Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 205 Kündigung des Versicherungsnehmers

(1) Vorbehaltlich einer vereinbarten Mindestversicherungsdauer bei der Krankheitskosten- und bei der Krankenhaustagegeldversicherung kann der Versicherungsnehmer ein Krankenversicherungsverhältnis, das für die Dauer von mehr als einem Jahr eingegangen ist, zum Ende des ersten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündigen. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Tarife beschränkt werden.

(2) Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes kranken- oder pflegeversicherungspflichtig, kann der Versicherungsnehmer binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht eine Krankheitskosten-, eine Krankentagegeld- oder eine Pflegekrankenversicherung sowie eine für diese Versicherungen bestehende Anwartschaftsversicherung rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen. Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nachweist, nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textform aufgefordert hat, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten. Macht der Versicherungsnehmer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, steht dem Versicherer die Prämie nur bis zu diesem Zeitpunkt zu. Später kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist. Der Versicherungspflicht steht der gesetzliche Anspruch auf Familienversicherung oder der nicht nur vorübergehende Anspruch auf Heilfürsorge aus einem beamtenrechtlichen oder ähnlichen Dienstverhältnis gleich.

(3) Ergibt sich aus dem Versicherungsvertrag, dass bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters oder bei Eintreten anderer dort genannter Voraussetzungen die Prämie für ein anderes Lebensalter oder eine andere Altersgruppe gilt oder die Prämie unter Berücksichtigung einer Alterungsrückstellung berechnet wird, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person binnen zwei Monaten nach der Änderung zum Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens kündigen, wenn sich die Prämie durch die Änderung erhöht.

(4) Erhöht der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel die Prämie oder vermindert er die Leistung, kann der Versicherungsnehmer hinsichtlich der betroffenen versicherten Person innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Änderungsmitteilung mit Wirkung für den Zeitpunkt kündigen, zu dem die Prämienerhöhung oder die Leistungsminderung wirksam werden soll.

(5) Hat sich der Versicherer vorbehalten, die Kündigung auf einzelne versicherte Personen oder Tarife zu beschränken, und macht er von dieser Möglichkeit Gebrauch, kann der Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung die Aufhebung des übrigen Teils der Versicherung zu dem Zeitpunkt verlangen, zu dem die Kündigung wirksam wird. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Versicherer die Anfechtung oder den Rücktritt nur für einzelne versicherte Personen oder Tarife erklärt. In diesen Fällen kann der Versicherungsnehmer die Aufhebung zum Ende des Monats verlangen, in dem ihm die Erklärung des Versicherers zugegangen ist.

(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 5 kann der Versicherungsnehmer eine Versicherung, die eine Pflicht aus § 193 Abs. 3 Satz 1 erfüllt, nur dann kündigen, wenn er bei einem anderen Versicherer für die versicherte Person einen neuen Vertrag abschließt, der dieser Pflicht genügt. Die Kündigung wird nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Monaten nach der Kündigungserklärung nachweist, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist; liegt der Termin, zu dem die Kündigung ausgesprochen wurde, mehr als zwei Monate nach der Kündigungserklärung, muss der Nachweis bis zu diesem Termin erbracht werden.

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Versicherungsrecht: Zur Prämienanspruch des Versicherers

12.02.2015

Bei unwirksamer Kündigung des Versicherungsnehmers wegen Fehlen des Anschlussversicherungsnachweises.
Versicherungsrecht

Versicherungsrecht: Zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung einer Krankenversicherung

11.10.2012

Kündigung wird erst im Zeitpunkt des Zugangs des Nachweises der Anschlussversicherung beim bisherigen Versicherer wirksam-BGH vom 12.09.12-Az:IV ZR 258/11
Versicherungsrecht

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zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.

Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG 2016 | § 152 Basistarif


(1) Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, die die substitutive Krankenversicherung betreiben, haben einen branchenweit einheitlichen Basistarif anzubieten, dessen Vertragsleistungen in Art, Umfang und Höhe jeweils den Leistungen nach dem Dritt

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 8 Gemeinsame Verantwortung


(1) Die pflegerische Versorgung der Bevölkerung ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. (2) Die Länder, die Kommunen, die Pflegeeinrichtungen und die Pflegekassen wirken unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes eng zusammen, um eine leistun
wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 193 Versicherte Person; Versicherungspflicht


(1) Die Krankenversicherung kann auf die Person des Versicherungsnehmers oder eines anderen genommen werden. Versicherte Person ist die Person, auf welche die Versicherung genommen wird. (2) Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis und das Verhalte

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 208 Abweichende Vereinbarungen


Von § 192 Absatz 5 Satz 2 und den §§ 194 bis 199 und 201 bis 207 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person abgewichen werden. Für die Kündigung des Versicherungsnehmers nach § 205 kann die Schrift oder die Textform
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 193 Versicherte Person; Versicherungspflicht


(1) Die Krankenversicherung kann auf die Person des Versicherungsnehmers oder eines anderen genommen werden. Versicherte Person ist die Person, auf welche die Versicherung genommen wird. (2) Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis und das Verhalte

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Bundesgerichtshof Urteil, 12. Sept. 2012 - IV ZR 258/11

bei uns veröffentlicht am 12.09.2012

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Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Okt. 2012 - IV ZR 241/11

bei uns veröffentlicht am 15.10.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 241/11 vom 15. Oktober 2012 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 15. Okto

