Landgericht Düsseldorf Urteil, 16. Okt. 2014 - 4b O 97/13
Gericht
Tenor
I.
Die Beklagten werden verurteilt,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen (Komplementär-) Geschäftsführern zu vollziehen ist, zu unterlassen,
1.
Bearbeitungseinheiten, die mehrere als Schleifpapiere ausgebildete Bearbeitungselemente zusammenfassen, wobei zwischen zwei Schleifpapieren als Stützvliese ausgebildete Stützelemente angeordnet sind, wobei die Schleifpapiere und die Stützvliese eng aneinanderliegend ausgebildet sind und wobei ein Trägerelement der Bearbeitungseinheit an seiner dem Keilriemen zugewandten Unterseite eine Nut zur Aufnahme der Führungsleiste aufweist,
die dazu geeignet sind, für eine Vorrichtung zum Bearbeiten eines band- oder plattenförmigen metallischen Werkstücks mit wenigstens einer mit Bearbeitungselementen versehenen umlaufenden Fördereinrichtung verwendet zu werden, wobei die Fördereinrichtung die Bearbeitungselemente schräg bzw. quer zur Vorschubrichtung des Werkstücks im Bereich des zu bearbeitenden Werkstücks wenigstens annähernd linear vorbeiführt und mit einem Keilriemen versehen ist, auf den eine Führungsleiste aufgebracht ist,
Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern,
2.
Bearbeitungseinheiten für eine Vorrichtung zum Bearbeiten eines band- oder plattenförmigen metallischen Werkstücks, welche wenigstens eine umlaufenden Fördereinrichtung, die mit den Bearbeitungseinheiten bestückbar ist, aufweist, wobei die Fördereinrichtung die Bearbeitungseinheiten im Bereich des zu bearbeitenden Werkstücks wenigstens annähernd linear vorbeiführt,
in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
wobei die Bearbeitungseinheiten eine Mehrzahl von Schleifpapieren aufweisen, wobei zwischen zwei Schleifpapieren jeweils ein Stützvlies ausgebildet ist und die Schleifpapiere und die Stützvliese einer Bearbeitungseinheit eng aneinanderliegend ausgebildet sind, wobei die Fördereinrichtung mit einem Keilriemen versehen ist und auf den Keilriemen eine Führungsleiste aufgebracht ist und ein Trägerelement der Bearbeitungseinheit an seiner dem Keilriemen zugewandten Unterseite eine Nut zur Aufnahme der Führungsleiste aufweist.
II.
Die Beklagten werden verurteilt,
der Klägerin für die Zeit seit dem 17.12.2005, soweit das Gebrauchsmuster DE A betroffen ist, und seit dem 16.05.2008, soweit das EP B betroffen ist, unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die unter Ziffer I. bezeichneten Handlungen begangen haben, und zwar unter Angabe
1.
der Herstellungsmengen und -zeiten, der unter Ziff. I.2 bezeichneten Erzeugnisse,
2.
der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,
3.
der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,
4.
der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und –preisen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
5.
der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern und -medien, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
6.
der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei
- den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist,
- die Angaben zu Ziff. II.6, soweit das EP B betroffen ist, nur für die Zeit seit dem 15.08.2010 zu machen sind,
- zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind.
III.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt,
1.
die in der Bundesrepublik Deutschlang in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer I.2 beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben,
2.
die sich im Besitz gewerblicher Dritter befindlichen, vorstehend unter Ziffer I.2. bezeichneten Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit ihrer Zustimmung – soweit das Gebrauchsmuster DE A betroffen ist, seit dem 30.04.2006 – und – soweit das EP B betroffen ist, seit dem 15.08.2010 – Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer auf einen patentverletzenden Zustand dieser Erzeugnisse erkannt hat, ernsthaft dazu aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagten herauszugeben und Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des hierfür gegebenenfalls bereits entrichteten Entgelts sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe verbindlich zugesagt wird,
IV.
Auf den Hilfsantrag wird die Beklagte zu 1) verurteilt, an die Klägerin 11.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 22.10.2013 zu bezahlen.
Auf den Hilfsantrag wird die Beklagte zu 2) verurteilt, an die Klägerin 7.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 22.10.2013 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
V.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin für die unter Ziff. I.2 bezeichneten, in der Zeit vom 16.05.2008 bis einschließlich 14.08.2010 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen, soweit das EP B betroffen ist, und dass die Beklagten als Gesamstschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. bezeichneten - soweit das Gebrauchsmuster DE A betroffen ist, seit dem 17.12.2005 und soweit das Patent EP B betroffen ist, seit dem 15.08.2010 - begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
VI.
Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
VII.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 700.000,00 € vorläufig vollstreckbar, wobei die einzelnen titulierten Ansprüche gegen Teilsicherheiten wie folgt vollstreckt werden können:
Unterlassung (I.1 und I.2), Vernichtung (III.1), Rückruf (III.2): 550.000,00 €
Rechnungslegung (II): 140.000,00 €
Abmahnkosten und Kosten des Rechtsstreits: 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages
1
Tatbestand
2Die Klägerin nimmt die Beklagten aus dem deutschen Teil des europäischen Patentes B (nachfolgend: Klagepatent, Anlage K1, geänderte Fassung in Anlage K3, vgl. auch Anlage K4) und dem Gebrauchsmuster DE A (nachfolgend: Klagegebrauchsmuster, Anlage K5; geltend gemachte eingeschränkte Ansprüche in Anlage K7) auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung und Rückruf, Ersatz der Abmahnkosten sowie Feststellung der Entschädigungs- und Schadensersatzverpflichtung in Anspruch.
3Die Klägerin ist eingetragene und alleinverfügungsberechtigte Inhaberin des Klagepatents, das beim deutschen Patent- und Markenamt (nachfolgend: DPMA) unter dem Aktenzeichen 50 2006 007 441.9 geführt wird (vgl. Anlage K2). Das Klagepatent nimmt die Priorität des Klagegebrauchsmusters vom 25.07.2005 in Anspruch. Die Offenlegung der Anmeldung des Klagepatents erfolgte am 16.04.2008. Am 14.07.2010 wurde der Hinweis auf die Patenterteilung veröffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft. Gegen das Klagepatent wurde Einspruch beim Europäischen Patentamt (nachfolgend: EPA) eingelegt. Die Einspruchsabteilung des EPA stellte in der mündlichen Verhandlung vom 29.01.2013 des Einspruchsverfahrens in einer Zwischenentscheidung fest, dass das Klagepatent in der Fassung des zweiten Hilfsantrags (Anlagen K3, K4) den Erfordernissen des EPÜ genügt. Gegen die Entscheidung legten die Einsprechende (vgl. Anlage B10) und die Klägerin Beschwerde ein. Das Einspruchsbeschwerdeverfahren ist noch nicht abgeschlossen.
4Die Klägerin ist darüber hinaus eingetragene und alleinverfügungsberechtigte Inhaberin des Klagegebrauchsmusters, das am 25.07.2005 angemeldet und am 13.10.2005 eingetragen wurde. Die Bekanntmachung der Eintragung im Patentblatt erfolgte am 17.11.2005. Das Klagegebrauchsmuster steht in Kraft (vgl. Anlage K6).
5Die Klageschutzrechte betreffen eine Vorrichtung zum Bearbeiten eines metallischen Werkstücks.
6Die Klägerin macht die im Einspruchsverfahren in beschränkter Fassung aufrechterhaltenen Ansprüche 1 und 13 des Klagepatents (vgl. Hilfsantrag 2 in Anlage K3) sowie die wortidentischen Ansprüche 1 und 13 des Klagegebrauchsmusters in beschränkter Fassung (vgl. Anlage K7) geltend.
7Anspruch 1 (vgl. Hilfsantrag 2 in Anlage K3 und Anlage K7)
8„Vorrichtung zum Bearbeiten eines band- oder plattenförmigen metallischen Werkstücks (1), mit wenigstens einer mit Bearbeitungselementen (3) versehenen umlaufenden Fördereinrichtung (2), wobei die Fördereinrichtung (2) die Bearbeitungselemente (3) schräg bzw. quer zur Vorschubrichtung des Werkstücks (1) im Bereich des zu bearbeitenden Werkstücks (1) wenigstens annähernd linear vorbeiführt,
9dadurch gekennzeichnet, dass
10die Bearbeitungselemente (3) als Schleifpapiere ausgebildet sind, und zwischen den Schleifpapieren (3) Stützelemente (15, 16) angeordnet sind, wobei mehrere Schleifpapiere (3) als Bearbeitungseinheit (4) zusammengefasst sind, und wobei die zwischen zwei Schleifpapieren (3) eine Bearbeitungseinheit (4) angeordneten Stützelemente (15) als Stützvliese (15) ausgebildet sind und die Schleifpapiere (3) und die Stützvliese (15) einer Bearbeitungseinheit (4) eng aneinanderliegend ausgebildet sind, wobei die Fördereinrichtung (2) mit einem Keilriemen (8) versehen ist und auf den Keilriemen (8) eine Führungsleiste (19) aufgebracht ist und ein Trägerelement (17) der Bearbeitungseinheit (4) an seiner dem Keilriemen (8) zugewandten Unterseite eine Nut (20) zur Aufnahme der Führungsleiste (19) aufweist.“
11Anspruch 13 (vgl. Hilfsantrags 2 in Anlage K3 und Anlage K7)
12„Bearbeitungseinheit (4) für eine Vorrichtung zum Bearbeiten eines band- und plattenförmigen metallischen Werkstücks, welche wenigstens eine umlaufenden Fördereinrichtung (2), die mit den Bearbeitungseinheiten (4) bestückbar ist, aufweist, wobei die Fördereinrichtung (2) die Bearbeitungseinheiten (4) im Bereich des zu bearbeitenden Werkstücks (1) wenigstens annähernd linear vorbeiführt,
13dadurch gekennzeichnet, dass
14die Bearbeitungseinheit (4) eine Mehrzahl von Schleifpapieren (3) aufweist, wobei zwischen zwei Schleifpapieren (3) jeweils ein Stützvlies (15) ausgebildet ist und die Schleifpapiere (3) und die Stützvliese (15) einer Bearbeitungseinheit (4) eng aneinanderliegend ausgebildet sind, wobei die Fördereinrichtung (2) mit einem Keilriemen (8) versehen ist und auf den Keilriemen (8) eine Führungsleiste (19) aufgebracht ist und ein Trägerelement (17) der Bearbeitungseinheit (4) an seiner dem Keilriemen (8) zugewandten Unterseite eine Nut (20) zur Aufnahme der Führungsleiste (19) aufweist.“
15Die nachfolgenden zeichnerischen Darstellungen sind der Klagepatentschrift entnommen. Sie finden sich auch in der Klagegebrauchsmusterschrift.
