Tenor

1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Kläger zu 1) und 2) jeweils einen Betrag in Höhe von € 10.000,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.02.2016 zu zahlen.

2. Die Beklagte zu 1) wird weiter verurteilt, an die Kläger zu 1), 2), 3) und 4) jeweils einen Betrag in Höhe von € 519,03 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.02.2016 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Kläger fallen der Beklagten zu 1) zu ½ und den Klägern jeweils zu 1/8 zur Last.

1. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt diese selbst.

2. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) fallen den Klägern zur Last.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Nachdem die Parteien die von den Klägern geltend gemachten Unterlassungsansprüche übereinstimmend für erledigt erklärt haben, begehren die Kläger noch die Erstattung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten sowie die Kläger zu 1) und 2) zudem die Zahlung einer Geldentschädigung wegen der öffentlichen Zugänglichmachung einer textlich veränderten Versions des Lieds „Tage wie diese“.

2

Die Kläger zu 1) und 2) sind Mitglieder der - nach eigenen Bekunden - dem linkspolitischen Spektrum zuzurechnenden Band „D. T. H.“. Der Kläger zu 1) ist Komponist des Werks „Tage wie diese“. Der Kläger zu 2) hat gemeinsam mit B. M. den Text zu der Komposition verfasst. Für den Inhalt des Texts wird auf Track 01 der als Anlagenkonvolut K3 zur Akte gereichten CD Bezug genommen.

3

Die Klägerin zu 4) ist Rechtsnachfolgerin der R. M. D. Germany GmbH, mit der die Kläger zu 1) und 2) am 03.07.2007 den in Auszügen im Anlagenkonvolut K1 zur Akte gereichten Autorenverlag geschlossen haben. Zwischen der Klägerin zu 4) und der Klägerin zu 3) besteht der ebenfalls im Anlagenkonvolut K1 in Auszügen zur Akte gereichte Co-Verlagsvertrag. Für den Inhalt der Verträge wird jeweils auf das Anlagenkonvolut K1 Bezug genommen.

4

Die Beklagte zu 1) ist Inhaberin des Labels F. R., das Betreiberin der Website f..com ist. Der Beklagte zu 2) ist Geschäftsführer der Beklagten zu 1).

5

Auf der Website f..com war jedenfalls im Zeitraum 10.08.2015 bis 12.08.2015 eine Hörprobe zu der CD „D. L. v. B.“ der Band „A.“ abrufbar. Die Mitglieder dieser Band sind der Schweizer rechtsextremen, gewaltbereiten Szene zuzuordnen und stehen dem Blood and Honour Netzwerk nahe. Sie wurden 2010 wegen Bedrohung und auf der Grundlage der Rassismus-Strafnorm zu Geldstrafen von 120 bis 125 Tagessätzen verurteilt. Die Hörprobe enthielt zu Beginn von Minute 0:00 bis etwa Minute 1:50 eine textlich veränderte Version des Lieds „Tage wie diese“. Der Text lautete:

6

(Ich warte) lange auf diesen Tag
Marschier mit Stolz, über den Asphalt
Als wär´s wie früher, als gäb´s ein Sieg
Das mich immer weiter, an die Fronten zieht
Kämpfen zusammen, setzen´s in Flammen, wir sind bereit
Zur gleichen Uhrzeit, am unserem Treffpunkt, wie ausgemacht
Unsere Feinde, sind Boni-pleite
Doch sie haben Angst, Angst vor unserem Zorn
Wie kennen die Namen, die Motoren starten
Alte Götter erstrahlen zu altem Glanz
Tausend Sonnen scheinen, Dämonen weinen, kristallklare Nacht
Wo die anderen Warten, um mit uns zu starten, es ist vollbracht
An einem Tag wie diesem holen wir uns das Reich zurück
An einem Tag wie diesem zwingen das Volk zu seinem Glück
Holen wir uns das Reich zurück
Das Reich ist ewig, ewig für immer
Wir halten Wache, in dieser dunklen Nacht

7

Die CD, die über den Webshop der Internetseite www. f..com erworben werden konnte, enthielt dieses Lied nicht. Die Beklagte zu 1) produzierte die CD. Sie bewarb die Hörprobe und die CD mit folgendem Text: „A. D. L. v. B. Erschienen bei F. R. / Mit etwas Verzögerung servieren wir euch hier das erste in Deutschland offiziell erhältliche Studioalbum der Schweizer Hardliner von A.! (…) Hier lässt sich keiner den Mund verbieten daher geht es textlich an die Grenzen des absolut machbaren! (…) 10/10 Punkten für die Kameraden aus der Schweiz!“.

8

Ab dem 09.08.2015 wurde in schweizerischen Medien darüber berichtet, dass die Band A. eine rechtsverletzende Version von „Tage wie diese“ veröffentlicht habe (Anlagenkonvolut K6). In einer gegenüber anfragenden Medien erfolgten Stellungnahme verwies „f.“ darauf, dass „der beanstandete Song nicht auf der neuen A.-CD erscheinen“ werde.

9

Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.08.2015 wurden die Beklagten abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung aufgefordert, Anlage K7. Nach Erhalt der Abmahnung wurde die Hörprobe entfernt. Die Beklagte zu 1) antwortete mit Schreiben vom 16.08.2015, für dessen Inhalt auf die Anlage K8 Bezug genommen. Am 18.08.2015 gaben die Beklagten eine Unterlassungserklärung ab, in der es heißt „Im Gegenzug verzichten die Rechteinhaber und Anspruchsteller auf die Geltendmachung aller weiteren Ansprüche“. Für den weiteren Inhalt der Erklärung wird auf die Anlage K10 Bezug genommen. Die Kläger nahmen diese Erklärung nicht an und beantragten den Erlass einer einstweiligen Verfügung, die die Kammer mit Beschluss vom 02.09.2015, Az. 308 O 209/15 antragsgemäß erließ.

10

Mit Schreiben vom 15.09.2015 forderten die Prozessbevollmächtigten der Kläger die Beklagten unter Fristsetzung bis zum 30.09.2015 erneut zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von € 25.000,00 sowie zur Erstattung der außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten auf. Für die Einzelheiten des Schreibens wird auf die Anlage K11 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 29.10.2015 forderten die Klägerin die Beklagten unter Fristsetzung bis zum 06.11.2015 auf, die einstweilige Verfügung vom 02.09.2015 als endgültige Regelung anzuerkennen. Für den Inhalt dieses Schreibens wird auf die Anlage K12 Bezug genommen.

11

Die Single „Tage wie diese“ erreichte Platz eins der Charts in Deutschland und war insgesamt 85 Wochen in den deutschen Single-Charts vertreten. „Tage wie diese“ wurde bei der Echoverleihung 2013 als Hit des Jahres 2012 prämiert.

12

Der Beklagte zu 2) befand sich etwa ab Oktober 2014 bis Januar 2016 in Haft.

13

Die Kläger tragen vor, das entfremdete Werk verletze die Urheberpersönlichkeitsrechte der Kläger zu 1) und 2). Ihr Werk „Tage wie diese“ sei entstellt worden, indem die von den Beklagten öffentlich zugänglich gemachte Version der Band A. die Originalkomposition ihres Werks bewusst mit Textpassagen verbinde, die eindeutig rechtslastigen und faschistoiden Inhalts seien. Die positive, lebensbejahende Aussagekraft des Originaltextes werde in ihr Gegenteil verkehrt. Die Entstellung des Werks sei bewusst initiiert worden, um die Bekanntheit und den Absatz des A.S-Albums „D. L. v. B.“ anzukurbeln.

14

Die Kläger tragen weiter vor, das entfremdete Werk stelle darüber hinaus eine unfreie Bearbeitung im Sinne des § 23 Abs.1 UrhG dar. In dem Vertrag vom 03.07.2007 (Anlagenkonvolut K1) hätten die Kläger zu 1) und 2) ihre ausschließlichen Bearbeitungsrechte an dem verfahrensgegenständlichen Werk an die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 4) übertragen. Nach Abschluss des Co-Verlagsvertrags zwischen den Klägerinnen zu 3) und 4) werde das Bearbeitungsrecht von diesen gemeinsam wahrgenommen. Die öffentliche Zugänglichmachung eines Werks in bearbeiteter Form sei gegenüber der öffentlichen Zugänglichmachung in unveränderter Form etwas Eigenständiges und erfordere die Einräumung eines eigenständigen Nutzungsrechts. Das Bearbeitungsrecht könne wie jedes andere Nutzungsrecht auch nach den §§ 31 ff UrhG übertragen werden.

15

Aufgrund der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs sei vorliegend ein Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden in Höhe von € 25.000,00 gerechtfertigt.

16

Nach Zustellung der Klage haben die Beklagten mit Schreiben vom 08.03.2016 die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anerkannt. Für den Inhalt des Schreibens wird auf die Anlage B1 Bezug genommen. Die Parteien haben daraufhin den Rechtsstreit hinsichtlich der unter Ziffer 1. der Klagschrift vom 08.12.2015 angekündigten Unterlassungsanträge in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Nachdem die Kläger in der Klagschrift hinsichtlich der Ziffer 2. zunächst angekündigt hatten, zu beantragen, die Beklagten zu verurteilen, an die Kläger zu 1 und 2 € 25.000,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.08.2015 zu zahlen, beantragen die Kläger zuletzt,

17

1. […]

18

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen an den Kläger zu 1) und den Kläger zu 2) einen Schadensersatzbetrag, welcher in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch dessen Mindestbetrag je € 12.500,00 nicht unterschreitet, nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.

19

3. die Beklagten zu verurteilen, an die Kläger € 2.076,10 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.

20

Die Beklagten beantragen,

21

die Klage abzuweisen.

22

Die Beklagten tragen vor, die Band A. habe zur Bewerbung der CD selbst eine Datei erstellt und diese dann der Beklagten zu 1) als Hörprobe zum Hochladen im Shop zur Verfügung gestellt. Nach den Bekundungen der Band gegenüber dem Mitarbeiter der Beklagten zu 1), S. P., seien auf dieser Hörprobe nur die Lieder enthalten gewesen, die auch auf die CD gepresst wurden. Ohne dies vorher zu überprüfen, sei dieser Zähler auf der Internetseite der Beklagten zu 1) hochgeladen worden.

23

Die Voraussetzungen für die Geltendmachung immateriellen Schadensersatzes seien nicht erfüllt. Es fehle an einer schwerwiegenden Beeinträchtigung. Die Hörprobe sei nur 602 Mal abgerufen worden.

24

Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

25

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen S. P.. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Die Klage ist der Beklagten zu 1) am 12.02.2016 zugestellt worden.

Entscheidungsgründe

I.

26

Die zulässige Klage ist gegenüber der Beklagten zu 1) überwiegend auch begründet (dazu unter 1.), gegenüber dem Beklagten zu 2) ist sie unbegründet (dazu unter 2.).

27

1. Den Kläger zu 1) und 2) stehen gegen die Beklagte zu 1) ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von jeweils € 10.000,00 zu (dazu unter a)) zu, ein darüber hinaus gehender Anspruch besteht indes nicht (dazu unter b)). Die Kläger zu 1) bis 4) können zudem Erstattung der vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren verlangen (dazu unter c).

28

a) Den Klägern zu 1) und 2) steht gegen die Beklagte zu 1) jeweils ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung gemäß § 97 Abs.2 S.4 UrhG in Höhe von € 10.000,00 zu. Ein weitergehender Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung besteht nicht.

29

aa) Die Komposition des Klägers zu 1) ist als Werk der Musik gemäß § 2 Abs.1 Nr. 2, Abs.2 UrhG, der Text, den der Kläger zu 2) gemeinsam mit B. M. geschaffen hat, ist als Sprachwerk gemäß § 2 Abs.1, Nr.1, Abs.2 UrhG urheberrechtlich geschützt.

30

bb) Die Kläger sind jeweils als Urheber zur Geltendmachung von immateriellen Schadensersatz aktivlegitimiert, § 97 Abs.2 S.4 UrhG. Im Rahmen des unverzichtbaren Kerns der Urheberpersönlichkeitsrechte bleibt der Urheber stets zu Schadensersatzansprüchen befugt (Nordemann in Fromm/Nordemann, 11. Auflage, § 97 Rz. 128).

31

cc) Die Beklagte zu 1) hat die Komposition des Klägers zu 1) und das Sprachwerk des Klägers zu 2) im Internet auf ihrer Website f..de in Form der Hörprobe im Sinne des § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht. Dass die verfahrensgegenständliche Version der Band A. die Komposition des Klägers zu 1) übernimmt, ergibt sich aus einem akustischen Vergleich der als Anlage K3, dort Track 1, eingereichten Originalversion und der als Anlage K3, dort Track 2 eingereichten Version der Band A.. Dass für den Text dieser Version das Sprachwerk des Klägers zu 2) als Vorlage diente, ergibt sich aus einer Gegenüberstellung der Texte. Sowohl Aufbau als auch Gliederung wurden unmittelbar übernommen. Auch der Inhalt und Teile der Formulierungen finden sich wieder.

32

dd) Eine Rechtfertigung der Nutzung der Werke der Kläger über § 24 UrhG als freie Benutzung macht die Beklagte zu 1) nicht geltend und scheidet im vorliegenden Fall auch aus.

33

Eine freie Benutzung setzt - in Abgrenzung zur unfreien Bearbeitung nach § 23 UrhG - voraus, dass das ältere Werk nur als Anregung zu neuem, selbständigem Werkschaffen dient und die dem älteren Werk entlehnten eigenpersönlichen Züge in dem neuen Werk „verblassen“ (vgl. BGH GRUR 1994, 206, 208 - Alcolix; Schulze in: Dreier/Schulze, § 24 Rn. 8 m.w.N.). Dies ist vorliegend nicht gegeben.

34

Unstreitig wahrt die Version des Lieds „Tage wie diese“ der Band A. keinen deutlichen „äußeren“ Abstand zum Original. Die eigenpersönlichen Züge des Originals sind in der neuen Version nach wie vor sowohl im Hinblick auf die Komposition als auch im Hinblick auf das Sprachwerk dominierend.

35

Eine freie Benutzung ist aber nicht nur dann anzunehmen, wenn die aus dem geschützten älteren Werk entlehnten eigenpersönlichen Züge in dem neuen Werk in einem eher wörtlichen Sinn verblassen und demgemäß in diesem so zurücktreten, dass das ältere in dem neuen Werk nur noch schwach in urheberrechtlich nicht mehr relevanter Weise durchschimmert. Vielmehr kann der für eine freie Benutzung erforderliche Abstand zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werks - selbst bei deutlichen Übernahmen gerade in der Formgestaltung - auch dann gegeben sein, wenn das neue Werk zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des älteren Werkes einen so großen inneren Abstand hält, dass es seinem Wesen nach als selbständig anzusehen ist (BGH, Urteil vom 28.07.2016, I ZR 9/15, Rz. 22 - auf fett getrimmt). Auch in einem solchen Fall kann davon gesprochen werden, dass die entlehnten individuellen Züge des älteren Werkes im neueren Werk "verblassen" (BGHZ 122, 53, 60 f. - Alcolix; BGHZ 141, 267, 280 f. - Laras Tochter; BGHZ 154, 260, 268 - Gies-Adler; BGH, GRUR 2014, 258 Rn. 39 - Pippi-Langstrumpf-Kostüm I). Auf den inneren Abstand kommt es vor allem bei Fallgestaltungen an, in denen eine künstlerische Auseinandersetzung mit einem älteren Werk es erfordert, dass dieses und seine Eigenheiten, soweit sie Gegenstand der Auseinandersetzung sind, im neuen Werk erkennbar bleiben. Im vorliegenden Fall findet jedoch keine Auseinandersetzung mit den Werken der Kläger statt. Die verfahrensgegenständliche Version steht vielmehr für sich, sie greift nur deshalb auf bereits vorhandene Schöpfungen zurück, um von diesen zu profitieren.

36

Auch wenn ein innerer Abstand auch auf andere Weise hergestellt werden kann (vgl. BGHZ 122, 53, 60 f. - Alcolix BGH, GRUR 1994, 191, 193 - Asterix-Persiflagen; BGHZ 141, 267, 281 - Laras Tochter; BGHZ 154, 260, 268 - Gies-Adler; BGH, GRUR 2011, 134 Rn. 34 - Perlentaucher; GRUR 2014, 258 Rn. 39 - Pippi-Langstrumpf-Kostüm I), so ist vorliegend kein Umstand ersichtlich, der einen inneren Abstand begründen könnte. Es ist eine strenge Beurteilung angebracht, ob das neue Werk derart durch eigenschöpferische Leistung einen inneren Abstand zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen gewonnen hat, dass von einem selbständigen Werk gesprochen werden kann (BGH GRUR 1994, 206, 208 - Alcolix). Wird das ältere Werk lediglich benutzt, um eine eigene Aussage zu vermitteln, ohne dass eine Anknüpfung zu dem urheberrechtlich geschützten Werk ersichtlich ist, verlässt das neue Werk den Schutzbereich der Vorlage nicht (vgl. BGH GRUR 1994, 191, 206 - Asterix-Persiflagen). So verhält es sich hier.

37

Im Übrigen liegt auch keine Parodie im Sinne der Rechtsprechung des EuGH vor (GRUR 2014, 972 Rn. 17ff-Deckmyn).

38

ee) Die Beklagte zu 1) hat die widerrechtliche Nutzung zu vertreten. Auch wenn nach der durchgeführten Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen P. nicht zur Überzeugung der Kammer feststeht, dass die Beklagte zu 1) vorsätzlich handelte, so trifft sie dennoch der Vorwurf grober Fahrlässigkeit.

39

Der Zeuge hat angegeben, ihm sei die Hörprobe als Datei per E-Mail zugesandt worden, er habe sie online gestellt, ohne sie zuvor angehört zu haben. Die Kammer verkennt nicht, dass die Aussage des Zeugen davon geprägt war, ausweichend und abwehrend zu antworten. Der Zeuge war erkennbar bestrebt, weder sich noch Dritte zu belasten. Auch wenn Zweifel bestehen, ob die Aussage des Zeugen in allen Punkten der Wahrheit entsprochen hat, so steht damit aber auch nicht das Gegenteil seiner Aussage positiv fest. Aus seiner Aussage folgt nicht im Umkehrschluss, dass er oder andere Mitarbeiter der Beklagten zu 1) entgegen der Angaben des Zeugen tatsächlich positive Kenntnis vom Inhalt der Hörprobe hatten und diese somit in Bezug auf ein öffentliches Zugänglichmachen des verfahrensgegenständlichen Lieds vorsätzlich gehandelt hat.

40

Der Beklagten zu 1) ist jedoch eine grob fahrlässige Unkenntnis vorzuwerfen. Nach Angaben des Zeugen sei er zwar dafür zuständig, die von der Beklagten zu 1) angebotenen Artikel online zu stellen und dabei auch Hörproben einzustellen, es habe jedoch nicht zu seinem Aufgabenbereich gehört, sich Hörproben zuvor anzuhören. Er habe auch keine Kenntnis davon, dass es entsprechende Anweisungen oder Vorgaben gebe. Aus diesen Angaben folgt, dass die Beklagte zu 1) Hörproben ohne jegliche Kontrolle öffentlich zugänglich macht, obwohl ihr bewusst ist, dass sie in einem rechtlich sensiblen Bereich tätig ist. Dieses Bewusstsein folgt einmal aus dem die CD auf der Website der Beklagten zu 1) beschreibenden Text, in dem es heißt: „Hier lässt sich keiner den Mund verbieten, daher geht es textlich an die Grenze des absolut Machbaren“. Zum anderen gab der Zeuge aber auch an, dass vor der Produktion einer CD die Anwälte der Beklagten zu 1) prüfen würden, ob „das alles so in Ordnung ist“. Wenn vor diesem Hintergrund eine Hörprobe öffentlich zugänglich gemacht wird, ohne dass überhaupt vorgesehen ist, dass diese zuvor inhaltlich geprüft wird, so ist trotz der nicht fernliegenden Annahme, Hörprobe und CD seien inhaltlich identisch, hier von einer groben Fahrlässigkeit auszugehen.

41

ff) Die Beklagte zu 1) haftet hierfür gemäß § 97 Abs. 2 S. 4 UrhG auch auf Ersatz des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist. Dies entspricht im vorliegenden Fall der Billigkeit.

42

Ein Ausgleich immaterieller Schäden durch Geldentschädigung setzt voraus, dass es sich um eine schwerwiegende Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts handelt (BGH GRUR 1971, 525, 526 - Petite Jacqueline) und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann (BGH GRUR 1970, 370, 372 f. - Nachtigall). Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu bejahen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Im Rahmen der vorzunehmenden Billigkeitsprüfung sind Anlass und Beweggrund des Handelns, der künstlerische Rang des Verletzten und seines Werkes, die Bedeutung und der Umfang des Eingriffs, die Art und Weise der Verletzung, das Ausmaß der Verbreitung, die Möglichkeit/Unmöglichkeit der Beseitigung durch andere Mittel wie Widerruf, Richtigstellung und - vor allem - der Grad des Verschuldens des Verletzers zu berücksichtigen (Reber in Ahlberg/Götting, BeckOK Urheberrecht [Stand: 1.1.2016] § 97 Rz.131; Wandtke/Bullinger, UrhG, 4.Aufl., § 97 Rz.86). Dabei reicht für die Zubilligung eines immateriellen Schadensersatzes alleine die Missachtung des Ausschließlichkeitsrechtes des Urhebers nicht aus, es bedarf vielmehr einer deutlich vom Normalfall zu unterscheidenden Verletzungshandlung (vgl. HansOLG GRUR 1990, 36 - Schmerzensgeld), die schwerwiegend und nachhaltig das Urheberpersönlichkeitsrecht verletzt. Auch darf eine Genugtuung nicht auf andere Weise erzielt werden können, etwa weil ein Widerruf den Schaden nicht wiedergutmachen kann oder zu spät kommt (Reber in Ahlberg/Götting, BeckOK Urheberrecht [Stand: 1.1.2016] § 97 Rz.131; BGH GRUR 1971, 525- Petite Jacqueline) (vgl. zu Vorstehendem auch: Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 04. Dezember 2014 - 5 U 72/11 - Rn. 78, juris). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die verfahrensgegenständliche Version von „ Tage wie diese“ verletzten die Kläger zu 1) und 2) schwerwiegend in ihren Urheberpersönlichkeitsrechten.

43

Der Kläger zu 1) ist Urheber der in der verfahrensgegenständlichen Version genutzten Komposition. Auch wenn das Urheberrechtsgesetz den Schutz einer Verbindung zweier Werkarten wie Text und Musik nicht vorsieht (vgl. BGH, Urteil vom 16.04.2015, I ZR 225/12 - Goldrapper, juris Absatz Nr. 17), so stellt die Verbindung seines Musikwerks mit einem Text, der bewusst und gewollt dem politisch rechten Gedankengut entspringt, im vorliegenden Fall gleichwohl eine Beeinträchtigung des Werks des Klägers zu 1) gemäß § 14 UrhG dar. Das Recht gegen Beeinträchtigungen des Werks schützt den Bestand der konkreten Form des veröffentlichten Werks und des darin zum Ausdruck gelangten konkreten geistig-ästhetischen Gesamteindrucks des Werks (vgl. Schulze in Dreier/Schulze, 5. Auflage, § 14 Rz. 1). Erfasst sind auch Einwirkungen, die das Werk in einen beeinträchtigenden Zusammenhang stellen (Dustmann in Fromm/Nordemann, 11. Auflage, § 14 Rz. 12). Das ist hier der Fall. Das Musikwerk des Klägers zu 1) wurde verwandt, um es mit einer politischen Botschaft zu verknüpfen, die zudem auch noch der rechtsextremen Szene zuzuordnen ist. Es wird benutzt, um für den Vertrieb einer CD der als rechtsradikal bekannten Band A. zu werben. Der Kläger zu 1) als Komponist wird so entweder der Gefahr ausgesetzt, die Öffentlichkeit könne annehmen, er teile die mit seiner Musik verknüpften inhaltlichen Aussagen, oder - sofern seine dem linkspolitischen Spektrum zuzurechnende politische Haltung bekannt ist - seine politische Haltung wird in Frage gestellt, indem sein Werk gerade für Aussagen des politischen Gegners missbraucht wird.

44

Der Kläger zu 2) ist Miturheber des Texts. Die öffentlich zugänglich gemachte Version des Texts greift unmittelbar in die Substanz des vom Kläger zu 2) mitgeschaffenen Texts ein. So werden Ausschnitte des ursprünglichen Texts unmittelbar genutzt und mit anderen Inhalten verbunden. Auf diese Weise wird tiefgreifend in das Werk des Klägers zu 2) eingegriffen, es wird verändert und mit einer anderen Aussage verbunden. Das vom Kläger zu 2) mitgeschaffene Sprachwerk besticht durch seine positiven, lebensbejahenden Aussagen, es feiert gemeinsames Erleben und ausgelassene Fröhlichkeit. Der verfahrensgegenständliche Text hingegen gibt dem Sprachwerk eine politische Aussage, die zu Gewalt sowie Ab- und Ausgrenzung aufruft. Er greift bewusst faschistoide Begrifflichkeiten auf. Die Aussage des Werks des Klägers zu 2) wird so in ihr Gegenteil verkehrt.

45

Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung ist für die Annahme der schwerwiegenden Rechtsverletzung auch die Bekanntheit der Kläger und der Band, der sie angehören, von Bedeutung. Die Kläger zu 1) und 2) sind Mitglieder einer bekanntesten deutschsprachigen Bands. Gerade das Lied „Tage wie diese“ ist ihre erfolgsreichste Single, sie wurde 2013 - und damit in der nahen Vergangenheit - bei der Echoverleihung 2013 als Hit des Jahres 2012 prämiert. Das Interesse der Kläger an der Verteidigung ihres Werks ist daher als besonders hoch anzusehen. Die Frage, ob und in welchem Umfang das ursprüngliche Werk dem Publikum bekannt ist, gehört zu den im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung zu berücksichtigenden Umständen (BGH, Urteil vom 28.07.2016, I ZR 9/15, Rz. 47 m.w.Nw.).

46

Auch Anlass und Beweggrund des Handelns der Beklagten zu 1) sprechen in der Gesamtabwägung für die Schwere der Verletzung der Urheberpersönlichkeitsrechte der Kläger. Die Beklagte zu 1) bewarb mit der Hörprobe den Vertrieb einer CD der rechtsradikalen Band A.. Sie benutzte die Hörprobe zur Steigerung der Verkaufszahlen und somit zur Vermehrung ihres eigenen Gewinns. In diesem Zusammenhang ist unerheblich, dass sich das Lied nicht auf der CD befand. Die Hörprobe weckte gleichwohl Interesse an dieser und lenkte Aufmerksamkeit auf die CD.

47

Demgegenüber stehen die Umstände, dass die Hörprobe nur wenige Tage öffentlich zugänglich war sowie die von der Beklagten zu 1) behauptete, von den Klägern nicht widerlegte, eher geringe Zahl von 602 Aufrufen der Annahme einer schwerwiegenden Rechtsverletzung nicht entgegen. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass diese 602 Aufrufe allein in zwei Tagen erfolgt sind, was darauf hindeutet, dass ein großes Interesse an der Hörprobe bestand. Zum anderen sind die genannten Umstände nicht der Beklagten zu 1) zu verdanken, sondern sind darauf zurückzuführen, dass sich die Kläger gegen die Entstellung ihrer Werke zur Wehr setzten. So hat die Beklagte zu 1) nach eigenen Angaben die Hörprobe zwar sofort in Reaktion auf die Abmahnung entfernt. Ohne ein Tätigkeitwerden der Kläger wäre die Hörprobe zu diesem Zeitpunkt augenscheinlich jedoch nicht entfernt worden.

48

Die Beklagte zu 1) kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihr Verschuldensgrad gering war. Denn wie oben bereits ausgeführt, ist ihr jedenfalls der Vorwurf grob fahrlässigen Handelns zu machen.

49

Mildere Mittel als die Verletzung der Urheberpersönlichkeitsrechte der Kläger durch Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes auszugleichen gibt es nicht. Zwar haben die Kläger aufgrund ihrer Prominenz die Möglichkeit, medial zu der rechtsverletzenden Version ihres Lieds „Tage wie diese“ Stellung zu nehmen und sich öffentlich davon abzugrenzen. Auf diese Weise mag die mit der Entstellung verbundene mögliche Rufbeeinträchtigung in Teilen verringert werden. Eine hinreichende Kompensation der Verletzung ihrer Urheberpersönlichkeitsrechte ist damit jedoch nicht verbunden.

50

gg) Die Höhe des den Klägern jeweils für die eingetretene Urheberpersönlichkeitsrechtsverletzung dem Grunde nach zustehenden immateriellen Schadensersatzes schätzt die Kammer gemäß § 287 ZPO für jeden Kläger auf jeweils € 10.000,00.

51

Dieser Betrag stellt sich unter Berücksichtigung der Schwere der Verletzung und im Hinblick auf die präventive Wirkung des immateriellen Schadensersatzanspruchs (siehe dazu BGHZ 18, 149, 155) als angemessen dar. In Bezug auf die Schwere der Rechtsverletzung wird auf die Ausführungen unter I., 1. a) ff) Bezug genommen.

52

b) Ein darüber hinaus gehender Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung besteht jedoch nicht. Auch wenn der Umstand, dass die Hörprobe nur wenige Tage öffentlich zugänglich war, aus den dargelegten Gründen der Annahme einer schwerwiegenden Rechtsverletzung nicht entgegensteht, so ist dieser Aspekt dennoch bei der Höhe des Geldentschädigungsanspruchs mindernd zu berücksichtigen. Gleiches gilt in Bezug auf den relativ geringen Verbreitungsgrad. Die Beklagte zu 1) hat zudem den eigentlichen Eingriff in die Integrität der Werke der Kläger nicht selbst vorgenommen, sie hat diesen nur vertieft. Dies stellt eine geringere Eingriffsintensität dar als die Bearbeitung selbst (vgl. hierzu OLG Hamburg, Urteil vom 04.12.2014, 5 U 72/11, Rn. 78 juris; BGH, Urteil vom 28.07.2016, I ZR 9/15, Rz. 46ff - auf fett getrimmt). Gleichwohl ist zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigen, dass diese das entstellte Werk erstmals in Deutschland veröffentlichte.

53

Auch der Umstand, dass der Beklagten zu 1) kein vorsätzliches Handeln nachgewiesen werden konnte (siehe dazu unter I.1.a) ff)), wirkt sich mindernd auf die Höhe der Geldentschädigung aus.

54

hh) Der Anspruch auf Zahlung der Geldentschädigung steht den Klägern nicht als Gesamtgläubiger zu. Vielmehr hat jeder Kläger einen eigenen, auf Zahlung an ihn gerichteten Anspruch, da es sich um höchstpersönliche Ansprüche wegen Verletzung der Urheberpersönlichkeitsrechte handelt. Insoweit haben die Kläger ihre Anträge in der mündlichen Verhandlung klargestellt. Es kann dahinstehen, ob es sich insoweit um eine Teilklagrücknahme handelt, da sich eine entsprechende Rücknahme jedenfalls in Bezug auf die Kosten angesichts des Umstands, dass der Streitwert unverändert ist, nicht auswirken würde.

55

c) Die Kläger zu 1) bis 4) können darüber hinaus von der Beklagten zu 1) auch gemäß § 97a Abs.1 UrhG Erstattung ihrer vorprozessualen Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung vom 12.08.2015 in Höhe von € 2.076,10 verlangen.

56

aa) In Bezug auf die Kläger zu 1) und 2) folgt aus vorstehenden, dass auch die auf Unterlassung der weiteren öffentlichen Zugänglichmachung gerichtete Abmahnung berechtigt war. Insoweit wird zunächst auf die Ausführungen unter I.1.a) Bezug genommen.

57

bb) Auch die Abmahnung der Kläger zu 3) und 4) war berechtigt. Ihnen stand der geltend gemachte Unterlassungsanspruchs gemäß § 97 Abs.1 UrhG ebenfalls zu.

58

(1) Die Klägerin zu 3) ist in Bezug auf die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs aktivlegitimiert. Die Klägerin zu 3) ist Rechtsnachfolgerin der R. M. D. (Germany) GmbH, die mit den Klägern zu 1) und 2) den in Auszügen als Anlagenkonvolut K1 vorgelegten Autorenvertrag geschlossen hat. Mangels Bestreitens der Beklagten zu 1) ist davon auszugehen, dass die Komposition und der Text zu dem Lied „Tage wie diese“ von der Definition der vertragsgegenständlichen Werke in Ziffer 1.2. des Vertrags umfasst ist.

59

In den Ziffern 3.1, 3.3. und 3.3.1. des Vertrags wurde der Rechtsvorgängerin der Klägerin zu 3) das ausschließliche Recht eingeräumt, die vertragsgegenständlichen Werke im Sinne des § 19a UrhG öffentlich zugänglich zu machen. Über diese Rechte konnten die Kläger auch noch zugunsten der Klägerin zu 4) verfügen, sie hatten insbesondere nicht zuvor der GEMA entsprechende Nutzungsrechte an ihren Werken eingeräumt. So heißt es in Ziffer 1.1., dass die Zusatzvereinbarungen der GEMA im Zusammenhang mit den sogenannten digitalen Verwertungsrechten von den Autoren nicht abgeschlossen worden seien und dass entsprechende Rechte weder der Gema noch einer sonstigen Verwertungsgesellschaft übertragen worden seien.

60

Darüber hinaus wurde der Rechtsvorgängerin der Klägerin zu 4) in Ziffer 3.3 sowie Ziffer 3.3.4. in Verbindung mit Ziffer 3.3.6. das Recht eingeräumt, Bearbeitungen der vertragsgegenständlichen Werke vorzunehmen und die sodann bearbeiteten Werke auszuwerten. Aus dieser vertraglichen Regelung geht der Wille der Parteien hervor, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin zu 4) das Recht eingeräumt werden sollte, die Veröffentlichung oder Verwertung von Bearbeitungen oder anderen Umgestaltungen des Werkes zu erlauben oder zu verbieten. Bei diesem Recht handelt es sich um ein besonderes Verwertungsrecht, dass eigenständig eingeräumt werden kann (vgl. BGH, GRUR 1986, 458, 459 - Oberammergauer Passionsspiele; Nordemann in Fromm/Nordemann, 11. Auflage, § 23/24 Rz. 13; Schulze in Dreier/Schulze, 5. Auflage, § 23 Rn. 13). Dies haben die Kläger und die Rechtsvorgänger der Klägerin zu 4) vorliegend getan, indem sie zunächst in Ziffer 3.3. vereinbart haben, dass dem Verlag „sämtliche Nutzungsrechte für alle Nutzungs- und Verwertungsarten der digitalen Aus- und Verwertung“ eingeräumt werden. In den folgenden Unterpunkten werden die von der Rechteeinräumung erfassten Nutzungs- und Verwertungsarten konkret benannt, so in Ziffer 3.3.4. sodann das Bearbeitungsrecht. Dem Wortlaut der Vertragsklausel nach steht dieses Bearbeitungsrecht „unter Berücksichtigung des Zustimmungsrechts des Autors“. Daraus folgt indes nicht, dass das Bearbeitungsrecht als dingliches Nutzungsrecht erst nach entsprechender Zustimmung des Urhebers im Einzelfall eingeräumt wird. Wie insbesondere aus Ziffer 3.3.7. des Vertrags deutlich wird, handelt es sich hierbei allein um eine schuldrechtliche Verpflichtung des Verlags. Nimmt der Verlag also Änderungen an den vertragsgegenständlichen Werken vor oder wertet er solche Werke aus, so handelt er nicht entgegen seinem rechtlichen Können, sondern allein gegen sein rechtliches Dürfen, so dass er sich gegebenenfalls vertraglichen Ansprüchen der Urheber ausgesetzt sieht. Dass die dingliche Rechtseinräumung jedoch bereits mit dem vorliegenden Vertrag erfolgt sein sollte, ergibt sich insbesondere aus dem Regelungsgehalt der Ziffer 3.3.7., in dem es heißt „Für jede Form der Wahrnehmung oder Auswertung der nach diesem Vertrag dem Verlag eingeräumten Nutzungsrechte bedarf der Verlag der jeweiligen vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Autors (Unterstreichung nur hier).“

61

(2) Die Aktivlegitimation der Klägerin zu 3) folgt aus dem zwischen ihr und der Klägerin zu 3) geschlossenen Co-Verlagsvertrag. Aus dessen Ziffer 4. und dem Anhang zu dem Vertrag folgt, dass der Klägerin zu 3) und der Klägerin zu 4) die zuvor der Rechtsvorgängerin der Klägerin zu 4) eingeräumten Nutzungs- und Verwertungsrechte in Bezug auf die Komposition und den Text zu dem Lied „Tage wie diese“ gemeinsam zustehen sollen.

62

(3) In dieses den Klägern zu 3) und 4) gemeinsam zustehende Nutzungsrecht hat die Beklagte zu 1) eingegriffen, in dem sie die verfahrensgegenständliche bearbeitete Version von „Tage wie diese“ der Band A. auf ihrer Website als Hörprobe öffentlich zugänglich machte. Dies erfolgte mangels eines entsprechenden Nutzungsrechts rechtswidrig.

63

(4) Für diese Rechtsverletzung ist die Beklagte zu 1) als Betreiberin der Website verantwortlich.

64

cc) In Bezug auf alle Kläger bestand zum Zeitpunkt der Abmahnung die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr. Sie wird durch die Rechtsverletzung indiziert und kann nur durch eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung beseitigt werden, die im Zeitpunkt der Abmahnung nicht vorlag.

65

dd) Die Kläger können die Erstattung der Abmahnkosten in der geltend gemachten Höhe verlangen. Die Abmahnkosten berechnen sich wie folgt:

66

Der Berechnung ist ein Gegenstandswert in Höhe von € 92.500,00 zugrunde zu legen. Dieser Gegenstandswert ist in Bezug auf die mit der Abmahnung verfolgten Unterlassungsansprüche angemessen. Er entspricht dem in dem einstweiligen Verfügungsverfahren von der Kammer (Az. 308 O 309/15) festgesetzten und vom Hanseatischen Oberlandesgericht (AZ. 5 W 22/16) bestätigten Streitwert.

67

Ausgehend von diesem Betrag ist gemäß §§ 2, 7, 13 RVG i.V.m. Nr. 1008, 2300 VV RVG eine 2,2 Geschäftsgebühr anzusetzen. Da es sich bei der erfolgten Abmahnung der vier Kläger um „dieselbe Angelegenheit“ im Sinne des § 7 RVG handelt, ist die Geschäftsgebühr von 1,3 um 0,3 für jede weitere Person zu erhöhen, hier also um insgesamt 0,9.

68

Danach errechnet sich ein Gesamtbetrag in Höhe von € 3.119,60. Von diesem Betrag ist aufgrund der erfolgten Anrechnung der im einstweiligen Verfügungsverfahren entstandenen 0,75 Verfahrensgebühr in Höhe von € 1.063,50 auf die Geschäftsgebühr dieser Betrag abzuziehen (vgl. Kostenaufstellung Anlage K11), so dass insgesamt ein noch zu erstattender Gesamtbetrag in Höhe von € 2.076,10 aussteht. Da die Kläger die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht als Gesamtgläubiger fordern können, gilt dies auch in Bezug auf die Abmahnkosten, so dass jedem Kläger - insoweit anders als beantragt - ¼ dieses Zahlbetrags in Höhe von jeweils € 519,03 zusteht. Auch ohne eine entsprechende Änderung des Klagantrags konnte die Kammer entsprechend tenorieren, da diese Entscheidung weder über den Klagantrag hinaus geht noch ein unzulässiges aliud zugesprochen wurde, § 308 Abs.1 ZPO. Ob die Verurteilung weniger als beantragt zuspricht, kann dahinstehen, da sich dies jedenfalls nicht kostenmäßig auswirken würde.

69

2. Die Klage gegen den Beklagten zu 2) ist unbegründet. Den Klägern stehen die gegenüber dem Beklagten zu 2) geltend gemachten Ansprüche insgesamt nicht zu. Der Beklagte zu 2) ist nicht passiv legitimiert.

70

Die Frage, ob sich jemand als Täter oder Teilnehmer in einer die zivilrechtliche Haftung begründenden Weise an der deliktischen Handlung eines Dritten beteiligt hat, beurteilt sich nach den im Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen (BGH, BGHZ 201, 344 Rn. 13 - Geschäftsführerhaftung, mwN). Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers für deliktische Handlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft besteht danach nur, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er sie aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen (BGH, BGHZ 201, 344 Rn. 17 - Geschäftsführerhaftung, mwN). Darüber hinaus kommt eine zivilrechtliche Haftung für die deliktische Handlung eines Dritten nach den Grundsätzen der Störerhaftung in Betracht (vgl. BGH, GRUR 2014, 883 Rn. 11 - Geschäftsführerhaftung, mwN). Danach kann als Störer bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt und zumutbare Verhaltenspflichten verletzt. Als Beitrag zur Verletzung des geschützten Rechts kann die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der Inanspruchgenommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen eine Verhinderung der Verletzungshandlung des Dritten zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 22 - Bear-Share, mwN). Ein Störer haftet danach - anders als ein Täter oder Teilnehmer - nur bei einer Verletzung absoluter Rechte und nicht bei einer Verletzung bloßer Verhaltenspflichten. Er haftet ferner nur auf Unterlassung und nicht auf Schadensersatz. Ein Geschäftsführer kann bei einer Verletzung absoluter Rechte durch die von ihm vertretene Gesellschaft danach persönlich als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt und dabei zumutbare Verhaltenspflichten verletzt (BGH, Urteil vom 27. November 2014 - I ZR 124/11 -, Rn. 81, juris).

71

Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich des Beklagten zu 2) nicht vor. Er war weder an dem öffentlichen Zugänglichmachen der Hörprobe beteiligt, noch hatte er dies aufgrund einer bestehenden Garantenstellung zu verhindern. Auch eine Haftung als Störer kommt vorliegend im Hinblick auf die geltend gemachten Erstattungsansprüche für die entstandenen Abmahnkosten nicht in Betracht, denn es nicht davon auszugehen, dass der Beklagte zu 2) war nicht in der Lage, das öffentliche Zugänglichmachen zu verhindern. Er befand sich zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung bereits seit mehreren Monaten in Haft und hatte so keine unmittelbaren Möglichkeiten, auf die Abläufe und Geschehnisse bei der Beklagten zu 1) Einfluss zu nehmen. Mangels entsprechender Anhaltspunkte ist weder davon auszugehen, dass er vor Antritt der Haftstrafe einen die Rechtsverletzung verhindernden Geschäftsbetrieb hätte sicherstellen können noch dass er Möglichkeiten hatte, aus der Haft heraus zu agieren.

72

Aufgrund dieses, erst in der mündlichen Verhandlung zutage getretenen Sachverhalts vermögen auch die Ausführungen der Beklagten zu 1) im Antwortschreiben vom 16.08.2015 (Anlage K8) keine Haftung des Beklagten zu 2) zu begründen.

II.

73

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1 S. 2, 291 BGB. Sofern die Kläger zunächst darüber hinaus Zinsen verlangt haben, haben sie die Klage zurückgenommen.

III.

74

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs.1, 91a, 92 Abs.1, 269 Abs.3 ZPO.

75

Hinsichtlich der übereinstimmend für erledigt erklärten Anträge zu Ziffer 1. der Klagschrift waren die Kosten unter Anwendung der sogenannten Baumbach´schen Formel auf die Kläger einerseits und die Beklagte zu 1) andererseits hälftig zu verteilen. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands wäre die Klage gegen die Beklagte zu 1) hinsichtlich der geltend gemachten Unterlassungsansprüche erfolgreich gewesen, während die Klage gegen den Beklagten zu 2) insoweit keinen Erfolg gehabt hätte.

76

1. Den Klägern standen gegen die Beklagte zu 1) die geltend gemachten Unterlassungsansprüche zu.

77

a) Für die Begründung kann zunächst auf die Ausführungen unter I. 1.c) verwiesen werden, auf die die Kammer Bezug nimmt.

78

b) Im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage bestand auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr. Diese war weder durch die Unterlassungserklärung der Beklagten zu 1) vom 18.08.2015 (Anlage K10) noch durch die von der Kammer erlassene einstweilige Verfügung vom 02.09.2015 entfallen. Die Wiederholungsgefahr entfällt, wenn der Schuldner eine ernsthaft, unbefristete, vorbehaltlose und hinreichend strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt (vgl. Dreier in Dreier / Schulz § 97 Rz. 42). Die Erklärung vom 18.08.2015 steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass die Kläger auf die Geltendmachung aller weiteren Ansprüche verzichten sollen. Auf eine derartige Einschränkung mussten sich die Kläger nicht einlassen.

79

Nach Zustellung der einstweiligen Verfügung haben die Kläger mit Schreiben vom 29.10.2015 die Beklagte zu 1) aufgefordert, diese als endgültige Regelung anzuerkennen (Anlage K12, dort S. 2). Dieser Aufforderung sind die Beklagten jedoch zunächst nicht nachgekommen. Da die Beklagten so zum Ausdruck gebracht haben, die einstweilige Verfügung nicht als endgültige Regelung anerkennen zu wollen, bestand die einmal begründete Wiederholungsgefahr weiter fort. Erst nach Zustellung der Klage hat die Beklagte zu 1) die Abschlusserklärung abgegeben.

80

2. Gegen den Beklagten zu 2) standen den Klägern hingegen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nicht zu. Der Beklagte zu 2) war auch diesbezüglich nicht passiv legitimiert. Zur Begründung nimmt die Kammer auf die Ausführungen unter I. 2. Bezug.

IV.

81

Der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit liegt § 709 S. 1, 2 ZPO zugrunde.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 269 Klagerücknahme


(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. (2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, a

Zivilprozessordnung - ZPO | § 308 Bindung an die Parteianträge


(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen. (2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch oh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache


(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksich

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz


(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch a

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 2 Höhe der Vergütung


(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). (2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 13 Wertgebühren


(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem Gegen- standswert bis ... Eurofür jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euroum ... E

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 2 Geschützte Werke


(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: 1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;2. Werke der Musik;3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;4. Werke der bild

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 97a Abmahnung


(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulege

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 19a Recht der öffentlichen Zugänglichmachung


Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 31 Einräumung von Nutzungsrechten


(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eing

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 7 Mehrere Auftraggeber


(1) Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, erhält er die Gebühren nur einmal. (2) Jeder der Auftraggeber schuldet die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen


(1) Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes, insbesondere auch einer Melodie, dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Wahrt das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 14 Entstellung des Werkes


Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 124/11 Verkündet am: 27. November 2014 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

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(1) Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes, insbesondere auch einer Melodie, dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Wahrt das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des Satzes 1 vor.

(2) Handelt es sich um

1.
die Verfilmung eines Werkes,
2.
die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste,
3.
den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder
4.
die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes,
so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Zustimmung des Urhebers.

(3) Auf ausschließlich technisch bedingte Änderungen eines Werkes bei Nutzungen nach § 44b Absatz 2, § 60d Absatz 1, § 60e Absatz 1 sowie § 60f Absatz 2 sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

(1) Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes, insbesondere auch einer Melodie, dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Wahrt das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des Satzes 1 vor.

(2) Handelt es sich um

1.
die Verfilmung eines Werkes,
2.
die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste,
3.
den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder
4.
die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes,
so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Zustimmung des Urhebers.

