Landgericht Düsseldorf Urteil, 21. Juli 2016 - 9 S 40/15

ECLI:ECLI:DE:LGD:2016:0721.9S40.15.00
21.07.2016

Tenor

Die Berufung des Beklagten und Berufungsklägers gegen das am 03.08.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf – 41 C #####/#### – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtsstreits werden dem Beklagten und Berufungskläger auferlegt.

Dieses Urteil und das mit der Berufung angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.


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(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts


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(1) Wird bei einem auf eine bestimmte Zeit eingegangenen Versicherungsverhältnis im Voraus eine Verlängerung für den Fall vereinbart, dass das Versicherungsverhältnis nicht vor Ablauf der Vertragszeit gekündigt wird, ist die Verlängerung unwirksam, s

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 13 Änderung von Anschrift und Name


(1) Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugebende Willenserklärung die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer

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Landgericht Düsseldorf Urteil, 21. Juli 2016 - 9 S 40/15

bei uns veröffentlicht am 21.07.2016

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Tenor Die Berufung des Beklagten und Berufungsklägers gegen das am 03.08.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf – 41 C #####/#### – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsrechtsstreits werden dem Beklagten und Berufungskläger aufer

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(1) Vorbehaltlich einer vereinbarten Mindestversicherungsdauer bei der Krankheitskosten- und bei der Krankenhaustagegeldversicherung kann der Versicherungsnehmer ein Krankenversicherungsverhältnis, das für die Dauer von mehr als einem Jahr eingegangen ist, zum Ende des ersten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündigen. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Tarife beschränkt werden.

(2) Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes kranken- oder pflegeversicherungspflichtig, kann der Versicherungsnehmer binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht eine Krankheitskosten-, eine Krankentagegeld- oder eine Pflegekrankenversicherung sowie eine für diese Versicherungen bestehende Anwartschaftsversicherung rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen. Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nachweist, nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textform aufgefordert hat, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten. Macht der Versicherungsnehmer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, steht dem Versicherer die Prämie nur bis zu diesem Zeitpunkt zu. Später kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist. Der Versicherungspflicht steht der gesetzliche Anspruch auf Familienversicherung oder der nicht nur vorübergehende Anspruch auf Heilfürsorge aus einem beamtenrechtlichen oder ähnlichen Dienstverhältnis gleich.

(3) Ergibt sich aus dem Versicherungsvertrag, dass bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters oder bei Eintreten anderer dort genannter Voraussetzungen die Prämie für ein anderes Lebensalter oder eine andere Altersgruppe gilt oder die Prämie unter Berücksichtigung einer Alterungsrückstellung berechnet wird, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person binnen zwei Monaten nach der Änderung zum Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens kündigen, wenn sich die Prämie durch die Änderung erhöht.

(4) Erhöht der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel die Prämie oder vermindert er die Leistung, kann der Versicherungsnehmer hinsichtlich der betroffenen versicherten Person innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Änderungsmitteilung mit Wirkung für den Zeitpunkt kündigen, zu dem die Prämienerhöhung oder die Leistungsminderung wirksam werden soll.

(5) Hat sich der Versicherer vorbehalten, die Kündigung auf einzelne versicherte Personen oder Tarife zu beschränken, und macht er von dieser Möglichkeit Gebrauch, kann der Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung die Aufhebung des übrigen Teils der Versicherung zu dem Zeitpunkt verlangen, zu dem die Kündigung wirksam wird. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Versicherer die Anfechtung oder den Rücktritt nur für einzelne versicherte Personen oder Tarife erklärt. In diesen Fällen kann der Versicherungsnehmer die Aufhebung zum Ende des Monats verlangen, in dem ihm die Erklärung des Versicherers zugegangen ist.

(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 5 kann der Versicherungsnehmer eine Versicherung, die eine Pflicht aus § 193 Abs. 3 Satz 1 erfüllt, nur dann kündigen, wenn er bei einem anderen Versicherer für die versicherte Person einen neuen Vertrag abschließt, der dieser Pflicht genügt. Die Kündigung wird nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Monaten nach der Kündigungserklärung nachweist, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist; liegt der Termin, zu dem die Kündigung ausgesprochen wurde, mehr als zwei Monate nach der Kündigungserklärung, muss der Nachweis bis zu diesem Termin erbracht werden.

