Landgericht Bonn Urteil, 29. Dez. 2015 - 3 O 446/14
Gericht
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 3.298,06 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 95 % und die Beklagte zu 5 %.
Das Urteil ist für den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Kläger nehmen die Beklagte nach erklärtem Widerruf zweier Darlehensverträge auf Zahlung im Rahmen der Rückabwicklung sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch.
3Die Parteien schlossen im Jahr 2008 unter ausschließlicher Verwendung von Fernabsatzmitteln zur Finanzierung einer Eigentumswohnung einen Immobiliendarlehensvertrag und einen Kfw-Darlehensvertrag zu der Hauptdarlehensnummer ##########.
4Das Wohnungsbaudarlehen über einen Darlehensbetrag i.H.v. 100.000,00 EUR mit Festzinsperiode bis zum 30.06.2018 sowie Nominalzinssatz von 5,78 % p.a. kam auf Antrag der Kläger vom 09.06.2008 und darauffolgendes Annahmeschreiben seitens der Beklagten zu Stande. Eine beide Unterschriften enthaltene Fassung des Vertragsformulars erhielten die Kläger nicht.
5Das mit „Darlehensantrag“ überschriebene Formular, welches die Kläger unterschrieben an die Beklagte übersandten, enthielt eine Widerrufsbelehrung, in der es unter anderem wie folgt hieß:
6„Widerrufsrecht
7Der Darlehensnehmer kann seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung innerhalb von zwei Wochen widerrufen.
8Form des Widerrufs
9[ ... ]
10Beginn der Widerrufsfrist
11Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer
12- ein Exemplar dieser Belehrung
13- eine Urkunde oder eine Abschrift des Darlehensvertrages oder das Vertrags-/Darlehensangebot des Darlehensnehmers, das alle Vertragsbedingungen enthält, - im Original oder in Abschrift - sowie die Finanzierungsbedingungen
14erhalten hat.
15- und die Informationen zu Fernabsatzverträgen (§ 312c BGB, § 1 BGB InfoV)
16erhalten hat, jedoch nicht vor dem Tag des Vertragsabschlusses.
17Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
18[... ]
19Widerrufsfolgen
20Wird der Widerruf form- und fristgerecht erklärt, ist der Darlehensnehmer an den Darlehnsvertrag nicht mehr gebunden. Die beiderseits empfangenen Leistungen sind in diesem Fall zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben.
21[…]
22Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen muss der Darlehensnehmer innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Widerrufserklärung erfüllen.
23[…]
24Der nachfolgende Hinweis ist nur einschlägig, wenn ein verbundenes Geschäft vorliegt.
25Verbundene Geschäfte
26Widerruf der Darlehensnehmer diesen Darlehensvertrag, mit dem er seine Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanziert, so ist er auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. [...]
27Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn die E Bank selbst das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn die E Bank über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinausgeht und das Grundstücksgeschäft des Darlehensnehmers durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördert, indem sie sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projektes Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt [...].“
28[…]
29Für die weiteren Einzelheiten der Belehrung wird auf die Anl. K1 (Bl. ## d. A.) Bezug genommen.
30In dem dazugehörigen und von den Klägern am 09.06.2008 unterschriebenen „Information und Merkblatt zum Baufinanzierungsdarlehen für den Verbraucher“ heißt es in Ziffer C.1. (Anl. B1, Bl. ## d. A.) darüber hinaus wie folgt:
31„Angebotsverfahren
32Sie erhalten einen noch nicht unterzeichneten Darlehnsvertrag und senden der bank diesen von Ihnen unterzeichnet zu. Der Darlehensvertrag kommt zustande, wenn die Bank ihren verbindlichen Antrag annimmt und Ihnen bestätigt, dass der Darlehensvertrag rechtsgültig zustande gekommen ist.“
33Für die weiteren Einzelheiten des Information- und Merkblatts wird auf die Anl. K1 (Bl. ## d. A.) Bezug genommen.
34Darüber hinaus kam auf Antrag der Beklagten vom 01.07.2008 in der Folge ein Kfw-Darlehensvertrag (Unterkontonr -###) zwischen den Parteien über einen Nennbetrag i.H.v. 47.500,00 EUR zu einem Nominalzinssatz von 4,9 % p.a. und Festzinsperiode bis zum 30.06.2018 zu Stande. Das mit „Darlehensvertrag“ überschriebene Vertragsformular enthielt unter anderem eine Widerrufsbelehrung, in der es zum Beginn der Widerrufsfrist wie folgt heißt:
35„Beginn der Widerrufsfrist
36Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer
37- ein Exemplar dieser Belehrung
- und eine Urkunde oder eine Abschrift des Darlehensvertrages oder das Vertrags-/Darlehensangebot des Darlehensnehmers, das alle Vertragsbedingungen enthält, - im Original oder in Abschrift - mit der Annahmeerklärung der Bank sowie die Finanzierungsbedingungen
erhalten hat.
40Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
41[…]“
42Die Darlehensbeträge wurden über eine Grundschuld in Höhe von 147.500,00 EUR besichert und im Juli 2008 an die Kläger ausgezahlt.
43Die Verträge wurden ordnungsgemäß erfüllt. Für die von den Klägern im Einzelnen erbrachten Raten wird auf deren Ausführungen auf Seite 3 f. der Klageschrift verwiesen (Bl. # f. d. A.). Mit notariellem Kaufvertrag vom 16.12.2013 veräußerten die Kläger die durch die Darlehen finanzierte Eigentumswohnung und übergaben diese am 01.01.2014 an die Käufer.
44Mit Anwaltsschreiben vom 17.12.2013 widerriefen die Kläger ihre auf den Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen und erklärten hilfsweise die Kündigung aus wichtigem Grund. Die Beklagte wies die Forderung mit Schreiben vom 13.02.2014 zurück. Sie unterbreitete den Darlehensnehmern auf deren Nachfrage ein Angebot auf Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung, welches unter anderem eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 17.801,92 EUR vorsah (Anl. B2, Bl. ### d. A.). In der „Vereinbarung über vorzeitige Vertragsaufhebung“ vom 21.02./ 24.03.2014 heißt es unmittelbar oberhalb der Unterschriftenzeile wie folgt:
45„Die Vorfälligkeitsentschädigung wurde auf der Basis des derzeitigen Kapitalmarktniveaus, der ständigen Schwankungen unterworfen ist, und unter Zugrundelegung des vereinbarten Nominalzinssatzes gemäß dem Darlehnsvertrag berechnet. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass ungeachtet etwaiger Änderungen des Kapitalmarktniveaus bis zum Zahlungseingang eine Neuberechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nicht erfolgt, unabhängig davon, ob sich dies für den Darlehensnehmer oder für die Bank günstig oder ungünstig auswirkt. […]
46Mit den vorgenannten Bedingungen erklärt/erklären sich der/die Darlehensnehmer einverstanden. Nach Zahlung der vorgenannten Beträge sind alle gegenseitigen Ansprüche bezüglich der v.g. Darlehensbeträge abgegolten.“
47Die Kläger zahlten in der Folge zum 15.05.2014 den Betrag von 157.815,76 EUR, darunter eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 17.801,92 EUR an die Beklagte und vollzogen dadurch die Vertragsaufhebung zum 31.12.2013 (vgl. für die Zusammensetzung Bl. # d. A.).
48Die Kläger begehren nach Aufrechnung aller wechselseitigen Forderungen nunmehr die Zahlung des zu ihren Gunsten verbleibenden Anspruchs, welchen sie nach erfolgter Klageumstellung bis einschließlich August 2015 für die beiden Darlehn wie folgt beziffern (vgl. Bl. ### f. d. A.):
49Anspruch nach Saldierung |
Ansprüche der Kläger (geleistete Zins- und Tilgungsraten + Nutzungsersatzansprüche iHv 5 %-Punkten über dem BSZ) |
Ansprüche der Beklagten (Darlehensvaluta + Nutzungsersatz anhand eines variablen, monatlich angepassten marktüblichen Zinssatzes) |
-###: 56.132,11 EUR |
179.606,28 EUR (51.652,72 EUR + 93.770,66 EUR + Vorfälligkeitsentschädigung betreffend beide Darlehen von 17.801,92 EUR + Nutzungsersatz von 16.380,98 EUR) |
123.474,17 EUR (100.000,00 EUR + 23.474,17 EUR Nutzungsersatz bei Ansatz eines variablen Zinses) |
-###: 7.458,48 EUR |
65.872,77 EUR (60.337,98 EUR + 5.534,79 EUR) |
58.454,29 EUR (47.000,00 EUR + 10.954,29 EUR); das Gericht geht dabei davon aus, dass ungeachtet des Schreibfehlers auf Seite 4 des Klageerweiterungsschriftsatzes tatsächlich mit einem Betrag von 47.500,00 EUR gerechnet wird |
insg. 63.590,59 EUR |
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Der Unterbevollmächtigte der Klägerseite hat auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung und ohne Vornahme einer entsprechenden Neuberechnung der Ansprüche sinngemäß erklärt, dass der Vortrag zur Schadensberechnung dahingehend korrigiert werde, dass im Rahmen der begehrten Rückabwicklung des Darlehens -### nur ein Teilbetrag der Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 10.661,42 EUR abgezogen werden solle, während im Rahmen der Abwicklung des Darlehens -### ein Betrag von 7.140,50 EUR in Abzug zu bringen sei.
51Die Kläger behaupten, die Vorfälligkeitsentschädigung sei unzutreffend und in nicht nachvollziehbarer Weise berechnet worden.
