Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 12. Jan. 2017 - 6 Sa 189/16

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2017:0112.6Sa189.16.00
published on 12/01/2017 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 12. Jan. 2017 - 6 Sa 189/16
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Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier - 5 Ca 552/15 - vom 09. März 2016 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

2

Der am ... Juni 1968 geborene Kläger hat vom 04. August 2008 bis 01. Juli 2010 am B-N-T T, einer berufsbildenden Schule, Fachschule für Technik, erfolgreich eine Ausbildung zum staatlich geprüften Techniker Fachrichtung Elektrotechnik, Schwerpunkt Energieelektronik absolviert. Mit diesem berufsqualifizierenden Abschluss hat der Kläger die Fachhochschulreife erworben.

3

Der Kläger war beim beklagten Land zuletzt seit Anfang 2011 an verschiedenen Schulen und in verschiedenen Fächern als Lehrer eingesetzt, zuletzt auf der Basis eines befristeten schriftlichen Arbeitsvertrages vom 19. Februar 2013 (Bl. 292 ff. d. A.) in der Fassung des Änderungsvertrages vom 30. April 2013 (Bl. 302 ff. d. A.), wegen deren Regelungen im Einzelnen jeweils auf den Akteninhalt Bezug genommen wird.

4

Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht Trier gegen die Befristung seines Arbeitsverhältnisses geklagt und zuletzt zugleich seine Weiterbeschäftigung über das Befristungsende hinaus mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 70,37 % unter Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10 TV-L verlangt. Mit Urteil vom 12. Februar 2014 - 5 Ca 913/13 - hat das Arbeitsgericht Trier die Unwirksamkeit der Befristungsvereinbarung festgestellt, das beklagte Land zur Weiterbeschäftigung des Klägers mit der von ihm begehrten Arbeitszeit verurteilt, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Im vom beklagten Land vor dem Landesarbeitsgericht angestrengten Berufungsverfahren - 3 Sa 134/14 - haben die Parteien am 31. Juli 2014 einen Vergleich folgenden Inhalts geschlossen:

5

„1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass zwischen ihnen ab dem 06.07.2013 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 51,85 % als Lehrer im öffentlichen Schuldienst nach Maßgabe des TV-L und der diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifbestimmungen in der jeweils gültigen Fassung besteht. Dies entspricht derzeit 14 von 27 Wochenunterrichtsstunden.

6

2. Die Tätigkeit des Klägers wird ab dem 06.07.2013 vorbehaltlich etwaiger Zwischenverdienste vergütet nach der Lohngruppe E 6 Stufe 2, wobei zwischen den Parteien Einigkeit besteht, dass diese Vergütung das nicht zu unterschreitende Mindestentgelt des Klägers darstellt.

7

3. Damit sind alle wechselseitigen finanziellen Ansprüche aus dem bis zum 05.07.2013 bestehenden Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien abgegolten.

8

4. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Vergütung des Klägers tarifgerecht erfolgt.“

9

Der Kläger wurde ab Unterrichtsbeginn des Schuljahres 2014/2015 der K B-Realschule Plus in W zugewiesen und dort zunächst mit 7 Stunden, der Hälfte seiner Gesamtstundenzahl (14/27 Wochenstunden), an die Integrierte Gesamtschule (im Folgenden: IGS) in Z abgeordnet. Im ersten Halbjahr des Schuljahres 2015/2016 wurde die Abordnung des Klägers an die IGS Z auf 8 Stunden erhöht; im zweiten Halbjahr 2015/2016 wurde der Kläger mit sämtlichen 14 Wochenstunden an die IGS Z abgeordnet. Ab dem 01. August 2016 erfolgte die Versetzung des Klägers an die IGS Z.

10

Der Kläger hat im Schuljahr 2014/2015 an der IGS Z in der Mittelstufe Physik und Mathematik in Grundkursen, Förderkursen und sog. E-Kursen für leistungsstärkere Schüler, die nach Einschätzung der Schule einen Gymnasialabschluss absolvieren können, unterrichtet. Darüber hinaus hat der Kläger eine Stunde Lernzeit für Unterstufenschüler gegeben und sie im 2. Halbjahr in Bildender Kunst unterrichtet. An der Realschule Plus hat der Kläger im Schuljahr 2014/2015 in der Unterstufe informatorische Bildung und im 9. bzw. 10. Schuljahr Elektrotechnik und Mathematik unterrichtet.

11

Auf Aufforderung des Klägers im Nachgang zum Vergleich vom 31. Juli 2014 teilte die Beklagte ihm mit Schreiben vom 05. November 2014 mit, er werde rückwirkend ab dem 06. Juli 2013 unbefristet an der K-B-Realschule plus in W beschäftigt mit 14/27 Wochenstunden und übersandte ihm eine Bezügemitteilung, wonach er nach der Tarifgruppe E 6, Stufe 2, mit einem Entgelt in Höhe von 1.216,31 EUR brutto vergütet wird (vgl. Kopien Bl. 20 bis 21 d. A.). Mit Schreiben vom 23. Dezember 2014 widersprach der Kläger der Eingruppierung und Bezügemitteilung (vgl. Kopie Bl. 22 f. d. A.). Mit Schreiben vom 21. Januar 2015 lehnte das beklagte Land eine höhere Eingruppierung des Klägers ab (vgl. Kopie Bl. 24 bis 26 d. A.).

