Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 25. Nov. 2014 - 6 Sa 310/14

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2014:1125.6SA310.14.0A
published on 25.11.2014 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 25. Nov. 2014 - 6 Sa 310/14
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Tenor

II. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - Az.: 6 Ca 932/13 - vom 08. April 2014 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um restliche Vergütungsansprüche des Klägers.

2

Der Kläger war bei der Beklagten, einem Speditionsunternehmen, vom 21. Juni 2010 bis 30. März 2013 als Kraftfahrer im Güterfernverkehr beschäftigt, zuletzt zu einer monatlichen Pauschalvergütung von 2.350,00 Euro brutto. Das Arbeitsverhältnis richtete sich nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 17. Juni 2010 (K 1 nach Bl. 6 d. A), der ua. folgende Regelungen enthält:

3

2. Tarifbindung:

        

Das Arbeitsverhältnis unterliegt den jeweiligen Tarifverträgen für das Verkehrsgewerbe Rheinland-Pfalz, soweit nicht nachstehend etwas Zusätzliches vereinbart wird.

…       

                 
                          

5. Inhalt der Tätigkeit:

        

Der Arbeitnehmer verpflichtet sich zur Leistung von Mehrarbeit, Nachtarbeit und Schichtarbeit im Rahmen der tariflichen und gesetzlichen Bestimmungen. …

                          

7. Entlohnung:

        

Der Arbeitnehmer wird in der Lohntabelle II, Lohgruppe II des jeweils gültigen Lohntarifvertrages des Verkehrsgewerbes Rheinland-Pfalz eingestuft.

                          
                 

Das Monatsentgelt beträgt 2.000,00 Euro (brutto)

                 

Ein etwa über den tariflichen Lohn hinausgehender Betrag ist eine freiwillige, jederzeit widerrufbare Leistung, auf welche tarifliche Lohnerhebung in Anrechnung gebracht werden können.

                          

8. Spesen:

        

Die Spesenzahlung richtet sich nach dem MTV-Arbeiter. Ergänzend wird unter Berücksichtigung der Lohnrichtlinien vereinbart:

                 

Spesen pro Arbeitstag = 6,00 Euro           

                 

Spesen pro Arbeitstag mit Nachteinsatz = 24,00 Euro           

                          

15. Zusatzvereinbarung:

        

Mit dem vereinbarten Monatsentgelt sind alle monatlich anfallen Arbeitsstunden abgegolten.           

                 

Als Pausen werden täglich 1,0 Stunden angerechnet.           

                 

…“    

4

Die Beklagte überließ dem Kläger monatlich ein Journal, aus dem sich die vom Kläger mitgeteilten "Kommt- und Geht"-Zeiten für jeden einzelnen Arbeitstag, sowie auswärtige Übernachtungen ergeben. Am Ende enthielten die Journale monatlich eine Addition der angegeben Zeiten, wobei täglich pro Tag pauschal eine Stunde als Pause berücksichtigt wurde.

5

Der Kläger hat am 23. Oktober 2013 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - nach erstmaliger erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung am 26. August 2013 vorliegende Zahlungsklage erhoben und die Erteilung eines Zeugnisses verlangt. Wegen des Zeugnisses haben die Parteien im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht vom 08. April 2014 einen Teilvergleich geschlossen.