52Sie sind diesbezüglich der Ansicht, die Kreditverträge seien einheitlich geschlossen worden. Da die Widerrufsbelehrungen voneinander abwichen, sei nicht ersichtlich, welche Belehrung Gültigkeit haben solle, da in dem Kfw-Darlehen der Zusatz „nicht vor Vertragsabschluss“ fehle. Es habe ein Widerrufsrecht bestanden, da die Widerrufsfrist aufgrund der formell wie inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung nicht zu laufen begonnen habe. Auf den Schutz der Musterbelehrung könne sich die Beklagte nicht berufen, weil die Belehrungen ihrer äußeren Gestalt nach sowie inhaltlich von der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV abwichen. Der Hinweis auf § 312 c BGB und § 1 BGB-InfoV lege dem Verbraucher ein nicht zu bewältigendes Subsumtionsrisiko auf. Der Hinweis auf verbundene Geschäfte sei überflüssig und für einen juristischen Laien irreführend. Es reiche aufgrund des Schriftformerfordernisses nicht, wenn dem Verbraucher ein Original oder eine Abschrift des Vertrages vorliege. Den Klägern sei zudem im Hinblick auf das Wohnungsbaudarlehen weder eine Vertragsurkunde noch ihr schriftlicher Antrag oder eine entsprechende Abschrift zur Verfügung gestellt worden; sie hätten lediglich ein Bestätigungsschreiben erhalten. Ferner seien die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 7, 10, Abs. 2 Nr. 3 BGB-InfoV nicht erfüllt, da weder über den Gesamtpreis des Darlehens noch die Rechtsfolgen des Widerrufs und die Kosten der Kündigung hinreichend informiert werde. Verwirkung scheide im laufenden Vertragsverhältnis aus.
53Die Beklagte schulde für die klägerseits erbrachten Zahlungen eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Der Gebrauchsvorteil der Kläger bemesse sich anhand des im jeweiligen Monat geltenden, nach der Bundesbankstatistik marktüblichen Zinssatzes. Der Verwirkungseinwand scheitere bereits daran, dass die Beklagte einen unzumutbaren Nachteil nicht dargetan habe.
54Nachdem die Kläger die Beklagte zunächst auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 25.685,47 EUR nebst Zinsen und außergerichtlichen Kosten in Anspruch genommen haben, beantragen sie nunmehr nach erfolgter Klageerweiterung,
551. die Beklagte zu verurteilen, an sie 63.590,59 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2015 zu zahlen.
562. Ihnen außergerichtliche Kosten in Höhe von 3.371,03 EUR zu erstatten.
57Die Beklagte beantragt,
58die Klage abzuweisen.
59Die Beklagte bestreitet die Richtigkeit der auf den Nutzungsersatz bezogenen Berechnung der Klägerseite und behauptet, der den Kläger eingeräumte Vertragszins sei marktüblich gewesen.
60Sie ist der Ansicht, es handele sich weder in inhaltlicher noch in zeitlicher Hinsicht um einheitliche Kreditverträge; abgesehen davon seien die Belehrungen an die Verträge geöst gewesen. Sie seien optisch deutlich gegenüber dem übrigen Text hervorgehoben. Sie beruft sich unter Verweis auf den Abschluss der Darlehensverträge 5 Jahre vor Ausübung des Widerrufsrechts und die regelmäßige Vertragserfüllung in der Folgezeit auf Verwirkung und Rechtsmissbrauch.
61Sie ist der Ansicht, die Belehrungen entsprächen den Vorgaben der §§ 355, BGB a.F. Auf den Schutz der Musterwiderrufsbelehrung könne sich die Beklagte berufen, da mit Ausnahme des Hinweises auf die Widerrufsfrist keine inhaltlichen Veränderungen vorgenommen worden seien. Aufgrund der Ausgleichsquittung in der Aufhebungsvereinbarung seien Einwendungen betreffend die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung bereits dem Grunde nach ausgeschlossen. Nutzungsersatz sei seitens der Beklagten dem Grunde nach nicht geschuldet; allenfalls jedoch in Höhe der Differenz zwischen Vertragszins und Refinanzierungszinssatz.
62Für die Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.11.2015 (Bl. ### f. d. A.) Bezug genommen.
63Entscheidungsgründe
64I. Die zulässige Klage hat in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe Erfolg.
651. Die Kläger haben einen Anspruch auf Zahlung des auf das Kfw-Darlehen entfallenen Teils der Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 7.140,50 EUR gemäß §§ 346, 355, 495 BGB in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung (im Folgenden: BGB a.F.).
66a. Den Klägern stand im Hinblick auf den Kfw-Darlehensvertrag (-###) ein Widerrufsrecht nach §§ 495 Abs. 1, 355 BGB zu, da die Widerrufsfrist bis zur Erklärung mit Schreiben vom 17.12.2013 noch nicht abgelaufen war und der Vertrag durch den Widerruf daher in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde.
67Nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a. F. beginnt die Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist. Voraussetzung für eine wirksame Widerrufsbelehrung ist, dass der Verbraucher umfassend, unmissverständlich und in für ihn eindeutiger Form über seine Rechte belehrt wird. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Hierfür bedarf es einer eindeutigen Information über den Beginn der Widerrufsfrist (BGH, Urteil vom 13.01.2009, Az. XI ZR 118/08, NJW-RR 2009, 709; OLG Hamm, Beschluss vom 25.08.2014, Az. 31 U 79/14, juris).
68Gemessen an diesem Maßstab war die verwendete Widerrufsbelehrung betreffend das Kfw-Darlehen fehlerhaft. Sie entspricht dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB nicht, da durch die Formulierung der in dem von der Beklagten übersandten Vertragsangebot enthaltenen Belehrung, die Widerrufsfrist beginne „zu dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer ein Exemplar dieser Belehrung und … eine Abschrift des Darlehnsvertrages erhalten hat“, aus der maßgeblichen Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Kunden, auf den abzustellen ist (vgl. dazu BGH Urteil vom 18.04. 2005, Az. II ZR 224/04, WM 2005, 1166, 1168), der Eindruck entstehen kann, diese Voraussetzungen seien bereits mit der Übermittlung des die Widerrufsbelehrung enthaltenden "Darlehensvertrag(es)" der Beklagten erfüllt und die Widerrufsfrist beginne ohne Rücksicht auf eine Vertragserklärung des Verbrauchers bereits zum dem Zeitpunkt des Zugangs des Angebots der Beklagten zu laufen (vgl. insofern BGH Urteil vom 10.03.2009, Az. XI ZR 33/08, Rn. 16).
69b. Die Belehrung entspricht auch nicht den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a.F.. Danach genügte eine Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a.F. und den diesen ergänzenden Vorschriften des BGB, wenn das Muster der Anlage 2 in Textform verwandt wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs greift die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a.F. allerdings grundsätzlich nur ein, wenn der Verwender ein Formular verwendet, das dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (vgl. nur BGH, Urteil vom 01.03.2012, Az. III ZR 83/11, NZG 2012, 427 Rn. 17; Urteil vom 18.03.2014, Az. II ZR 109/13 Rn. 16, juris).
70Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung entspricht dem Muster nicht vollständig, sondern weist mehrere redaktionelle und inhaltliche sowie zahlreiche sprachliche Änderungen auf. So enthält die Musterbelehrung (Anlage 2 BGB-InfoV in der Fassung vom 04.03.2008) u.a. keine Zwischenüberschriften für die Form und den Beginn der Widerrufsfrist und stellt für den Fristbeginn lediglich auf den „Erhalt dieser Belehrung in Textform“ ab. Der Inhalt der Belehrung entspricht damit offensichtlich nicht mehr vollständig der Musterbelehrung.
71Unterzieht der Verwender den Text der Musterbelehrung einer solchen eigenen inhaltlichen Bearbeitung, so kann er sich schon deshalb nicht auf eine mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung berufen (BGH, Urteil vom 28.06.2011, Az. XI ZR 349/10, ZIP 2011, 1858 Rn. 39; Urteil vom 01.03.2012, Az. III ZR 83/11, NZG 2012, 427 Rn. 17; Urteil vom 18.03.2014, Az. II ZR 109/13, Rn. 18, juris). Das gilt unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen inhaltlichen Änderungen, da sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll (BGH, Urteil vom 01.03.2012, a.a.O., NZG 2012, 427; ebenso BGH, Urteil vom 28.06.2011, Az. XI ZR 349/10, WM 2011, 1799).
72c. Die Ausübung des Widerrufsrechts ist vorliegend auch nicht durch die zwischen den Parteien geschlossene Aufhebungsvereinbarung über die Vertragsaufhebung zum 31.12.2013 ausgeschlossen. Denn abgesehen davon, dass die zwischen den Parteien geschlossene Abgeltungsklausel die Ausübung eines gesetzlich vorgesehenen Gestaltungsrechts wie das Widerrufsrechts nach Ansicht des Gerichts nicht grundsätzlich ausschließt, kam die Aufhebungsvereinbarung erst im Februar/ März 2014 zustande und damit erst Monate nach Ausübung des Widerrufsrechts.
73d. Die Kläger haben ihr Recht zur Ausübung des Widerrufs auch entgegen der Ansicht der Beklagten nicht verwirkt.
74Gemäß § 355 Abs. 3 S. 3 BGB a. F. steht dem Verbraucher im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung grundsätzlich ein unbefristetes Widerrufsrecht zu. Der Umstand, dass das Widerrufsrecht des nicht ordnungsgemäß belehrten Verbrauchers keiner gesetzlichen Ausübungs- oder Ausschlussfrist unterliegt, führt indes nicht dazu, dass es ungeachtet der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gleichsam unbegrenzt ausgeübt werden könnte. Insoweit gelten für ein unbefristetes Widerrufsrecht prinzipiell die gleichen Beschränkungen wie für andere, nicht an die Einhaltung bestimmter Fristen gebundene Gestaltungsrechte (vgl. OLG Köln, Urteil vom 25.01.2012, Az. 13 U 30/11, juris).
75Die Annahme von Verwirkung setzt voraus, dass der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre, der Gegner sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde, und die verspätete Geltendmachung daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt (BGH, Urteil vom 18.10.2004, Az. II ZR 352/02, Rn. 23, juris; BGH WM 2004, 1518, 1520; OLG Köln, a.a.O. jeweils m. w. N.). Die erforderliche Zeitdauer, die seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Rechts verstrichen sein muss, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, wobei vor allem die Art und Bedeutung des Anspruchs, die Intensität des von dem Berechtigten geschaffenen Vertrauenstatbestandes und das Ausmaß der Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten zu berücksichtigen sind. Ein Verhalten des Berechtigten, das einem konkludenten Verzicht nahekommt, mindert die erforderliche Zeitdauer (BGH, Urteil vom 16.03.1979, Az. V ZR 38/75, WM 1979, 644, 647). Die Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten wird hingegen wesentlich bestimmt durch den Umfang seiner Vertrauenssituation und seinen Informationsstand (vgl. OLG Köln, a.a.O. unter Verweis auf BGHZ 21, 83).
