Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 192 Vertragstypische Leistungen des Versicherers

(1) Bei der Krankheitskostenversicherung ist der Versicherer verpflichtet, im vereinbarten Umfang die Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen und für sonstige vereinbarte Leistungen einschließlich solcher bei Schwangerschaft und Entbindung sowie für ambulante Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen zu erstatten.

(2) Der Versicherer ist zur Leistung nach Absatz 1 insoweit nicht verpflichtet, als die Aufwendungen für die Heilbehandlung oder sonstigen Leistungen in einem auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen stehen.

(3) Als Inhalt der Krankheitskostenversicherung können zusätzliche Dienstleistungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Leistungen nach Absatz 1 stehen, vereinbart werden, insbesondere

1.
die Beratung über Leistungen nach Absatz 1 sowie über die Anbieter solcher Leistungen;
2.
die Beratung über die Berechtigung von Entgeltansprüchen der Erbringer von Leistungen nach Absatz 1;
3.
die Abwehr unberechtigter Entgeltansprüche der Erbringer von Leistungen nach Absatz 1;
4.
die Unterstützung der versicherten Personen bei der Durchsetzung von Ansprüchen wegen fehlerhafter Erbringung der Leistungen nach Absatz 1 und der sich hieraus ergebenden Folgen;
5.
die unmittelbare Abrechnung der Leistungen nach Absatz 1 mit deren Erbringern.

(4) Bei der Krankenhaustagegeldversicherung ist der Versicherer verpflichtet, bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung das vereinbarte Krankenhaustagegeld zu leisten.

(5) Bei der Krankentagegeldversicherung ist der Versicherer verpflichtet, den als Folge von Krankheit oder Unfall durch Arbeitsunfähigkeit verursachten Verdienstausfall durch das vereinbarte Krankentagegeld zu ersetzen. Er ist außerdem verpflichtet, den Verdienstausfall, der während der Schutzfristen nach § 3 Absatz 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes sowie am Entbindungstag entsteht, durch das vereinbarte Krankentagegeld zu ersetzen, soweit der versicherten Person kein anderweitiger angemessener Ersatz für den während dieser Zeit verursachten Verdienstausfall zusteht.

(6) Bei der Pflegekrankenversicherung ist der Versicherer verpflichtet, im Fall der Pflegebedürftigkeit im vereinbarten Umfang die Aufwendungen für die Pflege der versicherten Person zu erstatten (Pflegekostenversicherung) oder das vereinbarte Tagegeld zu leisten (Pflegetagegeldversicherung). Absatz 2 gilt für die Pflegekostenversicherung entsprechend. Die Regelungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch über die private Pflegeversicherung bleiben unberührt.

(7) Bei der Krankheitskostenversicherung im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann der Leistungserbringer seinen Anspruch auf Leistungserstattung auch gegen den Versicherer geltend machen, soweit der Versicherer aus dem Versicherungsverhältnis zur Leistung verpflichtet ist. Im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis haften Versicherer und Versicherungsnehmer gesamtschuldnerisch. Soweit im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der Versicherer die aus dem Versicherungsverhältnis geschuldete Leistung an den Leistungserbringer oder den Versicherungsnehmer erbringt, wird er von seiner Leistungspflicht gegenüber dem Leistungserbringer frei. Der Versicherer kann im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes nicht mit einer ihm aus der Krankheitskostenversicherung oder der privaten Pflege-Pflichtversicherung zustehenden Prämienforderung gegen eine Forderung des Versicherungsnehmers aus diesen Versicherungen aufrechnen. § 35 ist nicht anwendbar.

(8) Der Versicherungsnehmer kann vor Beginn einer Heilbehandlung, deren Kosten voraussichtlich 2 000 Euro überschreiten werden, in Textform vom Versicherer Auskunft über den Umfang des Versicherungsschutzes für die beabsichtigte Heilbehandlung verlangen. Ist die Durchführung der Heilbehandlung dringlich, hat der Versicherer eine mit Gründen versehene Auskunft unverzüglich, spätestens nach zwei Wochen, zu erteilen, ansonsten nach vier Wochen; auf einen vom Versicherungsnehmer vorgelegten Kostenvoranschlag und andere Unterlagen ist dabei einzugehen. Die Frist beginnt mit Eingang des Auskunftsverlangens beim Versicherer. Ist die Auskunft innerhalb der Frist nicht erteilt, wird bis zum Beweis des Gegenteils durch den Versicherer vermutet, dass die beabsichtigte medizinische Heilbehandlung notwendig ist.