12

Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, die im Vergleich festgehaltene Eingruppierung habe lediglich das nicht zu unterschreitende Mindestentgelt darstellen sollen. Er sei nach den Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Eingruppierung der im Arbeitsverhältnis beschäftigten Lehrkräfte in der bereinigten Fassung der Tarifeinigung vom 10. März 2011 gemäß Beschluss der 12./2011 Mitgliederversammlung der TdL am 19./20. Dezember 2011 (im Folgenden: Lehrer-Richtlinien der TdL) einzugruppieren. Da er die subjektiven Merkmale des Abschnitts A nicht erfülle, komme eine Eingruppierung angesichts seiner Tätigkeit an der IGS Z nach Ziff. B I in die Entgeltgruppe 11 in Betracht, da er ein abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule als Techniker absolviert habe und mindestens in zwei Fächern (Mathematik und Physik) unterrichte. Soweit er an der Realschule plus unterrichte, sei er in die Entgeltgruppe 11 nach Abschnitt B II 2 einzugruppieren, da die Fachschulausbildung zum staatlich geprüften Techniker dem Studium an einer Hochschule nach § 1 HRG gleichzusetzen sei, zumal der Abschluss des Technikers wie der eines Bachelors dem Niveau 6 des deutschen Qualifikationsrahmens (DQR) und des europäischen Qualifikationsrahmens (EQR) entspreche. Zu berücksichtigen sei, dass die Ausbildung zum Techniker nicht nur die viersemestrige Fachschulausbildung, sondern zuvor eine dreieinhalbjährige Berufsausbildung und weitergehend eine einschlägige einjährige Beschäftigung nach Ausbildungsabschluss voraussetze. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, er sei gemäß § 12 TV EntgeltO Bund zumindest nach Entgeltgruppe 14 einzugruppieren. Die vom beklagten Land vorgenommene Eingruppierung nach E 6, die der eines Hausmeisters oder einer Reinigungskraft vergleichbar sei, könne jedenfalls nicht zutreffend sein. Das beklagte Land sei zur Zahlung der Differenzvergütung zwischen Entgeltgruppe E 6 Stufe 2 und Entgeltgruppe 11 Stufe 2 in Höhe von monatlich 448,96 Euro brutto rückwirkend ab 06. Juli 2013. Zuletzt hat der Kläger vorgetragen, es sei ergänzend eine Anlehnung an den TVöD vorzunehmen und die auszuübende, mithin die übertragene Tätigkeit als maßgebend zu betrachten, was vorliegend vielfältigste Tätigkeiten seien, die derjenigen einer Lehrkraft nach Abschnitt A Lehrer-Richtlinie TdL exakt entspreche und weshalb er Vergütung nach Entgeltgruppe E 13 beanspruchen könne, was zu einem monatlichen Differenzvergütungsanspruch von 725,96 Euro brutto führe. Das von der Beklagten herangezogene Schreiben des Kultusministeriums vom 11. März 1987 könne keine Anwendung finden. Die Vorbereitung auf das Abitur beginne nicht erst im 12. Schuljahr, sondern die Weichenstellung erfolge bereits in der von ihm unterrichteten Mittelstufe. Selbst wenn man nur die Qualifikation eines Realschullehrers unterstellen wolle, ergebe sich bei einer Eingruppierung in E 12 ein monatlicher Differenzvergütungsanspruch in Höhe von 520,89 Euro brutto. Der Kläger hat zuletzt vorgetragen, zumindest ab 01. August 2015 sei er nach Ziff. 1, 2 Vorbemerkung 2 der neuen sog. „Entgeltordnung Lehrkräfte“ als Anlage zum TV-EntgO-L wegen seiner Tätigkeit an verschiedenen Schulformen nicht lediglich in Entgeltgruppe E 10, sondern in die Besoldungsgruppe A 13, dh. Entgeltgruppe 13* oder zumindest Entgeltgruppe 13 zuzuordnen.

13

Der Kläger hat mit seiner am 05. Mai 2015 beim Arbeitsgericht Trier eingegangenen und dem beklagten Land am 11. Mai 2015 zugestellten Klage zunächst nur die Differenzvergütung zwischen der von ihm bezogenen Vergütung und Vergütung nach Entgeltgruppe E 11 Stufe 2 für die Monate Juli 2013 bis März 2015 und einen entsprechenden Feststellungsantrag geltend gemacht. Mit dem beklagten Land am 04. September 2015 zugestelltem Schriftsatz vom 31. August 2015 hat er die Vergütungsdifferenz zur Entgeltgruppe E 11 Stufe 2 weitergehend auch für die Monate April bis August 2015 verlangt, diese jedoch ebenso wie die Vergütungsdifferenz zwischen Entgeltgruppe E 6 Stufe 2 und Entgeltgruppe E 12 Stufe 2 für den Zeitraum Juli 2013 bis August 2014 nur hilfsweise geltend gemacht und die Klage in erster Linie auf Differenzvergütungsanspruch für die Monate Juli 2013 bis August 2015 zwischen der Entgeltgruppe E 6 Stufe 2 und der Entgeltgruppe E 13 Stufe 2 gestützt. Seinen Feststellungantrag hat der Kläger entsprechend angepasst und erweitert.

14

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

15

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 18.874,96 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 725,96 EUR seit dem 01.07.2013, dem 01.08.2013, dem 01.09.2013, dem 01.10.2013, dem 01.11.2013, dem 01.12.2013, dem 02.01.2014, dem 01.02.2014, dem 01.03.2014, dem 01.04.2014, dem 02.05.2014, dem 01.06.2014, dem 01.07.2014, dem 01.08.2014, dem 01.09.2014, dem 01.10.2014, dem 01.11.2014, dem 01.12.2014, dem 02.01.2015, dem 01.02.2015, dem 01.03.2015, dem 01.04.2015, dem 02.05.2015, dem 01.06.2015, dem 01.07.2015 sowie dem 01.08.2015 zu zahlen;

16

hilfsweise:

17

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 13.543,14 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 520,89 EUR seit dem 01.07.2013, dem 01.08.2013, dem 01.09.2013, dem 01.10.2013, dem 01.11.2013, dem 01.12.2013, dem 02.01.2014, dem 01.02.2014, dem 01.03.2014, dem 01.04.2014, dem 02.05.2014, dem 01.06.2014, dem 01.07.2014, dem 01.08.2014, dem 01.09.2014, dem 01.10.2014, dem 01.11.2014, dem 01.12.2014, dem 02.01.2015, dem 01.02.2015, dem 01.03.2015, dem 01.04.2015, dem 02.05.2015, dem 01.06.2015, dem 01.07.2015 sowie dem 01.08.2015 zu zahlen;

18

äußerst hilfsweise:

19

11.896,96 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 457,56 EUR seit dem 01.07.2013, dem 01.08.2013, dem 01.09.2013, dem 01.10.2013, dem 01.11.2013, dem 01.12.2013, dem 02.01.2014, dem 01.02.2014, dem 01.03.2014, dem 01.04.2014, dem 02.05.2014, dem 01.06.2014, dem 01.07.2014, dem 01.08.2014, dem 01.09.2014, dem 01.10.2014, dem 01.11.2014, dem 01.12.2014, dem 02.01.2015, dem 01.02.2015, dem 01.03.2015, dem 01.04.2015, dem 02.05.2015, dem 01.06.2015, dem 01.07.2015 sowie dem 01.08.2015 zu zahlen;

20

2. festzustellen, dass er in die Entgeltgruppe E 13 TV-L, Stufe 2, als Lehrer im öffentlichen Schuldienst nach Maßgabe des TV-L und der diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifbestimmungen in der jeweils gültigen Fassung einzugruppieren ist;

21

hilfsweise:

22

festzustellen, dass er in die Entgeltgruppe E 12 TV-L Stufe 2 als Lehrer im öffentlichen Schuldienst nach Maßgabe des TV-L und der diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifbestimmungen der jeweils gültigen Fassung einzugruppieren ist;

23

äußerst hilfsweise:

24

festzustellen, dass er in die Entgeltgruppe E 11 TV-L, Stufe 2, als Lehrer im öffentlichen Schuldienst nach Maßgabe des TV-L und der diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifbestimmungen in der jeweils gültigen Fassung einzugruppieren ist.

25

Das beklagte Land hat beantragt,

26

die Klage abzuweisen.