16Figur 1 zeigt eine Seitenansicht einer erfindungsgemäßen Vorrichtung mit vier umlaufenden Fördereinrichtungen.
17 18Figur 5 zeigt einen Riemen der erfindungsgemäßen Vorrichtung, auf dem prinzipmäßig dargestellt eine Bearbeitungseinheit angeordnet ist, die mehrere Bearbeitungselemente aufweist, die als Schleifpapiere ausgebildet sind und zwischen denen Stützelemente angeordnet sind.
19 20Die Klägerin stellt in Deutschland Metallbearbeitungsmaschinen her, die sie weltweit vertreibt. Darunter fällt auch die Metallbearbeitungsmaschine SBM-M 1000 sowie die Metallbearbeitungsmaschinen der Maschinenbaureihen SBM-L und SBM-XL, die in den relevanten technischen Punkten baugleich zu der Maschine SBM-M 1000 sind. Die SBM-M 1000 weist eine umlaufende Fördereinrichtung auf, die mit Bearbeitungselementen versehen ist. Die Fördereinrichtung führt die Bearbeitungselemente quer zur Vorschubrichtung eines zu bearbeitenden Werkstücks im Bereich dieses Werkstücks annähernd linear vorbei. Die Fördereinrichtung weist auch einen Keilriemen auf, auf dem eine Führungsleiste aufgebracht ist. Diese Führungsleiste wird in der Nut der Unterseite der Bearbeitungseinheiten aufgenommen (vgl. Abbildungen, Bl. 22, 23 GA). Zu den Bearbeitungsmaschinen liefert die Klägerin auch die zugehörigen Bürst-, Entgrat- und Schleifwerkzeuge.
21Die Beklagte zu 1) ist eine in Remscheid ansässige Herstellerin von Schleif-, Entgrat-, Polier- und Bürstwerkzeugen. Sie stellt her, bietet an und liefert in Deutschland an Kunden der Klägerin Schleifklötze mit der Bezeichnung „FAPI-Lissy“, die die Kunden zum Nachrüsten ihrer in Deutschland betriebenen Metallbearbeitungsmaschinen aus dem Hause der Klägerin verwenden. Die genaue Ausgestaltung dieser Schleifklötze (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform) ergibt sich aus den als Anlage K13 vorgelegten Mustern.
22Die ebenfalls in Remscheid ansässige Beklagte zu 2) ist persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1).
23Die Parteien standen jeweils in der weiteren Hälfte des Jahres 2004 miteinander in Geschäftsbeziehung anlässlich der Entwicklung von Schleifklötzen für eine Bandschleifmaschine. Im Zuge dessen lieferten die Beklagten die in den Anlagen B5 gezeigten Schleifklötze an die Klägerin zur Erprobung und Verwendung in deren Bandschleifmaschinen.
24Die Klägerin ließ die Beklagte zu 1) am 12.04.2012 wegen Patentverletzung abmahnen. Am 13.09.2013 ließ sie die Beklagten zu 1) und 2) wegen Gebrauchsmusterverletzung und die Beklagte zu 2) wegen Patentverletzung abmahnen. Auf die Abmahnschreiben (Anlage K15) wird verwiesen.
25Die Klägerin sieht in dem Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform durch die Beklagten eine mittelbare und eine unmittelbare Verletzung der Ansprüche 1 und 13 der Klageschutzrechte.
26Die Klägerin beantragt,
27im Wesentlichen wie erkannt, wobei sie hinsichtlich der Abmahnkosten mit ihrem Hauptantrag beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin als Gesamtschuldner 17.828,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 22.10.2013 zu bezahlen.
28Die Beklagten beantragen,
29die Klage abzuweisen,
30hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Erledigung des Einspruchsbeschwerdeverfahrens gegen das Patent EP B auszusetzen,
31hilfsweise, den Beklagten nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzuwenden.
32Die Beklagten sind der Auffassung, ihnen stünde ein privates Vorbenutzungsrecht zu. Dieses leiten sie aus den in den Anlagen B3 und B4 dargestellten Fächerschleifern ab, ferner aus den in den Anlagen B5 gezeigten Schleifklötzen, die sie unstreitig an die Klägerin zur Erprobung und Verwendung in deren Bandschleifmaschinen geliefert haben, und aus den Schleifklötzen, die aus den Anlagen B8 ersichtlich sind.
33In diesem Zusammenhang führen die Beklagten zur Auslegung der streitgegenständlichen Schutzansprüche wie folgt aus: Ansprüche 1 und 13 der Schutzrechte äußerten sich hinsichtlich der konkreten Lage und Ausbildung der Nut/Federaufnahme nicht. Die Ansprüche seien weit auszulegen. Die Führungsleiste diene dem Vedrehschutz der Schleifklötze bzw. Bearbeitungseinheiten. Diese Funktion sei allein entscheidend. Deshalb seien auch seitlich vorgesehene Stufen eine Nut, da sie eine Führungsleiste des komplementären Bauteils (des Keilriemens) aufnehmen könnten. Die maßgebliche erfindungsgemäße Wirkung des Verdrehschutzes werde dadurch erreicht.
34Die in den Anlagen B3 und B4 dargestellten Fächerschleifer könnten auch für die Bearbeitung metallischer Werkstücke verwendet werden, wie sich aus den Anlagen B12 und B13 ergebe. Selbst wenn die Schleifklötze für F nicht für einen Bandschleifer bestimmt gewesen seien, sondern – zwischenzeitlich unstreitig - auf einer Großtellerschleifmaschine ringförmig zu einer Schleifscheibe angeordnet würden, würden die Schleifklötze trotzdem jedenfalls schräg bzw. quer zur Vorschubrichtung des Werkstücks im Bereich des zu bearbeitenden Werkstücks wenigstens annähernd linear vorbeigeführt. Denn die Schleifpapiere und Schleifvliese stünden senkrecht zur Ebene des Schleiftellers im Gegensatz zu den Schleifwalzen, wie z.B. aus Anlage K14, Seite 40 („Entgratschleifteller FAPI-FLEX-SAT) ersichtlich.
35Es habe Ausführungen der aus den Anlagen B5 ersichtlichen Schleifklötze mit Schleifvliesen gegeben. Dies gehe aus dem Lieferschein vom 14.06.2004 (Anlage B7) hervor. Diese Schleifklötze hätten erfindungsgemäß Führungsleiste und Nut aufgewiesen.
36Auch wenn die Lieferungen der Schleifklötze an die Klägerin zunächst auf geringe Stückzahlen beschränkt gewesen seien und eine Serienfabrikation noch nicht angelaufen sei, vielmehr die Herstellung handwerksmäßig im kleineren Umfang stattgefunden habe, liege eine Inbenutzungsnahme der Erfindung vor. Es handele sich um verkehrs- und verkaufsfähige Gegenstände, wie sich aus Anlage B7, insbesondere Blatt 6 ergebe.
37Der Entstehung des Vorbenutzungsrechts stehe nicht entgegen, dass die Beklagte die vorbenutzten Gegenstände an die Klägerin zur Erprobung und Verwendung in deren Bandschleifmaschinen geliefert habe. Die Parteien hätten in keinem einem Entwicklungsauftrag vergleichbaren Rechtsverhältnis gestanden. Es habe keine Verpflichtung zur Geheimhaltung bestanden. Die Klägerin habe sich zu keinem Zeitpunkt Rechte für eine spätere Patentanmeldung vorbehalten, da ohnehin die Ausbildung der Schleifklötze allein auf die Herren C und D zurückzuführen sei.
38Die Klägerin sei auch nicht die einzige Interessentin für Schleifklötze an einem Bandschleifer. Die Einsprechende, die Paul Ernst Maschinenfabrik GmbH, habe wie die Klägerin an einem Bandschleifer mit Schleifklötzen gebaut und deswegen wegen Schleifklötzen mit der Beklagten in Kontakt gestanden. Auch z.B. der E habe die Beklagte Schleifklötze geliefert, wie u.a. Anlage B14 belege.
39Die Schleifklötze aus Herstellung und Lieferung an F nach Anlage B8 wiesen erfindungsgemäße Schleifvliese auf.
40Das Vorbenutzungsrecht sei nicht durch Nichtbetätigung erloschen. Der Benutzungsumfang sei abhängig von der Nachfrage.
41Aus den vorstehenden Gründen seien die Schutzrechte aufgrund einer offenkundigen Vorbenutzung auch nicht neu.
42Die Klägerin tritt den Ausführungen der Beklagten zum privaten Vorbenutzungsrecht entgegen.
