Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 13 Änderung von Anschrift und Name

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 13 Änderung von Anschrift und Name
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Gesetz über den Versicherungsvertrag Inhaltsverzeichnis

(1) Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugebende Willenserklärung die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift des Versicherungsnehmers. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Die Sätze 1 und 2 sind im Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers entsprechend anzuwenden.

(2) Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung in seinem Gewerbebetrieb genommen, ist bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

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Hat der Hypothekengläubiger dem Versicherer eine Änderung seiner Anschrift oder seines Namens nicht mitgeteilt, ist § 13 Abs. 1 auf die Anzeigen und Mitteilungen des Versicherers nach den §§ 142 und 143 entsprechend anzuwenden.
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published on 13/08/2018 00:00

Gründe I. 1 Die Antragstellerin wendet sich gegen den unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ausgesprochenen Widerruf der ihr mit Bescheid vom 29.10.2015 erteilten Erlaubnis zur Haltung ihrer als gefährlich eingestuften Hündin "(K.)", einem
published on 21/07/2016 00:00

Tenor Die Berufung des Beklagten und Berufungsklägers gegen das am 03.08.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf – 41 C #####/#### – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsrechtsstreits werden dem Beklagten und Berufungskläger aufer
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