27

Es hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, da der Kläger über ein 2. Staatsexamen des entsprechenden Lehramtes unstreitig nicht verfüge, richte sich seine Eingruppierung gemäß §§ 22, 23 BAT nicht nach Abschnitt A der Lehrer-Richtlinien der TdL. Auch weise der Kläger weder ein abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule (Universität), noch einen Abschluss an einer Hochschule nach § 1 HRG (Fachhochschule) auf, da das B-N-Technikum, das die Fachschule für Technik und das Technische Gymnasium vereine, weder eine Universität, noch eine Hochschule iSd. § 1 HRG sei. Der Abschluss des Technikers sei auch nicht mit dem eines Bachelors vergleichbar, der ein mindestens 6-semestriges Studium an einer Hochschule voraussetze, wohingegen der Abschluss des Technikers an der Fachschule gemäß §§ 2, 26 Fachschulverordnung für in modularer Organisationsform geführten Bildungsgänge in den Fachschulen Technik, Wirtschaft, Gestaltung sowie Ernährung und Hauswirtschaft vom 02. Oktober 2003 (FSOModBildG RP) erst den Zugang zu einer Fachhochschule ermögliche. Die Qualitätsrahmen DQR und EQR seien ein freiwilliges Transparenzinstrument ohne rechtliche Verbindlichkeit. Da der Kläger auch den weiteren Fallgruppen des Abschnitts B nicht zugeordnet werde könne, finde eine Verweisung auf Abschnitt B I statt, dem ebenfalls keine einschlägige Fallgruppe zu entnehmen sei. Gemäß der noch immer geltenden Weisung des Kultusministeriums vom 11. März 1987 (Bl. 55 d. A.) habe in diesem Fall die Eingruppierung im Wege der Lückenausfüllung nach BAT VI b zu erfolgen, was der heutigen Entgeltgruppe E 6 TV-L entspreche, in die der Kläger daher zu Recht eingruppiert sei. § 12 TV-L finde im Bereich der Lehrkräfte keine Anwendung, da eine Einigung der Tarifvertragsparteien zu einer Entgeltordnung für den Bereich der Lehrkräfte nicht erfolgt sei. Der Kläger habe im Übrigen seinen Zahlungsanspruch nicht substantiiert dargelegt. Auch nach Inkraft-Treten des TV EntgO-L ab 01. August 2015 ergebe sich nichts anderes, da der Kläger einen Antrag auf Korrektur seiner Zuweisung einer anderen Entgeltgruppe der neuen Entgeltordnung nach §§ 11 iVm. § 29 a TVÜ-L nicht gestellt habe. Eine Ungleichbehandlung des Klägers liege nicht vor.

28

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 09. März 2016 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die zulässige Klage sei unbegründet. Da es dem Kläger nicht gelungen sei darzulegen, dass er die Voraussetzungen der im Hauptantrag bzw. in den Hilfsanträgen geltend gemachten Entgeltgruppen erfülle oder aus anderen Gründen entsprechend zu vergüten sei. Abschnitt A der kraft einzelvertraglicher Vereinbarung anwendbaren Lehrer-Richtlinien der TdL sei auf den Kläger als sog. Nichterfüller nicht anwendbar. Eine Regelungslücke, die die Anwendbarkeit des § 12 TV EntgO Bund mit sich bringe, bestehe nicht. Auch die Eingruppierungsvoraussetzungen des Abschnitts B der Lehrer-Richtlinien der TdL seien nicht erfüllt. Angesichts des Einsatzes des Klägers an der Realschule plus W als Stammschule und nach Unterabschnitt VI Ziff. 2 komme zwar eine Einordnung in den Unterabschnitt II in Betracht. Der Kläger verfüge jedoch nicht iSd. allein in Frage kommenden Abschnitts B II 1 bis 3 über ein abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule (Universität) oder an einer Hochschule nach § 1 HRG (Fachhochschule). Der Abschluss des Technikers könne nicht dem eines Bachelors gleichgestellt werden. In Ermangelung einer Einordnung habe das beklagte Land zu Recht auf die Weisung des damaligen Kultusministeriums vom 11. März 1987 zurückgegriffen. Die danach vorgesehene Vergütungsgruppe BAT VI b entspreche der Entgeltgruppe 6 TV-L des Klägers. Eine tarifliche Regelungslücke liege schon nicht vor und könne - selbst wenn sie möglich wäre - nicht durch die ab 01. August 2015 in Kraft getretene neue Entgeltordnung für Lehrkräfte geschlossen werden, die ohnehin nur eine Eingruppierung nach Entgeltgruppe E 10 rechtfertigen könne, die der Kläger aber nicht verlange. Schlüssige Zahlungsanträge seien nicht gestellt. Der Gleichbehandlungsgrundsatz sei nicht verletzt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf Bl. 198 ff. d. A. verwiesen.

29

Der Kläger hat gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 13. April 2016 zugestellte Urteil mit am gleichen Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 13. Mai 2016 Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 11. Juli 2016, bei Gericht am gleichen Tag eingegangen, begründet.

30

Der Kläger hat mit Schreiben vom 12. April 2016 seine Überleitung in die „Entgeltordnung Lehrkräfte“ beantragt. Die Parteien haben unter dem 26. April 2016 mit Wirkung zum 01. August 2015 einen Änderungsvertrag geschlossen (Bl. 253 ff. d. A.), ausweislich dessen § 1 Abs. 3 für die Eingruppierung des Klägers § 12 TV-L idF. des § 3 TV EntgeltO-L, sowie die Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L) in der jeweiligen Fassung gilt und der Kläger danach in die Entgeltgruppe E 10 TV-L eingruppiert ist. Der Kläger, der kraft vertraglicher Vereinbarung an der K-B-Realschule plus in W eingesetzt ist, wird vom beklagten Land seit 01. August 2015 nach Entgeltgruppe E 10 TV-L vergütet.

31

Der Kläger trägt zweitinstanzlich nach Maßgabe seiner Berufungsbegründungsschrift vom 11. Juli 2016, hinsichtlich deren weiteren Inhaltes auf Bl. 227 ff. d. A. ergänzend Bezug genommen wird, unter Verweis auch auf seinen erstinstanzlichen Vortrag im Wesentlichen vor,
das Arbeitsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass er über die Qualifikation „Zweites Staatsexamen für ein Lehramt“ nicht verfüge, was sich bereits daran zeige, dass er im Sommer/Herbst 2015 zur Qualifizierungsmaßnahme ECDL-Turbo zugelassen worden sei und die Maßnahme mittlerweile erfolgreich abgeschlossen habe, die ein derartiges Examen als Teilnahmevoraussetzung verlange. Er sei als sog. Nichterfüller nach dem Abschnitt B einzugruppieren, dort jedoch nicht genau einem Unterabschnitt zuzuordnen, weshalb eine Lücke vorliege. Er habe eine Ausbildung absolviert, die angesichts der Bewertung eines Technikers und eines Bachelors nach dem europäischen und deutschen Qualifikationsrahmen einem abgeschlossenen Hochschulstudium gleichzusetzen sei. Es sei offenkundig, dass die Eingruppierung des beklagten Landes jedenfalls vor August 2015 bei einem Lehrer, der an zwei Schulformen unterrichte, dort den gesamten naturwissenschaftlichen Bereich abdecke und Schüler auf das Abitur vorbereite, nicht zutreffend sein könne. Da er mehr an Tätigkeiten ausübe und an subjektiven Qualifikationen habe, als ein einzelner Abschnitt, sei er höher wertzuschätzen und einzugruppieren, beispielsweise in die Entgeltgruppe 13, zumindest eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 12 oder 11, da Abschnitt B Ziff. VI auf die Lehrkräfte an Realschulen verweise. Da er Stoff für Schüler unterrichte, die das Abitur absolvieren werden, sei auch Abschnitt B IV „Lehrkräfte an Gymnasien“ einschlägig. Sollte man der Auffassung sein, dass Teil B Ziff. I „Lehrkräfte an Realschulen“ anzuwenden sei, sei er nach Einkommensgruppe 11 oder zumindest 10 einzugruppieren. Eine Lückenfüllung des TV-L habe unter Heranziehung des TVÖD zu erfolgen. Soweit er im Berufungsverfahren hilfsweise seine Vergütung nach Entgeltgruppe E 10 TV-L Stufe 2 als Lehrer verlange, sei die Klageerweiterung zulässig, da er den Änderungsvertrag vom 26. April 2016 erst nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils unterzeichnet und seine Überleitung beantragt habe.

