Landgericht Hamburg Urteil, 23. Apr. 2018 - 318 O 341/17

bei uns veröffentlicht am23.04.2018

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass aus dem Darlehensvertrag vom 06.08./12.08.2010 über € 175.000,00 (Konto Nr... ) durch den Widerruf vom 23.06.2017 ein Rückgewährschuldverhältnis entstanden ist und die Kläger zur Erfüllung sämtlicher Zahlungsansprüche der Beklagten aus diesem Rückgewährschuldverhältnis sowie zur Erfüllung etwaiger Zahlungsansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (einschließlich etwaiger Nutzungswertersatzansprüche) wegen der Zahlungsansprüche der Beklagten aus dem vorgenannten Rückgewährschuldverhältnis hinsichtlich des Zeitraums bis zum 31.12.2017 (d.h. Stand 31.12.2017) vorbehaltlich der nach diesem Tag auf das Darlehenskonto geflossenen Geldbeträge eine Zahlung von € 129.279,19 schulden.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger als Gesamtschuldner 1/10 und die Beklagte 9/10 zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf € 80.654,83 festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des von den Klägern erklärten Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages.

2

Die Kläger sind Verbraucher. Die Parteien schlossen am 06.08./12.08.2010 einen Darlehensvertrag (Anl. K 2) über ein „Darlehen mit (anfänglichem) Festzins mit dinglicher Sicherheit für private Zwecke und für Existenzgründung“ in Höhe von € 175.000,00 (Konto-Nr... ). Das Tilgungs-Darlehen war mit 4,52 % pro Jahr zu verzinsen. Der effektive Jahreszins betrug 4,60 %. Der Zinssatz war bis zum 31.03.2027 fest vereinbart (vgl. Anlage zum Darlehensvertrag). Zur Sicherung des Darlehens räumten die Kläger der Beklagten zwei Grundschulden an ihrem Grundstück in H.- U. ein. Unter Ziff. 14 enthielt der Darlehensvertrag eine Widerrufsinformation.

3

Die Widerrufsinformation lautete u.a.:

4

Widerrufsrecht

5

Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages, Abgabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat.
...“

6

Wegen der weiteren Einzelheiten der Widerrufsinformation wird auf die Anlage K 2 Bezug genommen.

7

Die Beklagte teilte den Klägern im Rahmen der Jahresabrechnung 2016 durch „Ergänzende Information zu Darlehen... “ (Anl. K 8) die zuständige Aufsichtsbehörde mit.

8

Die Kläger widerriefen ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrages vom 06.08./12.08.2010 gerichtete Willenserklärung gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 23.06.2017 (Anl. K 4). Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 02.08.2017 (Anl. K 5) zurück. Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 12.09.2017 (Anl. K 6) forderten die Kläger die Beklagte auf, bis zum 22.09.2017 die Erklärung abzugeben, dass der Darlehensvertrag rückabgewickelt werde. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 06.10.2017 (Anl. K 7) ab.

9

Die Kläger erbrachten bis einschließlich 31.05.2017 Zins- und Tilgungsleistungen an die Beklagte in Höhe von € 74.439,83 (Kontoauszüge 2012 – 2016, Anlagenkonvolut K 3) und leisteten im Zeitraum 30.06.-30.12.2017 sieben weitere monatliche Zahlungen in Höhe der bisherigen Darlehensrate von € 1.243,00 unter Vorbehalt der Rückforderung an die Beklagte.

10

Die Kläger tragen vor, dass der von ihnen erklärte Widerruf wirksam sei. Die Beklagte habe ihnen durch den Klammerzusatz angeboten, den Beginn der Widerrufsfrist über die Pflichtangaben hinaus auch von der Benennung der Aufsichtsbehörde abhängig zu machen. Dieses Angebot hätten sie durch die Unterzeichnung des Darlehensvertrages angenommen. Die Aufsichtsbehörde sei lediglich im sog. Preis- und Leistungsverzeichnis und damit weder in der Vertragsausfertigung noch in den sog. Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten angegeben. Das Preis- und Leistungsverzeichnis sei ihnen bis zum heutigen Tage nicht ausgehändigt worden. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Information über die Aufsichtsbehörde (Anl. K 8), die die Beklagte kommentarlos der Postübersendung des Jahreskontos für das Jahr 2016 beigefügt habe. Sie hätten mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist von einem Monat hingewiesen werden müssen. Zudem habe im Darlehensvertrag die Pflichtangabe gem. § 492 Abs. 1 Satz 2 EGBGB a.F. i.V.m. Art. 247 § 3 Abs. 4 EGBGB gefehlt. Es fehle die verständliche Angabe des Index im Sinne des Art. 247 § 3 Abs. 4 EGBGB, da aufgrund der Formulierung „3-Monats-Euribor“ unklar sei, ob die Zeitreihe der Deutschen Bundesbank „BBK01.SU0316“ (Monatsdurchschnitt) oder „BBK01.ST0136“ (Tagessatz) gemeint sei. Die Widerrufsfrist beginne bereits dann nicht, wenn die Pflichtangabe gemacht worden, aber fehlerhaft sei.

11

Sie hätten ihr Widerrufsrecht weder verwirkt noch sei die Erklärung des Widerrufs rechtsmissbräuchlich. Weder das Zeit- noch das Umstandsmoment lägen vor. Die Beklagte habe nicht auf das Ausbleiben des Widerrufs vertraut. Seit dem Jahre 2011 habe die Beklagte ihre Widerrufsinformation angepasst und hätte daher die Möglichkeit der Nachbelehrung gehabt. Dass die Mitteilung der Aufsichtsbehörde für sie irrelevant gewesen sei, behaupte die Beklagte ins Blaue hinein. Auf die Kausalität für den unterbliebenen Widerruf komme es nicht an.

12

Es sei widerlegbar zu vermuten, dass der Darlehensgeber aus den von dem Darlehensnehmer überlassenen Zins- und Tilgungsraten Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten, jedenfalls 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ziehe. Daraus ergebe sich ein ihnen gegen die Beklagte zustehender Anspruch für den Zeitraum bis zum 23.06.2017 auf Zahlung von € 3.248,93 (Anl. K 12). Hinzu komme der Anspruch auf Rückzahlung der von ihnen erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen selbst. Die Beklagte habe Anspruch gegen sie auf Rückzahlung des Nettodarlehensbetrages von € 175.000,00 sowie Herausgabe von Wertersatz für die Gebrauchsvorteile am jeweils noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta. Der Betrag dieser Nutzungsersatzansprüche belaufe sich auf die Summe der sich unter Berücksichtigung der tatsächlichen annuitätischen Teiltilgungen ergebenden Vertrags-Zinszahlungsansprüche der Beklagten bis zum Widerruf in Höhe von € 37.688,02. Ein fiktiver Vertragszinsanspruch der Beklagten bis zum 31.12.2017 würde € 40.748,26 (Anl. K 13) betragen.

13

Sie erklärten die Aufrechnung mit ihrem Anspruch auf Rückzahlung von Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von € 83.140,83 per 31.12.2017 sowie auf Herausgabe von Nutzungsersatz in Höhe von € 3.248,93 (Anl. K 12) gegen die Ansprüche der Beklagten auf Rückzahlung der Darlehensvaluta in Höhe von € 175.000,00 und Zahlung von Nutzungsersatz für den jeweils noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta in Höhe von € 37.688,02 (Anl. K 13). Hieraus errechne sich eine Forderung der Beklagten gegen sie in Höhe von € 126.298,26. Wegen der erklärten Aufrechnung sei ihr mit dem Klagantrag zu 1 a) gestellter Feststellungsantrag zulässig und scheitere nicht am Vorrang der Leistungsklage. Auch der zweite Teil des Klagantrags zu 1 a) sei zulässig und orientiere sich an den Anträgen, die der Entscheidung des Hanseatischen OLG vom 24.01.2018 – 13 U 242/16 (Anl. K 14) zugrunde gelegen hätten. Ggf. möge auch der hier gestellte Feststellungsantrag in dieser Weise verstanden werden. Der Saldo sei zum Zeitpunkt des Widerrufs (23.06.2017) zu errechnen und sodann annuitätisch weiterzurechnen. Zum Zeitpunkt des Widerrufs habe sich der Saldo zugunsten der Beklagten auf € 134.999,26 belaufen. Hiernach hätten sie per 31.12.2017 noch einen Betrag in Höhe von € 129.279,19 an die Beklagte zu zahlen (Anl. K 15).

14

Die Kläger beantragen nach Umstellung ihrer Anträge zuletzt,

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1. a) festzustellen, dass aus dem Darlehensvertrag vom 06.08.2010 über € 175.000,00 (Konto Nr... ) durch den Widerruf vom 23.06.2017 ein Rückgewährschuldverhältnis entstanden ist und sie zur Erfüllung sämtlicher Zahlungsansprüche der Beklagten aus diesem Rückgewährschuldverhältnis sowie zur Erfüllung etwaiger Zahlungsansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (einschließlich etwaiger Nutzungswertersatzansprüche) wegen der Zahlungsansprüche der Beklagten aus dem vorgenannten Rückgewährschuldverhältnis hinsichtlich des Zeitraums bis zum 31.12.2017 (d.h. Stand 31.12.2017) vorbehaltlich der nach diesem Tag auf das Darlehenskonto geflossenen Geldbeträge eine Zahlung von € 126.298,26 schulden,

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b) hilfsweise hinsichtlich des Antrags zu 1 a) allein für den Fall von dessen Unzulässigkeit festzustellen, dass ihre primären Leistungspflichten aus dem unter Ziff. 1 a) genannten Darlehensvertrag zur Zahlung von Zinsen und zur Erbringung von Tilgungsleistungen aufgrund des erklärten Widerrufs vom 23.06.2017 erloschen sind,

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2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an sie sämtliche Geldbeträge nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten (hilfsweise: 2,5 Prozentpunkten) über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem jeweiligen Eingang auf dem Darlehenskonto zurückzugewähren, die zwischen dem 01.01.2018 und der Rechtskraft dieses Urteils (hilfsweise: zwischen dem Tag nach der letzten mündlichen Verhandlung und dem Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Urteils) auf das unter Ziff. 1 a) genannte Darlehenskonto geflossen sind.

18

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

20

Die Beklagte trägt vor, dass die von ihr im Darlehensvertrag verwendete Widerrufsinformation den gesetzlichen Anforderungen entspreche. Die für sie zuständige Aufsichtsbehörde sei den Beklagten mehrfach mitgeteilt worden. Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen hätten auf ihr damals geltendes Preis-/Leistungsverzeichnis (Anl. B 1) verwiesen, in dem bereits auf Seite 1 die für sie zuständige Aufsichtsbehörde genannt werde. Sie habe die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erneut anlässlich der Übersendung der Jahresabrechnung 2016 im Rahmen der ergänzenden Information zum Darlehen benannt (Anl. K 8). Die Hinweispflicht gem. § 492 Abs. 6 Satz 5 BGB a.F. beziehe sich nur auf Pflichtangaben, zu denen die Nennung der Aufsichtsbehörde nicht gehöre. Ein nochmaliger Hinweis auf den Beginn der Widerrufsfrist sei schon aus diesem Grund nicht erforderlich gewesen. Zum anderen handele es sich bei der Hinweispflicht gem. § 492 Abs. 6 Satz 5 BGB a.F. lediglich um eine Nebenpflicht, bei deren Nichterfüllung die Widerrufsfrist gleichwohl laufe. Der Vortrag der Kläger zum 3-Monats-Euribor sei nicht nachvollziehbar. Zudem sei es den Klägern nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf den Ablauf der Widerrufsfrist zu berufen. Vielmehr handelten die Kläger insoweit rechtsmissbräuchlich. Zudem sei das Widerrufsrecht der Kläger verwirkt. Sie habe knapp sieben Jahre nach Vertragsschluss nicht mehr mit dem Widerruf der Kläger rechnen müssen.

21

Die Kläger schuldeten ihr nicht nur die Rückzahlung der Darlehensvaluta, sondern den Vertragszins, und zwar auch für den Zeitraum nach der Erklärung des Widerrufs bis zur endgültigen Ablösung des Darlehens. In ihrem Widerruf vom 23.06.2017 hätten die Kläger kein konkretes, d.h. verzugsbegründendes Angebot (§ 294 BGB) unterbreitet. Ihr stehe zum Zeitpunkt 31.12.2017 ein Anspruch gegen die Kläger auf Rückzahlung der Darlehensvaluta von € 175.000,00 zzgl. Nutzungswertersatz für den Zeitraum bis 31.12.2017 in Höhe von € 41.321,24 zu. Dies ergebe insgesamt einen Betrag in Höhe von € 216.321,24. Demgegenüber könnten die Kläger die Rückzahlung der geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen für den Zeitraum bis zum 31.12.2017 in Höhe von € 86.140,83 zzgl. des Nutzungsersatzes in Höhe von € 3.248,93 verlangen. Sie habe bezogen auf die Jahre 2007 – 2015 lediglich Nutzungen vor Steuern zwischen 0,24 % und 0,44 % und nach Steuern von 0,19 % und 0,29 % erzielen können. Dies ergebe per 31.12.2017 einen Saldo zu ihren Gunsten von € 129.931,48 (Anlagenkonvolut B 3).

22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

23

Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

I.

1.

24

Die Kläger verfügen für den ersten Teil des Klagantrags zu 1 a) („festzustellen, dass aus dem Darlehensvertrag vom 06.08.2010 über € 175.000,00 (Konto Nr... ) durch den Widerruf vom 23.06.2017 ein Rückgewährschuldverhältnis entstanden ist“) über das erforderliche Feststellungsinteresse.

25

a) Grundsätzlich gilt, dass ein Kläger, der die Umwandlung eines Verbraucherdarlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis geltend macht, vorrangig mit der Leistungsklage auf der Grundlage der § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung (künftig: a.F.) in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB gegen die Beklagte vorgehen muss. Ist dem Kläger eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar und erschöpft sie das Rechtsschutzziel, fehlt ihm das Feststellungsinteresse, weil er im Sinne einer besseren Rechtsschutzmöglichkeit den Streitstoff in einem Prozess klären kann (BGH, Urteil vom 24.01.2017 – XI ZR 183/15, WM 2017, 766, Rn. 11, zitiert nach juris).

26

So verhält es sich im Regelfall, wenn die Klage auf die Feststellung zielt, dass sich ein Verbraucherdarlehensvertrag mit den aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB resultierenden Rechtsfolgen in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat: Eine Leistungsklage ist dem Kläger möglich. Dass eine „Saldierung“ der aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB resultierenden wechselseitigen Ansprüche regelmäßig nicht zu einem Überschuss zu Gunsten des Klägers führt, steht der Leistungsklage nicht entgegen. Wechselseitige Ansprüche nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB unterliegen keiner automatischen Verrechnung. Bis zur Aufrechnung hat der Kläger einen Zahlungsanspruch auf Rückgewähr der von ihm auf die Darlehensverträge erbrachten Leistungen, den er im Wege der Leistungsklage geltend machen kann (BGH, a.a.O., Rn. 12 f., zitiert nach juris).

27

Den Klägern ist die Erhebung einer Leistungsklage jedoch nicht möglich, da sie in der Replik vom 05.03.2018 die Aufrechnung gegen die sich aus dem Widerruf ergebenden Zahlungsansprüche der Beklagten erklärt haben (Bl. 44 d.A.). Die Zahlungsansprüche der Beklagten gegen die Kläger im Falle der Wirksamkeit des Widerspruchs übersteigen diejenigen der Kläger gegen die Beklagte. Die von den Klägern erklärte Aufrechnung ist auch wirksam. In Nr. 11 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (Anl. K 2) heißt es zwar, dass der Kunde Forderungen gegen die Beklagte nur insoweit aufrechnen darf, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Auch liegen beide genannten Voraussetzungen nicht vor, da die Forderungen der Kläger weder unstreitig noch rechtskräftig festgestellt sind. Ein solches Aufrechnungsverbot besteht indessen in Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein Verbraucher als Rückgewährgläubiger Zahlung von einer Bank als Rückgewährschuldnerin nach Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags verlangt, weder aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Absprache noch von Gesetzes wegen: Eine Aufrechnungsbeschränkung im Sinne eines Aufrechnungsverbots ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hier schon deshalb nicht aus Nr. 11 Abs. 1 AGB-Sparkassen, weil in der Vereinbarung einer Aufrechnungsbeschränkung eine zulasten des Verbrauchers unzulässige Erschwerung der Ausübung des Widerrufsrechts läge (BGH, Urteil vom 25.04.2017 – XI ZR 108/16, NJW 2017, 2102, Rn. 21, zitiert nach juris; Urteil vom 21.02.2017 – XI ZR 381/16, WM 2017, 806, Rn. 17, zitiert nach juris).

28

b) Auch für den zweiten Teil des Klagantrags zu 1 a) festzustellen, dass sie der Beklagten einen Betrag in Höhe von € 126.298,26 schulden, fehlt es den Klägern nicht an dem erforderlichen Feststellungsinteresse.

29

Zwar ist der Antrag insoweit dahingehend zu verstehen, dass die Kläger einen über die genannte (aus der Saldierung errechneten) Summe hinausgehenden Anspruch der Beklagten aus den nach Widerruf entstandenen Rückgewährschuldverhältnissen gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB leugnen (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2017 – XI ZR 586/15, NJW 2017, 2340, Rn. 13, zitiert nach juris). Bei einer negativen Feststellungsklage entsteht das Feststellungsinteresse des Klägers regelmäßig aus einer vom Beklagten (nicht notwendig ausdrücklich) aufgestellten Bestandsbehauptung („Berühmen“) der vom Kläger verneinten Rechtslage. Bestreitet die Beklagte die Wirksamkeit des Widerrufs und damit das Zustandekommen eines Rückgewährschuldverhältnisses, berühmt sie sich keines Anspruchs aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB (BGH a.a.O.). Aus diesem Grund hat das Gericht die Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 09.03.2018 (Sitzungsprotokoll Seite 2, Bl. 73 d.A.) auf Zulässigkeitsbedenken an diesem Teil des Klagantrags zu 1 a) hingewiesen. An diesen Bedenken hält das Gericht nicht fest.

30

Die Beklagte hat in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 05.04.2018 vorgetragen, dass sich im Falle eines wirksamen Widerrufs per 31.12.2017 ein Saldo in Höhe von € 129.391,48 zu ihren Gunsten ergebe (Anl. B 3) und sich damit eines höheren Zahlungsbetrages berühmt als von den Kläger zum selben Stichtag errechnet (€ 126.298,26). Auch wenn die genannten Ausführungen der Beklagten zur Anspruchshöhe nur hilfsweise erfolgt sind, weil sie primär weiterhin die Wirksamkeit des von den Klägern erklärten Widerrufs vom 23.06.2017 bestreitet, reicht dies zur Begründung des erforderlichen Feststellungsinteresses der Kläger aus (so auch Hanseatisches OLG, Urteil vom 24.01.2018 – 13 U 242/16, Anl. K 14).

2.

31

Für den Klagantrag zu 2) verfügen die Kläger ebenfalls über das erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO).

32

Befindet sich der anspruchsbegründende Sachverhalt (z.B. der Schaden) zur Zeit der Klageerhebung noch in der Fortentwicklung, so ist Feststellungsklage insgesamt zulässig, auch wenn der Anspruch bereits teilweise beziffert werden könnte (vgl. BGH, Urteil vom 19.04.2016 – VI ZR 506/14, MDR 2016, 786); der Geschädigte kann aber auch bezüglich des bereits bezifferbaren Teils des Schadens Leistungsklage und im Übrigen Feststellungsklage erheben (Zöller/Greger, ZPO, 32. Auflage, § 256 Rdnr. 7a).

33

Dies ist hier der Fall, weil die Kläger auch über die Erklärung des Widerrufs am 23.06.2017 hinaus die vertraglichen Zins- und Tilgungsraten unter Vorbehalt der Rückforderung an die Beklagte erbracht haben, um zu verhindern, dass die Beklagte von ihrem Rechtsstandpunkt den Darlehensvertrag wegen Zahlungsverzuges fristlos kündigt, das Darlehen insgesamt fällig stellt und sich aus den beiden von den Klägern als Darlehenssicherheit gestellten Grundschulden (über € 92.000,00 und über € 100.000,00) an ihrem Grundstück in H.- U. (Grundbuch von H.- U. Blatt 10105) zu befriedigen versucht.

34

Dass die Kläger einen Teil ihrer Zahlungsansprüche auch über den Zeitpunkt des Widerrufs hinaus berechnet haben, und zwar zum Stichtag 31.12.2017, ist nicht zu beanstanden. Die Kläger waren nicht verpflichtet, ihre Zahlungsansprüche auf den Stichtag des Schlusses der mündlichen Verhandlung vollständig zu beziffern.

II.

35

Die Kläger können die Feststellung verlangen, dass aus dem Darlehensvertrag vom 06.08./12.08.2010 über € 175.000,00 (Konto Nr... ) durch den Widerruf vom 23.06.2017 ein Rückgewährschuldverhältnis entstanden ist.

1.

36

Auf das vorliegende Verfahren sind gem. Art. 229 § 32 Abs. 1 EGBGB die Vorschriften dieses Gesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung anzuwenden.

37

Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag handelt es sich um einen Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne von § 495 BGB in der bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung.

2.

38

Die Kläger haben ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrages vom 06.08./12.08.2010 gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen (§§ 491 Abs. 1, 495 Abs. 1 und 2 BGB, Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 3, Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB, §§ 355, 357 Abs. 1, 346 ff. BGB a.F.).

39

Der von den Klägern mit Schreiben vom 23.06.2016 (Anl. K 4) erklärte Widerruf ist gem. §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB a.F. wirksam, weil sie von der Beklagten in dem Darlehensvertrag vom 06.08./12.08.2010 (Anl. K 2) nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht informiert worden sind.

40

Die Widerrufsfrist, die grundsätzlich zwei Wochen beträgt (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F.), hat gem. § 355 Abs. 4 Satz 3 BGB a.F. nicht zu laufen begonnen, weil die Kläger nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden sind.

41

Gemäß § 495 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. gelten die §§ 355 bis 359a BGB mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Widerrufsbelehrung die Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB treten und die Widerrufsfrist auch nicht vor Vertragsschluss und bevor der Darlehensnehmer die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhält beginnt. Zu diesen Pflichtangaben gehörte nach § 492 Abs. 2 BGB a.F. i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB a.F. und Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 und 3 EGBGB a.F. (d.h. in der zwischen dem 11.06.2010 und dem 20.03.2016 geltenden Fassung) die Erteilung einer wirksamen Widerrufsinformation (BGH, Urteil vom 22.11.2016 – XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52 = NJW 2017, 1306, Rn. 10, zitiert nach juris).

42

Die Widerrufsfrist nach § 495 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 3 BGB a.F. beginnt nicht, bevor der Darlehensnehmer die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhält. Hinsichtlich dieser Pflichtangaben enthält die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung in einem Klammerzusatz die beispielhafte Aufzählung „z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde“. Die Beklagte hat die Klägerin zunächst nicht und nach Vertragsschluss nicht in ausreichender Form über die für sie zuständige Aufsichtsbehörde informiert.

43

a) Die von der Beklagten konkret ausgewählten Beispiele gingen zwar über die Pflichtangaben bei Abschluss eines Immobiliardarlehensvertrags hinaus. Die Widerrufsinformation ist deshalb aber nicht unwirksam. Vielmehr haben die Parteien das Anlaufen der Widerrufsfrist gültig von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig gemacht (BGH, Urteil vom 22.11.2016 – XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52 = NJW 2017, 1306, Rn. 23, zitiert nach juris).

44

aa) Die Parteien haben einen Immobiliardarlehensvertrag im Sinne des § 503 Abs. 1 BGB in der hier maßgeblichen, zwischen dem 11.06.2010 und dem 20.03.2016 geltenden Fassung (künftig: a.F.) geschlossen.

45

Die Voraussetzungen des § 503 Abs. 1 BGB a.F. sind erfüllt. Die Zurverfügungstellung des Darlehens war gemäß Ziff. 4 des Darlehensvertrages von der Bestellung von zwei Grundpfandrechten abhängig. Laut MFI-Zinsstatistik für das Neugeschäft der deutschen Banken - Wohnungsbaukredite an private Haushalte (Quelle: www.bundesbank.de) betrug der durchschnittliche effektive Jahreszins für festverzinsliche Hypothekarkredite bei Vertragsschluss auf Wohngrundstücke mit einer Laufzeit von über fünf bis zehn Jahren 3,72 % p.a. und mit einer Laufzeit von über zehn Jahren 3,76 % p.a. Der zwischen den Parteien vereinbarte effektive Jahreszins von 4,60 % wich von diesen Vergleichswerten der MFI-Zinsstatistik um weniger als einen Prozentpunkt ab, so dass die Beklagte den Klägern die Darlehen zu Bedingungen gewährt hat, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Verträge üblich waren (vgl. BGH, Urteil vom 05.12.2017 – XI ZR 253/15, Rn. 20, zitiert nach juris).

46

bb) Bei den von der Beklagten im Anschluss an das Zitat des § 492 Abs. 2 BGB aufgeführten Beispielen handelte es sich nicht sämtlich um Pflichtangaben bei Immobiliardarlehensverträgen, so dass die Beklagte bei ihrer Auflistung die Gesetzeslage nicht richtig wiedergegeben hat.

47

Ein Verbraucherdarlehensvertrag muss nach § 492 Abs. 2 BGB die für ihn vorgeschriebenen Angaben nach Art. 247 § 6 bis 13 EGBGB enthalten. Dies umfasst nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Ziff. 3 EGBGB Angaben zum effektiven Jahreszins, nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Ziff. 5 EGBGB in der zwischen dem 11.06.2010 und dem 20.03.2016 geltenden Fassung Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags und nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Ziff. 3 EGBGB a.F. Angaben zu der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde (BGH, a.a.O., Rn. 26, zitiert nach juris).

48

Nach Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 und 3 EGBGB a.F. galten bei Immobiliardarlehensverträgen gemäß § 503 BGB a.F. über § 492 Abs. 2 BGB indessen reduzierte Mitteilungspflichten. Abweichend von Art. 247 §§ 3 bis 8, 12 und 13 EGBGB in der hier maßgeblichen Fassung waren nur die Angaben nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Ziff. 1 bis 7, 10 und 13 EGBGB sowie nach Art. 247 § 3 Abs. 4 EGBGB und nach Art. 247 § 8 EGBGB in der zwischen dem 11.06.2010 und dem 20.03.2016 geltenden Fassung zwingend. Der Immobiliardarlehensvertrag musste ferner wie oben ausgeführt die Angaben zum Widerrufsrecht nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB - hier wiederum: in der zwischen dem 11.06.2010 und dem 03.08.2011 geltenden Fassung - enthalten. Die für die Beklagte als Darlehensgeber zuständige Aufsichtsbehörde und das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags gehörten folglich nicht zu den Pflichtangaben bei Immobiliardarlehensverträgen im Sinne des § 492 Abs. 2 BGB. Denn der Gesetzgeber wollte mit § 492 Abs. 2 BGB - wie den Gesetzesmaterialien zu entnehmen (BT-Drucks. 17/1394, S. 14) - die Pflichtangaben in Abhängigkeit „von dem jeweiligen Verbraucherdarlehensvertrag“ definieren (BGH, a.a.O., Rn. 27, zitiert nach juris).

49

Durch die beispielhafte Auflistung von „Pflichtangaben“, bei denen es sich tatsächlich nicht um Pflichtangaben im technischen Sinne handelte, haben die Parteien indessen einverständlich und wirksam die bei Immobiliardarlehensverträgen entbehrlichen Angaben nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Ziff. 3 und 5 EGBGB a.F. zu zusätzlichen Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist gemacht. Der Klammerzusatz nach der Angabe „§ 492 Abs. 2 BGB“ ist Teil der vorformulierten Widerrufsinformation. Er enthält den Antrag, die Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist auf vertraglicher Grundlage zu erweitern. Ohne den Klammerzusatz wäre gemäß den gesetzlichen Vorgaben Bedingung für das Anlaufen der Widerrufsfrist (nur) die Erteilung der für Immobiliardarlehensverträge relevanten Pflichtangaben gewesen. Mit dem Klammerzusatz bot die Beklagte ihren Vertragspartnern an, den Beginn der Widerrufsfrist nicht lediglich vom Erhalt der für Immobiliardarlehensverträge gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben, sondern außerdem von der Angabe des einzuhaltenden Verfahrens bei der Kündigung des Vertrags und von der Angabe der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde abhängig zu machen. Zugleich trug die Beklagte ihren Vertragspartnern an, das Anlaufen der Widerrufsfrist von der Erteilung dieser Angaben in der für gesetzliche Pflichtangaben vorgeschriebenen Form bei Vertragsschluss und nicht lediglich im Zuge der Erfüllung vorvertraglicher Informationspflichten nach § 491a BGB - hier: in der vom 10.06.2010 bis zum 20.03.2016 geltenden Fassung - abhängig zu machen. Dieses - weil ihnen günstig unbedenkliche - Angebot haben die Kläger durch Unterzeichnung des Darlehensvertrags angenommen. Dass die Verlängerung der Widerrufsfrist und die Information über die Voraussetzungen ihres Anlaufens in einem Akt zusammenfallen, berührt die Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsinformation nicht (BGH, a.a.O., Rn. 29-31, zitiert nach juris).

50

b) Daher hätte die Widerrufsfrist für die Kläger nur zu laufen begonnen, wenn die Beklagte ihnen ordnungsgemäß die für sie zuständige Aufsichtsbehörde mitgeteilt hätte. Daran fehlt es jedoch.

51

aa) Weder in dem Darlehensvertragsformular noch in den an Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten wird die Aufsichtsbehörde der Beklagten genannt (Anl. K 2). Dies ist zwischen den Parteien unstreitig.

52

Daher kommt es nicht darauf an, dass die Beklagte die vertraglichen „Pflichtangaben“ zu der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Ziff. 3 EGBGB a.F. und zu dem einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Ziff. 5 EGBGB a.F. grundsätzlich auch in ihren „Allgemeine[n] Bedingungen für Kredite und Darlehen“ erteilen konnte (vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2017 – XI ZR 741/16, WM 2017, 1602, Rn. 25 ff., zitiert nach juris).

53

bb) Soweit die Beklagte geltend macht, dass die zuständige Aufsichtsbehörde dem Preis- und Leistungsverzeichnis (Anl. B 1) in der Fassung August 2010 zu entnehmen gewesen sei (dort Seite 1), reicht dies nicht aus.

54

Die betreffende Angabe der Aufsichtsbehörde war für die Kläger als Verbraucher nicht hinreichend auffindbar. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 04.07.2017 – XI ZR 741/16 (Rn. 27, zitiert nach juris) auf das Urteil des OLG Karlsruhe vom 14.03.2017 – 17 U 204/15 (Rn. 40, zitiert nach juris) verwiesen, wonach der Darlehensnehmer von den Angaben in zumutbarer Weise Kenntnis nehmen können muss (OLG Karlsruhe, a.a.O.). Dies war hier nicht der Fall. Im Darlehensvertrag wird nicht auf die Geltung des Preis- und Leistungsverzeichnisses der Beklagten Bezug genommen. Auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten konnten die Kläger in Nr. 1 Abs. 2 bei den Grundlagen der Geschäftsbeziehungen keinen Hinweis darauf finden, dass relevante Angaben für den Anlauf der Widerrufsfrist auch in dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten enthalten sein könnten. Das Preis- und Leistungsverzeichnis wird bei den Grundlagen der Geschäftsbeziehung nicht erwähnt, sondern erst in Nr. 17 Abs. 1 bei „Zinsen und Entgelte im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern“. Dass sich ein Verbraucher aufgrund der dortigen Bezugnahme, die in einem ganz anderen Zusammenhang erfolgt ist, das Preis- und Leistungsverzeichnung erst beschaffen muss, um diesem den Namen der für die Beklagte zuständigen Aufsichtsbehörde entnehmen zu können, stellt keine zumutbare Art der Kenntnisnahme dar.

55

cc) Die Beklagte hat die Kläger nicht mit der „Ergänzende[n] Informationen zu Darlehen... “, die kommentarlos mit der Jahresabrechnung 2016 des Darlehens versandt worden ist (Anl. K 8), hinreichend über die zuständige Aufsichtsbehörde informiert.

56

Soweit die Beklagte in der im Darlehensvertrag verwendeten Widerrufsinformation nach der Angabe „§ 492 Abs. 2 BGB“ in einem Klammerzusatz „Pflichtangaben“ aufgeführt hat, bei denen es sich tatsächlich nicht um Pflichtangaben bei Immobiliardarlehensverträgen handelte, machten die Parteien - wie bereits ausgeführt - wirksam die bei Immobiliardarlehensverträgen entbehrlichen Angaben nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Ziff. 3 und 5 EGBGB in der vom 11.06.2010 bis zum 20.03.2016 geltenden Fassung in der für gesetzliche Pflichtangaben vorgeschriebenen Form [Hervorhebung durch das Gericht] zur zusätzlichen Voraussetzung für das Anlaufen der Widerrufsfrist (BGH, Urteil vom 05.12.2017 – XI ZR 253/15, Rn. 22, zitiert nach juris; Urteil vom 04.07.2017 – XI ZR 741/16, Rn. 22, zitiert nach juris; Urteil vom 22.11.2016 – XI ZR 434/15, Rn. 29 f., zitiert nach juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt die vertragliche Vereinbarung weiterer, im Gesetz nicht vorgesehener Angaben zu einer Gleichstellung zwischen diesen und den gesetzlichen Pflichtangaben. Dem entnimmt das Gericht, dass auch die Nachholung von vertraglich vereinbarten zusätzlichen Angaben, die von den Parteien als weitere Pflichtangaben vereinbart worden sind, den gesetzlichen Vorschriften des § 492 Abs. 6 Satz 5 BGB a.F. unterliegen, wonach der Darlehensnehmer mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 in Textform darauf hinzuweisen ist, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt (so auch LG Köln, Urteil vom 24.05.2017 – 15 O 362/15, Rn. 39, zitiert nach juris; wohl auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.03.2017 – 17 U 58/16, Rn. 33 f., zitiert nach juris).

57

Zwar trifft der Einwand der Beklagten zu, dass der Gesetzgeber die Vorschrift des § 492 Abs. 6 Satz 5 BGB a.F. nur als vertragliche Nebenpflicht konzipiert hat, dessen Rechtsfolge darin besteht, dass sich der Darlehensgeber nach Treu und Glauben regelmäßig nicht auf den Ablauf der Widerrufsfrist berufen könne (vgl. MüKo-BGB/Schürnbrand, 6. Auflage 2012, § 492 Rdnr. 63). Dies besagt aber nichts darüber, dass die Nachholung zunächst zusätzlich vereinbarter und zunächst unterlassener Angaben deshalb „formlos“, d.h. ohne jeden Hinweis zu Anlass und Zweck und unter Außerachtlassung der für gesetzlich Pflichtangaben vorgeschriebenen Form, erfolgen könnte.

58

Aus der von der Beklagten angeführten Entscheidung des LG Heilbronn (Urteil vom 24.01.2018 – Ve 6 O 311/17, Anl. B 2) vermag die Kammer nichts Abweichendes zu entnehmen, da die dortige Widerrufsinformation den Namen der für die beklagte Bank zuständigen Aufsichtsbehörde enthielt (LG Heilbronn, a.a.O., Rn. 50 des Urteilsumdrucks).

3.

59

Das Widerrufsrecht der Kläger war weder verwirkt noch war die Ausübung des Widerrufsrechts durch die Kläger rechtsmissbräuchlich.

60

a) Das Widerrufsrecht des Verbrauchers nach § 495 Abs. 1 BGB a.F. kann zwar verwirkt werden (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 = NJW 2016, 3512, Rn. 34, zitiert nach juris). Allein aufgrund eines laufend vertragstreuen Verhaltens des Verbrauchers kann der Unternehmer ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, der Verbraucher werde seine auf Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht widerrufen, jedoch nicht bilden (BGH, a.a.O., Rn. 39, zitiert nach juris). Es kommt für das Umstandsmoment auch nicht darauf an, wie gewichtig der Fehler ist, der zur Wirkungslosigkeit der Widerrufsbelehrung führt. Der Verbraucher ist entweder ordnungsgemäß belehrt oder nicht (BGH, a.a.O., Rn. 40, zitiert nach juris). Die Bank wird dadurch nicht unbillig belastet. Es ist ihr während der Schwebezeit bei laufenden Vertragsbeziehungen jederzeit möglich und zumutbar, durch eine Nachbelehrung des Verbrauchers die Widerrufsfrist in Gang zu setzen (BGH, a.a.O., Rn. 41, zitiert nach juris).

61

Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte keine Umstände vorgetragen und solche sind für das Gericht auch sonst ersichtlich, die zur Annahme führen könnten, das Widerrufsrecht der Kläger sei verwirkt. Die Kläger haben den Darlehensvertrag, der noch bis zum Jahre 2025 gelaufen wäre, bis zum Widerruf am 23.06.2017 lediglich vertragsgemäß erfüllt.

62

b) Die Ausübung eines Verbraucherwiderrufsrechts kann im Einzelfall eine unzulässige Rechtsausübung aus sonstigen Gründen darstellen und im Widerspruch zu § 242 BGB stehen, obwohl die Voraussetzungen einer Verwirkung nicht vorliegen. Welche Anforderungen sich daraus im Einzelfall ergeben, ob insbesondere die Berufung auf eine Rechtsposition rechtsmissbräuchlich erscheint, kann regelmäßig nur mit Hilfe einer umfassenden Bewertung der gesamten Fallumstände entschieden werden, wobei die Interessen aller an einem bestimmten Rechtsverhältnis Beteiligten zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 564/15, Rn. 43, zitiert nach juris).

63

Aus der Entscheidung des Gesetzgebers, den Widerruf von jedem Begründungserfordernis freizuhalten, folgt zugleich, dass ein Verstoß gegen § 242 BGB nicht daraus hergeleitet werden kann, der vom Gesetzgeber mit der Einräumung des Widerrufsrechts intendierte Schutzzweck sei für die Ausübung des Widerrufsrechts nicht leitend gewesen (BGH, a.a.O., Rn. 47, zitiert nach juris).

64

Dass der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer nach Maßgabe der § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung, § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB zur Herausgabe von Nutzungsersatz verpflichtet sein kann, ist, soweit sich – wie hier – nach Maßgabe des Art. 229 § 32 EGBGB die Rechtsfolgen des Widerrufs noch nach den §§ 346 ff. BGB bestimmen, regelmäßige gesetzliche Konsequenz des Widerrufs. Dass der Widerruf diese Rechtsfolgen zeitigt, macht ihn nicht rechtsmissbräuchlich (BGH, a.a.O., Rn. 48, zitiert nach juris). Gleiches gilt für die gesamtwirtschaftlichen Folgen der vermehrten Ausübung von Verbraucherwiderrufsrechten (BGH, a.a.O., Rn. 49, zitiert nach juris).

65

Dies zugrunde gelegt, sind für das Gericht keine Ansatzpunkte für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Kläger im Zuge der Ausübung ihres Widerrufsrechts erkennbar.

III.

66

Die Kläger können die Feststellung verlangen, dass sie zur Erfüllung sämtlicher Zahlungsansprüche der Beklagten aus diesem Rückgewährschuldverhältnis sowie zur Erfüllung etwaiger Zahlungsansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (einschließlich etwaiger Nutzungswertersatzansprüche) wegen der Zahlungsansprüche der Beklagten aus dem vorgenannten Rückgewährschuldverhältnis hinsichtlich des Zeitraums bis zum 31.12.2017 (d.h. Stand 31.12.2017) vorbehaltlich der nach diesem Tag auf das Darlehenskonto geflossenen Geldbeträge eine Zahlung von € 129.279,19 schulden. Soweit die Kläger die Feststellung begehrt haben, der Beklagten lediglich eine Zahlung in Höhe von € 126.298,26 zu schulden, ist die Klage in Höhe der Differenz abzuweisen.

67

Die Rechtsfolge des wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrages besteht darin, dass dieser gem. §§ 357, 346 Abs. 1 BGB a.F. rückabzuwickeln ist.

1.

68

Die Forderung der Kläger gegen die Beklagte belief sich zum Stichtag 23.06.2017 (Zugang des Widerrufs vom 23.06.2017, Anl. K 5) auf € 77.688,80.

69

a) Die Beklagte schuldet den Klägern die Rückgewähr der von ihnen aus ihrem Vermögen erbrachten Zins- und Tilgungsraten (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2009 – XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123, Rn. 20, zitiert nach juris).

70

Diese beliefen sich bis zum 30.06.2017 auf € 74.439,83 (Anlagenkonvolut K 3, Bl. 9 d.A.). Dieser Betrag ist rechnerisch zwischen den Parteien unstreitig, auch wenn die Beklagte insoweit nicht zwischen dem Zeitraum vor und nach Erklärung des Widerrufs differenziert und die im Zeitraum 30.06.2017 – 30.12.2017 von den Klägern (unter Vorbehalt der Rückforderung) unstreitig gezahlten weiteren € 8.701,00 (7 x € 1.243,00, Bl. 43 d.A.) addiert und damit auf einen Gesamtbetrag von € 84.140,83 kommt (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 05.04.2018, Seite 3, Bl. 79 d.A.).

71

b) Daneben haben die Kläger gem. §§ 357 a.F., 346 Abs. 1 BGB für den Zeitraum bis Zugang der Widerrufserklärung einen Anspruch auf die tatsächlichen von der Beklagten gezogenen Nutzungen an den Zins- und Tilgungsraten. Die von der Beklagten zu ersetzenden Nutzungen sind vorliegend entgegen der Auffassung beider Parteien mit 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz anzusetzen. Daraus ergibt sich ein Betrag von € 3.248,97 (Anl. K 12), der rechnerisch auch dem von der Beklagten ermittelten Betrag entspricht (Schriftsatz vom 05.04.2018, Seite 3, Bl. 79 d.A.).

72

Die Vermutung, der Rückgewährschuldner habe Nutzungen aus ihm überlassenen Zinsleistungen gezogen, ist konkret bezogen auf die aus dem jeweiligen Darlehensvertrag erwirtschafteten Mittel zu widerlegen. Knüpft die in beide Richtungen widerlegliche Vermutung normativ spiegelbildlich an die Regelungen an, die die von den Banken beanspruchbaren Verzugszinsen normieren (BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 = NJW 2016, 3512, Rn. 58, zitiert nach juris), muss Grundlage einer abweichenden konkreten Berechnung sowie nach § 497 Abs. 1 Satz 2 BGB in der seit dem 11.06.2010 geltenden Fassung die Verwendung des konkret vorenthaltenen Geldbetrages sein (BGH, Urteil vom 25.04.2017 – XI ZR 573/15, Rn. 18, zitiert nach juris).

73

Die von der Beklagten beanspruchbaren Verzugszinsen beliefen sich gem. §§ 503 Abs. 2, 497 Abs. 1 Satz 1 BGB in der vom 11.06.2010 bis 20.03.2016 geltenden Fassung auf 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Für die von Klägerseite geltend gemachten Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz fehlt es an hinreichendem Vortrag, worauf das Gericht die Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 09.03.2018 hingewiesen hat (Sitzungsprotokoll Seite 2, Bl. 74 d.A.). Die Kläger haben nicht ergänzend hierzu vorgetragen und auch keine Schriftsatzfrist beantragt.

74

Die Beklagte hat die widerlegliche Vermutung, sie habe mit den von den Klägern geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen Nutzungen in dieser Höhe erzielt, nicht widerlegt. Will die Bank die Vermutung widerlegen, kann sie zum einen konkret dartun und nachweisen, sie habe, was dann allerdings unter den Voraussetzungen des § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit § 347 BGB einen Anspruch des Verbrauchers wegen eines Verstoßes gegen ihre Nutzungsobliegenheit begründen kann, keine Nutzungen erzielt, weil sie mit den Leistungen nicht gewirtschaftet habe (BGH, Urteil vom 25.04.2017 – XI ZR 573/15, NJW 2017, 2104, Rn. 20, zitiert nach juris). Meint die Bank, die mit den Leistungen gewirtschaftet hat, dem Verlangen nach Herausgabe von Nutzungen Aufwendungen entgegensetzen zu können, kann sie zum anderen bezogen auf ein oder mehrere konkrete, mit den vom Rückgewährgläubiger erlangten Mitteln getätigte Aktivgeschäfte dartun und nachweisen, sie habe auf das konkrete Geschäft rückführbare Vermögenswerte geopfert, die nach Verrechnung einen Erlös von hier weniger als zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ergäben. § 347 Abs. 2 Satz 2 BGB gilt für Aufwendungen in Bezug auf Nutzungen im Sinne des § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB entsprechend (BGH, a.a.O., Rn. 21, zitiert nach juris).

75

Die Beklagte hat nicht geltend gemacht, mit den Leistungen der Kläger nicht gewirtschaftet zu haben. Der Vortrag der Beklagten zu ihren Jahresergebnissen im Zeitraum 2007 – 2015 und den von ihr pro € 100,00 erzielten Renditen ist nicht ausreichend (so auch Hanseatische OLG, Urteil vom 24.01.2018 – 13 U 242/16, Seite 10, Anl. K 14). Konkreter Vortrag der Beklagten zu den mit den von den Klägern erlangten Mitteln getätigten Aktivgeschäften fehlt. Dieser Vortrag kann nicht dadurch ersetzt werden, dass das wirtschaftliche Gesamtergebnis der Beklagten undifferenziert auf die von den Klägern erlangten Leistungen „heruntergebrochen“ wird. Das Gericht hat die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 09.03.2016 auf die maßgebliche Entscheidung des BGH vom 25.04.2017 (XI ZR 573/15) und den dortigen Anforderungen an den Vortrag der Bank hingewiesen. Die Beklagte hat hierzu nicht ergänzend vorgetragen.

2.

76

Die von den Klägern an die Beklagte zu zahlende Summe beläuft sich (berechnet auf den Zugang des Widerrufs am 23.06.2017) auf € 212.688,02.

77

a) Die Kläger schulden der Beklagten die Rückzahlung der Nettodarlehenssumme von € 175.000,00.

78

b) Darüber hinaus haben die Kläger an die Beklagte Wertersatz für die Gebrauchsvorteile des Darlehens zu zahlen. Dieser Wertersatz ist mit dem Vertragszins anzusetzen (Hanseatisches OLG, Urteil vom 24.01.2018 – 13 U 242/16, Seite 10, Anl. K 14). Die Kläger haben nicht substantiiert dargetan, dass der vereinbarte Zinssatz von 4,52 % p.a. nicht marktgerecht war.

79

Der fiktive Vertragszinsanspruch der Beklagten beläuft sich bis zum 23.06.2017 auf € 37.688,02 (vgl. Anl. K 13 und Schriftsatz vom 05.03.2018, Seite 3, Bl. 43 d.A.). Soweit die Beklagte - jedoch berechnet auf den Stichtag 31.12.2017 - einen um € 572,98 höheren Betrag ermittelt hat (Anlagenkonvolut B 3: € 41.321,24) als die Kläger ebenfalls zum Stichtag 31.12.2017 (Anl. K 13: € 40.748,26), beruht die Abweichung darauf, dass die Kläger für den Zinsanteil bis 30.12.2012 € 5.984,29 angesetzt haben und die Beklagte einen Betrag von € 6.557,27 („Übersicht 2012“ a.E., Anlagenkonvolut B 3). Ansonsten sind die von den Parteien verwendeten Zahlen identisch. Das Gericht legt den von den Klägern genannten Betrag zugrunde, weil die Differenz von € 572,98 ausweislich der „Übersicht 2012“ der Beklagten die in 2012 angefallenen „Zinsen,Kosten,Prov.“ enthält. Im Rahmen des Wertersatzes schulden die Klägerin der Beklagten aber keine Kosten und Provisionen, da diese Positionen nur bei einem wirksamen Darlehensvertrag verlangt werden konnten.

