Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 25. März 2014 - 6 Sa 357/13

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2014:0325.6SA357.13.0A
bei uns veröffentlicht am25.03.2014

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 23. Mai 2013 - 3 Ca 2324/12 - wird, soweit sie sich gegen ihre Verurteilung zur Erteilung eines Zwischenzeugnisses richtet, auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, im Übrigen wird sie kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer vom Kläger unter dem Vorbehalt ihrer sozialen Rechtfertigung angenommenen Änderungskündigung der Beklagten und um die Erteilung eines Zwischenzeugnisses.

2

Der am ... März 1972 geborene, verheiratete und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger war in der HNO-Klinik der Beklagten vom 01. November 1998 bis 14. September 2005 als Assistenzarzt, ab 15. September 2005 nach abgeschlossener Ausbildung als Facharzt tätig. Von April 2007 bis August 2011 war der Kläger - griechischer Staatsangehöriger - an der Universitätsklinik L und an der Universitätsklinik A beschäftigt. Die Parteien schlossen unter dem 21. Juli/02. August 2011 einen bis 31. März 2012 befristeten Arbeitsvertrag (Bl. 14 f. d. A.; im Folgenden: AV) über eine Tätigkeit des Klägers als wissenschaftlicher Mitarbeiter/Facharzt. Die Parteien vereinbarten neben einer sechsmonatigen Probezeit einzelvertraglich unter anderem die Anwendbarkeit des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte). Der Kläger wurde in Entgeltgruppe Ä 2, Stufe 2 TV-Ärzte eingruppiert und vergütet. Mit Schreiben vom 15. November 2011 (Bl. 17 d. A.) bestellte die Beklagte den Kläger mit Wirkung vom 01. November 2011 als Oberarzt für den Bereich "computer-assistierte Chirurgie". Der Kläger, der ab diesem Zeitpunkt unstreitig infolge einvernehmlicher Änderung seines Arbeitsvertrages die Tätigkeit eines Oberarztes schuldete, wurde seither nach Entgeltgruppe Ä 3, Stufe 1 TV-Ärzte eingruppiert und vergütet.

3

Unter dem 28. Dezember 2011 erteilte der Direktor der H-Klinik Prof. Dr. Dr. M dem Kläger eine Beurteilung vor Ablauf der Probezeit (Bl. 18 ff. d. A.). Im dem Kläger eröffneten Beurteilungsbogen ist als Aufgabengebiet und Dienstbezeichnung "wissenschaftlicher Mitarbeiter (Facharzt)" angegeben und die geprüften Punkte (theoretische Fachkenntnisse, Arbeitsbefähigung, Arbeitsquantität, Arbeitsqualität, Zuverlässigkeit und Sozialverhalten) werden ausnahmslos mit "eins" (= erheblich über dem Durchschnitt) bewertet. Weiter ist im Beurteilungsbogen festgehalten, dass nach Auswertung des Beurteilungsbogens eine Übernahme des Mitarbeiters nach Ablauf der Probezeit erwünscht ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beurteilungsbogens wird auf den Akteninhalt verwiesen. In der Folge wurde der Arbeitsvertrag des Klägers durch Vereinbarung vom 08. März 2012 unbefristet fortgesetzt.

4

Im Monat August 2012 vergütete die Beklagte den Kläger statt nach Ä 3 Stufe 1 TV-Ärzte lediglich noch nach Ä 2 Stufe 2 TV-Ärzte. Ab August 2012 wurde der Kläger nicht mehr wie zuvor zu Hintergrunddiensten als Oberarzt herangezogen. Nach außergerichtlicher Anmahnung mit Schreiben vom 13. September 2012 durch den Kläger zahlte die Beklagte die Gehaltsdifferenz nach.

5

Die Beklagte teilte dem bei ihr gewählten Personalrat mit Schreiben vom 14. September 2012 mit, sie beabsichtige, dem Kläger zum Zwecke der Herabgruppierung eine Änderungskündigung auszusprechen, da dieser eingeschränkte operative Fähigkeiten zeige, die es nicht erlaubten, ihn Eingriffe unbeaufsichtigt durchführen zu lassen. Wegen der Einzelheiten der Begründung, die im Wesentlichen einer Mitteilung des Prof. Dr. Dr. M an die Personalabteilung der Beklagten vom 07. September 2012 (Bl. 54 f. d. A.) entspricht, wird auf Bl. 48 ff. d. A. verwiesen. Der Personalrat widersprach der beabsichtigten Maßnahme mit Schreiben vom 21. September 2012.

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Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger mit Schreiben vom 19. November 2012 (Bl. 12 d. A.) ordentlich zum 30. Juni 2013 und bot dem Kläger zugleich an, ab 01. Juli 2013 als Facharzt mit der Eingruppierung Ä 2 Stufe 2 TV-Ärzte beschäftigt zu werden. Zur Begründung der Änderungskündigung gab die Beklagte elementare fachliche Defizite des Klägers an, wegen derer er nicht geeignet sei, als Oberarzt tätig zu sein.

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Der Kläger hat die Änderungen nach dem ihm am 24. November 2012 zugegangenen Kündigungsschreiben mit Schreiben vom 30. November 2012 unter dem Vorbehalt ihrer sozialen Rechtfertigung angenommen und am 04. Dezember 2012 beim Arbeitsgericht Mainz Klage auf Feststellung der Sozialwidrigkeit der Änderung der Arbeitsbedingungen und Erteilung eines Zwischenzeugnisses erhoben. Einen auf Verpflichtung der Beklagten gerichteten weitergehenden Antrag, dem Kläger bis mindestens 30. Juni 2013 das Tragen des Titels HNO-Oberarzt im Intranet und im Übrigen zu ermöglichen, hat der Kläger im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht am 23. Mai 2013 zurückgenommen.

8

Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, er, der seit 18. September 2008 nach vollzogener Habilitation bei seinem Doktor und Habilvater Prof. Dr. Dr. M berechtigt sei, den akademischen Grad eines Dr. med. habil. zu führen, weise den Vorwurf elementarer fachlicher Defizite als Oberarzt entschieden zurück und sei zudem kein einziges Mal von Prof. Dr. Dr. M oder von seinem Kollegen wegen seiner operativen Fähigkeiten, seines Verhaltens oder angeblicher Minderleistungen gerügt oder gar abgemahnt worden. Dem Einrichtungsleiter sei seine beruflich bedingte längere Unterbrechung der operativen Praxis bekannt gewesen, weshalb er insbesondere in den ersten Monaten nach September 2011 in wenigen schweren Operationen die kollegiale Hilfe seiner fachärztlichen und ärztlichen Kollegen habe erbitten dürfen. Dies entspreche gängiger Praxis. Auch die hervorragende Beurteilung vom 28. Dezember 2011 weise seine Fähigkeiten aus. Die Beklagte spreche ihm völlig unsubstantiiert und generalisierend die Fähigkeit ab, wesentliche Tätigkeiten als Oberarzt erfüllen zu können. Entgegen der Behauptung der Beklagten habe der Oberarzt Dr. B nicht an den von der Beklagten genannten sechs Terminen von ihm als abgeschlossen betrachtete Nasen-Nebenhöhlen-Operationen komplett nachoperieren müssen; Dr. B, ein nun aus Altersgründen ausgeschiedener langjähriger Operateur, sei eine Koryphäe auf dem Gebiet der HNO-Operationen und sei lediglich konsiliarisch und operativ um Hilfe gebeten worden. Selbstverständlich habe er auch Fachärzte und Assistenzärzte beaufsichtigt, vgl. 40 OP-Berichte aus November 2011 bis Juli 2012 (Bl. 137 ff. d. A.). Die weitergehenden Behauptungen der Beklagten, bei mittelschweren und schweren OPs sei ihm regelmäßig ein anderer HNO-Oberarzt zur Seite gestellt worden, der ihn beaufsichtigt, angeleitet und bei Defiziten eingegriffen und die Operationen durchgeführt habe, werde bestritten; dies ergebe sich insbesondere nicht aus der Zusammensetzung der OP-Teams nach der von der Beklagten vorgelegten Operationsliste, zumal er vom 01. November 2011 bis 26. Juli 2012 weitaus mehr als die dort angegebenen 111 OPs absolviert habe. 35 der dort gelisteten angeblich fehlerhaften Operationen hätten im Übrigen vor der Beurteilung vom 28. Dezember 2011 stattgefunden. Acht der 111 Operationen seien von Prof. Dr. Dr. M absolviert worden und von den restlichen 103 Operationen habe er ausweislich der von ihm allein unterzeichneten Operationsberichte (Bl. 243 ff. d. A.) 63 in vorwiegend eigener Verantwortung durchgeführt. Der Kläger trägt vor, er sei weder unsicher bei der Indikationsstellung, noch zu langsam bei Mandeloperationen, auch in der computerassistierten Chirurgie sei ihm kein Fehlverhalten vorzuwerfen. Bis zum Entzug dieser Aufgabe habe er beanstandungsfrei Hintergrunddienst verrichtet und nur ein einziges Mal Dr. B telefonisch zur Rücksprache kontaktiert. Im Übrigen werde bestritten, dass ihm manuelle Fähigkeiten und Geschicklichkeit fehlten und Besserung nicht zu erwarten sei; wie im universitären Bereich üblich, dürfe auch ein Oberarzt noch lernen, weil es keine Oberärzte gebe, die gleichsam mit allen OP-Raffinessen bestückt vom Himmel fielen. Der Kläger hat vorgetragen, auch die Zeugin P aus der Personalabteilung habe ihm im wegen der Vergütungskürzung am 05. September 2012 geführten Gespräch nicht sagen können, was Hintergrund der geplanten Herabstufung sei. Seiner Ansicht nach sei diese schlichtweg dem Umstand geschuldet, dass er Ende Juli 2012 ein Angebot des Einrichtungsleiters Prof. Dr. Dr. M ausgeschlagen habe, vollzeitig in dessen "Privatklinik" (R, M) zu wechseln. Der Kläger hat die ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats gerügt.

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Der Kläger hat zuletzt beantragt,

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es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung vom 19. November 2012, der klägerischen Partei am 24. November 2012 zugegangen, sozial ungerechtfertigt und unwirksam ist,
die beklagte Partei wird verurteilt, der klägerischen Partei ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Verhalten und Leistung erstreckt.

11

Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

13

Sie hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, die Änderungskündigung sei sozial gerechtfertigt, da der Kläger als HNO-Oberarzt die ungeteilte medizinische Verantwortung und die Aufsichtsfunktion für seinen Bereich wahrnehmen müsse und ihm hierzu auch nach monatelanger Nachschulung dauerhaft die persönliche und fachliche Befähigung fehle. Als einziges rheinland-pfälzisches Universitätsklinikum der Supra-Maximalversorgung müsse ein HNO-Oberarzt bei ihr vor allem mittelschwere und schwere HNO-Operationen eigenständig und selbständig durchführen können. Hierzu sei der Kläger nicht in der Lage. So habe er beispielsweise Nasennebenhöhlen-Operationen am 29. November 2011, 10. April 2012, 17. April 2012, 25. April 2012, 16. Mai 2012 und 24. Mai 2012 irrtümlich als abgeschlossen betrachtet und der ihm beigeordnete Oberarzt Dr. B habe die Patienten komplett nachoperieren müssen. Der Kläger könne Fachärzte und vor allem Assistenzärzte weder beaufsichtigen, noch anleiten, ihm habe vielmehr ausweislich des vorgelegten OP-Katalogs von November 2011 bis Juli 2012 (Bl. 61 ff. d. A.) bei 111 mittelschweren und schweren Operationen regelmäßig - außer bei begrenzter Personaldecke in Einzelfällen - ein anderer HNO-Oberarzt zur Seite gestellt werden müssen, der den Kläger beaufsichtigt, angeleitet und eingegriffen und die Operation durchgeführt habe, wenn der Kläger nicht mehr weiter gewusst oder Fehler gemacht habe. Diese Vorgehensweise könne sich auf Dauer kein Betrieb leisten, zumal die große Unsicherheit und Zögerlichkeit des Klägers beim Operieren so markant sei, dass sie sogar Gesprächsthema bei den OP-Schwestern sei. Selbst bei einfachen Operationen (beispielsweise Mandeloperationen) brauche der Kläger regelmäßig die zwei- bis dreifache Zeit, die ein junger Facharzt aufwende, was für Arbeitgeber und Patienten unzumutbar sei. Der Kläger sei auch bei Indikationsstellungen unsicher und entscheidungsschwach und brauche immer wieder kollegiale Rücksprache und Versicherung; daher sei er auch zum Rufbereitschaftsdienst nicht in der Lage und nur eingeteilt worden, wenn sichergestellt gewesen sei, dass ein anderer Oberarzt außerplanmäßig telefonisch erreichbar gewesen sei. Die Beklagte hat vorgetragen, auch nach monatelanger Nachschulung habe sich die Leistungskurve des Klägers nicht erkennbar oder signifikant verbessert, sondern seine operativen Fähigkeiten seien auf Assistenzarztniveau geblieben. Die Unfähigkeit des Klägers liege in seiner Persönlichkeitsstruktur begründet. Es sei ein alter Erfahrungssatz unter Chirurgen, dass Operateure, die bis zum 40. Lebensjahr eine manuelle Geschicklichkeit nicht in dem notwendigen Maß erworben hätten, diese nicht mehr in suffizientem Maß erlangen könnten. Seine - vom Kläger verniedlichte - mangelnde Befähigung (auch im Bereich der computerassistierten Chirurgie) könne daher nicht ausgeräumt werden. Mit dem Kläger sei über seine Defizite in vielen Gesprächen mit den Oberärzten gesprochen worden und ab Dezember 2011 regelmäßig monatlich, ab Anfang 2012 in mindestens zweiwöchigem Rhythmus von Prof. Dr. Dr. M. Eine Abmahnung sei vor diesem Hintergrund entbehrlich gewesen, da es nicht darum gehe, dass der Kläger sich nicht anstrenge, er könne schlicht nicht. Bei Prof. Dr. Dr. M habe im Übrigen die Erwartung und Hoffnung bestanden, dass die zunächst nicht so klar erkennbaren Defizite des zunächst (auch in der Beurteilung vom 28. Dezember 2011) überschwänglich eingeschätzten Klägers zu überwinden seien; diese Einschätzung habe sich gänzlich zerschlagen. Nach Interessenabwägung sei daher die Änderungskündigung auf den anerkannten Status eines Facharztes gerechtfertigt. Die Behauptungen des Klägers zu einem Wechsel in die Römerwallklinik würden bestritten, hätten jedenfalls keine Rolle bei der Personalmaßnahme gespielt. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Personalrat sei ordnungsgemäß beteiligt worden. Dem Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses fehle es derzeit am Rechtsschutzbedürfnis.

14

Das Arbeitsgericht Mainz hat die Klage mit Urteil vom 23. Mai 2013, wegen dessen Tatbestand auf Bl. 457 bis 467 d. A. verwiesen wird, stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen angeführt, die Änderungskündigung sei nicht aus personenbedingten Gründen gerechtfertigt, da es bereits an der schlüssigen Darlegung einer konkreten Unterschreitung der berechtigten arbeitgeberseitigen Erwartung fehle. Soweit der Kläger unter Anleitung durch Oberärzte oder des Chefarztes operiert habe, sei weder das Verhältnis zu den tatsächlich doch alleine durchgeführten schwierigen Operationen ersichtlich, noch sei erkennbar in welchem Maß der Kläger während der von der Beklagten genannten 111 Opera-tionen eigenständig operiert habe oder die Hinzuziehung eines weiteren Oberarztes dringend nötig auf Veranlassung der Beklagten erfolgt sei. Chirurgische Fehler seien zu keinem Zeitpunkt ersichtlich und angebliche Minderleistungen beim Zeitaufwand durch den Kläger nicht qualifizierbar. Die Widersprüche im Vortrag der Beklagten setzten sich bei der Perspektive fort. Trotz langjähriger als gut bewerteter Tätigkeit als Facharzt bei der Beklagten werde der Kläger nun auf Assistenzarztniveau eingeschätzt, was nicht zur Bewertung vom 28. Dezember 2011 passe. Insgesamt ließen sich erhebliche Leistungsdefizite des Klägers zwar nicht ausschließen, angesichts der unplausiblen eigenen Änderung der Einschätzung innerhalb kurzer Zeit ohne erkennbaren Übergang von bester Prognose zu diametral entgegengesetzter negativer Prognose lasse sich jedoch eine negative Prognose zur erforderlichen Überzeugung der Kammer nicht feststellen. Auf das mögliche Mittel zur Objektivierung der Prognose, die Erteilung einer Abmahnung, habe die Beklagte verzichtet, ohne dass es ihr gelungen sei, auf andere Weise die Überzeugung der Kammer von einer negativen Prognose entgegen der eigenen früheren Einschätzung zu begründen. Die Beklagte sei zur Erteilung eines Zwischenzeugnisses gemäß § 35 Abs. 2 TV-Ärzte verpflichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf Bl. 467 ff. d. A. verwiesen.

15

Die Beklagte hat gegen das ihr am 14. August 2013 zugestellte Urteil mit am gleichen Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 21. August 2013 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 14. November 2013 mit Schriftsatz vom 12. November 2013 (Bl. 497 ff. d. A.), bei Gericht eingegangen am 13. November 2013, begründet.

16

Die Beklagte begründet ihre Berufung nach Maßgabe ihrer Berufungsbegründung vom 12. November 2013 und des Schriftsatzes vom 10. Januar 2014 (Bl. 635 ff. d. A.), wegen deren weiterer Einzelheiten auf den Akteninhalt verwiesen wird, im Wesentlichen wie folgt:

17

das Arbeitsverhältnis sei allein entfristet worden, weil eine weitere Befristung tarifvertraglich nicht mehr möglich gewesen sei. Der Kläger habe als Oberarzt arbeitsvertraglich gemäß § 12 TV-L Ärzte/§ 12 TV-Ärzte Universitätsmedizin Mainz die ungeteilte volle medizinische Verantwortung für schwere und mittelschwere Operationen, müsse Assistenzärzte im Rahmen ihrer Ausbildung (§ 4 Abs. 6 TV-Ärzte Universitätsmedizin Mainz) beaufsichtigen, überwachen und anleiten und Rufbereitschaftsdienst leisten (§ 7 Abs. 6 TV-Ärzte Universitätsmedizin M). Hierzu sei er fachlich und persönlich nicht in der Lage. Die Beklagte wiederholt und vertieft zur Beiordnung von Oberärzten während der Operationen und nicht fachgerecht ausgeführten Operationen (am Beispiel der Nasennebenhöhlen-Operationen), zur OP-Dauer, zur Unsicherheit des Klägers bei der Indikationsstellung und zu den Rufbereitschaftsdiensten ihren erstinstanzlichen Vortrag. Ergänzend trägt sie vor, aufgrund fehlender Fähigkeiten des Klägers, der nur einfache Operationen entsprechend geringem Facharztstandard durchführen könne (zum Beispiel Mandeloperationen, Endoskopien, Tympanoplastiken Typ I, Septumoperationen und Eingriffe in der Nasenmuschel), sei von vorneherein für Eingriffe höheren Schwierigkeitsgrades (Pansinusoperationen, Neck dissection, Ohroperationen) ein zusätzlicher überplanmäßiger Oberarzt eingeteilt worden, in dessen Beisein der Kläger operiert habe und der die Operationen ggf. übernommen und fertig gestellt habe, um das Operationsziel zu erreichen und Schaden vom Patienten abzuwenden. Es habe sich nicht um konsiliarische oder operative Hilfe gehandelt, was auch die vorgelegte OP-Liste zeige, weiterer Vortrag über die Fehlerhaftigkeit der Arbeitsleistung des Klägers sei ihr und insbesondere den Patienten nicht zumutbar. Sie könne den Kläger nicht alleinverantwortlich einsetzen, um dann dem Gericht den Fehlerquotienten mitzuteilen in Form von Gesundheitsverletzungen oder gar Todesfällen. Lediglich bei einem der 111 Eingriffe (Hörsturz ohne operativen Eingriff im engeren Sinne) habe der Kläger eigenständig gearbeitet, bei allen anderen Eingriffen mit dem Kläger als erstem Operateur habe dieser unter im Einzelnen per Datum namentlich geordneter oberärztlicher Supervision gestanden. An den verbleibenden 34 Operationen sei der Kläger als erster oder zweiter Assistent beteiligt gewesen, was wiederum lediglich seiner Fortbildung gedient habe. Nur ausnahmsweise und in sehr seltenen Fällen habe der Kläger bei hohen OP-Volumen ohne weiteren Oberarzt operiert. Dass der Kläger, der selbst nicht bestreite, dass er die Hilfe von Kollegen gesucht habe, die OP-Berichte geschrieben habe, bedeute nicht, dass er allein verantwortlich gewesen sei; die Erstellung der OP-Berichte sei den überplanmäßigen Operateuren nicht auch noch zuzumuten gewesen. Der Kläger rufe wegen seiner mangelnden Qualifikation während der Rufbereitschaft andere Oberärzte in ihrer Freizeit an und frage diese um Rat. Auch sei er fachlich nicht fähig, im Bereich computerassistierter Chirurgie zu arbeiten; er habe nicht einmal die technische Funktionsweise der Geräte sicherstellen können. Weiter habe der Kläger Fehler bei der Akkreditierung des Schlaflabors der Beklagten gemacht. Die Beklagte ist der Ansicht, nicht an ihre zunächst falsche Einschätzung der Fähigkeiten des Klägers gebunden zu sein. Sie beruft sich auf die fehlende Aussagekraft der nur undifferenziert bezüglich einer Facharzttätigkeit intern erteilten Beurteilung von 28. Dezember 2011, die gravierenden fachlichen Defizite des Klägers seien zu diesem Zeitpunkt noch nicht ersichtlich gewesen; auch habe der Kläger vor seiner Wiedereinstellung nicht genau angegeben, welche Operationen er in der Vergangenheit durchgeführt habe, sondern habe nur eine Gesamtliste für Operationen in M und in G vorgelegt. Auch die vom Kläger im Rechtsstreit bemühten Zeugnisse vom 26. Januar 2006 (Bl. 236 f. d. A.) und 28. Februar 2008 (Bl. 238 f. d. A.) seien in der Praxis üblich, dem Wohlwollensgrundsatz geschuldet und nicht relevant. Mit dem Kläger hätten im Abstand von 14 Tagen oder drei Wochen Gespräche wegen seiner fehlenden Arbeitsbefähigung stattgefunden (Prof. Dr. Dr. M), immer dann, wenn der Einrichtungsleiter erneut von den assistierenden Oberärzten über notwendige Hilfestellungen informiert worden sei. Auch diese hätten des Öfteren mit dem Kläger gesprochen. Die Beklagte trägt zur Unzumutbarkeit der weiteren Beschäftigung des Klägers als Oberarzt aus wirtschaftlichen und sonstigen Gründen ebenso weiter vor, wie zur Interessenabwägung. Sie ist der Auffassung, eine Abmahnung sei nicht erforderlich gewesen, da vorliegend eine personenbedingte Kündigung ausgesprochen worden sei. Die Änderungskündigung stelle das mildeste Mittel dar, die Beklagte vertritt darüber hinaus auch zweitinstanzlich die Auffassung, der Personalrat sei ordnungsgemäß beteiligt worden.

18

Die Beklagte beantragt,

19

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 23. Mai 2013, Az: 3 Ca 2324/12, wird abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.

20

Der Kläger beantragt,

21

die Berufung zurückzuweisen.

22

Der Kläger verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung vom 20. Januar 2013, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 566 ff. d. A. Bezug genommen wird, und trägt zweitinstanzlich im Wesentlichen vor,
der Personalrat sei fehlerhaft beteiligt worden, da er bewusst falsch informiert worden sei. Die Kündigung sei wegen fehlender Abmahnung unwirksam, er habe 2200 Operationen bei der Beklagten vorgenommen, ohne dass Anlass zur Beanstandung bestanden habe, vielmehr sei er noch am 28. Dezember 2011 "in höchsten Tönen" gelobt worden. Die Behauptung, er habe gesagt "ich kann es nicht" sei eine böse Falschdarstellung und werde zurückgewiesen. Alle angeblichen Vorwürfe den operativen Wissensstand oder Indikationsstellung betreffend seien erlernbar und verbesserbar; dass dies bei ihm nicht möglich sei, habe die Beklagte nicht dargelegt. Sie verstricke sich in Widersprüche bezüglich seiner Beurteilung. Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Bestreiten zur fehlenden Selbstständigkeit bei Operationen und bestreitet die Einrichtung eines "überplanmäßigen" Oberarztes. Weiter hält er an seinen Behauptungen zur Rufbereitschaft und Indikationsstellung fest und trägt zudem vor, es habe bis zum Ausspruch der Kündigung keine Weisung des Klinikchefs gegeben, im Bereich der computerassistierten Chirurgie tätig zu werden. Mit der Akkreditierung des Schlaflabors sei er erst am 05. Juni 2013 und damit nach Kündigungsausspruch betraut worden. Hinsichtlich der OP-Liste G/M habe er zu keinem Zeitpunkt unlautere Angaben gemacht, zumal Prof. Dr. Dr. M die von ihm während seiner Ausbildung in M verrichteten Operationen bekannt gewesen seien.

23

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.

24

Die Berufung der Beklagten ist nur teilweise zulässig. Soweit sie zulässig ist, ist sie nicht begründet.

25

I. Die Berufung der Beklagten ist, soweit sie sich gegen die Feststellung des Arbeitsgerichts richtet, dass die Änderungen der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung vom 19. November 2012 sozial ungerechtfertigt sind, zulässig, in der Sache jedoch nicht erfolgreich. Die Berufung war insoweit zurückzuweisen.

26

1. Die Berufung ist hinsichtlich der Änderungskündigung zulässig. Sie ist statthaft, wurde von der Beklagten nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 14. August 2013 mit am gleichen Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 21. August 2013 form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 519 ZPO) und mit am 13. November 2013 eingegangenem Schriftsatz vom 12. November 2013 rechtzeitig und insoweit ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2 und 5, § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 520 ZPO).

27

2. Die Berufung zur Änderungsschutzklage ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht ist mit zutreffenden Erwägungen davon ausgegangen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen des Klägers durch die Änderungskündigung der Beklagten vom 19. November 2012 gemäß § 2 Satz 1, 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG sozial ungerechtfertigt ist. Darauf, ob die Kündigung aus anderen Gründen unwirksam ist, kam es nicht entscheidungserheblich an.

28

2.1 Der persönliche und betriebliche Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes ist gemäß §§ 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 KSchG eröffnet. Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass bei der Beklagten, dem einzigen Universitätsklinikum in Rheinland-Pfalz regelmäßig - und auch bei Kündigungszugang - mehr als 10 Arbeitnehmer im Sinne des § 23 Abs. 1 KSchG beschäftigt sind.

29

2.2 Das mit der Kündigung dem Kläger angetragene Änderungsangebot ist nicht "überflüssig" (vgl. dazu BAG 19. Juli 2012 - 2 AZR 25/11 -, Rn. 18 ff., 26. Januar 2012 - 2 AZR 102/11 -, Rn. 13, im Ergebnis auch 20. Juni 2013 - 2 AZR 396/12 -, Rn. 12; jeweils zitiert nach juris).

30

2.2.1 Da sich vom Arbeitgeber erstrebte Änderungen, die sich schon durch die Ausübung des Weisungsrechts gemäß § 106 Satz 1 GewO durchsetzen lassen, im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen halten, sind sie keine "Änderung der Arbeitsbedingungen" im Sinne von § 2 Satz 1, 4 Satz 2 KSchG. Soll der bestehende Vertragsinhalt nicht geändert werden, liegt in Wirklichkeit kein Änderungsangebot vor, die vermeintlich erst herbeizuführenden Vertragsbedingungen gelten bereits. Eine Änderungskündigung ist "überflüssig". Eine Änderungsschutzklage ist dann unbegründet (BAG 19. Juli 2012 - 2 AZR 25/11 -, Rn. 21, 26. Januar 2012 - 2 AZR 102/11 -, Rn. 14, zitiert nach juris).

31

2.2.2 Vorliegend schuldete der Kläger, der mit Arbeitsvertrag vom 02. August 2011 ursprünglich als Facharzt von der Beklagten (wieder) eingestellt worden war, nach unbeschränkter Übertragung der Oberarztfunktionen gemäß der Bestellung vom 15. November 2011 ab diesem Zeitpunkt die Tätigkeit eines Oberarztes. Die Parteien haben insoweit in der Berufungsverhandlung vom 14. Januar 2014 übereinstimmend vorgetragen, dass der Arbeitsvertrag des Klägers einvernehmlich abgeändert wurde. Die Beklagte war daher nicht mehr im Rahmen der Ausübung ihres Direktionsrechts berechtigt, dem Kläger - etwa im Wege korrigierender Rückgruppierung - Tätigkeiten eines hierarchisch untergeordneten Facharztes zuzuweisen. Vor dem Hintergrund der einvernehmlichen Vertragsänderung kann dahinstehen, dass eine bloße Organisationsänderung oder isolierte Verleihung des Oberarztstatus für eine Eingruppierung nach § 12 TV-Ärzte nicht ausreichen würde, sondern allein maßgeblich die auszuübende Tätigkeit ist(vgl. BAG 09. Dezember 2009 - 4 AZR 495/08 -, Rn. 57 f.; zitiert nach juris).

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2.3 Nach fristgerechter Klageerhebung binnen drei Wochen nach Kündigungszugang gemäß §§ 4 Satz 2, 1 KSchG durch den Kläger war die Änderungskündigung auf ihre soziale Rechtfertigung zu prüfen. Da der Kläger das Änderungsangebot der Beklagten fristgerecht unter Vorbehalt angenommen hat, streiten die Parteien im Rahmen der Änderungsschutzklage nach § 4 Satz 2 KSchG nicht über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und damit nicht über die Rechtswirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung, sondern nur noch über die Berechtigung des Angebots auf Änderung der Arbeitsbedingungen. Streitgegenstand der Änderungsschutzklage ist nicht die Wirksamkeit der Kündigung, sondern der Inhalt der für das Arbeitsverhältnis geltenden Vertragsbedingungen (BAG 19. Juli 2012 - 2 AZR 25/11 -, Rn. 20, 26. Januar 2012 - 2 AZR 102/11 -, Rn. 13, 26. August 2008 - 1 AZR 353/07 -, Rn. 17, jeweils zitiert nach juris). Dieser Prüfung hält die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht stand.

33

2.4 Die Voraussetzungen für eine Änderung der Arbeitsbedingungen nach §§ 2, 1 KSchG liegen nicht vor.

34

2.4.1. Bei einer Änderungskündigung müssen Kündigungsgründe iSv § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 bis 3 KSchG das Änderungsangebot des Arbeitsgebers bedingen. Außerdem muss sich der Arbeitgeber darauf beschränken, nur solche Änderungen vorzuschlagen, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss (BAG 28. August 2008 - 2 AZR 967/06 -, Rn. 29 mwN, zitiert nach juris). Ob der Arbeitnehmer eine ihm vorgeschlagene Änderung billigerweise hinnehmen muss, ist nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu prüfen. Die Änderungen müssen geeignet und erforderlich sein, um den Inhalt des Arbeitsvertrags den geänderten Beschäftigungsmöglichkeiten anzupassen. Diese Voraussetzungen müssen für alle angebotenen Änderungen vorliegen. Ausgangspunkt ist die bisherige vertragliche Regelung. Die angebotenen Änderungen dürfen sich von deren Inhalt nicht weiter entfernen, als zur Erreichung des angestrebten Ziels erforderlich ist (BAG 08. Oktober 2009 - 2 AZR 235/08 -, Rn. 18, 15. Januar 2009 - 2 AZR 641/07 -, Rn. 15; jeweils zitiert nach juris).

35

2.4.2 Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Beklagte kann sich zur sozialen Rechtfertigung der Änderung der Arbeitsbedingungen weder auf einen personenbedingten Kündigungsgrund, noch auf einen verhaltensbedingten Kündigungsgrund stützen.

36

a) Die Änderungen der Arbeitsbedingungen ist nicht aus personenbedingten Gründen gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1, 1. Variante KSchG sozial gerechtfertigt.

37

aa) Als personenbedingte Gründe, die eine ordentliche Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG sozial rechtfertigen können, sind nur solche Umstände anzuerkennen, die auf einer in den persönlichen Verhältnissen oder Eigenschaften des Arbeitnehmers liegenden "Störquelle" beruhen. Eine personenbedingte Kündigung kann sozial gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer aus Gründen, die seiner Sphäre liegen, jedoch nicht von ihm verschuldet sein müssen, zu der nach dem Vertrag vorausgesetzten Arbeitsleistung ganz oder teilweise nicht mehr in der Lage ist (BAG 11. Dezember 2003 - 2 AZR 667/02 -, Rn. 105, mwN, zitiert nach juris).

38

In diesen Fällen liegt in der Regel eine schwere und dauerhafte Störung des Austauschverhältnisses vor, ohne dass dem Arbeitnehmer eine Vertragsverletzung vorzuhalten wäre: Die konkrete Vertragspflicht zur Arbeit ist individuell zu bestimmen. Der Arbeitnehmer, der trotz angemessener Bemühung die Normalleistung unterschreitet oder nicht erbringt, verstößt nicht gegen den Vertrag, sondern unterschreitet die nicht zur Vertragsbedingung erhobene berechtigte Erwartung des Arbeitgebers von einem ausgewogenen Verhältnis von Leistung und Gegen-leistung (BAG 11. Dezember 2003 - 2 AZR 667/02 -, Rn. 106 mwN, aaO).

39

Im Arbeitsverhältnis stehen dem Arbeitgeber zur Reaktion auf derartige Störungen des Austauschverhältnisses, soweit sie aus der Sphäre des Arbeitsnehmers stammen, im Wesentlichen die Vorschriften über die personenbedingte Beendigungskündigung oder Änderungskündigung zu Gebote. Eine personenbedingte Kündigung wegen Minderleistungen setzt deshalb nicht voraus, dass der Arbeitnehmer gegen die subjektiv zu bestimmende Leistungspflicht verstößt. Es kommt darauf an, ob die Arbeitsleistung die berechtigte Gleichwertigkeitserwartung des Arbeitgebers in einem Maße unterschreitet, dass ihm ein Festhalten an dem (unveränderten) Arbeitsvertrag unzumutbar wird. Darüber hinaus setzt die Kündigung aus personenbedingten Gründen stets voraus, dass auch für die Zukunft nicht mit einer Wiederherstellung des Gleichgewichts von Leistung und Gegenleistung zu rechnen ist und kein milderes Mittel zur Wiederherstellung eines Vertragsgleichgewichts zur Verfügung (BAG 11. Dezember 2003 - 2 AZR 667/02 -, Rn. 108 mwN).

40

Im Prozess hat der Arbeitgeber im Rahmen der abgestuften Darlegungslast zunächst nur die Minderleistung vorzutragen. Ist dies geschehen, so muss der Arbeitnehmer erläutern, warum er trotz unterschiedlicher Leistungen seine Leistungsfähigkeit ausgeschöpft bzw. woran die Störung des Leistungsgleichgewichts liegen könnte und ob in Zukunft eine Besserung zu erwarten ist (BAG 03. Juni 2004 - 2 AZR 386/03 -, Rn. 41, zitiert nach juris).

41

bb) Gemessen hieran liegen die Voraussetzungen für eine soziale Rechtfertigung der Änderung der Arbeitsbedingungen des Klägers aus personenbedingten Gründen nicht vor.

42

(1.) Die Beklagte hat vorliegend bereits nicht schlüssig dargelegt, dass dem Kläger eine erhebliche Minderleistung vorzuwerfen wäre, die die berechtigte Gleichwertigkeitserwartung der Beklagten in einem Maß unterschreitet, dass ihr ein Festhalten am Arbeitsvertrag im Hinblick auf eine Oberarzttätigkeit des Klägers unzumutbar ist.

43

(1.1.) Nach den Darlegungen der Beklagten schuldet der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit als Oberarzt zum einen die eigenständige Durchführung insbe-sondere schwerer und mittelschwerer Operationen in Wahrnehmung ungeteilter medizinischer Verantwortung. Darüber hinaus ist der Kläger nach dem Vortrag der Beklagten zur Ausbildung von Assistenzärzten in Form der Beaufsichtigung, Überwachung und Anleitung verpflichtet und hat zudem eigenständig Rufbereitschaftsdienste (Hintergrunddienste) abzuleisten. Ausweislich der Bestellung zum Oberarzt vom 15. November 2011 wurde dem Kläger schließlich die computerassistierte Chirurgie übertragen.

44

(1.2.) Ausgehend von diesem Anforderungsprofil hat die Beklagte erhebliche Minderleistungen des Klägers, aufgrund derer objektiv davon auszugehen wäre, dass dem Kläger die persönliche und fachliche Befähigung zum Oberarzt fehlt, nicht substantiiert darlegen können. Hiervon ist das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen.

45

(1.2.1.) Es ist nicht ersichtlich, dass die Gleichwertigkeitserwartung der Beklagten im Hinblick auf die vom Kläger geschuldeten Operationen in ausreichendem Maß unterschritten worden wäre.

46

Im Vortrag der Beklagten, aufgrund fehlender Fähigkeiten des Klägers müsse ihm bei mittelschweren und schweren Operationen grundsätzlich ein überplanmäßiger Oberarzt beigeordnet werden, der den Kläger beaufsichtige, anleite und Fehler korrigiere, vermochte die Berufungskammer keine ausreichenden Tatsachen zu erkennen, die die pauschale Behauptung der Beklagten stützen würden, dem Kläger fehle die persönliche und fachliche Befähigung zum Oberarzt. Insbesondere ergeben sich Anhaltspunkte für die von der Beklagten behauptete Unfähigkeit des Klägers zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung von Operationen nicht aus der von ihr vorgelegten Operationsliste (Bl. 61 ff. d. A.). Die bloße Zusammensetzung der Operationsteams allein lässt keine Rückschlüsse auf fehlende Fähigkeiten des Klägers zu. Der Kläger wurde teilweise als Operateur 1 oder 2 (OP 1/OP 2) tätig, teilweise wurde er als Assistent 1 (Ass. 1) geführt. Die von der Beklagten als überplanmäßig bezeichneten Oberärzte werden ihrerseits ebenfalls als Operateur 1 oder Operateur 2 (OP 1/OP 2), teilweise als Assistent 1 oder 2 (Ass. 1/Ass. 2) geführt. Welche Rückschlüsse die unterschiedlichen Einteilungen auf die Leistungen des Klägers während der Operationen im Einzelnen zulassen, erschließt sich der Berufungskammer nicht. Dies gilt umso mehr, als der Kläger bei enger Personaldecke nach den Angaben der Beklagten durchaus - wenn auch in wenigen Ausnahmefällen - ohne weiteren Oberarzt eingeteilt worden ist. Ohne weiteren Vortrag zum Verlauf der Operationen, insbesondere dazu, in welcher Häufigkeit und aus welchen Gründen ein Eingreifen des weiteren Oberarztes zwingend notwendig war, lässt sich eine erhebliche Minderleistung des Klägers nicht verifizieren. Zwar ist der Beklagten zuzugestehen, dass ihr nicht zumutbar ist, den Kläger alleinverantwortlich einzusetzen, um dessen chirurgische Fehler, welche zwangsläufig mit einer Gesundheitsverletzung der Patienten der Beklagten verbunden wären, abzuwarten. Nichtsdestotrotz wäre der Beklagten die nähere Darlegung der Verläufe einzelner Operationen unter Supervision der überplanmäßigen Oberärzte möglich gewesen, anhand derer - unterstellt der Vortrag der Beklagten erweist sich im Ergebnis als zutreffend - der Berufungskammer die Einschätzung möglich geworden wäre, ob von einer erheblichen Minderleistung des Klägers auszugehen ist. Allein die von der Beklagten ansatzweise geschilderten Nasennebenhöhlenoperationen in vier Fällen genügen nicht, um auf eine Insuffizienz des Klägers im erforderlichen Maß schließen zu können. Gerade der Vortrag der Beklagten, die Operationen des Klägers seien ausschließlich im Beisein eines anderen Oberarztes durchgeführt worden, der gegebenenfalls die Operation übernommen und fertig gestellt habe, zeigt, dass der Kläger jedenfalls offensichtlich nicht durchgehend der Hilfe Dritter bedurfte. Eine Quantifizierung und Qualifizierung der Arbeitsleistungen des Klägers wird durch den Vortrag der Beklagten im Einzelnen nicht ermöglicht.

47

(1.2.2.) Die Behauptungen der Beklagten zu fehlenden selbständigen Ableistung von sogenannten Rufbereitschaftsdiensten durch den Kläger vermögen eine erhebliche Minderleistung des Klägers nicht in ausreichendem Maße zu begründen. Soweit die Beklagte vorträgt, der Kläger sei fachlich nicht in der Lage, Rufbereitschaftsdienste zu leisten, weshalb er im Rahmen eines Rufbereitschaftsdienstes selbst andere Oberärzte anrufe und diese um Rat bitte, hat der Kläger, der unstreitig bis Juli 2012 Rufbereitschaftsdienste verrichtet hat, dargelegt, lediglich in einem einzigen Fall den Oberarzt Dr. B konsultiert zu haben. Nähere Darlegungen, wann der Kläger in welchen Fällen welche Oberärzte telefonisch zur Hilfestellung aufgefordert hat, ist die Beklagte schuldig geblieben. Die bloße Behauptung der Beklagten, der Kläger sei nur dann zum Rufbereitschaftsdienst eingeteilt worden, wenn die anderen Oberärzte in ihrer Freizeit freiwillig und überobligatorisch für evtl. Ratschläge zur Verfügung gestanden hätten, kann damit keine Rückschlüsse auf eine erheblich hinter den berechtigten Erwartungen der Beklagten zurückbleibende Leistung des Klägers rechtfertigen.

48

(1.2.3.) Auch die Vorwürfe der Beklagten betreffend Fehlleistungen des Klägers im Bereich computerassistierte Chirurgie können die personenbedingte Änderung der Arbeitsbedingungen nicht rechtfertigen. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass dem Kläger die Betreuung der computerassistierten Chirurgie im Rahmen von Operationen übertragen worden wäre. Soweit die Beklagte sich darauf stützt, eine derartige Übertragung sei aufgrund der fehlenden operativen Fähigkeiten des Klägers nicht möglich gewesen, stehen die dortigen Einwendungen (vgl. 1.2.1.) auch vorliegend der Annahme einer erheblichen Minderleistung entgegen. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte den Kläger - unterstellt der Betrieb der Computerassistenzsysteme erfordert eine besondere Qualifikation im OP-Bereich - mit Schreiben vom 15. November 2011 zum Oberarzt in einem Bereich bestellt hat, für den er die erforderliche Qualifikation (zumindest zum damaligen Zeitpunkt) nach Ansicht der Beklagten ersichtlich nicht besaß. Soweit die Beklagte beanstandet, der Kläger sei auch zur Übernahme der rein technischen Aufgabe der Überprüfung der Funktionsfähigkeit bzw. der Vornahme eines Up-Dates der Software nicht in der Lage gewesen, ist sie dem Vortrag des Klägers, die behaupteten Vorwürfe seien zumindest zeitlich nach Ausspruch der streitgegenständlichen Kündigung einzuordnen, nicht entgegengetreten. Auch dieser Vortrag ist bereits deshalb nicht geeignet, die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial zu rechtfertigen.

49

(1.2.4.) Die weiteren Beanstandungen der Beklagten hinsichtlich der Arbeitsleistung des Klägers sind nicht zum Nachweis einer Minderleistung in erheblichem Maß geeignet. Soweit die Beklagte dem Kläger Unsicherheit bei der Indikationsstellung vorwirft, fehlt es an substantiiertem Sachvortrag im Einzelnen, der diese pauschale Behauptung einer Überprüfung zugänglich machen würde. Die beklagtenseits bemängelten Fehler bei der Akkreditierung des Schlaflabors sind zur Kündigungsbegründung bereits deshalb nicht geeignet, weil - unterstellt, der Vorwurf wäre zutreffend - die Fehlleistungen des Klägers sich nach dessen unbestrittenem Vortrag erst im Juni 2013 und damit weit nach Kündigungsausspruch ereignet haben.

50

(2.) Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Beklagte erhebliche Minderleistungen des Klägers dargetan hätte, die ihre berechtigte Gleichwertigkeitserwartung in einem Maße unterschreiten, dass ihr ein Festhalten am Arbeitsvertrag mit dem Kläger als Oberarzt unzumutbar wäre, scheitert die soziale Rechtfertigung der Änderung der Arbeitsbedingungen vorliegend auch daran, dass nicht ersichtlich ist, dass auch für die Zukunft nicht mit einer Wiederherstellung des Gleichgewichts von Leistung und Gegenleistung zu rechnen wäre.

51

Der Kläger hat sich vorliegend darauf berufen, dass eventuelle Fehler oder Unsicherheiten im Rahmen seiner Tätigkeit als Oberarzt auf seine Jugend bzw. seine Unerfahrenheit als junger Oberarzt zurückzuführen seien und darauf hingewiesen, dass die von der Beklagten herangezogenen angeblichen Leistungsmängel infolge zunehmender Erlernbarkeit der Tätigkeit eines Oberarztes zu beseitigen seien. Insoweit hat der Kläger angegeben, seine Kollegen kollegialiter hinzugezogen zu haben.

52

Diesen Ausführungen des Klägers zur fehlenden negativen Zukunftsprognose ist die Beklagte vorliegend nach Auffassung der Berufungskammer nicht ausreichend entgegengetreten. Sämtliche Vorwürfe der Beklagten stammen aus dem Lei-stungsbereich, ohne dass erkennbar wäre, dass der Kläger aufgrund seiner persönlichen Veranlagung den zu erwartenden Leistungsstandard dauerhaft nicht erreichen könnte. Soweit sie dem Kläger unzureichende Geschwindigkeit bei der Vornahme von Operationen vorwirft, ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen zunehmende Routine des Klägers nicht zu einer Verbesserung führen können soll. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte dem Kläger bereits im Zeugnis vom 26. Januar 2006, an dem sie sich festhalten lassen muss, attestiert hat, ein vorsichtiger, aber geschickter Operateur zu sein. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, warum der Kläger, der während seiner Tätigkeit in Griechenland - der Beklagten bei seiner Wiedereinstellung ausweislich des Schreibens von Prof. Dr. Dr. M vom 07. September 2012 (Bl. 599 d. A.) bekannt - kaum operative Eingriffe durchgeführt hatte, dauerhaft nicht wieder zu dieser Geschicklichkeit zurückfinden können soll. Soweit die Beklagte sich allein darauf beruft, auch nach "mehrmonatiger Nachschulung" sei eine kaum erkennbare Verbesserung zu beobachten (vgl. Anhörung des Personalrats vom 14. September 2012, Bl. 48 d. A.) räumt sie eine Entwicklungsmöglichkeit des Klägers ein. Angesichts der Tatsache, dass zumindest der Kläger nicht davon ausgegangen ist, "nachgeschult zu werden", kann nicht angenommen werden, dass auch für die Zukunft nicht mit einer Wiederherstellung des Gleichgewichts von Leistung und Gegenleistung zu rechnen ist. Die pauschale Behauptung der Beklagten, es gebe den Grundsatz unter Chirurgen, dass chirurgisches Geschick lediglich bis zum 40. Lebensjahr erworben werden könne, vermag die fehlende negative Zukunftsprognose nicht in Frage zu stellen. Offenbar ist auch die Beklagte nicht davon ausgegangen, dass der von ihr herangezogene Grundsatz ohne Ausnahmen zutreffend ist. Anderenfalls wäre nicht erklärlich, aus welchen Gründen die Beklagte den Kläger, der nach ihrem Vortrag offensichtlich Mängel in seinen operativen Fähigkeiten aufwies, im November 2011 und damit kurz vor seinem 40. Geburtstag (Anfang März 2012) zum Oberarzt bestellt hat.

53

(3.) Die Änderungen der Arbeitsbedingungen durch die Kündigung vom 19. November 2012 erweist sich darüber hinaus als unverhältnismäßig. Die Beklagte hat sich - da sie nicht schlüssig darlegen konnte, den Kläger auf seine Leistungsde-fizite zumindest hingewiesen zu haben - mit dem Ausspruch der Kündigung in Widerspruch zu ihrem eigenen Verhalten gesetzt, weil sie dem Kläger Grund zur Annahme gegeben hat, mit seinen Leistungen zufrieden zu sein.

54

(3.1.) Es bedurfte vorliegend keiner Entscheidung, ob in Fällen der personenbedingten Kündigung aus Gründen fehlender Eignung, die sich nicht aus Umständen ableiten lässt, die vom Willen des Arbeitnehmers unabhängig sind, stets eine vorausgehende Abmahnung erforderlich ist (so LAG Mecklenburg-Vorpommern 17. April 2012 - 5 Sa 191/11 -, Rn. 38, zitiert nach juris). Auch wenn es grundsätzlich bei personenbedingten Kündigungen einer vorherigen Abmahnung nicht bedarf, ist der Arbeitgeber bereits aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes jedenfalls gehalten, den Arbeitnehmer auf ein Leistungsdefizit hinreichend aufmerksam zu machen (vgl. BAG 29. Juli 1979 - 3 AZR 50/75 -, Rn. 21, 03. Juni 2004 - 2 AZR 386/03 -, Rn. 45, LAG Hamm 25. September 2012 - 9 Sa 702/12 -, Rn. 84, jeweils zitiert nach juris). Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn ein derartiger Hinweis nicht erfolgversprechend gewesen wäre (vgl. zur Abmahnung: BAG 29. Juli 1976 - 3 AZR 50/75 -, Rn. 22, 18. Januar 1980 - 7 AZR 75/78 -, Rn. 23, LAG Hamm 25. September 2012 - 9 Sa 702/12 -, Rn. 84; jeweils zitiert nach juris).

55

(3.2.) Nach diesen Grundsätzen war die Beklagte vorliegend gehalten, den Kläger vor Ausspruch der Änderungskündigung auf seine nach ihrer Auffassung erhebliche Minderleistung hinzuweisen.

56

(3.2.1) Die Beklagte hat gegenüber dem Kläger den Anschein erweckt, mit seinen Leistungen nicht unzufrieden zu sein. Sie hat ihn mit Wirkung zum 15. November 2011 zum Oberarzt bestellt, obwohl sie nach eigenem Bekunden zu diesem Zeitpunkt davon ausging, dass der Kläger Leistungsdefizite aufweist, die seiner Befähigung zur Wahrnehmung der Funktion des Oberarztes entgegenstehen. Ca. sechs Wochen nach Antritt seiner Tätigkeit als Oberarzt hat der Einrichtungsleiter der Beklagten Prof. Dr. Dr. M dem Kläger eine Beurteilung erteilt, die ihm - obgleich er noch am selben Tag ausweislich der von der Beklagten vorgelegten OP-Liste zwei Operationen nur "unter Aufsicht" durchgeführt hatte - eine erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistung bescheinigte. Dass es sich hierbei nur um eine interne Beurteilung gehandelt hat, kann angesichts der Eröffnung gegenüber dem Kläger, der die Beurteilung unterzeichnet hat, nicht angenommen werden. Auch kann die Beklagte sich nicht darauf zurückziehen, der Kläger sei "als Facharzt" beurteilt worden, da er zu diesem Zeitpunkt unstreitig Leistungen als Facharzt nicht mehr zu erbringen hatte. Der Einwand, die Beurteilung sei nur schematisch (durch einen durchgehenden verbindenden Strich statt durch Ankreuzen der Unterpunkte zur Leistungsbeurteilung) erfolgt und damit nach Auffassung der Beklagten unbeachtlich, verfängt nicht. Schließlich hat die Beklagte das bestehende Probearbeitsverhältnis des Klägers nach fast viermonatiger Tätigkeit als Oberarzt am 08. März 2012 zum 01. April 2012 entfristet, was nur dann sinnvoll erscheint, wenn sie zu diesem Zeitpunkt zumindest noch von einer Entwicklungsfähigkeit des Klägers ausgegangen ist. Nach alledem musste der Kläger jedenfalls nicht annehmen, dass die Beklagte mit seiner Leistung unzufrieden war.

57

(3.2.2.) Die Beklagte hat nicht substantiiert dargetan, dass sie die nach ihrer Ansicht unzureichenden Leistungen des Klägers beanstandet hat. Soweit sie behauptet hat, der Einrichtungsleiter Prof. Dr. Dr. M habe den Kläger ab Dezember 2012 monatlich auf seine Insuffizienz hingewiesen, steht dieser behauptete Zeitpunkt der Gespräche bereits im Widerspruch zum weiteren Vortrag der Beklagten, der Kläger sei von Prof. Dr. Dr. M ab Januar 2012 mindestens alle zwei bzw. drei Wochen angesprochen worden. Hinsichtlich der weiter ins Feld geführten Gespräche der übrigen Oberärzte mit dem Kläger mangelt es insgesamt an einer zeitlichen Einordnung. Ungeachtet dessen hat die Beklagte den Inhalt der vom Kläger ausdrücklich in Abrede gestellten Gespräche nicht dargelegt. Die Erhebung der von der Beklagten angebotenen Beweise wäre einen unzulässigen Ausforschungsbeweis gleichgekommen und kam daher nicht in Betracht.

58

(3.2.3) Dass ein Hinweis der Beklagten an den Kläger bezüglich seiner mangelnden Arbeitsleistung entbehrlich gewesen wäre, vermochte die Kammer nicht anzunehmen. Aus den dargestellten Gründen (vgl. (2)) ist nicht davon auszugehen, dass eine Entwicklungsmöglichkeit des Klägers nicht vorgelegen hat.

59

b) Die Änderung der Arbeitsbedingungen erweist sich auch nicht aus verhaltensbedingten Gründen als sozial gerechtfertigt (§ 1 Abs. 2 Satz 1, 2. Variante KSchG). Jedenfalls vor einer verhaltensbedingten Kündigung wäre die Beklagte gehalten gewesen, dem Kläger gegenüber eine Abmahnung auszusprechen.

B.

60

Soweit sich die Beklagte infolge ihres unbeschränkten Berufungsantrages auch gegen ihre Verurteilung zur Erteilung eines Zwischenzeugnisses zur Wehr setzt, erweist sich die Berufung bereits mangels ausreichender Berufungsbegründung als unzulässig. Die Berufung war insoweit zu verwerfen.

61

1. Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO in Verbindung mit § 64 Abs. 6 ArbGG muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die Regelung des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Ausgehend von diesem Zweck genügt die Berufungsbegründung den Anforde-rungen dieser Vorschrift nur dann, wenn sie erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. Eine schlüssig rechtlich haltbare Begründung kann zwar nicht verlangt werden, doch muss die Berufungsbegründung auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und nicht mit dem rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG 19. Oktober 2010 - 6 AZR 118/10 -, Rn. 7, BAG 15. März 2011 - 9 AZR 813/09 -, Rn. 11, BAG 18. Mai 2011 - 4 AZR 552/09 -, Rn. 14; LAG Rheinland-Pfalz 10. Oktober 2013 - 2 Sa 217/13 -, Rn. 58; jeweils zitiert nach juris).

62

2. Gemessen hieran liegt eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung der Beklagten hinsichtlich ihrer Verurteilung zur Erteilung eines Zwischenzeugnisses nicht vor. Die Beklagte hat sich im Rahmen ihrer Berufungsbegründung vom 12. November 2013 mit diesem dem Kläger vom Arbeitsgericht zuerkannten Anspruch nicht auseinandergesetzt.

C.

63

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

64

Gründe, die eine Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG veranlasst hätten, bestehen nicht.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 64 Grundsatz


(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Kündigungsschutzgesetz - KSchG | § 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen


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Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung


(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona

Kündigungsschutzgesetz - KSchG | § 4 Anrufung des Arbeitsgerichts


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Kündigungsschutzgesetz - KSchG | § 23 Geltungsbereich


(1) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten und des öffentlichen Rechts, vorbehaltlich der Vorschriften des § 24 für die Seeschiffahrts-, Binnenschiffahrts- und Luftverkehrsbetriebe. Die Vo

Kündigungsschutzgesetz - KSchG | § 2 Änderungskündigung


Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt a

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(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und 2). Diesen Vorbehalt muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

(1) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten und des öffentlichen Rechts, vorbehaltlich der Vorschriften des § 24 für die Seeschiffahrts-, Binnenschiffahrts- und Luftverkehrsbetriebe. Die Vorschriften des Ersten Abschnitts gelten mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Betriebe und Verwaltungen, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden. In Betrieben und Verwaltungen, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden, gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat; diese Arbeitnehmer sind bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach Satz 2 bis zur Beschäftigung von in der Regel zehn Arbeitnehmern nicht zu berücksichtigen. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach den Sätzen 2 und 3 sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.

(2) Die Vorschriften des Dritten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten Rechts sowie für Betriebe, die von einer öffentlichen Verwaltung geführt werden, soweit sie wirtschaftliche Zwecke verfolgen.

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 19. Juli 2010 - 5 Sa 604/10 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Änderungskündigung mit notwendiger Auslauffrist.

2

Die Klägerin ist seit dem 9. April 1987 im K Möbelhaus der Beklagten beschäftigt und verdiente zuletzt monatlich 2.300,00 Euro brutto. In ihrem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 1. April 1987 wurde eine Tätigkeit als „Verkäuferin“ bei einem Arbeitszeitvolumen von 107 Stunden monatlich vereinbart. Die Klägerin war zuletzt in der zentral organisierten „Preisauszeichnung“ eingesetzt. Ihre Aufgabe bestand darin, auf Anforderung hin beschädigte oder abhanden gekommene Preisschilder in den einzelnen Abteilungen des Kaufhauses zu ersetzen und für eine korrekte Preisauszeichnung zu sorgen. In einer von den Parteien unterzeichneten und dem Betriebsrat zur Zustimmung zugeleiteten „Arbeitszeitänderung“ vom 13. Oktober 1994 wurde die „durchschnittliche Stundenzahl monatlich“ mit 163 angegeben und waren als Arbeitszeiten für die Tage von Montag bis Freitag die Stunden von 8:00 bis 17:00 Uhr einschließlich einer Stunde Pause aufgeführt. Der Betriebsrat erteilte seine Zustimmung. Einige Jahre später wurde das Arbeitszeitende für die Tage Montag bis Donnerstag auf 16:00 Uhr, für den Freitag auf 13:30 Uhr verlegt.

3

In den Jahren 2008 und 2009 nahm die Klägerin als Ersatzmitglied an mehreren Sitzungen des Betriebsrats teil.

4

Die Beklagte beschloss im Jahr 2009, die Preisauszeichnung nicht mehr zentral, sondern durch jede Abteilung selbst ausführen zu lassen. Die Klägerin sollte deshalb im Verkauf eingesetzt werden.

5

Mit Schreiben vom 9. April 2009 hörte die Beklagte den Betriebsrat zu einer beabsichtigten außerordentlichen Änderungskündigung an. Er widersprach dieser Maßnahme.

6

Mit Schreiben vom 21. April 2009 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien außerordentlich mit Auslauffrist zum 31. Oktober 2009 und bot der Klägerin eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im Verkauf ab dem 1. November 2009 an. Die Klägerin nahm das Änderungsangebot unter Vorbehalt an. Am 21. April 2009 erhielt die Klägerin nach ihrem von der Beklagten nicht bestrittenen Vorbringen die Einladung zu einer Betriebsratssitzung, an der sie zwei Tage später teilnahm.

7

Mit ihrer rechtzeitig erhobenen Klage hat sich die Klägerin gegen die Änderungskündigung gewandt. Sie hat die Auffassung vertreten, diese sei schon wegen nicht ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats unwirksam. Dem Betriebsrat sei nicht mitgeteilt worden, dass sie im Verkaufsbereich nunmehr an sechs Tagen unter Einschluss des Samstags tätig werden solle. Auch für eine solche Änderung der Lage der Arbeitszeit habe es einer Änderungskündigung bedurft. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen des § 626 Abs. 1 BGB nicht vor. Auch sei die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht gewahrt worden.

8

Die Klägerin hat - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - beantragt

        

festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung vom 21. April 2009 sozial ungerechtfertigt und unwirksam ist.

9

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Betriebsrat sei ordnungsgemäß angehört worden. Sie habe ihm alle maßgeblichen Kündigungsgründe mitgeteilt. Mit der Klägerin sei keine feste Arbeitszeit vertraglich vereinbart gewesen; diese ergebe sich aus den geltenden Betriebsvereinbarungen, die dem Betriebsrat bekannt seien.

10

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision hält die Beklagte an ihrem Begehren fest, die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision der Beklagten ist begründet. Das angegriffene Urteil war aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Auf der Grundlage seiner bisherigen Feststellungen durfte das Landesarbeitsgericht die Änderungskündigung vom 21. April 2009 nicht als unwirksam ansehen. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden. Der relevante Sachverhalt ist noch nicht hinreichend festgestellt (§ 563 Abs. 3 ZPO).

12

I. Das Landesarbeitsgericht hat die Zulässigkeit der Berufung der Beklagten zu Recht bejaht.

13

1. Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG beträgt die Berufungsfrist einen Monat, die Frist zur Begründung der Berufung zwei Monate. Nach § 66 Abs. 1 Satz 2 ArbGG beginnen beide Fristen mit Zustellung des vollständig abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsfrist endet damit in jedem Fall spätestens sechs Monate nach der Verkündung (BAG 6. Juli 2005 - 4 AZR 35/04 - zu I 1 der Gründe). Das Urteil ist dann rechtskräftig (Germelmann in Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG 7. Aufl. § 66 Rn. 16).

14

2. Die Beklagte hat die Berufungs- und die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG gewahrt.

15

a) Das Urteil des Arbeitsgerichts ist am 3. November 2009 verkündet worden. Die Zustellung des vollständig abgefassten Urteils erfolgte nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts am 29. April 2010, also später als fünf Monate nach Verkündung.

16

b) Die Beklagte hat innerhalb eines Monats nach Ablauf der fünf Monate Berufung eingelegt, nämlich noch am 29. April 2010. Sie hat die Berufung am 12. Mai 2010 und somit innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der fünf Monate begründet.

17

II. Aufgrund der bisherigen tatsächlichen Feststellungen durfte das Landesarbeitsgericht die außerordentliche Änderungskündigung vom 21. April 2009 nicht nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG für unwirksam halten. Es steht nicht fest, ob es insoweit einer Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 BetrVG bedurfte. Das wäre nicht der Fall, wenn die Versetzung der Klägerin in den Verkaufsbereich mit geänderten Arbeitszeiten schon ohne Änderungskündigung rechtswirksam vorgenommen werden konnte, die ausgesprochene Änderungskündigung demnach „überflüssig“ war.

18

1. Die von der Klägerin begehrte Feststellung, die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung vom 21. April 2009 sei unwirksam, kann nicht getroffen werden, wenn das von ihr unter Vorbehalt angenommene „Änderungsangebot“ der Beklagten in Wirklichkeit gar nicht auf eine Änderung der Arbeitsvertragsbedingungen abzielte.

19

a) Nach § 4 Satz 2 KSchG ist eine Änderungsschutzklage auf die Feststellung zu richten, die Änderung der Arbeitsbedingungen sei „sozial ungerechtfertigt“ oder sei „aus einem anderen Grund rechtsunwirksam“. Auf eine außerordentliche Änderungskündigung ist § 4 Satz 2 KSchG trotz des einschränkenden Wortlauts von § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG entsprechend anzuwenden (BAG28. Oktober 2010 - 2 AZR 688/09 - Rn. 12, AP KSchG 1969 § 2 Nr. 148 = EzA KSchG § 2 Nr. 80). Eine solche Feststellung können die Gerichte nicht treffen, wenn das mit der Kündigung verbundene „Änderungsangebot“ gar nicht auf eine Änderung der bestehenden Vertragsbedingungen gerichtet ist, sondern die bereits bestehenden Vertragsbedingungen inhaltlich nur wiederholt. Das ist der Fall, wenn die in ihm vorgesehenen „neuen“ Bedingungen vom Arbeitgeber schon durch Ausübung des Direktionsrechts durchgesetzt werden können (BAG 26. Januar 2012 - 2 AZR 102/11 - Rn. 12; 29. September 2011 - 2 AZR 617/10 - Rn. 14; ErfK/Oetker 12. Aufl. § 2 KSchG Rn. 14). Voraussetzung für die Begründetheit einer Änderungsschutzklage nach § 4 Satz 2 KSchG ist, dass die Parteien über die Berechtigung einer Änderung ihrer arbeitsvertraglichen Vereinbarungen streiten. Das Fehlen der sozialen Rechtfertigung einer Änderung der Arbeitsbedingungen oder deren Unwirksamkeit aus anderen Gründen kann nicht festgestellt werden, wenn der Vertrag der Parteien in Wirklichkeit nicht geändert werden soll. Das gilt auch für eine außerordentliche Änderungskündigung, insbesondere für eine außerordentliche Änderungskündigung mit notwendiger Auslauffrist, die der ordentlichen Änderungskündigung in den Rechtsfolgen angenähert ist (BAG 29. September 2011 - 2 AZR 617/10 - Rn. 14).

20

b) Hat der Arbeitnehmer - wie hier - das Änderungsangebot des Arbeitgebers unter Vorbehalt angenommen und Änderungsschutzklage nach § 4 Satz 2 KSchG erhoben, streiten die Parteien nicht über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und damit nicht über die Rechtswirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung, sondern nur noch über die Berechtigung des Angebots auf Änderung der Arbeitsbedingungen. Streitgegenstand der Änderungsschutzklage ist nicht die Wirksamkeit der Kündigung, sondern der Inhalt der für das Arbeitsverhältnis geltenden Vertragsbedingungen (BAG 26. Januar 2012 - 2 AZR 102/11 - Rn. 13; 26. August 2008 - 1 AZR 353/07 - Rn. 17, AP KSchG 1969 § 2 Nr. 139 = EzA KSchG § 2 Nr. 72).

21

c) Vom Arbeitgeber erstrebte Änderungen, die sich schon durch die Ausübung des Weisungsrechts gemäß § 106 Satz 1 GewO durchsetzen lassen, halten sich im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen und sind keine „Änderung der Arbeitsbedingungen“ iSv. § 2 Satz 1, § 4 Satz 2 KSchG(BAG 26. Januar 2012 - 2 AZR 102/11 - Rn. 14). Soll der bestehende Vertragsinhalt nicht geändert werden, liegt in Wirklichkeit kein Änderungsangebot vor, die vermeintlich erst herbeizuführenden Vertragsbedingungen gelten bereits. Eine Änderungskündigung ist „überflüssig“. Eine Änderungsschutzklage ist dann unbegründet (BAG 26. Januar 2012 - 2 AZR 102/11 - aaO; KR/Rost 9. Aufl. § 2 KSchG Rn. 28). Es kann in diesem Fall schlechterdings nicht festgestellt werden, der Änderung der Vertragsbedingungen fehle es an einem wichtigen Grund oder sie sei aus anderen Gründen rechtsunwirksam (BAG 26. Januar 2012 - 2 AZR 102/11 - aaO; vgl. auch ErfK/Oetker 12. Aufl. § 2 KSchG Rn. 14).

22

2. Nach den bisherigen Feststellungen schuldete die Klägerin eine Tätigkeit als Verkäuferin. Danach hält sich die von der Beklagten für sie vorgesehene Tätigkeit im Rahmen der bestehenden vertraglichen Abrede. Um ihr diese Tätigkeit zuzuweisen, bedurfte es folglich keiner Änderungskündigung. Zwischen den Parteien steht dagegen im Streit, ob die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf die Wochentage von Montag bis Freitag und der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit vertraglich fest vereinbart sind. Liegt keine feste vertragliche Vereinbarung vor, gehört es nach § 106 Satz 1 GewO zum Gegenstand des Direktionsrechts der Beklagten, die Lage der Arbeitszeit zu bestimmen(vgl. BAG 15. September 2009 - 9 AZR 757/08 - Rn. 51, BAGE 132, 88). Haben die Parteien dagegen die Lage der Arbeitszeit vertraglich festgelegt, ist sie gemäß § 106 Satz 1 Halbs. 2 GewO einer näheren Ausgestaltung im Wege des Direktionsrechts der Beklagten entzogen. Eine solche Vereinbarung können die Vertragsparteien ausdrücklich oder konkludent schließen. Wollen sie das Weisungsrecht des Arbeitgebers durch eine vertragliche Regelung einschränken, müssen sie das hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen (Schaub/Linck ArbR-Hdb. 13. Aufl. § 45 Rn. 67, 68; HWK/Lembke 4. Aufl. § 106 GewO Rn. 38).

23

3. Das Landesarbeitsgericht hat nicht festgestellt, ob die Bestimmung der Lage der Arbeitszeit dem Direktionsrecht der Beklagten unterfällt oder diesem aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung der Parteien entzogen ist.

24

a) Der schriftliche Arbeitsvertrag vom 1. April 1987 enthält keine ausdrückliche Regelung zur Verteilung der Arbeitszeit.

25

b) Das Landesarbeitsgericht hat dahinstehen lassen, ob die in der „Arbeitszeitänderung“ vom 13. Oktober 1994 aufgeführten Arbeitszeiten ein einseitig nicht mehr änderbarer Vertragsbestandteil geworden sind. Dies durfte nicht dahingestellt bleiben. Das Landesarbeitsgericht wird vielmehr zu klären haben, ob die Parteien die Verteilung der Arbeitszeit der Klägerin vertraglich geregelt haben. Ist dies zu bejahen, bedurfte es zu ihrer Änderung einer - dann nicht „überflüssigen“ - Änderungskündigung, die allen Wirksamkeitsanforderungen entsprechen muss. Ist die Frage zu verneinen, kommt es auf die Wirksamkeit der Änderungskündigung nicht an. Dabei kommt in Betracht, dass die Parteien mit dem Schreiben vom Oktober 1994 eine verbindliche Vereinbarung über die Lage der Arbeitszeit getroffen haben. Ferner kommt in Betracht, dass die Parteien in der Folgezeit eine solche Vereinbarung getroffen haben; nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist die Arbeitszeit für die Klägerin nach 1994 erneut verändert worden.

26

c) Soweit sich die Klägerin auf eine der einseitigen Änderung entzogenen Konkretisierung der Lage ihrer Arbeitszeit durch eine jahrelang gleichmäßige Handhabung beruft, ist dieser Umstand nach den bisherigen Feststellungen nicht geeignet, das Weisungsrecht der Beklagten einzuschränken.

27

aa) Eine solche Konkretisierung tritt regelmäßig nicht allein dadurch ein, dass ein Arbeitnehmer längere Zeit in einer bestimmten Weise eingesetzt worden ist. Zum reinen Zeitablauf müssen besondere Umstände hinzukommen, die erkennen lassen, der Arbeitnehmer solle künftig verpflichtet sein, seine Arbeit nur noch wie bisher zu erbringen (BAG 15. September 2009 - 9 AZR 757/08 - Rn. 54, BAGE 132, 88). Allein aus der Beibehaltung einer betrieblichen Praxis über einen längeren Zeitraum hinweg kann der Arbeitnehmer nicht schließen, der Arbeitgeber werde diese Praxis auch künftig beibehalten und sein Weisungsrecht nicht mehr anders ausüben (BAG 7. Dezember 2000 - 6 AZR 444/99 - zu III 2 der Gründe, AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 61 = EzA BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 23). Der Arbeitgeber muss dazu nicht etwa in bestimmten zeitlichen Abständen darauf hinweisen, er beabsichtige, von seinem Weisungsrecht ggf. weiterhin Gebrauch zu machen (vgl. Schaub/Linck ArbR-Hdb. 13. Aufl. § 45 Rn. 13 e).

28

bb) Etwas anderes kann sich bei Vorliegen besonderer Umstände ergeben, die den Schluss auf einen Verzicht des Arbeitgebers zulassen, von seinem Weisungsrecht anderen Gebrauch zu machen. Solche Umstände hat das Landesarbeitsgericht bisher nicht festgestellt. Es wird den Parteien Gelegenheit geben müssen, hierzu ergänzend vorzutragen.

29

III. Sollte das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis kommen, es habe für die Änderung der Lage der Arbeitszeit einer Änderungskündigung bedurft, folgt eine Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung, anders als es angenommen hat, nicht aus einem Verstoß der Beklagten gegen § 102 Abs. 1 BetrVG. Zwar gehört zu den dem Betriebsrat mitzuteilenden Kündigungsgründen im Fall einer Änderungskündigung auch das dem Arbeitnehmer unterbreitete Änderungsangebot (KR/Rost 9. Aufl. § 2 KSchG Rn. 115). Die Beklagte hat den Betriebsrat aber über die beabsichtigte Änderung der Tätigkeit der Klägerin in die einer Verkäuferin unterrichtet. Die mit dieser Tätigkeit verbundenen Einsatzzeiten musste sie dem Betriebsrat nicht ausdrücklich mitteilen. Sie waren diesem aus der für den Verkaufsbereich geltenden Betriebsvereinbarung bekannt. Aus dem Anhörungsschreiben ist hinreichend deutlich zu entnehmen, dass auch die Klägerin im Verkaufsbereich zu den dort allgemein geltenden Arbeitszeiten tätig sein sollte. Die zentrale Preisauszeichnung wurde nach den Ausführungen im Anhörungsschreiben gerade aufgelöst, um die Preisauszeichnung „während der kompletten Öffnungszeit“ im Verkauf durchführen zu können. Von den entsprechenden Veränderungen ihrer bisherigen Arbeitszeit sollte die Klägerin ersichtlich betroffen sein.

30

IV. Hat es zur Änderung der Lage der Arbeitszeit einer Änderungskündigung bedurft, wird das Landesarbeitsgericht dagegen prüfen müssen, ob eine solche Kündigung wegen § 15 Abs. 1 KSchG unwirksam war, weil die Zustimmung des Betriebsrats nach § 103 BetrVG nicht vorgelegen hat. Das kommt deshalb in Betracht, weil die Klägerin Ersatzmitglied des Betriebsrats und bei Kündigungszugang möglicherweise gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG nachgerückt war.

31

V. Kommt das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis, dass die Änderungskündigung vom 21. April 2009 zur Durchsetzung der Änderungswünsche der Beklagten erforderlich war und nicht schon „aus einem anderen Grund“ iSv. § 4 Satz 2 KSchG unwirksam ist, wird es prüfen müssen, ob die Änderung der bisherigen Vertragsbestimmungen wegen eines wichtigen Grundes iSv. § 626 Abs. 1 BGB berechtigt ist. Es hat dies bislang nicht geprüft. Dabei wird das Berufungsgericht die außerordentliche Änderungskündigung nicht wegen Verstoßes gegen § 626 Abs. 2 BGB als unwirksam ansehen dürfen. Betriebliche Änderungserfordernisse stellen einen Dauertatbestand dar (BAG 5. Oktober 1995 - 2 AZR 25/95 - Rn. 23, RzK I 6g Nr. 26).

        

    Kreft    

        

    Rachor     

        

    Eylert     

        

        

        

    Söller    

        

    Jan Eulen     

                 

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 2. Dezember 2010 - 5 Sa 1183/10 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über eine Änderungskündigung.

2

Die Beklagte betreibt einen Verlag. Ihre Zentrale befindet sich in S. Für diese ist ein Betriebsrat gewählt. Im Bundesgebiet unterhält die Beklagte mehrere Geschäftsstellen. Die Geschäftsstelle H untergliedert sich in die Standorte Ha und H. Sie wird von einem gemeinsamen Geschäftsstellenleiter geführt. Ein örtlicher Betriebsrat für die Geschäftsstelle H ist nicht gebildet.

3

Die Klägerin war am Standort H beschäftigt. Sie ist seit dem 1. August 1993 bei der Beklagten tätig, zunächst als Sekretärin, seit dem 1. Januar 2008 als Vertriebskoordinatorin. Ihre monatliche Bruttovergütung beträgt durchschnittlich etwa 3.920,00 Euro.

4

Im Jahr 2008 beschäftigte die Beklagte in der Geschäftsstelle H neben der Klägerin acht Vertriebsaußendienstmitarbeiter, zwei weitere Vertriebskoordinatorinnen, eine Sekretärin und den Geschäftsstellenleiter.

5

Nach Anhörung und gegen den Widerspruch des Betriebsrats sprach die Beklagte gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 26. August 2009 eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. März 2010 aus, verbunden mit dem Angebot, sie ab dem 1. April 2010 als Vertriebskoordinatorin in der Geschäftsstelle S weiterzubeschäftigen. Die Klägerin nahm das Angebot unter dem Vorbehalt einer Überprüfung seiner sozialen Rechtfertigung an. Sie hat rechtzeitig die vorliegende Klage erhoben. Seit dem 12. April 2010 ist sie in S tätig.

6

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Änderung ihrer Arbeitsbedingungen sei sozial nicht gerechtfertigt. Sie hat bestritten, dass ihr bisheriger Arbeitsplatz weggefallen sei. Im Übrigen liege die Zustimmung des Betriebsrats zu ihrer Versetzung nicht vor.

7

Die Klägerin hat - soweit noch von Interesse - beantragt

        

festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Kündigung der Beklagten vom 26. August 2009 rechtsunwirksam ist.

8

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die zum Zwecke der Versetzung ausgesprochene Änderungskündigung sei in jeder Hinsicht rechtswirksam. Sie hat behauptet, sie habe gegen Ende des Jahres 2008 beschlossen, die Abläufe und Aufgabenverteilungen in den Vertriebsgeschäftsstellen überwiegend zentral und nach einheitlichen, nicht mehr regional unterschiedlichen Vorgaben zu steuern. Aus diesem Grunde seien Aufgaben innerhalb der Geschäftsstelle H sowie zwischen dieser und der Zentrale umverteilt worden. Außerdem seien die Aufgaben der Vertriebskoordinatorinnen wegen des Rückgangs der Anzahl der ihrer Geschäftsstelle H zugeordneten Vertriebsaußendienstmitarbeiter zurückgegangen. Damit sei das Beschäftigungsbedürfnis für eine der - mittlerweile nur noch zwei - Vertriebskoordinatorinnen in H entfallen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, der Arbeitsvertrag der Parteien gebe ihr ohnehin das Recht, die Klägerin deutschlandweit einzusetzen. Selbst wenn die Änderungskündigung sozial nicht gerechtfertigt sei, sei sie in eine Maßnahme des Direktionsrechts umzudeuten.

9

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren weiter, die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision ist begründet. Dies führt, soweit das Landesarbeitsgericht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen hat, zur Aufhebung des Berufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht ( § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO ). Die Klage ist unbegründet, wenn Gegenstand des mit der Kündigung vom 26. August 2009 verbundenen Änderungsangebots in Wirklichkeit nicht eine Vertragsänderung war (I.1.). Ob die beabsichtigte Versetzung der Klägerin eine Vertragsänderung erforderte, steht noch nicht fest (I.2.). Unerheblich ist, ob die Beklagte ein mögliches Weisungsrecht, die Klägerin nach S zu versetzen, bereits wirksam ausgeübt hat (II.).

11

I. Die von der Klägerin begehrte Feststellung, die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung vom 26. August 2009 sei rechtsunwirksam, kann nicht getroffen werden, wenn das „Änderungsangebot“ der Beklagten nicht auf eine Änderung der Arbeitsvertragsbedingungen zielt.

12

1. Nach § 4 Satz 2 KSchG ist eine Änderungsschutzklage auf die Feststellung zu richten, dass die „Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt“ oder sie „aus anderen Gründen rechtsunwirksam“ ist. Eine solche Feststellung können die Gerichte nicht treffen, wenn das mit einer Kündigung verbundene „Änderungsangebot“ gar nicht auf eine Änderung der bestehenden Vertragsregelungen gerichtet ist, sondern die in ihm vorgesehenen neuen Bedingungen schon durch Ausübung des Direktionsrechts durchgesetzt werden können (vgl. ErfK/Oetker 12. Aufl. § 2 KSchG Rn. 14). Voraussetzung für die Begründetheit einer Änderungsschutzklage nach § 4 Satz 2 KSchG ist, dass die Parteien über die Berechtigung einer Änderung ihrer arbeitsvertraglichen Vereinbarungen streiten. Das Fehlen der sozialen Rechtfertigung einer Änderung der Arbeitsbedingungen bzw. deren Unwirksamkeit aus anderen Gründen kann nicht festgestellt werden, wenn der Vertrag der Parteien in Wirklichkeit nicht geändert werden soll.

13

a) Hat der Arbeitnehmer das Änderungsangebot des Arbeitgebers unter Vorbehalt angenommen und Änderungsschutzklage nach § 4 Satz 2 KSchG erhoben, streiten die Parteien nicht über eine Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses und damit nicht über die Rechtswirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung, sondern über die Berechtigung des Angebots auf Änderung der Arbeitsbedingungen(BAG 22. April 2010 - 2 AZR 491/09 - Rn. 19, BAGE 134, 154). Streitgegenstand der Änderungsschutzklage ist nicht die Wirksamkeit der Kündigung, sondern der Inhalt der für das Arbeitsverhältnis geltenden Vertragsbedingungen (BAG 26. August 2008 - 1 AZR 353/07 - Rn. 17, AP KSchG 1969 § 2 Nr. 139 = EzA KSchG § 2 Nr. 72). Die Regelung in § 8 KSchG spricht nicht gegen dieses Verständnis. Danach gilt zwar „die Änderungskündigung“ als von Anfang an rechtsunwirksam, wenn das Gericht festgestellt hat, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt ist. Da aber schon die Annahme des Angebots unter Vorbehalt die Beendigungswirkung der Kündigung beseitigt, ist § 8 KSchG so zu verstehen, dass nur die unter Vorbehalt akzeptierte Änderung der Arbeitsbedingungen von Beginn an entfällt. Streitgegenstand der Klage nach § 4 Satz 2 KSchG ist deshalb die Wirksamkeit der Änderung der Arbeitsbedingungen, nicht die der Kündigung.

14

b) Eine Änderung von „Arbeitsbedingungen“ iSv. § 2 Satz 1, § 4 Satz 2 KSchG steht nur im Streit, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geändertenvertraglichen Bedingungen anbietet. § 2 Satz 1 KSchG setzt ersichtlich voraus, dass es zur Änderung der Arbeitsbedingungen einer Kündigung des bestehenden Arbeitsvertrags bedarf. Das ist nur der Fall, wenn der Arbeitgeber die von ihm erstrebte Änderung auf Basis der bestehenden vertraglichen Regelungen gerade nicht zu erreichen vermag. Das bedeutet umgekehrt, dass eine faktische Änderung, die schon auf der Grundlage des bestehenden Arbeitsvertrags, dh. ohne Einverständnis des Arbeitnehmers durchsetzbar ist, keiner Vertragsänderung und deshalb keiner Kündigung bedarf. Unter „geänderten Arbeitsbedingungen“ iSv. § 2 Satz 1 KSchG sind folglich andere Arbeitsvertragsbedingungen zu verstehen. Vom Arbeitgeber erstrebte Änderungen, die er schon durch Ausübung seines Weisungsrechts gem. § 106 Satz 1 GewO durchsetzen kann, halten sich im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen und sind keine „Änderung von Arbeitsbedingungen“ nach § 2 Satz 1, § 4 Satz 2 KSchG. Während das Weisungsrecht der wechselnden Konkretisierung des unveränderten Vertragsinhalts dient, zielt die Änderungskündigung auf eine Änderung des Vertrags (vgl. Hromadka NZA 2008, 1338, 1339). Soll am bestehenden Vertragsinhalt nichts geändert werden, liegt in Wirklichkeit kein Änderungsangebot vor. Die vermeintlich erst herbeizuführenden Vertragsbedingungen gelten bereits. Eine Änderungsschutzklage ist in diesem Fall - notwendig - unbegründet (vgl. BAG 10. Dezember 1975 - 4 AZR 41/75 - zu I der Gründe, AP BAT §§ 22, 23 Nr. 90 = EzA BAT §§ 22 - 23 VergGr. VIII, 1 Nr. 1; KR/Rost 9. Aufl. § 2 KSchG Rn. 28; vgl. auch ErfK/Oetker 12. Aufl. § 2 KSchG Rn. 14). Es kann dann schlechterdings nicht festgestellt werden, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus einem anderen Grund rechtsunwirksam ist. Bestehende, arbeitsvertraglich bereits vereinbarte Bedingungen, die in Wirklichkeit unverändert bleiben, können nicht iSv. § 1 Abs. 2, § 2 Satz 1 KSchG sozial ungerechtfertigt sein. Eine nicht erfolgte Änderung der Arbeitsvertragsbedingungen kann auch nicht aus einem anderen Grund unwirksam sein. Es bleibt in Wirklichkeit beim bisherigen Vertragsinhalt. Er ist bereits die Rechtsgrundlage für die beabsichtigte faktische Änderung, die sich durch Ausübung des Direktionsrechts erreichen lässt (vgl. ErfK/Oetker aaO).

15

2. Es steht noch nicht fest, ob die mit der Kündigung der Beklagten vom 26. August 2009 erstrebte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses in S eine Änderung der Arbeitsbedingungen im Sinne einer Vertragsänderung erforderte. Die Beklagte hat sich darauf berufen, der Arbeitsvertrag der Parteien gebe ihr das Recht, die Klägerin deutschlandweit einzusetzen. Das Landesarbeitsgericht hat zum Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien bislang keine Feststellungen getroffen. Das wird es nachholen müssen. Dabei wird es Folgendes zu beachten haben:

16

a) Nach § 106 Satz 1 GewO kann der Arbeitgeber ua. den Ort der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit dieser nicht durch den Arbeitsvertrag festgelegt ist. Sollte es sich bei einer solchen Festlegung um eine Allgemeine Geschäftsbedingung gem. §§ 305 ff. BGB handeln, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln, ob ein bestimmter Tätigkeitsort tatsächlich fixiert ist und welchen Inhalt ggf. ein vereinbarter Versetzungsvorbehalt hat (BAG 19. Januar 2011 - 10 AZR 738/09 - Rn. 12, AP BGB § 307 Nr. 50 = EzA GewO § 106 Nr. 7; 25. August 2010 - 10 AZR 275/09 - Rn. 17 bis 31, BAGE 135, 239).

17

b) Die Auslegung der vertraglichen Bestimmungen kann ergeben, dass eine wie ein Versetzungsvorbehalt erscheinende Klausel lediglich den Umfang der geschuldeten Leistung bestimmen soll, insbesondere dann, wenn alternative Tätigkeitsinhalte oder Tätigkeitsorte schon konkret benannt sind (BAG 19. Januar 2011 - 10 AZR 738/09 - Rn. 15, AP BGB § 307 Nr. 50 = EzA GewO § 106 Nr. 7; 25. August 2010 - 10 AZR 275/09 - Rn. 18, BAGE 135, 239). Die Bestimmung eines Orts der Arbeitsleistung in Kombination mit einer durch Versetzungsvorbehalt vorgesehenen Einsatzmöglichkeit im gesamten Unternehmen verhindert regelmäßig die Beschränkung auf den ausdrücklich genannten Ort der Arbeitsleistung (BAG 19. Januar 2011 - 10 AZR 738/09 - aaO; 13. April 2010 - 9 AZR 36/09 - Rn. 27, AP BGB § 307 Nr. 45 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 47). Es macht keinen Unterschied, ob im Arbeitsvertrag auf eine Festlegung des Orts der Arbeitsleistung verzichtet und die nötige Konkretisierung dem Arbeitgeber im Rahmen von § 106 GewO vorbehalten wird oder ob der Ort der Arbeitsleistung zwar bestimmt, aber zugleich die Möglichkeit der Zuweisung eines anderen Orts vereinbart wird. In diesem Fall wird lediglich klargestellt, dass § 106 Satz 1 GewO gelten und eine Befugnis zur Versetzung an andere Arbeitsorte bestehen soll(BAG 19. Januar 2011 - 10 AZR 738/09 - aaO; 13. April 2010 - 9 AZR 36/09 - aaO).

18

c) Ergibt die Auslegung, dass der Vertrag eine nähere Festlegung des Orts der Tätigkeit enthält, so unterliegt diese keiner Angemessenheitskontrolle iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Vielmehr handelt es sich um die Bestimmung des Inhalts der Hauptpflicht (BAG 19. Januar 2011 - 10 AZR 738/09 - Rn. 16, AP BGB § 307 Nr. 50 = EzA GewO § 106 Nr. 7; 25. August 2010 - 10 AZR 275/09 - Rn. 21, BAGE 135, 239; 13. Juni 2007 - 5 AZR 564/06 - Rn. 30, BAGE 123, 98). Dabei ist es unerheblich, wie eng oder weit die Leistungsbestimmung gefasst ist. Vorzunehmen ist lediglich eine Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

19

d) Fehlt es an einer Festlegung des Orts der Leistungspflicht im Arbeitsvertrag, ergibt sich der Umfang der Weisungsrechte des Arbeitgebers aus § 106 GewO. Je allgemeiner der Ort der Arbeitsleistung im Arbeitsvertrag festgelegt ist, desto weiter geht die Befugnis des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer einen bestimmten (anderen) Arbeitsort einseitig zuzuweisen (BAG 19. Januar 2011 - 10 AZR 738/09 - Rn. 17, AP BGB § 307 Nr. 50 = EzA GewO § 106 Nr. 7; vgl. auch BAG 2. März 2006 - 2 AZR 23/05 - Rn. 16, AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 81 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 67). Auf die Zulässigkeit eines außerdem vereinbarten Versetzungsvorbehalts kommt es dann nicht an.

20

e) Enthält der Arbeitsvertrag neben einer Festlegung des Orts der Tätigkeit einen Versetzungsvorbehalt, so ist zu differenzieren (BAG 25. August 2010 - 10 AZR 275/09 - Rn. 23, BAGE 135, 239):

21

aa) Ergibt die Vertragsauslegung, dass der Versetzungsvorbehalt materiell (nur) dem Inhalt der gesetzlichen Regelung des § 106 GewO entspricht oder zugunsten des Arbeitnehmers davon abweicht, unterliegt diese Klausel keiner Angemessenheitskontrolle iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, sondern allein einer Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB(BAG 25. August 2010 - 10 AZR 275/09 - Rn. 24, BAGE 135, 239; 13. April 2010 - 9 AZR 36/09 - Rn. 24 ff., AP BGB § 307 Nr. 45 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 47). Der Arbeitgeber, der sich lediglich die Konkretisierung des vertraglich vereinbarten Tätigkeitsinhalts, nicht aber eine Änderung des Vertragsinhalts vorbehält, weicht nicht zulasten des Arbeitnehmers von Rechtsvorschriften ab (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB). Die Vertragsklausel muss dabei zwar die Beschränkung auf den materiellen Gehalt des § 106 GewO unter Berücksichtigung der dargestellten Auslegungsgrundsätze aus sich heraus erkennen lassen. Auch die Verpflichtung zur transparenten Vertragsgestaltung gem. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB erfordert aber nicht, dass die Klausel Hinweise auf den Anlass der Ausübung des Weisungsrechts enthält(BAG 25. August 2010 - 10 AZR 275/09 - Rn. 25, BAGE 135, 239; vgl. auch 13. März 2007 - 9 AZR 433/06 - Rn. 44 ff., AP BGB § 307 Nr. 26).

22

bb) Ergibt die Vertragsauslegung, dass sich der Arbeitgeber mit dem Versetzungsvorbehalt über § 106 GewO hinaus ein Recht zur Vertragsänderung vorbehält, so unterliegt die Regelung der Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB(BAG 25. August 2010 - 10 AZR 275/09 - Rn. 26, BAGE 135, 239). Führt die Kontrolle zur Unwirksamkeit des Versetzungsvorbehalts, so richtet sich der Inhalt des Vertrags gem. § 306 Abs. 2 BGB nach den gesetzlichen Vorschriften. Eine geltungserhaltende Reduktion auf das angemessene Maß findet nicht statt (BAG 25. August 2010 - 10 AZR 275/09 - Rn. 30, aaO; vgl. auch 13. April 2010 - 9 AZR 113/09 - Rn. 42, AP BGB § 308 Nr. 8 = EzA BGB 2002 § 308 Nr. 11; 11. Februar 2009 - 10 AZR 222/08 - Rn. 33, EzA BGB 2002 § 308 Nr. 9). Maßgeblich ist in diesem Fall § 106 GewO. Die Vorschrift überlässt dem Arbeitgeber das Weisungsrecht aber nur insoweit, wie der Leistungsinhalt durch den Arbeitsvertrag nicht festgelegt ist. Ergibt die Auslegung des Vertrags, dass ein bestimmter Arbeitsort vereinbart wurde, ist der Arbeitgeber an diesen gebunden, wenn ein zusätzlich vereinbarter Versetzungsvorbehalt der Angemessenheitskontrolle nicht standhält.

23

II. Ob die Beklagte die Klägerin durch Ausübung ihres Weisungsrechts möglicherweise bereits (wirksam) versetzt hat, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits und für dessen Entscheidung unerheblich. Eine Klage nach § 4 Satz 2 KSchG ist schon dann unbegründet, wenn der Arbeitgeber rechtlich in der Lage ist, die im „Änderungsangebot“ genannten Beschäftigungsbedingungen einseitig durchzusetzen(zutreffend Oetker Anm. zu BAG 28. Mai 2009 - 2 AZR 844/07 - AP BGB § 626 Nr. 222). Es kommt nicht darauf an, ob er sein Direktionsrecht tatsächlich bereits (wirksam) ausgeübt hat. Es genügt, dass er es wahrnehmen könnte. Soweit der Entscheidung des Senats vom 28. Mai 2009 (- 2 AZR 844/07 - Rn. 18, BAGE 131, 78) eine abweichende Ansicht entnommen werden könnte, wird daran nicht festgehalten.

        

    Kreft    

        

    Eylert    

        

    Rachor    

        

        

        

    Söller    

        

    Jan Eulen    

                 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. Februar 2012 - 13 Sa 2089/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Änderungskündigung.

2

Die Beklagte führt bundesweit in mehreren Niederlassungen „Transportdienstleistungen“ durch. Sie beschäftigt weitaus mehr als zehn Arbeitnehmer. Der Kläger ist bei ihr am Standort Schwedt/Oder als Kraftfahrer für Gefahrgut tätig. Dem Arbeitsverhältnis liegt ein Formulararbeitsvertrag vom 21. Dezember 1998 zugrunde, in dem es ua. heißt:

„…

1. Vertragsgrundlagen

sind die jeweils zwischen den Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Organisationen gültigen Lohn- und Manteltarifverträge. …

6. Tätigkeit

[Der Kläger] wird als Kraftfahrer für alle Verkehre [der Beklagten] eingestellt, das schließt auch eine flexible Arbeitszeit ein. …

7. Arbeitsentgeld

a) für eine monatliche Arbeitszeit bis zu 260 Stunden, exklusive gesetzlicher Pause

b) der monatliche Brutto-Lohn beträgt DM 3.600,00

c) Einsatzstunden (ab 261) werden mit gesetzlichen und/oder tariflichen Zuschlägen vergütet

d) Sonderzeiten (z. B. Sonn- oder Feiertage von 0 bis 22 Uhr) werden gesondert bezahlt mit den gesetzlichen und/oder tariflichen Aufschlägen.

…“

3

Im April 2001 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie habe dessen Bruttomonatslohn rückwirkend zum 1. April auf „DM 4.000,00 = 2.045,17 Euro“ „festgesetzt“.

4

Im Jahr 2009 wechselte die Geschäftsführung der Beklagten. Die neue Geschäftsleitung gelangte nach Überprüfung der Arbeitsverträge zu dem Ergebnis, die bestehenden Regelungen verstießen gegen Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes. Sie beschloss, das bestehende „Arbeitsvertragssystem“ zu ändern. Dazu bot sie dem Kläger zunächst einen neuen Arbeitsvertrag an, der ein geringeres Festentgelt vorsah. Der Kläger nahm das Angebot nicht an. Ab August 2010 leistete die Beklagte gleichwohl nur noch das verminderte Entgelt. Der Kläger erhob - erfolgreich - Klage auf Zahlung der Differenzvergütung.

5

Mit Schreiben vom 8. April 2011 unterrichtete die Beklagte den zuständigen Betriebsrat über ihre Absicht, gegenüber dem Kläger eine Änderungskündigung zu erklären. Mit Schreiben vom 19. April 2011 kündigte sie das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 31. Juli 2011 verbunden mit dem Angebot, es bei Vereinbarung eines Bruttostundenentgelts von 7,87 Euro und einer wöchentlichen Regelarbeitszeit von 40 Stunden (173 Stunden im Monat) fortzusetzen. Darüber hinausgehende „Arbeits- und Bereitschaftszeitstunden“ sollten mit „dem tariflich bestimmten“ Zuschlag von 25 vH vergütet werden. Für den Fall, dass sich das Angebot mit Blick auf den Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit als sozial ungerechtfertigt erweisen sollte, bot sie dem Kläger - sofern er dies wünsche - die Fortführung des Arbeitsverhältnisses mit monatlich 208 „garantierten Einsatzstunden“ an; darüber hinaus geleistete „Bereitschaftsstunden“ sollten zuschlagspflichtig sein.

6

Der Kläger nahm „das Angebot“ unter dem Vorbehalt des § 2 KSchG an und hat - fristgerecht - die vorliegende Änderungsschutzklage erhoben. Er hat die Auffassung vertreten, für das Bestreben der Beklagten, sich von ihrer Pflicht zur Leistung von 2.045,17 Euro für monatlich „bis zu 260 Stunden“ zu lösen, gebe es kein dringendes betriebliches Erfordernis. Auch habe die Beklagte keine ordnungsgemäße soziale Auswahl getroffen. Sie habe nicht gegenüber allen Arbeitnehmern, die mit der Änderung ihrer Arbeitsbedingungen nicht einverstanden gewesen seien, eine Änderungskündigung ausgesprochen. Das Änderungsangebot sei überdies zu unbestimmt. Zudem sei der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört worden. Ihm sei das konkrete Änderungsangebot nicht mitgeteilt worden.

7

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, dass die Änderung seiner Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung vom 19. April 2011 sozial ungerechtfertigt und unwirksam ist.

8

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, es sei ihr wirtschaftlich nicht möglich, die mit dem Kläger vereinbarte Vergütung unabhängig davon zu zahlen, ob die Überstunden, die mit diesem Betrag abgegolten würden, anfielen oder nicht. Sie wolle deshalb von der vereinbarten Pauschalabgeltung auf eine genaue Abrechnung der Überstunden „umstellen“. Monatlich 173 Stunden seien die höchste Arbeitszeit, die sie einseitig festlegen könne. Hilfsweise habe sie dem Kläger das rechtlich höchstzulässige Arbeitszeitvolumen angeboten. Der vorgesehene Stundenlohn ergebe sich aus der bisherigen monatlichen Höchstarbeitszeit und dem für sie gezahlten Monatslohn. Mit der beabsichtigten Änderung sei deshalb nicht eine Entgeltabsenkung, sondern lediglich die Anpassung der Arbeitszeit an die rechtlichen Vorgaben verbunden.

9

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag weiter, die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Änderungsschutzklage zu Recht stattgegeben. Die dem Kläger mit der Kündigung vom 19. April 2011 angetragene Änderung der Arbeitsbedingungen ist sozial ungerechtfertigt iSd. § 2 Satz 1, § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG. Darauf, ob die angestrebte Änderung auch aus anderen Gründen unwirksam ist, kommt es nicht an.

11

I. Die Voraussetzungen für eine Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes nach § 1 Abs. 1, § 23 Abs. 1 KSchG liegen vor. Das Landesarbeitsgericht geht davon aus, dass in dem Betrieb, dem der Kläger im Kündigungszeitpunkt angehörte, regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer iSd. § 23 Abs. 1 KSchG beschäftigt waren. Die Beklagte stellt dies nicht in Abrede.

12

II. Das mit der Kündigung unterbreitete Änderungsangebot ist nicht „überflüssig“ (vgl. dazu BAG 19. Juli 2012 - 2 AZR 25/11 - Rn. 18 ff.; 26. Januar 2012 - 2 AZR 102/11 - Rn. 12, BAGE 140, 328). Nach den Vereinbarungen im Arbeitsvertrag war die Beklagte verpflichtet, dem Kläger das vereinbarte monatliche Bruttogehalt auch dann zu zahlen, wenn sie ihn weniger als 260 Stunden im Monat beschäftigt hatte. Hiervon konnte sie nicht einseitig abweichen.

13

1. Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in dem zwischen den Parteien geführten Vorprozess darauf erkannt, dass die Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, einseitig in die vereinbarte Entgeltstruktur einzugreifen. Auch eine ergänzende Vertragsauslegung scheide aus. Der Arbeitsvertrag enthalte keine unvorhergesehene Regelungslücke. Die Regelungen unter Ziff. 7 seien nicht gemäß § 134 BGB nichtig. Diese Vereinbarungen, bei denen es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 305 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB)handele, seien weder intransparent noch aus anderen Gründen rechtswidrig. Sie könnten nicht dahin verstanden werden, dass dem Kläger das monatliche Bruttoentgelt nur zustehe, wenn er tatsächlich eine Arbeitsleistung von 260 Stunden im Monat erbringe (BAG 17. Oktober 2012 - 5 AZR 127/12 - Rn. 9 ff.).

14

2. Diesen Wertungen schließt sich der Senat an. Besonderheiten, die sich daraus ergeben könnten, dass sich die Entscheidung des Fünften Senats auf den Zeitraum von August 2010 bis November 2010 bezieht, während die Beklagte im Streitfall Änderungen für die Zeit nach dem 31. Juli 2011 anstrebt, sind nicht ersichtlich. Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil die Beklagte die Änderungen nunmehr mit dem Wegfall der Geschäftsgrundlage für eine Abrede zur Pauschalvergütung von Überstunden begründet. Das Kündigungsrecht ist gegenüber § 313 BGB lex specialis(BAG 29. September 2011 - 2 AZR 523/10 - Rn. 26; 8. Oktober 2009 - 2 AZR 235/08 - Rn. 32).

15

III. Die Voraussetzungen für eine Änderung der Arbeitsbedingungen gemäß §§ 2, 1 KSchG liegen nicht vor.

16

1. Eine betriebsbedingte Änderungskündigung iSv. § 2 KSchG ist sozial nur gerechtfertigt, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 KSchG vorliegen. Dabei ist die soziale Rechtfertigung einer Änderung der bestehenden Vertragsbedingungen zu überprüfen. Das Änderungsangebot des Arbeitgebers ist daran zu messen, ob es durch dringende betriebliche Erfordernisse iSd. § 1 Abs. 2 KSchG bedingt ist und sich darauf beschränkt, solche Änderungen vorzusehen, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss(BAG 23. Februar 2012 - 2 AZR 44/11 - Rn. 34; 29. September 2011 - 2 AZR 451/10 - Rn. 17). Dieser Maßstab gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer das Änderungsangebot abgelehnt oder - wie im Streitfall - unter Vorbehalt angenommen hat (BAG 23. Februar 2012 - 2 AZR 44/11 - aaO; 26. November 2009 - 2 AZR 658/08 - Rn. 16).

17

2. Ob der Arbeitnehmer eine ihm vorgeschlagene Änderung billigerweise akzeptieren muss, ist nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu prüfen. Die Änderungen müssen geeignet und erforderlich sein, um den Inhalt des Arbeitsvertrags den geänderten Beschäftigungsmöglichkeiten anzupassen. Diese Voraussetzungen müssen für alle vorgesehenen Änderungen vorliegen. Ausgangspunkt ist die bisherige vertragliche Regelung. Die angebotenen Änderungen dürfen sich von deren Inhalt nicht weiter entfernen, als zur Erreichung des angestrebten Ziels erforderlich ist (BAG 15. Januar 2009 - 2 AZR 641/07 - Rn. 15; 27. September 2001 - 2 AZR 246/00 - zu I 2 b der Gründe).

18

3. Das mit der Kündigung unterbreitete Änderungsangebot muss konkret gefasst, dh. eindeutig bestimmt, zumindest bestimmbar sein (BAG 29. September 2011 - 2 AZR 523/10 - Rn. 29; 10. September 2009 - 2 AZR 822/07 - Rn. 15, BAGE 132, 78). Für den Arbeitnehmer muss ohne Weiteres klar sein, welche Vertragsbedingungen zukünftig gelten sollen. Nur so kann er eine abgewogene Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung des Angebots treffen. Der Arbeitnehmer muss von Gesetzes wegen innerhalb einer recht kurzen Frist auf das Vertragsangebot des Arbeitgebers reagieren und sich entscheiden, ob er es ablehnt, ob er es mit oder ob er es ohne Vorbehalt annimmt. Schon im Interesse der Rechtssicherheit muss deshalb das Änderungsangebot zweifelsfrei klarstellen, zu welchen Vertragsbedingungen das Arbeitsverhältnis künftig fortbestehen soll. Unklarheiten gehen zu Lasten des Arbeitgebers. Sie führen zur Unwirksamkeit der Änderung der Arbeitsbedingungen (BAG 29. September 2011 - 2 AZR 523/10 - aaO; 10. September 2009 - 2 AZR 822/07 - aaO, mwN).

19

4. Es ist zumindest fraglich, ob die Beklagte ein in diesem Sinne bestimmtes und damit annahmefähiges Änderungsangebot unterbreitet hat.

20

a) Das dem Kläger mit der Kündigung angetragene Änderungsangebot enthält zwei Alternativen, die erkennbar in einem Haupt- und Hilfsverhältnis zueinander stehen. Die Beklagte will das Arbeitsverhältnis primär auf der Basis einer „garantierten“ Regelarbeitszeit von 40 Wochenstunden/173 Monatsstunden bei einem Bruttostundenlohn von 7,87 Euro fortsetzen. „Vorsorglich“ für den Fall, dass sich die Änderung des Umfangs der Arbeitszeit als sozial ungerechtfertigt erweist, und falls der Kläger „dies wünscht“, will sie ihn regelmäßig 208 Stunden monatlich einsetzen. In beiden Varianten sollen für zusätzliche Arbeits-/Bereitschaftsstunden Zuschläge gezahlt werden.

21

b) Der Inhalt der beiden Alternativen ist - je für sich betrachtet - hinreichend klar. Der Kläger konnte das Angebot nur so verstehen, dass die angestrebten Änderungen nicht vor dem 1. August 2011 wirksam werden sollten und dass die Beklagte ihm auch bei einem Einsatz im Umfang von 208 Stunden die im ersten Angebotsteil ausgewiesene Stundenvergütung zahlen wollte - zzgl. etwaiger Vergütung für tatsächlich geleistete Mehrarbeit. Problematisch erscheint dagegen die Bedingtheit des Alternativangebots. Dies vorrangig deshalb, weil unklar bleibt, ob ein möglicher Vorbehalt auch dieses sollte erfassen können oder ob - weil das Angebot an einen entsprechenden „Wunsch“ des Klägers gebunden war - insoweit nur eine vorbehaltslose Annahme möglich sein sollte. Ebenso wenig ist klar, ob der Kläger auf die gestaffelten Alternativen differenziert hätte reagieren können - etwa mit einer vorbehaltslosen Ablehnung des „Hauptangebots“ und einer Annahme des nachrangigen Angebots unter einem Vorbehalt des § 2 KSchG. Diese Unklarheiten zu vermeiden ist grundsätzlich Sache des Arbeitgebers.

22

5. Wenn zugunsten der Beklagten unterstellt wird, dass ein annahmefähiges Änderungsangebot vorliegt, so sind die Änderungen der Vertragsbedingungen doch nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse iSd. § 2 Satz 1, § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG bedingt. Sie sind aus diesem Grund unwirksam. Das gilt für beide angebotenen Alternativen.

23

a) Die Änderung der Vertragsbedingungen war nicht deshalb geboten, weil der Kläger aufgrund der Vereinbarungen in Ziff. 7 des Arbeitsvertrags verpflichtet gewesen wäre, regelmäßig eine Arbeitszeit von 260 Stunden monatlich zu leisten und diese Abrede wegen Verstoßes gegen § 3 ArbZG nichtig wäre. Ziff. 7 des Arbeitsvertrags betrifft allein die Vergütung, ohne zugleich mehr als den Höchstumfang der dafür geschuldeten Arbeitszeit zu regeln. Die Beklagte schuldet das monatliche Bruttoentgelt in Höhe von zuletzt 2.045,17 Euro bis zur Grenze von 260 Stunden gerade unabhängig von der abgerufenen und tatsächlich geleisteten Arbeitszeit (so auch BAG 17. Oktober 2012 - 5 AZR 127/12 - Rn. 15 ff.).

24

b) Es kann dahinstehen, welche regelmäßige Arbeitszeit des Klägers die Parteien vereinbart haben. Die Beklagte hat weder dargetan noch ist sonst ersichtlich, dass sie Abreden getroffen haben, die den Kläger zu Arbeitsleistungen über das gesetzlich zulässige Maß hinaus verpflichtet oder die in Widerspruch zu Regelungen eines auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrags gestanden hätten.

25

c) Die Beklagte kann sich für die angestrebten Änderungen der Vertragsbedingungen nicht auf die Rechtsprechung des Senats zu Änderungskündigungen mit dem Ziel der Anpassung vertraglicher Nebenabreden an veränderte Umstände berufen. Die dafür notwendigen Voraussetzungen liegen nicht vor.

26

aa) Ein dringendes betriebliches Änderungserfordernis iSd. § 2 Satz 1, § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG kommt in Betracht, wenn die Parteien Nebenleistungen vereinbart haben, deren Gewährung an Umstände anknüpft, die nicht notwendig während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses vorliegen. So kann ein Mietzuschuss, der ursprünglich die Preisdifferenz zwischen einer billigen Werkwohnung und einer Wohnung auf dem freien Markt ausgleichen sollte, wegen veränderter Umstände sachlich ungerechtfertigt werden (vgl. BAG 28. April 1982 - 7 AZR 1139/79 - BAGE 38, 348). Das gleiche kann für die Zusage einer kostenlosen Beförderung zum Betriebshof gelten (vgl. BAG 27. März 2003 - 2 AZR 74/02 - BAGE 105, 371). Ein Arbeitgeber, der sich in solchen Fällen auf eine wesentliche Änderung der maßgebenden äußeren Verhältnisse beruft, stützt sich auf Umstände, die außerhalb von §§ 1, 2 KSchG als möglicher Wegfall oder als mögliche Störung der Geschäftsgrundlage geprüft werden. Derartige Umstände können das Beharren auf der vereinbarten Leistung als unbillig und unberechtigt erscheinen lassen und geeignet sein, eine Änderung sozial zu rechtfertigen (BAG 8. Oktober 2009 - 2 AZR 235/08 - Rn. 31 ff.; 27. März 2003 - 2 AZR 74/02 - zu II 2 c der Gründe, aaO).

27

bb) Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Änderungskündigung gerechtfertigt sein kann, wenn sich der Arbeitgeber von einer Abrede über die pauschalierte Abgeltung von Überstunden lösen will (vgl. dazu BAG 23. November 2000 - 2 AZR 547/99 - zu II 1 a der Gründe), bedarf im Streitfall keiner Entscheidung.

28

(1) Die Änderungskündigung vom 19. April 2011 zielt nicht auf die Änderung einer vertraglichen Nebenabrede zur pauschalen Abgeltung von Überstunden. Die Regelung in Ziff. 7 c) des Arbeitsvertrags unterscheidet nicht zwischen einem Grundgehalt und einer Pauschale für etwa zusätzlich anfallende „Überstunden“. Die Beklagte strebt vielmehr eine Änderung des regulären Gehalts des Klägers an, das sie unabhängig von der Erbringung einer (Mindest-)Arbeitszeit vertraglich schuldet. Sie will die getroffenen Vereinbarungen zugunsten einer von der tatsächlich erbrachten Arbeitszeit abhängigen Vergütung umgestalten. Bei einer derartigen Sachlage kann keine Rede davon sein, dass die angestrebten Änderungen nur einen Randbereich der vertraglichen Vereinbarungen beträfen.

29

(2) Abgesehen davon hat die Beklagte nicht dargelegt, inwiefern sich Umstände, die für den Abschluss der Vergütungsabrede bestimmend gewesen sein mögen, im Nachhinein wesentlich geändert hätten. Ihr Vorbringen, „Überstunden“ fielen in dem bei Begründung des Arbeitsverhältnisses beiderseits vorausgesetzten Umfang nicht (mehr) an, ist unsubstantiiert. Es lässt nicht erkennen, bei welcher Gelegenheit die Parteien auf der Grundlage welcher regelmäßigen Arbeitszeit welche Anzahl durchschnittlich anfallender Überstunden ins Auge gefasst hätten. Die Regelung in Ziff. 7 a) des Arbeitsvertrags gibt dafür nichts her. Ihr kann lediglich entnommen werden, dass das dem Kläger zugesagte monatliche Bruttogehalt einen Einsatz von „bis zu 260“ Stunden abdecken sollte, nicht aber, von welchen regelmäßig zu erwartenden Einsatzzeiten die Parteien ausgegangen sind.

30

d) Ein dringendes betriebliches Änderungserfordernis iSd. § 1 Abs. 2 KSchG liegt auch nicht mit Blick auf die wirtschaftliche Lage der Beklagten vor.

31

aa) Der Eingriff in das arbeitsvertraglich vereinbarte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung ist allenfalls gerechtfertigt, wenn bei dessen Beibehaltung betrieblich nicht mehr auffangbare Verluste entstünden, die absehbar zu einer Reduzierung der Belegschaft oder sogar zu einer Schließung des Betriebs führen müssten. Regelmäßig bedarf es zur Rechtfertigung eines solchen Eingriffs eines umfassenden Sanierungsplans, der alle im Vergleich mit der beabsichtigten Änderungskündigung milderen Mittel ebenfalls ausschöpft (BAG 10. September 2009 - 2 AZR 822/07 - Rn. 25, BAGE 132, 78; 1. Juli 1999 - 2 AZR 826/98 - zu II 1 c der Gründe). Vom Arbeitgeber ist in diesem Zusammenhang zu verlangen, dass er die Finanzlage des Betriebs, den Anteil der Personalkosten und die Auswirkung der erstrebten Kostensenkungen für den Betrieb und für die Arbeitnehmer darstellt und darlegt, warum andere Maßnahmen nicht ausreichen oder nicht in Betracht kommen (BAG 26. Juni 2008 - 2 AZR 139/07 - Rn. 20).

32

bb) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Beklagte habe die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen nicht vorgetragen. Dagegen wendet sich die Revision nicht. Ein Rechtsfehler ist insoweit auch objektiv nicht erkennbar. Die Rüge der Beklagten, das Gericht habe es versäumt, Beweis darüber zu erheben, ob dem Betriebsrat ihre wirtschaftliche Lage bekannt war, ist - ihre Zulässigkeit unterstellt - unbegründet. Sie ist nicht entscheidungserheblich. Sie richtet sich gegen die Ansicht des Landesarbeitsgerichts, ihr - der Beklagten - sei es mangels ausreichender Unterrichtung des Betriebsrats verwehrt, sich auf wirtschaftliche Gründe zur Rechtfertigung der Kündigung zu berufen. Dies ist nur eine von zwei die Entscheidung selbstständig tragenden Begründungen des Landesarbeitsgerichts. Außer auf sie und zuvörderst hat das Landesarbeitsgericht darauf abgestellt, dass das Vorbringen der Beklagten zum Vorliegen dringender betrieblicher Änderungsbedürfnisse unsubstantiiert sei. Da schon die Erstbegründung des Landesarbeitsgerichts seine Entscheidung trägt, ist der mit Blick auf die Zweitbegründung behauptete Verfahrensmangel nicht entscheidungserheblich.

33

IV. Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Kreft    

        

    Rachor    

        

    Berger    

        

        

        

    Krichel    

        

    Grimberg    

                 

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und 2). Diesen Vorbehalt muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären.

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 19. Juli 2010 - 5 Sa 604/10 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Änderungskündigung mit notwendiger Auslauffrist.

2

Die Klägerin ist seit dem 9. April 1987 im K Möbelhaus der Beklagten beschäftigt und verdiente zuletzt monatlich 2.300,00 Euro brutto. In ihrem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 1. April 1987 wurde eine Tätigkeit als „Verkäuferin“ bei einem Arbeitszeitvolumen von 107 Stunden monatlich vereinbart. Die Klägerin war zuletzt in der zentral organisierten „Preisauszeichnung“ eingesetzt. Ihre Aufgabe bestand darin, auf Anforderung hin beschädigte oder abhanden gekommene Preisschilder in den einzelnen Abteilungen des Kaufhauses zu ersetzen und für eine korrekte Preisauszeichnung zu sorgen. In einer von den Parteien unterzeichneten und dem Betriebsrat zur Zustimmung zugeleiteten „Arbeitszeitänderung“ vom 13. Oktober 1994 wurde die „durchschnittliche Stundenzahl monatlich“ mit 163 angegeben und waren als Arbeitszeiten für die Tage von Montag bis Freitag die Stunden von 8:00 bis 17:00 Uhr einschließlich einer Stunde Pause aufgeführt. Der Betriebsrat erteilte seine Zustimmung. Einige Jahre später wurde das Arbeitszeitende für die Tage Montag bis Donnerstag auf 16:00 Uhr, für den Freitag auf 13:30 Uhr verlegt.

3

In den Jahren 2008 und 2009 nahm die Klägerin als Ersatzmitglied an mehreren Sitzungen des Betriebsrats teil.

4

Die Beklagte beschloss im Jahr 2009, die Preisauszeichnung nicht mehr zentral, sondern durch jede Abteilung selbst ausführen zu lassen. Die Klägerin sollte deshalb im Verkauf eingesetzt werden.

5

Mit Schreiben vom 9. April 2009 hörte die Beklagte den Betriebsrat zu einer beabsichtigten außerordentlichen Änderungskündigung an. Er widersprach dieser Maßnahme.

6

Mit Schreiben vom 21. April 2009 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien außerordentlich mit Auslauffrist zum 31. Oktober 2009 und bot der Klägerin eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im Verkauf ab dem 1. November 2009 an. Die Klägerin nahm das Änderungsangebot unter Vorbehalt an. Am 21. April 2009 erhielt die Klägerin nach ihrem von der Beklagten nicht bestrittenen Vorbringen die Einladung zu einer Betriebsratssitzung, an der sie zwei Tage später teilnahm.

7

Mit ihrer rechtzeitig erhobenen Klage hat sich die Klägerin gegen die Änderungskündigung gewandt. Sie hat die Auffassung vertreten, diese sei schon wegen nicht ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats unwirksam. Dem Betriebsrat sei nicht mitgeteilt worden, dass sie im Verkaufsbereich nunmehr an sechs Tagen unter Einschluss des Samstags tätig werden solle. Auch für eine solche Änderung der Lage der Arbeitszeit habe es einer Änderungskündigung bedurft. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen des § 626 Abs. 1 BGB nicht vor. Auch sei die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht gewahrt worden.

8

Die Klägerin hat - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - beantragt

        

festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung vom 21. April 2009 sozial ungerechtfertigt und unwirksam ist.

9

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Betriebsrat sei ordnungsgemäß angehört worden. Sie habe ihm alle maßgeblichen Kündigungsgründe mitgeteilt. Mit der Klägerin sei keine feste Arbeitszeit vertraglich vereinbart gewesen; diese ergebe sich aus den geltenden Betriebsvereinbarungen, die dem Betriebsrat bekannt seien.

10

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision hält die Beklagte an ihrem Begehren fest, die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision der Beklagten ist begründet. Das angegriffene Urteil war aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Auf der Grundlage seiner bisherigen Feststellungen durfte das Landesarbeitsgericht die Änderungskündigung vom 21. April 2009 nicht als unwirksam ansehen. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden. Der relevante Sachverhalt ist noch nicht hinreichend festgestellt (§ 563 Abs. 3 ZPO).

12

I. Das Landesarbeitsgericht hat die Zulässigkeit der Berufung der Beklagten zu Recht bejaht.

13

1. Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG beträgt die Berufungsfrist einen Monat, die Frist zur Begründung der Berufung zwei Monate. Nach § 66 Abs. 1 Satz 2 ArbGG beginnen beide Fristen mit Zustellung des vollständig abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsfrist endet damit in jedem Fall spätestens sechs Monate nach der Verkündung (BAG 6. Juli 2005 - 4 AZR 35/04 - zu I 1 der Gründe). Das Urteil ist dann rechtskräftig (Germelmann in Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG 7. Aufl. § 66 Rn. 16).

14

2. Die Beklagte hat die Berufungs- und die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG gewahrt.

15

a) Das Urteil des Arbeitsgerichts ist am 3. November 2009 verkündet worden. Die Zustellung des vollständig abgefassten Urteils erfolgte nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts am 29. April 2010, also später als fünf Monate nach Verkündung.

16

b) Die Beklagte hat innerhalb eines Monats nach Ablauf der fünf Monate Berufung eingelegt, nämlich noch am 29. April 2010. Sie hat die Berufung am 12. Mai 2010 und somit innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der fünf Monate begründet.

17

II. Aufgrund der bisherigen tatsächlichen Feststellungen durfte das Landesarbeitsgericht die außerordentliche Änderungskündigung vom 21. April 2009 nicht nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG für unwirksam halten. Es steht nicht fest, ob es insoweit einer Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 BetrVG bedurfte. Das wäre nicht der Fall, wenn die Versetzung der Klägerin in den Verkaufsbereich mit geänderten Arbeitszeiten schon ohne Änderungskündigung rechtswirksam vorgenommen werden konnte, die ausgesprochene Änderungskündigung demnach „überflüssig“ war.

18

1. Die von der Klägerin begehrte Feststellung, die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung vom 21. April 2009 sei unwirksam, kann nicht getroffen werden, wenn das von ihr unter Vorbehalt angenommene „Änderungsangebot“ der Beklagten in Wirklichkeit gar nicht auf eine Änderung der Arbeitsvertragsbedingungen abzielte.

19

a) Nach § 4 Satz 2 KSchG ist eine Änderungsschutzklage auf die Feststellung zu richten, die Änderung der Arbeitsbedingungen sei „sozial ungerechtfertigt“ oder sei „aus einem anderen Grund rechtsunwirksam“. Auf eine außerordentliche Änderungskündigung ist § 4 Satz 2 KSchG trotz des einschränkenden Wortlauts von § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG entsprechend anzuwenden (BAG28. Oktober 2010 - 2 AZR 688/09 - Rn. 12, AP KSchG 1969 § 2 Nr. 148 = EzA KSchG § 2 Nr. 80). Eine solche Feststellung können die Gerichte nicht treffen, wenn das mit der Kündigung verbundene „Änderungsangebot“ gar nicht auf eine Änderung der bestehenden Vertragsbedingungen gerichtet ist, sondern die bereits bestehenden Vertragsbedingungen inhaltlich nur wiederholt. Das ist der Fall, wenn die in ihm vorgesehenen „neuen“ Bedingungen vom Arbeitgeber schon durch Ausübung des Direktionsrechts durchgesetzt werden können (BAG 26. Januar 2012 - 2 AZR 102/11 - Rn. 12; 29. September 2011 - 2 AZR 617/10 - Rn. 14; ErfK/Oetker 12. Aufl. § 2 KSchG Rn. 14). Voraussetzung für die Begründetheit einer Änderungsschutzklage nach § 4 Satz 2 KSchG ist, dass die Parteien über die Berechtigung einer Änderung ihrer arbeitsvertraglichen Vereinbarungen streiten. Das Fehlen der sozialen Rechtfertigung einer Änderung der Arbeitsbedingungen oder deren Unwirksamkeit aus anderen Gründen kann nicht festgestellt werden, wenn der Vertrag der Parteien in Wirklichkeit nicht geändert werden soll. Das gilt auch für eine außerordentliche Änderungskündigung, insbesondere für eine außerordentliche Änderungskündigung mit notwendiger Auslauffrist, die der ordentlichen Änderungskündigung in den Rechtsfolgen angenähert ist (BAG 29. September 2011 - 2 AZR 617/10 - Rn. 14).

20

b) Hat der Arbeitnehmer - wie hier - das Änderungsangebot des Arbeitgebers unter Vorbehalt angenommen und Änderungsschutzklage nach § 4 Satz 2 KSchG erhoben, streiten die Parteien nicht über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und damit nicht über die Rechtswirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung, sondern nur noch über die Berechtigung des Angebots auf Änderung der Arbeitsbedingungen. Streitgegenstand der Änderungsschutzklage ist nicht die Wirksamkeit der Kündigung, sondern der Inhalt der für das Arbeitsverhältnis geltenden Vertragsbedingungen (BAG 26. Januar 2012 - 2 AZR 102/11 - Rn. 13; 26. August 2008 - 1 AZR 353/07 - Rn. 17, AP KSchG 1969 § 2 Nr. 139 = EzA KSchG § 2 Nr. 72).

21

c) Vom Arbeitgeber erstrebte Änderungen, die sich schon durch die Ausübung des Weisungsrechts gemäß § 106 Satz 1 GewO durchsetzen lassen, halten sich im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen und sind keine „Änderung der Arbeitsbedingungen“ iSv. § 2 Satz 1, § 4 Satz 2 KSchG(BAG 26. Januar 2012 - 2 AZR 102/11 - Rn. 14). Soll der bestehende Vertragsinhalt nicht geändert werden, liegt in Wirklichkeit kein Änderungsangebot vor, die vermeintlich erst herbeizuführenden Vertragsbedingungen gelten bereits. Eine Änderungskündigung ist „überflüssig“. Eine Änderungsschutzklage ist dann unbegründet (BAG 26. Januar 2012 - 2 AZR 102/11 - aaO; KR/Rost 9. Aufl. § 2 KSchG Rn. 28). Es kann in diesem Fall schlechterdings nicht festgestellt werden, der Änderung der Vertragsbedingungen fehle es an einem wichtigen Grund oder sie sei aus anderen Gründen rechtsunwirksam (BAG 26. Januar 2012 - 2 AZR 102/11 - aaO; vgl. auch ErfK/Oetker 12. Aufl. § 2 KSchG Rn. 14).

22

2. Nach den bisherigen Feststellungen schuldete die Klägerin eine Tätigkeit als Verkäuferin. Danach hält sich die von der Beklagten für sie vorgesehene Tätigkeit im Rahmen der bestehenden vertraglichen Abrede. Um ihr diese Tätigkeit zuzuweisen, bedurfte es folglich keiner Änderungskündigung. Zwischen den Parteien steht dagegen im Streit, ob die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf die Wochentage von Montag bis Freitag und der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit vertraglich fest vereinbart sind. Liegt keine feste vertragliche Vereinbarung vor, gehört es nach § 106 Satz 1 GewO zum Gegenstand des Direktionsrechts der Beklagten, die Lage der Arbeitszeit zu bestimmen(vgl. BAG 15. September 2009 - 9 AZR 757/08 - Rn. 51, BAGE 132, 88). Haben die Parteien dagegen die Lage der Arbeitszeit vertraglich festgelegt, ist sie gemäß § 106 Satz 1 Halbs. 2 GewO einer näheren Ausgestaltung im Wege des Direktionsrechts der Beklagten entzogen. Eine solche Vereinbarung können die Vertragsparteien ausdrücklich oder konkludent schließen. Wollen sie das Weisungsrecht des Arbeitgebers durch eine vertragliche Regelung einschränken, müssen sie das hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen (Schaub/Linck ArbR-Hdb. 13. Aufl. § 45 Rn. 67, 68; HWK/Lembke 4. Aufl. § 106 GewO Rn. 38).

23

3. Das Landesarbeitsgericht hat nicht festgestellt, ob die Bestimmung der Lage der Arbeitszeit dem Direktionsrecht der Beklagten unterfällt oder diesem aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung der Parteien entzogen ist.

24

a) Der schriftliche Arbeitsvertrag vom 1. April 1987 enthält keine ausdrückliche Regelung zur Verteilung der Arbeitszeit.

25

b) Das Landesarbeitsgericht hat dahinstehen lassen, ob die in der „Arbeitszeitänderung“ vom 13. Oktober 1994 aufgeführten Arbeitszeiten ein einseitig nicht mehr änderbarer Vertragsbestandteil geworden sind. Dies durfte nicht dahingestellt bleiben. Das Landesarbeitsgericht wird vielmehr zu klären haben, ob die Parteien die Verteilung der Arbeitszeit der Klägerin vertraglich geregelt haben. Ist dies zu bejahen, bedurfte es zu ihrer Änderung einer - dann nicht „überflüssigen“ - Änderungskündigung, die allen Wirksamkeitsanforderungen entsprechen muss. Ist die Frage zu verneinen, kommt es auf die Wirksamkeit der Änderungskündigung nicht an. Dabei kommt in Betracht, dass die Parteien mit dem Schreiben vom Oktober 1994 eine verbindliche Vereinbarung über die Lage der Arbeitszeit getroffen haben. Ferner kommt in Betracht, dass die Parteien in der Folgezeit eine solche Vereinbarung getroffen haben; nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist die Arbeitszeit für die Klägerin nach 1994 erneut verändert worden.

26

c) Soweit sich die Klägerin auf eine der einseitigen Änderung entzogenen Konkretisierung der Lage ihrer Arbeitszeit durch eine jahrelang gleichmäßige Handhabung beruft, ist dieser Umstand nach den bisherigen Feststellungen nicht geeignet, das Weisungsrecht der Beklagten einzuschränken.

27

aa) Eine solche Konkretisierung tritt regelmäßig nicht allein dadurch ein, dass ein Arbeitnehmer längere Zeit in einer bestimmten Weise eingesetzt worden ist. Zum reinen Zeitablauf müssen besondere Umstände hinzukommen, die erkennen lassen, der Arbeitnehmer solle künftig verpflichtet sein, seine Arbeit nur noch wie bisher zu erbringen (BAG 15. September 2009 - 9 AZR 757/08 - Rn. 54, BAGE 132, 88). Allein aus der Beibehaltung einer betrieblichen Praxis über einen längeren Zeitraum hinweg kann der Arbeitnehmer nicht schließen, der Arbeitgeber werde diese Praxis auch künftig beibehalten und sein Weisungsrecht nicht mehr anders ausüben (BAG 7. Dezember 2000 - 6 AZR 444/99 - zu III 2 der Gründe, AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 61 = EzA BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 23). Der Arbeitgeber muss dazu nicht etwa in bestimmten zeitlichen Abständen darauf hinweisen, er beabsichtige, von seinem Weisungsrecht ggf. weiterhin Gebrauch zu machen (vgl. Schaub/Linck ArbR-Hdb. 13. Aufl. § 45 Rn. 13 e).

28

bb) Etwas anderes kann sich bei Vorliegen besonderer Umstände ergeben, die den Schluss auf einen Verzicht des Arbeitgebers zulassen, von seinem Weisungsrecht anderen Gebrauch zu machen. Solche Umstände hat das Landesarbeitsgericht bisher nicht festgestellt. Es wird den Parteien Gelegenheit geben müssen, hierzu ergänzend vorzutragen.

29

III. Sollte das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis kommen, es habe für die Änderung der Lage der Arbeitszeit einer Änderungskündigung bedurft, folgt eine Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung, anders als es angenommen hat, nicht aus einem Verstoß der Beklagten gegen § 102 Abs. 1 BetrVG. Zwar gehört zu den dem Betriebsrat mitzuteilenden Kündigungsgründen im Fall einer Änderungskündigung auch das dem Arbeitnehmer unterbreitete Änderungsangebot (KR/Rost 9. Aufl. § 2 KSchG Rn. 115). Die Beklagte hat den Betriebsrat aber über die beabsichtigte Änderung der Tätigkeit der Klägerin in die einer Verkäuferin unterrichtet. Die mit dieser Tätigkeit verbundenen Einsatzzeiten musste sie dem Betriebsrat nicht ausdrücklich mitteilen. Sie waren diesem aus der für den Verkaufsbereich geltenden Betriebsvereinbarung bekannt. Aus dem Anhörungsschreiben ist hinreichend deutlich zu entnehmen, dass auch die Klägerin im Verkaufsbereich zu den dort allgemein geltenden Arbeitszeiten tätig sein sollte. Die zentrale Preisauszeichnung wurde nach den Ausführungen im Anhörungsschreiben gerade aufgelöst, um die Preisauszeichnung „während der kompletten Öffnungszeit“ im Verkauf durchführen zu können. Von den entsprechenden Veränderungen ihrer bisherigen Arbeitszeit sollte die Klägerin ersichtlich betroffen sein.

30

IV. Hat es zur Änderung der Lage der Arbeitszeit einer Änderungskündigung bedurft, wird das Landesarbeitsgericht dagegen prüfen müssen, ob eine solche Kündigung wegen § 15 Abs. 1 KSchG unwirksam war, weil die Zustimmung des Betriebsrats nach § 103 BetrVG nicht vorgelegen hat. Das kommt deshalb in Betracht, weil die Klägerin Ersatzmitglied des Betriebsrats und bei Kündigungszugang möglicherweise gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG nachgerückt war.

31

V. Kommt das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis, dass die Änderungskündigung vom 21. April 2009 zur Durchsetzung der Änderungswünsche der Beklagten erforderlich war und nicht schon „aus einem anderen Grund“ iSv. § 4 Satz 2 KSchG unwirksam ist, wird es prüfen müssen, ob die Änderung der bisherigen Vertragsbestimmungen wegen eines wichtigen Grundes iSv. § 626 Abs. 1 BGB berechtigt ist. Es hat dies bislang nicht geprüft. Dabei wird das Berufungsgericht die außerordentliche Änderungskündigung nicht wegen Verstoßes gegen § 626 Abs. 2 BGB als unwirksam ansehen dürfen. Betriebliche Änderungserfordernisse stellen einen Dauertatbestand dar (BAG 5. Oktober 1995 - 2 AZR 25/95 - Rn. 23, RzK I 6g Nr. 26).

        

    Kreft    

        

    Rachor     

        

    Eylert     

        

        

        

    Söller    

        

    Jan Eulen     

                 

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 2. Dezember 2010 - 5 Sa 1183/10 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über eine Änderungskündigung.

2

Die Beklagte betreibt einen Verlag. Ihre Zentrale befindet sich in S. Für diese ist ein Betriebsrat gewählt. Im Bundesgebiet unterhält die Beklagte mehrere Geschäftsstellen. Die Geschäftsstelle H untergliedert sich in die Standorte Ha und H. Sie wird von einem gemeinsamen Geschäftsstellenleiter geführt. Ein örtlicher Betriebsrat für die Geschäftsstelle H ist nicht gebildet.

3

Die Klägerin war am Standort H beschäftigt. Sie ist seit dem 1. August 1993 bei der Beklagten tätig, zunächst als Sekretärin, seit dem 1. Januar 2008 als Vertriebskoordinatorin. Ihre monatliche Bruttovergütung beträgt durchschnittlich etwa 3.920,00 Euro.

4

Im Jahr 2008 beschäftigte die Beklagte in der Geschäftsstelle H neben der Klägerin acht Vertriebsaußendienstmitarbeiter, zwei weitere Vertriebskoordinatorinnen, eine Sekretärin und den Geschäftsstellenleiter.

5

Nach Anhörung und gegen den Widerspruch des Betriebsrats sprach die Beklagte gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 26. August 2009 eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. März 2010 aus, verbunden mit dem Angebot, sie ab dem 1. April 2010 als Vertriebskoordinatorin in der Geschäftsstelle S weiterzubeschäftigen. Die Klägerin nahm das Angebot unter dem Vorbehalt einer Überprüfung seiner sozialen Rechtfertigung an. Sie hat rechtzeitig die vorliegende Klage erhoben. Seit dem 12. April 2010 ist sie in S tätig.

6

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Änderung ihrer Arbeitsbedingungen sei sozial nicht gerechtfertigt. Sie hat bestritten, dass ihr bisheriger Arbeitsplatz weggefallen sei. Im Übrigen liege die Zustimmung des Betriebsrats zu ihrer Versetzung nicht vor.

7

Die Klägerin hat - soweit noch von Interesse - beantragt

        

festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Kündigung der Beklagten vom 26. August 2009 rechtsunwirksam ist.

8

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die zum Zwecke der Versetzung ausgesprochene Änderungskündigung sei in jeder Hinsicht rechtswirksam. Sie hat behauptet, sie habe gegen Ende des Jahres 2008 beschlossen, die Abläufe und Aufgabenverteilungen in den Vertriebsgeschäftsstellen überwiegend zentral und nach einheitlichen, nicht mehr regional unterschiedlichen Vorgaben zu steuern. Aus diesem Grunde seien Aufgaben innerhalb der Geschäftsstelle H sowie zwischen dieser und der Zentrale umverteilt worden. Außerdem seien die Aufgaben der Vertriebskoordinatorinnen wegen des Rückgangs der Anzahl der ihrer Geschäftsstelle H zugeordneten Vertriebsaußendienstmitarbeiter zurückgegangen. Damit sei das Beschäftigungsbedürfnis für eine der - mittlerweile nur noch zwei - Vertriebskoordinatorinnen in H entfallen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, der Arbeitsvertrag der Parteien gebe ihr ohnehin das Recht, die Klägerin deutschlandweit einzusetzen. Selbst wenn die Änderungskündigung sozial nicht gerechtfertigt sei, sei sie in eine Maßnahme des Direktionsrechts umzudeuten.

9

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren weiter, die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision ist begründet. Dies führt, soweit das Landesarbeitsgericht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen hat, zur Aufhebung des Berufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht ( § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO ). Die Klage ist unbegründet, wenn Gegenstand des mit der Kündigung vom 26. August 2009 verbundenen Änderungsangebots in Wirklichkeit nicht eine Vertragsänderung war (I.1.). Ob die beabsichtigte Versetzung der Klägerin eine Vertragsänderung erforderte, steht noch nicht fest (I.2.). Unerheblich ist, ob die Beklagte ein mögliches Weisungsrecht, die Klägerin nach S zu versetzen, bereits wirksam ausgeübt hat (II.).

11

I. Die von der Klägerin begehrte Feststellung, die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung vom 26. August 2009 sei rechtsunwirksam, kann nicht getroffen werden, wenn das „Änderungsangebot“ der Beklagten nicht auf eine Änderung der Arbeitsvertragsbedingungen zielt.

12

1. Nach § 4 Satz 2 KSchG ist eine Änderungsschutzklage auf die Feststellung zu richten, dass die „Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt“ oder sie „aus anderen Gründen rechtsunwirksam“ ist. Eine solche Feststellung können die Gerichte nicht treffen, wenn das mit einer Kündigung verbundene „Änderungsangebot“ gar nicht auf eine Änderung der bestehenden Vertragsregelungen gerichtet ist, sondern die in ihm vorgesehenen neuen Bedingungen schon durch Ausübung des Direktionsrechts durchgesetzt werden können (vgl. ErfK/Oetker 12. Aufl. § 2 KSchG Rn. 14). Voraussetzung für die Begründetheit einer Änderungsschutzklage nach § 4 Satz 2 KSchG ist, dass die Parteien über die Berechtigung einer Änderung ihrer arbeitsvertraglichen Vereinbarungen streiten. Das Fehlen der sozialen Rechtfertigung einer Änderung der Arbeitsbedingungen bzw. deren Unwirksamkeit aus anderen Gründen kann nicht festgestellt werden, wenn der Vertrag der Parteien in Wirklichkeit nicht geändert werden soll.

13

a) Hat der Arbeitnehmer das Änderungsangebot des Arbeitgebers unter Vorbehalt angenommen und Änderungsschutzklage nach § 4 Satz 2 KSchG erhoben, streiten die Parteien nicht über eine Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses und damit nicht über die Rechtswirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung, sondern über die Berechtigung des Angebots auf Änderung der Arbeitsbedingungen(BAG 22. April 2010 - 2 AZR 491/09 - Rn. 19, BAGE 134, 154). Streitgegenstand der Änderungsschutzklage ist nicht die Wirksamkeit der Kündigung, sondern der Inhalt der für das Arbeitsverhältnis geltenden Vertragsbedingungen (BAG 26. August 2008 - 1 AZR 353/07 - Rn. 17, AP KSchG 1969 § 2 Nr. 139 = EzA KSchG § 2 Nr. 72). Die Regelung in § 8 KSchG spricht nicht gegen dieses Verständnis. Danach gilt zwar „die Änderungskündigung“ als von Anfang an rechtsunwirksam, wenn das Gericht festgestellt hat, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt ist. Da aber schon die Annahme des Angebots unter Vorbehalt die Beendigungswirkung der Kündigung beseitigt, ist § 8 KSchG so zu verstehen, dass nur die unter Vorbehalt akzeptierte Änderung der Arbeitsbedingungen von Beginn an entfällt. Streitgegenstand der Klage nach § 4 Satz 2 KSchG ist deshalb die Wirksamkeit der Änderung der Arbeitsbedingungen, nicht die der Kündigung.

14

b) Eine Änderung von „Arbeitsbedingungen“ iSv. § 2 Satz 1, § 4 Satz 2 KSchG steht nur im Streit, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geändertenvertraglichen Bedingungen anbietet. § 2 Satz 1 KSchG setzt ersichtlich voraus, dass es zur Änderung der Arbeitsbedingungen einer Kündigung des bestehenden Arbeitsvertrags bedarf. Das ist nur der Fall, wenn der Arbeitgeber die von ihm erstrebte Änderung auf Basis der bestehenden vertraglichen Regelungen gerade nicht zu erreichen vermag. Das bedeutet umgekehrt, dass eine faktische Änderung, die schon auf der Grundlage des bestehenden Arbeitsvertrags, dh. ohne Einverständnis des Arbeitnehmers durchsetzbar ist, keiner Vertragsänderung und deshalb keiner Kündigung bedarf. Unter „geänderten Arbeitsbedingungen“ iSv. § 2 Satz 1 KSchG sind folglich andere Arbeitsvertragsbedingungen zu verstehen. Vom Arbeitgeber erstrebte Änderungen, die er schon durch Ausübung seines Weisungsrechts gem. § 106 Satz 1 GewO durchsetzen kann, halten sich im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen und sind keine „Änderung von Arbeitsbedingungen“ nach § 2 Satz 1, § 4 Satz 2 KSchG. Während das Weisungsrecht der wechselnden Konkretisierung des unveränderten Vertragsinhalts dient, zielt die Änderungskündigung auf eine Änderung des Vertrags (vgl. Hromadka NZA 2008, 1338, 1339). Soll am bestehenden Vertragsinhalt nichts geändert werden, liegt in Wirklichkeit kein Änderungsangebot vor. Die vermeintlich erst herbeizuführenden Vertragsbedingungen gelten bereits. Eine Änderungsschutzklage ist in diesem Fall - notwendig - unbegründet (vgl. BAG 10. Dezember 1975 - 4 AZR 41/75 - zu I der Gründe, AP BAT §§ 22, 23 Nr. 90 = EzA BAT §§ 22 - 23 VergGr. VIII, 1 Nr. 1; KR/Rost 9. Aufl. § 2 KSchG Rn. 28; vgl. auch ErfK/Oetker 12. Aufl. § 2 KSchG Rn. 14). Es kann dann schlechterdings nicht festgestellt werden, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus einem anderen Grund rechtsunwirksam ist. Bestehende, arbeitsvertraglich bereits vereinbarte Bedingungen, die in Wirklichkeit unverändert bleiben, können nicht iSv. § 1 Abs. 2, § 2 Satz 1 KSchG sozial ungerechtfertigt sein. Eine nicht erfolgte Änderung der Arbeitsvertragsbedingungen kann auch nicht aus einem anderen Grund unwirksam sein. Es bleibt in Wirklichkeit beim bisherigen Vertragsinhalt. Er ist bereits die Rechtsgrundlage für die beabsichtigte faktische Änderung, die sich durch Ausübung des Direktionsrechts erreichen lässt (vgl. ErfK/Oetker aaO).

15

2. Es steht noch nicht fest, ob die mit der Kündigung der Beklagten vom 26. August 2009 erstrebte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses in S eine Änderung der Arbeitsbedingungen im Sinne einer Vertragsänderung erforderte. Die Beklagte hat sich darauf berufen, der Arbeitsvertrag der Parteien gebe ihr das Recht, die Klägerin deutschlandweit einzusetzen. Das Landesarbeitsgericht hat zum Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien bislang keine Feststellungen getroffen. Das wird es nachholen müssen. Dabei wird es Folgendes zu beachten haben:

16

a) Nach § 106 Satz 1 GewO kann der Arbeitgeber ua. den Ort der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit dieser nicht durch den Arbeitsvertrag festgelegt ist. Sollte es sich bei einer solchen Festlegung um eine Allgemeine Geschäftsbedingung gem. §§ 305 ff. BGB handeln, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln, ob ein bestimmter Tätigkeitsort tatsächlich fixiert ist und welchen Inhalt ggf. ein vereinbarter Versetzungsvorbehalt hat (BAG 19. Januar 2011 - 10 AZR 738/09 - Rn. 12, AP BGB § 307 Nr. 50 = EzA GewO § 106 Nr. 7; 25. August 2010 - 10 AZR 275/09 - Rn. 17 bis 31, BAGE 135, 239).

17

b) Die Auslegung der vertraglichen Bestimmungen kann ergeben, dass eine wie ein Versetzungsvorbehalt erscheinende Klausel lediglich den Umfang der geschuldeten Leistung bestimmen soll, insbesondere dann, wenn alternative Tätigkeitsinhalte oder Tätigkeitsorte schon konkret benannt sind (BAG 19. Januar 2011 - 10 AZR 738/09 - Rn. 15, AP BGB § 307 Nr. 50 = EzA GewO § 106 Nr. 7; 25. August 2010 - 10 AZR 275/09 - Rn. 18, BAGE 135, 239). Die Bestimmung eines Orts der Arbeitsleistung in Kombination mit einer durch Versetzungsvorbehalt vorgesehenen Einsatzmöglichkeit im gesamten Unternehmen verhindert regelmäßig die Beschränkung auf den ausdrücklich genannten Ort der Arbeitsleistung (BAG 19. Januar 2011 - 10 AZR 738/09 - aaO; 13. April 2010 - 9 AZR 36/09 - Rn. 27, AP BGB § 307 Nr. 45 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 47). Es macht keinen Unterschied, ob im Arbeitsvertrag auf eine Festlegung des Orts der Arbeitsleistung verzichtet und die nötige Konkretisierung dem Arbeitgeber im Rahmen von § 106 GewO vorbehalten wird oder ob der Ort der Arbeitsleistung zwar bestimmt, aber zugleich die Möglichkeit der Zuweisung eines anderen Orts vereinbart wird. In diesem Fall wird lediglich klargestellt, dass § 106 Satz 1 GewO gelten und eine Befugnis zur Versetzung an andere Arbeitsorte bestehen soll(BAG 19. Januar 2011 - 10 AZR 738/09 - aaO; 13. April 2010 - 9 AZR 36/09 - aaO).

18

c) Ergibt die Auslegung, dass der Vertrag eine nähere Festlegung des Orts der Tätigkeit enthält, so unterliegt diese keiner Angemessenheitskontrolle iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Vielmehr handelt es sich um die Bestimmung des Inhalts der Hauptpflicht (BAG 19. Januar 2011 - 10 AZR 738/09 - Rn. 16, AP BGB § 307 Nr. 50 = EzA GewO § 106 Nr. 7; 25. August 2010 - 10 AZR 275/09 - Rn. 21, BAGE 135, 239; 13. Juni 2007 - 5 AZR 564/06 - Rn. 30, BAGE 123, 98). Dabei ist es unerheblich, wie eng oder weit die Leistungsbestimmung gefasst ist. Vorzunehmen ist lediglich eine Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

19

d) Fehlt es an einer Festlegung des Orts der Leistungspflicht im Arbeitsvertrag, ergibt sich der Umfang der Weisungsrechte des Arbeitgebers aus § 106 GewO. Je allgemeiner der Ort der Arbeitsleistung im Arbeitsvertrag festgelegt ist, desto weiter geht die Befugnis des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer einen bestimmten (anderen) Arbeitsort einseitig zuzuweisen (BAG 19. Januar 2011 - 10 AZR 738/09 - Rn. 17, AP BGB § 307 Nr. 50 = EzA GewO § 106 Nr. 7; vgl. auch BAG 2. März 2006 - 2 AZR 23/05 - Rn. 16, AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 81 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 67). Auf die Zulässigkeit eines außerdem vereinbarten Versetzungsvorbehalts kommt es dann nicht an.

20

e) Enthält der Arbeitsvertrag neben einer Festlegung des Orts der Tätigkeit einen Versetzungsvorbehalt, so ist zu differenzieren (BAG 25. August 2010 - 10 AZR 275/09 - Rn. 23, BAGE 135, 239):

21

aa) Ergibt die Vertragsauslegung, dass der Versetzungsvorbehalt materiell (nur) dem Inhalt der gesetzlichen Regelung des § 106 GewO entspricht oder zugunsten des Arbeitnehmers davon abweicht, unterliegt diese Klausel keiner Angemessenheitskontrolle iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, sondern allein einer Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB(BAG 25. August 2010 - 10 AZR 275/09 - Rn. 24, BAGE 135, 239; 13. April 2010 - 9 AZR 36/09 - Rn. 24 ff., AP BGB § 307 Nr. 45 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 47). Der Arbeitgeber, der sich lediglich die Konkretisierung des vertraglich vereinbarten Tätigkeitsinhalts, nicht aber eine Änderung des Vertragsinhalts vorbehält, weicht nicht zulasten des Arbeitnehmers von Rechtsvorschriften ab (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB). Die Vertragsklausel muss dabei zwar die Beschränkung auf den materiellen Gehalt des § 106 GewO unter Berücksichtigung der dargestellten Auslegungsgrundsätze aus sich heraus erkennen lassen. Auch die Verpflichtung zur transparenten Vertragsgestaltung gem. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB erfordert aber nicht, dass die Klausel Hinweise auf den Anlass der Ausübung des Weisungsrechts enthält(BAG 25. August 2010 - 10 AZR 275/09 - Rn. 25, BAGE 135, 239; vgl. auch 13. März 2007 - 9 AZR 433/06 - Rn. 44 ff., AP BGB § 307 Nr. 26).

22

bb) Ergibt die Vertragsauslegung, dass sich der Arbeitgeber mit dem Versetzungsvorbehalt über § 106 GewO hinaus ein Recht zur Vertragsänderung vorbehält, so unterliegt die Regelung der Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB(BAG 25. August 2010 - 10 AZR 275/09 - Rn. 26, BAGE 135, 239). Führt die Kontrolle zur Unwirksamkeit des Versetzungsvorbehalts, so richtet sich der Inhalt des Vertrags gem. § 306 Abs. 2 BGB nach den gesetzlichen Vorschriften. Eine geltungserhaltende Reduktion auf das angemessene Maß findet nicht statt (BAG 25. August 2010 - 10 AZR 275/09 - Rn. 30, aaO; vgl. auch 13. April 2010 - 9 AZR 113/09 - Rn. 42, AP BGB § 308 Nr. 8 = EzA BGB 2002 § 308 Nr. 11; 11. Februar 2009 - 10 AZR 222/08 - Rn. 33, EzA BGB 2002 § 308 Nr. 9). Maßgeblich ist in diesem Fall § 106 GewO. Die Vorschrift überlässt dem Arbeitgeber das Weisungsrecht aber nur insoweit, wie der Leistungsinhalt durch den Arbeitsvertrag nicht festgelegt ist. Ergibt die Auslegung des Vertrags, dass ein bestimmter Arbeitsort vereinbart wurde, ist der Arbeitgeber an diesen gebunden, wenn ein zusätzlich vereinbarter Versetzungsvorbehalt der Angemessenheitskontrolle nicht standhält.

23

II. Ob die Beklagte die Klägerin durch Ausübung ihres Weisungsrechts möglicherweise bereits (wirksam) versetzt hat, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits und für dessen Entscheidung unerheblich. Eine Klage nach § 4 Satz 2 KSchG ist schon dann unbegründet, wenn der Arbeitgeber rechtlich in der Lage ist, die im „Änderungsangebot“ genannten Beschäftigungsbedingungen einseitig durchzusetzen(zutreffend Oetker Anm. zu BAG 28. Mai 2009 - 2 AZR 844/07 - AP BGB § 626 Nr. 222). Es kommt nicht darauf an, ob er sein Direktionsrecht tatsächlich bereits (wirksam) ausgeübt hat. Es genügt, dass er es wahrnehmen könnte. Soweit der Entscheidung des Senats vom 28. Mai 2009 (- 2 AZR 844/07 - Rn. 18, BAGE 131, 78) eine abweichende Ansicht entnommen werden könnte, wird daran nicht festgehalten.

        

    Kreft    

        

    Eylert    

        

    Rachor    

        

        

        

    Söller    

        

    Jan Eulen    

                 

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 19. Juli 2010 - 5 Sa 604/10 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Änderungskündigung mit notwendiger Auslauffrist.

2

Die Klägerin ist seit dem 9. April 1987 im K Möbelhaus der Beklagten beschäftigt und verdiente zuletzt monatlich 2.300,00 Euro brutto. In ihrem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 1. April 1987 wurde eine Tätigkeit als „Verkäuferin“ bei einem Arbeitszeitvolumen von 107 Stunden monatlich vereinbart. Die Klägerin war zuletzt in der zentral organisierten „Preisauszeichnung“ eingesetzt. Ihre Aufgabe bestand darin, auf Anforderung hin beschädigte oder abhanden gekommene Preisschilder in den einzelnen Abteilungen des Kaufhauses zu ersetzen und für eine korrekte Preisauszeichnung zu sorgen. In einer von den Parteien unterzeichneten und dem Betriebsrat zur Zustimmung zugeleiteten „Arbeitszeitänderung“ vom 13. Oktober 1994 wurde die „durchschnittliche Stundenzahl monatlich“ mit 163 angegeben und waren als Arbeitszeiten für die Tage von Montag bis Freitag die Stunden von 8:00 bis 17:00 Uhr einschließlich einer Stunde Pause aufgeführt. Der Betriebsrat erteilte seine Zustimmung. Einige Jahre später wurde das Arbeitszeitende für die Tage Montag bis Donnerstag auf 16:00 Uhr, für den Freitag auf 13:30 Uhr verlegt.

3

In den Jahren 2008 und 2009 nahm die Klägerin als Ersatzmitglied an mehreren Sitzungen des Betriebsrats teil.

4

Die Beklagte beschloss im Jahr 2009, die Preisauszeichnung nicht mehr zentral, sondern durch jede Abteilung selbst ausführen zu lassen. Die Klägerin sollte deshalb im Verkauf eingesetzt werden.

5

Mit Schreiben vom 9. April 2009 hörte die Beklagte den Betriebsrat zu einer beabsichtigten außerordentlichen Änderungskündigung an. Er widersprach dieser Maßnahme.

6

Mit Schreiben vom 21. April 2009 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien außerordentlich mit Auslauffrist zum 31. Oktober 2009 und bot der Klägerin eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im Verkauf ab dem 1. November 2009 an. Die Klägerin nahm das Änderungsangebot unter Vorbehalt an. Am 21. April 2009 erhielt die Klägerin nach ihrem von der Beklagten nicht bestrittenen Vorbringen die Einladung zu einer Betriebsratssitzung, an der sie zwei Tage später teilnahm.

7

Mit ihrer rechtzeitig erhobenen Klage hat sich die Klägerin gegen die Änderungskündigung gewandt. Sie hat die Auffassung vertreten, diese sei schon wegen nicht ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats unwirksam. Dem Betriebsrat sei nicht mitgeteilt worden, dass sie im Verkaufsbereich nunmehr an sechs Tagen unter Einschluss des Samstags tätig werden solle. Auch für eine solche Änderung der Lage der Arbeitszeit habe es einer Änderungskündigung bedurft. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen des § 626 Abs. 1 BGB nicht vor. Auch sei die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht gewahrt worden.

8

Die Klägerin hat - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - beantragt

        

festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung vom 21. April 2009 sozial ungerechtfertigt und unwirksam ist.

9

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Betriebsrat sei ordnungsgemäß angehört worden. Sie habe ihm alle maßgeblichen Kündigungsgründe mitgeteilt. Mit der Klägerin sei keine feste Arbeitszeit vertraglich vereinbart gewesen; diese ergebe sich aus den geltenden Betriebsvereinbarungen, die dem Betriebsrat bekannt seien.

10

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision hält die Beklagte an ihrem Begehren fest, die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision der Beklagten ist begründet. Das angegriffene Urteil war aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Auf der Grundlage seiner bisherigen Feststellungen durfte das Landesarbeitsgericht die Änderungskündigung vom 21. April 2009 nicht als unwirksam ansehen. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden. Der relevante Sachverhalt ist noch nicht hinreichend festgestellt (§ 563 Abs. 3 ZPO).

12

I. Das Landesarbeitsgericht hat die Zulässigkeit der Berufung der Beklagten zu Recht bejaht.

13

1. Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG beträgt die Berufungsfrist einen Monat, die Frist zur Begründung der Berufung zwei Monate. Nach § 66 Abs. 1 Satz 2 ArbGG beginnen beide Fristen mit Zustellung des vollständig abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsfrist endet damit in jedem Fall spätestens sechs Monate nach der Verkündung (BAG 6. Juli 2005 - 4 AZR 35/04 - zu I 1 der Gründe). Das Urteil ist dann rechtskräftig (Germelmann in Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG 7. Aufl. § 66 Rn. 16).

14

2. Die Beklagte hat die Berufungs- und die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG gewahrt.

15

a) Das Urteil des Arbeitsgerichts ist am 3. November 2009 verkündet worden. Die Zustellung des vollständig abgefassten Urteils erfolgte nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts am 29. April 2010, also später als fünf Monate nach Verkündung.

16

b) Die Beklagte hat innerhalb eines Monats nach Ablauf der fünf Monate Berufung eingelegt, nämlich noch am 29. April 2010. Sie hat die Berufung am 12. Mai 2010 und somit innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der fünf Monate begründet.

17

II. Aufgrund der bisherigen tatsächlichen Feststellungen durfte das Landesarbeitsgericht die außerordentliche Änderungskündigung vom 21. April 2009 nicht nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG für unwirksam halten. Es steht nicht fest, ob es insoweit einer Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 BetrVG bedurfte. Das wäre nicht der Fall, wenn die Versetzung der Klägerin in den Verkaufsbereich mit geänderten Arbeitszeiten schon ohne Änderungskündigung rechtswirksam vorgenommen werden konnte, die ausgesprochene Änderungskündigung demnach „überflüssig“ war.

18

1. Die von der Klägerin begehrte Feststellung, die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung vom 21. April 2009 sei unwirksam, kann nicht getroffen werden, wenn das von ihr unter Vorbehalt angenommene „Änderungsangebot“ der Beklagten in Wirklichkeit gar nicht auf eine Änderung der Arbeitsvertragsbedingungen abzielte.

19

a) Nach § 4 Satz 2 KSchG ist eine Änderungsschutzklage auf die Feststellung zu richten, die Änderung der Arbeitsbedingungen sei „sozial ungerechtfertigt“ oder sei „aus einem anderen Grund rechtsunwirksam“. Auf eine außerordentliche Änderungskündigung ist § 4 Satz 2 KSchG trotz des einschränkenden Wortlauts von § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG entsprechend anzuwenden (BAG28. Oktober 2010 - 2 AZR 688/09 - Rn. 12, AP KSchG 1969 § 2 Nr. 148 = EzA KSchG § 2 Nr. 80). Eine solche Feststellung können die Gerichte nicht treffen, wenn das mit der Kündigung verbundene „Änderungsangebot“ gar nicht auf eine Änderung der bestehenden Vertragsbedingungen gerichtet ist, sondern die bereits bestehenden Vertragsbedingungen inhaltlich nur wiederholt. Das ist der Fall, wenn die in ihm vorgesehenen „neuen“ Bedingungen vom Arbeitgeber schon durch Ausübung des Direktionsrechts durchgesetzt werden können (BAG 26. Januar 2012 - 2 AZR 102/11 - Rn. 12; 29. September 2011 - 2 AZR 617/10 - Rn. 14; ErfK/Oetker 12. Aufl. § 2 KSchG Rn. 14). Voraussetzung für die Begründetheit einer Änderungsschutzklage nach § 4 Satz 2 KSchG ist, dass die Parteien über die Berechtigung einer Änderung ihrer arbeitsvertraglichen Vereinbarungen streiten. Das Fehlen der sozialen Rechtfertigung einer Änderung der Arbeitsbedingungen oder deren Unwirksamkeit aus anderen Gründen kann nicht festgestellt werden, wenn der Vertrag der Parteien in Wirklichkeit nicht geändert werden soll. Das gilt auch für eine außerordentliche Änderungskündigung, insbesondere für eine außerordentliche Änderungskündigung mit notwendiger Auslauffrist, die der ordentlichen Änderungskündigung in den Rechtsfolgen angenähert ist (BAG 29. September 2011 - 2 AZR 617/10 - Rn. 14).

20

b) Hat der Arbeitnehmer - wie hier - das Änderungsangebot des Arbeitgebers unter Vorbehalt angenommen und Änderungsschutzklage nach § 4 Satz 2 KSchG erhoben, streiten die Parteien nicht über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und damit nicht über die Rechtswirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung, sondern nur noch über die Berechtigung des Angebots auf Änderung der Arbeitsbedingungen. Streitgegenstand der Änderungsschutzklage ist nicht die Wirksamkeit der Kündigung, sondern der Inhalt der für das Arbeitsverhältnis geltenden Vertragsbedingungen (BAG 26. Januar 2012 - 2 AZR 102/11 - Rn. 13; 26. August 2008 - 1 AZR 353/07 - Rn. 17, AP KSchG 1969 § 2 Nr. 139 = EzA KSchG § 2 Nr. 72).

21

c) Vom Arbeitgeber erstrebte Änderungen, die sich schon durch die Ausübung des Weisungsrechts gemäß § 106 Satz 1 GewO durchsetzen lassen, halten sich im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen und sind keine „Änderung der Arbeitsbedingungen“ iSv. § 2 Satz 1, § 4 Satz 2 KSchG(BAG 26. Januar 2012 - 2 AZR 102/11 - Rn. 14). Soll der bestehende Vertragsinhalt nicht geändert werden, liegt in Wirklichkeit kein Änderungsangebot vor, die vermeintlich erst herbeizuführenden Vertragsbedingungen gelten bereits. Eine Änderungskündigung ist „überflüssig“. Eine Änderungsschutzklage ist dann unbegründet (BAG 26. Januar 2012 - 2 AZR 102/11 - aaO; KR/Rost 9. Aufl. § 2 KSchG Rn. 28). Es kann in diesem Fall schlechterdings nicht festgestellt werden, der Änderung der Vertragsbedingungen fehle es an einem wichtigen Grund oder sie sei aus anderen Gründen rechtsunwirksam (BAG 26. Januar 2012 - 2 AZR 102/11 - aaO; vgl. auch ErfK/Oetker 12. Aufl. § 2 KSchG Rn. 14).

22

2. Nach den bisherigen Feststellungen schuldete die Klägerin eine Tätigkeit als Verkäuferin. Danach hält sich die von der Beklagten für sie vorgesehene Tätigkeit im Rahmen der bestehenden vertraglichen Abrede. Um ihr diese Tätigkeit zuzuweisen, bedurfte es folglich keiner Änderungskündigung. Zwischen den Parteien steht dagegen im Streit, ob die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf die Wochentage von Montag bis Freitag und der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit vertraglich fest vereinbart sind. Liegt keine feste vertragliche Vereinbarung vor, gehört es nach § 106 Satz 1 GewO zum Gegenstand des Direktionsrechts der Beklagten, die Lage der Arbeitszeit zu bestimmen(vgl. BAG 15. September 2009 - 9 AZR 757/08 - Rn. 51, BAGE 132, 88). Haben die Parteien dagegen die Lage der Arbeitszeit vertraglich festgelegt, ist sie gemäß § 106 Satz 1 Halbs. 2 GewO einer näheren Ausgestaltung im Wege des Direktionsrechts der Beklagten entzogen. Eine solche Vereinbarung können die Vertragsparteien ausdrücklich oder konkludent schließen. Wollen sie das Weisungsrecht des Arbeitgebers durch eine vertragliche Regelung einschränken, müssen sie das hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen (Schaub/Linck ArbR-Hdb. 13. Aufl. § 45 Rn. 67, 68; HWK/Lembke 4. Aufl. § 106 GewO Rn. 38).

23

3. Das Landesarbeitsgericht hat nicht festgestellt, ob die Bestimmung der Lage der Arbeitszeit dem Direktionsrecht der Beklagten unterfällt oder diesem aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung der Parteien entzogen ist.

24

a) Der schriftliche Arbeitsvertrag vom 1. April 1987 enthält keine ausdrückliche Regelung zur Verteilung der Arbeitszeit.

25

b) Das Landesarbeitsgericht hat dahinstehen lassen, ob die in der „Arbeitszeitänderung“ vom 13. Oktober 1994 aufgeführten Arbeitszeiten ein einseitig nicht mehr änderbarer Vertragsbestandteil geworden sind. Dies durfte nicht dahingestellt bleiben. Das Landesarbeitsgericht wird vielmehr zu klären haben, ob die Parteien die Verteilung der Arbeitszeit der Klägerin vertraglich geregelt haben. Ist dies zu bejahen, bedurfte es zu ihrer Änderung einer - dann nicht „überflüssigen“ - Änderungskündigung, die allen Wirksamkeitsanforderungen entsprechen muss. Ist die Frage zu verneinen, kommt es auf die Wirksamkeit der Änderungskündigung nicht an. Dabei kommt in Betracht, dass die Parteien mit dem Schreiben vom Oktober 1994 eine verbindliche Vereinbarung über die Lage der Arbeitszeit getroffen haben. Ferner kommt in Betracht, dass die Parteien in der Folgezeit eine solche Vereinbarung getroffen haben; nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist die Arbeitszeit für die Klägerin nach 1994 erneut verändert worden.

26

c) Soweit sich die Klägerin auf eine der einseitigen Änderung entzogenen Konkretisierung der Lage ihrer Arbeitszeit durch eine jahrelang gleichmäßige Handhabung beruft, ist dieser Umstand nach den bisherigen Feststellungen nicht geeignet, das Weisungsrecht der Beklagten einzuschränken.

27

aa) Eine solche Konkretisierung tritt regelmäßig nicht allein dadurch ein, dass ein Arbeitnehmer längere Zeit in einer bestimmten Weise eingesetzt worden ist. Zum reinen Zeitablauf müssen besondere Umstände hinzukommen, die erkennen lassen, der Arbeitnehmer solle künftig verpflichtet sein, seine Arbeit nur noch wie bisher zu erbringen (BAG 15. September 2009 - 9 AZR 757/08 - Rn. 54, BAGE 132, 88). Allein aus der Beibehaltung einer betrieblichen Praxis über einen längeren Zeitraum hinweg kann der Arbeitnehmer nicht schließen, der Arbeitgeber werde diese Praxis auch künftig beibehalten und sein Weisungsrecht nicht mehr anders ausüben (BAG 7. Dezember 2000 - 6 AZR 444/99 - zu III 2 der Gründe, AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 61 = EzA BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 23). Der Arbeitgeber muss dazu nicht etwa in bestimmten zeitlichen Abständen darauf hinweisen, er beabsichtige, von seinem Weisungsrecht ggf. weiterhin Gebrauch zu machen (vgl. Schaub/Linck ArbR-Hdb. 13. Aufl. § 45 Rn. 13 e).

28

bb) Etwas anderes kann sich bei Vorliegen besonderer Umstände ergeben, die den Schluss auf einen Verzicht des Arbeitgebers zulassen, von seinem Weisungsrecht anderen Gebrauch zu machen. Solche Umstände hat das Landesarbeitsgericht bisher nicht festgestellt. Es wird den Parteien Gelegenheit geben müssen, hierzu ergänzend vorzutragen.

29

III. Sollte das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis kommen, es habe für die Änderung der Lage der Arbeitszeit einer Änderungskündigung bedurft, folgt eine Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung, anders als es angenommen hat, nicht aus einem Verstoß der Beklagten gegen § 102 Abs. 1 BetrVG. Zwar gehört zu den dem Betriebsrat mitzuteilenden Kündigungsgründen im Fall einer Änderungskündigung auch das dem Arbeitnehmer unterbreitete Änderungsangebot (KR/Rost 9. Aufl. § 2 KSchG Rn. 115). Die Beklagte hat den Betriebsrat aber über die beabsichtigte Änderung der Tätigkeit der Klägerin in die einer Verkäuferin unterrichtet. Die mit dieser Tätigkeit verbundenen Einsatzzeiten musste sie dem Betriebsrat nicht ausdrücklich mitteilen. Sie waren diesem aus der für den Verkaufsbereich geltenden Betriebsvereinbarung bekannt. Aus dem Anhörungsschreiben ist hinreichend deutlich zu entnehmen, dass auch die Klägerin im Verkaufsbereich zu den dort allgemein geltenden Arbeitszeiten tätig sein sollte. Die zentrale Preisauszeichnung wurde nach den Ausführungen im Anhörungsschreiben gerade aufgelöst, um die Preisauszeichnung „während der kompletten Öffnungszeit“ im Verkauf durchführen zu können. Von den entsprechenden Veränderungen ihrer bisherigen Arbeitszeit sollte die Klägerin ersichtlich betroffen sein.

30

IV. Hat es zur Änderung der Lage der Arbeitszeit einer Änderungskündigung bedurft, wird das Landesarbeitsgericht dagegen prüfen müssen, ob eine solche Kündigung wegen § 15 Abs. 1 KSchG unwirksam war, weil die Zustimmung des Betriebsrats nach § 103 BetrVG nicht vorgelegen hat. Das kommt deshalb in Betracht, weil die Klägerin Ersatzmitglied des Betriebsrats und bei Kündigungszugang möglicherweise gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG nachgerückt war.

31

V. Kommt das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis, dass die Änderungskündigung vom 21. April 2009 zur Durchsetzung der Änderungswünsche der Beklagten erforderlich war und nicht schon „aus einem anderen Grund“ iSv. § 4 Satz 2 KSchG unwirksam ist, wird es prüfen müssen, ob die Änderung der bisherigen Vertragsbestimmungen wegen eines wichtigen Grundes iSv. § 626 Abs. 1 BGB berechtigt ist. Es hat dies bislang nicht geprüft. Dabei wird das Berufungsgericht die außerordentliche Änderungskündigung nicht wegen Verstoßes gegen § 626 Abs. 2 BGB als unwirksam ansehen dürfen. Betriebliche Änderungserfordernisse stellen einen Dauertatbestand dar (BAG 5. Oktober 1995 - 2 AZR 25/95 - Rn. 23, RzK I 6g Nr. 26).

        

    Kreft    

        

    Rachor     

        

    Eylert     

        

        

        

    Söller    

        

    Jan Eulen     

                 

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 2. Dezember 2010 - 5 Sa 1183/10 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über eine Änderungskündigung.

2

Die Beklagte betreibt einen Verlag. Ihre Zentrale befindet sich in S. Für diese ist ein Betriebsrat gewählt. Im Bundesgebiet unterhält die Beklagte mehrere Geschäftsstellen. Die Geschäftsstelle H untergliedert sich in die Standorte Ha und H. Sie wird von einem gemeinsamen Geschäftsstellenleiter geführt. Ein örtlicher Betriebsrat für die Geschäftsstelle H ist nicht gebildet.

3

Die Klägerin war am Standort H beschäftigt. Sie ist seit dem 1. August 1993 bei der Beklagten tätig, zunächst als Sekretärin, seit dem 1. Januar 2008 als Vertriebskoordinatorin. Ihre monatliche Bruttovergütung beträgt durchschnittlich etwa 3.920,00 Euro.

4

Im Jahr 2008 beschäftigte die Beklagte in der Geschäftsstelle H neben der Klägerin acht Vertriebsaußendienstmitarbeiter, zwei weitere Vertriebskoordinatorinnen, eine Sekretärin und den Geschäftsstellenleiter.

5

Nach Anhörung und gegen den Widerspruch des Betriebsrats sprach die Beklagte gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 26. August 2009 eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. März 2010 aus, verbunden mit dem Angebot, sie ab dem 1. April 2010 als Vertriebskoordinatorin in der Geschäftsstelle S weiterzubeschäftigen. Die Klägerin nahm das Angebot unter dem Vorbehalt einer Überprüfung seiner sozialen Rechtfertigung an. Sie hat rechtzeitig die vorliegende Klage erhoben. Seit dem 12. April 2010 ist sie in S tätig.

6

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Änderung ihrer Arbeitsbedingungen sei sozial nicht gerechtfertigt. Sie hat bestritten, dass ihr bisheriger Arbeitsplatz weggefallen sei. Im Übrigen liege die Zustimmung des Betriebsrats zu ihrer Versetzung nicht vor.

7

Die Klägerin hat - soweit noch von Interesse - beantragt

        

festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Kündigung der Beklagten vom 26. August 2009 rechtsunwirksam ist.

8

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die zum Zwecke der Versetzung ausgesprochene Änderungskündigung sei in jeder Hinsicht rechtswirksam. Sie hat behauptet, sie habe gegen Ende des Jahres 2008 beschlossen, die Abläufe und Aufgabenverteilungen in den Vertriebsgeschäftsstellen überwiegend zentral und nach einheitlichen, nicht mehr regional unterschiedlichen Vorgaben zu steuern. Aus diesem Grunde seien Aufgaben innerhalb der Geschäftsstelle H sowie zwischen dieser und der Zentrale umverteilt worden. Außerdem seien die Aufgaben der Vertriebskoordinatorinnen wegen des Rückgangs der Anzahl der ihrer Geschäftsstelle H zugeordneten Vertriebsaußendienstmitarbeiter zurückgegangen. Damit sei das Beschäftigungsbedürfnis für eine der - mittlerweile nur noch zwei - Vertriebskoordinatorinnen in H entfallen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, der Arbeitsvertrag der Parteien gebe ihr ohnehin das Recht, die Klägerin deutschlandweit einzusetzen. Selbst wenn die Änderungskündigung sozial nicht gerechtfertigt sei, sei sie in eine Maßnahme des Direktionsrechts umzudeuten.

9

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren weiter, die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision ist begründet. Dies führt, soweit das Landesarbeitsgericht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen hat, zur Aufhebung des Berufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht ( § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO ). Die Klage ist unbegründet, wenn Gegenstand des mit der Kündigung vom 26. August 2009 verbundenen Änderungsangebots in Wirklichkeit nicht eine Vertragsänderung war (I.1.). Ob die beabsichtigte Versetzung der Klägerin eine Vertragsänderung erforderte, steht noch nicht fest (I.2.). Unerheblich ist, ob die Beklagte ein mögliches Weisungsrecht, die Klägerin nach S zu versetzen, bereits wirksam ausgeübt hat (II.).

11

I. Die von der Klägerin begehrte Feststellung, die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung vom 26. August 2009 sei rechtsunwirksam, kann nicht getroffen werden, wenn das „Änderungsangebot“ der Beklagten nicht auf eine Änderung der Arbeitsvertragsbedingungen zielt.

12

1. Nach § 4 Satz 2 KSchG ist eine Änderungsschutzklage auf die Feststellung zu richten, dass die „Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt“ oder sie „aus anderen Gründen rechtsunwirksam“ ist. Eine solche Feststellung können die Gerichte nicht treffen, wenn das mit einer Kündigung verbundene „Änderungsangebot“ gar nicht auf eine Änderung der bestehenden Vertragsregelungen gerichtet ist, sondern die in ihm vorgesehenen neuen Bedingungen schon durch Ausübung des Direktionsrechts durchgesetzt werden können (vgl. ErfK/Oetker 12. Aufl. § 2 KSchG Rn. 14). Voraussetzung für die Begründetheit einer Änderungsschutzklage nach § 4 Satz 2 KSchG ist, dass die Parteien über die Berechtigung einer Änderung ihrer arbeitsvertraglichen Vereinbarungen streiten. Das Fehlen der sozialen Rechtfertigung einer Änderung der Arbeitsbedingungen bzw. deren Unwirksamkeit aus anderen Gründen kann nicht festgestellt werden, wenn der Vertrag der Parteien in Wirklichkeit nicht geändert werden soll.

13

a) Hat der Arbeitnehmer das Änderungsangebot des Arbeitgebers unter Vorbehalt angenommen und Änderungsschutzklage nach § 4 Satz 2 KSchG erhoben, streiten die Parteien nicht über eine Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses und damit nicht über die Rechtswirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung, sondern über die Berechtigung des Angebots auf Änderung der Arbeitsbedingungen(BAG 22. April 2010 - 2 AZR 491/09 - Rn. 19, BAGE 134, 154). Streitgegenstand der Änderungsschutzklage ist nicht die Wirksamkeit der Kündigung, sondern der Inhalt der für das Arbeitsverhältnis geltenden Vertragsbedingungen (BAG 26. August 2008 - 1 AZR 353/07 - Rn. 17, AP KSchG 1969 § 2 Nr. 139 = EzA KSchG § 2 Nr. 72). Die Regelung in § 8 KSchG spricht nicht gegen dieses Verständnis. Danach gilt zwar „die Änderungskündigung“ als von Anfang an rechtsunwirksam, wenn das Gericht festgestellt hat, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt ist. Da aber schon die Annahme des Angebots unter Vorbehalt die Beendigungswirkung der Kündigung beseitigt, ist § 8 KSchG so zu verstehen, dass nur die unter Vorbehalt akzeptierte Änderung der Arbeitsbedingungen von Beginn an entfällt. Streitgegenstand der Klage nach § 4 Satz 2 KSchG ist deshalb die Wirksamkeit der Änderung der Arbeitsbedingungen, nicht die der Kündigung.

14

b) Eine Änderung von „Arbeitsbedingungen“ iSv. § 2 Satz 1, § 4 Satz 2 KSchG steht nur im Streit, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geändertenvertraglichen Bedingungen anbietet. § 2 Satz 1 KSchG setzt ersichtlich voraus, dass es zur Änderung der Arbeitsbedingungen einer Kündigung des bestehenden Arbeitsvertrags bedarf. Das ist nur der Fall, wenn der Arbeitgeber die von ihm erstrebte Änderung auf Basis der bestehenden vertraglichen Regelungen gerade nicht zu erreichen vermag. Das bedeutet umgekehrt, dass eine faktische Änderung, die schon auf der Grundlage des bestehenden Arbeitsvertrags, dh. ohne Einverständnis des Arbeitnehmers durchsetzbar ist, keiner Vertragsänderung und deshalb keiner Kündigung bedarf. Unter „geänderten Arbeitsbedingungen“ iSv. § 2 Satz 1 KSchG sind folglich andere Arbeitsvertragsbedingungen zu verstehen. Vom Arbeitgeber erstrebte Änderungen, die er schon durch Ausübung seines Weisungsrechts gem. § 106 Satz 1 GewO durchsetzen kann, halten sich im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen und sind keine „Änderung von Arbeitsbedingungen“ nach § 2 Satz 1, § 4 Satz 2 KSchG. Während das Weisungsrecht der wechselnden Konkretisierung des unveränderten Vertragsinhalts dient, zielt die Änderungskündigung auf eine Änderung des Vertrags (vgl. Hromadka NZA 2008, 1338, 1339). Soll am bestehenden Vertragsinhalt nichts geändert werden, liegt in Wirklichkeit kein Änderungsangebot vor. Die vermeintlich erst herbeizuführenden Vertragsbedingungen gelten bereits. Eine Änderungsschutzklage ist in diesem Fall - notwendig - unbegründet (vgl. BAG 10. Dezember 1975 - 4 AZR 41/75 - zu I der Gründe, AP BAT §§ 22, 23 Nr. 90 = EzA BAT §§ 22 - 23 VergGr. VIII, 1 Nr. 1; KR/Rost 9. Aufl. § 2 KSchG Rn. 28; vgl. auch ErfK/Oetker 12. Aufl. § 2 KSchG Rn. 14). Es kann dann schlechterdings nicht festgestellt werden, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus einem anderen Grund rechtsunwirksam ist. Bestehende, arbeitsvertraglich bereits vereinbarte Bedingungen, die in Wirklichkeit unverändert bleiben, können nicht iSv. § 1 Abs. 2, § 2 Satz 1 KSchG sozial ungerechtfertigt sein. Eine nicht erfolgte Änderung der Arbeitsvertragsbedingungen kann auch nicht aus einem anderen Grund unwirksam sein. Es bleibt in Wirklichkeit beim bisherigen Vertragsinhalt. Er ist bereits die Rechtsgrundlage für die beabsichtigte faktische Änderung, die sich durch Ausübung des Direktionsrechts erreichen lässt (vgl. ErfK/Oetker aaO).

15

2. Es steht noch nicht fest, ob die mit der Kündigung der Beklagten vom 26. August 2009 erstrebte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses in S eine Änderung der Arbeitsbedingungen im Sinne einer Vertragsänderung erforderte. Die Beklagte hat sich darauf berufen, der Arbeitsvertrag der Parteien gebe ihr das Recht, die Klägerin deutschlandweit einzusetzen. Das Landesarbeitsgericht hat zum Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien bislang keine Feststellungen getroffen. Das wird es nachholen müssen. Dabei wird es Folgendes zu beachten haben:

16

a) Nach § 106 Satz 1 GewO kann der Arbeitgeber ua. den Ort der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit dieser nicht durch den Arbeitsvertrag festgelegt ist. Sollte es sich bei einer solchen Festlegung um eine Allgemeine Geschäftsbedingung gem. §§ 305 ff. BGB handeln, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln, ob ein bestimmter Tätigkeitsort tatsächlich fixiert ist und welchen Inhalt ggf. ein vereinbarter Versetzungsvorbehalt hat (BAG 19. Januar 2011 - 10 AZR 738/09 - Rn. 12, AP BGB § 307 Nr. 50 = EzA GewO § 106 Nr. 7; 25. August 2010 - 10 AZR 275/09 - Rn. 17 bis 31, BAGE 135, 239).

17

b) Die Auslegung der vertraglichen Bestimmungen kann ergeben, dass eine wie ein Versetzungsvorbehalt erscheinende Klausel lediglich den Umfang der geschuldeten Leistung bestimmen soll, insbesondere dann, wenn alternative Tätigkeitsinhalte oder Tätigkeitsorte schon konkret benannt sind (BAG 19. Januar 2011 - 10 AZR 738/09 - Rn. 15, AP BGB § 307 Nr. 50 = EzA GewO § 106 Nr. 7; 25. August 2010 - 10 AZR 275/09 - Rn. 18, BAGE 135, 239). Die Bestimmung eines Orts der Arbeitsleistung in Kombination mit einer durch Versetzungsvorbehalt vorgesehenen Einsatzmöglichkeit im gesamten Unternehmen verhindert regelmäßig die Beschränkung auf den ausdrücklich genannten Ort der Arbeitsleistung (BAG 19. Januar 2011 - 10 AZR 738/09 - aaO; 13. April 2010 - 9 AZR 36/09 - Rn. 27, AP BGB § 307 Nr. 45 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 47). Es macht keinen Unterschied, ob im Arbeitsvertrag auf eine Festlegung des Orts der Arbeitsleistung verzichtet und die nötige Konkretisierung dem Arbeitgeber im Rahmen von § 106 GewO vorbehalten wird oder ob der Ort der Arbeitsleistung zwar bestimmt, aber zugleich die Möglichkeit der Zuweisung eines anderen Orts vereinbart wird. In diesem Fall wird lediglich klargestellt, dass § 106 Satz 1 GewO gelten und eine Befugnis zur Versetzung an andere Arbeitsorte bestehen soll(BAG 19. Januar 2011 - 10 AZR 738/09 - aaO; 13. April 2010 - 9 AZR 36/09 - aaO).

18

c) Ergibt die Auslegung, dass der Vertrag eine nähere Festlegung des Orts der Tätigkeit enthält, so unterliegt diese keiner Angemessenheitskontrolle iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Vielmehr handelt es sich um die Bestimmung des Inhalts der Hauptpflicht (BAG 19. Januar 2011 - 10 AZR 738/09 - Rn. 16, AP BGB § 307 Nr. 50 = EzA GewO § 106 Nr. 7; 25. August 2010 - 10 AZR 275/09 - Rn. 21, BAGE 135, 239; 13. Juni 2007 - 5 AZR 564/06 - Rn. 30, BAGE 123, 98). Dabei ist es unerheblich, wie eng oder weit die Leistungsbestimmung gefasst ist. Vorzunehmen ist lediglich eine Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

19

d) Fehlt es an einer Festlegung des Orts der Leistungspflicht im Arbeitsvertrag, ergibt sich der Umfang der Weisungsrechte des Arbeitgebers aus § 106 GewO. Je allgemeiner der Ort der Arbeitsleistung im Arbeitsvertrag festgelegt ist, desto weiter geht die Befugnis des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer einen bestimmten (anderen) Arbeitsort einseitig zuzuweisen (BAG 19. Januar 2011 - 10 AZR 738/09 - Rn. 17, AP BGB § 307 Nr. 50 = EzA GewO § 106 Nr. 7; vgl. auch BAG 2. März 2006 - 2 AZR 23/05 - Rn. 16, AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 81 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 67). Auf die Zulässigkeit eines außerdem vereinbarten Versetzungsvorbehalts kommt es dann nicht an.

20

e) Enthält der Arbeitsvertrag neben einer Festlegung des Orts der Tätigkeit einen Versetzungsvorbehalt, so ist zu differenzieren (BAG 25. August 2010 - 10 AZR 275/09 - Rn. 23, BAGE 135, 239):

21

aa) Ergibt die Vertragsauslegung, dass der Versetzungsvorbehalt materiell (nur) dem Inhalt der gesetzlichen Regelung des § 106 GewO entspricht oder zugunsten des Arbeitnehmers davon abweicht, unterliegt diese Klausel keiner Angemessenheitskontrolle iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, sondern allein einer Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB(BAG 25. August 2010 - 10 AZR 275/09 - Rn. 24, BAGE 135, 239; 13. April 2010 - 9 AZR 36/09 - Rn. 24 ff., AP BGB § 307 Nr. 45 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 47). Der Arbeitgeber, der sich lediglich die Konkretisierung des vertraglich vereinbarten Tätigkeitsinhalts, nicht aber eine Änderung des Vertragsinhalts vorbehält, weicht nicht zulasten des Arbeitnehmers von Rechtsvorschriften ab (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB). Die Vertragsklausel muss dabei zwar die Beschränkung auf den materiellen Gehalt des § 106 GewO unter Berücksichtigung der dargestellten Auslegungsgrundsätze aus sich heraus erkennen lassen. Auch die Verpflichtung zur transparenten Vertragsgestaltung gem. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB erfordert aber nicht, dass die Klausel Hinweise auf den Anlass der Ausübung des Weisungsrechts enthält(BAG 25. August 2010 - 10 AZR 275/09 - Rn. 25, BAGE 135, 239; vgl. auch 13. März 2007 - 9 AZR 433/06 - Rn. 44 ff., AP BGB § 307 Nr. 26).

22

bb) Ergibt die Vertragsauslegung, dass sich der Arbeitgeber mit dem Versetzungsvorbehalt über § 106 GewO hinaus ein Recht zur Vertragsänderung vorbehält, so unterliegt die Regelung der Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB(BAG 25. August 2010 - 10 AZR 275/09 - Rn. 26, BAGE 135, 239). Führt die Kontrolle zur Unwirksamkeit des Versetzungsvorbehalts, so richtet sich der Inhalt des Vertrags gem. § 306 Abs. 2 BGB nach den gesetzlichen Vorschriften. Eine geltungserhaltende Reduktion auf das angemessene Maß findet nicht statt (BAG 25. August 2010 - 10 AZR 275/09 - Rn. 30, aaO; vgl. auch 13. April 2010 - 9 AZR 113/09 - Rn. 42, AP BGB § 308 Nr. 8 = EzA BGB 2002 § 308 Nr. 11; 11. Februar 2009 - 10 AZR 222/08 - Rn. 33, EzA BGB 2002 § 308 Nr. 9). Maßgeblich ist in diesem Fall § 106 GewO. Die Vorschrift überlässt dem Arbeitgeber das Weisungsrecht aber nur insoweit, wie der Leistungsinhalt durch den Arbeitsvertrag nicht festgelegt ist. Ergibt die Auslegung des Vertrags, dass ein bestimmter Arbeitsort vereinbart wurde, ist der Arbeitgeber an diesen gebunden, wenn ein zusätzlich vereinbarter Versetzungsvorbehalt der Angemessenheitskontrolle nicht standhält.

23

II. Ob die Beklagte die Klägerin durch Ausübung ihres Weisungsrechts möglicherweise bereits (wirksam) versetzt hat, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits und für dessen Entscheidung unerheblich. Eine Klage nach § 4 Satz 2 KSchG ist schon dann unbegründet, wenn der Arbeitgeber rechtlich in der Lage ist, die im „Änderungsangebot“ genannten Beschäftigungsbedingungen einseitig durchzusetzen(zutreffend Oetker Anm. zu BAG 28. Mai 2009 - 2 AZR 844/07 - AP BGB § 626 Nr. 222). Es kommt nicht darauf an, ob er sein Direktionsrecht tatsächlich bereits (wirksam) ausgeübt hat. Es genügt, dass er es wahrnehmen könnte. Soweit der Entscheidung des Senats vom 28. Mai 2009 (- 2 AZR 844/07 - Rn. 18, BAGE 131, 78) eine abweichende Ansicht entnommen werden könnte, wird daran nicht festgehalten.

        

    Kreft    

        

    Eylert    

        

    Rachor    

        

        

        

    Söller    

        

    Jan Eulen    

                 

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und 2). Diesen Vorbehalt muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

Tenor

1. Die Berufung wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die soziale Rechtfertigung einer verhaltensbedingten bzw. personenbedingten Kündigung.

2

Die Beklagte betreibt mit mehr als 70 Arbeitnehmern einen auf Spezialbauleistungen am Dach fokussierten Betrieb. Die Beklagte ist bundesweit tätig. Unmittelbar unterhalb der Ebene des Geschäftsführers arbeiten bei der Beklagten fünf Bauleiter, die weitgehend eigenständig die eingeworbenen Aufträge vor Ort auf den Baustellen abarbeiten.

3

Der zum Zeitpunkt der Kündigung etwas mehr als 50 Jahre alte Kläger ist ledig und einem Kind gegenüber zum Unterhalt verpflichtet. Er ist ausgebildeter Diplom-Ingenieur und ist seit Mai 2007 bei der Beklagten als einer der fünf Bauleiter beschäftigt. In dieser Position verdient der Kläger rund 2.300,00 Euro brutto monatlich. Der Kläger und der Geschäftsführer der Beklagten kennen sich noch aus DDR-Zeiten. Der Kläger hatte früher ein eigenes Unternehmen, das er jedoch wegen Zahlungsunfähigkeit aufgeben musste. Danach hat er Arbeit bei der Beklagten gefunden.

4

Das Arbeitsverhältnis verläuft nicht spannungsfrei. Schon im Jahre 2008 hatte die Beklagte das Arbeitsverhältnis gekündigt. Im Rahmen der Kündigungsschutzklage (Arbeitsgericht Stralsund – 3 Ca 155/08) hatte man sich dann allerdings im Juni 2008 vergleichsweise auf die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses geeinigt. Das Grundthema des Konflikts der Parteien ist seit Jahren dasselbe. Die Beklagte meint, bei den Entscheidungen und Handlungen des Klägers spiele der wirtschaftliche Erfolg des Unternehmens oft eine zu geringe Rolle. Dabei gehe es nicht in erster Linie um Fehlverhalten des Klägers, man müsse jedoch nüchtern feststellen, dass ihm wohl die Bissigkeit und Hartnäckigkeit, vielleicht auch das Durchsetzungsvermögen fehle, das man in der Stellung als Bauleiter heutzutage zum Überleben am Bau benötige.

5

Anfang März 2010 führten die Parteien Gespräche über die von der Beklagten gesehenen Mängel an der Arbeitsleistung bzw. der Einstellung des Klägers. Das Gespräch vom 1. März 2010 brachte keine Ergebnisse, der Kläger wollte zu den vom Geschäftsführer der Beklagten vorgetragenen Problemen bis zum 3. März 2010 schriftlich Stellung nehmen. Als am 3. März 2010 keine schriftliche Stellungnahme vorlag, kam es abermals zu einer Aussprache mit dem Geschäftsführer. Der Kläger hat nicht bestritten, dass er dabei – wie von der Beklagten vorgetragen - sinngemäß gesagt hat, er handele nicht mit Absicht, vielleicht liege es an seiner Insolvenz, dass er oft zu schnell und unüberlegt handele.

6

In der Konsequenz dieser beiden Gespräche sprach die Beklagte die streitgegenständliche Kündigung vom 31. März 2010 aus. Die von der Beklagten beim Kläger gesehenen Schwächen hat sie erstinstanzlich an zwei Ereignissen illustriert und hat dem im Berufungsrechtszug sechs weitere Begebenheiten hinzugefügt. Viele der Vorfälle sind in wichtigen Details streitig. Unstreitig sind die folgenden Umstände.

7

Im Februar 2010 war der Kläger auf einer Baustelle in K. W. als Bauleiter eingesetzt. Dort wurde eine Sporthalle neu errichtet, und die Beklagte war für die Dacharbeiten zuständig. Auf dem Flachdach sollten Lichtkuppeln angebracht werden, durch die Tageslicht in die Halle gelangen kann. Üblicherweise werden diese Lichtkuppeln in einem der letzten Arbeitsgänge auf dem Dach angebracht, da sie sehr leicht zerbrechlich sind und daher durch die anderen Arbeiten gefährdet sein könnten. Für die Zeit bis zur Montage der Kuppeln werden die Auslassungen im Dach provisorisch durch eine Holzabdeckung verschlossen, damit der Innenausbau der Halle trotz des noch fehlenden endgültigen Abschlusses des Dachs fortschreiten kann. Im Februar 2010 kam es dazu, dass durch die provisorische Holzabdeckung Regenwasser in die Halle eingedrungen war, das die anderen dort tätigen Handwerker behindert hat. Die Bauleitung hat daher gefordert, die Beklagte solle nunmehr schnellstens die Lichtkuppeln setzen. Dem hat der Kläger entsprochen. Für den Ankauf der Kuppeln hat er sich für das Angebot der Firma J. entschieden, das sich auf brutto 8.644,16 Euro belief. Zum Zeitpunkt der Entscheidung lag dem Kläger auch ein um knapp 2.000,00 Euro günstigeres Angebot der Firma L. vor, die aber erst 6 Wochen später hätten liefern können. Auch die vom Kläger eingekaufte teurere Leistung hat sich noch im Rahmen der Auftragskalkulation bewegt, der Preisunterschied hat sich allerdings zu Lasten des Gewinns der Beklagten aus der Baustelle ausgewirkt.

8

Für dasselbe Bauvorhaben hat der Kläger am 19. Februar 2010 unter anderem fünf Attikaeinläufe zu je 140,00 Euro, die bei der Dachentwässerung zum Einsatz kommen, bestellt. Diese waren in Zink ausgeführt, obwohl – was streitig ist – die Beklagte generell angewiesen habe, nur noch Attika-Einläufe aus Aluminium zu verbauen, da die Zink-Einläufe eine zu hohe Schadensquote hätten. Der Geschäftsführer hat dann nach Entdeckung des Fehlers noch die Aluminium-Einläufe nachbestellt, die dann auch verbaut wurden. Die Zink-Einläufe hat die Beklagte auf ihr Lager genommen.

9

Für dasselbe Bauvorhaben hat der Kläger am 24. März 2010 Hartschaumdämmplatten mit einer Dicke von 80 Millimeter zum Preis von 6,00 Euro pro Quadratmeter eingekauft. Am selben Tag wurde ein vergleichbarer Auftrag bei demselben Lieferanten für noch dickere Platten zum Preis von 4,50 Euro pro Quadratmeter ausgelöst.

10

Auf einer Baustelle in D. war es durch Doppelbestellung von Material durch den Kläger einerseits und den Geschäftsführer der Beklagten andererseits zu einem Überhang an Selbstklebebahnen im Umfang von 4 Paletten gekommen. Der Kläger hat versucht, dieses überschüssige Material auf einer Baustelle der Beklagten in B. verbauen zu lassen, obwohl dort eigentlich andere Selbstklebebahnen ausgeschrieben waren ("Hasse-Bahnen"). Am 23. Februar 2010 entdeckte der Geschäftsführer der Beklagten diesen Plan des Klägers und hat dann veranlasst, dass die überschüssigen Bahnen aus D. auf Lager genommen werden.

11

Der Kläger war auch zuständig für eine Baustelle in S.. Hier liegen in der Gerichtsakte inzwischen zwei Angebote der Firma I., beide vom 4. März 2010, vor, die für mehr oder weniger dieselbe Leistung (Lieferung und Montage von Absturzsicherungen) Preise ausweisen, die sich in der Summe um rund 2.750,00 Euro unterscheiden. Der Auftrag wurde auf Basis des teureren Angebots (etwas unter 10.000,00 Euro) vergeben.

12

Der Kläger war auch zuständig für eine Baustelle in L. (Neubau Kinder- und Jugendtheater). Dort war es, was niemand dem Kläger zum Vorwurf macht, während der Bauphase zu einem Wassereinbruch gekommen, der auch die schon eingebrachte Dämmung geschädigt hat. Der Bauherr hat daher die Leistung nur unter Vorbehalt abgenommen. Der Geschäftsführer der Beklagten hat dann den Kläger im Juli 2009 angewiesen mit einem speziellen Messgerät der Beklagten der Sache nachzugehen. Dabei hatte er sich wohl vorgestellt, durch die Messungen könnte der Vorbehalt ausgeräumt werden. Tatsächlich ergab die Messung noch einen beachtlichen Wert an Restfeuchtigkeit im Dach, was den Kläger veranlasst hatte, dem Bauherrn eine Öffnung des Dachs zum Zwecke des Austausches der Dämmung anzubieten. Damit wären Kosten in Höhe von geschätzt 10.000,00 Euro verbunden gewesen. Erst eine Intervention des Geschäftsführers der Beklagten beim Bauherrn konnte dies verhindern. Er hat den Bauherrn davon überzeugt, dass die Feuchtigkeit aus dem Dach auch so verschwinde, man solle lieber später nochmals messen. Entsprechend dieser Prognose ist dann die Feuchtigkeit später tatsächlich ohne erneuten Eingriff in das Dach verschwunden.

13

Letztlich geht es noch um die kaufmännische Abarbeitung eines Bauvorhabens in B. (F.straße). Hier hat der Bauherr auf die Schlussrechnung der Beklagten eine Schlusszahlung vorgenommen, die einen Abzug im Umfang von rund 15.000,00 Euro gegenüber der Schlussrechnung aufgewiesen hat. Die Schlusszahlung war mit einer Schlusszahlungserklärung verbunden, die der Beklagten am 1. September 2009 zugegangen war. Den nach VOB fristgebundenen und begründet zu erklärenden Vorbehalt gegen eine solche Erklärung hat der Kläger erst am 22. Februar 2010 und lediglich unter Anfügung einer Auflistung der noch offenen Posten abgegeben. Nach Darstellung der Beklagten konnten die noch offenen rund 15.000,00 Euro aus diesem Grunde nicht mehr durchgesetzt werden.

14

Der achte Vorwurf, der klägerisches Verhalten aus dem Jahre 2007 betrifft und zu einem Schaden in Höhe von 13,22 Euro geführt haben soll, kann in der Berufungsbegründung nachgelesen werden (dort Punkt 6 Seite 11, hier Blatt 143).

15

Die Kündigungsschutzklage ist am 9. April 2010 beim Arbeitsgericht eingegangen.

16

Am 11. Oktober 2010 ist dann zunächst gegen den Kläger ein Versäumnisurteil ergangen. Auf den klägerischen Einspruch hin hat das Arbeitsgericht der Kündigungsschutzklage mit Urteil vom 10. Mai 2011 in vollem Umfang entsprochen. Auf dieses Urteil wird wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen.

17

Mit der rechtzeitig eingelegten und rechtzeitig begründeten Berufung begehrt die Beklagte nach wie vor die vollständige Abweisung der Klage.

18

Die Beklagte behauptet, die Bestellung der teureren Lichtkuppeln sei voreilig und ohne Druck der Bauleitung erfolgt, jedenfalls habe es keinen sachlichen Anlass für die schnelle Bestellung gegeben, die Lichtkuppeln seien auch tatsächlich erst viele Wochen später verbaut worden. Weiteren Wasserschäden hätte man jedenfalls besser mit der Ausbesserung der provisorischen Verschlüsse begegnen können. Der Kläger müsse auch selber ein schlechtes Gewissen gehabt haben, denn er habe nach Auslösung des Auftrages noch weitere Angebote eingeholt. Das sei wohl geschehen, um zu vertuschen, dass er sich nicht richtig um ein preiswertes Angebot bemüht habe.

19

Wegen der vier Paletten Selbstklebebahnen, die auf der Baustelle in D. zu viel angeliefert wurden, behauptet die Beklagte, deren Verbau auf der Baustelle in B. wäre ein schwerer Fehler gewesen, der zu einem Schaden in der Größenordnung von 10.000,00 Euro hätte führen können, wenn der Geschäftsführer nicht rechtzeitig interveniert hätte.

20

Wegen der Bestellung der Absturzsicherungen auf Basis des teureren Angebots der Firma I. behauptet die Beklagte, das Geschäft habe nicht mehr rückgängig gemacht werden können, da sich die Firma I. detailreich und glaubhaft auf einen mündlichen Vertragsabschluss mit dem Kläger berufen habe.

21

Zu der Schlusszahlungserklärung bezüglich der Baustelle in B. behauptet die Beklagte, der Auftrag sei unter Vereinbarung der VOB eingegangen worden, so dass man wegen der Fristversäumnis des Klägers keine Handhabe mehr gehabt habe, die eigene Position weiter durchzusetzen.

22

Die Beklagte beantragt,

23

unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen.

24

Der Kläger beantragt,

25

die Berufung zurückzuweisen.

26

Der Kläger verteidigt das zu seinen Gunsten ergangene Urteil. Es könne weder festgestellt werden, dass er mit der Arbeitsaufgabe überfordert sei, noch könne man ihm Pflichtverletzungen vorwerfen.

27

Zur schnellsten Bestellung der Lichtkuppeln (Bauvorhaben K. W.) habe er sich aufgrund des Drucks der dortigen Bauleitung gedrängt gefühlt. – Den Auftrag wegen der Absturzsicherungen (Baustelle S.) habe nicht er, sondern der Geschäftsführer unterzeichnet. – Die von ihm gekauften Attika-Einläufe aus Zink seien anerkannt gut und würden landauf und landab überall verbaut; eine anderslautende Weisung der Beklagten sei dem Kläger nicht bekannt. – Der Einbau der Selbstklebebahnen, die für die Baustelle in D. zu viel geordert wurden, auf der Baustelle in B. sei mit dem dortigen Bauleiter abgesprochen gewesen. – Wegen des Preises der Hartschaum-Dämmplatten für die Baustelle in K. W. könne man ihm keinen Vorwurf machen, denn diese Preise seien mit dem Händler von der Beklagten ausgehandelt, darauf habe er bei seinen Bestellungen keinen Einfluss mehr. – Zum Wasser im Dach des Kinder- und Jugendtheaters in L. behauptet der Kläger, ihm gegenüber habe der Bauherr auf einem Austausch der feuchten Dämmung bestanden, obwohl auch er mitgeteilt habe, dieser sei handwerklich betrachtet nicht erforderlich, da sich die Feuchtigkeit über die Monate von selbst verflüchtige. – Wegen des notwendigen Vorbehalts gegen die Schlussrechnungserklärung (Baustelle B., F.straße) geht der Kläger davon aus, dass er für eine solche Erklärung gar nicht zuständig gewesen wäre; außerdem zweifelt er an, dass der Auftrag nach VOB abgeschlossen wurde.

28

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

29

Die Berufung, die keinen Zulässigkeitsbedenken unterlieg, hat keinen Erfolg. Jedenfalls im Ergebnis zutreffend hat das Arbeitsgericht darauf erkannt, dass die streitgegenständliche Kündigung vom 31. März 2010 das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht beendet hat.

I.

30

Die Kündigung ist weder unter dem Gesichtspunkt der verhaltensbedingten Kündigung noch unter dem Gesichtspunkt einer personenbedingten Kündigung sozial gerechtfertigt im Sinne von § 1 Absatz 2 KSchG. Das gilt selbst dann, wenn man die weiteren Vorfälle, die die Beklagte erstmals im Berufungsrechtszug konkret vorgetragen hat, in die Bewertung mit einfließen lässt.

1.

31

Die Beklagte betont selbst immer wieder, dem Kläger sei nicht aus verhaltensbedingten Gründen gekündigt worden, sondern weil er mit der ihm übertragenen Aufgabe überfordert sei. Daher kann sich das Gericht insoweit kurz halten. Es lässt sich nicht feststellen, dass das Arbeitsverhältnis wegen Fehlverhaltens des Klägers so belastet ist, dass es durch eine verhaltensbedingte Kündigung beendet werden kann.

32

Die Umstände, die die Kündigung rechtfertigen sollen, beschreiben im Kern alle eine bestimmte Art und Weise, wie der Kläger seine Arbeitspflicht erfüllt hat, und die von dem abweicht, was sich der Arbeitgeber als richtige Erfüllung der Arbeitspflicht vorstellt.

33

Will der Arbeitgeber eine Kündigung auf Mängel im Leistungsverhalten des Arbeitnehmers stützen, muss feststehen, dass der Arbeitnehmer trotz Abmahnung keine Besserung gezeigt hat. Da die Beklagte den Kläger nicht abgemahnt hat, können die geschilderten Umstände nicht die soziale Rechtfertigung einer verhaltensbedingte Kündigung begründen.

34

Bei einzelnen Vorfällen schwingen allerdings auch Vorwürfe gegenüber dem Verhalten des Klägers mit. So etwa, wenn die Beklagte behauptet, der Kläger habe seine fehlende sorgfältige Preisrecherche bei der Bestellung der Lichtkuppeln durch das nachträgliche Anfordern weiterer Angebote, nachdem er bereits den Auftrag vergeben hatte, zu kaschieren versucht. Oder bei dem Vorwurf bezüglich der Baustelle B. (F.straße) der Kläger habe den rechtzeitigen Vorbehalt gegen die Schlusszahlungserklärung versäumt. Aber auch, wenn man hier zu Gunsten der Beklagten unterstellt, es handele sich um erwiesene Pflichtverletzungen, könnten diese die Kündigung nicht rechtfertigen, da es auch insoweit zuvor einer Abmahnung bedurft hätte. Eine Pflichtverletzung kann nur dann ohne Abmahnung eine Kündigung rechtfertigen, wenn dem Arbeitnehmer klar sein musste, dass der Arbeitgeber sein Verhalten ohne Weiteres zum Anlass einer Kündigung nehmen würde, wenn also klar war, dass das Fehlverhalten nicht sanktionslos bleiben wird. Das kann für die angedeuteten Pflichtverletzungen nicht festgestellt werden.

2.

35

Die Kündigung ist aber auch unter dem Blickwinkel einer personenbedingten Kündigung sozial nicht gerechtfertigt im Sinne von § 1 Absatz 2 KSchG.

36

Die soziale Rechtfertigung der personenbedingten Kündigung bildet einen sehr offenen Tatbestand, der nur schwer mit einem einheitlichen Obersatz beschrieben werden kann. Im Kern ist die personenbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt, wenn das Leben und Wirken des Arbeitnehmers legitime Interessen des Arbeitgebers erheblich beeinträchtigt und daher das weitere Festhalten am Arbeitsverhältnis nicht zumutbar ist. Darunter fällt ein breites Spektrum an Einzelfällen, das von der Kündigung der muslimischen Verkäuferin wegen des Tragens eines Kopftuchs während der Arbeit reicht (BAG 10. Oktober 2002 – 2 AZR 472/01 – BAGE 103, 111 = AP Nr. 44 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung = NZA 2003, 483, von der Beklagten in der Berufungsbegründung mehrfach zitiert) bis hin zu den klassischen Überforderungsfällen, in denen der Arbeitnehmer wegen Krankheit oder Gebrechen oder aber auch wegen eines altersbedingten Rückgang des Leistungsvermögens nicht mehr in der Lage ist, die arbeitsvertraglich übernommenen Pflichten weiterhin zufriedenstellend zu erfüllen.

37

Nach den Schilderungen, die nach Auffassung der Beklagten die Kündigung rechtfertigen, geht sie von einer Überforderung des Klägers mit den ihm übertragenen Aufgaben aus, möglicherweise sogar von einem Eignungsmangel. Einer näheren Abgrenzung bedarf es nicht, denn beide Erscheinungsformen der personenbedingten Kündigung (wegen Leistungsmängeln und wegen Eignungsmängeln), sind nach dem gleichen Maßstab zu beurteilen (Oetker in ErfK § 1 KSchG RNr. 167).

38

Die fehlende Eignung des Arbeitnehmers zur Erfüllung der ihm übertragenen Arbeitsaufgabe ist ein Grund zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses (Oetker in ErfK § 1 KSchG RNr. 162). Lässt sich die fehlende Eignung allerdings nicht aus Umständen ableiten, die vom Willen des Arbeitnehmers unabhängig sind (Krankheit, Gebrechen, Alter), bedarf es auch in diesen Fällen einer vorausgehenden Abmahnung. Das hat das Bundesarbeitsgericht bereits für den Fall entschieden, dass einer Führungskraft die Führungseigenschaften gefehlt haben sollen (BAG 29. Juli 1976 – 3 AZR 50/75 – AP Nr. 9 zu § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung = DB 1976, 2356). Diese Rechtsprechung lässt sich ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen, wo dem Kläger vorgeworfen wird, ihm fehle es an der für einen Bauleiter notwendigen Durchsetzungskraft gegenüber Lieferanten und Bauherrn. Denn auch insoweit soll sich der Eignungsmangel aus einem willensgesteuerten Verhalten des Arbeitnehmers ableiten lassen.

39

Das Erfordernis der Abmahnung in den Fällen, in denen der Eignungsmangel aus willensgesteuertem Verhalten abgeleitet wird, ist auch durch das Prognoseprinzip gefordert. Eine Kündigung kann nie im Sinne einer Sanktion für vergangenes Verhalten sozial gerechtfertigt sein, sondern allenfalls mit Blick auf die Gefahren, die von dem Arbeitnehmer für die Zukunft ausgehen. Erforderlich ist daher eine Prognose, die sich an den Vorfällen der Vergangenheit auszurichten hat. In diesem Sinne wird man häufig erst dann die notwendige Prognosesicherheit zur zukünftigen Entwicklung des Arbeitsverhältnisses erhalten können, wenn der Arbeitnehmer vor Ausspruch der Kündigung klar erklärt bekommen hat, dass er bei einem Festhalten an seinen Verhaltensmustern im Wiederholungsfalle mit einer Kündigung zu rechnen habe und es dann tatsächlich trotzdem zum Wiederholungsfall kommt.

40

Gemessen an diesem Maßstab erweist sich die ausgesprochene Kündigung als nicht sozial gerechtfertigt.

a)

41

Stellt man dabei allein auf den schriftsätzlichen Vortrag ab, mit dem die Parteien die mündliche Verhandlung vorbereitet haben, ergibt sich dies schon aus dem Umstand, dass sich die Beklagte bei vielen Vorfällen nicht mit dem durchaus erheblichen Entlastungsvorbringen des Klägers auseinander gesetzt hat, obwohl sie die Darlegungs- und Beweislast für den Kündigungsgrund trägt.

42

Hinsichtlich der zu teuer und zu früh bestellten Lichtkuppeln hat sich der Kläger im Rechtsstreit auf einen darauf gerichteten Erwartungsdruck des Bauherrn berufen. Mit diesem Argument hat sich die Beklagte nicht auseinander gesetzt. Für einen Bauhandwerker kann es im Einzelfall klüger sein, einem Erwartungsdruck eines Bauherrn zu entsprechen, um das für die Vollendung des Auftrags notwendige gute beiderseitige Einvernehmen nicht zu gefährden, auch wenn dies Kosten verursacht, die aus handwerklicher Sicht eigentlich vermeidbar sind. – Die Beklagte hat sich mit diesem Argument nicht auseinandergesetzt. Der Vortrag ist weder im Tatsächlichen widerlegt, noch hat sich die Beklagte mit dem vom Kläger gesehenen Erwartungsdruck der Bauleitung des Bauherrn auseinandergesetzt. Für eine Prognose des zukünftigen Verhaltens ist der Vorfall daher unergiebig.

43

Bei den Attika-Einläufen aus dem falschen Material hat sich der Kläger darauf berufen, dass er nicht davon in Kenntnis gesetzt worden sei, dass die Beklagte generell auf den Einbau von Zink-Einkäufen zu Gunsten von Aluminium-Einläufen verzichtet. Mit diesem Entlastungsvorbringen hat sich die Beklagte nicht auseinander gesetzt. Der Vorfall ist daher nicht geeignet, Prognosen über das zukünftige Verhalten des Klägers abzugeben.

44

Wegen der für dasselbe Bauvorhaben angeblich zu teuer eingekauften Dämmplatten hat sich der Kläger darauf berufen, dass er bei diesen Materialien am Aushandeln der Preise mit dem Lieferanten überhaupt nicht beteiligt sei. Damit hat sich die Beklagte nicht auseinander gesetzt. Also können aus dem Vorfall auch keine Folgerungen für die Zukunft des Arbeitsverhältnisses gezogen werden.

45

Wegen der Baustelle in S. und den dort angeblich zu teuer eingekauften Absturzsicherungen hat sich der Kläger darauf berufen, dass der Auftrag letztlich vom Geschäftsführer unterzeichnet worden sei. Das kann ihn zwar nicht vollständig entlasten, denn die Beklagte trägt vor, dem Geschäftsführer sei nichts anderes übrig geblieben, da der Lieferant auf eine mündliche Absprache mit dem Kläger verwiesen habe. Das ist vom Kläger bestritten worden, ohne dass die Beklagte sich dann näher dazu eingelassen hat, wann und wie es zu der mündlichen Preisabsprache mit dem Kläger gekommen sein soll. Eine Beweisaufnahme konnte daher nicht durchgeführt werden. Der Vorfall ist daher für eine Prognose ebenfalls nicht geeignet.

46

Auch der Versuch des Klägers, das für die Baustelle in D. zu viel georderte Material auf einer Baustelle in B. zu verbauen, lässt Rückschlüsse auf Eignungsmängel des Klägers nicht zu. Zum einen hat der Kläger hier im Kosteninteresse der Beklagten und in Absprache mit dem Bauherrn in B. nach einer Lösung des Problems gesucht, zum anderen sind die Andeutungen der Beklagten zu dem angeblichen Schaden, der entstanden wäre, wenn man die Bahnen in B. verbaut hätte, nur sehr vage vorgetragen.

47

Wegen des Wassereintritts in dem Gebäude in L. hat der Kläger wiederum sein Verhalten mit der Erwartungshaltung des Bauherrn begründet, ohne dass sich die Beklagte mit diesem Argument ernsthaft auseinander gesetzt hat. Allein der Umstand, dass es dem Geschäftsführer der Beklagten später gelungen ist, den Bauherrn umzustimmen, reicht als Indiz für das Versagen des Klägers nicht aus, zumal man die sicherlich ganz erhebliche Durchsetzungskraft des Geschäftsführers der Beklagten nicht zum Maßstab für einen durchschnittlichen Bauleiter in seinem Betrieb machen kann.

48

Wegen der fehlenden rechtzeitigen Intervention gegen die Schlussrechnungserklärung des Bauherrn bei der Baustelle B. (F.straße) hat sich der Kläger darauf berufen, es sei möglicherweise kein Auftrag unter Vereinbarung der VOB gewesen und er sei eigentlich für die rechtzeitige Intervention gar nicht zuständig gewesen. Schriftsätzlich hat sich die Beklagte weder mit dem einen noch mit dem anderen Argument auseinander gesetzt, so dass auch dieser Vorfall als Prognosegrundlage nicht brauchbar ist.

b)

49

Die mündliche Verhandlung, an der der Kläger nicht teilgenommen hat, ermöglicht nur wenige ergänzende Feststellungen. Sie sind insgesamt nicht geeignet, die Kündigung sozial zu rechtfertigen.

50

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung konnte die Beklagte immerhin schlüssig ein Bild des Klägers zeichnen als eine Person, die nicht in der Lage ist, im unternehmerischen Interesse unberechtigte Erwartungen des Bauherrn und seiner Bauleitung entgegenzutreten (Lichtkuppeln in K. W., feuchte Dämmung in L.). Wer nicht in der Lage ist, unberechtigte oder zu weit gehende Erwartungen des Bauherrn abzuwehren, ist für den Job eines Bauleiters, so wie er bei der Beklagten verstanden und gelebt wird, nicht umfassend geeignet.

51

Eine Kündigung des Klägers kommt dennoch aus diesem Grund jedenfalls derzeit nicht in Betracht, denn es ist durch nichts erwiesen, dass es sich insoweit um einen im Charakter oder der Persönlichkeit des Klägers fußenden Mangel handelt, der nicht behebbar ist. Spätestens im Rahmen der notwendigen Interessenabwägung muss sich die Beklagte die Frage gefallen lassen, welche Anstrengungen sie denn unternommen hat, um dem Kläger zu helfen, das von ihr gesehene Defizit in der Arbeitsausführung, überwinden zu lernen.

52

Dabei muss das Gericht auch berücksichtigen, dass sich der Geschäftsführer der Beklagten und der Kläger schon lange kannten und dass sich das von der Beklagten gesehene Defizit des Klägers nicht im Laufe des Berufslebens erst entwickelt hat, sondern von Anbeginn vorhanden war. Es kann daher auch sein, dass dieses Defizit bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses schon bekannt und damit sozusagen schon eingepreist war, was angesichts des für einen Bauleiter bescheiden anmutenden klägerischen Einkommens sogar durchaus nahe liegt.

53

Letztlich kann auch das eigene Eingeständnis des Klägers aus dem Gespräch vom 3. März 2010, dass er wohl manchmal unüberlegt handelt, die Kündigung nicht weiter rechtfertigen. Denn auch insoweit steht nicht fest, dass es sich um einen sozusagen unveränderlichen Charakterzug des Klägers handelt. Im Gegenteil, der Kläger hat diese Schwäche selbst in Zusammenhang mit seiner Insolvenz gestellt, als in Zusammenhang mit einer Ausnahmesituation, die ihn möglicherweise überfordert hat. Das lässt die Hoffnung berechtigt erscheinen, dass es dem Kläger gelingt mit Hilfe der Beklagten diese Schwächephase zu überwinden, um wieder zu einem vollwertigen Bauleiter heranzureifen.

54

Der Kläger muss sich allerdings im Klaren darüber sein, dass er den Rechtsstreit hier in erster Linie gewonnen hat, weil die Beklagte wohl den Aufwand unterschätzt hat, der erforderlich ist, um den Nachweis eines Eignungsmangels als Kündigungsgrund zu führen. Sollte es daher zukünftig zu weiteren Ereignissen kommen, die geeignet sind, die fehlende Durchsetzungsfähigkeit gegenüber Kunden und Lieferanten zu illustrieren, muss der Kläger mit einer wiederholten Kündigung rechnen, bei der er sich angesichts der gerichtlichen Aufbereitung des Sachverhalts im vorliegenden Rechtsstreit nicht mehr wird darauf berufen können, dass ihm nicht klar war, welche Defizite ihm vorgeworfen werden.

II.

55

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte, da das Rechtsmittel keinen Erfolg hat (§ 97 ZPO).

56

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision aus § 72 ArbGG liegen nicht vor.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 4. November 2009 - 6 Sa 18/09 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 17. Dezember 2008 - 4 Ca 1090 b/08 - als unzulässig verworfen wird.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von der Beklagten den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags.

2

Die 1952 geborene Klägerin und die Beklagte verbindet ein Arbeitsverhältnis. Die Beklagte beschäftigt die Klägerin als Krankenschwester in einem Krankenhaus. Der kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme anwendbare Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 5. Mai 1998 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 30. Juni 2000 (TV ATZ) gewährt Beschäftigten unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch gegen den Arbeitgeber, mit ihnen einen Altersteilzeitarbeitsvertrag abzuschließen. Einen solchen Anspruch sieht auch der zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Schleswig-Holstein und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di geschlossene Tarifvertrag „Arbeitszeit für Schleswig-Holstein“ (TV-ArbZ SH) vor.

3

Mit Schreiben vom 17. März 2008, das der Beklagten am 26. März 2008 zuging, forderte die Klägerin die Beklagte erfolglos auf, mit ihr einen Altersteilzeitarbeitsvertrag für den Zeitraum vom 1. Oktober 2009 bis zum 30. September 2017 zu schließen.

4

Die Klägerin hat die Rechtsauffassung vertreten, die ablehnende Entscheidung der Beklagten diskriminiere sie wegen ihres Alters. Die Tarifvertragsparteien, die an den grundgesetzlichen Gleichheitssatz gebunden seien, hätten den ihnen von Verfassungs wegen zustehenden Regelungsspielraum überschritten. Es verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, den Beschäftigten der Stadt Kiel, nicht aber den Beschäftigten in den Krankenhäusern den Zugang zur Altersteilzeit unter den TV-ArbZ SH spezifizierten Bedingungen zu gewähren.

5

Die Klägerin hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, ihr Angebot zum Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags in Form des Teilzeitmodells in der Zeit vom 1. Oktober 2009 bis zum 30. September 2017 anzunehmen.

6

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht gewesen, sie sei berechtigt, Altersteilzeitanträge von Arbeitnehmern, die das 60. Lebensjahr nicht vollendet hätten, aus Kostengründen abzulehnen. Das ihr zustehende Ermessen habe sie fehlerfrei ausgeübt.

7

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist unbegründet, da bereits die Berufung unzulässig gewesen ist. Das Landesarbeitsgericht hätte die Berufung als unzulässig verwerfen müssen; denn die Berufungsbegründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen.

9

1. Die Zulässigkeit der Berufung ist Prozessvoraussetzung für das gesamte weitere Verfahren nach Einlegung der Berufung (BAG 27. Juli 2010 -  1 AZR 186/09  - Rn. 17, NZA 2010, 1446). Sie ist deshalb vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen (BAG 17. Januar 2007 - 7 AZR 20/06 - Rn. 10, BAGE 121, 18). Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Begründung iSd. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, hat das Revisionsgericht die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Berufung verworfen wird(vgl. BAG 15. August 2002 -  2 AZR 473/01  - zu 2 der Gründe, AP ZPO § 519 Nr. 55 = EzA ZPO § 519 Nr. 14). Dass das Berufungsgericht das Rechtsmittel für zulässig gehalten hat, ist hierbei ohne Bedeutung (vgl. BAG 9. Juli 2003 -  10 AZR 615/02  - zu 1 der Gründe, AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 33 = EzA ArbGG 1979 § 64 Nr. 37).

10

2. Die Berufungsbegründungsschrift genügt nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. Die Klägerin hat sich nicht in ausreichender Weise mit den Erwägungen des Arbeitsgerichts, auf die es seine klageabweisende Entscheidung gestützt hat, auseinandergesetzt.

11

a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Begründung der Berufung auch im Urteilsverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen anwendbar(BAG 10. Februar 2005 -  6 AZR 183/04  - zu 2 a der Gründe, EzA ArbGG 1979 § 64 Nr. 40). Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll (BAG 28. Mai 2009 -  2 AZR 223/08  - Rn. 14, AP ZPO § 520 Nr. 2). Die Regelung des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird(vgl. BAG 11. März 1998 - 2 AZR 497/97 - zu I der Gründe, BAGE 88, 171). Deshalb hat der Berufungsführer die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchem Grund er das angefochtene Urteil für unrichtig hält (vgl. BAG 6. März 2003 2 AZR 596/02  - zu II 1 a der Gründe, BAGE 105, 200). Dadurch soll bloß formelhaften Berufungsbegründungen entgegengewirkt und eine Beschränkung des Rechtsstoffs im Berufungsverfahren erreicht werden (BAG 15. August 2002 - 2 AZR 473/01 - zu 2 der Gründe, AP ZPO § 519 Nr. 55 = EzA ZPO § 519 Nr. 14). Die Berufungsbegründung muss deshalb auf den Streitfall zugeschnitten sein (BAG 8. Mai 2008 - 6 AZR 517/07 - Rn. 30, AP BGB § 620 Aufhebungsvertrag Nr. 40 = EzA ZPO 2002 § 520 Nr. 6). Eine schlüssige Begründung kann zwar nicht verlangt werden; doch muss sich die Berufungsbegründung mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will (BAG 10. Februar 2005 -  6 AZR 183/04  - zu 2 a der Gründe, aaO ; 16. Juni 2004 - 5 AZR 529/03 - zu II 2 b der Gründe, EzA ZPO 2002 § 520 Nr. 3; 15. August 2002 - 2 AZR 473/01 - zu 2 der Gründe, aaO). Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG 25. April 2007 -  6 AZR 436/05  - Rn. 14, BAGE 122, 190).

12

b) An diesem Maßstab gemessen, hat die Klägerin die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts nicht ausreichend begründet. Das Arbeitsgericht hat in seinem Urteil mit § 2 Abs. 1 TV ATZ(Seite 6 des Urteils) und § 7 TV-ArbZ SH(Seite 8 des Urteils) zwei Anspruchsgrundlagen in Betracht gezogen und deren Voraussetzungen im Ergebnis verneint.

13

aa) Zu § 2 Abs. 1 TV ATZ hat das Arbeitsgericht im Einzelnen ausgeführt, die Beklagte habe das ihr von den Tarifvertragsparteien eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Die von der Beklagten angeführten wirtschaftlichen Gründe rechtfertigten die Ablehnung des von der Klägerin unter dem 17. März 2008 gestellten Antrags. Eine Diskriminierung der Beschäftigten, die das 60. Lebensjahr nicht vollendet hätten, liege nicht vor, da diese nicht benachteiligt würden. Die Tarifbestimmung begünstige ältere Arbeitnehmer, ohne jüngere zu benachteiligen. Ausweislich der Präambel des Tarifvertrags solle älteren Beschäftigten ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand ermöglicht und dadurch vorrangig Auszubildenden und Arbeitslosen Beschäftigungsmöglichkeiten eröffnet werden. Die Tarifvertragsparteien verfolgten mit den Regelungen des TV ATZ arbeitsmarktpolitische Ziele und beschränkten die Begünstigung deshalb auf Arbeitnehmer, für die der gesetzliche Ruhestand alsbald anstehe.

14

Die Berufungsbegründungsschrift der Klägerin enthält keine argumentative Auseinandersetzung mit diesen Erwägungen. Soweit die Klägerin auf Seite 1 der Berufungsbegründung ausführt, ihr Anspruch ergebe sich aus § 2 des Arbeitsvertrags, paraphrasiert sie im Folgenden die Tarifnorm des § 2 TV ATZ und rügt „die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes“. Zudem „beruft (sie) sich auch auf das AGG, das jede Diskriminierung aus Altersgründen verbietet“. Hierbei handelt es sich um eine formelhafte Wendung, auf die die Klägerin in ähnlicher Form bereits in der Klageschrift vom 31. Mai 2008 zurückgegriffen hat. Dort hat sie die Ansicht vertreten, in der Regelung liege eine „rechtswidrige Diskriminierung aus Altersgründen, die mit Europa-, Verfassungs- und Bundesrecht unvereinbar“ sei. Die Klägerin legt weder dar, aus welchem Grund sie den Gleichbehandlungsgrundsatz für verletzt erachtet, noch, aufgrund welcher Umstände sie sich auf welche Vorschriften des AGG zur Stützung der Rechtsbehauptung, ihr stehe ein Anspruch auf Abschluss des begehrten Altersteilzeitarbeitsvertrags zu, berufen will. Der pauschale Hinweis auf den Gleichbehandlungsgrundsatz und die Vorschriften des AGG ersetzt nicht die erforderliche Auseinandersetzung mit der die angefochtene Entscheidung tragenden Erwägung des Arbeitsgerichts, es liege keine Ungleichbehandlung zulasten der jüngeren, sondern eine - diskriminierungsrechtlich gerechtfertigte - Begünstigung älterer Arbeitnehmer vor. Auf das weitere Argument des Arbeitsgerichts, die unterschiedliche Behandlung beider Arbeitnehmergruppen sei aufgrund arbeitsmarktpolitischer Erwägungen der Tarifvertragsparteien gerechtfertigt, geht die Klägerin nicht ein.

15

bb) Auch hinsichtlich der zweiten von dem Arbeitsgericht in Betracht gezogenen Anspruchsgrundlage, der Regelung des § 7 TV-ArbZ SH, fehlt es an einer der Form des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO entsprechenden Berufungsbegründung. Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, es sei Sache der Tarifvertragsparteien, die Gruppe derer zu bestimmen, auf die das zur Verfügung stehende arbeitsmarktpolitische Instrumentarium angewendet werde. Eine Diskriminierung sei nicht ersichtlich, da im Bereich der Krankenpflege keine erhebliche Arbeitslosigkeit bestehe. Angesichts dessen habe kein Bedarf zur Förderung von Arbeitslosen und Jugendlichen bestanden.

16

Dieser Urteilsbegründung setzt die Klägerin auf Seite 2 der Berufungsbegründung den pauschalen Hinweis entgegen, die Tarifvertragsparteien hätten ihre Regelungsbefugnis überschritten. Damit wird die Klägerin ihrer Begründungsobliegenheit nicht gerecht. Ihre ohne nähere Erläuterung aufgestellte Behauptung, „Rechtfertigungsgründe für die Ungleichbehandlung sind nicht ersichtlich“ (Seite 3 der Berufungsbegründung), ist nicht auf die Erwägungen, die das erstinstanzliche Gericht zur Klageabweisung bewogen haben, zugeschnitten. Das Arbeitsgericht hat auf die mit der Einführung von Altersteilzeit verfolgten arbeitsmarktpolitischen Zwecke abgestellt und ist davon ausgegangen, es bestehe angesichts der Arbeitsmarktlage kein Bedürfnis, Mitarbeitern in Krankenhäusern den Zugang zur Altersteilzeit zu eröffnen. Mit diesen sowohl rechtlichen als auch tatsächlichen Argumenten des Arbeitsgerichts befasst sich die Klägerin nicht. Sie erhebt weder Verfahrensrügen, noch stellt sie die rechtlichen Folgerungen des Arbeitsgerichts infrage. Wenn sie auf Seite 3 der Berufungsbegründung ohne nähere Erklärung auf eine Gleichstellung von Altenpflegern und Krankenpflegern im Krankenpflegegesetz verweist, steht dies mit den maßgebenden Tarifbestimmungen in keinem erkennbaren Zusammenhang.

17

C. Die Klägerin hat als Revisionsführerin die Kosten der ohne Erfolg eingelegten Revision zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Düwell    

        

    Krasshöfer    

        

    Suckow    

        

        

        

    Faltyn    

        

    Kranzusch    

                 

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 31. März 2009 - 14 Sa 1783/08 - aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 29. Oktober 2008 - 1 Ca 1098/08 - wird als unzulässig verworfen.

2. Der Kläger hat auch die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten für die Zeit ab 1. Januar 2007 über die zutreffende Eingruppierung der Tätigkeit des Klägers nach dem Entgeltrahmenabkommen in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom 18. Dezember 2003 (ERA).

2

Der Kläger ist langjährig bei der Beklagten als Werkstoffprüfer im mechanischen Labor eingesetzt, wo insgesamt vier Werkstoffprüfer mit der Arbeitsaufgabe Qualitätsprüfung-Metallografie unter einem Laborleiter im Zweischichtbetrieb tätig sind.

3

Die Beklagte bildet ua. Verfahrensmechaniker (Umformtechnik), Drahtzieher und Industriekaufleute aus, Werkstoffprüfer hingegen seit Jahren nicht mehr. Die Auszubildenden zu Industriekaufleuten und zu Verfahrensmechanikern werden jeweils vier Wochen im mechanischen Labor eingesetzt, wobei sie nicht jeden Tag anwesend sind. Bei Auszubildenden zu Verfahrensmechanikern ist eine vierwöchige Ausbildung im mechanischen Labor Bestandteil des Ausbildungsplans und die Inhalte sind prüfungsrelevant. Sie werden in Einzelfällen nach dieser Ausbildung im mechanischen Labor zur Urlaubs- oder Krankheitsvertretung eingesetzt. Außerdem werden für zwei bis drei Wochen pro Jahr zwei bis drei Schülerpraktikanten betreut. Grundsätzlich wird jeweils nur ein Auszubildender oder Praktikant dem mechanischen Labor zugewiesen, wobei es gelegentlich zu Überschneidungen kommt.

4

Im Hinblick auf die zum 1. Januar 2007 beabsichtigte Einführung des ERA schloss die Beklagte mit dem bei ihr eingerichteten Betriebsrat am 28. April 2005 eine freiwillige Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Einführung von ERA gemäß § 2 Nr. 4 ERA-Einführungstarifvertrag in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (ERA-ETV).In Nr. 9 dieser Betriebsvereinbarung vereinbarten die Betriebsparteien die Anwendung des besonderen Eingruppierungs- und Reklamationsverfahrens gem. § 7 ERA-ETV, § 4 Nr. 3 ERA und richteten im Rahmen dieses Verfahrens eine Paritätische Kommission ein.

5

Dem Kläger wurde von der Beklagten im November 2006 eine Aufgabenbeschreibung sowie die Eingruppierung mit Wirkung zum 1. Januar 2007 nach der Entgeltgruppe 11 ERA mitgeteilt. Dagegen wandte er sich mit einem Widerspruch, der auf das Anforderungsmerkmal „Kooperation“ gestützt war und der von der Paritätischen Kommission am 23. Januar 2007 abgelehnt wurde. Dies teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 25. Januar 2007 mit, in dem sie gleichzeitig ankündigte, die Aufgabenbeschreibung hinsichtlich der zuvor nicht darin erwähnten Obliegenheit der Betreuung von Auszubildenden zu ergänzen.

6

Die im Juni 2007 insoweit ergänzte Aufgabenbeschreibung des Klägers bewertet die einzelnen Anforderungsmerkmale des ERA; die Mitarbeiterführung ordnet sie der Stufe 1 zu, vergibt also insoweit 0 Punkte und kommt zu einem Gesamtwert von 110 Punkten, der eine Einstufung in Entgeltgruppe 11 zur Folge hat.

7

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 12 ERA zu. Seine Tätigkeit sei wegen ihrer Prägung durch regelmäßige Betreuung von Auszubildenden und Praktikanten bezüglich des Anforderungsmerkmales „Mitarbeiterführung“ nach der Stufe 2 zu bewerten, so dass ihm weitere fünf Punkte zuzuerkennen seien und er einen für eine Einstufung in Entgeltgruppe 12 ausreichenden Gesamtwert von 115 Punkten erreiche.

8

Der Kläger hat beantragt

        

festzustellen, dass er mit Wirkung zum 1. Januar 2007 in die Entgeltgruppe 12 des Entgeltrahmenabkommens (ERA) der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen einzugruppieren ist.

9

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, dass die Bewertung des Anforderungsprofils „Mitarbeiterführung“ zutreffend sei. Das Tätigkeitsbild der Arbeitsaufgabe „Werkstoffprüfung“ beinhalte nicht die fachliche Anweisung, Anleitung und Unterstützung anderer Beschäftigter. Die zeitweise Betreuung der Auszubildenden während des vorübergehenden Einsatzes im mechanischen Labor präge die Tätigkeit des Klägers nicht.

10

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht das Urteil abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision ist begründet. Die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts war mangels einer den Anforderungen von § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, § 64 Abs. 6 ArbGG entsprechenden Berufungsbegründung unzulässig. Sie wäre deshalb vom Landesarbeitsgericht zu verwerfen gewesen.

12

I. Die Zulässigkeit der Berufung ist Prozessfortsetzungsvoraussetzung für das gesamte weitere Verfahren nach Einlegung der Berufung (BAG 27. Juli 2010 - 1 AZR 186/09 - Rn. 17, NZA 2010, 1446). Sie ist deshalb vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen (st. Rspr., vgl. zB BAG 27. Juli 2010 - 1 AZR 186/09 - aaO; 17. Januar 2007 - 7 AZR 20/06 - Rn. 10, BAGE 121, 18 mzN). Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Begründung iSd. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, hat das Revisionsgericht eine Sachentscheidung des Berufungsgerichts aufzuheben und die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass sie verworfen wird(im Ergebnis ebenso BAG 15. August 2002 - 2 AZR 473/01 - AP ZPO § 519 Nr. 55 = EzA ZPO § 519 Nr. 14). Dass das Berufungsgericht das Rechtsmittel für zulässig gehalten hat, ist hierbei ohne Bedeutung (vgl. BAG 15. März 2011 - 9 AZR 813/09 - Rn. 9; 9. Juli 2003 - 10 AZR 615/02 - Rn. 5 mwN, AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 33 = EzA ArbGG 1979 § 64 Nr. 37; 29. November 2001 - 4 AZR 729/00 - EzA ZPO § 519 Nr. 13).

13

II. Mit der Berufungsbegründungsschrift ist die erstinstanzliche Entscheidung nicht ausreichend iSv. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, § 64 Abs. 6 ArbGG angegriffen worden. Es fehlt an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des arbeitsgerichtlichen Urteils.

14

1. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die zivilprozessuale Regelung soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der Berufungsführer die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchem Grund er das angefochtene Urteil für unrichtig hält (st. Rspr., vgl. ua. BAG 15. März 2011 - 9 AZR 813/09 - Rn. 11; 28. Mai 2009 - 2 AZR 223/08 - Rn. 14, AP ZPO § 520 Nr. 2; 6. März 2003 - 2 AZR 596/02 - BAGE 105, 200). Dabei dürfen im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie zwar keine unzumutbaren Anforderungen an den Inhalt von Berufungsbegründungen gestellt werden (BAG 28. Mai 2009 - 2 AZR 223/08 - aaO). Die Berufungsbegründung muss aber auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll (BAG 17. Januar 2007 - 7 AZR 20/06 - Rn. 11 mwN, BAGE 121, 18; 25. April 2007 - 6 AZR 436/05 - Rn. 14 mwN, BAGE 122, 190). Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG 15. März 2011 - 9 AZR 813/09 - aaO; 25. April 2007 - 6 AZR 436/05 - Rn 14 mwN, aaO).

15

2. Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung des Klägers vom 12. Dezember 2008 nicht.

16

a) Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Klage sei unbegründet, weil sich die Paritätische Kommission bereits nach dem eigenen Vortrag des Klägers bei der Überprüfung der Eingruppierung mit dem Anforderungsmerkmal „Mitarbeiterführung“ nicht beschäftigt habe. Mit § 7 ERA-ETV hätten die Tarifvertragsparteien festgelegt, dass die Feststellung der Eingruppierung einem besonderen Verfahren unterworfen sei, das nur eine beschränkte Überprüfung des gefundenen Ergebnisses vorsehe. Aus § 7 Abs. 1 und Abs. 4 ERA-ETV ergebe sich, dass die Entscheidung der Paritätischen Kommission gerichtlich nur auf Verfahrensfehler und die grobe Verkennung der tariflichen Bewertungsgrundsätze überprüft werden könne. Beides mache der Kläger jedoch nicht geltend. Da sich die Paritätische Kommission nach seinem eigenen Vorbringen nicht mit dem Merkmal Mitarbeiterführung befasst habe, könne ihr insoweit auch kein Fehler unterlaufen sein. Das Unterlassen der Überprüfung des Merkmales Mitarbeiterführung sei der Paritätischen Kommission nicht vorzuwerfen, da sich der Kläger gegenüber seiner tariflichen Ersteinstufung ausdrücklich nur auf das Merkmal „Kooperation“ bezogen habe. Deshalb habe das Gericht nicht zu prüfen, ob der Kläger im Rahmen seiner Arbeitsaufgabe regelmäßig oder nur gelegentlich während eines Betriebsdurchlaufes Auszubildende und Praktikanten betreue.

17

b) Die Berufungsbegründungsschrift des Klägers enthält keinerlei Bezug zu und nicht ansatzweise eine Auseinandersetzung mit diesen Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts. Entgegen den Anforderungen des § 520 ZPO ist nichts dazu vorgetragen, in welchen Punkten rechtlicher und tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll.

18

Das Urteil des Arbeitsgerichts wird in der Berufungsbegründung weder ausdrücklich noch implizit erwähnt. Es findet keinerlei argumentative Auseinandersetzung mit der Auffassung des Arbeitsgerichts statt, dass die Klage bereits unbegründet sei, weil sich die Paritätische Kommission bei der Überprüfung der Eingruppierung mit dem Anforderungsmerkmal „Mitarbeiterführung“ nicht beschäftigt habe. Auch die Ansicht des Arbeitsgerichts, dass die Entscheidung der Paritätischen Kommission gerichtlich nur auf Verfahrensfehler und die grobe Verkennung der tariflichen Bewertungsgrundsätze überprüft werden könne, findet weder Erwähnung noch erfolgt irgendeine Auseinandersetzung mit diesem rechtlichen Ansatz.

19

Stattdessen enthält die Berufungsbegründungsschrift ausschließlich Vortrag von bereits erstinstanzlich vorgetragenen Tatsachen, teils wiederholend, teils vertiefend. Nachdem referiert worden ist, dass das ERA auf das Arbeitsverhältnis anwendbar ist, welche Bewertung der Tätigkeit des Klägers mit welchem Ergebnis erfolgt ist und woran es dabei aus Sicht des Klägers mangelt, wird auch der Ablauf des Verfahrens vor der Paritätischen Kommission geschildert. Die Ausführungen hierzu bleiben jedoch ausschließlich im Tatsächlichen. Es fehlt an jeder rechtlichen Argumentation, die sich mit den Ausführungen im angefochtenen Urteil auseinandersetzt.

20

Soweit der Kläger sich dahingehend äußert, die Paritätische Kommission habe seine Beanstandung im Hinblick auf die nicht zutreffend vorgenommene Bewertung im Rahmen des Merkmales „Mitarbeiterführung“ nicht abgearbeitet, zeigt er keinen Verfahrensfehler auf. Dieses Vorbringen kann zwar anfänglich dahingehend verstanden werden, der Kläger wolle vortragen, dass die Kommission sich mit dem von ihm vorgebrachten Merkmal der „Mitarbeiterführung“ nicht beschäftigt habe. Darin könnte - obwohl vom Kläger nicht ausdrücklich erwähnt - auf den ersten Blick der Vorwurf eines Verfahrensfehlers liegen. Allerdings ergibt sich aus seinen weiteren Ausführungen etwas anderes. So weist der Kläger ausdrücklich darauf hin, dass der Paritätischen Kommission der Themenbereich „Mitarbeiterführung“ bekannt gewesen, „eine Bewertung, insbesondere im Sinne des Klägers, allerdings nicht“ erfolgt sei. Auch sei der Betriebsratsvorsitzenden von der Kommission erklärt worden, dass die Werkstoffprüfer selbstverständlich zur Ausbildung verpflichtet seien, die Aufgabenbeschreibung entsprechend abgeändert werde, eine Bewertung insofern allerdings nicht erfolge. Damit bringt der Kläger zum Ausdruck, dass er die aus seiner Sicht fehlerhafte Bewertung des Merkmales Mitarbeiterführung durch die Paritätische Kommission beanstandet, nicht aber einen Verfahrensfehler durch Nichtberücksichtigung seines Vorbringens rügt.

21

Auch die weiteren Ausführungen in der Berufungsbegründung, insbesondere zu den gleichzeitigen Anwesenheitszeiten von Mitarbeitern des mechanischen Labors und Auszubildenden und Praktikanten in den Jahren 2007 und 2008 und zur Beschreibung der Ausbildungsinhalte im mechanischen Labor, stellen keine argumentative Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Arbeitsgerichts dar.

22

III. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Berufung und Revision nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

        

    Bepler    

        

    Treber    

        

    Winter    

        

        

        

    Pieper     

        

    Plautz    

                 

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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 19.03.2013 - 2 Ca 1514/12 - wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit des Klägers.

2

Der Kläger ist seit dem 01. September 1999 bei der Beklagten in deren Filiale ... in T. auf der Grundlage des zuletzt geschlossenen (Teilzeit-) Arbeitsvertrages mit Jahresarbeitszeitregelung (sog. JAZ-Vertrag) vom 10. September 2001 (Bl. 6 - 9 d. A.) als Mitarbeiter im Verkauf ("Sales Advisor") beschäftigt. Seine vertraglich festgelegte Jahresarbeitszeit wurde in der Vergangenheit auf seinen Wunsch mehrfach erhöht, zuletzt im Jahr 2009 auf 1.660 Stunden. Der Arbeitseinsatz bei derartigen "JAZ-Verträgen" erfolgt bei gleichbleibender Vergütung variabel entsprechend dem Arbeitsanfall.

3

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge für die Beschäftigten des Einzelhandels in Rheinland-Pfalz Anwendung. Nach § 6 Ziffer 2 des Manteltarifvertrages sind Arbeitszeitanfang, Arbeitszeitende und Lage der Arbeitszeit für Teilzeitbeschäftigte in Betrieben mit Betriebsrat durch Betriebsvereinbarungen zu regeln. Am 18. Dezember 2008 kam zwischen der Beklagten und dem in ihrer Filiale ... in T. gebildeten Betriebsrat durch Spruch der Einigungsstelle eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit (Bl. 68 - 72 d. A.) zustande, die u. a. folgende Regelungen enthält:

4

"I. Allgemeines

5

(…)

6

Geltungsbereich

7

Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle in der Filiale D. X, ... T. beschäftigten Mitarbeiter/innen mit Ausnahme der leitenden Angestellten gemäß § 5 Abs. 3 BetrVG.

8

Gegenstand der Betriebsvereinbarung

9

Diese Betriebsvereinbarung regelt die für die in Ziffer 2 genannten Mitarbeiter/innen geltenden regelmäßigen Arbeitszeiten sowie etwa anfallende Mehrarbeit. Die konkreten Personaleinsätze werden von dieser Betriebsvereinbarung nicht erfasst.

10

II. Arbeitszeiten

11

Dauer der Arbeitszeiten

12

Die Dauer der Arbeitszeiten richtet sich nach den mit den Mitarbeitern/innen getroffenen arbeitsvertraglichen Regelungen und den jeweils geltenden tariflichen Bestimmungen.

13

Die Arbeitszeit der Mitarbeiter/innen im Verkauf

14

Vollzeitmitarbeiter

15

montags bis mittwochs
früh
7.00 Uhr bis 16.00 Uhr (1 Stunde Pause)

16

spät
10.20 Uhr bis 19.30 Uhr (1 Stunde Pause)

17

donnerstags, freitags, samstags
früh
7.00 Uhr bis 16.00 Uhr (1 Stunde Pause)

18

spät
11.30 Uhr bis 20.30 Uhr (1 Stunde Pause)

19

24.12. und 31.12. (sofern kein Sonntag)
7.00 Uhr bis 14.30 Uhr (45 Minuten Pause)

20

Schmutziger Donnerstag
Früh 7.00 Uhr bis 14.00 Uhr (45 Minuten Pause)
Spät 12.00 Uhr bis 19.00 Uhr (1 Stunde Pause)

21

Die in § 5 Ziffer 7 des MTV Einzelhandel Rheinland-Pfalz beschriebenen Arbeiten sind in diesen Zeiten enthalten.

22

Die Mitarbeiter/innen arbeiten im Wechsel eine Woche in der Früh- und eine Woche in der Spätschicht. Die Aufteilung erfolgt so, dass beide Schichten ausreichend besetzt sind.

23

Jede/r Mitarbeiter/innen arbeitet im Laufe einer Woche an höchstens fünf Arbeitstagen.

24

Die Filiale wird an allen Samstagen geöffnet. Die Mitarbeiter/innen arbeiten in der Regel im Wechsel an zwei Samstagen und haben an dem darauf folgenden dritten Samstag arbeitsfrei. Es ist sicherzustellen, dass es nicht zu einem Arbeitseinsatz an mehr als 3 Samstagen pro Monat kommt.

25

Im Übrigen haben die Mitarbeiter/innen einen festen freien Tag in der Woche.

26

Der/Die Mitarbeiter/in arbeitet wahlweise am 24.12. oder am 31.12. Der jeweils andere Tag ist arbeitsfrei.

27

Der Rosenmontag ist arbeitsfrei.

28

Teilzeit-Mitarbeiter

29

Die Arbeitszeit der in Teilzeit tätigen Mitarbeiter liegt innerhalb der in dieser Betriebsvereinbarung unter Ziffer 2.1. genannten Arbeitszeiten. Sie wird im Übrigen in dem Arbeitsvertrag bestimmt oder ergibt sich bei Mitarbeitern, die flexibel arbeiten, auf der Grundlage der jeweiligen Personaleinsatzplanung.

30

Bei der Personaleinsatzplanung sind die tarifvertraglichen Vorgaben zu beachten, insbesondere werden Teilzeitmitarbeiter nicht mehr als 3 Samstage im Monat zur Arbeit eingeteilt, es sei denn, dass sie dies mit der Filialleitung anders vereinbart haben oder ihren Einsatz ausdrücklich wünschen.

31

Teilzeit-Mitarbeiter mit einer fest vereinbarten wöchentlichen Dauer der Arbeitszeit erhalten auf Wunsch einen festen freien Tag pro Woche. Dieser kann nicht auf einen Samstag gelegt werden. Der feste freie Tag wird unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange mit dem Arbeitarbeiter vereinbart. Kommt eine Einigung nicht zustande, ist der Betriebsrat hinzuzuziehen. Scheitert eine Einigung auch hiernach, so entscheidet die Einigungsstelle. Die Festlegung ist grundsätzlich für 1 Kalenderjahr verbindlich und kann während des laufenden Kalenderjahres nur einvernehmlich zwischen Filialleitung und Mitarbeiter geändert werden.

32

(…)"
In der Filiale ... der Beklagten in T. sind ca. 50 Arbeitnehmer beschäftigt. Der Kläger ist Vorsitzender des dort gebildeten Betriebsrats sowie Mitglied im Gesamtbetriebsrat, im Wirtschaftsausschuss und im Europäischen Betriebsrat. Er wird gemäß dem betrieblichen Bedarf im Rahmen der Personaleinsatzplanung zur Arbeit eingeteilt. Tatsächlich übt er jedoch bereits seit mehreren Jahren die von ihm vertraglich geschuldete Arbeit nicht mehr aus, sondern verrichtet ausschließlich Betriebsratstätigkeiten. Betriebsratsarbeit fällt auch außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit an, wodurch zahlreiche Überstunden entstehen.

33

Mit folgendem Schreiben vom 20. Juli 2012 (Bl. 10 d. A.) machte der Kläger gegenüber der Beklagten die Verringerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit von 1.660 auf 1.456 Stunden jährlich zum 01. November 2012 geltend:

34

"(…)
hiermit zeige ich Dir gemäß § 8 TzBfG mein Verlangen nach einer Verringerung meiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit an. Ich mache eine Verringerung meiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit von derzeit 1660 Jahresstunden auf 1456 Jahresstunden
zum 01. November 2012
geltend. Dies gilt nur insoweit, als dass die Lage meiner Arbeitszeit wie folgt einzelvertraglich festgelegt wird:

35

1. Woche montags-donnerstags

09:00 - 18:00 Uhr

2. Woche montags-donnerstags

09:00 - 18:00 Uhr

3. Woche montags-donnerstags

09:00 - 18:00 Uhr

4. Woche montags-dienstags

09:00 - 18:00 Uhr

5. Woche montags-dienstags

09:00 - 18:00 Uhr

6. Woche montags-donnerstags

09:00 - 18:00 Uhr

7. Woche montags-donnerstags

09:00 - 18:00 Uhr

8. Woche montags-donnerstags

09:00 - 18:00 Uhr

36

Dies entspricht einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 28 Stunden. Gerne würde ich meine Arbeitszeit wie beschrieben bereits zum 01. September oder zum 01. Oktober 2012 reduzieren."

37

Mit Schreiben vom 28. September 2012 (Bl. 11 d. A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie der Verringerung der Arbeitszeit zustimmen würde, jedoch der von ihm gewünschten Verteilung der Arbeitszeit nicht zustimmen könne, da dieser betriebliche Gründe entgegenstünden.

38

Mit seiner am 31. Oktober 2012 beim Arbeitsgericht Trier eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Verringerungsbegehren mit der von ihm gewünschten Arbeitszeitverteilung weiter.

39

Er hat erstinstanzlich vorgetragen, der Betriebsablauf könne auf die von ihm gewünschte Verteilung der Arbeitszeit eingestellt werden, zumal er aufgrund seiner betriebsverfassungsrechtlichen Ämter nicht mehr so stark in den täglichen örtlichen Arbeitsablauf eingebunden sei, dass hier betriebliche Gründe dagegen sprechen könnten. Eine Jahresarbeitszeit, wie das in seinem Arbeitsvertrag vereinbarte jährliche Arbeitszeitkontingent, lasse § 6 Ziffer 2 des Manteltarifvertrages für den Einzelhandel Rheinland-Pfalz nicht zu. Eine Betriebsvereinbarung, welche für jeden Wochentag den Beginn und das Ende der Arbeitszeit und die jeweilige Pause für jeden Beschäftigten, also auch für ihn festlegen würde, gebe es nicht. Die Beklagte beschäftige - unstreitig - bereits einige Arbeitnehmer mit festen Arbeitszeiten, insbesondere auch an bestimmten Wochentagen und außerhalb der umsatzstarken Zeiten. Die Überstunden seien zu einem großen Teil dadurch entstanden, dass die Beklagte ihn weniger als arbeitsvertraglich festgelegt im Personaleinsatzplan disponiert habe.

40

Der Kläger hat beantragt,

41

die Beklagte zu verurteilen, der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit von derzeit 1.660 Jahresstunden auf jährlich 1.456 Jahresstunden zuzustimmen, mit der Verteilung der Arbeitszeit wie folgt:

42

erste Woche montags bis donnerstags

9.00 bis 18.00 Uhr

zweite Woche montags bis donnerstags

9.00 bis 18.00 Uhr

dritte Woche montags bis donnerstags

9.00 bis 18.00 Uhr

vierte Woche montags bis dienstags

9.00 bis 18.00 Uhr

fünfte Woche montags bis dienstags

9.00 bis 18.00 Uhr

sechste Woche montags bis donnerstags

9.00 bis 18.00 Uhr

siebte Woche montags bis donnerstags

9.00 bis 18.00 Uhr

achte Woche montags bis donnerstags

9.00 bis 18.00 Uhr

ab 1. November 2012.

        

43

Die Beklagte hat beantragt,

44

die Klage abzuweisen.

45

Sie hat erwidert, der Antrag sei bereits unzulässig, weil er nur befristet für acht Wochen gestellt worden sei. Dem Teilzeitverlangen des Klägers stünden betriebliche Gründe entgegen. Im Hinblick darauf, dass der Kläger aufgrund der von ihm geleisteten Betriebsratsarbeit ein hohes Überstundenkontingent mitführe und nicht absehbar sei, dass er künftig weniger Betriebsratstätigkeit leisten werde, würde eine Verringerung der vereinbarten Arbeitszeit im begehrten Umfang lediglich zu Mehrkosten durch weitere Überstundenabgeltung führen, ohne dass der von § 8 TzBfG verfolgte Zweck gefördert werde. Die vom Kläger gewünschte Verteilung der Arbeitszeit stehe in Widerspruch zu der im Betrieb geltenden Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit und Personalplanung. Der vom Kläger mit seinem Antrag in Anspruch genommene schichtübergreifende Einsatz von 9.00 - 18.00 Uhr bedeute, dass in den Zeiten von 7.00 - 9.00 Uhr und nach 18.00 Uhr die vom Kläger eingenommene Position nicht anderweitig besetzt werden könne, weil Teilzeitmitarbeiter nach dem Manteltarifvertrag mindestens vier Stunden pro Tag eingesetzt werden sollten. Für sie sei es außerdem unzumutbar, dass der Kläger grundsätzlich freitags und samstags nicht eingesetzt werden wolle, weil gerade an diesen beiden Tagen der größte Kundenandrang sei und sie die meisten Mitarbeiter auf ihren Verkaufsflächen benötige. Die vom Kläger hochkomplex vorgegebenen Einsatzzeiten würden zu einem unzumutbaren Planungsaufwand für die Filialleitung führen. Gerade weil für die angeführten Teilzeitmitarbeiter aus krankheitsbedingten oder familiären Gründen individuell abgesprochene Arbeitszeiten festgelegt worden seien, bestünden dringende betriebliche Gründe, die derzeit noch auf Jahresarbeitszeitbasis beschäftigten Teilzeitmitarbeiter flexibel über die Personaleinsatzplanung einzusetzen. Sie könne nicht allen Mitarbeitern feste Arbeitszeiten in den Vormittagsstunden ohne Samstag anbieten oder einräumen, weil sie die Filiale ansonsten nachmittags und samstags schließen müsste. Das Teilzeitbegehren des Klägers sei auch rechtsmissbräuchlich, weil er offensichtlich mit seinem Verringerungsantrag nur eine andere Verteilung seiner Arbeitszeit verfolge, um seiner Nebentätigkeit als Beisitzer in Einigungsstellen anderer Filialen ungestört nachgehen zu können.

46

Mit Urteil vom 19. März 2013 - 2 Ca 1514/12 - hat das Arbeitsgericht Trier die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Verringerung der Jahresarbeitszeit von 1.660 auf 1.456 Stunden bei der von ihm gewünschten Verteilung der Arbeitszeit habe. Der Antrag könne schon deshalb keinen Erfolg haben, weil er eine konkrete Festlegung der Arbeitszeiten beinhalte, auf die der Kläger keinen Anspruch habe. Dem Begehren des Klägers stehe unabhängig hiervon jedenfalls der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen, weil es ihm mit seinem Antrag in Wirklichkeit ausschließlich darum gehe, nur noch innerhalb der von ihm vorgegebenen festen Arbeitszeiten eingeteilt zu werden, um im Rahmen einer Nebentätigkeit als externer Beisitzer an Einigungsstellen anderer Filialen teilnehmen zu können, was von Sinn und Zweck des § 8 TzBfG nicht gedeckt sei. Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, dass der Tarifvertrag "JAZ-Verträge" wie den seinen verbiete. Die in § 6 Ziff. 2 des Manteltarifvertrages geregelte Verpflichtung, Anfang, Ende und Lage der Arbeitszeit für Teilzeitbeschäftigte in Betrieben mit Betriebsrat durch Betriebsvereinbarung zu regeln, bedeute nicht, dass die Einsatzzeiten jedes Teilzeitbeschäftigten für einen unbefristeten Zeitraum festzuschreiben seien. Vielmehr trage die Betriebsvereinbarung vom 18. Dezember 2008 i.V.m. den monatlichen Personaleinsatzplanungen den tariflichen Vorgaben Rechnung. Dem Verteilungswunsch des Klägers stünden darüber hinaus auch betriebliche Gründe entgegen. Bei der Prüfung, ob dem Wunsch des Klägers betriebliche Gründe entgegenstünden, sei der Kläger nicht als Betriebsrat, sondern als "normaler" Arbeitnehmer zu betrachten. Die faktische Freistellung des Klägers müsse gemäß § 78 BetrVG unberücksichtigt bleiben, weil der Kläger anderenfalls wegen seiner Betriebsratstätigkeit begünstigt würde. Das betriebliche Organisationskonzept der Beklagten bestehe darin, in ihrem Einzelhandelsgeschäft den Verkaufsbetrieb mit dem jeweils erforderlichen Personal aufrecht zu erhalten. Dass es dabei Zeiten gebe, zu denen erfahrungsgemäß besonders viele Kunden die Verkaufsräume der Beklagten aufsuchten, habe der Kläger nicht in Abrede gestellt. Es sei ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Beklagte zu diesen Zeiten die Filiale mit mehr Verkaufskräften besetzen müsse. Die Beklagte benötige also eine Arbeitszeitregelung, die den Einsatz möglichst vieler Arbeitnehmer in Zeiten mit dem größten Kundenandrang erlaube. Das Organisationskonzept werde auch tatsächlich im Betrieb durchgeführt. Hieran ändere der Umstand nichts, dass die Beklagte auch Arbeitnehmer mit festen Arbeitszeiten, die außerhalb der umsatzstarken Zeiten liegen würden, beschäftige. Soweit der Kläger neun Arbeitnehmer namentlich bezeichnet habe, sei dies im Verhältnis zur Gesamtbelegschaft der Filiale T. eine so geringe Anzahl, dass daraus nicht der Schluss zu ziehen sei, das Organisationskonzept werde nicht ernsthaft durchgehalten. Das Organisationskonzept der Beklagten stehe einer Beschäftigung des Klägers zu den von ihm gewünschten Zeiten entgegen, weil die Beklagte Teilzeitmitarbeiter mit flexiblen Einsatzzeiten benötige, die sie bedarfsorientiert insbesondere in den Nachmittags- und Abendstunden sowie am Wochenende einsetzen könne. Genau dies seien die Zeiten, die der Kläger mit seinem Begehren ausschließe. Würde der Kläger antragsgemäß eingesetzt, würde er gegenüber anderen Teilzeitkräften mit "JAZ-Verträgen" bevorzugt. Darüber hinaus stehe das Begehren des Klägers zu der Betriebsvereinbarung vom 18. Dezember 2008 in Widerspruch. Dies stelle einen betrieblichen Grund dar, hinter dem die Arbeitszeitwünsche des Klägers zurücktreten müssten. Die aufgrund des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG getroffene Betriebsvereinbarung vom 18. Dezember 2008 konkretisiere die Organisationsentscheidung der Beklagten. Die Festlegung der Arbeitszeit des Klägers habe einen kollektiven Bezug, da hiervon auch die Arbeitszeiten seiner Arbeitskollegen abhängen würden, die die Zeiten, die der Kläger nicht wahrnehme, abdecken müssten. Nach II 2.2 Abs. 3 der Betriebsvereinbarung erhielten Teilzeitmitarbeiter mit einer fest vereinbarten wöchentlichen Dauer der Arbeitszeit - was der Kläger wäre, wenn seinem Antrag stattgegeben würde - auf Wunsch einen festen freien Tag pro Woche, der nicht auf einen Samstag gelegt werden könne. Demgegenüber beanspruche der Kläger zwei freie Tage pro Woche, in der dritten und vierten Woche des achtwöchigen Zyklus sogar vier freie Tage, noch dazu jeden Samstag. Dies sei mit der Betriebsvereinbarung nicht in Einklang zu bringen. Da nach § 77 Abs. 1 BetrVG die Beklagte die Betriebsvereinbarung durchzuführen habe, sei die Beklagte aus diesem Grunde zur Ablehnung des Antrages des Klägers berechtigt.

47

Gegen das ihm am 24. April 2013 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Trier hat der Kläger mit Schriftsatz vom 17. Mai 2013, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 24. Juli 2013 mit Schriftsatz vom 11. Juli 2013, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 15. Juli 2013 eingegangen, begründet.

48

Er trägt vor, das Arbeitsgericht habe im Wesentlichen seinen Antrag damit abgelehnt, dass er sich im Rahmen seines Arbeitszeitmodells halten müsse und etwas begehre, was ihm nicht zustünde, so dass auch betriebliche Gründe gegen sein Arbeitzeitbegehren sprechen würden. Die Urteilsgründe hielten einer Überprüfung nicht stand. Der dem Arbeitsverhältnis zugrundeliegende Arbeitsvertrag vom 10. September 2001 sei unwirksam, weil es sich um einen Arbeitsvertrag mit Jahresarbeitszeitregelung handele, welcher tarifwidrig vereinbart worden sei. Er verstoße gegen § 6 Nr. 2, 3 des Manteltarifvertrags für den Einzelhandel Rheinland-Pfalz. Eine Betriebsvereinbarung, welche für jeden Wochentag den Beginn und das Ende der Arbeitszeit und die jeweiligen Pausen für jeden Beschäftigten regele, also auch für ihn festlegen würde, gebe es nicht. Der Manteltarifvertrag für den Einzelhandel Rheinland-Pfalz lasse bei Teilzeitbeschäftigten keine Jahresarbeitszeit mit Plus- und Minusstunden zu. Vielmehr gehe der Manteltarifvertrag von einer Wochenarbeitszeit aus, so dass der Arbeitgeber jeweils in Annahmeverzug gerate, wenn er den Arbeitnehmer in einer Woche weniger als die regelmäßige Arbeitszeit einplane. Das Arbeitsgericht sei zu der falschen Auffassung gelangt, dass die Betriebsvereinbarung vom 18. Dezember 2008 i.V.m. mit den monatlichen Personaleinsatzplanungen den tarifvertraglichen Vorgaben Rechnung trage. Das Arbeitsgericht sei fälschlicherweise der Auffassung, dass mit den in Form von Betriebsvereinbarungen aufgestellten Personaleinsatzplänen die Anforderungen des § 6 Nr. 2 MTV erfüllt seien. Wenn also der mit ihm getroffene JAZ-Vertrag unwirksam sei, so greife die Primärargumentation des Arbeitsgerichts gerade nicht, wonach er sich bei der Arbeitszeitverteilung im Rahmen seines Arbeitszeitmodells bewegen müsse, da es ein solches rechtmäßig für ihn gar nicht gebe. Demzufolge sei die von ihm begehrte und beantragte Arbeitszeitverteilung richtig und insbesondere tarifvertragskonform. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts müsse er auch kein schutzwürdiges Interesse an der beantragten Arbeitszeitregelung vortragen. Es sei gerade Sinn und Zweck des § 8 TzBfG, dass Teilzeitbeschäftigte auch die Möglichkeit hätten, eine zusätzliche Arbeitsverpflichtung eingehen zu können. Daher stehe seinem Begehren auch nicht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gemäß § 242 BGB entgegen. Seinem Verteilungswunsch würden auch keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Zugegebenermaßen sei er dabei nicht als Betriebsrat, sondern als "normaler Arbeitnehmer" zu betrachten. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts stehe allerdings das "Organisationskonzept" der Beklagten einer Beschäftigung zu den von ihm gewünschten Zeiten nicht entgegen. Wenn die Beklagte Teilzeitmitarbeiter mit flexiblen Arbeitszeiten benötige, so müsse sie sich im Rahmen der geltenden Tarifverträge bewegen, was bei den praktizierten JAZ-Verträgen nicht der Fall sei. Die von ihm gewünschte Arbeitszeitverteilung schade dem Betriebsablauf bei der Beklagten nicht und führe zu keinem höheren Planungsaufwand, weil er im Gegenteil sogar planbarer wäre. Da ein organisatorisches Konzept weder dargetan noch existent sei, gebe es folglich für die Beklagte keine betrieblichen Gründe, die gegen die von ihm gewünschte Arbeitszeitverteilung sprechen würden. Da von 52 derzeit beschäftigten Arbeitnehmern 14 individualrechtlich vereinbarte und weitere sechs Arbeitnehmer über die Betriebsvereinbarung festgelegte Arbeitszeiten hätten, 25 Mitarbeiter ihre Arbeitszeiten über das Verfügbarkeitsbuch vorgeben würden und von den übrigen sieben Mitarbeitern drei Mitarbeiter nach der Betriebsvereinbarung Anspruch auf einen festen freien Tag in der Woche hätten, passe er mit seiner Arbeitszeitverteilung in das "Konzept" der Beklagten. Im Übrigen wird auf den ergänzenden Schriftsatz des Klägers vom 27. September 2013 verwiesen.

49

Der Kläger beantragt,

50

das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 19.03.2013 - 2 Ca 1514/12 - aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit von derzeit 1.660 Jahresstunden auf jährlich 1.456 Jahresstunden zuzustimmen mit der Verteilung der Arbeitszeit wie folgt:

51

1. Woche: Montag bis Donnerstag

9:00 Uhr bis 18:00 Uhr

2. Woche: Montag bis Donnerstag

9:00 Uhr bis 18:00 Uhr

3. Woche: Montag bis Donnerstag

9:00 Uhr bis 18:00 Uhr

4. Woche: Montag bis Dienstag

9:00 Uhr bis 18:00 Uhr

5. Woche: Montag bis Dienstag

9:00 Uhr bis 18:00 Uhr

6. Woche: Montag bis Donnerstag

9:00 Uhr bis 18:00 Uhr

7. Woche: Montag bis Donnerstag

9:00 Uhr bis 18:00 Uhr

8. Woche: Montag bis Donnerstag

9:00 Uhr bis 18:00 Uhr

52

fortlaufend, rückwirkend ab 01.11.2012.

53

Die Beklagte beantragt,

54

die Berufung zurückzuweisen.

55

Wegen der Erwiderung der Beklagten wird auf die Berufungserwiderung vom 19. August 2013 und ihren ergänzenden Schriftsatz vom 08. Oktober 2013 verwiesen.

56

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

57

Der Kläger hat seine Berufung innerhalb der Berufungsbegründungsfrist nicht in zulässiger Weise begründet, so dass sie als unzulässig zu verwerfen war.

I.

58

Nach § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Gemäß § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Begründung der Berufung auch im Urteilsverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen anwendbar. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die Regelung des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Ausgehend von diesem Zweck genügt die Berufungsbegründung den Anforderungen dieser Vorschrift nur dann, wenn sie erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. Eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung kann zwar nicht verlangt werden, doch muss die Berufungsbegründung auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG 19. Oktober 2010 - 6 AZR 118/10 - Rn. 7, NZA 2011, 62; BAG 15. März 2011 - 9 AZR 813/09 - Rn. 11, NZA 2011, 767; BAG 18. Mai 2011 - 4 AZR 552/09 - Rn. 14, AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 45). Hat das erstinstanzliche Gericht seine Entscheidung auf mehrere, voneinander unabhängige, das Urteil selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung das Urteil in allen diesen Punkten angreifen. Es ist deshalb für jede der mehreren, rechtlich selbständig tragenden Erwägungen darzulegen, warum sie nach Auffassung des Berufungsführers die Entscheidung nicht rechtfertigt. Anderenfalls ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig (BAG 19. Oktober 2010 - 6 AZR 118/10 - Rn. 8, NZA 2011, 62; BGH 18. Oktober 2005 - VI ZB 81/04 - Rn, NJW-RR 2006, 285).

II.

59

Diesen Anforderungen wird die innerhalb der Berufungsbegründungsfrist abgegebene Berufungsbegründung des Klägers vom 11. Juli 2013 nicht gerecht. Es fehlt an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der das Urteil selbständig tragenden Letztbegründung des Arbeitsgerichts.

60

Entgegen der einleitenden Begründung des Klägers in seinem Schriftsatz vom 11. Juli 2013 hat das Arbeitsgericht seinen Antrag nicht "im Wesentlichen" damit abgelehnt, dass er sich im Rahmen seines Arbeitszeitmodells halten müsse und etwas begehre, was ihm nicht zustünde, so dass auch betriebliche Gründe gegen sein Arbeitzeitbegehren sprächen. Vielmehr hat das Arbeitsgericht seine Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt. Mit seiner zuletzt ausführlich begründeten Erwägung hat das Arbeitsgericht seine klageabweisende Entscheidung selbständig tragend auch darauf gestützt, dass das Klagebegehren in Widerspruch zu der Betriebsvereinbarung vom 18. Dezember 2008 stehe und dies einen betrieblichen Grund darstelle, der den Arbeitszeitwünschen des Klägers entgegenstehe. Das Arbeitsgericht hat hierzu ausgeführt, dass nach Ziffer II 2.2 Abs. 3 der Betriebsvereinbarung Teilzeitmitarbeiter mit einer fest vereinbarten wöchentlichen Dauer der Arbeitszeit - was der Kläger wäre, wenn seinem Antrag stattgegeben würde - auf Wunsch einen festen freien Tag pro Woche erhielten, der nicht auf einen Samstag gelegt werden könne. Demgegenüber beanspruche der Kläger zwei freie Tage pro Woche, in der dritten und vierten Woche des achtwöchigen Zyklus sogar vier freie Tage, noch dazu jeden Samstag. Dies sei mit der Betriebsvereinbarung nicht in Einklang zu bringen. Da nach § 77Abs. 1 BetrVG die Beklagte die Betriebsvereinbarung durchzuführen habe, sei die Beklagte aus diesem Grunde zur Ablehnung des klägerischen Antrages berechtigt.

61

Mit dieser vom Arbeitsgericht zuletzt abgegebenen Begründung, die das klageabweisende Urteil rechtlich selbständig trägt, enthält die Berufungsbegründung des Klägers vom 11. Juli 2013 keine hinreichende Auseinandersetzung. Der Kläger hat an keiner Stelle seiner Berufungsbegründung auch nur ansatzweise dargelegt, warum die Auffassung des Arbeitsgerichts unzutreffend sein soll, dass die von ihm mit seiner beantragten Arbeitszeitverteilung beanspruchten zwei bzw. vier freien Tage pro Woche, noch dazu jeder Samstag, mit der in Ziffer II 2.2 Abs. 3 der Betriebsvereinbarung enthaltenen Regelung für Teilzeitmitarbeiter nicht in Einklang zu bringen sei. Zwar hat der Kläger die von ihm als "Primärargumentation" des Arbeitsgerichts bezeichnete Begründung, wonach er sich bei der Arbeitszeitverteilung im Rahmen seines Arbeitszeitmodells bewegen müsse, damit angegriffen, dass der mit ihm geschlossene "JAZ-Vertrag" und die in Form von Betriebsvereinbarungen aufgestellten Personaleinsatzpläne gegen die tariflichen Vorgaben des Manteltarifvertrages für den Einzelhandel Rheinland-Pfalz (§ 6 Nr. 2 und 3 MTV) verstoßen und daher der von ihm begehrten Arbeitszeitverteilung nicht entgegenstehen würden. Daraus ergibt sich aber nicht, weshalb nach Auffassung des Klägers die Annahme des Arbeitsgerichts unzutreffend sein soll, dass die von ihm gewünschte Arbeitszeitverteilung mit der in Ziffer II 2.2 Abs. 3 der Betriebsvereinbarung enthaltenen Regelung für Teilzeitmitarbeiter nicht in Einklang zu bringen sei. Selbst wenn man gemäß der Auffassung des Klägers davon ausgeht, dass der mit ihm vereinbarte Arbeitsvertrag mit Jahresarbeitszeitregelung und die in Form von Betriebsvereinbarungen aufgestellten Personaleinsatzpläne tarifwidrig sind, steht dies der Annahme des Arbeitsgerichts nicht entgegen, dass er als Teilzeitmitarbeiter mit einer fest vereinbarten wöchentlichen Dauer der Arbeitszeit im Sinne von Ziffer II 2.2 Abs. 3 der Betriebsvereinbarung anzusehen wäre, wenn seinem Antrag stattgegeben würde. Der Kläger hat nicht einmal ansatzweise begründet, weshalb die von ihm gewünschte Arbeitszeitverteilung entgegen der Begründung des Arbeitsgerichts nicht in Widerspruch zu der dort getroffenen Regelung stehen soll. Mangels hinreichender Auseinandersetzung mit der vom Arbeitsgericht zuletzt abgegebenen tragenden Urteilsbegründung genügt die Berufungsbegründung vom 11. Juli 2013 nicht den gesetzlichen Anforderungen. Der Kläger hat mithin seine Berufung innerhalb der Berufungsbegründungsfrist nicht in zulässiger Weise begründet, so dass sie als unzulässig zu verwerfen war.

62

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

63

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.