrufserklärung, in dem sich die beiderseitigen Forderungen erstmals aufrechenbar gegenüberstanden, die gesamte bis dato bestehende Forderung des Darlehensnehmers gegen den Valutaanspruch der Bank zu verrechnen, woraus für die Folgezeit - bis zu einer Ablösung des Darlehens oder auch bis zu einer Entscheidung im Prozess, sofern der Darlehensnehmer, wie typisch, das Darlehen weiterbediente, eine deutliche Reduzierung des fortlaufenden Zinsanspruches der Bank folgte.
- 61
Hier allerdings dürfte zu beachten sein, dass - jedenfalls bei besicherten, d.h. nicht blanko gewährten Darlehen - mit Rücksicht auf § 216 Abs. 3 BGB die Forderung auf Nutzungsersatz der Bank im Sinne des § 366 Abs. 2, 2. Var. BGB die „geringere Sicherheit“ bietet und damit vorrangig zu verrechnen sein dürfte.
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Im Ergebnis führt dies dazu, dass Zahlungen des Darlehensnehmers auch im Falle der Aufrechnung in genau gleicher Weise mit den Ansprüchen der Bank verrechnet werden, wie vertraglich vorgesehen (jedenfalls soweit der Bank - wie meist - Nutzungsersatz in Höhe des Vertragszinses zusteht) und dass nach dem Widerruf eine Verrechnung der Zahlungen zunächst mit dem Nutzungsersatzanspruch der Bank erfolgt und erst soweit dieser erfüllt ist eine Verrechnung mit dem Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta erfolgt.
- 63
Damit stellt sich die Abrechnung wie folgt dar, wobei wegen der Einzelheiten der Berechnung auf die nachfolgend abgebildeten Exceltabellen Bezug genommen wird, die Bestandteil dieses Urteils sind:
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Darlehen über € 212.000,00:
- 65
Mit Widerruf stand der Beklagten ein Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta von € 212.000,00 sowie ein Nutzungsersatzanspruch in Höhe von € 67.607,34 zu. Dem konnten die Kläger einen Rückzahlungsanspruch in Höhe der geleisteten Tilgungen von € 23.603,68 und Zinszahlungen von € 67.607,34 sowie einen Nutzungsersatzanspruch in Höhe von € 6.071,10 entgegensetzen, so dass sich ein Zwischensaldo zugunsten der Beklagten in Höhe von € 182.325,22 ergab.
- 66
Da die Kläger bis einschließlich Oktober 2017 die monatlichen Raten von € 1.138,00 weiterhin erbracht haben und ihrerseits hieraus keinen Nutzungsersatzanspruch mehr erworben haben, da die Zahlungen auf einen bestehenden Anspruch der Beklagten erfolgten, sind diese Zahlungen in Höhe von € 12.748,58 von dem sich unter Berücksichtigung der Aufrechnung der Kläger (nach obiger Maßgabe) per Datum des Widerrufs ergebenden Restsaldo abzuziehen.
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Im Ergebnis steht der Beklagten danach ein Anspruch in Höhe von € 169.576,65 zu.
- 68
KfW-Darlehen über € 100.000,00:
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Mit Widerruf stand der Beklagten ein Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta von € 100.000,00 sowie ein Nutzungsersatzanspruch in Höhe von € 31.526,22 zu. Dem konnten die Kläger einen Rückzahlungsanspruch in Höhe der geleisteten Tilgungen von € 5.921,18 und Zinszahlungen von € 31.526,22 sowie einen Nutzungsersatzanspruch in Höhe von € 2.634,22 entgegensetzen, so dass sich ein Zwischensaldo zugunsten der Beklagten in Höhe von € 91.444,60 ergab.
- 70
Da die Kläger bis einschließlich Oktober 2017 die monatlichen Raten von € 1.609,87 weiterhin erbracht haben und ihrerseits hieraus keinen Nutzungsersatzanspruch mehr erworben haben, da die Zahlungen auf einen bestehenden Anspruch der Beklagten erfolgten, sind diese Zahlungen in Höhe von € 6.285,10 von dem sich unter Berücksichtigung der Aufrechnung der Kläger (nach obiger Maßgabe) per Datum des Widerrufs ergebenden Restsaldo abzuziehen.
- 71
Im Ergebnis steht der Beklagten danach ein Anspruch in Höhe von € 85.159,50 zu.
- 72
Aus beiden Darlehen zusammen steht der Beklagten noch ein Anspruch in Höhe von € 254.736.65 zu. Hierin ist der Zahlungsantrag der Kläger zu Ziff. 8 a) aa) und der Feststellungsantrag zu 8. a) bb), wenngleich nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, bereits enthalten; dieser Anspruch ist durch Aufrechnung der Beklagten erloschen und in das Abrechnungsverhältnis eingestellt.
- 73
c) Der geltend gemachte Zinsschaden (Anträge zu 3. und 6.) steht den Klägern nicht zu. Es fehlt jedenfalls an dem für einen Schadensersatz erforderlichen Verschulden der Beklagten. Dies liegt zum einen daran, dass sie angesichts der jedenfalls zum Zeitpunkt des Widerrufs unklaren Rechtslage zu den Voraussetzungen der Fehlerhaftigkeit von Widerrufsbelehrungen in Verbraucherdarlehensverträgen nicht davon ausgehen musste, dass der streitgegenständliche Darlehensvertrag würde rückabgewickelt werden müssen. Selbst wenn sie zu einem späteren Zeitpunkt infolge der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Fehlerhaftigkeit der hier verwendeten Widerrufsbelehrung erkennen konnte, begründet dies noch kein Verschulden im Hinblick auf die Weigerung zur Rückabwicklung, denn die Parteien streiten auch um die Höhe der im Rahmen der Rückabwicklung zu berücksichtigenden Forderungen. So vertritt die Beklagte - wie aus den vorstehenden Ausführungen folgt - zu Recht die Ansicht, dass die Kläger auch nach Widerruf zum Nutzungsersatz in Höhe des Vertragszinses verpflichtet sind und ihrerseits Nutzungsersatz auf Zins und Tilgung lediglich in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verlangen können und nicht, wie von ihnen gefordert, 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Vor diesem Hintergrund sah sich die Beklagte stets einer überhöhten Forderung der Kläger ausgesetzt, die sie gerichtlich klären lassen durfte, ohne bereits dadurch schuldhaft zu handeln.