32

Der Kläger beantragt,

33

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 18.874,96 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 725,96 EUR seit dem 01.07.2013, dem 01.08.2013, dem 01.09.2013, dem 01.10.2013, dem 01.11.2013, dem 01.12.2013, dem 02.01.2014, dem 01.02.2014, dem 01.03.2014, dem 01.04.2014, dem 02.05.2014, dem 01.06.2014, dem 01.07.2014, dem 01.08.2014, dem 01.09.2014, dem 01.10.2014, dem 01.11.2014, dem 01.12.2014, dem 02.01.2015, dem 01.02.2015, dem 01.03.2015, dem 01.04.2015, dem 02.05.2015, dem 01.06.2015, dem 01.07.2015 sowie dem 01.08.2015 zu zahlen;

34

hilfsweise:

35

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 13.543,14 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 520,89 EUR seit dem 01.07.2013, dem 01.08.2013, dem 01.09.2013, dem 01.10.2013, dem 01.11.2013, dem 01.12.2013, dem 02.01.2014, dem 01.02.2014, dem 01.03.2014, dem 01.04.2014, dem 02.05.2014, dem 01.06.2014, dem 01.07.2014, dem 01.08.2014, dem 01.09.2014, dem 01.10.2014, dem 01.11.2014, dem 01.12.2014, dem 02.01.2015, dem 01.02.2015, dem 01.03.2015, dem 01.04.2015, dem 02.05.2015, dem 01.06.2015, dem 01.07.2015 sowie dem 01.08.2015 zu zahlen;

36

äußerst hilfsweise:

37

11.896,96 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 457,56 EUR seit dem 01.07.2013, dem 01.08.2013, dem 01.09.2013, dem 01.10.2013, dem 01.11.2013, dem 01.12.2013, dem 02.01.2014, dem 01.02.2014, dem 01.03.2014, dem 01.04.2014, dem 02.05.2014, dem 01.06.2014, dem 01.07.2014, dem 01.08.2014, dem 01.09.2014, dem 01.10.2014, dem 01.11.2014, dem 01.12.2014, dem 02.01.2015, dem 01.02.2015, dem 01.03.2015, dem 01.04.2015, dem 02.05.2015, dem 01.06.2015, dem 01.07.2015 sowie dem 01.08.2015 zu zahlen;

38

2. festzustellen, dass er in die Entgeltgruppe E 13 TV-L, Stufe 2, als Lehrer im öffentlichen Schuldienst nach Maßgabe des TV-L und der diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifbestimmungen in der jeweils gültigen Fassung einzugruppieren ist;

39

hilfsweise:

40

festzustellen, dass er in die Entgeltgruppe E 12 TV-L Stufe 2 als Lehrer im öffentlichen Schuldienst nach Maßgabe des TV-L und der diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifbestimmungen der jeweils gültigen Fassung einzugruppieren ist;

41

äußerst hilfsweise:

42

festzustellen, dass er in die Entgeltgruppe E 11 TV-L, Stufe 2, als Lehrer im öffentlichen Schuldienst nach Maßgabe des TV-L und der diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifbestimmungen in der jeweils gültigen Fassung einzugruppieren ist;

43

hilfsweise:

44

festzustellen, dass der Kläger in die Entgeltgruppe E 10 TV-L, Stufe 2 als Lehrer im öffentlichen Schuldienst nach Maßgabe des TV-L und der diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifbestimmungen in der jeweils gültigen Fassung einzugruppieren ist.

45

Das beklagte Land beantragt,

46

die Berufung wird zurückgewiesen.

47

Es verteidigt unter Verweis auf seinen erstinstanzlichen Vortrag das vom Kläger angefochtene Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung vom 15. September 2016, auf die Bezug genommen wird (Bl. 319 ff. d. A.), zweitinstanzlich im Wesentlichen wie folgt,

48

der Zeitraum vor dem 06. Juli 2013 sei auch vergütungsmäßig durch den Vergleich vom 31. Juli 2014 im Verfahren 3 Sa 134/14 erledigt; im Übrigen berufe sie sich auf die tarifvertraglichen Verfallfristen des § 37 TV-L. Die vom Kläger angeführte Qualifizierungsmaßnahme in 2015 könne seine Eingruppierung ab Juli 2013 per se nicht begründen. Der Kläger wiederhole im Wesentlichen seine erstinstanzlichen Argumente. Als Lehrkraft ohne zweites Staatsexamen sei der Kläger nach Abschnitt B der TdL einzugruppieren, wobei die Berücksichtigung unterschiedlicher Qualifikationen der Billigkeit entspreche. Der Technikerabschluss des Klägers stelle keinen Hochschulabschluss dar. Weder DQR, noch EQR seien verbindlich. Der Eingruppierungsfeststellungsantrag des Klägers zu Entgeltgruppe E 10 sei ab 01. August 2015 unzulässig, da dem entsprechend vergüteten Kläger das Feststellungsinteresse fehle.

49

Im Übrigen wird wegen des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A

50

Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht erfolgreich.

I.

51

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, wurde nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils 13. April 2016 mit am 13. Mai 2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 519 ZPO) und innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist mit am gleichen Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 11. Juli 2016 rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 ZPO).

II.

52

Die Berufung ist nicht begründet. Die als Leistungsklage zulässige Zahlungsklage ist in der Sache nicht erfolgreich. Der auf Feststellung gerichtete Antrag des Klägers ist überwiegend nicht zulässig und soweit zulässig nicht begründet.

53

1. Der Kläger hat für den Zeitraum von Juli 2013 bis August 2015 bereits dem Grunde nach keinen Anspruch auf die von ihm mit den Haupt- und Hilfsanträgen zu 1) geltend gemachte Vergütung nach den Entgeltgruppen E 13, E 12 oder E 11 TV-L iVm. den Lehrer-Richtlinien der TdL. Der Kläger, der sich in der Berufungsinstanz auf die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht mehr berufen hat, hat weder dargetan, dass er die Voraussetzungen der Lehrer-Richtlinien der TdL erfüllt, noch ergibt sich der Vergütungsanspruch aus ergänzender Vertragsauslegung. Ob der Kläger seine Ansprüche der Höhe nach schlüssig dargetan hat und ob diese - zumindest teilweise - nach § 37 TV-L verfallen wären, kann dahinstehen. Das Arbeitsgericht hat die Zahlungsanträge zu 1) des Klägers zu Recht abgewiesen.