6

Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, die Beklagte sei verpflichtet, ihm für den Zeitraum Juli 2010 bis Februar 2013 insgesamt 1.998,97 geleistete Überstunden zu einem Stundenlohn von 13,66 Euro brutto zuzüglich tariflicher Überstundenzuschläge in Höhe von 25 % zu vergüten und eine von ihm erstellte tabellarische Überstundenberechnung, sowie die ihm monatlich von der Beklagten überlassenen Journale Fernverkehr (K 3 nach Bl. 6 d. A.) vorgelegt. Zwischen den Parteien sei ausweislich der Journale in Übereinstimmung mit den tariflichen Bestimmungen ein Arbeitszeitkonto vereinbart worden, da ihm monatlich die geleisteten Stunden als „Monatssumme“ mitgeteilt worden sei. Ausweislich der Mitteilung im Journal für Dezember 2012 (Bl. 116 d. A.) seien 1.736,97 Stunden als Saldo auf unklarer Berechnungsgrundlage auf seinem Konto vorhanden gewesen. Die unangemessen kurze Ausschlussfrist nach § 27 Manteltarifvertrag gewerbliche Arbeitnehmer Verkehrsgewerbe Rheinland-Pfalz vom 16. August 2010 (Bl. 27 ff. d. A, im Folgenden: MTV Verkehrsgewerbe RP) sei unwirksam, ebenso die intransparente Vereinbarung einer Pauschalvergütung und einer einstündigen Pausenzeit im Arbeitsvertrag, zumal er Pausen tatsächlich an maximal 20 Tagen gemacht habe. Einer fristgerechten Geltendmachung habe es auch deshalb nicht bedurft, weil die Stunden infolge des Arbeitszeitkontos anerkannt seien.

7

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

8

der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 34.132,41 Euro nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 07. September 2013 zu zahlen.

9

Die Beklagte hat beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Sie hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, sämtliche vom Kläger erbrachte Arbeitsleistung sei mit der jeweils ausgezahlten in Einklang mit dem Tarifvertrag vereinbarten und aus im Einzelnen dargelegten tarifvertraglichen Gründen angemessenen Pauschalvergütung abgegolten gewesen. Im Übrigen habe der Kläger die wirksame tarifvertragliche Ausschlussfrist nicht eingehalten Ein Arbeitszeitkonto sei zu keinem Zeitpunkt vereinbart worden. Die Journale hätten kein Gleitzeitkonto enthalten, sondern seien dem Kläger monatlich allein aus steuerlichen Gründen zum Zwecke der Abrechnung von Reisekosten bei berufsbedingter Abwesenheit von der Wohnstätte überlassen worden, wobei es sich auch nicht um eigene Feststellungen der Beklagten, sondern die bloße kritiklose Übernahme von Eigenangaben der Arbeitnehmer in die EDV handele, bei der Pausen und Ruhezeiten nicht berücksichtigt seien. Die Zeiten seien nicht mit tatsächlich geleisteter Arbeitszeit für die Beklagte gleichzusetzen. Den Nachweis des Umfangs - bestrittener - Mehrarbeit sei der Kläger schuldig geblieben.

12

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 08. April 2014, wegen dessen Tatbestand auf Bl. 146 bis 150 d. A. verwiesen wird, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Überstundenabgeltungsanspruch sei zwar nicht wegen der unter AGB-rechtlichen Gesichtspunkten unwirksamen Vereinbarung einer Pauschalabgeltung von Überstunden ausgeschlossen. Die Klage könne aber keinen Erfolg haben, weil der Kläger seiner Darlegungs- und Beweislast auf Überstundenvergütung nicht nachgekommen sei. Aus den allein zur Spesenabrechnung von der Beklagten geführten Monatsjournalen ergebe sich die tatsächliche Arbeitsleistung des Klägers nicht. Unabhängig davon habe der Kläger die tarifvertragliche Ausschlussfrist nicht eingehalten, für deren Unwirksamkeit es keine Anhaltspunkte gebe. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf Bl. 150 bis 152 d. A. verwiesen.

13

Der Kläger hat gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 28. April 2014 zugestellte Urteil mit am gleichen Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 26. Mai 2014 Berufung eingelegt und diese innerhalb nachgelassener Frist mit Schriftsatz vom 28. Juli 2014, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, begründet.

