Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 10. Okt. 2008 - 6 Sa 390/08

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2008:1010.6SA390.08.0A
bei uns veröffentlicht am10.10.2008

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Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 08.06.2008 - 6 Ca 1645/07 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Mit seiner am 18. September 2007 zum Arbeitsgericht erhobenen Klage begehrt der Kläger die Abrechnung und Vergütung von 711 Überstunden betreffend die Monate Mai bis August 2006 sowie die Abrechnung von Urlaubstagen, die Zahlung von Urlaubsgeld und die Herausgabe von persönlichen Unterlagen.

2

Der Kläger war seit 1992 bis zu seinem Ausscheiden durch Arbeitgeberkündigung im Jahre 2006 als Metzgermeister - zuletzt als Filialleiter in B-Stadt - beschäftigt.

3

Entsprechend der arbeitsvertraglichen Verpflichtung war die regelmäßige Arbeitszeit 40 Stunden wöchentlich.

4

Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, in der Regel habe aufgrund seiner herausgehobenen beruflichen Position der tägliche Arbeitsaufwand mehr als 14 Stunden betragen. Insoweit sei vereinbart gewesen, dass die geleisteten Mehrstunden im Rahmen eines Kalenders täglich notiert und diese aufgrund der gefertigten Notizen ausgezahlt würden. Seit Übernahme der Filiale in der V-Straße habe er dem Beklagten am Ende des Jahres die Stundenaufzeichnungen entsprechend vorgelegt und jeweils die Zahlung erhalten. So sei dies für das Jahr 2005 geschehen. Auch für das Jahr 2006 habe bis zur fristlosen Kündigung seitens des Beklagten keine andere Regelung gegolten.

5

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

6

1. der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Abrechnung zu erteilen über geleistete 711 Überstunden betreffend die Monate Mai bis August 2006,

7

2. der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 19 Urlaubstage abzurechnen,

8

3. der Beklagte wird verurteilt, den sich aus den zu erteilenden Abrechnungen ergebenden Überstundenlohn sowie Anspruch auf Zahlung von Urlaubsgeld an den Kläger zu zahlen,

9

4. der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger nachfolgende persönliche Unterlagen herauszugeben:

10

2 private Fachbücher,

1 Plattenbuch,

1 Ringbuch "Mehr Fleisch verkaufen".

11

Der Beklagte hat erstinstanzlich

12

Klageabweisung beantragt

13

und erwidert, die vom Kläger eingereichte Aufstellung (Bl. 22 ff d. A.) sei offensichtlich unzutreffend, da dieser z. B. dienstags immer seinen freien Tag gehabt habe. Außerdem sei auffällig, dass der Kläger immer genau zur vollen Stunde begonnen und aufgehört haben wolle. Ferner seien keine Pausen abgezogen. Wer, wann diese Stunden für welche Arbeiten angeordnet habe, sei ebenfalls nicht erkennbar. Die vom Kläger angeführten Stunden seien weder angeordnet noch geduldet, noch erbracht worden.

14

Im Termin vom 27.03.2008 erging ein klageabweisendes Versäumnisurteil. Nach rechtzeitig am 10.04.2008 erfolgten Einspruch wiederholte der Kläger sein Vorbringen und bot den Zeugen K. mit dem Versprechen, die ladungsfähige Anschrift nachzureichen, an; zugleich wurden exemplarische Stundenaufzeichnungen für das Jahr 2005 vorgelegt.

15

Das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - wies unter Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils vom 27.03.2008 die auf Zahlung von Überstunden, Abrechnung von Urlaubstagen und Überstunden sowie auf Zahlung von Urlaubsgeld und Herausgabe persönlicher Unterlagen ab. Das Gericht habe sich nach durchgeführter Beweisaufnahme die Überzeugung von der Existenz von Überstunden nicht verschaffen können. Der diesbezügliche Vortrag des Klägers sei pauschal. Eine Absprache zur Aufzeichnung der Gesamtarbeitszeit im Tagebuch habe sich nicht nachweisen lassen. Das vom Kläger in der letzten mündlichen Verhandlung unterbreitete Beweisangebot sei verspätet. Für den Urlaubsabgeltungsanspruch fehle es an einem rechtzeitigen Abgeltungsverlangen zum Zeitpunkt der fristlosen Kündigung. Für die Herausgabe der Ansprüche ermangele es an einer Darlegung, wann welcher Gegenstand in Besitz des Beklagten gelangt sei.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil (Seite 4 - 7 = Bl. 87 - 90 d. A.) Bezug genommen.

17

Gegen das dem Kläger am 18.06.2008 zugestellte Urteil richtet sich dessen am 14.07.2008 eingelegte und am 18.08.2008 begründete Berufung.

18

Der Kläger bringt zweitinstanzlich weiter vor,

19

es läge ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs vor. Es sei Beweis angeboten worden durch Vernehmung des stellvertretenen Filialleiters K.. Das Gericht wäre verpflichtet gewesen, dem Beklagten aufzugeben, die ladungsfähige Anschrift des Zeugen zu ermitteln.

20

Der Kläger hat zweitinstanzlich zuletzt beantragt,

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unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 03.06.2008 entsprechend dem erstinstanzlichen Schlussantrag des Klägers zu entscheiden.

22

Der Beklagte hat Zurückweisung der Berufung beantragt und erwidert,

23

die Berufung sei unzulässig, da der Kläger nicht angegeben habe, in welchen Beziehungen und aus welchen Gründen er die rechtliche oder tatsächliche Würdigung des angefochtenen Urteils für unrichtig halte. In der mündlichen Verhandlung habe der Kläger vier Anträge gestellt. Seine Ausführungen ließen sich allenfalls dem Antrag zu Ziffer 1 zuordnen. Die anspruchsbegründenden Tatsachen seien zudem nicht schlüssig. Der Vortrag sei nach § 67 ArbGG ausgeschlossen. Die Ausführungen des Klägers seien nicht geeignet, dessen Behauptungen, er habe täglich mehr als 14 Arbeitsstunden geleistet, zu beweisen. Das Beweisangebot durch Vernehmung des Zeugen K. sei entgegen des diesbezüglichen Sachvortrags nicht im Schriftsatz vom 10.04.2008 enthalten. Der Kläger sei im Übrigen seiner Prozessförderungspflicht in der Einspruchsschrift vom 10.04.2008 nicht gemäß § 340 ZPO nachgekommen. Seine Ausführungen genügten auch § 373 ZPO nicht. Es fehle an der ladungsfähigen Anschrift. Das Beweisangebot habe sich auch nicht auf eine beweiserhebliche Behauptung bezogen. Der Kläger habe die von ihm behaupteten Überstunden auch nicht geleistet.

24

Zu den weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 18.08.2008 (Bl. 105 - 106 d. A.) und den Schriftsatz des Beklagten vom 23.09.2008 (Bl. 123 - 129 d. A.), sowie auf den weiteren Akteninhalt und die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts vom 10. Oktober 2008 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

25

Das Rechtsmittel der Berufung des Klägers ist gemäß § 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft.

26

1. Die Berufung ist unzulässig, soweit sie sich nicht mit den Gründen des angefochtenen Urteils zum abgelehnten Anspruch auf Zahlung von Urlaubsabgeltung und der beantragten Herausgabe persönlicher Unterlagen befasst. Aus den Berufungsanträgen in Verbindung mit der Begründung muss klar erkenntlich sein, inwieweit das erstinstanzliche Urteil angefochten werden soll. Das Urteil ist nur in Frage gestellt, wenn die Berufungsbegründung eine argumentative Auseinandersetzung mit den entsprechenden Urteilsgründen enthält (vgl. Schwab/Weth, Kommentar zum Arbeitsgerichtsgesetz, 2. Auflage, § 64 Rz. 155 m. w. N. auf BGH, Urteil vom 16.05.1999 - III ZR 265/98 = NJW 1999, 3126; LAG R-P, Urteil vom 16.02.2007 - 8 Sa 724/06).

27

Im vorliegenden Fall enthält die Berufungsbegründungsschrift des Beklagten keine mit nachvollziehbaren Gründen versehene Angriffe auf die Feststellungen zu den oben aufgezeigten Streitgegenständen.

28

2. Im Übrigen ist das Rechtsmittel des Klägers u n b e g r ü n d e t.

29

Das Arbeitsgericht hat insoweit zu Recht festgestellt, dass dem Kläger die verfolgten Überstundenansprüche nicht zustehen.

30

Ein Anspruch auf Überstundenvergütung setzt neben der tatsächlichen Überstundenleistung voraus, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren. Insoweit wird vom Arbeitnehmer verlangt, dass er im Einzelnen darlegt, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat. Er muss darüber hinaus auch vortragen, von welcher Normalarbeitszeit er täglich ausgeht und dass er tatsächlich gearbeitet hat. Ist die Arbeitszeit variabel gehalten, es mithin dem Arbeitnehmer überlassen, wie er die Wochenarbeitszeit aufteilt, bedarf es für jeden einzelnen Arbeitstag nach Datum und Stunde der Aufschlüsselung wie die Arbeitszeit mit welchen Arbeiten zugebracht worden ist. Bestreitet der Arbeitgeber die Behauptung des Arbeitnehmers - wie im vorliegenden Fall -, dass die behaupteten Überstunden nicht geleistet worden seien, muss der Arbeitnehmer darlegen, welche - geschuldete - Tätigkeit er jeweils an den fraglichen Tagen ausgeführt hat (vgl. BAG, Urteil vom 29.05.2002 - 5 AZR 370/01 = EzA BGB § 611 Mehrarbeit Nr. 10; BAG, Urteil vom 25.11.1993 - 2 AZR 571/93 = BAGE 75, 151; BAG Urteil vom 17.04.2002 - 5 AZR 664/00 = DB 2002, 1455; BAG, Urteil vom 03.11.2004 - 5 AZR 648/03 = NZA 2005, 895; BAG, Urteil vom 25.05.2005 - 5 AZR 319/04 = NZA 2005, 1432; sowie LAG Schleswig-Holstein vom 14.11.2007 - 6 Sa 492/06).

31

Zivilprozessual ist im vorliegenden Fall - dies wäre von der Berufung näher auszuführen gewesen - erforderlich, dass insbesondere angesichts des Bestreitens des Beklagten im Einzelnen dargetan wird, welche Tätigkeiten der Kläger konkret an den Tagen gemäß seiner umfangreichen Stundenaufzeichnungen für das Jahr 2006 (Bl. 24 - 44 d. A.) verrichtet hat. Deshalb ist der Einwand des Beklagten zutreffend, die Ausführungen des Klägers seien nicht geeignet, dessen Behauptungen, er habe täglich mehr als 14 Stunden geleistet, zu belegen. Auf die Vernehmung des Zeugen K. kommt es - unabhängig davon, ob eine rechtzeitige ordnungsgemäße Angabe der ladungsfähigen Anschrift nach § 373 ZPO erfolgt ist (vgl. Zöller ZPO 26. Aufl., § 373 Rz. 8) - nicht entscheidungserheblich an; desgleichen auch nicht, ob der Kläger seine Prozessförderungspflicht in der Einspruchsschrift vom 10.04.2008 gemäß § 340 ZPO ausreichend nachgekommen ist. Im Übrigen ist festzustellen, dass die Berufungsinstanz eine neue Tatsacheninstanz ist, die es ermöglicht, tatsächlich und rechtlich vom Arbeitsgericht als fehlend beanstandetes Vorbringen nachzuholen. Das Arbeitsgericht hat in diesem Zusammenhang bereits zutreffend festgestellt, dass der Vortrag des Klägers zu geleisteten Überstunden pauschal sei. Es hat sich darüber hinaus der Mühe unterzogen, den Beklagten als Partei zu vernehmen. Nach den Feststellungen des Arbeitsgerichts ist dem Kläger ein Beweis zum Umfang der Überstunden nicht gelungen.

32

Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann angesichts der aufgezeigten zivilprozessualen Notwendigkeit nicht ausgegangen werden.

33

Für die vorliegend verfolgten Ansprüche - betreffend die Monate Mai bis August 2006 - kommt es auf ein früheres Verhalten des Beklagten aus dem Jahre 2005 nicht entscheidungserheblich an, da Ansprüche auf Überstundenvergütung jeweils immer neu für die verfolgten Zeiträume entstehen. Aus zivilprozessualen Gründen ist es zulässig, dass die diesbezüglichen Ansprüche bestritten werden.

34

Im Übrigen hat die Parteivernehmung des Zeugen C. auch ergeben, dass der Beklagte nicht bestätigt hat, dass er Überstunden laut Aufzeichnung des Klägers abgerechnet und für 2005 auch bezahlt habe.

II.

35

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Für die Zulassung der Revision bestand angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG keine Notwendigkeit.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 64 Grundsatz


(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag


(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 67 Zulassung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel


(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen. (2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 o

Zivilprozessordnung - ZPO | § 340 Einspruchsschrift


(1) Der Einspruch wird durch Einreichung der Einspruchsschrift bei dem Prozessgericht eingelegt. (2) Die Einspruchsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das der Einspruch gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urt

Zivilprozessordnung - ZPO | § 373 Beweisantritt


Der Zeugenbeweis wird durch die Benennung der Zeugen und die Bezeichnung der Tatsachen, über welche die Vernehmung der Zeugen stattfinden soll, angetreten.

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(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder § 61a Abs. 3 oder 4 gesetzten Frist nicht vorgebracht worden sind, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Landesarbeitsgerichts glaubhaft zu machen.

(3) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug entgegen § 282 Abs. 1 der Zivilprozessordnung nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 der Zivilprozessordnung nicht rechtzeitig mitgeteilt worden sind, sind nur zuzulassen, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei das Vorbringen im ersten Rechtszug nicht aus grober Nachlässigkeit unterlassen hatte.

(4) Soweit das Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel nach den Absätzen 2 und 3 zulässig ist, sind diese vom Berufungskläger in der Berufungsbegründung, vom Berufungsbeklagten in der Berufungsbeantwortung vorzubringen. Werden sie später vorgebracht, sind sie nur zuzulassen, wenn sie nach der Berufungsbegründung oder der Berufungsbeantwortung entstanden sind oder das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder nicht auf Verschulden der Partei beruht.

(1) Der Einspruch wird durch Einreichung der Einspruchsschrift bei dem Prozessgericht eingelegt.

(2) Die Einspruchsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das der Einspruch gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde.
Soll das Urteil nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

(3) In der Einspruchsschrift hat die Partei ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, soweit es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht, sowie Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, vorzubringen. Auf Antrag kann der Vorsitzende für die Begründung die Frist verlängern, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt. § 296 Abs. 1, 3, 4 ist entsprechend anzuwenden. Auf die Folgen einer Fristversäumung ist bei der Zustellung des Versäumnisurteils hinzuweisen.

Der Zeugenbeweis wird durch die Benennung der Zeugen und die Bezeichnung der Tatsachen, über welche die Vernehmung der Zeugen stattfinden soll, angetreten.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Der Zeugenbeweis wird durch die Benennung der Zeugen und die Bezeichnung der Tatsachen, über welche die Vernehmung der Zeugen stattfinden soll, angetreten.

(1) Der Einspruch wird durch Einreichung der Einspruchsschrift bei dem Prozessgericht eingelegt.

(2) Die Einspruchsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das der Einspruch gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde.
Soll das Urteil nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

(3) In der Einspruchsschrift hat die Partei ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, soweit es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht, sowie Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, vorzubringen. Auf Antrag kann der Vorsitzende für die Begründung die Frist verlängern, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt. § 296 Abs. 1, 3, 4 ist entsprechend anzuwenden. Auf die Folgen einer Fristversäumung ist bei der Zustellung des Versäumnisurteils hinzuweisen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.