54

1.1. Dem Kläger steht für die Zeit vom 01. Juli 2013 bis 31. Juli 2015 weder die mit seinem Hauptantrag zu 1) beanspruchte Vergütung nach der Entgeltgruppe E 13 TV-L, noch eine solche nach Entgeltgruppe E 12 TV-L oder E 11 TV-L zu, die er mit seinen Hilfsanträgen zu 1) verfolgt.

55

1.1.1. Die Eingruppierung des Klägers richtet sich in Streitzeitraum bis 31. Juli 2015 nach den materiell-rechtlichen Regelungen der Abschnitte A und B der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Eingruppierung der im Arbeitsverhältnis beschäftigten Lehrkräfte in der bereinigten Fassung der Tarifeinigung vom 10. März 2011 gemäß Beschluss der 12./2011 Mitgliederversammlung der TdL am 19./20. Dezember 2011 (im Folgenden: Lehrer-Richtlinien der TdL).

56

a) Eine beiderseitige Tarifgebundenheit von öffentlichem Arbeitgeber und Lehrkraft ist für die Eingruppierung ebenso ohne Bedeutung wie eine arbeitsvertragliche Verweisung auf den BAT oder den TV-L. Die Zuordnung der Tätigkeit einer Lehrkraft zu einem bestimmten Tätigkeitsmerkmal war allein in außertariflichen Regelungen festgehalten, die nur dann auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden, wenn sie arbeitsvertraglich vereinbart sind. Fehlt es an einer solchen arbeitsvertraglichen Verweisung, bleiben die Lehrer-Richtlinien der TdL ohne Bedeutung für das Arbeitsverhältnis. Ist eine dynamische Verweisung vereinbart - wie in der Regel -, werden die späteren Änderungen der Lehrer-Richtlinien der TdL auch ohne eine weitere Vereinbarung unmittelbar Inhalt des Arbeitsverhältnisses (vgl. BAG 20. März 2013 - 4 AZR 590/11 - Rn. 21, mwN, zitiert nach juris).

57

b) Ausgehend von diesen Grundsätzen finden in der streitigen Zeit bis 31. Juli 2015 die Lehrer-Richtlinien der TdL Anwendung. Gemäß § 1 Abs. 3 des Änderungsvertrages vom 30. April 2013 zum Arbeitsvertrag vom 19. Februar 2013 haben die Parteien im Hinblick auf die Eingruppierung des Klägers die Geltung der Abschnitte A und B der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Lehrer-Richtlinien der TdL) in der jeweiligen Fassung ausdrücklich vereinbart. Nichts anderes ergibt sich aus dem zwischen den Parteien im Verfahren 3 Sa 134/14 (= Arbeitsgericht Trier 5 Ca 913/13) vor dem Landesarbeitsgericht geschlossenen Vergleich vom 31. Juli 2014. Im Hinblick auf die dort in Ziff. 2 getroffene Regelung, dass der Kläger als nicht zu unterschreitendes Mindestentgelt Vergütung nach der Lohngruppe 6 Stufe 2 erhalten soll, haben die Parteien übereinstimmend vorgetragen, dass mit der Vergütungsregelung im Vergleich die Frage der Eingruppierung des Klägers nicht abschließend bestimmt sein, sondern einer weiteren Überprüfung anhand der Lehrer-Richtlinien der TdL vorbehalten bleiben sollte.

58

1.1.2. Der Kläger kann von Juli 2013 bis 31. Juli 2015 nach den Bestimmungen der Lehrer-Richtlinien der TdL keine Vergütung nach Entgeltgruppe E 13 TV-L verlangen.

59

a) Maßgebend für die Eingruppierung des Klägers sind die Bestimmungen des Abschnitts B Lehrer-Richtlinien der TdL.

60

aa) Der Abschnitt A ist nur auf Lehrkräfte anwendbar, „bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt sind“ (sogenannte „Erfüller“). Der Kläger erfüllt unstreitig nicht die Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis, weil er nicht die erforderliche Befähigung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen durch erfolgreiche Beendigung des Vorbereitungsdienstes mit der Zweiten Staatsprüfung gemäß § 5 Abs. 1 SchulLbVO RP erworben hat.

61

bb) Entgegen der vom Kläger in der Berufung vertretenen Ansicht sind die Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht dadurch erfüllt, dass er zwischenzeitlich die Qualifizierungsmaßnahme ECDL-Turbo absolviert hat und für die Zulassung zu dieser Fortbildung ein Zweites Staatsexamen für ein Lehramt an einer Schulart mindestens der Sekundarstufe I erforderlich ist. Selbst wenn die Erfüllung einer Zulassungsvoraussetzung für die Teilnahme an der Weiterbildung - hier: Zweites Staatsexamen für ein Lehramt - im Einzelfall des Klägers als entbehrlich betrachtet worden sein sollte, führt dies nicht zur tatsächlichen Erfüllung der Voraussetzung. Hiervon scheint auch der Kläger letztlich auszugehen, da er sich in der Berufungsbegründungsschrift selbst als sog. „Nichterfüller“ bezeichnet.

62

b) Eine Eingruppierung des Klägers nach Abschnitt B der Lehrer-Richtlinien der TdL in die Entgeltgruppe E 13 TV-L käme nur nach B IV 1 in Betracht. Die dort genannten Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht.

63

aa) Abschnitt B Lehrer-Richtlinien der TdL regelt unter anderem:

64

„B. Sonstige Lehrkräfte an allgemein bildenden und an berufsbildenden Schulen

65

Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis, die nicht unter Abschnitt A fallen, können in die Entgeltgruppen des TV-L höchstens wie folgt eingruppiert werden:

66


IV. Lehrkräfte an Gymnasien

67

1. Lehrer in der Tätigkeit von Studienräten

68

mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule,
die aufgrund ihres Studiums die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern haben und die überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden Fach erteilen
13
…“

69

bb) Eine Eingruppierung in Entgeltgruppe E 13 TV-L nach Abschnitt B IV 1 Lehrer-Richtlinien der TdL scheidet vorliegend bereits deshalb aus, weil der Kläger unstreitig keinen Unterricht an einem Gymnasium erteilt und damit keine Lehrkraft an einem Gymnasium ist. Hieran ändert entgegen der von ihm vertretenen Auffassung auch die Tatsache nichts, dass der Kläger, soweit er im Streitzeitraum teilweise an der IGS in Z eingesetzt war, in der Mittelstufe in den sog. E-Kursen auch leistungsstärkere Schüler unterrichtet hat, die nach Einschätzung der Schule später einen Gymnasialabschluss absolvieren können. Gemäß Abschnitt B VI 1 Lehrer-Richtlinien der TdL werden nur Lehrkräfte an integrierten Gesamtschulen, die überwiegend in den Klassen (Jahrgangsstufen) 11 bis 13 unterrichten, wie die entsprechenden Lehrkräfte an Gymnasien eingruppiert. Dies war beim Kläger unstreitig nicht der Fall. Dass von ihm unterrichtete Schüler später das Abitur als Gymnasialabschluss ablegen, ist vor dem Hintergrund der Vorgaben der Lehrer-Richtlinien der TdL nicht maßgeblich.