14

Der Kläger macht zur Begründung seiner Berufung nach Maßgabe seiner Berufungsbegründungsschrift vom 28. Juli 2014 (Bl. 171 ff. A.), auf die ergänzend Bezug genommen wird, zweitinstanzlich im Wesentlichen geltend,

15

mit der monatlichen Pauschalvergütung sei gemäß § 14 Abs. 2 MTV Verkehrsgewerbe Rheinland-Pfalz eine monatliche Arbeitszeit von 170 Stunden abgegolten. Auch aus der Sonderregelung der Anlage 2 zum MTV Verkehrsgewerbe Rheinland-Pfalz ergebe sich eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 39 Stunden. Nach der Sonderreglung Nr. 1 zu § 6 Arbeitszeit unter Abs. 2 in Anlage 2 zum MTV Verkehrsgewerbe Rheinland-Pfalz müsse ein Arbeitszeitkonto für die Arbeitnehmer geführt werden. Dies habe die Beklagte durch die Monatsjournale auch getan und durch ihm die Angabe der tatsächlich im jeweiligen Monat geleisteten Stunden unten rechts eine Bestätigung iSv. § 7 Abs. 2 MTV Verkehrsgewerbe Rheinland-Pfalz erteilt. Es sei eine Gutschreibung auf das Arbeitszeitkonto erfolgt. Es ergebe sich bei einer Stundenvergütung von 13,82 Euro brutto plus Überstundenzuschlag von 25 % für 1.998,97 Stunden der eingeklagte Betrag. Das Arbeitsgericht sei fälschlich von einem Überstundenvergütungsanspruch ausgegangen, während er einen Anspruch auf Auszahlung eines Guthabens auf einem Arbeitszeitkonto geltend mache. Bei den monatlich erteilten Journalen handele es sich nicht lediglich um die Aufzeichnung von "Kommt- und Geht"-Zeiten, sondern um Kontoauszüge des Arbeitszeitkontos. Das Erstgericht habe die tarifvertraglichen Vorschriften nicht geprüft, sonst wäre es zum Ergebnis gekommen, dass die Beklagte zur Führung eines Arbeitszeitkontos verpflichtet und daher ein Arbeitszeitkonto vereinbart gewesen sei. Zumindest eine betriebliche Übung habe vorgelegen. Das Arbeitsgericht habe auch übersehen, dass die Vereinbarung eines Arbeitszeitkontos der Anwendung der Ausschlussfristen aus Tarifvertrag entgegenstehe. Auch sei die - unwirksame - Vorschrift in § 15 AV eine Sonderregelung zur Mehrarbeitsvergütung, die nach dem Günstigkeitsprinzip die tarifvertragliche Ausschlussfrist verdränge, die ohnehin in Stufe zwei unangemessen kurz und damit unwirksam sei.

16

Der Kläger beantragt zuletzt:

17
1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 08. April 2014 - Az.: 6 Ca 932/13 - wird abgeändert.

18
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 34.132,41 Euro brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 07. September 2013 zu bezahlen.

19

Die Beklagte beantragt,

20

die Berufung wird zurückgewiesen.

21

Die Beklagte verteidigt das vom Kläger angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 29. August 2014, auf die Bezug genommen wird (Bl. 208 ff. d. A.), zweitinstanzlich im Wesentlichen wie folgt,

