Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 12. Feb. 2009 - 10 Sa 456/08

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2009:0212.10SA456.08.0A
published on 12.02.2009 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 12. Feb. 2009 - 10 Sa 456/08
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Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 3. April 2008, Az.: 7 Ca 2228/07, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Zahlung von Überstundenvergütung und die Erstattung von Fahrtkosten.

2

Die Klägerin (geb. am … 1984) wurde von der Beklagten seit dem 01.08.2005 zur Kauffrau für Bürokommunikation ausgebildet. Die monatliche Ausbildungsvergütung betrug zuletzt € 670,00 brutto. Am 01.09.2007 verlagerte die Beklagte ihren Betrieb von B-Stadt in die ca. 130 Kilometer entfernte Stadt G-Stadt. Nachdem die Klägerin die Beklagte vergeblich aufgefordert hatte, ihre Ausbildung in B-Stadt fortzusetzen, kündigte sie das Ausbildungsverhältnis zum 30.10.2007 fristlos.

3

Die Beklagte betrieb in B-Stadt eine Veranstaltungsagentur mit einem angeschlossenen Reitstall, in dem mehrere Pferde untergestellt waren. Sie organisierte Veranstaltungen rund um das Pferd, z.B. Lehrgänge für Reiter und Pferd sowie Wochenendveranstaltungen für Wanderreiter. Die Wanderreiter wurden an Wochenenden in Unterkünften im Reiterhof untergebracht und verpflegt, ihre Pferde untergestellt.

4

Mit ihrer am 23.10.2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verlangt die Klägerin die Vergütung für insgesamt 667,50 Überstunden zu einem Stundenlohn von € 7,00 brutto, im Einzelnen:

5

vom 01.08. bis 31.12.2005

186,00 Std. x € 7,00

= € 1.302,00

        

vom 03.01. bis 29.12.2006

310,00 Std. x € 7,00

= € 2.170,00

        

vom 02.01. bis 01.09.2007

171,50 Std. x € 7,00

= € 1.200,50

        

Gesamtsumme:

667,50 Std. x € 7,00

= € 4.672,50

brutto

6

Außerdem macht sie die Erstattung von Fahrtkosten für Fahrten von ihrer Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück an bestimmten Wochenenden und Feiertagen geltend, im Einzelnen:

7

in 2005

14 Tage

                 

in 2006

26 Tage

                 

in 2007

10 Tage

                 

gesamt

50 Tage

x 17 km x 2 x € 0,30

= € 510,00 netto

8

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes, des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der Sachanträge gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 03.04.2008 (dort Seite 3-6 = Bl. 69-72 d. A.) Bezug genommen.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe die behaupteten Überstunden nicht schlüssig dargelegt. Ihrem Vortrag könnten weder die einzelnen Tage einschließlich der Tageszeiten, an denen sie über die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinaus gearbeitet haben will, noch der Umfang der jeweils geleisteten Tätigkeiten unter Aufschlüsselung der Zeitanteile auf einzelne Tätigkeiten sowie in Anspruch genommene Pausenzeiten hinreichend substantiiert entnommen werden. Die Klägerin habe lediglich die Gesamtzahl der geleisteten Überstunden der Jahre 2005 bis 2007 dargelegt und im Übrigen auf von ihr erstellte und beigefügte Anlagen Bezug genommen. Abgesehen davon, dass der zur Begründung eines geltend gemachten Anspruchs erforderliche Tatsachenvortrag nicht allein durch Bezugnahmen auf beigefügte Schriftstücke ersetzt werden, sondern allenfalls erläutert oder belegt werden könne, fehle es insbesondere an einer nachvollziehbaren Darlegung, welche konkrete Tätigkeit sie an den von ihr aufgeführten Tagen in der von ihr angegebenen Zeit für die Beklagte erbracht haben will. Darüber hinaus lasse sich dem Sachvortrag der Klägerin auch nicht entnehmen, dass die Beklagte die behaupteten Überstunden jeweils angeordnet, gebilligt oder geduldet habe oder diese jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen seien.

10

Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten für die Fahrten zum Arbeitsplatz und zurück, weil diese Fahrten nach allgemeinen Grundsätzen dem persönlichen Lebensbereich eines jeden Arbeitnehmers zuzuordnen und nicht über §§ 670, 675 BGB ersatzfähig seien. Wegen weiterer Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf Seite 6 bis 11 des Urteils (Bl. 72 - 77 d. A.) Bezug genommen.

11

Die Klägerin, der das Urteil am 14.08.2008 zugestellt worden ist, hat am 20.08.2008 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese mit am 10.09.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

12

Die Klägerin hat die dem Arbeitsgericht vorgelegte Auflistung überarbeitet und für die Jahre 2005, 2006 und 2007 eine Auflistung „über erzwungene Arbeiten vor und nach meiner regelmäßigen Arbeitszeit“ (vgl. im Einzelnen Bl. 91-158 d. A.) erstellt, in der die einzelnen Tätigkeiten, die sie verrichtet haben will, minutengenau aufgeführt werden. Diese Auflistung hat ihr Prozessbevollmächtigter in die Berufungsbegründungsschrift integriert. Sie enthält beispielsweise für Samstag, den 06.08.2005 folgende Eintragungen:

13

Uhrzeit

        

Tätigkeit

Std.    

09.00-21.00 Uhr

 22 Min.
30 Min.
4 Min.
50 Min.
37 Min.
120 Min.
3 Min.
14 Min.
10 Min.
3 Min.
3 Min.
55 Min.

30 Min.
25 Min.
15 Min.
65 Min.
45 Min.
26 Min.
9 Min.
10 Min.
67 Min.
13 Min.
5 Min.
6 Min.
47 Min.
6 Min.

Brötchen holen gefahren
Frühstück für die Gäste vorbereitet
Hunde gefüttert
Küche aufgeräumt
Pferde auf die Wiese gebracht
Stall gemistet
Schubkarre zum Misthaufen gefahren
Gänse und Kaninchen gefüttert
Hof gekehrt
Waschmaschine angestellt
Trockner angestellt
Küche und Reiterstübchen und Büro
durchgewischt
Pause gemacht
Wäsche gefaltet
Wäsche weggeräumt
Abendessen für die Gäste vorbereitet
Pferde von der Weide reingeholt
Pferde gefüttert
Stallgasse gekehrt
Tisch gedeckt
Abendessen gekocht
Abendessen serviert
Kühlschrank aufgefüllt
Essen nachgefüllt
Küche aufgeräumt
Biomüll zum Misthaufen gebracht

12 Std.

14

Die Klägerin ist der Ansicht, nachdem sie den Anfall der geleisteten Arbeitsstunden im Einzelnen dargelegt habe, sei das kategorische Bestreiten der Beklagten nicht hinreichend. Es stelle einen Verstoß gegen die prozessuale Wahrheitspflicht dar. Das pauschale Bestreiten genüge nicht. Die Beklagte hätte gemäß § 138 Abs. 2 ZPO einen alternativen Sachverhalt darlegen müssen, aus dem hervorgehe, aufgrund welcher Umstände es nicht zutreffend sei, dass sie während der aufgeführten Zeiten die aufgeführten Tätigkeiten verrichtet habe. So könne die Beklagte ohne weiteres ihre Aufzeichnungen überprüfen, und feststellen, ob an den besagten Tagen Reitergruppen zu Gast gewesen seien und andere Personen die aufgeführten Arbeiten verrichtet hätten. Ein Bestreiten mit Nichtwissen sei unzulässig. Daraus folge, dass ihr Sachvortrag als zugestanden gelte. Die Beklagte könne unabhängig von ihrer Anwesenheit anhand der verrichteten Arbeiten und der Arbeitseinteilung ihrer Arbeitskräfte nachprüfen, ob sie oder andere Arbeitnehmer oder gar die Beklagte selbst diese Arbeiten verrichtet habe. Der beträchtliche Umfang des Vortrags der Beklagten könne über dessen völlig mangelhaften und leeren Inhalt nicht hinwegtäuschen. Nach alledem greife die Geständnisfiktion, so dass es einer Beweisaufnahme eigentlich nicht bedürfe.

15

Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 08.09.2008 (Bl. 88 -160 d. A.) und vom 21.01.2009 (Bl. 315- 317 d. A.) Bezug genommen.

16

Die Klägerin beantragt zweitinstanzlich,

17

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 03.04.2008, Az.: 7 Ca 2228/07, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie

18

1. € 4.672,50 brutto nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit Rechtshängigkeit und

19

2. € 510,00 netto nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit Rechtshängigkeit

20

zu zahlen.

21

Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich,

22

die Berufung zurückzuweisen.