43Sie führt zunächst zur Auslegung der geltend gemachten Schutzansprüche im Wesentlichen wie folgt aus: Die Schutzansprüche machten genaue Vorgaben wo die Führungsleiste und wo die Nut bei der Vorrichtung vorgesehen werden müsse. Die Führungsleiste müsse auf dem Keilriemen und die Nut an der Unterseite des Trägerelements positioniert sein. Dadurch werde ein Verdrehen der Bearbeitungseinheit auf dem Keilriemen vermieden und ein gleichmäßiges und ablaufoptimiertes Bearbeitungsergebnis erzielt. Werde an den Außenrändern des Keilriemens – wie bei den angeblich vorbenutzten Schleifklötzen – Material aufvulkanisiert, um in der Mitte des Keilriemens eine Nut auszubilden, in welche eine an der Unterseite des Scheifklotzes vorgesehene Feder aufgenommen werden könne, seien die beschriebenen Vorteile (kein Verdrehen, gleichmäßiges, ablaufoptimiertes Bearbeitungsergebnis) dagegen nicht in gleicher Weise gewährleistet. Denn durch das an den Außenrändern aufgebrachte zusätzliche Material werde die Umlenkung der Schleifklötze an den Wendepunkten des Keilriemens sowie die Abwicklung des unter Spannung stehenden Keilriemens erschwert und dadurch die Gleichmäßigkeit des Bearbeitungsergebnisses beeinträchtigt. Die Herstellungskosten würden erhöht, eine vergleichbare stabile Führung sei nicht erreichbar. Der Keilriemen werde durch die Nut geschwächt und es könne auch kein Standardkeilriemen verwendet werden. Eine solche Ausgestaltung sei von den Schutzrechten nicht erfasst.
44Die Klägerin behauptet weiter, bei den aus den Anlagen B 3.1 bis B 4.2 ersichtlichen Schleifwerkzeugen handele es sich um Schleifteller, -räder und –walzen, also um rotierende Schleifwerkzeuge, die nicht zur linearen Werkstückbearbeitung bestimmt und geeignet seien. Auch würden mit den Schleifwerkzeugen keine metallischen Werkstücke bearbeitet, sondern Holz. Die Werkzeugaufsätze seien selbstständig verwendbar, während nach den Klageschutzrechten eine Metallbearbeitungsmaschine mit einer Vielzahl von Bearbeitungseinheiten bestückt werde, die als Einzelelemente nicht verwendbar seien.
45Bei den aus den Anlagen B5.1 und B5.2 ersichtlichen Schleifklötzen handele es sich um von der Beklagten zu 1) für die Klägerin hergestellte Prototypen. Sämtliche von der Beklagten zu 1) an die Klägerin gelieferten Schleifklotz-Prototypen seien im Auftrag und nach Vorgaben und Maßanforderungen der Klägerin ausschließlich für die Klägerin hergestellt und von dieser bezahlt worden. Die Beklagte zu 1) habe sich bereits daher nicht als berechtigt ansehen dürfen.
46Die Stützelemente der Bearbeitungseinheiten, die die Beklagten an die Klägerin geliefert hätten, seien immer aus Sisal und niemals aus Vlies ausgebildet gewesen.
47In Bezug auf die aus den Anlagen B8.1 und B8.2 ersichtlichen Schleifklötze bestreitet die Klägerin eine Lieferung an F International B.V. in den Niederlanden, auch, da der Lieferschein in Anlage B9 einen anderen Gegenstand betreffe. Es seien lediglich im Versuchsstadium befindliche Prototypen versandt worden.
48Die aus den Anlagen B8.1 und B8.2 ersichtlichen Schleifklötze wiesen an ihrer Unterseite keine Nut auf. Sie wiesen weder Befestigungsmittel, noch Feder- oder Nutmittel auf. Die Klägerin bestreitet mit Nichtwissen, dass die Schleifklötze zur Anbringung auf einen Keilriemen bestimmt gewesen seien. F habe – insoweit zwischenzeitlich unstreitig - weder 2005 noch heute Keilriemen mit Schleifklötzen bestückt.
49Selbst wenn die Beklagten in Bezug auf die angegriffene Ausführungsform ein Vorbenutzungsrecht erworben hätten, wäre dieses zwischenzeitlich erloschen, da die Beklagten die vermeintliche Benutzung der Erfindung für eine völlig unbestimmte Zeit von über sechs Jahren aufgegeben hätten.
50Selbst wenn die Beklagten die in den Anlagen B.5.1 und B5.2 sowie B8.1 und B8.2 gezeigten Schleifklötze vorbenutzt hätten, hätten sie in Bezug auf die angegriffene Ausführungsform kein Vorbenutzungsrecht erworben, da die Weiterentwicklungen zur angegriffenen Ausführungsform hiervon nicht erfasst seien.
51Eine offenkundige Vorbenutzung könne nicht mit Erfolg eingewandt werden. Bei den Lieferungen an die Klägerin und F hätten die Beklagten einer Geheimhaltungspflicht unterlegen. Die gelieferten Prototypen seien für die Öffentlichkeit nicht zugänglich gewesen.
52Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll vom 23.09.2014 verwiesen.
53Entscheidungsgründe
54Die zulässige Klage ist weit überwiegend begründet. Der Klägerin stehen gegen die Beklagten die aus dem Tenor ersichtlichen Ansprüche wegen unmittelbarer und mittelbarer Patent- und Gebrauchsmusterverletzung gemäß den §§ 139 Abs. 1 und Abs. 2, 140a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 140b Abs. 1 und Abs. 3 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ, §§ 24 Abs. 1 und Abs. 2, 24a Abs. 2, 24b Abs. 1 und Abs. 3 GebrMG, §§ 242, 259 BGB, Art. II § 1 IntPatÜG im Wesentlichen zu. Lediglich in Bezug auf die Abmahnkosten erfolgt eine Verurteilung aus dem geltend gemachten Hilfsantrag. Das Klagegebrauchsmuster ist schutzfähig. Die angegriffene Ausführungsform macht von der technischen Lehre der Schutzrechte Gebrauch. Ein privates Vorbenutzungsrecht besteht nicht. Eine Aussetzung aufgrund des Einspruchsbeschwerdeverfahrens gegen das Klagepatent kommt nicht in Betracht.
55I.
56Das Klagepatent und das Klagegebrauchsmuster betreffen eine Vorrichtung zum Bearbeiten eines band- oder plattenförmigen metallischen Werkstücks, mit wenigstens einer mit Bearbeitungselementen versehenen umlaufenden Fördereinrichtung. Dabei führt die Fördereinrichtung die Bearbeitungselemente schräg bzw. quer zur Vorschubrichtung des Werkstücks im Bereich des zu bearbeitenden Werkstücks wenigstens annähernd linear vorbei. Die Erfindung betrifft außerdem eine Bearbeitungseinheit und Bearbeitungselemente für eine Vorrichtung zum Bearbeiten eines band- oder plattenförmigen metallischen Werkstücks.
57Die Schutzrechtsschriften führen einleitend aus, dass sich beim Laserschneiden von metallischen Werkstücken an den Schnittkanten und -flächen eine Oxidschicht bilde. Eine darauf aufgetragene Lackierung oder Verzinkung springe relativ schnell wieder ab. Aus diesem Grund würden die metallischen Werkstücke vor dem Lackieren und Verzinken abgeschliffen. Darüber hinaus müssten in der Regel die Kanten, insbesondere die Schnittkanten entgratet bzw. verrundet werden. Zudem könne es vorteilhaft sein, die Oberflächen des band- oder plattenförmigen metallischen Werkstücks fein zu schleifen.
58Die DE G habe eine gattungsgemäße Vorrichtung zum Bearbeiten eines metallischen Werkzeugs zum Gegenstand und offenbare ein besonders vorteilhaftes Verfahren zum Entfernen der Oxidschicht sowie zum Entgraten der (Schnitt-) Kanten sowie der Schnittflächen. Dabei sei eine mit wenigstens einem Bearbeitungselement versehene umlaufende Fördereinrichtung vorgesehen. Die Fördereinrichtung führe das Bearbeitungselement im Bereich des zu bearbeitenden Werkstücks wenigstens annähernd linear vorbei. Da das Bearbeitungselement aufgrund der Anordnung an einer umlaufenden Fördereinrichtung nicht starr auf einer Position verharre, sondern auf der ganzen Länge, die zur Durchführung des Werkstücks vorhanden sei, vorbeigeführt werde, sei eine gleichmäßige Abnutzung des Bearbeitungselements gewährleistet. Das Werkstück könne dabei in einfacher Weise schräg, vorzugsweise quer zur Umlaufrichtung des Bearbeitungselements durchgeführt bzw. durchgezogen werden, so dass das Werkstück gleichmäßig von dem Bearbeitungselement bearbeitet werde. Aufgrund des linearen Verlaufes des Bearbeitungselements im Bereich des zu bearbeitenden Werkstücks sei sichergestellt, dass das Bearbeitungselement in alle Aussparungen oder Löcher des Werkstückes eindringe und somit die Oxidschicht an allen Schnittflächen und Schnittkanten entferne. Das schräg bzw. quer zur Vorschubrichtung des Werkstücks auf dem Werkstück entlang gezogene Bearbeitungselement dringe, ähnlich wie ein Pinsel, der auf einem Metallstück entlang gezogen werde, in jede Aussparung ein. In vorteilhafter Weise würden mit der gattungsgemäßen Vorrichtung sowohl die Oberflächen, d.h. die Hauptflächen des band- oder plattenförmigen metallischen Werkstücks bearbeitet, als auch die Schnittflächen und Schnittkanten entzundert. Die Vorrichtung entgrate außerdem die Kanten und Schnittflächen und könne zum Feinschleifen eingesetzt werden. Die Schutzschriften verweisen zum weiteren Stand der Technik auf die DE H .
59Der vorliegenden Erfindung liegt vor diesem Hintergrund die Aufgabe zugrunde, die gattungsgemäße Vorrichtung weiterzuentwickeln, um insbesondere eine besonders kostengünstige und gleichmäßige Bearbeitung von band- oder plattenförmigen metallischen Werkstücken zu erreichen. Dabei soll die Vorrichtung einfach zu montieren und zu warten sein. Darüber hinaus ist Aufgabe der Erfindung, ein Bearbeitungselement bzw. eine Bearbeitungseinheit für eine Vorrichtung zum Bearbeiten eines band- oder plattenförmigen metallischen Werkstücks zu schaffen. Das Bearbeitungselement bzw. die Bearbeitungseinheit sollen ein gleichmäßiges und schnelles Bearbeiten der band- oder plattenförmigen metallischen Werkstücke ermöglichen und einfach zu wechseln sein.