22

der Kläger habe den vom Arbeitsgericht zutreffend angenommenen Überstundenvergütungsanspruch weder substantiiert dargelegt, noch bewiesen. Ob und in welchem Umfang der Kläger während der "Kommt- und Geht"-Zeiten der zur Spesenabrechnung erstellten Monatsjournale auch Arbeitsleistung erbracht habe, sei diesen nicht zu entnehmen; mithin könne darin auch keine konkludente Vereinbarung über ein Arbeitszeitkonto getroffen worden sein. Mehrarbeit sei nach § 6 Abs. 2 iVm. Nr. 1 Abs. 4 Anlage 2 Ziff. 3 des Anhangs MTV Verkehrsgewerbe Rheinland-Pfalz die über 48 Stunden hinausgehende regelmäßige Arbeitszeit. Dass er im Durchschnitt mehr als 48 Stunden wöchentlich gearbeitet habe, habe der Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Selbst wenn sie einer nicht bestehenden tarifvertraglichen Verpflichtung zur Erstellung eines Arbeitszeitkontos nicht nachgekommen sein solle, berechtige dies den Kläger nicht, ein solches hypothetisch zu erstellen und daraus vermeintliche Ansprüche abzuleiten. Der Kläger habe auch nicht dargelegt, dass die angeblichen Überstunden angeordnet, gebilligt oder notwendig gewesen seien. Selbst wenn man von substantiierter Darlegung ausgehen wolle, habe der wirksam vereinbarte monatliche Pauschallohn von zuletzt 2.350,00 Euro brutto aus im Einzelnen ausgeführten Gründen weit über den tariflichen Ansprüchen gelegen. Zumindest habe der Kläger aber die wirksamen tariflichen Ausschlussfristen versäumt.

23

Im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

24

A.  Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht erfolgreich.

25

I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG), wurde nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 28. April 2014 mit am 26. Mai 2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 519 ZPO) und innerhalb nachgelassener Frist mit Schriftsatz vom 28. Juli 2014, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2, 5, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 ZPO).

26

II. Die Berufung ist nicht begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

27

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Auszahlung eines Arbeitszeitguthabens in geltend gemachter Höhe.

28

1.1 Ein Arbeitszeitguthaben drückt nur in anderer Form den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers aus (BAG 13. Februar 2002 - 5 AZR 470/00 - Rn. 84, zitiert nach juris). Für die Schlüssigkeit einer Klage, die auf Ausgleich des Guthabens auf einem Arbeitszeitkonto gerichtet ist, ist es ausreichend, dass der Kläger die Vereinbarung eines Arbeitszeitkontos und das Guthaben zum vereinbarten Auszahlungszeitpunkt darlegt (BAG 13. März 2002 - 5 AZR 43701 - Rn. 11, zitiert nach juris).

29

1.2. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die Parteien ein Arbeitszeitkonto vereinbart haben und dieses bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Guthaben in Höhe der vom Kläger verlangten Arbeitsstunden enthielt.

30

a) Gemäß Ziff. 5 AV sollte der Kläger - in Übereinstimmung mit § 7 Abs. 1 MTV Verkehrsgewerbe RP - verpflichtet sein, Mehrarbeit im Rahmen tariflicher und gesetzlicher Bestimmungen zu leisten. Die über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleistete Mehr- und Sonntagsarbeit kann nach § 7 Abs. 3, 1 MTV Verkehrsgewerbe RP innerhalb der Doppelwoche durch Freizeit ausgeglichen werden, ohne dass die Gewährung von Freizeit von der Zahlung von Mehrarbeitszuschlägen entbindet. Die regelmäßige Arbeitszeit der Arbeitnehmer ist gemäß § 6 Abs. 2 MTV Verkehrsgewerbe RP in Sonderregelungen vereinbart. Die einschlägige Arbeitszeitregelung für Kraftfahrer im Güterkraftverkehr bestimmt sich nach dem Anhang Arbeitszeit der Kraftfahrer im Güterkraft- und Möbeltransportverkehr iVm. Nr. 1 Abs. 4. der für Spedition und Lagerei gültigen Anlage 2 zum MTV Verkehrsgewerbe RP (Bl. 198 ff. d. A) und lautet ua. wie folgt:

31

„Anhang

32

Arbeitszeit der Kraftfahrer im Güterkraft- und Möbeltransportverkehr

33
(1) Die Arbeitszeit ist die Zeitspanne zwischen Arbeitsbeginn und Arbeitsende, während der Beschäftigte an seinem Arbeitsplatz ist, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und während der er seine Funktion oder Tätigkeit ausübt.

34

Nicht zur Arbeitszeit gerechnet werden Pausen, Ruhezeiten sowie Bereitschaftszeiten.