- 74
Ein Verschulden fehlt hier schon deshalb, weil die Beklagte vor vollständiger Befriedigung nicht zur Herausgabe der Grundschuld verpflichtet war. Eine solche Pflicht hätte allenfalls bestehen können, wenn sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung der Kläger im Verzug befunden hätte. Die Kläger haben aber zu keiner Zeit vor Schluss der mündlichen Verhandlung ein der Höhe nach ausreichendes Angebot gemacht. Um Annahmeverzug zu begründen, muss die Leistung „so wie sie zu bewirken ist“ tatsächlich angeboten werden, d.h. die Leistung muss auch nach der „Menge“ (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 76. Aufl. 2017, § 294, Rn. 4) wie geschuldet angeboten werden. Daran fehlt es hier, denn die Kläger haben bis zuletzt die - vom Senat nicht geteilte - Ansicht vertreten, sie schuldeten der Beklagten nach Widerruf keinen Wertersatz mehr, so dass nie eine Bereitschaft der Kläger bestand, den Betrag zu zahlen, der zur Ablösung ihrer Verbindlichkeit bei der Beklagten tatsächlich erforderlich war. Ein Teil- oder Minderangebot konnte hier Annahmeverzug nicht begründen, da die Beklagte eine Teilleistung nicht akzeptieren musste. Zwar sind in Anwendung von § 242 BGB Ausnahmen vom Grundsatz des § 266 BGB immer dann möglich, wenn dem Gläubiger die Annahme bei verständiger Würdigung der Interessen des Schuldners und seiner eigenen schutzwürdigen Interessen zuzumuten ist. Eine solche Gestaltung liegt hier nicht vor - es war nach Widerruf grundsätzlich Sache der Kläger den von ihnen zu fordernden Nutzungsersatz zutreffend zu berechnen, damit geht es aber auch zu ihren Lasten, wenn sie bei dieser Berechnung rechtlich nicht zutreffende Parameter wählen. Da eine Zuvielleistung nicht hätte abgelehnt werden können (vgl. Palandt-Grüneberg, aaO., § 266, Rn. 10) und Annahmeverzug begründet hätte (vgl. Palandt-Grüneberg, aaO., § 294, Rn. 4), bestand für sie ohne Weiteres die Möglichkeit - ausgehend von ihrem Standpunkt einer Wirksamkeit des Widerrufs - die Beklagte sicher in Annahmeverzug zu versetzen, etwa durch eine vorsichtigere Berechnung ihrer Nutzungsersatzansprüche oder auch schlicht Zahlung des noch valutierenden Betrages.
3.
- 75
Der Streitwert ist auf € 200.130,60 (€ 187.806,86 von den Klägern zum Zeitpunkt des Widerrufs auf die streitgegenständlichen Darlehensverträge erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen, wobei auf das Darlehen der Beklagten € 131.041,02 und auf das KfW-Darlehen € 56.765,84 entfallen) zuzüglich des Zahlungsantrags zu Ziff. 8 a) in Höhe von € 12.323,74 festzusetzen.
- 76
Das Maß des Unterliegens der Beteiligten muss nach Auffassung des Senats jedoch daran gemessen werden, dass die Kläger das Ziel verfolgten, feststellen zu lassen, dass der Beklagten aus den streitgegenständlichen Darlehensverträgen nicht mehr zusteht als die Zahlung eines Betrags von € 215.608,72 und sie sogar noch die Zahlung eines Betrages von € 12.323,74 an sich verlangten, dass tatsächlich jedoch ein Betrag von € 254.736,14 zur Zahlung an die Beklagte geschuldet ist; damit erscheint es sachgerecht, die Kläger mit 20 % und die Beklagte mit 80 % der Kosten des Rechtsstreits zu belasten.
- 77
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.
- 78
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
- 79
Anhang:
(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.
(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.
(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.
(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.
(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.
(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
- 1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, - 2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, - 3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
- 1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, - 2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, - 3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.
Tenor
1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11.07.2016, Az. 322 O 383/15, unter Zurückweisung der Berufung im übrigen, teilweise abgeändert:
a) Es wird festgestellt, dass die Kläger aufgrund des unter dem 24.11.2014 erklärten Widerrufs nicht mehr verpflichtet sind, den geschuldeten Zins aus dem Darlehensvertrag zwischen den Klägern und der Beklagten über € 212.000,00 vom 25.07.2008 zu der Konto Nr. ...456 i.V.m. § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB an die Beklagte zu zahlen.
b) Es wird festgestellt, dass die primären Leistungspflichten der Kläger aus dem unter a) genannten Darlehensvertrag zur Erbringung von Tilgungszahlungen auf dieses Darlehen aufgrund des unter dem 24.11.2014 erklärten Widerrufs erloschen sind.
c) Es wird festgestellt, dass die Kläger aufgrund des unter dem 24.11.2014 erklärten Widerrufs nicht mehr verpflichtet sind, den geschuldeten Zins aus dem Darlehensvertrag zwischen den Klägern und der Beklagten über € 100.000,00 vom 04.08.2008 zu der Darlehen Nr. ...464 i.V.m. § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB an die Beklagte zu zahlen.
d) Es wird festgestellt, dass die primären Leistungspflichten der Kläger aus dem unter c) genannten Darlehensvertrag zur Erbringung von Tilgungszahlungen auf dieses Darlehen aufgrund des unter dem 24.11.2014 erklärten Widerrufs erloschen sind.
e) Es wird festgestellt, dass die Kläger aus den unter a) und c) genannten Darlehensverträgen und den daraus entstandenen Rückgewährschuldverhältnissen nur noch die Zahlung eines Betrags in Höhe von € 254.736,14 schulden.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
2. Die Beklagte hat 80 %, die Kläger haben 20 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Seiten können die Vollstreckung der jeweiligen Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf € 200.130,60 festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs zweier Verbraucherdarlehensverträge.
- 2
Die Parteien sind verbunden durch einen Immobiliardarlehensvertrag vom 25.07.2008 über € 212.000,00 (Anlage K1) und einen weiteren Immobiliardarlehensvertrag aus dem Programm der Kreditanstalt für Wiederaufbau vom 04.08.2008 über € 100.000,00 (im Folgenden: KfW-Darlehen, Anlage K2). Im ersten Immobiliardarlehensvertrag betrug der Zinssatz 5,44 %, im KfW-Darlehensvertrag 5,40 %. Beide Darlehen waren durch eine Grundschuld über € 312.000,00 gesichert. Die Zinsbindung läuft bis zum 31.07.2023 (erstes Darlehen) bzw. 30.09.2043 (KfW-Darlehen). Beide Darlehensverträge enthielten eine Widerrufsbelehrung, die auszugsweise folgenden Wortlaut hat:
- 3
„Widerrufsrecht
- 4
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. (...)