70

1.1.3. Dem Kläger steht bis zum 31. Juli 2015 nach den Bestimmungen der Lehrer-Richtlinien der TdL keine Vergütung nach Entgeltgruppe E 12 TV-L zu.

71

a) Die für eine Eingruppierung des Klägers, der kein Religionslehrer ist, in E 12 TV-L allein in Betracht kommenden Vorschriften der Abschnitte B II 1 und B IV 2 Lehrer-Richtlinien der TdL lauten auszugsweise wie folgt:

72

„B. Sonstige Lehrkräfte an allgemein bildenden und an berufsbildenden Schulen

73

Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis, die nicht unter Abschnitt A fallen, können in die Entgeltgruppen des TV-L höchstens wie folgt eingruppiert werden:

74


II. Lehrkräfte an Realschulen

75

1. Lehrer in der Tätigkeit von Realschullehrern
mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule,
die aufgrund ihres Studiums die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern haben und die überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden Fach erteilen
12

76

IV. Lehrkräfte an Gymnasien

77


2. Lehrer in der Tätigkeit von Studienräten
mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule,
die überwiegend Unterricht in einem ihrem Studium entsprechenden wissenschaftlichen Fach erteilen
12“

78

b) Der Kläger kann keine Vergütung unter Eingruppierung in E 12 TV-L nach Abschnitt B II 1 iVm. B VI Lehrer-Richtlinien der TdL verlangen, da er nicht über ein abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule im Sinne der Vorschrift verfügt.

79

aa) Das Arbeitsgericht ist mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass der vom Kläger am B-N-Technikum T erworbene Abschluss als staatlich geprüfter Techniker Fachrichtung Elektrotechnik, Schwerpunkt Energieelektronik nicht als Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule zu betrachten ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen macht die Berufungskammer sich die diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgerichts (Seite 16 - 18 des Urteils = Bl. 202 - 204 d. A.) zu eigen und stellt dies ausdrücklich fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG).

80

bb) Die Angriffe des Klägers in der Berufung rechtfertigen eine andere Betrachtung nicht.

81

(1) Gemäß § 1 Satz 1 HRG sind Hochschulen die Universitäten, die Pädagogischen Hochschulen, die Kunsthochschulen, die Fachhochschulen und die sonstigen Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind. Hierunter fällt das B-N-Technikum T als berufsbildende Schule und Fachschule für Technik nicht. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Lehrer-Richtlinien der TdL für eine Vergütung unter Eingruppierung in Entgeltgruppe E 12 TV-L ein abgeschlossenes Hochschulstudium zur Voraussetzung erheben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes, der vergütungsrechtliche Bestimmungen nach einem generalisierenden Prinzip in Erlassen regelt, die Höhe der Vergütung von einer bestimmten Tätigkeit und vom Vorliegen bestimmter subjektiver, in der Person des Angestellten liegender Voraussetzungen abhängig machen; Unterschiede in der Lehrbefähigung sind grundsätzlich geeignet, eine Differenzierung hinsichtlich der Vergütung sachlich zu rechtfertigen (vgl. BAG 19. November 2014 - 4 AZR 845/12 - Rn. 28, mwN, zitiert nach juris).

82

(2) Der Kläger beruft sich auch ohne Erfolg auf die durch den Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen (DQR und EQR) im Niveau erfolgte Gleichbewertung seines Technikerabschlusses mit einem Bachelorgrad. Der am 1. Mai 2013 eingeführte DQR ist ein Instrument zur Einordnung der Qualifikationen des deutschen Bildungssystems. Er soll zum einen die Orientierung im deutschen Bildungssystem erleichtern und zum anderen zur Vergleichbarkeit deutscher Qualifikationen in Europa beitragen. Um transparenter zu machen, welche Kompetenzen im deutschen Bildungssystem erworben werden, definiert er acht Niveaus, die den acht Niveaus des Europäischen Qualifikationsrahmens (EQR) zugeordnet werden können. Eine normative oder sonst für die (landesrechtliche) Eingruppierung beachtliche Bindungswirkung hat die Einstufung durch den DQR nicht (vgl. VG Münster 12. Mai 2014 - 4 K 3369/12 - Rn. 20, BayVGH 15. Januar 2013 - 7 CE 12.2407 -, jeweils zitiert nach juris). Bestehende tarif- oder besoldungsrechtliche Regelungen werden vom DQR nicht berührt; beim DQR geht es um die Vergleichbarkeit von Kompetenzprofilen, nicht um eine tarif- oder besoldungsrechtliche Gleichstellung von Qualifikationen; in die hier bestehenden Zuständigkeiten greift der DQR in keiner Weise ein (vgl. www.dqr.de unter FAQ). Auch wenn der DQR den Technikerabschluss des Klägers einem Bachelorabschluss im Niveau gleichstellt, bedeutet dies daher nicht, dass der Technikerabschluss das abgeschlossene Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule als Voraussetzung für eine Eingruppierung des Klägers in Entgeltgruppe E 12 TV-L iSd. Abschnitts B II 1 iVm. B VI Lehrer-Richtlinien der TdL ersetzen würde oder als gleichwertig zu betrachten wäre.

83

c) Eine Eingruppierung des Klägers in Entgeltgruppe E 12 TV-L nach Abschnitt B IV 2 Lehrer-Richtlinien der TdL scheidet vorliegend bereits deshalb aus, weil der Kläger keine Lehrkraft am Gymnasium ist und infolge seiner überwiegenden Tätigkeit in der Mittelstufe an der IGS Z auch nicht gemäß Abschnitt B VI Ziff. 1 Lehrer-Richtlinien der TdL als solche entsprechend einzugruppieren ist. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Ausführungen unter II. 1.1.2. b) bb) Bezug genommen.

84

1.1.4. Der Kläger hat nach den Bestimmungen der Lehrer-Richtlinien der TdL bis zum 31. Juli 2015 keinen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe E 11 TV-L. Die allein in Betracht kommende Eingruppierung nach Abschnitt B II 2 iVm. B VI 2 oder nach Abschnitt B I 1 iVm. B II aE erfordert jeweils ein abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule. Dass der Kläger hierüber nicht verfügt wurde bereits unter II. 1.1.3. b) dargelegt. Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen. Eine Eingruppierung des Klägers in Entgeltgruppe E 11 TV-L nach Abschnitt B IV 3 Lehrer-Richtlinien der TdL scheidet mangels Tätigkeit des Klägers als Lehrkraft am Gymnasium aus. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Ausführungen unter II. 1.1.2. b) bb) Bezug genommen.

85

1.1.5 Entgegen der vom Kläger in der Berufung vertretenen Auffassung ergibt sich bis 31. Juli 2015 ein Anspruch auf Vergütung nach den Entgeltgruppen E 13, E 12, E 11 TV-L nicht aus sonstigen Gründen, weil er keinem Unterabschnitt der Lehrer-Richtlinien der TdL exakt zuzuordnen sei, jedoch ein mehr an Tätigkeiten ausübe und an subjektiven Qualifikationen habe als ein einzelner Abschnitt und daher höher wertzuschätzen und einzugruppieren sei. Insbesondere besteht ein derartiger Anspruch auch dann nicht nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung, wenn man zu Gunsten des Klägers annehmen wollte, dass die Vergütungsvereinbarung der Parteien lückenhaft wäre.