3.

80

Die von den Klägern mit Schriftsatz vom 05.03.2018 (Seite 4, Bl. 44 d.A.) erklärte wirksame Aufrechnung gegen die Forderungen der Beklagten aufgrund des Widerrufs bewirkt gem. § 389 BGB, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

81

Der maßgebliche Zeitpunkt war hier der Zugang der Widerrufserklärung am 23.06.2017 bei der Beklagten. Zu diesem Stichtag ergibt sich ein Saldo zu Gunsten der Beklagten von € 134.999,22 (€ 212.688,02 abzgl. € 77.688,80; Anl. K 15, vgl. Schriftsatz vom 05.03.2018, Seite 4, Bl. 44 d.A.).

4.

82

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Kläger nach dem Zugang des Widerrufs bis 31.12.2017 - dem für die begehrte Feststellung maßgeblichen Stichtag - unstreitig noch Zahlungen in Höhe von € 8.701,00 (7 x € 1.243,00) an die Beklagte erbracht haben.

83

Nach der Rechtsprechung des Hanseatischen OLG, der die Kammer folgt, schuldet der Verbraucher auch für den Zeitraum nach Erklärung des Widerrufs des Darlehensvertrages als Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta den Vertragszinssatz. Nach dem Zeitpunkt, in dem sich Forderung und Gegenforderung aufrechenbar gegenüberstehen, sind geleistete Zahlungen mangels abweichender ausdrücklicher Tilgungsbestimmung des Verbrauchers auch im Falle der Aufrechnung in genau der gleichen Weise mit Ansprüchen der Bank zu verrechnen, wie vertraglich vorgesehen (jedenfalls soweit die Bank - wie meist - Nutzungsersatz in Höhe des Vertragszinses zusteht). Nach dem Widerruf erfolgt eine Verrechnung der Zahlungen daher zunächst mit dem Nutzungsersatzanspruch der Bank und erst, soweit dieser erfüllt ist, erfolgt eine Verrechnung mit dem Anspruch auf Rückzahlung des Darlehensvaluta (Hanseatisches OLG, Urteil vom 24.01.2018 – 13 U 242/16, Seite 11 ff., Anl. K 14).

84

Die Kläger haben eine derartige Verrechnung der Zahlungen ab dem 30.06.2017 vorgenommen (Anl. K 15), der die Beklagte nicht in erheblicher Weise entgegen getreten ist. Daraus ergibt sich per 31.12.2017 ein Saldo der Beklagten in Höhe von € 129.297,19.

IV.

85

Die Kläger haben keinen Anspruch festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an sie sämtliche Geldbeträge nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten (hilfsweise: 2,5 Prozentpunkten) über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem jeweiligen Eingang auf dem Darlehenskonto zurückzugewähren, die zwischen dem 01.01.2018 und der Rechtskraft dieses Urteils (hilfsweise: zwischen dem Tag nach der letzten mündlichen Verhandlung und dem Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Urteils) auf das unter Ziff. 1 a) genannte Darlehenskonto geflossen sind.

86

Der Hinweis des Klägervertreters im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 09.03.2018 auf die Entscheidung des Hanseatischen OLG vom 24.01.2018 – 13 U 242/16 (Anl. K 14) und darin enthaltene ähnliche Anträge geht fehl, da sich der Entscheidung kein derartiger Antrag entnehmen lässt, dem das Hanseatische OLG in der Berufung stattgegeben hätte. Eine wie auch immer geartete Auslegung des Klagantrags zu 2) scheidet damit aus.

87

Die Kläger verkennen bereits im Ansatz, dass ihnen hinsichtlich der nach Zugang des Widerrufs am 23.06.2017 geleistete Zahlungen kein Rückforderungsanspruch gegen die Beklagte zusteht. Aufgrund des wirksamen Widerrufs ist der Darlehensvertrag gem. §§ 357, 346 Abs. 1 BGB a.F. rückabzuwickeln. Wie oben unter Ziff. III. ausgeführt, sind die Forderungen der Beklagten gegen die Kläger und die Forderungen der Kläger gegen die Beklagten per 23.06.2017 aufgrund der von den Klägern erklärten wirksamen Aufrechnung per 23.06.2017 erloschen, soweit sie sich an diesem Tag aufrechenbar gegenüberstanden (§ 389 BGB).

88

Verblieb danach ein Saldo zugunsten der Beklagten in Höhe von € 129.297,19, haben die Kläger alle ab dem 30.06.2017 erbrachten Zahlungen auf diese nach der Aufrechnung bestehen gebliebene Forderung der Beklagten geleistet. Eine Rückforderung scheidet damit aus (vgl. Hanseatisches OLG, Urteil vom 24.01.2018 – 13 U 242/16, Seite 14, Anl. K 14). Die weiteren Zahlungen der Kläger ab dem 30.06.2017 mindern lediglich den verbleibenden Zahlungsanspruch der Beklagten, sind aber nicht zurückzuzahlen. Dies gilt namentlich auch für etwaige von den Klägern ab dem 01.01.2018 an die Beklagte geleistete weitere Zahlungen. Deren Anrechnung auf den Saldo zugunsten der Beklagten ist jedoch weder Gegenstand des Klagantrags zu 1 a) noch des Klagantrags zu 2). Auf den Zeitraum der begehrten Feststellung (Hauptantrag: zwischen dem 01.01.2018 und der Rechtskraft dieses Urteils; hilfsweise: zwischen dem Tag nach der letzten mündlichen Verhandlung und dem Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Urteils) kommt es nicht an.

89

Ebenso wenig können die Kläger die Feststellung verlangen, dass die Beklagte seit dem 01.01.2018 von ihnen gezahlte Beträge mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (hilfsweise 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz) zu verzinsen hat. Insoweit fehlt es für den Zinsanspruch bereits an einer Hauptforderung. Die Beklagte ist lediglich verpflichtet, von den Klägern ab dem 01.01.2018 erbrachte Zahlungen nach Maßgabe der Rechtsprechung des Hanseatischen OLG (a.a.O.) auf ihre verbliebene Gesamtforderung gegen die Kläger anzurechnen.

V.

90

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

91

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist (hinsichtlich der Kostenentscheidung) § 709 Satz 1 und 2 ZPO zu entnehmen.

92

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 3 ZPO und richtet sich hinsichtlich des Klagantrags zu 1) nach den von den Klägern bis zum Stichtag 31.12.2017 erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von € 74.439,83 sowie hinsichtlich des Klagantrags zu 2) nach Zins- und Tilgungsleistungen für den Zeitraum 01.01.-31.05.2018 in Höhe von € 6.215,00 (5 x € 1.243,00).

93

Das Gericht hat das Passiv-Rubrum durch Ergänzung des Vorstandsvorsitzenden der Beklagten gemäß dem Antrag der Kläger 05.03.2018 (Bl. 41 d.A.) berichtigt.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen


(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 346 Wirkungen des Rücktritts


(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. (2)

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 495 Widerrufsrecht; Bedenkzeit


(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. (2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,1.die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsv

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 357 Rechtsfolgen des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen


(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren. (2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstande

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 389 Wirkung der Aufrechnung


Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 492 Schriftform, Vertragsinhalt


(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erk

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 491 Verbraucherdarlehensvertrag


(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für Verbraucherdarlehensverträge, soweit nichts anderes bestimmt ist. Verbraucherdarlehensverträge sind Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge. (2) Allgemein-

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 294 Tatsächliches Angebot


Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 347 Nutzungen und Verwendungen nach Rücktritt


(1) Zieht der Schuldner Nutzungen entgegen den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht, obwohl ihm das möglich gewesen wäre, so ist er dem Gläubiger zum Wertersatz verpflichtet. Im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts hat der Berechtigte h

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 503 Umwandlung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen in Fremdwährung


(1) Bei einem nicht auf die Währung des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem der Darlehensnehmer bei Vertragsschluss seinen Wohnsitz hat (Landeswährung des Darlehensnehmers), geschlossenen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag (Immobiliar-V

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 497 Verzug des Darlehensnehmers


(1) Soweit der Darlehensnehmer mit Zahlungen, die er auf Grund des Verbraucherdarlehensvertrags schuldet, in Verzug kommt, hat er den geschuldeten Betrag nach § 288 Abs. 1 zu verzinsen. Im Einzelfall kann der Darlehensgeber einen höheren oder der Dar

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 491a Vorvertragliche Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen


(1) Der Darlehensgeber ist verpflichtet, den Darlehensnehmer nach Maßgabe des Artikels 247 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. (2) Der Darlehensnehmer kann vom Darlehensgeber einen Entwurf des Verbraucherdarlehens

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Referenzen

(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.

(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.

(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden.

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.

(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.

(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.

(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.

11
a) Grundsätzlich gilt allerdings, dass ein Kläger, der die Umwandlung eines Verbraucherdarlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis geltend macht, vorrangig mit der Leistungsklage auf der Grundlage der § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung (künftig: a.F.) in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB gegen die Beklagte vorgehen muss. Ist dem Kläger eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar und erschöpft sie das Rechtsschutzziel, fehlt ihm, was auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (Senatsurteil vom 1. Juli 2014 - XI ZR 247/12, WM 2014, 1621 Rn. 18; BGH, Urteile vom 8. Juli 1955 - I ZR 201/53, BGHZ 18, 98, 105 f. und vom 11. Oktober 1989 - IVa ZR 208/87, WM 1990, 243), das Feststellungsinteresse , weil er im Sinne einer besseren Rechtsschutzmöglichkeit den Streitstoff in einem Prozess klären kann.

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.

(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.

(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.

(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.

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aa) Eine Aufrechnungsbeschränkung im Sinne eines Aufrechnungsverbots ergibt sich hier schon deshalb nicht aus Nr. 4 AGB-Banken bzw. Nr. 11 Abs. 1 AGB-Sparkassen, weil in der Vereinbarung einer Aufrechnungsbeschränkung eine zulasten des Verbrauchers unzulässige (vgl. Senatsurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 381/16, juris Rn. 17) Erschwerung der Ausübung des Widerrufsrechts läge.
17
Bei den gesetzlichen Vorgaben sowohl für das Widerrufsrecht als auch für die formelle und inhaltliche Gestaltung der Widerrufsbelehrung handelt es sich um halbzwingendes Recht zu Gunsten des Verbrauchers (Senatsurteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350 Rn. 17; BGH, Urteil vom 15. Mai 2014 - III ZR 368/13, WM 2014, 1146 Rn. 36). Halbzwingend ist nach dem hier intertemporal maßgeblichen Recht auch die Vorgabe des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F., den Verbraucher über die Bedingungen seines Widerrufsrechts inhaltlich vollständig deutlich (Senatsurteil vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 367/07, WM 2011, 23 Rn. 26) in Textform - hier gemäß § 126b BGB in der zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 12. Juni 2014 geltenden Fassung: in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise, die die Person des Erklärenden nennt und den Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder auf andere Weise erkennbar macht (BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 66/08, WM 2010, 2126 Rn. 17) - zu belehren. Das schließt es aus, den Inhalt einer Widerrufsbelehrung anhand des nicht in Textform dokumentierten gemeinsamen Verständnisses der Parteien nach Maßgabe der besonderen Umstände ihrer Erteilung zu präzisieren, weil darin zugleich zulasten des Verbrauchers ein teilweiser Verzicht auf die Formvorgaben des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. läge.

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.

(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.

(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.

(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.

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Die Auslegung des Klageantrags in diesem Sinne ist auch nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig und entspricht der wohlverstandenen Interessenlage. Wäre der Antrag des Klägers dagegen dahin zu verstehen, er leugne nicht Ansprüche der Beklagten aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB, sondern einen über die zuletzt eingeführte Summe von 282.105,22 € hinausgehenden Anspruch der Beklagten aus den nach Widerruf entstandenen Rückgewährschuldverhältnissen gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung (künftig: aF) in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB, fehlte das erforderliche Feststellungsinteresse. Bei einer negativen Feststellungsklage entsteht das Feststellungsinteresse des Klägers regelmäßig aus einer vom Beklagten (nicht notwendig ausdrücklich) aufgestellten Bestandsbehauptung ("Berühmen" ) der vom Kläger verneinten Rechtslage (vgl. BGH, Urteile vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 351/08, NJW 2010, 1877 Rn. 19 und vom 12. Juli 2011 - VI ZR 214/10, NJW 2011, 3657 Rn. 11 mwN). Da die Beklagte die Wirksamkeit des Widerrufs und damit das Zustandekommen eines Rückgewähr- schuldverhältnisses bestreitet, berühmt sie sich keines Anspruchs aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB.

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.

(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.

(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.

(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.

Tenor

1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11.07.2016, Az. 322 O 383/15, unter Zurückweisung der Berufung im übrigen, teilweise abgeändert:

a) Es wird festgestellt, dass die Kläger aufgrund des unter dem 24.11.2014 erklärten Widerrufs nicht mehr verpflichtet sind, den geschuldeten Zins aus dem Darlehensvertrag zwischen den Klägern und der Beklagten über € 212.000,00 vom 25.07.2008 zu der Konto Nr. ...456 i.V.m. § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB an die Beklagte zu zahlen.

b) Es wird festgestellt, dass die primären Leistungspflichten der Kläger aus dem unter a) genannten Darlehensvertrag zur Erbringung von Tilgungszahlungen auf dieses Darlehen aufgrund des unter dem 24.11.2014 erklärten Widerrufs erloschen sind.

c) Es wird festgestellt, dass die Kläger aufgrund des unter dem 24.11.2014 erklärten Widerrufs nicht mehr verpflichtet sind, den geschuldeten Zins aus dem Darlehensvertrag zwischen den Klägern und der Beklagten über € 100.000,00 vom 04.08.2008 zu der Darlehen Nr. ...464 i.V.m. § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB an die Beklagte zu zahlen.

d) Es wird festgestellt, dass die primären Leistungspflichten der Kläger aus dem unter c) genannten Darlehensvertrag zur Erbringung von Tilgungszahlungen auf dieses Darlehen aufgrund des unter dem 24.11.2014 erklärten Widerrufs erloschen sind.

e) Es wird festgestellt, dass die Kläger aus den unter a) und c) genannten Darlehensverträgen und den daraus entstandenen Rückgewährschuldverhältnissen nur noch die Zahlung eines Betrags in Höhe von € 254.736,14 schulden.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2. Die Beklagte hat 80 %, die Kläger haben 20 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Seiten können die Vollstreckung der jeweiligen Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf € 200.130,60 festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs zweier Verbraucherdarlehensverträge.

2

Die Parteien sind verbunden durch einen Immobiliardarlehensvertrag vom 25.07.2008 über € 212.000,00 (Anlage K1) und einen weiteren Immobiliardarlehensvertrag aus dem Programm der Kreditanstalt für Wiederaufbau vom 04.08.2008 über € 100.000,00 (im Folgenden: KfW-Darlehen, Anlage K2). Im ersten Immobiliardarlehensvertrag betrug der Zinssatz 5,44 %, im KfW-Darlehensvertrag 5,40 %. Beide Darlehen waren durch eine Grundschuld über € 312.000,00 gesichert. Die Zinsbindung läuft bis zum 31.07.2023 (erstes Darlehen) bzw. 30.09.2043 (KfW-Darlehen). Beide Darlehensverträge enthielten eine Widerrufsbelehrung, die auszugsweise folgenden Wortlaut hat:

3

„Widerrufsrecht

4

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. (...)

5

Widerrufsfolgen (...)

6

Finanzierte Geschäfte

7

Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind, oder wenn wir uns bei Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrags sind, oder wenn wir über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördern, indem wir uns dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen machen, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projektes Funktionen des Veräußerers übernehmen oder den Veräußerer einseitig begünstigen. (...)“

8

Mit Schreiben vom 24.11.2014 (Anlage K3) widerriefen die Kläger ihre auf Abschluss der beiden Darlehen gerichteten Willenserklärungen.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten des zugrundeliegenden Sachverhalts sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

10

Ergänzend wird festgestellt, dass die Kläger im Januar 2014 eine Sondertilgung in Höhe von € 8.200,00 erbracht haben und dass sie nach Erklärung des Widerrufs die nach den Verträgen geschuldeten monatlichen Raten unter Vorbehalt bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung (d.h. einschließlich der Zahlung für Oktober 2017) weiter gezahlt haben.

11

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

12

Hiergegen richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte Berufung der Kläger.

13

Die Kläger sind der Ansicht, dass die streitgegenständlichen Widerrufsbelehrungen fehlerhaft seien und die Ausübung des Widerrufsrechts - entgegen der Ansicht des Landgerichts - nicht treuwidrig sei.

14

Zum Zahlungsanspruch stellen die Kläger Berechnungen an. Sie meinen, der Beklagten stünden keine Nutzungswertersatzansprüche in Höhe des Vertragszinses bezogen auf den Zeitraum nach dem Zugang der Widerrufserklärung zu, weil dies rechtsmissbräuchlich sei. Der Darlehensgeber handele rechtsmissbräuchlich, wenn er Nutzungswertersatz für den Zeitraum nach dem objektiv wirksamen Widerruf verlange, nachdem er - wie die Beklagte hier - eine Rückabwicklung des Darlehens ernsthaft und endgültig abgelehnt habe. Dies gelte insbesondere, wenn der Darlehensgeber die als Sicherheit dienende Grundschuld nicht Zug um Zug zur Rückgewähr anbiete. Ergänzend machen die Kläger die dolo facit-Einrede wegen der betragsgleichen Schadensersatzansprüche der Kläger geltend. Hätte die Beklagte den Widerruf akzeptiert, hätten die Kläger den geforderten Betrag durch Aufnahme eines neuen Darlehens gezahlt. Es könne nicht sein, dass die Beklagte nunmehr weiter den Vertragszins verlangen könne, obwohl die Kläger den Vertrag schon mit dem Widerruf hätten rückabwickeln wollen.

15

Die Kläger sind weiter der Meinung, dass ihnen ein Anspruch auf Ersatz von Zinsschäden zustehe. Dies begründen sie damit, dass sie allein durch das Verhalten der Beklagten (durch deren Bestreiten der Wirksamkeit des Widerrufs) davon abgehalten worden seien, einen neuen Darlehensvertrag zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen aus dem Rückgewährschuldverhältnis abzuschließen, und stattdessen weiter die streitgegenständlichen Verträge mit den höheren vertraglichen Zinsen hätten bedienen müssen.

16

Die Kläger beantragen zuletzt, das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11.07.2016 - 322 O 383/15 - abzuändern und

17

1. a) festzustellen, dass die Kläger aufgrund des unter dem 24.11.2014 erklärten Widerrufs nicht mehr verpflichtet sind, den geschuldeten Zins aus dem Darlehensvertrag zwischen den Klägern und der Beklagten über € 212.000,00 vom 25.07.2008 zu der Konto Nr. ...456 i.V.m. § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB an die Beklagte zu zahlen;

18

b) hilfsweise festzustellen, dass die Primärpflichten der Kläger aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag über € 212.000,00 vom 25.07.2008 zu der Konto Nr. ...456 zur Zahlung der Zinsen aufgrund des unter dem 24.11.2014 erklärten Widerrufs erloschen sind;

19

2. festzustellen, dass die primären Leistungspflichten der Kläger aus dem unter 1. genannten Darlehensvertrag zur Erbringung von Tilgungszahlungen auf dieses Darlehen aufgrund des unter dem 24.11.2014 erklärten Widerrufs erloschen sind;

20

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern den etwaigen Zinsschaden zu ersetzen, der sich daraus ergibt, dass diese nach dem unter dem 24.11.2014 erklärten Widerruf keinen neuen Darlehensvertrag zu den damals üblichen Marktzinsen zur Ablösung des unter 1. genannten Darlehens haben abschließen können;

21

4. a) festzustellen, dass die Kläger aufgrund des unter dem 24.11.2014 erklärten Widerrufs nicht mehr verpflichtet sind, den geschuldeten Zins aus dem Darlehensvertrag zwischen den Klägern und der Beklagten über € 100.000,00 vom 04.08.2008 zu der Darlehen Nr. ...464 i.V.m. § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB an die Beklagte zu zahlen;

22

b) hilfsweise festzustellen, dass die Primärpflichten der Kläger aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag über € 100.000,00 vom 04.08.2008 zu der Konto Nr. ...464 zur Zahlung der Zinsen aufgrund des unter dem 24.11.2014 erklärten Widerrufs erloschen sind;

23

5. festzustellen, dass die primären Leistungspflichten der Kläger aus dem unter 4. genannten Darlehensvertrag zur Erbringung von Tilgungszahlungen auf dieses Darlehen aufgrund des unter dem 24.11.2014 erklärten Widerrufs erloschen sind;

24

6. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern den etwaigen Zinsschaden zu ersetzen, der sich daraus ergibt, dass diese nach dem unter dem 24.11.2014 erklärten Widerruf keinen neuen Darlehensvertrag zu den damals üblichen Marktzinsen zur Ablösung des unter 4. genannten Darlehens haben abschließen können;

25

7. a) festzustellen, dass die Kläger aus den unter 1. und 4. genannten Darlehensverträgen und den daraus entstandenen Rückgewährschuldverhältnissen vorbehaltlich der Anträge zu 8. nur noch die Zahlung eines Betrags in Höhe von € 215.608,72 schulden;

26

b) hilfsweise hinsichtlich des Antrags zu 7.a):

27

festzustellen, dass die Kläger aus den unter 1. und 4. genannten Darlehensverträgen und den daraus entstandenen Rückgewährschuldverhältnissen vorbehaltlich der Anträge zu 8. nur noch die Zahlung eines Betrags in Höhe von € 215.608,72 zuzüglich Zinsen auf diesen Betrag in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.10.2016 schulden;

28

c) hilfs-hilfsweise hinsichtlich der Anträge zu 7.a) und b):

29

festzustellen, dass die Kläger aus den unter 1. und 4. genannten Darlehensverträgen und den daraus resultierenden Rückgewährschuldverhältnissen vorbehaltlich der Anträge zu 8. nur noch die Zahlung eines Betrags in Höhe von € 215.608,72 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5,44 % p.a. auf einen Betrag in Höhe von € 179.271,62 seit dem 01.06.2017 sowie weiterer Zinsen in Höhe von 5,40 % p.a. auf einen Betrag in Höhe von € 90.466,72 seit dem 01.06.2017 schulden;

30

8. a) aa) die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger € 12.323,74 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2017 zu zahlen; und

31

bb) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Kläger sämtliche Zahlungen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit der jeweiligen Zahlung zurückzugewähren, die die Kläger zwischen dem 08.06.2017 und der Rechtskraft dieses Urteils auf die unter 1. und 4. genannten Darlehensverträge geleistet haben.

32

b) hilfsweise hinsichtlich der Anträge zu 8. a):

33

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Kläger sämtliche Zahlungen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit der jeweiligen Zahlung zurückzugewähren, die die Kläger zwischen dem 17.10.2016 und der Rechtskraft dieses Urteils auf die unter 1. und 4. genannten Darlehensverträge geleistet haben.

34

Die Beklagte beantragt,

35

die Berufung zurückzuweisen.

36

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und ist der Ansicht, dass das Widerrufsrecht vor dem Hintergrund verwirkt sei, dass sich die Kläger zwecks Reservierung des zwei Wochen später erworbenen Objekts auf die Finanzierungszusage der Beklagten berufen hätten und dabei – spätestens mit Abschluss der Darlehensverträge – bei der Beklagten das berechtigte Vertrauen hervorgerufen hätten, die Darlehensverträge vereinbarungsgemäß bedienen zu wollen.

37

Zu den wechselseitigen Ansprüchen aus einem etwaigen Rückgewährschuldverhältnis macht die Beklagte geltend: Anders als die Kläger meinten, habe für den von den Klägern zu beanspruchenden Nutzungsersatz nicht der Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz p.a., sondern allenfalls der Zinssatz von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz p.a. zu gelten. Tatsächlich hätten die von der Beklagten gezogenen Nutzungen jedenfalls hinsichtlich des KfW-Darlehens aber noch darunter gelegen. Insoweit habe sie keine Nutzungen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ziehen können, weil sie die Tilgung und den ganz überwiegenden Teil der Zinsleistungen an die KfW weitergeleitet habe. Bei der Berechnung der jeweiligen Nutzungsansprüche durch die Kläger blieben die Ansprüche der Beklagten nach Widerruf zu Unrecht unberücksichtigt. Bei dem von den Klägern geschuldeten Nutzungsersatz sei der Vertragszins anzusetzen. Der Nutzungsersatz sei bis zur erfolgten Rückleistung zu zahlen.

38

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die in beiden Instanzen zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

39

Die Berufung der Kläger hat überwiegend Erfolg. Sie ist insgesamt zulässig (dazu unter 1.) und hat auch in der Sache überwiegend Erfolg (dazu unter 2.).

1.

40

Die Klage ist - auch soweit sie (negative) Feststellungsklage ist - zulässig. Die Rechtsprechung des BGH zum (grundsätzlichen) Vorrang der Leistungsklage (vgl. u.a. Urteil vom 24.01.2017, XI ZR 183/15, sowie Urteil vom 21.02.2017, XI ZR 467/15) ist nicht einschlägig. In jenen Entscheidungen ist das Feststellungsinteresse verneint worden, weil dort dem Kläger eine Leistungsklage möglich und zumutbar gewesen sei und sie das Rechtsschutzziel erschöpft habe. Zur Möglichkeit der Leistungsklage hat der BGH darauf hingewiesen, dass der Leistungsklage nicht entgegenstehe, dass eine Saldierung der aus § 357 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB resultierenden Ansprüche regelmäßig nicht zu einem Überschuss zu Gunsten der Kläger führe: Die wechselseitigen Ansprüche unterlägen keiner automatischen Verrechnung. Bis zur Aufrechnung habe der Kläger einen Zahlungsanspruch auf Rückgewähr der von ihm auf die Darlehensverträge erbrachten Leistungen, den er im Wege der Leistungsklage geltend machen könne. Im vorliegenden Fall machen die Kläger jedoch nicht lediglich ihren Anspruch auf Rückzahlung ihrer Zins- und Tilgungsleistungen geltend, sondern begehren Feststellung, dass sie nicht mehr als € 215.608,72 schulden. Dieses Begehren wirkt als Aufrechnung, welche auch nach der von den Klägern angestellten Berechnung zu einem Überschuss zu Gunsten der Beklagten führt. Damit können die Kläger ihr Rechtsschutzziel nicht erschöpfend mit einer Leistungsklage verfolgen.

41

Im übrigen entsteht das rechtliche Interesse bei einer negativen Feststellungsklage regelmäßig aus einer vom Beklagten aufgestellten Bestandsbehauptung („Berühmung“) der vom Kläger verneinten Rechtslage. Von einer solchen Berühmung ist hier auszugehen. Die Beklagte erachtet nicht nur die von den Klägern erklärten Widerrufe als unwirksam und berühmt sich damit zugleich (konkludent) fortbestehender Ansprüche aus den Darlehensverträgen, sondern sie ist auch den von den Klägern vorgelegten Abrechnungen der Rückabwicklungsschuldverhältnisse entgegengetreten und berühmt sich für den Fall der Wirksamkeit des Widerrufs – ausdrücklich – höherer Ansprüche aus den Rückabwicklungsschuldverhältnissen als von den Klägern errechnet. Der negative Feststellungsantrag ist auch geeignet, die Meinungsverschiedenheiten der Parteien endgültig zu bereinigen, da wegen der Bezifferung der der Beklagten aus Sicht der Kläger zustehenden Ansprüche auch der Streit zur Höhe geklärt werden muss.

2.

42

Die Klage ist überwiegend begründet.

43

Die Kläger können - entsprechend ihrer Anträge zu 1.a), 2., 4.a) und 5. - die Feststellung begehren, dass sie aufgrund des unter dem 24.11.2014 erklärten Widerrufs nicht mehr verpflichtet sind, Zins- und Tilgungsleistungen auf die streitgegenständlichen Darlehensverträge zu erbringen (dazu unter a). Die Kläger können weiter die Feststellung begehren, dass die Beklagte aus der Rückabwicklung der streitgegenständlichen Darlehensverträge nicht mehr als die Zahlung eines Betrags von € 254.736,14 (€ 169.576,65 für das erste Darlehen und € 85.159,50 für das KfW-Darlehen) von ihnen verlangen kann; soweit die Kläger - entsprechend ihrem Antrag zu 7.a) - aufgrund eigener Berechnungen lediglich die Feststellung begehren, nicht mehr als € 215.608,72 zu schulden und - entsprechend ihrem Antrag zu 8. a) - der Ansicht sind, dass ihnen ein Zahlungsanspruch in Höhe von € 12.323,74 für nach dem Widerruf geleistete Zinsen und Tilgung zusteht, unterliegen sie mit der begehrten Feststellung in Höhe von € 39.127,42 sowie mit dem Zahlungsanspruch in voller Höhe (dazu im Einzelnen unter b). Soweit die Kläger - entsprechend ihrer Anträge zu 3. und 6. - Ersatz des ihnen entstandenen Zinsschadens begehren, hat die Klage keinen Erfolg (dazu unter c).

44

a) Die Kläger sind aufgrund des Widerrufs vom 24.11.2014 nicht mehr verpflichtet, Zins- und Tilgungsleistungen auf die streitgegenständlichen Darlehensverträge zu erbringen. Die Kläger haben ihre auf den Abschluss der streitgegenständlichen Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen mit Schreiben vom 24.11.2014 (Anlage K3) wirksam widerrufen, insbesondere ist der Widerruf nicht wegen Fristablaufs verspätet erfolgt, denn mangels einer fehlerfreien Belehrung hat die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen. Der Widerruf ist auch nicht treuwidrig, der Verwirkungseinwand der Beklagten greift nicht durch.

45

aa) Die von der Beklagten verwandte Widerrufsbelehrung ist im Hinblick auf die Formulierung zum Fristbeginn „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ nach gefestigter Rechtsprechung des BGH fehlerhaft (BGH, Urteil vom 28.06.2011, XI ZR 349/10, Rn. 34).

46

bb) Die Beklagte kann sich wegen inhaltlicher Bearbeitung der Widerrufsbelehrung nicht auf den Musterschutz gemäß §§ 14, 16 BGB-InfoV berufen. Die Hinweise der Widerrufsbelehrung zu den finanzierten Geschäften stehen einer Anwendung des § 14 BGB-InfoV in der zwischen dem 01.04.2008 und dem 03.08.2009 geltenden Fassung entgegen, weil die Beklagte den zweiten Satz entgegen der Vorgabe der Musterbelehrung (Gestaltungshinweis 10) nicht ersetzt, sondern den vorrangigen Hinweis zum finanzierten Erwerb eines Grundstücks zusätzlich verwandt hat, worin eine inhaltliche Bearbeitung liegt (BGH, Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 564/15, Rn. 25).

47

cc) Der Widerruf verstößt nicht gegen § 242 BGB. Dass es den Klägern mit der Ausübung des Widerrufsrechts offensichtlich um die Nutzung des gesunkenen Zinsniveaus geht, genügt insoweit allein nicht.

48

Der Verwirkungseinwand kommt zwar grundsätzlich in Betracht. Soweit die Beklagte meint, Verwirkung liege aufgrund der Ausnutzung der Finanzierungszusage der Beklagten durch die Kläger im Rahmen des Immobilienerwerbs vor, reicht dies dem Senat allerdings nicht für die Annahme des Umstandsmoments aus. Bei der Finanzierungszusage handelt es sich um eine Erklärung der Beklagten im Vorfeld des Vertragsschlusses. Die Beklagte konnte auf der Inanspruchnahme dieser Zusage seitens der Kläger kein Vertrauen dahingehend bilden, dass diese das später abgeschlossene Darlehen nicht wegen der falschen Widerrufsbelehrung widerrufen würden. Dass den Klägern positiv bekannt gewesen wäre, dass ihnen aufgrund von Belehrungsmängeln ein sog. „ewiges“ Widerrufsrecht zustand - was zur Annahme von Verwirkung oder auch unzulässiger Rechtsausübung führen könnte - ist nicht ersichtlich.

49

b) Zur Höhe der Rückgewähransprüche gilt Folgendes:

50

(1) Im Anschluss an BGH, Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 564/15 (Rn. 58) hat die Beklagte für alle Leistungen der Kläger (Zins und Tilgung) Nutzungsersatz in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über Basiszinssatz zu leisten.

51

Der Senat folgt nicht der Auffassung der Beklagten, dass Nutzungsersatz nur in Höhe des aus der Relation zwischen Jahresergebnis und Bilanzsumme ermittelten durchschnittlichen Ergebnisses entsprechend den Ausführungen im Schriftsatz vom 30.01.2017 (Bl. 264 ff. d.A.) zu leisten sei. Der Vortrag der Beklagten zu den von ihr erzielten Nutzungen ist insoweit nicht hinreichend substantiiert. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 25.04.2017, XI ZR 573/15, Rn. 20 ff.) ist in Bezug auf das konkrete, streitgegenständliche Darlehen von der Bank vorzutragen, dass sie die Leistungen des Darlehensnehmers zur Erfüllung eigener Zahlungspflichten aus einem korrespondierenden Refinanzierungsgeschäft verwandt hat, oder dass sie Aktivgeschäfte getätigt und dadurch auf das konkrete Geschäft rückführbare Vermögenswerte geopfert hat, die nach Verrechnung einen Erlös von weniger als 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ergeben, oder aber dass sie keine Nutzungen erzielt habe, weil sie mit den Leistungen nicht gewirtschaftet habe, wobei letzteres einen Verstoß gegen ihre Nutzungsobliegenheit begründen könnte. An derart konkreten Vortrag der Beklagten in Bezug auf das streitgegenständliche erste Darlehensverhältnis fehlt es vorliegend. Die Ausführungen der Beklagten beschränken sich vielmehr auf ein pauschales Herunterbrechen ihrer Jahresergebnisse auf das streitgegenständliche Rechtsverhältnis. Vor diesem Hintergrund ist der Vortrag der Beklagten nicht erheblich, es bleibt bei der Vermutung einer Nutzungsziehung in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über Basiszinssatz.

52

Auch in Bezug auf das Darlehen, mit dem Mittel der KfW ausgereicht wurden, hat die Beklagte die Vermutung, dass sie aus den ihr von den Klägern zugeflossenen Beträgen Nutzungen erlangt hat, nicht widerlegt.

53

Das gilt selbst dann, wenn die Beklagte, wie sie - von den Klägern bestritten - behauptet, die gesamten Tilgungsbeträge und auch den überwiegenden Teil der Zinsleistungen der Kläger unmittelbar nach Eingang bei ihr an die KfW weitergeleitet hat. Denn gleichwohl hat die Beklagte hier - anders als in dem der Entscheidung BGH, Urteil vom 25.04.2017, XI ZR 573/15, Rn. 23, zugrundeliegenden Sachverhalt - „eigenwirtschaftliche“ Zwecke verfolgt und gerade nicht „sämtliche“ (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 24) von den Klägern an sie geleisteten Mittel unmittelbar an die KfW weitergeleitet. Vielmehr ist ein Anteil der Zinsleistungen bei ihr verblieben. Damit aber stellt sich die Abwicklung hier wertungsmäßig nicht anders dar, als bei jeder anderen Art der Refinanzierung eines Darlehens - zur „eigenen Verwendung“ durch die Bank, d.h. zur Deckung ihrer Gemeinkosten und zur Erwirtschaftung eines Gewinns, verbleibt dieser in jedem Falle nur ein geringer Anteil der vom Kunden geleisteten Annuität, der Löwenanteil wird zur Deckung der Refinanzierung verwandt. Ihrer Pflicht gegenüber der KfW, die der Beklagten die von dieser im eigenen Namen an die Kläger herausgereichten Mittel zur Verfügung gestellt hat, kommt die Beklagte dadurch nach, dass sie einen Großteil der bei ihr eingehenden Annuitäten weiterleitet und dadurch ihre Refinanzierung zurückführt. Damit kann auch offenbleiben, ob zwischen der Beklagten und der KfW - wie bei üblichen Refinanzierungen einer Bank am Markt - wiederum ein Darlehensgeschäft mit einem von der Beklagten zu leistenden bestimmten Zins (aus dessen Differenz zum Vertragszins sich die Roh-Marge der Bank ergäbe) oder etwa ein Geschäftsbesorgungsvertrag zu Grunde liegt, in dem die Beklagte sich zur Weiterleitung der Annuitäten abzüglich einer bestimmten Vergütung verpflichtet. Beide Gestaltungen stellen sich aus Sicht des Darlehnsnehmers funktionell vollständig gleich dar, in beiden Sachverhalten handelt die Bank durchaus aus „eigenwirtschaftlichen Zwecken“, in beiden Fällen nutzt sie von den Klägern stammende Mittel, um „eigene Verpflichtungen zurückzuführen“ und zieht folglich Nutzungen (vgl. BGH, Urteil vom 25.04.2017, XI ZR 573/15, Rn. 23).

54

In Bezug auf den von den Klägern der Beklagten geschuldeten Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teils der Darlehensvaluta ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der Vertragszins anzusetzen. Maßgeblicher Zeitpunkt für den gem. § 346 Abs. 2 S. 2 BGB möglichen Nachweis, dass der marktübliche Zins niedriger ist als der vereinbarte, ist derjenige des Leistungsaustauschs, nicht derjenige der Entstehung der Rückgewährpflicht (vgl. i.e. OLG Schleswig, Urteil vom 20.10.2016, 5 U 62/16, juris Rn. 99). Substantiierter Vortrag der Kläger, wonach der Zinssatz von 5,40 % bzw. 5,44 % seinerzeit nicht marktgerecht gewesen wäre, ist nicht erfolgt.

55

Der Senat hält an seiner ständigen Rechtsprechung fest, dass der Vertragszins auch noch nach Widerruf geschuldet ist, weil die Darlehensnehmer die Valuta weiterhin nutzen und der ihnen erwachsende Vorteil auch weiterhin nach den Bedingungen des konkreten Darlehens zu bemessen ist: Die Darlehensnehmer hatten eine Finanzierung mit bestimmten Vorteilen (hier etwa bestimmten Zinsfestschreibungen) eingekauft, nach deren Kosten bestimmt sich daher auch der ihnen verbleibende (Nutzungs-) Vorteil, da sie für eine vergleichbare Finanzierung in jedem Falle auch vergleichbaren Aufwand hätten treiben müssen. Damit waren die Kläger auch nach Widerruf/Aufrechnung weiterhin zur Zahlung von Nutzungsersatz auf die jeweilige Restvaluta in Höhe des Vertragszinses aus § 346 Abs. 2 BGB verpflichtet.

56

(2) Ausgehend hiervon ergibt sich die folgende Abrechnung des Darlehensverhältnisses nach Widerruf, wobei der Senat mit BGH, Urteil vom 25.04.2017, XI ZR 108/16, Rn. 21, davon ausgeht, dass die Beklagte sich hier nicht auf das in ihren AGB enthaltene Aufrechnungsverbot berufen kann, womit die von den Klägern konkludent erklärten Aufrechnungen durchgreifen und Saldierungen bezogen auf den Moment bewirkt, in dem sich die aus dem Widerruf entstehenden Ansprüche erstmals aufrechenbar gegenüberstanden, hier also den 24.11.2014.

57

Der Senat hält dabei auch an seiner Auffassung fest, dass bei der Abrechnung im Rückabwicklungsverhältnis grundsätzlich die §§ 396 Abs. 1 i.V.m. 366 Abs. 2 BGB anwendbar sind: Allerdings handelt es sich bei dem Anspruch der darlehensgebenden Bank auf Rückzahlung der restlichen Darlehensvaluta und Nutzungsersatz nicht um eine „Mehrheit“ von Forderungen. §§ 366 und 396 Abs. 1 BGB erfassen zwar auch Sachverhalte, in denen mehrere Forderungen aus einem Schuldverhältnis resultieren (wie etwa die Mietzinsraten mehrerer Monate aus einem Mietvertrag), sie setzen jedoch grundsätzlich voraus, dass es sich um selbständige Forderungen handelt (vgl. Staudinger-Olzen, Bürgerliches Gesetzbuch, Stand 2016, § 367, Rn. 14), woran es fehlt, wenn neben einer Hauptleistung aus dieser abgeleitete Verbindlichkeiten entstehen, da dann lediglich eine einheitliche Schuld vorliegt (MünchKomm-Fetzer, Bürgerliches Gesetzbuch, 7. Aufl. 2016, § 367, Rn. 1). Dies aber ist bei den hier im Streit stehenden Nutzungsersatzansprüchen in genau gleicher Weise der Fall wie bei Zinsansprüchen, da die Entstehung dieser Ansprüche nach Grund und Höhe von der Hauptschuld abhängig ist.

58

Die Vorschriften der §§ 396, 366 BGB werden jedoch (analog) auch angewandt, wenn ein einheitlicher Anspruch vorliegt, dessen Teile aber rechtlich verselbständigt sind (so etwa der Mietzins- und der Nebenkostenanspruch des Vermieters) und ebenso bei einheitlichen, aber in sich gegliederten Forderungen (vgl. Staudinger-Olzen aaO., § 366, Rnrn. 15 und 17). Damit kann auch in Sachverhalten der vorliegenden Gestaltung eine analoge Anwendung erfolgen, da der Nutzungsersatzanspruch der Bank schon in der Weise rechtlich verselbständigt ist, dass er nicht bloß ein vollkommen unselbständiger bloßer Rechnungsposten neben der Hauptschuld ist. So unterliegt er einer Vielzahl eigenständiger rechtlicher Regelungen, wie gerade etwa der regelmäßig aufgeworfene Streit um seine Bemessung und ggf. zeitliche Begrenzung mit den zahlreichen daran anknüpfenden Fragen - so auch prozessualen zu Darlegungs- und Beweislast - zeigt.

59

Da eine ausdrückliche Tilgungsbestimmung mit der Aufrechnungserklärung der Kläger, die spätestens in der mit der Berufungsbegründung vorgenommenen Saldierung zu sehen ist, wie im Übrigen ganz regelmäßig bei Aufrechnungserklärungen des Darlehensnehmers, nicht getroffen wurde, ist auf die Tilgungsreihenfolge gem. § 366 Abs. 2 BGB abzustellen.

60

Insoweit hatte der Senat bislang daran angeknüpft, dass, woran auch weiterhin kein Zweifel besteht, aus Sicht des aufrechnenden Darlehensnehmers die - weiter zu verzinsende - Hauptforderung der Beklagten „lästiger“ ist, als der nicht mit laufendem Zins belastete Anspruch der Bank auf Nutzungsersatz. Hiernach war, bezogen auf den Zeitpunkt des Zugangs der Widerrufserklärung, in dem sich die beiderseitigen Forderungen erstmals aufrechenbar gegenüberstanden, die gesamte bis dato bestehende Forderung des Darlehensnehmers gegen den Valutaanspruch der Bank zu verrechnen, woraus für die Folgezeit - bis zu einer Ablösung des Darlehens oder auch bis zu einer Entscheidung im Prozess, sofern der Darlehensnehmer, wie typisch, das Darlehen weiterbediente, eine deutliche Reduzierung des fortlaufenden Zinsanspruches der Bank folgte.

61

Hier allerdings dürfte zu beachten sein, dass - jedenfalls bei besicherten, d.h. nicht blanko gewährten Darlehen - mit Rücksicht auf § 216 Abs. 3 BGB die Forderung auf Nutzungsersatz der Bank im Sinne des § 366 Abs. 2, 2. Var. BGB die „geringere Sicherheit“ bietet und damit vorrangig zu verrechnen sein dürfte.

62

Im Ergebnis führt dies dazu, dass Zahlungen des Darlehensnehmers auch im Falle der Aufrechnung in genau gleicher Weise mit den Ansprüchen der Bank verrechnet werden, wie vertraglich vorgesehen (jedenfalls soweit der Bank - wie meist - Nutzungsersatz in Höhe des Vertragszinses zusteht) und dass nach dem Widerruf eine Verrechnung der Zahlungen zunächst mit dem Nutzungsersatzanspruch der Bank erfolgt und erst soweit dieser erfüllt ist eine Verrechnung mit dem Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta erfolgt.

63

Damit stellt sich die Abrechnung wie folgt dar, wobei wegen der Einzelheiten der Berechnung auf die nachfolgend abgebildeten Exceltabellen Bezug genommen wird, die Bestandteil dieses Urteils sind:

64

Darlehen über € 212.000,00:

65

Mit Widerruf stand der Beklagten ein Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta von € 212.000,00 sowie ein Nutzungsersatzanspruch in Höhe von € 67.607,34 zu. Dem konnten die Kläger einen Rückzahlungsanspruch in Höhe der geleisteten Tilgungen von € 23.603,68 und Zinszahlungen von € 67.607,34 sowie einen Nutzungsersatzanspruch in Höhe von € 6.071,10 entgegensetzen, so dass sich ein Zwischensaldo zugunsten der Beklagten in Höhe von € 182.325,22 ergab.

66

Da die Kläger bis einschließlich Oktober 2017 die monatlichen Raten von € 1.138,00 weiterhin erbracht haben und ihrerseits hieraus keinen Nutzungsersatzanspruch mehr erworben haben, da die Zahlungen auf einen bestehenden Anspruch der Beklagten erfolgten, sind diese Zahlungen in Höhe von € 12.748,58 von dem sich unter Berücksichtigung der Aufrechnung der Kläger (nach obiger Maßgabe) per Datum des Widerrufs ergebenden Restsaldo abzuziehen.

67

Im Ergebnis steht der Beklagten danach ein Anspruch in Höhe von € 169.576,65 zu.

68

KfW-Darlehen über € 100.000,00:

69

Mit Widerruf stand der Beklagten ein Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta von € 100.000,00 sowie ein Nutzungsersatzanspruch in Höhe von € 31.526,22 zu. Dem konnten die Kläger einen Rückzahlungsanspruch in Höhe der geleisteten Tilgungen von € 5.921,18 und Zinszahlungen von € 31.526,22 sowie einen Nutzungsersatzanspruch in Höhe von € 2.634,22 entgegensetzen, so dass sich ein Zwischensaldo zugunsten der Beklagten in Höhe von € 91.444,60 ergab.

70

Da die Kläger bis einschließlich Oktober 2017 die monatlichen Raten von € 1.609,87 weiterhin erbracht haben und ihrerseits hieraus keinen Nutzungsersatzanspruch mehr erworben haben, da die Zahlungen auf einen bestehenden Anspruch der Beklagten erfolgten, sind diese Zahlungen in Höhe von € 6.285,10 von dem sich unter Berücksichtigung der Aufrechnung der Kläger (nach obiger Maßgabe) per Datum des Widerrufs ergebenden Restsaldo abzuziehen.

71

Im Ergebnis steht der Beklagten danach ein Anspruch in Höhe von € 85.159,50 zu.

72

Aus beiden Darlehen zusammen steht der Beklagten noch ein Anspruch in Höhe von € 254.736.65 zu. Hierin ist der Zahlungsantrag der Kläger zu Ziff. 8 a) aa) und der Feststellungsantrag zu 8. a) bb), wenngleich nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, bereits enthalten; dieser Anspruch ist durch Aufrechnung der Beklagten erloschen und in das Abrechnungsverhältnis eingestellt.