- 5
Widerrufsfolgen (...)
- 6
Finanzierte Geschäfte
- 7
Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind, oder wenn wir uns bei Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrags sind, oder wenn wir über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördern, indem wir uns dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen machen, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projektes Funktionen des Veräußerers übernehmen oder den Veräußerer einseitig begünstigen. (...)“
- 8
Mit Schreiben vom 24.11.2014 (Anlage K3) widerriefen die Kläger ihre auf Abschluss der beiden Darlehen gerichteten Willenserklärungen.
- 9
Wegen der weiteren Einzelheiten des zugrundeliegenden Sachverhalts sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
- 10
Ergänzend wird festgestellt, dass die Kläger im Januar 2014 eine Sondertilgung in Höhe von € 8.200,00 erbracht haben und dass sie nach Erklärung des Widerrufs die nach den Verträgen geschuldeten monatlichen Raten unter Vorbehalt bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung (d.h. einschließlich der Zahlung für Oktober 2017) weiter gezahlt haben.
- 11
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
- 12
Hiergegen richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte Berufung der Kläger.
- 13
Die Kläger sind der Ansicht, dass die streitgegenständlichen Widerrufsbelehrungen fehlerhaft seien und die Ausübung des Widerrufsrechts - entgegen der Ansicht des Landgerichts - nicht treuwidrig sei.
- 14
Zum Zahlungsanspruch stellen die Kläger Berechnungen an. Sie meinen, der Beklagten stünden keine Nutzungswertersatzansprüche in Höhe des Vertragszinses bezogen auf den Zeitraum nach dem Zugang der Widerrufserklärung zu, weil dies rechtsmissbräuchlich sei. Der Darlehensgeber handele rechtsmissbräuchlich, wenn er Nutzungswertersatz für den Zeitraum nach dem objektiv wirksamen Widerruf verlange, nachdem er - wie die Beklagte hier - eine Rückabwicklung des Darlehens ernsthaft und endgültig abgelehnt habe. Dies gelte insbesondere, wenn der Darlehensgeber die als Sicherheit dienende Grundschuld nicht Zug um Zug zur Rückgewähr anbiete. Ergänzend machen die Kläger die dolo facit-Einrede wegen der betragsgleichen Schadensersatzansprüche der Kläger geltend. Hätte die Beklagte den Widerruf akzeptiert, hätten die Kläger den geforderten Betrag durch Aufnahme eines neuen Darlehens gezahlt. Es könne nicht sein, dass die Beklagte nunmehr weiter den Vertragszins verlangen könne, obwohl die Kläger den Vertrag schon mit dem Widerruf hätten rückabwickeln wollen.
- 15
Die Kläger sind weiter der Meinung, dass ihnen ein Anspruch auf Ersatz von Zinsschäden zustehe. Dies begründen sie damit, dass sie allein durch das Verhalten der Beklagten (durch deren Bestreiten der Wirksamkeit des Widerrufs) davon abgehalten worden seien, einen neuen Darlehensvertrag zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen aus dem Rückgewährschuldverhältnis abzuschließen, und stattdessen weiter die streitgegenständlichen Verträge mit den höheren vertraglichen Zinsen hätten bedienen müssen.
- 16
Die Kläger beantragen zuletzt, das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11.07.2016 - 322 O 383/15 - abzuändern und
- 17
1. a) festzustellen, dass die Kläger aufgrund des unter dem 24.11.2014 erklärten Widerrufs nicht mehr verpflichtet sind, den geschuldeten Zins aus dem Darlehensvertrag zwischen den Klägern und der Beklagten über € 212.000,00 vom 25.07.2008 zu der Konto Nr. ...456 i.V.m. § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB an die Beklagte zu zahlen;
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b) hilfsweise festzustellen, dass die Primärpflichten der Kläger aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag über € 212.000,00 vom 25.07.2008 zu der Konto Nr. ...456 zur Zahlung der Zinsen aufgrund des unter dem 24.11.2014 erklärten Widerrufs erloschen sind;
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2. festzustellen, dass die primären Leistungspflichten der Kläger aus dem unter 1. genannten Darlehensvertrag zur Erbringung von Tilgungszahlungen auf dieses Darlehen aufgrund des unter dem 24.11.2014 erklärten Widerrufs erloschen sind;
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3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern den etwaigen Zinsschaden zu ersetzen, der sich daraus ergibt, dass diese nach dem unter dem 24.11.2014 erklärten Widerruf keinen neuen Darlehensvertrag zu den damals üblichen Marktzinsen zur Ablösung des unter 1. genannten Darlehens haben abschließen können;
- 21
4. a) festzustellen, dass die Kläger aufgrund des unter dem 24.11.2014 erklärten Widerrufs nicht mehr verpflichtet sind, den geschuldeten Zins aus dem Darlehensvertrag zwischen den Klägern und der Beklagten über € 100.000,00 vom 04.08.2008 zu der Darlehen Nr. ...464 i.V.m. § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB an die Beklagte zu zahlen;
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b) hilfsweise festzustellen, dass die Primärpflichten der Kläger aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag über € 100.000,00 vom 04.08.2008 zu der Konto Nr. ...464 zur Zahlung der Zinsen aufgrund des unter dem 24.11.2014 erklärten Widerrufs erloschen sind;
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5. festzustellen, dass die primären Leistungspflichten der Kläger aus dem unter 4. genannten Darlehensvertrag zur Erbringung von Tilgungszahlungen auf dieses Darlehen aufgrund des unter dem 24.11.2014 erklärten Widerrufs erloschen sind;
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6. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern den etwaigen Zinsschaden zu ersetzen, der sich daraus ergibt, dass diese nach dem unter dem 24.11.2014 erklärten Widerruf keinen neuen Darlehensvertrag zu den damals üblichen Marktzinsen zur Ablösung des unter 4. genannten Darlehens haben abschließen können;
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7. a) festzustellen, dass die Kläger aus den unter 1. und 4. genannten Darlehensverträgen und den daraus entstandenen Rückgewährschuldverhältnissen vorbehaltlich der Anträge zu 8. nur noch die Zahlung eines Betrags in Höhe von € 215.608,72 schulden;
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b) hilfsweise hinsichtlich des Antrags zu 7.a):
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festzustellen, dass die Kläger aus den unter 1. und 4. genannten Darlehensverträgen und den daraus entstandenen Rückgewährschuldverhältnissen vorbehaltlich der Anträge zu 8. nur noch die Zahlung eines Betrags in Höhe von € 215.608,72 zuzüglich Zinsen auf diesen Betrag in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.10.2016 schulden;
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c) hilfs-hilfsweise hinsichtlich der Anträge zu 7.a) und b):
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festzustellen, dass die Kläger aus den unter 1. und 4. genannten Darlehensverträgen und den daraus resultierenden Rückgewährschuldverhältnissen vorbehaltlich der Anträge zu 8. nur noch die Zahlung eines Betrags in Höhe von € 215.608,72 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5,44 % p.a. auf einen Betrag in Höhe von € 179.271,62 seit dem 01.06.2017 sowie weiterer Zinsen in Höhe von 5,40 % p.a. auf einen Betrag in Höhe von € 90.466,72 seit dem 01.06.2017 schulden;
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8. a) aa) die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger € 12.323,74 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2017 zu zahlen; und
- 31
bb) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Kläger sämtliche Zahlungen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit der jeweiligen Zahlung zurückzugewähren, die die Kläger zwischen dem 08.06.2017 und der Rechtskraft dieses Urteils auf die unter 1. und 4. genannten Darlehensverträge geleistet haben.