76Gemessen daran fehlt es jedenfalls am Umstandsmoment. Hieran sind gerade im vorliegend betroffenen Anwendungsbereich von Verbraucherschutzrechten und damit zusammenhängenden Widerrufsrechten strenge Anforderungen zu stellen, da die mit der unterlassenen oder nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung verbundenen Nachteile grundsätzlich der Geschäftspartner des Verbrauchers zu tragen hat (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 26.08.2015, Az. 17 U 202/14, Rn. 34, juris). Bei objektiver Betrachtung konnte die Beklagte aus dem Verhalten der Kläger nicht den Rückschluss ziehen, dass diese ihr Recht nicht mehr geltend machen werden und sich deshalb hierauf auch nicht entsprechend einrichten.
77Zwar sind vorliegend zwischen dem Vertragsschluss und dem Widerruf über fünf Jahre verstrichen. Im Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufsrechts war das Darlehen aber noch nicht vollständig zurückgezahlt und damit die wechselseitigen Vertragspflichten noch nicht endgültig erfüllt, so dass es bereits am Umstandsmoment fehlt; für eine Verwirkung ist unter diesen Umständen kein Raum (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 21.05.2014 und 05.08.2013, Az. 13 U 219/12, juris). Aus dem Verhalten der Darlehensnehmer, namentlich der bloßen Erfüllung der Vertragspflichten, ließ sich aus Sicht der Beklagten nicht schlussfolgern, dass sie an dem Vertrag auch für den Fall festhalten wollen, dass sie die fehlerhafte Widerrufsbelehrung erkennen. Es steht auch kein weiteres Verhalten der Kläger im Raum, aus dem die Beklagte bei objektiver Betrachtung den Schluss ziehen durfte, sie würden ihr Widerrufsrecht nicht mehr geltend machen. Insbesondere erfolgte die Zahlung infolge der Vertragsaufhebung erst im Mai 2015 und damit deutlich nach Ausübung des Widerrufsrechts.
78e. Das Recht zur Ausübung des Widerrufs ist ferner auch nicht etwa rechtsmissbräuchlich ausgeübt worden. Gemäß § 242 BGB bilden Treu und Glauben eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung. Eine gegen Treu und Glauben verstoßende Rechtsausübung oder Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung ist als Rechtsüberschreitung missbräuchlich und verstößt gegen § 242 BGB (Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Auflage, § 242 Rn. 38). Eine Rechtsausübung ist insbesondere dann missbräuchlich, wenn ihr kein schutzwürdiges Interesse zugrunde liegt. Dies ist etwa der Fall, wenn die Ausübung eines Rechts als Vorwand für die Erreichung vertragsfremder oder unlauterer Zwecke genutzt wird (Palandt/Grüneberg, a.a.O. Rn. 50).
79Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Ausübung des Widerrufs vorliegend nicht zu beanstanden. Bei der vorzunehmenden Würdigung der Gesamtumstände des konkreten Einzelfalles ist insofern die gesetzgeberische Entscheidung zu berücksichtigen, wonach im Jahr 2002 durch das OLG-Vertretungsänderungsgesetz vom 21.07.2002 (BGBl. I, S. 2850) eine bewusste Entscheidung für eine unbefristete Widerrufsmöglichkeit bei fehlender oder unrichtiger Belehrung getroffen wurde, vgl. § 355 Abs. 3 BGB in der Fassung vom 01.08.2002. Im Zuge dieser gesetzgeberischen Änderung wurde die zuvor bestehende Befristung des Widerrufsrechts auf sechs Monate nach Vertragsschluss abgeschafft. Aus den Gesetzgebungsmaterialien geht hervor, dass sich der Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren mit der Problematik der Abwägung zwischen Rechtsfrieden durch eine Befristung der Widerrufsmöglichkeit bei fehlender oder unrichtiger Belehrung einerseits und dem Verbraucherschutz andererseits eingehend auseinandergesetzt hat (Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Bundestages, BT-Drucksache 14/9266, Seite 45 f.; Beschlussempfehlung des Rechts- und des Wirtschaftsausschusses des Bundesrates, BR-Drucks. 503/1/02, S. 4 ff.). Diese in dem Bewusstsein der entstehenden Konfliktsituation bewusst getroffene gesetzgeberische Entscheidung, die alle Verbrauchergeschäfte umfasst, darf allenfalls unter Zugrundelegung strenger Anforderungen durch das allgemeine Rechtsinstitut des Rechtsmissbrauchs ausgehebelt werden. Hierfür kann die bloße vertragskonforme Erfüllung der Pflichten aus dem Darlehensvertrag aber keineswegs ausreichen. Erst recht kann die – auch lange Zeit nach Vertragsschluss erfolgte – Ausübung des Widerrufsrechts, welche zwangsläufig zu einem Wegfall der vertraglichen Primärpflichten und einer regelmäßig für den Widerrufenden jedenfalls nicht unvorteilhaften Rückabwicklung führt, nicht für die Annahme ausreichen, der Widerruf erfolge aus unlauteren Erwägungen. Dies gilt unabhängig von der dahinterstehenden Motivation, von der die Ausübung des Widerrufsrechts ebenso wenig abhängig ist wie von einer bestimmten Frist.
80Anhaltspunkte dafür, dass die Ausübung des Widerrufes vorliegend der Erreichung vertragsfremder oder sonstiger unlauterer Zwecke dient, sind ausgehend von den vorstehenden Erwägungen nach Überzeugung der Kammer letztlich nicht ersichtlich.
81f. Aufgrund des wirksamen Widerrufs wandelte sich das Darlehensverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis um. Die klägerseitige Anspruchsberechnung stößt indes in mehrerlei Hinsicht auf Bedenken.
82(1) Sofern die Kläger den Anspruch der Bank auf Wertersatz unter Zugrundelegung eines monatlich an den entsprechenden marktüblichen Zinssatz für variable Darlehen angepassten Zinssatzes bis zum 31.05.2015 berechnen (36.534,54 EUR, Bl. ### d. A.) und ihrer Forderungsberechnung zugrunde gelegt haben (Anl. K8, Bl. ### d. A.), so ist diese Berechnungsweise nach Auffassung des Gerichts unzutreffend.
83Die Darlehensnehmer haben dem Darlehensgeber nach erklärtem Widerruf der auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung nicht nur die ausgezahlte Nettodarlehenssumme zurückzugewähren (hier 47.500.00,00 EUR), sondern schulden ferner hinsichtlich des erhaltenen Darlehensbetrages Wertersatz für die zeitlich begrenzte Möglichkeit der Kapitalnutzung. Für die Berechnung des Wertersatzes ist im Rahmen von §§ 357 Abs. 1 i.V.m. 346 BGB grundsätzlich die vertraglich vereinbarte Gegenleistung zu Grunde zu legen (Abs. 2 S. 2 Hs. 1). Allerdings kann der Verbraucher nach Maßgabe des § 346 Absatz 2, S. 2 Hs. 2 BGB bei einem Verbraucherdarlehen nachweisen, dass der Wert des Gebrauchsvorteils aus dem Darlehen niedriger ist als die vereinbarte Gegenleistung, so dass er im Ergebnis verpflichtet ist, nur marktübliche Zinsen als Nutzungsersatz an den Darlehensgeber zu zahlen (vgl. OLG Schleswig, BeckRS 2010, 13981; BGH, NJW 2006, 2099; OLG Brandenburg, NJOZ 2010, 1980, 1982). Aus der EWU-Zinsstatistik für Wohnungsbaukredite an private Haushalte mit einer Laufzeit von bis zu 10 Jahren ergibt sich, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Juli 2008 für Wohnungsbaudarlehen mit einer Laufzeit von bis zu 10 Jahren ein Effektiv-Zinssatz von 5,21 % p.a. marktüblich war. Die EWU Zinsstatistik hat die frühere Bundesbankzinsstatistik ersetzt, die mit Ablauf des Referenzmonats Juni 2003 eingestellt wurde. Auf dieser Grundlage kann das Gericht den zu berücksichtigenden marktüblichen Zinssatz im Sinne des § 287 Abs. 2 ZPO schätzen, auch wenn der in der Zinsstatistik ausgewiesene Effektivzins mit dem vertraglich vereinbarten Tageszins aus dem Darlehensvertrag der Parteien nicht in allen Einzelheiten vergleichbar ist (vgl. ebenfalls auf die EWU Zinsstatistik abstellend OLG Schleswig, NJOZ 2011, 145, 146; OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2013, Az. 6 U 64/12, Rn. 36, juris). Der vertraglich vereinbarte Effektivzins von 4,99 % p.a. lag mithin sogar unterhalb des marktüblichen Zinssatzes.
84(2) Auch eine monatliche Anpassung des marktüblichen Zinssatzes kommt nach Auffassung des Gerichts nicht in Betracht (OLG Schleswig, NJOZ 2011, 145, 146; OLG Brandenburg, NJOZ 2010, 1980; LG Bonn, Urteil vom 19.05.2015, a.a.O.). Vielmehr ist der bei Vertragsabschluss vereinbarte Vertragszins bzw. der zu diesem Zeitpunkt marktübliche Zinssatz zugrunde zu legen, der für die Dauer bis zum Widerruf fortgeschrieben wird. Der in der Literatur teilweise vertretenen Ansicht, es bedürfe einer zeitabschnittsweisen Berechnung des marktüblichen Zinses bei entsprechender monatlicher Anpassung des Zinssatzes (vgl. Servais, NJW 2014, 3748, 3749 f.), tritt das Gericht insofern nicht bei. Dies führt weder zu Wertungswidersprüchen noch zu einem unbilligen Festhaltenmüssen an vereinbarten Entgeltkonditionen, sondern entspricht vielmehr dem Gesetzeswortlaut und der -intention des § 346 Abs. 2 S. 2 BGB, wonach die im Vertrag bestimmte Gegenleistung bei der Berechnung des Wertersatzes grundsätzlich zugrunde zu legen ist, Grundlage der Rückabwicklung also der Vertrag ist und es maßgeblich auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankommt (so im Ergebnis auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2013, Az. 6 U 64/12, Rn. 36, juris). Andernfalls würde ein festverzinsliches Darlehen überdies systemwidrig im Rahmen der Rückabwicklung in ein Darlehen mit variabler Verzinsung umgewandelt werden.