86

a) Bei einer lückenhaften vertraglichen Vereinbarung tritt im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung an die Stelle der lückenhaften Klausel diejenige Gestaltung, die die Parteien bei einer angemessenen Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit bzw. Lückenhaftigkeit bekannt gewesen wäre. Die Vertragsergänzung muss deshalb für den betroffenen Vertragstyp als allgemeine Lösung eines stets wiederkehrenden Interessengegensatzes angemessen sein. Maßgebender Zeitpunkt für die Feststellung und Bewertung des mutmaßlichen typisierten Parteiwillens und der Interessenlage ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, da die ergänzende Vertragsauslegung eine anfängliche Regelungslücke rückwirkend schließt. Das gilt auch, wenn eine Lücke sich erst nachträglich als Folge des weiteren Verlaufs der Dinge ergeben hat (vgl. BAG 18. April 2012 - 4 AZR 392/10 - Rn. 20, zitiert nach juris). Bei der Lückenfüllung ist zunächst an den Vertrag selbst anzuknüpfen, denn die in ihm enthaltenen Regelungen und Wertungen, sein Sinn und Zweck sind Ausgangspunkt der Vertragsergänzung. Soweit irgend möglich sind danach Lücken im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung in der Weise auszufüllen, dass die Grundzüge des konkreten Vertrags „zu Ende gedacht“ werden (vgl. BAG 24. Februar 2016 - 4 AZR 950/13 - Rn. 16; 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 31, jeweils zitiert nach juris).

87

b) Ausgehend hiervon vermochte die Berufungskammer nicht anzunehmen, dass die Parteien hinsichtlich der Vergütung des Klägers bis 31. Juli 2015 dessen Eingruppierung in die Entgeltgruppen E 13, E 12 oder E 11 TV-L vereinbart hätten, wenn sie ihren Vertrag „zu Ende gedacht“ hätten. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung und Bewertung des mutmaßlichen typisierten Parteiwillens und der Interessenlage ist vorliegend der Abschluss des Änderungsvertrages vom 30. April 2013 zum Arbeitsvertrag vom 19. Februar 2013. Für die Berufungskammer erschloss sich nicht, aus welchen Gründen die Parteien, die die Eingruppierung des Klägers nach Maßgabe ihrer arbeitsvertraglichen Vereinbarungen den Lehrer-Richtlinien der TdL unterstellt haben, wie vom Kläger auch mit der Berufung geltend gemacht, eine etwaige Vertragslücke durch Rückgriff auf den TVÖD als gänzlich anderes Regelungswerk außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des beklagten Landes hätten schließen wollen. Auch vermag die Berufungskammer anders als das Arbeitsgericht - im Rahmen der mangels Tarifqualität der Lehrer-Richtlinien der TdL nicht zutreffenden Prüfung einer „Regelungslücke im Tarifvertrag“ - keine Lückenschließung durch die Heranziehung der erst zum 01. August 2015 in Kraft getretenen Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) iVm. der Anlage zum TV-EntgO-L in Erwägung zu ziehen, da dem bereits die Tatsache entgegensteht, dass die entsprechenden Regelungen erst weit nach dem vorliegend für die Ermittlung des mutmaßlichen Parteiwillens maßgeblichen Zeitpunkt getroffen worden sind. Entgegen der Auffassung des Klägers ist vielmehr die Annahme nicht zu beanstanden, dass die Parteien hinsichtlich der Eingruppierung des Klägers die in der Vergütungsvereinbarung bestehende Lücke in der beim beklagten Land üblichen Weise unter Heranziehung der Weisung des Kultusministeriums vom 11. März 1987 (Bl. 55 d. A.) zum Vollzug der Richtlinien der TdL über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte geschlossen hätten. Das beklagte Land hat grundsätzlich unwidersprochen vorgetragen, dass entsprechend der Weisung die Eingruppierung im Wege der Lückenausfüllung nach BAT VI b zu erfolgen hatte, was der heutigen Entgeltgruppe E 6 TV-L entspricht. Dass diese Eingruppierung des Klägers dem mutmaßlichen Willen der Parteien jedenfalls bis zum 31. Juli 2015 entsprach, ergibt sich im Übrigen auch aus der - unterstellt rein deklaratorischen - Angabe der Entgeltgruppe E 6 TV-L in § 1 Abs. 3 des Änderungsvertrages vom 30. April 2013 zum Arbeitsvertrag vom 19. Februar 2013, die die Parteien auch in Ziff. 2 des nachfolgenden Vergleichstextes vom 31. Juli 2014 als nicht zu unterschreitendes Mindestentgelt des Klägers bezeichnet haben. Vor dem Hintergrund der damit zutreffenden Vergütung des Klägers durch das beklagte Land bis zum 31. Juli 2015 kann dahinstehen, dass der Kläger selbst wenn man - wie das Arbeitsgericht - eine Eingruppierung nach dem Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) iVm. der Anlage zum TV-EntgO-L infolge ergänzender Vertragsauslegung für möglich halten würde, zur Erfüllung der dortigen Eingruppierungsvoraussetzungen der Entgeltgruppen E 13 TV-L bis E 11 TV-L jeglichen Sachvortrag schuldig geblieben ist.

88

1.2. Der Kläger kann auch für August 2015 weder Vergütung nach der Entgeltgruppe E 13 TV-L, noch eine solche nach Entgeltgruppe E 12 TV-L oder E 11 TV-L verlangen. Das Arbeitsgericht, das den vom Kläger für August 2015 geltend gemachten Zahlungsanspruch nicht ausdrücklich in den Entscheidungsgründen benannt, die Zahlungsklage jedoch insgesamt abgewiesen hat, ist hiervon im Ergebnis zu Recht ausgegangen.

89

1.2.1. Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 12. April 2016 gemäß § 29 a Abs. 3 TV EntgO-L einen Antrag auf Überleitung in die Entgeltordnung Lehrkräfte rückwirkend zum 01. August 2015 gestellt hat, richtete sich die Eingruppierung des Klägers ab diesem Zeitpunkt nach der Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgeltO-L).

90

1.2.2. Aus welchen Gründen dem Kläger für August 2015 Vergütung nach den Entgeltgruppen E 13, E 12 oder E 11 TV-L bei Anwendung der Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgeltO-L) zustehen sollte, hat er im Berufungsverfahren in keiner Weise dargetan. Soweit er sich erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 23. November 2015 (Bl. 106 d. A.) auf eine Eingruppierung in E 13 nach Abschnitt 2 Ziff. 1 Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgeltO-L) berufen hat, hat das Arbeitsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass Abschnitt 2 Ziff. 1 nur auf Lehrkräfte mit einem abgeschlossenen Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule anwendbar ist. Dies ist beim Kläger unstreitig nicht der Fall. Dass die Ausbildung des Klägers zum Techniker einem abgeschlossenen Studium an einer Hochschule nicht gleichgestellt werden kann, wurde bereits dargelegt. Zur Vermeidung von Weiderholungen wird auf die Ausführungen der Berufungskammer unter II. 1.1.3. b) verwiesen.