(3) Auf ausschließlich technisch bedingte Änderungen eines Werkes bei Nutzungen nach § 44b Absatz 2, § 60d Absatz 1, § 60e Absatz 1 sowie § 60f Absatz 2 sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 9/15 Verkündet am:
28. Juli 2016
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
auf fett getrimmt
Richtlinie 2001/29/EG Art. 5 Abs. 3 Buchst. k

a) Die Bestimmung des § 24 Abs. 1 UrhG ist insoweit im Lichte des Art. 5 Abs. 3 Buchst. k
der Richtlinie 2001/29/EG auszulegen, als es um die urheberrechtliche Zulässigkeit von
Parodien geht.

b) Maßgeblich ist der unionsrechtliche Begriff der Parodie. Die wesentlichen Merkmale der
Parodie bestehen danach darin, zum einen an ein bestehendes Werk zu erinnern, gleichzeitig
aber ihm gegenüber wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen, und zum anderen
einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung darzustellen. Der Begriff der Parodie
hängt nicht von der weiteren Voraussetzung ab, dass die Parodie einen eigenen ursprünglichen
Charakter hat, der nicht nur darin besteht, gegenüber dem parodierten ursprünglichen
Werk wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen. Zu den Voraussetzungen einer Parodie
gehört es außerdem nicht, dass sie das ursprüngliche Werk selbst betrifft (im Anschluss
an EuGH, Urteil vom 3. September 2014 - C-201/13, GRUR 2014, 972 Rn. 33
- Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.).

c) Die Annahme einer freien Benutzung gemäß § 24 Abs. 1 UrhG unter dem Gesichtspunkt
der Parodie setzt deshalb nicht voraus, dass durch die Benutzung des fremden Werkes eine
persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG entsteht. Sie setzt ferner
keine antithematische Behandlung des parodierten Werkes oder des durch das benutzte
Werk dargestellten Gegenstands voraus.

d) Bei der Anwendung der Schutzschranke der Parodie in einem konkreten Fall muss ein
angemessener Ausgleich zwischen den Interessen und Rechten der in den Art. 2 und 3 der
Richtlinie 2001/29/EG genannten Personen auf der einen und der freien Meinungsäußerung
des Nutzers eines geschützten Werkes, der sich auf die Ausnahme für Parodien beruft
, auf der anderen Seite gewahrt werden (im Anschluss an EuGH, GRUR 2014, 972
Rn. 34 - Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.).
BGH, Urteil vom 28. Juli 2016 - I ZR 9/15 - OLG Hamburg
LG Hamburg
ECLI:DE:BGH:2016:280716UIZR9.15.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. April 2016 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 5. Zivilsenat - vom 4. Dezember 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von 450 € (Anspruch auf Ersatz des nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie ermittelten materiellen Schadens gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG) abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger ist selbständiger Fotograf. Er fertigte die nachfolgend abgebildete fotografische Aufnahme der Schauspielerin Bettina Z. an:
2
Die Beklagte betreibt die Internetseite "BZ News aus Berlin". Auf dieser Seite erschien im August 2009 ein Bericht mit der Überschrift "Promis im Netz auf fett getrimmt". Dort wurde über einen Wettbewerb der Internetseite "w. " berichtet. Bei diesem Wettbewerb sollten die Teilnehmer Fotos von Prominenten mit Hilfe eines Bildbearbeitungsprogramms am Computer so bearbeiten, dass die abgebildeten Personen als möglichst fettleibig erscheinen. Im Rahmen des Berichts auf der Internetseite der Beklagten wurden insgesamt 32 bearbeitete Fotos gezeigt, darunter in der Zeit vom 3. August 2009 bis zum 14. Oktober 2009 auch die nachfolgend dargestellte Abbildung einer Bearbeitung der vom Kläger angefertigten Fotografie der Schauspielerin Bettina Z.:
3
Das Foto hatte ein Redakteur der Beklagten von der Internetseite "w. " entnommen. Der Bericht der Beklagten lautete wie folgt: Als Promi muss man so einiges aushalten können ... Die Internetseite "w. " startete einen Wettbewerb im Internet, bei dem Prominente per Photoshop so richtig viele Kilos zulegen sollten. Und viele Photoshop -Freaks machten mit, ließen Oberarme anschwellen, Doppelkinne wachsen, Bäuche aufgehen und in richtig fiesen Fällen sogar Cellulitis sprießen. Unter den deutschen Prominenten war der eindeutige Hit bei den Wettbewerbern Jeanette B. [...] Gefolgt wurde die Rangliste der digital Aufgeblähten von Bettina Z. und Verona P.
4
Der Kläger sieht in der Veröffentlichung des Fotos durch die Beklagte eine unberechtigte Nutzung und Entstellung seines Lichtbildwerkes. Außerdem verletze die unterbliebene Benennung seiner Person als Urheber seine Rechte. Ihm stehe daher für die Nutzung des Bildes ein Anspruch auf Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie in Höhe von 450 € sowie wegen Verletzung seiner immateriellen Interessen zusätzlich eine Geldentschädigung in Höhe von 5.000 € zu. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.450 € nebst Zinsen zu zahlen.
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Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie ist der Auffassung, es fehle an einer Verletzung des Urheberrechts des Klägers. Bei der beanstandeten Abbil- dung handele es sich um eine freie Benutzung der Fotografie des Klägers. Jedenfalls sei die Wiedergabe der Abbildung als Berichterstattung über Tagesereignisse zulässig.
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Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 2.450 € nebst Zinsen stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die gegen die teilweise Klageabweisung gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Klage auf die Berufung der Beklagten vollständig abgewiesen (OLG Hamburg, ZUM 2015, 577). Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seinen ursprünglichen Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


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A. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe kein Schadensersatzanspruch zu. Zur Begründung hat es ausgeführt:
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Der Kläger sei Urheber der als Lichtbildwerk anzusehenden Originalfotografie der Schauspielerin Bettina Z. Die Beklagte habe die Bearbeitung dieses Lichtbildwerkes öffentlich zugänglich gemacht und dabei nicht auf den Kläger als Urheber der Originalfotografie hingewiesen. Die beanstandete Abbildung stelle zudem eine Entstellung des Lichtbildwerkes des Klägers dar. Die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg auf die Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse berufen. Dennoch scheide ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus. Die Bearbeitung des Lichtbildwerkes des Klägers sei unter dem Gesichtspunkt der Parodie als freie Benutzung zulässig gewesen. Damit stelle auch die öffentliche Zugänglichmachung dieser zulässigen Bearbeitung durch die Beklagte keine Verletzung des Urheberrechts des Klägers dar. Selbst wenn man im Streitfall keine freie Benutzung annehmen wollte, scheide jedenfalls eine Geldentschädigung aus. Es fehle an einer dafür erforderlichen schwerwie- genden Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts. Auch sei nicht ersichtlich, dass die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden könne.
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B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat teilweise Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit es die Ablehnung eines Anspruchs des Klägers auf Zahlung eines für die Nutzung seiner Fotografie nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu berechnenden materiellen Schadensersatzes in Höhe von 450 € angeht (dazu unter B II und IV). Dagegen bleibt die Revision ohne Erfolg, soweit sie die Ablehnung eines Anspruchs des Klägers auf Ersatz eines immateriellen Schadens in Höhe von 5.000 € durch das Berufungsgericht betrifft (dazu unter B III).
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I. Die Revision ist - anders als die Revisionserwiderung meint - nicht lediglich beschränkt auf den Teil des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs zulässig, den der Kläger nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnet hat.
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Der Entscheidungssatz des Berufungsurteils enthält keine Beschränkung der Revisionszulassung. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar anerkannt, dass sich eine Eingrenzung der Zulassung der Revision auch aus den Entscheidungsgründen ergeben kann. Nach dem Grundsatz der Rechtsmittelklarheit müssen die Parteien allerdings zweifelsfrei erkennen können , welches Rechtsmittel für sie in Betracht kommt und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist (vgl. BVerfGE 108, 341, 349; BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014 - I ZR 162/13, GRUR 2015, 498 Rn. 13 = WRP 2015, 569 - Combiotik ). Die bloße Angabe des Grundes für die Zulassung der Revision reicht nicht, um von einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmittels auszugehen (BGH, GRUR 2015, 498 Rn. 12 - Combiotik, mwN).
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Das Berufungsgericht hat in seinen Entscheidungsgründen ausgeführt, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, weil die Grundsätze zur Zulässigkeit von Parodien gerade im Bereich der reinen Bildbearbeitung noch klärungsbedürftig seien. Das reicht nicht aus, um mit der notwendigen Sicherheit von einer nur beschränkten Revisionszulassung auszugehen. Das Berufungsgericht hat damit lediglich den Grund für die Revisionszulassung angegeben. Die Frage, ob im Streitfall nach § 24 Abs. 1 UrhG von einer freien Benutzung unter dem Gesichtspunkt der Parodie auszugehen ist, betrifft zudem den mit der Klage geltend gemachten Schadensersatzanspruch insgesamt.
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II. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch des Klägers gemäß § 97 Abs. 1 und 2 UrhG abgelehnt hat, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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1. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers setzt nach § 97 UrhG eine widerrechtliche Verletzung seines Urheberrechts voraus. Der Kläger macht geltend , sein Urheberrecht sei in dreifacher Weise verletzt worden. Die Beklagte habe durch das Einstellen der Bearbeitung seines Lichtbildwerkes auf ihrer Internetseite in sein ausschließliches Recht aus § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2, § 19a UrhG eingegriffen, sein Werk öffentlich zugänglich zu machen. Da es sich bei der Bearbeitung um eine Entstellung seines Werkes handele, habe die Beklagte zugleich sein Recht aus § 14 UrhG, eine Entstellung seines Werkes zu verbieten, verletzt. Ferner habe die Beklagte dadurch, dass sie ihn nicht als Urheber der Originalfotografie genannt habe, in sein Recht aus § 13 UrhG auf Anerkennung seiner Urheberschaft eingegriffen.
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2. Das Berufungsgericht ist von einer Urheberrechtsverletzung unter allen drei Gesichtspunkten ausgegangen. Es hat angenommen, der Kläger sei Urheber der als Lichtbildwerk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG anzusehenden Originalfotografie der Schauspielerin Bettina Z. und die Beklagte habe in die Rechte des Klägers gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2, § 19a UrhG, § 14 UrhG und § 13 UrhG eingegriffen. Das Berufungsgericht ist außerdem davon ausgegangen, die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg auf die Schutzschranke des § 50 UrhG berufen, weil es an einer Berichterstattung über ein Tagesereignis fehle. Gegen diese für sie günstige Beurteilung wendet sich die Revision nicht.
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3. Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch des Klägers gemäß § 97 Abs. 1 und 2 UrhG abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, bei der beanstandeten Bearbeitung der Fotografie des Klägers handele es sich um eine gemäß § 24 Abs. 1 UrhG ohne Zustimmung des Urhebers zulässige freie Benutzung. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann eine freie Benutzung im Sinne von § 24 Abs. 1 UrhG nicht bejaht werden.
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a) Allerdings fehlt es an einem widerrechtlichen Eingriff in das ausschließliche Recht des Klägers aus § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2, § 19a UrhG, wenn die Voraussetzungen einer freien Benutzung gemäß § 24 Abs. 1 UrhG vorliegen. Das Recht, das Werk öffentlich zugänglich zu machen, erstreckt sich nicht nur auf das Original des Werkes, sondern auch auf Vervielfältigungsstücke des Werkes im Sinne von § 16 UrhG sowie Bearbeitungen und Umgestaltungen des Werkes im Sinne von § 23 UrhG. Dabei handelt es sich bei der Bearbeitung und Umgestaltung um besondere Fälle der Vervielfältigung des Werkes (BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 - I ZR 28/12, GRUR 2014, 65 Rn. 36 = WRP 2014, 68 - Beuys-Aktion). Das Recht, das Werk öffentlich zugänglich zu machen, erstreckt sich dagegen nicht auf freie Benutzungen des Werkes im Sinne von § 24 Abs. 1 UrhG. Die in freier Benutzung eines geschützten Werkes geschaffene Gestaltung ist nach § 24 Abs. 1 UrhG selbständig, also unabhängig vom benutzten Werk.
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b) Im Streitfall können indessen die Voraussetzungen einer freien Benutzung im Sinne von § 24 Abs. 1 UrhG mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht bejaht werden.
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aa) Für die Frage, ob die Übernahme gestalterischer Elemente eine Vervielfältigung (§ 16 UrhG), eine (unfreie) Bearbeitung (§ 23 UrhG) oder eine freie Benutzung (§ 24 Abs. 1 UrhG) darstellt, kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entscheidend auf den Abstand an, den das neue Werk zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werkes hält. Eine freie Benutzung setzt voraus, dass angesichts der Eigenart des neuen Werkes die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten älteren Werkes verblassen (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 1993 - I ZR 263/91, BGHZ 122, 53, 60 - Alcolix; Urteil vom 11. März 1993 - I ZR 264/91, GRUR 1994, 191, 194 - Asterix-Persiflagen; Urteil vom 29. April 1999 - I ZR 65/96, BGHZ 141, 267, 280 - Laras Tochter; Urteil vom 20. März 2003 - I ZR 117/00, BGHZ 154, 260, 267 - Gies-Adler; Urteil vom 1. Dezember 2010 - I ZR 12/08, GRUR 2011, 134 Rn. 34 = WRP 2011, 249 - Perlentaucher; BGH, Urteil vom 17. Juli2013 - I ZR 52/12, GRUR 2014, 258 Rn. 38 = WRP 2014, 178 - Pippi-LangstrumpfKostüm I). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann diese Voraussetzung bei zwei Fallgestaltungen erfüllt sein.
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(1) In der Regel ist ein Verblassen im dargestellten Sinne anzunehmen, wenn die dem geschützten älteren Werk entlehnten eigenpersönlichen Züge im neuen Werk zurücktreten, so dass die Benutzung des älteren Werkes durch das neuere nur noch als Anregung zu einem neuen, selbständigen Werkschaffen erscheint (BGHZ 122, 53, 60 - Alcolix; BGHZ 141, 267, 280 - Laras Tochter; BGHZ 154, 260, 267 - Gies-Adler, mwN; BGH, GRUR 2011, 134 Rn. 33 - Perlentaucher

).



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Zur Prüfung, ob diese Voraussetzung vorliegt, ist zunächst im Einzelnen festzustellen, welche objektiven Merkmale die schöpferische Eigentümlichkeit des benutzten Werkes bestimmen. Sodann ist durch Vergleich der einander gegenüberstehenden Gestaltungen zu ermitteln, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang in der neuen Gestaltung eigenschöpferische Züge des älteren Werkes übernommen worden sind. Maßgebend für die Entscheidung ist letztlich ein Vergleich des jeweiligen Gesamteindrucks der Gestaltungen, in dessen Rahmen sämtliche übernommenen schöpferischen Züge in einer Gesamtschau zu berücksichtigen sind. Stimmt danach der jeweilige Gesamteindruck überein, handelt es sich bei der neuen Gestaltung um eine Vervielfältigung des älteren Werkes. Es ist dann - soweit erforderlich - weiter zu prüfen, ob die neue Gestaltung gleichwohl so wesentliche Veränderungen aufweist, dass sie nicht als reine Vervielfältigung, sondern als (unfreie) Bearbeitung oder andere Umgestaltung des benutzten Werkes anzusehen ist. Weicht der jeweilige Gesamteindruck voneinander ab, liegt jedenfalls weder eine Vervielfältigung noch eine Bearbeitung, sondern möglicherweise eine freie Benutzung vor. Um eine freie Benutzung handelt es sich, wenn ein selbständiges Werk geschaffen wurde und das ältere Werk als Grundlage für die Schöpfung des neuen Werkes diente (vgl. BGH, GRUR 2014, 65 Rn. 37 f. - Beuys-Aktion; BGH, Urteil vom 16. April 2015 - I ZR 225/12, GRUR 2015, 1189 Rn. 41 = WRP 2015, 1507 - Goldrapper).
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(2) Eine freie Benutzung ist aber nicht nur dann anzunehmen, wenn die aus dem geschützten älteren Werk entlehnten eigenpersönlichen Züge in dem neuen Werk in einem eher wörtlichen Sinn verblassen und demgemäß in diesem so zurücktreten, dass das ältere in dem neuen Werk nur noch schwach in urheberrechtlich nicht mehr relevanter Weise durchschimmert. Vielmehr kann der für eine freie Benutzung erforderliche Abstand zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werks - selbst bei deutlichen Übernahmen gerade in der Formgestaltung - auch dann gegeben sein, wenn das neue Werk zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des älteren Werkes einen so großen inneren Abstand hält, dass es seinem Wesen nach als selbständig anzusehen ist. Auch in einem solchen Fall kann davon gesprochen werden, dass die entlehnten individuellen Züge des älteren Werkes im neueren Werk "verblassen" (BGHZ 122, 53, 60 f. - Alcolix; BGHZ 141, 267, 280 f. - Laras Tochter; BGHZ 154, 260, 268 - Gies-Adler; BGH, GRUR 2014, 258 Rn. 39 - Pippi-LangstrumpfKostüm I). Auf den inneren Abstand kommt es vor allem bei Fallgestaltungen an, in denen eine künstlerische Auseinandersetzung mit einem älteren Werk es erfordert, dass dieses und seine Eigenheiten, soweit sie Gegenstand der Auseinandersetzung sind, im neuen Werk erkennbar bleiben. Dabei kann der innere Abstand in einer antithematischen Behandlung zum Ausdruck kommen. Zwingend ist dies jedoch nicht. Ein innerer Abstand kann vielmehr auch auf andere Weise hergestellt werden (vgl. BGHZ 122, 53, 60 f. - Alcolix; BGH, GRUR 1994, 191, 193 - Asterix-Persiflagen; BGHZ 141, 267, 281 - Laras Tochter; BGHZ 154, 260, 268 - Gies-Adler; BGH, GRUR 2011, 134 Rn. 34 - Perlentaucher ; GRUR 2014, 258 Rn. 39 - Pippi-Langstrumpf-Kostüm I).
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bb) Die vom Berufungsgericht angenommene Benutzungsform der Parodie ist nach der Rechtsprechung des Senats in die zweite Fallgruppe einzuordnen. Bei ihr kommt der innere Abstand regelmäßig in einer antithematischen Behandlung des parodierten Werkes (vgl. BGHZ 122, 53, 60 f. - Alcolix; BGH, GRUR 1994, 191, 193 - Asterix-Persiflagen) oder des durch das benutzte Werk dargestellten Gegenstands (BGHZ 154, 260, 268 - Gies-Adler) zum Ausdruck. Bei ihrer rechtlichen Beurteilung sind jedoch Besonderheiten zu beachten.
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(1) Bei der urheberrechtlichen Beurteilung der Parodie ist zu berücksichtigen , dass das Unionsrecht das Vervielfältigungsrecht und das Recht der öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung sowie die Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf diese Rechte vollständig harmonisiert und für die Nutzung zum Zwecke von Parodien eine Schrankenrege- lung geschaffen hat. Nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG können die Mitgliedstaaten in Bezug auf diese Rechte Ausnahmen und Beschränkungen für die Nutzung zum Zwecke von Karikaturen, Parodien oder Pastiches vorsehen. Zwar hat der deutsche Gesetzgeber keine eigenständige Schrankenregelung im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG getroffen. Allerdings ist die Parodie in ihrer Wirkung als Schutzschranke der Sache nach durch § 24 Abs. 1 UrhG in seiner Auslegung durch die Rechtsprechung umgesetzt. Dementsprechend ist § 24 Abs. 1 UrhG insoweit richtlinienkonform auszulegen, als es um die urheberrechtliche Zulässigkeit von Parodien geht (Unseld, EuZW 2014, 912, 915; Lauber-Rönsberg, ZUM 2015, 685, 665; Haedicke, GRUR Int. 2015, 664, 670; der Sache nach ebenso Slopek, GRUR-Prax 2014, 442; von Becker, GRUR 2015, 336, 339; vgl. auch Peifer, jurisPR-WettbR 2/2015 Anm. 1 unter D).
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(2) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist der in Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG verwendete Begriff "Parodie" ein eigenständiger Begriff des Unionsrechts (EuGH, Urteil vom 3. September 2014 - C-201/13, GRUR 2014, 972 Rn. 17 = WRP 2014, 1181 - Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.). Die wesentlichen Merkmale der Parodie bestehen darin, zum einen an ein bestehendes Werk zu erinnern, gleichzeitig aber ihm gegenüber wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen, und zum anderen einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung darzustellen. Der Begriff "Parodie" im Sinne dieser Bestimmung hängt nicht von der weiteren Voraussetzung ab, dass die Parodie einen eigenen ursprünglichen Charakter hat, der nicht nur darin besteht, gegenüber dem parodierten ursprünglichen Werk wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen. Zu den Voraussetzungen einer Parodie gehört es außerdem nicht, dass sie vernünftigerweise einer anderen Person als dem Urheber des ursprünglichen Werkes zugeschrieben werden kann, dass sie das ursprüngliche Werk selbst betrifft oder dass sie das paro- dierte Werk angibt (EuGH, GRUR 2014, 972 Rn. 33 - Deckmyn und Vrijheidsfonds /Vandersteen u.a.). Bei der Anwendung der Schutzschranke der Parodie in einem konkreten Fall muss ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen und Rechten der in den Art. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG genannten Personen auf der einen und der freien Meinungsäußerung des Nutzers eines geschützten Werkes, der sich auf die Ausnahme für Parodien beruft, auf der anderen Seite gewahrt werden (EuGH, GRUR 2014, 972 Rn. 34 - Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.).
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Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257, 1258 - C.I.L.F.I.T.). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder zweifelsfrei zu beantworten ist. Nach dieser Rechtsprechung ist es Aufgabe der nationalen Gerichte festzustellen, ob eine Parodie vorliegt, und gegebenenfalls unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen, ob bei Anwendung der Ausnahme für Parodien dieser angemessene Ausgleich der maßgeblichen Interessen gewahrt wird (EuGH, GRUR 2014, 972 Rn. 35 - Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.).
cc) Diesen Maßstäben wird das Berufungsurteil nicht in vollem Umfang
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gerecht. Das Berufungsgericht hat die Grundsätze der kurz vor Verkündung des Berufungsurteils ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Sache "Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a." nicht berücksichtigt und ist deshalb von unzutreffenden Maßstäben ausgegangen. Zwar kann auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen vom Vorliegen einer Parodie ausgegangen werden. Das Berufungsgericht hat jedoch im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung nicht alle im Streitfall maßgeblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und zutreffend gewichtet.
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(1) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die Annahme einer freien Benutzung gemäß § 24 Abs. 1 UrhG erfordere, dass es sich bei der durch Einsatz eines Bildbearbeitungsprogramms geschaffenen und von der Beklagten auf ihrer Internetseite wiedergegebenen Abbildung um ein Werk im Sinne von § 24 Abs. 1 UrhG handele. Es hat sich dabei auf die Rechtsprechung des Senats gestützt, nach der die Bestimmung des § 24 Abs. 1 UrhG voraussetzt , dass durch die Benutzung des fremden Werkes eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG entsteht (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 1961 - I ZR 105/59, GRUR 1961, 631, 632 - Fernsprechbuch; BGHZ 141, 267, 280 - Laras Tochter; BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 - I ZR 42/05, BGHZ 175, 135 Rn. 27 - TV-Total; Loewenheim in Schricker/ Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 24 UrhG Rn. 9; Bullinger in Wandtke/ Bullinger, Urheberrecht, 4. Aufl., § 24 UrhG Rn. 2; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 24 Rn. 5). An dieser Rechtsprechung wird im Hinblick auf die urheberrechtliche Beurteilung von Parodien, Karikaturen und Pastiches wegen der insoweit maßgeblichen unionsrechtskonformen Auslegung von § 24 Abs. 1 UrhG nicht festgehalten. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union setzt eine Parodie nicht voraus, dass die neue Gestaltung einen eigenen ursprünglichen Charakter hat, der nicht nur darin besteht, gegenüber dem parodierten ursprünglichen Werk wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen (EuGH, GRUR 2014, 972 Rn. 21 - Deckmyn und Vrijheidsfonds/ Vandersteen u.a.; vgl. auch Lauber-Rönsberg, ZUM 2015, 658, 666). Damit kann offenbleiben, ob die vom Berufungsgericht für die Annahme eines Werkcharakters der angegriffenen Abbildung gegebene Begründung den Angriffen der Revision standhält.

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(2) Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist ferner die Voraussetzung erfüllt, dass die Bearbeitung der Fotografie an die als Lichtbildwerk geschützte Originalfotografie erinnert und zugleich ihr gegenüber wahrnehmbare Unterschiede aufweist. Das Berufungsgericht hat angenommen, trotz der mittels eines Bildbearbeitungsprogramms vorgenommenen erheblichen Änderungen lasse sich das Originalfoto in der Bearbeitung wiederfinden, weil alle markanten Aufbauelemente und viele Einzelheiten der Gestaltung (Bekleidung , Pose, Schmuck, Lichtverhältnisse, blauer Hintergrund) erhalten geblieben seien und die abgebildete Person trotz der erheblichen Verfremdung ihrer Körperproportionen noch als die Schauspielerin Bettina Z. erkannt werden könne.
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(3) Eine Parodie setzt weiter voraus, dass die an ein bestehendes Werk erinnernde Bearbeitung einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung darstellt. Auch diese Voraussetzung kann auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen bejaht werden.
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Das Berufungsgericht hat angenommen, in dem durch ein Fotobearbeitungsprogramm veränderten Bildnis werde das in der Fotografie des Klägers zum Ausdruck kommende gängige und klischeehafte Schönheitsideal einer jungen Frau und außerdem die häufig als aufdringlich und selbstverliebt empfundene Selbstdarstellung von Prominenten in der Öffentlichkeit sowie deren Eitelkeit in bösartiger und satirischer Weise konterkariert und damit karikiert. Diese im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegende Beurteilung des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revision stand.
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Die Revision macht geltend, ausgehend von dem Motto des Wettbewerbs ("Promis auf fett getrimmt") und dem Begleittext der Beklagten ("Fiese Veränderung" ) lasse sich der streitgegenständlichen Bearbeitung entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine antithematische Auseinandersetzung entnehmen. Die Bearbeitung stelle vielmehr eine reine Verballhornung mit digitalen Mitteln dar; der Bearbeiter habe allein die Absicht verfolgt, sich einen Jux auf Kosten der abgebildeten Schauspielerin zu erlauben.
Damit kann die Revision bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil sie der
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tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts lediglich ihre eigene Würdigung entgegenstellt, ohne einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, jedenfalls ein Teil des angesprochenen Publikums werde das bearbeitete Bild nicht darauf reduzieren, dass hiermit nur ein boshafter Scherz mit Prominenten getrieben werden solle, sondern werde darin eine Auseinandersetzung mit dem Subtext des Werkes des Klägers sehen. Diese Beurteilung ist nicht erfahrungswidrig und lässt auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen. Entgegen der Ansicht der Revision lässt das Motto des Wettbewerbs ("Promis auf fett getrimmt") nicht allein ein Verständnis der im Rahmen dieses Wettbewerbs erstellten Bearbeitungen als bloße Verballhornungen zu, sondern deckt inhaltlich die vom Berufungsgericht angenommene weitere Problematik der Rezeptionsgewohnheiten des Publikums in Bezug auf die Abbildung von leicht bekleideten weiblichen Prominenten ab. Zudem ist das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen, dass der notwendige - und im Hinblick auf die Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und Art. 13 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) sowie die Meinungsäußerungsfreiheit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 11 EUGrundrechtecharta gebotene - Freiraum für künstlerisches und kritisches Schaffen nicht zu sehr eingeengt werden darf und deshalb die Beantwortung der Frage , ob eine freie Benutzung vorliegt, nicht davon abhängt, ob die Eigenschaft des Werkes als Parodie von Jedermann erkannt wird. Ob im Einzelfall eine Parodie vorliegt, ist vielmehr im Wesentlichen objektiv danach zu beurteilen, ob diese Art der antithematischen Behandlung für denjenigen erkennbar ist, dem das parodierte Werk bekannt ist und der das für die Wahrnehmung der Parodie erforderliche intellektuelle Verständnis besitzt (BGH, Urteil vom 26. März 1971 - I ZR 77/69, GRUR 1971, 588, 589 - Disney-Parodie; BGH, GRUR 1994, 191, 194 - Asterix-Persiflagen; Loewenheim in Schricker/Loewenheim aaO § 24 UrhG Rn. 28). Welche Zielrichtung der Urheber des neuen Werks mit seiner Umgestaltung im Einzelnen verfolgt hat, ist insoweit unerheblich. Die Revision rügt deshalb ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe eine auf eine parodistische Behandlung gerichtete Intention des Bearbeiters nicht rechtsfehlerfrei festgestellt.
Entgegen der Ansicht der Revision wäre eine Parodie aber auch dann an34 zunehmen, wenn im Streitfall keine antithematische Auseinandersetzung mit einem der Fotografie des Klägers zu entnehmenden Subtext festgesellt werden könnte, sondern davon auszugehen wäre, dass der Bearbeiter der Fotografie allein im Sinn hatte, "sich einen Jux auf Kosten der abgebildeten Schauspielerin zu erlauben". Es reicht aus, dass die an das bestehende Werk erinnernde Bearbeitung eine Verspottung zum Ausdruck bringt (EuGH, GRUR 2014, 972 Rn. 20 - Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.).
(4) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union
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setzt eine Parodie nicht voraus, dass sich die zum Ausdruck gebrachten Gesichtspunkte des Humors oder der Verspottung auf das ursprüngliche Werk selbst richten (EuGH, GRUR 2014, 972 Rn. 21 - Deckmyn und Vrijheidsfonds /Vandersteen u.a.; vgl. auch Specht/Koppermann, ZUM 2016, 19, 23). Für die Annahme einer Parodie reicht es im Streitfall daher aus, dass durch die beanstandete Bearbeitung jedenfalls die abgebildete Schauspielerin verspottet worden ist. Es kommt insoweit nicht darauf an, dass der beanstandeten Abbildung keine Auseinandersetzung mit dem Lichtbildwerk des Klägers selbst entnommen werden kann. Desgleichen kann dahinstehen, ob in der Verfremdung, wie das Berufungsgericht angenommen hat, die dem Lichtbild des Klägers le- diglich als Subtext zu entnehmende "allgegenwärtige sexuell-ästhetisierende Frauendarstellung in den heutigen Medien" humorvoll oder verspottend aufgegriffen worden ist.
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(5) Das Berufungsgericht hat jedoch im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung nicht alle im Streitfall maßgeblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und zutreffend gewichtet.
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Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union dienen die in Art. 5 der Richtlinie 2001/29/EG geregelten Ausnahmen und Beschränkungen einem angemessenen Ausgleich von Rechten und Interessen insbesondere zwischen den Urhebern und den Nutzern von Schutzgegenständen (EuGH, GRUR 2014, 972 Rn. 26 - Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.). Bei der Anwendung des Ausnahmetatbestands für Parodien im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG muss deshalb im konkreten Fall ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen und Rechten des Rechteinhabers auf der einen und der freien Meinungsäußerung des Nutzers eines geschützten Werkes, der sich auf den Ausnahmetatbestand für Parodien beruft, auf der anderen Seite gewahrt werden (EuGH, GRUR 2014, 972 Rn. 27 - Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.). Diesen Anforderungen wird das Berufungsurteil nicht gerecht.
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Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit der Parodie nicht unter Abwägung der maßgeblichen Interessen festgestellt. Es hat deshalb nicht berücksichtigt , dass die beanstandete Bearbeitung nach seinen Feststellungen eine Entstellung des Werkes des Klägers im Sinne von § 14 UrhG darstellt (zur Maßgeblichkeit dieses Gesichtspunkts bei der Interessenabwägung vgl. auch Becker, GRUR 2015, 336, 339) und damit die berechtigten geistigen und persönlichen Interessen des Klägers in besonderem Maße betroffen sind. Das Berufungsgericht hat ferner nicht berücksichtigt, dass sich die als Parodie anzuse- hende Bearbeitung nicht unmittelbar mit dem Werk des Klägers auseinandersetzt (was vom Urheber im Interesse der Meinungsfreiheit eher hinzunehmen ist), sondern sein Werk nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lediglich als Mittel der Auseinandersetzung mit einem dem Werk des Klägers nur als Subtext zu entnehmenden Thema benutzt.
39
Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung ist ferner zu prüfen , ob durch die als Parodie anzusehenden Veränderungen des Werkes außerhalb des Urheberrechts liegende Rechte Dritter verletzt werden und der Urheber ein berechtigtes Interesse daran hat, dass sein Werk nicht mit einer solchen Rechtsverletzung in Verbindung gebracht wird. So hat der Gerichtshof der Europäischen Union angenommen, im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, ob die Parodie eine gegen Art. 21 EUGrundrechtecharta verstoßende diskriminierende Aussage enthält und der Inhaber des Urheberrechts ein berechtigtes Interesse daran hat, dass das geschützte Werk nicht mit einer solchen Aussage in Verbindung gebracht wird (EuGH, GRUR 2014, 972 Rn. 30 f. - Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.). Diese Aussage ist vom Gerichtshof allerdings allein auf das in Art. 21 EUGrundrechtecharta geregelte Diskriminierungsverbot und damit auf einen für das in Erwägungsgrund 3 der Richtlinie 2001/29/EG ausdrücklich erwähnte Gemeinwohl grundlegend bedeutsamen Rechtssatz bezogen worden. Im Interesse der ebenfalls für das Gemeinwohl geradezu konstituierenden und durch die vom Unionsgesetzgeber vorgesehene Privilegierung der Parodie in besonderem Maße zur Geltung gebrachten Meinungsfreiheit darf die Interessenabwägung deshalb nicht im Sinne einer allgemeinen "Political-CorrectnessKontrolle" missverstanden werden (vgl. Unseld, EuZW 2014, 912, 915; Haedicke , GRUR Int. 2015, 664, 667 f.; vgl. auch die Schlussanträge des Generalanwalts vom 22. Mai 2014 - C-201/13, juris Rn. 85). Daraus ergibt sich, dass bei der vorzunehmenden Abwägung nicht jede durch die Parodie verursachte Be- einträchtigung rechtlich geschützter Interessen von Bedeutung ist. Es kommt vielmehr darauf an, ob durch die den Begriff der Parodie erfüllenden Veränderungen des Werkes Rechte Dritter verletzt werden und der Urheber ein schutzwürdiges Interesse hat, dass sein Werk mit einer solchen Rechtsverletzung nicht in Verbindung gebracht wird.
40
Ein solches Interesse des Klägers kann auf der Grundlage der bislang vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht bejaht werden. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, der Kläger müsse es nicht hinnehmen, dass sein Werk mit einer in dem Ergebnis der Fotobearbeitung liegenden Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der abgebildeten Schauspielerin in Verbindung gebracht werde. Entgegen der Ansicht der Revision kann von der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der abgebildeten Schauspielerin nicht bereits deshalb ausgegangen werden, weil die ihr Erscheinungsbild zeigende Fotografie technisch manipuliert worden ist. Zwar kann ein solcher technischer Eingriff auch im Kontext einer satirischen Darstellung eine eigenständige Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Abgebildeten darstellen. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Manipulation der Fotografie dem Betrachter nicht erkennbar ist, so dass er die Veränderung nicht als Teil der für satirische Darstellungen typischen Verfremdungen und Verzerrungen deuten und damit für seine Meinungsbildung bewertend einordnen kann (vgl. BVerfG, GRUR 2005, 500, 502 = WRP 2005, 595). An einer solchen verdeckten Bildmanipulation fehlt es jedoch im Streitfall gerade. Das Berufungsgericht hat zudem nicht festgestellt, dass der angesprochene Verkehr die Fotografie der Schauspielerin Bettina Z. dem Kläger als Urheber zuordnet, diese Fotografie auch in der angegriffenen Bearbeitung erkennt und trotz der im Streitfall maßgeblichen Begleitumstände, namentlich des sich an Dritte richtenden Wettbewerbs um eine möglichst weitgehende Verfremdung mittels Einsatzes einer Fotobearbeitungssoftware, eine Beziehung zum Kläger als Urheber der Ausgangsfotografie herstellt.
41
4. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die Annahme einer gemäß § 24 Abs. 1 UrhG freien Benutzung im Hinblick auf die Bearbeitung der Fotografie des Klägers führe dazu, dass die Veröffentlichung der Bearbeitung auf der Internetseite der Beklagten weder das Recht des Klägers auf Anerkennung seiner Urheberschaft verletze (§ 13 UrhG) noch sein Werk entstelle (§ 14 UrhG). Da die Annahme des Berufungsgerichts, bei der Bearbeitung der Fotografie des Klägers handele es sich um eine freie Benutzung - wie dargelegt - unter Rechtsfehlern leidet, fehlt dieser Beurteilung eine tragfähige Grundlage.
42
III. Das Urteil des Berufungsgerichts erweist sich jedoch gemäß § 561 ZPO aus anderen Gründen als richtig, soweit es den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens in Höhe von 5.000 € betrifft. Insoweit hat das Berufungsgericht die Klage rechtsfehlerfrei mit der weiteren, selbständig tragenden Begründung abgewiesen, die besonderen Voraussetzungen für einen solchen Entschädigungsanspruch lägen nicht vor.
43
1. Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der Urheber oder der Lichtbildner nach § 97 Abs. 2 Satz 4 UrhG eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dies setzt voraus , dass es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann (BGH, Urteil vom 15. Januar 2015 - I ZR 148/13, GRUR 2015, 780 Rn. 38 = WRP 2015, 972 - Motorradteile, mwN).
44
2. Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat angenommen, der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Entschädigung eines immateriellen Schadens in Höhe von 5.000 € bestünde selbst dann nicht, wenn man im Streitfall eine freie Benutzung im Sinne von § 24 Abs. 1 UrhG verneinte. Es fehle jedenfalls an einer für den Geldentschädigungsanspruch erforderlichen schwerwiegenden Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts. Nach den Umständen des Streitfalls liege keine deutlich vom Normalfall zu unterscheidende Verletzungshandlung der Beklagten vor. Man könne zumindest darüber streiten, ob die beanstandete Bildbearbeitung eine zulässige Parodie des Werkes des Klägers darstelle, so dass allenfalls ein Eingriff im Grenzbereich zur Zulässigkeit gegeben sei. Die Beklagte habe zudem den eigentlichen Eingriff in die Integrität des Werkes nicht selbst vorgenommen, sondern allenfalls vertieft. Das Ausmaß der vom Kläger behaupteten Vertiefung der Verletzung durch die Veröffentlichung auf der Internetseite der Beklagten sei offengeblieben. Selbst wenn man unterstelle, dass der Internetauftritt der Beklagten eine einigermaßen hohe Bekanntheit genieße, fehle es an jeglichen Darlegungen zur Reichweite und Multiplikationswirkung der Seite "w. ". Es sei deshalb denkbar, dass der Schaden bereits durch die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Bildbearbeitung auf der Seite "w. " weitgehend eingetreten gewesen sei. Auch der Verschuldensgrad der Beklagten sei nicht hoch. Es dürfe nicht übersehen werden, dass die Beklagte nicht gezielt das Urheberrecht gerade des Klägers verletzt habe; sie habe sich nur nicht um mögliche Urheberrechte gekümmert. Es liege auch fern, dass das Vertrauensverhältnis des Klägers zu seinen Kunden oder gar sein künstlerischer Ruf gerade durch die Weiterverbreitung durch die Beklagte ernsthaft gefährdet sein könnte. Der Name des Klägers als Urheber der Vorlage der Bearbeitung sei nicht genannt. Es erscheine auch wenig wahrscheinlich, dass Besucher der Seite der Beklagten annehmen könnten, die Fotografen der Originale hätten den Wettbewerb auf der Seite "w. " auch nur gebilligt, geschweige denn unterstützt oder gar selbst Hand an ihre Werke gelegt. Zwar sei es durchaus naheliegend, dass die abgebildete Schauspielerin Bettina Z. persönlich von der Entstellung ihres Bildnisses wenig angetan gewesen sei. Es erscheine aber wenig wahrscheinlich, dass sie dies dem Kläger anlasten werde. Dies habe der Kläger selbst nicht behauptet. Auch könnte einer derartigen Rufbeeinträchtigung durch eine prominent platzierte Richtigstellung durch die Beklagte wirksam entgegengewirkt werden.
45
3. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand.
46
a) Die Revision macht geltend, die absichtlichen Rechtsverletzungen der Beklagten schädigten sehr wohl den Ruf des Klägers, der darin bestehe, in einem engen Vertrauensverhältnis mit den von ihm fotografierten Personen Lichtbildwerke zu schaffen, die durchweg höchsten ästhetischen Ansprüchen genügten.
47
Mit dieser Rüge versucht die Revision lediglich, die abweichende tatrichterliche Würdigung durch ihre eigene Bewertung zu ersetzen. Damit kann sie in der Revisionsinstanz keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat sich mit dem Vorbringen des Klägers zu seiner angeblichen Rufbeeinträchtigung ausdrücklich befasst. Es hat dieses lediglich nicht in dem vom Kläger gewünschten Sinne gewürdigt. Dabei ist es von zutreffenden rechtlichen Grundlagen ausgegangen. Insbesondere gehört die Frage, ob und in welchem Umfang das ursprüngliche Werk dem Publikum bekannt ist, zu den im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung zu berücksichtigenden Umständen (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 1971 - I ZR 94/69, GRUR 1971, 525, 526 - Petite Jacqueline; BGH, GRUR 2015, 1189 Rn. 94 - Goldrapper). Für die Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts hat die geistige und persönliche Beziehung des Urhebers zu seinem Werk im Sinne von § 11 Satz 1 UrhG maßgebliche Bedeutung (vgl. Krüger-Nieland, Festschrift für Hauß, 1978, S. 215, 221; Wild in Schricker/ Loewenheim aaO § 97 UrhG Rn. 178). Bestehen bereits Zweifel, ob das im Streitfall maßgebliche Publikum die Bearbeitung überhaupt dem Urheber zuordnet , kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass dessen Bezie- hung zu seinem Werk durch die beanstandete Bearbeitung in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist (vgl. BGH, GRUR 2015, 1189 Rn. 94 - Goldrapper).
48
b) Die Revision macht ferner geltend, dem Berufungsgericht könne nicht in seiner Beurteilung gefolgt werden, es stehe nicht fest, in welchem Umfang aufgrund der Veröffentlichung auf der Internetseite der Beklagten tatsächlich eine gewichtige Vertiefung der Verletzung eingetreten sei. Angesichts des Umstands , dass es sich bei der "BZ" um die führende Berliner Zeitung handele, deren Internetseite einen entsprechenden Bekanntheitsgrad genieße, andererseits das beanstandete Bild deutlich über zwei Monate einsehbar gewesen sei, könne nicht von einer geringfügigen oder anderweitig befriedigend auszugleichenden Beeinträchtigung gesprochen werden.
49
Mit dieser Rüge hat die Revision ebenfalls keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts dargelegt. Das Berufungsgericht hat sich mit den angesprochenen Umständen auseinandergesetzt, dabei eine hohe Bekanntheit der Internetseite der Beklagten unterstellt und zudem den Zeitraum berücksichtigt, in dem das angegriffene Bild auf dieser Seite eingestellt war. Es hat die maßgeblichen Umstände nachvollziehbar und in Übereinstimmung mit der Lebenserfahrung gewürdigt.
50
c) Ohne Erfolg wendet sich die Revision außerdem gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Grad des der Beklagten anzulastenden Verschuldens.
51
Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht das Verschulden der Beklagten nicht als "gering" angesehen. Es hat lediglich angenommen , dass der Verschuldensgrad "nicht über alle Maßen hoch" sei. Die Beklagte habe zwar davon ausgehen müssen, dass es sich um ein bearbeitetes Bild eines nicht befragten Urhebers gehandelt habe. Andererseits müsse berücksichtigt werden, dass die Beklagte nicht gezielt das Urheberrecht des Klägers verletzt habe. Sie habe sich nur nicht um mögliche Urheberrechte gekümmert. Soweit die Revision meint, es sei von bedingtem Vorsatz auszugehen, hat sie wiederum keinen Rechtsfehler dargelegt, sondern lediglich die rechtsfehlerfreie Beurteilung des Berufungsgerichts durch ihre eigene ersetzt.
52
d) Es fehlt auch jeglicher Anhaltspunkt für die Annahme, das Berufungsgericht habe den Charakter der Bearbeitung verkannt. Vielmehr ist es ausdrücklich davon ausgegangen, dass es sich bei der Bearbeitung um eine Entstellung des Lichtbildes des Klägers handelt. Das Berufungsgericht hat außerdem nicht den Umstand übersehen, dass die Beklagte das beanstandete Bild in ihren Internetauftritt übernommen hat, um diesen attraktiver zu machen. Es hat diesen Umstand vielmehr ausdrücklich bei seiner Beurteilung berücksichtigt.
53
e) Die Revision macht weiter geltend, der angerichtete Schaden lasse sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht durch eine Richtigstellung ersetzen. Eine Richtigstellung müsste erneut die beanstandete Darstellung wiedergeben und würde den auf Vertrauen gründenden Ruf des Klägers erneut in Frage stellen. Eine Richtigstellung sei im Übrigen mit dem Persönlichkeitsrecht der Abgebildeten nicht in Einklang zu bringen.
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Damit kann die Revision bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil das Berufungsgericht ersichtlich nicht von einer Richtigstellung ausgegangen ist, bei der das beanstandete Bildnis erneut veröffentlicht wird. Es hat vielmehr angenommen , einer vom Kläger behaupteten Rufbeeinträchtigung könne durch eine prominent platzierte Richtigstellung wirksam begegnet werden, in der die Beklagte ausführe, dass es sich in ihrem Beitrag um ohne Zustimmung der Fotografen - insbesondere des Klägers - entstellte Bilder gehandelt habe. Warum in diesem Zusammenhang das beanstandete Bild erneut veröffentlicht werden muss, ist von der Revision nicht dargelegt worden und auch sonst nicht ersichtlich.
55
Im Übrigen handelt es sich bei dieser von der Revision angegriffenen Erwägung lediglich um eine nicht tragende Hilfsbegründung. Das Berufungsgericht ist in erster Linie davon ausgegangen, es sei wenig wahrscheinlich, dass Besucher der Seite der Beklagten annehmen könnten, die Fotografen der Originale hätten den Wettbewerb auf der Seite "w. " auch nur gebilligt, geschweige denn unterstützt oder gar selbst Hand an ihre Werke gelegt. Es erscheine zudem wenig wahrscheinlich, dass sie dies dem Kläger anlasteten. Dies habe auch der Kläger nicht behauptet. Gegen diese Beurteilung, die keinen Rechtsfehler erkennen lässt, wendet sich die Revision nicht.
56
IV. Die Ablehnung eines Anspruchs des Klägers auf Zahlung eines für die Nutzung seiner Fotografie nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu berechnenden materiellen Schadensersatzes in Höhe von 450 € hat das Berufungsgericht allein auf die Annahme einer freien Benutzung nach § 24 Abs. 1 UrhG gestützt. Diese Beurteilung hält - wie dargelegt wurde - der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Danach ist insoweit das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, da sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Der Annahme der Entscheidungsreife steht entgegen, wenn in der Revisionsinstanz ein Gesichtspunkt Bedeutung erlangt, den die Vorinstanzen übersehen oder für unmaßgeblich gehalten haben , und hierzu neuer Sachvortrag auch nur möglich erscheint oder einen Hinweis nach § 139 ZPO erfordert hätte (BGH, Urteil vom 17. März 1995 - V ZR 100/93, BGHZ 129, 112, 121 f.; Krüger in MünchKomm.ZPO, 4. Aufl., § 563 Rn. 20 mwN). So verhält es sich im Streitfall. Bei zutreffender rechtlicher Beurteilung hätte das Berufungsgericht die Parteien auf die Notwendigkeit der unionsrechtskonformen Auslegung des § 24 Abs. 1 UrhG nach Maßgabe der Grundsätze der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Sache "Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen" und die danach vorzunehmende Interessenabwägung hinweisen und den Parteien Gelegenheit zu entsprechendem Vortrag geben müssen.
Koch Schaffert Löffler
Schwonke Feddersen
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 25.02.2011 - 310 O 233/10 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 04.12.2014 - 5 U 72/11 -

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25.2.2011, Az. 310 O 233/10, abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

4. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Beträge abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Kläger begehrt aus Urheberrecht materiellen und immateriellen Schadensersatz wegen der Nutzung eines seiner Ansicht nach entstellten Fotos.

2

Der Kläger ist selbständiger Fotograf. Er fertigte unter anderem die nachfolgend abgebildete fotographische Aufnahme der Schauspielerin …

Abbildung

3

Die Beklagte betreibt die Internetseite www....de. Im August 2009 erschien auf dieser Seite unter der Überschrift „Promis im Netz auf fett getrimmt“ ein Bericht (Anl 1) über einen Wettbewerb, der auf der Internetseite „www.....com" (im Folgenden: ....com) veranstaltet wurde; diese Seite wird nicht von der Beklagten betrieben. Bei diesem Wettbewerb sollten die Teilnehmer Fotos von Prominenten mit Hilfe eines Bildbearbeitungsprogramms so bearbeiten, dass die abgebildeten Personen als möglichst fettleibig erscheinen. Im Rahmen des Berichts auf der Internetseite der Beklagten wurden insgesamt 32 solchermaßen bearbeitete Fotos gezeigt, darunter die nachfolgend abgebildete Bearbeitung des oben genannten Lichtbildes des Klägers:

Abbildung

4

Dieses bearbeitete Foto hatte ein Redakteur der Beklagten der Internetseite www....com entnommen. Das bearbeitete Bild war vom 3.8.2009 bis zum 14.10.2009 über die Seite der Beklagten abrufbar.