73

c) Der geltend gemachte Zinsschaden (Anträge zu 3. und 6.) steht den Klägern nicht zu. Es fehlt jedenfalls an dem für einen Schadensersatz erforderlichen Verschulden der Beklagten. Dies liegt zum einen daran, dass sie angesichts der jedenfalls zum Zeitpunkt des Widerrufs unklaren Rechtslage zu den Voraussetzungen der Fehlerhaftigkeit von Widerrufsbelehrungen in Verbraucherdarlehensverträgen nicht davon ausgehen musste, dass der streitgegenständliche Darlehensvertrag würde rückabgewickelt werden müssen. Selbst wenn sie zu einem späteren Zeitpunkt infolge der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Fehlerhaftigkeit der hier verwendeten Widerrufsbelehrung erkennen konnte, begründet dies noch kein Verschulden im Hinblick auf die Weigerung zur Rückabwicklung, denn die Parteien streiten auch um die Höhe der im Rahmen der Rückabwicklung zu berücksichtigenden Forderungen. So vertritt die Beklagte - wie aus den vorstehenden Ausführungen folgt - zu Recht die Ansicht, dass die Kläger auch nach Widerruf zum Nutzungsersatz in Höhe des Vertragszinses verpflichtet sind und ihrerseits Nutzungsersatz auf Zins und Tilgung lediglich in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verlangen können und nicht, wie von ihnen gefordert, 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Vor diesem Hintergrund sah sich die Beklagte stets einer überhöhten Forderung der Kläger ausgesetzt, die sie gerichtlich klären lassen durfte, ohne bereits dadurch schuldhaft zu handeln.

74

Ein Verschulden fehlt hier schon deshalb, weil die Beklagte vor vollständiger Befriedigung nicht zur Herausgabe der Grundschuld verpflichtet war. Eine solche Pflicht hätte allenfalls bestehen können, wenn sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung der Kläger im Verzug befunden hätte. Die Kläger haben aber zu keiner Zeit vor Schluss der mündlichen Verhandlung ein der Höhe nach ausreichendes Angebot gemacht. Um Annahmeverzug zu begründen, muss die Leistung „so wie sie zu bewirken ist“ tatsächlich angeboten werden, d.h. die Leistung muss auch nach der „Menge“ (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 76. Aufl. 2017, § 294, Rn. 4) wie geschuldet angeboten werden. Daran fehlt es hier, denn die Kläger haben bis zuletzt die - vom Senat nicht geteilte - Ansicht vertreten, sie schuldeten der Beklagten nach Widerruf keinen Wertersatz mehr, so dass nie eine Bereitschaft der Kläger bestand, den Betrag zu zahlen, der zur Ablösung ihrer Verbindlichkeit bei der Beklagten tatsächlich erforderlich war. Ein Teil- oder Minderangebot konnte hier Annahmeverzug nicht begründen, da die Beklagte eine Teilleistung nicht akzeptieren musste. Zwar sind in Anwendung von § 242 BGB Ausnahmen vom Grundsatz des § 266 BGB immer dann möglich, wenn dem Gläubiger die Annahme bei verständiger Würdigung der Interessen des Schuldners und seiner eigenen schutzwürdigen Interessen zuzumuten ist. Eine solche Gestaltung liegt hier nicht vor - es war nach Widerruf grundsätzlich Sache der Kläger den von ihnen zu fordernden Nutzungsersatz zutreffend zu berechnen, damit geht es aber auch zu ihren Lasten, wenn sie bei dieser Berechnung rechtlich nicht zutreffende Parameter wählen. Da eine Zuvielleistung nicht hätte abgelehnt werden können (vgl. Palandt-Grüneberg, aaO., § 266, Rn. 10) und Annahmeverzug begründet hätte (vgl. Palandt-Grüneberg, aaO., § 294, Rn. 4), bestand für sie ohne Weiteres die Möglichkeit - ausgehend von ihrem Standpunkt einer Wirksamkeit des Widerrufs - die Beklagte sicher in Annahmeverzug zu versetzen, etwa durch eine vorsichtigere Berechnung ihrer Nutzungsersatzansprüche oder auch schlicht Zahlung des noch valutierenden Betrages.

3.

75

Der Streitwert ist auf € 200.130,60 (€ 187.806,86 von den Klägern zum Zeitpunkt des Widerrufs auf die streitgegenständlichen Darlehensverträge erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen, wobei auf das Darlehen der Beklagten € 131.041,02 und auf das KfW-Darlehen € 56.765,84 entfallen) zuzüglich des Zahlungsantrags zu Ziff. 8 a) in Höhe von € 12.323,74 festzusetzen.

76

Das Maß des Unterliegens der Beteiligten muss nach Auffassung des Senats jedoch daran gemessen werden, dass die Kläger das Ziel verfolgten, feststellen zu lassen, dass der Beklagten aus den streitgegenständlichen Darlehensverträgen nicht mehr zusteht als die Zahlung eines Betrags von € 215.608,72 und sie sogar noch die Zahlung eines Betrages von € 12.323,74 an sich verlangten, dass tatsächlich jedoch ein Betrag von € 254.736,14 zur Zahlung an die Beklagte geschuldet ist; damit erscheint es sachgerecht, die Kläger mit 20 % und die Beklagte mit 80 % der Kosten des Rechtsstreits zu belasten.

77

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.

78

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

79

Anhang:

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(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 506/14 Verkündet am:
19. April 2016
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Kläger ist nicht gehalten, seine Klage in eine Leistungs- und in eine Feststellungsklage
aufzuspalten, wenn bei Klageerhebung ein Teil des Schadens
schon entstanden, die Entstehung weiteren Schadens aber noch zu erwarten
ist. Einzelne bei Klageerhebung bereits entstandene Schadenspositionen stellen
lediglich einen Schadensteil in diesem Sinne dar.
BGH, Urteil vom 19. April 2016 - VI ZR 506/14 - OLG Oldenburg
LG Oldenburg
ECLI:DE:BGH:2016:190416UVIZR506.14.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner und Stöhr und die Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Teil-Grund- und TeilEndurteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 29. Oktober 2014 hinsichtlich des Feststellungsausspruchs im dritten Absatz des Tenors aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 10. Dezember 2010 weiter abgeändert. Der Feststellungsausspruch wird wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen materiellen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die rechtswidrige Kaiserschnittentbindung am 21. Oktober 2002 entstanden ist oder entstehen wird, soweit nicht Ansprüche auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden. Eine Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtszuges bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen einer bei seiner nicht ausreichend aufgeklärten Mutter in der 34. Schwangerschaftswoche rechtswidrig vorgenommenen sectio, die bei ihm zu einer Schwerstbehinderung geführt hat, auf Schmerzensgeld und Feststellung in Anspruch.
2
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat durch Teil-Grund- und Teil-Endurteil entschieden, dass der auf Zahlung von Schmerzensgeld gerichtete Klageantrag dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Insoweit hat es die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Schmerzensgeldes an das Landgericht zurückverwiesen. Es hat ferner festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht bezifferbaren oder in der Fortentwicklung befindlichen sowie zukünftigen materiellen Schäden zu ersetzen, die ihm durch die rechtswidrige Kaiserschnittentbindung entstanden sind oder entstehen werden , soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden. Im Übrigen hat es wegen des weitergehenden Feststellungsantrags die Klage abgewiesen und die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
3
Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Feststellungsbegehren , soweit das Berufungsgericht ihm nicht bereits entsprochen hat, weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit hier erheblich - im Wesentlichen ausgeführt, es sei klarzustellen, dass nur solche materiellen Schäden umfasst seien, die zur Zeit der Klageerhebung nicht bezifferbar gewesen seien oder sich noch in der Fortentwicklung befunden hätten. Dass im Fall des Klägers zukünftige oder in der Fortentwicklung befindliche Schäden möglich seien, liege angesichts der erlittenen Hirnschädigung auf der Hand. Mit Blick auf Schäden, die bereits bei Klageerhebung bezifferbar gewesen seien und sich nicht in der Fortentwicklung befunden hätten, fehle es dagegen an dem notwendigen Feststellungsinteresse. Insoweit sei der Feststellungsantrag des Klägers wegen des Vorrangs der Leistungsklage unzulässig.

II.

5
Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Das Berufungsgericht hat ein rechtliches Interesse (§ 256 Abs. 1 ZPO) des Klägers an der weitergehenden Feststellung hinsichtlich des bei Klageerhebung bereits bezifferbaren Schadensteils zu Unrecht verneint.
6
1. Es ist anerkannt, dass der Kläger grundsätzlich nicht gehalten ist, seine Klage in eine Leistungs- und in eine Feststellungsklage aufzuspalten, wenn bei Klageerhebung ein Teil des Schadens schon entstanden, die Entstehung weiteren Schadens aber noch zu erwarten ist. Zwar fehlt grundsätzlich das Feststellungsinteresse, wenn der Kläger dasselbe Ziel mit einer Klage auf Leistung erreichen kann. Es besteht jedoch keine allgemeine Subsidiarität der Fest- stellungsklage gegenüber der Leistungsklage. Vielmehr ist eine Feststellungsklage trotz der Möglichkeit, Leistungsklage zu erheben, zulässig, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt. Dementsprechend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass dann, wenn eine Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist, der Kläger in vollem Umfang Feststellung der Ersatzpflicht begehren kann (st. Rspr., BGH, Urteile vom 4. Dezember 1986 - III ZR 205/85, NVwZ 1987, 733 mwN; vom 21. Februar 1991 - III ZR 204/89, VersR 1991, 788 f. mwN; Senat, Urteil vom 8. Juli 2003 - VI ZR 304/02, NJW 2003, 2827 unter II 1 mwN).
7
2. So liegt es, wie die Revision zu Recht rügt und das Berufungsgericht verkannt hat, hier. Es hat einen Schadensersatzanspruch des Klägers aus §§ 280, 278, § 823 Abs. 1, § 831 Abs. 1, § 249 BGB wegen der am 21. Oktober 2002 rechtswidrig durchgeführten Kaiserschnittentbindung bejaht, nach Klageerhebung eingetretene Schäden und Zukunftsschäden für möglich gehalten und insoweit der Feststellungsklage stattgegeben. Dann aber durfte es hinsichtlich des etwaig vor Klageerhebung entstandenen (Teil-)Schadens die Feststellungsklage nicht mangels Feststellungsinteresses des Klägers abweisen.
8
Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung steht dem nicht entgegen , dass einzelne Schadenspositionen bei Klageerhebung bereits bezifferbar und die diesen zugrunde liegenden Sachverhalte bereits abgeschlossen gewesen sein mögen. Ein Feststellungsantrag erfasst den gesamten dem Kläger entstandenen Schaden, auch solche Positionen, die - aus welchem Grund auch immer - nicht mit der Leistungsklage geltend gemacht und auch nicht zur Begründung des Feststellungsantrags konkretisiert wurden (vgl. Senat, Beschlüsse vom 26. Oktober 2010 - VI ZB 74/08, NJW 2011, 615 Rn. 8; vom 16. April 2013 - VI ZB 50/12, NJW-RR 2013, 1077 Rn. 9). Einzelne bei Klageerhebung bereits entstandene Schadenspositionen stellen daher lediglich einen Schadensteil im obigen Sinne dar.
9
3. Da weitere Feststellungen nach alledem nicht erforderlich sind, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden, § 563 Abs. 3 ZPO. Galke Wellner Stöhr Oehler Roloff
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, Entscheidung vom 10.12.2010 - 8 O 16/09 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 29.10.2014 - 5 U 16/11 -

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.

(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.

(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für Verbraucherdarlehensverträge, soweit nichts anderes bestimmt ist. Verbraucherdarlehensverträge sind Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge.

(2) Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. Keine Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge,

1.
bei denen der Nettodarlehensbetrag (Artikel 247 § 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) weniger als 200 Euro beträgt,
2.
bei denen sich die Haftung des Darlehensnehmers auf eine dem Darlehensgeber zum Pfand übergebene Sache beschränkt,
3.
bei denen der Darlehensnehmer das Darlehen binnen drei Monaten zurückzuzahlen hat und nur geringe Kosten vereinbart sind,
4.
die von Arbeitgebern mit ihren Arbeitnehmern als Nebenleistung zum Arbeitsvertrag zu einem niedrigeren als dem marktüblichen effektiven Jahreszins (§ 6 der Preisangabenverordnung) abgeschlossen werden und anderen Personen nicht angeboten werden,
5.
die nur mit einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen werden, wenn im Vertrag für den Darlehensnehmer günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind,
6.
bei denen es sich um Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge oder Immobilienverzehrkreditverträge gemäß Absatz 3 handelt.

(3) Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die

1.
durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind oder
2.
für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind.
Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 4. Auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 ist nur § 491a Absatz 4 anwendbar. Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Immobilienverzehrkreditverträge, bei denen der Kreditgeber
1.
pauschale oder regelmäßige Zahlungen leistet oder andere Formen der Kreditauszahlung vornimmt und im Gegenzug nur einen Betrag aus dem künftigen Erlös des Verkaufs einer Wohnimmobilie erhält oder ein Recht an einer Wohnimmobilie erwirbt und
2.
erst nach dem Tod des Verbrauchers eine Rückzahlung fordert, außer der Verbraucher verstößt gegen die Vertragsbestimmungen, was dem Kreditgeber erlaubt, den Vertrag zu kündigen.

(4) § 358 Abs. 2 und 4 sowie die §§ 491a bis 495 und 505a bis 505e sind nicht auf Darlehensverträge anzuwenden, die in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes gerichtliches Protokoll aufgenommen oder durch einen gerichtlichen Beschluss über das Zustandekommen und den Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs festgestellt sind, wenn in das Protokoll oder den Beschluss der Sollzinssatz, die bei Abschluss des Vertrags in Rechnung gestellten Kosten des Darlehens sowie die Voraussetzungen aufgenommen worden sind, unter denen der Sollzinssatz oder die Kosten angepasst werden können.

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.

(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.

(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.

(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.

(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.

(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.

10
1. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass den Klägern bei Abschluss des Darlehensvertrags im August 2010 gemäß § 495 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 355 BGB in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 12. Juni 2014 geltenden Fassung ein Widerrufsrecht zustand und die Widerrufsfrist nach § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b BGB in der hier nach Art. 229 § 32 Abs. 1, § 38 EGBGB weiter maßgeblichen, zwischen dem 30. Juli 2010 und dem 12. Juni 2014 geltenden Fassung (künftig: aF) nicht begann, bevor die Kläger die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB in der seit dem 30. Juli 2010 geltenden Fassung erhalten hatten. Zu diesen Pflichtangaben gehörte nach § 492 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB - hier: in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 3. August 2011 geltenden Fassung - und Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 und 3 EGBGB in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 20. März 2016 geltenden Fassung (künftig: aF) die Erteilung einer wirksamen Widerrufsinformation.

(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.

(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.

(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.

10
1. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass den Klägern bei Abschluss des Darlehensvertrags im August 2010 gemäß § 495 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 355 BGB in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 12. Juni 2014 geltenden Fassung ein Widerrufsrecht zustand und die Widerrufsfrist nach § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b BGB in der hier nach Art. 229 § 32 Abs. 1, § 38 EGBGB weiter maßgeblichen, zwischen dem 30. Juli 2010 und dem 12. Juni 2014 geltenden Fassung (künftig: aF) nicht begann, bevor die Kläger die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB in der seit dem 30. Juli 2010 geltenden Fassung erhalten hatten. Zu diesen Pflichtangaben gehörte nach § 492 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB - hier: in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 3. August 2011 geltenden Fassung - und Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 und 3 EGBGB in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 20. März 2016 geltenden Fassung (künftig: aF) die Erteilung einer wirksamen Widerrufsinformation.

(1) Bei einem nicht auf die Währung des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem der Darlehensnehmer bei Vertragsschluss seinen Wohnsitz hat (Landeswährung des Darlehensnehmers), geschlossenen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag (Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag in Fremdwährung) kann der Darlehensnehmer die Umwandlung des Darlehens in die Landeswährung des Darlehensnehmers verlangen. Das Recht auf Umwandlung besteht dann, wenn der Wert des ausstehenden Restbetrags oder der Wert der regelmäßigen Raten in der Landeswährung des Darlehensnehmers auf Grund der Änderung des Wechselkurses um mehr als 20 Prozent über dem Wert liegt, der bei Zugrundelegung des Wechselkurses bei Vertragsabschluss gegeben wäre. Im Darlehensvertrag kann abweichend von Satz 1 vereinbart werden, dass die Landeswährung des Darlehensnehmers ausschließlich oder ergänzend die Währung ist, in der er zum Zeitpunkt der maßgeblichen Kreditwürdigkeitsprüfung überwiegend sein Einkommen bezieht oder Vermögenswerte hält, aus denen das Darlehen zurückgezahlt werden soll.

(2) Die Umstellung des Darlehens hat zu dem Wechselkurs zu erfolgen, der dem am Tag des Antrags auf Umstellung geltenden Marktwechselkurs entspricht. Satz 1 gilt nur, wenn im Darlehensvertrag nicht etwas anderes vereinbart wurde.

20
aa) Die Parteien haben, was der Senat selbst feststellen kann (Senatsurteile vom 19. Januar 2016 - XI ZR 103/15, BGHZ 208, 278 Rn. 17 und vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16, WM 2017, 1602 Rn. 20 mwN), Immobiliardarlehensverträge im Sinne des § 503 Abs. 1 BGB in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 20. März 2016 geltenden Fassung geschlossen. Den Vertragsurkunden lässt sich entnehmen, dass die Zurverfügungstellung der Darlehen von der Sicherung durch Grundschulden abhängig gemacht worden war. Laut MFI-Zinsstatistik für das Neugeschäft der deutschen Banken - besicherte Wohnungsbaukredite an private Haushalte (siehe unter www.bundesbank.de) betrug der durchschnittliche effektive Jahreszins im März 2011 bei einer anfänglichen Zinsbindung über fünf bis zehn Jahren 4,05% p.a. und im Januar 2012 bei einer anfänglichen Zinsbindung über einem bis fünf Jahren 3,15%. Die im März 2011 und Januar 2012 zwischen den Parteien vereinbarten effektiven Jahreszinssätze wichen von diesen Vergleichswerten der MFI-Zinsstatistik um weniger als ein Prozentpunkt ab, so dass die Beklagte den Klägern die Darlehen zu Bedingungen gewährt hat, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Verträge üblich waren.

(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.

(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.

(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.

(1) Bei einem nicht auf die Währung des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem der Darlehensnehmer bei Vertragsschluss seinen Wohnsitz hat (Landeswährung des Darlehensnehmers), geschlossenen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag (Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag in Fremdwährung) kann der Darlehensnehmer die Umwandlung des Darlehens in die Landeswährung des Darlehensnehmers verlangen. Das Recht auf Umwandlung besteht dann, wenn der Wert des ausstehenden Restbetrags oder der Wert der regelmäßigen Raten in der Landeswährung des Darlehensnehmers auf Grund der Änderung des Wechselkurses um mehr als 20 Prozent über dem Wert liegt, der bei Zugrundelegung des Wechselkurses bei Vertragsabschluss gegeben wäre. Im Darlehensvertrag kann abweichend von Satz 1 vereinbart werden, dass die Landeswährung des Darlehensnehmers ausschließlich oder ergänzend die Währung ist, in der er zum Zeitpunkt der maßgeblichen Kreditwürdigkeitsprüfung überwiegend sein Einkommen bezieht oder Vermögenswerte hält, aus denen das Darlehen zurückgezahlt werden soll.

(2) Die Umstellung des Darlehens hat zu dem Wechselkurs zu erfolgen, der dem am Tag des Antrags auf Umstellung geltenden Marktwechselkurs entspricht. Satz 1 gilt nur, wenn im Darlehensvertrag nicht etwas anderes vereinbart wurde.

(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.

(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.

(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.

(1) Der Darlehensgeber ist verpflichtet, den Darlehensnehmer nach Maßgabe des Artikels 247 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.

(2) Der Darlehensnehmer kann vom Darlehensgeber einen Entwurf des Verbraucherdarlehensvertrags verlangen. Dies gilt nicht, solange der Darlehensgeber zum Vertragsabschluss nicht bereit ist. Unterbreitet der Darlehensgeber bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag dem Darlehensnehmer ein Angebot oder einen bindenden Vorschlag für bestimmte Vertragsbestimmungen, so muss er dem Darlehensnehmer anbieten, einen Vertragsentwurf auszuhändigen oder zu übermitteln; besteht kein Widerrufsrecht nach § 495, ist der Darlehensgeber dazu verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Vertragsentwurf auszuhändigen oder zu übermitteln.

(3) Der Darlehensgeber ist verpflichtet, dem Darlehensnehmer vor Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags angemessene Erläuterungen zu geben, damit der Darlehensnehmer in die Lage versetzt wird, zu beurteilen, ob der Vertrag dem von ihm verfolgten Zweck und seinen Vermögensverhältnissen gerecht wird. Hierzu sind gegebenenfalls die vorvertraglichen Informationen gemäß Absatz 1, die Hauptmerkmale der vom Darlehensgeber angebotenen Verträge sowie ihre vertragstypischen Auswirkungen auf den Darlehensnehmer, einschließlich der Folgen bei Zahlungsverzug, zu erläutern. Werden mit einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag Finanzprodukte oder -dienstleistungen im Paket angeboten, so muss dem Darlehensnehmer erläutert werden, ob sie gesondert gekündigt werden können und welche Folgen die Kündigung hat.

(4) Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag entsprechend § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 ist der Darlehensgeber verpflichtet, den Darlehensnehmer rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung auf einem dauerhaften Datenträger über die Merkmale gemäß den Abschnitten 3, 4 und 13 des in Artikel 247 § 1 Absatz 2 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Musters zu informieren. Artikel 247 § 1 Absatz 2 Satz 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet Anwendung.

25
aa) Zwar konnte die Beklagte die vertraglichen "Pflichtangaben" zu der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB aF und zu dem einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB aF in ihren "Allgemeine[n] Bedingungen für Kredite und Darlehen" erteilen.
20
aa) Die Parteien haben, was der Senat selbst feststellen kann (Senatsurteile vom 19. Januar 2016 - XI ZR 103/15, BGHZ 208, 278 Rn. 17 und vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16, WM 2017, 1602 Rn. 20 mwN), Immobiliardarlehensverträge im Sinne des § 503 Abs. 1 BGB in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 20. März 2016 geltenden Fassung geschlossen. Den Vertragsurkunden lässt sich entnehmen, dass die Zurverfügungstellung der Darlehen von der Sicherung durch Grundschulden abhängig gemacht worden war. Laut MFI-Zinsstatistik für das Neugeschäft der deutschen Banken - besicherte Wohnungsbaukredite an private Haushalte (siehe unter www.bundesbank.de) betrug der durchschnittliche effektive Jahreszins im März 2011 bei einer anfänglichen Zinsbindung über fünf bis zehn Jahren 4,05% p.a. und im Januar 2012 bei einer anfänglichen Zinsbindung über einem bis fünf Jahren 3,15%. Die im März 2011 und Januar 2012 zwischen den Parteien vereinbarten effektiven Jahreszinssätze wichen von diesen Vergleichswerten der MFI-Zinsstatistik um weniger als ein Prozentpunkt ab, so dass die Beklagte den Klägern die Darlehen zu Bedingungen gewährt hat, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Verträge üblich waren.
25
aa) Zwar konnte die Beklagte die vertraglichen "Pflichtangaben" zu der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB aF und zu dem einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB aF in ihren "Allgemeine[n] Bedingungen für Kredite und Darlehen" erteilen.
10
1. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass den Klägern bei Abschluss des Darlehensvertrags im August 2010 gemäß § 495 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 355 BGB in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 12. Juni 2014 geltenden Fassung ein Widerrufsrecht zustand und die Widerrufsfrist nach § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b BGB in der hier nach Art. 229 § 32 Abs. 1, § 38 EGBGB weiter maßgeblichen, zwischen dem 30. Juli 2010 und dem 12. Juni 2014 geltenden Fassung (künftig: aF) nicht begann, bevor die Kläger die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB in der seit dem 30. Juli 2010 geltenden Fassung erhalten hatten. Zu diesen Pflichtangaben gehörte nach § 492 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB - hier: in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 3. August 2011 geltenden Fassung - und Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 und 3 EGBGB in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 20. März 2016 geltenden Fassung (künftig: aF) die Erteilung einer wirksamen Widerrufsinformation.

(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.

(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.

(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 12.02.2016 - 10 O 551/15 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer 1 des Tenors des landgerichtlichen Urteils wie folgt lautet:

Es wird festgestellt, dass sich der Darlehensvertrag mit der Kontonummer ... für das Objekt H. über 500.000 EUR durch den Widerruf des Klägers vom 28.07.2015 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht er Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu jeweils vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert wird für die erste - insoweit in Abänderung der Festsetzung durch das Landgericht - und zweite Instanz auf bis 125.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Darlehenswiderrufs.
Der Kläger schloss mit der Beklagten am 13.01.2011 einen grundpfandrechtlich gesicherten Darlehensvertrag über 500.000 EUR zur Finanzierung des Erwerbs eines Grundstücks zu einem Nominalzins von 3,47 % (Anlage K1). Der Sollzinssatz war gebunden bis zum 30.11.2020. Der Darlehensvertrag enthält unter Nr. 14 eine Widerrufsinformation, die auszugsweise wie folgt lautet:
„Die Frist [gemeint: die Widerrufsfrist] beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat“.
Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 28.07.2015 (Anlage K2) erklärte der Kläger den Widerruf des Darlehens. Die Beklagte wies den Widerruf durch Schreiben vom 29.07.2015 (Anlage K3) zurück.
Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen,
die Frist zur Erklärung des Widerrufs gem. §§ 495, 355 BGB sei am 28.07.2015 noch nicht abgelaufen gewesen, weil die Widerrufsinformation im Darlehensvertrag in verschiedener Hinsicht fehlerhaft sei. Es fehle die Angabe der für die Beklagte zuständigen Aufsichtsbehörde. Die Beklagte selbst habe in ihrer Widerrufsbelehrung die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde als eine der Voraussetzungen genannt, damit die Widerrufsfrist zu laufen beginne. Der Kläger bestreitet in diesem Zusammenhang, dass er das als Anlage B1 vorgelegte europäische standardisierte Merkblatt erhalten habe. Ein solches sei ihm bis jetzt nicht bekannt gewesen. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben liege nicht vor, da es auf das Motiv des Verbrauchers nicht ankomme. Es fehle jedenfalls am Umstandsmoment, da die Beklagte durch ihre fehlerhafte Belehrung die Situation selbst herbeigeführt und auch keine Nachbelehrung vorgenommen habe.
Die Beklagte hat erstinstanzlich geltend gemacht,
der Widerruf sei verfristet und damit unwirksam. Denn die Widerrufsinformation im Darlehensvertrag sei ordnungsgemäß. Die Beklagte habe exakt den Text des gesetzlichen Musters in Anlage 6 (heute 7) zu Art. 247 EGBGB verwendet. Deswegen entspreche die Widerrufsinformation gem. Art. 247 § 6 Abs. 3 S. 2 EGBGB den gesetzlichen Anforderungen. Die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde sei gem. Art. 247 § 9 Abs. 1 S. 1 EG-BGB nicht erforderlich gewesen, da nach dieser Vorschrift bei Immobiliardarlehensverträgen i.S.d. § 503 BGB die Angabe nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB nicht nötig sei. Jedenfalls habe der Kläger vor Abschluss des Darlehensvertrages das europäische standardisierte Merkblatt (Anlage B1) erhalten, in welchem auf Seite 3 unten die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als zuständige Aufsichtsbehörde angegeben sei. Der Widerruf sei eine gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßende Rechtsausübung, da es dem Kläger lediglich um einen günstigeren Zinssatz bzw. die Vermeidung einer Vorfälligkeitsentschädigung gehe, er aber nach wie vor eine Finanzierung benötige.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der Anträge wird auf die in dem angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat der Klage auf Feststellung, dass der Kläger seine Vertragserklärung wirksam widerrufen habe, stattgegeben. Die Widerrufsbelehrung sei zwar weder inhaltlich noch der äußeren Gestaltung nach zu beanstanden. Die Beklagte habe jedoch mit der an sich nicht erforderlichen Nennung der Aufsichtsbehörde als fristauslösendes Ereignis eine eigene Voraussetzung für den Fristbeginn geschaffen, wobei der Darlehensvertrag selbst die Aufsichtsbehörde nicht nenne und die Frist damit am 28.07.2015 noch nicht abgelaufen gewesen sei. Es könne dahinstehen, ob die Beklagte dem Kläger das Merkblatt in Anlage B1 bereits vor Vertragsabschluss zugeschickt habe, da dessen Übermittlung keine ausreichende Lieferung der Pflichtinformationen gegenüber dem Kläger sei. Denn die Widerrufsinformation regele unter Ziffer 14 des Darlehensvertrages selbst ausdrücklich, wie der Darlehensnehmer die Pflichtangaben erhalten müsse. Dort sei aufgeführt, dass er die Pflichtangaben entweder in einer für ihn bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in einer für ihn bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für ihn bestimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde zu erhalten habe. Keine dieser Möglichkeiten wäre durch die Zusendung des Merkblattes in der Anlage B1 erfüllt. Das Merkblatt sei zudem nicht ausreichend für eine nachträgliche Belehrung. Das Widerrufsrecht sei auch nicht verwirkt, es fehle am Umstandsmoment.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Ausführungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
10 
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens den Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Die Nennung der Aufsichtsbehörde sei keine eigenständige Voraussetzung für den Fristbeginn, sondern lediglich ein Beispiel für den Verbraucher, was er sich grundsätzlich unter Pflichtangaben vorzustellen habe. Die Beklagte habe sicher kein vertragliches Widerrufsrecht einräumen wollen. Jedenfalls habe die Frist zu laufen begonnen, da dem Kläger - wie unter Beweisantritt vorgetragen - vor Vertragsschluss das europäische standardisierte Merkblatt übersandt worden sei, in welchem die Aufsichtsbehörde genannt sei. Jedenfalls sei die Ausübung des Widerrufsrechts 4 ½ Jahre nach Abschluss des Darlehensvertrag rechtsmissbräuchlich, da das Motiv der Zinsersparnis nicht schützenswert sei. Zudem sei die Forderung verjährt (§ 218 BGB).
11 
Der Kläger beantragt Zurückweisung der Berufung. Er verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens.
12 
Die Höhe der Ansprüche war zwischen den Parteien weder vorgerichtlich noch in erster oder zweiter Instanz - dort bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung - streitig.
13 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
14 
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO). Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.
15 
Die Feststellungsklage ist zulässig (1.). Das Landgericht ist rechtsfehlerfrei von der Wirksamkeit des Widerrufs vom 28.07.2015 hinsichtlich der auf Abschluss des Darlehensvertrages vom 13.01.2011 gerichteten Willenserklärung ausgegangen (2.). Das Recht des Klägers zum Widerruf seiner Darlehensvertragserklärung war weder verwirkt (3.) noch sonst wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig (4.). Der Darlehensvertrag vom 13.01.2011 wurde durch die Widerrufserklärung daher in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt, was festzustellen war. Die Einrede der Verjährung greift nicht durch (5.).
16 
1. Die Klage auf Feststellung, dass sich der Darlehensvertrag durch den Widerruf in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt hat (II 81), ist im Streitfall auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weiterhin zulässig.
17 
a) Zwar soll nach Auffassung des Bundesgerichtshofs die Zulässigkeit einer derartigen Feststellungsklage nunmehr am Vorrang der Leistungsklage scheitern, da sich das Begehren, die Umwandlung eines Verbraucherdarlehensvertrages in ein Rückgewährschuldverhältnis feststellen zu lassen, in Fällen wie dem vorliegenden, dem kein verbundener Vertrag zugrunde liegt, wirtschaftlich mit dem Interesse an der Rückgewähr der auf den Verbraucherdarlehensvertrag erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen decken, die der Kläger beziffern kann (vgl. dazu die Pressemitteilung Nr. 020/2017 vom 21.02.2017 zur Sache XI ZR 467/15). Ihm sei deshalb eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar, welche das Rechtsschutzziel erschöpfe.
18 
Allerdings stritten die dortigen Parteien nach der zitierten Pressemitteilung auch über die Höhe der Ansprüche, weshalb die Feststellungsklage nicht deshalb ausnahmsweise zulässig gewesen sei, weil die dortige Beklagte als Bank die Erwartung rechtfertige, sie werde auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommen, ohne dass es eines weiteren, auf Zahlung gerichteten Vollstreckungstitels bedürfe.
19 
b) Aus dieser Bezugnahme auf die ältere Rechtsprechung des XI. Zivilsenats (vgl. dazu BGH, Urteile vom 30.05.1995 - XI ZR 78/94 -, BGHZ 130, 59 Rn. 16 und vom 03.06.1997 - XI ZR 133/96 -, juris Rn. 16 jeweils mwN; BGH, Beschluss vom 17.01.2012 - XI ZR 254/10 -, juris Rn. 7) lässt sich nach Auffassung des Senats ablesen, dass eine Feststellungsklage in Widerrufsfällen dann weiterhin zulässig ist, wenn - wie hier - zwischen den Parteien weder vorgerichtlich (vgl. Anlagen K2 bis K4) noch in erster oder zweiter Instanz Streit über die Höhe der Ansprüche besteht. Denn in einem solchen Fall wird der Streit bereits durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag befriedet. Da insbesondere die Rechtsfolgen höchstrichterlich geklärt sind, die nach Widerruf der auf Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung in Altfällen eintreten, in denen § 357a BGB noch keine Anwendung findet (so ausdrücklich: BGH, Beschluss vom 22.09.2015 - XI ZR 116/15 -, juris Rn. 7), ist zu erwarten, dass die Beklagte als Bank ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommen wird. Entsprechende Feststellungsklagen wurden daher auch in jüngeren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs hinsichtlich deren Zulässigkeit nicht problematisiert (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 12.01.2016 - XI ZR 366/15 -, juris Rn. 7, vom 19.01.2016 - XI ZR 200/15 - juris Rn. 4, 13, vom 27.09.2016 - XI ZR 309/15 - juris Rn. 4, vom 25.10.2016 - XI ZR 6/16 - juris Rn. 3 sowie vom 17.01.2017 - XI ZR 128/16 - juris [vgl. das dazu ergangene Berufungsurteil des OLG Köln vom 02.03.2016 - 13 U 52/15 - juris Rn. 1]).
20 
Soweit der Beklagtenvertreter in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 10.03.2017 (II 95) und damit außerhalb der mündlichen Verhandlung - freilich ohne Bezugnahme auf dies untermauernden außergerichtlichen oder innerprozessualen Vortrag - behauptet, die Höhe der dem Kläger im Fall eines Widerrufs zustehenden Ansprüche sei zwischen den Parteien nicht unstreitig, ergibt sich Derartiges aus der Akte nicht.
21 
2. Der Kläger konnte seine auf Abschluss des Darlehensvertrags vom 13.01.2011 gerichtete Willenserklärung auch am 28.07.2015 noch wirksam nach § 495 Abs. 1, § 355, § 492 Abs. 2 BGB in der bis zum 12.06.2014 gültigen Fassung widerrufen, da die Widerrufsfrist zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war. Die Widerrufsinformation an sich ist zwar nicht zu beanstanden (dazu BGH, Urteil vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15 -, juris Rn. 11 ff.).
22 
a) Bei den von der Beklagten im Anschluss an das Zitat des § 492 Abs. 2 BGB aufgeführten Beispielen handelte es sich aber nicht sämtlich um Pflichtangaben bei Immobiliardarlehensverträgen (vgl. dazu die Feststellung auf LGU 7), so dass die Beklagte bei ihrer Auflistung die Gesetzeslage nicht richtig wiedergegeben hat.
23 
aa) Ein Verbraucherdarlehensvertrag muss nach § 492 Abs. 2 BGB die für ihn vorgeschriebenen Angaben nach Art. 247 § 6 bis 13 EGBGB enthalten. Dies umfasst nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB Angaben zum effektiven Jahreszins, nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 20. März 2016 geltenden Fassung (künftig: aF) Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags und nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB aF Angaben zu der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde.
24 
Nach Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 und 3 EGBGB aF galten bei Immobiliardarlehensverträgen gemäß § 503 BGB aF über § 492 Abs. 2 BGB indessen reduzierte Mitteilungspflichten. Abweichend von Art. 247 §§ 3 bis 8, 12 und 13 EGBGB in der hier maßgeblichen Fassung waren nur die Angaben nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 10 und 13 EGBGB sowie nach Art. 247 § 3 Abs. 4 EGBGB und nach Art. 247 § 8 EGBGB in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 20. März 2016 geltenden Fassung zwingend. Der Immobiliardarlehensvertrag musste ferner die Angaben zum Widerrufsrecht nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB - hier wiederum: in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 3. August 2011 geltenden Fassung - enthalten. Die für die Beklagte als Darlehensgeber zuständige Aufsichtsbehörde und das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags gehörten folglich nicht zu den Pflichtangaben bei Immobiliardarlehensverträgen im Sinne des § 492 Abs. 2 BGB. Denn der Gesetzgeber wollte mit § 492 Abs. 2 BGB - wie den Gesetzesmaterialien zu entnehmen (BT-Drucks. 17/1394, S. 14) - die Pflichtangaben in Abhängigkeit "von dem jeweiligen Verbraucherdarlehensvertrag" definieren.
25 
bb) Dieses gesetzgeberische Konzept hat die Beklagte nicht mitvollzogen. Sie hat - ersichtlich in dem Bestreben, dem gesetzgeberischen Willen zu entsprechen - die Beispielsangaben aus dem Regierungsentwurf (BT-Drucks. 17/1394, S. 8) übernommen und dabei ebenso wenig wie der Regierungsentwurf reflektiert, dass die dortige Auflistung von für bestimmte Vertragstypen irrelevanten "Pflichtangaben" mit § 492 Abs. 2 BGB nicht in Übereinstimmung stand. Die Korrektur der Pflichtangaben durch den Rechtsausschuss des Bundestages (BT-Drucks. 17/2095, S. 17) entsprechend der ursprünglichen Intention des Regierungsentwurfs, "stets relevant[e]" Beispiele aufzulisten (BT-Drucks. 17/1394, S. 26), hat die Beklagte nicht mehr mitvollzogen. Sie hat damit den Inhalt des § 492 Abs. 2 BGB nicht korrekt abgebildet.
26 
b) Durch die beispielhafte Auflistung von "Pflichtangaben", bei denen es sich tatsächlich nicht um Pflichtangaben im technischen Sinne handelte, haben die Parteien indessen einverständlich und wirksam die bei Immobiliardarlehensverträgen entbehrlichen Angaben nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 5 EGBGB aF zu zusätzlichen Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist gemacht.
27 
aa) Der Klammerzusatz nach der Angabe "§ 492 Abs. 2 BGB" ist Teil der vorformulierten Widerrufsinformation. Er enthält den Antrag, die Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist auf vertraglicher Grundlage zu erweitern. Ohne den Klammerzusatz wäre gemäß den gesetzlichen Vorgaben Bedingung für das Anlaufen der Widerrufsfrist (nur) die Erteilung der für Immobiliardarlehensverträge relevanten Pflichtangaben gewesen. Mit dem Klammerzusatz bot die Beklagte ihren Vertragspartnern an, den Beginn der Widerrufsfrist nicht lediglich vom Erhalt der für Immobiliardarlehensverträge gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben, sondern außerdem von der Angabe des einzuhaltenden Verfahrens bei der Kündigung des Vertrags und von der Angabe der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde abhängig zu machen. Zugleich trug die Beklagte ihren Vertragspartnern an, das Anlaufen der Widerrufsfrist von der Erteilung dieser Angaben in der für gesetzliche Pflichtangaben vorgeschriebenen Form bei Vertragsschluss und nicht lediglich im Zuge der Erfüllung vorvertraglicher Informationspflichten nach § 491a BGB - hier: in der vom 10. Juni 2010 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung - abhängig zu machen.
28 
bb) Dieses - weil ihnen günstig unbedenkliche - Angebot haben die Kläger durch Unterzeichnung des Darlehensvertrags angenommen. Dass die Verlängerung der Widerrufsfrist und die Information über die Voraussetzungen ihres Anlaufens in einem Akt zusammenfallen, berührt die Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsinformation nicht (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15 -, juris Rn. 25 ff.).
29 
c) Die Widerrufsfrist lief im Januar 2011 noch nicht an mit der Folge, dass der Kläger seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung noch im Juli 2015 widerrufen konnte. Denn die Beklagte hat den Kläger entgegen der von ihr vertraglich übernommenen weiteren Voraussetzung für das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht im Darlehensvertrag über die für sie zuständige Aufsichtsbehörde unterrichtet. Damit hat sie nicht sämtliche vertraglichen Bedingungen erfüllt, um die Widerrufsfrist in Gang zu setzen.
30 
Demgegenüber hat die Berufung (II 23, I 31, 55, 61) keinen Erfolg mit dem Vortrag, dem Kläger sei vorvertraglich das als Anlage B1 vorgelegte Europäische Standardisierte Merkblatt (vgl. Anlage 5 zu Art. 247 § 2 EGBGB in der zwischen 11.06.2010 und 12.06.2014 gültigen Fassung) ausgehändigt worden, aus dem sich sowohl die zuständige Aufsichtsbehörde, als auch das bei einer Kündigung einzuhaltende Verfahren ergäben. Denn selbst wenn das - was der Kläger bestreitet (I 45, 61; II 53, 81) - zutreffen sollte, konnte damit die Frist nicht in Gang gesetzt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob - wie erstmals in der mündlichen Verhandlung am 14.02.2017 vorgetragen (II 81) wurde - das Merkblatt infolge einer Abstimmung mit dem Sparkassenverband und möglicherweise entgegen § 491a BGB, Art. 247 § 1 EGBGB in der zwischen 11.06.2010 und 20.03.2016 gültigen Fassung („rechtzeitig vor dem Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags“) in einem Paket mit dem Darlehensvertrag aus dem Drucker gelassen und erst dann dem Darlehensnehmer übersandt/übergeben wurde.
31 
aa) Denn der von § 495 Abs. 2 BGB in der bis zum 12.06.2014 gültigen Fassung (nachfolgend: aF) in Bezug genommene und §§ 355 bis 359a BGB abändernde § 492 Abs. 2 BGB in der bis zum 12.06.2014 gültigen Fassung (nachfolgend: aF) sah vor, dass „der Vertrag“ selbst die nach Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB vorgeschriebenen Angaben enthalten musste. Damit korrespondierten nicht nur Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB in der bis 12.06.2014 gültigen Fassung, wonach „im Vertrag Angaben zur Frist …enthalten sein“ mussten, sondern auch Ziffer 14 der streitgegenständlichen Widerrufsinformation, die bestimmt, dass der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben (erst) erhalten hat, wenn sie in der Ausfertigung seines Antrags, der Ausfertigung der Vertragsurkunde oder einer Abschrift hiervon enthalten waren und dem Darlehensnehmer zur Verfügung gestellt wurden („in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben“). Daran fehlt es hier, denn das an Anlage 5 zu Art. 247 § 2 EGBGB in der zwischen 11.06.2010 und 12.06.2014 gültigen Fassung orientierte Merkblatt diente im Streitfall ersichtlich der Erfüllung vorvertraglicher Informationspflichten nach § 491a BGB - in der vom 11.06.2010 bis zum 20.03.2016 geltenden Fassung - (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15 -, juris Rn. 30: dort war das Merkblatt ebenfalls mit dem Darlehensangebot der Bank ausgehändigt worden). Daher wird im Einleitungssatz des Merkblatts auch darauf hingewiesen, dass die dortigen Angaben „kein rechtsverbindliches Angebot“ darstellten und dass dessen Aushändigung „die Sparkasse nicht automatisch zur Darlehensbewilligung“ verpflichte. Vielmehr findet sich dort eine mit der im späteren Darlehensvertrag enthaltenen Widerrufsinformation identische Belehrung (Anlage B1, S. 4), die konkrete und hier nicht erfüllte Vorgaben dazu macht, wann der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben erhalten hat.
32 
bb) Darüber hinaus dürfte die nur in dem Merkblatt enthaltene Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde nicht „klar und verständlich“ im Sinne von Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB aF sein. Fordert man hierfür, dass die verlangten Angaben auch äußerlich so im Vertrag aufgeführt werden müssen, dass der Darlehensnehmer von ihrem Inhalt in zumutbarer Weise Kenntnis nehmen kann und dass die Informationen zusammenhängend, in gut lesbarer Weise (Schriftbild und Schriftgröße), an nicht zu übersehender Stelle und in einer selbst für den geschäftsungewandten Darlehensnehmer verständlichen Fassung gegeben werden (so Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, (2012), § 492, Rn. 26), ist das im Streitfall zu verneinen. Ohne - hier fehlenden - Verweis im Darlehensvertrag auf das Europäische Standardisierte Merkblatt rechnet der Verbraucher nicht damit, in einem eigentlich der vorvertraglichen Information dienenden Schreiben eine die gesetzliche Widerrufsfrist auslösende Angabe zu finden. Dies gilt umso mehr, als sowohl Ziffer 14 des Darlehensvertrags als auch Seite 4 des Merkblatts ihn hierfür ausschließlich auf den Darlehensvertrag verweisen.
33 
d) Dass die Beklagte von der Möglichkeit der Nachholung des § 492 Abs. 6 Satz 1 BGB aF unter gleichzeitiger nochmaliger Belehrung über den Fristbeginn (vgl. § 492 Abs. 6 Satz 5 BGB aF) Gebrauch gemacht hat, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
34 
e) Die Ausführungen der Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 10.03.2017 dazu, dass es sich bei dem weiter bestehenden Widerrufsrecht um ein seitens der Bank überobligationsmäßig und vor allem vertraglich eingeräumtes Widerrufsrecht handele, das anderen Regeln folge als ein gesetzliches - und nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich unbefristetes (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15 -, juris Rn. 27) - Widerrufsrecht (II 95 ff.), liegen neben der Sache. Denn die Parteien haben alleine den Fristbeginn (insoweit in der Tat über das Gesetz hinausgehend) vertraglich an die Mitteilung der zuständigen Aufsichtsbehörde und der für das bei einer Kündigung einzuhaltende Verfahren geknüpft (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15 -, juris Rn. 30:die Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist auf vertraglicher Grundlage zu erweitern“), das Widerrufsrecht selbst ist und bleibt ein gesetzliches Widerrufsrecht, das der Gesetzgeber bei Verbraucherdarlehensverträgen grundsätzlich gewährt (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15 -, juris Rn. 10:gemäß § 495 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 355 BGB … ein Widerrufsrecht zustand“).
35 
3. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist das Widerrufsrecht des Klägers - was grundsätzlich möglich ist (vgl. BGH, Urteile vom 12.07.2016 - XI ZR 501/15 -, juris Rn. 39 m.w.N. und XI ZR 564/15 -, juris Rn. 34) - auch nicht verwirkt.
36 
a) Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten (BGH, Urteil vom 27.06.1957 - II ZR 15/56, BGHZ 25, 47, 51 f.; Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 242 Rn. 87) setzt neben einem Zeitmoment, für das die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrags zu laufen beginnt, ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 28.03.2006 - XI ZR 425/04, BGHZ 167, 25 Rn. 35, vom 13.07.2004 - XI ZR 12/03, WM 2004, 1680, 1682 und vom 25.11.2008 - XI ZR 426/07, juris Rn. 22; BGH, Urteile vom 27.06.1957 aaO, vom 16.06.1982 - IVb ZR 709/80, BGHZ 84, 280, 281, vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 39, vom 14.06.2004 - II ZR 392/01, WM 2004, 1518, 1520, vom 18.10.2004 - II ZR 352/02, WM 2004, 2491, 2494 und vom 23.01.2014 - VII ZR 177/13, WM 2014, 905 Rn. 13). Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalles (BGH, Urteil vom 09.10.2013 - XII ZR 59/12, WM 2014, 82 Rn. 7 mwN).
37 
Bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen kann das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs nach diesen Maßgaben schutzwürdig sein, auch wenn die von ihm erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach und er es in der Folgezeit versäumt hat, den Verbraucher gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB in der zwischen dem 1. August 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 229 § 9 Abs. 2 EGBGB (hier: § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB in der zwischen 11. Juni 2010 und 12. Juni 2014 gültigen Fassung) nachzubelehren. Das gilt in besonderem Maße, wenn die Beendigung des Darlehensvertrags auf einen Wunsch des Verbrauchers zurückgeht (dazu BGH, Urteil vom 11.10.2016 - XI ZR 482/15, juris Rn. 30). Denn zwar besteht die Möglichkeit der Nachbelehrung auch nach Beendigung des Verbraucherdarlehensvertrags von Gesetzes wegen fort. Eine Nachbelehrung ist indessen nach Vertragsbeendigung sinnvoll nicht mehr möglich, weil die Willenserklärung des Verbrauchers, deren fortbestehende Widerruflichkeit in das Bewusstsein des Verbrauchers zu rücken Ziel der Nachbelehrung ist, für den Verbraucher keine in die Zukunft gerichteten wiederkehrenden belasteten Rechtsfolgen mehr zeitigt (BGH, Urteil vom 12.07. 2016 - XI ZR 501/15 -, juris Rn. 40 f.).
38 
Allein aufgrund eines laufend vertragstreuen Verhaltens des Verbrauchers kann der Unternehmer ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, der Verbraucher werde seine auf Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht widerrufen, indes nicht bilden (BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15 -, juris Rn. 39).
39 
Es kommt für das Umstandsmoment auch nicht darauf an, wie gewichtig der Fehler ist, der zur Wirkungslosigkeit der Widerrufsbelehrung führt. Der Verbraucher ist entweder ordnungsgemäß belehrt oder nicht. Das Risiko, dass ein Fehler der Widerrufsbelehrung erst nachträglich aufgedeckt wird, trägt nicht der Verbraucher, sondern die Bank. Im Gegenteil wird es dem Verbraucher aus der maßgeblichen Sicht der Bank schwerer fallen, das Fortbestehen des Widerrufsrechts zu erkennen, wenn die Widerrufsbelehrung den Anschein der Richtigkeit und Vollständigkeit erweckt. Daher spielt es für die Bildung schutzwürdigen Vertrauens der Bank keine Rolle, dass sie den Verbraucher überhaupt belehrt hat. Die Bank wird dadurch nicht unbillig belastet. Es ist ihr während der Schwebezeit bei laufenden Vertragsbeziehungen jederzeit möglich und zumutbar, durch eine Nachbelehrung des Verbrauchers - hier: gemäß § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF - die Widerrufsfrist in Gang zu setzen. Die für Fälle wie den hier zur Entscheidung unterbreiteten unvermindert gültige Entscheidung des Gesetzgebers, gegen das unbefristete Widerrufsrecht die Nachbelehrung zu setzen, ist auch bei der Prüfung der Voraussetzungen der Verwirkung eines vor Beendigung des Verbraucherdarlehensvertrags ausgeübten Widerrufsrechts beachtlich (BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15 -, juris Rn. 40 f.).
40 
b) Nach diesen Maßstäben fehlt es im Streitfall an hinreichenden, die Verwirkung begründenden Tatsachen.
41 
aa) Zum einen fehlt es bereits an Vorbringen der Beklagten dazu, dass und wie sie sich im Vertrauen auf das Verhalten des Klägers in ihren Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihr durch die verspätete Durchsetzung des Widerrufsrechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde. Alleine der Umstand, dass der Kläger bis zum Widerruf seinen Verpflichtungen aus dem - immer noch laufenden - Darlehensvertrag kommentarlos nachgekommen war, genügt für die Annahme des für die Verwirkung erforderlichen Umstandsmoments nicht.
42 
bb) Zum anderen liegen aber auch keine Umstände vor, auf die die Beklagte ein Vertrauen darauf hätte gründen dürfen, der Kläger würde von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch mehr machen. In diesem Zusammenhang verweist die Beklagte ohne Erfolg auf den bloßen Zeitablauf zwischen Vertragsschluss im Januar 2011 bis zur Erklärung des Widerrufs im Juli 2015. Die Beklagte hatte es jederzeit in der Hand, durch Erfüllung der von ihr selbst gesetzten Voraussetzungen - nämlich der in der vereinbarten Form vorzunehmenden Mitteilung der zuständigen Aufsichtsbehörde und der Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags - die dann auf einen Monat verlängerte Frist in Gang zu setzen. Denn in Ziffer 14 der Widerrufsinformation heißt es - insoweit in Einklang mit § 492 Abs. 6 BGB in der bis 12.06.2014 gültigen Fassung (nachfolgend: a.F.) -, dass der Darlehensnehmer über nicht in den Vertragstext aufgenommene Pflichtangaben nachträglich in Textform informiert werden könne (vgl. § 492 Abs. 6 Satz 1 BGB a.F.), wobei der Darlehensnehmer mit der Nachholung der Angaben nochmals in Textform darauf hinzuweisen sei, dass die - dann abweichend von § 495 BGB einen Monat betragende (vgl. § 492 Abs. 6 Satz 4 BGB a.F.) - Widerrufsfrist nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginne (vgl. § 492 Abs. 6 Satz 5 BGB a.F.). Dass die Beklagte von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
43 
Der Umstand, dass die Beklagte den Kläger wirksam über das ihm zustehende Widerrufsrecht informiert hat (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15 -, juris Rn. 11 ff.) und sich daher eine Nachbelehrung erübrigte (II 97), ist vor diesem Hintergrund unerheblich. Denn wenn die Entscheidung des Gesetzgebers, gegen das - wegen falscher Widerrufsbelehrung - unbefristete Widerrufsrecht die Nachbelehrung zu setzen, bei der Prüfung der Voraussetzungen der Verwirkung eines vor Beendigung des Verbraucherdarlehensvertrags ausgeübten Widerrufsrechts beachtlich sein soll (so BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15 -, juris Rn. 41), kann eine Bank, die zwar richtig belehrt, den Fristlauf aber an zusätzliche Voraussetzungen knüpft, diese jedoch nicht herbeiführt, ebenfalls kein Vertrauen darauf gründen, dass der Kunde sein gesetzliches Widerrufsrecht nicht mehr ausüben wird.
44 
4. Die Ausübung des Widerrufrechts ist schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs zu beanstanden (so aber II 29 ff.), weil das Widerrufsrecht zweckwidrig eingesetzt wurde, nachdem das Vertragsverhältnis über Jahre hinweg als wirksam behandelt worden ist.
45 
a) Die Ausübung eines Verbraucherwiderrufsrechts kann im Einzelfall eine unzulässige Rechtsausübung aus sonstigen Gründen darstellen und in Widerspruch zu § 242 BGB stehen, obwohl die Voraussetzungen einer Verwirkung nicht vorliegen. Das in § 242 BGB verankerte Prinzip von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung. Welche Anforderungen sich daraus im Einzelfall ergeben, ob insbesondere die Berufung auf eine Rechtsposition rechtsmissbräuchlich erscheint, kann regelmäßig nur mit Hilfe einer umfassenden Bewertung der gesamten Fallumstände entschieden werden, wobei die Interessen aller an einem bestimmten Rechtsverhältnis Beteiligten zu berücksichtigen sind.
46 
b) Dabei ist die Ausübung des Widerrufsrechts nicht allein deshalb rechtsmissbräuchlich, weil sie nicht durch den Schutzzweck des Verbraucherwiderrufsrechts motiviert ist. Aus der Entscheidung des Gesetzgebers, den Widerruf von jedem Begründungserfordernis freizuhalten, folgt, dass ein Verstoß gegen § 242 BGB nicht daraus hergeleitet werden kann, der vom Gesetzgeber mit der Einräumung des Widerrufsrechts intendierte Schutzzweck sei für die Ausübung des Widerrufsrechts nicht leitend gewesen. Überlässt das Gesetz - wie das Fehlen einer Begründungspflicht zeigt - dem freien Willen des Verbrauchers, ob und aus welchen Gründen er seine Vertragserklärung widerruft, kann aus dem Schutzzweck der das Widerrufsrecht gewährenden gesetzlichen Regelung grundsätzlich nicht auf eine Einschränkung des Widerrufsrechts nach § 242 BGB geschlossen werden. Gerade weil das Ziel, "sich von langfristen Verträgen mit aus gegenwärtiger Sicht hohen Zinsen zu lösen", der Ausübung des Widerrufsrechts für sich nicht entgegensteht, sah sich der Gesetzgeber zur Schaffung des Art. 229 § 38 Abs. 3 EGBGB veranlasst (vgl. BT-Drucks. 18/7584, S. 146).
47 
Dass der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer nach Maßgabe der § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung (künftig: aF), § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB zur Herausgabe von Nutzungsersatz verpflichtet sein kann, ist, soweit sich - wie hier - nach Maßgabe des Art. 229 § 32 EGBGB die Rechtsfolgen des Widerrufs noch nach den §§ 346 ff. BGB bestimmen, regelmäßige gesetzliche Konsequenz des Widerrufs. Dass der Widerruf diese Rechtsfolgen zeitigt, macht ihn nicht rechtsmissbräuchlich.
48 
Gleiches gilt für die gesamtwirtschaftlichen Folgen der vermehrten Ausübung von Verbraucherwiderrufsrechten. Dass sich die Kreditwirtschaft aufgrund der gegenwärtigen Niedrigzinsphase oder des gehäuften wirtschaftlichen Scheiterns darlehensfinanzierter Beteiligungskonzepte - immerhin aufgrund eigener Belehrungsfehler - der massenhaften Ausübung von Widerrufsrechten gegenüber sieht, ist - unbeschadet der Frage, ob dies die Rechtsposition der Kläger im konkreten Fall überhaupt beeinflussen könnte - generell kein Kriterium, das bei der Anwendung des § 242 BGB auf das Widerrufsrecht von Verbrauchern Berücksichtigung finden kann. Dass Widerrufsrechte wie das des Klägers in einer Vielzahl von Fällen zeitlich unbefristet geltend gemacht werden konnten, beruht - wie oben ausgeführt - auf einer bewussten Entscheidung des deutschen Gesetzgebers. Sie kann nicht durch eine extensive Anwendung des § 242 BGB unterlaufen werden, um so empfundene vermeintliche Defizite bei einem sachgerechten Ausgleich der Interessen der Vertragsparteien aufzuwägen (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15 -, juris Rn. 46 ff.).
49 
c) Schließlich führt auch die hier zu beurteilende besondere Situation, in der das Anlaufen der Widerrufsfrist vertraglich von zwei weiteren Angaben abhängig gemacht wurde, nicht dazu, dass der Widerruf der Verbraucher als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist.
50 
Der von der Beklagten angeführte Gedanke des § 814 BGB greift hier nicht durch. Selbst wenn die Kläger bei Lektüre des Vertrages hätten erkennen können, dass die Widerrufsfrist nicht angelaufen war, da die Angaben zur Aufsichtsbehörde und zum Verfahren bei Kündigung des Vertrages fehlten, so reicht dies nicht aus, um positive Kenntnis zu begründen. Im Übrigen gilt Gleiches für die Beklagte, von der der Vertragstext stammte. Bei einer Abwägung des Verhaltens und beider Interessen erscheint das Verhalten der Kläger nicht widersprüchlicher als das der Beklagten. Zwar war eine Nachbelehrung über das - gesetzliche - Widerrufsrecht hinsichtlich der vertraglichen Fristanlaufvoraussetzungen nicht erforderlich und sinnvoll. Jedoch hätte sie jederzeit die Angaben selbst nachholen können - mit der Folge des Beginns der dann einmonatigen Widerrufsfrist.
51 
5. Entgegen der Ansicht der Berufung (II 65) sind die sich aus dem Rückabwicklungsverhältnis ergebenden Ansprüche auch nicht wegen § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. i.V.m. § 218 BGB verjährt.
52 
a) Zum einen erfolgt der Widerruf nicht - wie § 218 BGB das verlangt - „wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung“ (a.A. Seggewiße/Weber, BKR 2016, 286 ff.). Denn das setzt voraus, dass dem Gläubiger das Lösungsrecht gerade wegen Nicht- oder Schlechterfüllung einer Pflicht durch den Schuldner zusteht. Das Widerrufsrecht wird dem Darlehensnehmer indes durch das Gesetz selbst (§ 495 Abs. 1 BGB) eingeräumt und entsteht nicht erst durch eine Pflichtverletzung der Bank, auch wenn die Erteilung einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung als Pflichtverletzung angesehen wird (vgl. BGH, Urteil vom 19.09.2006 - XI ZR 204/04 -, BGHZ 169, 109 Rn. 41 zum HWiG). Als Rechtsfolge dessen sieht das Gesetz aber nur vor, dass die Ausschlussfrist des § 355 Abs. 3 Satz 1 GB aF nach § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB aF nicht gilt. Ein „neues“ Widerrufsrecht aufgrund dieser Pflichtverletzung wird jedoch nicht geschaffen (vgl. auch Potzner, NJW 2016, 3479, 3480).
53 
b) Unabhängig davon erfasst die in § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. enthaltene Verweisung auf die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt schon nicht die Norm des § 218 BGB. Wie sich aus dem Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts (BT-Drucks. 14/6040, S. 18, 199) ergibt, entspricht der damit neu eingefügte § 357 Abs. 1 BGB a.F. dem bisherigen § 361a Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BGB. Dort werden aber nur die „Vorschriften dieses Titels“ in Bezug genommen, was mit der Begründung des - § 361a BGB a.F. einführenden - Entwurfs eines Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro (BT-Drucks. 14/2658, S. 6, 47) korrespondiert, in der auf den „Inhalt der §§ 346 und 349 BGB“ verwiesen wird.
54 
Nach alldem ist davon auszugehen, dass die Widerrufserklärung des Klägers vom 28.07.2015 wirksam ist und sich der Darlehensvertrag vom 13.01.2011 daher in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt hat. Dies war dem in der mündlichen Verhandlung modifizierten Antrag (II 81) entsprechend festzustellen.
III.
55 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
56 
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht. Das Berufungsurteil orientiert sich an der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. nunmehr BGH, Urteil vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15 - juris). Soweit das Oberlandesgericht Frankfurt (Urteil vom 18.05.2016 - 17 U 67/15 -, juris Rn. 51) das Europäische Standardisierte Merkblatt für die Erfüllung der Informationspflichten hinsichtlich der Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde hat ausreichen lassen, war dieser Gesichtspunkt dort nicht tragend und hat sich die Entscheidung durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.11.2016 (XI ZR 434/15) überholt. Gleiches gilt hinsichtlich der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 06.07.2016 (13 U 103/14 -, juris Rn. 25 ff.). Eine Divergenz bei der Beantwortung abstrakter Rechtsfragen besteht hinsichtlich der naturgemäß von einer tatrichterlichen Würdigung der Einzelfallumstände geprägten und damit generellen Obersätzen nicht zugänglichen Frage der Verwirkung oder des Rechtsmissbrauchs nicht.
57 
Gemäß § 63 Abs. 2 GKG waren der Streitwert des Berufungsverfahrens festzusetzen und gemäß § 63 Abs. 3 GKG der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens zu korrigieren.