23

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und bestreitet die geleisteten Überstunden (für jede angeführte Minute gesondert) im Einzelnen. Für den Zeitraum vom 07.11. bis 09.11.2005 legt sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Klägerin vor. In dieser Zeit wolle die Klägerin Zusatzarbeiten und Überstunden erbracht haben. Dies werfe ein deutliches Licht auf den Wahrheitsgehalt der Ausführungen der Klägerin. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 15.10.2008 (Bl. 174 - 244 d. A.) Bezug genommen.

24

Die Kammer hat Beweis erhoben über die Behauptungen der Klägerin durch Vernehmung der von der Klägerin benannten Zeugen A., B., B. und D.. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Inhalt des 34-seitigen Beweisbeschlusses vom 30.10.2008 (Bl. 248-281 d. A.) und auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 12.02.2009 (Bl. 318-325 d. A.) Bezug genommen. Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen, wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

25

Die von der Klägerin eingelegte Berufung ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.

I.

26

Die Berufung, gegen deren Zulässigkeit ansonsten keine Bedenken bestehen, ist unzulässig, soweit die Klägerin mit ihr einen Anspruch auf Fahrtkostenerstattung in Höhe von € 510,00 netto weiterverfolgt, denn insoweit enthält die Berufungsbegründung keinen Angriff auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils. Die Ausführungen der Klägerin in der Berufungsbegründungsschrift befassen sich allein mit dem Anspruch auf Zahlung von Überstundenvergütung. Damit ist die Berufung der Klägerin unzulässig, soweit sie den nach ihrem Berufungsantrag weiterfolgten Anspruch auf Fahrtkostenerstattung betrifft. Bezieht sich die Berufung - wie hier - auf mehrere Ansprüche im prozessualen Sinne, so muss zu jedem Anspruch eine ausreichende Berufungsbegründung gegeben werden (Schwab/ Weth, ArbGG, 2. Auflage, § 64 Rz. 162, m.w.N.). Dies gilt nur dann nicht, wenn die Begründetheit des einen Anspruchs denknotwendig von der des anderen abhängt. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Selbst wenn die Klägerin an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen Überstunden geleistet hätte, könnte sie nach den Ausführungen des Arbeitsgerichts keine Fahrtkostenerstattung beanspruchen, weil die Anfahrt zum Arbeitsplatz nach allgemeinen Grundsätzen dem persönlichen Lebensbereich des Arbeitnehmers zuzuordnen und nicht über §§ 670, 675 BGB ersatzfähig ist. Mit dieser Begründung des Arbeitsgerichts befasst sich die Klägerin mit keinem Wort.

II.

27

Die (danach zulässige) Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis und in der Begründung vollkommen zutreffend die Klage auf Zahlung von € 4.672,50 brutto an Überstundenvergütung für insgesamt 667,50 Überstunden, die die Klägerin in der Zeit vom 01.08.2005 bis zum 01.09.2007 geleistet haben will, abgewiesen.

28

1. Das Arbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Klägerin die von ihr behaupteten Überstunden erstinstanzlich nicht schlüssig dargelegt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der Landesarbeitsgerichte wird vom Arbeitnehmer verlangt, dass er im Einzelnen darlegt, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat. Bestreitet der Arbeitgeber die Behauptung des Arbeitnehmers, muss der Arbeitnehmer darlegen, welche - geschuldete - Tätigkeit er jeweils an den fraglichen Tagen ausgeführt hat. Er muss ferner eindeutig vortragen, ob die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden oder zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren (vgl. BAG Urteil vom 29.05.2005 - 5 AZR 319/04 - AP Nr. 17 zu § 1 TVG Tarifverträge: Gebäudereinigung; LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 10.10.2008 - 6 Sa 390/08 - Juris; jeweils mit zahlreichen Nachweisen). Dies gilt auch im Ausbildungsverhältnis.

29

2. Die Klägerin hat erst in der Berufungsbegründungsschrift ihre Klage auf Überstundenvergütung für 667,50 Stunden schlüssig begründet und für jeden einzelnen Tag aufgeschlüsselt, mit welchen Arbeiten (in Minuten) sie die behauptete Überarbeit zugebracht haben will. Dabei hat sie auch Pausenzeiten angegeben, diese Pausen jedoch nicht von der Arbeitszeitdauer in Abzug gebracht. Ein Anspruch auf bezahlte Pausen ist nicht ersichtlich.

30

Anders als die Klägerin meint, muss die Beklagte die Ableistung von 667,50 Überstunden in der Zeit vom 01.08.2005 bis zum 01.09.2007 nicht als unstreitig gegen sich gelten lassen. Das Risiko, dass sich nach „Jahr und Tag“ nicht mehr nachvollziehen lässt, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten sie über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat, geht mit der Klägerin heim und kann nicht über die „sekundäre Darlegungslast“ der Beklagten auferlegt werden.

31

Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass nach § 138 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO eine Partei, soll ihr Vortrag beachtlich sein, auf Behauptungen des Prozessgegners substantiiert, das heißt mit näheren Angaben zu erwidern hat. Eine solche Pflicht besteht zwar nicht schlechthin. Sie ist aber nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast dann zu bejahen, wenn der Beklagte alle wesentlichen Tatsachen kennt oder kennen muss und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (vgl. BGH Urteil vom 14.06.2005 - VI ZR 179/04 - NJW 2005, 2615; m.w.N.).

32

Dass der hier interessierenden Frage, nämlich ob die Klägerin Überstunden im angegebenen Umfang geleistet hat, Vorgänge zugrunde liegen, die sich im Wahrnehmungsbereich der Beklagten abgespielt haben, kann nicht zweifelhaft sein. Andererseits kennt auch die primär darlegungsbelastete Klägerin die maßgeblichen Tatsachen aus eigener Anschauung. Es ist der Klägerin möglich, die behaupteten Überstunden näher darzulegen und unter Beweis zu stellen. Nach § 138 Abs. 2 ZPO hat sich zwar jede Partei über die vom Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Eine allgemeine Auskunftspflicht kennt das materielle Recht jedoch nicht, und es ist nicht Sache des Prozessrechts, sie einzuführen. Keine Partei ist gehalten, dem Gegner für seinen Prozesssieg das Material zu verschaffen, über das er nicht schon von sich aus verfügt (BAG Urteil vom 20.11.2003 - 8 AZR 580/02 - NZA 2004, 489, m.w.N.). Die Geständnisfiktion des § 138 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO dient insbesondere nicht dazu, der darlegungs- und beweisbelasteten Partei über Beweisschwierigkeiten hinwegzuhelfen (BGH, a.a.O.).

33

Die Beklagte war deshalb nicht verpflichtet, ihre Geschäftsunterlagen zu überprüfen, um darzulegen, ob an den Tagen, für die die Klägerin Überstundenvergütung begehrt, Reitergruppen zu Gast gewesen sind, wie die Klägerin meint. Wie bereits ausgeführt, kommt eine Verlagerung der Darlegungslast auf die Beklagte nicht in Frage. Deshalb war sie auch nicht verpflichtet, im Einzelnen vorzutragen, welche Arbeitskräfte für die Arbeiten eingeteilt worden sind, die die Klägerin nach ihrem Vortrag während der geltend gemachten Überstunden geleistet haben will. Die einzelnen Arbeiten, die die Klägerin vorgetragen hat (z.B. 25 Minuten Wäsche gefaltet) sind nicht dokumentationspflichtig. Genauso wenig ist ein Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitszeit zu erfassen oder aufwendige Ermittlungen mit unsicherem Ergebnis darüber anzustellen, ob die Angaben der Klägerin zutreffend sind oder nicht. Wie bereits ausgeführt, dient die Geständnisfiktion des § 138 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO nicht dazu, der Klägerin über Beweisschwierigkeiten hinwegzuhelfen.

34

3. Die Klägerin hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zu beweisen vermocht, dass sie in der Zeit vom 01.08.2005 bis zum 01.09.2007 auf dem Reiterhof der Beklagten insgesamt 667,50 Überstunden geleistet hat.

35

Der Zeuge D. (von Beruf Wanderreitführer), den die Klägerin für die behaupteten Überstunden an Samstagen und Sonntagen benannt hat, hat während seiner Vernehmung bekundet, er wisse, dass die Klägerin auf dem Hof der Beklagten gearbeitet habe. Er könne sich allerdings nicht erinnern, was sie im Einzelnen gearbeitet habe. Sie habe nicht jedes Wochenende auf dem Hof gearbeitet. Er könne sich nicht daran erinnern, ob er sich an den Wochenenden, die im Beweisbeschluss genannt seien, auf dem Hof der Beklagten aufgehalten habe. In der Zeit von 2005 bis 2007 sei er im Schnitt vier- bis fünfmal im Jahr mit Reitergruppen auf den Hof der Beklagten geritten. Die Wanderreiter (Gruppen von fünf bis sechs, manchmal auch zehn Reitern) seien entweder von der Klägerin oder der Beklagten oder deren Ehemann bewirtet worden. Er habe zur Vorbereitung auf seine Zeugenaussage nicht in seinen Geschäftsunterlagen nachgeschaut, um zu überprüfen, wann genau er mit seinen Gästen den Hof der Beklagten besucht habe. Anhand seiner Unterlagen hätte er ohnehin nicht nachvollziehen können, ob die Klägerin anwesend gewesen sei und ob sie die im Beweisbeschluss aufgeführten Arbeiten verrichtet habe.