5

Bearbeitung und öffentliche Zugänglichmachung erfolgten ohne Einwilligung des Klägers. Eine Nennung des Klägers als Urheber des Originalfotos erfolgte in diesem Zusammenhang an keiner Stelle.

6

Der Kläger sieht hierin eine unberechtigte Nutzung und eine Entstellung seines Werkes. Außerdem ist er der Ansicht, dass ihn die unterbliebene Urheberbenennung in seinem Recht verletze.

7

Auf eine Abmahnung des Klägers vom 9.10.2008 (Anl 2) gab die Beklagte eine Unterlassungsverpflichtungserklärung ab (Anl 3) und erteilte später auch eine vom Kläger verlangte Auskunft (Anl 11).

8

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie in Höhe von € 450,- sowie eine Geldentschädigung in Höhe von € 5.000,-. Bereits in erster Instanz haben die Parteien über die Fragen gestritten, ob es sich bei der angegriffenen Bearbeitung um eine Entstellung im Sinne des § 14 UrhG bzw. um eine freie Benutzung des Lichtbildes des Klägers im Sinne des § 24 UrhG handelt, ob die Nutzung durch die Beklagte gemäß § 50 UrhG gerechtfertigt ist, ob eine schwerwiegende Verletzung des Urheberrechts des Klägers vorliegt und in welcher Höhe dem Kläger gegebenenfalls Ansprüche zustehen.

9

Der Kläger hat in erster Instanz beantragt,

10

die Beklagte zu verurteilen, an ihn den Kläger € 5.450,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.12.2009 zu zahlen.

11

Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Das Landgericht hat der Klage lediglich in Höhe von € 2.450,- stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Das Landgericht hat hierbei eine Urheberrechtsverletzung bejaht und dem Kläger Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von € 450,- und auf Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von € 2.000,- zugesprochen. Wegen der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Gründe der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen.

14

Hiergegen wenden sich beide Parteien mit ihren Berufungen.

15

Die Berufung des Klägers soll eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung in Höhe von weiteren € 3.000,- erreichen. Zur Begründung trägt der Kläger vor, dass das Landgericht nicht berücksichtigt habe, dass die Beklagte das entstellte Bild vorsätzlich öffentlich zugänglich gemacht habe; es habe auf der Hand gelegen, dass es sich bei der „Vorlage" um ein Lichtbildwerk von einem professionellen Fotografen gehandelt habe. Auch habe die Beklagte sein Urheberpersönlichkeitsrecht in einem großen Ausmaß sowie nachhaltig und fortdauernd verletzt. Die Internetseite der Beklagten sei bekannt und hoch frequentiert; das Bild sei fast ein Vierteljahr öffentlich zugänglich gemacht worden. Die Folgen der Wiedergabe des entstellten Werkes für seinen künstlerischen Ruf und das Vertrauensverhältnis zu seinen Kunden seien schwerwiegend; es liege aus der Sicht des verständigen Betrachters nahe, dass er - der Kläger - sein Werk für den Wettbewerb zur Verfügung gestellt habe. Auch sei trotz der fehlenden Urheberbenennung erkennbar, dass es sich um ein entstelltes Lichtbildwerk handele, dessen Original von ihm stamme.

16

Der Kläger beantragt,

17

die Beklagte unter Abänderung des am 25.2.2011 verkündeten Urteils des Landgerichts Hamburg, Az. 310 O 233/10, zu verurteilen, an ihn - den Kläger - insgesamt € 5.450,- nebst Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.12.2009 zu zahlen.

18

Die Beklagte beantragt,

19

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

20

Die Beklagte tritt dem Berufungsvorbringen des Klägers unter Wiederholung und Vertiefung der bereits erstinstanzlich vorgebrachten Argumente entgegen. Sie trägt namentlich vor, dass der Durchschnittsleser nicht annehme, dass ein Wettbewerb wie der in Rede stehende auf der Basis formaler Einverständniserklärungen und Lizenzverträge erfolge, geschweige denn, dass die Fotografen der ursprünglichen Fotos von Prominenten ihre Einwilligung zu den parodistischen Entstellungen gegeben hätten.

21

Mit ihrer Berufung möchte die Beklagte erreichen, dass die Klage im Ganzen abgewiesen wird. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ebenfalls ihre erstinstanzlich vorgebrachten Argumente: Es fehle schon an einer Urheberrechtsverletzung, da es sich um eine freie Benutzung im Sinne von § 24 UrhG handele. Die Bearbeitung sei kunstfertig, die tatsächliche Manipulation übersteige eine gewöhnliche handwerkliche Anwendung von Photoshop erheblich; das Landgericht habe nicht beurteilen können und dürfen, was das Bildbearbeitungsprogramm von sich aus an technischen Möglichkeiten biete. Die ursprüngliche Bildaussage werde auch durch die nachträgliche Fettleibigkeit der abgebildeten Person karikiert. Jedenfalls aber sei die Nutzung des Bildes nach § 50 UrhG als eine Berichterstattung über Tagesereignisse gedeckt: Es sei über den aktuellen Wettbewerb berichtet worden, von der Pressefreiheit sei auch geschützt, ob und wie ein Pressebericht bebildert werde. Die Presse dürfe auch über Rechtsverletzungen berichten und zwar gerade auch unter Verwendung eines Bildnisses der Entstellung. Jedenfalls bestehe aber kein Anspruch des Klägers auf eine Geldentschädigung, weil allenfalls eine Verletzung der allgemeinen Verwertungsbefugnis des Urhebers vorliege, nicht jedoch eine Verletzung seines Urheberpersönlichkeitsrechts.

22

Die Beklagte beantragt,

23

das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25.2.2011, Az. 310 O 233/10, teilweise abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

24

Der Kläger beantragt,

25

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

26

Zur Begründung wiederholt und vertieft der Kläger ebenfalls die vom ihm erstinstanzlich vorgebrachten Argumente: Es liege keine freie Benutzung vor, weil die Beklagte das Ursprungswerk nach Einstellungen, Pose, Licht, Farbgebung, Körperhaltung, Bekleidung usw. schlicht übernommen habe; die abgebildete Frau … solle ersichtlich erkennbar bleiben.

27

Eine künstlerische Auseinandersetzung fehle, weil es nur um einen Witz und eine Bloßstellung gehe; weder das Original noch die Entstellung transportierten eine besondere Aussage. Dass es ausschließlich um plumpe Unterhaltung gehe, zeige auch die Bildunterschrift. Es handele sich auch nicht um eine Berichterstattung über ein Tagesereignis; es sei vollkommen belanglos, ob die Beklagte einen Tag früher oder später über den Wettbewerb berichte. Kern der Veröffentlichung sei die Veralberung, nicht ein Bericht über eine Rechtsverletzung. Nicht nur der Bearbeiter, sondern auch derjenige, der eine Entstellung öffentlich zugänglich mache, verletze das Urheberpersönlichkeitsrecht.

28

Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird erneut auf die angegriffene Entscheidung Bezug genommen.

II.

29

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Hingegen hat die Berufung der Beklagten in vollem Umfang Erfolg. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Zahlungsansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere hat die Beklagte das Urheberrecht des Klägers nicht verletzt (1.). Darüber hinaus fehlt es jedenfalls an den Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Geldentschädigung (2.).

30

1. Dem Kläger steht kein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 97 I, II Sätze 1 und 3 UrhG zu, da die Beklagte sein Urheberrecht nicht verletzt hat.

31

a. Allerdings ist mittlerweile unstreitig, dass der Kläger das Originalfoto der Schauspielerin … erstellt hat. Auch handelt es sich hierbei ersichtlich um ein Lichtbildwerk im Sinne des § 2 I Nr. 5, II UrhG. Da die Beklagte dies in der Berufungsinstanz nicht mehr in Abrede genommen hat, verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Urteil.

32

b. Die Beklagte hat die Bearbeitung des Lichtbildwerks des Klägers im Sinne des § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht. Hier hat die Beklagte das bearbeite Foto der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich gemacht, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist, denn sie hat die Bearbeitung unbestritten auf ihrer Internetseite eingestellt. Der Kläger hat darin unstreitig nicht eingewilligt.

33

c. Unstreitig wurde dabei nicht auf den Kläger als Urheber des ursprünglichen Lichtbildwerks hingewiesen, so dass im Ausgangspunkt auch eine Verletzung des Rechts des Klägers auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk im Sinne des § 13 UrhG in Betracht kommt.

34

d. Entgegen der Ansicht der Beklagten fiele die hier in Rede stehende Nutzung der Bearbeitung des Lichtbildwerks des Klägers auch nicht unter die Schrankenregelung des § 50 UrhG.

35

aa. Eine Berichterstattung im Sinne des § 50 UrhG muss sich auf Tagesereignisse beziehen, d. h. auf tatsächliche Begebenheiten, unabhängig ob sie den Bereichen Politik, Wirtschaft, Sport, Kunst oder Kultur zugehören. Tagesereignis ist jedes aktuelle Geschehen, das für die Öffentlichkeit von allgemeinem Interesse ist, es kann sich auch um einen eher banalen oder trivialen Vorgang handeln. Das Ereignis muss aktuell sein und die Allgemeinheit, mindestens aber eine größere Gruppe, interessieren. Die Aktualität ist so lange gegeben, wie der Verkehr die Berichterstattung als „Gegenwartsberichterstattung“ versteht und kann sich richtigerweise nur auf Ereignisse beziehen, bei denen es der Öffentlichkeit auf zeitnahe Berichterstattung ankommt. Hierbei können die Erscheinungsweise des Mediums und die Qualität des Ereignisses relevant werden. Kommt es der Öffentlichkeit nicht auf eine aktuelle Berichterstattung an und ist es deshalb möglich und zumutbar, die Erlaubnis der Rechteinhaber einzuholen, scheidet § 50 UrhG aus (BGH GRUR 2008, 693 - TV-Total; vgl. zu allem Wandtke/Bullinger, UrhG, 4.Aufl., § 50 Rz.4; Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4.Aufl., § 50 Rz.11ff; Nordemann-Schiffel in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 50 Rz.4).

36

bb. Hier lässt sich der Entscheidung bereits nicht zugrunde legen, dass es sich bei dem auf der Internetseite …com veranstaltetem Wettbewerb um ein Tagesereignis im vorbezeichneten Sinne handelt. Da sich die Beklagte auf das Eingreifen einer Schrankenregelung beruft, obliegt ihr die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen für eine Anwendung der Vorschrift des § 50 UrhG hier vorliegen (vgl. Nordemann-Schiffel in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 50 Rz.9). Daran fehlt es indes.

37

Zwar mag es sich bei dem auf der Seite …com veranstalteten Wettbewerb im Ausgangspunkt um einen Vorgang handeln, der von hinreichendem Interesse für die Öffentlichkeit ist, um ein Tagesereignis darstellen zu können. In welcher Weise die Beklagte hierüber berichtet, fällt grundsätzlich in den Bereich der durch Art. 5 I 2 GG geschützten Pressefreiheit. Auch kann gerade bei einer Berichterstattung über einen solchen Wettbewerb - vergleichbar etwa einem Bericht über eine Ausstellung - einer der wesentlichen Berichtsgegenstände sein, was für Beiträge im Rahmen dieses Wettbewerbs eingereicht wurden.

38

Es muss sich aber nach den vorstehenden Ausführungen nicht nur um einen Berichtsgegenstand von öffentlichem Interesse handeln, sondern um ein Tagesereignis. Die Aktualitätskomponente spielt im Rahmen des § 50 UrhG eine entscheidende Rolle, denn sie ist die Rechtfertigung für die Pflicht des Urhebers, Nutzungen seines Werkes dulden zu müssen, die eigentlich ihm vorbehalten sind.

39

Hier indes hat keine der Parteien - also auch nicht die darlegungsbelastete Beklagte - auch nur ansatzweise zur zeitlichen Einordnung des Wettbewerbs auf der Seite …com vorgetragen.

40

Damit lässt sich nicht feststellen, ob der Wettbewerb zur Zeit der Berichterstattung überhaupt noch lief, ob er gerade erst angelaufen war und/oder wie lange er noch andauern sollte. Deshalb lässt sich auch nicht im Ansatz beurteilen, ob es aus der Sicht des Publikums darauf ankommen könnte, gerade an dem Tag über diesen Wettbewerb zu berichten, an dem die Beklagte den angegriffenen Beitrag online gestellt hat. Vor allem aber erscheint es kaum vorstellbar, dass der Wettbewerb nach über zwei Monaten immer noch ein Tagesereignis darstellen könnte; unstreitig befand sich der angegriffene Beitrag vom 3.8.2009 bis zum 14.10.2009 abrufbar auf der Seite der Beklagten. Damit ist aber auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte sich vor der öffentlichen Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Bildbearbeitung nicht noch ohne weiteres um eine Einwilligung des Klägers hätte bemühen können.

41

cc. Hinzu kommt, dass die Wiedergabe von Werken nach den oben dargelegten Grundsätzen nur in einem durch den Zweck der Berichterstattung über Tagesereignisse gebotenen Umfang zulässig ist. Auch dies hat die Beklagte hier missachtet, so dass sie sich auch aus diesem Grund nicht mit Erfolg auf die Schranke des § 50 UrhG berufen kann.

42

Zwar wird man der Beklagten nicht ohne weiteres entgegenhalten können, dass sie über den Wettbewerb des Internetauftritts …com auch habe berichten können, ohne gerade die hier in Rede stehende Bildbearbeitung zu verwenden. Im Ausgangspunkt muss es den Medien freistehen, welche konkreten Abbildungen sie zur Bebilderung einer Berichterstattung - wenn diese grundsätzlich zulässig ist - aus einer Reihe von möglichen Motiven auswählen; dies gebietet wiederum die durch Art. 5 I 2 GG geschützte Pressefreiheit. Allerdings haben die Medien dabei nach den obigen Ausführungen ihrerseits das Gebot der Verhältnismäßigkeit zu beachten, dem ebenfalls Verfassungsrang zukommt. Ein im Übrigen zulässiger Bericht über den von den Betreibern der Interseite …com veranstalteten Wettbewerb durfte daher unter Umständen im Ausgangspunkt mit Wiedergaben der im Rahmen dieses Wettbewerbs eingereichten Beiträge bebildert werden, ist hierbei aber im Rahmen einer Rechtfertigung nach § 50 UrhG auf das Maß beschränkt, das durch den Zweck der Berichterstattung geboten ist.

43

Es ist hier indes weder ersichtlich noch dargelegt, dass es für einen Bericht über den Wettbewerb auf der Seite …com erforderlich war, einen Großteil der eingereichten Bildbeiträge - wenn nicht sogar alle - abzubilden. Ausweislich des Screenshots der Internetseite der Beklagten (Anlage 1) und unstreitig waren dem Bericht der Beklagten insgesamt 32 bearbeitete Bilder beigefügt, wobei das streitgegenständliche Bild das Bild Nr. 22 war. Damit spricht bereits im Ansatz alles dafür, dass das zulässige Maß an Bebilderung schon rein numerisch überschritten ist.

44

Auch dürfen im Verlauf eines Tagesereignisses wahrnehmbare Werke nicht alleinige Gegenstände der Berichterstattung sein. Die Werke müssen zwar nicht nur bruchstückhaft oder nur im Zusammenhang mit einem das Tagesereignis darstellenden Vorgang wahrnehmbar gemacht werden (z. B. im Hintergrund eine Fotografie eines Eröffnungsakts einer Ausstellung). Sie dürfen vielmehr im Rahmen der Berichterstattung grundsätzlich auch ohne einen das eigentliche Tagesereignis betreffenden Vorgang bildlich dargestellt werden (BGH GRUR 1983, 28, 30 - Presseberichterstattung und Kunstwerkwiedergabe II). Hierbei entscheidet der Zweck der Berichterstattung auch über Anzahl und Umfang der Werke, die zulässigerweise wiedergegeben werden dürfen. Das können ein bis zwei, manchmal auch vier der in einer Ausstellungseröffnung gezeigten Bilder sein (vgl. Wandtke/Bullinger, UrhG, 4.Aufl., § 50 Rz.7; Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 50 Rz.24; jeweils mit weiteren Nachweisen).

45

Das hat die Beklagte hier ersichtlich nicht beachtet, denn sie hat unbestritten jedenfalls einen großen Teil der Bearbeitungen für den Wettbewerb bei …com in ihrem Beitrag gezeigt, wenn nicht sogar alle. Erkennbar ist damit der eigentliche Zweck des angegriffenen Beitrags nicht über den Wettbewerb als solchen zu berichten. Dieser wird auch nur knapp genannt, es wird aber nichts weiter zum Wettbewerb mitgeteilt, etwa zu den Bedingungen, der Anzahl der Teilnehmer, einem etwaigen Gewinner etc. Vielmehr geht es der Beklagten ersichtlich darum, den Lesern ihrer Internetseite möglichst viele der bei ....com im Rahmen dieses Wettbewerbs eingereichten Bearbeitungen zu präsentieren.

46

e. Auch wäre im Ausgangspunkt in der streitgegenständlichen Bearbeitung jedenfalls eine Beeinträchtigung, nach Ansicht des Senates sogar eine Entstellung des Lichtbildwerks des Klägers zu bejahen. Diese Entstellung ist aber vom Kläger hinzunehmen, denn die gebotene Interessenabwägung ergibt im vorliegenden Fall, dass die Entstellung nicht geeignet ist, die berechtigten Interessen des Klägers im Sinne des § 14 UrhG zu gefährden. Denn schon die Entstellung des Lichtbildwerkes des Klägers durch den unbekannt gebliebenen Bearbeiter ist als freie Benutzung gemäß § 24 UrhG, nämlich als Parodie, zulässig, so dass deren öffentliche Zugänglichmachung durch die Beklagte (erst recht) keine Verletzung des Urheberrechts des Klägers bedeutet. Im Einzelnen:

47

aa. Das Werk des Klägers ist durch die in Rede stehende Bearbeitung jedenfalls beeinträchtigt, nach Ansicht des Senates ist es sogar entstellt im Sinne des § 14 UrhG.

48

(1) Entsprechend dem natürlichen Sprachgebrauch bedeutet Beeinträchtigung - und Entstellung als deren besonders schwerwiegender Fall - zunächst eine Verschlechterung oder Abwertung des Werkes, es reicht aber auch schon eine bloße Abweichung vom geistig-ästhetischen Gesamteindruck des Werkes in den Augen eines unvoreingenommenen Durchschnittsbetrachters. Eine Beeinträchtigung liegt demnach bei jedweden Änderungen, Umgestaltungen, Entstellungen oder sonstigen Formen vor, mit denen vom geistig-ästhetischen Gesamteindruck des Werkes abgewichen wird. Jede objektiv nachweisbare Änderung von diesem konkreten Gesamteindruck, den der Urheber bestimmt hat, ist eine Beeinträchtigung (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 14 Rz.10; Dietz/Peukert in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 14 Rz.21).

49

Beeinträchtigungen von Lichtbildwerken im Sinne von § 14 UrhG liegen in der Regel bei der Veröffentlichung eines Lichtbildwerkausschnittes bzw. von Retuschen vor (BGH GRUR 1971, 525, 526 - Petite Jacqueline), können aber auch durch digitale Nachbearbeitungstechnik geschehen (Wandtke/Bullinger, UrhG, 4. Aufl., § 14 Rz.60). Auch der Rechtsbegriff der Entstellung entspricht dem allgemeinen sprachlichen Wortsinn. Der Entstellungsbegriff des § 14 UrhG bedeutet einen tief greifenden Zustand der Verfälschung. Ein Werk zu entstellen heißt, es zu verfälschen oder auch zu verstümmeln. Entstellung ist auch die Verzerrung der Wesenszüge des Werkes (Wandtke/Bullinger, UrhG, 4. Aufl., § 14 Rz.3).

50

Beide Begriffe stellen Rechtsbegriffe dar, die durch die Gerichte nach objektiven Kriterien auszufüllen sind. Damit kann die Entstellung oder andere Beeinträchtigung nicht mit der bloßen Anschauung des betroffenen Urhebers, sein Werk sei durch einen bestimmten Eingriff herabgesetzt, begründet werden (Wandtke/Bullinger, UrhG, 4. Aufl., § 14 Rz.5). Der Entstellungs- wie auch der Beeinträchtigungsbegriff beziehen sich zwar auf das von dem Urheber geschaffene Werk und nicht auf einen abstrakten künstlerischen Qualitätsbegriff. Entscheidend für eine Entstellung oder andere Beeinträchtigung ist das Werk in der Form, wie es der Urheber geschaffen hat. Eine Entstellung oder andere Beeinträchtigung eines Werkes ist damit nicht notwendigerweise mit einer künstlerischen Abwertung des Werkes verbunden. Der Schutz aus § 14 UrhG bezieht sich aber auf dasobjektivierte Urheberinteresse, nicht auf dessen subjektive Einschätzung und ebenso wenig auf ein abstraktes mögliches Interesse der Allgemeinheit am Erhalt der Kunstwerke. Eine Entstellung oder Beeinträchtigung an der objektiven künstlerischen Qualität über die gestritten werden kann zu orientieren, stünde im Widerspruch zu der persönlichkeitsrechtlichen Natur des § 14 UrhG und wäre für den Urheber nachteilig (Wandtke/Bullinger, UrhG, 4. Aufl., § 14 Rz.6).

51

(2) Nach diesen Grundsätzen liegt in der hier vorgenommenen Bearbeitung eine Entstellung des Werkes des Klägers. In den Augen eines unvoreingenommenen Durchschnittsbetrachters ist der objektivierte geistig-ästhetische Gesamteindruck des Werkes des Klägers eine professionell arrangierte, technisch gekonnt ausgeführte Aufnahme, auf der eine schlanke junge Frau, die den heute gängigen Schönheitsidealen entspricht, in einer sexuell verführerischen Pose in Szene gesetzt wird. Der unvoreingenommene Durchschnittsbetrachter wird hierbei einen entsprechenden Gesamteindruck gewinnen, der von diesen beiden Komponenten - ästhetisieren und verführen - gleichermaßen geprägt wird. Der Gesamteindruck der Bildbearbeitung des unbekannten Teilnehmers an den Wettbewerb auf der Internetseite …com weicht hiervon ersichtlich in ganz erheblichem Maße ab. Bildaufbau, Pose, Bekleidung etc. sind weitgehend unverändert, die Figur der abgebildeten Frau erscheint nun aber durch digitale Bildbearbeitung als ungewöhnlich fettleibig. Die ursprünglich gängigen Schönheitsidealen entsprechende Gestalt der abgebildeten Person wurde dadurch nach herkömmlichem heutigem ästhetischem Empfinden als plump, unschön oder gar abstoßend empfunden. Der geistig-ästhetische Gesamteindruck des Werkes wird damit in den Augen eines unvoreingenommenen Durchschnittsbetrachters nachgerade in sein Gegenteil verkehrt und jedenfalls in erheblichem Maße verzerrt.

52

bb. Nach Auffassung des Senates liegt hier aber bereits in der Bearbeitung des Werkes des Klägers durch den unbekannten Teilnehmer am Wettbewerb auf der Seite …com eine freie Benutzung im Sinne des § 24 I UrhG, die der Kläger nicht untersagen kann, da es sich um eine zulässige Parodie handelt.

53

(1) Das in freier Benutzung eines anderen Werkes geschaffene Werk muss selbst die Schwelle zum Schutz aus §§ 1,2 UrhG überschreiten (BGH ZUM 1999, 644, 647 - Laras Tochter; Loewenheim in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 24 Rz.9). Nur wer eine eigene persönliche Schöpfung erbringt, wird privilegiert, sich an ein fremdes Werk anlehnen zu dürfen. Der Begriff „selbstständig“ in § 24 I UrhG steht im Zusammenhang mit dem Begriff „frei“. Eine Benutzung ist nur frei, wenn das neue Werk einen höheren Grad der Eigenständigkeit erreicht (Wandtke/Bullinger, UrhG, 4. Aufl., § 24 Rz.2).

54

Die Abgrenzung zwischen freier Benutzung und abhängiger Bearbeitung ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Enthält ein neues Werk urheberrechtlich geschützte Elemente des älteren, so sind an das Vorliegen einer freien Benutzung strenge Maßstäbe anzulegen (BGH NJW 2003, 3633, 3634 - Gies Adler; BGH NJW 2000, 2202, 2205 - Laras Tochter). Die übernommenen Elemente müssen in dem eigenständigen neuen Werk aufgehen und dürfen das neue Werk nicht in der Weise prägen, dass sie das Wesen der Bearbeitung ausmachen. Bei der Prüfung einer Bearbeitung stehen die Übereinstimmungen, nicht die Unterschiede der zu vergleichenden Werke im Vordergrund. Entscheidend ist, in welchem Umfang urheberrechtlich geschützte Teile des älteren Werkes in dem neuen Werk vorhanden sind. Nicht genügend für eine freie Benutzung ist, wenn das neue Werk auch weitere, abweichende Elemente enthält (Wandtke/Bullinger, UrhG, 4. Aufl., § 24 Rz.9).

55

Bei einfachen Nachschöpfungen - also Fällen, in denen bewusst oder unbewusst von dem Originalwerk beeindruckt ein ähnliches Werk geschaffen wird - muss das neue Werk, wenn es § 24 UrhG unterfallen soll, von seinem Gesamteindruck derart eigenständig sein, dass dahinter die Übernahmen aus dem Originalwerk zurücktreten, also „verblassen“ (BGH GRUR 2002, 799, 800 - Stadtbahnfahrzeug; BGH GRUR 1994, 208 - Alcolix; Wandtke/Bullinger, UrhG, 4. Aufl., § 24 Rz.12).

56

Bei jeder Art von Paraphrase - zu denen auch die Parodie zählt - setzt sich ein Urheber gezielt mit anderen urheberrechtlich geschützten Werken künstlerisch auseinander. In solchen Fällen benutzt der Urheber das fremde Werk nicht dazu, im weitesten Sinne eigene durch fremde Kreativität zu ersetzen. Er beschäftigt sich vielmehr mit dem fremden Werk, um es mit den Mitteln der gleichen Gattung in Form eines neuen Werkes zu durchdringen. Eine Paraphrase kann es erfordern, auf fremde Werke, mit denen sich das jüngere Werk beschäftigt, konkret durch Übernahme von Werkteilen Bezug zu nehmen. Das Urheberrecht darf unter dem Blickwinkel der verfassungsrechtlich geschützten Kunstfreiheit (Art. 5 III GG) die Paraphrase als Kunstform nicht unmöglich machen, vielmehr ist die Kunstfreiheit Dritter bei der Auslegung von § 24 I UrhG zu berücksichtigen (Wandtke/Bullinger, UrhG, 4. Aufl., § 24 Rz.13). Bei der Parodie genügt es zur Rechtfertigung von Entnahmen urheberrechtlich geschützter Bestandteile allerdings nicht, dass das parodierte Werk in einen neuen Kontext gestellt wird, durch den das Werk verzerrt wird. Eine Parodie muss sich vielmehr mit den Eigenheiten des vorbildlichen Werkes antithematisch auseinandersetzen, um Entnahmen zu rechtfertigen (BGH GRUR 1971, 588, 589 - Disney-Parodie; Loewenheim in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 24 Rz.27f; Wandtke/Bullinger, UrhG, 4. Aufl., § 24 Rz.14; Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., §§ 23, 24 Rz.89).

57

(2) Nach diesen Maßstäben handelt es sich nach Auffassung des Senates bei der Bearbeitung des Werkes des Klägers durch den unbekannten Teilnehmer an dem auf der Seite …com veranstalteten Wettbewerb um eine Parodie. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Landgerichts, dass die Bearbeitung nicht auf einem eigenen schöpferischen Gedanken des unbekannten Bearbeiters beruhe, weil die hinter der Bearbeitung stehende Idee vielmehr durch den Betreiber der Internetseite …com vorgegeben worden ist. Namentlich vermag der Senat nicht festzustellen, dass der Schöpfer der Bearbeitung lediglich an dem Wettbewerb teilnehmen und sich einen Spaß erlauben wollte. Vielmehr findet nach der Auffassung des Senates sehr wohl eine parodistische Auseinandersetzung mit dem Original statt.

58

(a) Zunächst ist festzuhalten, dass die Idee als solche, Bildnisse von Prominenten dergestalt zu verändern, dass diese fettleibig wirken, für sich genommen urheberrechtlich nicht schutzfähig ist. Dem urheberrechtlichen Schutz der Bearbeitung steht daher nicht entgegen, dass die Idee für eine solche Veränderung der Fotografie nicht vom Bearbeiter selbst stammt. Namentlich behauptet auch der Kläger nicht, dass die Vorgaben im Rahmen des Wettbewerbs auf der Seite …com derart eng ausgestaltet waren, dass der Bearbeiter keinen Einfluss auf die genaue Ausgestaltung hatte. Vielmehr stand nach dem der Entscheidung zugrunde zu legenden Sachverhalt dem Bearbeiter die Auswahl des konkreten Fotos ebenso frei wie die Entscheidung, auf welche Art und Weise das Foto bearbeitet wird und wie und in welchem Umfang die hinzugefügte Fettleibigkeit der abgebildeten Person dargestellt wird.

59

(b) Entscheidend ist dabei, dass das bearbeitete Bild nach Auffassung des Senates einen ganz erheblichen parodistischen Charakter aufweist, der sich auch und gerade mit dem Werk des Klägers und dem von diesem repräsentierten Genre auseinandersetzt. Dies unterscheidet den vorliegenden Fall von dem vom Kläger angeführten Münchener Verfahren (Landgericht München - Az. 7 O 16110/01, OLG München 29 U 3278/02 = BeckRS 2003, 30304243), in dem es nicht um eine parodistische oder kritische Auseinandersetzung mit dem dort als Vorlage dienenden Foto, sondern um eine Auseinandersetzung mit dem jenem Foto zugrunde liegenden Geschehen gegangen war.

60

Eine Reduzierung der Unterschiede zwischen dem Werk des Klägers und der Bildbearbeitung auf den jeweiligen Bildinhalt „Dünne Frau“ bzw. „Dicke Frau“ greift nach Auffassung des Senates zu kurz:

61

Bereits im Ausgangspunkt ist zu beachten, dass kein Bild überhaupt keine Botschaft transportiert. Dies gilt auch und gerade für das Werk des Klägers. Entgegen der Ansicht des Klägers kann man - je nach dem Blickwinkel des Rezipienten - in seinem Lichtbildwerk der Schauspielerin … durchaus nicht „nur“ ein ästhetisches, gekonntes Bild einer schwarzhaarigen Frau mit leichter blau-gelber Bekleidung und „verspielter“ Pose sehen. Vielmehr kann man durchaus der Auffassung sein, dass dieses Bild nicht nur gängige und klischeehafte Schönheitsideale bedient, was der Kläger selbst einräumt, sondern auch in unübersehbarer und wenig subtiler Weise an der allgegenwärtigen Sexualisierung der öffentlichen Darstellung von Frauen teilnimmt. Die abgebildete Schauspielerin ist nicht nur sparsam bekleidet, vielmehr kann das Werk des Klägers auch als die Darstellung eines verfügbaren Sexobjektes verstanden werden. Der Kläger mag Pose und Kette im Mund „verspielt“ finden, andere Betrachter mögen darin aber auch ein recht unmissverständliches oder gar aufdringliches aufreizendes Posieren finden. Wie dies empfunden und wahrgenommen wird, hängt in erheblichem Maße von den persönlichen Wertmaßstäben des jeweiligen Betrachters ab, die wiederum von seiner Sozialisation, seiner persönlichen Disposition und seinem individuellen Geschmack geprägt sind. Es erscheint dem Senat damit aber eher fernliegend, das Werk des Klägers als vollkommen wertneutrale rein „ästhetische“ Darstellung einzuordnen. Vielmehr wird ein solches Bild ohne Weiteres als Teil und Symptom einer seit etlichen Jahren laufenden gesellschaftlichen Entwicklung angesehen werden können, in deren Verlauf es zu einer Verschiebung zumindest in der öffentlich Darstellung von Geschlechterrollen in den Massenmedien gekommen ist: Frauen posieren für (meist) Männer und haben sich in den eng gezogenen Grenzen einer stark standardisierten Vorstellung von „Schönheit“ zu bewegen, die vor allem auf sexuelle Attraktivität abzielt. In diesem Sinne greift es zu kurz, wenn man dem Werk des Klägers eine jegliche inhärente Botschaft abspricht.

62

Dementsprechend lässt sich aber auch das bearbeitete Bild nicht darauf reduzieren, dass hiermit nur ein boshafter Spaß mit Prominenten getrieben werden sollte, vielmehr kann der Rezipient dies auch als eine Auseinandersetzung mit dem soeben dargestellten Subtext des Werkes des Klägers verstehen. Schon die vordergründige Deutung liegt nicht allzu fern, dass mit der angegriffenen Bearbeitung die häufig als aufdringlich und selbstverliebt empfundene Selbstdarstellung von Prominenten in der Öffentlichkeit sowie ihre Eitelkeit in - bösartiger - Weise konterkariert und damit gleichzeitig karikiert werden. Darüber hinaus mag diese Bearbeitung aber auch tiefergehend als ein direkter Kommentar, eine Erwiderung zu dem dargestellten Subtext des Originalbildes und des von ihm repräsentierten ganzen Genres von Frauenbildern verstanden werden. Der unvoreingenommene Durchschnittsbetrachter wird innehalten oder stutzen, wenn ihm eine Frau in typischerweise als verführerisch verstandener Pose und äußerst knapper Bekleidung präsentiert wird, deren Figur aber gerade nicht den mit derartigen Darstellungen ganz verbreitet verknüpften Erwartungen entspricht. Dies stellt einen krassen Widerspruch zu den üblichen Darstellungs- und Sehgewohnheiten dar, der den unvoreingenommenen Durchschnittsbetrachter zumindest irritieren wird. Damit kann diese Art der verfremdeten Darstellung, die jegliche Erwartungshaltung konterkariert, indes den Zweck und auch die Wirkung haben, dass der Betrachter seine Rezeptionsgewohnheiten reflektiert und die allgegenwärtige und für selbstverständlich genommene Präsentation von vor allem jungen Frauen als verfügbare Sexualobjekte in allen Medien wahrnimmt, vielleicht gar hinterfragt. In dieser Hinsicht stellt sich die angegriffene Bildbearbeitung aber zumindest auch und in nicht geringem Maße als ein satirischer Kontrapunkt zu dem Werk des Klägers dar, dessen Bildaussage antithematisch aufgegriffen und ihr Gegenteil verkehrt wird. Ob dies - wie man hier mit dem Kläger meinen kann - in geschmackloser, bösartiger, gehässiger, ungerechtfertigter oder gar sittenwidriger Weise geschieht, ist für die Frage des Vorliegens einer Parodie unerheblich (vgl. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., §§ 23, 24 Rz.90; BGH GRUR 2000, 703, 705 - Mattscheibe).

63

(c) Hierbei steht es der Bejahung einer Parodie nicht entgegen, dass lebensnah davon ausgegangen werden kann, dass keineswegs jeder Betrachter der von der Beklagten öffentlich zugänglich gemachten Bildbearbeitung diesen antithematischen Aussagegehalt entnehmen wird. Denn ob es sich bei einer Darstellung um eine Parodie oder Satire handelt, beurteilt sich objektiv danach, ob die parodistische Art der Behandlung für denjenigen erkennbar ist, dem das parodierte Werk bekannt ist und der das für die Wahrnehmung der Parodie erforderliche intellektuelle Verständnis hat. Ein Werk wird nicht dadurch zur Parodie, dass es als solche bezeichnet wird, andererseits entfällt die Eigenschaft eines Werkes als Parodie nicht dadurch, dass diese aus welchen Gründen auch immer nicht von allen als solche verstanden wird (vgl. Loewenheim in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 24 Rz.28; BGH GRUR 1971, 588, 589 - Disney-Parodie; BGH GRUR 1994, 191, 194 - Asterix-Persiflagen).

64

(d) Auch lässt sich nicht bestreiten, dass man das Originalfoto in der Bearbeitung wiederfindet. Alle markanten Aufbauelemente und viele Einzelheiten der Gestaltung (Bekleidung, Pose, Schmuck, Lichtverhältnisse, blauer Hintergrund) sind erhalten geblieben, die abgebildete Person kann trotz der erheblichen Verfremdung ihrer Körperproportionen noch als die Schauspielerin … erkannt werden. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die entsprechenden Ausführungen im angegriffenen Urteil Bezug.

65

Demnach wird man hier nicht feststellen können, dass die dem Werk des Klägers entnommenen individuellen Züge gegenüber der Eigenart des neu geschaffenen Werks verblassen. Dies würde nach den oben dargelegten Grundsätzen im Ausgangspunkt allerdings auch nur dann der Bejahung einer freien Benutzung im Sinne des § 24 UrhG entgegenstehen, wenn es sich um eine einfache Nachschöpfung handelt, nicht jedoch im Fall einer Parodie (oder anderer Paraphrasen) (vgl. etwa Wandtke/Bullinger, UrhG, 4. Aufl., § 24 Rz.12f; Loewenheim in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 24 Rz.10). Denn das Kennzeichen einer Parodie ist in der Regel gerade die antithematische Behandlung. Richtet sie sich gegen die in einem bestimmten einzelnen Werk oder gegen die im gesamten Schaffen eines Schriftstellers oder Künstlers zum Ausdruck gelangten Eigenheiten der Formgebung oder des Inhalts, so behält sie zumeist Stil und Manier des Vorbilds bei, schiebt diesen aber einen nicht mehr entsprechenden Inhalt unter, wodurch die angegriffenen Eigenschaften ins Komische oder Satirische gezogen werden (BGH GRUR 1971, 588, 589 - Disney-Parodie). Die Parodie muss ihrem Wesen nach erkennbar auf das parodierte Werk Bezug nehmen; verblasst das parodierte Werk derart, dass diese Bezugnahme nicht mehr erkennbar ist, so geht der Charakter der Parodie verloren (Loewenheim in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 24 Rz.29; BGH GRUR 1971, 588, 589 - Disney-Parodie).

66

Bei der Beurteilung, ob im Einzelfall eine freie oder unfreie Benutzung vorliegt, ist deshalb nicht nur auf den Umfang der übernommenen Werkelemente abzustellen. In die Betrachtung ist auch der geistige Gehalt des neuen Werkes als Maßstab einzubeziehen und inwiefern damit ein ausreichend innerer Abstand zwischen beiden Werken gewonnen wurde (Dreier/Schulze/Schulze § 24 Rz.16; Wandtke/Bullinger, UrhG, 4. Aufl., § 24 Rz.13). Zwar ist nicht jede Parodie oder Satire nach § 24 UrhG zulässig, entscheidend ist vielmehr, ob die Parodie oder Satire ein in freier Benutzung des parodierten Werkes geschaffenes selbständiges Werk darstellt. Maßgeblich ist hierbei, ob ein hinreichender innerer Abstand zwischen Werk und Parodie besteht, der sich vornehmlich aus der inhaltlichen oder künstlerischen Auseinandersetzung mit dem parodierten Werk ergibt. Auch weitgehende Übernahmen können danach zulässig sein, sofern sie durch den Parodiezweck geboten sind. Jedoch muss die Parodie ein selbständiges Werk von solcher Eigenart sein, dass ihr die eigentliche Bedeutung zukommt und der entlehnte Teil nur als notwendiger Anknüpfungspunkt für den parodistischen Gedanken erscheint (Loewenheim in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 24 Rz.29; BGH GRUR 1971, 588, 589- Disney-Parodie).

67

Auch wenn dabei ein strenger Maßstab anzulegen ist (Loewenheim in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 24 Rz.30), ist dieser hier nach der Überzeugung des Senates gewahrt. Um den dargestellten satirischen Gehalt der Bearbeitung zu vermitteln, muss der Charakter der Originalaufnahme als klischeehaft-ästhetisierende und sexuell-spekulative Aufnahme erkennbar bleiben. Dazu ist es unausweichlich, dass die typischen Gestaltungsmerkmale (Pose, Kleidung, Lichtverhältnisse etc.) erkennbar bleiben. Der hinreichende „innere Abstand" im vorbezeichneten Sinne ergibt sich aus dem dargestellten Inhalt der Bearbeitung als Kontrapunkt zum Original.

68

(e) Zwar hat keine der Parteien hier - naturgemäß, da ihnen der Bearbeiter unbekannt ist - etwas dazu vorgetragen und vortragen können, was die Intention des Bearbeiters bei der Erstellung der in Rede stehenden Bildbearbeitung war. Dies steht aber im vorliegenden Fall der Annahme einer zulässigen Parodie nicht entgegen, weil zumindest prozessual davon auszugehen ist, dass die beschriebene parodistische Wirkung der Bildbearbeitung vom Bearbeiter auch tatsächlich intendiert war.

69

(aa) Es ist schon im Ausgangspunkt kaum denkbar, dass es eine Parodie als eine eigene geistige Schöpfung ohne entsprechende Absicht des Schaffenden geben kann, ohne dass sich dieser also bewusst mit dem parodierten Werk auseinandersetzen wollte.

70

In einem Werk muss der menschliche Geist zum Ausdruck kommen; ein Gedanken- oder Gefühlsinhalt muss durch das Werk mitgeteilt werden. Daran fehlt es beispielsweise bei Ergebnissen rein mechanischer Tätigkeiten oder gedankenloser Spielereien (Loewenheim in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 2 Rz.18). Grundvoraussetzung ist, dass das Werk „etwas" aufweist, das über das bloße sinnlich wahrnehmbare Substrat hinausgeht, eine „Aussage" oder „Botschaft", die dem Bereich der Gedanken, des Ästhetischen oder sonstiger menschlicher Regungen und Reaktionsweisen zugehört. Verknüpft man dieses zentrale Merkmal der „Aussage" mit den übrigen zu § 2 II UrhG entwickelten Kriterien, so ergibt sich als Definition des geschützten Werkes die subjektiv neue, individuelle, eine „Aussage" implizierende wahrnehmbare menschliche Gestaltung, die zum Bereich der Literatur, Wissenschaft und Kunst in einem weiten Sinne gehört. Das Urheberrecht dient damit dem Schutz qualifizierter menschlicher Kommunikation (Schricker/Loewenheim in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., Einl Rz.7). Diese Grundsätze stehen aber der Möglichkeit entgegen, dass eine Parodie auch „unbewusst" geschaffen werden könne.

71

(bb) Hier ist indes zumindest prozessual davon auszugehen, dass der Schöpfer der streitgegenständlichen Bearbeitung die parodistische Wirkung beabsichtigt hat und dass dies das Hauptanliegen seiner Bearbeitung war. Jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden hätte es nämlich dem Kläger oblegen, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass es sich um eine „unabsichtliche" Parodie handelt. Hier hat nicht nur die Bearbeitung selbst einen nach Auffassung des Senates deutlichen parodistischen Aussagegehalt, was schon im Ansatz dafür spricht, dass das so vom Bearbeiter auch gewollt war. Auch ist zu beachten, dass die Erstellung einer derartig aufwendigen Bearbeitung jedenfalls kein Zufallsprodukt war, sondern Ergebnis eines bewussten Arbeitsprozesses.

72

Hinzu kommt, dass der Bearbeiter sich aus der potentiell unbegrenzten Auswahl an „Prominentenfotos" gerade ein Bild wie das Werk des Klägers ausgesucht hat, um an dem Wettbewerb auf Seite …com teilzunehmen. Die Vorgabe der Veranstalter dieses Wettbewerbs war es ausweislich des Berichts der Beklagten lediglich, dass bei diesem Wettbewerb „Prominente per Photoshop so richtig viele Kilos zulegen sollten". Eine Auseinandersetzung, wie sie in der hier erfolgten Bearbeitung lag, war also nicht gerade vorgegeben, vielmehr hat der Bearbeiter nach dem der Entscheidung zugrundzulegenden Sachverhalt in eigener Verantwortung ein Bild mit dem beschriebenen Charakter des Werkes des Klägers für seine Bearbeitung ausgewählt, obwohl es ersichtlich ohne weiteres möglich gewesen wäre, ein Prominentenfoto ohne jegliche sexuelle Konnotation auszuwählen. Diese Auswahl stellt aber ein weiteres gewichtiges Indiz dafür dar, dass es dem Bearbeiter auch und gerade um die Auseinandersetzung mit der allgegenwärtigen sexuell-ästhetisierenden Frauendarstellung in den heutigen Medien ging.

73

Jedenfalls in einer solchen Situation spricht alles in einem derartigen Maße dafür, dass der Bearbeiter die tatsächlich feststellbare parodistische Wirkung seiner Bearbeitung auch intendierte, dass es dem Kläger oblegen hätte, Anhaltspunkte dafür darzulegen (und gegebenenfalls zu beweisen), dass dies tatsächlich nicht der Fall gewesen sei. Daran fehlt es indes gänzlich.

74

(f) Dabei steht der Bejahung einer Parodie schließlich auch nicht entgegen, dass der unbekannte Bearbeiter hier ein Computerprogramm, nämlich vermutlich das in der Berichterstattung der Beklagten genannte Programm „Photoshop" zur Herstellung der in Rede stehenden Bildbearbeitung genutzt hat: Eine persönliche geistige Schöpfung liegt auch dann vor, wenn ein Apparat, ein Automat oder eine Maschine als Hilfsmittel zur Erzeugung des Werkes eingesetzt wird. Eine schöpferische Leistung ist namentlich gerade dann gegeben, wenn der Urheber das Werk durch das von ihm genutzte Computerprogramm, die Festlegung des Bildausschnittes oder die Bestimmung anderer, das Werk prägender Parameter persönlich gestaltet. In diesen Fällen ist die Form des Werkes auf ein schöpferisches Tätigwerden eines Menschen zurückzuführen, so dass eine urheberrechtlich geschützte Leistung vorliegt. Entscheidend für den Urheberrechtsschutz ist alleine, dass der von dem Menschen erbrachte Beitrag die gestalterische Schwelle des § 2 II UrhG überschreitet (vgl. Wandtke/Bullinger, UrhG, 4.Aufl., § 2 Rz.16; Loewenheim in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 2 Rz.13). Dass der unbekannte Bearbeiter hier keine derartige persönliche Gestaltung vorgenommen hätte, behauptet auch der Kläger nicht; vielmehr ist auch gerichtsbekannt, dass Programme wie das Bildbearbeitungsprogramm „Photoshop" das künstliche „Verfetten" von abgebildeten Personen nicht auf Knopfdruck selbsttätig durchführen, sondern das es zahlreicher aufwändiger Bearbeitungsschritte in allen Bereichen des Bildes bedarf, um ein Resultat wie die hier veröffentlichte Bildbearbeitung zu erzielen.

75

(g) Damit muss es der Kläger hinnehmen, dass ein unbekannter Bearbeiter sein Werk in der hier in Rede stehenden Weise entstellt und dass die Beklagte dies (zusätzlich zu der bereits durch die Seite …com erfolgten Zugänglichmachung) öffentlich zugänglich gemacht hat. § 24 UrhG legt die Grenze des Schutzbereichs aus dem Urheberrechtsgesetz fest. Die Werkherrschaft endet dort, wo sich eine Umgestaltung von dem ursprünglichen Werk derart weit entfernt, dass das Urheberrechtsgesetz sie als freie Benutzung einstuft. Der Urheber muss es dann hinnehmen, dass sein Werk anderen Urhebern als Anregung dient, wenn der Abstand des in der Benutzung geschaffenen Werkes wie hier groß genug ist (vgl. Wandtke/Bullinger, UrhG, 4.Aufl., § 24 Rz.1).

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f. Da nach den vorstehenden Ausführungen die streitgegenständliche Bildbearbeitung eine freie Benutzung des Werkes des Klägers darstellt, war die Beklagte auch nicht verpflichtet, bei der öffentlichen Zugänglichmachung der Bildbearbeitung den Kläger als Urheber des Originalfotos zu nennen. Liegt eine freie Benutzung im Sinne des § 24 UrhG vor, so braucht nicht einmal der Urheber des neuen Werkes den Urheber des ursprünglichen Werkes zu nennen. Dieses hat ihm lediglich als Anregung gedient, so dass er das neue Werk frei und ohne die Einschränkung, einen anderen als Urheber angeben zu müssen, benutzen darf. Der Urheber des älteren Werkes hat keinen Anspruch auf einen Hinweis, dass sein Werk für das neue als Anregung gedient hat. Dies gilt erst recht, wenn es wie hier nur um eine öffentliche Zugänglichmachung des neuen Werkes geht.