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b) hilfsweise hinsichtlich der Anträge zu 8. a):
- 33
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Kläger sämtliche Zahlungen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit der jeweiligen Zahlung zurückzugewähren, die die Kläger zwischen dem 17.10.2016 und der Rechtskraft dieses Urteils auf die unter 1. und 4. genannten Darlehensverträge geleistet haben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
- 36
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und ist der Ansicht, dass das Widerrufsrecht vor dem Hintergrund verwirkt sei, dass sich die Kläger zwecks Reservierung des zwei Wochen später erworbenen Objekts auf die Finanzierungszusage der Beklagten berufen hätten und dabei – spätestens mit Abschluss der Darlehensverträge – bei der Beklagten das berechtigte Vertrauen hervorgerufen hätten, die Darlehensverträge vereinbarungsgemäß bedienen zu wollen.
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Zu den wechselseitigen Ansprüchen aus einem etwaigen Rückgewährschuldverhältnis macht die Beklagte geltend: Anders als die Kläger meinten, habe für den von den Klägern zu beanspruchenden Nutzungsersatz nicht der Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz p.a., sondern allenfalls der Zinssatz von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz p.a. zu gelten. Tatsächlich hätten die von der Beklagten gezogenen Nutzungen jedenfalls hinsichtlich des KfW-Darlehens aber noch darunter gelegen. Insoweit habe sie keine Nutzungen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ziehen können, weil sie die Tilgung und den ganz überwiegenden Teil der Zinsleistungen an die KfW weitergeleitet habe. Bei der Berechnung der jeweiligen Nutzungsansprüche durch die Kläger blieben die Ansprüche der Beklagten nach Widerruf zu Unrecht unberücksichtigt. Bei dem von den Klägern geschuldeten Nutzungsersatz sei der Vertragszins anzusetzen. Der Nutzungsersatz sei bis zur erfolgten Rückleistung zu zahlen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die in beiden Instanzen zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
- 39
Die Berufung der Kläger hat überwiegend Erfolg. Sie ist insgesamt zulässig (dazu unter 1.) und hat auch in der Sache überwiegend Erfolg (dazu unter 2.).
1.
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Die Klage ist - auch soweit sie (negative) Feststellungsklage ist - zulässig. Die Rechtsprechung des BGH zum (grundsätzlichen) Vorrang der Leistungsklage (vgl. u.a. Urteil vom 24.01.2017, XI ZR 183/15, sowie Urteil vom 21.02.2017, XI ZR 467/15) ist nicht einschlägig. In jenen Entscheidungen ist das Feststellungsinteresse verneint worden, weil dort dem Kläger eine Leistungsklage möglich und zumutbar gewesen sei und sie das Rechtsschutzziel erschöpft habe. Zur Möglichkeit der Leistungsklage hat der BGH darauf hingewiesen, dass der Leistungsklage nicht entgegenstehe, dass eine Saldierung der aus § 357 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB resultierenden Ansprüche regelmäßig nicht zu einem Überschuss zu Gunsten der Kläger führe: Die wechselseitigen Ansprüche unterlägen keiner automatischen Verrechnung. Bis zur Aufrechnung habe der Kläger einen Zahlungsanspruch auf Rückgewähr der von ihm auf die Darlehensverträge erbrachten Leistungen, den er im Wege der Leistungsklage geltend machen könne. Im vorliegenden Fall machen die Kläger jedoch nicht lediglich ihren Anspruch auf Rückzahlung ihrer Zins- und Tilgungsleistungen geltend, sondern begehren Feststellung, dass sie nicht mehr als € 215.608,72 schulden. Dieses Begehren wirkt als Aufrechnung, welche auch nach der von den Klägern angestellten Berechnung zu einem Überschuss zu Gunsten der Beklagten führt. Damit können die Kläger ihr Rechtsschutzziel nicht erschöpfend mit einer Leistungsklage verfolgen.
- 41
Im übrigen entsteht das rechtliche Interesse bei einer negativen Feststellungsklage regelmäßig aus einer vom Beklagten aufgestellten Bestandsbehauptung („Berühmung“) der vom Kläger verneinten Rechtslage. Von einer solchen Berühmung ist hier auszugehen. Die Beklagte erachtet nicht nur die von den Klägern erklärten Widerrufe als unwirksam und berühmt sich damit zugleich (konkludent) fortbestehender Ansprüche aus den Darlehensverträgen, sondern sie ist auch den von den Klägern vorgelegten Abrechnungen der Rückabwicklungsschuldverhältnisse entgegengetreten und berühmt sich für den Fall der Wirksamkeit des Widerrufs – ausdrücklich – höherer Ansprüche aus den Rückabwicklungsschuldverhältnissen als von den Klägern errechnet. Der negative Feststellungsantrag ist auch geeignet, die Meinungsverschiedenheiten der Parteien endgültig zu bereinigen, da wegen der Bezifferung der der Beklagten aus Sicht der Kläger zustehenden Ansprüche auch der Streit zur Höhe geklärt werden muss.