(1) Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugebende Willenserklärung die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift des Versicherungsnehmers. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Die Sätze 1 und 2 sind im Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers entsprechend anzuwenden.

(2) Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung in seinem Gewerbebetrieb genommen, ist bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(1) Vorbehaltlich einer vereinbarten Mindestversicherungsdauer bei der Krankheitskosten- und bei der Krankenhaustagegeldversicherung kann der Versicherungsnehmer ein Krankenversicherungsverhältnis, das für die Dauer von mehr als einem Jahr eingegangen ist, zum Ende des ersten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündigen. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Tarife beschränkt werden.

(2) Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes kranken- oder pflegeversicherungspflichtig, kann der Versicherungsnehmer binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht eine Krankheitskosten-, eine Krankentagegeld- oder eine Pflegekrankenversicherung sowie eine für diese Versicherungen bestehende Anwartschaftsversicherung rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen. Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nachweist, nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textform aufgefordert hat, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten. Macht der Versicherungsnehmer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, steht dem Versicherer die Prämie nur bis zu diesem Zeitpunkt zu. Später kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist. Der Versicherungspflicht steht der gesetzliche Anspruch auf Familienversicherung oder der nicht nur vorübergehende Anspruch auf Heilfürsorge aus einem beamtenrechtlichen oder ähnlichen Dienstverhältnis gleich.

(3) Ergibt sich aus dem Versicherungsvertrag, dass bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters oder bei Eintreten anderer dort genannter Voraussetzungen die Prämie für ein anderes Lebensalter oder eine andere Altersgruppe gilt oder die Prämie unter Berücksichtigung einer Alterungsrückstellung berechnet wird, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person binnen zwei Monaten nach der Änderung zum Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens kündigen, wenn sich die Prämie durch die Änderung erhöht.

(4) Erhöht der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel die Prämie oder vermindert er die Leistung, kann der Versicherungsnehmer hinsichtlich der betroffenen versicherten Person innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Änderungsmitteilung mit Wirkung für den Zeitpunkt kündigen, zu dem die Prämienerhöhung oder die Leistungsminderung wirksam werden soll.

(5) Hat sich der Versicherer vorbehalten, die Kündigung auf einzelne versicherte Personen oder Tarife zu beschränken, und macht er von dieser Möglichkeit Gebrauch, kann der Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung die Aufhebung des übrigen Teils der Versicherung zu dem Zeitpunkt verlangen, zu dem die Kündigung wirksam wird. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Versicherer die Anfechtung oder den Rücktritt nur für einzelne versicherte Personen oder Tarife erklärt. In diesen Fällen kann der Versicherungsnehmer die Aufhebung zum Ende des Monats verlangen, in dem ihm die Erklärung des Versicherers zugegangen ist.

(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 5 kann der Versicherungsnehmer eine Versicherung, die eine Pflicht aus § 193 Abs. 3 Satz 1 erfüllt, nur dann kündigen, wenn er bei einem anderen Versicherer für die versicherte Person einen neuen Vertrag abschließt, der dieser Pflicht genügt. Die Kündigung wird nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Monaten nach der Kündigungserklärung nachweist, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist; liegt der Termin, zu dem die Kündigung ausgesprochen wurde, mehr als zwei Monate nach der Kündigungserklärung, muss der Nachweis bis zu diesem Termin erbracht werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR43/14 Verkündet am:
14. Januar 2015
Heinekamp
Amtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der seinen Prämienanspruch geltend machende Versicherer kann sich nicht auf
die Unwirksamkeit einer vom Versicherungsnehmer ausgesprochenen Kündigung
wegen Fehlens eines Anschlussversicherungsnachweises gemäß § 205
Abs. 6 VVG berufen, wenn er den Versicherungsnehmer nicht nachweisbar auf
dessen Fehlen hingewiesen hat.
BGH, Urteil vom 14. Januar 2015 - IV ZR 43/14 - LG München II
AG Starnberg
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter
Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die
mündliche Verhandlung vom 14. Januar 2015