(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.

(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.

(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 24.088,90 EUR festgesetzt.

Tatbestand

 
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Rückabwicklung des zwischen den Parteien im September 2015 geschlossenen Darlehensvertrages zur Finanzierung des vom Kläger privat genutzten Pkw über einen Nettodarlehensbetrag von 24.088,90 EUR. Hinsichtlich der Einzelheiten des Vertragsinhalts nebst einbezogenen Kreditbedingungen der Beklagten und Widerrufsinformation wird auf die Anlage K 1a und hinsichtlich der Einzelheiten der ausgehändigten „Europäischen Standardinformation für Verbraucherkredite“ auf die Anlage K 2 Bezug genommen. Eine Abschrift seines Darlehensantrags wurde dem Kläger mit der als Anlage B 1 vorgelegten Annahmeerklärung der Beklagten ausgehändigt. Kaufvertragspartner des Fahrzeugs war die Autohaus K. GmbH, die mit der Beklagten in ständiger Geschäftsbeziehung steht und als Darlehensvermittler mit von der Beklagten bereit gestellten Vertragsformularen fungiert hat. Die Datenerfassung für die Darlehensanfrage erfolgte durch einen Mitarbeiter des Autohauses. Zugleich wurde dem Kläger auch eine Anmeldung zu einer Restschuldgruppenversicherung angeboten, deren Prämie ebenfalls mit dem Darlehen finanziert werden sollte. Bei der Versicherung handelt es sich um eine bereits bestehende Gruppenversicherung zwischen Darlehensgeber und Versicherer. Diese Versicherung wurde von dem Kläger beantragt und die Prämie mitfinanziert. Hinsichtlich der Einzelheiten der Gruppenversicherung wird auf die als Anlage B 5 vorgelegten einbezogenen Allgemeinen Versicherungsbedingungen Bezug genommen. Der Kläger verpflichtete sich, die Darlehenssumme in 48 Monatsraten, beginnend ab 01.11.2015, in Höhe von jeweils 390,41 EUR und einer Schlussrate in Höhe von 7.177,39 EUR zurückzuzahlen. Die Beklagte zahlte die Darlehenssumme direkt an die Autohaus K. GmbH.
Mit Schreiben vom 05.05.2017 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf den Vertragsschluss gerichteten Vertragserklärung (Anlage K3) und verlangte die Zustimmung zur Rückabwicklung, was die Beklagte mit Schreiben vom 19.07.2017 (Anlage K 6) ablehnte.
Der Kläger ist der Ansicht, der Widerruf sei wirksam erfolgt. Die Widerrufsfrist sei nicht abgelaufen, da die Beklagte nicht ihren vertraglichen Mitteilungspflichten gemäß § 492 Abs. 2 BGB a.F. nachgekommen sei. Entgegen Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB habe die Beklagte den Kläger nicht über die Art des Darlehens und entgegen Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB nicht klar und verständlich über die Auszahlungsbedingungen informiert. Die Beklagte hätte hier angeben müssen, dass die Auszahlung des Darlehens nicht an den Kläger selbst erfolgt und die konkret zu erfüllenden Auszahlungsbedingungen aufführen müssen. Stattdessen habe die Beklagte sich das Recht eingeräumt, die Auszahlungsbedingungen einseitig zu bestimmen. Nicht informiert habe die Beklagte den Kläger zudem entgegen Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB über die Art und Weise der Verzugszinsanpassung. Auch ihre Informationspflichten gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB habe die Beklagte verletzt, weil sie nur die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, nicht aber die Europäische Zentralbank als weitere Aufsichtsbehörde benannt habe. Hinsichtlich der Angaben betreffend das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung des Vertrages gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB fehle jedenfalls die Information über die Kündigungsmöglichkeit des Verbrauchers gemäß § 314 BGB und zudem die Information über die einzuhaltenden Ausübungsmodalitäten der Kündigung, namentlich Wirksamkeitsvoraussetzungen und Formerfordernisse. Zudem habe die Beklagte sich durch die Formulierung, dass die Bank berechtigt sei, das Darlehen mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn der Darlehensnehmer die Auszahlungsvoraussetzungen nicht erfülle, ein weiteres Kündigungsrecht eingeräumt, obwohl § 499 Abs. 1 BGB dies bei Darlehensverträgen mit fester Laufzeit generell verbiete. Weiter sei die Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung entgegen Art. 247 § 6 Abs. 1 i.V.m. § 7 Nr. 3 EGBGB nicht klar und verständlich angegeben. Einen Verstoß gegen Art. 247 Nr. 4 EGBGB stelle der Umstand dar, dass die Beklagte die Voraussetzungen für den Zugang zu dem außergerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht angegeben habe. Der Hinweis auf die Internetseite des Bankenverbandes im Vertrag sei diesbezüglich weder inhaltlich noch hinsichtlich des Schriftformgebots ausreichend. Weiter fehle im Darlehensvertrag der gemäß § 247 § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2a EGBGB anzugebende Barzahlungspreis und die gemäß § 247 § 13 Abs. 1 EGBGB anzugebenden Daten (Name und Anschrift) des Darlehensvermittlers. Die Belehrung verstoße zudem gegen Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 und S. 2 sowie § 12 Abs. 1 Nr. 2 b) EGBGB weil die Beklagte über die Verpflichtung des Verbrauchers zur Rückzahlung des ausgekehrten Darlehens belehrt habe, obwohl es sich um einen Fall des verbundenen Vertrags gehandelt habe und der Verbraucher im Fall des Widerrufs daher nicht zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet sei. Falsch sei in diesem Zusammenhang auch der Hinweis in der Widerrufsinformation über die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen für den Zeitraum zwischen der Auszahlung der Darlehenssumme und Rückzahlung des Darlehens. Richtigerweise schulde der Verbraucher Nutzungsersatz für die Inanspruchnahme des Darlehens nur bis zur Widerrufserklärung. Weiter fehlerhaft sei im Darlehensvertrag der Hinweis auf die Anmeldung zur Gruppenversicherung als verbundener Vertrag, obwohl der Darlehensnehmer nicht Vertragspartner des Versicherungsvertrages wird, sondern lediglich zu einer zwischen Dritten bestehenden Gruppenversicherung angemeldet wird. Die Anmeldung zur Gruppenversicherung hätte daher im Rahmen der Gestaltungshinweise 2a, 6a und 6b nicht aufgenommen werden dürfen. Dies mache nicht nur die Belehrung fehlerhaft, sondern lasse auch die Gesetzlichkeitsfiktion entfallen. Weiter sei die Widerrufsinformation auch aus dem Grund fehlerhaft, weil die Beklagte unter Ziff. 6 ihrer Kreditbedingungen unter der Überschrift „Widerruf“ mit der Formulierung „Der Darlehensnehmer hat im Fall des Widerrufs des Darlehensvertrages eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Fahrzeugs entstandene Wertminderung (...) zu ersetzen“, widersprüchlich über die Ersatzpflicht wegen Wertminderung belehre, da die Widerrufsinformation über die Ersatzpflicht betreffend einer Wertminderung durch Ingebrauchnahme, insbesondere aufgrund der Zulassung des Pkw mit dem Hinweis belehre, dass diese nur insoweit bestehe, als die Sache „nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewährt werden kann.“ Richtigerweise hätte die Beklagte hingegen darüber belehren müssen, dass sich der Wertersatz nach dem Umfang der tatsächlichen Nutzung durch den Verbraucher im Verhältnis zur voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer bestimmt.
Hinsichtlich der Widerrufsfolgen ist der Kläger der Ansicht, die Beklagte schulde ihm die Rückzahlung der an die Beklagte geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt 10.150,66 EUR Zug um Zug gegen Herausgabe des finanzierten Fahrzeugs. Hingegen schulde der Kläger keinen Nutzungsersatz für die mit dem finanzierten Fahrzeug zurückgelegte Fahrstrecke und auch keinen Wertersatz für einen Wertverlust des finanzierten Fahrzeugs, weil die Voraussetzungen des hierfür maßgeblichen § 357 Abs. 7 BGB nicht vorlägen. Die gemäß § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB für die Wertersatzpflicht erforderliche Unterrichtung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht setze eine ordnungsgemäße Unterrichtung voraus über das Widerrufsrecht in Gänze (Rechtsfolgen, Fristen, Verfahren) und über die Verpflichtung zum Ersatz der durch übermäßige Nutzung entstandenen Verschlechterung der Sache und den Umfang der Wertminderung. Zudem sei Nutzungsersatz nach § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB nur dann geschuldet, wenn der Verbraucher auch ein Muster für seine Widerrufserklärung ausgehändigt bekommen habe, was hier nicht der Fall sei. Für den Zeitraum nach Widerrufserklärung sei eine Verpflichtung zum Wertersatz zudem ausgeschlossen, weil die Beklagte einer Rückabwicklung widersprochen und damit die Verschlechterung des Fahrzeugs selbst zu vertreten habe.
Der Kläger beantragt,
1. festzustellen, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. ... über nominal 24.088,90 EUR ab dem Zugang der Willenserklärung vom 05.05.2017 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht
und unter der Bedingung, dass der Antrag zu 1.) begründet ist,
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei 10.150,66 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug-um-Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren,
3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziff. 2 genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet,
10 
4. die Beklagte zu verurteilen, die Klagepartei von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.358,86 EUR freizustellen.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
und für den Fall, dass das Gericht von einem wirksamen Widerruf des Klägers ausgehen würde, im Wege der Hilfswiderklage,
14 
1. festzustellen, dass der Kläger im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den aufgrund der Nutzung entstandenen Wertverlust des PKW zu leisten,
15 
2. festzustellen, dass der Kläger zusätzlich verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für einen Wertverlust des PKW zu leisten, der aufgrund nicht abnutzungsbedingter Substanzschäden eingetreten ist.
16 
Der Kläger beantragt,
17 
die Hilfswiderklage abzuweisen.
18 
Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger habe seine Vertragserklärung nicht mehr rechtswirksam widerrufen können, da die Widerrufsfrist zum Zeitpunkt der Abgabe der Widerrufserklärung bereits abgelaufen gewesen sei. Die von der Beklagen verwendete Widerrufsinformation habe dem Muster gemäß Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB entsprochen. Zudem habe die Beklagte die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses einschlägigen gesetzlichen Anforderungen an die Erteilung der Widerrufsinformation eingehalten. Die Belehrung über die Widerrufsfolgen sei weder falsch noch einseitig, da die Beklagte die Widerrufsfolgen so dargestellt habe, wie der Gesetzgeber dies im Muster der Anlage 7 zu Art. 247 §§ 6 Abs. 2 und 12 Abs. 1 EGBGB vorgesehen habe. Hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs auf den verbundenen Vertrag habe die Beklagte mit dem sich aus § 358 BGB ergebenden Inhalt korrekt belehrt. Insbesondere gelte dies auch in Bezug auf den vom Kläger erklärten Beitritt zur Restschuldversicherung. Hierbei handele es sich entgegen der Auffassung des Klägers um ein verbundenes Geschäft im Sinne von § 358 Abs. 3 BGB. Der Verbundcharakter setze nicht voraus, dass der Kläger selbst Versicherungsnehmer wird. Entscheidend sei vielmehr die Aufspaltung in einen Darlehensvertrag und einen Versicherungsvertrag, dessen Prämie im Wege der Finanzierung bezahlt wird. Darüber hinaus bestehe bereits aufgrund des vertraglichen und gesetzlichen Treuhandverhältnisses zwischen dem Darlehensgeber und dem Darlehensnehmer bei Abschluss einer Restschuldversicherung im Rahmen einer Gruppenversicherung ein verbundenes Vertragsverhältnis im Sinne von § 358 Abs. 3 BGB, weshalb die Belehrung der Beklagten hierüber zutreffend sei. Zudem liege jedenfalls ein zusammenhängender Vertrag im Sinne von § 360 Abs. 1 S. 1 BGB vor, für welchen das Gesetz eine wortgleiche Belehrung vorsehe. Weiter ist die Beklagte der Ansicht, sie habe den Kläger zutreffend belehrt über die Verpflichtung im Fall des Wertverlustes des Fahrzeugs Wertersatz zu leisten, sofern der Wertverlust auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war. Die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme eines Pkw stelle eine solche nicht übliche Nutzung dar und führe daher zum Wertersatz, weshalb die Belehrung der Beklagten hierüber in Ziff. 6 ihrer Darlehensbedingungen zutreffend sei und nicht im Widerspruch zum Inhalt der Widerrufsbelehrung stehe.
19 
Der streitgegenständliche Vertrag habe auch alle relevanten Pflichtangaben enthalten. Den gesetzlichen Anforderungen werde auch genüge getan, wenn Pflichtangaben in den ausgehändigten „Europäischen Standardinformationen zum Verbraucherkredit“ enthalten seien, weil der Kläger den Erhalt dieses Merkblattes ausdrücklich und gesondert auf Seite 4 des Darlehensvertrages mit seiner Unterschrift bestätigt habe und damit die Parteien die Verpflichtung des Darlehensnehmers, die zusätzlich erteilten Pflichtangaben zur Kenntnis zu nehmen, in den Vertrag aufgenommen haben. Zutreffend habe die Beklagte den Kläger über die Art des Darlehens informiert. Diese ergebe sich aus dem Finanzierungsplan auf Seite 1 des Antrages. Ebenso enthalte der Darlehensvertrag den Hinweis auf die Auszahlung des Darlehens an die Verkäuferin. Ausreichend sei auch der Hinweis auf den gesetzlichen Verzugszinssatz für die Pflichtangabe zu Art und Weise der Anpassung des Verzugszinssatzes. Die BaFin sei die zuständige Aufsichtsbehörde im Hinblick auf den für die Pflichtangabe relevanten Verbraucherschutz und daher zutreffend bezeichnet. Auch über das Verfahren bei Kündigung sei der Kläger zutreffend informiert worden. Einen Hinweis auf außerordentliche Kündigungsrechte verlange das Gesetz nicht. Eine solche Anforderung würde gegen EU-Recht verstoßen. Ebenfalls bestehe keine Verpflichtung zur Wiedergabe von Formerfordernissen. Auch die Regelungen zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung seien zutreffend wiedergegeben. Einer näheren Erläuterung über das außergerichtliche Beschwerdeverfahren habe es nicht bedurft, da der Zugang nicht eingeschränkt sei. Schließlich sei der Barzahlungspreis in Form des Kaufpreises des Fahrzeugs zutreffend im Finanzierungsplan wiedergegeben und auch die Angaben über den Darlehensvermittler in der dem Kläger ausgehändigten Annahmeerklärung der Beklagten und in den Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite enthalten. Die Beklagte habe den Kläger auch zutreffend über die Voraussetzungen einer Wertersatzpflicht belehrt und der Kläger schulde Wertersatz für einen Wertverlust, weshalb die Feststellung der Wertersatzpflicht im Wege der Hilfswiderklage beantragt werde.
20 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
22 
Ohne Erfolg verlangt der Kläger die Feststellung, dass der Beklagten aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag ab dem Zugang der Widerrufserklärung kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht. Die Voraussetzungen des Rückabwicklungsschuldverhältnisses, auf welches der Kläger sich beruft, sind nicht erfüllt, weil die Widerrufsfrist zum Zeitpunkt der Abgabe der Widerrufserklärung bereits abgelaufen war.
1.
23 
Auf den vom 11.09.2015 datierenden Darlehensvertrag findet das BGB und das Einführungsgesetz zum BGB in der ab dem 13.06.2014 geltenden Fassung Anwendung.
2.
24 
Die Beklagte hat den Kläger nach den für den Vertragsschluss geltenden gesetzlichen Anforderungen ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt, so dass die zweiwöchige Widerrufsfrist mit Abschluss des Vertrages zu laufen begonnen hat.
25 
a. gesetzliche Anforderungen an den Beginn der Widerrufsfrist
26 
Die für das streitgegenständliche Widerrufsrecht zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebliche gesetzliche Regelung folgt aus § 495 BGB a.F. Aus dessen Absatz 1 ergibt sich, dass dem Darlehensnehmer bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB a.F. zusteht. Ergänzend regelt § 356b Abs. 1 BGB a.F. für das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen, dass die Widerrufsfrist nicht beginnt, bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für diesen bestimmte Vertragsurkunde, den schriftlichen Antrag des Darlehensnehmers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung gestellt hat.
27 
Die gesetzlichen Anforderungen an die Widerrufsbelehrung werden für den Verbraucherdarlehensvertrag durch § 356b Abs. 2 BGB a.F. dahin gehend modifiziert, dass die Widerrufsfrist erst beginnt, wenn in der dem Darlehensnehmer überlassenen Urkunde die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB a.F. enthalten sind. § 492 Abs. 2 BGB a.F. verweist für die erforderlichen Pflichtangaben auf Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB und damit insbesondere auf die Information über das Widerrufrecht (Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB).
28 
Die Anforderungen des Gesetzgebers an die Information über den Fristbeginn sind in Art. 247, § 6 Abs. 2 EGBG nur rudimentär formuliert „müssen im Vertrag Angaben zur Frist (...) enthalten sein“. Aus dem Hinweis der Gesetzesbegründung auf die Formvorschriften des § 360 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BGB kann jedoch entnommen werden, dass die dort geregelten Vorgaben für die Widerrufsbelehrung entsprechende Anwendung finden (so auch MüKo/Schürnbrand, 6. Auflage 2012, § 492 BGB Rn 28). Dies erfordert gemäß § 360 Abs. 1 Nr. 4 BGB a. F. „einen Hinweis auf Dauer und Beginn der Widerrufsfrist sowie darauf, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung oder der Sache genügt“.
29 
b. Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen gemäß § 356b Abs. 1 BGB und § 360 Abs. 1 Nr. 4 BGB a.F.
30 
Unstreitig wurde dem Kläger eine Abschrift seines Darlehensantrags ausgehändigt, so dass die Anforderungen des § 356b Abs. 1 BGB a.F. erfüllt sind. Auch die streitgegenständliche Information des Klägers über den Beginn der Widerrufsfrist mit der Formulierung „Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat“, begegnet keinen Bedenken.
31 
c. Information über die Widerrufsfolgen
32 
Entgegen der Auffassung der Klägerseite scheitert das Anlaufen der Widerrufsfrist im streitgegenständlichen Fall auch nicht daran, dass die Beklagte den Kläger unzutreffend über die Widerrufsfolgen belehrt hat. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Gesetz in Umsetzung des Art. 10 Abs. 2 p) VerbrKrRL keine umfassende Darstellung aller Widerrufsfolgen verlangt, sondern lediglich einen Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten (OLG Stuttgart v. 24.10.2017, 6 U 320/16).
33 
aa. Belehrung über die Rückzahlungs- und Zinszahlungspflicht des Darlehensnehmers
34 
Daher ist die von der Beklagten erteilte Widerrufsinformation anders als die Klägerseite vorträgt nicht deswegen fehlerhaft, weil sie den Kläger unter der Überschrift „Widerrufsfolgen“ darüber belehrt, dass der Darlehensnehmer das Darlehen spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen hat und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten hat, soweit das Darlehen bereits ausgezahlt wurde. Zwar trägt die Klägerseite zutreffend vor, dass diese Rechtsfolge in Fällen verbundener Verträge nicht gilt. Hierfür weist die Beklagte jedoch zutreffend unter der Überschrift „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ in klarer und verständlicher Form darauf hin, dass im Fall eines verbundenen Vertrages der Darlehensgeber im Verhältnis zum Darlehensnehmer hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus dem weiteren Vertrag eintritt, wenn das Darlehen dem Unternehmer bereits zugeflossen ist. Hiermit hat die Beklagte die Formulierung des Gesetzgebers in § 358 Abs. 4 S. 5 BGB übernommen und kann sich mit Erfolg darauf berufen, dass der Darlehensgeber nicht genauer formulieren muss, als der Gesetzgeber (vgl. allg. BGH v. 22.11.2016, Az. 11 ZR 434/15), zumal diese von der Beklagten gewählte Formulierung auch in der gesetzlichen Musterbelehrung enthalten ist. Angesichts der Tatsache, dass eine umfassende Belehrung über die Widerrufsfolgen von der Beklagten gar nicht geschuldet war, stellt sich bei der Überprüfung der verwendeten Belehrung der Beklagten nur die Frage, ob diese tatsächlich erteilte Belehrung zutreffend ist, was aus den oben genannten Gründen zu bejahen ist. Eine genauere Darstellung der Rückabwicklungsfolgen im Fall des verbundenen Vertrages war hingegen nicht geschuldet. Der klare und verständliche Hinweis der Beklagten darauf, dass im Fall des verbundenen Vertrages die Rückabwicklungsfolge der Rückzahlung des nicht an den Darlehensnehmer ausbezahlten Darlehens durch die Regelungen des verbundenen Vertrages modifiziert wird, ist nicht zu beanstanden. Hiermit wird hinreichend deutlich gemacht, dass die zuvor als allgemeiner Grundsatz aufgeführte Rückzahlungspflicht des Darlehensnehmers hinsichtlich der Darlehensvaluta im Fall des Widerrufs eines verbundenen Vertrages nicht greift.
35 
bb. Benennung des „KSB/KSB Plus“ in der Widerrufsinformation
36 
Soweit die Klägerseite die Auffassung vertritt, die von der Beklagten erteilte Widerrufsinformation sei deswegen fehlerhaft, weil hierin die zugleich mit dem Darlehensvertrag vom Kläger abgeschlossene Gruppenversicherung „KSB Plus“ erwähnt sei, obwohl es sich hierbei nicht um einen verbundenen Vertrag handele, greift auch diese Argumentation nicht durch. Der Kläger hat den Beitritt zu der Gruppenversicherung „KSB Plus“ erklärt. Ob die gesetzlichen Voraussetzungen für ein verbundenes Geschäft im Sinne von § 358 BGB vorliegen oder nicht, braucht für die Frage der fehlerfreien Widerrufsinformation nicht entschieden werden. Denn dadurch dass die Beklagte die vom Kläger abgeschlossene Gruppenversicherung in der Widerrufsinformation unter der Zwischenüberschrift „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ erwähnt hat, hat sie dem Kläger ein von diesem dann angenommenes Angebot unterbreitet, die vom Kläger abgeschlossene Gruppenversicherung als mit dem Darlehensvertrag verbundenes Geschäft einzuordnen. Diese vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien gestaltet zunächst die vertragliche Primärebene. Die daraus resultierende Rechtsfolge für den Fall des Widerrufs hat die Beklagte dann zutreffend in der Widerrufsinformation dargestellt, weshalb rechtliche Bedenken gegen den diesbezüglichen Inhalt in der Widerrufsinformation nicht durchgreifen. Selbst wenn man aber die Auffassung vertreten wollte, die Beklagte habe mit der Erwähnung der Gruppenversicherung in der Widerrufsinformation lediglich ein Angebot unterbreitet, abweichende Widerrufsbedingungen gelten zu lassen (und darin keine Auswirkungen auf die vertragliche Primärebene sieht), wäre dies in Anlehnung an die Entscheidung des BGH vom 22.11.2016 (Az. XI ZR 434/15) insofern zulässig, als darin eine Vereinbarung der Parteien zu sehen wäre, das Anlaufen der Widerrufsfrist von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig zu machen, die eine Erweiterung des klägerischen Rechtskreises darstellen.
37 
cc. Belehrung über die Verpflichtung des Darlehensnehmers zum Wertersatz
38 
Entgegen der Auffassung der Klägerseite ist auch die Belehrung der Beklagten über die Voraussetzungen des Wertersatzes beim verbundenen Vertrag bei Rückgabe des Fahrzeugs nicht zu beanstanden. Der Belehrungstext in der Widerrufsinformation entspricht dem Gestaltungshinweis 6c am Ende zu Anlage 7 zu Art. 247 §§ 6, 12 EGBGB, weshalb die Beklagte sich auch diesbezüglich darauf berufen kann, nicht genauer formulieren zu müssen als der Gesetzgeber. Für die Frage, ob die Widerrufsinformation für sich genommen inhaltlich korrekt, klar und verständlich ist, kommt es zudem nicht darauf an, ob die Beklagte im Rahmen ihrer Allgemeinen Darlehensbedingungen abweichend über die Verpflichtung zum Wertersatz belehrt, zumal die Belehrung über den Umstand, dass der Darlehensnehmer im Fall des Widerrufs die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Fahrzeugs entstandene Wertminderung zu ersetzen hat, für sich genommen nicht falsch ist. Hinzu kommt, dass eine formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen genügende Widerrufsbelehrung nicht dadurch undeutlich wird, dass die Vertragsunterlagen an anderer Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (BGH v. 10.10.2017, XI ZR 443/16). Schließlich lässt sich der von Klägerseite angegriffenen Klausel zudem nicht entnehmen, dass im Fall der Zulassung des Fahrzeugs immer die Voraussetzungen für eine Wertersatzpflicht erfüllt sind und deswegen der Zusatz inhaltlich falsch sei, da die Zulassung des Fahrzeugs nur beispielhaft und nur in einem Klammerzusatz angefügt ist.
39 
Die weiter zwischen den Parteien streitige Frage, ob der Kläger im Fall eines wirksamen Widerrufs tatsächlich Wertersatz zu leisten hätte, muss angesichts der Tatsache, dass die Widerrufsfrist bereits abgelaufen war, nicht entschieden werden.
40 
d. vertragliche Pflichtangaben
41 
Auch die von § 495 Abs. 2 BGB a.F. geforderte Information des Darlehensnehmers über die vertraglichen Pflichtangaben nach Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB a.F. hat die Beklagte erfüllt. Allgemein fordert das Gesetz für die Information des Verbrauchers über die Pflichtangaben, dass diese im Verbraucherdarlehensvertrag „klar und verständlich“ enthalten sein müssen (§ 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB). Die Frage, ob Pflichtangaben „klar und verständlich“ im Sinne von Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB formuliert sind, ist aus dem Horizont eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers zu beurteilen (BGH v. 23.02.2016, XI ZR 101/15).
42 
aa. Pflichtangabe über die Art des Darlehens
43 
Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte nach Auffassung des Gerichts die Pflichtangabe zur „Art des Darlehens“ gemäß Art. 247 § 6 Nr. 1 i.V.m. § 3 Nr. 2 EGBGB erfüllt. Der Gesetzgeber konkretisiert diese Pflichtangabe unter Bezugnahme auf die entsprechende Regelung in Art. 5 Abs. 1 S. 4a, Art. 6 Abs. 1 S. 2 a der Verbraucherkreditrichtlinie dahin, dass hier eine Unterscheidung zwischen Darlehensverträgen und anderen entgeltlichen Finanzierungshilfe vorgenommen werden kann. Die Art könne sich aber auch auf die nähere Ausgestaltung des Darlehens beziehen, z.B. ein befristetes oder unbefristetes Darlehen mit regelmäßiger Tilgung oder Tilgung am Ende der Laufzeit (BT-Drucks. 16/11643 S. 123). Auch die besonderen Formen, die in §§ 503 bis 505 genannt werden, stellen - so die Gesetzesbegründung a.a.O. - Darlehensarten dar.
44 
Diesen gesetzlichen Anforderungen ist die Beklagte nachgekommen, indem sie das Vertragsformular mit der Überschrift „Darlehensantrag“ versehen und auf der ersten Seite des Vertragsformulars in einem mit „Rückzahlung“ bezeichneten Textfeld aufgeführt hat, dass das Darlehen eine Laufzeit von 48 Monaten hat und mit 48 gleichbleibenden Raten in Höhe von jeweils 390,41 EUR sowie einer Schlussrate in Höhe von 7.177,39 EUR zu tilgen ist. Diesbezüglich hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass die Anforderung des Gesetzgebers an die klare und verständliche Angabe der Art des Darlehens erfüllt ist, weil die in der Gesetzesbegründung beispielhaft aufgeführte Konkretisierung als befristetes Darlehen mit regelmäßiger Tilgung mit dem ersten Blick auf die erste Seite des Vertragsformulars erkennbar ist. Soweit die Klägerseite darüber hinaus eine schlagwortartige Bezeichnung als „Annuitätendarlehen“ verlangt, lässt sich diese Anforderung weder aus dem Gesetzestext noch aus der Gesetzesbegründung ableiten und würde auch dem Informationsgedanken des Art. 247 § 6 und § 3 EGBG widersprechen. Eine schlagwortartige Bezeichnung liefert nicht für alle Arten von Darlehensverträgen zutreffende und hinreichende Hinweise auf die Ausgestaltung im Einzelnen und die Bezeichnung als „Annuitätendarlehen“ liefert für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher jedenfalls nicht mehr Informationsgehalt als die Bezeichnung als „Darlehen“ in Verbindung mit der Angabe der gleichbleibenden monatlichen Tilgungsrate und der Anzahl der Raten auf der ersten Seite des Vertragsformulars.
45 
bb. Pflichtangabe über die Auszahlungsbedingungen
46 
Auch über die Auszahlungsbedingungen hat die Beklagte den Kläger im Sinne von Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB klar und verständlich informiert. Diese Pflichtangabe betrifft insbesondere den streitgegenständlichen Fall der Auszahlung des Darlehens an einen Dritten. Zutreffend hat die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass sich unmittelbar vor der Unterschriftszeile für den Darlehensnehmer der Hinweis im Vertragsformular befindet, dass das Darlehen an die Verkäufer des Fahrzeugs ausgezahlt wird. Nicht relevant hingegen sind in diesem Zusammenhang nach Überzeugung des Gerichts die Ausführungen der Klägerseite zu der Frage, ob die Beklagte aufgrund der Formulierung im Vertragsformular, die Bank sei berechtigt, zusätzliche Auszahlungsbedingungen für das Darlehen zu bestimmen, solche zusätzlichen Auszahlungsbedingungen nach Vertragsschluss einseitig vorgeben kann. Für die Frage, ob die Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB klar und verständlich im Vertrag enthalten sind, kommt es nur darauf an, dass die bei Vertragsschluss maßgeblichen Auszahlungsbedingungen im Vertrag enthalten sind, was im streitgegenständlichen Fall insbesondere den Umstand der Auszahlung an einen Dritten betrifft und erfüllt ist.
47 
cc. Pflichtangabe zur Art und Weise der Anpassung des Verzugszinssatzes
48 
Soweit weiter von Klägerseite behauptet wird, dass die Angaben zur Art und Weise der Verzugszinsanpassung nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. I Nr. 11 EGBGB a.F. fehlten, überzeugt diese Auffassung ebenfalls nicht. Der streitgegenständliche Darlehensvertrag enthält den Hinweis darauf, dass der jährliche Verzugszins 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz beträgt. Soweit in der bankrechtlichen Literatur unterschiedliche Auffassungen dazu vertreten werden, ob die Pflichtangabe nach § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB eine Benennung der absoluten Zahl des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Verzugszinssatzes erfordert (dafür Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht 9. Auflage § 492 Rn 128, MüKo/Schürnbrand, 7. Auflage 2016, § 491a Rn 35, Staub HGB, 5. Auflage, 4. Teil Rn. 619; dagegen: Nobbe/Müller-Christmann, Kommentar zum Kreditrecht 2. Auflage § 491 Buchst. a Rn 26 und Langenbucher/Bliesener/Spindler/Roth, Bankrechtskommentar 2. Auflage 15. Kapitel Rn. 8 zu Art. 247 § 3) schließt sich das Gericht der letztgenannten Auffassung an. Eine Verpflichtung zur Angabe einer absoluten Zahl für den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses relevanten Verzugszins lässt sich weder dem Gesetzestext noch der Gesetzesbegründung oder der zugrunde liegenden Verbraucherkreditrichtlinie entnehmen und würde zudem reinen Formalismus ohne Informationsvorteil für den Verbraucher darstellen. Informationsgehalt für den Verbraucher hat nur die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses naturgemäß unbekannte Höhe des Verzugszinssatzes zum Zeitpunkt des Vorliegens der Verzugsvoraussetzungen und nicht der Verzugszinssatz zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Da der Gesetzestext ausdrücklich „den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung“ nennt, kann die Angabe eines absoluten Verzugszinssatzes nur den Fall betreffen, dass dieser nicht einer Anpassung unterliegt. Hinzu kommt, dass die Festsetzung des Basiszinssatzes durch die Deutsche Bundesbank Allgemeinwissen eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers darstellt. Jedenfalls wäre aber die Berufung auf die fehlende Angabe einer solchen absoluten Zahl des Verzugszinssatzes zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mangels Bedeutung dieser Information für den Kläger rechtsmissbräuchlich.
49 
dd. Pflichtangabe zu der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde
50 
Mit der Benennung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat die Beklagte auch die Pflichtangabe hinsichtlich der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß Art. 247 § 6 Nr. 3 EGBGB gemacht. Soweit die Klägerseite die Auffassung vertritt, die Beklagte habe fehlerhaft die Europäische Zentralbank als weitere Aufsichtsbehörde nicht benannt und diesen Fehler in ihren neueren Kreditbedingungen korrigiert, überzeugt dies schon deswegen nicht, weil auch die Europäische Zentralbank als Aufsichtsbehörde für die Zulassung der Bank in Ziff. 13 des streitgegenständlichen Vertragsformulars benannt ist.
51 
ee. Pflichtangabe zu dem bei Kündigung des Vertrages einzuhaltenden Verfahren
52 
Auch über „das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrages“ gemäß Art. 247 § 6 Nr. 5 EGBGB hat die Beklagte den Kläger unter Ziff. 7 und 8 hinreichend aufgeklärt. Hierzu führt die Gesetzesbegründung aus, dass die Regelung dem Darlehensnehmer verdeutlichen soll, wann eine Kündigung des Darlehensgebers wirksam ist und wie der Darlehensnehmer selbst den Vertrag kündigen kann. Diese Voraussetzungen sind im streitgegenständlichen Fall dadurch erfüllt, dass die Voraussetzungen und Folgen einer außerordentlichen Kündigung durch die Beklagte unter Ziff. 7 des Vertragsformulars erläutert sind. Da ein ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nicht besteht, erübrigen sich Informationen hierzu. Soweit die Gesetzesbegründung darüber hinaus einen Hinweis auf das außerordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers gemäß § 314 BGB verlangt (“Bei befristeten Darlehensverträgen muss zumindest darauf hingewiesen werden, dass eine Kündigung nach § 314 BGB möglich ist“, BT-Drucks. 16/11643 S. 128) teilt das Gericht diese Auffassung nicht. Dass die Pflichtangabe zu dem bei Kündigung einzuhaltenden Verfahren auch eine Information des Darlehensnehmers über das dem allgemeinen Schuldrecht zuzuordnende außerordentliche Kündigungsrecht aus § 314 BGB erfordert, lässt sich weder dem Wortlaut des Gesetzestextes von Art. 247 § 6 Nr. 5 EGBGB noch dem Wortlaut der diesem zu Grunde liegenden Formulierung in Art. 10 Abs. 2 s der Verbraucherkreditrichtlinie entnehmen, der „die einzuhaltenden Modalitäten bei der Ausübung des Rechts auf Kündigung des Kreditvertrages“ nennt. Mit den einzuhaltenden Modalitäten dürften die Voraussetzungen einer ordentlichen Kündigung - insbesondere Kündigungsfrist und Kündigungsgrund - gemeint sein, die hier nicht einschlägig sind. Aus Art. 247 § 6 Nr. 5 EGBGB ergibt sich lediglich eine Verpflichtung des Darlehensgebers, auf den regulären Vertragsverlauf und die daraus resultierenden gegenseitigen ordentlichen vertraglichen und gesetzlichen Lösungsrechte hinzuweisen (Staudiger/Kessal-Wulff, 2012 § 491-512 Rn. 46; LG Stuttgart v. 17.08.2017, Az. 12 O 256/16; LG Köln v. 10.10.2017, Az. 21 O 23/17; LG Düsseldorf v. 5.12.2017, Az. 11 O 37/17, LG Rottweil v. 20.12.2017, 2 O 226/17; LG Freiburg v. 19.12.2017, Az. 5 O 87/17; LG Braunschweig v. 20.12.2017, 8 O 2269/17, a.A. OLG Frankfurt a.M. v. 11.4.17, Az. 26 U 110/16; OLG Hamm v. 11.09.2017, Az. 31 U 27/16; LG Arnsberg v. 17.11.17 Az. 2 O 45/17 und LG Berlin vom 05.12.2017 Az. 4 O 150/16, die sich jedoch mit Ausnahme des LG Berlin jeweils darauf beschränken die o.g. Formulierung in der Gesetzesbegründung zu zitieren, ohne diese zu hinterfragen).
53 
Zwar hat der Bundesgerichtshof zu dieser Frage noch nicht explizit Stellung genommen. Aus der Entscheidung vom 22.11.2016 (Az. XI ZR 434/15) lässt sich jedoch ableiten, dass auch der BGH jedenfalls nicht die Auffassung vertritt, dass die Vorschrift des § 314 BGB im Vertragstext ausdrücklich benannt werden muss. Im dortigen Vertragstext findet sich kein Hinweis auf § 314 BGB. Zwar handelte es sich um einen Immobiliardarlehensvertrag, bei dem bekanntlich die Angabe über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrages gemäß Art. 247 § 9 Abs. 1 S. 1 und 3 EGBGB a.F. keine Pflichtangabe ist; der BGH hatte jedoch entschieden, dass durch die Erwähnung der „Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei Kündigung des Vertrages“ im Klammerzusatz hinter § 492 Abs. 2 BGB in der Widerrufsinformation der Antrag der Bank enthalten war, die Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist auf vertraglicher Grundlage auf diese Angaben zu erweitern. Beanstandet hat der BGH dann jedoch lediglich die fehlende Unterrichtung über die ebenfalls im Klammerzusatz aufgeführte Aufsichtsbehörde, nicht aber die Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei Kündigung des Vertrages. Auch in seiner Entscheidung vom 04.07.2017 (Az. XI ZR 741/16) hat der BGH die Belehrung über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigungen des Vertrages nicht als inhaltlich unzureichend angesehen - “Die Angaben zu der für die Beklagte zuständigen Aufsichtsbehörde und zu dem einzuhaltenden Verfahren bei Kündigung des Vertrages (...) waren klar und verständlich. Ihre Gestaltung ermöglichte es einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher (...) die jeweils einschlägigen Angaben aufzufinden“ a.a.O. Rz. 27 - obwohl die Vorschrift des § 314 BGB darin nicht ausdrücklich genannt war. Auch damit zeigt sich, dass diesbezüglich der Gesetzesbegründung, wonach ein Hinweis erforderlich sei, dass eine Kündigung nach § 314 BGB möglich ist, keine maßgebliche Bedeutung bei der Auslegung der Anforderungen der Pflichtangabe Art. 247 § 6 Nr. 5 EGBGB zukommt, zumal dies weder aus dem Gesetzestext der Vorschrift noch der zugrundeliegenden Verbraucherkreditrichtlinie und deren Sinn und Zweck hergeleitet werden kann und auch die praktische Relevanz eines Hinweises auf das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB von Beklagtenseite zurecht in Zweifel gezogen wird.
54 
Im streitgegenständlichen Fall spricht zudem weiter für die Einhaltung der Anforderungen an diese Pflichtangabe, dass die für eine außerordentliche Kündigung maßgebliche Vorschrift des § 314 BGB unter Ziff. 7e der Darlehensbedingungen im Vertrag sogar benannt ist. Zwar wird in diesem Zusammenhang nicht explizit erwähnt, dass dem Darlehensnehmer ein außerordentliches Kündigungsrecht zusteht. Der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Verbraucher kann jedoch aus dem Hinweis auf § 314 BGB hinter dem Begriff „außerordentliches Kündigungsrecht“ den Schluss ziehen, dass mit § 314 BGB ein Kündigungsrecht außerhalb der vertraglich vereinbarten Kündigungsregelungen existiert. Aus dem Umstand, dass dieses Kündigungsrecht außerhalb der vertraglichen Regelungen existiert, lässt sich wiederum für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher ableiten, dass dieses Kündigungsrecht nicht eingeschränkt werden kann durch die vertragliche Regelung der Parteien und damit nicht nur der Darlehensgeberin zusteht (worauf die Darlehensbedingungen explizit Bezug nehmen), sondern auch für den Darlehensnehmer gelten muss, zumal die Wortwahl in Ziff. 7 e) der Darlehensbedingungen darauf hindeutet, dass es sich bei dem dort genannten Fall um einen Anwendungsfall des § 314 BGB handelt (“In diesem Fall sind sich die Bank und der Darlehensnehmer einig, dass der Bank ein außerordentliches Kündigungsrecht § 314 BGB zusteht“.
55 
Weiter kann der Regelung in Art. 247 § 6 Nr. 5 EGBGB entgegen der Auffassung der Klägerseite auch keine Hinweispflicht in Bezug auf Formerfordernisse der Kündigungserklärung und das Wirksamwerden mit Zugang der Kündigungserklärung entnommen werden. Auch hierbei handelt es sich weder um ein „einzuhaltendes Verfahren bei der Kündigung“ noch um „Modalitäten bei der Ausübung“ im Sinne der o.g. gesetzlichen Vorschriften. Überdies würde die umfassende Darstellung aller Wirksamkeitsvoraussetzungen einer sinnvollen Information des Verbrauchers widersprechen. Auch die Gesetzesbegründung spricht hier nicht ohne Grund davon, dass die „Regelung dem Darlehensnehmer verdeutlichen (soll), wann eine Kündigung des Darlehensgebers wirksam ist und wie der Darlehensnehmer selbst den Vertrag kündigen kann (BT-Drucks. a.a.O. S. 128). Die umfassende Darlegung sämtlicher Wirksamkeitsvoraussetzungen geht über das Erfordernis einer „Verdeutlichung“ hinaus. Die Gesetzesbegründung erwartet nicht, dass der Verbraucher eine umfassende Wirksamkeitsprüfung der Kündigung vornehmen kann, was ohne juristische Vorbildung ohnehin nicht zu erreichen wäre. Aus diesem Grund teilt das Gericht auch nicht die Auffassung des Landgerichts Berlin, wonach die Pflichtangabe über das einzuhaltenden Verfahren bei Kündigung des Vertrages auch einen Hinweis auf die Formvorschrift des § 492 Abs. 5 BGB verlangt. Wenn der Bundesgerichtshof davon ausgeht, dass es für den Verbraucher im Rahmen der Widerrufsinformation zumutbar ist, sich selbst anhand der umfangreichen Gesetzestexte, auf die in der Widerrufsinformation Bezug genommen wird, darüber zu informieren, ob die für den Fristbeginn erforderlichen Pflichtangaben im Vertrag enthalten sind, so muss dies in gleicher Weise für die Formvorschriften einer Kündigungserklärung gelten.
56 
Im Übrigen lässt sich auch hier aus der dem Art. 247 § 6 Nr. 5 EGBGB zugrunde liegenden Verbraucherkreditrichtlinie ein solch weites Verständnis der vertraglichen Pflichtangabe über das bei der Kündigung des Vertrages einzuhaltende Verfahren nicht ableiten. Art. 10 der Verbraucherkreditrichtlinie enthält keine Formerfordernisse für die Kündigung durch den Darlehensgeber. Die diesbezügliche Regelung in Art. 13 Abs. 1 der Verbraucherkreditrichtlinie erfasst nur unbefristete Kreditverträge. Da die Mitgliedstaaten in Bezug auf Verträge, die in den Anwendungsbereich der RL 2008/48 fallen, keine Verpflichtungen für die Vertragsparteien einführen dürfen, die nicht in dieser Richtlinie vorgesehen sind, sofern diese harmonisierte Vorschriften im von den Verpflichtungen erfassten Bereich enthält (EuGH NJW 2017, 45 Rn. 55), wäre die Verpflichtung zur Angabe des § 492 Abs. 5 BGB als Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist nicht europarechtskonform.
57 
Dass auch der BGH diese Auffassung nicht teilt, lässt sich wiederum den bereits oben zitierten Entscheidungen vom 22.11.2016 und vom 04.07.2017 entnehmen. In beiden Fällen findet sich im Vertrag die Formulierung, dass die Kündigung der Bank in Textform „erfolgt“ und wurde vom BGH nicht beanstandet. Der Hinweis jedoch, dass die Kündigung der Bank in Textform erfolgt, dürfte kaum ausreichen, um den Verbraucher darüber zu informieren, dass die Einhaltung dieser Formvorschrift zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung der Darlehensgebers ist.
58 
ff. Angaben zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung
59 
Die Angaben zur Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung gemäß Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB finden sich im streitgegenständlichen Vertrag unter Ziff. 2 c. Dort hat die Beklagte aufgenommen, dass die Berechnung „nach den vom Bundesgerichtshof vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen“ erfolgen wird, sowie eine Aufzählung der hierfür maßgeblichen Faktoren mit einer Kappungsgrenze nach oben vorgenommen. Die genaue Berechnungsformel war hingegen nicht erforderlich, da diese so abstrakt und schwer verständlich ist, dass sie einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher keinen zusätzlichen Informationsgewinn im Vergleich zu dem Hinweis auf die Anwendung der Berechnungsmethode des BGH mit den wesentlichen Parametern bietet. Entsprechend verlangt der Wortlaut der gesetzlichen Regelung auch nicht die Darstellung der mathematischen Formel für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung, sondern nur „Angaben zur Berechnungsmethode“. Mit der streitgegenständlichen Formulierung wird dem gesetzgeberischen Ziel (BT-Drucks. 16/11643 S. 87), dass der Verbraucher die finanziellen Folgen einer vorzeitigen Darlehensablösung zuverlässig abschätzen kann, hinreichend Rechnung getragen. Dies gilt erst recht, weil auch in Anlage 4 zu Art. 247 § 2 EGBGB der Gesetzgeber im Europäischen Standardisierten Merkblatt nur die „Festlegung der Entschädigung (Berechnungsmethode) gemäß § 502 BGB“ verlangt und auch in Art. 10 Abs. 2 r) sowie Art. 16 der Verbraucherkreditrichtlinie nur aufgeführt ist, dass im Vertrag Informationen zur „Art der Berechnung“ der Entschädigung enthalten sein müssen.
60 
gg. Angaben zu dem Zugang des Darlehensnehmers zu einem außergerichtlichen Beschwerdeverfahren
61 
Entgegen der Auffassung der Klägerseite hat die Beklagte auch die Pflichtangaben nach Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB erteilt, indem sie unter Ziff. 14 des Vertragsformulars darauf hinweist, dass der Darlehensnehmer Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerdeverfahren bei dem Bundesverband deutscher Banken e.V. hat. Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB verlangt insoweit, dass über den Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerdeverfahren informiert wird und nur „gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang“ genannt werden müssen. Schon aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich, dass nur dann über Voraussetzungen für den Zugang zu dem außergerichtlichen Beschwerdeverfahren zu informieren ist, wenn solche Zugangsvoraussetzungen im Sinne von Zugangsbeschränkungen vorliegen, was der Kläger jedoch nicht vorgetragen hat.
62 
hh. Angaben zum Barzahlungspreis
63 
Ohne Erfolg beruft sich die Klägerseite weiter darauf, die Beklagte habe den Kläger nicht hinreichend im Sinne von Art. 247 § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2a EGBGB über den „Barzahlungspreis“ informiert. Der Barzahlungspreis ist der Preis, den der Verbraucher zu entrichten hätte, wenn er bei Übergabe der Sache oder Erbringung der Leistung in voller Höhe fällig würde (BT-Drucks. 16/11643 S. 132). Die Beklagte hat den Kläger über den Kaufpreis des Fahrzeugs informiert und damit ihren Informationspflichten genügt. Dies ergibt sich aus dem Inhalt der Definition des Barzahlungspreises und auch aus der Gesetzesbegründung zu § 506 BGB, der den Barzahlungspreis ebenfalls nennt. Dort heißt es: „der Barzahlungspreis (...) - also der Preis, den der Verbraucher zu entrichten hätte, wenn der Kaufpreis sofort in voller Höhe fällig wäre“ (BT-Drucks. a.a.O. S. 92). Die gesetzliche Informationspflicht setzt nicht voraus, dass der Begriff „Barzahlungspreis“ verwendet wird, was im Übrigen weniger informativ wäre, als den Kaufpreis zu nennen, da der Begriff „Barzahlungspreis“ erläuterungsbedürftig und nicht aus sich heraus verständlich ist.
64 
ii. Angaben zu Name und Anschrift des Darlehensvermittlers
65 
Auch die Angaben der Beklagten zu dem unstreitig als Darlehensvermittler agierenden Autohaus K. genügen den gesetzlichen Anforderungen über die Informationspflichten der Beklagten. Hierbei kann dahin gestellt bleiben, ob die Angaben hierzu in den vorvertraglich ausgehändigten und als Anlage K 2 vorgelegten Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite den vertraglichen Informationspflichten der Beklagten genügen (so offenbar OLG Braunschweig vom 15.06.2017, Anlage B 8). Dies dürfte jedenfalls vom Bundesgerichtshof angesichts der Entscheidung vom 22.11.2016 (Az. XI ZR 434/15) für nicht ausreichend erachtet werden. Jedenfalls hat aber die Beklagte die Informationen über den Namen des Darlehensvermittler in ihrer als Anlage B 2 vorgelegten Annahmeerklärung in Schriftform nachgeholt im Sinne von § 492 Abs. 6 BGB. Zwar befindet sich auf der Annahmeerklärung nicht die Anschrift des vermittelnden Autohauses. Es ist nach allgemeiner Lebenserfahrung jedoch ausgeschlossen, dass dem Kläger die Anschrift des Autohauses K. nicht auch in irgendeiner schriftlichen Urkunde im Nachgang zu dem mit der Beklagten abgeschlossenen Darlehensvertrag zur Verfügung gestellt wurde, so dass die Voraussetzungen der Nachholung dieser Pflichtangabe auch hinsichtlich der Anschrift des Autohauses vorliegen, sofern man nicht in den Fällen, in denen der Darlehensvermittler zugleich der Händler der finanzierten Sache ist und vom Darlehensnehmer eigeninitiativ persönlich vor Abschluss des Darlehensvertrages aufgesucht wurde, die Information über die Anschrift des Darlehensvermittlers als reine Formalie ohne Informationsgehalt für entbehrlich halten mag. Die Nachholung dieser Pflichtangabe, die nicht zu einer Vertragsänderung führt, hat zur Folge, dass die Widerrufsfrist einen Monat beträgt und mit der Nachholung beginnt, worüber die Beklagte abstrakt in der Widerrufsinformation aufgeklärt hat. Im Übrigen wäre aber nach Überzeugung des Gerichts jedenfalls eine Berufung auf die Widerruflichkeit mangels Information über die Anschrift des vermittelnden Autohauses im streitgegenständlichen Fall, in welchem der Kläger sich selbst zu dem Autohaus persönlich begeben hat, um dort sein Auto auszusuchen, rechtmissbräuchlich unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der missbräuchlichen Ausnutzung einer formalen Rechtsposition. Da bei der in diesem Zusammenhang erforderlichen Interessenabwägung die Bedeutung der fehlenden Pflichtangabe für den Verbraucher einzustellen ist (vgl. allg. MüKO/Schürnbrand, 7. Auflage 2016, Rn 13) und eine Bedeutung der Information über die Anschrift des Autohauses im streitgegenständlichen Fall für den Kläger als reine Formalie ohne Informationsgewinn gänzlich zu versagen ist, wäre die Berufung des Klägers auf die Unterlassung der Information hierüber rechtsmissbräuchlich.
II.
66 
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO. Der Streitwert wurde gemäß § 3 ZPO festgesetzt.