2.
- 42
Die Klage ist überwiegend begründet.
- 43
Die Kläger können - entsprechend ihrer Anträge zu 1.a), 2., 4.a) und 5. - die Feststellung begehren, dass sie aufgrund des unter dem 24.11.2014 erklärten Widerrufs nicht mehr verpflichtet sind, Zins- und Tilgungsleistungen auf die streitgegenständlichen Darlehensverträge zu erbringen (dazu unter a). Die Kläger können weiter die Feststellung begehren, dass die Beklagte aus der Rückabwicklung der streitgegenständlichen Darlehensverträge nicht mehr als die Zahlung eines Betrags von € 254.736,14 (€ 169.576,65 für das erste Darlehen und € 85.159,50 für das KfW-Darlehen) von ihnen verlangen kann; soweit die Kläger - entsprechend ihrem Antrag zu 7.a) - aufgrund eigener Berechnungen lediglich die Feststellung begehren, nicht mehr als € 215.608,72 zu schulden und - entsprechend ihrem Antrag zu 8. a) - der Ansicht sind, dass ihnen ein Zahlungsanspruch in Höhe von € 12.323,74 für nach dem Widerruf geleistete Zinsen und Tilgung zusteht, unterliegen sie mit der begehrten Feststellung in Höhe von € 39.127,42 sowie mit dem Zahlungsanspruch in voller Höhe (dazu im Einzelnen unter b). Soweit die Kläger - entsprechend ihrer Anträge zu 3. und 6. - Ersatz des ihnen entstandenen Zinsschadens begehren, hat die Klage keinen Erfolg (dazu unter c).
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a) Die Kläger sind aufgrund des Widerrufs vom 24.11.2014 nicht mehr verpflichtet, Zins- und Tilgungsleistungen auf die streitgegenständlichen Darlehensverträge zu erbringen. Die Kläger haben ihre auf den Abschluss der streitgegenständlichen Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen mit Schreiben vom 24.11.2014 (Anlage K3) wirksam widerrufen, insbesondere ist der Widerruf nicht wegen Fristablaufs verspätet erfolgt, denn mangels einer fehlerfreien Belehrung hat die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen. Der Widerruf ist auch nicht treuwidrig, der Verwirkungseinwand der Beklagten greift nicht durch.
- 45
aa) Die von der Beklagten verwandte Widerrufsbelehrung ist im Hinblick auf die Formulierung zum Fristbeginn „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ nach gefestigter Rechtsprechung des BGH fehlerhaft (BGH, Urteil vom 28.06.2011, XI ZR 349/10, Rn. 34).
- 46
bb) Die Beklagte kann sich wegen inhaltlicher Bearbeitung der Widerrufsbelehrung nicht auf den Musterschutz gemäß §§ 14, 16 BGB-InfoV berufen. Die Hinweise der Widerrufsbelehrung zu den finanzierten Geschäften stehen einer Anwendung des § 14 BGB-InfoV in der zwischen dem 01.04.2008 und dem 03.08.2009 geltenden Fassung entgegen, weil die Beklagte den zweiten Satz entgegen der Vorgabe der Musterbelehrung (Gestaltungshinweis 10) nicht ersetzt, sondern den vorrangigen Hinweis zum finanzierten Erwerb eines Grundstücks zusätzlich verwandt hat, worin eine inhaltliche Bearbeitung liegt (BGH, Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 564/15, Rn. 25).
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cc) Der Widerruf verstößt nicht gegen § 242 BGB. Dass es den Klägern mit der Ausübung des Widerrufsrechts offensichtlich um die Nutzung des gesunkenen Zinsniveaus geht, genügt insoweit allein nicht.
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Der Verwirkungseinwand kommt zwar grundsätzlich in Betracht. Soweit die Beklagte meint, Verwirkung liege aufgrund der Ausnutzung der Finanzierungszusage der Beklagten durch die Kläger im Rahmen des Immobilienerwerbs vor, reicht dies dem Senat allerdings nicht für die Annahme des Umstandsmoments aus. Bei der Finanzierungszusage handelt es sich um eine Erklärung der Beklagten im Vorfeld des Vertragsschlusses. Die Beklagte konnte auf der Inanspruchnahme dieser Zusage seitens der Kläger kein Vertrauen dahingehend bilden, dass diese das später abgeschlossene Darlehen nicht wegen der falschen Widerrufsbelehrung widerrufen würden. Dass den Klägern positiv bekannt gewesen wäre, dass ihnen aufgrund von Belehrungsmängeln ein sog. „ewiges“ Widerrufsrecht zustand - was zur Annahme von Verwirkung oder auch unzulässiger Rechtsausübung führen könnte - ist nicht ersichtlich.
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b) Zur Höhe der Rückgewähransprüche gilt Folgendes:
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(1) Im Anschluss an BGH, Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 564/15 (Rn. 58) hat die Beklagte für alle Leistungen der Kläger (Zins und Tilgung) Nutzungsersatz in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über Basiszinssatz zu leisten.
- 51
Der Senat folgt nicht der Auffassung der Beklagten, dass Nutzungsersatz nur in Höhe des aus der Relation zwischen Jahresergebnis und Bilanzsumme ermittelten durchschnittlichen Ergebnisses entsprechend den Ausführungen im Schriftsatz vom 30.01.2017 (Bl. 264 ff. d.A.) zu leisten sei. Der Vortrag der Beklagten zu den von ihr erzielten Nutzungen ist insoweit nicht hinreichend substantiiert. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 25.04.2017, XI ZR 573/15, Rn. 20 ff.) ist in Bezug auf das konkrete, streitgegenständliche Darlehen von der Bank vorzutragen, dass sie die Leistungen des Darlehensnehmers zur Erfüllung eigener Zahlungspflichten aus einem korrespondierenden Refinanzierungsgeschäft verwandt hat, oder dass sie Aktivgeschäfte getätigt und dadurch auf das konkrete Geschäft rückführbare Vermögenswerte geopfert hat, die nach Verrechnung einen Erlös von weniger als 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ergeben, oder aber dass sie keine Nutzungen erzielt habe, weil sie mit den Leistungen nicht gewirtschaftet habe, wobei letzteres einen Verstoß gegen ihre Nutzungsobliegenheit begründen könnte. An derart konkreten Vortrag der Beklagten in Bezug auf das streitgegenständliche erste Darlehensverhältnis fehlt es vorliegend. Die Ausführungen der Beklagten beschränken sich vielmehr auf ein pauschales Herunterbrechen ihrer Jahresergebnisse auf das streitgegenständliche Rechtsverhältnis. Vor diesem Hintergrund ist der Vortrag der Beklagten nicht erheblich, es bleibt bei der Vermutung einer Nutzungsziehung in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über Basiszinssatz.