36

Die Zeugin B., die die Klägerin für die behaupteten Überstunden an jedem Tag im gesamten Zeitraum benannt hat, hat während ihrer Vernehmung bekundet, sie habe auf dem Hof der Beklagten ihr eigenes Pferd unterstellt und dort ihre Freizeit verbracht. Sie habe ihr Pferd bewegt und auch, weil dies in Stallgemeinschaften so üblich sei, rund um die Pferde geholfen. Im Jahr 2005 habe sie sich recht wenig auf dem Hof aufgehalten. Sie könne nicht für jeden Tag und für den gesamten Zeitraum bezeugen, dass die Klägerin die Arbeiten verrichtet habe, die im Beweisbeschluss aufgeführt seien. Sie habe sich nicht rund um die Uhr auf dem Hof aufgehalten. Sie habe die Klägerin natürlich auf dem Hof getroffen, sich jedoch wenig darum gekümmert, was sie dort gemacht habe. Das Einzige woran sie sich definitiv erinnern könne, sei, dass sie an ihrem Geburtstag, dem 07.10.2005, nicht auf dem Hof gewesen sei. Es sei möglich, dass sie die Klägerin auch samstags oder sonntags gesehen habe, genaueres könne sie nicht aussagen. Sie könne nicht bestätigen, dass die Klägerin beim Umzug der Beklagten gearbeitet habe, weil sie selbst nicht geholfen habe.

37

Der Zeuge B., (Betreiber einer Wanderreiterstation), den die Klägerin für die behaupteten Überstunden an Samstagen und Sonntagen benannt hat, hat während seiner Vernehmung bekundet, er habe sich vor dem 14.05.2006 so gut wie nie auf dem Hof der Beklagten aufgehalten. Ab dem 14.05.2006 habe er den Ehemann der Beklagten sonntags besucht und mit ihm Formel-1 geschaut, sonntags habe er die Klägerin nie gesehen. Samstags habe er sich vielleicht ein- bis zweimal im Monat mit seiner Frau bei ihrem Pferd aufgehalten. Meistens habe er sich gemeinsam mit seiner Frau um das Pferd gekümmert und den Stall gemistet. Danach habe man sich im Reiterstübchen getroffen. Dort oder auch in der Küche habe er mit der Klägerin geredet. Wenn er die Klägerin gesehen habe, habe sie sich meistens im Büro aufgehalten und vermutlich im Internet gechattet. Es treffe nicht zu, dass er gemeinsam mit der Klägerin die Pferdeställe ausgemistet habe.

38

Der Zeuge A., den die Klägerin für die behaupteten Überstunden in der Zeit vom 01.11.2005 bis zum 28.02.2007 für jeden Tag benannt hat, hat während seiner Vernehmung bekundet, dass er vom Winter 2005 bis Sommer 2006 auf dem Hof der Beklagten als Hilfsarbeiter beschäftigt gewesen sei. Er habe den Stall gemistet und alle Tätigkeiten verrichtet, die angefallen seien. Er habe mit der Klägerin zusammen die Ställe gemistet, Zäune repariert, Pferde getränkt und Steine von der Wiese geholt. Die Klägerin habe geputzt, die Gästewohnungen hergerichtet, Abfall zum Müll gebracht und, und, und. Er sei zwischen acht Uhr und halbneun auf dem Hof erschienen. Manchmal sei er mit der Klägerin zusammengefahren, wenn sein Moped im Winter nicht angesprungen sei. Er habe mit der Klägerin noch eine Tasse Kaffee getrunken und dann mit der Arbeit begonnen. Es sei nicht auf die Minute angekommen. Die Arbeit habe er und die Klägerin nachmittags um vier, fünf Uhr beendet. Manchmal sei es auch sechs Uhr geworden. Die Klägerin habe zwar eine Ausbildung zur Bürokauffrau absolviert, sie sei jedoch „seltenst“ im Büro gewesen. Zwei- bis dreimal im Monat habe er auch samstags gearbeitet, dann sei auch die Klägerin auf dem Hof gewesen. Er könne allerdings nicht genau angeben, wann die Klägerin in dem halben Jahr seiner Betriebszugehörigkeit samstags auf dem Hof gewesen sei.

39

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme konnten die von der Klägerin benannten Zeugen A., B., B. und D. nicht ansatzweise bestätigen, dass die Klägerin in der Zeit vom 01.08.2005 bis zum 01.09.2007 insgesamt 667,50 Überstunden geleistet hat. Die Zeugen konnten sich nicht konkret erinnern, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten die Klägerin auf dem Reiterhof der Beklagten welche konkreten Tätigkeiten verrichtet hat. Dies ist nach der Lebenserfahrung nicht verwunderlich. Da jeder Mensch vergesslich ist und alltägliche Dinge, die ihm gleichgütig sind oder nicht relevant erscheinen, bereits nicht genau wahrnimmt, jedenfalls aber schnell vergisst, konnten sich die Zeugen - naturgemäß - an konkrete Einzelheiten nicht erinnern. Zu den entscheidenden Fragen, wann genau die Klägerin (Datum, Uhrzeit) welche Tätigkeiten verrichtet hat, konnten die Zeugen keine konkreten Angaben machen. Damit ist der Klägerin der erforderliche Beweis für ihre Behauptung nicht gelungen.

III.

40

Nach alledem ist die Berufung der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

41

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
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published on 14.06.2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 179/04 Verkündet am: 14. Juni 2005 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
published on 10.10.2008 00:00

weitere Fundstellen ... Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 08.06.2008 - 6 Ca 1645/07 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. 2. Die Revision wird
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published on 20.07.2011 00:00

weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23. Juli 2010, Az.: 2 Ca 26/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelasse
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Annotations

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können.

(2) Tarifverträge bedürfen der Schriftform.

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Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 08.06.2008 - 6 Ca 1645/07 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Mit seiner am 18. September 2007 zum Arbeitsgericht erhobenen Klage begehrt der Kläger die Abrechnung und Vergütung von 711 Überstunden betreffend die Monate Mai bis August 2006 sowie die Abrechnung von Urlaubstagen, die Zahlung von Urlaubsgeld und die Herausgabe von persönlichen Unterlagen.

2

Der Kläger war seit 1992 bis zu seinem Ausscheiden durch Arbeitgeberkündigung im Jahre 2006 als Metzgermeister - zuletzt als Filialleiter in B-Stadt - beschäftigt.

3

Entsprechend der arbeitsvertraglichen Verpflichtung war die regelmäßige Arbeitszeit 40 Stunden wöchentlich.

4

Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, in der Regel habe aufgrund seiner herausgehobenen beruflichen Position der tägliche Arbeitsaufwand mehr als 14 Stunden betragen. Insoweit sei vereinbart gewesen, dass die geleisteten Mehrstunden im Rahmen eines Kalenders täglich notiert und diese aufgrund der gefertigten Notizen ausgezahlt würden. Seit Übernahme der Filiale in der V-Straße habe er dem Beklagten am Ende des Jahres die Stundenaufzeichnungen entsprechend vorgelegt und jeweils die Zahlung erhalten. So sei dies für das Jahr 2005 geschehen. Auch für das Jahr 2006 habe bis zur fristlosen Kündigung seitens des Beklagten keine andere Regelung gegolten.

5

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

6

1. der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Abrechnung zu erteilen über geleistete 711 Überstunden betreffend die Monate Mai bis August 2006,

7

2. der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 19 Urlaubstage abzurechnen,

8

3. der Beklagte wird verurteilt, den sich aus den zu erteilenden Abrechnungen ergebenden Überstundenlohn sowie Anspruch auf Zahlung von Urlaubsgeld an den Kläger zu zahlen,

9

4. der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger nachfolgende persönliche Unterlagen herauszugeben:

10

2 private Fachbücher,

1 Plattenbuch,

1 Ringbuch "Mehr Fleisch verkaufen".

11

Der Beklagte hat erstinstanzlich

12

Klageabweisung beantragt

13

und erwidert, die vom Kläger eingereichte Aufstellung (Bl. 22 ff d. A.) sei offensichtlich unzutreffend, da dieser z. B. dienstags immer seinen freien Tag gehabt habe. Außerdem sei auffällig, dass der Kläger immer genau zur vollen Stunde begonnen und aufgehört haben wolle. Ferner seien keine Pausen abgezogen. Wer, wann diese Stunden für welche Arbeiten angeordnet habe, sei ebenfalls nicht erkennbar. Die vom Kläger angeführten Stunden seien weder angeordnet noch geduldet, noch erbracht worden.