77

2. Dem Kläger steht daher schon mangels Urheberrechtsverletzung auch kein Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens gemäß § 97 I, II Sätze 1 und 4 UrhG gegen die Beklagte zu. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Zuerkennung einer Geldentschädigung selbst dann nicht in Betracht käme, wenn man hier zu dem Ergebnis käme, dass die von der Beklagten öffentlich zugänglich gemachte Bildbearbeitung keine freie Benutzung des Lichtbildwerks des Klägers im Sinne des § 24 UrhG darstellt.

78

a. Ein Ausgleich immaterieller Schäden durch Geldentschädigung setzt voraus, dass es sich um eine schwerwiegende Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts handelt (BGH GRUR 1971, 525, 526 - Petite Jacqueline) und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann (BGH GRUR 1970, 370, 372 f. - Nachtigall). Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu bejahen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Im Rahmen der vorzunehmenden Billigkeitsprüfung sind Anlass und Beweggrund des Handelns, der künstlerische Rang des Verletzten und seines Werkes, die Bedeutung und der Umfang des Eingriffs, die Art und Weise der Verletzung, das Ausmaß der Verbreitung, die Möglichkeit / Unmöglichkeit der Beseitigung durch andere Mittel wie Widerruf, Richtigstellung und - vor allem - der Grad des Verschuldens des Verletzers zu berücksichtigen (Wild in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 97 Rz.182; Reber in Ahlberg/Götting, BeckOK Urheberrecht [Stand: 1.7.2014] § 97 Rz.131; Wandtke/Bullinger, UrhG, 4.Aufl., § 97 Rz.86). Dabei reicht für die Zubilligung eines immateriellen Schadensersatzes alleine die Missachtung des Ausschließlichkeitsrechtes des Urhebers nicht aus, es bedarf vielmehr einer deutlich vom Normalfall zu unterscheidenden Verletzungshandlung (vgl. HansOLG GRUR 1990, 36 - Schmerzensgeld; Wild in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 97 Rz.181), die schwerwiegend und nachhaltig das Urheberpersönlichkeitsrecht verletzt. Auch darf eine Genugtuung nicht auf andere Weise erzielt werden können, etwa weil ein Widerruf den Schaden nicht wiedergutmachen kann oder zu spät kommt (Wild in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 97 Rz.183; Reber in Ahlberg/Götting, BeckOK Urheberrecht [Stand: 1.7.2014] § 97 Rz.131; BGH GRUR 1971, 525- Petite Jacqueline).

79

b. Nach diesen Grundsätzen käme hier aber die Zubilligung einer Geldentschädigung selbst dann nicht in Betracht, wenn man zu dem Ergebnis käme, dass es sich bei der streitgegenständlichen Bildbearbeitung nicht um eine zulässige Parodie handelt. Zwar kann insbesondere auch bei schweren Eingriffen in die Integrität des Werkes ein Ersatz des immateriellen Schadens billig sein, so bei Verstümmelungen von Lichtbildern oder gröblich entstellenden Kürzungen von Filmen (BGH GRUR 1971, 525 - Petite Jacqueline; Reber in Ahlberg/Götting, BeckOK Urheberrecht [Stand: 1.7.2014] § 97 Rz.132). Die Umstände des vorliegenden Falles ergeben aber nicht, dass hier eine deutlich vom Normalfall zu unterscheidende Verletzungshandlung der Beklagten vorliegt und dass die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann.

80

Nach den obigen Ausführungen kann man hier zumindest darüber streiten, ob die Bildbearbeitung eine zulässige Parodie des Werkes des Klägers darstellt. Selbst wenn man hier - anders als es der Senat vertritt - eine unfreie Bearbeitung annimmt, kann es sich also schon bei der Bearbeitung selbst allenfalls um einen Eingriff im Grenzbereich zur Zulässigkeit handeln, was dagegen spricht, dass eine schwerwiegende Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts vorliegt. Zudem hat die Beklagte den eigentlichen Eingriff in die Integrität des Werkes durch die Bearbeitung nicht selbst vorgenommen, sie hat diesen - wenn überhaupt - nur vertieft. Dies stellt indes eine deutlich geringere Eingriffsintensität dar als die Bearbeitung selbst.

81

Hinzu kommt, dass das Ausmaß der vom Kläger behaupteten „Vertiefung“ der Verletzung durch die öffentliche Zugänglichmachung auf den Internetseiten der Beklagten durchaus offen geblieben ist. Hierbei mag zugunsten des Klägers unterstellt werden (substantiiert dargelegt ist dies nicht), dass der Internetauftritt der Beklagten eine einigermaßen hohe Bekanntheit genießt. Da es aber an jeglicher Darlegung zur Reichweite und Multiplikationswirkung der Seite …com fehlt, lässt sich nicht einmal feststellen, ob durch die Veröffentlichung auf der Seite der Beklagten tatsächlich eine gewichtige Vertiefung der Verletzung eingetreten ist; denkbar ist es daher auch, dass der Schaden bereits durch die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Bildbearbeitung auf der Seite …com weitgehend eingetreten war. Dies relativiert indes auch den relativ langen Zeitraum der Abrufbarkeit der Bearbeitung (nahezu zweieinhalb Monate) auf der Seite der Beklagten.

82

Auch der Verschuldensgrad der Beklagten erscheint nicht über alle Maßen hoch. Sie musste zwar davon ausgehen, dass es sich um ein bearbeitetes Bild eines nicht befragten Urhebers handelte; das zeigt schon die von der Beklagten selbst beschriebene Modalität des Wettbewerbs, der ja gerade zum Umgestalten von Prominentenfotos aufgerufen hatte, was aller Erfahrung nach nicht solcher Bilder sein werden, die die Bearbeiter selbst gemacht haben. Andererseits lässt sich nicht übersehen, dass die Beklagte nicht gezielt das Urheberrecht gerade des Klägers verletzt hat; sie hat sich nur nicht um mögliche Urheberrechte gekümmert, um mit von ihr als publikumswirksam angesehenen Bildern ihren Internetauftritt attraktiver zu machen. Das ist aber eher im Bereich der (vielleicht auch groben) Leichtfertigkeit anzusiedeln, als im Bereich vorsätzlichen Handelns.

83

Dass das Vertrauensverhältnis des Klägers zu seinen Kunden oder gar sein künstlerischer Ruf gerade durch die Weiterverbreitung durch die Beklagte ernsthaft gefährdet sein könnten, liegt wenig nahe. Der Name des Klägers als Urheber der „Vorlage“ ist nicht genannt. Es erscheint auch wenig wahrscheinlich, dass Besucher der Seite der Beklagten annehmen könnten, dass die Fotografen der Originale den Wettbewerb auf der Seite …com auch nur gebilligt, geschweige denn unterstützt oder gar selbst Hand an ihre Werke gelegt hätten. Zwar ist es durchaus naheliegend, dass die abgebildete Schauspielerin … persönlich von der verzerrenden Entstellung ihres Bildnisses wenig angetan war, es erscheint aber wenig wahrscheinlich, dass sie dies dem Kläger anlastet; dies behauptet im Übrigen der Kläger selbst nicht. Auch wäre einer derartigen Rufbeeinträchtigung gerade durch eine prominent platzierte Richtigstellung durchaus wirksam entgegen zu wirken, in der die Beklagte klarstellt, dass es sich in ihrem Beitrag um ohne Zustimmung der Fotografen - und insbesondere des Klägers - entstellte Bilder gehandelt hat.

84

Vielmehr liegen die Folgen der Handlung der Beklagten im Wesentlichen in derjenigen emotionalen Belastung des Klägers, die gerade auf der Weiterverbreitung durch die Beklagte beruht. Damit scheidet indes nach Auffassung des Senates die Zuerkennung einer Geldentschädigung durch die Beklagte im Rahmen einer Gesamtabwägung aus.

III.

85

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 I, 97 I ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.

IV.

86

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 II ZPO liegen vor. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Grundsätze zur Zulässigkeit von Parodien erscheinen gerade im Bereich der reinen Bildbearbeitung - bei der es häufig an einem erläuternden Kontext fehlen wird - und deren Veröffentlichung im Internet mangels hinreichender einschlägiger Judikatur noch nicht vollständig ausformuliert. Hierbei erachtet der Senat auch die Grundsätze zur Rezeption des Aussagegehaltes von Subtexten und zum zugrunde zu legenden Verständnishorizont der Rezipienten sowie zur Bedeutung der Intention des Schöpfers einer objektiv als Parodie verstehbaren Entstellung eines Werkes als weiter klärungsbedürftig; in diesem Zusammenhang könnten auch die Grundsätze, nach denen derartige Feststellungen zu treffen sind, weiterer Klärung bedürfen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 2 2 5 / 1 2 Verkündet am:
16. April 2015
Bürk
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Goldrapper
Abs. 1 und 2; ZPO § 286 Abs. 1 B, D, E; RVG § 14 Abs. 2

a) Bei Musikstücken liegt die für die Annahme eines urheberrechtlich geschützten
Werks erforderliche schöpferische Eigentümlichkeit in ihrer individuellen
ästhetischen Ausdruckskraft. Eine individuelle schutzfähige Leistung kann
sich nicht nur aus der Melodie und dem Einsatz der musikalischen Ausdrucksmittel
der Rhythmik, des Tempos, der Harmonik und des Arrangements
ergeben, sondern auch aus der Art und Weise des Einsatzes der einzelnen
Instrumente, also der Durchführung der Instrumentierung und Orchestrierung.
Nicht dem Urheberrechtsschutz zugänglich ist demgegenüber
das rein handwerkliche Schaffen unter Verwendung formaler Gestaltungselemente
, die auf den Lehren von Harmonik, Rhythmik und Melodik beruhen
oder die - wie Tonfolgen einfachster Art oder bekannte rhythmische Strukturen
- sonst zum musikalischen Allgemeingut gehören.

b) Die für die Prüfung der Urheberrechtsschutzfähigkeit erforderlichen tatsächlichen
Feststellungen und ihre Würdigung liegen auf tatrichterlichem Gebiet.
Sie sind in der Revisionsinstanz jedoch darauf hin zu überprüfen, ob die Beurteilung
des Berufungsgerichts von den von ihm getroffenen Feststellungen
getragen wird. Hierzu muss das Berufungsurteil eine revisionsrechtlich nachprüfbare
Begründung enthalten. Erforderlich ist vor allem, dass der für die
Feststellung der Schutzfähigkeit entscheidende Gesamteindruck und die ihn
tragenden einzelnen Elemente nachvollziehbar dargelegt werden.

c) Für die Beurteilung der schöpferischen Eigentümlichkeit eines Musikstücks
und die insoweit maßgebliche Abgrenzung von nicht dem Urheberrechtsschutz
zugänglichem rein handwerklichem Schaffen unter Verwendung formaler
Gestaltungselemente, die auf den Lehren von Harmonik, Rhythmik und
Melodik beruhen oder die sonst zum musikalischen Allgemeingut gehören,
reicht das bloße Anhören eines Tonträgers durch die Tatrichter grundsätzlich
nicht aus; es wird vielmehr im Regelfall die Hilfe eines Sachverständigen unerlässlich
sein.
BGH, Urteil vom 16. April 2015 - I ZR 225/12 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. April 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die
Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter
Feddersen

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 5. Zivilsenat - vom 31. Oktober 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 8, vom 23. März 2010 teilweise abgeändert.
Die von den Klägern zu 2, 3 und 5 erhobene Klage wird abgewiesen.
Im Umfang der weitergehenden Aufhebung (Klage des Klägers zu 1) wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Kläger sind nach ihrem Vortrag Mitglieder der französischen Musikgruppe "D. ". Zwischen 1999 und 2004 veröffentlichte die Gruppe die Musikalben "R. " (1999), "De. " (2000), "L. " (2003) und "Le. " (2004). Die darauf enthaltenen Titel gehören der Musikrichtung "Gothic" an. In den Booklets der Tonträger sowie im Internetauftritt der Gruppe "D. " sind jeweils nicht die bürgerlichen Namen der Kläger angegeben, sondern Pseudonyme. Die Alben der Musikgruppe werden durch das Tonträgerunternehmen "S. snc." mit Sitz in M. unter dem Label "A. " ausgewertet.
2
Der Beklagte tritt als deutschsprachiger Rapper unter dem Künstlernamen "B. " auf. Er veröffentlichte 2006 auf den Tonträgern "V. " sowie "Ve. " Musikstücke, für die er in der Datenbank der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und Vervielfältigungsrechte (im Folgenden: GEMA) überwiegend als Komponist und Textdichter, teilweise nur als Komponist und teilweise nur als Textdichter eingetragen ist.
3
Die Kläger behaupten, der Beklagte habe bei 13 der auf diesen Tonträgern veröffentlichten Musiktiteln Musikabschnitte von durchschnittlich zehn Sekunden verwendet, die aus den Originalaufnahmen der Gruppe "D. " ohne Verwendung des jeweiligen Textes elektronisch kopiert ("gesampelt") worden seien. Diese Abschnitte habe der Beklagte jeweils als sich ständig wiederholende Tonschleife ("Loop") verwendet, mit einem Schlagzeug-Beat verbunden und darüber seinen Sprechgesang ("Rap") aufgenommen.
4
Die Kläger sehen darin eine Verletzung ihrer Urheberrechte. Der Kläger zu 1 macht insoweit Rechte als Komponist, die übrigen Kläger jeweils Rechte als Textdichter geltend. Sie haben den Beklagten auf Unterlassung, Erstattung von Abmahnkosten und Zahlung einer Entschädigung für einen erlittenen immateriellen Schaden in Anspruch genommen sowie beantragt, den Beklagten zu verurteilen, einer Auskunftserteilung der GEMA gegenüber den Klägern über die sämtlichen Auswertungen und gegenüber dem Beklagten abzurechnenden Erlöse zuzustimmen. Die Kläger haben außerdem beantragt, den Beklagten zu verurteilen, im Hinblick auf 12 der beanstandeten Musikstücke gegenüber der GEMA die Zustimmung zu seiner Streichung als Komponist sowie zur Eintragung des Klägers zu 1 als Komponist zu erklären.
5
Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben (LG Hamburg, ZUM-RD 2010, 331). Die Berufung des Beklagten blieb überwiegend ohne Erfolg (OLG Hamburg, ZUM-RD 2013, 428). Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Kläger beantragen, verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


