Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 23. Nov. 2012 - 6 Sa 196/12
Gericht
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 13.3.2012, AZ: 8 Ca 1905/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über den Umfang eines Monatspauschallohns sowie über rückständige Vergütungen.
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Die am ... Februar 1955 geborene Klägerpartei wird seit dem 1. September 1989 von dem Beklagten als Busfahrer/ in beschäftigt. Schon bei Vertragsschluss galten für beide Vertragsteile die Tarifverträge des (privaten Omnibus-) Verkehrsgewerbes in Rheinland-Pfalz.
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Im Arbeitsvertrag der Parteien vom 15. Februar 1996 heißt es auszugsweise (Ablichtung in Bl. 19 ff. d.A.):
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„Arbeitsvertrag (Änderungsvertrag) für gewerbliche Arbeitnehmer im Verkehrsgewerbe
…
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2. Tarifbindung:
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Das Arbeitsverhältnis unterliegt den jeweiligen Tarifverträgen für das Verkehrsgewerbe Rheinland-Pfalz, soweit nicht nachstehend etwas zusätzliches vereinbart wird.
...
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7. Entlohnung:
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Der Arbeitnehmer wird in die Lohntabelle 2 Lohngruppe 5a des jeweils gültigen Lohntarifvertrages des Verkehrsgewerbes Rheinland-Pfalz eingestuft.
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Der Monatspauschallohn beträgt 3.000,00 DM[.] Ein etwa über den tariflichen Lohn hinausgehender Betrag ist eine freiwillige, jederzeit widerrufbare Leistung, auf welche tarifliche Lohnanhebungen in Anrechnung gebracht werden können.
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Monatspauschallohn Grundlage Arbeitszeit: Fünf-Tagewoche
Bei Monatspauschallohn ist mit diesem die geleistete Arbeitszeit einschließlich Mehrarbeit und Mehrarbeitszuschläge von Montag bis Freitag abgegolten.
Bewertung Samstags- und Sonntagsarbeit
Zur Berechnung des Wochenendlohnes (Samstag- und Sonntagsarbeit) wird der Stundenlohn des jeweils gültigen Tarifvertrages
Lohntabelle 2 Lohngruppe 5a
zu Grunde gelegt.
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Berechnungsmodus:
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Lenkzeit sowie bis zu 2 Stunden Wartezeit: voller Grundlohn
restliche Wartezeit: halber Grundlohn
Neben dem Grundlohn werden die entsprechenden Zuschläge gewährt.
Die Berechnung der Zuschläge erfolgt nach den jeweils gültigen Manteltarifvertrag § 14, Abs. 3.
Als Zuschläge werden derzeit neben dem Grundlohn gezahlt:
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Mehrarbeit Samstags
6:00 Uhr bis 21:00 Uhr 25 %
Nachtarbeit
21:00 Uhr bis 6:00 Uhr 50 %
Sonntagsarbeit
0:00 Uhr bis 24:00 Uhr 50 %
Feiertagsarbeit
0:00 Uhr bis 24:00 Uhr 120 %
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Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge wird nur der jeweils höhere Zuschlag gezahlt.
Arbeitsleistung an Wochenfeiertagen Montag bis Freitag
Fällt ein Feiertag auf einen Wochentag wird zusätzlich zum Lohn der jeweils gültige Stundenlohn mit dem jeweiligen Zuschlag nach dem Manteltarifvertrag (derzeit 120 %) für die Lenkzeiten sowie 2 Stunden Wartezeit voll in Ansatz gebracht, die restliche Wartezeit wird mit dem halben sich errechnenden Stundenlohn vergütet.
...“
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Aus den zur Akte gereichten Dienstplänen der Klägerpartei ergibt sich, dass die Klägerpartei überwiegend in Strecken oder auf Linien des S-P-Busses eingesetzt ist, dass ferner Schulen über Haltestellen angefahren werden, an denen auch Nicht-Schüler zusteigen und aufgenommen werden können (Ablichtung der Plänen in Bl. 28 f. d.A.).
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Der Beklagte rechnete der Klägerpartei gegenüber zuletzt einen „Monatspauschallohn“ bzw. „Monatslohn Mo-Fr“ von 1.978,02 EUR ab und zahlte diesen monatsweise aus (Ablichtungen der Abrechnungen Juli bis Oktober 2011 in Bl. 33-35, 91 d.A.). Gemäß Anlage 3 des „Tarifvertrags über Löhne und Gehälter Verkehrsgewerbe Rheinland-Pfalz (Omnibusbetriebe)“ zwischen der Vereinigung der Arbeitgeberverbände Verkehrsgewerbe Rheinland-Pfalz e.V. (welchem der Beklagte angehört) und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (deren Mitglied die Klägerin ist) vom 7. April 2011 - nachfolgend LTV 2011 - gilt zur „Lohntabelle 2 Lohngruppe 3: Omnibusfahrer - Linienverkehr (Einmannverkehr)“ein „Monatslohn ab 10. Jahr BZ (Bewährungsaufstiegsstufe)“ in Höhe von 1.997,50 EUR.
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Weiter rechnete der Beklagte der Klägerpartei gegenüber in den Monaten Juli, September und Oktober 2011 gesondertes Entgelt für Wochenend- und/ oder Feiertagsarbeiten nebst Zuschlägen im Umfang ab, und zwar in Höhe von 95,13 EUR für Samstags- und Sonntagsverkehr im Juli (Abrechnungsablichtung in Bl. 91 d.A.), von 78,47 EUR für Samstagsverkehr im September (Abrechnungsablichtung in Bl. 34 d.A.) und 172,44 EUR für Samstags- und Feiertagsverkehr im Oktober (Abrechnungsablichtung in Bl. 35 d.A.).
- 18
Die Klägerpartei machte mit gewerkschaftlichem Schreiben vom 19. Oktober 2011 Forderungen in Höhe von vier mal 19,48 EUR (= 77,92 EUR) für den Zeitraum von Juli (offensichtlich versehentlich heißt es in der Klageschrift: August) 2011 bis einschließlich Oktober 2011 geltend und verfolgt diesen Anspruch bei Klagezustellung vom 2. Dezember 2011 gerichtlich weiter.
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Die Klägerpartei hat erstinstanzlich - zusammengefasst - vorgebracht:
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Mit der vertraglichen Monatspauschale sei die tariflich pauschalierte Vergütung, und zwar auf Basis einer Vollzeitstelle gemeint (von Teilzeit sei an keiner Stelle im Arbeitsvertrag eine Rede). Die Handhabung der Lohnabrechnungen zeige, dass Wochenendzeiten daneben als Mehrarbeiten vergütet würden. Sie (die Klägerpartei) habe entsprechend den Linienplänen sowie unter Einschluss der üblichen Vorbereitungsarbeiten - Kontrolle von Bussen vor und nach Fahrtschluss usw. - monatlich mindestens 170 Stunden zu arbeiten gehabt und könne - selbst wenn der Beklagte ihr monatlich zwischen Montag und Freitag vereinzelt weniger als 170 Stunden abverlangt - habe, nach den Grundsätzen des Annahmeverzugs gleichwohl noch den Monatspauschallohn verlangen. An einer Bewährung im Sinne des LTV könne kein Zweifel bestehen, weil sie (die Klägerpartei) ihre Arbeitsleistungen unter Einhaltung des Fahrplans, Reinigung des Busses, regelmäßigen Kassiertätigkeiten und ordnungsgemäßen Abrechnungen stets vorgabengemäß erbracht habe.