85(3) Damit schulden die Kläger unter Zugrundelegung des Vertragszinses von 4,90 % p.a. bei Berücksichtigung ihres eigenen Rechenansatzes bis zu Stichtag Ende August 2015 einen Betrag von 64.180,42 EUR (47.500,00 EUR Darlehensvaluta + 16.680,42 EUR, vgl. die klägerseitige Berechnung in der Anl. K12, Bl. ### Rücks. d. A.).
86(4) Demgegenüber hat die Beklagte die unstreitig erfolgten Zins- und Tilgungsraten von 60.337,98 EUR an die Kläger zurückzuzahlen.
87(5) Sofern die Kläger zudem einen Nutzungsersatzanspruch in Höhe von 5.534,79 EUR geltend machen, so dringen sie hiermit nicht durch. Nach der Rechtsauffassung des Gerichts besteht ein Anspruch bereits dem Grunde nach nicht, da der Darlehensgeber für die Dauer der Nutzung der Zins- und Tilgungsleistungen keinen Wertersatz in der Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes schuldet.
88Zwar wird – wenn auch in nicht vergleichbaren Fallkonstellationen – vertreten, dass die Bank im Grundsatz für die klägerseits geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen für die Dauer der Nutzung Wertersatz zu leisten hat, wobei für die Höhe auf die tatsächliche Vermutung abgestellt wird, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat, sofern die Bank die Vermutung nicht erschüttert (BGH, Urteil vom 24.04.2007, Az. XI ZR 17/06; BGH, Urteil vom 10.03.2009, Az. XI ZR 33/08; OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2013, Az. 6 U 64/12, Rn. 36, juris). Diese Annahme trägt jedoch den Besonderheiten der spezifischen Rückabwicklungssituation in der vorliegenden Konstellation nicht hinreichend Rechnung (LG Bonn, Urteil vom 19.05. 2015, a.a.O.). Es erscheint nicht sachgerecht, dass die Bank für die (möglicherweise) gezogene Kapitalnutzung aus den an sie zurückgeflossenen Zins- und Tilgungsleistungen Zinsen zahlen muss (vgl. in diesem Sinne OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 20.11.2012, Az. 13 U 122/12).
89Die synallagmatische Hauptpflicht des Darlehensgebers besteht darin, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Inhalt dieser Wertüberlassungspflicht umfasst zunächst die Verpflichtung zur Überlassung der Valuta an den Darlehensnehmer und sodann zum Belassen der Gelder beim Darlehensnehmer bis zur Erreichung des vertraglich vereinbarten Laufzeitendes. Den Darlehensnehmer trifft im entgeltlichen Darlehensverhältnis gemäß § 488 Abs. 1, S 2, 2. Alt BGB seinerseits die synallagmatische Hauptpflicht zur Vornahme der Zinszahlung (vgl. Staudinger/ Freitag/ Mülbert (2010) BGB § 488, Rn. 23, 25). Diese Pflichtenstruktur des Darlehensvertrages ist in Bezug auf die Hauptleistungspflichten der Parteien – anders als bei üblichen vertraglichen Austauschverhältnissen, etwa Kaufverträgen – bei wirtschaftlicher Betrachtung asymmetrisch, da der Wert der kumulierten Zinsschuld des Darlehensnehmers in der Regel weit hinter demjenigen der Nebenpflicht zur Rückgewähr der Valuta zurückbleibt. Der Darlehensvertrag ist zudem durch die Vorleistung des Darlehensgebers gekennzeichnet, da dieser die Valuta zunächst irreversibel in das Eigentum des Darlehensnehmers überführt und erst bei Laufzeitende – bzw. bei Tilgungsdarlehen wie dem vorliegenden als sukzessive – Rückerstattung verlangen kann (Staudinger, a.a.O.).
90Das zwischen den Parteien des entgeltlichen Darlehensvertrages bestehende Vertragsverhältnis weicht daher vom typischen Synallagma insofern erheblich ab, als im Letzteren grundsätzlich beabsichtigt ist, dass die ausgetauschten Leistungen jeweils auf Dauer bei dem Vertragspartner verbleiben. Im Unterschied dazu ist beim entgeltlichen Darlehensvertrag von vornherein vereinbart, dass die Darlehensvaluta sukzessive an die Bank zurückgeführt wird und nicht im Vermögen des Darlehensnehmers verbleibt. Es handelt sich bei den durch die Zins- und Tilgungsleistungen zurückgeführten Beträgen mithin nicht nur bei wirtschaftlicher Betrachtung um Kapital der Bank. Das vertragliche Gefüge würde zu Lasten des Darlehensgebers einseitig erheblich verändert, wenn der Darlehensgeber verpflichtet würde, im Rahmen des Rückgewährschuldverhältnisses auf die zur Rückführung des zur Verfügung gestellten Kapitals erfolgenden Zins- und Tilgungsleistungen Nutzungsersatz zu leisten. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die erbrachten Tilgungsleistungen, da die Vornahme der Tilgung keine synallagmatische Hauptpflicht des Darlehensverhältnisses darstellt und die Gewährung von Nutzungsersatz hierauf zu einer nicht unerheblichen Besserstellung des Darlehensnehmers im Falle des Widerrufs führen würde. Eine Besserstellung des Darlehensnehmers soll durch den Widerruf eines Darlehnsvertrages indes gerade nicht erfolgen (Prütting/Wegen/Weinreich-Kessal-Wulf, BGB, 8. Aufl. § 495 Rn. 11).
91Wenn auch durch den Widerruf eine Umwandlung des Schuldverhältnisses in neue Primärpflichten der Parteien erfolgt und diese nunmehr verpflichtet sind, einander die von ihnen in der Zeit seit Abschluss des ursprünglichen Vertrages jeweils empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die daraus in der Zwischenzeit von ihnen gezogenen Nutzungen herauszugeben, darf die hierdurch erfolgte Umwandlung der Primärpflichten nicht zu einer Umgestaltung des gesetzlichen Vertragsgefüges führen.
92Ausgehend von den vorstehenden Erwägungen ist die in § 357 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. (vom 02.12.2004) enthaltene allgemeine Verweisung auf die entsprechende Anwendung der "Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt" dahingehend einschränkend auszulegen, dass durch die Rücktrittsvorschriften das vertraglich vereinbarte Austauschverhältnis nicht seinem wesentlichen Inhalt nach verändert werden soll (vgl. zu einer einschränkenden Auslegung der in § 357 Abs. 1 S. 1 BGB enthaltenen Verweisung im Zusammenhang mit § 346 Abs. 2 S. 2 HS 1 BGB, BGH, Urteil vom 15.04.2010, Az. III ZR 218/09, BGHZ 185, 192-205, Rn. 24). Nur so kann dem Umstand Rechnung getragen werden, dass es in Fällen eines asymmetrischen Leistungsaustauschverhältnisses – wie dem vorliegenden – im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses interessengerecht ist, an den wesentlichen vertraglichen Bewertungen festzuhalten, welche das von den Parteien ausgehandelte Äquivalenzverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung betreffen, da die aufgetretene Störung allein die Rückabwicklung betrifft.
93Für dieses Ergebnis spricht auch der Umstand, dass der Gesetzgeber in der gesetzlichen Neuregelung der Widerrufsfolgen gemäß §§ 357 ff. BGB, die ab dem 01.06.2014 Geltung beanspruchen, ausdrücklich keinen Nutzungsersatzanspruch des Darlehensnehmers vorsieht; der Verweis auf die allgemeinen Rücktrittsregelungen ist entfallen. Nach der Begründung zu § 357a BGB im Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung verbleibt es für Verträge über Finanzdienstleistungen grundsätzlich bei den bisherigen Rechtsfolgen des Widerrufs, die in § 357a zusammengefasst werden, wobei die Rechtsfolgen nunmehr abschließend in diesem Untertitel geregelt werden sollen und ein Rückgriff auf das Rücktrittsrecht nicht mehr erfolge (vgl. BT.-Drucksache 17/12637 vom 06.03.2013, S. 64, 65). Daraus folgt der grundsätzliche gesetzgeberische Wille, die bestehende Rechtslage weitgehend beizubehalten. Entsprechend lässt sich den Gesetzgebungsmaterialien nicht entnehmen, dass die bisherige Rechtslage bewusst geändert werden sollte.
94Dem steht nicht der Hinweis in der Begründung des Gesetzesentwurfes entgegen, der Darlehensnehmer habe gegen den Darlehensgeber „keinen Anspruch mehr auf Herausgabe oder Ersatz von Nutzungen, (bisher war dieser Anspruch über § 346 gegeben)“ (BT.-Drucksache 17/12637 vom 06.03.2013, Begründung zum Entwurf, S. 65). Abgesehen davon, dass dieser Hinweis in der nachfolgenden Beschlussempfehlung vom 12.06.2013 fehlt, in der die möglichst unveränderte Fortgeltung der Rechtsfolgen nach der Neuregelung betont wird (BT.-Drucksache 17/13951, S. 66), hat er keine Aussagekraft im Hinblick auf die vorzunehmende Auslegung der Verweisungsnorm des § 357 Abs. 1 BGB a. F.. Aus Sicht des Gerichts lässt sich der gesetzgeberischen Wertung kein zwingender Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass dem Darlehensnehmer lediglich nach der Neuregelung kein Anspruch auf Herausgabe des Nutzungsersatzes zustehen soll (a.A. Hönninger in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 357a BGB, Rn. 17), zumal auch nach früherer Rechtslage nicht jede Form von Nutzungsersatz ausgeschlossen war. Auf die von einem Darlehensgeber vereinnahmten Gebühren oder Kosten, auf die bei einer Rückabwicklung kein Anspruch besteht, ist auch nach Auffassung des Gerichts grundsätzlich ein Nutzungsersatz zu zahlen.
