Hochschulrahmengesetz - HRG | § 1 Anwendungsbereich
Hochschulen im Sinne dieses Gesetzes sind die Universitäten, die Pädagogischen Hochschulen, die Kunsthochschulen, die Fachhochschulen und die sonstigen Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind. Dieses Gesetz betrifft, soweit dies in § 70 bestimmt ist, auch die staatlich anerkannten Hochschulen.
Referenzen - Gesetze |
zitiert oder wird zitiert von 6 §§.
wird zitiert von 3 §§ in anderen Gesetzen.
wird zitiert von 2 anderen §§ im .
zitiert 1 andere §§ aus dem .
20 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .
(1) Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht nicht staatliche Hochschulen sind, können nach näherer Bestimmung des Landesrechts die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Hochschule erhalten, wenn gewährleistet ist, daß 1. das Studium an dem in § 7...