35
(2) Zu den Bereitschaftszeiten zählen

36
a) Zeiten, in denen das Fahrpersonal nicht verpflichtet ist, an seinem Arbeitsplatz zu bleiben, in denen es sich jedoch in Bereitschaft halten muss, um etwaigen Anweisungen zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der Fahrtätigkeit oder zur Ausübung anderer Arbeit Folge zu leisten;

37
b) Die Zeit des Wartens auf Be- oder Entladung oder die Zollabfertigung, wenn der Fahrer sich in dieser Zeit im Fahrzeug oder anderweitig erholen kann;
38

39
(3) Dauer der Arbeitszeit
40
3.1. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 39 Stunden. Sie kann bis zu 60 Stunden betragen, wenn innerhalb eines Ausgleichszeitraums von 6 Monaten 48 Stunden Arbeitszeit nicht überschritten werden….

41

Soweit ein aufgrund der Ausgleichsgewährung vorhandenes Zeitguthaben durch Freizeit ausgeglichen werden soll, sind die betrieblichen Belange sowie die persönlichen Bedürfnisse des Arbeitnehmers zu berücksichtigen …

42

Nach Beendigung des 12-Monats-Zeitraumes muss das Arbeitszeitkonto ausgeglichen werden. Sofern ein Zeitguthaben nicht ausgeglichen werden kann, ist dieses finanziell abzugelten.

43

Ein bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorhandenes Zeitguthaben ist abzugelten.

44

45
3.2. Die werktägliche Arbeitszeit kann bis zu 10 Stunden betragen, bei Vorliegen von Arbeitsbereitschaft im erheblichen Umfang kann sie auch über 10 Stunden hinaus verlängert werden, wenn innerhalb eines Ausgleichszeitraums von 6 Monaten 48 Stunden Arbeitszeit nicht überschritten werden. Die Ruhezeitregelungen der VO (EG) Nr. 561/2006 sind zu beachten.