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Die Klägerpartei hat erstinstanzlich beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 77,92 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte hat erstinstanzlich - zusammengefasst - vorgetragen:
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Der vertragliche Monatspauschallohn könne nicht auf den tariflich pauschalierten Monatslohnwert bezogen werden. Er beziehe sich nur auf die Tage Montag bis Freitag, während der Manteltarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im rheinland-pfälzischen Verkehrsgewerbe von einer Sechs-Tage-Wochen ausgehe. Der ursprüngliche Lohn habe mit 3.000,00 DM auch nur einen Gegenwert von ca. 1.500,00 EUR gewährleistet. Weder im fraglichen Zeitraum noch über die gesamte Tätigkeitszeit hinweg habe die Klägerpartei im Übrigen 170 Stunden im Monat gearbeitet (Beweis: Zeugnis Herr E). Die Klägerpartei sei zudem auch mit mehr als 50 % ihrer Arbeitsleistung zum Schülertransport eingesetzt gewesen, sodass fraglich sei, ob es sich bei ihrer Tätigkeit um einen überwiegenden Einsatz im Linienverkehr im Sinne der Lohngruppe 3 der Lohntabelle 2 des LTV 2011 handeln könne. Die Behauptung der Klägerpartei, sich bewährt zu haben, treffe zudem ebenfalls nicht zu.
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Das Arbeitsgerichts hat der Klage mit Urteil vom 13. März 2012 (Bl. 42-49 d.A.), auf dessen Tatbestand wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands Bezug genommen wird, im vollen Umfang entsprochen und hierzu zusammengefasst ausgeführt:
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Die Klägerpartei habe Anspruch auf den begehrten pauschalierten Monatslohn in Höhe von jeweils 1.997,50 EUR brutto aufgrund des Arbeitsvertrags i.V.m. Anlage 3 der Lohntabelle 2 zu Lohngruppe 3 LTV 2011. Der Beklagte habe ihr (der Klägerpartei) einen Monatspauschallohn zugesagt, welcher dem im Tarifvertrag bestimmten schon begrifflich so ähnlich sei, dass er ihm gleichgesetzt werden müsse. Etwaige Unklarheiten gingen wegen der Vorformuliertheit des Arbeitsvertrages zulasten des Beklagten. Da zum Wesen einer Pauschalierung weiter gehöre, dass sämtliche Arbeitsleistungen ohne Prüfung von Minderleistungen erfasst würden, komme es auf die Frage, ob konkret 170 Stunden gearbeitet seien, nicht weiter an. Nach Ziff. 2.5 Abs. 2 (gemeint wohl § 2 Abs. 6 Unterabs. 2) LTV 2011 bestehe zudem bei einer Mischtätigkeit nach den Lohngruppen 2 und 3 ein grundsätzlicher Anspruch auf den pauschalierten Monatslohn der Lohngruppe 3 der Lohntabelle 2 Anlage 3 LTV 2011. Die Frage, ob und in welchem Verhältnis Schüler- oder Linienverkehr erbracht worden sei, könne mithin offen bleiben. Mangels konkreter gegensätzlicher Anhalte sei auch von keiner mangelnden Bewährung auszugehen.
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Der Beklagte hat gegen das ihm am 23. März 2012 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 13. April 2012, eingegangen bei dem Landesarbeitsgericht am gleichen Tag, die vom Arbeitsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 25. Juni 2012 verlängerten Frist mit Schriftsätzen vom 23. Mai 2012 und 25. Juni 2012, eingegangen jeweils am gleichen Tag, begründet.
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Der Beklagte trägt zweitinstanzlich - zusammengefasst - vor:
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Die vertragliche Monatspauschale sei gegenüber dem Tarifvertrag eigenständig, weil sie sich nicht auf die tarifliche Pauschale beziehen lasse. Sie sei tarifunabhängig und - nach betriebsüblicher Steigerungen - erst zuletzt leicht untertariflich ausgefallen. Der an die Klägerpartei monatsweise insgesamt ausgekehrte Lohn habe im Übrigen - mit Ausnahme des Monats August 2011 (wegen dessen keine Einwände gegen die erstinstanzliche Entscheidung erhoben würden) - aufgrund ergänzender Zahlungen für Mehrarbeit an Samstagen, Sonntagen oder Wochenfeiertagen einschließlich Zuschlägen während Juli, September und Oktober 2011 die tariflich pauschalierten Monatslohnsätze nicht unterschritten. Die Klägerpartei habe dabei jeweils nicht mehr als 170 Arbeitsstunden an sechs Tagen gearbeitet, sondern vielmehr wenigstens sieben, im Einzelfall sogar über 20 Stunden zu wenig (Zeugnis Herr E) - beispielsweise Juni 2011 zwischen Montag und Freitag nur 95,78 Leistungsstunden, im Juli 80,97, im September 163,81 und im Oktober nur 144,82 Stunden.
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Der Beklagte beantragt sinngemäß,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 13. März 2012 - 8 Ca 1905/11 - abzuändern und
die Klage hinsichtlich eines 19,48 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 2. November 2011 übersteigenden Betrags abzuweisen.
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Die Klägerpartei beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und trägt ergänzend vor, dass das Beklagtenvorbringen zu vermeintlich untertariflichen Stundenleistungen in erster- und zweiter Instanz auseinanderfalle und deshalb unbeachtet bleiben müsse. In erster Instanz sei von wenigstens 7 Stunden gehandelt worden, in zweiter Instanz von nahezu nur der Hälfte eines 170-stündigen Monatsleistungsbetrags. Es fehle jeder Anhalt, wie der Beklagte die behauptete Arbeitsleistung errechnet habe.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstands zweiter Instanz wird auf die wechselseitigen Schriftsätze (des Beklagten vom 23. Mai und 25. Juni 2012, Bl. 69 ff., 76 ff. d.A. sowie der Klägerpartei vom 30. August 2012, Bl. 109 ff. d.A.) nebst Anlagen, ferner die zur Akte gereichten Unterlagen sowie das Protokoll vom 23. November 2012 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A.
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Die Berufung ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage mit zutreffenden Erwägungen entsprochen.
I.