60Erfindungsgemäß wird diese Aufgabe bezüglich der zu schaffenden Vorrichtung u.a. durch Anspruch 1 gelöst. Bezüglich einer vorteilhaften Bearbeitungseinheit wird die Aufgabe erfindungsgemäß durch Anspruch 13 gelöst.
61Ansprüche 1 und 13 weisen in der jeweils geltend gemachten Fassung folgende Merkmale auf:
62Anspruch 1
63Vorrichtung zum Bearbeiten eines band- oder plattenförmigen metallischen Werkstücks (1),
64-
65
1. Die Vorrichtung weist wenigstens eine umlaufende Fördereinrichtung (2) auf.
-
67
a. Die Fördereinrichtung (2) ist mit Bearbeitungselementen (3) versehen.
aa. Die Bearbeitungselemente (3) sind als Schleifpapiere ausgebildet.
69bb. Mehrere Schleifpapiere (3) sind als Bearbeitungseinheit (4) zusammengefasst.
70cc. Zwischen den Schleifpapieren (3) sind Stützelemente (15, 16) angeordnet.
71(1) Die zwischen zwei Schleifpapieren (3) einer Bearbeitungseinheit (4) angeordneten Stützelemente (15) sind als Stützvliese (15) ausgebildet.
72-
73
ad. Die Schleifpapiere (3) und die Stützvliese (15) einer Bearbeitungseinheit (4) sind eng aneinanderliegend ausgebildet.
-
75
b. Die Fördereinrichtung (2) ist mit einem Keilriemen (8) versehen.
-
77
aa. Auf den Keilriemen (8) ist eine Führungsleiste (19) aufgebracht.
-
78
ab. Ein Trägerelement (17) der Bearbeitungseinheit (4) weist an seiner dem
Keilriemen (8) zugewandten Unterseite eine Nut (20) zur Aufnahme der Führungsleiste (19) auf.
80-
81
2. Die Fördereinrichtung (2) führt die Bearbeitungselemente (3) schräg bzw. quer
zur Vorschubrichtung des Werkstücks (1) im Bereich des zu bearbeitenden Werkstücks (1) wenigstens annähernd linear vorbei.
83Anspruch 13
84-
85
1. Bearbeitungseinheit (4) für eine Vorrichtung zum Bearbeiten eines band- und
plattenförmigen metallischen Werkstücks,
87a. Die Vorrichtung weist wenigstens eine umlaufende Fördereinrichtung (2) auf.
88-
89
aa. Die Fördereinrichtung (2) ist mit den Bearbeitungseinheiten (4) bestückbar.
-
90
ab. Die Fördereinrichtung (2) ist mit einem Keilriemen (8) versehen.
(1) Auf den Keilriemen (8) ist eine Führungsleiste (19) aufgebracht.
92-
93
2. Die Bearbeitungseinheit (4) weist eine Mehrzahl von Schleifpapieren (3) auf.
a. Zwischen zwei Schleifpapieren (3) ist jeweils ein Stützvlies (15) ausgebildet.
95b. Die Schleifpapiere (3) und die Stützvliese (15) einer Bearbeitungseinheit (4) sind eng aneinanderliegend ausgebildet.
96c. Ein Trägerelement (17) der Bearbeitungseinheit (4) weist an seiner dem Keilriemen (8) zugewandten Unterseite eine Nut (20) zur Aufnahme der Führungsleiste (19) auf.
97-
98
3. Die Fördereinrichtung (2) führt die Bearbeitungseinheiten (4) im Bereich des
zu bearbeitenden Werkstücks (1) wenigstens annähernd linear vorbei.
100II.
101Das Klagegebrauchsmuster ist schutzfähig. Die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters ist neu. Eine offenkundige Vorbenutzung lässt sich nicht feststellen.
102Eine Vorbenutzung umfasst jede Handlung, die ihrer Art nach geeignet ist, das Wesen der Erfindung kundbar zu machen. Voraussetzung ist, dass die Benutzung den Erfindungsgedanken erkennbar werden lässt. Der Begriff der „Benutzung“ geht über die Benutzungshandlungen des § 9 PatG hinaus und umfasst auch solche Kundgaben, die – ohne Verletzungshandlung zu sein – den Erfindungsgedanken erkennen lassen (Schulte/Monfang, 9. Auflage, § 3 PatG Rn. 20). Offenkundig ist eine Vorbenutzung, wenn ein unbegrenzter Personenkreis die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat oder hatte. Nicht erforderlich ist, dass die neuheitsschädliche Tatsache der gesamten Allgemeinheit zugänglich ist. Es genügt vielmehr, dass über einen eng begrenzten Kreis von bestimmten Personen hinaus eine nicht überschaubare Vielzahl von Interessenten Zugang hat (Schulte/Monfang, 9. Auflage, § 3 PatG Rn 23). Eine Erfindung ist für Dritte aufgrund einer Benutzung zugänglich, wenn die Erfindung aus der Benutzung erkennbar war und Dritte die Benutzung wahrnehmen und aufgrund der Kenntnisnahme der Erfindung erkennen konnten. Dabei wird für den Nachweis der Vorbenutzung und ihres Offenbarungsgehalts ein strenger Beweismaßstab angelegt (vgl. Schulte/Monfang, 9. Auflage, § 3 PatG Rn. 50). Der Nachweis der Vorbenutzung setzt die Behauptung und Feststellung bestimmter Tatsachen voraus, aus denen sich die Wesensgleichheit des vorbenutzten Gegenstandes mit der Erfindung ergeben muss. Zur Darlegung einer offenkundigen Vorbenutzung bedarf es konkreter Angaben darüber, was wo wann wie und durch wen geschehen ist sowie der Darlegung der öffentlichen Zugänglichkeit des Anmeldungsgegenstandes mit der Möglichkeit der Nachbenutzung durch andere, insbesondere Sachkundige (vgl. Benkard/Melullies, 10. Auflage, § 3 PatG Rn. 70)
1031.
104Eine offenkundige Vorbenutzung einer Vorrichtung nach Schutzanspruch 1 ist nicht ausreichend dargetan. Nach dem Vortrag der Beklagten kommt als Benutzung lediglich die Lieferung von Bearbeitungseinheiten in Betracht. Wo, wann, wie und durch wen eine erfindungsgemäße Vorrichtung benutzt wurde und ob diese Benutzung öffentlich zugänglich gemacht wurde mit der Möglichkeit der Nachbenutzung durch andere, lässt sich dem Vortrag der Beklagten nicht entnehmen. Selbst wenn zur Begründung einer offenkundigen Vorbenutzung nicht auf die Lieferung von Bearbeitungseinheiten abgestellt wird, sondern auf den Umstand, dass – wie die Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgetragen haben – allen Beteiligten klar gewesen sei, wie die Bearbeitungseinheiten eingesetzt werden sollten, bleibt völlig im Dunkeln, wer gegenüber wem zu irgend einem Zeitpunkt jedenfalls einmal die erfindungsgemäße Lehre des Anspruchs 1 der Klageschutzrechte durch mündliche oder schriftliche Mitteilung oder auch durch eine Benutzung in Form einer Vorführung oder ähnlichem kundgetan haben sollte.
1052.
106Auch in Bezug auf die in Schutzanspruch 13 unter Schutz gestellten Bearbeitungseinheiten lässt sich eine offenkundige Vorbenutzung nicht feststellen.
107a.
108Das Angebot der Schleifklötze in den Anlagen B3.1 bis B4.2 stellt keine Vorbenutzung der erfindungsgemäßen Lehre dar, da nicht sämtliche Merkmale der Schutzansprüche verwirklicht werden. Insofern besteht keine Wesensgleichheit der in den Anlagen dargestellten Profilschleifteller mit der Erfindung.
109Aus den Anlagen ergibt sich jedenfalls nicht, dass die Profilschleifteller in einer Vorrichtung mit einer umlaufenden Fördereinrichtung, die einen Keilriemen mit einer Führungsleiste aufweist, eingesetzt werden können. Auch ist nicht erkennbar, dass die Schleifteller an einer einem Keilriemen zugewandten Unterseite eine Nut zur Aufnahme einer solchen Führungsleiste aufweisen.
110b.
111Auch die in den Anlagen B8.1 bis B9 dargestellten Schleifklötze verwirklichen nicht sämtliche Merkmale der Schutzansprüche.
112Die als Anlagen B8 vorgelegten Schleifklötze weisen bereits keine Nut auf. Die Beklagten räumen darüber hinaus ein, dass die Schleifklötze für F nicht für einen Bandschleifer bestimmt gewesen sind, sondern auf einer Großtellerschleifmaschine ringförmig zu einer Schleifscheibe angeordnet sind (vgl. auch Anlage K14, Seite 40 „Entgratschleifteller FAPI-Flex SAT“). Danach ist – wie bei den Anlagen B3 und 4 – nicht erkennbar, dass die Schleifteller für eine Fördereinrichtung mit Keilriemen und Führungsleiste eingesetzt werden können.
113c.
114Die in den Anlagen B5.1 bis B5.3 und B7 gezeigten Schleifklötze mit Sisal sind nicht mit der Erfindung wesensgleich. Die Schutzansprüche setzen voraus, dass die Stützelemente als Stützvliese ausgebildet sind, da sich Vliesmaterial als besonders geeignet herausgestellt hat (vgl. Klagegebrauchsmuster, Abs. [0016], [0017]). Davon gehen auch die Parteien übereinstimmend aus. Zwischen den Parteien ist überdies unstreitig, dass es sich bei Sisal jedenfalls um ein ungeeignetes Material für einen Schleifklotz im Sinne der Schutzrechte handelt, da sich Sisal durch die Reibung beim Schleifbetrieb leicht entzündet. Wird Sisal mit (grünem) Brandschutzmittel getränkt (vgl. Anlage B5.1), um die Brandgefahr zu reduzieren, werden die Stützelemente dagegen steif, so dass sich das Schleifergebnis verschlechtert.
115d.