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München II - 2. Zivilkammer - vom 21. Januar 2014 aufgehoben, das Urteil des Amtsgerichts Starnberg vom 23. November 2012 geändert und unter Zurückweisung seiner weitergehenden Berufung wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 661,20 € nebst einem Säumniszuschlag von 9,92 € sowie 2,50 € vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 86% und der Beklagte 14%.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einer bei ihr gehaltenen privaten Krankheitskostenversicherung auf Zahlung rückständiger Prämien für den Zeitraum November 2009 bis Oktober 2010 zuzüglich Säumniszuschlag sowie Erstattung vorgerichtlicher Mahnkosten in Anspruch.
2
Mit einem der Klägerin am 29. Dezember 2009 zugegangenen Schreiben erklärte der Beklagte unter anderem wegen einer angekündig- ten Beitragserhöhung von 330,60 € auf 400,96 € monatlichdie fristlose Kündigung des Vertrages zum 1. Januar 2010. Ein Nachweis für eine ohne Unterbrechung bei einem anderen Versicherer bestehende Pflichtkrankenversicherung i.S. des § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG lag der Kündigungserklärung nicht bei. Mit Schreiben vom 21. Januar 2010, dessen Erhalt der Beklagte in Abrede stellt, forderte die Klägerin ihn unter Zurückweisung der Kündigung und Fristsetzung zur Vorlage eines Anschlussversicherungsnachweises auf. Eine Bescheinigung über einen seit dem 1. Januar 2010 bei einem anderen Versicherer fortbestehenden Versicherungsschutz ging bei der Klägerin erst am 19. Oktober 2012 ein.
3
Der Beklagte meint, die aus § 242 BGB folgende Pflicht, den Versicherungsnehmer auf die Unwirksamkeit der Kündigung hinzuweisen, werde erst mit dem von dem Versicherer darzulegenden und nachzuweisenden Zugang des Hinweises erfüllt. Die Klägerin, die diesen Nachweis nicht habe führen können, sei ihm zum Schadensersatz verpflichtet. Nach Auffassung der Klägerin wird die Hinweispflicht demgegenüber bereits durch die Absendung der Mitteilung erfüllt. Jedenfalls trage der Gläubiger eines Schadensersatzanspruchs die primäre Darlegungs- und Beweislast für eine Pflichtverletzung. Diesen Beweis habe der Beklagte nicht geführt.
4
Das Amtsgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung eines Prämienrückstands von 4.670,80 €, eines Säumniszuschlags von 296,57 € und Erstattung vorgerichtlicher Mahnkosten von 2,50 € verur- teilt. Die hiergegen gerichtete Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:


5
Die Revision ist überwiegend begründet.
6
I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts steht der Klägerin für den streitbefangenen Zeitraum ein vertraglicher Anspruch auf Prämienzahlung zu. Die Kündigung sei erst am 19. Oktober 2012 wirksam geworden. Nichts anderes folge daraus, dass das Schreiben der Klägerin vom 21. Januar 2010 dem Beklagten nicht nachweislich zugegangen sei. Die Klägerin habe ihrer Pflicht aus § 242 BGB, unverzüglich auf die Unwirksamkeit der Kündigung hinzuweisen, schon mit Absendung des Schreibens entsprochen. Ohnehin folge aus einer Verletzung der Hinweispflicht nicht die Wirksamkeit der Kündigung, sondern allenfalls ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB. Den ihm obliegenden Beweis für das Vorliegen einer Pflichtverletzung habe der Beklagte nicht erbracht, da er den Nichtzugang des Schreibens vom 21. Januar 2010 nicht bewiesen habe.
7
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
8
1. Begründet ist allerdings der Prämienanspruch der Klägerin für die Monate November und Dezember 2009 in Höhe von 661,20 €, da der Beklagte den Vertrag erst zum 31. Dezember 2009 gekündigt hat. Hinzu kommt der Säumniszuschlag für diese beiden Monate gemäß § 193 Abs. 6 Satz 8 VVG (in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung) in Höhe von 9,92 € zuzüglich 2,50 € vorgerichtlicher Mahnkosten. Der Beklagte hat nicht schlüssig dargelegt, dass die Klägerin ihn bereits für November und Dezember 2009 in den sogenannten "Notlagentarif" (§ 12h VAG i.V.m. Art. 7 EGVVG) überführt hatte.
9
2. Versicherungsprämien für die Monate Januar bis Oktober 2010 kann die Klägerin demgegenüber nicht verlangen, da sie sich im Rahmen des von ihr geltend gemachten Primäranspruchs unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht auf die Unwirksamkeit der vom Beklagten erklärten Kündigung wegen Fehlens des Anschlussversicherungsnachweises berufen kann, weil sie den Beklagten hierauf nicht nachweisbar hingewiesen hat.
10
a) Die Kündigung einer Pflichtkrankenversicherung i.S. des § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG setzt nach § 205 Abs. 6 VVG den Nachweis eines bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung fortbestehenden Versicherungsschutzes voraus. Diesen erbrachte der Beklagte erst mit einem der Klägerin am 19. Oktober 2012 zugegangenen Schreiben. Die Kündigung wird gemäß § 205 Abs. 6 Satz 2 VVG a.F. (in der bis zum 30. April 2013 gültigen Fassung) erst im Zeitpunkt des Zugangs des Nachweises der Anschlussversicherung beim bisherigen Versicherer wirksam. Eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung beim bisherigen Versicherer kommt nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 12. September 2012 - IV ZR 258/11, VersR 2012, 1375 Rn. 22, 24).
11
b) Allerdings traf die ihren Erfüllungsanspruch auf Prämienzahlung geltend machende Klägerin nach Erhalt der Kündigung die Pflicht, den Beklagten auf die Notwendigkeit eines Anschlussversicherungsnachwei- ses und dessen Fehlen hinzuweisen (vgl. Senatsurteil vom 16. Januar 2013 - IV ZR 94/11, VersR 2013, 305 Rn. 29 zur Hinweispflicht auf die Kenntnis der versicherten Person von der Kündigung gemäß § 207 Abs. 2 Satz 2 VVG; zur Hinweispflicht im Rahmen von § 205 Abs. 6 VVG: HK-VVG/Rogler, 2. Aufl. § 205 Rn. 8; Reinhard in Looschelders/Pohlmann , VVG 2. Aufl. § 205 Rn. 21; Boetius, Private Krankenversicherung § 205 VVG Rn. 32). Diese Hinweispflicht ergibt sich unmittelbar aus dem Versicherungsvertrag, der in besonderer Weise vom Grundsatz von Treu und Glauben beherrscht wird (BGH, Urteil vom 8. Juli 1991 - II ZR 65/90, VersR 1991, 1129 unter 2 b). Ein derartiger Hinweis ist dem Versicherer, der die Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Kündigung eines Krankheitskostenversicherungsvertrages, der eine Pflicht aus § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG erfüllt, regelmäßig besser kennt als der Versicherungsnehmer , möglich und beeinträchtigt seine Interessen nicht (vgl. Senatsurteil vom 16. Januar 2013 aaO Rn. 29 zur Hinweispflicht im Rahmen von § 207 Abs. 2 Satz 2 VVG). Diese Hinweispflicht aus § 242 BGB wird nicht durch die Beratungspflicht gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 VVG verdrängt (vgl. HK-VVG/Münkel, VVG 2. Aufl. § 6 Rn. 4, 36 f.; Pohlmann in Looschelders /Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 6 Rn. 8-12, 103; MünchKommVVG /Armbrüster, § 6 Rn. 219, 279; Prölss in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 6 Rn. 44; Rixecker in Römer/Langheid, VVG 4. Aufl. § 6 Rn. 2).