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Krankenversicherung: Lasik-Operation kann medizinisch notwendig sein

31.08.2017

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass eine Fehlsichtigkeit eine Krankheit im Sinne der Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung sein kann.
Versicherungsrecht

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zitiert oder wird zitiert von 6 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG | § 4 Bezugsdauer, Anspruchsumfang


(1) Elterngeld wird als Basiselterngeld oder als Elterngeld Plus gewährt. Es kann ab dem Tag der Geburt bezogen werden. Basiselterngeld kann bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Elterngeld Plus kann bis zur Vollendung de
wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 208 Abweichende Vereinbarungen


Von § 192 Absatz 5 Satz 2 und den §§ 194 bis 199 und 201 bis 207 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person abgewichen werden. Für die Kündigung des Versicherungsnehmers nach § 205 kann die Schrift oder die Textform
zitiert 3 §§ in anderen Gesetzen.

Mutterschutzgesetz - MuSchG 2018 | § 3 Schutzfristen vor und nach der Entbindung


(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigen (Schutzfrist vor der Entbindung), soweit sie sich nicht zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklärt. Sie kann die Erklärung nach Satz

Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG 2016 | § 152 Basistarif


(1) Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, die die substitutive Krankenversicherung betreiben, haben einen branchenweit einheitlichen Basistarif anzubieten, dessen Vertragsleistungen in Art, Umfang und Höhe jeweils den Leistungen nach dem Dritt

Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG 2016 | § 153 Notlagentarif


(1) Nichtzahler nach § 193 Absatz 7 des Versicherungsvertragsgesetzes bilden einen Tarif im Sinne des § 155 Absatz 3 Satz 1. Der Notlagentarif sieht ausschließlich die Aufwendungserstattung für Leistungen vor, die zur Behandlung von akuten Erkrankung
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 35 Aufrechnung durch den Versicherer


Der Versicherer kann eine fällige Prämienforderung oder eine andere ihm aus dem Vertrag zustehende fällige Forderung gegen eine Forderung aus der Versicherung auch dann aufrechnen, wenn diese Forderung nicht dem Versicherungsnehmer, sondern einem Dri

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Tenor 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger verpflichtet ist, die Kosten für die Sitzschale nach Maß mit Zubehör (Abduktionskeil, Beckenfixierung, Thoraxpelotten, Armlehnen, Th

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BGH IV ZR 533/15

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Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Jan. 2017 - IV ZR 152/16

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Oberlandesgericht Hamm Urteil, 11. Nov. 2016 - 20 U 119/16

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Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das am 10.06.2016 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die

Landgericht Köln Urteil, 28. Sept. 2016 - 23 O 383/15

bei uns veröffentlicht am 28.09.2016

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Sozialgericht Detmold Urteil, 15. Sept. 2016 - S 18 P 123/13

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Oberlandesgericht Hamm Urteil, 08. Sept. 2016 - 6 U 179/15

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Landgericht Dortmund Urteil, 17. Aug. 2016 - 2 O 252/14

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Landgericht Tübingen Urteil, 05. Aug. 2016 - 4 S 3/16

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Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Urach vom 29.01.2016, Az. 1 C 211/15, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstre

Landgericht Düsseldorf Urteil, 21. Juli 2016 - 9 S 40/15

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Landgericht Köln Urteil, 22. Juni 2016 - 23 O 141/15

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Tenor Die Klagen werden abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern zu jeweils 1/13 auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1T a t b e s t

Amtsgericht Siegburg Urteil, 14. Juni 2016 - 128 C 102/15

bei uns veröffentlicht am 14.06.2016

Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.027,20€ nebst Jahreszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.5.2015 zu zahlen und den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,64 € freizust

Landgericht Hamburg Urteil, 06. Apr. 2016 - 314 O 113/15

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Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.564,87 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.06.2015 zu zahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil

Landgericht Bonn Urteil, 11. März 2016 - 9 O 312/15

bei uns veröffentlicht am 11.03.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 1Tatbestand 2Der am ##.##.1971 geborene Kläger

Landgericht Duisburg Urteil, 29. Feb. 2016 - 3 O 426/14

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Streitwert beträgt 9.440 €. 1Ta

Amtsgericht Köln Urteil, 20. Jan. 2016 - 146 C 148/15

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Bundessozialgericht Urteil, 25. Nov. 2015 - B 3 P 3/14 R

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Tenor Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 20. Februar 2014 und des Sozialgerichts Braunschweig vom 28. Februar 2012 geändert und die Be

Amtsgericht Köln Urteil, 24. Nov. 2015 - 146 C 113/14

bei uns veröffentlicht am 24.11.2015

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.709,51 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.07.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtss

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 13. Nov. 2015 - 20 U 179/15

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Tenor Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen. 1 2Gründe 3Die Berufung der Klägerin hat, soweit sie sich gegen das angefo

