Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 20. Juli 2011 - 7 Sa 622/10


Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23. Juli 2010, Az.: 2 Ca 26/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über den Ausgleich eines Zeitguthabens bzw. die Zahlung von Überstundenvergütung.
- 2
Der Kläger (geb. am 14.01.1961) war bei der Beklagten vom 01.07.2005 bis zum 31.10.2009 zu einem Bruttomonatsentgelt von zuletzt € 3.660,00 als Techniker angestellt. Die Beklagte beschäftigt sich mit der Wartung von Deponie-, Bio- und Klärgasverstromungsanlagen. Der Kläger war im Rahmen seiner Tätigkeit zur Ableistung von Rufbereitschaft verpflichtet. Im schriftlichen Arbeitsvertrag hatten die Parteien u.a. folgendes vereinbart:
- 3
„§ 3 Arbeitszeit
Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 38,5 Stunden. …. Sollten Mehrstunden anfallen, so sind diese in Abstimmung mit der Firmenleitung baldmöglichst in Freizeit auszugleichen. Eine Vergütung für Mehrstunden findet nicht statt.“
- 4
Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 14.09.2009 zum 31.10.2009 aus betriebsbedingten Gründen gekündigt. Im Kündigungsschutzprozess (Az.: 2 Ca 2391/09) einigten sich die Parteien im Gütetermin vom 20.11.2009 vor dem Arbeitsgericht Koblenz auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung. In Ziffer 3 des gerichtlichen Vergleichs ist geregelt:
- 5
„3. Die Parteien sind sich einig, dass mit Erfüllung des Vergleichs alle wechselseitigen finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung, gleich aus welchem Rechtsgrund, erledigt sind, mit Ausnahme möglicher Überstundenansprüche des Klägers. Der Urlaub des Klägers ist vollständig in natura genommen.“
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Nach vergeblicher schriftlicher Geltendmachung mit Schreiben vom 08.12.2009 verlangt der Kläger mit seiner Klage vom 05.01.2010, die der Beklagten am 09.01.2010 zugestellt worden ist, die Bezahlung von 696,5 Überstunden aus der Zeit vom 01.07.2005 bis zum 31.10.2009 (696,5 Stunden x € 21,85 = € 15.218,17 brutto).
- 7
Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23.07.2010 (dort S. 2-4 = Bl. 111-113 d. A.) Bezug genommen.
- 8
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
- 9
die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 15.218,17 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.12.2009 zu zahlen.
- 10
Die Beklagte hat beantragt,
- 11
die Klage abzuweisen.
- 12
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 23.07.2010 abgewiesen und - zusammengefasst - ausgeführt, die Klage sei unschlüssig. Der Kläger wolle insgesamt 696,46 Überstunden aus der Zeit vom 01.07.2005 bis 31.10.2009 gleichermaßen aus einem Arbeitszeitkonto begründen, in dem er über die Monate und Jahre Plus- und Minusstunden verrechne und so auf die genannte Zahl von Überstunden komme. Die Darstellung des Klägers sei bereits deshalb unvollständig, weil er für die Zeit vom 01.07.2005 bis 31.12.2006 keine Aufstellung über die geleisteten Arbeitszeiten vorgelegt habe, sondern pauschal behaupte, in dieser Zeit 290,11 Überstunden geleistet zu haben. Dieses Vorbringen sei unsubstantiiert. Die vom Kläger erstellten Arbeitszeitnachweise für die Zeit ab 01.01.2007 bauten auf einem Altbestand von 290,11 Überstunden auf. Da dieser Altbestand zum Stichtag 31.12.2006 nicht schlüssig dargetan sei, seien die Aufzeichnungen ab 01.01.2007 nicht zu verwerten, denn es sei nicht nachvollziehbar, ob die Berechnung des Klägers ab Januar 2007 von einer zutreffenden Basis ausgehe. Schließlich seien etwaige Ansprüche auf Überstundenvergütung aus der Zeit bis zum 31.12.2006 verjährt. Die Beklagte habe sich auf die Einrede berufen. Im Übrigen seien die geltend gemachten Ansprüche auch nach allgemeinen Grundsätzen verwirkt. Im Hinblick auf die Vereinbarung in § 3 des Arbeitsvertrages wäre es Obliegenheit des Klägers gewesen, bei etwaigen Überstunden baldmöglichst einen Freizeitausgleich einzufordern. Die Beklagte habe dazu vorgetragen, dass Freizeitausgleich erfolgt sei, soweit der Kläger auf Überstunden hingewiesen habe. Wegen weiterer Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf Seite 4 bis 7 des Urteils vom 23.07.2010 (Bl. 113 -116 d.A.) verwiesen.
- 13
Das genannte Urteil ist dem Kläger am 29.10.2010 zugestellt worden. Er hat mit am 23.11.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 31.01.2011 verlängerten Begründungsfrist mit am 28.01.2011 eingegangenem Schriftsatz begründet.