95Dieses Ergebnis entspricht im Übrigen der aktuellen Konzeption des europäischen Gesetzgebers. Die Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG schreibt in Artikel 14 Abs. 3 b. nämlich lediglich vor, dass der Verbraucher dem Kreditgeber das Darlehen einschließlich der Zinsen zurückzuzahlen hat, die ab dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Kredits bis zum Zeitpunkt der Rückzahlung des Darlehens aufgelaufen sind.
96Der Beschluss des BGH vom 21.09.2015 (Az. XI ZR 116/15) führt zu keinem abweichenden Ergebnis. Abgesehen davon, dass der Beschluss keinerlei inhaltliche Begründung oder Auseinandersetzung mit den in diesem Zusammenhang von der Instanzrechtsprechung vorgebrachten Argumenten enthält, gibt der Verweis des BGH auf das zu einem verbundenen Geschäft ergangene Urteil vom 10.03.2009 (Az. XI ZR 33/08) Anlass zu Zweifeln daran, ob die Entscheidung auf den vorliegenden Fall übertragbar ist. Es ist insofern aus Sicht des Gerichts nicht nachvollziehbar, warum keine Auseinandersetzung mit dem – soweit ersichtlich eher einschlägigen – Urteil des Senats vom 18.01.2011 (Az. XI ZR 356/09) stattgefunden hat. Im Unterschied zu der vorliegenden Konstellation bezog sich die in dem Beschluss des Senats zitierte Entscheidung vom 10.03.2009 (Az. XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123) auf ein Darlehen, welches in vollem Umfang für die Finanzierung einer Beteiligung an einem Immobilienfonds verwendet wurde. Die Annahme einer Verpflichtung der Bank zur Zahlung von Nutzungsersatz resultierte insofern aus dem Umstand, dass die darlehensgewährende Bank infolge der Erstreckung der Widerrufsfolgen auf das finanzierte Geschäft, die Fondsbeteiligung, umfassend an die Stelle des Unternehmens in das Abwicklungsverhältnis eingetreten war und aus der Fondsbeteiligung des Darlehensnehmers keinen Vorteil ziehen können sollte. Damit ist der vorliegende Fall indes nicht vergleichbar, in dem das Darlehen allein für den Wohnungsbau nicht aber für die Finanzierung eines verbundenen Geschäftes verwendet wurde und sich die Funktion der Beklagten auf ihre Rolle als Darlehensgeberin beschränkt (vgl. insofern das Urteil der Kammer vom 19.05.2015, Az. 3 O 206/14).
97Es ergibt sich unter Zugrundelegung der von der Klägerseite angegebenen bzw. errechneten und beklagtenseits nicht substantiiert bestrittenen Beträge folgende Berechnung:
98Anspruch nach Saldierung |
Ansprüche der Kläger (geleistete Zins- und Tilgungsraten) |
Ansprüche der Beklagten (Darlehensvaluta und Nutzungsersatz nach Vertragszins) |
3.298,06 EUR |
67.478,48 EUR (60.337,98 EUR + Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 7.140,50 EUR) |
64.180,42 EUR (47.500,00 EUR + Nutzungsersatz i.H.v. 16.680,42 EUR) |
2. a. Der Anspruch ist ab dem 01.09.2015 zu verzinsen, §§ 291, 288 BGB.
100b. Trotz des wirksamen Widerrufs des Kfw-Darlehensverhältnisses können die Kläger keine (anteilige) Erstattung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten gemäß § 280 Abs. 1 BGB beanspruchen. Abgesehen davon, dass sich dieser Anspruch unter Berücksichtigung einer 1,6-er Gebühr und einem berechtigten Gegenstandwert von 3.298,06 EUR allenfalls auf 503,61 EUR belaufen würde, scheitert ein Anspruch bereits dem Grunde nach. Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gemäß § 280 Abs. 1 BGB infolge der Zurückweisung des Widerrufs durch die Beklagte besteht nach Ansicht des OLG Köln auch bei unterstellter Fehlerhaftigkeit der Belehrung nämlich nicht. Vielmehr verneint das OLG das Vorliegen einer vertraglichen Pflichtverletzung unter Verweis darauf, dass keine allgemeine Rechtspflicht bestehe, die zutreffende Rechtsansicht zu vertreten (vgl. Hinweisbeschluss vom 19.08.2015, Az. 13 U 19/15 unter Verweis auf BGH NJW-RR 2003, 416).
1013. Darüber hinausgehende Ansprüche bestehen indes nicht.
102a. Der Wohnungsbau-Darlehensvertrag wurde durch den Widerruf nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt. Den Klägern stand am 17.12.2013 kein Widerrufsrecht gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 BGB a.F. mehr zu.
103(1) Die streitgegenständliche, optisch durch einen Kasten hinreichend abgegrenzte und hervorgehobene Belehrung ist nicht zu beanstanden (vgl. auch Urteil des LG Bonn v. 05.11.2014, Az. 3 O 287/14; Beschlüsse des OLG Köln vom 23.03.2015 und 22.04.2015, Az. 13 U 168/14). Der Beginn der Widerrufsfrist ist zutreffend wiedergegeben, da er den gesetzlichen Vorgaben des § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. entspricht, wobei der letzte Spiegelstrich und der Zusatz "nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses" auf § 312d Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 BGB (in der Fassung vom 02.12.2004) zurückgehen, da der Vertragsschluss im Wege eines Fernabsatzgeschäftes i.S.v. § 312 d BGB erfolgte. Gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. § 355 Abs. 1 und Abs. 3 BGB a. F. erfordern dahingegen keine weitergehenden Erläuterungen zum Tag des Fristbeginns unter Berücksichtigung der Regelung des § 187 BGB, da es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausreicht, wenn die Widerrufsbelehrung zutreffend und unzweideutig das Ereignis benennt, das nach dem Gesetz den Lauf der Frist auslöst, und dazu den Gesetzeswortlaut zitiert (BGH, Urteil v. 05.11.1997, Az. VIII ZR 351/96, BGHZ 137, 115 ff. zum damaligen VerbrKrG), was vorliegend geschehen ist.
104Die dem Gesetzeswortlaut entsprechende Formulierung „nicht jedoch vor Vertragsschluss“ gibt keinen Anlass zu Beanstandungen und ist insbesondere nicht geeignet, Zweifel am Beginn der Frist hervorzurufen. Der Verbraucher hat in der vorliegenden Konstellation des Antragsverfahrens im Zeitpunkt des Beginns des Fristlaufs bereits ein bindendes Angebot abgegeben und ist sich damit über den Inhalt des abzuschließenden Vertrages im Klaren. Es ist für ihn aus der Belehrung heraus erkennbar, dass die Widerrufsfrist nach Übersendung seines Vertragsangebotes, aus dem sich die Vertragsbedingungen ergeben und dem die genannten Informationen nach § 312 c BGB beigefügt sind, beginnt, sobald er die Annahmeerklärung der Beklagten erhält. So ergibt sich in Ziffer C.1. des Information und Merkblatt die unmissverständliche Erklärung, der Vertrag komme mit Annahme des Vertragsangebotes und entsprechender Bestätigung zustande. Da die Annahmeerklärung den Darlehensnehmer zwingend erst nachfolgend erreicht, was bei lebensnaher Auslegung für den Durchschnittsverbraucher auch klar ist, lässt sich der Fristbeginn hinreichend deutlich bestimmen. Davon abgesehen kann es auch nicht zu Lasten des Darlehensgebers gehen, dass möglicherweise der Gesetzestext nicht eindeutig gefasst ist (LG Köln, Urteil vom 05.08.2010, Az. 15 O 601/09, Rn. 23, juris).
105(2) Etwas anderes folgt nicht etwa daraus, dass die Kläger zu keinem Zeitpunkt in den Besitz einer Vertragsurkunde gekommen sind, auf der sich sowohl ihre als auch die Unterschrift der Bank befunden hat. Denn dies ist ausweislich der Gestaltung des Vertragsformulars weder vorgesehen noch nach dem Gesetzeswortlaut geboten gewesen. Auch der Widerrufsbelehrung ergibt sich nichts anderes. Die Formulierung „mit der Annahmeerklärung der Bank“ ist bei Auslegung der Umstände des Zustandekommens des Vertrages und der Gestaltung des Formulars nicht geeignet, beim Verbraucher den Eindruck zu erwecken, die Frist beginne ohne die Abgabe einer Vertragserklärung zu laufen. Bereits dem Wortlaut „mit“ lässt sich nicht entnehmen, dass die Annahmeerklärung zeitgleich mit dem Angebot geschweige denn auf der gleichen Urkunde vorhanden sein muss. Das Adverb „mit“ bezeichnet nach dem allgemeinen Sprachverständnis vielmehr das kumulative Zusammentreffen mehrerer Gegebenheiten oder Umstände und wird entsprechend als Synonym für „neben anderem; auch; ebenfalls“ verwendet. Ein durchschnittlicher Verbraucher kann die Formulierung bei Auslegung vom objektiven Empfängerhorizont auch nicht etwa so verstehen, dass die Frist lediglich dann zu laufen beginnt, wenn zeitgleich mit dem Darlehensangebot eine Annahmeerklärung vorliegt, §§ 133, 157 BGB. So ist das Formular nicht nur unmissverständlich mit „Darlehensantrag“ überschrieben und beginnt auf Seite 1 mit den Worten „Der Darlehensnehmer beantragt bei der E Bank …[…]“. Es sieht unter der Widerrufsbelehrung zudem auch nur eine Unterschriftenleiste für den Darlehensnehmer vor und stellt auf Seite 7 zudem klar, dass durch die Unterzeichnung der Erklärung „ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Darlehensvertrages“ abgegeben wird (Bl. ## d. A.). Letztlich wird in dem klägerseitig unterschriebenen Information und Merkblatt zum Baufinanzierungsdarlehen, welches Vertragsbestandteil ist, unter Ziffer C.1. unmissverständlich erläutert, dass im Antragsverfahren ein von der Bank noch nicht unterzeichneter Darlehensvertrag übersandt wird, den der Darlehensnehmer unterzeichnet an die Bank zurücksendet, wobei der Vertrag zustande kommt, wenn die Bank das Angebot annimmt und bestätigt, dass der Vertrag zustande gekommen ist (Anl. B1, Bl. ## d. A.). Durch die Belehrung ist es den Klägern mithin ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, binnen zwei Wochen ab Zugang der Annahmeerklärung zu entscheiden, ob sie sich an ihrer Willenserklärung festhalten lassen möchten oder nicht.