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Auch in Bezug auf das Darlehen, mit dem Mittel der KfW ausgereicht wurden, hat die Beklagte die Vermutung, dass sie aus den ihr von den Klägern zugeflossenen Beträgen Nutzungen erlangt hat, nicht widerlegt.
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Das gilt selbst dann, wenn die Beklagte, wie sie - von den Klägern bestritten - behauptet, die gesamten Tilgungsbeträge und auch den überwiegenden Teil der Zinsleistungen der Kläger unmittelbar nach Eingang bei ihr an die KfW weitergeleitet hat. Denn gleichwohl hat die Beklagte hier - anders als in dem der Entscheidung BGH, Urteil vom 25.04.2017, XI ZR 573/15, Rn. 23, zugrundeliegenden Sachverhalt - „eigenwirtschaftliche“ Zwecke verfolgt und gerade nicht „sämtliche“ (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 24) von den Klägern an sie geleisteten Mittel unmittelbar an die KfW weitergeleitet. Vielmehr ist ein Anteil der Zinsleistungen bei ihr verblieben. Damit aber stellt sich die Abwicklung hier wertungsmäßig nicht anders dar, als bei jeder anderen Art der Refinanzierung eines Darlehens - zur „eigenen Verwendung“ durch die Bank, d.h. zur Deckung ihrer Gemeinkosten und zur Erwirtschaftung eines Gewinns, verbleibt dieser in jedem Falle nur ein geringer Anteil der vom Kunden geleisteten Annuität, der Löwenanteil wird zur Deckung der Refinanzierung verwandt. Ihrer Pflicht gegenüber der KfW, die der Beklagten die von dieser im eigenen Namen an die Kläger herausgereichten Mittel zur Verfügung gestellt hat, kommt die Beklagte dadurch nach, dass sie einen Großteil der bei ihr eingehenden Annuitäten weiterleitet und dadurch ihre Refinanzierung zurückführt. Damit kann auch offenbleiben, ob zwischen der Beklagten und der KfW - wie bei üblichen Refinanzierungen einer Bank am Markt - wiederum ein Darlehensgeschäft mit einem von der Beklagten zu leistenden bestimmten Zins (aus dessen Differenz zum Vertragszins sich die Roh-Marge der Bank ergäbe) oder etwa ein Geschäftsbesorgungsvertrag zu Grunde liegt, in dem die Beklagte sich zur Weiterleitung der Annuitäten abzüglich einer bestimmten Vergütung verpflichtet. Beide Gestaltungen stellen sich aus Sicht des Darlehnsnehmers funktionell vollständig gleich dar, in beiden Sachverhalten handelt die Bank durchaus aus „eigenwirtschaftlichen Zwecken“, in beiden Fällen nutzt sie von den Klägern stammende Mittel, um „eigene Verpflichtungen zurückzuführen“ und zieht folglich Nutzungen (vgl. BGH, Urteil vom 25.04.2017, XI ZR 573/15, Rn. 23).
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In Bezug auf den von den Klägern der Beklagten geschuldeten Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teils der Darlehensvaluta ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der Vertragszins anzusetzen. Maßgeblicher Zeitpunkt für den gem. § 346 Abs. 2 S. 2 BGB möglichen Nachweis, dass der marktübliche Zins niedriger ist als der vereinbarte, ist derjenige des Leistungsaustauschs, nicht derjenige der Entstehung der Rückgewährpflicht (vgl. i.e. OLG Schleswig, Urteil vom 20.10.2016, 5 U 62/16, juris Rn. 99). Substantiierter Vortrag der Kläger, wonach der Zinssatz von 5,40 % bzw. 5,44 % seinerzeit nicht marktgerecht gewesen wäre, ist nicht erfolgt.
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Der Senat hält an seiner ständigen Rechtsprechung fest, dass der Vertragszins auch noch nach Widerruf geschuldet ist, weil die Darlehensnehmer die Valuta weiterhin nutzen und der ihnen erwachsende Vorteil auch weiterhin nach den Bedingungen des konkreten Darlehens zu bemessen ist: Die Darlehensnehmer hatten eine Finanzierung mit bestimmten Vorteilen (hier etwa bestimmten Zinsfestschreibungen) eingekauft, nach deren Kosten bestimmt sich daher auch der ihnen verbleibende (Nutzungs-) Vorteil, da sie für eine vergleichbare Finanzierung in jedem Falle auch vergleichbaren Aufwand hätten treiben müssen. Damit waren die Kläger auch nach Widerruf/Aufrechnung weiterhin zur Zahlung von Nutzungsersatz auf die jeweilige Restvaluta in Höhe des Vertragszinses aus § 346 Abs. 2 BGB verpflichtet.
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(2) Ausgehend hiervon ergibt sich die folgende Abrechnung des Darlehensverhältnisses nach Widerruf, wobei der Senat mit BGH, Urteil vom 25.04.2017, XI ZR 108/16, Rn. 21, davon ausgeht, dass die Beklagte sich hier nicht auf das in ihren AGB enthaltene Aufrechnungsverbot berufen kann, womit die von den Klägern konkludent erklärten Aufrechnungen durchgreifen und Saldierungen bezogen auf den Moment bewirkt, in dem sich die aus dem Widerruf entstehenden Ansprüche erstmals aufrechenbar gegenüberstanden, hier also den 24.11.2014.