116Ob sich den Anlagen B5.1 bis B5.3 und B7 eine Benutzung erfindungsgemäßer Schleifklötze mit Stützvliesen entnehmen lässt, kann offen bleiben. Jedenfalls lässt sich die öffentliche Zugänglichkeit solcher Schleifklötze mit Stützvliesen nicht feststellen.
117Für die öffentliche Zugänglichkeit genügt die Feststellung einer nicht zu entfernten Möglichkeit, dass beliebige Dritte und damit auch andere Fachleute zuverlässige ausreichende Kenntnis vom Gegenstand der Vorbenutzung erhalten haben. Dabei kommt es darauf an, welcher Schluss aus den gesamten Umständen des Einzelfalls nach der Lebenserfahrung für das Bestehen einer solchen Möglichkeit zu ziehen ist (vgl. Benkard/Melullies, 10. Auflage, § 3 PatG Rn. 70a).
118aa.
119Es lässt sich nicht feststellen, dass Handlungen vorlagen, die geeignet waren, das Wesen der Erfindung einer beliebigen Zahl von Personen vor dem Prioritätstag kundbar zu machen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Parteien von Vertraulichkeit ausgingen und das Wissen um das Wesen der Erfindung bis zur Anmeldung des Klagegebrauchsmusters nicht weitergegeben haben.
120(1)
121Das Wissen gemeinsam an einer Entwicklung beteiligter Personen ist in der Regel nicht für die Öffentlichkeit bestimmt, sondern wird von diesen bis zur Schaffung der Voraussetzungen einer gewerblichen Verwertung zurückgehalten. Hier müssen alle Beteiligten daher von einer Vertraulichkeit ausgehen. Gemeinsame Entwicklungen sind regelmäßig durch ein beiderseitiges Interesse an dem wirtschaftlichen Erfolg geprägt. Das wird auch ohne ausdrückliche Absprache in der Regel Vertraulichkeit der eingebrachten und neu gewonnen Erkenntnisse verlangen (Benkard/Melullies, 10. Auflage, § 3 PatG Rn. 68a). Unstreitig haben die Beklagten die Schleifklötze an die Klägerin zur Erprobung und Verwendung in deren Bandschleifmaschinen geliefert. Zwischen den Parteien ist auch unstreitig, dass sie zusammengearbeitet haben, um einen geeigneten Schleifklotz zu entwickeln. Darüber hinaus sollte jedenfalls nach dem Vortrag der Beklagten die Zusammenarbeit in einer geschäftlichen Beziehung, nämlich in der Lieferung der entwickelten Schleifklötze durch die Beklagten an die Klägerin resultieren. Es ist daher davon auszugehen, dass beide Parteien während ihrer Zusammenarbeit ein eigenes wirtschaftliches Interesse daran hatten, die Erfindung bis zur tatsächlichen wirtschaftlichen Verwertung nicht der Öffentlichkeit preis zu geben. Aus Sicht der Klägerin bestand ein Interesse daran, die Erfindung bis zur Anmeldung ihrer Schutzrechte geheim zu halten. Aus Sicht der Beklagten bestand ein Interesse, die Erfindung geheim zu halten, um sich die wirtschaftliche Zusammenarbeit mit der Klägerin zu sichern.
122Dass zu irgendeinem Zeitpunkt im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den Parteien die Voraussetzungen einer gewerblichen Verwertung geschaffen wurden und daher nicht mehr von einer Vertraulichkeit ausgegangen werden musste, lässt sich nicht feststellen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Zusammenarbeit der Klägerin mit den Beklagten über das Versuchsstadium nicht hinausging. Die Zusammenarbeit zwischen den Parteien wurde unstreitig beendet, ohne dass es zu einer wirtschaftlichen Verwertung der Schleifklötze durch die Beklagten kam, wobei die Gründe für die Beendigung der Zusammenarbeit zwischen den Parteien streitig sind. Auch aus Anlage B7, Seite 6 – die einzige Rechnung aus der sich möglicherweise eine Lieferung von Schleifklötzen mit Vliesen an die Klägerin ergibt –, lässt sich neben einer Stückzahl von lediglich zehn Schleifklötzen nur der Hinweis „Sonderpreis für Versuche!“ entnehmen.
123(2)
124Die Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung behauptet, die Klägerin selbst habe ihr Wissen vor der Anmeldung des Klagegebrauchsmusters weitergegeben, indem sie die von der Beklagten entwickelten Schleifklötze mit Vlies kostengünstiger in einer Behindertenwerkstatt habe fertigen lassen, nur deshalb sei es nicht zu einer Serienfertigung bei der Beklagten bekommen. Ihrem Vortrag ließ sich aber nicht entnehmen, ob tatsächlich und warum im Einzelnen eine Weitergabe von Informationen über die Erfindung an die Behindertenwerkstatt erfolgte. Auf Nachfrage erklärten sie, der Wechsel zur Behindertenwerkstatt habe jedenfalls vor dem Prioritätstag, etwa 2001 stattgefunden. Danach behaupteten sie, der Wechsel sei im Zeitraum 2002/2003 vollzogen worden. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung den Vortrag der Beklagten bestritten und erwidert, die patentgemäße Ausführungsform sei niemals in einer Behindertenwerkstatt gefertigt, allenfalls sei dort eine Endmontage vorgenommen worden. Im Übrigen habe der Grund für die Beendigung der Zusammenarbeit mit den Beklagten darin gelegen, dass deren Schleifklötze für ihre Maschinen nicht geeignet gewesen seien. Da die einzige Rechnung, aus der sich möglicherweise eine Lieferung der Beklagten von Schleifklötzen mit Vlies an die Klägerin (Anlage B7, Seite 6) das Datum „14.06.2004“ trägt und im Übrigen auf dieser Rechnung der Hinweis auf Versuche enthalten ist, ist nicht nachvollziehbar, wie die Klägerin bereits 2001, 2002 oder 2003 in der Lage gewesen sein soll, einen Schleifklotz aus Vlies, der erfindungsgemäß war und überdies von den Beklagten entwickelt worden sein soll, bei einer Behindertenwerkstatt in Auftrag geben konnte. Die Beklagten haben diesen Widerspruch nicht aufzulösen vermocht und überdies keine ausreichende Tatsachengrundlage genannt, auf deren Basis Beweis erhoben werden könnte.
125Dass die Beklagten Wissen über das Wesen der Erfindung vor Anmeldung des Klagegebrauchsmusters weitergegeben haben, lässt sich ebenfalls nicht feststellen. Der Anlage B14 (Schreiben der Beklagten an die E vom 07.11.2003) lässt sich nicht entnehmen was genau geliefert wurde. Insbesondere ist in Anlage B14 von einer „Kette“ die Rede und nicht von einem Bandschleifer. Wie die Bearbeitungseinheiten auf der Kette befestigt sind, insbesondere, ob sie eine Nut aufweisen, die in eine Führungsleiste eines Keilriemens eingreift, ist unklar. Hinzu kommt, dass sich die E in dem Einspruchsbeschwerdeverfahren nach dem unstreitig gebliebenen Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung selbst nie auf ein Vorbenutzungsrecht berufen hat, sondern immer auf ein angebliches Vorbenutzungsrecht von Picard abgestellt hat. Aus den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schreiben von der I an die E vom 26.11.2003 und vom 10.12.2003 ergibt sich die Ausgestaltung der gelieferten Profilschleifplatten auch nicht. Insbesondere enthalten diese Schreiben keinen Hinweis auf eine Ausgestaltung der Stützelemente aus Vlies. Gleiches gilt in Bezug auf die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Rechnung vom 15.06.2011 an die Scheidt & Bachmann GmbH, die ohnehin deutlich nach der Anmeldung des Klagegebrauchsmusters ausgestellt wurde und damit allenfalls Indizwirkung entfaltet. Die Auftragsbestätigung der J vom 08.12.2010, die die Beklagten ebenfalls erst in der mündlichen Verhandlung überreicht haben, ist auch erst nach Anmeldung des Klagegebrauchsmusters ausgefertigt worden. Ihr lässt sich nicht entnehmen, dass die Beklagten an K das Wesen der Erfindung weitergegeben hätte.
126III.
127Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die angegriffene Ausführungsform von der Lehre des Schutzanspruchs 13 wortsinngemäß Gebrauch macht.
128Unstreitig ist darüber hinaus, dass die angegriffene Ausführungsform objektiv geeignet ist, zur Benutzung der erfindungsgemäßen Lehre des Schutzanspruchs 1 verwendet zu werden. Auch die weiteren Voraussetzungen einer mittelbaren Patentverletzung liegen vor. Insbesondere sind auch solche Abnehmer der angegriffenen Ausführungsform zur Benutzung der Erfindung nicht berechtigt, die die Maschine, in der die Schleifblöcke eingesetzt werden, von der Klägerin erworben haben. Zwar handelt es sich bei dem Wechsel der Schleifblöcke um den Austausch von Verschleißteilen, der auch nach den berechtigten Erwartungen der Abnehmer grundsätzlich nicht als Neuherstellung anzusehen ist. Allerdings treten die technischen Wirkungen im Wesentlichen in den Bearbeitungseinheiten in Erscheinung. Denn die konkrete Ausgestaltung der Bearbeitungseinheiten ist für die erfindungsgemäßen Vorteile ursächlich (Stützelemente aus Stützvlies) und beeinflusst die Funktionsweise der Bearbeitungseinheiten (Verdrehsicherheit durch eine Nut, in die die Führungsleiste des Keilriemens eingreift und dadurch gleichmäßiges und ablaufoptimiertes Bearbeitungsergebnis, vgl. Klagepatentschrift, Abs. [0023]). Darüber hinaus ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die angegriffenen Ausführungsformen ausschließlich für den Einsatz in den SBM-Metallbearbeitungsmaschinen der Klägerin bezogen werden und für andere Zwecke nicht geeignet sind.
129IV.
130Den Beklagten steht kein privates Vorbenutzungsrecht zu.