Oberlandesgericht Hamm Urteil, 11. Sept. 2015 - 20 U 211/14

bei uns veröffentlicht am 11.09.2015

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das am 02.10.2014 verkündete Urteil der Zivilkammer II des Landgerichts Detmold unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.589,41 € neb

Amtsgericht Köln Urteil, 01. Sept. 2015 - 146 C 177/14

bei uns veröffentlicht am 01.09.2015

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 134,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.07.2014 zu zahlen. Die Beklagte wird des Weiteren verurteilt, den Kläger von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltsko

Oberlandesgericht Köln Urteil, 12. Juni 2015 - 20 U 220/14

bei uns veröffentlicht am 12.06.2015

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 19. November 2014 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 23 O 154/14 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Dieses Urteil und das angefochtene Ur

Bundessozialgericht Urteil, 22. Apr. 2015 - B 3 P 8/13 R

bei uns veröffentlicht am 22.04.2015

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 20. Juni 2013 aufgehoben und der Rechtsstreit an das Landessozialgericht zurückverwiesen, soweit ein Ansp

BGH IV ZR 419/13

bei uns veröffentlicht am 22.04.2015

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I - 20. Zivilkammer - vom 5. November 2013 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über d

Landgericht Koblenz Urteil, 17. Feb. 2015 - 6 S 340/14

bei uns veröffentlicht am 17.02.2015

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 25.07.2014, Az. 162 C 128/13, abgeändert: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Kosten einer operativen Magenverkleinerung für die Klägerin zu übern

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Dez. 2014 - IV ZR 399/13

bei uns veröffentlicht am 17.12.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR399/13 vom 17. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann u

Oberlandesgericht Hamm Urteil, 20. Aug. 2014 - 20 U 47/14

bei uns veröffentlicht am 20.08.2014

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 16.01.2014 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläuf

Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 26. Juni 2014 - 4 U 56/13

bei uns veröffentlicht am 26.06.2014

Tenor I. Auf die Berufung beider Parteien wird - unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel und unter Abweisung der in zweiter Instanz erweiterten Klage - das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 08. August 2013, Az.

Landgericht Dortmund Urteil, 18. Juni 2014 - 2 O 268/12

bei uns veröffentlicht am 18.06.2014

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.459,93 € (i.W.: eintausendvierhundertneunundfünfzig 93/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 584,21 € seit dem 12.01.2012 und aus 875,72 € seit dem 12.06.20

Sozialgericht Münster Urteil, 14. März 2014 - S 6 P 135/13

bei uns veröffentlicht am 14.03.2014

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für die Zeit ab Februar 2013 monatlich einen Wohngruppenzuschlag in Höhe von 200,- Euro zu zahlen. Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin. 1Tatbestand: 2Zwis

Landgericht Köln Urteil, 05. März 2014 - 23 S 15/13

bei uns veröffentlicht am 05.03.2014

Tenor Unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Köln vom 15.05.2013 – Az. 118 C 555/12 – wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 4.552,30 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.02.2013 zu zahlen. Die

Landgericht Köln Anerkenntnisurteil, 05. März 2014 - 23 O 264/10

bei uns veröffentlicht am 05.03.2014

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.606.69 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.01.2012 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 740,18 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Feb. 2014 - IV ZR 163/13

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR163/13 Verkündet am: 19. Februar 2014 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG §§ 192 ff.; InsO § 103; BGB

Landgericht Dortmund Urteil, 16. Jan. 2014 - 2 O 309/13

bei uns veröffentlicht am 16.01.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von 8.306,01 € die Klägerin.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

Landgericht Köln Urteil, 15. Jan. 2014 - 23 O 355/11

bei uns veröffentlicht am 15.01.2014

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 31.387,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.12.2011 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i

Oberlandesgericht Köln Urteil, 18. Okt. 2013 - 20 U 142/13

bei uns veröffentlicht am 18.10.2013

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 19. Juni 2013 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 23 O 408/12 – wird zurückgewiesen.Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.Dieses Urteil sowie das angefoch

Landessozialgericht für das Saarland Urteil, 13. Apr. 2010 - L 9 AS 15/09

bei uns veröffentlicht am 13.04.2010

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 20. Juli 2009 wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat auch die dem Kläger im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Auslag

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 22. März 2010 - L 8 SO 3/10 B ER

bei uns veröffentlicht am 22.03.2010

Tenor 1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 22. Dezember 2009 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. 2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilf

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 22. März 2010 - L 13 AS 919/10 ER-B

bei uns veröffentlicht am 22.03.2010

Tenor Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 18. Februar 2010 aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Außergerichtliche Kosten si

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