14

Im Termin vom 27.03.2008 erging ein klageabweisendes Versäumnisurteil. Nach rechtzeitig am 10.04.2008 erfolgten Einspruch wiederholte der Kläger sein Vorbringen und bot den Zeugen K. mit dem Versprechen, die ladungsfähige Anschrift nachzureichen, an; zugleich wurden exemplarische Stundenaufzeichnungen für das Jahr 2005 vorgelegt.

15

Das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - wies unter Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils vom 27.03.2008 die auf Zahlung von Überstunden, Abrechnung von Urlaubstagen und Überstunden sowie auf Zahlung von Urlaubsgeld und Herausgabe persönlicher Unterlagen ab. Das Gericht habe sich nach durchgeführter Beweisaufnahme die Überzeugung von der Existenz von Überstunden nicht verschaffen können. Der diesbezügliche Vortrag des Klägers sei pauschal. Eine Absprache zur Aufzeichnung der Gesamtarbeitszeit im Tagebuch habe sich nicht nachweisen lassen. Das vom Kläger in der letzten mündlichen Verhandlung unterbreitete Beweisangebot sei verspätet. Für den Urlaubsabgeltungsanspruch fehle es an einem rechtzeitigen Abgeltungsverlangen zum Zeitpunkt der fristlosen Kündigung. Für die Herausgabe der Ansprüche ermangele es an einer Darlegung, wann welcher Gegenstand in Besitz des Beklagten gelangt sei.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil (Seite 4 - 7 = Bl. 87 - 90 d. A.) Bezug genommen.

17

Gegen das dem Kläger am 18.06.2008 zugestellte Urteil richtet sich dessen am 14.07.2008 eingelegte und am 18.08.2008 begründete Berufung.

18

Der Kläger bringt zweitinstanzlich weiter vor,

19

es läge ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs vor. Es sei Beweis angeboten worden durch Vernehmung des stellvertretenen Filialleiters K.. Das Gericht wäre verpflichtet gewesen, dem Beklagten aufzugeben, die ladungsfähige Anschrift des Zeugen zu ermitteln.

20

Der Kläger hat zweitinstanzlich zuletzt beantragt,

21

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 03.06.2008 entsprechend dem erstinstanzlichen Schlussantrag des Klägers zu entscheiden.

22

Der Beklagte hat Zurückweisung der Berufung beantragt und erwidert,

23

die Berufung sei unzulässig, da der Kläger nicht angegeben habe, in welchen Beziehungen und aus welchen Gründen er die rechtliche oder tatsächliche Würdigung des angefochtenen Urteils für unrichtig halte. In der mündlichen Verhandlung habe der Kläger vier Anträge gestellt. Seine Ausführungen ließen sich allenfalls dem Antrag zu Ziffer 1 zuordnen. Die anspruchsbegründenden Tatsachen seien zudem nicht schlüssig. Der Vortrag sei nach § 67 ArbGG ausgeschlossen. Die Ausführungen des Klägers seien nicht geeignet, dessen Behauptungen, er habe täglich mehr als 14 Arbeitsstunden geleistet, zu beweisen. Das Beweisangebot durch Vernehmung des Zeugen K. sei entgegen des diesbezüglichen Sachvortrags nicht im Schriftsatz vom 10.04.2008 enthalten. Der Kläger sei im Übrigen seiner Prozessförderungspflicht in der Einspruchsschrift vom 10.04.2008 nicht gemäß § 340 ZPO nachgekommen. Seine Ausführungen genügten auch § 373 ZPO nicht. Es fehle an der ladungsfähigen Anschrift. Das Beweisangebot habe sich auch nicht auf eine beweiserhebliche Behauptung bezogen. Der Kläger habe die von ihm behaupteten Überstunden auch nicht geleistet.

24

Zu den weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 18.08.2008 (Bl. 105 - 106 d. A.) und den Schriftsatz des Beklagten vom 23.09.2008 (Bl. 123 - 129 d. A.), sowie auf den weiteren Akteninhalt und die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts vom 10. Oktober 2008 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

25

Das Rechtsmittel der Berufung des Klägers ist gemäß § 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft.

26

1. Die Berufung ist unzulässig, soweit sie sich nicht mit den Gründen des angefochtenen Urteils zum abgelehnten Anspruch auf Zahlung von Urlaubsabgeltung und der beantragten Herausgabe persönlicher Unterlagen befasst. Aus den Berufungsanträgen in Verbindung mit der Begründung muss klar erkenntlich sein, inwieweit das erstinstanzliche Urteil angefochten werden soll. Das Urteil ist nur in Frage gestellt, wenn die Berufungsbegründung eine argumentative Auseinandersetzung mit den entsprechenden Urteilsgründen enthält (vgl. Schwab/Weth, Kommentar zum Arbeitsgerichtsgesetz, 2. Auflage, § 64 Rz. 155 m. w. N. auf BGH, Urteil vom 16.05.1999 - III ZR 265/98 = NJW 1999, 3126; LAG R-P, Urteil vom 16.02.2007 - 8 Sa 724/06).

27

Im vorliegenden Fall enthält die Berufungsbegründungsschrift des Beklagten keine mit nachvollziehbaren Gründen versehene Angriffe auf die Feststellungen zu den oben aufgezeigten Streitgegenständen.

28

2. Im Übrigen ist das Rechtsmittel des Klägers u n b e g r ü n d e t.

29

Das Arbeitsgericht hat insoweit zu Recht festgestellt, dass dem Kläger die verfolgten Überstundenansprüche nicht zustehen.

30

Ein Anspruch auf Überstundenvergütung setzt neben der tatsächlichen Überstundenleistung voraus, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren. Insoweit wird vom Arbeitnehmer verlangt, dass er im Einzelnen darlegt, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat. Er muss darüber hinaus auch vortragen, von welcher Normalarbeitszeit er täglich ausgeht und dass er tatsächlich gearbeitet hat. Ist die Arbeitszeit variabel gehalten, es mithin dem Arbeitnehmer überlassen, wie er die Wochenarbeitszeit aufteilt, bedarf es für jeden einzelnen Arbeitstag nach Datum und Stunde der Aufschlüsselung wie die Arbeitszeit mit welchen Arbeiten zugebracht worden ist. Bestreitet der Arbeitgeber die Behauptung des Arbeitnehmers - wie im vorliegenden Fall -, dass die behaupteten Überstunden nicht geleistet worden seien, muss der Arbeitnehmer darlegen, welche - geschuldete - Tätigkeit er jeweils an den fraglichen Tagen ausgeführt hat (vgl. BAG, Urteil vom 29.05.2002 - 5 AZR 370/01 = EzA BGB § 611 Mehrarbeit Nr. 10; BAG, Urteil vom 25.11.1993 - 2 AZR 571/93 = BAGE 75, 151; BAG Urteil vom 17.04.2002 - 5 AZR 664/00 = DB 2002, 1455; BAG, Urteil vom 03.11.2004 - 5 AZR 648/03 = NZA 2005, 895; BAG, Urteil vom 25.05.2005 - 5 AZR 319/04 = NZA 2005, 1432; sowie LAG Schleswig-Holstein vom 14.11.2007 - 6 Sa 492/06).

31

Zivilprozessual ist im vorliegenden Fall - dies wäre von der Berufung näher auszuführen gewesen - erforderlich, dass insbesondere angesichts des Bestreitens des Beklagten im Einzelnen dargetan wird, welche Tätigkeiten der Kläger konkret an den Tagen gemäß seiner umfangreichen Stundenaufzeichnungen für das Jahr 2006 (Bl. 24 - 44 d. A.) verrichtet hat. Deshalb ist der Einwand des Beklagten zutreffend, die Ausführungen des Klägers seien nicht geeignet, dessen Behauptungen, er habe täglich mehr als 14 Stunden geleistet, zu belegen. Auf die Vernehmung des Zeugen K. kommt es - unabhängig davon, ob eine rechtzeitige ordnungsgemäße Angabe der ladungsfähigen Anschrift nach § 373 ZPO erfolgt ist (vgl. Zöller ZPO 26. Aufl., § 373 Rz. 8) - nicht entscheidungserheblich an; desgleichen auch nicht, ob der Kläger seine Prozessförderungspflicht in der Einspruchsschrift vom 10.04.2008 gemäß § 340 ZPO ausreichend nachgekommen ist. Im Übrigen ist festzustellen, dass die Berufungsinstanz eine neue Tatsacheninstanz ist, die es ermöglicht, tatsächlich und rechtlich vom Arbeitsgericht als fehlend beanstandetes Vorbringen nachzuholen. Das Arbeitsgericht hat in diesem Zusammenhang bereits zutreffend festgestellt, dass der Vortrag des Klägers zu geleisteten Überstunden pauschal sei. Es hat sich darüber hinaus der Mühe unterzogen, den Beklagten als Partei zu vernehmen. Nach den Feststellungen des Arbeitsgerichts ist dem Kläger ein Beweis zum Umfang der Überstunden nicht gelungen.