12
Dem Gesetz sind derartige Hinweispflichten des Versicherers nicht fremd. So bestimmt § 186 Satz 1 VVG für die Unfallversicherung, dass der Versicherer, wenn der Versicherungsnehmer einen Versicherungsfall anzeigt, ihn auf vertragliche Anspruchs- und Fälligkeitsvoraussetzungen sowie einzuhaltende Fristen in Textform hinzuweisen hat. Hiermit soll der Gefahr vorgebeugt werden, dass dem Versicherungsnehmer möglicherweise berechtigte Ansprüche allein wegen Ablaufs einer ihm nicht immer geläufigen Frist verloren gehen (vgl. BT-Drucks. 16/3945 S. 109). Ähnlich liegt es bei der Kündigung eines Vertrages gemäß § 205 Abs. 6 VVG. Auch hier besteht ein berechtigtes Interesse des Versicherungsnehmers , vom Versicherer auf den fehlenden Anschlussversicherungsnachweis hingewiesen zu werden. Andernfalls besteht für ihn die Gefahr, dass er - wie auch hier - zwar tatsächlich über einen ununterbrochen fortlaufenden Versicherungsschutz bei einem anderen Versicherer verfügt , gleichzeitig aber das Vertragsverhältnis gegenüber dem bisherigen Versicherer wegen des nicht vorgelegten Anschlussversicherungsnachweises wirksam bleibt. Einer derartigen Doppelversicherung mit der Gefahr doppelter Prämienzahlung vorzubeugen, dient (jedenfalls auch) die Hinweispflicht des Versicherers. Nicht anders liegt es bei Versicherungsnehmern , die über keinen Anschlussversicherungsnachweis verfügen. Sie sind ebenfalls berechtigterweise daran interessiert, über die Unwirksamkeit ihrer Kündigung bis zum Nachweis einer Anschlussversicherung unterrichtet zu werden.
13
c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts umfasst die Hinweispflicht des Versicherers nicht nur die Absendung eines entsprechenden Hinweisschreibens, sondern auch dessen Zugang beim Versicherungsnehmer. Die dem Versicherungsnehmer nach Treu und Glauben geschuldeten Informationen sind empfangsbedürftig (vgl. Leverenz in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 186 Rn. 29). Sie sollen ihm eine effektive Vertragsabwicklung ermöglichen, indem sie ihm entscheidungserhebliche Umstände aufzeigen, von denen er sonst nichts wüsste (vgl. MünchKomm-VVG/Armbrüster, vor §§ 6, 7 Rn. 54). Die Hinweispflicht verfehlte ihren Zweck, erstreckte sie sich nicht zugleich auf den Erhalt der Information durch den Adressaten. Auch im Rahmen der Hinweispflicht nach § 186 Satz 1 VVG wird überwiegend ein Zugang des Hinwei- ses gefordert, für den der Versicherer darlegungs- und beweispflichtig ist (so: Götz in Looschelders/Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 186 Rn. 17; MünchKomm-VVG/Dörner, § 186 Rn. 12; PK-VVG/Brömmelmeyer, 2. Aufl. § 186 Rn. 15; Knappmann in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 186 Rn. 10; Kloth, Private Unfallversicherung Kap. G Rn. 42, 60; Marlow in Marlow/Spuhl, Das neue VVG kompakt 4. Aufl. Rn. 1267; Kloth, r+s 2007, 397, 400; a.A. Mangen in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts -Handbuch 2. Aufl. § 47 Rn. 173; ähnlich Leverenz in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 186 Rn. 53, sowie OLG Düsseldorf VersR 2001, 449, 451 und OLG Hamm r+s 1998, 260, jeweils zur früheren Rechtslage).
14
d) Diesen Nachweis des Zugangs des Hinweisschreibens vom 21. Januar 2010 hat die Klägerin nach den revisionsrechtlich bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erbracht. Dies führt allerdings nicht zur Wirksamkeit der Kündigung durch den Beklagten bereits zum 31. Dezember 2009. Soweit in Rechtsprechung und Schrifttum - insbesondere für die Zeit vor der Reform des Versicherungsvertragsrechts - die Auffassung vertreten wurde, der Versicherer dürfe sich auf die Unwirksamkeit der Kündigung nicht berufen, sondern müsse sich so behandeln lassen, als habe der Versicherungsnehmer die Kündigungsvoraussetzungen schon zu einem früheren Zeitpunkt erfüllt (OLG Düsseldorf VersR 2004, 996, 997; OLG Hamm VersR 1977, 999 f.; OLG Karlsruhe VersR 2002, 1497; LG Hannover VersR 1977, 351; HK-VVG/Muschner , 2. Aufl. § 11 Rn. 29; Ebnet, NJW 2006, 1697, 1698 f.; vgl. LSG Essen VersR 2001, 1228), ist das jedenfalls für Verletzungen der Hinweispflicht im Rahmen von § 205 Abs. 6 VVG unzutreffend. Hierdurch würde das erklärte Ziel des Gesetzgebers bei § 205 Abs. 6 VVG, ununterbrochenen Versicherungsschutz sicherzustellen, unterlaufen (Senatsurteil vom 18. Dezember 2013 - IV ZR 140/13, VersR 2014, 234 Rn. 7). Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 205 Abs. 6 Satz 2 VVG a.F. wird die Kündigung erst wirksam, wenn der Versicherungsnehmer nachweist , dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist. Eine Rückwirkung der Kündigungswirkung tritt weder durch die erst nachträglich erfolgte Vorlage des Anschlussversicherungsnachweises noch durch den unterbliebenen Hinweis des Versicherers ein.