106Es besteht auch nicht etwa ein Verstoß gegen das Schriftformerfordernis des § 492 Abs. 1 S.1 BGB a. F.. Denn nach § 492 Abs. 1 S. 3 BGB a. F. ist der Schriftform genügt, wenn – wie vorliegend – Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden.
107(3) Schließlich ist es auch unerheblich, dass die Kläger nach eigenen Angaben nicht im Besitz einer ihre Unterschrift enthaltenen Vertragsurkunde ist. Denn es obliegt ihnen insbesondere im Antragsverfahren und in einer erkennbaren Fernabsatzsituation, dafür Sorge zu tragen, beispielsweise durch Anfertigung einer Kopie, eine Abschrift der Urkunde einzubehalten. Dies gilt auch vor dem Hintergrund des keine Unterschriftenleiste für den Darlehensgeber vorsehenden Vertragsformulars und des ausdrücklichen Hinweises auf die Funktionsweise des Antragsverfahrens im Information und Merkblatt, welches sie eigenhändig unterschrieben haben. Danach kommt der Vertrag zustande, wenn die Bank den verbindlichen Antrag annimmt und bestätigt, dass der Darlehensvertrag rechtsgültig zustande gekommen ist (Bl. ## d. A.). Sofern die Kläger, denen die erforderlichen Unterlagen unstreitig jedenfalls bis zu dem Zeitpunkt vorlagen, in dem sie diese unterschrieben an die Beklagte übersandt haben, es versäumt haben, sich hiervon Abschriften anzufertigen oder Doppel zurück zu halten mit der Folge, dass ihnen ihr Vertragsangebot und die Annahmeerklärung nie gemeinsam vorlagen, so liegt dieses Risiko allein in ihrer Sphäre und kann nicht zulasten der Beklagten geltend gemacht werden. Insofern genügt es, wenn die relevanten Unterlagen einschließlich der Annahmeerklärung der Beklagten dem Verbraucher zu irgendeinem Zeitpunkt vor Zugang der Annahmeerklärung der Beklagten vorgelegen haben.
108(4) Darüber hinaus begegnet auch die einmalige Verwendung des Wortes "Widerspruch" keinen Bedenken, da aus der dazugehörigen Überschrift und dem Gesamtkontext der Angaben auf Seite 5 des Darlehensvertrages unmissverständlich hervorgeht, dass hier Aussagen zu einem Widerrufsrecht getroffen werden.
109(5) Ebenso wenig kann beanstandet werden, dass die Belehrung vorsorglich Angaben für verbundene Geschäfte beinhaltet. Aufgrund der – in Fettdruck hervorgehoben – ausführlichen Erläuterungen dazu, wann eine wirtschaftliche Einheit und ein verbundenes Geschäft vorliegen, ist die Belehrung für einen durchschnittlichen Verbraucher hinreichend transparent und nicht geeignet, bei einem Verbraucher einen Irrtum über den Umfang und die Folgen seines Widerrufsrechts hervorzurufen (Beschlüsse des OLG Köln vom 23.03.2015 und 22.04.2015, Az. 13 U 168/14).
110(6) Einen Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Nr. 7 BGB-InfoV vermag das Gericht nicht zu erkennen. Denn die in Ziffer 6.10 des Information- und Merkblatts (Bl. ## d. A.) enthaltenen Informationen zum Gesamtpreis des Darlehens nebst dessen Zusammensetzung bis zum Festschreibungsende und die exemplarische Beispielrechnung anhand eines Tilgungsplans genügen den Anforderungen nach Auffassung des Gerichts.
111(7) Sofern die Kläger darüber hinaus beanstanden, über die Rechtsfolgen sei nicht richtig belehrt worden, da auf die Geltung der 30-Tagesfrist für den Darlehensgeber nicht explizit hingewiesen werde, dringen sie mit diesem Einwand ebenfalls nicht durch (a.A. LG Köln, Urteil vom 26.05.2015, Az. 21 O 361/14, Rn. 19, juris). Denn die vorliegenden Angaben zu den Rechtsfolgen sind gemäß § 355 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. zutreffend, hinreichend vollständig und aus Verbrauchersicht nicht irreführend. So wird ausdrücklich klargestellt, dass die „beiderseits empfangenen Leistungen“ zurückzugewähren sind. Eines gesonderten Hinweises auf die 30-Tagesfrist gegenüber dem Darlehensgeber bedarf es aus Sicht des Gerichts daneben nicht, da bei einem widerrufenen Realkredit der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber die ausgezahlte Darlehensvaluta nebst marktüblicher Verzinsung zurückzuzahlen hat (BGHZ 152, 331), welche die erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen regelmäßig übersteigt. Damit verbleibt ein Anspruch der Bank auf Erstattung der restlichen Darlehensvaluta zuzüglich Zinsen, während nach erfolgter Saldierung (vgl. zu der Saldierungsfolge OLG Hamm, Urteil vom 14.09.1981, Az. 2 U 43/81, MDR 1982, 141 zu § 325 BGB a. F.; BGH, Urteil vom 20.02.2008, Az. VIII ZR 334/06, NJW 2008, 2028; LG Hagen (Westfalen), Urteil vom 30.10.2014, Az. 9 O 73/14, Rn. 27, juris) der wechselseitigen Ansprüche ein Erstattungsanspruch der Darlehensnehmer in der vorliegenden Konstellation mit wenigen, hier nicht einschlägigen Ausnahmen (etwa der vorzeitigen Rückführung des Darlehens unter Leistung einer Vorfälligkeitsentschädigung) praktisch ausgeschlossen ist (vgl. auch LG Bielefeld, Urteil vom 22.08.2014, Az. 1 O 268/13, Rn. 80, juris). Damit ist auch ausgeschlossen, dass der fehlende Zusatz dem Verbraucher die Ausübung des Widerrufsrechts erschwert oder diese gar verhindert.
112Selbst wenn man vorliegend Gegenteiliges vertreten würde, würde nichts anderes gelten. Denn der angegriffene Teil der Belehrung hatte aus Sicht der Kläger nämlich insofern keine Relevanz, als dass die Widerrufsfrist bereits abgelaufen war, bevor durch sie Leistungen aufgrund des Darlehensvertrages erbracht wurden (vgl. dazu LG Bielefeld, a.a.O., Rn. 83; LG Dortmund, Urteil vom 05.02.2015, Az. 7 O 274/14, Rn. 35, juris). So begann die Pflicht zur Erbringung von Tilgungsleistungen ab dem 30.09.2009; eine Bereitstellungsprovision war ab dem 24.10.2008 geschuldet. Dass die Annahmeerklärung der Beklagten zu einem Zeitpunkt nach Juli 2008 bei den Klägern einging, haben diese nicht vorgetragen.
113Da ein verbundenes Geschäft überdies vorliegend unstreitig nicht vorliegt, ist unerheblich, ob in einer solchen Konstellation ein Zahlungsanspruch zugunsten des Verbrauchers theoretisch denkbar ist. Auf eine Sachverhaltskonstellation, die nach dem Vertrag nicht vorgesehen ist, braucht in der Widerrufsbelehrung nämlich nicht hingewiesen zu werden (LG Dortmund, a.a.O., Rn. 39, juris). Sinn und Zweck des § 312 c Abs. 1 BGB a.F. und des § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV ist es insofern, den Verbraucher nicht nur vor den mit Fernabsatzverträgen einhergehenden Gefahren zu schützen, sondern ihm eine gesicherte Grundlage für die Entscheidung zu geben, ob er das Widerrufsrecht ausüben will oder nicht (KG Berlin, Beschluss vom 09.11.2007, Az. 5 W 276/07, GRUR-RR 2008, 129, 130). Wenn er jedoch – anderes ist weder ersichtlich noch vertraglich vorgesehen noch vorgetragen worden – bei Ablauf der Widerrufsfrist noch keine Leistung erbracht bzw. zu erbringen hat, die die Darlehensgeberin zurückgewähren müsste, ist es für ihn für die Frage nach der Ausübung des Widerrufsrechts schlicht unerheblich, binnen welcher Frist die Rückgewähr etwaiger Leistungen durch die Darlehensgeberin zu erfolgen hat.
114Eine Pflicht, auf die Geltung der 30-Tagesfrist bezogen auf die Darlehensgeberin hinzuweisen, vermag das Gericht überdies auch unter Berücksichtigung der Vorgaben der BGB-InfoV nicht zu erkennen. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV in der Fassung vom 02.12.2004 i.V.m. §§ 312d Abs. 5 S. 2, Abs. 2, 312c Abs. 2 BGB a.F., Art. 240, 245 EGBGB muss der Unternehmer dem Verbraucher gemäß § 312c Abs. 1 BGB Informationen zur Verfügung stellen, die sich zum Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie den Bedingungen und Einzelheiten der Ausübung verhalten, insbesondere zu Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, unddie Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe, einschließlich Informationen über den Betrag, den der Verbraucher im Fall des Widerrufs oder der Rückgabe gemäß § 357 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die erbrachte Dienstleistungzu zahlen hat.
115Dem genügt die streitgegenständliche Belehrung, indem sie auf die grundsätzlich bestehende Pflicht zur Rückgewähr der „beiderseits empfangenen Leistungen“ hinweist. Darüber hinaus sind nähere Informationen zu dem Betrag, den der Verbraucher im Falle des Widerrufs zu zahlen hat explizit auf die verbraucherseits geschuldeten Zahlungen beschränkt. Da es sich bei Angaben betreffend den Eintritt von Verzug im Sinne des § 286 BGB nicht um unmittelbare Rechtsfolgen des Widerrufs sondern allenfalls um Informationen, die den durch den Verbraucher zu zahlenden Betrag betreffen, handelt, bedurfte es bereits vor diesem Hintergrund keines Hinweises auf eine für die Beklagte geltende 30-Tagesfrist.