32

Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann angesichts der aufgezeigten zivilprozessualen Notwendigkeit nicht ausgegangen werden.

33

Für die vorliegend verfolgten Ansprüche - betreffend die Monate Mai bis August 2006 - kommt es auf ein früheres Verhalten des Beklagten aus dem Jahre 2005 nicht entscheidungserheblich an, da Ansprüche auf Überstundenvergütung jeweils immer neu für die verfolgten Zeiträume entstehen. Aus zivilprozessualen Gründen ist es zulässig, dass die diesbezüglichen Ansprüche bestritten werden.

34

Im Übrigen hat die Parteivernehmung des Zeugen C. auch ergeben, dass der Beklagte nicht bestätigt hat, dass er Überstunden laut Aufzeichnung des Klägers abgerechnet und für 2005 auch bezahlt habe.

II.

35

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Für die Zulassung der Revision bestand angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG keine Notwendigkeit.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 179/04 Verkündet am:
14. Juni 2005
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Zur Anwendbarkeit des Anscheinsbeweises für eine HIV-Infektion durch die Verabreichung
von Blutprodukten (im Anschluß an BGHZ 114, 284).

b) Zur Dokumentationspflicht und zur sekundären Darlegungslast des Verwenders
von Blutprodukten hinsichtlich der Chargennummer des verabreichten Produkts.

c) Ist eine Aufklärung über die Gefahr einer HIV-Infektion bei Verabreichung von Blutprodukten
nicht möglich, ist der Patient jedenfalls nachträglich über diese Gefahr
aufzuklären und ihm zu einem HIV-Test zu raten (nachträgliche Sicherungsaufklärung
).

d) Auch ein im Behandlungszeitpunkt noch nicht bekannter Ehepartner des Patienten
ist in den Schutzbereich der Pflicht zur nachträglichen Sicherungsaufklärung über
die Gefahr einer transfusionsassoziierten HIV-Infektion einbezogen.
BGH, Urteil vom 14. Juni 2005 - VI ZR 179/04 - OLG Koblenz
LG Trier
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Juni 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. Juni 2004 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Streithelfer trägt seine Kosten selbst.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten ein angemessenes Schmerzensgeld von mindestens 127.823 € (250.000 DM) nebst Zinsen und die Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige materielle Schäden wegen einer bei ihr festgestellten HIV-Infektion. Der Beklagte ist seit 1. Februar 1986 Träger des Krankenhauses W., das zuvor vom Streithelfer des Beklagten getragen worden war.
Die Klägerin ist seit 1988 mit M., einem ehemaligen Patienten des Beklagten , bekannt und seit dem 11. August 1994 mit ihm verheiratet. Dieser erhielt nach einem Motorradunfall am 29. Juni 1985 im Krankenhaus W. Frischblut von drei Spendern sowie mehrere aus Blutspenden hergestellte Produkte (Erythrozyten-Konzentrat, GFP, PPSB und Biseko). Er wurde nach seiner zunächst bis 24. Dezember 1985 dauernden stationären Behandlung noch bis 9. Oktober 1987 mehrfach stationär im Krankenhaus W. behandelt. Im Dezember 1997 wurden in einer Blutprobe von M. HIV-Antikörper festgestellt. Im Januar 1998 stellte sich heraus, daß auch die Klägerin HIVinfiziert ist. Sie erhält seit 1998 aus der Stiftung "Humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen" eine Rente von 766,94 € (1.500 DM) monatlich. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht der Klage stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstreben der Beklagte und sein Streithelfer die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht bejaht einen Kausalzusammenhang zwischen der HIV-Infektion der Klägerin und der Behandlung ihres Ehemanns mit Blutprodukten im Jahre 1985. Es bestehe ein von dem Beklagten nicht entkräfteter
Beweis des ersten Anscheins dafür, daß der Ehemann der Klägerin damals mit HIV infiziert worden sei und den Virus auf die Klägerin übertragen habe. Die Eheleute hätten weder zu den HIV-gefährdeten Risikogruppen gehört noch seien sie durch die Art ihrer Lebensführung einer (gesteigerten) Infektionsgefahr ausgesetzt gewesen. Die Lebenserfahrung spreche dafür, daß die verabreichten Blutprodukte als Infektionsquelle anzusehen seien. Außerdem sei davon auszugehen, daß zumindest das verabreichte Blutprodukt PPSB der B. AG HIV-kontaminiert gewesen sei. Da der Beklagte die Chargennummern des verwendeten Produktes im Rechtsstreit nicht angegeben habe, könne die Klägerin keine näheren Einzelheiten dazu vortragen, ob das PPSB auch aus Blut HIVinfizierter Spender gewonnen worden sei und ob weitere transfusionsassoziierte HIV-Infektionen Dritter bekannt geworden seien. Zu ihren Gunsten sei daher von einer Kontaminierung des Produkts auszugehen. Die Ärzte hätten die ihnen auch gegenüber der Klägeri n obliegenden Sorgfaltspflichten verletzt, weil sie trotz der vielen 1985 verabreichten Blutprodukte bei keinem der zahlreichen späteren Krankenhausaufenthalte ihren Ehemann auf die Möglichkeit einer HIV-Infektion hingewiesen und einen HIVTest angeraten hätten. Das Risiko einer transfusionsassoziierten HIV-Infektion sei Mitte 1985 hinreichend bekannt gewesen. Diese Hinweispflicht habe ihnen auch im Interesse der Klägerin oblegen, denn die behandelnden Ärzte hätten damit rechnen müssen, daß ihr Ehemann sich nach seiner Genesung eine Partnerin suchen und heiraten werde. Der Wechsel in der Trägerschaft des Krankenhauses sei unerheblich, da der Beklagte als neuer Träger bei Übernahme des Krankenhauses alle Verbindlichkeiten aus dem Betrieb übernommen habe.

II.