- 14
Der Kläger ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe die Vorschrift des § 138 ZPO verkannt. Er habe erstinstanzlich vorgetragen, dass im Betrieb der Beklagten ein Arbeitszeitkonto geführt worden sei. Nach der Rechtsprechung des BAG genüge für die Schlüssigkeit einer Klage, dass der Arbeitnehmer die Vereinbarung eines Arbeitszeitkontos und das Guthaben zum Auszahlungszeitpunkt darlege. Das Arbeitsgericht habe nicht berücksichtigt, dass er keine Ansprüche auf Vergütung einzelner Überstunden geltend mache, sondern die Auszahlung des Zeitguthabens aus seinem Arbeitszeitkonto. Dieser Anspruch sei nicht verjährt, denn das Zeitguthaben sei erst am 31.10.2009 mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu kapitalisieren gewesen. Seine Ansprüche seien auch nicht verwirkt. Das Umstandsmoment der Verwirkung könne nicht aus der Regelung in § 3 des Arbeitsvertrages hergeleitet werden. Aufgrund der zugewiesenen Arbeitsmenge sei es ihm objektiv nicht möglich gewesen, Überstunden in Freizeit auszugleichen. Hilfsweise sei die Beklagte gehalten, die Wartungsbücher der Anlagen vorzulegen, aus denen hervorgehe, dass er die aufgeführten Arbeitsstunden verrichtet habe. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 28.01.2011 (Bl. 135-137 d.A.) Bezug genommen.
- 15
Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,
- 16
das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23.07.2010, Az.: 2 Ca 26/10, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 15.218,17 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.12.2009 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
- 18
die Berufung zurückzuweisen,
- 19
Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 15.02.2011, auf die Bezug genommen wird (Bl. 153-155 d.A.), als zutreffend. Ausgleichsansprüche aus einem Zeitguthaben könne der Kläger bereits aufgrund der Erledigungsklausel im gerichtlichen Vergleich nicht geltend machen. Ansprüche auf Überstundenvergütung seien nicht schlüssig dargelegt, für die Zeit vor dem 01.01.2007 verjährt und im Übrigen verwirkt.
- 20
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die zu den Sitzungsniederschriften getroffenen Feststellungen Bezug genommen. Außerdem wird Bezug genommen auf den Inhalt der zur Information des Gerichts beigezogenen Akte 2 Ca 2391/09.
Entscheidungsgründe
- 21
I. Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist somit zulässig.
- 22
II. In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von € 15.218,17 brutto für 696,46 Stunden aus der Zeit vom 01.07.2005 bis zum 31.10.2009 hat.
- 23
1. Soweit der Kläger die Vergütung für 696,46 Überstunden geltend macht, hat das Arbeitsgericht die Klage zu Recht abgewiesen.
- 24
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der Landesarbeitsgerichte wird vom Arbeitnehmer, der im Prozess von seinem Arbeitgeber die Bezahlung von Überstunden fordert, verlangt, dass er im Einzelnen darlegt, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat. Bestreitet der Arbeitgeber die Behauptung des Arbeitnehmers, muss der Arbeitnehmer darlegen, welche - geschuldete - Tätigkeit er jeweils an den fraglichen Tagen ausgeführt hat. Er muss ferner eindeutig vortragen, ob die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden oder zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren (vgl. BAG Urteil vom 29.05.2005 - 5 AZR 319/04 - EzA § 611 BGB 2002 Mehrarbeit Nr. 1; LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 18.02.2011 - 9 Sa 577/10, Urteil vom 12.02.2009 - 10 Sa 456/08 und Urteil vom 10.10.2008 - 6 Sa 390/08 - Juris).
- 25
Diesen Anforderungen wird der Sachvortrag des Klägers nicht gerecht.
- 26
Der Kläger hat für die Zeit vom 01.07.2005 bis zum 31.12.2006 eine Summe von 290,11 Stunden genannt, die er überhaupt nicht aufgeschlüsselt hat. Der Kläger hätte ebenso die Leistung von 100, 200 oder x-beliebig vielen Überstunden angeben können. Das Risiko, dass er nach „Jahr und Tag“ die behaupteten Überstunden nicht mehr näher darlegen kann, geht mit dem Kläger heim.
- 27
Im Übrigen sind Vergütungsansprüche für die Zeit bis 31.12.2006 verjährt. Auch dies hat das Arbeitsgericht vollkommen zutreffend erkannt. Nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Sie begann nach §§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit Schluss des Jahres, in dem die Ansprüche entstanden sind. Demnach ist die Verjährungsfrist für die Ansprüche aus dem Jahre 2005 am 31.12.2008, die Ansprüche aus dem Jahre 2006 am 31.12.2009 abgelaufen. Die Klage wurde erst im Januar 2010 erhoben. Sie konnte die bereits vollendeten Verjährungsfristen nicht wahren.
