Patentgesetz - PatG | § 12

Patentgesetz - PatG | § 12
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Anwälte | {{shorttitle}}
Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Patentgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Die Wirkung des Patents tritt gegen den nicht ein, der zur Zeit der Anmeldung bereits im Inland die Erfindung in Benutzung genommen oder die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hatte. Dieser ist befugt, die Erfindung für die Bedürfnisse seines eigenen Betriebs in eigenen oder fremden Werkstätten auszunutzen. Die Befugnis kann nur zusammen mit dem Betrieb vererbt oder veräußert werden. Hat der Anmelder oder sein Rechtsvorgänger die Erfindung vor der Anmeldung anderen mitgeteilt und sich dabei seine Rechte für den Fall der Patenterteilung vorbehalten, so kann sich der, welcher die Erfindung infolge der Mitteilung erfahren hat, nicht auf Maßnahmen nach Satz 1 berufen, die er innerhalb von sechs Monaten nach der Mitteilung getroffen hat.

(2) Steht dem Patentinhaber ein Prioritätsrecht zu, so ist an Stelle der in Absatz 1 bezeichneten Anmeldung die frühere Anmeldung maßgebend. Dies gilt jedoch nicht für Angehörige eines ausländischen Staates, der hierin keine Gegenseitigkeit verbürgt, soweit sie die Priorität einer ausländischen Anmeldung in Anspruch nehmen.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Anwälte | {{shorttitle}}


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Languages
EN, DE
{{count_recursive}} Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen
1 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.

10/02/2016 16:56

Ist der Vertrieb eines Produkts nur mit einem Warnhinweis rechtlich zulässig, so gibt das vertreibende Unternehmen bei Fehlen eines solchen zu erkennen, dass es das Produkt als verkehrsfähig ansieht.
{{count_recursive}} Artikel zitieren {{shorttitle}}.
1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}


(1) Die Wirkung eines nach § 1 oder § 4 erstreckten Patents oder Gebrauchsmusters tritt gegen denjenigen nicht ein, der die Erfindung in dem Gebiet, in dem das Schutzrecht bisher nicht galt, nach dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag un
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
26 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

moreResultsText

published on 14/05/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 95/18 Verkündet am: 14. Mai 2019 Zöller Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Schutzverkleidung PatG § 9 Satz 2 Nr. 1 und 2, § 1
published on 20/04/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 112/14 vom 20. April 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:200416BXZR112.14.0 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Grö
published on 31/03/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 95/05 Verkündet am: 31. März 2009 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja S
published on 18/09/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 167/05 Verkündet am: 18. September 2007 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.