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Der Senat hält dabei auch an seiner Auffassung fest, dass bei der Abrechnung im Rückabwicklungsverhältnis grundsätzlich die §§ 396 Abs. 1 i.V.m. 366 Abs. 2 BGB anwendbar sind: Allerdings handelt es sich bei dem Anspruch der darlehensgebenden Bank auf Rückzahlung der restlichen Darlehensvaluta und Nutzungsersatz nicht um eine „Mehrheit“ von Forderungen. §§ 366 und 396 Abs. 1 BGB erfassen zwar auch Sachverhalte, in denen mehrere Forderungen aus einem Schuldverhältnis resultieren (wie etwa die Mietzinsraten mehrerer Monate aus einem Mietvertrag), sie setzen jedoch grundsätzlich voraus, dass es sich um selbständige Forderungen handelt (vgl. Staudinger-Olzen, Bürgerliches Gesetzbuch, Stand 2016, § 367, Rn. 14), woran es fehlt, wenn neben einer Hauptleistung aus dieser abgeleitete Verbindlichkeiten entstehen, da dann lediglich eine einheitliche Schuld vorliegt (MünchKomm-Fetzer, Bürgerliches Gesetzbuch, 7. Aufl. 2016, § 367, Rn. 1). Dies aber ist bei den hier im Streit stehenden Nutzungsersatzansprüchen in genau gleicher Weise der Fall wie bei Zinsansprüchen, da die Entstehung dieser Ansprüche nach Grund und Höhe von der Hauptschuld abhängig ist.
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Die Vorschriften der §§ 396, 366 BGB werden jedoch (analog) auch angewandt, wenn ein einheitlicher Anspruch vorliegt, dessen Teile aber rechtlich verselbständigt sind (so etwa der Mietzins- und der Nebenkostenanspruch des Vermieters) und ebenso bei einheitlichen, aber in sich gegliederten Forderungen (vgl. Staudinger-Olzen aaO., § 366, Rnrn. 15 und 17). Damit kann auch in Sachverhalten der vorliegenden Gestaltung eine analoge Anwendung erfolgen, da der Nutzungsersatzanspruch der Bank schon in der Weise rechtlich verselbständigt ist, dass er nicht bloß ein vollkommen unselbständiger bloßer Rechnungsposten neben der Hauptschuld ist. So unterliegt er einer Vielzahl eigenständiger rechtlicher Regelungen, wie gerade etwa der regelmäßig aufgeworfene Streit um seine Bemessung und ggf. zeitliche Begrenzung mit den zahlreichen daran anknüpfenden Fragen - so auch prozessualen zu Darlegungs- und Beweislast - zeigt.
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Da eine ausdrückliche Tilgungsbestimmung mit der Aufrechnungserklärung der Kläger, die spätestens in der mit der Berufungsbegründung vorgenommenen Saldierung zu sehen ist, wie im Übrigen ganz regelmäßig bei Aufrechnungserklärungen des Darlehensnehmers, nicht getroffen wurde, ist auf die Tilgungsreihenfolge gem. § 366 Abs. 2 BGB abzustellen.
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Insoweit hatte der Senat bislang daran angeknüpft, dass, woran auch weiterhin kein Zweifel besteht, aus Sicht des aufrechnenden Darlehensnehmers die - weiter zu verzinsende - Hauptforderung der Beklagten „lästiger“ ist, als der nicht mit laufendem Zins belastete Anspruch der Bank auf Nutzungsersatz. Hiernach war, bezogen auf den Zeitpunkt des Zugangs der Widerrufserklärung, in dem sich die beiderseitigen Forderungen erstmals aufrechenbar gegenüberstanden, die gesamte bis dato bestehende Forderung des Darlehensnehmers gegen den Valutaanspruch der Bank zu verrechnen, woraus für die Folgezeit - bis zu einer Ablösung des Darlehens oder auch bis zu einer Entscheidung im Prozess, sofern der Darlehensnehmer, wie typisch, das Darlehen weiterbediente, eine deutliche Reduzierung des fortlaufenden Zinsanspruches der Bank folgte.
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Hier allerdings dürfte zu beachten sein, dass - jedenfalls bei besicherten, d.h. nicht blanko gewährten Darlehen - mit Rücksicht auf § 216 Abs. 3 BGB die Forderung auf Nutzungsersatz der Bank im Sinne des § 366 Abs. 2, 2. Var. BGB die „geringere Sicherheit“ bietet und damit vorrangig zu verrechnen sein dürfte.
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Im Ergebnis führt dies dazu, dass Zahlungen des Darlehensnehmers auch im Falle der Aufrechnung in genau gleicher Weise mit den Ansprüchen der Bank verrechnet werden, wie vertraglich vorgesehen (jedenfalls soweit der Bank - wie meist - Nutzungsersatz in Höhe des Vertragszinses zusteht) und dass nach dem Widerruf eine Verrechnung der Zahlungen zunächst mit dem Nutzungsersatzanspruch der Bank erfolgt und erst soweit dieser erfüllt ist eine Verrechnung mit dem Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta erfolgt.
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Damit stellt sich die Abrechnung wie folgt dar, wobei wegen der Einzelheiten der Berechnung auf die nachfolgend abgebildeten Exceltabellen Bezug genommen wird, die Bestandteil dieses Urteils sind:
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Darlehen über € 212.000,00:
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Mit Widerruf stand der Beklagten ein Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta von € 212.000,00 sowie ein Nutzungsersatzanspruch in Höhe von € 67.607,34 zu. Dem konnten die Kläger einen Rückzahlungsanspruch in Höhe der geleisteten Tilgungen von € 23.603,68 und Zinszahlungen von € 67.607,34 sowie einen Nutzungsersatzanspruch in Höhe von € 6.071,10 entgegensetzen, so dass sich ein Zwischensaldo zugunsten der Beklagten in Höhe von € 182.325,22 ergab.
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Da die Kläger bis einschließlich Oktober 2017 die monatlichen Raten von € 1.138,00 weiterhin erbracht haben und ihrerseits hieraus keinen Nutzungsersatzanspruch mehr erworben haben, da die Zahlungen auf einen bestehenden Anspruch der Beklagten erfolgten, sind diese Zahlungen in Höhe von € 12.748,58 von dem sich unter Berücksichtigung der Aufrechnung der Kläger (nach obiger Maßgabe) per Datum des Widerrufs ergebenden Restsaldo abzuziehen.
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Im Ergebnis steht der Beklagten danach ein Anspruch in Höhe von € 169.576,65 zu.
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KfW-Darlehen über € 100.000,00:
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Mit Widerruf stand der Beklagten ein Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta von € 100.000,00 sowie ein Nutzungsersatzanspruch in Höhe von € 31.526,22 zu. Dem konnten die Kläger einen Rückzahlungsanspruch in Höhe der geleisteten Tilgungen von € 5.921,18 und Zinszahlungen von € 31.526,22 sowie einen Nutzungsersatzanspruch in Höhe von € 2.634,22 entgegensetzen, so dass sich ein Zwischensaldo zugunsten der Beklagten in Höhe von € 91.444,60 ergab.