Gründe

 
21 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
22 
Ohne Erfolg verlangt der Kläger die Feststellung, dass der Beklagten aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag ab dem Zugang der Widerrufserklärung kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht. Die Voraussetzungen des Rückabwicklungsschuldverhältnisses, auf welches der Kläger sich beruft, sind nicht erfüllt, weil die Widerrufsfrist zum Zeitpunkt der Abgabe der Widerrufserklärung bereits abgelaufen war.
1.
23 
Auf den vom 11.09.2015 datierenden Darlehensvertrag findet das BGB und das Einführungsgesetz zum BGB in der ab dem 13.06.2014 geltenden Fassung Anwendung.
2.
24 
Die Beklagte hat den Kläger nach den für den Vertragsschluss geltenden gesetzlichen Anforderungen ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt, so dass die zweiwöchige Widerrufsfrist mit Abschluss des Vertrages zu laufen begonnen hat.
25 
a. gesetzliche Anforderungen an den Beginn der Widerrufsfrist
26 
Die für das streitgegenständliche Widerrufsrecht zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebliche gesetzliche Regelung folgt aus § 495 BGB a.F. Aus dessen Absatz 1 ergibt sich, dass dem Darlehensnehmer bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB a.F. zusteht. Ergänzend regelt § 356b Abs. 1 BGB a.F. für das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen, dass die Widerrufsfrist nicht beginnt, bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für diesen bestimmte Vertragsurkunde, den schriftlichen Antrag des Darlehensnehmers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung gestellt hat.
27 
Die gesetzlichen Anforderungen an die Widerrufsbelehrung werden für den Verbraucherdarlehensvertrag durch § 356b Abs. 2 BGB a.F. dahin gehend modifiziert, dass die Widerrufsfrist erst beginnt, wenn in der dem Darlehensnehmer überlassenen Urkunde die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB a.F. enthalten sind. § 492 Abs. 2 BGB a.F. verweist für die erforderlichen Pflichtangaben auf Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB und damit insbesondere auf die Information über das Widerrufrecht (Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB).
28 
Die Anforderungen des Gesetzgebers an die Information über den Fristbeginn sind in Art. 247, § 6 Abs. 2 EGBG nur rudimentär formuliert „müssen im Vertrag Angaben zur Frist (...) enthalten sein“. Aus dem Hinweis der Gesetzesbegründung auf die Formvorschriften des § 360 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BGB kann jedoch entnommen werden, dass die dort geregelten Vorgaben für die Widerrufsbelehrung entsprechende Anwendung finden (so auch MüKo/Schürnbrand, 6. Auflage 2012, § 492 BGB Rn 28). Dies erfordert gemäß § 360 Abs. 1 Nr. 4 BGB a. F. „einen Hinweis auf Dauer und Beginn der Widerrufsfrist sowie darauf, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung oder der Sache genügt“.
29 
b. Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen gemäß § 356b Abs. 1 BGB und § 360 Abs. 1 Nr. 4 BGB a.F.
30 
Unstreitig wurde dem Kläger eine Abschrift seines Darlehensantrags ausgehändigt, so dass die Anforderungen des § 356b Abs. 1 BGB a.F. erfüllt sind. Auch die streitgegenständliche Information des Klägers über den Beginn der Widerrufsfrist mit der Formulierung „Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat“, begegnet keinen Bedenken.
31 
c. Information über die Widerrufsfolgen
32 
Entgegen der Auffassung der Klägerseite scheitert das Anlaufen der Widerrufsfrist im streitgegenständlichen Fall auch nicht daran, dass die Beklagte den Kläger unzutreffend über die Widerrufsfolgen belehrt hat. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Gesetz in Umsetzung des Art. 10 Abs. 2 p) VerbrKrRL keine umfassende Darstellung aller Widerrufsfolgen verlangt, sondern lediglich einen Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten (OLG Stuttgart v. 24.10.2017, 6 U 320/16).
33 
aa. Belehrung über die Rückzahlungs- und Zinszahlungspflicht des Darlehensnehmers
34 
Daher ist die von der Beklagten erteilte Widerrufsinformation anders als die Klägerseite vorträgt nicht deswegen fehlerhaft, weil sie den Kläger unter der Überschrift „Widerrufsfolgen“ darüber belehrt, dass der Darlehensnehmer das Darlehen spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen hat und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten hat, soweit das Darlehen bereits ausgezahlt wurde. Zwar trägt die Klägerseite zutreffend vor, dass diese Rechtsfolge in Fällen verbundener Verträge nicht gilt. Hierfür weist die Beklagte jedoch zutreffend unter der Überschrift „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ in klarer und verständlicher Form darauf hin, dass im Fall eines verbundenen Vertrages der Darlehensgeber im Verhältnis zum Darlehensnehmer hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus dem weiteren Vertrag eintritt, wenn das Darlehen dem Unternehmer bereits zugeflossen ist. Hiermit hat die Beklagte die Formulierung des Gesetzgebers in § 358 Abs. 4 S. 5 BGB übernommen und kann sich mit Erfolg darauf berufen, dass der Darlehensgeber nicht genauer formulieren muss, als der Gesetzgeber (vgl. allg. BGH v. 22.11.2016, Az. 11 ZR 434/15), zumal diese von der Beklagten gewählte Formulierung auch in der gesetzlichen Musterbelehrung enthalten ist. Angesichts der Tatsache, dass eine umfassende Belehrung über die Widerrufsfolgen von der Beklagten gar nicht geschuldet war, stellt sich bei der Überprüfung der verwendeten Belehrung der Beklagten nur die Frage, ob diese tatsächlich erteilte Belehrung zutreffend ist, was aus den oben genannten Gründen zu bejahen ist. Eine genauere Darstellung der Rückabwicklungsfolgen im Fall des verbundenen Vertrages war hingegen nicht geschuldet. Der klare und verständliche Hinweis der Beklagten darauf, dass im Fall des verbundenen Vertrages die Rückabwicklungsfolge der Rückzahlung des nicht an den Darlehensnehmer ausbezahlten Darlehens durch die Regelungen des verbundenen Vertrages modifiziert wird, ist nicht zu beanstanden. Hiermit wird hinreichend deutlich gemacht, dass die zuvor als allgemeiner Grundsatz aufgeführte Rückzahlungspflicht des Darlehensnehmers hinsichtlich der Darlehensvaluta im Fall des Widerrufs eines verbundenen Vertrages nicht greift.
35 
bb. Benennung des „KSB/KSB Plus“ in der Widerrufsinformation
36 
Soweit die Klägerseite die Auffassung vertritt, die von der Beklagten erteilte Widerrufsinformation sei deswegen fehlerhaft, weil hierin die zugleich mit dem Darlehensvertrag vom Kläger abgeschlossene Gruppenversicherung „KSB Plus“ erwähnt sei, obwohl es sich hierbei nicht um einen verbundenen Vertrag handele, greift auch diese Argumentation nicht durch. Der Kläger hat den Beitritt zu der Gruppenversicherung „KSB Plus“ erklärt. Ob die gesetzlichen Voraussetzungen für ein verbundenes Geschäft im Sinne von § 358 BGB vorliegen oder nicht, braucht für die Frage der fehlerfreien Widerrufsinformation nicht entschieden werden. Denn dadurch dass die Beklagte die vom Kläger abgeschlossene Gruppenversicherung in der Widerrufsinformation unter der Zwischenüberschrift „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ erwähnt hat, hat sie dem Kläger ein von diesem dann angenommenes Angebot unterbreitet, die vom Kläger abgeschlossene Gruppenversicherung als mit dem Darlehensvertrag verbundenes Geschäft einzuordnen. Diese vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien gestaltet zunächst die vertragliche Primärebene. Die daraus resultierende Rechtsfolge für den Fall des Widerrufs hat die Beklagte dann zutreffend in der Widerrufsinformation dargestellt, weshalb rechtliche Bedenken gegen den diesbezüglichen Inhalt in der Widerrufsinformation nicht durchgreifen. Selbst wenn man aber die Auffassung vertreten wollte, die Beklagte habe mit der Erwähnung der Gruppenversicherung in der Widerrufsinformation lediglich ein Angebot unterbreitet, abweichende Widerrufsbedingungen gelten zu lassen (und darin keine Auswirkungen auf die vertragliche Primärebene sieht), wäre dies in Anlehnung an die Entscheidung des BGH vom 22.11.2016 (Az. XI ZR 434/15) insofern zulässig, als darin eine Vereinbarung der Parteien zu sehen wäre, das Anlaufen der Widerrufsfrist von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig zu machen, die eine Erweiterung des klägerischen Rechtskreises darstellen.
37 
cc. Belehrung über die Verpflichtung des Darlehensnehmers zum Wertersatz
38 
Entgegen der Auffassung der Klägerseite ist auch die Belehrung der Beklagten über die Voraussetzungen des Wertersatzes beim verbundenen Vertrag bei Rückgabe des Fahrzeugs nicht zu beanstanden. Der Belehrungstext in der Widerrufsinformation entspricht dem Gestaltungshinweis 6c am Ende zu Anlage 7 zu Art. 247 §§ 6, 12 EGBGB, weshalb die Beklagte sich auch diesbezüglich darauf berufen kann, nicht genauer formulieren zu müssen als der Gesetzgeber. Für die Frage, ob die Widerrufsinformation für sich genommen inhaltlich korrekt, klar und verständlich ist, kommt es zudem nicht darauf an, ob die Beklagte im Rahmen ihrer Allgemeinen Darlehensbedingungen abweichend über die Verpflichtung zum Wertersatz belehrt, zumal die Belehrung über den Umstand, dass der Darlehensnehmer im Fall des Widerrufs die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Fahrzeugs entstandene Wertminderung zu ersetzen hat, für sich genommen nicht falsch ist. Hinzu kommt, dass eine formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen genügende Widerrufsbelehrung nicht dadurch undeutlich wird, dass die Vertragsunterlagen an anderer Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (BGH v. 10.10.2017, XI ZR 443/16). Schließlich lässt sich der von Klägerseite angegriffenen Klausel zudem nicht entnehmen, dass im Fall der Zulassung des Fahrzeugs immer die Voraussetzungen für eine Wertersatzpflicht erfüllt sind und deswegen der Zusatz inhaltlich falsch sei, da die Zulassung des Fahrzeugs nur beispielhaft und nur in einem Klammerzusatz angefügt ist.
39 
Die weiter zwischen den Parteien streitige Frage, ob der Kläger im Fall eines wirksamen Widerrufs tatsächlich Wertersatz zu leisten hätte, muss angesichts der Tatsache, dass die Widerrufsfrist bereits abgelaufen war, nicht entschieden werden.
40 
d. vertragliche Pflichtangaben
41 
Auch die von § 495 Abs. 2 BGB a.F. geforderte Information des Darlehensnehmers über die vertraglichen Pflichtangaben nach Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB a.F. hat die Beklagte erfüllt. Allgemein fordert das Gesetz für die Information des Verbrauchers über die Pflichtangaben, dass diese im Verbraucherdarlehensvertrag „klar und verständlich“ enthalten sein müssen (§ 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB). Die Frage, ob Pflichtangaben „klar und verständlich“ im Sinne von Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB formuliert sind, ist aus dem Horizont eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers zu beurteilen (BGH v. 23.02.2016, XI ZR 101/15).
42 
aa. Pflichtangabe über die Art des Darlehens
43 
Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte nach Auffassung des Gerichts die Pflichtangabe zur „Art des Darlehens“ gemäß Art. 247 § 6 Nr. 1 i.V.m. § 3 Nr. 2 EGBGB erfüllt. Der Gesetzgeber konkretisiert diese Pflichtangabe unter Bezugnahme auf die entsprechende Regelung in Art. 5 Abs. 1 S. 4a, Art. 6 Abs. 1 S. 2 a der Verbraucherkreditrichtlinie dahin, dass hier eine Unterscheidung zwischen Darlehensverträgen und anderen entgeltlichen Finanzierungshilfe vorgenommen werden kann. Die Art könne sich aber auch auf die nähere Ausgestaltung des Darlehens beziehen, z.B. ein befristetes oder unbefristetes Darlehen mit regelmäßiger Tilgung oder Tilgung am Ende der Laufzeit (BT-Drucks. 16/11643 S. 123). Auch die besonderen Formen, die in §§ 503 bis 505 genannt werden, stellen - so die Gesetzesbegründung a.a.O. - Darlehensarten dar.
44 
Diesen gesetzlichen Anforderungen ist die Beklagte nachgekommen, indem sie das Vertragsformular mit der Überschrift „Darlehensantrag“ versehen und auf der ersten Seite des Vertragsformulars in einem mit „Rückzahlung“ bezeichneten Textfeld aufgeführt hat, dass das Darlehen eine Laufzeit von 48 Monaten hat und mit 48 gleichbleibenden Raten in Höhe von jeweils 390,41 EUR sowie einer Schlussrate in Höhe von 7.177,39 EUR zu tilgen ist. Diesbezüglich hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass die Anforderung des Gesetzgebers an die klare und verständliche Angabe der Art des Darlehens erfüllt ist, weil die in der Gesetzesbegründung beispielhaft aufgeführte Konkretisierung als befristetes Darlehen mit regelmäßiger Tilgung mit dem ersten Blick auf die erste Seite des Vertragsformulars erkennbar ist. Soweit die Klägerseite darüber hinaus eine schlagwortartige Bezeichnung als „Annuitätendarlehen“ verlangt, lässt sich diese Anforderung weder aus dem Gesetzestext noch aus der Gesetzesbegründung ableiten und würde auch dem Informationsgedanken des Art. 247 § 6 und § 3 EGBG widersprechen. Eine schlagwortartige Bezeichnung liefert nicht für alle Arten von Darlehensverträgen zutreffende und hinreichende Hinweise auf die Ausgestaltung im Einzelnen und die Bezeichnung als „Annuitätendarlehen“ liefert für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher jedenfalls nicht mehr Informationsgehalt als die Bezeichnung als „Darlehen“ in Verbindung mit der Angabe der gleichbleibenden monatlichen Tilgungsrate und der Anzahl der Raten auf der ersten Seite des Vertragsformulars.
45 
bb. Pflichtangabe über die Auszahlungsbedingungen
46 
Auch über die Auszahlungsbedingungen hat die Beklagte den Kläger im Sinne von Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB klar und verständlich informiert. Diese Pflichtangabe betrifft insbesondere den streitgegenständlichen Fall der Auszahlung des Darlehens an einen Dritten. Zutreffend hat die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass sich unmittelbar vor der Unterschriftszeile für den Darlehensnehmer der Hinweis im Vertragsformular befindet, dass das Darlehen an die Verkäufer des Fahrzeugs ausgezahlt wird. Nicht relevant hingegen sind in diesem Zusammenhang nach Überzeugung des Gerichts die Ausführungen der Klägerseite zu der Frage, ob die Beklagte aufgrund der Formulierung im Vertragsformular, die Bank sei berechtigt, zusätzliche Auszahlungsbedingungen für das Darlehen zu bestimmen, solche zusätzlichen Auszahlungsbedingungen nach Vertragsschluss einseitig vorgeben kann. Für die Frage, ob die Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB klar und verständlich im Vertrag enthalten sind, kommt es nur darauf an, dass die bei Vertragsschluss maßgeblichen Auszahlungsbedingungen im Vertrag enthalten sind, was im streitgegenständlichen Fall insbesondere den Umstand der Auszahlung an einen Dritten betrifft und erfüllt ist.
47 
cc. Pflichtangabe zur Art und Weise der Anpassung des Verzugszinssatzes
48 
Soweit weiter von Klägerseite behauptet wird, dass die Angaben zur Art und Weise der Verzugszinsanpassung nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. I Nr. 11 EGBGB a.F. fehlten, überzeugt diese Auffassung ebenfalls nicht. Der streitgegenständliche Darlehensvertrag enthält den Hinweis darauf, dass der jährliche Verzugszins 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz beträgt. Soweit in der bankrechtlichen Literatur unterschiedliche Auffassungen dazu vertreten werden, ob die Pflichtangabe nach § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB eine Benennung der absoluten Zahl des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Verzugszinssatzes erfordert (dafür Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht 9. Auflage § 492 Rn 128, MüKo/Schürnbrand, 7. Auflage 2016, § 491a Rn 35, Staub HGB, 5. Auflage, 4. Teil Rn. 619; dagegen: Nobbe/Müller-Christmann, Kommentar zum Kreditrecht 2. Auflage § 491 Buchst. a Rn 26 und Langenbucher/Bliesener/Spindler/Roth, Bankrechtskommentar 2. Auflage 15. Kapitel Rn. 8 zu Art. 247 § 3) schließt sich das Gericht der letztgenannten Auffassung an. Eine Verpflichtung zur Angabe einer absoluten Zahl für den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses relevanten Verzugszins lässt sich weder dem Gesetzestext noch der Gesetzesbegründung oder der zugrunde liegenden Verbraucherkreditrichtlinie entnehmen und würde zudem reinen Formalismus ohne Informationsvorteil für den Verbraucher darstellen. Informationsgehalt für den Verbraucher hat nur die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses naturgemäß unbekannte Höhe des Verzugszinssatzes zum Zeitpunkt des Vorliegens der Verzugsvoraussetzungen und nicht der Verzugszinssatz zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Da der Gesetzestext ausdrücklich „den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung“ nennt, kann die Angabe eines absoluten Verzugszinssatzes nur den Fall betreffen, dass dieser nicht einer Anpassung unterliegt. Hinzu kommt, dass die Festsetzung des Basiszinssatzes durch die Deutsche Bundesbank Allgemeinwissen eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers darstellt. Jedenfalls wäre aber die Berufung auf die fehlende Angabe einer solchen absoluten Zahl des Verzugszinssatzes zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mangels Bedeutung dieser Information für den Kläger rechtsmissbräuchlich.
49 
dd. Pflichtangabe zu der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde
50 
Mit der Benennung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat die Beklagte auch die Pflichtangabe hinsichtlich der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß Art. 247 § 6 Nr. 3 EGBGB gemacht. Soweit die Klägerseite die Auffassung vertritt, die Beklagte habe fehlerhaft die Europäische Zentralbank als weitere Aufsichtsbehörde nicht benannt und diesen Fehler in ihren neueren Kreditbedingungen korrigiert, überzeugt dies schon deswegen nicht, weil auch die Europäische Zentralbank als Aufsichtsbehörde für die Zulassung der Bank in Ziff. 13 des streitgegenständlichen Vertragsformulars benannt ist.
51 
ee. Pflichtangabe zu dem bei Kündigung des Vertrages einzuhaltenden Verfahren
52 
Auch über „das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrages“ gemäß Art. 247 § 6 Nr. 5 EGBGB hat die Beklagte den Kläger unter Ziff. 7 und 8 hinreichend aufgeklärt. Hierzu führt die Gesetzesbegründung aus, dass die Regelung dem Darlehensnehmer verdeutlichen soll, wann eine Kündigung des Darlehensgebers wirksam ist und wie der Darlehensnehmer selbst den Vertrag kündigen kann. Diese Voraussetzungen sind im streitgegenständlichen Fall dadurch erfüllt, dass die Voraussetzungen und Folgen einer außerordentlichen Kündigung durch die Beklagte unter Ziff. 7 des Vertragsformulars erläutert sind. Da ein ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nicht besteht, erübrigen sich Informationen hierzu. Soweit die Gesetzesbegründung darüber hinaus einen Hinweis auf das außerordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers gemäß § 314 BGB verlangt (“Bei befristeten Darlehensverträgen muss zumindest darauf hingewiesen werden, dass eine Kündigung nach § 314 BGB möglich ist“, BT-Drucks. 16/11643 S. 128) teilt das Gericht diese Auffassung nicht. Dass die Pflichtangabe zu dem bei Kündigung einzuhaltenden Verfahren auch eine Information des Darlehensnehmers über das dem allgemeinen Schuldrecht zuzuordnende außerordentliche Kündigungsrecht aus § 314 BGB erfordert, lässt sich weder dem Wortlaut des Gesetzestextes von Art. 247 § 6 Nr. 5 EGBGB noch dem Wortlaut der diesem zu Grunde liegenden Formulierung in Art. 10 Abs. 2 s der Verbraucherkreditrichtlinie entnehmen, der „die einzuhaltenden Modalitäten bei der Ausübung des Rechts auf Kündigung des Kreditvertrages“ nennt. Mit den einzuhaltenden Modalitäten dürften die Voraussetzungen einer ordentlichen Kündigung - insbesondere Kündigungsfrist und Kündigungsgrund - gemeint sein, die hier nicht einschlägig sind. Aus Art. 247 § 6 Nr. 5 EGBGB ergibt sich lediglich eine Verpflichtung des Darlehensgebers, auf den regulären Vertragsverlauf und die daraus resultierenden gegenseitigen ordentlichen vertraglichen und gesetzlichen Lösungsrechte hinzuweisen (Staudiger/Kessal-Wulff, 2012 § 491-512 Rn. 46; LG Stuttgart v. 17.08.2017, Az. 12 O 256/16; LG Köln v. 10.10.2017, Az. 21 O 23/17; LG Düsseldorf v. 5.12.2017, Az. 11 O 37/17, LG Rottweil v. 20.12.2017, 2 O 226/17; LG Freiburg v. 19.12.2017, Az. 5 O 87/17; LG Braunschweig v. 20.12.2017, 8 O 2269/17, a.A. OLG Frankfurt a.M. v. 11.4.17, Az. 26 U 110/16; OLG Hamm v. 11.09.2017, Az. 31 U 27/16; LG Arnsberg v. 17.11.17 Az. 2 O 45/17 und LG Berlin vom 05.12.2017 Az. 4 O 150/16, die sich jedoch mit Ausnahme des LG Berlin jeweils darauf beschränken die o.g. Formulierung in der Gesetzesbegründung zu zitieren, ohne diese zu hinterfragen).
53 
Zwar hat der Bundesgerichtshof zu dieser Frage noch nicht explizit Stellung genommen. Aus der Entscheidung vom 22.11.2016 (Az. XI ZR 434/15) lässt sich jedoch ableiten, dass auch der BGH jedenfalls nicht die Auffassung vertritt, dass die Vorschrift des § 314 BGB im Vertragstext ausdrücklich benannt werden muss. Im dortigen Vertragstext findet sich kein Hinweis auf § 314 BGB. Zwar handelte es sich um einen Immobiliardarlehensvertrag, bei dem bekanntlich die Angabe über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrages gemäß Art. 247 § 9 Abs. 1 S. 1 und 3 EGBGB a.F. keine Pflichtangabe ist; der BGH hatte jedoch entschieden, dass durch die Erwähnung der „Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei Kündigung des Vertrages“ im Klammerzusatz hinter § 492 Abs. 2 BGB in der Widerrufsinformation der Antrag der Bank enthalten war, die Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist auf vertraglicher Grundlage auf diese Angaben zu erweitern. Beanstandet hat der BGH dann jedoch lediglich die fehlende Unterrichtung über die ebenfalls im Klammerzusatz aufgeführte Aufsichtsbehörde, nicht aber die Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei Kündigung des Vertrages. Auch in seiner Entscheidung vom 04.07.2017 (Az. XI ZR 741/16) hat der BGH die Belehrung über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigungen des Vertrages nicht als inhaltlich unzureichend angesehen - “Die Angaben zu der für die Beklagte zuständigen Aufsichtsbehörde und zu dem einzuhaltenden Verfahren bei Kündigung des Vertrages (...) waren klar und verständlich. Ihre Gestaltung ermöglichte es einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher (...) die jeweils einschlägigen Angaben aufzufinden“ a.a.O. Rz. 27 - obwohl die Vorschrift des § 314 BGB darin nicht ausdrücklich genannt war. Auch damit zeigt sich, dass diesbezüglich der Gesetzesbegründung, wonach ein Hinweis erforderlich sei, dass eine Kündigung nach § 314 BGB möglich ist, keine maßgebliche Bedeutung bei der Auslegung der Anforderungen der Pflichtangabe Art. 247 § 6 Nr. 5 EGBGB zukommt, zumal dies weder aus dem Gesetzestext der Vorschrift noch der zugrundeliegenden Verbraucherkreditrichtlinie und deren Sinn und Zweck hergeleitet werden kann und auch die praktische Relevanz eines Hinweises auf das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB von Beklagtenseite zurecht in Zweifel gezogen wird.
54 
Im streitgegenständlichen Fall spricht zudem weiter für die Einhaltung der Anforderungen an diese Pflichtangabe, dass die für eine außerordentliche Kündigung maßgebliche Vorschrift des § 314 BGB unter Ziff. 7e der Darlehensbedingungen im Vertrag sogar benannt ist. Zwar wird in diesem Zusammenhang nicht explizit erwähnt, dass dem Darlehensnehmer ein außerordentliches Kündigungsrecht zusteht. Der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Verbraucher kann jedoch aus dem Hinweis auf § 314 BGB hinter dem Begriff „außerordentliches Kündigungsrecht“ den Schluss ziehen, dass mit § 314 BGB ein Kündigungsrecht außerhalb der vertraglich vereinbarten Kündigungsregelungen existiert. Aus dem Umstand, dass dieses Kündigungsrecht außerhalb der vertraglichen Regelungen existiert, lässt sich wiederum für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher ableiten, dass dieses Kündigungsrecht nicht eingeschränkt werden kann durch die vertragliche Regelung der Parteien und damit nicht nur der Darlehensgeberin zusteht (worauf die Darlehensbedingungen explizit Bezug nehmen), sondern auch für den Darlehensnehmer gelten muss, zumal die Wortwahl in Ziff. 7 e) der Darlehensbedingungen darauf hindeutet, dass es sich bei dem dort genannten Fall um einen Anwendungsfall des § 314 BGB handelt (“In diesem Fall sind sich die Bank und der Darlehensnehmer einig, dass der Bank ein außerordentliches Kündigungsrecht § 314 BGB zusteht“.
55 
Weiter kann der Regelung in Art. 247 § 6 Nr. 5 EGBGB entgegen der Auffassung der Klägerseite auch keine Hinweispflicht in Bezug auf Formerfordernisse der Kündigungserklärung und das Wirksamwerden mit Zugang der Kündigungserklärung entnommen werden. Auch hierbei handelt es sich weder um ein „einzuhaltendes Verfahren bei der Kündigung“ noch um „Modalitäten bei der Ausübung“ im Sinne der o.g. gesetzlichen Vorschriften. Überdies würde die umfassende Darstellung aller Wirksamkeitsvoraussetzungen einer sinnvollen Information des Verbrauchers widersprechen. Auch die Gesetzesbegründung spricht hier nicht ohne Grund davon, dass die „Regelung dem Darlehensnehmer verdeutlichen (soll), wann eine Kündigung des Darlehensgebers wirksam ist und wie der Darlehensnehmer selbst den Vertrag kündigen kann (BT-Drucks. a.a.O. S. 128). Die umfassende Darlegung sämtlicher Wirksamkeitsvoraussetzungen geht über das Erfordernis einer „Verdeutlichung“ hinaus. Die Gesetzesbegründung erwartet nicht, dass der Verbraucher eine umfassende Wirksamkeitsprüfung der Kündigung vornehmen kann, was ohne juristische Vorbildung ohnehin nicht zu erreichen wäre. Aus diesem Grund teilt das Gericht auch nicht die Auffassung des Landgerichts Berlin, wonach die Pflichtangabe über das einzuhaltenden Verfahren bei Kündigung des Vertrages auch einen Hinweis auf die Formvorschrift des § 492 Abs. 5 BGB verlangt. Wenn der Bundesgerichtshof davon ausgeht, dass es für den Verbraucher im Rahmen der Widerrufsinformation zumutbar ist, sich selbst anhand der umfangreichen Gesetzestexte, auf die in der Widerrufsinformation Bezug genommen wird, darüber zu informieren, ob die für den Fristbeginn erforderlichen Pflichtangaben im Vertrag enthalten sind, so muss dies in gleicher Weise für die Formvorschriften einer Kündigungserklärung gelten.
56 
Im Übrigen lässt sich auch hier aus der dem Art. 247 § 6 Nr. 5 EGBGB zugrunde liegenden Verbraucherkreditrichtlinie ein solch weites Verständnis der vertraglichen Pflichtangabe über das bei der Kündigung des Vertrages einzuhaltende Verfahren nicht ableiten. Art. 10 der Verbraucherkreditrichtlinie enthält keine Formerfordernisse für die Kündigung durch den Darlehensgeber. Die diesbezügliche Regelung in Art. 13 Abs. 1 der Verbraucherkreditrichtlinie erfasst nur unbefristete Kreditverträge. Da die Mitgliedstaaten in Bezug auf Verträge, die in den Anwendungsbereich der RL 2008/48 fallen, keine Verpflichtungen für die Vertragsparteien einführen dürfen, die nicht in dieser Richtlinie vorgesehen sind, sofern diese harmonisierte Vorschriften im von den Verpflichtungen erfassten Bereich enthält (EuGH NJW 2017, 45 Rn. 55), wäre die Verpflichtung zur Angabe des § 492 Abs. 5 BGB als Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist nicht europarechtskonform.
57 
Dass auch der BGH diese Auffassung nicht teilt, lässt sich wiederum den bereits oben zitierten Entscheidungen vom 22.11.2016 und vom 04.07.2017 entnehmen. In beiden Fällen findet sich im Vertrag die Formulierung, dass die Kündigung der Bank in Textform „erfolgt“ und wurde vom BGH nicht beanstandet. Der Hinweis jedoch, dass die Kündigung der Bank in Textform erfolgt, dürfte kaum ausreichen, um den Verbraucher darüber zu informieren, dass die Einhaltung dieser Formvorschrift zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung der Darlehensgebers ist.
58 
ff. Angaben zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung
59 
Die Angaben zur Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung gemäß Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB finden sich im streitgegenständlichen Vertrag unter Ziff. 2 c. Dort hat die Beklagte aufgenommen, dass die Berechnung „nach den vom Bundesgerichtshof vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen“ erfolgen wird, sowie eine Aufzählung der hierfür maßgeblichen Faktoren mit einer Kappungsgrenze nach oben vorgenommen. Die genaue Berechnungsformel war hingegen nicht erforderlich, da diese so abstrakt und schwer verständlich ist, dass sie einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher keinen zusätzlichen Informationsgewinn im Vergleich zu dem Hinweis auf die Anwendung der Berechnungsmethode des BGH mit den wesentlichen Parametern bietet. Entsprechend verlangt der Wortlaut der gesetzlichen Regelung auch nicht die Darstellung der mathematischen Formel für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung, sondern nur „Angaben zur Berechnungsmethode“. Mit der streitgegenständlichen Formulierung wird dem gesetzgeberischen Ziel (BT-Drucks. 16/11643 S. 87), dass der Verbraucher die finanziellen Folgen einer vorzeitigen Darlehensablösung zuverlässig abschätzen kann, hinreichend Rechnung getragen. Dies gilt erst recht, weil auch in Anlage 4 zu Art. 247 § 2 EGBGB der Gesetzgeber im Europäischen Standardisierten Merkblatt nur die „Festlegung der Entschädigung (Berechnungsmethode) gemäß § 502 BGB“ verlangt und auch in Art. 10 Abs. 2 r) sowie Art. 16 der Verbraucherkreditrichtlinie nur aufgeführt ist, dass im Vertrag Informationen zur „Art der Berechnung“ der Entschädigung enthalten sein müssen.
60 
gg. Angaben zu dem Zugang des Darlehensnehmers zu einem außergerichtlichen Beschwerdeverfahren
61 
Entgegen der Auffassung der Klägerseite hat die Beklagte auch die Pflichtangaben nach Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB erteilt, indem sie unter Ziff. 14 des Vertragsformulars darauf hinweist, dass der Darlehensnehmer Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerdeverfahren bei dem Bundesverband deutscher Banken e.V. hat. Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB verlangt insoweit, dass über den Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerdeverfahren informiert wird und nur „gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang“ genannt werden müssen. Schon aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich, dass nur dann über Voraussetzungen für den Zugang zu dem außergerichtlichen Beschwerdeverfahren zu informieren ist, wenn solche Zugangsvoraussetzungen im Sinne von Zugangsbeschränkungen vorliegen, was der Kläger jedoch nicht vorgetragen hat.
62 
hh. Angaben zum Barzahlungspreis
63 
Ohne Erfolg beruft sich die Klägerseite weiter darauf, die Beklagte habe den Kläger nicht hinreichend im Sinne von Art. 247 § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2a EGBGB über den „Barzahlungspreis“ informiert. Der Barzahlungspreis ist der Preis, den der Verbraucher zu entrichten hätte, wenn er bei Übergabe der Sache oder Erbringung der Leistung in voller Höhe fällig würde (BT-Drucks. 16/11643 S. 132). Die Beklagte hat den Kläger über den Kaufpreis des Fahrzeugs informiert und damit ihren Informationspflichten genügt. Dies ergibt sich aus dem Inhalt der Definition des Barzahlungspreises und auch aus der Gesetzesbegründung zu § 506 BGB, der den Barzahlungspreis ebenfalls nennt. Dort heißt es: „der Barzahlungspreis (...) - also der Preis, den der Verbraucher zu entrichten hätte, wenn der Kaufpreis sofort in voller Höhe fällig wäre“ (BT-Drucks. a.a.O. S. 92). Die gesetzliche Informationspflicht setzt nicht voraus, dass der Begriff „Barzahlungspreis“ verwendet wird, was im Übrigen weniger informativ wäre, als den Kaufpreis zu nennen, da der Begriff „Barzahlungspreis“ erläuterungsbedürftig und nicht aus sich heraus verständlich ist.
64 
ii. Angaben zu Name und Anschrift des Darlehensvermittlers
65 
Auch die Angaben der Beklagten zu dem unstreitig als Darlehensvermittler agierenden Autohaus K. genügen den gesetzlichen Anforderungen über die Informationspflichten der Beklagten. Hierbei kann dahin gestellt bleiben, ob die Angaben hierzu in den vorvertraglich ausgehändigten und als Anlage K 2 vorgelegten Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite den vertraglichen Informationspflichten der Beklagten genügen (so offenbar OLG Braunschweig vom 15.06.2017, Anlage B 8). Dies dürfte jedenfalls vom Bundesgerichtshof angesichts der Entscheidung vom 22.11.2016 (Az. XI ZR 434/15) für nicht ausreichend erachtet werden. Jedenfalls hat aber die Beklagte die Informationen über den Namen des Darlehensvermittler in ihrer als Anlage B 2 vorgelegten Annahmeerklärung in Schriftform nachgeholt im Sinne von § 492 Abs. 6 BGB. Zwar befindet sich auf der Annahmeerklärung nicht die Anschrift des vermittelnden Autohauses. Es ist nach allgemeiner Lebenserfahrung jedoch ausgeschlossen, dass dem Kläger die Anschrift des Autohauses K. nicht auch in irgendeiner schriftlichen Urkunde im Nachgang zu dem mit der Beklagten abgeschlossenen Darlehensvertrag zur Verfügung gestellt wurde, so dass die Voraussetzungen der Nachholung dieser Pflichtangabe auch hinsichtlich der Anschrift des Autohauses vorliegen, sofern man nicht in den Fällen, in denen der Darlehensvermittler zugleich der Händler der finanzierten Sache ist und vom Darlehensnehmer eigeninitiativ persönlich vor Abschluss des Darlehensvertrages aufgesucht wurde, die Information über die Anschrift des Darlehensvermittlers als reine Formalie ohne Informationsgehalt für entbehrlich halten mag. Die Nachholung dieser Pflichtangabe, die nicht zu einer Vertragsänderung führt, hat zur Folge, dass die Widerrufsfrist einen Monat beträgt und mit der Nachholung beginnt, worüber die Beklagte abstrakt in der Widerrufsinformation aufgeklärt hat. Im Übrigen wäre aber nach Überzeugung des Gerichts jedenfalls eine Berufung auf die Widerruflichkeit mangels Information über die Anschrift des vermittelnden Autohauses im streitgegenständlichen Fall, in welchem der Kläger sich selbst zu dem Autohaus persönlich begeben hat, um dort sein Auto auszusuchen, rechtmissbräuchlich unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der missbräuchlichen Ausnutzung einer formalen Rechtsposition. Da bei der in diesem Zusammenhang erforderlichen Interessenabwägung die Bedeutung der fehlenden Pflichtangabe für den Verbraucher einzustellen ist (vgl. allg. MüKO/Schürnbrand, 7. Auflage 2016, Rn 13) und eine Bedeutung der Information über die Anschrift des Autohauses im streitgegenständlichen Fall für den Kläger als reine Formalie ohne Informationsgewinn gänzlich zu versagen ist, wäre die Berufung des Klägers auf die Unterlassung der Information hierüber rechtsmissbräuchlich.
II.
66 
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO. Der Streitwert wurde gemäß § 3 ZPO festgesetzt.