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e) Die Klägerin ist allerdings unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB daran gehindert, sich, wenn sie wegen des noch nicht beendeten Versicherungsvertrages ihren Prämienanspruch geltend macht, auf die Unwirksamkeit der vom Versicherungsnehmer erklärten Kündigung zu berufen, wenn sie diesen - was sie darzulegen und zu beweisen hat - nicht auf den fehlenden Anschlussversicherungsnachweis hingewiesen hat. Der Prämienanspruch des Versicherers im Falle einer vom Versicherungsnehmer erklärten Kündigung des Versicherungsvertrages, die mangels Vorlage des Anschlussversicherungsnachweises (noch) keine Wirkung entfaltet, setzt voraus, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer auf das Fehlen des Nachweises ununterbrochenen Versicherungsschutzes hingewiesen hat. Nur so wird für den Versicherungsnehmer sichergestellt, dass er nicht zeitgleich zwei Versicherungen mit demselben Leistungsinhalt und der Verpflichtung zu doppelter Prämienzahlung unterhält. Der Versicherer wird auch nicht über Gebühr belastet, wenn ihm, soweit er seinen Prämienanspruch verfolgt , die Beweislast dafür auferlegt wird, dass er dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Hinweis erteilt hat und dieser ihm zugegangen ist. Dies muss nicht zwingend dadurch geschehen, dass der Versicherer sein Hinweisschreiben mit Einschreiben/Rückschein verschickt.
Vielmehr kann er den Nachweis des Zugangs auch auf andere Art und Weise sicherstellen, etwa durch eine dem Hinweisschreiben beigefügte vorformulierte Erklärung, mit der der Versicherungsnehmer den Erhalt des Hinweises bestätigt, welche er an den Versicherer zurücksendet, oder durch eine beim Versicherungsnehmer individuell gehaltene Nachfrage bezüglich des Zugangs des Hinweisschreibens.
16
f) Da das Versicherungsverhältnis allerdings für beide Vertragsteile von dem Grundsatz von Treu und Glauben beherrscht wird, kann sich der Versicherungsnehmer seinerseits nicht auf einen unterbliebenen oder jedenfalls nicht bewiesenen Zugang des Hinweises des Versicherers berufen, wenn er für den Zeitraum zwischen Kündigungserklärung und Vorlage des Anschlussversicherungsnachweises wegen des noch fortbestehenden Versicherungsvertrages Leistungsansprüche aus der Krankheitskostenversicherung geltend macht. In einem solchen Fall ist er verpflichtet, da der Versicherer ihm Versicherungsschutz nicht kostenfrei zur Verfügung stellen muss, seinerseits die Prämien zu entrichten. Der Versicherer ist folglich in diesem Fall berechtigt, vertragliche Leistungen nur Zug um Zug gegen Prämienzahlung zu erbringen.
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3. Da hier von den Parteien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass der Beklagte für den Zeitraum von Januar 2010 bis Oktober 2010 Leistungsansprüche gegenüber der Klägerin geltend gemacht hat, diese ihrerseits nicht nachgewiesen hat, dass der Beklagte das Hinweisschreiben vom 21. Januar 2010 erhalten hat, steht der Klägerin kein Prämienanspruch für diesen Zeitraum zu. Die weiteren Fragen, ob dem Beklagten daneben ein Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht gegen die Klägerin wegen eines nicht erteilten Hinweises auf den Anschlussversicherungsnachweis zusteht, und wer für den Zugang im Rahmen eines derartigen Schadensersatzanspruchs darlegungs- und beweispflichtig ist, kann hier mithin offen bleiben (missverständlich und verkürzend insoweit Senatsurteil vom 16. Januar 2013 - IV ZR 94/11, VersR 2013, 305 Rn. 29 f.).
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
AG Starnberg, Entscheidung vom 23.11.2012- 4 C 1050/12 -
LG München II, Entscheidung vom 21.01.2014- 2 S 6005/12 -