131Eine Erfindung kann nur vorbenutzen, wer im (geistigen) Besitz der Erfindung vor dem Tag der Anmeldung war. Im Fall gültiger Inanspruchnahme einer Priorität ist der Prioritätstag des Patents maßgeblich (vgl. Schulte/Rinken/Kühnen, 9. Auflage, § 12 PatG Rn. 9, Fitzner, 4. Auflage, § 12 PatG Rn. 2). Der Erfindungsbesitz erfordert, dass die sich aus Aufgabe und Lösung ergebende technische Lehre objektiv fertig und subjektiv derart erkannt ist, dass die tatsächliche Ausführung der Erfindung möglich ist. Insoweit muss es zu einer Erkenntnis gekommen sein, die es jederzeit möglich macht, die technische Lehre planmäßig, wiederholbar auszuführen. Daran fehlt es, wenn das technische Handeln noch im Versuchsstadium stecken geblieben ist. Bloß vage Vorstellungen von der technischen Lösung begründen noch keinen Erfindungsbesitz (vgl. Schulte/Rinken/Kühnen, 9. Auflage, § 12 PatG Rn. 9). Das Vorbenutzungsrecht steht nur demjenigen zu, der seinen Erfindungsbesitz im Inland bereits in die Tat umgesetzt hat. Das kann durch Benutzung oder durch dazu erforderliche Veranstaltungen geschehen. Unter eine „Benutzung“ fallen die Benutzungsarten des § 9 PatG (vgl. Schulte/Rinken/Kühnen, 9. Auflage, § 12 PatG Rn. 10, 11).
1321.
133Aus den Anlagen B3.1 bis B4.2, den Anlagen B8.1 bis B9 und den Anlagen B5.1 bis B5.3 sowie B7 – soweit Bearbeitungseinheiten mit Sisal betroffen sind - ergibt sich nicht, dass die technische Lehre vor der Anmeldung des Klagegebrauchsmusters objektiv fertig gewesen wäre und die Beklagten zu diesem Zeitraum die Erfindung subjektiv derart erkannt hatten, dass die tatsächliche Ausführung der Erfindung möglich gewesen wäre. Aus den zu der offenkundigen Vorbenutzung dargelegten Gründen ergibt sich aus den Anlagen vielmehr, dass die Beklagten vor der Anmeldung des Klagegebrauchsmusters allenfalls vage Vorstellungen von den erfindungsgemäßen Bearbeitungseinheiten hatten. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
1342.
135Im Ergebnis kann offen bleiben, ob sich aus den Anlagen B5.1 bis B5.3 sowie B7 ergibt, dass es vor der Anmeldung des Klagegebrauchsmusters jedenfalls auch Ausführungen der Schleifklötze mit Schleifvliesen gegeben hat. Dafür spricht der Lieferschein vom 14.06.2004 (Anlage B7), aus dem sich die Lieferung von zehn „Profilschleifplatten „FAPI-Flex-Sat Korn 150/A007 1:1“ ergibt. Denn die Bezeichnung „A007“ könnte für Satinierlamellenscheiben hergestellt aus korund- oder sliziumcarbidbeschichteten Vliesmaterial“ stehen (vgl. Anlage B12, Seite 11 und Anlage B13, Seite 17). Offen bleiben kann auch, ob die Beklagten mit derartigen Schleifklötzen mit Vlies auch ihren Erfindungsbesitz betätigt haben.
136Denn selbst wenn mit den Schleifklötzen mit Stützvlies Erfindungsbesitz der Beklagten vorgelegen haben sollte und die Beklagten diesen Erfindungsbesitz durch die Lieferung von Schleifklötzen an die Klägerin betätigt haben sollten, ist ein Vorbenutzungsrecht zugunsten der Beklagten nicht zur Entstehung gelangt, weil im Zeitpunkt der Anmeldung – hier: der Anmeldung des Gebrauchsmuster beziehungsweise dem Prioritätstag des Klagepatents – die Benutzung bereits wieder aufgegeben war.
137Der der Regelung des Vorbenutzungsrechts zugrunde liegende Zweck ist darin zu sehen, dass Kraft, Zeit und Kapital auf bestehende Anlagen, die entweder die Erfindung bereits verwerten oder bei denen der ernstliche Wille, sie zu verwerten, durch "Veranstaltungen zur Benutzung" betätigt worden ist, nicht umsonst aufgewandt sein sollen und dass ein solcher Besitzstand nicht durch die Patentanmeldung eines anderen entwertet werden soll. Daraus ergibt sich, dass ein Schutzbedürfnis desjenigen, der eine Erfindung vor deren Anmeldung zum Patent benutzt hatte, nicht mehr besteht, wenn er die Benutzung im Zeitpunkt der Anmeldung endgültig aufgegeben hat (BGH GRUR 1969, 35 – Europareise). Die Anwartschaft auf das Vorbenutzungsrecht geht unter, und ein Vorbenutzungsrecht entsteht demnach nicht, wenn die Benutzung vor dem Anmelde- bzw. Prioritätstag freiwillig endgültig oder für eine völlig unbestimmte Zeit wieder aufgegeben wird (BGH GRUR 1965, 411 – Lacktränkeeinrichtung; GRUR 1969, 35 – Europareise).
138Im Streitfall haben die Beklagten die Benutzung vor dem Anmelde- bzw. Prioritätstag der Klageschutzrechte jedenfalls für eine völlig unbestimmte Zeit wieder aufgegeben. Ein Benutzungswille, die Benutzung fortzuführen oder alsbald wieder aufzunehmen, in dem für das Vorbenutzungsrecht relevanten Zeitpunkt am 25.07.2005 lässt sich nicht feststellen.
139Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin Anfang 2005 und damit etwa ein halbes Jahr vor dem Anmelde- und Prioritätstag der Klageschutzrechte, die Zusammenarbeit mit den Beklagten einstellte. Für die Beklagten war ab diesem Zeitpunkt nicht absehbar, ob und gegebenenfalls wann überhaupt auf dem Markt ein Bedarf an Schleifklötzen mit Stützvliesen zur Verwendung auf Bandschleifmaschinen entstehen würde. Das gilt umso mehr, da sich die Klägerin ausweislich der vorgelegten Rechnungen (Anlage K7) in dem Zeitraum, als die Zusammenarbeit mit den Beklagten beendet wurde, noch im Versuchsstadium befand. Es ist nicht ersichtlich, dass zu dieser Zeit auf Seiten der Klägerin überhaupt entschieden war, ob Schleifklötze mit Stützelementen aus Vlies zum Einsatz kommen sollten und ob sie eine Nut aufweisen würden. Die Beklagten tragen insofern selbst vor, dass Bandschleifmaschinen der Klägerin auf dem Markt bekannt waren, sich aber noch nicht durchgesetzt hatten. Dass die Beklagten zu diesem Zeitpunkt beabsichtigten, unabhängig von der Klägerin Betreiber von Bandschleifmaschinen, die mit Bürsten arbeiteten und auf dem Markt bereits vorhanden waren, mit erfindungsgemäßen Schleifklötzen mit Stützelementen aus Vlies zu beliefern, behaupten auch die Beklagten nicht. Dementsprechend greift auch der Einwand der Beklagten nicht durch, die weitere Betätigung des Erfindungsbesitzes sei lediglich von der Nachfrage der Kunden abhängig gewesen. Denn ob sich überhaupt eine Nachfrage – und dann noch für Bearbeitungseinheiten mit Vlies statt Sisal – entwickeln würde und wann dies der Fall sein sollte, war zu diesem Zeitpunkt nicht erkennbar. Letztlich dauerte es selbst nach dem Vortrag der Beklagten bis zum Jahr 2010 und damit über fünf Jahre, bis die Beklagten die Benutzung wieder aufnahmen.
140Dass die Beklagten ihren Erfindungsbesitz bis zum 25.07.2005 anderweitig betätigten, ist nicht dargetan. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagten der E erfindungsgemäße Schleifklötze anboten oder lieferten. Dies ergibt sich auch nicht aus der Anlage B14. Was angebliche Lieferungen an die F International B.V. angeht, ist unstreitig, dass keine Schleifklötze mit Nut geliefert wurden. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zum Fehlen einer offenkundigen Vorbenutzung Bezug genommen.
141V.
142Angesichts der unberechtigten unmittelbaren und mittelbaren Patent- und Gebrauchsmusterbenutzung durch die angegriffene Ausführungsform stehen der Klägerin die mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Ansprüche zu.
1431.
144Der Unterlassungsanspruch beruht auf § 139 Abs. 1 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 24 Abs. 1 GebrMG, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes ohne Berechtigung erfolgt.
1452.
146Die Klägerin hat gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, der aus § 139 Abs. 2 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 24 Abs. 2 GebrMG folgt. Als Fachunternehmen hätte die Beklagte die Schutzrechtsverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Da überdies durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten die Entstehung eines Schadens hinreichend wahrscheinlich ist, der durch die Klägerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, § 256 ZPO.
147Für die Zeit vor Patenerteilung besteht ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) auf Entschädigung gemäß Art. II § 1 IntPatÜG.
1483.
149Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den Entschädigungs- und Schadensersatzanspruch zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunft im zuerkannten Umfang zu. Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus § 140b Abs. 1 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 24b Abs. 1 GebrMG, der Umfang der Auskunftspflicht aus § 140b Abs. 3 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 24b Abs. 3 GebrMG. Die weitergehende Auskunftspflicht folgt aus §§ 242, 259 BGB (i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ). Für nicht gewerbliche Abnehmer und die Angebotsempfänger ist der Beklagten ein Wirtschaftsprüfervorbehalt zu gewähren (OLG Düsseldorf, InstGE 3, 176 – Glasscheiben-Befestiger). Die Klägerin ist im Übrigen auf die Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt; die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.
1504.
151Der Anspruch auf Vernichtung der angegriffenen Ausführungsform beruht auf § 140a Abs. 1 Satz 1 PatG i. V. m Art. 64 EPÜ, § 24a Abs. 2 GebrMG. Anhaltspunkte für eine Unverhältnismäßigkeit der Vernichtung sind nicht vorgetragen und nicht ersichtlich.
1525.