46

47

b) Der Kläger hat nicht darlegen können, dass er mit der Beklagten ein Arbeitszeitkonto vereinbart hat und dieses zum Zeitpunkt seines Ausscheidens das behauptete Guthaben an Arbeitszeit enthielt. Eine Regelung über ein solches Arbeitszeitkonto wurde unstreitig nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag oder anderweitig zwischen den Parteien getroffen. Auch von einer konkludenten Vereinbarung ist angesichts der dargestellten rechtlichen Grundlagen und der tatsächlichen Handhabung der Arbeitszeit des Klägers nicht auszugehen. Für den Kläger als im Güterverkehr tätigen Kraftfahrer galt nach Abs. 3 3.1. Satz 1 Anhang Arbeitszeit der Kraftfahrer im Güterkraft- und Möbeltransportverkehr grundsätzlich eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 39 Stunden. Über diese regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit konnte gemäß § 7 Abs. 3 MTV Verkehrsgewerbe RP innerhalb der Doppelwoche in Freizeit ausgeglichen werden. Aufgrund der Sonderregelungen für Fahrer im Güterverkehr bestand darüber hinaus die Möglichkeit einer Ausdehnung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf bis zu 60 Stunden, wenn innerhalb eines Ausgleichszeitraums von 6 Monaten 48 Stunden Arbeitszeit nicht überschritten wurden (Abs. 3 3.1. Satz 2 Anhang Arbeitszeit der Kraftfahrer im Güterkraft- und Möbeltransportverkehr), wobei ein Ausgleich innerhalb eines 12-Monats-Zeitraums zu erfolgen hatte. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers unterstellt, dass er wöchentlich mehr als 39 Stunden gearbeitet und die Beklagte diese Stunden nicht vergütet hat, führt dies sein Begehren im Hinblick auf die Auszahlung eines Arbeitszeitguthabens nicht zum Erfolg. Allein die längerfristige Ableistung von Überstunden, die der Arbeitgeber nicht vergütet, rechtfertigt es nicht, von der Vereinbarung eines tariflichen Arbeitszeitkontos im Sinne eines flexiblen Arbeitszeitmodells mit langfristigen Ausgleichszeiträumen auszugehen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 20. Juli 2011 - 7 Sa 622/10 - Rn. 31; LAG Hamm 06. Januar 2012 - 19 Sa 896/11 - Rn. 60; jeweils zitiert nach juris). Dass die Parteien der regelmäßigen Arbeitszeit des Klägers einen 6-Monats-Zeitraum oder einen 12-Monatszeitraum im tariflichen Sinne zu Grunde gelegt hätten, innerhalb dessen ein Ausgleich von Arbeitszeit erfolgt wäre, ist nicht ersichtlich. Aus der bloßen Übersendung der monatlichen Journale kann ebenfalls nicht auf die Führung eines Arbeitszeitkontos geschlossen werden. Dem steht bereits entgegen, dass diese die vom Kläger aufgezeichneten „Kommt-Geht“-Zeiten enthalten haben, ohne dass nach Abs. 1 Satz 2 Anhang Arbeitszeit der Kraftfahrer im Güterkraft- und Möbeltransportverkehr nicht zur Arbeitszeit zu rechnende Ruhezeiten, sowie Bereitschaftszeiten abgezogen oder konkrete Pausenzeiten erfasst worden wären und es sich daher nicht um die Aufzeichnung der in ein Arbeitszeitkonto einzustellenden tariflichen Arbeitszeit handeln kann. Darüber hinaus hat der Kläger den Vortrag der Beklagten nicht bestritten, die (von ihr ungeprüft vom Kläger übernommenen) Zeiten hätten lediglich dazu gedient, die Abwesenheitszeiten von der Wohnung (einschließlich auswärtiger Übernachtung) für die steuerliche Geltendmachung von Verpflegungsmehraufwand zu dokumentieren. Der Vortrag der Beklagten zum Zweck der Monatsjournale gilt damit als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO). Auch dies untermauert, dass die Beklagte dem Kläger mit der Zur-Verfügung-Stellung der „Kommt-Geht“- Zeiten nicht die Führung eines Arbeitszeitkontos antragen wollte. Dass auch der Kläger im Übrigen zunächst grundsätzlich davon ausgegangen ist, dass er die Abgeltung von Überstunden verlangt, lässt sich der mit der Klageschrift vorgelegten tabellarischen Überstundenberechnung (K 3) entnehmen.

48

2. Dem Kläger steht die geltend gemachte Zahlung auch nicht als Anspruch auf Abgeltung von Überstunden zu.

49

2.1. Verlangt der Arbeitnehmer aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung, tarifvertraglicher Verpflichtung des Arbeitgebers oder § 612 Abs. 1 BGB Arbeitsvergütung für Überstunden, hat er darzulegen und - im Bestreitensfall - zu beweisen, dass er Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden zeitlichen Umfang verrichtet hat. Dabei genügt der Arbeitnehmer seiner Darlegungslast, indem er vorträgt, an welchen Tagen er von wann bis wann Arbeit geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers zur Arbeit bereitgehalten hat. Auf diesen Vortrag muss der Arbeitgeber im Rahmen einer gestuften Darlegungslast substantiiert erwidern und im Einzelnen vortragen, welche Arbeiten er dem Arbeitnehmer zugewiesen hat und an welchen Tagen der Arbeitnehmer von wann bis wann diesen Weisungen - nicht - nachgekommen ist (BAG 16. Mai 2012 - 5 AZR 347/11 - Rn. 27, zitiert nach juris). Erbringt der Arbeitnehmer Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden zeitlichen Umfang, ist der Arbeitgeber zu deren Vergütung nur verpflichtet, wenn er die Leistung von Überstunden veranlasst hat oder sie ihm zumindest zuzurechnen ist. Für diese arbeitgeberseitige Veranlassung und Zurechnung als - neben der Überstundenleistung - weitere Voraussetzung eines Anspruchs auf Überstundenvergütung ist erforderlich, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt, geduldet oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen sind (vgl. BAG 10. April 2013 - 5 AZR 122/12 - Rn. 13 mwN, zitiert nach juris). Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass geleistete Überstunden angeordnet, gebilligt, geduldet oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit erforderlich waren, trägt der Arbeitnehmer als derjenige, der den Anspruch erhebt (BAG 10. April 2013 - 5 AZR 122/12 - Rn. 15, vgl. BAG 18. April 2012 - 5 AZR 248/11 - Rn. 15 mwN, jeweils zitiert nach juris).