6
A. Das Berufungsgericht hat die Klage überwiegend als begründet erachtet. Es hat angenommen, der Beklagte sei den Klägern zur Unterlassung, zur Auskunftserteilung, zum Ausgleich eines immateriellen Schadens und zur Erstattung von Abmahnkosten verpflichtet. Hierzu hat es ausgeführt:
7
Die Kläger seien für die Geltendmachung der Klageansprüche aktivlegitimiert. Der Beklagte habe die dem Kläger zu 1 als Komponist und den übrigen Klägern als Texter zustehenden Urheberrechte widerrechtlich verletzt. Der Ak- tivlegitimation der Kläger zu 2, 3 und 5 stehe nicht entgegen, dass der Beklagte nur Musikabschnitte und nicht auch die Texte der Gruppe "D. " übernommen habe. Ihre Aktivlegitimation ergebe sich daraus, dass im Hinblick auf Musik und Text der Stücke der Gruppe "D. " eine Werkverbindung im Sinne von § 9 UrhG bestehe, in die der Beklagte eingegriffen habe. Die Aktivlegitimation der Kläger sei auch nicht deswegen zu verneinen, weil die Kläger dem Tonträgerunternehmen "S. snc." mit Sitz in M. Verwertungsrechte eingeräumt hätten. Mit diesen Vereinbarungen seien lediglich die Rechte an den Tonaufnahmen und nicht die im Streitfall geltend gemachten Rechte an den Kompositionen und Texten eingeräumt worden.
8
Die vom Beklagten übernommenen Teile der Musikstücke der Gruppe "D. " seien für sich genommen jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der kleinen Münze nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützt. Eine freie Benutzung gemäß § 24 UrhG liege unbeschadet der vom Beklagten vorgenommenen Veränderungen nicht vor. Die Fragen, ob die Ausschnitte aus Musikwerken der Gruppe "D. " den für den Urheberrechtschutz erforderlichen Grad an Individualität und die erforderliche Gestaltungshöhe erreichten, ob diese Ausschnitte in die beanstandeten Aufnahmen des Beklagten übernommen worden seien und ob insoweit eine freie Benutzung im Sinne von § 24 UrhG vorliege, könnten von den Mitgliedern des Berufungsgerichts unter Auswertung der unstreitig gebliebenen Bestandteile der im Verfahren wechselseitig eingereichten Parteigutachten ohne Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens beurteilt werden.
9
Die Nutzung von Teilen der Musiktitel der Kläger für die von ihnen als urheberrechtsverletzend beanstandeten Aufnahmen des Beklagten begründe ferner einen schwerwiegenden Eingriff in das Urheberpersönlichkeitsrecht der Kläger, der die Zubilligung einer immateriellen Geldentschädigung nach § 97 Abs. 2 UrhG aF rechtfertige. Durch seinen Rap-Gesang und den dabei verwen- deten unangemessenen Text habe der Beklagte die Werke der Kläger einem musikalischen Bereich zugeführt, der zu der musikalischen Stilrichtung der Kläger ("Gothic") völlig konträr sei.
10
B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Abweisung der von den Klägern zu 2, 3 und 5 erhobenen Klage , weil diesen die erforderliche Aktivlegitimation für die von ihnen mit den Klageanträgen erhobenen Ansprüche fehlt. Im Hinblick auf die dem Kläger zu 1 zugesprochenen Klageanträge führt die Revision zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.
11
I. Die von den Klägern zu 2, 3 und 5 erhobene Klage ist unbegründet. Es fehlt für die von ihnen mit den Klageanträgen verfolgten Ansprüche, die jeweils mit einer Verletzung ihrer Urheberrechte als Textdichter begründet worden sind, die erforderliche Aktivlegitimation. Der Beklagte hat keine von den Klägern zu 2, 3 und 5 geschaffenen Texte übernommen und daher ihre Urheberrechte nicht verletzt.
12
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Kläger zu 2, 3 und 5 seien für die von ihnen geltend gemachten Ansprüche aktivlegitimiert, weil der Beklagte Abschnitte aus Musikstücken übernommen habe, für die sie die Texte verfasst hätten. Der Aktivlegitimation der Kläger zu 2, 3 und 5 stehe nicht entgegen , dass der Beklagte für seine Aufnahmen keinen von den Klägern verfassten Text, sondern allein Teile der vom Kläger zu 1 komponierten Musik verwendet habe. Durch die Übernahme dieser Musikabschnitte habe der Beklagte in das auch den Klägern zu 2, 3 und 5 zustehende Recht aus einer Werkverbindung zwischen Text und Musik nach § 9 UrhG eingegriffen. Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
13
2. Die Kläger zu 2, 3 und 5 können ihre Klageanträge nicht auf die Verletzung von ihnen als Textdichter zustehenden Urheberrechten gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG stützen. Der Beklagte hat in den als rechtsverletzend beanstandeten Musikstücken unstreitig keine der von den Klägern geschaffenen Texte verwendet.
14
3. Die Aktivlegitimation der Kläger zu 2, 3 und 5 ergibt sich nicht daraus, dass sie als Textdichter gemeinsam mit dem Kläger zu 1 als Komponisten als Miturheber der Musikstücke anzusehen sind, aus denen der Beklagte nach dem Klagevorbringen Teile übernommen haben soll.
15
Gemäß § 8 Abs. 1 UrhG setzt die Annahme einer Miturheberschaft voraus , dass mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen haben, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen. Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf Text und Musik eines Musikstücks nicht gegeben. Während Liedtexte als Sprachwerke im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG urheberrechtlichen Schutz genießen können (vgl. Loewenheim in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 2 UrhG Rn. 82; Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 2 UrhG Rn. 54) sind musikalische Kompositionen als Werke der Musik gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG geschützt. Beide Werkarten können jeweils gesondert verwertet werden.
16
4. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ergibt sich die Aktivlegitimation der Kläger zu 2, 3 und 5 nicht unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Werkverbindung zwischen Text und Musik.
17
a) Nach der im Zeitpunkt der behaupteten Verletzung (2006) maßgeblichen Fassung des § 97 UrhG vom 23. Juni 1995 wie auch nach der aktuellen Fassung dieser Bestimmung setzen Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz und Geldentschädigung die Verletzung eines Urheberrechts voraus. Ge- mäß § 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 UrhG gewährt das Urheberrechtsgesetz Schutz für Werke. Den Schutz einer Verbindung zweier Werkarten sieht das Urheberrechtsgesetz nicht vor.
18
b) Anders als das Berufungsgericht meint, kann ein solcher Schutz nicht § 9 UrhG entnommen werden.
19
Nach dieser Bestimmung kann für den Fall, dass mehrere Urheber ihre Werke zu gemeinsamer Verwertung miteinander verbunden haben, jeder Urheber vom anderen die Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung und Änderung der verbundenen Werke verlangen, wenn die Einwilligung dem anderen Teil nach Treu und Glauben zuzumuten ist.
20
Nach dem klaren Wortlaut dieser Vorschrift regelt diese allein Ansprüche der Urheber der zur gemeinsamen Verwertung verbundenen Werke untereinander. Diese haben ihren Grund darin, dass die Verbindung der Werke zur gemeinsamen Verwertung wechselseitige Treuepflichten der Urheber der verbundenen Werke untereinander begründet (vgl. Loewenheim in Schricker/ Loewenheim aaO § 9 UrhG Rn. 10 mwN). Ansprüche der Urheber gegen Dritte wegen des Eingriffs in die Werkverbindung sind nicht Gegenstand des § 9 UrhG.
21
Entgegen der Ansicht des Landgerichts, auf dessen Ausführungen das Berufungsgericht Bezug genommen hat, ergeben sich solche Ansprüche auch nicht aus einem Erst-Recht-Schluss. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass der Kläger zu 1 dem Beklagten Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen Kompositionen nicht ohne Zustimmung des jeweiligen Textdichters hätte einräumen können, da die anderweitige Verwertung der Komposition die Auswertung der Werkverbindung gefährden könne. Wenn der Textdichter aber gegen eine Nutzung vorgehen könne, die der Komponist dem Beklagten ohne seine Zustimmung gestattet hätte, müsse er erst recht gegen eine Nutzung der Komposition vorgehen können, die weder der Komponist noch der Textdichter gestattet habe. Dem kann nicht zugestimmt werden.
22
Da § 9 UrhG allein Ansprüche der Urheber der verbundenen Werke untereinander regelt, kann der Urheber eines Liedtextes auf der Grundlage dieser Bestimmung keine Ansprüche gegen den Dritten herleiten, dem von dem Urheber der Komposition des Musiktitels unter Verstoß gegen seine schuldrechtlichen Treuepflichten dem Textdichter gegenüber die Verwertung der Komposition gestattet worden ist. Damit fehlt eine tragfähige Grundlage für den vom Landgericht angenommenen Erst-Recht-Schluss.
23
Es sind auch sonst keine Gründe ersichtlich, die es rechtfertigen könnten , ohne eine klare gesetzliche Grundlage die in § 9 UrhG geregelte schuldrechtliche Sonderverbindung zwischen den Urhebern von zur gemeinsamen Verwertung verbundenen, im Übrigen aber selbständig verwertbaren Werken derart zu verdinglichen, dass die Verbindung der Werke selbst werkgleich Dritten gegenüber gegen eine Trennung geschützt ist. Der vom Berufungsgericht angeführte Umstand, dass ein Liedtext gemeinsam mit einer Komposition bekannt geworden sein kann und die Interessen des ursprünglichen Textdichters in einem solchen Fall durch eine gesonderte Verwertung der Komposition mit einem anderen Text beeinträchtigt werden können, rechtfertigt eine solche systemwidrige Verdinglichung schuldrechtlicher Treuepflichten nicht. Die Konzeption eines an den Werkbegriff und die Beziehung des Urhebers zu seinem Werk anknüpfenden Schutzsystems des Urheberrechtsgesetzes (vgl. § 11 Satz 1 UrhG) bringt es mit sich, dass nicht jede Beeinträchtigung wirtschaftlicher Interessen eines Urhebers zu urheberrechtlichen Ansprüchen gegenüber Dritten führen muss (vgl. Thum in Rn. 36 Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 4. Aufl., § 9 UrhG Rn. 36; aA Wirtz in Fromm/Nordemann aaO § 9 UrhG Rn. 25; Mohme in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medien- recht, 3. Aufl., § 9 UrhG Rn. 18; wohl auch Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 9 Rn. 22).
24
c) Die Aktivlegitimation der Kläger zu 2, 3 und 5 ergibt sich nicht aus dem Gesichtspunkt der Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts. Es kann offenbleiben , ob eine schwerwiegende Verletzung der geistigen und persönlichen Interessen des Textdichters angenommen werden kann, wenn die ursprüngliche Werkverbindung zwischen Text und Musik aufgelöst und die Musik mit einem neuen, vom Textdichter als unangemessen empfundenen Text verbunden wird. Eine solche Rechtsverletzung scheidet im Streitfall bereits deshalb aus, weil die Kläger nach den Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, im deutschsprachigen Raum wenig bekannt sind. Deshalb ist nicht dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich, dass das inländische Publikum den vom Beklagten hinzugefügten Text mit den Klägern zu 2, 3 und 5 in Verbindung bringt.
25
5. Im Streitfall sind die Kläger zu 2, 3 und 5 nicht als Gesellschafter einer zusammen mit dem Kläger zu 1 mit dem Zweck der gemeinsamen Verwertung von Text und Musik gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts aktivlegitimiert. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Kläger zu 2, 3 und 5 als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geklagt haben. Dies ergibt sich auch nicht aus den Umständen. Die Kläger haben vielmehr ausdrücklich vorgetragen, gerade keine Gesellschaft gegründet zu haben. Sie haben vielmehr jeweils eigene Ansprüche geltend gemacht. Zudem sind die von den Klägern zu 2, 3 und 5 gestellten Klageanträge nicht auf eine Verurteilung gegenüber einer zwischen den Klägern bestehenden Gesellschaft oder gegenüber allen Klägern zur gesamten Hand gerichtet.
26
6. Da sämtliche von den Klägern zu 2, 3 und 5 gestellten Klageanträge auf die Verletzung ihrer Urheberrechte gestützt sind, fehlt diesen Klägern die Aktivlegitimation.
27
II. Die Revision hat auch im Hinblick auf die vom Kläger zu 1verfolgten Unterlassungsanträge Erfolg.
28
Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen sind die auf Unterlassung der Herstellung, Vervielfältigung, Verbreitung, Aufführung und öffentlichen Zugänglichmachung der als urheberrechtsverletzend angegriffenen Musikstücke des Beklagten gerichteten Klageanträge nicht begründet.
29
1. Allerdings hat das Berufungsgericht den Kläger zu 1 als Komponist zutreffend für berechtigt gehalten, Ansprüche wegen einer Verletzung seiner Urheberrechte an einem Musikwerk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG im eigenen Namen geltend zu machen.
30
a) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Kläger Komponist der als teilweise übernommen geltend gemachten Musikstücke "L'a. ", "Le. ", "Rê. ", "Les. ", "Vi. ", "Lo. " und "Va. " ist. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision nicht.
31
b) Entgegen der Ansicht der Revision ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Kläger zu 1 die im Streitfall maßgeblichen Rechte nicht dem in Mailand ansässigen Tonträgerproduzenten "S. snc." eingeräumt hat.
32
aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass bereits nach dem Wortlaut der mit der "S. snc." geschlossenen Vereinbarungen lediglich die Rechte an Tonaufnahmen und nicht auch an den Kompositionen und Texten eingeräumt worden seien. Gegen diese Beurteilung hat die Revision keine Rügen erhoben.
33
bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass eine isolierte Übertragung der Rechte an den Tonaufnahmen rechtlich möglich war. Es ist dabei davon ausgegangen, dass im Streitfall nach dem Schutzlandprinzip deutsches Urheberrecht anzuwenden ist. Eine Ermittlung von ausländischem, namentlich italienischem oder französischem Urheberrecht sei deshalb entbehrlich. Selbst wenn das Schutzlandprinzip nicht anwendbar sein sollte, sei nicht ersichtlich, dass nach italienischem oder französischem Recht eine auf die Leistungsschutzrechte beschränkte Rechtsübertragung unwirksam sei.
34
cc) Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg.
35
(1) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe verkannt, dass im Hinblick auf die zwischen dem französischen Kläger und dem italienischen Tonträgerproduzenten abgeschlossenen Vereinbarungen nicht das Schutzlandprinzip, sondern die Grundsätze des Urhebervertragsrechts Anwendung fänden. Der Inhalt der Vereinbarungen sei daher nach ausländischem Recht zu bestimmen. Insoweit habe der Beklagte vorgetragen, dass eine isolierte Übertragung der Verwertungsrechte an den Aufnahmen nach italienischem und französischem Recht nicht möglich sei, weil diese Rechtsordnungen keine Trennung von urheberrechtlichem Werk und dessen Tonaufnahme zuließen. Deshalb müsse eine Auslegung der Vereinbarungen aufgrund der Interessenlage zur Annahme einer Gesamtrechtsübertragung führen. Die vom Berufungsgericht in den Raum gestellten Spekulationen über den möglichen Inhalt des ausländischen Rechts ersetzten keine Begründung und erlaubten es nicht, von der gebotenen Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Inhalt des ausländischen Rechts Abstand zu nehmen. Dem kann nicht zugestimmt werden.
36
(2) Zwar sind Fragen des Urhebervertragsrechts, etwa nach der durch Auslegung eines Vertrags zu klärenden Reichweite eines urheberrechtlichen Nutzungsrechts, grundsätzlich nicht nach dem Schutzlandprinzip, sondern nach dem Vertragsstatut, also dem auf einen Urheberrechtsvertrag anzuwendenden Sachrecht, zu beurteilen (BGH, Urteil vom 24. September 2014 - I ZR 35/11, GRUR 2015, 264 Rn. 41 = WRP 2015, 347 - Hi Hotel II, mwN). Dagegen ist die von der Revision aufgeworfene Frage, ob die Einräumung von Verwertungsrechten an Tonträgeraufnahmen losgelöst von einer Übertragung der Rechte an den zugrundeliegenden Werken möglich ist, nicht nach dem Urhebervertragsrecht zu beurteilen. Vielmehr geht es um die Zulässigkeit der Übertragung oder Teilübertragung des Urheberrechts als solches oder einzelner urheberrechtlicher Befugnisse. Diese Fragen bestimmen sich nicht nach dem Vertragsstatut, sondern nach dem Recht des Schutzlandes (BGH, Urteil vom 2. Oktober 1997 - I ZR 88/95, GRUR 1999, 152, 153/154 - Spielbankaffäre; Urteil vom 29. März 2001 - I ZR 182/98, GRUR 2001, 1134, 1137 - Lepo Sumera; Katzenberger in Schricker/Loewenheim aaO vor §§ 120 ff. UrhG Rn. 150; HK-UrhR/Kotthoff, 3. Aufl., § 120 UrhG Rn. 13; Dreier in Dreier/Schulze aaO vor § 120 Rn. 30). Nach dem hiernach anwendbaren deutschen Sachrecht können Dritten sowohl Nutzungsrechte an Kompositionen und Texten, wie etwa das Recht zur Vervielfältigung eines Musikstücks (§ 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 UrhG), als auch Nutzungsrechte an den Tonaufnahmen eines Musiktitels (§ 77 in Verbindung mit § 79 Abs. 2 UrhG) eingeräumt werden. Die dem Urheber oder Leistungsschutzberechtigten im Übrigen zustehenden Verwertungsrechte bleiben von einer solchen Rechteeinräumung unberührt.
37
c) Entgegen der Ansicht der Revision fehlt es nicht an der Aktivlegitimation des Klägers zu 1, weil sich die Kläger im Streitfall zu einer Gesellschaft bür- gerlichen Rechts zusammengeschlossen haben und deshalb allein diese Gesellschaft zur Geltendmachung der auf die Verletzung der Urheberrechte des Klägers zu 1 als Komponist gestützten Klageansprüche befugt ist.
38
aa) Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die in Frankreich ansässigen Kläger sich als Mitglieder der Musikgruppe "D. " zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen haben. Der Kläger zu 1 hat vielmehr geltend gemacht, keine Gesellschaft mit den weiteren Klägern gegründet zu haben. Konkrete Umstände, die im Streitfall eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, hat der Beklagte nicht vorgetragen.
39
bb) Solche Umstände sind auch sonst nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht der Revision spricht die Interessenlage nicht für die Annahme einer konkludenten Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Es ist nicht erkennbar , dass eine sinnvolle Auswertung des gemeinsamen Werkschaffens der Kläger das Einbringen ausschließlicher Nutzungsrechte an Kompositionen und Text in eine zu diesem Zweck gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts erforderlich gemacht hätte. Wie aus § 9 UrhG zu entnehmen ist, ergeben sich vielmehr bereits aus der bloßen Verbindung mehrerer Werke zur gemeinsamen Verwertung Treuepflichten, die den gemeinsamen Interessen der Urheber hinreichend Rechnung tragen. Auch bei einer solchen Verbindung verbleibt es aber bei dem Recht eines jeden Urhebers, allein gegen Rechtsverletzungen vorzugehen (vgl. Schulze in Dreier/Schulze aaO § 9 Rn. 22).
40
2. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen tragen jedoch nicht seine Beurteilung, der Beklagte habe durch die Übernahme von Teilen aus den vom Kläger zu 1 komponierten Musikstücken im Wege des Sampling ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Einwilligung des Urhebers veröffentlicht und verwertet (§ 23 Satz 1 UrhG) und damit das Urheberrecht an dem Musikwerk widerrechtlich verletzt (§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF). Aufgrund der Feststellungen des Berufungsgerichts kann nicht beurteilt werden, ob die vom Kläger zu 1 als übernommen geltend gemachten Teile seiner Kompositionen urheberrechtlich geschützt sind (dazu B II 2 b) und ob es sich bei ihrer Verwendung durch den Beklagten um eine unzulässige Bearbeitung oder eine zulässige freie Benutzung im Sinne von § 24 UrhG handelt (dazu B II 2 c).
41
a) Zur Prüfung, ob eine Bearbeitung oder andere Umgestaltung vorliegt, ist zunächst im Einzelnen festzustellen, welche objektiven Merkmale die schöpferische Eigentümlichkeit des benutzten Werkes bestimmen. Sodann ist durch Vergleich der einander gegenüberstehenden Gestaltungen zu ermitteln, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang in der neuen Gestaltung eigenschöpferische Züge des älteren Werkes übernommen worden sind. Maßgebend für die Entscheidung ist letztlich ein Vergleich des jeweiligen Gesamteindrucks der Gestaltungen, in dessen Rahmen sämtliche übernommenen schöpferischen Züge in einer Gesamtschau zu berücksichtigen sind. Stimmt danach der jeweilige Gesamteindruck überein, handelt es sich bei der neuen Gestaltung um eine Vervielfältigung des älteren Werkes. Es ist dann weiter zu prüfen, ob die neue Gestaltung gleichwohl so wesentliche Veränderungen aufweist, dass sie nicht als reine Vervielfältigung, sondern als Bearbeitung oder andere Umgestaltung (§ 23 UrhG) oder als zulässige freie Benutzung des älteren Werkes (§ 24 UrhG) anzusehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 - I ZR 28/12, GRUR 2014, 65 Rn. 38 = WRP 2014, 68 - Beuys-Aktion).
42
b) Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen tragen bereits nicht seine Annahme, dass die nach dem Vortrag des Klägers zu 1 vom Beklagten übernommenen Teile der von ihm komponierten Musikstücke urheberrechtlich geschützt sind. Es hat nicht rechtsfehlerfrei festgestellt, durch welche objektiven Merkmale die schöpferische Eigentümlichkeit der als rechtsverletzend benutzt behaupteten Musiksequenzen bestimmt wird.
43
aa) Allerdings ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass nicht nur die vom Kläger komponierten Musikstücke als ganze, sondern auch Teile daraus urheberrechtlich geschützt sein können, sofern nicht nur das Gesamtwerk als persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG anzusehen ist, sondern auch die übernommenen Teile für sich genommen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1987 - I ZR 198/85, GRUR 1988, 533, 534 - Vorentwurf II; Urteil vom 3. Februar 1988 - I ZR 143/86, GRUR 1988, 810, 811 - Fantasy; Urteil vom 20. November 2008 - I ZR 112/06, GRUR 2009, 403 Rn. 16 = WRP 2009, 308 - Metall auf Metall I; Urteil vom 1. Dezember 2010 - I ZR 12/08, GRUR 2011, 134 Rn. 54 = WRP 2011, 249 - Perlentaucher; Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 2 UrhG Rn. 51; HK-UrhR/Dreyer aaO § 2 UrhG Rn. 153; Loewenheim in Schricker/Loewenheim aaO § 2 UrhG Rn. 125; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 2 Rn. 76).
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bb) Bei Werken der Musik liegt die schöpferische Eigentümlichkeit in ihrer individuellen ästhetischen Ausdruckskraft. An den für die Zubilligung von Urheberrechtschutz erforderlichen individuellen ästhetischen Gehalt dürfen nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden. Im Bereich des musikalischen Schaffens ist der Schutz der kleinen Münze anerkannt, die einfache und gerade noch geschützte geistige Leistungen erfasst. Es reicht daher aus, wenn die formgebende Tätigkeit des Komponisten nur einen verhältnismäßig geringen Eigentümlichkeitsgrad aufweist, ohne dass es dabei auf den künstlerischen Wert ankommt (BGH, Urteil vom 26. September 1980 - I ZR 17/78, GRUR 1981, 267 - Dirlada; Urteil vom 3. Februar 1988 - I ZR 142/86; GRUR 1988, 812, 814 - Ein bisschen Frieden; Urteil vom 24. Januar 1991 - I ZR 72/89, GRUR 1991, 533 - Brown Girl II). Dabei kann eine individuelle schutzfähige Leistung sich nicht nur aus der Melodie und dem Einsatz der musikalischen Ausdrucksmittel der Rhythmik, des Tempos, der Harmonik und des Arrangements ergeben (vgl. BGH, GRUR 1991, 533, 534 - Brown Girl II; Loewenheim in Schricker/Loewenheim aaO § 2 UrhG Rn. 121), sondern auch aus der Art und Weise des Einsatzes der einzelnen Instrumente, also der Durchführung der Instrumentierung und Orchestrierung (BGH, Urteil vom 3. November 1967 - Ib ZR 123/65, GRUR 1968, 321, 325 - Haselnuß; BGH, GRUR 1981, 267, 268 - Dirlada). Nicht dem Urheberrechtsschutz zugänglich ist demgegenüber das rein handwerkliche Schaffen unter Verwendung formaler Gestaltungselemente, die auf den Lehren von Harmonik, Rhythmik und Melodik beruhen (BGH, GRUR 1981, 267, 268 - Dirlada; Loewenheim in Schricker/Loewenheim aaO § 2 UrhG Rn. 122 f.) oder die - wie Tonfolgen einfachster Art oder bekannte rhythmische Strukturen - sonst zum musikalischen Allgemeingut gehören (vgl. BGH, GRUR 1988, 810, 811 - Fantasy). Dabei ist auch im Hinblick auf Musikwerke zu berücksichtigen , dass für einen urheberrechtlichen Schutz eine nicht zu geringe Gestaltungshöhe zu fordern ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2013 - I ZR 143/12, BGHZ 199, 52 Rn. 40 - Geburtstagszug).
45
Entscheidend für die Frage der Schutzfähigkeit ist, ob der auf dem Zusammenspiel all dieser Elemente beruhende Gesamteindruck den erforderlichen Eigentümlichkeitsgrad aufweist (BGH, GRUR 1981, 267, 268 - Dirlada; GRUR 1991, 533, 534 - Brown Girl II). Die Beurteilung bemisst sich dabei nach der Auffassung der mit musikalischen Fragen einigermaßen vertrauten und hierfür aufgeschlossenen Verkehrskreise (BGH, GRUR 1981, 267, 268 - Dirlada).
46
Von diesen Grundsätzen ist im Ansatz auch das Berufungsgericht ausgegangen. Die auf dieser Grundlage erfolgte Annahme eines urheberrechtlichen Schutzes der nach dem Vortrag des Klägers zu 1 vom Beklagten übernommenen Teile von Musikstücken, die der Kläger komponiert hat, hält der rechtlichen Nachprüfung allerdings nicht stand.
47
cc) Die für die Prüfung der Urheberrechtsschutzfähigkeit erforderlichen tatsächlichen Feststellungen und ihre Würdigung liegen auf tatrichterlichem Gebiet (vgl. BGH, GRUR 1981, 267, 268 - Dirlada; BGH, Urteil vom 10. Dezember 1986 - I ZR 15/85, GRUR 1987, 903, 904 - Le Corbusier-Möbel). Sie sind in der Revisionsinstanz jedoch darauf hin zu überprüfen, ob die Beurteilung des Berufungsgerichts von den von ihm getroffenen Feststellungen getragen wird (BGH, GRUR 1987, 903, 904 - Le Corbusier-Möbel; BGH, Urteil vom 12. Juli 1990 - I ZR 16/89, GRUR 1991, 130, 133 - Themenkatalog). Hierzu muss das Berufungsurteil eine revisionsrechtlich nachprüfbare Begründung enthalten (vgl. BGH, GRUR 1988, 812, 814 - Ein bißchen Frieden; BGH, Urteil vom 16. September 1997 - X ZR 54/95, GRUR 1998, 366, 368 = WRP 1998, 207 - Ladewagen, mwN). Erforderlich ist vor allem, dass der für die Feststellung der Schutzfähigkeit entscheidende Gesamteindruck und die ihn tragenden einzelnen Elemente nachvollziehbar dargelegt werden (vgl. BGH, GRUR 1991, 533, 535 - Brown Girl II; HK-UrhR/Dreyer aaO § 2 UrhG Rn. 73). Diesen Anforderungen wird die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht gerecht.
48
(1) Dem Berufungsurteil ist schon keine nachvollziehbare Darlegung des jeweiligen Gesamteindrucks der im Streitfall maßgeblichen Musik-Sequenzen von durchschnittlich zehn Sekunden zu entnehmen.
49
Soweit im Berufungsurteil auf einen "Gesamteindruck" Bezug genommen wird und sich das Berufungsgericht insoweit auf das den wechselseitig eingereichten Parteigutachten zu entnehmende Notenbild sowie auf den durch wiederholtes Anhören der entsprechenden Passagen gewonnenen Höreindruck gestützt hat, hat es zwar die tatsächlichen Grundlagen seiner Beurteilung benannt , nicht aber den daraus gewonnenen Gesamteindruck selbst nachvollziehbar beschrieben.
50
Auch die Feststellung des Berufungsgerichts, die dem Unterlassungsantrag zu 2 zugrunde gelegte Sequenz aus dem Musikstück "Rê. " (Stück 4 des Albums "De. ") weise einen Klangteppich auf, der "zusammen mit dem Gesang einen sphärischen, individuellen Eindruck" vermittele, stellt keine nachvollziehbare Darlegung eines die urheberrechtliche Schutzfähigkeit begründenden Gesamteindrucks der fraglichen Sequenz dar. Die Beurteilung des Berufungsgerichts lässt nicht erkennen, warum der kompositorische Einsatz sphärischer Klänge mit Blick auf die vom Kläger verfolgte musikalische Stilrichtung des "Gothic" nicht als musikalisches Allgemeingut anzusehen ist, sondern über ein rein handwerks- oder routinemäßig anzusehendes Klangspektrum hinausgeht und deshalb eine individuelle Leistung ist.
51
(2) Das Berufungsgericht hat seine Annahme der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit der streitigen Passagen mit den Gesichtspunkten der Instrumentierung und der Rhythmisierung sowie teilweise mit weiteren Elementen begründet. Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Die vom Berufungsgericht gegebene Begründung trägt nicht die Annahme, dass die von ihm herangezogenen Elemente allein oder jedenfalls in ihrem Zusammenwirken einen schöpferischen Gesamteindruck vermitteln.
52
Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die maßgeblichen Teile der vom Kläger komponierten Musikstücke bereits deswegen die erforderliche Schöpfungshöhe aufweisen, weil sie eine für die Annahme eines Musikwerks hinreichend individuelle Melodie im Sinne einer in sich geschlossenen und geordneten Tonfolge aufweisen (vgl. BGH, GRUR 1988, 810, 811 - Fantasy). Für die rechtliche Nachprüfung in der Revisionsinstanz ist deshalb davon auszugehen , dass die vom Kläger zu 1 als übernommen dargestellten Musikteile keine als Melodie schutzfähigen Tonfolgen aufweisen, sondern sich der Werkcharakter allein aus anderen musikalischen Gestaltungselementen ergeben kann.
53
Soweit das Berufungsgericht die Annahme einer schöpferischen Eigentümlichkeit auf die konkret gewählte Instrumentierung gestützt hat, hält seine Beurteilung den Angriffen der Revision nicht stand. Allerdings kann sich eine individuelle schutzfähige Leistung auch aus der Art und Weise des Einsatzes der einzelnen Instrumente, also der Durchführung der Instrumentierung und Orchestrierung ergeben (BGH, GRUR 1968, 321, 325 - Haselnuß; GRUR 1981, 267, 268 - Dirlada), sofern dadurch der Gesamteindruck des Musikwerks mitgeprägt wird (vgl. BGH, GRUR 1991, 533, 535 - Brown Girl II). Voraussetzung für die Annahme einer persönlichen geistigen Schöpfung ist jedoch auch insoweit , dass die vom Komponisten gewählte Instrumentierung eine hinreichende Individualität aufweist, die sie vom nicht geschützten musikalischen Allgemeingut und einer rein handwerks- oder routinemäßigen Leistung unterscheidet (vgl. Loewenheim in Schricker/Loewenheim aaO § 2 UrhG Rn. 26). Diesen Anforderungen genügen die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht. Es hat keine Umstände festgestellt, die die Annahme tragen, dass die vom Kläger zu 1 seinen Kompositionen zugrunde gelegte Instrumentierung einen hinreichenden Grad individueller Gestaltungshöhe erreicht.
54
Soweit das Berufungsgericht die von ihm durch Anhören der vom Kläger zur Akte gereichten Tonträger ermittelten Instrumente nur benennt ("Streichinstrumente und Keyboard"), ohne diese Instrumentierung konkret von einer rein handwerks- oder routinemäßigen Leistung abzugrenzen, fehlt es bereits im Ausgangspunkt an der Darlegung einer individuellen kompositorischen Schöpfung. Soweit das Berufungsgericht von einer "besonderen Art der Instrumentierung" oder deren "Eigentümlichkeit" ausgeht, hat es nicht nachvollziehbar dargelegt , worin die Besonderheit und Eigentümlichkeit bestehen soll. Auch die Annahme des Berufungsgerichts, der Einsatz einer "Röhrenglocke (tatsächlich wohl Keyboard)", die an den Klang von Kirchenglocken erinnere, sei eine Besonderheit , ist ohne Feststellungen zur für die im Streitfall maßgebliche Mu- sikrichtung des "Gothic" gewöhnlich gewählten Instrumentierung nicht nachvollziehbar. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass das Berufungsgericht an anderer Stelle festgestellt hat, dass die Musikrichtung des "Gothic" sich durch eine getragene Musik und einen mit Metaphern geschmückten Inhalt der Texte über Abschied und Tod auszeichnet. In diesem Kontext erscheint die Annahme nicht fernliegend, dass der Einsatz von Kirchenglocken zum musikalischen Allgemeingut zählt. Ob dies - wie die Revision anhand mehrerer Beispiele (A. : "H. "; Mi. : "T. "; P. : "Hi. ") geltend macht - für die Popmusik allgemein gilt, kann offenbleiben.
55
Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann eine Urheberrechtschutzfähigkeit der Passagen aus den Musiktiteln des Klägers zu 1 nicht im Hinblick auf eine eigenschöpferische Rhythmisierung angenommen werden. Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen weder erkennen, wodurch sich der Rhythmus der jeweiligen Passagen in Bezug auf Takt, Tempo , Betonung und Phrasierung auszeichnet, noch welchen Einfluss der gewählte Rhythmus in der Zusammenschau mit anderen Gestaltungsmitteln auf die ästhetische Gesamtwirkung der Passage hat.
56
Auch die vom Berufungsgericht teilweise zusätzlich zur Instrumentierung und Rhythmisierung herangezogenen Kriterien begründen nicht hinreichend nachvollziehbar eine hinreichende Schöpfungshöhe der als übernommen gerügten Musiksequenzen. Die vom Berufungsgericht herangezogenen Gesichtspunkte der "Einprägsamkeit" und des "Wiedererkennungseffekts" sind für die Begründung einer eigenschöpferischen kompositorischen Leistung nicht geeignet. Auch kurze Tonfolgen und Motive, die das rein Handwerksmäßige und Alltägliche nicht überragen, werden nicht selten gerade aufgrund ihrer Einfachheit und Kürze eine besonders große Einprägsamkeit und einen hohen Wiedererkennungswert haben.
57
Im Hinblick auf den Abschnitt aus der Komposition "L'a. " hat das Berufungsgericht die Annahme eines urheberrechtlichen Schutzes nicht nur auf die Instrumentierung und die Rhythmisierung, sondern auch auf eine Trillerfigur auf der Zählzeit "3 und" gestützt. Auch insoweit fehlt es an einer nachvollziehbaren Darlegung, warum sich daraus eine hinreichende Individualität ergibt. Gleiches gilt für den vom Berufungsgericht im Hinblick auf das Musikstück "Le. " herangezogenen Umstand, die zweite Passage sei um eine "weitere Begleitstimme in mittlerer Lage bereichert".
58
Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, die schöpferische Eigentümlichkeit der streitbefangenen Passagen des Titels "Rê. " des Klägers zu 1 zeichne sich unter anderem durch die Verwendung gebrochener Akkorde aus, während das Stück "D'u. " "unerwartete Dissonanzen" enthalte. Es hat ferner angenommen, die als übernommen gerügten Passagen des Titels "Lo. " des Klägers zu 1 würden durch auf- und absteigende Linien nur weniger Töne und den Dialog von Streichinstrumenten mit der Klavierstimme geprägt, wohingegen sich die Komposition der in Rede stehenden Passagen des Titels "Les. " dadurch auszeichne, dass die Tonfolgen, anders als bei einer Melodie, vor dem Schlusston abbrächen, um sodann von neuem zu beginnen. Schließlich stützt es die von ihm angenommene schöpferische Eigentümlichkeit in Bezug auf die streitbefangenen Passagen des Titels "Vi. " unter anderem auf einen vom Parteigutachter W. angeführten "Verstoß gegen kompositionshandwerkliche Regeln" bei der Umsetzung der Figur des "Malaguena-Basses". Auch hinsichtlich dieser Musiktitel ist der Begründung des Berufungsgerichts indes nicht nachvollziehbar zu entnehmen , durch welche Charakteristika sich die in Rede stehenden Passagen in kompositorischer Hinsicht aus seiner Sicht im Einzelnen auszeichnen, die sie - entgegen der umfassend begründeten Einschätzung des Parteigutachters W. - aus dem Bereich des Vorbekannten und Schulmäßigen herausheben.
59
dd) Die Revision hat ferner zutreffend einen Verfahrensfehler darin gesehen , dass das Berufungsgericht die urheberrechtliche Schutzfähigkeit der streitbefangenen Passagen der vom Kläger komponierten Musiktitel aufgrund eigener Sachkunde beurteilt hat.
60
(1) Hat das Berufungsgericht das Verständnis des Verkehrs ohne Inanspruchnahme sachverständiger Hilfe beurteilt, obwohl es selbst nicht hinreichend sachkundig ist, oder hat es eine mögliche, aber keineswegs selbstverständliche eigene Sachkunde nicht dargelegt, handelt es sich um einen Verfahrensfehler nach § 286 ZPO, der im Revisionsverfahren uneingeschränkt gerügt werden kann (BGH, Urteil vom 2. Oktober 2003 - I ZR 150/01, BGHZ 156, 250, 254 - Marktführerschaft, mwN). Im Streitfall liegt ein solcher Verfahrensfehler vor.
61
(2) Das Berufungsgericht hat angenommen, es habe die Feststellungen zur jeweiligen Werkeigenschaft ohne Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens treffen können. Die Entscheidung darüber, ob die notwendige Schöpfungshöhe vorliege, sei eine Rechtsfrage. Soweit es zur Beurteilung des Gesamteindrucks auf die Verkehrsanschauung ankomme, könne der Senat diese beurteilen, weil seine Mitglieder zum angesprochenen Verkehrskreis zählten. Sie verfügten über eigene Sachkunde, die zum Teil aus eigener musikalischer Praxis, vor allem aber aus langjähriger Beschäftigung mit Musik im Zusammenhang mit Urheberrechtsverletzungen als Mitglieder eines auf Urheberrecht spezialisierten Senats erwachsen sei. Auch für die Frage, inwieweit das zu beurteilende Werk von vorbekannten, üblichen Formen abweiche und aus diesem Grund die Annahme einer eigenschöpferischen Leistung gerechtfertigt sei, sei die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens nicht erforderlich. Der Senat habe insoweit auf die nicht bestrittenen tatsächlichen Angaben des vom Kläger eingereichten Privatgutachtens F. und des von einem in erster Instanz als Beklagte zu 1 am Verfahren beteiligten Musikverlag einge- reichten Privatgutachtens W. zurückgreifen können. Diese Beurteilung ist nicht frei von Rechtsfehlern.
62
(3) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit um eine Frage der Rechtsanwendung handelt (BGH, GRUR 1991, 533 - Brown Girl II). Für die Feststellung der dieser rechtlichen Beurteilung zugrunde liegenden tatsächlichen Voraussetzungen gelten jedoch die allgemeinen Regeln gemäß § 286 ZPO (vgl. BGH, GRUR 1981, 267, 268 - Dirlada; GRUR 1991, 533 - Brown Girl II).
63
(4) Die Beurteilung der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit bemisst sich nach der Auffassung der mit musikalischen Fragen einigermaßen vertrauten und hierfür aufgeschlossenen Verkehrskreise (BGH, GRUR 1981, 267, 268 - Dirlada). Das Berufungsgericht ist insoweit davon ausgegangen, dass seine Mitglieder dem angesprochenen Verkehrskreis angehören. Dieser Umstand rechtfertigt es jedoch im Streitfall nicht, auf sachverständige Hilfe bei der Tatsachenfeststellung zu verzichten. Vielmehr führt die Zugehörigkeit der Tatrichter zum für die Beurteilung maßgeblichen Verkehrskreis lediglich dazu, dass es im Allgemeinen keines durch eine Meinungsumfrage untermauerten Sachverständigengutachtens zur Ermittlung des Verkehrsverständnisses bedarf (vgl. BGHZ 156, 250, 255 - Marktführerschaft; BGH, Urteil vom 9. Juni 2011 - I ZR 113/10, GRUR 2012, 215 Rn. 14 = WRP 2012, 75 - Zertifizierter Testamentsvollstrecker ; Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 Rn. 32 - Biomineralwasser). Darum geht es im Streitfall jedoch ebenso wenig wie um die Frage, ob die Mitglieder des Berufungsgerichts aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit in einem Spezialsenat über das nötige Erfahrungswissen verfügen, um auch die Anschauung von Fachkreisen zu beurteilen, denen sie selbst nicht angehören (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2013 - I ZR 62/11, GRUR 2013,649 Rn. 50 = WRP 2013, 772 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil, mwN).
64
Für die Beurteilung der schöpferischen Eigentümlichkeit kommt es vielmehr gerade bei dem vom Berufungsgericht angenommenen Schutz der kleinen Münze maßgeblich auf die Abgrenzung von nicht dem Urheberrechtsschutz zugänglichem rein handwerklichem Schaffen unter Verwendung formaler Gestaltungselemente an, die auf den Lehren von Harmonik, Rhythmik und Melodik beruhen oder die sonst zum musikalischen Allgemeingut gehören. Im Hinblick auf diese Umstände reicht das bloße Anhören eines Tonträgers durch den Tatrichter grundsätzlich nicht aus. Es wird für eine tatrichterliche Würdigung vielmehr im Regelfall die Hilfe eines Sachverständigen unerlässlich sein (vgl. BGH, GRUR 1981, 267, 268 - Dirlada).
65
(5) Das Berufungsgericht hat keine Umstände festgestellt, die im Streitfall eine abweichende Beurteilung rechtfertigen.
66
Soweit das Berufungsgericht ausgeführt hat, seine Mitglieder verfügten über eigene Sachkunde, die zum Teil aus eigener musikalischer Praxis erwachsen sei, hat es weder Art noch Umfang dieser Praxis und der sich daraus ergebenden Kenntnisse mitgeteilt. Es ist auch nicht ersichtlich, ob damit allein praktische Fertigkeiten gemeint sind oder die für die Beurteilung der Schutzfähigkeit von Musikwerken notwendigen theoretischen Kenntnisse der Lehren der Harmonik , Rhythmik und Melodik sowie das notwendige spezielle Wissen über die Üblichkeit der Verwendung von Gestaltungsmitteln in der maßgeblichen Musikrichtung. Auch der Hinweis auf die langjährige Beschäftigung mit Musik im Zusammenhang mit Urheberrechtsverletzungen als Mitglieder eines auf Urheberrecht spezialisierten Senats lässt nicht hinreichend konkret erkennen, ob der Inhalt und Umfang der Sachkunde des Berufungsgerichts den im Streitfall maßgeblichen Anforderungen genügen.
67
Die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens war auch nicht deshalb entbehrlich, weil sich das Berufungsgericht auf - nach seiner An- sicht - nicht bestrittene tatsächliche Angaben in den von den Parteien wechselseitig vorgelegten Parteigutachten gestützt hat.
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Die im Streitfall von den Parteien eingereichten Gutachten widersprechen sich bei der Beurteilung der Frage der Schutzfähigkeit der streitbefangenen Musikteile. Bei einer solchen Sachlage wird im Regelfall die Heranziehung eines gerichtlichen Sachverständigen notwendig sein (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 1998 - I ZR 81/96, BGHZ 139, 68, 78 - Stadtplanwerk). Abweichendes ergibt sich hier nicht daraus, dass das Berufungsgericht sich auf nach seiner Ansicht nicht bestrittene tatsächliche Angaben der Parteigutachter bezogen hat. Die Revision weist zu Recht darauf hin, dass der Beklagte die Ausführungen der Privatgutachter des Klägers zu 1 umfassend bestritten hat. Auch soweit sich das Berufungsgericht auf tatsächliche Angaben des Parteigutachters W. gestützt hat, ist seine Beurteilung nicht rechtsfehlerfrei. Zwar sind die Ausführungen eines Parteigutachters als qualifizierter Parteivortrag zu werten (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 1998 - VIII ZR 220/97, NJW 1998, 3197, 3199; Urteil vom 19. April 2001 - I ZR 340/98, NJW-RR 2001, 1320, 1321) und können als solcher der tatrichterlichen Beurteilung gemäß § 286 ZPO zugrunde gelegt werden. Das Berufungsgericht ist jedoch wiederholt den Angaben des Sachverständigen W. deshalb nicht gefolgt, weil es diese als nicht überzeugend angesehen oder sogar mangels näherer Ausführungen des Gutachters als unsubstantiiert qualifiziert hat. Es hat damit der Sache nach den Tatsachenvortrag des Beklagten als unsubstantiiert und daher unbeachtlich angesehen, obwohl dieser seiner Substantiierungslast gerade durch Einreichung des als qualifizierter Parteivortrag anzusehenden Privatgutachtens bereits erfüllt hat.
69
c) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe nicht ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens davon ausgehen dürfen , dass der Beklagte die streitigen Musiksequenzen im Wege der elektronischen Kopie (Sampling) übernommen hat.
70
Zwar kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht aus dem Umstand, dass der Parteigutachter W. von einer "Entnahme" vonPassagen aus den Stücken des Klägers zu 1 gesprochen und der Beklagte sich die Ausführungen seines Gutachters zu eigen gemacht hat, vom Vorliegen eines Sampling ausgegangen werden. Der Begriff der Entnahme kann allein auf den Inhalt der Komposition bezogen sein und erfasst nicht zwingend den technischen Vorgang der Übernahme. Ein Eingriff in die Urheberrechte des Klägers liegt jedoch nicht nur bei einer Übernahme im Wege des Sampling vor. Für die im Streitfall maßgeblichen Urheberrechte genügt es, wenn das Werk des Klägers - etwa im Wege einer Neuaufnahme - nachgebildet worden ist.
71
d) Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Annahme des Berufungsgerichts , die vom Beklagten zu verantwortende Übernahme der streitbefangenen Teile aus den Musikstücken des Klägers stelle eine unzulässige Bearbeitung und damit eine Verletzung seines Urheberechts dar, weil sich der Beklagte nicht auf eine zulässige freie Benutzung im Sinne von § 24 UrhG berufen könne.
72
aa) Um die Grenze zwischen den urheberrechtlich relevanten Benutzungshandlungen in der Form der Vervielfältigung oder Bearbeitung (vgl. dazu näher BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 - I ZR 28/12, GRUR 2014, 65 Rn. 36 f. = WRP 2014, 68 - Beuys-Aktion) und der nach § 24 Abs. 1 UrhG zulässigen Verwertung eines in freier Benutzung geschaffenen Werkes zu ziehen, kommt es maßgeblich auf die Übereinstimmung im Bereich der objektiven Merkmale an, durch die die schöpferische Eigentümlichkeit des Originals bestimmt wird (BGH, GRUR 1981, 267, 269 - Dirlada, mwN). Es ist deshalb durch Vergleich der sich gegenüberstehenden Werke zu ermitteln, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eigenschöpferische Züge des älteren Werkes übernommen worden sind. Maßgebend ist dabei ein Vergleich des jeweiligen Gesamteindrucks der Gestaltungen, in dessen Rahmen sämtliche übernommenen schöpferischen Züge in einer Gesamtschau zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 1998 - I ZR 81/96, BGHZ 139, 68, 77 - Stadtplanwerk; Urteil vom 13. April 2000 - I ZR 282/97, GRUR 2000, 703, 704 = WRP 2000, 1243 - Mattscheibe ; BGH, GRUR 2004, 855, 857 - Hundefigur; BGH, GRUR 2014, 65 Rn. 38 - Beuys-Aktion; BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 52/12, GRUR 2014, 258 Rn. 40 = WRP 2014, 178 - Pippi-Langstrumpf-Kostüm).
73
bb) Diesen rechtlichen Maßstäben hält das Berufungsurteil bereits deshalb nicht stand, weil es nicht in rechtsfehlerfreier Weise Merkmale festgestellt hat, die eine schöpferische Eigentümlichkeit der als übernommen gerügten Musiksequenzen begründen. Den Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es urheberrechtsverletzende Benutzungshandlungen angenommen hat, fehlt damit eine tragfähige Grundlage.
74
e) Ohne Erfolg wendet sich die Revision indessen gegen die Annahme einer Widerrechtlichkeit der dem Beklagten vorgeworfenen Übernahme der Musiksequenzen.
75
aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte habe nicht hinreichend dargelegt, dass zwischen dem Rechtsanwalt des Beklagten, dem Zeugen K. , und der Plattenfirma "S. snc." mündlich eine Einigung zustande gekommen sei, nach der die Benutzung der streitbefangenen Musikwerke des Klägers zu 1 durch den Beklagten gestattet worden sei. Der Beklagte habe eine solche mündliche Einigung nicht hinreichend substantiiert vorgetragen , so dass eine Vernehmung des Zeugen K. nicht in Betracht gekommen sei. Gegen eine vom Beklagten behauptete Einigung vor dem 27. September 2007 spreche, dass unter diesem Datum Rechtsanwalt K. dem Geschäftsführer der Plattenfirma "S. snc." per E-Mail einen schriftlichen Vertragsentwurf zugesandt habe. Dass dieser schriftliche Entwurf nicht angenommen worden sei, ergebe sich daraus, dass noch mit einer an Rechtsanwalt K. übersandten E-Mail vom 8. Oktober 2008 Änderungen angekündigt worden seien. Gegen eine dennoch getroffene mündliche Vereinbarung spreche zudem, dass eine solche unstreitig nie vollzogen worden sei und der Beklagte niemals Zahlungen geleistet habe. Schließlich ergebe sich auch aus der Zweifelsregelung des § 154 Abs. 2 BGB, dass eine Einigung zwischen dem Beklagten und der Plattenfirma nicht zustande gekommen sei.
76
Diese im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegende Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Soweit die Revision geltend macht, der Beklagte habe seinen Vortrag entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht nach Datum und Uhrzeit weiter substantiieren müssen, wendet sie sich nicht gegen die vom Berufungsgericht außerdem herangezogenen Umstände, die für sich genommen seine Beurteilung tragen, dass eine mündlichen Vereinbarung nicht zustande gekommen sei. Mit ihrer weiteren Rüge, auf die Regel des § 154 Abs. 2 BGB könne nicht zurückgegriffen werden, weil sich aus dem Prozessstoff nicht ergebe, dass eine Beurkundung nach der mündlichen Vereinbarung noch angestrebt worden sei, setzt die Revision lediglich ihre eigene Beurteilung an die Stelle derjenigen des Tatrichters, ohne einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen.
77
bb) Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe verkannt, dass in dem ursprünglich verfolgten und vom Berufungsgericht abgewiesenen Begehren , gegenüber der GEMA in die Streichung des Beklagten als Komponisten und Textdichter der streitbefangenen Musiktitel einzuwilligen und die Zustimmung zur Eintragung der Kläger anstelle des Beklagten zu erklären, eine (konkludente ) Genehmigung einer Bearbeitung und Verwertung von Werken des Klägers zu 1 durch den Beklagten liege (§ 185 Abs. 2 BGB); diese Genehmigung lasse die Widerrechtlichkeit der Verwertung einer unfreien Bearbeitung durch den Beklagten entfallen. Damit hat die Revision keinen Erfolg.
78
Das Berufungsgericht hat keine konkreten Anhaltspunkte dafür festgestellt , dass sich der Kläger zu 1 mit der begehrten Umschreibung der Eintragungen bei der GEMA sich des Rechtes begeben wollte, eine fortdauernde Verwertung der als rechtsverletzend angegriffenen Bearbeitungen zu unterbinden. Die Revision zeigt auch nicht auf, dass der Beklagte solche Anhaltspunkte vorgetragen und das Berufungsgericht diese übergangen hat.
79
III. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Verurteilung des Beklagten zur Auskunftserteilung.
80
1. Der Verurteilung zur Auskunftserteilung fehlt bereits eine tragfähige Grundlage, weil der aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF und § 242 BGB abgeleitete unselbständige Auskunftsanspruch, der zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs dient, die Feststellung einer Urheberrechtsverletzung voraussetzt. Diese hat das Berufungsgericht bislang nicht rechtsfehlerfrei festgestellt.
81
2. Mit Erfolg rügt die Revision zudem, dass das Berufungsgericht bei seinem auf Auskunftserteilung gerichteten Urteilsausspruch unter Verstoß gegen § 308 ZPO über den gestellten Klageantrag hinausgegangen ist.
82
a) Der Kläger zu 1 hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die Zustimmung zu erklären, dass die GEMA dem Kläger über die sämtlichen Auswertungen und die gegenüber dem Beklagten abzurechnenden Erlöse ab dem Veröffentlichungsdatum der Werke Auskunft erteilt. Demgegenüber hat das Berufungsgericht den Beklagten verurteilt, selbst Auskunft zu erteilen über die ihm von der GEMA abgerechneten Erlöse unter Vorlage von Belegen ab dem jeweiligen Veröffentlichungsdatum der Werke. Das Berufungsgericht hat angenommen , der Kläger zu 1 habe für die beantragte Zustimmungserklärung in Bezug auf eine Drittauskunft der GEMA kein Rechtsschutzinteresse. Dem nachvollziehbaren Interesse des Klägers zu 1, vollständige und wahrheitsgemäße In- formationen zur Berechnung eines Schadensersatzanspruchs zu erhalten, werde jedoch im Rahmen eines unmittelbar vom Beklagten zu erfüllenden Auskunftsanspruch Rechnung getragen. Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
83
b) Das Berufungsgericht hat dem Kläger zu 1 etwas anderes zugesprochen als das, was dieser beantragt hat. Damit hat es gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßen.
84
Die vom Berufungsgericht ausgesprochene Verurteilung zur Erteilung von Auskünften unter Vorlage von Belegen stellt gegenüber der Verurteilung zur Abgabe einer Zustimmungserklärung nicht ein "Weniger", sondern ein "Aliud" dar. Dem Beklagten wird durch die Verurteilung zur Auskunfts- und Belegerteilung im Vergleich zur gemäß § 894 Satz 1 ZPO vollstreckbaren bloßen Zustimmungserklärung ein zeitlicher und unter Umständen auch Kosten auslösender Mehraufwand auferlegt.
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3. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, der Auskunftsanspruch könne sich jedenfalls nicht auf die Texte des Beklagten beziehen, so dass der Tenor zu weit gefasst sei.
86
Das Berufungsgericht hat angenommen, dass ein Teil des Erfolges der Texte und damit der Erlöse, die dem Beklagten hierfür ausgeschüttet werden, auf den verwendeten Musikwerken des Klägers zu 1 beruhe. In welchem Umfang der Erfolg der Texte auch auf die Musik zurückzuführen sei, sei in einem Schadensersatzprozess im Einzelnen zu klären. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Revision auch nicht konkret angegriffen.
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IV. Die Revision hat auch im Hinblick auf die vom Berufungsgericht ausgesprochene Verurteilung zur Zahlung von immateriellem Schadensersatz Erfolg.
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1. Gemäß § 97 Abs. 2 UrhG aF können Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben, Lichtbildner und ausübende Künstler wegen des Schadens , der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.
89
Vom sachlichen Anwendungsbereich des § 97 Abs. 2 UrhG aF sind nur Verletzungen ideeller Interessen erfasst, die dem durch das Urheberrechtsgesetz geschützten Urheberpersönlichkeitsrecht zuzurechnen sind. Der durch die Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts entstandene materielle Schaden ist dagegen gemäß § 97 Abs. 1 UrhG aF zu ersetzen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2002 - I ZR 304/99, GRUR 2002, 532, 535 = WRP 2002, 552 - Unikatrahmen; Wild in Schricker/Loewenheim aaO § 97 UrhG Rn. 178; Dreier in Dreier/Schulze aaO § 97 Rn. 73). Ein Ausgleich immaterieller Schäden durch eine Geldentschädigung setzt voraus, dass es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann (BGH, Urteil vom 5. März 1971 - I ZR 94/69, GRUR 1971, 525, 526 - Petite Jacqueline; Urteil vom 24. November 2009 - VI ZR 219/08, BGHZ 183, 227 Rn. 11). Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie vom Grad seines Verschuldens ab. Ob ein derart schwerer Eingriff anzunehmen und die dadurch verursachte nicht vermögensmäßige Einbuße auf andere Weise nicht hinreichend ausgleichbar ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Bei der gebotenen Gesamtabwägung ist auch ein erwirkter Unterlassungstitel zu berücksichtigen, weil dieser und die damit zusammenhängenden Ordnungsmittelandrohungen den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen können. Die Gewährung einer Geldentschädigung hängt demnach nicht nur von der Schwere des Eingriffs ab; es kommt vielmehr auf die gesamten Umstände des Einzelfalls an, nach denen zu beurteilen ist, ob ein anderweitiger befriedigender Ausgleich für die Persönlichkeitsrechtsverletzung fehlt (BGHZ 183, 227 Rn. 11 mwN).
90
2. Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht im Ansatz ausgegangen. Seine Annahme einer Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung einer Geldentschädigung kann dennoch keinen Bestand haben.
91
a) Im Streitfall kann auf der Grundlage der bislang vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte Urheberrechte des Klägers zu 1 verletzt hat. Es fehlt damit bereits an der Grundvoraussetzung einer Verpflichtung zur Leistung einer Geldentschädigung im Sinne von § 97 Abs. 2 UrhG aF.
92
b) Die Revision macht zudem mit Recht geltend, dass das Berufungsgericht nicht alle im Streitfall für die Frage der besonderen Schwere des Eingriffs relevanten Umstände in seine Abwägung einbezogen hat.
93
So lässt die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erkennen, ob und in welchem Umfang es berücksichtigt hat, dass der Beklagte nicht vollständige Musikstücke, sondern allenfalls kurze Musiksequenzen von durchschnittlich zehn Sekunden Dauer verwendet hat.
94
c) Mit Recht wendet sich die Revision auch gegen die Annahme des Berufungsgerichts , der Beklagte habe das musikalische Ansehen des Klägers zu 1 geschädigt. Das Berufungsgericht hat nicht berücksichtigt, dass die Gruppe "D. " nach den Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, im deutschsprachigen Raum wenig bekannt ist und dass ihr und damit dem Kläger zu 1 die übernommenen Passagen nicht notwendig zugeordnet werden. Die Frage, ob und in welchem Umfang das Werk dem Publikum bekannt ist, gehört im Übrigen zu den im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung zu berücksichtigenden Umständen (vgl. BGH, GRUR 1971, 525, 526 - Petite Jacqueline). Für die Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts hat die geistige und persönliche Beziehung des Urhebers zu seinem Werk im Sinne von § 11 Satz 1 UrhG maßgebliche Bedeutung (vgl. Krüger-Nieland, Festschrift für Hauß, 1978, 215, 221; Wild in Schricker/ Loewenheim aaO § 97 UrhG Rn. 178). Bestehen bereits Zweifel, ob das im Streitfall maßgebliche inländische Publikum die als übernommen gerügten Sequenzen überhaupt dem Kläger zu 1 zuordnet, kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass dessen Beziehung zu seinem Werk durch die behauptete Übernahme des Beklagten in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist.
95
d) Mit Erfolg wendet sich die Revision außerdem gegen die Annahme des Berufungsgerichts, bei der Abwägung komme erschwerend hinzu, dass sich der Beklagte - wohlwissend, dass er nicht Komponist der gesamten streitgegenständlichen Stücke sei - gegenüber der GEMA ohne Einschränkung als Komponist habe eintragen lassen. Damit habe er die Urheberschaft des Klägers zu 1 negiert.
96
In der Anmeldung des Beklagten als Komponist kann nach den Umständen des Streitfalls keine Leugnung der Urheberschaft des Klägers zu 1 gesehen werden. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Kläger zu 1 nicht alleiniger Komponist der beanstandeten Titel des Beklagten ist, sondern der Beklagte jedenfalls deshalb ebenfalls als Komponist anzusehen ist, weil er Schlagzeugbeats hinzugefügt und Verfremdungen an den übernomme- nen Musiksequenzen unter anderem durch Transpositionen vorgenommen hat. Mit der Meldung seiner Stellung als Komponist teilt der Beklagte diesen Umstand der GEMA mit. Dass mit dem Kläger zu 1 möglicherweise ein weiterer Komponist existierte, macht die Anmeldungen des Beklagten allenfalls unvollständig und ist nicht mit einer aktiven Leugnung der Miturheberschaft des Klägers zu 1 gleichzusetzen.
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Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, der Beklagte habe persönlich keine positive Kenntnis von der zielgerichteten Verwertung der Alben des Klägers zu 1 gehabt. Ihm sei nur vorzuwerfen , dass er sich von den Einsendern der von ihm verwendeten Sounds lediglich habe bestätigen lassen, Rechte Dritter bestünden nicht an den Stücken, ohne selbst oder durch Dritte in jedem Einzelfall recherchiert zu haben, wer Inhaber der Schutzrechte an den verwendeten Sequenzen sei. Unter diesen Umständen kann in der Angabe der Eigenschaft als Komponist gegenüber der GEMA nicht zugleich eine Leugnung der Urhebereigenschaft des Klägers zu 1 gesehen werden, die im Rahmen der Gesamtabwägung für die Verhängung einer Geldentschädigung im Sinne von § 97 Abs. 2 UrhG aF sprechen könnte.
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3. Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, der Kläger zu 1 müsse sich hinsichtlich des von ihm geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung einer immateriellen Geldentschädigung nicht die Verhandlungen über eine Lizenzierung der streitbefangenen Kompositionen und den Umstand entgegenhalten lassen, dass der Kläger zu 1 sich auch über eine entsprechende Registrierung bei der GEMA eine wirtschaftliche Beteiligung an den durch den Beklagten vorgenommenen Verwertungshandlungen habe sichern wollen. Der Umstand, dass sich der Kläger zu 1, der zudem in Abrede stellt, dass die außergerichtlichen Verhandlungen zwischen der Plattenfirma "S. snc." und dem Rechtsanwalt des Beklagten über das "Sampling-Settlement-Agreement" mit seinem Einverständnis ge- führt worden sind, um einen Ausgleich materieller Vermögenseinbußen bemüht hat, steht der Annahme einer nicht entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung von Urheberpersönlichkeitsrechten nicht entgegen.
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V. Die Revision hat auch im Hinblick auf die vom Berufungsgericht ausgesprochene Verurteilung zur Erstattung außergerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten gemäß § 97 Abs. 1 UrhG aF Erfolg.
100
1. Da die bislang getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht die Annahme einer Urheberrechtsverletzung tragen, fehlt dieser Verurteilung eine hinreichende Grundlage.
101
2. Nicht frei von Rechtsfehlern ist außerdem die Beurteilung des Berufungsgerichts , es sei hinsichtlich des Anspruchs auf Erstattung einer 2,0-fachen Geschäftsgebühr nach Ziffer 2300 RVG VV trotz der in der Abmahnung verwendeten Formulierung, der Kläger zu 1 werde ohne weitere Vorankündigung seine Ansprüche gerichtlich durchsetzen, Sache des Beklagten gewesen, darzulegen und unter Beweis zu stellen, dass dem Bevollmächtigten des Klägers zu 1 im Zeitpunkt der an den Beklagten gerichteten Abmahnung ein unbedingter Klageauftrag erteilt gewesen sei. Vielmehr trifft die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen der Erstattung von Abmahnkosten den Abmahnenden (J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 97a UrhG Rn. 75); ihm obliegt es, den konkreten Inhalt des seinem Prozessbevollmächtigten erteilten Auftrages offenzulegen und hierfür gegebenenfalls Beweis anzutreten.
102
3. Entgegen der Ansicht der Revision stehen einer Erstattungspflicht des Beklagten allerdings nicht die zwischen seinem Rechtsanwalt und der Plattenfirma des Klägers zu 1 geführten Vergleichsverhandlungen entgegen.
103
Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte habe nach Einstellung der Vergleichsgespräche nicht wissen können, wie ernst es dem Kläger zu 1 mit der Verfolgung seiner Rechte gewesen sei. Demnach habe Anlass bestanden , durch eine förmliche Abmahnung dem Beklagten umfassend eine letzte Möglichkeit zur außergerichtlichen Erledigung einzuräumen. Das ansonsten gemäß § 93 ZPO bestehende Kostenrisiko hätte der Kläger zu 1 nicht auf sich nehmen müssen. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Soweit die Revision geltend macht, es sei (nahezu) eine Einigung erreicht worden, eine inmitten der Verhandlungen ausgesprochene Abmahnung sei rechtsmissbräuchlich , es habe auch nicht im Interesse des Beklagten gelegen, auf die Urheberrechtsverletzung nochmals hingewiesen zu werden, setzt sie in revisionsrechtlich unzulässiger Weise ihre eigene Bewertung an die Stelle der tatrichterlichen Beurteilung, ohne einen Rechtsfehler aufzuzeigen.
104
4. Soweit sich die Revision schließlich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht kein Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer zur Höhe der in Ansatz gebrachten Geschäftsgebühr eingeholt hat, geht diese Rüge ebenfalls fehl. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Bestimmung des § 14 Abs. 2 RVG, wonach ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen ist, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist, das Gericht zwar in Gebührenrechtsstreitigkeiten zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber, nicht jedoch im Rechtsstreit mit einem erstattungspflichtigen Dritten zur Einholung eines Gutachtens nach § 14 Abs. 2 RVG verpflichtet (Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl. § 14 RVG Rn. 35; BeckOK RVG/v. Seltmann, Stand: 15.8.2012, § 14 Rn. 58; Jungbauer in Bischof /Jungbauer, RVG, 6. Aufl., § 14 Rn. 131). In diesen Fällen ist es Sache des Gerichts zu prüfen, ob die vom Rechtsanwalt angesetzte und vom Auftraggeber erstattet verlangte Gebühr der Billigkeit im Sinne von § 14 Abs. 1 RVG entspricht, wobei die Darlegungs- und Beweislast für deren Unbilligkeit im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG den Dritten trifft (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 216/10, juris Rn. 10).
105
C. Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben, soweit zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist. Da im Hinblick auf die Klage der Kläger zu 2, 3 und 5 weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und die Klage unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils abzuweisen. Im Hinblick auf die Klageanträge des Klägers zu 1 ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).
106
In der wiedereröffneten Berufungsinstanz wird das Berufungsgericht folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen haben:
107
I. Das Berufungsgericht wird vor dem Hintergrund der Abweisung der Klage der Kläger zu 2, 3 und 5 auf eine Anpassung der gestellten Anträge hinwirken müssen. Dabei wird es dem Umstand Rechnung tragen müssen, dass eine Urheberrechtsverletzung allein im Hinblick auf die Rechte des Klägers zu 1 an Werken der Musik in Betracht kommt und Gegenstand von Verbotsanträgen nur die auf den eingereichten Tonträgern verkörperten konkreten Verletzungsformen sein können.
108
II. Soweit sich das Berufungsgericht bei der Prüfung der Schutzfähigkeit der vom Kläger komponierten Musiksequenzen und bei der Prüfung einer Verletzung von Urheberrechten des Klägers auf einen eigenen Höreindruck stützen will, muss dies im Wege der Einnahme des Augenscheins erfolgen (vgl. Zöller/ Greger aaO § 371 Rn. 1), der gemäß §§ 355, 357 Abs. 1 ZPO durch das Prozessgericht in öffentlicher Verhandlung stattzufinden hat (vgl. Zöller/Greger aaO § 372 Rn. 1 ZPO). Dabei wird das Berufungsgericht gewährleisten müssen, dass das Musikstück "Les. " des Klägers zu 1, das durch ein einfaches Abspielen des zur Akte gereichten Tonträgers nicht hörbar gemacht werden konnte, sondern als "hidden Track" vom IT-Experten des Berufungsgerichts nur mit Hilfe einer speziellen Software vom Tonträger extrahiert und auf das Serverlaufwerk des Berufungsgerichts kopiert werden konnte, in einer mit allgemein zugänglichen Mitteln abspielbaren Form zu den Akten gelangt. Dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten ist zudem rechtzeitig vor Einnahme des Augenscheins Gelegenheit zu geben, von der Aufnahme selbst Kenntnis zu nehmen.
109
III. Bei der Beurteilung, ob der Beklagte die Werke des Klägers rechtsverletzend übernommen hat oder ob eine freie Benutzung im Sinne von § 24 UrhG vorliegt, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob die - gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen - in den Werkteilen des Klägers zu 1 festgestellten schöpferischen Elemente trotz der unstreitig vorliegenden Tempoveränderungen, Transponierungen und dem teilweisen Einsatz eines Equalizers bei einem Vergleich des Gesamteindrucks nicht verblassen. Darauf, dass nichtschöpferische Elemente wiedererkennbar bleiben, kommt es nicht an.
110
IV. Sollte das Berufungsgericht erneut zu dem Ergebnis kommen, dass dem Kläger Unterlassungsansprüche zustehen, wird es diesen Umstand auch bei der Frage zu berücksichtigen haben, ob der Kläger zu 1 darüber hinaus Geldentschädigung gemäß § 97 Abs. 2 UrhG aF verlangen kann.
111
V. Soweit das Berufungsgericht erneut auf den Umstand abstellen will, dass der Beklagte die Musiksequenzen des Klägers zu 1 nicht in der gleichen musikalischen Stilrichtung des "Gothic", sondern der davon zu unterscheidenden Musikrichtung des Rap verwendet, in der es unter anderem um Gewalt geht und in der eine vom durchschnittlichen Hörer als unangemessen angese- hene Sprache verwendet wird, wird es zu berücksichtigen haben, dass dieser "Genre-Sprung" nicht allein bei der Frage eine Rolle spielen darf, ob dem Beklagten eine besonders schwerwiegende Beeinträchtigung des Urheberpersönlichkeitsrechts des Klägers zu 1 zur Last zu legen ist. Es ist vielmehr zu prüfen, ob ein solcher - vom Berufungsgericht bislang als äußerst schwerwiegend beurteilter - "Genre-Sprung" ein Gesichtspunkt darstellt, der im Rahmen der nach § 24 UrhG vorzunehmenden Prüfung für die Annahme eines Abstands des neuen Werks zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werks sprechen könnte. Ein solcher Abstand kann nicht nur in einer antithematischen Behandlung zum Ausdruck kommen, sondern auch auf andere Weise hergestellt werden (vgl. BGH, GRUR 2014, 258 Rn. 39 - Pippi-Langstrumpf-Kostüm, mwN).
Büscher Koch Löffler
Schwonke Feddersen
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 23.03.2010 - 308 O 175/08 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 31.10.2012 - 5 U 37/10 -

Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 9/15 Verkündet am:
28. Juli 2016
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
auf fett getrimmt
Richtlinie 2001/29/EG Art. 5 Abs. 3 Buchst. k

a) Die Bestimmung des § 24 Abs. 1 UrhG ist insoweit im Lichte des Art. 5 Abs. 3 Buchst. k
der Richtlinie 2001/29/EG auszulegen, als es um die urheberrechtliche Zulässigkeit von
Parodien geht.

b) Maßgeblich ist der unionsrechtliche Begriff der Parodie. Die wesentlichen Merkmale der
Parodie bestehen danach darin, zum einen an ein bestehendes Werk zu erinnern, gleichzeitig
aber ihm gegenüber wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen, und zum anderen
einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung darzustellen. Der Begriff der Parodie
hängt nicht von der weiteren Voraussetzung ab, dass die Parodie einen eigenen ursprünglichen
Charakter hat, der nicht nur darin besteht, gegenüber dem parodierten ursprünglichen
Werk wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen. Zu den Voraussetzungen einer Parodie
gehört es außerdem nicht, dass sie das ursprüngliche Werk selbst betrifft (im Anschluss
an EuGH, Urteil vom 3. September 2014 - C-201/13, GRUR 2014, 972 Rn. 33
- Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.).

c) Die Annahme einer freien Benutzung gemäß § 24 Abs. 1 UrhG unter dem Gesichtspunkt
der Parodie setzt deshalb nicht voraus, dass durch die Benutzung des fremden Werkes eine
persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG entsteht. Sie setzt ferner
keine antithematische Behandlung des parodierten Werkes oder des durch das benutzte
Werk dargestellten Gegenstands voraus.

d) Bei der Anwendung der Schutzschranke der Parodie in einem konkreten Fall muss ein
angemessener Ausgleich zwischen den Interessen und Rechten der in den Art. 2 und 3 der
Richtlinie 2001/29/EG genannten Personen auf der einen und der freien Meinungsäußerung
des Nutzers eines geschützten Werkes, der sich auf die Ausnahme für Parodien beruft
, auf der anderen Seite gewahrt werden (im Anschluss an EuGH, GRUR 2014, 972
Rn. 34 - Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.).
BGH, Urteil vom 28. Juli 2016 - I ZR 9/15 - OLG Hamburg
LG Hamburg
ECLI:DE:BGH:2016:280716UIZR9.15.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. April 2016 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 5. Zivilsenat - vom 4. Dezember 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von 450 € (Anspruch auf Ersatz des nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie ermittelten materiellen Schadens gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG) abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger ist selbständiger Fotograf. Er fertigte die nachfolgend abgebildete fotografische Aufnahme der Schauspielerin Bettina Z. an:
2
Die Beklagte betreibt die Internetseite "BZ News aus Berlin". Auf dieser Seite erschien im August 2009 ein Bericht mit der Überschrift "Promis im Netz auf fett getrimmt". Dort wurde über einen Wettbewerb der Internetseite "w. " berichtet. Bei diesem Wettbewerb sollten die Teilnehmer Fotos von Prominenten mit Hilfe eines Bildbearbeitungsprogramms am Computer so bearbeiten, dass die abgebildeten Personen als möglichst fettleibig erscheinen. Im Rahmen des Berichts auf der Internetseite der Beklagten wurden insgesamt 32 bearbeitete Fotos gezeigt, darunter in der Zeit vom 3. August 2009 bis zum 14. Oktober 2009 auch die nachfolgend dargestellte Abbildung einer Bearbeitung der vom Kläger angefertigten Fotografie der Schauspielerin Bettina Z.:
3
Das Foto hatte ein Redakteur der Beklagten von der Internetseite "w. " entnommen. Der Bericht der Beklagten lautete wie folgt: Als Promi muss man so einiges aushalten können ... Die Internetseite "w. " startete einen Wettbewerb im Internet, bei dem Prominente per Photoshop so richtig viele Kilos zulegen sollten. Und viele Photoshop -Freaks machten mit, ließen Oberarme anschwellen, Doppelkinne wachsen, Bäuche aufgehen und in richtig fiesen Fällen sogar Cellulitis sprießen. Unter den deutschen Prominenten war der eindeutige Hit bei den Wettbewerbern Jeanette B. [...] Gefolgt wurde die Rangliste der digital Aufgeblähten von Bettina Z. und Verona P.
4
Der Kläger sieht in der Veröffentlichung des Fotos durch die Beklagte eine unberechtigte Nutzung und Entstellung seines Lichtbildwerkes. Außerdem verletze die unterbliebene Benennung seiner Person als Urheber seine Rechte. Ihm stehe daher für die Nutzung des Bildes ein Anspruch auf Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie in Höhe von 450 € sowie wegen Verletzung seiner immateriellen Interessen zusätzlich eine Geldentschädigung in Höhe von 5.000 € zu. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.450 € nebst Zinsen zu zahlen.
5
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie ist der Auffassung, es fehle an einer Verletzung des Urheberrechts des Klägers. Bei der beanstandeten Abbil- dung handele es sich um eine freie Benutzung der Fotografie des Klägers. Jedenfalls sei die Wiedergabe der Abbildung als Berichterstattung über Tagesereignisse zulässig.
6
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 2.450 € nebst Zinsen stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die gegen die teilweise Klageabweisung gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Klage auf die Berufung der Beklagten vollständig abgewiesen (OLG Hamburg, ZUM 2015, 577). Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seinen ursprünglichen Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


7
A. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe kein Schadensersatzanspruch zu. Zur Begründung hat es ausgeführt:
8
Der Kläger sei Urheber der als Lichtbildwerk anzusehenden Originalfotografie der Schauspielerin Bettina Z. Die Beklagte habe die Bearbeitung dieses Lichtbildwerkes öffentlich zugänglich gemacht und dabei nicht auf den Kläger als Urheber der Originalfotografie hingewiesen. Die beanstandete Abbildung stelle zudem eine Entstellung des Lichtbildwerkes des Klägers dar. Die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg auf die Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse berufen. Dennoch scheide ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus. Die Bearbeitung des Lichtbildwerkes des Klägers sei unter dem Gesichtspunkt der Parodie als freie Benutzung zulässig gewesen. Damit stelle auch die öffentliche Zugänglichmachung dieser zulässigen Bearbeitung durch die Beklagte keine Verletzung des Urheberrechts des Klägers dar. Selbst wenn man im Streitfall keine freie Benutzung annehmen wollte, scheide jedenfalls eine Geldentschädigung aus. Es fehle an einer dafür erforderlichen schwerwie- genden Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts. Auch sei nicht ersichtlich, dass die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden könne.
9
B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat teilweise Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit es die Ablehnung eines Anspruchs des Klägers auf Zahlung eines für die Nutzung seiner Fotografie nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu berechnenden materiellen Schadensersatzes in Höhe von 450 € angeht (dazu unter B II und IV). Dagegen bleibt die Revision ohne Erfolg, soweit sie die Ablehnung eines Anspruchs des Klägers auf Ersatz eines immateriellen Schadens in Höhe von 5.000 € durch das Berufungsgericht betrifft (dazu unter B III).
10
I. Die Revision ist - anders als die Revisionserwiderung meint - nicht lediglich beschränkt auf den Teil des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs zulässig, den der Kläger nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnet hat.
11
Der Entscheidungssatz des Berufungsurteils enthält keine Beschränkung der Revisionszulassung. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar anerkannt, dass sich eine Eingrenzung der Zulassung der Revision auch aus den Entscheidungsgründen ergeben kann. Nach dem Grundsatz der Rechtsmittelklarheit müssen die Parteien allerdings zweifelsfrei erkennen können , welches Rechtsmittel für sie in Betracht kommt und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist (vgl. BVerfGE 108, 341, 349; BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014 - I ZR 162/13, GRUR 2015, 498 Rn. 13 = WRP 2015, 569 - Combiotik ). Die bloße Angabe des Grundes für die Zulassung der Revision reicht nicht, um von einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmittels auszugehen (BGH, GRUR 2015, 498 Rn. 12 - Combiotik, mwN).
12
Das Berufungsgericht hat in seinen Entscheidungsgründen ausgeführt, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, weil die Grundsätze zur Zulässigkeit von Parodien gerade im Bereich der reinen Bildbearbeitung noch klärungsbedürftig seien. Das reicht nicht aus, um mit der notwendigen Sicherheit von einer nur beschränkten Revisionszulassung auszugehen. Das Berufungsgericht hat damit lediglich den Grund für die Revisionszulassung angegeben. Die Frage, ob im Streitfall nach § 24 Abs. 1 UrhG von einer freien Benutzung unter dem Gesichtspunkt der Parodie auszugehen ist, betrifft zudem den mit der Klage geltend gemachten Schadensersatzanspruch insgesamt.
13
II. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch des Klägers gemäß § 97 Abs. 1 und 2 UrhG abgelehnt hat, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
14
1. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers setzt nach § 97 UrhG eine widerrechtliche Verletzung seines Urheberrechts voraus. Der Kläger macht geltend , sein Urheberrecht sei in dreifacher Weise verletzt worden. Die Beklagte habe durch das Einstellen der Bearbeitung seines Lichtbildwerkes auf ihrer Internetseite in sein ausschließliches Recht aus § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2, § 19a UrhG eingegriffen, sein Werk öffentlich zugänglich zu machen. Da es sich bei der Bearbeitung um eine Entstellung seines Werkes handele, habe die Beklagte zugleich sein Recht aus § 14 UrhG, eine Entstellung seines Werkes zu verbieten, verletzt. Ferner habe die Beklagte dadurch, dass sie ihn nicht als Urheber der Originalfotografie genannt habe, in sein Recht aus § 13 UrhG auf Anerkennung seiner Urheberschaft eingegriffen.
15
2. Das Berufungsgericht ist von einer Urheberrechtsverletzung unter allen drei Gesichtspunkten ausgegangen. Es hat angenommen, der Kläger sei Urheber der als Lichtbildwerk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG anzusehenden Originalfotografie der Schauspielerin Bettina Z. und die Beklagte habe in die Rechte des Klägers gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2, § 19a UrhG, § 14 UrhG und § 13 UrhG eingegriffen. Das Berufungsgericht ist außerdem davon ausgegangen, die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg auf die Schutzschranke des § 50 UrhG berufen, weil es an einer Berichterstattung über ein Tagesereignis fehle. Gegen diese für sie günstige Beurteilung wendet sich die Revision nicht.
16
3. Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch des Klägers gemäß § 97 Abs. 1 und 2 UrhG abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, bei der beanstandeten Bearbeitung der Fotografie des Klägers handele es sich um eine gemäß § 24 Abs. 1 UrhG ohne Zustimmung des Urhebers zulässige freie Benutzung. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann eine freie Benutzung im Sinne von § 24 Abs. 1 UrhG nicht bejaht werden.
17
a) Allerdings fehlt es an einem widerrechtlichen Eingriff in das ausschließliche Recht des Klägers aus § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2, § 19a UrhG, wenn die Voraussetzungen einer freien Benutzung gemäß § 24 Abs. 1 UrhG vorliegen. Das Recht, das Werk öffentlich zugänglich zu machen, erstreckt sich nicht nur auf das Original des Werkes, sondern auch auf Vervielfältigungsstücke des Werkes im Sinne von § 16 UrhG sowie Bearbeitungen und Umgestaltungen des Werkes im Sinne von § 23 UrhG. Dabei handelt es sich bei der Bearbeitung und Umgestaltung um besondere Fälle der Vervielfältigung des Werkes (BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 - I ZR 28/12, GRUR 2014, 65 Rn. 36 = WRP 2014, 68 - Beuys-Aktion). Das Recht, das Werk öffentlich zugänglich zu machen, erstreckt sich dagegen nicht auf freie Benutzungen des Werkes im Sinne von § 24 Abs. 1 UrhG. Die in freier Benutzung eines geschützten Werkes geschaffene Gestaltung ist nach § 24 Abs. 1 UrhG selbständig, also unabhängig vom benutzten Werk.
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b) Im Streitfall können indessen die Voraussetzungen einer freien Benutzung im Sinne von § 24 Abs. 1 UrhG mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht bejaht werden.
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aa) Für die Frage, ob die Übernahme gestalterischer Elemente eine Vervielfältigung (§ 16 UrhG), eine (unfreie) Bearbeitung (§ 23 UrhG) oder eine freie Benutzung (§ 24 Abs. 1 UrhG) darstellt, kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entscheidend auf den Abstand an, den das neue Werk zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werkes hält. Eine freie Benutzung setzt voraus, dass angesichts der Eigenart des neuen Werkes die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten älteren Werkes verblassen (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 1993 - I ZR 263/91, BGHZ 122, 53, 60 - Alcolix; Urteil vom 11. März 1993 - I ZR 264/91, GRUR 1994, 191, 194 - Asterix-Persiflagen; Urteil vom 29. April 1999 - I ZR 65/96, BGHZ 141, 267, 280 - Laras Tochter; Urteil vom 20. März 2003 - I ZR 117/00, BGHZ 154, 260, 267 - Gies-Adler; Urteil vom 1. Dezember 2010 - I ZR 12/08, GRUR 2011, 134 Rn. 34 = WRP 2011, 249 - Perlentaucher; BGH, Urteil vom 17. Juli2013 - I ZR 52/12, GRUR 2014, 258 Rn. 38 = WRP 2014, 178 - Pippi-LangstrumpfKostüm I). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann diese Voraussetzung bei zwei Fallgestaltungen erfüllt sein.
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(1) In der Regel ist ein Verblassen im dargestellten Sinne anzunehmen, wenn die dem geschützten älteren Werk entlehnten eigenpersönlichen Züge im neuen Werk zurücktreten, so dass die Benutzung des älteren Werkes durch das neuere nur noch als Anregung zu einem neuen, selbständigen Werkschaffen erscheint (BGHZ 122, 53, 60 - Alcolix; BGHZ 141, 267, 280 - Laras Tochter; BGHZ 154, 260, 267 - Gies-Adler, mwN; BGH, GRUR 2011, 134 Rn. 33 - Perlentaucher

).