116Gemäß § 357 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. (vom 02.12.2004) tritt infolge eines Widerrufs folgende Rechtsfolge ein:
117„(1) 1Auf das Widerrufs- und das Rückgaberecht finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt entsprechende Anwendung.“
118In § 346 Abs. 1 BGB heißt es dazu:
119„(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.“
120Sofern in § 357 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. weiter ausgeführt wird,
121„(1) 2§ 286 Abs. 3 gilt für die Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen nach dieser Vorschrift entsprechend; die dort bestimmte Frist beginnt mit der Widerrufs- oder Rückgabeerklärung des Verbrauchers. 3Dabei beginnt die Frist im Hinblick auf eine Erstattungsverpflichtung des Verbrauchers mit Abgabe dieser Erklärung, im Hinblick auf eine Erstattungsverpflichtung des Unternehmers mit deren Zugang.“
122so handelt es sich hierbei nicht um eine originäre Rechtsfolge des Widerrufs und auch nicht um eine Fälligkeitsregelung betreffend die wechselseitigen Rückgewährpflichten, sondern lediglich um eine spezialgesetzliche Konkretisierung der im allgemeinen Schuldrecht geltenden Verzugsregelung des § 286 BGB.
123Nach § 271 Abs. 1 BGB sind Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen grundsätzlich sofort zu erfüllen (vgl. Staudinger/ Kaiser, (2012), § 360 BGB, Rn. 59), was auch für die Pflichten des Darlehensgebers gilt, weshalb eine 30-Tagesfrist bezogen auf die Fälligkeit gesetzlich nicht existiert. Sofern – sollte die Regelung als Fälligkeitsregelung verstanden werden – die Darlehensgeberin die gesetzliche Fälligkeitsregelung zu Gunsten des Darlehnsnehmers verlängert, gibt dies keinen Grund zur Beanstandung und verpflichtet sie insbesondere auch nicht dazu, ihre eigene Pflicht zur sofortigen Rückgewähr zu Lasten des Verbrauchers zu verlängern.
124Von der Frage der Fälligkeit zu unterscheiden ist die Frage nach dem – in § 357 Abs. 1 S. 2, 3 BGB a.F. normierten – Eintritt von Verzugsfolgen. Jeder Vertragspartner gerät gemäß §§ 357 Abs. 2 S. 2 HS. 2, 286 Abs. 3 S. 1 BGB a.F. 30 Tage nach Widerrufs- oder Rückgabeerklärung automatisch in Schuldnerverzug mit seiner Rückzahlungspflicht (Staudinger/Kaiser, (2012), § 357 BGB, Rn. 8). Allerdings bleibt es dem jeweiligen Geldschuldner unbenommen, durch eine Mahnung nach § 286 Abs. 1 BGB unabhängig von dieser Sonderregel der §§ 357 Abs. 1 S. 2 HS. 1, 286 Abs. 3 BGB den Verzug bereits früher herbeizuführen (Staudinger/ Kaiser (2012), § 357 BGB, Rn. 55).
125Auf derartige allgemeine oder konkrete Verzugsfolgen muss nach Ansicht des erkennenden Gerichts weder nach § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV noch nach § 355 BGB a.F. hingewiesen werden (so auch Staudinger/ Kaiser, (2012), § 360 BGB, Rn. 57, 60, wonach lediglich über die wesentlichen Rechte zu belehren ist). Auch eine Pflicht zur Übernahme des in der Musterbelehrung enthaltenen Hinweises darauf, dass die Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden müssen, besteht nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 4 S. 2 BGB-InfoV a.F. gerade nicht.
126Dass die 30-Tagesfrist lediglich für den Darlehensnehmer explizit aufgeführt wird, deckt sich im Übrigen mit dem Rechtsgedanken des § 286 Abs. 3 S. 1 BGB a.F. (Fassung vom 02.01.2002), der wie folgt lautet:
127„(3) 1Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. […].“
128Dies verdeutlicht im Umkehrschluss, dass der Unternehmer nach der allgemeinen gesetzlichen Regelung automatisch nach 30 Tagen in Verzug gerät, während dies für den Verbraucher nur im Falle eines – folglich wie hier nur einseitig erforderlichen – Hinweises gilt.
129Dieser Würdigung entspricht auch die Intention des Gesetzgebers im Rahmen der Änderungen durch das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen (vom 02.12.2004, BGBl I 3102). Der Verweis auf § 286 Abs. 3 BGB a.F. galt in bis zum 07.12.2004 geschlossenen Verträgen nach herrschender Meinung nur für den Unternehmer. Um die in diesem Bereich vollharmonisierende Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen (2002/65/EG) umzusetzen, die die Erweiterung auf den Verbraucher gebietet, hat das o.g. Gesetz § 357 Abs. 1 S. 2 BGB auf Rückzahlungspflichten des Verbrauchers erstreckt (RegE BT-Drucks 15/2946 S. 23 f.) und im neuen Satz 3 den Beginn der Frist dahingehend konkretisiert, dass der Verbraucher 30 Tage nach Abgabe seiner Widerrufserklärung in Schuldnerverzug gerät (Staudinger/ Kaiser, a.a.O., Rn. 8). Dies entspricht der in § 286 Abs. 3 S. 2 BGB a.F. vorgesehene Hinweisverpflichtung auf den Eintritt von Verzug gegenüber dem Verbraucher.
130(8) Die Kläger dringen auch mit ihrer § 1 Abs. 2 Nr. 3 BGB-InfoV a.F. betreffenden Rüge nicht durch. Danach ist über die vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen zu informieren. Dem genügen Ziff. 7 und 8 i.V.m. dem Verweis auf § 490 Abs. 2 BGB, indem sie auf die vertragliche Kündigungsmöglichkeit nach 10 Jahren und das außerordentliche Kündigungsrecht hinweisen. Darauf, ob die Kläger die in der in Bezug genommenen Broschüre enthaltenen weiteren Informationen zur „Vorfälligkeitsentschädigung“ erhalten haben, kommt es daher nicht an.
131(9) Nichts anderes folgt aus der unterschiedlichen Formulierung der Widerrufsbelehrungen betreffend das Wohnungsbau- und das Kfw-Darlehen. Es handelt sich entgegen der Ansicht der Beklagten insbesondere nicht um ein einheitliches Kreditgeschäft, was für einen durchschnittlichen Verbraucher bei verständiger Würdigung des Vertragsinhalts und des Zustandekommens der Verträge unschwer zu erkennen ist, §§ 133, 157 BGB.
132Dass es sich um unterschiedliche Rechtsgeschäfte mit unterschiedlichen Widerrufsbelehrungen handelt, ergibt sich nicht nur aus der unterschiedlichen und klar differenzierenden Benennung des gewähren Darlehens bzw. der die Darlehensmittel zur Verfügung stellenden Stelle; der Beklagten bzw. der Kfw-Bank. Auch aus dem Umstand, dass es sich um unterschiedliche, separat zu unterschreibende Vertragsurkunden handelt, sowie aus dem zeitlichen Kontext resultiert eindeutig, dass die Kläger die Willenserklärungen unabhängig von dem jeweils anderen Vertrag abgaben. So erfolgte die Willenserklärung betreffend das Kfw-Darlehen deutlich nach Abschluss des Wohnungsbaudarlehens.
133Nach alledem ist das Widerrufsrecht der Kläger bereits im Jahre 2008 erloschen.
134b. Es kann damit sowohl dahinstehen, ob die Widerrufsbelehrung trotz der vorhandenen Abweichungen den Schutz der Musterwiderrufsbelehrung genießt, als auch, ob die Geltendmachung des Widerrufs fünf Jahre nach Vertragsschluss gegen die Grundsätze der Verwirkung oder des Verbots rechtsmissbräuchlichen Verhaltens verstößt.
1354. Die Kläger konnten das Wohnungsbaudarlehen auch nicht aufgrund des wirksamen Widerrufs des Kfw-Darlehens vorfälligkeitsentschädigungsfrei gemäß § 313 Abs. 3 S. 2 BGB wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage kündigen. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass mit den beiden Darlehen eine Gesamtfinanzierung der Immobilie beabsichtigt war.
136Denn abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern den hierfür darlegungs- und beweisbelasteten (BGH NJW 1995, 1891, 1892; 2003, 510) Klägern unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag ungeachtet der Möglichkeit, gegen Entrichtung der Vorfälligkeitsentschädigung aus dem Vertrag entlassen zu werden, nicht zugemutet werden können soll und dass bloße wirtschaftliche Nachteile im Rahmen des § 313 Abs. 3 BGB grundsätzlich nicht ausreichen, beinhaltet das Darlehensverhältnis eine klare Risikoverteilung, die § 313 BGB nur eingeschränkt zugänglich ist (vgl. L. Böttcher in: Erman BGB, Kommentar, § 313 BGB, Rn. 50). Jeder Vertragspartner muss sein Risiko grundsätzlich allein tragen (BGH NJW-RR 1986, 467; NJW 1990, 981; 1991, 1817). Mit der Festzinsbindung haben die Parteien im Rahmen der Vertragsfreiheit das Recht zur ordentlichen Kündigung im Übrigen grundsätzlich bis zum 30.06.2018 wirksam abbedungen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 01.07.1997, Az. XI ZR 267/96, juris). Dass die Verträge voneinander abhängig sein sollen, ist überdies weder vertraglich geregelt noch ersichtlich. Insofern gilt der allgemeine Grundsatz, dass Verträge Bestand haben und von den Parteien erfüllt werden müssen (sog. Grundsatz des pacta sunt servanda).
137Letztlich kann bei zeitlich nacheinander und ohne rechtlichen Bezug aufeinander geschlossenen Verträgen – wie hier – denklogisch nur der zeitlich vorgehende Vertrag Geschäftsgrundlage eines später geschlossenen Vertrages sein; im vorliegenden Fall damit keineswegs das Kfw-Darlehensverhältnis. Dies gilt vorliegend insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Kläger ihr verbindliches Angebot betreffend das Wohnungsbaudarlehen bereits am 09.06.2008 und damit lange vor Erhalt des Angebots betreffend das Kfw-Darlehen am 01.07.2008 abgegeben haben. Dass die Annahmeerklärung durch die Bank nach Erhalt des Vertragsangebotes betreffend das Kfw-Darlehen erfolgte, haben die Kläger nicht vorgetragen. Damit wurde das Wohnungsbaudarlehen mangels dargelegter oder ersichtlicher Vereinbarung einer rechtlichen Bedingung nicht nur bewusst unabhängig vom Kfw-Darlehensvertrag abgeschlossen; erst recht kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Kfw-Darlehen Geschäftsgrundlage für den Abschluss des Wohnungsbaudarlehens war.