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Die Berufung ist - soweit sie (antragsgemäß) reicht - zulässig. Die Statthaftigkeit folgt aus der Zulassung im arbeitsgerichtlichen Urteil (§ 64 Abs. 2 Buchst. a ArbGG). Die Einlegung erfolgte form- und fristgerecht (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2 ArbGG i.V.m. §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519 ZPO), die Begründung ordnungsgemäß und rechtzeitig innerhalb der verlängerten Frist (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2 ArbGG i.V.m. §§ 64 Abs. 6 Satz 1, 522 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Aufgrund der antragsgemäßen Beschränkung fällt der Rechtsstreit allerdings hinsichtlich des für August 2011 in Höhe von 19,48 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % - Punkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 2. November 2011 ausgeurteilten Differenzbetrags nicht mehr in der Berufungsinstanz an (§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, § 528 ZPO); insofern ist das angegriffene Urteil rechtskräftig.
II.
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Die Berufung ist nicht begründet. Die Klägerpartei hat aufgrund ihres Arbeitsvertrags einen Anspruch auf die vom Arbeitsgericht zuerkannten Differenzlohnbeträge. Der angegriffenen Entscheidung ist dabei in seiner Begründung mit den nachstehenden Maßgaben zu folgen (§ 69 Abs. 2 ArbGG):
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1. Die arbeitsvertragliche Regelung gewährleistet der Klägerpartei nach in Ziffer 7 Abs. 2-4 einen Vergütungsbetrag für die von Montag bis Freitag zu leistende Arbeit, welche die tariflich pauschalierte Lohnsumme für Busfahrer im Linienverkehr (Einmannverkehr) mit 170 Stunden nach dem Tarifvertrag des rheinland-pfälzischen Verkehrsgewerbes nicht unterschreitet. Dies ergibt die Auslegung der arbeitsvertraglichen Vereinbarung.
- 42
a) Dabei gilt, dass Verträge so auszulegen sind, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern (§ 157 BGB). Gemäß § 133 BGB ist zunächst ausgehend vom objektiven Wortlaut der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Bei der Auslegung sind alle tatsächlichen Begleitumstände der Erklärung zu berücksichtigen, die für die Frage von Bedeutung sein können, welchen Willen der Erklärende bei seiner Erklärung gehabt hat und wie die Erklärung von ihrem Empfänger zu verstehen war (BAG 18.10.2011 - 9 AZR 303/10 - Rn. 16, NZA 2012, 143). Für den Inhalt Allgemeiner Geschäftsbedingungen gilt ein objektiv-generalisierender Auslegungsmaßstab. Allgemeine Vertragsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so aufzufassen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (BAG 28.6.2012 - 6 AZR 217/11 - Rn. 30, MDR 2012, 1233).
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b) Der Arbeitsvertrag der Parteien des Rechtsstreits beinhaltet in Ziff. 7 allgemeine Vertragsbedingungen.
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aa) Nach § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB sind allgemeine Geschäftsbedingungen alle für ein Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) einer anderen bei Abschluss eines Vertrages stellt. Aus dem Inhalt - namentlich aufgrund formelhafter Klauseln, die ohne Zuschnitt auf individuelle Vertragssituationen normiert werden - sowie der äußeren Gestaltung der in einem Vertrag verwendeten Bedingungen kann sich ein - vom Verwender zu widerlegender - Anschein dafür ergeben, dass sie zur Mehrfach-, mindestens dreimaligen, Verwendung vorformuliert worden sind (BAG 1.3.2006 - 5 AZR 363/05 - Rn. 20, NZA 2006, 746).
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bb) Vorliegend vermittelt schon der augenscheinsgemäße Eindruck der abgelichteten Arbeitsvertragsniederschrift diesen Anschein. Dies einerseits aufgrund der drucktechnisch abgesetzten Gestaltung einzelner Vertragsbedingungen, die mit Balkenüberschriften versehen, durchnummeriert und die Arbeitnehmerpersonalien bei geschlechtsneutraler Sprachfassung an tabulatorisch eingerückten Stellen (vgl. Ziff. 1 Beginn, Ziff. 7 Entlohnung, Ziff. 8 Spesen) beinhalten. Hinzu kommt außerdem, dass die Klauseln inhaltlich nicht auf die individuelle Vertragslage der Parteien bezogen wurden - wie sich etwa für Ziff. 5 (Inhalt der Tätigkeit), 6 (Sonderregelungen für Kraftfahrer), 9 (Urlaub), 11 (Nebentätigkeit), 12 (Vertragsstrafe Schadensersatz) und 13 (Bearbeitungsgebühr, Pfändung, Abtretung) ergibt, die lediglich generalisierend auf Sachlagen zugeschnitten sind, die im Vertragsleben bisweilen vorkommen kommen, keineswegs jedoch müssen.
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cc) Im Übrigen wurden in fünf am gleichen Tag vor der Berufungskammer verhandelten und im Wesentlichen parallel gelagerten Streitigkeiten (6 Sa 196/12, 199/12, 201/12, 202/12 und 203/12) Arbeitsverträge vorgelegt, die der Beklagte in zeitlicher Nähe zum vorliegend in Frage stehenden und mit äußerlich wie inhaltlich nahezu gleichförmigen Bedingungen geschlossen hatte.
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c) Dem Wortlaut und dem typischerweise verfolgten Zweck entsprechend können Ziff. 7 Abs. 2-4 des Arbeitsvertrags nur auf den tariflich pauschalierten Monatspauschallohn des rheinland-pfälzischen Verkehrsgewerbes bezogen werden.
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aa) Der vertragswortlaut ist bei der Auslegung allgemeiner Vertragsbedingungen ein wesentlicher Ansatzpunkt (BAG 28.6.2012 - 6 AZR 217/11 - Rn. 30, MDR 2012, 1233). Ist der Wortlaut eines Formularvertrags nicht eindeutig, kommt es entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger wie redlicher Vertragspartner den Ausschlag gibt. Für Klauseln, die auf kollektivrechtlich ausgehandelte Vertragsbedingungen Bezug nehmen oder inhaltlich mit ihnen übereinstimmen, gilt, dass sie nach denselben Maßstäben auszulegen sind, wie einseitig vom Arbeitgeber vorformulierte Klauseln (BAG 19.3.2009 - 6 AZR 557/07 - Rn. 21 f., NZA 2009, 896). Bei der Auslegung kollektiv-rechtlicher Normen geht ein am objektiven Inhalt und typischen Sinn orientiertes Verständnis dahin, verwendete Fachbegriffe so aufzufassen, wie sie im Handelsverkehr und Wirtschaftsleben verstanden werden und damit den Anschauungen der beteiligten Berufskreise entsprechen (BAG 22.9.2010 - 4 AZR 33/09 - Rn. 28, juris).
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bb) Die Wendung „Monatspauschallohn“ in Ziff. 7 Abs. 2 bis 4 Arbeitsvertrag weist in seiner Umschreibung unverkennbare Bezüge zum pauschalierten Monatslohn im Tarifwerk für das private Verkehrsgewerbe Rheinland-Pfalz auf.
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(1) Dies folgt für die Zeit des Vertragsschlusses mit Rücksicht auf den - für die Parteien geltenden (so das unbestrittene Klägervorbringen) - Manteltarifvertrag gewerbliche Arbeitnehmer vom 7. September 1994, abgeschlossen zwischen der Vereinigung der Arbeitgeberverbände Verkehrsgewerbe Rheinland-Pfalz e.V., Koblenz, und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr, Bezirksverwaltung Rheinland-Pfalz - nachfolgend MTV 1994.