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Zur Prüfung, ob diese Voraussetzung vorliegt, ist zunächst im Einzelnen festzustellen, welche objektiven Merkmale die schöpferische Eigentümlichkeit des benutzten Werkes bestimmen. Sodann ist durch Vergleich der einander gegenüberstehenden Gestaltungen zu ermitteln, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang in der neuen Gestaltung eigenschöpferische Züge des älteren Werkes übernommen worden sind. Maßgebend für die Entscheidung ist letztlich ein Vergleich des jeweiligen Gesamteindrucks der Gestaltungen, in dessen Rahmen sämtliche übernommenen schöpferischen Züge in einer Gesamtschau zu berücksichtigen sind. Stimmt danach der jeweilige Gesamteindruck überein, handelt es sich bei der neuen Gestaltung um eine Vervielfältigung des älteren Werkes. Es ist dann - soweit erforderlich - weiter zu prüfen, ob die neue Gestaltung gleichwohl so wesentliche Veränderungen aufweist, dass sie nicht als reine Vervielfältigung, sondern als (unfreie) Bearbeitung oder andere Umgestaltung des benutzten Werkes anzusehen ist. Weicht der jeweilige Gesamteindruck voneinander ab, liegt jedenfalls weder eine Vervielfältigung noch eine Bearbeitung, sondern möglicherweise eine freie Benutzung vor. Um eine freie Benutzung handelt es sich, wenn ein selbständiges Werk geschaffen wurde und das ältere Werk als Grundlage für die Schöpfung des neuen Werkes diente (vgl. BGH, GRUR 2014, 65 Rn. 37 f. - Beuys-Aktion; BGH, Urteil vom 16. April 2015 - I ZR 225/12, GRUR 2015, 1189 Rn. 41 = WRP 2015, 1507 - Goldrapper).
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(2) Eine freie Benutzung ist aber nicht nur dann anzunehmen, wenn die aus dem geschützten älteren Werk entlehnten eigenpersönlichen Züge in dem neuen Werk in einem eher wörtlichen Sinn verblassen und demgemäß in diesem so zurücktreten, dass das ältere in dem neuen Werk nur noch schwach in urheberrechtlich nicht mehr relevanter Weise durchschimmert. Vielmehr kann der für eine freie Benutzung erforderliche Abstand zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werks - selbst bei deutlichen Übernahmen gerade in der Formgestaltung - auch dann gegeben sein, wenn das neue Werk zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des älteren Werkes einen so großen inneren Abstand hält, dass es seinem Wesen nach als selbständig anzusehen ist. Auch in einem solchen Fall kann davon gesprochen werden, dass die entlehnten individuellen Züge des älteren Werkes im neueren Werk "verblassen" (BGHZ 122, 53, 60 f. - Alcolix; BGHZ 141, 267, 280 f. - Laras Tochter; BGHZ 154, 260, 268 - Gies-Adler; BGH, GRUR 2014, 258 Rn. 39 - Pippi-LangstrumpfKostüm I). Auf den inneren Abstand kommt es vor allem bei Fallgestaltungen an, in denen eine künstlerische Auseinandersetzung mit einem älteren Werk es erfordert, dass dieses und seine Eigenheiten, soweit sie Gegenstand der Auseinandersetzung sind, im neuen Werk erkennbar bleiben. Dabei kann der innere Abstand in einer antithematischen Behandlung zum Ausdruck kommen. Zwingend ist dies jedoch nicht. Ein innerer Abstand kann vielmehr auch auf andere Weise hergestellt werden (vgl. BGHZ 122, 53, 60 f. - Alcolix; BGH, GRUR 1994, 191, 193 - Asterix-Persiflagen; BGHZ 141, 267, 281 - Laras Tochter; BGHZ 154, 260, 268 - Gies-Adler; BGH, GRUR 2011, 134 Rn. 34 - Perlentaucher ; GRUR 2014, 258 Rn. 39 - Pippi-Langstrumpf-Kostüm I).
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bb) Die vom Berufungsgericht angenommene Benutzungsform der Parodie ist nach der Rechtsprechung des Senats in die zweite Fallgruppe einzuordnen. Bei ihr kommt der innere Abstand regelmäßig in einer antithematischen Behandlung des parodierten Werkes (vgl. BGHZ 122, 53, 60 f. - Alcolix; BGH, GRUR 1994, 191, 193 - Asterix-Persiflagen) oder des durch das benutzte Werk dargestellten Gegenstands (BGHZ 154, 260, 268 - Gies-Adler) zum Ausdruck. Bei ihrer rechtlichen Beurteilung sind jedoch Besonderheiten zu beachten.
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(1) Bei der urheberrechtlichen Beurteilung der Parodie ist zu berücksichtigen , dass das Unionsrecht das Vervielfältigungsrecht und das Recht der öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung sowie die Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf diese Rechte vollständig harmonisiert und für die Nutzung zum Zwecke von Parodien eine Schrankenrege- lung geschaffen hat. Nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG können die Mitgliedstaaten in Bezug auf diese Rechte Ausnahmen und Beschränkungen für die Nutzung zum Zwecke von Karikaturen, Parodien oder Pastiches vorsehen. Zwar hat der deutsche Gesetzgeber keine eigenständige Schrankenregelung im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG getroffen. Allerdings ist die Parodie in ihrer Wirkung als Schutzschranke der Sache nach durch § 24 Abs. 1 UrhG in seiner Auslegung durch die Rechtsprechung umgesetzt. Dementsprechend ist § 24 Abs. 1 UrhG insoweit richtlinienkonform auszulegen, als es um die urheberrechtliche Zulässigkeit von Parodien geht (Unseld, EuZW 2014, 912, 915; Lauber-Rönsberg, ZUM 2015, 685, 665; Haedicke, GRUR Int. 2015, 664, 670; der Sache nach ebenso Slopek, GRUR-Prax 2014, 442; von Becker, GRUR 2015, 336, 339; vgl. auch Peifer, jurisPR-WettbR 2/2015 Anm. 1 unter D).
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(2) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist der in Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG verwendete Begriff "Parodie" ein eigenständiger Begriff des Unionsrechts (EuGH, Urteil vom 3. September 2014 - C-201/13, GRUR 2014, 972 Rn. 17 = WRP 2014, 1181 - Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.). Die wesentlichen Merkmale der Parodie bestehen darin, zum einen an ein bestehendes Werk zu erinnern, gleichzeitig aber ihm gegenüber wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen, und zum anderen einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung darzustellen. Der Begriff "Parodie" im Sinne dieser Bestimmung hängt nicht von der weiteren Voraussetzung ab, dass die Parodie einen eigenen ursprünglichen Charakter hat, der nicht nur darin besteht, gegenüber dem parodierten ursprünglichen Werk wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen. Zu den Voraussetzungen einer Parodie gehört es außerdem nicht, dass sie vernünftigerweise einer anderen Person als dem Urheber des ursprünglichen Werkes zugeschrieben werden kann, dass sie das ursprüngliche Werk selbst betrifft oder dass sie das paro- dierte Werk angibt (EuGH, GRUR 2014, 972 Rn. 33 - Deckmyn und Vrijheidsfonds /Vandersteen u.a.). Bei der Anwendung der Schutzschranke der Parodie in einem konkreten Fall muss ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen und Rechten der in den Art. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG genannten Personen auf der einen und der freien Meinungsäußerung des Nutzers eines geschützten Werkes, der sich auf die Ausnahme für Parodien beruft, auf der anderen Seite gewahrt werden (EuGH, GRUR 2014, 972 Rn. 34 - Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.).
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Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257, 1258 - C.I.L.F.I.T.). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder zweifelsfrei zu beantworten ist. Nach dieser Rechtsprechung ist es Aufgabe der nationalen Gerichte festzustellen, ob eine Parodie vorliegt, und gegebenenfalls unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen, ob bei Anwendung der Ausnahme für Parodien dieser angemessene Ausgleich der maßgeblichen Interessen gewahrt wird (EuGH, GRUR 2014, 972 Rn. 35 - Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.).
cc) Diesen Maßstäben wird das Berufungsurteil nicht in vollem Umfang
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gerecht. Das Berufungsgericht hat die Grundsätze der kurz vor Verkündung des Berufungsurteils ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Sache "Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a." nicht berücksichtigt und ist deshalb von unzutreffenden Maßstäben ausgegangen. Zwar kann auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen vom Vorliegen einer Parodie ausgegangen werden. Das Berufungsgericht hat jedoch im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung nicht alle im Streitfall maßgeblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und zutreffend gewichtet.
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(1) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die Annahme einer freien Benutzung gemäß § 24 Abs. 1 UrhG erfordere, dass es sich bei der durch Einsatz eines Bildbearbeitungsprogramms geschaffenen und von der Beklagten auf ihrer Internetseite wiedergegebenen Abbildung um ein Werk im Sinne von § 24 Abs. 1 UrhG handele. Es hat sich dabei auf die Rechtsprechung des Senats gestützt, nach der die Bestimmung des § 24 Abs. 1 UrhG voraussetzt , dass durch die Benutzung des fremden Werkes eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG entsteht (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 1961 - I ZR 105/59, GRUR 1961, 631, 632 - Fernsprechbuch; BGHZ 141, 267, 280 - Laras Tochter; BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 - I ZR 42/05, BGHZ 175, 135 Rn. 27 - TV-Total; Loewenheim in Schricker/ Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 24 UrhG Rn. 9; Bullinger in Wandtke/ Bullinger, Urheberrecht, 4. Aufl., § 24 UrhG Rn. 2; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 24 Rn. 5). An dieser Rechtsprechung wird im Hinblick auf die urheberrechtliche Beurteilung von Parodien, Karikaturen und Pastiches wegen der insoweit maßgeblichen unionsrechtskonformen Auslegung von § 24 Abs. 1 UrhG nicht festgehalten. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union setzt eine Parodie nicht voraus, dass die neue Gestaltung einen eigenen ursprünglichen Charakter hat, der nicht nur darin besteht, gegenüber dem parodierten ursprünglichen Werk wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen (EuGH, GRUR 2014, 972 Rn. 21 - Deckmyn und Vrijheidsfonds/ Vandersteen u.a.; vgl. auch Lauber-Rönsberg, ZUM 2015, 658, 666). Damit kann offenbleiben, ob die vom Berufungsgericht für die Annahme eines Werkcharakters der angegriffenen Abbildung gegebene Begründung den Angriffen der Revision standhält.

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(2) Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist ferner die Voraussetzung erfüllt, dass die Bearbeitung der Fotografie an die als Lichtbildwerk geschützte Originalfotografie erinnert und zugleich ihr gegenüber wahrnehmbare Unterschiede aufweist. Das Berufungsgericht hat angenommen, trotz der mittels eines Bildbearbeitungsprogramms vorgenommenen erheblichen Änderungen lasse sich das Originalfoto in der Bearbeitung wiederfinden, weil alle markanten Aufbauelemente und viele Einzelheiten der Gestaltung (Bekleidung , Pose, Schmuck, Lichtverhältnisse, blauer Hintergrund) erhalten geblieben seien und die abgebildete Person trotz der erheblichen Verfremdung ihrer Körperproportionen noch als die Schauspielerin Bettina Z. erkannt werden könne.
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(3) Eine Parodie setzt weiter voraus, dass die an ein bestehendes Werk erinnernde Bearbeitung einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung darstellt. Auch diese Voraussetzung kann auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen bejaht werden.
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Das Berufungsgericht hat angenommen, in dem durch ein Fotobearbeitungsprogramm veränderten Bildnis werde das in der Fotografie des Klägers zum Ausdruck kommende gängige und klischeehafte Schönheitsideal einer jungen Frau und außerdem die häufig als aufdringlich und selbstverliebt empfundene Selbstdarstellung von Prominenten in der Öffentlichkeit sowie deren Eitelkeit in bösartiger und satirischer Weise konterkariert und damit karikiert. Diese im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegende Beurteilung des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revision stand.
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Die Revision macht geltend, ausgehend von dem Motto des Wettbewerbs ("Promis auf fett getrimmt") und dem Begleittext der Beklagten ("Fiese Veränderung" ) lasse sich der streitgegenständlichen Bearbeitung entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine antithematische Auseinandersetzung entnehmen. Die Bearbeitung stelle vielmehr eine reine Verballhornung mit digitalen Mitteln dar; der Bearbeiter habe allein die Absicht verfolgt, sich einen Jux auf Kosten der abgebildeten Schauspielerin zu erlauben.
Damit kann die Revision bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil sie der
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tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts lediglich ihre eigene Würdigung entgegenstellt, ohne einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, jedenfalls ein Teil des angesprochenen Publikums werde das bearbeitete Bild nicht darauf reduzieren, dass hiermit nur ein boshafter Scherz mit Prominenten getrieben werden solle, sondern werde darin eine Auseinandersetzung mit dem Subtext des Werkes des Klägers sehen. Diese Beurteilung ist nicht erfahrungswidrig und lässt auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen. Entgegen der Ansicht der Revision lässt das Motto des Wettbewerbs ("Promis auf fett getrimmt") nicht allein ein Verständnis der im Rahmen dieses Wettbewerbs erstellten Bearbeitungen als bloße Verballhornungen zu, sondern deckt inhaltlich die vom Berufungsgericht angenommene weitere Problematik der Rezeptionsgewohnheiten des Publikums in Bezug auf die Abbildung von leicht bekleideten weiblichen Prominenten ab. Zudem ist das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen, dass der notwendige - und im Hinblick auf die Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und Art. 13 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) sowie die Meinungsäußerungsfreiheit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 11 EUGrundrechtecharta gebotene - Freiraum für künstlerisches und kritisches Schaffen nicht zu sehr eingeengt werden darf und deshalb die Beantwortung der Frage , ob eine freie Benutzung vorliegt, nicht davon abhängt, ob die Eigenschaft des Werkes als Parodie von Jedermann erkannt wird. Ob im Einzelfall eine Parodie vorliegt, ist vielmehr im Wesentlichen objektiv danach zu beurteilen, ob diese Art der antithematischen Behandlung für denjenigen erkennbar ist, dem das parodierte Werk bekannt ist und der das für die Wahrnehmung der Parodie erforderliche intellektuelle Verständnis besitzt (BGH, Urteil vom 26. März 1971 - I ZR 77/69, GRUR 1971, 588, 589 - Disney-Parodie; BGH, GRUR 1994, 191, 194 - Asterix-Persiflagen; Loewenheim in Schricker/Loewenheim aaO § 24 UrhG Rn. 28). Welche Zielrichtung der Urheber des neuen Werks mit seiner Umgestaltung im Einzelnen verfolgt hat, ist insoweit unerheblich. Die Revision rügt deshalb ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe eine auf eine parodistische Behandlung gerichtete Intention des Bearbeiters nicht rechtsfehlerfrei festgestellt.
Entgegen der Ansicht der Revision wäre eine Parodie aber auch dann an34 zunehmen, wenn im Streitfall keine antithematische Auseinandersetzung mit einem der Fotografie des Klägers zu entnehmenden Subtext festgesellt werden könnte, sondern davon auszugehen wäre, dass der Bearbeiter der Fotografie allein im Sinn hatte, "sich einen Jux auf Kosten der abgebildeten Schauspielerin zu erlauben". Es reicht aus, dass die an das bestehende Werk erinnernde Bearbeitung eine Verspottung zum Ausdruck bringt (EuGH, GRUR 2014, 972 Rn. 20 - Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.).
(4) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union
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setzt eine Parodie nicht voraus, dass sich die zum Ausdruck gebrachten Gesichtspunkte des Humors oder der Verspottung auf das ursprüngliche Werk selbst richten (EuGH, GRUR 2014, 972 Rn. 21 - Deckmyn und Vrijheidsfonds /Vandersteen u.a.; vgl. auch Specht/Koppermann, ZUM 2016, 19, 23). Für die Annahme einer Parodie reicht es im Streitfall daher aus, dass durch die beanstandete Bearbeitung jedenfalls die abgebildete Schauspielerin verspottet worden ist. Es kommt insoweit nicht darauf an, dass der beanstandeten Abbildung keine Auseinandersetzung mit dem Lichtbildwerk des Klägers selbst entnommen werden kann. Desgleichen kann dahinstehen, ob in der Verfremdung, wie das Berufungsgericht angenommen hat, die dem Lichtbild des Klägers le- diglich als Subtext zu entnehmende "allgegenwärtige sexuell-ästhetisierende Frauendarstellung in den heutigen Medien" humorvoll oder verspottend aufgegriffen worden ist.
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(5) Das Berufungsgericht hat jedoch im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung nicht alle im Streitfall maßgeblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und zutreffend gewichtet.
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Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union dienen die in Art. 5 der Richtlinie 2001/29/EG geregelten Ausnahmen und Beschränkungen einem angemessenen Ausgleich von Rechten und Interessen insbesondere zwischen den Urhebern und den Nutzern von Schutzgegenständen (EuGH, GRUR 2014, 972 Rn. 26 - Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.). Bei der Anwendung des Ausnahmetatbestands für Parodien im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG muss deshalb im konkreten Fall ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen und Rechten des Rechteinhabers auf der einen und der freien Meinungsäußerung des Nutzers eines geschützten Werkes, der sich auf den Ausnahmetatbestand für Parodien beruft, auf der anderen Seite gewahrt werden (EuGH, GRUR 2014, 972 Rn. 27 - Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.). Diesen Anforderungen wird das Berufungsurteil nicht gerecht.
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Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit der Parodie nicht unter Abwägung der maßgeblichen Interessen festgestellt. Es hat deshalb nicht berücksichtigt , dass die beanstandete Bearbeitung nach seinen Feststellungen eine Entstellung des Werkes des Klägers im Sinne von § 14 UrhG darstellt (zur Maßgeblichkeit dieses Gesichtspunkts bei der Interessenabwägung vgl. auch Becker, GRUR 2015, 336, 339) und damit die berechtigten geistigen und persönlichen Interessen des Klägers in besonderem Maße betroffen sind. Das Berufungsgericht hat ferner nicht berücksichtigt, dass sich die als Parodie anzuse- hende Bearbeitung nicht unmittelbar mit dem Werk des Klägers auseinandersetzt (was vom Urheber im Interesse der Meinungsfreiheit eher hinzunehmen ist), sondern sein Werk nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lediglich als Mittel der Auseinandersetzung mit einem dem Werk des Klägers nur als Subtext zu entnehmenden Thema benutzt.
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Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung ist ferner zu prüfen , ob durch die als Parodie anzusehenden Veränderungen des Werkes außerhalb des Urheberrechts liegende Rechte Dritter verletzt werden und der Urheber ein berechtigtes Interesse daran hat, dass sein Werk nicht mit einer solchen Rechtsverletzung in Verbindung gebracht wird. So hat der Gerichtshof der Europäischen Union angenommen, im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, ob die Parodie eine gegen Art. 21 EUGrundrechtecharta verstoßende diskriminierende Aussage enthält und der Inhaber des Urheberrechts ein berechtigtes Interesse daran hat, dass das geschützte Werk nicht mit einer solchen Aussage in Verbindung gebracht wird (EuGH, GRUR 2014, 972 Rn. 30 f. - Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.). Diese Aussage ist vom Gerichtshof allerdings allein auf das in Art. 21 EUGrundrechtecharta geregelte Diskriminierungsverbot und damit auf einen für das in Erwägungsgrund 3 der Richtlinie 2001/29/EG ausdrücklich erwähnte Gemeinwohl grundlegend bedeutsamen Rechtssatz bezogen worden. Im Interesse der ebenfalls für das Gemeinwohl geradezu konstituierenden und durch die vom Unionsgesetzgeber vorgesehene Privilegierung der Parodie in besonderem Maße zur Geltung gebrachten Meinungsfreiheit darf die Interessenabwägung deshalb nicht im Sinne einer allgemeinen "Political-CorrectnessKontrolle" missverstanden werden (vgl. Unseld, EuZW 2014, 912, 915; Haedicke , GRUR Int. 2015, 664, 667 f.; vgl. auch die Schlussanträge des Generalanwalts vom 22. Mai 2014 - C-201/13, juris Rn. 85). Daraus ergibt sich, dass bei der vorzunehmenden Abwägung nicht jede durch die Parodie verursachte Be- einträchtigung rechtlich geschützter Interessen von Bedeutung ist. Es kommt vielmehr darauf an, ob durch die den Begriff der Parodie erfüllenden Veränderungen des Werkes Rechte Dritter verletzt werden und der Urheber ein schutzwürdiges Interesse hat, dass sein Werk mit einer solchen Rechtsverletzung nicht in Verbindung gebracht wird.
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Ein solches Interesse des Klägers kann auf der Grundlage der bislang vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht bejaht werden. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, der Kläger müsse es nicht hinnehmen, dass sein Werk mit einer in dem Ergebnis der Fotobearbeitung liegenden Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der abgebildeten Schauspielerin in Verbindung gebracht werde. Entgegen der Ansicht der Revision kann von der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der abgebildeten Schauspielerin nicht bereits deshalb ausgegangen werden, weil die ihr Erscheinungsbild zeigende Fotografie technisch manipuliert worden ist. Zwar kann ein solcher technischer Eingriff auch im Kontext einer satirischen Darstellung eine eigenständige Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Abgebildeten darstellen. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Manipulation der Fotografie dem Betrachter nicht erkennbar ist, so dass er die Veränderung nicht als Teil der für satirische Darstellungen typischen Verfremdungen und Verzerrungen deuten und damit für seine Meinungsbildung bewertend einordnen kann (vgl. BVerfG, GRUR 2005, 500, 502 = WRP 2005, 595). An einer solchen verdeckten Bildmanipulation fehlt es jedoch im Streitfall gerade. Das Berufungsgericht hat zudem nicht festgestellt, dass der angesprochene Verkehr die Fotografie der Schauspielerin Bettina Z. dem Kläger als Urheber zuordnet, diese Fotografie auch in der angegriffenen Bearbeitung erkennt und trotz der im Streitfall maßgeblichen Begleitumstände, namentlich des sich an Dritte richtenden Wettbewerbs um eine möglichst weitgehende Verfremdung mittels Einsatzes einer Fotobearbeitungssoftware, eine Beziehung zum Kläger als Urheber der Ausgangsfotografie herstellt.
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4. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die Annahme einer gemäß § 24 Abs. 1 UrhG freien Benutzung im Hinblick auf die Bearbeitung der Fotografie des Klägers führe dazu, dass die Veröffentlichung der Bearbeitung auf der Internetseite der Beklagten weder das Recht des Klägers auf Anerkennung seiner Urheberschaft verletze (§ 13 UrhG) noch sein Werk entstelle (§ 14 UrhG). Da die Annahme des Berufungsgerichts, bei der Bearbeitung der Fotografie des Klägers handele es sich um eine freie Benutzung - wie dargelegt - unter Rechtsfehlern leidet, fehlt dieser Beurteilung eine tragfähige Grundlage.
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III. Das Urteil des Berufungsgerichts erweist sich jedoch gemäß § 561 ZPO aus anderen Gründen als richtig, soweit es den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens in Höhe von 5.000 € betrifft. Insoweit hat das Berufungsgericht die Klage rechtsfehlerfrei mit der weiteren, selbständig tragenden Begründung abgewiesen, die besonderen Voraussetzungen für einen solchen Entschädigungsanspruch lägen nicht vor.
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1. Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der Urheber oder der Lichtbildner nach § 97 Abs. 2 Satz 4 UrhG eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dies setzt voraus , dass es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann (BGH, Urteil vom 15. Januar 2015 - I ZR 148/13, GRUR 2015, 780 Rn. 38 = WRP 2015, 972 - Motorradteile, mwN).
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2. Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat angenommen, der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Entschädigung eines immateriellen Schadens in Höhe von 5.000 € bestünde selbst dann nicht, wenn man im Streitfall eine freie Benutzung im Sinne von § 24 Abs. 1 UrhG verneinte. Es fehle jedenfalls an einer für den Geldentschädigungsanspruch erforderlichen schwerwiegenden Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts. Nach den Umständen des Streitfalls liege keine deutlich vom Normalfall zu unterscheidende Verletzungshandlung der Beklagten vor. Man könne zumindest darüber streiten, ob die beanstandete Bildbearbeitung eine zulässige Parodie des Werkes des Klägers darstelle, so dass allenfalls ein Eingriff im Grenzbereich zur Zulässigkeit gegeben sei. Die Beklagte habe zudem den eigentlichen Eingriff in die Integrität des Werkes nicht selbst vorgenommen, sondern allenfalls vertieft. Das Ausmaß der vom Kläger behaupteten Vertiefung der Verletzung durch die Veröffentlichung auf der Internetseite der Beklagten sei offengeblieben. Selbst wenn man unterstelle, dass der Internetauftritt der Beklagten eine einigermaßen hohe Bekanntheit genieße, fehle es an jeglichen Darlegungen zur Reichweite und Multiplikationswirkung der Seite "w. ". Es sei deshalb denkbar, dass der Schaden bereits durch die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Bildbearbeitung auf der Seite "w. " weitgehend eingetreten gewesen sei. Auch der Verschuldensgrad der Beklagten sei nicht hoch. Es dürfe nicht übersehen werden, dass die Beklagte nicht gezielt das Urheberrecht gerade des Klägers verletzt habe; sie habe sich nur nicht um mögliche Urheberrechte gekümmert. Es liege auch fern, dass das Vertrauensverhältnis des Klägers zu seinen Kunden oder gar sein künstlerischer Ruf gerade durch die Weiterverbreitung durch die Beklagte ernsthaft gefährdet sein könnte. Der Name des Klägers als Urheber der Vorlage der Bearbeitung sei nicht genannt. Es erscheine auch wenig wahrscheinlich, dass Besucher der Seite der Beklagten annehmen könnten, die Fotografen der Originale hätten den Wettbewerb auf der Seite "w. " auch nur gebilligt, geschweige denn unterstützt oder gar selbst Hand an ihre Werke gelegt. Zwar sei es durchaus naheliegend, dass die abgebildete Schauspielerin Bettina Z. persönlich von der Entstellung ihres Bildnisses wenig angetan gewesen sei. Es erscheine aber wenig wahrscheinlich, dass sie dies dem Kläger anlasten werde. Dies habe der Kläger selbst nicht behauptet. Auch könnte einer derartigen Rufbeeinträchtigung durch eine prominent platzierte Richtigstellung durch die Beklagte wirksam entgegengewirkt werden.
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3. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand.
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a) Die Revision macht geltend, die absichtlichen Rechtsverletzungen der Beklagten schädigten sehr wohl den Ruf des Klägers, der darin bestehe, in einem engen Vertrauensverhältnis mit den von ihm fotografierten Personen Lichtbildwerke zu schaffen, die durchweg höchsten ästhetischen Ansprüchen genügten.
47
Mit dieser Rüge versucht die Revision lediglich, die abweichende tatrichterliche Würdigung durch ihre eigene Bewertung zu ersetzen. Damit kann sie in der Revisionsinstanz keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat sich mit dem Vorbringen des Klägers zu seiner angeblichen Rufbeeinträchtigung ausdrücklich befasst. Es hat dieses lediglich nicht in dem vom Kläger gewünschten Sinne gewürdigt. Dabei ist es von zutreffenden rechtlichen Grundlagen ausgegangen. Insbesondere gehört die Frage, ob und in welchem Umfang das ursprüngliche Werk dem Publikum bekannt ist, zu den im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung zu berücksichtigenden Umständen (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 1971 - I ZR 94/69, GRUR 1971, 525, 526 - Petite Jacqueline; BGH, GRUR 2015, 1189 Rn. 94 - Goldrapper). Für die Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts hat die geistige und persönliche Beziehung des Urhebers zu seinem Werk im Sinne von § 11 Satz 1 UrhG maßgebliche Bedeutung (vgl. Krüger-Nieland, Festschrift für Hauß, 1978, S. 215, 221; Wild in Schricker/ Loewenheim aaO § 97 UrhG Rn. 178). Bestehen bereits Zweifel, ob das im Streitfall maßgebliche Publikum die Bearbeitung überhaupt dem Urheber zuordnet , kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass dessen Bezie- hung zu seinem Werk durch die beanstandete Bearbeitung in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist (vgl. BGH, GRUR 2015, 1189 Rn. 94 - Goldrapper).
48
b) Die Revision macht ferner geltend, dem Berufungsgericht könne nicht in seiner Beurteilung gefolgt werden, es stehe nicht fest, in welchem Umfang aufgrund der Veröffentlichung auf der Internetseite der Beklagten tatsächlich eine gewichtige Vertiefung der Verletzung eingetreten sei. Angesichts des Umstands , dass es sich bei der "BZ" um die führende Berliner Zeitung handele, deren Internetseite einen entsprechenden Bekanntheitsgrad genieße, andererseits das beanstandete Bild deutlich über zwei Monate einsehbar gewesen sei, könne nicht von einer geringfügigen oder anderweitig befriedigend auszugleichenden Beeinträchtigung gesprochen werden.
49
Mit dieser Rüge hat die Revision ebenfalls keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts dargelegt. Das Berufungsgericht hat sich mit den angesprochenen Umständen auseinandergesetzt, dabei eine hohe Bekanntheit der Internetseite der Beklagten unterstellt und zudem den Zeitraum berücksichtigt, in dem das angegriffene Bild auf dieser Seite eingestellt war. Es hat die maßgeblichen Umstände nachvollziehbar und in Übereinstimmung mit der Lebenserfahrung gewürdigt.
50
c) Ohne Erfolg wendet sich die Revision außerdem gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Grad des der Beklagten anzulastenden Verschuldens.
51
Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht das Verschulden der Beklagten nicht als "gering" angesehen. Es hat lediglich angenommen , dass der Verschuldensgrad "nicht über alle Maßen hoch" sei. Die Beklagte habe zwar davon ausgehen müssen, dass es sich um ein bearbeitetes Bild eines nicht befragten Urhebers gehandelt habe. Andererseits müsse berücksichtigt werden, dass die Beklagte nicht gezielt das Urheberrecht des Klägers verletzt habe. Sie habe sich nur nicht um mögliche Urheberrechte gekümmert. Soweit die Revision meint, es sei von bedingtem Vorsatz auszugehen, hat sie wiederum keinen Rechtsfehler dargelegt, sondern lediglich die rechtsfehlerfreie Beurteilung des Berufungsgerichts durch ihre eigene ersetzt.
52
d) Es fehlt auch jeglicher Anhaltspunkt für die Annahme, das Berufungsgericht habe den Charakter der Bearbeitung verkannt. Vielmehr ist es ausdrücklich davon ausgegangen, dass es sich bei der Bearbeitung um eine Entstellung des Lichtbildes des Klägers handelt. Das Berufungsgericht hat außerdem nicht den Umstand übersehen, dass die Beklagte das beanstandete Bild in ihren Internetauftritt übernommen hat, um diesen attraktiver zu machen. Es hat diesen Umstand vielmehr ausdrücklich bei seiner Beurteilung berücksichtigt.
53
e) Die Revision macht weiter geltend, der angerichtete Schaden lasse sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht durch eine Richtigstellung ersetzen. Eine Richtigstellung müsste erneut die beanstandete Darstellung wiedergeben und würde den auf Vertrauen gründenden Ruf des Klägers erneut in Frage stellen. Eine Richtigstellung sei im Übrigen mit dem Persönlichkeitsrecht der Abgebildeten nicht in Einklang zu bringen.
54
Damit kann die Revision bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil das Berufungsgericht ersichtlich nicht von einer Richtigstellung ausgegangen ist, bei der das beanstandete Bildnis erneut veröffentlicht wird. Es hat vielmehr angenommen , einer vom Kläger behaupteten Rufbeeinträchtigung könne durch eine prominent platzierte Richtigstellung wirksam begegnet werden, in der die Beklagte ausführe, dass es sich in ihrem Beitrag um ohne Zustimmung der Fotografen - insbesondere des Klägers - entstellte Bilder gehandelt habe. Warum in diesem Zusammenhang das beanstandete Bild erneut veröffentlicht werden muss, ist von der Revision nicht dargelegt worden und auch sonst nicht ersichtlich.
55
Im Übrigen handelt es sich bei dieser von der Revision angegriffenen Erwägung lediglich um eine nicht tragende Hilfsbegründung. Das Berufungsgericht ist in erster Linie davon ausgegangen, es sei wenig wahrscheinlich, dass Besucher der Seite der Beklagten annehmen könnten, die Fotografen der Originale hätten den Wettbewerb auf der Seite "w. " auch nur gebilligt, geschweige denn unterstützt oder gar selbst Hand an ihre Werke gelegt. Es erscheine zudem wenig wahrscheinlich, dass sie dies dem Kläger anlasteten. Dies habe auch der Kläger nicht behauptet. Gegen diese Beurteilung, die keinen Rechtsfehler erkennen lässt, wendet sich die Revision nicht.
56
IV. Die Ablehnung eines Anspruchs des Klägers auf Zahlung eines für die Nutzung seiner Fotografie nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu berechnenden materiellen Schadensersatzes in Höhe von 450 € hat das Berufungsgericht allein auf die Annahme einer freien Benutzung nach § 24 Abs. 1 UrhG gestützt. Diese Beurteilung hält - wie dargelegt wurde - der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Danach ist insoweit das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, da sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Der Annahme der Entscheidungsreife steht entgegen, wenn in der Revisionsinstanz ein Gesichtspunkt Bedeutung erlangt, den die Vorinstanzen übersehen oder für unmaßgeblich gehalten haben , und hierzu neuer Sachvortrag auch nur möglich erscheint oder einen Hinweis nach § 139 ZPO erfordert hätte (BGH, Urteil vom 17. März 1995 - V ZR 100/93, BGHZ 129, 112, 121 f.; Krüger in MünchKomm.ZPO, 4. Aufl., § 563 Rn. 20 mwN). So verhält es sich im Streitfall. Bei zutreffender rechtlicher Beurteilung hätte das Berufungsgericht die Parteien auf die Notwendigkeit der unionsrechtskonformen Auslegung des § 24 Abs. 1 UrhG nach Maßgabe der Grundsätze der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Sache "Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen" und die danach vorzunehmende Interessenabwägung hinweisen und den Parteien Gelegenheit zu entsprechendem Vortrag geben müssen.
Koch Schaffert Löffler
Schwonke Feddersen
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 25.02.2011 - 310 O 233/10 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 04.12.2014 - 5 U 72/11 -

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25.2.2011, Az. 310 O 233/10, abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

4. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Beträge abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Kläger begehrt aus Urheberrecht materiellen und immateriellen Schadensersatz wegen der Nutzung eines seiner Ansicht nach entstellten Fotos.

2

Der Kläger ist selbständiger Fotograf. Er fertigte unter anderem die nachfolgend abgebildete fotographische Aufnahme der Schauspielerin …

Abbildung

3

Die Beklagte betreibt die Internetseite www....de. Im August 2009 erschien auf dieser Seite unter der Überschrift „Promis im Netz auf fett getrimmt“ ein Bericht (Anl 1) über einen Wettbewerb, der auf der Internetseite „www.....com" (im Folgenden: ....com) veranstaltet wurde; diese Seite wird nicht von der Beklagten betrieben. Bei diesem Wettbewerb sollten die Teilnehmer Fotos von Prominenten mit Hilfe eines Bildbearbeitungsprogramms so bearbeiten, dass die abgebildeten Personen als möglichst fettleibig erscheinen. Im Rahmen des Berichts auf der Internetseite der Beklagten wurden insgesamt 32 solchermaßen bearbeitete Fotos gezeigt, darunter die nachfolgend abgebildete Bearbeitung des oben genannten Lichtbildes des Klägers:

Abbildung

4

Dieses bearbeitete Foto hatte ein Redakteur der Beklagten der Internetseite www....com entnommen. Das bearbeitete Bild war vom 3.8.2009 bis zum 14.10.2009 über die Seite der Beklagten abrufbar.

5

Bearbeitung und öffentliche Zugänglichmachung erfolgten ohne Einwilligung des Klägers. Eine Nennung des Klägers als Urheber des Originalfotos erfolgte in diesem Zusammenhang an keiner Stelle.

6

Der Kläger sieht hierin eine unberechtigte Nutzung und eine Entstellung seines Werkes. Außerdem ist er der Ansicht, dass ihn die unterbliebene Urheberbenennung in seinem Recht verletze.

7

Auf eine Abmahnung des Klägers vom 9.10.2008 (Anl 2) gab die Beklagte eine Unterlassungsverpflichtungserklärung ab (Anl 3) und erteilte später auch eine vom Kläger verlangte Auskunft (Anl 11).

8

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie in Höhe von € 450,- sowie eine Geldentschädigung in Höhe von € 5.000,-. Bereits in erster Instanz haben die Parteien über die Fragen gestritten, ob es sich bei der angegriffenen Bearbeitung um eine Entstellung im Sinne des § 14 UrhG bzw. um eine freie Benutzung des Lichtbildes des Klägers im Sinne des § 24 UrhG handelt, ob die Nutzung durch die Beklagte gemäß § 50 UrhG gerechtfertigt ist, ob eine schwerwiegende Verletzung des Urheberrechts des Klägers vorliegt und in welcher Höhe dem Kläger gegebenenfalls Ansprüche zustehen.

9

Der Kläger hat in erster Instanz beantragt,

10

die Beklagte zu verurteilen, an ihn den Kläger € 5.450,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.12.2009 zu zahlen.

11

Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Das Landgericht hat der Klage lediglich in Höhe von € 2.450,- stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Das Landgericht hat hierbei eine Urheberrechtsverletzung bejaht und dem Kläger Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von € 450,- und auf Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von € 2.000,- zugesprochen. Wegen der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Gründe der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen.

14

Hiergegen wenden sich beide Parteien mit ihren Berufungen.

15

Die Berufung des Klägers soll eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung in Höhe von weiteren € 3.000,- erreichen. Zur Begründung trägt der Kläger vor, dass das Landgericht nicht berücksichtigt habe, dass die Beklagte das entstellte Bild vorsätzlich öffentlich zugänglich gemacht habe; es habe auf der Hand gelegen, dass es sich bei der „Vorlage" um ein Lichtbildwerk von einem professionellen Fotografen gehandelt habe. Auch habe die Beklagte sein Urheberpersönlichkeitsrecht in einem großen Ausmaß sowie nachhaltig und fortdauernd verletzt. Die Internetseite der Beklagten sei bekannt und hoch frequentiert; das Bild sei fast ein Vierteljahr öffentlich zugänglich gemacht worden. Die Folgen der Wiedergabe des entstellten Werkes für seinen künstlerischen Ruf und das Vertrauensverhältnis zu seinen Kunden seien schwerwiegend; es liege aus der Sicht des verständigen Betrachters nahe, dass er - der Kläger - sein Werk für den Wettbewerb zur Verfügung gestellt habe. Auch sei trotz der fehlenden Urheberbenennung erkennbar, dass es sich um ein entstelltes Lichtbildwerk handele, dessen Original von ihm stamme.

16

Der Kläger beantragt,

17

die Beklagte unter Abänderung des am 25.2.2011 verkündeten Urteils des Landgerichts Hamburg, Az. 310 O 233/10, zu verurteilen, an ihn - den Kläger - insgesamt € 5.450,- nebst Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.12.2009 zu zahlen.

18

Die Beklagte beantragt,

19

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

20

Die Beklagte tritt dem Berufungsvorbringen des Klägers unter Wiederholung und Vertiefung der bereits erstinstanzlich vorgebrachten Argumente entgegen. Sie trägt namentlich vor, dass der Durchschnittsleser nicht annehme, dass ein Wettbewerb wie der in Rede stehende auf der Basis formaler Einverständniserklärungen und Lizenzverträge erfolge, geschweige denn, dass die Fotografen der ursprünglichen Fotos von Prominenten ihre Einwilligung zu den parodistischen Entstellungen gegeben hätten.

21

Mit ihrer Berufung möchte die Beklagte erreichen, dass die Klage im Ganzen abgewiesen wird. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ebenfalls ihre erstinstanzlich vorgebrachten Argumente: Es fehle schon an einer Urheberrechtsverletzung, da es sich um eine freie Benutzung im Sinne von § 24 UrhG handele. Die Bearbeitung sei kunstfertig, die tatsächliche Manipulation übersteige eine gewöhnliche handwerkliche Anwendung von Photoshop erheblich; das Landgericht habe nicht beurteilen können und dürfen, was das Bildbearbeitungsprogramm von sich aus an technischen Möglichkeiten biete. Die ursprüngliche Bildaussage werde auch durch die nachträgliche Fettleibigkeit der abgebildeten Person karikiert. Jedenfalls aber sei die Nutzung des Bildes nach § 50 UrhG als eine Berichterstattung über Tagesereignisse gedeckt: Es sei über den aktuellen Wettbewerb berichtet worden, von der Pressefreiheit sei auch geschützt, ob und wie ein Pressebericht bebildert werde. Die Presse dürfe auch über Rechtsverletzungen berichten und zwar gerade auch unter Verwendung eines Bildnisses der Entstellung. Jedenfalls bestehe aber kein Anspruch des Klägers auf eine Geldentschädigung, weil allenfalls eine Verletzung der allgemeinen Verwertungsbefugnis des Urhebers vorliege, nicht jedoch eine Verletzung seines Urheberpersönlichkeitsrechts.

22

Die Beklagte beantragt,

23

das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25.2.2011, Az. 310 O 233/10, teilweise abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

24

Der Kläger beantragt,

25

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

26

Zur Begründung wiederholt und vertieft der Kläger ebenfalls die vom ihm erstinstanzlich vorgebrachten Argumente: Es liege keine freie Benutzung vor, weil die Beklagte das Ursprungswerk nach Einstellungen, Pose, Licht, Farbgebung, Körperhaltung, Bekleidung usw. schlicht übernommen habe; die abgebildete Frau … solle ersichtlich erkennbar bleiben.

27

Eine künstlerische Auseinandersetzung fehle, weil es nur um einen Witz und eine Bloßstellung gehe; weder das Original noch die Entstellung transportierten eine besondere Aussage. Dass es ausschließlich um plumpe Unterhaltung gehe, zeige auch die Bildunterschrift. Es handele sich auch nicht um eine Berichterstattung über ein Tagesereignis; es sei vollkommen belanglos, ob die Beklagte einen Tag früher oder später über den Wettbewerb berichte. Kern der Veröffentlichung sei die Veralberung, nicht ein Bericht über eine Rechtsverletzung. Nicht nur der Bearbeiter, sondern auch derjenige, der eine Entstellung öffentlich zugänglich mache, verletze das Urheberpersönlichkeitsrecht.

28

Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird erneut auf die angegriffene Entscheidung Bezug genommen.

II.

29

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Hingegen hat die Berufung der Beklagten in vollem Umfang Erfolg. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Zahlungsansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere hat die Beklagte das Urheberrecht des Klägers nicht verletzt (1.). Darüber hinaus fehlt es jedenfalls an den Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Geldentschädigung (2.).

30

1. Dem Kläger steht kein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 97 I, II Sätze 1 und 3 UrhG zu, da die Beklagte sein Urheberrecht nicht verletzt hat.

31

a. Allerdings ist mittlerweile unstreitig, dass der Kläger das Originalfoto der Schauspielerin … erstellt hat. Auch handelt es sich hierbei ersichtlich um ein Lichtbildwerk im Sinne des § 2 I Nr. 5, II UrhG. Da die Beklagte dies in der Berufungsinstanz nicht mehr in Abrede genommen hat, verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Urteil.

32

b. Die Beklagte hat die Bearbeitung des Lichtbildwerks des Klägers im Sinne des § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht. Hier hat die Beklagte das bearbeite Foto der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich gemacht, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist, denn sie hat die Bearbeitung unbestritten auf ihrer Internetseite eingestellt. Der Kläger hat darin unstreitig nicht eingewilligt.

33

c. Unstreitig wurde dabei nicht auf den Kläger als Urheber des ursprünglichen Lichtbildwerks hingewiesen, so dass im Ausgangspunkt auch eine Verletzung des Rechts des Klägers auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk im Sinne des § 13 UrhG in Betracht kommt.

34

d. Entgegen der Ansicht der Beklagten fiele die hier in Rede stehende Nutzung der Bearbeitung des Lichtbildwerks des Klägers auch nicht unter die Schrankenregelung des § 50 UrhG.

35

aa. Eine Berichterstattung im Sinne des § 50 UrhG muss sich auf Tagesereignisse beziehen, d. h. auf tatsächliche Begebenheiten, unabhängig ob sie den Bereichen Politik, Wirtschaft, Sport, Kunst oder Kultur zugehören. Tagesereignis ist jedes aktuelle Geschehen, das für die Öffentlichkeit von allgemeinem Interesse ist, es kann sich auch um einen eher banalen oder trivialen Vorgang handeln. Das Ereignis muss aktuell sein und die Allgemeinheit, mindestens aber eine größere Gruppe, interessieren. Die Aktualität ist so lange gegeben, wie der Verkehr die Berichterstattung als „Gegenwartsberichterstattung“ versteht und kann sich richtigerweise nur auf Ereignisse beziehen, bei denen es der Öffentlichkeit auf zeitnahe Berichterstattung ankommt. Hierbei können die Erscheinungsweise des Mediums und die Qualität des Ereignisses relevant werden. Kommt es der Öffentlichkeit nicht auf eine aktuelle Berichterstattung an und ist es deshalb möglich und zumutbar, die Erlaubnis der Rechteinhaber einzuholen, scheidet § 50 UrhG aus (BGH GRUR 2008, 693 - TV-Total; vgl. zu allem Wandtke/Bullinger, UrhG, 4.Aufl., § 50 Rz.4; Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4.Aufl., § 50 Rz.11ff; Nordemann-Schiffel in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 50 Rz.4).

36

bb. Hier lässt sich der Entscheidung bereits nicht zugrunde legen, dass es sich bei dem auf der Internetseite …com veranstaltetem Wettbewerb um ein Tagesereignis im vorbezeichneten Sinne handelt. Da sich die Beklagte auf das Eingreifen einer Schrankenregelung beruft, obliegt ihr die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen für eine Anwendung der Vorschrift des § 50 UrhG hier vorliegen (vgl. Nordemann-Schiffel in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 50 Rz.9). Daran fehlt es indes.

37

Zwar mag es sich bei dem auf der Seite …com veranstalteten Wettbewerb im Ausgangspunkt um einen Vorgang handeln, der von hinreichendem Interesse für die Öffentlichkeit ist, um ein Tagesereignis darstellen zu können. In welcher Weise die Beklagte hierüber berichtet, fällt grundsätzlich in den Bereich der durch Art. 5 I 2 GG geschützten Pressefreiheit. Auch kann gerade bei einer Berichterstattung über einen solchen Wettbewerb - vergleichbar etwa einem Bericht über eine Ausstellung - einer der wesentlichen Berichtsgegenstände sein, was für Beiträge im Rahmen dieses Wettbewerbs eingereicht wurden.