50

2.2. Gemessen hieran hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt, dass er im Zeitraum von Juli 2010 bis Februar 2013 insgesamt 1.998,97 von der Beklagten zu vergütende Überstunden geleistet hat. Der vom Kläger vorgelegten tabellarischen Überstundenberechnung (K3) lassen sich weder Datum, noch Uhrzeit angeblich geleisteter Überstunden entnehmen. Auch die vom Kläger vorgelegten Monatsjournale genügen zur schlüssigen Darlegung seines Anspruchs nicht. Unstreitig enthalten diese von der Beklagten auf der Basis vom Kläger angegebener „Kommt-Geht“-Zeiten EDV-mäßig erfassten Zeiten nicht nur Zeiten tatsächlich geleisteter Arbeit, sondern auch (mit Ausnahme von Pauschalabzügen) Pausen, Ruhezeiten und Bereitschaftszeiten und dienten - nach vom Kläger nicht bestrittenem und daher gemäß § 138 Abs. 3 ZPO zugestandenen Vortrag der Beklagten - nicht der Erfassung von Arbeitszeiten, sondern sollten lediglich die steuerliche Geltendmachung von Verpflegungsmehraufwand durch Dokumentation der Abwesenheitszeiten von der Wohnstätte erleichtern. Damit ist bereits der Kläger der ihm obliegenden Darlegungslast zu abgeleisteten Überstunden nicht nachgekommen, ohne dass es noch auf eine Einlassung der Beklagten ihm Rahmen der ihr obliegenden gestuften Darlegungslast angekommen wäre. Darüber hinaus ist der Kläger Sachvortrag zur Anordnung, Duldung oder Billigung der Überstunden schuldig geblieben. Allein die Entgegennahme von Aufschrieben der Anwesenheitszeiten seiner Beschäftigten vermag eine Kenntnis des Arbeitgebers von einer bestimmten Überstundenleistung nicht zu begründen; erst wenn der Arbeitnehmer seine Aufzeichnungen hinsichtlich der Arbeitsleistung konkretisiert und mit einem Hinweis auf eine Überstundenleistung verbindet, ist der Arbeitgeber gehalten, dem nachzugehen und gegebenenfalls gegen nicht gewollte Überstunden einzuschreiten (vgl. BAG 10. April 2013 - 5 AZR 122/12 - Rn. 22, zitiert nach juris).

51

2.3. Da der Kläger die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Überstundenvergütung bereits nicht schlüssig dargetan hat, kann die Frage der Einhaltung der arbeitsvertraglich vereinbarten Ausschlussfristen gemäß § 27 MTV Verkehrsgewerbe RP dahinstehen. Mangels Entscheidungserheblichkeit bedarf ebenfalls keiner Entscheidung, ob die in Ziff. 15 AV vereinbarte Pauschallohnabrede den Voraussetzungen nach § 14 MTV Verkehrsgewerbe RP genügte und daher einem Überstundenabgeltungsanspruch entgegengestanden hätte.

52

B.  Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

53

Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

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(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
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published on 10.04.2013 00:00

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 17. November 2011 - 11 Sa 867/11 - wird zurückgewiesen.
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published on 20.07.2011 00:00

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Annotations

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) (weggefallen)

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.