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(a) Dieser bestimmte u.a.:
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„§ 11 Lohngruppen und Entlohnung
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(1) Die im jeweils gültigen Lohntarifvertrag festgelegten Lohnsätze gelten für Arbeitnehmer über 18 Jahre. Sie sind Mindestbedingungen und unabdingbar.
- 54
(2) Die Entlohnung erfolgt nach Lohngruppen, die im Lohntarifvertrag geregelt werden.
…
- 55
(5) Der Lohnzahlung ist eine Abrechnung beizufügen. Aus ihr muss ersichtlich sein: … Sofern ein pauschalierter Monatslohn vereinbart ist, entfällt die Verpflichtung der einzelnen Auflistung für die Teile, für die eine Pauschalierung vereinbart ist.
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§ 14 Pauschalabgeltung
- 57
(1) Die Vereinbarung von Pauschalbeträgen zur Abgeltung von Löhnen, Lohnzuschlägen und besonderen Zulagen ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die tariflichen Bestimmungen eingehalten werden.
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(2) Für die Berechnung der pauschalierten Monatslöhne wird die regelmäßige monatliche Arbeitszeit in den Verkehrsteilbereichen zugrunde gelegt. … Die regelmäßige monatliche Arbeitszeit beträgt derzeit …
- 59
4. Arbeitnehmer der Anlage 3
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Linienverkehr nach Nr. 1 Abschn. II
170 Stunden
Übriges Omnibusgewerbe nach Nr. 1 Abschn. III
213 Stunden
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Protokollnotiz:
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Die VAV [Vereinigung der Arbeitgeberverbände Verkehrsgewerbe] erstellt jeweils nach Abschluss der Lohnverhandlungen Pausschallohntabellen. Diese Tabellen werden den Mitgliedsfirmen mit einer verbindlichen Empfehlung der VAV zugestellt und beinhalten den Pauschallohn, den der Arbeitgeber bei den jeweils vorgegebenen Monatsstunden zu zahlen verpflichtet ist.“
- 63
(b) Die Wendung „Monatspauschallohn“ in Ziff. 7 Abs. 2-4 des Arbeitsvertrags lag - wie vom Arbeitsgericht zutreffend beurteilt - so nah bei dem in § 11 Abs. 5 und § 14 Abs. 1 und 2 MTV 1994 normierten „pauschalierten Monatslohn“, dass kein Bestimmungsunterschied erkennbar blieb. Die Verknüpfung der Begriffsbestandteile „pauschal“ oder „pauschaliert“ mit der Wendung „Monatslohn“ ist in der arbeitsvertraglichen Praxis weder gängig (vgl. Preis/ Peters-Lange Der Arbeitsvertrag A II 70 Rn. 15 ff.; Hümmerich Gestaltung von Arbeitsverträgen Kap. 1 Rn. 1504 ff.), noch macht sie für den Zusatz „pauschal“ oder „pauschaliert“ Sinn, wenn nicht auf bestimmte Pauschalierungsgegenstände Bezug genommen sein sollte, die vorliegend nur vor dem tariflichen Hintergrund der §§ 12 und 13 MTV 1994 in Gestalt allgemeiner wie besonderer Zulagen Sinn ergaben und mithin gefolgert werden konnten. Hätten die Parteien statt einer derart weitgreifende Inhalte in Bezug nehmenden Pauschalierung einen schlichten Bruttomonatslohn festlegen wollen, hätte nichts näher gelegen, als eben dies begrifflich in den Vertrag aufzunehmen.
- 64
(c) Anderes folgt auch nicht aus dem Beklagteneinwand, es müsse sich gleichwohl um eine eigenständige vertragliche Lohnbestimmung handeln. Nur vordergründig ist dem zuzugeben, dass der konkret bezifferte Satz keinem der seinerzeit zu dem zwischen der Vereinigung der Arbeitgeberverbände Verkehrsgewerbe Rheinland-Pfalz e.V., Koblenz, und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr, Bezirksverwaltung Rheinland-Pfalz am 7. September 1994 abgeschlossenen Lohntarifvertrag - nachfolgend LTV 1994 - ermittelten Pauschalwert entsprach. Die tariflichen Regelungen lauteten auszugsweise wie folgt:
- 65
„Monatslohntabelle
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Der pauschalierten Löhne der Lohntabelle 2 des Lohntarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer im privaten Transport- und Verkehrsgewerbe Rheinland-Pfalz ab 01.09.1994:
- 67
Lohngruppe 5a: Omnibusfahrer
- 68
Regelmäßige Arbeitszeit: 213 Stunden monatlich
Höchstzulässige Arbeitszeit: 252 Stunden monatlich
- 69
Grundlohn 14,11 DM
Ab dem 3. Jahr Betriebszugehörigkeit 14,47 DM
Mehrarbeitszuschlag 3,53 DM (25 % vom Grundlohn)
Mehrarbeitszuschlag 3,62 DM (25 % vom Grundlohn)
213 Std.
3.005,43 DM + 21,30 DM Bkf-Zulage*)
3.082,11 DM + 21,30 DM Bkf-Zulage*)
218 Std.
3.093,63 DM + 21,80 DM Bkf-Zulage*)
3.172,56 DM + 21,80 DM Bkf-Zulage*)
…
…
…
- 70
Lohngruppe 5b: Omnibusfahrer - Linienverkehr (Einmannfahrer)
- 71
Regelmäßige Arbeitszeit: 170 Stunden monatlich
Höchstzulässige Arbeitszeit: 252 Stunden monatlich
- 72
Grundlohn 14,94 DM
Ab dem 3. Jahr Betriebszugehörigkeit 15,23 DM
Mehrarbeitszuschlag 3,53 DM (25 % vom Grundlohn)
Mehrarbeitszuschlag 3,62 DM (25 % vom Grundlohn)
170 Std.
2.793,10 DM + 17,00 DM Bkf-Zulage*)
2.847,50 DM + 17,00 DM Bkf-Zulage*)
174 Std.
2.873,78 DM + 17,40 DM Bkf-Zulage*)
2.929,74 DM + 17,40 DM Bkf-Zulage*)
…
…
…
- 73
*) Bkf-Zulage = Berufskraftfahrerzulage: 0,10 DM ab dem 23. Lebensjahr; gleichgestellt sind Kraftfahrer mit Führerschein Klasse II und 3 Jahren Betriebszugehörigkeit.“
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Gegen die vertragliche Eigenständigkeit spricht indes neben der Einleitung der in Rede stehenden Lohnbestimmung in Ziff. 7 Abs. 2 Satz 1 Arbeitsvertrag mit bestimmtem Artikel („der“ Monatspauschallohn) - was für Branchenkenner nur als auf „den“ typischen, pauschalierten Lohnwert im Sinne des Tarifwerks aufgefasst werden konnte - zudem die im Folgesatz (Ziff. 7 Abs. 2 Satz 2 Arbeitsvertrag) ausdrücklich gebrauchte Wendung „tariflicher Lohn“. Indem außer dem noch einen betragsmäßig über dem tariflichen Pauschallohnwert ein (jederzeit) anrechenbarer weiterer Betrag angesprochen wurde, wird grammatikalisch weiter bestärkt, dass es sich sprachlich bei dem vertraglich vereinbarten Monatspauschallohn nur um einen am tariflich pauschalierten Monatslohn orientierten Wert handeln konnte.