Die Revision des Beklagten und seines Streithelfers hat keinen Erfolg. 1. Ohne Rechtsfehler und von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungsgericht die Infizierung der Klägerin mit dem HIV-Virus als tatbestandliche Gesundheitsverletzung im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB angesehen. Darunter fällt jedes Hervorrufen eines von den normalen körperlichen Funktionen nachteilig abweichenden Zustandes; unerheblich ist, ob Schmerzzustände auftreten , ob eine tiefgreifende Veränderung der Befindlichkeit eingetreten ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 114, 284, 289 sowie BGHSt 36, 1, 6 f. und 36, 262, 265 - zu HIV; BGHZ 8, 243, 246 und BGH, Urteil vom 14. Dezember 1953 - III ZR 183/52 - VersR 1954, 116, 117, insoweit nicht in BGHZ 11, 227 - zu Lues) oder ob es zum Ausbruch der Immunschwächekrankheit AIDS gekommen ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 114, 284, 289; BGHSt 36, 1, 6). 2. Die Klägerin ist durch ihren Ehemann infiziert worden, der seinerseits im Krankenhaus des Beklagten durch die Gabe von Blutprodukten infiziert worden war.
a) Das Berufungsgericht hat - von der Revision nicht angegriffen - aufgrund Anscheinsbeweises festgestellt, daß der Ehemann den HIV-Virus an die Klägerin übertragen hat.
b) Der Ehemann der Klägerin ist im Krankenhaus des Beklagten infiziert worden. Das Berufungsgericht hat auch dies - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - nach dem Beweis des ersten Anscheins ohne Rechtsfehler festgestellt. Die Einwendungen der Revision hiergegen haben keinen Erfolg.
aa) Der Beweis des ersten Anscheins greift bei typischen Geschehensabläufen ein, also in Fällen, in denen ein bestimmter Tatbestand nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs hinweist. Ein solcher typischer Geschehensablauf kann anzunehmen sein, wenn die Kontaminierung eines verwendeten Blutprodukts feststeht und keine weiteren Ursachen außerhalb des Verantwortungsbereichs der Behandlungsseite für die der Kontaminierung entsprechende Erkrankung ersichtlich sind (vgl. Senatsurteile BGHZ 114, 290; vom 29. Juni 1982 - VI ZR 206/80 - VersR 1982, 972). Bei einer HIV-Infektion nach Bluttransfusion setzt das voraus , daß der Patient weder zu den HIV-gefährdeten Risikogruppen gehört noch durch die Art seiner Lebensführung einer gesteigerten Infektionsgefahr ausgesetzt ist, aber HIV-kontaminiertes Blut oder kontaminierte Blutprodukte erhalten hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 114, 290; OLG Düsseldorf, NJW 1995, 3060; VersR 1996, 377, 378; VersR 1996, 1240; VersR 1998, 103; OLG Hamm, VersR 1995, 709; NJW-RR 1997, 217, 218; OLG Karlsruhe, OLGR 2002, 170; s.a. im Zusammenhang mit einer Hepatitis-Infektion OLG Brandenburg, NJW 2000, 1500; OLG Celle, NJW-RR 1997, 1456; LG Nürnberg-Fürth, VersR 1998, 461 mit Anm. Bender; MüKo-BGB/Wagner, 4. Aufl., § 823 Rn. 731; Hecker/ Weimann, VersR 1997, 532, 534; a.A. OLG Koblenz, NJW-RR 1998, 167, 168). Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht für den Ehemann der Klägerin bejaht. (1) Die erste Voraussetzung für die Anwendung des Anscheinsbeweises, daß der Patient weder zu den HIV-gefährdeten Risikogruppen gehörte noch durch die Art seiner Lebensführung einer gesteigerten Infektionsgefahr ausgesetzt war, hat das Berufungsgericht für den Ehemann der Klägerin festgestellt. Die Revision beanstandet das nicht. Rechtsfehler sind nicht ersichtlich.
(2) Das Berufungsgericht hat auch eine Kontaminierung des verabreichten PPSB festgestellt. Das begegnet aus Rechtsgründen keinen Bedenken. (a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Ärzte des Krankenhauses W. lediglich eine trockenhitzeinaktivierte, nicht pasteurisierte und damit potentiell infektiöse PPSB-Charge verwendet, die HIV-kontaminiert gewesen war. Die entsprechende Behauptung der Klägerin hat das Oberlandesgericht mangels substantiierten Bestreitens des Beklagten als unstreitig angesehen. Das ist nach Lage des Falles unter den gegebenen Umständen aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Die Klägerin hatte vorgetragen, die ihrem Ehemann verabreichte Charge PPSB sei HIV-kontaminiert gewesen. Das hatte der Beklagte nicht "substantiiert" und damit nicht ausreichend bestritten. Nach § 138 Abs. 2 und 3 ZPO hat eine Partei, soll ihr Vortrag beachtlich sein, auf Behauptungen des Prozeßgegners substantiiert, d.h. mit näheren Angaben zu erwidern. Eine solche Pflicht besteht zwar nicht schlechthin. Sie ist aber nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast dann zu bejahen, wenn der Beklagte - wie hier - alle wesentlichen Tatsachen kennt oder kennen muß und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (vgl. Senatsurteile BGHZ 100, 190, 196; vom 12. Juli 1983 - VI ZR 280/81 - VersR 1983, 1035, 1037 und vom 24. November 1998 - VI ZR 388/97 - VersR 1999, 774, 775). Nach diesen Grundsätzen hätte der Beklagte zumindest die Nummer der verabreichten Charge näher darlegen müssen, damit die Klägerin Indizien vortragen konnte, aus denen sich eine Kontamination dieser dem Ehemann der Klägerin verabreichten Charge PPSB ergeben hätte. Der Beklagte hat hierzu jedoch nichts im einzelnen dargelegt und insbesondere auch nicht vorgetragen, daß und weshalb ihm die Angabe der Chargennummer, welche Klarheit über
die Frage des Herstellungsdatums und damit die Art der Virusinaktivierung gebracht hätte, unzumutbar oder unmöglich gewesen wäre. Angesichts der Patientenunterlagen und der nach dem Vortrag des Beklagten bestehenden Möglichkeit , aus den Apothekerunterlagen die Chargennummern der verabreichten anderen Blutprodukte vorzutragen, genügte es nicht, wenn der Beklagte sich darauf beschränkte, bei einer Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren für Daten sei es nicht verwunderlich, daß der Fall heute nicht mehr komplett nachvollzogen werden könne. Vielmehr hätte er vortragen müssen, aus welchen Gründen ihm die vom Berufungsgericht für erforderlich gehaltene Darlegung nicht möglich sei. Die Klägerin konnte die von ihr benötigten Informationen zu den Chargen nicht auf anderem Wege - insbesondere nicht aus den Patientenunterlagen ihres Ehemannes, die diese Angaben nicht enthalten - ermitteln und hatte daher ausreichend vorgetragen. (b) Die Einwendungen der Revision hiergegen greifen nicht durch. Zwar weist sie zu Recht darauf hin, daß Voraussetzung der "sekundären Darlegungslast" des Beklagten die Zumutbarkeit näherer Angaben ist. Auch mögen nähere Angaben zur HIV-Infektion der Charge dem Beklagten nicht ohne weiteres möglich gewesen sein, weil dieser das Blutprodukt nicht selbst hergestellt hat und deshalb auch nicht gehalten war, dessen Herstellung zu überwachen. Das Berufungsgericht hat jedoch im Rahmen der sekundären Darlegungslast des Beklagten lediglich die Angabe der Chargennummern, nicht nähere Angaben zu den Spendern verlangt. Die Chargennummern waren dokumentationspflichtig. Das ergibt schon ein Rückschluß aus der ausdrücklich als deklaratorisch bezeichneten Äußerung des Vorstandes der Bundesärztekammer vom 15. Oktober 1993, nach der die Pflicht des Arztes zur ordnungsgemäßen Dokumentation (vgl. Rat-
zel/Lippert, Kommentar zur Musterberufsordnung der deutschen Ärzte (MBO), 3. Aufl., § 10 Rn. 4) auch die Dokumentation der Chargennummern von Blutzubereitungen umfasse, weil dies Voraussetzung sei, Blutzubereitungen zum Empfänger später sicher zurückverfolgen zu können (AIDS-Forschung [AIFO] 1994, 39, 41). Anhaltspunkte dafür, daß eine solche Dokumentationspflicht 1985 noch nicht bestanden hätte, sind nicht ersichtlich und von der Revision auch nicht dargelegt. Die Revision meint, Rückfragen bei der B. AG und Vortrag hinsichtlich der HIV-Kontaminierung von PPSB-Produkten seien der Klägerin auch ohne die Chargennummern möglich gewesen. Deswegen müsse der Grundsatz gelten , daß keine Partei gehalten sei, dem Gegner für seinen Prozeßsieg das Material zu verschaffen, über das er nicht schon von sich aus verfüge (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 1958 - II ZR 66/57 - WM 1958, 961, 962; Urteil vom 11. Juni 1990 - II ZR 159/89 - VersR 1990, 1254, 1255). Das geht fehl. Ungeachtet der Frage, ob es der Klägerin zumutbar und möglich gewesen wäre, ohne Eingrenzung auf eine bestimmte Charge von der B. AG Informationen über Fälle von HIV-Infizierung in allen Chargen von 1984 zu erlangen, hätte sie ihren Vortrag durch Anfrage ohne die Chargennummer nicht ausreichend substantiieren können. Ohne Zuordnung zu einer bestimmten Charge ist nämlich der Vortrag, daß 1984 bei B. AG infizierte PPSB-Produkte im Umlauf waren, nicht geeignet, die primär der Klägerin obliegende Darlegungslast zur Kontaminierung des bei ihrem Ehemann verwendeten Blutproduktes zu erfüllen. Für einen substantiierten Vortrag auch hinsichtlich der HIV-Kontaminierung benötigte die Klägerin die Chargennummer, zu deren Offenbarung der Beklagte - wie ausgeführt - prozeßrechtlich verpflichtet war.