1385. Ein Anspruch auf Rückerstattung der für das Wohnungsbaudarlehen entrichteten Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 10.661,42 EUR netto aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB besteht nicht, weil die Zahlung dieser Beträge in der Aufhebungsvereinbarung rechtswirksam vereinbart wurde, §§ 311, 490 Abs. 2 S. 3 BGB und daher nicht ohne Rechtsgrund erfolgt ist.
139Die Kläger können nicht mit Erfolg rügen, die Beklagte habe nicht dargelegt, auf der Grundlage welcher Zinssätze die Vorfälligkeitsentschädigung ermittelt worden und dass die Maßstäbe des BGH zu Grunde gelegt worden seien, weshalb die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung für sie nicht prüfbar sei. Die von den Klägern am 24.03.2014 unterschriebene Vertragsaufhebungsvereinbarung enthält insofern eine Ausgleichsklausel, nach der sich die Kläger mit den genannten Bedingungen betreffend u.a. die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung einverstanden erklären und die Parteien darin übereinstimmen, dass mit der Zahlung der vorgenannten Beträge, darunter auch die Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von insgesamt 17.801,92 EUR, alle gegenseitigen Ansprüche bezüglich der vorgenannten Darlehensbeträge abgegolten sind.
140Auch in dieser Vereinbarung, die im Rahmen der Privatautonomie von den Parteien des Rechtsstreites abgeschlossen werden konnte, ist im Hinblick auf die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung nicht zwischen den zwei Darlehensverträgen differenziert. Zur Ermittlung des Betrages wird darauf hingewiesen, dass die Vorfälligkeitsentschädigung auf der Basis des derzeitigen Kapitalmarktniveaus und unter Zugrundelegung des vereinbarten Nominalzinssatzes berechnet wurde. Abgesehen davon wird darauf verwiesen, dass eine neue Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung im Falle von möglichen Änderungen des Kapitalmarktniveaus bis zum Zahlungseingang nicht erfolgen soll, unabhängig davon, ob sich dies für den Darlehensnehmer oder für die Bank günstig oder ungünstig auswirkt. Ungeachtet dieser Vereinbarung haben die Kläger die Vereinbarung unterschrieben und einen Betrag i.H.v. 157.815,76 EUR zum 15.05.2014 geleistet. Diese Zahlung erfolgte auf der Grundlage der einvernehmlichen Regelung zur Vertragsaufhebung ungeachtet des Umstandes, dass die Kläger, die bereits rechtsanwaltlich vertreten waren, über ihren Prozessbevollmächtigten unter dem 17.12.2013 bereits den Widerruf der abgeschlossenen Darlehen erklärt hatten (Anl. K4, Bl. ## ff. der Akte). Den anwaltlich vertretenen Klägern wäre es nach Auffassung des Gerichts dabei ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung anzugreifen bzw. die Zahlung des Betrages unter den Vorbehalt der rechnerischen Richtigkeit bzw. rechtlichen Tragfähigkeit der angewandten aktiv/passiv Methode zu stellen. Stattdessen haben sie die Vorfälligkeitsentschädigung in Kenntnis der von der Beklagten offen gelegten und herangezogenen Berechnungsparameter vorbehaltlos gezahlt und die Vereinbarung nebst Abgeltungsklausel betreffend u.a. die Vorfälligkeitsentschädigung unterschrieben.
141Es kann damit auch dahinstehen, dass die seitens der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegten Übersichten (Bl. ### f. d. A.) zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigungsbeträge sowie die daraus ersichtlichen Rechenparameter nachvollziehbar und aufgrund ihrer Übereinstimmung mit den von der Rechtsprechung entwickelten und von der Kammer in ständiger Rechtsprechung herangezogenen Vorgaben (Risikoabzug i.H.v. 0,060 % p.a. sowie 20,00 EUR Verwaltungskosten pro Jahr und Ansatz einer Bearbeitungsgebühr i.H.v. 250,00 EUR) nicht zu beanstanden sind.
142Letztlich greift auch der Einwand der Verletzung der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB nicht durch. Denn die klägerseitige Forderung, die Beklagte müsse auf Verlangen des Darlehensnehmers nachweisen, wie das zurückerhaltene Geld tatsächlich angelegt worden sei, ist bereits aufgrund der im Februar/ März 2014 abgeschlossenen Aufhebungsvereinbarung ausgeschlossen, vgl. auch den Rechtsgedanken der §§ 814, 242 BGB.
143Der Schriftsatz der Klägerseite vom 20.11.2015 gab ebenso wenig Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO wie der vom 18.12.2015.
144II. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1 S. 1, 709 ZPO.
145Streitwert: 25.685,47 EUR bis zum 24.09.2015
146danach 63.590,59 EUR
147Rechtsbehelfsbelehrung:
148Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1491. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
1502. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
151Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
152Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.
153Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
154Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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(1) Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.
(2) Fernkommunikationsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien.
Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
- 1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, - 2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, - 3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
- 1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, - 2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, - 3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
- 1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, - 2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, - 3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
- 1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, - 2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, - 3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.
(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.
(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.
(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.
(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.
(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.
(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.
(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.
(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.
(1) Der Verbraucher hat Wertersatz für einen Wertverlust der Ware zu leisten, wenn
- 1.
der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war, und - 2.
der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über dessen Widerrufsrecht unterrichtet hat.
(2) Der Verbraucher hat Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Dienstleistungen, für die der Vertrag die Zahlung eines Preises vorsieht, oder die bis zum Widerruf erfolgte Lieferung von Wasser, Gas oder Strom in nicht bestimmten Mengen oder nicht begrenztem Volumen oder von Fernwärme zu leisten, wenn
- 1.
der Verbraucher von dem Unternehmer ausdrücklich verlangt hat, dass mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen werden soll, - 2.
bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag der Verbraucher das Verlangen nach Nummer 1 auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt hat und - 3.
der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ordnungsgemäß informiert hat.
(3) Widerruft der Verbraucher einen Vertrag über die Bereitstellung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, so hat er keinen Wertersatz zu leisten.
(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.
(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.
(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.
(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.
(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.
(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.
(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.
(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.
(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.
(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.
(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.
Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.
Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.
(1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Die in Erfüllung dieser Pflicht gemachten Angaben des Unternehmers werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
(2) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Unternehmer abweichend von Absatz 1 verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.
(1) Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.
(2) Fernkommunikationsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien.
(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.
(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.
(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.
(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.
(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.
(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.
(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.
(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.
(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.
(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.
(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
- 1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, - 2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, - 3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
- 1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, - 2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, - 3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.
(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.
(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.
(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.
(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.
(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.
(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.
(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen und liegen die Voraussetzungen für einen verbundenen Vertrag nicht vor, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines damit zusammenhängenden Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden. Auf die Rückabwicklung des zusammenhängenden Vertrags ist § 358 Absatz 4 Satz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Widerruft der Verbraucher einen Teilzeit-Wohnrechtevertrag oder einen Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, hat er auch für den zusammenhängenden Vertrag keine Kosten zu tragen; § 357c Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Leistung betrifft, die von dem Unternehmer des widerrufenen Vertrags oder einem Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Unternehmer des widerrufenen Vertrags erbracht wird. Ein Darlehensvertrag ist auch dann ein zusammenhängender Vertrag, wenn das Darlehen, das ein Unternehmer einem Verbraucher gewährt, ausschließlich der Finanzierung des widerrufenen Vertrags dient und die Leistung des Unternehmers aus dem widerrufenen Vertrag in dem Darlehensvertrag genau angegeben ist.
(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.
(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.
(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.
(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.
(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.
(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.
(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.
(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.
(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.
(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.
(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.
Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen und liegen die Voraussetzungen für einen verbundenen Vertrag nicht vor, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines damit zusammenhängenden Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden. Auf die Rückabwicklung des zusammenhängenden Vertrags ist § 358 Absatz 4 Satz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Widerruft der Verbraucher einen Teilzeit-Wohnrechtevertrag oder einen Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, hat er auch für den zusammenhängenden Vertrag keine Kosten zu tragen; § 357c Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Leistung betrifft, die von dem Unternehmer des widerrufenen Vertrags oder einem Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Unternehmer des widerrufenen Vertrags erbracht wird. Ein Darlehensvertrag ist auch dann ein zusammenhängender Vertrag, wenn das Darlehen, das ein Unternehmer einem Verbraucher gewährt, ausschließlich der Finanzierung des widerrufenen Vertrags dient und die Leistung des Unternehmers aus dem widerrufenen Vertrag in dem Darlehensvertrag genau angegeben ist.
Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.
(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.
(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.
(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.
(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.
(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
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für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.
(1) Wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird, kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens im Zweifel stets, nach Auszahlung nur in der Regel fristlos kündigen.
(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem der Sollzinssatz gebunden und das Darlehen durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, unter Einhaltung der Fristen des § 488 Abs. 3 Satz 2 vorzeitig kündigen, wenn seine berechtigten Interessen dies gebieten und seit dem vollständigen Empfang des Darlehens sechs Monate abgelaufen sind. Ein solches Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Darlehensnehmer ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache hat. Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung).
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
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die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, - 2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder - 3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.
(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
(1) Wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird, kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens im Zweifel stets, nach Auszahlung nur in der Regel fristlos kündigen.
(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem der Sollzinssatz gebunden und das Darlehen durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, unter Einhaltung der Fristen des § 488 Abs. 3 Satz 2 vorzeitig kündigen, wenn seine berechtigten Interessen dies gebieten und seit dem vollständigen Empfang des Darlehens sechs Monate abgelaufen sind. Ein solches Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Darlehensnehmer ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache hat. Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung).
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.
(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn
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das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt, - 2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder - 3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
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die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.