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(2) Andere Folgerungen erlaubt auch die zuletzt geltende tarifliche Umgebung nicht. Diese blieb nämlich gegenüber dem vorgeschilderten Inhalt im Wesentlichen unverändert. Der zwischen der Vereinigung der Arbeitgeberverbände Verkehrsgewerbe Rheinland-Pfalz e.V., Koblenz, sowie der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, Landesbezirk Rheinland-Pfalz (der durch Verschmelzung zum 1. Juli 2001 Rechtsnachfolger der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr wurde, vgl. BAG 11.5.2005 - 4 AZR 315/04 - NZA 2005, 1362) am 16. August 2010 abgeschlossenen Manteltarifvertrag - nachfolgend MTV 2010 - ist in § 11 Abs. 1 und 5 sowie § 14 Abs. 1 und 2 - bis auf die redaktionelle Änderung zu § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4, dass Nr.4 in Nr. 3 umgewandelt und die Protokollerklärung zu § 14 nach Übernahme der Monatslohnbestimmungen in den Anhang des LTV 2010 bzw. 2011 gestrichen wurde - inhaltlich gegenüber dem MTV 1994 gleichlautend.
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cc) Auch der nach typischerweise verfolgten beiderseitigen Vertragsinteressen zu beurteilende Sinn und Zweck der Monatspauschallohnlohnbestimmung lässt nur auf eine Inbezugnahme des tariflichen Pauschallohns schließen.
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(1) Soweit in die Auslegung allgemeiner Arbeitsvertragsbedingungen auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, ist auf die typischen und von redlichen Geschäftspartnern verfolgten Ziele abzustellen (vgl. BAG 19.3.2009 - 6 AZR 557/07 - Rn. 21, NZA 2009, 896).
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(2) Für Pauschalierungen gilt, dass sich ein solcher anstelle eines Wirklichkeitsmaßstabes in aller Regel aus dem Gesichtspunkt der Praktikabilität rechtfertigt. Es sollen einerseits zeitraubende und umständliche Einzelbemessungen und Nachprüfungen verhindert, andererseits auch Ungleichmäßigkeiten, die sich im Einzelfalle zu Lasten wie zu Gunsten der Betroffenen ergeben können, ausgeglichen werden (vgl. etwa BVerfG 10.5.1962 - 1 BvL 31/58 - zu C IV 1 der Gründe, BVerfGE 14, 76).
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(3) Wenn die Arbeitsvertragsparteien vorliegend unter genereller wie dynamischer Einbeziehung des vollständigen Tarifwerks (vgl. Ziff. 2 Arbeitsvertrag: „das Arbeitsverhältnis unterliegt 'den' 'jeweiligen' Tarifverträgen …“) im privaten Verkehrsgewerbe Rheinland-Pfalz - d.h. einschließlich sämtlicher Lohnregeln - einen Monatspauschallohn vereinbarten, konnte das nur demselben Zweck dienen, dem auch die pauschalierte Monatslohnsumme im Sinne der Regelungen in §§ 11 Abs. 5 Satz 2, 14 MTV i.V.m. dem jeweiligen LTV galt, nämlich der Meidung einzelner Stunden- und Zuschlagsberechnung nebst Nachprüfungen und ggf. anschließenden Streiten. Ergänzend spricht dafür auch Ziff. 7 Abs. 4 Arbeitsvertrag, der etwaige Mehrarbeitszeiten und -Zuschläge ausdrücklich als in der Pauschale enthalten bezeichnet. Welchen Schwierigkeiten und Streitpotentialen eine derartige Pauschalierung im vorliegenden Tätigkeitssektor typischerweise abzuhelfen vermag, zeigt zudem auch der vorliegende Rechtsstreit anschaulich, in dem der Beklagte zuletzt höchst unterschiedlich ausfallenden monatliche Stunden- und hieraus folgend auch Vergütungswerte für die Klägerpartei vortrug.
- 80
(4) Des Weiteren gilt, dass Anrechnungsklauseln auf Tariflohnerhöhungen - wie vorliegend in Ziff. 7 Abs. 2 Satz 2 Arbeitsvertrag - sich nur auf Leistungen beziehen können, deren Zweck nicht auf eine bereits im Tarifvertrag entgoltene Tätigkeit gerichtet ist (Thüsing AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht Rn. 286; s.a. Jacobs in Kraus/ Oetker/ Jacobs Tarifvertragsrecht § 7 Rn. 75 ff.). Vereinbaren Arbeitsvertragsparteien in Ergänzung eines begrifflich am Tarifvertrag orientierten und betragsmäßig über dessen Sätzen liegenden Monatspauschallohns einen Anrechnungsvorbehalt für etwaige Tariflohnentwicklungen, kann dem typischerweise nur die Aussage entnommen werden, dass überhaupt die gesamte (Pauschal-)Lohnbestimmung auf tariflichem Mindestgehalt basiert. Dies ergibt sich im vorliegenden Zusammenhang auch aus Ziff. 2 Arbeitsvertrag i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 2 MTV 1994, demnach die tariflichen Lohnwerte ohnehin nur Mindestwerte darstellen. Im Übrigen ergibt eine Anrechnungsvorbehaltsvereinbarung ohne anrechenbaren tariflichen Bezug keinen Sinn.
- 81
(5) Darüber hinaus wird eine Eigenständigkeit des klauselgemäßen Monatspauschallohns gegenüber dem tariflichen Pauschallohn auch dadurch widerlegt, dass gemäß Ziff. 2 Arbeitsvertrag sämtliche arbeitsvertraglichen Regelungen (Ziff. 3 ff. Arbeitsvertrag) nur „zusätzlich“ zum Tarifwerk des rheinland-pfälzischen Verkehrsgewerbes treten sollten, nicht jedoch hiervon „abweichend“. Da „zusätzlich“ umgangssprachlich nur ein „Mehr“ nicht aber ein „Weniger“ ausdrücken kann (vgl. Wahrig Deutsches Wörterbuch 8. Aufl. Stichwort zusätzlich i.S.v. ergänzend hinzukommend, noch hinzugefügt), unterstreicht auch das den übertariflichen Gestaltungsinhalt in Ziff. 7 Abs. 2-4 Arbeitsvertrag innerhalb des arbeitsvertraglichen Gesamtsinngefüges.