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Dez. 2013 - IV ZR 140/13

bei uns veröffentlicht am 18.12.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 140/13 Verkündet am: 18. Dezember 2013 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG § 205

Landgericht Nürnberg-Fürth Urteil, 28. Dez. 2015 - 8 O 5771/15

bei uns veröffentlicht am 28.12.2015

Gründe Landgericht Nürnberg-Fürth Az.: 8 O 5771/15 IM NAMEN DES VOLKES Urteil Verkündet am 28.12.2015 rechtskräftig In dem Rechtsstreit ... - Klägerin - Prozessbevollmächtigte: ... gegen

Amtsgericht Ansbach Endurteil, 24. Aug. 2016 - 1 C 1500/15

bei uns veröffentlicht am 24.08.2016

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 576,32 € nebst 1 Prozent Säumniszuschlag pro angefangenem Monat jeweils aus € 87,43 seit September 2012, aus € 97,43 € seit Oktober, November und Dezember 20

Amtsgericht Ansbach Endurteil, 29. Juni 2016 - 1 C 1736/14

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Landgericht Nürnberg-Fürth Endurteil, 27. Apr. 2017 - 2 O 7905/15

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Bundesgerichtshof Urteil, 19. Dez. 2018 - IV ZR 255/17

bei uns veröffentlicht am 19.12.2018

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Bundessozialgericht Urteil, 30. Nov. 2017 - B 3 P 5/16 R

bei uns veröffentlicht am 30.11.2017

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. November 2016 wird zurückgewiesen.

Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil, 20. Juni 2017 - 3a C 31/17

bei uns veröffentlicht am 20.06.2017

Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 515,16 nebst 1 % Säumniszuschlag je angefangenen Monat jeweils aus € 171,72 seit Juli 2016, August 2016 und September 2016 zu zahlen. 2. Der Beklagte wi

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 18. Mai 2017 - L 5 P 55/16

bei uns veröffentlicht am 18.05.2017

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 4.10.2016 wie folgt abgeändert: Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 702,67 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus s

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 11. Nov. 2016 - L 4 P 949/16

bei uns veröffentlicht am 11.11.2016

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 10. Februar 2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen.Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.Die Beteiligten haben einander außergerichtli

Landgericht Düsseldorf Urteil, 21. Juli 2016 - 9 S 40/15

bei uns veröffentlicht am 21.07.2016

Tenor Die Berufung des Beklagten und Berufungsklägers gegen das am 03.08.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf – 41 C #####/#### – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsrechtsstreits werden dem Beklagten und Berufungskläger aufer

Landgericht Düsseldorf Urteil, 21. Juli 2016 - 9 S 29/1533 C

bei uns veröffentlicht am 21.07.2016

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 26.05.2015 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 27.10.2014 bleibt aufrechterhalten, soweit

Landgericht Düsseldorf Urteil, 21. Juli 2016 - 9 S 29/15

bei uns veröffentlicht am 21.07.2016

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 26.05.2015 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 27.10.2014 bleibt aufrechterhalten, soweit

Oberlandesgericht Hamm Urteil, 15. Juli 2015 - 20 U 234/14

bei uns veröffentlicht am 15.07.2015

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das am 23.10.2014 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1I. 2Die Klägerin nimmt

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Jan. 2015 - IV ZR 43/14

bei uns veröffentlicht am 14.01.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR43/14 Verkündet am: 14. Januar 2015 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG § 205 Abs. 6 Der seinen Prämien

Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 26. März 2014 - S 14 P 2561/13

bei uns veröffentlicht am 26.03.2014

Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 608,21 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 307,61 Euro seit dem 17.07.2011, aus jeweils 19,23 Euro seit dem 02.08.2011, 02.09.2011, 02.10.2011, 02.1

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Feb. 2014 - IV ZR 163/13

bei uns veröffentlicht am 19.02.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR163/13 Verkündet am: 19. Februar 2014 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG §§ 192 ff.; InsO § 103; BGB

Landgericht Dortmund Urteil, 22. Aug. 2013 - 2 O 85/13

bei uns veröffentlicht am 22.08.2013

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von 8.822,96 € die Klägerin.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

Landgericht Dortmund Urteil, 08. Aug. 2013 - 2 O 129/13

bei uns veröffentlicht am 08.08.2013

Tenor Die Klage wird abgewiesen.            Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von            20.036,52 € die Klägerin.             Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des             jeweils beizutreiben

Landgericht Stuttgart Urteil, 20. Apr. 2012 - 22 O 29/12

bei uns veröffentlicht am 20.04.2012

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass die Mitversicherung für A. B., geboren am ..., zum bei der Beklagten geführten Krankenversicherungsvertrag der Vers.-Nr. ... mit Ablauf des 31.12.2011 beendet ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläge

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 15. Nov. 2011 - 12 U 101/11

bei uns veröffentlicht am 15.11.2011

Tenor 1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 19. April 2011 - 3 O 397/10 - wird zurückgewiesen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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(1) Die Krankenversicherung kann auf die Person des Versicherungsnehmers oder eines anderen genommen werden. Versicherte Person ist die Person, auf welche die Versicherung genommen wird. (2) Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis und das Verhalten des...
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(1) Die Krankenversicherung kann auf die Person des Versicherungsnehmers oder eines anderen genommen werden. Versicherte Person ist die Person, auf welche die Versicherung genommen wird. (2) Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis und das Verhalten des...
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