38

Es muss sich aber nach den vorstehenden Ausführungen nicht nur um einen Berichtsgegenstand von öffentlichem Interesse handeln, sondern um ein Tagesereignis. Die Aktualitätskomponente spielt im Rahmen des § 50 UrhG eine entscheidende Rolle, denn sie ist die Rechtfertigung für die Pflicht des Urhebers, Nutzungen seines Werkes dulden zu müssen, die eigentlich ihm vorbehalten sind.

39

Hier indes hat keine der Parteien - also auch nicht die darlegungsbelastete Beklagte - auch nur ansatzweise zur zeitlichen Einordnung des Wettbewerbs auf der Seite …com vorgetragen.

40

Damit lässt sich nicht feststellen, ob der Wettbewerb zur Zeit der Berichterstattung überhaupt noch lief, ob er gerade erst angelaufen war und/oder wie lange er noch andauern sollte. Deshalb lässt sich auch nicht im Ansatz beurteilen, ob es aus der Sicht des Publikums darauf ankommen könnte, gerade an dem Tag über diesen Wettbewerb zu berichten, an dem die Beklagte den angegriffenen Beitrag online gestellt hat. Vor allem aber erscheint es kaum vorstellbar, dass der Wettbewerb nach über zwei Monaten immer noch ein Tagesereignis darstellen könnte; unstreitig befand sich der angegriffene Beitrag vom 3.8.2009 bis zum 14.10.2009 abrufbar auf der Seite der Beklagten. Damit ist aber auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte sich vor der öffentlichen Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Bildbearbeitung nicht noch ohne weiteres um eine Einwilligung des Klägers hätte bemühen können.

41

cc. Hinzu kommt, dass die Wiedergabe von Werken nach den oben dargelegten Grundsätzen nur in einem durch den Zweck der Berichterstattung über Tagesereignisse gebotenen Umfang zulässig ist. Auch dies hat die Beklagte hier missachtet, so dass sie sich auch aus diesem Grund nicht mit Erfolg auf die Schranke des § 50 UrhG berufen kann.

42

Zwar wird man der Beklagten nicht ohne weiteres entgegenhalten können, dass sie über den Wettbewerb des Internetauftritts …com auch habe berichten können, ohne gerade die hier in Rede stehende Bildbearbeitung zu verwenden. Im Ausgangspunkt muss es den Medien freistehen, welche konkreten Abbildungen sie zur Bebilderung einer Berichterstattung - wenn diese grundsätzlich zulässig ist - aus einer Reihe von möglichen Motiven auswählen; dies gebietet wiederum die durch Art. 5 I 2 GG geschützte Pressefreiheit. Allerdings haben die Medien dabei nach den obigen Ausführungen ihrerseits das Gebot der Verhältnismäßigkeit zu beachten, dem ebenfalls Verfassungsrang zukommt. Ein im Übrigen zulässiger Bericht über den von den Betreibern der Interseite …com veranstalteten Wettbewerb durfte daher unter Umständen im Ausgangspunkt mit Wiedergaben der im Rahmen dieses Wettbewerbs eingereichten Beiträge bebildert werden, ist hierbei aber im Rahmen einer Rechtfertigung nach § 50 UrhG auf das Maß beschränkt, das durch den Zweck der Berichterstattung geboten ist.

43

Es ist hier indes weder ersichtlich noch dargelegt, dass es für einen Bericht über den Wettbewerb auf der Seite …com erforderlich war, einen Großteil der eingereichten Bildbeiträge - wenn nicht sogar alle - abzubilden. Ausweislich des Screenshots der Internetseite der Beklagten (Anlage 1) und unstreitig waren dem Bericht der Beklagten insgesamt 32 bearbeitete Bilder beigefügt, wobei das streitgegenständliche Bild das Bild Nr. 22 war. Damit spricht bereits im Ansatz alles dafür, dass das zulässige Maß an Bebilderung schon rein numerisch überschritten ist.

44

Auch dürfen im Verlauf eines Tagesereignisses wahrnehmbare Werke nicht alleinige Gegenstände der Berichterstattung sein. Die Werke müssen zwar nicht nur bruchstückhaft oder nur im Zusammenhang mit einem das Tagesereignis darstellenden Vorgang wahrnehmbar gemacht werden (z. B. im Hintergrund eine Fotografie eines Eröffnungsakts einer Ausstellung). Sie dürfen vielmehr im Rahmen der Berichterstattung grundsätzlich auch ohne einen das eigentliche Tagesereignis betreffenden Vorgang bildlich dargestellt werden (BGH GRUR 1983, 28, 30 - Presseberichterstattung und Kunstwerkwiedergabe II). Hierbei entscheidet der Zweck der Berichterstattung auch über Anzahl und Umfang der Werke, die zulässigerweise wiedergegeben werden dürfen. Das können ein bis zwei, manchmal auch vier der in einer Ausstellungseröffnung gezeigten Bilder sein (vgl. Wandtke/Bullinger, UrhG, 4.Aufl., § 50 Rz.7; Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 50 Rz.24; jeweils mit weiteren Nachweisen).

45

Das hat die Beklagte hier ersichtlich nicht beachtet, denn sie hat unbestritten jedenfalls einen großen Teil der Bearbeitungen für den Wettbewerb bei …com in ihrem Beitrag gezeigt, wenn nicht sogar alle. Erkennbar ist damit der eigentliche Zweck des angegriffenen Beitrags nicht über den Wettbewerb als solchen zu berichten. Dieser wird auch nur knapp genannt, es wird aber nichts weiter zum Wettbewerb mitgeteilt, etwa zu den Bedingungen, der Anzahl der Teilnehmer, einem etwaigen Gewinner etc. Vielmehr geht es der Beklagten ersichtlich darum, den Lesern ihrer Internetseite möglichst viele der bei ....com im Rahmen dieses Wettbewerbs eingereichten Bearbeitungen zu präsentieren.

46

e. Auch wäre im Ausgangspunkt in der streitgegenständlichen Bearbeitung jedenfalls eine Beeinträchtigung, nach Ansicht des Senates sogar eine Entstellung des Lichtbildwerks des Klägers zu bejahen. Diese Entstellung ist aber vom Kläger hinzunehmen, denn die gebotene Interessenabwägung ergibt im vorliegenden Fall, dass die Entstellung nicht geeignet ist, die berechtigten Interessen des Klägers im Sinne des § 14 UrhG zu gefährden. Denn schon die Entstellung des Lichtbildwerkes des Klägers durch den unbekannt gebliebenen Bearbeiter ist als freie Benutzung gemäß § 24 UrhG, nämlich als Parodie, zulässig, so dass deren öffentliche Zugänglichmachung durch die Beklagte (erst recht) keine Verletzung des Urheberrechts des Klägers bedeutet. Im Einzelnen:

47

aa. Das Werk des Klägers ist durch die in Rede stehende Bearbeitung jedenfalls beeinträchtigt, nach Ansicht des Senates ist es sogar entstellt im Sinne des § 14 UrhG.

48

(1) Entsprechend dem natürlichen Sprachgebrauch bedeutet Beeinträchtigung - und Entstellung als deren besonders schwerwiegender Fall - zunächst eine Verschlechterung oder Abwertung des Werkes, es reicht aber auch schon eine bloße Abweichung vom geistig-ästhetischen Gesamteindruck des Werkes in den Augen eines unvoreingenommenen Durchschnittsbetrachters. Eine Beeinträchtigung liegt demnach bei jedweden Änderungen, Umgestaltungen, Entstellungen oder sonstigen Formen vor, mit denen vom geistig-ästhetischen Gesamteindruck des Werkes abgewichen wird. Jede objektiv nachweisbare Änderung von diesem konkreten Gesamteindruck, den der Urheber bestimmt hat, ist eine Beeinträchtigung (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 14 Rz.10; Dietz/Peukert in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 14 Rz.21).

49

Beeinträchtigungen von Lichtbildwerken im Sinne von § 14 UrhG liegen in der Regel bei der Veröffentlichung eines Lichtbildwerkausschnittes bzw. von Retuschen vor (BGH GRUR 1971, 525, 526 - Petite Jacqueline), können aber auch durch digitale Nachbearbeitungstechnik geschehen (Wandtke/Bullinger, UrhG, 4. Aufl., § 14 Rz.60). Auch der Rechtsbegriff der Entstellung entspricht dem allgemeinen sprachlichen Wortsinn. Der Entstellungsbegriff des § 14 UrhG bedeutet einen tief greifenden Zustand der Verfälschung. Ein Werk zu entstellen heißt, es zu verfälschen oder auch zu verstümmeln. Entstellung ist auch die Verzerrung der Wesenszüge des Werkes (Wandtke/Bullinger, UrhG, 4. Aufl., § 14 Rz.3).

50

Beide Begriffe stellen Rechtsbegriffe dar, die durch die Gerichte nach objektiven Kriterien auszufüllen sind. Damit kann die Entstellung oder andere Beeinträchtigung nicht mit der bloßen Anschauung des betroffenen Urhebers, sein Werk sei durch einen bestimmten Eingriff herabgesetzt, begründet werden (Wandtke/Bullinger, UrhG, 4. Aufl., § 14 Rz.5). Der Entstellungs- wie auch der Beeinträchtigungsbegriff beziehen sich zwar auf das von dem Urheber geschaffene Werk und nicht auf einen abstrakten künstlerischen Qualitätsbegriff. Entscheidend für eine Entstellung oder andere Beeinträchtigung ist das Werk in der Form, wie es der Urheber geschaffen hat. Eine Entstellung oder andere Beeinträchtigung eines Werkes ist damit nicht notwendigerweise mit einer künstlerischen Abwertung des Werkes verbunden. Der Schutz aus § 14 UrhG bezieht sich aber auf dasobjektivierte Urheberinteresse, nicht auf dessen subjektive Einschätzung und ebenso wenig auf ein abstraktes mögliches Interesse der Allgemeinheit am Erhalt der Kunstwerke. Eine Entstellung oder Beeinträchtigung an der objektiven künstlerischen Qualität über die gestritten werden kann zu orientieren, stünde im Widerspruch zu der persönlichkeitsrechtlichen Natur des § 14 UrhG und wäre für den Urheber nachteilig (Wandtke/Bullinger, UrhG, 4. Aufl., § 14 Rz.6).

51

(2) Nach diesen Grundsätzen liegt in der hier vorgenommenen Bearbeitung eine Entstellung des Werkes des Klägers. In den Augen eines unvoreingenommenen Durchschnittsbetrachters ist der objektivierte geistig-ästhetische Gesamteindruck des Werkes des Klägers eine professionell arrangierte, technisch gekonnt ausgeführte Aufnahme, auf der eine schlanke junge Frau, die den heute gängigen Schönheitsidealen entspricht, in einer sexuell verführerischen Pose in Szene gesetzt wird. Der unvoreingenommene Durchschnittsbetrachter wird hierbei einen entsprechenden Gesamteindruck gewinnen, der von diesen beiden Komponenten - ästhetisieren und verführen - gleichermaßen geprägt wird. Der Gesamteindruck der Bildbearbeitung des unbekannten Teilnehmers an den Wettbewerb auf der Internetseite …com weicht hiervon ersichtlich in ganz erheblichem Maße ab. Bildaufbau, Pose, Bekleidung etc. sind weitgehend unverändert, die Figur der abgebildeten Frau erscheint nun aber durch digitale Bildbearbeitung als ungewöhnlich fettleibig. Die ursprünglich gängigen Schönheitsidealen entsprechende Gestalt der abgebildeten Person wurde dadurch nach herkömmlichem heutigem ästhetischem Empfinden als plump, unschön oder gar abstoßend empfunden. Der geistig-ästhetische Gesamteindruck des Werkes wird damit in den Augen eines unvoreingenommenen Durchschnittsbetrachters nachgerade in sein Gegenteil verkehrt und jedenfalls in erheblichem Maße verzerrt.

52

bb. Nach Auffassung des Senates liegt hier aber bereits in der Bearbeitung des Werkes des Klägers durch den unbekannten Teilnehmer am Wettbewerb auf der Seite …com eine freie Benutzung im Sinne des § 24 I UrhG, die der Kläger nicht untersagen kann, da es sich um eine zulässige Parodie handelt.

53

(1) Das in freier Benutzung eines anderen Werkes geschaffene Werk muss selbst die Schwelle zum Schutz aus §§ 1,2 UrhG überschreiten (BGH ZUM 1999, 644, 647 - Laras Tochter; Loewenheim in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 24 Rz.9). Nur wer eine eigene persönliche Schöpfung erbringt, wird privilegiert, sich an ein fremdes Werk anlehnen zu dürfen. Der Begriff „selbstständig“ in § 24 I UrhG steht im Zusammenhang mit dem Begriff „frei“. Eine Benutzung ist nur frei, wenn das neue Werk einen höheren Grad der Eigenständigkeit erreicht (Wandtke/Bullinger, UrhG, 4. Aufl., § 24 Rz.2).

54

Die Abgrenzung zwischen freier Benutzung und abhängiger Bearbeitung ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Enthält ein neues Werk urheberrechtlich geschützte Elemente des älteren, so sind an das Vorliegen einer freien Benutzung strenge Maßstäbe anzulegen (BGH NJW 2003, 3633, 3634 - Gies Adler; BGH NJW 2000, 2202, 2205 - Laras Tochter). Die übernommenen Elemente müssen in dem eigenständigen neuen Werk aufgehen und dürfen das neue Werk nicht in der Weise prägen, dass sie das Wesen der Bearbeitung ausmachen. Bei der Prüfung einer Bearbeitung stehen die Übereinstimmungen, nicht die Unterschiede der zu vergleichenden Werke im Vordergrund. Entscheidend ist, in welchem Umfang urheberrechtlich geschützte Teile des älteren Werkes in dem neuen Werk vorhanden sind. Nicht genügend für eine freie Benutzung ist, wenn das neue Werk auch weitere, abweichende Elemente enthält (Wandtke/Bullinger, UrhG, 4. Aufl., § 24 Rz.9).

55

Bei einfachen Nachschöpfungen - also Fällen, in denen bewusst oder unbewusst von dem Originalwerk beeindruckt ein ähnliches Werk geschaffen wird - muss das neue Werk, wenn es § 24 UrhG unterfallen soll, von seinem Gesamteindruck derart eigenständig sein, dass dahinter die Übernahmen aus dem Originalwerk zurücktreten, also „verblassen“ (BGH GRUR 2002, 799, 800 - Stadtbahnfahrzeug; BGH GRUR 1994, 208 - Alcolix; Wandtke/Bullinger, UrhG, 4. Aufl., § 24 Rz.12).

56

Bei jeder Art von Paraphrase - zu denen auch die Parodie zählt - setzt sich ein Urheber gezielt mit anderen urheberrechtlich geschützten Werken künstlerisch auseinander. In solchen Fällen benutzt der Urheber das fremde Werk nicht dazu, im weitesten Sinne eigene durch fremde Kreativität zu ersetzen. Er beschäftigt sich vielmehr mit dem fremden Werk, um es mit den Mitteln der gleichen Gattung in Form eines neuen Werkes zu durchdringen. Eine Paraphrase kann es erfordern, auf fremde Werke, mit denen sich das jüngere Werk beschäftigt, konkret durch Übernahme von Werkteilen Bezug zu nehmen. Das Urheberrecht darf unter dem Blickwinkel der verfassungsrechtlich geschützten Kunstfreiheit (Art. 5 III GG) die Paraphrase als Kunstform nicht unmöglich machen, vielmehr ist die Kunstfreiheit Dritter bei der Auslegung von § 24 I UrhG zu berücksichtigen (Wandtke/Bullinger, UrhG, 4. Aufl., § 24 Rz.13). Bei der Parodie genügt es zur Rechtfertigung von Entnahmen urheberrechtlich geschützter Bestandteile allerdings nicht, dass das parodierte Werk in einen neuen Kontext gestellt wird, durch den das Werk verzerrt wird. Eine Parodie muss sich vielmehr mit den Eigenheiten des vorbildlichen Werkes antithematisch auseinandersetzen, um Entnahmen zu rechtfertigen (BGH GRUR 1971, 588, 589 - Disney-Parodie; Loewenheim in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 24 Rz.27f; Wandtke/Bullinger, UrhG, 4. Aufl., § 24 Rz.14; Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., §§ 23, 24 Rz.89).

57

(2) Nach diesen Maßstäben handelt es sich nach Auffassung des Senates bei der Bearbeitung des Werkes des Klägers durch den unbekannten Teilnehmer an dem auf der Seite …com veranstalteten Wettbewerb um eine Parodie. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Landgerichts, dass die Bearbeitung nicht auf einem eigenen schöpferischen Gedanken des unbekannten Bearbeiters beruhe, weil die hinter der Bearbeitung stehende Idee vielmehr durch den Betreiber der Internetseite …com vorgegeben worden ist. Namentlich vermag der Senat nicht festzustellen, dass der Schöpfer der Bearbeitung lediglich an dem Wettbewerb teilnehmen und sich einen Spaß erlauben wollte. Vielmehr findet nach der Auffassung des Senates sehr wohl eine parodistische Auseinandersetzung mit dem Original statt.

58

(a) Zunächst ist festzuhalten, dass die Idee als solche, Bildnisse von Prominenten dergestalt zu verändern, dass diese fettleibig wirken, für sich genommen urheberrechtlich nicht schutzfähig ist. Dem urheberrechtlichen Schutz der Bearbeitung steht daher nicht entgegen, dass die Idee für eine solche Veränderung der Fotografie nicht vom Bearbeiter selbst stammt. Namentlich behauptet auch der Kläger nicht, dass die Vorgaben im Rahmen des Wettbewerbs auf der Seite …com derart eng ausgestaltet waren, dass der Bearbeiter keinen Einfluss auf die genaue Ausgestaltung hatte. Vielmehr stand nach dem der Entscheidung zugrunde zu legenden Sachverhalt dem Bearbeiter die Auswahl des konkreten Fotos ebenso frei wie die Entscheidung, auf welche Art und Weise das Foto bearbeitet wird und wie und in welchem Umfang die hinzugefügte Fettleibigkeit der abgebildeten Person dargestellt wird.

59

(b) Entscheidend ist dabei, dass das bearbeitete Bild nach Auffassung des Senates einen ganz erheblichen parodistischen Charakter aufweist, der sich auch und gerade mit dem Werk des Klägers und dem von diesem repräsentierten Genre auseinandersetzt. Dies unterscheidet den vorliegenden Fall von dem vom Kläger angeführten Münchener Verfahren (Landgericht München - Az. 7 O 16110/01, OLG München 29 U 3278/02 = BeckRS 2003, 30304243), in dem es nicht um eine parodistische oder kritische Auseinandersetzung mit dem dort als Vorlage dienenden Foto, sondern um eine Auseinandersetzung mit dem jenem Foto zugrunde liegenden Geschehen gegangen war.

60

Eine Reduzierung der Unterschiede zwischen dem Werk des Klägers und der Bildbearbeitung auf den jeweiligen Bildinhalt „Dünne Frau“ bzw. „Dicke Frau“ greift nach Auffassung des Senates zu kurz:

61

Bereits im Ausgangspunkt ist zu beachten, dass kein Bild überhaupt keine Botschaft transportiert. Dies gilt auch und gerade für das Werk des Klägers. Entgegen der Ansicht des Klägers kann man - je nach dem Blickwinkel des Rezipienten - in seinem Lichtbildwerk der Schauspielerin … durchaus nicht „nur“ ein ästhetisches, gekonntes Bild einer schwarzhaarigen Frau mit leichter blau-gelber Bekleidung und „verspielter“ Pose sehen. Vielmehr kann man durchaus der Auffassung sein, dass dieses Bild nicht nur gängige und klischeehafte Schönheitsideale bedient, was der Kläger selbst einräumt, sondern auch in unübersehbarer und wenig subtiler Weise an der allgegenwärtigen Sexualisierung der öffentlichen Darstellung von Frauen teilnimmt. Die abgebildete Schauspielerin ist nicht nur sparsam bekleidet, vielmehr kann das Werk des Klägers auch als die Darstellung eines verfügbaren Sexobjektes verstanden werden. Der Kläger mag Pose und Kette im Mund „verspielt“ finden, andere Betrachter mögen darin aber auch ein recht unmissverständliches oder gar aufdringliches aufreizendes Posieren finden. Wie dies empfunden und wahrgenommen wird, hängt in erheblichem Maße von den persönlichen Wertmaßstäben des jeweiligen Betrachters ab, die wiederum von seiner Sozialisation, seiner persönlichen Disposition und seinem individuellen Geschmack geprägt sind. Es erscheint dem Senat damit aber eher fernliegend, das Werk des Klägers als vollkommen wertneutrale rein „ästhetische“ Darstellung einzuordnen. Vielmehr wird ein solches Bild ohne Weiteres als Teil und Symptom einer seit etlichen Jahren laufenden gesellschaftlichen Entwicklung angesehen werden können, in deren Verlauf es zu einer Verschiebung zumindest in der öffentlich Darstellung von Geschlechterrollen in den Massenmedien gekommen ist: Frauen posieren für (meist) Männer und haben sich in den eng gezogenen Grenzen einer stark standardisierten Vorstellung von „Schönheit“ zu bewegen, die vor allem auf sexuelle Attraktivität abzielt. In diesem Sinne greift es zu kurz, wenn man dem Werk des Klägers eine jegliche inhärente Botschaft abspricht.

62

Dementsprechend lässt sich aber auch das bearbeitete Bild nicht darauf reduzieren, dass hiermit nur ein boshafter Spaß mit Prominenten getrieben werden sollte, vielmehr kann der Rezipient dies auch als eine Auseinandersetzung mit dem soeben dargestellten Subtext des Werkes des Klägers verstehen. Schon die vordergründige Deutung liegt nicht allzu fern, dass mit der angegriffenen Bearbeitung die häufig als aufdringlich und selbstverliebt empfundene Selbstdarstellung von Prominenten in der Öffentlichkeit sowie ihre Eitelkeit in - bösartiger - Weise konterkariert und damit gleichzeitig karikiert werden. Darüber hinaus mag diese Bearbeitung aber auch tiefergehend als ein direkter Kommentar, eine Erwiderung zu dem dargestellten Subtext des Originalbildes und des von ihm repräsentierten ganzen Genres von Frauenbildern verstanden werden. Der unvoreingenommene Durchschnittsbetrachter wird innehalten oder stutzen, wenn ihm eine Frau in typischerweise als verführerisch verstandener Pose und äußerst knapper Bekleidung präsentiert wird, deren Figur aber gerade nicht den mit derartigen Darstellungen ganz verbreitet verknüpften Erwartungen entspricht. Dies stellt einen krassen Widerspruch zu den üblichen Darstellungs- und Sehgewohnheiten dar, der den unvoreingenommenen Durchschnittsbetrachter zumindest irritieren wird. Damit kann diese Art der verfremdeten Darstellung, die jegliche Erwartungshaltung konterkariert, indes den Zweck und auch die Wirkung haben, dass der Betrachter seine Rezeptionsgewohnheiten reflektiert und die allgegenwärtige und für selbstverständlich genommene Präsentation von vor allem jungen Frauen als verfügbare Sexualobjekte in allen Medien wahrnimmt, vielleicht gar hinterfragt. In dieser Hinsicht stellt sich die angegriffene Bildbearbeitung aber zumindest auch und in nicht geringem Maße als ein satirischer Kontrapunkt zu dem Werk des Klägers dar, dessen Bildaussage antithematisch aufgegriffen und ihr Gegenteil verkehrt wird. Ob dies - wie man hier mit dem Kläger meinen kann - in geschmackloser, bösartiger, gehässiger, ungerechtfertigter oder gar sittenwidriger Weise geschieht, ist für die Frage des Vorliegens einer Parodie unerheblich (vgl. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., §§ 23, 24 Rz.90; BGH GRUR 2000, 703, 705 - Mattscheibe).

63

(c) Hierbei steht es der Bejahung einer Parodie nicht entgegen, dass lebensnah davon ausgegangen werden kann, dass keineswegs jeder Betrachter der von der Beklagten öffentlich zugänglich gemachten Bildbearbeitung diesen antithematischen Aussagegehalt entnehmen wird. Denn ob es sich bei einer Darstellung um eine Parodie oder Satire handelt, beurteilt sich objektiv danach, ob die parodistische Art der Behandlung für denjenigen erkennbar ist, dem das parodierte Werk bekannt ist und der das für die Wahrnehmung der Parodie erforderliche intellektuelle Verständnis hat. Ein Werk wird nicht dadurch zur Parodie, dass es als solche bezeichnet wird, andererseits entfällt die Eigenschaft eines Werkes als Parodie nicht dadurch, dass diese aus welchen Gründen auch immer nicht von allen als solche verstanden wird (vgl. Loewenheim in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 24 Rz.28; BGH GRUR 1971, 588, 589 - Disney-Parodie; BGH GRUR 1994, 191, 194 - Asterix-Persiflagen).

64

(d) Auch lässt sich nicht bestreiten, dass man das Originalfoto in der Bearbeitung wiederfindet. Alle markanten Aufbauelemente und viele Einzelheiten der Gestaltung (Bekleidung, Pose, Schmuck, Lichtverhältnisse, blauer Hintergrund) sind erhalten geblieben, die abgebildete Person kann trotz der erheblichen Verfremdung ihrer Körperproportionen noch als die Schauspielerin … erkannt werden. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die entsprechenden Ausführungen im angegriffenen Urteil Bezug.

65

Demnach wird man hier nicht feststellen können, dass die dem Werk des Klägers entnommenen individuellen Züge gegenüber der Eigenart des neu geschaffenen Werks verblassen. Dies würde nach den oben dargelegten Grundsätzen im Ausgangspunkt allerdings auch nur dann der Bejahung einer freien Benutzung im Sinne des § 24 UrhG entgegenstehen, wenn es sich um eine einfache Nachschöpfung handelt, nicht jedoch im Fall einer Parodie (oder anderer Paraphrasen) (vgl. etwa Wandtke/Bullinger, UrhG, 4. Aufl., § 24 Rz.12f; Loewenheim in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 24 Rz.10). Denn das Kennzeichen einer Parodie ist in der Regel gerade die antithematische Behandlung. Richtet sie sich gegen die in einem bestimmten einzelnen Werk oder gegen die im gesamten Schaffen eines Schriftstellers oder Künstlers zum Ausdruck gelangten Eigenheiten der Formgebung oder des Inhalts, so behält sie zumeist Stil und Manier des Vorbilds bei, schiebt diesen aber einen nicht mehr entsprechenden Inhalt unter, wodurch die angegriffenen Eigenschaften ins Komische oder Satirische gezogen werden (BGH GRUR 1971, 588, 589 - Disney-Parodie). Die Parodie muss ihrem Wesen nach erkennbar auf das parodierte Werk Bezug nehmen; verblasst das parodierte Werk derart, dass diese Bezugnahme nicht mehr erkennbar ist, so geht der Charakter der Parodie verloren (Loewenheim in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 24 Rz.29; BGH GRUR 1971, 588, 589 - Disney-Parodie).

66

Bei der Beurteilung, ob im Einzelfall eine freie oder unfreie Benutzung vorliegt, ist deshalb nicht nur auf den Umfang der übernommenen Werkelemente abzustellen. In die Betrachtung ist auch der geistige Gehalt des neuen Werkes als Maßstab einzubeziehen und inwiefern damit ein ausreichend innerer Abstand zwischen beiden Werken gewonnen wurde (Dreier/Schulze/Schulze § 24 Rz.16; Wandtke/Bullinger, UrhG, 4. Aufl., § 24 Rz.13). Zwar ist nicht jede Parodie oder Satire nach § 24 UrhG zulässig, entscheidend ist vielmehr, ob die Parodie oder Satire ein in freier Benutzung des parodierten Werkes geschaffenes selbständiges Werk darstellt. Maßgeblich ist hierbei, ob ein hinreichender innerer Abstand zwischen Werk und Parodie besteht, der sich vornehmlich aus der inhaltlichen oder künstlerischen Auseinandersetzung mit dem parodierten Werk ergibt. Auch weitgehende Übernahmen können danach zulässig sein, sofern sie durch den Parodiezweck geboten sind. Jedoch muss die Parodie ein selbständiges Werk von solcher Eigenart sein, dass ihr die eigentliche Bedeutung zukommt und der entlehnte Teil nur als notwendiger Anknüpfungspunkt für den parodistischen Gedanken erscheint (Loewenheim in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 24 Rz.29; BGH GRUR 1971, 588, 589- Disney-Parodie).

67

Auch wenn dabei ein strenger Maßstab anzulegen ist (Loewenheim in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 24 Rz.30), ist dieser hier nach der Überzeugung des Senates gewahrt. Um den dargestellten satirischen Gehalt der Bearbeitung zu vermitteln, muss der Charakter der Originalaufnahme als klischeehaft-ästhetisierende und sexuell-spekulative Aufnahme erkennbar bleiben. Dazu ist es unausweichlich, dass die typischen Gestaltungsmerkmale (Pose, Kleidung, Lichtverhältnisse etc.) erkennbar bleiben. Der hinreichende „innere Abstand" im vorbezeichneten Sinne ergibt sich aus dem dargestellten Inhalt der Bearbeitung als Kontrapunkt zum Original.

68

(e) Zwar hat keine der Parteien hier - naturgemäß, da ihnen der Bearbeiter unbekannt ist - etwas dazu vorgetragen und vortragen können, was die Intention des Bearbeiters bei der Erstellung der in Rede stehenden Bildbearbeitung war. Dies steht aber im vorliegenden Fall der Annahme einer zulässigen Parodie nicht entgegen, weil zumindest prozessual davon auszugehen ist, dass die beschriebene parodistische Wirkung der Bildbearbeitung vom Bearbeiter auch tatsächlich intendiert war.

69

(aa) Es ist schon im Ausgangspunkt kaum denkbar, dass es eine Parodie als eine eigene geistige Schöpfung ohne entsprechende Absicht des Schaffenden geben kann, ohne dass sich dieser also bewusst mit dem parodierten Werk auseinandersetzen wollte.

70

In einem Werk muss der menschliche Geist zum Ausdruck kommen; ein Gedanken- oder Gefühlsinhalt muss durch das Werk mitgeteilt werden. Daran fehlt es beispielsweise bei Ergebnissen rein mechanischer Tätigkeiten oder gedankenloser Spielereien (Loewenheim in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 2 Rz.18). Grundvoraussetzung ist, dass das Werk „etwas" aufweist, das über das bloße sinnlich wahrnehmbare Substrat hinausgeht, eine „Aussage" oder „Botschaft", die dem Bereich der Gedanken, des Ästhetischen oder sonstiger menschlicher Regungen und Reaktionsweisen zugehört. Verknüpft man dieses zentrale Merkmal der „Aussage" mit den übrigen zu § 2 II UrhG entwickelten Kriterien, so ergibt sich als Definition des geschützten Werkes die subjektiv neue, individuelle, eine „Aussage" implizierende wahrnehmbare menschliche Gestaltung, die zum Bereich der Literatur, Wissenschaft und Kunst in einem weiten Sinne gehört. Das Urheberrecht dient damit dem Schutz qualifizierter menschlicher Kommunikation (Schricker/Loewenheim in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., Einl Rz.7). Diese Grundsätze stehen aber der Möglichkeit entgegen, dass eine Parodie auch „unbewusst" geschaffen werden könne.

71

(bb) Hier ist indes zumindest prozessual davon auszugehen, dass der Schöpfer der streitgegenständlichen Bearbeitung die parodistische Wirkung beabsichtigt hat und dass dies das Hauptanliegen seiner Bearbeitung war. Jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden hätte es nämlich dem Kläger oblegen, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass es sich um eine „unabsichtliche" Parodie handelt. Hier hat nicht nur die Bearbeitung selbst einen nach Auffassung des Senates deutlichen parodistischen Aussagegehalt, was schon im Ansatz dafür spricht, dass das so vom Bearbeiter auch gewollt war. Auch ist zu beachten, dass die Erstellung einer derartig aufwendigen Bearbeitung jedenfalls kein Zufallsprodukt war, sondern Ergebnis eines bewussten Arbeitsprozesses.

72

Hinzu kommt, dass der Bearbeiter sich aus der potentiell unbegrenzten Auswahl an „Prominentenfotos" gerade ein Bild wie das Werk des Klägers ausgesucht hat, um an dem Wettbewerb auf Seite …com teilzunehmen. Die Vorgabe der Veranstalter dieses Wettbewerbs war es ausweislich des Berichts der Beklagten lediglich, dass bei diesem Wettbewerb „Prominente per Photoshop so richtig viele Kilos zulegen sollten". Eine Auseinandersetzung, wie sie in der hier erfolgten Bearbeitung lag, war also nicht gerade vorgegeben, vielmehr hat der Bearbeiter nach dem der Entscheidung zugrundzulegenden Sachverhalt in eigener Verantwortung ein Bild mit dem beschriebenen Charakter des Werkes des Klägers für seine Bearbeitung ausgewählt, obwohl es ersichtlich ohne weiteres möglich gewesen wäre, ein Prominentenfoto ohne jegliche sexuelle Konnotation auszuwählen. Diese Auswahl stellt aber ein weiteres gewichtiges Indiz dafür dar, dass es dem Bearbeiter auch und gerade um die Auseinandersetzung mit der allgegenwärtigen sexuell-ästhetisierenden Frauendarstellung in den heutigen Medien ging.

73

Jedenfalls in einer solchen Situation spricht alles in einem derartigen Maße dafür, dass der Bearbeiter die tatsächlich feststellbare parodistische Wirkung seiner Bearbeitung auch intendierte, dass es dem Kläger oblegen hätte, Anhaltspunkte dafür darzulegen (und gegebenenfalls zu beweisen), dass dies tatsächlich nicht der Fall gewesen sei. Daran fehlt es indes gänzlich.

74

(f) Dabei steht der Bejahung einer Parodie schließlich auch nicht entgegen, dass der unbekannte Bearbeiter hier ein Computerprogramm, nämlich vermutlich das in der Berichterstattung der Beklagten genannte Programm „Photoshop" zur Herstellung der in Rede stehenden Bildbearbeitung genutzt hat: Eine persönliche geistige Schöpfung liegt auch dann vor, wenn ein Apparat, ein Automat oder eine Maschine als Hilfsmittel zur Erzeugung des Werkes eingesetzt wird. Eine schöpferische Leistung ist namentlich gerade dann gegeben, wenn der Urheber das Werk durch das von ihm genutzte Computerprogramm, die Festlegung des Bildausschnittes oder die Bestimmung anderer, das Werk prägender Parameter persönlich gestaltet. In diesen Fällen ist die Form des Werkes auf ein schöpferisches Tätigwerden eines Menschen zurückzuführen, so dass eine urheberrechtlich geschützte Leistung vorliegt. Entscheidend für den Urheberrechtsschutz ist alleine, dass der von dem Menschen erbrachte Beitrag die gestalterische Schwelle des § 2 II UrhG überschreitet (vgl. Wandtke/Bullinger, UrhG, 4.Aufl., § 2 Rz.16; Loewenheim in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 2 Rz.13). Dass der unbekannte Bearbeiter hier keine derartige persönliche Gestaltung vorgenommen hätte, behauptet auch der Kläger nicht; vielmehr ist auch gerichtsbekannt, dass Programme wie das Bildbearbeitungsprogramm „Photoshop" das künstliche „Verfetten" von abgebildeten Personen nicht auf Knopfdruck selbsttätig durchführen, sondern das es zahlreicher aufwändiger Bearbeitungsschritte in allen Bereichen des Bildes bedarf, um ein Resultat wie die hier veröffentlichte Bildbearbeitung zu erzielen.

75

(g) Damit muss es der Kläger hinnehmen, dass ein unbekannter Bearbeiter sein Werk in der hier in Rede stehenden Weise entstellt und dass die Beklagte dies (zusätzlich zu der bereits durch die Seite …com erfolgten Zugänglichmachung) öffentlich zugänglich gemacht hat. § 24 UrhG legt die Grenze des Schutzbereichs aus dem Urheberrechtsgesetz fest. Die Werkherrschaft endet dort, wo sich eine Umgestaltung von dem ursprünglichen Werk derart weit entfernt, dass das Urheberrechtsgesetz sie als freie Benutzung einstuft. Der Urheber muss es dann hinnehmen, dass sein Werk anderen Urhebern als Anregung dient, wenn der Abstand des in der Benutzung geschaffenen Werkes wie hier groß genug ist (vgl. Wandtke/Bullinger, UrhG, 4.Aufl., § 24 Rz.1).

76

f. Da nach den vorstehenden Ausführungen die streitgegenständliche Bildbearbeitung eine freie Benutzung des Werkes des Klägers darstellt, war die Beklagte auch nicht verpflichtet, bei der öffentlichen Zugänglichmachung der Bildbearbeitung den Kläger als Urheber des Originalfotos zu nennen. Liegt eine freie Benutzung im Sinne des § 24 UrhG vor, so braucht nicht einmal der Urheber des neuen Werkes den Urheber des ursprünglichen Werkes zu nennen. Dieses hat ihm lediglich als Anregung gedient, so dass er das neue Werk frei und ohne die Einschränkung, einen anderen als Urheber angeben zu müssen, benutzen darf. Der Urheber des älteren Werkes hat keinen Anspruch auf einen Hinweis, dass sein Werk für das neue als Anregung gedient hat. Dies gilt erst recht, wenn es wie hier nur um eine öffentliche Zugänglichmachung des neuen Werkes geht.

77

2. Dem Kläger steht daher schon mangels Urheberrechtsverletzung auch kein Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens gemäß § 97 I, II Sätze 1 und 4 UrhG gegen die Beklagte zu. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Zuerkennung einer Geldentschädigung selbst dann nicht in Betracht käme, wenn man hier zu dem Ergebnis käme, dass die von der Beklagten öffentlich zugänglich gemachte Bildbearbeitung keine freie Benutzung des Lichtbildwerks des Klägers im Sinne des § 24 UrhG darstellt.

78

a. Ein Ausgleich immaterieller Schäden durch Geldentschädigung setzt voraus, dass es sich um eine schwerwiegende Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts handelt (BGH GRUR 1971, 525, 526 - Petite Jacqueline) und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann (BGH GRUR 1970, 370, 372 f. - Nachtigall). Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu bejahen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Im Rahmen der vorzunehmenden Billigkeitsprüfung sind Anlass und Beweggrund des Handelns, der künstlerische Rang des Verletzten und seines Werkes, die Bedeutung und der Umfang des Eingriffs, die Art und Weise der Verletzung, das Ausmaß der Verbreitung, die Möglichkeit / Unmöglichkeit der Beseitigung durch andere Mittel wie Widerruf, Richtigstellung und - vor allem - der Grad des Verschuldens des Verletzers zu berücksichtigen (Wild in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 97 Rz.182; Reber in Ahlberg/Götting, BeckOK Urheberrecht [Stand: 1.7.2014] § 97 Rz.131; Wandtke/Bullinger, UrhG, 4.Aufl., § 97 Rz.86). Dabei reicht für die Zubilligung eines immateriellen Schadensersatzes alleine die Missachtung des Ausschließlichkeitsrechtes des Urhebers nicht aus, es bedarf vielmehr einer deutlich vom Normalfall zu unterscheidenden Verletzungshandlung (vgl. HansOLG GRUR 1990, 36 - Schmerzensgeld; Wild in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 97 Rz.181), die schwerwiegend und nachhaltig das Urheberpersönlichkeitsrecht verletzt. Auch darf eine Genugtuung nicht auf andere Weise erzielt werden können, etwa weil ein Widerruf den Schaden nicht wiedergutmachen kann oder zu spät kommt (Wild in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 97 Rz.183; Reber in Ahlberg/Götting, BeckOK Urheberrecht [Stand: 1.7.2014] § 97 Rz.131; BGH GRUR 1971, 525- Petite Jacqueline).

79

b. Nach diesen Grundsätzen käme hier aber die Zubilligung einer Geldentschädigung selbst dann nicht in Betracht, wenn man zu dem Ergebnis käme, dass es sich bei der streitgegenständlichen Bildbearbeitung nicht um eine zulässige Parodie handelt. Zwar kann insbesondere auch bei schweren Eingriffen in die Integrität des Werkes ein Ersatz des immateriellen Schadens billig sein, so bei Verstümmelungen von Lichtbildern oder gröblich entstellenden Kürzungen von Filmen (BGH GRUR 1971, 525 - Petite Jacqueline; Reber in Ahlberg/Götting, BeckOK Urheberrecht [Stand: 1.7.2014] § 97 Rz.132). Die Umstände des vorliegenden Falles ergeben aber nicht, dass hier eine deutlich vom Normalfall zu unterscheidende Verletzungshandlung der Beklagten vorliegt und dass die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann.

80

Nach den obigen Ausführungen kann man hier zumindest darüber streiten, ob die Bildbearbeitung eine zulässige Parodie des Werkes des Klägers darstellt. Selbst wenn man hier - anders als es der Senat vertritt - eine unfreie Bearbeitung annimmt, kann es sich also schon bei der Bearbeitung selbst allenfalls um einen Eingriff im Grenzbereich zur Zulässigkeit handeln, was dagegen spricht, dass eine schwerwiegende Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts vorliegt. Zudem hat die Beklagte den eigentlichen Eingriff in die Integrität des Werkes durch die Bearbeitung nicht selbst vorgenommen, sie hat diesen - wenn überhaupt - nur vertieft. Dies stellt indes eine deutlich geringere Eingriffsintensität dar als die Bearbeitung selbst.

81

Hinzu kommt, dass das Ausmaß der vom Kläger behaupteten „Vertiefung“ der Verletzung durch die öffentliche Zugänglichmachung auf den Internetseiten der Beklagten durchaus offen geblieben ist. Hierbei mag zugunsten des Klägers unterstellt werden (substantiiert dargelegt ist dies nicht), dass der Internetauftritt der Beklagten eine einigermaßen hohe Bekanntheit genießt. Da es aber an jeglicher Darlegung zur Reichweite und Multiplikationswirkung der Seite …com fehlt, lässt sich nicht einmal feststellen, ob durch die Veröffentlichung auf der Seite der Beklagten tatsächlich eine gewichtige Vertiefung der Verletzung eingetreten ist; denkbar ist es daher auch, dass der Schaden bereits durch die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Bildbearbeitung auf der Seite …com weitgehend eingetreten war. Dies relativiert indes auch den relativ langen Zeitraum der Abrufbarkeit der Bearbeitung (nahezu zweieinhalb Monate) auf der Seite der Beklagten.

82

Auch der Verschuldensgrad der Beklagten erscheint nicht über alle Maßen hoch. Sie musste zwar davon ausgehen, dass es sich um ein bearbeitetes Bild eines nicht befragten Urhebers handelte; das zeigt schon die von der Beklagten selbst beschriebene Modalität des Wettbewerbs, der ja gerade zum Umgestalten von Prominentenfotos aufgerufen hatte, was aller Erfahrung nach nicht solcher Bilder sein werden, die die Bearbeiter selbst gemacht haben. Andererseits lässt sich nicht übersehen, dass die Beklagte nicht gezielt das Urheberrecht gerade des Klägers verletzt hat; sie hat sich nur nicht um mögliche Urheberrechte gekümmert, um mit von ihr als publikumswirksam angesehenen Bildern ihren Internetauftritt attraktiver zu machen. Das ist aber eher im Bereich der (vielleicht auch groben) Leichtfertigkeit anzusiedeln, als im Bereich vorsätzlichen Handelns.

83

Dass das Vertrauensverhältnis des Klägers zu seinen Kunden oder gar sein künstlerischer Ruf gerade durch die Weiterverbreitung durch die Beklagte ernsthaft gefährdet sein könnten, liegt wenig nahe. Der Name des Klägers als Urheber der „Vorlage“ ist nicht genannt. Es erscheint auch wenig wahrscheinlich, dass Besucher der Seite der Beklagten annehmen könnten, dass die Fotografen der Originale den Wettbewerb auf der Seite …com auch nur gebilligt, geschweige denn unterstützt oder gar selbst Hand an ihre Werke gelegt hätten. Zwar ist es durchaus naheliegend, dass die abgebildete Schauspielerin … persönlich von der verzerrenden Entstellung ihres Bildnisses wenig angetan war, es erscheint aber wenig wahrscheinlich, dass sie dies dem Kläger anlastet; dies behauptet im Übrigen der Kläger selbst nicht. Auch wäre einer derartigen Rufbeeinträchtigung gerade durch eine prominent platzierte Richtigstellung durchaus wirksam entgegen zu wirken, in der die Beklagte klarstellt, dass es sich in ihrem Beitrag um ohne Zustimmung der Fotografen - und insbesondere des Klägers - entstellte Bilder gehandelt hat.

84

Vielmehr liegen die Folgen der Handlung der Beklagten im Wesentlichen in derjenigen emotionalen Belastung des Klägers, die gerade auf der Weiterverbreitung durch die Beklagte beruht. Damit scheidet indes nach Auffassung des Senates die Zuerkennung einer Geldentschädigung durch die Beklagte im Rahmen einer Gesamtabwägung aus.

III.

85

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 I, 97 I ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.

IV.