- 82
d) Der in Ziff. 7 Abs. 1 Satz 1 Arbeitsvertrag in Bezug genommene pauschalierte Monatslohn war betragsmäßig an dem für einen Omnibusfahrer im Linienverkehr (Einmannfahrer) geltenden Wert ausgerichtet.
- 83
aa) Dies ergibt sich bei wertmäßigem Vergleich der bei Vertragsschluss vereinbarten Monatspauschallohnsumme im Vergleich mit den zum LTV 1994 festgesetzten Pauschallohnsummen. Diese lauteten (wie vor geschildert):
- 84
„Lohngruppe 5a: Omnibusfahrer
- 85
Regelmäßige Arbeitszeit: 213 Stunden monatlich
Höchstzulässige Arbeitszeit: 252 Stunden monatlich
- 86
Grundlohn 14,11 DM
Ab dem 3. Jahr Betriebszugehörigkeit 14,47 DM
Mehrarbeitszuschlag 3,53 DM (25 % vom Grundlohn)
Mehrarbeitszuschlag 3,62 DM (25 % vom Grundlohn)
213 Std.
3.005,43 DM + 21,30 DM Bkf-Zulage*)
3.082,11 DM + 21,30 DM Bkf-Zulage*)
218 Std.
3.093,63 DM + 21,80 DM Bkf-Zulage*)
3.172,56 DM + 21,80 DM Bkf-Zulage*)
…
…
…
- 87
Lohngruppe 5b: Omnibusfahrer - Linienverkehr (Einmannfahrer)
- 88
Regelmäßige Arbeitszeit: 170 Stunden monatlich
Höchstzulässige Arbeitszeit: 252 Stunden monatlich
- 89
Grundlohn 14,94 DM
Ab dem 3. Jahr Betriebszugehörigkeit 15,23 DM
Mehrarbeitszuschlag 3,53 DM (25 % vom Grundlohn)
Mehrarbeitszuschlag 3,62 DM (25 % vom Grundlohn)
170 Std.
2.793,10 DM + 17,00 DM Bkf-Zulage*)
2.847,50 DM + 17,00 DM Bkf-Zulage*)
174 Std.
2.873,78 DM + 17,40 DM Bkf-Zulage*)
2.929,74 DM + 17,40 DM Bkf-Zulage*)
…
…
…
- 90
*) Bkf-Zulage = Berufskraftfahrerzulage: 0,10 DM ab dem 23. Lebensjahr; gleichgestellt sind Kraftfahrer mit Führerschein Klasse II und 3 Jahren Betriebszugehörigkeit.“
- 91
Nur der pauschalierte Monatslohn der Omnibusfahrer - Linienverkehr (Einmannfahrer) lag hiernach noch unter dem vertragsgemäßen Monatspauschallohn, so dass nur unter seiner Heranziehung betragsmäßige Spielräume zur Einbeziehung und Pauschalierung etwaig anfallender Mehrarbeitszeiten blieben. Nur ihm gegenüber machte auch ein etwaiger Anrechnungsvorbehalt irgendeinen Sinn.
- 92
bb) Zudem spricht auch der erhöhte Referenzstundensatz für nicht im Linienverkehr eingesetzte Omnibusfahrer mit 213 Stunden monatlich gegen einen Rückgriff durch den Arbeitsvertrag der Parteien. Bei einer Verteilung eines solch hohen Stundensatzes auf die fünf Arbeitstage nach Ziff. 7 Abs. 3 Arbeitsvertrag hätte sich unter Beachtung der arbeitszeitrechtlichen Grenzen einer maximal zehnstündigen Arbeitszeit pro Tag kaum Anwendungsbereich für die in Ziff. 7 Abs. 4 Arbeitsvertrag geregelte Einbeziehung von Mehrarbeitszeiten und dazu gehörenden Zuschlägen eröffnet.
- 93
(1) Die tarifliche Arbeitszeitregelung bestand zudem nach Anlage 3 Nr. 1 MTV 1994 wie folgt:
- 94
„Anlage 3
- 95
Sonderregelung für Kraftfahrer im Personenbeförderungsgewerbe mit Kraftomnibussen
Nr. 1 zu § 6 Arbeitszeit
…
- 96
II. Linienverkehre, wenn 1/5 der Arbeitsschicht oder weniger aus Wendezeiten und Arbeitsbereitschaft besteht
- 97
(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 39 Stunden. …
- 98
III. Übriges Omnibusgewerbe
- 99
(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt im Hinblick auf die vorliegende Arbeitsbereitschaft 49 Stunden. …“
- 100
(2) Die nach § 3 ArbZG geltende arbeitstägliche Höchstarbeitszeit betrug bei Vertragsschluss acht Stunden, bzw. bei Ausgleich auf durchschnittlich acht Stunden in 6 Monaten bzw. 24 Wochen bisweilen zehn Stunden.
- 101
(3) Auch die nachwirkende tariflichen Öffnung nach § 7 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ArbZG i.V.m. Anlage 3 Nr. 1 Abschn. III Abs. 2 MTV 1994 (§ 30 Abs. 1 Satz 1 HS 2 MTV 1994) konnte das bereits 1989 begründete Arbeitsverhältnis der Parteien nur dann auf den tariflichen Arbeitszeitkorridor ausdehnen, wenn hierin in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst anfiel, wofür beklagtenseits nichts vorgetragen wurde.
- 102
(4) Die Parteien haben vielmehr während des gesamten Rechtsstreits nur auf einen Monatsstundensatz von 170 als für ihr Arbeitsverhältnis bedeutsam abgestellt.