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Wird bei einem auf eine bestimmte Zeit eingegangenen Versicherungsverhältnis im Voraus eine Verlängerung für den Fall vereinbart, dass das Versicherungsverhältnis nicht vor Ablauf der Vertragszeit gekündigt wird, ist die Verlängerung unwirksam, soweit sie sich jeweils auf mehr als ein Jahr erstreckt.

(2) Ist ein Versicherungsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, kann es von beiden Vertragsparteien nur für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden. Auf das Kündigungsrecht können sie einvernehmlich bis zur Dauer von zwei Jahren verzichten.

(3) Die Kündigungsfrist muss für beide Vertragsparteien gleich sein; sie darf nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als drei Monate betragen.

(4) Ein Versicherungsvertrag, der für die Dauer von mehr als drei Jahren geschlossen worden ist, kann vom Versicherungsnehmer zum Schluss des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

(1) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags zu dokumentieren.

(2) Für die Übermittlung des erteilten Rats und der Gründe hierfür gilt § 6a.

(3) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung und Dokumentation nach den Absätzen 1 und 2 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherer ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf seine Möglichkeit auswirken kann, gegen den Versicherer einen Schadensersatzanspruch nach Absatz 5 geltend zu machen. Handelt es sich um einen Vertrag im Fernabsatz im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, kann der Versicherungsnehmer in Textform verzichten.

(4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 besteht auch nach Vertragsschluss während der Dauer des Versicherungsverhältnisses, soweit für den Versicherer ein Anlass für eine Nachfrage und Beratung des Versicherungsnehmers erkennbar ist; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Der Versicherungsnehmer kann im Einzelfall auf eine Beratung durch schriftliche Erklärung verzichten.

(5) Verletzt der Versicherer eine Verpflichtung nach Absatz 1, 2 oder 4, ist er dem Versicherungsnehmer zum Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Versicherer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Versicherungsverträge über ein Großrisiko im Sinn des § 210 Absatz 2 nicht anzuwenden, ferner dann nicht, wenn der Vertrag mit dem Versicherungsnehmer von einem Versicherungsmakler vermittelt wird.

(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten

1.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,
2.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten,
3.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
4.
in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit,
4a.
in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
5.
in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung,
6.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes (Kriegsopferfürsorge), auch soweit andere Gesetze die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften vorsehen,
6a.
in Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes,
7.
bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
8.
die aufgrund des Aufwendungsausgleichsgesetzes entstehen,
9.
(weggefallen)
10.
für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.

(2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Satz 1 gilt für die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechend.

(3) Von der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind Streitigkeiten in Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen.

(1) Bei der Krankheitskostenversicherung ist der Versicherer verpflichtet, im vereinbarten Umfang die Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen und für sonstige vereinbarte Leistungen einschließlich solcher bei Schwangerschaft und Entbindung sowie für ambulante Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen zu erstatten.

(2) Der Versicherer ist zur Leistung nach Absatz 1 insoweit nicht verpflichtet, als die Aufwendungen für die Heilbehandlung oder sonstigen Leistungen in einem auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen stehen.