91

2. Die Feststellungsanträge des Klägers sind nur teilweise zulässig und soweit zulässig unbegründet.

92

2.1. Die Klage ist hinsichtlich des Feststellungsantrags zu 2), den der Kläger in Form von Haupt- und Hilfsanträgen verfolgt, nur teilweise zulässig.

93

2.1.1. Soweit der Antrag, den der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer zeitlich nicht eingeschränkt hat, sich hinsichtlich der von ihm begehrten Eingruppierung auf die Entgeltgruppen E 13 TV-L, E 12 TV-L und E 11 TV-L auf die Zeit ab September 2015 bezieht, ist die Klage angesichts des Bestreitens der Beklagten als übliche Eingruppierungsfeststellungsklage auszulegen und zulässig. Unzulässig ist der Feststellungsantrag jedoch insoweit für die Zeit bis August 2015. Es fehlt der Klage das erforderliche besondere Feststellungsinteresse, weil der Kläger die Vergütungsdifferenz zwischen der von ihm bezogenen und der von ihm angestrebten Vergütung bis einschließlich August 2015 für die Entgeltgruppen E 13 TV-L, E 12 TV-L und E 11 TV-L mit dem Antrag zu 1. beziffert geltend gemacht hat und nicht ersichtlich ist, welches über eine entsprechende Gehaltszahlung hinausgehende Interesse an der begehrten Feststellung bestehen könnte (vgl. BAG 27. November 2011 - 6 AZR 578/09 - Rn. 14, zitiert nach juris). Aus diesem Grund kommt auch eine Zulässigkeit als Zwischenfeststellungsklage (§ 256 Abs. 2 ZPO) nicht in Betracht; auch dies setzte voraus, dass irgendwelche Rechtsfolgen aus einer entsprechenden Feststellung möglich erscheinen, die über das mit der erfolgreichen Leistungsklage Erreichte hinausgehen (vgl. BAG 23. September 2009 - 4 AZR 347/08 Rn. 12, zitiert nach juris). Hierfür sind Anhaltspunkte vom Kläger weder vorgetragen, noch ersichtlich.

94

2.1.2. Der vom Kläger erstmals im Berufungsverfahren hilfsweise zur Entscheidung gestellte Feststellungsantrag bezüglich seiner Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 10 TV-L ist nur teilweise zulässig.

95

(1) Die Berufungskammer geht zunächst zu Gunsten des Klägers davon aus, dass selbst unterstellt, dass die Eingruppierung nach Entgeltgruppe E 10 nicht als „weniger“ in den ursprünglichen Klageanträgen enthalten, sondern ein „aliud“ und daher eine Klageänderung in der Berufungsinstanz erforderlich war (vgl. BAG 14.09.2016 - 4 AZR 456/14 - Rn. 20, zitiert nach juris), diese nach §§ 533, 529 ZPO, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG zulässig ist. Auch steht das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 12. Februar 2014 - 5 Ca 913/13 - dem im Berufungsverfahren erstmals geltend gemachten, die Entgeltgruppe E 10 betreffenden Feststellungsantrag nicht unter Rechtskraftgesichtspunkten (§ 322 Abs. 1 ZPO) entgegen. Zwar hat das Arbeitsgericht im damaligen Verfahren die Klage rechtskräftig abgewiesen, soweit der Kläger seine Weiterbeschäftigung über den Befristungsablauf hinaus unter Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10 geltend gemacht hatte. Zu Gunsten des Klägers nimmt die Berufungskammer hierbei jedoch an, dass der damalige auf Weiterbeschäftigung gerichtete Streitgegenstand mit der vorliegenden Eingruppierungsfeststellungsklage nicht identisch ist.

96

(2) Ungeachtet dessen erweist sich der die Eingruppierung nach Entgeltgruppe E 10 TV-L betreffende Feststellungantrag lediglich bis 31. Juli 2015 als übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig. Darüber hinaus fehlt es dem Kläger am erforderlichen Feststellungsinteresse, da - worauf das beklagte Land zu Recht hingewiesen hat - der Kläger seit 01. August 2015 nach der begehrten Entgeltgruppe E 10 TV-L vergütet wird und keine Anhaltspunkte für ein hierüber hinausgehendes Feststellungsinteresse des Klägers bestehen.

97

2.2. Die zulässigen Feststellungsanträge des Klägers sind nicht begründet.

98

2.2.1. Soweit der Kläger festgestellt wissen will, dass ihm ab 01. September 2015 Vergütung nach Entgeltgruppe E 13 TV-L bis E 11 TV- L zusteht, kann sich der Anspruch nach seinem Antrag gemäß § 29 a Abs. 3 TV EntgO-L vom 12. April 2016 auf Überleitung in die Entgeltordnung Lehrkräfte rückwirkend zum 01. August 2015 ausschließlich aus der Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgeltO-L) ergeben. Substantiierten Sachvortrag zur Erfüllung der Eingruppierungsvoraussetzungen der begehrten Entgeltgruppen ist der Kläger indes schuldig geblieben. Auf die Ausführungen der Berufungskammer zu einem entsprechenden Vergütungsanspruch für August 2015 wird Bezug genommen (II.1.2.2.).

99

2.2.2. Der Kläger hat bis 31. Juli 2015 nach den Bestimmungen der bis zu diesem Zeitpunkt hinsichtlich der Eingruppierung anwendbaren Lehrer-Richtlinien der TdL keinen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe E 10 TV-L. Eine allein in Betracht kommende Eingruppierung nach Abschnitt B I 3 iVm. B II aE, als auch eine solche nach Abschnitt B II 3 setzt ein abgeschlossenes Hochschulstudium voraus, über das der Kläger nicht verfügt (vgl. II. 1.1.3. b). Das beklagte Land hat den Kläger bis 31. Juli 2015 aus den unter II. 1.1.5. dargestellten Gründen zu Recht nach Entgeltgruppe E 6 TV-L vergütet.

B

100

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

101

Gründe, die eine Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG rechtfertigen würden, sind nicht gegeben.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

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Tenor 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 21. Mai 2013 - 11 Sa 984/12 - wird zurückgewiesen.
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Tenor 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 31. Oktober 2013 - 5 Sa 324/12 - wird zurückgewiesen.
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Tenor 1. Die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 27.05.2014 – 2 Ca 309/13 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Nebenintervention im Berufungsverfahren trägt die Nebenintervenienti
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Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 28. Juni 2012 - 5 Sa 294/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
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Annotations

Hochschulen im Sinne dieses Gesetzes sind die Universitäten, die Pädagogischen Hochschulen, die Kunsthochschulen, die Fachhochschulen und die sonstigen Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind. Dieses Gesetz betrifft, soweit dies in § 70 bestimmt ist, auch die staatlich anerkannten Hochschulen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

Hochschulen im Sinne dieses Gesetzes sind die Universitäten, die Pädagogischen Hochschulen, die Kunsthochschulen, die Fachhochschulen und die sonstigen Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind. Dieses Gesetz betrifft, soweit dies in § 70 bestimmt ist, auch die staatlich anerkannten Hochschulen.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.