- 103
cc) Anderes ergibt sich schließlich auch nicht aus Ziff. 7 Abs. 1 Arbeitsvertrag. Darin ist zwar bestimmt, dass die Klägerpartei in die Lohngruppe 5a der Lohntabelle 2 des jeweils gültigen Lohntarifvertrags eingestuft wird. Diese Bestimmung trägt indes lediglich der tariflichen Pflicht, den Grundlohn arbeitsvertraglich zu bestimmen (§ 11 Abs. 3 a MTV 1994 bzw. 2010: „Die Einstufung in eine Lohngruppe ist bei der Einstellung und jeder Veränderung der Tätigkeit zu vereinbaren.“). Wie sich schon aus § 11 Abs. 5 MTV folgern lässt, hat die Kennzeichnung eines Grundlohns indes bei Gewährung eines Monatspauschallohns keine abrechnungsweise Bedeutung („Der Lohnzahlung ist eine Abrechnung beizufügen. Aus ihr muss ersichtlich sein: Der Monatsgrundlohn … . Sofern ein pauschalierter Monatslohn vereinbart ist, entfällt die Verpflichtung der einzelnen Auflistung für die Teile, für die eine Pauschalierung vereinbart ist.“). Wegen der schon aus sich heraus ergiebigen, übertariflich ausgestalteten Pauschalierungsabrede in Ziff. 7 Abs. 2 bis 4 Arbeitsvertrag kann Ziff. 7 Abs. 1 Arbeitsvertrag hinsichtlich der Grundlohnzuordnung darüber hinaus allein für die ergänzende Vergütungsregelung in Ziff. 7 Abs. 5 ff. Arbeitsvertrag Bedeutung entfalten. Hinzukommt die in Ziff. 2 Arbeitsvertrag generell nur „zusätzlich“ zum tariflichen Regelungsgefüge tretende arbeitsvertragliche Geltungskraft, die der Einstufungsbestimmung in Ziff. 7 Abs. 1 Arbeitsvertrag jeden konstitutiven Gehalt nimmt. Lediglich generell wird die vertraglich geschuldete Tätigkeit auf eine Mindestwertigkeit der tariflichen Lohngruppe 5a bezogen. Der (substantiiert nicht weiter bestrittene) Klägervortrag, sie (die Klägerpartei) habe sich ordnungsgemäß durch Einhaltung von Fahrplänen, ordnungsgemäße Kassiertätigkeiten sowie Abrechnungen bewährt, legt zudem die Folgerung nahe, dass das Arbeitsverhältnis - jedenfalls in seinem zeitlich besehenen Haupt- bzw. Kerninhalt montags bis freitags - gerade auf einen Linienverkehr im Einmannbetrieb angelegt war (was der Lohngruppe 5b entsprach), denn nur darin fallen eben diese Tätigkeiten weiter an. Nach § 29 MTV 1994 wie 2010 ist „Linienverkehr“ nämlich „eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können“. War dieser Tätigkeitsinhalt von vorne herein im Vertrag angelegt, machte es auch im Weiteren Sinn, wenn die Monatspauschallohnsumme eben an jenem im Linienverkehr für Einmannfahrer geltenden Satz auszurichten und lediglich das Randsegment etwaiger Wochenendfahrten auf den Omnibusverkehr im Allgemeinen bezogen war, was nach Ziff. 7 Abs. 1 und 5 ff. Arbeitsvertrag je nach Tätigkeitsanfall die Lohngruppe 5a rechtfertigen mochte.
- 104
2. Die arbeitsvertragliche Bestimmung des Monatspauschallohns ist dynamisch und nimmt an den tariflichen Entwicklungen Teil. Auch dies ergibt die Auslegung des Arbeitsvertrags.
- 105
a) Dies folgt wesentlich zunächst aus Ziff. 2 Arbeitsvertrag. Denn nach dieser Bestimmung unterliegt das gesamte Arbeitsverhältnis den „jeweiligen“ Tarifverträgen für das Verkehrsgewerbe Rheinland-Pfalz.
- 106
aa) Mit der Wendung „jeweilig“ wird arbeitsvertraglich typischerweise auf ein von denselben Tarifvertragsparteien veränderbares Tarifwerk in seiner jeweils gültigen Fassung im Sinne einer sog. Kleinen dynamischen Bezugnahmeklausel verwiesen (vgl. Thüsing AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht Rn. 179). Da der Beklagte sowohl bei Vertragsschluss als auch im maßgeblichen Zeitpunkt tarifgebunden war und die Bezugnahme dem einschlägigen Tarifvertrag galt und gilt, hat die jüngere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht für sog. Gleichstellungsabreden im vorliegenden Zusammenhang keine Bewandtnis (vgl. etwa BAG 17.11.2010 - 4 AZR 127/09 - Rn. 14 ff., NZA 2011, 457).
- 107
bb) Da als „zusätzlich“ im Sinne der Ziff. 2 Arbeitsvertrag (wie dargelegt) umgangssprachlich nur ein „Mehr“ aufgefasst werden kann und der Vertragsvorbehalt gegenüber dem jeweiligen tariflichen Gefüge auch nicht etwa „Abweichendes“ betrifft, gilt die Dynamik sämtlichen Vertragsteilen, einschließlich der Entlohnungsbestimmungen in Ziff. 7 Arbeitsvertrag. Eine hierin angelegte Statik scheidet zudem auch deshalb aus, weil der Anrechnungsvorbehalt in Ziff. 7 Abs. 2 Satz 2 Arbeitsvertrag einen „jederzeit“-Zusatz trägt. Des Weiteren folgt auch aus dem Pauschalierungszweck, dass die (nach Ziff. 2 Arbeitsvertrag) im jeweiligen Tarifvertragsbetrag zu bewertenden Mehrarbeitszeiten und -Zuschläge bei wohlverstandener Berücksichtigung wechselseitiger Interessen nur mit der jeweils gültigen Pauschallohnsumme abgegolten sein können.
- 108
b) Gegen ein statisches Verständnis der vertraglich bezeichneten Monatspauschallohnsumme spricht sodann auch der Umstand, dass in Ziff. 7 Abs. 1 und Abs. 5 ff. Arbeitsvertrag für den Grundlohn sowie die hinzukommende Zuschläge während der übrigen Arbeitszeiten auf den jeweils gültigen Lohn- und Manteltarifvertrag verwiesen wird.
- 109
c) Ferner ergibt die unstreitige Vertragspraxis eine stets gehandhabte Dynamik für den Pauschallohnbetrag. Soweit sie zuletzt hinter der tariflichen Entwicklung zurück blieb, ergab sich kein abweichender vertraglicher Gehalt. Der Beklagtenvortrag lässt weder erkennen, dass und inwiefern die abweichende Anpassungspraxis gehandhabt und offen gelegt wurde. Mangels Kenntnis war der Klägerpartei deshalb kaum zu unterstellen, sich einer irgendwie beachtlichen Vertragsänderungsofferte ausgesetzt zu sehen (zu den Mindestinhalten einer Willenserklärung etwa BAG 23.9.2009 - 5 AZR 973/08 - Rn. 25, EzA TVG § 4 Tariflohnerhöhung Nr. 50). Zudem konnte der Beklagte - selbst wenn etwaige Anpassungsumstände erkennbar gewesen wären - nach der Verkehrssitte nicht schon das bloße Schweigen der Klägerpartei als Annahme einer (wie auch immer gearteten) abweichenden Anpassungspraxis auffassen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz - 3 Sa 167/11 - zu A I 2 c der Gründe, NZA-RR 2012, 5).
- 110
3. Die der Klägerpartei zustehende Monatspauschallohnsumme betrug demnach zwischen Juli und Oktober 2011 jeweils 1.997,50 EUR.