153Der Anspruch auf Rückruf basiert auf § 140a Abs. 3 PatG i. V. m. Art. 64 EPÜ, § 24a Abs. 2 GebrMG. Die Unverhältnismäßigkeit eines Rückrufs ist weder ersichtlich noch vorgetragen.
154VI.
155Die Erstattung der durch die vorprozessuale Abmahnung der Beklagten entstandenen Anwaltskosten ist lediglich aus dem Hilfsantrag begründet.
156Der Hauptantrag ist unbegründet. Die Beklagten zu 1) und 2) haften aus § 139 Abs. 2 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 24 Abs. 2 GebrMG nicht als Gesamtschuldner für die jeweils durch die Abmahnung der anderen Beklagten entstandenen Anwaltskosten. Zwar sind beide Beklagten für den aus der unerlaubten Handlung entstandenen Schaden verantwortlich und haften daher gemäß § 840 Abs. 1 BGB grundsätzlich als Gesamtschuldner. Gemäß § 425 Abs. 1 BGB wirken jedoch – bis auf die in den §§ 422 bis 424 BGB bezeichneten – Tatsachen, soweit sich aus dem Schuldverhältnis nichts anderes ergibt, nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Das gilt im vorliegenden Fall auch im Hinblick auf die Kosten einer Abmahnung. Diese sind zwar Teil des zu ersetzenden Schadens. Eine solche der Patentverletzung nachfolgende Schadensposition (Folgeschaden) ist jedoch erst durch die Tatsache entstanden, dass die Beklagten durch die Rechts- und Patentanwälte der Klägerin abgemahnt wurden. Die Abmahnung ist in den §§ 422 bis 424 BGB nicht genannt. Auch aus dem deliktischen Schuldverhältnis zwischen Klägerin und Beklagten ergibt sich nichts anderes. Denn auch die Wirkungen der Abmahnung treten nur gegenüber der Person ein, die abgemahnt wurde. Es ist nicht einzusehen, warum dem Gläubiger, der sich zur Abmahnung nur eines Gesamtschuldners entschließt, mehrere Schuldner für den Ersatz der Abmahnkosten zur Verfügung stehen sollten. Dass die Beklagte zu 2) die Komplementär-GmbH der Beklagten zu 1) ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Selbst wenn man für die Haftung der Beklagten zu 2) aus § 128 HGB für die Verbindlichkeiten der Beklagten zu 1) Gesamtschuldnerschaft annehmen würde, haftet die Beklagte zu 1) jedenfalls nicht für die Verbindlichkeiten der Beklagten zu 2). Auch eine Verurteilung der Beklagten nach Kopfteilen als Minus zur beantragten gesamtschuldnerischen Haftung kommt nicht in Betracht, weil die Einzelwirkung zu anderen Schadensbeträgen führt, deren Aufteilung auf die mit dem Hauptantrag geltend gemachte Gesamtforderung der Kammer nicht möglich ist.
157Der Hilfsantrag ist begründet. Die Höhe der Abmahnkosten ist nicht zu beanstanden. Gegen einen Gegenstandswert von insgesamt 700.000,00 € bestehen keine Bedenken. Gleiches gilt für die Erhebung einer 1,8-Gebühr, die grundsätzlich in Patentsachen nicht zu beanstanden ist (LG Düsseldorf; Urteil vom 17.04.2007, 4b O 70/06). Setzt man für das Klagepatent – wie im ersten Abmahnschreiben – einen angemessenen Streitwert von 250.000,00 € in Bezug auf die Beklagte zu 1) an, erscheint es gerechtfertigt einen Streitwert von 150.000,00 € in Bezug auf das Klagepatent für die Beklagte zu 2) als der Komplementär-GmbH der Beklagten zu 1) anzusetzen. Hinsichtlich des Klagegebrauchsmusters ist ein Streitwert von 180.000,00 € in Bezug auf die Beklagte zu 1) und ein Streitwert von 120.000,00 € hinsichtlich der Beklagten zu 2) angemessen. Diese Streitwerte zugrunde gelegt, ergibt sich ein Betrag von 4.075,40 € (2.253,00 € x 1,8 + 20 €) x 2 = 8.150,80 € für die Abmahnung der Beklagten zu 1) wegen des Patents, ein Betrag von 3.470,40 € (1.928,00 € x 1,8) x 2 = 6.940,80 € für die Abmahnung der Beklagten zu 1) wegen des Gebrauchsmusters und ein Betrag von 4.271,40 € (2.373,00 € x 1,8) x 2 = 8.542,80 € für die Abmahnung der Beklagten zu 2) wegen des Gebrauchsmusters und des Patents. Hiervon erfasst sind die geltend gemachten Beträge in Höhe von 11.000,00 € (Beklagte zu 1)) und 7.000,00 € (Beklagte zu 2)). Die zweite Abmahnung war auch nicht rechtsmissbräuchlich. Mit dem ersten Abmahnungsschreiben wurde lediglich die Beklagte zu 1) und auch nur wegen Verletzung des Klagepatents abgemahnt. Das zweite Abmahnungsschreiben bezieht sich auf beide Beklagten und betrifft in Bezug auf die Beklagte zu 1) das Klagegebrauchsmuster und hinsichtlich der Beklagten zu 2) beide Schutzrechte. Den durch die getrennten Abmahnungen der Beklagten zu 1) geringfügig höhere Kosten als bei einer Abmahnung entstanden, hat die Beklagte zu 1) hinzunehmen, da die Absicht der Klägerin, mit der Beklagten zu 1) auf die erste Abmahnung hin, zu einer Einigung zu gelangen und so die Kosten gering zu halten, ein vernünftiger Grund für die Trennung der Abmahnung war.
158VII.
159Eine Aussetzung kommt nicht in Betracht. Hinsichtlich des Klagepatents liegt eine erstinstanzliche Einspruchsentscheidung vor. In dem Einspruchsverfahren wurde der Einwand mangelnder Neuheit aufgrund offenkundiger Vorbenutzung als verspätet zurückgewiesen. Selbst wenn dieser Einwand in dem Einspruchsbeschwerdeverfahren Berücksichtigung finden sollte, ist aus Gründen, die unter der Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters angeführt werden, ein Erfolg des Einspruchs jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich.
160VII.
161Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO. Die Voraussetzungen des § 712 ZPO sind nicht dargetan worden, so dass eine Anwendung dieser Vorschrift ausscheidet.
162Streitwert: 700.000,00 €, wovon 70.000,00 € auf die gesamtschuldnerische Pflicht zur Schadensersatzleistung entfallen.
moreResultsText
Annotations
(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben für den Verletzer oder Dritte zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde. In diesem Fall ist dem Verletzten ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewähren. Der Schadensersatzanspruch nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung eingeholt hätte.
(3) Ist Gegenstand des Patents ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils das gleiche Erzeugnis, das von einem anderen hergestellt worden ist, als nach dem patentierten Verfahren hergestellt. Bei der Erhebung des Beweises des Gegenteils sind die berechtigten Interessen des Beklagten an der Wahrung seiner Herstellungs- und Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.
(1) Wer entgegen den §§ 11 bis 14 ein Gebrauchsmuster benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben für den Verletzer oder Dritte zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde. In diesem Fall ist dem Verletzten ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewähren. Der Schadensersatzanspruch nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Erfindung eingeholt hätte.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.
Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung
- 1.
ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen; - 2.
ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten; - 3.
das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.
(1) Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfaßt alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.
(2) Als Stand der Technik gilt auch der Inhalt folgender Patentanmeldungen mit älterem Zeitrang, die erst an oder nach dem für den Zeitrang der jüngeren Anmeldung maßgeblichen Tag der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind:
- 1.
der nationalen Anmeldungen in der beim Deutschen Patent- und Markenamt ursprünglich eingereichten Fassung; - 2.
der europäischen Anmeldungen in der bei der zuständigen Behörde ursprünglich eingereichten Fassung, wenn mit der Anmeldung für die Bundesrepublik Deutschland Schutz begehrt wird und die Benennungsgebühr für die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 79 Abs. 2 des Europäischen Patentübereinkommens gezahlt ist und, wenn es sich um eine Euro-PCT-Anmeldung (Artikel 153 Abs. 2 des Europäischen Patentübereinkommens) handelt, die in Artikel 153 Abs. 5 des Europäischen Patentübereinkommens genannten Voraussetzungen erfüllt sind; - 3.
der internationalen Anmeldungen nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag in der beim Anmeldeamt ursprünglich eingereichten Fassung, wenn für die Anmeldung das Deutsche Patent- und Markenamt Bestimmungsamt ist.
(3) Gehören Stoffe oder Stoffgemische zum Stand der Technik, so wird ihre Patentfähigkeit durch die Absätze 1 und 2 nicht ausgeschlossen, sofern sie zur Anwendung in einem der in § 2a Abs. 1 Nr. 2 genannten Verfahren bestimmt sind und ihre Anwendung zu einem dieser Verfahren nicht zum Stand der Technik gehört.
(4) Ebenso wenig wird die Patentfähigkeit der in Absatz 3 genannten Stoffe oder Stoffgemische zur spezifischen Anwendung in einem der in § 2a Abs. 1 Nr. 2 genannten Verfahren durch die Absätze 1 und 2 ausgeschlossen, wenn diese Anwendung nicht zum Stand der Technik gehört.
(5) Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt eine Offenbarung der Erfindung außer Betracht, wenn sie nicht früher als sechs Monate vor Einreichung der Anmeldung erfolgt ist und unmittelbar oder mittelbar zurückgeht
- 1.
auf einen offensichtlichen Mißbrauch zum Nachteil des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers oder - 2.
auf die Tatsache, daß der Anmelder oder sein Rechtsvorgänger die Erfindung auf amtlichen oder amtlich anerkannten Ausstellungen im Sinne des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten Abkommens über internationale Ausstellungen zur Schau gestellt hat.