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.

(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.

34
aa) Das Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB aF kann verwirkt werden (vgl. zum Widerruf nach dem Abzahlungsgesetz BGH, Urteile vom 19. Februar 1986 - VIII ZR 113/85, BGHZ 97, 127, 134 f. und vom 14. Juni 1989 - VIII ZR 176/88, WM 1989, 1387, 1388; zum Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz Senatsurteile vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 205/05, WM 2007, 114 Rn. 26, vom 10. November 2009 - XI ZR 232/08, juris Rn. 14 und - XI ZR 163/09, juris Rn. 18 sowie vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 367/07, WM 2011, 23 Rn. 36; BGH, Urteile vom 18. Oktober 2004 - II ZR 352/02, WM 2004, 2491, 2494, vom 15. November 2004 - II ZR 375/02, WM 2005, 124, 126 und vom 6. Dezember 2004 - II ZR 394/02, WM 2005, 295, 297; außerdem Armbrüster, VersR 2012, 513, 517 ff.; Borowski, BKR 2014, 361, 364 f.; Braunschmidt, NJW 2014, 1558, 1560; Bülow, WM 2015, 1829 ff.; Domke, BB 2005, 1582, 1584 f.; Duchstein, NJW 2015, 1409; Ebnet, NJW 2011, 1029, 1035; Edelmann/ Krümmel, BKR 2003, 99, 102; Edelmann/Hölldampf, KSzW 2015, 148, 150 f.; Gansel/Huth/Knorr, BKR 2014, 353, 357 ff.; Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 242 Rn. 107; Habersack/Schürnbrand, ZIP 2014, 749 ff.; Henning, CRP 2015, 80, 83 f.; Hölldampf/Suchowerskyj, WM 2015, 999 mit Fn. 7; Homberger, EWiR 2014, 537, 538; Kropf, WM 2013, 2250, 2254; Lang/Schulz, ZBB 2014, 273, 280 ff.; Lechner, WM 2015, 2165, 2171 f.; Lippe/Voigt, NZG 2010, 1258, 1259; Maihold in Nobbe, Kommentar zum Kreditrecht, 2. Aufl., § 355 Rn. 84 ff.; Müggenborg/Horbach, NJW 2015, 2145 ff.; Müller-Christmann, jurisPR-BKR 12/2015 Anm. 5; Ott/Schäfer, FS Lwowski, 2014, S. 103, 134 f.; Peters, WM 2014, 2145, 2152 f.; Rehmke/Tiffe, VuR 2014, 135, 141; Rohlfing, MDR 2010, 552, 554; Scholz/Schmidt/Ditté, ZIP 2015, 605, 614 ff.; Wahlers, WM 2015, 1043 ff.; aA OLG Karlsruhe, WM 2006, 676, 678). Einen gesetzlichen Ausschluss des Instituts der Verwirkung hat der Gesetzgeber auch mit dem Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften nicht eingeführt und damit zugleich zu erkennen gegeben , diesem Institut grundsätzlich schon immer Relevanz im Bereich der Verbraucherwiderrufsrechte zuzuerkennen (vgl. BT-Drucks. 18/7584, S. 147; Omlor, NJW 2016, 1265, 1268).

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

34
aa) Das Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB aF kann verwirkt werden (vgl. zum Widerruf nach dem Abzahlungsgesetz BGH, Urteile vom 19. Februar 1986 - VIII ZR 113/85, BGHZ 97, 127, 134 f. und vom 14. Juni 1989 - VIII ZR 176/88, WM 1989, 1387, 1388; zum Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz Senatsurteile vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 205/05, WM 2007, 114 Rn. 26, vom 10. November 2009 - XI ZR 232/08, juris Rn. 14 und - XI ZR 163/09, juris Rn. 18 sowie vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 367/07, WM 2011, 23 Rn. 36; BGH, Urteile vom 18. Oktober 2004 - II ZR 352/02, WM 2004, 2491, 2494, vom 15. November 2004 - II ZR 375/02, WM 2005, 124, 126 und vom 6. Dezember 2004 - II ZR 394/02, WM 2005, 295, 297; außerdem Armbrüster, VersR 2012, 513, 517 ff.; Borowski, BKR 2014, 361, 364 f.; Braunschmidt, NJW 2014, 1558, 1560; Bülow, WM 2015, 1829 ff.; Domke, BB 2005, 1582, 1584 f.; Duchstein, NJW 2015, 1409; Ebnet, NJW 2011, 1029, 1035; Edelmann/ Krümmel, BKR 2003, 99, 102; Edelmann/Hölldampf, KSzW 2015, 148, 150 f.; Gansel/Huth/Knorr, BKR 2014, 353, 357 ff.; Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 242 Rn. 107; Habersack/Schürnbrand, ZIP 2014, 749 ff.; Henning, CRP 2015, 80, 83 f.; Hölldampf/Suchowerskyj, WM 2015, 999 mit Fn. 7; Homberger, EWiR 2014, 537, 538; Kropf, WM 2013, 2250, 2254; Lang/Schulz, ZBB 2014, 273, 280 ff.; Lechner, WM 2015, 2165, 2171 f.; Lippe/Voigt, NZG 2010, 1258, 1259; Maihold in Nobbe, Kommentar zum Kreditrecht, 2. Aufl., § 355 Rn. 84 ff.; Müggenborg/Horbach, NJW 2015, 2145 ff.; Müller-Christmann, jurisPR-BKR 12/2015 Anm. 5; Ott/Schäfer, FS Lwowski, 2014, S. 103, 134 f.; Peters, WM 2014, 2145, 2152 f.; Rehmke/Tiffe, VuR 2014, 135, 141; Rohlfing, MDR 2010, 552, 554; Scholz/Schmidt/Ditté, ZIP 2015, 605, 614 ff.; Wahlers, WM 2015, 1043 ff.; aA OLG Karlsruhe, WM 2006, 676, 678). Einen gesetzlichen Ausschluss des Instituts der Verwirkung hat der Gesetzgeber auch mit dem Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften nicht eingeführt und damit zugleich zu erkennen gegeben , diesem Institut grundsätzlich schon immer Relevanz im Bereich der Verbraucherwiderrufsrechte zuzuerkennen (vgl. BT-Drucks. 18/7584, S. 147; Omlor, NJW 2016, 1265, 1268).

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.

(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.

(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.

(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

20
a) Die Beklagte schuldet dem Kläger danach die Rückgewähr der von ihm aus seinem Vermögen erbrachten Zins- und Tilgungsraten (vgl. Senat, BGHZ 172, 147, 153, Tz. 22). Dies zieht auch die Revision als Rechtsfolge eines wirksamen Widerrufs zu Recht nicht in Zweifel. Sie wendet sich jedoch dagegen, dass das Berufungsgericht den vom Kläger eingeklagten Betrag von 10.065,48 € nicht um die empfangenen Fondsausschüttungen in Höhe von 5.600 € gekürzt hat. Auch insoweit bleibt sie aber ohne Erfolg.
34
aa) Das Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB aF kann verwirkt werden (vgl. zum Widerruf nach dem Abzahlungsgesetz BGH, Urteile vom 19. Februar 1986 - VIII ZR 113/85, BGHZ 97, 127, 134 f. und vom 14. Juni 1989 - VIII ZR 176/88, WM 1989, 1387, 1388; zum Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz Senatsurteile vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 205/05, WM 2007, 114 Rn. 26, vom 10. November 2009 - XI ZR 232/08, juris Rn. 14 und - XI ZR 163/09, juris Rn. 18 sowie vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 367/07, WM 2011, 23 Rn. 36; BGH, Urteile vom 18. Oktober 2004 - II ZR 352/02, WM 2004, 2491, 2494, vom 15. November 2004 - II ZR 375/02, WM 2005, 124, 126 und vom 6. Dezember 2004 - II ZR 394/02, WM 2005, 295, 297; außerdem Armbrüster, VersR 2012, 513, 517 ff.; Borowski, BKR 2014, 361, 364 f.; Braunschmidt, NJW 2014, 1558, 1560; Bülow, WM 2015, 1829 ff.; Domke, BB 2005, 1582, 1584 f.; Duchstein, NJW 2015, 1409; Ebnet, NJW 2011, 1029, 1035; Edelmann/ Krümmel, BKR 2003, 99, 102; Edelmann/Hölldampf, KSzW 2015, 148, 150 f.; Gansel/Huth/Knorr, BKR 2014, 353, 357 ff.; Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 242 Rn. 107; Habersack/Schürnbrand, ZIP 2014, 749 ff.; Henning, CRP 2015, 80, 83 f.; Hölldampf/Suchowerskyj, WM 2015, 999 mit Fn. 7; Homberger, EWiR 2014, 537, 538; Kropf, WM 2013, 2250, 2254; Lang/Schulz, ZBB 2014, 273, 280 ff.; Lechner, WM 2015, 2165, 2171 f.; Lippe/Voigt, NZG 2010, 1258, 1259; Maihold in Nobbe, Kommentar zum Kreditrecht, 2. Aufl., § 355 Rn. 84 ff.; Müggenborg/Horbach, NJW 2015, 2145 ff.; Müller-Christmann, jurisPR-BKR 12/2015 Anm. 5; Ott/Schäfer, FS Lwowski, 2014, S. 103, 134 f.; Peters, WM 2014, 2145, 2152 f.; Rehmke/Tiffe, VuR 2014, 135, 141; Rohlfing, MDR 2010, 552, 554; Scholz/Schmidt/Ditté, ZIP 2015, 605, 614 ff.; Wahlers, WM 2015, 1043 ff.; aA OLG Karlsruhe, WM 2006, 676, 678). Einen gesetzlichen Ausschluss des Instituts der Verwirkung hat der Gesetzgeber auch mit dem Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften nicht eingeführt und damit zugleich zu erkennen gegeben , diesem Institut grundsätzlich schon immer Relevanz im Bereich der Verbraucherwiderrufsrechte zuzuerkennen (vgl. BT-Drucks. 18/7584, S. 147; Omlor, NJW 2016, 1265, 1268).

(1) Soweit der Darlehensnehmer mit Zahlungen, die er auf Grund des Verbraucherdarlehensvertrags schuldet, in Verzug kommt, hat er den geschuldeten Betrag nach § 288 Abs. 1 zu verzinsen. Im Einzelfall kann der Darlehensgeber einen höheren oder der Darlehensnehmer einen niedrigeren Schaden nachweisen.

(2) Die nach Eintritt des Verzugs anfallenden Zinsen sind auf einem gesonderten Konto zu verbuchen und dürfen nicht in ein Kontokorrent mit dem geschuldeten Betrag oder anderen Forderungen des Darlehensgebers eingestellt werden. Hinsichtlich dieser Zinsen gilt § 289 Satz 2 mit der Maßgabe, dass der Darlehensgeber Schadensersatz nur bis zur Höhe des gesetzlichen Zinssatzes (§ 246) verlangen kann.

(3) Zahlungen des Darlehensnehmers, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, werden abweichend von § 367 Abs. 1 zunächst auf die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf den übrigen geschuldeten Betrag (Absatz 1) und zuletzt auf die Zinsen (Absatz 2) angerechnet. Der Darlehensgeber darf Teilzahlungen nicht zurückweisen. Die Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückzahlung und Zinsen ist vom Eintritt des Verzugs nach Absatz 1 an bis zu ihrer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Art gehemmt, jedoch nicht länger als zehn Jahre von ihrer Entstehung an. Auf die Ansprüche auf Zinsen findet § 197 Abs. 2 keine Anwendung. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, soweit Zahlungen auf Vollstreckungstitel geleistet werden, deren Hauptforderung auf Zinsen lautet.

(4) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen beträgt der Verzugszinssatz abweichend von Absatz 1 für das Jahr 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Absätze 2 und 3 Satz 1, 2, 4 und 5 sind auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge nicht anzuwenden.

18
aa) Es ist richtig davon ausgegangen, die Vermutung, der Rückgewährschuldner habe Nutzungen aus ihm überlassenen Zinsleistungen gezogen, sei konkret bezogen auf die aus dem jeweiligen Darlehensvertrag erwirtschafteten Mittel zu widerlegen. Knüpft, wie oben ausgeführt, die in beide Richtungen widerlegliche Vermutung normativ spiegelbildlich an die Regelungen an, die die von den Banken beanspruchbaren Verzugszinsen normieren (Senatsurteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, WM 2016, 1930 Rn. 58), muss Grundlage einer abweichenden konkreten Berechnung so wie nach § 497 Abs. 1 Satz 3 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung bzw. § 497 Abs. 1 Satz 2 BGB in der seit dem 11. Juni 2010 geltenden Fassung die Verwendung des konkret vorenthaltenen Geldbetrages sein (vgl. BGH, Urteile vom 28. April 1988 - III ZR 57/87, BGHZ 104, 337, 349 und vom 8. November 1973 - III ZR 161/71, WM 1974, 128, 129; MünchKommBGB/Schürnbrand, 7. Aufl., § 497 Rn. 14 ff.; Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 9. Aufl., § 497 Rn. 36 ff.). Folglich ist zur Widerlegung der Vermutung zur anderweitigen Nutzung der konkret überlassenen Mittel und zu den dabei konkret angefallenen Aufwendungen (dazu sogleich unter bb) vorzutragen.

(1) Bei einem nicht auf die Währung des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem der Darlehensnehmer bei Vertragsschluss seinen Wohnsitz hat (Landeswährung des Darlehensnehmers), geschlossenen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag (Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag in Fremdwährung) kann der Darlehensnehmer die Umwandlung des Darlehens in die Landeswährung des Darlehensnehmers verlangen. Das Recht auf Umwandlung besteht dann, wenn der Wert des ausstehenden Restbetrags oder der Wert der regelmäßigen Raten in der Landeswährung des Darlehensnehmers auf Grund der Änderung des Wechselkurses um mehr als 20 Prozent über dem Wert liegt, der bei Zugrundelegung des Wechselkurses bei Vertragsabschluss gegeben wäre. Im Darlehensvertrag kann abweichend von Satz 1 vereinbart werden, dass die Landeswährung des Darlehensnehmers ausschließlich oder ergänzend die Währung ist, in der er zum Zeitpunkt der maßgeblichen Kreditwürdigkeitsprüfung überwiegend sein Einkommen bezieht oder Vermögenswerte hält, aus denen das Darlehen zurückgezahlt werden soll.

(2) Die Umstellung des Darlehens hat zu dem Wechselkurs zu erfolgen, der dem am Tag des Antrags auf Umstellung geltenden Marktwechselkurs entspricht. Satz 1 gilt nur, wenn im Darlehensvertrag nicht etwas anderes vereinbart wurde.

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.

(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.

(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.

(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.

(1) Zieht der Schuldner Nutzungen entgegen den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht, obwohl ihm das möglich gewesen wäre, so ist er dem Gläubiger zum Wertersatz verpflichtet. Im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts hat der Berechtigte hinsichtlich der Nutzungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

(2) Gibt der Schuldner den Gegenstand zurück, leistet er Wertersatz oder ist seine Wertersatzpflicht gemäß § 346 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 ausgeschlossen, so sind ihm notwendige Verwendungen zu ersetzen. Andere Aufwendungen sind zu ersetzen, soweit der Gläubiger durch diese bereichert wird.

18
aa) Es ist richtig davon ausgegangen, die Vermutung, der Rückgewährschuldner habe Nutzungen aus ihm überlassenen Zinsleistungen gezogen, sei konkret bezogen auf die aus dem jeweiligen Darlehensvertrag erwirtschafteten Mittel zu widerlegen. Knüpft, wie oben ausgeführt, die in beide Richtungen widerlegliche Vermutung normativ spiegelbildlich an die Regelungen an, die die von den Banken beanspruchbaren Verzugszinsen normieren (Senatsurteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, WM 2016, 1930 Rn. 58), muss Grundlage einer abweichenden konkreten Berechnung so wie nach § 497 Abs. 1 Satz 3 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung bzw. § 497 Abs. 1 Satz 2 BGB in der seit dem 11. Juni 2010 geltenden Fassung die Verwendung des konkret vorenthaltenen Geldbetrages sein (vgl. BGH, Urteile vom 28. April 1988 - III ZR 57/87, BGHZ 104, 337, 349 und vom 8. November 1973 - III ZR 161/71, WM 1974, 128, 129; MünchKommBGB/Schürnbrand, 7. Aufl., § 497 Rn. 14 ff.; Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 9. Aufl., § 497 Rn. 36 ff.). Folglich ist zur Widerlegung der Vermutung zur anderweitigen Nutzung der konkret überlassenen Mittel und zu den dabei konkret angefallenen Aufwendungen (dazu sogleich unter bb) vorzutragen.

(1) Zieht der Schuldner Nutzungen entgegen den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht, obwohl ihm das möglich gewesen wäre, so ist er dem Gläubiger zum Wertersatz verpflichtet. Im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts hat der Berechtigte hinsichtlich der Nutzungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

(2) Gibt der Schuldner den Gegenstand zurück, leistet er Wertersatz oder ist seine Wertersatzpflicht gemäß § 346 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 ausgeschlossen, so sind ihm notwendige Verwendungen zu ersetzen. Andere Aufwendungen sind zu ersetzen, soweit der Gläubiger durch diese bereichert wird.

Tenor

1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11.07.2016, Az. 322 O 383/15, unter Zurückweisung der Berufung im übrigen, teilweise abgeändert:

a) Es wird festgestellt, dass die Kläger aufgrund des unter dem 24.11.2014 erklärten Widerrufs nicht mehr verpflichtet sind, den geschuldeten Zins aus dem Darlehensvertrag zwischen den Klägern und der Beklagten über € 212.000,00 vom 25.07.2008 zu der Konto Nr. ...456 i.V.m. § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB an die Beklagte zu zahlen.

b) Es wird festgestellt, dass die primären Leistungspflichten der Kläger aus dem unter a) genannten Darlehensvertrag zur Erbringung von Tilgungszahlungen auf dieses Darlehen aufgrund des unter dem 24.11.2014 erklärten Widerrufs erloschen sind.

c) Es wird festgestellt, dass die Kläger aufgrund des unter dem 24.11.2014 erklärten Widerrufs nicht mehr verpflichtet sind, den geschuldeten Zins aus dem Darlehensvertrag zwischen den Klägern und der Beklagten über € 100.000,00 vom 04.08.2008 zu der Darlehen Nr. ...464 i.V.m. § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB an die Beklagte zu zahlen.

d) Es wird festgestellt, dass die primären Leistungspflichten der Kläger aus dem unter c) genannten Darlehensvertrag zur Erbringung von Tilgungszahlungen auf dieses Darlehen aufgrund des unter dem 24.11.2014 erklärten Widerrufs erloschen sind.

e) Es wird festgestellt, dass die Kläger aus den unter a) und c) genannten Darlehensverträgen und den daraus entstandenen Rückgewährschuldverhältnissen nur noch die Zahlung eines Betrags in Höhe von € 254.736,14 schulden.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2. Die Beklagte hat 80 %, die Kläger haben 20 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Seiten können die Vollstreckung der jeweiligen Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf € 200.130,60 festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs zweier Verbraucherdarlehensverträge.

2

Die Parteien sind verbunden durch einen Immobiliardarlehensvertrag vom 25.07.2008 über € 212.000,00 (Anlage K1) und einen weiteren Immobiliardarlehensvertrag aus dem Programm der Kreditanstalt für Wiederaufbau vom 04.08.2008 über € 100.000,00 (im Folgenden: KfW-Darlehen, Anlage K2). Im ersten Immobiliardarlehensvertrag betrug der Zinssatz 5,44 %, im KfW-Darlehensvertrag 5,40 %. Beide Darlehen waren durch eine Grundschuld über € 312.000,00 gesichert. Die Zinsbindung läuft bis zum 31.07.2023 (erstes Darlehen) bzw. 30.09.2043 (KfW-Darlehen). Beide Darlehensverträge enthielten eine Widerrufsbelehrung, die auszugsweise folgenden Wortlaut hat:

3

„Widerrufsrecht

4

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. (...)

5

Widerrufsfolgen (...)

6

Finanzierte Geschäfte

7

Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind, oder wenn wir uns bei Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrags sind, oder wenn wir über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördern, indem wir uns dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen machen, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projektes Funktionen des Veräußerers übernehmen oder den Veräußerer einseitig begünstigen. (...)“

8

Mit Schreiben vom 24.11.2014 (Anlage K3) widerriefen die Kläger ihre auf Abschluss der beiden Darlehen gerichteten Willenserklärungen.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten des zugrundeliegenden Sachverhalts sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

10

Ergänzend wird festgestellt, dass die Kläger im Januar 2014 eine Sondertilgung in Höhe von € 8.200,00 erbracht haben und dass sie nach Erklärung des Widerrufs die nach den Verträgen geschuldeten monatlichen Raten unter Vorbehalt bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung (d.h. einschließlich der Zahlung für Oktober 2017) weiter gezahlt haben.

11

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

12

Hiergegen richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte Berufung der Kläger.

13

Die Kläger sind der Ansicht, dass die streitgegenständlichen Widerrufsbelehrungen fehlerhaft seien und die Ausübung des Widerrufsrechts - entgegen der Ansicht des Landgerichts - nicht treuwidrig sei.

14

Zum Zahlungsanspruch stellen die Kläger Berechnungen an. Sie meinen, der Beklagten stünden keine Nutzungswertersatzansprüche in Höhe des Vertragszinses bezogen auf den Zeitraum nach dem Zugang der Widerrufserklärung zu, weil dies rechtsmissbräuchlich sei. Der Darlehensgeber handele rechtsmissbräuchlich, wenn er Nutzungswertersatz für den Zeitraum nach dem objektiv wirksamen Widerruf verlange, nachdem er - wie die Beklagte hier - eine Rückabwicklung des Darlehens ernsthaft und endgültig abgelehnt habe. Dies gelte insbesondere, wenn der Darlehensgeber die als Sicherheit dienende Grundschuld nicht Zug um Zug zur Rückgewähr anbiete. Ergänzend machen die Kläger die dolo facit-Einrede wegen der betragsgleichen Schadensersatzansprüche der Kläger geltend. Hätte die Beklagte den Widerruf akzeptiert, hätten die Kläger den geforderten Betrag durch Aufnahme eines neuen Darlehens gezahlt. Es könne nicht sein, dass die Beklagte nunmehr weiter den Vertragszins verlangen könne, obwohl die Kläger den Vertrag schon mit dem Widerruf hätten rückabwickeln wollen.

15

Die Kläger sind weiter der Meinung, dass ihnen ein Anspruch auf Ersatz von Zinsschäden zustehe. Dies begründen sie damit, dass sie allein durch das Verhalten der Beklagten (durch deren Bestreiten der Wirksamkeit des Widerrufs) davon abgehalten worden seien, einen neuen Darlehensvertrag zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen aus dem Rückgewährschuldverhältnis abzuschließen, und stattdessen weiter die streitgegenständlichen Verträge mit den höheren vertraglichen Zinsen hätten bedienen müssen.

16

Die Kläger beantragen zuletzt, das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11.07.2016 - 322 O 383/15 - abzuändern und

17

1. a) festzustellen, dass die Kläger aufgrund des unter dem 24.11.2014 erklärten Widerrufs nicht mehr verpflichtet sind, den geschuldeten Zins aus dem Darlehensvertrag zwischen den Klägern und der Beklagten über € 212.000,00 vom 25.07.2008 zu der Konto Nr. ...456 i.V.m. § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB an die Beklagte zu zahlen;

18

b) hilfsweise festzustellen, dass die Primärpflichten der Kläger aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag über € 212.000,00 vom 25.07.2008 zu der Konto Nr. ...456 zur Zahlung der Zinsen aufgrund des unter dem 24.11.2014 erklärten Widerrufs erloschen sind;

19

2. festzustellen, dass die primären Leistungspflichten der Kläger aus dem unter 1. genannten Darlehensvertrag zur Erbringung von Tilgungszahlungen auf dieses Darlehen aufgrund des unter dem 24.11.2014 erklärten Widerrufs erloschen sind;

20

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern den etwaigen Zinsschaden zu ersetzen, der sich daraus ergibt, dass diese nach dem unter dem 24.11.2014 erklärten Widerruf keinen neuen Darlehensvertrag zu den damals üblichen Marktzinsen zur Ablösung des unter 1. genannten Darlehens haben abschließen können;

21

4. a) festzustellen, dass die Kläger aufgrund des unter dem 24.11.2014 erklärten Widerrufs nicht mehr verpflichtet sind, den geschuldeten Zins aus dem Darlehensvertrag zwischen den Klägern und der Beklagten über € 100.000,00 vom 04.08.2008 zu der Darlehen Nr. ...464 i.V.m. § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB an die Beklagte zu zahlen;

22

b) hilfsweise festzustellen, dass die Primärpflichten der Kläger aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag über € 100.000,00 vom 04.08.2008 zu der Konto Nr. ...464 zur Zahlung der Zinsen aufgrund des unter dem 24.11.2014 erklärten Widerrufs erloschen sind;

23

5. festzustellen, dass die primären Leistungspflichten der Kläger aus dem unter 4. genannten Darlehensvertrag zur Erbringung von Tilgungszahlungen auf dieses Darlehen aufgrund des unter dem 24.11.2014 erklärten Widerrufs erloschen sind;

24

6. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern den etwaigen Zinsschaden zu ersetzen, der sich daraus ergibt, dass diese nach dem unter dem 24.11.2014 erklärten Widerruf keinen neuen Darlehensvertrag zu den damals üblichen Marktzinsen zur Ablösung des unter 4. genannten Darlehens haben abschließen können;

25

7. a) festzustellen, dass die Kläger aus den unter 1. und 4. genannten Darlehensverträgen und den daraus entstandenen Rückgewährschuldverhältnissen vorbehaltlich der Anträge zu 8. nur noch die Zahlung eines Betrags in Höhe von € 215.608,72 schulden;

26

b) hilfsweise hinsichtlich des Antrags zu 7.a):

27

festzustellen, dass die Kläger aus den unter 1. und 4. genannten Darlehensverträgen und den daraus entstandenen Rückgewährschuldverhältnissen vorbehaltlich der Anträge zu 8. nur noch die Zahlung eines Betrags in Höhe von € 215.608,72 zuzüglich Zinsen auf diesen Betrag in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.10.2016 schulden;

28

c) hilfs-hilfsweise hinsichtlich der Anträge zu 7.a) und b):

29

festzustellen, dass die Kläger aus den unter 1. und 4. genannten Darlehensverträgen und den daraus resultierenden Rückgewährschuldverhältnissen vorbehaltlich der Anträge zu 8. nur noch die Zahlung eines Betrags in Höhe von € 215.608,72 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5,44 % p.a. auf einen Betrag in Höhe von € 179.271,62 seit dem 01.06.2017 sowie weiterer Zinsen in Höhe von 5,40 % p.a. auf einen Betrag in Höhe von € 90.466,72 seit dem 01.06.2017 schulden;

30

8. a) aa) die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger € 12.323,74 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2017 zu zahlen; und

31

bb) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Kläger sämtliche Zahlungen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit der jeweiligen Zahlung zurückzugewähren, die die Kläger zwischen dem 08.06.2017 und der Rechtskraft dieses Urteils auf die unter 1. und 4. genannten Darlehensverträge geleistet haben.

32

b) hilfsweise hinsichtlich der Anträge zu 8. a):

33

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Kläger sämtliche Zahlungen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit der jeweiligen Zahlung zurückzugewähren, die die Kläger zwischen dem 17.10.2016 und der Rechtskraft dieses Urteils auf die unter 1. und 4. genannten Darlehensverträge geleistet haben.

34

Die Beklagte beantragt,

35

die Berufung zurückzuweisen.

36

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und ist der Ansicht, dass das Widerrufsrecht vor dem Hintergrund verwirkt sei, dass sich die Kläger zwecks Reservierung des zwei Wochen später erworbenen Objekts auf die Finanzierungszusage der Beklagten berufen hätten und dabei – spätestens mit Abschluss der Darlehensverträge – bei der Beklagten das berechtigte Vertrauen hervorgerufen hätten, die Darlehensverträge vereinbarungsgemäß bedienen zu wollen.

37

Zu den wechselseitigen Ansprüchen aus einem etwaigen Rückgewährschuldverhältnis macht die Beklagte geltend: Anders als die Kläger meinten, habe für den von den Klägern zu beanspruchenden Nutzungsersatz nicht der Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz p.a., sondern allenfalls der Zinssatz von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz p.a. zu gelten. Tatsächlich hätten die von der Beklagten gezogenen Nutzungen jedenfalls hinsichtlich des KfW-Darlehens aber noch darunter gelegen. Insoweit habe sie keine Nutzungen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ziehen können, weil sie die Tilgung und den ganz überwiegenden Teil der Zinsleistungen an die KfW weitergeleitet habe. Bei der Berechnung der jeweiligen Nutzungsansprüche durch die Kläger blieben die Ansprüche der Beklagten nach Widerruf zu Unrecht unberücksichtigt. Bei dem von den Klägern geschuldeten Nutzungsersatz sei der Vertragszins anzusetzen. Der Nutzungsersatz sei bis zur erfolgten Rückleistung zu zahlen.

38

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die in beiden Instanzen zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

39

Die Berufung der Kläger hat überwiegend Erfolg. Sie ist insgesamt zulässig (dazu unter 1.) und hat auch in der Sache überwiegend Erfolg (dazu unter 2.).

1.

40

Die Klage ist - auch soweit sie (negative) Feststellungsklage ist - zulässig. Die Rechtsprechung des BGH zum (grundsätzlichen) Vorrang der Leistungsklage (vgl. u.a. Urteil vom 24.01.2017, XI ZR 183/15, sowie Urteil vom 21.02.2017, XI ZR 467/15) ist nicht einschlägig. In jenen Entscheidungen ist das Feststellungsinteresse verneint worden, weil dort dem Kläger eine Leistungsklage möglich und zumutbar gewesen sei und sie das Rechtsschutzziel erschöpft habe. Zur Möglichkeit der Leistungsklage hat der BGH darauf hingewiesen, dass der Leistungsklage nicht entgegenstehe, dass eine Saldierung der aus § 357 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB resultierenden Ansprüche regelmäßig nicht zu einem Überschuss zu Gunsten der Kläger führe: Die wechselseitigen Ansprüche unterlägen keiner automatischen Verrechnung. Bis zur Aufrechnung habe der Kläger einen Zahlungsanspruch auf Rückgewähr der von ihm auf die Darlehensverträge erbrachten Leistungen, den er im Wege der Leistungsklage geltend machen könne. Im vorliegenden Fall machen die Kläger jedoch nicht lediglich ihren Anspruch auf Rückzahlung ihrer Zins- und Tilgungsleistungen geltend, sondern begehren Feststellung, dass sie nicht mehr als € 215.608,72 schulden. Dieses Begehren wirkt als Aufrechnung, welche auch nach der von den Klägern angestellten Berechnung zu einem Überschuss zu Gunsten der Beklagten führt. Damit können die Kläger ihr Rechtsschutzziel nicht erschöpfend mit einer Leistungsklage verfolgen.

41

Im übrigen entsteht das rechtliche Interesse bei einer negativen Feststellungsklage regelmäßig aus einer vom Beklagten aufgestellten Bestandsbehauptung („Berühmung“) der vom Kläger verneinten Rechtslage. Von einer solchen Berühmung ist hier auszugehen. Die Beklagte erachtet nicht nur die von den Klägern erklärten Widerrufe als unwirksam und berühmt sich damit zugleich (konkludent) fortbestehender Ansprüche aus den Darlehensverträgen, sondern sie ist auch den von den Klägern vorgelegten Abrechnungen der Rückabwicklungsschuldverhältnisse entgegengetreten und berühmt sich für den Fall der Wirksamkeit des Widerrufs – ausdrücklich – höherer Ansprüche aus den Rückabwicklungsschuldverhältnissen als von den Klägern errechnet. Der negative Feststellungsantrag ist auch geeignet, die Meinungsverschiedenheiten der Parteien endgültig zu bereinigen, da wegen der Bezifferung der der Beklagten aus Sicht der Kläger zustehenden Ansprüche auch der Streit zur Höhe geklärt werden muss.

2.

42

Die Klage ist überwiegend begründet.

43

Die Kläger können - entsprechend ihrer Anträge zu 1.a), 2., 4.a) und 5. - die Feststellung begehren, dass sie aufgrund des unter dem 24.11.2014 erklärten Widerrufs nicht mehr verpflichtet sind, Zins- und Tilgungsleistungen auf die streitgegenständlichen Darlehensverträge zu erbringen (dazu unter a). Die Kläger können weiter die Feststellung begehren, dass die Beklagte aus der Rückabwicklung der streitgegenständlichen Darlehensverträge nicht mehr als die Zahlung eines Betrags von € 254.736,14 (€ 169.576,65 für das erste Darlehen und € 85.159,50 für das KfW-Darlehen) von ihnen verlangen kann; soweit die Kläger - entsprechend ihrem Antrag zu 7.a) - aufgrund eigener Berechnungen lediglich die Feststellung begehren, nicht mehr als € 215.608,72 zu schulden und - entsprechend ihrem Antrag zu 8. a) - der Ansicht sind, dass ihnen ein Zahlungsanspruch in Höhe von € 12.323,74 für nach dem Widerruf geleistete Zinsen und Tilgung zusteht, unterliegen sie mit der begehrten Feststellung in Höhe von € 39.127,42 sowie mit dem Zahlungsanspruch in voller Höhe (dazu im Einzelnen unter b). Soweit die Kläger - entsprechend ihrer Anträge zu 3. und 6. - Ersatz des ihnen entstandenen Zinsschadens begehren, hat die Klage keinen Erfolg (dazu unter c).

44

a) Die Kläger sind aufgrund des Widerrufs vom 24.11.2014 nicht mehr verpflichtet, Zins- und Tilgungsleistungen auf die streitgegenständlichen Darlehensverträge zu erbringen. Die Kläger haben ihre auf den Abschluss der streitgegenständlichen Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen mit Schreiben vom 24.11.2014 (Anlage K3) wirksam widerrufen, insbesondere ist der Widerruf nicht wegen Fristablaufs verspätet erfolgt, denn mangels einer fehlerfreien Belehrung hat die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen. Der Widerruf ist auch nicht treuwidrig, der Verwirkungseinwand der Beklagten greift nicht durch.

45

aa) Die von der Beklagten verwandte Widerrufsbelehrung ist im Hinblick auf die Formulierung zum Fristbeginn „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ nach gefestigter Rechtsprechung des BGH fehlerhaft (BGH, Urteil vom 28.06.2011, XI ZR 349/10, Rn. 34).

46

bb) Die Beklagte kann sich wegen inhaltlicher Bearbeitung der Widerrufsbelehrung nicht auf den Musterschutz gemäß §§ 14, 16 BGB-InfoV berufen. Die Hinweise der Widerrufsbelehrung zu den finanzierten Geschäften stehen einer Anwendung des § 14 BGB-InfoV in der zwischen dem 01.04.2008 und dem 03.08.2009 geltenden Fassung entgegen, weil die Beklagte den zweiten Satz entgegen der Vorgabe der Musterbelehrung (Gestaltungshinweis 10) nicht ersetzt, sondern den vorrangigen Hinweis zum finanzierten Erwerb eines Grundstücks zusätzlich verwandt hat, worin eine inhaltliche Bearbeitung liegt (BGH, Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 564/15, Rn. 25).

47

cc) Der Widerruf verstößt nicht gegen § 242 BGB. Dass es den Klägern mit der Ausübung des Widerrufsrechts offensichtlich um die Nutzung des gesunkenen Zinsniveaus geht, genügt insoweit allein nicht.

48

Der Verwirkungseinwand kommt zwar grundsätzlich in Betracht. Soweit die Beklagte meint, Verwirkung liege aufgrund der Ausnutzung der Finanzierungszusage der Beklagten durch die Kläger im Rahmen des Immobilienerwerbs vor, reicht dies dem Senat allerdings nicht für die Annahme des Umstandsmoments aus. Bei der Finanzierungszusage handelt es sich um eine Erklärung der Beklagten im Vorfeld des Vertragsschlusses. Die Beklagte konnte auf der Inanspruchnahme dieser Zusage seitens der Kläger kein Vertrauen dahingehend bilden, dass diese das später abgeschlossene Darlehen nicht wegen der falschen Widerrufsbelehrung widerrufen würden. Dass den Klägern positiv bekannt gewesen wäre, dass ihnen aufgrund von Belehrungsmängeln ein sog. „ewiges“ Widerrufsrecht zustand - was zur Annahme von Verwirkung oder auch unzulässiger Rechtsausübung führen könnte - ist nicht ersichtlich.

49

b) Zur Höhe der Rückgewähransprüche gilt Folgendes:

50

(1) Im Anschluss an BGH, Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 564/15 (Rn. 58) hat die Beklagte für alle Leistungen der Kläger (Zins und Tilgung) Nutzungsersatz in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über Basiszinssatz zu leisten.

51

Der Senat folgt nicht der Auffassung der Beklagten, dass Nutzungsersatz nur in Höhe des aus der Relation zwischen Jahresergebnis und Bilanzsumme ermittelten durchschnittlichen Ergebnisses entsprechend den Ausführungen im Schriftsatz vom 30.01.2017 (Bl. 264 ff. d.A.) zu leisten sei. Der Vortrag der Beklagten zu den von ihr erzielten Nutzungen ist insoweit nicht hinreichend substantiiert. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 25.04.2017, XI ZR 573/15, Rn. 20 ff.) ist in Bezug auf das konkrete, streitgegenständliche Darlehen von der Bank vorzutragen, dass sie die Leistungen des Darlehensnehmers zur Erfüllung eigener Zahlungspflichten aus einem korrespondierenden Refinanzierungsgeschäft verwandt hat, oder dass sie Aktivgeschäfte getätigt und dadurch auf das konkrete Geschäft rückführbare Vermögenswerte geopfert hat, die nach Verrechnung einen Erlös von weniger als 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ergeben, oder aber dass sie keine Nutzungen erzielt habe, weil sie mit den Leistungen nicht gewirtschaftet habe, wobei letzteres einen Verstoß gegen ihre Nutzungsobliegenheit begründen könnte. An derart konkreten Vortrag der Beklagten in Bezug auf das streitgegenständliche erste Darlehensverhältnis fehlt es vorliegend. Die Ausführungen der Beklagten beschränken sich vielmehr auf ein pauschales Herunterbrechen ihrer Jahresergebnisse auf das streitgegenständliche Rechtsverhältnis. Vor diesem Hintergrund ist der Vortrag der Beklagten nicht erheblich, es bleibt bei der Vermutung einer Nutzungsziehung in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über Basiszinssatz.

52

Auch in Bezug auf das Darlehen, mit dem Mittel der KfW ausgereicht wurden, hat die Beklagte die Vermutung, dass sie aus den ihr von den Klägern zugeflossenen Beträgen Nutzungen erlangt hat, nicht widerlegt.

53

Das gilt selbst dann, wenn die Beklagte, wie sie - von den Klägern bestritten - behauptet, die gesamten Tilgungsbeträge und auch den überwiegenden Teil der Zinsleistungen der Kläger unmittelbar nach Eingang bei ihr an die KfW weitergeleitet hat. Denn gleichwohl hat die Beklagte hier - anders als in dem der Entscheidung BGH, Urteil vom 25.04.2017, XI ZR 573/15, Rn. 23, zugrundeliegenden Sachverhalt - „eigenwirtschaftliche“ Zwecke verfolgt und gerade nicht „sämtliche“ (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 24) von den Klägern an sie geleisteten Mittel unmittelbar an die KfW weitergeleitet. Vielmehr ist ein Anteil der Zinsleistungen bei ihr verblieben. Damit aber stellt sich die Abwicklung hier wertungsmäßig nicht anders dar, als bei jeder anderen Art der Refinanzierung eines Darlehens - zur „eigenen Verwendung“ durch die Bank, d.h. zur Deckung ihrer Gemeinkosten und zur Erwirtschaftung eines Gewinns, verbleibt dieser in jedem Falle nur ein geringer Anteil der vom Kunden geleisteten Annuität, der Löwenanteil wird zur Deckung der Refinanzierung verwandt. Ihrer Pflicht gegenüber der KfW, die der Beklagten die von dieser im eigenen Namen an die Kläger herausgereichten Mittel zur Verfügung gestellt hat, kommt die Beklagte dadurch nach, dass sie einen Großteil der bei ihr eingehenden Annuitäten weiterleitet und dadurch ihre Refinanzierung zurückführt. Damit kann auch offenbleiben, ob zwischen der Beklagten und der KfW - wie bei üblichen Refinanzierungen einer Bank am Markt - wiederum ein Darlehensgeschäft mit einem von der Beklagten zu leistenden bestimmten Zins (aus dessen Differenz zum Vertragszins sich die Roh-Marge der Bank ergäbe) oder etwa ein Geschäftsbesorgungsvertrag zu Grunde liegt, in dem die Beklagte sich zur Weiterleitung der Annuitäten abzüglich einer bestimmten Vergütung verpflichtet. Beide Gestaltungen stellen sich aus Sicht des Darlehnsnehmers funktionell vollständig gleich dar, in beiden Sachverhalten handelt die Bank durchaus aus „eigenwirtschaftlichen Zwecken“, in beiden Fällen nutzt sie von den Klägern stammende Mittel, um „eigene Verpflichtungen zurückzuführen“ und zieht folglich Nutzungen (vgl. BGH, Urteil vom 25.04.2017, XI ZR 573/15, Rn. 23).