- 28
Auch für die Zeit ab dem 01.01.2007 hat der Kläger nicht im Einzelnen aufgeschlüsselt, mit welchen Arbeiten (in Minuten) er die behauptete Überarbeit von 406,41 Stunden zugebracht haben will. Die Stundenaufzeichnungen des Klägers in den angefertigten Excel-Tabellen verhalten sich dazu nicht. Ihnen ist nicht zu entnehmen, welche konkreten Arbeitsleistungen der Kläger zu den in der Tabelle eingefügten Zeiten erbracht haben will. Da der Kläger die geltend gemachten Überstundenansprüche nicht schlüssig begründet hat, kommt es auf die erstinstanzlich aufgeworfene Frage, ob die geltend gemachten Ansprüche für die Zeit ab 01.01.2007 verwirkt sind, nicht an.
- 29
Entgegen der Ansicht des Klägers, ist die Beklagte nicht verpflichtet, die Wartungsbücher der technischen Anlagen vorzulegen, damit der Kläger die behaupteten Überstunden näher darlegen und unter Beweis stellen kann. Nach § 138 Abs. 2 ZPO hat sich zwar jede Partei über die vom Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Eine allgemeine Auskunftspflicht kennt das materielle Recht jedoch nicht, und es ist nicht Sache des Prozessrechts, sie einzuführen. Keine Partei ist gehalten, dem Gegner für seinen Prozesssieg das Material zu verschaffen, über das er nicht schon von sich aus verfügt (BAG Urteil vom 20.11.2003 - 8 AZR 580/02 - NZA 2004, 489, m.w.N.). Der Beklagten war nicht gemäß § 142 Abs. 1 ZPO aufzugeben, die Wartungsbücher herauszugeben, denn die Vorschrift befreit die Partei, die sich auf eine Urkunde bezieht, nicht von ihrer Darlegungs- und Substantiierungslast. Dem entsprechend darf das Gericht die Urkundenvorlegung nicht zum bloßen Zwecke der Informationsgewinnung, sondern nur bei Vorliegen eines schlüssigen, auf konkrete Tatsachen bezogenen Vortrags der Partei anordnen (vgl. BGH Urteil vom 26.06. 2007 - XI ZR 277/05 - NJW 2007, 2989). Im Streitfall liegt kein schlüssiger Vortrag des Klägers zu den behaupteten Überstunden vor, so dass die Beklagte nicht zur Herausgabe der Wartungsbücher verpflichtet ist.
- 30
2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Auszahlung eines Zeitguthabens von 696,46 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto.
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Die Parteien haben weder eine ausdrückliche noch eine konkludente Abrede über ein Arbeitszeitkonto getroffen. Sie haben vielmehr in § 3 Satz 1 des Arbeitsvertrages eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden vereinbart. In Satz 3 haben sie geregelt, dass Mehrstunden, die anfallen sollten, baldmöglichst in Freizeit auszugleichen sind. Mit dieser Vereinbarung von Freizeitausgleich haben die Parteien kein Arbeitszeitkonto, also ein flexibles Arbeitszeitmodell mit langfristigen Ausgleichszeiträumen, eingerichtet. Allein die Leistung von Überstunden, die nicht laufend vergütet werden, begründet noch nicht die Annahme, die Parteien hätten sich über die Führung eines Arbeitszeitkontos geeinigt (vgl. MünchKomm-BGB/ Müller-Glöge, 5. Aufl., § 611 BGB, Rn. 1056).
- 32
Im Übrigen wären Ansprüche des Klägers auf Auszahlung eines Zeitguthabens im Umfang von 696,46 Stunden aufgrund der Erledigungsklausel in Ziffer 3 des gerichtlichen Vergleichs vom 20.11.2009 in dem Kündigungsrechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Koblenz (Az.: 2 Ca 2391/09) erloschen. Die Parteien haben nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Klausel „mögliche Überstundenansprüche“, nicht jedoch Ansprüche aus einem Arbeitszeitkonto, ausgenommen.
- 33
III. Nach alledem ist die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
- 34
Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

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Annotations
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Das Gericht kann hierfür eine Frist setzen sowie anordnen, dass die vorgelegten Unterlagen während einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der Geschäftsstelle verbleiben.
(2) Dritte sind zur Vorlegung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.
(3) Das Gericht kann anordnen, dass von in fremder Sprache abgefassten Urkunden eine Übersetzung beigebracht wird, die ein Übersetzer angefertigt hat, der für Sprachübertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde oder einem solchen Übersetzer jeweils gleichgestellt ist. Eine solche Übersetzung gilt als richtig und vollständig, wenn dies von dem Übersetzer bescheinigt wird. Die Bescheinigung soll auf die Übersetzung gesetzt werden, Ort und Tag der Übersetzung sowie die Stellung des Übersetzers angeben und von ihm unterschrieben werden. Der Beweis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Übersetzung ist zulässig. Die Anordnung nach Satz 1 kann nicht gegenüber dem Dritten ergehen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.