86

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 II ZPO liegen vor. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Grundsätze zur Zulässigkeit von Parodien erscheinen gerade im Bereich der reinen Bildbearbeitung - bei der es häufig an einem erläuternden Kontext fehlen wird - und deren Veröffentlichung im Internet mangels hinreichender einschlägiger Judikatur noch nicht vollständig ausformuliert. Hierbei erachtet der Senat auch die Grundsätze zur Rezeption des Aussagegehaltes von Subtexten und zum zugrunde zu legenden Verständnishorizont der Rezipienten sowie zur Bedeutung der Intention des Schöpfers einer objektiv als Parodie verstehbaren Entstellung eines Werkes als weiter klärungsbedürftig; in diesem Zusammenhang könnten auch die Grundsätze, nach denen derartige Feststellungen zu treffen sind, weiterer Klärung bedürfen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 9/15 Verkündet am:
28. Juli 2016
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
auf fett getrimmt
Richtlinie 2001/29/EG Art. 5 Abs. 3 Buchst. k

a) Die Bestimmung des § 24 Abs. 1 UrhG ist insoweit im Lichte des Art. 5 Abs. 3 Buchst. k
der Richtlinie 2001/29/EG auszulegen, als es um die urheberrechtliche Zulässigkeit von
Parodien geht.

b) Maßgeblich ist der unionsrechtliche Begriff der Parodie. Die wesentlichen Merkmale der
Parodie bestehen danach darin, zum einen an ein bestehendes Werk zu erinnern, gleichzeitig
aber ihm gegenüber wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen, und zum anderen
einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung darzustellen. Der Begriff der Parodie
hängt nicht von der weiteren Voraussetzung ab, dass die Parodie einen eigenen ursprünglichen
Charakter hat, der nicht nur darin besteht, gegenüber dem parodierten ursprünglichen
Werk wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen. Zu den Voraussetzungen einer Parodie
gehört es außerdem nicht, dass sie das ursprüngliche Werk selbst betrifft (im Anschluss
an EuGH, Urteil vom 3. September 2014 - C-201/13, GRUR 2014, 972 Rn. 33
- Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.).

c) Die Annahme einer freien Benutzung gemäß § 24 Abs. 1 UrhG unter dem Gesichtspunkt
der Parodie setzt deshalb nicht voraus, dass durch die Benutzung des fremden Werkes eine
persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG entsteht. Sie setzt ferner
keine antithematische Behandlung des parodierten Werkes oder des durch das benutzte
Werk dargestellten Gegenstands voraus.

d) Bei der Anwendung der Schutzschranke der Parodie in einem konkreten Fall muss ein
angemessener Ausgleich zwischen den Interessen und Rechten der in den Art. 2 und 3 der
Richtlinie 2001/29/EG genannten Personen auf der einen und der freien Meinungsäußerung
des Nutzers eines geschützten Werkes, der sich auf die Ausnahme für Parodien beruft
, auf der anderen Seite gewahrt werden (im Anschluss an EuGH, GRUR 2014, 972
Rn. 34 - Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.).
BGH, Urteil vom 28. Juli 2016 - I ZR 9/15 - OLG Hamburg
LG Hamburg
ECLI:DE:BGH:2016:280716UIZR9.15.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. April 2016 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 5. Zivilsenat - vom 4. Dezember 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von 450 € (Anspruch auf Ersatz des nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie ermittelten materiellen Schadens gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG) abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


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Der Kläger ist selbständiger Fotograf. Er fertigte die nachfolgend abgebildete fotografische Aufnahme der Schauspielerin Bettina Z. an:
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Die Beklagte betreibt die Internetseite "BZ News aus Berlin". Auf dieser Seite erschien im August 2009 ein Bericht mit der Überschrift "Promis im Netz auf fett getrimmt". Dort wurde über einen Wettbewerb der Internetseite "w. " berichtet. Bei diesem Wettbewerb sollten die Teilnehmer Fotos von Prominenten mit Hilfe eines Bildbearbeitungsprogramms am Computer so bearbeiten, dass die abgebildeten Personen als möglichst fettleibig erscheinen. Im Rahmen des Berichts auf der Internetseite der Beklagten wurden insgesamt 32 bearbeitete Fotos gezeigt, darunter in der Zeit vom 3. August 2009 bis zum 14. Oktober 2009 auch die nachfolgend dargestellte Abbildung einer Bearbeitung der vom Kläger angefertigten Fotografie der Schauspielerin Bettina Z.:
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Das Foto hatte ein Redakteur der Beklagten von der Internetseite "w. " entnommen. Der Bericht der Beklagten lautete wie folgt: Als Promi muss man so einiges aushalten können ... Die Internetseite "w. " startete einen Wettbewerb im Internet, bei dem Prominente per Photoshop so richtig viele Kilos zulegen sollten. Und viele Photoshop -Freaks machten mit, ließen Oberarme anschwellen, Doppelkinne wachsen, Bäuche aufgehen und in richtig fiesen Fällen sogar Cellulitis sprießen. Unter den deutschen Prominenten war der eindeutige Hit bei den Wettbewerbern Jeanette B. [...] Gefolgt wurde die Rangliste der digital Aufgeblähten von Bettina Z. und Verona P.
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Der Kläger sieht in der Veröffentlichung des Fotos durch die Beklagte eine unberechtigte Nutzung und Entstellung seines Lichtbildwerkes. Außerdem verletze die unterbliebene Benennung seiner Person als Urheber seine Rechte. Ihm stehe daher für die Nutzung des Bildes ein Anspruch auf Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie in Höhe von 450 € sowie wegen Verletzung seiner immateriellen Interessen zusätzlich eine Geldentschädigung in Höhe von 5.000 € zu. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.450 € nebst Zinsen zu zahlen.
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Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie ist der Auffassung, es fehle an einer Verletzung des Urheberrechts des Klägers. Bei der beanstandeten Abbil- dung handele es sich um eine freie Benutzung der Fotografie des Klägers. Jedenfalls sei die Wiedergabe der Abbildung als Berichterstattung über Tagesereignisse zulässig.
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Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 2.450 € nebst Zinsen stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die gegen die teilweise Klageabweisung gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Klage auf die Berufung der Beklagten vollständig abgewiesen (OLG Hamburg, ZUM 2015, 577). Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seinen ursprünglichen Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


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A. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe kein Schadensersatzanspruch zu. Zur Begründung hat es ausgeführt:
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Der Kläger sei Urheber der als Lichtbildwerk anzusehenden Originalfotografie der Schauspielerin Bettina Z. Die Beklagte habe die Bearbeitung dieses Lichtbildwerkes öffentlich zugänglich gemacht und dabei nicht auf den Kläger als Urheber der Originalfotografie hingewiesen. Die beanstandete Abbildung stelle zudem eine Entstellung des Lichtbildwerkes des Klägers dar. Die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg auf die Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse berufen. Dennoch scheide ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus. Die Bearbeitung des Lichtbildwerkes des Klägers sei unter dem Gesichtspunkt der Parodie als freie Benutzung zulässig gewesen. Damit stelle auch die öffentliche Zugänglichmachung dieser zulässigen Bearbeitung durch die Beklagte keine Verletzung des Urheberrechts des Klägers dar. Selbst wenn man im Streitfall keine freie Benutzung annehmen wollte, scheide jedenfalls eine Geldentschädigung aus. Es fehle an einer dafür erforderlichen schwerwie- genden Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts. Auch sei nicht ersichtlich, dass die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden könne.
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B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat teilweise Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit es die Ablehnung eines Anspruchs des Klägers auf Zahlung eines für die Nutzung seiner Fotografie nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu berechnenden materiellen Schadensersatzes in Höhe von 450 € angeht (dazu unter B II und IV). Dagegen bleibt die Revision ohne Erfolg, soweit sie die Ablehnung eines Anspruchs des Klägers auf Ersatz eines immateriellen Schadens in Höhe von 5.000 € durch das Berufungsgericht betrifft (dazu unter B III).
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I. Die Revision ist - anders als die Revisionserwiderung meint - nicht lediglich beschränkt auf den Teil des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs zulässig, den der Kläger nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnet hat.
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Der Entscheidungssatz des Berufungsurteils enthält keine Beschränkung der Revisionszulassung. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar anerkannt, dass sich eine Eingrenzung der Zulassung der Revision auch aus den Entscheidungsgründen ergeben kann. Nach dem Grundsatz der Rechtsmittelklarheit müssen die Parteien allerdings zweifelsfrei erkennen können , welches Rechtsmittel für sie in Betracht kommt und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist (vgl. BVerfGE 108, 341, 349; BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014 - I ZR 162/13, GRUR 2015, 498 Rn. 13 = WRP 2015, 569 - Combiotik ). Die bloße Angabe des Grundes für die Zulassung der Revision reicht nicht, um von einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmittels auszugehen (BGH, GRUR 2015, 498 Rn. 12 - Combiotik, mwN).
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Das Berufungsgericht hat in seinen Entscheidungsgründen ausgeführt, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, weil die Grundsätze zur Zulässigkeit von Parodien gerade im Bereich der reinen Bildbearbeitung noch klärungsbedürftig seien. Das reicht nicht aus, um mit der notwendigen Sicherheit von einer nur beschränkten Revisionszulassung auszugehen. Das Berufungsgericht hat damit lediglich den Grund für die Revisionszulassung angegeben. Die Frage, ob im Streitfall nach § 24 Abs. 1 UrhG von einer freien Benutzung unter dem Gesichtspunkt der Parodie auszugehen ist, betrifft zudem den mit der Klage geltend gemachten Schadensersatzanspruch insgesamt.
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II. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch des Klägers gemäß § 97 Abs. 1 und 2 UrhG abgelehnt hat, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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1. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers setzt nach § 97 UrhG eine widerrechtliche Verletzung seines Urheberrechts voraus. Der Kläger macht geltend , sein Urheberrecht sei in dreifacher Weise verletzt worden. Die Beklagte habe durch das Einstellen der Bearbeitung seines Lichtbildwerkes auf ihrer Internetseite in sein ausschließliches Recht aus § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2, § 19a UrhG eingegriffen, sein Werk öffentlich zugänglich zu machen. Da es sich bei der Bearbeitung um eine Entstellung seines Werkes handele, habe die Beklagte zugleich sein Recht aus § 14 UrhG, eine Entstellung seines Werkes zu verbieten, verletzt. Ferner habe die Beklagte dadurch, dass sie ihn nicht als Urheber der Originalfotografie genannt habe, in sein Recht aus § 13 UrhG auf Anerkennung seiner Urheberschaft eingegriffen.
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2. Das Berufungsgericht ist von einer Urheberrechtsverletzung unter allen drei Gesichtspunkten ausgegangen. Es hat angenommen, der Kläger sei Urheber der als Lichtbildwerk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG anzusehenden Originalfotografie der Schauspielerin Bettina Z. und die Beklagte habe in die Rechte des Klägers gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2, § 19a UrhG, § 14 UrhG und § 13 UrhG eingegriffen. Das Berufungsgericht ist außerdem davon ausgegangen, die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg auf die Schutzschranke des § 50 UrhG berufen, weil es an einer Berichterstattung über ein Tagesereignis fehle. Gegen diese für sie günstige Beurteilung wendet sich die Revision nicht.
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3. Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch des Klägers gemäß § 97 Abs. 1 und 2 UrhG abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, bei der beanstandeten Bearbeitung der Fotografie des Klägers handele es sich um eine gemäß § 24 Abs. 1 UrhG ohne Zustimmung des Urhebers zulässige freie Benutzung. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann eine freie Benutzung im Sinne von § 24 Abs. 1 UrhG nicht bejaht werden.
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a) Allerdings fehlt es an einem widerrechtlichen Eingriff in das ausschließliche Recht des Klägers aus § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2, § 19a UrhG, wenn die Voraussetzungen einer freien Benutzung gemäß § 24 Abs. 1 UrhG vorliegen. Das Recht, das Werk öffentlich zugänglich zu machen, erstreckt sich nicht nur auf das Original des Werkes, sondern auch auf Vervielfältigungsstücke des Werkes im Sinne von § 16 UrhG sowie Bearbeitungen und Umgestaltungen des Werkes im Sinne von § 23 UrhG. Dabei handelt es sich bei der Bearbeitung und Umgestaltung um besondere Fälle der Vervielfältigung des Werkes (BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 - I ZR 28/12, GRUR 2014, 65 Rn. 36 = WRP 2014, 68 - Beuys-Aktion). Das Recht, das Werk öffentlich zugänglich zu machen, erstreckt sich dagegen nicht auf freie Benutzungen des Werkes im Sinne von § 24 Abs. 1 UrhG. Die in freier Benutzung eines geschützten Werkes geschaffene Gestaltung ist nach § 24 Abs. 1 UrhG selbständig, also unabhängig vom benutzten Werk.
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b) Im Streitfall können indessen die Voraussetzungen einer freien Benutzung im Sinne von § 24 Abs. 1 UrhG mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht bejaht werden.
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aa) Für die Frage, ob die Übernahme gestalterischer Elemente eine Vervielfältigung (§ 16 UrhG), eine (unfreie) Bearbeitung (§ 23 UrhG) oder eine freie Benutzung (§ 24 Abs. 1 UrhG) darstellt, kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entscheidend auf den Abstand an, den das neue Werk zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werkes hält. Eine freie Benutzung setzt voraus, dass angesichts der Eigenart des neuen Werkes die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten älteren Werkes verblassen (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 1993 - I ZR 263/91, BGHZ 122, 53, 60 - Alcolix; Urteil vom 11. März 1993 - I ZR 264/91, GRUR 1994, 191, 194 - Asterix-Persiflagen; Urteil vom 29. April 1999 - I ZR 65/96, BGHZ 141, 267, 280 - Laras Tochter; Urteil vom 20. März 2003 - I ZR 117/00, BGHZ 154, 260, 267 - Gies-Adler; Urteil vom 1. Dezember 2010 - I ZR 12/08, GRUR 2011, 134 Rn. 34 = WRP 2011, 249 - Perlentaucher; BGH, Urteil vom 17. Juli2013 - I ZR 52/12, GRUR 2014, 258 Rn. 38 = WRP 2014, 178 - Pippi-LangstrumpfKostüm I). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann diese Voraussetzung bei zwei Fallgestaltungen erfüllt sein.
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(1) In der Regel ist ein Verblassen im dargestellten Sinne anzunehmen, wenn die dem geschützten älteren Werk entlehnten eigenpersönlichen Züge im neuen Werk zurücktreten, so dass die Benutzung des älteren Werkes durch das neuere nur noch als Anregung zu einem neuen, selbständigen Werkschaffen erscheint (BGHZ 122, 53, 60 - Alcolix; BGHZ 141, 267, 280 - Laras Tochter; BGHZ 154, 260, 267 - Gies-Adler, mwN; BGH, GRUR 2011, 134 Rn. 33 - Perlentaucher

).



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Zur Prüfung, ob diese Voraussetzung vorliegt, ist zunächst im Einzelnen festzustellen, welche objektiven Merkmale die schöpferische Eigentümlichkeit des benutzten Werkes bestimmen. Sodann ist durch Vergleich der einander gegenüberstehenden Gestaltungen zu ermitteln, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang in der neuen Gestaltung eigenschöpferische Züge des älteren Werkes übernommen worden sind. Maßgebend für die Entscheidung ist letztlich ein Vergleich des jeweiligen Gesamteindrucks der Gestaltungen, in dessen Rahmen sämtliche übernommenen schöpferischen Züge in einer Gesamtschau zu berücksichtigen sind. Stimmt danach der jeweilige Gesamteindruck überein, handelt es sich bei der neuen Gestaltung um eine Vervielfältigung des älteren Werkes. Es ist dann - soweit erforderlich - weiter zu prüfen, ob die neue Gestaltung gleichwohl so wesentliche Veränderungen aufweist, dass sie nicht als reine Vervielfältigung, sondern als (unfreie) Bearbeitung oder andere Umgestaltung des benutzten Werkes anzusehen ist. Weicht der jeweilige Gesamteindruck voneinander ab, liegt jedenfalls weder eine Vervielfältigung noch eine Bearbeitung, sondern möglicherweise eine freie Benutzung vor. Um eine freie Benutzung handelt es sich, wenn ein selbständiges Werk geschaffen wurde und das ältere Werk als Grundlage für die Schöpfung des neuen Werkes diente (vgl. BGH, GRUR 2014, 65 Rn. 37 f. - Beuys-Aktion; BGH, Urteil vom 16. April 2015 - I ZR 225/12, GRUR 2015, 1189 Rn. 41 = WRP 2015, 1507 - Goldrapper).
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(2) Eine freie Benutzung ist aber nicht nur dann anzunehmen, wenn die aus dem geschützten älteren Werk entlehnten eigenpersönlichen Züge in dem neuen Werk in einem eher wörtlichen Sinn verblassen und demgemäß in diesem so zurücktreten, dass das ältere in dem neuen Werk nur noch schwach in urheberrechtlich nicht mehr relevanter Weise durchschimmert. Vielmehr kann der für eine freie Benutzung erforderliche Abstand zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werks - selbst bei deutlichen Übernahmen gerade in der Formgestaltung - auch dann gegeben sein, wenn das neue Werk zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des älteren Werkes einen so großen inneren Abstand hält, dass es seinem Wesen nach als selbständig anzusehen ist. Auch in einem solchen Fall kann davon gesprochen werden, dass die entlehnten individuellen Züge des älteren Werkes im neueren Werk "verblassen" (BGHZ 122, 53, 60 f. - Alcolix; BGHZ 141, 267, 280 f. - Laras Tochter; BGHZ 154, 260, 268 - Gies-Adler; BGH, GRUR 2014, 258 Rn. 39 - Pippi-LangstrumpfKostüm I). Auf den inneren Abstand kommt es vor allem bei Fallgestaltungen an, in denen eine künstlerische Auseinandersetzung mit einem älteren Werk es erfordert, dass dieses und seine Eigenheiten, soweit sie Gegenstand der Auseinandersetzung sind, im neuen Werk erkennbar bleiben. Dabei kann der innere Abstand in einer antithematischen Behandlung zum Ausdruck kommen. Zwingend ist dies jedoch nicht. Ein innerer Abstand kann vielmehr auch auf andere Weise hergestellt werden (vgl. BGHZ 122, 53, 60 f. - Alcolix; BGH, GRUR 1994, 191, 193 - Asterix-Persiflagen; BGHZ 141, 267, 281 - Laras Tochter; BGHZ 154, 260, 268 - Gies-Adler; BGH, GRUR 2011, 134 Rn. 34 - Perlentaucher ; GRUR 2014, 258 Rn. 39 - Pippi-Langstrumpf-Kostüm I).
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bb) Die vom Berufungsgericht angenommene Benutzungsform der Parodie ist nach der Rechtsprechung des Senats in die zweite Fallgruppe einzuordnen. Bei ihr kommt der innere Abstand regelmäßig in einer antithematischen Behandlung des parodierten Werkes (vgl. BGHZ 122, 53, 60 f. - Alcolix; BGH, GRUR 1994, 191, 193 - Asterix-Persiflagen) oder des durch das benutzte Werk dargestellten Gegenstands (BGHZ 154, 260, 268 - Gies-Adler) zum Ausdruck. Bei ihrer rechtlichen Beurteilung sind jedoch Besonderheiten zu beachten.
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(1) Bei der urheberrechtlichen Beurteilung der Parodie ist zu berücksichtigen , dass das Unionsrecht das Vervielfältigungsrecht und das Recht der öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung sowie die Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf diese Rechte vollständig harmonisiert und für die Nutzung zum Zwecke von Parodien eine Schrankenrege- lung geschaffen hat. Nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG können die Mitgliedstaaten in Bezug auf diese Rechte Ausnahmen und Beschränkungen für die Nutzung zum Zwecke von Karikaturen, Parodien oder Pastiches vorsehen. Zwar hat der deutsche Gesetzgeber keine eigenständige Schrankenregelung im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG getroffen. Allerdings ist die Parodie in ihrer Wirkung als Schutzschranke der Sache nach durch § 24 Abs. 1 UrhG in seiner Auslegung durch die Rechtsprechung umgesetzt. Dementsprechend ist § 24 Abs. 1 UrhG insoweit richtlinienkonform auszulegen, als es um die urheberrechtliche Zulässigkeit von Parodien geht (Unseld, EuZW 2014, 912, 915; Lauber-Rönsberg, ZUM 2015, 685, 665; Haedicke, GRUR Int. 2015, 664, 670; der Sache nach ebenso Slopek, GRUR-Prax 2014, 442; von Becker, GRUR 2015, 336, 339; vgl. auch Peifer, jurisPR-WettbR 2/2015 Anm. 1 unter D).
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(2) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist der in Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG verwendete Begriff "Parodie" ein eigenständiger Begriff des Unionsrechts (EuGH, Urteil vom 3. September 2014 - C-201/13, GRUR 2014, 972 Rn. 17 = WRP 2014, 1181 - Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.). Die wesentlichen Merkmale der Parodie bestehen darin, zum einen an ein bestehendes Werk zu erinnern, gleichzeitig aber ihm gegenüber wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen, und zum anderen einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung darzustellen. Der Begriff "Parodie" im Sinne dieser Bestimmung hängt nicht von der weiteren Voraussetzung ab, dass die Parodie einen eigenen ursprünglichen Charakter hat, der nicht nur darin besteht, gegenüber dem parodierten ursprünglichen Werk wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen. Zu den Voraussetzungen einer Parodie gehört es außerdem nicht, dass sie vernünftigerweise einer anderen Person als dem Urheber des ursprünglichen Werkes zugeschrieben werden kann, dass sie das ursprüngliche Werk selbst betrifft oder dass sie das paro- dierte Werk angibt (EuGH, GRUR 2014, 972 Rn. 33 - Deckmyn und Vrijheidsfonds /Vandersteen u.a.). Bei der Anwendung der Schutzschranke der Parodie in einem konkreten Fall muss ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen und Rechten der in den Art. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG genannten Personen auf der einen und der freien Meinungsäußerung des Nutzers eines geschützten Werkes, der sich auf die Ausnahme für Parodien beruft, auf der anderen Seite gewahrt werden (EuGH, GRUR 2014, 972 Rn. 34 - Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.).
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Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257, 1258 - C.I.L.F.I.T.). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder zweifelsfrei zu beantworten ist. Nach dieser Rechtsprechung ist es Aufgabe der nationalen Gerichte festzustellen, ob eine Parodie vorliegt, und gegebenenfalls unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen, ob bei Anwendung der Ausnahme für Parodien dieser angemessene Ausgleich der maßgeblichen Interessen gewahrt wird (EuGH, GRUR 2014, 972 Rn. 35 - Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.).
cc) Diesen Maßstäben wird das Berufungsurteil nicht in vollem Umfang
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gerecht. Das Berufungsgericht hat die Grundsätze der kurz vor Verkündung des Berufungsurteils ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Sache "Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a." nicht berücksichtigt und ist deshalb von unzutreffenden Maßstäben ausgegangen. Zwar kann auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen vom Vorliegen einer Parodie ausgegangen werden. Das Berufungsgericht hat jedoch im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung nicht alle im Streitfall maßgeblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und zutreffend gewichtet.
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(1) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die Annahme einer freien Benutzung gemäß § 24 Abs. 1 UrhG erfordere, dass es sich bei der durch Einsatz eines Bildbearbeitungsprogramms geschaffenen und von der Beklagten auf ihrer Internetseite wiedergegebenen Abbildung um ein Werk im Sinne von § 24 Abs. 1 UrhG handele. Es hat sich dabei auf die Rechtsprechung des Senats gestützt, nach der die Bestimmung des § 24 Abs. 1 UrhG voraussetzt , dass durch die Benutzung des fremden Werkes eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG entsteht (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 1961 - I ZR 105/59, GRUR 1961, 631, 632 - Fernsprechbuch; BGHZ 141, 267, 280 - Laras Tochter; BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 - I ZR 42/05, BGHZ 175, 135 Rn. 27 - TV-Total; Loewenheim in Schricker/ Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 24 UrhG Rn. 9; Bullinger in Wandtke/ Bullinger, Urheberrecht, 4. Aufl., § 24 UrhG Rn. 2; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 24 Rn. 5). An dieser Rechtsprechung wird im Hinblick auf die urheberrechtliche Beurteilung von Parodien, Karikaturen und Pastiches wegen der insoweit maßgeblichen unionsrechtskonformen Auslegung von § 24 Abs. 1 UrhG nicht festgehalten. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union setzt eine Parodie nicht voraus, dass die neue Gestaltung einen eigenen ursprünglichen Charakter hat, der nicht nur darin besteht, gegenüber dem parodierten ursprünglichen Werk wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen (EuGH, GRUR 2014, 972 Rn. 21 - Deckmyn und Vrijheidsfonds/ Vandersteen u.a.; vgl. auch Lauber-Rönsberg, ZUM 2015, 658, 666). Damit kann offenbleiben, ob die vom Berufungsgericht für die Annahme eines Werkcharakters der angegriffenen Abbildung gegebene Begründung den Angriffen der Revision standhält.

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(2) Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist ferner die Voraussetzung erfüllt, dass die Bearbeitung der Fotografie an die als Lichtbildwerk geschützte Originalfotografie erinnert und zugleich ihr gegenüber wahrnehmbare Unterschiede aufweist. Das Berufungsgericht hat angenommen, trotz der mittels eines Bildbearbeitungsprogramms vorgenommenen erheblichen Änderungen lasse sich das Originalfoto in der Bearbeitung wiederfinden, weil alle markanten Aufbauelemente und viele Einzelheiten der Gestaltung (Bekleidung , Pose, Schmuck, Lichtverhältnisse, blauer Hintergrund) erhalten geblieben seien und die abgebildete Person trotz der erheblichen Verfremdung ihrer Körperproportionen noch als die Schauspielerin Bettina Z. erkannt werden könne.
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(3) Eine Parodie setzt weiter voraus, dass die an ein bestehendes Werk erinnernde Bearbeitung einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung darstellt. Auch diese Voraussetzung kann auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen bejaht werden.
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Das Berufungsgericht hat angenommen, in dem durch ein Fotobearbeitungsprogramm veränderten Bildnis werde das in der Fotografie des Klägers zum Ausdruck kommende gängige und klischeehafte Schönheitsideal einer jungen Frau und außerdem die häufig als aufdringlich und selbstverliebt empfundene Selbstdarstellung von Prominenten in der Öffentlichkeit sowie deren Eitelkeit in bösartiger und satirischer Weise konterkariert und damit karikiert. Diese im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegende Beurteilung des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revision stand.
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Die Revision macht geltend, ausgehend von dem Motto des Wettbewerbs ("Promis auf fett getrimmt") und dem Begleittext der Beklagten ("Fiese Veränderung" ) lasse sich der streitgegenständlichen Bearbeitung entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine antithematische Auseinandersetzung entnehmen. Die Bearbeitung stelle vielmehr eine reine Verballhornung mit digitalen Mitteln dar; der Bearbeiter habe allein die Absicht verfolgt, sich einen Jux auf Kosten der abgebildeten Schauspielerin zu erlauben.
Damit kann die Revision bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil sie der
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tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts lediglich ihre eigene Würdigung entgegenstellt, ohne einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, jedenfalls ein Teil des angesprochenen Publikums werde das bearbeitete Bild nicht darauf reduzieren, dass hiermit nur ein boshafter Scherz mit Prominenten getrieben werden solle, sondern werde darin eine Auseinandersetzung mit dem Subtext des Werkes des Klägers sehen. Diese Beurteilung ist nicht erfahrungswidrig und lässt auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen. Entgegen der Ansicht der Revision lässt das Motto des Wettbewerbs ("Promis auf fett getrimmt") nicht allein ein Verständnis der im Rahmen dieses Wettbewerbs erstellten Bearbeitungen als bloße Verballhornungen zu, sondern deckt inhaltlich die vom Berufungsgericht angenommene weitere Problematik der Rezeptionsgewohnheiten des Publikums in Bezug auf die Abbildung von leicht bekleideten weiblichen Prominenten ab. Zudem ist das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen, dass der notwendige - und im Hinblick auf die Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und Art. 13 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) sowie die Meinungsäußerungsfreiheit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 11 EUGrundrechtecharta gebotene - Freiraum für künstlerisches und kritisches Schaffen nicht zu sehr eingeengt werden darf und deshalb die Beantwortung der Frage , ob eine freie Benutzung vorliegt, nicht davon abhängt, ob die Eigenschaft des Werkes als Parodie von Jedermann erkannt wird. Ob im Einzelfall eine Parodie vorliegt, ist vielmehr im Wesentlichen objektiv danach zu beurteilen, ob diese Art der antithematischen Behandlung für denjenigen erkennbar ist, dem das parodierte Werk bekannt ist und der das für die Wahrnehmung der Parodie erforderliche intellektuelle Verständnis besitzt (BGH, Urteil vom 26. März 1971 - I ZR 77/69, GRUR 1971, 588, 589 - Disney-Parodie; BGH, GRUR 1994, 191, 194 - Asterix-Persiflagen; Loewenheim in Schricker/Loewenheim aaO § 24 UrhG Rn. 28). Welche Zielrichtung der Urheber des neuen Werks mit seiner Umgestaltung im Einzelnen verfolgt hat, ist insoweit unerheblich. Die Revision rügt deshalb ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe eine auf eine parodistische Behandlung gerichtete Intention des Bearbeiters nicht rechtsfehlerfrei festgestellt.
Entgegen der Ansicht der Revision wäre eine Parodie aber auch dann an34 zunehmen, wenn im Streitfall keine antithematische Auseinandersetzung mit einem der Fotografie des Klägers zu entnehmenden Subtext festgesellt werden könnte, sondern davon auszugehen wäre, dass der Bearbeiter der Fotografie allein im Sinn hatte, "sich einen Jux auf Kosten der abgebildeten Schauspielerin zu erlauben". Es reicht aus, dass die an das bestehende Werk erinnernde Bearbeitung eine Verspottung zum Ausdruck bringt (EuGH, GRUR 2014, 972 Rn. 20 - Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.).
(4) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union
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setzt eine Parodie nicht voraus, dass sich die zum Ausdruck gebrachten Gesichtspunkte des Humors oder der Verspottung auf das ursprüngliche Werk selbst richten (EuGH, GRUR 2014, 972 Rn. 21 - Deckmyn und Vrijheidsfonds /Vandersteen u.a.; vgl. auch Specht/Koppermann, ZUM 2016, 19, 23). Für die Annahme einer Parodie reicht es im Streitfall daher aus, dass durch die beanstandete Bearbeitung jedenfalls die abgebildete Schauspielerin verspottet worden ist. Es kommt insoweit nicht darauf an, dass der beanstandeten Abbildung keine Auseinandersetzung mit dem Lichtbildwerk des Klägers selbst entnommen werden kann. Desgleichen kann dahinstehen, ob in der Verfremdung, wie das Berufungsgericht angenommen hat, die dem Lichtbild des Klägers le- diglich als Subtext zu entnehmende "allgegenwärtige sexuell-ästhetisierende Frauendarstellung in den heutigen Medien" humorvoll oder verspottend aufgegriffen worden ist.
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(5) Das Berufungsgericht hat jedoch im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung nicht alle im Streitfall maßgeblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und zutreffend gewichtet.
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Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union dienen die in Art. 5 der Richtlinie 2001/29/EG geregelten Ausnahmen und Beschränkungen einem angemessenen Ausgleich von Rechten und Interessen insbesondere zwischen den Urhebern und den Nutzern von Schutzgegenständen (EuGH, GRUR 2014, 972 Rn. 26 - Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.). Bei der Anwendung des Ausnahmetatbestands für Parodien im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG muss deshalb im konkreten Fall ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen und Rechten des Rechteinhabers auf der einen und der freien Meinungsäußerung des Nutzers eines geschützten Werkes, der sich auf den Ausnahmetatbestand für Parodien beruft, auf der anderen Seite gewahrt werden (EuGH, GRUR 2014, 972 Rn. 27 - Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.). Diesen Anforderungen wird das Berufungsurteil nicht gerecht.
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Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit der Parodie nicht unter Abwägung der maßgeblichen Interessen festgestellt. Es hat deshalb nicht berücksichtigt , dass die beanstandete Bearbeitung nach seinen Feststellungen eine Entstellung des Werkes des Klägers im Sinne von § 14 UrhG darstellt (zur Maßgeblichkeit dieses Gesichtspunkts bei der Interessenabwägung vgl. auch Becker, GRUR 2015, 336, 339) und damit die berechtigten geistigen und persönlichen Interessen des Klägers in besonderem Maße betroffen sind. Das Berufungsgericht hat ferner nicht berücksichtigt, dass sich die als Parodie anzuse- hende Bearbeitung nicht unmittelbar mit dem Werk des Klägers auseinandersetzt (was vom Urheber im Interesse der Meinungsfreiheit eher hinzunehmen ist), sondern sein Werk nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lediglich als Mittel der Auseinandersetzung mit einem dem Werk des Klägers nur als Subtext zu entnehmenden Thema benutzt.
39
Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung ist ferner zu prüfen , ob durch die als Parodie anzusehenden Veränderungen des Werkes außerhalb des Urheberrechts liegende Rechte Dritter verletzt werden und der Urheber ein berechtigtes Interesse daran hat, dass sein Werk nicht mit einer solchen Rechtsverletzung in Verbindung gebracht wird. So hat der Gerichtshof der Europäischen Union angenommen, im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, ob die Parodie eine gegen Art. 21 EUGrundrechtecharta verstoßende diskriminierende Aussage enthält und der Inhaber des Urheberrechts ein berechtigtes Interesse daran hat, dass das geschützte Werk nicht mit einer solchen Aussage in Verbindung gebracht wird (EuGH, GRUR 2014, 972 Rn. 30 f. - Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.). Diese Aussage ist vom Gerichtshof allerdings allein auf das in Art. 21 EUGrundrechtecharta geregelte Diskriminierungsverbot und damit auf einen für das in Erwägungsgrund 3 der Richtlinie 2001/29/EG ausdrücklich erwähnte Gemeinwohl grundlegend bedeutsamen Rechtssatz bezogen worden. Im Interesse der ebenfalls für das Gemeinwohl geradezu konstituierenden und durch die vom Unionsgesetzgeber vorgesehene Privilegierung der Parodie in besonderem Maße zur Geltung gebrachten Meinungsfreiheit darf die Interessenabwägung deshalb nicht im Sinne einer allgemeinen "Political-CorrectnessKontrolle" missverstanden werden (vgl. Unseld, EuZW 2014, 912, 915; Haedicke , GRUR Int. 2015, 664, 667 f.; vgl. auch die Schlussanträge des Generalanwalts vom 22. Mai 2014 - C-201/13, juris Rn. 85). Daraus ergibt sich, dass bei der vorzunehmenden Abwägung nicht jede durch die Parodie verursachte Be- einträchtigung rechtlich geschützter Interessen von Bedeutung ist. Es kommt vielmehr darauf an, ob durch die den Begriff der Parodie erfüllenden Veränderungen des Werkes Rechte Dritter verletzt werden und der Urheber ein schutzwürdiges Interesse hat, dass sein Werk mit einer solchen Rechtsverletzung nicht in Verbindung gebracht wird.
40
Ein solches Interesse des Klägers kann auf der Grundlage der bislang vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht bejaht werden. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, der Kläger müsse es nicht hinnehmen, dass sein Werk mit einer in dem Ergebnis der Fotobearbeitung liegenden Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der abgebildeten Schauspielerin in Verbindung gebracht werde. Entgegen der Ansicht der Revision kann von der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der abgebildeten Schauspielerin nicht bereits deshalb ausgegangen werden, weil die ihr Erscheinungsbild zeigende Fotografie technisch manipuliert worden ist. Zwar kann ein solcher technischer Eingriff auch im Kontext einer satirischen Darstellung eine eigenständige Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Abgebildeten darstellen. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Manipulation der Fotografie dem Betrachter nicht erkennbar ist, so dass er die Veränderung nicht als Teil der für satirische Darstellungen typischen Verfremdungen und Verzerrungen deuten und damit für seine Meinungsbildung bewertend einordnen kann (vgl. BVerfG, GRUR 2005, 500, 502 = WRP 2005, 595). An einer solchen verdeckten Bildmanipulation fehlt es jedoch im Streitfall gerade. Das Berufungsgericht hat zudem nicht festgestellt, dass der angesprochene Verkehr die Fotografie der Schauspielerin Bettina Z. dem Kläger als Urheber zuordnet, diese Fotografie auch in der angegriffenen Bearbeitung erkennt und trotz der im Streitfall maßgeblichen Begleitumstände, namentlich des sich an Dritte richtenden Wettbewerbs um eine möglichst weitgehende Verfremdung mittels Einsatzes einer Fotobearbeitungssoftware, eine Beziehung zum Kläger als Urheber der Ausgangsfotografie herstellt.
41
4. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die Annahme einer gemäß § 24 Abs. 1 UrhG freien Benutzung im Hinblick auf die Bearbeitung der Fotografie des Klägers führe dazu, dass die Veröffentlichung der Bearbeitung auf der Internetseite der Beklagten weder das Recht des Klägers auf Anerkennung seiner Urheberschaft verletze (§ 13 UrhG) noch sein Werk entstelle (§ 14 UrhG). Da die Annahme des Berufungsgerichts, bei der Bearbeitung der Fotografie des Klägers handele es sich um eine freie Benutzung - wie dargelegt - unter Rechtsfehlern leidet, fehlt dieser Beurteilung eine tragfähige Grundlage.
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III. Das Urteil des Berufungsgerichts erweist sich jedoch gemäß § 561 ZPO aus anderen Gründen als richtig, soweit es den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens in Höhe von 5.000 € betrifft. Insoweit hat das Berufungsgericht die Klage rechtsfehlerfrei mit der weiteren, selbständig tragenden Begründung abgewiesen, die besonderen Voraussetzungen für einen solchen Entschädigungsanspruch lägen nicht vor.
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1. Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der Urheber oder der Lichtbildner nach § 97 Abs. 2 Satz 4 UrhG eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dies setzt voraus , dass es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann (BGH, Urteil vom 15. Januar 2015 - I ZR 148/13, GRUR 2015, 780 Rn. 38 = WRP 2015, 972 - Motorradteile, mwN).
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2. Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat angenommen, der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Entschädigung eines immateriellen Schadens in Höhe von 5.000 € bestünde selbst dann nicht, wenn man im Streitfall eine freie Benutzung im Sinne von § 24 Abs. 1 UrhG verneinte. Es fehle jedenfalls an einer für den Geldentschädigungsanspruch erforderlichen schwerwiegenden Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts. Nach den Umständen des Streitfalls liege keine deutlich vom Normalfall zu unterscheidende Verletzungshandlung der Beklagten vor. Man könne zumindest darüber streiten, ob die beanstandete Bildbearbeitung eine zulässige Parodie des Werkes des Klägers darstelle, so dass allenfalls ein Eingriff im Grenzbereich zur Zulässigkeit gegeben sei. Die Beklagte habe zudem den eigentlichen Eingriff in die Integrität des Werkes nicht selbst vorgenommen, sondern allenfalls vertieft. Das Ausmaß der vom Kläger behaupteten Vertiefung der Verletzung durch die Veröffentlichung auf der Internetseite der Beklagten sei offengeblieben. Selbst wenn man unterstelle, dass der Internetauftritt der Beklagten eine einigermaßen hohe Bekanntheit genieße, fehle es an jeglichen Darlegungen zur Reichweite und Multiplikationswirkung der Seite "w. ". Es sei deshalb denkbar, dass der Schaden bereits durch die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Bildbearbeitung auf der Seite "w. " weitgehend eingetreten gewesen sei. Auch der Verschuldensgrad der Beklagten sei nicht hoch. Es dürfe nicht übersehen werden, dass die Beklagte nicht gezielt das Urheberrecht gerade des Klägers verletzt habe; sie habe sich nur nicht um mögliche Urheberrechte gekümmert. Es liege auch fern, dass das Vertrauensverhältnis des Klägers zu seinen Kunden oder gar sein künstlerischer Ruf gerade durch die Weiterverbreitung durch die Beklagte ernsthaft gefährdet sein könnte. Der Name des Klägers als Urheber der Vorlage der Bearbeitung sei nicht genannt. Es erscheine auch wenig wahrscheinlich, dass Besucher der Seite der Beklagten annehmen könnten, die Fotografen der Originale hätten den Wettbewerb auf der Seite "w. " auch nur gebilligt, geschweige denn unterstützt oder gar selbst Hand an ihre Werke gelegt. Zwar sei es durchaus naheliegend, dass die abgebildete Schauspielerin Bettina Z. persönlich von der Entstellung ihres Bildnisses wenig angetan gewesen sei. Es erscheine aber wenig wahrscheinlich, dass sie dies dem Kläger anlasten werde. Dies habe der Kläger selbst nicht behauptet. Auch könnte einer derartigen Rufbeeinträchtigung durch eine prominent platzierte Richtigstellung durch die Beklagte wirksam entgegengewirkt werden.
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3. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand.
46
a) Die Revision macht geltend, die absichtlichen Rechtsverletzungen der Beklagten schädigten sehr wohl den Ruf des Klägers, der darin bestehe, in einem engen Vertrauensverhältnis mit den von ihm fotografierten Personen Lichtbildwerke zu schaffen, die durchweg höchsten ästhetischen Ansprüchen genügten.
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Mit dieser Rüge versucht die Revision lediglich, die abweichende tatrichterliche Würdigung durch ihre eigene Bewertung zu ersetzen. Damit kann sie in der Revisionsinstanz keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat sich mit dem Vorbringen des Klägers zu seiner angeblichen Rufbeeinträchtigung ausdrücklich befasst. Es hat dieses lediglich nicht in dem vom Kläger gewünschten Sinne gewürdigt. Dabei ist es von zutreffenden rechtlichen Grundlagen ausgegangen. Insbesondere gehört die Frage, ob und in welchem Umfang das ursprüngliche Werk dem Publikum bekannt ist, zu den im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung zu berücksichtigenden Umständen (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 1971 - I ZR 94/69, GRUR 1971, 525, 526 - Petite Jacqueline; BGH, GRUR 2015, 1189 Rn. 94 - Goldrapper). Für die Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts hat die geistige und persönliche Beziehung des Urhebers zu seinem Werk im Sinne von § 11 Satz 1 UrhG maßgebliche Bedeutung (vgl. Krüger-Nieland, Festschrift für Hauß, 1978, S. 215, 221; Wild in Schricker/ Loewenheim aaO § 97 UrhG Rn. 178). Bestehen bereits Zweifel, ob das im Streitfall maßgebliche Publikum die Bearbeitung überhaupt dem Urheber zuordnet , kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass dessen Bezie- hung zu seinem Werk durch die beanstandete Bearbeitung in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist (vgl. BGH, GRUR 2015, 1189 Rn. 94 - Goldrapper).
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b) Die Revision macht ferner geltend, dem Berufungsgericht könne nicht in seiner Beurteilung gefolgt werden, es stehe nicht fest, in welchem Umfang aufgrund der Veröffentlichung auf der Internetseite der Beklagten tatsächlich eine gewichtige Vertiefung der Verletzung eingetreten sei. Angesichts des Umstands , dass es sich bei der "BZ" um die führende Berliner Zeitung handele, deren Internetseite einen entsprechenden Bekanntheitsgrad genieße, andererseits das beanstandete Bild deutlich über zwei Monate einsehbar gewesen sei, könne nicht von einer geringfügigen oder anderweitig befriedigend auszugleichenden Beeinträchtigung gesprochen werden.
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Mit dieser Rüge hat die Revision ebenfalls keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts dargelegt. Das Berufungsgericht hat sich mit den angesprochenen Umständen auseinandergesetzt, dabei eine hohe Bekanntheit der Internetseite der Beklagten unterstellt und zudem den Zeitraum berücksichtigt, in dem das angegriffene Bild auf dieser Seite eingestellt war. Es hat die maßgeblichen Umstände nachvollziehbar und in Übereinstimmung mit der Lebenserfahrung gewürdigt.
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c) Ohne Erfolg wendet sich die Revision außerdem gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Grad des der Beklagten anzulastenden Verschuldens.
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Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht das Verschulden der Beklagten nicht als "gering" angesehen. Es hat lediglich angenommen , dass der Verschuldensgrad "nicht über alle Maßen hoch" sei. Die Beklagte habe zwar davon ausgehen müssen, dass es sich um ein bearbeitetes Bild eines nicht befragten Urhebers gehandelt habe. Andererseits müsse berücksichtigt werden, dass die Beklagte nicht gezielt das Urheberrecht des Klägers verletzt habe. Sie habe sich nur nicht um mögliche Urheberrechte gekümmert. Soweit die Revision meint, es sei von bedingtem Vorsatz auszugehen, hat sie wiederum keinen Rechtsfehler dargelegt, sondern lediglich die rechtsfehlerfreie Beurteilung des Berufungsgerichts durch ihre eigene ersetzt.
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d) Es fehlt auch jeglicher Anhaltspunkt für die Annahme, das Berufungsgericht habe den Charakter der Bearbeitung verkannt. Vielmehr ist es ausdrücklich davon ausgegangen, dass es sich bei der Bearbeitung um eine Entstellung des Lichtbildes des Klägers handelt. Das Berufungsgericht hat außerdem nicht den Umstand übersehen, dass die Beklagte das beanstandete Bild in ihren Internetauftritt übernommen hat, um diesen attraktiver zu machen. Es hat diesen Umstand vielmehr ausdrücklich bei seiner Beurteilung berücksichtigt.
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e) Die Revision macht weiter geltend, der angerichtete Schaden lasse sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht durch eine Richtigstellung ersetzen. Eine Richtigstellung müsste erneut die beanstandete Darstellung wiedergeben und würde den auf Vertrauen gründenden Ruf des Klägers erneut in Frage stellen. Eine Richtigstellung sei im Übrigen mit dem Persönlichkeitsrecht der Abgebildeten nicht in Einklang zu bringen.
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Damit kann die Revision bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil das Berufungsgericht ersichtlich nicht von einer Richtigstellung ausgegangen ist, bei der das beanstandete Bildnis erneut veröffentlicht wird. Es hat vielmehr angenommen , einer vom Kläger behaupteten Rufbeeinträchtigung könne durch eine prominent platzierte Richtigstellung wirksam begegnet werden, in der die Beklagte ausführe, dass es sich in ihrem Beitrag um ohne Zustimmung der Fotografen - insbesondere des Klägers - entstellte Bilder gehandelt habe. Warum in diesem Zusammenhang das beanstandete Bild erneut veröffentlicht werden muss, ist von der Revision nicht dargelegt worden und auch sonst nicht ersichtlich.
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Im Übrigen handelt es sich bei dieser von der Revision angegriffenen Erwägung lediglich um eine nicht tragende Hilfsbegründung. Das Berufungsgericht ist in erster Linie davon ausgegangen, es sei wenig wahrscheinlich, dass Besucher der Seite der Beklagten annehmen könnten, die Fotografen der Originale hätten den Wettbewerb auf der Seite "w. " auch nur gebilligt, geschweige denn unterstützt oder gar selbst Hand an ihre Werke gelegt. Es erscheine zudem wenig wahrscheinlich, dass sie dies dem Kläger anlasteten. Dies habe auch der Kläger nicht behauptet. Gegen diese Beurteilung, die keinen Rechtsfehler erkennen lässt, wendet sich die Revision nicht.
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IV. Die Ablehnung eines Anspruchs des Klägers auf Zahlung eines für die Nutzung seiner Fotografie nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu berechnenden materiellen Schadensersatzes in Höhe von 450 € hat das Berufungsgericht allein auf die Annahme einer freien Benutzung nach § 24 Abs. 1 UrhG gestützt. Diese Beurteilung hält - wie dargelegt wurde - der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Danach ist insoweit das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, da sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Der Annahme der Entscheidungsreife steht entgegen, wenn in der Revisionsinstanz ein Gesichtspunkt Bedeutung erlangt, den die Vorinstanzen übersehen oder für unmaßgeblich gehalten haben , und hierzu neuer Sachvortrag auch nur möglich erscheint oder einen Hinweis nach § 139 ZPO erfordert hätte (BGH, Urteil vom 17. März 1995 - V ZR 100/93, BGHZ 129, 112, 121 f.; Krüger in MünchKomm.ZPO, 4. Aufl., § 563 Rn. 20 mwN). So verhält es sich im Streitfall. Bei zutreffender rechtlicher Beurteilung hätte das Berufungsgericht die Parteien auf die Notwendigkeit der unionsrechtskonformen Auslegung des § 24 Abs. 1 UrhG nach Maßgabe der Grundsätze der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Sache "Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen" und die danach vorzunehmende Interessenabwägung hinweisen und den Parteien Gelegenheit zu entsprechendem Vortrag geben müssen.
Koch Schaffert Löffler
Schwonke Feddersen
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 25.02.2011 - 310 O 233/10 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 04.12.2014 - 5 U 72/11 -

(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

(2) Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise

1.
Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt,
2.
die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen,
3.
geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und
4.
wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, ob die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.
Eine Abmahnung, die nicht Satz 1 entspricht, ist unwirksam.

(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro, wenn der Abgemahnte

1.
eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und
2.
nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.
Der in Satz 2 genannte Wert ist auch maßgeblich, wenn ein Unterlassungs- und ein Beseitigungsanspruch nebeneinander geltend gemacht werden. Satz 2 gilt nicht, wenn der genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist.

(4) Soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, es sei denn, es war für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, erhält er die Gebühren nur einmal.

(2) Jeder der Auftraggeber schuldet die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre; die Dokumentenpauschale nach Nummer 7000 des Vergütungsverzeichnisses schuldet er auch insoweit, wie diese nur durch die Unterrichtung mehrerer Auftraggeber entstanden ist. Der Rechtsanwalt kann aber insgesamt nicht mehr als die nach Absatz 1 berechneten Gebühren und die insgesamt entstandenen Auslagen fordern.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

165


Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, erhält er die Gebühren nur einmal.

(2) Jeder der Auftraggeber schuldet die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre; die Dokumentenpauschale nach Nummer 7000 des Vergütungsverzeichnisses schuldet er auch insoweit, wie diese nur durch die Unterrichtung mehrerer Auftraggeber entstanden ist. Der Rechtsanwalt kann aber insgesamt nicht mehr als die nach Absatz 1 berechneten Gebühren und die insgesamt entstandenen Auslagen fordern.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

22
aa) Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der Inanspruchgenommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die weder als Täter noch als Teilnehmer für die begangene Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden können, setzt die Haftung als Störer nach der Rechtsprechung des Senats die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfungspflichten , voraus. Ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen eine Verhinderung der Verletzungshandlung des Dritten zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (BGHZ 185, 330 Rn. 19 - Sommer unseres Lebens; BGH, GRUR 2013, 511 Rn. 41 - Morpheus; BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 - I ZR 216/11, GRUR 2013, 1229 Rn. 34 = WRP 2013, 1612 - Kinderhochstühle im Internet II, mwN).
81
Darüber hinaus kommt eine zivilrechtliche Haftung für die deliktische Handlung eines Dritten nach den Grundsätzen der Störerhaftung in Betracht (vgl. BGH, GRUR 2014, 883 Rn. 11 - Geschäftsführerhaftung, mwN). Danach kann als Störer bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in ir- gendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt und zumutbare Verhaltenspflichten verletzt. Als Beitrag zur Verletzung des geschützten Rechts kann die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der Inanspruchgenommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen eine Verhinderung der Verletzungshandlung des Dritten zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 22 - Bear-Share, mwN). Ein Störer haftet danach - anders als ein Täter oder Teilnehmer - nur bei einer Verletzung absoluter Rechte und nicht bei einer Verletzung bloßer Verhaltenspflichten. Er haftet ferner nur auf Unterlassung und nicht auf Schadensersatz. Ein Geschäftsführer kann bei einer Verletzung absoluter Rechte durch die von ihm vertretene Gesellschaft danach persönlich als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt und dabei zumutbare Verhaltenspflichten verletzt.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.