54

In Bezug auf den von den Klägern der Beklagten geschuldeten Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teils der Darlehensvaluta ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der Vertragszins anzusetzen. Maßgeblicher Zeitpunkt für den gem. § 346 Abs. 2 S. 2 BGB möglichen Nachweis, dass der marktübliche Zins niedriger ist als der vereinbarte, ist derjenige des Leistungsaustauschs, nicht derjenige der Entstehung der Rückgewährpflicht (vgl. i.e. OLG Schleswig, Urteil vom 20.10.2016, 5 U 62/16, juris Rn. 99). Substantiierter Vortrag der Kläger, wonach der Zinssatz von 5,40 % bzw. 5,44 % seinerzeit nicht marktgerecht gewesen wäre, ist nicht erfolgt.

55

Der Senat hält an seiner ständigen Rechtsprechung fest, dass der Vertragszins auch noch nach Widerruf geschuldet ist, weil die Darlehensnehmer die Valuta weiterhin nutzen und der ihnen erwachsende Vorteil auch weiterhin nach den Bedingungen des konkreten Darlehens zu bemessen ist: Die Darlehensnehmer hatten eine Finanzierung mit bestimmten Vorteilen (hier etwa bestimmten Zinsfestschreibungen) eingekauft, nach deren Kosten bestimmt sich daher auch der ihnen verbleibende (Nutzungs-) Vorteil, da sie für eine vergleichbare Finanzierung in jedem Falle auch vergleichbaren Aufwand hätten treiben müssen. Damit waren die Kläger auch nach Widerruf/Aufrechnung weiterhin zur Zahlung von Nutzungsersatz auf die jeweilige Restvaluta in Höhe des Vertragszinses aus § 346 Abs. 2 BGB verpflichtet.

56

(2) Ausgehend hiervon ergibt sich die folgende Abrechnung des Darlehensverhältnisses nach Widerruf, wobei der Senat mit BGH, Urteil vom 25.04.2017, XI ZR 108/16, Rn. 21, davon ausgeht, dass die Beklagte sich hier nicht auf das in ihren AGB enthaltene Aufrechnungsverbot berufen kann, womit die von den Klägern konkludent erklärten Aufrechnungen durchgreifen und Saldierungen bezogen auf den Moment bewirkt, in dem sich die aus dem Widerruf entstehenden Ansprüche erstmals aufrechenbar gegenüberstanden, hier also den 24.11.2014.

57

Der Senat hält dabei auch an seiner Auffassung fest, dass bei der Abrechnung im Rückabwicklungsverhältnis grundsätzlich die §§ 396 Abs. 1 i.V.m. 366 Abs. 2 BGB anwendbar sind: Allerdings handelt es sich bei dem Anspruch der darlehensgebenden Bank auf Rückzahlung der restlichen Darlehensvaluta und Nutzungsersatz nicht um eine „Mehrheit“ von Forderungen. §§ 366 und 396 Abs. 1 BGB erfassen zwar auch Sachverhalte, in denen mehrere Forderungen aus einem Schuldverhältnis resultieren (wie etwa die Mietzinsraten mehrerer Monate aus einem Mietvertrag), sie setzen jedoch grundsätzlich voraus, dass es sich um selbständige Forderungen handelt (vgl. Staudinger-Olzen, Bürgerliches Gesetzbuch, Stand 2016, § 367, Rn. 14), woran es fehlt, wenn neben einer Hauptleistung aus dieser abgeleitete Verbindlichkeiten entstehen, da dann lediglich eine einheitliche Schuld vorliegt (MünchKomm-Fetzer, Bürgerliches Gesetzbuch, 7. Aufl. 2016, § 367, Rn. 1). Dies aber ist bei den hier im Streit stehenden Nutzungsersatzansprüchen in genau gleicher Weise der Fall wie bei Zinsansprüchen, da die Entstehung dieser Ansprüche nach Grund und Höhe von der Hauptschuld abhängig ist.

58

Die Vorschriften der §§ 396, 366 BGB werden jedoch (analog) auch angewandt, wenn ein einheitlicher Anspruch vorliegt, dessen Teile aber rechtlich verselbständigt sind (so etwa der Mietzins- und der Nebenkostenanspruch des Vermieters) und ebenso bei einheitlichen, aber in sich gegliederten Forderungen (vgl. Staudinger-Olzen aaO., § 366, Rnrn. 15 und 17). Damit kann auch in Sachverhalten der vorliegenden Gestaltung eine analoge Anwendung erfolgen, da der Nutzungsersatzanspruch der Bank schon in der Weise rechtlich verselbständigt ist, dass er nicht bloß ein vollkommen unselbständiger bloßer Rechnungsposten neben der Hauptschuld ist. So unterliegt er einer Vielzahl eigenständiger rechtlicher Regelungen, wie gerade etwa der regelmäßig aufgeworfene Streit um seine Bemessung und ggf. zeitliche Begrenzung mit den zahlreichen daran anknüpfenden Fragen - so auch prozessualen zu Darlegungs- und Beweislast - zeigt.

59

Da eine ausdrückliche Tilgungsbestimmung mit der Aufrechnungserklärung der Kläger, die spätestens in der mit der Berufungsbegründung vorgenommenen Saldierung zu sehen ist, wie im Übrigen ganz regelmäßig bei Aufrechnungserklärungen des Darlehensnehmers, nicht getroffen wurde, ist auf die Tilgungsreihenfolge gem. § 366 Abs. 2 BGB abzustellen.

60

Insoweit hatte der Senat bislang daran angeknüpft, dass, woran auch weiterhin kein Zweifel besteht, aus Sicht des aufrechnenden Darlehensnehmers die - weiter zu verzinsende - Hauptforderung der Beklagten „lästiger“ ist, als der nicht mit laufendem Zins belastete Anspruch der Bank auf Nutzungsersatz. Hiernach war, bezogen auf den Zeitpunkt des Zugangs der Widerrufserklärung, in dem sich die beiderseitigen Forderungen erstmals aufrechenbar gegenüberstanden, die gesamte bis dato bestehende Forderung des Darlehensnehmers gegen den Valutaanspruch der Bank zu verrechnen, woraus für die Folgezeit - bis zu einer Ablösung des Darlehens oder auch bis zu einer Entscheidung im Prozess, sofern der Darlehensnehmer, wie typisch, das Darlehen weiterbediente, eine deutliche Reduzierung des fortlaufenden Zinsanspruches der Bank folgte.

61

Hier allerdings dürfte zu beachten sein, dass - jedenfalls bei besicherten, d.h. nicht blanko gewährten Darlehen - mit Rücksicht auf § 216 Abs. 3 BGB die Forderung auf Nutzungsersatz der Bank im Sinne des § 366 Abs. 2, 2. Var. BGB die „geringere Sicherheit“ bietet und damit vorrangig zu verrechnen sein dürfte.

62

Im Ergebnis führt dies dazu, dass Zahlungen des Darlehensnehmers auch im Falle der Aufrechnung in genau gleicher Weise mit den Ansprüchen der Bank verrechnet werden, wie vertraglich vorgesehen (jedenfalls soweit der Bank - wie meist - Nutzungsersatz in Höhe des Vertragszinses zusteht) und dass nach dem Widerruf eine Verrechnung der Zahlungen zunächst mit dem Nutzungsersatzanspruch der Bank erfolgt und erst soweit dieser erfüllt ist eine Verrechnung mit dem Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta erfolgt.

63

Damit stellt sich die Abrechnung wie folgt dar, wobei wegen der Einzelheiten der Berechnung auf die nachfolgend abgebildeten Exceltabellen Bezug genommen wird, die Bestandteil dieses Urteils sind:

64

Darlehen über € 212.000,00:

65

Mit Widerruf stand der Beklagten ein Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta von € 212.000,00 sowie ein Nutzungsersatzanspruch in Höhe von € 67.607,34 zu. Dem konnten die Kläger einen Rückzahlungsanspruch in Höhe der geleisteten Tilgungen von € 23.603,68 und Zinszahlungen von € 67.607,34 sowie einen Nutzungsersatzanspruch in Höhe von € 6.071,10 entgegensetzen, so dass sich ein Zwischensaldo zugunsten der Beklagten in Höhe von € 182.325,22 ergab.

66

Da die Kläger bis einschließlich Oktober 2017 die monatlichen Raten von € 1.138,00 weiterhin erbracht haben und ihrerseits hieraus keinen Nutzungsersatzanspruch mehr erworben haben, da die Zahlungen auf einen bestehenden Anspruch der Beklagten erfolgten, sind diese Zahlungen in Höhe von € 12.748,58 von dem sich unter Berücksichtigung der Aufrechnung der Kläger (nach obiger Maßgabe) per Datum des Widerrufs ergebenden Restsaldo abzuziehen.

67

Im Ergebnis steht der Beklagten danach ein Anspruch in Höhe von € 169.576,65 zu.

68

KfW-Darlehen über € 100.000,00:

69

Mit Widerruf stand der Beklagten ein Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta von € 100.000,00 sowie ein Nutzungsersatzanspruch in Höhe von € 31.526,22 zu. Dem konnten die Kläger einen Rückzahlungsanspruch in Höhe der geleisteten Tilgungen von € 5.921,18 und Zinszahlungen von € 31.526,22 sowie einen Nutzungsersatzanspruch in Höhe von € 2.634,22 entgegensetzen, so dass sich ein Zwischensaldo zugunsten der Beklagten in Höhe von € 91.444,60 ergab.

70

Da die Kläger bis einschließlich Oktober 2017 die monatlichen Raten von € 1.609,87 weiterhin erbracht haben und ihrerseits hieraus keinen Nutzungsersatzanspruch mehr erworben haben, da die Zahlungen auf einen bestehenden Anspruch der Beklagten erfolgten, sind diese Zahlungen in Höhe von € 6.285,10 von dem sich unter Berücksichtigung der Aufrechnung der Kläger (nach obiger Maßgabe) per Datum des Widerrufs ergebenden Restsaldo abzuziehen.

71

Im Ergebnis steht der Beklagten danach ein Anspruch in Höhe von € 85.159,50 zu.

72

Aus beiden Darlehen zusammen steht der Beklagten noch ein Anspruch in Höhe von € 254.736.65 zu. Hierin ist der Zahlungsantrag der Kläger zu Ziff. 8 a) aa) und der Feststellungsantrag zu 8. a) bb), wenngleich nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, bereits enthalten; dieser Anspruch ist durch Aufrechnung der Beklagten erloschen und in das Abrechnungsverhältnis eingestellt.

73

c) Der geltend gemachte Zinsschaden (Anträge zu 3. und 6.) steht den Klägern nicht zu. Es fehlt jedenfalls an dem für einen Schadensersatz erforderlichen Verschulden der Beklagten. Dies liegt zum einen daran, dass sie angesichts der jedenfalls zum Zeitpunkt des Widerrufs unklaren Rechtslage zu den Voraussetzungen der Fehlerhaftigkeit von Widerrufsbelehrungen in Verbraucherdarlehensverträgen nicht davon ausgehen musste, dass der streitgegenständliche Darlehensvertrag würde rückabgewickelt werden müssen. Selbst wenn sie zu einem späteren Zeitpunkt infolge der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Fehlerhaftigkeit der hier verwendeten Widerrufsbelehrung erkennen konnte, begründet dies noch kein Verschulden im Hinblick auf die Weigerung zur Rückabwicklung, denn die Parteien streiten auch um die Höhe der im Rahmen der Rückabwicklung zu berücksichtigenden Forderungen. So vertritt die Beklagte - wie aus den vorstehenden Ausführungen folgt - zu Recht die Ansicht, dass die Kläger auch nach Widerruf zum Nutzungsersatz in Höhe des Vertragszinses verpflichtet sind und ihrerseits Nutzungsersatz auf Zins und Tilgung lediglich in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verlangen können und nicht, wie von ihnen gefordert, 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Vor diesem Hintergrund sah sich die Beklagte stets einer überhöhten Forderung der Kläger ausgesetzt, die sie gerichtlich klären lassen durfte, ohne bereits dadurch schuldhaft zu handeln.

74

Ein Verschulden fehlt hier schon deshalb, weil die Beklagte vor vollständiger Befriedigung nicht zur Herausgabe der Grundschuld verpflichtet war. Eine solche Pflicht hätte allenfalls bestehen können, wenn sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung der Kläger im Verzug befunden hätte. Die Kläger haben aber zu keiner Zeit vor Schluss der mündlichen Verhandlung ein der Höhe nach ausreichendes Angebot gemacht. Um Annahmeverzug zu begründen, muss die Leistung „so wie sie zu bewirken ist“ tatsächlich angeboten werden, d.h. die Leistung muss auch nach der „Menge“ (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 76. Aufl. 2017, § 294, Rn. 4) wie geschuldet angeboten werden. Daran fehlt es hier, denn die Kläger haben bis zuletzt die - vom Senat nicht geteilte - Ansicht vertreten, sie schuldeten der Beklagten nach Widerruf keinen Wertersatz mehr, so dass nie eine Bereitschaft der Kläger bestand, den Betrag zu zahlen, der zur Ablösung ihrer Verbindlichkeit bei der Beklagten tatsächlich erforderlich war. Ein Teil- oder Minderangebot konnte hier Annahmeverzug nicht begründen, da die Beklagte eine Teilleistung nicht akzeptieren musste. Zwar sind in Anwendung von § 242 BGB Ausnahmen vom Grundsatz des § 266 BGB immer dann möglich, wenn dem Gläubiger die Annahme bei verständiger Würdigung der Interessen des Schuldners und seiner eigenen schutzwürdigen Interessen zuzumuten ist. Eine solche Gestaltung liegt hier nicht vor - es war nach Widerruf grundsätzlich Sache der Kläger den von ihnen zu fordernden Nutzungsersatz zutreffend zu berechnen, damit geht es aber auch zu ihren Lasten, wenn sie bei dieser Berechnung rechtlich nicht zutreffende Parameter wählen. Da eine Zuvielleistung nicht hätte abgelehnt werden können (vgl. Palandt-Grüneberg, aaO., § 266, Rn. 10) und Annahmeverzug begründet hätte (vgl. Palandt-Grüneberg, aaO., § 294, Rn. 4), bestand für sie ohne Weiteres die Möglichkeit - ausgehend von ihrem Standpunkt einer Wirksamkeit des Widerrufs - die Beklagte sicher in Annahmeverzug zu versetzen, etwa durch eine vorsichtigere Berechnung ihrer Nutzungsersatzansprüche oder auch schlicht Zahlung des noch valutierenden Betrages.

3.

75

Der Streitwert ist auf € 200.130,60 (€ 187.806,86 von den Klägern zum Zeitpunkt des Widerrufs auf die streitgegenständlichen Darlehensverträge erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen, wobei auf das Darlehen der Beklagten € 131.041,02 und auf das KfW-Darlehen € 56.765,84 entfallen) zuzüglich des Zahlungsantrags zu Ziff. 8 a) in Höhe von € 12.323,74 festzusetzen.

76

Das Maß des Unterliegens der Beteiligten muss nach Auffassung des Senats jedoch daran gemessen werden, dass die Kläger das Ziel verfolgten, feststellen zu lassen, dass der Beklagten aus den streitgegenständlichen Darlehensverträgen nicht mehr zusteht als die Zahlung eines Betrags von € 215.608,72 und sie sogar noch die Zahlung eines Betrages von € 12.323,74 an sich verlangten, dass tatsächlich jedoch ein Betrag von € 254.736,14 zur Zahlung an die Beklagte geschuldet ist; damit erscheint es sachgerecht, die Kläger mit 20 % und die Beklagte mit 80 % der Kosten des Rechtsstreits zu belasten.

77

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.

78

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

79

Anhang:

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Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

Tenor

1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11.07.2016, Az. 322 O 383/15, unter Zurückweisung der Berufung im übrigen, teilweise abgeändert:

a) Es wird festgestellt, dass die Kläger aufgrund des unter dem 24.11.2014 erklärten Widerrufs nicht mehr verpflichtet sind, den geschuldeten Zins aus dem Darlehensvertrag zwischen den Klägern und der Beklagten über € 212.000,00 vom 25.07.2008 zu der Konto Nr. ...456 i.V.m. § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB an die Beklagte zu zahlen.

b) Es wird festgestellt, dass die primären Leistungspflichten der Kläger aus dem unter a) genannten Darlehensvertrag zur Erbringung von Tilgungszahlungen auf dieses Darlehen aufgrund des unter dem 24.11.2014 erklärten Widerrufs erloschen sind.

c) Es wird festgestellt, dass die Kläger aufgrund des unter dem 24.11.2014 erklärten Widerrufs nicht mehr verpflichtet sind, den geschuldeten Zins aus dem Darlehensvertrag zwischen den Klägern und der Beklagten über € 100.000,00 vom 04.08.2008 zu der Darlehen Nr. ...464 i.V.m. § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB an die Beklagte zu zahlen.

d) Es wird festgestellt, dass die primären Leistungspflichten der Kläger aus dem unter c) genannten Darlehensvertrag zur Erbringung von Tilgungszahlungen auf dieses Darlehen aufgrund des unter dem 24.11.2014 erklärten Widerrufs erloschen sind.

e) Es wird festgestellt, dass die Kläger aus den unter a) und c) genannten Darlehensverträgen und den daraus entstandenen Rückgewährschuldverhältnissen nur noch die Zahlung eines Betrags in Höhe von € 254.736,14 schulden.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2. Die Beklagte hat 80 %, die Kläger haben 20 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Seiten können die Vollstreckung der jeweiligen Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf € 200.130,60 festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs zweier Verbraucherdarlehensverträge.

2

Die Parteien sind verbunden durch einen Immobiliardarlehensvertrag vom 25.07.2008 über € 212.000,00 (Anlage K1) und einen weiteren Immobiliardarlehensvertrag aus dem Programm der Kreditanstalt für Wiederaufbau vom 04.08.2008 über € 100.000,00 (im Folgenden: KfW-Darlehen, Anlage K2). Im ersten Immobiliardarlehensvertrag betrug der Zinssatz 5,44 %, im KfW-Darlehensvertrag 5,40 %. Beide Darlehen waren durch eine Grundschuld über € 312.000,00 gesichert. Die Zinsbindung läuft bis zum 31.07.2023 (erstes Darlehen) bzw. 30.09.2043 (KfW-Darlehen). Beide Darlehensverträge enthielten eine Widerrufsbelehrung, die auszugsweise folgenden Wortlaut hat:

3

„Widerrufsrecht

4

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. (...)

5

Widerrufsfolgen (...)

6

Finanzierte Geschäfte

7

Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind, oder wenn wir uns bei Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrags sind, oder wenn wir über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördern, indem wir uns dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen machen, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projektes Funktionen des Veräußerers übernehmen oder den Veräußerer einseitig begünstigen. (...)“

8

Mit Schreiben vom 24.11.2014 (Anlage K3) widerriefen die Kläger ihre auf Abschluss der beiden Darlehen gerichteten Willenserklärungen.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten des zugrundeliegenden Sachverhalts sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

10

Ergänzend wird festgestellt, dass die Kläger im Januar 2014 eine Sondertilgung in Höhe von € 8.200,00 erbracht haben und dass sie nach Erklärung des Widerrufs die nach den Verträgen geschuldeten monatlichen Raten unter Vorbehalt bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung (d.h. einschließlich der Zahlung für Oktober 2017) weiter gezahlt haben.

11

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

12

Hiergegen richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte Berufung der Kläger.

13

Die Kläger sind der Ansicht, dass die streitgegenständlichen Widerrufsbelehrungen fehlerhaft seien und die Ausübung des Widerrufsrechts - entgegen der Ansicht des Landgerichts - nicht treuwidrig sei.

14

Zum Zahlungsanspruch stellen die Kläger Berechnungen an. Sie meinen, der Beklagten stünden keine Nutzungswertersatzansprüche in Höhe des Vertragszinses bezogen auf den Zeitraum nach dem Zugang der Widerrufserklärung zu, weil dies rechtsmissbräuchlich sei. Der Darlehensgeber handele rechtsmissbräuchlich, wenn er Nutzungswertersatz für den Zeitraum nach dem objektiv wirksamen Widerruf verlange, nachdem er - wie die Beklagte hier - eine Rückabwicklung des Darlehens ernsthaft und endgültig abgelehnt habe. Dies gelte insbesondere, wenn der Darlehensgeber die als Sicherheit dienende Grundschuld nicht Zug um Zug zur Rückgewähr anbiete. Ergänzend machen die Kläger die dolo facit-Einrede wegen der betragsgleichen Schadensersatzansprüche der Kläger geltend. Hätte die Beklagte den Widerruf akzeptiert, hätten die Kläger den geforderten Betrag durch Aufnahme eines neuen Darlehens gezahlt. Es könne nicht sein, dass die Beklagte nunmehr weiter den Vertragszins verlangen könne, obwohl die Kläger den Vertrag schon mit dem Widerruf hätten rückabwickeln wollen.

15

Die Kläger sind weiter der Meinung, dass ihnen ein Anspruch auf Ersatz von Zinsschäden zustehe. Dies begründen sie damit, dass sie allein durch das Verhalten der Beklagten (durch deren Bestreiten der Wirksamkeit des Widerrufs) davon abgehalten worden seien, einen neuen Darlehensvertrag zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen aus dem Rückgewährschuldverhältnis abzuschließen, und stattdessen weiter die streitgegenständlichen Verträge mit den höheren vertraglichen Zinsen hätten bedienen müssen.

16

Die Kläger beantragen zuletzt, das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11.07.2016 - 322 O 383/15 - abzuändern und

17

1. a) festzustellen, dass die Kläger aufgrund des unter dem 24.11.2014 erklärten Widerrufs nicht mehr verpflichtet sind, den geschuldeten Zins aus dem Darlehensvertrag zwischen den Klägern und der Beklagten über € 212.000,00 vom 25.07.2008 zu der Konto Nr. ...456 i.V.m. § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB an die Beklagte zu zahlen;

18

b) hilfsweise festzustellen, dass die Primärpflichten der Kläger aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag über € 212.000,00 vom 25.07.2008 zu der Konto Nr. ...456 zur Zahlung der Zinsen aufgrund des unter dem 24.11.2014 erklärten Widerrufs erloschen sind;

19

2. festzustellen, dass die primären Leistungspflichten der Kläger aus dem unter 1. genannten Darlehensvertrag zur Erbringung von Tilgungszahlungen auf dieses Darlehen aufgrund des unter dem 24.11.2014 erklärten Widerrufs erloschen sind;

20

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern den etwaigen Zinsschaden zu ersetzen, der sich daraus ergibt, dass diese nach dem unter dem 24.11.2014 erklärten Widerruf keinen neuen Darlehensvertrag zu den damals üblichen Marktzinsen zur Ablösung des unter 1. genannten Darlehens haben abschließen können;

21

4. a) festzustellen, dass die Kläger aufgrund des unter dem 24.11.2014 erklärten Widerrufs nicht mehr verpflichtet sind, den geschuldeten Zins aus dem Darlehensvertrag zwischen den Klägern und der Beklagten über € 100.000,00 vom 04.08.2008 zu der Darlehen Nr. ...464 i.V.m. § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB an die Beklagte zu zahlen;

22

b) hilfsweise festzustellen, dass die Primärpflichten der Kläger aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag über € 100.000,00 vom 04.08.2008 zu der Konto Nr. ...464 zur Zahlung der Zinsen aufgrund des unter dem 24.11.2014 erklärten Widerrufs erloschen sind;

23

5. festzustellen, dass die primären Leistungspflichten der Kläger aus dem unter 4. genannten Darlehensvertrag zur Erbringung von Tilgungszahlungen auf dieses Darlehen aufgrund des unter dem 24.11.2014 erklärten Widerrufs erloschen sind;

24

6. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern den etwaigen Zinsschaden zu ersetzen, der sich daraus ergibt, dass diese nach dem unter dem 24.11.2014 erklärten Widerruf keinen neuen Darlehensvertrag zu den damals üblichen Marktzinsen zur Ablösung des unter 4. genannten Darlehens haben abschließen können;

25

7. a) festzustellen, dass die Kläger aus den unter 1. und 4. genannten Darlehensverträgen und den daraus entstandenen Rückgewährschuldverhältnissen vorbehaltlich der Anträge zu 8. nur noch die Zahlung eines Betrags in Höhe von € 215.608,72 schulden;

26

b) hilfsweise hinsichtlich des Antrags zu 7.a):

27

festzustellen, dass die Kläger aus den unter 1. und 4. genannten Darlehensverträgen und den daraus entstandenen Rückgewährschuldverhältnissen vorbehaltlich der Anträge zu 8. nur noch die Zahlung eines Betrags in Höhe von € 215.608,72 zuzüglich Zinsen auf diesen Betrag in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.10.2016 schulden;

28

c) hilfs-hilfsweise hinsichtlich der Anträge zu 7.a) und b):

29

festzustellen, dass die Kläger aus den unter 1. und 4. genannten Darlehensverträgen und den daraus resultierenden Rückgewährschuldverhältnissen vorbehaltlich der Anträge zu 8. nur noch die Zahlung eines Betrags in Höhe von € 215.608,72 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5,44 % p.a. auf einen Betrag in Höhe von € 179.271,62 seit dem 01.06.2017 sowie weiterer Zinsen in Höhe von 5,40 % p.a. auf einen Betrag in Höhe von € 90.466,72 seit dem 01.06.2017 schulden;

30

8. a) aa) die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger € 12.323,74 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2017 zu zahlen; und

31

bb) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Kläger sämtliche Zahlungen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit der jeweiligen Zahlung zurückzugewähren, die die Kläger zwischen dem 08.06.2017 und der Rechtskraft dieses Urteils auf die unter 1. und 4. genannten Darlehensverträge geleistet haben.

32

b) hilfsweise hinsichtlich der Anträge zu 8. a):

33

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Kläger sämtliche Zahlungen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit der jeweiligen Zahlung zurückzugewähren, die die Kläger zwischen dem 17.10.2016 und der Rechtskraft dieses Urteils auf die unter 1. und 4. genannten Darlehensverträge geleistet haben.

34

Die Beklagte beantragt,

35

die Berufung zurückzuweisen.

36

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und ist der Ansicht, dass das Widerrufsrecht vor dem Hintergrund verwirkt sei, dass sich die Kläger zwecks Reservierung des zwei Wochen später erworbenen Objekts auf die Finanzierungszusage der Beklagten berufen hätten und dabei – spätestens mit Abschluss der Darlehensverträge – bei der Beklagten das berechtigte Vertrauen hervorgerufen hätten, die Darlehensverträge vereinbarungsgemäß bedienen zu wollen.

37

Zu den wechselseitigen Ansprüchen aus einem etwaigen Rückgewährschuldverhältnis macht die Beklagte geltend: Anders als die Kläger meinten, habe für den von den Klägern zu beanspruchenden Nutzungsersatz nicht der Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz p.a., sondern allenfalls der Zinssatz von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz p.a. zu gelten. Tatsächlich hätten die von der Beklagten gezogenen Nutzungen jedenfalls hinsichtlich des KfW-Darlehens aber noch darunter gelegen. Insoweit habe sie keine Nutzungen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ziehen können, weil sie die Tilgung und den ganz überwiegenden Teil der Zinsleistungen an die KfW weitergeleitet habe. Bei der Berechnung der jeweiligen Nutzungsansprüche durch die Kläger blieben die Ansprüche der Beklagten nach Widerruf zu Unrecht unberücksichtigt. Bei dem von den Klägern geschuldeten Nutzungsersatz sei der Vertragszins anzusetzen. Der Nutzungsersatz sei bis zur erfolgten Rückleistung zu zahlen.

38

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die in beiden Instanzen zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

39

Die Berufung der Kläger hat überwiegend Erfolg. Sie ist insgesamt zulässig (dazu unter 1.) und hat auch in der Sache überwiegend Erfolg (dazu unter 2.).

1.

40

Die Klage ist - auch soweit sie (negative) Feststellungsklage ist - zulässig. Die Rechtsprechung des BGH zum (grundsätzlichen) Vorrang der Leistungsklage (vgl. u.a. Urteil vom 24.01.2017, XI ZR 183/15, sowie Urteil vom 21.02.2017, XI ZR 467/15) ist nicht einschlägig. In jenen Entscheidungen ist das Feststellungsinteresse verneint worden, weil dort dem Kläger eine Leistungsklage möglich und zumutbar gewesen sei und sie das Rechtsschutzziel erschöpft habe. Zur Möglichkeit der Leistungsklage hat der BGH darauf hingewiesen, dass der Leistungsklage nicht entgegenstehe, dass eine Saldierung der aus § 357 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB resultierenden Ansprüche regelmäßig nicht zu einem Überschuss zu Gunsten der Kläger führe: Die wechselseitigen Ansprüche unterlägen keiner automatischen Verrechnung. Bis zur Aufrechnung habe der Kläger einen Zahlungsanspruch auf Rückgewähr der von ihm auf die Darlehensverträge erbrachten Leistungen, den er im Wege der Leistungsklage geltend machen könne. Im vorliegenden Fall machen die Kläger jedoch nicht lediglich ihren Anspruch auf Rückzahlung ihrer Zins- und Tilgungsleistungen geltend, sondern begehren Feststellung, dass sie nicht mehr als € 215.608,72 schulden. Dieses Begehren wirkt als Aufrechnung, welche auch nach der von den Klägern angestellten Berechnung zu einem Überschuss zu Gunsten der Beklagten führt. Damit können die Kläger ihr Rechtsschutzziel nicht erschöpfend mit einer Leistungsklage verfolgen.

41

Im übrigen entsteht das rechtliche Interesse bei einer negativen Feststellungsklage regelmäßig aus einer vom Beklagten aufgestellten Bestandsbehauptung („Berühmung“) der vom Kläger verneinten Rechtslage. Von einer solchen Berühmung ist hier auszugehen. Die Beklagte erachtet nicht nur die von den Klägern erklärten Widerrufe als unwirksam und berühmt sich damit zugleich (konkludent) fortbestehender Ansprüche aus den Darlehensverträgen, sondern sie ist auch den von den Klägern vorgelegten Abrechnungen der Rückabwicklungsschuldverhältnisse entgegengetreten und berühmt sich für den Fall der Wirksamkeit des Widerrufs – ausdrücklich – höherer Ansprüche aus den Rückabwicklungsschuldverhältnissen als von den Klägern errechnet. Der negative Feststellungsantrag ist auch geeignet, die Meinungsverschiedenheiten der Parteien endgültig zu bereinigen, da wegen der Bezifferung der der Beklagten aus Sicht der Kläger zustehenden Ansprüche auch der Streit zur Höhe geklärt werden muss.

2.

42

Die Klage ist überwiegend begründet.

43

Die Kläger können - entsprechend ihrer Anträge zu 1.a), 2., 4.a) und 5. - die Feststellung begehren, dass sie aufgrund des unter dem 24.11.2014 erklärten Widerrufs nicht mehr verpflichtet sind, Zins- und Tilgungsleistungen auf die streitgegenständlichen Darlehensverträge zu erbringen (dazu unter a). Die Kläger können weiter die Feststellung begehren, dass die Beklagte aus der Rückabwicklung der streitgegenständlichen Darlehensverträge nicht mehr als die Zahlung eines Betrags von € 254.736,14 (€ 169.576,65 für das erste Darlehen und € 85.159,50 für das KfW-Darlehen) von ihnen verlangen kann; soweit die Kläger - entsprechend ihrem Antrag zu 7.a) - aufgrund eigener Berechnungen lediglich die Feststellung begehren, nicht mehr als € 215.608,72 zu schulden und - entsprechend ihrem Antrag zu 8. a) - der Ansicht sind, dass ihnen ein Zahlungsanspruch in Höhe von € 12.323,74 für nach dem Widerruf geleistete Zinsen und Tilgung zusteht, unterliegen sie mit der begehrten Feststellung in Höhe von € 39.127,42 sowie mit dem Zahlungsanspruch in voller Höhe (dazu im Einzelnen unter b). Soweit die Kläger - entsprechend ihrer Anträge zu 3. und 6. - Ersatz des ihnen entstandenen Zinsschadens begehren, hat die Klage keinen Erfolg (dazu unter c).

44

a) Die Kläger sind aufgrund des Widerrufs vom 24.11.2014 nicht mehr verpflichtet, Zins- und Tilgungsleistungen auf die streitgegenständlichen Darlehensverträge zu erbringen. Die Kläger haben ihre auf den Abschluss der streitgegenständlichen Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen mit Schreiben vom 24.11.2014 (Anlage K3) wirksam widerrufen, insbesondere ist der Widerruf nicht wegen Fristablaufs verspätet erfolgt, denn mangels einer fehlerfreien Belehrung hat die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen. Der Widerruf ist auch nicht treuwidrig, der Verwirkungseinwand der Beklagten greift nicht durch.

45

aa) Die von der Beklagten verwandte Widerrufsbelehrung ist im Hinblick auf die Formulierung zum Fristbeginn „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ nach gefestigter Rechtsprechung des BGH fehlerhaft (BGH, Urteil vom 28.06.2011, XI ZR 349/10, Rn. 34).

46

bb) Die Beklagte kann sich wegen inhaltlicher Bearbeitung der Widerrufsbelehrung nicht auf den Musterschutz gemäß §§ 14, 16 BGB-InfoV berufen. Die Hinweise der Widerrufsbelehrung zu den finanzierten Geschäften stehen einer Anwendung des § 14 BGB-InfoV in der zwischen dem 01.04.2008 und dem 03.08.2009 geltenden Fassung entgegen, weil die Beklagte den zweiten Satz entgegen der Vorgabe der Musterbelehrung (Gestaltungshinweis 10) nicht ersetzt, sondern den vorrangigen Hinweis zum finanzierten Erwerb eines Grundstücks zusätzlich verwandt hat, worin eine inhaltliche Bearbeitung liegt (BGH, Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 564/15, Rn. 25).

47

cc) Der Widerruf verstößt nicht gegen § 242 BGB. Dass es den Klägern mit der Ausübung des Widerrufsrechts offensichtlich um die Nutzung des gesunkenen Zinsniveaus geht, genügt insoweit allein nicht.

48

Der Verwirkungseinwand kommt zwar grundsätzlich in Betracht. Soweit die Beklagte meint, Verwirkung liege aufgrund der Ausnutzung der Finanzierungszusage der Beklagten durch die Kläger im Rahmen des Immobilienerwerbs vor, reicht dies dem Senat allerdings nicht für die Annahme des Umstandsmoments aus. Bei der Finanzierungszusage handelt es sich um eine Erklärung der Beklagten im Vorfeld des Vertragsschlusses. Die Beklagte konnte auf der Inanspruchnahme dieser Zusage seitens der Kläger kein Vertrauen dahingehend bilden, dass diese das später abgeschlossene Darlehen nicht wegen der falschen Widerrufsbelehrung widerrufen würden. Dass den Klägern positiv bekannt gewesen wäre, dass ihnen aufgrund von Belehrungsmängeln ein sog. „ewiges“ Widerrufsrecht zustand - was zur Annahme von Verwirkung oder auch unzulässiger Rechtsausübung führen könnte - ist nicht ersichtlich.

49

b) Zur Höhe der Rückgewähransprüche gilt Folgendes:

50

(1) Im Anschluss an BGH, Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 564/15 (Rn. 58) hat die Beklagte für alle Leistungen der Kläger (Zins und Tilgung) Nutzungsersatz in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über Basiszinssatz zu leisten.

51

Der Senat folgt nicht der Auffassung der Beklagten, dass Nutzungsersatz nur in Höhe des aus der Relation zwischen Jahresergebnis und Bilanzsumme ermittelten durchschnittlichen Ergebnisses entsprechend den Ausführungen im Schriftsatz vom 30.01.2017 (Bl. 264 ff. d.A.) zu leisten sei. Der Vortrag der Beklagten zu den von ihr erzielten Nutzungen ist insoweit nicht hinreichend substantiiert. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 25.04.2017, XI ZR 573/15, Rn. 20 ff.) ist in Bezug auf das konkrete, streitgegenständliche Darlehen von der Bank vorzutragen, dass sie die Leistungen des Darlehensnehmers zur Erfüllung eigener Zahlungspflichten aus einem korrespondierenden Refinanzierungsgeschäft verwandt hat, oder dass sie Aktivgeschäfte getätigt und dadurch auf das konkrete Geschäft rückführbare Vermögenswerte geopfert hat, die nach Verrechnung einen Erlös von weniger als 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ergeben, oder aber dass sie keine Nutzungen erzielt habe, weil sie mit den Leistungen nicht gewirtschaftet habe, wobei letzteres einen Verstoß gegen ihre Nutzungsobliegenheit begründen könnte. An derart konkreten Vortrag der Beklagten in Bezug auf das streitgegenständliche erste Darlehensverhältnis fehlt es vorliegend. Die Ausführungen der Beklagten beschränken sich vielmehr auf ein pauschales Herunterbrechen ihrer Jahresergebnisse auf das streitgegenständliche Rechtsverhältnis. Vor diesem Hintergrund ist der Vortrag der Beklagten nicht erheblich, es bleibt bei der Vermutung einer Nutzungsziehung in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über Basiszinssatz.

52

Auch in Bezug auf das Darlehen, mit dem Mittel der KfW ausgereicht wurden, hat die Beklagte die Vermutung, dass sie aus den ihr von den Klägern zugeflossenen Beträgen Nutzungen erlangt hat, nicht widerlegt.

53

Das gilt selbst dann, wenn die Beklagte, wie sie - von den Klägern bestritten - behauptet, die gesamten Tilgungsbeträge und auch den überwiegenden Teil der Zinsleistungen der Kläger unmittelbar nach Eingang bei ihr an die KfW weitergeleitet hat. Denn gleichwohl hat die Beklagte hier - anders als in dem der Entscheidung BGH, Urteil vom 25.04.2017, XI ZR 573/15, Rn. 23, zugrundeliegenden Sachverhalt - „eigenwirtschaftliche“ Zwecke verfolgt und gerade nicht „sämtliche“ (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 24) von den Klägern an sie geleisteten Mittel unmittelbar an die KfW weitergeleitet. Vielmehr ist ein Anteil der Zinsleistungen bei ihr verblieben. Damit aber stellt sich die Abwicklung hier wertungsmäßig nicht anders dar, als bei jeder anderen Art der Refinanzierung eines Darlehens - zur „eigenen Verwendung“ durch die Bank, d.h. zur Deckung ihrer Gemeinkosten und zur Erwirtschaftung eines Gewinns, verbleibt dieser in jedem Falle nur ein geringer Anteil der vom Kunden geleisteten Annuität, der Löwenanteil wird zur Deckung der Refinanzierung verwandt. Ihrer Pflicht gegenüber der KfW, die der Beklagten die von dieser im eigenen Namen an die Kläger herausgereichten Mittel zur Verfügung gestellt hat, kommt die Beklagte dadurch nach, dass sie einen Großteil der bei ihr eingehenden Annuitäten weiterleitet und dadurch ihre Refinanzierung zurückführt. Damit kann auch offenbleiben, ob zwischen der Beklagten und der KfW - wie bei üblichen Refinanzierungen einer Bank am Markt - wiederum ein Darlehensgeschäft mit einem von der Beklagten zu leistenden bestimmten Zins (aus dessen Differenz zum Vertragszins sich die Roh-Marge der Bank ergäbe) oder etwa ein Geschäftsbesorgungsvertrag zu Grunde liegt, in dem die Beklagte sich zur Weiterleitung der Annuitäten abzüglich einer bestimmten Vergütung verpflichtet. Beide Gestaltungen stellen sich aus Sicht des Darlehnsnehmers funktionell vollständig gleich dar, in beiden Sachverhalten handelt die Bank durchaus aus „eigenwirtschaftlichen Zwecken“, in beiden Fällen nutzt sie von den Klägern stammende Mittel, um „eigene Verpflichtungen zurückzuführen“ und zieht folglich Nutzungen (vgl. BGH, Urteil vom 25.04.2017, XI ZR 573/15, Rn. 23).

54

In Bezug auf den von den Klägern der Beklagten geschuldeten Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teils der Darlehensvaluta ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der Vertragszins anzusetzen. Maßgeblicher Zeitpunkt für den gem. § 346 Abs. 2 S. 2 BGB möglichen Nachweis, dass der marktübliche Zins niedriger ist als der vereinbarte, ist derjenige des Leistungsaustauschs, nicht derjenige der Entstehung der Rückgewährpflicht (vgl. i.e. OLG Schleswig, Urteil vom 20.10.2016, 5 U 62/16, juris Rn. 99). Substantiierter Vortrag der Kläger, wonach der Zinssatz von 5,40 % bzw. 5,44 % seinerzeit nicht marktgerecht gewesen wäre, ist nicht erfolgt.

55

Der Senat hält an seiner ständigen Rechtsprechung fest, dass der Vertragszins auch noch nach Widerruf geschuldet ist, weil die Darlehensnehmer die Valuta weiterhin nutzen und der ihnen erwachsende Vorteil auch weiterhin nach den Bedingungen des konkreten Darlehens zu bemessen ist: Die Darlehensnehmer hatten eine Finanzierung mit bestimmten Vorteilen (hier etwa bestimmten Zinsfestschreibungen) eingekauft, nach deren Kosten bestimmt sich daher auch der ihnen verbleibende (Nutzungs-) Vorteil, da sie für eine vergleichbare Finanzierung in jedem Falle auch vergleichbaren Aufwand hätten treiben müssen. Damit waren die Kläger auch nach Widerruf/Aufrechnung weiterhin zur Zahlung von Nutzungsersatz auf die jeweilige Restvaluta in Höhe des Vertragszinses aus § 346 Abs. 2 BGB verpflichtet.

56

(2) Ausgehend hiervon ergibt sich die folgende Abrechnung des Darlehensverhältnisses nach Widerruf, wobei der Senat mit BGH, Urteil vom 25.04.2017, XI ZR 108/16, Rn. 21, davon ausgeht, dass die Beklagte sich hier nicht auf das in ihren AGB enthaltene Aufrechnungsverbot berufen kann, womit die von den Klägern konkludent erklärten Aufrechnungen durchgreifen und Saldierungen bezogen auf den Moment bewirkt, in dem sich die aus dem Widerruf entstehenden Ansprüche erstmals aufrechenbar gegenüberstanden, hier also den 24.11.2014.

57

Der Senat hält dabei auch an seiner Auffassung fest, dass bei der Abrechnung im Rückabwicklungsverhältnis grundsätzlich die §§ 396 Abs. 1 i.V.m. 366 Abs. 2 BGB anwendbar sind: Allerdings handelt es sich bei dem Anspruch der darlehensgebenden Bank auf Rückzahlung der restlichen Darlehensvaluta und Nutzungsersatz nicht um eine „Mehrheit“ von Forderungen. §§ 366 und 396 Abs. 1 BGB erfassen zwar auch Sachverhalte, in denen mehrere Forderungen aus einem Schuldverhältnis resultieren (wie etwa die Mietzinsraten mehrerer Monate aus einem Mietvertrag), sie setzen jedoch grundsätzlich voraus, dass es sich um selbständige Forderungen handelt (vgl. Staudinger-Olzen, Bürgerliches Gesetzbuch, Stand 2016, § 367, Rn. 14), woran es fehlt, wenn neben einer Hauptleistung aus dieser abgeleitete Verbindlichkeiten entstehen, da dann lediglich eine einheitliche Schuld vorliegt (MünchKomm-Fetzer, Bürgerliches Gesetzbuch, 7. Aufl. 2016, § 367, Rn. 1). Dies aber ist bei den hier im Streit stehenden Nutzungsersatzansprüchen in genau gleicher Weise der Fall wie bei Zinsansprüchen, da die Entstehung dieser Ansprüche nach Grund und Höhe von der Hauptschuld abhängig ist.

58

Die Vorschriften der §§ 396, 366 BGB werden jedoch (analog) auch angewandt, wenn ein einheitlicher Anspruch vorliegt, dessen Teile aber rechtlich verselbständigt sind (so etwa der Mietzins- und der Nebenkostenanspruch des Vermieters) und ebenso bei einheitlichen, aber in sich gegliederten Forderungen (vgl. Staudinger-Olzen aaO., § 366, Rnrn. 15 und 17). Damit kann auch in Sachverhalten der vorliegenden Gestaltung eine analoge Anwendung erfolgen, da der Nutzungsersatzanspruch der Bank schon in der Weise rechtlich verselbständigt ist, dass er nicht bloß ein vollkommen unselbständiger bloßer Rechnungsposten neben der Hauptschuld ist. So unterliegt er einer Vielzahl eigenständiger rechtlicher Regelungen, wie gerade etwa der regelmäßig aufgeworfene Streit um seine Bemessung und ggf. zeitliche Begrenzung mit den zahlreichen daran anknüpfenden Fragen - so auch prozessualen zu Darlegungs- und Beweislast - zeigt.

59

Da eine ausdrückliche Tilgungsbestimmung mit der Aufrechnungserklärung der Kläger, die spätestens in der mit der Berufungsbegründung vorgenommenen Saldierung zu sehen ist, wie im Übrigen ganz regelmäßig bei Aufrechnungserklärungen des Darlehensnehmers, nicht getroffen wurde, ist auf die Tilgungsreihenfolge gem. § 366 Abs. 2 BGB abzustellen.

60

Insoweit hatte der Senat bislang daran angeknüpft, dass, woran auch weiterhin kein Zweifel besteht, aus Sicht des aufrechnenden Darlehensnehmers die - weiter zu verzinsende - Hauptforderung der Beklagten „lästiger“ ist, als der nicht mit laufendem Zins belastete Anspruch der Bank auf Nutzungsersatz. Hiernach war, bezogen auf den Zeitpunkt des Zugangs der Widerrufserklärung, in dem sich die beiderseitigen Forderungen erstmals aufrechenbar gegenüberstanden, die gesamte bis dato bestehende Forderung des Darlehensnehmers gegen den Valutaanspruch der Bank zu verrechnen, woraus für die Folgezeit - bis zu einer Ablösung des Darlehens oder auch bis zu einer Entscheidung im Prozess, sofern der Darlehensnehmer, wie typisch, das Darlehen weiterbediente, eine deutliche Reduzierung des fortlaufenden Zinsanspruches der Bank folgte.

61

Hier allerdings dürfte zu beachten sein, dass - jedenfalls bei besicherten, d.h. nicht blanko gewährten Darlehen - mit Rücksicht auf § 216 Abs. 3 BGB die Forderung auf Nutzungsersatz der Bank im Sinne des § 366 Abs. 2, 2. Var. BGB die „geringere Sicherheit“ bietet und damit vorrangig zu verrechnen sein dürfte.

62

Im Ergebnis führt dies dazu, dass Zahlungen des Darlehensnehmers auch im Falle der Aufrechnung in genau gleicher Weise mit den Ansprüchen der Bank verrechnet werden, wie vertraglich vorgesehen (jedenfalls soweit der Bank - wie meist - Nutzungsersatz in Höhe des Vertragszinses zusteht) und dass nach dem Widerruf eine Verrechnung der Zahlungen zunächst mit dem Nutzungsersatzanspruch der Bank erfolgt und erst soweit dieser erfüllt ist eine Verrechnung mit dem Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta erfolgt.