(1) Die Wirkung des Patents tritt gegen den nicht ein, der zur Zeit der Anmeldung bereits im Inland die Erfindung in Benutzung genommen oder die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hatte. Dieser ist befugt, die Erfindung für die Bedürfnisse seines eigenen Betriebs in eigenen oder fremden Werkstätten auszunutzen. Die Befugnis kann nur zusammen mit dem Betrieb vererbt oder veräußert werden. Hat der Anmelder oder sein Rechtsvorgänger die Erfindung vor der Anmeldung anderen mitgeteilt und sich dabei seine Rechte für den Fall der Patenterteilung vorbehalten, so kann sich der, welcher die Erfindung infolge der Mitteilung erfahren hat, nicht auf Maßnahmen nach Satz 1 berufen, die er innerhalb von sechs Monaten nach der Mitteilung getroffen hat.
(2) Steht dem Patentinhaber ein Prioritätsrecht zu, so ist an Stelle der in Absatz 1 bezeichneten Anmeldung die frühere Anmeldung maßgebend. Dies gilt jedoch nicht für Angehörige eines ausländischen Staates, der hierin keine Gegenseitigkeit verbürgt, soweit sie die Priorität einer ausländischen Anmeldung in Anspruch nehmen.
Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung
- 1.
ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen; - 2.
ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten; - 3.
das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.
(1) Die Wirkung des Patents tritt gegen den nicht ein, der zur Zeit der Anmeldung bereits im Inland die Erfindung in Benutzung genommen oder die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hatte. Dieser ist befugt, die Erfindung für die Bedürfnisse seines eigenen Betriebs in eigenen oder fremden Werkstätten auszunutzen. Die Befugnis kann nur zusammen mit dem Betrieb vererbt oder veräußert werden. Hat der Anmelder oder sein Rechtsvorgänger die Erfindung vor der Anmeldung anderen mitgeteilt und sich dabei seine Rechte für den Fall der Patenterteilung vorbehalten, so kann sich der, welcher die Erfindung infolge der Mitteilung erfahren hat, nicht auf Maßnahmen nach Satz 1 berufen, die er innerhalb von sechs Monaten nach der Mitteilung getroffen hat.
(2) Steht dem Patentinhaber ein Prioritätsrecht zu, so ist an Stelle der in Absatz 1 bezeichneten Anmeldung die frühere Anmeldung maßgebend. Dies gilt jedoch nicht für Angehörige eines ausländischen Staates, der hierin keine Gegenseitigkeit verbürgt, soweit sie die Priorität einer ausländischen Anmeldung in Anspruch nehmen.
(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben für den Verletzer oder Dritte zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde. In diesem Fall ist dem Verletzten ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewähren. Der Schadensersatzanspruch nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung eingeholt hätte.
(3) Ist Gegenstand des Patents ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils das gleiche Erzeugnis, das von einem anderen hergestellt worden ist, als nach dem patentierten Verfahren hergestellt. Bei der Erhebung des Beweises des Gegenteils sind die berechtigten Interessen des Beklagten an der Wahrung seiner Herstellungs- und Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.
(1) Wer entgegen den §§ 11 bis 14 ein Gebrauchsmuster benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben für den Verletzer oder Dritte zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde. In diesem Fall ist dem Verletzten ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewähren. Der Schadensersatzanspruch nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Erfindung eingeholt hätte.
(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben für den Verletzer oder Dritte zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde. In diesem Fall ist dem Verletzten ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewähren. Der Schadensersatzanspruch nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung eingeholt hätte.
(3) Ist Gegenstand des Patents ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils das gleiche Erzeugnis, das von einem anderen hergestellt worden ist, als nach dem patentierten Verfahren hergestellt. Bei der Erhebung des Beweises des Gegenteils sind die berechtigten Interessen des Beklagten an der Wahrung seiner Herstellungs- und Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.
(1) Wer entgegen den §§ 11 bis 14 ein Gebrauchsmuster benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben für den Verletzer oder Dritte zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde. In diesem Fall ist dem Verletzten ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewähren. Der Schadensersatzanspruch nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Erfindung eingeholt hätte.
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der benutzten Erzeugnisse in Anspruch genommen werden.
(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß
- 1.
rechtsverletzende Erzeugnisse in ihrem Besitz hatte, - 2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm, - 3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder - 4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Erzeugnisse oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war,
(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über
- 1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse oder der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und - 2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse oder Dienstleistungen bezahlt wurden.
(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.
(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.
(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.
(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.
(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
(1) Wer entgegen den §§ 11 bis 14 ein Gebrauchsmuster benutzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der benutzten Erzeugnisse in Anspruch genommen werden.
(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß
- 1.
rechtsverletzende Erzeugnisse in ihrem Besitz hatte, - 2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm, - 3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder - 4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Erzeugnisse oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war,
(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über
- 1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse oder der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und - 2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse oder Dienstleistungen bezahlt wurden.
(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.
(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.
(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.
(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.
(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der benutzten Erzeugnisse in Anspruch genommen werden.
(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß
- 1.
rechtsverletzende Erzeugnisse in ihrem Besitz hatte, - 2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm, - 3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder - 4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Erzeugnisse oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war,
(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über
- 1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse oder der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und - 2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse oder Dienstleistungen bezahlt wurden.
(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.
(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.
(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.
(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.
(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
(1) Wer entgegen den §§ 11 bis 14 ein Gebrauchsmuster benutzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der benutzten Erzeugnisse in Anspruch genommen werden.
(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß
- 1.
rechtsverletzende Erzeugnisse in ihrem Besitz hatte, - 2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm, - 3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder - 4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Erzeugnisse oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war,
(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über
- 1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse oder der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und - 2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse oder Dienstleistungen bezahlt wurden.
(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.
(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.
(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.
(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.
(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.
(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen Erzeugnisse, die Gegenstand des Patents sind, in Anspruch genommen werden. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn es sich um Erzeugnisse handelt, die durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellt worden sind.
(2) Absatz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden Materialien und Geräte anzuwenden, die vorwiegend zur Herstellung dieser Erzeugnisse gedient haben.
(3) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten auf Rückruf der Erzeugnisse, die Gegenstand des Patents sind, oder auf deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch genommen werden. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn es sich um Erzeugnisse handelt, die durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellt worden sind.
(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen.
(1) Wer entgegen den §§ 11 bis 14 ein Gebrauchsmuster benutzt, kann von dem Verletzten auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen Erzeugnisse, die Gegenstand des Gebrauchsmusters sind, in Anspruch genommen werden. Satz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden Materialien und Geräte anzuwenden, die vorwiegend zur Herstellung dieser Erzeugnisse gedient haben.
(2) Wer entgegen den §§ 11 bis 14 ein Gebrauchsmuster benutzt, kann von dem Verletzten auf Rückruf der Erzeugnisse, die Gegenstand des Gebrauchsmusters sind, oder auf deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch genommen werden.
(3) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen.
(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen Erzeugnisse, die Gegenstand des Patents sind, in Anspruch genommen werden. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn es sich um Erzeugnisse handelt, die durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellt worden sind.
(2) Absatz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden Materialien und Geräte anzuwenden, die vorwiegend zur Herstellung dieser Erzeugnisse gedient haben.
(3) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten auf Rückruf der Erzeugnisse, die Gegenstand des Patents sind, oder auf deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch genommen werden. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn es sich um Erzeugnisse handelt, die durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellt worden sind.
(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen.
(1) Wer entgegen den §§ 11 bis 14 ein Gebrauchsmuster benutzt, kann von dem Verletzten auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen Erzeugnisse, die Gegenstand des Gebrauchsmusters sind, in Anspruch genommen werden. Satz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden Materialien und Geräte anzuwenden, die vorwiegend zur Herstellung dieser Erzeugnisse gedient haben.
(2) Wer entgegen den §§ 11 bis 14 ein Gebrauchsmuster benutzt, kann von dem Verletzten auf Rückruf der Erzeugnisse, die Gegenstand des Gebrauchsmusters sind, oder auf deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch genommen werden.
(3) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen.
(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben für den Verletzer oder Dritte zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde. In diesem Fall ist dem Verletzten ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewähren. Der Schadensersatzanspruch nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung eingeholt hätte.
(3) Ist Gegenstand des Patents ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils das gleiche Erzeugnis, das von einem anderen hergestellt worden ist, als nach dem patentierten Verfahren hergestellt. Bei der Erhebung des Beweises des Gegenteils sind die berechtigten Interessen des Beklagten an der Wahrung seiner Herstellungs- und Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.
(1) Wer entgegen den §§ 11 bis 14 ein Gebrauchsmuster benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben für den Verletzer oder Dritte zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde. In diesem Fall ist dem Verletzten ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewähren. Der Schadensersatzanspruch nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Erfindung eingeholt hätte.
(1) Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.
(2) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 831, 832 zum Ersatz des von einem anderen verursachten Schadens verpflichtet ist, auch der andere für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der andere allein, im Falle des § 829 der Aufsichtspflichtige allein verpflichtet.
(3) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 833 bis 838 zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, ein Dritter für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der Dritte allein verpflichtet.
(1) Andere als die in den §§ 422 bis 424 bezeichneten Tatsachen wirken, soweit sich nicht aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt, nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten.
(2) Dies gilt insbesondere von der Kündigung, dem Verzug, dem Verschulden, von der Unmöglichkeit der Leistung in der Person eines Gesamtschuldners, von der Verjährung, deren Neubeginn, Hemmung und Ablaufhemmung, von der Vereinigung der Forderung mit der Schuld und von dem rechtskräftigen Urteil.
Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) Würde die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, so hat ihm das Gericht auf Antrag zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gläubigers abzuwenden; § 709 Satz 2 gilt in den Fällen des § 709 Satz 1 entsprechend. Ist der Schuldner dazu nicht in der Lage, so ist das Urteil nicht für vorläufig vollstreckbar zu erklären oder die Vollstreckung auf die in § 720a Abs. 1, 2 bezeichneten Maßregeln zu beschränken.
(2) Dem Antrag des Schuldners ist nicht zu entsprechen, wenn ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. In den Fällen des § 708 kann das Gericht anordnen, dass das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist.