Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 08. März 2016 - 6 Sa 337/15

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2016:0308.6SA337.15.0A
08.03.2016

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 21. Mai 2015 - 5 Ca 49/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über den Bestand eines ruhenden Arbeitsverhältnisses.

2

Der 1966 geborene, verheiratete und einem Kind zum Unterhalt verpflichtete Kläger trat zum 01. Juni 1992 als Auszubildender in die Dienste der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der R Schuhcentrum GmbH. Ab 01. November 1998 wurde der Kläger aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 24. November 1998 (Bl. 16 ff. d. A., im Folgenden: AV Versandhandel 1998) für die H Online GmbH, damals firmierend unter R Versandhandel GmbH, als Bereichsleiter Warenkoordination Vertrieb tätig. Vom 01. Juli 2004 bis 28. Februar 2007 arbeitete der Kläger kraft schriftlichen Arbeitsvertrages vom 16. Juli 2004 als Verkaufsleiter zu einem Jahres-Bruttogehalt von 87.600,00 Euro nebst Tantieme erneut für die Rechtsvorgängerin der Beklagten (Bl. 6 ff. d. A., im Folgenden: AV 2004). In der Folge wurde der Kläger aufgrund Geschäftsführeranstellungsvertrages vom 16. März 2007 (Bl. 26 ff. d. A., im Folgenden: GF-V 2007) ab 01. März 2007 eingetragener Geschäftsführer der Rechtsvorgängerin der Beklagten R Schuhcentrum GmbH. Das vereinbarte Jahresgehalt des Klägers betrug 120.000,00 Euro brutto zuzüglich einer variablen Vergütung in Höhe von 31.000,00 Euro. Eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung über die Beendigung des zuvor mit der Beklagten bestehenden Arbeitsverhältnisses oder dessen Kündigung erfolgte nicht. §§ 11, 13 GF-V 2007 lauten:

3

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4

1. Dieser Vertrag wird mit Wirkung vom 01. März 2007 auf die Dauer von 3 Jahren abgeschlossen. Danach verlängert er sich jeweils um drei Jahre, falls er nicht mit einer Frist von 12 Monaten vor seinem jeweiligen Ablauf schriftlich gekündigt wird. Die bei der R Gruppe zurückgelegten Dienstjahre werden angerechnet.

5

2. Der Vertrag endet ohne dass es einer Kündigung bedarf spätestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem das 67. Lebensjahr vollendet wird. …

6

3. Wird die Bestellung von Herrn A. zum Geschäftsführer aus wichtigem Grund widerrufen, so endet das Anstellungsverhältnis mit dem Widerruf der Bestellung, falls Gründe im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB vorliegen.

§ 13

7

1. Für den Fall, dass die Stellung nicht angetreten oder die vereinbarte Kündigungsfrist nicht eingehalten wird, ist Herr A. unter Verzicht auf Schadensnachweis zur Zahlung einer Konventionalstraße in Höhe von 6/12 des Jahresbruttogehaltes sowie zusätzlich zur Zahlung 6/12 des durchschnittlichen Tantiemebruttobetrages aus den letzten drei Jahren verpflichtet. Dies gilt auch für den Fall, dass wegen Nichteinhaltung der Kündigungsfrist das Arbeitsverhältnis durch die Gesellschaft fristlos beendet wird.
…“

8

Ab 01. Januar 2008 arbeitete der Kläger als eingetragener Geschäftsführer für die zur Unternehmensgruppe der Beklagten gehörende Hamm R Group Verwaltungs GmbH, zuletzt nach Verschmelzung auf die H F S GmbH firmierend unter H R Group GmbH. Unter dem 10. Dezember 2009 unterzeichnete der Kläger anlässlich der Verschmelzung eine Zusatzvereinbarung zum Geschäftsführer- Anstellungsvertrag unter anderem folgenden Inhaltes:

9

„Es wird an dieser Stelle klarstellend festgehalten, dass dem Geschäftsführeranstellungsvertrag vorangegangene Arbeits-/ Dienstverhältnisse durch den Beginn des jeweiligen Geschäftsführeranstellungsvertrages abgelöst sind und damit beendet wurden.“

10

Arbeitgeberseitig ist die Vereinbarung unterzeichnet von den - dem Kläger bekannt - nicht für die Beklagte zeichnungsberechtigten Geschäftsführern der H R Group GmbH & Co. KG H und R unter dem Zusatz „für die Gesellschafterin C., für diese wiederum die Gesellschafterin R Schuhcentrum GmbH, für diese wiederum die Gesellschafterin R F & S GmbH, für diese wiederum die Gesellschafterin H-R-Group GmbH & Co. KG“. Die Beklagte hat die Vertretung vorsorglich mit Schriftsatz vom 20. Mai 2015 genehmigt. Zum 01. September 2011 wurde das gesamte Geschäft der C. im Wege des Betriebsübergangs auf die C. übertragen.

11

Der zuletzt - nicht mit der Beklagten - geschlossene Geschäftsführeranstellungsvertrag des Klägers wurde zum 31. Dezember 2015 gekündigt.

12

Der Kläger hat am 30. Januar 2015 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vorliegende Klage erhoben, mit der er den Bestand eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien seit 07. Juni 1992 festgestellt wissen will. Zugleich wendet er sich in einem Parallelverfahren (Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - 6 Ca 604/14 P = LAG Rheinland-Pfalz 6 Sa 191/15) gegen eine von der H On GmbH vorsorglich zum 31. Mai 2015 ausgesprochenen Kündigung des AV Versandhandel 1998.

13

Das Arbeitsgericht hat die Klage im Gütetermin vom 17. Februar 2015 infolge Säumnis des Klägers und des Klägervertreters, dem die Terminsladung erst am 18. Februar 2015 zugegangen ist, im Wege des Versäumnisurteils abgewiesen. Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 26. Februar 2015 zugestellte Versäumnisurteil hat der Kläger mit ebenfalls am gleichen Tag beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag Einspruch eingelegt und diesen zugleich begründet.

14

Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, das Versäumnisurteil habe mangels ordnungsgemäßer Ladung zum Gütetermin nicht ergehen dürfen. Das Arbeitsverhältnis gemäß AV 2004 sei durch den Abschluss des GF-V 2007 nicht aufgehoben, sondern nur ruhend gestellt worden. Dies ergebe sich aus § 11 Abs. 1 Satz 2 GF-V, der mit dem Ziel der Ruhend-Stellung in den Vertrag aufgenommen worden sei (Zeugnis des ehemaligen Personalleiters S) und § 13 Abs. 1 Satz 2 GF-V. Die Zusatzvereinbarung vom 10. Dezember 2009 habe das ruhende Arbeitsverhältnis nicht beenden können, da die Vereinbarung nicht durch einen Geschäftsführer der Beklagten unterzeichnet worden sei.

15

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

16

1. das Versäumnisurteil vom 17. Februar 2015 aufzuheben,

17

2. festzustellen, dass zwischen der klägerischen Partei und der beklagten Partei seit dem 07. Juni 1992 ein Arbeitsverhältnis besteht.

18

Die Beklagte hat beantragt,

19

das Versäumnisurteil vom 17. Februar 2015 aufrecht zu erhalten.

20

Sie hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, es könne dahinstehen, ob der streitige Arbeitsvertrag im Bestandsfall auf sie übergegangen wäre, da der Arbeitsvertrag nach ständiger Rechtsprechung durch den Abschluss des Geschäftsführeranstellungsvertrages vom 16. März 2007 aufgehoben worden sei. Dies sei in der Zusatzvereinbarung vom 10. Dezember 2009 klargestellt worden. Mit der Regelung in § 11 Ziff. 1 letzter Satz GF-V 2007 habe lediglich die Vornahme formeller Ehrungen (Dienstjubiläen) sichergestellt werden sollen. Auch die angesichts des Beginns des Vertragsverhältnisses bereits am 01. März 2007 völlig sinnfreie Formulierung in § 13 GF-V 2007 habe kein Ruhen des Arbeitsverhältnisses mit sich bringen sollen, sondern sei lediglich irrtümlich aus einem vorangegangenen Muster übernommen worden.

21

Das Arbeitsgericht hat das Versäumnisurteil vom 17. Februar 2015 mit Urteil vom 21. Mai 2015 aufrechterhalten. Zur Begründung hat es im Wesentlichen angeführt, das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis, zuletzt idF. des AV 2004, sei durch den GF-V 2007 aufgehoben worden, da sich aus diesem Vertrag nicht die nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erforderlichen „deutlichen Anhaltspunkte“ dafür ergäben, dass die Parteien das Arbeitsverhältnis hätten ruhend stellen wollen. § 11 Abs. 1 Satz 2 GF-V 2007 könne - wenn überhaupt - eher eine Regelung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses entnommen werden, da im Falle dessen Fortbestandes eine Anrechnung von Dienstjahren nicht notwendig sei. Auch aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GF-V 2007 ließen sich keine deutlichen, allenfalls unverständliche Anhaltspunkte entnehmen, nachdem die Vereinbarung eines Schadensersatzanspruchs für den Nichtantritt der Beschäftigung sinnlos sei, wenn diese bereits angetreten sei und auch eine fristlose Kündigungsmöglichkeit der Beklagten hinsichtlich des fiktiv ruhenden Arbeitsverhältnisses für den Fall, dass der Kläger nicht die vereinbarte 12-monatige Kündigungsfrist für das Geschäftsführeranstellungsverhältnis eingehalten habe, keinen Sinn mache. Auch spiele die Zusatzvereinbarung vom 10. Dezember 2009 - unabhängig von der Frage der Bevollmächtigung der arbeitgeberseits auftretenden Unterzeichner - eine klarstellende Rolle, als der Kläger damit den bestehenden Rechtszustand - Auflösung des Arbeitsverhältnisses - bestätigt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf den Akteninhalt Bezug genommen (Bl. 123 bis 127 d. A.).

22

Der Kläger hat gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 29. Juni 2015 zugestellte Urteil mit am 21. Juli 2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 20. Juli 2015 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 29. September 2015 mit am gleichen Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 28. September 2015 begründet.

23

Der Kläger macht zur Begründung seiner Berufung nach Maßgabe seiner Berufungsbegründungsschrift vom 28. September 2015 und seiner Schriftsätze vom 22. Dezember 2015 und 07. März 2016, auf die jeweils ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 156 ff., Bl. 222 ff. und Bl. 258 ff. d. A.) zweitinstanzlich im Wesentlichen geltend,

24

das Urteil sei formell nicht ordnungsgemäß zustande gekommen, da das Versäumnisurteil mangels rechtzeitiger Ladung des Klägers zum Gütetermin nicht habe ergehen dürfen. Auch materiell sei es fehlerhaft. § 13 Abs. 1 Satz 2 GF-V 2007 spreche wortwörtlich von einem Arbeitsverhältnis, ob der Rest der Regelung keinen oder wenig Sinn mache, sei unerheblich und gehe im Übrigen - bei Unklarheit - nach § 305 c Abs. 2 BGB nicht zu Lasten des Klägers aus. Außerdem mache die Regelung auch Sinn, weil nur in einem bestehenden Arbeitsverhältnis die Vereinbarung einer diesbezüglichen Kündigungsmöglichkeit relevant werde. Die Regelung in § 11 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages sei klarstellender Natur. Im Übrigen werde nochmals an das Beweisangebot S erinnert, dem das Gericht nicht nachgegangen sei. Der Kläger habe sich durch seine - nicht aus freien Stücken zustande gekommene, sondern wegen der Erwartung der Geschäftsführung geleistete - Unterschrift unter die Zusatzvereinbarung nicht seiner Rechte begeben wollen. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Wahrung der Schriftform des Aufhebungsvertrages durch den Geschäftsführeranstellungsvertrag widerspreche § 623 BGB.

25

Der Kläger beantragt,

26

das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 21. Mai 2015, 5 Ca 49/15, wird wie folgt abgeändert:

27

Das Versäumnisurteil vom 17. Februar 2015 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass zwischen der klägerischen Partei und der beklagten Partei seit dem 07. Juni 1992 ein Arbeitsverhältnis besteht.

28

Die Beklagte beantragt,

29

die Berufung zurückzuweisen.

30

Sie verteidigt das vom Kläger angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 12. November 2015 und ihres Schriftsatzes 26. Januar 2016, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 215 ff. d. A., 232 ff. d. A.) unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags und macht ergänzend geltend, § 13 Abs. 1 des Vertrages vom 16. März 2007 regele, nachdem in § 11 und 12 Kündigungs- und Beendigungs- und entsprechende Folgeregelungen enthalten seien, folgerichtig eine Konventionalstrafe für den Fall des Nichtantritts der Geschäftsführerstelle bzw. bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist durch den Kläger, mithin beziehe sich die Norm auf ein auf den Vertrag bezogenes vertragswidriges Verhalten des Klägers. Folgerichtig regele die Vorschrift eine Reaktionsmöglichkeit der Beklagten. Andere Interpretationen lägen völlig fern. Spätestens mit der Zusatzvereinbarung sei jeglicher Zweifel ausgeräumt worden.

31

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 08. März 2016 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A

32

Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht erfolgreich.

I.

33

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, wurde vom Kläger nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 29. Juni 2015 mit am 21. Juli 2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 20. Juli 2015 form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2 und 5, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 519 ZPO) und innerhalb bis 29. September 2015 verlängerter Frist mit am gleichen Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 28. September 2015 rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 ZPO).

II.

34

Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis besteht. Das zwischen dem Kläger und der Rechtsvorgängerin der Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis ist durch den Abschluss des GF-V 2007 aufgehoben worden. Das Versäumnisurteil vom 17. Februar 2015, mit dem die Klage vor diesem Hintergrund im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden ist, war daher aufrecht zu erhalten. Darauf, dass das Versäumnisurteil im Gütetermin mangels ordnungsgemäßer Ladung des Klägers nicht hätte ergehen dürfen (§ 335 Abs. 1 Nr. 2 ZPO iVm. § 46 Abs. 2 ZPO) kommt es - wie vom Arbeitsgericht zutreffend beschieden - nicht an. Auch ein nicht zulässiges und/oder prozessual nicht ordnungsgemäß ergangenes Versäumnisurteil ist aufrecht zu erhalten, soweit es inhaltlich richtig ist, dh. das aufgrund der neuen Verhandlung zu erlassende Urteil zum gleichen Ergebnis kommt (OLG Zweibrücken 06. April 2001 - 2 UF 164/00 - Rn. 46 mwN; zitiert nach juris).

35

1. Das zwischen dem Kläger und der Rechtsvorgängerin der Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis, zuletzt idF. des AV 2004, ist durch den GF-V 2007 formwirksam aufgehoben worden. Davon ist das Arbeitsgericht - wenn auch ohne im Ergebnis unerhebliche Unterscheidung zwischen der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin - zutreffend ausgegangen. Die Angriffe der Berufung rechtfertigen ein anderes Ergebnis nicht.

36

1.1. Der Berufung eines Arbeitnehmers zum Geschäftsführer einer GmbH liegt eine vertragliche Abrede zugrunde, die regelmäßig als ein Geschäftsführer-Dienstvertrag zu qualifizieren ist und mit der das Arbeitsverhältnis grundsätzlich aufgehoben wird (vgl. zB BAG 15. November 2013 - 10 AZB 28/13 - Rn. 18, 3. Februar 2009 - 5 AZB 100/08 - Rn. 8; 5. Juni 2008 - 2 AZR 754/06 - Rn. 23; 19. Juli 2007 - 6 AZR 774/06 - Rn. 10, jeweils zitiert nach juris). Nach dem Willen der vertragsschließenden Parteien soll neben dem neu abgeschlossenen Dienstverhältnis kein „ruhendes“ Arbeitsverhältnis fortbestehen, das nach der Abberufung als Geschäftsführer ggf. wiederauflebt. Dem Arbeitnehmer ist im Regelfall auch klar, dass, wenn nichts anderes vereinbart worden ist, mit dem Abschluss eines Geschäftsführer-Dienstvertrags die vertragliche Beziehung der Parteien auf eine neue Grundlage gestellt wird und er seinen Status als Arbeitnehmer aufgibt. Eine andere Auslegung der anlässlich bei Abschluss des Geschäftsführer-Dienstvertrags abgegebenen Parteierklärungen kommt nur dann in Betracht, wenn deutliche Anhaltspunkte für die Absicht einer Fortführung des Arbeitsverhältnisses vorliegen. Es müssen insoweit weitere Umstände hinzutreten, aus denen sich ergibt, dass die Parteien neben dem Geschäftsführer-Dienstvertrag noch einen Arbeitsvertrag ruhend fortbestehen lassen und nach der Abberufung wieder realisieren wollten (vgl. BAG 15. März 2011 - 10 AZB 32/10 - Rn. 11, 14. Juni 2006 - 5 AZR 592/05 - Rn. 18, jeweils zitiert nach juris; 19. Juli 2007 - 6 AZR 774/06 - Rn. 14, aaO; 5. Juni 2008 - 2 AZR 754/06 - Rn. 23, aaO; 3. Februar 2009 - 5 AZB 100/08 - Rn. 8, aaO). Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, von der abzuweichen die Berufungskammer keine Veranlassung sieht, wird das auch hier zu beachtende Schriftformerfordernis des § 623 BGB in diesen Fällen schon regelmäßig durch den Abschluss eines schriftlichen Geschäftsführer-Dienstvertrags gewahrt(BAG 15. März 2011 - 10 AZB 32/10 - Rn. 12, 19. Juli 2007 - 6 AZR 774/06 - Rn. 23, aaO; 5. Juni 2008 - 2 AZR 754/06 - Rn. 22, AP BGB § 626 Nr. 211; 3. Februar 2009 - 5 AZB 100/08 - Rn. 8, aaO).

37

1.2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze wurde das zwischen dem Kläger und der Rechtsvorgängerin der Beklagten zuletzt idF. des AV 2004 bestehende Arbeitsverhältnis durch den GF-V 2007 formwirksam iSd. § 623 BGB aufgehoben. Der Geschäftsführeranstellungsvertrag enthält keine deutlichen Anhaltspunkte dafür, dass neben ihm das Arbeitsverhältnis ruhend fortbestehen und nach der Abberufung wieder realisiert werden sollte.

38

a) Entgegen der vom Kläger auch mit der Berufung noch vertretenen Auffassung ist nicht ersichtlich, warum § 11 Abs. 1 Satz 2 GF-V 2007 dafür sprechen sollte, dass das Arbeitsverhältnis fortbestehen soll. Die Vertragspartner haben mit der Vorschrift lediglich geregelt, dass die bei der Unternehmensgruppe der Beklagten zurückgelegten Dienstjahre angerechnet werden sollen. Eine solche Regelung wird relevant, wenn es für bestimmte Leistungen - wie etwa von der Beklagten angeführten Jubiläumszahlungen - auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit ankommt. Inwiefern Rückschlüsse auf den Fortbestand eines ruhenden Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt sein sollen, erschloss sich auch der Berufungskammer nicht. Dies gilt umso mehr, als die Vertragsparteien in § 11 Abs. 3 GF-V 2007 eine Bestimmung zum Ende des Anstellungsverhältnisses mit Widerruf der Bestellung im Falle des Vorliegens von Gründen iSd. § 626 Abs. 1 BGB getroffen haben. Es hätte nahegelegen, für den Fall der Beendigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages (ordentlich oder außerordentlich) das Wiederaufleben des ruhenden Arbeitsverhältnisses ausdrücklich klarzustellen. Eine solche Vereinbarung haben die Beteiligten jedoch weder in § 11 Abs. 1 GF-V 2007, noch in § 11 Abs. 3 GF-V 2007 aufgenommen. Das Arbeitsgericht hat auch zu Recht von der Vernehmung des ehemaligen Personalleiters S abgesehen. Der Inhalt eines Vertrages ist im Wege der Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Haben die Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinne verstanden, geht der wirkliche Wille der Parteien dem Wortlaut des Vertrages und jeder anderweitigen Interpretation vor und setzt sich insbesondere auch gegenüber einem völlig eindeutigen Vertragswortlaut durch. Der Kläger genügt seiner Darlegungslast in diesem Zusammenhang jedenfalls dann, wenn er einen entsprechenden inneren Willen seines Vertragspartners behauptet und diese Behauptung nicht aufs "Geradewohl" aufstellt, also nicht gleichsam "ins Blaue hinein" macht. Das ist der Fall, wenn er sich nicht auf die Behauptung der inneren Tatsache beschränkt, sondern weitere Tatsachen ausführt, aus denen er auf das Vorhandensein des tatsächlichen Willens seines Vertragspartners schließt (BAG 02. Juli 2009 - 3 AZR 501/07, Rn. 25, LAG Rheinland-Pfalz 09. November 2015 - 3 Sa 287/15 – Rn. 59, jeweils zitiert nach juris). Vorliegend hat der Kläger lediglich pauschal behauptet, die Vertragsparteien hätten § 11 Abs. 1 Satz 2 GF-V 2007 mit dem Ziel aufgenommen, den Arbeitsvertrag ruhend zu stellen. Nähere Einzelheiten zu den tatsächlichen Abläufen der Verhandlungen und den Hintergründen der Vereinbarung ist der Kläger jedoch schuldig geblieben. Weder ist ersichtlich, dass und wann er den Zeugen S um eine Regelung zum Fortbestand des ruhenden Arbeitsverhältnisses gebeten hätte, noch wurde dessen Reaktion geschildert. Letztlich beschränkt sich der Kläger damit auf die bloße Behauptung der inneren Tatsache als solcher. Eine Vernehmung des Zeugen S wäre auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinausgelaufen und kam nicht in Betracht.

39

b) Auch aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GF-V 2007 kann der Kläger keine ausreichenden Anhaltspunkte für den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses während seiner Beschäftigung als Geschäftsführer ableiten. Die Vorschrift bestimmt, dass eine - in Satz 1 der Bestimmung beschriebene - Konventionalstrafe auch im Fall der Beendigung „des Arbeitsverhältnisses“ durch die Gesellschaft wegen Nichteinhaltung der Kündigungsfrist anfallen soll. Abgesehen davon, dass in der Regelung - erstmals und einzig im gesamten Vertrag - das Wort „Arbeitsverhältnis“ verwendet wird, spricht nichts dafür, dass die Parteien damit den Fortbestand des ruhenden Arbeitsverhältnisses gewährleisten wollten, zumal eine derart weitreichende Regelung nicht an solch versteckter Stelle zu erwarten gewesen wäre. § 13 Abs. 1 Satz 2 GF-V 2007 nimmt ersichtlich Bezug auf Satz 1 der Regelung, in der vom Nichtantritt „der Stellung“, dh. der Stelle als Geschäftsführer, die Rede ist. Angesichts der Tatsache, dass § 10 AV 2004 inhaltlich - bis auf die Höhe des zu zahlenden Betrags - eine im Wesentlichen gleiche Formulierung zu einer Entschädigungssumme enthält, spricht vielmehr alles dafür, dass das Wort „Arbeitsverhältnis“ in § 13 Abs. 1 Satz 2 GF-V 2007 versehentlich übernommen worden ist. Vor dem Hintergrund des eindeutigen Auslegungsergebnisses kann der Kläger auch aus der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Auf die Unklarheitenregel kann nur zurückgegriffen werden, wenn nach Ausschöpfung der anerkannten Auslegungsmethoden nicht behebbare Zweifel verbleiben (BAG 02. Juli 2009 - 3 AZR 501/07, Rn 23 mwN, aaO.). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

40

2. Da das Arbeitsverhältnis durch den - im Übrigen nahezu eine Verdopplung der Bezüge des Klägers enthaltenden - Geschäftsführeranstellungsvertrag formwirksam aufgehoben worden ist, schied dessen Übergang auf die Beklagte als Betriebsübernehmerin gemäß § 613 a BGB im September 2011 aus. Ohne dass es hierauf noch entscheidungserheblich angekommen wäre, bestätigt auch die weitere Entwicklung das gefundene Ergebnis. Die klarstellende Erklärung, die der Kläger in der Zusatzvereinbarung 2009 ausdrücklich abgegeben hat, dass vorangegangene Arbeitsverhältnisse abgelöst sind und die Tatsache, dass er nach Beendigung des GF-V 2007 mit weiteren - nicht mit der Beklagten identischen - Firmen Geschäftsführeranstellungsverträge abgeschlossen hat, sprechen nach Auffassung der Berufungskammer eindeutig dagegen, dass die Vertragspartner vom Fortbestand eines ruhenden Arbeitsverhältnisses ausgegangen sind.

B

41

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

42

Gründe die eine Zulassung der Revision iSd § 72 Abs. 2 ArbGG veranlasst hätten, bestehen nicht.

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Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Der Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils oder einer Entscheidung nach Lage der Akten ist zurückzuweisen:

1.
wenn die erschienene Partei die vom Gericht wegen eines von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstandes erforderte Nachweisung nicht zu beschaffen vermag;
2.
wenn die nicht erschienene Partei nicht ordnungsmäßig, insbesondere nicht rechtzeitig geladen war;
3.
wenn der nicht erschienenen Partei ein tatsächliches mündliches Vorbringen oder ein Antrag nicht rechtzeitig mittels Schriftsatzes mitgeteilt war;
4.
wenn im Falle des § 331 Abs. 3 dem Beklagten die Frist des § 276 Abs. 1 Satz 1 nicht mitgeteilt oder er nicht gemäß § 276 Abs. 2 belehrt worden ist;
5.
wenn in den Fällen des § 79 Abs. 3 die Zurückweisung des Bevollmächtigten oder die Untersagung der weiteren Vertretung erst in dem Termin erfolgt oder der nicht erschienenen Partei nicht rechtzeitig mitgeteilt worden ist.

(2) Wird die Verhandlung vertagt, so ist die nicht erschienene Partei zu dem neuen Termin zu laden.

(1) Die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ergeht durch Beschluss.

(2) Gegen den Beschluss, durch den das Gesuch für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, durch den das Gesuch für unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt.

Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. Juli 2013 - 25 Ta 713/13 - teilweise aufgehoben.

2. Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 22. Februar 2013 - 5 Ca 9174/12 - teilweise abgeändert:

Der Rechtsstreit wird hinsichtlich des Klageantrags zu 1. an das Landgericht Berlin verwiesen.

3. Im Übrigen werden die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.

4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3 zu tragen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

5. Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 60.984,36 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit mehrerer Kündigungen und vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen.

2

Der Kläger war seit Februar 1979 für die U-Fernsehproduktion GmbH tätig, entsprechend dem schriftlichen Anstellungsvertrag vom 28. April 1980 als Redakteur.

3

Unter dem 28. Juni 1990 schlossen der Kläger und die U Film- und Fernseh-GmbH, die alleinige Gesellschafterin der Beklagten, einen Vertrag, der auszugsweise folgenden Inhalt hat:

㤠1

Tätigkeit und Stellung

Herr N ist Producer der Firmengruppe UNI VERWALTUNGSGESELLSCHAFT MBH in Berlin [die Beklagte firmierte zu diesen Zeitpunkt unter dieser Bezeichnung] und alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der W FILM in Köln.

Der Umfang der Geschäftsführungsbefugnis für die W FILM richtet sich nach dem Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte. Die näheren Angaben … enthalten die Anlage 1 und 2, die Teil dieses Anstellungsvertrages sind.

Herr N ist Leitender Angestellter.

Die U kann Herrn N auch eine andere seiner Ausbildung und Erfahrung entsprechende Tätigkeit innerhalb der Unternehmensgruppe B zuweisen. Wenn nichts anderes vereinbart wird, gilt dieser Vertrag dann unverändert weiter. Vertragspartner wird gegebenenfalls allein das aufnehmende Unternehmen.

Soweit sich Rechte aus der Betriebszugehörigkeit ableiten, gilt als Eintrittsdatum der 1. Februar 1979.

§ 14

Schlussbestimmungen

Der Vertrag ersetzt alle früheren Vereinbarungen zwischen Herrn N und der U und ihren Konzernunternehmen. Er enthält alle Regelungen, die zwischen den Parteien über seinen Gegenstand vereinbart worden sind. Es gibt keine mündlichen Nebenabreden.

Änderungen, Ergänzungen und die Aufhebung dieses Vertrages und seiner Teile bedürfen generell und im Einzelfall der Schriftform; das gilt auch für die Aufhebung dieses Absatzes. …“

4

Der Kläger wurde durch Beschluss vom 21. November 1991 zum Geschäftsführer der Beklagten (noch firmierend als Uni Verwaltungsgesellschaft mbH) bestellt und am 18. März 1992 als solcher im Handelsregister eingetragen. Darüber hinaus war der Kläger seit 7. Mai 1992 als Geschäftsführer der U-Fernsehproduktion GmbH im Handelsregister eingetragen. Daneben war er Geschäftsführer weiterer Gesellschaften.

5

Am 8. Januar 2001 vereinbarten die U-Fernsehproduktion GmbH (als Gesellschaft bezeichnet) und die Beklagte (nunmehr firmierend als U Film & TV Produktion GmbH) mit dem Kläger einen „Nachtrag zum Anstellungsvertrag vom 28.04.1980“, in dem es heißt:

„1. Die Parteien vereinbaren, dass der zwischen der Gesellschaft und dem Arbeitnehmer bestehende Anstellungsvertrag vom 28.04.80 mit Wirkung ab 1. Januar 2001 mit allen Rechten und Pflichten übergeht auf die U Film & TV Produktion.

2. Alle übrigen Punkte des oben genannten Vertrages bleiben unberührt, insbesondere wird hiermit bestätigt, dass die zwischen den Parteien vereinbarte Altersversorgung dem Arbeitnehmer in vollem Umfang erhalten bleibt.”

6

Mit Schreiben vom 29. Mai 2012 erklärte die U Film und Fernseh GmbH als Alleingesellschafterin der Beklagten gegenüber dem Kläger, sie kündige den zwischen ihm und der Beklagten bestehenden Geschäftsführerdienstvertrag sowie „vorsorglich ein etwaiges zudem bestehendes Arbeitsverhältnis“ zur Beklagten fristgerecht zum 31. Mai 2013. Mit weiterem Schreiben vom 29. Mai 2012 kündigte die Beklagte selbst „vorsorglich ein etwaiges bestehendes Arbeitsverhältnis“ fristgerecht zum 31. Mai 2013.

7

Mit Klageschrift vom 12. Juni 2012, eingegangen beim Arbeitsgericht Berlin am selben Tag und der Beklagten zugestellt am 21. Juni 2012, erhob der Kläger Kündigungsschutzklage.

8

Der Kläger wurde zum 31. August 2012 als Geschäftsführer der Beklagten und der U-Fernsehproduktion GmbH abberufen, die Eintragung der Abberufungen im Handelsregister erfolgte am 3. September 2012.

9

Mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 erklärte die Beklagte gegenüber dem Kläger, sie kündige „ein etwaiges bestehendes Arbeitsverhältnis“ mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund fristlos. Hiergegen wandte sich der Kläger mit einer Klageerweiterung vom 14. Januar 2013, zugestellt am 21. Januar 2013.

10

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei eröffnet. Er sei auf der Grundlage eines zu keinem Zeitpunkt aufgelösten Arbeitsverhältnisses beschäftigt worden. Die Vereinbarung vom 28. Juni 1990 habe nicht zu einer Auflösung des Vertrags vom 28. April 1980 geführt. Zwar sei in diesem Vertrag eine Geschäftsführertätigkeit für die W Film vereinbart worden, im Übrigen sei er aber Producer der Firmengruppe und insoweit Arbeitnehmer gewesen. Der Überleitungsvertrag vom 8. Januar 2001 habe nicht zu einer Aufhebung des Arbeitsverhältnisses vom 28. April 1980 geführt, sondern verdeutliche, dass das Arbeitsverhältnis unabhängig von seinen diversen Geschäftsführerpositionen in der Gruppe habe fortbestehen sollen.

11

Der Kläger hat zuletzt beantragt

1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die von der Beklagten mit Schreiben vom 29. Mai 2012 noch durch die von der U Film und Fernseh GmbH mit Schreiben vom 29. Mai 2012 ausgesprochene ordentliche Kündigung beendet worden ist,

2. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 20. Dezember 2012 aufgelöst worden ist,

3. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende begründete Geschäftsführeranstellungsverhältnis nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 20. Dezember 2012 aufgelöst worden ist.

12

Die Beklagte hat die Rüge erhoben, der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht eröffnet. Der Anstellungsvertrag vom 28. April 1980 sei unter dem 28. Juni 1990 auf die U Film- und Fernseh-GmbH übertragen worden. Dieser Vertrag, nach dem der Kläger angestellter Geschäftsführer sei, sei mit dem Nachtrag vom 8. Januar 2001 auf sie übergeleitet worden. Es komme nicht darauf an, dass in den Regelungen auch einmal der Begriff „leitender Angestellter“ oder „Arbeitnehmer“ verwendet werde. Für die Klage eines Geschäftsführers gegen die Kündigung seines Anstellungsvertrags durch die GmbH sei der Rechtsweg zum Arbeitsgericht nicht gegeben. Weitere Vertragsverhältnisse gebe es nicht.

13

Das Arbeitsgericht hat den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig erklärt. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht den Antrag zu 3. (Beendigung des Geschäftsführeranstellungsverhältnisses durch außerordentliche Kündigung) an das Landgericht Berlin verwiesen und die Beschwerde im Übrigen zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde strebt die Beklagte weiterhin eine vollständige Verweisung an das Landgericht Berlin an.

14

II. Die Rechtsbeschwerde ist zum Teil begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen nur für den Antrag zu 2. zu Recht angenommen. Hinsichtlich des Antrags zu 1. ist das Landgericht Berlin zuständig.

15

1. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und Buchst. b ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis und über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses. Wer Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes ist, bestimmt § 5 ArbGG.

16

a) Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG sind Arbeitnehmer Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG gelten jedoch in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen nicht als Arbeitnehmer, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind. Für einen Rechtsstreit zwischen dem Vertretungsorgan und der juristischen Person sind nach dieser gesetzlichen Fiktion die Gerichte für Arbeitssachen nicht berufen. Die Fiktion der Norm gilt auch für das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis. Sie greift unabhängig davon ein, ob das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis materiell-rechtlich als freies Dienstverhältnis oder als Arbeitsverhältnis ausgestaltet ist. Auch wenn ein Anstellungsverhältnis zwischen der juristischen Person und dem Mitglied des Vertretungsorgans wegen dessen starker interner Weisungsabhängigkeit als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist und deshalb materielles Arbeitsrecht zur Anwendung kommt, sind zur Entscheidung eines Rechtsstreits aus dieser Rechtsbeziehung die ordentlichen Gerichte berufen (BAG 29. Mai 2012 - 10 AZB 3/12 - Rn. 11 mwN; 23. August 2011 - 10 AZB 51/10 - Rn. 12 mwN, BAGE 139, 63; 15. März 2011 - 10 AZB 32/10 - Rn. 11 mwN). An der Unzuständigkeit der Arbeitsgerichte ändert es nichts, wenn zwischen den Prozessparteien streitig ist, wie das Anstellungsverhältnis zu qualifizieren ist (BAG 6. Mai 1999 - 5 AZB 22/98 - zu II 3 b der Gründe) und der Geschäftsführer geltend macht, er sei wegen seiner eingeschränkten Kompetenz in Wirklichkeit Arbeitnehmer gewesen (BAG 14. Juni 2006 - 5 AZR 592/05 - Rn. 16, BAGE 118, 278). Die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG soll sicherstellen, dass die Mitglieder der Vertretungsorgane mit der juristischen Person selbst dann keinen Rechtsstreit im „Arbeitgeberlager“ vor dem Arbeitsgericht führen, wenn die der Organstellung zugrunde liegende Beziehung als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist(BAG 20. August 2003 - 5 AZB 79/02 - zu B I 3 der Gründe, BAGE 107, 165). Für Ansprüche der Klagepartei aus dem der Geschäftsführertätigkeit zugrunde liegenden Vertrag sind deshalb die ordentlichen Gerichte ohne Weiteres zuständig (vgl. BAG 20. Mai 1998 - 5 AZB 3/98 - zu II 1 der Gründe). Dabei ändert sich der rechtliche Charakter des Anstellungsverhältnisses eines Organvertreters nicht allein dadurch, dass der Organvertreter abberufen wird. Durch den Abberufungsakt wird das Anstellungsverhältnis nicht zum Arbeitsverhältnis (BAG 25. Juni 1997 - 5 AZB 41/96 - zu II 1 b aa der Gründe; 21. Februar 1994 - 2 AZB 28/93 - zu II 3 b bb der Gründe).

17

b) Anders kann es jedoch dann liegen, wenn und soweit der Rechtsstreit nicht das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis betrifft, sondern eine weitere Rechtsbeziehung besteht. Insoweit greift die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht(BAG 23. August 2011 - 10 AZB 51/10 - Rn. 13 mwN, BAGE 139, 63; 15. März 2011 - 10 AZB 32/10 - Rn. 11 mwN). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Organvertreter Rechte auch mit der Begründung geltend macht, nach der Abberufung als Geschäftsführer habe sich das nicht gekündigte Anstellungsverhältnis - wieder - in ein Arbeitsverhältnis umgewandelt (BAG 6. Mai 1999 - 5 AZB 22/98 - zu II 3 c der Gründe).

18

c) Eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte kann ferner dann gegeben sein, wenn die Klagepartei Ansprüche aus einem auch während der Zeit als Geschäftsführer nicht aufgehobenen Arbeitsverhältnis nach Abberufung als Organmitglied geltend macht. Zwar liegt der Berufung eines Arbeitnehmers zum Geschäftsführer einer GmbH eine vertragliche Abrede zugrunde, die regelmäßig als ein Geschäftsführer-Dienstvertrag zu qualifizieren ist und mit der das Arbeitsverhältnis grundsätzlich aufgehoben wird (vgl. zB BAG 3. Februar 2009 - 5 AZB 100/08 - Rn. 8; 5. Juni 2008 - 2 AZR 754/06 - Rn. 23; 19. Juli 2007 - 6 AZR 774/06 - Rn. 10, BAGE 123, 294). Zwingend ist dies aber nicht. Zum einen kann die Bestellung zum Geschäftsführer einer GmbH auch auf einem Arbeitsvertrag beruhen. Zum anderen bleibt der Arbeitsvertrag bestehen, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer formlosen Abrede zum Geschäftsführer der GmbH bestellt wird, da eine wirksame Aufhebung des früheren Arbeitsverhältnisses die Einhaltung der Schriftform des § 623 BGB voraussetzt(vgl. BAG 15. März 2011 - 10 AZB 32/10 - Rn. 12; 3. Februar 2009 - 5 AZB 100/08 - Rn. 8). Ansprüche aus diesem Arbeitsvertrag können dann nach Abberufung aus der Organschaft und damit nach dem Wegfall der Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG vor den Gerichten für Arbeitssachen geltend gemacht werden. Dies gilt auch für die während der Zeit der Geschäftsführerbestellung auf dieser arbeitsvertraglichen Basis entstandenen Ansprüche (BAG 29. Mai 2012 - 10 AZB 3/12 - Rn. 13; 23. August 2011 - 10 AZB 51/10 - Rn. 14, BAGE 139, 63).

19

2. Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nur hinsichtlich des Antrags zu 2. eröffnet.

20

a) Der Kläger macht mit seinen Feststellungsanträgen zu 1. und 2. den Fortbestand eines seiner Auffassung nach fortbestehenden Arbeitsverhältnisses geltend.

21

Es handelt sich um Anträge, die nur dann begründet sein können, wenn das Rechtsverhältnis als Arbeitsverhältnis einzuordnen ist und nach wirksamer Beendigung der Organstellung als solches fortbestand oder wieder auflebte. In diesen Fällen (sic-non-Fälle) eröffnet bei streitiger Tatsachengrundlage die bloße Rechtsansicht der Klagepartei, es handele sich um ein Arbeitsverhältnis, den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten (BVerfG 31. August 1999 - 1 BvR 1389/97 - zu II 1 b der Gründe; BAG 29. Mai 2012 - 10 AZB 3/12 - Rn. 16; 19. Dezember 2000 - 5 AZB 16/00 -). Nach der Beendigung der Organstellung und damit nach dem Wegfall der Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen berufen, über die Frage, ob das zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist und durch eine ausgesprochene ordentliche Kündigung beendet wurde, zu entscheiden.

22

b) Daraus folgt hinsichtlich des (vorgreiflichen) Antrags zu 2., mit dem der Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit der Beendigung eines zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 20. Dezember 2012 begehrt, eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte. Zum Zeitpunkt der entsprechenden Klageerweiterung vom 14. Januar 2013, zugestellt am 21. Januar 2013, war der Kläger als Geschäftsführer abberufen und die Abberufung war im Handelsregister bereits am 3. September 2012 eingetragen worden.

23

c) Hingegen steht einer Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen hinsichtlich des Antrags zu 1., mit dem der Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit der Beendigung eines zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses durch die Kündigungen vom 29. Mai 2012 begehrt, die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG entgegen. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung der Klage am 21. Juni 2012 (vgl. dazu BAG 26. Oktober 2012 - 10 AZB 55/12 - Rn. 23; 4. Februar 2013 - 10 AZB 78/12 - Rn. 15) war der Kläger noch Geschäftsführer der Beklagten und durch diese noch nicht abberufen worden.

24

III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 92, 97 ZPO.

        

    Mikosch    

        

    Schmitz-Scholemann    

        

    W. Reinfelder    

        

        

        

        

        

        

                 

Tenor

1. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 5. Juli 2010 - 7 Ta 24/09 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsbeschwerde zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 32.318,23 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von ordentlichen Kündigungen und vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs.

2

Der Kläger war seit dem 1. Juli 1996 als kaufmännischer Angestellter bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der B GmbH, beschäftigt. Die Arbeitsbedingungen waren im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 15. Februar 2001 niedergelegt, der ua. Regelungen über einen besonderen Bestandsschutz nach Vollendung des 50. Lebensjahres und die Rechtsfolgen einer vorzeitigen Pensionierung bei Bereichsleitern beinhaltete. Das Arbeitsverhältnis wurde mit Vereinbarung vom 1. November 2006 auf die Beklagte übertragen. Der Kläger erhielt als „Head of Corporate Controlling“ eine Festvergütung in Höhe von 204.515,00 Euro brutto jährlich zuzüglich einer Sonderzahlung und einer variablen Vergütung im Rahmen der Vorgaben der Muttergesellschaft B.

3

Mit Wirkung zum 1. Februar 2008 wurde der Kläger in die Geschäftsführung der Beklagten berufen. Eine schriftliche Vereinbarung wurde nicht geschlossen.

4

Am 27. Mai 2009 berief der Aufsichtsrat der Beklagten den Kläger als Geschäftsführer der Beklagten mit Wirkung zum 15. Juni 2009 (24:00 Uhr) aus wichtigem Grund ab. Die Abberufung wurde am 9. Juli 2009 in das Handelsregister eingetragen.

5

Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 3. Juni 2009 das „Geschäftsführer-Anstellungsverhältnis“ zum 30. Juni 2011. Der Kläger hat diese Kündigung gemäß § 174 BGB zurückgewiesen.

6

Mit Schreiben vom 5. Juni 2009 und mit weiterem Schreiben vom 16. Juni 2009 kündigte die Beklagte vorsorglich „alle etwaig bestehenden Arbeits- oder sonstigen Dienstverhältnisse“ zum nächstzulässigen Zeitpunkt.

7

Gegen diese Kündigungen richtet sich die am 24. Juni 2009 beim Arbeitsgericht eingegangene Klage des Klägers. Er hat ua. den Feststellungsantrag angekündigt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigungen beendet worden ist. Er meint, der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei gegeben, da er sich gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses wende. Sein ursprünglich bestehendes Arbeitsverhältnis sei mit seiner Berufung in die Geschäftsführung der Beklagten nicht wirksam aufgehoben und beendet worden. Es fehle an einem notwendigen schriftlichen Auflösungsvertrag. Nach seiner Abberufung als Geschäftsführer sei das ruhende Arbeitsverhältnis deshalb wieder aufgelebt.

8

Die Beklagte hält den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für nicht gegeben. Sie hat die Ansicht vertreten, der zuletzt als Geschäftsführer tätig gewordene Kläger sei nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht als Arbeitnehmer anzusehen. Mit seiner Beförderung in die Geschäftsführung sei das frühere Arbeitsverhältnis zwar einvernehmlich umgestaltet, die Vertragsbeziehung aber nicht beendet worden. Bei dem Geschäftsführerdienstverhältnis handele es sich nicht um ein völlig neues, von den ursprünglichen vertraglichen Beziehungen losgelöstes, sondern vielmehr um ein an die geänderten Bedingungen angepasstes Rechtsverhältnis. Einer solchen Umwandlung stehe das Schriftformerfordernis des § 623 BGB nicht entgegen. Im Übrigen verhalte sich der Kläger rechtsmissbräuchlich, wenn er sich jetzt auf das Schriftformerfordernis des § 623 BGB berufe. Er habe in Kenntnis des Verlusts seines bisherigen sozialen Besitzstands einvernehmlich den neuen Aufgaben- und Verantwortungsbereich übernommen und den nunmehr aus seiner Sicht formwidrigen Vertrag über einen langen Zeitraum praktiziert.

9

Das Arbeitsgericht Hamburg hat den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Hamburg (Kammer für Handelssachen) verwiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers hat das Landesarbeitsgericht den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für zulässig erklärt. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

10

II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen zu Recht angenommen.

11

1. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses. Wer Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes ist, bestimmt § 5 ArbGG. Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG gelten in Betrieben einer juristischen Person oder Personengesamtheit Personen nicht als Arbeitnehmer, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind. Die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG gilt unabhängig davon, ob das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis materiellrechtlich ein freies Dienstverhältnis oder ein Arbeitsverhältnis ist. Auch wenn ein Anstellungsverhältnis zwischen der juristischen Person und dem Mitglied des Vertretungsorgans wegen dessen starker interner Weisungsabhängigkeit als ein Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist und deshalb materielles Arbeitsrecht zur Anwendung kommt, sind zur Entscheidung eines Rechtsstreits aus dieser Rechtsbeziehung die ordentlichen Gerichte berufen. Deshalb scheidet für eine Klage eines GmbH-Geschäftsführers gegen die Kündigung seines Anstellungsvertrags durch die GmbH der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen aus (BAG 6. Mai 1999 - 5 AZB 22/98 - zu II 3 b der Gründe, AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 46 = EzA ArbGG 1979 § 5 Nr. 33; 20. August 2003 - 5 AZB 79/02 - zu B I 2 bis 4 der Gründe, BAGE 107, 165). Nur dann, wenn der Rechtsstreit zwischen dem Mitglied des Vertretungsorgans und der juristischen Person nicht das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis, sondern eine weitere Rechtsbeziehung betrifft, greift die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht ein(BAG 3. Februar 2009 - 5 AZB 100/08 - Rn. 8, AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 66 = EzA ArbGG 1979 § 5 Nr. 43; 20. August 2003 - 5 AZB 79/02 - zu B I 2 der Gründe, BAGE 107, 165). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist aber nach der Bestellung eines Arbeitnehmers zum Geschäftsführer einer GmbH eine weitere Rechtsbeziehung in dem genannten Sinne regelmäßig zu verneinen. Mit dem Abschluss des Geschäftsführer-Dienstvertrags wird vielmehr das bisherige Arbeitsverhältnis des angestellten Mitarbeiters im Zweifel aufgehoben (BAG 19. Juli 2007 - 6 AZR 774/06 - Rn. 10, BAGE 123, 294; 5. Juni 2008 - 2 AZR 754/06 - Rn. 23, AP BGB § 626 Nr. 211; 3. Februar 2009 - 5 AZB 100/08 - Rn. 8, aaO). Nach dem Willen der vertragsschließenden Parteien soll neben dem neu abgeschlossenen Dienstverhältnis kein „ruhendes“ Arbeitsverhältnis fortbestehen, das nach der Abberufung als Geschäftsführer ggf. wiederauflebt. Dem Arbeitnehmer ist im Regelfall auch klar, dass, wenn nichts anderes vereinbart worden ist, mit dem Abschluss eines Geschäftsführer-Dienstvertrags die vertragliche Beziehung der Parteien auf eine neue Grundlage gestellt wird und er seinen Status als Arbeitnehmer aufgibt. Eine andere Auslegung der anlässlich bei Abschluss des Geschäftsführer-Dienstvertrags abgegebenen Parteierklärungen kommt nur dann in Betracht, wenn deutliche Anhaltspunkte für die Absicht einer Fortführung des Arbeitsverhältnisses vorliegen. Es müssen insoweit weitere Umstände hinzutreten, aus denen sich ergibt, dass die Parteien neben dem Geschäftsführer-Dienstvertrag noch einen Arbeitsvertrag ruhend fortbestehen lassen und nach der Abberufung wieder realisieren wollten (vgl. BAG 14. Juni 2006 - 5 AZR 592/05 - Rn. 18, BAGE 118, 278; 19. Juli 2007 - 6 AZR 774/06 - Rn. 14, aaO; 5. Juni 2008 - 2 AZR 754/06 - Rn. 23, aaO; 3. Februar 2009 - 5 AZB 100/08 - Rn. 8, aaO).

12

Allerdings setzt die wirksame Aufhebung des früheren Arbeitsverhältnisses die Einhaltung des Schriftformerfordernisses nach § 623 BGB voraus(BAG 3. Februar 2009 - 5 AZB 100/08 - Rn. 8, AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 66 = EzA ArbGG 1979 § 5 Nr. 43; 19. Juli 2007 - 6 AZR 774/06 - Rn. 22, BAGE 123, 294). Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Zweiten, Fünften und Sechsten Senats des Bundesarbeitsgerichts wird das Schriftformerfordernis in diesen Fällen aber schon regelmäßig durch den Abschluss eines schriftlichen Geschäftsführer-Dienstvertrags gewahrt (BAG 19. Juli 2007 - 6 AZR 774/06 - Rn. 23, aaO; 5. Juni 2008 - 2 AZR 754/06 - Rn. 22, AP BGB § 626 Nr. 211; 3. Februar 2009 - 5 AZB 100/08 - Rn. 8, aaO). Aus der schriftlichen Vereinbarung ergibt sich regelmäßig hinreichend deutlich die gleichzeitige Beendigung des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses.

13

2. In Anwendung dieser Grundsätze ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben. Der Streit der Parteien betrifft die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses, das nicht Grundlage der Geschäftsführerbestellung war. Eine formwirksame Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses der Parteien ist nicht, insbesondere nicht im Zusammenhang mit der Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer der Beklagten, erfolgt. Die Parteien haben das Arbeitsverhältnis vor Ausspruch der streitgegenständlichen Kündigung nicht rechtswirksam beendet. Es hat vielmehr auch während der Dauer der Geschäftsführertätigkeit des Klägers fortbestanden und ist nach dessen Abberufung als Geschäftsführer der Beklagten wieder aufgelebt.

14

a) Es ist zwar davon auszugehen, dass die Parteien im Zusammenhang mit der Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer der Beklagten einen Geschäftsführer-Dienstvertrag abgeschlossen haben. Dies entspricht den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts und leugnet auch die Beklagte nicht. Wird ein Arbeitnehmer während des bestehenden Arbeitsverhältnisses, das keine Geschäftsführerbestellung vorsieht, zum Geschäftsführer bestellt, liegt dem notwendig eine weitere vertragliche Regelung zugrunde, die von dem bisherigen Arbeitsverhältnis unabhängig ist. Nur für den zusätzlichen Vertrag, der regelmäßig ein Geschäftsführer-Dienstvertrag sein wird, nicht aber für das bisherige Arbeitsverhältnis, gilt § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG. Mit dem Geschäftsführer-Dienstvertrag haben die Parteien jedoch das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht wirksam aufgehoben. Da sie den Geschäftsführer-Dienstvertrag lediglich mündlich geschlossen haben, ist für eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses die Schriftform des § 623 BGB nicht eingehalten worden. Weder die Eintragung des Klägers in das Handelsregister noch seine Mitwirkung hieran haben den Formverstoß geheilt oder gar die erforderliche Schriftform ersetzt.

15

b) Entgegen der Auffassung der Beklagten bedurfte es für Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Schriftform. Ihr Hinweis, das ursprüngliche Arbeitsverhältnis sei nicht beendet, sondern nur angepasst und „umgewandelt“ worden, rechtfertigt es nicht, von der Einhaltung der gesetzlichen Schriftform abzusehen. Eine solche Umgestaltung beinhaltet im Kern eine Beendigung der bisherigen Vertragsbeziehungen und damit des Arbeitsverhältnisses. Sähe man hierin keine Beendigung der ursprünglichen arbeitsvertraglichen Beziehungen, so würde erst recht das ursprüngliche Arbeitsverhältnis neben der Geschäftsführerabrede weiter fortbestanden haben. Für die von der Beklagten befürwortete teleologische Reduktion des § 623 BGB besteht kein Bedürfnis. Die Parteien können jederzeit eine schriftliche Vereinbarung treffen. Fehlt es daran, wird gerade auch im Falle einer konkludenten Aufhebung des Arbeitsverhältnisses weder der gesetzlichen Warnfunktion noch der Klarstellungs- und Beweisfunktion hinreichend Rechnung getragen; denn der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses kann für die Parteien durchaus eine sinnvolle Alternative darstellen.

16

3. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat sich der Kläger nicht rechtsmissbräuchlich iSv. § 242 BGB verhalten. Seine Geltendmachung eines Formmangels verstößt nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB).

17

a) Ein Berufen auf einen Formmangel kann ausnahmsweise das Gebot von Treu und Glauben verletzen. Aus § 242 BGB folgt ua. der Grundsatz des Verbots widersprüchlichen Verhaltens (sog. „venire contra factum proprium“). Das Verbot widersprüchlichen Verhaltens als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten, Rechtslagen und Rechtsnormen immanente Inhaltsbegrenzung (BAG 4. Dezember 1997 - 2 AZR 799/96 - zu II 1 a der Gründe, BAGE 87, 200; 12. März 2009 - 2 AZR 894/07 - Rn. 17, BAGE 130, 14). Die gegen § 242 BGB verstoßende Rechtsausübung oder Ausnutzung einer Rechtslage wird wegen der Rechtsüberschreitung als unzulässig angesehen. Ein Verhalten kann ua. dann als rechtsmissbräuchlich angesehen werden, wenn ein Berechtigter sich mit der Geltendmachung eines Rechts in Widerspruch zu seinem eigenen vorausgegangenen Verhalten setzt und er durch dieses Verhalten beim Anspruchsgegner ein schutzwürdiges Vertrauen erweckt hat, er wolle sein Recht zukünftig nicht mehr in Anspruch nehmen (BAG 4. Dezember 1997 - 2 AZR 799/96 - aaO; siehe auch BGH 19. Oktober 2005 - XII ZR 224/03 - MDR 2006, 562). Wann dies der Fall ist, ist grundsätzlich von den Tatsachengerichten, die den vorgetragenen Sachverhalt eigenverantwortlich zu würdigen haben (BAG 17. Januar 2007 - 7 AZR 23/06 - DB 2007, 1034; 23. Juli 2009 - 8 AZR 357/08 - Rn. 36, AP BGB § 613a Widerspruch Nr. 10 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 113), unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände zu entscheiden (BAG 12. März 2009 - 2 AZR 894/07 - Rn. 17, aaO).

18

b) Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, die Formvorschrift des § 623 BGB dürfe im Hinblick auf ihren Sinn und Zweck, nämlich einen Schutz vor Übereilung zu gewähren(Warnfunktion) und Rechtssicherheit zu gewährleisten (Klarstellungs- und Beweisfunktion), nicht ausgehöhlt werden und ein Formmangel könne deshalb nach § 242 BGB nur ganz ausnahmsweise als unbeachtlich qualifiziert werden(vgl. BAG 16. September 2004 - 2 AZR 659/03 - zu B I 1 der Gründe, AP BGB § 623 Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 623 Nr. 1). Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der Formvorschriften im Interesse der Rechtssicherheit nicht aus bloßen Billigkeitserwägungen außer acht gelassen werden dürfen (BGH 20. September 1984 - III ZR 47/83 - zu II 3 der Gründe, BGHZ 92, 164; 24. April 1998 - V ZR 197/97 - zu II 5 der Gründe, BGHZ 138, 339; 16. Juli 2004 - V ZR 222/03 - zu II 3 b der Gründe, NJW 2004, 3330). Eine Ausnahme kann danach nur in ganz besonderen Ausnahmefällen gemacht werden. An die Bejahung eines Ausnahmefalls sind strenge Anforderungen zu stellen; dass die Nichtigkeit den einen Vertragsteil hart trifft, reicht nicht aus, für diesen muss das Ergebnis schlechthin untragbar sein (BGH 24. April 1998 - V ZR 197/97 - zu II 5 der Gründe, aaO; 20. September 1984 - III ZR 47/83 - zu II 3 der Gründe, aaO; 16. Juli 2004 - V ZR 222/03 - zu II 3 b aa der Gründe, aaO). Ein „untragbares Ergebnis“ liegt nicht ohne Weiteres vor, wenn lediglich die Voraussetzungen der Verwirkung erfüllt sind. Es müssen vielmehr Umstände hinzukommen, die das Verhalten des Berechtigten in hohem Maße als widersprüchlich erscheinen lassen (BGH 16. Juli 2004 - V ZR 222/03 - zu II 3 b bb der Gründe, aaO).

19

c) Diese strengen Kriterien für die Annahme eines Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben sind im Entscheidungsfall nicht erfüllt. Allein in der längeren Ausübung der Geschäftsführertätigkeit liegt kein solcher Umstand, der es schon rechtfertigen würde, den Formmangel als unbeachtlich und ein Berufen auf ihn als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Die Widersprüchlichkeit, die darin liegen kann, dass der Berechtigte die Wirksamkeit eines Vertrags nicht bezweifelt, um sich dann aber später auf dessen Formnichtigkeit zu berufen, reicht hierfür grundsätzlich nicht aus (vgl. BGH 24. April 1998 - V ZR 197/97 - zu II 5 der Gründe, BGHZ 138, 339; 16. Juli 2004 - V ZR 222/03 - zu II 3 b bb der Gründe, NJW 2004, 3330). Dementsprechend konnte die Beklagte allein aufgrund des Abschlusses des Geschäftsführer-Dienstvertrags und der Durchführung des Geschäftsführerverhältnisses schon nicht darauf vertrauen, der Kläger werde nach einer Abberufung als Geschäftsführer nicht wieder seine Rechte aus dem - noch nicht aufgehobenen - Arbeitsverhältnis geltend machen. Dies gilt umso mehr, als die Parteien entgegen § 623 BGB keine Klarheit und hinreichende Rechtssicherheit über den weiteren Status des Klägers als Arbeitnehmer herbeigeführt haben, obwohl es die Beklagte in der Hand gehabt hatte, hier durch eine schriftliche Vereinbarung für ausreichende Klärung zu sorgen. Auch liegen nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts neben der Durchführung des Geschäftsführerverhältnisses keine weiteren deutlichen Anhaltspunkte für ein widersprüchliches Verhalten des Klägers vor; denn die Vereinbarung eines ruhenden Arbeitsverhältnisses wäre rechtlich zulässig gewesen und während der Durchführung des Geschäftsführerverhältnisses war die Geltendmachung eines ruhenden Arbeitsverhältnisses in keiner Weise erforderlich. Anhaltspunkte dafür, der Geschäftsführer-Dienstvertrag sei wegen § 139 BGB insgesamt nichtig gewesen, bestehen nicht.

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III. Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

        

    Mikosch    

        

    Mestwerdt    

        

    Eylert    

        

        

        

        

        

        

                 

Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

Tenor

1. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 5. Juli 2010 - 7 Ta 24/09 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsbeschwerde zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 32.318,23 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von ordentlichen Kündigungen und vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs.

2

Der Kläger war seit dem 1. Juli 1996 als kaufmännischer Angestellter bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der B GmbH, beschäftigt. Die Arbeitsbedingungen waren im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 15. Februar 2001 niedergelegt, der ua. Regelungen über einen besonderen Bestandsschutz nach Vollendung des 50. Lebensjahres und die Rechtsfolgen einer vorzeitigen Pensionierung bei Bereichsleitern beinhaltete. Das Arbeitsverhältnis wurde mit Vereinbarung vom 1. November 2006 auf die Beklagte übertragen. Der Kläger erhielt als „Head of Corporate Controlling“ eine Festvergütung in Höhe von 204.515,00 Euro brutto jährlich zuzüglich einer Sonderzahlung und einer variablen Vergütung im Rahmen der Vorgaben der Muttergesellschaft B.

3

Mit Wirkung zum 1. Februar 2008 wurde der Kläger in die Geschäftsführung der Beklagten berufen. Eine schriftliche Vereinbarung wurde nicht geschlossen.

4

Am 27. Mai 2009 berief der Aufsichtsrat der Beklagten den Kläger als Geschäftsführer der Beklagten mit Wirkung zum 15. Juni 2009 (24:00 Uhr) aus wichtigem Grund ab. Die Abberufung wurde am 9. Juli 2009 in das Handelsregister eingetragen.

5

Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 3. Juni 2009 das „Geschäftsführer-Anstellungsverhältnis“ zum 30. Juni 2011. Der Kläger hat diese Kündigung gemäß § 174 BGB zurückgewiesen.

6

Mit Schreiben vom 5. Juni 2009 und mit weiterem Schreiben vom 16. Juni 2009 kündigte die Beklagte vorsorglich „alle etwaig bestehenden Arbeits- oder sonstigen Dienstverhältnisse“ zum nächstzulässigen Zeitpunkt.

7

Gegen diese Kündigungen richtet sich die am 24. Juni 2009 beim Arbeitsgericht eingegangene Klage des Klägers. Er hat ua. den Feststellungsantrag angekündigt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigungen beendet worden ist. Er meint, der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei gegeben, da er sich gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses wende. Sein ursprünglich bestehendes Arbeitsverhältnis sei mit seiner Berufung in die Geschäftsführung der Beklagten nicht wirksam aufgehoben und beendet worden. Es fehle an einem notwendigen schriftlichen Auflösungsvertrag. Nach seiner Abberufung als Geschäftsführer sei das ruhende Arbeitsverhältnis deshalb wieder aufgelebt.

8

Die Beklagte hält den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für nicht gegeben. Sie hat die Ansicht vertreten, der zuletzt als Geschäftsführer tätig gewordene Kläger sei nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht als Arbeitnehmer anzusehen. Mit seiner Beförderung in die Geschäftsführung sei das frühere Arbeitsverhältnis zwar einvernehmlich umgestaltet, die Vertragsbeziehung aber nicht beendet worden. Bei dem Geschäftsführerdienstverhältnis handele es sich nicht um ein völlig neues, von den ursprünglichen vertraglichen Beziehungen losgelöstes, sondern vielmehr um ein an die geänderten Bedingungen angepasstes Rechtsverhältnis. Einer solchen Umwandlung stehe das Schriftformerfordernis des § 623 BGB nicht entgegen. Im Übrigen verhalte sich der Kläger rechtsmissbräuchlich, wenn er sich jetzt auf das Schriftformerfordernis des § 623 BGB berufe. Er habe in Kenntnis des Verlusts seines bisherigen sozialen Besitzstands einvernehmlich den neuen Aufgaben- und Verantwortungsbereich übernommen und den nunmehr aus seiner Sicht formwidrigen Vertrag über einen langen Zeitraum praktiziert.

9

Das Arbeitsgericht Hamburg hat den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Hamburg (Kammer für Handelssachen) verwiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers hat das Landesarbeitsgericht den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für zulässig erklärt. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

10

II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen zu Recht angenommen.

11

1. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses. Wer Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes ist, bestimmt § 5 ArbGG. Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG gelten in Betrieben einer juristischen Person oder Personengesamtheit Personen nicht als Arbeitnehmer, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind. Die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG gilt unabhängig davon, ob das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis materiellrechtlich ein freies Dienstverhältnis oder ein Arbeitsverhältnis ist. Auch wenn ein Anstellungsverhältnis zwischen der juristischen Person und dem Mitglied des Vertretungsorgans wegen dessen starker interner Weisungsabhängigkeit als ein Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist und deshalb materielles Arbeitsrecht zur Anwendung kommt, sind zur Entscheidung eines Rechtsstreits aus dieser Rechtsbeziehung die ordentlichen Gerichte berufen. Deshalb scheidet für eine Klage eines GmbH-Geschäftsführers gegen die Kündigung seines Anstellungsvertrags durch die GmbH der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen aus (BAG 6. Mai 1999 - 5 AZB 22/98 - zu II 3 b der Gründe, AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 46 = EzA ArbGG 1979 § 5 Nr. 33; 20. August 2003 - 5 AZB 79/02 - zu B I 2 bis 4 der Gründe, BAGE 107, 165). Nur dann, wenn der Rechtsstreit zwischen dem Mitglied des Vertretungsorgans und der juristischen Person nicht das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis, sondern eine weitere Rechtsbeziehung betrifft, greift die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht ein(BAG 3. Februar 2009 - 5 AZB 100/08 - Rn. 8, AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 66 = EzA ArbGG 1979 § 5 Nr. 43; 20. August 2003 - 5 AZB 79/02 - zu B I 2 der Gründe, BAGE 107, 165). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist aber nach der Bestellung eines Arbeitnehmers zum Geschäftsführer einer GmbH eine weitere Rechtsbeziehung in dem genannten Sinne regelmäßig zu verneinen. Mit dem Abschluss des Geschäftsführer-Dienstvertrags wird vielmehr das bisherige Arbeitsverhältnis des angestellten Mitarbeiters im Zweifel aufgehoben (BAG 19. Juli 2007 - 6 AZR 774/06 - Rn. 10, BAGE 123, 294; 5. Juni 2008 - 2 AZR 754/06 - Rn. 23, AP BGB § 626 Nr. 211; 3. Februar 2009 - 5 AZB 100/08 - Rn. 8, aaO). Nach dem Willen der vertragsschließenden Parteien soll neben dem neu abgeschlossenen Dienstverhältnis kein „ruhendes“ Arbeitsverhältnis fortbestehen, das nach der Abberufung als Geschäftsführer ggf. wiederauflebt. Dem Arbeitnehmer ist im Regelfall auch klar, dass, wenn nichts anderes vereinbart worden ist, mit dem Abschluss eines Geschäftsführer-Dienstvertrags die vertragliche Beziehung der Parteien auf eine neue Grundlage gestellt wird und er seinen Status als Arbeitnehmer aufgibt. Eine andere Auslegung der anlässlich bei Abschluss des Geschäftsführer-Dienstvertrags abgegebenen Parteierklärungen kommt nur dann in Betracht, wenn deutliche Anhaltspunkte für die Absicht einer Fortführung des Arbeitsverhältnisses vorliegen. Es müssen insoweit weitere Umstände hinzutreten, aus denen sich ergibt, dass die Parteien neben dem Geschäftsführer-Dienstvertrag noch einen Arbeitsvertrag ruhend fortbestehen lassen und nach der Abberufung wieder realisieren wollten (vgl. BAG 14. Juni 2006 - 5 AZR 592/05 - Rn. 18, BAGE 118, 278; 19. Juli 2007 - 6 AZR 774/06 - Rn. 14, aaO; 5. Juni 2008 - 2 AZR 754/06 - Rn. 23, aaO; 3. Februar 2009 - 5 AZB 100/08 - Rn. 8, aaO).

12

Allerdings setzt die wirksame Aufhebung des früheren Arbeitsverhältnisses die Einhaltung des Schriftformerfordernisses nach § 623 BGB voraus(BAG 3. Februar 2009 - 5 AZB 100/08 - Rn. 8, AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 66 = EzA ArbGG 1979 § 5 Nr. 43; 19. Juli 2007 - 6 AZR 774/06 - Rn. 22, BAGE 123, 294). Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Zweiten, Fünften und Sechsten Senats des Bundesarbeitsgerichts wird das Schriftformerfordernis in diesen Fällen aber schon regelmäßig durch den Abschluss eines schriftlichen Geschäftsführer-Dienstvertrags gewahrt (BAG 19. Juli 2007 - 6 AZR 774/06 - Rn. 23, aaO; 5. Juni 2008 - 2 AZR 754/06 - Rn. 22, AP BGB § 626 Nr. 211; 3. Februar 2009 - 5 AZB 100/08 - Rn. 8, aaO). Aus der schriftlichen Vereinbarung ergibt sich regelmäßig hinreichend deutlich die gleichzeitige Beendigung des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses.

13

2. In Anwendung dieser Grundsätze ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben. Der Streit der Parteien betrifft die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses, das nicht Grundlage der Geschäftsführerbestellung war. Eine formwirksame Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses der Parteien ist nicht, insbesondere nicht im Zusammenhang mit der Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer der Beklagten, erfolgt. Die Parteien haben das Arbeitsverhältnis vor Ausspruch der streitgegenständlichen Kündigung nicht rechtswirksam beendet. Es hat vielmehr auch während der Dauer der Geschäftsführertätigkeit des Klägers fortbestanden und ist nach dessen Abberufung als Geschäftsführer der Beklagten wieder aufgelebt.

14

a) Es ist zwar davon auszugehen, dass die Parteien im Zusammenhang mit der Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer der Beklagten einen Geschäftsführer-Dienstvertrag abgeschlossen haben. Dies entspricht den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts und leugnet auch die Beklagte nicht. Wird ein Arbeitnehmer während des bestehenden Arbeitsverhältnisses, das keine Geschäftsführerbestellung vorsieht, zum Geschäftsführer bestellt, liegt dem notwendig eine weitere vertragliche Regelung zugrunde, die von dem bisherigen Arbeitsverhältnis unabhängig ist. Nur für den zusätzlichen Vertrag, der regelmäßig ein Geschäftsführer-Dienstvertrag sein wird, nicht aber für das bisherige Arbeitsverhältnis, gilt § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG. Mit dem Geschäftsführer-Dienstvertrag haben die Parteien jedoch das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht wirksam aufgehoben. Da sie den Geschäftsführer-Dienstvertrag lediglich mündlich geschlossen haben, ist für eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses die Schriftform des § 623 BGB nicht eingehalten worden. Weder die Eintragung des Klägers in das Handelsregister noch seine Mitwirkung hieran haben den Formverstoß geheilt oder gar die erforderliche Schriftform ersetzt.

15

b) Entgegen der Auffassung der Beklagten bedurfte es für Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Schriftform. Ihr Hinweis, das ursprüngliche Arbeitsverhältnis sei nicht beendet, sondern nur angepasst und „umgewandelt“ worden, rechtfertigt es nicht, von der Einhaltung der gesetzlichen Schriftform abzusehen. Eine solche Umgestaltung beinhaltet im Kern eine Beendigung der bisherigen Vertragsbeziehungen und damit des Arbeitsverhältnisses. Sähe man hierin keine Beendigung der ursprünglichen arbeitsvertraglichen Beziehungen, so würde erst recht das ursprüngliche Arbeitsverhältnis neben der Geschäftsführerabrede weiter fortbestanden haben. Für die von der Beklagten befürwortete teleologische Reduktion des § 623 BGB besteht kein Bedürfnis. Die Parteien können jederzeit eine schriftliche Vereinbarung treffen. Fehlt es daran, wird gerade auch im Falle einer konkludenten Aufhebung des Arbeitsverhältnisses weder der gesetzlichen Warnfunktion noch der Klarstellungs- und Beweisfunktion hinreichend Rechnung getragen; denn der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses kann für die Parteien durchaus eine sinnvolle Alternative darstellen.

16

3. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat sich der Kläger nicht rechtsmissbräuchlich iSv. § 242 BGB verhalten. Seine Geltendmachung eines Formmangels verstößt nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB).

17

a) Ein Berufen auf einen Formmangel kann ausnahmsweise das Gebot von Treu und Glauben verletzen. Aus § 242 BGB folgt ua. der Grundsatz des Verbots widersprüchlichen Verhaltens (sog. „venire contra factum proprium“). Das Verbot widersprüchlichen Verhaltens als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten, Rechtslagen und Rechtsnormen immanente Inhaltsbegrenzung (BAG 4. Dezember 1997 - 2 AZR 799/96 - zu II 1 a der Gründe, BAGE 87, 200; 12. März 2009 - 2 AZR 894/07 - Rn. 17, BAGE 130, 14). Die gegen § 242 BGB verstoßende Rechtsausübung oder Ausnutzung einer Rechtslage wird wegen der Rechtsüberschreitung als unzulässig angesehen. Ein Verhalten kann ua. dann als rechtsmissbräuchlich angesehen werden, wenn ein Berechtigter sich mit der Geltendmachung eines Rechts in Widerspruch zu seinem eigenen vorausgegangenen Verhalten setzt und er durch dieses Verhalten beim Anspruchsgegner ein schutzwürdiges Vertrauen erweckt hat, er wolle sein Recht zukünftig nicht mehr in Anspruch nehmen (BAG 4. Dezember 1997 - 2 AZR 799/96 - aaO; siehe auch BGH 19. Oktober 2005 - XII ZR 224/03 - MDR 2006, 562). Wann dies der Fall ist, ist grundsätzlich von den Tatsachengerichten, die den vorgetragenen Sachverhalt eigenverantwortlich zu würdigen haben (BAG 17. Januar 2007 - 7 AZR 23/06 - DB 2007, 1034; 23. Juli 2009 - 8 AZR 357/08 - Rn. 36, AP BGB § 613a Widerspruch Nr. 10 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 113), unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände zu entscheiden (BAG 12. März 2009 - 2 AZR 894/07 - Rn. 17, aaO).

18

b) Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, die Formvorschrift des § 623 BGB dürfe im Hinblick auf ihren Sinn und Zweck, nämlich einen Schutz vor Übereilung zu gewähren(Warnfunktion) und Rechtssicherheit zu gewährleisten (Klarstellungs- und Beweisfunktion), nicht ausgehöhlt werden und ein Formmangel könne deshalb nach § 242 BGB nur ganz ausnahmsweise als unbeachtlich qualifiziert werden(vgl. BAG 16. September 2004 - 2 AZR 659/03 - zu B I 1 der Gründe, AP BGB § 623 Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 623 Nr. 1). Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der Formvorschriften im Interesse der Rechtssicherheit nicht aus bloßen Billigkeitserwägungen außer acht gelassen werden dürfen (BGH 20. September 1984 - III ZR 47/83 - zu II 3 der Gründe, BGHZ 92, 164; 24. April 1998 - V ZR 197/97 - zu II 5 der Gründe, BGHZ 138, 339; 16. Juli 2004 - V ZR 222/03 - zu II 3 b der Gründe, NJW 2004, 3330). Eine Ausnahme kann danach nur in ganz besonderen Ausnahmefällen gemacht werden. An die Bejahung eines Ausnahmefalls sind strenge Anforderungen zu stellen; dass die Nichtigkeit den einen Vertragsteil hart trifft, reicht nicht aus, für diesen muss das Ergebnis schlechthin untragbar sein (BGH 24. April 1998 - V ZR 197/97 - zu II 5 der Gründe, aaO; 20. September 1984 - III ZR 47/83 - zu II 3 der Gründe, aaO; 16. Juli 2004 - V ZR 222/03 - zu II 3 b aa der Gründe, aaO). Ein „untragbares Ergebnis“ liegt nicht ohne Weiteres vor, wenn lediglich die Voraussetzungen der Verwirkung erfüllt sind. Es müssen vielmehr Umstände hinzukommen, die das Verhalten des Berechtigten in hohem Maße als widersprüchlich erscheinen lassen (BGH 16. Juli 2004 - V ZR 222/03 - zu II 3 b bb der Gründe, aaO).

19

c) Diese strengen Kriterien für die Annahme eines Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben sind im Entscheidungsfall nicht erfüllt. Allein in der längeren Ausübung der Geschäftsführertätigkeit liegt kein solcher Umstand, der es schon rechtfertigen würde, den Formmangel als unbeachtlich und ein Berufen auf ihn als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Die Widersprüchlichkeit, die darin liegen kann, dass der Berechtigte die Wirksamkeit eines Vertrags nicht bezweifelt, um sich dann aber später auf dessen Formnichtigkeit zu berufen, reicht hierfür grundsätzlich nicht aus (vgl. BGH 24. April 1998 - V ZR 197/97 - zu II 5 der Gründe, BGHZ 138, 339; 16. Juli 2004 - V ZR 222/03 - zu II 3 b bb der Gründe, NJW 2004, 3330). Dementsprechend konnte die Beklagte allein aufgrund des Abschlusses des Geschäftsführer-Dienstvertrags und der Durchführung des Geschäftsführerverhältnisses schon nicht darauf vertrauen, der Kläger werde nach einer Abberufung als Geschäftsführer nicht wieder seine Rechte aus dem - noch nicht aufgehobenen - Arbeitsverhältnis geltend machen. Dies gilt umso mehr, als die Parteien entgegen § 623 BGB keine Klarheit und hinreichende Rechtssicherheit über den weiteren Status des Klägers als Arbeitnehmer herbeigeführt haben, obwohl es die Beklagte in der Hand gehabt hatte, hier durch eine schriftliche Vereinbarung für ausreichende Klärung zu sorgen. Auch liegen nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts neben der Durchführung des Geschäftsführerverhältnisses keine weiteren deutlichen Anhaltspunkte für ein widersprüchliches Verhalten des Klägers vor; denn die Vereinbarung eines ruhenden Arbeitsverhältnisses wäre rechtlich zulässig gewesen und während der Durchführung des Geschäftsführerverhältnisses war die Geltendmachung eines ruhenden Arbeitsverhältnisses in keiner Weise erforderlich. Anhaltspunkte dafür, der Geschäftsführer-Dienstvertrag sei wegen § 139 BGB insgesamt nichtig gewesen, bestehen nicht.

20

III. Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

        

    Mikosch    

        

    Mestwerdt    

        

    Eylert    

        

        

        

        

        

        

                 

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 15.05.2014, Az.: 6 Ca 1210/14, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob der Kläger von der Beklagten die Zahlung einer monatlichen Betriebsrente verlangen kann.

2

Der Kläger war vom 01. Dezember 1969 zunächst bis zum 30. Mai 1979 bei der S. Fabrik GmbH & Co. KG in A-Stadt beschäftigt. Das zwischen diesen Parteien bestehende Arbeitsverhältnis wurde aufgrund einer Eigenkündigung des Klägers beendet.

3

Am 17. April 1980 wurde der Kläger wieder eingestellt und hat das Arbeitsverhältnis bis zum 30. Juni 1986 fortgeführt.

4

Bei der S. Fabrik GmbH & Co. KG existierte eine Versorgungszusage hinsichtlich einer betrieblichen Altersversorgung gemäß dem Leistungsverzeichnis des Unterstützungsvereins der Arbeitgeberin.

5

§ 4 dieser Regelung hat folgenden Wortlaut:

6

"Leistungsempfänger und Leistungen

7

Leistungsempfänger sind Belegschaftsmitglieder oder ehemalige Belegschaftsmitglieder, die mindestens 3 Jahre in den Diensten der Firma tätig waren. Ruhegehälter und ruhegeldähnliche Zuschüsse werden nur bei 15-jähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit bezahlt. Kürzere Betriebszugehörigkeit kann in besonderen Fällen durch den Vorstand festgelegt werden.

8

Auch Angehörige (Witwen und Waisen) der Belegschaftsmitglieder können im Rahmen der Zweckbestimmung des Vereins unterstützt werden. Die Mehrzahl derjenigen Personen, denen die Leistung der Unterstützungseinrichtung zugute kommt, darf sich nicht aus den Gesellschaftern oder deren Angehörigen zusammensetzen.

9

Einen Rechtsanspruch auf Leistungen haben die Belegschaftsmitglieder bzw. deren Angehörige in keinem Fall. Auch durch wiederholte oder laufende Zahlungen von Altersrenten, Witwen-, Waisen- und Sterbegeldern und anderen Unterstützungen wird ein Rechtsanspruch gegen den Verein oder die Firma nicht begründet.

10

Bei Gewährung von Pensionen, Witwengeld, Waisengeld und Sterbegeld müssen die in XY, (jeweils gültige Fassung) festgelegten Höchstsätze eingehalten werden.

11

Alle Leistungen werden freiwillig und mit der Möglichkeit jeweiligen Widerrufs gewährt. Jeder Leistungsempfänger hat auf Verlangen eine Erklärung darüber abzugeben, daß ihm die freiwillige Natur der Leistungen bekannt ist. Die Erklärung hat sich auch darauf zu erstrecken, daß der Leistungsanspruch auch bei wiederholten oder regelmäßigen Leistungen einverstanden ist.

12

Die Erklärung hat folgenden Wortlaut:

13

"Es ist mir bekannt, daß alle Leistungen aus der Unterstützungseinrichtung der Firma freiwillig gewährt werden. Es ist mir ferner bekannt, daß mir auch durch wiederholte, regelmäßig wiederkehrende Leistungen weder ein Anspruch gegen den Verein noch gegen die Firma erwächst. Mit dieser Regelung bin ich einverstanden."

14

Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Leistungsverzeichnisses wird auf Bl. 19 ff. d. A. Bezug genommen.

15

Der Kläger bezieht seit dem 01. Januar 2011 eine Altersrente für längjährig Versicherte; insoweit wird auf Bl. 32 d. A. Bezug genommen.

16

Rechtsnachfolgerin der S. Fabrik GmbH & Co. KG ist die Beklagte. Der Unterstützungsverein der ehemaligen P. GmbH e. V. wurde im Juli 2010 aufgelöst; die bestehenden Verpflichtungen hat die Beklagte übernommen.

17

Der Kläger hat vorgetragen,

18

er sei zum Bezug einer Betriebsrente berechtigt, weil die Voraussetzungen des § 4 der Satzung des Unterstützungsvereins gegeben seien.

19

Gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 BetrAVG a. F. behalte der Arbeitnehmer seine Anwartschaft auf Zahlung einer Betriebsrente, wenn sein Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls ende, sofern er im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 35. Lebensjahr vollendet habe und entweder die Versorgungszusage für ihn mindestens zehn Jahre bestanden habe oder der Beginn der Betriebszugehörigkeit mindestens 12 Jahre zurückliege und die Versorgungszusage für ihn mindestens drei Jahre bestanden habe. Diese Voraussetzung sei erfüllt. Denn er sei vom 01. Dezember 1969 bis zum 30. Juni 1986 durchgängig Betriebsbelegschaftsmitglied gewesen, insgesamt also 16 Jahre und sieben Monate. Beim Eintritt in den Betrieb sei er 22 Jahre alt, beim Austritt 38 Jahre alt gewesen. Nur vom 31. Mai 1979 bis zum 16. April 1980, also 10,5 Monate, habe er unverschuldet zurück in seine alte Heimat gemusst, das ehemalige Jugoslawien. Die Versorgung seiner damals minderjährigen Kinder sei in dem fraglichen Zeitraum anderweitig nicht gewährleistet gewesen. Deshalb habe ihm der damalige Vorgesetzte, Herr I., für einen unbefristeten Zeitraum Urlaub bewilligt.

20

Rein formal sei das Arbeitsverhältnis aufgelöst worden, verknüpft aber mit einer Rückkehrvereinbarung. Seinerzeit sei ihm erklärt worden, er könne jederzeit in den Betrieb zurückkehren. Des Weiteren sei ihm erklärt worden, sofern er innerhalb eines Jahres zurückkehre, berühre seine Abwesenheit seinen Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung nicht. Auch der damalige Prokurist, St., habe ihm die Betriebsrente ebenfalls immer wieder zugesagt. Ein Zwischenzeugnis, ausgestellt von Herrn I., bescheinige ebenfalls eine lediglich vorübergehende Abwesenheit; insoweit wird auf Bl. 40 d. A. Bezug genommen. Die vorübergehende Abwesenheit habe die Betriebszugehörigkeit folglich nicht unterbrochen. Vielmehr sei die damalige Abwesenheit rechtlich einem Erziehungsurlaub gleichzusetzen. Aufgrund der ausdrücklichen Zusicherung genieße er zudem Vertrauensschutz.

21

Die Höhe seines Anspruchs ergebe sich aus der Versorgungszusage selbst und betrage 247,59 EUR brutto monatlich.

22

Der Kläger hat beantragt,

23
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger an rückständiger Betriebsrente für den Zeitraum Januar 2011 bis einschließlich November 2014 EUR 11.636,73 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils EUR 247,59 brutto seit dem 1. eines jeden Folgemonats, beginnend ab dem 01.02.2011 bis einschließlich 01.12.2014, zu zahlen.
24
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine monatliche Betriebsrente ab Dezember 2014, fällig jeweils am letzten des Monats, in Höhe von EUR 247,59 brutto zu zahlen.
25

Die Beklagte hat beantragt,

26

die Klage abzuweisen.

27

Die Beklagte hat vorgetragen,

28

eine Rückkehrvereinbarung habe es seinerzeit entgegen der Darstellung des Klägers nicht gegeben. Auch werde bestritten, dass Herr I. von Anfang an zugesichert habe, dass der Kläger jederzeit in den Betrieb zurückkehren könne und seine Abwesenheit seinen Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung nicht berühre. Außerdem werde bestritten, dass es entsprechende Zusagen des damaligen Prokuristen, Herrn St., gegeben habe. Weder aus dem Zwischenzeugnis, noch aus weiteren vorgelegten Schreiben ergebe sich etwas anderes. Für Anwartschaften auf Versorgungsleistungen, die auf Zusagen beruhten, die - wie vorliegend - vor dem 01. Januar 2011 erteilt worden seien, gälten für alle Durchführungswege die Unverfallbarkeitsfristen nach § 1 Abs. 1 S. 1 BetrAVG in der alten Fassung. Zu deren weiteren Darstellung des streitigen Vorbringens der Beklagten im erstinstanzlichen Rechtszug insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 5 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 141 d. A.) Bezug genommen.

29

Die insoweit maßgeblichen Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt. Im ersten Arbeitsverhältnis habe die Versorgungszusage keine zehn Jahre, sondern lediglich neun Jahre und sechs Monate bestanden. Nach der 2. Alternative setze die Unverfallbarkeit neben einer mindestens dreijährigen Zusagedauer eine Betriebszugehörigkeit von mindestens 12 Jahren voraus. Die habe der Kläger aber nicht erreicht. Die Eigenkündigung habe das Arbeitsverhältnis rechtlich beendet. Wenn die Parteien tatsächlich, wie vom Kläger behauptet, eine Ruhensvereinbarung getroffen hätten, sei eine solche Kündigung überflüssig gewesen. Darüber hinaus setze eine Ruhensvereinbarung voraus, dass lediglich die wechselseitigen Hauptpflichten entfallen seien. Das sei vorliegend nicht der Fall.

30

Auch im zweiten Arbeitsverhältnis habe der Kläger weder eine Zusagedauer von zehn Jahren, noch eine Betriebszugehörigkeit von zwölf Jahren erreicht.

31

Eine Anrechnung der Zeiten aus dem ersten Arbeitsverhältnis sei nicht möglich. Denn maßgeblich für den Eintritt der gesetzlichen Unverfallbarkeit sei nur das letzte Arbeitsverhältnis. Vorangegangene Arbeitsverhältnisse blieben grundsätzlich unberücksichtigt. Etwas anderes gelte allenfalls dann, wenn das alte Arbeitsverhältnis an das neue Arbeitsverhältnis heranreiche, so dass es nahezu nahtlos fortgesetzt werde. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall. Der Kläger habe auch keinen vertraglichen Rentenanspruch, denn dieser setze eine mindestens 15-jährige ununterbrochene Betriebszugehörigkeit voraus. Diese liege hier gerade nicht vor. Eine darüber hinaus zu Gunsten des Klägers abweichende Vereinbarung sei nicht getroffen worden.

32

Das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 15. Mai 2015 - 6 Ca 1210/14 - abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 138 - 145 d. A. Bezug genommen.

33

Gegen das ihm am 26. Mai 2015 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 25. Juni 2015 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 27. August 2015 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf seinen begründeten Antrag hin durch Beschluss vom 23. Juli 2015 die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 27. August 2015 einschließlich verlängert worden war.

34

Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, Herr I. habe sich vom 31. Mai 1979 bis zur Rückkehr des Klägers in den Betrieb immer wieder telefonisch bei diesem erkundigt, wann der Kläger wieder an seinen Arbeitsplatz zurückkehren werde und sich um die Einreisemodalitäten gekümmert. Von Anfang an habe die Rückkehr des Klägers in den Betrieb festgestanden. Insoweit habe das Arbeitsverhältnis geruht, was einem Erziehungsurlaub gleichzusetzen sei. Eine präzisere Darlegung sei nach nunmehr 35 Jahren nicht möglich. Zu berücksichtigen sei auch, dass in den Jahren vor und nach 1979 durchaus es noch üblich gewesen sei, Verträge mit Handschlag abzuschließen und mündliche Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber zu treffen. Der Kläger habe sich deshalb zu Recht auf die Aussagen von Herrn I. und Herrn St. verlassen. Er hätte bei Nichtbestehen einer betrieblichen Altersversorgung bereits seit dem Jahr 1980 anderweitige Vorsorge getroffen.

35

Herr I. habe dem Kläger die jederzeitige Rückkehr in den Betrieb zugesagt, nachdem er seinem Arbeitgeber mündlich mitgeteilt habe, dass er aufgrund der ernsthaften Erkrankung seiner Schwiegermutter zur Versorgung seiner minderjährigen Kinder zurück in seine Heimat müsse. Eine schriftliche Eigenkündigung des Klägers sei nicht erfolgt; insgesamt sei die langjährige Zusammenarbeit aufgrund des wechselseitigen Vertrauens nur durch mündliche Absprachen erfolgt.

36

Berücksichtigt werden müsse zudem, dass auch Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses auf eigene Veranlassung bei der Betriebszugehörigkeit mitgezählt werden können. § 4 der Satzung sehe zudem vor, dass in besonderen Fällen kürzere Betriebszugehörigkeiten festgelegt werden können. Von diesen Möglichkeiten hätten der Kläger und die Rechtsvorgängerin der Beklagten Gebrauch gemacht.

37

Zur weiteren Darstellung des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 27. August 2015 (Bl. 177 - 185 d. A.) sowie seinen Schriftsatz vom 06. November 2015 (Bl. 213, 214 d. A.) Bezug genommen.

38

Der Kläger beantragt,

39

Das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz, Auswärtige Kammern Bad Kreuznach vom 15.05.2015, Az.: 6 Ca 1210/14, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,

40
1. an den Kläger eine rückständige Betriebsrente für den Zeitraum Januar 2011 bis einschließlich November 2014 in Höhe von € 11.636,73 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 247,59 brutto seit dem 1. eines jeden Folgemonats, beginnend ab dem 01.02.2011 bis einschließlich 01.12.2014 zu zahlen,
41
2. an den Kläger eine monatliche Betriebsrente ab Dezember 2014, fällig jeweils am Letzten des Monats, in Höhe von € 247,59 brutto zu zahlen.
42

Die Beklagte beantragt,

43

die Berufung zurückzuweisen.

44

Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt umfassend dargelegt, dass ihm eine Betriebsrente zugesichert worden sei. Substantiiertes Vorbringen des Klägers insoweit fehle. Die vorliegend in Rede stehende Zusicherung über die Betriebsrente des Klägers werde als von der Beklagten sicher abgegeben behauptet. Insoweit sei es Sache des Klägers gewesen, hinreichende Anhaltspunkte dafür vorzutragen, dass die benannten Zeugen I. und St. Wissen bekunden könnten, dass es entsprechende Zusicherung über die Betriebsrente des Klägers gab. Daran fehle es aber. Substantiiertes Vorbringen nach Ort, Zeit und Inhalt sei vorliegend aber nicht entbehrlich. Denn auch wenn Verträge in den Jahren vor und nach 1979 üblicherweise mit Handschlag abgeschlossen und mündliche Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber getroffen worden seien, entbindet dies jedenfalls nicht von der Darlegungs- und Beweislast, die der beweisbelasteten Partei obliege. Könnten in diesen Fällen keine Dokumente vorgelegt werden, sei jedenfalls eine Konkretisierung nach Inhalt, Zeit und Ort erforderlich. Dies sei vorliegend gänzlich unterblieben.

45

Zur weiteren Darstellung des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 05. Oktober 2015 (Bl. 204 - 209 d. A.) Bezug genommen.

46

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

47

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 09.11.2015.

Entscheidungsgründe

48

I. Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

49

II. Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

50

Das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger von der Beklagten die Zahlung einer monatlichen Betriebsrente nicht verlangen kann.

51

Zwar ist die vorliegende Klage in beiden Anträgen als Leistungsklage nach § 253 Abs. 1, 2 ZPO zulässig; die Klage erweist sich im Ergebnis aber als unbegründet.

52

Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Betriebsrente in der geltend gemachten Höhe gegenüber der Beklagten.

53

Der Kläger hat für seine Beschäftigung bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 01. Dezember 1969 bis zum 30. Mai 1979 sowie vom 17. April 1980 bis zum 30. Juni 1986 eine gesetzlich unverfallbare Versorgungsanwartschaft nicht erworben. Denn die Unverfallbarkeitsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 S. 1, 2. Alternative BetrAVG in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden (alten) Fassung sind nicht erfüllt. Davon ist das Arbeitsgericht in jeder Hinsicht zutreffend ausgegangen.

54

Insoweit gelten folgende Grundsätze:

55

Eine Versorgungsanwartschaft ist unverfallbar, wenn ein Arbeitgeber die Anwartschaft auch dann aufrechterhalten muss, wenn der Arbeitnehmer vor Eintritt eines Versorgungsfalles aus dem die Grundlage des Versorgungsversprechens bildenden Arbeitsverhältnis ausscheidet.

56

Dies ist gem. § 1 Abs. 1 S. 1 BetrAVG a. F. bei Arbeitsverhältnissen, die nach dem In-Kraft-Treten des BetrAVG am 22. Dezember 1974 (vgl. § 26 BetrAVG) beendet worden sind, dann der Fall, wenn ein Arbeitnehmer, dem eine betriebliche Altersversorgung zugesagt worden ist, nach Vollendung des 35. Lebensjahres ausscheidet und entweder die Versorgungszusage für ihn mindestens zehn Jahre bestanden hat oder der Beginn der Betriebszugehörigkeit mindestens zwölf Jahre zurückliegt und die Versorgungszusage für ihn mindestens drei Jahre bestanden hat (§ 1 Abs. 1 BetrAVG a. F.; dies verstößt nicht gegen das Lohngleichheitsgebot des Art. 157 AEUV: BAG 18. Oktober 2005 EzA EG-Vertrag 1999 Art. 141 Nr. 19; 09. Oktober 2012 - 3 AZR 477/10, EzA-SD 1/2013 S. 9 LS = NZA-RR 2013, 150) und ist auch nach nationalem Recht verfassungsmäßig (BAG 9. Oktober 2012 - 3 AZR 477/10, EzA-SD 1/2013 S. 9 LS = NZA-RR 2013, 150; 15. Oktober 2013 - 3 AZR 10/12 - EzA-SD 24/2013 S. 13 LS = NZA-RR 2014, 87; LAG Köln 11. Oktober 2012 NZA-RR 2013, 488;vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, Handbuch Fachanwalt Arbeitsrecht 13. Aufl. 2016 Kap. 3 Rn. 3582 ff.).

57

Betriebszugehörigkeit i. S. d. § 30 f BetrAVG bedeutet die durchgehende Tätigkeit für ein und denselben Vertragspartner. Fälle der Betriebsnachfolge (z. B. § 613 a BGB) sind mit umfasst. Diese Regelung ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Sie verstößt insbes. weder gegen Art. 3 GG noch gegen das europarechtliche Lohngleichheitsgebot. Denn eine etwaige Ungleichbehandlung ist durch objektive Faktoren gerechtfertigt, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (s. a. EuGH 10. März 2011 NZA 2011, 561 für Beschäftigungszeiten für denselben Arbeitgeber in anderen Mitgliedsstaaten). Ursprünglich waren Regelungen, wonach der Arbeitgeber nur dann betriebliche Altersversorgung gewähren muss, wenn der Arbeitnehmer bis zum Versorgungsfall dem Unternehmen angehört, unbeschränkt zulässig. Mit der Unverfallbarkeitsvorschrift des § 1 Abs. 1 BetrAVG a. F. hat der Gesetzgeber die Vertragsfreiheit der Arbeitgeber zugunsten des Sozialschutzes der Arbeitnehmer eingeschränkt. Er hat seinen Gestaltungsspielraum nicht dadurch überschritten, dass er lange vor der Regelaltersgrenze erworbene Anwartschaften für weniger schutzwürdig hielt als später erworbene (BAG 18. Oktober 2005 EzA EG-Vertrag 1999 Art. 141 Nr. 19 = NZA 2006, 1159).

58

Nicht ausreichend ist grundsätzlich, das frühere Bestehen eines Vertragsverhältnisses zu einem anderen Unternehmen desselben Konzerns (LAG Köln 07. März 2003 - 4 Sa 954/02, EzA-SD 12/03, S. 19 LS).

59

Welche Bedeutung der vereinbarten Anrechnung von bei anderen Arbeitgebern abgeleistete Zeiten zukommt, ist im Übrigen nach den Regeln der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Haben die Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinne verstanden, geht der wirkliche Wille der Parteien dem Wortlaut des Vertrages und jeder anderweitigen Interpretation vor und setzt sich insbesondere auch gegenüber einem völlig eindeutigen Vertragswortlaut durch. Der Kläger genügt seiner Darlegungslast in diesem Zusammenhang jedenfalls dann, wenn er einen entsprechenden inneren Willen seines Vertragspartners behauptet und diese Behauptung nicht aufs "Geradewohl" aufstellt, also nicht gleichsam "ins Blaue hinein" macht. Das ist der Fall, wenn er sich nicht auf die Behauptung der inneren Tatsache beschränkt, sondern weitere Tatsachen ausführt, aus denen er auf das Vorhandensein des tatsächlichen Willens seines Vertragspartners schließt (BAG 02. Juli2009 - 3 AZR 501/07, NZA-RR 2010, 205).

60

§ 1 b Abs. 1 BetrAVG enthält insoweit eine Grundregelung für die Unverfallbarkeit einer Anwartschaft aus einer unmittelbaren Versorgungszusage.

61

Der Lauf der Unverfallbarkeitsfrist beginnt mit der Erteilung der Versorgungszusage (bei einer Gesamtzusage, einer Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag) z. B. mit der Aufnahme der Tätigkeit des Arbeitnehmers. Der erste Geltungstag kann dabei in Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen hinausgeschoben, aber auch zurückdatiert werden.

62

Scheidet ein Arbeitnehmer mit einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft aus einem ersten Arbeitsverhältnis aus und begründet er später mit demselben Arbeitgeber ein weiteres Arbeitsverhältnis, das nicht nahtlos an das erste Arbeitsverhältnis anknüpft, so beginnt die Unverfallbarkeitsfrist für die im zweiten Arbeitsverhältnis erteilte Versorgungszusage mit dem Beginn dieses neuen Arbeitsverhältnisses (LAG Köln 15. Januar 2008 NZA-RR 2008, 487).

63

Die Berechnung der Zusagedauer erfolgt nach §§ 187 ff. BGB. Die 10-, 5- bzw. 3-Jahres-Frist muss bis auf den letzten Tag erfüllt sein (BAG 21. Januar 2003 EzA § 1 b BetrAVG Nr. 1). Ein Unterschreiten der Frist auch nur um wenige Tage lässt eine unverfallbare Anwartschaft nicht entstehen, selbst dann, wenn die Versorgungsregelung eine Härtefallklausel vorsieht. Denn Härtefallklauseln haben den Zweck, auch für ungewöhnliche Sonderfälle befriedigende Lösungswege zu eröffnen. Sie begründen jedoch keine Pflicht des Arbeitgebers, tragende Entscheidungen der Versorgungsordnung abzuändern, auch dann nicht, wenn das Arbeitsverhältnis aus betrieblichen Gründen beendet wurde (BAG 29.3.1983 EzA § 1 BetrAVG Nr. 26). Setzt eine Versorgungsordnung also für eine bestimmte Höhe des Betriebsrentenanspruchs eine "Beschäftigung ohne Unterbrechung" für einen bestimmten Zeitraum voraus, so wirken Beschäftigungslücken zwischen zwei befristeten Arbeitsverhältnissen anspruchsschädlich; das TzBfG findet auf derartige zurückliegende Sachverhalte keine Anwendung (BAG 19. April 2005 - 3 AZR 128/04, NZA 2005, 840 LS; vgl. Ars/Teslau NZA 2006, 297 ff.).

64

Nur wenn der Arbeitgeber wider Treu und Glauben den Fristeintritt verhindert, gilt die Fristerfüllung gem. § 162 BGB als eingetreten (BAG 07. August 1975 EzA § 242 BGB Ruhegeld Nr. 44).

65

Diese Grundsätze gelten selbst dann, wenn mehrere Arbeitsverhältnisse in einem sachlichen Zusammenhang stehen, zwischen ihnen aber ein zeitlicher Abstand besteht (BAG 14. August 1980 EzA § 1 BetrAVG Nr. 11); für die damit neu in Gang gesetzte Wartezeit sind die Zeiten vor der Unterbrechung grds. verloren (LAG Köln 25. Juni 1999 NZA-RR 2000, 42, auch zu Zeiten bei einem konzernangehörigen Auslandsunternehmen). Auf den Grund und die Dauer der Unterbrechung kommt es nicht an (BAG 22. Februar 2000 EzA § 1 BetrAVG Nr. 72). Für die gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen spielt es insoweit keine Rolle, dass die neue Versorgungszusage vor Beendigung des früheren Arbeitsverhältnisses erteilt worden ist. Sie wird erst mit dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses wirksam (BAG 21. Januar 2003 EzA § 1 b BetrAVG Nr. 1). Bestimmt eine Versorgungsordnung, dass bei Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses die Zeit vor der Unterbrechung nur ruhegeldfähig sein soll, wenn dies ausdrücklich schriftlich bestätigt wird, darf ein Arbeitnehmer, der aus persönlichen Gründen ausgeschieden und erst nach drei Monaten wieder eingestellt worden war, die Gewährung einer Treueprämie und einer Jubiläumszuwendung nicht ohne Weiteres als Anerkennung einer ruhegeldfähigen Vordienstzeit verstehen (BAG 29. September 1987 EzA § 1 BetrAVG Nr. 49).

66

Eine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses liegt dann nicht vor, wenn es nur ruht, d. h. dass ohne Beendigung des Arbeitsverhältnisses lediglich die wechselseitigen Hauptpflichten entfallen (BAG 30. Mai2006 EzA § 2 BetrAVG Nr. 26; 25. April 2006 EzA § 2 BetrAVG Nr. 27; s. ausf. Rdn. 391 1 ff.). Das ist andererseits aber dann nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer durch eigene Kündigung das Arbeitsverhältnis beendet; eine anschließende Rückkehrvereinbarung ändert daran nichts. Die Wiedereinstellung des Arbeitnehmers ist mit dem Ruhen dann vergleichbar, wenn die Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerkündigung von vornherein einer lediglich vorübergehenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses dient und dementsprechend bereits die Kündigung mit einer Rückkehrvereinbarung verknüpft ist (BAG 21. Januar 2003 EzA § 1 b BetrAVG Nr. 1). Allein die Vereinbarkeit der Anrechnung früherer Zusage- und Beschäftigungszeiten löst noch nicht die gesetzliche Unverfallbarkeit aus; insbes. müssen die beiden Arbeitsverhältnisse "nahtlos" aneinander anschließen (BAG 21. Januar 2003 EzA § 1 b BetrAVG Nr. 1).

67

Das BetrAVG verwendet insoweit für die Voraussetzungen und die Höhe gesetzlich unverfallbarer Versorgungsanwartschaften also einen einheitlichen Begriff der Betriebszugehörigkeit; sie ist beim Zweitwertfaktor ebenso zu berechnen wie bei den Unverfallbarkeitsfristen nach § 1 Abs. 1 BetrAVG in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung i. V. m. § 30 f BetrAVG n. F. Deshalb bilden die Dienstzeiten in einem unterbrochenen Arbeitsverhältnis für den gesetzlichen Mindestschutz unverfallbarer Versorgungsanwartschaften keine Einheit; das gilt auch für kürzere Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses. Entscheidend ist insoweit nicht die tatsächliche Beschäftigung, sondern das rechtliche Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses, so dass bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis keine Unterbrechung vorliegt. Allerdings ist die Wiedereinstellung eines Arbeitnehmers nach Abschluss seines Studiums vom Ruhen des Arbeitsverhältnisses zu unterscheiden. Eine dem Ruhen des Arbeitsverhältnisses vergleichbare Fallgestaltung setzt zumindest voraus, dass nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis beiderseitige vertragliche Verpflichtungen bestehen, die eine Wiederbegründung des Arbeitsverhältnisses sicherstellen, und dass diese Bindungen nicht erst nachträglich geschaffen werden, sondern bereits bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen (BAG 25. April 2006 EzA § 2 BetrAVG Nr. 27; 30. Mai 2006 EzA § 2 BetrAVG Nr. 26). Ein ruhensähnlicher Sachverhalt liegt insoweit auch dann nicht vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag endet, dessen Ziel nicht die Überleitung in den Ruhestand, sondern in erster Linie die Trennung war (BAG 30.5.2006 EzA § 2 BetrAVG Nr. 26; vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz/Beck/Hoss, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 13. Auflage 2016, Kap. 3 Rnr. 3581 ff., 3914).

68

Mit dem Arbeitsgericht ist in Anwendung dieser Grundsätze davon auszugehen, dass zwar die Versorgungszusage innerhalb jedes einzelnen Teils des Arbeitsverhältnisses jeweils drei Jahre bestand. Allerdings hat der Kläger zusammengerechnet keine zwölfjährige Betriebszugehörigkeit erreicht. Zwischen den Parteien bestand gerade entgegen der Auffassung des Klägers kein durchlaufendes Arbeitsverhältnis.

69

Denn zwischen dem 30. Mai 1979 und dem 17. April 1980 bestand zwischen den Parteien deshalb kein Arbeitsverhältnis, weil der Kläger unstreitig sein Arbeitsverhältnis zum 30. Mai 1979 gekündigt hatte. Aus welchen Gründen diese Kündigung erfolgt ist, ist insoweit zunächst ohne Belang. Die Kündigung hatte, davon gehen auch beide Parteien des vorliegenden Rechtsstreits ohne weiteres aus, die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Folge. Insoweit ist mit dem Arbeitsgericht die Wiedereinstellung des Arbeitnehmers vom Ruhen des Arbeitsverhältnisses, wie dargelegt, zu unterscheiden.

70

Dienstzeiten in unterbrochenen Arbeitsverhältnissen werden aber für die gesetzliche Unverfallbarkeit gerade nicht zusammengerechnet bzw. dürfen nicht zusammengerechnet werden. Auch kürzere Unterbrechungen während des Arbeitsverhältnisses führen, wie dargelegt, dazu, dass die vor und nach der Unterbrechung erreichten Zusage- und Beschäftigungszeiten nicht als Einheit anzusehen sind (BAG 21. Januar 2003 a. a. O.). Eine andere Betrachtung kommt allenfalls dann in Betracht, falls das geänderte Arbeitsverhältnis unmittelbar an das letzte Arbeitsverhältnis herangereicht hat, dass sich dieses also nahtlos an das andere angeschlossen hat. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

71

Für die gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen spielt es zwar keine Rolle, wann die Parteien eine Anrechnungsvereinbarung geschlossen haben. Eine neue Versorgungszusage wird aber erst mit dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses wirksam, selbst wenn sie vorher erteilt wurde und durch eine Anrechnungsvereinbarung die Unverfallbarkeit arbeitsvertraglich verbessert wurde. Vom Beginn des Arbeitsverhältnisses entstehen keine arbeitsvertraglichen Rechte, also auch keine Anwartschaften. Da die betriebliche Altersversorgung eine Gegenleistung aus dem Arbeitsverhältnis ist, setzt sie die Existenz eines Arbeitsverhältnisses voraus (BAG a. a. O.).

72

Soweit sich der Kläger mit Nachdruck darauf berufen hat, tatsächlich sei zwischen den Parteien eine Art Ruhensvereinbarung im Sinne eines Erziehungsurlaubs oder eines Elternurlaubs vereinbart worden, ist mit dem Arbeitsgericht darauf hinzuweisen, dass dann nicht nachvollziehbar ist, weshalb er eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses erklärt hat, statt mit seinem Arbeitgeber eine entsprechende Ruhensvereinbarung inhaltlich konkretisiert zu treffen. Zwar ist es vorliegend nach dem Vorbringen der Parteien nicht zu einer schriftlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses gekommen, dies ändert jedoch an der rechtlichen Beurteilung nichts.

73

Darüber hinaus kann der Kläger auch keinen Anspruch auf vertraglicher Grundlage gegen die Beklagte zu Recht erheben. Denn aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen ergibt sich mit dem Arbeitsgericht keinerlei Hinweis darauf, dass die Parteien seinerzeit über die Frage der betrieblichen Altersversorgung überhaupt gesprochen oder hierfür entsprechende - auch mündliche - Regelungen treffen wollten. Das Zwischenzeugnis vom 04. Mai 1984 verhält sich dazu nicht, ist also insoweit völlig neutral. Das gleiche gilt für das Endzeugnis vom 16. Juli 1986.

74

Nichts anderes folgt aus dem Schreiben des Arbeitgebers vom 05. März 1980, betreffend die Mithilfe bei der Wiedereinreise des Klägers. Insoweit fehlt jeglicher Anhaltspunkt im Hinblick auf Absprachen der Parteien bezüglich der betrieblichen Altersversorgung.

75

Vor dem Hintergrund der - unstreitigen - Existenz einer Eigenkündigung des Klägers sowie fehlender Unterlagen darüber, dass die Parteien überhaupt über die Frage des Fortbestehens einer betrieblichen Altersversorgung, wenn ja, mit welchem Inhalt, wann, wer konkret mit wem, gesprochen haben, ist das tatsächliche Vorbringen des Klägers, sein seinerzeitiger Vorgesetzter und der betreffende Prokurist hätten entsprechende Zusicherungen permanent abgegeben, pauschal, nicht überprüfbar und insgesamt nicht hinreichend substantiiert. Insoweit hätte es konkreten substantiierten tatsächlichen Vorbringens des Klägers nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen bedurft, insbesondere im Hinblick auf die von ihm erklärte Eigenkündigung; es wäre darzulegen gewesen, bei welcher Gelegenheit konkrete und mit welchem Inhalt, welche Partei, welche Zusagen konkret gemacht hätten. Dies lässt sich dem Vorbringen des Klägers, dem insoweit die Darlegungs- und Beweislast obliegt, aber nicht hinreichend deutlich entnehmen. Auch davon ist das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen.

76

Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts.

77

Denn es enthält zum einen keinerlei substantiierte neue Tatsachenbehauptungen, die nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen zu dem vom Kläger gewünschten Ergebnis führen und damit eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung in seinem Sinne rechtfertigen könnten; gleichermaßen fehlt es an entsprechenden Rechtsbehauptungen. Das gesamte Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren macht lediglich - wenn auch aus seiner Sicht heraus verständlich - deutlich, dass der Kläger mit der tatsächlichen und rechtlichen Beurteilung des tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens beider Parteien im erstinstanzlichen Rechtszug durch das Arbeitsgericht, dem die Kammer weitestgehend folgt, nicht einverstanden ist.

78

Mit dem vom Kläger geforderten konkreteren tatsächlichen Vorbringen wird auch nichts Unmögliches verlangt. Zum einen gehört die Darlegung konkreter Tatsachenbehauptungen zur Darlegungslast jeder anspruchsstellenden Partei; lediglich etwas Unmögliches darf nicht verlangt werden. Das ist vorliegend schon deshalb nicht der Fall, weil der Kläger selbst an allen maßgeblichen Vorfällen unmittelbar persönlich beteiligt war.

79

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

80

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

81

Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.