Der Meinung der Revision, auch die Angabe der Chargennummer hätte der Klägerin keine näheren Angaben über die Spender ermöglicht, da wegen der Poolung der Humanplasmen bei der Herstellung des PPSB die Spenderdaten bereits nicht ermittelbar gewesen seien und zumindest wegen der abgelaufenen Zeit für die Aufbewahrung von Krankenunterlagen die Spenderdaten nicht mehr zur Verfügung gestanden hätten, vermag der Senat nicht zu folgen. Zwar ist es richtig, daß die Geständnisfiktion des § 138 Abs. 2, 3 ZPO nicht dazu dient, der Klägerin über Beweisschwierigkeiten hinwegzuhelfen, die sie auch gehabt hätte, wäre der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen. Der Beklagte hat jedoch die Chargennummer nicht vorgetragen, die für eine Darlegung der Kontaminierung seitens der Klägerin erforderlich gewesen wäre. Die Angabe von Spenderdaten war dagegen nicht zwingend erforderlich, um den Nachweis der Kontaminierung einer Charge zu ermöglichen. bb) Das Berufungsgericht hat - von der Revision unbeanstandet - festgestellt , daß aufgrund des bei der Erstvorstellung des Ehemanns der Klägerin in der Universitätsklinik F. im Jahre 1998 nachgewiesenen deutlichen Immundefekts und des mäßiggradig erhöhten Virussloads ein länger zurückliegender Infektionszeitpunkt von etwa zehn Jahren sehr wahrscheinlich ist und deshalb für M. andere Infektionsquellen als die 1985 verabreichten Blutprodukte ausscheiden. Der hiernach vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei bejahte Anscheinsbeweis wird durch die Ausführungen der Revision zu einem anderen möglichen Infektionsweg nicht erschüttert. Hierzu hätte es der konkreten Darlegung einer anderen Infektionsquelle, nicht nur einer theoretisch möglichen anderen Ursache bedurft (vgl. Senatsurteil vom 4. März 1997 - VI ZR 51/96 - VersR 1997, 835, 836; BGHZ 11, 227, 230 f.). Daß auch das verabreichte Biseko kontaminiert gewesen sein konnte, läßt die Haftung des Beklagten we-
gen der Verabreichung von kontaminiertem PPSB nicht entfallen. Soweit die Revision eine Infektionsmöglichkeit bei der Notarztbehandlung behauptet, fehlt es an jeglichem Vortrag dazu, aufgrund welcher tatsächlichen Anhaltspunkte es hier zu einer HIV-Infektion gekommen sein könnte. 3. Ohne Fehler hat das Berufungsgericht auch eine Pflicht der Ärzte des Beklagten bejaht, den Ehemann der Klägerin angesichts der zahlreichen Bluttransfusionen auf die Möglichkeit einer HIV-Infektion hinzuweisen und zu einem HIV-Test zu raten (nachträgliche Sicherungsaufklärung), was ihnen anläßlich seiner weiteren Krankenhausaufenthalte unschwer möglich gewesen wäre.
a) Eine Aufklärungspflicht über die Gefahren der Verabreichung von Blutprodukten entspricht den vom erkennenden Senat bereits früher aufgestellten Anforderungen an die Risikoaufklärung bei Bluttransfusionen (vgl. BGHZ 116, 379, 382 ff.). Die Aufklärungspflicht setzte keine sichere Kenntnis in Fachkreisen davon voraus, daß HIV-Infektionen transfusionsassoziiert auftraten; angesichts der erheblichen Beeinträchtigungen, die mit einer HIV-Infektion/AIDSErkrankung einhergehen, genügte für das Entstehen einer Aufklärungspflicht schon die ernsthafte Möglichkeit der Gefahr (vgl. Senatsurteil vom 21. November 1995 - VI ZR 329/94 - VersR 1996, 233). Daß 1985 die Möglichkeit transfusionsassoziierter HIV-Infektionen in Fachkreisen ernsthaft (wenn auch "zurückhaltend") diskutiert wurde, zieht auch die Revision nicht in Zweifel. Ist eine präoperative Aufklärung wegen der Notfallbehandlung oder Unansprechbarkeit des schwer verunfallten Patienten - wie hier - nicht möglich, wandelt sich die Aufklärungsverpflichtung des Arztes gegenüber dem Patienten jedenfalls bei für den Patienten und dessen Kontaktpersonen lebensgefährli-
chen Risiken zu einer Pflicht zur alsbaldigen nachträglichen Selbstbestimmungs - und Sicherungsaufklärung. Dies liegt in der in ständiger Rechtsprechung angenommenen Pflicht von Ärzten und Krankenhausträg ern begründet, die höchstmögliche Sorgfalt anzuwenden, damit der Patient durch eine Behandlung nicht geschädigt wird. Im hier zu entscheidenden Fall kam die Pflicht hinzu dafür Sorge zu tragen, daß sich eine gefährliche Infektion nicht verbreitet (vgl. jetzt §§ 6, 7 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen - Infektionsschutzgesetz - vom 20. Juli 2000 - BGBl. I S. 1045 ff.; Senatsurteil vom 10. November 1970 - VI ZR 83/69 - VersR 1971, 227, 229; BGHZ 126, 386, 388 ff.; schon RG HRR 1932 Nr. 1828; Deutsch, Rechtsprobleme von AIDS, 1988, 15).
b) Entgegen der Ansicht der Revision ist im vorliegenden Fall auch nicht entscheidend, ob es eine standesrechtliche Verpflichtung für Ärzte gab, die Empfänger von Blutprodukten nachträglich zu ermitteln und sie zu einem Test zu bewegen. Der Ehemann der Klägerin war fortlaufend in Behandlung der Ärzte des Beklagten, die bei den Folgebehandlungen im Besitz der vollständigen Krankenunterlagen waren und wußten, daß ihm im Krankenhaus des Beklagten zahlreiche Blutprodukte verabreicht worden waren. Die Frage der Nachermittlung ehemaliger Empfänger stellte sich hier deshalb nicht.
c) Das Berufungsgericht hat entgegen der Rüge der Revision das Fehlen ärztlicher Richtlinien zur Frage der Sicherungsaufklärung gesehen und als nicht erheblich bewertet. Es ist unter Auswertung der Ausführungen des Sachverständigen und der von diesem ausgewerteten Literatur zu der Überzeugung gelangt, daß bereits im Jahre 1985 das Risiko einer transfusionsassoziierten HIV-Übertragung bekannt war, und hat daraus den Schluß gezogen, unabhängig von der Existenz standesrechtlicher Richtlinien sei der Patient über dieses
Risiko zumindest nachträglich zu informieren gewesen. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Soweit die Revision unter Hinweis auf fehlende Richtlinien zur Aufklärung und die vom Streithelfer eingereichte Bekanntmachung des Bundesgesundheitsamtes vom 6. Juni 1988 über die in Fachkreisen noch 1988 bestehende Unklarheit über die Sicherheit hinsichtlich des Risikos einer HIVInfektion bei der Anwendung von Blut oder Blutkonserven das Ergebnis des Berufungsgerichtes angreift, setzt sie ihre Beweiswürdigung an die Stelle der des Berufungsgerichtes. Das ist ihr verwehrt (§ 559 Abs. 2 ZPO). Im übrigen hat der Sachverständige hierzu ausgeführt, daß die von der Revision erwähnte Unklarheit nicht den Übertragungsweg des HIV-Erregers über die Transfusion, sondern die Virus-Sicherheit der Blutprodukte trotz entsprechender Testung betraf. Gegen die Pflicht zur nachträglichen Sicherungsaufklärung spricht auch nicht das Fehlen von Richtlinien, da die Formulierung von Richtlinien notwendigerweise dem tatsächlichen Erkenntnisstand hinterherhinken muß (vgl. LG Hannover, NJW 1997, 2455, 2456). Fehler des Berufungsgerichts in der umfassenden und widerspruchsfreien Auseinandersetzung mit dem Inhalt der Verhandlungen und den Beweisergebnissen oder Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze sind nicht erkennbar.
d) Das Berufungsgericht hat auch nicht gegen § 412 Abs. 1 ZPO verstoßen. Entgegen der Auffassung der Revision durfte es die Ausführungen des Sachverständigen Br. seiner Überzeugungsbildung zugrundelegen und war nicht gehalten, ein weiteres Gutachten eines Unfallchirurgen oder Transfusionsmediziners einzuholen. Ermessensfehler des Berufungsgerichts liegen nicht vor.