(3) Als Inhalt der Krankheitskostenversicherung können zusätzliche Dienstleistungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Leistungen nach Absatz 1 stehen, vereinbart werden, insbesondere

1.
die Beratung über Leistungen nach Absatz 1 sowie über die Anbieter solcher Leistungen;
2.
die Beratung über die Berechtigung von Entgeltansprüchen der Erbringer von Leistungen nach Absatz 1;
3.
die Abwehr unberechtigter Entgeltansprüche der Erbringer von Leistungen nach Absatz 1;
4.
die Unterstützung der versicherten Personen bei der Durchsetzung von Ansprüchen wegen fehlerhafter Erbringung der Leistungen nach Absatz 1 und der sich hieraus ergebenden Folgen;
5.
die unmittelbare Abrechnung der Leistungen nach Absatz 1 mit deren Erbringern.

(4) Bei der Krankenhaustagegeldversicherung ist der Versicherer verpflichtet, bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung das vereinbarte Krankenhaustagegeld zu leisten.

(5) Bei der Krankentagegeldversicherung ist der Versicherer verpflichtet, den als Folge von Krankheit oder Unfall durch Arbeitsunfähigkeit verursachten Verdienstausfall durch das vereinbarte Krankentagegeld zu ersetzen. Er ist außerdem verpflichtet, den Verdienstausfall, der während der Schutzfristen nach § 3 Absatz 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes sowie am Entbindungstag entsteht, durch das vereinbarte Krankentagegeld zu ersetzen, soweit der versicherten Person kein anderweitiger angemessener Ersatz für den während dieser Zeit verursachten Verdienstausfall zusteht.

(6) Bei der Pflegekrankenversicherung ist der Versicherer verpflichtet, im Fall der Pflegebedürftigkeit im vereinbarten Umfang die Aufwendungen für die Pflege der versicherten Person zu erstatten (Pflegekostenversicherung) oder das vereinbarte Tagegeld zu leisten (Pflegetagegeldversicherung). Absatz 2 gilt für die Pflegekostenversicherung entsprechend. Die Regelungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch über die private Pflegeversicherung bleiben unberührt.

(7) Bei der Krankheitskostenversicherung im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann der Leistungserbringer seinen Anspruch auf Leistungserstattung auch gegen den Versicherer geltend machen, soweit der Versicherer aus dem Versicherungsverhältnis zur Leistung verpflichtet ist. Im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis haften Versicherer und Versicherungsnehmer gesamtschuldnerisch. Soweit im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der Versicherer die aus dem Versicherungsverhältnis geschuldete Leistung an den Leistungserbringer oder den Versicherungsnehmer erbringt, wird er von seiner Leistungspflicht gegenüber dem Leistungserbringer frei. Der Versicherer kann im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes nicht mit einer ihm aus der Krankheitskostenversicherung oder der privaten Pflege-Pflichtversicherung zustehenden Prämienforderung gegen eine Forderung des Versicherungsnehmers aus diesen Versicherungen aufrechnen. § 35 ist nicht anwendbar.

(8) Der Versicherungsnehmer kann vor Beginn einer Heilbehandlung, deren Kosten voraussichtlich 2 000 Euro überschreiten werden, in Textform vom Versicherer Auskunft über den Umfang des Versicherungsschutzes für die beabsichtigte Heilbehandlung verlangen. Ist die Durchführung der Heilbehandlung dringlich, hat der Versicherer eine mit Gründen versehene Auskunft unverzüglich, spätestens nach zwei Wochen, zu erteilen, ansonsten nach vier Wochen; auf einen vom Versicherungsnehmer vorgelegten Kostenvoranschlag und andere Unterlagen ist dabei einzugehen. Die Frist beginnt mit Eingang des Auskunftsverlangens beim Versicherer. Ist die Auskunft innerhalb der Frist nicht erteilt, wird bis zum Beweis des Gegenteils durch den Versicherer vermutet, dass die beabsichtigte medizinische Heilbehandlung notwendig ist.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.