- 111
a) Die arbeitsvertragliche Dynamik erfasste zuletzt den LTV 2011. Dieser bestimmte den pauschalierten Monatslohn Omnibusfahrer Linienverkehr (Einmannfahrer) wie folgt:
- 112
„Anhang zu Lohngruppe 3 - Omnibusfahrer Linienverkehr (Einmannfahrer)
- 113
Monatslohn EUR
Monatslohn ab 3. Jahr BZ EUR
Monatslohn ab 7. Jahr BZ EUR
Monatslohn ab 10. Jahr BZ* EUR
170 Std.
1.888,70
1.926,10
1.961,80
1.997,50
- 114
* Bewährungsaufstiegsstufe“
- 115
Bei Überführung der ehemaligen Lohntabelle 2 Lohngruppen 5, 5a und 5b in die Lohntabelle 3 Lohngruppen 1, 2 und 3 durch § 4 des zwischen der Vereinigung der Arbeitgeberverbände Verkehrsgewerbe Rheinland-Pfalz e.V., Koblenz, und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr, Bezirksverwaltung Rheinland-Pfalz am 9. Oktober 1996 abgeschlossenen Lohntarifvertrags war der Sternzusatz zur Bewährungsaufstiegsstufe wie folgt erläutert:
- 116
„* hierbei handelt es sich um eine Bewährungsaufstiegsstufe, die folgende Kriterien verlangt: 'Die Bewährungszeit gilt als erfüllt, wenn der Omnibusfahrer sich den Anforderungen, die an ihn gestellt werden, unbeanstandet gewachsen gezeigt hat. Überdurchschnittliche Leistungen sind zur Bewährung nicht erforderlich.'“
- 117
b) Die Klägerpartei hat eine 10-jährige Betriebszugehörigkeit aufzuweisen. Ihrem Vorbringen, die Arbeitsleistungen stets unter Einhaltung des Fahrplans, der Reinigung von Bussen sowie Kassiertätigkeiten und ordnungsgemäßen Abrechnungen stets vorgabegemäß erbracht zu haben - was den Inhalt der Bewährung wie vom Arbeitsgericht zutreffend beurteilt ausfüllt -, ist der Beklagte nicht substantiiert entgegen getreten. Er hat namentlich keine Gründe genannt, die an einer Bewährung zweifeln ließen (§ 138 Abs. 2, 3 ZPO), sodass die Anforderungen des Sternzusatzes als erfüllt anzusehen sind.
- 118
c) Da die vertragliche Monatspauschallohnsumme schon aus sich heraus dynamisch auf die klägerseitig begehrte Lohngruppe und -Stufe zu beziehen ist, kommt es auf die vom Arbeitsgericht ergänzend herangezogene Bestimmung des § 2 Abs. 6 Unterabs. 2 LTV 2011 nicht weiter an. Diese (seit dem Lohntarifvertrag vom 8. Juli 1997 von den Tarifvertragsparteien statuierte) Regelung lautet im Zusammenhang:
- 119
„§ 2 Löhne und Gehälter
- 120
…
(6) Ist mit dem Arbeitnehmer / der Arbeitnehmerin arbeitsvertraglich sowohl eine Beschäftigung im Linien- als auch im Gelegenheits-, Reise- oder Schülerverkehr vereinbart, müssen mindestens 75 % der Gesamttätigkeit auf die überwiegende Tätigkeit entfallen und entsprechend entlohnt werden.
- 121
Der sich aus der Mischtätigkeit ergebende Monatslohn darf den pauschalierten Regel-Monatslohn der Lohntabelle 2, Lohngruppe 3 unter Berücksichtigung der individuellen Betriebszugehörigkeit nicht unterschreiten.
- 122
Bestehende Arbeitsverhältnisse bleiben hiervon unberührt.“
- 123
Aufgrund dessen können auch alle Fragen, inwieweit sich die Tätigkeit der Klägerpartei auf Inhalte der einen oder anderen Lohngruppe verteilten und welche Folgen das für die Monatsvergütung haben sollte auf sich beruhen. Hierauf käme es nur an, wenn die Arbeitsvertragsparteien keine (wie vorliegend in Ziff. 7 Abs. 2-4 Arbeitsvertrag indes geschehen) Monatspauschallohnabrede getroffen hätten.
- 124
d) Wie vom Arbeitsgericht weiter zutreffend beurteilt folgt sodann aus dem Pauschalierungsgehalt der Ziff. 7 Abs. 2 Satz 1 Arbeitsvertrag, dass keine konkrete Ermittlung der monatlich zwischen Montag und Freitag geleisteten Arbeitsstunden zu erfolgen hat, um den Erhalt des Monatspauschallohns zu rechtfertigen. Welche konkrete Stundenzahl in den einzelnen Monaten anfiel, kann deshalb im vorliegenden Zusammenhang auf sich beruhen.
- 125
4. Die Ansprüche der Klägerpartei waren nicht verfallen.
- 126
a) Nach § 27 MTV 2010 gilt:
- 127
„§ 26 Ausschlussfristen
- 128
(1) ...
(2) Ansprüche aus Mehr-, Sonn- und Feiertagsarbeit, auf Zahlung von Spesen und Zulagen aller Art sowie auf Rückzahlung von Barauslagen sind spätestens acht Wochen nach Fälligkeit schriftlich oder mündlich unter Zeugen geltend zu machen.
- 129
(3) Alle übrigen Ansprüche aus dem Tarifvertrag oder dem Arbeitsvertrag sind binnen drei Monaten nach ihrer Entstehung, im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses spätestens einen Monat nach Arbeitsvertragsende, schriftlich oder mündlich unter Zeugen geltend zu machen.
- 130
(4) Nach Ablauf der angeführten Fristen ist beiderseits die Geltendmachung dieser Ansprüche ausgeschlossen.“
- 131
Ergänzend bestimmt § 11 MTV 2010:
- 132
„§ 11 Lohngruppen und Entlohnung
- 133
…
(4) Der Monatsgrundlohn sowie der pauschalierter Monatslohn ist für den Kalendermonat zu berechnen und zum letzten Tag eines jeden Kalendermonats (Zahltag) für den laufenden Kalendermonat auf ein von dem Arbeitnehmer eingerichtetes Girokonto oder in Ausnahmefällen in bar zu zahlen.
…“
- 134
b) Der hiernach für den Beginn der Verfallfrist maßgebliche Entstehungszeitpunkt ist mit dem Zeitpunkt der Fälligkeit gleichzusetzen (Däubler/ Zwanziger Tarifvertragsgesetz 2. Aufl. § 4 Rn. 1139). Vorliegend war dies jeweils der Monatsletzte.
- 135
c) Schon für den Monat Juli endete damit die Verfallfrist erst nach Erteilung des Geltendmachungsschreibens vom 19. Oktober 2011 mit Ablauf des 31. Oktober 2011 (§§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Sie war folglich gewahrt.
- 136
5. Die Klage war sodann auch gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB im Zinsverlangen begründet.
B.
- 137
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe, die eine Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG nahegelegt hätten, waren nicht gegeben.
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Annotations
(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.
(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
Wer die Sache oder das Recht, worüber zwischen anderen Personen ein Rechtsstreit anhängig geworden ist, ganz oder teilweise für sich in Anspruch nimmt, ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieses Rechtsstreits berechtigt, seinen Anspruch durch eine gegen beide Parteien gerichtete Klage bei dem Gericht geltend zu machen, vor dem der Rechtsstreit im ersten Rechtszug anhängig wurde.
(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.
(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
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die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
Der Prüfung und Entscheidung des Berufungsgerichts unterliegen nur die Berufungsanträge. Das Urteil des ersten Rechtszuges darf nur insoweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist.
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
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die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und - 2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.
(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.
(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.
(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
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eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.