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Da die Kläger bis einschließlich Oktober 2017 die monatlichen Raten von € 1.609,87 weiterhin erbracht haben und ihrerseits hieraus keinen Nutzungsersatzanspruch mehr erworben haben, da die Zahlungen auf einen bestehenden Anspruch der Beklagten erfolgten, sind diese Zahlungen in Höhe von € 6.285,10 von dem sich unter Berücksichtigung der Aufrechnung der Kläger (nach obiger Maßgabe) per Datum des Widerrufs ergebenden Restsaldo abzuziehen.
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Im Ergebnis steht der Beklagten danach ein Anspruch in Höhe von € 85.159,50 zu.
- 72
Aus beiden Darlehen zusammen steht der Beklagten noch ein Anspruch in Höhe von € 254.736.65 zu. Hierin ist der Zahlungsantrag der Kläger zu Ziff. 8 a) aa) und der Feststellungsantrag zu 8. a) bb), wenngleich nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, bereits enthalten; dieser Anspruch ist durch Aufrechnung der Beklagten erloschen und in das Abrechnungsverhältnis eingestellt.
- 73
c) Der geltend gemachte Zinsschaden (Anträge zu 3. und 6.) steht den Klägern nicht zu. Es fehlt jedenfalls an dem für einen Schadensersatz erforderlichen Verschulden der Beklagten. Dies liegt zum einen daran, dass sie angesichts der jedenfalls zum Zeitpunkt des Widerrufs unklaren Rechtslage zu den Voraussetzungen der Fehlerhaftigkeit von Widerrufsbelehrungen in Verbraucherdarlehensverträgen nicht davon ausgehen musste, dass der streitgegenständliche Darlehensvertrag würde rückabgewickelt werden müssen. Selbst wenn sie zu einem späteren Zeitpunkt infolge der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Fehlerhaftigkeit der hier verwendeten Widerrufsbelehrung erkennen konnte, begründet dies noch kein Verschulden im Hinblick auf die Weigerung zur Rückabwicklung, denn die Parteien streiten auch um die Höhe der im Rahmen der Rückabwicklung zu berücksichtigenden Forderungen. So vertritt die Beklagte - wie aus den vorstehenden Ausführungen folgt - zu Recht die Ansicht, dass die Kläger auch nach Widerruf zum Nutzungsersatz in Höhe des Vertragszinses verpflichtet sind und ihrerseits Nutzungsersatz auf Zins und Tilgung lediglich in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verlangen können und nicht, wie von ihnen gefordert, 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Vor diesem Hintergrund sah sich die Beklagte stets einer überhöhten Forderung der Kläger ausgesetzt, die sie gerichtlich klären lassen durfte, ohne bereits dadurch schuldhaft zu handeln.
- 74
Ein Verschulden fehlt hier schon deshalb, weil die Beklagte vor vollständiger Befriedigung nicht zur Herausgabe der Grundschuld verpflichtet war. Eine solche Pflicht hätte allenfalls bestehen können, wenn sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung der Kläger im Verzug befunden hätte. Die Kläger haben aber zu keiner Zeit vor Schluss der mündlichen Verhandlung ein der Höhe nach ausreichendes Angebot gemacht. Um Annahmeverzug zu begründen, muss die Leistung „so wie sie zu bewirken ist“ tatsächlich angeboten werden, d.h. die Leistung muss auch nach der „Menge“ (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 76. Aufl. 2017, § 294, Rn. 4) wie geschuldet angeboten werden. Daran fehlt es hier, denn die Kläger haben bis zuletzt die - vom Senat nicht geteilte - Ansicht vertreten, sie schuldeten der Beklagten nach Widerruf keinen Wertersatz mehr, so dass nie eine Bereitschaft der Kläger bestand, den Betrag zu zahlen, der zur Ablösung ihrer Verbindlichkeit bei der Beklagten tatsächlich erforderlich war. Ein Teil- oder Minderangebot konnte hier Annahmeverzug nicht begründen, da die Beklagte eine Teilleistung nicht akzeptieren musste. Zwar sind in Anwendung von § 242 BGB Ausnahmen vom Grundsatz des § 266 BGB immer dann möglich, wenn dem Gläubiger die Annahme bei verständiger Würdigung der Interessen des Schuldners und seiner eigenen schutzwürdigen Interessen zuzumuten ist. Eine solche Gestaltung liegt hier nicht vor - es war nach Widerruf grundsätzlich Sache der Kläger den von ihnen zu fordernden Nutzungsersatz zutreffend zu berechnen, damit geht es aber auch zu ihren Lasten, wenn sie bei dieser Berechnung rechtlich nicht zutreffende Parameter wählen. Da eine Zuvielleistung nicht hätte abgelehnt werden können (vgl. Palandt-Grüneberg, aaO., § 266, Rn. 10) und Annahmeverzug begründet hätte (vgl. Palandt-Grüneberg, aaO., § 294, Rn. 4), bestand für sie ohne Weiteres die Möglichkeit - ausgehend von ihrem Standpunkt einer Wirksamkeit des Widerrufs - die Beklagte sicher in Annahmeverzug zu versetzen, etwa durch eine vorsichtigere Berechnung ihrer Nutzungsersatzansprüche oder auch schlicht Zahlung des noch valutierenden Betrages.
3.
- 75
Der Streitwert ist auf € 200.130,60 (€ 187.806,86 von den Klägern zum Zeitpunkt des Widerrufs auf die streitgegenständlichen Darlehensverträge erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen, wobei auf das Darlehen der Beklagten € 131.041,02 und auf das KfW-Darlehen € 56.765,84 entfallen) zuzüglich des Zahlungsantrags zu Ziff. 8 a) in Höhe von € 12.323,74 festzusetzen.
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Das Maß des Unterliegens der Beteiligten muss nach Auffassung des Senats jedoch daran gemessen werden, dass die Kläger das Ziel verfolgten, feststellen zu lassen, dass der Beklagten aus den streitgegenständlichen Darlehensverträgen nicht mehr zusteht als die Zahlung eines Betrags von € 215.608,72 und sie sogar noch die Zahlung eines Betrages von € 12.323,74 an sich verlangten, dass tatsächlich jedoch ein Betrag von € 254.736,14 zur Zahlung an die Beklagte geschuldet ist; damit erscheint es sachgerecht, die Kläger mit 20 % und die Beklagte mit 80 % der Kosten des Rechtsstreits zu belasten.
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Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
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Anhang:
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.