Die Einwendungen der Revision gegen die Sachkunde des Sachverständigen haben keinen Erfolg. Zwar ist der Sachverständige selbst nicht Arzt, sondern Diplom-Biologe; er verfügte aber aus seiner Tätigkeit im Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, das als Nachfolger des Bundesgesundheitsamts - der zentralen Anlaufstelle für das Problem der HIV-Infektionen in den achtziger Jahren - dessen Aktenbestand verwaltet (vgl. § 2 Abs. 3 Gesetz über die Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamts vom 24. Juni 1994 - BGBl. I S. 1416), über die erforderliche Sachkunde hinsichtlich der 1985 aufgrund der Veröffentlichungen des Bundesgesundheitsamts zur Verfügung stehenden Informationen über transfusionsassoziierte HIV-Infektionen. Zu klären war der allgemein bzw. in der Fachpresse allen Ärzte n zugängliche Informationsstand über derartige Infektionswege. Maßgeblich war nicht die Sicht eines 1985 "in einem ländlichen Krankenhaus tätigen Unfallchirurgen", wie die Revision meint; entscheidend waren vielmehr die für Ärzte 1985 allgemein gegebenen Informationsmöglichkeiten, die der Sachverständige dargestellt hat. Daß den Ärzten des Beklagten diese Informationsmöglichkeit en nicht zur Verfügung gestanden oder daß sich aus deren Informationsmöglichkeiten andere Erkenntnisse ergeben hätten, ist nicht ersichtlich und wird von der Revision nicht vorgetragen. Ebensowenig hat die Revision Vortrag vor dem Tatrichter dazu aufgezeigt , daß ein Sachverständiger für Unfallchirurgie oder Transfusionsmedizin über überlegene Forschungsmittel oder neuere Erkenntnisse verfügt hätte, die das Berufungsgericht hätte in Anspruch nehmen müssen (vgl. Senatsurteile vom 4. März 1980 - VI ZR 6/79 - VersR 1980, 533 und vom 16. März 1999 - VI ZR 34/98 - VersR 1999, 716, 717 f.).
4. Zutreffend hat das Berufungsgericht ferner nicht nur den behandelten Patienten, sondern auch dessen zum Behandlungszeitpunkt noch nicht bekannten Ehepartner in den Schutzbereich der Pflicht zur nachträglichen Sicherungsaufklärung über die Gefahr einer transfusionsassoziierten HIV-Infektion einbezogen.
a) Die gegenteilige Auffassung - insbesondere der vom Streithelfer für den Beklagten geführten Revision - wird nicht von der an sich zutreffenden Erkenntnis getragen, daß es sich bei den Ersatzansprüchen Dritter im Rahmen der §§ 844, 845 BGB um Ausnahmevorschriften handelt, deren Anwendungsbereich regelmäßig nicht auszudehnen ist. Der erkennende Senat hat bereits ausgeführt, daß es für den Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB unerheblich ist, daß der unmittelbare Schaden des Dritten durch die Verletzung einer anderen Person vermittelt worden ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 56, 163, 169). Der Grundsatz , daß für mittelbare Schäden außerhalb der §§ 844, 845 BGB deliktisch nicht gehaftet wird, gilt nur für Vermögensschäden, die aus der Verletzung eines Rechtsguts des Primärgeschädigten bei Dritten hervorgehen. Er beansprucht dagegen keine Geltung, wenn der Geschädigte - wie hier - einen Schaden erleidet, der in der Verletzung eines eigenen Rechtsguts des § 823 Abs. 1 BGB besteht und für den der Schädiger im Rahmen des Zurechnungszusammenhanges zu haften hat (vgl. von Gerlach, Festschrift für Steffen, 1995, 147, 150).
b) Soweit die Auffassung vertreten wird, es bedürfe einer personalen Sonderbeziehung um eine uferlose Ausweitung des Kreises der Ersatzberechtigten zu verhindern (vgl. OLG Düsseldorf, MDR 1994, 44), sind diese Erwägungen ersichtlich im Rahmen des Schockschadens, also eines psychisch vermittelten Schadens angestellt worden (vgl. RGRK/Steffen, BGB, 12. Aufl.,
§ 823 Rn. 11; Soergel/Zeuner, BGB, 12. Aufl., § 823 Rn. 27). Bei derartigen Schadensfällen dient die enge personale Verbundenheit dazu, den Kreis derer zu beschreiben, die den Integritätsverlust des Opfers als Beeinträchtigung der eigenen Integrität und nicht als "normales" Lebensrisiko der Teilnahme an den Ereignissen der Umwelt empfinden. Dieser Gesichtspunkt hat keine Berechtigung in Fällen wie dem vorliegenden. Hier stehen im Vordergrund die besonderen Gefahren einer Infektion mit HIV nicht nur für den primär Infizierten, sondern - ähnlich wie bei einer Seuche wie Cholera - gerade auch für Dritte. Ebenso wie in BGHZ 114, 284 ff. nötigt die vorliegende Fallgestaltung nicht zur Entscheidung der Frage, ob jeder Dritte in den Schutzbereich der Pflicht zur nachträglichen Sicherungsaufklärung fällt (vgl. BGHZ 126, 386, 393; von Gerlach aaO 154; weitergehend Staudinger/Hager, BGB, 13. Bearbeitung, § 823, Rn. B 24 f.). Jedenfalls der Ehepartner oder ein ständiger Lebensgefährte des Patienten muß in den Schutzbereich der Sicherungsaufklärung einbezogen sein (vgl. Senatsurteil BGHZ 114, 284, 290). Das ist vom haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang her geboten, zumal mit einer HIV-Infektion Lebensgefahr verbunden ist. Bei dieser Erkrankung trägt die Behandlungsseite in besonderem Maße Verantwortung dafür, eine Verbreitung der lebensgefährlichen Infektion möglichst zu verhindern. Hinzu kommt, daß die Ärzte des Beklagten während einer der zahlreichen stationären Nachbehandlungen mit einem einfachen Hinweis an den Ehemann der Klägerin diesen zu einem Test hätten veranlassen und so die Gefahr einer Verbreitung der Infektion unschwer hätten verringern können. 5. Das Berufungsgericht ist - von der Revision nicht beanstandet und ohne Rechtsfehler - davon ausgegangen, daß im hier zu entscheidenden Fall der Wechsel in der Trägerschaft des Krankenhauses vom Streithelfer auf den Beklagten nicht entscheidungserheblich ist. Die Frage bedarf deshalb keiner
näheren Ausführungen, zumal der zweite Krankenhausaufenthalt des Ehemanns der Klägerin zwar noch unter der Trägerschaft des Streithelfers begann, aber erst unter der Trägerschaft des Beklagten endete. 6. Das Berufungsgericht hat schließlich eine Kürzung der Ansprüche der Klägerin nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld im Ergebnis zutreffend verneint. Es kann dahinstehen, ob diese Grundsätze vorliegend überhaupt eingreifen könnten, weil es - anders als in den bisher vom erkennenden Senat entschiedenen Fällen - nicht um ein sozialversicherungsrechtliches Haftungsprivileg geht (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 51, 55; vom 17. Februar 1987 - VI ZR 81/86 - NJW 1987, 2669, 2670; vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01 - VersR 2003, 1260, 1261 f.; vom 11. November 2003 - VI ZR 13/03 - VersR 2004, 202; vom 14. Juni 2005 - VI ZR 25/04 - z.V.b.; vgl. allerdings auch Senatsurteil vom 23. April 1985 - VI ZR 91/83 - VersR 1985, 763). Die Anwendung dieser Grundsätze würde jedenfalls voraussetzen, daß zwischen dem Beklagten und einem anderen Schädiger ein Gesamtschuldverhältnis im Sinne von §§ 421, 840 Abs. 1 BGB besteht. Hiervon kann nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts indes nicht ausgegangen werden. Zwar müßte entgegen seiner Auffassung eine Haftung der B. AG nicht an der Kausalität scheitern, von der das Berufungsgericht selbst ausgegangen ist. Indessen fehlt es nach seinen tatsächlichen Feststellungen an dem für die Annahme eines Gesamtschuldverhältnisses im Sinne des § 840 BGB erforderlichen Verschulden der B. AG bei der Herstellung des kontaminierten Blutprodukts. Erst die Erkennbarkeit eines Risikos kann Verpflichtungen des Herstellers im Sinne der Produktsicherung oder der Gefahrenabwehr auslösen. Eine nicht bekannte Entwicklungsgefahr geht im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB nicht zu Lasten des Herstellers, weil dieser nicht für unbekannte Entwicklungsfehler haftet (vgl. Kullmann/Pfister, Produzentenhaftung, Kza 1526, S. 28 zu FN 145; Kuchinke
in: Festschrift für Laufke, 1971, S. 126; vgl. LG Bonn, AIFO 1994, 419 ff. zur Produzentenhaftung bei Herstellung von PPSB). Bei dieser Sachlage kann eine Verschuldenshaftung für Virusinfektionen durch Blutprodukte erst einsetzen, wenn der Virus erkennbar war und Möglichkeiten zu seiner Abtötung gegeben waren (vgl. Deutsch, VersR 1997, 905, 908; Reinelt, VersR 1990, 565, 571). Das Berufungsgericht hat hierzu revisionsrechtlich bindend festgestellt, daß hinreichend sichere Testverfahren zur Feststellung des Virus erst im Herbst 1985 zur Verfügung standen. Daß die B. AG das 1985 bei der Herstellung von
PPSB verwandte Pasteurisierungsverfahren schon 1984 hätte anwenden müssen , kann hiernach nicht angenommen werden. Die Revision legt auch nicht dar, daß das Berufungsgericht insoweit rechtsfehlerhaft Vortrag des Beklagten oder des Streithelfers zum Verschulden der B. AG übergangen hätte.
Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.