63

Damit stellt sich die Abrechnung wie folgt dar, wobei wegen der Einzelheiten der Berechnung auf die nachfolgend abgebildeten Exceltabellen Bezug genommen wird, die Bestandteil dieses Urteils sind:

64

Darlehen über € 212.000,00:

65

Mit Widerruf stand der Beklagten ein Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta von € 212.000,00 sowie ein Nutzungsersatzanspruch in Höhe von € 67.607,34 zu. Dem konnten die Kläger einen Rückzahlungsanspruch in Höhe der geleisteten Tilgungen von € 23.603,68 und Zinszahlungen von € 67.607,34 sowie einen Nutzungsersatzanspruch in Höhe von € 6.071,10 entgegensetzen, so dass sich ein Zwischensaldo zugunsten der Beklagten in Höhe von € 182.325,22 ergab.

66

Da die Kläger bis einschließlich Oktober 2017 die monatlichen Raten von € 1.138,00 weiterhin erbracht haben und ihrerseits hieraus keinen Nutzungsersatzanspruch mehr erworben haben, da die Zahlungen auf einen bestehenden Anspruch der Beklagten erfolgten, sind diese Zahlungen in Höhe von € 12.748,58 von dem sich unter Berücksichtigung der Aufrechnung der Kläger (nach obiger Maßgabe) per Datum des Widerrufs ergebenden Restsaldo abzuziehen.

67

Im Ergebnis steht der Beklagten danach ein Anspruch in Höhe von € 169.576,65 zu.

68

KfW-Darlehen über € 100.000,00:

69

Mit Widerruf stand der Beklagten ein Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta von € 100.000,00 sowie ein Nutzungsersatzanspruch in Höhe von € 31.526,22 zu. Dem konnten die Kläger einen Rückzahlungsanspruch in Höhe der geleisteten Tilgungen von € 5.921,18 und Zinszahlungen von € 31.526,22 sowie einen Nutzungsersatzanspruch in Höhe von € 2.634,22 entgegensetzen, so dass sich ein Zwischensaldo zugunsten der Beklagten in Höhe von € 91.444,60 ergab.

70

Da die Kläger bis einschließlich Oktober 2017 die monatlichen Raten von € 1.609,87 weiterhin erbracht haben und ihrerseits hieraus keinen Nutzungsersatzanspruch mehr erworben haben, da die Zahlungen auf einen bestehenden Anspruch der Beklagten erfolgten, sind diese Zahlungen in Höhe von € 6.285,10 von dem sich unter Berücksichtigung der Aufrechnung der Kläger (nach obiger Maßgabe) per Datum des Widerrufs ergebenden Restsaldo abzuziehen.

71

Im Ergebnis steht der Beklagten danach ein Anspruch in Höhe von € 85.159,50 zu.

72

Aus beiden Darlehen zusammen steht der Beklagten noch ein Anspruch in Höhe von € 254.736.65 zu. Hierin ist der Zahlungsantrag der Kläger zu Ziff. 8 a) aa) und der Feststellungsantrag zu 8. a) bb), wenngleich nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, bereits enthalten; dieser Anspruch ist durch Aufrechnung der Beklagten erloschen und in das Abrechnungsverhältnis eingestellt.

73

c) Der geltend gemachte Zinsschaden (Anträge zu 3. und 6.) steht den Klägern nicht zu. Es fehlt jedenfalls an dem für einen Schadensersatz erforderlichen Verschulden der Beklagten. Dies liegt zum einen daran, dass sie angesichts der jedenfalls zum Zeitpunkt des Widerrufs unklaren Rechtslage zu den Voraussetzungen der Fehlerhaftigkeit von Widerrufsbelehrungen in Verbraucherdarlehensverträgen nicht davon ausgehen musste, dass der streitgegenständliche Darlehensvertrag würde rückabgewickelt werden müssen. Selbst wenn sie zu einem späteren Zeitpunkt infolge der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Fehlerhaftigkeit der hier verwendeten Widerrufsbelehrung erkennen konnte, begründet dies noch kein Verschulden im Hinblick auf die Weigerung zur Rückabwicklung, denn die Parteien streiten auch um die Höhe der im Rahmen der Rückabwicklung zu berücksichtigenden Forderungen. So vertritt die Beklagte - wie aus den vorstehenden Ausführungen folgt - zu Recht die Ansicht, dass die Kläger auch nach Widerruf zum Nutzungsersatz in Höhe des Vertragszinses verpflichtet sind und ihrerseits Nutzungsersatz auf Zins und Tilgung lediglich in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verlangen können und nicht, wie von ihnen gefordert, 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Vor diesem Hintergrund sah sich die Beklagte stets einer überhöhten Forderung der Kläger ausgesetzt, die sie gerichtlich klären lassen durfte, ohne bereits dadurch schuldhaft zu handeln.

74

Ein Verschulden fehlt hier schon deshalb, weil die Beklagte vor vollständiger Befriedigung nicht zur Herausgabe der Grundschuld verpflichtet war. Eine solche Pflicht hätte allenfalls bestehen können, wenn sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung der Kläger im Verzug befunden hätte. Die Kläger haben aber zu keiner Zeit vor Schluss der mündlichen Verhandlung ein der Höhe nach ausreichendes Angebot gemacht. Um Annahmeverzug zu begründen, muss die Leistung „so wie sie zu bewirken ist“ tatsächlich angeboten werden, d.h. die Leistung muss auch nach der „Menge“ (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 76. Aufl. 2017, § 294, Rn. 4) wie geschuldet angeboten werden. Daran fehlt es hier, denn die Kläger haben bis zuletzt die - vom Senat nicht geteilte - Ansicht vertreten, sie schuldeten der Beklagten nach Widerruf keinen Wertersatz mehr, so dass nie eine Bereitschaft der Kläger bestand, den Betrag zu zahlen, der zur Ablösung ihrer Verbindlichkeit bei der Beklagten tatsächlich erforderlich war. Ein Teil- oder Minderangebot konnte hier Annahmeverzug nicht begründen, da die Beklagte eine Teilleistung nicht akzeptieren musste. Zwar sind in Anwendung von § 242 BGB Ausnahmen vom Grundsatz des § 266 BGB immer dann möglich, wenn dem Gläubiger die Annahme bei verständiger Würdigung der Interessen des Schuldners und seiner eigenen schutzwürdigen Interessen zuzumuten ist. Eine solche Gestaltung liegt hier nicht vor - es war nach Widerruf grundsätzlich Sache der Kläger den von ihnen zu fordernden Nutzungsersatz zutreffend zu berechnen, damit geht es aber auch zu ihren Lasten, wenn sie bei dieser Berechnung rechtlich nicht zutreffende Parameter wählen. Da eine Zuvielleistung nicht hätte abgelehnt werden können (vgl. Palandt-Grüneberg, aaO., § 266, Rn. 10) und Annahmeverzug begründet hätte (vgl. Palandt-Grüneberg, aaO., § 294, Rn. 4), bestand für sie ohne Weiteres die Möglichkeit - ausgehend von ihrem Standpunkt einer Wirksamkeit des Widerrufs - die Beklagte sicher in Annahmeverzug zu versetzen, etwa durch eine vorsichtigere Berechnung ihrer Nutzungsersatzansprüche oder auch schlicht Zahlung des noch valutierenden Betrages.

3.

75

Der Streitwert ist auf € 200.130,60 (€ 187.806,86 von den Klägern zum Zeitpunkt des Widerrufs auf die streitgegenständlichen Darlehensverträge erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen, wobei auf das Darlehen der Beklagten € 131.041,02 und auf das KfW-Darlehen € 56.765,84 entfallen) zuzüglich des Zahlungsantrags zu Ziff. 8 a) in Höhe von € 12.323,74 festzusetzen.

76

Das Maß des Unterliegens der Beteiligten muss nach Auffassung des Senats jedoch daran gemessen werden, dass die Kläger das Ziel verfolgten, feststellen zu lassen, dass der Beklagten aus den streitgegenständlichen Darlehensverträgen nicht mehr zusteht als die Zahlung eines Betrags von € 215.608,72 und sie sogar noch die Zahlung eines Betrages von € 12.323,74 an sich verlangten, dass tatsächlich jedoch ein Betrag von € 254.736,14 zur Zahlung an die Beklagte geschuldet ist; damit erscheint es sachgerecht, die Kläger mit 20 % und die Beklagte mit 80 % der Kosten des Rechtsstreits zu belasten.

77

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.

78

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

79

Anhang:

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(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.

(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.

(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.

(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

Tenor

1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11.07.2016, Az. 322 O 383/15, unter Zurückweisung der Berufung im übrigen, teilweise abgeändert:

a) Es wird festgestellt, dass die Kläger aufgrund des unter dem 24.11.2014 erklärten Widerrufs nicht mehr verpflichtet sind, den geschuldeten Zins aus dem Darlehensvertrag zwischen den Klägern und der Beklagten über € 212.000,00 vom 25.07.2008 zu der Konto Nr. ...456 i.V.m. § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB an die Beklagte zu zahlen.

b) Es wird festgestellt, dass die primären Leistungspflichten der Kläger aus dem unter a) genannten Darlehensvertrag zur Erbringung von Tilgungszahlungen auf dieses Darlehen aufgrund des unter dem 24.11.2014 erklärten Widerrufs erloschen sind.

c) Es wird festgestellt, dass die Kläger aufgrund des unter dem 24.11.2014 erklärten Widerrufs nicht mehr verpflichtet sind, den geschuldeten Zins aus dem Darlehensvertrag zwischen den Klägern und der Beklagten über € 100.000,00 vom 04.08.2008 zu der Darlehen Nr. ...464 i.V.m. § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB an die Beklagte zu zahlen.

d) Es wird festgestellt, dass die primären Leistungspflichten der Kläger aus dem unter c) genannten Darlehensvertrag zur Erbringung von Tilgungszahlungen auf dieses Darlehen aufgrund des unter dem 24.11.2014 erklärten Widerrufs erloschen sind.

e) Es wird festgestellt, dass die Kläger aus den unter a) und c) genannten Darlehensverträgen und den daraus entstandenen Rückgewährschuldverhältnissen nur noch die Zahlung eines Betrags in Höhe von € 254.736,14 schulden.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2. Die Beklagte hat 80 %, die Kläger haben 20 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Seiten können die Vollstreckung der jeweiligen Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf € 200.130,60 festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs zweier Verbraucherdarlehensverträge.

2

Die Parteien sind verbunden durch einen Immobiliardarlehensvertrag vom 25.07.2008 über € 212.000,00 (Anlage K1) und einen weiteren Immobiliardarlehensvertrag aus dem Programm der Kreditanstalt für Wiederaufbau vom 04.08.2008 über € 100.000,00 (im Folgenden: KfW-Darlehen, Anlage K2). Im ersten Immobiliardarlehensvertrag betrug der Zinssatz 5,44 %, im KfW-Darlehensvertrag 5,40 %. Beide Darlehen waren durch eine Grundschuld über € 312.000,00 gesichert. Die Zinsbindung läuft bis zum 31.07.2023 (erstes Darlehen) bzw. 30.09.2043 (KfW-Darlehen). Beide Darlehensverträge enthielten eine Widerrufsbelehrung, die auszugsweise folgenden Wortlaut hat:

3

„Widerrufsrecht

4

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. (...)

5

Widerrufsfolgen (...)

6

Finanzierte Geschäfte

7

Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind, oder wenn wir uns bei Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrags sind, oder wenn wir über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördern, indem wir uns dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen machen, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projektes Funktionen des Veräußerers übernehmen oder den Veräußerer einseitig begünstigen. (...)“

8

Mit Schreiben vom 24.11.2014 (Anlage K3) widerriefen die Kläger ihre auf Abschluss der beiden Darlehen gerichteten Willenserklärungen.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten des zugrundeliegenden Sachverhalts sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

10

Ergänzend wird festgestellt, dass die Kläger im Januar 2014 eine Sondertilgung in Höhe von € 8.200,00 erbracht haben und dass sie nach Erklärung des Widerrufs die nach den Verträgen geschuldeten monatlichen Raten unter Vorbehalt bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung (d.h. einschließlich der Zahlung für Oktober 2017) weiter gezahlt haben.

11

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

12

Hiergegen richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte Berufung der Kläger.

13

Die Kläger sind der Ansicht, dass die streitgegenständlichen Widerrufsbelehrungen fehlerhaft seien und die Ausübung des Widerrufsrechts - entgegen der Ansicht des Landgerichts - nicht treuwidrig sei.

14

Zum Zahlungsanspruch stellen die Kläger Berechnungen an. Sie meinen, der Beklagten stünden keine Nutzungswertersatzansprüche in Höhe des Vertragszinses bezogen auf den Zeitraum nach dem Zugang der Widerrufserklärung zu, weil dies rechtsmissbräuchlich sei. Der Darlehensgeber handele rechtsmissbräuchlich, wenn er Nutzungswertersatz für den Zeitraum nach dem objektiv wirksamen Widerruf verlange, nachdem er - wie die Beklagte hier - eine Rückabwicklung des Darlehens ernsthaft und endgültig abgelehnt habe. Dies gelte insbesondere, wenn der Darlehensgeber die als Sicherheit dienende Grundschuld nicht Zug um Zug zur Rückgewähr anbiete. Ergänzend machen die Kläger die dolo facit-Einrede wegen der betragsgleichen Schadensersatzansprüche der Kläger geltend. Hätte die Beklagte den Widerruf akzeptiert, hätten die Kläger den geforderten Betrag durch Aufnahme eines neuen Darlehens gezahlt. Es könne nicht sein, dass die Beklagte nunmehr weiter den Vertragszins verlangen könne, obwohl die Kläger den Vertrag schon mit dem Widerruf hätten rückabwickeln wollen.

15

Die Kläger sind weiter der Meinung, dass ihnen ein Anspruch auf Ersatz von Zinsschäden zustehe. Dies begründen sie damit, dass sie allein durch das Verhalten der Beklagten (durch deren Bestreiten der Wirksamkeit des Widerrufs) davon abgehalten worden seien, einen neuen Darlehensvertrag zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen aus dem Rückgewährschuldverhältnis abzuschließen, und stattdessen weiter die streitgegenständlichen Verträge mit den höheren vertraglichen Zinsen hätten bedienen müssen.

16

Die Kläger beantragen zuletzt, das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11.07.2016 - 322 O 383/15 - abzuändern und

17

1. a) festzustellen, dass die Kläger aufgrund des unter dem 24.11.2014 erklärten Widerrufs nicht mehr verpflichtet sind, den geschuldeten Zins aus dem Darlehensvertrag zwischen den Klägern und der Beklagten über € 212.000,00 vom 25.07.2008 zu der Konto Nr. ...456 i.V.m. § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB an die Beklagte zu zahlen;

18

b) hilfsweise festzustellen, dass die Primärpflichten der Kläger aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag über € 212.000,00 vom 25.07.2008 zu der Konto Nr. ...456 zur Zahlung der Zinsen aufgrund des unter dem 24.11.2014 erklärten Widerrufs erloschen sind;

19

2. festzustellen, dass die primären Leistungspflichten der Kläger aus dem unter 1. genannten Darlehensvertrag zur Erbringung von Tilgungszahlungen auf dieses Darlehen aufgrund des unter dem 24.11.2014 erklärten Widerrufs erloschen sind;

20

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern den etwaigen Zinsschaden zu ersetzen, der sich daraus ergibt, dass diese nach dem unter dem 24.11.2014 erklärten Widerruf keinen neuen Darlehensvertrag zu den damals üblichen Marktzinsen zur Ablösung des unter 1. genannten Darlehens haben abschließen können;

21

4. a) festzustellen, dass die Kläger aufgrund des unter dem 24.11.2014 erklärten Widerrufs nicht mehr verpflichtet sind, den geschuldeten Zins aus dem Darlehensvertrag zwischen den Klägern und der Beklagten über € 100.000,00 vom 04.08.2008 zu der Darlehen Nr. ...464 i.V.m. § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB an die Beklagte zu zahlen;

22

b) hilfsweise festzustellen, dass die Primärpflichten der Kläger aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag über € 100.000,00 vom 04.08.2008 zu der Konto Nr. ...464 zur Zahlung der Zinsen aufgrund des unter dem 24.11.2014 erklärten Widerrufs erloschen sind;

23

5. festzustellen, dass die primären Leistungspflichten der Kläger aus dem unter 4. genannten Darlehensvertrag zur Erbringung von Tilgungszahlungen auf dieses Darlehen aufgrund des unter dem 24.11.2014 erklärten Widerrufs erloschen sind;

24

6. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern den etwaigen Zinsschaden zu ersetzen, der sich daraus ergibt, dass diese nach dem unter dem 24.11.2014 erklärten Widerruf keinen neuen Darlehensvertrag zu den damals üblichen Marktzinsen zur Ablösung des unter 4. genannten Darlehens haben abschließen können;

25

7. a) festzustellen, dass die Kläger aus den unter 1. und 4. genannten Darlehensverträgen und den daraus entstandenen Rückgewährschuldverhältnissen vorbehaltlich der Anträge zu 8. nur noch die Zahlung eines Betrags in Höhe von € 215.608,72 schulden;

26

b) hilfsweise hinsichtlich des Antrags zu 7.a):

27

festzustellen, dass die Kläger aus den unter 1. und 4. genannten Darlehensverträgen und den daraus entstandenen Rückgewährschuldverhältnissen vorbehaltlich der Anträge zu 8. nur noch die Zahlung eines Betrags in Höhe von € 215.608,72 zuzüglich Zinsen auf diesen Betrag in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.10.2016 schulden;

28

c) hilfs-hilfsweise hinsichtlich der Anträge zu 7.a) und b):

29

festzustellen, dass die Kläger aus den unter 1. und 4. genannten Darlehensverträgen und den daraus resultierenden Rückgewährschuldverhältnissen vorbehaltlich der Anträge zu 8. nur noch die Zahlung eines Betrags in Höhe von € 215.608,72 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5,44 % p.a. auf einen Betrag in Höhe von € 179.271,62 seit dem 01.06.2017 sowie weiterer Zinsen in Höhe von 5,40 % p.a. auf einen Betrag in Höhe von € 90.466,72 seit dem 01.06.2017 schulden;

30

8. a) aa) die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger € 12.323,74 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2017 zu zahlen; und

31

bb) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Kläger sämtliche Zahlungen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit der jeweiligen Zahlung zurückzugewähren, die die Kläger zwischen dem 08.06.2017 und der Rechtskraft dieses Urteils auf die unter 1. und 4. genannten Darlehensverträge geleistet haben.

32

b) hilfsweise hinsichtlich der Anträge zu 8. a):

33

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Kläger sämtliche Zahlungen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit der jeweiligen Zahlung zurückzugewähren, die die Kläger zwischen dem 17.10.2016 und der Rechtskraft dieses Urteils auf die unter 1. und 4. genannten Darlehensverträge geleistet haben.

34

Die Beklagte beantragt,

35

die Berufung zurückzuweisen.

36

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und ist der Ansicht, dass das Widerrufsrecht vor dem Hintergrund verwirkt sei, dass sich die Kläger zwecks Reservierung des zwei Wochen später erworbenen Objekts auf die Finanzierungszusage der Beklagten berufen hätten und dabei – spätestens mit Abschluss der Darlehensverträge – bei der Beklagten das berechtigte Vertrauen hervorgerufen hätten, die Darlehensverträge vereinbarungsgemäß bedienen zu wollen.

37

Zu den wechselseitigen Ansprüchen aus einem etwaigen Rückgewährschuldverhältnis macht die Beklagte geltend: Anders als die Kläger meinten, habe für den von den Klägern zu beanspruchenden Nutzungsersatz nicht der Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz p.a., sondern allenfalls der Zinssatz von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz p.a. zu gelten. Tatsächlich hätten die von der Beklagten gezogenen Nutzungen jedenfalls hinsichtlich des KfW-Darlehens aber noch darunter gelegen. Insoweit habe sie keine Nutzungen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ziehen können, weil sie die Tilgung und den ganz überwiegenden Teil der Zinsleistungen an die KfW weitergeleitet habe. Bei der Berechnung der jeweiligen Nutzungsansprüche durch die Kläger blieben die Ansprüche der Beklagten nach Widerruf zu Unrecht unberücksichtigt. Bei dem von den Klägern geschuldeten Nutzungsersatz sei der Vertragszins anzusetzen. Der Nutzungsersatz sei bis zur erfolgten Rückleistung zu zahlen.

38

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die in beiden Instanzen zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

39

Die Berufung der Kläger hat überwiegend Erfolg. Sie ist insgesamt zulässig (dazu unter 1.) und hat auch in der Sache überwiegend Erfolg (dazu unter 2.).

1.

40

Die Klage ist - auch soweit sie (negative) Feststellungsklage ist - zulässig. Die Rechtsprechung des BGH zum (grundsätzlichen) Vorrang der Leistungsklage (vgl. u.a. Urteil vom 24.01.2017, XI ZR 183/15, sowie Urteil vom 21.02.2017, XI ZR 467/15) ist nicht einschlägig. In jenen Entscheidungen ist das Feststellungsinteresse verneint worden, weil dort dem Kläger eine Leistungsklage möglich und zumutbar gewesen sei und sie das Rechtsschutzziel erschöpft habe. Zur Möglichkeit der Leistungsklage hat der BGH darauf hingewiesen, dass der Leistungsklage nicht entgegenstehe, dass eine Saldierung der aus § 357 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB resultierenden Ansprüche regelmäßig nicht zu einem Überschuss zu Gunsten der Kläger führe: Die wechselseitigen Ansprüche unterlägen keiner automatischen Verrechnung. Bis zur Aufrechnung habe der Kläger einen Zahlungsanspruch auf Rückgewähr der von ihm auf die Darlehensverträge erbrachten Leistungen, den er im Wege der Leistungsklage geltend machen könne. Im vorliegenden Fall machen die Kläger jedoch nicht lediglich ihren Anspruch auf Rückzahlung ihrer Zins- und Tilgungsleistungen geltend, sondern begehren Feststellung, dass sie nicht mehr als € 215.608,72 schulden. Dieses Begehren wirkt als Aufrechnung, welche auch nach der von den Klägern angestellten Berechnung zu einem Überschuss zu Gunsten der Beklagten führt. Damit können die Kläger ihr Rechtsschutzziel nicht erschöpfend mit einer Leistungsklage verfolgen.

41

Im übrigen entsteht das rechtliche Interesse bei einer negativen Feststellungsklage regelmäßig aus einer vom Beklagten aufgestellten Bestandsbehauptung („Berühmung“) der vom Kläger verneinten Rechtslage. Von einer solchen Berühmung ist hier auszugehen. Die Beklagte erachtet nicht nur die von den Klägern erklärten Widerrufe als unwirksam und berühmt sich damit zugleich (konkludent) fortbestehender Ansprüche aus den Darlehensverträgen, sondern sie ist auch den von den Klägern vorgelegten Abrechnungen der Rückabwicklungsschuldverhältnisse entgegengetreten und berühmt sich für den Fall der Wirksamkeit des Widerrufs – ausdrücklich – höherer Ansprüche aus den Rückabwicklungsschuldverhältnissen als von den Klägern errechnet. Der negative Feststellungsantrag ist auch geeignet, die Meinungsverschiedenheiten der Parteien endgültig zu bereinigen, da wegen der Bezifferung der der Beklagten aus Sicht der Kläger zustehenden Ansprüche auch der Streit zur Höhe geklärt werden muss.

2.

42

Die Klage ist überwiegend begründet.

43

Die Kläger können - entsprechend ihrer Anträge zu 1.a), 2., 4.a) und 5. - die Feststellung begehren, dass sie aufgrund des unter dem 24.11.2014 erklärten Widerrufs nicht mehr verpflichtet sind, Zins- und Tilgungsleistungen auf die streitgegenständlichen Darlehensverträge zu erbringen (dazu unter a). Die Kläger können weiter die Feststellung begehren, dass die Beklagte aus der Rückabwicklung der streitgegenständlichen Darlehensverträge nicht mehr als die Zahlung eines Betrags von € 254.736,14 (€ 169.576,65 für das erste Darlehen und € 85.159,50 für das KfW-Darlehen) von ihnen verlangen kann; soweit die Kläger - entsprechend ihrem Antrag zu 7.a) - aufgrund eigener Berechnungen lediglich die Feststellung begehren, nicht mehr als € 215.608,72 zu schulden und - entsprechend ihrem Antrag zu 8. a) - der Ansicht sind, dass ihnen ein Zahlungsanspruch in Höhe von € 12.323,74 für nach dem Widerruf geleistete Zinsen und Tilgung zusteht, unterliegen sie mit der begehrten Feststellung in Höhe von € 39.127,42 sowie mit dem Zahlungsanspruch in voller Höhe (dazu im Einzelnen unter b). Soweit die Kläger - entsprechend ihrer Anträge zu 3. und 6. - Ersatz des ihnen entstandenen Zinsschadens begehren, hat die Klage keinen Erfolg (dazu unter c).

44

a) Die Kläger sind aufgrund des Widerrufs vom 24.11.2014 nicht mehr verpflichtet, Zins- und Tilgungsleistungen auf die streitgegenständlichen Darlehensverträge zu erbringen. Die Kläger haben ihre auf den Abschluss der streitgegenständlichen Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen mit Schreiben vom 24.11.2014 (Anlage K3) wirksam widerrufen, insbesondere ist der Widerruf nicht wegen Fristablaufs verspätet erfolgt, denn mangels einer fehlerfreien Belehrung hat die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen. Der Widerruf ist auch nicht treuwidrig, der Verwirkungseinwand der Beklagten greift nicht durch.

45

aa) Die von der Beklagten verwandte Widerrufsbelehrung ist im Hinblick auf die Formulierung zum Fristbeginn „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ nach gefestigter Rechtsprechung des BGH fehlerhaft (BGH, Urteil vom 28.06.2011, XI ZR 349/10, Rn. 34).

46

bb) Die Beklagte kann sich wegen inhaltlicher Bearbeitung der Widerrufsbelehrung nicht auf den Musterschutz gemäß §§ 14, 16 BGB-InfoV berufen. Die Hinweise der Widerrufsbelehrung zu den finanzierten Geschäften stehen einer Anwendung des § 14 BGB-InfoV in der zwischen dem 01.04.2008 und dem 03.08.2009 geltenden Fassung entgegen, weil die Beklagte den zweiten Satz entgegen der Vorgabe der Musterbelehrung (Gestaltungshinweis 10) nicht ersetzt, sondern den vorrangigen Hinweis zum finanzierten Erwerb eines Grundstücks zusätzlich verwandt hat, worin eine inhaltliche Bearbeitung liegt (BGH, Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 564/15, Rn. 25).

47

cc) Der Widerruf verstößt nicht gegen § 242 BGB. Dass es den Klägern mit der Ausübung des Widerrufsrechts offensichtlich um die Nutzung des gesunkenen Zinsniveaus geht, genügt insoweit allein nicht.

48

Der Verwirkungseinwand kommt zwar grundsätzlich in Betracht. Soweit die Beklagte meint, Verwirkung liege aufgrund der Ausnutzung der Finanzierungszusage der Beklagten durch die Kläger im Rahmen des Immobilienerwerbs vor, reicht dies dem Senat allerdings nicht für die Annahme des Umstandsmoments aus. Bei der Finanzierungszusage handelt es sich um eine Erklärung der Beklagten im Vorfeld des Vertragsschlusses. Die Beklagte konnte auf der Inanspruchnahme dieser Zusage seitens der Kläger kein Vertrauen dahingehend bilden, dass diese das später abgeschlossene Darlehen nicht wegen der falschen Widerrufsbelehrung widerrufen würden. Dass den Klägern positiv bekannt gewesen wäre, dass ihnen aufgrund von Belehrungsmängeln ein sog. „ewiges“ Widerrufsrecht zustand - was zur Annahme von Verwirkung oder auch unzulässiger Rechtsausübung führen könnte - ist nicht ersichtlich.

49

b) Zur Höhe der Rückgewähransprüche gilt Folgendes:

50

(1) Im Anschluss an BGH, Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 564/15 (Rn. 58) hat die Beklagte für alle Leistungen der Kläger (Zins und Tilgung) Nutzungsersatz in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über Basiszinssatz zu leisten.

51

Der Senat folgt nicht der Auffassung der Beklagten, dass Nutzungsersatz nur in Höhe des aus der Relation zwischen Jahresergebnis und Bilanzsumme ermittelten durchschnittlichen Ergebnisses entsprechend den Ausführungen im Schriftsatz vom 30.01.2017 (Bl. 264 ff. d.A.) zu leisten sei. Der Vortrag der Beklagten zu den von ihr erzielten Nutzungen ist insoweit nicht hinreichend substantiiert. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 25.04.2017, XI ZR 573/15, Rn. 20 ff.) ist in Bezug auf das konkrete, streitgegenständliche Darlehen von der Bank vorzutragen, dass sie die Leistungen des Darlehensnehmers zur Erfüllung eigener Zahlungspflichten aus einem korrespondierenden Refinanzierungsgeschäft verwandt hat, oder dass sie Aktivgeschäfte getätigt und dadurch auf das konkrete Geschäft rückführbare Vermögenswerte geopfert hat, die nach Verrechnung einen Erlös von weniger als 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ergeben, oder aber dass sie keine Nutzungen erzielt habe, weil sie mit den Leistungen nicht gewirtschaftet habe, wobei letzteres einen Verstoß gegen ihre Nutzungsobliegenheit begründen könnte. An derart konkreten Vortrag der Beklagten in Bezug auf das streitgegenständliche erste Darlehensverhältnis fehlt es vorliegend. Die Ausführungen der Beklagten beschränken sich vielmehr auf ein pauschales Herunterbrechen ihrer Jahresergebnisse auf das streitgegenständliche Rechtsverhältnis. Vor diesem Hintergrund ist der Vortrag der Beklagten nicht erheblich, es bleibt bei der Vermutung einer Nutzungsziehung in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über Basiszinssatz.

52

Auch in Bezug auf das Darlehen, mit dem Mittel der KfW ausgereicht wurden, hat die Beklagte die Vermutung, dass sie aus den ihr von den Klägern zugeflossenen Beträgen Nutzungen erlangt hat, nicht widerlegt.

53

Das gilt selbst dann, wenn die Beklagte, wie sie - von den Klägern bestritten - behauptet, die gesamten Tilgungsbeträge und auch den überwiegenden Teil der Zinsleistungen der Kläger unmittelbar nach Eingang bei ihr an die KfW weitergeleitet hat. Denn gleichwohl hat die Beklagte hier - anders als in dem der Entscheidung BGH, Urteil vom 25.04.2017, XI ZR 573/15, Rn. 23, zugrundeliegenden Sachverhalt - „eigenwirtschaftliche“ Zwecke verfolgt und gerade nicht „sämtliche“ (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 24) von den Klägern an sie geleisteten Mittel unmittelbar an die KfW weitergeleitet. Vielmehr ist ein Anteil der Zinsleistungen bei ihr verblieben. Damit aber stellt sich die Abwicklung hier wertungsmäßig nicht anders dar, als bei jeder anderen Art der Refinanzierung eines Darlehens - zur „eigenen Verwendung“ durch die Bank, d.h. zur Deckung ihrer Gemeinkosten und zur Erwirtschaftung eines Gewinns, verbleibt dieser in jedem Falle nur ein geringer Anteil der vom Kunden geleisteten Annuität, der Löwenanteil wird zur Deckung der Refinanzierung verwandt. Ihrer Pflicht gegenüber der KfW, die der Beklagten die von dieser im eigenen Namen an die Kläger herausgereichten Mittel zur Verfügung gestellt hat, kommt die Beklagte dadurch nach, dass sie einen Großteil der bei ihr eingehenden Annuitäten weiterleitet und dadurch ihre Refinanzierung zurückführt. Damit kann auch offenbleiben, ob zwischen der Beklagten und der KfW - wie bei üblichen Refinanzierungen einer Bank am Markt - wiederum ein Darlehensgeschäft mit einem von der Beklagten zu leistenden bestimmten Zins (aus dessen Differenz zum Vertragszins sich die Roh-Marge der Bank ergäbe) oder etwa ein Geschäftsbesorgungsvertrag zu Grunde liegt, in dem die Beklagte sich zur Weiterleitung der Annuitäten abzüglich einer bestimmten Vergütung verpflichtet. Beide Gestaltungen stellen sich aus Sicht des Darlehnsnehmers funktionell vollständig gleich dar, in beiden Sachverhalten handelt die Bank durchaus aus „eigenwirtschaftlichen Zwecken“, in beiden Fällen nutzt sie von den Klägern stammende Mittel, um „eigene Verpflichtungen zurückzuführen“ und zieht folglich Nutzungen (vgl. BGH, Urteil vom 25.04.2017, XI ZR 573/15, Rn. 23).

54

In Bezug auf den von den Klägern der Beklagten geschuldeten Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teils der Darlehensvaluta ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der Vertragszins anzusetzen. Maßgeblicher Zeitpunkt für den gem. § 346 Abs. 2 S. 2 BGB möglichen Nachweis, dass der marktübliche Zins niedriger ist als der vereinbarte, ist derjenige des Leistungsaustauschs, nicht derjenige der Entstehung der Rückgewährpflicht (vgl. i.e. OLG Schleswig, Urteil vom 20.10.2016, 5 U 62/16, juris Rn. 99). Substantiierter Vortrag der Kläger, wonach der Zinssatz von 5,40 % bzw. 5,44 % seinerzeit nicht marktgerecht gewesen wäre, ist nicht erfolgt.

55

Der Senat hält an seiner ständigen Rechtsprechung fest, dass der Vertragszins auch noch nach Widerruf geschuldet ist, weil die Darlehensnehmer die Valuta weiterhin nutzen und der ihnen erwachsende Vorteil auch weiterhin nach den Bedingungen des konkreten Darlehens zu bemessen ist: Die Darlehensnehmer hatten eine Finanzierung mit bestimmten Vorteilen (hier etwa bestimmten Zinsfestschreibungen) eingekauft, nach deren Kosten bestimmt sich daher auch der ihnen verbleibende (Nutzungs-) Vorteil, da sie für eine vergleichbare Finanzierung in jedem Falle auch vergleichbaren Aufwand hätten treiben müssen. Damit waren die Kläger auch nach Widerruf/Aufrechnung weiterhin zur Zahlung von Nutzungsersatz auf die jeweilige Restvaluta in Höhe des Vertragszinses aus § 346 Abs. 2 BGB verpflichtet.

56

(2) Ausgehend hiervon ergibt sich die folgende Abrechnung des Darlehensverhältnisses nach Widerruf, wobei der Senat mit BGH, Urteil vom 25.04.2017, XI ZR 108/16, Rn. 21, davon ausgeht, dass die Beklagte sich hier nicht auf das in ihren AGB enthaltene Aufrechnungsverbot berufen kann, womit die von den Klägern konkludent erklärten Aufrechnungen durchgreifen und Saldierungen bezogen auf den Moment bewirkt, in dem sich die aus dem Widerruf entstehenden Ansprüche erstmals aufrechenbar gegenüberstanden, hier also den 24.11.2014.

57

Der Senat hält dabei auch an seiner Auffassung fest, dass bei der Abrechnung im Rückabwicklungsverhältnis grundsätzlich die §§ 396 Abs. 1 i.V.m. 366 Abs. 2 BGB anwendbar sind: Allerdings handelt es sich bei dem Anspruch der darlehensgebenden Bank auf Rückzahlung der restlichen Darlehensvaluta und Nutzungsersatz nicht um eine „Mehrheit“ von Forderungen. §§ 366 und 396 Abs. 1 BGB erfassen zwar auch Sachverhalte, in denen mehrere Forderungen aus einem Schuldverhältnis resultieren (wie etwa die Mietzinsraten mehrerer Monate aus einem Mietvertrag), sie setzen jedoch grundsätzlich voraus, dass es sich um selbständige Forderungen handelt (vgl. Staudinger-Olzen, Bürgerliches Gesetzbuch, Stand 2016, § 367, Rn. 14), woran es fehlt, wenn neben einer Hauptleistung aus dieser abgeleitete Verbindlichkeiten entstehen, da dann lediglich eine einheitliche Schuld vorliegt (MünchKomm-Fetzer, Bürgerliches Gesetzbuch, 7. Aufl. 2016, § 367, Rn. 1). Dies aber ist bei den hier im Streit stehenden Nutzungsersatzansprüchen in genau gleicher Weise der Fall wie bei Zinsansprüchen, da die Entstehung dieser Ansprüche nach Grund und Höhe von der Hauptschuld abhängig ist.

58

Die Vorschriften der §§ 396, 366 BGB werden jedoch (analog) auch angewandt, wenn ein einheitlicher Anspruch vorliegt, dessen Teile aber rechtlich verselbständigt sind (so etwa der Mietzins- und der Nebenkostenanspruch des Vermieters) und ebenso bei einheitlichen, aber in sich gegliederten Forderungen (vgl. Staudinger-Olzen aaO., § 366, Rnrn. 15 und 17). Damit kann auch in Sachverhalten der vorliegenden Gestaltung eine analoge Anwendung erfolgen, da der Nutzungsersatzanspruch der Bank schon in der Weise rechtlich verselbständigt ist, dass er nicht bloß ein vollkommen unselbständiger bloßer Rechnungsposten neben der Hauptschuld ist. So unterliegt er einer Vielzahl eigenständiger rechtlicher Regelungen, wie gerade etwa der regelmäßig aufgeworfene Streit um seine Bemessung und ggf. zeitliche Begrenzung mit den zahlreichen daran anknüpfenden Fragen - so auch prozessualen zu Darlegungs- und Beweislast - zeigt.

59

Da eine ausdrückliche Tilgungsbestimmung mit der Aufrechnungserklärung der Kläger, die spätestens in der mit der Berufungsbegründung vorgenommenen Saldierung zu sehen ist, wie im Übrigen ganz regelmäßig bei Aufrechnungserklärungen des Darlehensnehmers, nicht getroffen wurde, ist auf die Tilgungsreihenfolge gem. § 366 Abs. 2 BGB abzustellen.

60

Insoweit hatte der Senat bislang daran angeknüpft, dass, woran auch weiterhin kein Zweifel besteht, aus Sicht des aufrechnenden Darlehensnehmers die - weiter zu verzinsende - Hauptforderung der Beklagten „lästiger“ ist, als der nicht mit laufendem Zins belastete Anspruch der Bank auf Nutzungsersatz. Hiernach war, bezogen auf den Zeitpunkt des Zugangs der Widerrufserklärung, in dem sich die beiderseitigen Forderungen erstmals aufrechenbar gegenüberstanden, die gesamte bis dato bestehende Forderung des Darlehensnehmers gegen den Valutaanspruch der Bank zu verrechnen, woraus für die Folgezeit - bis zu einer Ablösung des Darlehens oder auch bis zu einer Entscheidung im Prozess, sofern der Darlehensnehmer, wie typisch, das Darlehen weiterbediente, eine deutliche Reduzierung des fortlaufenden Zinsanspruches der Bank folgte.

61

Hier allerdings dürfte zu beachten sein, dass - jedenfalls bei besicherten, d.h. nicht blanko gewährten Darlehen - mit Rücksicht auf § 216 Abs. 3 BGB die Forderung auf Nutzungsersatz der Bank im Sinne des § 366 Abs. 2, 2. Var. BGB die „geringere Sicherheit“ bietet und damit vorrangig zu verrechnen sein dürfte.

62

Im Ergebnis führt dies dazu, dass Zahlungen des Darlehensnehmers auch im Falle der Aufrechnung in genau gleicher Weise mit den Ansprüchen der Bank verrechnet werden, wie vertraglich vorgesehen (jedenfalls soweit der Bank - wie meist - Nutzungsersatz in Höhe des Vertragszinses zusteht) und dass nach dem Widerruf eine Verrechnung der Zahlungen zunächst mit dem Nutzungsersatzanspruch der Bank erfolgt und erst soweit dieser erfüllt ist eine Verrechnung mit dem Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta erfolgt.

63

Damit stellt sich die Abrechnung wie folgt dar, wobei wegen der Einzelheiten der Berechnung auf die nachfolgend abgebildeten Exceltabellen Bezug genommen wird, die Bestandteil dieses Urteils sind:

64

Darlehen über € 212.000,00:

65

Mit Widerruf stand der Beklagten ein Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta von € 212.000,00 sowie ein Nutzungsersatzanspruch in Höhe von € 67.607,34 zu. Dem konnten die Kläger einen Rückzahlungsanspruch in Höhe der geleisteten Tilgungen von € 23.603,68 und Zinszahlungen von € 67.607,34 sowie einen Nutzungsersatzanspruch in Höhe von € 6.071,10 entgegensetzen, so dass sich ein Zwischensaldo zugunsten der Beklagten in Höhe von € 182.325,22 ergab.

66

Da die Kläger bis einschließlich Oktober 2017 die monatlichen Raten von € 1.138,00 weiterhin erbracht haben und ihrerseits hieraus keinen Nutzungsersatzanspruch mehr erworben haben, da die Zahlungen auf einen bestehenden Anspruch der Beklagten erfolgten, sind diese Zahlungen in Höhe von € 12.748,58 von dem sich unter Berücksichtigung der Aufrechnung der Kläger (nach obiger Maßgabe) per Datum des Widerrufs ergebenden Restsaldo abzuziehen.

67

Im Ergebnis steht der Beklagten danach ein Anspruch in Höhe von € 169.576,65 zu.

68

KfW-Darlehen über € 100.000,00:

69

Mit Widerruf stand der Beklagten ein Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta von € 100.000,00 sowie ein Nutzungsersatzanspruch in Höhe von € 31.526,22 zu. Dem konnten die Kläger einen Rückzahlungsanspruch in Höhe der geleisteten Tilgungen von € 5.921,18 und Zinszahlungen von € 31.526,22 sowie einen Nutzungsersatzanspruch in Höhe von € 2.634,22 entgegensetzen, so dass sich ein Zwischensaldo zugunsten der Beklagten in Höhe von € 91.444,60 ergab.

70

Da die Kläger bis einschließlich Oktober 2017 die monatlichen Raten von € 1.609,87 weiterhin erbracht haben und ihrerseits hieraus keinen Nutzungsersatzanspruch mehr erworben haben, da die Zahlungen auf einen bestehenden Anspruch der Beklagten erfolgten, sind diese Zahlungen in Höhe von € 6.285,10 von dem sich unter Berücksichtigung der Aufrechnung der Kläger (nach obiger Maßgabe) per Datum des Widerrufs ergebenden Restsaldo abzuziehen.

71

Im Ergebnis steht der Beklagten danach ein Anspruch in Höhe von € 85.159,50 zu.

72

Aus beiden Darlehen zusammen steht der Beklagten noch ein Anspruch in Höhe von € 254.736.65 zu. Hierin ist der Zahlungsantrag der Kläger zu Ziff. 8 a) aa) und der Feststellungsantrag zu 8. a) bb), wenngleich nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, bereits enthalten; dieser Anspruch ist durch Aufrechnung der Beklagten erloschen und in das Abrechnungsverhältnis eingestellt.

73

c) Der geltend gemachte Zinsschaden (Anträge zu 3. und 6.) steht den Klägern nicht zu. Es fehlt jedenfalls an dem für einen Schadensersatz erforderlichen Verschulden der Beklagten. Dies liegt zum einen daran, dass sie angesichts der jedenfalls zum Zeitpunkt des Widerrufs unklaren Rechtslage zu den Voraussetzungen der Fehlerhaftigkeit von Widerrufsbelehrungen in Verbraucherdarlehensverträgen nicht davon ausgehen musste, dass der streitgegenständliche Darlehensvertrag würde rückabgewickelt werden müssen. Selbst wenn sie zu einem späteren Zeitpunkt infolge der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Fehlerhaftigkeit der hier verwendeten Widerrufsbelehrung erkennen konnte, begründet dies noch kein Verschulden im Hinblick auf die Weigerung zur Rückabwicklung, denn die Parteien streiten auch um die Höhe der im Rahmen der Rückabwicklung zu berücksichtigenden Forderungen. So vertritt die Beklagte - wie aus den vorstehenden Ausführungen folgt - zu Recht die Ansicht, dass die Kläger auch nach Widerruf zum Nutzungsersatz in Höhe des Vertragszinses verpflichtet sind und ihrerseits Nutzungsersatz auf Zins und Tilgung lediglich in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verlangen können und nicht, wie von ihnen gefordert, 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Vor diesem Hintergrund sah sich die Beklagte stets einer überhöhten Forderung der Kläger ausgesetzt, die sie gerichtlich klären lassen durfte, ohne bereits dadurch schuldhaft zu handeln.

74

Ein Verschulden fehlt hier schon deshalb, weil die Beklagte vor vollständiger Befriedigung nicht zur Herausgabe der Grundschuld verpflichtet war. Eine solche Pflicht hätte allenfalls bestehen können, wenn sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung der Kläger im Verzug befunden hätte. Die Kläger haben aber zu keiner Zeit vor Schluss der mündlichen Verhandlung ein der Höhe nach ausreichendes Angebot gemacht. Um Annahmeverzug zu begründen, muss die Leistung „so wie sie zu bewirken ist“ tatsächlich angeboten werden, d.h. die Leistung muss auch nach der „Menge“ (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 76. Aufl. 2017, § 294, Rn. 4) wie geschuldet angeboten werden. Daran fehlt es hier, denn die Kläger haben bis zuletzt die - vom Senat nicht geteilte - Ansicht vertreten, sie schuldeten der Beklagten nach Widerruf keinen Wertersatz mehr, so dass nie eine Bereitschaft der Kläger bestand, den Betrag zu zahlen, der zur Ablösung ihrer Verbindlichkeit bei der Beklagten tatsächlich erforderlich war. Ein Teil- oder Minderangebot konnte hier Annahmeverzug nicht begründen, da die Beklagte eine Teilleistung nicht akzeptieren musste. Zwar sind in Anwendung von § 242 BGB Ausnahmen vom Grundsatz des § 266 BGB immer dann möglich, wenn dem Gläubiger die Annahme bei verständiger Würdigung der Interessen des Schuldners und seiner eigenen schutzwürdigen Interessen zuzumuten ist. Eine solche Gestaltung liegt hier nicht vor - es war nach Widerruf grundsätzlich Sache der Kläger den von ihnen zu fordernden Nutzungsersatz zutreffend zu berechnen, damit geht es aber auch zu ihren Lasten, wenn sie bei dieser Berechnung rechtlich nicht zutreffende Parameter wählen. Da eine Zuvielleistung nicht hätte abgelehnt werden können (vgl. Palandt-Grüneberg, aaO., § 266, Rn. 10) und Annahmeverzug begründet hätte (vgl. Palandt-Grüneberg, aaO., § 294, Rn. 4), bestand für sie ohne Weiteres die Möglichkeit - ausgehend von ihrem Standpunkt einer Wirksamkeit des Widerrufs - die Beklagte sicher in Annahmeverzug zu versetzen, etwa durch eine vorsichtigere Berechnung ihrer Nutzungsersatzansprüche oder auch schlicht Zahlung des noch valutierenden Betrages.

3.

75

Der Streitwert ist auf € 200.130,60 (€ 187.806,86 von den Klägern zum Zeitpunkt des Widerrufs auf die streitgegenständlichen Darlehensverträge erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen, wobei auf das Darlehen der Beklagten € 131.041,02 und auf das KfW-Darlehen € 56.765,84 entfallen) zuzüglich des Zahlungsantrags zu Ziff. 8 a) in Höhe von € 12.323,74 festzusetzen.

76

Das Maß des Unterliegens der Beteiligten muss nach Auffassung des Senats jedoch daran gemessen werden, dass die Kläger das Ziel verfolgten, feststellen zu lassen, dass der Beklagten aus den streitgegenständlichen Darlehensverträgen nicht mehr zusteht als die Zahlung eines Betrags von € 215.608,72 und sie sogar noch die Zahlung eines Betrages von € 12.323,74 an sich verlangten, dass tatsächlich jedoch ein Betrag von € 254.736,14 zur Zahlung an die Beklagte geschuldet ist; damit erscheint es sachgerecht, die Kläger mit 20 % und die Beklagte mit 80 % der Kosten des Rechtsstreits zu belasten.

77

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.

78

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

79

Anhang:

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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.